754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 19. Februar 2002
Auf Grund des Artikels 11 des Altersvermögens- 13. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Ergänzun-
ergänzungsgesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) gen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1
wird nachstehend der Wortlaut des Sechsten Buches bis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom
Sozialgesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2474),
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
14. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 63
berücksichtigt:
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),
1. den nach seinem Artikel 85 teils am 1. Januar 1991,
15. den nach seinem Artikel 18 teils am 1. Januar 1992,
teils am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 1
teils am 1. Januar 1993, teils am 1. Juli 1993 in Kraft
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1993
S. 2261, 1990 I S. 1337),
(BGBl. I S. 1038),
2. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen
16. die am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Ergänzun-
§ 1 Abs. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
gen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1
(BGBl. I S. 2406),
bis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom
3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen 1. Dezember 1993 (BGBl. I S. 1987),
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in
Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII, Sachgebiet H, 17. den am 1. September 1993 in Kraft getretenen
Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1060), 1993 (BGBl. I S. 2118),
4. den am 12. Mai 1991 in Kraft getretenen Artikel 8 18. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6
des Gesetzes vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1065), Abs. 102 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439),
5. den nach seinem Artikel 42 teils am 1. August 1991,
teils am 1. Januar 1992, teils am 1. Januar 1993 in 19. den nach seinem Artikel 68 teils am 1. Januar 1995,
Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli teils am 1. April 1995 und teils am 1. Juni 1994 in Kraft
1991 (BGBl. I S. 1606), getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1014, 2797),
6. den am 1. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 2
Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I 20. den am 18. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 4
S. 2207), des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229),
7. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen 21. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 des
Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311),
(BGBl. I S. 2317), 22. den nach seinem Artikel 9 teils am 1. August 1994,
8. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 teils am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1792),
S. 2325), 23. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 1
9. die am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Ergän- des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797),
zungen der Anlagen 1, 2, 10, 12, der Tabellen 1 bis 23 24. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 5
der Anlage 14 sowie der Anlagen 16 und 17 durch die des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),
Verordnung vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2331),
25. die am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Ergänzun-
10. die am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Ergänzung
gen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1
der Anlage 2a durch die Verordnung vom 19. De-
bis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom
zember 1991 (BGBl. I S. 2344),
12. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3806),
11. den nach seinem Artikel 10 teils am 1. Januar 1993,
26. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 3
teils am 24. Dezember 1992 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678),
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2044), 27. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890),
12. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 28. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 19 des
S. 2266), Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 755
29. die am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Ergänzun- 47. den nach seinem Artikel 33 teils am 1. Januar 1999,
gen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1 teils am 1. Januar 1986, teils am 1. Januar 1992, teils
bis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom am 1. April 1995, teils am 1. Januar 1996, teils am
4. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1577), 1. August 1996, teils am 1. Januar 1997, teils am
1. Januar 1998, teils am 1. Juli 1998 und teils am
30. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 15
1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des
des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998),
S. 1726),
48. den nach seinem Artikel 9 teils am 1. April 1998, teils
31. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 2
am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Nr. 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I
Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121),
S. 1809),
49. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 4
32. den nach seinem Artikel 17 teils am 1. Januar 1996,
des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688),
teils am 23. Dezember 1995, teils am 1. Januar 1992,
teils am 1. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des 50. den am 10. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 3
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), des Gesetzes vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188),
33. den am 8. Mai 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 des 51. die am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Ergänzun-
Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659), gen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1
34. den am 1. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 bis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom
des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3823),
35. den am 1. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 15 52. die nach seinem Artikel 11 teils am 1. Januar 1999,
Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I teils am 1. Juni 1999, teils am 1. Januar 2000 und teils
S. 1088), am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 §§ 2, 3
und Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
36. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 (BGBl. I S. 3843),
des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254),
53. die am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 4 und 5
37. den nach seinem Artikel 12 teils am 1. Januar 1997, des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388),
teils am 1. Oktober 1996, teils am 28. September
1996 und teils am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen 54. die am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Ergänzun-
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 1996 gen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1
(BGBl. I S. 1461, 1806), bis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom
29. November 1999 (BGBl. I S. 2375),
38. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I 55. den nach seinem Artikel 3 teils am 1. Januar 2000,
S. 1674), teils am 1. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I
39. die nach seinem Artikel 14 teils am 1. Januar 1997, S. 2494),
teils am 18. Dezember 1996 in Kraft getretenen
Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 56. den nach seinem Artikel 27 teils am 1. Januar 2000,
1996 (BGBl. I S. 1859), teils am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Artikel 22
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
40. die am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Ergänzun- S. 2534),
gen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1
bis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom 57. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2
11. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1870), des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I
S. 2),
41. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 6
des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), 58. den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des
Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910),
42. den nach seinem Artikel 18 teils am 7. Mai 1997, teils
am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des 59. den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 939),
43. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen 60. die am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Ergänzun-
Artikel 40 der Verordnung vom 21. September 1997 gen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1
(BGBl. I S. 2390, 2756), bis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom
13. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1710),
44. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 3. November 1997 (BGBl. I 61. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen
S. 2630), Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1815),
45. die am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Ergänzun-
gen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1 62. den nach seinem Artikel 24 teils am 1. Januar 2001,
bis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom teils am 1. Oktober 2000 und teils am 24. Dezember
2. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2782), 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827),
46. den nach seinem Artikel 32 Abs. 3 teils am 1. Januar
1998, teils am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 63. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 3
Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2970), S. 1971),
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64. die nach seinem Artikel 68 teils am 1. Januar 2001, 71. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 22
teils am 1. Januar 1992, teils am 1. Januar 1996, teils des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),
am 1. Januar 1997, teils am 30. Dezember 2000, teils
am 1. Juli 2001 und teils am 1. Januar 2002 in 72. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2
Kraft getretenen Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1598),
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), 73. den nach seinem Artikel 13 teils am 1. Mai 1999,
65. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 teils am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 2
§ 53 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939),
S. 266),
74. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen
66. den nach seinem Artikel 12 teils am 1. Januar 2002, Artikel 217 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
teils am 1. Januar 2001 und teils am 27. März 2001 (BGBl. I S. 2785),
in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
21. März 2001 (BGBl. I S. 403), 75. die am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Ergänzun-
67. den am 7. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 gen der Anlage 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1
des Gesetzes vom 3. April 2001 (BGBl. I S. 467, 859), bis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom
3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3302),
68. die am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 und 7
des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027), 76. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4
69. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), S. 3443),
70. den nach seinem Artikel 35 am 1. Januar 2002 77. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1
in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), S. 4010).
Berlin, den 19. Februar 2002
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 757
Sozialgesetzbuch (SGB)
Sechstes Buch (VI)
–– Gesetzliche Rentenversicherung ––
Inhalt süb ersic ht
Erstes Kapitel Zw eit er Unt erab sc hnit t
Versicherter Personenkreis Umfang d er Leist ungen
Erster Abschnitt Erster Titel
Versicherung kraft Gesetzes Allgemeines
§ 13 Leistungsumfang
§ 1 Beschäftigte
§ 14 (weggefallen)
§ 2 Selbständig Tätige
§ 3 Sonstige Versicherte Zweiter Titel
§ 4 Versicherungspflicht auf Antrag Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation
§ 5 Versicherungsfreiheit und zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Zweiter Abschnitt
§§ 17 bis 19 (weggefallen)
Freiwillige Versicherung
Dritter Titel
§ 7 Freiwillige Versicherung
Übergangsgeld
Dritter Abschnitt § 20 Anspruch
Nachversicherung und Versorgungsausgleich § 21 Höhe und Berechnung
§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Renten- §§ 22 bis 27 (weggefallen)
splitting unter Ehegatten
Vierter Titel
Ergänzende Leistungen
Zweites Kapitel § 28 Ergänzende Leistungen
Leistungen §§ 29 und 30 (weggefallen)
Erster Abschnitt Fünfter Titel
Leistungen zur Teilhabe Sonstige Leistungen
§ 31 Sonstige Leistungen
Er s t e r U n t e r a b s c h n i t t
Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e L e i s t u n g e n Sechster Titel
§ 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe Zuzahlung bei Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation
§ 10 Persönliche Voraussetzungen und bei sonstigen Leistungen
§ 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabili-
§ 12 Ausschluss von Leistungen tation und bei sonstigen Leistungen
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Zweiter Abschnitt § 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen
Rentenversicherung
Renten
§ 61 Ständige Arbeiten unter Tage
Er s t e r U n t e r a b s c h n i t t § 62 Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
Rent enart en
u n d Vo r a u s s e t z u n g e n Drit t er Unt erab sc hnit t
f ür einen Rent enansp ruc h
Rent enhö he
§ 33 Rentenarten und Rent enanp assung
§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzu-
verdienstgrenze Erster Titel
Grundsätze
Zw eit er Unt erab sc hnit t
§ 63 Grundsätze
Ansp ruc hsvoraus-
set zung en f ür einzelne Rent en
Zweiter Titel
Erster Titel Berechnung
und Anpassung der Renten
Renten wegen Alters
§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
§ 35 Regelaltersrente
§ 65 Anpassung der Renten
§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
§ 66 Persönliche Entgeltpunkte
§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
§ 67 Rentenartfaktor
§§ 38 und 39 (weggefallen)
§ 68 Aktueller Rentenwert
§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-
leute § 69 Verordnungsermächtigung
§ 41 Altersrente und Kündigungsschutz
Dritter Titel
§ 42 Vollrente und Teilrente
Ermittlung
Zweiter Titel der persönlichen Entgeltpunkte
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte
Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
§ 44 (weggefallen)
§ 72 Grundbewertung
§ 45 Rente für Bergleute
§ 73 Vergleichsbewertung
Dritter Titel § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Renten wegen Todes § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
§ 46 Witwenrente und Witwerrente § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
§ 47 Erziehungsrente § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen
bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen
§ 48 Waisenrente Alters oder bei Abfindung einer Anwartschaft auf
§ 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit betriebliche Altersversorgung
§ 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus
Vierter Titel geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
Wartezeiterfüllung § 76c Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter
Ehegatten
§ 50 Wartezeiten
§ 77 Zugangsfaktor
§ 51 Anrechenbare Zeiten
§ 78 Zuschlag bei Waisenrenten
§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Renten-
splitting unter Ehegatten und Zuschläge an Entgelt- § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
punkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versiche-
rungsfreier Beschäftigung Vierter Titel
§ 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung Knappschaftliche Besonderheiten
§ 79 Grundsatz
Fünfter Titel
§ 80 Monatsbetrag der Rente
Rentenrechtliche Zeiten
§ 81 Persönliche Entgeltpunkte
§ 54 Begriffsbestimmungen
§ 82 Rentenartfaktor
§ 55 Beitragszeiten
§ 83 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
§ 56 Kindererziehungszeiten
§ 84 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte
§ 57 Berücksichtigungszeiten Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
§ 58 Anrechnungszeiten
§ 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungs-
§ 59 Zurechnungszeit zuschlag)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 759
§ 86 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich Vierter Abschnitt
§ 86a Zugangsfaktor Rentenauskunft 1)
§ 87 Zuschlag bei Waisenrenten § 109 Rentenauskunft 2) 3)
Fünfter Titel Fünfter Abschnitt
Ermittlung des Monatsbetrags Leistungen an Berechtigte im Ausland
der Rente in Sonderfällen § 110 Grundsatz
§ 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten § 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungs-
zuschuss
§ 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten
§ 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 113 Höhe der Rente
Vi e r t e r U n t e r a b s c h n i t t
§ 114 Besonderheiten für berechtigte Deutsche
Zusamment reffen
v o n Re n t e n u n d Ei n k o m m e n
Sechster Abschnitt
§ 89 Mehrere Rentenansprüche
Durchführung
§ 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten
Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten
Ehe Er s t e r U n t e r a b s c h n i t t
§ 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf Beginn und
mehrere Berechtigte A b s c h l u s s d e s Ve r f a h r e n s
§ 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen § 115 Beginn
§ 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe
§ 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
§ 117 Abschluss
§ 94 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeits-
entgelt oder Vorruhestandsgeld
Zw eit er Unt erab sc hnit t
§ 95 (weggefallen)
Auszahlung und Anp assung
§ 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher
§ 118 Auszahlung im Voraus
§ 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzu-
verdienst § 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche
Post AG
§ 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
§ 120 Verordnungsermächtigung
§ 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungs-
vorschriften
Drit t er Unt erab sc hnit t
Re n t e n s p l i t t i n g u n t e r Eh e g a t t e n
Fünf t er Unt erab sc hnit t
§ 120a Grundsätze
Beginn, Änd erung
u n d En d e v o n Re n t e n § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener
Leistungen
§ 99 Beginn
§ 120c Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten
§ 100 Änderung und Ende
§ 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen Vi e r t e r U n t e r a b s c h n i t t
§ 102 Befristung und Tod Berec hnungsgrund sät ze
§ 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Sec hst er Unt erab sc hnit t § 122 Berechnung von Zeiten
Aussc hluss § 123 Berechnung von Geldbeträgen
und M ind erung vo n Rent en § 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen
§ 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat 1) Gemäß Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6
des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)
§ 105 Tötung eines Angehörigen
wird am 1. Januar 2003 nach der Angabe zu § 108 die Überschrift
wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Dritter Abschnitt Serviceleistungen“.
2) Gemäß Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 7
Zusatzleistungen des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)
wird am 1. Januar 2004 die Angabe zu § 109 wie folgt gefasst:
§ 106 Zuschuss zur Krankenversicherung
„§ 109a Renteninformation und Rentenauskunft“.
§ 106a Zuschuss zur Pflegeversicherung 3) Gemäß Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6
§ 107 Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird
am 1. Januar 2003 nach der Angabe zu § 109 eingefügt:
Witwern
„§ 109a Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorien-
§ 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen tierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“.
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Drittes Kapitel Zweiter Abschnitt
Organisation und Datenschutz Datenschutz
§ 147 Versicherungsnummer
Erster Abschnitt
§ 148 Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung
Organisation beim Rentenversicherungsträger
§ 149 Versicherungskonto
Er s t e r U n t e r a b s c h n i t t
§ 150 Dateien bei der Datenstelle
Allgemeine
§ 151 Auskünfte der Deutschen Post AG
Zust änd igkeit sauft eilung
§ 152 Verordnungsermächtigung
§ 125 Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
§ 126 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
Viertes Kapitel
Zw eit er Unt erab sc hnit t
Finanzierung
Rent enversic herung
d er Arb eit er Erster Abschnitt
§ 127 Versicherungsträger Finanzierungsgrundsatz
§ 128 Beschäftigte und Rentenversicherungsbericht
§ 129 Selbständig Tätige Er s t e r U n t e r a b s c h n i t t
§ 130 Örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten
Umlageverfahren
§ 131 Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen
§ 153 Umlageverfahren
Drit t er Unt erab sc hnit t Zw eit er Unt erab sc hnit t
Rent enversic herung Rent enversic herung sb eric ht
d er Angest ellt en und Sozialb eirat
§ 132 Versicherungsträger § 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitrags-
§ 133 Beschäftigte satzes und Sicherung des Rentenniveaus
§ 134 Selbständig Tätige § 155 Aufgabe des Sozialbeirats
§ 135 Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bahnver- § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats
sicherungsanstalt
Zweiter Abschnitt
Vi e r t e r U n t e r a b s c h n i t t
Beiträge und Verfahren
Knap p sc haft lic he
Rent enversic herung Er s t e r U n t e r a b s c h n i t t
§ 136 Versicherungsträger Beit räge
§ 137 Beschäftigte
Erster Titel
§ 138 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
Allgemeines
§ 139 Nachversicherung
§ 157 Grundsatz
§ 140 Sonderzuständigkeit für Leistungen
§ 158 Beitragssätze
§ 141 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und
bei den Leistungen § 159 Beitragsbemessungsgrenzen
§ 160 Verordnungsermächtigung
Fünf t er Unt erab sc hnit t
Zweiter Titel
Zust änd igkeit
für M ehrfac hversic hert e Beitragsbemessungsgrundlagen
§ 142 Zuständigkeit für Mehrfachversicherte § 161 Grundsatz
§ 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Sec hst er Unt erab sc hnit t § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Be-
Besc häft igt e schäftigter
d e r Ve r s i c h e r u n g s t r ä g e r § 164 (weggefallen)
§ 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger
§ 144 Bahnversicherungsanstalt und Seekasse § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
§ 145 Landesunmittelbare Versicherungsträger § 167 Freiwillig Versicherte
Sieb t er Unt erab sc hnit t Dritter Titel
Ve r b a n d D e u t s c h e r Verteilung der Beitragslast
Rent enversic herung st räg er § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten
§ 146 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger § 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 761
§ 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten § 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder
Zivildienst
§ 171 Freiwillig Versicherte
§ 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit § 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten
§ 194 Vorausbescheinigung
Vierter Titel § 195 Verordnungsermächtigung
Zahlung der Beiträge
Zweiter Titel
§ 173 Grundsatz
§ 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeits- Auskunfts- und Mitteilungspflichten
einkommen § 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozial- Dritter Titel
leistungen Wirksamkeit der Beitragszahlung
§ 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen § 197 Wirksamkeit von Beiträgen
§ 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten § 198 Unterbrechung von Fristen
§ 178 Verordnungsermächtigung § 199 Vermutung der Beitragszahlung
§ 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
Fünfter Titel
§ 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenver-
Erstattungen sicherung
§ 179 Erstattung von Aufwendungen § 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
§ 180 Verordnungsermächtigung § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
Sechster Titel Vierter Titel
Nachversicherung Nachzahlung
§ 181 Berechnung und Tragung der Beiträge § 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer
§ 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen internationalen Organisation
§ 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versor- § 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen
gungsausgleich § 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
§ 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten
§ 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung
§ 208 (weggefallen)
§ 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
§ 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
Siebter Titel
Fünfter Titel
Zahlung von Beiträgen
Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
beim Versorgungsausgleich und
bei vorzeitiger Inanspruchnahme § 210 Beitragserstattung
einer Rente wegen Alters
§ 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht ge-
§ 187 Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsausgleich zahlter Beiträge
§ 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme § 212 Beitragsüberwachung
einer Rente wegen Alters
§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwart- Dritter Abschnitt
schaften auf betriebliche Altersversorgung
Beteiligung des Bundes,
§ 188 (weggefallen)
Finanzbeziehungen und Erstattungen
Achter Titel Er s t e r U n t e r a b s c h n i t t
Berechnungsgrundsätze Bet eiligung d es Bund es
§ 189 Berechnungsgrundsätze § 213 Zuschüsse des Bundes
§ 214 Liquiditätssicherung
Zw eit er Unt erab sc hnit t
§ 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Renten-
Ve r f a h r e n versicherung
Erster Titel
Zw eit er Unt erab sc hnit t
Meldungen
Sc hw ankungsreserve
§ 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbe-
und Finanzausg leic h
treibenden
§ 216 Schwankungsreserve
§ 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig
Tätigen § 217 Anlage der Schwankungsreserve
§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen § 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der
Personen Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
§ 219 Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-
teilzeitarbeit
§ 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung
und Verfahren § 237a Altersrente für Frauen
§ 221 Ausgaben für das Anlagevermögen § 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-
leute
§ 222 Ermächtigung
§ 239 Knappschaftsausgleichsleistung
§ 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufs-
Drit t er Unt erab sc hnit t
unfähigkeit
Er s t a t t u n g e n
§ 241 Rente wegen Erwerbsminderung
§ 223 Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsaus- § 242 Rente für Bergleute
gleich
§ 242a Witwenrente und Witwerrente
§ 224 Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit
§ 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977
§ 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller geschiedene Ehegatten
Erwerbsminderung
§ 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene
§ 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast Ehegatten im Beitrittsgebiet
§ 226 Verordnungsermächtigung § 243b Wartezeit
§ 244 Anrechenbare Zeiten
Vi e r t e r U n t e r a b s c h n i t t § 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Ab rec hnung d er Aufw end ungen § 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinter-
§ 227 Abrechnung der Aufwendungen bliebenenrente im Beitrittsgebiet
§ 246 Beitragsgeminderte Zeiten
§ 247 Beitragszeiten
Fünftes Kapitel § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland
Sonderregelungen § 249 Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung
Erster Abschnitt § 249a Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung im Beitrittsgebiet
Ergänzungen für Sonderfälle
§ 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
§ 250 Ersatzzeiten
Er s t e r U n t e r a b s c h n i t t
§ 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern
Grund sat z
§ 252 Anrechnungszeiten
§ 228 Grundsatz
§ 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
§ 228a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 253 Pauschale Anrechnungszeit
§ 228b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase
§ 253a Zurechnungszeit
§ 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen
Zw eit er Unt erab sc hnit t Rentenversicherung
Ve r s i c h e r t e r P e r s o n e n k r e i s § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
§ 229 Versicherungspflicht
§ 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet Fünf t er Unt erab sc hnit t
§ 230 Versicherungsfreiheit Rent enhö he
und Rent enanp assung
§ 231 Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente
§ 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
§ 254c Anpassung der Renten
§ 232 Freiwillige Versicherung
§ 254d Entgeltpunkte (Ost)
§ 233 Nachversicherung
§ 255 Rentenartfaktor
§ 233a Nachversicherung im Beitrittsgebiet
§ 255a Aktueller Rentenwert (Ost)
§ 255b Verordnungsermächtigung
Drit t er Unt erab sc hnit t
§ 255c Aktueller Rentenwert im Jahr 2000
(w e g g e f a l l e n )
§ 255d Aktueller Rentenwert für die Zeit vom 1. Januar bis
§§ 234 bis 235b (weggefallen) 30. Juni 2002
§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom
Vi e r t e r U n t e r a b s c h n i t t 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010
Ansp ruc hsvorausset zungen § 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001
f ür einzelne Rent en § 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
§ 236 Altersrente für langjährig Versicherte § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
§ 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 763
§ 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Zehnt er Unt erab sc hnit t
Beitragsbemessungsgrundlage
Organisat ion,
§ 256d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei Renten- Dat enverarb eit ung und Dat ensc hut z
bezug vor dem 1. Juli 2000
§ 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten Erster Titel
§ 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten Organisation
§ 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug § 273 Zuständigkeit der Bundesknappschaft
§ 259a Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge § 273a Zuständigkeit in Zweifelsfällen
vor 1937
§ 273b Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt
§ 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem § 274 Besonderheiten bei der Durchführung der Versicherung
und bei den Leistungen
§ 259c Verordnungsermächtigung
§ 274a Zuständigkeit für selbständig Tätige im Beitrittsgebiet
§ 260 Beitragsbemessungsgrenzen
§ 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte Zweiter Titel
§ 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt Datenverarbeitung und Datenschutz
§ 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitrags-
§ 274b Versicherungskonto
geminderte Zeiten
§ 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitrags-
geminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) El f t e r U n t e r a b s c h n i t t
§ 264 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich Finanzierung
§ 264a Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
im Beitrittsgebiet Erster Titel
§ 264b Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten (weggefallen)
§ 264c Zugangsfaktor
§ 275 (weggefallen)
§ 265 Knappschaftliche Besonderheiten
§ 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zweiter Titel
Zeiten im Beitrittsgebiet Beiträge
§ 265b Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost) bei § 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet
Hinterbliebenenrenten
§ 275b Verordnungsermächtigung
Sec hst er Unt erab sc hnit t § 276 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
Zusamment reffen § 276a Zahlung von Beiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe
v o n Re n t e n u n d Ei n k o m m e n § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung
§ 266 Erhöhung des Grenzbetrags § 277a Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet
§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung § 278 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nach-
versicherung
Sieb t er Unt erab sc hnit t § 278a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nach-
Beginn von Wit w enrent en versicherung im Beitrittsgebiet
und Wit w errent en an vor d em § 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Hand-
1 . J u l i 1 9 7 7 g e s c h i e d e n e Eh e g a t t e n werkern
§ 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem § 279a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten
1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
§ 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
Ac ht er Unt erab sc hnit t
§ 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet
Zusat zleist ungen
§ 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
§ 269 Steigerungsbeträge § 279e Beitragszahlung von Pflegepersonen
§ 269a Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und § 280 Höherversicherung für Zeiten vor 1998
Witwern
§ 281 Nachversicherung
§ 270 Kinderzuschuss
§ 281a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungs-
§ 270a (weggefallen) ausgleichs im Beitrittsgebiet
§ 281b Verordnungsermächtigung
Neunt er Unt erab sc hnit t
Leist ungen
Dritter Titel
an Berec ht igt e im Ausland
Verfahren
§ 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufs-
unfähigkeit § 281c Meldepflichten im Beitrittsgebiet
§ 271 Höhe der Rente §§ 282 und 283 (weggefallen)
§ 272 Besonderheiten für berechtigte Deutsche § 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
§ 284a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungs- Zweiter Abschnitt
zeiten
Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
§ 285 Nachzahlung bei Nachversicherung
§ 286 Versicherungskarten Er s t e r U n t e r a b s c h n i t t
§ 286a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung Grund sat z
von Beiträgen
§ 300 Grundsatz
§ 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitritts-
gebiet
Zw eit er Unt erab sc hnit t
§ 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
Leist ung en zur Teilhab e
§ 286d Beitragserstattung
§ 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung § 301 Leistungen zur Teilhabe
§ 301a Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz
Vierter Titel
Berechnungsgrundlagen Drit t er Unt erab sc hnit t
§ 287 Beitragssatz für die Jahre 2000 bis 2003 Ansp ruc hsvoraus-
set zung en f ür einzelne Rent en
§ 287a Verordnungsermächtigung
§ 302 Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen
§ 287b Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe
§ 302a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Berg-
§ 287c Ausgaben für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet mannsvollrenten
§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet
§ 303 Witwerrente
§ 287f Getrennte Abrechnung
§ 303a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen
§ 288 (weggefallen) Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
§ 304 Waisenrente
Fünfter Titel
§ 305 Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen
Erstattungen
§ 289 Wanderversicherungsausgleich Vi e r t e r U n t e r a b s c h n i t t
§ 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich Rent enhö he
§ 290 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
§ 306 Grundsatz
§ 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im
§ 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
Beitrittsgebiet
§ 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des
§ 291 Erstattung für Kinderzuschüsse
Beitrittsgebiets
§ 291a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für
§ 307b Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitritts-
Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit
gebiets
§ 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen
§ 307c Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten
§ 291c Erstattung von einigungsbedingten Leistungen nach § 307b
§ 292 Verordnungsermächtigung § 307d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
§ 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet § 308 Umstellungsrenten
§ 309 Neufeststellung auf Antrag
Sechster Titel
§ 310 Erneute Neufeststellung von Renten
Vermögensanlagen
§ 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung
§ 293 Vermögensanlagen bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen
Post
Zw ölft er Unt erab sc hnit t § 310b Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach
dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
Leist ungen für
Kind ererziehung an M üt t er
d er Geb urt sjahrgänge vor 1921 Fünf t er Unt erab sc hnit t
§ 294 Anspruchsvoraussetzungen Zusamment reffen
§ 294a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet v o n Re n t e n u n d Ei n k o m m e n
§ 295 Höhe der Leistung § 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
§ 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem
1. Januar 1979
§ 296 Beginn und Ende
§ 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbs-
§ 296a Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet fähigkeit
§ 297 Zuständigkeit § 313a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeits-
§ 298 Durchführung losengeld
§ 299 Anrechnungsfreiheit § 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 765
§ 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus Anlagen
dem Beitrittsgebiet
Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM
§ 314b Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/
DM/RM
Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitritts-
Sec hst er Unt erab sc hnit t gebiets in Euro/DM
Zusat zleist ungen Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
§ 315 Zuschuss zur Krankenversicherung Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags-
§ 315a Auffüllbetrag oder Gehaltsklassen
Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen
§ 315b Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets
Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
§ 316 Unterbringung von Rentenberechtigten
Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungs-
grundlagen von Franken in Deutsche Mark
Sieb t er Unt erab sc hnit t
Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge
Leist ungen an Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitrags-
Berec ht igt e im Ausland bemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugs-
§ 317 Grundsatz zeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder
Anlernling war
§ 318 Ermessensleistungen an besondere Personengruppen
Anlage 9 Hauerarbeiten
§ 319 Zusatzleistungen
Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungs-
grundlagen des Beitrittsgebiets
Ac ht er Unt erab sc hnit t Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet
Zusat zleist ungen b ei gleic h- Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der
zeit ig em Ansp ruc h auf Rent en anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitritts-
nac h d em Üb ergangsrec ht für gebiets
Re n t e n n a c h d e n Vo r s c h r i f t e n
d es Beit rit t sgeb iet s Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen
Anlage 14 Bereich
§ 319a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992
und 1993 Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitrags-
zeiten mit freiwilligen Beiträgen
Neunt er Unt erab sc hnit t Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitrags-
zeiten ohne Freiwillige Zusatzrentenversicherung
Leist ungen b ei gleic h-
Anlage 17 (weggefallen)
zeit ig em Ansp ruc h auf Rent en
nac h d em Üb ergangsrec ht für Anlage 18 Werte nach § 252 Abs. 4 und § 263
Re n t e n n a c h d e n Vo r s c h r i f t e n Anlage 19 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente
d es Beit rit t sgeb iet s wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
§ 319b Übergangszuschlag Anlage 20 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für
Frauen
Anlage 21 Veränderung der Altersgrenze für langjährig Ver-
Sechstes Kapitel sicherte
Bußgeldvorschriften Anlage 22 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für
schwerbehinderte Menschen
§ 320 Bußgeldvorschriften
Anlage 23 Zurechnungszeit und Lebensalter für die Bestim-
§ 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von mung des Zugangsfaktors bei Rentenbeginn vor
Ordnungswidrigkeiten dem 1. Januar 2004
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Er s t e s K a p i t e l 2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säug-
lings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusam-
Ve r s i c h e r t e r P e r s o n e n k r e i s menhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen ver-
sicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
Erster Abschnitt 3. Hebammen und Entbindungspfleger,
Versicherung kraft Gesetzes 4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das
Seelotswesen,
§1 5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung
Beschäftigte des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
Versicherungspflichtig sind 6. Hausgewerbetreibende,
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer 7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung
Berufsausbildung beschäftigt sind; während des ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne
Bezugs von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier
nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungs- versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
pflicht fort, 8. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen
2. behinderte Menschen, die sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines
Handwerksbetriebs nach den §§ 2 bis 4 der Hand-
a) in anerkannten Werkstätten für behinderte Men- werksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Perso-
schen oder in nach dem Blindenwarenvertriebs- nengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt
gesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Per-
diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, son die Voraussetzungen für die Eintragung in die
b) in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrich- Handwerksrolle erfüllt,
tungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung 9. Personen, die
erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätig-
voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger
keit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen
Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch
Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt
Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig
3. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in 325 Euro im Monat übersteigt, und
Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auf-
für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit
traggeber tätig sind.
befähigt werden sollen,
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9
3a. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Ein-
gelten
richtung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-
trages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet 1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten
werden, oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung
erwerben,
4. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen
und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während 2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach
ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit ver-
Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung. zichtet haben.
Die Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeits-
entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, §3
erstreckt sich auch auf Deutsche, die im Ausland bei einer Sonstige Versicherte
amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bedienste-
ten beschäftigt sind. Personen, die Wehrdienst leisten und 1. für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen
nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder sind (§ 56),
Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht 1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14
nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens
Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Um-
Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft gebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflege-
sind nicht versicherungspflichtig. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 personen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch
genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten
Rechts der Rentenversicherung. Pflegeversicherung hat,
2. in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei
§2 Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
Selbständig Tätige 3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld,
Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangs-
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
geld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeits-
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer losenhilfe beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor
selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflich- Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig
tigen Arbeitnehmer beschäftigen, waren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 767
4. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben,
unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungs- weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtig waren. versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenver-
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflege- sicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert
bedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Aus-
Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld führung von Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, tion oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im
gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder
nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht der Ausführung von Leistungen zur medizinischen
erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regel- Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
mäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch
selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a ver- für 18 Monate.
sicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienst- Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Auf-
leistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt enthalt im Ausland haben.
weitererhalten oder Leistungen für Selbständige nach
(3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und
§ 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind
die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch
nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3.
Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungs- Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung
pflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder
Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3
nach § 1 Satz 1 Nr. 2 zusammen, geht die Versicherungs- nicht gestellt werden. Bezieht sich die Versicherungs-
pflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. freiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte
sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Auf- selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3
enthalt im Ausland haben. nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit
oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf
der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssiche-
§4 rungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen
Versicherungspflicht auf Antrag Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in
einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung
(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6
1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die Zeit des Bezugs der
Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungs- jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alters-
dienst leisten, sicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert
2. Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland werden kann.
beschäftigt sind, (4) Die Versicherungspflicht beginnt
3. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland 1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, der
beschäftigt sind und die Staatsangehörigkeit eines dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit
Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten
Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wenn sie sind,
a) die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und 2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn
b) nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1
Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabili-
anzuwenden ist, pflichtversichert oder freiwillig ver- tation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten
sichert sind, danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der
dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit
wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vor-
wird, die ihren Sitz im Inland hat. Personen, denen für ausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung
die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland oder Tätigkeit.
Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten
im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzun-
versicherungspflichtig. gen weggefallen sind.
(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen,
die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn §5
sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren Versicherungsfreiheit
nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem
Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit (1) Versicherungsfrei sind
beantragen. 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf
(3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie
die Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
1. eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen 2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten
beziehen und nicht nach dieser Vorschrift versiche- oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ver-
rungspflichtig sind, bänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamten- 2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt,
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder ent- das regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt,
sprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwart- ableisten.
schaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähig-
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
keit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung
gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung 1. eine Vollrente wegen Alters beziehen,
gesichert ist, 2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossen- sätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Re-
schaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher gelungen oder nach den Regelungen einer berufs-
Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der ständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung
Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemein- nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in
schaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbs- der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach
fähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
der Gewährleistung gesichert ist, 3. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht ver-
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, sichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebens-
auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwart- jahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung
schaft erstreckt wird. Über das Vorliegen der Voraus- erhalten haben.
setzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Erstreckung der
Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet
§6
für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder
anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unter- Befreiung von der Versicherungspflicht
stehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die
Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften 1. Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäf-
ihren Sitz haben. tigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie
aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die
Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffent-
1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Viertes lich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Ver-
Buch), sorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsstän-
dische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft
2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3 gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsstän-
Viertes Buch) oder dischen Kammer sind, wenn
3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstän-
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit digen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor
oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung
der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrech- zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kam-
nung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder mer bestanden hat,
nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkom-
wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nr. 1 gilt mensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung
nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständi-
des Vierten Buches, die durch schriftliche Erklärung schen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit
verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall
Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie
nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden,
Beschäftigungen bindend. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für wobei auch die finanzielle Lage der berufsständi-
Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, schen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen
nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen ist,
Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen 2. Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen
ökologischen Jahres oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach
beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufen- beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechen-
weisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätig- den kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf
keit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen. Eine nicht Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im
erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewähr-
die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit leistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert
(§ 166 Abs. 2) auf den Monat bezogen 325 Euro nicht ist,
übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätig-
keiten sind zusammenzurechnen. 3. nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher See-
schiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der enthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer haben,
Fachschule oder Hochschule
4. selbständig tätige Handwerker, wenn für sie min-
1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung destens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden
oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 769
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im
Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden,
Freiwillige Versicherung
an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit be- §7
gründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis
der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer Freiwillige Versicherung
nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden die- (1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind,
jenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versor- können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Le-
gungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen bensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für
dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem haben.
die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt
ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die (2) Personen, die versicherungsfrei oder von der Ver-
nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungs- sicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig
rechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt
Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorberei- haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Gering-
tungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsstän- fügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
dischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch versicherungsfrei sind.
dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht (3) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen
befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitglied- Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist
schaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.
Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes
nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4
genannten Personen. Dritter Abschnitt
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungs- Nachversicherung
pflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit und Versorgungsausgleich
1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger §8
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die
Nachversicherung,
Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
Versorgungsausgleich
2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie und Rentensplitting unter Ehegatten
nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit
erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig (1) Versichert sind auch Personen,
werden. 1. die nachversichert sind oder
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer 2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder
zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 eines Rentensplittings unter Ehegatten Rentenanwart-
Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen schaften übertragen oder begründet sind.
Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbstän- Nachversicherte stehen den Personen gleich, die ver-
dige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäfts- sicherungspflichtig sind.
zweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich (2) Nachversichert werden Personen, die als
verändert worden ist.
1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
Arbeitgebers.
2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ver-
Rentenversicherung, nachdem in den Fällen bänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer
1. des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Arbeitsgemeinschaften,
Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwal- 3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossen-
tungsbehörde, schaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher
Gemeinschaften oder
2. des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde
des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, 4. Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder
Anstalten
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungs-
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungs- pflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder
voraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung
beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der
oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in
andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der
infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungs-
begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit zeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine
der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Ver- Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinter-
sorgungsanwartschaften gewährleistet. bliebenenrente geltend gemacht werden kann.
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Zw eit es Kap it el 2. bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter
Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich
Leist ungen durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau ver-
minderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.
Erster Abschnitt
Leistungen zur Teilhabe
§ 11
Erster Unterabschnitt
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Vora usse t z unge n für die Le ist unge n
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die
§9 versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei
Antragstellung
Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
(1) Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur
2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am
beziehen.
Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um
1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körper- (2) Für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
lichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraus-
Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken setzungen auch erfüllt, die
oder sie zu überwinden und 1. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung
2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine
Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst 2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer
dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder
Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Renten- selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum
leistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen
nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeit- Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeits-
punkt zu erbringen sind. unfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht wer- 3. vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies
den, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die all-
Voraussetzungen dafür erfüllt sind. gemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 10 (2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden
Persönliche Voraussetzungen an Versicherte auch erbracht,
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die 1. wenn ohne diese Leistungen Rente wegen vermin-
persönlichen Voraussetzungen erfüllt, derter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körper- 2. wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Reha-
licher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich bilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur
gefährdet oder gemindert ist und medizinischen Rehabilitation der Träger der Renten-
versicherung erforderlich sind.
2. bei denen voraussichtlich
(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähig-
haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch
keit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch
auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die
zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden
Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.
kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder § 12
zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert Ausschluss von Leistungen
oder wiederhergestellt oder hierdurch deren
wesentliche Verschlechterung abgewendet werden (1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Ver-
kann, sicherte erbracht, die
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf 1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit
eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Ent-
der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am schädigungsrechts gleichartige Leistungen eines
Arbeitsleben erhalten werden kann. anderen Rehabilitationsträgers erhalten können,
(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte 2. eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
1. die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei 3. eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach
denen voraussichtlich durch die Leistungen die beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vor-
Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wieder- schriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet
hergestellt werden kann oder ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 771
4. als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Zw eit er Tit el
Altersgrenze versicherungsfrei sind, Leist ungen zur
4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum m ed izinisc hen Rehab ilit at io n
Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder und zur Teilhab e am Arb eit sleb en
5. sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Frei-
heitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der § 15
Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung unter-
gebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im
erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
am Arbeitsleben. Leistungen nach den §§ 26 bis 31 des Neunten Buches,
ausgenommen Leistungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden
§ 30 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung
nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung
einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur
solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation
erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesent-
erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher
lichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbs-
Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind.
fähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen
Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesund-
Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung
heitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
der Krankenversicherung oder als Hilfe nach Abschnitt 3
Unterabschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes zu er-
bringen ist.
Z w eiter Unterabschnitt
(2) Die stationären Leistungen zur medizinischen Reha-
Umfang der Leistungen bilitation werden einschließlich der erforderlichen Unter-
kunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter
ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung
Er s t e r Ti t e l
von besonders geschultem Personal entweder von dem
Allgemeines Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden
oder mit denen ein Vertrag nach § 21 des Neunten Buches
§ 13 besteht. Die Einrichtung braucht nicht unter ständiger
ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der
Leistungsumfang
Behandlung dies nicht erfordert. Die Leistungen der Ein-
(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im richtungen der medizinischen Rehabilitation müssen nach
Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaft- Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein.
lichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und (3) Die stationären Leistungen zur medizinischen Re-
Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilita- habilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht
tionseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht
(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilita-
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der tionsziel zu erreichen.
Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krank-
heit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt § 16
während der Ausführung von Leistungen zur medizini- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
schen Rehabilitation ein,
Die Träger der Rentenversicherung erbringen die
2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33
einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
bis 38 des Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren
3. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für be-
allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkennt- hinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches.
nisse nicht entsprechen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach §§ 17 bis 19
Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Kranken-
(weggefallen)
versicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistun-
gen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger
der Rentenversicherung kann von dem Träger der Drit t er Tit el
Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden
Aufwendungen verlangen. Üb ergangsgeld
(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit
§ 20
den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam
und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium Anspruch
für Arbeit und Sozialordnung Näheres zur Durchführung
(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
von Absatz 2 Nr. 1 und 2.
1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur
§ 14 Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur
(weggefallen) Teilhabe erhalten,
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2. (weggefallen) Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie nach den §§ 53 und 54
3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation des Neunten Buches.
oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie §§ 29 und 30
nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der
Leistungen (weggefallen)
a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und
im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenver-
Fünf t er Tit el
sicherung gezahlt haben oder
b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskranken- Sonst ige Leist ungen
geld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeiter-
geld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeits- § 31
losenhilfe oder Mutterschaftsgeld bezogen haben Sonstige Leistungen
und für die von dem der Sozialleistung zugrunde
liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können er-
Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden bracht werden:
sind. 1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das
(1a) bis (4) (weggefallen) Erwerbsleben, insbesondere nachgehende Leistungen
zur Sicherung des Erfolges der Leistungen zur Teil-
habe,
§ 21
2. stationäre medizinische Leistungen zur Sicherung
Höhe und Berechnung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die eine be-
(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes be- sonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähig-
stimmen sich nach Teil 1 Kapitel 6 des Neunten Buches, keit ungünstig beeinflussende Beschäftigung aus-
soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes be- üben,
stimmen. 3. Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulst-
(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangs- erkrankungen für Versicherte, Bezieher einer Rente
geld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt sowie ihre Angehörigen,
haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt 4. stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten,
erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens Beziehern einer Rente wegen Alters, wegen verminder-
ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte ter Erwerbsfähigkeit oder für Bezieher einer Waisen-
Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen rente, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche
zugrunde liegt. Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine be-
(3) § 49 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe einträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder
angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug wiederhergestellt werden kann,
der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet 5. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet
haben. der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation
(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeits- fördern.
unfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, Für Kinderheilbehandlungen findet § 12 Abs. 2 An-
unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen wendung.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 setzen
erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in voraus, dass die persönlichen und versicherungsrecht-
Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes lichen Voraussetzungen, die Leistungen nach Absatz 1
(§ 47b Fünftes Buch). Satz 1 Nr. 2 und die Leistungen für Versicherte nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, dass die versicherungsrechtlichen
(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Voraussetzungen erfüllt sind, die Leistungen nach Absatz 1
Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berech- Satz 1 Nr. 4, dass der Versicherte die versicherungsrecht-
nungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten lichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen
Bergmannsprämie erhöht. Rehabilitation erfüllt. Sie werden nur aufgrund gemein-
samer Richtlinien der Träger der Rentenversicherung
§§ 22 bis 27 erbracht, die im Benehmen mit dem Bundesministerium
(weggefallen) für Arbeit und Sozialordnung erlassen werden.
(3) Die Aufwendungen für nichtstationäre Leistungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für sonstige Leistungen
Vi e r t e r Ti t e l nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 dürfen im Bereich der
Er g ä n z e n d e L e i s t u n g e n Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sowie im
Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
§ 28 und der Bundesknappschaft im Kalenderjahr 7,5 vom
Hundert der Haushaltsansätze für die Leistungen zur
Ergänzende Leistungen
medizinischen Rehabilitation, die Leistungen zur Teilhabe
Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das am Arbeitsleben und die ergänzenden Leistungen nicht
Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 44 übersteigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 773
Sec hst er Tit el 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
Zuzahlung b ei Leist ungen 4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-
zur m ed izinisc hen Rehab ilit at io n leute
und b ei sonst igen Leist ungen
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als
§ 32 5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-
teilzeitarbeit,
Zuzahlung bei Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation 6. Altersrente für Frauen.
und bei sonstigen Leistungen (3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird
(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben geleistet als
und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabili- 1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
tation in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalender-
tag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des 2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
Fünften Buches ergebenden Betrag. Die Zuzahlung ist für 3. Rente für Bergleute
längstens 14 Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6
des Fünften Buches ergebenden Betrages zu leisten, sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als
wenn der unmittelbare Anschluss der stationären Heil- 4. Rente wegen Berufsunfähigkeit,
behandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch
5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
notwendig ist (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt
auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen (4) Rente wegen Todes wird geleistet als
beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus
1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,
zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen
nicht möglich. Hierbei ist eine innerhalb eines Kalender- 2. große Witwenrente oder Witwerrente,
jahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversiche- 3. Erziehungsrente,
rung geleistete Zuzahlung anzurechnen.
4. Waisenrente.
(2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher
einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und (5) Nach den Vorschriften des Fünften Kapitels werden
für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen
stationäre Leistungen in Anspruch nehmen. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und
Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977
(3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach
geschiedene Ehegatten geleistet.
§ 46 Abs. 1 des Neunten Buches begrenzt ist, hat er für die
Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht
zu leisten.
§ 34
(4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter
welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Voraussetzungen für einen
Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze
Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch
würde. auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche
(5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die
Übernahme der Aufwendungen für die Leistungen zur jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und per-
Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht sönlichen Voraussetzungen vorliegen.
entgegen. (2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor
Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzu-
verdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht
Zweiter Abschnitt überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeits-
einkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen
Renten Tätigkeit im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge
nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um
Erster Unterabschnitt jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgren-
Rentenarten ze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres
und Vora usse t z unge n außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer
für einen Rentenanspruch Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld
gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus meh-
reren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten
§ 33 werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt
Rentenarten das Entgelt, das
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen 1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält,
verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit ent-
sprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften
(2) Rente wegen Alters wird geleistet als Buches nicht übersteigt, oder
1. Regelaltersrente, 2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1
2. Altersrente für langjährig Versicherte, Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt § 40
1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 325 Euro, Altersrente für langjährig
unter Tage beschäftigte Bergleute
2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
Langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte haben
a) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,
Anspruch auf Altersrente, wenn sie
b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,
1. das 60. Lebensjahr vollendet und
c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit haben.
der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten
§ 41
Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Ent-
geltpunkten. Altersrente und Kündigungsschutz
(4) Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbs- Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen
fähigkeit oder Erziehungsrente besteht nicht nach binden- Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündi-
der Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten gung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
des Bezugs einer solchen Rente. nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine
Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem
Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Voll-
Z w eiter Unterabschnitt endung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters
Anspruc hsvora usse t z unge n beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als
für einzelne Renten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen,
es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten
drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von
Er s t e r Ti t e l dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist.
Rent en w eg en Alt ers
§ 42
§ 35
Vollrente und Teilrente
Regelaltersrente
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch
nehmen.
1. das 65. Lebensjahr vollendet und
(2) Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt Drittel der erreichten Vollrente.
haben. (3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten In-
anspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung
§ 36 einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber ver-
langen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen
Altersrente für langjährig Versicherte
Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für
Versicherte können eine Altersrente vor Vollendung des seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu
65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
1. das 62. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt Zw eit er Tit el
haben. Rent en w eg en
v e r m i n d e r t e r Er w e r b s f ä h i g k e i t
§ 37
§ 43
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Rente wegen Erwerbsminderung
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Le-
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, bensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbs-
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Men- minderung, wenn sie
schen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 1. teilweise erwerbsgemindert sind,
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsmin-
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente derung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich. Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine War-
tezeit erfüllt haben.
§§ 38 und 39
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen
(weggefallen) Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 775
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des § 45
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden Rente für Bergleute
täglich erwerbstätig zu sein.
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Le-
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Le-
bensjahres Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
bensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs-
minderung, wenn sie 1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau
verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaft-
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsmin-
liche Pflichtbeitragszeiten haben und
derung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähig-
keit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
Rentenversicherung erfüllt haben.
Wartezeit erfüllt haben.
(2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte,
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krank-
die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande
heit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer-
sind,
stande sind, unter den üblichen Bedingungen des all-
gemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden 1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche
täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Beschäftigung und
auch 2. eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleich-
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder wertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Per-
Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen sonen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen
Arbeitsmarkt tätig sein können, und Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu
Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig
einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den all- sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirt-
gemeinen Arbeitsmarkt. schaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens (3) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Le-
sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist bensjahres auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn
die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. sie
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der 1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,
Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, 2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten
die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Be- knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich
schäftigung oder Tätigkeit belegt sind: gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätig-
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente keit nicht mehr ausüben und
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
2. Berücksichtigungszeiten, (4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind,
weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in Drit t er Tit el
den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Rent en w eg en To d es
Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit § 46
nach Nummer 1 oder 2 liegt,
Witwenrente und Witwerrente
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Voll-
endung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, (1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet
gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten
Ausbildung. Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente,
wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Warte-
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine
zeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht er-
24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der
forderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines
Versicherte verstorben ist.
Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine
Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. (2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet
haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten,
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der all-
der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf
gemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und
große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind,
haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminde- 1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehe-
rung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. gatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, erziehen,
§ 44 2. das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
(weggefallen) 3. erwerbsgemindert sind.
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Als Kinder werden auch berücksichtigt: 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist,
Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des und
Witwers aufgenommen sind, 2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe erfüllt hat.
oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen (2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils
überwiegend unterhalten werden. Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft 1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet
ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig
versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger war, und
oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit
18. Lebensjahr gleich. erfüllt hat.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf (3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:
Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht min- 1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2
destens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen
besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht aufgenommen waren,
gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des
Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-
Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm
versorgung zu begründen.
überwiegend unterhalten wurden.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente
(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente
besteht auch nicht mit Ablauf des Monats, in dem die Be-
besteht längstens
standskraft der Entscheidung des Rentenversicherungs-
trägers über das Rentensplitting unter Ehegatten eintritt. 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet 2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die
haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Waise
Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwen-
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung
rente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst
befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
nach dem vorletzten Ehegatten).
sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches
Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
§ 47 freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder
Erziehungsrente b) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Le- halten.
bensjahres Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr (5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a
geschiedener Ehegatte gestorben ist, erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maß-
gebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Ver-
2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen zögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung
Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen
3. sie nicht wieder geheiratet haben und gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung,
höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grund-
4. sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die all-
wehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeit-
gemeine Wartezeit erfüllt haben.
raum.
(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich,
deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist. (6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch,
dass die Waise als Kind angenommen wird.
(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres auch für verwitwete
Ehegatten, für die ein Rentensplitting unter Ehegatten § 49
durchgeführt wurde, wenn
Renten wegen Todes bei Verschollenheit
1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen
Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile
verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände
2. sie nicht wieder geheiratet haben und
ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr
3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Warte- Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der
zeit erfüllt haben. Träger der Rentenversicherung kann von den Berech-
tigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass
§ 48 ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über
den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der
Waisenrente
Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung
(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag fest-
Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn zustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 777
Vi e r t e r Ti t e l die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete
Wart ezeit erfüllung Rentenanwartschaften in der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten durch die Zahl 0,0313 und
§ 50 in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die
Zahl 0,0234 geteilt werden. Die Anrechnung erfolgt nur
Wartezeiten insoweit, als die in die Ehezeit fallenden Kalendermonate
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.
Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf (1a) Ist ein Rentensplitting unter Ehegatten durch-
1. Regelaltersrente, geführt, wird dem Ehegatten, der einen Splittingzuwachs
erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten
2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte
3. Rente wegen Todes. aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch werden. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die
auf Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf
die Wartezeit anzurechnen sind.
1. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zur Voll-
endung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen ver- (2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt
minderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung er-
bezogen hat, mittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten
angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an
2. Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Ver- Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt wird. Die
sicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat. Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die Kalendermonate
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Vor- einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung
aussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.
Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine
Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht
erfüllt haben. § 53
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Vor- Vorzeitige Wartezeiterfüllung
aussetzung für einen Anspruch auf
(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn
1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg- Versicherte
leute und
1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Vor- Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende
aussetzung für einen Anspruch auf oder Soldaten auf Zeit,
1. Altersrente für langjährig Versicherte und 3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivil-
2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen. dienstgesetz als Zivildienstleistende oder
4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
§ 51 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
Anrechenbare Zeiten Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die
bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei
von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für
angerechnet. eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalender- Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute
monate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der
mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der
knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalen-
dermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. (2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt,
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach
mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet. Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert
geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei
Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine
§ 52 versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeit-
Wartezeiterfüllung raum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbs-
durch Versorgungsausgleich, minderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer
Rentensplitting unter Ehegatten schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebens-
und Zuschläge an Entgeltpunkten jahres bis zu sieben Jahren.
für Arbeitsentgelt aus geringfügiger (3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
versicherungsfreier Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch
vor, wenn
(1) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungs-
ausgleich durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle 1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflicht-
Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn beiträge gelten, oder
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten § 56
Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten Kindererziehungszeiten
oder
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung
3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für
die ein Leistungsträger mitgetragen hat. einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3
Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit
angerechnet, wenn
Fünf t er Tit el
1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
Rent enrec ht lic he Zeit en 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
§ 54
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlos-
Begriffsbestimmungen sen ist.
(1) Rentenrechtliche Zeiten sind (2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen,
1. Beitragszeiten, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das
Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem
a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemein-
b) als beitragsgeminderte Zeiten, sam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende
2. beitragsfreie Zeiten und Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen
ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit
3. Berücksichtigungszeiten. beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der
(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalender- Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzu-
monate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitrags- geben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei
geminderte Zeiten sind. Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei
denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser
(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate,
Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechts-
die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungs-
kräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich
zeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes
durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des
Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten
Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend.
Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufs-
Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht
ausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als
abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen.
solche gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit
Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die
Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäf-
Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind
tigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung
überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht
des 25. Lebensjahres. Auf die ersten 36 Kalendermonate
etwas anderes ergibt.
werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungs-
zeiten wegen einer Lehre angerechnet. (3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich
(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer
Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit
gezahlt worden sind. seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und
während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt
§ 55 des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung
Beitragszeiten oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat.
Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehe-
(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundes- gatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des er-
recht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige ziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder
Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4
auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vor- genannten Personen gehörte oder von der Versicherungs-
schriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch pflicht befreit war.
Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind,
weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kinder- (4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlos-
erziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen sen, wenn sie
Kindes für mehrere Kinder vorliegen. 1. während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor
der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder
(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte
selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik
Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäf-
Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
tigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch
a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses
1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
oder
b) einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen
2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 ge- Rechts oder einer für Bedienstete internationaler
nannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes
als gezahlt gelten, oder Buch)
3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungs- den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht
träger mitgetragen hat. unterliegt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 779
2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und 4 sicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen
genannten Personen gehören, eine Teilrente wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig
Alters beziehen oder von der Versicherungspflicht waren, sind nicht Anrechnungszeiten.
befreit waren und nach dieser Zeit nicht nachversichert (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
worden sind oder liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäf-
3. während der Erziehungszeit Abgeordnete, Minister tigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter
oder Parlamentarische Staatssekretäre waren und Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist; dies gilt
nicht ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden nicht für Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3 nach
sind. Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebens-
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf jahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unter-
des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalender- brochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten
monaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehen- nicht weiter ausgeübt werden kann.
den Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder
Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kinder- der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Reha-
erziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die bilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei
Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versiche-
verlängert. rungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf
§ 57 Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
Berücksichtigungszeiten (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeits-
losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Über-
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen gangsgeld nicht vor, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für
vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Ver-
eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen sorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen
für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in oder an sie selbst gezahlt hat.
dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr
als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, (4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer
soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind. versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn
§ 58 der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter
Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung
Anrechnungszeiten
oder Tätigkeit überwiegt.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte (5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistung einer Vollrente wegen Alters zu berücksichtigen.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur
Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, § 59
1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten Zurechnungszeit
25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat
krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente
anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes
hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Le-
2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während
bensjahr noch nicht vollendet hat.
der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine
versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätig- (2) Die Zurechnungszeit beginnt
keit nicht ausgeübt haben, 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Ein-
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeits- tritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
amt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf
öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren
wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
Vermögens nicht bezogen haben,
3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente
4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, mit dem Tod des Versicherten und
Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer
4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenom-
men haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 60. Le-
insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder bensjahres.
5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch § 60
als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt Zuordnung beitragsfreier Zeiten
waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Zurechnungszeit.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruf- (1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit
lichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zu-
Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Ein- geordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur
gliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden
nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und ist.
allgemein bildende Kurse zum Abbau von schwerwiegen- (2) Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Aus-
den beruflichen Bildungsdefiziten. Zeiten, in denen Ver- bildung werden der knappschaftlichen Rentenversiche-
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
rung auch dann zugeordnet, wenn während oder nach (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge
dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird
Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines
gezahlt worden ist. Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des
§ 61 Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1)
ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
Ständige Arbeiten unter Tage
(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte an-
(1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten
gerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen
nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur aus-
Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen
schließlich unter Tage ausgeübt werden.
abhängig ist.
(2) Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleich-
gestellt: (4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im
Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenart-
1. Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich der Ver- faktor bestimmt.
sicherten sowohl unter Tage als auch über Tage
ausgeübt werden, wenn sie während eines Kalender- (5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen
monats in mindestens 18 Schichten überwiegend Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor
unter Tage ausgeübt worden sind; Schichten, die in vermieden.
einem Kalendermonat wegen eines auf einen Arbeits-
(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die
tag fallenden Feiertags ausfallen, gelten als über-
unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten
wiegend unter Tage verfahrene Schichten,
persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und
2. Arbeiten als Mitglieder der für den Einsatz unter Tage dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
bestimmten Grubenwehr, mit Ausnahme als Geräte-
warte, für die Dauer der Zugehörigkeit, (7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der
Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berück-
3. Arbeiten als Mitglieder des Betriebsrats, wenn die
sichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur
Versicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
oder nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbeiten
jährlich angepasst.
ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der
Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt
worden sind.
Zw eit er Tit el
(3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch
Schichten, die in einem Kalendermonat wegen Berec hnung und
Anp assung d er Rent en
1. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,
2. bezahlten Urlaubs oder
§ 64
3. Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
einer Vorsorgekur Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von
1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors er-
ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten
mittelten persönlichen Entgeltpunkte,
Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind und die Ver-
sicherten in den drei voraufgegangenen Kalendermonaten 2. der Rentenartfaktor und
mindestens einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter 3. der aktuelle Rentenwert
Tage oder gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben.
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt
§ 62 werden.
Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
§ 65
Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten
wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Anpassung der Renten
Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten
angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert
Dritter Unterabschnitt durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.
Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 66
Er s t e r Ti t e l
Persönliche Entgeltpunkte
Grund sät ze
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung
§ 63 des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die
Grundsätze Summe aller Entgeltpunkte für
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach 1. Beitragszeiten,
der Höhe der während des Versicherungslebens durch
2. beitragsfreie Zeiten,
Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitsein-
kommen. 3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 781
4. Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten § 68
Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter Ehe- Aktueller Rentenwert
gatten,
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer
5. Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger
monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei
der Arbeiter und der Angestellten entspricht, wenn für ein
Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Alters-
Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsent-
versorgung,
gelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2001 beträgt der
6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus aktuelle Rentenwert 48,58 Deutsche Mark. Er verändert
geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige
7. Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wert- 1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
guthaben beschäftigten Arbeitnehmer und
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwen- 2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter
renten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um und der Angestellten
einen Zuschlag erhöht wird.
vervielfältigt wird.
(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Ent-
(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn-
geltpunkte sind die Entgeltpunkte
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
1. des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das
verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erzie- vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vor-
hungsrente, vergangene Kalenderjahr geteilt wird.
2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, (3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des
Witwerrente und Halbwaisenrente, Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und
3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem
Renten bei einer Vollwaisenrente. 1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten des
(3) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen
vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus
Entgeltpunkte einer Teilrente ist die Summe aller Entgelt-
90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das
punkte, die der ersten Rente wegen Alters zugrunde liegt.
Jahr 2009 subtrahiert wird,
Der Monatsbetrag einer Teilrente wird aus dem Teil der
Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der 2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenver-
Teilrente an der Vollrente entspricht. sicherung der Arbeiter und der Angestellten für das
vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus
(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden 90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird aus dem Jahr 2009 subtrahiert wird,
Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem
Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert
Rente in voller Höhe entspricht. durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.
(4) Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 ist der Wert,
der im Fünften Kapitel für das Jahr 2009 als Alters-
§ 67 vorsorgeanteil bestimmt worden ist.
Rentenartfaktor (5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bis-
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt- herigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue
punkte bei: aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
1. Renten wegen Alters 1,00 BEt – 1 90 vom Hundert – AVA2009 – RVBt – 1
AR t = AR t – 1 쎹 쎹
2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,50 BEt – 2 90 vom Hundert – AVA2009 – RVBt – 2
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,00 Dabei sind:
4. Erziehungsrenten 1,00 ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert,
ARt – 1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten
bis zum Ende des dritten Kalendermonats BEt – 1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen
nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte Kalenderjahr,
verstorben ist, 1,00
BEt – 2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
anschließend 0,25 beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen
Kalenderjahr,
6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten
AVA2009 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 in Höhe
bis zum Ende des dritten Kalendermonats
von 4 vom Hundert,
nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte
RVBt – 1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-
verstorben ist, 1,00
versicherung der Arbeiter und der Angestellten im
anschließend 0,55 vergangenen Kalenderjahr,
7. Halbwaisenrenten 0,10 RVBt – 2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten im
8. Vollwaisenrenten 0,2.l vorvergangenen Kalenderjahr.
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
(6) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Renten- (3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt
werts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeits-
Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres zeitregelungen verwendeten Wertguthaben werden zusätz-
vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je liche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und für das durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für
vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt
des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als
zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen
beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaft- nach dem 31. Dezember 1991.
lichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.
(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen
Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991
§ 69 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten
Verordnungsermächtigung wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbs-
mäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur
(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätz-
mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines lich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für
Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert zu bestim- jeden Kalendermonat
men. Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweiligen
Jahres erfolgen. a) mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten
Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Ent-
(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung
geltpunkten,
mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden
Jahres b) in dem für den Versicherten Berücksichtigungszei-
1. für das vergangene Kalenderjahr das auf volle ten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege
Deutsche Mark 4) gerundete Durchschnittsentgelt in eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit ent-
Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Brutto- sprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammen-
lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäf- treffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten,
tigten Arbeitnehmer, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte
nach Buchstabe a.
2. für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerun-
dete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschrie-
wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene benen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitrags-
Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes zeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgelt-
erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt des punkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgelt-
vergangenen Kalenderjahres höher ist als das Durch- punkte begrenzt.
schnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres, (4) Ist für eine Rente wegen Alters eine beitrags-
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. De- pflichtige Einnahme im Voraus bescheinigt worden
zember des jeweiligen Jahres erfolgen. (§ 194), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus
der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht
die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von
Drit t er Tit el der voraus bescheinigten ab, bleibt sie für diese Rente
Er m i t t l u n g d e r außer Betracht.
p e r s ö n l i c h e n En t g e l t p u n k t e
(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschrif-
ten des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt
§ 70
worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die
Entgeltpunkte für Beitragszeiten Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnitts-
entgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt
(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt,
worden sind.
indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das
Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr
geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns
§ 71
und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durch-
schnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Entgeltpunkte für beitrags-
Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. freie und beitragsgeminderte Zeiten
(Gesamtleistungsbewertung)
(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalender-
monat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kinderer- (1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert
ziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an
sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei
mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der
Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichs-
erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum bewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen. Für
Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b. die Ermittlung des Durchschnittswerts werden jedem
Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung
4) Gemäß Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 13 mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und
des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) werden am 1. Januar 2003 die Wörter „Deutsche Mark“ durch diese Kalendermonate insoweit nicht als beitrags-
das Wort „Euro“ ersetzt. geminderte Zeiten berücksichtigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 783
(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der 1. beitragsgeminderte Zeiten,
Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass 2. Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten
mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten sind, und
jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krank-
heit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Aus- 3. Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen
bildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbil- eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden
dung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der ist,
Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgelt- durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt
punkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit bei- wird. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus
tragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet. der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung
(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgelt-
Kalendermonat an Berücksichtigungszeit die Entgelt- punkten abzusetzen.
punkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese
Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären. § 74
(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammen-
Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
treffen, die bei einer Versorgung aus einem
1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende
Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher
2. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte
oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat
als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten schu-
Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt. lischer Ausbildung werden für höchstens drei Jahre
bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungs-
zeiten sind, weil
§ 72
1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen
Grundbewertung hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-
(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalen- hilfe gezahlt worden ist,
dermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, 2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen
die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die werden nicht bewertet.
Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.
(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die
Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum § 75
1. Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente Entgeltpunkte
bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen für Zeiten nach Rentenbeginn
voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung (1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente
einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit
oder bei einer Erziehungsrente, ermittelt.
2. Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähig- (2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
keit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähig- werden für
keit,
1. Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Ein-
3. Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente. tritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbs-
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich fähigkeit liegen,
um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor 2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maß-
Vollendung des 17. Lebensjahres. gebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt
(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit worden sind,
1. beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungs- Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für
zeiten sind, und 1. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die
2. Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein
bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Anspruch besteht,
Berücksichtigungszeiten sind. 2. freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die
Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Bei-
tragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen
§ 73
Rentenanspruch eingetreten ist.
Vergleichsbewertung
(3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalen- werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten
dermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbs-
die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus minderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre
der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für umfassen.
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
§ 76 (2) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei
Zuschläge oder Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Alters-
Abschläge beim Versorgungsausgleich versorgung werden ermittelt, indem aus dem Abfindungs-
betrag gezahlte Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der
(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermitt-
durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen lung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungs-
Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berück- ausgleichs vervielfältigt werden.
sichtigt.
(3) Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher Beiträge
(2) Die Übertragung oder Begründung von Renten- erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt
anwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig
einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.
Rentenanwartschaften stehen gleich
1. die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaf-
ten (§ 187 Abs. 1 Nr. 1), § 76b
2. die Abwendung einer Kürzung der Versorgungs- Zuschläge an
bezüge, wenn später eine Nachversicherung durch- Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus
geführt worden ist (§ 183 Abs. 1). geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
Der Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den (1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungs-
in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten den freier Beschäftigung, für das der Arbeitgeber einen Bei-
Wert nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn die Anzahl tragsanteil (§ 172 Abs. 3) getragen hat, werden Zuschläge
der Kalendermonate der Ehezeit durch sechs geteilt wird; an Entgeltpunkten ermittelt.
eine Übertragung oder Begründung von Rentenanwart-
(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt,
schaften ist nur bis zu dem entsprechenden Höchstbetrag
indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre,
wirksam.
wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre,
(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe
Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt
Entgeltpunkten. wird, das dem Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert
des Arbeitsentgelts und dem Beitrag entspricht, der zu
(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig
dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch wäre. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für
den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnitts-
Ehezeit geteilt wird. entgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalen-
(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der derjahre vorläufig bestimmt ist.
Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Renten- (3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die
anwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten §§ 75 und 124 entsprechend.
Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Bei-
träge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis (4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die
zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu 1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
ermitteln sind.
2. als Versorgungsbezieher,
(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen
Teilen auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate, 3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder
der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit 4. wegen einer Beitragserstattung
liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und bei-
versicherungsfrei sind.
tragsfreien Zeiten.
(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag
aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu ver- § 76c
ändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde Zuschläge oder Abschläge
liegenden Entgeltpunkte auszugehen. beim Rentensplitting unter Ehegatten
(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting unter Ehegatten
§ 76a wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge
an Entgeltpunkten berücksichtigt.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus
Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger (2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durch-
Inanspruchnahme einer Rente wegen geführten Rentensplitting unter Ehegatten entfallen zu
Alters oder bei Abfindung einer Anwart- gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalen-
schaft auf betriebliche Altersversorgung dermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf die in der
Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten
(1) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei
und beitragsfreien Zeiten.
vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
werden ermittelt, indem gezahlte Beiträge mit dem zum (3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge aus
Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor einem durchgeführten Rentensplitting unter Ehegatten zu
für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des verändern, ist von der Summe der bisher der Rente
Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden. zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 785
§ 77 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben,
Zugangsfaktor um 0,003,
3. einer Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter
nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und
bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der je Kalendermonat erhöht.
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche
Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
§ 78
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch
nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Zuschlag bei Waisenrenten
Rente waren, (1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei
1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalender- Waisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalender-
monats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder monaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangs-
eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren faktor des verstorbenen Versicherten. Dabei wird der
Rentenalters beginnen, 1,0, Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in
vollem Umfang berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat
2. bei Renten wegen Alters, die mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag
a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl
Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berück-
sichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung
b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz er-
belegungsfähigen Monate steht.
füllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen
werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher (2) Bei einer Halbwaisenrente sind der Ermittlung des
als 1,0, Zuschlags für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte
3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zugrunde zu legen.
bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den
(3) Bei einer Vollwaisenrente sind der Ermittlung des
eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Voll-
Zuschlags für jeden Kalendermonat des verstorbenen
endung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen
Versicherten mit der höchsten Rente 0,075 Entgeltpunkte
wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
zugrunde zu legen. Auf den Zuschlag werden die persön-
4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, lichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit
a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Ver- der zweithöchsten Rente angerechnet.
sicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalen-
dermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres
des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 § 78a
und Zuschlag bei
b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Witwenrenten und Witwerrenten
Rente wegen Alters nach Vollendung des 65. Le- (1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei
bensjahres nicht in Anspruch genommen haben, Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach der
um 0,005 höher als 1,0. Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt sich aus der
oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 60. Le- Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksich-
bensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Ver- tigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder
sicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben, dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach
ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Be- Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten
stimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Für die
des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebens- ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgelt-
jahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen punkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgelt-
Inanspruchnahme. punkte zugrunde zu legen. Witwenrenten und Witwer-
renten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, solange
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente
waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies (2) Sterben Versicherte vor der Vollendung des dritten
gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage Lebensjahres des Kindes, wird mindestens der Zeit-
einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. raum zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt des Todes
Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
bei fehlt. Sterben Versicherte vor der Geburt des Kindes,
werden 36 Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn das
1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren
Anspruch genommen haben, um 0,003 oder wird. Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren,
2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt der Zuschlag mit Beginn des Monats, der auf
oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangs- den letzten Monat der zu berücksichtigenden Kinder-
faktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalender- erziehung folgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
monats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis die Witwe oder der Witwer zum Personenkreis des § 56
zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des Abs. 4 gehören.
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Vi e r t e r Ti t e l Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1
Knap p sc haft lic he Besond erheit en für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgelt-
punkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:
§ 79 1. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 1,3333.
Grundsatz 2. Renten für Bergleute 1,3333.
Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knapp- 3. kleinen Witwenrenten und kleinen
schaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten
Vorschriften über die Rentenhöhe und die Renten- Kalendermonats nach Ablauf des Monats,
anpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333.
etwas anderes bestimmt ist. anschließend 0,7333.
§ 80
§ 83
Monatsbetrag der Rente
Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Liegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl
(1) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalender-
der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der
monat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kinder-
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
erziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungs-
zugrunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten
zeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungs-
der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen
zeiten mit sonstigen Beitragszeiten der knappschaftlichen
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
Rentenversicherung ermittelt werden, indem die Entgelt-
ten Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den
punkte für diese sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 er-
Monatsbetrag der Rente ergibt.
höht werden, höchstens aber um drei Viertel des Unter-
schiedsbetrags. Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, in-
§ 81 dem die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitrags-
Persönliche Entgeltpunkte zeiten um 0,0833, höchstens aber auf den jeweiligen
Höchstbetrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche
(1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaft-
Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten Ent-
lichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte
geltpunkte für sonstige Beitragszeiten gemindert werden.
aus dem Leistungszuschlag.
Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Renten-
(2) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags versicherung werden bei Anwendung des § 70 Abs. 3a wie
einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung der
Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Renten- Arbeiter und der Angestellten bewertet.
versicherung entfallen.
(2) Für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971, in denen
Versicherte eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird
§ 82
die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgelt-
Rentenartfaktor punkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungs-
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt- grenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten Berg-
punkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei: mannsprämie erhöht. Dies gilt nicht für die Berechnung
einer Rente für Bergleute.
1. Renten wegen Alters 1,3333.
2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung § 84
a) solange eine in der knappschaftlichen Entgeltpunkte für beitrags-
Rentenversicherung versicherte freie und beitragsgeminderte Zeiten
Beschäftigung ausgeübt wird 0,6.000 (Gesamtleistungsbewertung)
b) in den übrigen Fällen 0,9.000
(1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333. Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen
4. Renten für Bergleute 0,5333. Rentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungs-
zeit ist, die um ein Drittel erhöhten Entgeltpunkte für
5. Erziehungsrenten 1,3333. Kindererziehungszeiten zugeordnet.
6. kleinen Witwenrenten und kleinen (2) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Renten-
Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten versicherung der Arbeiter und der Angestellten, die bei-
Kalendermonats nach Ablauf des Monats, tragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrech-
in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333. nungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die
anschließend 0,3333. der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet
7. großen Witwenrenten und großen sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitrags-
Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten geminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitrags-
Kalendermonats nach Ablauf des Monats, zeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.
in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333. (3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knapp-
anschließend 0,7333. schaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte
Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder
8. Halbwaisenrenten 0,1333. einer Zurechnungszeit belegt sind, die der Rentenver-
9. Vollwaisenrenten 0,2667. sicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 787
sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitrags- (2) Sind persönliche Entgeltpunkte der Rentenver-
geminderte Zeiten die ohne Anwendung des Absatzes 1 sicherung der Arbeiter und der Angestellten auf den
ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der
mit 1,3333 vervielfältigt. knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen,
sind sie zuvor mit 0,75 zu vervielfältigen.
§ 85
(3) Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaft-
Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage lichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Voll-
(Leistungszuschlag) waisenrente mit Entgeltpunkten der Rentenversicherung
(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger der Arbeiter und der Angestellten anzurechnen, sind sie
Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen.
Arbeiten
vom sechsten bis zum zehnten Jahr 0,125 Fünf t er Tit el
vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,250 Er m i t t l u n g d e s M o n a t s -
b et rag s d er Rent e in So nd erf ällen
für jedes weitere Jahr 0,375
zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in § 88
denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten
worden ist.
(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters be-
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Ka- zogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die
lendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
gleichen Teilen zugeordnet. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und
§ 86 beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten
Zuschläge oder nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente,
Abschläge beim Versorgungsausgleich werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen
persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt
(1) Bei der Umrechnung von Rentenanwartschaften in bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für
Entgeltpunkte wird der Monatsbetrag der Anwartschaften Bergleute vorausgegangen ist.
für den geschiedenen Ehegatten, für den die knappschaft-
liche Rentenversicherung die Versicherung durchführt, (2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus
durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt. eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens
innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des
(2) Entfallen auf die Ehezeit von Versicherten, zu deren Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden
Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte
ist, Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Renten- des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben
versicherung als auch der Rentenversicherung der Ar- eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinter-
beiter und der Angestellten, werden übertragene Renten- bliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb
anwartschaften vor der Umrechnung in Entgeltpunkte in von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser
Teilbeträge der knappschaftlichen Rentenversicherung Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens
sowie der Rentenversicherung der Arbeiter und der An- die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde
gestellten entsprechend dem Verhältnis der auf die gelegt.
Ehezeit entfallenden jeweiligen Entgeltpunkte aufgeteilt.
§ 88a
Vor Bildung des Verhältnisses werden die Entgeltpunkte
der knappschaftlichen Rentenversicherung mit 1,3333 Höchstbetrag
vervielfältigt. bei Witwenrenten und Witwerrenten
§ 86a Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente
darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbs-
Zugangsfaktor
minderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstor-
Bei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebensalter benen nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Zuschlag
für die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77) die Voll- an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und
endung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen. § 77 Witwerrenten entsprechend zu verringern.
Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Hälfte der Entgelt- Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t
punkte drei Fünftel der Entgeltpunkte treten.
Z usammentreffen
von Re nt e n und Eink om m e n
§ 87
Zuschlag bei Waisenrenten § 89
(1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten Mehrere Rentenansprüche
mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversi- (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
cherung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die
des verstorbenen Versicherten höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist
1. bei einer Halbwaisenrente 0,0625 Entgeltpunkte, folgende Rangfolge maßgebend:
2. bei einer Vollwaisenrente 0,0563 Entgeltpunkte, 1. Regelaltersrente,
zugrunde zu legen. 2. Altersrente für langjährig Versicherte,
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente,
4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters- der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Ver-
teilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), sicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen
Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder
5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente
6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus
Bergleute, der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass
7. Rente wegen voller Erwerbsminderung, mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Auf-
8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel), teilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.
9. Erziehungsrente,
§ 92
10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),
Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12. Rente für Bergleute. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisen-
rente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große
Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein
Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine
anderer verstorbener Elternteil oder bei einer Vollwaisen-
kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht
rente der Elternteil mit der zweithöchsten Rente zu den in
geleistet.
§ 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Personen gehörte, wird der Zuschlag zur Waisenrente
mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente nur insoweit gezahlt, als er diese Leistung übersteigt.
geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die Änderungen der Höhe der anrechenbaren Leistung an
zuerst beantragte Rente geleistet. Waisen aufgrund einer regelmäßigen Anpassung sind
erst zum Zeitpunkt der Anpassung der Waisenrente zu
§ 90 berücksichtigen.
Witwenrente und Witwerrente nach § 93
dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
infolge Auflösung der letzten Ehe
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
(1) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem
vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum 1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine
bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwer- Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
rente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige 2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende
Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet; dabei Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung
auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt. wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der
zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommens-
(2) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung anrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.
geleistet und besteht nach Auflösung oder Nichtig-
erklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammen-
oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für treffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung 1. bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persön-
oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf lichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Renten-
des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der versicherung beruht,
Wiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierund-
a) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbei-
zwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teil-
ten unter Tage entfallende Anteil und
beträgen einbehalten. Wurde die Rentenabfindung nach
kleiner Witwenrente oder kleiner Witwerrente in vermin- b) 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
derter Höhe geleistet, vermindert sich der Zeitraum des 2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
Einbehalts um die Kalendermonate, für die eine kleine
Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Als a) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung
Teiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabei der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem
die Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für die die Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, bei
Abfindung geleistet wurde. Wird die Rente verspätet einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom
beantragt, mindert sich die einzubehaltende Renten- Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei
abfindung um den Betrag, der dem Berechtigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom
frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente oder Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und
Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden b) je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für
hätte. jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbs-
fähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert
§ 91
beträgt und die Rente aufgrund einer entschädi-
Aufteilung von Witwenrenten gungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose
und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte geleistet wird.
Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwart- (3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines
schaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berech-
oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder nung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde
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liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für § 96
persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Nachversicherte Versorgungsbezieher
Arbeiter und der Angestellten; bei einer Rente für Berg-
leute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung
Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder
Nr. 1. die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den
(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet, Versorgungsbezüge zu leisten sind.
1. soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversiche-
rung eine Abfindung getreten ist, § 96a
2. soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Rente wegen verminderter
Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist, Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
3. wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer- (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht
aus der Unfallversicherung vergleichbar ist, überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn
4. wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversiche- selbständigen Tätigkeit die in Absatz 2 genannten, auf
rung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist. einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei
ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt
zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im
ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4
Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monats-
Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der
betrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrank-
Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Mehrere Beschäfti-
heit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung
gungen und selbständige Tätigkeiten werden zusammen-
der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert
gerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich
für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom 1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält,
Hundert ergeben würde. wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit ent-
sprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften
(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn Buches nicht übersteigt, oder
die Rente aus der Unfallversicherung
2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1
1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maß-
gebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet (1a) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird
hat, oder 1. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in
2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unter- voller Höhe oder in Höhe der Hälfte,
nehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners 2. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller
oder nach einem festen Betrag, der für den Unter- Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder
nehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner in Höhe eines Viertels,
bestimmt ist, berechnet wird. 3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrank- zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel
heiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte geleistet.
Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet
waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
gilt nicht für Hinterbliebenenrenten. 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
a) in voller Höhe das 20,7fache,
§ 94 b) in Höhe der Hälfte das 25,8fache
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit
und Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
(1) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbs- der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen
fähigkeit wird das für denselben Zeitraum erzielte Arbeits- Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Ent-
entgelt angerechnet, wenn die Beschäftigung vor Renten- geltpunkten,
beginn aufgenommen und solange sie danach nicht 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in
ausgeübt worden ist. Das Arbeitsentgelt ist um einmalig voller Höhe 325 Euro,
gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge
3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
zu mindern.
a) in Höhe von drei Vierteln das 15,6fache,
(2) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit wird das für denselben Zeitraum geleistete, um die b) in Höhe der Hälfte das 20,7fache,
gesetzlichen Abzüge verminderte Vorruhestandsgeld, das c) in Höhe eines Viertels das 25,8fache
aufgrund einer vor Rentenbeginn begonnenen und
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der
danach nicht ausgeübten Beschäftigung geleistet wird,
Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
angerechnet.
der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen
§ 95 Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Ent-
(weggefallen) geltpunkten,
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
4. bei einer Rente für Bergleute 3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind
a) in voller Höhe das 23,3fache, zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht
b) in Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache, bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren
Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
c) in Höhe von einem Drittel das 38,9fache
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der
Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der 1. bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungs-
letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im Bergbau renten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts,
verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der 2. bei Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Renten-
Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3, mindestens jedoch werts
mit 1,5 Entgeltpunkten.
übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht
(3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes
neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat
oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Ver-
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug storbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechen-
von baren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.
1. Krankengeld, Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in dem die
die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ist der
anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der
b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet
dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte
wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen
für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle
worden ist,
im Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgelegten
2. Versorgungskrankengeld, Zeiten stehen; dieses Verhältnis bestimmt sich nach der
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet in Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe b dieser Verordnung vor-
wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten gesehenen Berechnung.
ist, oder
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch
b) das während einer stationären Behandlungsmaß- auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
nahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn
der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitsein- 1. Waisenrente,
kommen zugrunde liegt, 2. Witwenrente oder Witwerrente,
3. Übergangsgeld, 3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeits- Ehegatten.
entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenen-
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung ge- rente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der
leistet wird, und Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente
4. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente an-
Buches genannten Sozialleistungen. zurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag,
der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine
Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erzielt wird,
steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das für (4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterblie-
denselben Zeitraum geleistete benenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung
auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde
1. Verletztengeld und
zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommens-
2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung anrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zu-
grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeits- § 98
einkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind
Reihenfolge bei der
auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Grün-
Anwendung von Berechnungsvorschriften
den ruht, die nicht im Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 4
ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeits- Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich
einkommen anzuwenden, soweit dieses auf die sonstige aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Renten-
Sozialleistung angerechnet wird. splittings unter Ehegatten, eines Aufenthalts von Berech-
(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen tigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens
einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet. mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, min-
dert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge
§ 97 anzuwenden:
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes 1. Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehe-
(1) Einkommen (§§ 18a bis 18e Viertes Buch) von gatten,
Berechtigten, das mit einer 2. Leistungen an Berechtigte im Ausland,
1. Witwenrente oder Witwerrente, 3. Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf
2. Erziehungsrente oder mehrere Berechtigte,
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4. Waisenrente und andere Leistungen an Waisen, (3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
5. Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet
die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats,
6. Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein
Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit
letzten Ehe, der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen
7. Renten aus eigener Versicherung und sonstiges Ein- Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ge-
kommen, bessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des
vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbs-
7a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und fähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit
Hinzuverdienst, Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden
8. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als gering-
9. mehrere Rentenansprüche.
fügig ist.
Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente auf-
grund einer Regelung über das Zusammentreffen von § 101
Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde,
wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer Beginn und Änderung in Sonderfällen
weiteren solchen Regelung nicht nochmals berück- (1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-
sichtigt. keit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats
nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit
geleistet.
Fünfter Unterabschnitt
(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große
Be ginn, Ände rung Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
und Ende von Re nt e n werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats
nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit
geleistet.
§ 99
(3) Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung
Beginn
des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem zu Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente
Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die oder eine unmittelbar anschließende gleich hohe oder
Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen
wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der
nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer berücksichtigt wird. Bei einer unmittelbar anschließenden
Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung höheren Rente wird der Abschlag schon vor diesem
von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente Zeitpunkt vorgenommen, soweit dies nicht zu einer
beantragt wird. Unterschreitung der vorangegangenen Rente führt. Ent-
sprechendes gilt, wenn sich aufgrund einer Abänderung
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalender-
der Entscheidung über den Versorgungsausgleich der
monat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchs-
Zuschlag des Ausgleichsberechtigten mindert.
voraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits
vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine
Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinter- § 102
bliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalender-
Befristung und Tod
monate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird,
geleistet. (1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der
Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein
§ 100 Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten
dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet
Änderung und Ende werden.
(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen (2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen
nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet.
Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Ände- Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach
rung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden. Renten, auf
von Renten und Einkommen. die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
(2) Eine höhere Rente als eine bisher bezogene Teil- marktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn
rente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbs-
dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen hierfür fähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer
erfüllt sind, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalender- Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszu-
monats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem gehen.
die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bei späterer (2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabili-
Antragstellung von dem Kalendermonat an, in dem sie tation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne
beantragt wird. dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die
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Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten Dritter Abschnitt
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwen-
renten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Zusatzleistungen
Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden,
in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder § 106
zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird. Zuschuss zur Krankenversicherung
(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten (1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen
wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden Krankenversicherung oder bei einem Krankenversiche-
auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die rungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt,
Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu
kann wiederholt werden. den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt
(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalender- nicht, wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Kranken-
monats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf versicherung pflichtversichert sind.
die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt (2) Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben
werden. Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-
(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats
kenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maß-
geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
gebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz
der Krankenkassen, den das Bundesministerium für
Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich
Sechster Unterabschnitt für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf
eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom
Aussc hluss und 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni
M inde rung von Re nt e n des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuss
wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für
§ 103 die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner
Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den
Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähig- der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer
keit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
große Witwenrente oder große Witwerrente besteht
nicht für Personen, die die für die Rentenleistung er-
forderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich § 106a
herbeigeführt haben. Zuschuss zur Pflegeversicherung
(1) Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Kranken-
§ 104 versicherung freiwillig versichert oder nach den Vorschrif-
Minderung der ten des Elften Buches verpflichtet sind, bei einem privaten
Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat Krankenversicherungsunternehmen einen Versicherungs-
vertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürf-
(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, tigkeit abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten zu
Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die
Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder Pflegeversicherung.
teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich
(2) Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des Beitrags
die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche
geleistet, den der Träger der Rentenversicherung als
Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben,
Pflegeversicherungsbeitrag für Rentenbezieher zu tragen
die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder
hat, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtver-
vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem
sichert sind. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein
in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein
begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungs-
strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhand-
trägern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der
lungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche
Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer
Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des
dieser Renten geleistet werden.
Satzes 1.
(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unter-
§ 107
haltsberechtigte Ehegatten und Kinder geleistet werden.
Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über Rentenabfindung bei
die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend Wiederheirat von Witwen und Witwern
angewendet.
(1) Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der
ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen
§ 105 Monatsbetrag abgefunden. Für die Ermittlung anderer
Witwenrenten oder Witwerrenten aus derselben Renten-
Tötung eines Angehörigen
anwartschaft wird bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats
Anspruch auf Rente wegen Todes besteht nicht für nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unter-
die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt stellt, dass ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwer-
haben. rente besteht. Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 793
Witwerrenten vermindert sich das 24fache des ab- § 108
zufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalender- Beginn, Änderung
monaten, für die eine kleine Witwenrente oder kleine und Ende von Zusatzleistungen
Witwerrente geleistet wurde. Entsprechend vermindert
sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2. Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften
über Beginn, Änderung und Ende von Renten entspre-
(2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letz- chend anzuwenden.
ten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder
Witwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalen- Vierter Abschnitt
dermonats nach dem Tod des Versicherten ist Monats-
betrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Rentenauskunft 5)
Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbe- § 109 6)7)
monat folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei
Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Rentenauskunft
Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwer- (1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
rente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der
Kalendermonat zu leisten wäre. Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche
5) Gemäß Artikel 1 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6 des (5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf
Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf
am 1. Januar 2003 nach der Angabe zu § 108 die Überschrift wie folgt Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte eines Versicher-
gefasst: ten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74
„Vierter Abschnitt Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicher-
te seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht oder nicht
Serviceleistungen“.
vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem
6) Gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 7 des Versicherten mitgeteilt.“
Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird 7) Gemäß Artikel 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6 des
am 1. Januar 2004 § 109 wie folgt gefasst:
Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird
„§ 109 am 1. Januar 2003 nach § 109 eingefügt:
Renteninformation und Rentenauskunft „§ 109a
(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich Hilfe in
eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 54. Lebens- Angelegenheiten des Gesetzes über
jahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. eine bedarfsorientierte Grundsicherung
Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jün- im Alter und bei Erwerbsminderung
geren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen.
(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten
(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Personen, die
Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts
und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen
sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2
gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbs-
(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten: minderung behoben werden kann,
1. Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach dem
Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei
2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbs-
Erwerbsminderung, soweit die genannten Personen rentenberechtigt
fähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen
sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf
Erwerbsminderung vorliegen,
Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag
3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, nach § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Information
4. Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen, zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es ist darauf hinzuweisen,
5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom dass der Antrag auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfs-
Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt orientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch bei
worden sind. dem zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden kann, der
den Antrag an den zuständigen Träger der Grundsicherung weiterleitet.
(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten: Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit
1. eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten renten- den zuständigen Trägern der Grundsicherung zur Zielerreichung des
rechtlichen Zeiten, Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und
2. eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei Erwerbsminderung zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach
mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der
die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitrags- genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im
geminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet, Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht
kommt.
3. Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des
geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten (2) Die Träger der Rentenversicherung stellen auf Ersuchen des
rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten zuständigen Trägers der Grundsicherung fest, ob Personen, die das
18. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf eine Rente wegen
a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Er-
Erwerbsminderung nicht haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
werbsminderung,
marktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und
b) bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben
c) nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Regelaltersrente werden kann. Zuständig ist
zu zahlen wäre, 1. bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die
4. auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,
einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente 2. bei sonstigen Personen die Landesversicherungsanstalt, die für den
wegen Alters erforderlich ist, und die ihr zugrunde liegende Alters- Sitz des Trägers der Grundsicherung örtlich zuständig ist.
rente; diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versiche- Kosten und Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, die sich
rungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen aus einer Feststellung nach Satz 1 ergeben, sind von dem ersuchenden
Alters offensichtlich ausgeschlossen ist, Träger der Grundsicherung zu erstatten; die kommunalen Spitzen-
5. allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versiche- verbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
rungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. können Pauschalbeträge vereinbaren.“
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Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. Diese Aus- § 112
kunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
Versicherten erteilt werden. Versicherte, die das 54. Le-
bensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Auskunft Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähig-
über die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich keit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von
einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente
einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und über die ihr für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berech-
zugrunde liegende Altersrente; es sei denn, die Erfüllung tigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren
der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben,
vorzeitige Rente wegen Alters ist offensichtlich ausge- einen Anspruch hatten.
schlossen.
(2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebens- § 113
jahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Höhe der Rente
Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten
Erwerbsfähigkeit oder im Fall ihres Todes ihren Familien-
werden ermittelt aus
angehörigen zustehen würde. Diese Auskunft kann auf
Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn 1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
sie daran ein berechtigtes Interesse haben. 2. dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitrags-
(3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die zeiten,
Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwart- 3. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführ-
schaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte ten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter
oder der geschiedene Ehegatte eines Versicherten, wenn Ehegatten,
der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach 4. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführ-
§ 74 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, ten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter
weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber Ehegatten, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitrags-
dem Ehegatten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die zeiten entfallen,
nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten
mitgeteilt. 5. Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
(4) Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. Sie sind
6. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus
nicht rechtsverbindlich.
geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung,
7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus
Fünfter Abschnitt nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeits-
zeitregelungen verwendeten Wertguthaben und
Leistungen an Berechtigte im Ausland 8. Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und
Witwerrenten.
§ 110
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die
Grundsatz Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt
(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleich-
aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berech- gestellten Beitragszeiten.
tigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei
(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundes-
Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht gebiets-Beitragszeiten ermittelt.
die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte (3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten,
im Ausland etwas anderes bestimmen. die nicht Deutsche sind, werden zu 70 vom Hundert
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzu- berücksichtigt.
wenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaat-
lichem Recht etwas anderes bestimmt ist. § 114
Besonderheiten für berechtigte Deutsche
§ 111 (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten
Rehabilitationsleistungen Deutschen werden zusätzlich ermittelt aus
und Krankenversicherungszuschuss 1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizini- 2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgemin-
schen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben derte Zeiten und
nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der 3. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchge-
Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur führten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss unter Ehegatten, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten
an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsge-
Tätigkeit arbeitsunfähig waren. minderte Zeiten entfallen.
(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in
Aufwendungen für die Krankenversicherung und die dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte
Pflegeversicherung. für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 795
Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Ent- 1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabili-
geltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten tation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu
einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremd- erwarten ist oder
rentengesetz stehen. 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen
Waisenrenten von berechtigten Deutschen wird zusätzlich sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht
aus verhindert haben.
1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 (3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nach-
ergebenden Verhältnis und träglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine
2. Berücksichtigungszeiten im Inland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt,
ermittelt. gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Über-
gangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld
den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag
Sechster Abschnitt nicht zurückgefordert werden.
Durchführung
§ 117
Erster Unterabschnitt
Abschluss
Be ginn und Absc hluss de s Ve rfa hre ns
Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung
§ 115 bedarf der Schriftform.
Beginn
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht Z w eiter Unterabschnitt
etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es Ausz a hlung und Anpa ssung
nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tat-
sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als § 118
der bisherigen Höhe zu leisten ist.
Auszahlung im Voraus
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines
Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat (1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Über-
an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten gangsgeldes werden zum letzten Bankarbeitstag des
als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwer- Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem
rente. sie fällig werden (§ 41 Erstes Buch).
(3) Haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Le- (2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen
bensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig- 1. im Inland den aktuellen Rentenwert,
keit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend
eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas 2. im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts
anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zur nicht übersteigen, können für einen angemessenen
Vollendung des 45. Lebensjahres eine kleine Witwenrente Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.
oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine (2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuel-
große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten. len Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt
(4) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder werden.
zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch von Amts (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des
wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zu- Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder
stimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden,
zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut
Arbeitsleben. hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie
erteilt. als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung
zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung
Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die
dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.
beantragen. In gemeinsamen Richtlinien der Träger Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur
der Rentenversicherung kann bestimmt werden, unter Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen
sollen. (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod
des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind
§ 116 die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen
Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so
dass dieser nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut
(1) (weggefallen) zurücküberwiesen wird, dem Träger der Rentenversiche-
(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen rung zur Erstattung des entsprechenden Betrages ver-
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt pflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit
als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechen-
erwerbsfähig sind und den Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
überweisenden Stelle oder dem Träger der Renten- § 120
versicherung auf Verlangen Namen und Anschrift der Verordnungsermächtigung
Personen, die über den Betrag verfügt haben, und
etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
unberührt. ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
§ 119 1. den Inhalt der von der Deutschen Bundespost wahr-
zunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenver-
Wahrnehmung von
sicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen
Aufgaben durch die Deutsche Post AG
und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzu-
(1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und legen,
der Angestellten zahlen die laufenden Geldleistungen mit 2. die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die
Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Deutsche Bundespost von den Trägern der Renten-
Post AG aus. Im Übrigen können die Träger der Renten- versicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu
versicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG bestimmen,
auszahlen lassen.
3. die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der
(2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistun- Vorschüsse, die die Deutsche Bundespost von den
gen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6
sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. erhält, näher zu bestimmen.
Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des
Trägers der Rentenversicherung.
Dritter Unterabschnitt
(3) Die Auszahlung und die Durchführung der An-
passung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG Rentensplitting unter Ehegatten
umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusam-
§ 120a
menhang stehenden Aufgaben der Träger der Renten-
versicherung, insbesondere Grundsätze
1. die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch (1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass
die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Melde- die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf
behörden nach § 101a des Zehnten Buches und durch eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt
die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen werden (Rentensplitting unter Ehegatten).
des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten
(2) Die Durchführung des Rentensplittings unter Ehe-
Buches sowie
gatten ist zulässig, wenn
2. die Erstellung statistischen Materials und dessen 1. die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen
Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und worden ist oder
Sozialordnung und an den Verband Deutscher Renten-
versicherungsträger. 2. die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide
Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.
(4) Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer
(3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings
Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten
unter Ehegatten besteht, wenn
nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch
Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhält- 1. erstmalig beide Ehegatten Anspruch auf Leistung einer
nissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Renten-
Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten versicherung haben oder
Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen 2. erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf Leistung einer
Post AG mitteilen. Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Renten-
versicherung und der andere Ehegatte das 65. Lebens-
(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die
jahr vollendet hat oder
Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversiche-
rung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. 3. ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen der
Das Bundesversicherungsamt setzt für die Träger der Nummern 1 und 2 vorliegen. In diesem Fall kann
Rentenversicherung der Arbeiter die Vorschüsse fest, der überlebende Ehegatte das Rentensplitting unter
wobei die Zahlungen aus dem Finanzausgleich zu berück- Ehegatten allein herbeiführen.
sichtigen sind. (4) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings
unter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der Splitting-
(6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von
zeit
den Trägern der Rentenversicherung eine angemessene
Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig 1. in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden
angemessene Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt Ehegatten und
setzt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter 2. im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehe-
die Vorschüsse fest. gatten
(7) Für die von der Deutschen Bundespost wahrzu- 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.
nehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit
ist das Unternehmen Deutsche Post AG zuständig. auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 797
Ehegatten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des über- § 120c
lebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in dem die Kalen- Abänderung des
dermonate an rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Rentensplittings unter Ehegatten
Ehegatten in der Zeit von seinem vollendeten 17. Lebens-
jahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen (1) Ehegatten haben Anspruch auf Abänderung des
Kalendermonaten in dieser Zeit stehen. Rentensplittings, wenn sich für sie eine Abweichung des
Wertunterschieds von dem bisher zugrunde liegenden
(5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings Wertunterschied ergibt.
unter Ehegatten besteht nicht, wenn der überlebende
Ehegatte eine Rentenabfindung bei Wiederheirat von (2) Die Änderung der Anspruchshöhe kommt nur in
Witwen und Witwern erhalten hat. Betracht, wenn durch sie Versicherte
1. eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten, deren
(6) Der Anspruch auf Durchführung des Renten- Wert insgesamt vom Wert der bislang insgesamt über-
splittings unter Ehegatten besteht für die Zeit vom Beginn tragenen Entgeltpunkte wesentlich abweicht, oder
des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis
zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden 2. eine maßgebende Wartezeit erfüllen.
ist (Splittingzeit). Entsteht der Anspruch auf Durchführung Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom Hundert
des Rentensplittings unter Ehegatten durch Leistung einer der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt
Vollrente wegen Alters, endet die Splittingzeit mit dem übertragenen Entgeltpunkte, mindestens jedoch 0,5 Ent-
Ende des Monats vor Leistungsbeginn. geltpunkte übersteigt, wobei Entgeltpunkte der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung zuvor mit 1,3333 zu
(7) Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den
vervielfältigen sind.
Entgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach
(3) Für den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs
1. Entgeltpunkten der Rentenversicherung der Arbeiter
erhalten hat, entfällt durch die Abänderung eine bereits
und der Angestellten und
erfüllte Wartezeit nicht.
2. Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenver- (4) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind
sicherung, verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur
die mit demselben aktuellen Rentenwert für die Berech- Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden
nung einer Rente zu vervielfältigen sind. Der Ehegatte mit Vorschriften erforderlich sind.
der jeweils niedrigeren Summe solcher Entgeltpunkte hat
Anspruch auf Übertragung der Hälfte des Unterschieds
zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t
(Einzelsplitting).
Berechnungsgrundsätze
(8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller
Entgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein Unter- § 121
schied, ergibt sich für den Ehegatten mit der niedrigeren Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an Entgelt-
punkten in Höhe der Hälfte des Unterschieds zwischen (1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen
der Summe aller Entgeltpunkte für den Ehegatten mit durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.
der höheren Summe an Entgeltpunkten und der Summe (2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden
an Entgeltpunkten des anderen Ehegatten (Splitting- Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht,
zuwachs). wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5
bis 9 ergeben würde.
§ 120b (3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzu-
nehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle
Tod eines Ehegatten
um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen
vor Empfang angemessener Leistungen
eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm oder seinen (4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division
Hinterbliebenen aus dem Rentensplitting unter Ehegatten zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
Leistungen in Höhe von bis zu zwei Jahresbeträgen
einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Be-
rücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Voll- § 122
rente wegen Alters aus dem erworbenen Anrecht (Grenz- Berechnung von Zeiten
wert) erbracht worden, haben der überlebende Ehegatte
oder seine Hinterbliebenen Anspruch auf eine nicht (1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit renten-
aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente. Die sich rechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.
ergebende Erhöhung mindert sich jedoch um die er- (2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für
haltenen Leistungen. jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den
(2) Der Grenzwert ergibt sich aus Zuschlägen und Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes
Abschlägen an Entgeltpunkten aus den im Rahmen Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in
des Einzelsplittings übertragenen Entgeltpunkten unter den das Ereignis fällt, berücksichtigt.
Berücksichtigung des für sie maßgebenden Rentenartfak- (3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berück-
tors und aktuellen Rentenwerts am Ende des Leistungs- sichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden
bezuges. Kalendermonate zunächst berücksichtigt.
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
§ 123 Versicherung dieser Beschäftigung oder selbständigen
Berechnung von Geldbeträgen Tätigkeit zuständig ist. Die Zuständigkeit eines Trägers
bleibt erhalten, solange nicht ein anderer Träger aufgrund
(1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit aus-
Dezimalstellen durchgeführt. schließlich zuständig wird. Ist ein Träger zu Beginn eines
(2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die aus- Leistungsverfahrens zuständig, bleibt seine Zuständig-
drücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, keit für dieses Verfahren auch erhalten, wenn ein anderer
wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der Träger ausschließlich zuständig wird.
ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben (2) Für Personen, die als Hinterbliebene eines ver-
würde. storbenen Versicherten Ansprüche gegen die Renten-
(3) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt versicherung geltend machen, ist der Träger der Renten-
sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum versicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den
vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. Der so
wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem
Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger
Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit zuständig wäre. Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Ver-
sieben Tagen gerechnet. sicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig,
an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt
§ 124 an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge
gezahlt worden, ist die Reihenfolge bei Mehrfach-
Berechnung von
versicherten (§ 142) maßgebend.
Durchschnittswerten und Rententeilen
(3) Für alle übrigen Personen ist die Bundesversiche-
(1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der rungsanstalt für Angestellte oder auf Antrag der Träger der
Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde gelegten Rentenversicherung der Arbeiter zuständig.
Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht
eine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit
bestimmt ist. in diesem Kapitel oder in den Vorschriften über die Konto-
führung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen
Zeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermitt-
lung der Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die
Rente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten Z w eiter Unterabschnitt
berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen. Re nt e nve rsic he rung de r Arbe it e r
§ 127
Drit t es Kap it el
Versicherungsträger
Organisat ion und Dat ensc hut z
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sind
Erster Abschnitt 1. die Landesversicherungsanstalten,
Organisation 2. die Bahnversicherungsanstalt und
Erster Unterabschnitt 3. die Seekasse.
Allge m e ine Z ust ä ndigk e it sa uft e ilung § 128
§ 125 Beschäftigte
Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger Für Beschäftigte sind
Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung 1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Ver-
sind sicherten als Arbeiter beschäftigt sind und nicht die
Bahnversicherungsanstalt, Seekasse oder Bundes-
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesver-
knappschaft zuständig ist,
sicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt
und die Seekasse, 2. die Bahnversicherungsanstalt, wenn die Versicherten
als Arbeiter
2. in der Rentenversicherung der Angestellten die Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte und a) beim Bundeseisenbahnvermögen,
3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bun- b) bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den
desknappschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungs-
zuständig. gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
§ 126
c) bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des
Zuständigkeit
genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften
für Versicherte und Hinterbliebene
ausgegliedert worden sind, von diesen überwie-
(1) Für Personen, die aufgrund einer Beschäftigung gend beherrscht werden und unmittelbar und über-
oder selbständigen Tätigkeit versichert sind, ist der Träger wiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen
der Rentenversicherung zuständig, der jeweils für die oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 799
d) bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Kranken- Dritter Unterabschnitt
versorgung der Bundesbahnbeamten und dem
Re nt e nve rsic he rung de r Ange st e llt e n
Bahnsozialwerk
beschäftigt sind, oder § 132
3. die Seekasse, wenn die Versicherten als Arbeiter in der Versicherungsträger
Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) beschäftigt
Träger der Rentenversicherung der Angestellten ist die
sind,
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Sitz in
zuständig. Dies gilt auch, wenn die Versicherten zur Aus- Berlin.
bildung für den Beruf eines Arbeiters beschäftigt werden. § 133
Beschäftigte
§ 129
(1) Für Beschäftigte ist die Bundesversicherungsan-
Selbständig Tätige stalt für Angestellte zuständig, wenn die Versicherten als
(1) Für selbständig Tätige, die als Hausgewerbetrei- Angestellte oder zur Ausbildung für den Beruf eines Ange-
bende oder Handwerker versicherungspflichtig sind, sind stellten beschäftigt werden und nicht die Bundesknapp-
die Landesversicherungsanstalten zuständig. schaft zuständig ist.
(2) Angestellte sind insbesondere
(2) Für selbständig Tätige, die als Küstenschiffer oder
1. Angestellte in leitender Stellung,
Küstenfischer versicherungspflichtig sind, ist die See-
kasse zuständig. 2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwal-
tung, Werkmeister und andere Angestellte in einer
§ 130 ähnlich gehobenen oder höheren Stellung,
3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit
Örtliche Zuständigkeit
Botengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen
der Landesversicherungsanstalten
Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstatt-
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungs- schreibern,
anstalten richtet sich, soweit nicht nach über- und 4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kauf-
zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, männische Dienste, auch wenn der Gegenstand des
nach folgender Reihenfolge: Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und
1. Wohnsitz, Praktikanten in Apotheken,
2. gewöhnlicher Aufenthalt, 5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den
künstlerischen Wert ihrer Leistungen,
3. Beschäftigungsort,
6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts,
4. Tätigkeitsort der Fürsorge, der Krankenpflege und Wohlfahrtspflege,
der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei 7. Schiffsführer, Offiziere des Decksdienstes und Maschi-
Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit nendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister,
der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halb- Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in
waisenrenten ist die für den überlebenden Ehegatten, einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befind-
bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte lichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnen-
nicht vorhanden ist, die für die jüngste Waise be- schiffen oder deutschen Seeschiffen,
stimmte Landesversicherungsanstalt zuständig. Wären 8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.
bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere
Landesversicherungsanstalten zuständig, ist die Landes- § 134
versicherungsanstalt zuständig, bei der zuerst ein Antrag
gestellt worden ist. Selbständig Tätige
Für selbständig Tätige, die als
(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht
im Inland, ist die Landesversicherungsanstalt zuständig, 1. Lehrer oder Erzieher,
die zuletzt nach Absatz 1 zuständig war. 2. Pflegepersonen,
(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit 3. Hebammen oder Entbindungspfleger,
eines Versicherungsträgers nicht gegeben, ist die Landes- 4. Seelotsen,
versicherungsanstalt Rheinprovinz zuständig. 5. Künstler oder Publizisten,
6. Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9
§ 131 versicherungspflichtig sind, ist die Bundesversicherungs-
Sonderzuständigkeit anstalt für Angestellte zuständig.
der Seekasse für Leistungen
§ 135
Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn die
Sonderzuständigkeit der
Versicherten fünf Jahre Beitragszeiten aufgrund einer in
Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt
der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbstän-
digen Tätigkeit zurückgelegt haben und nicht die Bahnver- (1) Für in der Seefahrt beschäftigte Angestellte und für
sicherungsanstalt oder die Bundesknappschaft zuständig Seelotsen führt die Seekasse die Versicherung für die
ist. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
(2) Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn § 139
ein Beitrag aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten Nachversicherung
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt
worden ist und nicht die Bundesknappschaft zuständig Für die Nachversicherung ist die Bundesknappschaft
ist. nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäf-
tigung bei der Bundesknappschaft durchgeführt wird.
(3) Für Angestellte, die bei den in § 128 Satz 1
Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer
Nr. 2 genannten Arbeitgebern beschäftigt sind, führt
Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder
die Bahnversicherungsanstalt die Versicherung für die
einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.
dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knapp-
(4) Die Bahnversicherungsanstalt ist für Leistungen schaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
zuständig, wenn für den Versicherten zuletzt Beiträge
als Angestellter an die Bahnversicherungsanstalt gezahlt § 140
worden sind und nicht die Bundesknappschaft oder Sonderzuständigkeit für Leistungen
Seekasse zuständig ist.
