4154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Tag Inhalt Seite
27. 12. 2001 Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG-Gebühren-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4267
FNA: neu: 4110-7-4
27. 12. 2001 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere
Milcherzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4269
FNA: 7842-1-9
14. 12. 2001 Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von
10 Euro (Gedenkmünze „100 Jahre U-Bahn in Deutschland“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4270
FNA: neu: 692-1-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4271
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4271
Abschlusshinweis für Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4272
Verordnung
über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren
für die Meisterprüfung im Handwerk
(Meisterprüfungsverfahrensverordnung – MPVerfVO)*)
Vom 17. Dezember 2001
Auf Grund des § 50 Abs. 2 der Handwerksordnung in §2
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September Zuständiger Meisterprüfungsausschuss
1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März (1) Für die Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom ist der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes- örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling
ministerium für Wirtschaft und Technologie: a) seinen ersten Wohnsitz hat oder
b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder
§1 c) eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meister-
Gegenstand prüfung besucht oder
Die Verordnung regelt das Zulassungs- und Prüfungs- d) ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig
verfahren für die Meisterprüfung im Handwerk durch die betreibt.
Meisterprüfungsausschüsse. Die jeweilige Meisterprü- (2) Für die Abnahme der Teile I und II der Meister-
fungsverordnung sowie die Verordnung über gemeinsame prüfung muss außerdem die fachliche Zuständigkeit
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk blei- des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.
ben unberührt.
(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt
dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. So-
*) Erläuterungen zu der Verordnung werden im Bundesanzeiger ver- weit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für
öffentlicht. gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.
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(4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern sie weiterhin wie
auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Geneh- Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
migung zur Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zu-
vor einem örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungs-
lassung und die Abnahme weder durch Stellvertreter
ausschuss erteilen, wenn dieser zustimmt. Dies gilt auch
noch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss
für Wiederholungsprüfungen.
sichergestellt werden können.
(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vor oder
§3 bestehen Zweifel, ob die dort genannten Voraussetzun-
Beschlussfassung gen gegeben sind, so ist dies dem Meisterprüfungsaus-
schuss unverzüglich mitzuteilen. Der Meisterprüfungsaus-
(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses schuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene
wirken mit bei Entscheidungen über Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und
1. die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung
entscheidet, nicht mehr beteiligen.
2. den Ausschluss des Prüflings von einer Prüfung, (5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen
3. die Feststellung der Noten für die Teile der Meister- gegen eine unparteiische Prüfertätigkeit zu rechtfertigen,
prüfung, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen
Grundes behauptet, so entscheidet der Meisterprüfungs-
4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meis- ausschuss über den Ausschluss. Die betroffene Person
terprüfung und der Meisterprüfung insgesamt. darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht
mehr beteiligen.
(2) Bei sonstigen Entscheidungen müssen mindestens
drei Mitglieder anwesend sein. Es genügt die einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. §5
(3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen nach Verschwiegenheit
Absatz 2 im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses sind
kein Mitglied widerspricht. zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflich-
tung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meister-
prüfungsausschuss bestehen.
§4
Ausschluss von der Mitwirkung
§6
(1) Bei der Zulassung und bei der Abnahme jedes Teils
der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken Nichtöffentlichkeit
1. Arbeitgeber des Prüflings, (1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.
2. Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des (2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der höheren
Prüflings, Verwaltungsbehörde und der Handwerkskammer sind
3. Angehörige des Prüflings. berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind (3) Der Vorsitzende kann nach Anhörung des Meister-
prüfungsausschusses in begründeten Fällen Gäste zu-
1. Verlobte,
lassen.
2. Ehegatten,
3. Lebenspartner, §7
4. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Rücktritt, Nichtteilnahme
5. Geschwister,
(1) Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling
6. Kinder der Geschwister, bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil
Ehegatten, der Meisterprüfung als nicht abgelegt.
8. Geschwister der Eltern, (2) Tritt der Prüfling nach Beginn einer Prüfung zurück,
gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden.
9. Personen, die durch eine Annahme als Kind mit- Dies gilt auch, wenn der Prüfling nicht oder nicht recht-
einander verbunden sind, zeitig zu einer Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger
10. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1
Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie anzuwenden; § 3 Abs. 2 der Verordnung über gemein-
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind. same Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk
bleibt unberührt.
Die in den Nummern 2, 4 und 7 aufgeführten Personen
sind Angehörige auch dann, wenn die dort genannte Ehe (3) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen
nicht mehr besteht; die in Nummer 10 aufgeführten Per- und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen
sonen sind Angehörige auch dann, wenn die häusliche Grundes entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.
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§8 5. im Falle des § 49 Abs. 3 der Handwerksordnung der
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße Nachweis über eine sonstige praktische Tätigkeit,
6. im Falle des § 49 Abs. 4 der Handwerksordnung der
(1) Wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht Bescheid der Handwerkskammer.
oder unterstützt, unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel be-
nutzt oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, können (2) Die Zulassung obliegt dem Vorsitzenden des
die mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Zulassungs-
die Fortführung der Prüfung unter Vorbehalt gestatten voraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheidet der
oder ihn von der Prüfung ausschließen. Werden Sicher- Meisterprüfungsausschuss.
heitsbestimmungen beharrlich missachtet oder ist durch (3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf
das Verhalten des Prüflings die ordnungsgemäße Durch- Zulassung vorgelegt, ist § 8 Abs. 3 entsprechend an-
führung der Prüfung nicht gewährleistet, soll der Prüfling zuwenden.
von der Prüfung ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt (4) Bei der Anmeldung zu jedem Teil der Meister-
ist festzustellen und zu protokollieren. prüfung hat der Prüfling den Nachweis nach Absatz 1
(2) Mit der Aufsicht beauftragte Personen können nur Nr. 1 sowie den Bescheid über die Zulassung vorzulegen.
eine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1
treffen. Die endgültige Entscheidung trifft der Meister- § 11
prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Befreiungen
(3) In schwerwiegenden Fällen gilt der jeweilige Teil der (1) Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der
Meisterprüfung als nicht bestanden. In den übrigen Fällen Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag auf
gilt die Prüfung für den Prüfungsbereich, das Prüfungs- Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der
fach, das Handlungsfeld oder den praktischen Teil der Meisterprüfung beim zuständigen Meisterprüfungsaus-
Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung als nicht abgelegt. schuss gestellt werden; Gründe, die nach der Handwerks-
Das Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die innerhalb ordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung
eines Jahres nachträglich festgestellt werden. führen, sind beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss
geltend zu machen. Für Entscheidungen über Befreiungen
§9 von den Teilen I und II muss auch die fachliche Zuständig-
keit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.
Organisation der Prüfung
(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen,
(1) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom praktischen
beraumt die Prüfungstermine grundsätzlich nach Bedarf Teil der Prüfung im Teil IV sind spätestens mit der Anmel-
an. Der Meisterprüfungsausschuss gibt die Termine min- dung für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung zu stellen.
destens einen Monat vorher bekannt unter Angabe einer
Frist, innerhalb derer die Prüflinge dem Ausschuss ihre (3) Anträge auf Befreiung sind schriftlich beim zustän-
Absicht zur Teilnahme mitzuteilen haben (Anmeldung). digen Meisterprüfungsausschuss zu stellen; die Nach-
weise über Befreiungsgründe sind beizufügen. Werden
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der zu er- Gründe geltend gemacht, die nach der Handwerks-
bringenden Prüfungsleistung. Im Ausnahmefall kann er ordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung
Termin- und Ortswünsche des Prüflings berücksichtigen. führen, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Der Vorsitzende regelt die Aufsicht während der
Prüfung. § 12
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben Einladung zur Prüfung
nimmt der Vorsitzende in Abstimmung mit den übrigen Ort und Zeit der Prüfung sind dem Prüfling mindestens
Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses wahr. zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Dabei
ist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel
§ 10 notwendig oder erlaubt sind. Der Prüfling ist auf § 7 hinzu-
Zulassung weisen.
§ 13
(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen.
Darin ist anzugeben, für welches Handwerk die Zulassung Ausweispflicht und Belehrung
beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen (1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der
1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meister- Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds des
prüfungsausschusses begründet, Meisterprüfungsausschusses zur Person auszuweisen.
2. das Zeugnis über die Gesellenprüfung, eine ent- (2) Er ist zu Beginn der Prüfung über den Prüfungs-
sprechende Abschlussprüfung oder ein diesen ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten
Zeugnissen gleichgestelltes Zeugnis, Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen bei Rück-
tritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und Ord-
3. im Falle des § 49 Abs. 1 der Handwerksordnung der
nungsverstößen zu belehren.
Nachweis über die vorgeschriebene Berufstätigkeit,
die fachliche Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen,
eine abgelegte Meisterprüfung oder eine entsprechen- § 14
de Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz, Prüfungsaufgaben
4. im Falle des § 49 Abs. 2 der Handwerksordnung der (1) Der Meisterprüfungsausschuss beschließt die Prü-
Nachweis über den Besuch einer Fachschule, fungsaufgaben.
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(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge § 16
des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Durchführung
Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den mündlicher Prüfungen, Bewertung
Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungs-
verordnung entsprechen und ihre Durchführung oder (1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen.
Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der
unangemessenen Zeit- und Kostenaufwand erfordern. Durchführung beauftragen. In Ausnahmefällen, insbeson-
(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüf- dere wenn dies der sachgemäßen Durchführung der Prü-
linge einheitlich die Durchführung eines Meisterprüfungs- fung dient, genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern.
projekts oder die Anfertigung einer Meisterprüfungsarbeit Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Hand-
und die Bearbeitung einer Situationsaufgabe oder einer werk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist,
Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeit- die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum
punkt am gleichen Ort (Klausur) anordnen. Ausbilden von Lehrlingen besitzen.
(4) Wenn der Prüfling eine Behinderung nachweist, sind (2) Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meister-
seine besonderen Belange bei der Prüfung angemessen prüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfun-
zu berücksichtigen. gen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass
in Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Hand-
§ 15 werk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist,
Durchführung des Meisterprüfungs- die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum
projekts, Anfertigung der Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen
Meisterprüfungsarbeit, Bewertung III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Vor-
(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss aussetzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksordnung
den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungs- erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen,
projekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dass sonstige mündliche Prüfungen in einem Gruppenge-
rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung spräch durchzuführen sind.
nicht in Klausur erbracht wird. (3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19
(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied Abs. 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungs-
des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der ausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen,
Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistun-
ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob gen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen
der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meister- Tatsachen fest.
prüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der
erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder § 17
angefertigt hat.
Durchführung der Situations-
(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder
aufgabe oder Arbeitsprobe und
die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen
der praktischen Prüfung, Bewertung
Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit
dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vor- (1) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit
sitzende des Meisterprüfungsausschusses kann bei der Durchführung der Situationsaufgabe oder der Arbeits-
Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Frist- probe beauftragen. In Ausnahmefällen, insbesondere
verlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wenn dies der sachgemäßen Durchführung der Prüfung
wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet der dient, genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern. Zwei
Meisterprüfungsausschuss. der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk,
(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die
Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Aus-
selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt bilden von Lehrlingen besitzen. Der Meisterprüfungsaus-
auch für die vorgeschriebenen Unterlagen. schuss kann bestimmen, dass die Situationsaufgabe oder
die Arbeitsprobe in einer Gruppenprüfung durchgeführt
(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meister- wird.
prüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt,
vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht (2) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit
bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine der Durchführung des praktischen Teils der Prüfung im
Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benut- Teil IV der Meisterprüfung beauftragen. In Ausnahmefäl-
zung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt len, insbesondere wenn dies der sachgemäßen Durch-
oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden. führung der Prüfung dient, genügt die Beauftragung von
zwei Mitgliedern. Eines der beauftragten Mitglieder muss
(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19
die Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksord-
Abs. 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder
nung erfüllen.
mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der
Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In Ausnahmefällen, (3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19
insbesondere wenn dies der sachgemäßen Durchführung Abs. 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungs-
der Prüfung dient, genügt die Beauftragung von zwei Mit- ausschusses, die die Situationsaufgabe oder Arbeits-
gliedern. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem probe und den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der
Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errich- Meisterprüfung durchführen, die wesentlichen Abläufe,
tet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für
zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.
4158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
§ 18 2. über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,
Durchführung schriftlicher 3. über Ort und Zeit der Prüfung,
Prüfungen, Bewertung 4. über die Zusammensetzung des Meisterprüfungsaus-
(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in schusses,
den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der 5. über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt
Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses eine Per- waren,
son mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen, 6. über die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses,
die nicht Mitglied des Meisterprüfungssauschusses sein die mit der Bewertung der Prüfungsleistungen beauf-
muss. tragt waren,
(2) Der Vorsitzende hat mindestens zwei Mitglieder mit 7. über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts
der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs,
Teilen II, III und IV der Meisterprüfung zu beauftragen. der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie
Zwei der Mitglieder, die mit der Bewertung der schrift- über die sonstigen Prüfungsaufgaben,
lichen Prüfungsleistungen im Teil II beauftragt sind, müs-
8. über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prü-
sen in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsaus-
fungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen
schuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben
Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergän-
oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.
zungsprüfungen. Dabei sind die tragenden Gründe
Von den Mitgliedern, die mit der Bewertung der schrift-
für die Bewertung festzuhalten und die festgestellten
lichen Prüfungsleistungen in den Teilen III und IV der
Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese
Meisterprüfung beauftragt sind, muss eines die Voraus-
aus der Bewertung nicht ableiten lassen.
setzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksordnung er-
füllen.
§ 21
(3) Die Aufsicht führende Person dokumentiert die
Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen. Zur Vorbereitung Prüfungsunterlagen
der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 bewerten die (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss eines
in Absatz 2 genannten Mitglieder des Meisterprüfungs- jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prü-
ausschusses die Prüfungsleistungen und halten dabei die fungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist binnen der
für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest. gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines
Rechtsbehelfs zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist kann
§ 19 der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag Einsicht
Beschlüsse gewähren.
über die Prüfungsergebnisse (2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungs-
(1) Die Beschlüsse über die Noten sowie über das entscheidung sowie die Niederschriften nach § 20 Abs. 1
Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der sind zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung
Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt wer- aufzubewahren, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie
den vom Meisterprüfungsausschuss gefasst. Befreiungen begründende Unterlagen sind zwei Jahre
aufzubewahren.
(2) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt
abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine § 22
Bescheinigung auszustellen. Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
§ 20 fungsverfahren werden nach den bisherigen Verfahrens-
Niederschrift vorschriften zu Ende geführt. Wiederholungsprüfungen sind
nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen.
(1) Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Nieder-
schrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des jeweiligen
Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben ist. § 23
(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten Inkrafttreten
1. zur Person der Prüflings, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
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Vierte Verordnung
zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des der neuen Dienststätte umzieht und eine Wohnung
Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der (§ 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) ein-
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I richtet, das Zweifache des Betrages nach § 10 Abs. 1
S. 2682) verordnet das Auswärtige Amt im Einver- und 2 des Bundesumzugskostengesetzes.“
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundes-
ministerium der Finanzen: 4. In § 11 Abs. 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 9“ durch die
Angabe „§ 10 Abs. 8“ ersetzt.
Artikel 1
Die Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. Mai 5. § 12 wird wie folgt geändert:
1991 (BGBl. I S. 1072), zuletzt geändert durch Artikel 1 der a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Verordnung vom 10. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2409),
wird wie folgt geändert: „Ein Berechtigter, dem bereits anlässlich einer Ver-
wendung in einem Land der Europäischen Union
ein Ausstattungsbeitrag gewährt wurde, erhält bei
1. In § 2 Abs. 4 werden die bisherige Nummer 3 zu Num- einem erneuten Umzug in ein Land der Europäi-
mer 2 und die bisherige Nummer 4 zu Nummer 3. schen Union keinen weiteren Ausstattungsbeitrag.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 9“ durch die
2. In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 3“ Angabe „§ 10 Abs. 8“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 2“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(1) Der Berechtigte, der an den neuen Dienstort
oder in das Einzugsgebiet der neuen Dienststätte „(6) Berechtigte an Dienstorten der Europäischen
umzieht und eine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Bundes- Union sind verpflichtet, die zweckentsprechende
umzugskostengesetzes) einrichtet, erhält bei Umzügen Verwendung des aus Anlass des Umzugs an diesen
innerhalb der Europäischen Union für sonstige Um- Dienstort gewährten Einrichtungsbeitrages mittels
zugsauslagen für sich und die mit ihm in häuslicher einer Aufstellung ihrer Ausgaben nachzuweisen.
Gemeinschaft lebenden Personen eine Pauschver- Die dazugehörenden Belege sind für die Dauer des
gütung nach § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugs- Verbleibs an diesem Dienstort aufzubewahren und
kostengesetzes. Dieser Betrag erhöht sich wie folgt: der obersten Dienstbehörde auf Verlangen vorzu-
legen.“
1. für Ledige um 380 Euro,
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
2. für Verheiratete und ihnen nach § 10 Abs. 2 des
Bundesumzugskostengesetzes Gleichgestellte um c) In dem neuen Absatz 7 wird die Angabe „§ 10
760 Euro, Abs. 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 8“ ersetzt.
3. für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 100 Euro.
Bei allen sonstigen Umzügen erhält der Berechtigte, 7. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „100 Deutsche
der an den neuen Dienstort oder in das Einzugsgebiet Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
4160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
8. § 21 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„ § 21 Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslands-
Übergangsvorschrift umzugskostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Für Umzüge aus Anlass von Versetzungen, Abord- bekannt machen.
nungen und Kommandierungen mit Dienstantritt vor
dem 1. Januar 2002 sind die §§ 10, 12 und 13 in
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Artikel 3
anzuwenden.“ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4161
Auslandskostenverordnung
(AKostV)
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978
(BGBl. I S. 301) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Inneren und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Gebührenverzeichnis
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Auslandsvertretungen, der
Honorarkonsularbeamten und des Auswärtigen Amts sowie die zu erhebenden
Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).
§2
Wertgebühr
(1) Wird die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung
erhoben, so ist dieser nach den Wertermittlungsvorschriften (Anlage 2) zu
ermitteln.
(2) Die Wertgebühr bestimmt sich nach der Wertgebührentabelle (Anlage 3).
§3
Auslagen
(1) Auslagen von weniger als 5 Euro werden nur erhoben, wenn der damit
verbundene Verwaltungsaufwand gering ist. Eine Pauschalierung ist zulässig.
(2) Auslagen für die Übermittlung fernmündlicher, fernschriftlicher und
einfacher schriftlicher Auskünfte oder Mitteilungen von weniger als 10 Euro
werden nicht erhoben.
(3) Kosten für Ferngespräche und Fernschreiben in Visaangelegenheiten
gelten nicht als Auslagen im Sinne des Absatzes 2.
§4
Sprachengruppen
Ist die Höhe der Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis von der Sprachen-
gruppe abhängig, so gilt hierfür die Einteilung der Sprachenliste (Anlage 4).
§5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Auslandskostenverordnung vom 7. Januar 1980 (BGBl. I S. 21), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 29. August 2001 (BGBl. I S. 2290),
außer Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
4162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Anlage 1
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis (GebV)
A Gebühren des Auswärtigen Dienstes
100 Ausfertigung
(§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Konsulargesetz) Gebühr nach
Nr. 124 – 126
110 Auskunft
(§ 1 Konsulargesetz)
schriftlich, nicht einfach 25 – 300 €
Beglaubigung, öffentliche (Vermerk)
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz)
121 Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder
Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 20 €
122 Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten 1/4 Wertgebühr
mindestens 15 €,
höchstens 250 €
123 Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglaubigt Gebühr nach
Nr.121 – 122
nur einmal
124 Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache
mit lateinischen Schriftzeichen je angefangene Seite
50 Cents,
mindestens
5 €
125 Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen
Schriftzeichen je angefangene Seite
1 €,
mindestens
10 €
126 Jede weitere gleiche Abschrift – unabhängig von der Sprache und Seitenzahl –
vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefertigt
worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und
gleichzeitig beglaubigt werden kann 2,50 €
Beschaffung
(§ 1 Konsulargesetz)
130 Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schriftstücks,
sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist 15 – 100 €
130.1
Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke
für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr
nur einmal zu erheben
131 Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen 15 – 100 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4163
140 Bescheinigung, konsularische (Vermerk)
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz) 20 – 100 €
Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
§ 14 Konsulargesetz)
150 Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis 20 €
151 Sonstige inländische öffentliche Urkunde 30 €
Beurkundung, öffentliche (Niederschrift)
(§§ 10 bis 12 Konsulargesetz)
160 Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben);
Ergänzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang Einfache Wertgebühr
160.1
Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Gebühr
abgegolten.
160.2
Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines
Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses
über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbständiger Gebühren-
tatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Gebühr
abgegolten.
161 Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben,
gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache
erfolgt Zusätzlich eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 50 €
162 Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen
Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung Doppelte Wertgebühr,
höchstens 10 000 €
162.1
Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für
die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen
vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser
Gebühr abgegolten.
163 Vertrag; gemeinschaftliches Testament Doppelte Wertgebühr
164 Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgegeben,
gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden
Sprache erfolgt. Zusätzlich
je Fremdsprache
eine halbe Wertgebühr,
höchstens 100 €
165 Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen
Testaments Einfache Wertgebühr
166 Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet Gebühr nach
Nr. 163 – 164
nur einmal nach
dem Vertrag mit
dem höheren Wert
Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 – 166
170 Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der
Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem
Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue
letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird.
4164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
171 Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen
Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder
Erklärungen Gebühr wie für die
Beurkundung
der Erklärung
172 Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder
beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten.
180 Entwurf einer Urkunde Gebühr wie für
die Beurkundung
180.1
Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161,
164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn
der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder
Vorgänger im Amt gefertigt wurde.
200 Dolmetschen
(§ 1 Konsulargesetz)
sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt,
für jede angefangene halbe Stunde 30 €
Forderungsangelegenheit
(§ 1 Konsulargesetz)
210 Erstes Mahnschreiben 10 – 50 €
211 Jedes weitere Mahnschreiben 5 €
212 Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers,
für jede angefangene halbe Stunde 25 €
Hilfeleistung
(§ 5 Konsulargesetz)
220 Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen
der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise
an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort 15 – 50 €
220.1
Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte)
mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch
genommene Stelle die Gebühr.
225 Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes
betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heim-
zuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März 1974, BGBI. I S. 469) 10 – 20 €
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
II. Legalisation nach § 13 Abs. 2 Konsulargesetz
230 Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeitszeugnis
gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch 20 €
231 Sonstige ausländische öffentliche Urkunde 40 €
II. Legalisation nach § 13 Abs. 4 Konsulargesetz
235 Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeitszeugnis
gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch 40 €
236 Sonstige ausländische öffentliche Urkunde 80 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4165
Schifffahrtssachen
(§§ 2, 17 Konsulargesetz)
300 Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und anderen
Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prüfungs-
bescheinigung (§ 4 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf
Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972, BGBI. I S. 734, zuletzt geändert durch
Artikel 438 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785) 30 €
301 Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Musterrolle 20 €
310 Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Vierten Buch des
Handelsgesetzbuchs Doppelte Wertgebühr
311 Nachträgliche Ergänzung der Verklarung Einfache Wertgebühr
Todesfälle
(§ 9 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz)
400 Leichenpass (§ 9 Abs. 1 Konsulargesetz)
einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen 20 €
400.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
401 Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person 15 – 50 €
410 Nachlassfürsorge (§ 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) 15 – 500 €
410.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.
410.2
Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben
unberührt.
411 Nachlassverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebühr
411.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr
für jede weitere angefangene Stunde um 50 €
411.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
500 Übersendung
(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche
Behörden oder Gerichte bestimmt sind 10 – 25 €
500.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.
510 Überweisung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Überweisungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder auf amtlichem Wege
vorgenommen werden 10 €
4166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
510.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.
520 Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden
(§ 1 Konsulargesetz)
für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Roh-
übersetzung (nicht überprüfte Übersetzung)
520.1 Sprachengruppe A 1,50 €
520.2 Sprachengruppe B 12 €
520.3 Sprachengruppe C 2,50 €
520.4 Sprachengruppe D 3 €
mindestens 15 €
520.5
Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und
-gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache.
520.6
Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die
Zeilenzahl nach dem längeren Text.
520.7
Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammen-
gerechnet.
521 Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe Die Hälfte
der Gebühr nach
Nr. 520,
mindestens 10 €
522 Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung,
einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhalts-
angabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsularbe-
amten angefertigt worden ist. Die Hälfte
der Gebühr nach
Nr. 520,
mindestens 10 €
530 Veräußerung
(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) Einfache Wertgebühr
530.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.
535 Vermögensverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebühr
535.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für
jede weitere angefangene Stunde um 20 €
535.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4167
Verwahrung
(§ 1 Konsulargesetz)
550 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen
einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an Einfache Wertgebühr
551 Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen – ausgenommen Zeitungen,
Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe versehen
sind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen
des öffentlichen Rechts – in den Diensträumen einschließlich Aushändigung
oder Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an 10 – 50 €
Zusatzgebühr
700 Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Dienst-
räume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr
nicht ausgeschlossen ist,
für jede angefangene halbe Stunde 25 €
für einen Kalendertag,
höchstens 200 €
700.1
Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so
gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser
Verordnung.
B Gebühren nur des Auswärtigen Amts
900 Bestätigung der Echtheit
der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde 15 €
910 Endbeglaubigung
als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde
durch einen ausländischen Konsularbeamten .10 €.
4168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Anlage 2
(zu § 2 Abs.1)
Wertermittlungsvorschriften
1. Grundsatz um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die
Dienstbarkeit mindert, größer, so ist dieser höhere Betrag maß-
(1) Für die Berechnung der Gebühr ist der Wert des Gegen-
gebend.
standes maßgebend, auf den sich die Amtshandlung bezieht. Bei
der Beurkundung einer Erklärung ist Gegenstand das Rechts-
verhältnis, auf das sich die Erklärung bezieht. 6. Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rangänderungen
(2) Maßgebend ist der Hauptgegenstand der Amtshandlung. (1) Der Wert eines Pfandrechts oder der sonstigen Sicher-
Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten werden stellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsüber-
nur berücksichtigt, wenn sie Gegenstand einer besonderen eignung oder dgl. bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung
Amtshandlung sind. und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegen-
stand einen geringeren Wert hat, nach diesem.
(3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden
bei Ermittlung des Werts nicht abgezogen; dies gilt auch dann, (2) Als Wert einer Hypothek, Schiffshypothek oder Grund-
wenn Gegenstand der Amtshandlung ein Nachlass oder eine schuld gilt der Nennbetrag der Schuld, als Wert einer Renten-
sonstige Vermögensmasse ist. schuld der Nennbetrag der Ablösungssumme; bei der Ein-
beziehung in die Mithaft und bei der Entlassung aus der Mithaft ist
2. Sachen jedoch der Wert des Grundstücks (Schiffs, Schiffsbauwerks)
maßgebend, wenn er geringer ist.
(1) Der Wert einer Sache ist der gemeine Wert. Er wird durch
den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach (3) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist
der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert
Preis beeinflussenden Umstände bei der Veräußerung zu erzielen des zurücktretenden Rechts maßgebend. Die Vormerkung
wäre; ungewöhnliche oder nur persönliche Verhältnisse bleiben gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines
außer Betracht. nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangs-
(2) Bei der Bewertung von Grundbesitz im Inland ist der letzte einräumung gleich. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs
Einheitswert maßgebend, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr nach § 1179a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist wie ein
bereits festgestellt ist, sofern sich nicht aus dem Inhalt des Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der
Geschäfts, den Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastun- Ausschluss vereinbart wird.
gen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen
Tatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen aus- 7. Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
reichenden Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt. Wird ein Ein- (1) Der Wert des Rechts auf wiederkehrende oder dauernde
heitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft Nutzungen oder Leistungen wird unter Zugrundelegung des
über die Höhe des Einheitswertes zu ersuchen. einjährigen Bezugswerts nach Maßgabe folgender Vorschriften
berechnet:
3. Kauf-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht
a) Der Wert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte
(1) Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis maßgebend. Ist
Zeit beschränkt sind, ist die Summe der einzelnen Jahres-
der Kaufpreis niedriger als der Wert der Sache (Nummer 2), so ist
werte, höchstens jedoch das Fünfundzwanzigfache des
dieser maßgebend; beim Kauf eines Grundstücks bleibt eine für
Jahreswerts; ist die Dauer des Rechts außerdem durch das
Rechnung des Erwerbers vorgenommene Bebauung bei der
Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der
Ermittlung des Werts außer Betracht.
nach Absatz 2 zu berechnende Wert nicht überschritten
(2) Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist der werden;
halbe Wert der Sache anzunehmen.
b) Bezugsrechte von unbeschränkter Dauer sind mit dem
4. Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht Fünfundzwanzigfachen, Nutzungen oder Leistungen von
unbestimmter Dauer – vorbehaltlich der Vorschriften des
(1) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts beträgt der Wert Absatzes 2 – mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswerts
achtzig vom Hundert des Werts des belasteten Grundstücks zu bewerten.
(Nummer 2 Abs. 2). Eine für Rechnung des Erbbauberechtigten
erfolgte Bebauung des Grundstücks bleibt bei der Ermittlung (2) Ist die Nutzung oder Leistung auf die Lebensdauer einer
des Grundstückswerts außer Betracht. Ist als Entgelt für die Person beschränkt, so gilt als Geschäftswert bei einem Lebens-
Bestellung des Erbbaurechts ein Erbbauzins vereinbart, dessen alter
nach Nummer 7 errechneter Wert den nach Satz 1 und 2 be- von 15 Jahren oder weniger der 22fache Betrag,
rechneten Wert übersteigt, so ist der Wert des Erbbauzinses
maßgebend; Entsprechendes gilt, wenn statt des Erbbauzinses über 15 Jahren bis zu 25 Jahren der 21fache Betrag,
ein fester Kapitalbetrag vereinbart ist. über 25 Jahren bis zu 35 Jahren der 20fache Betrag,
(2) Bei der Begründung von Wohnungseigentum (Teil-
über 35 Jahren bis zu 45 Jahren der 18fache Betrag,
eigentum) sowie bei Geschäften, die die Aufhebung oder das
Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist als Geschäfts- über 45 Jahren bis zu 55 Jahren der 15fache Betrag,
wert die Hälfte des Werts des Grundstücks (Nummer 2 Abs. 2)
anzunehmen. über 55 Jahren bis zu 65 Jahren der 11fache Betrag,
(3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbaurechten) gilt Ab- über 65 Jahren bis zu 75 Jahren der 71/2fache Betrag,
satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des über 75 Jahren bis zu 80 Jahren der 5fache Betrag,
Werts des Grundstücks der Einheitswert des Erbbaurechts oder,
wenn ein solcher nicht festgestellt ist, der nach Absatz 1 zu über 80 Jahren der 3fache Betrag,
bestimmende Wert des Erbbaurechts tritt.
der einjährigen Nutzung oder Leistung. Hängt die Dauer der
Nutzung oder Leistung von der Lebensdauer mehrerer Personen
5. Grunddienstbarkeiten
ab, so entscheidet, je nachdem ob das Recht mit dem Tode des
Der Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich nach dem zuerst oder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter des
Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat; ist der Betrag, Ältesten oder des Jüngsten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4169
(3) Der Wert ist höchstens das Fünffache des einjährigen ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen, ein bisher
Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten oder einem früheren persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder
Ehegatten des Verpflichteten oder einer Person zusteht, die mit ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesell-
dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder schafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage,
durch Annahme als Kind verbunden oder in der Seitenlinie höchstens ein Betrag von 500 000 Euro maßgebend;
bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad ver-
(2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der Geschäfts-
schwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft begründende
wert nach den Absätzen 3 bis 7.
Ehe nicht mehr besteht.
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung
(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den
§§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich 1. eines Einzelkaufmanns 25 000 Euro ;
nach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern
ist der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag 37 500 Euro; hat die Gesellschaft mehr als zwei Gesell-
und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der schafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden
Beurkundung maßgebend sind. weiteren Gesellschafter um jeweils 12 500 Euro;
(5) Der einjährige Wert von Nutzungen wird zu vier vom 3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs)
Hundert des Werts des Gegenstands, der die Nutzungen 50 000 Euro.
gewährt, angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt
werden kann. (4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert,
wenn die Anmeldung
(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Bezugs-
rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand 1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 vom Hundert des ein-
einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, so ist der spätere getragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 25 000
Zeitpunkt maßgebend. Steht im Zeitpunkt der Amtshandlung der Euro und höchstens 500 000 Euro;
Beginn des Bezugsrechts noch nicht fest oder ist das Recht 2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 50 000
in anderer Weise bedingt, so ist der Wert nach den Umständen Euro;
des Falles niedriger anzusetzen.
3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 25 000 Euro; bei
Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich
8. Miet- und Pachtrechte, Dienstverträge
haftenden Gesellschaftern sind als Wert 12 500 Euro für
(1) Der Wert eines Miet- oder Pachtrechts bemisst sich nach jeden eintretenden und ausscheidenden Gesellschafter
dem Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während anzunehmen;
der ganzen Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtrechten von un-
4. einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person (§ 33 des
bestimmter Vertragsdauer ist der Wert dreier Jahre maßgebend;
Handelsgesetzbuchs) betrifft, 25 000 Euro .
ist jedoch die Auflösung des Vertrags erst nach einem längeren
Zeitraum zulässig, so ist dieser maßgebend. In keinem Fall (5) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlassung, so
darf der Wert den fünfundzwanzigfachen Betrag der einjährigen beträgt der Geschäftswert die Hälfte des nach den vorstehenden
Leistung übersteigen. Absätzen bestimmten Wertes. Hat das Unternehmen mehrere
Zweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweignieder-
(2) Der Wert eines Dienstvertrags bemisst sich nach dem Wert
lassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages
aller Bezüge des zur Dienstleistung Verpflichteten während der
durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen zu
ganzen Vertragszeit, höchstens jedoch nach dem dreifachen
ermitteln; bei der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen
Jahresbetrag der Bezüge.
sind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden
Sätzen beträgt mindestens 12 500 Euro und höchstens 2,5 Millio-
9. Anmeldungen zum Handelsregister nen Euro. Die Sätze 2 und 3 sind für Prokuren nicht anzuwenden.
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist (6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich der
der Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Ortsname geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche
Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche
Unterschiedsbetrag: Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 2 500 Euro.
1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung (7) Bei der Beurkundung von Anmeldungen beträgt der Wert,
einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung
auf Aktien bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grundka- beurkundet werden, in keinem Fall mehr als 500 000 Euro.
pital hinzuzurechnen;
2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegen- 10. Beschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften
seitigkeit; (1) Nummer 9 Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse von
3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Organen von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder juristischen
Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand
4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
keinen bestimmten Geldwert hat.
oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über
(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit
a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des
dem Wert des Aktivvermögens des übertragenden oder form-
Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte
wechselnden Rechtsträgers anzusetzen. Bei Abspaltungen oder
Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Ver-
Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Aktivvermögens
längerung der Frist, innerhalb derer der Vorstand das
maßgebend.
Kapital erhöhen kann, gleich;
(3) Werden in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse be-
b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des
urkundet, so gilt Nummer 16 entsprechend. Dies gilt auch, wenn
Aktiengesetzes);
Beschlüsse, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert
5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend hat, und andere Beschlüsse zusammentreffen. Mehrere Wahlen
ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der
25.000 Euro für den ersten und 12.500 Euro für jeden weiteren Verwaltungsträger gelten als ein Beschluss.
Gesellschafter;
(4) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1 bezeichneten Art
6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personen- beträgt, auch wenn in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse
handelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; beurkundet werden, in keinem Falle mehr als 500 000 Euro.
4170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
11. Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von b) Sind verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so wird
Beschlüssen jede Gebühr für sich berechnet; soweit mehrere Erklärungen
Für sonstige Anmeldungen zu einem Register und bei der dem gleichen Gebührensatz unterliegen, werden die Werte
Beurkundung von Beschlüssen bestimmt sich der Geschäfts- zusammengerechnet.
wert, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat (3) Treffen Erklärungen, die sich auf eine Rangänderung be-
nach Nummer 22 Abs. 2. ziehen, mit anderen Erklärungen in einer Urkunde zusammen,
so gilt als Gegenstand der Rangänderung das vortretende
12. Anmeldungen zum Güterrechtsregister oder das zurücktretende Recht, je nachdem es für den Kosten-
Bei Anmeldungen zum Güterrechtsregister bestimmt sich der schuldner nach den vorstehenden Vorschriften günstiger ist.
Wert nach Nummer 22 Abs. 2. Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht
13. Beurkundung von Veränderungen eines Rechtsver- der Rangänderung gleich. Das gleiche gilt für den Ausschluss des
hältnisses, von Austauschverträgen, Eheverträgen oder Löschungsanspruchs nach § 1179 a Abs. 5 des Bürgerlichen
Satzungen Gesetzbuchs.
(1) Betrifft die beurkundete Erklärung die Veränderung eines
17. Verfügungen von Todes wegen
Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung
betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und (1) Wird über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil
zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen davon verfügt, so ist der Gebührenberechnung der Wert des nach
desselben Rechtsverhältnisses handelt. Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens
(2) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen
Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Vermögens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte
Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, der und Auflagen werden nicht abgezogen.
höhere maßgebend.
(2) Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die
(3) Bei Eheverträgen bestimmt sich der Wert nach dem Angaben des Verfügenden über den Wert zugrunde zu legen.
zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen
beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen 18. Erbschein
eines Ehegatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Ver-
mögens werden die Schulden abgezogen. Betrifft der Ehevertrag (1) Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung
nur bestimmte Gegenstände, so ist deren Wert maßgebend. eines Erbscheins ist der Wert des nach Abzug der Nachlass-
verbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt
(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, Satzun-
gen und Statuten sowie von Plänen und Verträgen nach dem des Erbfalls maßgebend.
Umwandlungsgesetz ist der Wert höchstens auf 5 Millionen Euro (2) Wird ein Erbschein nur über das Erbrecht eines Miterben
anzunehmen. beantragt, so bestimmt sich der Wert für die Berechnung der
Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach
14. Wert bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mit- dessen Erbteil. Wird die Erteilung eines beschränkten Erbscheins
berechtigter beantragt, so ist für die Berechnung der Gebühr für die Abnahme
Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitberechtigter der eidesstattlichen Versicherung der Wert der im Inland befind-
bestimmt sich der Wert nach dem Anteil an dem Gegenstand. lichen Gegenstände maßgebend.
Bei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der
Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen. 19. Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines
15. Wert bei Vollmachten
Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist
(1) Bei Vollmachten zum Abschluss eines bestimmten der halbe Wert des Gesamtgutes der Gebührenberechnung
Rechtsgeschäfts ist der für dieses maßgebende Wert zugrunde zugrunde zu legen.
zu legen.
(2) Der Wert einer allgemeinen Vollmacht ist nach freiem 20. Testamentsvollstreckerzeugnis
Ermessen zu bestimmen; dabei ist der Umfang der erteilten Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines
Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers an- Zeugnisses über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers
gemessen zu berücksichtigen. bestimmt sich der Wert nach Nummer 22 Abs. 2.
(3) Bei der von einem Mitberechtigten ausgestellten Vollmacht
bestimmt sich der Wert nach dem Anteil des Mitberechtigten. 21. Vermögensverzeichnisse
Nummer 14 Satz 2 gilt entsprechend.
Für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen wird die
(4) In allen Fällen ist der Wert mit höchstens 500 000 Euro Gebühr nach dem Wert der verzeichneten Gegenstände erhoben.
anzunehmen.
