618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Verordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 1. Februar 2002
Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdiszipli- desarbeitsämter sowie die Leiterinnen und Leiter
nargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet der besonderen Dienststellen die Präsidentin oder
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der
Landesarbeitsämter sowie die Direktorinnen und
§1 Direktoren der Arbeitsämter die Präsidentinnen und
Oberste Dienstbehörde Präsidenten der Landesarbeitsämter,
(1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Arbeit d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der
und Sozialordnung als oberster Dienstbehörde im Sinne Arbeitsämter die Direktorinnen und Direktoren der
des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtin- Arbeitsämter und
nen und Beamten der Bundesanstalt für Arbeit auf den e) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der
Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit übertragen, der besonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter
diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsiden- der besonderen Dienststellen;
ten der Bundesanstalt für Arbeit weiter übertragen kann.
Satz 1 gilt nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten
2. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der
der Bundesknappschaft und der Bahnversicherungs-
Bundesanstalt für Arbeit sowie die Präsidentinnen und
anstalt
Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsi-
denten der Landesarbeitsämter. a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäfts-
führer und deren oder dessen Vertretung oder die
(2) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Arbeit
Mitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen Kör-
und Sozialordnung als oberster Dienstbehörde im Sinne
perschaft die Bundesministerin oder der Bundes-
des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtin-
minister für Arbeit und Sozialordnung,
nen und Beamten der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte, der Bundesknappschaft und der Bahn- b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
versicherungsanstalt auf den Vorstand der jeweiligen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
Körperschaft übertragen, der diese Befugnisse auf die oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körper-
Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die schaft und
Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft weiter
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Ab-
übertragen kann. Satz 1 gilt nicht für die Geschäftsführerin
teilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal
oder den Geschäftsführer und deren oder dessen Ver-
der jeweiligen Körperschaft.
tretung oder die Mitglieder der Geschäftsführung der
jeweiligen Körperschaft.
§3
(3) Dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung bleibt es vorbehalten, die Befugnisse im Einzelfall an Höhere Dienstvorgesetzte
sich zu ziehen. Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdiszi-
plinargesetzes sind
§2
Dienstvorgesetzte 1. bei der Bundesanstalt für Arbeit
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar- a) für die Präsidentin oder den Präsidenten der
gesetzes sind Bundesanstalt für Arbeit, die Vizepräsidentin oder
den Vizepräsidenten der Bundesanstalt für Arbeit,
1. bei der Bundesanstalt für Arbeit die Präsidentinnen und Präsidenten der Landes-
a) für die Präsidentin oder den Präsidenten der Bun- arbeitsämter sowie die Vizepräsidentinnen und
desanstalt für Arbeit die Bundesministerin oder der Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter die Bun-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, desministerin oder der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung,
b) für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten
der Bundesanstalt für Arbeit, die übrigen Beamtin- b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der
nen und Beamten der Hauptstelle, die Präsidentin- Hauptstelle sowie die Leiterinnen und Leiter der
nen und Präsidenten der Landesarbeitsämter, die besonderen Dienststellen der Vorstand der Bun-
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Lan- desanstalt für Arbeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 619
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die
Landesarbeitsämter, der besonderen Dienststellen Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder
sowie die Direktorinnen und Direktoren der Arbeits- die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft.
ämter die Präsidentin oder der Präsident der
Bundesanstalt für Arbeit und
d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der
Arbeitsämter die Präsidentinnen und Präsidenten §4
der Landesarbeitsämter; Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
der Bundesknappschaft und der Bahnversicherungs- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung
anstalt des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittel-
a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäfts- baren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Ge-
führer und deren oder dessen Vertretung oder die schäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und
Mitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen Sozialordnung vom 15. Juli 1993 (BGBl. I S. 1204), zuletzt
Körperschaft die Bundesministerin oder der Bun- geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2001
desminister für Arbeit und Sozialordnung, (BGBl. I S. 1510), dieser wiederum geändert durch
b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter Artikel 33 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
der Vorstand der jeweiligen Körperschaft und (BGBl. I S. 3574), außer Kraft.
Berlin, den 1. Februar 2002
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Siebte Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 12. Februar 2002
Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes 6. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Gemeinde-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 behörde in Bonn“ durch die Wörter „Gemeinde des
(BGBl. I S. 1288, 1594), der zuletzt durch Artikel 1 des Wahlkreises“ ersetzt sowie nach dem Wort „sind“ der
Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) geändert Punkt durch ein Komma ersetzt und nachfolgender
worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Satzteil angefügt:
„in der die für sie zuständige oberste Dienstbehörde
ihren Sitz hat.“
Artikel 1
Änderung der Bundeswahlordnung 7. In § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 wird jeweils das
Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichts-
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-
frist“ ersetzt.
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert: 8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „am Stichtag
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: übernachtet hat und deren zuständiger Stelle der
a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: Aufenthalt angezeigt worden ist,“ durch die Wörter
„seinen Antrag stellt,“ ersetzt.
„§ 20 Bekanntmachung über das Recht auf
b) In Nummer 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
Einsicht in das Wählerverzeichnis und die
„ die Gemeinde“ die Wörter „ des Wahlkreises“
Erteilung von Wahlscheinen“.
eingefügt.
b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Einsicht in das Wählerverzeichnis“. 9. In § 18 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Auslegungsfrist“
c) Die Angabe zu Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird wie durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.
folgt gefasst:
„Anlage 5 10. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(zu § 20 Abs. 1) a) In Satz 1 werden die Wörter „Auslegung des
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über Wählerverzeichnisses“ durch die Wörter „Bereit-
das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis haltung des Wählerverzeichnisses zur Einsicht-
und die Erteilung von Wahlscheinen“. nahme“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „bei der“ durch
2. In § 1 Satz 2 und § 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter das Wort „zur“ ersetzt.
„Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluss“ c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „Telekommunikationsanschlüssen“
ersetzt. „Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten,
der nach § 16 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Ver-
3. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Fernsprech-, sendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1,
Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen“ durch das hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach
Wort „Telekommunikationsanschlüssen“ ersetzt. der Eintragung zu erfolgen.“
4. In § 7 Nr. 1, 4 und 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter 11. § 20 wird wie folgt geändert:
„jeden Kreis“ durch die Wörter „einzelne Kreise“
ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
5. In § 10 Abs. 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter Bekanntmachung
„Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes“ über das Recht auf
durch die Wörter „dem Bundesreisekostengesetz“ Einsicht in das Wählerverzeichnis
ersetzt. und die Erteilung von Wahlscheinen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 621
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 18. Dem § 38 werden folgende Sätze angefügt:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungs-
„1. von wem, zu welchen Zwecken und frist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für
unter welchen Voraussetzungen, wo, wie ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den
lange und zu welchen Tagesstunden das § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes ent-
Wählerverzeichnis eingesehen werden sprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist,
kann,“. ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine
Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Auslegungsfrist“ eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter
durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt. unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und
den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeits-
12. § 21 wird wie folgt geändert: anschrift.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
19. In § 39 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 2 des
„§ 21 Parteiengesetzes)“ gestrichen.
Einsicht in das Wählerverzeichnis“.
b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 20. Dem § 43 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeich- „Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungs-
nis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung frist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für
während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Ein- ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den
sichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes ent-
automatisierten Verfahren geführt, kann die Ein- sprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist,
sichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine
werden.“ Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe
eines Postfachs genügt nicht. Der Landeswahlleiter
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über
d) In Absatz 3 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch die Erreichbarkeitsanschrift.“
das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.
21. § 45 wird wie folgt geändert:
13. In § 22 Abs. 1 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Papier muss so beschaffen sein, dass
14. In § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das
nach Kennzeichnung und Faltung durch
Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichts-
den Wähler andere Personen nicht erkennen
frist“ ersetzt.
können, wie er gewählt hat.“
bb) Im neuen Satz 3 werden das Wort „ Er“
15. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Der Stimmzettel“ sowie in
„(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schrift- Nummer 1 nach dem Wort „Kennzeichnung“
lich oder mündlich bei der Gemeindebehörde be- das Komma durch ein Semikolon ersetzt und
antragt werden. Die Schriftform gilt auch durch nachfolgender Satzteil angefügt:
Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder
„bei einem Nachweis nach § 38 Satz 4 ist
durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in
anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) die
elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche
Erreichbarkeitsanschrift anzugeben,“.
Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahl-
berechtigter kann sich bei der Antragstellung der b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt ent- c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „mit den
sprechend.“ erforderlichen Wahlumschlägen für die Wahl mit
Wahlurnen“ gestrichen.
16. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 22. § 49 wird wie folgt geändert:
„ Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer a) In Nummer 1 wird das Wort „ausgelegte“ durch
Einrichtungen erstellt, kann abweichend von das Wort „abgeschlossene“ ersetzt.
Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann b) In Nummer 3 werden die Wörter „ und Wahl-
der Name des beauftragten Bediensteten ein- umschläge“ gestrichen.
gedruckt werden.“
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein- 23. In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in den Wahl-
gefügt: umschlag legen“ durch das Wort „falten“ ersetzt.
„§ 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
24. § 56 wird wie folgt geändert:
17. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 2 des a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und einen
Parteiengesetzes)“ gestrichen. amtlichen Wahlumschlag“ gestrichen.
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „legt ihn dort b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
in den Wahlumschlag.“ durch die Wörter „faltet ihn „Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne
dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht entnommen, entfaltet und gezählt.“
erkennbar ist.“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „legt“ durch 30. § 69 wird wie folgt geändert:
das Wort „wirft“ und das Wort „Wahlumschlag“
durch die Wörter „gefalteten Stimmzettel“ ersetzt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 5 wird aufgehoben. aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimm-
abgabevermerke und die Wahlscheine gezählt
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter
„4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahl- Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimm-
zelle gekennzeichnet oder gefaltet hat zettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:“.
oder“. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „den leeren
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Wahlumschlägen und“ gestrichen.
„5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder „ Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben,
ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das werden ausgesondert und von einem vom
Wahlgeheimnis offensichtlich gefährden- Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in
den Kennzeichen versehen hat, oder“. Verwahrung genommen.“
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „leeren Wahl-
angefügt: umschläge und“ gestrichen.