Die Bundesknappschaft ist für Leistungen zuständig,
wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knapp-
Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t schaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
Kna ppsc ha ft lic he Re nt e nve rsic he rung § 141
§ 136 Besonderheit bei der Durchführung
der Versicherung und bei den Leistungen
Versicherungsträger
(1) Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist Personen, die wegen
die Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum.
1. einer selbständigen Tätigkeit,
§ 137 2. einer Kindererziehung,
Beschäftigte 3. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
4. eines Bezugs von Sozialleistungen oder von Vorruhe-
Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft zuständig, standsgeld,
wenn die Versicherten
5. einer Versicherungspflicht auf Antrag,
1. in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei der
Bundesknappschaft beschäftigt sind, 6. einer freiwilligen Versicherung,
2. ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche 7. einer Übertragung von Rentenanwartschaften auf-
Arbeiten verrichten oder grund eines Versorgungsausgleichs,
3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeber- 8. einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit oder
organisationen, die berufsständische Interessen des 9. einer geringfügigen Beschäftigung
Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, bei ihr versichert sind, so durch, als ob sie insoweit in der
Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt versichert wären. Dies gilt auch für Leistungen aufgrund
sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung dieser Versicherung.
für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Renten-
(2) Absatz 1 ist auf Personen nicht anzuwenden, die im
versicherung gezahlt worden sind.
letzten Jahr vor Beginn der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4
genannten Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in
§ 138 der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert
Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten waren.
(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen
Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen Fünfter Unterabschnitt
werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden Z ust ä ndigk e it für M e hrfa c hve rsic he rt e
jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch
betrieben werden. § 142
(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchs- Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
gruben des Bergbaus. Bestimmt sich die Zuständigkeit eines Trägers der
(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebs- Rentenversicherung danach, an welchen Versicherungs-
anstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe träger der letzte Beitrag gezahlt worden ist, und sind
eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungsträger gezahlt
und betrieblich zusammenhängen. worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender
(4) Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich und Reihenfolge:
betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammen- 1. Bundesknappschaft,
hängenden, aber von einem anderen Unternehmer aus- 2. Bahnversicherungsanstalt,
geführten Arbeiten. Art und Umfang dieser Arbeiten
3. Seekasse,
bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 4. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
Bundesrates. 5. Landesversicherungsanstalt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 801
Sechster Unterabschnitt Siebter Unterabschnitt
Be sc hä ft igt e de r Ve rsic he rungst rä ge r Ve rba nd D e ut sc he r
Re nt e nve rsic he rungst rä ge r
§ 143
Bundesunmittelbare Versicherungsträger § 146
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
(1) Die bundesunmittelbaren Landesversicherungsan-
stalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, (1) Die Träger der Rentenversicherung können Auf-
die Bundesknappschaft und die Bahnversicherungs- gaben, die sie aufgrund eines Gesetzes gegenüber dem
anstalt besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 einzelnen Versicherten zu erfüllen haben, gemeinsam dem
des Beamtenrechtsrahmengesetzes. von ihnen gebildeten Verband Deutscher Rentenversiche-
(2) Die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die rungsträger nur dann übertragen, wenn diese Aufgaben
Mitglieder der Geschäftsführungen werden auf Vorschlag von den einzelnen Trägern nur mit unverhältnismäßig
der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten zu großem Aufwand selbst erfüllt werden können. Die zu-
Beamten ernannt. Die übrigen Beamten ernennt auf Vor- ständigen Aufsichtsbehörden sind vor einer Übertragung
schlag des Vorstandes das Bundesministerium für Arbeit nach Satz 1 frühzeitig zu unterrichten.
und Sozialordnung, bei der Bahnversicherungsanstalt im (2) Die von den Trägern der Rentenversicherung unter-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, haltene Datenstelle wird vom Verband Deutscher Renten-
Bau- und Wohnungswesen. Das Bundesministerium für versicherungsträger verwaltet. Die Träger der Renten-
Arbeit und Sozialordnung kann seine Befugnisse auf den versicherung können die Datenstelle als Vermittlungs-
Vorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf stelle einschalten. Sie können durch die Datenstelle
den Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, auch die Ausstellung von Sozialversicherungsausweisen
durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist. veranlassen.
(3) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschäftsführer,
(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäfts-
darf eine Datei mit Sozialdaten, die einer Versicherungs-
führungen das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
nummer zugeordnet sind, nur bei der Datenstelle und nur
ordnung, für die übrigen Beamten der Vorstand. Dieses
dann führen, wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich
kann seine Befugnisse auf den Geschäftsführer oder
bestimmt ist.
auf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundes- (4) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
disziplinargesetzes bleiben unberührt. und die Datenstelle unterstehen der Aufsicht des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, soweit ihnen
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben
§ 144
zugewiesen oder dem Verband Deutscher Rentenver-
Bahnversicherungsanstalt und Seekasse sicherungsträger von den Trägern der Rentenversiche-
rung Aufgaben gemeinsam übertragen worden sind. Für
(1) Die Beschäftigten der Bahnversicherungsanstalt
die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches
mit Ausnahme der Beschäftigten in Rehabilitationsein-
entsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und
richtungen können Beschäftigte des Bundeseisenbahn-
Sozialordnung kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem
vermögens oder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Bundesversicherungsamt übertragen.
sein. Die Organisationshoheit und die Personalhoheit der
Bahnversicherungsanstalt bleiben unberührt. Die Bahn-
versicherungsanstalt trägt die Verwaltungskosten. Das
Nähere bestimmt die Satzung der Bahnversicherungs- Zweiter Abschnitt
anstalt.
Datenschutz
(2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten
der Seekasse richten sich nach den für die Beschäftig- § 147
ten der See-Berufsgenossenschaft maßgebenden Vor-
Versicherungsnummer
schriften.
(1) Der Träger der Rentenversicherung kann für Per-
§ 145 sonen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies
zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die
Landesunmittelbare Versicherungsträger
Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem
(1) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenver- Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder
sicherung besitzen im Rahmen des Absatzes 2 aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach
Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamten- diesem Buche versicherten Personen hat er eine Ver-
rechtsrahmengesetzes. sicherungsnummer zu vergeben.
(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Träger der (2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich
Rentenversicherung sind Beamte des Landes, soweit zusammen aus
nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes
bestimmt. 1. der Bereichsnummer des die Versicherungsnummer
vergebenden Trägers der Rentenversicherung,
(3) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenver-
sicherung tragen die Bezüge der Beamten und ihrer 2. dem Geburtsdatum,
Hinterbliebenen. 3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
2
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4. der Seriennummer, die auch eine Aussage über das § 149
Geschlecht einer Person enthalten darf, und
Versicherungskonto
5. der Prüfziffer.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden
Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versiche- Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Ver-
rungsnummer nicht enthalten. sicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungs-
(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer konto sind die Daten, die für die Durchführung der Ver-
vergeben wird, ist unverzüglich über ihre Versicherungs- sicherung sowie die Feststellung und Erbringung von
nummer zu unterrichten. Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich
sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für
Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften
§ 148 dieses Buches versichert sind, soweit es für die Fest-
Datenerhebung, stellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für
Datenverarbeitung und Daten- Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p Viertes Buch) erfor-
nutzung beim Rentenversicherungsträger derlich ist.
(1) Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten (2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hin-
nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfül- zuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten
lung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so
Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und
sind auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch
Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der
1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses ein-
Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen
schließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versiche-
Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1
rungsbefreiung,
Nr. 1 des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen
2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten, des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten
3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungs-
Teilhabe, verhältnisse.
4. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, (3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die
Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungs-
Geldleistungen, konto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststel-
lung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind
5. die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und (Versicherungsverlauf).
Klärung der Versicherungskonten,
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des
6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den
(2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit
denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen
mit anderen Daten in einer gemeinsamen Datei nur Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden
speichern, wenn durch technische und organisatorische und sonstigen Beweismittel beizubringen.
Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungs-
Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie
konto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs
zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungs-
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, verlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der
das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthal-
Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist tenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als
nur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest.
mit der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundes- Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde
anstalt für Arbeit und der Deutschen Bundespost, soweit liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid
sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozial- durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im
leistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermitt- Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit auf-
lungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit Leistungs- zuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht
trägern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz- anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im
buchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei
Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht Feststellung einer Leistung entschieden.
erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht,
dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betrof-
fenen Personen beeinträchtigt werden. § 150
(4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Dateien bei der Datenstelle
Datenstelle oder dem Verband Deutscher Rentenver-
(1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei
sicherungsträger Sozialdaten nur übermitteln, soweit
geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um
dies zur Führung einer Datei bei der Datenstelle oder zur
Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder 1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versiche-
zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschrän- rungsnummer erhält und eine vergebene Versiche-
kungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten rungsnummer nicht noch einmal für eine andere
in einer anonymisierten Form übermittelt werden. Person verwendet wird,
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2. für eine Person die vergebene Versicherungsnummer § 151
festzustellen,
Auskünfte der Deutschen Post AG
3. zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung
(1) Die Deutsche Post AG darf den für Sozialleistungen
für die Führung eines Versicherungskontos zuständig
zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleich-
ist oder war,
gestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes
4. Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- Buch) von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit
und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder
sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen
können, nach diesem Buche bekannt geworden sind und die sie
nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten
5. zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenver- Buches übermitteln darf, nur folgende Daten übermitteln:
sicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland
weitere Daten zu einer Person gespeichert sind, 1. Familienname und Vornamen einschließlich des Ge-
burtsnamens,
6. Mütter über die Versicherungspflicht während der
Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburts- 2. Geburtsdatum,
meldungen eine Versicherungsnummer der Mutter 3. Versicherungsnummer,
nicht eindeutig zugeordnet werden kann,
4. Daten über den Familienstand,
7. das Zusammentreffen von Renten aus eigener Ver- 5. Daten über den Tod einschließlich der Daten, die sich
sicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeits- aus den Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden
entgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße Be- nach § 101a des Zehnten Buches ergeben,
rechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner
zur gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu 6. Daten über das Versicherungsverhältnis,
können. 7. Daten über die Art und Höhe der Geldleistung ein-
Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der schließlich der diese Leistung unmittelbar bestim-
Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur menden Daten,
Erfüllung einer dem Verband Deutscher Rentenversiche- 8. Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geld-
rungsträger zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe leistung einschließlich der diese unmittelbar be-
erforderlich und dafür die Verarbeitung oder Nutzung stimmenden Daten,
von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht
9. Daten über die Zahlung einer Geldleistung,
ausreichend ist.
10. Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur
(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personen- vorübergehend Bevollmächtigte sowie über weitere
bezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Forderungsberechtigte.
Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:
(2) Die Deutsche Post AG darf dem Träger der Renten-
1. Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente versicherung von den Sozialdaten, die ihr im Zusammen-
wegen Todes auch die Versicherungsnummer des hang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Ein-
verstorbenen Versicherten, stellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer
Sozialleistungsträger sowie von anderen Geldleistungen
2. Familienname und Vornamen einschließlich des Ge-
der den Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekannt
burtsnamens,
geworden sind, nur die Daten des Absatzes 1 übermitteln.
3. Geburtsort einschließlich des Geburtslandes, (3) Der Träger der Rentenversicherung darf der Deut-
4. Staatsangehörigkeit, schen Post AG die für die Anpassung von Renten oder
anderen Geldleistungen erforderlichen Sozialdaten auch
5. Tod, dann übermitteln, wenn diese die Anpassung der Renten
6. Anschrift, jedoch nur in verschlüsselter Form, so dass oder anderen Geldleistungen der Rentenversicherung
diese nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden nicht selbst durchführt, diese Daten aber für Auskünfte
kann. nach Absatz 1 oder 2 von anderen Sozialleistungsträgern
oder diesen Gleichgestellten benötigt werden.
(3) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimm-
ten Dateien jeweils eine weitere Datei geführt werden,
soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Daten- § 152
schutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Verordnungsermächtigung
Dateien, zu gewährleisten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
(4) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver- wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
fahrens für eine Datei der Datenstelle ist nur gegen- mung des Bundesrates
über den in § 148 Abs. 3 genannten Stellen und den 1. Personen, an die eine Versicherungsnummer zu ver-
Hauptzollämtern, soweit diese Aufgaben nach § 107 des geben ist,
Vierten Buches oder § 304 des Dritten Buches durch-
führen, zulässig. Die dort enthaltenen besonderen Vor- 2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungs-
aussetzungen für die Deutsche Bundespost und für nummer,
Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt 3. das Nähere über die Zusammensetzung der Ver-
sein. sicherungsnummer sowie über ihre Änderung,
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4. die für die Vergabe einer Versicherungsnummer 2. eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle
zuständigen Versicherungsträger, Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen
5. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen
sowie Verfahren der Versendung von Versicherungs- Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung,
verläufen, 3. eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Alters-
grenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage,
6. die Art und den Umfang des Datenaustausches
die Finanzlage der Rentenversicherung und andere
zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie
öffentliche Haushalte auswirkt,
mit der Deutschen Bundespost sowie die Führung des
Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin 4. bis zur Angleichung der Lohn- und Gehaltssituation im
gespeichert werden dürfen, Beitrittsgebiet an die Lohn- und Gehaltssituation im
Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet eine geson-
7. Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten spätestens zu
derte Darstellung über die Entwicklung der Renten im
löschen sind,
Beitrittsgebiet.
8. die Behandlung von Versicherungsunterlagen ein- Die Entwicklung in der Rentenversicherung der Arbeiter
schließlich der Voraussetzungen, unter denen sie und der Angestellten und in der knappschaftlichen
vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der Bericht
und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetz-
zu bestimmen. gebenden Körperschaften zuzuleiten.
(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder
Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen
Vi e r t e s K a p i t e l Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:
Finanzierung 1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffent-
lich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren
Erster Abschnitt Finanzierung,
Finanzierungsgrundsatz 2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der
und Rentenversicherungsbericht Alterssicherungssysteme,
3. das Zusammentreffen von Leistungen der Alters-
Erster Unterabschnitt sicherungssysteme,
U m la ge ve rfa hre n 4. in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach
§ 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuer-
§ 153 gesetzes in Anspruch genommen worden ist und
Umlageverfahren 5. welchen Grad der Verbreitung die zusätzliche Alters-
vorsorge dadurch erreicht hat.
(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben
eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Die Darstellungen zu den Nummern 4 und 5 sind erstmals
Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Ent- im Jahr 2005 vorzulegen.
nahmen aus der Schwankungsreserve gedeckt. (3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Kör-
(2) Einnahmen der Rentenversicherung der Arbeiter perschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn
und der Angestellten sind insbesondere die Beiträge 1. der Beitragssatz in der Rentenversicherung der
und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knapp- Arbeiter und der Angestellten in der mittleren Variante
schaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die der 15-jährigen Vorausberechnungen des Renten-
Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von versicherungsberichts bis zum Jahre 2020 20 vom
Einnahmen und Ausgaben. Hundert oder bis zum Jahre 2030 22 vom Hundert
überschreitet,
2. der Verhältniswert aus einer jahresdurchschnittlichen
Z w eiter Unterabschnitt
verfügbaren Standardrente und dem unter Berück-
Re nt e nve rsic he rungsbe ric ht sichtigung des Altersvorsorgeanteils zur zusätzlichen
und Sozialbeirat Altersvorsorge vorausberechneten jahresdurchschnitt-
lichen Nettoentgelt (Nettorentenniveau) in der mittleren
§ 154 Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des
Rentenversicherungsbericht, Rentenversicherungsberichts 67 vom Hundert unter-
Stabilisierung des Beitragssatzes schreitet; verfügbare Standardrente ist die Regelalters-
und Sicherung des Rentenniveaus rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten mit 45 Entgeltpunkten, gemindert um den
(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Renten- durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversiche-
versicherungsbericht. Der Bericht enthält rung, den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversiche-
1. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der rung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte
Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern.
Ausgaben und der Schwankungsreserve insbesondere Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körper-
Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen schaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich
und Ausgaben, der Schwankungsreserve sowie des zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätz-
jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen lichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht
15 Kalenderjahren, erreicht werden kann.
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§ 155 § 158
Aufgabe des Sozialbeirats Beitragssätze
(1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in (1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der
einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Arbeiter und der Angestellten ist vom 1. Januar eines
Bundesregierung Stellung zu nehmen. Jahres an zu verändern, wenn bei Beibehaltung des
(2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Schwankungs-
dem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden reserve am Ende des auf die Festsetzung folgenden
Körperschaften zuzuleiten. Kalenderjahres 80 vom Hundert der durchschnittlichen
Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten für einen Ka-
§ 156 lendermonat voraussichtlich unterschreiten oder 120 vom
Zusammensetzung des Sozialbeirats Hundert der genannten Ausgaben für einen Kalender-
monat voraussichtlich übersteigen. Der Beitragssatz ist
(1) Der Sozialbeirat besteht aus für wenigstens drei Kalenderjahre gleich hoch so neu fest-
1. vier Vertretern der Versicherten, zusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen
2. vier Vertretern der Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung
der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
3. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtver-
4. drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissen- sicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes
schaften. und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung
von Entnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen,
Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit
um die voraussichtlichen Ausgaben zu decken und sicher-
und Sozialordnung.
zustellen, dass die Mittel der Schwankungsreserve am
(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Ende jedes dieser drei Kalenderjahre voraussichtlich
Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden wenigstens 80 vom Hundert des Betrages der durch-
1. vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenver- schnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der
sicherungsträger für den Verband Deutscher Renten- Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
versicherungsträger je ein Vertreter, für einen Kalendermonat, höchstens jedoch 120 vom
Hundert der genannten Ausgaben für einen Kalender-
2. vom Vorstand des Verbandes Deutscher Renten-
monat, entsprechen. Ergeben sich mehrere Beitragssätze,
versicherungsträger für die Rentenversicherung der
so ist der niedrigste festzusetzen; ergibt sich rechnerisch
Arbeiter je ein Vertreter,
ein Beitragssatz, durch den die Vorgaben des Satzes 2
3. vom Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für An- nicht erfüllt werden, ist er so festzusetzen, dass die Mittel
gestellte für die Rentenversicherung der Angestellten der Schwankungsreserve am Ende des auf die Fest-
je ein Vertreter und setzung folgenden Kalenderjahres 80 vom Hundert der
4. vom Vorstand der Bundesknappschaft für die knapp- durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu
schaftliche Rentenversicherung je ein Vertreter eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten entsprechen. Der Beitrags-
der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen. satz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Ausgaben
(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Vor- zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des
aussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen
Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der und der empfangenen Ausgleichszahlungen.
Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissen-
schaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören. (2) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Renten-
versicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert,
in dem er sich in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten ändert; der Beitragssatz ist nur
Zweiter Abschnitt für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle
aufzurunden.
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt § 159
Beiträge Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenver-
Er s t e r Ti t e l sicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der
Allgemeines knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum
1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem
§ 157 die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur ent-
Grundsatz
sprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vor-
Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz vergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge
(Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitrags-
erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungs- bemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere
grenze berücksichtigt wird. Vielfache von 600 aufgerundet.
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§ 160 § 163
Verordnungsermächtigung Sonderregelung für
beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates (1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige
1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung, Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer
das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsent-
2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungs-
gelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungs-
grenzen
grenze zugrunde zu legen. Unständig ist die Beschäf-
festzusetzen. tigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der
Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus
durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Bestanden inner-
Zw eit er Tit el halb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäf-
Beit ragsb emessungsgrund lagen tigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt
die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der
§ 161 Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte
Grundsatz anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamt-
betrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht
(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungs- übersteigt. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies be-
pflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. antragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge
(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Ver- nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus
sicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitrags- unständigen Beschäftigungen.
bemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemes- (2) Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige
sungsgrenze. Einnahmen das nach dem Siebten Buch amtlich fest-
gesetzte monatliche Durchschnittsentgelt der einzelnen
§ 162 Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen. Die
Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen sich für Seeleute,
die auf Seeschiffen beköstigt werden, um den amtlich
Beitragspflichtige Einnahmen sind festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung. Ist für
1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt Seeleute ein monatliches Durchschnittsentgelt amtlich
werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungs- nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-Kranken-
pflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die kasse als zuständige Einzugsstelle die beitragspflichtigen
zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, min- Einnahmen. § 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt ent-
destens 1 vom Hundert der Bezugsgröße, sprechend. Die Regelung für einmalig gezahltes Arbeits-
entgelt findet keine Anwendung.
2. bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, min-
destens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, (3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und
2a. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit
Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch aner- gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tat-
kannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem sächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt,
Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre,
sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeits-
der Bezugsgröße, entgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies
beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur für ehren-
3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt amtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder
werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände
Hundert der monatlichen Bezugsgröße, einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeits-
3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen gemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Kör-
Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsver- perschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-
trages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet massen, die wegen des ausschließlichen und unmittel-
werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungs- baren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirch-
vergütung, liche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. Der
4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Dia- Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und
konissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.
die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhal- (4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige
ten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das ver-
ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der gangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben,
Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der
oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unter-
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert schiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeit-
der Bezugsgröße, geber beantragen. Satz 1 gilt nur für versicherungs-
5. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Ein- pflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften
kommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit be- des öffentlichen Rechts. Der Antrag kann nur für laufende
wertet wird, ein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 4 des und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume
Vierten Buches, mindestens monatlich 325 Euro. gestellt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 807
(5) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeit- 3. bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche
gesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhal- Jahresarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversiche-
ten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem rungsgesetz), mindestens jedoch 3 900 Euro, wobei
Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Ver-
90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne wertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter
des Altersteilzeitgesetzes, höchstens bis zur Beitrags- Werke oder Leistungen sind,
bemessungsgrenze, als Arbeitsentgelt. Werden bei den
4. bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
Aufstockungsbeträgen einmalig gezahlte Arbeitsentgelte
berücksichtigt, sind diese in den Monaten ihrer Zahlung 5. bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der
für die Feststellung des Unterschiedsbetrags dem lau- Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige
fenden Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in tat- Arbeitseinkommen,
sächlicher Höhe sowie dem zugrunde gelegten laufenden
6. bei Bezirksschornsteinfegermeistern ein Arbeitsein-
bisherigen Arbeitsentgelt in der Höhe, in der sie bei bis-
kommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis
heriger Arbeitszeit hätten beansprucht werden können,
eines höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses
hinzuzurechnen, soweit sich hierdurch nicht eine Bei-
Arbeitseinkommen.
tragsbemessungsgrundlage ergibt, die 90 vom Hundert
der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Bei- Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen
tragsbemessungsgrenze übersteigt; eine Hinzurechnung abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von
einmalig gezahlter Arbeitsentgelte kann höchstens bis drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der
zu der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe
Beitragsbemessungsgrenze erfolgen. Für Personen, die von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die Ver-
nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Kran- sicherten dies beim Träger der Rentenversicherung be-
kengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder antragen. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße
Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr. 1
die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von und 6 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuer-
Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld bescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen
erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommen-
gilt Satz 1 entsprechend. steuerbescheid vorgelegt wird. Die Einkünfte sind mit dem
Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Ver-
(6) Soweit Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld ge-
hältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1)
leistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom
für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen
Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-
nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1)
Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten
für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommen-
Buches.
steuerbescheides ergibt. Übersteigt das nach Satz 4 fest-
(7) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem gestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungs-
Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfall- grenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein
stunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter An- Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemes-
rechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so sungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem
bemisst sich der Beitrag zur Rentenversicherung nach neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte
dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winter- ergeben. Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger
ausfallgeldes. der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate
(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Be- nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Ein-
schäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung ver- kommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung
sicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nach-
auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist bei- weis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des
tragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des
jedoch der Betrag in Höhe von 155 Euro. Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vor-
lage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden
Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten
§ 164 Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommen-
steuerbescheides, an berücksichtigt. Ist eine Veranlagung
(weggefallen) zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflich-
tigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind
für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die
§ 165 Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom
Beitragspflichtige Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben. Für die
Einnahmen selbständig Tätiger Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.
(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des
Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszu-
1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe
gehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um
der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder
wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeits-
höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeits-
einkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid.
einkommen, mindestens jedoch monatlich 325 Euro,
Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende
2. bei Seelotsen das Arbeitseinkommen, Unterlagen nachzuweisen. Änderungen des Arbeitsein-
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
kommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge
Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum
Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt so steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
lange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid 5. bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
berücksichtigen ist. Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
sinngemäß anzuwenden. 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalender-
(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer monat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeits-
des Bezugs von Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der einkommens.
Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht er-
Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Ver- werbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege eines
sicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte
Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Elftes
325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt. Buch)
(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig a) 80 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er min-
sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehren- destens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird,
amtlich tätig sind, entsprechend. b) 60 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er min-
destens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,
(3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungs-
pflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von c) 40 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er min-
§ 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuer- destens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,
rechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung 2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Elftes
behandelt werden. Buch)
a) 53,3333 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er
§ 166 mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,
Beitragspflichtige b) 35,5555 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er
Einnahmen sonstiger Versicherter mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,
(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind 3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Elftes
Buch) 26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße.
1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende
versichert sind, 60 vom Hundert der Bezugsgröße, Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallent- die Pflege gemeinsam aus, sind beitragspflichtige Ein-
schädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwerts
erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor der jeweiligen Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflege-
Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde tätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit
liegt, insgesamt entspricht.
2. bei Personen, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld,
Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder § 167
Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert Freiwillig Versicherte
des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für
oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des
freiwillig Versicherte monatlich 325 Euro.
beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen
sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld
neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld Drit t er Tit el
zugrunde liegende Einkommen nicht zu berück- Ve r t e i l u n g d e r B e i t r a g s l a s t
sichtigen ist,
2a. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, die ge- § 168
zahlte Arbeitslosenhilfe, Beitragstragung bei Beschäftigten
2b. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunter- (1) Die Beiträge werden getragen
haltsgeld oder Teilübergangsgeld beziehen, 80 vom
1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt
Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden
werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern
Arbeitsentgelts,
je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn Ver-
3. bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhe- sicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
standsgeld, sind, ein Arbeitsentgelt erhalten, das auf den Monat
4. bei Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäf- bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder wenn Ver-
tigten Deutschen das Arbeitsentgelt oder, wenn dies sicherte ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis ver- Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im
vielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Auf- ökologischen Jahres leisten,
nahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen 1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeiter- oder Winter-
Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen ausfallgeld beziehen, vom Arbeitgeber,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 809
1b. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den
versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Beitrag allein.
Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 12 vom (3) Personen, die in der knappschaftlichen Renten-
Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden versicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe
Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Ver- des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie
sicherten, in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestell-
2. bei behinderten Menschen von den Trägern der Ein- ten versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber
richtung, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird die Beiträge.
oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert
der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie
§ 169
für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeits-
entgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugs- Beitragstragung bei selbständig Tätigen
größe, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom
Die Beiträge werden getragen
Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht über-
steigt, im Übrigen von den Versicherten und den 1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
Trägern der Einrichtung je zur Hälfte, 2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozial-
2a. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine kasse,
Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch aner- 3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und
kannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem den Arbeitgebern je zur Hälfte,
Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt
4. bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig
sind, von den Trägern der Integrationsprojekte für
sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.
den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt
und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße,
wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert
der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im § 170
Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
Integrationsprojekte je zur Hälfte,
(1) Die Beiträge werden getragen
3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt
1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, Beziehern von
werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,
Arbeitslosenhilfe und für Kindererziehungszeiten vom
3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Bund,
Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-
2. bei Personen, die
trages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet
werden, von den Trägern der Einrichtung, a) Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den
Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern
4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Dia- je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen
konissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen
von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, im
wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden
der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im auch dann von den Leistungsträgern getragen,
Übrigen von den Mitgliedern und den Genossen- wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsaus-
schaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte, bildung beschäftigt sind und das der Leistung
5. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat
den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst, bezogen 325 Euro nicht übersteigt,
6. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz b) Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unter-
Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, haltsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den
für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 Leistungsträgern,
ergebenden Unterschiedsbetrag von den Arbeit- 3. bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern
gebern, und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Ver-
7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz pflichteten je zur Hälfte,
Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungs- 4. bei Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäf-
krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld tigten Deutschen von den antragstellenden Stellen,
erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 5 Satz 3
5. bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung
ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundes-
von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf
anstalt für Arbeit, wenn die Voraussetzungen des
Krankengeld von den Versicherten selbst,
§ 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen, ansonsten
von den Arbeitgebern. 6. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die
einen
(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Grenze oder die in a) in der sozialen Pflegeversicherung versicherten
Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,
der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die b) in der sozialen Pflegeversicherung versicherungs-
Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem freien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten
diese Grenzen übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts Versicherungsunternehmen,
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflege- Vi e r t e r Ti t e l
bedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Zahlung d er Beit räge
Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder
eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, § 173
von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom
Grundsatz
Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten
Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt
der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Bei-
Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; tragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Renten-
dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversiche- versicherung zu zahlen. Die Beiträge für die Bezieher von
rungsträger untereinander. Arbeitslosenhilfe zahlt die Bundesanstalt für Arbeit.
(2) Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die
in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert § 174
sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, Beitragszahlung aus
den sie zu tragen hätten, wenn sie in der Rentenversiche- dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
rung der Arbeiter oder der Angestellten versichert wären;
(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungs-
im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Satz 1
pflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbe-
gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die
treibenden gelten die Vorschriften über den Gesamt-
in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert
sozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r
sind.
Viertes Buch).
§ 171 (2) Für die Beitragszahlung
Freiwillig Versicherte 1. aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,
2. aus Vorruhestandsgeld,
Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.
3. aus dem für Entwicklungshelfer und für im Ausland
beschäftigte Deutsche maßgebenden Betrag
§ 172 gilt Absatz 1 entsprechend.
Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit (3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als
(1) Für Beschäftigte, die Arbeitgeber
1. die Lotsenbrüderschaften,
1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
2. die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
2. als Versorgungsbezieher,
3. die antragstellenden Stellen.
3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder
4. wegen einer Beitragserstattung § 175
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten
versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen (1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene
Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld,
der auf Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutter-
Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei schaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten
geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 von Künstlern und Publizisten keine Beiträge.
Nr. 2. (2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Bei-
trags für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflich-
(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 tet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung
von der Versicherungspflicht befreit sind, tragen die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die
Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständi- Künstlersozialkasse gezahlt haben.
schen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte
des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten
§ 176
nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären.
Beitragszahlung und
(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen
Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei
oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die (1) Soweit Personen, die Krankengeld oder Verletzten-
nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeit- geld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung
geber einen Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an
des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Träger der Rentenversicherung. Für den Beitrags-
die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Das gilt abzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.
nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 versicherungs- (2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der
frei sind. Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die
(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Leistungsträger und die Träger der Rentenversicherung
Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches durch Vereinbarung regeln.
sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 (3) Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der
bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend. Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 811
§ 176a (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
Beitragszahlung und ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Abrechnung bei Pflegepersonen Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zah-
lungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des
für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungs-
die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der weise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen
privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungs- bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.
stellen für die Beihilfe und der Verband Deutscher Renten-
versicherungsträger durch Vereinbarung regeln. (3) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu be-
§ 177 stimmen, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
Beitragszahlung pauschal zu zahlen ist.
für Kindererziehungszeiten
(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden
vom Bund gezahlt. Fünf t er Tit el
(2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Er s t a t t u n g e n
Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten für das § 179
Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden
Deutsche Mark. Dieser Betrag verändert sich im jeweils Erstattung von Aufwendungen
folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem (1) Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nr. 2
1. die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich Buchstabe a erstattet der Bund den Trägern der Ein-
beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalen- richtung die Beiträge, die auf den Betrag zwischen
derjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehalts- dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und
summe im vorvergangenen Kalenderjahr steht, 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße entfallen,
2. bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitrags- wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt
satz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Bei- 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht über-
tragssatz des laufenden Kalenderjahres steht, steigt. Im Übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern
der Einrichtung die von diesen getragenen Beiträge
3. die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen
für behinderte Menschen. Für behinderte Menschen,
Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter
die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach
Dreijährigen in dem dem vorvergangenen voraus-
dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte
gehenden Kalenderjahr steht.
Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes
(3) Bei der Bestimmung der Bruttolohn- und -gehalts- Buch) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend.
summe je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statisti- (1a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften be-
schen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vor- ruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf
liegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr den Bund über, soweit dieser aufgrund des Schadens-
die bei der Bestimmung der bisherigen Veränderungsrate ereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1
verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamt- und 3 erbracht hat. Die nach Landesrecht für die Er-
rechnung zugrunde zu legen. Bei der Anzahl der unter stattung von Aufwendungen für die gesetzliche Renten-
Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das je- versicherung der in Werkstätten beschäftigten behinder-
weilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten ten Menschen zuständige Stelle macht den nach Satz 1
des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen. übergegangenen Anspruch geltend. § 116 Abs. 2 bis 7, 9
und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten ent-
(4) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monats- sprechend. Werden Beiträge nach Absatz 1 Satz 2
raten. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung sind erstattet, gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend mit der
die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden. Maßgabe, dass der Anspruch auf den Kostenträger über-
geht. Der Kostenträger erfragt, ob ein Schadensereignis
§ 178 vorliegt und übermittelt diese Antwort an die Stelle, die
Verordnungsermächtigung den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenver-
sicherung geltend macht.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- (2) Bei Entwicklungshelfern und bei im Ausland be-
ministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für schäftigten Deutschen sind unbeschadet der Regelung
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundes- über die Beitragstragung Vereinbarungen zulässig, wo-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit nach Versicherte den antragstellenden Stellen die Bei-
Zustimmung des Bundesrates träge ganz oder teilweise zu erstatten haben. Besteht
1. eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehr- eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwick-
dienstleistende und Zivildienstleistende, lungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulässig,
soweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne
2. die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der
des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zu-
Rentenversicherung und
wendungen erhalten, die zur Abdeckung von Risiken
3. die Zahlungsweise sowie das Verfahren bestimmt sind, die von der Rentenversicherung ab-
zu bestimmen. gesichert werden.
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
§ 180 für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als
Verordnungsermächtigung dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht
überschritten wird.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
(2) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
freiwillige Beiträge gezahlt worden, werden sie erstattet.
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Freiwillige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossen-
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
schaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten
Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen und
als bereits gezahlte Beiträge für die Nachversicherung und
die Zahlung von Vorschüssen zu regeln.
werden von dem Gesamtbetrag der Beiträge abgesetzt;
ihr Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das
Sec hst er Tit el vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in
dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt
Nac hversic herung werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr,
für das die freiwilligen Beiträge gezahlt wurden, über-
§ 181
steigt.
Berechnung und Tragung der Beiträge
§ 183
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Erhöhung und Minderung
Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge der Beiträge beim Versorgungsausgleich
für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten.
(1) Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde,
(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitrags-
zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt
pflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nach-
worden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungs-
versicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemes-
bezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den
sungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungs-
Arbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder
anwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt
teilweise abgewendet haben. Erhöhungsbetrag ist der
worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitrags-
Betrag, der zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für
pflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung,
die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwart-
bei Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäftig-
schaften in der gleichen Höhe zu begründen, in der die
ten Deutschen der sich aus § 166 Nr. 4 ergebende Betrag
Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewendet
bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde
wurde.
gelegt.
(2) Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde,
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag
zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt
in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße,
worden ist, wenn der Träger der Versorgungslast
für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und
für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses 1. bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenver-
Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regel- sicherung aus der Versicherung des ausgleichsbe-
mäßigen Arbeitszeit entspricht. Mindestbeitragsbemes- rechtigten Ehegatten erstattet hat (§ 225 Abs. 1),
sungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst ent- 2. zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begrün-
sprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten dung von Rentenanwartschaften zugunsten des aus-
ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für gleichsberechtigten Ehegatten Beiträge gezahlt hat
Grundwehrdienstleistende im jeweiligen Zeitraum maß- (§ 225 Abs. 2).
gebend war.
Minderungsbetrag ist
(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Min- 1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei
destbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Be- Dritteln der erstatteten Aufwendungen,
rechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz an-
gepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahl-
das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das ten Beiträge, erhöht um den Vomhundertsatz, um den
Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalender-
Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet. jahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung
gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt übersteigt,
(5) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Ge- das für die Berechnung der Beiträge zur Ablösung der
nossenschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die Erstattungspflicht maßgebend war.
Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine
weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die
§ 184
Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern,
Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsverein- (1) Die Beiträge werden gezahlt, wenn die Voraus-
barungen sind zulässig. setzungen für die Nachversicherung eingetreten sind,
insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitrags-
§ 182 zahlung nicht gegeben sind.
Zusammentreffen (2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn
mit vorhandenen Beiträgen
1. die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die
(1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich
Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen
Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 813
2. eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich 1. die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres
innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Be-
aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung schäftigung aufgenommen haben, in der wegen
einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Ver-
besteht oder eine Befreiung von der Versicherungs- sicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der
pflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum Versicherungspflicht erfolgt ist,
bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen
2. der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungs-
Beschäftigung berücksichtigt wird,
anwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt
3. eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der wird,
aus einer Nachversicherung erwachsenden Renten-
3. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der
anwartschaft mindestens gleichwertig ist.
Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Nach-
Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den versicherung weder erbracht wurden noch aufgrund
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten
wieder aufgenommenen oder anderen Beschäftigung Antrags zu erbringen sind und
und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungs-
4. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung
voraussetzungen für diese Beschäftigungen.
über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des
(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entschei- Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nach-
den die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemein- versicherung nicht getroffen worden ist.
schaften.
Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurück-
(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen gezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist
die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften nach Ablauf von sechs Monaten fällig. Nach Rückzahlung
den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang
der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen aufgeschoben anzusehen.
Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung).
(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemein-
Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger
schaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinter-
der Rentenversicherung können verlangen, dass sich
bliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine
die Aufschubbescheinigung auch auf die beitrags-
Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und
pflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversiche-
die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren
rung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen
zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nach-
wären.
versicherungsbescheinigung).
(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nach-
§ 185
versicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem
Zahlung der Beiträge Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.
und Wirkung der Beitragszahlung
(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemein-
§ 186
schaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger
der Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Ren- Zahlung an eine
tenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob berufsständische Versorgungseinrichtung
und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten
(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die
der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der
Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die
Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapital-
Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrich-
betrags abgewendet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der
tung zahlen, wenn sie
Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in
diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt 1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungs-
gezahlt, zu dem die Voraussetzungen für die Nach- freiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach
versicherung eingetreten sind. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
(2) Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig 2. innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraus-
gezahlte Pflichtbeiträge. Rentenanwartschaften, die das setzungen für die Nachversicherung aufgrund einer
Familiengericht im Versorgungsausgleich vor der Durch- durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz be-
führung der Nachversicherung zu Lasten von Nach- ruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung
versicherten begründet hat, gelten mit der Zahlung der werden.
Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder
(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das
in Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der
Antragsrecht nacheinander zu
Voraussetzungen für die Nachversicherung als über-
tragen. 1. überlebenden Ehegatten,
(2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während 2. den Waisen gemeinsam,
des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden 3. früheren Ehegatten.
sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall
der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Der (3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach
Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversiche-
berechtigt, wenn rung gestellt werden.
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Sieb t er Tit el § 187a
Zahlung von Beit rägen Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger
b e i m Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h u n d Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
b ei vorzeit iger Inansp ruc hnahme
einer Rent e w eg en Alt ers (1) Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres können
Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruch-
nahme einer Rente wegen Alters durch Zahlung von
§ 187 Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zur
Zahlung von Beiträgen Zahlung setzt voraus, dass der Versicherte erklärt, eine
beim Versorgungsausgleich solche Rente zu beanspruchen.
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können (2) Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden,
Beiträge gezahlt werden, um die sich nach der Auskunft über die Höhe der zum Aus-
gleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruch-
1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an nahme einer Rente wegen Alters erforderlichen Beitrags-
Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder zahlung als höchstmögliche Minderung an persönlichen
teilweise wieder aufzufüllen, Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme
2. aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts einer Rente wegen Alters ergibt. Diese Minderung wird auf
oder aufgrund einer vom Familiengericht genehmigten der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt,
Vereinbarung Rentenanwartschaften zu begründen, die mit einem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist und die
sich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrunde-
3. die Erstattungspflicht für die Begründung von Renten-
legung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben
anwartschaften zugunsten des ausgleichsberechtigten
würde. Dabei ist für jeden Kalendermonat an bisher nicht
Ehegatten abzulösen (§ 225 Abs. 2).
bescheinigten künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis
(2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Renten- zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer Beitragszah-
anwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Ent- lung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden
geltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Arbeitsentgelt auszugehen. Der Bescheinigung ist das
Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den ak- gegenwärtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen
tuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde
geteilt wird. zu legen. Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vor-
liegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Ent-
(3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, geltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres aus-
der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitrags- zugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden
zahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalender- können.
jahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durch-
schnittsentgelt angewendet wird. Der Zahlbetrag wird (3) Für je einen geminderten persönlichen Entgelt-
nach den Rechengrößen zur Durchführung des Ver- punkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn
sorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des Ver-
für Arbeit und Sozialordnung im Bundesgesetzblatt be- sorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft
kannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den
Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und um- jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Teilzahlungen
gekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in sind zulässig. Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt
Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der nicht.
Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um
genauere Ergebnisse zu erzielen.
§ 187b
(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen
Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung Zahlung von Beiträgen
oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr bei Abfindung von Anwartschaften
zulässig. auf betriebliche Altersversorgung
(5) Die Beiträge gelten als zum Zeitpunkt des Endes der (1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsver-
Ehezeit gezahlt, wenn sie von Personen, die ihren hältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung
gewöhnlichen Aufenthalt der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung für eine
unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversor-
1. im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalender- gung erhalten haben, können innerhalb eines Jahres nach
monats, Zahlung der Abfindung Beiträge zur Rentenversicherung
2. im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten der Arbeiter und der Angestellten bis zur Höhe der ge-
Kalendermonats leisteten Abfindung zahlen.
nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen
Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. Hat Alters ist eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig.
das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungs-
ausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die
Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit der Zeit-
§ 188
punkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den
Versorgungsausgleich. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 815
Ac ht er Tit el (2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst von länger als
Berec hnungsgrund sät ze drei Tagen hat das Bundesamt für den Zivildienst Beginn
und Ende des Zivildienstes zu melden.
§ 189 (3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten
Berechnungsgrundsätze entsprechend.
§ 193
Die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels
(§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas Meldung von
anderes bestimmt ist. sonstigen rechtserheblichen Zeiten
Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerken-
Z w eiter Unterabschnitt nung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind
für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse oder
Ve rfa hre n durch die Bundesanstalt für Arbeit zu melden.
Er s t e r Ti t e l § 194
M eld ungen Vorausbescheinigung
§ 190 (1) Arbeitgeber haben auf Verlangen von Versicherten
das voraussichtliche Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum
Meldepflichten bei Ende der Beschäftigung bis zu drei Monaten im Voraus
Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden zu bescheinigen, wenn von den Versicherten für die
Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbe- Zeit danach eine Rente wegen Alters beantragt wird.
treibende sind nach den Vorschriften über die Melde- Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitsentgelts
pflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des sind voraussehbare beitragspflichtige Einmalzahlungen
Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes zu berücksichtigen. Das voraus zu bescheinigende Ar-
bestimmt ist. beitsentgelt ist nach dem in den letzten sechs Monaten
erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, wenn für den vor-
§ 190a
aus zu bescheinigenden Zeitraum die Höhe des Arbeits-
Meldepflicht von entgelts nicht vorhersehbar ist. Die Meldepflicht nach
versicherungspflichtigen selbständig Tätigen § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.
(1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 (2) Eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 haben
sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die
Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunter-
Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. nehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht
erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auszustellen. Die
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 2 des
ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Elften Buches bleibt unberührt.
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung
der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten (3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsäch-
Selbständigen zu erlassen. lichen beitragspflichtigen Einnahme.
§ 195
§ 191
Verordnungsermächtigung
Meldepflichten bei
sonstigen versicherungspflichtigen Personen Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
Buches haben zu erstatten bestimmen
1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften, 1. die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu mel-
2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu denden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrech-
zahlen sind, die Leistungsträger, nungszeiten erheblich sein können,
2. die Voraussetzungen und die Art und Weise der Mel-
3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur
dungen sowie
Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
3. das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Wei-
4. für Entwicklungshelfer oder im Ausland beschäftigte terleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.
Deutsche die antragstellenden Stellen. § 28a Abs. 5
sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten
entsprechend. Zw eit er Tit el
§ 192 Auskunft s- und M it t eilungsp flic ht en
Meldepflichten bei Einberufung § 196
zum Wehrdienst oder Zivildienst Auskunfts- und Mitteilungspflichten
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als (1) Versicherte oder Personen, für die eine Versiche-
drei Tagen hat das Bundesministerium der Verteidigung rung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht
oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig
Wehrdienstes zu melden. sind, dem Träger der Rentenversicherung
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
1. über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ver- unterbrochen. Diese Tatsachen unterbrechen auch die
sicherungs- und Beitragspflicht und für die Durch- Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen
führung der den Trägern der Rentenversicherung über- (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Er-
tragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen stattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2
unverzüglich Auskunft zu erteilen, Viertes Buch).
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Fest- § 199
stellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheb-
lich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, Vermutung der Beitragszahlung
unverzüglich mitzuteilen. Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Renten-
Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen versicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird
Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungs-
denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Ver- pflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten
hältnissen hervorgehen. Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür
wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von
(2) Die zuständigen Meldebehörden haben zur Durch-
den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung ver-
führung der Versicherung wegen Kindererziehung der
langen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten
Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat
Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis
und das Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger
bestanden hat. Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer
und früherer Name mit Namensbestandteilen), den Vor-
nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend
namen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte
anzuwenden.
Anschrift der Mutter, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die
Zahl der Kinder mitzuteilen. § 200
(3) Die Handwerkskammern haben den Landesversiche- Änderung
rungsanstalten Anmeldungen, Änderungen und Löschun- der Beitragsberechnungsgrundlagen
gen in der Handwerksrolle mitzuteilen. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung zurückliegenden Zeitraum sind
des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der 1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der
Handwerkskammern zu bestimmen. Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten,
und
2. die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die
Drit t er Tit el
Beiträge gezahlt werden,
Wirksamkeit d er Beit ragszahlung
maßgebend. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt ab-
weichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat
§ 197
maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.
Wirksamkeit von Beiträgen
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt § 201
werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht Beiträge an nicht
verjährt ist. zuständige Träger der Rentenversicherung
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum
(1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der
31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten
Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an
sollen, gezahlt werden.
den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Renten-
drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist versicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.
auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen
(2) Sind Beiträge an die Bundesknappschaft als nicht
auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten
zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind
Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der recht-
sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu
zeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert
überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger
waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten
der Rentenversicherung an die Bundesknappschaft zu
nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die
überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versiche-
Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Renten-
rung zuständig ist.
versicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu
erfolgen. (3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur
knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträ-
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
gen zur Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ange-
§ 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
stellten sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu
erstatten.
§ 198
§ 202
Unterbrechung von Fristen
Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch
Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versiche-
1. ein Beitragsverfahren oder rungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden
2. ein Verfahren über einen Rentenanspruch sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als frei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 817
willige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, § 205
dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, Nachzahlung
nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, bei Strafverfolgungsmaßnahmen
freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2
gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Ver- (1) Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung
sicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem
gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaß-
Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitrags- nahmen rechtskräftig festgestellt ist, können auf Antrag
anteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachzahlen. Wird für
Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen. Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit
Beiträgen belegt sind, eine Nachzahlung von freiwilligen
Beiträgen beantragt, sind die bereits gezahlten Beiträge
§ 203 denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben. Wurde
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaß-
nahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine ver- Tätigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge
sicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als Pflichtbeiträge. Die Erfüllung der Voraussetzungen
ausgeübt haben und für diese Beschäftigung ent- für den Bezug einer Rente steht der Nachzahlung nicht
sprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die entgegen.
Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach
(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie ent- Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft
fallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststel-
worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt. lenden Entscheidung gestellt werden. Die Beiträge sind
innerhalb einer von dem Träger der Rentenversicherung
zu bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.
Vi e r t e r Ti t e l
Nac hzahlung § 206
Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
§ 204 (1) Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffent-
Nachzahlung von Beiträgen bei lich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religions-
Ausscheiden aus einer internationalen Organisation gesellschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer
(1) Deutsche, die aus den Diensten einer zwischen- Gemeinschaften, die als Vertriebene anerkannt sind und
staatlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden, vor ihrer Vertreibung eine Beschäftigung oder Tätigkeit im
können auf Antrag für Zeiten dieses Dienstes freiwillige Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt
Beiträge nachzahlen, wenn haben, können, sofern sie eine gleichartige Beschäftigung
1. der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der oder Tätigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen
Bundesrepublik Deutschland geleistet wurde und haben, auf Antrag für die Zeiten der Versicherungsfreiheit,
längstens jedoch bis zum 1. Januar 1943 zurück, frei-
2. ihnen für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung willige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht
oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für bereits mit Beiträgen belegt sind.
den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung
durch die Organisation oder eine andere öffentlich- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der
rechtliche juristische Person nicht gewährleistet ist. Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem
Wird die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten 1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
beantragt, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt 2. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach
sind, sind die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten. beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
nach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls
gestellt werden. Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
ausgeschlossen, weil eine lebenslange Versorgung oder
(3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die all-
Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall
gemeine Wartezeit erfüllt ist oder wenn nach Wohnsitz-
des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine
nahme im Inland für mindestens 24 Kalendermonate
andere öffentlich-rechtliche juristische Person gewähr-
Pflichtbeiträge gezahlt sind.
leistet ist, kann der Antrag im Fall einer Nachversicherung
wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Be-
schäftigung innerhalb von sechs Monaten nach Durch- § 207
führung der Nachversicherung gestellt werden; diese
Nachzahlung für Ausbildungszeiten
Antragsfrist läuft frühestens am 31. Dezember 1992 ab.
Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer (1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem
Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungs-
nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs zeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf An-
Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nach- trag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten
zahlungsbescheides nachzuzahlen. nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des pflicht eingetreten ist. Die Verjährungsfrist des § 45 des
45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember Ersten Buches gilt nicht.
2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des (3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die
45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicher-
Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei ten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den
waren und für die sie nachversichert werden, sowie Per- Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer
sonen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der erstattet. Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit
sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet.
den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe
Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundes-
der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung gebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin
können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für
Jahren zulassen. Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden
(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet,
Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt
zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge worden sind.
erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein
Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu er-
§ 208 stattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder
(weggefallen) gemindert, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
dung des Familiengerichts als Beitrag für den Zuschlag
oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch
§ 209 bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre.
Berechtigung und (5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus
Beitragsberechnung zur Nachzahlung der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur
(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.
1. versicherungspflichtig oder (6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne
Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden.
2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungs-
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die verhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung
Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen nach Absatz 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten
sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebens- bestehen nicht mehr.
jahres an zulässig.
§ 211
(2) Für die Berechnung der Beiträge sind
Sonderregelung bei der
1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge
2. die Beitragsbemessungsgrenze und
Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26
3. der Beitragssatz Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten. Regelungen des Dritten Kapitels durch
1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungs-
anspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge
Fünf t er Tit el vom Träger der Rentenversicherung noch nicht be-
Beit ragserst at t ung anstandet worden sind,
und Beit ragsüb erw ac hung 2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf
Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozial-
§ 210 leistung beruht,
Beitragserstattung wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Ein-
(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet zugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben.
Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und ist die dem Beitrag zugrunde liegende bescheinigte
nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, Beitragsbemessungsgrundlage. Der zuständige Träger
2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die der Rentenversicherung ist über die Erstattung zu be-
allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, nachrichtigen.
3. Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht
§ 212
erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente
wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, Beitragsüberwachung
wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden Die Träger der Rentenversicherung überwachen die
ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge,
gleichen Teilen zu. soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger
(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitrags-
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalender- zahlung berechtigt. Hierbei sind die Träger der Renten-
monate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungs- versicherung auch berechtigt, Prüfungen bei den ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 819
sicherungspflichtigen Selbständigen oder von diesen mit (4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3
der Beitragszahlung oder Erstattung von Meldungen be- wird um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur
auftragten steuerberatenden Stellen, Rechenzentren und Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich
vergleichbaren Einrichtungen vorzunehmen. Die Träger eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr
der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, wer die 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche
Prüfung durchführt; die Prüfung erfolgt jeweils nur von Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). Als
einem Träger der Rentenversicherung. Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000
2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14 Mil-
liarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 6,81040 Milliar-
Dritter Abschnitt den Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro
Beteiligung des Bundes, festgesetzt. Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern
Finanzbeziehungen und Erstattungen sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die
Bruttolohn- und -gehaltssumme im vergangenen Kalen-
Erster Unterabschnitt derjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehalts-
summe im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Für die
Beteiligung des Bundes Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungs-
betrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss
§ 213 8) anzuwenden.
Zuschüsse des Bundes
§ 214
(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der Rentenver- Liquiditätssicherung
sicherung der Arbeiter und der Angestellten Zuschüsse.
(1) Reichen in der Rentenversicherung der Arbeiter und
(2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der Renten-
der Angestellten die liquiden Mittel der Schwankungs-
versicherung der Arbeiter und der Bundeszuschuss zu
reserve nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen,
den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten
leistet der Bund den Trägern der Rentenversicherung der
ändern sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem
Arbeiter und der Angestellten eine Liquiditätshilfe in Höhe
Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme
der fehlenden Mittel (Bundesgarantie).
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im ver-
gangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- (2) Die vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung
und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr gestellten Mittel sind zurückzuzahlen, sobald und soweit
steht. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung der Zahlungs-
der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem verpflichtungen nicht mehr benötigt werden, spätestens
der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden
zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.
von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen,
der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundes- § 215
zuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags
nach Absatz 4 ergeben würde. Beteiligung des Bundes
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
(3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht bei-
tragsgedeckter Leistungen an die Rentenversicherung der In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der
Arbeiter und der Angestellten in jedem Kalenderjahr einen Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen
zusätzlichen Bundeszuschuss. Der zusätzliche Bundes- und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit
zuschuss beträgt für die Monate April bis Dezember des zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.
Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das
Jahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalen-
derjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundes- Z w eiter Unterabschnitt
zuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate der
Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Sc hw a nk ungsre se rve
Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberück- und Finanzausgleich
sichtigt. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des
zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 § 216
um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um Schwankungsreserve
1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um
664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der
102,258 Millionen Euro gekürzt. Auf den zusätzlichen Angestellten halten eine Schwankungsreserve (Betriebs-
Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § 291b mittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen
angerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite
des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht
über den Bundeszuschuss anzuwenden. zur Schwankungsreserve.
