266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
Gesetz
zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften
Vom 16. Februar 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 2
Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Artikel 1 §2
Gesetz Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und
(Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)
Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung
verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
Abschnitt 1
Begründung der Lebenspartnerschaft §3
Lebenspartnerschaftsname
§1 (1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen
Form und Voraussetzungen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu
ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebens-
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen
partner durch Erklärung den Geburtsnamen eines der
eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig per-
Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die
sönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, mit-
Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei
einander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu
der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Die
wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die
Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständi-
Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder
gen Behörde erfolgen. Voraussetzung für die Wirksamkeit
Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen
einer später abgegebenen Erklärung ist ihre öffentliche
werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde
Beglaubigung.
erfolgen. Weitere Voraussetzung für die Begründung
der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner (2) Ein Lebenspartner, dessen Geburtsname nicht
eine Erklärung über ihren Vermögensstand (§ 6 Abs. 1) Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung
abgegeben haben. dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen
oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam
des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen vor-
begründet werden
anstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebens-
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist partnerschaftsname aus mehreren Namen besteht.
oder bereits mit einer anderen Person eine Lebens- Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren
partnerschaft führt; Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander werden. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie vor der
verwandt sind; zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung kann wider-
rufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; nach Satz 1 nicht zulässig. Der Widerruf wird wirksam,
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der wenn er vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die
Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Ver- Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt
pflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen. werden.
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(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartner- §8
schaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebens- Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
partnerschaft. Er kann durch Erklärung seinen Geburts-
namen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur (1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner
Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners
hat, oder seinen Geburtsnamen dem Lebenspartner- oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen
schaftsnamen voranstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362
entsprechend. Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburts-
urkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Er- (2) § 1357 und die §§ 1365 bis 1370 des Bürgerlichen
klärung nach den Absätzen 1 bis 3 einzutragen ist. Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§4 §9
Umfang der Sorgfaltspflicht Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus (1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine
dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einver-
Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzu- nehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis
stehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwen- zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen
den pflegen. Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§5
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu
Verpflichtung berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum
zum Lebenspartnerschaftsunterhalt Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte
Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360a und 1360b des Bür- (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach
gerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum
Wohl des Kindes erforderlich ist.
§6 (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn
Erklärung über den Vermögensstand die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt
leben.
(1) Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft
haben sich die Lebenspartner über den Vermögensstand § 10
zu erklären. Dabei müssen die Lebenspartner entweder
Erbrecht
erklären, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichs-
gemeinschaft vereinbart haben, oder sie müssen einen (1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist
Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) abgeschlossen haben. neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel,
neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben
(2) Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft
Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe.
wird Vermögen, das die Lebenspartner zu Beginn der
Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen
Lebenspartnerschaft haben oder während der Lebens-
Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht
partnerschaft erwerben, nicht gemeinschaftliches Ver-
Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur
mögen. Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen
Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist
selbst. Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der
der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der
Überschuss, den die Lebenspartner während der Dauer
ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus
des Vermögensstandes erzielt haben, ausgeglichen. Die
nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen
§§ 1371 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächt-
entsprechend.
nisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Ist die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 oder
(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten
der Lebenspartnerschaftsvertrag unwirksam, so besteht
Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der über-
Vermögenstrennung.
lebende Lebenspartner die ganze Erbschaft.
§7 (3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist
ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers
Lebenspartnerschaftsvertrag
1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebens-
(1) Die Lebenspartner können ihre vermögensrecht- partnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben
lichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschafts- waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder
vertrag) regeln. Der Vertrag muss bei gleichzeitiger ihr zugestimmt hatte oder
Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines
Notars geschlossen werden. Die §§ 1409 und 1411 des 2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Lebenspartner In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.
vor der Begründung der Lebenspartnerschaft den Ver- (4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches
mögensstand der Ausgleichsgemeinschaft in der in § 6 Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2273 des Bürger-
Abs. 1 vorgesehenen Form vereinbaren. lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
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(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der (2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern
Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den
Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine
anzuwenden. angemessene Vergütung für die Benutzung der Haus-
haltsgegenstände festsetzen.
(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner
durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge aus- (3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, so-
geschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des fern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.
Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den § 14
Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der
Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist. Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) Leben die Lebenspartner getrennt oder will einer
über den Erbverzicht gelten entsprechend. von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner ver-
langen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung
oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit
§ 11 dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
Steht einem Lebenspartner allein oder gemeinsam mit
Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die
anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu
bestimmt ist. berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungs-
(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit eigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohn-
dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und recht.
der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der (2) Ist ein Lebenspartner verpflichtet, dem anderen
Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Lebenspartner die gemeinsame Wohnung oder einen Teil
Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebens- zur alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom
partnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde. anderen Lebenspartner eine Vergütung für die Benutzung
verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Getrenntleben der Lebenspartner
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 12 § 15
Unterhalt bei Getrenntleben Aufhebung
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein (1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines
Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebens- oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil
verhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhält- aufgehoben.
nissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen
Unterhalt verlangen. Der nichterwerbstätige Lebens- (2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
partner kann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt 1. beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartner-
durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, es schaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung
sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen zwölf Monate vergangen sind;
Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der 2. ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft
Lebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Zustellung
Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden dieser Erklärung an den anderen Lebenspartner
kann. 36 Monate vergangen sind;
(2) Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzu- 3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den
setzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruch- Antragsteller aus Gründen, die in der Person des
nahme des Verpflichteten unbillig wäre. § 1361 Abs. 4 anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare
und § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent- Härte wäre.
sprechend.
(3) Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach
Absatz 2 Nr. 1 oder 2 widerrufen, solange die Lebenspart-
§ 13
nerschaft noch nicht aufgehoben ist. Widerruft im Falle
Hausratsverteilung bei Getrenntleben des Absatzes 2 Nr. 1 einer der Lebenspartner seine
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder Erklärung, hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf,
von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände wenn seit der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung
von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist 36 Monate vergangen sind.
jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum (4) Die Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und
Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung nach Absatz 3 müssen persönlich abgegeben werden
eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Über- und bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Sie können
lassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit ent- nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
spricht. abgegeben werden.
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§ 16 entsprechend. Gegenstände, die im Alleineigentum eines
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebens-
partners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem
(1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf
Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung
sorgen, kann er vom anderen Lebenspartner den nach dem anderen zugemutet werden kann.
den Lebensverhältnissen während der Lebenspartner-
schaft angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und
solange von ihm eine Erwerbstätigkeit, insbesondere Artikel 2
wegen seines Alters oder wegen Krankheiten oder ande- Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
rer Gebrechen, nicht erwartet werden kann.
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
(2) Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berech-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
tigte eine Ehe eingeht oder eine neue Lebenspartnerschaft
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
begründet. Im Übrigen gelten § 1578 Abs. 1 Satz 1, Satz 2
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), wird
erster Halbsatz und Satz 4, Abs. 2 und 3, §§ 1578a
wie folgt geändert:
bis 1581 und 1583 bis 1586 und § 1586b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.
1. Dem § 204 wird folgender Satz angefügt:
(3) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren
Lebenspartners geht dieser im Falle des § 1581 des „Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche zwischen
Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspartner Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft
und den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609 Abs. 2 besteht.“
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor; alle anderen gesetz-
lich Unterhaltsberechtigten gehen dem früheren Lebens- 2. § 528 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
partner vor. „Soweit der Schenker nach der Vollziehung der
Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen
§ 17 Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Ver-
Familiengerichtliche Entscheidung wandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner
oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner
Können sich die Lebenspartner anlässlich der Auf-
gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu
hebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen,
erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Heraus-
wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewoh-
gabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die
nen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familien-
fordern.“
gericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am
Hausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht
3. Die §§ 569 bis 569b werden wie folgt gefasst:
alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die
Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder „§ 569
am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung. (1) In ein Mietverhältnis über Wohnraum tritt mit
dem Tod des Mieters der Ehegatte ein, der mit dem
§ 18 Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt. Dasselbe
Entscheidung über die gemeinsame Wohnung gilt für Lebenspartner.
(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder
bestimmen, dass des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in
das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte ein-
1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Miet- tritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter
verhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem
wird oder Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht
2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Das-
Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen selbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf
Stelle eintritt. Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder (3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des
Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem
für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem
Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen
ihn eine unbillige Härte wäre. wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäfts-
unfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte
(3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behand-
Personen gilt § 206 entsprechend. Sind mehrere Per-
lung der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des
sonen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder
Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.
die Erklärung für sich abgeben.
§ 19 (4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis inner-
halb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen
Entscheidung über den Hausrat Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat,
Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen,
gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger
über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats Grund vorliegt.
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(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil 7. § 1493 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 „(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet,
oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam. wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder
eine Lebenspartnerschaft begründet.“
§ 569a
(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, bei dem 8. § 1586 wird wie folgt geändert:
mehrere Personen im Sinne des § 569 gemeinsam
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „mit der
Mieter sind, wird bei Tod eines Mieters mit den über-
Wiederheirat“ die Wörter „ , der Begründung einer
lebenden Mietern fortgesetzt.
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
(2) Die überlebenden Mieter können das Miet- b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Zeit
verhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie der Wiederheirat“ die Wörter „ , der Begründung
vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, unter einer Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil 9. Dem § 1608 wird folgender Satz 4 angefügt:
des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 „Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher
fortsetzungsberechtigt sind, ist unwirksam. Weise wie ein Ehegatte.“
§ 569b
10. § 1617c wird wie folgt geändert:
(1) Die Personen, die gemäß § 569 in das Miet- a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehe-
verhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß schließung“ die Wörter „oder Begründung einer
§ 569a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Ver-
bindlichkeiten aus dem Mietverhältnis als Gesamt- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
schuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet „(3) Eine Änderung des Geburtsnamens er-
der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. streckt sich auf den Ehenamen oder den Lebens-
partnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn
(2) Hat der Mieter den Mietzins für einen nach
sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner
seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet,
der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3
sind die Personen, die gemäß § 569 in das Miet-
gilt entsprechend.“
verhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß
§ 569a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben
dasjenige herauszugeben, was sie infolge der 11. In § 1682 Satz 2 werden nach den Wörtern „Eltern-
Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder teil und“ die Wörter „dessen Lebenspartner oder“
erlangen. eingefügt.
(3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter 12. In § 1685 Abs. 2 werden nach den Wörtern „früheren
keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, Ehegatten“ die Wörter „sowie den Lebenspartner
die gemäß § 569 in das Mietverhältnis eintreten oder früheren Lebenspartner“ eingefügt.
oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird,
nach Maßgabe des § 550b eine Sicherheitsleistung
13. Nach § 1687a wird folgender § 1687b eingefügt:
verlangen.“
„§ 1687b
4. Nach § 569b wird folgender § 569c eingefügt: (1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten
„§ 569c Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im
Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil
(1) Treten beim Tod des Mieters keine Personen im die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten
Sinne des § 569 in das Mietverhältnis über Wohnraum des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2
ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 569a fort- Satz 1 gilt entsprechend.
gesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In
diesem Fall sind sowohl der Erbe als auch der Ver- (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu
mieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die
Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorge-
kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und berechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach
Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies
ist. zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Bei Mietverhältnissen über andere Sachen gilt (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht,
Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“ wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt
leben.“
5. In § 570b Abs. 3 wird die Angabe „§ 569a Abs. 1
oder 2“ durch die Angabe „§ 569 Abs. 1 oder 2“ 14. § 1757 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder
dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name
6. In § 584a Abs. 2 wird die Angabe „§ 569“ durch die (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 Lebenspartnerschafts-
Angabe „§ 569c Abs. 1 Satz 2“ ersetzt. gesetz).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 271
15. § 1765 wird wie folgt geändert: 25. In § 2280 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
„Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebens-
26. In § 2292 werden nach dem ersten Wort „Ehegatten“
partnerschaftsnamen des Kindes geworden, so
die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach dem
bleibt dieser unberührt.“
zweiten Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: partner“ eingefügt.