„6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
oder einen nicht amtlich hergestellten
Stimmzettel abgeben oder mit dem aa) In Nummer 3 werden die Wörter „die leer ab-
Stimmzettel einen weiteren Gegenstand gegebenen Wahlumschläge und“ gestrichen.
in die Wahlurne werfen will.“ bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „4. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken
„ (8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel ver- gegeben haben“.
schrieben oder versehentlich unbrauchbar ge-
macht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 31. § 71 wird wie folgt geändert:
bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Fern-
ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er
sprecher, Fernschreiber“ durch die Wörter „tele-
den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds
fonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege“
des Wahlvorstandes vernichtet hat.“
ersetzt.
25. § 57 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
„Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der „Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art
durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch
Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahl-
in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere bezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem
Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mit-
bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand geteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst
bekannt.“ dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahl-
ergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die
Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3
26. § 61 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Satz 2 vorliegt.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „und Wahlumschläge“
gestrichen. 32. In § 72 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „und Wahl-
b) In Satz 3 werden die Wörter „in den Wahlumschlag umschläge“ gestrichen.
zu legen“ durch die Wörter „zu falten“ ersetzt.
33. § 73 wird wie folgt geändert:
27. In § 62 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und Wahl-
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.
umschläge“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
28. In § 66 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden
die Wörter „jeden Kreis“ durch die Wörter „einzelne 34. In § 74 Abs. 4 werden die Wörter „oder den in Betracht
Kreise“ ersetzt. kommenden Zustellpostämtern“ gestrichen.
29. § 68 wird wie folgt geändert: 35. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wahlumschläge und“ a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „gelegt“ durch
gestrichen. das Wort „geworfen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 623
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „ Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend,
„(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahl- wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und
briefen entnommen und in die Wahlurne geworfen kein Listenbewerber nachfolgt.“
worden sind, jedoch nicht vor Schluss der all- b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
gemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Brief- „ Der Bundeswahlleiter verfährt entsprechend,
wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 67 wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und
unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben kein Listenbewerber nachfolgt. Weist ein Listen-
fest. Die §§ 68 bis 70 gelten entsprechend mit der nachfolger bis spätestens vier Tage nach Eingang
Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst un- seiner Annahmeerklärung beim zuständigen Lan-
geöffnet zu zählen sind und leere Wahlumschläge deswahlleiter gegenüber dem Bundeswahlleiter
entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperr-
und 8 Nr. 3 sowie Wahlumschläge, die mehrere vermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechts-
Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken rahmengesetzes entsprechenden Landesmelde-
geben, entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 gesetzen eingetragen ist, ist anstelle seiner An-
und 8 Nr. 4 zu behandeln sind.“ schrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsan-
c) In Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 6 schrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs
Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 werden jeweils die genügt nicht.“
Wörter „jeden Kreis“ durch die Wörter „einzelne
Kreise“ ersetzt. 39. § 88 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im „1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit
Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von nicht die Gemeindebehörde diese im Be-
Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder nehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,“.
ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, b) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.
gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die
nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber 40. Anlage 2 wird durch die Neufassung im Anhang dieser
am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Verordnung ersetzt.
Stelle (§ 66 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig ein-
gegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens 41. Anlage 3 wird durch die Neufassung im Anhang dieser
am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei Verordnung ersetzt.
gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit
einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag
42. Anlage 4 wird durch die Neufassung im Anhang dieser
vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als
Verordnung ersetzt.
rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe
sind auf schnellstem Wege dem zuständigen
Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung 43. Anlage 5 wird durch die Neufassung im Anhang dieser
des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern Verordnung ersetzt.
der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 7
Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. 44. Anlage 6 wird durch die Neufassung im Anhang dieser
Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände Verordnung ersetzt.
unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter,
welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die 45. Anlage 8 wird durch die Neufassung im Anhang dieser
durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe über- Verordnung ersetzt.
wiesen werden; wird die nach § 7 Nr. 1 erforder-
liche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unter- 46. Anlage 9 wird durch die Neufassung im Anhang dieser
schritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Verordnung ersetzt.
Briefwahlvorstand über die Zulassung oder
Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und 47. Anlage 11 wird durch die Neufassung im Anhang die-
welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über ser Verordnung ersetzt.
die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen ent-
scheidet und die nachträgliche Feststellung des 48. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der
Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an a) Die Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird
die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.“ durch die Neufassung im Anhang dieser Verord-
nung ersetzt.
36. In § 76 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort „haben,“ b) Auf der Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
die Wörter „ und von dem Schriftführer“ eingefügt. werden in Nummer 5 im Text die Wörter „zur Post
geben (außerhalb des Bereiches der Deutschen
Bundespost: frankiert)“ durch die Wörter „ zur
37. In § 83 Abs. 3 wird das Wort „Auslegung“ durch das
Deutschen Post AG geben (außerhalb der Bundes-
Wort „Einsichtnahme“ ersetzt.
republik Deutschland: frankiert)“ und auf der Ab-
bildung der Frankierungsvermerk „Gebührenfrei
38. § 84 wird wie folgt geändert: im Bereich der Deutschen Bundespost“ durch den
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein- Frankierungsvermerk „Unentgeltlich im Bereich
gefügt: der Deutschen Post AG“ ersetzt.
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
49. Anlage 13 wird durch die Neufassung im Anhang die- 59. Anlage 29 wird durch die Neufassung im Anhang die-
ser Verordnung ersetzt. ser Verordnung ersetzt.
50. Anlage 16 wird durch die Neufassung im Anhang die- 60. Anlage 31 wird durch die Neufassung im Anhang die-
ser Verordnung ersetzt. ser Verordnung ersetzt.
51. Anlage 17 wird durch die Neufassung im Anhang die-
ser Verordnung ersetzt. 61. In Anlage 32 Nr. 2 werden das Wort „Der“ durch das
Wort „Dem“ und die Wörter „nahm Einsicht in“ durch
das Wort „lagen“ ersetzt, nach dem Wort „und“ das
52. Anlage 18 wird durch die Neufassung im Anhang die- Wort „in“ gestrichen sowie nach dem Wort „Gemein-
ser Verordnung ersetzt. den“ die Wörter „ zur Einsichtnahme vor“ eingefügt.
53. Anlage 20 wird durch die Neufassung im Anhang die-
ser Verordnung ersetzt. 62. In Anlage 33 Nr. 2 werden nach dem Wort „lagen“ das
Wort „die“ und nach dem Wort „Wahlkreisen“ die
Wörter „zur Einsichtnahme“ eingefügt.
54. Anlage 23 wird durch die Neufassung im Anhang die-
ser Verordnung ersetzt.
55. Anlage 24 wird durch die Neufassung im Anhang die- Artikel 2
ser Verordnung ersetzt. Neufassung der Bundeswahlordnung
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
56. Anlage 26 wird durch die Neufassung im Anhang die-
der Bundeswahlordnung in der vom Inkrafttreten dieser
ser Verordnung ersetzt.
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
57. Anlage 27 wird durch die Neufassung im Anhang die-
ser Verordnung ersetzt.
Artikel 3
58. In Anlage 28 Satz 1 werden die Wörter „(z. B. Fern- Inkrafttreten
sprecher, Fernschreiber)“ durch die Wörter „(z. B.
telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Wege)“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 12. Februar 2002
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 625
Anhang
zur Siebten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Anlage 2
(zu § 18 Abs. 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
– Erstausfertigung –
Bitte
— füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
— trennen Sie nicht das Blatt „Erstausfertigung“ vom Blatt „Zweitausfertigung“,
— beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
— das Zutreffende ankreuzen 앮 쎹
햲 Gemeindebehörde 햳 Antrag gemäß § 18 Abs. 5 der Bundeswahl-
....................................... ordnung (BWO) auf Eintragung in das Wähler-
....................................... verzeichnis zur Bundestagswahl 20 . .
....................................... und
....................................... Wahlscheinantrag
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
Tag Monat Jahr
Tag der Geburt
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde
gemeldet war
앮 ist unverändert
앮 lautete damals: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
햴 Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
햵 Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt
folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
햶
Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer
햷
앮 Personalausweises
ausgestellt am: von (ausstellende Behörde)
앮 Reisepasses
햸 Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt :
햹 — Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
앮 ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, 앮 ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
햺 — ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
— ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*)
앮 dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,
햻 앮 dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
햽 앮 meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
햾 앮 seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sein,
햿 — ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung
in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt
oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
헀 앮 Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
앮 Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Vor- und Familienname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
헁
Ort, Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
헂 Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe
und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
Ort, Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 627
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für amtliche Vermerke
1.0 Zuständigkeit der Gemeindebehörde 앮 ja
앮 nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum) Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2.0 Antragseingang
am (Datum) 21. Tag vor der Wahl Antragseingang
= 앮 verspätet 앮 rechtzeitig
3.0 Status als Deutscher nachgewiesen 앮 nein 앮 ja
4.0 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet 앮 nein 앮 ja
5.0 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
5.1 Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach dem 앮 nein 앮 ja
23. Mai 1949 und vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*)
5.2 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten 앮 nein
des Europarates
앮 ja: (Staat)
5.3 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichmitgliedstaates 앮 nein
des Europarates
앮 ja: (Staat)
앮 Der Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) 앮 Die Abmusterung
am (Datum)
_________________________ ist für die Berechnung der 25-Jahresfrist
des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) maßgebend.
Diese Frist ist am Wahltage 앮 verstrichen 앮 nicht verstrichen
6.0 Wahlausschlussgrund 앮 vorhanden 앮 nicht vorhanden
Ausschlussgrund: 앮 § 13 Nr. 1 BWG 앮 § 13 Nr. 2 BWG 앮 § 13 Nr. 3 BWG
7.0 Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG 앮 nein 앮 ja
erfüllt: nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG 앮 nein 앮 ja
8.0 Erteilung des Antrages
Bezeichnung des Wahlbezirks
앮 Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlscheinnummer
앮 Erteilung des Wahlscheines
앮 Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
앮 Absendung des Wahlscheines und der 앮 Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages
Briefwahlunterlagen per Luftpost an den Bundeswahlleiter
am (Datum) am (Datum)
앮 Zurückweisung (s. Anlage)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
noch Anlage 2
(zu § 18 Abs. 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
– Zweitausfertigung –
Bitte
— füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
— beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
— das Zutreffende ankreuzen 앮 쎹
햲 Gemeindebehörde 햳 Antrag gemäß § 18 Abs. 5 der Bundeswahl-
....................................... ordnung (BWO) auf Eintragung in das Wähler-
....................................... verzeichnis zur Bundestagswahl 20 . .
