682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Gesetz
zur Änderung der Strafprozessordnung
Vom 15. Februar 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: mungen entfällt, wenn die Aussage zur Auf-
klärung eines Verbrechens beitragen soll oder
wenn Gegenstand der Untersuchung
Artikel 1
1. eine Straftat des Friedensverrats und der
Änderung der Strafprozessordnung
Gefährdung des demokratischen Rechts-
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt- staats oder des Landesverrats und der
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a,
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b,
2001 (BGBl. I S. 3879), wird wie folgt geändert: §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbst-
1. § 53 wird wie folgt geändert: bestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179
des Strafgesetzbuches oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. eine Geldwäsche, eine Verschleierung un-
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
rechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach
„5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstel- § 261 Abs.1 bis 4 des Strafgesetzbuches
lung oder Verbreitung von Druckwerken,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder
Rundfunksendungen, Filmberichten oder
die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Be-
der Unterrichtung oder Meinungsbildung
schuldigten auf andere Weise aussichtslos
dienenden Informations- und Kommunika-
oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge
tionsdiensten berufsmäßig mitwirken oder
kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage
mitgewirkt haben.“
verweigern, soweit sie zur Offenbarung der
bb) Folgende Sätze werden angefügt: Person des Verfassers oder Einsenders von
„Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen
das Zeugnis verweigern über die Person des Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine
Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten
Unterlagen oder des sonstigen Informanten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.“
sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätig-
keit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt 2. § 53a wird wie folgt geändert:
sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Mate-
rialien und den Gegenstand berufsbezogener a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“
Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich jeweils durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und bis 4“ ersetzt.
Materialien für den redaktionellen Teil oder b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2“ durch die
redaktionell aufbereitete Informations- und Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
Kommunikationsdienste handelt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. § 97 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 bis 3b“ wird durch a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 53 Abs. 1
die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b“ Nr. 1 bis 3b“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 1
ersetzt. Nr. 1 bis 3b“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt: b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 Nr. 3a
„Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung und 3b“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über und 3b“ ersetzt.
den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 Nr. 4“
den Gegenstand entsprechender Wahrneh- durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 683
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Artikel 2
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 Nr. 5“ Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“
In § 44b Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der
ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414) geändert
„Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend; die Be-
worden ist, wird die Angabe „ § 53 Abs. 1 Nr. 3 der
schlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen
Strafprozessordnung“ durch die Angabe „ § 53 Abs. 1
nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung
Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung“ ersetzt.
der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2
des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur
Bedeutung der Sache steht und die Erfor- Artikel 3
schung des Sachverhaltes oder die Ermittlung
Inkrafttreten
des Aufenthaltsortes des Täters auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
wäre.“ in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Februar 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Gesetz
zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung
(Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz – AABG)
Vom 15. Februar 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Nach § 115b wird folgender Paragraph eingefügt:
„§ 115c
Artikel 1 Fortsetzung der Arzneimittel-
therapie nach Krankenhausbehandlung
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung
– Gesetzliche Krankenversicherung – die Verordnung von Arzneimitteln erforderlich, hat das
(860-5) Krankenhaus dem weiterbehandelnden Vertragsarzt
die Therapievorschläge unter Verwendung der Wirk-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran- stoffbezeichnungen mitzuteilen. Falls preisgünstigere
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirk-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert stoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung ver-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 fügbar sind, ist mindestens ein preisgünstigerer Thera-
(BGBl. I S. 3773), wird wie folgt geändert: pievorschlag anzugeben. Abweichungen in den Fällen
der Sätze 1 und 2 sind in medizinisch begründeten
1. § 73 Abs. 5 wird wie folgt geändert: Ausnahmefällen zulässig.“
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „beachten“ ein Punkt
eingefügt und es werden die folgenden Worte 4. § 129 wird wie folgt geändert:
gestrichen. a) In Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in
Fällen, in denen der verordnende Arzt
„Sie können auf dem Verordnungsblatt aus-
schließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoff-
wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verord- bezeichnung verordnet oder
neten Mittels abgeben.“ b) kein preisgünstiges Arzneimittel verordnet
c) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3. und die Ersetzung des Arzneimittels durch
ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht aus-
geschlossen hat,“.
2. § 92 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„In den Fällen der Ersetzung durch ein wirkstoffglei-
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: ches Arzneimittel haben die Apotheken ein preis-
„Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte günstigeres Arzneimittel abzugeben, das mit dem
Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße
zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise identisch sowie für den gleichen Indikationsbereich
aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine aus-
mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstof- tauschbare Darreichungsform besitzt. Ein Arznei-
fen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung mittel ist preisgünstig nach Satz 1 Nr. 1, wenn sein
eine Bewertung des therapeutischen Nutzens Preis unter Berücksichtigung identischer Wirkstär-
auch im Verhältnis zum jeweiligen Apotheken- ke und Packungsgröße sowie austauschbarer Dar-
abgabepreis und damit zur Wirtschaftlichkeit reichungsformen das untere Drittel des Abstandes
der Verordnung ergibt.“ zwischen dem Durchschnitt der drei niedrigsten
Preise und dem Durchschnitt der drei höchsten
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „können“ das
Preise wirkstoffgleicher Arzneimittel nicht über-
Wort „ferner“ eingefügt.
steigt. Die obere Preislinie des unteren Preisdrittels
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch zum Quartalsanfang kommt für das gesamte Quar-
die Angabe „Satz 4“ ersetzt. tal zur Anwendung; sie ergibt sich auf der Grund-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 685
lage des Preis- und Produktstandes des ersten 8. § 302 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Tages des jeweils vorhergehenden Monats und a) In Satz 3 erster Halbsatz werden nach dem Wort
wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen „Zwecke“ die Wörter „und nur in einer auf diese
bekannt gemacht. Die Sätze 3 und 4 finden keine Zwecke ausgerichteten Weise“ eingefügt.
Anwendung, wenn weniger als fünf Arzneimittel im
unteren Preisdrittel zur Verfügung stehen; in diesem b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
Fall gilt jedes der bis zu fünf preiswertesten Arznei- „Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1
mittel als preisgünstig nach Satz 1 Nr. 1.“ den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln,
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 73 Abs. 8, § 84 und § 305a erforderlich sind.“
„(1a) Der Bundesausschuss der Ärzte und Kran-
kenkassen gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austausch- Artikel 2
barkeit von Darreichungsformen unter Berücksich- Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen verteilt
tigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit.“ den Betrag, den er von forschenden Arzneimittelherstel-
d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Komma die lern für die Krankenkassen als Solidarbeitrag erhält,
Worte „die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach zuzüglich der Zinsen, entsprechend dem jeweiligen pro-
Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a,“ eingefügt. zentualen Anteil an den Arzneimittelausgaben des Jahres
2001 nach den Rechnungsergebnissen der gesetzlichen
Krankenversicherung (Vordruck KJ 1, Kontengruppe 43)
5. Dem § 130 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: unter den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Die Spit-
„In den Jahren 2002 und 2003 beträgt abweichend von zenverbände der Krankenkassen verteilen den jeweiligen
Satz 1 der Apothekenrabatt 6 vom Hundert.“ Betrag entsprechend dem in Satz 1 genannten Anteil an
die Krankenkassen ihrer Kassenart.
6. In § 131 Abs. 4 wird nach der Angabe „der Aufgaben
nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5“ die Angabe Artikel 3
„sowie die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 129
Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1a“ eingefügt. Änderung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000
In Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c des GKV-Gesundheits-
7. § 300 Abs. 2 wird wie folgt geändert: reformgesetzes 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2626) wird die Angabe „Sätze 3, 4 und 5“ durch die
a) In Satz 2 erster Halbsatz werden nach dem Wort Angabe „Sätze 4, 5 und 6“ ersetzt.
„Zwecke“ die Wörter „und ab dem 1. Januar 2003
nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten
Weise“ eingefügt. Artikel 4
b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: Inkrafttreten
„Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 (1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, Kraft.
soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 5 am
nach § 73 Abs. 8, § 84 und § 305a erforderlich sind.“ 1. Februar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Februar 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Gesetz
zur Reform der Professorenbesoldung
(Professorenbesoldungsreformgesetz – ProfBesReformG)
Vom 16. Februar 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3a. § 13 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „und für
Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an
Artikel 1 Hochschulen“ gestrichen.
Bundesbesoldungsgesetz b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sowie
Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Hochschulen“ gestrichen.
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt 4. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht feste
geändert: Gehälter“ durch die Wörter „nichts anderes“ ersetzt.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: 5. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
a) Die Angabe zum 2. Abschnitt wird wie folgt ge-
fasst: „2. Abschnitt
„2. Abschnitt: Grundgehalt, Grundgehalt,
Leistungsbezüge Leistungsbezüge an Hochschulen“.
an Hochschulen 18 bis 38“.
b) Im 2. Abschnitt wird die Angabe zum 3. Unter- 6. Im 2. Abschnitt wird die Überschrift des 3. Unterab-
abschnitt wie folgt gefasst: schnitts wie folgt gefasst:
„3. Unterabschnitt: Vorschriften für „3. Unterabschnitt
Professoren sowie Vorschriften für Professoren
hauptberufliche sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder
Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen“.
von Leitungsgremien
an Hochschulen 32 bis 36“. 7. Die §§ 32 bis 35 werden wie folgt gefasst:
2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „§ 32
Bundesbesoldungsordnung W
„2. Leistungsbezüge für Professoren sowie haupt-
berufliche Leiter und Mitglieder von Leitungs- Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungs-
gremien an Hochschulen,“. gruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W
(Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in
3. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „ruhegehaltfähige der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten
Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von
Hochschulen“ durch die Wörter „ruhegehaltfähige Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Profes-
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberuf- soren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgrup-
liche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an pen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen
Hochschulen“ ersetzt. A und B zugewiesen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 687
§ 33 (4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbe-
züge regelt das Landesrecht; insbesondere sind
Leistungsbezüge
Bestimmungen
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wer-
1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für
den nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die
neben dem als Mindestbezug gewährten Grund-
Kriterien der Vergabe,
gehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhand- Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur
lungen, Überschreitung des Vomhundertsatzes nach
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Absatz 3 Satz 3 und
Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung 3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den
sowie regelmäßigen Besoldungsanpassungen
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des
besonderen Aufgaben im Rahmen der Hoch- Bundes regeln dies das Bundesministerium der
schulselbstverwaltung oder der Hochschul- Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundes-
leitung. ministerium des Innern im Einvernehmen mit den für
Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten
befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes
vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung,
Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Funktion oder Aufgabe gewährt. § 34
(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschieds- Vergaberahmen
betrag zwischen den Grundgehältern der Besol-
(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Ver-
dungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10
gaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu
übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Pro-
bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungs-
fessor aus dem Bereich außerhalb der deutschen
ausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2
Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwan-
und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren
derung des Professors in den Bereich außerhalb der
den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für
deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungs-
diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungs-
bezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen
durchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche
den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und
Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht
der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen,
sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend
wenn der Professor bereits an seiner bisherigen
von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt
Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unter-
werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besol-
schiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der
dungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund.
Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe
Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe
B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den
des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um
Professor für eine andere deutsche Hochschule zu
durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchs-
gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere
tens um bis zu 10 vom Hundert überschritten wer-
deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1
den, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereit-
und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter
gestellt sind.
und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschu-
len, die nicht Professoren sind. (2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich
der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen
(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt
und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besol-
Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehalt- dungsanpassungen und den Anpassungen des
fähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten
mindestens drei Jahre bezogen worden sind; wer- Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berück-
den sie befristet gewährt, können sie bei wiederhol- sichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung
ter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pau-
Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt schaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen
§ 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entspre- in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.
chend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leis-
tungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leis- (3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1
tungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 kön- sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2
nen über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2
für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhege- Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden
haltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3
Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergabe-
zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitrau- rahmens sind
mes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der 1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von
bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beam- Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren
ten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienst- Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungs-
bezug berücksichtigt. ordnungen A und B geregelt sind, und
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter 12. § 77 wird wie folgt gefasst:
und Mitglieder von Leitungsgremien an Hoch-
„§ 77
schulen, die in einem privatrechtlichen Dienstver-
hältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Übergangsvorschrift aus Anlass
Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis des Professorenbesoldungsreformgesetzes
C 4 geführt werden,
(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5,
und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt,
einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschul-
die Besoldung von Professoren zur Verfügung leitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum
gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht ein- 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anla-
zubeziehen. gen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesol-
(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezoge- dungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000
ne Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter
des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der
sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung
eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibili- des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten
sierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personal- Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum
ausgaben darstellen, beeinflussen den Vergabe- Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu
rahmen nicht. erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwen-
den, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.
(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1
bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung (2) Für Professoren der Bundesbesoldungsord-
der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in nung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund
Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit
des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch
vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leis- nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt
tungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzu- befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3,
führen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen. § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterab-
schnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I
§ 35 und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagen-
Forschungs- und Lehrzulage verordnung in der bis zum 22. Februar 2002 gelten-
den Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maß-
(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Pro-
gabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
fessoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs-
passungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I
vorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule ein-
S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren
werben und diese Vorhaben durchführen, für die
Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der
Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine
weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach
nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden
§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsver-
kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvor-
ordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienst-
haben darf nur vergeben werden, wenn die entspre-
bezügen durch die Gewährung von Zuschüssen
chende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002
Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend
(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine
können das Bundesministerium der Verteidigung für höherwertige Professur an der gleichen Hochschule
seinen Bereich sowie das Bundesministerium des oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder
Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3,
Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43
für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem
Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der
einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvor- Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungs-
haben nach Absatz 1 vorsehen.“ gruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgrup-
pen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2
8. § 36 wird aufgehoben. oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten
ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet
9. § 43 wird aufgehoben. § 13 keine Anwendung.
(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten,
10. § 50 wird aufgehoben.
Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und
künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkraft-
11. In § 72 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi- tretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden
kolon ersetzt und nach dem Semikolon folgender Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum
Halbsatz angefügt: 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am
„bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der
Sonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II
Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht über- in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung
steigen.“ sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 689
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs- gierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
gesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) desrates.“
sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpas- c) In der Besoldungsgruppe A 16 werden
sungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren
Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 aa) bei der Amtsbezeichnung „Kanzler einer Uni-
der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über versität der Bundeswehr“ der Fußnoten-
die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzu- hinweis „ 14)“ eingefügt und
wenden. bb) nach der Fußnote 13) folgende Fußnote 14) an-
gefügt:
(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens
„ 14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des
nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungs-
Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgrup- gruppen W 2, W 3.“
pen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden
d) In der Besoldungsgruppe B 4 werden
Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.“
aa) bei der Amtsbezeichnung „Präsident einer
Universität der Bundeswehr“ der Fußnoten-
13. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) hinweis „ 7)“ eingefügt und
wird wie folgt geändert:
bb) nach der Fußnote 6) folgende Fußnote 7) an-
a) Die Vorbemerkung Nummer 20 wird aufgehoben. gefügt:
b) Die Vorbemerkung Nummer 31 wird wie folgt „ 7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des
§ 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungs-
gefasst: gruppen W 2, W 3.“
„31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche e) In der Besoldungsgruppe B 5 werden
und künstlerische Mitarbeiter
aa) bei der Amtsbezeichnung „Präsident der
Die Bundesregierung und die Landesregierun- Fachhochschule des Bundes für öffentliche
gen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich Verwaltung“ der Fußnotenhinweis „ 7)“ ein-
für beamtete wissenschaftliche und künstlerische gefügt und
Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechts- bb) nach der Fußnote 6) folgende Fußnote 7) an-
verordnung eine Vergütung zur Abgeltung zu- gefügt:
sätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die
„ 7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des
Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgrup-
entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesre- pen W 2, W 3.“
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
14. Die Anlage II wird wie folgt gefasst:
„ Anlage II
Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen
1. Zulagen des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhe-
(1) Für Professoren, die bei obersten Bundes- gehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro.
behörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bun-
des verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbe- 2. Dienstbezüge für Professoren als Richter
merkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A Professoren an einer Hochschule, die zugleich
und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1
Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem End- oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide
grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt
Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grund- als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zu-
gehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei lage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein
Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obers- Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich
ten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichts- 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungs-
höfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter gruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.
oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die
Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für
das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungs- 3. Amtsbezeichungen
gruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in
Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Be- der weiblichen Form.
hörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes
getroffenen Regelung. 4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren
(2) Die Länder können bestimmen, dass Professo- Die Bundesregierung und die Landesregierungen
ren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für
(Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage Professoren der Besoldungsgruppe W 1 durch
erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung
(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 er- zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die
halten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen
haben (§ 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregie-
in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fas- rung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-
sung), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung rates.
2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die
Besoldungsgruppe W 1
Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Professor als Juniorprofessor1) 3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbe-
soldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).
1) Nach § 47 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem
23. Februar 2002 geltenden Fassung an einer Universität oder Besoldungsgruppe W 3
gleichgestellten Hochschule.
Professor1)
– an einer Fachhochschule –
Besoldungsgruppe W 2
Professor an einer Kunsthochschule1)
Professor1) Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)
– an einer Fachhochschule –
Universitätsprofessor1)
Professor an einer Kunsthochschule1)
Präsident der ...1) 2) 3)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)
Vizepräsident der ...1) 2) 3)
Universitätsprofessor1)
Rektor der ...1) 2)
Präsident der ...1) 2) 3)
Konrektor der ...1) 2)
Vizepräsident der ...1) 2) 3)
Prorektor der ...1) 2)
Rektor der ...1) 2)
Kanzler der ...1) 2) 3)
Konrektor der ...1) 2)
1) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe
Prorektor der ...1) 2)
des Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 2.
Kanzler der ...1) 2) 3) 2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die
Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
1) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe 3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbe-
des Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 3. soldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 691
15. Die Anlage IV Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„ 3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besol-
dungs- W1 W2 W3
gruppe
3 260,00 3 724,00 4 522,00
.“
16. In der Anlage IX wird der Teil „Bundesbesoldungsordnung C“ aufgehoben.
Artikel 2 „Die in einer Habilitationsordnung vorgeschrie-
Beamtenversorgungsgesetz bene Mindestzeit für die Erbringung der Habili-
tationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhe-
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden;
2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom soweit die Habilitationsordnung eine Mindest-
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt ge- dauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre
ändert: berücksichtigungsfähig.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 44
1. In Abschnitt IX § 67 des Inhaltsverzeichnisses wird Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b“ durch die Angabe
nach dem Wort „Assistenten“ die Angabe „mit Be- „§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c“ ersetzt.
zügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgeset-
zes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und cc) Nach dem neuen Satz 4 werden folgende Sätze
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit angefügt:
Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W“ „Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insge-
angefügt. samt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhege-
haltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende einer geringeren als der regelmäßigen Arbeits-
Angabe eingefügt: zeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der
„4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbe-
tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-
soldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des
spricht.“
Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind,“.
3. § 67 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Assis- Gesetz über die Gewährung
tenten“ die Angabe „mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 einer jährlichen Sonderzuwendung
des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professo-
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-
ren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von
derzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen
15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert
nach der Bundesbesoldungsordnung W“ angefügt.
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Künstleri-
schen Assistenten“ die Angabe „mit Bezügen 1. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsge- a) In Nummer 1 wird die Angabe „Zuschüsse zum
setzes“ eingefügt. Grundgehalt für Professoren an Hochschulen,“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: durch die Angabe „Leistungsbezüge für Professo-
ren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von
„Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese
Beamten ernannten Professoren und der nicht als Einmalzahlungen gewährt werden,“
hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Lei- ersetzt.
tungsgremien an Hochschulen mit Bezügen
nach der Bundesbesoldungsordnung W und b) In Nummer 4 wird die Angabe „gemäß Vorbemer-
ihre Hinterbliebenen.“ kung Nr. 5 zur Bundesbesoldungsordnung C,“
durch die Angabe „nach Nummer 2 der Vorbemer-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: kungen zur Bundesbesoldungsordnung W,“
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ersetzt.
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
2. § 13 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Hochschulleitungs-
Stellenzulagenverordnung
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom
„ (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 in der bis zum 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527) wird aufgehoben.
22. Februar 2002 geltenden Fassung ist bis zum
Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 Artikel 5
des Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Re- Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
gelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
jedoch bis zum 31. Dezember 2004. Für die am des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten
Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
des Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Re- blatt bekannt machen.
gelungen jeweils vorhandenen Professoren der
Bundesbesoldungsordnung C findet § 6 Abs. 1 Artikel 6
Satz 2 Nr. 1 und 4 in der bis zum 22. Februar 2002
geltenden Fassung Anwendung, bis ihnen ein Amt Inkrafttreten
der Bundesbesoldungsordnung W übertragen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
wird.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Februar 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 693
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften
(5. HRGÄndG)
Vom 16. Februar 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 53 Wissenschaftliche und künstlerische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Artikel 1 § 54 (weggefallen)“.