„(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name
zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen
geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf Artikel 3
gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebens- Änderung sonstigen Bundesrechts
partner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die
Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder §1
Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen
führen, den das Kind vor der Annahme geführt Staatsangehörigkeitsgesetz
hat.“ In § 9 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
16. Dem § 1767 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)
„§ 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“
wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
begründet hat und sein Geburtsname zum Lebens-
partnerschaftsnamen bestimmt worden ist.“
§2
17. In § 1795 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort Abgeordnetengesetz
„Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebenspartner“ Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes
eingefügt. in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 13 des
18. In § 1836c Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein- geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
gefügt. „Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen
für Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren
19. § 1897 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: Lebenspartnern eines Mitglieds des Bundestages.“
„(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der
zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Aus- §3
wahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und Bundesverfassungsgerichtsgesetz
sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen,
insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kin- In § 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichts-
dern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das durch Artikel 1 des
nehmen.“ Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823) geändert
worden ist, wird nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort
20. In § 1903 Abs. 2 werden nach den Wörtern „auf „ , Lebenspartners“ eingefügt.
Eingehung einer Ehe“ die Wörter „oder Begründung
einer Lebenspartnerschaft“ eingefügt. §4
MAD-Gesetz
21. In § 1908i Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des MAD-Gesetzes vom
„Ehegatten“ die Wörter „ , den Lebenspartner“ ein- 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt
gefügt. durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I
S. 1253) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
22. In § 1936 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „dem Ehegatten oder“ die Wörter „Lebenspartner oder“
„Verwandter“ die Wörter „ , ein Lebenspartner“ ein- eingefügt.
gefügt.
§5
23. § 1938 wird wie folgt gefasst:
Sicherheitsüberprüfungsgesetz
„§ 1938
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994
Der Erblasser kann durch Testament einen Ver- (BGBl. I S. 867) wird wie folgt geändert:
wandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von
der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Erben einzusetzen.“
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
24. In § 2279 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das „Der volljährige Ehegatte, der Lebenspartner oder
Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt. der volljährige Partner, mit dem der Betroffene
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt §8
(Lebensgefährte), soll in die Sicherheitsüberprüfung Gesetz über das Apothekenwesen
nach den §§ 9 und 10 einbezogen werden.“
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Apo-
b) In Satz 3 werden die Wörter „oder Lebenspartners“ thekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
durch die Wörter „ , Lebenspartners oder Lebens- 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch
gefährten“ ersetzt. Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBl. I
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst: S. 2189) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Geht der Betroffene die Ehe während oder erst „3. durch den überlebenden erbberechtigten Ehegatten
nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder oder Lebenspartner bis zu dem Zeitpunkt der Heirat
begründet er die Lebenspartnerschaft oder die oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft,
auf Dauer angelegte Gemeinschaft in dem ent- sofern er nicht selbst eine Erlaubnis gemäß § 1 erhält.“
sprechenden Zeitraum, so ist die zuständige Stelle
zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die §9
Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder
Gesetz
Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung
über die Errichtung einer Stiftung
nachzuholen.“
„Hilfswerk für behinderte Kinder“
d) In Satz 5 wird das Wort „Lebenspartners“ durch das In § 14 Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung einer
Wort „Lebensgefährten“ ersetzt. Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 17. Dezem-
ber 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), das zuletzt
2. In den §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 2 durch Artikel 17 der Verordnung vom 21. September 1997
Satz 2, 12 Abs. 5 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 2 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden nach dem
Satz 4, 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 26 Abs. 1 Satz 2 Wort „Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebenspartner“
werden die Wörter „oder Lebenspartners“ jeweils eingefügt.
durch die Wörter „ , Lebenspartners oder Lebens-
gefährten“ ersetzt. § 10
Bundeskleingartengesetz
3. In den §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 2, 13 § 12 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar
Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, 16 Abs. 1 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 9 des
und 27 Satz 4 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert
jeweils durch die Wörter „ , Lebenspartner oder worden ist, wird wie folgt geändert:
Lebensgefährte“ ersetzt.
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§6 „(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute
Minderheiten-Namensänderungsgesetz oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen
haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebens-
§ 2 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes partners mit dem überlebenden Ehegatten oder
vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406) wird wie folgt Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende
geändert: Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats
nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Ver-
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehenamen“ die pächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht
Wörter „oder Lebenspartnerschaftsnamen“ und nach fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.“
dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt. 2. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 569a Abs. 3 und 4“
durch die Angabe „§ 569b Abs. 1 und 2“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 11
„Auf Kinder, deren Ehegatten oder Lebenspartner
erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maß- Ausländergesetz
gabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:
§7
Transplantationsgesetz 1. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 „§ 27a
(BGBl. I S. 2631) wird wie folgt geändert: Nachzug von Lebenspartnern
Dem ausländischen Lebenspartner eines Auslän-
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe- ders kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung
gatte“ die Wörter „oder eingetragener Lebenspartner und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemein-
(Lebenspartner)“ eingefügt. schaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und
verlängert werden. Auf die Einreise und den Aufenthalt
2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ehegatten,“ des Lebenspartners finden § 17 Abs. 2 bis 5, §§ 18, 19
das Wort „Lebenspartner,“ eingefügt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 bis 4, §§ 23, 25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 273
und 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 entsprechend 2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Anwendung.“ a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wör-
tern „Bürgerlichen Gesetzbuch“ die Wörter „und
2. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Lebenspartnerschaftsgesetz“ eingefügt.
„(4) Dem Lebenspartner eines Ausländers, der eine
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 eine Aufent- „1. die Aufhebung einer Beschränkung oder Aus-
haltsbewilligung für die Herstellung und Wahrung der schließung der Berechtigung des Ehegatten
lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erteilt wer- oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung
den. Für die Verlängerung gilt Absatz 3 entsprechend.“ für den anderen Ehegatten oder Lebenspart-
ner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des
3. In § 31 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt. mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschafts-
gesetzes);“.
4. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„ehelicher“ die Wörter „oder lebenspartnerschaft-
„2. die Entscheidung über die Stundung der Aus-
licher“ eingefügt.
gleichsforderung im Falle des § 1382 Abs. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Über-
§ 12
tragung bestimmter Vermögensgegenstände
Gerichtsverfassungsgesetz unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be- im Falle des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember § 6 Abs. 2 Satz 4 des Lebenspartnerschafts-
2000 (BGBl. I S. 1756), wird wie folgt geändert: gesetzes;“.
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
1. In § 23a werden in Nummer 5 der Punkt durch
„6. die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 an-
oder Lebenspartners, eines Sorgeberechtigten
gefügt:
oder eines Abkömmlings zu einem Rechts-
„6. Lebenspartnerschaftssachen.“ geschäft mit Ausnahme der Ersetzung der
Zustimmung eines Ehegatten nach § 1452 des
2. In § 23b Abs. 1 Satz 2 werden in Nummer 14 der Punkt Bürgerlichen Gesetzbuchs;".
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 15
angefügt:
§ 14
„15. Lebenspartnerschaftssachen.“
Bundesrechtsanwaltsordnung
3. In § 138 Abs. 2 werden die Wörter „die Nichtig- Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
erklärung einer Ehe, die Feststellung des Bestehens gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
oder Nichtbestehens einer Ehe oder“ gestrichen. lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182),
4. § 155 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) I. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„2. wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei
ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartner- a) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
schaft nicht mehr besteht;". b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.
b) In II. Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt. 2. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Semikolon durch einen Punkt
§ 13 ersetzt.
Rechtspflegergesetz b) Nummer 6 wird aufgehoben.
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Arikel 4 des 3. In § 53 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „bis 3“ ge-
Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie strichen.
folgt geändert:
4. In § 55 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 3“ ge-
1. § 3 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: strichen.
„a) Vormundschafts-, Familien- und Betreuungs-
sachen im Sinne des Zweiten Abschnittes des 5. In § 114a Abs. 1 Satz 2 und in § 155 Abs. 4 werden
Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilli- nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder
gen Gerichtsbarkeit und Angelegenheiten, die im Lebenspartners“ eingefügt.
Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartner-
schaftsgesetz dem Familiengericht übertragen 6. In § 170 Abs. 4 werden die Wörter „gelten § 20 Abs. 1
sind;“. Nr. 2 und 3 und“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
§ 15 in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
Beurkundungsgesetz Abs. 1 Nr. 4 nur vor den Gerichten des höhe-
ren Rechtszuges,".
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I
S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes 3. Dem § 93a wird folgender Absatz 5 angefügt:
vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585), wird wie folgt
geändert: „(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartner-
schaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 ent-
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende sprechend.“
Nummer 2a eingefügt:
4. In § 97 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des Satzes
„2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners oder
durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter
früheren Lebenspartners,“.
„sowie für Lebenspartnerschaftssachen der in § 661
Abs. 1 Nr. 5 und 7 bezeichneten Art, die Folgesache
2. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einer Aufhebungssache sind.“ angefügt.
eingefügt:
„2a. sein Lebenspartner,“. 5. In § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern
„und ihren Ehegatten“ die Wörter „oder ihren Lebens-
3. § 7 wird wie folgt geändert: partner“ eingefügt.
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
6. In § 154 Abs. 1 werden nach den Wörtern „ob
„2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,“. zwischen den Parteien eine Ehe“ die Wörter „oder
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein- eine Lebenspartnerschaft“ und nach den Wörtern
gefügt: „Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe“ die Wörter
„2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebens- „oder der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
partner oder“.
7. In § 313a Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende
4. § 26 wird wie folgt geändert: Nummer 1a eingefügt:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „1a. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
Abs. 1 Nr. 2 und 3;".
„3. mit dem Notar verheiratet ist,“.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein- 8. In § 328 Abs. 2 werden vor dem Wort „handelt“ die
gefügt: Wörter „oder um eine Lebenspartnerschaftssache im
„3a. mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder“. Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ eingefügt.
9. In § 383 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende
§ 16
Nummer 2a eingefügt:
Zivilprozessordnung
„2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 10. Nach § 660 wird folgender Siebenter Abschnitt ein-
Nr. 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), gefügt:
wird wie folgt geändert:
„Siebenter Abschnitt
1. In § 41 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
eingefügt: § 661
„2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn (1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren,
die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“. welche zum Gegenstand haben
1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund
2. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt: 2. die Feststellung des Bestehens oder Nicht-
bestehens einer Lebenspartnerschaft,
„1a. die Lebenspartner in Lebenspartnerschafts-
sachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 3. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung
Folgesachen in allen Rechtszügen,“. in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 4. die durch die Lebenspartnerschaft begründete
gesetzliche Unterhaltspflicht,
„2. die Parteien und am Verfahren beteiligte
Dritte in selbständigen Familiensachen des 5. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der
§ 621 Abs. 1 Nr. 8 und § 661 Abs. 1 Nr. 6 in gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der
allen Rechtszügen, in selbständigen Fami- Lebenspartner,
liensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 10 mit 6. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen
Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 11 sowie beteiligt sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 275
7. Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 des § 17
Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung Insolvenzordnung
mit §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
(2) In Lebenspartnerschaftssachen finden die für Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I
Verfahren auf Scheidung, auf Feststellung des Be- S. 2384) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a
stehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den eingefügt:
Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens
und für Verfahren in anderen Familiensachen nach „1a. der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die
§ 621 Abs. 1 Nr. 5, 7, 8 und 9 geltenden Vorschriften Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung
jeweils entsprechende Anwendung. eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung
aufgelöst worden ist;“.
(3) § 606a gilt mit den folgenden Maßgaben ent-
sprechend:
1. Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig, § 18
wenn Strafprozessordnung
a) einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Die Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Aufenthalt im Inland hat, die Voraussetzungen Teil III, Gliederungsnummer 312-2, veröffentlichten be-
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 jedoch nicht erfüllt reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
sind, oder Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043), wird
b) die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen wie folgt geändert:
Standesbeamten begründet worden ist.
2. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 1. In § 22 Nr. 2 wird nach dem Wort „Ehegatte,“ das Wort
„Lebenspartner,“ eingefügt.
3. In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Staaten,
denen die Ehegatten angehören, der Register
führende Staat.“ 2. In § 52 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
mer 2a eingefügt:
11. § 739 wird wie folgt geändert: „2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch
wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. besteht;“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ver- 3. In § 149 Abs. 1 und in § 404 Abs. 3 Satz 2 werden nach
mutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschafts- dem Wort „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Lebens-
gesetzes zugunsten der Gläubiger eines der partner“ eingefügt.
Lebenspartner.“
4. In § 361 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte,“
12. In § 850c Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern die Wörter „der Lebenspartner,“ eingefügt.
„früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebens-
partner, einem früheren Lebenspartner“ eingefügt.
5. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
13. § 850d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„früheren Ehegatten“ die Wörter „ , dem Lebens- § 19
partner, einem früheren Lebenspartner“ ein- Gesetz über die
gefügt. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
b) In Absatz 2 wird nach Buchstabe a folgender Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Buchstabe b eingefügt: Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
„b) der Lebenspartner und ein früherer Lebens- Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
partner,". Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c, der geändert:
bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
1. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a
14. In § 850i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern eingefügt:
„früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seines Lebens-
partners, eines früheren Lebenspartners“ ein- „2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die
gefügt. Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“.