8) Gemäß Artikel 1 Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6 des Alters- § 217
vermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird am
1. Januar 2003 dem § 213 angefügt:
Anlage der Schwankungsreserve
„ (5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um (1) Die Schwankungsreserve ist liquide anzulegen. Als
409 Millionen Euro. Bei der Feststellung der Veränderung der
Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach liquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit,
Satz 1 nicht zu berücksichtigen.“ Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten,
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur (2) Der Bundeszuschuss an die Träger der Renten-
dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein versicherung der Arbeiter wird nach dem Verhältnis ihrer
Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages Beitragseinnahmen verteilt.
gewährleistet ist. Soweit ein Rückfluss mindestens in (3) Innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter wird
Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Soweit ein Finanzausgleich so durchgeführt, dass die Schwan-
ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Be- kungsreserve jedes Trägers der Rentenversicherung der
trages nicht gewährleistet ist, gelten Vermögensanlagen Arbeiter am Jahresende im Verhältnis zu den Aufwen-
mit einer Kündigungsfrist bis zu zwölf Monaten auch dann dungen zu eigenen Lasten gleich ist.
als liquide, wenn der Unterschiedsbetrag durch eine ent-
sprechend höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen
wird. Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit einer § 220
Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten, Aufwendungen für Leistungen
wenn neben einer angemessenen Verzinsung gewähr- zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren
leistet ist, dass die Vermögensanlagen innerhalb von
(1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich der Rentenver-
zwölf Monaten mindestens zu einem Preis in Höhe der
sicherung der Arbeiter sowie in den Bereichen der Renten-
Anschaffungskosten veräußert werden können oder ein
versicherung der Angestellten und der knappschaftlichen
Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch
Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe werden
eine höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.
entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der
(2) Vermögensanlagen in Anteilscheinen an Sonder- Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
vermögen gelten als liquide, wenn das Sondervermögen schäftigten Arbeitnehmer festgesetzt. Überschreiten die
nur aus Vermögensgegenständen besteht, die die Träger Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses
der Rentenversicherung auch unmittelbar nach Absatz 1 Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für
erwerben können. den jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr nach
§ 218 dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1
Finanzausgleich zwischen ergebende Betrag entsprechend vermindert.
der Rentenversicherung der Arbeiter und (2) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
der Rentenversicherung der Angestellten stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamt-
betrag für Leistungen zur Teilhabe im Verband Deutscher
(1) Unterschreitet die Schwankungsreserve der Träger
Rentenversicherungsträger ab. Dabei ist darauf hinzu-
der Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt am Ende
wirken, dass die Leistungen zur Teilhabe dem Umfang
eines Jahres 40 vom Hundert der durchschnittlichen Auf-
und den Kosten nach einheitlich erbracht werden.
wendungen für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten,
zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungs- und
den fehlenden Betrag, soweit ihre Schwankungsreserve Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, dass
40 vom Hundert einer entsprechend berechneten halben auch die Veränderungen der Zahl der Rentner und der
Monatsausgabe übersteigt (Finanzausgleich). Auf den Rentenzugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu
Finanzausgleich werden monatlich Vorschüsse gezahlt. berücksichtigen sind.
(2) Absatz 1 gilt für die Träger der Rentenversicherung
§ 221
der Arbeiter entsprechend, wenn die Schwankungs-
reserve der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Ausgaben für das Anlagevermögen
den in Absatz 1 genannten Grenzwert unterschreitet.
Für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des
(3) Reichen die liquiden Mittel der Schwankungs- Anlagevermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden,
reserve der Rentenversicherung der Arbeiter oder der wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und
Angestellten nicht aus, um die Zahlungsverpflichtungen wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Ren-
zu erfüllen, stellen die Rentenversicherung der Arbeiter tenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. Mittel für
oder der Angestellten sich die erforderlichen liquiden die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Ge-
Mittel gegenseitig zur Verfügung. Eine Ausgleichsver- bäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversiche-
pflichtung besteht nicht, soweit durch den Ausgleich die rung dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung auf-
Erfüllung der eigenen Zahlungsverpflichtungen des gewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter
ausgleichspflichtigen Trägers der Rentenversicherung Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der
gefährdet würde. Rentenversicherung erforderlich sind. Die Träger stellen
(4) Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversiche- gemeinsam im Verband Deutscher Rentenversicherungs-
rungsamt entsprechend § 227 Abs. 1 durch. träger sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben
nach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.
§ 219
§ 222
Finanzverbund
in der Rentenversicherung der Arbeiter Ermächtigung
(1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
die nicht Leistungen zur Teilhabe sind, werden von Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den
den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter nach Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden
dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit
Kalenderjahr gemeinsam getragen. entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 821
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- Wanderungsausgleichs ist mit einem Faktor zu bereini-
nung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungs- gen, der die längerfristigen Veränderungen der Rentner-
vorschrift mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang zahl und des Rentenvolumens in der knappschaftlichen
des Verwaltungsvermögens abzugrenzen. Rentenversicherung berücksichtigt.
Dritter Unterabschnitt § 224
Erstattung
Erstattungen
durch die Bundesanstalt für Arbeit
§ 223 (1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Renten-
versicherung für Renten wegen voller Erwerbsminderung
Wanderversicherungsausgleich
entstehen, bei denen der Anspruch auch von der je-
und Wanderungsausgleich
weiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, zahlt die Bundes-
(1) Soweit im Leistungsverfahren die Bundesknapp- anstalt für Arbeit den Trägern der Rentenversicherung
schaft zuständig ist, erstattet ihr der Träger der Renten- einen Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal
versicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der nach der Hälfte der Aufwendungen für die Renten wegen
zuletzt einen Beitrag erhalten hat, den von ihm zu tragen- voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf ent-
den Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der fallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den
Leistungen, der auf Zeiten in der Rentenversicherung der Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und der
Arbeiter und der Angestellten entfällt. durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeits-
(2) Soweit im Leistungsfall ein Träger der Rentenver- losengeld, der anstelle der Rente wegen voller Erwerbs-
sicherung der Arbeiter oder der Angestellten zuständig minderung bestanden hätte.
ist, erstattet ihm die Bundesknappschaft den von ihr zu (2) Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bundesanstalt
tragenden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil für Arbeit Abschlagszahlungen, die in Teilbeträgen zum
der Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Termin der Rentenvorschusszahlung eines jeden Ka-
Rentenversicherung entfällt. lendervierteljahres fällig werden. Als Abschlagszahlung
(3) Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden im werden für das Jahr 2001 185 Millionen Deutsche Mark
gleichen Verhältnis wie Rentenleistungen erstattet. Dabei und für das Jahr 2002 192 Millionen Euro festgesetzt. In
werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf des den Folgejahren werden die Abschlagszahlungen unter
Kalenderjahres vor der Antragstellung berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der Ergebnisse der Abrechnung für
pauschale Erstattung kann vorgesehen werden. das jeweilige Vorjahr festgesetzt. Die Abrechnung der
Erstattungsbeträge erfolgt bis zum 30. September des
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.
von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegever- (3) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung
sicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversiche- und den Zahlungsausgleich zwischen den Trägern der
rung und zur Pflegeversicherung. Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung und die
(5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften
bestimmt sich der auf den jeweiligen Träger der Renten- Verteilung auf die Träger der Rentenversicherung der
versicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrags Arbeiter durch. Es bestimmt erstmals für das Jahr 2003
nach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile. die Höhe der jährlichen Abschlagszahlungen.
(6) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und (4) Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227
der Angestellten zahlen der Bundesknappschaft einen Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die Ab-
Wanderungsausgleich. Der auf die Träger der Renten- rechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten entfallende versicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die
Anteil am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller
Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen. Für die Berechnung Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wander-
des Wanderungsausgleichs werden miteinander verviel- versicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden
fältigt: Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der
1. Die Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der Angestellten zusammenstehen.
knappschaftlich Versicherten in dem Jahr, für das der
Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der Zahl der
am 1. Januar 1991 in der knappschaftlichen Renten- § 224a
versicherung Versicherten,
Tragung pauschalierter Beiträge
2. das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das der für Renten wegen voller Erwerbsminderung
Wanderungsausgleich gezahlt wird, wobei für das
Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt durch den (1) Das Bundesversicherungsamt führt für pauschale
Faktor der Anlage 10 für dieses Jahr geteilt wird, Beiträge nach § 345a Abs. 1 des Dritten Buches die Vertei-
lung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der
3. der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Ar- Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftli-
beiter und der Angestellten des Jahres, für das der chen Rentenversicherung durch. Die pauschalen Beiträge
Wanderungsausgleich gezahlt wird. sind mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesanstalt für
Als Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung Arbeit nach § 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für
gelten auch sonstige Versicherte (§ 166). Der Betrag des diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen.
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
(2) Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend an- (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
zuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten wegen
Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbezie- voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu bestimmen.
hung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlen-
den und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden
Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung der Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t
Arbeiter und der Angestellten zusammenstehen. Abre c hnung de r Aufw e ndunge n
§ 227
§ 225
Abrechnung der Aufwendungen
Erstattung
durch den Träger der Versorgungslast (1) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge
nach den §§ 219 und 223 auf die Träger der Rentenver-
(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenver- sicherung der Arbeiter und führt die Abrechnung zwischen
sicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Entscheidung des Familiengerichts begründet worden Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenver-
sind, werden von dem zuständigen Träger der Versor- sicherung untereinander und mit der Deutschen Bundes-
gungslast erstattet. Ist der Ehegatte, zu dessen Lasten der post sowie dem Bund durch.
Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nach- (2) Die Deutsche Bundespost teilt dem Bundesver-
versichert worden, sind nur die Aufwendungen zu er- sicherungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die
statten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der Renten-
sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversiche- versicherung der Arbeiter und der Angestellten für das
rung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der abgelaufene Kalenderjahr gezahlt worden sind.
Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging.
Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Bei- (3) Die Träger der Rentenversicherung zahlen die zu
trägen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung erstattenden Beträge innerhalb von zwei Wochen nach
ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungs- dem Empfang der Zahlungsaufforderung.
pflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten
Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungs-
einrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über. Fünf t es Kap it el
(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Sond erregelungen
Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom
Hundert der bei Ende der Ehezeit geltenden monatlichen Erster Abschnitt
Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Ver- Ergänzungen für Sonderfälle
sorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht
anzuwenden. Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 226
Verordnungsermächtigung § 228
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Grundsatz
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vor-
über die Berechnung und Durchführung der Erstattung schriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte,
von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften
zu bestimmen. der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- übergangsweise eintreten können.
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit § 228a
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
Erstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen.
(1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeits-
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- entgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungs-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- grundlagen
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung 1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße
des Wanderungsausgleichs nach § 223 Abs. 6 zu be- für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)),
stimmen. 2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- (Beitragsbemessungsgrenze (Ost), Anlage 2a)
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäfti-
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Pau- gung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden.
schalierung des Ausgleichsbetrags gemäß § 224 zu be- Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungs-
stimmen. grundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 823
(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzu- (5) Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2000
verdienstgrenzen für Renten an den aktuellen Rentenwert 1. Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1
anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, des Altersteilzeitgesetzes ausgeübt haben und
wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der
Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt 2. für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung
wird. Wird in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder von Leistungen zur Teilhabe berechtigt waren, die
Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt, ist der beantragen,
aktuelle Rentenwert maßgebend. beginnt die Versicherungspflicht mit Beginn der Arbeits-
(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommens- unfähigkeit oder der Rehabilitation, frühestens jedoch mit
anrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vor-
Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) ausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung,
maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen wenn die Versicherungspflicht bis zum 30. Juni 2000
Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat. beantragt wird.
§ 229a
§ 228b Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
Maßgebende Werte in der Anpassungsphase (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitritts-
gebiet versicherungspflichtig waren und nicht nach den
Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhält- §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig sind, bleiben in der
nisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen
soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung Leistungsbezuges versicherungspflichtig. Selbständig
der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich Tätige und mitarbeitende Familienangehörige können
beschäftigten Arbeitnehmer oder auf das Durchschnitts- jedoch bis zum 31. Dezember 1994 beantragen, dass die
entgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Bei- Versicherungspflicht nach Satz 1 endet. Das Ende der
trittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in Versicherungspflicht tritt vom 1. Januar 1992 an ein, wenn
den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt der Antrag bis zum 30. Juni 1992 gestellt wird, sonst vom
ist. Eingang des Antrags an.
(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten
Z w eiter Unterabschnitt Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Ve rsic he rt e r Pe rsone nk re is erfüllen, in der Krankenversicherung der Landwirte als
Unternehmer versichert sind und am 31. Dezember 1994
im Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig
§ 229 waren, sind ab 1. Januar 1995 nicht versicherungs-
Versicherungspflicht pflichtig, wenn sie nach dem 1. Januar 1945 geboren sind
und am 31. Dezember 1994 die versicherungsrechtlichen
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter
1. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt haben. Sind die in Satz 1
genannten Landwirte vor dem 2. Januar 1945 geboren
2. selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflege- oder haben sie am 31. Dezember 1994 die versicherungs-
personen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen rechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen ver-
Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen minderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, bleiben sie in dieser
Arbeiter beschäftigt haben und Tätigkeit versicherungspflichtig; sie können jedoch bis
versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit zum 31. Dezember 1995 beantragen, dass die Versiche-
versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag rungspflicht endet. Das Ende der Versicherungspflicht tritt
von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. Januar 1995 an ein.
vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992
beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie § 230
ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt. Versicherungsfreiheit
(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht ver-
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als
sicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht
versicherungspflichtig. 1. Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
(3) Für Personen, die am 31. Dezember 1991 nicht nur 2. Handwerker oder
vorübergehend selbständig tätig und in dieser Tätigkeit 3. Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen
bis dahin nicht berechtigt waren, die Versicherungspflicht und Straßenbahnen
zu beantragen, beginnt die Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 am versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung
1. Januar 1992. oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Hand-
(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezem- werker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines
ber 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren,
nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Ver- und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Ver-
sicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit sorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in
des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungs- jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit
pflichtig. versicherungsfrei.
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
(2) Personen, die am 31. Dezember 1991 als versiche- (3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungs-
rungspflichtige einrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufs-
1. Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder ständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember
Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe be-
oder stehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufs-
ständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf
2. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossen- weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt
schaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraus-
Gemeinschaften, setzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht
nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungs- befreit, wenn
pflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung 1. die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflich-
versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag tung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen
unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe
Versicherungspflicht befreit. Über die Befreiung ent- erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
scheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem 2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitglied-
für Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die schaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere
der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises
Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungs- der Personen, die der berufsständischen Kammer als
behörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossen- Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaf-
schaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vor- fen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in
liegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.
wirkt vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März
1992 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Für Personen nach Satz 1, die in der Zeit vom 1. Januar
Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. 1996 bis zum 30. Juni 1996 erstmals Pflichtmitglied ihrer
berufsständischen Versorgungseinrichtung werden, wirkt
(3) Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäf- die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzun-
tigte oder selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und gen an, wenn sie innerhalb von sechs Monaten beantragt
nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden wird.
in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht
nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. Sie werden (4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungsein-
jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die richtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufs-
Befreiung wirkt vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum ständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für
31. März 1992 beantragt wird, sonst vom Eingang des ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende
Antrags an. Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen
selbständige Tätigkeit. Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994
auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt
(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Be- worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vor-
schäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche bereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei
Studierende einer Fachschule oder Hochschule versiche- Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1
rungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder von der Versicherungspflicht befreit, wenn
selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Sie können
1. die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen,
jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet.
mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der
berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Per-
§ 231 sonen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vor-
Befreiung von der Versicherungspflicht geschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst
ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der 2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitglied-
Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben schaft in der berufsständischen Versorgungsein-
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Ver- richtung auf Personen, die einen gesetzlich vorge-
sicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember schriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ab-
1991 als leisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der
1. Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflicht-
dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze, mitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen
worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits
2. Handwerker oder
am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundes-
3. Empfänger von Versorgungsbezügen land bestanden hat.
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in Für Personen nach Satz 1, die bis zum 30. Juni 1996 erst-
jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und mals einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs-
bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht oder Anwärterdienst aufnehmen, wirkt die Befreiung vom
befreit. Vorliegen der Beitragspflicht zur berufsständischen Ver-
(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember sorgungseinrichtung an.
1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von (5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbstän-
diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem dige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht ver-
Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungs- sicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1
pflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag
oder selbständigen Tätigkeit befreit. von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 825
1. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder 1. in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der Beschäfti-
2. vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen gung auf dem Seeschiff weder versicherungspflichtig
oder privaten Versicherungsunternehmen einen Le- noch freiwillig versichert waren und
bens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlos- 2. vor dem 1. Januar 2002 eine anderweitige Vorsorge im
sen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 für
2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Ver- den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder
sicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für
Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2
a) Leistungen für den Fall der Invalidität und des Er-
und 3 und Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
lebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres
dass an die Stelle des Datums 10. Dezember 1998
sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene
jeweils das Datum 1. Januar 2002 und an die Stelle des
erbracht werden und
Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. Juni 2002
b) für die Versicherung mindestens ebensoviel Bei- tritt.
träge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Renten-
Die Befreiung ist bis zum 30. Juni 2002 zu beantragen;
versicherung zu zahlen wären, oder
sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
3. vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form
der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeit-
§ 231a
punkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres
nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend Befreiung von
ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
wenn
Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im
a) vorhandenes Vermögen oder Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von
b) Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angeleg- der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder
ten vertraglichen Verpflichtung angespart wird, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei
Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht be-
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den freit. Sie können jedoch bis zum 31. Dezember 1994
Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht
höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinter- enden soll. Die Befreiung endet vom Eingang des Antrags
bliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht an.
hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach
Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für § 232
eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch
Freiwillige Versicherung
die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die (1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und
Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Ver- vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstver-
sicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor sicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen
dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich
Versicherungspflicht an. weiterhin freiwillig versichern. Dies gilt für Personen, die
(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach 1. von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiter-
§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungs- versicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann,
pflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen
auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn Aufenthalt im Ausland haben,
sie 2. von dem Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch
1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt gemacht haben, nur dann, wenn sie dieses Recht
von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, nicht bereits vor dem 1. Januar 1992 nach den jeweils
und geltenden, dem § 7 Abs. 2 sinngemäß entsprechenden
Vorschriften verloren haben.
2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen
3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vor-
Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist
sorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3
eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.
oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens
des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im
Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 § 233
Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe Nachversicherung
anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni
2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt. (1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer
Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu be-
jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1
antragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht
Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1
an.
sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungs-
(7) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff be- pflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungs-
schäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge pflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bis-
zu führen, werden von der sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 des herigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne
Vierten Buches ergebenden Versicherungspflicht befreit, Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der
wenn sie Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen,
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vor-
1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die schriften auch für Zeiten vorher nachversichert, in denen
während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis sie nach dieser Vorschrift oder dem jeweils geltenden,
zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, dieser Vorschrift sinngemäß entsprechenden Recht nicht
werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der
wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen. Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches
einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nach-
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 versicherung erwerben würden. Dies gilt für Personen, die
oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember
Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den 1991 verloren haben, entsprechend.
vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für (3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mit-
Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach arbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für
dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß die aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Religions-
entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, ver- gesellschaften und der Deutschen Demokratischen Re-
sicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit publik Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst
waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten
Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, für die Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden
entsprechend. sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine
(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende
Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung er-
mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vor- werben würden.
schrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Über- (4) Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarungen
schreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen im Bei-
nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren. trittsgebiet und der Deutschen Demokratischen Republik
Zeiten einer Tätigkeit in den Evangelischen Diakonissen-
§ 233a mutterhäusern und Diakoniewerken vor dem 1. Januar
Nachversicherung im Beitrittsgebiet 1985 im Beitrittsgebiet bei der Gewährung und Be-
(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer rechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu
Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in berücksichtigen waren, werden für diese Zeiträume nach-
der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 versichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben
entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, ver- oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
sicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit Dies gilt entsprechend für Mitglieder geistlicher Genos-
waren, werden nachversichert, wenn sie senschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet
eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. Für Perso-
1. ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus
nen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus der Gemein-
der Beschäftigung ausgeschieden sind und
schaft ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung
2. einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume vor dem 1. Januar 1985
Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung nach Absatz 1 oder 2 vor.
der Nachversicherung erwerben würden.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die
Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschrif- Ansprüche oder Anwartschaften aus einem Sonderversor-
ten, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außer- gungssystem des Beitrittsgebiets im Sinne des Artikels 3
halb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder anzu- § 1 Abs. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes erworben
wenden waren, fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach
worden sind.
denen eine Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie inner-
halb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung. Dritter Unterabschnitt
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend (weggefallen)
1. für Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb
des Beitrittsgebiets ausgeschieden sind, wenn sie §§ 234 bis 235b
aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Beitritts- (weggefallen)
gebiet nicht nachversichert werden konnten,
2. für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor
dem 1. Januar 1992 verloren haben. Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t
Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwart- Anspruc hsvora usse t z unge n
schaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelun- für einzelne Renten
gen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft
übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 § 236
ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversicherung nach Altersrente für langjährig Versicherte
Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994
beantragt wird. (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren
sind, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus
einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden 1. das 63. Lebensjahr vollendet und
sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versicherungsfrei waren, 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 827
haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Ver- Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte an-
sicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, gehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind.
angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Alters- Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist mög-
rente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die lich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit
Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Alters- der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach
rente bestimmen sich nach Anlage 21. Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht
(2) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Ver- angehoben für Versicherte, die
sicherte, die 1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und am
1. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2
mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig
oder Tätigkeit haben oder nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht
waren oder
2. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und am
14. Februar 1996 Vorruhestandsgeld oder Über- 2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit
brückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben, Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten
wie folgt angehoben: anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des
vorzeitige In- Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
Versicherte Anhebung auf Alter anspruchnahme versicherungspflichtig waren.
Geburtsjahr um möglich ab Alter
Geburtsmonat Monate
Jahr Monat Jahr Monat § 237
vor 1938 0 63 0 63 0 Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
1938
Januar–April 1 63 1 63 0 (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
Mai–August 2 63 2 63 0 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
September– 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
Dezember 3 63 3 63 0
3. entweder
1939 a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach
Januar–April 4 63 4 63 0 Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und
Mai–August 5 63 5 63 0 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren
September– oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
Dezember 6 63 6 63 0 des Bergbaus bezogen haben
oder
1940
Januar–April 7 63 7 63 0 b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im
Mai–August 8 63 8 63 0 Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Alters-
September– teilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate
Dezember 9 63 9 63 0 vermindert haben,
4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht
1941
Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-
Januar– April 10 63 10 63 0
gung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum
Mai–August 11 63 11 63 0
von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten
September–
des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung,
Dezember 12 64 0 63 0
die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer
versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, ver-
§ 55 Abs. 2 ist nicht für Zeiten anzuwenden, in denen längert, und
Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren. 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(3) Für Versicherte, die in der Zeit vom 1. Januar 1948 (2) Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
bis zum 31. Oktober 1949 geboren sind, bestimmt sich die besteht auch für Versicherte, die während der Arbeits-
Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der losigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsver-
Altersrente nach Anlage 21. mittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit
waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder
§ 236a an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzu-
nehmen. Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte 1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
Menschen, wenn sie
2. Ersatzzeiten,
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom
Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt, 1. Januar 2006 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor
31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und dem 1. Januar 2006 begonnen hat und der Versicherte
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. vor dem 1. Januar 1948 geboren ist.
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehen-
Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren der Vertrauensschutz wird insbesondere durch die
sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den
solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Alters- Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme
grenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruch- nicht berührt.
nahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.
(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente § 237a
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird Altersrente für Frauen
für Versicherte, die
(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente,
1. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und wenn sie
a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder An- 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
passungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
Bergbaus bezogen haben oder 2. das 60. Lebensjahr vollendet,
b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung 3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn
oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-
erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet gung oder Tätigkeit und
worden ist und die daran anschließend arbeitslos 4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
geworden sind oder Anpassungsgeld für entlas-
sene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, haben.
2. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund (2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-
einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b renten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. De-
des Vertrages über die Gründung der Europäischen zember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige
Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.
dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der
einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen
sind oder sich nach Anlage 20.
3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit (3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung für Frauen wird für Frauen, die
oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten 1. bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des a) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld
Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorru-
versicherungspflichtig waren, hestandsgeld oder Überbrückungsgeld der See-
wie folgt angehoben: mannskasse bezogen haben oder
vorzeitige In- b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung
Versicherte Anhebung auf Alter anspruchnahme oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt
Geburtsjahr um möglich ab Alter
Geburtsmonat Monate ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
Jahr Monat Jahr Monat
2. bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund
vor 1941 0 60 0 60 0 einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des
Vertrages über die Gründung der Europäischen Ge-
1941 meinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem
Januar–April 1 60 1 60 0 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb
Mai–August 2 60 2 60 0 der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
September–
Dezember 3 60 3 60 0 3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung
1942 oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten
Januar–April 4 60 4 60 0 anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des
Mai–August 5 60 5 60 0 Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
September– versicherungspflichtig waren,
Dezember 6 60 6 60 0 wie folgt angehoben:
1943 vorzeitige In-
Januar–April 7 60 7 60 0 Versicherte Anhebung auf Alter anspruchnahme
Geburtsjahr um möglich ab Alter
Mai–August 8 60 8 60 0 Geburtsmonat Monate
September– Jahr Monat Jahr Monat
Dezember 9 60 9 60 0
vor 1941 0 60 0 60 0
1944
Januar–Februar 10 60 10 60 0 1941
Januar–April 1 60 1 60 0
Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Ver- Mai–August 2 60 2 60 0
einbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses September–
steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Dezember 3 60 3 60 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 829
vorzeitige In- cc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Ar-
Versicherte Anhebung auf Alter anspruchnahme
Geburtsjahr um
beiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem
möglich ab Alter
Geburtsmonat Monate 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben
Jahr Monat Jahr Monat und diese wegen im Bergbau verminderter
Berufsfähigkeit aufgeben mussten,
1942
Januar–April 4 60 4 60 0 angerechnet werden.
Mai–August 5 60 5 60 0
September–
§ 239
Dezember 6 60 6 60 0
Knappschaftsausgleichsleistung
1943
Januar–April 7 60 7 60 0 (1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschafts-
Mai–August 8 60 8 60 0 ausgleichsleistung, wenn sie
September– 1. nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem
Dezember 9 60 9 60 0 knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem
31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter
1944
Tage infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit
Januar– April 10 60 10 60 0
wechseln mussten und die Wartezeit von 25 Jahren
Mai 11 60 11 60 0 mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit
ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben,
Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine 2. aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Voll-
vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhält- endung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung
nisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpoli- des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur Vollendung
tischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauens- des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene
schutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, aus
eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die
arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. Wartezeit von 25 Jahren
a) mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung
unter Tage erfüllt haben oder
§ 238
b) mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung
Altersrente für langjährig unter Tage ausgeübt haben und diese Beschäfti-
unter Tage beschäftigte Bergleute gung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung
(1) Auf die Wartezeit für eine Rente für langjährig unter
Tage beschäftigte Bergleute werden auch Anrechnungs- aufgeben mussten, oder
zeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld nach Voll- 3. nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem
endung des 50. Lebensjahres angerechnet, wenn zuletzt knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Warte-
vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage zeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitrags-
ausgeübt worden ist. zeiten erfüllt haben und
(2) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter a) vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauer-
Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die arbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren, wobei der
Versicherten knappschaftlichen Rentenversicherung zugeord-
1. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäf- nete Ersatzzeiten infolge einer Einschränkung oder
tigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen Entziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungs-
mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zu- maßnahmen angerechnet werden, oder
geordneten Ersatzzeiten haben oder b) vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im
2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben
oder zusammen mit der knappschaftlichen Renten- mussten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten
versicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und unter Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem
1. Januar 1968 beschäftigt waren oder
a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt
waren oder c) mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäf-
tigt waren und insgesamt 25 Jahre mit ständigen
b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf-
Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten be-
grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten
schäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je
unter Tage allein oder zusammen mit der knapp-
zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je
schaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Er-
drei Kalendermonate angerechnet werden.
satzzeiten erfüllen, wenn darauf
Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-
aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauer-
nehmer des Bergbaus nach Nummer 2 steht der Bezug
arbeiten je drei Kalendermonate und
der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre gleich.
bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen die
(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet
Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter
Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt 1. Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968
waren, je zwei Kalendermonate oder unter Tage beschäftigt waren,
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
2. Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungs- verlängert sich auch um Ersatzzeiten und Zeiten des
geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem
die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die 1. Januar 1992.
Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur,
wenn zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt (2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
worden ist, oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Be-
rufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforder-
3. Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenver- lich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit
sicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit nach erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a. 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbs-
(3) Für die Feststellung und Zahlung der Knapp- minderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit
schaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften für die 1. Beitragszeiten,
Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der
§§ 59 und 85 angewendet. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. 2. beitragsfreien Zeiten,
Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags der 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind,
Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persön- weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder
lichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in
Rentenversicherung entfallen. An die Stelle des Zeit- den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser
punkts von § 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalender- Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie
monats, der dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
Beschäftigung endete. Neben der Knappschaftsaus-
gleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung 4. Berücksichtigungszeiten,
nicht geleistet. Für den Hinzuverdienst gilt § 34 Abs. 3
5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter
Nr. 1 entsprechend.
Erwerbsfähigkeit oder
6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet
§ 240 vor dem 1. Januar 1992
Rente wegen teilweiser
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240)
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbs- vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalender-
minderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraus- monate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist,
setzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht
Versicherte, die erforderlich.
1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2. berufsunfähig § 242
sind. Rente für Bergleute
(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbs- (1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im
fähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, in dem Versicherte
zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau vermin-
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und derter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und
nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften vor dem 1. Januar 1992.
und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berück-
(2) Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte
sichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung
Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der im Bergbau
sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen An-
verminderten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht
forderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine
werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für
Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom
die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am
1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der
Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult
im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit Anwart-
worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare
schaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Berg-
Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben
bau verminderte Berufsfähigkeit vor dem 1. Januar 1984
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitrags-
berücksichtigen.
zahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwart-
schaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
§ 241
(3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen
Rente wegen Erwerbsminderung Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn
die Versicherten
(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in 1. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäf-
dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen tigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen
Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zu-
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, geordneten Ersatzzeiten haben oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 831
2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein (2) Anspruch auf große Witwenrente oder große
oder zusammen mit der knappschaftlichen Renten- Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,
versicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt 2. die nicht wieder geheiratet haben und
waren oder
3. die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten
b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf- Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten
grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen
unter Tage allein oder zusammen mit der knapp- Anspruch hierauf hatten und
schaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Er-
satzzeiten erfüllen, wenn darauf 4. die entweder
aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauer- a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten
arbeiten je drei Kalendermonate und erziehen (§ 46 Abs. 2),
bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen b) das 45. Lebensjahr vollendet haben,
Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage c) erwerbsgemindert sind,
mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt
d) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig
waren, je zwei Kalendermonate oder
(§ 240 Abs. 2) sind oder
cc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbei-
e) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder
ten unter Tage bei Versicherten, die vor dem
erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen
1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben
sind,
und diese wegen im Bergbau verminderter
Berufsfähigkeit aufgeben mussten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat
und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
angerechnet werden.
(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große
Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2
§ 242a Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für ge-
Witwenrente und Witwerrente schiedene Ehegatten, die
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine 1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen
Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalender- eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus
monate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 ver- eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit
storben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen
vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten
1. Januar 2002 geschlossen wurde. und
(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große 2. zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraus- a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten
setzungen auch Witwen oder Witwer, die erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
(§ 240 Abs. 2) sind oder 3. entweder
2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten
erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind. erziehen (§ 46 Abs. 2),
(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben b) erwerbsgemindert sind,
bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen
oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet c) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig
waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen (§ 240 Abs. 2) sind,
wurde. d) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder
erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen
§ 243 sind oder
Witwenrente und Witwerrente e) das 60. Lebensjahr vollendet haben,
an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein
Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalender- Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder
monate auch für geschiedene Ehegatten, einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwart-
schaften nicht besteht.
1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder
2. die nicht wieder geheiratet haben und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter
3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3
Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet
haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig
vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, erklärt ist.
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich,
und nach dem 30. April 1942 gestorben ist. deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
§ 243a 7. nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen
Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz),
geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet 8. nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen
Internierung oder Verschleppung (§ 250 Abs. 1 Nr. 2)
Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiede-
oder
nen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet
gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In diesen Fällen 9. nach dem 30. Juni 1944 wegen Vertreibung oder
besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der Flucht als Vertriebener (§§ 1 bis 5 Bundesvertriebenen-
sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem gesetz),
1. Juli 1977 geschieden ist. vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
(3) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 und nach
§ 243b
dem 31. Dezember 1972 erwerbsunfähig geworden oder
Wartezeit gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig
erfüllt, wenn sie
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraus-
setzung für einen Anspruch auf 1. wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren
nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig
1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-
geworden oder gestorben sind und
teilzeitarbeit und
2. in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
2. Altersrente für Frauen.
oder des Todes mindestens sechs Kalendermonate
mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung
§ 244 oder Tätigkeit haben.
Anrechenbare Zeiten
(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale § 245a
Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Wartezeiterfüllung bei früherem
Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Ge- Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
samtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungs-
zeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch auf
nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der Berechtigte
Anrechnungszeit überschreiten. bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinter-
bliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalender-
gehabt hat.
monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.
§ 246
§ 245
Beitragsgeminderte Zeiten
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Zeiten, für die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober
(1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921
findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem bis zum 31. Dezember 1923 Beiträge gezahlt worden sind,
31. Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden sind beitragsgeminderte Zeiten.
oder gestorben sind.
(2) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert
erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine § 247
Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie Beitragszeiten
1. nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls (1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit
oder einer Berufskrankheit, vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für
2. nach dem 31. Dezember 1956 wegen einer Wehr- Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der
dienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungs- Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten
gesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die
Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach Beiträge mitgetragen hat.
dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender, (2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten
3. während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesanstalt
oder Wehrpflicht oder während eines Krieges ge- für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. De-
leisteten militärischen oder militärähnlichen Dienstes zember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit
(§§ 2 und 3 Bundesversorgungsgesetz), vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen
des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt
4. nach dem 31. Dezember 1956 wegen eines Dienstes hat.
nach Nummer 3 oder während oder wegen einer
anschließenden Kriegsgefangenschaft, (2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten
Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom
5. wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 Bundes- 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder
versorgungsgesetz), sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und
6. nach dem 29. Januar 1933 wegen Verfolgungs- grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung
maßnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte
(§§ 1 und 2 Bundesentschädigungsgesetz), (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 833
(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach § 249
den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflicht- Beitragszeiten und
beitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur
Beitragszeiten, wenn (1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar
1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach
1. in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November
Ablauf des Monats der Geburt.
1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt
worden ist, (2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit
steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen
2. nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei
Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.
Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein
Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben
Beitrag gezahlt worden ist oder
Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit
3. mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist. einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der
Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
(3) Der Ausschluss eines versicherungsfreien oder von
§ 248 der Versicherungspflicht befreiten Elternteils von der
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland Anrechnung einer Kindererziehungszeit gilt nicht, wenn er
statt einer Nachversicherung eine Abfindung erhalten oder
(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet
Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai hat.
1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im
Beitrittsgebiet geleistet haben. (4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kinder-
erziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem
(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der all- 1. Januar 1921 geboren ist.
gemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und
seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, (5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die An-
gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitritts- rechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar
gebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft
Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli gemacht sind.
1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitrags- (6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben,
zeiten. wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zu-
(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten geordnet.
nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem
System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor § 249a
dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechts- Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten
vorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember
1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht (1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der An-
1. Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
rechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen,
2. Zeiten, in denen wegen des Bezugs einer Rente wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.
oder einer Versorgung nach den Vorschriften des (2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 ge-
Beitrittsgebiets Versicherungs- oder Beitragsfreiheit storben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet
bestanden hat, vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet,
3. Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zugunsten
1991 nach der Verordnung über die freiwillige und des Vaters abgegeben.
zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung
vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht min-
§ 249b
destens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt
worden sind. Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten
Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen
Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995,
Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für solange die Pflegeperson
bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der
1. wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen
Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitritts-
oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in
gebiet werden
Pflichtbeiträge zu beantragen, und
1. der Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Ver-
2. nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört,
sicherten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher Art
die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit
ausgeübt haben,
ausgeschlossen sind.
2. der Rentenversicherung der Angestellten, wenn die
Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der
Versicherten eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art
Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet,
ausgeübt haben,
wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalender-
zugeordnet. monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
§ 250 5a. im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis
Ersatzzeiten zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten
haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im
in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeits-
Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr unfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
1. militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne 6. vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden
der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche
aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unver-
oder während eines Krieges geleistet haben oder schuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber
aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember
sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des
8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an Bundesvertriebenengesetzes gehören.
solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder
unverschuldet arbeitslos gewesen sind, (2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
2. interniert oder verschleppt oder im Anschluss an 1. für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur
solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt
unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie worden ist,
als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsan- 2. in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
gehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente
den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere
Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein Leistung bezogen worden ist,
ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach 3. in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraus-
dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von setzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und
zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige
Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten
genommen haben, wobei in die Frist von zwei Gründen nicht ausgeübt haben.
Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung
der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
§ 251
3. während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne
Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maß- Ersatzzeiten bei Handwerkern
nahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus (1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen
Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle
der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus eingetragen waren, berücksichtigt, wenn für diese Zeiten
Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Beiträge nicht gezahlt worden sind.
Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet
(2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene
handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten
versicherungspflichtige Handwerker im Anschluss an eine
worden sind,
Ersatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur
4. in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Aus-
die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 nahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines
Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an Verwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1. Mai 1985
solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines
unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt
Verfolgungsmaßnahmen haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungs-
a) arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der pflichtig waren.
Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden
(3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der un-
haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. De-
verschuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 ist bei
zember 1946, oder
Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und solange
b) bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.
außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der
Reichsversicherungsgesetze oder danach in
Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der § 252
Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand Anrechnungszeiten
vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen
beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum (1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Ver-
31. Dezember 1949, sicherte
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundes- 1. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
entschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit), Bergbaus bezogen haben,
5. in Gewahrsam genommen worden sind oder im 2. nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsaus-
Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig gleichsleistung bezogen haben,
oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn 3. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht
sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfe- versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren
gesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens
weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum
Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder 31. August 1957,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 835
4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente (6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versiche-
wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit rungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten
oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine vor dem 1. Januar 1992, in denen sie
Zurechnungszeit nicht enthalten war,
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder
5. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invaliden- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur
rente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvoll- Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
rente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem
2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während
1. Januar 1957 weggefallen ist,
der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine
6. Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt
eine versicherte Beschäftigung oder selbständige haben,
Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum
31. Dezember 1978. nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb
mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines
(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt
1. die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungs-
1983, pflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April
1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Aus-
2. ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar nahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines
1984 Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt
bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungs-
Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für An- pflichtig waren.
rechnungszeiten gezahlt hat. (7) Zeiten, in denen Versicherte
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder
1. vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur
oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar
zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die
2. vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen
1. nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
haben,
sichert waren oder
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeits-
2. in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne An-
amt als Arbeitsuchende gemeldet waren und
spruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für a) vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche
18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Leistung bezogen haben oder
Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom b) vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche
Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat ver- Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden
sicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens ge- Einkommens oder Vermögens nicht bezogen
zahlt worden sind. haben,
(4) Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in der Versicherte werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen
nach dem vollendeten 16. Lebensjahr Kalendermonat andauerten. Folgen mehrere Zeiten un-
1. eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hoch- mittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.
schule besucht und abgeschlossen haben, höchstens
84 Monate oder
§ 252a
2. vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht oder
eine Fachschule oder Hochschule besucht und ab- Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
geschlossen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs (1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch
oder Fachschulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte
und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu
fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate, 1. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während
der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Be-
soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen
schäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt
schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten ist.
haben,
Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt. 2. vor dem 1. Januar 1992
Die nach Satz 1 ermittelte längere Zeit ist um Zeiten vor
a) Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeits-
Vollendung des 17. Lebensjahres zu mindern und wird
förderung,
in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus
Anlage 18 ergebenden Umfang in vollen Monaten be- b) Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente
rücksichtigt, wobei die am weitesten zurückliegenden bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete
Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebensjahr erweiterte Versorgung oder
vorrangig berücksichtigt werden.
c) Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermitt-
(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 lung
sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten,
bezogen haben,
wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht
waren. 3. vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, (2) Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der
Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller auf einen Zeitabschnitt entfällt, ist die volle Anzahl an
Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfall- Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale An-
rente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/ 3 vom rechnungszeit mit der für ihre Ermittlung maßgebenden
Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitritts- verbleibenden Zeit in diesem Zeitabschnitt (Teillücke)
gebiet, entsprechende Renten aus einem Sonder- vervielfältigt und durch die Gesamtlücke geteilt wird.
versorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwen-
dung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen
§ 253a
bezogen haben.
Zurechnungszeit
Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Voll-
endung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebens- Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2004 endet
jahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäf- die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr.
tigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Für Die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten
Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften über 60. Lebensjahr wird in Abhängigkeit vom Beginn der
Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten des Rente in dem in Anlage 23 geregelten Umfang zusätzlich
Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor als Zurechnungszeit berücksichtigt.
dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen
schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der
Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen § 254
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Zuordnung beitragsfreier Zeiten
(2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 (1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Renten-
werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermit- versicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte
telt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist gezahlt worden ist.
die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfall-
tage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu (2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer
teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung
bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätig- auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Ver-
keit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei sicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knapp-
Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, schaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat (3) Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von An-
belegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit be- passungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung
scheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch (4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knapp-
auf Rente. schaftlichen Rentenversicherung in dem Verhältnis zu-
geordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten
§ 253 und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zu-
Pauschale Anrechnungszeit geordneten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit
vor dem 1. Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und
(1) Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 Ersatzzeiten stehen.
ist mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich
ergibt, wenn
§ 254a
1. der Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste
Pflichtbeitrag gezahlt ist, spätestens vom Kalender- Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
monat, in den der Tag nach der Vollendung des Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend
17. Lebensjahres des Versicherten fällt, bis zum Kalen- unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten
dermonat, für den der letzte Pflichtbeitrag vor dem unter Tage.
1. Januar 1957 gezahlt worden ist, ermittelt wird
(Gesamtzeit),
2. die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Bei- Fünfter Unterabschnitt
trägen und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur
Ermittlung der verbleibenden Zeit gemindert wird Rentenhöhe und Rentenanpassung
(Gesamtlücke) und
§ 254b
3. die Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten
gerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit ent- Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente
fallenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit dem (1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommens-
Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der verhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
auf die Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller
Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamt- Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags
zeit steht. der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik
Dabei werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die
wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen
worden ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt. Rentenwerts treten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 837
(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte (3) Sind für einen Kalendermonat sowohl Entgeltpunkte
zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu verviel- als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, gelten
fältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die für
Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt. diesen Kalendermonat ermittelten Entgeltpunkte (Ost)
als Entgeltpunkte. Für Zeiten mit Beiträgen für eine
§ 254c Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten
der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in
Anpassung der Renten
Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgelt-
Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde punkte (Ost).
liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle
Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert § 255
(Ost) ersetzt wird. Rentenartfaktor
§ 254d (1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt-
Entgeltpunkte (Ost) punkte bei großen Witwenrenten und großen Witwer-
renten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach
(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
Entgeltpunkte (Ost) für 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 ver-
1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder storben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen
selbständige Tätigkeit, wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar
1962 geboren ist.
2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen
Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst (2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Renten-
oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, anwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen
Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor
3. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach
4. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Auf- Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend
rechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen ist.
verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhn-
lichem Aufenthalt, § 255a
4a. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Aktueller Rentenwert (Ost)
4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nicht (1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich
gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeit- im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle Rentenwert
regelungen verwendeten Wertguthaben aufgrund (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren
einer Arbeitsleistung Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren
im Beitrittsgebiet und Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird.
5. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit, (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am 30. Juni
6. Zeiten der Erziehung eines Kindes, 2001 42,26 Deutsche Mark. Er verändert sich zum 1. Juli
eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung
7. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei
Aufenthalt ist jeweils die für die neuen Bundesländer ermittelte
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungs- Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
gesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland schäftigten Arbeitnehmer maßgebend.
(Reichsgebiets-Beitragszeiten).
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor § 255b
dem 19. Mai 1990
Verordnungsermächtigung
1. von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
vor dem 19. Mai 1990 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Renten-
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne wert (Ost) zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum
das Beitrittsgebiet hatten, solange sich der Berech- 31. März des jeweiligen Jahres erfolgen.
tigte im Inland gewöhnlich aufhält, oder
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
b) im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt
Ende eines jeden Kalenderjahres
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet hatten, 1. für das vergangene Kalenderjahr den Wert der
Anlage 10,
2. mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem
Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeits- 2. für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert
entgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind. der Anlage 10
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der An-
Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst lage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu
werden. bestimmen.
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
§ 255c (4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3 für die
Aktueller Rentenwert im Jahr 2000 Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 anstelle des
bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue
(1) Abweichend von den §§ 68 und 255a Abs. 2 ändert aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
sich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert
(Ost) zum 1. Juli 2000 in dem Verhältnis, in dem der BEt – 1 100 vom Hundert – AVAt – 1 – RVBt – 1
AR t = AR t – 1 쎹 쎹
Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte BEt – 2 100 vom Hundert – AVAt – 2 – RVBt – 2
im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres
Dabei sind:
von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten
Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert,
Kalenderjahr abweicht. ARt – 1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
(2) Bei der Bestimmung der Veränderungsrate des BEt – 1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Ka-
Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haus- lenderjahr,
halte im Bundesgebiet für das Jahr 1999 sind die dem
BEt – 2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2000 beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen
vorliegenden Daten zugrunde zu legen. Kalenderjahr,
RVBt – 1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten
§ 255d
im vergangenen Kalenderjahr,
Aktueller Rentenwert für die Zeit RVBt – 2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-
vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 versicherung der Arbeiter und der Angestellten
im vorvergangenen Kalenderjahr,
Der zum 1. Januar 2002 in Euro umgerechnete aktuelle
AVA t – 1 = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Kalender-
Rentenwert und aktuelle Rentenwert (Ost) sind ab- jahr und
weichend von § 123 Abs. 1 mit fünf Dezimalstellen in der
AVA t – 2 = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen Kalender-
Rentenanpassungsverordnung 2001 bekannt zu geben. jahr.
§ 255e § 255f
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts Bestimmung des
für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001
(1) Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts für Abweichend von § 68 Abs. 6 sind bei der Bestimmung
die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 tritt an die des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001 für 1999 die
Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2001
zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme
(§ 68 Abs. 3) der Faktor für die Veränderung des Bei- je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der
tragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.
Angestellten und des Altersvorsorgeanteils.
(2) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des § 256
Altersvorsorgeanteils und des Beitragssatzes zur Renten- Entgeltpunkte für Beitragszeiten
versicherung der Arbeiter und der Angestellten ergibt,
wird ermittelt, indem (1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäf-
tigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965
1. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche
(§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat
Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter
0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
und der Angestellten des vergangenen Kalenderjahres
von 100 vom Hundert subtrahiert werden, (2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für
Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die
2. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche
Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Bei-
Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter
tragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt,
und der Angestellten für das vorvergangene Kalender-
wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den
jahr von 100 vom Hundert subtrahiert werden,
für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert wird.
durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.
(3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezem-
(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre ber 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für
vor 2002 0,0 vom Hundert, Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei
Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden
2002 0,5 vom Hundert,
für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit
2003 1,0 vom Hundert, vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgelt-
2004 1,5 vom Hundert, punkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil
2005 2,0 vom Hundert, zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990
2006 2,5 vom Hundert, bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die
Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung
2007 3,0 vom Hundert,
aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten
2008 3,5 vom Hundert, vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf
2009 4,0 vom Hundert. Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 839
(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflicht- Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der
beiträge für behinderte Menschen in geschützten Ein- Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei
richtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990
jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden
für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeits-
gelegt. verdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge
zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt,
(5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags-
wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen
oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die
Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar
Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die
1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat.
Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht
Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die frei-
gezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der
willige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversiche-
Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 gelten-
rung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genann-
den Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalender-
ten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung
monat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen
über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der
Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.
Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154)
(6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst.
aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels
nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte er- (3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen
mittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor
das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet
5 043 Deutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder
Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener
Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nach- Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Frei-
gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, willigen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden
indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Frei-
Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die willigen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für
Beiträge gezahlt worden sind. Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungs-
grenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur,
(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Okto- wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen
ber 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden
1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die
werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften
zugrunde gelegt. Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatz-
rentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaub-
§ 256a haft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Ein-
künfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der
Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides
(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversiche-
8. Mai 1945 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der rung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen
mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst zuständig.
(Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnitts- (3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990,
entgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei-
liegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der trittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der
Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets
vorläufig bestimmt ist. gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum
(1a) Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der ent-
über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wert- sprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalen-
guthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet dermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen
erzielt wurde, wird mit dem vorläufigen Wert der Anlage 10 Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit
für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung
zugeordnet ist. nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung
der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem
(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeits-
Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeit-
verdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die
beschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für
jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der
eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat
Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrenten-
0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft
versicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversiche-
gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Ent-
rung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis
geltpunkte zugrunde gelegt.
zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs
auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) (4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Per-
gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der sonen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage
Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet
dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Bei- haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgelt-
trittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nach- punkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil
gewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen zugrunde gelegt.
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor (4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im
dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum
mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft
entsprechende Anteil zugrunde gelegt. gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatz-
rentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine
solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden,
§ 256b ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr
Entgeltpunkte höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berück-
für glaubhaft gemachte Beitragszeiten sichtigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige
(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach
entsprechend anzuwenden.
dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von
Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für
ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durch- § 256c
schnittsverdienste berücksichtigt, die sich
Entgeltpunkte für nachgewiesene
1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage
Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
(1) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine
2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, wenn
Anlage 14 genannten Bereiche die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht be-
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf kannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden
Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitrags-
jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zu- bemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeit-
grunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitrags- beschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen
zeiten nach Einführung des Euro werden als Beitrags- ergebenden Beträge zugrunde gelegt. Für jeden Teilzeit-
bemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe raum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für
des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949
an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr werden die Werte berücksichtigt, die dem Verhältnis
vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung
eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berück- entsprechen.
sichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu (2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung land ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten im Beitritts-
des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem gebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die Beträge maß-
Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Be- gebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum
schäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Fremdrentengesetz für dieses Kalenderjahr ergeben.
Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die
Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen (3) Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezem-
nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in ber 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge maß-
Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten gebend, die sich
Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maß- a) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in
geblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zu-
b) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in
ordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr
Anlage 14 genannten Bereiche
niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7
gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifi- für dieses Kalenderjahr ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 4
kationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und bis 8 ist anzuwenden. Für Pflichtbeitragszeiten für die
für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies
ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur
Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden
Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft
Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage
ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt für ein Kalenderjahr höchstens ein um ein Fünftel erhöhter
werden. Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.
(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn
eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet beitrags-
0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten pflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte glaubhaft
Entgeltpunkte zugrunde gelegt. gemacht werden, für die wegen der im Beitrittsgebiet
jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder
(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit frei-
wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener
willigen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar
Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Frei-
1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt,
willigen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden
für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Ent-
konnten.
geltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindest-
beitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge (5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige ent-
ergeben. sprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 841
§ 256d versicherung gezahlten Einheitsbeiträge werden die auf-
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten grund des § 26 der Verordnung über die Überleitung
bei Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000 der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen
satzungsrechtlichen Bestimmungen angewendet und
Bei Bezug einer Rente vor dem 1. Juli 2000 werden von Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags-
den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in der Zeit oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für
1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert, Zeiten, für die Beiträge vom 20. November 1947 bis zum
31. August 1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und
2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert vom 1. Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur
und Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Bei-
3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert trags- oder Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. Januar
1954 bis zum 31. März 1963 zur saarländischen Alters-
für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die
versorgung der Landwirte und mithelfenden Familien-
bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten
angehörigen gezahlt worden sind, werden die Entgelt-
waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen.
punkte der Anlage 7 zugrunde gelegt.
(3) Wird nachgewiesen, dass das Arbeitsentgelt in
§ 257 Franken in der Zeit vom 20. November 1947 bis zum
Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten 31. August 1957 höher war als der Betrag, nach dem
Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemes-
(1) Für Zeiten, für die Beiträge zur
sungsgrundlage das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde
1. einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungs- gelegt.
anstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum
(4) Wird glaubhaft gemacht, dass das Arbeitsentgelt in
31. Januar 1949,
Franken in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August
2. einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der 1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in
Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957 in
1. Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der
3. Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird
Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952 als Beitragsbemessungsgrundlage das um 10 vom
Hundert erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde
gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, gelegt.
indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das
Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt § 259
wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt
Entgeltpunkte
1. für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das für Beitragszeiten mit Sachbezug
Fünffache der gezahlten Beiträge,
Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem
2. für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember 1. Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die
1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung
jedoch 7 200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
Kalenderjahr. ten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesent-
(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge lichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für
nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgelt-
Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt. punkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder
der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8, für
jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde
§ 258 gelegt. Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehr-
Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten ling oder Anlernling. Als Mittel der Glaubhaftmachung
können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen
(1) Für Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die
1959, für die Beiträge in Franken gezahlt worden sind, Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Wer-
ten der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitrags-
bemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt § 259a
für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Besonderheiten für Versicherte
(2) Für die für Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum der Geburtsjahrgänge vor 1937
3. März 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und für (1) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren
Zeiten vom 1. Januar 1924 bis zum 28. Februar 1935 zur sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai
Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Bei- 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem
trags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach 19. Mai 1990
der Verordnung über die Überleitung der Sozialversiche-
rung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten Beitrittsgebiet hatten oder
Fassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte 2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des
der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehalts- Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt
klasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für die für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
vor dem 1. März 1935 zur knappschaftlichen Pensions- Beitrittsgebiet hatten,
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden
anstelle der nach den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungs-
Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum grenzen angewendet. Sind vor dem 1. Januar 1984
Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten
der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei
Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Bei-
wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als tragszeiten berücksichtigt.
Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeit-
beschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur § 261
Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt,
Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Voll-
zeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten Entgeltpunkte werden nicht ermittelt für
für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalender-
1. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für
monat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für Zeiten, in
Zeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit für dieselbe Zeit
denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund gesetz-
und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur Rentenver-
licher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivil-
sicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen
dienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die
Rentenversicherung gezahlt worden sind,
Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zugrunde gelegt. Für
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. Februar 1957 2. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter
werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Bei- oder zur Rentenversicherung der Angestellten für Zei-
tragsklasse für freiwillige Beiträge, für Zeiten danach ten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit
aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knapp-
Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrund- schaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder
lage entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der der Angestellten gezahlt worden sind.