Hochschulrahmengesetz e) Die Angaben zu §§ 57b bis 57e werden wie folgt
gefasst:
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), „§ 57b Befristungsdauer
zuletzt geändert durch Artikel 68 der Verordnung vom § 57c Privatdienstvertrag
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
§ 57d Wissenschaftliches Personal an For-
ändert:
schungseinrichtungen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 57e Studentische Hilfskräfte“.
a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: f) Die Angaben zu §§ 74 bis 75a werden wie folgt
gefasst:
„§ 21 Doktorandinnen und Doktoranden“.
„§ 74 Bisherige Dienstverhältnisse und Beru-
b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: fungsvereinbarungen
„§ 41 Studierendenschaft“. §§ 75,
c) Die Angaben zu §§ 43 bis 48d werden wie folgt 75a (weggefallen)“.
gefasst:
„§ 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschul- 2. In § 2 Abs. 5 wird im zweiten Halbsatz das Wort
lehrerinnen und Hochschullehrer „Studenten“ durch das Wort „Studierender“ ersetzt.
§ 44 Einstellungsvoraussetzungen für Profes-
sorinnen und Professoren 3. In § 7 werden die Wörter „den Studenten“ durch die
Wörter „die Studierenden“, das Wort „ihm“ durch das
§ 45 Berufung von Hochschullehrerinnen und Wort „ihnen“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“ und
Hochschullehrern das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professo-
rinnen und Professoren 4. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Studentenzahlen“
§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Junior- durch das Wort „Studierendenzahlen“ ersetzt.
professorinnen und Juniorprofessoren
5. In § 12 Satz 1 werden vor dem Wort „Absolventen“ die
§ 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorpro- Wörter „Absolventinnen und“ eingefügt.
fessorinnen und Juniorprofessoren
§§ 48a 6. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Studierende“
bis 48d (weggefallen)“. die Wörter „sowie Studienbewerberinnen“ eingefügt.
d) Die Angaben zu §§ 52 bis 54 werden wie folgt
gefasst: 7. § 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 Nebentätigkeit der Hochschullehrerin- „Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen
nen und Hochschullehrer entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutz-
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
gesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bun- 15. § 32 wird wie folgt geändert:
deserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit vor- a) In Absatz 1 wird das Wort „Studienanfänger“
sehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen.“ durch die Wörter „Studienanfängerinnen und
-anfänger“ ersetzt.
8. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt: b) In Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Dop-
„§ 21 pelbuchstabe bb werden jeweils vor dem Wort
„Bewerbern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ ein-
Doktorandinnen und Doktoranden gefügt.
(1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, c) In Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 Satz 6 und Nr. 2 Buch-
werden nach Maßgabe des Landesrechts als Dokto- stabe b Satz 3 und Absatz 4 werden jeweils vor
randinnen und Doktoranden der Hochschule einge- dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen
schrieben, an der sie promovieren wollen. und“ eingefügt.
(2) Die Hochschulen wirken auf die wissenschaft- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
liche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoran- aa) In Nummer 1 Satz 5 wird das Wort „Studien-
den hin. bewerber“ durch die Wörter „Studienbewer-
(3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen berinnen und -bewerber“ ersetzt.
und Doktoranden forschungsorientierte Studien an- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
bieten und ihnen den Erwerb von akademischen
Schlüsselqualifikationen ermöglichen.“ aaa) In Buchstabe a Satz 4 werden vor den
Wörtern „ein Bewerber“ die Wörter „eine
Bewerberin oder“ und in Buchstabe a
9. In § 24 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter Satz 5 sowie in Buchstabe b Doppel-
„Mitarbeiterinnen und“ und vor dem Wort „Mit- buchstabe bb jeweils vor den Wörtern
autoren“ die Wörter „Mitautorinnen und“ eingefügt. „des Bewerbers“ die Wörter „der Be-
werberin oder“ eingefügt.
10. In § 25 Abs. 5 werden in Satz 1 vor dem Wort „Mit- bbb) In Buchstabe b werden in Satz 4 vor
arbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“, in Satz 2 dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „Teil-
vor den Wörtern „der Mitarbeiter“ die Wörter „die nehmerinnen und“ eingefügt und in
Mitarbeiterin oder“ und in Satz 3 vor dem Wort „Mit- Satz 6 die Wörter „Jeder Bewerber
arbeitern“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ einge- kann“ durch die Wörter „Bewerberinnen
fügt. und Bewerber können“ ersetzt.
11. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 16. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 wer-
den jeweils vor dem Wort „Bewerbern“ die Wörter
„Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 des „Bewerberinnen und“ eingefügt.
Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten
Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das b) In Absatz 2 werden in Nummer 1 Satz 3 das Wort
Studium erforderliche Qualifikation nachweisen.“ „Zweitstudienbewerber“ durch die Wörter „Zweit-
studienbewerberinnen und -bewerber“ ersetzt und
b) In Satz 3 werden vor den Wörtern „des Studien- in Nummer 2 Buchstabe a vor den Wörtern „der
bewerbers“ die Wörter „der Studienbewerberin Bewerber“ die Wörter „die Bewerberin oder“ ein-
oder“ eingefügt. gefügt.
c) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2
12. In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Bewer- und in Absatz 5 Satz 2 werden jeweils vor dem
ber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt und Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“
das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierenden“ eingefügt.
ersetzt. d) In Absatz 3 werden in Satz 1 im zweiten Halbsatz
die Wörter „dem Bewerber“ durch die Wörter „den
13. In § 30 Abs. 3 werden in Satz 1 und 3 jeweils das Wort Bewerberinnen und Bewerbern“ ersetzt und in
„Studenten“ durch das Wort „Studierenden“ und in Satz 5 die Wörter „für die Bewerber“ gestrichen.
Satz 3 das Wort „Studienanfänger“ durch die Wörter e) In Absatz 4 werden in Satz 1 vor den Wörtern „des
„der Studienanfängerinnen und -anfänger“ ersetzt. Bewerbers“ die Wörter „der Bewerberin oder“ und
in Satz 2 vor dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter
14. § 31 wird wie folgt geändert: „Teilnehmerinnen und“ eingefügt und in Satz 4 die
Wörter „Jeder Bewerber kann“ durch die Wörter
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils vor „Bewerberinnen und Bewerber können“ ersetzt.
dem Wort „Bewerber“ und in Absatz 3 jeweils vor
dem Wort „Bewerber“ und vor dem Wort „Bewer-
17. In § 34 werden in Satz 1 vor dem Wort „Bewerbern“
bern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
und in Satz 3 vor dem Wort „Bewerber“ jeweils die
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Student sein“ Wörter „Bewerberinnen und“ und in Satz 1 Nr. 2 vor
durch das Wort „das“ und das Wort „fortsetzen“ dem Wort „Entwicklungshelfer“ die Wörter „Entwick-
durch die Wörter „fortgesetzt werden“ ersetzt. lungshelferin oder“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 695
18. § 35 wird wie folgt gefasst: 21. § 41 wird wie folgt geändert:
„§ 35 a) In der Überschrift sowie in Absatz 2 und Absatz 3
wird jeweils das Wort „Studentenschaft“ durch
Unabhängigkeit der
das Wort „Studierendenschaft“ ersetzt.
Zulassung von der Landeszugehörigkeit
Die Zulassung von Studienbewerberinnen und b) In Absatz 1 werden das Wort „Studentenbeziehun-
-bewerbern, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 gen“ durch das Wort „Studierendenbeziehungen“
des Grundgesetzes sind, darf nicht davon abhängig und das Wort „Studentenschaften“ durch das
gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepu- Wort „Studierendenschaften“ ersetzt.
blik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz
von Bewerberinnen oder Bewerbern oder von deren 22. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Angehörigen liegen oder in welchem Land der Bun-
desrepublik Deutschland die Qualifikation für das „Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und
Hochschulstudium erworben wurde; § 32 Abs. 3 Nr. 1 künstlerische Personal der Hochschule besteht aus
Satz 5 bis 7, Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 zweiter den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
Halbsatz und § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 zweiter (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorin-
Halbsatz bleiben unberührt.“ nen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen
und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.“
19. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
23. § 43 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der
Hochschule nicht nur vorübergehend oder gast- „§ 43
weise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebe- Dienstliche Aufgaben der
nen Studierenden sowie die Doktorandinnen und Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Doktoranden. Das Landesrecht regelt die Stellung
der sonstigen an der Hochschule Tätigen, der (1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie der nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden
Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren.“ Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung,
Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Professoren“
näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selb-
die Wörter „Professorinnen und“ eingefügt.
ständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben
gehört es auch, sich an Aufgaben der Studienreform
20. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert: und Studienberatung zu beteiligen, an der Verwaltung
der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedergrup-
und Aufgaben nach § 2 Abs. 9 wahrzunehmen. Nach
pen“ die Wörter „und innerhalb der Mitglieder-
näherer Bestimmung des Landesrechts soll die Wahr-
gruppen“ eingefügt.
nehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Kunst-
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: oder Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus
staatlichen Mitteln finanziert werden, auf Antrag der
„Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur
zusammengesetzten Gremien bilden die Hoch- dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit
schullehrerinnen und Hochschullehrer, die akade- der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben ver-
mischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einbar ist.
Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle (2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden
wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer
stimmberechtigt an Entscheidungen mit.“ Fächer in allen Studiengängen und Studienbereichen
abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienst-
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
verhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstel-
„Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrecht- lung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen
liche Stellung der Doktorandinnen und Doktoran- der Hochschulorgane zu verwirklichen.
den sowie der hauptberuflich an der Hochschule
(3) Art und Umfang der von einzelnen Hochschul-
tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen
lehrerinnen und Hochschullehrern wahrzunehmenden
oder tierärztlichen Aufgaben, die aufgrund ihrer
Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1
dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe der
und 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienst-
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder
verhältnisses und der Funktionsbeschreibung der
der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
jeweiligen Stelle. Die Festlegung muss unter dem Vor-
ter zählen.“
behalt einer Überprüfung in angemessenen Abstän-
d) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „die den stehen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass
Professoren“ durch die Wörter „die Hochschul- Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf be-
lehrerinnen und Hochschullehrer“ und die Wörter grenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in ihrem
„von Professoren“ durch die Wörter „von Hoch- Fach oder für Vorhaben nach § 26 von anderen Auf-
schullehrerinnen und Hochschullehrern“ ersetzt. gaben ganz oder teilweise freigestellt werden.“
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
24. § 44 wird wie folgt gefasst: (5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen,
„§ 44 zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen
zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Fach-
Einstellungsvoraussetzungen arzt nachweisen, soweit für das betreffende Fach-
für Professorinnen und Professoren gebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiter-
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorin- bildung vorgesehen ist.“
nen und Professoren sind neben den allgemeinen
dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens 25. § 45 wird wie folgt gefasst:
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
„§ 45
2. pädagogische Eignung,
Berufung von
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer
Promotion nachgewiesen wird, oder besondere (1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hoch-
Befähigung zu künstlerischer Arbeit und schullehrer sind öffentlich auszuschreiben. Die Aus-
schreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer
Stelle Professur kann abgesehen werden, wenn eine Pro-
a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Ab- fessorin oder ein Professor in einem Beamtenverhält-
satz 2), nis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungs-
b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder verhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamten-
verhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten
c) besondere Leistungen bei der Anwendung Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Das
oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkennt- Landesrecht kann vorsehen, dass von einer Aus-
nisse und Methoden in einer mindestens fünf- schreibung auch dann abgesehen werden kann,
jährigen beruflichen Praxis, von der mindestens wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin
drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf
ausgeübt worden sein müssen. Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungs-
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen verhältnis berufen werden soll.
nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel
(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbe-
werden auf Vorschlag der zuständigen Hochschul-
sondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaft-
organe von der nach Landesrecht zuständigen Stelle
liche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter
berufen. Bei der Berufung auf eine Professur können
an einer Hochschule oder einer außeruniversitären
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der
Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wis-
eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden,
senschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in
wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule ge-
einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder
wechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außer-
Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in
halb der berufenden Hochschule wissenschaftlich
ein erstes Professorenamt. Die zusätzlichen wissen-
tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur kön-
schaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buch-
stabe a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer nen wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeite-
Juniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand rinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule nur in
eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für die begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich
Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzli- die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen berück-
chen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließ- sichtigt werden. Durch Landesrecht sind die Voraus-
lich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet. setzungen für eine Berufung außerhalb einer Vor-
schlagsliste zu regeln.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung
die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder (3) Die Berufung von Personen, die sich nicht
fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vor- beworben haben, ist zulässig.
sieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige (4) Wird Personen übergangsweise bis zur end-
Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Profes- gültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung
soren an Fachhochschulen oder für Fachhochschul- der mit dieser Professur verbundenen Aufgaben über-
studiengänge an anderen Hochschulen müssen die tragen, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzu-
Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 wenden.“
Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten
Ausnahmefällen können solche Professorinnen und
Professoren berufen werden, wenn sie die Einstel- 26. § 46 wird wie folgt gefasst:
lungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buch- „§ 46
stabe a oder b erfüllen.
Dienstrechtliche Stellung
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den
der Professorinnen und Professoren
Anforderungen der Stelle entspricht, kann abwei-
chend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 Professorinnen und Professoren werden, soweit
und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu
werden, wer hervorragende fachbezogene Leistun- Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebens-
gen in der Praxis und pädagogische Eignung nach- zeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden,
weist. dass eine Probezeit zurückzulegen ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 697
27. § 47 wird wie folgt gefasst: wissenschaftliche und künstlerische Assistenten“
„§ 47 durch die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-
schullehrer sowie wissenschaftliche und künstleri-
Einstellungsvoraussetzungen für sche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt und die
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren Wörter „für Beamte allgemein geltenden“ gestrichen.
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofesso-
rinnen und Juniorprofessoren sind neben den allge- 31. § 50 wird wie folgt geändert:
meinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Professoren,
2. pädagogische Eignung, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober-
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher ingenieure sowie wissenschaftliche und
Arbeit, die in der Regel durch die herausragende künstlerische Assistenten“ durch die Wörter
Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“
ersetzt.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärzt-
lichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben bb) In Satz 3 wird das Wort „Professoren“ durch
sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-
Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende schullehrer“ ersetzt.
Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Weiterbildung vorgesehen ist. § 44 Abs. 3 Satz 1 gilt
entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion aa) In Satz 1 wird das Wort „Professoren“ durch
eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeite- die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-
rin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als schullehrer“ ersetzt.
wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promo- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
tions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht
mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht „Abordnung und Versetzung in ein gleichwer-
mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen tiges Amt an einer anderen Hochschule sind
nach § 57b Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 bleiben hierbei auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin
außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 gilt entspre- oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die
chend.“ Hochschule oder die Hochschuleinrichtung,
an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit
28. § 48 wird wie folgt gefasst: einer anderen Hochschule zusammenge-
schlossen wird, oder wenn die Studien- oder
„§ 48 Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz
Dienstrechtliche Stellung der oder teilweise aufgegeben oder an eine ande-
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren re Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen
beschränkt sich eine Mitwirkung der aufneh-
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren menden Hochschule oder Hochschuleinrich-
werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen tung bei der Einstellung auf eine Anhörung.“
oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhält-
nis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert wer-
den, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder „Soweit Hochschullehrerinnen und Hoch-
Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das schullehrer oder wissenschaftliche und künst-
Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofes- lerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das
verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe
abgesehen von den Fällen des § 50 Abs. 3 nicht zu- nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin
lässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als oder des Beamten aus den in Satz 2 genann-
Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Ein Eintritt in ten Gründen zu verlängern.“
den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausge- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
schlossen.
aaa) In Nummer 2 werden vor dem Wort
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, „Beamter“ die Wörter „Beamtin oder“
gelten für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofes- eingefügt.
soren die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
auf Lebenszeit entsprechend. bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofes- „3. Beurlaubung für eine wissenschaft-
soren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet liche oder künstlerische Tätigkeit
werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.“ oder eine außerhalb des Hochschul-
bereichs oder im Ausland durchge-
29. Die §§ 48a bis 48d werden aufgehoben. führte wissenschaftliche, künstleri-
sche oder berufliche Aus-, Fort-
oder Weiterbildung,“.
30. In § 49 werden die Wörter „Professoren, Hochschul-
dozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
ddd) Die bisherigen Nummern 5 und 6 wer- tung einer Promotion oder der Erbringung zusätz-
den Nummern 4 und 5. licher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind.
eee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt ge- Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausrei-
fasst: chend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher
Arbeit gegeben werden.
„5. Inanspruchnahme von Elternzeit
nach den auf Beamtinnen und (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaft-
Beamte anzuwendenden landes- liche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den
rechtlichen Regelungen über die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in
Elternzeit oder Beschäftigungsver- der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
bot nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische
Mutterschutzverordnung des Bun- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.“
des entsprechenden landesrecht-
lichen Regelungen in dem Umfang, 34. § 54 wird aufgehoben.
in dem eine Erwerbstätigkeit nicht
erfolgt ist.“ 35. In § 55 Satz 4 werden vor dem Wort „Lehrbeauftragte“
cc) Die Sätze 4 bis 7 werden wie folgt gefasst: das Wort „der“ gestrichen und das Wort „verzichtet“
durch das Wort „verzichten“ sowie das Wort „eines“
„Eine Verlängerung darf den Umfang der
durch das Wort „von“ ersetzt.
Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßi-
gung der Arbeitszeit und in den Fällen des
Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die 36. In § 56 wird das Wort „Professoren“ durch die Wörter
Dauer von jeweils zwei Jahren nicht über- „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.
schreiten. Mehrere Verlängerungen nach
Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt 37. Die §§ 57a bis 57f werden wie folgt gefasst:
die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. „§ 57a
Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen,
auch wenn sie mit anderen Verlängerungen Befristung von Arbeitsverträgen
zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht (1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine
überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wis-
für wissenschaftliche und künstlerische Mit- senschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen
arbeiterinnen und Mitarbeiter.“ und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Professoren, künstlerischen Hilfskräften gelten die §§ 57b und 57c.
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge- Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung
nieure oder für wissenschaftliche und künstleri- nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für
sche Assistenten“ durch die Wörter „Hochschul- bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche
lehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt. von den in § 57b vorgesehenen Fristen abgewichen
und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befris-
teter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungs-
32. In § 52 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
bereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
„§ 52 tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der
Nebentätigkeit der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrecht-
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“. lichen Vorschriften und Grundsätze über befristete
Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwen-
33. § 53 wird wie folgt gefasst: den, soweit sie den Vorschriften der §§ 57b bis 57e
nicht widersprechen.
