226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
Gesetz
zur Änderung futtermittelrechtlicher,
tierkörperbeseitigungsrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften
im Zusammenhang mit der BSE-Bekämpfung
(BSE-Maßnahmengesetz)
Vom 19. Februar 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. das Verwenden bestimmter Stoffe oder Verfahren
das folgende Gesetz beschlossen: bei der Herstellung oder der Behandlung von
Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen
vorzuschreiben sowie zu verbieten oder zu
Artikel 1 beschränken, insbesondere von einer Zulassung
der Stoffe oder Verfahren abhängig zu machen,
Änderung des Gesetzes
über das Verbot des Verfütterns, 3. die Angabe von Warnhinweisen oder Gebrauchs-
des innergemeinschaftlichen Verbringens hinweisen für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vor-
und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel mischungen, die behandelt oder in den Verkehr
gebracht werden sollen, zu regeln,
Das Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des
innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr 4. die Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der
bestimmter Futtermittel vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I zur Beförderung von Futtermitteln, Zusatzstoffen
S. 1635) wird wie folgt geändert: oder Vormischungen dienenden Transportmittel
sowie der bei einer solchen Beförderung benutzten
Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze
1. Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung und
zu regeln,
Abkürzung angefügt:
5. die Führung von Nachweisen über die Reinigung
„(Verfütterungsverbotsgesetz – VerfVerbG)“.
und Desinfektion nach Nummer 4 zu regeln,
6. vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe
2. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften
oder Vormischungen nur in bestimmten Betrieben
ersetzt:
hergestellt oder behandelt oder nur von bestimm-
„§ 3
ten Betrieben behandelt oder in den Verkehr
Verordnungsermächtigung gebracht werden dürfen, die von der zuständi-
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, gen Behörde zu diesem Zweck anerkannt oder
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch registriert worden sind, sowie die Voraussetzungen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, für die Anerkennung oder Registrierung, die Zu-
ständigkeiten und das Verfahren einschließlich des
1. soweit dies zur Vorsorge für die menschliche
Ruhens der Anerkennung oder der Registrierung
oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz
zu regeln.
erforderlich ist, die Verbote der §§ 1 und 2 auf
andere als die in § 1 Satz 1 genannten Futtermittel In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 6 kann
oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder, insbesondere vorgeschrieben werden, dass die An-
erkennung oder die Registrierung zu versagen ist,
2. soweit dies mit dem Schutz der menschlichen oder
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
tierischen Gesundheit vereinbar ist, Ausnahmen
Betriebsinhaber oder der für die Herstellung oder
von den Verboten der §§ 1 und 2 zuzulassen.
Behandlung Verantwortliche die erforderliche Zu-
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, verlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat.
Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermäch-
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
können auch zur Durchführung von Rechtsakten der
Bundesrates zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
Zwecken
dieses Gesetzes erlassen werden.
1. das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden,
das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2
Verbringen sowie die Einfuhr oder Ausfuhr von können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen werden
zu verbieten oder zu beschränken, 1. bei Gefahr im Verzuge oder
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2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durch- handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
führung von Rechtsakten der Europäischen Gemein- bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes verweist oder
erforderlich ist, 4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von akten der Europäischen Gemeinschaft zuwider-
höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Gel- handelt, die inhaltlich
tungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundes-
a) einem in Nummer 1 oder 2 genannten Verbot
rates verlängert werden.
oder
§4 b) einer Regelung, zu der die in Nummer 3 ge-
Überwachung nannte Vorschrift ermächtigt,
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-
verordnungen sowie der in den Anwendungsbereich vorschrift verweist.
dieses Gesetzes fallenden unmittelbar geltenden (2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft wird
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
von den nach Landesrecht zuständigen Behörden
fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1
überwacht.
bezeichnete Handlung
(2) § 19 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 19a und 19b
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
des Futtermittelgesetzes sind entsprechend anzu-
gefährdet,
wenden.
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bringt oder
Maßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
Verstößen gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
gegen die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
fallenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-
Jahr oder Geldstrafe.
päischen Gemeinschaft zu begegnen sowie das Ver-
fahren der Überwachung näher zu bestimmen. Soweit
§6
es zu den in § 3 Abs.1 Nr. 1 genannten Zwecken
erforderlich ist, kann in Rechtsverordnungen nach Bußgeldvorschriften
Satz 1 die (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
1. Verpflichtung fahrlässig
a) zur amtlichen Untersuchung von in den An- 1. einer Rechtsverordnung nach
wendungsbereich dieses Gesetzes fallenden a) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 oder § 4 Abs. 3
Erzeugnissen, Satz 1 oder 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder
b) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Nr. 2 oder
Kontrollen, b) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 4 Abs. 3 Satz 2
c) zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Unter- Nr. 1 Buchstabe c
lagen oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
sowie einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
2. die Durchführung der amtlichen Untersuchung soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
entsprechend § 18 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
geregelt werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend. 2. entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2
des Futtermittelgesetzes eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
§5
erteilt,
Strafvorschriften
3. entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Satz 3 des Futtermittelgesetzes eine Maßnahme
Geldstrafe wird bestraft, wer nicht gestattet oder eine Unterlage nicht vorlegt
1. entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer oder
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1, ein Futtermittel 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2
verfüttert, in Verbindung mit § 19a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3
2. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit oder 4 Satz 1 des Futtermittelgesetzes zuwider-
Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 3 handelt.
Abs. 1, ein Futtermittel verbringt oder ausführt, (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
3. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Nr. 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider-
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider- handelt, die inhaltlich
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1. einer Regelung, zu der die in Artikel 3
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Änderung
b) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
genannten Vorschriften ermächtigen, oder Das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September
1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) wird wie folgt geändert:
2. einem in Absatz 1 Nr. 2, 3 oder 4 genannten Gebot
oder Verbot
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „gelagert,
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7
behandelt und verwertet“ durch das Wort „beseitigt“
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
ersetzt.
vorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nr. 1
Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom 23. Dezember
Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geld- 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 814), zuletzt ge-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet ändert durch das Bundes-Immissionsschutz-
werden. gesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
§7 S. 721, 1193),“ gestrichen.
Durchsetzung von Rechtsakten b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
der Europäischen Gemeinschaft „(2) Unberührt bleibt das Bundes-Immissions-
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- schutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.“
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro- 3. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „vom 27. Juli
päischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechts- 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Tatbestände zu bezeichnen, die vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),“ ge-
1. als Straftat nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 zu ahnden sind strichen.
oder
2. als Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 2 geahndet 4. In § 6 Abs. 2 werden im einleitenden Satzteil die
werden können. Wörter „nach den Vorschriften des Fleischbeschau-
§8 gesetzes oder des Geflügelfleischhygienegesetzes“
durch die Wörter „nach fleischhygienerechtlichen
Einziehung oder geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften“
Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungs- ersetzt.
widrigkeit nach § 6 begangen worden, so können
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord- 5. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Abfall-
nungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 74a beseitigungsgesetz“ durch die Wörter „Kreislauf-
des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über wirtschafts- und Abfallgesetz“ ersetzt.
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§9 6. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils
Begriffsbestimmungen das Wort „Fleischbeschaugesetzes“ durch das Wort
„Fleischhygienegesetzes“ ersetzt.
Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind
die §§ 2 bis 2b des Futtermittelgesetzes entsprechend
anzuwenden.“ 7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
3. Der bisherige § 6 wird neuer § 10. b) In dem neuen Absatz 1 werden
aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „Die
Bundesregierung wird ermächtigt“ durch die
Artikel 2 Wörter „Das Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirt-
Weitere Änderung
schaft wird im Einvernehmen mit dem Bun-
des Verfütterungsverbotsgesetzes
desministerium für Umwelt, Naturschutz und
In § 6 Abs. 3 des Verfütterungsverbotsgesetzes, das Reaktorsicherheit ermächtigt“ ersetzt und
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden bb) in Nummer 1 Buchstabe a nach dem Wort
ist, werden „Verfahren“ die Wörter „sowie die Herstellung
1. die Wörter „hunderttausend Deutsche Mark“ durch der Produkte“ eingefügt.
die Wörter „fünfzigtausend Euro“ und c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
2. die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die „(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
Wörter „fünftausend Euro“ zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
ersetzt. dieses Gesetzes erlassen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 229
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön- 10. § 17 Abs. 5 Satz 3 und die §§ 18, 20 und 21 Abs. 1
nen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen Satz 2 werden gestrichen.
werden
1. bei Gefahr im Verzuge oder 11. § 19 wird wie folgt geändert:
2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur a) In Absatz 1 werden in Nummer 9
Durchführung von Rechtsakten der Europäi- aa) die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 14
schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich Abs. 1 und § 14a Abs. 1“ und
dieses Gesetzes erforderlich ist,
bb) der Punkt am Ende durch das Wort „oder“
und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von ersetzt sowie folgende Nummer 10 angefügt:
höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre
Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des „10. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Bundesrates verlängert werden.“ Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft zuwiderhandelt, die den Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes betrifft,
8. Nach § 14 wird folgende Vorschrift eingefügt: soweit eine Rechtsverordnung nach
„§ 14a Absatz 3 für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
Inverkehrbringen, weist.“
innergemeinschaftliches Verbringen,
Einfuhr und Ausfuhr b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
gefügt:
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft wird im Einvernehmen „(3) Das Bundesministerium für Verbraucher-
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
und Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechts- ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Wahrung des Grundsatzes in § 3 das Inverkehrbrin- erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne
gen, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände
die Einfuhr und die Ausfuhr der erzeugten Produkte zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach
zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei Absatz 1 Nr. 10 geahndet werden können.“
insbesondere c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in
1. das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche ihm wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2, 3 oder 7“
Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr abhängig durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2, 3, 7 oder 10“
machen von ersetzt.
a) einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom
Gestellen bei der zuständigen Behörde oder Artikel 4
von einer Untersuchung, Änderung des Tierseuchengesetzes
b) Anforderungen, unter denen die erzeugten Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-
Produkte hergestellt, behandelt, abgegeben machung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),
oder verbracht werden, geändert durch Artikel 2 § 24 des Gesetzes vom 22. De-
c) der Einhaltung von Anforderungen an Trans- zember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:
portmittel, mit denen die erzeugten Produkte
befördert werden, 1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
d) der Vorlage oder Begleitung bestimmter Be- ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
scheinigungen, durch die Wörter „Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
e) einer bestimmten Kennzeichnung;
2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Num- 2. § 68 wird wie folgt geändert:
mer 1 Buchstabe d
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung und
regeln; Nummer 5 gestrichen.
3. vorschreiben, dass die erzeugten Produkte nur zu b) In Absatz 1a wird die Angabe „ , 5“ gestrichen.
bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen;
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit,
insbesondere der Untersuchung, regeln und die
hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren 3. § 69 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Betrieb vorschreiben. „a) eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Tierkörper-
(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“ beseitigungsgesetzes oder des Verfütterungs-
verbotsgesetzes,“.
9. In § 15 Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „den
Abfallbeseitigungsplänen nach § 6 des Abfallbesei- 4. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
tigungsgesetzes“ durch die Wörter „den Abfall- a) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 wird
wirtschaftsplänen nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- jeweils die Angabe „§ 79a“ durch die Angabe
und Abfallgesetzes“ ersetzt. „§ 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6“ ersetzt.