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
auszugehen. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten § 262
werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Mindestentgelt-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung punkte bei geringem Arbeitsentgelt
einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst
werden. (1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen
Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermona-
§ 259b ten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnitts-
wert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die
Besonderheiten bei Zugehörigkeit Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die
zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass
(1) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflicht-
Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und beiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnitts-
1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgelt- werts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten
punkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. ergibt.
§ 259a ist nicht anzuwenden. (2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalen-
(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs- dermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem
system gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Ver- 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei
sorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zu-
der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt sätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungs- (3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflicht-
system bereits bestanden, im Versorgungssystem zurück- beiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener
gelegt worden wären. Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige
Pflichtbeiträge.
§ 259c
§ 263
Verordnungsermächtigung
Gesamtleistungsbewertung für
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie
mung des Bundesrates die Durchschnittsverdienste in
und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichti-
Ergänzung der Anlage 14 festzusetzen.
gungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamt-
lücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit
§ 260 liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berück-
sichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit
Beitragsbemessungsgrenzen
pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der
Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäfti- Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung
gung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit
Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei
werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren
geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für Wert hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 843
(2) Die Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember 1996
dem 1. Januar 1992 wird um eine Pauschalzeit in vollen werden bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung
Monaten erhöht, die bei Beginn der Rente für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die
in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze und Entgelt-
im Jahr
punkte angewendet, für glaubhaft gemachte Zeiten beruf-
1992 36 vom Hundert, licher Ausbildung jedoch höchstens fünf Sechstel dieser
1993 33 vom Hundert, Entgeltpunkte.
1994 30 vom Hundert, (4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungs-
zeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss min-
1995 27 vom Hundert, destens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale
1996 24 vom Hundert, Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Ent-
geltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt
der Beitragszeiten beträgt, höchstens jedoch um die zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar
Anzahl an Monaten, die im Gesamtzeitraum vor dem 1957.
1. Januar 1992 nicht mit rentenrechtlichen Zeiten und
(5) Bei der Gesamtleistungsbewertung werden bei
Zeiten belegt ist, in denen nach vollendetem 55. Lebens-
Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1997 und gewöhn-
jahr eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden
lichem Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990
ist. Bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember 1996
werden die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze 1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
angewendet. Beitrittsgebiet oder
2. im Ausland und unmittelbar vor Beginn des Auslands-
(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung er-
aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
gebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrech-
ohne das Beitrittsgebiet
nungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf
80 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungs- jedem Kalendermonat an beitragsfreier Ersatzzeit nach
bewertung). Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewer- § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 auf Antrag mindestens
tung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeits- Entgeltpunkte nach Satz 2 zugrunde gelegt, wenn der
losigkeit tritt bei Beginn der Rente im Jahr 1997 an die Versicherte nach dem 1. Dezember 1926 geboren ist, min-
Stelle des Wertes 80 vom Hundert der Wert 85 vom destens 48 Kalendermonate solcher Ersatzzeiten zurück-
Hundert. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungs- gelegt hat und diese Ersatzzeit bei Beginn der Rente im
zeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 Dezember 1991 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden
im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vor- Recht anrechenbar gewesen wäre. Der Mindestwert an
gelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, Entgeltpunkten beträgt ein Hundertstel der Werteinheiten,
die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil die sich als Wert für beitragsfreie Ersatzzeiten vor dem
1. Januar 1965 nach dem im Dezember 1991 geltenden
1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen
Recht ergeben hätte; Werteinheiten der knappschaft-
hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-
lichen Rentenversicherung sind zuvor mit 1,0106 zu ver-
hilfe gezahlt worden ist,
vielfältigen.
2. Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitritts-
gebiet vorgelegen hat, jedoch nicht vor dem 1. Juli § 263a
1978, oder
Gesamtleistungs-
3. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen bewertung für beitragsfreie und beitrags-
hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, geminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)
werden bei Beginn der Rente vor dem Jahr 2001 mit einem Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Ent-
begrenzten Gesamtleistungswert bewertet, der sich in geltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an
Abhängigkeit vom Beginn der Rente unter Anwendung Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in
des sich aus Anlage 18 ergebenden Vomhundertsatzes dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in
ergibt. dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts
(3) Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde
treten an die Stelle gelegten Entgeltpunkten stehen. Dabei ist für Entgelt-
punkte für Berücksichtigungszeiten § 254d entsprechend
anzuwenden.
der Werte
bei Beginn
der Rente 80 vom 75 vom 0,0625 § 264
im Jahr Hundert Hundert Entgeltpunkte Zuschläge oder
Abschläge beim Versorgungsausgleich
die Werte
Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt
1992 100 99 0,0825 worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt.
1993 100 97 0,0808 Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung
sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der
1994 100 95 0,0792 knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991
1995 95 93 0,0775 zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungs-
1996 90 91 0,0758 grundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
§ 264a (3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Ren-
Zuschläge oder Abschläge tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die
beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatz-
beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet
zeiten belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenver-
(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durch- sicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des
geführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte
oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt, für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.
soweit das Familiengericht die Umrechnung des Monats- (4) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knapp-
betrags der übertragenen oder begründeten Renten- schaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte
anwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hat. Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die
(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise er- der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
mittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für
durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des § 84
Ende der Ehezeit geteilt wird. Liegt der Berechnung des Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten
Monatsbetrags der Rentenanwartschaft ein Angleichungs- zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.
faktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichs-Überlei- (5) Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte
tungsgesetz) zugrunde, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage
mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit auf Anordnung des werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte
Familiengerichts vor der Durchführung der Teilung nach vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, wo-
Satz 1 mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen. bei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauer-
(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung arbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet werden.
der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die (6) § 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine
Stelle von Entgeltpunkten. Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs-
unfähigkeit bezogen worden ist.
§ 264b (7) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt-
Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten punkte bei großen Witwenrenten und großen Witwer-
renten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach
(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,8, wenn der
Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die
(Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag bei Waisenrenten Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens
besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich
Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. § 265a
(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht Knappschaftliche Besonderheiten
um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet
der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder
(1) Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden
die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und
in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in
mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren
dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter
ist.
Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten
§ 264c (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbei-
ten unter Tage stehen.
Zugangsfaktor
(2) Sind Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungs-
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig- ausgleich in Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen
keit oder eine Rente wegen Todes vor dem 1. Januar (§ 264a), wird bei der Umrechnung von Rentenanwart-
2004, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle schaften in Entgeltpunkte (Ost) der Monatsbetrag der
der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des Anwartschaften für den geschiedenen Ehegatten, für den
in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend. die knappschaftliche Rentenversicherung die Versiche-
rung durchführt, durch das 1,3333fache des aktuellen
§ 265 Rentenwerts (Ost) geteilt.
Knappschaftliche Besonderheiten § 265b
(1) Für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversiche- Vorläufige Berechnung von
rung, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und Entgeltpunkten (Ost) bei Hinterbliebenenrenten
für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum
Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt,
31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden
bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten vorläufig
Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
persönliche Entgeltpunkte für 35 Jahre mit jeweils
(2) Für Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmanns- 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen, wenn Berechtigte
prämie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf
der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legende Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitritts-
Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalender- gebiets gehabt haben. Die Rente ist zu einem späteren
jahr des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache Zeitpunkt nach den übrigen Vorschriften dieses Buches zu
der Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um ermitteln. Der Anspruch des Berechtigten hierauf besteht
ein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht. nicht vor dem 1. Januar 1994.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 845
Sechster Unterabschnitt Rentenartfaktor der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten. Das Alter des Versicherten bestimmt
Z usammentreffen
sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr
von Re nt e n und Eink om m e n
der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicher-
ten. Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Okto-
§ 266 ber 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August
Erhöhung des Grenzbetrags 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind,
werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundes- (2) Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente
republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auf-
eine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag lösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch
für diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem
mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende, letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus
um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Beiträgen der Höherversicherung angerechnet. Werden
Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag. zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vor-
letzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der
Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch An-
§ 267 sprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet,
Rente und soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwer-
Leistungen aus der Unfallversicherung rente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden
sind.
Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden
Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallver- (3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf meh-
sicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt. rere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis
auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen
der Höherversicherung aufgeteilt.
Siebter Unterabschnitt (4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wie-
derheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die
Be ginn von Wit w e nre nt e n hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der
und Wit w e rre nt e n a n vor de m Höherversicherung abgefunden.
1. J u l i 1977 g e s c h i e d e n e E h e g a t t e n
§ 268 § 269a
Beginn von Rentenabfindung bei
Witwenrenten und Witwerrenten an Wiederheirat von Witwen und Witwern
vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und
Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwart- Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten
schaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der
werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist.
dem die Rente beantragt wird. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vor-
letzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese
Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
Ac ht e r U nt e ra bsc hnit t
Z usatzleistungen § 270
Kinderzuschuss
§ 269
Steigerungsbeträge (1) Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1992 für ein
Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuss hatten, wird zu
(1) Für Beiträge der Höherversicherung und für Bei- einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuss
träge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet.
zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge Dies gilt nicht, solange dem über 18 Jahre alten Kind
geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener
1. eine Ausbildungsvergütung von wenigstens 385 Euro
Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter
monatlich zusteht oder
bis zu 30 Jahren 1,6667 vom Hundert,
2. mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder
von 31 bis 35 Jahren 1,5 vom Hundert, Übergangsgeld von wenigstens 315 Euro monatlich
von 36 bis 40 Jahren 1,3333 vom Hundert, zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil es über
von 41 bis 45 Jahren 1,1667 vom Hundert, anrechnungsfähiges Einkommen verfügt.
von 46 bis 50 Jahren 1,0 vom Hundert, Außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge
von 51 bis 55 Jahren 0,9167 vom Hundert, und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame
Leistungen, die dem Auszubildenden über die geschul-
von 56 und mehr Jahren 0,8333 vom Hundert, dete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie
des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenen- den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs-
rente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden gesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
(2) Der Kinderzuschuss fällt weg, wenn 2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach
1. das Kind in seiner Person die Anspruchsvorausset- dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des
zungen für eine Waisenrente nicht mehr erfüllt, Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2. für das Kind eine Kinderzulage aus der Unfallversiche- 3. dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durch-
rung geleistet wird, geführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
unter Ehegatten, der auf Beitragszeiten nach dem
3. für das Kind Anspruch auf Waisenrente entsteht, Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem
4. Berechtigte wegen der Gewährleistung einer Versor- die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für
gungsanwartschaft versicherungsfrei werden und ihr Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen
Arbeitsentgelt Beträge mit Rücksicht auf das Kind Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und
enthält oder sie eine Versorgung mit entsprechenden 4. dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei
Beträgen erhalten oder Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremd-
5. Berechtigte Mitglied einer berufsständischen Ver- rentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden
sorgungseinrichtung werden und Leistungen hieraus Verhältnis.
erhalten, in denen Beträge mit Rücksicht auf das Kind (2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremd-
enthalten sind. rentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von Entgelt-
(3) Bei mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuss punkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten
für ein Kind nur dem geleistet, der das Kind überwiegend als Entgeltpunkte (Ost).
unterhält. (3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne
§ 270a von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bun-
desgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen
(weggefallen) sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. Bei
der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungs-
zuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten
Neunter Unterabschnitt
Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter Ehe-
Le ist unge n a n Be re c ht igt e im Ausla nd gatten und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind
Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach
§ 270b dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.
Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Z ehnter Unterabschnitt
Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, Organisation,
wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie D a t e nve ra rbe it ung und D a t e nsc hut z
ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt
haben, einen Anspruch hatten.
Er s t e r Ti t e l
§ 271 Organisat ion
Höhe der Rente
§ 273
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die Zuständigkeit der Bundesknappschaft
nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversiche-
rungsgesetzen (1) Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch
1. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstän- zuständig, wenn die Versicherten aufgrund der Beschäf-
dige Tätigkeit im Inland oder tigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits
vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft
2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert.
Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil,
Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze für dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits
gezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bundes- vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer
gebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maß-
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. nahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser
Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil
§ 272 des Unternehmens tätig, bleibt die Bundesknappschaft
für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig.
Besonderheiten für berechtigte Deutsche
(2) Für Versicherte, die
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten
1. bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der
Deutschen, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und
Selbstversicherung oder
vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt 2. bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der
aus Weiterversicherung
1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremd- in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch
rentengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte gemacht haben, ist die Bundesknappschaft für die frei-
für Bundesgebiets-Beitragszeiten, willige Versicherung zuständig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 847
(3) Für Personen, die zum Zeitpunkt des Zuständig- (2) Ansprüche der Versicherten auf Übersendung von
keitswechsels nach § 140 bereits eine Rente beziehen, Versicherungsverläufen und auf Kontenklärung, die in
bleibt der bisher zuständige Träger der Rentenversiche- der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 entstehen, ruhen
rung für die Dauer des Bezugs dieser Rente weiterhin für einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet von der
zuständig. Bestand am 31. Dezember 2001 bei einem Entstehung des Anspruchs an.
bisher zuständigen Träger der Rentenversicherung ein (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Übersen-
laufender Geschäftsvorfall, bleibt die Zuständigkeit bis zu dung von Versicherungsverläufen und die Kontenklärung
dessen Abschluss erhalten. im Rahmen eines Rentenauskunftsverfahrens, Renten-
antragsverfahrens oder eines Verfahrens über den Ver-
§ 273a
sorgungsausgleich.
Zuständigkeit in Zweifelsfällen
Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, Elfter Unterabschnitt
einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder
die Zuständigkeit der Bundesknappschaft für Arbeit- Finanzierung
nehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die
denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, Er s t e r Ti t e l
gegeben ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Bundes-
(weggefallen)
versicherungsamt.
§ 273b § 275
Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt (weggefallen)
Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3
der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei Zw eit er Tit el
diesem Versicherungsträger versichert waren und nicht zu Beit räge
dem Personenkreis gehören, für den die Bahnversiche-
rungsanstalt nach § 128 Satz 1 Nr. 2 zuständig ist, bleibt § 275a
die Bahnversicherungsanstalt zuständig, solange die
Beschäftigung andauert. Beitrags-
bemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet
§ 274 Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Renten-
Besonderheiten bei der Durchführung versicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in
der Versicherung und bei den Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern
sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die
Die Bundesknappschaft führt die freiwillige Versiche- Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr
rung für Personen, die bis zum 31. Dezember 1967 vom jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses
Recht der Selbstversicherung oder der Weiterversiche- Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10
rung in der knappschaftlichen Rentenversicherung Ge- geteilt werden. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen
brauch gemacht haben, nach den besonderen Vorschriften auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen
der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost)
sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das
§ 274a nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden.
Zuständigkeit
für selbständig Tätige im Beitrittsgebiet § 275b
Für selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Verordnungsermächtigung
Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nach Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
§ 229a versicherungspflichtig sind, sind verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bei-
1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicher- tragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2a
ten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher Art ausüben, festzusetzen.
2. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wenn § 276
die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend geistiger
Beitragspflichtige
Art ausüben,
Einnahmen sonstiger Versicherter
zuständig.
(1) Bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer
Zw eit er Tit el Sozialleistung sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum
31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen die
Dat enverarb eit ung und Dat ensc hut z gezahlten Sozialleistungen.
§ 274b (2) Bei Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeits-
unfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teil-
Versicherungskonto
habe ohne Anspruch auf Krankengeld sind in der Zeit
(1) Die Verpflichtung der Träger der Rentenversiche- vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 70 vom
rung zur Übersendung von Versicherungsverläufen und Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat
zur Kontenklärung wird bis zum 31. Dezember 1996 versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als
ausgesetzt. beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen.
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
§ 276a einem Betrag zu berücksichtigen, der dem durch die
Zahlung von entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag
Beiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten entspricht.
(1) Für Versicherte, die Arbeitslosenhilfe beziehen und § 181 Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt. Für Per-
1. vor dem 1. Januar 1945 geboren sind, sonen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert
gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von Beiträgen für
2. vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos geworden sind und die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen
3. sich vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos gemeldet aus der Nachversicherung; der Durchführung der Nach-
haben, versicherung und der Erstattung werden die bisherigen
Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
ist beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des
land außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind,
der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
fiktiv zugrunde gelegt.
vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu
zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichti- (2) Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere
gung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet,
wird, höchstens jedoch die sich bei entsprechender die nach § 233a Abs. 3 als nachversichert gelten, gilt die
Anwendung von § 166 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden Ein- Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt,
nahmen, wenn die Beiträge insgesamt bis zum 30. Juni für die Beiträge nachgezahlt worden sind. Die Religions-
des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalender- gesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen
jahr folgt, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Entgelte zu bescheinigen.
bestanden hat. (3) Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher Ge-
(2) Die Beiträge werden vom Bund getragen, soweit nossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 4
Beitragsbemessungsgrundlage die gezahlte Arbeitslosen- nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrund-
hilfe ist, im Übrigen vom Versicherten. Die beitragspflich- lage für Zeiten
tigen Einnahmen nach Absatz 1 sind auf Antrag des 1. bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt
Versicherten durch das Arbeitsamt zu benennen, hierbei von 270 Deutsche Mark,
ist in der Regel auf den Jahresbetrag abzustellen.
2. vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monatliches
(3) Maßgebend für die Bestimmung des Beitragssatzes Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,
ist der Beitragssatz des Jahres, für das die Beiträge
gezahlt werden. 3. vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monatliches
Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,
§ 277 4. vom 1. März 1971 bis 30. September 1976 ein monat-
Beitragsrecht bei Nachversicherung liches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche Mark und
5. vom 1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 ein
Die Durchführung der Nachversicherung von Personen,
monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Mark.
die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungs-
pflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung
Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum der Beiträge mit den entsprechenden Werten der An-
31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, lage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in
richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur
Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb Bezugsgröße steht. § 181 Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben
dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für unberührt.
die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen
aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte § 278
Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass
Mindestbeitrags-
nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften
bemessungsgrundlage für die Nachversicherung
Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht
mehr gegeben sind. Die Beiträge für die Nachversiche- (1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten
rung sind in den Fällen des Satzes 1 nicht nach § 181
1. bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeits-
Abs. 4 zu erhöhen, wenn die Zahlung bis zum 31. März
entgelt von 150 Deutsche Mark,
1992 erfolgt.
2. vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976
§ 277a ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom
Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in
Durchführung der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
der Nachversicherung im Beitrittsgebiet stellten.
(1) Bei der Durchführung der Nachversicherung von (2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbil-
Personen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäf- dungszeiten ist
tigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die Beitrags-
bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge 1. bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeits-
für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 mit entgelt von 150 Deutsche Mark,
den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem 2. vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein
Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hun-
der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße dert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
steht; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 849
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten künfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderaus-
einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus gaben und Freibeträge weniger als 50 vom Hundert
Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 vom Hundert
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. der Bezugsgröße. Abweichend von Satz 2 sind beitrags-
pflichtige Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die
Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, mindestens 20 vom
§ 278a
Hundert der Bezugsgröße. Die Regelungen in den Sät-
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum
für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet 30. Juni 1992 beantragt wird.
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten
im Beitrittsgebiet § 279a
1. bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeits- Beitragspflichtige Einnahmen
entgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet
jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet
2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monat- mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der
liches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der Tätigkeit.
durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Bei-
tragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
§ 279b
der Arbeiter und der Angestellten,
Beitragsbemessungsgrundlage
3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in
für freiwillig Versicherte
Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße
(Ost). Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Auf-
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbil- enthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemes-
dungszeiten im Beitrittsgebiet ist sungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungs-
grundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
1. bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeits- § 228a gilt nicht.
entgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den
jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
§ 279c
2. vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monat-
liches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der Beitragstragung im Beitrittsgebiet
durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Bei- (1) Die Beiträge werden bei Bezug von Vorruhestands-
tragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung geld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet von der
der Arbeiter und der Angestellten, zahlenden Stelle allein getragen.
3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in (2) Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten
Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte
(Ost). getragen.
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus § 279d
Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der
Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehe-
gatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozial-
§ 279
versicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die
Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätigen als Arbeitgeber.
bei Hebammen und Handwerkern
(1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen § 279e
Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens
40 vom Hundert der Bezugsgröße. Beitragszahlung von Pflegepersonen
(2) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen (1) Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten
Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995
von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ausgeübten nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege im
ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung ver- Inland gelten auf Antrag als Pflichtbeiträge, wenn
sicherungspflichtigen Personen beschäftigen (Allein- 1. der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos
handwerker) und die im Jahr 1991 von der Möglichkeit ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wie-
Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als derkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
zwölf Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununter- Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd
brochen anschließen, mindestens 50 vom Hundert der bedarf, und
Bezugsgröße. Für Alleinhandwerker, die im Jahr 1991 für
jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeits- 2. für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens
einkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, zehn Stunden aufgewendet werden.
sind beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich (2) Versicherte, die wegen der in der Zeit vom 1. Januar
ununterbrochen anschließen und in denen die im letzten 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten Pflege eine in
Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahresein- ihrem zeitlichen Umfang eingeschränkte Beschäftigung
3
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
ausüben, können auf Antrag für jeden Betrag zwischen (3) Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu
dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Doppel- zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der
ten dieses Arbeitsentgelts, höchstens bis zur Beitrags- Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das
bemessungsgrenze, Pflichtbeiträge zahlen, wenn im Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende
Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird.
Versicherte, die nachweisen, dass sie ohne ihre in der Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch
Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 aus- den vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige
geübte Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielt hätten, Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zugrunde
das das Doppelte des tatsächlich erzielten Arbeits- zu legen. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur
entgelts übersteigt, können auf Antrag unter Berücksich- Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die
tigung der Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge bis das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im
zu diesem Betrag zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen
wenn bei Bezug von Sozialleistungen Beiträge gezahlt enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten
werden. (Ost) in Beiträge und umgekehrt; dabei können Rundungs-
(3) Eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen eines vorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksich-
Erholungsurlaubs, wegen einer Krankheit oder wegen tigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
einer anderweitigen Verhinderung von längstens einem (4) § 187 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Zahlung
Kalendermonat im Kalenderjahr steht der Anwendung des von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Absatzes 1 oder des Absatzes 2 nicht entgegen. im Beitrittsgebiet.
(4) Wird der Antrag nach dem 31. März 1995 und nach
Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der § 281b
Pflegetätigkeit gestellt, sind die Absätze 1 und 2 nicht Verordnungsermächtigung
mehr anzuwenden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die
§ 280 Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses
Höherversicherung für Zeiten vor 1998 Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nach-
versicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der
Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere
gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind. über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu
regeln.
§ 281
Drit t er Tit el
Nachversicherung
Ve r f a h r e n
Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits frei-
willige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, § 281c
werden diese Beiträge nicht erstattet. Sie gelten als
Beiträge zur Höherversicherung. Meldepflichten im Beitrittsgebiet
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten
Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehe-
§ 281a
gatten die selbständig Tätigen zu erstatten. § 28a Abs. 5
Zahlung von Beiträgen im Rahmen sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten
des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet entsprechend.
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können
Beiträge gezahlt werden, um §§ 282 und 283
1. Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an (weggefallen)
Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, ganz
oder teilweise wieder aufzufüllen, § 284
2. aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts Nachzahlung für Vertriebene,
Rentenanwartschaften zum Ausgleich angleichungs- Flüchtlinge und Evakuierte
dynamischer Anrechte (§ 1 Abs. 2 Versorgungsaus-
gleichs-Überleitungsgesetz) in Entgeltpunkten (Ost) zu Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesver-
begründen, triebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuierten-
gesetzes, die
3. die Erstattungspflicht für die Begründung von Renten-
anwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des 1. vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung
ausgleichsberechtigten Ehegatten abzulösen (§ 225 selbständig tätig waren und
Abs. 2, § 264a). 2. binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht
(2) Für die Zahlung von Beiträgen werden die Renten- oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer
anwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet. Die Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussied-
Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass lung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,
der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor
aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Vollendung des
Ehezeit geteilt wird. 16. Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 851
1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits 1. die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungs-
mit Beiträgen belegt sind. Nach bindender Bewilligung zeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht 2. die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Auf-
zulässig. rechnung der Versicherungskarte bescheinigten Bei-
tragsmarken
§ 284a nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Ver-
Nachzahlung bei sicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Ver-
anzurechnenden Kindererziehungszeiten pflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder
die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht
Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen
herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die
Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und denen eine Kin-
knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.
dererziehungszeit anzurechnen ist, können auf Antrag
freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie (4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versiche-
zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten rungskarten werden durch die Träger der Rentenversiche-
noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch rung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nach-
laufende Beitragszahlung vom 1. Januar 1993 an bis gewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden be-
zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt glaubigt übertragen. Das Nähere über das Verfahren
werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem regelt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
31. Dezember 1986 nachgezahlt werden, die noch nicht nung mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine
mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt Verwaltungsvorschrift.
sind. (5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar
1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige
§ 285 Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die
Nachzahlung bei Nachversicherung vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt
oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese
Personen, die nachversichert worden sind und die Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden
aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzu-
vor dem 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach erkennen.
dem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge
(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973
nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Bei-
mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Ver-
trägen belegt sind. Der Antrag kann nur innerhalb von
sicherungskarte nicht bedarf.
sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung
gestellt werden. Die Antragsfrist läuft frühestens am (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den
31. Dezember 1992 ab. Die Erfüllung der Voraussetzun- Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern
gen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist der Seeleute.
steht der Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind
spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungs- § 286a
wirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen. Glaubhaftmachung der
Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen
§ 286 (1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Ver-
sicherungsunterlagen, die von einem Träger der Renten-
Versicherungskarten
versicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären
(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versiche- diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil
rungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen
der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten
Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den
die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren. Umständen des Falles auf dem Weg zum Träger der
Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar ge-
(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig
worden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der
umgetauschten Versicherungskarte
Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerken-
1. Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor nen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte
dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungs- eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
gemäß bescheinigt oder ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden
2. Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie
Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind, die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft
machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch
so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genann-
Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der
ten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes
Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme
Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeits-
eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
entgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge
rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Bei- (2) Sind in Unterlagen
tragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungs- 1. Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über
verhältnis vorgelegen hat. einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinaus-
(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der gehende Zeit,
Versicherungskarte können von den Trägern der Renten- 2. Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimm-
versicherung bare zeitliche Zuordnung
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungs- (2) Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitrags-
zeiträume zu verteilen. Bei der Zahlung von Beiträgen nach zeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 19. Mai
Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31. Januar 1949
Beiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt
Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen. Ist der worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31. Dezember
Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, 1991 durchgeführt worden ist. Sind für diese Zeiten
dass die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebens- Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag anstelle
jahres, frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahl-
das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, ten Beiträge berücksichtigt. Werden die nachgezahlten
dass die Versicherung mit dem Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.
1. Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente
bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen § 286e
Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder Versicherte, die für die Durchführung der Versicherung
bei einer Erziehungsrente, sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen
2. Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbs- einschließlich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit
fähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbs- Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversiche-
fähigkeit, rung nachweisen können, sind berechtigt,
3. Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente 1. in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Aus-
weises oder von Auszügen des Ausweises die Daten
geendet hat. Für die knappschaftliche Rentenversicherung
unkenntlich zu machen, die für den Träger der Renten-
wird als Beginn der Versicherung die satzungsmäßige
versicherung nicht erforderlich sind, und
Mindestaltersgrenze vermutet.
2. diese Abschrift dem Träger der Rentenversicherung als
Nachweis vorzulegen.
§ 286b
Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne des
Glaubhaftmachung der § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches.
Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitritts- Vi e r t e r Ti t e l
gebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991
Berec hnungsgrund lagen
ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
kommen erzielt haben und von diesem entsprechende § 287
Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt
Beitragssatz für die Jahre 2000 bis 2003
oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume
als Beitragszeit anzuerkennen. Satz 1 gilt auch für freiwillig (1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der
Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechts- Arbeiter und der Angestellten für die Jahre 2000, 2001,
erheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der 2002 und 2003 ist so festzusetzen, dass die voraus-
Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides sichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung
statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversiche- der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und
rung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeit-
zuständig. nehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen
mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Ein-
§ 286c nahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der
Schwankungsreserve ausreichen, um die voraussicht-
Vermutung der
lichen Ausgaben des auf die Festsetzung folgenden
Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
Kalenderjahres zu decken und sicherzustellen, dass die
Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitritts- Mittel der Schwankungsreserve am Ende dieses Kalen-
gebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten derjahres 80 vom Hundert des Betrages der durchschnitt-
oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß lichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu eigenen
bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
Versicherungspflicht bestanden hat und für das angege- und der Angestellten entsprechen; der Beitragssatz ist auf
bene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge eine Dezimalstelle aufzurunden. Ausgaben zu eigenen
gezahlt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundes-
eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versor- zuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der
gung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember empfangenen Ausgleichszahlungen.
1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Ver- (2) Die Beitragssätze des Jahres 2003 gelten so lange,
sicherungs- oder Beitragsfreiheit führte. bis sie nach der Regelung über die Festsetzung der Bei-
tragssätze nach dem Vierten Kapitel neu festzusetzen
§ 286d sind.
Beitragserstattung § 287a
Verordnungsermächtigung
(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt,
gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung, Für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. De-
die vor dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch zember 2003 hat die Bundesregierung die Beitrags-
genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt. sätze in der Rentenversicherung jeweils für die Zeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 853
vom 1. Januar des Kalenderjahres an durch Rechts- (2) Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu- Rentenversicherung der Arbeiter, soweit sie für das Bei-
setzen. trittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet),
und der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der
§ 287b Rentenversicherung der Angestellten, soweit sie für das
Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitritts-
Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe gebiet), werden jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe
(1) Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Ver- geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für
änderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme für die dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahr-
für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen. gänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen
für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis verviel-
(2) Abweichend von der Regelung über die Verände-
fältigt werden, in dem die Bundeszuschüsse in der Bun-
rung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe
desrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den
(§ 220 Abs. 1) wird die Höhe dieser Ausgaben für das
Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließ-
Kalenderjahr 1997 auf die Höhe der zuvor um 600 Millio-
lich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kinder-
nen Deutsche Mark verminderten entsprechenden Aus-
erziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge
gaben für das Kalenderjahr 1993 begrenzt. Der nach
vor 1921 stehen. Die Zuschüsse des Bundes sind in dem
Satz 1 maßgebende Betrag wird für das Jahr 1998 um
Verhältnis auf die Rentenversicherung der Arbeiter und
450 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 1999 um
der Angestellten zu verteilen, das dem Verhältnis der
900 Millionen Deutsche Mark erhöht. Nach Inkrafttreten
Verteilung auf die Rentenversicherung der Arbeiter und
des Gesetzes zur Zuständigkeitsverlagerung der bisher
der Angestellten in der Bundesrepublik Deutschland ohne
von der Rentenversicherung erbrachten Leistung „Sta-
das Beitrittsgebiet entspricht.
tionäre Heilbehandlung für Kinder“ in die gesetzliche
Krankenversicherung wird von den in Satz 2 genannten
Erhöhungsbeträgen jährlich der Betrag von 210 Millionen § 287f
Deutsche Mark abgesetzt. Bei der Festsetzung der Aus- Getrennte Abrechnung
gaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs. 1) für das
Jahr 2000 ist der nach den Sätzen 1 bis 3 für das Jahr Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhält-
1999 maßgebende Betrag zugrunde zu legen. nisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt
die Abrechnung und die Verteilung nach § 219 Abs. 1
und 2 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das
§ 287c Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.
Ausgaben
für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet § 288
Bei der Anwendung von § 221 Satz 2 und 3 ist der (weggefallen)
Bedarf und die Notwendigkeit von Bauvorhaben für die
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und
für das Beitrittsgebiet getrennt zu beurteilen. Fünf t er Tit el
Er s t a t t u n g e n
§ 287d
§ 289
Erstattungen in besonderen Fällen
Wanderversicherungsausgleich
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenver-
sicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegs- (1) Hat der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
beschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren oder der Rentenversicherung der Angestellten eine Ge-
Sonderleistungen. samtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil
festgestellt, so erstattet die knappschaftliche Rentenver-
(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge sicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne
nach Absatz 1, setzt die Vorschüsse fest und führt die Kinderzuschuss an den feststellenden Träger der Renten-
Abrechnung durch. Für die Abrechnung zwischen den versicherung der Arbeiter oder der Angestellten.
Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227
Abs. 1 anzuwenden. (2) Hat die Bundesknappschaft eine Gesamtleistung
mit einem Leistungsanteil der Rentenversicherung der
(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten
1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch festgestellt, erstattet ihr der Träger der Rentenversiche-
nicht abschließend entschieden war und rung der Arbeiter oder der Angestellten, der zuletzt einen
Beitrag erhalten hat, den von ihm zu tragenden Leistungs-
2. das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 ein- anteil und den Kinderzuschuss.
getreten ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
§ 287e von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegever-
Veränderung sicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversiche-
des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet rung und zur Pflegeversicherung.
(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland (4) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften
ohne das Beitrittsgebiet. gilt § 223 Abs. 5 entsprechend.
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
§ 289a (2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversiche-
Besonderheiten rung die Aufwendungen für die Zahlung von Invaliden-
beim Wanderversicherungsausgleich renten für behinderte Menschen.
Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im § 291b
Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Träger der Renten-
versicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet der Bundes- Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen
knappschaft den Anteil der Leistungen, der nicht auf Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung
Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten die Aufwendungen für
entfällt. Dabei kann auch eine pauschale Erstattung Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.
vorgesehen werden. Die jährliche Abrechnung führt das
Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 durch.
§ 291c
Erstattung von einigungsbedingten Leistungen
§ 290
Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung
Erstattung der Arbeiter und der Angestellten die Aufwendungen für
durch den Träger der Versorgungslast Leistungen nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 307a Abs. 2
Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversiche- Satz 2 und 3, den §§ 315a, 315b, 319a und 319b und
rung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Ent- dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften
scheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 des Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach dem
begründet worden sind, werden von dem zuständigen Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen
Träger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte, für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.
zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt
worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde. § 292
Dies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast
Verordnungsermächtigung
1. Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt
hat, (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
2. ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften Erstattungen gemäß § 287d zu bestimmen.
ersetzt worden ist.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
§ 290a ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Erstattung durch den Erstattungen gemäß § 289a zu bestimmen.
Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitritts- nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
gebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendun- ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
gen der Träger der Rentenversicherung für die Berück- Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
sichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Erstattungen gemäß § 291a zu bestimmen, wobei eine
Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nach- pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.
versicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet.
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
§ 291
Erstattungen gemäß § 291c zu bestimmen, wobei eine
Erstattung für Kinderzuschüsse pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.
Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung
die Aufwendungen, die von ihnen für Kinderzuschüsse zu § 292a
Renten zu tragen sind. Das Bundesversicherungsamt Verordnungsermächtigung
setzt Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. für das Beitrittsgebiet
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
§ 291a wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern und dem Bundesministerium der
Erstattung von
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Invalidenrenten und Aufwendungen für
Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung
Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit
nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversiche- Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Die Ab-
rung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrech- rechnung mit den Trägern der Rentenversicherung erfolgt
nung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im durch das Bundesversicherungsamt; für die Träger der
Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum Rentenversicherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 ent-
31. Dezember 1991. sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 855
Sec hst er Tit el zulösenden Vermögensgegenstände, die von der Bun-
Ve r m ö g e n s a n l a g e n desversicherungsanstalt für Angestellte oder der Bun-
desknappschaft vorgenommen werden, bedürfen der
§ 293 Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung.
Vermögensanlagen
(1) Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklage-
Z w ölfter Unterabschnitt
vermögen der Bundesknappschaft ist nicht vor Ablauf
von Festlegungsfristen aufzulösen. Rückflüsse aus Ver- Leistungen für Kindererziehung
mögensanlagen der Bundesknappschaft sind Einnahmen a n M ü t t e r d e r G e b u r t s j a h r g ä n g e v o r 1921
der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile § 294
eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter oder Anspruchsvoraussetzungen
der Angestellten an Gesellschaften, Genossenschaften,
Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der (1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist,
Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundes-
nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, können in dem republik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung
Umfang, in dem sie am 31. Dezember 1991 bestanden für Kindererziehung. Der Geburt im Gebiet der Bundes-
haben, gehalten werden. republik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen
Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.
(3) Das nicht liquide Anlagevermögen und das liquide Die Sätze 1 und 2 gelten für
Beteiligungsvermögen der Bundesversicherungsanstalt
1. Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907
für Angestellte ist unbeschadet von Absatz 2 aufzulösen,
vom 1. Oktober 1987 an,
soweit es nicht in Eigenbetrieben, Verwaltungsgebäuden,
Gesellschaftsanteilen an Rehabilitationseinrichtungen 2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911
und Vereinsmitgliedschaften bei Rehabilitationseinrich- vom 1. Oktober 1988 an,
tungen oder Darlehen nach § 221 Satz 1 besteht und 3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916
soweit die Auflösung unter Beachtung des Grundsatzes vom 1. Oktober 1989 an und
der Wirtschaftlichkeit möglich ist. Dem Grundsatz der
4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920
Wirtschaftlichkeit entspricht grundsätzlich eine Ver-
vom 1. Oktober 1990 an.
äußerung zum Verkehrswert, jedoch nicht unter dem
Anschaffungswert, bei liquidem Beteiligungsvermögen (2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten
mindestens in Höhe des nach dem Ertragswertverfahren steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn
zu ermittelnden Wertes. Bei einer Veräußerung von die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren
Grundstücks- und Wohnungseigentum oder von Beteili- gewöhnlichen Aufenthalt
gungen nach Absatz 2 sind die berechtigten Interessen 1. in diesen Gebieten hatte,
der Mieter zu berücksichtigen. Bis zu einer Auflösung ist
auf eine angemessene Verzinsung hinzuwirken, die auf 2. zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeit-
den Verkehrswert, mindestens auf den Anschaffungswert punkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher
der Vermögensanlage bezogen ist. Für die nicht liquiden entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie
Teile des Verwaltungsvermögens der Bundesknappschaft sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer
gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. dort ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflicht-
beitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie
(4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von
und die Bundesknappschaft als Träger der knappschaft- der Versicherung befreit war, oder
lichen Rentenversicherung sind verpflichtet, das Bundes-
3. bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außer-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung über die Er-
halb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Auf-
füllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 umfassend in
enthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus
monatlichem Abstand zu unterrichten. Die Erfüllung der
Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundes-
Verpflichtungen nach Absatz 3 ist vorrangig durch die
entschädigungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies
vorgenannten Träger zu bewirken. Im Übrigen ist das Bun-
gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame
desministerium für Arbeit und Sozialordnung berechtigt,
gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie die
Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehe-
Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen
mann Verfolgungsgründe vorgelegen haben.
Rentenversicherung im Benehmen mit diesen bei allen
Rechtsgeschäften zu vertreten, die zur Erfüllung der Ver- (3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum
pflichtungen nach Absatz 3 vorzunehmen sind; insoweit Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslast-
tritt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung regelung mit einem anderen Staat nicht in die Versiche-
an die Stelle des jeweiligen Vorstandes. Das Bundes- rungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
ministerium für Arbeit und Sozialordnung kann sich dabei (4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten
eines Dritten bedienen. Die Bundesversicherungsanstalt steht bei einer Mutter, die
für Angestellte und die Bundesknappschaft haben dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder 1. zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten
dem von diesem beauftragten Dritten die für die Vor- Personen gehört oder
nahme dieser Rechtsgeschäfte erforderlichen Unterlagen 2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September
zu übergeben und die hierfür benötigten Auskünfte zu 1939 aus einem Gebiet, in dem Beiträge an einen
erteilen. Rechtsgeschäfte über die nach Absatz 3 auf- nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenver-
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
sicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach § 296
den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze ent- Beginn und Ende
richtete Beiträge zu behandeln waren, in eines der in
Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat, (1) Eine Leistung für Kindererziehung wird von dem
Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die An-
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.
spruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland hat, erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, (2) Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt.
wenn sie zu den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur (3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung weg,
Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der
gehört. Wegfall wirksam ist.
(4) Die Leistung wird bis zum Ende des Kalender-
§ 294a monats gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen § 296a
Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet
31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder
Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Die Leistung für Kindererziehung beginnt für eine
Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. Bestand ein An- Mutter, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufent-
spruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch halt im Beitrittsgebiet hatte, frühestens am 1. Januar 1992.
auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor § 297
dem 1. Januar 1927 geboren ist.
Zuständigkeit
§ 295 (1) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung ist
der Versicherungsträger, der der Mutter eine Versicher-
Höhe der Leistung
tenrente zahlt. Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenen-
(1) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung rente, ist der Versicherungsträger zuständig, der die
ist der jeweils für die Berechnung von Renten maß- Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des zuletzt
gebende aktuelle Rentenwert. verstorbenen Versicherten zahlt. In den übrigen Fällen
ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu-
(2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die
ständig. Wird für Dezember 1991 eine Leistung für Kinder-
monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung 75 vom
erziehung gezahlt, bleibt der zahlende Versicherungs-
Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999
träger zuständig.
85 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum
30. Juni 2000 90 vom Hundert des jeweils für die Berech- (2) Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag
nung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts. zur Rente gezahlt, wenn die Mutter eine Rente bezieht, es
Bei Berechnungen bis 30. Juni 2001 wird die Leistung auf sei denn, dass die Rente in vollem Umfang übertragen,
10 Deutsche Pfennig nach oben gerundet. verpfändet oder gepfändet ist. Bezieht die Mutter mehrere
Renten, wird die Leistung für Kindererziehung als
Zuschlag zu der Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit
§ 295a nach Absatz 1 maßgebend ist.
Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet (3) In den Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten
(1) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung Buches ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, die
für Geburten im Beitrittsgebiet ist der jeweils für die Leistung für Kindererziehung an die Mutter weiterzuleiten.
Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Renten-
wert (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhn- § 298
lichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder
Durchführung
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet oder (1) Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien-
2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des namen (jetziger und früherer Name mit Namens-
Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt bestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nach-
Beitrittsgebiet hatten. zuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründenden
Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht
(2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die werden.
monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung 75 vom
Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 (2) Den Nachweis über den Vornamen, das Geburts-
85 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis datum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter
zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert des jeweils für die durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer
Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Ren- sonstigen öffentlichen Urkunde zu führen. Eine Glaubhaft-
tenwerts (Ost). Bei Berechnungen bis 30. Juni 2001 wird machung dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter
die Leistung auf 10 Deutsche Pfennig nach oben ge- 1. erklärt, dass sie eine solche Urkunde nicht hat und
rundet. auch in der Familie nicht beschaffen kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 857
2. glaubhaft macht, dass die Anforderung einer Geburts- (4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezem-
urkunde bei der für die Führung des Geburtseintrags ber 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die
zuständigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist, Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften
wobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die
ist, wenn die zuständige Stelle mitteilt, dass für die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt
Erteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen
erneuert werden müsste, und Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle
3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standes- der aufgehobenen Begriffe.
beamten auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den
der sich ergibt, dass er ein die Geburt ihres Kindes aus- folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
weisendes Familienbuch nicht führt und nach seiner
Kenntnis bei dem Standesbeamten des Standesamts I
in Berlin (West) ein urkundlicher Nachweis über die
Z w eiter Unterabschnitt
Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht
vorliegt. Leistungen zur Teilhabe
Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versiche-
rungen an Eides statt zugelassen werden. § 301
Leistungen zur Teilhabe
§ 299
(1) Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der
Anrechnungsfreiheit
Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die zum
Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen
unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen Werden Leistungen zur Teilhabe nach dem bis zum
oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. 31. Dezember 2000 geltenden Recht bewilligt und besteht
Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 15b deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter
des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. Auf Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große
Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht,
werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versor-
wird. gungskrankengeld geleistet wird.
(2) Die Träger der Rentenversicherung können die
am 31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur
Zw eit er Ab sc hnit t Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die
Ausnahmen von d er nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose
Anw end ung neuen Rec ht s dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.
(3) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte
Erster Unterabschnitt die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbs-
Grundsatz unfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraus-
sichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit
§ 300 wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden
kann.
Grundsatz
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem § 301a
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz
oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits
vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für
bestanden hat. Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar
(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften
durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden
nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit
dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich
Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber
der Aufhebung geltend gemacht wird. bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Bei-
tragsbemessungsgrenze, erhöht. Das regelmäßige Netto-
(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu fest- arbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu
zustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte erhöhen.
neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei
erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über
die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar ent-
(3a) (weggefallen) schieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum
(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitritts- Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die An-
gebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, wer- sprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni 2000
den Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1
erbracht. des Zehnten Buches zurückzunehmen.
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Dritter Unterabschnitt Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder
Anspruc hsvora usse t z unge n die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von
für einzelne Renten Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am
31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitritts-
§ 302 gebiets vorliegen. Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten
Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung
Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung
vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet,
1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente gilt dies bis zum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von
geleistet. Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungs-
träger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem
gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelalters- Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an
rente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente. als Rente für Bergleute geleistet.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente § 302b
geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Renten
Höhe in Anspruch genommen werden. wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfä- Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit,
hige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des
auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter. 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen
(5) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend
Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen
beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Anspruch nach Ablauf der Frist. Bestand am 31. Dezem-
Jahres seit Rentenbeginn für diese Rente wegen Alters als ber 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsun-
Teilrente von fähigkeit, entsteht aus Anlass der Rechtsänderung kein
Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
1. einem Drittel der Vollrente das 70fache,
(2) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete
2. der Hälfte der Vollrente das 52,5fache,
Rente, die nach dem bis zum 31. Dezember 1956 gelten-
3. zwei Dritteln der Vollrente das 35fache den Recht festgestellt und aufgrund des Arbeiterrenten-
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgelt- versicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Angestellten-
punkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjah- versicherungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberech-
res vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens nung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Umstellungs-
jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. rente), gilt bis zum vollendeten 65. Lebensjahr als Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit.
§ 302a
§ 303
Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten Witwerrente
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988
Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, ist eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung
diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente wegen des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebe-
Erwerbsunfähigkeit zu leisten, wenn die Hinzuverdienst- nenrentenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine
grenze nach Absatz 2 nicht überschritten wird, andernfalls Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des
wird sie als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet. geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unter-
halt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand
(2) Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten,
vor dem Tod überwiegend bestritten hat. Satz 1 findet
wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer
auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit monatlich
Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des
325 Euro nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Über-
geschiedenen Ehemanns im letzten wirtschaftlichen
schreiten von jeweils einem Betrag bis zur Höhe dieses
Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.
Betrages im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer
Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäf-
§ 303a
tigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich.
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Große Witwenrente
Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden und große Witwerrente wegen
zusammengerechnet. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
(3) Eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große
Erwerbsunfähigkeit geleistete Invalidenrente wird bis zur Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufs-
Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet, solange der unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 859
spruch weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die betrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen
für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt
befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Beruht der
Ablauf der Frist. Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten als auch
§ 304 der knappschaftlichen Rentenversicherung, erfolgt die
Waisenrente Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt. Über
die Umwertung ist spätestens in der Mitteilung über die
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisen-
Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu informieren. Ein
rente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus,
besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.
weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der (2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde
Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert. zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses
Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente
§ 305 ergibt.
Wartezeit und sonstige (3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von
zeitliche Voraussetzungen persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar
1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.
War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraus-
(4) Abweichend von Absatz 1 sind
setzung für eine Rente erfüllt und bestand Anspruch auf
diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte 1. Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein
Vorschriften über die Wartezeit oder eine sonstige zeit- Anspruch bestand,
liche Voraussetzung in Kraft sind, gilt die Wartezeit oder 2. Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes
die sonstige zeitliche Voraussetzung auch dann als erfüllt, zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaf-
wenn dies nach der Rechtsänderung nicht mehr der Fall fung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
ist. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni
1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet worden sind und
Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t
nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitritts-
Rentenhöhe gebiets berechneten Rente zusammentreffen,
für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.
§ 306 Dabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte
Grundsatz zugrunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des
bisherigen Rentenbetrags ergeben würden.
(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem
(5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die
Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften,
vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet
werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente
werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach
zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu
Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten
bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften
zurückgelegt sind.
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so § 307a
ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalender- Persönliche Entgeltpunkte
monate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit
der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
ermitteln sind. nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete
Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente per-
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
sönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden
Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer
die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr,
Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente ge-
höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an
kürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch
Arbeitsjahren vervielfältigt. Die Summe der persönlichen
eines Hinterbliebenen wegfällt.
Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente
(4) Bestand am 31. Dezember 1997 Anspruch auf eine berücksichtigte Kind um 0,75.
vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente wegen
(2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, der 45 Jahre
ergeben sich, wenn
mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit zugrunde lagen oder ist eine solche Alters- 1. die Summe aus dem
rente vor dem 1. Januar 1998 weggefallen, ist § 300 Abs. 1 a) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten
anzuwenden. 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittsein-
kommen und
§ 307
b) für Renten aus der Freiwilligen Zusatzrentenver-
Umwertung in persönliche Entgeltpunkte sicherung ermittelten 600 Mark übersteigenden
(1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der
Rente, werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur Frei-
(Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden willigen Zusatzrentenversicherung,
anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungs- durch
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in (7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente
Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Renten- ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder
berechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht
aus Anlage 12 ergibt, zugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts
geteilt wird. Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen
zu ermitteln.
Zusatzrentenversicherung gelten auch Beschäftigungs-
zeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deut- (8) Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt,
schen Post vor dem 1. Januar 1974; für den oberhalb die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen
von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Renten-
Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als beginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln.
gezahlt. Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeits-
Zusatzrentenversicherung gelten auch Beschäftigungs- jahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen.
zeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deut- Auf Antrag ist die Rente daraufhin zu überprüfen, ob
schen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990, wenn die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage
ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichs- entsprechen. Die Anträge von Berechtigten, die Gründe
bahn oder der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits dafür vortragen, dass dies nicht der Fall ist, sind vorrangig
zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat; für den zu bearbeiten; dabei sollen zunächst die Anträge älterer
oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst Berechtigter bearbeitet werden. Ein Anspruch auf Über-
gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung prüfung besteht für den Berechtigten nicht vor dem
höchstens bis zu 650 Mark monatlich als gezahlt. Sind 1. Januar 1994. Eine Überprüfung kann auch von Amts
mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und er- wegen vorgenommen werden. Sie soll dann nach
geben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr Geburtsjahrgängen gestaffelt erfolgen.
von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, (9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den
höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, wenn eine
nach Satz 4 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften
Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksich- des Beitrittsgebiets berechnete Rente
tigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem
Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr 1. mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versiche-
als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der rungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungs-
Rente berücksichtigt worden sind. anstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum
(3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen 31. Dezember 1961,
1. die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und 2. mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes
2. die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Renten- zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaf-
beginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des fung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
Versicherten. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni
(4) Für die bisher in der Rente 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechneten Rente oder
1. als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten Zeiten 3. mit einer nach den am 31. Dezember 1991 geltenden
werden Entgeltpunkte der knappschaftlichen Renten- Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an
versicherung zugrunde gelegt, Berechtigte im Ausland berechneten Rente
2. als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksichtigte zusammentrifft oder
Zeiten werden für jedes volle Jahr vom elften bis zum
zwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes weitere Jahr 0,375 4. geleistet wird und der Versicherte seinen gewöhn-
zusätzliche Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag lichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der
ermittelt; die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai
Kalendermonaten der Untertagetätigkeit zu gleichen 1990
Teilen zugeordnet. a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
(5) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei das Beitrittsgebiet hatte oder
Halbwaisenrenten beträgt 36,8967, derjenige bei Voll- b) im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des
waisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. Liegen der Rente Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen Aufent-
Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau zugrunde, halt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
beträgt der Zuschlag bei Halbwaisenrenten 27,6795 und ohne das Beitrittsgebiet hatte.
bei Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte der knapp-
(10) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den
schaftlichen Rentenversicherung.
Vorschriften dieses Buches auch neu zu berechnen, wenn
(6) Sind für eine nach den Vorschriften des Beitrittsge- aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurück-
biets berechnete Rente, auf die am 31. Dezember 1991 gelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch
Anspruch bestand, persönliche Entgeltpunkte nach den nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für
Absätzen 1 bis 4 ermittelt worden, sind diese persönlichen einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses
Entgeltpunkte einer aus der Rente abgeleiteten Hinter- Buches erfüllt sind. Eine Neuberechnung erfolgt nicht,
bliebenenrente zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn wenn im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurück-
von dem Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrecht- gelegte rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der
liche Zeiten zurückgelegt worden sind oder der Ver- persönlichen Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berück-
storbene eine Rente für Bergleute bezogen hat. sichtigt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 861
(11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 10 sind Über- dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflicht-
gangshinterbliebenenrenten, auf die am 31. Dezember beiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder
1991 ein Anspruch bestand, für die Zeit vom 1. Januar Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen
1992 an neu zu berechnen. aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsent-
gelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem
(12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid nach
1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden
den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet auf den
belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten
neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwendung, gilt das
vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkom-
neue Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ohne
men für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgelt-
Rücksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides.
punkte pro Monat nicht berücksichtigt.
4. Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten
§ 307b einschließlich Zeiten der Erziehung von Kindern vor-
Bestandsrenten aus handen und ergeben sich durchschnittliche Entgelt-
überführten Renten des Beitrittsgebiets punkte pro Monat von weniger als 0,0625, wird dieser
Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,0625
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine erhöht.
nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
gesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente 5. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) er-
nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. höht sich für jedes Kind, für das Beitragszeiten wegen
Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Ver- Kindererziehung anzuerkennen sind, für die Zeit bis
gleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom 1. Juli 1998
zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar bis 30. Juni 1999 um 0,85, für die Zeit vom 1. Juli 1999
1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu bis 30. Juni 2000 um 0,9 und für die Zeit ab 1. Juli 2000
berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten um 1,0.
Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflicht- 6. Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei
versicherung übersteigt. Waisenrenten ist der bei der Rentenneuberechnung
(2) Die neue Rentenberechnung nach den Vorschriften ermittelte Zuschlag.
dieses Buches erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente 7. Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage
überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli sind die bei der Rentenneuberechnung ermittelten
1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) zusätzlichen Entgeltpunkte.
für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 der
Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar (4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit
1991 bis 30. Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der am
für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 der 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich
Wert 19,76 Deutsche Mark. Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzu-
gelten auch bei Änderung des Bescheides über die Neu- zahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag
berechnung. § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches ist besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990
nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden
innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erst- Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen
maligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben
begonnen hat. hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei
der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung
(3) Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind per- einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung
sönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990
Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Ver- (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass
sicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln: eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet
1. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag
indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung übersteigt.
berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrecht-
lichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgelt- (5) Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli
punkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert an-
0,15 vervielfältigt wird. Grundlage der zu berücksich- zupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem
tigenden Kalendermonate einer Rente für Bergleute besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte
sind nur die Monate, die auf die knappschaftliche ermittelt werden. Hierzu wird der besitzgeschützte Zahl-
Rentenversicherung entfallen. betrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von
41,44 Deutsche Mark und den für diese Rente maßgeben-
2. Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate den Rentenartfaktor geteilt.
mit rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalendermonate,
die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes (6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitz-
sind, außer Betracht. geschützte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis der
Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 erreicht.
3. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat er- Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide
geben sich, wenn auf der Grundlage der letzten ist nicht erforderlich.
20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die (7) Für die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nachzah-
Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, lung nur, soweit die nach Absatz 4 maßgebende Leistung
vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der höher ist als die bereits bezogene Leistung.
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn pauschale Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und
im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach den Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten durch
Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestands- pauschale Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten
rente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder ersetzt. Die pauschalen Entgeltpunkte für Kindererzie-
Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind. hungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an Monaten
mit Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Entgeltpunkten
vervielfältigt werden. Die pauschalen Entgeltpunkte (Ost)
§ 307c
für Kindererziehungszeiten ergeben sich, indem die An-
Durchführung der Neuberechnung zahl an Monaten mit Kindererziehungszeiten im Beitritts-
von Bestandsrenten nach § 307b gebiet mit 0,0833 Entgeltpunkten vervielfältigt werden.
(1) Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach Sind Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Renten-
§ 307b sind die erforderlichen Daten auch aus allen dem versicherung zu berücksichtigen, tritt an die Stelle des
Berechtigten zur Verfügung stehenden Nachweisen über Wertes 0,0833 der Wert 0,0625 in der knappschaftlichen
rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder Rentenversicherung. Von den pauschalen Entgeltpunkten
Arbeitseinkommen zu ermitteln. Der Berechtigte wird für Kindererziehungszeiten und den pauschalen Entgelt-
aufgefordert, die Nachweise zur Verfügung zu stellen und punkten (Ost) für Kindererziehungszeiten werden in der
auch anzugeben, ob er oder die Person, von der sich die Zeit
Berechtigung ableitet, Zeiten einer Beschäftigung oder 1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,
Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder § 7 des Anspruchs- 2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes hat. Dabei wer- und
den die älteren Berechtigten und die Personen zuerst
aufgefordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs- 3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig be- für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die
grenzt sind. Die von dem Berechtigten für Zeiten im Sinne bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten
des § 259b übersandten Unterlagen werden dem nach § 8 waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen.
Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
gesetzes jeweils zuständigen Versorgungsträger unver-
züglich zur Verfügung gestellt, damit dieser die Mitteilung § 308
nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh- Umstellungsrenten
rungsgesetzes erstellt. Kommt der Berechtigte der Auf-
forderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran (1) Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten,
erinnert. Gleichzeitig wird der Versorgungsträger auf- die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667.
gefordert, die ihm bekannten Daten mitzuteilen. Weitere (2) Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbs-
Ermittlungen werden nicht durchgeführt. unfähigkeit werden auf Antrag nach den vom 1. Januar
(2) Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht zur 1992 an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn für
Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, dass Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres für
auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht zwölf Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind und
beschaffen kann, ist zur Feststellung von Art und Umfang sie erwerbsunfähig sind. Diese neu berechneten Renten
der rentenrechtlichen Zeiten von seinem Vorbringen aus- werden nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel höher
zugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass sind als die Umstellungsrenten.
dieses nicht zutrifft. Lässt sich auch auf diese Weise der (3) Entgeltpunkte für am 1. Januar 1992 laufende
Verdienst für Beitragszeiten nicht feststellen, ist § 256c Umstellungsrenten werden zu gleichen Teilen lückenlos
entsprechend anzuwenden. Lässt sich die Art der aus- auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des
geübten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht feststellen, 15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Voll-
sind die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten endung des 55. Lebensjahres der Versicherten verteilt.
zuzuordnen. Kommt der Berechtigte der Aufforderung
nach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versorgungs-
§ 309
träger Daten mit, wird die Neuberechnung ohne weitere
Ermittlungen aus den bekannten Daten vorgenommen. Neufeststellung auf Antrag
(3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Absatz 1 (1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berech-
neu berechneten Rente den Monatsbetrag der zuletzt vor nete Rente ist auf Antrag vom Beginn an nach dem am
der Neuberechnung gezahlten Rente, wird dieser so 1. Januar 1996 geltenden Recht neu festzustellen und
lange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat
weiterzuzahlenden Betrag erreicht. und
1. beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer
§ 307d Schule, Fachschule oder Hochschule enthält oder
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten 2. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Be-
Bestand am 30. Juni 1998 Anspruch auf eine Rente, bei zugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei
der Kindererziehungszeiten angerechnet worden sind, Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten
oder ist eine solche Rente, die am 27. Juni 1996 noch erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen
nicht bindend bewilligt war, vor dem 1. Juli 1998 weg- Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrich-
gefallen, werden für die Ermittlung des Monatsbetrags tungen zu berücksichtigen sind oder
der Rente die in den persönlichen Entgeltpunkten ent- 3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabili-
haltenen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten durch tierungsgesetz anerkannt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 863
Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 ist S. 1606) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enthält, die
Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rente auf nach § 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden
der Grundlage des Rechts festzustellen und zu leisten ist, sind, ist neu festzustellen. Bei der Neufeststellung der
das bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden Rente sind § 6 Abs. 2 oder 3 und § 7 des Anspruchs- und
war. In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist bei der Feststellung Anwartschaftsüberführungsgesetzes, § 22a des Fremd-
der Rente nach den Sätzen 1 und 2 der § 11 Satz 2 des rentengesetzes und § 307b in der am 1. Mai 1999 gel-
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung des tenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auf
Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungs- Antrag entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 4 des
rechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Ver- Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
folgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2662) anzuwenden.
(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches be- Fünfter Unterabschnitt
rechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an neu festzu- Z usammentreffen
stellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem Beruflichen von Re nt e n und Eink om m e n
Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder wenn § 3
Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes § 311
anzuwenden ist.
Rente und
(2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn Leistungen aus der Unfallversicherung
sie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses
Buches bereits neu festgestellt worden war. (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundes-
§ 310 republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf
eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung
Erneute Neufeststellung von Renten der Rente zu berücksichtigen war, wird die Rente insoweit
Ist eine Rente, die vor dem 1. Januar 2001 nach den nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenz-
Vorschriften dieses Gesetzbuchs neu festgestellt worden betrag übersteigt.
war, erneut neu festzustellen und sind dabei die per- (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammen-
sönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind der neu treffenden Renten bleiben unberücksichtigt
festzustellenden Rente mindestens die bisherigen per-
1. bei der Rente
sönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen; dies gilt
nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte a) der Betrag, der den Grenzbetrag übersteigt,
auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder eine b) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbei-
wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu ten unter Tage entfallende Anteil,
Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist. c) der auf den Erhöhungsbetrag in Waisenrenten ent-
fallende Anteil,
§ 310a
2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
Neufeststellung von Renten je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für
mit Zeiten der Beschäftigung jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähig-
bei der Deutschen Reichsbahn keit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt
oder bei der Deutschen Post und die Rente aufgrund einer entschädigungspflich-
tigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird.
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches be-
rechnete Rente mit Zeiten der Beschäftigung bei der (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post und Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundes-
Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet gelten- republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf
den Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag neu fest- eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung
zustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001 begonnen hat. der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die
Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung Leistung dieser Rente dabei.
der Rente § 256a Abs. 2 und § 307a Abs. 2 in der am (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
1. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden. Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundes-
(2) Die Neufeststellung erfolgt für die Zeit ab Renten- republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet mit Zeiten
beginn, frühestens für die Zeit ab 1. Dezember 1998. sowohl der Rentenversicherung der Arbeiter oder der
Angestellten als auch der knappschaftlichen Renten-
§ 310b versicherung und ruhte wegen einer Rente aus der Unfall-
versicherung die Rente mit den Zeiten der knappschaft-
Neufeststellung von Renten mit lichen Rentenversicherung vorrangig, verbleibt es für die
überführten Zeiten nach dem Anspruchs- Leistung dieser Rente dabei.
und Anwartschaftsüberführungsgesetz
(5) Der Grenzbetrag beträgt
Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete
1. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der
Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versor-
knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist,
gungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschafts-
überführungsgesetz enthält und für die die Arbeitsentgelte a) bei Renten aus eigener
oder Arbeitseinkommen nach § 7 des Anspruchs- und Versicherung 80 vom Hundert,
Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des b) bei Witwenrenten oder
Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I Witwerrenten 48 vom Hundert,
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
2. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist, Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf
a) bei Renten aus eigener
einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht,
Versicherung 95 vom Hundert,
und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfall-
b) bei Witwenrenten oder versicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem
Witwerrenten 57 vom Hundert, 1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag
eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Be- 1. bei einer Rente aus eigener
rechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde Versicherung 100 vom Hundert,
liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, 2. bei einer Witwenrente oder
wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende per- Witwerrente 60 vom Hundert,
sönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen
des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember
Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag).
1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit
Beruht die Rente ausschließlich auf Zeiten der knapp-
zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.
schaftlichen Rentenversicherung, ist der persönliche
Vomhundertsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen. Beruht sie (3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.
auch auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder
der Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher § 313
Vomhundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz
Hinzuverdienst bei Renten
nach Satz 2 und der persönliche Vomhundertsatz der
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit
der ihrer Ermittlung zugrunde liegenden jeweiligen Anzahl (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine
an Monaten vervielfältigt und die Summe beider Er- Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder
gebnisse durch die Summe aller Monate geteilt wird. für Bergleute ist § 96a unter Beachtung der Hinzu-
Liegt der Rente ein persönlicher Vomhundertsatz nicht verdienstgrenzen des Absatzes 3 mit der Maßgabe anzu-
zugrunde, ist Mindestgrenzbetrag bei Renten aus eige- wenden, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser
ner Versicherung das 50fache, bei Witwenrenten oder Erwerbsminderung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit
Witwerrenten das 30fache des aktuellen Rentenwerts. Für und die Regelungen zur Rente wegen voller Erwerbs-
die ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente oder minderung für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ent-
Witwerrente wird der Grenzbetrag mit dem für eine Rente sprechend gelten.
aus eigener Versicherung geltenden Vomhundertsatz
(2) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird
ermittelt.
1. eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe, in
(6) Der Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel,
das 13,33fache, bei Vollwaisenrenten das 20fache des
2. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Überschrei-
aktuellen Rentenwerts.
ten der Hinzuverdienstgrenze des Absatzes 3 Nr. 1 und
(7) Für die von einem Träger mit Sitz außerhalb des weiterem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit in Höhe
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs geleistete Rente der Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Beachtung
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3 Nr. 2,
ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei einer 3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von
an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel
um zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente.
geleistet.
(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über das
Zusammentreffen von Renten und Leistungen aus der (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine 1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 325 Euro,
Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der 2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die
a) in voller Höhe das 52,5fache,
Leistung dieser Rente dabei.
b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,
c) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache
§ 312
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den
Mindestgrenzbetrag bei Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten
Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979 Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit,
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,
Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 3. bei einer Rente für Bergleute
1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der
a) in voller Höhe das 70fache,
Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag
b) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,
1. bei einer Rente aus eigener
c) in Höhe von einem Drittel das 116,7fache
Versicherung 85 vom Hundert,
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den
2. bei einer Witwenrente oder
Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten
Witwerrente 51 vom Hundert,
Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau vermin-
des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember derten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraus-
1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit setzungen entsprechend § 45 Abs. 3, mindestens
zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird. jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 865
(4) Bestand am 31. Dezember 2000 neben einer Rente berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften
wegen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitslosen- über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen
geld, das bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes dem Todes ergibt.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstand, ver-
(3) Ist der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis
bleibt es dabei, solange das Arbeitslosengeld geleistet
zum 31. Dezember 1995 gestorben und wurde die Ehe
wird.
vor dem 1. Januar 1986 geschlossen, werden auf eine
(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Witwenrente bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete nach dem Tod des Versicherten die Vorschriften über die
Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften die- Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht
ses Buches neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte angewendet. Anschließend werden sie mit der Maßgabe
im Sinne des Absatzes 3 die nach § 307a ermittelten angewendet, dass für jeweils zwölf Kalendermonate das
durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. nach Abzug der Minderungsbeträge verbleibende Ein-
(6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 An- kommen zunächst in Höhe von 10 vom Hundert, dann
spruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets in Höhe von 20 vom Hundert, dann in Höhe von 30 vom
berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente Hundert und erst nach Ablauf des 48. auf den Sterbe-
hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für monat folgenden Kalendermonats in Höhe von 40 vom
den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach Hundert angerechnet wird.
den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des (4) Auf Antrag gilt Absatz 3 entsprechend bei Witwer-
Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzu- renten, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie
verdienstgrenze (Absätze 1 bis 3) nicht. oder, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden
worden ist, den Unterhalt des geschiedenen Ehemanns
§ 313a im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod
überwiegend bestritten hat.
Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
Waisenrente für Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits
Bestand am 31. Dezember 1998 Anspruch auf eine vollendet haben, findet eine Einkommensanrechnung nur
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wird auf die dann statt, wenn den Waisen aus dem Ausbildungs-
Rente das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosen- verhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 520 Euro
geld angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn zustehen; Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige
das Arbeitslosengeld Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen,
1. nur vorläufig bis zur Feststellung der verminderten die den Waisen über die geschuldete Ausbildungs-
Erwerbsfähigkeit geleistet wird oder vergütung hinaus zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit
sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs-
2. aufgrund einer Anwartschaftszeit geleistet wird, die
gesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.
insgesamt nach dem Beginn der Rente wegen Berufs-
Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Waisen mit Rücksicht
unfähigkeit oder der Rente für Bergleute oder nach
auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld
dem Ende einer Leistung zur Teilhabe, wegen der der
von wenigstens 410 Euro monatlich zusteht oder nur des-
Anspruch auf die Rente nicht bestanden hat, erfüllt
wegen nicht zusteht, weil sie über anrechnungsfähiges
worden ist.
Einkommen verfügen.
Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Arbeitslosengeld an-
zuwenden, auf das erst nach dem 31. Dezember 2000
ein Anspruch entsteht. § 314a
Einkommensanrechnung auf Renten
§ 314 wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet
Einkommensanrechnung (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
auf Renten wegen Todes Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitritts-
gebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher An-
(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestor- spruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet gel-
ben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember tenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren,
1988 eine wirksame Erklärung über die weitere An- werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder
wendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Witwerrente die Vorschriften über die Einkommens-
Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine anrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.
Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht (2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der
angewendet. Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt
im Beitrittsgebiet, ist § 314 Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.
(2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestor-
ben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Waisenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehe- Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb
gatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen
auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Besteht Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar
für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder 1992 an auf die Waisenrente die Vorschriften über die
Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfall- Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an-
versicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe gewendet.
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
§ 314b renten nach der Verordnung über die freiwillige Ver-
Befristung der Rente wegen sicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit 15. März 1968 bleiben außer Betracht. Bei der Ermittlung
der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Bei-
Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine trittsgebiets geleisteten Rentenbeträge ist das Renten-
befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs- angleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38
unfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch nach Ablauf der S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor
Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die
Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.
vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich Der Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder
anschließenden Frist das 60. Lebensjahr. Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags,
mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert;
durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag
der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch
Sechster Unterabschnitt
verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Ren-
Z usatzleistungen tenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen
abgeschmolzen.
§ 315
Zuschuss zur Krankenversicherung § 315b
Renten aus
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen
freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets
Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenver-
sicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung 1. Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der
oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung
Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird die- vom 25. Juni 1953 (GBl. I Nr. 80 S. 823),
ser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und
einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente des- 2. Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige
selben Berechtigten weitergeleistet. und zusätzliche Versicherung in der Sozialversiche-
rung vom 28. Januar 1947,
(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen
Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenver- 3. Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige
sicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversiche-
eines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 rung vom 15. März 1968,
höher als der Beitragsanteil war, den der Träger der wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten
Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für bisherigen Betrages weitergeleistet.
pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird
der Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar
daran anschließenden Rente desselben Berechtigten § 316
mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens in Höhe Unterbringung von Rentenberechtigten
der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die
Krankenversicherung, weitergeleistet. Sind zur Unterbringung eines Rentenberechtigten in
einem Altersheim, einem Kinderheim oder einer ähnlichen
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Ren- Einrichtung vor dem 1. Januar 1992 Mittel aufgewendet
tenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auffüllbetrag, worden, können für ihn in dieser Höhe weiterhin Mittel
der als Zuschuss zu den Aufwendungen für die Kranken- aufgewendet werden.
versicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe
weitergeleistet. Rentenerhöhungen, die sich aufgrund
von Rentenanpassungen nach dem 31. Dezember 1991
Siebter Unterabschnitt
ergeben, werden hierauf angerechnet.
Le ist unge n a n Be re c ht igt e im Ausla nd
§ 315a
§ 317
Auffüllbetrag
Grundsatz
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des
§ 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember (1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor
1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über
und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die
oder nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehende Renten- Rente allein aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu
betrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein berechnet. Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die
Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Bei dem Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder
Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vor- nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte. Die Rente
schriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgelt-
zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; Zusatzrenten nach punkten weiterzuleisten.
§ 307a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten nach der Verordnung (2) Eine Rente an einen deutschen Hinterbliebenen
über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der eines Versicherten, der am 31. Dezember 1991 Anspruch
Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 und Zusatz- auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 867
Rente bis zu seinem Tod bezogen hat, ist mindestens Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr
aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen erbracht werden, gelten Versicherte und ihre Hinter-
Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet bliebenen insoweit als Berechtigte.
worden ist. (4) Die Leistungen nach dieser Vorschrift gelten nicht
(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine als Leistungen der sozialen Sicherheit.
Rente und ist diese Rente aufgrund einer nach dem
31. Dezember 1991 eingetretenen Änderung in den Ver- § 319
hältnissen, die für die Anwendung der Vorschriften über
Leistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung Zusatzleistungen
sind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das (1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem
am 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Hierbei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu
sind für berechtigte Deutsche mindestens die nach den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird
§ 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente
§ 114 Abs. 1 Satz 2 genannten Verhältnis zugrunde zu und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente
legen. desselben Berechtigten weitergeleistet.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf (2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinder-
eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der zuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem
Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991
hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder einen Anspruch hatten.
hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch
weiterhin.
Ac ht e r U nt e ra bsc hnit t
(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufs-
unfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Z usatzleistungen bei gleichzeitigem
Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Anspruc h a uf Re nt e n na c h de m
Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten. Übergangsrecht für Renten nach
de n Vorsc hrift e n de s Be it rit t sge bie t s
§ 318
§ 319a
Ermessensleistungen
Rentenzuschlag bei
an besondere Personengruppen
Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993
(1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und sich
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der
gewöhnlich im Ausland aufhalten, können die Rente wie
Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag der
Deutsche bei einem entsprechenden Aufenthalt erhalten,
Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis
wenn sie
31. Dezember 1993 niedriger als der für den Monat des
1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht für Renten
das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets einschließlich
Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von der darin enthaltenen Vorschriften über das Zusammen-
ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen treffen von Renten ermittelte Betrag, wird ein Renten-
Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu zuschlag in Höhe der Differenz geleistet, solange die
entziehen, oder aus den gleichen Gründen in diese rentenrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der
Gebiete nicht zurückkehren konnten, Rentenzuschlag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder
2. Vertriebene (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebenen- Rentenanpassung um ein Fünftel des Rentenzuschlags,
gesetz) aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch
Deutsche Reich eingegliederten Gebieten sind und als die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente
solche im Inland anerkannt sind oder nicht unterschritten werden. Ein danach noch verblei-
bender Rentenzuschlag wird bei den folgenden Renten-
3. früher deutsche Staatsangehörige waren und als An- anpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen
gehörige deutscher geistlicher Genossenschaften oder abgeschmolzen.
ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiösen
oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege,
Unterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen
Tätigkeiten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Neunter Unterabschnitt
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 Leistungen bei gleichzeitigem
beschäftigt waren und bis zum 31. Dezember 1984 Anspruc h a uf Re nt e n na c h de m
Anspruch auf eine Rente entstanden ist. Übergangsrecht für Renten nach
de n Vorsc hrift e n de s Be it rit t sge bie t s
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistung von
Renten an Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten
Versicherten, die selbst weder Deutsche sind noch zu den § 319b
Berechtigten nach Absatz 1 gehören. Sie erhalten 70 vom Übergangszuschlag
Hundert der Rente an Hinterbliebene.
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf
eine Rente als Ermessensleistung und könnte diese solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Leistungen § 321
nach den Vorschriften dieses Buches erbracht. Ist nach Zusammenarbeit zur Verfolgung
Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zu- und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
sammentreffen von Renten und Einkommen die Gesamt-
leistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Vorschriften des Beitrittsgebiets höher als die Gesamt- arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der
leistung nach den Vorschriften dieses Buches, wird zu- Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten
sätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit,
Buches ein Übergangszuschlag geleistet. Bestand am den Krankenkassen, den Hauptzollämtern, den in § 63
31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanz-
Vorschriften des Beitrittsgebiets und liegen die renten- behörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und
rechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird für Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur
die Feststellung der Gesamtleistung nach dem Über- Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
gangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitritts- den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungs-
gebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte und um trägern und den für den Arbeitsschutz zuständigen
6,84 vom Hundert erhöhte Rente berücksichtigt. Der Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall
Übergangszuschlag wird in Höhe der Differenz zwischen konkrete Anhaltspunkte für
der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Schwarzarbeit,
Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern
gezahlt.
ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1
Satz 1 des Dritten Buches,
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer
Sec hst es Kap it el Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger
B u ßg e l d v o r s c h r i f t e n der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallver-
sicher ung oder einem Träger der Sozialhilfe oder
gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerber-
§ 320 leistungsgesetzes,
Bußgeldvorschriften 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht- 5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten, Fünf-
fertig ten und Siebten Buches sowie dieses Buches über die
Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungs-
1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den
nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
2. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine 6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
7. Verstöße gegen das Ausländergesetz
nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und
3. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unter- Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozial-
lagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländer-
vorlegt. gesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Meldungen
buße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet des Arbeitgebers und die Einziehung der Beiträge zur
werden. Sozialversicherung erforderlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 869
Anlage 1
Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM
Jahr Durchschnittsentgelt
1891 700
92 700
93 709
94 714
95 714
96 728
97 741
98 755
99 773
1900 796
01 814
02 841
03 855
04 887
05 910
06 946
07 987
08 1 019
09 1 046
1910 1 078
11 1 119
12 1 164
13 1 182
14 1 219
15 1 178
16 1 233
17 1 446
18 1 706
19 2 010
1920 3 729
21 9 974
24 1 233
25 1 469
26 1 642
27 1 742
28 1 983
29 2 110
1930 2 074
31 1 924
32 1 651
33 1 583
34 1 605
35 1 692
36 1 783
37 1 856
38 1 947
39 2 092
1940 2 156
41 2 297
42 2 310
43 2 324
44 2 292
45 1 778
46 1 778
47 1 833
48 2 219
49 2 838
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
noch Anlage 1
Jahr Durchschnittsentgelt
1950 3 161
51 3 579
52 3 852
53 4 061
54 4 234
55 4 548
56 4 844
57 5 043
58 5 330
59 5 602
1960 6 101
61 6 723
62 7 328
63 7 775
64 8 467
65 9 229
66 9 893
67 10 219
68 10 842
69 11 839
1970 13 343
71 14 931
72 16 335
73 18 295
74 20 381
75 21 808
76 23 335
77 24 945
78 26 242
79 27 685
1980 29 485
81 30 900
82 32 198
83 33 293
84 34 292
85 35 286
86 36 627
87 37 726
88 38 896
89 40 063
1990 41 946
91 44 421 43 917*)
92 46 820 45 889*)
93 48 178 49 663*)
94 49 142 51 877*)
95 50 665 50 972*)
96 51 678 51 108*)
97 52 143 53 806*)
98 52 925 53 745*)
99 53 507 53 082*)
2000 54 256 54 513*)
01 ……… 54 684*)
02 ……… 28 518*)
*) vorläufiges Durchschnittsentgelt i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 871
Anlage 2
Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM
Rentenversicherung der Knappschaftliche
Zeitraum Renten-
Arbeiter Angestellten versicherung
1. 1. 1924–31. 12. 1924 1 056 4 080
1. 1. 1925–30. 4. 1925 1 380 4 080
1. 5. 1925–31. 12. 1925 1 380 6 000
1. 1. 1926–31. 12. 1926 1 908 6 000
1. 1. 1927–31. 12. 1927 2 016 6 000
1. 1. 1928–31. 8. 1928 2 748 6 000
1. 9. 1928–31. 12. 1928 2 748 8 400
1. 1. 1929–31. 12. 1929 2 928 8 400
1. 1. 1930–31. 12. 1930 2 880 8 400
1. 1. 1931–31. 12. 1931 2 676 8 400
1. 1. 1932–31. 12. 1932 2 292 8 400
1. 1. 1933–31. 12. 1933 2 196 8 400
1. 1. 1934–31. 12. 1934 2 004 7 200
1. 1. 1935–31. 12. 1935 2 112 7 200
1. 1. 1936–31. 12. 1936 2 220 7 200
1. 1. 1937–31. 12. 1937 2 316 7 200
1. 1. 1938–31. 12. 1938 2 700 7 200
1. 1. 1939–31. 12. 1939 3 000 7 200
1. 1. 1940–31. 12. 1940 3 096 7 200
1. 1. 1941–31. 12. 1941 3 300 7 200
1. 1. 1942–30. 6. 1942 3 312 7 200
1. 7. 1942–31. 12. 1942 3 600 7 200
1. 1. 1943–28. 2. 1947 3 600 7 200 4 800
1. 3. 1947–31. 5. 1949 3 600 7 200 7 200
1. 6. 1949–31. 8. 1952 7 200 8 400
1. 9. 1952–31. 12. 1958 9 000 12 000
1. 1. 1959–31. 12. 1959 9 600 12 000
1. 1. 1960–31. 12. 1960 10 200 12 000
1. 1. 1961–31. 12. 1961 10 800 13 200
1. 1. 1962–31. 12. 1962 11 400 13 200
1. 1. 1963–31. 12. 1963 12 000 14 400
1. 1. 1964–31. 12. 1964 13 200 16 800
1. 1. 1965–31. 12. 1965 14 400 18 000
1. 1. 1966–31. 12. 1966 15 600 19 200
1. 1. 1967–31. 12. 1967 16 800 20 400
1. 1. 1968–31. 12. 1968 19 200 22 800
1. 1. 1969–31. 12. 1969 20 400 24 000
1. 1. 1970–31. 12. 1970 21 600 25 200
1. 1. 1971–31. 12. 1971 22 800 27 600
1. 1. 1972–31. 12. 1972 25 200 30 000
1. 1. 1973–31. 12. 1973 27 600 33 600
1. 1. 1974–31. 12. 1974 30 000 37 200
1. 1. 1975–31. 12. 1975 33 600 40 800
1. 1. 1976–31. 12. 1976 37 200 45 600
1. 1. 1977–31. 12. 1977 40 800 50 400
1. 1. 1978–31. 12. 1978 44 400 55 200
1. 1. 1979–31. 12. 1979 48 000 57 600
1. 1. 1980–31. 12. 1980 50 400 61 200
1. 1. 1981–31. 12. 1981 52 800 64 800
1. 1. 1982–31. 12. 1982 56 400 69 600
1. 1. 1983–31. 12. 1983 60 000 73 200
1. 1. 1984–31. 12. 1984 62 400 76 800
1. 1. 1985–31. 12. 1985 64 800 80 400
1. 1. 1986–31. 12. 1986 67 200 82 800
1. 1. 1987–31. 12. 1987 68 400 85 200
1. 1. 1988–31. 12. 1988 72 000 87 600
1. 1. 1989–31. 12. 1989 73 200 90 000
1. 1. 1990–31. 12. 1990 75 600 93 600
1. 1. 1991–31. 12. 1991 78 000 96 000
1. 1. 1992–31. 12. 1992 81 600 100 800
1. 1. 1993–31. 12. 1993 86 400 106 800
1. 1. 1994–31. 12. 1994 91 200 112 800
1. 1. 1995–31. 12. 1995 93 600 115 200
1. 1. 1996–31. 12. 1996 96 000 117 600
1. 1. 1997–31. 12. 1997 98 400 121 200
1. 1. 1998–31. 12. 1998 100 800 123 600
1. 1. 1999–31. 12. 1999 102 000 124 800
1. 1. 2000–31. 12. 2000 103 200 127 200
1. 1. 2001–31. 12. 2001 104 400 128 400
1. 1. 2002–31. 12. 2002 54 000 66 600
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Anlage 2a
Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM
Rentenversicherung Knappschaftliche
Zeitraum der Arbeiter und Renten-
der Angestellten versicherung
1. 7. 1990–31. 12. 1990 32 400 32 400
1. 1. 1991–30. 6. 1991 36 000 36 000
1. 7. 1991–31. 12. 1991 40 800 40 800
1. 1. 1992–31. 12. 1992 57 600 70 800
1. 1. 1993–31. 12. 1993 63 600 78 000
1. 1. 1994–31. 12. 1994 70 800 87 600
1. 1. 1995–31. 12. 1995 76 800 93 600
1. 1. 1996–31. 12. 1996 81 600 100 800
1. 1. 1997–31. 12. 1997 85 200 104 400
1. 1. 1998–31. 12. 1998 84 000 103 200
1. 1. 1999–31. 12. 1999 86 400 105 600
1. 1. 2000–31. 12. 2000 85 200 104 400
1. 1. 2001–31. 12. 2001 87 600 108 000
1. 1. 2002–31. 12. 2002 45 000 55 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 873
Anlage 2b
Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
Rentenversicherung der Knappschaftliche
Zeitraum Renten-
Arbeiter Angestellten versicherung
1. 1. 1935–31. 12.1935 1,2482 4,2553
1. 1. 1936–31. 12.1936 1,2451 4,0381
1. 1. 1937–31. 12.1937 1,2478 3,8793
1. 1. 1938–31. 12.1938 1,3867 3,6980
1. 1. 1939–31. 12.1939 1,4340 3,4417
1. 1. 1940–31. 12.1940 1,4360 3,3395
1. 1. 1941–31. 12.1941 1,4367 3,1345
1. 1. 1942–30. 6.1942 1,4338 3,1169
1. 7. 1942–31. 12.1942 1,5584 3,1169
1. 1. 1943–31. 12.1943 1,5491 3,0981 2,0654
1. 1. 1944–31. 12.1944 1,5707 3,1414 2,0942
1. 1. 1945–31. 12.1945 2,0247 4,0495 2,6997
1. 1. 1946–31. 12.1946 2,0247 4,0495 2,6997
1. 1. 1947–28. 2.1947 1,9640 3,9280 2,6187
1. 3. 1947–31. 12.1947 1,9640 3,9280 3,9280
1. 1. 1948–31. 12.1948 1,6224 3,2447 3,2447
1. 1. 1949–31. 5.1949 1,2685 2,5370 2,5370
1. 6. 1949–31. 12.1949 2,5370 2,9598
1. 1. 1950–31. 12.1950 2,2778 2,6574
1. 1. 1951–31. 12.1951 2,0117 2,3470
1. 1. 1952–31. 8.1952 1,8692 2,1807
1. 9. 1952–31. 12.1952 2,3364 3,1153
1. 1. 1953–31. 12.1953 2,2162 2,9549
1. 1. 1954–31. 12.1954 2,1256 2,8342
1. 1. 1955–31. 12.1955 1,9789 2,6385
1. 1. 1956–31. 12.1956 1,8580 2,4773
1. 1. 1957–31. 12.1957 1,7847 2,3795
1. 1. 1958–31. 12.1958 1,6886 2,2514
1. 1. 1959–31. 12.1959 1,7137 2,1421
1. 1. 1960–31. 12.1960 1,6719 1,9669
1. 1. 1961–31. 12.1961 1,6064 1,9634
1. 1. 1962–31. 12.1962 1,5557 1,8013
1. 1. 1963–31. 12.1963 1,5434 1,8521
1. 1. 1964–31. 12.1964 1,5590 1,9842
1. 1. 1965–31. 12.1965 1,5603 1,9504
1. 1. 1966–31. 12.1966 1,5769 1,9408
1. 1. 1967–31. 12.1967 1,6440 1,9963
1. 1. 1968–31. 12.1968 1,7709 2,1029
1. 1. 1969–31. 12.1969 1,7231 2,0272
1. 1. 1970–31. 12.1970 1,6188 1,8886
1. 1. 1971–31. 12.1971 1,5270 1,8485
1. 1. 1972–31. 12.1972 1,5427 1,8365
1. 1. 1973–31. 12.1973 1,5086 1,8366
1. 1. 1974–31. 12.1974 1,4720 1,8252
1. 1. 1975–31. 12.1975 1,5407 1,8709
1. 1. 1976–31. 12.1976 1,5942 1,9541
1. 1. 1977–31. 12.1977 1,6356 2,0204
1. 1. 1978–31. 12.1978 1,6919 2,1035
1. 1. 1979–31. 12.1979 1,7338 2,0805
1. 1. 1980–31. 12.1980 1,7093 2,0756
1. 1. 1981–31. 12.1981 1,7087 2,0971
1. 1. 1982–31. 12.1982 1,7517 2,1616
1. 1. 1983–31. 12.1983 1,8022 2,1987
1. 1. 1984–31. 12.1984 1,8197 2,2396
1. 1. 1985–31. 12.1985 1,8364 2,2785
1. 1. 1986–31. 12.1986 1,8347 2,2606
1. 1. 1987–31. 12.1987 1,8131 2,2584
1. 1. 1988–31. 12.1988 1,8511 2,2522
1. 1. 1989–31. 12.1989 1,8271 2,2465
1. 1. 1990–31. 12.1990 1,8023 2,2314
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
noch Anlage 2b
Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
Rentenversicherung der Arbeiter Knappschaftliche
und der Angestellten Rentenversicherung
Zeitraum
endgültige vorläufige endgültige vorläufige
1. 1. 1991–31. 12. 1991 1,7559 1,7761 2,1611 2,1859
1. 1. 1992–31. 12. 1992 1,7428 1,7782 2,1529 2,1966
1. 1. 1993–31. 12. 1993 1,7933 1,7397 2,2168 2,1505
1. 1. 1994–31. 12. 1994 1,8558 1,7580 2,2954 2,1744
1. 1. 1995–31. 12. 1995 1,8474 1,8363 2,2738 2,2601
1. 1. 1996–31. 12. 1996 1,8577 1,8784 2,2756 2,3010
1. 1. 1997–31. 12. 1997 1,8871 1,8288 2,3244 2,2525
1. 1. 1998–31. 12. 1998 1,9046 1,8755 2,3354 2,2997
1. 1. 1999–31. 12. 1999 1,9063 1,9216 2,3324 2,3511
1. 1. 2000–31. 12. 2000 1,9021 1,8931 2,3444 2,3334
1. 1. 2001–31. 12. 2001 1,9092 2,3480
1. 1. 2002–31. 12. 2002 1,8935 2,3354
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 875
Anlage 3
Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
1. Rentenversicherung der Arbeiter
Lohn- oder Beitragsklassen (Wochenbeiträge)
Zeitraum
I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
1. 1. 1891–31. 12. 1899 0,0071 0,0118 0,0178 0,0305
1. 1. 1900–31. 12. 1906 0,0061 0,0099 0,0152 0,0220 0,0306
1. 1. 1907–30. 9. 1921 0,0044 0,0070 0,0108 0,0155 0,0263
1. 1. 1924–31. 12. 1933 0,0029 0,0055 0,0089 0,0122 0,0164 0,0223 0,0267
1. 1. 1934–27. 6. 1942 0,0026 0,0045 0,0076 0,0108 0,0138 0,0169 0,0200 0,0240 0,0276 0,0292
28. 6. 1942–29. 5. 1949 0,0024 0,0043 0,0071 0,0100 0,0128 0,0157 0,0185 0,0214 0,0244 0,0271
30. 5. 1949–31. 12. 1954 0,0014 0,0024 0,0041 0,0057 0,0082 0,0114 0,0163 0,0228 0,0294 0,0359 0,0424 0,0534
1. 1. 1955–31. 12. 1955 0,0011 0,0020 0,0033 0,0046 0,0066 0,0092 0,0132 0,0185 0,0237 0,0290 0,0343
1. 1. 1956–31. 12. 1956 0,0010 0,0019 0,0031 0,0043 0,0062 0,0087 0,0124 0,0173 0,0223 0,0273 0,0322
1. 1. 1957–28. 2. 1957 0,0010 0,0018 0,0030 0,0042 0,0059 0,0083 0,0119 0,0167 0,0214 0,0262 0,0309
2. Rentenversicherung der Angestellten
Gehalts- oder Beitragsklassen (Monatsbeiträge)
Zeitraum
I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII
(A) (B) (C) (D) (E) (F) (G) (H) (J) (K)
1. 1. 1913–31. 7. 1921 0,0254 0,0443 0,0632 0,0824 0,1085 0,1400 0,1714 0,2159 0,2824
1. 1. 1924–31. 12. 1933 0,0151 0,0421 0,0835 0,1380 0,1975 0,2441 0,2996 0,3575 0,3982 0,4513
1. 1. 1934–30. 6. 1942 0,0136 0,0389 0,0761 0,1265 0,1776 0,2291 0,2816 0,3332 0,3844 0,4357
1. 7. 1942–31. 5. 1949 0,0119 0,0360 0,0716 0,1188 0,1663 0,2143 0,2617 0,3087 0,3562 0,4037
1. 6. 1949–31. 12. 1954 0,0034 0,0102 0,0170 0,0238 0,0340 0,0476 0,0679 0,0951 0,1223 0,1509 0,1809 0,2223
1. 1. 1955–31. 12. 1955 0,0027 0,0082 0,0137 0,0192 0,0275 0,0385 0,0550 0,0770 0,0989 0,1237 0,1512
1. 1. 1956–31. 12. 1956 0,0026 0,0077 0,0129 0,0181 0,0258 0,0361 0,0516 0,0723 0,0929 0,1161 0,1419
1. 1. 1957–28. 2. 1957 0,0025 0,0074 0,0124 0,0174 0,0248 0,0347 0,0496 0,0694 0,0892 0,1115 0,1363
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
noch Anlage 3
3. Knappschaftliche Rentenversicherung
Arbeiter
Beitragsklasse
Zeitraum
I II III IV V VI VII VIII IX X
bis 30. 9. 1921 0,0446 0,0595 0,0743 0,0892 0,1040 0,1189 0,1338
1. 1. 1924–30. 6. 1926 0,0446 0,0595 0,0743 0,0892 0,1040 0,1189 0,1338
1. 7. 1926–31. 12. 1938 0,0405 0,0541 0,0676 0,0811 0,0946 0,1081 0,1216 0,1387 0,1533 0,1705
1. 1. 1939–31. 12. 1942 0,0279 0,0391 0,0503 0,0615 0,0726 0,0838 0,0950 0,1062 0,1173
Angestellte
Gehaltsklasse
Zeitraum
A B C D E F G H J K
bis 31. 7. 1921 0,0223 0,0446 0,0892 0,1486 0,2081 0,2378 0,2378 0,2378
1. 1. 1924–30. 6. 1926 0,0223 0,0446 0,0892 0,1486 0,2081 0,2378 0,2378 0,2378
1. 7. 1926–31. 12. 1938 0,0203 0,0405 0,0811 0,1351 0,1892 0,2162 0,2162 0,2175 0,2173 0,2173
1. 1. 1939–31. 12. 1942 0,0168 0,0335 0,0671 0,1118 0,1565 0,1788 0,1788
Doppelversicherung*)
1. 1. 1924–30. 6. 1926 0,0297 0,0595 0,1189 0,1982 0,2774 0,3171 0,3171 0,3171
*) Diese Werte sind nur anzusetzen, wenn neben Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten Beiträge zur Renten-
versicherung der Angestellten gezahlt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 877
Anlage 4
Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen
Beitrags-
Bezeichnung der Beitragsklasse bemessungsgrundlage
DM
I 12,50
II 50
III A 100 100
IV 150
V B 200 200
VI 250
VII C 300 300
VIII 350
IX D 400 400
X 450
XI E 500 500
XII 550
XIII F 600 600
XIV 650
XV G 700 700
XVI H 750
XVII J 800 800
XVIII K 850
XIX L 900 900
XX M 950
XXI N 1 000 1 000
XXII O 1 050
XXIII P 1 100 1 100
XXIV Q 1 150
XXV R 1 200 1 200
XXVI S 1 250
XXVII T 1 300 1 300
XXVIII U 1 350
XXIX V 1 400 1 400
1 500 1 500
1 600 1 600
1 700 1 700
1 800 1 800
1 900 1 900
2 000 2 000
2 100 2 100
2 200 2 200
2 300 2 300
2 400 2 400
2 500 2 500
2 600 2 600
2 800 2 800
3 100 3 100
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Anlage 5
Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
1. Freiwillige Beiträge zur Versicherungsanstalt Berlin
Beitragswert zur Rentenversicherung
(Gesamtbeitragswert zur Kranken- und Rentenversicherung)
Zeitraum
6 (12) RM/DM 12 (20) RM/DM
1. 7. 1945–31. 5. 1949 0,0360 0,1188
1. 6. 1949–31. 12. 1950 0,0170 0,0340
2. Beiträge nach Beitragsklassen
Zeitraum I/II III IV V VI VII VIII IX X XI XII
Monatsbeiträge
1. 6. 1949–31. 12. 1954 0,0102 0,0170 0,0238 0,0340 0,0476 0,0679 0,0951 0,1223 0,1509 0,1809 0,2223
Wochenbeiträge
1. 6. 1949–31. 12. 1954 0,0024 0,0041 0,0057 0,0082 0,0114 0,0163 0,0228 0,0294 0,0359 0,0424 0,0534
Anlage 6
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen
von Franken in Deutsche Mark
Jahr Umrechnungswert
1947 0,0143
1948 0,0143
1949 0,0147
1950 0,0148
1951 0,0127
1952 0,0113
1953 0,0112
1954 0,0113
1955 0,0113
1956 0,0108
1957 0,0103
1958 0,0093
1959 0,0091
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 879
Anlage 7
Entgeltpunkte für saarländische Beiträge
1. Rentenversicherung der Arbeiter
Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
(Wochenbeiträge)
Lohn- oder Beitragsklassen
Zeitraum
I II III IV V VI VII VIII IX X
20. 11. 1947–30. 4. 1948 0,0027 0,0054 0,0080 0,0107 0,0134 0,0161 0,0188 0,0215 0,0241 0,0268
1. 5. 1948–31. 12. 1950 0,0021 0,0041 0,0062 0,0082 0,0103 0,0123 0,0144 0,0164 0,0185 0,0205
1. 1. 1951–31. 8. 1951 0,0014 0,0028 0,0042 0,0056 0,0070 0,0083 0,0097 0,0111 0,0125 0,0139
1. 9. 1951–31. 12. 1951 0,0015 0,0030 0,0045 0,0067 0,0097 0,0126 0,0156 0,0186 0,0215 0,0245
Lohn- oder Beitragsklassen
Zeitraum
XI XII XIII XIV XV XVI XVII XVIII XIX XX
20. 11. 1947–30. 4. 1948
1. 5. 1948–31. 12. 1950 0,0226 0,0247 0,0267 0,0288 0,0308
1. 1. 1951–31. 8. 1951 0,0153 0,0167 0,0181 0,0195 0,0208 0,0223 0,0236 0,0250 0,0355 0,0436
1. 9. 1951–31. 12. 1951 0,0275 0,0304 0,0371 0,0436 0,0516
(Monatsbeiträge)
Lohn- oder Beitragsklassen
Zeitraum
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1. 1. 1952–31. 12. 1955 0,0098 0,0197 0,0394 0,0591 0,0788 0,0984 0,1181 0,1575 0,1969 0,2363
1. 1. 1956–31. 12. 1956 0,0078 0,0155 0,0310 0,0465 0,0620 0,0776 0,0931 0,1008 0,1241 0,1551 0,1861 0,2482
1. 1. 1957–31. 8. 1957 0,0071 0,0142 0,0284 0,0426 0,0568 0,0710 0,0852 0,0924 0,1137 0,1421 0,1705 0,2273
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
noch Anlage 7
2. Rentenversicherung der Angestellten
Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
(Monatsbeiträge)
Gehalts- oder Beitragsklassen
Zeitraum
A B C D E F G H J K
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10)
1. 12. 1947–30. 4. 1948 0,0112 0,0224 0,0336 0,0449 0,0561 0,0673 0,0785 0,0897 0,1009 0,1122
1. 5. 1948–31. 12. 1950 0,0088 0,0176 0,0264 0,0352 0,0440 0,0528 0,0617 0,0705 0,0793 0,0881
1. 1. 1951–31. 8. 1951 0,0060 0,0119 0,0179 0,0238 0,0298 0,0358 0,0417 0,0477 0,0537 0,0596
1. 9. 1951–31. 12. 1951 0,0064 0,0128 0,0193 0,0289 0,0418 0,0547 0,0676 0,0805 0,0934 0,1063
1. 1. 1952–31. 12. 1955 0,0098 0,0197 0,0394 0,0591 0,0788 0,0984 0,1181 0,1575 0,1969 0,2363
1. 1. 1956–31. 12. 1956 0,0078 0,0155 0,0310 0,0465 0,0620 0,0776 0,0931 0,1008 0,1241 0,1551
1. 1. 1957–31. 8. 1957 0,0071 0,0142 0,0284 0,0426 0,0568 0,0710 0,0852 0,0924 0,1137 0,1421
Gehalts - oder Beitragsklassen
Zeitraum
L M N O P Q R S T U
(11) (12)
1. 12. 1947–30. 4. 1948 0,1335 0,1669 0,2003
1. 5. 1948–31. 12. 1950 0,0969 0,1057 0,1145 0,1233 0,1321 0,1573 0,1835 0,2097
1. 1. 1951–31. 8. 1951 0,0656 0,0715 0,0775 0,0835 0,0894 0,0954 0,1013 0,1129 0,1290 0,1452
1. 9. 1951–31. 12. 1951 0,1193 0,1322 0,1613 0,1936 0,2258
1. 1. 1952–31. 12. 1955
1. 1. 1956–31. 12. 1956 0,1861 0,2482
1. 1. 1957–31. 8. 1957 0,1705 0,2273
3. Landwirteversorgung
Lohn- oder Beitragsklassen
Zeitraum
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1. 1. 1954–31. 12. 1955 0,0197 0,0394 0,0591 0,0788 0,0984 0,1181 0,1575 0,1969 0,2363
1. 1. 1956–31. 12. 1956 0,0155 0,0310 0,0465 0,0620 0,0776 0,0931 0,1008 0,1241 0,1551 0,1861 0,2482
1. 1. 1957–31. 8. 1957 0,0142 0,0284 0,0426 0,0568 0,0710 0,0852 0,0924 0,1137 0,1421 0,1705 0,2273
1. 9. 1957–31. 12. 1957 0,0142 0,0284 0,0426 0,0568 0,0710 0,0852 0,0924 0,1137 0,1421 0,1705 0,2273
1. 1. 1958–31. 12. 1958 0,0121 0,0243 0,0364 0,0486 0,0607 0,0728 0,0789 0,0971 0,1214 0,1457 0,1942
1. 1. 1959–31. 12. 1959 0,0113 0,0226 0,0339 0,0452 0,0565 0,0678 0,0735 0,0904 0,1130 0,1356 0,1808
1. 1. 1960–31. 12. 1960 0,0097 0,0194 0,0291 0,0388 0,0485 0,0582 0,0630 0,0776 0,0970 0,1164 0,1552
1. 1. 1961–31. 12. 1961 0,0088 0,0176 0,0264 0,0352 0,0440 0,0528 0,0572 0,0704 0,0880 0,1056 0,1408
1. 1. 1962–31. 12. 1962 0,0081 0,0162 0,0242 0,0323 0,0404 0,0485 0,0525 0,0646 0,0808 0,0969 0,1292
1. 1. 1963–31. 3. 1963 0,0076 0,0152 0,0228 0,0304 0,0381 0,0457 0,0495 0,0609 0,0761 0,0913 0,1218
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 881
Anlage 8
Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten,
in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war
Rentenversicherung
Rentenversicherung der Arbeiter
der Angestellten
Zeitraum Arbeiter*) Arbeiterinnen**)
Angestellte
in der Gruppe
1 2 3 1 2 männlich weiblich
1. 1. 1891–31. 12. 1899 IV III III III II D B
1. 1. 1900–31. 12. 1906 IV IV III III III D C
1. 1. 1907–31. 7. 1921 V V IV III III E C
1. 8. 1921–30. 9. 1921 V V IV III III – –
1. 1. 1924–31. 12. 1925 V V IV IV III C B
1. 1. 1926–31. 12. 1927 VI V V IV IV C C
1. 1. 1928–31. 12. 1933 VII VI V IV IV C C
1. 1. 1934–31. 12. 1938 VI V V IV IV C C
1. 1. 1939–28./30. 6. 1942 VII VI V V IV D C
1942 2 124 1 824 1 500 1 428 1 176 2 604 1 776
1943 2 160 1 860 1 536 1 440 1 188 2 628 1 788
1944 2 160 1 860 1 548 1 452 1 200 2 604 1 764
1945 1 872 1 608 1 368 1 272 1 068 2 028 1 368
1946 1 992 1 716 1 452 1 308 1 116 2 016 1 332
1947 2 088 1 788 1 536 1 344 1 152 2 088 1 380
1948 2 424 2 076 1 776 1 584 1 344 2 544 1 668
1949 2 916 2 508 2 124 1 896 1 620 3 264 2 136
1950 2 976 2 556 2 124 1 992 1 668 3 612 2 604
1951 3 396 2 916 2 412 2 280 1 908 4 092 2 940
1952 3 672 3 156 2 592 2 460 2 052 4 380 3 156
1953 3 828 3 300 2 688 2 568 2 100 4 584 3 324
1954 3 972 3 420 2 772 2 664 2 148 4 740 3 456
1955 4 308 3 708 2 976 2 844 2 328 4 848 3 528
1956 4 596 3 948 3 144 3 048 2 484 5 124 3 744
Angestellte
Zeitraum männlich weiblich
1. 1. 1891–31. 12. 1899 IV III
1. 1. 1900–31. 12. 1906 IV III
1. 1. 1907–31. 12. 1912 IV III
4
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
noch Anlage 8
*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter **) Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der
Arbeiter
Gruppe 1 Gruppe 1
Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre
unter eigener Verantwortung selbständig ausführen. oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallen-
Hierzu gehören u. a.: den Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten,
die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen
Landwirtschaftsmeister bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte
Melkermeister und Alleinmelker und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt
werden.
Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkerei-
faches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Hierzu gehören u. a.:
Handwerksmeister Gehilfin
Haumeister Wirtschafterin
Vorarbeiterin
Gruppe 2
Spezialarbeiterin
Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als
mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden sechsjähriger Berufserfahrung
Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit
die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte
und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden. angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger
Berufserfahrung
Hierzu gehören u. a.:
landwirtschaftlicher Gehilfe Gruppe 2
Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des
Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu be-
und Weinbauberufe wertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen
Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 ein-
Vorarbeiter einschließlich „Baumeister“ zustufen sind.
Treckerfahrer (früher Gespannführer) Hierzu gehören u. a.:
Kraftfahrer Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufs-
Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als erfahrung
sechsjähriger Berufserfahrung Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit
Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufs- Hilfsarbeiterin
erfahrung
angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechs-
jähriger Berufserfahrung
Gruppe 3
ungelernte Waldarbeiterin
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu be-
wertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen
Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2
einzustufen sind.
Hierzu gehören u. a.:
Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufs-
erfahrung
Hilfsarbeiter
angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger
Berufserfahrung
ungelernter Waldarbeiter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 883
Anlage 9
Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor dem
1. Januar 1969 sind
I. Hauerarbeiten:
1. Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Beschäftigungsmerkmale
Üb lic he Bezeic hnung: Er f o r d e r l i c h e M e r k m a l e d e r B e s c h ä f t i g u n g :
Abdämmer Bohr- und Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau Saar
Abteilungssteiger Nummer 8
Anlernhauer
Anschläger unter Tage Auffahren beladener Förderwagen ohne mechanische Hilfe in
knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden
und Nummer 1
Aufsichtshauer Nummern 1, 3 und 4
Ausbildungshauer überwiegender Einsatz unter Tage
Ausbildungssteiger überwiegende Beschäftigung unter Tage in der Berufsaus-
bildung
Bandmeister im Streb- oder Streckenvortrieb
Bandverleger Nummern 1 und 3
Bediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3
oder Lademaschinen
Berauber im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
Betriebsführer unter Tage Nummer 8
Blaser Nummern 1 und 3
Blindschachtreparaturhauer ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten
und Nummern 2 und 4
Bohrer Nummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3
Bohrmeister Nummer 5 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7
Drittelführer Nummern 1, 3 und 4
Elektrohauer Nummer 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
Elektrosteiger Nummer 8
Fahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3
oder Lademaschinen
Fahrhauer Nummern 1, 3 und 4; 8
Fahrsteiger Nummer 8
Firstankernagler im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
Firstankerrauber im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
Gedingeschlepper Nummern 1 und 3
Grubensteiger Nummer 8
Hauer Nummern 1, 3 und 4
Kastler Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden
abzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindschächten
und Nummer 2
Knappe Nummern 1 und 3
Kohlenstoßtränker Nummern 1, 3 und 4
Lehrhauer Nummern 1 und 3
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
noch Anlage 9
Maschinenhauer Nummer 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
Maschinensteiger Nummer 8
Maurer in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und
Erden und Nummer 1
Meister im Elektro- oder Maschinenbetrieb im Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6 oder beim
Streckenvortrieb
Meisterhauer überwiegender Einsatz unter Tage
Neubergmann Nummern 1 und 3
Oberhauer
Obersteiger unter Tage Nummer 8
Partiemann
Pfeilerrücker Nummern 1 und 3
Rauber Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten
in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in
Abbauen oder Blindschächten
Reviersteiger Nummer 8
Rohrleger Nummern 1 und 3
Rutschenverleger Nummern 1 und 3
Rolllochmaurer im Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der
Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
Rutschenmeister
Schachthauer ständige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4
Schachtsteiger Nummer 8
Schießmeister
Schießsteiger überwiegende Beaufsichtigung der durchzuführenden Schieß-
arbeiten
Schrapperfahrer im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1
Stapelreparaturhauer ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten
und Nummern 2 und 4
Stempelwart
Stückenschießer im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
Umsetzer Nummern 1 und 3
Vermessungssteiger überwiegend unter Tage
Versetzer Nummern 1 und 3
Wettermann im Pech- oder Steinkohlenbergbau
Wettersteiger im Pech- oder Steinkohlenbergbau
ohne Bezeichnung: ständige Reparaturarbeiten im Schacht;
ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten
und Nummer 2;
Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im
Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung
und Nummer 2;
Aufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten und Nummer 2;
Erweitern von Strecken und Nummer 2;
Nachreißarbeiten und Nummer 2.