15. In § 863 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern 2. Nach § 45 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebens- „(6) Die vorstehenden Regelungen gelten für Lebens-
partner, einem früheren Lebenspartner“ eingefügt. partnerschaften entsprechend.“
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
3. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 23 des Geset-
„3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt
Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des geändert:
Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehe-
gatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberech- 1. In § 5 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
tigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.“ „Gleiches gilt für den Lebenspartner.“
4. § 50c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. § 6 Abs. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund
einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen „b) den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 zu hörenden
Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Personen;".
Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.“
§ 21
5. § 53 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Sozialgerichtsgesetz
„Eine Verfügung, durch die auf Antrag die Ermäch- In § 73 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
tigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 22 des
Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehe-
anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.
(§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit der
§ 22
Rechtskraft wirksam.“
Gerichtskostengesetz
6. § 55b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
„In dem Verfahren, das die Feststellung des Vaters machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
eines Kindes zum Gegenstand hat, hat das Gericht die zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Mutter des Kindes sowie, wenn der Mann gestorben 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757), wird wie folgt
ist, dessen Ehefrau, Lebenspartner, Eltern und Kinder geändert:
zu hören.“
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
7. § 68a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Er-
„In der Regel ist auch dem Ehegatten des Betroffenen, hebung von Kosten für das Verfahren vor den ordent-
seinem Lebenspartner, seinen Eltern, Pflegeeltern und lichen Gerichten nach der Zivilprozessordnung gelten
Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei auch für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6,
denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen
Gründen.“ einer Scheidungssache sind, und Lebenspartner-
schaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Zivil-
8. § 69g Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: prozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens
„Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Be- über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind.
treuers von Amts wegen, die Anordnung eines Ein- Für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivil-
willigungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch die prozessordnung und Lebenspartnerschaftssachen
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung gelten
eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht sie auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivil-
unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des Betroffe- prozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2
nen, dem Lebenspartner des Betroffenen, denjenigen, der Zivilprozessordnung, einheitlich durch Urteil zu
die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder entscheiden ist.“
verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt sind, sowie der zuständigen Behörde zu.“ 2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort „und“ durch ein
9. In § 70d Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Num- Komma und das Wort „Familiensachen“ durch
mer 1a eingefügt: die Wörter „Familien- und Lebenspartnerschafts-
„1a. dem Lebenspartner des Betroffenen, wenn die sachen“ ersetzt.
Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,“. b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Familiensachen“
durch die Wörter „Familien- und Lebenspartner-
§ 20 schaftssachen“ ersetzt.
Gesetz über das c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Frei- „In Ehesachen und in Lebenspartnerschafts-
heitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, sachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten prozessordnung ist für die Einkommensver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 277
hältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoein- 7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
kommen der Eheleute oder der Lebenspartner a) In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie
einzusetzen.“ folgt gefasst:
„Teil 1
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehesachen“
die Wörter „und in Lebenspartnerschafts- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und
sachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil- Lebenspartnerschaftssachen (§ 1 Abs. 2) sowie
prozessordnung“ eingefügt. Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vor den ordentlichen
Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-
3. § 19a wird wie folgt geändert: rung und Zwangsverwaltung“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: b) In der Gliederung zu Teil 1 wird die Nummer V wie
folgt gefasst:
„Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen“.
„V. Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Scheidungssachen, Lebenspartnerschafts-
„(3) Für die Lebenspartnerschaftssachen nach sachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO
§ 661 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und und Folgesachen eines Verfahrens über die
deren Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 Aufhebung der Lebenspartnerschaft“.
und 5 der Zivilprozessordnung) gelten Absatz 1 c) In Teil 1 wird die Überschrift des Teils 1 wie folgt
Satz 1 und 3 und Absatz 2 entsprechend.“ gefasst:
„Teil 1
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und
Lebenspartnerschaftssachen (§ 1 Abs. 2) sowie
4. § 20 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vor den ordentlichen
„In Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 7 der Zivil-
Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-
prozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2
rung und Zwangsverwaltung“.
der Zivilprozessordnung, bestimmt sich der Wert,
soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, nach d) In Teil 1 wird die Überschrift des Hauptabschnitts V
dem dreimonatigen Mietwert, soweit die Benutzung wie folgt gefasst:
des Hausrats zu regeln ist, nach § 3 der Zivil- „V. Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von
prozessordnung.“ Scheidungssachen, Lebenspartnerschafts-
sachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO
und Folgesachen eines Verfahrens über die
5. § 61 wird wie folgt gefasst: Aufhebung der Lebenspartnerschaft“.
„§ 61 e) In der Vorbemerkung vor Nummer 1516 wird das
Fälligkeit der Gebühren Wort „Scheidungsfolgesachen“ durch das Wort
„Folgesachen“ ersetzt.
(1) In folgenden Verfahren wird die Gebühr mit der
Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder f) Im Hauptabschnitt V des Teils 1 wird die Überschrift
Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der ent- des 2. Abschnitts wie folgt gefasst:
sprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: „Berufungsverfahren, Beschwerden in Folgesachen
1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich nach § 629a Abs. 2 ZPO, auch i.V.m. § 661 Abs. 2
ZPO“.
a) der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8
g) In der Vorbemerkung vor Nummer 1526 wird das
und 11 der Zivilprozessordnung und nach § 621
Wort „Scheidungsfolgesachen“ durch das Wort
Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozessordnung mit Aus-
„Folgesachen“ ersetzt.
nahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und h) Im Hauptabschnitt V des Teils 1 wird die Überschrift
des 3. Abschnitts wie folgt gefasst:
b) der Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
Abs. 1 Nr. 4 und 6 der Zivilprozessordnung; „Revisionsverfahren, Beschwerden in Folgesachen
nach § 629a Abs. 2 ZPO, auch i.V.m. § 661 Abs. 2
2. im Insolvenzverfahren und im schifffahrtsrecht- ZPO“.
lichen Verteilungsverfahren;
i) In der Vorbemerkung vor Nummer 1536 wird das
3. in den Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Wort „Scheidungsfolgesachen“ durch das Wort
Rechtsschutzes (§ 1 Abs. 3). „Folgesachen“ ersetzt.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder k) In den Nummern 1701 und 1702 werden jeweils
sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie beim Gebührentatbestand nach der Angabe „ZPO“
mit dieser fällig.“ ein Komma und die Angabe „auch i.V.m. § 661
Abs. 2 ZPO“ angefügt.
6. In § 65 Abs. 2 werden nach dem Wort „Scheidungs- § 23
folgesachen“ die Wörter „ , für Folgesachen eines Ver-
fahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,“ Kostenordnung
und nach den Wörtern „der Zivilprozessordnung“ Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
die Angabe „ , Verfahren nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Zivilprozessordnung“ eingefügt. Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
geändert: Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 5
der Zivilprozessordnung.“
1. In § 24 Abs. 3 werden die Wörter „dem Ehegatten oder
einem früheren Ehegatten“ durch die Wörter „dem 8. § 131a wird wie folgt gefasst:
Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebens- „§ 131a
partner oder einem früheren Lebenspartner“ ersetzt
und nach den Wörtern „die Schwägerschaft be- Bestimmte Beschwerden in
gründende Ehe“ die Wörter „oder die Lebenspartner- Familien- und Lebenspartnerschaftssachen
schaft, aufgrund derer jemand als verschwägert gilt,“ In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der
eingefügt. Zivilprozessordnung in
1. Versorgungsausgleichssachen,
2. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivil-
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebens- prozessordnung,
partnerschaftsverträgen.“
3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1
Nr. 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil-
3. In § 46 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehevertrag“
prozessordnung
die Wörter „oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag“
eingefügt. werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechts-
zug erhoben.“
4. In § 60 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
ein Komma und die Wörter „des Lebenspartners“ § 24
eingefügt.
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
5. Die Überschrift des 4. Unterabschnitts des Zweiten Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
Abschnitts wird wie folgt gefasst: im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
„4. Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebens-
durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
partnerschaftssachen“.
(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
6. In § 97 Abs. 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein
1. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Semikolon ersetzt; folgende Nummer 4 wird angefügt:
„(3) Eine Scheidungssache und die Folgesachen
„4. für Entscheidungen, welche die persönlichen
(§ 623 Abs. 1 bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der
Rechtsbeziehungen der Lebenspartner oder
Zivilprozessordnung) sowie ein Verfahren über die Auf-
früheren Lebenspartner zueinander oder den
hebung einer Lebenspartnerschaft und die Folge-
Vermögensstand der Lebenspartner betreffen.“
sachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivil-
prozessordnung) gelten als dieselbe Angelegenheit im
7. Nach § 99 wird folgende Vorschrift eingefügt: Sinne dieses Gesetzes.“
„§ 100
2. In § 15 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 629b der
Wohnung, Hausrat
Zivilprozessordnung“ ein Komma und die Angabe
(1) Für das gerichtliche Verfahren nach der Verord- „auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozess-
nung über die Behandlung der Ehewohnung und des ordnung,“ eingefügt.
Hausrats wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zur
richterlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr 3. § 31 wird wie folgt geändert:
auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird der Antrag
zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 613
oder einer vom Gericht vermittelten Einigung ge- der Zivilprozessordnung“ ein Komma und die
kommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte Wörter „auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der
der vollen Gebühr. Zivilprozessordnung,“ eingefügt.
(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zivilprozess-
Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren ordnung“ die Wörter „und für Folgesachen einer
für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Lebenspartnerschaftssache (§ 661 Abs. 1 Nr. 5
Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten und 7, Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozess-
Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht ordnung)“ eingefügt.
überschritten werden.
4. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort
(3) Der Geschäftswert bestimmt sich, soweit der
„oder“ die Wörter „in Lebenspartnerschaftssachen
Streit die Wohnung betrifft, nach dem einjährigen Miet-
nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
wert, soweit der Streit den Hausrat betrifft, nach dem
oder der“ eingefügt.
Wert des Hausrats. Betrifft jedoch der Streit im
Wesentlichen nur die Benutzung des Hausrats, so ist
das Interesse der Beteiligten an der Regelung maß- 5. § 36 wird wie folgt geändert:
gebend. Der Richter setzt den Wert in jedem Fall von a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Aus-
Amts wegen fest. söhnung“ die Wörter „Ausschluss der Vergleichs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 279
gebühr,“ eingefügt und nach dem Wort „Eheleuten“ § 25
die Wörter „und Lebenspartnern“ angefügt. Einführungsgesetz
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: zum Bürgerlichen Gesetzbuche
„(1) In Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivil- Nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
prozessordnung) und in Lebenspartnerschafts- lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
sachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil- vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),
prozessordnung gilt § 23 nicht. Wird ein Vergleich, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November
insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird folgender
die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, Artikel 17a eingefügt:
bleibt der Wert dieser Sache außer Betracht.“ „Artikel 17a
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: Eingetragene Lebenspartnerschaft
„(3) Im Verfahren über die Aufhebung der Lebens- (1) Die Begründung, die allgemeinen und die güter-
partnerschaft gilt Absatz 2 entsprechend.“ rechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer ein-
getragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sach-
vorschriften des Register führenden Staates. Auf die
6. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: unterhaltsrechtlichen und die erbrechtlichen Folgen der
„Die Verfahren nach Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen
Vorschriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet
a) § 127a der Zivilprozessordnung, die Lebenspartnerschaft danach keine gesetzliche Unter-
b) §§ 620, 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung, haltsberechtigung oder kein gesetzliches Erbrecht, so
auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil- findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung.
prozessordnung, (2) Artikel 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Unterliegen die
c) § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft dem
mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, Recht eines anderen Staates, so ist auf im Inland be-
findliche bewegliche Sachen § 8 Abs. 1 des Lebenspart-
d) § 641d der Zivilprozessordnung,
nerschaftsgesetzes und auf im Inland vorgenommene
e) § 644 der Zivilprozessordnung Rechtsgeschäfte § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschafts-
gelten jeweils als besondere Angelegenheit.“ gesetzes in Verbindung mit § 1357 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden, soweit diese Vorschriften für
gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.
7. § 61a wird wie folgt geändert:
(3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetra-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gene Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten,
„Beschwerde in Folgesachen“. so ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft vom
Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. umschriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: (4) Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen
„(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei Folgesachen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den
eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebens- Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des
partnerschaft.“ Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen.“
§ 26
8. § 63 wird wie folgt geändert:
Schuldrechtsanpassungsgesetz
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe „(Reichs-
gesetzbl. I S. 256)“ ein Komma und die Wörter Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Septem-
„auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil- ber 1994 (BGBl. I S. 2538), geändert durch Artikel 3 des
prozessordnung“ eingefügt. Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt
geändert:
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „(Reichs-
gesetzbl. I S. 256)“ ein Komma und die Wörter 1. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 569“ durch die
„auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil- Angabe „§ 569c Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
prozessordnung,“ eingefügt.