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
b) In Nummer 6 werden die Wörter „ , der die Be- 2. Nach § 4 wird folgender neuer § 4a eingefügt:
kämpfung von Tierseuchen regelt,“ durch die
„§ 4a
Wörter „im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“
ersetzt. Hinweis auf Strafvorschriften
des Verfütterungsverbotsgesetzes
5. § 79a wird wie folgt gefasst: (1) Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1 dieser
Verordnung in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Ver-
„§ 79a fütterungsverbotsgesetzes werden nach § 5 Abs. 1
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, bestraft.
soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder (2) Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 2 Satz 1
tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erfor- dieser Verordnung in Verbindung mit § 2 des Ver-
derlich ist und Regelungen auf Grund anderer Vor- fütterungsverbotsgesetzes werden nach § 5 Abs. 1
schriften dieses Gesetzes oder auf Grund des Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des bestraft.“
Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes 3. Der bisherige § 4a wird neuer § 4b.
nicht getroffen werden können, das innergemein-
schaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die
Ausfuhr von
1. Tieren oder Artikel 6
2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Aufhebung der Verordnung
Tieren, über die Fristen nach § 68 des Tierseuchengesetzes
zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 Die Verordnung über die Fristen nach § 68 des Tier-
und Abs. 2 gilt entsprechend. seuchengesetzes vom 1. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1469),
zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, 18. April 2000 (BGBl. I S. 531), wird aufgehoben.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
im Hinblick auf Tiere Vorschriften in entsprechender
Anwendung Artikel 7
1. der §§ 16 bis 17a, Änderung der Zusatzabgabenverordnung
2. der §§ 17b und 17h, Nach § 7 der Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar
3. des § 17f, 2000 (BGBl. I S. 27) wird folgender § 7a eingefügt:
4. der §§ 18 bis 30, „§ 7a
5. des § 73a oder Zeitweilige Überlassung
der Anlieferungs-Referenzmenge
6. des § 78 bei Auftreten eines bestätigten BSE-Falles
zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle des Aus- (1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann der Inhaber einer
bruchs der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie Anlieferungs-Referenzmenge, dessen Bestand durch
die Tötung von Rindern vorzuschreiben; § 79 Abs. 1a, Maßnahmen auf Grund des Tierseuchengesetzes wegen
3 und 4 gilt entsprechend.“ eines bestätigten Falles der Bovinen Spongiformen
Enzephalopathie (BSE) betroffen ist, während zweier
6. In § 79b werden die Wörter „auf dem Gebiet der aufeinander folgender Zwölfmonatszeiträume die ihm
Tierseuchenbekämpfung“ durch die Wörter „im An- zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie in
wendungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt. einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für diesen
Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der
an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Die
Möglichkeit, eine Überlassungsvereinbarung nach Satz 1
Artikel 5 zu schließen, endet spätestens mit dem Ende des über-
nächsten, dem Auftreten eines bestätigten BSE-Falles
Änderung der
folgenden Zwölfmonatszeitraumes. Jede Überlassungs-
Verfütterungsverbots-Verordnung
vereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens
Die Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. Dezem- 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenz-
ber 2000 (BAnz. S. 24 069), geändert durch die Ver- menge des Überlassenden ist geringer.
ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1417), wird wie (2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem
folgt geändert: Überlassenden und dem Übernehmenden schriftlich
abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Verein-
1. § 4 wird wie folgt geändert: barung muss dem Käufer bis zum 31. März des jeweiligen
Zwölfmonatszeitraumes zur Registrierung vorliegen. Das
a) Absatz 1 wird aufgehoben. Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger ein Muster
Absätze 1 und 2. für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 231
(3) Der Käufer registriert die Überlassungsverein- Artikel 9
barungen bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonats- Neubekanntmachung
zeitraumes und berechnet die für den jeweiligen Zwölf-
monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
und den jeweiligen durchschnittlichen gewogenen Fett- nährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut
gehalt des Überlassenden und des Übernehmenden neu. des Verfütterungsverbotsgesetzes, des Tierkörperbesei-
(4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt tigungsgesetzes und des Tierseuchengesetzes in der vom
auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammel- Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
genossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch Bundesgesetzblatt bekannt machen.
entgeltlich bezieht.“
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 10
Inkrafttreten
Die auf den Artikeln 5 und 7 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts- nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar
verordnung geändert werden. 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Februar 2001
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kurt Beck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatengesetzes
Vom 14. Februar 2001
Auf Grund des Artikels 18 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) wird nach-
stehend der Wortlaut des Soldatengesetzes in der seit dem 24. Dezember 2000
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1737),
2. den am 28. Februar 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes
vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 298),
3. den am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juni
1997 (BGBl. I S. 1430),
4. den am 20. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
13. August 1997 (BGBl. I S. 2038),
5. den am 18. September 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2294),
6. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom
4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846),
7. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist,
8. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 § 20 des Gesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
9. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),
10. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 14. Februar 2001
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 233
Gesetz
über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz – SG –)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 35 Beteiligungsrechte der Soldaten
Gemeinsame Vorschriften § 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
1. A l l g e m e i n e s § 36 Seelsorge
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberech-
nung Zweiter Abschnitt
§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze Rechtsstellung
der Berufssoldaten
§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform und der Soldaten auf Zeit
§ 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines 1. B e g r ü n d u n g d e s D i e n s t v e r h ä l t n i s s e s
Wehrdienstverhältnisses
§ 37 Voraussetzung der Berufung
§ 5 Gnadenrecht
§ 38 Hindernisse der Berufung
2. P f l i c h t e n u n d R e c h t e d e r S o l d a t e n § 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssol-
daten
§ 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
§ 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf
§ 7 Grundpflicht des Soldaten Zeit
§ 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung § 41 Form der Begründung und der Umwandlung
§ 9 Eid und feierliches Gelöbnis
§ 10 Pflichten des Vorgesetzten 2. B e f ö r d e r u n g
§ 11 Gehorsam § 42 Form der Beförderung
§ 12 Kameradschaft
3. B e e n d i g u n g d e s D i e n s t v e r h ä l t n i s s e s
§ 13 Wahrheit
a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
§ 14 Verschwiegenheit
§ 43 Beendigungsgründe
§ 15 Politische Betätigung
§ 44 Eintritt in den Ruhestand
§ 16 Verhalten in anderen Staaten
§ 45 Altersgrenzen
§ 17 Verhalten im und außer Dienst
§ 45a Umwandlung
§ 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung
§ 19 Annahme von Belohnungen oder Geschenken § 46 Entlassung
§ 20 Nebentätigkeit § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Ent-
lassung
§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
§ 21 Vormundschaft und Ehrenämter
§ 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstel-
§ 22 Verbot der Ausübung des Dienstes lung eines Berufssoldaten
§ 23 Dienstvergehen § 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
§ 24 Haftung § 51 Wiederverwendung
§ 25 Wahlrecht; Amtsverhältnisse § 51a Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufssol-
§ 26 Verlust des Dienstgrades daten
§ 27 Laufbahnvorschriften § 52 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 28 Urlaub § 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
§ 29 Personalakten
§ 54 Beendigungsgründe
§ 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung
§ 55 Entlassung
§ 31 Fürsorge
§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-
§ 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis stellung eines Soldaten auf Zeit
§ 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht
§ 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Be-
§ 34 Beschwerde endigung des Dienstverhältnisses
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
Dritter Abschnitt § 65 (weggefallen)
Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund § 66 Organisationsgesetz
der Wehrpflicht Wehrdienst leisten § 67 (weggefallen)
§ 58 Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung
§ 68 (Änderung anderer Vorschriften)
§ 69 (weggefallen)
Vierter Abschnitt
§ 70 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbei-
Rechtsstellung von Soldatinnen
ter
bei Heranziehung zu Dienstleistungen
§ 71 Übergangsvorschriften für die Laufbahnen
§ 58a Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen
§ 72 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen
Fünfter Abschnitt § 73 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
Rechtsweg
§ 74 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes
§ 59 Zuständigkeiten
vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
§ 75 (leer)*)
Sechster Abschnitt
§ 76 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes
Übergangs- und Schlussvorschriften
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
§ 60 Einstellung von anderen Bewerbern
§ 61 Entlassung von anderen Bewerbern *) Gemäß Artikel 4 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der durch Artikel 2
§ 62 Mitteilungen in Strafsachen Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
§ 63 (weggefallen) S. 1815) geänderten Fassung wird in der Inhaltsübersicht am 1. Januar
2007 die Angabe „§ 75 Übergangsvorschrift aus Anlass des Versor-
§ 64 (weggefallen) gungsreformgesetzes 1998“ eingefügt.
Erster Abschnitt weiteren Dienstleistungen nach Maßgabe der Sätze 2
bis 6. Zu Verwendungen, die auf Grund eines Überein-
Gemeinsame Vorschriften kommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit
1. Allgemeines einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregie-
rung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheits-
§1 gebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden
Begriffsbestimmungen (besondere Auslandsverwendung), werden nicht wehr-
pflichtige frühere Soldaten nur herangezogen, wenn sie
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwil- sich dazu schriftlich bereit erklärt haben. Vor Bestands-
liger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. kraft des Heranziehungsbescheides kann der nicht wehr-
Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue mitein- pflichtige frühere Soldat seine Erklärung zur Teilnahme an
ander verbunden. einer besonderen Auslandsverwendung allgemein oder
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen
berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für
Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären. Nach
eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der
freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu Widerruf ausgeschlossen. Auf seinen Antrag ist der nicht
leisten. Zu einem Wehrdienst kann auch herangezogen wehrpflichtige frühere Soldat von der Teilnahme an
werden, wer sich, ohne der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten,
Wehrpflichtgesetzes) zu unterliegen, freiwillig zu Dienst- wenn wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.
leistungen verpflichtet. (4) Frühere Soldaten der Bundeswehr sowie Angehörige
(3) Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unterliegen der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 des Wehr-
(§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes), umfasst die freiwillig pflichtgesetzes, die wehrdienstfähig sind und das 65. Le-
eingegangene Verpflichtung die im Absatz 4, in § 51 bensjahr noch nicht vollendet haben, können mit ihrem
Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 sowie § 58a Abs. 2 aufgeführten Einverständnis zu dienstlichen Veranstaltungen durch das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 235
Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm (2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten,
bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die
Dienstleistung sind sie Soldat. Absatz 2 Satz 3 gilt ent- übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Vertei-
sprechend. digung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere
(5) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Stellen übertragen werden.
Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird be- (3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts
stimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der
Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Er- Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uni-
klärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein form der Soldaten. Er kann die Ausübung dieser Befugnis-
besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. se auf andere Stellen übertragen.
Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur
(4) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er
Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Diszi-
sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deut-
plin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheit-
schen Bundestag, so ist die Verleihung eines höheren
lichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet wer-
Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Sol-
den.
daten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Lan-
(6) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinargewalt des gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwi-
über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere schen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren
regelt die Wehrdisziplinarordnung. Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssol-
dat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf
§2 Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes
Dauer des oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, eine
Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung Übung leistet.
(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
§ 4a
1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht
Berechtigung zum Tragen der
zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt,
Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes für den
Diensteintritt festgesetzt wird, Soldaten der Bundeswehr kann nach ihrem Ausschei-
den aus dem Wehrdienst genehmigt werden, außerhalb
2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit
eines Wehrdienstverhältnisses die Uniform der Soldaten
dem Zeitpunkt der Ernennung,
mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie
3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt. berechtigt sind, und mit der für ausgeschiedene Soldaten
(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des vorgesehenen Kennzeichnung zu tragen. Näheres regelt
Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausschei- eine Rechtsverordnung.
det.