Es ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern
seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 885
noch Anlage 9
2. Beschreibung der in Nummern bezeichneten Beschäftigungsmerkmale
1. Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter
Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedinge-
verdienstes lag),
2. Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,
3. Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel
oder beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen
Bergemühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und
Vorrichtung,
4. Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines Hauer-
scheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen mit der
Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,
5. Beschäftigung im Abbau,
6. Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,
7. Beschäftigung bei der Entgasung,
8. tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in den Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen
ausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.
II. Gleichgestellte Arbeiten:
Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter
1. vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine
der unter I. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,
2. der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Gerätewart - angehörte,
3. Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und
wegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,
4. bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen
aus einer unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Anlage 10
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Vorläufiger
Jahr Umrechnungswert
Umrechnungswert
1945 1,0000
1946 1,0000
1947 1,0000
1948 1,0000
1949 1,0000
1950 0,9931
1951 1,0502
1952 1,0617
1953 1,0458
1954 1,0185
1955 1,0656
1956 1,1029
1957 1,1081
1958 1,0992
1959 1,0838
1960 1,1451
1961 1,2374
1962 1,3156
1963 1,3667
1964 1,4568
1965 1,5462
1966 1,6018
1967 1,5927
1968 1,6405
1969 1,7321
1970 1,8875
1971 2,0490
1972 2,1705
1973 2,3637
1974 2,5451
1975 2,6272
1976 2,7344
1977 2,8343
1978 2,8923
1979 2,9734
1980 3,1208
1981 3,1634
1982 3,2147
1983 3,2627
1984 3,2885
1985 3,3129
1986 3,2968
1987 3,2548
1988 3,2381
1989 3,2330
1. Halbjahr 1990 3,0707
2. Halbjahr 1990 2,3473
1991 1,7235 1,8644
1992 1,4393 1,4652
1993 1,3197 1,3739
1994 1,2687 1,2913
1995 1,2317 1,2302
1996 1,2209 1,1760
1997 1,2089 1,1638
1998 1,2113 1,2001
1999 1,2054 1,1857
2000 1,2030 1,2160
2001 ……… 1,1937
2002 ……… 1,1983
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 887
Anlage 11
Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet
entsprechender Verdienst im Zeitraum
Monatsbeitrag
in Mark 1. Februar 1947 1. Januar 1962
bis 31. Dezember 1961 bis 31. Dezember 1990
3 15
keine
6 30
Beitragszeit
nach
9 45
§ 248
12 60
15 75 75
18 90 90
21 105 105
24 120 120
27 135 135
30 150 150
36 180 180
42 210 210
48 240 240
54 270 270
60 300 300
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Anlage 12
Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung
der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
Ende des 20-Jahreszeitraumes Gesamt-
Jahr Monat durchschnitts-
einkommen
1991 2. Halbjahr 205 278
1991 1. Halbjahr 197 966
1990 2. Halbjahr 192 565
1989 189 270
1988 183 713
1987 178 310
1986 173 135
1985 168 201
1984 163 519
1983 158 903
1982 154 388
1981 149 942
1980 145 607
1979 141 487
1978 137 345
1977 133 121
1976 128 871
1975 124 729
1974 120 696
1973 116 845
1972 112 988
1971 109 090
1970 105 211
1969 101 325
1968 97 328
1967 92 938
1966 88 355
1965 83 957
1964 82 093
1963 80 195
1962 78 220
1961 76 146
1960 73 979
1959 71 651
1958 69 211
1957 66 897
1956 64 704
1955 62 390
1954 59 838
1953 56 925
1952 53 963
1951 50 863
1950 47 404
1949 43 340
1948 38 867
1947 36 110
1946
und
früher 35 560
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 889
Anlage 13
Definition der Qualifikationsgruppen
Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale
erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung
Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind
sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Qualifikationsgruppe 1
Hochschulabsolventen
1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule,
Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein
Staatsexamen abgelegt haben.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher
Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h. c., Professor).
3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines
Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Qualifikationsgruppe 2
Fachschulabsolventen
1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschul-
abschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung
der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufs-
bezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine
Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach,
und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung „Techniker“ führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt
eine dem „Techniker“ gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet
(z. B. Topograph, Grubensteiger) führten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister,
auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Qualifikationsgruppe 3
Meister
Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des
Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.
Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff „Meister“ als Tätigkeitsbezeichnung führende
Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).
Qualifikationsgruppe 4
Facharbeiter
Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener
Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiter-
zeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf
Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet
ausgebildet worden sind.
Qualifikationsgruppe 5
Angelernte und ungelernte Tätigkeiten
1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf
Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.
2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit
angelernt worden sind.
3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Anlage 14
Bereich
Energie- und Brennstoffindustrie Tabelle 1
Chemische Industrie Tabelle 2
Metallurgie Tabelle 3
Baumaterialienindustrie Tabelle 4
Wasserwirtschaft Tabelle 5
Maschinen- und Fahrzeugbau Tabelle 6
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau Tabelle 7
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) Tabelle 8
Textilindustrie Tabelle 9
Lebensmittelindustrie Tabelle 10
Bauwirtschaft Tabelle 11
Sonstige produzierende Bereiche Tabelle 12
Produzierendes Handwerk Tabelle 13
Land- und Forstwirtschaft Tabelle 14
Verkehr Tabelle 15
Post- und Fernmeldewesen Tabelle 16
Handel Tabelle 17
Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und Sozialwesen Tabelle 18
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen Tabelle 19
Staatliche Verwaltung und Gesellschaftliche Organisationen Tabelle 20
Sonstige nichtproduzierende Bereiche Tabelle 21
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Tabelle 22
Produktionsgenossenschaften des Handwerks Tabelle 23
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 891
noch Anlage 14 Tabelle 1
Bereich: Energie- und Brennstoffindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 5 371 4 139 4 377 3 218 2 622
1951 5 995 4 746 4 976 3 675 3 005
1952 6 404 5 178 5 386 3 995 3 278
1953 6 745 5 550 5 728 4 267 3 513
1954 7 028 5 866 6 011 4 495 3 712
1955 7 582 6 406 6 518 4 892 4 052
1956 7 861 6 709 6 782 5 108 4 243
1957 7 981 6 872 6 902 5 216 4 343
1958 8 289 7 193 7 180 5 443 4 543
1959 8 545 7 465 7 408 5 632 4 712
1960 9 290 8 163 8 056 6 142 5 150
1961 10 150 8 966 8 800 6 727 5 651
1962 10 965 9 730 9 502 7 281 6 128
1963 11 689 10 415 10 120 7 773 6 553
1964 12 720 11 376 11 002 8 469 7 150
1965 13 691 12 285 11 826 9 123 7 712
1966 14 484 13 036 12 494 9 657 8 173
1967 14 656 13 227 12 623 9 776 8 282
1968 15 484 14 009 13 315 10 331 8 758
1969 16 593 15 046 14 244 11 071 9 392
1970 18 545 16 850 15 892 12 372 10 499
1971 20 341 18 516 17 400 13 567 11 516
1972 22 349 20 379 19 082 14 902 12 649
1973 25 037 22 866 21 338 16 688 14 161
1974 27 715 25 348 23 576 18 463 15 661
1975 30 138 27 149 24 314 19 244 16 560
1976 32 525 29 544 26 820 21 008 17 732
1977 35 012 32 063 29 439 22 876 18 959
1978 35 781 32 839 30 225 23 890 20 255
1979 36 981 34 055 31 412 25 166 22 029
1980 40 926 37 726 34 514 27 479 23 435
1981 43 557 40 222 36 538 28 911 24 049
1982 44 903 41 417 37 598 29 631 24 572
1983 46 165 42 545 38 570 30 305 25 066
1984 46 455 42 785 39 320 30 926 25 773
1985 46 723 43 018 40 297 31 387 26 847
1986 47 542 43 602 41 121 32 148 26 900
1987 49 929 45 662 43 249 34 009 27 929
1988 51 441 46 954 44 762 35 088 28 958
1989 52 290 47 678 45 704 35 757 29 662
I/90 26 612 24 265 23 261 18 199 15 097
II/90 30 833 28 113 26 949 21 084 17 491
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 65 305 59 544 57 078 44 656 37 046 64 564 58 868 56 431 44 149 36 626
1992 68 831 62 759 60 160 47 067 39 046 67 463 61 511 58 965 46 132 38 270
1993 70 827 64 579 61 905 48 432 40 178 73 011 66 571 63 814 49 926 41 418
1994 72 244 65 871 63 143 49 401 40 982 76 265 69 537 66 657 52 150 43 263
1995 74 484 67 913 65 100 50 932 42 252 74 935 68 325 65 495 51 241 42 508
1996 75 974 69 271 66 402 51 951 43 097 75 134 68 506 65 669 51 377 42 621
1997 76 658 69 894 67 000 52 419 43 485 79 102 72 124 69 136 54 090 44 872
1998 77 808 70 942 68 005 53 205 44 137 79 013 72 042 69 058 54 029 44 821
1999 78 664 71 722 68 753 53 790 44 623 78 038 71 152 68 206 53 363 44 268
2000 79 765 72 726 69 716 54 543 45 248 80 142 73 070 70 045 54 801 45 461
2001 80 395 73 300 70 266 54 973 45 605
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Tabelle 2 noch Anlage 14
Bereich: Chemische Industrie
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 4 993 3 848 4 070 2 992 2 437
1951 5 574 4 412 4 627 3 417 2 794
1952 5 954 4 814 5 008 3 715 3 048
1953 6 272 5 160 5 326 3 967 3 266
1954 6 535 5 454 5 589 4 180 3 452
1955 7 046 5 952 6 056 4 546 3 765
1956 7 311 6 241 6 308 4 751 3 946
1957 7 430 6 398 6 426 4 856 4 044
1958 7 725 6 703 6 691 5 072 4 234
1959 7 971 6 963 6 910 5 253 4 396
1960 8 645 7 596 7 496 5 715 4 792
1961 9 332 8 242 8 090 6 184 5 195
1962 10 126 8 986 8 774 6 724 5 659
1963 10 778 9 603 9 331 7 167 6 042
1964 11 837 10 587 10 238 7 881 6 654
1965 12 824 11 507 11 078 8 546 7 224
1966 13 587 12 229 11 720 9 060 7 667
1967 13 723 12 385 11 819 9 154 7 754
1968 14 458 13 080 12 432 9 646 8 178
1969 15 538 14 089 13 338 10 367 8 794
1970 17 476 15 879 14 976 11 659 9 894
1971 19 219 17 495 16 440 12 819 10 881
1972 20 796 18 963 17 756 13 866 11 770
1973 23 306 21 285 19 863 15 534 13 182
1974 25 855 23 648 21 994 17 225 14 611
1975 28 383 25 568 22 898 18 124 15 596
1976 30 050 27 296 24 780 19 410 16 382
1977 32 282 29 562 27 143 21 092 17 481
1978 33 148 30 423 28 001 22 132 18 764
1979 34 345 31 627 29 173 23 373 20 459
1980 37 178 34 271 31 354 24 962 21 289
1981 39 004 36 018 32 719 25 889 21 535
1982 40 315 37 185 33 756 26 604 22 062
1983 41 639 38 374 34 789 27 334 22 609
1984 42 016 38 697 35 563 27 971 23 310
1985 42 427 39 063 36 592 28 501 24 379
1986 43 371 39 777 37 514 29 328 24 541
1987 44 970 41 127 38 954 30 631 25 156
1988 46 006 41 993 40 033 31 381 25 898
1989 47 312 43 139 41 353 32 353 26 839
I/90 24 410 22 257 21 335 16 693 13 847
II/90 27 059 24 673 23 651 18 504 15 350
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 57 311 52 258 50 093 39 192 32 511 56 661 51 665 49 525 38 747 32 143
1992 60 406 55 080 52 798 41 308 34 267 59 205 53 985 51 748 40 487 33 586
1993 62 158 56 677 54 329 42 506 35 261 64 074 58 425 56 004 43 817 36 348
1994 63 401 57 811 55 416 43 356 35 966 66 930 61 029 58 500 45 769 37 968
1995 65 366 59 603 57 134 44 700 37 081 65 763 59 964 57 480 44 971 37 306
1996 66 673 60 795 58 277 45 594 37 823 65 937 60 123 57 633 45 090 37 405
1997 67 273 61 342 58 801 46 004 38 163 69 419 63 298 60 676 47 471 39 380
1998 68 282 62 262 59 683 46 694 38 735 69 340 63 227 60 608 47 418 39 336
1999 69 033 62 947 60 340 47 208 39 161 68 484 62 446 59 859 46 832 38 850
2000 69 999 63 828 61 185 47 869 39 709 70 330 64 130 61 473 48 095 39 897
2001 70 552 64 332 61 667 48 247 40 023
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 893
noch Anlage 14 Tabelle 3
Bereich: Metallurgie
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 5 963 4 596 4 861 3 573 2 911
1951 6 660 5 272 5 528 4 083 3 338
1952 7 117 5 755 5 986 4 440 3 644
1953 7 500 6 171 6 369 4 745 3 906
1954 7 819 6 526 6 687 5 001 4 130
1955 8 430 7 122 7 247 5 440 4 505
1956 8 656 7 388 7 467 5 625 4 672
1957 8 703 7 494 7 526 5 688 4 736
1958 8 952 7 768 7 754 5 878 4 907
1959 9 139 7 984 7 923 6 023 5 040
1960 9 800 8 611 8 498 6 478 5 432
1961 10 578 9 343 9 171 7 010 5 889
1962 11 366 10 086 9 849 7 547 6 352
1963 12 026 10 716 10 412 7 997 6 742
1964 13 225 11 828 11 438 8 805 7 434
1965 14 202 12 744 12 268 9 464 8 000
1966 14 944 13 450 12 890 9 964 8 433
1967 15 043 13 576 12 956 10 034 8 500
1968 15 787 14 283 13 575 10 533 8 930
1969 16 986 15 402 14 581 11 333 9 614
1970 18 919 17 190 16 212 12 622 10 711
1971 20 773 18 909 17 769 13 855 11 760
1972 22 653 20 656 19 342 15 105 12 821
1973 25 204 23 018 21 480 16 799 14 256
1974 27 751 25 381 23 607 18 487 15 682
1975 30 367 27 355 24 498 19 390 16 686
1976 32 171 29 223 26 529 20 780 17 539
1977 34 249 31 364 28 798 22 377 18 546
1978 35 422 32 509 29 921 23 650 20 051
1979 36 662 33 760 31 140 24 949 21 838
1980 39 861 36 744 33 616 26 764 22 826
1981 41 412 38 241 34 739 27 487 22 865
1982 42 765 39 445 35 808 28 220 23 402
1983 43 947 40 501 36 718 28 849 23 862
1984 43 989 40 514 37 233 29 284 24 405
1985 44 287 40 775 38 196 29 751 25 447
1986 45 478 41 710 39 336 30 752 25 733
1987 46 911 42 901 40 634 31 953 26 241
1988 47 761 43 594 41 560 32 578 26 886
1989 48 503 44 225 42 394 33 168 27 514
I/90 25 129 22 912 21 963 17 184 14 255
II/90 25 335 23 100 22 144 17 325 14 371
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 53 660 48 926 46 901 36 695 30 438 53 051 48 371 46 369 36 278 30 093
1992 56 558 51 568 49 434 38 677 32 082 55 433 50 543 48 451 37 907 31 444
1993 58 198 53 063 50 868 39 799 33 012 59 992 54 700 52 436 41 025 34 030
1994 59 362 54 124 51 885 40 595 33 672 62 666 57 137 54 773 42 854 35 547
1995 61 202 55 802 53 493 41 853 34 716 61 573 56 141 53 818 42 107 34 927
1996 62 426 56 918 54 563 42 690 35 410 61 736 56 289 53 960 42 219 35 019
1997 62 988 57 430 55 054 43 074 35 729 64 997 59 262 56 810 44 448 36 868
1998 63 933 58 291 55 880 43 720 36 265 64 923 59 195 56 746 44 398 36 826
1999 64 636 58 932 56 495 44 201 36 664 64 122 58 464 56 045 43 849 36 372
2000 65 541 59 757 57 286 44 820 37 177 65 851 60 040 57 556 45 032 37 353
2001 66 058 60 229 57 738 45 173 37 471
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Tabelle 4 noch Anlage 14
Bereich: Baumaterialienindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 4 437 3 419 3 616 2 658 2 166
1951 4 955 3 922 4 113 3 037 2 484
1952 5 295 4 281 4 453 3 304 2 711
1953 5 580 4 591 4 739 3 530 2 906
1954 5 817 4 855 4 975 3 720 3 072
1955 6 267 5 294 5 387 4 043 3 349
1956 6 592 5 627 5 687 4 284 3 558
1957 6 791 5 848 5 873 4 438 3 696
1958 7 157 6 211 6 199 4 699 3 923
1959 7 486 6 540 6 490 4 934 4 128
1960 8 237 7 238 7 143 5 445 4 566
1961 8 957 7 912 7 766 5 936 4 987
1962 9 687 8 596 8 394 6 432 5 414
1963 10 362 9 233 8 971 6 891 5 809
1964 11 270 10 079 9 747 7 503 6 335
1965 12 291 11 029 10 617 8 190 6 924
1966 13 082 11 774 11 284 8 722 7 382
1967 13 245 11 953 11 408 8 835 7 484
1968 14 038 12 701 12 072 9 366 7 940
1969 15 980 14 489 13 717 10 662 9 044
1970 17 236 15 660 14 770 11 499 9 758
1971 19 104 17 390 16 341 12 742 10 816
1972 20 613 18 796 17 600 13 745 11 666
1973 23 006 21 011 19 607 15 334 13 013
1974 25 677 23 484 21 842 17 105 14 510
1975 28 116 25 328 22 683 17 953 15 449
1976 29 814 27 082 24 585 19 257 16 254
1977 31 398 28 753 26 401 20 515 17 003
1978 32 071 29 434 27 091 21 413 18 155
1979 33 187 30 561 28 189 22 585 19 769
1980 35 943 33 133 30 312 24 133 20 582
1981 37 691 34 805 31 618 25 017 20 810
1982 39 112 36 075 32 749 25 810 21 403
1983 40 236 37 081 33 617 26 413 21 847
1984 40 626 37 416 34 386 27 045 22 539
1985 40 611 37 391 35 026 27 281 23 335
1986 41 528 38 086 35 919 28 081 23 498
1987 42 642 38 998 36 937 29 046 23 853
1988 43 310 39 532 37 687 29 542 24 380
1989 44 461 40 540 38 861 30 404 25 221
I/90 23 515 21 442 20 554 16 081 13 340
II/90 26 838 24 470 23 457 18 352 15 224
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 56 843 51 828 49 682 38 870 32 245 56 198 51 240 49 118 38 429 31 879
1992 59 913 54 627 52 365 40 969 33 986 58 722 53 540 51 324 40 154 33 310
1993 61 650 56 211 53 884 42 157 34 972 63 551 57 944 55 545 43 457 36 050
1994 62 883 57 335 54 962 43 000 35 671 66 384 60 527 58 020 45 394 37 656
1995 64 832 59 112 56 666 44 333 36 777 65 226 59 471 57 009 44 602 37 000
1996 66 129 60 294 57 799 45 220 37 513 65 398 59 628 57 160 44 720 37 088
1997 66 724 60 837 58 319 45 627 37 851 68 852 62 777 60 179 47 082 39 057
1998 67 725 61 750 59 194 46 311 38 419 68 774 62 706 60 111 47 029 39 014
1999 68 470 62 429 59 845 46 820 38 842 67 925 61 932 59 369 46 448 38 532
2000 69 429 63 303 60 683 47 475 39 386 69 757 63 603 60 970 47 700 39 572
2001 69 976 63 802 61 162 47 850 39 697
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 895
noch Anlage 14 Tabelle 5
Bereich: Wasserwirtschaft
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 4 491 3 461 3 660 2 690 2 192
1951 5 014 3 969 4 162 3 074 2 513
1952 5 357 4 332 4 506 3 342 2 743
1953 5 645 4 644 4 794 3 571 2 940
1954 5 883 4 910 5 032 3 763 3 107
1955 6 336 5 353 5 446 4 088 3 386
1956 6 632 5 661 5 722 4 310 3 579
1957 6 798 5 854 5 879 4 443 3 700
1958 7 129 6 186 6 175 4 681 3 908
1959 7 420 6 482 6 433 4 891 4 092
1960 8 118 7 134 7 040 5 367 4 500
1961 8 637 7 629 7 488 5 724 4 809
1962 9 268 8 224 8 031 6 154 5 179
1963 9 807 8 738 8 491 6 522 5 498
1964 10 660 9 534 9 220 7 097 5 992
1965 11 735 10 530 10 137 7 820 6 611
1966 12 553 11 298 10 828 8 370 7 083
1967 12 585 11 358 10 839 8 395 7 111
1968 13 362 12 089 11 490 8 915 7 558
1969 14 433 13 087 12 390 9 630 8 169
1970 16 113 14 641 13 808 10 750 9 123
1971 17 895 16 290 15 308 11 936 10 132
1972 19 395 17 686 16 560 12 932 10 977
1973 22 141 20 221 18 869 14 757 12 523
1974 24 532 22 437 20 869 16 343 13 863
1975 27 086 24 400 21 852 17 295 14 883
1976 28 675 26 047 23 646 18 522 15 633
1977 29 592 27 099 24 881 19 334 16 024
1978 29 877 27 421 25 238 19 948 16 913
1979 30 591 28 170 25 984 20 818 18 222
1980 33 218 30 620 28 014 22 303 19 021
1981 35 196 32 501 29 525 23 361 19 433
1982 36 751 33 898 30 772 24 252 20 111
1983 37 611 34 662 31 424 24 690 20 422
1984 38 519 35 475 32 602 25 642 21 370
1985 38 176 35 148 32 925 25 645 21 936
1986 39 464 36 194 34 134 26 686 22 330
1987 40 702 37 223 35 256 27 724 22 768
1988 42 154 38 477 36 681 28 754 23 730
1989 43 397 39 570 37 932 29 676 24 618
I/90 23 236 21 187 20 309 15 890 13 181
II/90 25 345 23 110 22 153 17 331 14 378
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 53 681 48 947 46 920 36 707 30 453 53 072 48 392 46 388 36 291 30 107
1992 56 580 51 590 49 454 38 689 32 097 55 455 50 565 48 471 37 920 31 459
1993 58 221 53 086 50 888 39 811 33 028 60 016 54 723 52 457 41 039 34 047
1994 59 385 54 148 51 906 40 607 33 689 62 691 57 162 54 795 42 867 35 563
1995 61 226 55 827 53 515 41 866 34 733 61 598 56 165 53 840 42 120 34 944
1996 62 451 56 944 54 585 42 703 35 428 61 760 56 314 53 982 42 231 35 037
1997 63 013 57 456 55 076 43 087 35 747 65 022 59 288 56 833 44 462 36 886
1998 63 958 58 318 55 902 43 733 36 283 64 949 59 222 56 768 44 411 36 845
1999 64 662 58 959 56 517 44 214 36 682 64 147 58 490 56 067 43 863 36 390
2000 65 567 59 784 57 308 44 833 37 196 65 877 60 068 57 579 45 045 37 371
2001 66 085 60 256 57 760 45 187 37 489
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Tabelle 6 noch Anlage 14
Bereich: Maschinen- und Fahrzeugbau
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 5 191 4 001 4 231 3 110 2 534
1951 5 796 4 588 4 811 3 553 2 906
1952 6 193 5 008 5 209 3 864 3 171
1953 6 525 5 369 5 541 4 128 3 398
1954 6 801 5 676 5 816 4 350 3 592
1955 7 340 6 201 6 309 4 736 3 923
1956 7 543 6 439 6 508 4 902 4 071
1957 7 592 6 537 6 566 4 962 4 132
1958 7 817 6 783 6 771 5 132 4 285
1959 7 988 6 978 6 925 5 265 4 405
1960 8 577 7 537 7 437 5 670 4 754
1961 9 368 8 274 8 122 6 208 5 215
1962 10 221 9 070 8 857 6 787 5 712
1963 10 798 9 621 9 349 7 180 6 053
1964 11 732 10 493 10 147 7 811 6 595
1965 12 757 11 448 11 020 8 501 7 186
1966 13 541 12 187 11 681 9 029 7 641
1967 13 723 12 385 11 819 9 154 7 754
1968 14 458 13 080 12 432 9 646 8 178
1969 15 881 14 400 13 633 10 596 8 989
1970 17 690 16 073 15 159 11 802 10 015
1971 19 392 17 652 16 587 12 934 10 979
1972 21 222 19 352 18 120 14 151 12 011
1973 23 705 21 650 20 203 15 800 13 408
1974 26 213 23 975 22 299 17 463 14 813
1975 28 650 25 809 23 114 18 294 15 742
1976 30 561 27 760 25 201 19 739 16 661
1977 32 242 29 526 27 110 21 065 17 459
1978 33 148 30 423 28 001 22 132 18 764
1979 34 265 31 554 29 105 23 318 20 411
1980 37 093 34 193 31 282 24 905 21 241
1981 39 179 36 180 32 866 26 005 21 632
1982 40 671 37 513 34 055 26 839 22 257
1983 42 046 38 749 35 129 27 601 22 830
1984 42 554 39 192 36 018 28 329 23 609
1985 42 914 39 511 37 012 28 828 24 659
1986 43 942 40 301 38 007 29 714 24 864
1987 45 100 41 245 39 066 30 720 25 228
1988 45 920 41 915 39 958 31 323 25 850
1989 46 844 42 712 40 944 32 033 26 573
I/90 23 933 21 822 20 919 16 366 13 576
II/90 27 354 24 942 23 909 18 705 15 517
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 57 936 52 827 50 639 39 617 32 865 57 279 52 228 50 065 39 168 32 492
1992 61 065 55 680 53 374 41 756 34 640 59 851 54 573 52 313 40 927 33 951
1993 62 836 57 295 54 922 42 967 35 645 64 773 59 061 56 615 44 292 36 743
1994 64 093 58 441 56 020 43 826 36 358 67 660 61 693 59 138 46 266 38 381
1995 66 080 60 253 57 757 45 185 37 485 66 480 60 618 58 107 45 459 37 712
1996 67 402 61 458 58 912 46 089 38 235 66 657 60 779 58 261 45 579 37 812
1997 68 009 62 011 59 442 46 504 38 579 70 177 63 989 61 338 47 986 39 809
1998 69 029 62 941 60 334 47 202 39 158 70 098 63 916 61 268 47 933 39 764
1999 69 788 63 633 60 998 47 721 39 589 69 233 63 127 60 512 47 341 39 273
2000 70 765 64 524 61 852 48 389 40 143 71 100 64 829 62 144 48 618 40 333
2001 71 323 65 033 62 340 48 771 40 460
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 897
noch Anlage 14 Tabelle 7
Bereich: Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 4 814 3 710 3 924 2 884 2 350
1951 5 375 4 255 4 462 3 295 2 694
1952 5 743 4 644 4 830 3 583 2 940
1953 6 051 4 978 5 139 3 828 3 151
1954 6 307 5 264 5 394 4 034 3 331
1955 6 803 5 747 5 848 4 390 3 636
1956 6 975 5 953 6 017 4 532 3 764
1957 7 002 6 030 6 056 4 576 3 811
1958 7 192 6 241 6 230 4 722 3 942
1959 7 332 6 405 6 356 4 832 4 043
1960 7 864 6 910 6 819 5 198 4 359
1961 8 584 7 582 7 442 5 688 4 779
1962 9 344 8 292 8 097 6 204 5 222
1963 9 926 8 844 8 594 6 601 5 564
1964 10 891 9 740 9 420 7 251 6 122
1965 11 913 10 690 10 290 7 938 6 711
1966 12 714 11 443 10 967 8 477 7 174
1967 12 881 11 625 11 094 8 592 7 279
1968 13 665 12 363 11 751 9 117 7 729
1969 15 022 13 621 12 896 10 023 8 502
1970 16 781 15 248 14 381 11 196 9 501
1971 18 528 16 866 15 849 12 358 10 490
1972 20 156 18 380 17 210 13 440 11 408
1973 22 707 20 738 19 352 15 134 12 843
1974 25 033 22 895 21 295 16 677 14 146
1975 27 429 24 709 22 129 17 515 15 071
1976 29 068 26 404 23 970 18 775 15 847
1977 30 636 28 055 25 759 20 016 16 589
1978 31 553 28 958 26 653 21 067 17 861
1979 32 868 30 267 27 918 22 367 19 578
1980 35 730 32 936 30 132 23 990 20 460
1981 37 997 35 088 31 875 25 221 20 979
1982 40 003 36 897 33 495 26 398 21 891
1983 41 277 38 040 34 487 27 096 22 412
1984 41 927 38 614 35 487 27 911 23 260
1985 42 206 38 859 36 401 28 352 24 251
1986 42 845 39 294 37 058 28 971 24 243
1987 43 806 40 062 37 945 29 838 24 505
1988 44 722 40 821 38 916 30 505 25 175
1989 45 482 41 471 39 754 31 102 25 801
I/90 23 276 21 222 20 344 15 916 13 203
II/90 26 886 24 515 23 500 18 385 15 251
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 56 945 51 923 49 773 38 940 32 302 56 299 51 334 49 208 38 498 31 935
1992 60 020 54 727 52 461 41 043 34 046 58 827 53 639 51 418 40 226 33 369
1993 61 761 56 314 53 982 42 233 35 033 63 665 58 050 55 647 43 535 36 114
1994 62 996 57 440 55 062 43 078 35 734 66 502 60 638 58 127 45 476 37 723
1995 64 949 59 221 56 769 44 413 36 842 65 343 59 580 57 113 44 683 37 065
1996 66 248 60 405 57 904 45 301 37 579 65 516 59 738 57 264 44 801 37 163
1997 66 844 60 949 58 425 45 709 37 917 68 976 62 893 60 289 47 167 39 126
1998 67 847 61 863 59 301 46 395 38 486 68 898 62 821 60 220 47 113 39 082
1999 68 593 62 543 59 953 46 905 38 909 68 047 62 046 59 477 46 532 38 600
2000 69 553 63 419 60 792 47 562 39 454 69 882 63 719 61 080 47 787 39 641
2001 70 102 63 919 61 272 47 937 39 765
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Tabelle 8 noch Anlage 14
Bereich: Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 4 024 3 101 3 279 2 410 1 964
1951 4 493 3 556 3 729 2 754 2 252
1952 4 800 3 881 4 037 2 995 2 457
1953 5 058 4 161 4 295 3 199 2 634
1954 5 271 4 400 4 508 3 371 2 784
1955 5 695 4 812 4 896 3 675 3 044
1956 5 930 5 062 5 116 3 854 3 201
1957 6 047 5 207 5 229 3 952 3 291
1958 6 308 5 474 5 464 4 142 3 457
1959 6 531 5 705 5 662 4 304 3 601
1960 7 099 6 238 6 156 4 693 3 935
1961 7 675 6 779 6 654 5 086 4 273
1962 8 314 7 378 7 205 5 521 4 646
1963 8 836 7 873 7 650 5 876 4 954
1964 9 693 8 669 8 383 6 453 5 448
1965 10 468 9 393 9 043 6 976 5 897
1966 11 035 9 932 9 519 7 358 6 227
1967 11 288 10 187 9 722 7 529 6 378
1968 11 916 10 781 10 247 7 950 6 740
1969 12 666 11 485 10 873 8 451 7 169
1970 14 376 13 062 12 320 9 591 8 139
1971 15 939 14 509 13 634 10 631 9 024
1972 17 538 15 992 14 974 11 694 9 926
1973 19 677 17 971 16 770 13 115 11 130
1974 21 850 19 984 18 587 14 556 12 347
1975 24 034 21 650 19 389 15 347 13 206
1976 25 651 23 300 21 152 16 568 13 984
1977 26 982 24 709 22 687 17 629 14 611
1978 27 843 25 554 23 519 18 590 15 761
1979 28 914 26 626 24 560 19 677 17 223
1980 31 429 28 972 26 505 21 102 17 997
1981 33 226 30 682 27 872 22 054 18 345
1982 34 969 32 254 29 280 23 076 19 136
1983 36 298 33 452 30 327 23 828 19 709
1984 36 949 34 030 31 274 24 597 20 499
1985 37 246 34 292 32 123 25 020 21 401
1986 38 367 35 188 33 185 25 944 21 709
1987 39 624 36 238 34 323 26 990 22 165
1988 40 485 36 954 35 229 27 615 22 790
1989 41 610 37 940 36 370 28 454 23 604
I/90 20 924 19 078 18 288 14 308 11 869
II/90 22 406 20 430 19 585 15 322 12 711
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 47 456 43 271 41 481 32 452 26 922 46 918 42 780 41 011 32 084 26 617
1992 50 019 45 608 43 721 34 204 28 376 49 024 44 701 42 852 33 525 27 812
1993 51 470 46 931 44 989 35 196 29 199 53 056 48 377 46 376 36 282 30 099
1994 52 499 47 870 45 889 35 900 29 783 55 421 50 534 48 443 37 898 31 441
1995 54 126 49 354 47 312 37 013 30 706 54 455 49 653 47 598 37 237 30 893
1996 55 209 50 341 48 258 37 753 31 320 54 599 49 785 47 725 37 336 30 974
1997 55 706 50 794 48 692 38 093 31 602 57 482 52 414 50 245 39 308 32 610
1998 56 542 51 556 49 422 38 664 32 076 57 417 52 355 50 188 39 263 32 573
1999 57 164 52 123 49 966 39 089 32 429 56 709 51 708 49 568 38 779 32 171
2000 57 964 52 853 50 666 39 636 32 883 58 238 53 103 50 905 39 824 33 038
2001 58 422 53 270 51 065 39 949 33 142
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 899
noch Anlage 14 Tabelle 9
Bereich: Textilindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 3 539 2 727 2 884 2 120 1 727
1951 3 951 3 128 3 280 2 422 1 981
1952 4 221 3 413 3 551 2 634 2 161
1953 4 448 3 660 3 777 2 814 2 317
1954 4 636 3 869 3 965 2 965 2 449
1955 4 986 4 212 4 286 3 217 2 664
1956 5 246 4 478 4 526 3 409 2 831
1957 5 406 4 655 4 675 3 533 2 942
1958 5 699 4 945 4 936 3 742 3 124
1959 5 963 5 209 5 169 3 930 3 288
1960 6 573 5 776 5 699 4 345 3 643
1961 7 123 6 292 6 176 4 721 3 966
1962 7 761 6 887 6 725 5 153 4 337
1963 8 321 7 414 7 204 5 533 4 665
1964 9 041 8 086 7 819 6 019 5 082
1965 9 779 8 775 8 447 6 517 5 509
1966 10 369 9 332 8 944 6 914 5 851
1967 10 537 9 509 9 075 7 029 5 954
1968 11 124 10 063 9 565 7 421 6 292
1969 12 200 11 062 10 472 8 140 6 905
1970 13 441 12 213 11 518 8 967 7 610
1971 14 961 13 619 12 797 9 979 8 470
1972 16 442 14 993 14 039 10 963 9 306
1973 18 545 16 937 15 805 12 360 10 489
1974 20 634 18 872 17 553 13 746 11 660
1975 22 699 20 448 18 312 14 494 12 472
1976 24 237 22 015 19 986 15 654 13 213
1977 25 898 23 716 21 775 16 921 14 024
1978 26 806 24 602 22 643 17 897 15 174
1979 27 756 25 559 23 576 18 888 16 533
1980 30 152 27 794 25 428 20 244 17 266
1981 32 175 29 712 26 991 21 356 17 765
1982 33 588 30 980 28 124 22 165 18 381
1983 34 804 32 075 29 079 22 848 18 898
1984 35 335 32 543 29 908 23 523 19 603
1985 35 651 32 824 30 748 23 949 20 485
1986 37 226 34 141 32 198 25 172 21 063
1987 38 805 35 488 33 613 26 432 21 707
1988 40 357 36 836 35 117 27 528 22 718
1989 41 610 37 940 36 370 28 454 23 604
I/90 20 782 18 949 18 166 14 212 11 789
II/90 22 546 20 557 19 706 15 417 12 790
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 47 753 43 540 41 737 32 653 27 089 47 211 43 046 41 264 32 283 26 782
1992 50 332 45 891 43 991 34 416 28 552 49 331 44 979 43 117 33 732 27 985
1993 51 792 47 222 45 267 35 414 29 380 53 388 48 678 46 662 36 506 30 286
1994 52 828 48 166 46 172 36 122 29 968 55 768 50 847 48 742 38 133 31 636
1995 54 466 49 659 47 603 37 242 30 897 54 796 49 961 47 892 37 468 31 084
1996 55 555 50 652 48 555 37 987 31 515 54 941 50 093 48 019 37 567 31 167
1997 56 055 51 108 48 992 38 329 31 799 57 843 52 738 50 554 39 551 32 813
1998 56 896 51 875 49 727 38 904 32 276 57 777 52 678 50 497 39 506 32 776
1999 57 522 52 446 50 274 39 332 32 631 57 064 52 028 49 874 39 019 32 371
2000 58 327 53 180 50 978 39 883 33 088 58 603 53 431 51 219 40 071 33 244
2001 58 787 53 600 51 380 40 197 33 349
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Tabelle 10 noch Anlage 14
Bereich: Lebensmittelindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 4 095 3 156 3 338 2 454 1 999
1951 4 573 3 620 3 796 2 803 2 292
1952 4 886 3 951 4 109 3 048 2 501
1953 5 148 4 235 4 372 3 257 2 681
1954 5 365 4 478 4 589 3 432 2 834
1955 5 782 4 885 4 970 3 731 3 090
1956 6 053 5 167 5 222 3 934 3 267
1957 6 206 5 344 5 367 4 056 3 378
1958 6 510 5 649 5 639 4 274 3 568
1959 6 777 5 920 5 875 4 466 3 737
1960 7 405 6 507 6 421 4 895 4 105
1961 7 960 7 031 6 901 5 275 4 432
1962 8 620 7 649 7 469 5 723 4 817
1963 9 114 8 121 7 891 6 060 5 109
1964 9 987 8 932 8 638 6 649 5 614
1965 10 824 9 712 9 350 7 213 6 097
1966 11 587 10 429 9 995 7 726 6 539
1967 11 925 10 762 10 271 7 955 6 738
1968 12 523 11 329 10 768 8 355 7 083
1969 13 550 12 286 11 631 9 040 7 669
1970 15 232 13 839 13 052 10 162 8 623
1971 16 946 15 426 14 496 11 303 9 594
1972 18 634 16 992 15 910 12 425 10 546
1973 20 842 19 035 17 763 13 892 11 789
1974 23 209 21 227 19 743 15 462 13 115
1975 25 827 23 266 20 836 16 491 14 191
1976 27 418 24 905 22 610 17 710 14 948
1977 28 989 26 547 24 375 18 941 15 698
1978 29 638 27 201 25 036 19 788 16 777
1979 30 631 28 207 26 018 20 845 18 246
1980 33 218 30 620 28 014 22 303 19 021
1981 34 889 32 218 29 267 23 158 19 263
1982 36 395 33 569 30 474 24 017 19 916
1983 37 837 34 870 31 613 24 838 20 544
1984 38 429 35 393 32 527 25 582 21 320
1985 38 574 35 515 33 269 25 913 22 165
1986 39 464 36 194 34 134 26 686 22 330
1987 40 357 36 908 34 957 27 489 22 575
1988 41 298 37 696 35 936 28 170 23 248
1989 42 674 38 910 37 299 29 182 24 208
I/90 22 128 20 175 19 340 15 131 12 552
II/90 23 889 21 782 20 880 16 335 13 551
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 50 597 46 134 44 224 34 598 28 701 50 023 45 611 43 722 34 205 28 375
1992 53 329 48 625 46 612 36 466 30 251 52 269 47 659 45 686 35 741 29 650
1993 54 876 50 035 47 964 37 524 31 128 56 568 51 578 49 443 38 681 32 088
1994 55 974 51 036 48 923 38 274 31 751 59 089 53 877 51 646 40 404 33 518
1995 57 709 52 618 50 440 39 460 32 735 58 059 52 937 50 746 39 700 32 933
1996 58 863 53 670 51 449 40 249 33 390 58 213 53 077 50 880 39 805 33 021
1997 59 393 54 153 51 912 40 611 33 691 61 287 55 880 53 567 41 907 34 765
1998 60 284 54 965 52 691 41 220 34 196 61 218 55 817 53 507 41 859 34 726
1999 60 947 55 570 53 271 41 673 34 572 60 462 55 128 52 846 41 342 34 297
2000 61 800 56 348 54 017 42 256 35 056 62 093 56 614 54 272 42 457 35 222
2001 62 288 56 793 54 443 42 590 35 333
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 901
noch Anlage 14 Tabelle 11
Bereich: Bauwirtschaft
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 4 347 3 350 3 543 2 604 2 122
1951 4 797 3 797 3 982 2 941 2 405
1952 5 066 4 096 4 261 3 161 2 594
1953 5 276 4 341 4 481 3 338 2 748
1954 5 435 4 537 4 648 3 476 2 871
1955 5 765 4 870 4 955 3 719 3 081
1956 6 210 5 301 5 358 4 035 3 352
1957 6 552 5 642 5 666 4 282 3 566
1958 7 071 6 136 6 125 4 643 3 876
1959 7 575 6 617 6 567 4 992 4 177
1960 8 475 7 447 7 349 5 603 4 698
1961 9 260 8 180 8 029 6 137 5 156
1962 10 012 8 884 8 675 6 648 5 595
1963 10 520 9 374 9 108 6 996 5 898
1964 11 480 10 267 9 929 7 643 6 453
1965 12 646 11 348 10 924 8 427 7 124
1966 13 610 12 250 11 740 9 075 7 680
1967 13 882 12 528 11 957 9 260 7 844
1968 14 901 13 481 12 813 9 942 8 428
1969 16 348 14 823 14 034 10 907 9 253
1970 18 465 16 777 15 823 12 319 10 454
1971 19 996 18 202 17 104 13 337 11 321
1972 21 801 19 879 18 614 14 536 12 339
1973 24 305 22 197 20 714 16 199 13 747
1974 26 821 24 531 22 816 17 868 15 156
1975 29 451 26 530 23 760 18 806 16 182
1976 31 307 28 438 25 816 20 221 17 068
1977 32 804 30 040 27 582 21 433 17 764
1978 33 348 30 606 28 169 22 265 18 877
1979 34 026 31 333 28 902 23 155 20 268
1980 36 497 33 643 30 779 24 505 20 899
1981 38 435 35 493 32 242 25 511 21 221
1982 39 736 36 651 33 271 26 221 21 745
1983 41 141 37 915 34 373 27 007 22 338
1984 41 568 38 284 35 183 27 672 23 061
1985 42 206 38 859 36 401 28 352 24 251
1986 43 196 39 616 37 362 29 209 24 441
1987 44 194 40 417 38 281 30 103 24 722
1988 44 936 41 016 39 102 30 651 25 296
1989 45 695 41 665 39 940 31 247 25 921
I/90 23 248 21 197 20 320 15 897 13 187
II/90 28 102 25 623 24 563 19 217 15 941
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 59 520 54 270 52 025 40 702 33 763 58 845 53 654 51 434 40 240 33 380
1992 62 734 57 201 54 834 42 900 35 586 61 487 56 063 53 744 42 047 34 879
1993 64 553 58 860 56 424 44 144 36 618 66 544 60 674 58 164 45 505 37 747
1994 65 844 60 037 57 552 45 027 37 350 69 509 63 379 60 756 47 533 39 429
1995 67 885 61 898 59 336 46 423 38 508 68 297 62 274 59 697 46 704 38 742
1996 69 243 63 136 60 523 47 351 39 278 68 478 62 438 59 854 46 828 38 844
1997 69 866 63 704 61 068 47 777 39 632 72 094 65 736 63 015 49 301 40 895
1998 70 914 64 660 61 984 48 494 40 226 72 013 65 661 62 944 49 245 40 849
1999 71 694 65 371 62 666 49 027 40 668 71 124 64 851 62 167 48 637 40 345
2000 72 698 66 286 63 543 49 713 41 237 73 041 66 600 63 844 49 949 41 433
2001 73 271 66 809 64 045 50 106 41 563
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Tabelle 12 noch Anlage 14
Bereich: Sonstige produzierende Bereiche
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 6 091 4 545 4 844 3 388 2 639
1951 6 530 5 026 5 303 3 737 2 931
1952 6 690 5 277 5 517 3 914 3 087
1953 6 752 5 434 5 631 4 019 3 187
1954 6 749 5 520 5 673 4 071 3 244
1955 6 970 5 781 5 894 4 251 3 402
1956 7 332 6 153 6 227 4 512 3 625
1957 7 551 6 400 6 431 4 680 3 774
1958 7 968 6 812 6 799 4 967 4 019
1959 8 325 7 171 7 111 5 215 4 233
1960 9 155 7 939 7 823 5 757 4 687
1961 9 880 8 618 8 442 6 233 5 088
1962 10 686 9 370 9 126 6 759 5 531
1963 11 299 9 954 9 642 7 162 5 873
1964 12 244 10 831 10 437 7 774 6 388
1965 13 215 11 734 11 250 8 402 6 916
1966 13 972 12 448 11 878 8 893 7 331
1967 14 131 12 628 11 994 9 001 7 430
1968 14 808 13 270 12 547 9 437 7 798
1969 15 910 14 294 13 457 10 143 8 389
1970 17 697 15 936 14 941 11 284 9 338
1971 19 578 17 667 16 497 12 483 10 335
1972 21 203 19 170 17 832 13 518 11 193
1973 23 571 21 349 19 785 15 025 12 439
1974 25 922 23 516 21 715 16 518 13 670
1975 28 308 25 240 22 329 17 125 14 369
1976 29 570 26 611 23 907 18 137 14 884
1977 30 954 28 109 25 579 19 249 15 472
1978 31 667 28 846 26 340 20 266 16 781
1979 32 982 30 174 27 639 21 647 17 712
1980 35 580 32 575 29 560 22 956 18 908
1981 37 108 34 021 30 610 23 548 19 499
1982 38 550 35 297 31 734 24 300 20 226
1983 39 844 36 448 32 720 24 966 20 917
1984 40 299 36 870 33 633 25 790 21 579
1985 40 565 37 127 34 602 26 333 22 121
1986 41 643 37 958 35 637 27 244 22 336
1987 42 525 38 649 36 457 28 063 22 540
1988 43 125 39 112 37 152 28 500 23 018
1989 44 281 40 116 38 333 29 349 23 845
I/90 22 856 20 706 19 785 15 149 12 308
II/90 22 490 20 375 19 470 14 907 12 111
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 47 634 43 154 41 238 31 573 25 651 47 094 42 665 40 770 31 215 25 360
1992 50 206 45 484 43 465 33 278 27 036 49 208 44 581 42 600 32 617 26 499
1993 51 662 46 803 44 725 34 243 27 820 53 255 48 246 46 104 35 299 28 678
1994 52 695 47 739 45 620 34 928 28 376 55 628 50 396 48 159 36 872 29 956
1995 54 329 49 219 47 034 36 011 29 256 54 658 49 518 47 319 36 229 29 434
1996 55 416 50 203 47 975 36 731 29 841 54 803 49 649 47 445 36 325 29 511
1997 55 915 50 655 48 407 37 062 30 110 57 697 52 271 49 950 38 244 31 070
1998 56 754 51 415 49 133 37 618 30 562 57 633 52 211 49 894 38 200 31 035
1999 57 378 51 981 49 673 38 032 30 898 56 921 51 567 49 278 37 729 30 652
2000 58 181 52 709 50 368 38 564 31 331 58 457 52 957 50 607 38 747 31 479
2001 58 640 53 125 50 766 38 869 31 578
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 903
noch Anlage 14 Tabelle 13
Bereich: Produzierendes Handwerk
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 2 820 2 173 2 299 1 689 1 377
1951 3 081 2 439 2 557 1 889 1 544
1952 3 220 2 604 2 709 2 009 1 649
1953 3 320 2 731 2 819 2 100 1 729
1954 3 385 2 826 2 895 2 165 1 788
1955 3 566 3 013 3 065 2 301 1 906
1956 3 873 3 306 3 341 2 517 2 090
1957 4 119 3 547 3 562 2 692 2 242
1958 4 481 3 889 3 882 2 942 2 456
1959 4 839 4 227 4 195 3 189 2 669
1960 5 486 4 820 4 757 3 627 3 041
1961 6 215 5 490 5 389 4 119 3 460
1962 6 980 6 194 6 048 4 634 3 900
1963 7 370 6 567 6 381 4 901 4 132
1964 7 906 7 070 6 837 5 263 4 444
1965 8 624 7 738 7 449 5 746 4 858
1966 9 541 8 587 8 230 6 362 5 384
1967 9 922 8 955 8 546 6 619 5 607
1968 10 727 9 705 9 224 7 157 6 067
1969 11 267 10 216 9 672 7 517 6 377
1970 12 746 11 581 10 923 8 504 7 216
1971 14 213 12 938 12 158 9 480 8 047
1972 15 589 14 215 13 311 10 395 8 823
1973 17 446 15 933 14 869 11 628 9 868
1974 19 240 17 597 16 366 12 817 10 872
1975 20 944 18 867 16 897 13 373 11 508
1976 22 194 20 160 18 301 14 335 12 099
1977 23 609 21 620 19 851 15 425 12 785
1978 24 253 22 259 20 487 16 193 13 729
1979 24 761 22 801 21 032 16 850 14 749
1980 27 043 24 928 22 806 18 157 15 485
1981 28 323 26 155 23 759 18 799 15 638
1982 29 713 27 406 24 879 19 607 16 260
1983 30 776 28 363 25 714 20 203 16 711
1984 31 523 29 033 26 682 20 985 17 489
1985 31 842 29 318 27 463 21 391 18 297
1986 32 485 29 793 28 097 21 966 18 381
1987 33 070 30 244 28 646 22 526 18 499
1988 34 194 31 211 29 755 23 324 19 249
1989 35 867 32 703 31 349 24 527 20 346
I/90 18 821 17 160 16 450 12 870 10 676
II/90 17 816 16 245 15 572 12 183 10 107
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 37 734 34 407 32 982 25 804 21 407 37 306 34 017 32 607 25 511 21 164
1992 39 772 36 265 34 763 27 197 22 563 38 981 35 544 34 072 26 656 22 114
1993 40 925 37 317 35 771 27 986 23 217 42 187 38 467 36 874 28 849 23 933
1994 41 744 38 063 36 486 28 546 23 681 44 067 40 182 38 517 30 134 25 000
1995 43 038 39 243 37 617 29 431 24 415 43 299 39 481 37 846 29 609 24 564
1996 43 899 40 028 38 369 30 020 24 903 43 414 39 586 37 945 29 688 24 628
1997 44 294 40 388 38 714 30 290 25 127 45 706 41 676 39 949 31 256 25 929
1998 44 958 40 994 39 295 30 744 25 504 45 655 41 629 39 904 31 221 25 899
1999 45 453 41 445 39 727 31 082 25 785 45 091 41 115 39 411 30 835 25 579
2000 46 089 42 025 40 283 31 517 26 146 46 307 42 224 40 474 31 666 26 269
2001 46 453 42 357 40 601 31 766 26 352
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Tabelle 14 noch Anlage 14
Bereich: Land- und Forstwirtschaft
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 2 793 2 159 2 281 1 684 1 377
1951 3 158 2 506 2 626 1 948 1 598
1952 3 416 2 769 2 879 2 144 1 766
1953 3 644 3 005 3 100 2 319 1 916
1954 3 845 3 216 3 294 2 474 2 050
1955 4 199 3 554 3 616 2 725 2 264
1956 4 605 3 938 3 979 3 009 2 508
1957 4 946 4 266 4 284 3 250 2 716
1958 5 434 4 723 4 714 3 588 3 005
1959 5 926 5 184 5 145 3 927 3 296
1960 6 782 5 968 5 890 4 508 3 792
1961 7 490 6 625 6 504 4 991 4 206
1962 8 172 7 261 7 092 5 455 4 604
1963 8 567 7 643 7 429 5 726 4 841
1964 9 131 8 176 7 910 6 110 5 172
1965 10 345 9 293 8 950 6 927 5 871
1966 11 383 10 257 9 836 7 629 6 475
1967 11 806 10 668 10 187 7 919 6 728
1968 12 815 11 608 11 041 8 600 7 314
1969 14 195 12 888 12 211 9 530 8 112
1970 16 202 14 741 13 916 10 883 9 269
1971 18 243 16 635 15 651 12 274 10 467
1972 19 920 18 187 17 045 13 366 11 383
1973 22 420 20 495 19 139 15 014 12 774
1974 25 169 23 031 21 431 16 813 14 282
1975 27 664 24 933 22 342 17 708 15 255
1976 29 336 26 654 24 203 18 973 16 025
1977 30 791 28 194 25 883 20 102 16 653
1978 31 392 28 810 26 517 20 959 17 769
1979 32 278 29 728 27 424 21 982 19 247
1980 35 005 32 264 29 514 23 488 20 026
1981 36 745 33 923 30 806 24 351 20 237
1982 37 973 35 019 31 784 25 034 20 748
1983 39 601 36 496 33 086 25 996 21 502
1984 39 834 36 695 33 731 26 552 22 146
1985 39 944 36 794 34 480 26 905 23 045
1986 40 556 37 213 35 107 27 493 23 040
1987 41 222 37 717 35 736 28 148 23 155
1988 42 192 38 534 36 747 28 859 23 861
1989 43 738 39 903 38 262 29 990 24 922
I/90 21 340 19 469 18 668 14 633 12 160
II/90 21 574 19 683 18 873 14 793 12 293
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 45 694 41 689 39 973 31 332 26 037 45 175 41 216 39 520 30 976 25 741
1992 48 161 43 940 42 132 33 024 27 443 47 204 43 066 41 294 32 367 26 897
1993 49 558 45 214 43 354 33 982 28 239 51 086 46 609 44 690 35 029 29 110
1994 50 549 46 118 44 221 34 662 28 804 53 362 48 686 46 682 36 591 30 407
1995 52 116 47 548 45 592 35 737 29 697 52 432 47 836 45 869 35 953 29 877
1996 53 158 48 499 46 504 36 452 30 291 52 571 47 963 45 990 36 048 29 956
1997 53 636 48 935 46 923 36 780 30 564 55 347 50 496 48 419 37 953 31 538
1998 54 441 49 669 47 627 37 332 31 022 55 284 50 439 48 364 37 910 31 503
1999 55 040 50 215 48 151 37 743 31 363 54 601 49 816 47 768 37 442 31 114
2000 55 811 50 918 48 825 38 271 31 802 56 074 51 159 49 056 38 452 31 953
2001 56 251 51 320 49 210 38 573 32 053
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 905
noch Anlage 14 Tabelle 15
Bereich: Verkehr
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 5 000 3 888 4 103 3 056 2 518
1951 5 545 4 425 4 632 3 465 2 864
1952 5 884 4 792 4 977 3 739 3 101
1953 6 155 5 098 5 256 3 964 3 297
1954 6 370 5 349 5 476 4 145 3 458
1955 6 825 5 799 5 897 4 479 3 746
1956 7 180 6 161 6 225 4 744 3 978
1957 7 396 6 401 6 427 4 913 4 130
1958 7 794 6 795 6 784 5 201 4 381
1959 8 152 7 154 7 101 5 459 4 609
1960 8 973 7 918 7 818 6 026 5 097
1961 10 029 8 894 8 736 6 749 5 719
1962 10 735 9 563 9 345 7 237 6 142
1963 11 292 10 098 9 821 7 621 6 478
1964 12 325 11 061 10 709 8 327 7 086
1965 13 298 11 972 11 540 8 990 7 659
1966 14 295 12 907 12 387 9 668 8 245
1967 14 536 13 158 12 576 9 831 8 390
1968 15 434 14 002 13 329 10 435 8 910
1969 16 741 15 221 14 434 11 317 9 667
1970 18 926 17 243 16 292 12 798 10 938
1971 21 189 19 343 18 214 14 338 12 264
1972 23 049 21 074 19 774 15 582 13 323
1973 26 224 24 007 22 446 17 697 15 117
1974 28 753 26 350 24 550 19 358 16 513
1975 31 734 28 643 25 711 20 468 17 692
1976 33 300 30 298 27 555 21 700 18 400
1977 35 281 32 355 29 752 23 241 19 357
1978 36 206 33 277 30 674 24 368 20 749
1979 37 834 34 892 32 235 25 956 22 801
1980 40 365 37 261 34 146 27 323 23 402
1981 42 411 39 207 35 668 28 339 23 668
1982 43 844 40 482 36 800 29 118 24 239
1983 45 303 41 800 37 954 29 956 24 887
1984 45 724 42 164 38 803 30 659 25 661