„§ 53
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen,
Wissenschaftliche und das in Absatz 1 bezeichnete Personal auch in unbe-
künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Ange- § 57b
stellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen Befristungsdauer
obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den (1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57a
wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promo-
in der Krankenversorgung. Soweit wissenschaftliche viert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zuläs-
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerin- sig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Be-
nen oder Hochschullehrern zugeordnet sind, erbrin- fristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im
gen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun
unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer ver-
In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mit- längert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer be-
arbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige fristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotions-
Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre zeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen
übertragen werden. weniger als sechs Jahre betragen haben. Ein befriste-
(2) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mit- ter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1 und 2 mit einer
arbeitern, die befristet beschäftigt werden, können wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskraft
Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorberei- kann bis zu einer Dauer von insgesamt vier Jahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 699
abgeschlossen werden. Innerhalb der jeweils zulässi- abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 57a, 57b
gen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen und 57e entsprechend.
eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befris- § 57d
tungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse Wissenschaftliches
mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeits- Personal an Forschungseinrichtungen
zeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit
Forschungseinrichtung im Sinne des § 57d abge-
wissenschaftlichem Personal an staatlichen For-
schlossen wurden, sowie entsprechende Beamten-
schungseinrichtungen sowie an überwiegend staat-
verhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach
lich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf
§ 57c anzurechnen. Angerechnet werden auch befris-
der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes
tete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechts-
finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vor-
vorschriften abgeschlossen wurden. Nach Ausschöp-
schriften der §§ 57a bis 57c und § 57e entsprechend.
fung der nach diesem Gesetz zulässigen Befristungs-
dauer kann die weitere Befristung eines Arbeits-
verhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit- und § 57e
Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein. Studentische Hilfskräfte
(3) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befris- Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfs-
tung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. kräften, die als Studierende an einer deutschen Hoch-
Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vor- schule eingeschrieben sind (studentische Hilfskräfte),
schriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Die
der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird nicht
bestimmbar sein. auf die zulässige Befristungsdauer des § 57b Abs. 1
(4) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsver- angerechnet.
trages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständ- § 57f
nis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
Erstmalige Anwendung
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung
der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der Die §§ 57a bis 57e in der ab 23. Februar 2002
regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung geltenden Fassung sind erstmals auf Arbeitsverträge
oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder anzuwenden, die ab 23. Februar 2002 abgeschlossen
eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen werden. Für vor dem 23. Februar 2002 abgeschlos-
gewährt worden sind, sene Arbeitsverträge gelten an staatlichen und staat-
lich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungs-
2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaft- einrichtungen im Sinne des § 57d die §§ 57a bis 57e in
liche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außer- der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung
halb des Hochschulbereichs oder im Ausland fort.“
durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische
oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
38. § 70 wird wie folgt geändert:
3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zeiten a) In Absatz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort „Studien-
eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 bewerber“ die Wörter „Studienbewerberinnen
und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, und“ eingefügt.
in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und „(5) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten
5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindes- die §§ 57a bis 57c, 57e und 57f entsprechend.“
tens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit
zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Perso- 39. § 72 wird wie folgt geändert:
nal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Auf-
gaben nach § 3 oder zur Ausübung eines mit dem a) In Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz ein-
Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats. gefügt:
Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach „Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des
Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet. Sie Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschul-
darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer rahmengesetzes und anderer Vorschriften vom
von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) sind den Vor-
schriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entspre-
§ 57c chende Landesgesetze mit den Maßgaben zu
erlassen, dass das Regelerfordernis der Junior-
Privatdienstvertrag
professur in § 44 Abs. 2 Satz 1 ab dem 1. Januar
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mit- 2010 zu erfüllen ist und § 44 Abs. 2 Satz 3 nicht für
glied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hoch- Prüfungsverfahren gilt, die vor dem 1. Januar 2010
schule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei beendet worden sind; die Maßgabe zu § 44 Abs. 2
der Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln Dritter Satz 3 gilt nicht in Bezug auf Juniorprofessorinnen
vergütetem Personal im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 und Juniorprofessoren.“
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Bildung, das zuletzt durch das Gesetz vom 10. November 2001
Wissenschaft, Forschung und Technologie“ durch (BGBl. I S. 2990) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
die Wörter „Bildung und Forschung“ ersetzt. fasst:
„§ 9
40. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Studentenzahl“ durch
das Wort „Studierendenzahl“ ersetzt. Hochschullehrer
(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bun-
41. Nach § 73 wird folgender § 74 eingefügt: destag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des
Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe
„§ 74
Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der
Bisherige Dienstverhältnisse gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen.
und Berufungsvereinbarungen
(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung
(1) Die beim Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und
Änderung des Hochschulrahmengesetzes und ande- Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag
rer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist ent-
vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen sprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu
Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Be-
und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Ober- züge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu
ingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hoch- zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für
schuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienst- Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.“
verhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung
bleibt unverändert.
(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die per-
sonelle und sächliche Ausstattung der Professuren Artikel 5
von Änderungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels
betroffen sind, sind sie unter angemessener Berück- Anpassung des
sichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Beamtenrechtsrahmengesetzes
Rechtslage anzupassen.“ Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Kapitel I,
Aufhebung bisherigen Rechts Abschnitt V, 3. Titel wie folgt gefasst:
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissen- „3. Titel: Wissenschaftliches und
schaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen vom künstlerisches Personal
14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065, 1067) wird aufgehoben. von Hochschulen ……………… 105 bis 114“.
2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Hochschuldozen-
ten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissen-
Artikel 3 schaftliche oder künstlerische Assistenten“ durch die
Angabe „Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche
Anpassung des Gesetzes und künstlerische Mitarbeiter“ ersetzt.
über befristete Arbeitsverträge mit
Ärzten in der Weiterbildung
3. In Kapitel I, Abschnitt V, 3. Titel wird die Überschrift wie
§ 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge folgt gefasst:
mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I
„3. Titel
S. 742), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, Wissenschaftliches und
wird wie folgt gefasst: künstlerisches Personal von Hochschulen“.
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeits-
vertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschul- 4. § 105 wird wie folgt gefasst:
rahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung „§ 105
vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 Für beamtete Professoren, Juniorprofessoren sowie
(BGBl. I S. 693), fällt.“ wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter gelten
die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht das
Hochschulrahmengesetz etwas anderes bestimmt.“
Artikel 4 5. In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Hochschul-
dozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaft-
Anpassung des Abgeordnetengesetzes licher oder künstlerischer Assistent“ durch die Angabe
§ 9 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der „Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstleri-
Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), scher Mitarbeiter“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 701
Artikel 6 Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Alters-
Anpassung des Bundesbeamtengesetzes grenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von
mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be- mit Dienstbezügen oder in einem Dienstverhältnis als
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus einem
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem
2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert: Dienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten auf Zeit
ernannt worden waren.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ab-
(5) Für die entsprechend § 42 des Hochschulrah-
schnitt VIIa wie folgt gefasst:
mengesetzes zum wissenschaftlichen und künstleri-
„Abschnitt VIIa: Leitungs- sowie wissen- schen Personal einer Hochschule zählenden Beamten
schaftliches und künst- gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht
lerisches Personal von die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der
Hochschulen ………………… 176a“. §§ 43 bis 50, 52 und 53 des Hochschulrahmengeset-
zes etwas anderes bestimmen; bei der Auflösung, der
2. Zu Abschnitt VIIa wird die Überschrift wie folgt gefasst: Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des
„Leitungs- sowie wissenschaftliches Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten
und künstlerisches Personal von Hochschulen“. Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge
ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet
sind, gilt für beamtete Professoren, Juniorprofessoren
3. § 176a wird wie folgt gefasst: und Hochschuldozenten, deren Aufgabengebiet davon
berührt wird, § 26 dieses Gesetzes, wenn eine ihrem
„§ 176a
bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht
(1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberuf- möglich ist.“
lichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die ent-
sprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum
wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zäh- Artikel 7
lenden Beamten einer Hochschule, die nach Landes- Anpassung
recht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten der Erholungsurlaubsverordnung
Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst
des Bundes steht, sind unmittelbare Bundesbeamte. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung in
Steht das Personal der Hochschule im Dienst einer der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001
bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stif- (BGBl. I S. 1671) wird wie folgt gefasst:
tung des öffentlichen Rechts, sind die in Satz 1 „Für Professoren und Juniorprofessoren an Hochschulen
bezeichneten Beamten mittelbare Bundesbeamte. und für Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der
(2) Die beamteten Leiter und die beamteten haupt- Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder
beruflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die unterrichtsfreie Zeit abgegolten.“
beamteten Professoren, für die eine befristete Tätigkeit
vorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren
zu Beamten auf Zeit ernannt. Für beamtete Junior- Artikel 8
professoren gilt § 48 des Hochschulrahmengesetzes Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
entsprechend. Für beamtete Hochschuldozenten gel-
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Erholungs-
ten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistenten
urlaubsverordnung können aufgrund der Ermächtigung
und Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beam-
des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
tete wissenschaftliche und künstlerische Assistenten
durch Rechtsverordnung geändert werden.
die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der
bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung entspre-
chend. Artikel 9
(3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die Neufassung des Hochschulrahmengesetzes
Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen. kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
(4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mitglie- im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
der von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu
Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer
ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter Artikel 10
erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit
weiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht Inkrafttreten
nach, so sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlas- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
sen. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nach Kraft.
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Februar 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 703
Verordnung
zur Einführung von Vordrucken
für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren
(Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung – VbrInsVV)
Vom 17. Februar 2002
Auf Grund des § 305 Abs. 5 Satz 1 der Insolvenzord- e) Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des
nung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), der durch Vermögensverzeichnisses nach § 305 Abs. 1 Nr. 3
Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 der Insolvenzordnung (Vermögensübersicht),
(BGBl. I S. 3836) eingefügt worden ist, verordnet das f) Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des
Bundesministerium der Justiz: Einkommens nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenz-
ordnung mit Ergänzungsblättern (Vermögensver-
§1 zeichnis),
Vordrucke g) Verzeichnis der Gläubiger und Verzeichnis der
(1) Für die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach gegen den Schuldner gerichteten Forderungen
§ 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung zu stellenden Anträge nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung
und für die von den Beteiligten vorzulegenden Beschei- (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis),
nigungen, Verzeichnisse und Pläne werden die folgenden, h) Schuldenbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4
in der Anlage bestimmten Vordrucke eingeführt: der Insolvenzordnung.
1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach (2) Den Vordrucken ist ein Hinweisblatt beizufügen, das
§ 305 der Insolvenzordnung mit Antrag auf Erteilung deren wesentlichen Inhalt kurz erläutert.
der Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 1 der Insol-
venzordnung, §2
2. Anlagen zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- Zulässige Abweichungen
fahrens:
Folgende Abweichungen von den in der Anlage
a) Personalbogen mit Angaben zur Person des
bestimmten Vordrucken und dem Hinweisblatt sind zu-
Schuldners,
lässig:
b) Bescheinigung über das Scheitern des außerge-
1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechts-
richtlichen Einigungsversuchs nach § 305 Abs. 1
vorschriften beruhen;
Nr. 1 der Insolvenzordnung,
2. Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes
c) Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 der
zu den Vordrucken, soweit solche mit Rücksicht auf die
Insolvenzordnung mit Erklärung über bereits beste-
Erfahrungen mit den Vordrucken geboten sind.
hende Abtretungen und Verpfändungen nach § 287
Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung,
§3
d) Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltens-
periode nach Artikel 107 des Einführungsgesetzes Inkrafttreten
zur Insolvenzordnung, Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Februar 2002
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Anlage
g
Vorname und Name
Straße und Hausnummer
Antrag auf Eröffnung Postleitzahl und Ort
des Insolvenzverfahrens
(§ 305 InsO) des / der Telefon tagsüber
Verfahrensbevollmächtigte(r)
An das Amtsgericht
– Insolvenzgericht –
in ___________________________________
I. Ich stelle den Antrag, über mein Vermögen das Insolvenzverfahren zu er-
Eröffnungsantrag öffnen. Nach meinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen bin ich nicht
in der Lage, meine bestehenden Zahlungspflichten, die bereits fällig sind oder in
absehbarer Zeit fällig werden, zu erfüllen.
II.
Restschuld- Ich stelle den Antrag auf Restschuld- Restschuldbefreiung wird
befreiungsantrag befreiung (§ 287 InsO). nicht beantragt.
III.
Anlagen Personalbogen (Anlage 1)
Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen
Einigungsversuchs mit außergerichtlichem Plan (Anlage 2)
Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Plans (Anlage 2 A)
Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO (Anlage 3)
Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode (Anlage 3 A)
Vermögensübersicht (Anlage 4)
Vermögensverzeichnis mit den darin genannten Ergänzungsblättern (Anlage 5)
Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Anlage 6)
Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren:
Allgemeiner Teil (Anlage 7)
Besonderer Teil – Musterplan mit Einmalzahlung/festen Raten (Anlage 7 A)
oder Besonderer Teil – Musterplan mit flexiblen Raten (Anlage 7 A)
oder Besonderer Teil – Plan mit sonstigem Inhalt (Anlage 7 A)
Besonderer Teil – Ergänzende Regelungen (Anlage 7 B)
Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung (Anlage 7 C)
Sonstige: _______________________________________________________
_______________________________________________________________
IV. Als Schuldner bin ich gesetzlich verpflichtet, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betref-
Auskunfts- und fenden Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen, insbesondere auch jede
Mitwirkungs- Auskunft, die zur Entscheidung über meine Anträge erforderlich ist (§§ 20, 97 InsO).
pflichten Können solche Auskünfte durch Dritte, insbesondere durch Banken und Sparkassen, sonstige
Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Sozial- und Finanzbehörden, Sozialversicherungsträ-
ger, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erteilt werden, so obliegt es mir,
auf Verlangen des Gerichts alle Personen und Stellen, die Auskunft über meine Vermögensverhält-
nisse geben können, von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit zu befreien.
___________________________________________ _____________________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Eröffnungsantrag (Hauptblatt), Seite 1 von 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 705
Anlage 1
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Personalbogen: Angaben zur Person
Name Akademischer Grad
Vorname(n) Geschlecht
(Rufnamen unterstreichen)
männlich weiblich
Geburtsname früherer Name
Geburtsdatum Geburtsort
Wohnanschrift Hausnummer
Straße
Postleitzahl Ort
Telefon (privat) Mobil
Telefax E-Mail
Familienstand
ledig verheiratet eingetragene Lebenspart- geschieden getrennt lebend verwitwet
seit nerschaft begründet seit seit seit seit
___________ ___________ ___________ ___________ ___________
beendet seit
___________
Unterhalts-
berechtigte nein ja, Anzahl: _______ , davon minderjährig: _______
Personen
(Einzelheiten siehe Ergänzungsblatt 5 J)
Beteiligung am Erlernter Beruf
Erwerbsleben
Zurzeit oder zuletzt tätig als
ehemals selbständig als
zurzeit unselbständig beschäftigt als zurzeit keine Beteiligung am Erwerbsleben, weil
Arbeiter(in) Rentner(in)/Pensionär(in) seit ___________
Angestellte(r) arbeitslos seit ___________
Beamter/Beamtin Schüler(in) / Student(in) bis ___________
Aushilfe Hausmann/Hausfrau
Sonstiges, und zwar: ___________ Sonstiges, und zwar: ___________
Verfahrensbe- Name Akademischer Grad
vollmächtigte(r)
Vorname Beruf
für das Verfah-
ren insgesamt ggf. Bezeichnung der geeigneten Stelle
nur für das Straße Hausnummer
Schulden-
bereinigungs-
Postleitzahl Ort
planverfahren
Telefon Telefax
Vollmacht liegt
an
Vollmacht wird E-Mail
nachgereicht
Geschäftszeichen Sachbearbeiter(in)
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Personalbogen (Anlage 1), Seite 1 von 1
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Anlage 2
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs
(§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
- Die Anlage 2 ist von der geeigneten Person oder Stelle auszufüllen -
Name
I.
Bezeichnung der
Straße Hausnummer
geeigneten Per-
son oder Stelle
Postleitzahl Ort
Ansprechpartner
II. Ja Anerkennende Behörde: _______________________________________________
Behördliche
Anerkennung
der geeigneten Datum des Bescheids: ______________ Aktenzeichen: ____________________
Person oder
Stelle
Nein, die Eignung ergibt sich jedoch aus folgenden Umständen:
Rechtsanwalt Notar Steuerberater
Sonstiges: _________________________________________________
III. 1. Der außergerichtliche Plan vom _______________ ist beigefügt.
Außergericht-
licher Einigungs- 2. Allen im Gläubigerverzeichnis benannten Gläubigern ist dieser Plan übersandt worden.
versuch
Ja Nein. Begründung: ________________________________________________
3. Der Einigungsversuch ist endgültig gescheitert am ________________ .
4. Die wesentlichen Gründe für das Scheitern des Plans ergeben sich aus der Darstellung in
der Anlage 2 A.
IV. Ich bescheinige / Wir bescheinigen, dass die Schuldnerin bzw. der Schuldner
Bescheinigung mit meiner/unserer Unterstützung
erfolglos versucht hat, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schulden-
bereinigung auf der Grundlage eines Plans zu erzielen.
______________________________________ ________________________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift/Stempel der bescheinigenden Person oder Stelle)
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Bescheinigung (Anlage 2), Seite 1 von 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 707
Anlage 2 A
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans
(§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
I. Nicht alle Gläubiger haben dem ihnen übersandten außergerichtlichen Plan zugestimmt.
Wesentliche
Gründe für das 1. Anteil der zustimmenden Gläubiger nach Köpfen:
Scheitern des
_____ Gläubiger von _____ Gläubigern
Einigungsver-
suchs
2. Anteil der zustimmenden Gläubiger nach Summen:
_____________ EUR von ______________ EUR
3. Anteil der Gläubiger ohne Rückäußerung:
_____ Gläubiger von _____ Gläubigern
Als maßgebliche Gründe für die Ablehnung des Plans wurden genannt:
Nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufge-
nommen wurden, ist die Zwangsvollstreckung betrieben worden von:
______________________________________________________________
Aktenzeichen des Gerichts oder Gerichtsvollziehers: _________________________
Amtsgericht: _________________________
II. Der gerichtliche Plan unterscheidet sich von dem außergerichtlichen Plan
Beurteilung des
außergerichtli- nicht. in folgenden Punkten:
chen Einigungs-
versuchs und
Aussichten für
das gerichtliche
Schuldenberei-
nigungsverfah-
ren
Nach dem Verlauf des außergerichtlichen Einigungsversuchs halte ich die Durchführung des
gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens für
aussichtsreich. nicht aussichtsreich.
Begründung:
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Bescheinigung (Anlage 2 A), Seite 1 von 1
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Anlage 3
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO
- Die Anlage ist nur einzureichen, wenn auf dem Hauptblatt Restschuldbefreiung beantragt worden ist -
I. Die nachfolgende Abtretung umfasst alle Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an
Erläuterungen deren Stelle tretende laufende Bezüge, also:
zur Abtretungs- - jede Art von Arbeitseinkommen, Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits-
erklärung und Dienstlöhne, Arbeitsentgelt für Strafgefangene,
- Ruhegelder und ähnliche fortlaufende Einkünfte, die nach dem Ausscheiden aus dem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährt werden, sonstige Vergütungen für Dienst-
leistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Zahlungsempfängers vollständig oder
zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen,
- Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die
Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann,
- Hinterbliebenenbezüge, die wegen des früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ge-
zahlt werden, Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn
diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsbe-
rechtigten Angehörigen geschlossen worden sind,
- Renten und sonstige laufende Geldleistungen der Sozialversicherungsträger oder der
Bundesanstalt für Arbeit im Fall des Ruhestands, der teilweisen oder vollständigen Er-
werbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit,
- alle sonstigen, den genannten Bezügen rechtlich oder wirtschaftlich gleichstehenden
Bezüge.
Soweit Sie nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit ausüben,
sind Sie verpflichtet, während der Laufzeit der Abtretungserklärung die Insolvenzgläubiger
durch Zahlungen an den gerichtlich bestellten Treuhänder so zu stellen, wie wenn Sie ein
angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären (§ 295 Abs. 2 InsO).
II.
Abtretungs- Für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung trete
erklärung ich hiermit meine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienst-
verhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von
sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Ge-
richt zu bestimmenden Treuhänder ab.
Die von dieser Abtretungserklärung erfassten Forderungen auf Bezüge aus
einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge
habe ich zurzeit nicht an einen Dritten abgetreten oder verpfändet.
habe ich bereits vorher abgetreten oder verpfändet. Die Einzelheiten sind
in dem Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis dargestellt.
___________________________________________ _____________________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Abtretungserklärung (Anlage 3), Seite 1 von 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 709
Anlage 3 A
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode
(§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, Artikel 107 EG InsO)
– Die Anlage ist nur einzureichen, wenn Restschuldbefreiung beantragt wird
und Zahlungsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1997 bestand –
Ich war bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig. Deshalb ist bei der gerichtlichen Ankündigung der
Restschuldbefreiung und der Bestimmung des Treuhänders (§ 291 InsO) festzustellen, dass sich die Laufzeit
der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auf fünf Jahre verkürzt.