(3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf §5
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gnadenrecht
kann zu Gunsten des Soldaten auf Zeit vom 1. oder
16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Ver-
eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines lustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem
unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann
für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt die Ausübung anderen Stellen übertragen.
worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte
angetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt. in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt
ab § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ent-
§3 sprechend.
Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung 2. Pflichten und Rechte der Soldaten
ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse,
Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat
oder Herkunft zu ernennen und zu verwenden. §6
Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
§4
Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte
Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im
(1) Einer Ernennung bedarf es Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes
durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufs-
soldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
§7
2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Solda-
ten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssolda- Grundpflicht des Soldaten
ten oder umgekehrt (Umwandlung), Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutsch-
3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförde- land treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des
rung). deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
§8 (2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch
Eintreten für die demokratische Grundordnung eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene
den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er
Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grund- erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umstän-
ordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und den offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat began-
durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung ein- gen wird.
treten.
§ 12
§9 Kameradschaft
Eid und feierliches Gelöbnis Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich
(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgen- auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die
den Diensteid zu leisten: Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten
und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt
„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung frem-
dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen der Anschauungen ein.
Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ § 13
geleistet werden. Gestattet ein Bundesgesetz den Mit-
Wahrheit
gliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte
„ich schwöre“ andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, (1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die
so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft Wahrheit sagen.
diese Beteuerungsformel sprechen. (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der
(2) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst Dienst dies rechtfertigt.
leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgen-
de feierliche Gelöbnis: § 14
„Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu Verschwiegenheit
dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen (1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus
Volkes tapfer zu verteidigen.“ dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienstlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver-
§ 10 schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilun-
gen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die
Pflichten des Vorgesetzten offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflicht- Geheimhaltung bedürfen.
erfüllung ein Beispiel geben. (2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich
Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich. aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung
erteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden
(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
aus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvorgesetzte.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur § 62 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Geset-
(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus
ze und der Dienstvorschriften erteilen.
dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvorge-
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle setzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienstli-
hat er in der den Umständen angemessenen Weise durch- che Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen
zusetzen. und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhal-
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und tung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über
außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurück- dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wieder-
haltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen gaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft
als Vorgesetzte zu erhalten. seine Hinterbliebenen und seine Erben.
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht
des Soldaten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung
§ 11
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für ihre
Gehorsam Erhaltung einzutreten.
(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er
hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewis- § 15
senhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt Politische Betätigung
nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Men-
schenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen (1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten oder
Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung
sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit
dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht ver- Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt
meiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umstän- unberührt.
den nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen
den Befehl zu wehren. findet während der Freizeit das Recht der freien Mei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 237
nungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, dass bedeutet.
die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört
wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für § 18
eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Gemeinschaftsunterkunft
Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Orga- und Gemeinschaftsverpflegung
nisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht
gefährdet werden. Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in
einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer
(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durch-
Uniform tragen. führung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt
(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebe- das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-
nen nicht für oder gegen eine politische Meinung beein- men mit dem Bundesministerium des Innern.
flussen.
§ 19
§ 16
Annahme von Belohnungen oder Geschenken
Verhalten in anderen Staaten
Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus
Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist
dem Wehrdienst, keine Belohnungen oder Geschenke in
dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten
Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnah-
des Aufenthaltsstaates versagt.
men bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums
der Verteidigung. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf
§ 17*) andere Stellen übertragen werden.
Verhalten im und außer Dienst
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienst- § 20
liche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch Nebentätigkeit
außerhalb des Dienstes zu achten.
(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in
sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen Ge-
die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich nehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrneh-
der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und mung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen
Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bun- Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines An-
deswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine gehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich
dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträch- anzuzeigen.
tigt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach sei- ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen
nem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt
dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederver- insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
wendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in
(4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu
Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung
tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzu-
seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
stellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig beeinträchtigen. Der Soldat muss ärztliche 2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienstli-
Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen chen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundeswehr
Willen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit aus-
handelt, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragba- geübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, der der
rer Krankheiten oder der Feststellung seiner Dienst- oder Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
Verwendungsfähigkeit dienen; das Grundrecht nach Arti- 3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit ein- beeinflussen kann,
geschränkt. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bun-
des-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- 4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen
machung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262) bleibt dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen
unberührt. Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche kann.
Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor,
Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm eine wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger
sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden. Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang,
Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Solda- darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der
ten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch
eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht
*) Gemäß Artikel 2 § 20 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes Stunden überschreitet. Die Genehmigung ist auf längs-
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) wurden mit Wirkung vom 1. Januar tens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und
2001 in § 17 Abs. 4 Satz 4 die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes- Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beein-
Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. De-
zember 1979 (BGBl. I S. 2262)“ durch die Wörter „§ 26 Abs. 2 Satz 3 trächtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der
des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Soldat hat jede
Dienstes ausüben, es sei denn, er hat sie auf Vorschlag Änderung unverzüglich schriftlich zu melden. Der zustän-
oder Veranlassung seines Disziplinarvorgesetzten über- dige Disziplinarvorgesetzte kann im Übrigen aus begründe-
nommen oder der Disziplinarvorgesetzte hat ein dienstli- tem Anlass verlangen, dass der Soldat über eine von ihm
ches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit,
anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begrün- insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Aus-
deten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, kunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätig-
zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entge- keit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Soldat
genstehen und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
wird. (7) Die Vorschriften der §§ 64, 65 Abs. 4 und der §§ 67
(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätigkei- bis 69 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechen-
ten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn de Anwendung.
nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaft- (8) Einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht
lichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit
Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch
nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit
nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn
gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwider-
entstehenden Kosten zu richten und muss den besonde-
läuft.
ren Vorteil berücksichtigen, der dem Soldaten durch die
Inanspruchnahme entsteht. (9) Die in Absatz 6 Satz 2 geregelte Anzeigepflicht
gilt entsprechend für die vor Inkrafttreten des Zweiten
(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1)
Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September
oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und
1997 (BGBl. I S. 2294) aufgenommenen und nach diesem
Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen
Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.
auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schrift-
form. Der Soldat hat dabei die für die Entscheidung des
zuständigen Disziplinarvorgesetzten erforderlichen Nach- § 20a
weise, insbesondere über Art und Umfang der Neben- Tätigkeit nach
tätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hier- dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
aus, zu führen; der Soldat hat jede Änderung unverzüglich
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer
schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3
Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung, der inner-
Satz 1) ist aktenkundig zu machen.
halb eines Zeitraums von fünf Jahren nach seinem Aus-
(5a) Eine vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeits- scheiden aus dem Wehrdienst außerhalb des öffentlichen
begrenzungsgesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit auf-
S. 2294) erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf nimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten
Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
des 30. Juni 1999. im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Inter-
(6) Nicht genehmigungspflichtig ist essen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäfti-
gung oder Erwerbstätigkeit dem Bundesministerium der
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme Verteidigung anzuzeigen.
a) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der (2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu unter-
Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit sagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche
bei einer dieser Tätigkeiten, Interessen beeinträchtigt werden.
b) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit (3) Das Verbot wird durch das Bundesministerium der
Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Über- Verteidigung ausgesprochen; es endet spätestens mit
nahme einer Treuhänderschaft, Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Sol- Wehrdienst. Das Bundesministerium der Verteidigung
daten unterliegenden Vermögens, kann seine Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstle-
rische oder Vortragstätigkeit des Soldaten, § 21
4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen- Vormundschaft und Ehrenämter
hängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Sol- Der Soldat bedarf zur Übernahme einer in § 20 Abs. 1
daten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft,
Hochschulen der Bundeswehr sowie von Soldaten an Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des
wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, Amtes eines Testamentsvollstreckers der Genehmigung
5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn
Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbst- nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der
hilfeeinrichtungen der Soldaten. Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ableh-
nen.
Eine Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit
in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten nach Satz 1 Nr. 5 § 22
hat der Soldat, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter
Verbot der Ausübung des Dienstes
Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme
dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten unter Angabe Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm
insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden
der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 239
ten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von (2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978
drei Monaten gegen den Soldaten ein disziplinargerichtli- in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewähl-
ches Verfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungs- ten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten die für in
verfahren eingeleitet ist. Der Soldat soll vor Erlass des Ver- den Deutschen Bundestag gewählte Berufssoldaten und
botes gehört werden. Soldaten auf Zeit maßgebenden Vorschriften in den §§ 5
bis 7, 8 Abs. 2, § 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1 des Ab-
§ 23 geordnetengesetzes entsprechend. Steht dem Soldaten
auf Grund seiner Mitgliedschaft in der gesetzgebenden
Dienstvergehen
Körperschaft keine Entschädigung mit Alimentations-
(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er charakter zu, werden ihm 50 vom Hundert seiner zuletzt
schuldhaft seine Pflichten verletzt. bezogenen Besoldung weitergewährt; allgemeine Be-
(2) Es gilt als Dienstvergehen, soldungserhöhungen nach § 14 des Bundesbesoldungs-
gesetzes werden berücksichtigt.
1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem
Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt (3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Ver-
oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder tretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebilde-
Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach ten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in
§ 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot aus- Gemeindebezirken ist dem Soldaten der erforderliche
übt, Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu
gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen
2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Aus-
Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitli- schüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden
che demokratische Grundordnung im Sinne des
sind. Urlaub nach Satz 1 oder 2 kann nur versagt werden,
Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Ver-
wenn nach Abwägung den Interessen des Dienstherrn
halten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht
gegenüber den Interessen der kommunalen Selbstverwal-
wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter
tung ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen ist; in die-
erforderlich sind,
sen Fällen liegt die Entscheidung beim Bundesministe-
3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhestand rium der Verteidigung.
einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht
nachkommt. (4) Wird ein Berufssoldat zum Mitglied der Bundesregie-
rung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär bei
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen einem Mitglied der Bundesregierung ernannt, gelten § 18
regelt die Wehrdisziplinarordnung. Abs. 1 und 2 und § 20 des Bundesministergesetzes ent-
sprechend. Das gilt auch für die Ernennung zum Mitglied
§ 24 der Regierung eines Landes oder für den Eintritt in ein
Haftung Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staats-
sekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhält-
(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig nisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.
die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, Die Sätze 1 und 2 gelten für Soldaten auf Zeit entspre-
dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus ent- chend mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des
stehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Solda- § 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle des
ten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Eintritts in den Ruhestand die Beendigung des Dienstver-
Gesamtschuldner. hältnisses tritt.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis § 26
erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Verlust des Dienstgrades
Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der
Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes
an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Verlust
dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehr-
Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom disziplinarordnung.
Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber
rechtskräftig festgestellt wird.
§ 27
(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat
dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht Laufbahnvorschriften
der Ersatzanspruch auf den Soldaten über. (1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten wer-
den nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch
§ 25 Rechtsverordnung erlassen.
Wahlrecht; Amtsverhältnisse (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind min-
(1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als Bewerber für destens zu fordern
die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgeben-
1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere
den Körperschaft eines Landes oder zu einer kommunalen
Vertretung zu, so hat er dies unverzüglich seinem nächs- a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein
ten Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen. als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
b) eine Dienstzeit von einem Jahr, § 28*)
c) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung, Urlaub
2. für die Laufbahnen der Offiziere (1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub
unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende
Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter (2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange
Bildungsstand, zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubsertei-
lung entgegenstehen.
b) eine Dienstzeit von drei Jahren,
(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen
c) die Ablegung einer Offizierprüfung, Urlaub erteilt werden.