2. § 57 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
9. § 122 Abs. 3 wird wie folgt geändert: „3. das Grundstück an Abkömmlinge, den Ehegatten
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: oder Lebenspartner oder an Geschwister des
Grundstückseigentümers verkauft wird oder“.
„Satz 1 gilt im Falle der Beiordnung eines Rechts-
anwalts in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sinn- § 27
gemäß.“ Verordnung
b) In Nummer 4 des neuen Satzes 4 werden nach dem über die Behandlung der
Wort „Ehesachen“ die Wörter „und in Verfahren Ehewohnung und des Hausrats
über Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 § 21 der Verordnung über die Behandlung der Ehe-
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ ein- wohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetz-
gefügt. blatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 9 des durch § 141 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. September 1965
Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert (BGBl. I S. 1273) aufgehoben worden ist, soweit es nicht
worden ist, wird aufgehoben. den Schutz von Bildnissen betrifft, und das, soweit es den
Schutz von Bildnissen betrifft, zuletzt durch Artikel 145
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert
§ 28 worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die
Aktiengesetz Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes § 32
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt
geändert: Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
1. In § 89 Abs. 3 Satz 1 und in § 115 Abs. 2 wird nach dem machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu-
Wort „Ehegatten“ jeweils das Wort „ , Lebenspartner“ letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August
eingefügt. 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem
2. In § 135 Abs. 9 Satz 2 werden die Wörter „oder
Wort „Ehegatte,“ die Wörter „der Lebenspartner,“ und
Ehegatte“ durch die Wörter „ , Ehegatte oder Lebens-
nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder die Lebens-
partner“ ersetzt.
partnerschaft“ eingefügt.
3. In § 286 Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort „Ehegatten“ 2. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
das Wort „ , Lebenspartnern“ eingefügt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „ , den Lebenspartner“ eingefügt.
§ 29 b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Patentanwaltsordnung Wörter „ , oder einen Lebenspartner“ eingefügt.
In § 137 Abs. 4 der Patentanwaltsordnung vom 7. Sep-
tember 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5 3. In § 77d Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert Ehegatte“ die Wörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt.
worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt. § 33
Wehrdisziplinarordnung
§ 30 In § 126 Abs. 1 Nr. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der
Patentanwalts- Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972
ausbildungs- und -prüfungsverordnung (BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord- vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2742) geändert
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezem- worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter
ber 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 1 „oder der Lebenspartner“ eingefügt.
der Verordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3899),
wird wie folgt geändert: § 34
Unterhaltssicherungsgesetz
1. In § 43c werden die Wörter „Verheiratetenzuschlages
nach den §§ 61, 62“ durch die Wörter „Familien- Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Be-
zuschlages nach den §§ 39 bis 41“ ersetzt. kanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt
2. In § 43e und in § 43f Abs. 1 werden nach dem Wort
geändert:
„Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“
eingefügt.
1. In § 2 Nr. 1 wird nach dem Semikolon folgender
Halbsatz angefügt:
3. In § 43g Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt. „allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld
(§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht
gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner
§ 31 Grundwehrdienst leistet;“.
Gesetz
betreffend das Urheberrecht an Werken 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der bildenden Künste und der Photographie a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die
In § 22 Satz 4 des Gesetzes betreffend das Urheber- Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.
recht an Werken der bildenden Künste und der Photo- b) Der Nummer 3 werden die Wörter „sowie Kinder
graphie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen
nummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das im gemeinsamen Haushalt leben,“ angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 281
c) Der Nummer 4 werden die Wörter „sowie der § 38
Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Le- Gesetz über den Versicherungsvertrag
benspartnerschaft aufgehoben ist,“ angefügt.
§ 177 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs-
3. § 5 wird wie folgt geändert: vertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. März
„Ehefrau“ die Wörter „oder den Lebenspartner“ 2000 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt
eingefügt. gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht nament-
„Ehefrau“ die Wörter „oder dem Lebenspartner“
lich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten
eingefügt.
oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungs-
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehefrau“ nehmers zu.“
die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.
§ 39
4. In § 5a Satz 2 und in § 5b Satz 2 werden jeweils nach
dem Wort „Ehefrau“ die Wörter „oder für den Lebens- Milch- und Margarinegesetz
partner“ eingefügt. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Milch- und Margarine-
gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt
5. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt: durch Artikel 2 § 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2000
„Bei einer Lebenspartnerschaft sind die allgemeinen (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird nach dem Wort
Leistungen sowie das Überbrückungsgeld und die „Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.
besondere Zuwendung an den Lebenspartner des
Wehrpflichtigen auszuzahlen.“ § 40
Betriebsverfassungsgesetz
6. In § 12a Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: In § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Betriebsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
„dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebens-
1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 28
partner Grundwehrdienst leistet.“
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte,“
7. In der Anlage (zu § 13c) werden im Kopf der Tabelle die Wörter „der Lebenspartner,“ eingefügt.
dem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder eine Lebens-
partnerschaft führend“ angefügt.
§ 41
§ 35 Heimarbeitsgesetz
Wirtschaftsprüferordnung § 2 Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes-
In § 116 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung in der gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent-
Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 31
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769) geändert geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder seines Lebenspartners“ eingefügt. 1. Es wird nach dem Wort „sind,“ folgender Buchstabe a
eingefügt:
§ 36 „a) Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit
Beschäftigten (§ 1 Abs.1) oder der nach § 1 Abs. 2
Gesetz über das Kreditwesen
Buchstabe a Gleichgestellten;“.
In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung 2. Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b und in
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I ihm wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1)“ gestrichen.
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert
3. Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
worden ist, wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ das
Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.
§ 42
§ 37 Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Einlagensicherungs- Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974
und Anlegerentschädigungsgesetz (BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Artikel 38 des
In § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Einlagensicherungs- und Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1842), das durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert 1. In § 6 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nicht dauernd
worden ist, wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ das getrennt lebenden Ehegatten“ die Wörter „oder
Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt. Lebenspartners“ eingefügt.
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
2. In § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2 werden nach den Wörtern 1. In § 10 Abs. 4 Buchstabe a werden nach dem
„nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte“ jeweils Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt. eingefügt.
2. In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
§ 43 die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.
Zweites Gesetz
über die Krankenversicherung der Landwirte 3. In § 25 Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes 4. In § 25d Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
geändert:
5. In § 25e Abs. 1 Nr. 3 werden jeweils nach dem
1. § 2 wird wie folgt geändert: Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „und eingetragenen Lebens-
6. § 25f wird wie folgt geändert:
partner (Lebenspartner)“ eingefügt.
a) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: eingefügt.
„Mitarbeitende Familienangehörige sind Ver- b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ehegatte“
wandte bis zum dritten Grad und Verschwä- die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach
gerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
(Personen, mit denen der Unternehmer, sein partner“ eingefügt.
Ehegatte oder sein Lebenspartner durch ein
familienähnliches, auf längere Dauer angeleg- 7. In § 26a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem
tes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
Haushalt aufgenommen hat) eines landwirt- eingefügt.
schaftlichen Unternehmers im Sinne des Absat-
zes 3, seines Ehegatten oder seines Lebens- 8. In § 27 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 5 sowie
partners, die in seinem landwirtschaftlichen Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind.“ gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt. 9. In § 27b Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens- 10. § 33a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
partners“ eingefügt. a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „des Ehe- 11. In § 33b Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stief-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und kinder“ die Wörter „oder Kinder des Lebenspartners“
nach den Wörtern „die Ehegatten“ die Wörter „oder eingefügt.
Lebenspartner“ eingefügt.
12. § 35 wird wie folgt geändert:
3. In § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das
die Wörter „oder den Lebenspartner“ eingefügt. Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2, 3 und 5, Absatz 4 Satz 2 und
4. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Absatz 5 Satz 3 und 4 wird jeweils nach dem Wort
Wörter „oder dem Lebenspartner“ eingefügt. „Ehegatte“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.
13. In § 36 Abs. 2 Satz 3 und § 37 Abs. 2 Satz 1 werden
§ 44 jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „ , der
Bundesversorgungsgesetz Lebenspartner“ eingefügt.
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), 14. § 45 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Stief-
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt kinder“ die Wörter „oder Kinder des Lebens-
geändert: partners“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 283
b) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c werden nach dem 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Elternteil“ die
eingefügt. Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Berechtigte“
§ 45
folgende Angabe eingefügt: „ ; Entsprechendes gilt
Ausgleichsrentenverordnung für den Lebenspartner, der Elternteil ist“.
§ 4 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die 4. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember „Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für
2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt Verheiratete entsprechend.“
gefasst:
„§ 4
5. In § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern „verhei-
Unterhaltsansprüche ratet zusammenlebend“ die Wörter „in eingetragener
(1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 Lebenspartnerschaft zusammenlebend,“ eingefügt.
des Bundesversorgungsgesetzes sind bei Schwer-
beschädigten auch die Leistungen des Ehegatten oder
§ 48
des Lebenspartners aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen
Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Ist der Unterhalt Erstes Buch Sozialgesetzbuch
nicht gerichtlich festgesetzt, so gilt für die Bewertung des – Allgemeiner Teil –
Unterhaltsanspruchs, dass der unterhaltspflichtige Ehe- Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
gatte oder Lebenspartner von seinem Bruttoeinkommen (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
mindestens den Betrag, der in der Anrechnungsver- S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
ordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 170 als Höchst- vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt
betrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist, monatlich geändert:
behält; dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art
unberücksichtigt.
1. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt:
(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes sind ferner die Unterhalts- „§ 33b
leistungen des früheren Ehegatten oder Lebenspartners Lebenspartnerschaften
aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetz-
zu berücksichtigen.“ buches sind Lebenspartnerschaften nach dem Le-
benspartnerschaftsgesetz.“
§ 46
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge 2. § 56 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 8 mer 1a eingefügt:
des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), wird „1a. dem Lebenspartner,“.
wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
1. In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ § 49
eingefügt.
Drittes Buch Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –
2. In § 50 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt. Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
§ 47 vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt
Bundeserziehungsgeldgesetz geändert:
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
1. In § 65 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „verhei-
Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645)
ratet“ die Wörter „ , führt er eine Lebenspartnerschaft“
wird wie folgt geändert:
eingefügt.
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 2 und
2. In § 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils
in § 12 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
nach dem Wort „verheiratet“ die Wörter „ , führt er
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
eine Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
2. In § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ehe- 3. § 71 wird wie folgt geändert:
partners“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“ a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
eingefügt. die Wörter „ , des Lebenspartners“ eingefügt.
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder des Ehe- b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
gatten“ durch die Wörter „ , des Ehegatten oder Ehegatten“ die Wörter „ , des Lebenspartners",
des Lebenspartners“ ersetzt. nach den Wörtern „dieser Ehegatte“ das Wort
„ , Lebenspartner“ und nach den Wörtern „diesen
4. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.
„Ehegatten“ die Wörter „oder des Lebenspartners“
eingefügt.
§ 50
5. In § 74 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ Anwerbestoppausnahmeverordnung
die Wörter „ , des Lebenspartners“ eingefügt. In § 6 Abs. 2 der Anwerbestoppausnahmeverordnung
vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) werden jeweils
6. In § 101 Abs. 2 Satz 5 werden nach den Wörtern nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
„verheiratet ist“ die Wörter „ , eine Lebenspartner- partner“ eingefügt.
schaft führt“ eingefügt.
§ 51
7. In § 105 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie in § 106 Abs. 1
werden jeweils nach den Wörtern „unverheiratet ist“ Arbeitsgenehmigungsverordnung
die Wörter „oder keine Lebenspartnerschaft führt“ Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Septem-
eingefügt. ber 1998 (BGBl. I S. 2899), geändert durch die Verordnung
vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1684), wird wie folgt
8. In § 108 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehe- geändert:
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
9. In § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Familien-
das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat“ durch angehörigen“ die Wörter „oder als Lebenspartner
die Wörter „seines nicht dauernd getrennt lebenden mit einem Ausländer, dem nach den Rechts-
Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt leben- vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
den Lebenspartners, in denen das Kind das dritte oder nach dem Abkommen über den Europäischen
Lebensjahr noch nicht vollendet hat“ ersetzt. Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist,“
eingefügt.