(5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die vorstehenden 22. Angelegenheiten ohne bestimmten Wert, nichtvermögens-
Vorschriften entsprechende Anwendung. rechtliche Angelegenheiten
16. Mehrere Erklärungen in einer Urkunde (1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit
der Wert nicht aus diesen Vorschriften ergibt und auch sonst
(1) Werden in einer Verhandlung mehrere Erklärungen be- nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; ins-
urkundet, die denselben Gegenstand haben (z. B. der Kauf und besondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern
die Auflassung, die Schulderklärung und die zur Hypotheken- die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei
bestellung erforderlichen Erklärungen), so wird die Gebühr nur Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen
einmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach dem höchsten festzusetzen.
in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Dies gilt auch
dann, wenn von mehreren Erklärungen die einen den ganzen (2) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte
Gegenstand, die anderen nur einen Teil davon betreffen (z. B. das für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 2 500 Euro
Schuldversprechen und die Bürgschaft für einen Teil der Schuld). anzunehmen. Er kann nach der Lage des Falles niedriger oder
(2) Haben die in einer Verhandlung beurkundeten Erklärungen höher, jedoch nicht unter 100 Euro und nicht über 500 000 Euro
einen verschiedenen Gegenstand, so gilt folgendes: angenommen werden.
a) Unterliegen alle Erklärungen dem gleichen Gebührensatz, In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach
so wird dieser nur einmal nach den zusammengerechneten Absatz 2 zu bestimmen. In Angelegenheiten, die die Annahme
Werten berechnet. eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert stets 2 500 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4171
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)
Wertgebührentabelle
bis zu 500 € einschließlich 15,— €
bis zu 2 500 € einschließlich 30,— €
bis zu 5 000 € einschließlich 45,— €
bis zu 10 000 € einschließlich 55,— €
bis zu 15 000 € einschließlich 65,— €
bis zu 20 000 € einschließlich 75,— €
bis zu 25 000 € einschließlich 85,— €
bis zu 30 000 € einschließlich 95,— €
bis zu 35 000 € einschließlich 105,— €
bis zu 40 000 € einschließlich 115,— €
bis zu 45 000 € einschließlich 125,— €
bis zu 50 000 € einschließlich 135,— €
von dem Mehrbetrag bis 2,5 Mio € für je angefangene 5 000 € 10,— €
von dem Mehrbetrag bis 15 Mio € für je angefangene 10 000 € 10,— €
von dem Mehrbetrag bis 25 Mio € für je angefangene 20 000 € 10,— €
von dem Mehrbetrag bis 30 Mio € für je angefangene 25 000 € 10,— €
von dem Mehrbetrag bis 35 Mio € für je angefangene 40 000 € 10,— €
von dem Mehrbetrag bis 40 Mio € für je angefangene 50 000 € 10,— €
von dem Mehrbetrag bis 50 Mio € für je angefangene 100 000 € 10,— €
von dem Mehrbetrag bis 100 Mio € für je angefangene 200 000 € 10,— €
von dem Mehrbetrag bis 250 Mio € für je angefangene 500 000 € 10,— €
von dem Mehrbetrag über 250 Mio € für je angefangene 1 Mio € 10,— €.
4172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Anlage 4
(zu § 4)
Sprachenliste
Gruppe A: 1. Afrikaans Gruppe C: 1. Albanisch
2. Dänisch 2. Amharisch
3. Englisch 3. Aseri
4. Französisch 4. Bengalisch
5. Isländisch 5. Estnisch
6. Italienisch 6. Finnisch
7. Katalanisch 7. Georgisch
8. Letzeburgisch 8. Haussa/Sudan-Amtssprachen
9. Niederländisch 9. Hindi
10. Norwegisch 10. Kasachisch
11. Portugiesisch/Brasilianisch 11. Kirgisisch
12. Schwedisch 12. Malaiisch/lndonesisch
13. Spanisch 13. Mongolisch
14. Nepalesisch
Gruppe B: 1. Bulgarisch/Makedonisch 15. Paschtu
2. Griechisch 16. Persisch/Dari
3. Irisch 17. Philippino/Tagalog
4. Lettisch 18. Singhalesisch
5. Litauisch 19. Suaheli/Bantu-Amtssprachen
6. Madagassisch 20. Tadschikisch
7. Polnisch 21. Tamilisch
8. Rumänisch 22. Türkisch
9. Russisch 23. Turkmenisch
10. Serbokroatisch 24. Ungarisch
11. Slowenisch 25. Urdu
12. Somali 26. Usbekisch
13. Tschechisch/Slowakisch 27. Vietnamesisch
14. Ukrainisch
15. Weißrussisch Gruppe D: 1. Arabisch
2. Birmanisch
3. Chinesisch
4. Hebräisch (lwrith)
5. Japanisch
6. Kambodschanisch (Khmer)
7. Koreanisch
8. Laotisch
9. Thailändisch.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4173
Verordnung
nach § 104g Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
über die Berechnung der bereinigten Solvabilität von
Erstversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen
(Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung – SolBerV)
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund des § 104g Abs. 2 des Versicherungs- Dritter Abschnitt
aufsichtsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Allgemeines
Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichts- § 19 Fristen
gesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richt-
§ 20 Subdelegation
linie 98/78 EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehör- § 21 Inkrafttreten
denden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung
von Vorschriften auf den Euro vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1857) verordnet das Bundesministerium der Erster Abschnitt
Finanzen: Gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes der
Inhaltsübersicht zusätzlichen Aufsicht unterliegende
Erster Abschnitt Erstversicherungsunternehmen
Gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht
unterliegende Erstversicherungsunternehmen §1
§ 1 Berechnungsmethoden Berechnungsmethoden
§ 2 Einzubeziehende Unternehmen (1) Die bereinigte Solvabilität ist auf Grundlage eines
§ 3 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel nach § 341j des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit
§ 4 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zwei-
ten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz-
§ 5 Sonstige grundlegende Prinzipien
buchs nach deutschem Recht aufgestellten konsolidierten
§ 6 Ausnahmen Abschlusses zu berechnen, sofern ein solcher auf der
§ 7 Sonderfälle Ebene des beteiligten Erstversicherungsunternehmens im
§ 8 Berechnungsebene Sinne des § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes aufgestellt und gemäß § 341k des Handelsge-
§ 9 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß
§ 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
setzbuchs geprüft wurde.
der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversiche- (2) Abweichend von Absatz 1 kann die bereinigte Sol-
rungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten vabilität auch auf der Grundlage eines nach international
Abschlusses anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestell-
§ 10 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß ten, konsolidierten und offen gelegten Abschlusses
§ 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnet werden, sofern dieser befreiende Wirkung
der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversiche- gemäß § 292a des Handelsgesetzbuchs hat.
rungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse
(3) Sofern ein konsolidierter Abschluss nicht vorliegt
Zweiter Abschnitt oder Ergänzungsrechnungen notwendig werden, weil der
Gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungs- konsolidierte Abschluss gemäß Absatz 1 oder 2 die Rege-
aufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht lungen der §§ 2 bis 8 nicht oder nicht vollständig berück-
unterliegende Erstversicherungsunternehmen sichtigt, ist die Berechnung oder die Ergänzungsrechnung
§ 11 Einzubeziehende Unternehmen auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubezie-
§ 12 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel henden Unternehmen vorzunehmen.
§ 13 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung (4) Die Aufsichtsbehörde kann auch genehmigen, dass
§ 14 Sonstige grundlegende Prinzipien die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse
der einzubeziehenden Unternehmen vorgenommen wird,
§ 15 Ausnahmen
wenn ein konsolidierter Abschluss vorliegt.
§ 16 Berechnungsebene
§ 17 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß
§ 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes §2
der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversiche- Einzubeziehende Unternehmen
rungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten
Abschlusses Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1
§ 18 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätz-
§ 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes lichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungsunter-
der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversiche- nehmens ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 und unter
rungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse Einbeziehung
4174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
1. des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, stammen, nicht berücksichtigt. Gegenfinanzierung liegt
2. der verbundenen Unternehmen des beteiligten Erst- insbesondere dann vor, wenn ein Erstversicherungsunter-
versicherungsunternehmens, nehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen
Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem
3. der beteiligten Unternehmen des beteiligten Erstversi- anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits
cherungsunternehmens, unmittelbar oder mittelbar gemäß § 53c des Versiche-
4. der verbundenen Unternehmen von beteiligten Unter- rungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel des erst-
nehmen des beteiligten Erstversicherungsunterneh- genannten Unternehmens hält.
mens
zu berechnen. §5
Sonstige grundlegende Prinzipien
§3 (1) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität
Ausschluss der Mehrfach- eines Erstversicherungsunternehmens ist der Anteil, den
berücksichtigung der Eigenmittel das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen
Unternehmen hält, zu berücksichtigen. Sofern die Berech-
Unabhängig von der Berechnungsmethode ist auszu-
nung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzu-
schließen, dass die nach § 53c des Versicherungsauf-
beziehenden Unternehmen erfolgt, ist der Anteil am
sichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der verschiedenen
gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von dem
in die Berechnung einbezogenen Erstversicherungsunter-
beteiligten Unternehmen gehalten wird, maßgebend; bei
nehmen mehrfach berücksichtigt werden. Bei beteiligten
Anwendung der Methode auf Grundlage des konsolidier-
Erstversicherungsunternehmen wird der Buchwert von
ten Abschlusses sind es die bei der Erstellung des konso-
Vermögensgegenständen
lidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze.
1. des betroffenen beteiligten Erstversicherungsunter-
(2) Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen
nehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des
um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende
Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel
Solvabilität aufweist, so ist diese unabhängig von der
in einem seiner verbundenen Erstversicherungsunter-
Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen.
nehmen gegenüberstehen,
Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunter-
2. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens nehmens ausschließlich auf den an dem Tochterunter-
des betreffenden beteiligten Erstversicherungsunter- nehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit
nehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Genehmigung der Aufsichtsbehörde die unzureichende
Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berück-
in dem beteiligten Erstversicherungsunternehmen ge- sichtigt werden.
genüberstehen,
(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 dürfen bei
3. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst-
des betreffenden beteiligten Erstversicherungsunter- versicherungsunternehmens
nehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des
1. gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapi-
Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel
tals von verbundenen Erstversicherungsunternehmen
in anderen verbundenen Erstversicherungsunter-
dieses Unternehmens und
nehmen dieses beteiligten Erstversicherungsunterneh-
mens gegenüberstehen, 2. Eigenmittel im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes von verbundenen
nicht berücksichtigt.
Lebensversicherungsunternehmen dieses Unterneh-
mens
§4
nur insoweit einbezogen werden, als dies zur Bedeckung
Ausschluss der der Solvabilitätsspanne des verbundenen Erstversiche-
gruppeninternen Kapitalschöpfung rungsunternehmens notwendig ist. Unberücksichtigt blei-
Bei der Berechnung werden die nach § 53c des Ver- ben gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Kapitalanteile,
sicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die die zu einer Verbindlichkeit für das beteiligte Erstver-
aus der Gegenfinanzierung zwischen sicherungsunternehmen werden können sowie entspre-
chende Kapitalanteile
1. dem beteiligten Erstversicherungsunternehmen und
1. des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, die zu
a) einem verbundenen Unternehmen des beteiligten
einer Verbindlichkeit für ein verbundenes Erstversiche-
Erstversicherungsunternehmens,
rungsunternehmen und
b) einem beteiligten Unternehmen des beteiligten 2. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens,
Erstversicherungsunternehmens, die zu einer Verbindlichkeit für ein anderes verbunde-
c) einem verbundenen Unternehmen eines beteiligten nes Erstversicherungsunternehmen desselben betei-
Unternehmens des beteiligten Erstversicherungs- ligten Erstversicherungsunternehmens
unternehmens, werden können. Können bestimmte andere als die in die-
2. einem verbundenen Erstversicherungsunternehmen des sem Absatz aufgeführten zulässigen Eigenmittel eines
beteiligten Erstversicherungsunternehmens, für das verbundenen Erstversicherungsunternehmens nicht für
die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem die Erfüllung der Solvabilitätsspanne des beteiligten Erst-
anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten versicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solva-
Erstversicherungsunternehmens bilität berechnet wird, bereitgestellt werden, so dürfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4175
diese nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt
als dies zur Erfüllung der Solvabilitätsspanne des verbun- hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichti-
denen Unternehmens notwendig ist. Die Summe der in gung zu übertragen.
diesem Absatz genannten Eigenmittel darf zusammen mit (3) Nach den Absätzen 1 und 2 darf nur verfahren wer-
den anderen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsge- den, wenn die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichts-
setzes zulässigen Eigenmitteln den Betrag der Solvabi- gesetzes zulässigen Eigenmittel der in die Berechnung
litätsspanne des verbundenen Erstversicherungsunter- einbezogenen Erstversicherungsunternehmen zwischen
nehmens nicht überschreiten. den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt
(4) In Fällen gestufter Beteiligungen wird die bereinigte sind.
Solvabilität auf der Stufe jedes beteiligten Erstversiche-
rungsunternehmens, das mindestens ein verbundenes §7
Erstversicherungsunternehmen besitzt, berechnet. Eine Sonderfälle
gestufte Beteiligung liegt vor, wenn Erstversicherungsun- (1) Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
ternehmen beteiligte Unternehmen von beteiligten Erst- können verbundene Erstversicherungsunternehmen mit
versicherungsunternehmen sind. satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
(5) Hält ein Erstversicherungsunternehmen über eine Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-
Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung an tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
einem Erstversicherungsunternehmen, einem Rückversi- schaftsraum mit dem Wert in die Berechnung der be-
cherungsunternehmen oder einem Erstversicherungsun- reinigten Solvabilität einbeziehen, den die zuständigen
ternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Behörden dieses anderen Staates anerkannt haben.
Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird (2) Verbundene Erst- und Rückversicherungsunterneh-
die Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ein verbun- men eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2
denes Erstversicherungsunternehmen behandelt. Dabei und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden bei
wird für die Berechnung der bereinigten Solvabilität des der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines beteilig-
Erstversicherungsunternehmens eine Solvabilitätsspanne ten Erstversicherungsunternehmens wie verbundene
der Versicherungs-Holdinggesellschaft von Null ange- Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland behan-
setzt. delt. Unterliegt jedoch das verbundene Unternehmen in
(6) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
beteiligten Erstversicherungsunternehmens eines Rück- Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Zulassungspflicht
versicherungsunternehmens wird dieses Rückversiche- und bestehen dort mit den Regelungen des § 53c des Ver-
rungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der sicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderun-
zulässigen Eigenmittel und der fiktiven Solvabilitätsspan- gen an die Solvabilität, können die in dem Drittstaat im
ne genauso behandelt wie ein verbundenes Erstversiche- Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungs-
rungsunternehmen. aufsichtsgesetzes geltenden Solvabilitätsanforderungen
und die zu ihrer Erfüllung zulässigen Eigenmittel bei der
§6 Berechnung berücksichtigt werden. Unterliegen in dem
betreffenden Drittstaat nur Erstversicherungsunterneh-
Ausnahmen men einer Zulassungspflicht und mit den Regelungen des
(1) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichba-
eines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen ren Anforderungen an die Solvabilität, kann bei der
werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten
verbundenes Unternehmen Erstversicherungsunternehmens das verbundene Rück-
versicherungsunternehmen für die Zwecke der Berech-
1. eines im Inland zugelassenen Erstversicherungsunter-
nung der zulässigen Eigenmittel und der fiktiven Solvabi-
nehmens handelt und dieses verbundene Unterneh-
litätsspanne wie ein Erstversicherungsunternehmen des
men in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des
Drittstaates behandelt werden.
beteiligten Erstversicherungsunternehmens einbezo-
gen wird, oder (3) Stehen Informationen über ein verbundenes Unter-
nehmen mit satzungsmäßigem Sitz im Ausland, die für die
2. einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines
Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversi-
Rückversicherungsunternehmens mit satzungsmäßi-
cherungsunternehmens notwendig sind, der Aufsichts-
gem Sitz im Inland handelt und dieses verbundene
behörde nicht zur Verfügung, so wird der bei dem beteilig-
Erstversicherungsunternehmen sowie die Versiche-
ten Erstversicherungsunternehmen bilanzierte Buchwert
rungs-Holdinggesellschaft oder das Rückversiche-
des betreffenden Unternehmens von den zulässigen
rungsunternehmen in die Berechnung einbezogen
Eigenmitteln gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsge-
werden.
setzes abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille
(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität Reserven dieser Beteiligung nicht als zulässige Eigenmit-
eines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen tel herangezogen werden.
werden, wenn es sich um ein verbundenes Erstversiche-
rungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsun- §8
ternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder
einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungs- Berechnungsebene
mäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- Die bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß § 104a
ischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungs-
raum handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der unternehmen berechnet.
4176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
§9 § 10
Berechnung Berechnung der bereinigten
der bereinigten Solvabilität für Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des
ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungs- Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen
aufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunter-
unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf nehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse
Grundlage eines konsolidierten Abschlusses
(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solva-
(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solva- bilität werden jeweils für das beteiligte Erstversicherungs-
bilität werden unternehmen und seine verbundenen Erstversicherungs-
1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versiche- unternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erst-
rungsaufsichtsgesetzes und versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne
des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsauf-
2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstat- sichtsgesetzes
tungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I
S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versiche-
16. April 1996 (BGBl. I S. 616), rungsaufsichtsgesetzes ermittelt und
auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet. 2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstat-
tungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitäts-
S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
spanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne des
16. April 1996 (BGBl. I S. 616), errechnet.
beteiligten Erstversicherungsunternehmens und dem
jeweiligen Anteil an den Solvabilitätsspannen seiner ver- Die fiktive Solvabilitätsspanne eines Rückversicherungs-
bundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversiche- unternehmens kann unabhängig von dem betriebenen
rungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen Geschäft auch ausschließlich gemäß § 1 der Kapitalaus-
eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 stattungs-Verordnung berechnet werden.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend den
bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrun- (2) Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten
de gelegten Vomhundertsätzen der Beteiligung berechnet Eigenmitteln werden zunächst gemäß § 3 der Buchwert
werden. bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der
Buchwert der verbundenen Erstversicherungsunterneh-
(3) Die bereinigte Solvabilität ist die Differenz zwischen men, Rückversicherungsunternehmen und Erstversiche-
den nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Eigenmitteln und der rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105
nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 errechneten Solvabi- Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
litätsspanne. wie er jeweils bei dem beteiligten Unternehmen bilanziert
(4) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität ist ist, und gemäß § 4 die Eigenmittel, die aus der Gegenfi-
unabhängig von dem verwendeten konsolidierten Ab- nanzierung stammen, abgezogen. Zu berücksichtigen
schluss insbesondere sicherzustellen, dass sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Eigen-
mittel gemäß § 5 Abs. 3.
1. durch Ergänzungsrechnungen alle verbundenen Erst-
versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunter- (3) Die bereinigte Solvabilität des beteiligten Erstversi-
nehmen und Erstversicherungsunternehmen eines cherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass
Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmit-
Versicherungsaufsichtsgesetzes des beteiligten Erst- teln des beteiligten Erstversicherungsunternehmens der
versicherungsunternehmens, die entgegen § 2 nicht in der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des betei-
dem konsolidierten Abschluss berücksichtigt werden, ligten Erstversicherungsunternehmens an den gemäß den
in die Berechnung einbezogen werden, Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbunde-
nen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungs-
2. die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln (§ 3) unternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines
sowie aus Gegenfinanzierung stammende Eigenmittel Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
(§ 4) auch dann herauszurechnen sind, wenn dies nicht Versicherungsaufsichtsgesetzes hinzugerechnet wird.
bereits in dem konsolidierten Abschluss geschehen ist Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne des
und beteiligten Erstversicherungsunternehmens sowie der der
3. die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil an den errech-
gemäß § 5 Abs. 3 berücksichtigt werden. neten Solvabilitätsspannen der verbundenen Erstversi-
cherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen
(5) Sofern für die Berechnung der bereinigten Solvabi-
und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates
lität ein konsolidierter Abschluss gemäß § 1 Abs. 2 heran-
abgezogen.
gezogen wird, sind von den in diesem Abschluss ausge-
wiesenen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes (4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erst-
zulässigen Eigenmitteln die Eigenmittel abzuziehen, die in versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunterneh-
den Einzelabschlüssen der einbezogenen Erst- und Rück- men oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaa-
versicherungsunternehmen als „Schwankungsrückstel- tes im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche-
lung und ähnliche Rückstellungen“ ausgewiesen und im rungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung
Sitzland des einbezogenen Versicherungsunternehmens der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässi-
des Europäischen Wirtschaftsraums nicht als zulässige gen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser
Eigenmittel anerkannt sind. Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4177
Zweiter Abschnitt § 13
Gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 Ausschluss der
des Versicherungsaufsichtsgesetzes der gruppeninternen Kapitalschöpfung
zusätzlichen Aufsicht unterliegende
Erstversicherungsunternehmen Bei der Berechnung werden die gemäß § 53c des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die
aus der Gegenfinanzierung zwischen
§ 11
Einzubeziehende Unternehmen 1. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, dem Rückver-
sicherungsunternehmen oder dem Erstversicherungs-
Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 unternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105
Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-
Aufsicht unterliegenden Erstversicherungsunternehmens zes und einem verbundenen Unternehmen der Versi-
ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung cherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversiche-
1. des Tochterversicherungsunternehmens, rungsunternehmens oder des Erstversicherungsunter-
nehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1
2. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückver-
Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
sicherungsunternehmen oder des Erstversicherungs-
unternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 2. einem verbundenen Erstversicherungsunternehmen
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset- der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückver-
zes sowie deren verbundenen Unternehmen sicherungsunternehmens oder des Erstversicherungs-
zu berechnen. unternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-
§ 12 zes, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird,
und einem anderen verbundenen Unternehmen dieser
Ausschluss der Mehrfach-
Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieses Rückver-
berücksichtigung der Eigenmittel
sicherungsunternehmens oder dieses Erstversiche-
Bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einem rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des
Rückversicherungsunternehmen oder einem Erstversi- § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-
cherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des gesetzes
§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes wird der Buchwert von Vermögensgegenständen stammen, nicht berücksichtigt. § 4 Satz 2 gilt entspre-
chend.
1. der betroffenen Versicherungs-Holdinggesellschaft,
des Rückversicherungsunternehmens oder des Erst-
versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne § 14
des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsauf- Sonstige grundlegende Prinzipien
sichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c
des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigen- (1) Die Berechnung der bereinigten Solvabilität von
mittel in einem seiner verbundenen Erstversicherungs- Erstversicherungsunternehmen erfolgt in den Fällen des
unternehmen gegenüberstehen, § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des
2. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversiche-
der betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft, rungs-unternehmens des Drittstaates im Sinne des § 105
des Rückversicherungsunternehmens oder des Erst- Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 15 gelten die
des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsauf- §§ 5 bis 7 entsprechend; § 1 gilt entsprechend und findet
sichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c mit der Maßgabe Anwendung, dass der konsolidierte
des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigen- Abschluss auf der Ebene des Mutterunternehmens des
mittel der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens zu erstellen ist.
Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversi-
cherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne (2) In Fällen gestufter Beteiligungen kann die Berech-
des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsauf- nung der bereinigten Solvabilität des Tochterversiche-
sichtsgesetzes gegenüberstehen, rungsunternehmens auf der Stufe des obersten Mutterun-
ternehmens erfolgen. Eine gestufte Beteiligung liegt vor,
3. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens wenn das Erstversicherungsunternehmen sowohl unmit-
der betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft, telbares Tochterunternehmen einer Versicherungs-Hol-
des Rückversicherungsunternehmens oder des Erst- dinggesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens
versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne oder eines Erstversicherungsunternehmens eines Dritt-
des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsauf- staates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versi-
sichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c cherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochter-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigen- unternehmen einer anderen Versicherungs-Holdinggesell-
mittel in anderen verbundenen Erstversicherungsunter- schaft, eines anderen Rückversicherungsunternehmens
nehmen dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft, oder eines anderen Erstversicherungsunternehmens
dieses Rückversicherungsunternehmens oder dieses eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3
Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutter-
Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche- unternehmen untereinander entweder unmittelbare Mut-
rungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen, terunternehmen oder unmittelbare Tochterunternehmen
nicht berücksichtigt. § 3 Satz 1 gilt entsprechend. sind.
4178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
(3) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solva- unternehmen auf der Ebene seines Mutterunternehmens
bilität wird berechnet.
1. die Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ein Erst-
§ 17
versicherungsunternehmen behandelt, für das eine
Solvabilitätsspanne von Null gilt; Berechnung der
bereinigten Solvabilität für ein gemäß
2. das Rückversicherungsunternehmen wie ein Erstver-
§ 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungs-
sicherungsunternehmen behandelt, für das eine fiktive
aufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht
Solvabilitätsspanne gemäß § 5 Abs. 6 gilt. Eine fiktive
unterliegendes Erstversicherungsunternehmen
Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 gilt, wenn es sich
auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses
um ein Rückversicherungsunternehmen mit satzungs-
mäßigem Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 (1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solva-
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset- bilität werden
zes handelt; 1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versiche-
3. ein Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates rungsaufsichtsgesetzes und
im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche- 2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstat-
rungsaufsichtsgesetzes wie ein Erstversicherungs- tungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I
unternehmen behandelt, für das eine Solvabilitäts- S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
spanne gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 festgelegt wird. 16. April 1996 (BGBl. I S. 616),
auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.
§ 15
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitäts-
Ausnahmen spanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne der
Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversiche-
Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen wer- rungsunternehmens oder des Erstversicherungsunterneh-
den, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein Toch- mens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2
terversicherungsunternehmen handelt, das und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus dem
der Beteiligung entsprechenden jeweiligen Anteil des Mut-
1. verbundenes Unternehmen eines anderen Tochterver-
terunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne
sicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 1
der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rück-
Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und in
versicherungsunternehmen und Erstversicherungsunter-
die Berechnung der bereinigten Solvabilität dieses
nehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2
anderen Tochterversicherungsunternehmens, das ein
und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutter-
beteiligtes Unternehmen des Mutterunternehmens des
unternehmens des Tochterversicherungsunternehmens
Tochterversicherungsunternehmens ist, einbezogen
entsprechend dem bei der Erstellung des konsolidierten
wird,
Abschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsatz der
2. zusammen mit einem oder mehreren anderen im Inland Beteiligung berechnet werden.
zugelassenen Erstversicherungsunternehmen Toch-
(3) Die bereinigte Solvabilität ist die Differenz zwischen
terversicherungsunternehmen derselben Versiche-
den nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Eigenmitteln und der
rungs-Holdinggesellschaft, desselben Rückversiche-
nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 errechneten Solvabi-
rungsunternehmens oder desselben Erstversiche-
litätsspanne.
rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des
§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts- (4) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität ist
gesetzes ist und in die Berechnung der bereinigten unabhängig von dem verwendeten konsolidierten
Solvabilität eines dieser anderen Tochterversiche- Abschluss insbesondere sicherzustellen, dass
rungsunternehmen einbezogen wird, oder 1. durch Ergänzungsrechnungen alle verbundenen Erst-
3. zusammen mit einem oder mehreren anderen in einem versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunter-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nehmen und Erstversicherungsunternehmen eines
oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkom- Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
mens zugelassenen Erstversicherungsunternehmen Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunterneh-
Tochterversicherungsunternehmen derselben Versi- mens des Tochterversicherungsunternehmens, die
cherungs-Holdinggesellschaft, desselben Rückversi- entgegen § 11 nicht in dem konsolidierten Abschluss
cherungsunternehmens oder desselben Erstversiche- berücksichtigt werden, in die Berechnung einbezogen
rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des werden,
§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts- 2. die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln (§ 12)
gesetzes ist, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der sowie aus Gegenfinanzierung stammende Eigenmittel
zuständigen Behörde des anderen Staates darauf (§ 13) auch dann herauszurechnen sind, wenn dies
geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen nicht bereits in dem konsolidierten Abschluss gesche-
Beaufsichtigung zu übertragen. hen ist und
3. die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel
§ 16 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3
Berechnungsebene berücksichtigt werden.
Die bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß § 104a (5) Sofern für die Berechnung der bereinigten Solvabi-
Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der lität ein konsolidierter Abschluss gemäß § 1 Abs. 2 heran-
zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungs- gezogen wird, sind von den in diesem Abschluss ausge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4179
wiesenen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgeset- unternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erst-
zes zulässigen Eigenmitteln die Eigenmittel abzuziehen, versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne
die in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Erst- und des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsauf-
Rückversicherungsunternehmen als „Schwankungsrück- sichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochter-
stellung und ähnliche Rückstellungen“ ausgewiesen und versicherungsunternehmens hinzugerechnet wird. Hier-
im Sitzland des einbezogenen Versicherungsunterneh- von werden die errechnete Solvabilitätsspanne der Ver-
mens innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder sicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungs-
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht als unternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens
zulässige Eigenmittel anerkannt sind. eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3
des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der der Betei-
§ 18 ligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunter-
Berechnung der bereinigten nehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der ver-
Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 bundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversiche-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen rungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen
Aufsicht unterliegendes Erstversicherungs- eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3
unternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunter-
nehmens des Tochterversicherungsunternehmens abge-
(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solva- zogen.
bilität werden jeweils für das Mutterunternehmen, sein
(4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erst-
Tochterversicherungsunternehmen und die sonstigen
versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunterneh-
verbundenen Erstversicherungsunternehmen des Mutter-
men oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaa-
unternehmens
tes im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche-
1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung
rungsaufsichtsgesetzes ermittelt und der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete
2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstat- Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässi-
tungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I gen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser
S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen.
16. April 1996 (BGBl. I S. 616), errechnet.
Die fiktive Solvabilitätsspanne eines Rückversicherungs- Dritter Abschnitt
unternehmens kann unabhängig von dem betriebenen
Geschäft auch ausschließlich gemäß § 1 der Kapitalaus- Allgemeines
stattungs-Verordnung berechnet werden.
§ 19
(2) Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten
Fristen
Eigenmitteln wird zunächst gemäß § 12 der Buchwert
bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der Die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines
Buchwert des Tochterversicherungsunternehmens und gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsauf-
der sonstigen verbundenen Erstversicherungsunterneh- sichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden
men, Rückversicherungsunternehmen und Erstversiche- Erstversicherungsunternehmens ist nach Prüfung der in
rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 die Berechnung einzubeziehenden Abschlüsse durch den
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Abschlussprüfer jährlich unverzüglich, spätestens aber
des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunter- zwölf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres der Auf-
nehmens, wie er jeweils bei dem Mutterunternehmen sichtsbehörde vorzulegen.
bilanziert ist, und gemäß § 13 die Eigenmittel, die aus der
Gegenfinanzierung stammen, abgezogen. Zu berücksich- § 20
tigen sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Subdelegation
Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 3. Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verord-
nung wird gemäß § 104g Abs. 2 Satz 2 des Versicherungs-
(3) Die bereinigte Solvabilität des Tochterversiche- aufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das
rungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu Versicherungswesen übertragen.
den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln
der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversi- § 21
cherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunter-
nehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Inkrafttreten
Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der der Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterun- Kraft. Die Vorschriften finden erstmals Anwendung für die
ternehmens an den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittel- Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2000
ten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungs- beginnenden Geschäftsjahres.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
4180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Verordnung
über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds
(Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung – PFKAustV)
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund des § 114 Abs. 2 des Versicherungsauf- zes 3 selbst getragen wird. Für die Berechnung gilt § 4
sichtsgesetzes, eingefügt durch Artikel 10 Nr. 4 des Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 bis 12 der genannten Ver-
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), verordnet ordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.
das Bundesministerium der Finanzen:
(2) Lässt sich das Risikokapital nach Absatz 1 Nr. 4 nicht
ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berech-
§1 nungsverfahren, das dem vom Pensionsfonds getragenen
Berechnung und Höhe Risiko in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden.
der erforderlichen Solvabilitätsspanne Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde
spätestens bei Vorlage der in § 4 bestimmten Unterlagen
(1) Bei Pensionsfonds beträgt die erforderliche Solvabi-
mitzuteilen.
litätsspanne, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne
(3) Der Pensionsfonds übernimmt das Kapitalanlage-
1. 4 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die
risiko, wenn und soweit durch Vereinbarung im Pensions-
Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit
plan zugleich die Höhe von Beiträgen und Leistungen
der Pensionsfonds ein Kapitalanlagerisiko im Sinne
garantiert wird. Er trägt ein übernommenes Risiko selbst,
des Absatzes 3 selbst trägt. Soweit der Pensionsfonds
soweit er es nicht durch Zukauf von Versicherungsschutz
im Rahmen eines beitragsbezogenen Pensionsplans
überträgt.
eine Mindestleistung garantiert, kann das den Barwert
dieser Garantie übersteigende Kapital auf drei Viertel
der auf den Barwert bezogenen, erforderlichen Solva- §2
bilitätsspanne gemäß Satz 1 angerechnet werden Garantiefonds und Mindestgarantiefonds
unter der Voraussetzung, dass der Pensionsplan eine
Entnahme zur Abwendung eines finanziellen Not- Ein Drittel der Solvabilitätsspanne gemäß § 1 bildet den
standes in dieser Höhe erlaubt; zuzüglich Garantiefonds. Der Mindestbetrag des Garantiefonds
beträgt 3 Millionen Euro. Für Pensionsfondsvereine auf
2. 1 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des
Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit Garantiefonds um ein Viertel, sofern satzungsgemäß
der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt Nachschüsse im Sinne von § 24 des Versicherungsauf-
und der Betrag zur Deckung der Verwaltungskosten für sichtsgesetzes in Höhe des Ermäßigungsbetrages vorbe-
einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt halten sind.
wird, zuzüglich
3. 25 Prozent der Netto-Verwaltungsaufwendungen im §3
letzten Geschäftsjahr, soweit der Pensionsfonds kein
Eigenmittel
Kapitalanlagerisiko übernimmt und der Betrag zur
(verfügbare Solvabilitätsspanne)
Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum
von höchstens fünf Jahren festgelegt wird, zuzüglich (1) Als Eigenmittel sind insbesondere anzusehen:
4. 0,3 Prozent des Risikokapitals im Sinne der Verord- 1. a) bei Aktiengesellschaften das Grundkapital abzüg-
nung über die Kapitalausstattung von Versicherungs- lich des Betrages der eigenen Aktien und abzüglich
unternehmen, soweit das Risiko im Sinne des Absat- der Hälfte des nicht eingezahlten Teils;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4181
b) bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vor-
der Gründungsstock abzüglich des nicht eingezahl- zeitige Rückzahlung ist dem Pensionsfonds ohne Rück-
ten Teils; ist der Gründungsstock zu mindestens sicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzuge-
25 Prozent eingezahlt, so ist nur die Hälfte des nicht währen, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung
eingezahlten Teils abzuziehen; anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt
2. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen; worden ist. Werden Wertpapiere über die Genussrechte
begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedin-
3. der Gewinnvortrag; gungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechts-
4. Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten folgen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapie-
eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4; ren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben. Die
Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im
5. Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Sinne des § 114 Abs.1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der gesetzes.
Absätze 3 und 4;
(3) Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger
6. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 5), ist
Bewertungsreserven, die sich aus der Unterbewertung
den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungs-
der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Aus-
aufsichtsgesetzes nur zuzurechnen,
nahmecharakter tragen; diese werden nicht auf den
Garantiefonds gemäß § 2 angerechnet; 1. wenn es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens oder der Liquidation des Pensionsfonds nach
7. die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie
Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger
zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und
zurückerstattet wird,
soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile
entfällt. 2. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer
Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 ergeben- von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht
den Beiträge sind der Verlustvortrag und die in der Bilanz auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt
ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbe- werden muss; die Frist von fünf Jahren braucht nicht
sondere eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen
wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzah-
1. die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung lungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 des führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor
Handelsgesetzbuches), Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumin-
2. ein aktivierter Geschäfts- und Firmenwert (§ 255 Abs. 4 dest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,
des Handelsgesetzbuches). 3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs
(2) Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten gegen Forderungen des Pensionsfonds ausgeschlos-
eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4), ist den Eigenmitteln sen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen
nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Sicherheiten durch den Pensionsfonds oder durch
nur zuzurechnen, Dritte gestellt werden und
1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und 4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger
der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Falle eines Ver- als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertrages
lustes die Zinszahlungen aufzuschieben, fällig werden kann.
2. wenn vereinbart ist, dass es im Falle der Eröffnung des Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt
Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pen- sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt
sionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nach- werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pensions-
rangigen Gläubiger zurückgezahlt wird, fonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinba-
3. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer rungen zurückzugewähren, sofern der Pensionsfonds
von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht aufgelöst wurde oder sofern nicht das Kapital durch
nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückge- die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigen-
zahlt werden muss; die Frist von fünf Jahren braucht mittel ersetzt worden ist. Der Pensionsfonds hat bei
nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren Abschluss des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3
verbriefte Genussrechte wegen Änderung der genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform
Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen
der Genussrechte führt, vorzeitig gekündigt werden Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs-
und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzah- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfol-
lung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel gen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren
ersetzt worden ist, verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht
erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als
4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger Belastung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 des Versiche-
als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertrages rungsaufsichtsgesetzes.
fällig werden kann und
(4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach
5. wenn der Pensionsfonds bei Abschluss des Vertrages Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach
auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen Absatz 3 ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Ver-
ausdrücklich und in Textform hingewiesen hat. sicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, soweit er
Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geän- 50 Prozent des niedrigeren der beiden Werte der ver-
dert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit fügbaren bzw. erforderlichen Solvabilitätsspanne nicht
4182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
übersteigt; davon dürfen höchstens 25 Prozent auf schriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine
Genussrechtskapital oder nachrangige Verbindlichkeiten Berechnung der erforderlichen Solvabilitätsspanne vorzu-
mit fester Laufzeit entfallen. legen und die Eigenmittel nachzuweisen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die Form
§4 der Einreichung bestimmen.