3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die (4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine
Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apothe- Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die
ker. Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus
besonderen Anlässen zu belassen sind.
(3) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere soll der
Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch (5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann
einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit
Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versor-
Bildungsstand nachgewiesen werden. gung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Mög-
lichkeit der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre
(4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allge- gewährt werden, wenn er
meinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten
festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestal- 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht über- 2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
sprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bun- sonstigen Angehörigen
despersonalausschuss.
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf
(5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht
in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grund-
Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist wehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer
die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen. Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der
genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der
(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für
Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten geneh-
die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwen-
migt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zu-
dung ein abgeschlossenes Studium an einer wissen-
widerlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus
schaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine
zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen wer-
abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist,
den.
sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbil-
dung eine gleichwertige technische oder sonstige Fach- (6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner
ausbildung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen
Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft
erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleich- eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten
wertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner
Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge
Jahre gekürzt wird. zu gewähren.
(7) Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusam- (7) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub
mensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten finden unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme
die Vorschriften des Abschnittes IV des Bundesbeamten- der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das
gesetzes mit Ausnahme des § 98 Abs. 1 entsprechende Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die
Anwendung, § 96 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe: die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.
Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des
Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der § 28a
Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundes-
ministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche (1) Einem Berufssoldaten kann nach einer Vollzeit-
Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer beschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens
anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssolda- 20 Jahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf
ten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestan-
Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des des erstrecken muss, Urlaub unter Wegfall der Geld- und
Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen Sachbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Belange
obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat nicht entgegenstehen. Über den Urlaubsantrag entschei-
des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weite- det das Bundesministerium der Verteidigung.
re Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des
Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen *) Gemäß Artikel 8 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 37 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurde ab dem 2. Januar 2001 in
Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vor- § 28 Abs. 7 Satz 1 das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Eltern-
schlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt. zeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 241
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen wer- berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfor-
den, wenn der Berufssoldat erklärt, während der Dauer dern. Inhalt und Empfänger sind dem Soldaten schriftlich
des Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätig- mitzuteilen. Ein automatisierter Datenabruf durch andere
keiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 20 Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechts-
Abs. 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Voll- vorschrift nichts anderes bestimmt ist.
zeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten
(4) Daten über medizinische und über psychologische
ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft ver-
Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen
letzt, ist der Urlaub zu widerrufen. Trotz der Erklärung des
Dienst der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden,
Berufssoldaten nach Satz 1 dürfen Nebentätigkeiten ge-
soweit sie für die Beurteilung der Dienst- und der Verwen-
nehmigt werden, soweit sie dem Zwecke der Gewährung
dungsfähigkeit des Soldaten erforderlich sind. Nur die
des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Das Bundesministerium
Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an
der Verteidigung kann in besonderen Härtefällen eine
für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der
Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Soldaten
Bundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet und
die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden
genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personal-
kann.
führung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über psy-
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den chologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der
Urlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen. Regel in Form von Stichproben, durch den psychologi-
(4) Urlaub nach Absatz 1 und nach § 28 Abs. 5 darf schen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbeitet
zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschrei- werden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähig-
ten. keit des psychologischen Eignungsfeststellungsverfah-
rens zu verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein
§ 29 Ersuchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung über-
mittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der
Personalakten Untersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 3 des
(1) Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen; Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die die
sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Ein- Dienst- und die Verwendungsfähigkeit bestimmenden
sicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unter- ärztlichen Informationen können einer zentralen Stelle zur
lagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum
Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis Zwecke der Beweissicherung übermittelt und dort aufbe-
in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen wahrt werden.
(Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte
(5) Der Soldat ist zu Beschwerden, Behauptungen und
sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem
Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach-
Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen,
teilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personal-
insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeld-
akte zu hören. Seine Äußerung ist zur Personalakte zu
akten. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des
nehmen. Die Vorgänge nach den Sätzen 1 und 2 sind mit
Soldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bear-
Zustimmung des Soldaten nach spätestens drei Jahren
beitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbei-
aus der Personalakte zu entfernen, es sei denn, sie sind in
tung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung
eine dienstliche Beurteilung aufgenommen oder unterlie-
und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien.
gen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer län-
(2) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über geren Tilgungsfrist. Die Frist für die Entfernung wird regel-
Bewerber, Soldaten und frühere Soldaten nur erheben, mäßig durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfah-
soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung rens unterbrochen.
oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durch-
(6) Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendigung
führung organisatorischer, personeller oder sozialer Maß-
des Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren, soweit dies
nahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalpla-
insbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht, aus besol-
nung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine
dungs- oder aus versorgungsrechtlichen Gründen erfor-
Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen sol-
derlich ist. Für die in Dateien gespeicherten Informationen
che personenbezogenen Daten erhoben werden, bedür-
gilt Entsprechendes. Die für eine Heranziehung zum
fen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch das
Wehrdienst erforderlichen Personalunterlagen abgelehn-
Bundesministerium der Verteidigung.
ter Bewerber sind dem zuständigen Kreiswehrersatzamt
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen zuzuleiten; gespeicherte Daten sind zu löschen, soweit sie
haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, nicht für eine erneute Bewerbung oder für eine Heranzie-
und nur soweit dies zu Zwecken der Personalführung oder hung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz von
-bearbeitung erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Sol- Bedeutung sind.
daten darf die Personalakte an andere Stellen oder an
(7) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus
Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
dem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine
Verteidigung weitergegeben werden, soweit dies im Rah-
vollständige Personalakte. Einem Bevollmächtigten ist
men der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses
Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht
erforderlich ist. Für Auskünfte aus der Personalakte gilt
entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn
Entsprechendes. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von
ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für
der Weitergabe der Personalakte abzusehen. Auskünfte
Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3
an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundes-
entsprechend.
ministeriums der Verteidigung dürfen nur mit Einwilligung
des Soldaten erteilt werden, es sei denn, dass zwingende (8) Der Soldat hat ein Recht auf Einsicht auch in andere
Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten
Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt wer-
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
den, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die die Eigen-
gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist art des militärischen Dienstes berücksichtigt.
unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten
Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personen- § 31
bezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Tren-
nung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Auf- Fürsorge
wand möglich ist. In diesem Fall ist dem Soldaten Aus- Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhält-
kunft zu erteilen. nisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten
(9) Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung über auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Been-
digung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für
1. die Anlage und Führung von Personalakten des Solda- das Wohl des Soldaten zu sorgen, der auf Grund der
ten während des Wehrdienstverhältnisses und nach Wehrpflicht Wehrdienst leistet; die Fürsorge für die Familie
seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis, des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Ein-
2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Ver- gliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus
nichtung oder den Verbleib der Personalakten ein- dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
schließlich der Übermittlung und Löschung oder des
Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten § 32
Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Da-
teien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die (1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines
gespeicherten Informationen, Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag
ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen
4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsicht- von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienst-
gewährung und Auskunftserteilung aus der Personal- zeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der
akte oder einer automatisierten Datei und wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über
5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs. 1 seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im
Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen der Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidi-
unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung des Sol- gung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestim-
daten tätig werden, vom Dienstherrn mit der Unter- men.
suchung des Soldaten oder mit der Erstellung von Gut- (2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem
achten über ihn beauftragt worden sind, dem Arzt- Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis
geheimnis unterliegende personenbezogene Daten zu beantragen.
offenbaren.
§ 33
§ 30
Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht
Geld- und Sachbezüge, Versorgung
(1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und völker-
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, rechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht verantwort-
Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach liche Vorgesetzte darf die Behandlung politischer Fragen
Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen ge- nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung
hört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. beschränken. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu
Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für gestalten, dass die Soldaten nicht zu Gunsten oder zu
seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Ver- Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung beein-
sicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen wer- flusst werden.
den gesetzlich geregelt.
(2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen und
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts- völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im
dienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter Wegfall der Krieg zu unterrichten.
Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, er-
halten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie
ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag). Die § 34
Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverord- Beschwerde
nung unter Berücksichtigung des Studienganges und der
Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das
Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die
Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.
Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung
durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das
Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes § 35
sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit Beteiligungsrechte der Soldaten
der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
Die Beteiligung der Soldaten regelt das Soldatenbetei-
(3) § 73 Abs. 2, §§ 84, 86, 87, 87a und 183 Abs. 1 des ligungsgesetz.
Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
§ 35a
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine
Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
eine Rechtsverordnung. Für die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienstrechts
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz in der Soldaten gilt § 94 des Bundesbeamtengesetzes sinn-
entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes. gemäß.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 243
§ 36 1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel,
Seelsorge 2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn
Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und unge- vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförde-
störte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst rung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch
ist freiwillig. erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsvete-
rinär oder Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizier-
Anwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
Zweiter Abschnitt 3. Offiziere auf Zeit,
Rechtsstellung 4. Offiziere der Reserve.
der Berufssoldaten
und der Soldaten auf Zeit § 40*)
Begründung des
1. Begründung des Dienstverhältnisses
Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
§ 37 (1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kön-
nen berufen werden
Voraussetzung der Berufung
1. Bewerber für die Laufbahnen der Mannschaften und
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder
der Unteroffiziere bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren,
eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
jedoch nicht über das 40. Lebensjahr hinaus,
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere mindestens
zes ist,
bis zum Abschluss des für sie vorgesehenen Ausbil-
2. Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheit- dungsganges oder für eine fest bestimmte Zeit von
liche demokratische Grundordnung im Sinne des mindestens drei Jahren und höchstens bis zu einer
Grundgesetzes eintritt, Dienstzeit von 20 Jahren.
3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung (2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund freiwilli-
besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat ger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absat-
erforderlich ist. zes 1 verlängert werden.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in (3) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, der Inha-
Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, ber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht. des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich
ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernen-
§ 38 nung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb
Jahre.
Hindernisse der Berufung
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder (4) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, dessen
eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer
Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer ver-
1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens bunden war und der danach Erziehungsurlaub nach § 28
zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder Abs. 7 in Anspruch genommen hat, verlängert sich ohne
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif- die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer des
ten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des Erziehungsurlaubs.
demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei- (5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen
heitsstrafe verurteilt ist, Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner
Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder
2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
öffentlicher Ämter nicht besitzt, Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbe-
3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach reich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Zeit-
§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absat-
ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist. zes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses
Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen
(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-
Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefähr-
tungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in Be-
dungslage.
tracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über die
innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom (6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet,
2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) zulässig ist oder war. der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstver-
hältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in
Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen. (7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf des-
sen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen
§ 39 Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit muss die zur
Begründung des *) Gemäß Artikel 8 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 37 des Gesetzes vom
Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurden ab dem 2. Januar 2001 in
§ 40 Abs. 4 das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“
In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können und die Wörter „des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Eltern-
berufen werden zeit“ ersetzt.
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt
Freistellung vom militärischen Dienst umfassen. Dies gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Sol-
nicht, wenn und soweit der Soldat auf seinen Anspruch daten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald aus-
auf Berufsförderung während der Dienstzeit unwiderruf- zuhändigen ist.
lich verzichtet.