10. In § 129 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
eingefügt. die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Lebens-
11. In § 134 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe- gemeinschaft“ die Wörter „oder lebenspartner-
gatten“ die Wörter „ , dem Lebenspartner“ eingefügt. schaftliche Gemeinschaft“ eingefügt.
12. In § 163 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem 2. In § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ „Ehegatten“ ein Komma eingefügt und die Wörter
eingefügt. „und Kinder“ durch die Wörter „ , Lebenspartner oder
Kinder“ ersetzt.
13. In § 192 Satz 3 werden nach den Wörtern „seines
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten“ die
§ 52
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
14. In § 193 Abs. 2 und § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und – Gesetzliche Krankenversicherung –
Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 10 werden Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
jeweils nach den Wörtern „nicht dauernd getrennt Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
lebenden Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens- 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt
partners“ eingefügt. geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt geändert:
15. In § 194 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „der
Ehegatte“ die Wörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt. 1. In § 5 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „ , der Lebenspartner oder“ eingefügt.
16. In § 196 Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern
„seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten“ 2. In § 6 Abs. 3a Satz 3 werden die Wörter „steht die Ehe“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt. durch die Wörter „stehen die Ehe oder die Lebens-
partnerschaft“ ersetzt.
17. § 315 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „des- 3. In § 9 Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort „oder“ durch ein
sen Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatte“ die
eingefügt. Wörter „oder ihr Lebenspartner“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 285
4. § 10 wird wie folgt geändert: § 54
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die – Gesetzliche Unfallversicherung –
Wörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt. Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt. 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
S. 1983), wird wie folgt geändert:
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
„Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die a) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 7 werden
Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.“ jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.
5. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 4 des
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Unternehmer
Bundesvertriebenengesetzes“ das Wort „und“ durch
oder ihrer Ehegatten“ durch die Wörter „der Unter-
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“
nehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner“
ein Komma und das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.
ersetzt.
6. § 61 wird wie folgt geändert: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe-
„Angehöriger“ die Wörter „und Angehöriger des gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
Lebenspartners“ eingefügt. gefügt.
b) In Absatz 4 werden vor der Angabe „um 10“ die b) In Absatz 2 Nr. 2 und 4 werden jeweils nach
Wörter „des Versicherten und des Lebenspartners“ dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
eingefügt. partner“ eingefügt.
7. § 62 wird wie folgt geändert: 3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort a) In Absatz 2 Nr. 2 werden
„Angehörigen“ die Wörter „des Versicherten und
des Lebenspartners“ eingefügt. aa) im ersten Halbsatz nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
b) In Absatz 2 werden vor der Angabe „um 10“ die eingefügt,
Wörter „des Versicherten und des Lebenspartners“
eingefügt. bb) im zweiten Halbsatz nach dem Wort „Unter-
nehmer“ das Wort „oder“ durch ein Komma
8. In § 240 Abs. 4a werden nach dem Wort „Ehegatte“ die ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „ , seines Lebenspartners“ eingefügt. Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Haushalts-
9. In § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 werden jeweils nach führenden“ das Wort „oder“ durch ein Komma
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens- ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
partner“ eingefügt. „oder der Lebenspartner“ eingefügt.
§ 53 4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch a) In Nummer 2 Buchstabe a wird der zweite
– Gesetzliche Rentenversicherung – Halbsatz wie folgt gefasst:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche „wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebens-
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom partner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut an-
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuvertrauen oder".
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. De- b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
zember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert: die Wörter „oder deren Lebenspartner“ eingefügt.
1. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c werden jeweils 5. In § 46 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens- die Wörter „oder ihre Lebenspartner“ eingefügt.
partner“ eingefügt.
6. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c werden jeweils
2. In § 32 Abs. 2 werden die Wörter „oder ihre Ehegatten nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen“ partner“ eingefügt.
durch die Wörter „ , ihre Ehegatten oder Lebenspartner
sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen“ 7. § 54 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
3. In § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unter-
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein- nehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1
gefügt. Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden 2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ange-
Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner hörigen“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.
während einer stationären Behandlung, wenn den
Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspart- 3. In § 20 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Fami-
nern wegen dieser Behandlung die Weiterführung lienangehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartnern“
des Haushalts nicht möglich und diese auf andere eingefügt.
Weise nicht sicherzustellen ist.“
b) In Absatz 3 werden 4. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“
aa) in Nummer 1 nach dem Wort „Ehegatten“ die eingefügt.
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt,
bb) in Nummer 2 nach dem Wort „Ehegatten“ die 5. § 23 wird wie folgt geändert:
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt, a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
cc) in Nummer 3 nach dem Wort „Ehegatten“ die „Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt. eingefügt.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Familien-
8. In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe- angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt. eingefügt.
c) In Absatz 6 Nr. 2 werden nach dem Wort
9. In § 72 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe- „Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“
gatten“ die Wörter „oder mitarbeitenden Lebens- eingefügt.
partner“ eingefügt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
10. In § 92 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
die Wörter „oder mitarbeitenden Lebenspartner“ gatte“ die Wörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt.
eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
11. In § 93 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.
7. In § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils nach
dem Wort „Familienangehörigen“ die Wörter „oder
12. In § 135 Abs. 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ Lebenspartner“ eingefügt.
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
8. In § 27 Satz 2 werden nach dem Wort „Familien-
13. In § 154 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterneh- angehörige“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
mer und Ehegatten“ durch die Wörter „Unternehmer, gefügt.
Ehegatten und Lebenspartner“ ersetzt.
9. In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort „Familienan-
gehörige“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.
§ 55
Achtes Buch Sozialgesetzbuch 10. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
– Kinder- und Jugendhilfe – „Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“
In § 91 Abs. 4, § 96 Abs. 1 Satz 1 und § 97a Abs. 2 eingefügt.
des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, 11. In § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g werden nach dem
BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt sowie nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder ein
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2000 Lebenspartner“ eingefügt.
(BGBl. I S. 1479) geändert worden ist, werden jeweils nach
dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ § 57
eingefügt.
Fahrlehrergesetz
§ 56 In § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Fahrlehrergesetzes vom
25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch
Elftes Buch Sozialgesetzbuch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747)
– Soziale Pflegeversicherung – geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 16 § 58
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),
wird wie folgt geändert: Luftverkehrsgesetz
In § 29d Abs. 3 Satz 6 des Luftverkehrsgesetzes in
1. In § 1 Abs. 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Familien- der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999
angehörige“ die Wörter „und eingetragene Lebens- (BGBl. I S. 550) wird das Wort „Lebenspartner“ durch das
partner (Lebenspartner)“ eingefügt. Wort „Lebensgefährte“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 287
§ 59 1. In § 1 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort
Vermögensgesetz „Ehegatten“ die Wörter „ , den Lebenspartner“ ein-
gefügt.
In § 20 Abs. 7 Satz 4 des Vermögensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 2. In der Anlage 4 Nr. 2 wird in dem Klammerzusatz nach
(BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes dem Wort „Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“
vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden eingefügt.
ist, wird die Angabe „§ 569a Abs. 1 und 2“ durch die
Angabe „§ 569 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
§ 60 Artikel 4
Ausgleichsleistungsgesetz Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
In § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes Die auf Artikel 3 §§ 30, 42, 45, 46, 50, 51 und 61
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), das beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsver-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. September 2000 ordnungen können auf Grund der jeweils einschlägi-
(BGBl. I S. 1382) geändert worden ist, wird nach dem Wort gen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
„Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt. werden.
§ 61
Flächenerwerbsverordnung Artikel 5
Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember
Inkrafttreten
1995 (BGBl. I S. 2072), geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382), Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des sechsten auf
wird wie folgt geändert: die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Februar 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Die Bundesministerin
für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften
auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 19. Februar 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt 4
das folgende Gesetz beschlossen: Rechtsbeschwerde
§ 15 Statthaftigkeit und Frist
Artikel 1 § 16 Einlegung und Begründung
Gesetz § 17 Verfahren und Entscheidung
zur Ausführung zwischenstaatlicher
Abschnitt 5
Verträge und zur Durchführung von
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft Beschränkung der Zwangsvollstreckung
auf Sicherungsmaßregeln und unbe-
auf dem Gebiet der Anerkennung und schränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
§ 18 Beschränkung kraft Gesetzes
(Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG) § 19 Prüfung der Beschränkung
§ 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
Inhaltsübersicht § 21 Versteigerung beweglicher Sachen
§ 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung;
Teil 1 besondere gerichtliche Anordnungen
Allgemeines § 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des
ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1
§ 24 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerde-
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen gericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 6
§ 2 Begriffsbestimmungen
Feststellung der Anerkennung
Abschnitt 2 einer ausländischen Entscheidung
Zulassung der Zwangs- § 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache
vollstreckung aus ausländischen Titeln § 26 Kostenentscheidung
§ 3 Zuständigkeit
Abschnitt 7
§ 4 Antragstellung
Aufhebung oder Änderung der
§ 5 Erfordernis eines Zustellungsbevollmächtigten Beschlüsse über die Zulassung der
§ 6 Verfahren Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen § 27 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für voll-
streckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
§ 8 Entscheidung
§ 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
§ 9 Vollstreckungsklausel
§ 29 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen,
§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung
deren Anerkennung festgestellt ist
Abschnitt 3
Abschnitt 8
Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage
Vorschriften für Entscheidungen
§ 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren
§ 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch § 30 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Ver-
im Beschwerdeverfahren wendung im Ausland
§ 13 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde § 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 14 Vollstreckungsgegenklage § 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 289
Abschnitt 9 § 51 Zuständigkeit für Verfahren auf Feststellung der Aner-
kennung
Verhältnis zu besonderen Anerkennungs-
verfahren; Konzentrationsermächtigung § 52 Äußerung im Verfahren vor dem Familiengericht; weitere
Zustellungsempfänger
§ 33 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren
§ 53 Wirksamwerden von Entscheidungen
§ 34 Konzentrationsermächtigung
§ 54 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Teil 2
Besonderes
Teil 1
Abschnitt 1
Allgemeines
Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Abschnitt 1
vom 27. September 1968
und vom 16. September 1988
Anwendungsbereich;
Begriffsbestimmungen
§ 35 Sonderregelungen über die Beschwerdefrist
§ 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens §1
Abschnitt 2 Anwendungsbereich
Haager Übereinkommen (1) Diesem Gesetz unterliegen
vom 2. Oktober 1973 über die 1. die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge
Anerkennung und Vollstreckung
(Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):
von Unterhaltsentscheidungen
§ 37 Einschränkungen der Anerkennung und Vollstreckung a) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
§ 38 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
§ 39 Weitere Sonderregelungen sachen (BGBl. 1972 II S. 773);
Abschnitt 3
b) Übereinkommen vom 16. September 1988 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
Vertrag vom 17. Juni 1977 gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
sachen (BGBl. 1994 II S. 2658);
und dem Königreich Norwegen über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung c) Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über
gerichtlicher Entscheidungen und die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhalts-
anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen entscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825);
§ 40 Abweichungen von § 22
d) Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundes-
§ 41 Abweichungen von § 23 republik Deutschland und dem Königreich Nor-
§ 42 Abweichungen von § 24 wegen über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und
§ 43 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
§ 44 Weitere Sonderregelungen (BGBl. 1981 II S. 341);
Abschnitt 4 e) Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Staat Israel über die
Vertrag vom 20. Juli 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
und dem Staat Israel über die gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung sachen (BGBl. 1980 II S. 925);
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
f) Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bun-
§ 45 Abweichungen von § 22 desrepublik Deutschland und Spanien über die
§ 46 Abweichungen von § 23 Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreck-
§ 47 Abweichungen von § 24
baren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-
§ 48 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren sachen (BGBl. 1987 II S. 34);
§ 49 Weitere Sonderregelungen 2. die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000
des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit
Abschnitt 5
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates dungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die
vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder
und die Anerkennung und Vollstreckung
der Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160 S. 19).
von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (2) Die Regelungen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Ver-
für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten ordnung werden als unmittelbar geltendes Recht der
§ 50 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; Europäischen Gemeinschaft durch die Durchführungs-
ergänzende Regelungen bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Unberührt
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
bleiben auch die Regelungen der zwischenstaatlichen 1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
Verträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
1. den sachlichen Anwendungsbereich, den Europäischen Wirtschaftsraum oder
2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im 2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden
Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zuge- Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags
lassen werden können, hierzu befugten Person bestätigt worden ist.
3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen, (4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Voll-
4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, streckungsklausel versehen werden soll, und seiner Über-
und setzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei
Abschriften beigefügt werden.
5. die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder
Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.