Für die Tatsache, dass ich bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig war, lege ich folgende Beweis-
mittel vor:
Kopie der Niederschrift über die abgegebene Eidesstattliche Versicherung (Offenbarungsversicherung)
und des Vermögensverzeichnisses
Bescheinigung des zuständigen Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch
Sonstige (bitte näher erläutern)
________________________________________________________________________________
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz:
Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode (Anlage 3 A), Seite 1 von 1
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Anlage 4
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Vermögensübersicht
(Übersicht des vorhandenen Vermögens und des Einkommens, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
I. Hiermit erkläre ich, dass ich über folgendes Vermögen und Einkommen verfüge.
Erklärung zur
Weitergehende Angaben habe ich in den Ergänzungsblättern zum Vermögensverzeich-
Vermögenslage nis (Anlagen 5 A ff.) gemacht.
gemäß Sicherungsrechte
Wert in EUR
1. Vermögen Ja Ergän- Dritter Nein
(Gesamtbetrag)
zungsblatt (Ergänzungsblatt 5 H)
1.1 Bargeld nein
(auch in ausländischer Währung) - ja, in Höhe von
_________ EUR
1.2 Guthaben auf Girokonten, Sparkonten, Spar- nein
und Bausparverträgen, Wertpapiere, Schuld- 5A ja, in Höhe von
buchforderungen, Darlehnsforderungen _________ EUR
1.3 Bescheidene Lebensführung übersteigende
Hausratsgegenstände, Möbel, Fernseh- und
Videogeräte, Computer, sonstige elektronische
nein
Geräte, wertvolle Kleidungsstücke, sonstige
wertvolle Gebrauchsgegenstände (z. B. Kame-
5B ja, in Höhe von
_________ EUR
ras, Waffen, optische Geräte u.ä.), wertvolle
Bücher (Anzahl, Gesamtwert)
1.4 Bauten auf fremden Grundstücken (z. B. Gar- nein
tenhaus, Verkaufsstände etc.) 5B ja, in Höhe von
_________ EUR
1.5 Privat genutzte Fahrzeuge (PKW, LKW, Wohn- nein
wagen, Motorräder, Mopeds usw.) 5B ja, in Höhe von
_________ EUR
1.6 Forderungen gegen Dritte (Außenstände, rück- nein
ständiges Arbeitseinkommen, Forderungen aus 5C ja, in Höhe von
Versicherungsverträgen, Rechte aus Erbfällen) _________ EUR
1.7 Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erb- nein
baurechte, Rechte an Grundstücken 5D ja, in Höhe von
_________ EUR
1.8 Aktien, Genussrechte oder sonstige Beteiligun- nein
gen an Kapitalgesellschaften, Personengesell- 5E ja, in Höhe von
schaften oder Genossenschaften _________ EUR
1.9 Rechte oder Ansprüche aus Urheberrechten, nein
immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. 5F ja, in Höhe von
Patente) _________ EUR
1.10 Sonstiges Vermögen nein
5F ja, in Höhe von
_________ EUR
gemäß Betrag Sicherungsrechte
2. Monatliche Einkünfte Ja Ergän- monatlich Dritter Nein
zungsblatt netto in EUR (Ergänzungsblatt 5 H)
2.1 Durchschnittliches Arbeitseinkommen (netto) nein
einschließlich Zulagen und Zusatzleistungen 5G ja, in Höhe von
_________ EUR
2.2 Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosengeld, nein
-hilfe, Unterhaltsgeld etc.) 5G ja, in Höhe von
_________ EUR
2.3 Krankengeld nein
5G ja, in Höhe von
_________ EUR
2.4 Rentenversicherungen, Betriebsrenten, Versor- nein
gungsbezüge (aus öffentlicher Kasse) 5G ja, in Höhe von
_________ EUR
2.5 Private Renten-, Spar- und sonstige Versiche- nein
rungsverträge 5G ja, in Höhe von
_________ EUR
2.6 Sonstige Sozialleistungen (wie z. B. Sozialhilfe, nein
Kindergeld, Erziehungsgeld, Wohngeld etc.) 5G ja, in Höhe von
_________ EUR
2.7 Sonstige monatliche Einkünfte (wie z. B. Ein- nein
künfte aus Unterhaltszahlungen) 5G ja, in Höhe von
_________ EUR
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Vermögensübersicht (Anlage 4), Seite 1 von 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 711
gemäß Betrag Sicherungsrechte
3. Jährliche Einkünfte Ja Ergän- jährlich Dritter Nein
zungsblatt netto in EUR (Ergänzungsblatt 5 H)
3.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (z. B. nein
Weihnachtsgeld, Tantiemen, sonstige Gratifi- 5G ja, in Höhe von
kationen usw.) _________ EUR
3.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nein
5G ja, in Höhe von
_________ EUR
3.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen nein
5G ja, in Höhe von
_________ EUR
3.4 Sonstige jährliche Einkünfte nein
5G ja, in Höhe von
_________ EUR
4. Sonstiger Lebensunterhalt Ich habe keine bzw. keine ausreichenden regelmäßigen Ein-
künfte nach Ziffer 2 und 3. Den notwendigen Lebensunterhalt
bestreite ich durch:
___________________________________________________
gemäß
Regelmäßig wiederkehrende Betrag monatlich
5. Ja Ergän- Nein
Zahlungsverpflichtungen in EUR
zungsblatt
Naturalunterhalt für ___ Personen
5.1 Unterhaltsverpflichtungen 5J Barunterhalt für ___ Personen
in Gesamthöhe von _______ EUR
5.2 Wohnkosten (Miete etc.) 5J _________ EUR
5.3 Sonstige wesentliche Verpflichtungen 5J _________ EUR
II.
Erklärung zur Hiermit erkläre ich, dass ich mit Ausnahme des unter Punkt I. 4 bezeichneten Le-
Vermögens- bensunterhalts weder über die vorstehend aufgeführten Vermögenswerte noch über
losigkeit sonstige Vermögenswerte verfüge (Vermögenslosigkeit).
Ich habe in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung nein
III. des Insolvenzverfahrens Geld, Forderungen oder Gegenstände ja, im Gesamtwert von
Erklärung zu verschenkt (gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen _________ EUR
Schenkungen Werts sind nicht anzugeben). gemäß Ergänzungsblatt 5 K
und Veräuße- nein
rungen Ich habe in den letzten zwei Jahren Vermögensgegenstände an ja, im Gesamtwert von
nahe stehende Personen veräußert. _________ EUR
gemäß Ergänzungsblatt 5 K
IV. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dieser Vermögensübersicht enthaltenen
Versicherung Angaben versichere ich. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein
(§ 305 Abs. 1 können und dass mir die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn ich vorsätzlich
Nr. 3 InsO) oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe (§ 290 Abs. 1
Nr. 6 InsO).
___________________________________________ _____________________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Vermögensübersicht (Anlage 4), Seite 2 von 2
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Anlage 5
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Vermögensverzeichnis
(Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
I. Hinsichtlich meines Vermögens und meiner Einkünfte nehme ich auf die Angaben
Erklärung zum in der Vermögensübersicht Bezug.
Vermögensver-
zeichnis Ich ergänze diese Angaben entsprechend den beiliegenden und in der Ver-
mögensübersicht bereits bezeichneten Ergänzungsblättern:
5A (Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehensforderungen)
5B (Hausrat, Mobiliar, Wertgegenstände und Fahrzeuge)
5 C (Forderungen, Rechte aus Erbfällen)
5 D (Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte, Rechte an Grundstücken)
5E (Beteiligungen, Aktien, Genussrechte)
5F (Immaterielle Vermögensgegenstände, sonstiges Vermögen)
5 G (Laufendes Einkommen)
5 H (Sicherungsrechte Dritter und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen)
5J (Regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen)
5K (Schenkungen und entgeltliche Veräußerungen)
Ich versichere, dass ich in den nicht beigefügten Ergänzungsblättern keine
Angaben zu machen habe.
II. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Vermögensverzeichnis und den
Versicherung beigefügten Ergänzungsblättern enthaltenen Angaben versichere ich.
(§ 305 Abs. 1 Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können und dass mir
Nr. 3 InsO) die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn ich vorsätzlich oder grob fahrlässig
unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
___________________________________________ _____________________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Vermögensverzeichnis (Anlage 5), Seite 1 von 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 713
Ergänzungsblatt 5 A
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehnsforderungen
1. Guthaben auf Konten Guthaben
Stichtag
(Bezeichnung der Kontonummern, genaue Bezeichnung der Konto führenden Stelle) in EUR
1.1 Girokonten (z. B. Gehaltskonto)
1.1.1
1.2 Termin- oder Festgeldkonten
1.2.1
1.3 Fremdwährungsgeldkonten
1.3.1
1.4 Sparkonten, Sparverträge
1.4.1
1.5 Raten- und Bausparverträge
1.5.1
1.6 Sonstige Spareinlagen
1.6.1
2. Wertpapiere, Schuldbuchforderungen und sonstige Darlehnsforderungen Kurs- oder
(genaue Bezeichnung: Name des Papiers, Typ, Serie, WKN, ggf. Name der Depotbank Stichtag Verkehrswert
mit Depot-Nr., Fälligkeitsdatum, Name und Anschrift des Schuldners) in EUR
2.1 Investmentfondsanteile
2.1.1
2.2 Pfandbriefe, Sparbriefe und ähnliche festverzinsliche Wertpapiere, Obligationen
2.2.1
2.3 Schuldbuchforderungen
2.3.1
2.4 Wechselforderungen
2.4.1
2.5 Scheckforderungen
2.5.1
2.6 Forderungen aus Hypotheken oder Grundschulden
2.6.1
2.7 Gesellschafterdarlehen
2.7.1
2.8 Sonstige Forderungen aus Darlehen oder ähnlichen Geldanlagen
2.8.1
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 A zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Ergänzungsblatt 5 B
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Hausrat, Mobiliar, Wertgegenstände und Fahrzeuge
1. Hausrat, sonstiges Mobiliar oder Wertgegenstände Wert in EUR
1.1 Bescheidene Lebensführung übersteigende Hausratsgegenstände, Möbel, Fernseh- und Videogeräte, Computer,
sonstige elektronische Geräte, wertvolle Kleidungsstücke, sonstige wertvolle Gebrauchsgegenstände
(z. B. Kameras, Waffen, Sportgeräte, optische Geräte u.ä.)
1.1.1
1.2 Sonstige Wertgegenstände (wie z. B. wertvolle Bücher, Kunstobjekte, Musikinstrumente, Uhren, Schmuck,
Sammlungen, Gegenstände aus Edelmetall, Edelsteine, Perlen, Goldmünzen etc.)
1.2.1
1.3 Bauten auf fremden Grundstücken (z. B. Gartenhaus, Verkaufsstände etc.)
1.3.1
2. Kraftfahrzeuge (Bitte Typ/Fabrikat, Kennzeichen, Baujahr, km-Leistung und Aufbewahrungsort des Fahrzeugbriefes angeben) Wert in EUR
2.1 PKW
2.1.1
2.2 LKW
2.2.1
2.3 Wohnwagen, Anhänger u.ä.
2.3.1
2.4 Motorräder, Mopeds u.ä.
2.4.1
2.5 Land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte u.ä.
2.5.1
3. Erklärung zu unpfändbaren Gegenständen
Die Gegenstände unter laufender Nummer __________________________________________________________ werden
zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit benötigt.
Begründung:
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 B zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 715
Ergänzungsblatt 5 C
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Forderungen (z. B. aus Versicherungsverträgen), Rechte aus Erbfällen
1. Forderungen Wert in EUR
1.1 Forderungen aus Versicherungsverträgen
(Name und Anschrift der Versicherungsgesellschaft oder Kasse und Vertragsnummer, Versicherungsleistung bzw.
Beitragserstattung, ggf. Rückkaufwert, Name des Begünstigten)
Kapital-Lebensversicherungsverträge, Sterbekassen
private Rentenversicherungen
private Krankenversicherung
sonstige Versicherungen (z. B. Ansprüche gegen Hausrat-, Haftpflichtversicherung, sonstige verwertbare Versicherung)
1.2 Rückständiges Arbeitseinkommen
Name / Firma, vollständige Anschrift des Arbeitgebers,
Art des rückständigen Einkommens (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, rückständiger Lohn von – bis)
1.2.1
1.3 Steuererstattungsansprüche
Finanzamt
Steuernummer Die Steuererklärung wurde zuletzt abgegeben für das Kalenderjahr
1.4 Sonstige Zahlungsansprüche, z. B. aus Schadensfällen oder aus noch nicht erfüllten Verträgen
Name / Firma, vollständige Anschrift des Schuldners
Art des Zahlungsanspruchs (genaue Bezeichnung des Rechtsgrunds; ggf. Angaben zur Einbringlichkeit der Forderung)
1.4.1
2. Rechte und Ansprüche aus Erbfällen Wert in EUR
(Bezeichnung der Beteiligung bzw. des Anspruchs, z. B. Erbengemeinschaft, Pflichtteilsanspruch, Beteiligung an einer
fortgesetzten Gütergemeinschaft etc.)
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 C zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Ergänzungsblatt 5 D
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte, Rechte an Grundstücken
1. Genaue Bezeichnung des Grundvermögens (evtl. gesonderte Aufstellung oder Grundbuchauszüge beifügen)
Eigen-
lfd. Lage des Objektes Grundbuchbezeichnung Verkehrswert
tums-
Nr. (Straße, Ort), Nutzungsart (Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Band, Blatt) in EUR (ca.)
anteil
1.1 Eigentum an Grundstücken oder Eigentumswohnungen
1.1.1
1.2 Erbbaurechte
1.2.1
1.3 Grunddienstbarkeiten, Nießbrauchsrechte
1.3.1
1.4 Sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte
1.4.1
2. Belastungen dieses Grundvermögens (evtl. gesonderte Aufstellung oder Grundbuchauszüge beifügen)
Grundbuch- Wert der
lfd.
eintragung in derzeitigen
Nr. Art der Belastung Name des Gläubigers
a) Abteilung Belastung
zu 1.
b) lfd. Nr. in EUR
3. Ist die Zwangsversteigerung oder –verwaltung dieses Grundstückes angeordnet?
lfd.
Zwangs- Zwangs- Zuständiges Amtsgericht
Nr.
versteigerung verwaltung (mit Geschäftszeichen)
zu 1.
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 D zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 717
Ergänzungsblatt 5 E
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Beteiligungen (Aktien, Genussrechte, sonstige Beteiligungen)
1. Aktien, Genussrechte und sonstige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)
– evtl. gesonderte Aufstellung oder Depotauszug beifügen –
a) Beteiligungsform Nennbetrag je Kurs- bzw. Ver- Fällige Gewinn-
lfd.
b) Name und Anschrift der Gesellschaft Gesellschaft kehrswert ansprüche
Nr.
c) WKN, Depot-Nr. und -bank bzw. Registergericht mit HRB-Nr. in EUR in EUR in EUR
1.1
Beteiligung an Personengesellschaften
2. (oHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, EWIV u.ä.)
– evtl. gesonderte Aufstellung beifügen –
a) Name und Anschrift der Gesellschaft Nennbetrag je Fällige Gewinn-
lfd. Verkehrswert
b) Eingetragen im Register des Amtsgerichts unter HRA-Nr. Gesellschaft ansprüche
Nr. in EUR
c) Beteiligungsform in EUR in EUR
2.1
3. Beteiligungsform als stiller Gesellschafter
– evtl. gesonderte Aufstellung beifügen –
a) Name und Anschrift des Unternehmens Nennbetrag je Fällige Gewinn-
lfd. Verkehrswert
b) Eingetragen im Register des Amtsgerichts Gesellschaft ansprüche
Nr. in EUR
c) unter HRA / HRB-Nr. in EUR in EUR
3.1
4. Beteiligungen an Genossenschaften (auch Anteile von Genossenschaftsbanken, Spar- und Darlehnskassen)
– evtl. gesonderte Aufstellung beifügen –
a) Name und Anschrift der Genossenschaft Geschäftsgut- Fällige Gewinn-
lfd.
b) Eingetragen im Register des Amtsgerichts haben ansprüche
Nr.
c) unter Nr. in EUR in EUR
4.1
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 E zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Ergänzungsblatt 5 F
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Immaterielle Vermögensgegenstände und sonstiges Vermögen
Immaterielle Vermögensgegenstände
1.
(z. B. Urheber-, Patent-, Verlags- oder ähnliche Rechte)
lfd. Genaue Bezeichnung und – soweit registriert - Angabe der Registerbehörde (z. B. Deutsches Patent- Wert
Nr. amt), des Geschäftszeichens der Registerbehörde; Angaben über Nutzungsverträge u.ä. in EUR
1.1
2. Sonstiges Vermögen
lfd. Wert
Nr. in EUR
2.1
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 F zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 719
Ergänzungsblatt 5 G
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Laufendes Einkommen
I. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Dienstverhältnissen
Berufliche Tätigkeit
Berufliche Tätigkeit (Auf-
gabenbereich)
Name / Firma
Genauer Name (Firma)
und Anschrift des Straße Hausnummer
Arbeitgebers oder der
sonstigen auszahlenden PLZ Ort
Stelle
Personal-Nr. o.ä.
Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen der letzten 2 Monate sind beigefügt
Abzweigungsbetrag
Auszahlungs-
Zahlungsweise bei Pfändung oder
betrag in EUR
Abtretung in EUR
1.
Arbeitseinkommen monatlich
Nein Ja
2.
monatlich
Zulagen (durchschnittlich) Nein Ja
3.
Zusätzliche Leistungen monatlich
des Arbeitgebers (z. B. Nein Ja
vermögenswirksame Leistungen)
4.
jährlich
Weihnachtsgeld Nein Ja
5.
jährlich
Urlaubsgeld Nein Ja
6.
Einkünfte aus sonstigen monatlich
Dienstverhältnissen,
Aufwandsentschädigun- Nein Ja
gen und gewinn- jährlich
abhängige Tantiemen
7.
Abfindungen bei Beendi-
gesamt
gung eines Dienst- oder Nein Ja
Arbeitsverhältnisses
II. Einkünfte im Rahmen des Ruhestands
Abzweigungsbetrag monatlicher
bei Pfändung oder Auszahlungs-
Abtretung in EUR betrag in EUR
1. Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Leistungen der gesetz- Nein
lichen Rentenversiche- .
rung
Rentenbescheid ist beigefügt
2. Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Versorgungsbezüge Nein
Versorgungsbescheid ist beigefügt.
3. Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Betriebsrenten Nein
Rentenbescheid ist beigefügt
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 3
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
4. Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Sonstige fortlaufende Nein
Einkünfte infolge des
Ausscheidens aus ei-
nem Dienst- oder Ar-
beitsverhältnis Nachweis ist beigefügt
5. Ja - Auszahlende Stelle und Vertrags-Nr.:
Renten aus privaten Nein
Versicherungs- oder
Sparverträgen
Nachweis ist beigefügt
III. Unterhaltszahlungen
Nein Ja Abzweigungsbetrag monatlicher
bei Pfändung oder Auszahlungs-
Name, vollständige Anschrift der unterhaltspflichtigen Person(en) Abtretung in EUR betrag in EUR
IV. Leistungen aus öffentlichen Kassen
Abzweigungsbetrag monatlicher
bei Pfändung oder Auszahlungs-
Abtretung in EUR betrag in EUR
1. Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Arbeitslosengeld Nein
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
2. Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Arbeitslosenhilfe Nein
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
3. Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Krankengeld Nein
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
4. Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Sozialhilfe Nein
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
5. Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Wohngeld Nein
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
6. Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Unterhaltsgeld Nein
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis, Seite 2 von 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 721
7. Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Kindergeld Nein
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
8. Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Berufs- oder Erwerbs- Nein
unfähigkeitsrenten
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
9. Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Hinterbliebenen-, Un- Nein
fall-, Kriegsopferrenten
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
10. Ja - Auszahlende Stelle und Geschäftszeichen:
Sonstige Leistungen Nein
aus öffentlichen Kas-
sen
Bewilligungsbescheid ist beigefügt
V. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Nein Ja
monatlich jährlich
Abzweigungsbetrag
Einkünfte
bei Pfändung oder
in EUR
Bezeichnung des Miet- oder Pachtobjekts; Abtretung in EUR
Name und Anschrift der Mieter oder Pächter
VI. Zinseinkünfte und sonstige laufende Einkünfte
Nein Ja
monatlich jährlich
Abzweigungsbetrag
Einkünfte
bei Pfändung oder
in EUR
genaue Bezeichnung der Einkunftsart; Abtretung in EUR
Name und Anschrift der zahlungspflichtigen Person oder Stelle
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis, Seite 3 von 3
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Ergänzungsblatt 5 H
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Sicherungsrechte Dritter und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
1. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen
Datum
lfd. Name und Anschrift des Verkäufers bzw. Siche- Restschuld
Gegenstand des
Nr. rungsnehmers (ca.) in EUR
Vertrags
1.1
2. Lohnabtretungen, Sicherungsabtretungen
pfändbarer Teil gegenwärtige
lfd. Abgetretene Forderung wird abgeführt Datum Name und Anschrift des Höhe der
(z. B.: Lohn/Gehalt bei Fa. ..., der Lohn- bzw. Sicherungsabtretungs- gesicherten
Nr. Ansprüche aus Lebensversicherung ...) Abtretung ist Abtretung gläubigers Schuld (ca.)
offen gelegt in EUR
2.1
3. Freiwillige Verpfändungen
gegenwärtige
Datum
Höhe der
lfd. Verpfändeter Gegenstand bzw. der Name und Anschrift des
gesicherten
Nr. verpfändete Forderung Verpfän- Pfandgläubigers
Schuld (ca.)
dung
in EUR
3.1
4. Zwangsvollstreckungen und Pfändungen
Gegenstand und Datum der Datum
Zwangsvollstreckung / Pfändung der Pfän-
lfd. Restschuld
(mit Angabe von Gerichtsvollzieher und DR-Nr. des Pfän- dungs- Name und Anschrift des Gläubigers
Nr. (ca.) in EUR
dungsprotokolls bzw. von Gericht und Aktenzeichen des maß-
Pfändungs- und Überweisungsbeschlussses) nahme
4.1
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 723
Ergänzungsblatt 5 J
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen
I. Familienver-
Unterhalts- hältnis Eigene Einnah-
Name, Vorname und Geburtsdatum,
(Kind, Ehegatte, Unterhaltsleistung men der
leistungen an Anschrift (nur, wenn sie von Ihrer Anschrift abweicht)
Eltern, Lebens- Empfänger
Angehörige partner usw.)