§ 41 3. Beendigung des Dienstverhältnisses
Form der
a) B e e n d i g u n g
Begründung und der Umwandlung
des Dienstverhältnisses
(1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine eines Berufssoldaten
Umwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernen-
nungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein § 43
1. bei der Begründung die Worte „unter Berufung in das
Beendigungsgründe
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten“ oder „unter
Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf (1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet
Zeit“, durch Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe der Vor-
schriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten
2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstverhältnis-
im Ruhestand.
ses bestimmenden Worte nach Nummer 1.
(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
An Stelle der Worte „unter Berufung“ können die Worte
„ich berufe“ verwendet werden. 1. Umwandlung,
(2) Die Begründung und die Umwandlung werden mit 2. Entlassung,
dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirk- 3. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder
sam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer
Tag bestimmt ist. 4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in
einem disziplinargerichtlichen Verfahren.
(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der Tag der Aushän-
digung der Urkunde für das Wirksamwerden der Ernen- § 44*)
nung bestimmt, so hat der Soldat an diesem Tag seinen Eintritt in den Ruhestand
Dienst anzutreten. Die Ernennung ist vor ihrem Wirksam- (1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf
werden zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte
Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den
nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist. Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf
(4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können in einer des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der
Urkunde verfügt werden. An die Stelle der Aushändigung allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden.
der Ernennungsurkunde tritt die Aushändigung einer Aus- Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fort-
fertigung des Teils der Urkunde, der sich auf den Soldaten führung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministe-
bezieht. rium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hin-
ausschieben, jedoch für nicht mehr als fünf Jahre. Der Ein-
tritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten
2. Beförderung um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn
dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätes-
§ 42 tens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Alters-
grenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer
Form der Beförderung besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vor-
(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Sol- gesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschlep-
daten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in pung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst
der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
sein muss. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der
in einer Urkunde verfügt werden. Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Been-
digung dieses Zustands folgenden Monats hinauszu-
(2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad
schieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im
und die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem
Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
Unteroffizierdienstgrad werden mit der dienstlichen
Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor
*) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in Ver-
dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. bindung mit Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe (BGBl. I S. 2218), Artikel 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des
seiner Beförderung zu bescheinigen. Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) und in der Fassung
des Artikels 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
(3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer S. 1815) wird § 44 am 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung meh- In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
rerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Gemäß Artikel 4 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der Fassung des
Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere Artikels 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bun- (BGBl. I S. 1815) wird § 44 am 1. Januar 2007 wie folgt geändert:
desgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 245
(2) Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines Monats in den § 45*)
Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 Altersgrenzen
festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat.
Einem Antrag des Berufssoldaten, das Dienstverhältnis (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete 60. Le-
bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Überschrei- bensjahr die allgemeine Altersgrenze.
ten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu ent- (2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit
sprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Für Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militär-
den Antrag gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend. Die Zurru- musikdienstes und des militärgeographischen Dienstes
hesetzung erfolgt auch in diesen Fällen zu dem in Satz 1 werden festgesetzt:
angegebenen Zeitpunkt.
1. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Oberste,
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen,
2. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Oberstleut-
wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder
nante,
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräf-
te zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig 3. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Majore und
(dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er Stabshauptleute,
auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstel- 4. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Leutnante,
lung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Oberleutnante und Hauptleute,
Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist.
5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Berufsunter-
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens offiziere,
eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die
Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den
in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeug-
Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist
führer oder Waffensystemoffizier verwendet werden,
ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Ver-
die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehr-
setzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber
fliegerverwendungsunfähig sind.
zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten
der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten unter- (3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten
suchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobach- auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechen-
ten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand den Dienstgraden.
entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben.
Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb *) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 des
eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), Artikel 20 Abs. 2 in
der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990
Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechs- (BGBl. I S. 2588) sowie gemäß Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom
monatiger Heilbehandlung festgestellt werden. 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) wird § 45 am 1. Januar 2002
wie folgt geändert:
(5) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, dass der a) In Absatz 1 wird die Zahl „60.“ durch die Zahl „61.“ ersetzt.
Berufssoldat b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet „(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme
der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des
hat oder militärgeographischen Dienstes werden festgesetzt:
2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich 1. die Vollendung des 60. Lebensjahres für Oberste,
ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienst- 2. die Vollendung des 58. Lebensjahres für Oberstleutnante,
unfähig geworden ist. 3. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Majore und Stabshaupt-
leute,
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 4. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Leutnante, Oberleut-
regelt das Soldatenversorgungsgesetz. nante und Hauptleute,
5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle 6. die Vollendung es 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahl-
verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufs- getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-
soldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufs- systemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Le-
bensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.“
soldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn
des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortset- Gemäß Artikel 4 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der durch Artikel 2
zung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder S. 1815) geänderten Fassung wird § 45 am 1. Januar 2007 wie folgt
wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der geändert.
a) In Absatz 1 wird die Zahl „61.“ durch die Zahl „62.“ ersetzt.
Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absat-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
zes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem
„(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme
Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des
in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, militärgeographischen Dienstes werden festgesetzt:
durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm 1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberste,
wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens 2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Oberstleutnante,
zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt 3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Majore und Stabshaupt-
leute,
der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den
4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Leutnante, Oberleut-
Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand nante und Hauptleute,
dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist. 5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
(7) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der Berufssol- 6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahl-
getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-
dat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem systemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Le-
Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ weiterzuführen. bensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.“
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
§ 45a (3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung
verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem
Umwandlung
Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt
(1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden
Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder
dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jah-
stattgegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzeit ren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Ver-
abweichend von § 40 Abs. 1 bei einem Unteroffizier über wendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder
dessen 40. Lebensjahr hinaus festgesetzt werden muss. der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund
(2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn eine sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonder-
Dienstzeit von 20 Jahren überschritten wird. heiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt wer-
den; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht über-
(3) Die Dienstzeit muss die zur Durchführung der Berufs- schritten werden.
förderung notwendige Zeit der Freistellung vom militä-
rischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und soweit (4) Hat der Berufssoldat Erziehungsurlaub nach § 28
der Soldat auf seinen Anspruch auf Berufsförderung Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbil-
während der Dienstzeit unwiderruflich verzichtet. dung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienst-
zeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit
(4) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs
des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen. Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren
bleibt unberührt.
§ 46*) (5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein
Entlassung Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine
Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigen- Offizier verlangen.
schaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidi- (6) Vor Ablauf der in Absatz 3, 4 und 5 genannten Dienst-
gung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vor- zeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen,
liegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstver- wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher,
hältnisses fest. insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher
Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Das Ver-
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
langen muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich
1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlas-
hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch sungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist,
fortbesteht, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Diszipli-
2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täu- narvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustim-
schung oder Bestechung herbeigeführt hat, mung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach
Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten
3. wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange
eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig er- dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat,
scheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe ver- längstens drei Monate.
urteilt war oder wird,
(7) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende
4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem
5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundesta- Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der
ges oder eines Landtages war und nicht innerhalb der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffi-
vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten zier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende
angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungs-
gesetz.
6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Vorausset-
zungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
§ 47
7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist;
diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Zuständigkeit, Anhörungs-
Antrag, oder pflicht und Fristen bei der Entlassung
8. wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird
der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Auf- die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2
enthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.
zes nimmt. (2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine
In den Fällen der Nummer 2 kann das Bundesministerium Entlassung zu hören.
der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme (3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2
zulassen. Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten ver-
fügt werden, nachdem das Bundesministerium der Vertei-
*) Gemäß Artikel 8 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 37 des Gesetzes vom digung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurde ab dem 2. Januar 2001 in
§ 46 Abs. 4 das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungs-
ersetzt. grund Kenntnis erhalten hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 247
(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in seinen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu
den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der
wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.
den Fällen des § 46 Abs. 4 wenigstens sechs Wochen vor
dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalenderviertel- § 50
jahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt
werden. Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom
§ 48 Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an
aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand verset-
Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
zen.
Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn
(2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten
gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Gel-
geltenden Vorschriften der §§ 37, 39 und 40 des Bundes-
tungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der
1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt
Nebenfolgen oder mit Erreichen der Altersgrenze als dauernd in den Ruhe-
2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen stand versetzt.
vorsätzlich begangener Tat.
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund § 51
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Wiederverwendung
gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
(1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der Alters-
wirkt hat.
grenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt bis zur Voll-
endung des 65. Lebensjahres verpflichtet, Wehrdienst zu
§ 49 leisten. Er kann nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 heran-
Folgen der gezogen werden; unterliegt er der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3
Entlassung und des Verlustes des Wehrpflichtgesetzes), bleiben die dafür geltenden
der Rechtsstellung eines Berufssoldaten Bestimmungen unberührt. Nach dem Ausscheiden aus
der Wehrpflicht und für nicht wehrpflichtige frühere
(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundes-
Berufssoldaten gilt § 51a Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
wehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnis-
ses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner (2) Eine Heranziehung ist möglich
Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48. In den Fällen 1. zu Übungen im Frieden bis zu einem Monat jährlich,
des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 sowie des § 48 bleibt
der Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der 2. zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen
Wehrpflicht hierzu verpflichtet ist. und
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 3. zu Übungen, die von der Bundesregierung als Bereit-
sowie Nr. 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen schaftsdienst angeordnet sind.
Dienstgrad. Der Soldat ist mit Ablauf der für die Dienstleistung fest-
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufs- gesetzten Zeit aus der Bundeswehr zu entlassen. Eine
soldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssol- besondere Auslandsverwendung im Sinne der Nummer 2
dat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung ist für jeweils höchstens sieben Monate zulässig. Soweit
mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt die für die Heran-
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. ziehung zuständige Stelle auf die Zustimmung des Arbeit-
gebers oder der Dienstbehörde hin. Bei Entpflichtung von
(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach
der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen
§ 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit
kann der Soldat entlassen werden, wenn dies im dienst-
1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf lichen Interesse liegt. Ist er während einer besonderen
eigenen Antrag entlassen gilt, Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangen-
2. seine Entlassung nach § 46 Abs. 7 vorsätzlich oder schaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhän-
grob fahrlässig herbeigeführt hat, genden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Ein-
flussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung
3. seine Rechtsstellung verloren hat oder bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands
4. zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis in einem dis- folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei
ziplinargerichtlichen Verfahren verurteilt worden ist, anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer
Gefährdungslage.
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der
Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Vorausset- (3) Unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis
zungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn eines Berufssoldaten ist eine Heranziehung möglich
der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitäts- 1. zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem
offizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf und höchstens zwei Jahren, jedoch nur, wenn die
die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, Wiederverwendung unter Berücksichtigung der per-
wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte sönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder
bedeuten würde. wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist, und nicht
(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bun- nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhe-
desministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, stand,
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
2. im Verteidigungsfall zu zeitlich unbegrenzter Wieder- § 52
verwendung. Wiederaufnahme des Verfahrens
In den Fällen der Nummer 1 tritt der Berufssoldat mit Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederauf-
Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in nahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen
den Ruhestand. In den Fällen der Nummer 2 ist er mit der nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamten-
Beendigung der Wiederverwendung in den Ruhestand zu gesetzes entsprechend.
versetzen. Die Wiederverwendung kann jederzeit beendet
werden. Sie endet spätestens mit dem Ende der Verpflich-
§ 53
tung zur Wehrdienstleistung. § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt ent-
sprechend. Verurteilung nach
Beendigung des Dienstverhältnisses
(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, so (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer
kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten Berufssoldat,
berufen werden, jedoch nicht nach Ablauf von fünf Jahren 1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung
seit der Versetzung in den Ruhestand oder nach Über- seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Ent-
schreiten der allgemeinen Altersgrenze. Beantragt er vor scheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust sei-
diesem Zeitpunkt, ihn erneut in das Dienstverhältnis eines ner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder
Berufssoldaten zu berufen, so ist diesem Antrag stattzu-
geben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen- 2. der wegen einer nach Beendigung seines Dienstver-
stehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. hältnisses begangenen Tat durch ein deutsches
Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 endet der Ruhe-
stand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von
mindestens zwei Jahren oder
eines Berufssoldaten.