....................................... und
....................................... Wahlscheinantrag
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
Tag Monat Jahr
Tag der Geburt
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde
gemeldet war
앮 ist unverändert
앮 lautete damals: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
햴 Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
햵 Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt
folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
햶
Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer
햷
앮 Personalausweises
ausgestellt am: von (ausstellende Behörde)
앮 Reisepasses
햸 Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt :
햹 — Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
앮 ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, 앮 ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
햺 — ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
— ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*)
앮 dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,
햻 앮 dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
햽 앮 meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
햾 앮 seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sein,
햿 — ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung
in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt
oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
헀 앮 Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
앮 Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Vor- und Familienname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
헁
Ort, Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
헂 Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe
und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
Ort, Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 629
Rückseite
der Zweitausfertigung
Datenerfassung für den
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Postfach 17 03 77
53029 Bonn
Vom Antragsteller nicht abzusenden.
Wird von der Gemeindebehörde übersandt.
Betr.: Register nach § 18 Abs. 5 BWO
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
(Name und Anschrift der Gemeindebehörde)
.................................................................... ..................... ....................
Die Gemeinde gehört zum Wahlkreis: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Nummer und Name des Wahlkreises)
(Ort, Datum)
............................................... ................. ..................... ....................
Im Auftrag
....................................................................
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
noch Anlage 2
(zu § 18 Abs. 5)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
und zu der Versicherung an Eides statt
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag
nicht stellen.
햲 Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist , ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten –
Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*).
Für Seeleute , die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 5 der Bundeswahlordnung (BWO).
햳 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik
Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung
gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides
statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen,
– wenn sie in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem
Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder sich
sonst gewöhnlich aufgehalten haben oder
– wenn sie in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens
drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich
aufgehalten haben und seit dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind.
Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie für die Angehörigen ihres
Hausstandes.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind
nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der
zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis
eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher
Antragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten:
– Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung
in das Wählerverzeichnis beantragen.
– Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d.h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht
zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:
– Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet,
darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
– Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch,
den er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller
in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
– Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag stellen,
weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
햴 Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,
Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
햵 Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet
zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der ……………………………………………………………“
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten (siehe unter 햴 ), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war,
und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen
Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 631
햶 Von Seeleuten (siehe unter 햴 ) hier mit folgenden Angaben auszufüllen:
Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität
des Seeschiffes unter fremder Flagge.
햷 Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
햸 Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen
Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Wenn eine der
Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
햹 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, wer
1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
2. als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete
des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder
3. als Spätaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungs-
gebiete mindestens drei Jahre bestanden hat, oder als dessen Abkömmlinge Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland
gefunden hat.
In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rückfrage
bei der nächsten deutschen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung.
햺 Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;
dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus befindet.
햻 Vergleiche unter 햵 Absatz 2
Hier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine
Wohnung gemeldet zu sein.
햽 Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z. Zt. Mitgliedstaaten des Europarates: Albanien, Andorra, Armenien,
Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich,
Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Moldau,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
햾 Nur auszufüllen, wenn der Antragsteller in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist. Mitgliedstaaten des
Europarates, siehe unter 햽 .
햿 Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare
Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
헀 Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein
gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
헁 Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen
und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides
statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen zu Randnummer 헂 .
헂 Bedient sich der Antragsteller wegen eines der in Randnummer 헁 genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat
diese die Versicherung an Eides statt**) zu unterschreiben.
**) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
**) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
Wahlbenachrichtigung1)2)
Anlage 3
Wahlbenachrichtigung 632
für die Wahl zum Deutschen Bundestag 3)
(zu § 19 Abs. 1)
4)
Wahltag: Sonntag, der ………………………… Freimachungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr vermerk
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,
Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie diese
Benachrichtigung zur Wahl mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit.
Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen
Wahlschein. Voraussetzung für die Erteilung eines Wahlscheines ist, dass einer der im rückseitigen Wahlscheinantrag
genannten Gründe vorliegt (Hinweis zu Rückseite Nr. 2: Der 34. Tag vor der Wahl ist der ………………).
Wahlscheinanträge – die auch mündlich, aber nicht fernmündlich gestellt werden können – werden nur
bis zum ……………, 18.00 Uhr oder
bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr entgegengenommen. Wenn unzustellbar, zurück !
Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch
5) Herrn/Frau
persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt,
muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in Ihrer nebenstehenden Anschrift teilen Sie bitte der
– Seite 1 –
Gemeinde mit.
Mit freundlichen Grüßen
6) Stadt Bonn Wahlraum: Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr.
Die Oberbürgermeisterin Schulgebäude Agnesstraße 1 316/00345
53225 Bonn
1) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den 4) Der Freimachungsvermerk „Deutsche Post – Entgelt bezahlt – Annahmestelle (Postleitzahl und Ort)“
Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken. entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben dem Entgeltstempel-
2) Bei Versendung als Infopost-Standard mit der Deutschen Post AG gelten die AGB Briefdienst Inland abdruck der Zusatz „Entgelt bezahlt“ anzubringen.
und die Bestimmungen aus der speziellen Leistungsbeschreibung „Infopost und Kataloge national“. Für die Einlieferung als Infopost gelten folgende Mindestmengen:
Die wichtigsten Punkte sind nachfolgend auszugsweise aufgeführt: a) mindestens 4 000 Sendungen nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet oder
a) Infopost-Standardsendungen müssen automationsgerecht, d. h. maschinenfähig und maschinen- b) mindestens 250 Sendungen für dieselbe Leitregion (Übereinstimmung der ersten beiden Stellen der
lesbar sein. Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem Automationsbeauftragten (ABB) des jeweils Postleitzahl) nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet oder
zuständigen Briefzentrums (BZ) der Deutschen Post AG abgestimmt werden. c) mindestens 50 Sendungen für den Leitbereich (Sequenz von Postleitzahlen) der Einlieferungsstelle
Seite 2 zeigt die Gestaltung maschinenfähiger Sendungen. nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet, z. B. Leitbereich Bonn mit der Post-
b) Infopost-Standardsendungen müssen grundsätzlich inhaltsgleich sein. Zulässige Abweichungen in leitzahl-Sequenz 53000 bis 53359.
Bezug auf die Inhaltsgleichheit sind z. B.: Entgeltermäßigungen für Vorleistungen ergeben sich aus den AGB Briefdienst Inland der Deutschen
• Zusätzliche Angaben zum Absender Post AG. Auskünfte erteilen die Vertriebsmanager der Deutschen Post AG.
• Bis zu 10 unterschiedliche Ordnungsbezeichnungen (Ziffern oder Buchstaben) pro Seite.
5) Anschrift: Sie muss maschinenlesbar sein. Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des
Nähere Auskünfte erteilen die Großannahmestellen des jeweiligen BZ der Deutschen Post AG.
c) Mindestmaß: Länge 14 cm, Breite 9 cm Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden, dürfen dann aber als Ordnungsbezeich-
Höchstmaß: Länge 23,5 cm, Breite 12,5 cm nung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile der
Höchstgewicht: 20 g Anschrift und nicht weiter nach unten als die unterste Zeile des Namens des Empfängers. Auskünfte
Mindestflächengewicht (Karten) bis zum Format C 6: 150 g/m2 erteilen die Automationsbeauftragen Brief (ABB) des jeweils zuständigen Briefzentrums der Deutschen
bis zum Format DIN lang: 170 g/m2 Post AG. Bei Bedarf testen sie die Sendungen praxisnah im zuständigen Briefzentrum.
bis zum Höchstmaß: 200 g/m2. 6) Neben dem Absender können angegeben werden: Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer
3) Muster der Wahlbenachrichtigung kann auch für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen ver- im Wählerverzeichnis. Eine Versendung als Infopost-Standard bleibt möglich, sofern diese Nummern
wendet werden. bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.
Maschinenfähige Gestaltung der Aufschriftseite
einer Infopost-Standard-Sendung mit senkrechtem Trennungsstrich
74 mm
5 mm mind. 5 mm mind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
– Wahlbenachrichtigung –
– Freimachungszone –
40 mm
1,2 mm
Mindesthöhe Trennungsstrich
– Text –
– Lesezone – – Seite 2 –
Mindestbreite Trennungsstrich
50 mm
– Codierzone – 15 mm
150 mm
Freimachungszone: Die Freimachungszone befindet sich in der oberen rechten Ecke der Aufschriftseite. Sie ist ab dem rechten Rand 74 mm lang und 40 mm breit.
Anlage 3
Diese Zone ist ausschließlich für die Freimachung und für postalische Stempelabdrucke vorgesehen. Postwertzeichen und Stempelabdrucke dürfen
nicht außerhalb der Freimachungszone angebracht werden.
Lesezone: In der Lesezone steht die Anschrift. Ihr Abstand vom oberen Rand der Sendung beträgt 40 mm, vom unteren Rand 15 mm.
(zu § 19 Abs. 1)
Codierzone: Die Codierzone befindet sich am unteren Rand der Sendung. Sie ist ab dem rechten Rand 150 mm lang und 15 mm breit. Die Codierzone muss frei
von jeglichen Angaben und Unebenheiten sein. 633
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Anlage 4
(zu § 19 Abs. 2)
Rückseite der Wahlbenachrichtigung
Wahlscheinantrag1)
(Bei Postversand in frankiertem Umschlag absenden)
Für amtliche
Vermerke
An die
Gemeindebehörde …………………………… Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben
…………………………………………………… und absenden, wenn Sie n i c h t in Ihrem Wahl-
raum, sondern in einem anderen Wahlbezirk
…………………………………………………… Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen
wollen.
……………………………………………………
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines
für die umseitig angegebene Wahl ……………………………………………………………
(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift)
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheines – für
Wer den Antrag für
Familienname: ………………………………………………………………………………… einen anderen stellt,
muss durch Vorlage
Vornamen: ……………………………………………………………………………………… einer s c h r i f t l i c h e n
Tag der Geburt: ………………………………………………………………………………… Vollmacht nachweisen,
dass er dazu berech-
Wohnung: ……………………………………………………………………………………… tigt ist.