1985 46 451 42 823 40 159 31 435 26 989
1986 48 009 44 088 41 618 32 686 27 463
1987 50 234 46 004 43 611 34 451 28 424
1988 50 657 46 300 44 172 34 780 28 828
1989 51 518 47 033 45 114 35 443 29 517
I/90 26 681 24 359 23 364 18 355 15 287
II/90 28 100 25 654 24 607 19 332 16 100
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 59 516 54 335 52 118 40 945 34 100 58 841 53 719 51 527 40 481 33 713
1992 62 730 57 269 54 932 43 156 35 941 61 483 56 131 53 840 42 298 35 227
1993 64 549 58 930 56 525 44 408 36 983 66 539 60 747 58 268 45 777 38 124
1994 65 840 60 109 57 656 45 296 37 723 69 505 63 454 60 865 47 817 39 823
1995 67 881 61 972 59 443 46 700 38 892 68 293 62 348 59 803 46 984 39 128
1996 69 239 63 211 60 632 47 634 39 670 68 474 62 513 59 962 47 108 39 232
1997 69 862 63 780 61 178 48 063 40 027 72 090 65 814 63 128 49 595 41 303
1998 70 910 64 737 62 096 48 784 40 627 72 009 65 739 63 057 49 539 41 257
1999 71 690 65 449 62 779 49 321 41 074 71 120 64 928 62 279 48 928 40 747
2000 72 694 66 365 63 658 50 011 41 649 73 037 66 679 63 959 50 248 41 846
2001 73 267 66 889 64 160 50 406 41 978
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Tabelle 16 noch Anlage 14
Bereich: Post- und Fernmeldewesen
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 4 519 3 514 3 708 2 762 2 275
1951 4 796 3 827 4 006 2 997 2 477
1952 4 869 3 966 4 119 3 095 2 566
1953 4 875 4 038 4 163 3 140 2 611
1954 4 828 4 055 4 151 3 142 2 621
1955 4 949 4 205 4 276 3 248 2 717
1956 5 241 4 497 4 544 3 463 2 904
1957 5 435 4 703 4 723 3 610 3 035
1958 5 766 5 027 5 018 3 847 3 241
1959 6 071 5 327 5 288 4 065 3 432
1960 6 765 5 970 5 894 4 543 3 843
1961 8 743 7 754 7 616 5 884 4 986
1962 9 418 8 389 8 199 6 349 5 388
1963 10 066 9 002 8 756 6 794 5 775
1964 10 895 9 778 9 467 7 361 6 264
1965 11 559 10 406 10 030 7 814 6 657
1966 12 189 11 005 10 562 8 243 7 030
1967 12 313 11 145 10 652 8 327 7 106
1968 12 821 11 632 11 073 8 669 7 402
1969 13 892 12 631 11 978 9 391 8 022
1970 15 438 14 065 13 289 10 439 8 922
1971 17 840 16 286 15 335 12 072 10 326
1972 19 479 17 810 16 711 13 169 11 259
1973 21 751 19 912 18 617 14 678 12 538
1974 24 515 22 466 20 932 16 505 14 079
1975 26 180 23 630 21 211 16 886 14 595
1976 27 631 25 139 22 863 18 005 15 267
1977 28 959 26 557 24 421 19 077 15 888
1978 29 475 27 091 24 972 19 838 16 892
1979 30 275 27 921 25 795 20 770 18 246
1980 33 045 30 504 27 954 22 368 19 158
1981 34 958 32 317 29 400 23 359 19 508
1982 35 815 33 069 30 061 23 785 19 800
1983 37 775 34 855 31 648 24 979 20 752
1984 39 127 36 081 33204 26 236 21 958
1985 40 066 36 937 34 638 27 114 23 279
1986 40 394 37 094 35 016 27 501 23 107
1987 41 001 37 548 35 596 28 119 23 200
1988 42 496 38 841 37 056 29 177 24 184
1989 43 068 39 319 37 715 29 629 24 675
I/90 23 690 21 628 20 745 16 297 13 573
II/90 24 566 22 427 21 512 16 901 14 074
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 52 031 47 501 45 563 35 796 29 809 51 441 46 962 45 046 35 390 29 471
1992 54 841 50 066 48 023 37 729 31 419 53 750 49 070 47 068 36 979 30 794
1993 56 431 51 518 49 416 38 823 32 330 58 171 53 106 50 940 40 020 33 327
1994 57 560 52 548 50 404 39 599 32 977 60 764 55 473 53 209 41 804 34 812
1995 59 344 54 177 51 967 40 827 33 999 59 704 54 506 52 282 41 075 34 205
1996 60 531 55 261 53 006 41 644 34 679 59 862 54 650 52 420 41 183 34 296
1997 61 076 55 758 53 483 42 019 34 991 63 023 57 536 55 189 43 358 36 107
1998 61 992 56 594 54 285 42 649 35 516 62 952 57 471 55 126 43 310 36 066
1999 62 674 57 217 54 882 43 118 35 907 62 175 56 762 54 446 42 775 35 621
2000 63 551 58 018 55 650 43 722 36 410 63 852 58 292 55 914 43 928 36 581
2001 64 053 58 476 56 089 44 067 36 697
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 907
noch Anlage 14 Tabelle 17
Bereich: Handel
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 4 275 3 315 3 501 2 597 2 132
1951 4 606 3 667 3 840 2 862 2 359
1952 4 748 3 860 4 010 3 003 2 483
1953 4 826 3 991 4 116 3 095 2 568
1954 4 853 4 070 4 167 3 146 2 619
1955 5 042 4 279 4 352 3 298 2 754
1956 5 375 4 608 4 656 3 541 2 965
1957 5 611 4 853 4 873 3 719 3 121
1958 5 993 5 222 5 213 3 991 3 358
1959 6 352 5 571 5 530 4 246 3 582
1960 7 079 6 244 6 165 4 747 4 013
1961 7 684 6 813 6 691 5 167 4 377
1962 8 352 7 439 7 270 5 628 4 776
1963 8 764 7 838 7 623 5 917 5 029
1964 9 437 8 471 8 201 6 380 5 432
1965 10 227 9 209 8 877 6 920 5 898
1966 10 816 9 767 9 375 7 322 6 248
1967 11 316 10 246 9 794 7 663 6 545
1968 12 070 10 954 10 430 8 174 6 985
1969 13 120 11 935 11 320 8 889 7 602
1970 14 736 13 432 12 695 9 987 8 546
1971 16 430 14 997 14 121 11 112 9 502
1972 17 798 16 263 15 252 11 994 10 239
1973 20 115 18 423 17 232 13 609 11 640
1974 22 233 20 392 19 013 15 035 12 855
1975 24 507 22 142 19 899 15 889 13 765
1976 25 904 23 593 21 481 16 974 14 434
1977 27 160 24 931 22 948 17 988 15 028
1978 27 402 25 204 23 252 18 520 15 805
1979 28 244 26 064 24 094 19 441 17 103
1980 30 550 28 215 25 873 20 740 17 791
1981 31 894 29 501 26 857 21 384 17 895
1982 33 106 30 588 27 830 22 076 18 423
1983 34 363 31 723 28 824 22 795 18 974
1984 35 081 32 367 29 805 23 598 19 789
1985 35 909 33 125 31 079 24 382 20 969
1986 36 826 33 839 31 958 25 156 21 178
1987 37 198 34 084 32 323 25 581 21 144
1988 37 761 34 532 32 955 25 993 21 582
1989 38 777 35 422 33 986 26 751 22 317
I/90 20 799 18 999 18 229 14 348 11 971
II/90 20 651 18 865 18 100 14 247 11 885
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 43 739 39 956 38 336 30 175 25 173 43 243 39 503 37 901 29 833 24 887
1992 46 101 42 114 40 406 31 804 26 532 45 184 41 277 39 603 31 172 26 004
1993 47 438 43 335 41 578 32 726 27 301 48 901 44 671 42 860 33 736 28 144
1994 48 387 44 202 42 410 33 381 27 847 51 080 46 662 44 770 35 239 29 397
1995 49 887 45 572 43 725 34 416 28 710 50 189 45 848 43 990 34 624 28 884
1996 50 885 46 483 44 600 35 104 29 284 50 322 45 970 44 106 34 716 28 961
1997 51 343 46 901 45 001 35 420 29 548 52 980 48 397 46 436 36 550 30 490
1998 52 113 47 605 45 676 35 951 29 991 52 920 48 342 46 384 36 508 30 455
1999 52 686 48 129 46 178 36 346 30 321 52 267 47 745 45 811 36 058 30 080
2000 53 424 48 803 46 824 36 855 30 745 53 676 49 033 47 046 37 030 30 891
2001 53 845 49 188 47 194 37 146 30 988
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Tabelle 18 noch Anlage 14
Bereich: Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 4 635 3 521 3 737 2 687 2 148
1951 4 971 3 888 4 088 2 960 2 380
1952 5 102 4 085 4 257 3 103 2 507
1953 5 166 4 214 4 356 3 193 2 593
1954 5 168 4 282 4 392 3 236 2 639
1955 5 366 4 504 4 586 3 396 2 780
1956 5 719 4 854 4 908 3 651 3 000
1957 5 964 5 111 5 133 3 834 3 162
1958 6 271 5 417 5 407 4 055 3 355
1959 6 615 5 756 5 711 4 298 3 567
1960 7 396 6 476 6 389 4 825 4 015
1961 8 021 7 063 6 929 5 251 4 381
1962 8 677 7 675 7 489 5 686 4 749
1963 9 152 8 127 7 889 6 000 5 017
1964 9 890 8 813 8 513 6 484 5 427
1965 10 682 9 550 9 180 7 002 5 866
1966 11 351 10 177 9 737 7 437 6 234
1967 11 785 10 593 10 090 7 716 6 470
1968 12 367 11 142 10 566 8 089 6 784
1969 13 298 12 006 11 338 8 689 7 287
1970 15 024 13 591 12 781 9 805 8 221
1971 17 448 15 809 14 805 11 363 9 520
1972 18 719 16 986 15 845 12 169 10 187
1973 20 726 18 828 17 491 13 424 11 214
1974 22 914 20 837 19 282 14 796 12 337
1975 24 323 22 116 20 473 15 668 13 044
1976 24 451 22 237 20 583 15 717 13 065
1977 25 682 23 361 21 645 16 474 13 673
1978 26 234 23 869 22 115 16 777 13 905
1979 27 285 24 833 23 007 17 399 14 399
1980 28 301 25 764 23 869 17 995 14 871
1981 30 672 27 930 25 874 19 448 16 050
1982 32 514 29 615 27 434 20 560 16 974
1983 33 283 30 326 28 093 20 971 17 320
1984 33 911 30 881 28 608 21 304 17 577
1985 34 265 31 181 28 916 21 499 17 720
1986 35 036 31 750 29 680 22 193 17 816
1987 35 667 32 229 30 285 22 840 17 942
1988 36 969 33 332 31 556 23 715 18 746
1989 39 802 35 844 34 150 25 612 20 381
I/90 21 302 19 184 18 276 13 707 10 908
II/90 20 441 18 409 17 539 13 155 10 468
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 43 294 38 990 37 148 27 862 22 171 42 803 38 548 36 726 27 546 21 920
1992 45 632 41 095 39 154 29 367 23 368 44 725 40 279 38 375 28 783 22 904
1993 46 955 42 287 40 289 30 219 24 046 48 403 43 591 41 532 31 150 24 787
1994 47 894 43 133 41 095 30 823 24 527 50 560 45 533 43 383 32 539 25 892
1995 49 379 44 470 42 369 31 779 25 287 49 678 44 740 42 626 31 972 25 441
1996 50 367 45 359 43 216 32 415 25 793 49 810 44 858 42 739 32 056 25 508
1997 50 820 45 767 43 605 32 707 26 025 52 440 47 227 44 996 33 749 26 855
1998 51 582 46 454 44 259 33 198 26 415 52 382 47 173 44 945 33 712 26 825
1999 52 149 46 965 44 746 33 563 26 706 51 735 46 591 44 390 33 296 26 493
2000 52 879 47 623 45 372 34 033 27 080 53 129 47 848 45 587 34 194 27 207
2001 53 296 47 998 45 730 34 301 27 294
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 909
noch Anlage 14 Tabelle 19
Bereich: Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 5 988 4 548 4 827 3 471 2 774
1951 6 433 5 031 5 290 3 831 3 080
1952 6 624 5 302 5 526 4 027 3 255
1953 6 715 5 477 5 662 4 150 3 370
1954 6 733 5 578 5 722 4 216 3 438
1955 7 012 5 885 5 993 4 437 3 633
1956 7 474 6 343 6 414 4 770 3 921
1957 7 778 6 665 6 694 5 000 4 123
1958 8 220 7 101 7 088 5 315 4 397
1959 8 626 7 506 7 446 5 605 4 651
1960 9 607 8 412 8 298 6 268 5 216
1961 10 495 9 241 9 065 6 870 5 731
1962 11 468 10 143 9 897 7 514 6 277
1963 12 140 10 780 10 465 7 959 6 655
1964 13 145 11 714 11 315 8 618 7 214
1965 14 172 12 669 12 179 9 290 7 782
1966 14 963 13 415 12 835 9 804 8 217
1967 15 635 14 054 13 386 10 237 8 584
1968 16 290 14 677 13 918 10 656 8 937
1969 17 535 15 832 14 950 11 458 9 609
1970 19 661 17 785 16 725 12 831 10 758
1971 22 177 20 093 18 818 14 442 12 100
1972 23 995 21 774 20 312 15 599 13 059
1973 26 534 24 104 22 393 17 185 14 357
1974 29 551 26 873 24 867 19 081 15 911
1975 31 589 28 723 26 590 20 348 16 941
1976 32 116 29 208 27 035 20 644 17 160
1977 33 602 30 566 28 321 21 554 17 890
1978 34 639 31 518 29 202 22 153 18 360
1979 36 058 32 818 30 405 22 993 19 029
1980 37 660 34 285 31 763 23 946 19 790
1981 40 619 36 988 34 265 25 756 21 255
1982 42 164 38 405 35 576 26 662 22 012
1983 43 642 39 765 36 837 27 499 22 711
1984 44 824 40 818 37 814 28 160 23 233
1985 45 326 41 247 38 251 28 440 23 441
1986 45 981 41 668 38 951 29 126 23 381
1987 46 815 42 302 39 751 29 979 23 550
1988 48 100 43 368 41 057 30 855 24 390
1989 50 524 45 499 43 349 32 512 25 872
I/90 24 512 22 074 21 032 15 773 12 552
II/90 21 863 19 688 18 757 14 069 11 195
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 46 306 41 699 39 727 29 798 23 711 45 781 41 226 39 277 29 460 23 442
1992 48 807 43 951 41 872 31 407 24 991 47 836 43 077 41 040 30 783 24 495
1993 50 222 45 226 43 086 32 318 25 716 51 770 46 620 44 415 33 314 26 509
1994 51 226 46 131 43 948 32 964 26 230 54 078 48 698 46 394 34 799 27 690
1995 52 814 47 561 45 310 33 986 27 043 53 135 47 849 45 585 34 192 27 208
1996 53 870 48 512 46 216 34 666 27 584 53 275 47 976 45 706 34 283 27 279
1997 54 355 48 949 46 632 34 978 27 832 56 088 50 510 48 119 36 093 28 720
1998 55 170 49 683 47 331 35 503 28 249 56 025 50 452 48 065 36 053 28 687
1999 55 777 50 230 47 852 35 894 28 560 55 333 49 830 47 471 35 608 28 333
2000 56 558 50 933 48 522 36 397 28 960 56 825 51 173 48 751 36 568 29 096
2001 57 004 51 335 48 905 36 684 29 188
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Tabelle 20 noch Anlage 14
Bereich: Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 5 248 3 972 4 219 3 018 2 401
1951 5 629 4 384 4 614 3 317 2 649
1952 5 755 4 584 4 783 3 455 2 770
1953 5 813 4 716 4 880 3 540 2 849
1954 5 802 4 780 4 907 3 574 2 886
1955 6 001 5 007 5 102 3 730 3 021
1956 6 358 5 364 5 426 3 981 3 233
1957 6 607 5 626 5 653 4 160 3 388
1958 6 926 5 946 5 934 4 381 3 577
1959 7 296 6 308 6 256 4 631 3 790
1960 8 072 7 022 6 922 5 137 4 213
1961 8 820 7 714 7 560 5 625 4 622
1962 9 601 8 439 8 223 6 133 5 047
1963 10 217 9 019 8 741 6 532 5 384
1964 11 022 9 767 9 417 7 052 5 820
1965 11 904 10 585 10 155 7 618 6 295
1966 12 767 11 387 10 871 8 170 6 756
1967 13 252 11 854 11 263 8 478 7 016
1968 14 207 12 741 12 051 9 085 7 522
1969 15 568 13 993 13 178 9 948 8 239
1970 17 491 15 754 14 773 11 167 9 248
1971 19 745 17 818 16 639 12 593 10 427
1972 21 509 19 444 18 085 13 702 11 340
1973 23 706 21 464 19 886 15 083 12 473
1974 26 081 23 648 21 826 16 570 13 690
1975 27 517 24 968 23 068 17 495 14 446
1976 29 238 26 532 24 555 18 625 15 347
1977 30 949 28 091 26 016 19 734 16 229
1978 31 630 28 716 26 637 20 187 16 571
1979 32 960 29 931 27 783 21 064 17 265
1980 34 142 31 013 28 833 21 849 17 881
1981 35 161 31 949 29 723 22 511 18 398
1982 35 861 32 570 30 348 22 979 18 732
1983 37 041 33 656 31 380 23 755 19 346
1984 37 939 34 459 32 177 24 361 19 797
1985 40 702 36 956 34 588 26 166 21 220
1986 43 209 39 259 36 770 27 773 22 511
1987 43 506 39 401 37 079 28 191 22 342
1988 43 661 39 454 37 399 28 328 22 580
1989 44 328 39 997 38 144 28 804 23 082
I/90 21 909 19 769 18 854 14 237 11 409
II/90 19 304 17 418 16 611 12 544 10 052
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 40 886 36 891 35 182 26 568 21 290 40 422 36 473 34 783 26 267 21 049
1992 43 094 38 883 37 082 28 003 22 440 42 237 38 111 36 345 27 446 21 994
1993 44 344 40 011 38 157 28 815 23 091 45 711 41 244 39 334 29 703 23 802
1994 45 231 40 811 38 920 29 391 23 553 47 748 43 082 41 087 31 027 24 864
1995 46 633 42 076 40 127 30 302 24 283 46 916 42 332 40 370 30 486 24 430
1996 47 566 42 918 40 930 30 908 24 769 47 040 42 443 40 477 30 567 24 495
1997 47 994 43 304 41 298 31 186 24 992 49 524 44 685 42 615 32 181 25 789
1998 48 714 43 954 41 917 31 654 25 367 49 469 44 635 42 567 32 144 25 760
1999 49 250 44 437 42 378 32 002 25 646 48 858 44 083 42 041 31 747 25 442
2000 49 940 45 059 42 971 32 450 26 005 50 175 45 273 43 175 32 604 26 128
2001 50 334 45 415 43 310 32 706 26 210
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 911
noch Anlage 14 Tabelle 21
Bereich: Sonstige nichtproduzierende Bereiche
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1950 6 199 4 795 5 067 3 745 3 066
1951 6 621 5 260 5 511 4 094 3 364
1952 6 781 5 502 5 719 4 268 3 520
1953 6 843 5 648 5 827 4 367 3 614
1954 6 820 5 710 5 848 4 402 3 654
1955 7 135 6 046 6 150 4 647 3 870
1956 7 601 6 508 6 576 4 987 4 165
1957 7 809 6 745 6 773 5 154 4 316
1958 8 078 7 031 7 018 5 358 4 499
1959 8 496 7 444 7 388 5 658 4 762
1960 9 364 8 252 8 146 6 257 5 278
1961 10 147 8 989 8 827 6 799 5 748
1962 10 934 9 730 9 507 7 343 6 219
1963 11 458 10 238 9 956 7 709 6 541
1964 12 433 11 151 10 794 8 378 7 120
1965 13 446 12 100 11 661 9 072 7 721
1966 14 332 12 936 12 413 9 679 8 248
1967 14 633 13 241 12 653 9 881 8 425
1968 15 209 13 793 13 128 10 266 8 757
1969 16 152 14 679 13 917 10 897 9 299
1970 17 894 16 293 15 388 12 065 10 296
1971 19 885 18 138 17 068 13 397 11 432
1972 21 185 19 354 18 140 14 260 12 165
1973 23 449 21 453 20 047 15 769 13 446
1974 25 532 23 389 21 783 17 152 14 614
1975 28 085 25 731 23 986 18 855 16 079
1976 27 807 25 490 23 771 18 668 15 934
1977 28 271 25 904 24 195 18 988 16 200
1978 28 078 25 742 24 056 18 866 16 089
1979 29 597 27 176 25 408 19 913 16 975
1980 31 343 28 795 26 935 21 095 17 976
1981 32 602 29 969 28 046 21 952 18 697
1982 33 536 30 844 28 879 22 589 19 263
1983 34 254 31 522 29 527 23 082 19 705
1984 34 409 31 682 29 691 23 195 19 824
1985 35 305 32 525 30 483 23 798 20 392
1986 35 811 32 864 31 007 24 293 20 367
1987 36 389 33 299 31 552 24 861 20 459
1988 36 565 33 394 31 845 25 007 20 674
1989 39 454 35 991 34 509 27 039 22 462
I/90 21 533 19 643 18 834 14 757 12 259
II/90 21 356 19 481 18 678 14 635 12 158
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 45 232 41 261 39 560 30 997 25 751 44 719 40 793 39 111 30 645 25 459
1992 47 675 43 489 41 696 32 671 27 142 46 727 42 624 40 868 32 021 26 602
1993 49 058 44 750 42 905 33 618 27 929 50 570 46 130 44 228 34 655 28 790
1994 50 039 45 645 43 763 34 290 28 488 52 824 48 186 46 199 36 199 30 073
1995 51 590 47 060 45 120 35 353 29 371 51 903 47 346 45 393 35 568 29 549
1996 52 622 48 001 46 022 36 060 29 958 52 041 47 471 45 514 35 662 29 628
1997 53 096 48 433 46 436 36 385 30 228 54 789 49 978 47 917 37 545 31 192
1998 53 892 49 159 47 133 36 931 30 681 54 727 49 921 47 863 37 502 31 156
1999 54 485 49 700 47 651 37 337 31 018 54 052 49 305 47 272 37 040 30 772
2000 55 248 50 396 48 318 37 860 31 452 55 509 50 634 48 547 38 039 31 601
2001 55 684 50 793 48 699 38 158 31 700
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Tabelle 22 noch Anlage 14
Bereich: Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1952 3 954 3 205 3 332 2 482 2 044
1953 4 060 3 347 3 454 2 584 2 134
1954 4 207 3 519 3 604 2 706 2 243
1955 4 415 3 737 3 802 2 865 2 381
1956 4 636 3 964 4 006 3 030 2 525
1957 4 773 4 117 4 134 3 137 2 621
1958 5 040 4 380 4 373 3 328 2 787
1959 5 262 4 604 4 569 3 487 2 927
1960 5 782 5 088 5 022 3 844 3 233
1961 6 389 5 651 5 548 4 257 3 588
1962 6 961 6 185 6 042 4 647 3 922
1963 7 420 6 620 6 435 4 960 4 193
1964 8 091 7 245 7 009 5 414 4 583
1965 8 819 7 923 7 630 5 905 5 005
1966 9 479 8 541 8 190 6 353 5 392
1967 9 757 8 816 8 419 6 545 5 561
1968 10 406 9 426 8 966 6 984 5 940
1969 11 410 10 359 9 815 7 660 6 520
1970 12 941 11 774 11 115 8 693 7 404
1971 14 976 13 656 12 848 10 076 8 592
1972 16 789 15 328 14 366 11 265 9 594
1973 19 339 17 678 16 509 12 951 11 018
1974 22 016 20 146 18 746 14 706 12 493
1975 25 008 22 539 20 197 16 008 13 790
1976 26 381 23 969 21 765 17 062 14 411
1977 27 543 25 220 23 153 17 982 14 896
1978 28 124 25 811 23 756 18 777 15 919
1979 28 961 26 672 24 606 19 722 17 269
1980 31 652 29 174 26 687 21 239 18 108
1981 33 309 30 751 27 925 22 074 18 345
1982 34 388 31 713 28 784 22 671 18 790
1983 35 978 33 157 30 059 23 618 19 535
1984 37 157 34 229 31 465 24 768 20 657
1985 37 591 34 626 32 449 25 320 21 687
1986 37 890 34 767 32 799 25 686 21 526
1987 38 080 34 842 33 012 26 002 21 390
1988 38 688 35 333 33 695 26 463 21 879
1989 39 880 36 383 34 886 27 344 22 723
I/90 25 887 23 618 22 645 17 750 14 750
II/90 19 249 17 561 16 839 13 199 10 968
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 40 770 37 194 35 665 27 956 23 230 40 307 36 772 35 260 27 638 22 967
1992 42 972 39 202 37 591 29 466 24 484 42 117 38 424 36 844 28 879 23 998
1993 44 218 40 339 38 681 30 321 25 194 45 581 41 583 39 874 31 255 25 971
1994 45 102 41 146 39 455 30 927 25 698 47 613 43 436 41 651 32 648 27 128
1995 46 500 42 422 40 678 31 886 26 495 46 783 42 679 40 924 32 080 26 655
1996 47 430 43 270 41 492 32 524 27 025 46 906 42 792 41 033 32 164 26 726
1997 47 857 43 659 41 865 32 817 27 268 49 383 45 052 43 200 33 863 28 138
1998 48 575 44 314 42 493 33 309 27 677 49 327 45 001 43 152 33 825 28 106
1999 49 109 44 801 42 960 33 675 27 981 48 718 44 445 42 619 33 408 27 759
2000 49 797 45 428 43 561 34 146 28 373 50 032 45 643 43 768 34 308 28 507
2001 50 189 45 787 43 905 34 416 28 597
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 913
noch Anlage 14 Tabelle 23
Bereich: Produktionsgenossenschaften des Handwerks
Qualifikationsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1953 7 062 5 810 5 997 4 467 3 678
1954 6 832 5 703 5 843 4 370 3 609
1955 6 838 5 777 5 878 4 412 3 654
1956 7 306 6 236 6 303 4 748 3 943
1957 7 559 6 509 6 537 4 940 4 114
1958 7 885 6 842 6 830 5 177 4 322
1959 8 256 7 212 7 157 5 441 4 553
1960 9 097 7 993 7 888 6 014 5 042
1961 10 146 8 962 8 797 6 724 5 649
1962 11 163 9 906 9 673 7 412 6 238
1963 12 013 10 704 10 401 7 989 6 735
1964 13 201 11 806 11 417 8 789 7 420
1965 14 496 13 008 12 522 9 660 8 166
1966 15 494 13 945 13 365 10 331 8 743
1967 15 865 14 318 13 664 10 583 8 965
1968 16 805 15 204 14 450 11 212 9 505
1969 18 289 16 583 15 700 12 202 10 351
1970 20 574 18 693 17 630 13 726 11 648
1971 21 659 19 716 18 527 14 446 12 262
1972 23 181 21 138 19 793 15 457 13 120
1973 24 677 22 538 21 031 16 448 13 958
1974 26 952 24 650 22 927 17 955 15 230
1975 29 219 26 321 23 572 18 657 16 055
1976 30 487 27 693 25 140 19 692 16 621
1977 32 303 29 582 27 161 21 106 17 492
1978 33 193 30 464 28 039 22 162 18 790
1979 33 044 30 429 28 068 22 487 19 684
1980 35 638 32 851 30 055 23 928 20 407
1981 37 518 34 646 31 473 24 903 20 715
1982 38 991 35 964 32 648 25 730 21 337
1983 40 942 37 731 34 207 26 876 22 230
1984 40 778 37 557 34 515 27 147 22 624
1985 39 130 36 027 33 748 26 286 22 484
1986 39 152 35 907 33 864 26 474 22 153
1987 39 704 36 311 34 392 27 044 22 210
1988 40 679 37 130 35 397 27 747 22 899
1989 41 776 38 091 36 514 28 567 23 698
I/90 24 606 22 435 21 507 16 826 13 959
II/90 22 228 20 268 19 428 15 201 12 610
Qualifikationsgruppe (endgültige Werte) Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
Jahr
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1991 47 079 42 928 41 149 32 196 26 708 46 545 42 441 40 682 31 831 26 405
1992 49 621 45 246 43 371 33 935 28 150 48 635 44 346 42 509 33 260 27 591
1993 51 060 46 558 44 629 34 919 28 966 52 635 47 994 46 005 35 995 29 860
1994 52 081 47 489 45 522 35 617 29 545 54 980 50 133 48 055 37 600 31 190
1995 53 696 48 961 46 933 36 721 30 461 54 021 49 258 47 217 36 944 30 646
1996 54 770 49 940 47 872 37 455 31 070 54 164 49 389 47 343 37 042 30 727
1997 55 263 50 389 48 303 37 792 31 350 57 025 51 997 49 843 38 998 32 350
1998 56 092 51 145 49 028 38 359 31 820 56 961 51 938 49 787 38 953 32 313
1999 56 709 51 708 49 567 38 781 32 170 56 258 51 296 49 172 38 472 31 914
2000 57 503 52 432 50 261 39 324 32 620 57 775 52 679 50 499 39 510 32 775
2001 57 957 52 846 50 657 39 634 32 878
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Anlage 15
Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
Zeitraum Rentenversicherung der Arbeiter
Wochenbeiträge
bis 27. 6. 1942 0,0038
28. 6. 1942–29. 5. 1949 0,0036
30. 5. 1949–31. 12. 1954 0,0020
1. 1. 1955–31. 12. 1955 0,0017
1. 1. 1956–31. 12. 1956 0,0016
1. 1. 1957–28. 2. 1957 0,0015
Zeitraum Rentenversicherung der Angestellten
Monatsbeiträge
bis 30. 6. 1942 0,0324
1. 7. 1942–31. 5. 1949 0,0300
1. 6. 1949–31. 12. 1954 0,0085
1. 1. 1955–31. 12. 1955 0,0068
1. 1. 1956–31. 12. 1956 0,0064
1. 1. 1957–28. 2. 1957 0,0062
Knappschaftliche Rentenversicherung
Monatsbeiträge
weiterhin nicht mehr
Zeitraum
im Bergbau beschäftigte
technische kaufmännische Arbeiter Angestellte
Angestellte
bis 1943 0,1434 0,1434 0,0269 0,0359
1944 0,1454 0,1454 0,0273 0,0364
1945 0,1875 0,1762 0,0352 0,0469
1946 0,1875 0,1762 0,0352 0,0469
1947 0,1819 0,1759 0,0341 0,0455
1948 0,1502 0,1502 0,0282 0,0376
1949 0,1688 0,1688 0,0220 0,0294
1950 0,1845 0,1764 0,0198 0,0264
1951 0,1630 0,1630 0,0175 0,0233
1952 0,1731 0,1731 0,0162 0,0216
1953 0,2052 0,1765 0,0154 0,0205
1954 0,1968 0,1765 0,0148 0,0197
1955 0,1832 0,1763 0,0137 0,0183
1956 0,1720 0,1720 0,0129 0,0172
bis 28. Februar 1957 0,1652 0,1652 0,0124 0,0165
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 915
Anlage 16
Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten
ohne Freiwillige Zusatzrentenversicherung
Kalenderjahr Betrag in Deutsche Mark
1971 12 293,95
1972 13 022,85
1973 14 182,17
1974 15 270,48
1975 15 762,92
1976 16 406,14
1977 17 006,02
1978 17 353,91
1979 17 840,19
1980 18 724,60
1981 18 980,34
1982 19 287,94
1983 19 576,44
1984 19 730,72
1985 19 877,57
1986 19 780,56
1987 19 528,60
1988 19 428,57
1989 19 397,84
1. Januar 1990–30. Juni 1990 9 212,10
Anlage 17
(weggefallen)
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Anlage 18
Rentenbeginn Werte nach
§ 263
§ 252
Abs. 4 Absatz 3
Absatz 2a
Jahr Monat Umfang Absatz 2
letzter Satz an die Stelle von
in Achtund- in an die Stelle von
Vomhundert- 0,0625 Entgelt-
vierzigsteln vom Hundert 75 vom Hundert
satz punkten
treten die Werte
treten die Werte
1997 Januar 48 24 84 91 0,0758
Februar 47 23,5 82,25 90,6667 0,0756
März 46 23 80,5 90,3333 0,0753
April 45 22,5 78,75 90 0,075
Mai 44 22 77 89,6667 0,0747
Juni 43 21,5 75,25 89,3333 0,0744
Juli 42 21 73,5 89 0,0742
August 41 20,5 71,75 88,6667 0,0739
September 40 20 70 88,3333 0,0736
Oktober 39 19,5 68,25 88 0,0733
November 38 19 66,5 87,6667 0,0731
Dezember 37 18,5 64,75 87,3333 0,0728
1998 Januar 36 18 63 87 0,0725
Februar 35 17,5 61,25 86,6667 0,0722
März 34 17 59,5 86,3333 0,0719
April 33 16,5 57,75 86 0,0717
Mai 32 16 56 85,6667 0,0714
Juni 31 15,5 54,25 85,3333 0,0711
Juli 30 15 52,5 85 0,0708
August 29 14,5 50,75 84,6667 0,0706
September 28 14 49 84,3333 0,0703
Oktober 27 13,5 47,25 84 0,07
November 26 13 45,5 83,6667 0,0697
Dezember 25 12,5 43,75 83,3333 0,0694
1999 Januar 24 12 42 83 0,0692
Februar 23 11,5 40,25 82,6667 0,0689
März 22 11 38,5 82,3333 0,0686
April 21 10,5 36,75 82 0,0683
Mai 20 10 35 81,6667 0,0681
Juni 19 9,5 33,25 81,3333 0,0678
Juli 18 9 31,5 81 0,0675
August 17 8,5 29,75 80,6667 0,0672
September 16 8 28 80,3333 0,0669
Oktober 15 7,5 26,25 80 0,0667
November 14 7 24,5 79,6667 0,0664
Dezember 13 6,5 22,75 79,3333 0,0661
2000 Januar 12 6 21 79 0,0658
Februar 11 5,5 19,25 78,6667 0,0656
März 10 5 17,5 78,3333 0,0653
April 9 4,5 15,75 78 0,065
Mai 8 4 14 77,6667 0,0647
Juni 7 3,5 12,25 77,3333 0,0644
Juli 6 3 10,5 77 0,0642
August 5 2,5 8,75 76,6667 0,0639
September 4 2 7 76,3333 0,0636
Oktober 3 1,5 5,25 76 0,0633
November 2 1 3,5 75,6667 0,0631
Dezember 1 0,5 1,75 75,3333 0,0628
2001 und später 0 0 0 75 0,0625
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 917
Anlage 19
Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Versicherte vorzeitige Inanspruchnahme
Anhebung auf Alter
Geburtsjahr möglich ab Alter
um … Monate
Geburtsmonat Jahr Monat Jahr Monat
1937
Januar 1 60 1 60 0
Februar 2 60 2 60 0
März 3 60 3 60 0
April 4 60 4 60 0
Mai 5 60 5 60 0
Juni 6 60 6 60 0
Juli 7 60 7 60 0
August 8 60 8 60 0
September 9 60 9 60 0
Oktober 10 60 10 60 0
November 11 60 11 60 0
Dezember 12 61 0 60 0
1938
Januar 13 61 1 60 0
Februar 14 61 2 60 0
März 15 61 3 60 0
April 16 61 4 60 0
Mai 17 61 5 60 0
Juni 18 61 6 60 0
Juli 19 61 7 60 0
August 20 61 8 60 0
September 21 61 9 60 0
Oktober 22 61 10 60 0
November 23 61 11 60 0
Dezember 24 62 0 60 0
1939
Januar 25 62 1 60 0
Februar 26 62 2 60 0
März 27 62 3 60 0
April 28 62 4 60 0
Mai 29 62 5 60 0
Juni 30 62 6 60 0
Juli 31 62 7 60 0
August 32 62 8 60 0
September 33 62 9 60 0
Oktober 34 62 10 60 0
November 35 62 11 60 0
Dezember 36 63 0 60 0
1940
Januar 37 63 1 60 0
Februar 38 63 2 60 0
März 39 63 3 60 0
April 40 63 4 60 0
Mai 41 63 5 60 0
Juni 42 63 6 60 0
Juli 43 63 7 60 0
August 44 63 8 60 0
September 45 63 9 60 0
Oktober 46 63 10 60 0
November 47 63 11 60 0
Dezember 48 64 0 60 0
1941
Januar 49 64 1 60 0
Februar 50 64 2 60 0
März 51 64 3 60 0
April 52 64 4 60 0
Mai 53 64 5 60 0
Juni 54 64 6 60 0
Juli 55 64 7 60 0
August 56 64 8 60 0
September 57 64 9 60 0
Oktober 58 64 10 60 0
November 59 64 11 60 0
Dezember 60 65 0 60 0
1942 und später 60 65 0 60 0
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Anlage 20
Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen
Versicherte vorzeitige Inanspruchnahme
Anhebung auf Alter
Geburtsjahr möglich ab Alter
um … Monate
Geburtsmonat Jahr Monat Jahr Monat
1940
Januar 1 60 1 60 0
Februar 2 60 2 60 0
März 3 60 3 60 0
April 4 60 4 60 0
Mai 5 60 5 60 0
Juni 6 60 6 60 0
Juli 7 60 7 60 0
August 8 60 8 60 0
September 9 60 9 60 0
Oktober 10 60 10 60 0
November 11 60 11 60 0
Dezember 12 61 0 60 0
1941
Januar 13 61 1 60 0
Februar 14 61 2 60 0
März 15 61 3 60 0
April 16 61 4 60 0
Mai 17 61 5 60 0
Juni 18 61 6 60 0
Juli 19 61 7 60 0
August 20 61 8 60 0
September 21 61 9 60 0
Oktober 22 61 10 60 0
November 23 61 11 60 0
Dezember 24 62 0 60 0
1942
Januar 25 62 1 60 0
Februar 26 62 2 60 0
März 27 62 3 60 0
April 28 62 4 60 0
Mai 29 62 5 60 0
Juni 30 62 6 60 0
Juli 31 62 7 60 0
August 32 62 8 60 0
September 33 62 9 60 0
Oktober 34 62 10 60 0
November 35 62 11 60 0
Dezember 36 63 0 60 0
1943
Januar 37 63 1 60 0
Februar 38 63 2 60 0
März 39 63 3 60 0
April 40 63 4 60 0
Mai 41 63 5 60 0
Juni 42 63 6 60 0
Juli 43 63 7 60 0
August 44 63 8 60 0
September 45 63 9 60 0
Oktober 46 63 10 60 0
November 47 63 11 60 0
Dezember 48 64 0 60 0
1944
Januar 49 64 1 60 0
Februar 50 64 2 60 0
März 51 64 3 60 0
April 52 64 4 60 0
Mai 53 64 5 60 0
Juni 54 64 6 60 0
Juli 55 64 7 60 0
August 56 64 8 60 0
September 57 64 9 60 0
Oktober 58 64 10 60 0
November 59 64 11 60 0
Dezember 60 65 0 60 0
1945 und später 60 65 0 60 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 919
Anlage 21
Veränderung der Altersgrenze für langjährig Versicherte
Versicherte vorzeitige Inanspruchnahme
Anhebung auf Altersgrenze
Geburtsjahr möglich ab Alter
um … Monate
Geburtsmonat Jahr Monat Jahr Monat
vor 1937 0 63 0 63 0
1937
Januar 1 63 1 63 0
Februar 2 63 2 63 0
März 3 63 3 63 0
April 4 63 4 63 0
Mai 5 63 5 63 0
Juni 6 63 6 63 0
Juli 7 63 7 63 0
August 8 63 8 63 0
September 9 63 9 63 0
Oktober 10 63 10 63 0
November 11 63 11 63 0
Dezember 12 64 0 63 0
1938
Januar 13 64 1 63 0
Februar 14 64 2 63 0
März 15 64 3 63 0
April 16 64 4 63 0
Mai 17 64 5 63 0
Juni 18 64 6 63 0
Juli 19 64 7 63 0
August 20 64 8 63 0
September 21 64 9 63 0
Oktober 22 64 10 63 0
November 23 64 11 63 0
Dezember 24 65 0 63 0
Januar 1939 bis
Dezember 1947 63 0
1948
Januar bis Februar 65 0 62 11
März bis April 65 0 62 10
Mai bis Juni 65 0 62 9
Juli bis August 65 0 62 8
September bis
Oktober 65 0 62 7
November bis
Dezember 65 0 62 6
1949
Januar bis Februar 65 0 62 5
März bis April 65 0 62 4
Mai bis Juni 65 0 62 3
Juli bis August 65 0 62 2
September bis
Oktober 65 0 62 1
November bis
Dezember 65 0 62 0
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Anlage 22
Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte vorzeitige Inanspruchnahme
Anhebung auf Alter
Geburtsjahr möglich ab Alter
um … Monate
Geburtsmonat Jahr Monat Jahr Monat
vor 1941 0 60 0 60 0
1941
Januar 1 60 1 60 0
Februar 2 60 2 60 0
März 3 60 3 60 0
April 4 60 4 60 0
Mai 5 60 5 60 0
Juni 6 60 6 60 0
Juli 7 60 7 60 0
August 8 60 8 60 0
September 9 60 9 60 0
Oktober 10 60 10 60 0
November 11 60 11 60 0
Dezember 12 61 0 60 0
1942
Januar 13 61 1 60 0
Februar 14 61 2 60 0
März 15 61 3 60 0
April 16 61 4 60 0
Mai 17 61 5 60 0
Juni 18 61 6 60 0
Juli 19 61 7 60 0
August 20 61 8 60 0
September 21 61 9 60 0
Oktober 22 61 10 60 0
November 23 61 11 60 0
Dezember 24 62 0 60 0
1943
Januar 25 62 1 60 0
Februar 26 62 2 60 0
März 27 62 3 60 0
April 28 62 4 60 0
Mai 29 62 5 60 0
Juni 30 62 6 60 0
Juli 31 62 7 60 0
August 32 62 8 60 0
September 33 62 9 60 0
Oktober 34 62 10 60 0
November 35 62 11 60 0
Dezember 36 63 0 60 0
1944 bis 1950 36 63 0 60 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 921
Anlage 23
Zurechnungszeit und Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors
bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004
Maßgebendes Lebensalter für die Bestimmung
des Zugangsfaktors bei Renten
Rentenbeginn Werte nach § 253a
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder wegen Todes nach § 264c
Umfang in
Jahr Monat in Jahren in Monaten
Vierundfünfzigsteln
vor 2001 18 63 0
2001 Januar 19 62 11
Februar 20 62 10
März 21 62 9
April 22 62 8
Mai 23 62 7
Juni 24 62 6
Juli 25 62 5
August 26 62 4
September 27 62 3
Oktober 28 62 2
November 29 62 1
Dezember 30 62 0
2002 Januar 31 61 11
Februar 32 61 10
März 33 61 9
April 34 61 8
Mai 35 61 7
Juni 36 61 6
Juli 37 61 5
August 38 61 4
September 39 61 3
Oktober 40 61 2
November 41 61 1
Dezember 42 61 0
2003 Januar 43 60 11
Februar 44 60 10
März 45 60 9
April 46 60 8
Mai 47 60 7
Juni 48 60 6
Juli 49 60 5
August 50 60 4
September 51 60 3
Oktober 52 60 2
November 53 60 1
Dezember 54 60 0
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Vierte Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*)
Vom 19. Februar 2002
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 30 Nr. 2, 2. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
des § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
Nr. 5 und 6 sowie des § 53 Abs. 2, davon § 13 Abs. 3 Nr. 1
fügt:
und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 Nr. 2
und 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in „5a. Azimsulfuron“.
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001
b) Nach Nummer 58 wird folgende Nummer 58a ein-
(BGBl. I S. 985), von denen § 13 Abs. 3, § 30, § 33 Abs. 1,
gefügt:
§ 36 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 durch Artikel 40 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert „58a. Fluroxypyr, einschließlich Ester“.
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ver-
c) Nach Nummer 87 wird folgende Nummer 87a ein-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
gefügt:
Artikel 1 „87a. Prohexadion“.
Änderung d) Die bisherige Nummer 87a wird die neue Num-
der Achten Verordnung mer 87b.
zur Änderung der Weinverordnung
Artikel 2 Abs. 2 der Achten Verordnung zur Änderung
der Weinverordnung vom 29. August 2001 (BGBl. I Artikel 3
S. 2259) wird aufgehoben. Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Artikel 2 Die Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995
(BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Änderung der Weinverordnung Verordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2038, 2428) wird
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma- wie folgt geändert:
chung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609, 2001 I
S. 983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. § 5 wird wie folgt geändert:
29. August 2001 (BGBl. I S. 2259), diese wiederum ge-
ändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt a) In Absatz 1 werden
geändert: aa) die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93
der Kommission vom 26. Juli 1993 über die
1. In Anlage 2 wird nach der Nummer 22 folgende Num- Begleitpapiere für die Beförderung von Wein-
mer 23 angefügt: bauerzeugnissen und die im Weinsektor zu
„23. E 949 Wasserstoff“. führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABl. EG
Nr. L 200 S. 10)“ durch die Wörter „der Verord-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeug- nung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom
nisse des Weinsektors: 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmun-
– 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom gen zu den Begleitdokumenten für die Beför-
12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere
Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. EG
derung von Weinbauerzeugnissen und zu den
Nr. L 55 S. 59); Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor
– 2001/39/EG der Kommission vom 23. Mai 2001 zur Änderung der (ABl. EG Nr. L 128 S. 32)“ und
Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG
des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen bb) die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2238/93“
von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmit- durch die Angabe „ Verordnung (EG)
teln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 148 S. 70); Nr. 884/2001“
– 2001/57/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 zur Änderung der ersetzt.
Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG
des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Verord-
von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmit-
teln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen nung (EWG) Nr. 2238/93“ durch die Angabe „Ver-
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 208 S. 36). ordnung (EG) Nr. 884/2001“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 923
2. In § 6, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 6 Satz 1 und Abs. 9 Handelsregelung für Erzeugnisse des Wein-
Satz 1, § 9 Satz 1, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 19, sektors mit Drittländern (ABl. EG Nr. L 128
§ 21 Satz 1, § 23 Nr. 1 und § 24 wird jeweils die An- S. 1)“ ersetzt.
gabe „ Verordnung (EWG) Nr. 2238/93“ durch die
b) In Absatz 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 884/2001“ ersetzt. „Verordnung (EWG) Nr. 2238/93“ durch die An-
gabe „Verordnung (EG) Nr. 884/2001“ ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 werden
a) In Absatz 1 Satz 1 werden aa) die Angabe „Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 1 erster
aa) die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2238/93“ Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93“
durch die Angabe „Verordnung (EG) durch die Angabe „Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 1
Nr. 884/2001“ und der Verordnung (EG) Nr. 884/2001“ und
bb) die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2238/93“
bb) die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. 1294/96 der
durch die Angabe „ Verordnung (EG)
Kommission vom 4. Juli 1996 mit Durch- Nr. 884/2001“
führungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates betreffend die Ernte-, ersetzt.
Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für
Erzeugnisse des Weinbaus (ABl. EG Nr. L 166 6. § 29 wird wie folgt geändert:
S. 14)“ durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 und 7 wird jeweils die
1282/2001 der Kommission vom 28. Juni 2001 Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1294/96“ durch die
mit Durchführungsbestimmungen zur Verord- Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1282/2001“ ersetzt.
nung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der
Sammlung von Informationen zur Identifizie- b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
rung der Weinbauerzeugnisse und zur Über-
wachung des Weinmarktes und zur Änderung 7. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (ABl. EG a) In Nummer 6 wird das Wort „Übersiedlungsgut“
Nr. L 176 S. 14)“ durch die Wörter „Umzugs- oder Übersiedlungs-
gut“ ersetzt.
ersetzt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Verord-
nung (EWG) Nr. 2238/93“ durch die Angabe „Ver- „7. Erzeugnisse, die auf See- oder Binnenschif-
ordnung (EG) Nr. 884/2001“ ersetzt. fen, in der Personenbeförderung dienenden
Eisenbahnwagen, in Reisebussen oder Luft-
fahrzeugen als Vorrat zum Verbrauch durch
4. § 20 wird wie folgt geändert: das Personal und die Reisenden bestimmt
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. sind;“.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 8. In § 34 und § 35 Abs.1 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 2 werden
„(2) Wer Verarbeitungswein im Sinne des § 9 jeweils
Abs. 1a des Weingesetzes an andere abgibt, hat in a) die Wörter „das Dokument nach Artikel 2 Buchsta-
das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar be d oder e der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85“
die Wörter „Verarbeitungswein – mit einge- durch die Wörter „das Dokument nach Artikel 24
schränktem Verwendungszweck“ einzutragen. Abs. 1 Unterabs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 der
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ Verordnung (EG) Nr. 883/2001“ und
b) die Wörter „des Dokuments nach Artikel 2 Buch-
5. § 22 wird wie folgt geändert: stabe d oder e der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85“
durch die Wörter „des Dokuments nach Artikel 24
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Unterabs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 der
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung Verordnung (EG) Nr. 883/2001“
(EWG) Nr. 2238/93“ durch die Angabe „Ver- ersetzt.
ordnung (EG) Nr. 884/2001“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Dokument 9. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
nach Artikel 2 Buchstabe d oder e der Verord- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
nung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission vom
„2. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucher-
18. Dezember 1985 über die Bescheinigung
schutz und Lebensmittelsicherheit, Lebens-
und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr
mittelinstitut Braunschweig,“.
von Wein, Traubensaft und Traubenmost vor-
zulegen sind (ABl. EG Nr. L 343 S. 20)“ durch b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „Dokument nach Artikel 24 Abs. 1 „5. Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicher-
Unterabs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 der heit und Verbraucherschutz,".
Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kom-
mission vom 24. April 2001 mit Durch- c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) „6. Landesamt für Verbraucherschutz und Land-
Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der wirtschaft Frankfurt (Oder),“.
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: 10. In Anlage 2 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:
„7. Landesuntersuchungsamt für Gesundheits-, „5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und
Umwelt- und Verbraucherschutz Sachsen- Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg,“.
Anhalt, Halle/Saale,“.
e) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
„11. Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmit-
tel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungs- Bekanntmachungserlaubnis
amt), Außenstelle Lübeck,“. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
f) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut
der Weinverordnung und der Wein-Überwachungsver-
„16. Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und
ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
Arbeitsschutz, Abteilung: Verbraucherschutz
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
und Lebensmittelchemie, Saarbrücken,“.
machen.
g) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
„20. Staatliches Untersuchungsamt Hessen,“.
Artikel 5
h) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten
„21. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würz- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
burg.“ Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Februar 2002
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 925
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 19. Februar 2002
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 sowie der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung
mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995
(BGBl. I S. 1146), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 durch Artikel 196 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
§ 18 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2588), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Einzelbetriebliche Höchstgrenze
(1) Der in Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bestimmte Grenz-
wert von 90 Tieren je Betrieb gilt nicht, wenn
1. der Erzeuger im Hinblick auf eine umweltgerechte Düngung für Stickstoff,
Phosphat und Kali
a) den nach § 5 der Düngeverordnung erstellten Nährstoffvergleich sowie
zusätzlich eine Aufzeichnung von Art und Menge der innerhalb eines
Jahres ausgebrachten Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und
b) die sich aus dem Nährstoffvergleich nach Buchstabe a ergebenden Nähr-
stoffsalden erstellt und auf dem Betrieb vorliegen hat und
2. der Erzeuger oder ein im Betrieb tätiger mitarbeitender Familienangehöriger
oder ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer in der Alterssicherung der
Landwirte oder als Unternehmer oder Arbeitnehmer in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig ist oder wegen anderweitiger
Absicherung von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit ist; beantragt der
Erzeuger die Sonderprämie für mehr als 250 Tiere, muss er für die über
250 hinausgehende Zahl von Antragstieren bezogen auf jeweils weitere
125 Antragstiere im Jahresdurchschnitt mindestens eine weitere Person
beschäftigen, die versicherungspflichtig ist oder wegen anderweitiger Ab-
sicherung von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit ist.
(2) Für vor dem 1. Januar 2002 geschlachtete, versandte oder ausgeführte
Tiere gilt § 18 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.“
Artikel 2
Artikel 2 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schaf-
prämien-Verordnung vom 28. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 31) wird auf-
gehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Februar 2002
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002
Verordnung
zur Änderung der Achten Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 20. Februar 2002
Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d des Pflanzen-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I
S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschau-
verordnung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2240) wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
kann den Wortlaut der Pflanzenbeschauverordnung in der vom Inkrafttreten die-
ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Februar 2002
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast