2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Vom 2. Januar 2002
Auf Grund des Artikels 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung
vom 16. August 2001 (BGBl. l S. 2074) wird nachstehend der Wortlaut des Unter-
haltsvorschussgesetzes in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. l S. 165),
2. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (BGBl. l S. 1250),
3. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBl. l S. 2049),
4. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 14 § 3 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. l S. 2942),
5. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom
6. April 1998 (BGBl. l S. 666),
6. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. l S. 2671),
7. den nach Artikel 8 teils am 1. Januar 2000, teils am 1. Januar 2002 in Kraft
getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. l S. 2074).
Berlin, den 2. Januar 2002
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 3
Gesetz
zur Sicherung des Unterhalts
von Kindern allein stehender Mütter und Väter
durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen
(Unterhaltsvorschussgesetz)
§1 (4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Ge-
setz besteht nicht für Monate, für die der andere Eltern-
Berechtigte
teil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfall- durch Vorausleistung erfüllt hat.
leistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, §2
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Umfang der Unterhaltsleistung
Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist
(1) Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Ab-
oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und
sätze 2 und 3 monatlich in Höhe der für Kinder der ersten
3. nicht oder nicht regelmäßig und zweiten Altersgruppe jeweils geltenden Regelbeträge
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, (§ 1 oder § 2 der Regelbetrag-Verordnung) gezahlt. Liegen
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, bis 4 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhalts-
Waisenbezüge leistung anteilig gezahlt.
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten (2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt,
Höhe erhält. für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach
(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundes-
getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn kindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder
im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein auf eine der in § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeich-
Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder neten Leistungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung
Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf um die Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kinder-
Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigs- geldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6
tens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. des Bundeskindergeldgesetzes. Dasselbe gilt, wenn ein
Dritter mit Ausnahme des anderen Elternteils diesen
(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem
Anspruch hat.
Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete
Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder (3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende
Aufenthaltserlaubnis ist. Der Anspruch auf Unterhalts- Unterhaltsleistung werden folgende in demselben Monat
vorschussleistung beginnt mit dem Ausstellungsdatum erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet:
der Aufenthaltsberechtigung oder der Aufenthaltserlaub- 1. Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der
nis. Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für Berechtigte nicht lebt,
Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens 2. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Schaden-
über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des ersatzleistungen, die wegen des Todes des in Nummer 1
Aufenthaltsrechts. Auch bei Besitz einer Aufenthalts- bezeichneten Elternteils oder eines Stiefelternteils ge-
erlaubnis hat ein Ausländer keinen Anspruch auf Unter- zahlt werden.
haltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in Absatz 1
Nr. 2 bezeichnete Elternteil als Arbeitnehmer von seinem §3
im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dauer der Unterhaltsleistung
Dienstleistung in den Geltungsbereich des Gesetzes ent-
sandt ist. Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt
72 Monate gezahlt.
(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Ge-
setz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete §4
Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder
Beschränkte Rückwirkung
sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Fest- Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für
stellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen den letzten Monat vor dem Monat gezahlt, in dem der
Elternteils mitzuwirken. Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer der
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in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (5) Die nach § 69 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
bezeichneten Stellen eingegangen ist; dies gilt nicht, buch zur Auskunft befugten Sozialleistungsträger und
soweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten anderen Stellen sind verpflichtet, der zuständigen Stelle
gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Elternteil auf Verlangen Auskünfte über den Wohnort und die Höhe
zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. der Einkünfte des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils zu
erteilen, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es
erfordert.
§5
Ersatz- und Rückzahlungspflicht §7
(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Übergang von Ansprüchen des Berechtigten
Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie
(1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die
gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vor-
Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit
gelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte
dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch gezahlt
lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den
wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei
geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er
dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige
1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbei- Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3
geführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser An-
oder unvollständige Angaben gemacht oder eine An- spruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Ge-
zeige nach § 6 unterlassen hat, oder setz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunfts-
2. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst anspruch auf das Land über. Satz 1 gilt nicht, soweit
hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des
Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der (2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 be-
Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie zeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch
gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte genommen werden, in dem
nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen 1. die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen
Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das bei der Gesetzbuchs vorgelegen haben oder
Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt
2. der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag
worden ist, so hat der Berechtigte insoweit den geleiste-
auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er
ten Betrag zurückzuzahlen.
darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten
Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen
werden kann.
§6
(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und voll-
Auskunfts- und Anzeigepflicht
ständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts
(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs
verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Aus- kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten gel-
künfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes tend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit,
erforderlich sind. für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz
erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhalts-
(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Eltern-
pflichtigen verlangt.
teils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen
über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeits- (4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf
stätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 be- längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land bis zur
zeichneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch
Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Versiche- auf künftige Leistungen klagen. Das Land kann den auf
rungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einverneh-
Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die men mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen
Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und
Elternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch ab-
Gesetzes es erfordert. treten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungs-
empfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu über-
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer
nehmen.
Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess- §8
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Aufbringung der Mittel
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (1) Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen
(4) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der sind, werden zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von
gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet, den Ländern getragen. Eine angemessene Aufteilung der
der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhält- nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder
nissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder.
Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben (2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die
worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Länder zu einem Drittel an den Bund ab.
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§9 2. entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort
Verfahren und Zahlungsweise bezeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht unverzüglich mitteilt.
(1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf
schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtig- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
te lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten geahndet werden.
entschieden. Der Antrag soll an die durch Landesrecht (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die durch
Wohnsitz hat (zuständige Stelle), gerichtet werden. Landesrecht bestimmte Stelle.
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2
§ 11
und 3 angerechneten Beträge anzugeben.
(3) Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu (Änderung des Sozialgesetzbuches)
zahlen. Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro auf-
zurunden. Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet. § 12
§ 10 (weggefallen)
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- § 12a
lässig (Gegenstandslose Übergangsvorschrift)
1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht inner-
§ 13
halb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist
erteilt oder (Inkrafttreten)
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 2. Januar 2002
Auf Grund des Artikels 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) wird nachstehend der Wortlaut des
Bundeskindergeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 4. Januar 2000
(BGBl. I S. 4),
2. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2074).
Berlin, den 2. Januar 2002
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 7
Bundeskindergeldgesetz
(BKGG)
Erster Abschnitt (3) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im
Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-
Leistungen erlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur
vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland ent-
§1 sandt ist, erhält kein Kindergeld; sein Ehegatte erhält
Anspruchsberechtigte Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberech-
tigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versi-
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder
cherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit
erhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer-
nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht
gesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch
oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches
nicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als
Sozialgesetzbuch ist.
unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundes- §2
anstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Kinder
Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne 1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Kinder seines Ehegatten,
erhält oder als Missionar der Missionswerke und 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte
-gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspart- durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berech-
ner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der netes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haus-
Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des halt aufgenommen hat und mindestens zu einem nicht
Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeits- unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält und ein
gemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Per-
sind, tätig ist oder sonen und ihren Eltern nicht mehr besteht),
3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene
bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zu- Enkel.
gewiesene Tätigkeit ausübt oder
(2) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird
4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivi- berücksichtigt, wenn es
len Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staats-
angehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und
und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhn- arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetz-
lichen Aufenthalt hat. buch ist oder
(2) 1Kindergeld für sich selbst erhält, wer 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn- a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
lichen Aufenthalt hat, b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungs-
kennt und abschnitten oder zwischen einem Ausbildungs-
abschnitt und der Ableistung des gesetzlichen
3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksich- Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder
tigen ist. Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungs-
2§ 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend helfer oder als Dienstleistender im Ausland nach
anzuwenden. 3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung
Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebens- eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buch-
jahres gewährt. staben d liegt, oder
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder
nicht beginnen oder fortsetzen kann oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetz-
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes liche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitglied-
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, staat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi- Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Diens-
schen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne tes maßgebend. 3Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäi- (4) 1Kinder, für die einer anderen Person nach dem Ein-
schen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 kommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag
zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktions- zusteht, werden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht für
programms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b nach § 1 aufgenommen sind oder für die dieser die höhere
des Zivildienstgesetzes leistet oder Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde- noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteu-
rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Vor- ergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.
aussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung (5) 1Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren
des 27. Lebensjahres eingetreten ist. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden
2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht gegenüber Berechtig-
wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des ten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder in
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder ihren Haushalt aufgenommen haben.
geeignet sind, von nicht mehr als 7 188 Euro im Kalender- (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
jahr hat. 3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in
und angemessen ist. 4Zu den Bezügen gehören auch Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine haupt-
steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 sächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1
Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu
die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 des Einkommen- leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnitt-
steuergesetzes steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie lichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohn-
Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit land und auf die dort gewährten dem Kindergeld ver-
sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach gleichbaren Leistungen geboten ist.