1.
Naturalunterhalt Nein
Barunterhalt, Ja,
monatlich monatlich netto
EUR EUR
Nicht bekannt
2.
Naturalunterhalt Nein
Barunterhalt, Ja,
monatlich monatlich netto
EUR EUR
Nicht bekannt
3.
Naturalunterhalt Nein
Barunterhalt, Ja,
monatlich monatlich netto
EUR EUR
Nicht bekannt
4.
Naturalunterhalt Nein
Barunterhalt, Ja,
monatlich monatlich netto
EUR EUR
Nicht bekannt
5.
Naturalunterhalt Nein
Barunterhalt, Ja,
monatlich monatlich netto
EUR EUR
Nicht bekannt
II. Wohnungs- Kaltmiete Nebenkosten Gesamtmiete Ich zahle darauf Mitbewohner
Wohnkosten größe monatlich in monatlich in monatlich in monatlich zahlen monatlich
in qm EUR EUR EUR EUR EUR
III. Monatliche Höhe Mitverpflichtete
Art der Verpflichtung bzw. außergewöhnlichen Belastung der Verpflich- zahlen darauf
Weitere (z. B. Lebensversicherungsbeiträge, Verpflichtungen aus Kredit-, Abzahlungs-
wesentliche kauf- oder Leasingverträgen, Pflege- und Krankheitsaufwendungen)
tung bzw. Be- monatlich in
Zahlungsver- lastung in EUR EUR
pflichtungen,
besondere
Belastungen
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Ergänzungsblatt 5 K
zum Vermögensverzeichnis des / der ____________________________________
Schenkungen und entgeltliche Veräußerungen
(§§ 132, 133, 134 InsO)
1. Unentgeltliche Veräußerung von Vermögensgegenständen (Schenkungen)
Ich habe in den letzten 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Geldbeträge, Forde-
rungen oder Gegenstände verschenkt (gebräuchliche Geschenke von geringem Wert sind nicht anzugeben):
lfd.
Name und Anschrift des Empfängers Datum Gegenstand Wert in EUR
Nr.
1.1
2. Entgeltliche Veräußerung von Vermögensgegenständen an nahe stehende Personen
Ich habe in den letzten 2 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgender nahe stehenden
Person folgende Vermögensgegenstände (auch Forderungen) entgeltlich veräußert:
lfd.
Name der nahe stehenden Person (§ 138 InsO) Datum Gegenstand Wert in EUR
Nr.
2.1 Ehegatte oder Lebenspartner
(vor, während oder nach der Ehe oder Lebenspartnerschaft)
2.2 Lebensgefährte oder andere Personen, die mit mir in
häuslicher Gemeinschaft leben oder im letzten Jahr vor
der Veräußerung gelebt haben
2.3 Kinder oder Enkelkinder
2.4 meine oder meines Ehegatten
Eltern, Großeltern, Geschwister und Halbgeschwister
2.5 Ehegatten der zuvor genannten Personen
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Ergänzungsblatt 5 K zum Vermögensverzeichnis, Seite 1 von 1
Anlage 6
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
(Verzeichnis der Gläubiger und Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
lfd. Nr. des Gläubigers
Hauptforderung Zinsen
Forderung
Nahe stehende
in EUR
Kosten Forderungsgrund; Summe aller
Name/Kurzbezeichnung des Gläubigers in EUR ggf. Angaben zum Bestand und zur Berechtigung der Forderung
tituliert
(je Hauptforde- Forderungen des
(vollständige Angaben im Allgemeinen Höhe berechnet
Gläubigers in
Person (§ 138)
im SB-Plan AT
Teil des Schuldenbereinigungsplans) rung eine Zeile) in EUR bis zum
EUR
Hinsichtlich der Angaben zu Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Forderungsgrund und Titulierung kann durch einen Hinweis in der
Spalte „Forderungsgrund“ auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden (§ 305 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Anlage 6), Seite 1 725
726
lfd. Nr. des Gläubigers
Hauptforderung Zinsen
Forderung
Nahe stehende
in EUR
Kosten Forderungsgrund; Summe aller
Name/Kurzbezeichnung des Gläubigers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
in EUR ggf. Angaben zum Bestand und zur Berechtigung der Forderung
tituliert
(je Hauptforde- Forderungen des
(vollständige Angaben im Allgemeinen Höhe berechnet
Gläubigers in
Person (§ 138)
im SB-Plan AT
Teil des Schuldenbereinigungsplans) rung eine Zeile) in EUR bis zum
EUR
Hinsichtlich der Angaben zu Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Forderungsgrund und Titulierung kann durch einen Hinweis in der
Spalte „Forderungsgrund“ auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden (§ 305 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Versicherung Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis enthaltenen Angaben versichere ich. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche
(§ 305 Abs. 1 Falschangaben strafbar sein können und dass mir die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn ich vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige
Nr. 3 InsO) Angaben gemacht habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
___________________________________________ _____________________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Anlage 6), Seite 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 727
Vorname und Name
Anlage 7
zum Eröffnungsantrag des / der Straße und Hausnummer
Postleitzahl und Ort
Verfahrensbevollmächtigte(r)
Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
(§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO)
Allgemeiner Teil
Neben diesem Allgemeinen Teil besteht der Schuldenbereinigungsplan aus dem Besonderen Teil (Anlagen 7 A und 7 B).
Dort sind für jeden Gläubiger die angebotenen besonderen Regelungen zur angemessenen Bereinigung der Schulden dargestellt.
Ergänzende Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung können in der Anlage 7 C erfolgen.
Datum des Schuldenbereinigungsplans: _____________________
Plan mit Einmalzahlung oder festen Raten gemäß dem in Anlage 7 A
beiliegenden Plan und den in Anlage 7 B aufgeführten ergänzenden
Unter Berücksichtigung der Gläubiger- Regelungen
interessen sowie meiner Vermögens-,
Einkommens- und Familienverhältnisse Plan mit flexiblen Raten gemäß dem in Anlage 7 A beiliegenden Plan
und den in Anlage 7 B aufgeführten ergänzenden Regelungen
biete ich den nachstehenden Gläubigern
zur Bereinigung meiner Schulden folgenden Sonstiger Plan (als Anlage 7 A beigefügt)
Schuldenbereinigungsplan an: mit den in Anlage 7 B aufgeführten ergänzenden Regelungen
Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung (Anlage 7 C)
Beteiligte Gläubiger
Anteil
an der
Summe aller Gesamt-
lfd. Gläubiger Verfahrensbevollmächtigte(r) Forderungen ver-
Nr. (möglichst in alphabetischer Reihenfolge) für das Insolvenzverfahren des Gläubi- schul-
gers in EUR dung in
%
1. Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
2. Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
3. Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Allgemeiner Teil (Anlage 7), Seite 1
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Anteil
an der
Summe aller Gesamt-
lfd. Verfahrensbevollmächtigte(r) Forderungen ver-
Gläubiger
Nr. für das Insolvenzverfahren des Gläubi- schul-
gers in EUR dung in
%
Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
Name, Vorname bzw. Firma Name, Vorname, Firma
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Geschäftszeichen Geschäftszeichen
gesetzlich vertreten durch
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Allgemeiner Teil (Anlage 7), Seite 2
Anlage 7 A
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren Datum des
Schuldenbereinigungsplans:
Besonderer Teil
- Musterplan mit Einmalzahlung bzw. festen Raten - ________________
Gesamtverschuldung in EUR Gesamtregulierungsbetrag in EUR Gesamtregulierungsquote in % Monatliche Gesamtrate in EUR
Anzahl der Raten Zahlungsweise
einmalig _____________________
monatlich zum
In Verbindung mit den ergänzenden Regelungen gemäß _________________________________________
Anlage 7 B biete ich den im Plan genannten Gläubigern Sonderzahlungen (z. B. pfändbarer Teil des Weihnachtsgeldes)
zur angemessenen und endgültigen Bereinigung meiner Zahlungsweise
Schulden die folgende Regelung an: und Fälligkeit
Anzahl der Sonderzahlungen: Zahlungsweise:
Beginn der Zahlungen
Regulie-
lfd. Nr. des Gläubi-
Summe rungs-
Zahlungsweise und Fälligkeit Höhe der
Forderung
Zinsen jeweilige aller Zah- quote
(nur soweit nicht einheitlich wie oben angegeben) festen Rate
Name/Kurzbezeichnung des Gläubigers Kosten Höhe der lungen auf auf die
Hauptforderung oder Einmal-
(vollständige Angaben im Allgemeinen in EUR Sonder- die Forde- Forde-
gesichert
gers im SB-Plan AT
in EUR zahlung
Teil des Schuldenbereinigungsplans) zahlung(en) rung in rung in
in EUR
Höhe in berechnet EUR %
Anzahl der Raten p.m./p.a. zum ...
EUR bis zum
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 A – feste Raten), Seite 1 729
730
Regulie-
lfd. Nr. des Gläubi-
Summe rungs-
Zahlungsweise und Fälligkeit Höhe der
Forderung
Zinsen jeweilige aller Zah- quote
festen Rate
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Name/Kurzbezeichnung des Gläubigers Kosten (nur soweit nicht einheitlich wie oben angegeben) Höhe der lungen auf auf die
Hauptforderung oder Einmal-
(vollständige Angaben im Allgemeinen in EUR Sonder- die Forde- Forde-
gesichert
gers im SB-Plan AT
in EUR zahlung
Teil des Schuldenbereinigungsplans) zahlung(en) rung in rung in
in EUR
Höhe in berechnet EUR %
Anzahl der Raten p.m./p.a. zum ...
EUR bis zum
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 A – feste Raten), Seite 2
Anlage 7 A
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren Datum des
Besonderer Teil Schuldenbereinigungsplans:
- Musterplan mit flexiblen Raten - ________________
Gesamtverschuldung in EUR derzeit pfändbarer Teil des Einkommens in EUR
Gesamtlaufzeit in Monaten Zahlungsweise
monatlich zum _______________________________
In Verbindung mit den ergänzenden Regelungen gemäß _________________________________________
Anlage 7 B biete ich den im Plan genannten Gläubigern Beginn der Laufzeit
zur angemessenen und endgültigen Bereinigung meiner Zahlungsweise
Schulden die folgende Regelung an: und Fälligkeit
Der Zahlbetrag ergibt sich aus
dem jeweils pfändbaren Teil meines Einkommens gemäß §§ 850c ff. ZPO.
den ergänzenden Regelungen in Anlage 7 B.
lfd. Nr. des Gläubi-
Zahlungsweise und Fälligkeit
Forderung
Name / Kurzbezeichnung des Gläubigers Anteil der
Zinsen
(vollständige Angaben im Allgemeinen Teil Forderung
Hauptforderung Kosten (nur soweit nicht einheitlich wie oben angegeben)
des Schuldenbereinigungsplans) am Zahl-
gesichert
gers im SB-Plan AT
in EUR in EUR
betrag in %
Höhe berechnet Anzahl der
p.m./p.a. zum ... erstmals am ...
in EUR bis zum Raten
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 A – flexible Raten), Seite 1 731
732
lfd. Nr. des Gläubi-
Zahlungsweise und Fälligkeit
Forderung
Name / Kurzbezeichnung des Gläubigers Anteil der
Zinsen
(vollständige Angaben im Allgemeinen Teil Forderung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Hauptforderung Kosten (nur soweit nicht einheitlich wie oben angegeben)
des Schuldenbereinigungsplans) am Zahl-
gesichert
gers im SB-Plan AT
in EUR in EUR
betrag in %
Höhe berechnet Anzahl der
p.m./p.a. zum ... erstmals am ...
in EUR bis zum Raten
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 A – flexible Raten), Seite 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 733
Anlage 7 B
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Besonderer Teil
- Ergänzende Regelungen -
Datum des Schuldenbereinigungsplans: _____________________
Ergänzende Regelungen
(insbesondere Sicherheiten der Gläubiger, § 305 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 3)
Es sollen folgende ergänzende Regelungen gelten (für die Sicherheiten der Gläubiger, z. B. Sicherungsabtretungen,
Bürgschaften, vereinbarte oder durch Zwangsvollstreckung erlangte Pfandrechte, müssen Regelungen erfolgen):
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 B), Seite 1
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Anlage 7 C
zum Eröffnungsantrag des / der ______________________________________
Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung
Datum des Schuldenbereinigungsplans: _____________________
Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: SBP Besonderer Teil (Anlage 7 C), Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 735
Hinweisblatt
zu den Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren
und das Restschuldbefreiungsverfahren
Lesen Sie bitte die nachfolgenden Hinweise vor dem Ausfüllen der Antragsvordrucke sorgfältig durch. Füllen Sie
die Vordrucke unter Beachtung der Hinweise vollständig und gewissenhaft aus. Wenn Sie beim Ausfüllen Schwie-
rigkeiten haben, kann Ihnen in vielen Fällen die geeignete Person oder Stelle, die das Scheitern des außerge-
richtlichen Einigungsversuchs bescheinigt hat, behilflich sein. Allgemeine Fragen können Sie aber auch an das
zuständige Insolvenzgericht richten.
Allgemeine Hinweise
Die Vordrucke für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren können Sie mit dem Computer,
mit der Schreibmaschine oder handschriftlich – bitte in lesbarer Druckschrift – ausfüllen. Da es sich um amtli-
che Vordrucke handelt, sind inhaltliche oder gestalterische Änderungen oder Ergänzungen nicht zulässig.
Sollte der Raum im Vordruck nicht ausreichen, können Sie die Angaben auf einem besonderen Blatt ma-
chen. In dem betreffenden Feld des Vordrucks ist dann auf das beigefügte Blatt hinzuweisen.
Die vollständig ausgefüllten Vordrucke sind zunächst ohne Abschriften (Kopien) bei dem zuständigen Insolvenz-
gericht einzureichen. Wenn das Insolvenzgericht die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan-
verfahrens Õ anordnet, werden Sie gesondert aufgefordert, Abschriften des gerichtlichen Schuldenbereini-
gungsplans (Anlage 7, Anlage 7 A und Anlage 7 B) und der Vermögensübersicht (Anlage 4) in der für die Zustel-
lung an die Gläubiger erforderlichen Anzahl nachzureichen. Stellen Sie deshalb unbedingt sicher, dass Sie
eine vollständige, inhaltsgleiche Kopie der an das Gericht übersandten Antragsunterlagen bei Ihren Ver-
fahrensunterlagen behalten.
Wichtiger Hinweis zur Umstellung auf den Euro:
Seit dem 1. Januar 2002 sind alle Beträge ausschließlich in EUR anzugeben; dies gilt auch für Beträge,
die vor dem 1. Januar 2002 in DM entstanden sind oder mitgeteilt wurden. Solche Beträge müssen Sie
nach dem amtlichen Umrechnungskurs (1 EUR = 1,95583 DM) umrechnen.
Hauptblatt
(Eröffnungsantrag)
In der Kopfzeile des Hauptblattes tragen Sie bitte nur Ihren Vor- und Nachnamen mit Postanschrift und
der Telefonnummer, unter der Sie tagsüber regelmäßig erreichbar sind, sowie ggf. den Namen Ihres
Verfahrensbevollmächtigten ein; die vollständigen Angaben zu Ihrer Person und zu Ihrem Verfahrens-
bevollmächtigten werden in der Anlage 1 (Personalbogen) erfasst. Bitte setzen Sie Ihren Vor- und
Nachnamen auch in die Kopfzeile aller Anlagen zum Eröffnungsantrag ein.
Das für Ihren Insolvenzantrag zuständige Amtsgericht wird Ihnen in aller Regel von der geeigneten Per-
son oder Stelle, die das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs bescheinigt hat, genannt. Sie
können das zuständige Insolvenzgericht aber auch bei jedem Amtsgericht erfragen.
Mit dem Eröffnungsantrag erklären Sie, dass Sie nach Ihrer Einschätzung zahlungsunfähig sind oder
dass Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorsteht. Auf Grund des Eröffnungsantrags kann das Gericht alle
Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um Ihr noch vorhandenes Vermögen zu sichern. Kommt es
auf Grund Ihres Eröffnungsantrags zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so wird ein Treuhänder einge-
setzt, der Ihr pfändbares Vermögen und Einkommen an die Gläubiger verteilt. Nach Abschluss dieser
Verteilung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und es schließt sich, falls Sie einen Antrag auf Rest-
schuldbefreiung gestellt haben, die so genannte Wohlverhaltensperiode Õ
an.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann nur in Verbindung mit einem eigenen Eröffnungsantrag ge-
stellt werden. Er ist aber nicht Voraussetzung für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, sodass Sie
an dieser Stelle eindeutig erklären müssen, ob Sie einen Restschuldbefreiungsantrag stellen oder nicht.
Wenn das Insolvenzverfahren nicht bereits durch einen erfolgreichen gerichtlichen Schuldenbereinigungs-
plan Õ beendet wird, können Sie die Befreiung von Ihren Verbindlichkeiten nur erlangen, wenn Sie
den Restschuldbefreiungsantrag stellen. Andernfalls können die Gläubiger ihre Forderungen, soweit sie
nicht im Insolvenzverfahren erfüllt worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin gel-
tend machen. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten Forde-
rungen, insbesondere also Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sowie Geld-
strafen.
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 1 von 11
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Diejenigen Anlagen, die Sie Ihrem Insolvenzantrag zwingend beifügen müssen, sind bereits angekreuzt.
Wenn Sie einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt haben, ist zusätzlich die Abtretungserklärung
(Anlage 3) beizufügen. Als Anlage 7 A müssen Sie als Besonderen Teil des Schuldenbereinigungs-
plans entweder einen der beiden Musterpläne Õ , oder einen sonstigen Plan beifügen. Wenn Sie
neben den in Anlage 7 B enthaltenen Ergänzenden Regelungen weitere Erläuterungen zu dem Schul-
denbereinigungsplan machen wollen, können Sie die Anlage 7 C einreichen.
Welche Ergänzungsblätter zum Vermögensverzeichnis Sie beifügen, geben Sie nur im Vermögensver-
zeichnis (Anlage 5) Õ an.
Auf Grund Ihrer gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sind Sie nicht nur verpflichtet, selbst
vollständig Auskunft über Ihre Vermögensverhältnisse zu erteilen; Ihnen obliegt es auch, auf Verlangen
des Gerichts Dritte von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden. Ein Verstoß gegen diese Oblie-
genheit kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Ihre eigenhändige Unterschrift ist Voraussetzung für einen wirksamen Eröffnungsantrag. Bitte unter-
schreiben Sie auch die Anlagen zum Eröffnungsantrag, soweit dies in den Vordrucken vorgesehen ist,
nämlich die Abtretungserklärung, die Vermögensübersicht, das Vermögensverzeichnis sowie das Gläubi-
ger- und Forderungsverzeichnis.
Anlage 1
(Personalbogen: Angaben zur Person)
Bitte geben Sie hier Ihre Personalien vollständig an; teilen Sie dem Gericht unverzüglich mit, falls sich Ihr
Name, Ihre Anschrift oder sonstige Angaben im Laufe des Verfahrens ändern.
Bei den Angaben zu Ihrem Familienstand geben Sie bitte ggf. das genaue Datum Ihrer Eheschließung,
Scheidung usw. an.
Wenn Sie anderen Personen Unterhalt (hierunter fällt auch der sogenannte „Naturalunterhalt“ in Form von
Unterkunft und Verpflegung) gewähren, geben Sie hier bitte die Anzahl der unterhaltsberechtigten
Personen an und teilen Sie mit, ob darunter auch minderjährige Kinder sind; alle weiteren Angaben wer-
den im Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis Õ erfasst.