……………………………………………………………………………………………………
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Es wird versichert, dass einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die
Erteilung eines Wahlscheines gegeben ist:
1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund 앮 2)
2. Verlegung der Wohnung ab dem 34. Tage vor der Wahl (Datum siehe umseitig)
in einen anderen Wahlbezirk
– innerhalb der Gemeinde 앮 2)
– außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis
am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist 앮 2)
3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen
oder ein sonstiger körperlicher Zustand, so dass der Wahlraum nicht oder
nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. 앮 2)
Der Wahlschein
und die Briefwahlunterlagen 3)
앮 2) – soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden
앮 2) – soll(en) an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
………………………………………………………………………………………………………………………
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
앮 2) – wird (werden) abgeholt.4)
…………………………………………………………………………………………………………………………………
(Ort, Datum, Unterschrift)
1) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bitte streichen.
4) Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangs-
berechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und diese Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post
übersandt oder amtlich überbracht werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 635
Anlage 5
(zu § 20 Abs. 1)
Bekanntmachung
der Gemeindebehörde
über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am ………………………………………
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde –
die Wahlbezirke der Gemeinde …………………………………………………………………………
wird in der Zeit vom ……………………………………… bis …………………………………………
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
während der allgemeinen Öffnungszeiten1)
…………………………………………………………………………………………………………………………………… 2)
(Ort der Einsichtnahme)
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständig-
keit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen
will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wähler-
verzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten,
für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden
Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät
möglich.3)
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag
vor der Wahl,
spätestens am …………………………………… bis ………………………………… Uhr, bei der Gemeindebehörde 4)
(16. Tag vor der Wahl)
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum …………………………
……………………………………………………… eine Wahlbenachrichtigung.
(21. Tag vor der Wahl)
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein
und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahischein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis …………………………………………………………………
(Nummer und Name)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks
aufhält,
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
b) wenn er seine Wohnung ab dem …………………………………………………… in einen anderen Wahlbezirk
(34. Tag vor der Wahl)
– innerhalb der Gemeinde
– außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung
nicht beantragt worden ist,
verlegt,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens
oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten aufsuchen kann;
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum ………………………………………………………………)
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
(bis zum ………………………………………………………) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss
des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum …………………………
……………………………………, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.
(2. Tag vor der Wahl)
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm
bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c
angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass
er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
Person bedienen.
Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will,
so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
– einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
– einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung
zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem
Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden
können.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die
angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
……………………………, den …………………………
Die Gemeindebehörde
………………………………………………………………
1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
2) Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 637
Anlage 6
(zu § 20 Abs. 2)
Bekanntmachung
für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag
Am ………………………………………………………………………… findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und hier keine Wohnung mehr innehaben, können
bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.
Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie
1. nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) mindestens drei Monate
ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewohnt oder sich dort sonst gewöhnlich aufgehalten haben;
2. a) in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder
b) in anderen Gebieten leben und am Wahltage seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) nicht
mehr als 25 Jahre verstrichen sind;
3. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf
Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt
werden. Einem Antrag, der erst am ………………………………2) oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde
eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei
– den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
– dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 BONN, GERMANY,
– den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland
angefordert werden.
Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland.3)
……………………………, den …………………………
………………………………………………………………
(Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
Anschrift und Dienststunden)
1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
2) Einzufügen den 20. Tag vor der Wahl.
3) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im
betreffenden Staat angefügt werden.
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Anlage 8
(zu § 24 Abs. 1)
Gemeinde ……………………………………………… Wahlbezirk …………………………………………
Kreis ……………………………………………………
Wahlkreis ………………………………………………
Land ……………………………………………………
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ……………………………
Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Deutschen Bundestag nach den Vorschriften
der Bundeswahlordnung (§§ 16 bis 18) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach
§ 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom …………………………………………………………
in der Zeit vom …………………………………………………………… bis ………………………………………………………
für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.1)
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die
Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ……………………………………………………………
ortsüblich bekannt gemacht worden.1)
Das Wählerverzeichnis umfasst ……… Blätter.
Berichtigt Berichtigt
gemäß § 53 gemäß § 53
Abs. 2 Satz 2 Abs. 2 Satz 3
der Bundes- der Bundes-
wahlordnung 2) wahlordnung 3)
Kennbuchstabe
A1 Wahlberechtigte laut
Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk
„W“ (Wahlschein) ……… Personen ……… Personen ……… Personen
A2 Wahlberechtigte laut
Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk
„W“ (Wahlschein) ……… Personen ……… Personen ……… Personen
A1+A2 Im Wählerverzeichnis
insgesamt eingetragen ……… Personen ……… Personen ……… Personen
————— —————
………………………, ………………………,
(Ort) (Ort)
den ………………… den …………………
Der Wahlvorsteher Der Wahlvorsteher
……………………… ………………………
………………………………, den ……………………………
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
…………………………………………………………………
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nur ausfüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
3) Nur ausfüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 639
Anlage 9
(zu § 26)
Wahlschein
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt
Wahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am …………………………………………………
(Zu den Ziffern 1) bis 4) finden Sie Hinweise in den Erläuterungen)
Nur gültig für den Wahlkreis …………………………
Herr/Frau
Wahlschein-Nr. ………………………………………
…………………………………………………… Wählerverzeichnis-Nr. ………………………………
…………………………………………………… oder vorgesehener Wahlbezirk
…………………………………………………… …………………………………………………
…………………………………………………… 앮 1) Wahlschein gem. § 25 Abs. 2 BWO.
geboren am……………………………………………
2) wohnhaft in (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) ……………………………………………………………………
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten Wahlkreis teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses durch
Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des oben genannten Wahlkreises
od er
2. durch Briefwahl.
………………………………, den ……………………………
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
…………………………………………………………………
(Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines beauftragten
Bediensteten der Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung
des Wahlscheines entfallen)
Achtung !
앶앸 Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und unterschreiben. Dann den 앴앶
Wahlschein in den roten Wahlumschlag stecken.
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 3)
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/der Verwaltungsbehörde des Kreises/der mit der Durchführung
der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich
– als Hilfsperson 4) gemäß dem erklärten Willen des Wählers – gekennzeichnet habe.
………………………………, den ……………………………
(Ort) (Datum)
Unterschrift des Wählers – oder – Unterschrift der Hilfsperson 4)
……………………………………………………………… ………………………………………………………………
(Vor- und Familienname) (Vor- und Familienname)
Weitere Angaben in Blockschrift !
………………………………………………………………
(Vor- und Familienname)
………………………………………………………………
(Straße, Hausnummer)
………………………………………………………………
(Postleitzahl) (Wohnort)
Erläuterungen
1) Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen.
2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.
3) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
4) Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer
anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „ Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“
zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfestellung bei der Wahl des
gehinderten Wählers erlangt hat. Nichtzutreffendes streichen.
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Anlage 11
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)
Vorderseite des Wahlbriefumschlags 1)
(etwa 12,0 쎹 17,6 cm) rot
Ausgabestelle: ……………………………………………………
(Gemeindebehörde, Ort)
Wahlschein-Nr.: …………………………………………………
unentgeltlich
im Bereich
der Deutschen
Wahlbezirk: ………………………………………………………2) Post AG
Wahlbrief
An 3)
……………………………………………………4)
……………………………………………………5)
……………………………………………………6)
Rückseite des Wahlbriefumschlags
In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
1. den Wahlschein
und
2. den verschlossenen blauen Wahlumschlag
mit dem darin befindlichen Stimmzettel.
Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben.
1) Es ist die Maschinenfähigkeit zu beachten (insbesondere Farbton, Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem jeweils
zuständigen Automationsbeauftragten Brief (ABB) der Deutschen Post AG abgestimmt werden.
2) Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen angegeben werden.
3) Die Anschrift ist maschinenlesbar aufzubringen.
4) Anstelle der Punktierung ist der Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Abs. 2 BWO einzusetzen.
5) Anstelle der Punktierung ist die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers – falls vorhanden, dessen Postfach – einzusetzen.
6) Anstelle der Punktierung sind Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers – falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl – einzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 641
Anlage 12
(zu § 28 Abs. 3)
Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
Sehr geehrte Wählerin !
Sehr geehrter Wähler !
Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ………… Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein
bezeichneten Wahlkreis:
1. den Wahlschein, 3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,
2. den amtlichen weißen Stimmzettel, 4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
Sie können an der Wahl teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses
durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten
Wahlkreises
od er
2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle
des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl.
Nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht
oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl“ genau beachten.
Wichtige Hinweise für Briefwähler
1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die „Versicherung
an Eides statt zur Briefwahl“ mit der Unterschrift versehen ist.
2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag
stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
3. Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel eigenhändig
auszufüllen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist sie zur
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei der Wahl des gehinderten Wählers
erlangt hat.
4. Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief
angegebenen Empfänger eingeht ! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl
(Donnerstag, den …………………… 20…), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Deutschen Post AG
eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beförderungsform, z. B. Post Express
Brief oder Einschreiben, gewünscht, so muss das dafür fällige – zusätzliche – Leistungsentgelt durch Postwert-
zeichen oder Freistempelabdruck auf dem Wahlbrief entrichtet werden.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes
eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen
Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland
zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland
„ ALLEMAGNE“ oder „ GERMANY“ angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen
seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen,
den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.
5. Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr
berücksichtigt.
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Anlage 13
(zu § 34 Abs. 1)
An den
Kreiswahlleiter
………………………………………………………………… Sämtliche Angaben
in Maschinen- oder
………………………………………………………………… Druckschrift
Kreiswahlvorschlag
der 1) ……………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………………
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ………………………………………………………………………………………
im Wahlkreis …………………………………………………………………………………………………………………………
(Nummer und Name)
1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 34 der Bundeswahlordnung wird als
Bewerber vorgeschlagen:
Familienname: ………………………………………………………………………………………………
Vornamen: ………………………………………………………………………………………………
Tag der Geburt: ………………………………………………………………………………………………
Geburtsort: ………………………………………………………………………………………………
Beruf oder Stand: ………………………………………………………………………………………………
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: ………………………………………………………………………………………………
Postleitzahl, Wohnort: ………………………………………………………………………………………………
2. Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist:
………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Familienname, Vornamen)
………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
Stellvertretende Vertrauensperson ist:
………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Familienname, Vornamen)
………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 643
3. Dem Kreiswahlvorschlag sind …………………… Anlagen beigefügt, und zwar
a) Zustimmungserklärung des Bewerbers,
b) Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers,
c) …………………… Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des
Kreiswahlvorschlages 2), soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder,
wenn Landesverbände nicht bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände,
in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen,
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst
Versicherungen an Eides statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 3),
e) der Nachweis, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vor-
liegt.4)
………………………………………, den …………………………
[Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 4) oder von drei Wahl-
berechtigten 5)]
………………………………………… ………………………………………… …………………………………………
………………………………………… ………………………………………… …………………………………………
(Vor- und Familienname (Vor- und Familienname (Vor- und Familienname
in Maschinen- oder Druckschrift in Maschinen- oder Druckschrift in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift) u n d handschriftliche Unterschrift) u n d handschriftliche Unterschrift)
………………………………………… ………………………………………… …………………………………………
(Funktion) 6) (Funktion) 6) (Funktion) 6)
1) Name der Partei und Anschrift (i. d. R. des Landesverbandes) sowie ihre Kurzbezeichnung. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen
(§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ist als Bezeichnung das Kennwort anzugeben.
2) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und bei Kreiswahlvorschlägen von solchen Parteien, die
im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen
mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.
3) Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.
4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen
Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, oder es muss der
Nachweis beigefügt werden, dass dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
5) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) haben drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem
Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten.
6) Entfällt bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes); stattdessen sind hier Familienname, Vornamen,
Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der in Anmerkung 5 bezeichneten Unterzeichner des Wahlvorschlages anzugeben,
damit diesen ihre Wahlrechtsbescheinigungen zugeordnet werden können.
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Anlage 16
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 2
und § 39 Abs. 4 Nr. 2)
Bescheinigung der Wählbarkeit
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am …………………………………………
Herr/Frau
Familienname: …………………………………………………………………………………………………
Vornamen: ……………………………………………………………………………………………………
Tag der Geburt: ……………………………………………………………………………………………………
Geburtsort: ……………………………………………………………………………………………………
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: ……………………………………………………………………………………………………
Postleitzahl, Wohnort: ……………………………………………………………………………………………………
ist am Wahltag Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht nach § 15 Abs. 2 des
Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
………………………………, den ……………………………
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
…………………………………………………………………
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird.*)
………………………………, den ……………………………
…………………………………………………………………
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers)
*) Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 645
Anlage 17
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)
Felder bitte ausfüllen oder 앮쎹 ankreuzen
………………………………, den ……………………………
(Ort)
Sämtliche Angaben
in Maschinen- oder
Druckschrift
Niederschrift 1)
über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 2) zur Aufstellung des Wahlkeisbewerbers
der ………………………………………………………
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für den Wahlkeis ………………………………………………………
(Nummer und Name)
zur Wahl zum ……… Deutschen Bundestag
………………………………………………………………………………………………………………………………………
(einberufende Stelle der Partei)
hatte am ……………………………………………… durch ………………………………………………………………………
(Form der Einladung)
앮 3) eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis
(Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt
ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)
앮 3) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3
des Bundeswahlgesetzes für die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers gewählt worden sind.)
앮 3) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende
Wahlen nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählte Versammlung.)
auf den ……………………………………………… , ………………… Uhr,
nach ……………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
앮 3) zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers
앮 3) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers
einberufen.
Erschienen waren …………………… stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.2) 4)
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von: ………………………………………………………………………
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: ………………………………………………………………………
(Vor- und Familienname)
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit
vom ………………………………………… bis …………………………………………
앮 3) für die besondere Vertreterversammlung
앮 3) für die allgemeine Vertreterversammlung
gewählt worden sind;
2. 앮 3) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,
festgestellt worden ist;
앮 3) dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht
und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird;
3. 앮 3) dass nach der Satzung der Partei
앮 3) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen
앮 3) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
als Bewerber gewählt ist, wer 5) ………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………
4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem
Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat;
5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
6. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
Als Bewerber wurden vorgeschlagen:
1. ……………………………………………………………………………………………………………………………………
2. ……………………………………………………………………………………………………………………………………
3. ……………………………………………………………………………………………………………………………………
(Familiennamen, Vornamen, Anschriften)
Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt
einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen gewünschten Bewerbers auf
dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.
Nach Schluss der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.
Es erhielten:
1. ………………………………………………………………………………………………… ………………… Stimmen
2. ………………………………………………………………………………………………… ………………… Stimmen
3. ………………………………………………………………………………………………… ………………… Stimmen
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen: ………………… Stimmen
Ungültige Stimmen: ………………… Stimmen
Zusammen: ………………… Stimmen
Hiernach hat …………………………………………………………………………………………………………………………
(Familienname und Vornamen des erfolgreichen Bewerbers)
— keiner der Vorgeschlagenen 2)
die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 647
In einem 2. Wahlgang 6) wurde zwischen folgenden Bewerbern
1. ……………………………………………………………………………
2. ……………………………………………………………………………
in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.
Dabei erhielten:
1. ………………………………………………………………………………………………… ………………… Stimmen
2. ………………………………………………………………………………………………… ………………… Stimmen
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen: ………………… Stimmen
Ungültige Stimmen: ………………… Stimmen
Zusammen: ………………… Stimmen
Hiernach ist als Bewerber gewählt: ………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………
(Familienname, Vornamen und Anschrift – Hauptwohnung –)
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
앮 3) nicht erhoben.
앮 3) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften
gefertigt, die als Anlage(n) Nr. …………………… bis Nr. …………………… beigefügt sind.
Die Versammlung beauftragte ………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………
(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 21 Abs. 3
Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
………………………………………………………………… …………………………………………………………………
………………………………………………………………… …………………………………………………………………
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
1) Bei Aufstellung von Bewerbern gemäß § 21 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niederschrift zu erstellen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Zutreffendes ankreuzen.
4) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
5) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
6) Wenn nach dem Wahlverfahren vorgesehen.
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Anlage 18
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)
Versicherung an Eides statt
Wir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises ……………………………………………………………………………
(Nummer und Name)
an Eides statt,1)
1. dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 2)
der ………………………………………………………………………………………………………………………………
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Wahlkreis
am …………………………………………………………………………………………………………………………………
in …………………………………………………………………………………………………………………………………
(Ort)
in geheimer Abstimmung beschlossen hat,
……………………………………………………………………………………………………………………………………
(Familienname, Vornamen, Anschrift – Hauptwohnung –)
……………………………………………………………………………………………………………………………………
als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei für den oben genannten Wahlkreis
zur Wahl zum ………… Deutschen Bundestag zu benennen;
2. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
3. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
…………………………… , den ……………………………
Die von der Versammlung
Der Leiter der Versammlung
bestimmten 2 Teilnehmer
………………………………………………………………… …………………………………………………………………
………………………………………………………………… …………………………………………………………………
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
…………………………………………………………………
…………………………………………………………………
(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen-
oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 649
Anlage 20
(zu § 39 Abs. 1)
An den
Landeswahlleiter
Sämtliche Angaben
…………………………………………………… in Maschinen- oder
…………………………………………………… Druckschrift
Landesliste
der ……………………………………………………………………………………………………………………………………
(Name der Partei und Anschrift – i.d.R. des Landesverbandes – sowie ihre Kurzbezeichnung)
………………………………………………………………………………………………………………………………………
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ………………………………………………………………………………………
1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 39 der Bundeswahlordnung werden als Bewerber
für das Land …………………………………………………………………………………………………1) vorgeschlagen:
Familienname Tag der Geburt Anschrift (Hauptwohnung)
Lfd.
— Beruf — – Straße, Hausnummer
Nr.
Vornamen oder Stand Geburtsort – Postleitzahl, Wohnort
……………………………… …………………… ………………………………
1
……………………………… …………………… ………………………………
……………………………… …………………… ………………………………
2
……………………………… …………………… ………………………………
usw.
2. Vertrauensperson für die Landesliste ist:
……………………………………………………………………………………………………………………………………
(Familienname, Vorname)
……………………………………………………………………………………………………………………………………
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
Stellvertretende Vertrauensperson ist: ………………………………………………………………………………………
(Familienname, Vorname)
……………………………………………………………………………………………………………………………………
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
3. Der Landesliste sind …………… Anlagen beigefügt, und zwar
a) ……… Zustimmungserklärungen der Bewerber,
b) ……… Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,
c) ……… Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner,2)
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung
nebst Versicherungen an Eides statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),
e) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände.3)
…………………………… , den ……………………………
(Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 3) 4))
………………………………………… ………………………………………… …………………………………………
(Name) (Name) (Name)
………………………………………… ………………………………………… …………………………………………
(Funktion) (Funktion) (Funktion)
1) Bundesland angeben. Die Bewerber können unter Verwendung des angegebenen Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
2) Bei Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge
ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.
3) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht
der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
4) Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landes-
organisation, so muss die Landesliste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet
sein. Siehe auch Anmerkung 3).
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Anlage 23
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Felder bitte ausfüllen oder 앮 쎹 ankreuzen
………………………………, den ……………………………
(Ort)
Sämtliche Angaben
in Maschinen- oder
Druckschrift
Niederschrift
über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste
der ………………………………………………………
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für das Land ………………………………………………………
(Name des Landes)
zur Wahl zum ……… Deutschen Bundestag
………………………………………………………………………………………………………………………………………
(einberufende Stelle der Partei)
hatte am ……………………………………………… durch ………………………………………………………………………
(Form der Einladung)
앮 2) eine Mitgliederversammlung der Partei im Land
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Landesliste ist eine Versammlung der im
Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Land zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)
앮 2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 27 Abs. 5 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber
einer Landesliste für das Land gewählt worden sind.)
앮 2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der
Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4
des Bundeswahlgesetzes gewählt worden sind.)
auf den ……………………………………………… , ………………… Uhr,
nach ……………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen.
Erschienen waren …………………… stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.1) 3)
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von: ………………………………………………………………………
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: ………………………………………………………………………
(Vor- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Land in der Zeit
vom ………………………………………… bis …………………………………………
앮 2) für die besondere Vertreterversammlung
앮 2) für die allgemeine Vertreterversammlung
gewählt worden sind;
2. 앮 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,
festgestellt worden ist
앮 2) dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht
und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 651
3. 앮 2) dass nach der Satzung der Partei
앮 2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen
앮 2) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
als Bewerber gewählt ist, wer 4) ………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………
4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf
dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die Reihenfolge zu
vermerken hat;
5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
6. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
Die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber
1. Nr. ………………………………………………………………………………………………………………… einzeln
2. Nr. ………………………………………………………………………………………………………………… gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet.
Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten
den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach
Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis
bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden
Reihenfolge aufgestellt sind: 5)
Familienname Tag der Geburt Anschrift (Hauptwohnung)
Lfd.