§ 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen. 5Bezüge,
die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind,
bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Ein- §3
künfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2
(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld
nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte
gewährt.
und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen
Teil entfallen. 7Für jeden Kalendermonat, in dem die Vor- (2) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die
aussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 an keinem Tag Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld der-
vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder jenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt
Satz 3 um ein Zwölftel. 8Einkünfte und Bezüge des Kindes, aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen
die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegat-
Ansatz. 9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte ten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden,
und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird
nicht entgegen. 10Nicht auf Euro lautende Beträge sind eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormund-
entsprechend dem für Ende September des Jahres vor schaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. 4Antragsbe-
dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zen- rechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung
tralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen
Haushalt von Eltern und Großeltern, wird das Kinder-
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2
geld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen
Buchstabe a und b wird ein Kind, das
Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet
geleistet hat oder hat.
2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Perso-
freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren nen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen
zum Wehrdienst verpflichtet hat oder erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt,
die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere
3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsren-
dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im
ten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die
Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt.
ausgeübt hat, 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestim-
entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des men die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld
inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei an- erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so
erkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 9
§4 §8
Andere Leistungen für Kinder Aufbringung der Mittel durch den Bund
(1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das (1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Durch-
eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei ent- führung dieses Gesetzes trägt der Bund.
sprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
(2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die
1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes
oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Renten- benötigt.
versicherungen,
(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der
2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands Bundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes
gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der
unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar Bundesregierung und der Bundesanstalt vereinbart
sind, wird.
3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder
überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem §9
Kindergeld vergleichbar sind.
Antrag
2Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflicht-
verhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des (1) 1Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. 2Der
Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versiche- Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse
rungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz- gestellt werden. 3Den Antrag kann außer dem Berechtig-
buch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich- ten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Leistung des Kindergeldes hat.
Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 (2) 1Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es
Nr. 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte
Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vor-
Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das liegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
(2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der
Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das § 10
Kindergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des Unter-
Auskunftspflicht
schiedsbetrages gezahlt. 2Ein Unterschiedsbetrag unter
5 Euro wird nicht geleistet. (1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt
auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten
§5 berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten
Beginn und Ende des Anspruchs und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichne-
Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an ten Kinder berücksichtigt werden.
gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (2) Soweit es zur Durchführung des § 2 erforderlich ist,
sind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften
die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen
Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die ein-
§6 behaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie den auf
der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszu-
Höhe des Kindergeldes
stellen.
(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte
Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2
jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich. Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der
Pflicht setzen.
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld
154 Euro monatlich.
§ 11
Zahlung des Kindergeldes
Zweiter Abschnitt
(1) Das Kindergeld wird monatlich gezahlt.
Organisation und Verfahren
(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden,
und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.
§7
(3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit
findet keine Anwendung.
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt
(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungs-
dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundes-
akt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung durch.
Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er
(2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung dieses kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit
Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“. zurückgenommen werden.
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
§ 12 2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Aufrechnung Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen,
die für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist,
§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht un-
die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kin- verzüglich mitteilt oder
dergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines
mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft 3. entgegen § 10 Abs. 2 oder Abs. 3 auf Verlangen eine
lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden oder nicht rechtzeitig ausstellt.
berücksichtigt werden kann oder konnte. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§ 13
(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt
Zuständiges Arbeitsamt entsprechend.
(1) 1Für die Entgegennahme des Antrages und die (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
Entscheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Familien-
zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohn- kassen.
sitz hat. 2Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt
zuständig, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Auf-
Vierter Abschnitt
enthalt hat. 3Hat der Berechtigte im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen Übergangs- und Schlussvorschriften
gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Arbeitsamt zustän-
dig, in dessen Bezirk er erwerbstätig ist. 4In den übrigen § 17
Fällen ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig.
Recht der Europäischen Gemeinschaft
(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der
Direktor des Arbeitsamtes. 1Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor-
(3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für bestimmte behalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied-
Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidun- staaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staaten-
gen über den Anspruch auf Kindergeld einem anderen lose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der
Arbeitsamt übertragen. Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grund-
lage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. 2Auch
§ 14 im Übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten
Verordnungen unberührt.
Bescheid
(1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das § 18
Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu
erteilen. Anwendung des Sozialgesetzbuches
(2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgesehen Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung
werden, wenn trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzu-
wenden.
1. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für
die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt
§ 19
sind oder
2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass eine Übergangsvorschriften
Anzeige nach § 9 Abs. 2 erstattet ist. (1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von
Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte
§ 15 mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres
Rechtsweg vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in
der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte Anwendung.
der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
(2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind,
werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches
Dritter Abschnitt und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum
31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt,
Bußgeldvorschriften
soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes nichts
anderes bestimmt ist.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten § 20
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht- Anwendungsvorschrift
fertig
(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden,
1. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10 1. vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 mit
Abs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von
Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt, 7 188 Euro der Betrag von 7 428 Euro tritt, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 11
2. vom 1. Januar 2005 an mit der Maßgabe, dass an zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember
die Stelle des Betrages von 7 188 Euro der Betrag von 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt
7 680 Euro tritt. eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden
(2) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestands-
(BGBl. I S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997 kräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge
anzuwenden, so dass Kindergeld auf einen nach dem nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum
31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Ein-
längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden kommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist.
2Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch eine Be-
kann.
scheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen.
3Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familien-
§ 21
kasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag
Sondervorschrift zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der
zur Steuerfreistellung des Existenzminimums Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommen-
eines Kindes in den Veranlagungszeit- steuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die
räumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkom-
1In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe mensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches
des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum Kindergeld zu zahlen.
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Podologinnen und Podologen
(PodAPrV)
Vom 18. Dezember 2001
Auf Grund des § 7 des Podologengesetzes vom 2. einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn
4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) verordnet das Bun- die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der
desministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: steht, sowie
3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule
§1 unterrichten und von denen mindestens
Ausbildung a) eine Prüferin Ärztin oder ein Prüfer Arzt und
(1) Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen b) eine Prüferin Podologin oder ein Prüfer Podologe
umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten
sein muss.
theoretischen und praktischen Unterricht von 2 000 Stun-
den und die aufgeführte praktische Ausbildung von Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte
1 000 Stunden. bestellt werden, die den Prüfling in dem jeweiligen Prü-
fungsfach überwiegend ausgebildet haben.
(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern
ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforder- (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach
lichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu ent- Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreterinnen oder Vertre-
wickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet ter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder
an Patientinnen und Patienten statt. ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mit-
glieder nach Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertreterinnen oder
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den
Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.
Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzu- (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungs-
weisen. ausschuss vor. Die zuständige Behörde kann bestimmen,
dass das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 den Vorsitz führt.
§2 (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und
Staatliche Prüfung, Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen
staatliche Ergänzungsprüfung entsenden.
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 4
§4
des Podologengesetzes umfasst einen schriftlichen, einen
mündlichen und einen praktischen Teil. Zulassung zur staatlichen Prüfung,
Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung
(2) Der Prüfling legt die Prüfung nach Absatz 1 bei der
Schule für Podologinnen und Podologen (Schule) ab, an (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung
in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen
abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnah- mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht
men zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungs- früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung
ausschüsse sind vorher zu hören. liegen.
(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgen-
oder 5 des Podologengesetzes umfasst den mündlichen de Nachweise vorliegen:
und praktischen Teil der staatlichen Prüfung nach Ab- 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
satz 1. Sie findet an einer von der zuständigen Behörde für lienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere
die Durchführung von Ergänzungsprüfungen bestimmten Namensänderung bescheinigen, sowie bei Verheirate-
Schule statt. Für die staatliche Prüfung nach § 10 Abs. 6 ten eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für
des Gesetzes gilt Satz 2 entsprechend. die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartner-
schaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartner-
§3 schaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch,
Prüfungsausschuss 2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme
an den Ausbildungsveranstaltungen.
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebil-
det, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht: (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem
Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn
1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten
schriftlich mitgeteilt werden.
der zuständigen Behörde oder einer von der zuständi-
gen Behörde mit der Wahrung dieser Aufgabe betrau- (4) Über die Zulassung zur staatlichen Ergänzungs-
ten Person, prüfung nach § 10 Abs. 4 oder 5 sowie die Zulassung zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 13
staatlichen Prüfung nach § 10 Abs. 6 des Podologen- Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der
gesetzes entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes
Dem Antrag ist ein Nachweis über die nach dem Gesetz Fach mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
erforderliche Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Fußpflege beizufügen. Personen, die einen Antrag auf kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von
Grund des § 10 Abs. 5 des Gesetzes stellen, haben Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prü-
zusätzlich die dort genannte Ausbildung nachzuweisen. fung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.
§5 §7
Schriftlicher Teil der Prüfung Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die
folgende Fächergruppen: folgenden Fächer:
1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/ 1. Podologische Behandlungsmaßnahmen:
Pädagogik/Soziologie; Der Prüfling hat unter Aufsicht an zwei Patientinnen
2. Anatomie; Physiologie; oder Patienten nach vorheriger Befunderhebung eine
podologische Behandlung durchzuführen. Dabei hat er
3. Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre. sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie
Der Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse und Fertig-
Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantwor- keiten am Patienten umsetzen kann;
ten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 2. Podologische Materialien und Hilfsmittel:
60 Minuten; die Aufsichtsarbeiten in den Fächergruppen 2
Der Prüfling hat im Rahmen einer podologischen Be-
und 3 dauern jeweils 90 Minuten. Der schriftliche Teil der
handlung am Patienten jeweils mindestens eine Nagel-
Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsicht-
korrekturmaßnahme sowie mindestens eine ortho-
führenden werden von der Schulleitung bestellt.
tische Korrekturmaßnahme durchzuführen. Dabei hat
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von er sein Handeln zu erläutern und zu begründen.
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf
(2) Die Auswahl und die Zuweisung der Patientinnen
Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist
oder Patienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen
von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern
Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit der
zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder
Patientin oder dem Patienten und dem für die Patientin
Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungs-
oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Die
ausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder
Prüfung soll für den einzelnen Prüfling im Fach 1 nicht län-
Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit
ger als 120 Minuten, im Fach 2 nicht länger als 180 Minu-
sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prü-
ten dauern.
fungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der
schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der (3) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem Fach
drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern,
benotet wird. darunter mindestens einer Fachprüferin oder einem Fach-
prüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen
§6 und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder
Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungs-
Mündlicher Teil der Prüfung ausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der
folgenden Fächer: Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden,
wenn jedes Fach mit mindestens „ausreichend“ benotet
1. Theoretische Grundlagen der podologischen Behand-
wird.
lung,
2. Spezielle Krankheitslehre, §8
3. Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde, Niederschrift
4. Hygiene und Mikrobiologie. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in den
Fächern Nummer 1 und 2 jeweils nicht länger als 15 Minu-
ten, in den Fächern Nummer 3 und 4 jeweils nicht länger §9
als 10 Minuten dauern. Benotung
(2) Die Prüfung in jedem Fach wird von mindestens einer Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen
Fachprüferin oder einem Fachprüfer abgenommen und in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie
benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus- folgt benotet:
ses ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu
beteiligen; sie oder er kann auch selbst prüfen. Aus den – „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in
Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die besonderem Maße entspricht,
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im – „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll ent-
Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die spricht,
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
– „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
den Anforderungen entspricht, oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen
Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder
– „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-
der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 10
weist, aber im Ganzen den Anforderungen noch ent-
Abs. 4 gilt entsprechend.
spricht,
– „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen § 12
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die not-
wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Versäumnisfolgen
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt
– „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderun- er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder
gen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10
nicht behoben werden können. Abs. 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so
gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als
nicht unternommen.
§ 10
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
Bestehen und Wiederholung der vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
staatlichen Prüfung, Bestehen und schusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung
(1) Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 § 13
Satz 3 ist bestanden, wenn jeder der darin vorgeschriebe- Ordnungsverstöße
nen Prüfungsteile bestanden ist. und Täuschungsversuche
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durch-
Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vor- führung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder
sitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mit- sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben,
teilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. den betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden“
(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 2 Abs. 3 erklären; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine solche Ent-
Satz 1 ist bestanden, wenn der mündliche und praktische scheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum
Teil der staatlichen Prüfung bestanden sind. Über die Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täu-
bestandene staatliche Ergänzungsprüfung wird ein Zeug- schungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach
nis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Absatz 2 Satz 2 Abschluss der Prüfung zulässig.
gilt entsprechend.
§ 14
(4) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die
mündliche Prüfung und jedes Fach der praktischen Prü- Prüfungsunterlagen
fung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prü-
die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. fung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(5) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zu-
oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so lassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn
darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an Jahre aufzubewahren.
einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer
und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungs- § 15
ausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Erlaubnisurkunde
Fachprüfern bestimmt wurden. Dem Antrag des Prüflings
auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis Liegen die Voraussetzungen nach § 2 oder § 10 des
über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizu- Podologengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur
fügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes
Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde
nach dem Muster der Anlage 5 aus.
§ 11 § 16
Rücktritt von der Prüfung Sonderregelungen
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prü- für Inhaberinnen oder Inhaber von Diplomen
fung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die oder Prüfungszeugnissen aus einem anderen
Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzu- einem anderen Vertragsstaat des
teilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungs- Abkommens über den
ausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Europäischen Wirtschaftsraum
betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die (1) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine
Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vor- Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes beantragen,
liegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärzt- können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach
lichen Bescheinigung verlangt werden. § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 15
zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name
ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung
von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregister- verliehen hat, aufzuführen.
auszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden (4) Über den Antrag einer oder eines Staatsangehörigen
kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Die in eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
Satz 1 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur den Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der
zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Aus- Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes ist kurzfristig,
stellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über
(2) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu
Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes beantragen, entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Hei-
können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach mat- oder Herkunftstaates die in Absatz 1 Satz 1 genann-
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, eine entspre- ten Bescheinigungen nicht ausgestellt, kann die Antrag-
chende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres stellerin oder der Antragsteller sie durch Vorlage einer
Heimat- oder Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 2 Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen
und 3 gilt entsprechend. Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.