Ihren erlernten Beruf sollten Sie so genau wie möglich angeben, ebenso Ihre derzeitige oder letzte
berufliche Tätigkeit, soweit diese von Ihrem erlernten Beruf abweicht. Falls Sie früher selbständig tätig
waren, müssen Sie Ihre ehemalige selbständige Tätigkeit genau bezeichnen. Sollten Sie im Zeitpunkt der
Antragstellung noch selbständig tätig sein, müssen Sie die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens bean-
tragen. Die Vordrucke für das Verbraucherinsolvenzverfahren sind in diesem Fall nicht auszufüllen.
Wenn Sie einen Verfahrensbevollmächtigten oder eine Verfahrensbevollmächtigte für das Insolvenz-
verfahren haben, teilen Sie bitte zunächst mit, ob sich diese Vollmacht über das gesamte Verfahren er-
streckt oder auf die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens beschränkt ist. An-
gehörige einer als geeignet anerkannten Stelle, die nicht über eine Zulassung nach dem Rechtsbera-
tungsgesetz verfügen, sind als Verfahrensbevollmächtigte nur für das gerichtliche Schuldenbereinigungs-
verfahren zugelassen (§ 305 Abs. 4 InsO). Sie können eine schriftliche Vollmacht, aus der sich der
Umfang der Bevollmächtigung ergibt, beifügen. Die Vollmacht kann auch nachgereicht werden.
Anlage 2
(Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs)
Die Anlage 2 ist nicht von Ihnen, sondern von einer geeigneten Person oder Stelle auszufüllen. In
der Regel wird das die Person oder Stelle sein, die den außergerichtlichen Einigungsversuch begleitet hat.
Der außergerichtliche Einigungsversuch darf im Zeitpunkt des Insolvenzantrags nicht länger als sechs
Monate zurückliegen.
Neben dem Namen und der Anschrift der geeigneten Person oder Stelle sollte insbesondere bei
Schuldnerberatungsstellen der Name der Person angegeben werden, die als Ansprechpartner für das
außergerichtliche Verfahren zuständig war.
In denjenigen Bundesländern, die eine behördliche Anerkennung der geeigneten Stellen eingeführt
haben, sind die Einzelheiten der Anerkennung mitzuteilen; im Übrigen ist die Eignung kurz darzulegen.
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 2 von 11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 737
Hier ist zunächst das Datum des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans einzusetzen;
der außergerichtliche Plan muss der Bescheinigung in Kopie beigefügt werden. Sofern der außerge-
richtliche Plan – ausnahmsweise – nicht allen Gläubigern übersandt wurde, ist dies zu begründen. Das
Ergebnis des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs ist mit dem Zeitpunkt des endgül-
tigen Scheiterns mitzuteilen.
Die abschließende Bescheinigung ist von der geeigneten Person oder einem Angehörigen der geeig-
neten Stelle zu unterschreiben. Sofern ein Stempel vorhanden ist, sollte dieser zusätzlich zu der Unter-
schrift verwendet werden.
Anlage 2 A
(Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans)
Die wesentlichen Gründe für das Scheitern des Einigungsversuchs müssen von Ihnen kurz dargelegt
werden, wobei die Anlage 2 A im Zusammenwirken mit der geeigneten Person oder Stelle, die das
Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs bescheinigt, ausgefüllt werden kann.
Wenn der Einigungsversuch gescheitert ist, weil nicht alle Gläubiger zugestimmt haben, ist zunächst der
Anteil der ausdrücklich zustimmenden Gläubiger mitzuteilen. Hilfreich für die Beurteilung der Erfolgs-
aussichten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist auch die Angabe der Anzahl derjeni-
gen Gläubiger, die sich zu dem außergerichtlichen Plan nicht geäußert haben. Die wesentlichen
Gründe, die von den Gläubigern zur Begründung ihrer Ablehnung genannt wurden, sollten kurz zusam-
mengefasst werden.
Soweit der Einigungsversuch auf Grund der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen als gescheitert
gilt (§ 305a InsO), sind der Name des vollstreckenden Gläubigers, das Aktenzeichen des Gerichts
und/oder des Gerichtsvollziehers sowie das zuständige Amtsgericht zu bezeichnen.
Um die Aussichten für die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens
beurteilen zu können, ist es für das Gericht zunächst hilfreich, zusammengefasst zu erfahren, ob und in
welchen Punkten sich der gerichtliche von dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
unterscheidet. Wesentliche Unterschiede sollten kurz angeführt werden.
Darüber hinaus kann Ihre Einschätzung, ob die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereini-
gungsverfahrens aussichtsreich erscheint, für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung sein.
Anlage 3
(Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO)
Die Abtretungserklärung müssen Sie dem Eröffnungsantrag immer dann beifügen, wenn Sie einen
Restschuldbefreiungsantrag gestellt haben. Die Abtretungserklärung müssen Sie eigenhändig un-
terschreiben. Auf der Grundlage der Abtretungserklärung wird Ihr pfändbares Einkommen nach der Auf-
hebung des Insolvenzverfahrens für die Dauer der Wohlverhaltensperiode, die im Regelfall sechs Jahre
nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet, an den Treuhänder abgeführt und von diesem an Ihre
Gläubiger verteilt. Bitte lesen Sie die in der Anlage 3 enthaltenen Erläuterungen zur Abtretungserklä-
rung gründlich und prüfen Sie, ob Sie von der Abtretungserklärung erfasste Forderungen in der Vergan-
genheit abgetreten oder freiwillig verpfändet haben.
Auf Abtretungen oder freiwillige Verpfändungen – nicht auf Forderungspfändungen auf Grund eines Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses – müssen Sie in der Abtretungserklärung hinweisen; die Einzel-
heiten sind dann im Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis Õ , anzugeben.
Dort können Sie auch ggf. Kopien der Abtretungsvereinbarungen beifügen.
Anlage 3 A
(Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode)
Die Anlage 3 A müssen Sie nur einreichen, wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfä-
hig waren. Das Gericht stellt dann in dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung bei
Aufhebung des Insolvenzverfahrens fest, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht sechs, sondern
nur fünf Jahre beträgt. Dass Sie bereits vor 1997 zahlungsunfähig waren, müssen Sie durch Vorlage
geeigneter Belege glaubhaft machen.
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 3 von 11
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Anlage 4
(Vermögensübersicht)
Die Vermögensübersicht enthält mit Ihrer Erklärung zur Vermögenslage die gedrängte Zusammenfas-
sung Ihres gesamten Vermögens und Einkommens. Sie dient den Gläubigern, denen das Vermögensver-
zeichnis Õ nicht zugestellt wird, und dem Gericht dazu, sich einen raschen und im Wesentlichen
vollständigen Überblick über Ihre Vermögenssituation zu verschaffen. Regelmäßig müssen Sie die
Angaben in der Vermögensübersicht durch weitergehende Angaben in den Ergänzungsblättern 5 A
bis 5 K zum Vermögensverzeichnis Õ - ergänzen.
Ihre Angaben zum Vermögen erfassen außer Ihrem Bargeld alle Vermögensgegenstände, die in den
Ergänzungsblättern 5 A bis 5 F zum Vermögensverzeichnis Õ -
aufgeführt sind. Um die Angaben
vollständig und richtig zu machen, sollten Sie daher diese Anlagen vor dem Ausfüllen sorgfältig
durchgehen. Der Wert der Vermögensgegenstände ist in der Vermögensübersicht jeweils mit dem
Gesamtbetrag einer Vermögensgruppe anzugeben. Soweit Vermögensgegenstände mit Sicherungs-
rechten Dritter belastet sind (z. B. Pfändungen, Sicherungsabtretungen an Ihre Bank, Eigentums-
vorbehalte, Grundschulden), ist in der Spalte „Sicherungsrechte Dritter“ der derzeitige, ungefähre Wert
der Belastung, der sich regelmäßig aus der Höhe Ihrer restlichen Verbindlichkeit ergibt, anzugeben.
Genaue Angaben zu den Sicherungsrechten machen Sie bitte in dem Ergänzungsblatt 5 H zum
Vermögensverzeichnis Õ .
Um die Angaben zu Ihren monatlichen Einkünften vollständig machen zu können, gehen Sie bitte zu-
nächst das Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis Õ - sorgfältig durch. Geben Sie dann
jeweils den Nettogesamtbetrag der Einkünfte an. Soweit die Einkünfte mit Sicherungsrechten Dritter
belastet sind (insbesondere Gehaltspfändungen und –abtretungen) ist in der Spalte „Sicherungsrechte“
die ungefähre Höhe der gesicherten Schuld einzusetzen. Bestehen Sicherungsrechte zu Gunsten mehre-
rer Gläubiger, so sind diese zusammenzurechnen. Genaue Angaben zu den Sicherungsrechten machen
Sie bitte in dem Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis Õ -
.
Ihre jährlichen Einkünfte umfassen alle sonstigen, regelmäßigen Einkünfte, die im Einzelnen im
Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis Õ , , aufgeführt werden und hier mit ihrem
Jahresnettogesamtbetrag anzugeben sind.
Soweit Ihre Einkünfte nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, geben Sie bitte hier an,
durch welche Zuwendungen Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten. Soweit Sie Unterstüt-
zungsleistungen von dritter Seite (z. B. durch Angehörige oder Freunde) erhalten, sind diese genau zu
bezeichnen (Unterkunft, Verpflegung etc.); Bargeldzuwendungen sind mit ihrer monatlichen Durch-
schnittshöhe anzugeben.
Ihre regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen, insbesondere die von Ihnen tatsächlich
erbrachten Unterhaltsleistungen und Mietzahlungen, werden im Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögens-
verzeichnis Õ - erfasst und hier zusammengefasst.
Die Erklärung zur Vermögenslosigkeit können Sie nur abgeben, wenn Sie im Vermögensverzeichnis
und in den Ergänzungsblättern keine Angaben zu machen haben, weil Sie weder über Vermögen noch
über regelmäßge Einkünfte (hierunter fällt auch der Bezug von Sozialhilfe) verfügen und Ihren notwendi-
gen Lebensunterhalt ausschließlich durch die unter erläuterten Leistungen bestreiten.
Soweit Sie in dem Ergänzungsblatt 5 K zum Vermögensverzeichnis Õ - Angaben zu Schenkun-
gen und Veräußerungen zu machen haben, sind diese hier mit ihrem Gesamtwert anzugeben.
Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 InsO müssen Sie Ihren Angaben in der Vermögensübersicht, im
Vermögensverzeichnis und im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis die Erklärung beifügen, dass die
darin enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben
versichern Sie mit Ihrer Unterschrift. Bitte prüfen Sie daher jeweils besonders sorgfältig, ob Sie die
Fragen zutreffend und umfassend beantwortet haben. Wenn Sie bewusst oder aus Nachlässigkeit
falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, kann Ihnen auf Antrag eines Gläubigers die Rest-
schuldbefreiung versagt werden. Wer bewusst falsche oder unvollständige Angaben macht, um einen
Vermögensvorteil (z. B. die Restschuldbefreiung) zu erlangen, macht sich wegen Betruges strafbar.
Anlage 5
(Vermögensverzeichnis)
Das Verzeichnis Ihres Vermögens und Einkommens besteht aus den Angaben, die Sie in der Vermö-
gensübersicht gemacht haben, und aus den weitergehenden Angaben in den Ergänzungsblättern zum
Vermögensverzeichnis Õ - , soweit Sie hierauf in der Vermögensübersicht Bezug genommen
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 4 von 11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 739
haben. Ergänzungsblätter, in denen Sie keine Angaben zu machen haben, weil Sie die entsprechen-
den Fragen in der Vermögensübersicht mit „Nein“ beantwortet haben, brauchen Sie nicht beizufügen.
Ergänzungsblatt 5 A
(Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehensforderungen)
Bitte geben Sie zunächst den genauen Namen des Kreditinstituts (Bank, Sparkasse usw.) an, bei dem
Sie das jeweilige Konto unterhalten, sodann die genaue Kontonummer und zu Nr. 1.2 bis 1.6 zusätzlich
die Art des Kontos. Bei Termin-, Tagegeld- oder Festgeldkonten sowie bei Sparkonten und Ratenspar-
verträgen ist zusätzlich der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit der Einlagen anzugeben. In die Spalte
„Stichtag“ tragen Sie bitte den Zeitpunkt ein, zu dem Sie den Kontostand ermittelt haben. Dabei sollte die
Angabe zeitnah zum Insolvenzantrag erfolgen, also zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichst nicht älter
als drei Wochen sein. Bei Konten, die im Soll geführt werden, ist dies in der Spalte „Guthaben“ durch
ein vorangestelltes, deutlich sichtbares Minuszeichen kenntlich zu machen. Geschäftsanteile an
Genossenschaftsbanken sind in dem Ergänzungsblatt 5 E Õ anzugeben. Zinseinkünfte tragen Sie
bitte in dem Ergänzungsblatt 5 F Õ ein.
Bitte geben Sie hier an, falls Sie Wertpapiere besitzen, falls Ihnen offene Scheck- oder Wechselforde-
rungen zustehen oder falls Sie sonstige – auch private – Darlehensforderungen gegen Dritte geltend
machen können. Soweit bei Wertpapieren vorhanden, sollte die WKN (Wertpapier-Kennnummer, auch
WPKN) angegeben werden. Aktien sind als Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in dem Ergänzungs-
blatt 5 E Õ aufzuführen. Sofern Sie ein Depot unterhalten, geben Sie bitte die Depot-Nr. und den
Namen der Bank oder Einrichtung an, die das Depot führt.
Ergänzungsblatt 5 B
(Hausrat, Mobiliar, Wertgegenstände und Fahrzeuge)
Anzugeben sind alle Wertgegenstände, die sich dauerhaft in Ihrem Besitz befinden; auf die Eigen-
tumsverhältnisse ist ggf. im Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis Õ einzugehen. Bitte
geben Sie, soweit Sie wertvollen Hausrat besitzen, insbesondere also bei höherwertigen Stereoanlagen,
Computern, Fernsehgeräten und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik, das ungefähre Alter der
Geräte sowie deren Neupreis an; der von Ihnen geschätzte Zeitwert ist in der Spalte „Wert“ einzusetzen.
Gleiches gilt für wertvolle Kleidungsstücke (insbesondere echte Pelze), Sportgeräte (z. B. Rennräder oder
Sportboote) und alle übrigen Wertgegenstände in Ihrem Besitz.
Anzugeben sind alle Kraftfahrzeuge, die sich dauerhaft in Ihrem Besitz befinden. Ggf. ist auf den
gesonderten Aufbewahrungsort des Kraftfahrzeugbriefs hinzuweisen; auf die Eigentumsverhältnisse
ist ggf. im Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis Õ einzugehen.
Sofern Sie die aufgeführten Gegenstände zur Fortsetzung Ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, können Sie
dies hier angeben und kurz begründen.
Ergänzungsblatt 5 C
(Forderungen, Rechte aus Erbfällen)
Soweit Sie private Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits- oder Rentenversicherungen abge-
schlossen haben, besteht, auch wenn die Versicherungsleistungen noch nicht fällig sind, für den Fall der
Auflösung des Versicherungsvertrags regelmäßig ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes.
Bitte ermitteln Sie daher bei solchen Versicherungen möglichst den derzeitigen Rückkaufwert. Die Versi-
cherungsbeiträge hinsichtlich dieser Versicherungen müssen Sie als regelmäßige Zahlungsverpflichtung
im Ergänzungsblatt 5 J Õ angeben. Im Übrigen können Forderungen aus Versicherungsverträgen
etwa bestehen wegen Beitragsrückerstattungen oder wegen Erstattungsansprüchen aus der Haft-
pflicht-, Hausrat- oder privaten Krankenversicherung.
Wenn Sie noch Ansprüche gegen Ihren derzeitigen oder einen früheren Arbeitgeber haben, die nicht
als laufende Einkünfte im Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis Õ anzugeben sind, ge-
ben Sie hier bitte die vollständige Anschrift des Arbeitgebers sowie die Art und die Höhe der geschuldeten
Leistungen an.
Geben Sie bitte nicht nur bereits durch Bescheid festgestellte Steuererstattungsansprüche an, sondern
teilen Sie auch mit, wenn Sie auf Grund einer abgegebenen Steuererklärung mit einer Steuererstattung
rechnen.
Hier sind alle sonstigen Zahlungsansprüche anzugeben, die nicht - wie etwa Ihre Rückzahlungsan-
sprüche aus einem privaten Darlehen (Ergänzungsblatt 5 A zum Vermögensverzeichnis) Õ - bereits
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 5 von 11
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
in einer anderen Rubrik erfasst werden. Hierunter fällt z. B. auch der Anspruch auf Rückzahlung einer von
Ihnen geleisteten Mietkaution. Ggf. können Sie hier auch Angaben zur Einbringlichkeit des Zahlungs-
anspruchs machen, wenn etwa der Zahlungsanspruch von dem Gegner bestritten wird oder wenn sich
der Schuldner der Forderung im Vermögensverfall befindet.
Soweit Ihnen nach einem Erbfall möglicherweise Rechte als Erbe bzw. Miterbe oder Pflichtteils-
ansprüche zustehen, teilen Sie bitte die Art und den ungefähren Wert Ihres Anspruchs auch dann mit,
wenn die Rechtsnachfolge noch ungeklärt ist.
Ergänzungsblatt 5 D
(Grundstücke, Eigentumswohnungen, Rechte an Grundstücken)
Geben Sie bitte zunächst die Lage des Grundbesitzes sowie die Nutzungsart (selbst bewohnt, vermie-
tet, verpachtet, gewerblich genutzt, leer stehend usw.) an. Teilen Sie dann die genaue Grundbuchbe-
zeichnung mit oder fügen Sie einen vollständigen, inhaltlich aktuellen Grundbuchauszug bei. In der
Spalte „Eigentumsanteil“ tragen Sie bitte „1/1“ ein, wenn Ihnen der Grundbesitz allein gehört; bei mehreren
Eigentümern ist der entsprechende Bruchteil anzugeben (1/2, 1/4, 1/9 usw.). Bei Eigentumswohnungen
ist nur der Eigentumsanteil an dem Sondereigentum anzugeben. Den Verkehrswert können Sie
– etwa unter Zugrundelegung des von Ihnen gezahlten Kaufpreises – schätzen.
Die Belastungen des Grundvermögens (Grundschulden, Hypotheken usw.) ergeben sich entweder aus
dem von Ihnen beigefügten Grundbuchauszug oder sie sind aus einem inhaltlich aktuellen Grund-
buchauszug in die Rubrik zu übernehmen. Auch wenn Sie einen Grundbuchauszug beigefügt haben, müs-
sen Sie den derzeitigen Wert jeder Belastung, das ist die Höhe, in der die zugrunde liegende Darle-
hensforderung einschließlich Zinsen und Kosten noch besteht, in der dafür vorgesehenen Spalte eintra-
gen.
Falls die Zwangsversteigerung des Grundvermögens betrieben wird oder falls Zwangsverwaltung an-
geordnet wurde, sind hier das zuständige Amtsgericht und das Geschäftszeichen anzugeben.
Ergänzungsblatt 5 E
(Beteiligungen)
Soweit Sie Aktien oder sonstige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besitzen, geben Sie bitte neben
der Beteiligungsform (Aktie usw.) Namen und Anschrift der Gesellschaft und – soweit vorhanden – die
WKN (Wertpapier-Kennnummer, auch WPKN) sowie ggf. die Depot-Nr. und den Namen der Depotbank
an. Registergericht und HRB-Nr. sind etwa bei GmbH-Beteiligungen anzugeben.
Wenn Sie Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), einer Partnerschaftsgesellschaft,
einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) oder einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) bzw. Komplementär oder Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG) sind, sind hier
die erforderlichen Angaben – auch zum Wert des Gesellschaftsanteils – zu machen.
Falls Sie an einer Kapital- oder einer Personengesellschaft als sogenannter stiller Gesellschafter beteiligt
sind, müssen Sie dies hier angeben.
Eine Beteiligung an einer Genossenschaft liegt auch vor, wenn Sie bei einer Genossenschaftsbank
(Volksbank, Raiffeisenbank, Sparda-Bank usw.) ein Konto besitzen und zu diesem Zweck einen
Geschäftsanteil erworben haben.
Ergänzungsblatt 5 F
(Immaterielle Vermögensgegenstände und sonstiges Vermögen)
Wenn Sie Inhaber von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder Inhaber von Patenten, Mustern
oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten sind, geben Sie die Einzelheiten hier bitte so genau wie
möglich an.