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-
Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes
dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-
oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf
desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
seinen Antrag zu Übungen bis zu drei Monaten Dauer her-
strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens
angezogen werden.
sechs Monaten
§ 51a verurteilt worden ist,
Heranziehung nicht verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Ver-
wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten sorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
Entsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand
(1) Ein früherer Berufssoldat, der nicht wehrpflichtig ist
oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Entschei-
und dessen Dienstverhältnis aus den in § 46 Abs. 3
dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18
genannten Gründen geendet hat, kann bis zum Ablauf des
des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Jahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu wei-
teren Dienstleistungen herangezogen werden, wenn er (2) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer
mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat, gegen den, abgesehen von den Fällen des
Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat. Er ist Absatzes 1 Nr. 2,
verpflichtet, Änderungen seines ständigen Aufenthalts 1. auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
oder seiner Wohnung binnen einer Woche der zustän- Ämter oder
digen Stelle anzuzeigen.
2. wegen einer vorsätzlichen Tat auf Freiheitsstrafe von
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind zeit- mindestens einem Jahr
lich befristete Übungen im Frieden, unbefristete Übungen,
erkannt wird, verliert seinen Dienstgrad.
die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung
angeordnet worden sind, sowie unbefristeter Wehrdienst (3) § 52 gilt entsprechend.
im Verteidigungsfall. Dienstleistung im Sinne des Absat-
zes 1 ist auch die Teilnahme an besonderen Auslandsver- b) B e e n d i g u n g
wendungen. des Dienstverhältnisses
(3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens einen eines Soldaten auf Zeit
Monat. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden beträgt
bei Unteroffizieren höchstens fünf und bei Offizieren § 54
höchstens sechs Monate. Für die Teilnahme an einer Beendigungsgründe
besonderen Auslandsverwendung gilt § 51 Abs. 2 Satz 3
und 4 entsprechend; sie ist auf die Gesamtdauer der (1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet
Übungen nach Satz 2 anzurechnen. Für die Entlassung mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis
aus dem Wehrdienst gilt § 51 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf
entsprechend. des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem
Eingliederungsschein (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des
(4) Ein nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldat wird Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt
auf Antrag von seinen weiteren Dienstleistungspflichten worden ist.
zeitlich befristet oder völlig befreit, wenn unter Berück-
sichtigung aller Umstände zwingende Interessen der (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
militärischen Verteidigung nicht entgegenstehen. 1. Entlassung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 249
2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit ent- chend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in
sprechend dem § 48, den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in
3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor
auf Zeit. dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Grün-
de zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliede-
(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfor- rungsschein (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversor-
dern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit gungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung bean-
1. allgemein durch Rechtsverordnung oder tragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2
ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 6 Satz
2. in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Ver-
2 bis 4 entsprechend.
teidigung
um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert § 56
werden.
Folgen der
(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Entlassung und des Verlustes
Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf
seinen Antrag zu Übungen bis zu drei Monaten Dauer her- (1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses
angezogen werden. durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach
§ 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat
(5) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der nicht wehr- auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des
pflichtig ist, finden die Bestimmungen des § 51a mit der Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr. Der Soldat bleibt
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass er als Mann- jedoch in den dem § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und dem § 48
schaftsdienstgrad bis zum Ablauf des Jahres, in dem er entsprechenden Fällen sowie in den Fällen des § 55 Abs. 4
das 45. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 51a Abs. 2 und 5 in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehr-
genannten Dienstleistungen herangezogen werden kann. pflicht Grundwehrdienst zu leisten hat.
Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden beträgt bei
Mannschaften höchstens drei Monate. (2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1
und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8 und nach § 55
Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als
§ 55
Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
Entlassung
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und Abs. 2 auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und 8 entsprechend. ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit kei-
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge nen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Aus-
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche nahme der Beschädigtenversorgung.
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung sei- (4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Aus-
ner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als bildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung
dauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen wer- verbunden war und der
den, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit
innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit 1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf
nicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend. eigenen Antrag entlassen gilt,
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, 2. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder
wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, grob fahrlässig herbeigeführt hat,
insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher 3. nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist,
Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. 4. seine Rechtsstellung verloren hat oder
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren sei- 5. durch disziplinargerichtliches Urteil aus dem Dienst-
ner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderun- verhältnis entfernt worden ist,
gen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht
mehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offi- muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der
zier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Vorausset-
Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich zungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn
nicht zum Militärmusikoffizier oder ein Unteroffizieranwär- der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitäts-
ter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbe- offizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf
schadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden,
einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte
entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit bedeuten würde.
er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienst-
grad führt. § 57
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Wiederaufnahme
Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine des Verfahrens, Verurteilungen
Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Anse- Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Fol-
hen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. gen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstver-
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die hältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 ent-
Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entspre- sprechend.
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
Dritter Abschnitt Sechster Abschnitt
Rechtsstellung Übergangs- und Schlussvorschriften
der Soldaten, die auf Grund
der Wehrpflicht Wehrdienst leisten § 60
§ 58 Einstellung von anderen Bewerbern
Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung (1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad
erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und
(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben
der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eig-
ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz. nungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann
(2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf Grund der die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der
Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt durch dienstliche Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden
Bekanntgabe an den Soldaten; sie wird mit der dienst- Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist
lichen Bekanntgabe wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt ent- ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag
sprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für bekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit
diejenigen, die zu den in § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 entlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der
oder § 58a genannten weiteren Dienstleistungen herange- Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf
zogen werden oder auf Grund freiwilliger Verpflichtung Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes Wehr- Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.
dienst leisten.
(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum
Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wer-
Vierter Abschnitt den.
Rechtsstellung (3) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit findet die
von Soldatinnen Beschränkung auf ein Lebensalter von 40 Jahren keine
bei Heranziehung zu Dienstleistungen Anwendung.
§ 58a § 61
Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen Entlassung von anderen Bewerbern
(1) Eine Frau, die nicht als Berufssoldat oder als Soldat Ein Bewerber nach § 60 Abs. 1, der in das Dienstverhält-
auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis gestanden hat, nis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit
kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung bis zum Ablauf berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der
des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, Ernennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis
zu Dienstleistungen im Sinne des § 51a Abs. 2 herange- unwürdig erscheinen lässt, entlassen werden, nachdem
zogen werden; § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. ein Disziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat. Die
Sie hat dabei die Rechtsstellung eines früheren Soldaten Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach
auf Zeit, der zu Dienstleistungen nach § 54 Abs. 5 heran- § 46 Abs. 2 Nr. 3.
gezogen wird; § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird der Sol-
datin ein Dienstgrad nur für die Dauer der Verwendung § 62
verliehen, gelten die Vorschriften über die Gesamtdauer
der Übungen im Frieden nicht. Mitteilungen in Strafsachen
(2) Wird der Soldatin ein höherer Dienstgrad nicht nur für (1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 125c Abs. 1
die Dauer der Verwendung verliehen, kann sie in entspre- bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.
chender Anwendung der §§ 51a, 54 Abs. 5 zu weiteren (2) In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand,
Dienstleistungen herangezogen werden. frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit
sollen personenbezogene Daten außer in den Fällen des
§ 14 Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
Fünfter Abschnitt
verfassungsgesetz übermittelt werden, wenn deren
Rechtsweg Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen als ver-
sorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht
§ 59 für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutz-
Zuständigkeiten würdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss
der Übermittlung überwiegen. § 14 Abs. 2 des Einfüh-
(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhe- rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anzu-
stand, der früheren Soldaten und der Hinterbliebenen aus wenden.
dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich (3) Die Mitteilungen sind zu richten
vorgeschrieben ist. 1. bei Erlass und Vollzug eines Haftbefehls oder Unter-
(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche. bringungsbefehls an den nächsten Disziplinarvor-
gesetzten des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt,
(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der
Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch 2. in den übrigen Fällen zum Zwecke der Weiterleitung an
allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die die zuständige Stelle an den Befehlshaber des Wehr-
Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. bereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 251
Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu § 72*)
kennzeichnen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die Zuständigkeit
Personendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung für den Erlass der Rechtsverordnungen
der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Befehls-
haber im Wehrbereich zugänglich gemacht werden; die (1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnun-
übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem ver- gen über
schlossenen Umschlag zu übermitteln. 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,
§§ 63 bis 65
3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
(weggefallen)
4. die Regelungen zum Erziehungsurlaub der Soldaten
§ 66 nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
Organisationsgesetz
6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen
Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die
nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige
Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, 7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit
bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten. nach § 54 Abs. 3 Nr. 1.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die
§ 67 Rechtsverordnungen über
(weggefallen) 1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1
Abs. 5,
§ 68 2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb
(Änderung anderer Vorschriften) eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,
3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29,
§ 69
4. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach
(weggefallen) § 46 Abs. 3.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im
§ 70 Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und
Personalvertretung der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbil-
der Beamten, Angestellten und Arbeiter dungsgeld nach § 30 Abs. 2.
(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtun- § 73
gen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestell-
ten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsge- Übergangsvorschrift
setz. aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
(2) § 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt
entsprechend. Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem
2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im
(3) § 76 Abs. 2 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungs- Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen
gesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Solda- haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
ten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist nach
§ 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu § 74**)
verfahren.
Übergangsvorschrift
(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungs- aus Anlass des Änderungsgesetzes
gesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Ver- vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
legung oder Zusammenlegung von militärischen Dienst-
(1) Die Vorschriften der §§ 51a, 54 Abs. 5 finden nur auf
stellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von
Soldaten Anwendung, die nach Inkrafttreten des Vier-
ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe ent-
zehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
gegenstehen.
vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) in das Dienstver-
hältnis eines Soldaten berufen worden sind.
§ 71
(2) Die Vorschriften der § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 4 finden
Übergangsvorschriften für die Laufbahnen
nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Anwendung,
(1) In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann die Erziehungsurlaub nach Inkrafttreten des Vierzehnten
bestimmt werden, dass die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom
Nr. 2 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 1977 bis auf 21 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) beantragt haben.
Monate verkürzt wird.
*) Gemäß Artikel 8 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 37 des Gesetzes vom
(2) In der Rechtsverordnung kann für die Dauer des Ver- 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurden ab dem 2. Januar 2001 in
teidigungsfalles bestimmt werden, dass für die bei Eintritt § 72 Abs. 1 Nr. 4 die Wörter „zum Erziehungsurlaub“ durch die Wörter
des Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und „zur Elternzeit“ ersetzt.
Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 **) Gemäß Artikel 8 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 37 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurde ab dem 2. Januar 2001 in
Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach § 74 Abs. 2 das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“
Nummer 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird. ersetzt.