(3) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 1 des Podo- § 17
logengesetzes erteilt worden ist, können ihre im Heimat-
oder Herkunftstaat bestehende rechtmäßige Ausbil- Inkrafttreten
dungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Heimat- oder Herkunftstaates zulässig ist, die Abkürzung Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 2001
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
A Theoretischer und praktischer Unterricht Stunden
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit
im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen
wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen; gesetzliche Regelungen für die sons-
tigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung
sind
1.6 Einführung in das Arbeits- und Arbeitsschutzrecht
1.7 Einführung in das Sozial- und Rehabilitationsrecht
1.8 Einführung in das Krankenhaus-, Infektionsschutz- sowie Arznei- und Betäubungsmittelrecht
1.9 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufs-
ausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung der Patientin oder des Patienten oder deren
Sorgeberechtigten, Datenschutz
1.10 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
2 Sprache und Schrifttum 20
2.1 Vortrag und Diskussion, Dokumentation
2.2 Mündliche und schriftliche Berichterstattung
2.3 Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur
2.4 Einführung in fachbezogene Terminologie
3 Fachbezogene Physik und Chemie 60
3.1 Physikalische Größen und Einheiten
3.2 Mechanik
3.3 Wärmelehre
3.4 Elektrizitätslehre
3.5 Schwingungen und Wellen
3.6 Optik
3.7 Radiologie einschließlich Strahlenschutz
3.8 Werkstoffkunde
3.9 Allgemeine und anorganische Chemie
3.9.1 Chemische Grundbegriffe
3.9.2 Atomaufbau, Periodensystem, Bindungsarten
3.9.3 Säuren, Basen, Salze, pH-Wert, Puffer
3.9.4 Wasser
3.10 Organische Chemie
3.10.1 Alkane, Alkanole, organische Säuren
3.10.2 Lipide, Eiweiße einschließlich Enzyme, Kohlenhydrate
4 Anatomie 120
4.1 Allgemeine Anatomie
4.1.1 Strukturelemente, Richtungs- und Lagebezeichnungen
4.1.2 Zell- und Gewebelehre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 17
4.1.3 Bewegungssystem einschließlich Knochen- und Muskellehre
4.1.4 Haut und Hautanhangsgebilde
4.1.5 Herz- und Blutgefäßsystem, Lymphgefäßsystem
4.1.6 Atmungsorgane, Verdauungsorgane, Harnwegsorgane
4.1.7 Endokrines und exokrines System
4.1.8 Nervensystem und Sinnesorgane
4.2 Spezielle Anatomie der unteren Extremitäten
4.2.1 Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten sowie Biomechanik
4.2.2 Knochen und Muskeln des Beines und des Fußes
4.2.3 Sehnenscheiden, Muskelbinden der unteren Extremitäten und Bänder des Fußes
4.2.4 Gelenke der unteren Extremitäten
4.2.5 Gewölbekonstruktion des Fußes einschließlich Entwicklung des Fußes
4.2.6 Blutgefäße und Lymphabfluss der unteren Extremitäten
4.2.7 Nervenversorgung
5 Physiologie 60
5.1 Zellphysiologie, Muskelphysiologie
5.2 Blut und Lymphe
5.3 Blutkreislauf und Kreislaufregulation
5.4 Physiologie der Atmung
5.5 Verdauung und Ausscheidung
5.6 Hormonelle Regulation
5.7 Funktion des Nervensystems
5.8 Zusammenwirken der Organsysteme
6 Allgemeine Krankheitslehre 30
6.1 Krankheit und Krankheitsursachen, Krankheitsverlauf, Krankheitssymptome
6.2 Pathologie der Zelle
6.3 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
6.4 Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen
6.5 Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung
6.6 Entzündungen und Ödeme
6.7 Störungen der immunologischen Reaktionen
7 Spezielle Krankheitslehre 250
7.1 Innere Medizin und Geriatrie
7.1.1 Allergische Erkrankungen
7.1.2 Rheumatische Erkrankungen
7.1.3 Diabetes mellitus
7.1.3.1 Diabetische Folgeschäden am Fuß
7.1.3.2 Diabetische Akutkomplikationen
7.1.4 Gicht und andere Stoffwechselstörungen
7.1.5 Bluterkrankungen und Gerinnungsstörungen
7.1.6 Arterielle und venöse Durchblutungsstörungen, lymphatische Störungen
7.1.7 Neurologisch periphere Erkrankungen
7.1.8 Wesen des Alterns sowie morphologische und funktionelle Veränderungen des Alterns
7.1.9 Erkrankungen im Alter einschließlich gerontopsychiatrische Erkrankungen, Multimorbidität im
Alter
7.2 Dermatologie
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
7.2.1 Allgemeine Grundlagen der Hauterkrankungen einschließlich Immunologie und Allergologie
7.2.2 Sichtbare Veränderungen der Haut
7.2.3 Angeborene Hauterkrankungen
7.2.4 Erworbene Hauterkrankungen
7.2.4.1 Entzündliche Dermatosen
7.2.4.2 Degenerativ bedingte Dermatosen
7.2.4.3 Traumatisch bedingte Hauterkrankungen, Wunden und Wundheilung
7.2.4.4 Hauterkrankungen mit Geschwulstbildung
7.2.4.5 Verhornungsstörungen
7.2.5 Erkrankungen der Hautanhangsgebilde
7.2.5.1 Erkrankungen der Drüsen
7.2.5.2 Veränderungen und Erkrankungen der Nägel
7.2.5.3 Nagelveränderungen im Alter
7.2.6 Therapiemöglichkeiten bei Erkrankungen der Haut und Nägel
7.3 Orthopädie
7.3.1 Auswirkungen von Statik und Krankheiten auf den Fuß
7.3.1.1 Krankhafte Veränderungen der Körperhaltung, im Bereich des Beckens, des Oberschenkels und
Unterschenkels
7.3.1.2 Systemerkrankungen, Stoffwechselstörungen
7.3.1.3 Missbildungen und Fehlbildungen, Fehlentwicklung des Kinderfußes
7.3.1.4 Andere Ursachen
7.3.2 Klassische Fußdeformitäten und Fußtypen
7.3.3 Deformitäten an den Zehen, Vorfußdeformitäten
7.3.4 Gelegenheitsursachen von Fußbeschwerden
7.3.4.1 Formveränderungen, Auswüchse
7.3.4.2 Haut- und Knochenveränderungen
7.3.4.3 Zirkulationsstörungen
7.3.4.4 Lokale Überlastungssyndrome
7.4 Neurologische Erkrankungen, insbesondere Polyneuropathien und Lähmungen
7.5 Verletzungen am Bewegungssystem, Wiederherstellung und Heilung
7.6 Infektionen am Bewegungsapparat, Chirurgische Infektionen
7.7 Fachbezogene Infektionskrankheiten
7.8 Operationen am Fuß und Vorfuß
7.9 Anforderungen an Schuhwerk, Schuhzurichtungen, Einlagen und orthopädische Schuhe
8 Hygiene und Mikrobiologie 80
8.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung einschließlich rechtlicher Vorschriften und Empfeh-
lungen
8.2 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz
8.2.1 Klima, Wasser, Boden, Luft
8.2.2 Kleidung und Wohnung
8.2.3 Persönliche Hygiene
8.2.4 Hygiene, Ordnung und Abfallbeseitigung am Arbeitsplatz
8.3 Grundlagen der Epidemiologie und Mikrobiologie
8.4 Antisepsis, Desinfektion, Asepsis, Sterilisation, Autoclavierung, Entwesung, Methoden und prak-
tische Durchführung
8.5 Virologie, Bakteriologie, Mykologie und Parasitologie
8.6 Verhütung und Bekämpfung von Infektionen
8.7 Schutzimpfungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 19
9 Erste Hilfe und Verbandtechnik 30
9.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
9.2 Erstversorgung von Verletzten
9.3 Blutstillung und Wundversorgung
9.4 Maßnahmen bei Stoffwechselentgleisungen, insbesondere bei Diabetikerinnen oder Diabetikern,
Verhalten bei Schockzuständen und bei Wiederbelebung
9.5 Versorgung von Knochenbrüchen, Verätzungen, Stromunfällen, Verbrennungen
9.6 Transport von Verletzten
9.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen
9.8 Verbandtechniken
10 Prävention und Rehabilitation 30
10.1 Grundlagen und Bedeutung der Prävention
10.2 Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen
10.3 Gesundheitsförderung, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krank-
heiten
10.4 Gesundheitsgerechtes Verhalten, Bedeutung der gesunden Ernährung, insbesondere bei Dia-
betes mellitus, Übergewicht und Gicht
10.5 Grundlagen und Formen der Rehabilitation