Bitte geben Sie hier Ihr sonstiges Vermögen an, soweit dies nicht bereits in einer anderen Rubrik erfragt
worden ist.
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 6 von 11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 741
Ergänzungsblatt 5 G
(Laufendes Einkommen)
Bitte bezeichnen Sie, wenn Sie derzeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, zunächst Ihre
genaue Tätigkeit. Soweit sich Ihr Tätigkeitsbereich in den vergangenen zwei Jahren wesentlich geändert
hat, weisen Sie darauf bitte hin. Geben Sie sodann Namen und Anschrift Ihres Arbeitgebers an und
teilen Sie – soweit vorhanden – auch die Personal-Nr. mit, unter der Sie bei Ihrem Arbeitgeber geführt
werden. Um Ihre Angaben zu belegen, können Sie die Verdienstbescheinigungen der letzten zwei
Monate beifügen.
1. Tragen Sie hier bitte Ihr regelmäßiges Monatseinkommen mit dem Auszahlungsbetrag (also abzüg-
lich Steuern, Sozialabgaben und ggf. einbehaltener Pfändungs- bzw. Abtretungsbeträge) ein. Werden
Beträge auf Grund von Pfändungen oder Lohabtretungen einbehalten, so tragen Sie den Abzweigungs-
betrag bitte ebenfalls ein. Nähere Angaben zu Pfändungen und Abtretungen machen Sie in diesem Fall
bitte im Ergänzungsblatt 5 H Õ - O
.
2. Soweit Sie regelmäßige Zulagen (Überstunden-, Nachtzuschläge usw.) erhalten, geben Sie bitte den
durchschnittlichen Monatsbetrag ebenfalls mit dem Auszahlungsbetrag und ggf. mit dem Abzweigungs-
betrag ein.
3. Soweit Ihr Arbeitgeber Ihnen zusätzliche Leistungen gewährt (z. B. vermögenswirksame Leistungen,
Fahrtkostenzuschüsse, Verpflegungs- oder Unterkunftszuschüsse), tragen Sie diese bitte hier ein.
4. und 5. Soweit Sie im laufenden oder im vergangenen Jahr Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld erhalten
haben, tragen Sie die zuletzt erhaltenen Zahlungen bitte hier ein.
6. Soweit Sie im Rahmen Ihrer Beschäftigung oder eines sonstigen Dienstverhältnisses Tantiemen,
Provisionen oder zusätzliche Aufwandsentschädigungen erhalten, sind diese hier anzugeben, und
zwar bei monatlicher Zahlungsweise in der Rubrik „monatlich“, im Übrigen in der Rubrik „jährlich“.
7. Sofern Sie infolge der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses einmalig oder vorübergehend
Abfindungszahlungen oder Zahlungen aus einem Sozialplan erhalten, geben Sie diese Zahlungen hier
bitte mit ihrem Gesamtbetrag an.
Wenn Sie Altersrente, Ruhestandsbezüge oder sonstige rentenähnliche Leistungen erhalten, tragen
Sie diese bitte hier mit ihrem Auszahlungsbetrag (also abzüglich Steuern, Sozialabgaben und ggf. ein-
behaltener Pfändungs- bzw. Abtretungsbeträge) ein. Werden Beträge auf Grund von Pfändungen oder
Lohnabtretungen einbehalten, so tragen Sie den Abzweigungsbetrag bitte ebenfalls ein. Nähere Anga-
ben zu Pfändungen und Abtretungen machen Sie in diesem Fall bitte im Ergänzungsblatt 5 H Õ - O
.
Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Hinterbliebenen- und Unfallrenten tragen Sie bitte weiter
unten in der Rubrik Leistungen aus öffentlichen Kassen Õ ein.
Soweit Sie laufende Unterhaltszahlungen (Barunterhalt) erhalten, sind Name und Anschrift der unter-
haltspflichtigen Person(en) sowie die Höhe des regelmäßig gezahlten Unterhalts anzugeben. Werden
Beträge auf Grund von Pfändungen oder Lohnabtretungen einbehalten, so tragen Sie den Abzweigungs-
betrag bitte ebenfalls ein.
Hier sind Ihre regelmäßigen Leistungen aus öffentlichen Kassen anzugeben, also insbesondere
Arbeitslosengeld sowie alle Sozialleistungen und alle Renten mit Ausnahme der Altersrente, die als
Leistung der Rentenversicherung Õ zu erfassen ist. Werden Beträge auf Grund von Pfändungen oder
Lohnabtretungen einbehalten, so tragen Sie den Abzweigungsbetrag bitte ebenfalls ein.
Wenn Sie einen Gegenstand, ein Grundstück oder eine Wohnung verpachten oder vermieten (auch
Untermiete), geben Sie hier bitte zunächst das Miet- oder Pachtobjekt sowie Namen und Anschrift der
Mieter oder Pächter an. Ihre Einkünfte geben Sie bitte mit dem monatlichen oder jährlichen Gesamt-
betrag (Bruttomiete einschließlich aller Vorauszahlungen auf Nebenkosten etc.) an.
Wenn Sie Zinseinkünfte haben, geben Sie den ungefähren Jahresbetrag dieser Einkünfte hier an. Dane-
ben ist hier Raum für weitere laufenden Einkünfte, die nicht in einer anderen Rubrik erfasst sind.
Ergänzungsblatt 5 H
(Sicherungsrechte Dritter und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen)
Wenn Sie Gegenstände (z. B. Ihren PKW) unter Eigentumsvorbehalt erworben oder zur Sicherung
übereignet haben, geben Sie dies bitte hier an. Teilen Sie auch mit, wie hoch die gesicherte Restschuld
derzeit noch ist. Nähere Angaben zum Wert des Sicherungsgegenstands machen Sie bitte im Ergän-
zungsblatt 5 B Õ - O .
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 7 von 11
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Gleiches gilt, wenn Sie (etwa zur Sicherung eines Bankkredits) Ihren Lohn oder sonstige Forderungen
abgetreten haben. Geben Sie hier bitte zusätzlich an, ob die Abtretung bei Ihrem Arbeitgeber offen
gelegt ist, und ob der pfändbare Teil der Einkünfte abgeführt wird. Die Höhe des Abzweigungsbetrags
ergibt sich aus Ihren Angaben im Ergänzungsblatt 5 G Õ - O .
Soweit Sie Gegenstände oder Forderungen freiwillig verpfändet haben (z. B. in einem Pfandleihhaus),
geben Sie dies bitte hier an. Teilen Sie auch mit, wie hoch die gesicherte Restschuld ist. Nähere Angaben
zum Wert des Sicherungsgegenstands machen Sie bitte im Ergänzungsblatt 5 B Õ - O .
Wenn Gegenstände im Wege der Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden oder
wenn Ihr Lohn oder sonstige Forderungen durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des
Vollstreckungsgerichts gepfändet wurde, ist dies im Einzelnen hier anzugeben. Die DR-Nr. (das ist das
Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers) ergibt sich aus dem Pfändungsprotokoll, Name und Aktenzeichen
des Vollstreckungsgerichts befindet sich auf der Ihnen zugestellten Ausfertigung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses.
Ergänzungsblatt 5 J
(Regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen)
Wenn Sie dritten Personen tatsächlich regelmäßigen Unterhalt leisten, geben Sie hier bitte die Perso-
nalien der Unterhaltsempfänger, das Familienverhältnis sowie Art und Höhe der regelmäßigen Unterhalts-
leistung an. Soweit die Empfänger eigene Einnahmen haben, ist die Höhe dieser Einnahmen – soweit
bekannt – mitzuteilen.
Ihre Wohnkosten ergeben sich regelmäßig aus Ihrem Mietvertrag. Anzugeben sind die darin ausgewie-
sene Kaltmiete und die Mietnebenkosten. Wenn die Nebenkosten nicht gesondert ausgewiesen werden,
ist in der Rubrik „Kaltmiete“ die Gesamtmiete und in der Rubrik „Nebenkosten“ ein Strich einzutragen.
Soweit neben Ihnen weitere Personen Teile der Miete zahlen, ist neben Ihrer Mietzahlung der Anteil Ihrer
Mitbewohner anzugeben. Eine von Ihnen geleistete Mietkaution ist als sonstiger Zahlungsanspruch
Õ L
L weiter oben zu erfassen.
Weitere regelmäßige Zahlungsverpflichtungen sind nur aufzuführen, soweit es sich nicht um unwesent-
liche Ausgaben im Rahmen der normalen Lebensführung handelt. Anzugeben sind etwa Verpflichtungen
aus Kredit-, Abzahlungskauf- oder Leasingverträgen sowie Lebensversicherungsbeiträge Õ
und außergewöhnliche Belastungen (z. B. Mehraufwendungen bei Vorliegen einer Behinderung, regel-
mäßige Pflege- und Krankheitsaufwendungen usw.).
Ergänzungsblatt 5 K
(Schenkungen und entgeltliche Veräußerungen)
Wenn Sie in den vergangenen vier Jahren Geld- oder Sachgeschenke von nicht geringem Wert gemacht
haben, die nach Ihren Lebensverhältnissen nicht als übliche Gelegenheitsgeschenke (Geburtstags-,
Weihnachtsgeschenke usw.) anzusehen sind, müssen Sie hier den Empfänger sowie Gegenstand und
Wert der Geschenke angeben.
Wenn Sie innerhalb der vergangenen zwei Jahre Gegenstände oder Forderungen an eine der im Antrags-
vordruck im Einzelnen aufgeführten nahe stehenden Personen veräußert haben, müssen Sie ebenfalls
den Empfänger, den veräußerten Gegenstand und den Wert dieses Gegenstandes bzw. der von Ihnen
erhaltenen Gegenleistung mitteilen.
Anlage 6
(Gläubiger- und Forderungsverzeichnis)
In dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis müssen Sie alle Ihre Gläubiger mit allen gegen Sie ge-
richteten Forderungen aufführen. Dabei genügt hier die Kurzbezeichnung des Gläubigers; die voll-
ständigen Angaben zu den Gläubigern müssen Sie im Allgemeinen Teil des Gerichtlichen Schuldenberei-
nigungsplans Õ
erfassen. Achten Sie bitte darauf, dass die lfd. Nr. des Gläubigers im Schuldenbe-
reinigungsplan und im Gläubigerverzeichnis jeweils übereinstimmt.
Zu jedem Gläubiger müssen Sie die Forderungen erfassen, die gegen Sie geltend gemacht werden, auch
wenn Sie eine Forderung für unbegründet halten. Wenn ein Gläubiger mehrere rechtlich selbständige
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 8 von 11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 743
Forderungen gegen Sie geltend macht, ist jede Hauptforderung in eine neue Zeile nach folgendem
Beispiel einzutragen:
lfd. Name des Zinsen Summe aller
Hauptforderung Kosten Forderungsgrund
Nr. Gläubigers Höhe bis zum Forderungen
1 Mustermann 12.600,00 504,00 18.1.02 366,00 Vertrag vom ...
6.000,00 Schadenersatz wegen ... 19.470,00
2 Musterfrau GmbH 3.000,00 66,00 18.1.02 15,00 Warenlieferung vom ... 3.081,00
Die einzelnen Forderungen sind nach dem Betrag der Hauptforderung, den hierauf beanspruchten Zin-
sen und den vom Gläubiger geltend gemachten Kosten aufzuschlüsseln. Bei der Berechnung der Zin-
sen sollte möglichst für alle Gläubiger ein einheitlicher Stichtag zugrunde gelegt sein. Der Tag, bis zu
dem die Zinsen berechnet sind, ist anzugeben. Wenn Sie die Forderung ganz oder teilweise für unbe-
gründet halten, können Sie dies in der Spalte „Forderungsgrund“ anmerken. In der letzten Spalte ist die
Summe aller Forderungen eines Gläubigers einschließlich aller Zinsen und Kosten anzugeben.
Die zweite Seite des Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses müssen Sie bei einem handschriftlichen
Ausfüllen wegen der darauf befindlichen Versicherung nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch einreichen,
wenn alle Angaben zu Gläubigern und Forderungen auf der ersten Seite Platz finden. Sollten mehr
als 26 Forderungen einzutragen sein, kann die erste Seite des Verzeichnisses kopiert und eingelegt wer-
den. Wenn der Vordruck mit dem Computer ausgefüllt wird, dürfen hier nach Aufhebung des Dokument-
schutzes Zeilen eingefügt oder gelöscht werden.
Anlage 7
(Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren - Allgemeiner Teil)
Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan enthält Ihre Vorschläge zu einer einvernehmlichen Eini-
gung mit Ihren Gläubigern. Wenn das Gericht eine solche Einigung für möglich hält, ordnet es die Durch-
führung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens an. Es verzichtet auf die Durchführung,
wenn eine Einigung unwahrscheinlich ist. Vor der Entscheidung des Gerichts erhalten Sie Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Eine Annahme des Schuldenbereinigungsplans im gerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Schei-
tern eines inhaltsgleichen außergerichtlichen Einigungsversuchs möglich, weil im gerichtlichen Verfah-
ren das Schweigen der Gläubiger als Zustimmung zu dem Plan gilt, und weil das Gericht die Wider-
sprüche einzelner Gläubiger auf Ihren Antrag hin ersetzen kann, sofern die Mehrheit der Gläubiger
dem Plan zugestimmt hat und die zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der gesamten
Forderungen auf sich vereinigen.
Sie müssen in der Kopfzeile des Schuldenbereinigungsplans Ihren Namen und Ihre vollständige An-
schrift einsetzen, weil der angenommene Schuldenbereinigungsplan wie ein gerichtlicher Vergleich einen
Vollstreckungstitel darstellt, in dem die Beteiligten vollständig erfasst sein müssen.
Als Datum des Schuldenbereinigungsplans setzen Sie bitte zunächst das Datum des Insolvenzantrags
ein. Wenn Sie im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens einen geänderten Schuldenbereinigungsplan
einreichen, ist hier jeweils das Datum der aktuellen Fassung einzusetzen.
In der inhaltlichen Gestaltung des Schuldenbereinigungsplans sind Sie weitgehend frei. Das Gesetz
bestimmt lediglich, dass der Plan Regelungen über die Sicherheiten der Gläubiger enthalten muss.
Deshalb sind neben dem Allgemeinen Teil stets auch die ergänzenden Regelungen (Anlage 7 B) Õ
einzureichen. Ob Sie für Ihr Angebot an die Gläubiger daneben den Musterplan mit Einmalzahlung oder
festen Raten Õ , den Musterplan mit flexiblen Raten Õ oder einen von diesen Vorgaben abwei-
chenden sonstigen Plan verwenden, ist Ihnen freigestellt. Für Gestaltung und Inhalt eines sonstigen
Plans bestehen keine zwingenden Vorgaben. Sie sollten aber stets darauf achten, dass sich aus dem
Plan genau ergibt, wem Sie welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt anbieten. Der Plan sollte präzise,
verständlich und nachvollziehbar sein, damit Ihre Gläubiger und das Gericht zweifelsfrei erkennen können,
welche Rechte und Pflichten durch den Plan begründet werden. Bitte beachten Sie auch, dass Ihren
Gläubigern außer dem Plan nur die Vermögensübersicht zugestellt wird, sodass sich alle wesentlichen
Informationen zu Ihren Verbindlichkeiten auch aus dem Plan ergeben sollten.
Jeder Ihnen bekannte Gläubiger ist mit seiner vollständigen, zustellungsfähigen Anschrift und, so-
weit – etwa bei Gesellschaften (GmbH, KG usw.) oder bei Minderjährigen – geboten, unter Angabe des
gesetzlichen Vertreters anzugeben. Die Angabe von Postfachanschriften ist nicht zulässig. Soweit
Ihnen ein Verfahrensbevollmächtigter des Gläubigers bekannt ist, können Sie diesen gleichfalls hier ange-
ben. Die Gläubiger sind fortlaufend zu nummerieren. Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich,
die Gläubiger in alphabetischer Reihenfolge zu sortieren. Zu jedem Gläubiger ist die Gesamthöhe sei-
ner Forderungen sowie deren prozentualer Anteil an der Gesamtverschuldung mitzuteilen.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Nummerierung auch im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
Õ und im Besonderen Teil des Schuldenbereinigungsplans Õ einheitlich verwenden.
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 9 von 11
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Anlage 7 A
(Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Besonderer Teil - Musterplan mit Einmalzahlung oder festen Raten)
Den Musterplan mit Einmalzahlung bzw. festen Raten können Sie verwenden, wenn Sie Ihren Gläubi-
gern eine einmalige oder mehrere regelmäßige (meist monatliche) Zahlungen anbieten. Bitte geben Sie
in der dem eigentlichen Zahlungsplan vorangestellten Rubrik zunächst Ihre Gesamtverschuldung (die
Summe aller Forderungen Ihrer Gläubiger aus dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis), den Gesamt-
regulierungsbetrag (die Summe aller im Plan angebotenen Zahlungen) sowie die sich hieraus ergebende
Gesamtregulierungsquote an. Bei Ratenzahlungen geben Sie bitte auch an, wie hoch die monatliche
Gesamtrate (die Summe Ihrer monatlichen Zahlungen) ist.
Für die Durchführung des Plans besonders wichtig ist die Angabe der Anzahl der Raten, der Zahlungs-
weise und des Zahlungsbeginns. Auch Sonderzahlungen, die Sie zusätzlich zu den regulären Raten-
zahlungen leisten wollen, sind hier genau zu bezeichnen. Soweit diese Angaben für alle Gläubiger in
gleicher Weise gelten, machen Sie die Angaben bitte nur in der hierfür vorgesehenen allgemein gültigen
Rubrik „Zahlungsweise und Fälligkeit“. Nur wenn für einzelne Gläubiger unterschiedliche Regelungen
gelten sollen, müssen Sie die Spalte „Zahlungsweise und Fälligkeit“ für diese Gläubiger ausfüllen.
Bitte beachten Sie bei der Bestimmung des Zahlungsbeginns, dass Sie die Zahlungen erst aufnehmen
können, wenn das Gericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans festgestellt hat. Es empfiehlt
sich daher, für den Beginn der Zahlungen keinen festen Zeitpunkt, sondern eine auf die Annahme des
Schuldenbereinigungsplans bezogene Regelung vorzusehen (z. B.: „monatlich zum 3. Werktag, erst-
mals in dem auf die Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans folgenden Monat“).
Geben Sie in dem nachfolgenden Zahlungsplan nach der lfd. Nr. aus dem Allgemeinen Teil des Schul-
denbereinigungsplans Õ
und der Kurzbezeichnung des Gläubigers die Forderungen des Gläubi-
gers, wie im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis Õ erläutert, jeweils nach Hauptforderung, Zin-
sen und Kosten aufgeschlüsselt an. Die Aufschlüsselung dient hier zur Information der übrigen Gläubi-
ger, denen das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht zugestellt wird. Geben Sie bitte auch an, ob
die Forderung des Gläubigers gesichert ist (z. B. durch eine Lohnabtretung, eine Sicherungsübereignung,
ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft oder Mithaftung Dritter). Soweit dies der Fall ist, müssen Sie in den
Ergänzenden Regelungen (Anlage 7 B) Õ angeben, inwieweit diese Sicherungsrechte von dem
Plan berührt werden.
Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit sind auch im Schuldenbereinigungsplan mehrere
rechtlich selbständige Hauptforderungen eines Gläubigers getrennt aufzuführen. Entsprechend ist die
Höhe der Einmalzahlung oder Rate für jede Forderung gesondert anzugeben. Auch kann die Regulie-
rungsquote (der prozentuale Anteil aller von Ihnen angebotenen Zahlungen an der Gesamtforderung des
Gläubigers) bei mehreren Hauptforderungen eines Gläubigers unterschiedlich sein (etwa wegen nur teil-
weise bestehender Sicherungsrechte oder bei einer Forderung, deren Berechtigung Sie nicht oder nur
teilweise anerkennen).
Anlage 7 A
(Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Besonderer Teil - Musterplan mit flexiblen Raten)
Der Musterplan mit flexiblen Raten ist für die Fälle gedacht, in denen Sie Ihren Gläubigern keine festen
Raten anbieten können oder wollen. Die Grundlage für die Berechnung der flexiblen Raten bildet dabei der
pfändbare Teil Ihres Einkommens. Sie können Ihren Gläubigern zusätzlich zu dem pfändbaren Ein-
kommensteil auch einen Teil Ihres unpfändbaren Einkommens anbieten oder bestimmen, dass Ihnen
nach einer gewissen Laufzeit des Plans ein Teil des pfändbaren Einkommens verbleiben soll. Soweit der
von Ihnen angebotene Zahlbetrag nicht dem jeweils pfändbaren Teil Ihres Einkommens entsprechen soll,
müssen Sie dies in einer Ergänzenden Regelung (Anlage 7 B) Õ eindeutig bestimmen.