— Beruf — – Straße, Hausnummer
Nr.
Vornamen oder Stand Geburtsort – Postleitzahl, Wohnort
……………………………… …………………… …………………………………
1
……………………………… …………………… …………………………………
……………………………… …………………… …………………………………
2
……………………………… …………………… …………………………………
usw.
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
앮 2) nicht erhoben.
앮 2) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt,
die als Anlage(n) Nr. …………………… bis Nr. …………………… beigefügt sind.
Die Versammlung beauftragte ………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………
(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 27 Abs. 5
in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
………………………………………………………………… …………………………………………………………………
………………………………………………………………… …………………………………………………………………
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Anlage 24
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Versicherung an Eides statt
Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes ………………………………………………………………………………
(Name des Landes)
an Eides statt,1)
1. dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 2)
der ………………………………………………………………………………………………………………………………
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Land
am …………………………………………………………………………………………………………………………………
in …………………………………………………………………………………………………………………………………
(Ort)
die Bewerber für die Landesliste der vorbezeichneten Partei
und ihre Reihenfolge auf der Landesliste
für das oben genannte Land
zur Wahl zum ………… Deutschen Bundestag
in geheimer Abstimmung
festgelegt hat;
2. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
3. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
…………………………… , den ……………………………
Die von der Versammlung
Der Leiter der Versammlung
bestimmten 2 Teilnehmer
………………………………………………………………… …………………………………………………………………
………………………………………………………………… …………………………………………………………………
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
…………………………………………………………………
…………………………………………………………………
(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen-
oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 653
Anlage 26
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)
[Stimmzettelmuster]
- Mindestens DIN A4 -
für die Wahl zum Deutschen Bundestag im Wahlkreis 63 Bonn
am .....................................
für die Wahl für die Wahl
eines/einer Wahlkreis- einer Landesliste (Partei)
- maßgebende Stimme für die Verteilung der
abgeordneten Sitze insgesamt auf die einzelnen Parteien -
1 Kelber, Ulrich Sozialdemokratische Partei 1
Sozialdemokratische Deutschlands
Dipl.Informatiker
Partei SPD Franz Müntefering, Anke Fuchs,
Rudolf Dreßler,
Bonn-Beuel
Neustraße 37
SPD Deutschlands
Wolf-Michael Catenhusen,
Ingrid Matthäus-Maier
2 Hauser, Norbert Christlich Demokratische 2
Christlich Union Deutschlands
Rechtsanwalt
Demokratische Union CDU Dr. Norbert Blüm,
Bonn-Bad Godesberg
Elfstraße 26
CDU Deutschlands
Peter Hintze, Irmgard Karwatzki,
Dr. Norbert Lammert,
Dr. Jürgen Rüttgers
3 Dr. Westerwelle, Guido Freie Demokratische Partei 3
Freie
Rechtsanwalt
Demokratische F.D.P. Dr. Guido Westerwelle,
Jürgen W. Möllemann,
Bonn
Heerstraße 85
F.D.P. Partei Ulrike Flach, Paul Friedhoff,
Dr. Werner H. Hoyer
4 Manemann, Coletta BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN 4
BÜNDNIS 90/
Dipl.Pädagogin
DIE GRÜNEN GRÜNE Kerstin Müller, Ludger Volmer,
Bonn
Humboldtstraße 2
GRÜNE Christa Nickels, Dr. Reinhard Loske,
Simone Probst
Partei des Demokratischen 5
Sozialismus
PDS Ulla Jelpke, Ursula Lötzer,
Knud Vöcking, Ernst Dmytrowski,
Astrid Keller
Ab jetzt ... Bündnis für 6
Deutschland
Deutsch- Horst Zaborowski, Dr.-Ing. Helmut
land Fleck, Dietmar-Lothar Dander,
Ricardo Pielsticker, Uwe Karg
Anarchistische Pogo - 7
Partei Deutschlands
APPD Rainer Kaufmann, Matthias Bender,
Daniel-Lars Kroll, Markus Bittmann,
Markus Rykalski
8 Müchler, Frank Bürgerrechtsbewegung 8
Bürgerrechts- Solidarität
Buchhändler
bewegung BüSo
Düsseldorf
Ohligser Straße 45
BüSo Solidarität
Helga Zepp-LaRouche, Karl-Michael
Vitt, Andreas Schumacher, Hildegard
Reynen-Kaiser, Walter vom Stein
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Anlage 27
(zu § 48 Abs. 1)
Wahlbekanntmachung
1. Am …………………………………………
findet die
Wahl zum ……… Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.1)
2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird in ……………………………………………… eingerichtet.
Die Gemeinde 3) ist in folgende ………………………… Wahlbezirke eingeteilt:
(Zahl)
Wahlbezirk 1: Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P
Wahlraum: Realschule in der Hauptstraße
Wahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P
Wahlraum: Saal der Gastwirtschaft „Zum Löwen"
Wahlbezirk 3: Teilort N.
Wahlraum: Grundschule des Teilortes N.
Die Gemeinde 4) ist in ………………………… allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.5)
(Zahl)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ……………………………………………
bis ………………………………………………… übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum
angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um
…………………………… Uhr in ………………………………………………………………………………… zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er
eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel
ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge
unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahl-
vorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die
Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und
links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 655
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder
auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder
auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum
gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des
Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen
amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem
Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der
Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundes-
wahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3
des Strafgesetzbuches).
…………………………… , den ……………………………
Die Gemeindebehörde
…………………………………………………………………
1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.
2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Anlage 29
(zu § 72 Abs. 1)
Gemeinde: 앮 1) Allgemeiner Wahlbezirk
Kreis: 앮 1) Sonderwahlbezirk
앮 1) Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
Wahlkreis:
Land:
Wahlbezirk-Nr.:
Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite
(Name oder Nummer) von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am …………………………………………
1. Wahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vornamen Funktion
1. als Wahlvorsteher
2. als stellvertretender Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher
folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und wies sie
auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen
bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vornamen Uhrzeit
1.
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vornamen Aufgabe
1.
2.
3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 657
2. Wahlhandlung
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes
auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen
bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war.
Sodann wurde die Wahlurne
앮 1) versiegelt.
앮 1) verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung.
2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlzellen oder
Tische mit Sichtblenden oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren, hergerichtet:
Zahl der Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden: ………………
Zahl der Nebenräume: ………………
Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den
Nebenräumen überblickt werden.
2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um …………………… Uhr …………………… Minuten begonnen.
2.5 앮 1) Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis
war nicht zu berichtigen.
앮 1) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem
Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit
Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk
„ Wahlschein“ oder den Buchstaben „ W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen
der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
앮 1) Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige
Abschlussbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte
erteilten Wahlscheine.
2.6 앮 1) Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.
앮 1) Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 56
Abs. 6 und 7 und des § 59 der Bundeswahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind
als Anlagen Nr. ……… bis ……… beigefügt.
2.7 앮 1) Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.
앮 1) Der Wahlvorstand wurde vom ……………………………… unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e)
für ungültig erklärt worden ist/sind:
(Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.)
………………………………………………………………………………………………………………………
2.8 Im Wahlbezirk befindet sich 2)
앮 1) das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim …………………………………………………… ,
(Bezeichnung)
앮 1) das Kloster …………………………………………………… ,
(Bezeichnung)
앮 1) die sozialtherapeutische Anstalt …………………………………………………… ,
(Bezeichnung)
앮 1) die Justizvollzugsanstalt …………………………………………………… ,
(Bezeichnung)
für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. Die
personelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne(n)
Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters)
ist aus den dieser Niederschrift als Anlagen Nr. ……… bis ……… beigefügten besonderen Niederschriften
ersichtlich.
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die
Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die
sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein
von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler
hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen.
Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahl-
vorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der Wahlvorsteher oder
sein Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte
die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die
eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne
bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes.
2.9 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie
unter 2.8 beschrieben.3)
2.10 Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im
Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde
so lange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde
die Öffentlichkeit wieder hergestellt.
Um …………………… Uhr …………………… Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen.
Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt.
3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe
und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden Wahlvorstehers
vorgenommen.
Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen – und mit dem Inhalt der
Wahlurne(n) des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände vermischt.3) Der Wahlvorsteher überzeugte
sich, dass die Wahlurne leer war.
3.2 a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.
Die Zählung ergab ……………………… Stimmzettel ( = Wähler B ).
An entsprechender Stelle
in Abschnitt 4 eintragen.
b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis
eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab ……………………… Vermerke.
c) Mit Wahlschein haben gewählt ……………………… Personen ( = B1 )
b) + c) zusammen ……………………… Personen.
앮 1) Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter a) überein.
앮 1) Die Gesamtzahl b) + c) war um …………… größer/kleiner 3) als die Zahl der Stimmzettel.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden
Gründen:
………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………
3.3 Der Schriftführer übertrug aus der (ggf. berichtigten) Bescheinigung über den Abschluss des Wähler-
verzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben A1 + A2 der Wahl-
niederschrift.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 659
3.4 Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel und
behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den
Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die
einzelnen Landeslisten,
b) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für
Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den
Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere
Stimme nicht abgegeben worden war,
c) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln sowie
d) einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand
Beschluss zu fassen war.
Der Stapel zu d) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel
zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher,
zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden
Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste
er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken,
so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm hierzu
von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, dass hier
beide Stimmen ungültig sind.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c)
gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber
und Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so
ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen,
und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der
Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem
Wahlvorsteher.
3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten
und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war.
Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht
abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem
Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu d) bei.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher
gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen
Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen
wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für
die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so
ermittelten Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen
wurden ebenfalls als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter
dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).
3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:
앮 1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
앮 1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel
nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
3.4.5 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem
Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die
Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder
für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes
Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder
ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten
gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer in Abschnitt 4
eingetragen.
3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen
Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
überprüften die Zusammenzählung.
3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden
waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahl-
vorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
c) die ungekennzeichneten Stimmzettel und
d) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern ………… bis …………
beigefügt.
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand
als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.
4. Wahlergebnis
4)
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben
A1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“
(Wahlschein) 5) ……………………………
A2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“
(Wahlschein) 5) ……………………………
A1 + A2 Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 5) ……………………………
B Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)] ……………………………
B1 darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)] ……………………………
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 661
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6)
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
C Ungültige Erststimmen
Gültige Erststimmen:
Von den gültigen Erststimmen
entfielen auf den Bewerber ZS I ZS II ZS III Insgesamt
(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie
Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreis-
wahlvorschlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –)
D1 1. …………………………………………
D2 2. …………………………………………
D3 3. …………………………………………
D4 4. …………………………………………
usw.
D Gültige Erststimmen insgesamt
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7)
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
E Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen:
Von den gültigen Zweitstimmen
entfielen auf die Landesliste der ZS I ZS II ZS III Insgesamt
(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)
F1 1. …………………………………………
F2 2. …………………………………………
F3 3. …………………………………………
F4 4. …………………………………………
usw.
F Gültige Zweitstimmen insgesamt
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:
………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………
5.2 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ……………………………………………………………………………
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8) der Stimmen, weil
………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift
enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde
앮 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
앮 1) berichtigt 9)
und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 10) übertragen und auf
schnellstem Wege telefonisch – durch ………………………………… – 3) an …………………………………
übermittelt. (Angabe der Übermittlung)
5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und
der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen
unterschrieben.
Ort und Datum
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
Der Stellvertreter
Der Schriftführer
5.7 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ……………………………………………………………………………
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………
(Angabe der Gründe)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 663
5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift
als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet
und gebündelt sind,
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie
e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks
und der Inhaltsangabe versehen.
5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ………………………… , ………………… Uhr, übergeben
– diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
– die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
– das Wählerverzeichnis,
– die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel – 3) sowie
– alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und
Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
……………………………………………………………………
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen
am ………………………… , ………………… Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
……………………………………………………………………
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung : Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
5) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben A1 und A2 und A1 + A2 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss
des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).
6) Summe C + D muss mit B übereinstimmen.
7) Summe E + F muss mit B übereinstimmen.
8) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
9) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
nicht löschen oder radieren.
10) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung.
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Anlage 31
(zu § 75 Abs. 5)
Briefwahlvorstand-Nr.:
Gemeinde(n)1):
Kreis 1):
Wahlkreis 1):
Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite
von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
Land: unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am …………………………………………
1. Wahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahl-
vorstand erschienen:
Familienname Vornamen Funktion
1. als Wahlvorsteher
2. als stellvertretender Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher
folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und wies sie auf
ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei
ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vornamen Uhrzeit
1.
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vornamen Aufgabe
1.
2.
3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 665
2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Verhandlung um ……… Uhr damit, dass er die übrigen Mitglieder des
Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegen-
heit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er belehrte sie
über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war.
Sodann wurde die Wahlurne
앮 2) versiegelt.
앮 2) verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung.
2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom ……………………………………………………………
(zuständige Stelle)
– ………… Wahlbriefe übergeben worden sind und eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt
(Zahl)
worden sind, übergeben worden ist 3)
– und ………… Verzeichnis/Verzeichnisse – der für ungültig erklärten Wahlscheine – sowie …………
(Zahl) (Zahl)
Nachtrag/Nachträge – zu diesem(n) Verzeichnis/Verzeichnissen – übergeben worden ist/sind. – Die
darin aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlussfassung
vorgelegt (siehe Nummer 2.6 der Wahlniederschrift).3)
2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den
Wahlschein und den Wahlumschlag und übergab beide dem Wahlvorsteher. Nachdem weder der Wahlschein
noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, wurde der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
Die Wahlscheine wurden gesammelt.
2.5 Ein Beauftragter des/der ………………………………………… überbrachte um .………… Uhr weitere …………
Wahlbriefe, die am Wahltage bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der
Wahlzeit eingegangen waren.4)
2.6 Es wurden – keine 3) – insgesamt ………… 3) Wahlbriefe beanstandet.
Davon wurden durch Beschluss zurückgewiesen
…………… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,
…………… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,
…………… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,
…………… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche
Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener
Wahlscheine enthalten hat,
…………… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides
statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
…………… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,
…………… Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das
Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren
Gegenstand enthalten hat.
Zusammen: …………… Wahlbriefe.
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert,
mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,
wieder verschlossen,
fortlaufend nummeriert und
der Wahlniederschrift beigefügt.
Nach besonderer Beschlussfassung wurden …………… Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4
behandelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift
beigefügt.
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
3.1 Nachdem alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und in die
Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um ………… Uhr geöffnet. Die Wahlumschläge wurden
entnommen. Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war.
3.2 a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab ……………………… Wahlumschläge
( = Wähler B ; zugleich B1 ).
b) Danach wurden die Wahlscheine gezählt.
Die Zählung ergab ……………………… Wahlscheine.
앮 2) Die Zahl der Wahlumschläge
und der Wahlscheine stimmte überein.
앮 2) Die Zahl der Wahlumschläge
und der Wahlscheine stimmte nicht überein.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden
Gründen:
………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………
3.3 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlniederschrift.
3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen die
Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den
Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die
einzelnen Landeslisten,
b) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber
und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den Stimm-
zetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme
nicht abgegeben worden war,
c) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie
e) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später
vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war.
Die beiden Stapel zu d) und e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel
zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher,
zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden
Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er
Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken,
so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren
Wahlumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der
Wahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c)
gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber
und Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so
ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen,
und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der
Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 667
3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem
Wahlvorsteher.
3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten
und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war.
Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht
abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem
Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu e) bei.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher
gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landes-
listen abgegebenen Stimmen sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden
als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der
Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für
die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so
ermittelten Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen
wurden ebenfalls als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter
dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).
3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:
앮 2) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
앮 2) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel
nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.5 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den
Stapeln zu d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die
Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für
welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels,
ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden
waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen
Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen
Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
überprüften die Zusammenzählung.
3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden
waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahl-
vorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
c) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
d) die Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und
die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in d) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden
Nummern ……… bis ……… beigefügt.
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand
als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.
4. Wahlergebnis
5)
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben
B = Wähler insgesamt (zugleich B1 ) ……………………………………………
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6)
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
C Ungültige Erststimmen
Gültige Erststimmen:
Von den gültigen Erststimmen
entfielen auf den Bewerber ZS I ZS II ZS III Insgesamt
(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie
Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreis-
wahlvorschlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –)
D1 1. …………………………………………
D2 2. …………………………………………
D3 3. …………………………………………
D4 4. …………………………………………
usw.
D Gültige Erststimmen insgesamt
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7)
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
E Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen:
Von den gültigen Zweitstimmen
entfielen auf die Landesliste der ZS I ZS II ZS III Insgesamt
(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)
F1 1. …………………………………………
F2 2. …………………………………………
F3 3. …………………………………………
F4 4. …………………………………………
usw.
F Gültige Zweitstimmen insgesamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 669
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:
………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………
5.2 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ……………………………………………………………………………
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8) der Stimmen, weil
………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift
enthaltene Wahlergebnis für die Briefwahl wurde
앮 2) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
앮 2) berichtigt 9)
und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 10) übertragen und auf
schnellstem Wege telefonisch – durch ………………………………… – 3) an …………………………………
übermittelt. (Angabe der Übermittlung)
5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der
Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen
unterschrieben.
Ort und Datum
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
Der Stellvertreter
Der Schriftführer
5.7 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ……………………………………………………………………………
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………
(Angabe der Gründe)
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift
als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet
und gebündelt sind,
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie
e) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen.
5.9 Dem Beauftragten des/der ……………………………………… wurden am ……………………… , ………… Uhr,
übergeben
– diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
– die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
– das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung,
dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind,3)
– die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel – 3) sowie
– alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der ………………………………………… zur Verfügung
gestellten Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
……………………………………………………………………
Vom Beauftragten des/der ……………………………………………… wurde die Wahlniederschrift mit allen
darin verzeichneten Anlagen am ………………………… , ………………… Uhr, auf Vollständigkeit überprüft
und übernommen.
……………………………………………………………………
(Unterschrift des Beauftragten)
Achtung : Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
1) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden
eingesetzt ist.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugeteilt wurden.
5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
6) Summe C + D muss mit B übereinstimmen.
7) Summe E + F muss mit B übereinstimmen.
8) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
9) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
nicht löschen oder radieren.
10) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 671
Verordnung
zur Einführung von Vordrucken
für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren
(Zustellungsvordruckverordnung – ZustVV)
Vom 12. Februar 2002
Auf Grund des § 24a des Gesetzes betreffend die Ein- (2) Für die Vordrucke nach § 1 Nr. 2 (innerer Umschlag)
führung der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 5 und Nr. 3 (äußerer Umschlag/Auftrag) dürfen Umschläge
Abs. 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 26. November 2001 mit Sichtfenster verwendet werden. In diesen Fällen
(BGBl. I S. 3138) eingefügt worden ist, verordnet das bedarf es der Angabe des Aktenzeichens und der Voraus-
Bundesministerium der Justiz: verfügungen auf dem inneren Umschlag nicht.
(3) Im Übrigen sind folgende Abweichungen von den in
§1 den Anlagen 1 bis 4 bestimmten Vordrucken zulässig:
Vordrucke 1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvor-
Für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren werden schriften beruhen;
eingeführt:
2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es,
1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für die Zustellung ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das
von Schriftstücken mit Zustellungsurkunde nach § 182 Verständnis der Vordrucke zu erschweren, den Gerich-
Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (Zustellungs- ten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbei-
urkunde), ten und für die Bearbeitung technische Entwicklungen
2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Briefum- nutzbar zu machen oder vorhandene technische Ein-
schlag nach § 176 Abs. 1 der Zivilprozessordnung richtungen weiter zu nutzen;
(innerer Umschlag), 3. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die
3. der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Postzu- es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder
stellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 der Zivilpro- das Verständnis der Vordrucke zu erschweren,
zessordnung (äußerer Umschlag/Auftrag), ermöglichen, technische Einrichtungen der üblichen
Briefbeförderung für das Zustellungsverfahren zu
4. der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die schriftliche nutzen.