Berichtspflicht
§5
gegenüber der Aufsichtsbehörde
Inkrafttreten
(1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit
dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuches vorge- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4183
Verordnung
über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen von Pensionsfonds
(Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung – PFDeckRV)
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Ver- (5) Ab Beginn des Rentenbezugs darf für die folgenden
sicherungsaufsichtsgesetzes, eingefügt durch Artikel 10 acht Jahre sowie für den Teil der Deckungsrückstellung,
Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), der auf die laufende Rentenzahlung entfällt, der Höchst-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein- zinssatz 85 Prozent des arithmetischen Mittels der letzten
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Monatswerte der Umlaufrenditen der Anleihen der öffent-
lichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank
§1 in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarkt-
statistik mit einer Restlaufzeit von einem Jahr bis zu acht
Versicherungsförmige Jahren betragen. Der für die Bestimmung des Rechnungs-
Garantien, Rechnungszinssatz zinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist
(1) Soweit der Pensionsfonds im Rahmen eines bei- der Zeitpunkt des Rentenbeginns.
trags- oder leistungsbezogenen Pensionsplans eine ver- (6) Sofern ein leistungsbezogener Pensionsplan die
sicherungsförmige Garantie übernimmt, sind Deckungs- periodische Überprüfung und gegebenenfalls Neufest-
rückstellungen unter Beachtung von § 2 Abs. 1 zu bilden. setzung der für die Zukunft der Höhe und dem Zeitpunkt
Der Rechnungszinssatz ist unter Berücksichtigung der nach vereinbarten Beiträge in Abhängigkeit von der Ent-
Mischung der die Verpflichtung deckenden Vermögens- wicklung der Leistungsverpflichtungen und der Vermö-
werte und ihrer möglichen Wertschwankungen vorsichtig gensanlage vorsieht („Feststellungsverfahren“), ist die
anzusetzen. Er beträgt höchstens 3,25 Prozent bei Ver- Deckungsrückstellung gemäß § 341f des Handelsgesetz-
trägen, die auf Euro lauten. Bei Verträgen, die auf andere buches prospektiv zu bilden, wobei für die Berechnung
Währungen lauten, setzt das Bundesaufsichtsamt für das des Barwertes der künftigen Beiträge die jeweils verein-
Versicherungswesen den Höchstzinssatz unter Berück- barten Beiträge anzusetzen sind. Bei der Berechnung von
sichtigung der Festlegungen der Deckungsrückstellungs- Barwerten ist für die Zeit vor Rentenbezug der Rech-
verordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) in der jeweils nungszins vorsichtig zu wählen. Er muss die Vertrags-
geltenden Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. währung und die im Bestand befindlichen Vermögens-
(2) Eine versicherungsförmige Garantie im Sinne des werte sowie den erwarteten Ertrag künftiger Vermögens-
Absatzes 1 liegt dann vor, wenn sich der Pensionsfonds werte angemessen berücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der
gegen in Höhe und Fälligkeit fest vereinbarte Beiträge zu Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen
fest vereinbarten Leistungen verpflichtet hat. Dies ist ins- auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung
besondere gegeben, wenn der Pensionsfonds einer Sicherheitsspanne, die insbesondere den zeitlichen
Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom
1. im Rahmen leistungs- oder beitragsbezogener Pen- Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt,
sionspläne eine Leistung der Höhe nach zusagt, die abgeleitet werden. Für die Zeit des Rentenbezugs ist der-
unter Ausschluss einer vertraglichen Nachschussver- jenige Rechnungszins anzusetzen, der gemäß § 1 Abs. 1
pflichtung aus bereits erbrachten Beiträgen finanziert zum Zeitpunkt der Vereinbarung der vorgesehenen Leis-
ist (beitragsfreie Verpflichtung), tungshöhe gegolten hat.
2. im Rahmen beitragsbezogener Pensionspläne die
Zusage der Mindestleistung übernimmt. §2
(3) Der von einem Pensionsfonds im Zeitpunkt der Über- Versicherungs-
nahme der versicherungsförmigen Garantie verwendete mathematische Rechnungsgrundlagen
Rechnungszins gilt für die gesamte weitere Laufzeit des
(1) Bei der nach versicherungsmathematischen Metho-
Vertrages. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
den vorzunehmenden Ableitung von Rechnungsgrund-
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann für Verträge, lagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen und
denen derselbe Pensionsplan und dieselben Grundsätze Schwankungen der aus den zugrunde liegenden Statisti-
für die Berechnung der mathematischen Rückstellungen ken gewonnenen Daten bewirken können, zu berücksich-
zugrunde liegen, unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 ein tigen und nach versicherungsmathematischen Grundsät-
nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltender ein- zen geeignet zu gewichten. Die Ableitung von Rechnungs-
heitlicher Rechnungszins verwendet werden, der den grundlagen auf der Basis eines besten Schätzwertes
jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreiten darf. genügt nicht. Die Rechnungsgrundlagen müssen aus-
Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rech- reichend vorsichtig festgesetzt werden und nachteilige
nungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Abweichungen der relevanten Faktoren von den getroffe-
stufenweise erfolgen. nen, aus den Statistiken abgeleiteten Annahmen einbezie-
4184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
hen. Dies gilt sowohl für die grundsätzlich auf ein einzel- der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monats-
nes Risiko abzustellende Bewertung als auch sinngemäß berichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik zugrunde
für die Bewertung bei nicht individualisierbaren Risiken, zu legen.
für die keine ausreichenden Statistiken verfügbar sind.
(3) Soweit versicherungsförmige Garantien betroffen
Eine Beteiligung am Überschuss muss in angemessener
sind, dürfen die Annahmen und Berechnungsmethoden
Weise über die Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt
nur insoweit geändert werden, als die den Annahmen
werden.
zugrunde liegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen
(2) Bei einer gemäß § 341 f Abs. 2 in Verbindung mit Rahmenbedingungen dies erfordern oder rechtfertigen.
§ 341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches erforderlichen
Berechnung der zu erwartenden Erträge des Pensions- §3
fonds ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von
zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Inkrafttreten
Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4185
Verordnung
über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds
(Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung – PFKapAV)
Vom 21. Dezember 2001
Auf Grund des § 115 Abs. 2 des Versicherungsauf- 2. Forderungen, für die Guthaben oder Wertpapiere
sichtsgesetzes, eingefügt durch Artikel 10 Nr. 4 des entsprechend § 9b Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), verordnet Kapitalanlagegesellschaften oder gleichwertiger Vor-
die Bundesregierung: schriften eines anderen Staates des EWR verpfändet
oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdar-
§1 lehen);
Anlagegrundsätze 3. Darlehen
(1) Für die Anlage des Deckungsstocks und des übrigen a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder,
gebundenen Vermögens eines Pensionsfonds (gebunde- Gemeinden und Gemeindeverbände,
nes Vermögen) gelten die nachfolgenden besonderen b) an einen anderen Staat des EWR, seine Regional-
Vorschriften. Die Bestimmungen des § 115 Abs. 1 Satz 2 regierungen oder örtlichen Gebietskörperschaf-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt. ten, für die die zuständigen Behörden nach
Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäi-
(2) Die Einhaltung der allgemeinen und besonderen
schen Parlaments und des Rates vom 20. März
Anlagegrundsätze sind durch ein qualifiziertes Anlage-
2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätig-
management, insbesondere Maßnahmen der Risiko-
keit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) eine
steuerung, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze
Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mit-
und Kontrollverfahren, eine perspektivische Anlagepolitik
gliedstaat die Kommission der Europäischen
sowie sonstige organisatorische Maßnahmen sicherzu-
Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese
stellen. Die Einzelheiten hierzu und die jährlichen Darle-
die Gewichtung bekannt gemacht hat,
gungs- und Anzeigepflichten der Pensionsfonds bestimmt
die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben. c) an sonstige Regionalregierungen und örtliche
Gebietskörperschaften eines anderen Staates des
(3) Anlagen in Versicherungsverträgen mit einem
EWR, für die die zuständigen Behörden nach Arti-
Lebensversicherungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
kel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der unter Buch-
gelten als angemessen gemischt und gestreut, wenn die
stabe b genannten Richtlinie eine Gewichtung von
Anlagen des Versicherungsunternehmens in sich aus-
20 Prozent festgelegt haben,
reichend gemischt und gestreut sind.
d) an eine internationale Organisation, der auch die
(4) Die Quoten der §§ 3 bis 5 beziehen sich jeweils auf
Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied an-
die handelsrechtlich gebotene Bewertung von Vermö-
gehört,
gensgegenständen (§ 341 Abs. 4, §§ 341b, 341c und 341d
des Handelsgesetzbuches). e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der
unter den Buchstaben a, b oder d genannten Stel-
len, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der
§2
Nummer 16 Buchstabe b oder ein öffentlich-recht-
Anlageformen liches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 16
(1) Das gebundene Vermögen darf angelegt werden in Buchstabe c die Gewährleistung übernommen
hat;
1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in
einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums 4. Darlehen
(EWR) belegenen Grundstück oder grundstücksglei- a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR
chen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund
Erfordernisse der §§ 11 und 12 des Hypothekenbank- der bisherigen und der zu erwartenden künftigen
gesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21 Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des
der Verordnung über das Erbbaurecht, oder die ent- Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzin-
sprechenden Vorschriften des anderen Staates erfül- sung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen
len; und die Darlehen ausreichend
4186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
aa) durch erstrangige Grundpfandrechte, Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach
bb) durch verpfändete oder zur Sicherung über- ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren
tragene Forderungen oder zum amtlichen (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-
Handel zugelassene oder in einen organisier- bank);
ten Markt einbezogene Wertpapiere oder 12. Aktien, die in einen organisierten Markt einbezogen
cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine sind; das übrige gebundene Vermögen darüber hin-
Verpflichtungserklärung des Darlehensneh- aus auch in Aktien, die an einer Börse in einem Staat
mers gegenüber dem Pensionsfonds (Nega- außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelas-
tiverklärung) kann eine Sicherung des Dar- sen sind;
lehens nur ersetzen, wenn und solange der 13. anderen Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesell-
Darlehensnehmer bereits aufgrund seines schaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen
Status die Gewähr für die Verzinsung und und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne
Rückzahlung des Darlehens bietet; des Handelsgesetzbuches, wenn das Unternehmen
b) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR a) seinen Sitz in einem Staat des EWR hat,
mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund
der Besicherung im Rahmen eines Treuhandver- b) dem Pensionsfonds den letzten Jahresabschluss
trages Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet zur Verfügung stellt, der in der entsprechenden
erscheinen (Asset-Backed-Securities); Anwendung der für Kapitalgesellschaften gelten-
den Vorschriften aufgestellt und geprüft ist und
5. Versicherungsverträgen, die bei Lebensversiche-
rungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 c) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanz-
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes stichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzu-
zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Ver- legen;
sorgungsberechtigten eingegangen werden; 14. bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbal-
6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen digen Bebauung bestimmten, in einem Staat des
Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz EWR belegenen Grundstücken, in dort belegenen
in einem Staat des EWR, wenn die Kreditinstitute auf- grundstücksgleichen Rechten sowie in Anteilen an
grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inha- einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der
ber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens
öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Aus- drei in einem solchen Staat belegenen Grundstücken
gabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen oder grundstücksgleichen Rechten ist. Der Pensions-
Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Ver- fonds hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf
mögenswerten angelegt werden, die während der der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten
gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu
sich aus ihnen ergebenen Verbindlichkeiten aus- prüfen. Von den Grundstücksanlagen sind die auf
reichend decken und die bei einem Ausfall des Aus- ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen;
stellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzah- 15. Anteilen an in- und ausländischen thesaurierenden
lungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind oder ausschüttenden Investmentfonds, für deren
(kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungs- Rechnung gemäß Vertragsbedingungen oder Sat-
masse); zung nur solche Derivatgeschäfte abgeschlossen
7. Schuldverschreibungen, werden dürfen, die der Absicherung des Fondsver-
mögens, dem späteren Erwerb von Wertpapieren
a) die in einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 5
oder zur Erzielung eines zusätzlichen Ertrags aus
des Gesetzes über den Wertpapierhandel oder
bereits vorhandenen Vermögensgegenständen die-
gleichwertigen Vorschriften eines anderen Staates
nen; bei ausschüttenden Investmentfonds müssen
des EWR einbezogen sind (organisierter Markt)
nach den Vertragsbestimmungen die Ausschüttun-
oder
gen zum Wert des Anteils (Inventarwert pro Anteil)
b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt kostenfrei unverzüglich wieder angelegt werden;
nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, inländische Investmentfonds müssen Sondervermö-
sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschrei- gen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaf-
bungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe ten sein; bei ausländischen Investmentanteilen muss
erfolgt, oder es sich um Investmentanteile handeln, die der Richt-
c) die an einer Börse in einem Staat außerhalb des linie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
EWR zum amtlichen Handel zugelassen sind; zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften betreffend bestimmte Organismen für
8. anderen Schuldverschreibungen; gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.
9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richt-
gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR; linie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 168 S. 7),
10. Genussrechten an Unternehmen mit Sitz in einem
unterliegen oder die nach dem Auslandinvestment-
Staat des EWR;
Gesetz öffentlich vertrieben werden dürfen;
11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepu-
16. Anlagen bei
blik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein ent-
sprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des a) der Europäischen Zentralbank oder der Zentral-
EWR eingetragen sind oder deren Eintragung als notenbank eines Staates des EWR,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4187
b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des §4
EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2000/
Streuung
12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und (1) Anlagen in ein Trägerunternehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 2
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Nr. L 126 S. 1) unterliegt, wenn das Kreditinstitut Altersversorgung) des Pensionsfonds und seine Konzern-
dem Pensionsfonds schriftlich bestätigt, dass es unternehmen sowie alle sonstigen auf ein und denselben
die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen sind auf
Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute jeweils 5 Prozent des Deckungsstocks zu beschränken.
einhält (geeignetes Kreditinstitut), Wird ein Pensionsfonds von mehr als zwei Unternehmen
c) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen auf insge-
Artikel 2 Abs. 3 der unter Buchstabe b genannten samt 15 Prozent des Deckungsstocks begrenzt. Hat ein
Richtlinie vom Geltungsbereich dieser Richtlinie Aussteller gegenüber dem Pensionsfonds für Verbindlich-
ausgenommen sind. keiten eines Dritten die Gewährleistung übernommen, so
ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die
Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben. Quote anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen
(2) Das gebundene Vermögen kann darüber hinaus in oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft aus-
Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt gegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und
sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen. demselben Aussteller (Schuldner), wenn die Anlagen des
Sondervermögens oder der Investmentgesellschaft in
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Überschreitungen der in
sich ausreichend gestreut sind.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Begren-
zungen gestatten, wenn die Belange der Versorgungs- (2) Abweichend von Absatz 1 gilt eine Quote von ins-
anwärter und Versorgungsempfänger (Versorgungsbe- gesamt 30 Prozent des Deckungsstocks für Anlagen
rechtigte) dadurch nicht beeinträchtigt werden und wenn
die Mitgliedstaaten diese Abweichungen nach Artikel 21 1. in Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d
oder 22 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zulas- bei demselben Schuldner,
sen können. 2. in Schuldverschreibungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, die
(4) Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmittel- von demselben Kreditinstitut in Verkehr gebracht
krediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf wurden,
bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten ist aus-
3. bei demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2
geschlossen; das Gleiche gilt für eine Anlage, die nach
Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b, wenn und soweit die An-
Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Lebensversiche-
lagen durch eine umfassende Institutssicherung des
rung nicht zulässig ist. Nicht zulässig sind darüber hinaus
Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungs-
Anlagen bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds im
system tatsächlich abgesichert sind; der satzungs-
Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von
mäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leis-
Unternehmen, deren alleiniger Zweck das Halten von
tung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine
Anteilen an konzernfremden Unternehmen oder von
tatsächliche Absicherung nicht aus, und
Grundstücken ist. Gleiches gilt für Unternehmen, auf die
der Pensionsfonds seinen Geschäftsbetrieb ganz oder 4. bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kredit-
teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 institut nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c.
Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertragen hat
oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem (3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1
Betrieb von Pensionsfondsgeschäften stehende Tätig- und 2 sind Anlagen beim Aussteller und seinen Konzern-
keiten für den Pensionsfonds ausführen. Satz 2 gilt nicht unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5. zusammenzurechnen.
(5) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieser (4) Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 dürfen
Verordnung umfasst die Staaten der Europäischen insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals ein und der-
Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über selben Gesellschaft nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht
den Europäischen Wirtschaftsraum. für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bei geeigneten
Kreditinstituten nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b. Bei
§3 Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck
das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen ist,
Mischung bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des
(1) Die angemessene Verteilung des gebundenen Ver- Pensionsfonds bei den anderen Unternehmen.
mögens auf verschiedene Anlageformen (Mischung) be- (5) Bis zu jeweils 10 Prozent des Deckungsstocks
stimmt sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser können in einem einzelnen Grundstück oder grund-
Bestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan. Gemäß stücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unter-
§ 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 10 Prozent nehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der
des Deckungsstocks beschränkt. Die Begrenzung auf Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens
10 Prozent in § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. drei in einem Staat des EWR belegenen Grundstücken
(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der unmittel- oder grundstücksgleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze
bar und mittelbar gehaltenen Anlagen nach § 2 Abs. 1 gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke
Nr. 2, 9, 10, 12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Ein-
der Belange der Versorgungsberechtigten erforderlich ist. heit bilden.
4188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
§5 §6
Kongruenz Belegenheit
(1) Soweit das gebundene Vermögen Deckungsrück-
Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der An- stellungen aus im EWR belegenen Risiken bedeckt, darf
lage Teil C zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Ver- es vorbehaltlich des Satzes 2 nur im EWR belegen sein
mögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lau- oder in Staaten außerhalb des EWR nach § 5 Abs. 4 des
ten, in der die Verpflichtungen gegenüber den Depotgesetzes verwahrt werden. Von den Vermögens-
Versorgungsberechtigten erfüllt werden müssen (Kon- werten nach Satz 1 dürfen 5 Prozent der Bestände des
gruenzregeln). Abweichend von der in Nummer 6 Buch- Deckungsstocks und 20 Prozent des übrigen gebundenen
stabe b der Anlage C zum Versicherungsaufsichts- Vermögens in Staaten außerhalb des EWR belegen sein;
gesetz genannten Begrenzung können bis zu 30 Pro- hierbei sind die nach § 2 zulässigen, in Staaten außerhalb
zent des Deckungsstocks in auf nichtkongruente Währun- des EWR belegenen Anlagen anzurechnen.
gen lautende Vermögenswerte angelegt werden. Dabei
(2) Die Aufsichtsbehörde kann einem Pensionsfonds im
gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in
Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von den Rege-
der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen
lungen über die Belegenheit der Vermögensanlagen
sind. Aktien und Anteile gelten als in der Währung ange-
genehmigen, wenn die Belange der Versorgungsberech-
legt, in der sie an einer Börse zum amtlichen Handel zuge- tigten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kon-
lassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind; gruenzregeln nach § 5 bleiben unberührt.
nicht an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassene
oder in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und §7
Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in
dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Inkrafttreten
Sitz hat. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Dezember 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4189
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Diätverordnung*)
Vom 21. Dezember 2001
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit 1. vollständige bilanzierte Diäten
Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
Buchstabe b bis d des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifi-
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 schen oder für eine bestimmte Krankheit oder
zuletzt und § 19 Abs. 1 durch Artikel 42 der Verordnung Störung angepassten Nährstoffformulierung,
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden die bei Verwendung nach den Anweisungen des
sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucher- Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Perso-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen nen, für die sie bestimmt sind, darstellen können
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- und
nologie:
2. ergänzende bilanzierte Diäten
a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
Artikel 1 b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifi-
schen oder für eine bestimmte Krankheit oder
Änderung der Diätverordnung
Störung angepassten Nährstoffformulierung,
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-
die sich nicht für die Verwendung als einzige
chung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt
Nahrungsquelle eignen.“
geändert durch Artikel 308 der Verordnung vom 29. Ok-
tober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
3. § 4a wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Wer“ die
Wörter „eine bilanzierte Diät im Sinne des § 1
„1. Beikost: Abs. 4a oder“ eingefügt.
Lebensmittel außer Milch, die den besonderen b) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Lebensmittel“ die
Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge Angabe „ , das nicht zu einer in Anlage 8 aufgeführ-
und Kleinkinder entsprechen und die zur ten Gruppen von diätetischen Lebensmitteln ge-
Ernährung von Säuglingen während der Entwöh- hört,“ eingefügt.
nungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen
und Kleinkindern während der allmählichen Um-
stellung auf normale Kost bestimmt sind.“ 4. § 14b wird wie folgt gefasst:
„§ 14b
2. Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: (1) Die Herstellung von bilanzierten Diäten hat
„(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische auf vernünftigen medizinischen und diätetischen
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke Grundsätzen zu beruhen. Bilanzierte Diäten müssen
(bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher
Weise verarbeitet oder formuliert und für die diäte- und nutzbringend verwenden lassen und wirksam
tische Behandlung von Patienten bestimmt sind. sein in dem Sinne, dass sie den besonderen
Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie
Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behin- bestimmt sind, entsprechen. Sie dürfen nur unter ärzt-
derter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Ver- licher Aufsicht verwendet werden.
dauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Aus- (2) Vollständige bilanzierte Diäten im Sinne des § 1
scheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimm- Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 dürfen gewerbsmäßig nur herge-
ter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten stellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
oder der Ernährung von Patienten mit einem sonsti- die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe enthalten und den
gen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen
diätetische Behandlung eine Modifizierung der nor- entsprechen.
malen Ernährung, andere Lebensmittel für eine (3) Ergänzende bilanzierte Diäten im Sinne des § 1
besondere Ernährung oder eine Kombination aus bei- Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur herge-
den nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden stellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der
unterteilt in Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 die dort aufgeführ-
ten Höchstmengen nicht überschreitet und den dort
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/21/EG der
Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für festgelegten altersabhängigen Anforderungen ent-
besondere medizinische Zwecke (ABl. EG Nr. L 91 S. 29). spricht.
4190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
(4) Die in Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzun- (3) Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den
gen gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in nachfolgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze 2
Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen. bis 4 in den Verkehr gebracht werden:
(5) Ist bei bilanzierten Diäten eine Bedarfsanpas- 1. der Brennwert in Kilojoule (KJ) und Kilokalorien
sung für besondere Ernährungserfordernisse notwen- (Kcal) sowie der Gehalt an Proteinen, Kohlen-
dig, kann von den nach Anlage 6 einzuhaltenden hydraten und Fetten,
Höchstmengen und Mindestmengen abgewichen 2. die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem
werden. Die Kennzeichnung des Lebensmittels muss Lebensmittel enthaltener und in Anlage 6 aufge-
einen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die führter Mineralstoffe und Vitamine,
Begründung hierfür enthalten.
3. der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Koh-
(6) Bilanzierte Diäten, die für Säuglinge bestimmt lenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nähr-
sind, müssen in ihrer Zusammensetzung, mit Aus- stoffen und deren Bestandteile, sofern diese
nahme der in Anlage 6 genannten Nährstoffe, den Angaben zur zweckentsprechenden Verwendung
Anforderungen für Säuglingsanfangs- und Folge- des Erzeugnisses erforderlich sind,
nahrung nach Anlage 10 und 11 entsprechen, sofern
die besondere Zweckbestimmung dem nicht entge- 4. Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität bei
gensteht.“ bilanzierten Diäten in flüssiger Form und
5. Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeug-
5. § 21 wird wie folgt gefasst: nis enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate.
„§ 21 In den Fällen der Nummern 1 bis 3 haben die Angaben
als Zahlenangabe bezogen auf 100 Gramm oder
(1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung 100 Milliliter des Lebensmittels beim Inverkehrbrin-
„Diätetisches Lebensmittel für besondere medizini- gen und bei einem Erzeugnis, das noch der
sche Zwecke (Bilanzierte Diät)“ Verkehrsbezeichnung gebrauchsfertigen Zubereitung nach den Angaben
im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord- des Herstellers bedarf, bezogen auf 100 Gramm oder
nung. 100 Milliliter des gebrauchsfertig zubereiteten Er-
(2) Bilanzierte Diäten dürfen nur in den Verkehr zeugnisses, zu erfolgen. Bei Portionspackungen oder
gebracht werden, wenn sie folgende Angaben nach Nennung von Portionsmengen können ferner die
Maßgabe des Satzes 2 enthalten: Angaben nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich bezo-
gen auf eine Mahlzeit oder bezogen auf eine Portion
1. den Hinweis „zur diätetischen Behandlung von ...“ erfolgen. Bei ergänzenden bilanzierten Diäten im
ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Be- Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Buchstabe b erfolgen die
schwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist, Angaben nach den Nummern 1 bis 3 bezogen auf das
2. eine Beschreibung der Eigenschaften und Merk- Erzeugnis beim Inverkehrbringen, wenn die Zube-
male, denen das Lebensmittel seine Zweckbe- reitung nicht standardisiert erfolgt, sondern mit ver-
stimmung verdankt, schiedenen Lebensmitteln möglich ist.
3. ein Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermin- (4) Bilanzierte Diäten dürfen nur mit einer Ge-
dert, entfernt oder auf andere Weise verändert brauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden,
worden sind, sofern diese für die sachgerechte Zubereitung,
Verwendung und Lagerung des Lebensmittels nach
4. den Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließ- Öffnen der Fertigpackung erforderlich ist.“
lichen Ernährung bestimmte oder um eine ergän-
zende bilanzierte Diät handelt,
6. § 25 wird wie folgt geändert:
5. die Angabe der Altersgruppe, sofern das Lebens-
mittel für eine besondere Altersgruppe bestimmt a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ist, aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2
Nr. 2 und 3 und Abs. 5 bis 7“ durch die Angabe
6. einen Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Ge-
„§ 21 Abs. 2“ ersetzt.
sundheit von Personen gefährden kann, die nicht
an den Krankheiten, Störungen oder Beschwerden bb) In Nummer 3 wird die Angabe „und § 21 Abs. 2
leiden, für die diese bilanzierte Diät bestimmt ist, Nr. 1“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, 3 und 4“ ersetzt.
7. den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärzt-
licher Aufsicht verwendet werden muss, b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Angabe „den Sätzen 2 bis 4“ ersetzt.
8. einen Hinweis auf bestimmte Vorsichtsmaßnah-
men oder Gegenanzeigen, sofern Wechselwir-
kungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit 7. § 26 wird wie folgt geändert:
Arzneimitteln, auftreten können, a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
9. einen Hinweis, dass das Lebensmittel nicht paren- „f) entgegen § 14b Abs. 2 oder 3 bilanzierte Diäten“.
teral verwendet werden darf, wenn dieses Erzeug-
nis zur Sondenernährung geeignet ist. b) Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe d wird gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Den Angaben in den Nummern 4 bis 7 sind die Wörter
„Wichtiger Hinweis“ oder eine gleichbedeutende aa) In Nummer 2 wird nach Buchstabe e folgender
Formulierung voranzustellen. Buchstabe f eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4191
„f) entgegen § 21 Abs. 2 bilanzierte Diäten 11. Anlage 7 wird aufgehoben.
ohne die vorgeschriebenen Angaben in
den Verkehr bringt,“.
12. Die Bezeichnung der Anlage 8 wird wie folgt gefasst:
bb) Die bisherigen Buchstaben f und g werden die
neuen Buchstaben g und h. „Gruppen von Lebensmitteln, für die
Einzelregelungen getroffen werden“.
d) In Absatz 7 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe
„§ 21 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 oder 4“ durch die Angabe
„§ 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4“ ersetzt.
Artikel 2
Neubekanntmachung
8. § 28 wird aufgehoben.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Diät-
9. § 29 wird wie folgt gefasst: verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
„§ 29 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum machen.
31. Dezember 2001 geltenden Fassung entsprechen,
dürfen noch bis zum 31. Januar 2002 in den Verkehr
gebracht werden.“ Artikel 3
Inkrafttreten
10. Die Anlage 6 wird wie aus der Anlage zu dieser Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ordnung ersichtlich gefasst. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
4192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 10)
„Anlage 6
(zu § 14b)
Mindest- und Höchstmengen an Mineralstoffen,
Spurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten,
bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis
Säuglinge Andere als Säuglinge
Mindest- Höchst- Mindest- Höchst- Mindest- Höchst- Mindest- Höchst-
menge menge menge menge menge menge menge menge
bezogen bezogen bezogen bezogen bezogen bezogen bezogen bezogen
auf 100 KJ auf 100 KJ auf 100 Kcal auf 100 Kcal auf 100 KJ auf 100 KJ auf 100 Kcal auf 100 Kcal
Vitamine
Vitamin A (µg RE) 14 43 60 180 8,4 43 35 180
Vitamin D (µg) 0,25 0,75 1 3 0,12 0,65/ 0,5 2,5/31)
0,751)
Vitamin K (µg) 1 5 4 20 0,85 5 3,5 20
Vitamin C (mg) 1,9 6 8 25 0,54 5,25 2,25 22
Thiamin (mg) 0,01 0,075 0,04 0,3 0,015 0,12 0,06 0,5
Riboflavin (mg) 0,014 0,1 0,06 0,45 0,02 0,12 0,08 0,5
Vitamin B6 (mg) 0,009 0,075 0,035 0,3 0,02 0,12 0,08 0,5
Niacin (mg NE) 0,2 0,75 0,8 3 0,22 0,75 0,9 3
Folsäure (µg) 1 6 4 25 2,5 12,5 10 50
Vitamin B12 (µg) 0,025 0,12 0,1 0,5 0,017 0,17 0,07 0,7
Panthothensäure (mg) 0,07 0,5 0,3 2 0,035 0,35 0,15 1,5
Biotin (µg) 0,4 5 1,5 20 0,18 1,8 0,75 7,5
Vitamin E (mg 움-TE) 0,5/g 0,75 0,5/g 3 0,5/g 0,75 0,5/g 3
mehrfach mehrfach mehrfach mehrfach
ungesät- ungesät- ungesät- ungesät-
tigter tigter tigter tigter
Fettsäu- Fettsäu- Fettsäu- Fettsäu-
ren, aus- ren, aus- ren, aus- ren, aus-
gedrückt gedrückt gedrückt gedrückt
als Linol- als Linol- als Linol- als Linol-
säure, säure, säure, säure,
nicht we- nicht we- nicht we- nicht we-
niger als niger als niger als niger als
0,1 mg 0,5 mg 0,1 mg 0,5 mg
pro 100 pro 100 pro 100 pro 100
verwert- verwert- verwert- verwert-
bare KJ bare Kcal bare KJ bare Kcal
Mineralstoffe
Natrium (mg) 5 14 20 60 7,2 42 30 175
Chlorid (mg) 12 29 50 125 7,2 42 30 175
Kalium (mg) 15 35 60 145 19 70 80 295
Calcium (mg) 12 60 50 250 8,4/121) 42/601) 35/501) 175/2501)
Phosphor (mg) 62) 222) 252) 902) 7,2 19 30 80
Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 1,8 6 7,5 25
Eisen (mg) 0,12 0,5 0,5 2 0,12 0,5 0,5 2
Zink (mg) 0,12 0,6 0,5 2,4 0,12 0,36 0,5 1,5
Kupfer (µg) 4,8 29 20 120 15 125 60 500
Jod (µg) 1,2 8,4 5 35 1,55 8,4 6,5 35
Selen (µg) 0,25 0,7 1 3 0,6 2,5 2,5 10
Mangan (mg) 0,012 0,05 0,05 0,2 0,012 0,12 0,05 0,5
Chrom (µg) 2,5 10 0,3 3,6 1,25 15
Molybdän (µg) 2,5 10 0,72 4,3 3,5 18
Fluorid (mg) 0,05 0,2 0,05 0,2
1) Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.
2) Das Calcium/Phosphorverhältnis darf nicht weniger als 1,2 und nicht mehr als 2,0 betragen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4193
Bekanntmachung
der Neufassung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung
Vom 21. Dezember 2001
Auf Grund des Artikels 8 der Ersten Verordnung zur 7. den am 1. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 der
Änderung von Verordnungen zum Schutz vor transmis- Verordnung vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637),
siblen spongiformen Enzephalopathien vom 13. Dezem- 8. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-
ber 2001 (BGBl. I S. 3631) wird nachstehend der Wortlaut kel 374 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung in der S. 2785),
seit dem 19. Dezember 2001 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 9. den am 19. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 3
der eingangs genannten Verordnung.
1. die am 8. September 1976 in Kraft getretene Verord-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
nung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587),
zu 1.– 6. des § 14 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
2. die am 14. Juni 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610),
vom 6. Juni 1980 (BGBl. I S. 667),
zu 7. des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des
3. die am 24. Dezember 1997 in Kraft getretene Verord- Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. Sep-
nung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3136), tember 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610), der durch
Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. Februar
4. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 10a
2001 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist,
und den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Arti-
kel 10b der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I zu 8. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-
S. 531), sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) aus Anlass des Organisationserlasses
5. den am 14. Oktober 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
der Verordnung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1422), zu 9. des § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fas-
6. die am 23. Februar 2001 in Kraft getretene Verordnung sung der Bekanntmachung vom 11. April 2001
vom 21. Februar 2001 (BGBl. I S. 302), (BGBl. I S. 523).
Bonn, den 21. Dezember 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
4194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Verordnung
über Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen
(Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung)*)
I. Tierkörperbeseitigungsanstalten Ein Fahrzeugwaschplatz muss nicht vorhanden sein,
wenn die Fahrzeuge nach § 10 Abs. 3 im Rohmaterialraum
1. Einrichtung gereinigt und desinfiziert werden können; eine Dunggrube
muss nur vorhanden sein, sofern Magen- oder Darminhalt
von Tierkörpern oder aus Tierkörperteilen gesammelt
§1
wird.
Zu den Anlagen einer Tierkörperbeseitigungsanstalt im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Tierkörperbeseitigungs- §3
gesetzes gehören die Gebäude, in denen Tierkörper,
Tierkörperteile und Erzeugnisse durch Behandlung un- (1) Das Gebäude, in dem Tierkörper, Tierkörperteile und
schädlich gemacht werden, die übrigen dem Betrieb der Erzeugnisse durch Behandlung unschädlich gemacht
Tierkörperbeseitigungsanstalt dienenden Gebäude und werden (Behandlungsgebäude), muss unterteilt sein in
festen Einrichtungen sowie das dazugehörende Gelände; Räume und Einrichtungen, aus denen Erreger übertrag-
ausgenommen hiervon ist ein außerhalb der Einfriedigung barer Krankheiten verschleppt werden können (unreine
liegendes Verwaltungsgebäude. Seite), und Räume und Einrichtungen, die frei von Erre-
gern übertragbarer Krankheiten bleiben müssen (reine
§2 Seite). Die unreine Seite und die reine Seite müssen durch
eine geschlossene Wand vollständig voneinander ge-
(1) Die Tierkörperbeseitigungsanstalt muss so eingefrie- trennt und nur durch gesonderte Ein- und Ausgänge zu
digt sein, dass Unbefugte nicht hineingelangen können. begehen oder zu befahren sein. In die Wand darf eine Ein-
Sie darf nur durch verschließbare Tore befahren oder richtung zur Einfüllung der Rohware eingelassen sein. Die
betreten werden können. zuständige Behörde kann in besonderen Einzelfällen Aus-
(2) An den Eingängen und Ausgängen der Tierkörper- nahmen von Satz 2 zulassen, wenn dies zur Verhütung
beseitigungsanstalt müssen ein Durchfahrbecken oder besonderer Gefahren unumgänglich ist und andere Maß-
eine gleich wirksame Einrichtung zur Desinfektion der nahmen nicht durchführbar sind.
Räder von Fahrzeugen und eine Einrichtung zur Desinfek- (2) Zur unreinen Seite gehören mindestens
tion des Schuhzeugs von Personen vorhanden sein. Die
Desinfektionseinrichtungen müssen so angelegt und ein Raum für die entladenen Tierkörper, Tierkörperteile
bemessen sein, dass die Reifen der Fahrzeuge bei der und Erzeugnisse sowie zum Zerlegen und Abhäuten der
Durchfahrt voll benetzt werden und die Einrichtungen Tierkörper (Rohmaterialraum),
nicht umfahren oder umgangen werden können. Ist inner- ein Häuteraum, sofern Tierkörper abgehäutet werden,
halb der Tierkörperbeseitigungsanstalt das Gelände, das
die unreine Seite des Behandlungsgebäudes (§ 3 Abs. 1) ein Tierarztraum,
umgibt, durch geeignete Einrichtungen von dem übrigen ein Raum zum Umkleiden, Waschen und für den Aufent-
Gelände abgetrennt, gelten Satz 1 und 2 nur für die Ein- halt sowie eine Toilette.
gänge und Ausgänge dieses Geländeteils.
Zur reinen Seite gehören mindestens
(3) Auf dem Gelände der Tierkörperbeseitigungsanstalt
die Räume mit den Einrichtungen für das Unschädlich-
müssen alle Verkehrswege befestigt und desinfizierbar
machen der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse,
sein. Auf dem der unreinen Seite des Behandlungsgebäu-
des zugehörigen Geländeteil müssen ein Fahrzeugwasch- ein Umkleide- und Waschraum sowie eine Toilette und ein
platz und eine Dunggrube vorhanden sein, die folgende Aufenthaltsraum.
Anforderungen erfüllen:
Sind weitere Räume vorhanden, so sind diese – entspre-
1. Der Boden des Fahrzeugwaschplatzes muss befestigt chend ihrer Nutzung – der unreinen oder reinen Seite
und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu zuzuordnen. Werden die erzeugten Produkte in dem
einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Behandlungsgebäude gelagert, so müssen die hierfür
Sammlung des Abwassers mündet; unter Druck ste- bestimmten Räume auf der reinen Seite liegen. Werden
hendes Wasser zur Reinigung muss vorhanden sein. die Produkte in getrennten Gebäuden oder festen Einrich-
2. Die Dunggrube muss aus drei Abteilungen bestehen; tungen gelagert, so müssen die Gebäude oder Einrichtun-
Boden und Wände müssen flüssigkeitsundurchlässig gen auf dem der reinen Seite des Behandlungsgebäudes
sein. zugehörigen Geländeteil liegen.
(3) Die Eingänge und Ausgänge müssen verschließbar
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
sein. Auf der unreinen Seite müssen sie mit Einrichtungen
Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass
veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und zur Desinfektion versehen sein, die so angelegt und
Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tieri- bemessen sind, dass sie nicht umgangen oder umfahren
schen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur werden können und eine wirksame Desinfektion des
Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51), zuletzt
geändert durch die Beitrittsakte in der Fassung des Ratsbeschlusses Schuhzeugs von Personen und der Reifen von Fahr-
vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1). zeugen gewährleisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4195
§4 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Blut, das von Tieren stammt, die
(1) Zur unreinen und zur reinen Seite gehörende Räume klinische Anzeichen von für andere Tiere oder den Men-
(§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2) müssen leicht gereinigt und schen ansteckenden Krankheiten zeigen. Satz 1 Nr. 2 gilt
desinfiziert werden können. Der Fußboden muss flüssig- nicht für ausgelassene Fette, die als wenig gefährliche
keitsundurchlässig sein. Die Oberfläche der Wände und Stoffe nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/667/EWG des
Türen muss aus glattem, abwaschfestem und desinfizier- Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrecht-
barem Material bestehen. Die Entlüftung der unreinen licher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und
Seite und die Belüftung der reinen Seite müssen so ange- Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Fut-
legt sein, dass Erreger übertragbarer Krankheiten nicht in termitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen
die reine Seite gelangen können. Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie
90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51) gelten.
(2) Der Rohmaterialraum muss Einrichtungen zum Sam-
meln und Ableiten des Abwassers sowie für das Zerlegen
von Tieren haben und ausreichend beleuchtet sein. § 5a
(3) Der Häuteraum muss unmittelbar an den Roh- Nach der Behandlung nach § 5 Abs. 1 müssen ausge-
materialraum angrenzen und einen gesonderten Ausgang lassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörperteilen und
haben. Er muss so groß sein, dass die Häute in mehreren, Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt worden und
voneinander getrennten Stapeln ausreichend lange gela- zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, so gerei-
gert werden können. nigt werden, dass petrolätherunlösliche Verunreinigungen
(4) Werden die in der unreinen Seite anfallenden Flüssig- maximal 0,15 vom Hundert bezogen auf die Original-
keiten (§ 6 Abs. 2 Satz 1) nicht zusammen mit den Tier- substanz nicht überschreiten.
körpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen behandelt,
muss eine Einrichtung vorhanden sein, in der sie ther-
misch desinfiziert werden können. §6
(5) Die Räume oder festen Einrichtungen, in denen die (1) Das angelieferte Rohmaterial darf nur im Roh-
erzeugten Produkte abgefüllt oder gelagert werden, müs- materialraum oder in unmittelbar angrenzenden Annahme-
sen desinfizierbar sein. räumen oder -einrichtungen abgeladen werden. Roh-
material darf nicht im Freien gelagert werden.