10.6 Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team
11 Psychologie/Pädagogik/Soziologie 60
11.1 Psychologie
11.1.1 Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit
11.1.2 Die Podologin/der Podologe im Prozess der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeits-
psychologie
11.1.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch
Kranker und Kinder; psychische Besonderheiten kranker älterer Menschen und Behinderter
11.1.4 Gesprächsführung, Supervision
11.2 Grundlagen der Pädagogik
11.3 Grundlagen der Soziologie und Gerontologie
12 Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde 120
12.1 Arzneimittellehre
12.1.1 Allgemeine Grundlagen
12.1.2 Grundlagen der Arzneimittelwirksamkeit von der Applikation bis zur Elimination
12.1.3 Unerwünschte Arzneimittelwirkungen
12.1.4 Arzneiformen und ihre Verabreichung
12.1.5 Umgang mit Arzneimitteln und Hinweise bei der Anwendung
12.1.6 Freiverkäufliche, apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel
12.1.7 Arzneimittelgruppen einschließlich Phytotherapeutika
12.2 Material- und Warenkunde
12.2.1 Produkte und Hilfsstoffe sowie deren Einsatz bei der podologischen Behandlung
12.2.2 Grund- und Inhaltsstoffe der Produkte einschließlich Herkunft und Gewinnung
12.2.3 Industrielle Produkte
12.2.4 Warengruppen
12.2.5 Verkaufsberatung
13 Theoretische Grundlagen der podologischen Behandlung 150
13.1 Historische Grundlagen
13.2 Allgemeine Grundlagen
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
13.2.1 Aufgaben der podologischen Behandlung
13.2.2 Definitionen und Abgrenzungen von kosmetischer Fußpflege, häuslicher Fußpflege; Ausrüstung
und Organisation von Hausbesuchen
13.2.3 Anforderungen an die Podologin und den Podologen
13.2.4 Anforderung an Räumlichkeiten, Ausstattung und Organisation
13.2.5 Ärztliche Diagnose und Therapieplan
13.2.6 Ausführung ärztlicher Anweisungen und Zusammenarbeit mit Ärztinnen oder Ärzten
13.3 Podologischer Behandlungsplan
13.3.1 Anamnese, podologische Befunderhebung, Behandlungsziel, Dokumentation
13.3.2 Podologische Indikationen, Grenzfelder der podologischen Behandlung
13.3.3 Pathologische Veränderungen oder Symptome von Krankheiten, die eine ärztliche Behandlung
oder Mitbehandlung erfordern
13.3.4 Risikokonstellationen für Fußschäden und Differenzierung
13.3.5 Auswirkungen des Diabetischen Fußsyndroms
13.3.6 Behandlungsplanung einschließlich Koordinierung der podologischen und ärztlichen Behand-
lung und Qualitätssicherung
13.3.7 Präventive, therapeutische und rehabilitative podologische Behandlungsmaßnahmen sowie
Patientenberatung
13.3.8 Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen
13.4 Arbeitsmethoden der podologischen Behandlung
13.4.1 Manuelle Behandlungsmethoden, Instrumentenführung und Indikation
13.4.2 Apparative Behandlungsmethoden
13.4.3 Medikamentöse Behandlungsmaßnahmen
13.4.4 Physikalische Behandlungsmaßnahmen
13.4.5 Spezielle Verbandtechniken und Entlastungen
13.5 Allgemeine Unfallverhütung, Arbeitsschutz
13.6 Spezielle Gefahrenquellen und Verletzungen bei der Behandlung, Wundversorgung
13.7 Verhalten beim Auftreten von Notfällen am Arbeitsplatz
14 Fußpflegerische Maßnahmen 150
14.1 Vorbereitung der Behandlung einschließlich Hygienemaßnahmen
14.2 Indikation und Kontraindikation verschiedener Behandlungsmaßnahmen
14.3 Vorbereitung der Haut für die Behandlung
14.4 Grundtechniken der pflegerischen Maßnahmen
14.4.1 Arbeiten mit fußpflegerischen Instrumenten
14.4.2 Apparative Maßnahmen
14.4.3 Nagelschnitt
14.4.4 Pflegerische Maßnahmen an Haut und Nägeln
14.5 Beratung und Anleitung der Patientinnen oder Patienten zu vorbeugenden Maßnahmen zur
Pflege und für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Füße
14.6 Maßnahmen am Ende der Behandlung
15 Podologische Behandlungsmaßnahmen 400
15.1 Internistischer, orthopädischer und dermatologischer Befund; biomechanischer Befund
15.2 Spezialtechniken unter Einbeziehung von manuellen, apparativen, medikamentösen und physi-
kalischen Behandlungsmethoden
15.3 Spezielle Behandlungsmaßnahmen bei
15.3.1 Nagelveränderungen
15.3.2 Hautveränderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 21
15.3.3 Fuß- und Zehenveränderungen
15.3.4 traumatischen Veränderungen
15.3.5 Zirkulationsstörungen
15.3.6 neurologischen Störungen
15.3.7 Entzündungen und Infektionen
15.3.8 Störungen der Schweißdrüsenfunktion am Fuß
15.3.9 Patienten mit Grunderkrankungen und Kontraindikationen
15.4 Abgrenzung ärztlicher und podologischer Behandlungsmaßnahmen
15.5 Behandlung von Risikopatientinnen oder Risikopatienten und Besonderheiten
15.6 Behandlung von Veränderungen, die unmittelbar zu einer Erkrankung führen können
15.7 Behandlung von Veränderungen, die bereits eine Erkrankung darstellen, nach ärztlicher Anord-
nung
15.8 Behandlung von chronischen Wunden nach ärztlicher Anordnung
15.9 Beratung der Patientinnen oder Patienten, auch über weitere ärztliche Kontrollen
15.10 Besonderheiten im Krankenhaus, im Alten- und Pflegeheim sowie bei Hausbesuchen
16 Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung 100
16.1 Allgemeine Grundlagen
16.2 Massage an Fuß und Unterschenkel
16.2.1 Indikationen und Kontraindikationen
16.2.2 Grundlagen der Massage
16.2.3 Behandlungsaufbau, Grundtechniken
16.3 Indikationen und Kontraindikationen der Fußreflexzonenmassage
16.4 Hydro- und Balneotherapie
16.4.1 Indikationen und Kontraindikationen
16.4.2 Arten und Anwendungsformen
16.5 Elektrotherapie am Fuß
16.5.1 Indikationen und Kontraindikationen
16.5.2 Arten und Apparaturen
16.6 Bewegungsübungen am Fuß
16.6.1 Indikationen und Kontraindikationen
16.6.2 Mobilisierungsübungen und Fußgymnastik bei Fehlstellungen und Deformitäten sowie Patienten-
anleitung
16.7 Sonstige Verfahren
17 Podologische Materialien und Hilfsmittel 200
17.1 Arten, Materialien, Eigenschaften, Indikationen und Kontraindikationen von
17.1.1 Orthosen
17.1.2 Nagelkorrekturspangen
17.1.3 Nagelprothetik und Inlays
17.1.4 Spezialverbänden
17.1.5 Druckentlastungen und Reibungsschutz
17.2 Herstellung und Bearbeitung von natürlichen und industriell gefertigten Materialien sowie prak-
tische Übungen
Zur freien Verfügung 100
Stundenzahl insgesamt 2 000
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
B Praktische Ausbildung für Podologinnen oder Podologen
Praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen, in denen podologische Behand-
lungsmaßnahmen durchgeführt werden:
1. Fußpflegerische Maßnahmen
2. Podologische Behandlungsmaßnahmen
3. Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung
4. Podologische Materialien und Hilfsmittel
Stunden insgesamt 1 000
Davon sind mindestens 280 Stunden in einem unter ärztlicher Anleitung stehenden Praktikum in internistischen, in
dermatologischen und in orthopädischen Kliniken oder entsprechenden Ambulanzen abzuleisten. Dabei sollen die
Schülerinnen und Schüler mit den im Unterricht vermittelten Krankheitsbildern anschaulich bekannt gemacht und
gleichzeitig die Verbindung zu den in der podologischen Behandlung zu berücksichtigenden Aspekten hergestellt
werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 23
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 3)
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom __________________________________________ bis __________________________________________
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für Podolo-
ginnen und Podologen gemäß § 4 des Podologengesetzes teilgenommen.