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
§ 75*)
(leer)
*) Gemäß Artikel 4 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der durch Artikel 2
Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I § 76
S. 1815) geänderten Fassung wird am 1. Januar 2007 folgender § 75
eingefügt: Übergangsvorschrift
„§ 75 aus Anlass des Änderungsgesetzes
Übergangsvorschrift
aus Anlass des
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
Versorgungsreformgesetzes 1998
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor
Abweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 werden für die am 1. Januar
1999 vorhandenen Berufssoldaten folgende besondere Altersgrenzen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldaten-
festgesetzt: gesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember
1. für Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 bis zum Ablauf des 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbil-
31. Dezember 2014 die Vollendung des 60. Lebensjahres, dung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in
2. für Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2014 die Vollendung des 58. Lebensjahres,
der bisherigen Fassung anzuwenden.
3. für Majore bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung (2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
des 56. Lebensjahres,
des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom
4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis zum Ablauf des
31. Dezember 2014 die Vollendung des 54. Lebensjahres,
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Solda-
5. für Berufsunteroffiziere bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die ten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzu-
Vollendung des 53. Lebensjahres.“ wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 253
Bekanntmachung
der Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Vom 14. Februar 2001
Auf Grund des Artikels 18 des Gesetzes zur Änderung 9. den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-
des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom kel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) wird nachstehend S. 2588),
der Wortlaut des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der seit
24. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. 10. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 23
Die Neufassung berücksichtigt: des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes
11. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 14 des
vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425),
Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962),
2. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 25
des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I 12. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 10
S. 1532), des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 1726),
3. das am 22. Juli 1984 in Kraft getretene Gesetz vom
17. Juli 1984 (BGBl. I S. 943), 13. den am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 8
des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I
4. den am 1. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 5 des S. 1476),
Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710),
14. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Arti-
5. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 8 kel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I (BGBl. I S. 3108),
S. 2475),
15. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 6b
6. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
des Gesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 3843),
S. 2205),
7. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 63 16. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 9
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I
S. 2261), S. 1638),
8. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 17. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Arti-
des Gesetzes vom 25. April 1990 (BGBl. I S. 769), kel 9 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 14. Februar 2001
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
Gesetz
über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
(Arbeitsplatzschutzgesetz)
Erster Abschnitt ben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern aus-
schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, wenn
Grundwehrdienst und Wehrübungen dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung
§1 aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Bei
Ruhen des Arbeitsverhältnisses der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit
(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu
einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht
einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis
mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stun-
während des Wehrdienstes.
den mit 0,75 zu berücksichtigen. Satz 3 berührt bis zum
(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der 30. September 1999 nicht die Rechtsstellung der Arbeit-
Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie nehmer, die am 30. September 1996 gegenüber ihrem
bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsent- Arbeitgeber Rechte aus der bis zu diesem Zeitpunkt
gelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit geltenden Fassung der Sätze 3 und 4 hätten herleiten
Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. können. Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kün-
(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid digung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von
unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem
Wehrdienst ausgesprochen werden.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberu-
fung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung (4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Ein-
nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhält- berufungsbescheides oder während des Wehrdienstes
nis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des § 4 Satz 1 des
geendet hätte. Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende
des Wehrdienstes.
(5) Wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vor-
zeitig beendet und muss der Arbeitgeber vorübergehend (5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszubil-
für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder denden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach
Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Ver- Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht
schulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2 Satz 3
auf Antrag erstattet. gilt entsprechend.
§2 §3
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Wohnraum und Sachbezüge
Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung (1) Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1) lässt
(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis eine Verpflichtung zum Überlassen von Wohnraum un-
zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während berührt.
einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhält- (2) Für die Auflösung eines Mietverhältnisses über
nis nicht kündigen. Wohnraum, der mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis
(2) Im Übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhält- zur Unterbringung des Arbeitnehmers und seiner Familie
nis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Muss er überlassen ist, darf die durch den Grundwehrdienst oder
aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 eine Wehrübung veranlasste Abwesenheit des Arbeitneh-
des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, mers nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.
so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehr- Dies gilt entsprechend für allein stehende Arbeitnehmer,
dienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten die den Wohnraum während ihrer Abwesenheit aus
berücksichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass besonderen Gründen benötigen.
des Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl der zu (3) Bildet die Überlassung des Wohnraumes einen Teil
Entlassenden den Wehrdienst zu Ungunsten des Arbeit- des Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer für die
nehmers berücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Weitergewährung an den Arbeitgeber eine Entschädigung
Arbeitgeber. zu zahlen, die diesem Teil des Arbeitsentgelts entspricht.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund Ist kein bestimmter Betrag vereinbart, so hat der Arbeit-
bleibt unberührt. Die Einberufung des Arbeitnehmers zum nehmer eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung; dies (4) Sachbezüge sind während des Grundwehrdienstes
gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs oder während einer Wehrübung auf Verlangen weiterzu-
Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrie- gewähren. Absatz 3 gilt sinngemäß.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 255
(5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn entgelt, das ihm bei der Einstufung in die höhere Lohn-
der Arbeitgeber nach diesem Gesetz das Arbeitsentgelt oder Vergütungsgruppe zustehen würde.
während des Wehrdienstes weiterzuzahlen hat.
§7
§4
Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte
Erholungsurlaub
(1) Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren Lebens-
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem
unterhalt überwiegend aus der Heimarbeit beziehen, gel-
Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhält-
ten die §§ 1 bis 4 sowie 6 Abs. 2 sinngemäß.
nis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, den der
Arbeitnehmer Wehrdienst leistet, um ein Zwölftel kürzen. (2) Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in Heimarbeit
Dem Arbeitnehmer ist der ihm zustehende Erholungsur- Beschäftigte aus Anlass des Wehrdienstes bei der Aus-
laub auf Verlangen vor Beginn des Wehrdienstes zu gabe von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen in
gewähren. Heimarbeit Beschäftigten des gleichen Auftraggebers
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub oder Zwischenmeisters nicht benachteiligt werden; an-
vor seiner Einberufung nicht oder nicht vollständig erhal- dernfalls haben sie Anspruch auf das dadurch entgangene
ten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Entgelt. Der Berechnung des entgangenen Entgelts ist
Wehrdienst im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu das Entgelt zu Grunde zu legen, das der in Heimarbeit
gewähren. Beschäftigte im Durchschnitt der letzten 52 Wochen vor
der Vorlage des Einberufungsbescheides beim Auftrag-
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Wehr- geber oder Zwischenmeister erzielt hat.
dienstes oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an den
Wehrdienst das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der
Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. §8
(4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr Vorschriften für Handelsvertreter
Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand, so kann
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen einem Handelsver-
der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach
treter und einem Unternehmer wird durch Einberufung des
seiner Entlassung aus dem Wehrdienst zusteht, um die zu
Handelsvertreters zum Grundwehrdienst oder zu einer
viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Wehrübung nicht gelöst.
(5) Für die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der Urlaub
nach den Urlaubsvorschriften für Soldaten. (2) Der Handelsvertreter hat den Einberufungsbescheid
unverzüglich den Unternehmern vorzulegen, mit denen er
in einem Vertragsverhältnis steht.
§5
(3) Ein befristetes Vertragsverhältnis wird durch Einbe-
(weggefallen)
rufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung
nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Vertragsver-
§6 hältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geendet hätte.
(1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluss an den (4) Der Unternehmer darf das Vertragsverhältnis aus
Grundwehrdienst oder im Anschluss an eine Wehrübung Anlass der Einberufung des Handelsvertreters zum
in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht kün-
ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst ver- digen.
anlasst war, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein
Nachteil entstehen. (5) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder
ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und kann er
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehr- während des Grundwehrdienstes oder während einer
übung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit Wehrübung seine Vertragspflichten nicht in dem notwen-
angerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in digen Umfang erfüllen, so kann der Unternehmer aus die-
Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit sem Grund erforderliche Aufwendungen von dem Han-
auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluss delsvertreter ersetzt verlangen. Zu ersetzen sind nur die
der Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehr- Aufwendungen, die dem Unternehmer dadurch entste-
dienstes oder einer Wehrübung gilt als Dienst- und hen, dass er die dem Handelsvertreter obliegende Tätig-
Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und keit selbst ausübt oder durch Angestellte oder durch
Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. andere Handelsvertreter ausüben lässt; soweit der Unter-
(3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des nehmer selbst die Tätigkeit ausübt, kann er nur die auf-
Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung nicht ange- gewendeten Reisekosten ersetzt verlangen. Die Auf-
rechnet. wendungen sind nur bis zur Höhe der Vergütung des
Handelsvertreters zu ersetzen; sie können mit ihr ver-
(4) Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in eine
rechnet werden.
höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe vereinbart sind,
wird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht angerechnet. (6) Der Unternehmer ist, auch wenn der Handelsver-
Während der Zeit, um die sich die Einstufung in eine höhe- treter zum Alleinvertreter bestellt ist, während des Grund-
re Lohn- oder Vergütungsgruppe hierdurch verzögert, wehrdienstes oder einer Wehrübung des Handelsver-
erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zum treters berechtigt, selbst oder durch Angestellte oder
Arbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbe- durch andere Handelsvertreter sich um die Vermittlung
trages zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeits- oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen.
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
§9 6 bis 9 sowie 14a und 14b nur, soweit diese Wehrübung
allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehr-
Vorschriften für Beamte und Richter
übungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen
(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, dauert.
so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Be-
züge beurlaubt. § 11
(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen
ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt.
Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge wie (1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung von
bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er während
gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rück- des Wehrdienstes unter Weitergewährung des Arbeits-
sicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. entgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Im Übrigen
gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnahme
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die bei der Deutschen Post des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4 und § 6 Abs. 3 ent-
AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Tele- sprechend.
kom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, dass
der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge der Beam- (2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt sowie die
ten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten hat. hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur
Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit
(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unver- werden vom Bund auf Antrag erstattet, wenn die aus-
züglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen. fallende Arbeitszeit zwei Stunden am Tag überschreitet.
(5) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einberu- Das gilt nicht für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Ist
fung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung im arbeitsgerichtlichen Verfahren über einen Anspruch
nicht verlängert. des Arbeitnehmers auf Weitergewährung von Arbeitsent-
gelt rechtskräftig entschieden, so ist diese Entscheidung
(6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum
für die Erstattung bindend. Die Bundesregierung wird
Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht ent-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Erstattungs-
lassen werden.
verfahren zu regeln.
(7) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die
(3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer Wehrübung
durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen
von nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er
Nachteile entstehen.
während des Wehrdienstes mit Dienstbezügen oder
(8) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die Unterhaltszuschuss beurlaubt. Neben den Dienstbezügen
Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorberei- oder dem Unterhaltszuschuss werden Zulagen weiter-
tungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen verlängert, gezahlt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über Wehr-
die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet. Die übungen mit Ausnahme von § 9 Abs. 1, 2 und 8 ent-
Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn des Besol- sprechend.
dungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen. Nach
Erwerb der Befähigung für die Laufbahn darf die Anstel- § 11a
lung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden,
zu dem der Beamte ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst
Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der vor- (1) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis
geschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des
Sätze 4 und 5 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern Grundwehrdienstes um Einstellung in den öffentlichen
die dienstlichen Leistungen des Beamten eine Beförde- Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrech-
rung während der Probezeit rechtfertigen. tigten Bewerbern gleicher Eignung. Das Gleiche gilt für
(9) § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 gilt für Beamte entsprechend. Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst
eine für den künftigen Beruf im öffentlichen Dienst vor-
(10) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einbe- geschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung
rufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschrei-
nicht verzögert werden. Wird ein Soldat während des tung der Regelzeit durchlaufen, wenn sie sich innerhalb
Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung eingestellt, so von sechs Monaten nach Abschluss dieser Ausbildung
sind die Absätze 1, 2 und 4 bis 9 entsprechend anzu- um Einstellung bewerben.
wenden.