§5
§2 Erfordernis
eines Zustellungsbevollmächtigten
Begriffsbestimmungen
(1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zu-
Im Sinne dieses Gesetzes sind
stellungsbevollmächtigten benannt, so können bis zur
1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäi- nachträglichen Benennung eines Zustellungsbevollmäch-
schen Union, in denen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte tigten alle Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post
Verordnung gilt, und (§§ 175, 192, 213 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche (2) Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Absat-
und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils aus- zes 1 kann nur sein, wer im Bezirk des angerufenen
zuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsver- Gerichts wohnt. Das Gericht kann die Bestellung einer
trag oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung Person mit einem anderen inländischen Wohnsitz zu-
Anwendung findet, lassen.
zu verstehen. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen bei
einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt
oder eine andere Person zu seinem Bevollmächtigten für
Abschnitt 2 das Verfahren bestellt hat. Der Bevollmächtigte, der nicht
Zulassung der Zwangs- bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt
vollstreckung aus ausländischen Titeln ist, muss im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnen;
das Gericht kann von diesem Erfordernis absehen, wenn
der Bevollmächtigte einen anderen Wohnsitz im Inland
§3 hat.
Zuständigkeit
(4) § 31 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich zu- S. 182) bleibt unberührt.
ständig.
(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in §6
dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder,
Verfahren
wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in
dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt (1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Ver-
werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen pflichteten.
Personen steht dem Wohnsitz gleich. (2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhand-
(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs- lung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem
klausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer. Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden,
wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit
§4 einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung
dient.
Antragstellung
(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen
(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird Rechtsanwalt nicht erforderlich.
dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf
Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.
§7
(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht Vollstreckbarkeit
oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt ausländischer Titel in Sonderfällen
werden. (1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des
(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsver- Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Sicher-
fassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, heitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer
so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, eine anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel
Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichne-
von einer ten Berechtigten oder gegen einen anderen als den darin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 291
bezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage, (2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder
inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von mehrere der durch die ausländische Entscheidung zu-
dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig erkannten oder in einem anderen ausländischen Titel
oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des
ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die
der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach
führen, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
offenkundig sind. gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)“ zu
(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt bezeichnen.
werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Verpflich- (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-
tete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zuläs- beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit
sig. Das Gericht kann auch die mündliche Verhandlung dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die
anordnen. Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbinden-
des Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vor-
§8
liegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.
Entscheidung
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzu- § 10
lassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der
Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss Bekanntgabe der Entscheidung
ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Spra- (1) Im Falle des § 8 Abs. 1 sind dem Verpflichteten eine
che wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte
genügt in der Regel die Bezugnahme auf die durch- Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen
zuführende Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der
oder den auszuführenden Anerkennungs- und Voll- gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden
streckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorge- von Amts wegen zuzustellen.
legte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788
der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. (2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Aus-
land oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen
(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11 Abs. 3
lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem
Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuer- Beschluss nach § 8 Abs. 1 oder nachträglich durch be-
legen. sonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung
§9 ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die Bestimmungen
über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im
Vollstreckungsklausel Falle der nachträglichen Festsetzung unberührt.
(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Abs. 1 erteilt (3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll- des Beschlusses nach § 8, im Falle des § 8 Abs. 1 ferner
streckungsklausel in folgender Form: die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung
„Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und des Titels und eine Bescheinigung über die bewirkte
Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des Absatzes 2
2001 (BGBl. I S. 288). Gemäß dem Beschluss des ist die festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des Gerichts und auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu
des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus vermerken.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des Titels) zugunsten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des Berechtigten)
gegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des Verpflichteten) Abschnitt 3
zulässig.
Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
. . . . . . . . . . (Angabe der dem Verpflichteten aus dem auslän-
dischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher § 11
Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Abs. 1 zu über- Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
nehmen).
(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Siche- ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
rung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gericht- der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdege-
liche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die richt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch
Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“ Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.
Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Voll- Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der
streckungsklausel folgender Zusatz anzufügen: Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche
Zahl von Abschriften beigefügt werden.
„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch
Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei
Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe des Betrages, dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die
wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf) ab- Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das
wenden.“ Beschwerdegericht abzugeben.
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulas- 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Beschwer-
sung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, de hätte einlegen können, oder
im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser 2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Been-
Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die digung dieses Verfahrens
Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10
Abs. 1. Sie ist eine Notfrist. entstanden sind.
(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von (2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei
Amts wegen zuzustellen. dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Ertei-
lung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Soweit
die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist
§ 12
das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständig-
Einwendungen keit gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung für
gegen den zu vollstreckenden Unterhaltssachen.
Anspruch im Beschwerdeverfahren
(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich Abschnitt 4
gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer
Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Rechtsbeschwerde
Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe,
auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entschei- § 15
dung entstanden sind. Statthaftigkeit und Frist
(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Ver- findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn gegen diese
gleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die
Verpflichtete die Einwendungen gegen den Anspruch Revision gegeben wäre oder wenn das Beschwerde-
selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschrän- gericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der
kung geltend machen. Europäischen Gemeinschaften abgewichen ist und der
angefochtene Beschluss auf dieser Abweichung beruht.
§ 13
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats
Verfahren und einzulegen.
Entscheidung über die Beschwerde (3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und be-
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be- ginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Abs. 3).
schluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne münd-
liche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner § 16
ist vor der Entscheidung zu hören.
Einlegung und Begründung
(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeord-
net ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der
gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einge-
mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung legt.
§ 215 der Zivilprozessordnung. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 554 der
(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. So-
dem Berechtigten und dem Verpflichteten auch dann von weit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass
Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des
worden ist. Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abge-
wichen sei, muss die Entscheidung, von der der ange-
(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerde- fochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
gerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals
(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung
zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäfts-
oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den
stelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel.
sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Abs. 1 und 3 Satz 1
sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die (4) Die Beschwerdeschrift ist dem Beschwerdegegner
Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwerdeschrift und
hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das ihrer Begründung soll die für ihre Zustellung erforderliche
Beschwerdegericht eine Anordnung nach diesem Gesetz Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(§ 22 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 1 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1) erlas-
sen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem § 17
Inhalt der Anordnung.
Verfahren und Entscheidung
§ 14 (1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der
Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Euro-
Vollstreckungsgegenklage
päischen Gemeinschaft, eines Anerkennungs- und Voll-
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelas- streckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer
sen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich
Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivil- über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus
prozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine ört-
auf denen seine Einwendungen beruhen, erst liche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 293
(2) Der Bundesgerichtshof ist an die in dem angefochte- § 21
nen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen
Versteigerung beweglicher Sachen
gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststel-
lungen zulässige und begründete Einwände vorgebracht Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die
worden sind. Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung
(3) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf An-
die §§ 550, 551, 554b, 556, 558, 559, 562, 563, 573 Abs. 1 trag anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös
und die §§ 574 und 575 der Zivilprozessordnung ent- hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen
sprechend anzuwenden. Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewah-
rung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
(4) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erst-
mals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird,
§ 22
erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses
Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Abs. 1 Satz 2 Unbeschränkte
und 4, §§ 9 und 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 gelten ent- Fortsetzung der Zwangsvollstreckung;
sprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der besondere gerichtliche Anordnungen
Zwangsvollstreckung entfällt.
(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des
Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
streckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des
Abschnitt 5 Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu,
Beschränkung der Zwangsvollstreckung so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Sicherung hinaus fortgesetzt werden.
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung (2) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Beschwerde-
gericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einle-
§ 18 gung der Rechtsbeschwerde (§ 15) oder bis zur Entschei-
dung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung
Beschränkung kraft Gesetzes
nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur
beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwer- erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die
de noch läuft und solange über die Beschwerde noch weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten einen
nicht entschieden ist. nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 713 der
Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 19 (3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bun-
Prüfung der Beschränkung desgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine Anord-
nung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof
Einwendungen des Verpflichteten, dass bei der kann auf Antrag des Berechtigten eine nach Absatz 2
Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Sicherungs- erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern
maßregeln nach der durchzuführenden Verordnung der oder aufheben.
Europäischen Gemeinschaft, nach dem auszuführenden
Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, nach § 18 die-
ses Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz § 23
beruhenden Anordnung (§ 22 Abs. 2, §§ 40, 45) nicht ein- Unbeschränkte Fortsetzung
gehalten werde, oder Einwendungen des Berechtigten, der durch das Gericht des ersten
dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvoll- Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
streckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im
Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der
bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessord- Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des
nung) geltend zu machen. ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel verse-
hen hat, ist auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln
zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des
§ 20 Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vor-
Sicherheitsleistung gelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt
durch den Verpflichteten stattfinden darf.
(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, (2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag
der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der zu erteilen,
Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, 1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwer-
die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit defrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der
Berechtigte vollstrecken darf. 2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des
Verpflichteten zurückgewiesen und keine Anordnung
(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits
nach § 22 Abs. 2 erlassen hat,
getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben,
wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die 3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des
zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Beschwerdegerichts nach § 22 Abs. 2 aufgehoben hat
Sicherheitsleistung nachweist. (§ 22 Abs. 3 Satz 2) oder
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangsvoll- Abschnitt 7
streckung zugelassen hat. Aufhebung oder Änderung
(3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung, selbst der Beschlüsse über die Zulassung der
wenn sie auf Maßregeln der Sicherung beschränkt ist, Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluss des
Beschwerdegerichts, dass der Titel zur Zwangsvoll- § 27
streckung nicht zugelassen werde, verkündet oder zuge-
Verfahren nach Aufhebung
stellt ist.
oder Änderung des für vollstreckbar
erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
§ 24
(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet wor-
Unbeschränkte Fortsetzung den ist, aufgehoben oder geändert und kann der Ver-
der durch das Beschwerdegericht pflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung
zugelassenen Zwangsvollstreckung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdege- einem besonderen Verfahren beantragen.
richts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht
dass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über
des Gerichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinaus- den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ent-
gehen darf (§ 13 Abs. 4 Satz 3), ist auf Antrag des Berech- schieden hat.
tigten über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder
wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäfts- durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt
stelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangs- werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhand-
vollstreckung unbeschränkt stattfinden darf. lung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die
(2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte zu hören. § 13
zu erteilen, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Frist zur (4) Der Beschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde.
Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15 Abs. 2) keine Die Frist, innerhalb deren die sofortige Beschwerde einzu-
Beschwerdeschrift eingereicht hat, legen ist, beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-
schwerdegerichts nach § 22 Abs. 2 aufgehoben hat (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die
(§ 22 Abs. 3 Satz 2) oder Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln
sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entspre-
3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde chend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungs-
des Verpflichteten zurückgewiesen hat. maßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
§ 28
Abschnitt 6
Schadensersatz
Feststellung der Anerkennung wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
einer ausländischen Entscheidung
(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die
Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde (§ 15) auf-
§ 25 gehoben oder abgeändert, so ist der Berechtigte zum
Verfahren Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verpflichteten
und Entscheidung in der Hauptsache durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine
Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden
(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegen-
ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangs-
stand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen
vollstreckung nach § 27 aufgehoben oder abgeändert
Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2, wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene
die §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem
§ 17 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Recht des Staats, in dem sie ergangen ist, noch mit einem
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so be- ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.
schließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerken- (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das
nen ist. Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts-
zug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklau-
§ 26 sel zu versehen, entschieden hat.
Kostenentscheidung
§ 29
In den Fällen des § 25 Abs. 2 sind die Kosten dem
Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde Aufhebung oder
(§ 11) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt be- Änderung ausländischer Entscheidungen,
schränken. In diesem Falle sind die Kosten dem Antrag- deren Anerkennung festgestellt ist
steller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner nicht durch Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergan-
sein Verhalten zu dem Antrag auf Feststellung Veranlas- gen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon
sung gegeben hat. begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 295
fahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilpro-
(§ 25) geltend machen, so ist § 27 Abs. 1 bis 4 entspre- zessordnung) beträgt einen Monat. In dem Mahnbescheid
chend anzuwenden. ist der Antragsgegner darauf hinzuweisen, dass er einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat (§ 174 der
Zivilprozessordnung und § 5 Abs. 2 und 3 dieses Geset-
Abschnitt 8 zes). § 175 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend mit
Vorschriften für Entscheidungen deutscher der Maßgabe, dass der Zustellungsbevollmächtigte inner-
Gerichte und für das Mahnverfahren halb der Widerspruchsfrist zu benennen ist.