Die Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Podologengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um ______ Tage *) –
unterbrochen worden.
Ort, Datum
(Stempel)
Unterschrift(en) der Schulleitung
*) Nichtzutreffendes streichen.
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
Anlage 3
(zu § 10 Abs. 2 Satz 1)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Podologinnen und Podologen
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am ____________________ die staatliche Prüfung nach § 4 des Podologengesetzes vor dem staatlichen Prüfungs-
ausschuss bei der
in ____________________ bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung „____________________“
2. im mündlichen Teil der Prüfung „____________________“
3. im praktischen Teil der Prüfung „____________________“
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift der/des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 25
Anlage 4
(zu § 10 Abs. 3 Satz 2)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Ergänzungsprüfung für Podologinnen und Podologen
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am ____________________ die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4/§ 10 Abs. 5*) des Podologengesetzes
vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der
in ____________________ bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im mündlichen Teil der Prüfung „____________________“
2. im praktischen Teil der Prüfung „____________________“
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift der/des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses)
*) Nichtzutreffendes streichen.
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
Anlage 5
(zu § 15)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
„ ________________________________________ “
Name, Vorname
geboren am in
erhält auf Grund des Podologengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaunis, die Berufsbezeichnung
„ ________________________________________ “
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 27
Verordnung
über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung,
Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung
(Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung – FSMusterzulV)
Vom 21. Dezember 2001
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 6. „Zulassung“ ist die Musterzulassung nach § 6. Die
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Zulassung stellt eine Abnahme im Sinne des § 27c
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes dar.
geändert durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe c der
Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom §3
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) verordnet das Bun-
Voraussetzungen für den Betrieb
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Es ist verboten, Anlagen und Geräte für die Flugsiche-
und Technologie: rung zu betreiben oder betreiben zu lassen, wenn sie nicht
baugleich zu dem vom Flugsicherungsunternehmen
§1 gemäß § 6 Abs. 1 zugelassenen Muster sind und die
Betreiber nicht über Frequenzzuteilungen der Regulie-
Anwendungsbereich rungsbehörde für Telekommunikation und Post gemäß
Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen für die § 47 Abs. 1 und 5 Satz 1 des Telekommunikations-
Musterzulassung von Anlagen und Geräten für die Flug- gesetzes vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und gemäß
sicherung und legt das Verfahren der Musterzulassung § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Frequenzzuteilungsverord-
sowie die Kennzeichnung und Überwachung der Geräte nung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829) verfügen.
und Anlagen fest.
§4
§2 Anforderungen an
Begriffsbestimmungen Anlagen und Geräte für die Flugsicherung
1. „Anlagen und Geräte für die Flugsicherung“ und Die Anforderungen an Anlagen und Geräte für die Flug-
„Produkt“ im Sinne dieser Verordnung sind sicherung werden vom Flugsicherungsunternehmen fest-
gelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt
a) Bodenfunkstellen, gemacht.
b) Flugnavigationsfunkstellen.
§5
2. „Bodenfunkstellen“ sind ortsfeste oder bodenmobile
Funkstellen des mobilen Flugfunkdienstes. Der mobile Grundsätze des Zulassungsverfahrens
Flugfunkdienst im Sinne dieser Verordnung dient zur (1) Der Hersteller hat die Zulassung bei dem Flugsiche-
Durchführung des Funkverkehrs zwischen Bodenfunk- rungsunternehmen zu beantragen. Dabei ist der Nachweis
stellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunk- zu führen, dass das Produkt den Anforderungen gemäß
stellen, an dem auch Rettungsgerätfunkstellen teil- § 4 entspricht.
nehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der
(2) Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und
Notposition dürfen auf festgelegten Notfrequenzen
folgende Angaben enthalten:
ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen.
a) Name und Anschrift des Herstellers,
3. „Flugnavigationsfunkstellen“ sind ortsfeste Funk-
stellen des Flugnavigationsfunkdienstes zum Zwecke b) Bezeichnung des Produktes mit Beschreibung des
des sicheren Führens von Luftfahrzeugen. Verwendungszwecks und der Wirkungsweise zusam-
men mit einer der Konfiguration entsprechenden tech-
4. „Anforderungen“ bezeichnen Art, Umfang und Be- nischen Dokumentation,
schaffenheit der Anlagen und Geräte für die Flug-
sicherung. c) eine Erklärung des Herstellers, dass die Anlage oder
das Gerät den Anforderungen des Gesetzes über
5. „Hersteller“ im Sinne der Verordnung ist, wer das Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtun-
Endprodukt oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als gen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) entspricht.
Hersteller gilt auch jeder, der sich durch Anbringung
seines Namens, seiner Marke oder eines anderen (3) Das Flugsicherungsunternehmen legt zu Beginn des
unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Herstel- Zulassungsverfahrens fest, wie der Nachweis gemäß
ler ausgibt. Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt Absatz 1 Satz 2 zu erfolgen hat. Es fordert fehlende
zum Zwecke des Verkaufs, der Vermietung, des Miet- Unterlagen vom Hersteller an. Diese Anforderung kann mit
kaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit Setzung einer angemessenen Frist verbunden werden,
wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäft- nach deren Ablauf der Antrag auf Zulassung zurückgewie-
lichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Rechts sen wird.
der Europäischen Gemeinschaft einführt oder ver- (4) Das Flugsicherungsunternehmen kann den Antrag
bringt. auf Zulassung zurückweisen, wenn bereits aus den
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass das Produkt in gemäß § 4 und zum Zwecke möglicher Entscheidungen
wesentlichen Teilen nicht den Anforderungen nach § 4 nach § 7 führt das Flugsicherungsunternehmen in unregel-
entspricht. mäßigen Abständen Produktkontrollen durch.
(5) Zulassungen von Anlagen und Geräten für die Flug-
sicherung, die von einer ausländischen Behörde aus- §9
gesprochen worden sind, können ganz oder teilweise Verpflichtungen des Herstellers
anerkannt werden.
(1) Der Hersteller ist verpflichtet, jede Firmen- oder
(6) Über die Anträge entscheidet das Flugsicherungs- Adressänderung dem Flugsicherungsunternehmen unver-
unternehmen grundsätzlich in der Reihenfolge des Vor- züglich mitzuteilen.
liegens der vollständigen Antragsunterlagen.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, die Zulassungsnummer
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 an dem zugelassenen Gerät oder
§6 an der zugelassenen Anlage anzubringen.
Musterzulassung (3) Der Hersteller hat das Flugsicherungsunternehmen
(1) Das Flugsicherungsunternehmen erteilt die Zulas- über alle Änderungen an dem Produkt zu unterrichten,
sung für das Baumuster einer Anlage oder eines Gerätes soweit diese Änderungen die Konformität mit den Anfor-
für die Flugsicherung, wenn die Anforderungen nach § 4 derungen nach dieser Verordnung oder die Auflagen für
erfüllt sind. Hierzu stellt das Flugsicherungsunternehmen die Benutzung des Produkts beeinflussen können.
eine Urkunde mit Zulassungsnummer gemäß Anlage zu (4) Der Hersteller hat die technische Dokumentation
dieser Verordnung aus. Die Zulassung kann mit Neben- mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten
bestimmungen versehen werden. Produkts aufzubewahren.