(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eig-
(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 7, 8 Satz 1 bis 3 und die nung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst für
Absätze 9 und 10 gelten für Richter entsprechend. Dienst- Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 während
zeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, der wehrdienstbedingten Verzögerung ihrer Bewerbung
beginnen mit dem Zeitpunkt, in dem der Richter ohne um Einstellung erhöht, so ist der Grad ihrer fachlichen Eig-
Ableisten des Wehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit nung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem
herangestanden hätte. Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne den
Grundwehrdienst hätten bewerben können. Führt die Prü-
§ 10 fung zu dem Ergebnis, dass ein Wehrpflichtiger ohne
diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor
Freiwillige Wehrübungen
Bewerbern ohne Grundwehrdienst eingestellt werden. Die
Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund Zahl der Stellen, die Wehrpflichtigen in einem Einstel-
freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des lungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich
Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4, nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 257
wehrdienstbedingter Verzögerung zu denjenigen, bei Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung
denen eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund dieser
sind zugunsten der Wehrpflichtigen aufzurunden. Bewerbung eingestellt wird.
(3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein
§ 12 späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte
mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des
Anrechnung der Wehrdienstzeit
sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durch-
und der Zeit einer Berufsförderung
geführt wird und dessen Anstellung durch Heranziehung
bei Einstellung entlassener Soldaten
zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen verzögert
(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluss an den wird, gelten § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2 ent-
Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeitneh- sprechend.
mer eingestellt, gilt § 6 Abs. 2 bis 4, nachdem er sechs
Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung angehört.
Das Gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an Zweiter Abschnitt
den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den
künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die all- Meldung bei den Erfassungs-
gemein bildende Schulbildung hinausgehende Ausbil- behörden und Wehrersatzbehörden
dung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit
durchlaufen und im Anschluss daran als Arbeitnehmer § 14
eingestellt werden. Ist dem Soldaten infolge einer Wehr- Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
dienstbeschädigung nach Entlassung aus der Bundes-
wehr auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes Be- (1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der Wehrpflicht von
rufsumschulung oder Berufsfortbildung gewährt worden, der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde
so wird auch die hierfür erforderliche Zeit auf die Berufs- aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen,
und Betriebszugehörigkeit oder als Dienst- und Beschäfti- so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das
gungszeit angerechnet. Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.
(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berücksich- (2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich sei-
tigung des § 9 Abs. 7 und 11 die Anrechnung der Wehr- nem Arbeitgeber vorzulegen.
dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für entlassene (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den
Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2,
einer Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes heran-
werden. gezogen werden soll.
(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des
Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Einstellung Dritter Abschnitt
als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst ein- Alters- und Hinterbliebenenversorgung
gestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 ent-
sprechend.
§ 14a
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeitnehmer,
Zusätzliche Alters- und
dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis
Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer
durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeits-
verhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorberei- (1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen
tungsdienstes durchgeführt wird. Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer
im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grund-
wehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt. Dies
§ 13
gilt auch, wenn die zusätzliche Alters- und Hinterbliebe-
Anrechnung des Wehr- nenversorgung durch Höherversicherung oder auf andere
dienstes im späteren Berufsleben Weise gewährt wird.
(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehrübun- (2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die
gen wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzu-
Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjähri- entrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten
gen Tätigkeit nach der Lehrabschlussprüfung angerech- gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass
net, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde.
wird. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die
(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluss an den auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim
Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künf- Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm
tigen Beruf als Beamter oder Richter über die allgemein bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im
bildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Falle des § 1 Abs. 2. Anträge auf Erstattung sind innerhalb
Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stel-
oder andere berufliche Ausbildung) oder wird diese durch len. Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem
den Grundwehrdienst oder durch Wehrübungen unter- Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt.
brochen, so gelten für Beamte § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und (3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse an-
§ 12 Abs. 2, für Richter § 9 Abs. 11 Satz 2 und § 12 Abs. 2 gehören oder als Leistungsempfänger einer anderen Ein-
entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs richtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieb-
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht pflicht befreit worden wäre. Anträge auf Erstattung sind
kommen, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1, 2, 4 und 5 innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehr-
sinngemäß. dienstes zu stellen.
(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkom- (2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht
men freiwillig Beiträge für eine Höherversicherung in der anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen
gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und
Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge
diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Bei-
Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor träge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung
Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet wor- entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur
den ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehr-
Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens dienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen
zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig
Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet entrichtet werden, werden nur in Höhe des Betrages er-
ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne stattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des
des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn
außer Betracht. Die Leistungen nach diesem Absatz dür- die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung
fen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Renten- bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate
versicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet besteht. Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünften
werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstän-
freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der diger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatz-
Arbeiter oder Angestellten entrichtet werden kann, an- leistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus gering-
sonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Anträge auf fügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten
Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. An-
des Wehrdienstes zu stellen. träge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach
Beendigung des Wehrdienstes zu stellen. Sind Zuschüsse
(5) Absatz 4 gilt nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts
zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alters-
nach § 1 Abs. 2, bei Gewährung von Leistungen nach den
sicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für
§§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für
den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den
Zeiten eines Erziehungsurlaubs.1)
Erstattungsanspruch aufzurechnen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge
das Erstattungsverfahren sowie das Nähere hinsichtlich
des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die
der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hin-
Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge nach
terbliebenenversorgung; in ihr kann bestimmt werden,
Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchst-
welche Einrichtungen als betriebliche oder überbetrieb-
beitrages, der für die freiwillige Versicherung in der Ren-
liche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des
tenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet
Gesetzes anzusehen sind. Das Bundesministerium der
werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht über-
Verteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
steigen.
ministerium der Finanzen mit den Arbeitgebern eine
pauschale Beitragserstattung und die Zahlungsweise (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
vereinbaren. Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge
nach § 9 Abs. 2, bei Gewährung von Leistungen nach den
§ 14b §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für
Zeiten eines Erziehungsurlaubs.2)
Alters- und Hinterbliebenen-
versorgung in besonderen Fällen (5) Für das Erstattungsverfahren gilt § 14a Abs. 6 sinn-
gemäß.
(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des
Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf
Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz Vierter Abschnitt
beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-recht-
lichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Schlussvorschriften
Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der § 15
Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Begriffsbestimmungen
Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die
Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter
erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versiche- und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung
rungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu Beschäftigten.
zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht über- (2) Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist die
steigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer
der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder anderer Kör-
wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungs- perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
1) Gemäß Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Begriffs „Erziehungs- 2) Gemäß Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Begriffs „Erziehungs-
urlaub“ vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurden am 2. Januar urlaub“ vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurden am 2. Januar
2001 in § 14a Abs. 5 die Wörter „Zeiten eines Erziehungsurlaubs“ durch 2001 in § 14b Abs. 4 die Wörter „Zeiten eines Erziehungsurlaubs“ durch
das Wort „Elternzeit“ ersetzt. das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001 259
Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit
die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- ernannt wird.
schaften oder ihren Verbänden. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle
einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwin-
§ 16 genden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Sol-
Sonstige Geltung des Gesetzes datengesetzes).
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten
§ 17
Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass
die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind. Inkrafttreten, Anwendung früherer Vorschriften
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den (1) (Inkrafttreten)
Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen (2) Frühere Bestimmungen über den Einfluss des Wehr-
Wehrdienstes und des Wehrdienstes in der Verfügungs- dienstes auf Arbeitsverhältnisse und Beamtenverhältnisse
bereitschaft mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über und die Eingliederung entlassener Soldaten in einen Zivil-
den Grundwehrdienst anzuwenden sind. beruf sind bei Einberufung zur Bundeswehr nicht anzu-
(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen wenden.
Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a (3) Das Eignungsübungsgesetz bleibt unberührt.
des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vor-
schriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden (4) Für den verlängerten Grundwehrdienst, der nach
sind. § 10 findet keine Anwendung. § 2 des Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes
und die Gesamtdauer der Wehrübungen in der vom
(4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- 30. Dezember 1956 bis 2. Dezember 1960 geltenden
und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienst- Fassung vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1017) und
leistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a nach § 5 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der vom
des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der 3. Dezember 1960 bis 28. März 1962 geltenden Fassung
Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen vom 14. Januar 1961 (BGBl. I S. 29) geleistet wurde sowie
entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt ent- für den verkürzten Grundwehrdienst, der nach § 5 Abs. 2
sprechend. und 3 des Wehrpflichtgesetzes in der vom 29. März 1962
bis 31. Dezember 1972 geltenden Fassung vom 28. Sep-
§ 16a tember 1969 (BGBl. I S. 1773) geleistet wurde, gelten die
Wehrdienst als Soldat auf Zeit Vorschriften dieses Gesetzes über den Grundwehrdienst.
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes (5) Für Wehrübungen von drei Monaten, die freiwillig im
eines Wehrpflichtigen als Soldat auf Zeit Anschluss an den vollen oder verkürzten Grundwehr-
dienst nach § 3 Abs. 2 des inzwischen außer Kraft getrete-
1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienst- nen Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und
zeit, die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. Dezember
2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei 1956 (BGBl. I S. 1017) geleistet wurden, gelten die §§ 1
Jahre festgesetzte Dienstzeit bis 3, 4 Abs. 5 sowie die §§ 6 bis 9, 13 und 14a ent-
sprechend.
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst
geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen (6) Für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984
§ 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und 14b. einberufen worden sind, bleiben die Vorschriften des
§ 14a Abs. 4 und § 14b Abs. 1 bis 3 in der bis dahin gelten-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet den Fassung maßgebend. Das Antragsrecht für die am
§ 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes 1. Januar 1984 bereits aus dem Wehrdienst entlassenen
keine Anwendung. Wehrpflichtigen erlischt am 31. Mai 1984.
(3) (weggefallen) (7) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar
(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die
Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zustän- Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 so-
dige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benach- wie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung
richtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger maßgebend.
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001
Berichtigung
der Beitragssatzverordnung 2001
Vom 12. Februar 2001
Die Beitragssatzverordnung 2001 vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1877)
ist wie folgt zu berichtigen:
Nach § 4 ist die bisherige Paragraphenbezeichnung „§ 4“ durch „§ 5“ sowie die
bisherige Paragraphenbezeichnung „§ 5“ durch „§ 6“ zu ersetzen.
Berlin, den 12. Februar 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. V o t h
–––––––––––––––
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 20. Februar 2001
Tag Inhalt Seite
15. 2. 2001 Gesetz über die assoziierte Mitgliedschaft der Republik Polen, der Tschechischen Republik
und der Republik Ungarn in der Westeuropäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
GESTA: XA005
15. 2. 2001 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. März 1997 zwischen den Parteien des Nordatlantik-
vertrags über den Geheimschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
GESTA: XB002
12. 2. 2001 Zweite Verordnung zum Inkraftsetzen von Beschlüssen der OSPAR-Kommission nach Artikel 13
des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (2. OSPAR-Verordnung) 138
22. 12. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-nicaraguanischen Vertrags über die Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
2. 1. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mazedonischen Abkommens über die Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
2. 1. 2001 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 161
3. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
3. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
4. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
4. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166