§ 30 Abschnitt 9
Vervollständigung inländischer Verhältnis zu
Entscheidungen zur Verwendung im Ausland besonderen Anerkennungsverfahren;
(1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkenntnis- Konzentrationsermächtigung
urteil, das nach § 313b der Zivilprozessordnung in ver-
kürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen Ver- § 33
trags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist das Urteil
Verhältnis zu
auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag kann bei
besonderen Anerkennungsverfahren
dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll
der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag wird Soweit nicht anders bestimmt, bleibt Artikel 7 des
ohne mündliche Verhandlung entschieden. Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961
(BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des
(2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe-
Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), unberührt.
stand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzu-
fassen, von den Richtern besonders zu unterschreiben
und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand § 34
und die Entscheidungsgründe können auch von Richtern Konzentrationsermächtigung
unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt
(1) Die Landesregierungen werden für die Ausführung
haben.
von Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen nach
(3) Für die Berichtigung des nachträglich abgefassten diesem Gesetz ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Tatbestands gilt § 320 der Zivilprozessordnung entspre- Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Voll-
chend. Jedoch können bei der Entscheidung über einen streckungsklausel zu ausländischen Titeln in Zivil- und
Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, Handelssachen, über Anträge auf Aufhebung oder Abän-
die bei dem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des derung dieser Vollstreckungsklausel und über Anträge auf
Tatbestands nicht mitgewirkt haben. Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Ent-
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für scheidung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem
die Vervollständigung von Arrestbefehlen, einstweiligen von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förde-
Anordnungen und einstweiligen Verfügungen, die in einem rung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die
anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend gemacht Ermächtigung kann für die Übereinkommen über die
werden sollen und nicht mit einer Begründung versehen gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-
sind. licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) und vom
§ 31 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658) jeweils allein
ausgeübt werden.
Vollstreckungsklausel
zur Verwendung im Ausland (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstwei-
gen übertragen.
lige Verfügungen, deren Zwangsvollstreckung in einem
anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden
soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu ver- Teil 2
sehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland
nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der Zivil- Besonderes
prozessordnung nicht erforderlich wäre.
Abschnitt 1
§ 32 Übereinkommen
Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die dungen in Zivil- und Handelssachen
Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Ver-
v o m 27. S e p t e m b e r 1968
trags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle
u n d v o m 16. S e p t e m b e r 1988
kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand
haben. § 35
(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht Sonderregelungen über die Beschwerdefrist
auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig (1) Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten
sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schrift- gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt
stücke über die Vereinbarung beizufügen. zwei Monate, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem ande-
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
ren Vertragsstaat als dem hat, in welchem die Entschei- § 39
dung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergan-
Weitere Sonderregelungen
gen ist (Artikel 36 Abs. 2 der Übereinkommen).
Die Vorschriften über die Feststellung der Anerkennung
(2) § 10 Abs. 2 Satz 1 ist bei der Zustellung im Ausland
einer Entscheidung (§§ 25 und 26), über die Aufhebung
dann nicht anzuwenden, wenn ein Schriftstück in einem
oder Änderung dieser Feststellung (§ 29 in Verbindung mit
Vertragsstaat der Übereinkommen zugestellt werden
§ 27) sowie über das Mahnverfahren (§ 32) finden keine
muss.
Anwendung.
§ 36
Aussetzung des Beschwerdeverfahrens Abschnitt 3
(1) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Ver- V e r t r a g v o m 17. J u n i 1977
pflichteten seine Entscheidung über die Beschwerde zwischen der Bundesrepublik Deutschland
gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aussetzen, und dem Königreich Norwegen über die
wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein gegenseitige Anerkennung und Voll-
ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist hierfür streckung gerichtlicher Entscheidungen
noch nicht verstrichen ist; im letzteren Falle kann das und anderer Schuldtitel
Oberlandesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren in Zivil- und Handelssachen
das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht kann die
Zwangsvollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung
§ 40
abhängig machen.
Abweichungen von § 22
(2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Aner-
kennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entsprechend (1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des
anzuwenden. Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
streckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des
Abschnitt 2 Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu,
so entscheidet es abweichend von § 22 Abs. 1 zugleich
Haager Übereinkommen darüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
v o m 2. O k t o b e r 1973 Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:
über die Anerkennung und Voll-
streckung von Unterhaltsentscheidungen 1. Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden
Entscheidung der Nachweis, dass die Entscheidung
rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das Ober-
§ 37
landesgericht an, dass die Vollstreckung erst nach
Einschränkungen Vorlage einer norwegischen Rechtskraftbescheinigung
der Anerkennung und Vollstreckung nebst Übersetzung (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 und 6 und
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen Abs. 2 des Vertrags) unbeschränkt stattfinden kann.
Urkunden aus einem anderen Vertragsstaat findet nur 2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig
statt, wenn der andere Vertragsstaat die Erklärung nach ist, geführt oder ist der Titel ein gerichtlicher Vergleich,
Artikel 25 des Übereinkommens abgegeben hat. so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Zwangs-
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei- vollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
dungen aus einem anderen Vertragsstaat in Unterhalts- (2) § 22 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
sachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie und
zwischen Verschwägerten ist auf Verlangen des Verpflich-
§ 41
teten zu versagen, wenn nach den Sachvorschriften des
Rechts des Staates, dem der Verpflichtete und der Abweichungen von § 23
Berechtigte angehören, eine Unterhaltspflicht nicht be- (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der
steht; dasselbe gilt, wenn sie keine gemeinsame Staats- Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts mit
angehörigkeit haben und nach dem am gewöhnlichen der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des
Aufenthaltsort des Verpflichteten geltenden Recht eine Berechtigten auch dann über Maßregeln zur Sicherung
Unterhaltspflicht nicht besteht. hinaus fortzusetzen (§ 23 Abs. 1), wenn eine gerichtliche
Anordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 und 3
§ 38 vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzun-
Sonderregelungen gen erfüllt sind.
für das Beschwerdeverfahren (2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Abs. 1 ist dem Berechtigten
(1) Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 1 nur
gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der
zwei Monate, wenn die Zustellung an den Verpflichteten Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat
im Ausland erfolgen muss. und wenn
(2) § 10 Abs. 2 Satz 1 ist nur auf die Zustellung durch 1. der Berechtigte bei einer auf eine bestimmte Geld-
öffentliche Bekanntmachung anzuwenden. summe lautenden Entscheidung nachweist, dass die
Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2
(3) Die Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens
und 6 und Abs. 2 des Vertrags),
vor dem Oberlandesgericht und die Zulassung der
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (§ 36 2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geld-
Abs. 1) sind entsprechend anzuwenden. summe lautet oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 297
3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist. streckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung. Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu,
so entscheidet es abweichend von § 22 Abs. 1 zugleich
(3) § 23 Abs. 3 bleibt unberührt. darüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:
§ 42
1. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig
Abweichungen von § 24 ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesgericht an,
Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der dass die Vollstreckung erst nach Vorlage einer israe-
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesge- lischen Rechtskraftbescheinigung nebst Übersetzung
richts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend (Artikel 15 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Vertrags) unbe-
von § 24 Abs. 1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rah- schränkt stattfinden darf.
men einer gerichtlichen Anordnung nach § 40 oder § 22 2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig
Abs. 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeugnisses ist, erbracht oder hat die Entscheidung eine Unter-
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht. haltspflicht zum Gegenstand oder ist der Titel ein
gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlandesge-
§ 43 richt an, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt
Folgeregelungen stattfinden darf.
für das Rechtsbeschwerdeverfahren (2) § 22 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind
neben den in § 17 Abs. 3 aufgeführten Vorschriften auch § 46
die §§ 40 und 42 sinngemäß anzuwenden. Abweichungen von § 23
(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der
Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 erlassen, so Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts mit
ist in Abweichung von § 17 Abs. 4 Satz 3 ein Zusatz aufzu- der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des
nehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln Berechtigten auch dann über Maßregeln zur Sicherung
zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des hinaus fortzusetzen (§ 23 Abs. 1), wenn eine gerichtliche
Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung. Anordnung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 und 3
vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzun-
§ 44 gen erfüllt sind.
Weitere Sonderregelungen (2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Abs. 1 ist dem Berechtigten
(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, so auf seinen Antrag abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 1 nur
ist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen und zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der
gerichtlichen Vergleichen auch das Landgericht örtlich zu- Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat
ständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Vermögen hat. und wenn
(2) Ist die Entscheidung auf die Leistung einer bestimm- 1. der Berechtigte den Nachweis führt, dass die Entschei-
ten Geldsumme gerichtet, so bedarf es für die Zulassung dung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrags),
zur Zwangsvollstreckung nicht des Nachweises, dass die 2. die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegen-
Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 10 Abs. 2 und Arti- stand hat (Artikel 20 des Vertrags) oder
kel 17 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags).
3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.
(3) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Ver-
pflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung § 23 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
findet § 12 Abs. 2 keine Anwendung. § 12 Abs. 1 gilt für die (3) § 23 Abs. 3 bleibt unberührt.
Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangs-
vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich richtet, § 47
sinngemäß.
Abweichungen von § 24
(4) Die Vorschriften über die Feststellung der Aner-
kennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) und über die Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der
Aufhebung oder Änderung dieser Feststellung (§ 29 in Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesge-
Verbindung mit § 27) finden keine Anwendung. richts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend
von § 24 Abs. 1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rah-
men einer gerichtlichen Anordnung nach § 45 oder § 22
Abschnitt 4 Abs. 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeugnisses
V e r t r a g v o m 20. J u l i 1977 des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Israel über die gegenseitige § 48
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Folgeregelungen
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind
§ 45 neben den in § 17 Abs. 3 aufgeführten Vorschriften auch
Abweichungen von § 22 die §§ 45 und 47 sinngemäß anzuwenden.
(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des (2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach
Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvoll- Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 erlassen, so
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
ist in Abweichung von § 17 Abs. 4 Satz 3 ein Zusatz aufzu- Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangs-
nehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer
zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des öffentlichen Urkunde richtet, sinngemäß. Bei der An-
Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung. wendung des § 17 Abs. 3 bleibt die Verweisung auf die
§§ 554b, 556, 558 und 559 der Zivilprozessordnung außer
§ 49 Betracht.
Weitere Sonderregelungen (4) Ergänzend sind § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 14 des
Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom
(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, so
5. April 1990 (BGBl. I S. 701), das zuletzt durch Artikel 2
ist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen und
Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I
gerichtlichen Vergleichen auch das Landgericht örtlich zu-
S. 288) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
ständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Vermögen hat.
(2) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Ver-
pflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung § 51
findet § 12 Abs. 2 keine Anwendung. § 12 Abs. 1 gilt für die Zuständigkeit für Verfahren
Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangs- auf Feststellung der Anerkennung
vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich richtet,
Für ein Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand
sinngemäß.
hat, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene
Entscheidung anzuerkennen ist (Artikel 14 Abs. 3 der Ver-
Abschnitt 5 ordnung), ist das Familiengericht, in dessen Zuständig-
keitsbereich gemäß Anhang I zu der Verordnung
V e r o r d n u n g ( E G ) N r . 1347/2000
d e s R a t e s v o m 29. M a i 2000 1. der Antragsgegner oder ein Kind, auf das sich die Ent-
über die Zuständigkeit und scheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
die Anerkennung und Vollstreckung 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das
von Entscheidungen in Ehesachen Interesse an der Feststellung hervortritt,
und in Verfahren betreffend die
3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entschei-
elterliche Verantwortung für die
dung berufene Gericht
gemeinsamen Kinder der Ehegatten
örtlich ausschließlich zuständig.
§ 50
Abweichungen von § 52
Vorschriften des Allgemeinen Teils;
Äußerung im
ergänzende Regelungen
Verfahren vor dem Familiengericht;
(1) Die §§ 3, 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 Satz 2 weitere Zustellungsempfänger
und Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2,
(1) Im Verfahren vor dem Familiengericht erhält nur der
§ 13 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 4 Satz 2, §§ 18 bis 24 und 33
Antragsteller Gelegenheit, sich zu dem Antrag auf Ertei-
finden keine Anwendung. Für die Kostenerstattung gelten
lung der Vollstreckungsklausel oder auf Feststellung, ob
abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und
die Entscheidung anzuerkennen ist, zu äußern.
von § 26 die Bestimmungen des § 13a Abs. 1 und 3 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- (2) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung
richtsbarkeit. oder die Feststellung der Anerkennung oder Nichtaner-
kennung einer die elterliche Verantwortung betreffenden
(2) § 9 gilt mit der Maßgabe, dass der letzte Satz des
Entscheidung zum Gegenstand hat, sind Zustellungen
in Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wortlauts der Voll-
auch an den gesetzlichen Vertreter des Kindes, an dessen
streckungsklausel und der Zusatz nach Absatz 1 Satz 2
Vertreter im Verfahren und an das mindestens 14 Jahre
entfallen. § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im
alte Kind selbst sowie an einen Elternteil, der nicht am
Falle des § 8 Abs. 1 dem Verpflichteten eine beglaubigte
Verfahren beteiligt war, zu bewirken.