(2) Das Flugsicherungsunternehmen gibt die Liste der
zugelassenen Anlagen und Geräte für die Flugsicherung in § 10
den Nachrichten für Luftfahrer bekannt. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 10 des
§7 Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Widerruf der Zulassung lässig entgegen § 3 eine Anlage oder ein Gerät für die
Flugsicherung betreibt oder betreiben lässt.
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein zu-
gelassenes Gerät oder eine zugelassene Anlage nicht
§ 11
mehr den Anforderungen gemäß § 4 entspricht und der
Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist der Übergangsvorschriften
Aufforderung des Flugsicherungsunternehmens nach- Anlagen und Geräte für die Flugsicherung, die vor dem
kommt, das Gerät oder die Anlage in Übereinstimmung Inkrafttreten des Gesetzes über Funkanlagen und Tele-
mit den Anforderungen zu bringen. Ein Widerruf ist auch kommunikationsendeinrichtungen in Verkehr gebracht
zulässig, wenn der Hersteller einer Nebenbestimmung der worden sind und über eine Zulassung nach der Telekom-
Zulassung nicht nachkommt. munikationszulassungsverordnung verfügen, gelten als
zugelassen im Sinne dieser Verordnung.
§8
Produktkontrolle § 12
Zum Zwecke der Überprüfung der fortlaufenden Über- Inkrafttreten
einstimmung einer nach § 5 zugelassenen Anlage oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
eines zugelassenen Gerätes mit den Anforderungen in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 29
Anlage
(zu § 6 Abs. 1)
(M u s t e r) (Seite 1)
Urkunde
Ein(e) [Bezeichnung der Anlage/des Geräts]
Typ [Anlagentyp]
Frequenzbereich 118,00 – 136,975 MHz
der Firma Max Mustermann GmbH
Postfach 1234
88888 Musterstadt
bestehend aus Sender/Empfänger mit Stromversorgung aus dem Niederspannungs-
netz oder Batterien
für die Betriebsart A3E
ist auf Einhaltung der Anforderungen an Anlagen und Geräte für Zwecke der Flugsicherung gemäß § 4
Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung (FSMusterzulV) geprüft worden.
Die Anlage oder das Gerät entspricht damit den Festlegungen des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen hinsichtlich Art, Umfang und Beschaffenheit von flugsicherungstechnischen
Einrichtungen gemäß § 32 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes sowie den Richtlinien und Empfehlungen der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).
Es wird daher mit den umseitig aufgeführten Auflagen als Muster in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassen.
Der Gerätetyp hat die Zulassungsnummer D – 0001/2001 erhalten.
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Offenbach/Main, den
Unterschriften
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
(Seite 2)
Wichtige Auflagen
1. Jede Anlage oder jedes Gerät mit der Bezeichnung [Bezeichnung der Anlage/des Gerätes], das mit
der Zulassungsnummer D – 0001/2001 versehen ist, muss in seinen mechanischen und elektrischen
Charakteristika sowie in der Softwarekonfiguration mit dem vom Flugsicherungsunternehmen geprüf-
ten Muster übereinstimmen.
2. Jede Änderung oder Ergänzung des Aufbaues oder der Schaltung der Anlage/des Gerätes sowie der
Softwarekonfiguration gegenüber dem Muster macht eine Nachprüfung durch das Flugsicherungs-
unternehmen erforderlich.
3. Das Flugsicherungsunternehmen kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 Flugsiche-
rungs-Anlagen und Geräte-Musterzulassungsverordnung durch Produktkontrollen überprüfen (§ 8
FSMusterzulV).
4. Diese Urkunde allein berechtigt nicht zum Betrieb einer Anlage oder eines Gerätes. Das Einrichten,
Errichten und Betreiben einer Funkstelle unter Verwendung dieser Anlage oder des Gerätes, auch
wenn es sich um eine Vorführung handelt, ist vom Vorhandensein einer Frequenzzuteilung der Regu-
lierungsbehörde für Telekommunikation und Post abhängig.
5. Diese Zulassung befreit nicht von der Verpflichtung zur Abnahme flugsicherungstechnischer Einrich-
tungen durch das Flugsicherungsunternehmen gemäß § 27c Luftverkehrsgesetz.
6. Aus dieser Zulassung können keine Ansprüche auf Zulassung gegenüber anderen Zertifizierungs-
stellen abgeleitet werden.
7. Aus der Ausstellung dieser Urkunde können keine Forderungen patentrechtlicher Art hergeleitet
werden. Sie befreit in keinem Fall von der Beachtung fremder Schutzrechte und stellt keinen Rechts-
schutz, ähnlich dem im Patentgesetz vorgesehen, dar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 31
Vierte Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 28. Dezember 2001
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 4 sowie des § 8 Abs. 1 in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep-
tember 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 durch
Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
ändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Nach § 33b der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2588), die zuletzt durch Artikel 388 der Verordnung vom 29. Ok-
tober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgende Vorschrift ein-
gefügt:
„§ 33c
Antragsfrist für
Beantragung von Mutterschafprämien,
Übertragung von Mutterschafprämienansprüchen
und Zuteilung von Mutterschafprämien-
ansprüchen aus der nationalen Reserve
Im Kalenderjahr 2002 kann
1. abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Antrag auf Mutterschafprämie in der Zeit
vom 1. Januar bis 28. Februar 2002,
2. abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Antrag auf Übertragung von
Mutterschafprämienansprüchen bis 28. Februar 2002,
3. abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 der
Antrag auf Zuteilung von Mutterschafprämienansprüchen aus der nationalen
Reserve in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2002
gestellt werden.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Rinder- und Schafprämienverordnung gilt vom 5. Juli 2002 an wieder
in ihrer am 4. Januar 2002 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung
des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 28. Dezember 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
Martin Wille
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Patentanmeldeverordnung
Vom 1. Januar 2002
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) in Verbindung mit § 20 der
Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I
S. 997), der durch Artikel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3656) neu gefasst worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Marken-
amt:
Artikel 1
In § 5a Abs. 4 der Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981 (BGBl. I
S. 521), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1827) geändert worden ist, wird das Wort „Patentamt“ durch die Wörter
„Patent- und Markenamt“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
München, den 1. Januar 2002
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. S c h a d e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 33
Vierte Verordnung
zur Änderung der Markenverordnung
Vom 1. Januar 2002
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit Abs. 2 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), von denen § 65
Abs. 1 Nr. 7 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014)
geändert worden ist, und in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das
Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), der
zuletzt durch Artikel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3656) geändert worden ist, sowie mit Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3656), verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Die Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt
geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3656), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Änderung der Klasseneinteilung
Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor dem Ablauf der
Schutzdauer einer Marke die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistun-
gen, so wird die Klassifizierung auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst.
Von Amts wegen ist sie spätestens bei der Verlängerung der Schutzdauer der
Marke anzupassen.“
2. Die Anlage zu § 15 Abs. 1 (Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen)
wird wie folgt geändert:
a) In Klasse 4 werden die Wörter „Kerzen, Dochte“ durch die Wörter „Kerzen
und Dochte für Beleuchtungszwecke“ ersetzt.
b) In Klasse 5 werden die Wörter „sowie Präparate für die Gesundheits-
pflege“ durch die Wörter „ ;Sanitärprodukte für medizinische Zwecke“
ersetzt.
c) In Klasse 9 werden das Wort „elektrische,“ gestrichen und nach den Wör-
tern „Unterrichtsapparate und -instrumente;“ die Wörter „Apparate und
Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und
Kontrollieren von Elektrizität;“ eingefügt.
d) In Klasse 16 wird das Wort „Spielkarten;“ gestrichen.
e) In Klasse 29 wird das Wort „Fruchtmuse“ durch das Wort „Kompotte“
ersetzt.
f) Klasse 42 wird wie folgt gefasst:
„K l a s s e 42
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungs-
arbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen;
Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software;
Rechtsberatung und -vertretung.“
g) Nach der Klasse 42 werden die folgenden Klassen 43 bis 45 angefügt:
„K l a s s e 43
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
K l a s s e 44
Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen;
Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere;
Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft.
K l a s s e 45
Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürf-
nisse;
Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
München, den 1. Januar 2002
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. S c h a d e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 35
Verordnung
zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung
Vom 1. Januar 2002
Auf Grund dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
– des § 27 Abs. 5 des Patentgesetzes in der Fassung „5. Entscheidung über Anträge auf
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl.
a) Änderung einer Registereintragung, die
1981 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 7 Nr. 10 des Geset-
die Person, den Namen oder Wohnort
zes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert
des Anmelders oder Patentinhabers
worden ist,
oder des Vertreters betrifft,
– des § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
b) Eintragung oder Löschung eines Re-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
gistervermerks über die Einräumung
(BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 5 des
eines Rechts zur ausschließlichen Be-
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656)
nutzung der Erfindung;“.
geändert worden ist,
ee) Nummer 7 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
– des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), „d) Feststellung, dass die Anmeldung wegen
– des § 12a Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes in Nichtzahlung der Gebühr für das Anmelde-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- verfahren oder einer Jahresgebühr mit Ver-
mer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der spätungszuschlag, wegen nicht fristge-
zuletzt durch Artikel 13 Nr. 8 und 9 des Gesetzes vom rechter Stellung des Prüfungsantrags oder
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wegen Inanspruchnahme einer inländi-
schen Priorität als zurückgenommen gilt,“.
– des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes
vom 6. Juli 1981 (BGBl. 1981 II S. 382) sowie ff) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Nicht-
zahlung der Gebühr“ die Wörter „als zurück-
– des § 65 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Markengesetzes vom genommen“ eingefügt.
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), von denen
Nummer 12 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 16 des Gesetzes gg) In Nummer 10 werden die Wörter „nicht ge-
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert stellt“ durch das Wort „zurückgenommen“
worden ist, ersetzt.
jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 7“
Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 bis 7“ ersetzt.
S. 997), der durch Artikel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu gefasst worden 2. § 2 wird wie folgt geändert:
ist,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
aa) In Nummer 1 wird nach Buchstabe g folgender
neuer Buchstabe h eingefügt:
Artikel 1 „h) Feststellung nach § 4a Abs. 2 des Ge-
Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 brauchsmustergesetzes, dass eine Ein-
(BGBl. I S. 3812) wird wie folgt geändert: gabe keine rechtswirksame Anmeldung ist,
sofern der Leiter der Gebrauchsmuster-
1. § 1 wird wie folgt geändert: stelle der Feststellung zugestimmt hat,“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. cc) In Nummer 2 und in Nummer 5 Buchstabe b
werden jeweils die Wörter „nicht gestellt“ durch
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 19 des Patent-
das Wort „zurückgenommen“ ersetzt.
gesetzes“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 des
Patentkostengesetzes“ ersetzt. dd) Nummer 6 wird aufgehoben.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Zuschlag“ durch b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „nicht gestellt“
das Wort „Verspätungszuschlag“ ersetzt. durch das Wort „zurückgenommen“ ersetzt.
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: bb) In Buchstabe b wird das Wort „Ersatz“ durch
das Wort „Ersetzung“ ersetzt.
„(2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 12a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Geschmacksmustergesetzes d) In Nummer 11 wird das Wort „eingegangen“ durch
dem rechtskundigen Mitglied (§ 10 Abs. 1 Satz 1 des das Wort „erhoben“ ersetzt.
Geschmacksmustergesetzes) vorbehalten sind.“
5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
4. § 5 Abs.1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch
a) In Nummer 2 wird das Wort „Konkursverfahren“ die Angabe „§ 11 Abs. 1“ ersetzt.
durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3“ durch
b) In Nummer 7 werden die Wörter „nicht gestellt“ die Angabe „§ 10 Abs. 2“ ersetzt.
durch das Wort „zurückgenommen“ ersetzt.
c) Nummer 9 wird wie folgt geändert: Artikel 2
aa) In Buchstabe a wird das Wort „territoriale“ Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gestrichen. in Kraft.
München, den 1. Januar 2002
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. S c h a d e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 37
Zweite Verordnung
zur Änderung der Musteranmeldeverordnung
Vom 1. Januar 2002
Auf Grund des § 12 des Geschmacksmustergesetzes, der durch Artikel 18
Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu gefasst
worden ist, und des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom
6. Juli 1981 (BGBl. 1981 II S. 382), jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung
über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), der durch
Artikel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu
gefasst worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Die Musteranmeldeverordnung vom 8. Januar 1988 (BGBl. I S. 76), zuletzt
geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird
wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 6 Satz 2 Geschmacksmustergesetz)“
durch die Angabe „nach dem Patentkostengesetz“ ersetzt.
2. In § 10 wird der Satz 3 gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
München, den 1. Januar 2002
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. S c h a d e
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002
Verordnung
zur Änderung der Musterregisterverordnung
Vom 1. Januar 2002
Auf Grund des § 12 des Geschmacksmustergesetzes, der durch Artikel 18
Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu gefasst
worden ist, und des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom
6. Juli 1981 (BGBl. 1981 II S. 382), jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung
über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), der
durch Artikel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656)
neu gefasst worden ist, sowie in Verbindung mit Artikel 29 des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), verordnet das Deutsche Patent- und
Markenamt:
Artikel 1
§ 2 Abs. 2 der Musterregisterverordnung vom 8. Januar 1988 (BGBl. I S. 78),
die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird das Wort „Verlängerung“ durch das Wort „Aufrechterhal-
tung“ ersetzt.
2. In Nummer 8 wird die Angabe „§ 10 Abs. 5 Geschmacksmustergesetz“ durch
die Angabe „§ 10 Abs. 6 des Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
München, den 1. Januar 2002
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. S c h a d e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 39
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
für den Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 18. Dezember 2001
I.
Bestimmung von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes in der
Fassung des Artikels 223 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen:
1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen
Telekom AG werden von den Direktionen, den Niederlassungen und der
Fachhochschule Leipzig wahrgenommen.
2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deut-
schen Telekom AG werden von den Leiterinnen/Leitern der Direktionen, der
Niederlassungen und der Fachhochschule Leipzig bezüglich der ihnen unter-
stellten Beamten wahrgenommen.
II.
Übertragung des Ernennungsrechts
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes wird die
Befugnis, Beamtinnen und Beamte zu ernennen und zu entlassen,
1. den Leiterinnen/Leitern der Direktionen, der Niederlassungen und der Fach-
hochschule Leipzig bezüglich der ihnen unterstellten Beamtinnen und Beam-
ten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) und
2. dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamtinnen und Beamten der Bundes-
besoldungsordnung A
übertragen. Die Ausübung dieser Befugnis bleibt im Einzelfall dem Bundes-
ministerium der Finanzen vorbehalten.
III.
Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes in der vor
Inkrafttreten des Artikels 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)
geltenden Fassung werden die Befugnisse der Einleitungsbehörde in Disziplinar-
verfahren gegen Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung B
dem Vorstand der Deutschen Telekom AG übertragen. Die Ausübung dieser
Befugnisse bleibt im Einzelfall dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten.
IV.
Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die
Anordnung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zur Über-
tragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post
AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG vom 23. Juni
1995 (BGBl. I S. 1043), zuletzt geändert durch die Anordnung vom 27. November
1997 (BGBl. I S. 2859), und für die Bereiche der Deutschen Post AG und der
Deutschen Postbank AG durch die Anordnungen vom 24. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1583) und vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 775) außer Kraft gesetzt, aufgehoben.
Berlin, den 18. Dezember 2001
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. O v e r h a u s