Mitteilung über die Zustellung durch Niederlegung
nach § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung
(Benachrichtigung). §3
Überleitungsvorschrift
§2
Bis zum 31. Dezember 2002 können an Stelle der durch
Zulässige Abweichungen diese Verordnung bestimmten Vordrucke die bisherigen
(1) Für den Vordruck nach § 1 Nr. 1 (Zustellungsurkun- Vordrucke verwendet werden.
de) kann abweichend von dem in Anlage 1 bestimmten
Muster einfarbiges gelbes Papier verwendet werden. In §4
diesem Fall sind die im Muster in weißer Farbe hervorge-
Inkrafttreten
hobenen Ankreuz- und Ausfüllfelder durch Umrandung
oder in anderer Weise kenntlich zu machen. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Februar 2002
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Anlage 1
(zu § 1 Nr. 1) Zustellungsurkunde
Zustellungsurkunde
1.1 Aktenzeichen 1.2 Ggf. weitere Kennz.
1.3 Adressat
1.4 Bei erfolglosem Zustellversuch: Vermerk über den Grund der Nichtzustellung
1.4.1 Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln
1.4.2 Adressat verzogen nach:
Straße und Hausnummer
Postleitzahl, Ort
Weitersendung nicht verlangt/nicht möglich
1.4.3 Anderer Grund:
1.4.4 Datum
T T M M J J
1.4.5 Unterschrift
1.4.6 Postunternehmen/
Behörde:
Zustellungsurkunde/Zustellungsauftrag
zurück an Absender
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674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Anlage 2
(zu § 1 Nr. 2)
Innerer Umschlag
Vorderseite innerer Umschlag:
Vorderseite
Absender Hinweis: Umschlag bitte aufbewahren, siehe Rückseite!
Zugestellt am
(Datum, ggf. Uhrzeit, Unterschrift)
Aktenzeichen
Förmliche Zustellung
Weitersenden innerhalb des
Bezirks des Amtsgerichts
Bezirks des Landgerichts
Inlands
Bei der Zustellung zu beachtende Vermerke
Ersatzzustellung ausgeschlossen
Keine Ersatzzustellung an:
Nicht durch Niederlegung zustellen
Mit Angabe der Uhrzeit zustellen
Rückseite
Rückseite innerer Umschlag:
Wichtiger Hinweis:
Mit dieser Sendung werden Ihnen in gesetzlich vorgeschriebener Form die im Umschlag enthaltenen
Schriftstücke förmlich zugestellt. Die förmliche Zustellung eines Schriftstücks dient dem Nachweis, dass
dem Adressaten in gesetzlich vorgeschriebener Form Gelegenheit gegeben worden ist, von dem
Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und wann das geschehen ist.
Den Tag der Zustellung vermerkt der Zusteller auf dem Umschlag (siehe Vorderseite). Bitte bewahren
Sie den Umschlag zusammen mit den darin enthaltenen Schriftstücken auf. Er dient als Beleg, wenn Sie
angeben müssen, welche Schriftstücke Ihnen wann zugestellt worden sind.
Wird der Zustellungsadressat oder eine zum Empfang des Schriftstücks berechtigte Person in der
angegebenen Wohnung oder in den angegebenen Geschäftsräumen nicht angetroffen, kann das
Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt
werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.
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Anlage 3
(zu § 1 Nr. 3)
Äußerer Umschlag/Auftrag
..... Postzustellungsauftrag(aufträge)
Absender
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Anlage 4
(zu § 1 Nr. 4)
Benachrichtigung
Vorderseite Benachrichtigung:
Vorderseite
Benachrichtigung Sofern Sie an der Abholung des niedergelegten Schriftstücks
über die Niederlegung eines zuzustellenden Schriftstücks verhindert sind, kann das Schriftstück gegen Rückgabe dieser
Benachrichtigung auch von Ihrem Ehegatten, Ihren Eltern oder Ihren
Herrn/Frau erwachsenen Kindern abgeholt werden.
Sie können aber auch eine andere erwachsene Person
Straße, Hausnummer bevollmächtigen, das Schriftstück für Sie abzuholen.
Hierzu können Sie diesen Vordruck benutzen:
PLZ, Ort
Vollmacht zur Abholung
Ihnen konnte heute ein zuzustellendes Schriftstück nicht ausgeliefert werden.
Ich bevollmächtige hiermit
Das Schriftstück wird deshalb bei folgender Stelle niedergelegt: Herrn/Frau
Niederlegungsstelle/ Anschrift: Öffnungszeiten:
Straße und Hausnummer
Das Schriftstück kann dort während der Öffnungszeiten abgeholt werden. PLZ, Wohnort
Heute noch nicht Heute, jedoch nicht vor _________ . _________ Uhr
Am nächsten Werktag, jedoch nicht vor _________ . __________ Uhr
Mit dieser schriftlichen Mitteilung gilt das Schriftstück als zugestellt.
Das Datum der Zustellung - ggf. mit Uhrzeit - habe ich auf dem Umschlag des Schriftstücks
vermerkt. das oben bezeichnete Schriftstück abzuholen.
Datum, ggf. Uhrzeit Unterschrift des Zustellers Postunternehmen/Behörde Datum Unterschrift
Bitte Hinweise auf der Rückseite beachten!
Rückseite Benachrichtigung
Rückseite
Wichtige Hinweise!
Die Zustellung eines Schriftstücks dient dem Nachweis, dass dem Adressaten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form Gelegenheit
gegeben worden ist, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen und wann das geschehen ist.
Wird bei einem Zustellungsversuch in der Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in der Gemeinschaftseinrichtung der Zustellungs-
adressat oder eine zum Empfang des Schriftstücks berechtigte Person nicht angetroffen und kann das Schriftstück auch nicht
in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung gelegt werden, erfolgt die
Zustellung durch Niederlegung.
Mit der Abgabe dieser schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung gilt das Schriftstück als zugestellt, unabhängig davon, ob
und wann der Adressat vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nimmt.
An die Zustellung sind Rechtsfolgen geknüpft (z. B. Beginn einer Frist). Bitte versäumen Sie deshalb nicht, das Schriftstück so bald wie
möglich abzuholen.
Das niedergelegte Schriftstück wird bei der umseitig bezeichneten Stelle drei Monate aufbewahrt und zur Abholung
bereitgehalten.
Danach wird es an den Absender zurückgeschickt.
Zum Nachweis der Empfangsberechtigung kann bei der Abholung des Schriftstücks die Vorlage eines geeigneten Ausweis-
dokumentes verlangt werden.
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Verordnung
zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
Vom 12. Februar 2002
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 tragen, dass die genannten Daten durch Dritte elektro-
der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I nisch nicht kopiert werden können.
S. 2866), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
(2) Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf
26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eingefügt worden ist,
zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Daten-
verordnet das Bundesministerium der Justiz:
sätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d enthalten
§1 darf. Die übrigen nach der Insolvenzordnung zu veröffent-
Grundsatz lichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der
Nutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht
Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren
ausgewählt hat.
erfolgen nur dann in einem elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der
Insolvenzordnung, wenn diese Art der Veröffentlichung §3
und das System durch die Landesjustizverwaltung für das Löschungsfristen
Gericht bestimmt worden sind. Die Veröffentlichung darf
nur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der (1) Die in einem elektronischen Informations- und Kom-
Insolvenzordnung bekannt zu machen sind. munikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten
aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröff-
nungsverfahrens wird spätestens einen Monat nach der
§2
Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In-
Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch solvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
(1) Die Landesjustizverwaltung darf ein elektronisches eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffent-
Informations- und Kommunikationssystem zu Veröffent- lichten Sicherungsmaßnahmen.
lichungen nach der Insolvenzordnung nur bestimmen, (2) Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungs-
wenn durch geeignete technische und organisatorische verfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der
Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
1. bei der elektronischen Übermittlung von dem Insol- dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
venzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die für die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
Veröffentlichung zuständige Stelle elektronisch signiert (3) Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzord-
werden, nung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Ver-
2. während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig öffentlichung gelöscht.
und aktuell bleiben,
3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach §4
dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abge- Einsichtsrecht
rufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des
Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Soweit Veröffentlichungen nur über ein elektronisches
Angaben enthält: Informations- und Kommunikationssystem erfolgen,
haben die Insolvenzgerichte sicherzustellen, dass jeder-
a) den Familiennamen, mann von den öffentlichen Bekanntmachungen in ange-
b) die Firma, messenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann.
c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners oder
§5
d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.
Inkrafttreten
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d können
unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft be- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
sitzen. Nach dem Stand der Technik ist dafür Sorge zu in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Februar 2002
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002
Anordnung
zur Änderung der Anordnung zur Übertragung
disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 29. Januar 2002
Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung
des Artikels 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung
mit Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur
Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen
Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) wird die Anordnung zur Über-
tragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG
vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3355) wie folgt geändert:
I.
In Abschnitt IV werden die Wörter „Service Niederlassung Dienstrecht/
Versorgung in München“ durch die Wörter „Service Niederlassung Personalrecht
in Dortmund“ ersetzt.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bonn, den 29. Januar 2002
Deut sc he Post AG
Der Vorstand
Sc heurle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 679
Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 1. Februar 2002
Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 sowie § 84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung für seinen Geschäftsbereich an:
Die Befugnisse zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge bis zum
Höchstmaß gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdiszipli-
nargesetzes, zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte
der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) gemäß § 34 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes und die Befugnis
zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes sowie
die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 42 Abs. 1
Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bei Widersprüchen von Beamtinnen und
Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) werden der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts, der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Bundesversicherungsamtes, der Präsidentin und Professorin
oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin und der Direktorin oder dem Direktor der Bundesausführungs-
behörde für Unfallversicherung jeweils für deren oder dessen Gericht oder
Behörde übertragen.
Berlin, den 1. Februar 2002
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Finanzgerichtsordnung
Vom 11. Februar 2002
Die Bekanntmachung der Neufassung der Finanzgerichtsordnung vom
28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 79b Abs. 3 ist das Wort „geringerem“ durch das Wort „geringem“ zu er-
setzen.
Berlin, den 11. Februar 2002
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Sc hmieszek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 679
Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 1. Februar 2002
Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 sowie § 84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung für seinen Geschäftsbereich an:
Die Befugnisse zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge bis zum
Höchstmaß gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdiszipli-
nargesetzes, zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte
der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) gemäß § 34 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes und die Befugnis
zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes sowie
die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 42 Abs. 1
Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bei Widersprüchen von Beamtinnen und
Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) werden der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts, der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Bundesversicherungsamtes, der Präsidentin und Professorin
oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin und der Direktorin oder dem Direktor der Bundesausführungs-
behörde für Unfallversicherung jeweils für deren oder dessen Gericht oder
Behörde übertragen.
Berlin, den 1. Februar 2002
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Finanzgerichtsordnung
Vom 11. Februar 2002
Die Bekanntmachung der Neufassung der Finanzgerichtsordnung vom
28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 79b Abs. 3 ist das Wort „geringerem“ durch das Wort „geringem“ zu er-
setzen.
Berlin, den 11. Februar 2002
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Sc hmieszek