Bitte geben Sie beim flexiblen Plan zunächst Ihre Gesamtverschuldung (die Summe aller Forderungen
Ihrer Gläubiger aus dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis) sowie den derzeit pfändbaren Teil Ihres
Einkommens an.
Für die Durchführung des Plans besonders wichtig ist die Angabe der Gesamtlaufzeit des Plans, der
Zahlungsweise und des Beginns der Laufzeit. Soweit diese Angaben für alle Gläubiger in gleicher
Weise gelten, machen Sie die Angaben bitte nur in der hierfür vorgesehenen allgemein gültigen Rubrik
„Zahlungsweise und Fälligkeit“. Nur wenn für einzelne Gläubiger unterschiedliche Regelungen gelten
sollen, müssen Sie Spalte „Zahlungsweise und Fälligkeit“ für diese Gläubiger ausfüllen.
Bitte beachten Sie bei der Bestimmung des Beginns der Laufzeit, dass Sie Zahlungen erst aufnehmen
können, wenn das Gericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans festgestellt hat. Es empfiehlt
sich daher, für den Beginn der Laufzeit keinen festen Zeitpunkt, sondern eine auf die Annahme des
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 10 von 11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 745
Schuldenbereinigungsplans bezogene Regelung vorzusehen (z. B.: „monatlich zum 3. Werktag,
erstmals in dem auf die Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans folgenden Monat“).
Geben Sie in dem nachfolgenden Zahlungsplan nach der lfd. Nr. aus dem Allgemeinen Teil des Schul-
denbereinigungsplans Õ
und der Kurzbezeichnung des Gläubigers bitte zunächst an, ob die Forde-
rung des Gläubigers gesichert ist (z. B. durch eine Lohnabtretung, eine Sicherungsübereignung, ein
Pfandrecht oder eine Bürgschaft oder Mithaftung Dritter). Soweit dies der Fall ist, müssen Sie in den
Ergänzenden Regelungen (Anlage 7 B) Õ regeln, inwieweit diese Sicherungsrechte von dem
Plan berührt werden.
Sodann sind die Forderungen des Gläubigers, wie im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis Õ
erläutert, jeweils nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufgeschlüsselt anzugeben. Die Auf-
schlüsselung dient hier zur Information der übrigen Gläubiger, denen das Gläubiger- und Forderungs-
verzeichnis nicht zugestellt wird.
Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit sind auch im Schuldenbereinigungsplan mehrere
Forderungen eines Gläubigers getrennt aufzuführen. Auch kann der Anteil des Gläubigers am Zahl-
betrag bei mehreren Hauptforderungen eines Gläubigers unterschiedlich sein (etwa wegen nur teilweise
bestehender Sicherungsrechte oder bei einer Forderung, deren Berechtigung Sie nicht oder nur teilweise
anerkennen).
Anlage 7 B
(Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Besonderer Teil – Ergänzende Regelungen)
Soweit Forderungen der Gläubiger gesichert sind (z. B. durch eine Lohnabtretung, eine Sicherungsüber-
eignung, ein Pfandrecht, eine Bürgschaft oder Mithaftung Dritter), müssen Sie hier regeln, inwieweit diese
Sicherungsrechte von dem Plan berührt werden. Sie können hier z. B. bestimmen, dass während der
Laufzeit alle Pfändungsmaßnahmen und Abtretungen ruhen und nach vollständiger Erfüllung des
Plans wegfallen. Auch können Sie regeln, ob und in welchem Umfang die Mithaftung anderer Personen
(z. B. Bürgen) entfallen soll.
Falls gegen Sie die Zwangsvollstreckung betrieben wird und das Gericht im Anschluss an Ihren Insolvenz-
antrag die Zwangsvollstreckung vorläufig einstellt, sollten Sie hier auch regeln, ob die vorläufig nicht an
die Gläubiger ausgezahlten Pfändungsbeträge beim Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans an
die Pfändungsgläubiger ausgekehrt oder im Rahmen des Zahlungsplans anteilig an die Gläubiger verteilt
werden sollen.
Ob und in welchem Umfang Sie darüber hinaus ergänzende Regelungen in Ihren Schuldenbereinigungs-
plan aufnehmen, ist Ihnen überlassen. Über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten kann Sie die Person
oder Stelle beraten, die den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch begleitet hat. In Betracht
kommen insbesondere Verschlechterungs- oder Besserungsklauseln, die einerseits Sie bei einer Ver-
schlechterung Ihrer wirtschaftlichen Situation davor schützen, Ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Plan
nicht mehr erfüllen zu können, andererseits den Gläubigern das Recht geben, bei einer deutlichen Besse-
rung Ihrer Vermögensverhältnisse eine Anpassung der Zahlungen zu verlangen. Sinnvoll im Hinblick auf
die mögliche Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht kann darüber hinaus die Aufnahme
einer Verfallklausel sein, wonach die Gesamtforderung Ihrer Gläubiger für den Fall, dass Sie Ihre Zah-
lungspflichten aus dem Plan nicht erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen wieder in voller Höhe auf-
lebt.
Anlage 7 C
(Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung)
Die Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung sind kein notwendiger Bestandteil
des Schuldenbereinigungsplans. Sie dienen dazu, einzelne Regelungen des Schuldenbereinigungs-
plans für die Gläubiger verständlich zu machen. So kann es sich beispielsweise empfehlen, die quoten-
mäßige Besserstellung eines Gläubigers zu erklären, um Einwendungen der schlechter gestellten Gläubi-
ger entgegenzuwirken.
Amtliche Fassung 3/2002 Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hinweisblatt zu den Vordrucken, Seite 11 von 11
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Allgemeine Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten,
über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten
im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
(Delegationsanordnung BMVBW)
Vom 6. Februar 2002
A) Ernennung und Entlassung kel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254)
von Beamtinnen und Beamten übertrage ich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung
von Beamtinnen und Beamten der Eisenbahn-Unfallkasse
I. bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf den Vorstand der
Eisenbahn-Unfallkasse mit dem Recht, diese Befugnis
Ernennung und Entlassung
ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer zu über-
von unmittelbaren Beamtinnen und Beamten
tragen.
I. a)
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des B) Übertragung von Befugnissen
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom I.
14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert durch die An-
Übertragung von Befugnissen
ordnungen vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), vom
nach dem Bundesbeamtengesetz
28. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2491), vom 12. Dezember
und der Bundesnebentätigkeitsverordnung
1995 (BGBl. I S. 1698) und vom 11. November 1996
(BGBl. I S. 1772), übertrage ich die Ausübung des Rechtes Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen nungswesen überträgt auf
und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf – die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,
– den Deutschen Wetterdienst, – die Bundesanstalt für Gewässerkunde,
– das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Ver-
– die Bundesanstalt für Wasserbau,
waltungsbeamten,
– das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
– die Bundesanstalt für Straßenwesen,
– das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, – das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Ver-
waltungsbeamten,
– das Kraftfahrt-Bundesamt,
– den Deutschen Wetterdienst,
– das Luftfahrt-Bundesamt,
– das Kraftfahrt-Bundesamt,
– die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,
– das Bundesamt für Güterverkehr,
– das Bundesamt für Güterverkehr,
– das Eisenbahn-Bundesamt,
– die Bundesanstalt für Gewässerkunde,
– die Bundesanstalt für Straßenwesen,
– die Bundesanstalt für Wasserbau,
– das Eisenbahn-Bundesamt, – das Luftfahrt-Bundesamt,
– das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und – die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung und
– die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen – das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
jeweils für ihren Geschäftsbereich. die Befugnis
1. nach § 60 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), Beam-
I. b) tinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobe-
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der unter I. a) genannten nen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe
Anordnung übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur A 15 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten 2. nach § 64 Satz 1 BBG, die Übernahme oder Fort-
des Bundeseisenbahnvermögens der Besoldungsord- führung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu
nung A auf die Präsidentin oder den Präsidenten des verlangen,
Bundeseisenbahnvermögens mit dem Recht, diese Be-
fugnisse hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten bis zur 3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 BBG, Nebentätigkeiten zu
Besoldungsgruppe A 15 auf die unmittelbar nachgeordne- genehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu
ten Behörden weiter zu übertragen. widerrufen,
4. nach § 69a Abs. 1 und 3 BBG, die Anzeige ihrer Ruhe-
II. standsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder frü-
heren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungs-
Ernennung und Entlassung bezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbstätig-
von mittelbaren Beamtinnen und Beamten keit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ent-
Auf Grund des § 148 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches gegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Arti- untersagen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 747
5. nach § 70 Satz 1 BBG, der Annahme von Belohnungen e) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-
und Geschenken zuzustimmen, chung zur Nachprüfung des Grades der Minderung
der Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2
6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei Beträgen bis 1 000
BeamtVG,
Euro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen
ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das f) für die Entscheidungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- BeamtVG,
wesen allgemein seine Zustimmung,
g) für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45
7. nach § 9 Abs. 1 Bundesnebentätigkeitsverordnung Abs. 3 Satz 2 BeamtVG und die Klärung der Frage,
(BNV), Genehmigungen für die Inanspruchnahme von ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist,
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn und
zu erteilen.
h) für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3
BeamtVG, bei Beträgen bis 1 000 Euro von der
II.
Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder
Übertragung von Befugnissen teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundes-
nach dem Beamtenversorgungsgesetz ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
und ergänzenden Vorschriften allgemein seine Zustimmung.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist für die
nungswesen überträgt in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c bis e sowie b und f genann-
1. der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (WSD ten Entscheidungen die WSD West zuständig. Dies gilt
West) entsprechend für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e
genannten Personen.
a) seine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
soweit nicht in dieser Anordnung etwas anderes nungswesen behält sich die Herbeiführung versorgungs-
bestimmt ist, rechtlicher Entscheidungen vor, die eine grundsätzliche,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.
b) die Aufgaben des Versorgungsträgers nach
– dem Gesetz zur Regelung von Härten im Ver-
III.
sorgungsausgleich,
– § 53b Abs. 2 des Gesetzes über Angelegenheiten Übertragung von Befugnissen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach dem Bundesreisekostengesetz,
dem Bundesumzugskostengesetz
c) die Zuständigkeiten zur Erstattung von Aufwendun- und der Trennungsgeldverordnung
gen der Versicherungsträger nach Maßgabe der
Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung, (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen ermächtigt die in Abschnitt I genannten
d) die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenver- Behörden,
sorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maßnah-
men, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder 1. nach § 11 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz das Tage-
diese Anordnung eine andere Zuständigkeit fest- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen
gelegt wird, Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,
e) die unter den Buchstaben a bis d genannten Befug- 2. nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 Trennungsgeldverordnung
nisse, Aufgaben und Zuständigkeiten hinsichtlich (TGV) einem Anspruch auf Trennungsgeld bei einer
der Personen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Einstellung zuzustimmen, wenn Umzugskostenver-
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundes- gütung nicht zugesagt ist,
regierung sowie nach § 6 des Gesetzes über die
3. Mietbeiträge zu bewilligen (Nummer 12.5.15 der All-
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staats-
gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugs-
sekretäre, soweit sie zuletzt dem Bundesministe-
kostengesetz).
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
angehört haben, (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen bestimmt die in Abschnitt I genannten
2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis
Behörden nach § 9 Abs. 3 TGV als für die Gewährung von
(vgl. § 49 Abs. 1 BeamtVG)
Trennungsgeld zuständige Behörden.
a) für Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18
BeamtVG beim Tode einer Beamtin oder eines
Beamten mit Dienstbezügen oder einer Beamtin IV.
oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs- Übertragung von Befugnissen
dienst, nach dem Bundesdisziplinargesetz
b) für Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 BeamtVG, Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
c) für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nungswesen überträgt den Leitern und Leiterinnen der in
nach § 31 Abs. 5 und den §§ 32 bis 35 BeamtVG, Abschnitt I genannten Behörden
d) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu- 1. gegenüber den Beamtinnen und Beamten des ein-
chung zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs fachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes
nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG, bis zur Besoldungsgruppe A 15
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
a) nach § 33 Abs. 5 Bundesdisziplinargesetz (BDG) die b) Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes des Bun-
Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum des und
Höchstmaß festzusetzen, c) Laufbahn des höheren Wetterdienstes des Bundes
b) nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG die Befugnis, Diszi- zu entscheiden,
plinarklage zu erheben, 2. dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die
c) nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BDG die Zuständigkeit zum Befugnis nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerkennung
Erlass von Widerspruchbescheiden, der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen bau-
technischen Verwaltungsdienstes des Bundes zu ent-
2. gegenüber den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe- scheiden,
standsbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen
und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 3. den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Befugnis
die Disziplinarbefugnisse nach § 84 Satz 2 BDG. nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerkennung der Befähi-
gung für die
Für die Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 16 a) Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes
und höher wird eine Delegation im Einzelfall vorbehalten; in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
für die Behördenleiter und -leiterinnen, deren Vertreter des,
oder Vertreterinnen sowie die Vorstandsmitglieder des b) Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der
Deutschen Wetterdienstes verbleibt es bei der Zuständig- Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
keit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
c) Laufbahn des mittleren nautischen Dienstes in der
nungswesen.
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
und
V.
d) Laufbahn des gehobenen technischen Verwal-
Übertragung von Befugnissen tungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsver-
nach dem Bundesbesoldungsgesetz waltung des Bundes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- zu entscheiden,
nungswesen überträgt auf die in Abschnitt I genannten
4. dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Eisenbahn-Bundes-
Behörden die Befugnis
amt, dem Bundesamt für Bauwesen und Raumord-
1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz nung sowie den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
(BBesG), bei Beträgen bis zu 1 000 Euro von der Rück- die Befugnis nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerken-
forderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise nung der Befähigung für die Laufbahn des höheren
abzusehen; insoweit erteilt das Bundesministerium für bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes in
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen allgemein seine der jeweiligen Fachrichtung zu entscheiden,
Zustimmung, 5. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis
2. nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungs- nach § 16 Abs. 5 Satz 1 BLV, über die Zulassung zum
vorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV), Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes sowie
über den Mietzuschuss der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes nach § 28 BLV zu entschei-
mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland (§ 52 Abs. 1 den,
BBesG) und bei Abordnungen vom Inland in das Aus- 6. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis
land oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 BBesG) zu entschei- nach § 36 BLV, bei Laufbahnen des mittleren und
den, gehobenen Dienstes über den Erwerb der Laufbahn-
3. nach Nummer 59.5.6 BBesGVwV, über die Rückforde- befähigung zu entscheiden; dies gilt nicht in den Fällen
rung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu entschei- des § 37 BLV.
den,
4. nach § 66 Abs. 1 BBesG, den Anwärtergrundbetrag VII.
herabzusetzen und nach Nummer 66.2.1 BBesGVwV, Übertragung von Befugnissen
über die Anerkennung besonderer Härtefälle zu ent- nach anderen Vorschriften
scheiden, in denen von einer Kürzung abzusehen ist, (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
5. nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBesG den dienstlichen nungswesen überträgt
Wohnsitz der Beamtinnen und Beamten anzuweisen. 1. den Leitern und Leiterinnen der in Abschnitt I genann-
ten Behörden die Befugnis, nach § 8 Abs. 1 der Verord-
VI. nung über die Gewährung von Jubiläumszuwendun-
gen an Beamte und Richter des Bundes, Beamtinnen
Übertragung von Befugnissen
und Beamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 15 der
nach der Bundeslaufbahnverordnung
Besoldungsordnung A Jubiläumszuwendungen aus
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Anlass des fünfundzwanzigjährigen und des vierzig-
nungswesen überträgt jährigen Dienstjubiläums zu gewähren oder zu ver-
1. dem Deutschen Wetterdienst die Befugnis nach § 6 sagen,
Abs. 3 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), über die 2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis
Anerkennung der Befähigung für die
a) nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Verordnung über
a) Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bun- Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im
des, Bundesdienst, über Anträge auf Gewährung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 749
Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Werktagen im Hat der Antragsteller keiner dieser Behörden angehört,
Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
die in den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung genann- nungswesen im Einzelfall die zuständige Stelle bestim-
ten Zwecke zu entscheiden, men.
b) nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums VIII.
des Innern vom 29. November 1999 (D I 3 – 211
Regelung von Zuständigkeiten
481/1 –) über die Gewährung von Rechtsschutz in
in Widerspruchsverfahren
Strafsachen für Bundesbedienstete, über die
in Beamtenangelegenheiten
Gewährung von Rechtsschutz für die Beamtinnen
und Beamten des einfachen, mittleren und gehobe- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nen Dienstes sowie des höheren Dienstes bis zur nungswesen überträgt auf die in Abschnitt I genannten
Besoldungsgruppe A 15 und für vergleichbare Behörden nach § 172 BBG in Verbindung mit § 126 Abs. 3
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu entschei- Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) die
den, Befugnis, über die Widersprüche der Beamtinnen und
Beamten, der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestands-
c) nach der Richtlinie des Bundesministeriums der beamten, der früheren Beamtinnen und Beamten oder
Finanzen vom 10. Dezember 1964 (MinBIFin. 1965 eines/einer Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die
S. 562), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden,
Bundesministeriums der Finanzen vom 25. April soweit diese Behörde oder ihnen nachgeordnete Stellen
1995 – II A 4 – BA 1011 – 4/95 –, über Billigkeits- zum Erlass oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes
zuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst ent- zuständig waren. Dies gilt entsprechend in den Fällen des
standen sind, bis zu einem Erstattungsbetrag von § 126 Abs. 3 BRRG.
1 500 Euro im Einzelfall zu entscheiden,
d) nach der Richtlinie des Bundesministeriums des IX.
Innern für die Gewährung von Vorschüssen in Vertretung bei Klagen
besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien – VR) vom aus dem Beamtenverhältnis
28. November 1975 (GMBl S. 829), über Vorschuss- Auf Grund des § 174 Abs. 3 BBG überträgt das Bundes-
anträge zu entscheiden und ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die
e) nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvor- Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-
schriften über die Bundesdienstwohnungen verhältnis den in Abschnitt I genannten Behörden, soweit
(Dienstwohnungsvorschriften – DWV) in der Neu- sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über
fassung vom 3. Oktober 1989 (GMBl S. 717), über Widersprüche zuständig sind.
Anträge auf Absehen von der Zuweisung von
Dienstwohnungen, Entbinden von der Bezugs- X.
pflicht und Beibehaltung von Dienstwohnungen zu Vorbehaltsklausel
entscheiden.
In besonderen Fällen behält sich das Bundesministe-
(2) Auf Grund des § 2 der Nachdiplomierungsordnung rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Zustän-
des Bundes vom 30. Januar 1987 (GMBl S. 69), geändert digkeiten nach den Abschnitten I bis IX dieser Anordnung
durch die 1. Änderung der Nachdiplomierungsordnung vor.
des Bundes vom 16. Januar 1991 (GMBl S. 124), bestimmt
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- C) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
wesen als für die Nachdiplomierung zuständige Stellen in
seinem Geschäftsbereich (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2002 in Kraft.
1. den Deutschen Wetterdienst für die Laufbahn des
gehobenen Wetterdienstes und (2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten, über die
2. die jeweilige Wasser- und Schifffahrtsdirektion für die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zustän-
Antragsteller der Laufbahn des gehobenen nichttech- digkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung
nischen Dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsver- bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-
waltung des Bundes, die dieser Direktion einschließlich bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
der nachgeordneten Dienststellen angehören bezie- Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW) vom
hungsweise angehört haben. 15. März 1999 (BGBl. I S. 806) außer Kraft.
Berlin, den 6. Februar 2002
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
In Vertretung
Henner Wit t ling
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002
Berichtigung
der Auslandskostenverordnung
Vom 18. Februar 2002
Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161) ist
wie folgt zu berichtigen:
In der Nummer 520.2 der Anlage 1 ist der Betrag von „12 €“ durch den Betrag
von „2 €“ zu ersetzen.
Berlin, den 18. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Horst en
–––––––––––––––
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 5. Februar 2002
Tag In h al t Seite
23. 1. 2002 Achte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des TIR-Übereinkommens
1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
14. 12. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisauf-
nahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
18. 12. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
20. 12. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
20. 12. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . 158
20. 12. 2001 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
20. 12. 2001 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
20. 12. 2001 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1999 163
21. 12. 2001 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 164
27. 12. 2001 Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 166
2. 1. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
2. 1. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
2. 1. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Ent-
schädigung für Opfer von Gewalttaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169