2. Betrieb (2) Die in der unreinen Seite, insbesondere bei der Zer-
legung oder sonstigen Bearbeitung der Tierkörper, Tier-
§5 körperteile und Erzeugnisse im Rohmaterialraum, bei der
Reinigung des Rohmaterialraumes und beim Reinigen der
(1) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sind mit
Fahrzeuge, anfallenden Flüssigkeiten, ausgenommen die
thermischen Verfahren, bei denen Wärme indirekt zuge-
durch die Toilette anfallenden Abwässer, sind entweder
führt wird, zu behandeln. Sie sind
der Einrichtung zur thermischen Desinfektion zuzuführen
1. auf Teile von einer Größe von höchstens 50 Millimeter und in dieser mindestens 30 Minuten lang bei einer Tem-
zu zerkleinern, peratur von über 100 °C heiß zu halten oder zusammen mit
2. bis zum Zerfall der Weichteile zu erhitzen und anschlie- den Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen zu
ßend behandeln. Das Heißhalten in der Einrichtung ist fort-
laufend mit selbstschreibenden Geräten zu messen. Auf
3. mindestens 20 Minuten lang ununterbrochen bei einer dem Fahrzeugwaschplatz anfallende Flüssigkeiten sind
Temperatur von mindestens 133 °C und einem mit chemisch oder thermisch zu desinfizieren.
gesättigtem Dampf erzeugtem Druck von mindestens
3 bar heiß zu halten. (3) Wird der beim Zerlegen der Tierkörper oder Tier-
körperteile anfallende Magen- oder Darminhalt nicht
Das Material ist während des ganzen Vorganges ständig zusammen mit dem Rohmaterial behandelt, so ist er in der
zu durchmischen. Die Dauer des Heißhaltens, die Höhe Dunggrube zu sammeln, mit dünner Kalkmilch zu über-
der Temperatur und des Dampfdruckes sind fortlaufend gießen und jeweils mindestens drei Wochen zu lagern.
zuverlässig nachweisbar zu messen.
(4) Die beim Abhäuten von Tierkörpern gewonnenen
(2) Absatz 1 gilt nicht für Häute sind unverzüglich und unmittelbar in den Häute-
1. Blut, Borsten, Eier, Federn, Haare, Häute und Wolle, raum zu bringen und dort mit einem Gemisch aus 95 vom
die gesondert in einem Verfahren so behandelt wer- Hundert Gewichtsanteilen Salz und 5 vom Hundert Ge-
den, dass der Grundsatz des § 3 des Tierkörperbesei- wichtsanteilen Soda zu behandeln und jeweils mindestens
tigungsgesetzes gewahrt wird, acht Tage lang zu lagern. Die nach Satz 1 behandelten
2. ausgelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörper- Häute dürfen nur zur Herstellung technischer Erzeugnisse
teilen und Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt und nur unmittelbar an solche Betriebe abgegeben wer-
und mit einem Verfahren behandelt werden, das min- den, die nach § 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2
destens die Anforderungen des Anhangs II der Ent- der Futtermittelherstellungs-Verordnung bekannt ge-
scheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999 macht sind.
über Maßnahmen zum Schutz gegen die transmis-
siblen spongiformen Enzephalopathien bei der Ver-
arbeitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Ände- §7
rung der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (1) Die erzeugten Produkte müssen so abgefüllt und
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37) des Rates in der jeweils gel- gelagert werden, dass Erreger übertragbarer Krankheiten
tenden Fassung erfüllt. nicht in sie hineingelangen können.
4196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
(2) Die Produkte dürfen nur in geschlossene Fahrzeuge (4) Die Reinigung und Desinfektion sind nach näherer
oder geschlossene oder verschließbare Behältnisse oder Anweisung des beamteten Tierarztes durchzuführen.
in erstmalig verwendete Umhüllungen abgefüllt werden. (5) Soweit erforderlich, sind in der Tierkörperbeseiti-
gungsanstalt Entwesungen durchzuführen.
§8
(1) Die Räume und Einrichtungen der Tierkörperbeseiti- § 11
gungsanstalt dürfen nur für den Zweck, für den sie (1) Ist im Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungs-
bestimmt sind, benutzt werden. Gegenstände, die in der anstalt eine anzeigepflichtige Tierseuche amtlich festge-
unreinen Seite bei der Behandlung von Tierkörpern, Tier- stellt worden, müssen
körperteilen und Erzeugnissen benutzt werden, dürfen
1. die Desinfektionseinrichtungen an den Eingängen und
nicht in anderen Teilen der Tierkörperbeseitigungsanstalt
Ausgängen der Tierkörperbeseitigungsanstalt (§ 2
benutzt werden. Andere in der unreinen Seite benutzte
Abs. 2) mit einem wirksamen Desinfektionsmittel
Gegenstände müssen vor einer Verwendung in anderen
gefüllt oder durchtränkt sein; bei Frostgefahr ist dem
Teilen der Tierkörperbeseitigungsanstalt gereinigt und
Desinfektionsmittel Salz beizumischen,
desinfiziert werden.
2. Personen, die die Tierkörperbeseitigungsanstalt betre-
(2) Das Eindringen von Insekten, Nagetieren und Vögeln
ten, desinfizierbares Schuhzeug anziehen und dieses
in die Räume des Behandlungsgebäudes muss in geeig-
vor Verlassen der Anstalt desinfizieren.
neter Weise verhindert werden.
(2) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
§9 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 zulassen, wenn Art und Verlauf der Seuchen dies
In der Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen Tiere nicht
gestatten und Belange der Seuchenbekämpfung nicht
gehalten werden, ausgenommen Wachhunde und Tiere,
entgegenstehen.
die aus tierseuchenrechtlichen Gründen zur amtlichen
Beobachtung in die Tierkörperbeseitigungsanstalt ver-
bracht werden. 4. Aufzeichnungen und Anzeigepflicht
§ 12
3. Desinfektion und Schutzkleidung
(1) Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat
über die Menge des angelieferten Materials und bei abho-
§ 10
lungspflichtigen Tierkörpern auch über die Herkunft und
(1) Personen, die das Behandlungsgebäude nur vor- die Tiergattung sowie über Art und Menge der erzeugten
übergehend betreten, müssen Schutzkleidung tragen. Vor und abgegebenen Produkte Aufzeichnungen zu machen
Verlassen der unreinen Seite ist das Schuhzeug zu desinfi- oder Belege oder andere Unterlagen zu sammeln. Sie sind
zieren und die Schutzkleidung abzulegen. Personen, die in für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
der Tierkörperbeseitigungsanstalt beschäftigt sind, müs-
(2) Die Nachweise über die Behandlung nach § 5 Abs. 1
sen jeweils in der unreinen Seite oder der reinen Seite
Satz 4 und die Erhitzung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sind min-
besondere, deutlich unterscheidbare Schutzkleidung und
destens zwei Jahre lang aufzubewahren.
desinfizierbares Schuhzeug tragen. Vor Verlassen der
unreinen oder der reinen Seite müssen die Personen die (3) Der Inhaber oder sein Beauftragter hat im Falle eines
Schutzkleidung im Umkleideraum ablegen und das ungewöhnlich hohen Anfalls toter Tierkörper aus einem
Schuhzeug wechseln, ferner müssen sie vor Verlassen der Bestand der zuständigen Behörde darüber unverzüglich
unreinen Seite Hände und Unterarme feucht reinigen und Anzeige zu machen.
desinfizieren. Die Schutzkleidung ist regelmäßig in kurzen
Abständen zu reinigen und zu desinfizieren.
4a. Eigenkontrollen
(2) Die Desinfektionseinrichtungen an den Eingängen
und Ausgängen der unreinen Seite müssen mit einem § 12a
wirksamen Desinfektionsmittel gefüllt oder durchtränkt
sein. Bei Frostgefahr ist dem Desinfektionsmittel Salz Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat eine
beizumischen. betriebliche Eigenkontrolle sicherzustellen, nach der
(3) Die Fahrzeuge und Behältnisse, in denen Tierkörper, 1. die im Betriebsablauf im Hinblick auf eine mögliche
Tierkörperteile und Erzeugnisse befördert worden sind, Tierseuchenverbreitung kritischen Stellen bestimmt
müssen nach jeder Entladung im Rohmaterialraum gerei- und kontrolliert werden,
nigt und vor oder unmittelbar nach Verlassen dieses 2. aus den erzeugten Produkten in regelmäßigen Abstän-
Raumes desinfiziert werden. Wird die Reinigung und Des- den repräsentative Proben entnommen, diese auf die
infektion nicht nach Satz 1 durchgeführt, sind die Fahr- Einhaltung der Anforderungen des Anhangs II Kapi-
zeuge und Behältnisse auf dem Fahrzeugwaschplatz zu tel III Nr. 1 und 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates
reinigen und zu desinfizieren. Der Rohmaterialraum und vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrecht-
die beim Entladen, Zerlegen und Abhäuten verwendeten licher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung
Geräte sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren, die und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz
übrigen Räume der unreinen Seite, mit Ausnahme des von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus
Häuteraumes, täglich zu reinigen und mindestens Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung
wöchentlich zu desinfizieren. Der Häuteraum ist nach der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 50) in
Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren. der jeweils geltenden Fassung untersucht werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4197
3. im Falle, dass eine Probe den Anforderungen des An- gesetzten Frist nicht behoben, so ist im Falle des § 5
hangs II Kapitel III Nr. 1 oder 2 der Richtlinie 90/667/ Abs. 1 die Genehmigung zu widerrufen und im Falle des
EWG in der jeweils geltenden Fassung nicht entspricht, § 5 Abs. 2 die Anwendung des Verfahrens zu untersagen.
a) die Ursachen hierfür ermittelt und
b) die festgestellten Mängel unverzüglich abgestellt II. Sammelstellen
werden und
4. die Ergebnisse der Kontrollen nach den Nummern 1 § 15
und 2 und der Untersuchungen nach Nummer 4 aufge-
(1) Sammelstellen, mit Ausnahme der betriebseigenen
zeichnet und zur Einsicht der zuständigen Behörde
Sammelstellen, müssen aus mindestens einem geschlos-
mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
senen Raum bestehen, der leicht zu reinigen und zu des-
infizieren ist, dessen Ein- und Ausgänge verschließbar
5. Anzuwendende Verfahren sind und in dem unter Druck stehendes Wasser zur Reini-
gung vorhanden ist. Die zu diesem Raum führenden
Straßen und Wege müssen befestigt und desinfizierbar
§ 13
sein. In dem Raum muss ein bewegliches, flüssigkeits-
(1) In einer Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen Verfah- dichtes, korrosionsfestes, leicht zu reinigendes und zu
ren nach § 5 Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die desinfizierendes Behältnis mit dicht schließendem Deckel
zuständige Behörde die Erfüllung der dort genannten Vor- oder eine andere gleichwertige, ortsfeste Einrichtung vor-
aussetzungen geprüft, nach dem in Anhang III der Ent- handen sein; sie müssen eine genügend große Füllöffnung
scheidung 1999/534/EG genannten Verfahren validiert haben und so beschaffen sein, dass eine unbefugte Ent-
und die Anwendung des Verfahrens genehmigt hat. nahme des Inhalts verhindert wird. Satz 3 gilt nicht, wenn
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im der Fußboden des Raumes flüssigkeitsundurchlässig ist,
Benehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher- die Oberfläche der Wände und Türen aus glattem,
schutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einzelfall zur abwaschfestem und desinfizierbarem Material besteht
Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren auf Antrag und das gesammelte Material mit geeigneten Einrichtun-
Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 zulassen, soweit gen unmittelbar in das Transportfahrzeug verladen wird.
Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Das Fassungsvermögen des Raumes, des Behältnisses
Ergänzung des § 5 Abs. 1 oder für eine Genehmigung und der Einrichtung muss dem voraussichtlichen Anfall
nach Absatz 3 von Bedeutung sein können und dies mit unter Berücksichtigung der Abholungshäufigkeit entspre-
dem Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgeset- chen. Wenn Außentemperatur, anfallende Menge und
zes und dem auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung Häufigkeit der Abholung es erfordern, muss der Raum
bestehenden Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Aus- gekühlt werden können.
nahmegenehmigung darf nur für die Dauer eines Jahres (2) Der Sammelstelle nach Absatz 1 steht gleich ein
erteilt werden. Sie kann um höchstens zwei Jahre verlän- nicht in einem Raum aufgestelltes Behältnis, das den
gert werden, wenn die Versuchsergebnisse dies erfordern. Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht. Es muss
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im auf einem befestigten und desinfizierbaren Boden stehen;
Benehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher- zu ihm führende Straßen und Wege müssen ebenso
schutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einzelfall geneh- beschaffen sein.
migen, dass ein anderes Verfahren als nach § 5 Abs. 1 (3) Die Sammelstelle muss zu bestimmten Zeiten ge-
angewendet wird, wenn dieses Verfahren nach Absatz 2 öffnet sein; die Öffnungszeiten sind bekannt zu geben.
erprobt worden ist, sich dabei als zuverlässig und ver- Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse dürfen nur in
gleichbar wirksam erwiesen hat und seine Anwendung mit Räumen, Behältnissen oder Einrichtungen nach Absatz 1
dem Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgeset- und 2 gesammelt werden.
zes und dem auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung
bestehenden Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die ver- (4) Umhüllungen, Verpackungen oder sonstige Gegen-
fahrensbezogenen Genehmigungsbedingungen zur Erfül- stände dürfen nicht in die Sammeleinrichtungen nach
lung des Grundsatzes des § 3 des Tierkörperbeseiti- Absatz 1 und 2 gegeben werden. Sie sind in dafür
gungsgesetzes müssen laufend zuverlässig nachgewie- bestimmte Behälter zu geben, die vom Beseitigungs-
sen werden. pflichtigen bereitzustellen sind.
(5) Die Räume, Behältnisse und Einrichtungen der Sam-
§ 14 melstellen sind nach näherer Anweisung des beamteten
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zum Zwecke Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren sowie zu ent-
der Überprüfung eines bereits angewendeten Verfahrens wesen.
Nachweise über die ausreichende Wirksamkeit und
Zuverlässigkeit fordern, wenn zu besorgen ist, dass Tier- § 16
körper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse durch das Ver-
(1) Als betriebseigene Sammelstellen nach § 12 Abs. 1
fahren nicht ausreichend behandelt werden. Ergibt die
Satz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes dürfen nur
Überprüfung, dass das angewendete Verfahren nicht den
Räume, Behältnisse oder Einrichtungen zugelassen wer-
Anforderungen des § 5 Abs. 1 entspricht oder im Falle des
den, die den jeweiligen Anforderungen nach § 15 Abs. 1
§ 5 Abs. 2 nicht den Grundsatz des § 3 des Tierkörperbe-
entsprechen. Das gesammelte Material darf nur in Tier-
seitigungsgesetzes wahrt, so stellt die zuständige Behör-
körperbeseitigungsanstalten verbracht werden.
de dies fest und setzt eine angemessene Frist, in der dem
Mangel abgeholfen werden kann. Wird der Mangel in der (2) § 15 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
4198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
IIa. Beseitigung von Risikomaterial a) gemäß Kapitel I bis IV, VI oder VII des Anhangs der
Entscheidung 92/562/EWG der Kommission vom
§ 16a 17. November 1992 über die Zulassung alternativer
Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe
Die Vorschriften der Abschnitte I und II gelten für die (ABl. EG Nr. L 359 S. 23) behandelt werden oder
Beseitigung von Risikomaterial im Sinne des Anhanges XI
Kapitel A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des b) ohne Behandlung zur unmittelbaren Verbrennung
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai verbracht werden.
2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Til- Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Risiko-
gung bestimmter transmissibler spongiformer Enzepha- material
lopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) – ausgenommen Risiko-
material, das für die in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 nach der Hausschlachtung,
Nr. 999/2001 genannten Erzeugnisse verwendet werden 2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a vor der
soll – nach Maßgabe dieses Abschnitts. Behandlung und
3. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b vor der Ver-
§ 16b
bringung zur unmittelbaren Verbrennung
(weggefallen) mit dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Farbstoff einge-
färbt wird. Ferner darf die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2
§ 16c
Buchstabe a nur erteilt werden, wenn die bei der Behand-
Sofern Tierkörper oder Tierkörperteile nach § 5 Abs. 1 lung anfallenden Produkte unverzüglich der Verbrennung
zum Zwecke der Herstellung von Futtermitteln oder in einer dafür zugelassenen Anlage zugeführt werden und
Düngemitteln sowie zu technischen Zwecken behandelt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, sofern die Verbrennung
werden sollen, hat der Inhaber der Tierkörperbeseiti- außerhalb der Tierkörperbeseitigungsanstalt durchgeführt
gungsanstalt unter Aufsicht der zuständigen Behörde wird, die angefallenen Produkte nur in speziell gekenn-
Risikomaterial vor der Behandlung zu entnehmen. Nach zeichneten, allseits geschlossenen und verplombten
der Entnahme ist Risikomaterial unverzüglich getrennt zu Behältnissen transportiert werden.
lagern und mit dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in An-
(3) Soweit in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt ledig-
lage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom
lich eine Anlage zur Behandlung vorhanden ist, darf diese
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) mit der E-Nummer
„E 133“ angegeben ist, einzufärben. im Falle der Behandlung von Risikomaterial ausschließlich
hierfür benutzt werden. Bei einer Tierkörperbeseitigungs-
§ 16d anstalt mit mehreren Anlagen gilt Satz 1 für die jeweilige
Anlage entsprechend.
(1) Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörperteile,
bei denen das Risikomaterial nicht entnommen worden (4) Absatz 1 gilt nicht für einzelne Körper von unter vier
ist, sind – vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 – gemäß § 5 Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern, die nach § 5
Abs. 1 zu behandeln. Derjenige, bei dem die in Satz 1 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vergraben
genannten Materialien anfallen, hat werden.
1. Risikomaterial vor der Behandlung nach Satz 1 mit § 16e
dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in Anlage 1 Teil B (1) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der aus-
der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Janu- schließlich Risikomaterial behandelt und die hierbei an-
ar 1998 mit der E-Nummer „E 133“ angegeben ist, ein- fallenden Produkte verbrannt werden, sind die §§ 13, 14
zufärben und und 16 nicht anzuwenden.
2. die bei der Behandlung nach Satz 1 anfallenden Pro- (2) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, die mehrere
dukte unverzüglich der Verbrennung in einer dafür Anlagen zur Behandlung von Tierkörpern, Tierkörperteilen
zugelassenen Anlage zuzuführen. und Erzeugnissen hat und nicht ausschließlich Risiko-
Sofern die Verbrennung außerhalb der Tierkörperbeseiti- material beseitigt, sind im Hinblick auf die Anlage zur
gungsanstalt durchgeführt wird, dürfen die angefallenen Beseitigung von Risikomaterial die §§ 13, 15 und 16 nicht
Produkte nur in speziell gekennzeichneten, allseits anzuwenden. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt muss
geschlossenen und verplombten Behältnissen transpor- mindestens zwei Rohmaterialräume haben, um eine
tiert werden. Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungs- getrennte Lagerung von Risikomaterial und anderem
anstalt hat über die Aufzeichnungspflicht gemäß § 12 Rohmaterial zu gewährleisten. Vor der Behandlung sind
Abs. 1 hinaus zusätzliche Aufzeichnungen über die im von dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt Vor-
Rahmen der Behandlung nach § 5 Abs. 1 hergestellten kehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination auszu-
Produktmengen und deren weiteren Verbleib bis zur end- schließen. Von Risikomaterial durch Behandlung ange-
gültigen Beseitigung zu führen. Die Aufzeichnungen sind fallene Produkte dürfen nur in ausschließlich für diese vor-
für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. behaltenen, speziell gekennzeichneten Räumen sowie
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige allseits geschlossenen Behältnissen gelagert werden.
Behörde genehmigen, dass
1. bei einer Hausschlachtung anfallendes Risikomaterial III. Ordnungswidrigkeiten
vergraben wird, sofern der Grundsatz des § 3 des Tier-
körperbeseitigungsgesetzes gewahrt bleibt, § 17
2. Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörperteile, Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Tier-
bei denen das Risikomaterial nicht entnommen worden körperbeseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
ist, fahrlässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4199
1. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nicht a) die Sammelstelle nach der Vorschrift des § 15
dafür sorgt, dass Gelände, Gebäude und Räume Abs. 1 und 2 eingerichtet ist oder
nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2 Satz 1,
b) Behälter gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 bereitgestellt
Abs. 3, § 3 Abs. 1, 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
werden,
Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 eingerichtet sind,
12. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Tierkörper, Tierkörper-
2. entgegen § 6 Abs. 1 Rohmaterial ablädt oder lagert,
teile oder Erzeugnisse nicht in den dort bezeichneten
3. einer Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 über die Einrichtungen sammelt oder entgegen § 15 Abs. 4
Desinfektion von Flüssigkeiten oder des § 6 Abs. 3 Satz 1 Umhüllungen, Verpackungen oder sonstige
oder 4 Satz 1 über die Beseitigung von Magen- oder Gegenstände nicht in die dort bezeichneten Behälter
Darminhalt oder Häuten zuwiderhandelt, gibt,
4. entgegen § 7 Abs. 2 Produkte abfüllt, 13. entgegen § 16c Risikomaterial nicht oder nicht recht-
5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Räume, Einrich- zeitig entnimmt, nicht, nicht in der vorgeschriebenen
tungen oder Gegenstände benutzt, Weise oder nicht rechtzeitig lagert oder nicht oder
nicht rechtzeitig einfärbt,
6. entgegen § 9 Tiere hält,
14. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 2 Risikomaterial nicht
7. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1 bis 3
oder nicht rechtzeitig einfärbt oder ein Produkt nicht
über die Schutzkleidung oder das Schuhzeug oder
oder nicht rechtzeitig der Verbrennung zuführt,
über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhan-
delt, 15. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 3 ein Produkt transpor-
tiert,
8. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt der
Vorschrift des § 10 Abs. 2 über die Desinfektion 16. entgegen § 16d Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung
zuwiderhandelt, mit Satz 2, eine Anlage benutzt oder
9. einer Vorschrift des § 12 über das Führen oder die 17. entgegen § 16e Abs. 2 Satz 4 ein Produkt lagert.
Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Belegen, ande-
ren Unterlagen oder Nachweisen zuwiderhandelt,
IV. Schlussvorschriften
9a. entgegen § 12a eine betriebliche Eigenkontrolle nicht
sicherstellt,
§§ 18 bis 20
10. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt ent-
gegen § 13 Abs. 1 ein nicht genehmigtes Verfahren (weggefallen)
anwendet,
§ 21
11. als Inhaber einer Sammelstelle nicht dafür sorgt,
dass (Inkrafttreten)
4200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Verordnung
über die Mindestnettobeträge
nach dem Altersteilzeitgesetz für das Jahr 2002
(Mindestnettobetrags-Verordnung 2002)
Vom 21. Dezember 2001
Auf Grund des § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996
(BGBl. I S. 1078), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
(BGBl. I S. 910) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung:
§1
Für das Jahr 2002 ergeben sich die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes aus der dieser Verordnung als Anlage bei-
gefügten Tabelle.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Achenbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4201
Anlage
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
5,00 3,50 3,50 3,50 3,50 2,87
10,00 7,00 7,00 7,00 7,00 5,43
15,00 10,50 10,50 10,50 10,50 8,04
20,00 14,00 14,00 14,00 14,00 11,10
25,00 17,50 17,50 17,50 17,50 13,72
30,00 21,00 21,00 21,00 21,00 16,28
35,00 24,50 24,50 24,50 24,50 19,33
40,00 28,00 28,00 28,00 28,00 21,95
45,00 31,50 31,50 31,50 31,50 24,51
50,00 35,00 35,00 35,00 35,00 27,57
55,00 38,50 38,50 38,50 38,50 30,18
60,00 42,00 42,00 42,00 42,00 32,81
65,00 45,50 45,50 45,50 45,50 35,80
70,00 49,00 49,00 49,00 49,00 38,42
75,00 52,50 52,50 52,50 52,50 41,04
80,00 56,00 56,00 56,00 56,00 44,09
85,00 59,50 59,50 59,50 59,50 46,65
90,00 63,00 63,00 63,00 62,37 49,27
95,00 66,50 66,50 66,50 65,44 52,33
100,00 70,00 70,00 70,00 67,99 54,95
105,00 73,50 73,50 73,50 70,60 57,51
110,00 77,00 77,00 77,00 73,67 60,56
115,00 80,50 80,50 80,50 76,22 63,18
120,00 84,00 84,00 84,00 78,83 65,74
125,00 87,50 87,50 87,50 81,90 68,79
130,00 91,00 91,00 91,00 84,51 71,41
135,00 94,50 94,50 94,50 87,07 74,03
140,00 98,00 98,00 98,00 90,13 77,02
145,00 101,50 101,50 101,50 92,74 79,65
150,00 105,00 105,00 105,00 95,30 82,26
155,00 108,50 108,50 108,50 98,36 85,32
160,00 112,00 112,00 112,00 100,98 87,88
165,00 115,50 115,50 115,50 103,59 90,49
170,00 119,00 119,00 119,00 106,60 93,56
175,00 122,50 122,50 122,50 109,21 96,11
180,00 126,00 126,00 126,00 111,83 98,72
185,00 129,50 129,50 129,50 114,88 101,79
190,00 133,00 133,00 133,00 117,44 104,40
195,00 136,50 136,50 136,50 120,06 106,95
200,00 140,00 140,00 140,00 123,12 110,02
205,00 143,50 143,50 143,50 125,73 112,63
210,00 147,00 147,00 147,00 128,29 115,19
215,00 150,50 150,50 150,50 131,35 118,25
220,00 154,00 154,00 154,00 133,97 120,86
225,00 157,50 157,50 157,50 136,52 123,48
230,00 161,00 161,00 161,00 139,58 126,48
235,00 164,50 164,50 164,50 142,20 129,09
240,00 168,00 168,00 168,00 144,82 131,71
245,00 171,50 171,50 171,50 147,81 134,77
250,00 175,00 175,00 175,00 150,43 137,33
255,00 178,50 178,50 178,50 153,06 139,94
4202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
260,00 182,00 182,00 182,00 156,11 143,00
265,00 185,50 185,50 185,50 158,66 145,56
270,00 189,00 189,00 189,00 161,29 148,18
275,00 192,50 192,50 192,50 164,34 151,24
280,00 196,00 196,00 196,00 166,89 153,85
285,00 199,50 199,50 199,50 169,52 156,41
290,00 203,00 203,00 203,00 172,57 159,47
295,00 206,50 206,50 206,50 175,20 162,09
300,00 210,00 210,00 210,00 177,75 164,71
305,00 213,50 213,50 213,50 180,80 167,70
310,00 217,00 217,00 217,00 183,43 170,32
315,00 220,50 220,50 220,50 185,98 172,94
320,00 224,00 224,00 224,00 189,04 175,99
325,00 227,50 227,50 227,50 191,66 178,55
330,00 183,75 183,75 183,75 147,02 133,92
335,00 186,54 186,54 186,54 149,31 136,27
340,00 189,33 189,33 189,33 151,22 138,11
345,00 192,12 192,12 192,12 153,12 140,02
350,00 194,89 194,89 194,89 155,46 142,35
355,00 197,68 197,68 197,68 157,30 144,26
360,00 200,47 200,47 200,47 159,20 146,10
365,00 203,25 203,25 203,25 161,55 148,44
370,00 206,02 206,02 206,02 163,44 150,34
375,00 208,82 208,82 208,82 165,28 152,19
380,00 211,60 211,60 211,60 167,64 154,53
385,00 214,39 214,39 214,39 169,53 156,44
390,00 217,16 217,16 217,16 171,36 158,32
395,00 219,95 219,95 219,95 173,72 160,61
400,00 222,74 222,74 222,74 175,62 162,52
405,00 225,53 225,53 225,53 177,52 164,42
410,00 228,30 228,30 228,30 179,80 166,70
415,00 231,09 231,09 231,09 181,70 168,37
420,00 233,88 233,88 233,88 183,60 170,11
425,00 236,66 236,66 236,66 185,95 172,38
430,00 239,44 239,44 239,44 187,78 174,03
435,00 242,23 242,23 242,23 189,69 175,77
440,00 245,01 245,01 245,01 192,03 178,04
445,00 247,80 247,80 247,80 193,87 179,77
450,00 250,57 250,57 250,57 195,76 181,43
455,00 253,37 253,37 253,37 198,11 183,70
460,00 256,15 256,15 256,15 200,02 185,44
465,00 258,94 258,94 258,94 201,86 187,10
470,00 261,71 261,71 261,71 204,19 189,36
475,00 264,50 264,50 264,50 206,10 191,10
480,00 267,29 267,29 267,29 207,94 192,84
485,00 270,07 270,07 270,07 210,29 195,10
490,00 272,85 272,85 272,85 212,18 196,76
495,00 275,64 275,64 275,64 214,04 198,50
500,00 278,43 278,43 278,43 216,22 200,77
505,00 281,21 281,21 281,21 217,96 202,43
510,00 283,98 283,98 283,98 219,70 204,16
515,00 286,78 286,78 286,78 221,96 206,43
520,00 289,56 289,56 289,56 223,62 208,17
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4203
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
525,00 292,35 292,35 292,35 225,37 209,83
530,00 295,12 295,12 295,12 227,61 212,09
535,00 297,91 297,91 297,91 229,29 213,83
540,00 300,70 300,70 300,70 231,04 215,50
545,00 303,49 303,49 303,49 233,29 217,76
550,00 306,26 306,26 306,26 235,03 219,49
555,00 309,05 309,05 309,05 236,70 221,24
560,00 311,84 311,84 311,84 238,95 223,43
565,00 314,62 314,62 314,62 240,70 225,25
570,00 317,39 317,39 317,39 242,42 227,09
575,00 320,19 320,19 320,19 244,62 229,42
580,00 322,97 322,97 322,97 246,37 231,21
585,00 325,76 325,76 325,76 248,10 233,08
590,00 328,53 328,53 328,53 250,36 235,38
595,00 331,32 331,32 331,32 252,03 237,18
600,00 334,11 334,11 334,11 253,76 239,04
605,00 336,90 336,90 336,90 256,03 241,36
610,00 339,67 339,67 339,67 257,68 243,22
615,00 342,46 342,46 342,46 259,43 245,01
620,00 345,25 345,25 345,25 261,70 247,33
625,00 348,03 348,03 348,03 263,43 249,19
630,00 350,81 350,81 350,81 265,08 250,97
635,00 353,60 353,60 353,60 267,36 253,30
640,00 356,38 356,38 356,38 269,09 255,16
645,00 359,17 359,17 359,17 270,76 257,01
650,00 361,94 361,94 361,94 273,04 259,26
655,00 364,74 364,74 364,74 274,90 261,13
660,00 367,52 367,52 367,52 276,75 262,98
665,00 370,31 370,31 370,31 279,01 265,31
670,00 373,08 373,08 373,08 280,85 267,09
675,00 375,87 375,87 375,87 282,72 268,95
680,00 378,66 378,66 378,66 285,04 271,28
685,00 381,44 381,44 381,44 286,84 273,13
690,00 384,22 384,22 384,22 288,68 274,91
695,00 387,01 387,01 387,01 291,01 277,25
700,00 389,80 389,80 389,80 292,80 279,10
705,00 392,58 392,58 392,58 294,67 280,89
710,00 395,35 395,35 395,35 296,97 283,21
715,00 398,15 398,15 398,15 298,84 285,07
720,00 400,93 400,93 400,93 300,63 286,92
725,00 403,72 403,72 403,72 302,95 289,19
730,00 406,49 406,49 406,49 304,79 291,03
735,00 409,28 409,28 409,28 306,60 292,89
740,00 412,07 412,07 412,07 308,92 295,22
745,00 414,86 414,86 414,86 310,78 296,35
750,00 417,63 417,63 417,63 312,63 296,86
755,00 420,42 420,42 420,42 314,95 298,47
760,00 423,21 423,21 423,21 316,74 298,94
765,00 425,99 425,99 425,99 318,61 299,40
770,00 428,76 428,76 428,76 320,92 301,05
775,00 431,56 431,56 431,56 322,71 301,53
780,00 434,34 434,34 434,34 324,58 301,99
785,00 437,13 437,13 437,13 326,89 303,65
4204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
790,00 439,90 439,90 439,90 328,75 304,12
795,00 442,69 442,69 442,69 330,55 304,58
800,00 445,48 445,48 445,48 332,86 306,18
805,00 448,27 448,27 448,27 334,73 306,65
810,00 451,04 451,04 451,04 336,51 307,11
815,00 453,83 453,83 453,83 338,83 308,77
820,00 456,62 456,62 456,62 340,70 309,24
825,00 459,40 459,40 459,40 342,55 309,72
830,00 462,18 462,18 462,18 344,79 311,35
835,00 464,97 464,97 464,97 345,33 311,83
840,00 467,75 467,75 467,75 345,80 312,56
845,00 470,54 470,54 470,54 347,47 314,43
850,00 473,31 473,31 473,31 347,91 315,88
855,00 476,11 476,11 476,11 348,39 317,21
860,00 478,89 478,89 478,89 349,99 319,07
865,00 481,05 481,68 481,68 350,46 320,40
870,00 483,39 484,45 484,45 350,97 321,71
875,00 485,67 487,24 487,24 352,58 323,71
880,00 487,57 490,03 490,03 353,05 325,05
885,00 489,92 492,81 492,81 353,51 326,24
890,00 492,18 495,59 495,59 355,16 328,35
895,00 494,10 498,38 498,38 355,64 329,55
900,00 496,38 501,17 501,17 356,10 330,88
905,00 498,73 503,95 503,95 357,70 332,87
910,00 500,56 506,72 506,72 358,23 334,19
915,00 502,90 509,52 509,52 358,69 335,52
920,00 505,19 512,30 512,30 360,29 337,51
925,00 507,03 515,09 515,09 360,76 338,84
930,00 509,36 517,86 517,86 361,75 340,03
935,00 511,65 520,65 520,65 363,87 342,17
940,00 513,49 523,44 523,44 365,21 343,36
945,00 515,77 526,23 526,23 366,41 344,69
950,00 518,11 529,00 529,00 368,51 346,66
955,00 519,88 531,79 531,79 369,71 348,00
960,00 522,23 534,58 534,58 371,04 349,20
965,00 524,51 537,36 537,36 373,04 351,33
970,00 526,27 540,13 540,13 374,36 352,51
975,00 528,63 542,93 542,93 375,69 353,84
980,00 530,91 545,71 545,71 377,68 355,83
985,00 532,69 548,50 548,50 379,01 357,16
990,00 534,95 551,27 551,27 380,19 358,34
995,00 537,31 554,06 554,06 382,19 360,48
1 000,00 539,08 556,85 556,85 383,65 361,80
1 005,00 541,37 559,64 559,64 384,85 363,00
1 010,00 543,63 562,41 562,41 386,83 365,11
1 015,00 545,43 565,20 565,20 388,16 366,32
1 020,00 547,20 567,99 567,99 389,50 367,65
1 025,00 549,49 570,77 570,77 391,49 369,64
1 030,00 551,75 573,55 573,55 392,67 370,83
1 035,00 553,54 576,34 576,34 394,00 372,16
1 040,00 555,81 579,12 579,12 396,00 374,28
1 045,00 557,53 581,91 581,91 397,33 375,47
1 050,00 559,29 584,68 584,68 398,65 376,80
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4205
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
1 055,00 561,58 587,48 587,48 400,65 378,80
1 060,00 563,30 590,26 590,26 401,97 380,00
1 065,00 565,08 593,05 593,05 403,17 381,32
1 070,00 567,35 595,82 595,82 405,27 383,29
1 075,00 569,07 598,61 598,61 406,48 384,50
1 080,00 570,85 601,40 601,40 407,81 385,69
1 085,00 573,07 604,18 604,18 409,93 387,82
1 090,00 574,83 606,96 606,96 411,12 389,00
1 095,00 576,56 608,69 609,75 412,45 390,35
1 100,00 578,77 610,96 612,54 414,44 392,20
1 105,00 580,55 612,86 615,32 415,78 393,53
1 110,00 582,25 614,69 618,09 416,96 394,72
1 115,00 584,48 617,04 620,89 418,96 396,72
1 120,00 586,25 618,88 623,67 420,16 397,92
1 125,00 587,97 620,73 626,46 421,61 399,11
1 130,00 590,18 623,06 629,23 423,59 401,09
1 135,00 591,89 624,91 632,02 424,80 402,29
1 140,00 593,68 626,75 634,81 426,13 403,61
1 145,00 595,90 629,09 637,60 428,12 405,48
1 150,00 597,59 630,85 640,37 429,43 406,78
1 155,00 599,31 632,70 643,16 430,63 407,99
1 160,00 601,60 635,05 645,95 432,50 409,98
1 165,00 603,31 636,83 648,73 433,83 411,18
1 170,00 604,95 638,65 651,50 435,14 412,36
1 175,00 607,24 640,95 654,30 437,14 414,24
1 180,00 609,46 643,22 657,08 438,33 415,56
1 185,00 611,18 645,06 659,87 439,53 416,75
1 190,00 613,44 647,33 662,64 441,51 418,61
1 195,00 615,10 649,12 665,43 442,86 419,81
1 200,00 616,81 650,96 668,22 444,05 421,01
1 205,00 619,10 653,24 671,01 446,04 422,86
1 210,00 620,74 655,00 673,78 447,35 424,05
1 215,00 622,45 656,80 676,57 448,43 425,25
1 220,00 624,74 659,07 679,36 450,54 427,24
1 225,00 626,39 660,86 682,14 451,62 428,44
1 230,00 628,10 662,61 684,92 452,80 429,62
1 235,00 630,32 664,91 687,71 454,92 431,49
1 240,00 632,03 666,62 690,49 455,99 432,68
1 245,00 633,68 668,40 693,28 457,32 433,76
1 250,00 635,95 670,66 696,05 459,29 435,86
1 255,00 637,61 672,39 698,85 460,38 436,93
1 260,00 639,14 674,16 701,63 461,57 437,99
1 265,00 641,25 676,45 704,42 463,69 439,99
1 270,00 642,68 678,15 707,19 464,74 441,04
1 275,00 644,20 679,93 709,98 465,95 442,24
1 280,00 646,31 682,22 712,77 468,06 444,23
1 285,00 647,75 683,93 715,55 469,14 445,31
1 290,00 649,25 685,63 718,33 470,18 446,35
1 295,00 651,37 687,93 721,12 472,32 448,34
1 300,00 652,81 689,63 723,91 473,52 449,41
1 305,00 654,34 691,35 726,69 474,57 450,48
1 310,00 656,44 693,62 729,46 476,55 452,46
1 315,00 657,89 695,34 732,26 477,62 453,66
4206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
1 320,00 659,33 697,05 735,04 478,82 454,72
1 325,00 661,44 699,34 737,83 480,81 456,71
1 330,00 662,87 701,04 740,60 481,99 457,64
1 335,00 664,39 702,76 743,39 483,20 458,70
1 340,00 666,51 705,05 746,18 485,07 460,69
1 345,00 667,28 706,19 748,97 486,12 461,76
1 350,00 668,70 707,89 751,74 487,31 462,94
1 355,00 670,82 710,19 754,53 489,30 464,81
1 360,00 672,27 711,89 757,32 490,36 465,87
1 365,00 673,04 713,04 760,10 491,56 466,94
1 370,00 675,14 715,25 762,87 493,54 468,91
1 375,00 676,62 716,98 765,67 494,62 469,99
1 380,00 678,22 718,68 768,45 495,68 470,92
1 385,00 679,81 720,40 771,24 497,67 472,91
1 390,00 681,33 722,11 774,01 498,72 473,82
1 395,00 682,93 723,77 776,80 499,80 475,03
1 400,00 685,12 726,04 779,59 501,79 476,89
1 405,00 686,12 727,19 782,38 502,99 477,96
1 410,00 687,62 728,90 785,15 504,03 479,00
1 415,00 689,82 731,12 787,94 505,90 480,87
1 420,00 690,82 732,26 790,73 506,97 481,94
1 425,00 692,35 733,92 793,51 508,03 482,87
1 430,00 694,53 736,18 796,29 510,01 484,84
1 435,00 696,13 737,84 799,08 511,08 485,93
1 440,00 697,07 738,70 801,86 512,15 486,85
1 445,00 699,26 740,81 804,65 514,14 488,84
1 450,00 700,84 742,31 807,42 515,05 489,76
1 455,00 702,37 743,76 810,22 516,25 490,83
1 460,00 703,89 745,20 813,00 518,12 492,70
1 465,00 705,49 746,71 815,79 519,18 493,62
1 470,00 707,01 748,14 818,56 520,23 494,68
1 475,00 709,21 750,26 821,35 522,23 496,54
1 480,00 710,13 751,11 824,14 523,16 497,48
1 485,00 711,66 752,56 826,92 524,22 498,53
1 490,00 713,83 754,66 829,70 526,08 500,38
1 495,00 714,78 755,43 832,49 527,14 501,46
1 500,00 716,30 756,95 835,28 528,21 502,38
1 505,00 718,49 759,06 838,06 530,07 504,25
1 510,00 720,01 760,49 840,83 531,11 505,30
1 515,00 720,95 761,26 843,63 532,18 506,24
1 520,00 723,07 763,38 846,41 534,05 508,09
1 525,00 724,60 764,82 849,20 535,11 509,03
1 530,00 726,12 766,25 851,97 536,16 509,94
1 535,00 727,64 767,70 854,76 538,03 511,81
1 540,00 729,18 769,14 857,55 538,96 512,87
1 545,00 730,71 770,69 860,34 540,03 513,81
1 550,00 732,89 772,87 863,11 542,01 515,65
1 555,00 733,75 773,82 865,90 542,82 516,45
1 560,00 735,29 775,41 868,69 543,87 517,52
1 565,00 737,40 777,60 871,47 545,86 519,39
1 570,00 738,33 778,58 874,24 546,79 520,30
1 575,00 739,87 780,19 877,04 547,72 521,23
1 580,00 741,98 782,30 879,82 549,71 523,10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4207
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
1 585,00 743,51 783,90 882,61 550,64 524,03
1 590,00 744,36 784,88 885,38 551,57 524,95
1 595,00 746,49 787,01 888,17 553,43 526,81
1 600,00 748,03 788,61 890,96 554,49 527,75
1 605,00 749,48 790,20 893,75 555,42 528,68
1 610,00 751,66 792,32 896,52 557,27 530,53
1 615,00 753,12 793,92 899,31 558,21 531,34
1 620,00 754,66 795,52 902,10 559,15 532,26
1 625,00 756,78 797,63 903,63 561,14 534,13
1 630,00 758,29 799,21 905,51 562,05 535,04
1 635,00 759,77 800,74 908,31 562,99 535,84
1 640,00 761,89 802,94 910,09 564,85 537,71
1 645,00 763,41 804,47 911,99 565,78 538,64
1 650,00 764,86 806,05 914,76 566,71 539,42
1 655,00 767,06 808,17 916,67 568,57 541,30
1 660,00 768,53 809,77 918,58 569,51 542,09
1 665,00 769,98 811,29 921,37 570,43 543,15
1 670,00 772,10 813,47 923,13 572,29 544,87
1 675,00 773,63 815,02 925,04 573,22 545,80
1 680,00 775,10 816,54 927,83 574,15 546,60
1 685,00 777,21 818,73 929,73 576,00 548,47
1 690,00 778,67 820,24 931,50 576,93 549,26
1 695,00 780,19 821,78 934,29 577,87 550,19
1 700,00 782,32 823,97 936,19 579,59 552,06
1 705,00 783,78 825,49 937,97 580,52 552,85
1 710,00 785,24 827,01 940,74 581,45 553,64
1 715,00 787,36 829,14 942,65 583,30 555,37
1 720,00 788,83 830,66 944,55 584,11 556,30
1 725,00 790,29 832,20 947,34 585,05 557,10
1 730,00 792,40 834,37 949,10 586,88 558,94
1 735,00 793,86 835,91 951,01 587,69 559,88
1 740,00 795,33 837,43 953,80 588,63 560,68
1 745,00 797,45 839,56 955,58 590,48 562,42
1 750,00 798,90 841,08 957,47 591,41 563,20
1 755,00 800,37 842,60 960,26 592,21 564,01
1 760,00 802,49 844,73 962,04 594,06 565,86
1 765,00 803,96 846,27 963,82 594,87 566,66
1 770,00 805,40 847,77 966,60 595,79 567,45
1 775,00 807,53 849,91 968,50 597,51 569,18
1 780,00 808,99 851,44 970,28 598,59 570,11
1 785,00 810,39 852,96 973,07 599,39 570,79
1 790,00 812,50 855,07 974,95 601,09 572,62
1 795,00 813,97 856,61 976,75 601,90 573,43
1 800,00 815,43 858,07 979,53 602,70 574,10
1 805,00 817,50 860,26 981,30 604,69 576,09
1 810,00 818,93 861,70 983,20 605,48 576,75
1 815,00 820,40 863,24 985,99 606,28 577,56
1 820,00 822,53 865,37 987,76 608,01 579,28
1 825,00 823,92 866,89 989,54 608,95 580,21
1 830,00 825,37 868,34 992,31 609,74 580,86
1 835,00 827,50 870,47 994,11 611,46 582,74
1 840,00 828,90 872,00 996,00 612,40 583,39
1 845,00 830,35 873,46 998,79 613,19 584,19
4208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
1 850,00 832,41 875,64 1 000,56 614,92 585,91
1 855,00 833,87 877,11 1 002,34 615,85 586,72
1 860,00 835,27 878,56 1 005,12 616,52 587,38
1 865,00 837,40 880,70 1 006,90 618,37 589,24
1 870,00 838,78 882,20 1 008,67 619,16 589,90
1 875,00 840,24 883,68 1 011,47 619,96 590,71
1 880,00 842,30 885,79 1 013,36 621,82 592,42
1 885,00 843,77 887,26 1 015,15 622,50 593,10
1 890,00 845,15 888,77 1 017,92 623,41 593,89
1 895,00 847,20 890,90 1 019,70 625,14 595,62
1 900,00 848,67 892,37 1 021,48 625,81 596,29
1 905,00 850,07 893,84 1 024,26 626,61 597,09
1 910,00 852,12 895,94 1 026,03 628,46 598,79
1 915,00 853,57 897,41 1 027,81 629,27 599,47
1 920,00 854,97 898,87 1 030,60 630,07 600,28
1 925,00 857,03 901,00 1 032,37 631,79 602,13
1 930,00 858,41 902,44 1 034,15 632,45 602,66
1 935,00 859,81 903,91 1 036,94 633,26 603,32
1 940,00 861,94 906,03 1 038,71 634,98 605,18
1 945,00 863,33 907,49 1 040,49 635,78 605,86
1 950,00 864,72 908,95 1 043,26 636,56 606,64
1 955,00 866,78 911,07 1 045,05 638,30 608,24
1 960,00 868,18 912,54 1 046,82 639,09 608,90
1 965,00 869,57 914,00 1 049,61 639,76 609,70
1 970,00 871,68 916,11 1 051,37 641,47 611,28
1 975,00 873,08 917,57 1 053,16 642,28 611,95
1 980,00 874,42 918,97 1 055,95 642,95 612,63
1 985,00 876,53 921,10 1 057,60 644,81 614,48
1 990,00 877,92 922,54 1 059,36 645,46 615,14
1 995,00 879,26 924,01 1 062,15 646,14 615,82
2 000,00 881,38 926,08 1 063,93 648,00 617,54
2 005,00 882,71 927,53 1 065,72 648,66 618,21
2 010,00 884,09 928,98 1 068,49 649,45 618,86
2 015,00 886,16 931,11 1 070,27 651,05 620,46
2 020,00 887,56 932,51 1 071,92 651,85 621,12
2 025,00 888,95 933,97 1 074,70 652,51 621,93
2 030,00 890,99 936,08 1 076,47 654,23 623,50
2 035,00 892,40 937,48 1 078,26 654,90 624,19
2 040,00 893,73 938,94 1 080,03 655,58 624,72
2 045,00 895,78 941,00 1 082,82 657,43 626,44
2 050,00 897,16 942,45 1 084,58 657,96 627,10
2 055,00 898,51 943,85 1 086,24 658,62 627,64
2 060,00 900,62 945,98 1 089,03 660,49 629,50
2 065,00 901,95 947,37 1 090,81 661,16 630,04
2 070,00 903,33 948,82 1 092,57 661,80 630,56
2 075,00 905,39 950,88 1 094,35 663,40 632,42
2 080,00 906,72 952,35 1 096,00 664,20 632,96
2 085,00 908,06 953,74 1 097,79 664,87 633,62
2 090,00 910,17 955,78 1 100,56 666,58 635,20
2 095,00 911,51 957,25 1 102,34 667,14 635,87
2 100,00 912,84 958,65 1 103,99 667,79 636,41
2 105,00 914,89 960,72 1 105,77 669,66 638,27
2 110,00 916,21 962,15 1 107,41 670,17 638,79
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4209
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
2 115,00 917,62 963,56 1 109,20 670,85 639,34
2 120,00 919,67 965,62 1 111,99 672,57 641,06
2 125,00 921,00 967,01 1 113,76 673,24 641,59
2 130,00 922,31 968,39 1 115,39 673,76 642,12
2 135,00 924,38 970,52 1 117,18 675,63 643,85
2 140,00 925,70 971,92 1 118,83 676,17 644,39
2 145,00 927,03 973,32 1 120,62 676,83 644,92
2 150,00 929,08 975,36 1 123,39 678,55 646,63
2 155,00 930,41 976,76 1 125,17 679,09 647,31
2 160,00 931,75 978,15 1 126,82 679,76 647,72
2 165,00 933,80 980,28 1 128,60 681,49 649,43
2 170,00 935,12 981,66 1 130,23 682,00 649,96
2 175,00 936,45 983,00 1 132,03 682,54 650,50
2 180,00 938,52 985,12 1 134,81 684,28 652,23
2 185,00 939,84 986,52 1 136,46 684,80 652,76
2 190,00 941,16 987,83 1 138,22 685,59 653,29
2 195,00 943,15 989,97 1 140,01 687,19 655,01
2 200,00 944,49 991,29 1 141,66 687,87 655,42
2 205,00 945,81 992,68 1 143,44 688,39 656,09
2 210,00 947,86 994,74 1 146,22 690,11 657,67
2 215,00 949,19 996,14 1 147,87 690,66 658,08
2 220,00 950,46 997,54 1 149,65 691,18 658,74
2 225,00 952,51 999,59 1 152,43 692,78 660,34
2 230,00 953,83 1 000,97 1 154,07 693,44 660,86
2 235,00 955,10 1 002,31 1 155,85 693,97 661,40
2 240,00 957,16 1 004,36 1 157,51 695,70 662,99
2 245,00 958,49 1 005,76 1 159,29 696,24 663,53
2 250,00 959,74 1 007,08 1 160,93 696,75 664,06
2 255,00 961,81 1 009,20 1 163,72 698,49 665,66
2 260,00 963,13 1 010,53 1 165,37 699,03 666,18
2 265,00 964,40 1 011,93 1 167,15 699,56 666,72
2 270,00 966,43 1 013,97 1 168,78 701,27 668,30
2 275,00 967,71 1 015,31 1 170,57 701,68 668,85
2 280,00 969,04 1 016,65 1 172,22 702,35 669,38
2 285,00 971,03 1 018,77 1 175,01 703,94 670,97
2 290,00 972,35 1 020,08 1 176,78 704,47 671,43
2 295,00 973,62 1 021,42 1 178,44 705,01 671,90
2 300,00 975,67 1 023,47 1 180,09 706,73 673,56
2 305,00 976,94 1 024,81 1 181,86 707,13 674,04
2 310,00 978,18 1 026,19 1 183,50 707,66 674,49
2 315,00 980,25 1 028,25 1 186,29 709,39 676,15
2 320,00 981,52 1 029,59 1 188,07 709,80 676,63
2 325,00 982,77 1 030,90 1 189,72 710,33 677,09
2 330,00 984,82 1 032,96 1 191,36 712,04 678,67
2 335,00 986,10 1 034,29 1 193,15 712,59 679,15
2 340,00 987,35 1 035,62 1 194,80 712,99 679,62
2 345,00 989,35 1 037,67 1 197,59 714,59 681,28
2 350,00 990,59 1 038,99 1 199,35 715,10 681,73
2 355,00 991,93 1 040,33 1 201,00 715,64 682,21
2 360,00 993,92 1 042,38 1 203,79 717,23 683,87
2 365,00 995,18 1 043,72 1 205,44 717,84 684,33
2 370,00 996,44 1 045,03 1 207,21 718,29 684,80
2 375,00 998,44 1 047,10 1 208,87 719,96 686,40
4210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
2 380,00 999,69 1 048,43 1 210,52 720,43 686,86
2 385,00 1 000,96 1 049,76 1 212,17 720,90 687,33
2 390,00 1 003,01 1 051,73 1 214,94 722,48 688,98
2 395,00 1 004,27 1 053,07 1 216,73 722,96 689,45
2 400,00 1 005,47 1 054,40 1 218,39 723,49 689,92
2 405,00 1 007,52 1 056,46 1 220,04 725,08 691,59
2 410,00 1 008,78 1 057,77 1 221,79 725,54 692,03
2 415,00 1 009,99 1 059,04 1 223,45 726,01 692,51
2 420,00 1 012,04 1 061,10 1 226,24 727,67 694,11
2 425,00 1 013,24 1 062,43 1 227,89 728,15 694,58
2 430,00 1 014,48 1 063,68 1 229,32 728,60 695,09
2 435,00 1 016,48 1 065,74 1 230,92 730,20 696,70
2 440,00 1 017,75 1 067,07 1 232,36 730,74 697,17
2 445,00 1 019,01 1 068,33 1 233,81 731,20 697,63
2 450,00 1 020,99 1 070,38 1 236,58 732,78 699,28
2 455,00 1 022,19 1 071,71 1 238,03 733,26 699,76
2 460,00 1 023,45 1 072,98 1 239,62 733,73 700,22
2 465,00 1 025,44 1 075,03 1 241,07 735,39 701,88
2 470,00 1 026,70 1 076,29 1 242,49 735,84 702,35
2 475,00 1 027,90 1 077,62 1 243,94 736,32 702,81
2 480,00 1 029,90 1 079,61 1 246,73 737,98 704,41
2 485,00 1 031,15 1 080,95 1 248,17 738,44 704,88
2 490,00 1 032,33 1 082,19 1 249,74 738,91 705,34
2 495,00 1 034,33 1 084,25 1 251,19 740,51 707,00
2 500,00 1 035,59 1 085,53 1 252,63 740,97 707,47
2 505,00 1 036,79 1 086,78 1 254,07 741,44 707,95
2 510,00 1 038,77 1 088,82 1 256,84 743,09 709,58
2 515,00 1 039,98 1 090,10 1 258,29 743,56 710,06
2 520,00 1 041,24 1 091,36 1 259,73 744,03 710,54
2 525,00 1 043,24 1 093,41 1 262,52 745,70 712,13
2 530,00 1 044,42 1 094,67 1 264,10 746,14 712,58
2 535,00 1 045,63 1 095,93 1 265,55 746,62 713,06
2 540,00 1 047,61 1 097,93 1 266,99 748,22 714,72
2 545,00 1 048,81 1 099,19 1 268,44 748,69 715,18
2 550,00 1 049,99 1 100,51 1 269,86 749,20 715,64
2 555,00 1 052,00 1 102,51 1 272,66 750,81 717,31
2 560,00 1 053,19 1 103,77 1 274,10 751,28 717,77
2 565,00 1 054,39 1 105,03 1 275,54 751,74 718,24
2 570,00 1 056,36 1 107,02 1 276,97 753,39 719,82
2 575,00 1 057,57 1 108,28 1 278,42 753,87 720,31
2 580,00 1 058,76 1 109,54 1 280,01 754,33 720,83
2 585,00 1 060,76 1 111,61 1 282,80 755,93 722,43
2 590,00 1 061,94 1 112,85 1 284,23 756,46 722,89
2 595,00 1 063,15 1 114,05 1 285,68 756,92 723,36
2 600,00 1 065,13 1 116,11 1 287,12 758,52 725,02
2 605,00 1 066,33 1 117,38 1 288,56 758,99 725,49
2 610,00 1 067,51 1 118,57 1 289,99 759,45 725,94
2 615,00 1 069,52 1 120,62 1 292,78 761,11 727,61
2 620,00 1 070,64 1 121,82 1 294,22 761,58 728,08
2 625,00 1 071,83 1 123,08 1 295,67 762,06 728,55
2 630,00 1 073,81 1 125,06 1 297,09 763,69 730,13
2 635,00 1 075,02 1 126,34 1 298,54 764,17 730,60
2 640,00 1 076,15 1 127,60 1 299,98 764,65 731,08
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4211
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
2 645,00 1 078,14 1 129,58 1 302,77 766,24 732,73
2 650,00 1 079,32 1 130,77 1 304,20 766,69 733,19
2 655,00 1 080,46 1 132,03 1 305,65 767,17 733,67
2 660,00 1 082,46 1 134,03 1 307,09 768,83 735,32
2 665,00 1 083,66 1 135,30 1 308,53 769,29 735,79
2 670,00 1 084,76 1 136,48 1 309,96 769,75 736,25
2 675,00 1 086,76 1 138,48 1 311,49 771,42 737,86
2 680,00 1 087,90 1 139,73 1 313,07 771,88 738,32
2 685,00 1 089,10 1 140,93 1 314,67 772,35 738,78
2 690,00 1 091,07 1 142,91 1 317,44 773,93 740,44
2 695,00 1 092,22 1 144,18 1 317,86 774,42 740,91
2 700,00 1 093,34 1 145,38 1 319,30 774,94 741,38
2 705,00 1 095,33 1 147,37 1 322,09 776,54 743,04
2 710,00 1 096,45 1 148,55 1 322,48 777,00 743,49
2 715,00 1 097,65 1 149,83 1 324,09 777,47 743,97
2 720,00 1 099,58 1 151,82 1 326,87 779,13 745,56
2 725,00 1 100,78 1 153,02 1 328,46 779,60 746,03
2 730,00 1 101,89 1 154,20 1 328,85 780,05 746,55
2 735,00 1 103,82 1 156,20 1 331,65 781,66 748,15
2 740,00 1 105,02 1 157,39 1 333,24 782,19 748,63
2 745,00 1 106,15 1 158,59 1 334,83 782,66 749,09
2 750,00 1 108,06 1 160,57 1 336,28 784,24 750,74
2 755,00 1 109,20 1 161,78 1 337,88 784,71 751,22
2 760,00 1 110,33 1 162,97 1 339,48 785,19 751,68
2 765,00 1 112,33 1 164,96 1 341,07 786,84 753,34
2 770,00 1 113,43 1 166,14 1 342,65 787,30 753,80
2 775,00 1 114,58 1 167,35 1 344,25 787,78 754,27
2 780,00 1 116,57 1 169,34 1 345,72 789,43 755,87
2 785,00 1 117,70 1 170,54 1 347,32 789,90 756,33
2 790,00 1 118,75 1 171,72 1 348,89 790,36 756,79
2 795,00 1 120,75 1 173,72 1 350,50 791,97 758,46
2 800,00 1 121,88 1 174,92 1 352,09 792,43 758,93
2 805,00 1 123,01 1 176,11 1 353,55 792,89 759,40
2 810,00 1 124,92 1 178,09 1 355,12 794,55 761,04
2 815,00 1 126,06 1 179,22 1 356,73 795,02 761,52
2 820,00 1 127,19 1 180,42 1 358,32 795,49 761,99
2 825,00 1 129,11 1 182,41 1 359,92 797,15 763,58
2 830,00 1 130,23 1 183,60 1 361,36 797,60 764,03
2 835,00 1 131,37 1 184,73 1 362,96 798,08 764,51
2 840,00 1 133,29 1 186,72 1 365,75 799,67 766,18
2 845,00 1 134,43 1 187,92 1 366,03 800,14 766,64
2 850,00 1 135,48 1 189,04 1 367,61 800,66 767,09
2 855,00 1 137,47 1 191,04 1 370,40 802,26 768,77
2 860,00 1 138,54 1 192,24 1 370,80 802,74 769,23
2 865,00 1 139,67 1 193,36 1 372,26 803,20 769,70
2 870,00 1 141,59 1 195,34 1 375,03 804,85 771,27
2 875,00 1 142,72 1 196,48 1 376,63 805,33 771,76
2 880,00 1 143,79 1 197,68 1 376,90 805,79 772,29
2 885,00 1 145,70 1 199,67 1 379,69 807,38 773,88
2 890,00 1 146,82 1 200,79 1 381,27 807,91 774,34
2 895,00 1 147,90 1 201,92 1 382,87 808,38 774,81
2 900,00 1 149,82 1 203,92 1 384,34 809,98 776,48
2 905,00 1 150,96 1 205,04 1 385,93 810,44 776,95
4212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
2 910,00 1 152,00 1 206,23 1 387,51 810,90 777,40
2 915,00 1 153,94 1 208,17 1 388,98 812,57 779,07
2 920,00 1 155,06 1 209,36 1 390,57 813,04 779,54
2 925,00 1 156,13 1 210,49 1 392,03 813,51 780,00
2 930,00 1 158,04 1 212,40 1 393,61 815,15 781,58
2 935,00 1 159,12 1 213,60 1 395,21 815,63 782,05
2 940,00 1 160,24 1 214,74 1 396,68 816,10 782,53
2 945,00 1 162,17 1 216,66 1 398,28 817,69 784,19
2 950,00 1 163,22 1 217,78 1 399,71 818,14 784,64
2 955,00 1 164,30 1 218,92 1 401,32 818,62 785,12
2 960,00 1 166,21 1 220,91 1 402,91 820,29 786,78
2 965,00 1 167,29 1 222,03 1 404,38 820,75 787,25
2 970,00 1 168,34 1 223,15 1 405,95 821,20 787,71
2 975,00 1 170,27 1 225,15 1 407,43 822,88 789,31
2 980,00 1 171,33 1 226,29 1 409,02 823,34 789,77
2 985,00 1 172,40 1 227,35 1 410,48 823,81 790,24
2 990,00 1 174,31 1 229,33 1 413,25 825,38 791,89
2 995,00 1 175,38 1 230,47 1 413,52 825,87 792,36
3 000,00 1 176,45 1 231,59 1 415,12 826,40 792,83
3 005,00 1 178,37 1 233,52 1 417,91 827,99 794,50
3 010,00 1 179,42 1 234,64 1 418,17 828,45 794,95
3 015,00 1 180,49 1 235,77 1 419,64 828,92 795,42
3 020,00 1 182,42 1 237,70 1 422,42 830,59 797,01
3 025,00 1 183,48 1 238,83 1 424,01 831,06 797,49
3 030,00 1 184,46 1 239,95 1 424,27 831,51 798,01
3 035,00 1 186,40 1 241,88 1 427,06 833,11 799,60
3 040,00 1 187,46 1 243,02 1 428,53 833,65 800,08
3 045,00 1 188,52 1 244,08 1 430,13 834,11 800,54
3 050,00 1 190,43 1 246,05 1 431,56 835,69 802,19
3 055,00 1 191,44 1 247,12 1 433,03 836,16 802,67
3 060,00 1 192,51 1 248,25 1 434,63 836,64 803,13
3 065,00 1 194,43 1 250,19 1 436,10 838,30 804,80
3 070,00 1 195,42 1 251,29 1 437,68 838,75 805,26
3 075,00 1 196,49 1 252,37 1 439,14 839,23 805,73
3 080,00 1 198,41 1 254,29 1 440,73 840,89 807,32
3 085,00 1 199,41 1 255,42 1 442,20 841,36 807,79
3 090,00 1 200,46 1 256,47 1 443,65 841,82 808,25
3 095,00 1 202,33 1 258,40 1 445,26 843,42 809,91
3 100,00 1 203,39 1 259,55 1 446,70 843,88 810,38
3 105,00 1 204,39 1 260,60 1 448,17 844,35 810,85
3 110,00 1 206,31 1 262,52 1 449,75 846,00 812,50
3 115,00 1 207,31 1 263,65 1 451,23 846,47 812,97
3 120,00 1 208,37 1 264,72 1 452,68 846,94 813,44
3 125,00 1 210,23 1 266,64 1 454,27 848,61 815,04
3 130,00 1 211,29 1 267,70 1 455,72 849,06 815,49
3 135,00 1 212,30 1 268,83 1 457,20 849,53 815,96
3 140,00 1 214,21 1 270,75 1 459,98 851,12 817,63
3 145,00 1 215,21 1 271,82 1 460,25 851,60 818,09
3 150,00 1 216,19 1 272,87 1 461,69 852,12 818,55
3 155,00 1 218,13 1 274,80 1 464,48 853,71 820,22
3 160,00 1 219,13 1 275,87 1 464,76 854,19 820,68
3 165,00 1 220,12 1 276,93 1 466,22 854,65 821,15
3 170,00 1 221,97 1 278,85 1 468,99 856,30 822,73
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4213
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
3 175,00 1 222,97 1 279,92 1 470,46 856,78 823,21
3 180,00 1 224,05 1 280,98 1 470,74 857,24 823,74
3 185,00 1 225,90 1 282,90 1 473,52 858,84 825,34
3 190,00 1 226,88 1 283,95 1 474,96 859,37 825,80
3 195,00 1 227,88 1 285,03 1 476,43 859,84 826,27
3 200,00 1 229,82 1 286,95 1 478,03 861,43 827,93
3 205,00 1 230,75 1 288,02 1 479,50 861,90 828,40
3 210,00 1 231,73 1 289,06 1 480,93 862,36 828,85
3 215,00 1 233,66 1 291,00 1 483,73 864,02 830,52
3 220,00 1 234,66 1 292,06 1 485,19 864,49 830,99
3 225,00 1 235,66 1 293,06 1 486,79 864,96 831,45
3 230,00 1 237,50 1 294,98 1 488,24 866,61 833,04
3 235,00 1 238,51 1 296,04 1 489,71 867,08 833,51
3 240,00 1 239,50 1 297,11 1 491,16 867,55 833,99
3 245,00 1 241,37 1 299,03 1 493,95 869,15 835,64
3 250,00 1 242,36 1 300,02 1 495,40 869,60 836,09
3 255,00 1 243,29 1 301,09 1 496,87 870,07 836,58
3 260,00 1 245,22 1 303,02 1 498,46 871,74 838,23
3 265,00 1 246,15 1 304,02 1 499,93 872,20 838,70
3 270,00 1 247,14 1 305,07 1 501,38 872,66 839,16
3 275,00 1 249,00 1 307,00 1 504,17 874,33 840,76
3 280,00 1 250,00 1 307,99 1 505,62 874,79 841,23
3 285,00 1 250,94 1 309,06 1 507,09 875,26 841,69
3 290,00 1 252,84 1 310,91 1 508,54 876,84 843,35
3 295,00 1 253,78 1 311,98 1 510,01 877,32 843,82
3 300,00 1 254,78 1 312,98 1 511,60 877,85 844,28
3 305,00 1 256,63 1 314,91 1 514,39 879,45 845,95
3 310,00 1 257,56 1 315,89 1 515,83 879,91 846,40
3 315,00 1 258,56 1 316,95 1 517,31 880,38 846,87
3 320,00 1 260,42 1 318,81 1 518,76 882,04 848,47
3 325,00 1 261,35 1 319,89 1 520,23 882,51 848,95
3 330,00 1 262,34 1 320,87 1 521,68 882,96 849,46
3 335,00 1 264,20 1 322,80 1 524,47 884,56 851,06
3 340,00 1 265,13 1 323,79 1 525,93 885,10 851,54
3 345,00 1 266,07 1 324,79 1 527,39 885,56 852,00
3 350,00 1 267,97 1 326,70 1 528,84 887,15 853,64
3 355,00 1 268,92 1 327,71 1 530,31 887,62 854,13
3 360,00 1 269,86 1 328,71 1 531,77 888,10 854,59
3 365,00 1 271,70 1 330,57 1 534,55 889,75 856,25
3 370,00 1 272,64 1 331,55 1 536,01 890,20 856,71
3 375,00 1 273,57 1 332,63 1 537,47 890,69 857,18
3 380,00 1 275,69 1 334,75 1 539,20 892,61 859,04
3 385,00 1 276,88 1 336,01 1 540,93 893,34 859,78
3 390,00 1 278,08 1 337,27 1 542,65 894,08 860,51
3 395,00 1 280,21 1 339,47 1 545,71 895,94 862,44
3 400,00 1 281,41 1 340,67 1 547,43 896,67 863,17
3 405,00 1 282,62 1 341,93 1 549,17 897,41 863,91
3 410,00 1 284,72 1 344,11 1 550,89 899,33 865,82
3 415,00 1 285,94 1 345,39 1 552,61 900,07 866,57
3 420,00 1 287,13 1 346,65 1 554,35 900,80 867,31
3 425,00 1 289,26 1 348,77 1 557,40 902,73 869,17
3 430,00 1 290,44 1 350,03 1 559,12 903,46 869,89
3 435,00 1 291,65 1 351,30 1 560,85 904,20 870,63
4214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
3 440,00 1 293,78 1 353,44 1 562,59 906,06 872,56
3 445,00 1 294,97 1 354,70 1 564,31 906,80 873,29
3 450,00 1 296,10 1 355,89 1 566,03 907,59 874,02
3 455,00 1 298,23 1 358,08 1 569,09 909,45 875,96
3 460,00 1 299,43 1 359,29 1 570,82 910,20 876,69
3 465,00 1 300,63 1 360,56 1 572,54 910,92 877,42
3 470,00 1 302,68 1 362,66 1 574,27 912,84 879,28
3 475,00 1 303,89 1 363,94 1 576,01 913,59 880,03
3 480,00 1 305,08 1 365,14 1 577,60 914,32 880,82
3 485,00 1 307,22 1 367,32 1 580,65 916,18 882,68
3 490,00 1 308,34 1 368,51 1 582,38 916,98 883,41
3 495,00 1 309,55 1 369,79 1 584,10 917,71 884,15
3 500,00 1 311,60 1 371,91 1 585,83 919,58 886,07
3 505,00 1 312,79 1 373,11 1 587,57 920,31 886,82
3 510,00 1 313,93 1 374,37 1 589,28 921,05 887,54
3 515,00 1 316,05 1 376,50 1 592,34 922,97 889,47
3 520,00 1 317,25 1 377,70 1 594,07 923,71 890,21
3 525,00 1 318,38 1 378,97 1 595,66 924,45 890,94
3 530,00 1 320,50 1 381,08 1 597,38 926,36 892,79
3 535,00 1 321,64 1 382,28 1 599,12 927,10 893,54
3 540,00 1 322,77 1 383,49 1 600,84 927,84 894,28
3 545,00 1 324,90 1 385,67 1 603,90 929,71 896,20
3 550,00 1 326,02 1 386,87 1 605,62 930,43 896,92
3 555,00 1 327,23 1 388,08 1 607,36 931,17 897,67
3 560,00 1 329,29 1 390,19 1 608,95 933,10 899,59
3 565,00 1 330,42 1 391,40 1 610,69 933,83 900,33
3 570,00 1 331,61 1 392,59 1 612,39 934,56 901,06
3 575,00 1 333,68 1 394,72 1 615,45 936,50 902,93
3 580,00 1 334,81 1 395,91 1 617,18 937,22 903,66
3 585,00 1 335,94 1 397,12 1 618,92 937,96 904,39
3 590,00 1 338,06 1 399,23 1 620,50 939,81 906,32
3 595,00 1 339,20 1 400,43 1 622,24 940,56 907,05
3 600,00 1 340,33 1 401,65 1 623,97 941,35 907,79
3 605,00 1 342,45 1 403,76 1 627,02 943,22 909,72
3 610,00 1 343,58 1 404,96 1 628,73 943,95 910,44
3 615,00 1 344,66 1 406,15 1 630,34 944,69 911,18
3 620,00 1 346,77 1 408,29 1 632,06 946,61 913,05
3 625,00 1 347,91 1 409,48 1 633,80 947,35 913,79
3 630,00 1 349,04 1 410,67 1 635,38 948,07 914,57
3 635,00 1 351,11 1 412,80 1 638,44 949,94 916,44
3 640,00 1 352,23 1 414,00 1 640,18 950,75 917,18
3 645,00 1 353,36 1 415,13 1 641,90 951,48 917,91
3 650,00 1 355,41 1 417,26 1 643,61 953,33 919,83
3 655,00 1 356,56 1 418,46 1 645,22 954,07 920,58
3 660,00 1 357,69 1 419,66 1 646,95 954,81 921,31
3 665,00 1 359,74 1 421,71 1 650,00 956,73 923,23
3 670,00 1 360,87 1 422,91 1 651,73 957,46 923,97
3 675,00 1 362,01 1 424,11 1 653,32 958,21 924,70
3 680,00 1 364,07 1 426,24 1 655,06 960,13 926,56
3 685,00 1 365,20 1 427,37 1 656,78 960,86 927,30
3 690,00 1 366,25 1 428,57 1 658,38 961,60 928,03
3 695,00 1 368,33 1 430,63 1 661,44 963,47 929,96
3 700,00 1 369,45 1 431,82 1 663,15 964,19 930,69
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4215
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
3 705,00 1 370,59 1 432,96 1 664,75 964,93 931,43
3 710,00 1 372,64 1 435,07 1 666,47 966,85 933,35
3 715,00 1 373,72 1 436,28 1 668,21 967,59 934,09
3 720,00 1 374,84 1 437,41 1 669,80 968,32 934,83
3 725,00 1 376,90 1 439,54 1 672,85 970,26 936,69
3 730,00 1 377,96 1 440,66 1 674,58 970,98 937,41
3 735,00 1 379,10 1 441,80 1 676,18 971,72 938,15
3 740,00 1 381,16 1 443,93 1 677,90 973,58 940,09
3 745,00 1 382,22 1 445,06 1 679,64 974,32 940,81
3 750,00 1 383,35 1 446,25 1 681,22 975,11 941,54
3 755,00 1 385,42 1 448,31 1 684,28 976,98 943,48
3 760,00 1 386,49 1 449,45 1 686,01 977,72 944,21
3 765,00 1 387,55 1 450,65 1 687,60 978,45 944,94
3 770,00 1 389,61 1 452,70 1 689,33 980,36 946,80
3 775,00 1 390,74 1 453,84 1 690,93 981,11 947,55
3 780,00 1 391,80 1 454,96 1 692,66 981,84 948,34
3 785,00 1 393,86 1 457,09 1 695,72 983,70 950,20
3 790,00 1 394,92 1 458,22 1 697,29 984,50 950,94
3 795,00 1 396,00 1 459,35 1 699,03 985,24 951,67
3 800,00 1 398,05 1 461,48 1 700,62 987,10 953,60
3 805,00 1 399,12 1 462,62 1 702,36 987,83 954,34
3 810,00 1 400,18 1 463,68 1 703,94 988,57 955,06
3 815,00 1 402,24 1 465,80 1 707,00 990,49 956,99
3 820,00 1 403,31 1 466,93 1 708,74 991,23 957,73
3 825,00 1 404,38 1 468,08 1 710,32 991,97 958,46
3 830,00 1 406,43 1 470,13 1 712,05 993,88 960,32
3 835,00 1 407,50 1 471,26 1 713,64 994,62 961,06
3 840,00 1 408,56 1 472,39 1 715,38 995,37 961,80
3 845,00 1 410,63 1 474,45 1 718,43 997,23 963,72
3 850,00 1 411,68 1 475,58 1 720,01 997,95 964,45
3 855,00 1 412,70 1 476,71 1 721,76 998,69 965,20
3 860,00 1 414,76 1 478,77 1 723,34 1 000,62 967,11
3 865,00 1 415,82 1 479,91 1 725,08 1 001,35 967,85
3 870,00 1 416,88 1 481,03 1 726,66 1 002,08 968,58
3 875,00 1 418,94 1 483,10 1 729,72 1 004,02 970,45
3 880,00 1 419,94 1 484,22 1 731,32 1 004,75 971,18
3 885,00 1 421,00 1 485,29 1 733,04 1 005,48 971,91
3 890,00 1 423,05 1 487,35 1 734,63 1 007,34 973,84
3 895,00 1 424,13 1 488,48 1 736,36 1 008,08 974,58
3 900,00 1 425,13 1 489,62 1 737,96 1 008,88 975,31
3 905,00 1 427,19 1 491,68 1 741,01 1 010,74 977,24
3 910,00 1 428,18 1 492,74 1 742,61 1 011,47 977,96
3 915,00 1 429,26 1 493,87 1 744,34 1 012,21 978,71
3 920,00 1 431,32 1 495,93 1 745,94 1 014,13 980,56
3 925,00 1 432,31 1 496,99 1 747,53 1 014,87 981,30
3 930,00 1 433,37 1 498,12 1 749,26 1 015,60 982,09
3 935,00 1 435,37 1 500,18 1 752,32 1 017,46 983,96
3 940,00 1 436,44 1 501,25 1 753,90 1 018,27 984,70
3 945,00 1 437,44 1 502,39 1 755,50 1 019,00 985,43
3 950,00 1 439,49 1 504,44 1 757,22 1 020,85 987,35
3 955,00 1 440,49 1 505,52 1 758,82 1 021,59 988,10
3 960,00 1 441,49 1 506,58 1 760,42 1 022,34 988,83
3 965,00 1 443,55 1 508,64 1 763,48 1 024,25 990,75
3 970,00 1 444,55 1 509,76 1 765,19 1 024,98 991,49
4216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
3 975,00 1 445,62 1 510,83 1 766,80 1 025,73 992,22
3 980,00 1 447,61 1 512,89 1 768,39 1 027,65 994,08
3 985,00 1 448,61 1 513,95 1 770,13 1 028,38 994,81
3 990,00 1 449,67 1 515,02 1 771,70 1 029,12 995,55
3 995,00 1 451,67 1 517,08 1 774,76 1 030,99 997,48
4 000,00 1 452,67 1 518,15 1 776,36 1 031,72 998,21
4 005,00 1 453,66 1 519,21 1 777,96 1 032,44 998,96
4 010,00 1 455,72 1 521,26 1 779,67 1 034,38 1 000,87
4 015,00 1 456,73 1 522,34 1 781,28 1 035,11 1 001,61
4 020,00 1 457,72 1 523,40 1 782,87 1 035,85 1 002,35
4 025,00 1 459,72 1 525,46 1 785,92 1 037,78 1 004,21
4 030,00 1 460,72 1 526,52 1 787,51 1 038,50 1 004,93
4 035,00 1 461,71 1 527,59 1 789,25 1 039,24 1 005,67
4 040,00 1 463,77 1 529,65 1 790,85 1 041,10 1 007,61
4 045,00 1 464,77 1 530,72 1 792,45 1 041,84 1 008,34
4 050,00 1 465,77 1 531,72 1 794,02 1 042,63 1 009,06
4 055,00 1 467,77 1 533,78 1 797,08 1 044,50 1 011,00
4 060,00 1 468,77 1 534,85 1 798,82 1 045,24 1 011,73
4 065,00 1 469,77 1 535,91 1 800,41 1 045,97 1 012,47
4 070,00 1 471,75 1 537,96 1 802,00 1 047,89 1 014,31
4 075,00 1 472,76 1 538,96 1 803,61 1 048,64 1 015,06
4 080,00 1 473,77 1 540,03 1 805,20 1 049,36 1 015,86
4 085,00 1 475,75 1 542,09 1 808,25 1 051,22 1 017,72
4 090,00 1 476,74 1 543,15 1 809,84 1 052,02 1 018,45
4 095,00 1 477,68 1 544,16 1 811,57 1 052,76 1 019,19
4 100,00 1 479,74 1 546,22 1 813,17 1 054,62 1 021,12
4 105,00 1 480,68 1 547,22 1 814,77 1 055,35 1 021,86
4 110,00 1 481,67 1 548,28 1 816,35 1 056,08 1 022,58
4 115,00 1 483,66 1 550,35 1 819,41 1 058,02 1 024,51
4 120,00 1 484,67 1 551,34 1 821,00 1 058,75 1 025,26
4 125,00 1 485,60 1 552,40 1 822,60 1 059,49 1 025,98
4 130,00 1 487,59 1 554,39 1 824,19 1 061,40 1 027,83
4 135,00 1 488,59 1 555,46 1 825,79 1 062,15 1 028,57
4 140,00 1 489,53 1 556,47 1 827,52 1 062,89 1 029,32
4 145,00 1 491,52 1 558,53 1 830,57 1 064,74 1 031,24
4 150,00 1 492,51 1 559,51 1 832,16 1 065,46 1 031,96
4 155,00 1 493,45 1 560,52 1 833,77 1 066,21 1 032,71
4 160,00 1 495,45 1 562,58 1 835,36 1 068,14 1 034,64
4 165,00 1 496,45 1 563,58 1 836,95 1 068,87 1 035,37
4 170,00 1 497,37 1 564,64 1 838,55 1 069,59 1 036,11
4 175,00 1 499,37 1 566,64 1 841,61 1 071,54 1 037,97
4 180,00 1 500,30 1 567,64 1 843,19 1 072,27 1 038,70
4 185,00 1 501,31 1 568,70 1 844,79 1 073,00 1 039,43
4 190,00 1 503,29 1 570,70 1 846,38 1 074,85 1 041,36
4 195,00 1 504,24 1 571,70 1 847,98 1 075,60 1 042,09
4 200,00 1 505,16 1 572,69 1 849,58 1 076,40 1 042,83
4 205,00 1 507,16 1 574,76 1 852,63 1 078,25 1 044,76
4 210,00 1 508,08 1 575,75 1 854,22 1 078,99 1 045,49
4 215,00 1 509,02 1 576,75 1 855,82 1 079,72 1 046,22
4 220,00 1 511,01 1 578,75 1 857,42 1 081,65 1 048,08
4 225,00 1 511,94 1 579,75 1 859,02 1 082,40 1 048,82
4 230,00 1 512,88 1 580,73 1 860,60 1 083,12 1 049,62
4 235,00 1 514,87 1 582,80 1 863,66 1 084,98 1 051,48
4 240,00 1 515,82 1 583,80 1 865,26 1 085,79 1 052,22
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4217
Bisheriges
Mindestnettobetrag
Arbeitsentgelt
in Steuerklasse
Monat bis Euro
gerundet:
I/IV II III V VI
4 245,00 1 516,74 1 584,81 1 866,86 1 086,52 1 052,95
4 250,00 1 518,73 1 586,79 1 868,43 1 088,37 1 054,87
4 255,00 1 519,67 1 587,80 1 870,04 1 089,11 1 055,61
4 260,00 1 520,60 1 588,80 1 871,64 1 089,85 1 056,34
4 265,00 1 522,59 1 590,79 1 874,69 1 091,78 1 058,27
4 270,00 1 523,52 1 591,78 1 876,27 1 092,50 1 059,01
4 275,00 1 524,39 1 592,79 1 877,88 1 093,25 1 059,74
4 280,00 1 526,39 1 594,78 1 879,48 1 095,17 1 061,60
4 285,00 1 527,32 1 595,78 1 881,07 1 095,91 1 062,33
4 290,00 1 528,25 1 596,70 1 882,66 1 096,64 1 063,07
4 295,00 1 530,24 1 598,77 1 885,72 1 098,50 1 064,99
4 300,00 1 531,11 1 599,71 1 887,32 1 099,23 1 065,73
4 305,00 1 532,05 1 600,70 1 888,78 1 099,97 1 066,47
4 310,00 1 534,03 1 602,69 1 890,36 1 101,89 1 068,39
4 315,00 1 534,90 1 603,70 1 891,97 1 102,63 1 069,12
4 320,00 1 535,84 1 604,62 1 893,57 1 103,36 1 069,87
4 325,00 1 537,83 1 606,63 1 896,62 1 105,30 1 071,73
4 330,00 1 538,69 1 607,61 1 898,20 1 106,02 1 072,45
4 335,00 1 539,64 1 608,56 1 899,80 1 106,76 1 073,19
4 340,00 1 541,55 1 610,55 1 901,40 1 108,62 1 075,12
4 345,00 1 542,49 1 611,55 1 902,99 1 109,36 1 075,85
4 350,00 1 543,35 1 612,47 1 904,45 1 110,15 1 076,58
4 355,00 1 545,35 1 614,47 1 907,51 1 112,01 1 078,52
4 360,00 1 546,22 1 615,47 1 909,10 1 112,76 1 079,25
4 365,00 1 547,15 1 616,41 1 910,71 1 113,48 1 079,98
4 370,00 1 549,08 1 618,39 1 912,29 1 115,40 1 081,84
4 375,00 1 550,01 1 619,33 1 913,89 1 116,15 1 082,59
4 380,00 1 550,88 1 620,34 1 915,49 1 116,88 1 083,38
4 385,00 1 552,87 1 622,32 1 918,55 1 118,74 1 085,24
4 390,00 1 553,73 1 623,26 1 920,00 1 119,55 1 085,97
4 395,00 1 554,61 1 624,19 1 921,60 1 120,28 1 086,71
4 400,00 1 556,60 1 626,19 1 923,19 1 122,14 1 088,63
4 405,00 1 557,47 1 627,12 1 924,80 1 122,87 1 089,38
4 410,00 1 558,33 1 628,04 1 926,25 1 123,61 1 090,10
4 415,00 1 560,32 1 630,04 1 929,31 1 125,53 1 092,03
4 420,00 1 561,19 1 630,97 1 930,89 1 126,27 1 092,77
4 425,00 1 562,06 1 631,92 1 932,49 1 127,01 1 093,50
4 430,00 1 563,98 1 633,89 1 934,09 1 128,93 1 095,35
4 435,00 1 564,85 1 634,84 1 935,68 1 129,66 1 096,10
4 440,00 1 565,72 1 635,77 1 937,15 1 130,40 1 096,84
4 445,00 1 567,71 1 637,77 1 940,20 1 132,26 1 098,76
4 450,00 1 568,57 1 638,69 1 941,79 1 132,99 1 099,48
4 455,00 1 569,44 1 639,62 1 943,40 1 133,73 1 100,23
4 460,00 1 571,37 1 641,62 1 944,86 1 135,66 1 102,15
4 465,00 1 572,24 1 642,55 1 946,45 1 136,39 1 102,89
4 470,00 1 573,10 1 643,41 1 948,04 1 137,12 1 103,62
4 475,00 1 575,04 1 645,41 1 951,10 1 139,05 1 105,49
4 480,00 1 575,90 1 646,34 1 952,70 1 139,78 1 106,22
4 485,00 1 576,77 1 647,28 1 954,16 1 140,52 1 106,95
4 490,00 1 578,69 1 649,26 1 955,74 1 142,37 1 108,88
4 495,00 1 579,56 1 650,14 1 957,35 1 143,12 1 109,61
4 500,00 1 580,43 1 651,08 1 958,81 1 143,91 1 110,35
und mehr
4218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Kostenverordnung
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
(Binnenschifffahrtskostenverordnung – BinSchKostV)
Vom 21. Dezember 2001
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Binnenschifffahrts- ten Gesetzes berücksichtigt werden kann. Er beträgt für
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung die erste angefangene Stunde 25 Euro und für jede
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit weitere angefangene halbe Stunde 13 Euro.
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes- §2
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzustän-
§1 digkeit einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsver-
waltung des Bundes abgelehnt, so wird keine Gebühr
Gebühren und Auslagen erhoben.
(1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwal- (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung
tung des Bundes erheben für Amtshandlungen auf dem zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbei-
Gebiet der Binnenschifffahrt Kosten (Gebühren und Aus- tung begonnen wurde, die Amtshandlung aber noch nicht
lagen). beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als
(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amts-
(Anlage) aufgeführten Amtshandlungen. Auslagen werden handlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt
gesondert erhoben. sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis
auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es
(3) Für die Entschädigung nach § 26 Abs. 3 Satz 2 des
kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies
Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Kostenschuldner
der Billigkeit entspricht.
nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes zu
erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behör-
den der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes §3
bei der Vornahme von Amtshandlungen bedienen und die Zurückbehaltungsrecht an Urkunden
ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines Prü-
Urkunden, die im Zusammenhang mit kostenpflichtigen
fungsausschusses, als Sachverständige. Dafür können
Amtshandlungen erteilt werden, können bis zur Zahlung
diese Behörden mit Sachverständigen, die häufiger heran-
der Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner
gezogen werden, eine Entschädigung im Rahmen der
auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt
nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
werden.
und Sachverständigen zulässigen Entschädigung verein-
baren.
§4
(4) Wird eine Amtshandlung auf Antrag des Berechtigten
oder aus Gründen, die nicht von einer Behörde der Was- Doppelte Gebühr
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu vertreten Erfordert die Amtshandlung ein Tätigwerden der Be-
sind, nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort hörde außerhalb der Dienstzeit, so kann die doppelte
oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so Gebühr erhoben werden.
hat der Kostenschuldner außer den Auslagen nach Ab-
satz 2 auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehr- §5
kosten zu tragen. Zu diesen Mehrkosten gehört auch für
jeden an der Amtshandlung Beteiligten ein Zuschlag für Kostenerhebung bei von Amts
die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen wegen angeordneten Untersuchungen
dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der Amts- Für eine von einer Behörde der Wasser- und Schiff-
handlung. Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn die Fahr- fahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeord-
zeit nicht bereits nach § 4 des in Absatz 3 Satz 1 genann- nete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4219
Kosten nur erhoben, wenn die Schiffsuntersuchungskom- kann dem Kostenschuldner je angefangene Wartestunde
mission die Anordnung als begründet anerkennt. Für eine und je beteiligtem Angehörigen der Schiffsuntersu-
von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben chungskommission ein Zuschlag von 25 Euro auferlegt
eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik werden. Dies gilt für die Eichung von Binnenschiffen ent-
Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Kosten sprechend.
nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die
Angaben nicht mehr zutreffen. §7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Zuschlag bei Wartezeiten Gleichzeitig tritt die Binnenschifffahrtskostenverordnung
Entstehen der Schiffsuntersuchungskommission Warte- vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert
zeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur vereinbarten durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Juni 2000
oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung bereitsteht, (BGBl. I S. 1018), außer Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
4220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienst-
büchern
101 Zulassung zu einer Prüfung § 16 Abs. 1, Abs. 6 1 20
BinSchPatentV Diese Gebühr ist als
§ 3.03 RheinPatV 2 Vorschusszahlung zu
§ 2.02 RadarPatV 3 leisten (§ 16 Verwal-
tungskostengesetz).
102. Rheinpatente, Schifferpatente, Sport-
schifferzeugnis, Feuerlöschbootpatent
1021 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 1 70
§ 3.04 Nr. 1 RheinPatV 2
1022 Teilprüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1, 2, 4 1 46
BinSchPatentV
§ 3.04 Nr. 3 Satz 2, § 3.05 Nr. 1 2
bis 3, § 4.03 Nr. 5 RheinPatV
1023 Erteilung ohne Prüfung § 21 Satz 1 BinSchPatentV 1 18 bis 43
§ 3.05 Nr. 4, § 4.03 Nr. 5, § 5.03 2
Nr. 3 RheinPatV
1024 Erweiterung, Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 20 bis 46
– Prüfung je nach Umfang § 3.05 Nr. 5 RheinPatV 2
1025 nachträgliche Erteilung von Auflagen § 10 Abs. 2 Satz 2 1 15
BinSch PatentV
§ 4.01 Nr. 3 RheinPatV 2
1026 Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis § 24 Abs. 3, 6 BinSchPatentV 1 10 bis 100
oder der Gültigkeit eines Rheinpatentes § 4.02 Nr. 1 RheinPatV 2
103. Fährführerschein
1031 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 1 15
1032 Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 15
104. Streckenzeugnis
1041 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 1 20 bis 46
1042 Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 20 bis 46
105. Radarpatent
1051 Prüfung einschließlich Erteilung § 3.03 Nr. 1, 2 RadarPatV 3 80
1052 Prüfung für das Radarpatent zur Führung § 3.03 Nr. 1 und 2 i.V.m. 3 55
von Fähren § 1.02 Nr. 2 RadarPatV
1053 Erteilung ohne Prüfung § 3.03 Nr. 3 RadarPatV 3 43
1054 Umtausch alter Radarschifferzeugnisse § 4.02 RadarPatV 3 18
für den Rhein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4221
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
106. Lotsenpatent
1061 Prüfung einschließlich Erteilung §§ 8, 12 Nr. 1 Lotsenordnung 4 70
für den Rhein zwischen Basel
und Mannheim/Ludwigshafen
Verordnung über die Erweite-
rung älterer Lotsenpatente
für den Mittelrhein 5
1062 Erweiterungsprüfung für eine bis wie 1061 4 29 bis 46
drei Strecken einschließlich Erteilung 5
107 Befähigungszeugnis für die Eder- § 4 TalSpV 6 55
und Diemeltalsperre
108 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen § 6 Abs. 3, Anlage 10 1 20
von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, BinSchPatentV
Zulassung einer Ausnahme
109 Ausfertigung eines Donaukapitäns- § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 1 10
patentes oder eines unter Nummer 1031 BinSchPatentV
bis 1062 oder einer Ersatzausfertigung § 3.06 Nr. 3, 4 Satz 1, Nr. 5, 2
eines unter Nummer 1010 bis 1062 § 4.01 Nr. 1 Satz 2, 4
genannten Befähigungszeugnisses RheinPatV
§ 12 Lotsenordnung für den 4
Rhein zwischen Basel und
Mannheim/Ludwigshafen
§ 3.04 Nr. 4 RadarPatV 3
110 Eintragung einer Erweiterung eines §§ 8, 9 BinSchPatentV 1 10
Streckenzeugnisses oder eines Donau-
kapitänspatentes
111 Verlängerung oder Erneuerung eines § 24 Abs. 1 BinSchPatentV 1 10
Befähigungszeugnisses § 3.06 Nr. 1 i.V.m. § 4.01 Nr.1, 2
§ 5.01 Nr. 1 Satz 3 RheinPatV
112 Umtausch alter Befähigungszeugnisse § 5.02 Nr. 2 RheinPatV 2 18
113.. Schifferdienstbuch, Fahrtenheft § 23.04 Nr. 1 Satz 2 8
RheinSchUO
§ 112 Abs. 3 Satz 1 BinSchUO 7
§ 7 Lotsenordnung für den 4
Rhein zwischen Basel und
Mannheim/Ludwigshafen
1131 Ausstellung, Ersatzausfertigung, 10
Folgebuch
1132. Überprüfung
11321 je angefangene Seite 1
11322 mindestens 5
4222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
2. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung, Besat-
zung und Betrieb der Wasserfahrzeuge
201.... Erste Untersuchung von § 12 BinSchUO 7
§ 2.04 RheinSchUO 8
20101. Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft mit
einer Tragfähigkeit
201011 bis 500 t 125
201012 über 500 t bis 1 500 t 205
201013 über 1 500 t 305
20102 Güterschiffen mit eigener Triebkraft Gebühr nach
Nummer 20101.
zuzüglich 65
20103 Tankschiffen nach Art des Fahrzeugs Gebühr
nach Nummer
20101. oder 20102
zuzüglich 50
20104. Schleppern, Schubbooten und Barkassen
201041 bis 500 kW 170
201042 über 500 kW bis 1 500 kW 320
201043 über 1 500 kW 425
20105. Motorbooten, Motoryachten und Segel-
yachten, auch motorisierten, mit einer
Wasserverdrängung
201051 bis 60 m3 170
201052 über 60 m3 320
20106. Fahrgastschiffen
201061 bis 75 Personen 170
201062 über 75 bis 400 Personen 250
201063 über 400 Personen 320
20107. Kabinenschiffen
201071 bis 75 Betten 320
201072 über 75 Betten 485
20108. schwimmenden Geräten
201081 ohne eigene Maschinenanlagen, nach 125 zuzüglich
dem Inhalt des von dem Schwimmkörper 0,15 €/m3
eingenommenen Raumes Rauminhalt
(Länge x Breite x Seitenhöhe)
201082 mit eigenen Maschinenanlagen Gebühr nach
Nummer 201081
zuzüglich 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4223
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
20109 Fischereifahrzeugen mit eigener Triebkraft, 105 zuzüglich
nach dem Inhalt des von dem Schwimm- 0,10 €/m3
körper eingenommenen Raumes Rauminhalt
(Länge x Breite x Seitenhöhe)
2010.. Fähren
20101 seilgebundenen Fähren und Nachenfähren 15 bis 155
je nach Umfang
20102. freifahrenden Personenfähren
201021 bis 75 Personen 170
201022 über 75 bis 400 Personen 250
201023 über 400 Personen 320
20103. freifahrenden Wagenfähren
201031 bis 75 Personen 170
zuzüglich 2 €/t
Tragfähigkeit
201032 über 75 bis 400 Personen 250
zuzüglich 2 €/t
Tragfähigkeit
201033 über 400 Personen 320
zuzüglich 2 €/t
Tragfähigkeit
202 Sonderuntersuchung, Nachuntersuchung, §§ 12, 14 BinSchUO 7 je nach dem Umfang
freiwillige Untersuchung, Untersuchung §§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11, 8 der Untersuchung
von Amts wegen, angesetzte oder ange- 2.13 RheinSchUO 1/5 bis 5/5
fangene Untersuchungen, die nicht durch- der Gebühr
geführt werden konnten, sowie Unter- § 4 FäV 10 nach Nummer 201...
suchungen nach Mängelbeseitigung
203. Gebühr nach Nummer 2031 bis 20362 § 12 Abs. 1, § 66 Abs. 3, 4 und 6, 7
jeweils je angefangene Stunde und § 126 Abs. 2 Nr. 10 BinSchUO
je beteiligtes Mitglied der Schiffsunter- § 2.03 Nr. 2, §§ 2.19, 3.02, 6.09 8
suchungskommission Nr. 1, § 9.01 Nr. 2, § 17.07 Nr. 1,
§ 22.01 Nr. 1 RheinSchUO
Artikel 4 Abs. 6 Satz 2, Artikel 5 9
Abs. 3 Satz 2 RheinSchUEV
2031 Untersuchung auf Helling (Bodenunter- 35
suchungen)
2032 Prüfung der Gleichwertigkeit 35
2033 Zulassungsprüfung einzelner Bau-, Ein- 35
richtungs- und Ausrüstungsteile
2034 Prüfung von Zeichnungen und E-Plänen 35
2035 Prüfung von Festigkeitsberechnungen 35
2036. Prüfungen von Berechnungen
20361 der Stabilität des intakten Fahrzeugs 35
und gegebenenfalls der zulässigen Fahr-
gastzahl
20362 der Sicherheit im Leckfall 35
4224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
204. Gebühr nach Nummer 2041 bis 2047 § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 55 7 je angefangene
Abs. 5, § 89 Abs. 1, § 92 Abs. 4, Stunde und je betei-
§ 111 Abs. 1 BinSchUO ligtes Mitglied der
§ 2.03 Nr. 2, § 3.04 Nr. 7, 8 Schiffsunter-
§§ 5.02, 6.09 Nr. 2, § 7.07 Nr. 2, suchungskommis-
§ 8.08 Nr. 2 und 3, § 11.12 Nr. 6, sion:
§ 12.02 Nr. 5, § 15.04 Nr. 1 und
3, § 16.06 Nr. 1, § 17.02 Nr. 3,
§§ 17.06, 17.07 Nr. 1
RheinSchUO
2041 Durchführung von Probefahrten ein- 35
schließlich Geräuschpegelmessung
2042 Geräuschpegelmessung ohne Probefahrt 35
2043 Überwachung eines Krängungsversuchs 35
2044 Belastungsprobe 35
2045 Prüfbelastung 35
2046 Prüfung einer Freibordrechnung 35
2047 sonstige Probefahrten 35
205 Messen der Sicherheitsabstände §§ 26 bis 29, 31, 50, 56, 64 7 5
Abs. 3, § 74 Abs. 1 BinSchUO je angefangene
§§ 4.01, 4.05, 15.06 Nr. 1, 8 10 Minuten und je
§§ 17.04, 18.04 RheinSchUO beteiligtes Mitglied
der Schiffsunter-
suchungskommission
206 Festsetzung der höchstzulässigen § 55 Abs. 5, § 89 Abs. 1 7 1/5 bis 2/5
Belastungen und der höchstzulässigen BinSchUO der Gebühr
Anzahl der Fahrgäste, wenn keine § 15.04 Nr. 3 RheinSchUO 8 nach Nummer 201...
Stabilitätsberechnungen gefordert oder
vorgeschrieben sind
207 Festsetzung der Freiborde §§ 32 bis 34, 43 Abs. 1, §§ 49, 7 15
56 Abs. 1, § 64 Abs. 4, § 74 je Freibord
Abs. 1, § 84 Abs. 1 BinSchUO
§§ 4.02, 4.03, 15.06 Nr. 3, 8
§§ 17.05, 18.04, 24.04 Nr. 1
RheinSchUO
208 Anbringung oder Erneuerung der Einsen- §§ 22, 127 Nr. 2 BinSchUO 7 10
kungsmarken einschließlich der Anbrin- § 4.04 Nr. 2, 5, § 15.06 Nr. 4, 8 je Marke und/
gung des Kennzeichens der Schiffsunter- § 17.09 RheinSchUO oder Zahl
suchungskommission
209 Anbringung der Tiefgangsanzeiger §§ 4.06, 17.09 RheinSchUO 8 20
je Paar
210 Befreiungsvermerk § 126 BinSchUO 7 15 bis 75
§ 24.04 Nr. 4 RheinSchUO 8
211 Ausstellung eines vorläufigen Attestes, § 6 Abs. 1 bis 5 BinSchUO 7 15
jedoch ohne befristete Verlängerung eines § 2.05 RheinSchUO 8
Attestes nach Nummer 214.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4225
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
212. Schiffsattest, Zeugnis für Kanalpenichen,
Ersatzattest für Seeschiffe, Schiffszeugnis,
Schiffsattest in Verbindung mit dem
zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis,
Fährzeugnis, Fährprüfungsbuch
2121 Ausstellung § 6 Abs. 1 bis 5 BinSchUO 7 30
§§ 1.03 bis 1.05 RheinSchUO 8
§ 4 Abs. 1 FäV 10
2122 Ausfertigung einer Zweitschrift oder § 2.14 RheinSchUO 8 40
Abschrift
213 Bescheinigung einer Nach- oder Sonder- § 12 Abs. 1, § 125 Abs. 2 7 20
untersuchung, Bestätigung/Verlängerung BinSchUO
der Gültigkeit eines unter Nummer 212. §§ 2.08, 2.09 RheinSchUO 8
angegebenen Schiffspapieres
214 Im Ausnahmefall Verlängerung der § 12 Abs. 1 BinSchUO 7 35
Gültigkeit eines unter Nummer 211 § 2.08 Nr. 2 RheinSchUO 8
angegebenen Schiffspapieres auf
begründeten Antrag ohne vorausgehende
Untersuchung
215. Flüssiggasanlagen § 14.15 Nr. 2 und 3 8
RheinSchUO
2151 Ausstellung oder Erneuerung der 10
Bescheinigung im Schiffsattest
2152 Verlängerung der Gültigkeit der 10
Bescheinigung oder des Vermerks
nach vorausgegangener Abnahme
der Flüssiggasanlage
2153 Im Ausnahmefall Verlängerung der Gültig- 10
keit der Bescheinigung oder des Vermerks
auf begründeten Antrag ohne voraus-
gehende Abnahme der Flüssiggasanlage
216. Eintragung (auch nachträgliche)
von Vermerken oder Ausstellung von
Bescheinigungen
2161 je Vermerk 10
2162 je Bescheinigung 25
217 Zuteilung einer amtlichen Schiffsnummer § 12 Abs. 1 BinSchUO 7 25
§ 2.18 RheinSchUO 8
218 Jede Änderung eines unter Nummer 212. § 12 Abs. 1 BinSchUO 7 Für die erste
und 213 angegebenen Schiffspapieres § 2.07 Nr. 1 RheinSchUO 8 Änderung 10, zu-
züglich 5 für jede
weitere Änderung,
höchstens 30
219 Ausstellung einer Bescheinigung über § 12 Abs. 1 Nr. 2 BinSchUO 7 20 bis 155
zugelassene Abweichungen oder § 2.19 RheinSchUO 8
Eintragung eines Vermerks über befristet
zugelassene technische Neuerungen in
ein unter Nummer 212. angegebenes
Schiffspapier
4226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
220 Eintragung von Vermerken auf Grund § 10 BinSchUO 7 20 bis 155
von vorübergehenden Anordnungen in § 1.06 RheinSchUO 8
ein unter Nummer 212. angegebenes
Schiffspapier
221. Ausnahmebewilligung von den § 122 BinSchUO 7
Besatzungsvorschriften
2211 wenn der Schiffsjunge die Schifferberufs- 13
schule besucht
2212 in sonstigen Fällen 75
222 Ausstellen einer Bescheinigung über die § 23.08 Nr. 1 RheinSchUO 8 10
Ausgabe eines Bordbuches
223 Prüfung der Übereinstimmung der auf § 1.10 Nr. 2 BinSchStrO 11 10
der Tafel vermerkten Angaben mit denen § 1.10 Nr. 2 RheinSchPV 12
des Schiffsattestes und des Zulassungs-
zeugnisses § 1.10 Nr. 2 MoselSchPV 13
§ 1.10 Nr. 5 DonauSchPV 14
Randnummer 10381 Abs. 4 15
Anlage A der GGV-BinSch
224 Ausstellung des Ölkontrollbuches § 28.05 Nr. 1 BinSchStrO 11 10
§ 15.04 Nr. 1 RheinSchPV 12
§ 11.04 Nr. 1 MoselSchPV 13
225 Verplomben von Einrichtungen, die nicht § 8.06 Nr. 10, § 20.02 Nr. 2 8 30
benutzt werden dürfen RheinSchUO je angefangene
Stunde und je betei-
ligtes Mitglied der
Schiffsuntersu-
chungskommission
226 Erteilung einer Typgenehmigung § 8a.04 RheinSchUO 8 1 635 bis 2 370
227. Änderung einer Typgenehmigung § 8a.05 RheinSchUO 8
2271 nach einer Prüfung 165 bis 900
2272 für mehrere Genehmigungen gleichzeitig für die erste Ände-
auf Grund desselben Sachverhalts rung Gebühr nach
Nummer 2271
zuzüglich 27 für jede
weitere Änderung
228. Prüfung der Konformität der Produktion § 8a.09 RheinSchUO 8
(Anfangsbewertung)
2281 mit Verwaltungspersonal 735
2282 mit technischen Diensten 365
229. Prüfung der Übereinstimmung der § 8a.10 RheinSchUO 8
Produktion mit der erteilten Typge-
nehmigung, wenn
2291 Verstöße gegen Mitteilungspflichten 180
festgestellt werden
2292 Abweichungen von Typgenehmigungen 765
festgestellt werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4227
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
230 Prüfung von Abweichungen bei Einbau-, § 8a.11 RheinSchUO 8 460 bis 1 190
Zwischen- oder Sonderprüfungen
231. Prüfung und Anerkennung § 8a.12 RheinSchUO 8
2311 technischer Dienste 1 470
2312 von Prüfstellen 370
240 Ausstellung eines normalen Zulassungs- Randnummer 10 282 Abs. 3 15 25
zeugnisses Anlage B1, Randnummer
210 282 Abs. 3 Anlage B2 des
ADNR
241 Im Ausnahmefall Verlängerung Randnummer 10 282 Abs. 4 15 15
der Gültigkeitsdauer des normalen Anlage B1, Rand-
Zulassungszeugnisses nummer 210 282 Abs. 3
Anlage B2 des ADNR
242 Einziehung oder Berichtigung des norma- Randnummer 10 282 Abs. 6, 7 15 25 bis 50
len Zulassungszeugnisses Anlage B1, Rand-
nummer 210 282 Abs. 6, 7
Anlage B2 des ADNR
243 Untersagung der Verwendung eines Randnummer 10 283 Abs. 7 15 25 bis 50
Schiffes Anlage B1, Rand-
nummer 210 283 Abs. 7
Anlage B2 des ADNR
244 Ausstellung eines vorläufigen Randnummer 10 283 Abs. 1 15 15 bis 100
Zulassungszeugnisses Anlage B1, Rand-
nummer 210 283 Abs. 1
Anlage B2 des ADNR
245 Genehmigung von Instandsetzungen mit Randnummer 10 308 15 15 bis 40
elektrischem Strom oder Feuer Anlage B1, Rand-
nummer 210 308 Anlage B2
des ADNR
246 Genehmigung zum Füllen und Entleeren Randnummer 10 416 15 50
von Behältern (Containern) oder Tank- Anlage B1 des ADNR
containern auf dem Schiff
247 Besondere Genehmigung zum Umladen Randnummer 10 409 15 50 bis 305
der Ladung Anlage B1, Rand-
nummer 210 409
Anlage B2 des ADNR
248 Genehmigung von Lade- und Randnummer 11 408 Abs. 1, 15 25
Löscharbeiten Randnummer 41 408 Abs. 1,
Randnummer 52 408 Abs. 1
Anlage B1 des ADNR
249 Genehmigung zum Be- und Entladen Randnummer 11 414 Abs. 7 15 50
Anlage B1 des ADNR
250 Genehmigung zum Stillliegen außerhalb Randnummer 10 504 Abs. 4 15 40
der besonderen Liegeplätze Anlage B1, Rand-
nummer 210 504 Abs. 4
Anlage B2 des ADNR
251 Eintragung einer Sondergenehmigung in Artikel 4 ADNR 15 25
das normale Zulassungszeugnis
252 Zulassung der Gleichwertigkeit Artikel 5 ADNR 15 50 bis 305
4228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
3. Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
301 Zuteilung des amtlichen Kennzeichens § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 16 18
einschließlich Ausstellung des Ausweises KlFzKV-BinSch
302 Zuteilung der Wechselkennzeichen § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 16 55
einschließlich Ausstellung des Ausweises KlFzKV-BinSch
303 Ausstellung einer Ersatzausfertigung des § 8 Abs. 4 Satz 1 KlFzKV- 16 13
Ausweises BinSch
304. Eintragung einer Änderung
3041 Name oder Anschrift des Eigentümers § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 KlFzKV- 16 10
oder technische Angaben des Fahrzeugs BinSch
3042 Eigentumsverhältnisse § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 KlFzKV- 16 15
BinSch
4. Wassersport- und Sportbootverkehr
401. Bootszeugnis
4011 Ausstellung § 3 Abs. 1 Satz 2 17 29
SportbootVermV-Bin2000 Die Gebühr ermäßigt
sich für jedes Fahr-
zeug um 25 v. H. bei
gleichzeitiger
Ausstellung von
Bootszeugnissen für
mehrere baugleiche
Fahrzeuge für
denselben Antrag-
steller
4012 Verlängerung § 4 Abs. 1 Satz 1 17 13
SportbootVermV-Bin2000
4013 Eintragung einer Änderung § 4 Abs. 3 Satz 2 17 15
SportbootVermV-Bin2000
402. nichtmotorisierte Sportboote oder § 5 Abs. 2 17
Sportboote mit einer elektrischen SportbootVermV-Bin2000
Antriebsmaschine mit einer Antriebs-
leistung von weniger als 1 kW
4021 Untersuchung und Ausstellung einer 20 bis 43
Fahrtauglichkeitsbescheinigung je nach Umfang der
Untersuchung
4022 Sonder- oder Nachuntersuchung und 1/5 bis 5/5 der Gebühr
Ausstellung einer Fahrtauglichkeits- nach Nummer 4021
bescheinigung je nach Umfang der
Untersuchung
4023. Untersuchung und Ausstellung einer
Fahrtauglichkeitsbescheinigung als
Prototypenabnahme
40231 Serie bis einschließlich 10 Fahrzeuge 75 bis 125
je nach Umfang der
Untersuchung
40232 Serie bis einschließlich 25 Fahrzeuge 205 bis 305
je nach Umfang der
Untersuchung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4229
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
40233 Serie bis einschließlich 50 Fahrzeuge 435 bis 615
je nach Umfang der
Untersuchung
40234 Serie über 50 Fahrzeuge 510 bis 765
je nach Umfang der
Untersuchung
4024 Sonder- oder Nachuntersuchung und 1/5 bis 5/5 der
Ausstellung einer Fahrtauglichkeits- Gebühr nach Num-
bescheinigung als Prototypenabnahme mer 4023.
5. Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten im Verkehr
501. Zulassung von Fahrzeugen und Verbän- § 1.06 Nr. 2 BinSchStrO 11 je Fahrzeug
den, die die festgesetzten Abmessungen §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV 12 zusätzlich sind
oder Abladetiefen überschreiten Gebühren nach
§ 8.01 MoselSchPV 13
Abschnitt 2 zu erhe-
§ 9.05 DonauSchPV 14 ben, sofern Unter-
suchungen und/oder
Probefahrten erfor-
derlich sind
5011 für eine Reise 25
5012 für ein Jahr 100
5013 für mehrere Jahre 125 bis 205
5014 für jede Verlängerung 25 bis 100
502 Erlaubnis eines Sondertransports § 1.21 BinSchStrO 11 20 bis 205
§ 1.21 RheinSchPV 12
§ 1.21 MoselSchPV 13
§ 1.21 DonauSchPV 14
503 Gebühren auf Grund von Anordnungen § 1.22 BinSchStrO 11 10 bis 50
vorübergehender Art § 1.22 RheinSchPV 12
§ 1.22 MoselSchPV 13
§ 1.22 DonauSchPV 14
504. Erlaubnis von Veranstaltungen § 1.23 BinSchStrO 11
§ 1.23 RheinSchPV 12
§ 1.23 MoselSchPV 13
§ 1.23 DonauSchPV 14
§§ 6, 19 TalSpV 6
5041 sportliche 13 bis 35
5042 sonstige 50 bis 305
505 Genehmigung des Ladens, Löschens § 1.25 Nr. 2 BinSchStrO 11 25
und Leichterns an bestimmten Stellen
506. Befreiung von der
5061 Lichterführung beim Stillliegen § 3.20 Nr. 4 BinSchStrO 11 25
§ 3.20 Nr. 4 RheinSchPV 12
§ 3.20 Nr. 4 MoselSchPV 13
§ 8.10 DonauSchPV 14
4230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
5062 Bezeichnung bestimmter stillliegender § 3.24 BinSchStrO 11 13
Fischereifahrzeuge und -geräte, Netze
und Ausleger
5063 Bezeichnung schwimmender Geräte § 3.25 Nr. 3 BinSchStrO 11 25
bei der Arbeit sowie festgefahrener oder § 3.25 Nr. 3 RheinSchPV 12
gesunkener Fahrzeuge
§ 3.25 Nr. 3 MoselSchPV 13
§ 3.27 Nr. 3, § 3.41 Nr. 5 14
DonauSchPV
507 Erlaubnis zum ausnahmsweise § 3.29 Nr. 2 Buchstabe b 11 25
Gebrauchmachen von bestimmten BinSchStrO
Lichtern, Flaggen und Tafeln zum § 3.29 Nr. 2 Buchstabe b 12
Schutz gegen Wellenschlag RheinSchPV
§ 3.29 Nr. 2 Buchstabe b 13
MoselSchPV
§ 3.48 Nr. 2 Buchstabe b 14
DonauSchPV
508. Vorrecht auf Schleusung, soweit nicht § 6.29 Nr. 5 Satz 1 11 je Fahrzeug:
durch Abgabentarife Vorschleusungs- Buchstabe c BinSchStrO
gebühren erhoben werden § 6.29 Buchstabe b 12
RheinSchPV
§ 6.29 Nr. 2 Buchstabe b 13
MoselSchPV
§ 6.29 Satz 1 Buchstabe b 14
DonauSchPV
5081 für eine Reise 13
5082 für ein Jahr 25 bis 100
509 Erlaubnis der Zusammenstellung oder § 8.05 Buchstabe b BinSchStrO 11 25
Auflösung eines Schubverbands auf § 8.04 Buchstabe b RheinSchPV 12
kurzen Strecken
§ 8.05 MoselSchPV 13
510 Erlaubnis der Nachtschifffahrt auf der § 9.08 Nr. 5 RheinSchPV 12 25
Strecke Bingen – St. Goar je Fahrzeug
6. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schiffseichung
6011. Eichung nach dem Zweiten Abschnitt der §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 18
Verordnung über die Eichung von Binnen-
schiffen einschließlich der Ausfertigung
des Eichscheins (ohne Tragfähigkeits-
tabelle), dem Einkörnen oder Einkerben
der Eichmarken und Eichzeichen
60111 bis zu 100 t
Grundbetrag 155
zuzüglich je Tonne 0,77
60112 über 100 t bis 500 t
Grundbetrag 235
zuzüglich für jede weitere Tonne über 100 t 0,56
60113 über 500 t
Grundbetrag 475
zuzüglich für jede weitere Tonne über 500 t 0,31
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4231
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
6012 Bei gleichzeitiger Eichung mehrerer in 25 v. H. der
Serie gebauter baugleicher Fahrzeuge wie Gebühr nach
Schubleichter oder Trägerschiffsleichter Nummer 60111 bis
für das zweite und weitere Fahrzeug 601113
6013 Eichung nach dem Dritten Abschnitt § 26 Abs. 1 Nr. 1 BinSchEO 18 615
der Verordnung über die Eichung von
Binnenschiffen bei Anwendung der
Simpson-Regel einschließlich Neben-
arbeiten nach Nummer 6011.
6014 Eichung nach dem Dritten Abschnitt § 26 Abs. 1 Nr. 2 BinSchEO 18
der Verordnung über die Eichung von
Binnenschiffen bei Anwendung der
Formel einschließlich Nebenarbeiten
nach Nummer 6011.
60141 bis 100 m3 Wasserverdrängung 155
60142 über 100 m3 Wasserverdrängung 190
6015 Eichung einer Klappschute nach dem §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 18 Gebühr sowohl für
Zweiten Abschnitt der Verordnung Schiffsrumpf als
über die Eichung von Binnenschiffen und auch für Laderaum
Lieferung einer Laderaumtabelle, wobei nach Nummer 6011.
1 Kubikmeter gleich 1 Tonne gerechnet
wird
6016 Eichung einer Klappschute nach dem § 26 Abs. 1 Nr. 2 BinSchEO 18 Gebühr sowohl für
Dritten Abschnitt der Verordnung über Schiffsrumpf nach
die Eichung von Binnenschiffen bei Nummer 6014.,
Anwendung der Formel und Lieferung für Laderaum nach
einer Laderaumtabelle, wobei 1 Kubik- Nummer 6011.
meter gleich 1 Tonne gerechnet wird,
einschließlich Nebenarbeiten nach
Nummer 6011.
602 Nachprüfung der Eichung
6021 auf Verlangen des Antragsberechtigten, § 4 Abs. 2 Nr. 4 BinSchEO 18 Gebühr nach
wenn sich die Richtigkeit der Eichung Nummer 6011.
herausstellt
6022 von Amts wegen § 8 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 18 3/5 der Gebühr nach
BinSchEO Nummer 6011.
603. Nacheichung,
6031 wenn die Geltungsdauer des Eichscheins § 8 Abs. 3 i.V.m. § 38 BinSchEO 18 Gebühr nach
abgelaufen ist Nummer 6011.
6032 bei der die Aufstellung einer neuen § 38 BinSchEO Gebühr nach
Arealkurve erforderlich ist, einschließlich Nummer 6011.
Nebenarbeiten nach Nummer 6011.
6033 bei der Ergebnisse früherer Eichungen § 38 Abs. 3 BinSchEO 4/5 der Gebühr nach
weitgehend verwendet werden konnten, Nummer 6011.
einschließlich Nebenarbeiten nach
Nummer 6011.
604 Angesetzte oder angefangene Eichung, 2/5 bis 5/5
die aus Gründen, die der Antragsteller zu der Gebühr nach
vertreten hat, nicht durchgeführt werden Nummer 6011.
konnte oder unterbrochen werden musste
4232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
605 Verlängerung der Geltungsdauer eines § 9 Abs. 1 BinSchEO 18 3/5 der Gebühr nach
Eichscheins Nummer 6011.
606 Ausfertigung einer Zweitschrift des 75
Eichscheins
607 Befristete Verlängerung der Geltungs- § 9 Abs. 5 BinSchEO 18 25
dauer eines Eichscheins
608 Eintragung von Berichtigungen § 11 BinSchEO 18 50
609 Eintragung einer Änderung des Namens §§ 10, 11 BinSchEO 18 Für die erste Ände-
oder der Devise sowie endgültige rung 18 zuzüglich 5
Eintragung einer Berichtigung nach für jede weitere
vorangegangener vorläufiger Eintragung Änderung
610. Ausstellung der vorläufigen § 12 BinSchEO 18
Eichbescheinigung für
6101 Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung 46
bestimmt sind
6102 sonstige Fahrzeuge 35
611. Erstellung der Tragfähigkeitstabelle im § 19 Abs. 10 BinSchEO 18
Eichschein (Rubrik 33) für Fahrzeuge
6111 bis 100 t 25
6112 über 100 t bis 500 t 50
6113 über 500 t bis 1 000 t 85
6114 über 1 000 t 100
612 Erneuerung der Eichmarken einschließlich § 20 Abs. 1, § 28 BinSchEO 18 10
Anbringung des Eichzeichens außerhalb je Marke und/
einer Eichung oder Zeichen
613 Anbringung von Eichskalen § 22 BinSchEO 18 18
je Skala
614 Sportboot-Eichung nach dem Vierten § 32 BinSchEO 18 135
Abschnitt der Verordnung über die
Eichung von Binnenschiffen einschließlich
Erteilung der Eichbescheinigung und
Anbringung der Eichplakette
615 Baumuster-Eichung nach dem Vierten § 33 BinSchEO 18 265
Abschnitt der Verordnung über die
Eichung von Binnenschiffen
616 Überprüfung von Sportbooten aus einer § 34 BinSchEO 18 60
Serie, für die eine Baumuster-Eichung
durchgeführt worden ist, einschließlich
Erteilung der Eichbescheinigung und
Anbringung der Eichplakette
617. Eichbescheinigung § 35 Abs. 2 BinSchEO 18
6171 erneute Ausstellung einschließlich 40
Erneuerung der Eichplakette
6172 Ausfertigung einer Zweitschrift 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4233
Laufende Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr
Gegenstand Nr.
Nummer Fundstellenhinweis im Anhang Euro
618 Berechnung bei Anwendung der Simpson- § 37 i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 1 18 560
Regel einschließlich Erteilung der BinSchEO
Eichbescheinigung und Anbringung der
Eichplakette unter Fortfall der Gebühren
nach Nummer 614 oder 615
619 Ausstellung einer Kiellegungs- 100
bescheinigung
7. Sonstige Amtshandlungen
701. Erteilung einer Erlaubnis für den inner-
staatlichen oder grenzüberschreitenden
Binnenschiffsgüterverkehr
7011 nach Abschluss einer Prüfung §§ 2, 5, 6 Abs. 1 BinSchZV 19 10
7012 mit Nachweis der praktischen Tätigkeit § 6 Abs. 1 und 2, §§ 7, 8, 12 19 25
oder eines Hochschulabschlusses BinSchZV
oder einer Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf
702 Berichtigung einer Erlaubnisurkunde § 2 Abs. 5 BinSchZV 19 10
703 In allen übrigen Fällen, die nicht in den 15 bis 265
Abschnitten 1 bis 6 aufgeführt sind, bei
schriftlichen Verwaltungsakten
1 Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 425 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) – BinSchPatentV
2 Rheinpatentverordnung, Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2174), zuletzt geändert durch Verordnung vom
20. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1536) – RheinPatV
3 Radarpatentverordnung, Anlage zu der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. 2000 II S. 818) – RadarPatV
4 Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen, Anlage zu der Verordnung zur Einführung Lotsenordnung für den Ober-
rhein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-6, veröffentlichten bereinigten Fassung
5 Verordnung über die Erweiterung älterer Lotsenpatente für den Mittelrhein vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1807)
6 Talsperrenverordnung vom 24. Februar 1982 (Verkehrsblatt S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung vom 18. April 2000
(BGBl. I S. 572) – TalSpV
7 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001
(BGBl. I S. 335) – BinSchUO
8 Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3822 – Anlageband), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 21. Dezember 2001 (BGBl. 2001 II S. 1702) – RheinSchUO
9 Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. 2001 II S. 1702) – RheinSchUEV
10 Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) – FäV
11 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1998, BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159),
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) – BinSchStrO
12 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3816), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 2260) – RheinSchPV
13 Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. September 1997, BGBl. 1997 II S. 1670), zuletzt geändert durch
Artikel 8 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) – MoselSchPV
14 Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741 – Anlageband, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95), zuletzt geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148) – DonauSchPV
15 Anlage 1 zur Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung über
die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3830), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
22. Dezember 1998 (BGBl. 1998 II S. 3000) – ADNR
16 Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) – KlFzKV-BinSch
17 Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 28. Februar 2001
(BGBl. I S. 335) – SportbootVermV-Bin2000
18 Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050) – BinSchEO
19 Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnunng vom 30. September 1992 (BGBl. I S. 1760), geändert durch die Verordnung vom 30. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2622) – BinSchZV
4234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Kostenverordnung
für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
(WSVSeeKostV)
Vom 21. Dezember 2001
Auf Grund
– des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986),
– des § 22 Abs. 5 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2146),
– des § 46 Abs. 2 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213),
– des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294) und
– des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988
(BGBl. I S. 1770),
von denen § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes durch Artikel 273, § 22
Abs. 5 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes durch Artikel 275, § 46 Abs. 2 des
Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 282, § 47 Abs 2 des Bundeswasserstraßen-
gesetzes durch Artikel 267 und § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes zuletzt
durch Artikel 55 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
(1) Für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebühren-
verzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Betreffen Amtshand-
lungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei
der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren
nicht erhoben.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
des Verwaltungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalsatz von 5,– Euro
erhoben werden.
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb
der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag
bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 11. Juni 1992 (BGBl. I
S. 1041 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. September 1998
(BGBl. I S. 3120) außer Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4235
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
1 Schriftlich erlassene schifffahrts- § 3 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes 55 bis 650
polizeiliche Verfügungen § 56 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
§ 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung
der Schifffahrtsordnung Emsmündung
§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Schiffssicherheits-
verordnung
2 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen- 55 bis 825
gewöhnlich großer Fahrzeuge, Ordnung
Luftkissen-, Tragflächen-, Boden- Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 der Schifffahrtsordnung
effekt- und Hochgeschwindigkeits- Emsmündung
fahrzeuge
3 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschifffahrtsstraßen- 55 bis 825
gewöhnlicher Schub- und Schlepp- Ordnung
verbände sowie des Schleppens Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung
außergewöhnlicher Schwimmkörper Emsmündung
4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschifffahrtsstraßen- 55 bis 825
Ordnung
5 Genehmigung der Bergung von Fahr- 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschifffahrtsstraßen- 55 bis 825
zeugen, außergewöhnlichen Schwimm- Ordnung
körpern und Gegenständen, soweit Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung
dadurch Sicherheit und Leichtigkeit Emsmündung
des Verkehrs beeinträchtigt werden
können oder Gefahren für die
Meeresumwelt entstehen können
6 Genehmigung der Erprobung und der § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschifffahrtsstraßen- 42 bis 220
Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen Ordnung
sowie Standproben, die die Sicherheit Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung
und Leichtigkeit des Verkehrs Emsmündung
beeinträchtigen können
7 Genehmigung wassersportlicher § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschifffahrtsstraßen- 15 bis 380
Veranstaltungen auf dem Wasser Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung
8 Genehmigung sonstiger Veranstaltungen § 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschifffahrtsstraßen- 30 bis 750
auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, Ordnung
die die Sicherheit und Leichtigkeit des Artikel 28 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung
Verkehrs beeinträchtigen oder eine Emsmündung
Gefahr für die Meeresumwelt darstellen
können
9 Gestattung der Durchfahrt durch den § 42 Abs. 6 der Seeschifffahrtsstraßen- 25 bis 250
Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen Ordnung
für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen
für die Durchfahrt nicht erfüllen
4236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
10 Erteilung eines Fahrtausweises für § 51 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-
Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Ordnung
Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz
unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal
zwischen den Schleusen haben
a) für muskelbetriebene, Sport- 12
fahrzeuge
b) für sonstige Sportfahrzeuge 15
11 Anerkennung der Steurer auf dem § 42 Abs. 6 Satz 1 (§42 Abs. 5 Satz 1) der 37
Nord-Ostsee-Kanal Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
12 Befreiung von den Vorschriften der § 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung 35 bis 450
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und § 12 der Verordnung zur Einführung der
der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Schifffahrtsordnung Emsmündung
im Einzelfall
13 Befreiung von den Vorschriften § 8 Abs. 2 der Verordnung zu den Inter- 35 bis 450
der Internationalen Regeln von 1972 nationalen Regeln von 1972 zur Verhütung
zur Verhütung von Zusammenstößen von Zusammenstößen auf See
auf See
14 Ausstellung eines Befähigungs- § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 50
zeugnisses verordnung
15 Ausstellung eines Befähigungsnach- § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 37
weises verordnung
16 Anerkennung ausländischer § 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier- 50
Befähigungszeugnisse Ausbildungsverordnung
17 Ersatz eines Befähigungszeugnisses § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 65
verordnung
18 Ersatz eines Befähigungsnachweises 37
19 Zulassung von Seefahrtzeiten § 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 20
zum Erhalt des Fortbestandes verordnung
der Befähigung
20 Eintragung eines Zusatzes in das § 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 37
Befähigungsgzeugnis BKü verordnung
21 Umtausch eines Befähigungs- § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 37
zeugnisses verordnung
22 Ersatz eines Prüfungszeugnisses 30
23 Erteilung eines niedrigeren § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b des 50
Befähigungszeugnisses nach Entzug Seeunfalluntersuchungsgesetzes
durch Seeamtsspruch
24 Wiederaushändigung eines durch § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit 35
Seeamtsspruch entzogenen § 19 Abs. 6 des Seeunfalluntersuchungs-
Befähigungszeugnisses gesetzes
25 Verlängerung der Gültigkeitsdauer 50
eines Befähigungszeugnisses oder vom Hundert
einer Anerkennung eines ausländischen der Gebühr
Zeugnisses nach den
lfd. Nummern
14 und 16
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4237
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
26 Erteilung oder Verlängerung der § 2a, § 3 Abs. 1, § 10 in Verbindung mit
Gültigkeit eines Bootszeugnisses ein- § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verordnung
schließlich der Untersuchung eines über die Inbetriebnahme und die gewerbs-
Sportbootes, das für Fahrten binnen- mäßige Vermietung von Sportbooten
wärts der Grenze der Seefahrt im Küstenbereich
oder in Strandnähe geeignet und
bestimmt ist,
je zugelassene Person 10
mindestens jedoch 25
Die Gebühr ermäßigt sich für jedes
Fahrzeug um 25 vom Hundert bei
gleichzeitiger Abnahme mehrerer
Fahrzeuge desselben Bautyps für
denselben Antragsteller
27 Erteilung oder Verlängerung der § 2a, § 3 Abs. 1, und § 10 in Verbindung mit
Gültigkeit eines Bootszeugnisses § 1 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung
einschließlich der Untersuchung eines über die Inbetriebnahme und die gewerbs-
Sportbootes, das für Fahrten seewärts mäßige Vermietung von Sportbooten
der Grenze der Seeschiffahrt geeignet im Küstenbereich
und bestimmt ist,
je zugelassene Person 12
mindestens jedoch 55
28 Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Inbetrieb- 37
eines Sportbootes nach Veränderungen nahme und die gewerbsmäßige Vermietung
an dem Fahrzeug von Sportbooten im Küstenbereich
29 Erteilung von Bedingungen und § 9 der Verordnung über die Inbetrieb-
Auflagen im Einzelfall nahme und die gewerbsmäßige Vermietung
für Sportboote nach Nr. 27 von Sportbooten im Küstenbereich 25
für Sportboote nach Nr. 28 47
30 Ersatz eines Bootszeugnisses 20
bei Verlust
31 Übertragung des Bootszeugnisses 20
bei Veräußerung bzw. Umschreibung
des Bootszeugnisses
32 Zulassung eines Seelotsenanwärters § 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes 17
und Ausstellung eines Seelotsen- § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs-
anwärterausweises und Ausweisordnung
33 Prüfung eines Seelotsenanwärters § 10 des Seelotsgesetzes 125
für die Seelotsreviere
– nur im Zusammenhang
mit der Gebühr nach Nr. 35
34 Prüfung eines Seelotsenbewerbers § 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes 105
für außerhalb der Reviere
– nur im Zusammenhang
mit der Gebühr nach Nr. 36
35 Bestallung eines Seelotsen und § 11 und § 17 des Seelotsgesetzes 37
Ausstellung eines Seelotsenausweises § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs-
zuzüglich der Gebühr nach Nr. 33 und Ausweisordnung
36 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit § 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes 37
außerhalb der Reviere und Ausstellung § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung
eines Lotsenausweises über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
zuzüglich der Gebühr nach Nr. 34
4238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
37 Ersatz eines Seelotsenanwärter- 20
oder Seelotsenausweises
38 Befreiung von der Lotsen- § 5 Abs. 8 der Lotsverordnung Ems 70
annahmepflicht in besonderen Fällen § 6 Abs. 8 der Lotsverordnung Weser/Jade
§ 6 Abs. 8 der Lotsverordnung Elbe
§ 11 Abs. 1 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde
§ 8 Abs. 1 der Lotsverordnung
Wismar/Rostock/Stralsund
39 Ersatz einer Bescheinigung 20
über die Befreiung von der
Lotsenannahmepflicht
40 Anordnung der Lotsenannahme § 7 der Lotsverordnung Ems 35
im Einzelfall § 9 der Lotsverordnung Weser/Jade
§ 9 der Lotsverordnung Elbe
§ 11 Abs. 2 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde
§ 8 der Lotsverordnung
Wismar/Rostock/Stralsund
41 Prüfung des Schiffsführers
a) Theoretische Prüfung § 5 Abs. 5 der Lotsverordnung Ems 105
§ 6 Abs. 5 der Lotsverordnung Weser/Jade
§ 6 Abs. 5 der Lotsverordnung Elbe
§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4,
§ 10 Abs. 4 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde
§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 der
Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund
b) Praktische Prüfung § 8 Abs. 4 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde
Gesamtstrecke 537
Teilstrecke 75
42 Ausstellung der Bescheinigung § 5 Abs. 6 der Lotsverordnung Ems 37
über die Befreiung von der Lotsen- § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Weser/Jade
annahmepflicht
§ 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Elbe
§ 7 Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5
der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/
Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde
§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 der
Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund
43 Verlängerung der Befreiung § 5 Abs. 6 der Lotsverordnung Ems 37
von der Lotsenannahmepflicht § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Weser/Jade
§ 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Elbe
§ 7 Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5
der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/
Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde
§ 5 Abs. 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 der
Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4239
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
44 Übertragung der Befreiung von der § 5 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung 37
Lotsenannahmepflicht auf ein Ems
Schiff aus einer baugleichen Serie, § 6 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung
ein typgleiches Schiff oder Weser/Jade
schwimmendes Gerät
§ 6 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung
Elbe
§ 7 Abs. 4 und Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9
Abs. 5, § 10 Abs. 5 der Lotsverordnung
Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave/
Flensburger Förde
§ 5 Abs. 4 und Abs. 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5
der Lotsverordnung Wismar/Rostock/
Stralsund
45 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Abs. 2 der Verordnung über das 25 bis 75
Befahren des Naturschutzgebietes
„Helgoländer Felssockel“
46 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Abs. 2 der Verordnung über das 10 bis 50
Befahren der Bundeswasserstraßen in dem
Naturschutzgebiet „Dassower See, Inseln
Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“
47 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung 25 bis 250
über das Befahren der Bundeswasserstraßen
in Nationalparken im Bereich der Nordsee
48 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren 10 bis 30
der Bundeswasserstraßen in Nationalparken
im Bereich der Nordsee
49 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensregelungs- 25 bis 250
verordnung Küstenbereich Mecklenburg-
Vorpommern
50 Untersagung der Beförderung § 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes 25 bis 100
oder des Umschlages von Öl
51 In allen übrigen Fällen, die nicht 10 bis 250
in den lfd. Nummern 1 bis 50
aufgeführt sind, bei schriftlichen
Verwaltungsakten nach Aufwand
im Einzelfall
60 Widerruf oder Rücknahme einer bis zu
Amtshandlung, soweit der Betroffene 75 vom Hundert
dazu Anlaß gegeben hat der Amts-
handlungs-
gebühr
61 Antragsablehnung aus anderen bis zu
Gründen als wegen Unzuständigkeit 75 vom Hundert
oder Rücknahme eines Antrages der Amts-
auf Vornahme einer Amtshandlung handlungs-
nach Beginn der sachlichen gebühr
Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung
4240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
62 teilweise oder vollständige Zurück- 10
weisung des Widerspruchs, soweit sich bis zu
der Widerspruch nicht ausschließlich dem Betrag,
gegen eine Kostenentscheidung richtet der für die
Vornahme der
angefochtenen
Amtshandlung
vorgesehen ist
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch
nur deshalb keinen Erfolg hat, weil
die Verletzung einer Verfahrens-
oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
unbeachtlich ist.
63 Rücknahme des Widerspruchs nach bis zu 75
Beginn der sachlichen Bearbeitung, vom Hundert
jedoch vor deren Beendigung der Gebühr
nach Nr. 62
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4241
Kostenverordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
(See-BGKostV)
Vom 21. Dezember 2001
Auf Grund dung und der Besetzung der Schiffe Kosten (Gebühren
– des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fas- und Auslagen) nach dieser Verordnung.
sung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (2) Verpflichtungen zur Zahlung von Kosten für Tätig-
(BGBl. I S. 2986), der zuletzt durch Artikel 273 der Ver- keiten der anerkannten Klassifikationsgesellschaften im
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän- Rahmen des nach Nummer 3.1 des Abschnitts B der Anla-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für ge 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen 1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der
mit dem Bundesministerium der Finanzen, Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462) geändert
– des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset- worden ist, geregelten Auftragsverhältnisses sowie für
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli Tätigkeiten der vom Germanischen Lloyd anerkannten im
2001 (BGBl. I S. 2026) verordnet das Bundesminis- Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger auf dem
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Ein- Gebiet der Schiffssicherheit werden durch diese Verord-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, nung nicht berührt.
– des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im
§2
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Arti- Gebührenbemessung
kel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) (1) Für die in dem Gebührenverzeichnis (Anlage) auf-
eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung geführten Amtshandlungen wird eine Gebühr erhoben.
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor- Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durch-
den ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, führung mehrerer Amtshandlungen notwendig, so wird die
Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministeri- Summe der jeweiligen Gebühren für die Amtshandlungen
um für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit nach dem Gebührenverzeichnis erhoben. Auslagen, mit
dem Bundesministerium der Finanzen, Ausnahme der Vergütung für Inlandsdienstreisen der
– des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom haupt- und nebenamtlichen Technischen Aufsichtsbeam-
30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), in Verbindung ten der See-Berufsgenossenschaft werden gesondert
mit der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1995 erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas
(BGBl. I S. 2084), der zuletzt durch Artikel 55 der anderes bestimmt ist.
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
(2) Gebühren werden nach der im amtlichen Schiffs-
geändert worden ist, verordnet das Bundesminis-
messbrief ausgewiesenen Bruttoraumzahl (BRZ) erhoben.
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, (3) Wird eine Amtshandlung im Ausland durchgeführt,
erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert. Werden auf
– des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung
einem deutschen Fahrgastschiff während der Reise, die in
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I
einem deutschen Hafen beginnt oder endet, Amtshand-
S. 2121), der zuletzt durch Artikel 250 des Gesetzes
lungen vorgenommen, gelten diese als im Inland durchge-
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
führt. Erfordert eine Amtshandlung im Ausland eine Ver-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für
längerung des Aufenthaltes eines Bediensteten der See-
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Berufsgenossenschaft, die der Eigentümer eines Schiffes
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- oder der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zusätzlich
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821): zu den Reisekosten für die dadurch entstandene Warte-
und Ausfallzeit der Betrag von 45 Euro je Bediensteten
§1 und je angefangene Stunde, höchstens jedoch 540 Euro
je Tag erhoben.
Anwendungsbereich
(4) Werden auf Antrag Amtshandlungen für Fahrzeuge
(1) Die See-Berufsgenossenschaft erhebt für Amts-
durchgeführt, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge
handlungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der
zu führen, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert.
Verhütung der Meeresverschmutzung, der Beförderung
gefährlicher Güter, der Haftung und Entschädigung für (5) Gebühren für Seediensttauglichkeitsuntersuchun-
Ölverschmutzungsschäden, der Untersuchung der See- gen werden nur erhoben, soweit diese Kosten nicht von
leute auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffizierausbil- der See-Berufsgenossenschaft nach § 102b Abs. 2 oder
4242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
vom Bund nach § 102b Abs. 4 des Seemannsgesetzes §3
übernommen werden. Stundung, Niederschlagung und
(6) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen Erlass von Gebührenforderungen
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass
Gebühren erhoben. von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen
(7) Wird aus verwaltungsseitigen Gründen bei vorhan- und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften
denen Schiffen die Gültigkeit eines Zeugnisses entgegen der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
der in den Vorschriften vorgesehenen Gültigkeitsdauer auf
eine kürzere Gültigkeitsdauer begrenzt, so wird die §4
Besichtigungs- beziehungsweise Prüfungsgebühr anteil- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
mäßig auf volle Jahre der Gültigkeit auf- oder abgerundet
berechnet. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshand-
(8) Werden bei einem Dienstgang drei und mehr ver- lungen der See-Berufsgenossenschaft vom 23. Septem-
schiedene Testate seitens der Verwaltung für ein und das- ber 1983 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch die Ver-
selbe Schiff erteilt, so werden höchstens für zwei Testate ordnung vom 21. Dezember 1995 ( BGBl. I S. 2103,1996 I
Gebühren erhoben. S. 51 ), außer Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4243
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
I. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
A. Freibord-Zeugnisse
nach dem Internationalen Übereinkommen von 1966/88 sowie dem SOLAS Übereinkommen 1974/88,
der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der EWG-VO Nr. 613/91
001 Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß
Anhang 1
Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe
007 BRZ kleiner 3 000 325
008 BRZ größer / gleich 3 000 520
009 BRZ größer / gleich 6 000 650
010 BRZ größer / gleich 10 000 780
011 BRZ größer / gleich 30 000 975
012 erneute Erteilung des Freibordzeugnisses nach gemäß
Erneuerungsbesichtigung durch die Verwaltung Anhang 1
013 Bestätigung der von der Verwaltung durchgeführten jährlichen gemäß
Besichtigung im Zeugnis Anhang 1
Internationale Freibord-Ausnahmezeugnisse
a) Für Schiffe neuartiger Bauart
b) für einmalige Auslandfahrt
Erteilung des Zeugnisses vor Indienststellung des Schiffes
014 BRZ kleiner 3 000 325
015 BRZ größer / gleich 3 000 520
016 BRZ größer/ gleich 6 000 650
017 BRZ größer / gleich 10 000 780
018 BRZ größer / gleich 30 000 975
019 Erneute Erteilung des internationalen Freibord- 1,5fache der
Ausnahmezeugnisses nach Erneuerungsbesichtigungen Gebühr nach
durch die Verwaltung Nummer 012
020 Bestätigung der durch die Verwaltung durchgeführten 1,5fache der
jährlichen Besichtigung im Freibord-Ausnahmezeugnis Gebühr nach
Nummer 013
021 Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung 50 vom Hundert der Gebühr
oder Überprüfung durch die Verwaltung nach Nummer 001 mindestens
105
Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung
oder Überprüfung durch die zuständige Klassifikationsgesellschaft
022 BRZ kleiner 3 000 325
023 BRZ größer / gleich 3 000 520
024 BRZ größer/ gleich 6 000 650
025 BRZ größer / gleich 10 000 780
026 BRZ größer / gleich 30 000 975
027 Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung
(sofern nicht lfd. Nr. 013) 210
028 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang Gebühr nach
mit der Umregistrierung Nummer 013
4244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
029 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 420
030 Erteilung des Freibord-Zeugnisses aufgrund weiterer
Besichtigungen der zuständigen Klassifikationsgesellschaft 210
031 Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums 210
B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Spezialschiffe und Ausbildungsfahrzeuge gemäß
§ 52 a SchSV 1986 sowie Traditionsschiffe
nach der Anlage zum SOLAS Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998,
dem IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen, dem Internationalen Code für die Sicherheit
von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen HSC-Code
Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Bäderboote
und Sportanglerfahrzeuge
101 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
102 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe gemäß Anhang 1
103 Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen Gebühr nach Nr. 102
104 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeits- 1,5fache der Gebühr nach
fahrzeuge vor Indienststellung Nummer 101
105 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene 1,5fache der Gebühr nach
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Nr. 102
106 Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Sicherheitszeugnis 1,5fache der Gebühr nach
für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Nr. 102
107 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeits- 50 vom Hundert der Gebühr
fahrzeugen vor deren Indienststellung nach Nr. 101 oder 301 oder 501
108 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von vorhandenen 40 vom Hundert der Gebühr
Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Nr. 102 oder 302 oder 502
109 Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis 50 vom Hundert der Gebühr
über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Nr. 102 oder 302 oder 502
110 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe Gebühr
vor deren Indienststellung nach Nummer 101
111 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Spezialschiffe Gebühr
nach Nummer 102
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Ausbildungsfahrzeuge
gemäß § 52 a SchSV 1986 vor der Indienststellung
bei Schiffen mit einer
112 Rumpflänge von 8 m bis 16 m 302
113 Rumpflänge über 16 m bis 24 m 605
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene
Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52 a SchSV 1986
bei Schiffen mit einer
114 Rumpflänge von 8 m bis 16 m 50 vom Hundert der Gebühr
nach Nr. 112
115 Rumpflänge über 16 m bis 24 m 50 vom Hundert der Gebühr
nach Nr. 113
116 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Sportfahrzeuge 50 vom Hundert der Gebühr
als Ausbildungsfahrzeug gemäß § 52 a SchSV 1986 nach Nr. 112 bis Nr.115
117 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor 210
der Indienststellung nach einer Besichtigung durch einen vereidigten
Sachverständigen für das Sachgebiet „Traditionsschiffe“
118 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe 105
nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen
für das Sachgebiet „Traditionsschiffe“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4245
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
119 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Gebühr
Indienststellung nach einer Besichtigung durch die Verwaltung nach Nr. 101
120 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Gebühr
Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch die Verwaltung nach Nr. 102
121 Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis 105
für Traditionsschiffe
122 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Gebühr
Zwischenbesichtigung nach Nr. 102
123 Testat durch die Verwaltung 105
C. Bau-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88 sowie der EWG-VO 613/91
Bau-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl
von 500 und mehr in der Auslandfahrt
201 Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung gemäß
des Schiffes Anhang 1
Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe
mit einer Bruttoraumzahl (BRZ)
207 BRZ kleiner 3 000 325
208 BRZ größer / gleich 3 000 520
209 BRZ größer/ gleich 6 000 650
210 BRZ größer / gleich 10 000 780
211 BRZ größer / gleich 30 000 975
212 Bestätigung der Verwaltung der jährlichen Pflichtbesichtigungen 210
oder Zwischenbesichtigungen
213 Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen 200 bis 750
214 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 420
215 Testate durch die Verwaltung 210
216 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang 50 vom Hundert
mit der Umregistrierung der Gebühr nach
Nr. 207-211
D. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und
der EWG-VO Nr. 613/91
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit
einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandfahrt
301 Erteilung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor gemäß
Indienststellung des Schiffes Anhang 1
302 Erteilung eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses gemäß
sowie die Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis Anhang 1
für vorhandene Schiffe
303 Bestätigung der jährlichen Pflichtbesichtigung im Ausrüstungs- 50 vom Hundert
Sicherheitszeugnis der Gebühr nach
Nummer 302
304 Bestätigung der Zwischenbesichtigungen von Tankschiffen im Alter Gebühr nach
von 10 und mehr Jahren im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis Nummer 302
305 Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen Gebühr nach
Nummer 302
4246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
306 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang Gebühr nach
mit der Umregistrierung Nummer 303
307 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 420
308 Testate durch die Verwaltung 210
E. Sicherheitszeugnisse für Reaktorschiffe
nach Kap. VIII der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88
Sicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahrgastschiffe
und Reaktor-Frachtschiffe
401 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes 3fache der Gebühr nach Nr. 101
oder Nr. 201 und 301
402 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe 3fache der Gebühr nach Nr. 102
oder der Gebührengruppe
Nr. 207 bis 211 und 302
F. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheits-
zeugnisse für Frachtschiffe und Fischereifahrzeuge von
24 Meter Länge und mehr
nach der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der
Richtlinie 97/70 EG über eine harmonisierte Sicherheitsregelung
für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe
mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr in der Nationalen
Fahrt, Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als
500 und Sonderfahrzeuge sowie Sicherheitszeugnisse für
Frachtschiffe
501 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses gemäß
vor Indienststellung des Schiffes Anhang 1
502 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses gemäß
für vorhandene Schiffe Anhang 1
503 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der jährlichen 40 vom Hundert
Pflichtbesichtigung der Gebühr nach
Nr. 502
504 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses Gebühr nach
aufgrund der Änderung der Zweckbestimmung oder des Erwerbs Nummer 502
des Rechts zur Führung der Bundesflagge
505 Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums 210
506 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe Gebühr nach Nummer 501
und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter
Länge und mehr vor Indienststellung des Schiffes
507 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge
von 24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen Gebühr nach Nummer 502
508 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der regelmäßigen 40 vom Hundert
Besichtigung bei Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr der Gebühr nach Nr. 502
G. Ausnahmezeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und
der EWG-VO Nr. 613/91 und der Richtlinie 97/70 EG
Ausnahmebescheinigungen oder Ausnahmezeugnisse für z. B.
Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe oder Fischereifahrzeuge,
Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse,
Freibordzeugnisse sowie Funk-Sicherheitszeugnisse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4247
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
601 Zulassung der Ausnahme vor Indienststellung des Schiffes 75 bis 1 500
602 Zulassung der Ausnahme für vorhandene Schiffe 37 bis 750
603 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 420
604 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang 50 vom Hundert
mit der Umregistrierung der Gebühr nach
Nummer 602
H. Funk-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und
der EWG-VO Nr. 613/91
Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses
vor Indienststellung des Schiffes
701 – bei Schiffen BRZ kleiner 1600 105
702 – bei Schiffen BRZ größer/gleich 1600 210
Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses
für vorhandene Schiffe
703 – bei Schiffen BRZ kleiner 1600 52
704 – bei Schiffen BRZ größer/gleich 1600 105
705 Zeugnisumschreibung aufgrund eines EG-Zeugnisses Gebühr nach Nr. 703 oder 704
706 Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung –
J. Sonstige Amtshandlungen
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998,
der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge, dem Internationalen
Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen
durch Schiffe, der Richtlinien des Rates 94/57/EG und 96/98 EG sowie der Gefahrgutverordnung
und dem Ölschadengesetz
801 Erteilung einer Genehmigung von Änderungen nach 10 vom Hundert
einer Besichtigung der Gebühr, die für die
vorhergehende Besichtigung
erhoben wurde, mindestens
jedoch 105
802 Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses 10 vom Hundert
bis zu fünf Monaten der Gebühr, die für die
vorhergehende Besichtigung
erhoben wurde, mindestens
jedoch 105
803 Verlängerung der Gültigkeit eines Sicherheits- oder 10 vom Hundert
Ausnahme-Zeugnisses bis zu fünf Monaten der Gebühr, die für die
vorhergehende Besichtigung
erhoben wurde, mindestens
jedoch 105
Genehmigung zur Beförderung von Getreide
804 für den ersten Getreidebeladungsfall 450 bis 5 000
805 für jeden weiteren Getreidebeladungsfall 45 bis 500
806 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, die unter fremder Flagge
eingesetzt werden sollen
a) Neubauten vor Indienststellung Gebühr nach Nummer 001, 101;
bzw. 001, 201, 301 und 701 oder
702; bzw. 001, 501und 701 oder
702 sowie den Gebührengruppen
1001 bis 1018
4248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
b) vorhandene Schiffe Gebühr nach Nr. 007 bis 011
oder 012, 102 bzw. 007 bis 011
oder 012, 207,302 und 703 oder
704; bzw. 007 bis 011 oder 012,
502 oder 505 und 703 oder 704
sowie den Gebührengruppen
1005 bis 1018 und sofern
zutreffend 1023 bis 1026 und
1028
807 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die Gebühr nach Nummer 102 oder
in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen 302 oder 502
808 Zulassung von Gegenständen im Bereich Schiffssicherheit 150 bis 10 000
809 Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen 75 bis 7 500
oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besich-
tigungen von Schiffsanlagen, -einrichtungen und -ausrüstungen
insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschlie-
ßungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO)
810 Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen 75 vom Hundert
oder Zulassungen aufgrund von Prüfungen von Plänen und anderen der Gebühren für
Unterlagen sowie Besichtigungsberichten im Zusammenhang mit Besichtigungen und
Besichtigungen und Überprüfungen durch die vom GL anerkannten, Überprüfungen im Inland
im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger
811 Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens bzw. Gestattung des 200 bis 2 500
Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen zuzüglich Auslagen für die
Benutzung von Luft- und
Wasserfahrzeugen im Inland
812 Überprüfung im Zusammenhang mit der Verweigerung des 100 bis 2 500
Hafenzugangs zuzüglich Auslagen für die
Benutzung von Luft- und
Wasserfahrzeugen im Inland
813 Nachbesichtigung nach einer der in Nummer 811 oder 812 100 bis 2 500
bezeichneten Maßnahme zuzüglich Auslagen für die
Benutzung von Luft- und
Wasserfahrzeugen im Inland
814 Operational Control nach SOLAS/LOAD LINES/MARPOL 100 bis 5 000
zuzüglich Auslagen für die
Benutzung von Luft- und
Wasserfahrzeugen im Inland
815 Erteilung von Probefahrtsbescheinigungen 600 bis 7 500
Diese Gebühr kann auf die
Gebühren, die für Zeugnisse
nach § 9 der Schiffssicher-
heitsverordnung zu erheben sind,
angerechnet werden.
816 Erteilung zusätzlicher Zeugnisse für einen weiteren Einsatz 105
817 Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines 105
Zeugnisses, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung nach
Abschnitt I ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu
ihrer Erteilung geführt haben
818 Zulassung einer Ausnahme ohne notwendige Besichtigung 210
819 Bestätigung der Übereinstimmung des Notfallplanes mit MARPOL 40
820 Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses durch die 210 bis 2 500
See-Berufsgenossenschaft
821 Bestätigung der Übereinstimmung des Ladungssicherungshand- 40
buches mit SOLAS Kap. VI bzw. VII jeweils Regel 5.6
822 Bestätigung des SAR-Zusammenarbeitsplans für Fahrgastschiffe 40
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4249
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
823 Erteilung einer Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 5 SchSV 98 100
824 Festlegung der Abstände zur Überprüfung des sicheren Zustandes 100
nach § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 5 SchSV 98
Amtshandlungen in Verbindung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle
830 Auslagen und Vergütungen für Dienstreisen zum Zwecke der Prüfung nach Aufwand
und Zertifizierung von Firmen, Einrichtungen, Ausrüstungen und
Gegenständen
Amtshandlungen in Zusammenhang mit der Anerkennung und Akkre-
ditierung von Klassifikationsgesellschaften und Sachverständigen
850 Begründung eines Auftragsverhältnisses (vor Begründung eines nach Aufwand
Vertrages oder vor Vertragsänderungen )
852 Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Feuerlöschern 150 bis 1 500
Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach
Anlage II zu MARPOL 73/78 bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von
856 BRZ 400 bis 4 000 100
857 BRZ größer/gleich 4 000 150
Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Handbuches für Verfahren
und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78
858 BRZ 400 bis 4 000 50
859 BRZ größer/gleich 4 000 75
860 Gebühr für Amtshandlungen soweit nicht im Einzelnen in den 105 bis 5 000
Nummern 001 bis 1210 genannt
Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder
gefährliche Güter als Massengut befördern durch die See-Berufs-
genossenschaft (§ 19 Nr. 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 GGVSee)
870 Erstausfertigung BRZ kleiner 3 000 650
871 BRZ größer/gleich 3 000 1 040
872 BRZ größer/gleich 8 000 1 300
873 BRZ größer/gleich 20 000 1 950
874 Ausstellung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur 50 bis 500
Beförderung von INF-Ladung
875 Erneuerung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874 50 vom Hundert
der Gebühr nach
Nr. 871 bis 874
876 Ersatzausfertigung oder Änderung der Zeugnisse zu 105
lfd. Nrn. 871 bis 875
877 Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in 210
Laderäumen von Seeschifffen, die bestimmte gefährliche Güter
befördern durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 15 Abs. 1 GGVSee)
K. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung
nach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere
Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung 1998
Erfüllungsnachweis für die Landorganisation (DOC)
Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe,
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
901 Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 460
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 710
902 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 125
4250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 250
Sonstige Schiffe
903 Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 335
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 460
904 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 62
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 125
905 Bestätigung der jährlichen Prüfung 50 vom Hundert
der Gebühr nach Nr. 902
Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC)
Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe,
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
910 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung des Schiffes
bei einer Schiffsgröße
BRZ kleiner 3 000 435
BRZ größer/gleich 3 000 660
911 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße
BRZ kleiner 3 000 112
BRZ größer/gleich 3 000 225
Sonstige Schiffe
912 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung des Schiffes
bei einer Schiffsgröße
BRZ kleiner 3 000 105
BRZ größer/gleich 3 000 210
913 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße
BRZ kleiner 3 000 52
BRZ größer/gleich 3 000 105
914 Bestätigung der Zwischenprüfung 50 vom Hundert
der Gebühr nach
Nr. 911 oder 913
II. A m t s h a n d l u n g e n a u f d e m G e b i e t d e r V e r h ü t u n g d e r M e e r e s v e r s c h m u t z u n g
nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe, der Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung, der
Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser, der
Schiffssicherheitsverordnung 1998, dem Internationalen Übereinkommen von 1974 und Protokoll
von 1978 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung
– für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl größer 150
Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der
Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes
1001 BRZ kleiner 3 000 650
1002 BRZ größer / gleich 3 000 1 040
1003 BRZ größer /gleich 8 000 1 300
1004 BRZ größer / gleich 20 000 1 950
Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der
Ölverschmutzung für vorhandene Schiffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4251
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
1005 BRZ kleiner 3 000 325
1006 BRZ größer / gleich 3 000 520
1007 BRZ größer /gleich 8 000 650
1008 BRZ größer / gleich 20 000 975
für sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) größer als 400
Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der
Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes
1009 BRZ kleiner 3 000 325
1010 BRZ größer / gleich 3 000 520
1011 BRZ größer / gleich 6 000 650
1012 BRZ größer / gleich 10 000 780
1013 BRZ größer / gleich 30 000 975
Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der
Ölverschmutzung für vorhandene Schiffe
1014 BRZ kleiner 3 000 187
1015 BRZ größer / gleich 3 000 260
1016 BRZ größer / gleich 6 000 325
1017 BRZ größer / gleich 10 000 390
1018 BRZ größer / gleich 30 000 487
Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung
bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut
Erteilen eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der
Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe
als Massengut vor Indienststellung des Schiffes
1019 BRZ kleiner 3 000 650
1020 BRZ größer / gleich 3 000 1 040
1021 BRZ größer /gleich 8 000 1 300
1022 BRZ größer / gleich 20 000 1 950
Erteilen eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der
Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe
als Massengut für vorhandene Schiffe
1023 BRZ kleiner 3 000 325
1024 BRZ größer / gleich 3 000 520
1025 BRZ größer /gleich 8 000 650
1026 BRZ größer / gleich 20 000 975
Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser
1027 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der 520
Verschmutzung durch Abwasser vor Indienststellung des Schiffes
1028 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der 260
Verschmutzung durch Abwasser für vorhandene Schiffe
1038 Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über 10 vom Hundert
die Verhütung der Ölverschmutzung, Internationalen Zeugnisses über der Gebühren-
die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher gruppen 1005 bis 1008 oder
flüssiger Stoffe als Massengut und eines Internationalen Zeugnisses 1014 bis1018, 1023 bis1026
über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser
bis zu fünf Monaten
1039 Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der 150 bis 3 500
Meeresverschmutzung
1040 Vorläufige Bewertung von Chemikalien, die noch nicht den einzelnen 150 bis 1 500
Stoffgruppen zugeordnet sind
4252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
1041 Bestätigung der ordnungsgemäßen Abgabe von Ladungsresten 250 bis 1 500
1042 Befreiung von den Bestimmungen zur Abgabe von 125 bis 1 000
Ladungsresten oder Bestätigung alternativer Maßnahmen
zum Vorwaschen von Ladungstanks
1043 Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, 105
Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung
der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben
1044 Testate der Verwaltung 210
1045 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 420
1046 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang Gebühr nach Nummer 012
mit der Umregistrierung
III. A m t s h a n d l u n g e n n a c h d e r V e r o r d n u n g ü b e r d i e S e e d i e n s t t a u g l i c h k e i t
1101 Allgemeine körperliche Untersuchung einschließlich Prüfung 12
des Hörvermögens
1102 Prüfung der Sehschärfe 4
1103 Prüfung der Farbtüchtigkeit 4
1104 Röntgenaufnahme der Lunge 20
1105 Ergänzungsuntersuchung durch beauftragte Ärzte einfacher Satz der nach der
Gebührenordnung für Ärzte zu
zahlenden Beträge
1106 Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses bzw. der 3
Bescheinigung über Seedienstuntauglichkeit
1107 Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb 3
von Befähigungszeugnissen
1108 Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach 8
§ 43 Abs. 1 und 4 Infektionsschutzgesetz
IV. A m t s h a n d l u n g e n a u f d e m G e b i e t d e r B e s e t z u n g d e r S c h i f f e
nach der Schiffsbesetzungsverordnung und der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Schiffsbesatzungszeugnisse
1201 Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses 100 bis 1000
1202 Neuerteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses nach Ablauf der 50 bis 500
Gültigkeit oder einer Änderung
1203 Ersatzausstellung des Schiffsbesatzungszeugnisses 10 bis 50
1204 Verbot des Auslaufens oder Genehmigung der Weiterfahrt 200 bis 2 000
unter Auflagen
1205 – –
1206 Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses für Fischereifahrzeuge mit
max. 2 Mann Besatzung
a) Erstausstellung 20
b) Neuerteilung 10
Erteilung des Befähigungsnachweises
1207 Rettungsbootmann 15
1208 Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote 15
1209 fortschrittliche Brandbekämpfung 15
1210 über Einführung- und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung 15
für alle Seeleute
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4253
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
V. S o n s t i g e g e b ü h r e n p f l i c h t i g e T a t b e s t ä n d e
1301 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene 25 bis zu 75
dazu Anlaß gegeben hat vom Hundert der
Amtshandlungsgebühr(en)
1302 Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit 25 bis zu 75
oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung vom Hundert der
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Amtshandlungsgebühr(en)
1303 Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, 10
soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kosten- bis zu dem Betrag, der für die
entscheidung richtet. Vornahme der angefochte-
nen Amtshand-
lungen vorgesehen ist
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat,
weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
1304 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen 25 bis zu 75
Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung vom Hundert der Gebühr nach
1303
4254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Anhang 1
zum Gebührenverzeichnis zu Artikel 2 Nr.1
Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses
Brutto-
raumzahl 001 2) 012 013 1011)2) 102 1)2) 201 2)6) 3012) 6) 302 2) 6) 5013)4)5) 5023)4)5)
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
bis 150 1 031,79 230,85 115,42 5 158,94 309,33 – – – 1 624,37 179,62
bis 300 1 031,79 230,85 115,42 5 158,94 618,66 – – – 1.624,37 179,62
über 300 1 031,79 230,85 115,42 5 158,94 618,66 687,94 1 429,39 401,31 1 624,37 179,62
zuzüglich
für je 233,33 45,36 24,47 12,22 550,35 405,12 – – – 164,33 17,90
über 1 000 1 164,80 304,24 152,08 6 810,00 1 834,03 697,94 1 429,39 401,31 2 117,36 236,91
zuzüglich
für je 200 33,63 18,36 8,72 412,77 227,01 16,51 87,92 24,47 129,20 14,52
über 3 000 1 501,13 487,80 243,86 10 937,66 4 104,17 853,69 2 308,56 645,97 3 409,40 382,11
zuzüglich
für je 100 17,73 9,94 4,96 220,14 85,62 8,56 47,40 13,37 68,79 7,85
über 9 000 2 565,03 1.084,48 541,43 24 145,86 9 241,12 1 366,63 5 152,36 1 448,18 7 537,06 853,01
zuzüglich
für je 100 10,71 6,11 3,07 143,70 53,51 5,50 33,64 9,18 47,40 5,22
über 14 000 3 100,35 1 389,97 694,82 31 330,79 11 916,45 1 641,71 6 834,52 1 907,07 9 906,89 1 113,77
zuzüglich
für 100 8,56 4,88 2,43 107,01 40,57 4,28 26,00 7,26 36,69 4,12
über 27 000 4 213,02 2 024,74 1 010,54 45 242,53 17 184,03 2 198,71 10 214,41 2 850,91 14 675,97 1 648,84
zuzüglich
für je 100 4,28 2,43 1,23 –000 20,63 2,14 13,75 3,83 19,10 2,15
über 92 000 6 998,03 3 603,36 1 808,16 –000 30 593,94 3 587,89 19 154,35 5 343,46 27 088,86 3 044,67
zuzüglich
für je 100 2,14 1,23 0,61 –000 –000 1,07 7,64 2,30 –000 –000
1) Zu lfd. Nr. 101und 102 = Haben Fahrgastschiffe oder Traditionsschiffe kein gültiges Klassenzertifikat*, werden die Gebühren auf
das 4,5fache erhöht.
2) Zu lfd. Nr. 001, 101, 102 und 201 sowie Ermäßigung der Gebühr auf das 0,7fache bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Einrichtungen
zu lfd Nr. 301 und 302 = und Frachtschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen
3) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Liegt kein gültiges Klassenzertifikat* vor, werden die Gebühren auf das 6,3fache erhöht.
4) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfende
Hilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache.
5) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüber-
wachung durchführt.
6) Zu lfd. Nr. 201, 301, 302 = ab einer Bruttoraumzahl größer/gleich 500
* Klassenzertifikat einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsgenossenschaft ein Auftragsverhältnis geregelt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4255
Kostenverordnung
für Amtshandlungen der Seemannsämter
(SeemannsÄKostV 2001)
Vom 21. Dezember 2001
Auf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805)
eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnen das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des
Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den
Gebühren werden Auslagen erhoben.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter vom 14. Juli 1999
(BGBl. I S. 1624) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
4256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Anlage
(zu § 1)
Lfd. Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. Euro
1 Ausstellung eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz 21
2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer § 5 Abs. 2 Seemannsamts- 10
eines Seefahrtbuches Verordnung
3 Ersatz eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz 26
4 Ausfertigung einer Musterrolle bei Erst- § 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz 31
ausfertigung oder Generalmusterung
5 Änderung der Musterrolle (außer im § 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz 11
Falle der An-, Um- oder Abmusterung)
6 Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle § 11 Abs. 3 Seemannsamts- 13
Verordnung
7 An-, Um- oder Abmusterung sowie General- §§ 15, 19 Seemannsgesetz 8
musterung von Besatzungsmitgliedern oder § 13 Seemannsamts-Verordnung
sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs
an Bord tätiger Personen
7.1 Befreiung vom Musterungserfordernis § 141a Seemannsgesetz 52
je Schiff
8 Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für
Amtshandlungen
8.1 innerhalb der Dienstzeit und außerhalb 50 vom Hundert
der Diensträume je Einzelmusterung um
je Musterungsverhandlung mindestens 21
8.2 außerhalb der Dienstzeit und innerhalb 75 vom Hundert
der Diensträume je Einzelmusterung um
je Musterungsverhandlung mindestens 31
8.3 außerhalb der Dienstzeit und außerhalb 100 vom Hundert
der Diensträume je Einzelmusterung um
je Musterungsverhandlung mindestens 41
8.4 Außerhalb des Geltungsbereiches des 150 vom Hundert
Grundgesetzes je Einzelmusterung bis zu
je Musterungsverhandlung mindestens 50
9 Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3
und 5 erhöhen sich, wenn diese Amts-
handlungen nicht im Zusammenhang mit
einer Musterung nach Nummer 7 durch-
geführt werden:
9.1 innerhalb der Dienstzeit und außerhalb 75 vom Hundert
der Diensträume um
9.2 außerhalb der Dienstzeit und innerhalb 100 vom Hundert
der Diensträume um
9.3 außerhalb der Dienstzeit und außerhalb 150 vom Hundert
der Diensträume um
9.4 außerhalb des Geltungsbereiches des 100 bis 150
Grundgesetzes um vom Hundert
des Gebührensatzes
nach Nr. 7
10 Widerruf oder Rücknahme einer Amts- bis zu 75 vom Hundert
handlung, soweit der Betroffene dazu Anlass der Amtshandlungs-
gegeben hat gebühr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4257
Lfd. Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. Euro
11 Antragsablehnungen aus anderen Gründen bis zu 75 vom Hundert
als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme der Amtshandlungs-
eines Antrages auf Vornahme einer Amts- gebühr
handlung nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
12 Teilweise oder vollständige Zurückweisung 11
des Widerspruchs, soweit sich der bis zu dem Betrag,
Widerspruch nicht ausschließlich gegen der für die Vornahme
eine Kostenentscheidung richtet der angefochtenen
Amtshandlung
vorgesehen ist
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formschrift nach
§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unbeachtlich ist.
13 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn bis zu 75 vom Hundert
der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren der Gebühr nach Nr. 12
Beendigung
4258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Zweite Verordnung
zur Änderung der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung
Vom 21. Dezember 2001
Auf Grund des § 4 Nr. 3 des Seelotsgesetzes in der c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984
„Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit
(BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1 der
Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berück-
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
sichtigung der örtlichen Besonderheiten und der
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
individuellen Vorkenntnisse der Lotsenanwärter im
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.“
d) In Absatz 4 wird das Wort „acht“ durch das Wort
Artikel 1
„zwölf“ ersetzt.
Die Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-3, 5. § 6 erhält folgende Fassung:
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 443 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 „§ 6
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: Die Lotsenanwärter tragen die Kosten der Aus-
bildung mit Ausnahme der Kosten des Trainings nach
1. § 1 wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 2. Die Kosten dieses Trainings erstattet
a) In Absatz 1 wird die Zahl „13“ durch die Zahl „10“ die Aufsichtsbehörde dem Lotsenanwärter auf Antrag
ersetzt. aus den Mitteln, die ihr für das Seelotswesen zur
Verfügung stehen, nachdem der Anwärter die Prüfung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: bestanden hat, oder, falls er sie nicht bestanden hat,
„(2) Die Bundeslotsenkammer erlässt mit Zu- wenn das Nichtbestehen auf Gründen beruht, die er
stimmung des Bundesministeriums für Verkehr, nicht zu vertreten hat.“
Bau- und Wohnungswesen Richtlinien für die Aus-
bildung der Lotsenanwärter.“ 6. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
„(3) Erscheint der Lotsenanwärter nicht zum Prü-
fungstermin, setzt ihm der Prüfungsausschuss eine
2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort angemessene Frist für den Nachweis, dass er an der
„acht“ ersetzt. Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen, von
ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund gehindert
3. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: war. Erbringt der Lotsenanwärter diesen Nachweis,
„Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit teilt der Prüfungsausschuss der Aufsichtsbehörde
Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berück- dies mit; die Aufsichtsbehörde geht dann erneut
sichtigung der örtlichen Besonderheiten und der nach Absatz 2 vor. Anderenfalls stellt der Prüfungs-
individuellen Vorkenntnisse der Lotsenanwärter im ausschuss nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen
Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.“ der Prüfung fest und schließt eine Wiederholung der
Prüfung aus.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zu- 7. § 9 Satz 3 wird aufgehoben.
bringerfahrzeugen“ die Wörter „sowie in den
Verkehrszentralen“ eingefügt. 8. § 18 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Lotsenanwärter hat an einem von der
Lotsenbrüderschaft in Abstimmung mit der Auf- Artikel 2
sichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und
Radarsimulatortraining teilzunehmen.“ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4259
Verordnung
über die Zusammensetzung, die Bestellung der Mitglieder und das
Verfahren des Beirats beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
(WpÜG-Beiratsverordnung)
Vom 27. Dezember 2001
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapier- §3
erwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember
Sitzungen des Beirats
2001 (BGBl. I S. 3822) verordnet das Bundesministerium
der Finanzen: (1) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes bestimmt
den Termin der Sitzung. Sitzungen sind auch auf Antrag
§1
von mindestens acht Mitgliedern anzuberaumen. Der Prä-
Bestellung von Stellvertretern sident lädt die Mitglieder des Beirats sowie die Vertreter
für Mitglieder des Beirats der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz sowie für
Für jedes Mitglied des Beirats ist ein erster und zweiter Wirtschaft und Technologie zu den Sitzungen des Beirats
Stellvertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied des Bei- ein. Die Einladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung
rats vorzeitig aus, rückt sein Stellvertreter bis zum Ablauf sowie die Tagesordnung enthalten. Kann ein Mitglied an
der ursprünglichen Bestellung des ausgeschiedenen Mit- der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es den Präsidenten
glieds nach. Steht kein Stellvertreter zur Verfügung, erfolgt des Bundesaufsichtsamtes hierüber unverzüglich zu
eine Nachbestellung bis zum Ablauf der ursprünglichen unterrichten.
Bestellung des ausgeschiedenen Mitglieds. (2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Der
Präsident kann weitere Vertreter des Bundesaufsichts-
§2 amtes zu der Sitzung hinzuziehen. Die Mitglieder des Bei-
Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft rats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 9
Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Die Mitgliedschaft im Beirat erlischt außer mit Ablauf
der Amtszeit durch vorzeitige Beendigung. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Mitgliedschaft durch §4
Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund vorzeitig
Beschlussfassung
beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann
vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Gruppe nach § 5 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht
Abs. 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- Mitglieder anwesend sind. In der Sitzung hat jedes Mit-
gesetzes angehört, zu deren Vertretung es bestellt wurde, glied eine Stimme. Beschlüsse des Beirats bedürfen der
oder ein Mitglied den Widerruf der Bestellung aus persön- einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die
lichen Gründen beantragt. Unterbreitung der Vorschläge für die ehrenamtlichen Mit-
4260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
glieder des Widerspruchsausschusses und deren Ver- (2) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von
treter ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder drei Werktagen nach seiner Übersendung kein Mitglied
erforderlich. schriftlich Einwendungen erhoben hat. Über Einwendun-
gen entscheidet der Sitzungsleiter abschließend.
§5
§6
Protokolle
Entschädigung der Mitglieder
(1) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vom Bundes-
Die Mitglieder des Beirats verwalten ihr Amt als unent-
aufsichtsamt ein Protokoll zu fertigen, das der Sitzungs-
geltliches Ehrenamt. Sie erhalten für ihre Tätigkeit Tage-
leiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben. Das
gelder und Reisekostenvergütung nach den Richtlinien
Protokoll muss Angaben enthalten über
des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung
1. den Ort und den Tag der Sitzung, der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen
2. die Namen der anwesenden Personen, und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom
9. November 1981 (GMBl S. 515), zuletzt geändert durch
3. die behandelten Gegenstände der Tagesordnung, das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finan-
4. die Ergebnisse und gefassten Beschlüsse. zen vom 19. März 1997 (GMBl S. 172).
Die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist nicht von §7
ihrer Protokollierung abhängig. Das Protokoll ist den Mit-
gliedern des Beirats und den sonstigen Teilnehmern zu Inkrafttreten
übersenden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 27. Dezember 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4261
Verordnung
über die Zusammensetzung und das Verfahren
des Widerspruchsausschusses beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
(WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung)
Vom 27. Dezember 2001
Auf Grund des § 6 Abs. 4 Satz 1 des Wertpapier- (3) Bei Verhinderung eines ehrenamtlichen Beisitzers ist
erwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember der in der Liste nachfolgende zur Mitwirkung berufen.
2001 (BGBl. I S. 3822) verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
§4
§1 Von der Mitwirkung ausgeschlossene Personen
Bestellung und Abberufung (1) Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsver-
der Mitglieder des Widerspruchsausschusses fahrensgesetzes sind ehrenamtliche Beisitzer, die bei dem
Bieter oder der Zielgesellschaft, bei einem mit diesen ver-
(1) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wählt aus
bundenen Unternehmen oder bei einer mit diesen gemein-
der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und
sam handelnden Person beschäftigt sind, von der Mitwir-
Übernahmegesetzes erstellten Vorschlagsliste des Bei-
kung an Entscheidungen des Widerspruchsausschusses
rats 15 Personen aus und bestellt sie als ehrenamtliche
ausgeschlossen. Satz 1 gilt auch für ehrenamtliche Bei-
Beisitzer des Widerspruchsausschusses.
sitzer, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das
(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen nach § 15 des für den Bieter, die Zielgesellschaft oder eine mit diesen
Bundeswahlgesetzes wählbar sein. gemeinsam handelnde Person im Zusammenhang mit
dem Angebot tätig geworden ist. Den in den Sätzen 1 und 2
§2 genannten Beschäftigten stehen Mitglieder von Organen
gleich.
Vorzeitige Beendigung der Bestellung
(2) Im Falle des Ausschlusses eines ehrenamtlichen Bei-
Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes kann einen
sitzers bestimmt der Vorsitzende nach § 3 Abs. 2 einen
Beisitzer nach § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
anderen ehrenamtlichen Beisitzer.
abberufen. In diesem Fall wird ein neuer Beisitzer nach § 1
Abs. 1 bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des (3) Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsver-
abberufenen Beisitzers bestellt. fahrensgesetzes sind beamtete Beisitzer von der Mitwir-
kung an Entscheidungen des Widerspruchsausschusses
§3 ausgeschlossen, wenn sie an dem Erlass der angegriffe-
nen Entscheidung beteiligt waren.
Reihenfolge der Mitwirkung
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer sind zu den Sitzungen
des Widerspruchsausschusses auf Grund einer Liste (Bei- §5
sitzerliste) heranzuziehen. Einladung zur Sitzung
(2) Die Reihenfolge der ehrenamtlichen Beisitzer auf der des Widerspruchsausschusses
Beisitzerliste wird in einer Sitzung des Widerspruchsaus- Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses beruft
schusses durch Los bestimmt. Das Los zieht der Vorsit- den Widerspruchsausschuss ein und lädt die Beisitzer
zende. Die Beisitzerliste wird vom Vorsitzenden geführt. und die Beteiligten ein. Die Einladung muss die Zeit und
Scheidet ein ehrenamtlicher Besitzer aus und wird ein den Ort der Sitzung sowie Angaben zum Gegenstand des
neuer bestellt, tritt dieser an die Stelle des ausscheiden- Widerspruchsverfahrens und der Besetzung des Wider-
den Beisitzers in der Beisitzerliste. spruchsausschusses enthalten. Der Vorsitzende kann die
4262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
Sitzung nach Bedarf auch an einem anderen Ort als dem §7
Sitz des Bundesaufsichtsamtes anberaumen. In dringen- Entschädigung ehrenamtlicher Beisitzer
den Fällen kann die Einladung auch telefonisch erfolgen.
Die ehrenamtlichen Beisitzer des Widerspruchsaus-
§6 schusses verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt.
Sie erhalten für ihre Tätigkeit Tagegelder und Reise-
Entscheidungen kostenvergütung nach den Richtlinien des Bundesminis-
des Widerspruchsausschusses teriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder
(1) Der Widerspruchsausschuss entscheidet in der von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen
Regel ohne mündliche Verhandlung. Sofern die Angele- Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9. November
genheit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder 1981 (GMBl S. 515), zuletzt geändert durch das Rund-
rechtlicher Art aufweist, kann der Vorsitzende eine münd- schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
liche Verhandlung anordnen. 19. März 1997 (GMBl S. 172).
(2) Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses sind
nicht öffentlich. §8
(3) Der Widerspruchsausschuss ist bei Anwesenheit des Inkrafttreten
Vorsitzenden und zweier Beisitzer beschlussfähig. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 27. Dezember 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4263
Verordnung
über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung
bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung
von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
(WpÜG-Angebotsverordnung)
Vom 27. Dezember 2001
Auf Grund des § 11 Abs. 4, § 31 Abs. 7 Satz 1 und § 37 Zweiter Abschnitt
Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
Inhalt der Angebotsunterlage
gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§2
Inhaltsübersicht Ergänzende Angaben
der Angebotsunterlage
Erster Abschnitt
Der Bieter hat in seine Angebotsunterlage folgende
Anwendungsbereich ergänzende Angaben aufzunehmen:
§ 1 Anwendungsbereich 1. Name oder Firma und Anschrift oder Sitz der mit
dem Bieter gemeinsam handelnden Personen und
Zweiter Abschnitt der Personen, deren Stimmrechte aus Aktien der
Inhalt der Angebotsunterlage Zielgesellschaft nach § 30 des Wertpapiererwerbs-
§ 2 Ergänzende Angaben der Angebotsunterlage und Übernahmegesetzes Stimmrechten des Bieters
gleichstehen oder ihm zuzurechnen sind, sowie, wenn
Dritter Abschnitt es sich bei diesen Personen um Gesellschaften han-
delt, die Rechtsform;
Gegenleistung bei Übernahme-
angeboten und Pflichtangeboten 2. Angaben nach § 7 des Verkaufsprospektgesetzes in
§ 3 Grundsatz Verbindung mit der Verkaufsprospekt-Verordnung,
sofern Wertpapiere als Gegenleistung angeboten
§ 4 Berücksichtigung von Vorerwerben
werden; wurde für diese Wertpapiere innerhalb von
§ 5 Berücksichtigung inländischer Börsenkurse zwölf Monaten vor Veröffentlichung der Angebots-
§ 6 Berücksichtigung ausländischer Börsenkurse unterlage ein Verkaufsprospekt, ein Prospekt, auf
§ 7 Bestimmung des Wertes der Gegenleistung Grund dessen die Wertpapiere zum Börsenhandel mit
amtlicher Notierung zugelassen worden sind, oder ein
Vierter Abschnitt Unternehmensbericht im Inland in deutscher Sprache
veröffentlicht, genügt die Angabe, dass ein Prospekt
Befreiung von der
oder ein Unternehmensbericht veröffentlicht wurde
Verpflichtung zur Veröffentlichung
und zur Abgabe eines Angebots und wo dieser erhältlich ist, sowie die Angabe der seit
der Veröffentlichung des Prospekts oder des Unter-
§ 8 Antragstellung nehmensberichts eingetretenen Änderungen;
§ 9 Befreiungstatbestände
3. die zur Festsetzung der Gegenleistung angewandten
§ 10 Antragsinhalt Bewertungsmethoden und die Gründe, warum die
§ 11 Antragsunterlagen Anwendung dieser Methoden angemessen ist, sowie
§ 12 Prüfung der Vollständigkeit des Antrags die Angabe, welches Umtauschverhältnis oder wel-
cher Gegenwert sich bei der Anwendung verschiede-
Fünfter Abschnitt ner Methoden, sofern mehrere angewandt worden
sind, jeweils ergibt; zugleich ist darzulegen, welches
Schlussvorschrift
Gewicht den verschiedenen Methoden bei der
§ 13 Inkrafttreten Bestimmung des Umtauschverhältnisses oder des
Gegenwerts und der ihnen zugrunde liegenden Werte
Erster Abschnitt beigemessen worden ist, welche Gründe für die
Gewichtung bedeutsam waren, und welche beson-
Anwendungsbereich
deren Schwierigkeiten bei der Bewertung der Gegen-
leistung aufgetreten sind;
§1
4. die Maßnahmen, die die Adressaten des Angebots
Anwendungsbereich ergreifen müssen, um dieses anzunehmen und um die
Diese Verordnung ist auf Angebote gemäß § 2 Abs. 1 Gegenleistung für die Wertpapiere zu erhalten, die
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes anzu- Gegenstand des Angebots sind, sowie Angaben über
wenden. die mit diesen Maßnahmen für die Adressaten ver-
4264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
bundenen Kosten und den Zeitpunkt, zu dem die- leistung darf den nach den §§ 4 bis 6 festgelegten Min-
jenigen, die das Angebot angenommen haben, die destwert nicht unterschreiten. Sie ist für Aktien, die nicht
Gegenleistung erhalten; derselben Gattung angehören, getrennt zu ermitteln.
5. die Anzahl der vom Bieter und von mit ihm gemein-
sam handelnden Personen und deren Tochterunter- §4
nehmen bereits gehaltenen Wertpapiere sowie die Berücksichtigung von Vorerwerben
Höhe der von diesen gehaltenen Stimmrechtsanteile
unter Angabe der ihnen jeweils nach § 30 des Wert- Die Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuzurech- muss mindestens dem Wert der höchsten vom Bieter,
nenden Stimmrechtsanteile getrennt für jeden Zu- einer mit ihm gemeinsam handelnden Person oder deren
rechnungstatbestand; Tochterunternehmen gewährten oder vereinbarten
Gegenleistung für den Erwerb von Aktien der Zielgesell-
6. bei Teilangeboten der Anteil oder die Anzahl der Wert- schaft innerhalb der letzten drei Monate vor der Veröffent-
papiere der Zielgesellschaft, die Gegenstand des lichung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1
Angebots sind, sowie Angaben über die Zuteilung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ent-
nach § 19 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- sprechen. § 31 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Über-
gesetzes; nahmegesetzes gilt entsprechend.
7. Art und Umfang der von den in Nummer 5 genannten
Personen und Unternehmen jeweils für den Erwerb §5
von Wertpapieren der Zielgesellschaft gewährten
Berücksichtigung inländischer Börsenkurse
oder vereinbarten Gegenleistung, sofern der Erwerb
innerhalb von drei Monaten vor der Veröffentlichung (1) Sind die Aktien der Zielgesellschaft zum Handel an
gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- einer inländischen Börse zugelassen, muss die Gegen-
und Übernahmegesetzes oder vor der Veröffent- leistung mindestens dem gewichteten durchschnittlichen
lichung der Angebotsunterlage gemäß § 14 Abs. 3 inländischen Börsenkurs dieser Aktien während der letz-
Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- ten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1
gesetzes erfolgte; dem Erwerb gleichgestellt sind Ver- Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-
einbarungen, auf Grund derer die Übereignung der und Übernahmegesetzes entsprechen.
Wertpapiere verlangt werden kann; (2) Sind die Aktien der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt
8. Angaben zum Erfordernis und Stand behördlicher, der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35
insbesondere wettbewerbsrechtlicher Genehmigun- Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gen und Verfahren im Zusammenhang mit dem gesetzes noch keine drei Monate zum Handel an einer
Erwerb der Wertpapiere der Zielgesellschaft; inländischen Börse zugelassen, so muss der Wert der
Gegenleistung mindestens dem gewichteten durch-
9. der Hinweis auf die Annahmefrist im Falle einer
schnittlichen inländischen Börsenkurs seit der Einführung
Änderung des Angebots nach § 21 Abs. 5 des Wert-
der Aktien in den Handel entsprechen.
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes und die
Annahmefrist im Falle konkurrierender Angebote nach (3) Der gewichtete durchschnittliche inländische Bör-
§ 22 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- senkurs ist der nach Umsätzen gewichtete Durchschnitts-
gesetzes sowie im Falle von Übernahmeangeboten kurs der dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapier-
der Hinweis auf die weitere Annahmefrist nach § 16 handel (Bundesaufsichtsamt) nach § 9 des Wertpapier-
Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- handelsgesetzes als börslich gemeldeten Geschäfte.
gesetzes; (4) Sind für die Aktien der Zielgesellschaft während der
10. der Hinweis, wo die Angebotsunterlage gemäß § 14 letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 10
Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über- Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierer-
nahmegesetzes veröffentlicht wird; werbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem
Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden
11. der Hinweis auf das Rücktrittsrecht nach § 21 Abs. 4
und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsen-
und § 22 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Über-
kurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so hat die
nahmegesetzes und
Höhe der Gegenleistung dem anhand einer Bewertung der
12. Angaben darüber, welchem Recht die sich aus der Zielgesellschaft ermittelten Wert des Unternehmens zu
Annahme des Angebots ergebenden Verträge zwi- entsprechen.
schen dem Bieter und den Inhabern der Wertpapiere
der Zielgesellschaft unterliegen. §6
Berücksichtigung ausländischer Börsenkurse
Dritter Abschnitt (1) Sind die Aktien der Zielgesellschaft ausschließlich
Gegenleistung bei Übernahme- zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2
angeboten und Pflichtangeboten Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
§3 raums im Sinne des § 2 Abs. 8 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes zugelassen, muss die Gegen-
Grundsatz leistung mindestens dem durchschnittlichen Börsenkurs
Bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten hat während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung
der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft eine ange- nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wert-
messene Gegenleistung anzubieten. Die Höhe der Gegen- papiererwerbs- und Übernahmegesetzes des organisier-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4265
ten Marktes mit den höchsten Umsätzen in den Aktien der 2. durch Schenkung, sofern Schenker und Bieter nicht
Zielgesellschaft entsprechen. verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 des Wertpapier-
(2) Sind die Aktien der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt erwerbs- und Übernahmegesetzes sind,
der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 3. im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesell-
Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege- schaft,
setzes noch keine drei Monate zum Handel an einem
4. zum Zwecke der Forderungssicherung,
Markt im Sinne des Absatzes 1 zugelassen, so muss der
Wert der Gegenleistung mindestens dem durchschnitt- 5. auf Grund einer Verringerung der Gesamtzahl der
lichen Börsenkurs seit Einführung der Aktien in den Han- Stimmrechte an der Zielgesellschaft,
del an diesem Markt entsprechen. 6. ohne dass dies vom Bieter beabsichtigt war, soweit die
(3) Der durchschnittliche Börsenkurs ist der Durch- Schwelle des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und
schnittskurs der börsentäglichen Schlussauktion der Übernahmegesetzes nach der Antragstellung unver-
Aktien der Zielgesellschaft an dem organisierten Markt. züglich wieder unterschritten wird.
Wird an dem organisierten Markt nach Absatz 1 keine Eine Befreiung kann ferner erteilt werden, wenn
Schlussauktion durchgeführt, ist der Durchschnittskurs
auf der Grundlage anderer, zur Bildung eines Durch- 1. ein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten
schnittskurses geeigneter Kurse, die börsentäglich fest- verfügt, die weder dem Bieter noch mit diesem
gestellt werden, zu bestimmen. gemeinsam handelnden Personen gemäß § 30 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gleich-
(4) Werden die Kurse an dem organisierten Markt nach stehen oder zuzurechnen sind,
Absatz 1 in einer anderen Währung als in Euro angegeben,
sind die zur Bildung des Mindestpreises herangezogenen 2. auf Grund des in den zurückliegenden drei ordent-
Durchschnittskurse auf der Grundlage des jeweiligen lichen Hauptversammlungen vertretenen stimmbe-
Tageskurses in Euro umzurechnen. rechtigten Kapitals nicht zu erwarten ist, dass der
Bieter in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft
(5) Die Grundlagen der Berechnung des durchschnitt- über mehr als 50 Prozent der vertretenen Stimmrechte
lichen Börsenkurses sind im Einzelnen zu dokumentieren. verfügen wird,
(6) § 5 Abs. 4 ist anzuwenden. 3. auf Grund der Erlangung der Kontrolle über eine
Gesellschaft mittelbar die Kontrolle an einer Ziel-
§7 gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wertpapier-
Bestimmung des Wertes der Gegenleistung erwerbs- und Übernahmegesetzes erlangt wurde und
der Buchwert der Beteiligung der Gesellschaft an der
Besteht die vom Bieter angebotene Gegenleistung in
Zielgesellschaft weniger als 20 Prozent des buchmäßi-
Aktien, sind für die Bestimmung des Wertes dieser Aktien
gen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt.
die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
§ 10
Vierter Abschnitt
Antragsinhalt
Befreiung von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
und zur Abgabe eines Angebots 1. Name oder Firma und Wohnsitz oder Sitz des Antrag-
stellers,
§8
2. Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft,
Antragstellung
3. Anzahl der vom Bieter und den gemeinsam handeln-
Der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Veröffent- den Personen bereits gehaltenen Aktien und Stimm-
lichung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- rechte und die ihnen nach § 30 des Wertpapier-
und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots erwerbs- und Übernahmegesetzes zuzurechnenden
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Stimmrechte,
Übernahmegesetzes ist vom Bieter beim Bundesaufsichts-
amt zu stellen. Der Antrag kann vor Erlangung der Kontrol- 4. Tag, an dem die Schwelle des § 29 Abs. 2 des Wertpa-
le über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben piererwerbs- und Übernahmegesetzes überschritten
Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu wurde, und
dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den 5. die den Antrag begründenden Tatsachen.
Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die
Zielgesellschaft erlangt hat. § 11
§9 Antragsunterlagen
Befreiungstatbestände Die zur Beurteilung und Bearbeitung des Antrags erfor-
derlichen Unterlagen sind unverzüglich beim Bundes-
Das Bundesaufsichtsamt kann insbesondere eine Be- aufsichtsamt einzureichen.
freiung von den in § 8 Satz 1 genannten Pflichten erteilen
bei Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft
§ 12
1. durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer
Erbauseinandersetzung, sofern Erblasser und Bieter Prüfung der Vollständigkeit des Antrags
nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 des Wert- Das Bundesaufsichtsamt hat nach Eingang des Antrags
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind, und der Unterlagen zu prüfen, ob sie den Anforderungen
4266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
der §§ 10 und 11 entsprechen. Sind der Antrag oder die Fünfter Abschnitt
Unterlagen nicht vollständig, so hat das Bundesaufsichts- Schlussvorschrift
amt den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den
Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen § 13
Frist zu ergänzen. Wird der Aufforderung innerhalb der
vom Bundesaufsichtsamt gesetzten Frist nicht entspro- Inkrafttreten
chen, gilt der Antrag als zurückgenommen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 27. Dezember 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4267
Verordnung
über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
(WpÜG-Gebührenverordnung)
Vom 27. Dezember 2001
Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Über-
Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I nahmegesetzes,
S. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver- 6. die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs. 1 des
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
7. die Bescheidung eines Antrages auf Nichtberücksichti-
gung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berech-
§1 nung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wert-
Anwendungsbereich papiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel 8. die Bescheidung eines Antrages auf Befreiung von der
(Bundesaufsichtsamt) erhebt zur Deckung der Verwal- Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe
tungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlun- eines Angebotes nach § 37 Abs. 1 des Wertpapier-
gen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahme- erwerbs- und Übernahmegesetzes,
gesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser 9. die Bescheidung eines Widerspruchs nach § 41 in
Verordnung. Verbindung mit § 6 des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes.
§2
§3
Gebührenpflichtige Handlungen
Auslagen
Gebührenpflichtige Handlungen sind:
Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung
1. die Bescheidung eines Antrages auf gleichzeitige Vor- nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-
nahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach zes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchs-
§ 10 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Über- verfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschus-
nahmegesetzes, ses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erho-
2. die Gestattung der Veröffentlichung der Angebots- ben. Im Übrigen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
unterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14
Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernah- §4
megesetzes genannten Frist, Höhe der Gebühren
3. die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 (1) Die Gebühr beträgt für Amtshandlungen
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, – nach § 2 Nr. 1: 1 000 Euro,
4. die Bescheidung eines Antrages auf Befreiung nach – nach § 2 Nr. 4: 2 000 Euro bis 5 000 Euro,
§ 20 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes, – nach § 2 Nr. 5, 6 oder 7: 3 000 Euro bis 10 000 Euro,
5. die Bescheidung eines Antrages auf Ausnahme – nach § 2 Nr. 8: 5 000 Euro bis 20 000 Euro,
bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem – nach § 2 Nr. 2 oder 3: 10 000 Euro bis 100 000 Euro.
4268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001
(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Wider- sichtsamt die Bearbeitung begonnen hat, so ist die Hälfte
sprüche gegen Amtshandlungen der Gebühr zu entrichten.
– nach § 2 Nr. 1: 2 000 Euro,
– nach § 2 Nr. 4: 4 000 Euro bis 10 000 Euro, §5
– nach § 2 Nr. 5, 6 oder 7: 6 000 Euro bis 20 000 Euro, Vorschuss
– nach § 2 Nr. 8: 10 000 Euro bis 40 000 Euro, Das Bundesaufsichtsamt erhebt für Amtshandlungen
– nach § 2 Nr. 2 oder 3: 20 000 Euro bis 200 000 Euro. nach § 2 Nr. 2, 3 und 9 einen Vorschuss in Höhe von
50 vom Hundert der Gebühr nach § 4.
Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Wider-
sprüche gegen Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3
oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und
§6
Übernahmegesetzes: 3 000 Euro bis 10 000 Euro.
(3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er Inkrafttreten
sich auf andere Art und Weise, nachdem das Bundesauf- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 27. Dezember 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4269
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen
für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
Vom 27. Dezember 2001
Auf Grund des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5 des
Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 20 Abs. 3 zuletzt geändert
durch Artikel 193 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), ver-
ordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie nach Bekanntgabe an den Bundestag:
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und
andere Milcherzeugnisse vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2768), geändert
durch Artikel 379 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen und
2. für das Gebiet der übrigen Länder.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Dezember 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
Alexander Müller