Abschrift des noch nicht mit der Vollstreckungsklausel
versehenen Titels zuzustellen und dem Berechtigten die
mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des § 53
Titels erst dann zu übersenden ist, wenn der Beschluss
Wirksamwerden von Entscheidungen
nach § 8 Abs. 1 wirksam geworden (§ 53 Abs. 1 Satz 1)
und die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Ein Beschluss (1) Ein Beschluss des Familiengerichts oder des Ober-
nach § 8 Abs. 2 ist dem Verpflichteten formlos mitzuteilen. landesgerichts nach den §§ 8, 13, 25 bis 27 oder § 29 wird
§ 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn die erst mit der Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem
Zustellung nach § 10 Abs. 1 außerhalb des räumlichen Beschluss hinzuweisen.
Geltungsbereichs der Verordnung vorzunehmen ist. Inso- (2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der
weit tritt bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 an die Stelle Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirk-
der Beschwerdefrist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 die Frist samkeit eines Beschlusses anordnen; § 8 Abs. 1 Satz 2,
zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 26 Abs. 5 §§ 9 und 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. Wird
Satz 1 der Verordnung. Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesge-
(3) Die §§ 12, 14, 27 Abs. 5 und § 28 gelten nur, soweit richtshof auf Antrag des Verpflichteten eine Anordnung
der zu vollstreckende Titel auf Leistung von Geld lautet. nach Satz 1 aufheben oder auf Antrag des Berechtigten
§ 12 Abs. 2 findet keine Anwendung; § 12 Abs. 1 gilt für die erstmals eine Anordnung nach Satz 1 treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 299
§ 54 den Antrag beider Elternteile sind die Regelungen
Bescheinigungen zu inländischen Titeln des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen
anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.“
Die Bescheinigung nach Artikel 33 der Verordnung wird
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn das Verfah- (3) § 14 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-
ren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem vember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts § 13 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
ausgestellt. geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 5
bis 10 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungs-
Artikel 2 gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), das zuletzt
Änderung anderer Rechtsvorschriften durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001
(BGBl. I S. 288) geändert worden ist, und nach den
(1) In § 16 Abs. 6 des Gesetzes über das Ausländer- §§ 8, 10 und 25 bis 29 des Anerkennungs- und Voll-
zentralregister vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) streckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001
wird die Angabe „vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701)“ durch (BGBl. I S. 288), soweit diese dem Familiengericht ob-
die Angabe „vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt liegen, bleiben dem Richter vorbehalten.“
geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom
19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288),“ ersetzt.
(4) In § 688 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
(2) § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
Artikel 3 § 16 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 § 12 des Gesetzes
S. 266) geändert worden ist, wird die Angabe „30. Mai
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden
1988 (BGBl. I S. 662)“ durch die Angabe „19. Februar 2001
ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 288)“ ersetzt.
1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/ (5) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-
2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll- Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
streckung von Entscheidungen in Ehesachen und Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 19 des Geset-
in Verfahren betreffend die elterliche Verantwor- zes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt
tung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten geändert:
(ABl. EG Nr. L 160 S. 19) und nach dem Zweiten
Teil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausfüh- 1. In § 31 wird folgender Satz angefügt:
rungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), „§ 54 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Geset- führungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I
zes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288);“. S. 288) bleibt unberührt.“
2. In Absatz 2 werden 2. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
a) in Satz 2 die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 11“ „§ 64a
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 10“
ersetzt und (1) Das Familiengericht, bei dem ein Verfahren auf
Vollstreckbarerklärung oder auf Feststellung der Aner-
b) folgende Sätze angefügt: kennung oder Nichtanerkennung einer die elterliche
„Wird bei einer Abteilung ein Antrag nach dem Verantwortung betreffenden Entscheidung nach der
Zweiten Teil des Sorgerechtsübereinkommens- Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai
Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und
S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und
Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288), in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
oder auf Vollstreckbarerklärung oder auf Fest- für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG
stellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung Nr. L 160 S. 19) oder ein Verfahren nach dem Zweiten
einer die elterliche Verantwortung betreffenden Ent- Teil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungs-
scheidung nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt
des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom
und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288), anhängig wird, ist
scheidungen in Ehesachen und in Verfahren be- von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 621 Abs. 2
treffend die elterliche Verantwortung für die ge- der Zivilprozessordnung für alle dasselbe Kind be-
meinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160 treffenden Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1
S. 19) anhängig, während eine Familiensache nach bis 3 der Zivilprozessordnung einschließlich der Ver-
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 bei einer anderen Ab- fügungen gemäß § 33 dieses Gesetzes zuständig.
teilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist Die Wirkung des Satzes 1 tritt nicht ein, wenn der
diese von Amts wegen an die erstgenannte Ab- Antrag offensichtlich unzulässig ist. Sie entfällt, sobald
teilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag das angegangene Gericht gemäß unanfechtbarer Ent-
offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmen- scheidung unzuständig ist; Verfahren, für die dieses
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
Gericht hiernach seine Zuständigkeit verliert, sind nach 2. In § 6 Abs. 1 wird
näherer Maßgabe des § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der
a) Satz 1 zweiter Halbsatz wie folgt gefasst:
Zivilprozessordnung von Amts wegen an das zustän-
dige Gericht zu verweisen. „§ 621a Abs. 1, §§ 621c und 621f der Zivilprozess-
ordnung gelten entsprechend.“;
(2) Bei dem Familiengericht, das in dem Oberlandes-
gerichtsbezirk, in dem sich das Kind gewöhnlich auf- b) Satz 2 aufgehoben.
hält, für Anträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art
zuständig ist, kann auch eine andere Familiensache 3. § 9 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung „§ 30 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-
anhängig gemacht werden, wenn ein Elternteil seinen führungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I
gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitglied- S. 288) gilt sinngemäß.“
staat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens 4. Die Überschrift vor § 14 wird gestrichen; § 14 wird wie
vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Voll- folgt gefasst:
streckung von Entscheidungen über das Sorgerecht
für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhält- „§ 14
nisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) oder des Haager Mitwirkung des Jugendamtes
Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivil-
(1) Das Jugendamt unterstützt die Gerichte und die
rechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
zentrale Behörde bei allen Maßnahmen nach diesem
(BGBl. 1990 II S. 206, 207) hat. Diese Zuständigkeit ist
Gesetz. Insbesondere gibt es auf Anfrage Auskunft
nicht ausschließlich.
über die soziale Lage des Kindes und wirkt in geeigne-
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 hat ein anderes ten Fällen bei der Rückgabe des Kindes und der Voll-
Familiengericht, bei dem eine dasselbe Kind betreffen- streckung gerichtlicher Entscheidungen mit. Solange
de Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der die zentrale Behörde oder ein Gericht mit einem Rück-
Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug anhängig ist führungsantrag oder mit der Vollstreckung einer Rück-
oder anhängig wird, dieses Verfahren von Amts wegen führungs- oder Herausgabeentscheidung befasst ist,
an das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht abzu- ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich
geben. Auf übereinstimmenden Antrag beider Eltern- das Kind tatsächlich aufhält. In den übrigen Fällen
teile sind andere Familiensachen, an denen diese ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich
beteiligt sind, an das nach Absatz 1 oder 2 zuständige das Kind gewöhnlich aufhält. § 86 Abs. 4 Satz 2 und
Gericht abzugeben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt § 86d des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden
§ 281 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 Satz 1 der Zivil- entsprechende Anwendung.
prozessordnung entsprechend. (2) Das Gericht unterrichtet das nach Absatz 1 Satz 3
bis 5 zuständige Jugendamt über Entscheidungen
(4) Das Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder 2
nach den §§ 5 bis 8 auch dann, wenn das Jugendamt
zuständig oder an das die Sache gemäß Absatz 3
am Verfahren nicht beteiligt war.
abgegeben worden ist, kann diese aus wichtigen Grün-
den an das nach den allgemeinen Vorschriften zu- (3) Ergänzend gelten die Vorschriften des Achten
ständige Familiengericht abgeben oder zurückgeben, Buches Sozialgesetzbuch.“
soweit dies nicht zu einer unverhältnismäßigen Ver-
zögerung des Verfahrens führt. Als wichtiger Grund ist (7) In § 2 Abs. 2 Satz 3 des Seegerichtsvollstreckungs-
es in der Regel anzusehen, wenn die besondere Sach- gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 786) wird die
kunde des erstgenannten Gerichts für das Verfahren Angabe „30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662)“ durch die Angabe
nicht oder nicht mehr benötigt wird. § 281 Abs. 2 und 3 „19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)“ ersetzt.
Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Ablehnung einer Abgabe nach Satz 1 ist unanfecht- (8) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
bar. kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
(5) § 46 bleibt unberührt. Insbesondere kann das zuletzt geändert durch Artikel 3 § 22 des Gesetzes vom
Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder 2 zuständig 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
oder an das die Sache gemäß Absatz 3 abgegeben
worden ist, die Sache an ein Familiengericht abgeben, 1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden die Wörter „und
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“
das im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts für
durch die Wörter „ , dem Gesetz gegen Wettbewerbs-
Anträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art zustän-
beschränkungen und dem Anerkennungs- und Voll-
dig ist, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in
streckungsausführungsgesetz“ ersetzt.
den Bezirk dieses Oberlandesgerichts verlegt worden
ist.“ 2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:
(6) Das Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsge- a) In der Gliederung wird in Gliederungsabschnitt IV zu
setz vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert Teil 1 das Wort „Schuldtitel“ durch das Wort „Titel“
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 1999 (BGBl. I ersetzt.
S. 702), wird wie folgt geändert: b) In der Überschrift des Abschnitts IV des Teils 1 wird
das Wort „Schuldtitel“ durch das Wort „Titel“
1. § 3 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001 301
c) Die Überschrift des Unterabschnitts IV. 2 des Teils 1 mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
wird wie folgt gefasst: geändert durch Artikel 3 § 24 des Gesetzes vom 16. Fe-
„2. Verfahren nach dem Anerkennungs- und Voll- bruar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
streckungsausführungsgesetz“. 1. In § 37 Nr. 7 werden nach dem Wort „Rechtskraftzeug-
d) In Nummer 1420 wird das Wort „Schuldtitel“ durch nis“ ein Komma und die Wörter „die Ausstellung einer
das Wort „Titel“ ersetzt. Bescheinigung nach § 54 des Anerkennungs- und Voll-
streckungsausführungsgesetzes“ eingefügt.
e) Nach Nummer 1421 wird folgende Nummer 1422
eingefügt: 2. § 47 wird wie folgt geändert:
Gebühren- a) In der Überschrift wird das Wort „Schuldtitel“ durch
betrag oder das Wort „Titel“ ersetzt.
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach b) In Absatz 1 werden das Wort „Schuldtitel“ durch
§ 11 Abs. 2 das Wort „Titel“ und das Wort „Schuldtiteln“ durch
GKG
das Wort „Titeln“ ersetzt.
„1422 Ausstellung einer Bescheini-
gung nach § 54 AVAG ……… 20 DM“.
3. In § 58 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „§ 731
der Zivilprozessordnung erhoben wird“ ein Komma
f) Die Überschrift des Unterabschnitts IV. 3 des Teils 1 und die Wörter „die Ausstellung einer Bescheinigung
wird wie folgt gefasst: nach § 54 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-
führungsgesetzes“ angefügt.
„3. Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklä-
rung ausländischer Titel oder auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln
sowie Verfahren der Aufhebung oder Abände- Artikel 3
rung der Vollstreckbarerklärung oder der Voll- Inkrafttreten; Außerkrafttreten
streckungsklausel in sonstigen Fällen, soweit
nicht in Staatsverträgen bestimmt ist, dass ein Dieses Gesetz tritt am 1. März 2001 in Kraft. Gleichzeitig
Titel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist“. tritt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662), zuletzt geändert
(9) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 28. Oktober
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 1996 (BGBl. I S. 1546), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Februar 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001
Dritte Verordnung
zur Änderung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung
Vom 21. Februar 2001
Auf Grund des § 14 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September
1975 (BGBl. I S. 2313) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 16b Nr. 1 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 1. Sep-
tember 1976 (BGBl. I S. 2587), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. Schädel einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln und Rückenmark von
über zwölf Monate alten Rindern oder daraus hergestellte Erzeugnisse
sowie der Darm aller Rinder unabhängig vom Alter oder daraus hergestellte
Erzeugnisse,“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
kann den Wortlaut der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Februar 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast