Bundesgesetzblatt
4049
Teil I G 5702
2001 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 Nr. 76
Tag In h al t Seite
20. 12. 2001 Anordnung über die Bundestagswahl 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4049
FNA: neu: 111-1/8
20. 12. 2001 Erste Verordnung zur Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4050
FNA: 2170-1-21
20. 12. 2001 Erste Verordnung zur Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4078
FNA: 860-3-15
20. 12. 2001 Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-
pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4079
FNA: 2121-51-7
20. 12. 2001 Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
(BSHKostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4081
FNA: neu: 9510-26; 9510-22
21. 12. 2001 Neufassung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4098
FNA: 7832-6-1
Anordnung
über die Bundestagswahl 2002
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund des § 16 des Bundeswahlgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden
ist, ordne ich an:
Die Wahl zum Deutschen Bundestag findet am
22. September 2002
statt.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
4050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Erste Verordnung
zur Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund des § 117 Abs. 1 und 2 des Bundessozial- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
hilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und“ nach
23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), der zuletzt durch
dem Wort „Arbeit“ und „sowie“ jeweils durch ein
Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I
Komma ersetzt und nach dem Wort „Unfallversi-
S. 1676) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
cherung)“ die Wörter „und das Bundesamt für
ministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Finanzen“ angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung der
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung „Davon abweichend wird dem Bundesamt für
Finanzen ein um die Daten „zugehörige Ren-
(2170-1-21) tenversicherungsnummer“, „Geburtsort“, „Natio-
Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Ja- nalität“ und „Geschlecht“ verminderter Anfra-
nuar 1998 (BGBl. I S. 103), geändert durch Artikel 316 der gedatensatz (Anlage 1) der nach § 2 Abs. 2
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird einzubeziehenden Sozialhilfeempfänger über-
wie folgt geändert: mittelt.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Im neuen
1. § 2 wird wie folgt geändert: Satz 3 wird nach dem Wort „Kann“ die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „im Falle des Satzes 1“ eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „2000“ durch die
„In den Abgleich nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Zahl „2002“ ersetzt und das Wort „Diskette“ gestri-
und 2 des Bundessozialhilfegesetzes bezie-
chen.
hen die Träger der Sozialhilfe alle Personen
ein, die innerhalb des dem Abgleich vorange-
henden Kalendervierteljahres Sozialhilfeleis- 5. § 9 wird aufgehoben.
tungen erhalten haben (Abgleichszeitraum)."
6. § 10 wird wie folgt geändert:
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 Satz 3
und wie folgt gefasst: a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 einge-
fügt:
„Der Abgleich wird viermal jährlich jeweils für
das vorangegangene Kalendervierteljahr durch- „ Die Daten sind vor dem Versand mit dem von
geführt.“ der Vermittlungsstelle zur Verfügung gestellten
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 Verschlüsselungsprogramm zu verschlüsseln und
angefügt: zu signieren. Die Träger der Sozialhilfe haben dafür
Sorge zu tragen, dass nur verschlüsselte Daten
„(2) In den Abgleich nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 übertragen werden.“
des Bundessozialhilfegesetzes werden einbezo-
gen b) Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden Sätze 4,
5 und 6.
1. im ersten Kalendervierteljahr des Jahres 2002
sowie im dritten Kalendervierteljahr eines Jah-
7. § 11 wird wie folgt geändert:
res alle nach Absatz 1 einbezogenen Personen,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. in den anderen Kalendervierteljahren eines
Jahres alle nach Absatz 1 einbezogenen Perso- „(1) Die Bundesanstalt für Arbeit gleicht die ihr
nen, die im vorangegangenen Kalenderviertel- übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten
jahr erstmals oder erneut Sozialhilfeleistungen Daten ab zur Feststellung
erhalten haben.
1. der Dauer des Bezugs und der monatlichen
Der Abgleich im ersten und zweiten Kalendervier- Höhe von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
teljahr wird für das vorvergangene, der Abgleich im Eingliederungshilfe, Altersübergangsgeld, Unter-
dritten und vierten Kalendervierteljahr für das ver- haltsgeld und Übergangsgeld,
gangene Kalenderjahr durchgeführt.“
2. des jeweiligen Arbeitsamtes und des Arbeits-
amt-Ordnungsbegriffes
2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die Staatsan-
gehörigkeiten und die Anschrift“ durch die Wörter „die im Abgleichszeitraum. Das Bundesministerium für
Nationalitäten, die Anschrift und die Dauer des Sozial- Arbeit und Sozialordnung kann auf Verlangen der
leistungsbezugs (Leistungszeitraum)“ ersetzt. Bundesanstalt für Arbeit zulassen, dass die Daten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4051
abweichend von Satz 1 Nr. 1 zur Feststellung der 9. § 16 wird wie folgt geändert:
wöchentlichen Höhe der Leistungen abgeglichen
werden.“ a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesamt für Finanzen gleicht die ihm „Es sind Kosten zu erstatten für die Jahre
übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten 1998, 1999 sowie 2000 in Höhe von 650 Deut-
Daten ab zur Feststellung der Höhe der Kapitalerträ- sche Mark, für das Jahr 2001 in Höhe von
ge, bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags 970 Deutsche Mark und für das Jahr 2002 in
vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist. Höhe von 500 Euro pro Träger der Sozialhilfe
Es stellt zusätzlich Namen und Anschrift des Emp- und Jahr.“
fängers des Freistellungsauftrags fest.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „650 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
8. In § 12 Satz 2 werden das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Beschäftigung“ b) In Absatz 3 werden die Wörter „für Gesundheit“
die Wörter „oder einen oder mehrere ausgeführte durch die Wörter „für Arbeit und Sozialordnung“
Freistellungsaufträge“ eingefügt. ersetzt.
10. Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„ Anlage 1
Datensatzbeschreibung für Sozialhilfeträger
Vo r l a u f s a t z
Stand
Satzbeschreibung 01.01.2002
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
SOZHIANF Leistungsanfrage SOZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
1 1 4 4 C Kennung VOSZ
(KE)
2 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SZTDS/DSTSZ
(VFMM) DSTPO/POTDS
DSTKN/KNTDS
DSTBA/BATDS
DSTBF/BFTDS
3 10 24 15 C Physikalischer Absender der Datei Betriebsnummer/Kreisschlüssel/
(ADNR) Gemeindeschlüssel
(linksbündig, restliche Stellen leer)
4 25 39 15 C Physikalischer Empfänger Betriebsnummer/Kreisschlüssel/
der Datei Gemeindeschlüssel
(EPNR) (linksbündig, restliche Stellen leer)
5 40 47 8 N Erstellungsdatum der Datei Format „TTMMJJJJ“
(ED)
6 48 53 6 N Dateinummer Ziffern 000001 bis 999999
7 54 103 50 C Absender-Kurzbezeichnung Name und Anschrift des Absenders
in freier Form
8 104 105 2 N Versions-Nummer Versionsnummer des Datensatzes:
01 entspricht Stand 01.98
02 entspricht Stand 01.02
4052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Grund aufb au
Anfraged at ensat z vom Sozialhilfet räger
Zeichendarstellung:
C = linksbündig mit nachfolgenden Leerstellen
N = linksbündig mit nachfolgenden Leerstellen
Grundstellung numerischer Felder (Typ N) = Null
Grundstellung alphanumerischer Felder (Typ C) = Leerstellen
Stand
Satzbeschreibung 01.01.2002
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
SOZHIANF Leistungsanfrage SOZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
Steuerungsteil
01 1 4 4 C Kennung Melderichtung
(KE) SZ = Sozialhilfestelle
DS = DSRV
PO = Post
KN = Knappschaft
BA = Bundesanstalt für Arbeit
BF = Bundesamt für Finanzen
Stellen 1–2 Absender
Stellen 3–4 Empfänger
02 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SOZHI (Sozialhilfe)
(VFMM)
03 10 17 8 N Absender SZ = Gemeindeschlüssel oder
(ADNR) Kreisschlüssel mit nachge-
stellten Nullen
DS-BA-BF = Betriebsnummer
04 18 25 8 N Empfänger Inhalt analog Feld 03
(EPNR)
05 26 33 8 N Erstellungsdatum Erstellungsdatum des Datensatzes
(ED) in der Form TTMMJJJJ
06 34 1 N Fehlerkennzeichen 0 = kein Fehler
(FEKZ)
07 35 1 N Anzahl der Fehlernummern 0
Identifikationsteil
08 36 47 12 C Sortiermerkmal 1: Interimsversicherungsnummer in der Form
Interimsversicherungsnummer 71 TTMMJJ Alpha 000–499 männliche Vers.
(ITVSNR) 71 TTMMJJ Alpha 500–999 weibliche Vers.
TTMMJJ = Tag, Monat, Jahr des Geburts-
datums 2stellig
Alpha = Anfangsbuchstabe des Ge-
burtsnamens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4053
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
09 48 55 8 N Sortiermerkmal 2: Gemeindeschlüssel oder Kreisschlüssel
Gemeinde-/Kreisschlüssel um Nullen ergänzt der Sozialhilfestelle
(GEMSC/KRSC)
10 56 67 12 C zugehörige Rentenversicherungs- Feld enthält Leerstellen, wenn der Daten-
nummer satz vom Sozialhilfeträger geliefert wird.
(VSNRZH) Soweit in der DSRV eine aktuelle Renten-
versicherungsnummer zugeordnet werden
kann, wird diese in das Feld übertragen.
Hinweis:
Dieses Feld enthält Blanks, wenn der An-
fragedatensatz an das BFF weitergeleitet
wird.
11 68 70 3 N Nationalität Schlüssel des Stat. Bundesamtes
(SA) Hinweis:
Dieses Feld enthält Blanks, wenn der An-
fragedatensatz an das BFF weitergeleitet
wird.
12 71 78 8 N Geburtsdatum Geburtsdatum des Sozialhilfeempfängers
(GBDT) in der Form TTMMJJJJ
– Pflichtfeld –
13 79 1 C Geschlecht m = männlich
(GE) w = weiblich
Hinweis:
Dieses Feld enthält Blanks, wenn der An-
fragedatensatz an das BFF weitergeleitet
wird.
14 80 119 40 C Familienname Familienname des Sozialhilfeempfängers
(NA) – Pflichtfeld –
15 120 139 20 C Vorname Vorname des Sozialhilfeempfängers
(VONA) – Pflichtfeld –
16 140 154 15 C Vorsatzwort Vorsatzwort zum Familiennamen
(VOSZWT) – Kannfeld –
17 155 199 45 C Geburtsname Geburtsname
(GBNA) – Kannfeld –
18 200 239 40 C Geburtsort Geburtsort des Sozialhilfeempfängers
(GBOT) – Kannfeld –
Hinweis:
Dieses Feld enthält Blanks, wenn der An-
fragedatensatz an das BFF weitergeleitet
wird.
19 240 249 10 C Postleitzahl Postleitzahl
(PLZL) – Pflichtfeld –
Anschrift unbekannt: Feld ausnullen
20 250 289 40 C Wohnort Wohnort
(WHOT) – Pflichtfeld, wenn Feld 19 nicht als
unbekannt bezeichnet ist –
21 290 314 25 C Straße Straße
(SE) – Pflichtfeld, wenn Feld 19 nicht als
unbekannt bezeichnet ist –
22 315 318 4 C Haus.-Nr. Hausnummer
23 319 334 16 N Leistungszeitraum Es sind die Beginn-Ende-Daten
(LZR) des Leistungsbezuges in der Form
TTMMJJJJ anzugeben.
Ist das Ende des Leistungszeitraumes nicht
bekannt, wird 99999999 angegeben.
24 335 386 52 C Zeichen des Absenders Hier können Suchmerkmale des Sozial-
(ZE) hilfeträgers eingetragen werden.
4054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Nac hlaufsat z
Stand
Satzbeschreibung 01.01.2002
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
SOZHIANF Leistungsanfrage SOZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
1 1 4 4 C Kennung NCSZ
(KE)
2 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SZTDS/DSTSZ
(VFMM) DSTPO/POTDS
DSTKN/KNTDS
DSTBA/BATDS
DSTBF/BFTDS
3 10 24 15 C Physikalischer Absender Betriebsnummer/Kreisschlüssel/
der Datei Gemeindeschlüssel
(ADNR) (linksbündig, restliche Stellen leer)
4 25 39 15 C Physikalischer Empfänger Betriebsnummer/Kreisschlüssel/
der Datei Gemeindeschlüssel
(EPNR) (linksbündig, restliche Stellen leer)
5 40 47 8 N Erstellungsdatum der Datei Format „TTMMJJJJ“
(ED)
6 48 53 6 N Dateinummer Ziffern 000001 bis 999999
7 54 61 8 N Anzahl der Sätze Anzahl der logischen Sätze der Sendung
ohne Vor- und Nachlaufsatz mit führenden
Nullen
8 62 63 2 N Versions-Nummer Versionsnummer des Datensatzes:
01 entspricht Stand 01.98
02 entspricht Stand 01.02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4055
Anlage 2
Zusammenstellung
der für die Datenübermittlung anzuwendenden DIN-Normen
Lfd. Nr. DIN-Norm Titel Ausgabe
1 DIN EN 21 864 Informationsverarbeitung; unbeschriebenes 12,7 mm (0,5 in) 05.94
breites Magnetband für den Datenaustausch bei 32, 126 und
356 Flusswechsel/mm (800, 3200 und 9042 Flusswechsel/in)
2 DIN 66 015 Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschriebenes Magnet- 12.77
band zur Speicherung digitaler Daten; Bitdichte 63 bit/mm
3 DIN EN ISO/IEC 9661 Informationstechnik; Datenaustausch auf Magnetbandkassette 01/97
12,7 mm (0,5 in), 18 Spuren, 1491 Datenbytes/mm (37871
Datenbytes/in)
4 DIN 66 029 Kennsätze und Dateianordnung auf Magnetbändern für den 09.87
Datenaustausch
5 DIN 66 303 Informationsverarbeitung; 8-Bit-Code – ARV 8 – 11.86
6 DIN 66 004 Informationsverarbeitung; Codierung auf Datenträgern; Darstel- 01.83
Teil 3 (Magnetband) lung des 8-Bit-Code auf Magnetband 12
7 DIN 66 229 Informationstechnik; Kennsätze und Dateianordnung auf 07.97
Magnetbandkassetten für den Datenaustausch
8 DIN EN 25 652 Auf 9 Spuren im GCR-Verfahren beschriebenes Magnetband zur 05.92
Speicherung digitaler Daten; Zeichendichte: 246 Zeichen/mm
4056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Anlage 4
Datensatzbeschreibung für Sozialhilfeträger
Vo r l a u f s a t z
Stand
Satzbeschreibung 01.01.2002
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
SOZHIANT Leistungsauskunft SOZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
1 1 4 4 C Kennung VOSZ
(KE)
2 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SZTDS/DSTSZ
(VFMM) DSTPO/POTDS
DSTKN/KNTDS
DSTBA/BATDS
DSTBF/BFTDS
3 10 24 15 C Physikalischer Absender Betriebsnummer/Kreisschlüssel/
der Datei Gemeindeschlüssel
(ADNR) (linksbündig, restliche Stellen leer)
4 25 39 15 C Physikalischer Empfänger Betriebsnummer/Kreisschlüssel/
der Datei Gemeindeschlüssel
(EPNR) (linksbündig, restliche Stellen leer)
5 40 47 8 N Erstellungsdatum der Datei Format „TTMMJJJJ“
(ED)
6 48 53 6 N Dateinummer Ziffern 000001 bis 999999
7 54 103 50 C Absender-Kurzbezeichnung Name und Anschrift des Absenders in
freier Form
8 104 105 2 N Versions-Nummer Versionsnummer des Datensatzes:
01 entspricht Stand 01.98
02 entspricht Stand 01.02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4057
Grund aufb au Ant w ort d at ensat z
a n D S RV/ S o z i a l h i l f e t r ä g e r
Zeichendarstellung:
C = linksbündig mit nachfolgenden Leerstellen
N = linksbündig mit nachfolgenden Leerstellen
Grundstellung numerischer Felder (Typ N) = Null
Grundstellung alphanumerischer Felder (Typ C) = Leerstellen
Stand
Satzbeschreibung 01.01.2002
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
SOZHIANT Leistungsauskunft SOZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
Steuerungsteil
01 1 4 4 C Kennung Melderichtung
(KE) SZ = Sozialhilfestelle
DS = DSRV
PO = Post
KN = Knappschaft
BA = Bundesanstalt für Arbeit
BF = Bundesamt für Finanzen
Stellen 1–2 Absender
Stellen 3–4 Empfänger
02 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SOZHI (Sozialhilfe)
(VFMM)
03 10 17 8 N Absender SZ = Gemeindeschlüssel oder
(ADNR) Kreisschlüssel mit nachge-
stellten Nullen
DS-BA-BF = Betriebsnummer
04 18 25 8 N Empfänger Inhalt analog Feld 03
(EPNR)
05 26 33 8 N Erstellungsdatum Erstellungsdatum des Datensatzes
(ED) in der Form TTMMJJJJ
06 34 1 N Fehlerkennzeichen 0 = kein Fehler
(FEKZ) 1 = Fehler
2 = Änderung im Identifikationsteil
3 = keine Daten zurück
07 35 1 N Anzahl der Fehlernummern 0–9
Identifikationsteil
08 36 47 12 C Sortiermerkmal 1: Interimsversicherungsnummer in der Form
Interimsversicherungsnummer 71 TTMMJJ Alpha 000–499 männliche Vers.
(ITVSNR) 71 TTMMJJ Alpha 500–999 weibliche Vers.
TTMMJJ = Tag, Monat, Jahr des Geburts-
datums 2stellig
Alpha = Anfangsbuchstabe des Ge-
burtsnamens
09 48 55 8 N Sortiermerkmal 2: Gemeindeschlüssel oder Kreisschlüssel
Gemeinde-/Kreisschlüssel um Nullen ergänzt der Sozialhilfestelle
(GEMSC/KRSC)
4058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
10 56 67 12 C zugehörige Rentenversicherungs- Feld enthält Leerstellen, wenn der Daten-
nummer satz vom Sozialhilfeträger geliefert wird.
(VSNRZH) Soweit in der DSRV eine aktuelle Renten-
versicherungsnummer zugeordnet werden
kann, wird diese in das Feld übertragen.
Hinweis:
Dieses Feld enthält Blanks, wenn der
Rückmeldedatensatz vom BFF kommt.
11 68 70 3 N Nationalität Schlüssel des Stat. Bundesamtes
(SA) Hinweis:
Dieses Feld enthält Blanks, wenn der
Rückmeldedatensatz vom BFF kommt.
12 71 78 8 N Geburtsdatum Geburtsdatum des Sozialhilfeempfängers
(GBDT) in der Form TTMMJJJJ
– Pflichtfeld –
13 79 1 C Geschlecht m = männlich
(GE) w = weiblich
Hinweis:
Dieses Feld enthält Blanks, wenn der
Rückmeldedatensatz vom BFF kommt.
14 80 119 40 C Familienname Familienname des Sozialhilfeempfängers
(NA) – Pflichtfeld –
15 120 139 20 C Vorname Vorname des Sozialhilfeempfängers
(VONA) – Pflichtfeld –
16 140 154 15 C Vorsatzwort Vorsatzwort zum Familiennamen
(VOSZWT) – Kannfeld –
17 155 199 45 C Geburtsname Geburtsname
(GBNA) – Kannfeld –
18 200 239 40 C Geburtsort Geburtsort des Sozialhilfeempfängers
(GBOT) – Kannfeld –
Hinweis:
Dieses Feld enthält Blanks, wenn der
Rückmeldedatensatz vom BFF kommt.
19 240 249 10 C Postleitzahl Postleitzahl
(PLZL) – Pflichtfeld –
Anschrift unbekannt: Feld ausnullen
20 250 289 40 C Wohnort Wohnort
(WHOT) – Pflichtfeld, wenn Feld 19 nicht als
unbekannt bezeichnet ist –
21 290 314 25 C Straße Straße
(SE) – Pflichtfeld, wenn Feld 19 nicht als
unbekannt bezeichnet ist –
22 315 318 4 C Haus-Nr. Hausnummer
23 319 334 16 N Abgleichszeitraum Es sind die Von-Bis-Daten in der Form
(AZR) TTMMJJJJ für den Abgleichszeitraum
anzugeben.
24 335 386 52 C Zeichen des Absenders Hier können Suchmerkmale des Sozial-
(ZE) hilfeträgers eingetragen werden.
Blockzähler bei Rückmeldung
25 387 388 02 N Anzahl der Blöcke Anzahl der nachfolgenden Blöcke*)
(AZBL)
*) Die Blöcke 01–14 können beliebig oft bis maximal 99mal folgen; ist Feld 06 mit 3 (= keine Daten zurück) verschlüsselt, endet der Rückmeldesatz
mit Feld 24.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4059
Auskunft sst elle Post
Block-Nr. 01
Lauf end e Rent enzahlung en d er g eset zlic hen Rent enversic herung
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 01
(BLNR)
27 391 392 2 N Rentenart 01 = Versichertenrente
(RTAT) 02 = Hinterbliebenenrente
28 393 395 3 N Postabrechnungs-Nr. Stelle 1 = Sonstige Angaben
(PANR) Stellen 2–3 = Bereichs-Nummer des
Rentenversicherungs-
trägers
29 396 409 14 C Rentenversicherungsnummer Stellen 1–12 = Rentenversicherungs-
(VSNR) nummer
Stelle 13 = Bescheid-Nr.
Stelle 14 = Zahlungsauftrags-Nr.
30 410 425 16 N Von-Bis-Datum Von-Bis-Datum in der Form TTMMJJJJ
(VNBS)
31 426 432 7 N Rentenbetrag monatlicher Rentenbetrag 5,2stellig
(RTBT)
4060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Auskunft sst elle Post
Block-Nr. 02
Ei n m a l i g e Re n t e n z a h l u n g e n d e r g e s e t z l i c h e n Re n t e n v e r s i c h e r u n g
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 02
(BLNR)
27 391 392 2 N Rentenart 01 = Versichertenrente
(RTAT) 02 = Hinterbliebenenrente
28 393 395 3 N Postabrechnungs-Nr. Stelle 1 = Sonstige Angaben
(PANR) Stellen 2–3 = Bereichs-Nr. des Renten-
versicherungsträgers
29 396 409 14 C Rentenversicherungsnummer Stellen 1–12 = Rentenversicherungs-
(VSNR) nummer
Stelle 13 = Bescheid-Nr.
Stelle 14 = Zahlungsauftrags-Nr.
30 410 417 8 N Verarbeitungstag Tag der maschinellen Verarbeitung
(AITG) in der Form TTMMJJJJ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4061
Auskunft sst elle Post
Block-Nr. 03
Lauf end e Rent enzahlung en d er Unf allversic herung
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 03
(BLNR)
27 391 392 2 N Rentenart 01 = Versichertenrente
(RTAT) 02 = Hinterbliebenenrente
28 393 395 3 N Postabrechnungs-Nr. Postabrechnungs-Nr.
(PANR)
29 396 409 14 C Aktenzeichen Aktenzeichen
(AZ)
30 410 425 16 N Von-Bis-Datum Von-Bis-Datum in der Form TTMMJJJJ
(VNBS)
31 426 432 7 N Rentenbetrag monatlicher Zahlbetrag 5,2stellig
(RTBT)
4062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Auskunft sst elle Post
Block-Nr. 04
Ei n m a l i g e Z a h l u n g e n d e r U n f a l l v e r s i c h e r u n g
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 04
(BLNR)
27 391 392 2 N Rentenart 01 = Versichertenrente
(RTAT) 02 = Hinterbliebenenrente
28 393 395 3 N Postabrechnungs-Nr. Postabrechnungsnummer
(PANR)
29 396 409 14 C Aktenzeichen Aktenzeichen
(AZ)
30 410 417 8 N Verarbeitungstag Tag der maschinellen Verarbeitung
(AITG) in der Form TTMMJJJJ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4063
Auskunft sst elle Post
Block-Nr. 05
Unfallversic herung ohne Zahlb et rag
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 05
(BLNR)
27 391 393 3 N Postabrechnungs-Nr. Postabrechnungsnummer
(PANR)
28 394 407 14 C Aktenzeichen Aktenzeichen
(AZ)
4064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Block-Nr. 06 Auskunft sst elle Bund esanst alt für Arb eit
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 06
(BLNR)
27 391 392 2 N Leistungsart Schlüssel:
(LEAT) 00 = keine Zeiten
01 = Arbeitslosengeld
02 = Arbeitslosenhilfe
03 = Eingliederungshilfe
04 = Altersübergangsgeld
05 = Unterhaltsgeld
06 = Übergangsgeld
Bei 00 enthalten die folgenden Felder
Nullen (Format N) bzw. Leerstellen
(blank, bei Format C).
28 393 415 23 C zuständiges Arbeitsamt Stellen 1– 5: Postleitzahl
ARAM Stellen 6–23: Ort
29 416 430 15 N Ordnungsbegriff Ordnungsbegriff des zuständigen
Arbeitsamtes
30 431 446 16 N letzter Leistungszeitraum Von-Bis-Datum in der Form TTMMJJJJ
(LEZR)
31 447 453 7 N Höhe der Leistung pro Woche, Wochenbetrag bzw. Monatsbetrag
bei Übergangsgeld pro Monat ggf. unter Berücksichtigung
(LEBT) eines Anrechnungsbetrages (siehe unten)
(5,2stellig)
32 454 460 7 N Höhe des Anrechnungsbetrages Wochenbetrag des Anrechnungsbetrages
pro Woche – nicht bei Übergangs- – nicht bei Übergangsgeld –
geld – (5,2stellig)
(ANBT)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4065
Auskunft sst elle Bund esknap p sc haft
Block-Nr. 07
Lauf end e Rent enzahlung en d er g eset zlic hen Rent enversic herung
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 07
(BLNR)
27 391 392 2 N Rentenart 01 = Versichertenrente
(RTAT) 02 = Hinterbliebenenrente
28 393 395 3 N Postabrechnungs-Nr. Stelle 1 = Sonstige Angaben
(PANR) Stellen 2–3 = Bereichs-Nr. des Renten-
versicherungsträgers
29 396 409 14 C Rentenversicherungsnummer Stellen 1–12 = Rentenversicherungs-
(VSNR) nummer
Stelle 13 = Bescheid-Nr.
Stelle 14 = Zahlungsauftrags-Nr.
30 410 425 16 N Von-Bis-Datum Von-Bis-Datum in der Form TTMMJJJJ
(VNBS)
31 426 432 7 N Rentenbetrag monatlicher Rentenbetrag 5,2stellig
(RTBT)
4066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Auskunft sst elle Bund esknap p sc haft
Block-Nr. 08
Ei n m a l i g e Re n t e n z a h l u n g e n d e r g e s e t z l i c h e n Re n t e n v e r s i c h e r u n g
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 08
(BLNR)
27 391 392 2 N Rentenart 01 = Versichertenrente
(RTAT) 02 = Hinterbliebenenrente
28 393 395 3 N Postabrechnungs-Nr. Stelle 1 = Sonstige Angaben
(PANR) Stellen 2–3 = Bereichs-Nr. des Ren-
tenversicherungsträgers
29 396 409 14 C Rentenversicherungsnummer Stellen 1–12 = Rentenversicherungs-
(VSNR) nummer
Stelle 13 = Bescheid-Nr.
Stelle 14 = Zahlungsauftrags-Nr.
30 410 417 8 N Verarbeitungstag Tag der maschinellen Verarbeitung
(AITG) in der Form TTMMJJJJ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4067
Auskunft sst elle Bund esknap p sc haft
Block-Nr. 09
Unfallversic herung ohne Zahlb et rag
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 09
(BLNR)
27 391 393 3 N Postabrechnungs-Nr. Postabrechnungsnummer
(PANR)
28 394 407 14 C Aktenzeichen Aktenzeichen
(AZ)
4068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Ausk unf t sst elle DSRV
Block-Nr. 10
Geringfügig Besc häft igt e
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 10
(BLNR)
27 391 406 16 N Von-Bis-Datum Von-Bis-Datum in der Form TTMMJJJJ
(VNBS)
28 407 414 8 N Betriebsnummer Betriebsnummer des Arbeitgebers
(BBNR)
29 415 442 28 C Name des Betriebes Name des Betriebes
(NABE1)
30 443 470 28 C Name des Betriebes Name des Betriebes
(NABE2)
31 471 498 28 C Straße Straße/Hausnummer
(SE)
32 499 503 5 N Postleitzahl Postleitzahl
(PLZL)
33 504 535 32 C Ort Ortsbezeichnung
(OT)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4069
Ausk unf t sst elle DSRV
Block-Nr. 11
Ve r s i c h e r u n g s p f l i c h t i g B e s c h ä f t i g t e
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 11
(BLNR)
27 391 406 16 N Von-Bis-Datum Von-Bis-Datum in der Form TTMMJJJJ
(VNBS)
28 407 414 8 N Betriebsnummer Betriebsnummer des Arbeitgebers
(BBNR)
29 415 442 28 C Name des Betriebes Name des Betriebes
(NABE1)
30 443 470 28 C Name des Betriebes Name des Betriebes
(NABE2)
31 471 498 28 C Straße Straße/Hausnummer
(SE)
32 499 503 5 N Postleitzahl Postleitzahl
(PLZL)
33 504 535 32 C Ort Ortsbezeichnung
(OT)
4070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Auskunft sst elle Sozialhilfet räger
Block-Nr. 12
Weit ere Sozialhilfeleist ungen
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 12
(BLNR)
27 391 406 16 N Von-Bis-Datum Von-Bis-Datum in der Form TTMMJJJJ
(VNBS)
28 407 414 8 N Gemeinde-/Kreisschlüssel Gemeinde-/Kreisschlüssel
(GEMSC/KRSC)
29 415 464 50 C Name Name und ggf. PLZ der Gemeinde/
(NA) des Kreises
30 465 484 20 C Zeichen des Absenders Suchmerkmal des Sozialhilfeträgers
(ZA)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4071
Ausk unf t sst elle DSRV
Block-Nr. 13
Fehleranzeig e
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 13
(BLNR)
27 391 395 5 N Fehler-Nr. Fehler-Nr.
(FENR) Stellen 1–2 = Feld-Nr.
Stellen 3–5 = Fehler-Nr. innerhalb
eines Feldes
4072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Auskunft sst elle
Block-Nr. 14
B und esam t f ür Finanzen
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 14
(BLNR)
27 391 435 45 C Familienname Familienname des Auftraggebers
(NA)
28 436 480 45 C Geburtsname Geburtsname des Auftraggebers
(GBNA)
29 481 505 25 C Vorname Vorname des Auftraggebers
(VONA)
30 506 513 8 N Geburtsdatum Geburtsdatum des Auftraggebers in der
(GBDT) Form TTMMJJJJ
31 514 558 45 C Familienname Familienname des Ehepartners
(NAEH) des Auftraggebers
32 559 603 45 C Geburtsname Geburtsname des Ehepartners
(GBNAEH) des Auftraggebers
33 604 628 25 C Vorname Vorname des Ehepartners
(VONAEH) des Auftraggebers
34 629 636 8 N Geburtsdatum Geburtsdatum des Ehepartners
(GBDTEH) des Auftraggebers
35 637 668 32 C Straße Straße des Auftraggebers
(SE)
36 669 673 5 N Postleitzahl Postleitzahl des Auftraggebers
(PLZL)
37 674 703 30 C Wohnort Wohnort des Auftraggebers
(WHOT)
38 704 711 8 N Bankleitzahl Bankleitzahl des Kreditinstitutes,
(BLZ) bei dem Auftrag gestellt wurde
39 712 756 45 C Name des Kreditinstitutes Name des Kreditinstitutes,
bei dem Auftrag gestellt wurde
40 757 761 5 N Postleitzahl des Kreditinstitutes Postleitzahl des Kreditinstitutes,
bei dem Auftrag gestellt wurde
41 762 786 25 C Sitz des Kreditinstitutes Sitz des Kreditinstitutes,
bei dem Auftrag gestellt wurde
42 787 791 5 N Steuerfreier Zinsbetrag Steuerfreier Zinsbetrag in vollen DM/Euro
43 792 1 C Währung D = DM
(WÄ) E = Euro
44 793 796 4 N Meldejahr Meldejahr
(JA)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4073
Nac hlaufsat z
Stand
Satzbeschreibung 01.01.2002
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
SOZHIANT Leistungsauskunft SOZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
1 1 4 4 C Kennung NCSZ
(KE)
2 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SZTDS/DSTSZ
(VFMM) DSTPO/POTDS
DSTKN/KNTDS
DSTBA/BATDS
DSTBF/BFTDS
3 10 24 15 C Physikalischer Absender Betriebsnummer/Kreisschlüssel/
der Datei Gemeindeschlüssel
(ADNR) (linksbündig, restliche Stellen leer)
4 25 39 15 C Physikalischer Empfänger Betriebsnummer/Kreisschlüssel/
der Datei Gemeindeschlüssel
(EPNR) (linksbündig, restliche Stellen leer)
5 40 47 8 N Erstellungsdatum der Datei Format „TTMMJJJJ“
(ED)
6 48 53 6 N Dateinummer Ziffern 000001 bis 999999
7 54 61 8 N Anzahl der Sätze Anzahl der logischen Sätze der Sendung
ohne Vor- und Nachlaufsatz mit führenden
Nullen
8 62 63 2 N Versions-Nummer Versionsnummer des Datensatzes:
01 entspricht Stand 01.98
02 entspricht Stand 01.02
4074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Anlage 5
Datensatzbeschreibung für Sozialhilfeträger
Vo r l a u f s a t z
Stand
Satzbeschreibung 01.01.2002
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
SOZHIANT Leistungsauskunft SOZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
1 1 4 4 C Kennung VOSZ
(KE)
2 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SZTDS/DSTSZ
(VFMM) DSTPO/POTDS
DSTKN/KNTDS
DSTBA/BATDS
DSTBF/BFTDS
3 10 24 15 C Physikalischer Absender Betriebsnummer/Kreisschlüssel/Gemeinde-
der Datei schlüssel (linksbündig, restliche Stellen leer)
(ADNR)
4 25 39 15 C Physikalischer Empfänger Betriebsnummer/Kreisschlüssel/Gemeinde-
der Datei schlüssel (linksbündig, restliche Stellen leer)
(EPNR)
5 40 47 8 N Erstellungsdatum der Datei Format „TTMMJJJJ“
(ED)
6 48 53 6 N Dateinummer Ziffern 000001 bis 999999
7 54 103 50 C Absender-Kurzbezeichnung Name und Anschrift des Absenders in
freier Form
8 104 105 2 N Versions-Nummer Versionsnummer des Datensatzes:
01 entspricht Stand 01.98
02 entspricht Stand 01.02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4075
A n t w o r t d a t e n s a t z a n D S RV/ S o z i a l h i l f e t r ä g e r
Zeichendarstellung:
C = linksbündig mit nachfolgenden Leerstellen
N = linksbündig mit nachfolgenden Leerstellen
Grundstellung numerischer Felder (Typ N) = Null
Grundstellung alphanumerischer Felder (Typ C) = Leerstellen
Stand
Satzbeschreibung 01.01.2002
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
SOZHIANT Leistungsauskunft SOZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
Steuerungsteil
01 1 4 4 C Kennung Melderichtung
(KE) SZ = Sozialhilfestelle
DS = DSRV
PO = Post
KN = Knappschaft
BA = Bundesanstalt für Arbeit
BF = Bundesamt für Finanzen
Stellen 1–2 Absender
Stellen 3–4 Empfänger
02 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SOZHI (Sozialhilfe)
(VFMM)
03 10 17 8 N Absender SZ = Gemeindeschlüssel oder Kreis-
(ADNR) schlüssel mit nachgestellten
Nullen
DS-BA-BF = Betriebsnummer
04 18 25 8 N Empfänger Inhalt analog Feld 03
(EPNR)
05 26 33 8 N Erstellungsdatum Erstellungsdatum des Datensatzes
(ED) in der Form TTMMJJJJ
06 34 1 N Fehlerkennzeichen 0 = kein Fehler
(FEKZ) 1 = Fehler
2 = Änderung im Identifikationsteil
3 = keine Daten zurück
07 35 1 N Anzahl der Fehlernummern 0–9
Identifikationsteil
08 36 47 12 C Sortiermerkmal 1: Interimsversicherungsnummer in der
Form
Interimsversicherungsnummer 71 TTMMJJ Alpha 000–499 männliche Vers.
(ITVSNR) 71 TTMMJJ Alpha 500–999 weibliche Vers.
TTMMJJ = Tag, Monat, Jahr des Geburts-
datums 2stellig
Alpha = Anfangsbuchstabe des
Geburtsnamens
4076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
09 48 55 8 N Sortiermerkmal 2: Gemeindeschlüssel oder Kreisschlüssel
Gemeinde-/Kreisschlüssel um Nullen ergänzt der Sozialhilfestelle
(GEMSC/KRSC)
10 56 67 12 C zugehörige Rentenversicherungs- Feld enthält Leerstellen, wenn der Daten-
nummer satz vom Sozialhilfeträger geliefert wird.
(VSNRZH) Soweit in der DSRV eine aktuelle Renten-
versicherungsnummer zugeordnet werden
kann, wird diese in das Feld übertragen.
Hinweis:
Dieses Feld enthält Blanks, wenn der
Rückmeldedatensatz vom BFF kommt.
11 68 70 3 N Nationalität Schlüssel des Stat. Bundesamtes
(SA) Hinweis:
Dieses Feld enthält Blanks, wenn der
Rückmeldedatensatz vom BFF kommt.
12 71 78 8 N Geburtsdatum Geburtsdatum des Sozialhilfeempfängers
(GBDT) in der Form TTMMJJJJ
– Pflichtfeld –
13 79 1 C Geschlecht m = männlich
(GE) w = weiblich
Hinweis:
Dieses Feld enthält Blanks, wenn der
Rückmeldedatensatz vom BFF kommt.
14 80 119 40 C Familienname Familienname des Sozialhilfeempfängers
(NA) – Pflichtfeld –
15 120 139 20 C Vorname Vorname des Sozialhilfeempfängers
(VONA) – Pflichtfeld –
16 140 154 15 C Vorsatzwort Vorsatzwort zum Familiennamen
(VOSZWT) – Kannfeld –
17 155 199 45 C Geburtsname Geburtsname
(GBNA) – Kannfeld –
18 200 239 40 C Geburtsort Geburtsort des Sozialhilfeempfängers
(GBOT) – Kannfeld –
Hinweis:
Dieses Feld enthält Blanks, wenn der
Rückmeldedatensatz vom BFF kommt.
19 240 249 10 C Postleitzahl Postleitzahl
(PLZL) – Pflichtfeld –
Anschrift unbekannt: Feld ausnullen
20 250 289 40 C Wohnort Wohnort
(WHOT) – Pflichtfeld, wenn Feld 19 nicht als
unbekannt bezeichnet ist –
21 290 314 25 C Straße Straße
(SE) – Pflichtfeld, wenn Feld 19 nicht als
unbekannt bezeichnet ist –
22 315 318 4 C Haus-Nr. Hausnummer
23 319 334 16 N Abgleichszeitraum Es sind die Von-Bis-Daten in der Form
(AZR) TTMMJJJJ für den Abgleichszeitraum
anzugeben
24 335 386 52 C Zeichen des Absenders Hier können Suchmerkmale des Sozial-
(ZE) hilfeträgers eingetragen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4077
Nac hlaufsat z
Stand
Satzbeschreibung 01.01.2002
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
SOZHIANT Leistungsauskunft SOZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
1 1 4 4 C Kennung NCSZ
(KE)
2 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SZTDS/DSTSZ
(VFMM) DSTPO/POTDS
DSTKN/KNTDS
DSTBA/BATDS
DSTBF/BFTDS
3 10 24 15 C Physikalischer Absender Betriebsnummer/Kreisschlüssel/
der Datei Gemeindeschlüssel
(ADNR) (linksbündig, restliche Stellen leer)
4 25 39 15 C Physikalischer Empfänger Betriebsnummer/Kreisschlüssel/
der Datei Gemeindeschlüssel
(EPNR) (linksbündig, restliche Stellen leer)
5 40 47 8 N Erstellungsdatum der Datei Format „TTMMJJJJ“
(ED)
6 48 53 6 N Dateinummer Ziffern 000001 bis 999999
7 54 61 8 N Anzahl der Sätze Anzahl der logischen Sätze der Sendung
ohne Vor- und Nachlaufsatz mit führenden
Nullen
8 62 63 2 N Versions-Nummer Versionsnummer des Datensatzes:
01 entspricht Stand 01.98
02 entspricht Stand 01.02
“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts
Abweichendes bestimmt ist. Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt
mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft; Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a tritt mit Wir-
kung vom 1. Juli 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
4078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Erste Verordnung
zur Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund des § 362 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der
Bundesanstalt für Arbeit und der Verbände der Unfallversicherungsträger:
Artikel 1
In § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I
S. 867) wird die Angabe „1 Million DM“ durch die Angabe „500 000 Euro“ und
die Angabe „5 Millionen DM“ durch die Angabe „2,5 Millionen Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
In Vertretung
Ac henb ac h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4079
Neunundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 20. Dezember 2001
Es verordnen
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund
des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 und Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und auf Grund des
§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 8 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 22. Juni 2001 (BGBl. I S. 1237), werden der Anlage folgende Positionen angefügt:
Ende der
Lfd.
Bezeichnung Verschreibungspflicht
Nr.
nach § 49 AMG
„1490 Almotriptan und seine Salze 1. Januar 2007
„1491 Amitraz und seine Salze 1. Januar 2007
– zur Anwendung bei Schweinen –
„1492 Apomorphin und seine Salze 1. Januar 2007
– zur Behandlung der erektilen Dysfunktion –
„1493 Azelastin und seine Salze 1. Januar 2007
– zur oralen Anwendung –
„1494 Buprenorphin und seine Salze 1. Januar 2007
– zur transdermalen Anwendung
bei mäßig starken bis starken nicht akuten Schmerzen –
„1495 Cladribin 1. Januar 2007
„1496 Darbepoetin alfa und seine Salze 1. Januar 2007
„1497 Desloratadin und seine Salze 1. Januar 2007
„1498 Difloxacin und seine Salze 1. Januar 2007
– zur Anwendung beim Rind –
„1499 Doxycyclin und seine Salze 1. Januar 2007
– zur Anwendung am Zahnfleisch bei parodontalen Erkrankungen –
„1500 Ferucarbotran 1. Januar 2007
– zur Darstellung herdförmiger Leberschäden
in der Magnet-Resonanz-Tomographie (MRT) –
„1501 Filgrastrim 1. Januar 2007
„1502 Glatiramer und seine Salze 1. Januar 2007
„1503 Iocanlidsäure (123l) 1. Januar 2007
„1504 Levonorgestrel 1. Januar 2007
– zur intrauterinen Anwendung –
4080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Ende der
Lfd.
Bezeichnung Verschreibungspflicht
Nr.
nach § 49 AMG
1505 Linezolid 1. Januar 2007
– zur Behandlung von Pneumonien oder
schweren Haut- und Weichteilinfektionen,
wenn diese durch grampositive Erreger verursacht sind –
1506 Methoxsalen 1. Januar 2007
– zur Anwendung bei Hautsymptomen des kutanen
T-Zell-Lymphoms (CTCL) –
1507 Nateglinid 1. Januar 2007
1508 Osteogenes Protein 1 und seine Salze 1. Januar 2007
1509 Oxaprozin und seine Salze 1. Januar 2007
1510 4-Phenylbutansäure und ihre Salze 1. Januar 2007
1511 Sparfloxacin und seine Salze 1. Januar 2007
1512 Trilostan 1. Januar 2007
1513 Zoledronsäure und ihre Salze 1. Januar 2007
1514 Zubereitungen aus 1. Januar 2007
Estradiolvalerat
und
Dienogest
1515 Zubereitungen aus 1. Januar 2007
Lopinavir und seinen Salzen
und
Ritonavir und seinen Salzen
1516 Zubereitungen aus 1. Januar 2007
Marbofloxacin,
Clotrimazol
und
Dexamethasonacetat
– zur Anwendung beim Hund –“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 2001
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4081
Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
(BSHKostV)
Vom 20. Dezember 2001
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- §1
nungswesen verordnet Kosten
– auf Grund des § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober graphie und dessen Beauftragte sowie die Konsulate
1994 (BGBl. I S. 3140) im Einvernehmen mit dem Bun- erheben für die Durchführung von Amtshandlungen im
desministerium der Finanzen, Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf den Gebieten
– auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in des Flaggenrechts, der Schiffsoffizierausbildung, der
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung
1998 (BGBI. I S. 2986) im Einvernehmen mit dem Bun- nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente
desministerium der Finanzen, sowie des Bergrechts im Festlandsockel Kosten
(Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
– auf Grund des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsauf- (2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Gebührensätze ergeben sich aus den Abschnitten I bis IX
vom 5. Juli 2001 ( BGBl. I S. 2026) im Einvernehmen mit der Anlage (Gebührenverzeichnis).
dem Bundesministerium der Finanzen,
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden
– auf Grund des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes außerhalb der Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge
vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770) im Ein- erhoben:
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
1. für Arbeiten an gesetzlichen
– auf Grund des § 135 des Bundesberggesetzes vom Feiertagen
13. August 1980 (BGBI. I S. 1310) im Einvernehmen (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- am 24. und 31. Dezember
nologie, ab 12.00 Uhr) 100 vom Hundert,
2. für Sonntagsarbeit
von denen § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes durch (ab 12.00 Uhr des Samstags
Artikel 281, § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes durch bis 24.00 Uhr des Sonntags) 50 vom Hundert,
Artikel 273, § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes
zuletzt durch Artikel 55 und § 135 des Bundesberg- 3. für Nachtarbeit
gesetzes zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung (von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr),
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden soweit nicht bereits Zuschläge
sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des für Sonn- und Feiertagsarbeit
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I erhoben werden, 25 vom Hundert
S. 821): der Gebühr nach Absatz 2.
4082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
(4) Für Reise- und Wartezeiten, die in Verbindung mit und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften
der Ausübung einer Amtshandlung stehen, wird für jede der Bundeshaushaltsordnung.
angefangene Stunde und jeden Bediensteten ein Betrag in
Höhe von 45 Euro, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe
von 540 Euro je Tag, erhoben. Der gleiche Betrag wird für §4
Warte- und Ausfallzeiten erhoben, wenn aus Gründen, die Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung
der Eigentümer eines Schiffes zu vertreten hat, die mit
der Amtshandlung betrauten Personen nicht an Bord (1) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen Ge-
genommen oder an der Durchführung der Amtshandlung sellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren
gehindert werden. nicht erhoben.
(5) Bruchteile eines Euro werden auf volle Euro auf- (2) Für die Genehmigung einer Forschungsbehandlung
gerundet. nach § 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für die
nachträgliche Änderung dieser Genehmigung kann aus
(6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses
nach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben im Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Ge-
amtlichen Schiffsmessbrief maßgebend. bührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden.
§2
Auslagen §5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auslagen werden gesondert erhoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
§3 Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshand-
lungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
Stundung, Niederschlagung und Erlass
graphie vom 12. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1649), zuletzt
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 1998
von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen (BGBl. I S. 3517), außer Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4083
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
I.
Flaggenrecht
1001 Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates 75
1002 Ausstellung eines Flaggenscheines für Probe- und Überführungsfahrten 50
Ausstellung eines Flaggenscheines für Schiffe in Bareboatcharter
1003 Erstausstellung 150
1004 Verlängerung 75
1005 Ausstellung eines Flaggenscheines auf Grund einer internationalen Verein-
barung 25 – 50
1006 Ausstellung eines Flaggenzertifikates 40
1007 Änderung, Verlängerung, Ersatzausfertigung eines Schiffsvorzertifikates,
eines Flaggenscheines oder eines Flaggenzertifikates 25 – 50
Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge
1008 bei Schiffen bis 1 600 BRZ 200
1009 bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRZ 300
1010 bei Schiffen ab 6 001 BRZ 450
1011 Änderung einer Gestattung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne
gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister 75
Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister
1012 bei Schiffen bis 1 600 BRZ 100
1013 bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRZ 150
1014 bei Schiffen ab 6 001 BRZ 225
II.
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
und Verordnung über Seefunkzeugnisse
2001 Ausstellung eines Befähigungszeugnisses 25 – 75
2002 Ausstellung eines Befähigungsnachweises 25 – 75
2003 Ausstellung eines Gültigkeitsvermerkes einschließlich Verlängerung der
Gültigkeitsdauer 25 – 75
2004 Ausstellung eines Anerkennungsvermerkes einschließlich Verlängerung
der Gültigkeitsdauer 25 – 75
4084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
2005 Genehmigung von Abweichungen von den vorgeschriebenen Ausbil-
dungsgängen zum Erwerb von Befähigungszeugnissen 25 – 75
2006 Zulassung neuer Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen 700
2007 Überwachung der Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen 350
2008 Ausstellung von sonstigen Zulassungen, Nachweisen oder anderen Be-
scheinigungen 25 –75
III.
Schiffsvermessung
Vermessung nach den London-Regeln
(entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-
Übereinkommen von 1969)
für Erstbauten
3001 bis Raumzahl (RZ) 6 000 600
zuzüglich je Einheit RZ 0,40
mindestens jedoch 800
3002 ab RZ 6 001 bis RZ 12 000 1 200
zuzüglich je Einheit RZ 0,30
3003 ab RZ 12 001 2 400
zuzüglich je Einheit RZ 0,20
höchstens jedoch 10 000
3004 für Nachbauten 50 vom Hundert
der Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
mindestens jedoch 800
3005 für jede Änderung der Netto-Raumzahl bei Änderung des Tiefgangs 100
Vermessung nach anderen Vorschriften
(Bei der Gebührenberechnung nach lfd. Nrn. 3100 – 3104 entspricht eine
Registertonne einer Einheit Raumzahl).
3100 für Erstbauten 125 vom Hundert
der Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
mindestens jedoch 800
3101 für Nachbauten 50 vom Hundert
der Gebühr nach
Nr. 3100
mindestens jedoch 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4085
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
3102 Ermittlung der Nettotonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (1994) 300 – 750
Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpf-
länge von weniger als 15 Metern
3103 bei Aufmessungen an Bord 300
3104 bei Überprüfung vorgelegter Aufmaße 100
Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge
3300 Raumvermessung 300
3301 ausschließliche Längenvermessung 85
Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen
3400 Einzelvermessung 125 – 5 000
Projektberechnungen
3500 Vorvermessungen, Gutachten und sonstige Vermessungsberechnungen 125 – 2 500
Schiffs- und Behältermessbriefe und Bescheinigungen
3800 Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbe-
scheinigung für die 150
– Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001 bis 3005)
– Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100 bis 3102)
– Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen (Nr. 3400)
3801 Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung für die 100
– Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge
(Nr. 3103 und Nr. 3104)
– Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge
(Nr. 3300 und Nr. 3301)
– für die Eintragung in das Schiffbauregister
– über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis
Erstellung von Zweitschriften von Messbriefen und Bescheinigungen
3802.1 bei der Fertigung mit der Erstschrift nach Nr. 3800 oder 3801 25
3802.2 bei nachträglicher Fertigung bzw. als Ersatzausfertigung 50
3803 Änderung im Schiffs- oder Behältermessbrief 25
Übertragung von Aufgaben der Schiffsvermessung
3900 Gebühr für die Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen in der
Schiffsvermessung 250
Bearbeitung und Prüfung von eingereichten Unterlagen und Vermessungs-
ergebnissen entsprechend der Gebührentatbestände für die
4086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
3901 Vermessung nach den London-Regeln 10 vom Hundert der
Gebühr jeweils
nach
Nr. 3001 bis 3004
mindestens jedoch 150
höchstens 550
3902 Vermessung nach den Suez-Kanalvorschriften 10 vom Hundert der
Gebühr jeweils
nach
Nr. 3100 bis 3102
mindestens jedoch 200
höchstens 700
3903 Bearbeitung und Prüfung der Panama-Kanal PC/UMS Unterlagen 100
3904 Vermessung von Laderäumen 50 – 200
IV.
Nautische Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente
Zulassung einschließlich Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und
Magnet-Reservekompassen, Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompas-
sanlagen und Geräten zur Kursüberwachung
Baumusterzulassung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuer-
kompasses der Klasse I
4001.1 mit Kompassstand 4 500
4001.2 ohne Kompassstand 2 650
Baumusterzulassung
4003 eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve-
kompasses für einen Magnet-Regel- oder für einen Magnet-Steuerkom-
pass der Klasse I oder II 2 650
4004 eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III 1 950
4005 eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV 1 400
Baumusterzulassung eines Magnetkompasses für Binnenschiffe
4006.1 mit elektronischen Bauteilen 1 250
4006.2 ohne elektronische Bauteile 1 025
4007 Baumusterzulassung einer optischen Übertragungseinrichtung für Refle-
xions- oder Projektionskompasse 375
Baumusterzulassung einer komplizierten Selbststeueranlage
4008.1 mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber 7 000
4008.2 ohne Kursinformationsgeber 4 750
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4087
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
Baumusterzulassung einer einfachen Selbststeueranlage
4009.1 mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber 4 700
4009.2 ohne Kursinformationsgeber 2 900
4010 Baumusterzulassung einer Fernkompassanlage (ohne Magnetkompass) 4 975
4011 Baumusterzulassung einer Kursalarmanlage (ohne Magnetkompass) 2 125
4012 Baumusterzulassung eines Magnetkompass-Kursinformationsgebers
(ohne Magnet-Kompass) 1 950
4015 Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen,
Magnet-Fernkompassanlagen und Kursalarmanlagen 460
4016 Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nrn. 4001.1 bis 4015
genannten Anlagen und Geräte 50 – 2 800
jedoch nicht mehr als
40 vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
Bestimmung der magnetischen Mindestabstände
4020.1 eines Einzelgerätes 425
4020.2 eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist 300
4020.3 eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse 300
4020.4 eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-
magnetisierung erforderlich ist 200
4024 Genehmigung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuer-
kompasse 25
je angefangene
halbe Stunde
4025 Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord 25
je angefangene
halbe Stunde
4026 Prüfung von Magnetkompassen der Klasse A oder B vor Verwendung an
Bord oder von Magnetkompassen für die Binnenschifffahrt vor dem Einbau 45
Regulierung von Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompassen,
Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord
Regulierung eines Kompasses auf Schiffen mit einer Länge über alles
4100.1 bis 30 m 90
4100.2 über 30 m bis 60 m 115
4100.3 über 60 m bis 90 m 235
4100.4 über 90 m bis 120 m 260
4100.5 über 120 m bis 200 m 330
4088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
4100.6 über 200 m 415
4100.7 Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompas-
ses mit besonderer Sondenfeldkompensation 65
Kompensierung einer Peilfunkanlage auf Schiffen
4107.1 bis 1 600 BRT/BRZ 210
4107.2 über 1 600 BRT/BRZ 290
Sind außer der Aufnahme der Funkbeschickungskurve keine weiteren
Kompensierungsmaßnahmen erforderlich, so ermäßigen sich die Gebüh-
ren zu den Nrn. 4107.1 oder 4107.2 bei Schiffen
4107.3 bis 1 600 BRT/BRZ auf 160
4107.4 über 1 600 BRT/BRZ auf 220
4107.5 Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrt-
fähigkeit 55
4112 Regulierung eines Kompasses 55
– bei Binnenschiffen einschließlich der Prüfung des ordnungsgemäßen
Einbaus – oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor Inbetriebnahme
zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder zusätzliche Auf-
nahme der Funkbeschickung
4113 Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation
vor Inbetriebnahme zusätzlich 85
4114 Benutzung eines Funkbeschickungssenders 15
je angefangene
halbe Stunde
4115 Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich 85
Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung
zusätzlich
4116.1 bei Schiffen bis 90 m Länge 85
4116.2 bei Schiffen über 90 m Länge 115
4118 Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompasstöchtern (auf besondere
Anforderung) 25
je angefangene
halbe Stunde
Zulassung und Prüfung von Kreiselkompassanlagen,
Fahrtmessanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzeigern
Baumusterzulassung einer Kreiselkompassanlage
4201.1 der Klasse I oder II mit Horizontanzeige 14 375
4201.2 der Klasse I oder II ohne Horizontanzeige 11 650
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4089
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
Baumusterzulassung einer Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage)
4203.1 durchs Wasser 5 700
4203.2 über Grund 7 500
4204 Baumusterzulassung einer Echolotanlage 5 250
4205 Baumusterzulassung eines Wendeanzeigers 2 650
Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Kreiselkompassanlagen,
Wendeanzeiger, Kursgeber, Fahrtmessanlagen, Echolotanlagen, das
4206.1 eine Prüfung an Bord und im Labor erfordert 1 350
4206.2 eine Prüfung im Labor erfordert 375 – 625
4206.3 keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert 235
4207 Baumusterzulassung eines Kursgebers (Transmitting Heading Device) nach Aufwand
bis zu 10 000
4210 Zulassung von Änderungen eines Baumusters der in den Nrn. 4201.1 bis
4206.3 genannten Anlagen und Geräten 50 – 8 625,
jedoch nicht mehr als
60 vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
Prüfung vor Verwendung an Bord
4215 einer Kreiselkompassanlage oder eines Kursgebers 140
4216 einer Fahrtmessanlage 25
je angefangene
halbe Stunde
4217 eines Wendeanzeigers 80
4218.1 einer Echolotanlage der Klasse I oder III 250
4218.2 einer Echolotanlage der Klasse II oder IV 125
Zulassung und Prüfung von Positionslaternen, Signalleuchten
und Schallsignalanlagen, Manöversignalanlagen,
Tagsignal-/Suchscheinwerfern und Nachtsichtanlagen
4401 Baumusterzulassung einer Positionslaterne oder einer Signalleuchte 2 650
4402 Baumusterzulassung einer Morsesignalleuchte mit handbetätigtem Sig-
nalgeber 2 900
4403 Baumusterzulassung eines Tagsignal-/Suchscheinwerfers 3 000
4404 Baumusterzulassung einer Manöversignalanlage ohne Pfeife mit hand-
betätigtem Signalgeber 3 600
4405 Baumusterzulassung einer Pfeife oder eines Horns mit handbetätigtem
Signalgeber 2 800
4090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
4406 Baumusterzulassung eines automatischen Signalgebers 1 450
4407 Baumusterzulassung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechen-
den Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs 2 300
4408 Baumusterzulassung einer Glocke oder eines Gongs 1 000
4409 Baumusterzulassung eines Suchscheinwerfers für Hochgeschwindigkeits-
fahrzeuge (HSC) 3 000
4410 Baumusterzulassung einer Nachtsichtanlage nach Aufwand
bis 5 000
4411 Baumusterzulassung einer Schallsignal-Empfangsanlage 3 000
4420 Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nr. 4401 bis 4411
genannten Anlagen und Geräte 50 – 900
höchstens jedoch
40 vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
4430 Lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln 2 450
4435 Genehmigung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen,
Schallsignal-Empfangsanlagen und Manöversignalanlagen 25
je angefangene
halbe Stunde
Zulassung und Prüfung von Ortungsfunkanlagen,
Navigationssystemen und Radarreflektoren
Baumusterzulassung einer Radaranlage
4510.1 gemäß IEC – 936 – 1 9 500
4510.2 gemäß BSH – PUZV – Radaranlagen 7 500
4510.3 mit Prüfung der Kartenfunktionen eines Chart-Radars 3 250
4510.4 mit Prüfung des Plotverfahrens ARPA zu dem jeweiligen Radarsystem 9 000
4510.5 mit Prüfung des Plotverfahrens ATA zu dem jeweiligen Radarsystem 7 500
4510.6 mit Prüfung des Plotverfahrens EPA zu dem jeweiligen Radarsystem 4 000
4511 Baumusterzulassung eines Bahnführungssystems 14 500
4512 Baumusterzulassung eines integrierten Navigationssystems 14 500
4513 Baumusterzulassung eines Systems nach Nr. 4511 oder Nr. 4512 in Kom-
bination mit einem elektronischen Seekartensystem, einem Zusatzgerät
oder einer Radaranlage als System Grundgebühr der
Nr. 4511 bzw. 4512
zuzüglich bis zu
50 vom Hundert der
Grundgebühr der zusätz-
lichen Komponenten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4091
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
Baumusterzulassung eines elektronischen Seekartensystems
4514.1 mit komplizierten Funktionen 14 500
4514.2 mit einfachen Funktionen 11 500
4514.3 mit überlagertem Radarbild 19 100
Baumusterzulassung einer Satelliten-Navigationsanlage
4515.1 mit Differentialfunktionen 10 800
4515.2 ohne Differentialfunktionen 9 300
Baumusterzulassung einer Hyperbel-Navigationsanlage
4516.1 mit komplizierten Funktionen 11 400
4516.2 mit einfachen Funktionen 9 000
4517 Baumusterzulassung einer Navigationsanlage mit verschiedenen Naviga-
tionsverfahren Grundgebühr der
Zulassung der Anlage
des Hauptnavigations-
verfahrens zuzüglich
25 vom Hundert der
Grundgebühr jedes
weiteren Verfahrens
Baumusterzulassung eines Schiffsdatenschreibers (Voyage Data Recor-
der)
4519.1 mit geschütztem Speichermedium 9 820
4519.2 ohne geschütztes Speichermedium 9 115
Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes zu den in den Nrn. 4510.1 bis
4519.2 genannten Anlagen und Systemen, dessen Funktion
4520.1 eine umfangreiche Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert 9 500
4520.2 eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert 6 000
4520.3 eine einfache Prüfung an Bord oder eine umfangreiche Prüfung im Labor
erfordert 4 000
4520.4 eine Prüfung im Labor erfordert 2 500
4520.5 eine Prüfung der Dokumentation erfordert 1 000
4521 Baumusterzulassung eines Radartransponders 3 450
4522 Baumusterzulassung einer Peilfunkanlage 6 000
4523 Baumusterzulassung einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz 5 000
4525 Prüfung der Radarauffassbarkeit eines Radarreflektors für Überlebensfahr-
zeuge 3 450
4092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
Zulassung eines Baumusters der in den Nummern 4510.1 bis 4525
genannten Systeme, Anlagen und Geräte, das gegenüber einem bereits
zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die
4531.1 eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordern 60 vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
4531.2 eine Prüfung im Labor erfordern 40 vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
4531.3 umfangreich sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern 10 vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
4531.4 einfach sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern 5 vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord
4541.1 der Klasse IA, IB oder IIA 250
4541.2 der Klasse IIB oder III 120
Prüfung vor Verwendung an Bord
4542 eines Bahnführungs- oder integrierten Navigationssystems 25
je angefangene
halbe Stunde
4543 eines elektronischen Seekartensystems 25
je angefangene
halbe Stunde
4544 einer Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz 120
4550 Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlagen durch Amateurfunk-
stellen 75
4551 Genehmigung der Aufstellung von Ortungsfunkanlagen, Bahnführungs-,
integrierten Navigations- oder elektronischen Seekartensystemen 25
je angefangene
halbe Stunde
4601 Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten 160
4602 Zulassung eines bereits zugelassenen Baumusters für einen weiteren
Zulassungsinhaber 160
4603 Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von
Systemen, Anlagen und Geräten auf einen Dritten 80
Anerkennung
4604.1 von Betrieben 190
4604.2 von Kompassregulierern 190
Verlängerung der Anerkennung
4605.1 von Betrieben 75
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4093
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
4605.2 von Kompassregulierern 75
4606 Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für
ein zugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster 90
4607 Bauartzulassung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente im
Einzelfall 25 – 50
vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
4608 Zulassung bereits bauartgeprüfter Systeme, Anlagen, Geräte und Instru-
mente im Einzelfall 10
vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nautische Systeme, Anlagen,
Instrumente und Geräte, die
4609.1 nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert 55
4609.2 eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert 55 – 500
4609.3 eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert 500 – 2 000
Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen, die
4612.1 im Einzelfall oder 55
4612.2 allgemein ausgesprochen werden 165
4616 Zusätzliche Prüfung nach HSC-Code für nautische Systeme, Anlagen und
Geräte 50
vom Hundert der
jeweiligen Grundgebühr
4617 Prüfung von Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte nach Aufwand
bis zu 5 000
4618 Baumusterzulassung eines Sichtgeräts (Monitors) für elektronische See-
kartensysteme (ECDIS) 800
Prüfungen auf Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen
4701 Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen 50
4702 Verpolungsfestigkeit 50
4711 Schallgeräusche und Signale 175
4712 Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung 50
V.
Funkausrüstung
Baumusterzulassung einer Seefunkanlage
5011.1 Empfänger oder Zusatzgerät 290
5011.2 Satelliten-Seenotfunkbake oder tragbares UKW-Funkgerät oder Flugfunk-
Gerät 450
4094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
5011.3 Sende-Empfänger (terr. oder Sat.) 575
5012 Baumusterzulassung einer Radaranlage für Sportfahrzeuge 175 – 1 750
5013.1 Baumusterzulassung eines AIS-Transponders (Automatic Identification
System) 1 000
5013.2 Baumusterprüfung eines AIS-Transponders (Automatic Identification
System) 10 000–15 000
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Seefunkanlage, die
5015.1 nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert 55
5015.2 eine Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert 55 – 2 000
5016 Planprüfung und Genehmigung der Aufstellung einer Seefunkanlage 25
je angefangene
halbe Stunde
Prüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle vor Inbetriebnahme auf
Schiffen
5020.1 bis 500 BRT/BRZ 400
5020.2 über 500 BRT/BRZ 800
Regelmäßige Prüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle auf Schiffen
5021.1 bis 500 BRT/BRZ 120
5021.2 über 500 BRT/BRZ 240
Prüfung einer Sprechfunkanlage vor Inbetriebnahme auf Schiffen
5022.1 bis 500 BRT/BRZ 250
5022.2 über 500 BRT/BRZ 500
Regelmäßige Prüfung einer Sprechfunkanlage auf Schiffen
5023.1 bis 500 BRT/BRZ 75
5023.2 über 500 BRT/BRZ 150
Prüfung einer Seefunkstelle mit einer Funkanlage
5024.1 für das Seegebiet A1 150
5024.2 für die Seegebiete A1 und A2 300
5024.3 für die Seegebiete A1, A2 und A3 490
5024.4 für die Seegebiete A1, A2, A3 und A4 490
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4095
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
VI.
Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone
Festlandsockel
Genehmigung einer Forschungshandlung
6001 im Zusammenhang mit Sprengungen 750 – 2 500
6002 in allen übrigen Fällen 250 – 1 000
6003 Genehmigung zur Errichtung einer Transit-Rohrleitung 2 500 – 50 000
6004 Genehmigung zum Betrieb einer Transit-Rohrleitung 1 000 – 10 000
6005 Untersagung einer nicht genehmigten Forschungshandlung 125
6006 Untersagung einer nicht genehmigten Errichtung oder eines nicht geneh-
migten Betriebes einer Transit-Rohrleitung 125
6007 Untersagung einer nicht genehmigten Verlegung oder eines nicht geneh-
migten Betriebes eines Unterwasserkabels 125
6008 Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels 2 500 – 50 000
6009 Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels 1 000 – 10 000
6010 Nachträgliche Änderung der Genehmigung 50 – 500
6011 Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Geneh-
migung bei einer Forschungshandlung besonders angeordnet sind 50 – 500
6012 Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Geneh-
migung bei einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels
besonders angeordnet sind 100 – 1 000
In den Fällen der Nummern 6011 und 6012 erhöht sich die Gebühr bei Mit-
fahrt eines Beauftragten des BSH auf dem Fahrzeug eines Dritten:
6013 am 1. Tag um 450
6014 für jeden weiteren Tag um 200
Ausschließliche Wirtschaftszone
6051 Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen 2 500 – 50 000
6052 Genehmigung zum Betrieb von Seeanlagen 1 000 – 10 000
6053 Genehmigung zur wesentlichen Veränderung der Errichtung oder des
Betriebes von Seeanlagen 50 vom Hundert der
Gebühr nach Nr. 6051
bzw. 6052
6054 Nachträgliche Änderung einer Genehmigung 50 – 500
6055 Befreiung von der Genehmigungspflicht 100 – 1 000
4096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
6056 Erlass einer Untersagungs- oder Beseitigungsverfügung 250 – 2 500
6057 Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis 125
VII.
Ölhaftungsbescheinigungen
Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung
7001 Erstmalige Ausstellung 125
7002 Folgebescheinigung 85
7003 Ersatzausstellung 25
7004 Einziehung einer Ölhaftungsbescheinigung 65
VIII.
Personalkostensätze, soweit Gebühren
nach Aufwand oder Rahmensätzen festgesetzt werden
Angefangene 30 Minuten werden jeweils auf die nächsten vollen 30 Minu-
ten aufgerundet.
8001 Beamte oder vergleichbare Angestellte des höheren Dienstes 60 je Stunde
8002 Beamte oder vergleichbare Angestellte des gehobenen Dienstes 45 je Stunde
8003 Beamte oder vergleichbare Angestellte, soweit nicht vorgenannt 35 je Stunde
8010 Für alle weiteren Amtshandlungen, die nicht in den lfd. Nrn. 1001 – 7104
aufgeführt sind nach Aufwand
IX.
Gebühren in besonderen Fällen
9001 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene
dazu Anlass gegeben hat Bis zu 75 vom Hundert,
mindestens 25 vom
Hundert des Betrages,
der als Gebühr für die
Vornahme der wider-
rufenen oder zurückge-
nommenen Amtshand-
lung vorgesehen ist
oder zu erheben wäre.
9002 Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amts-
handlung Gebühr für die Vor-
nahme der Amtshand-
lung unter Berücksichti-
gung des § 15 Abs. 1
und 2 des Verwaltungs-
kostengesetzes.
Aus Billigkeit kann
von einer Erhebung
abgesehen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4097
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
9003 Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, soweit sich der Widerspruch
nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet 20
bis zu dem Betrag, der
für die Vornahme der
angefochtenen Amts-
handlung vorgesehen
ist oder zu erheben
wäre.
4098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung
Vom 21. Dezember 2001
Auf Grund des Artikels 8 der Ersten Verordnung zur 6. den am 19. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 6
Änderung von Verordnungen zum Schutz vor trans- der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
missiblen spongiformen Enzephalopathien vom 13. De- S. 3631).
zember 2001 (BGBl. I S. 3631) wird nachstehend der Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Wortlaut der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der
seit dem 19. Dezember 2001 geltenden Fassung bekannt zu 1. der §§ 10, 15 Abs. 1 und des § 20 Nr. 1 bis 4 des
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996
(BGBl. I S. 991), jeweils auch in Verbindung mit
1. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der Artikel 114 des Gesetzes vom 27. April 1993
Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, (BGBl. I S. 512, 2436),
2787), zu 2. des § 10 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, des § 15 Abs. 1 und 6
und des § 20 Nr. 2 und 3 des Geflügelfleisch-
2. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 3 der hygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991),
Verordnung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498),
zu 3. des § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
3. den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 der des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli
Verordnung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 997) in Ver- 1996 (BGBl. I S. 991),
bindung mit Artikel 4 der Verordnung vom 6. Oktober zu 4. des § 10 Nr. 7 und 10, des § 15 Abs. 1 Nr. 5 und des
2000 (BGBl. I S. 1418), § 20 Nr. 2 Buchstabe b und c des Geflügelfleisch-
hygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991),
4. den am 14. Oktober 2000 in Kraft getretenen Artikel 2
der Verordnung vom 6. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1418), zu 5. des § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli
5. den am 1. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 der 1996 (BGBl. I S. 991),
Verordnung vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637) in zu 6. § 10 Nr. 9 und des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 des
Verbindung mit Artikel 2a der Verordnung vom 23. Mai Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996
2001 (BGBl. I S. 982), (BGBl. I S. 991).
Bonn, den 21. Dezember 2001
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4099
Geflügelfleischhygiene-Verordnung
(GFlHV)*)
§1 3. Eingeweide:
Begriffsbestimmungen die in der Körperhöhle liegenden Nebenprodukte der
Schlachtung, bei Federwild Herz, Leber, Nieren und
Im Sinne dieser Verordnung sind: Muskelmagen, sowie Luft- und Speiseröhre, Kropf,
Lungen, Darm, Drüsenmagen, Geschlechtsorgane
1. Tierkörper:
einschließlich der Eifollikel und gegebenenfalls
a) der ganze Körper von Schlachtgeflügel nach dem Gallenblase;
Entbluten, Rupfen und Ausnehmen, wobei Herz, 4. Geflügelfleischerzeugnis:
Leber, Lunge, Magen, Kropf und Nieren im Tier-
körper verbleiben dürfen und der Kopf, die Speise- a) ein Erzeugnis, das aus oder unter Verwendung von
und die Luftröhre sowie die Füße in Höhe des Geflügelfleisch so zubereitet worden ist, dass im
Fußwurzelgelenkes (Tarsalgelenkes) abgetrennt Kern keine Merkmale von frischem Geflügelfleisch
sein können, oder mehr vorhanden sind; jedoch gilt ein Erzeugnis, bei
dem die Merkmale von frischem Geflügelfleisch
b) der ganze Körper von nicht gerupftem und nicht lediglich durch Kältebehandlung oder einen hohen
oder nur teilweise ausgenommenem Federwild; Zerkleinerungsgrad verloren gegangen sind, nicht
als Tierkörper gilt bei Federwild auch ein nach als Geflügelfleischerzeugnis;
Buchstabe a hergerichteter ganzer Körper, wobei
b) andere aus Geflügelfleisch zubereitete Erzeug-
der Kropf entfernt sein muss und das Entbluten
nisse wie Geflügelfleischextrakte und aus Fett-
entfallen kann;
gewebe von Schlachtgeflügel ausgeschmolzene
2. Nebenprodukte der Schlachtung: Fette;
Herz, Leber, Nieren und Muskelmagen, auch wenn, 5. Geflügelfleischzubereitung:
mit Ausnahme von Federwild im Fall der Nummer 1 ein Erzeugnis aus oder unter Verwendung von Geflü-
Buchstabe b, noch eine natürliche Verbindung zum gelfleisch, dem Würzstoffe (Kochsalz, Senf, Gewürze,
Tierkörper besteht; Füße und Köpfe gelten als Neben- Gewürzextrakte, Küchenkräuter und ihre Extrakte),
produkte der Schlachtung, wenn sie nach der Unter- Zusatzstoffe oder Lebensmittel zugefügt worden
suchung vom Tierkörper abgetrennt sind; sind, oder das einem Verfahren zur Haltbarmachung
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 6. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Fest-
legung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehr-
1. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur bringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen
Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10),
bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und
Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41), 7. Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Ände-
rung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen
2. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeug-
und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesund- nissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs
heitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit (ABl. EG Nr. L 332 S. 10),
Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG
(ABl. EG Nr. L 57 S. 1), 8. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot
der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreosta-
3. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung tischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung
der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und
Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3),
Nr. L 268 S. 35),
9. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß-
4. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in
Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Rege- lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
lung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Richtlinien 85/358/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),
Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 62 S. 1),
10. Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Ände-
5. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die rung der Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in Bezug auf die
tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Vorschriften für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und
Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG 1998
sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich Nr. L 10 S. 25),
nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A
Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheits- 11. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest-
erreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 legung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-
S. 49) hinsichtlich der Einfuhr von Geflügelfleisch, von Zuchtwild ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG
sowie von Geflügelfleischerzeugnissen, 1998 Nr. L 24 S. 9).
4100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
unterzogen worden ist, aber weder der Nummer 4 gen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die
oder 6 entspricht noch frisches Geflügelfleisch im Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespei-
Sinne des § 2 Nr. 7 des Geflügelfleischhygiene- chert sind, auszudrucken.
gesetzes ist;
(2) Abweichend von Absatz 1 haben
6. Geflügelhackfleisch:
1. Erzeugerbetriebe mit geringer Produktion von
frisches Geflügelfleisch, das durch einen Fleischwolf Schlachtgeflügel lediglich die Nachweise nach An-
gedreht oder durch Hacken oder auf andere Weise lage 1 Kapitel I Nr. 1, 2, 3, 5 und 6,
fein zerkleinert wurde; Geflügelseparatorenfleisch gilt
2. landwirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion
nicht als Geflügelhackfleisch;
von Geflügelfleisch die Nachweise
7. Geflügelseparatorenfleisch:
a) nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 1, 2, 3.3 und 5 und
ein Erzeugnis, das nach der Zerlegung durch maschi-
nelles Abtrennen von frischem Geflügelfleisch von b) über Art und Menge des abgegebenen oder gelie-
Knochen gewonnen wird; ferten frischen Geflügelfleisches, den Tag der
Schlachtung und der Abgabe oder Lieferung sowie
8. Erzeugerbetrieb mit geringer Produktion von über den Wochenmarkt, auf dem das Geflügel-
Schlachtgeflügel: fleisch abgegeben wurde, oder das belieferte Ein-
Betrieb mit einer Jahresproduktion an Schlachtge- zelhandelsgeschäft
flügel von 20 000 Hühnern, 15 000 Perlhühnern oder zu führen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Enten oder 10 000 Puten oder Gänsen; bei der Hal-
tung mehrerer Arten darf die Jahresproduktion insge-
§3
samt aber nicht mehr als 20 000 Tiere betragen, wobei
die im vorstehenden Teilsatz genannten Obergrenzen Anmeldung zur Schlacht-
für keine Tierart überschritten werden dürfen; geflügel- und Geflügelfleischuntersuchung
9. landwirtschaftlicher Betrieb mit geringer Produktion (1) Der Verfügungsberechtigte hat Schlachtgeflügel, das
von Geflügelfleisch: zur Schlachtung abgegeben werden soll und der
Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung unter-
selbst schlachtender landwirtschaftlicher Betrieb mit
liegt, rechtzeitig vor dem vorgesehenen Schlachtzeitpunkt
einer Produktion an Schlachtgeflügel von jährlich
bei der für den Erzeugerbetrieb und der für den Geflügel-
weniger als 10 000 Stück Schlachtgeflügel im Sinne
schlachtbetrieb zuständigen Behörde zur Schlachtgeflü-
des § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygiene-
geluntersuchung anzumelden. Dabei sind Art und Anzahl
gesetzes, 250 Stück Straußenvögel oder 10 000
der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere, Name und
Stück der übrigen Schlachtgeflügelarten im Sinne des
Anschrift des Geflügelhalters sowie der Zeitpunkt, zu dem
§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienege-
die Tiere zur Schlachtgeflügeluntersuchung bereitstehen,
setzes aus eigener Haltung; bei der Haltung mehrerer
anzugeben.
Arten darf die Jahresproduktion insgesamt nicht mehr
als 10 000 Stück Schlachtgeflügel betragen; (2) Der Verfügungsberechtigte kann die Anmeldever-
10. Betrieb mit geringer Kapazität: pflichtung auf den Geflügelschlachtbetrieb übertragen. In
diesem Fall hat der Geflügelschlachtbetrieb das Schlacht-
a) Geflügelschlachtbetrieb, in dem jährlich nicht mehr geflügel zur Untersuchung nach Absatz 1 anzumelden.
als 150 000 Stück Geflügel geschlachtet werden,
(3) Abweichend von Absatz 1 können Erzeugerbetriebe
b) Geflügelfleischzerlegungsbetrieb, aus dem wö- mit geringer Produktion ihr Schlachtgeflügel bei der für
chentlich nicht mehr als 3 Tonnen zerlegtes frisches den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen Behörde zur
Geflügelfleisch oder die dieser Menge entspre- Schlachtgeflügeluntersuchung anmelden. In diesem Fall
chende Menge an Geflügelfleisch mit Knochen hat der Verfügungsberechtigte spätestens zur Schlacht-
abgegeben werden und der nicht an einen zugelas- geflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbetrieb eine
senen Geflügelschlachtbetrieb angeschlossen ist, von ihm ausgestellte Bescheinigung darüber vorzulegen,
c) Verarbeitungsbetrieb, in dem Erzeugnisse aus dass seine Jahresproduktion die zulässigen Mengen nicht
Geflügelfleisch oder Fleisch im Sinne des § 4 überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Erzeugerbetriebe, bei
Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in den deren Schlachtgeflügel nach der Schlachtung nach An-
entsprechenden in § 11a Abs. 3 Nr. 3 der Fleisch- lage 2 Kapitel III Nr. 5 Satz 3 nur der Darm entfernt
hygiene-Verordnung genannten Mengen zube- werden soll.
reitet werden; (4) Wer Schlachtgeflügel einführt oder sonst in das
11. Umpackbetrieb: Inland verbringt, hat dies unter Angabe der Art, der Anzahl
und der Herkunft der Tiere, des Geflügelschlachtbetrie-
ein Betrieb, der Geflügelfleischerzeugnisse zusam-
bes sowie des vorgesehenen Zeitpunkts der Schlachtung
menstellt oder, gegebenenfalls nach dem Entfernen
bei der für den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen
der Umhüllung oder dem Aufschneiden oder Zertei-
Behörde anzumelden. Absatz 2 gilt entsprechend.
len, umhüllt oder verpackt.
(5) Wer Federwild in Eigenbesitz nimmt, hat dieses vor
§2 der weiteren Behandlung und vor der Abgabe bei der für
den Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen
Nachweise im Erzeugerbetrieb Behörde zur Geflügelfleischuntersuchung anzumelden.
(1) Wer Schlachtgeflügel hält, hat die Nachweise nach Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das
Anlage 1 Kapitel I zu führen. Er hat diese zwei Jahre lang Federwild in be- oder verarbeitende Betriebe oder an zur
nach der Schlachtung aufzubewahren und der zuständi- Jagdausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4101
diesem Fall trifft die Anmeldepflicht diese Betriebe oder Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 und 4 keinen Grund zur Bean-
Personen. standung ergeben hat. Abweichend von Satz 1 kann der
(6) Wer Federwild an be- oder verarbeitende Betriebe amtliche Tierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung nach
abgibt, hat diesen bei der Abgabe mitzuteilen, ob das Absatz 6 ohne Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung
Federwild beim Erlegen abnorme Verhaltensweisen, und ohne Anordnung weitergehender Untersuchungen
Störungen des Allgemeinbefindens oder Merkmale nach nach Satz 2 erteilen, sofern eine Bescheinigung des für
Anlage 1 Kapitel IV Nr. 8.2 oder 8.3 aufgewiesen hat. den Erzeugerbetrieb zuständigen amtlichen Tierarztes
vorgelegt wird, dass zwar ein Beanstandungsgrund nach
Anlage 1 Kapitel II Nr. 6 vorliegt, aber gesundheitliche
§4
Bedenken einer Schlachtung gemäß Absatz 6 nicht entge-
Schlachtgeflügeluntersuchung genstehen. Bei Sendungen von Schlachtgeflügel aus
(1) Die Schlachtgeflügeluntersuchung ist Erzeugerbetrieben mit geringer Produktion kann der amt-
liche Tierarzt die Schlachtung abweichend von Satz 1 aus-
1. im Erzeugerbetrieb nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4 nahmsweise erlauben, wenn zu erwarten ist, dass die feh-
durchzuführen; sofern sich hierbei kein Beanstan- lende Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 kurzfristig
dungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5 oder 6 ergibt, nachgereicht wird.
ist eine Gesundheitsbescheinigung nach Anlage 4
Nr. 4.1 zu erteilen, die der Sendung in Urschrift beizu- (4) Im Fall der Absätze 2 und 3 kann dem Verfügungs-
fügen ist; diese Bescheinigung ist längstens 72 Stun- berechtigten, auch unter Auflagen, gestattet werden, das
den gültig; Schlachtgeflügel zurückzunehmen, sofern andere Rechts-
vorschriften nicht entgegenstehen. Er ist in diesem Fall
2. im Geflügelschlachtbetrieb nach Anlage 1 Kapitel III verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Aus-
Nr. 1.1, 2 und 4 durchzuführen. kunft über den Verbleib des Schlachtgeflügels zu erteilen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Schlachtgeflügel- Kommt der Verfügungsberechtigte einer Aufforderung des
untersuchung amtlichen Tierarztes, das Schlachtgeflügel innerhalb einer
angemessenen Frist zurückzunehmen, nicht nach, ist es
1. bei Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben mit gerin-
nach Ablauf der Frist auf Kosten des Verfügungsberech-
ger Produktion von Schlachtgeflügel im Falle des § 3
tigten zu töten und zu beseitigen.
Abs. 3 Satz 1 nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 und 4,
(5) Der amtliche Tierarzt hat der für den Erzeugerbetrieb
2. bei zur Schlachtung eingeführtem Geflügel nach An-
zuständigen Behörde ein Schlachtverbot nach Absatz 1
lage 1 Kapitel III Nr. 1.1, 1.2.3, 2 und 4
oder 2 unter Angabe des Grundes unverzüglich mitzuteilen.
nur im Geflügelschlachtbetrieb vorzunehmen.
(6) Erteilt der amtliche Tierarzt die Erlaubnis zur
Schlachtung nur unter Anordnung von Sicherungsmaß-
§5 nahmen, sind Tierkörper und Nebenprodukte der
Schlachtverbot und Sicherungs- Schlachtung bis zur Beurteilung von anderem Geflügel-
maßnahmen bei Sonderschlachtungen fleisch getrennt aufzubewahren. Schlachtungen unter
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen sind nach den
(1) Die Schlachtung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Ge-
anderen Schlachtungen oder in anderen, eigens hierfür
flügelfleischhygienegesetzes zu verbieten, wenn sich bei
bestimmten Räumen unter Einhaltung der Anforderungen
der Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügelschlacht-
der Anlage 2 Kapitel IV vorzunehmen.
betrieb ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II
Nr. 5 ergibt. In diesem Falle ist das Schlachtgeflügel
unverzüglich sicherzustellen und so abzusondern, dass §6
eine Keimverbreitung sowie eine Ansteckung anderen Geflügelfleischuntersuchung
Schlachtgeflügels vermieden wird. Der amtliche Tierarzt
(1) Die Untersuchung von geschlachtetem Geflügel ist
kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Tötung
nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 durchzu-
des Geflügels im Geflügelschlachtbetrieb nach Abschluss
führen. Bei nur teilweise ausgenommenen Tierkörpern
der Schlachtungen genehmigen, wenn Vorkehrungen
(entdarmtem Geflügel) ist die Geflügelfleischuntersu-
getroffen werden, eine Keimverbreitung zu vermeiden, die
chung nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 4 vorzunehmen. Die
Einrichtungen nach der Tötung des Geflügels gereinigt
Untersuchung kann unterbleiben, wenn der Verfügungs-
und desinfiziert und die getöteten Tiere unverzüglich
berechtigte mit der Beseitigung des Geflügelfleisches auf
beschlagnahmt und beseitigt werden.
seine Kosten einverstanden ist.
(2) Die Schlachtung ist ferner zu verbieten, wenn sich
(2) Stellt der amtliche Tierarzt im Rahmen der Geflügel-
bei der Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügel-
fleischuntersuchung einen Verstoß gegen die hygieni-
schlachtbetrieb ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1
schen Anforderungen an das Gewinnen und Behandeln
Kapitel II Nr. 6 ergibt. Der amtliche Tierarzt kann jedoch,
fest, hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen,
die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen; im
die Erlaubnis zur Schlachtung nach Absatz 6 erteilen.
Rahmen dieser Maßnahmen kann er auch die Produk-
(3) Wenn das Schlachtgeflügel nicht von einer Gesund- tionsgeschwindigkeit herabsetzen oder die Produktion bis
heitsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 oder einer Bescheini- zur Beseitigung der Mängel aussetzen.
gung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 begleitet ist, ist die Schlach-
tung bis zu deren Vorlage zu verschieben. Sofern eine (3) Im Rahmen der Geflügelfleischuntersuchung sind
vorgeschriebene Gesundheitsbescheinigung nicht vor- außerdem Rückstandsuntersuchungen nach Anlage 1
gelegt wird, kann der amtliche Tierarzt die Schlachtung Kapitel V durchzuführen.
ausnahmsweise erlauben, wenn eine zu Lasten des Verfü- (4) Bei Federwild ist die Untersuchung nach Anlage 1
gungsberechtigten durchgeführte Untersuchung nach Kapitel IV Nr. 8 im Wildbearbeitungsbetrieb vorzunehmen.
4102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
§7 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Geflügelfleischerzeug-
Beurteilung, Kennzeichnung nisse, die andere Lebensmittel enthalten und bei denen
(1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach § 6 1. der Anteil an Geflügelfleisch, auch zusammen mit
sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlach- Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygie-
tung nach Anlage 1 Kapitel VI, auch in Verbindung mit negesetzes, höchstens 10 vom Hundert beträgt,
Anlage 6, als tauglich, tauglich nach Brauchbarmachung 2. die Kennzeichnung nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 4.1
oder untauglich zu beurteilen. Die in Anlage 1 Kapitel VI erfolgt ist und
Nr. 8 genannten Teile des Tierkörpers sind als nicht geeig-
3. im Genusstauglichkeitskennzeichen die Veterinärkon-
net zum Verzehr für Menschen zu erklären und bis zur
trollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch die
Beseitigung zu beschlagnahmen.
vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich
(2) Als tauglich beurteiltes oder brauchbar gemachtes („8-“) ergänzt wird.
Geflügelfleisch ist nach Anlage 1 Kapitel VII zu kennzeich-
(3) Geflügelfleisch darf in landwirtschaftlichen Betrieben
nen. Die Kennzeichnung nach Satz 1 ist nicht erforderlich,
mit geringer Produktion von Geflügelfleisch ohne
wenn die Tierkörper im selben Betrieb zerlegt werden; sie
Schlachtgeflügeluntersuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in
kann außerdem bei Sammelpackungen unterbleiben,
Verbindung mit Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4 oder § 4
wenn die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel VII Nr. 3.7
Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2
und 3.6 oder 6.4 eingehalten werden.
oder 4 und ohne Geflügelfleischuntersuchung nach § 6
(3) Stellt der amtliche Tierarzt bei der Geflügelfleischun- Abs. 1 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 nur gewonnen und ohne
tersuchung einen Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 an Verbraucher im
Kapitel VI Nr. 3.1, 3.2 oder 3.4 fest, hat er dies der für die Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
Überwachung des Erzeugerbetriebes zuständigen Behör- degesetzes nur abgegeben werden, wenn
de und dem Verfügungsberechtigten unverzüglich mit-
1. es frisch und nicht zerkleinert oder gemahlen ist,
zuteilen.
2. keine Merkmale festgestellt werden, nach denen das
(4) In zugelassenen Verarbeitungs- und Herstellungsbe-
Geflügelfleisch als nicht tauglich zum Verzehr für
trieben sind Geflügelfleischerzeugnisse und Geflügel-
Menschen zu beanstanden wäre und
fleischzubereitungen zum Zeitpunkt der Herstellung oder
unmittelbar nach der Herstellung an einer augenfälligen 3. die Abgabe
Stelle nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 4 zu kennzeichnen.
a) unmittelbar im Betrieb oder
§8 b) über höchstens 50 Kilometer vom Betrieb ent-
fernte Wochenmärkte oder Einzelhandelsgeschäfte
Besondere in derselben Ortschaft wie der des Erzeugers oder
Anforderungen an das Inverkehrbringen in einer benachbarten Ortschaft
(1) Geflügelfleisch darf aus nach § 11 Abs. 1 zugelasse- erfolgt.
nen Betrieben nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
(4) Frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach
1. es von einem mit der Veterinärkontrollnummer des § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes
Betriebes versehenen Handelsdokument oder oder von Wachteln, Tauben, Fasanen oder Rebhühnern,
2. im Falle des Satzes 2 oder 3 von einer Genusstauglich- die wie Haustiere gehalten werden, darf nach Finnland
keitsbescheinigung mit den Angaben nach Anlage 4 oder Schweden nur verbracht werden, wenn die Anforde-
Nr. 4.2, 4.3, 4.4, 4.5 oder 4.6 oder rungen der Anlage 3 Kapitel II Nr. 3 erfüllt sind. Geflügel-
fleischzubereitungen dürfen nur in den Verkehr gebracht
3. im Falle des Satzes 4 von einem Handelsdokument oder
werden, wenn die mikrobiologischen Kriterien der Anla-
einer Genusstauglichkeitsbescheinigung mit den An-
ge 3 Kapitel II Nr. 1.3 eingehalten sind.
gaben nach Anlage 4 Nr. 4.4 Abschnitt IV Buchstabe e
begleitet ist. Eine Genusstauglichkeitsbescheinigung §9
nach Anlage 4 Nr. 4.2 oder 4.3 ist für frisches Fleisch von
Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügel- Gewinnen,
fleischhygienegesetzes und für Geflügelfleischzubereitun- Behandeln oder Zubereiten von
gen auszustellen. Eine Genusstauglichkeitsbescheinigung Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben
nach Anlage 4 Nr. 4.4, 4.5 oder 4.6 ist auszustellen, wenn (1) In zugelassenen Betrieben darf Geflügelfleisch nur so
eine Sendung über ein Drittland in einen Mitgliedstaat gewonnen, behandelt oder zubereitet werden, dass es bei
oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner
den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht werden soll nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der Le-
oder ein Geflügelschlachtbetrieb oder Wildbearbeitungs- bensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu darf
betrieb gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen
1. frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nur unter
Beschränkungen unterliegt. Das Handelsdokument oder
Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2, ausge-
die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss bei frischem
nommen Kapitel I, III Nr. 1, Kapitel V Nr. 1, Kapitel VI
Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buch-
und VII, und Anlage 3 Kapitel I Nr. 1, 2, 6 und 7 gewon-
stabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes oder von
nen oder behandelt,
Wachteln, Tauben, Fasanen oder Rebhühnern, soweit sie
wie Haustiere gehalten werden, mit den Angaben nach 2. frisches Geflügelfleisch von Federwild nur unter Einhal-
Anlage 4 Nr. 4.4 Abschnitt IV Buchstabe e versehen sein, tung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II, VII, VIII
sofern es nach Finnland oder Schweden verbracht werden und IX und Anlage 3 Kapitel I Nr. 5, 6 und 7 gewonnen
soll. oder behandelt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4103
3. Geflügelfleischzubereitungen nur unter Einhaltung der (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf Geflügelfleisch
Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II, V Nr. 2 bis 9, in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion
Kapitel VI Nr. 2 bis 4, Kapitel VIII und IX sowie Anlage 3 gewonnen und behandelt werden, wenn die Anforderun-
Kapitel I Nr. 2, 4, 6 und 7 behandelt oder zubereitet, gen der Anlage 2 Kapitel I und II erfüllt werden, wobei die
4. Geflügelfleischerzeugnisse nur unter Einhaltung der Wasserhähne von Handwaschbecken von Hand oder mit
entsprechenden Anforderungen der Anlage 2, aus- dem Arm zu betätigen sein dürfen und eine Wassertempe-
genommen Kapitel I, III, IV, V Nr. 1, Kapitel VI Nr. 1 und ratur von + 82 °C zur Reinigung und Desinfektion der
Kapitel VII, und der Anlage 3 Kapitel I Nr. 3, 6 und 7 Arbeitsgeräte nicht erforderlich ist. Das Geflügelfleisch ist
behandelt oder zubereitet unmittelbar nach dem Gewinnen auf eine Innentemperatur
von höchstens + 4 °C zu kühlen und bis zur Abgabe od er
werden. Der von der zuständigen Behörde bestimmte Ver- Lieferung und vor jeder Beförderung bei dieser Tempera-
arbeitungsbetrieb hat Geflügelseparatorenfleisch einer tur zu halten.
Hitzebehandlung zu unterziehen, nach der die Merkmale
von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sein dürfen. (3) Für das Zubereiten und Behandeln von Geflügel-
Geflügelhackfleisch muss zubereitet werden. Geflügel- fleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 registrierten
fleischzubereitungen aus Geflügelhackfleisch dürfen nur Betrieben bleiben die Vorschriften der Hackfleisch-Ver-
als frische Würste oder Wurstbrät zubereitet werden. Ver- ordnung unberührt.
arbeitungsbetriebe haben Geflügelfleisch, das als taug-
lich nach Brauchbarmachung beurteilt worden ist, einem § 10a
Behandlungsverfahren nach Anlage 6 zu unterziehen. Beförderung von Geflügelfleisch
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Geflügel- Geflügelfleisch darf
fleischerzeugnisse in zugelassenen Verarbeitungsbetrie-
ben mit geringer Kapazität nur unter Einhaltung der ent- 1. in nach § 11 Abs. 1 zugelassene Betriebe nur unter
sprechenden Anforderungen der Anlage 2 behandelt oder Einhaltung der Anforderungen nach
zubereitet werden; sie dürfen nur aus Geflügelfleisch her- a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2 und Nr. 8
gestellt werden, das aus zugelassenen Betrieben stammt. Satz 1 sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 7.4 Satz 3,
(3) In zugelassenen Betrieben dürfen Erzeugnisse im Nr. 7.5 und 7.6 und
Sinne des § 1 Nr. 4 Buchstabe b nur so behandelt oder b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2,
zubereitet werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung 2. in nach § 12 Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe oder in
im Sinne des § 2 Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-Verord- Räume oder Abgabestellen nach § 1 Abs. 3 des Geflü-
nung ausgesetzt sind. Dazu dürfen Erzeugnisse nach gelfleischhygienegesetzes, auch in Abgabestellen auf
Satz 1 nur unter Einhaltung der Anforderungen nach An- Veranstaltungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Geflügel-
lage 2 Kapitel II, VI Nr. 2 bis 4, Kapitel VIII und IX und nach fleischhygienegesetzes, nur unter Einhaltung der
Anlage 3 Kapitel I Nr. 3 zubereitet oder behandelt werden; Anforderungen nach
Anlage 3 Kapitel I Nr. 6 und 7 gilt entsprechend. Werden a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2 und Nr. 8
Geflügelfleischextrakte, aus Fettgewebe von Schlachtge- Satz 1 und
flügel ausgeschmolzene Fette oder vergleichbare Neben-
b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2
erzeugnisse des Ausschmelzens als Zutaten zur Herstel-
lung von anderen Lebensmitteln als Geflügelfleischer- befördert werden.
zeugnissen verwendet, gilt Satz 2 nicht für das Herstellen
dieser Lebensmittel. § 11
§ 10 Zulassung von Betrieben
Gewinnen, Behandeln oder Zubereiten (1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde
von Geflügelfleisch in registrierten Betrieben unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen
(1) In registrierten Betrieben darf Geflügelfleisch nur so 1. Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungs-
gewonnen, behandelt oder zubereitet werden, dass es bei betriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- oder
Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner Gefrierhäuser, wenn gewährleistet ist, dass die Anfor-
nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der derungen des Anhangs I der Richtlinie 71/118/EWG
Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesund-
darf Geflügelfleisch in heitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inver-
kehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABl. EG
1. nach § 12 Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter Ein- Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/
haltung der jeweils einschlägigen Anforderungen der 23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125
Anlage 3 Kapitel I Nr. 7 behandelt, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung eingehalten
2. nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben, die die Anfor- werden,
derungen der Anlage 2 Kapitel I, II, III Nr. 1, Kapitel V 2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist, dass
Nr. 1, Kapitel VI Nr. 1 und 5, Kapitel VII Nr. 3 und 4 die jeweils einschlägigen Anforderungen der Anhän-
sowie Kapitel IX Nr. 4 erfüllen, nur unter Einhaltung der ge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom
Anforderungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 2 bis 15, 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher
Kapitel V Nr. 2 bis 9, Kapitel VI Nr. 2, 3, 4 und 6, Kapi- Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen
tel VII Nr. 1, 2 und 5, Kapitel VIII und IX Nr. 1 bis 3 und 5 von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeug-
bis 8 gewonnen, behandelt oder zubereitet nissen tierischen Ursprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26
werden. S. 85), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/68/EG des
4104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Rates vom 30. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 332 b) nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem Auf-
S. 10), in der jeweils geltenden Fassung eingehalten schneiden oder Zerteilen umhüllen oder verpacken,
werden, wenn gewährleistet ist, dass die entsprechenden
Anforderungen der Anhänge A und B Kapitel I Nr. 1
3. Verarbeitungsbetriebe mit geringer Kapazität, wenn
Buchstabe a, b, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe a, c
gewährleistet ist, dass
und j der Richtlinie 77/99/EWG
a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten wer-
eingehalten werden,
den,
8. Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn gewähr-
b) zusätzlich ein ausreichend großer
leistet ist, dass, soweit erforderlich, geeignete Ver-
aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu ver- kaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrichtun-
arbeitenden Geflügelfleisches, gen vorhanden sind und die Anforderungen des
Anhangs I Kapitel I und III, wobei die Anforderungen
bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der
des Anhangs I Kapitel I Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4
Geflügelfleischerzeugnisse,
Buchstabe c, d und e und Nr. 5 bis 13 und Kapitel III
cc) gekühlter Raum für die Lagerung von fertigen, gemeinsam durch mehrere zugelassene Zerlegungs-
nicht bei Raumtemperatur haltbaren Geflügel- betriebe erfüllt werden können, und des Anhangs I
fleischerzeugnissen, soweit derartige Erzeug- Kapitel IV der Richtlinie 71/118/EWG, wenn über
nisse in diesem Betrieb hergestellt oder behan- Anhang I Kapitel III Nr. 15 Buchstabe a hinaus weitere
delt werden, Kühl- und Gefrierräume vorhanden sind, eingehalten
werden,
vorhanden ist und
9. Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn ge-
c) die wöchentliche Produktion an Geflügelfleisch- währleistet ist, dass, soweit erforderlich, geeignete
und Fleischerzeugnissen 7,5 Tonnen, bezogen auf Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrich-
die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus tungen vorhanden sind und die Anforderungen des
dem Betrieb, nicht überschreitet, Anhangs A Kapitel I, wobei die Anforderungen der
4. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen, Nummern 1, 3, 4 und 8 bis 15 auch gemeinsam durch
wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des mehrere zugelassene Verarbeitungsbetriebe erfüllt
Anhangs I Kapitel III der Richtlinie 94/65/EG des Rates werden können, und die entsprechenden Anforderun-
vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschrif- gen des Anhangs B der Richtlinie 77/99/EWG ein-
ten für die Herstellung und das Inverkehrbringen von gehalten werden,
Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen
soweit dort die allgemeinen und besonderen Anforderun-
(ABl. EG Nr. L 368 S. 10) in der jeweils geltenden
gen an die Zulassung geregelt werden.
Fassung eingehalten werden,
(2) Als nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 zugelassen gelten
5. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitun-
auch Betriebe, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8
gen mit geringer Kapazität, wenn gewährleistet ist,
Buchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b der Fleisch-
dass
hygiene-Verordnung zugelassen sind. Satz 1 gilt für Kühl-
a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten wer- und Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener Geflügel-
den, schlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetriebe nach
Absatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie
b) zusätzlich ein ausreichend großer bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verord-
1. gekühlter Raum für die Lagerung des Geflügel- nung zugelassen sind.
fleisches, das zur Zubereitung bestimmt ist, (3) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und
2. Raum für die Zubereitung und Umhüllung der die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem
Geflügelfleischzubereitungen und Bundesministerium für Gesundheit*) unverzüglich mit.
Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinär-
3. gekühlter Raum für die Lagerung der fertigen kontrollnummer und die Aufhebung der Zulassung im
Geflügelfleischzubereitungen Bundesanzeiger bekannt.
vorhanden ist, (4) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden,
6. Wildbearbeitungsbetriebe für Federwild, wenn ge- wenn
währleistet ist, dass die Anforderungen des Anhangs I 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 Rücknahme vorliegen oder
zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchen-
rechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt
Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), oder Fristen nicht eingehalten werden
zuletzt geändert durch Richtlinie 96/23/EG, in der
jeweils geltenden Fassung eingehalten werden, und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist
7. Umpackbetriebe, die Geflügelfleischerzeugnisse behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme
und Widerruf bleiben unberührt.
a) ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung lediglich
neu zusammenstellen, wenn gewährleistet ist, dass
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar
die Anforderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,
der Richtlinie 77/99/EWG, Ernährung und Landwirtschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4105
§ 12 2. in registrierten Betrieben in einem Umfang, der von der
Zahl und dem Zeitpunkt der Schlachtungen, dem
Registrierung von Betrieben
Umfang der Zerlegung, der Art des Erzeugnisses sowie
(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe (Handelsbetrie- dem Umfang und dem Ergebnis vom Betrieb durch-
be), die Sendungen von Geflügelfleisch aus geführter Eigenkontrollen abhängt;
1. nach § 11 zugelassenen Betrieben, 3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produk-
tion von Geflügelfleisch mindestens zweimal jährlich;
2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder
wird Schlachtgeflügel in einem solchen Betrieb nur
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
vorübergehend gehalten, erfolgt die Überprüfung vor
Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von
Beginn der Schlachtung; in Betrieben mit Straußen-
Island oder
haltung ist der Bestand durch den amtlichen Tierarzt
3. nach § 17 zugelassenen Betrieben in Drittländern regelmäßig gesundheitlich zu überwachen.
aufteilen, neu zusammenstellen oder lagern und im Inland (2) Die zuständige Behörde kann die zur Untersuchung
in den Verkehr bringen, werden von der zuständigen auf Rückstände erforderlichen Proben auf allen Produkti-
Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernum- onsstufen vom Erzeugerbetrieb bis zum Inverkehrbringen
mer registriert. des Geflügelfleisches entnehmen.
(2) Die Handelsbetriebe haben, sofern sie frisches (3) Bei der amtlichen Probenahme zur Rückstandsun-
Geflügelfleisch, Geflügelfleischzubereitungen oder leicht tersuchung sind dem Verfügungsberechtigten auf Verlan-
verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse lagern oder in gen amtlich verschlossene Proben gleicher Art auszuhän-
den Verkehr bringen, die Anforderungen der Anlage 2 digen. Auf der Probe ist das Datum zu vermerken, nach
Kapitel I und II zu beachten. dessen Ablauf der Verschluss der Probe als aufgehoben
gilt.
(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 werden
(4) Nach der Untersuchung sind Probenreste und nicht
1. Geflügelschlacht-, Geflügelfleischzerlegungs- und benötigte Proben sowie Proben, deren Verschluss aufge-
Verarbeitungsbetriebe nach § 1 Nr. 10 sowie land- hoben ist, wie untaugliches Geflügelfleisch zu behandeln.
wirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion von
Geflügelfleisch,
§ 14
2. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
auf Antrag von der zuständigen Behörde unter Erteilung (1) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrie-
einer Registriernummer nur registriert, soweit sie Geflügel- ben gewinnt oder behandelt, hat durch betriebseigene
fleisch nur im Inland in den Verkehr bringen und nicht die Kontrollen
Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen
(4) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch
Betriebe, die nach § 11a Abs. 1 oder 3 der Fleischhygiene- a) Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte,
Verordnung registriert sind. b) erforderlichenfalls auch das frische Geflügelfleisch,
c) die Einhaltung der in den Entscheidungen der Kom-
§ 13 mission getroffenen Bestimmungen, die auf Grund
Überwachung und Probenahme der Ermächtigung in Artikel 6 Abs. 2 vierter Unter-
absatz der Richtlinie 71/118/EWG, Artikel 10 Abs. 2
(1) Die von der zuständigen Behörde durch den amt- vierter Unterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG
lichen Tierarzt vorzunehmende Überwachung erfolgt sowie Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richt-
1. in zugelassenen linie 92/45/EWG ergangen und vom Bundesminis-
terium für Gesundheit*) im Bundesanzeiger bekannt
a) Geflügelschlachtbetrieben mindestens während gemacht worden sind, und
der gesamten Dauer der Schlachtgeflügel- und
Geflügelfleischuntersuchung, 2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektions-
maßnahmen sowie gegebenenfalls des Tauchkühl-
b) Geflügelfleischzerlegungsbetrieben während der verfahrens nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 12
Zerlegung mindestens einmal täglich,
zu überwachen. Wer frisches Geflügelfleisch in zuge-
c) Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzuberei- lassenen Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob
tungen während der Produktion mindestens einmal
1. dem Schlachtgeflügel verbotene oder nicht zugelasse-
täglich,
ne Stoffe verabreicht worden sind,
d) Kühl- und Gefrierhäusern in regelmäßigen Abstän- 2. bei dem Schlachtgeflügel nach Anwendung zugelasse-
den, ner pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetz-
e) Verarbeitungsbetrieben und Umpackbetrieben für ten Wartefristen eingehalten worden sind.
Geflügelfleischerzeugnisse in einem Umfang, der (2) Wer Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügel-
von der Art des Erzeugnisses, der Risikobewertung fleischzubereitungen in zugelassenen Betrieben zuberei-
der Produktion sowie dem Umfang der vom Betrieb tet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrol-
durchgeführten Eigenkontrollen abhängt, len zu überwachen. Die betriebseigene Kontrolle umfasst
f) Wildbearbeitungsbetrieben mindestens während
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar
der gesamten Dauer der Fleischuntersuchung von 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Federwild; Ernährung und Landwirtschaft.
4106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstel- (6) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 registrierten
lungsprozess zu bestimmenden hygienisch kritischen Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat
Punkte, 1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1
2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs- Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten werden,
und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen und
Punkte, 2. unter Berücksichtigung der Betriebsart Nachweise zu
3. die Entnahme und Untersuchung von Proben, führen über
4. in Betrieben, die hitzebehandelte Geflügelfleischer- a) die Art, Herkunft und Anzahl des Schlachtgeflügels
zeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen und den Tag der Schlachtung,
zubereiten, die gemäß Anlage 3 Kapitel I Nr. 3.5 in Ver- b) die Herkunft unter Angabe des Lieferanten und die
bindung mit Kapitel II Nr. 2 vorgesehenen Prüfungen, Menge des im Betrieb zerlegten Geflügelfleisches,
5. in Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzuberei- c) die Abgabe des Geflügelfleisches unter Angabe der
tungen die Überprüfung, ob bei den Zubereitungen die Art und Menge, die Kennzeichnung sowie des Emp-
mikrobiologischen Kriterien der Anlage 3 Kapitel II fängers, sofern es sich nicht um die Abgabe gerin-
Nr. 1.3 eingehalten werden. ger Mengen unmittelbar an den Endverbraucher zur
Verwendung im eigenen Haushalt handelt,
(2a) Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den d) die Menge der im Betrieb zubereiteten Geflügel-
Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island fleischerzeugnisse und
in seinen zugelassenen Betrieb verbringt, hat durch e) die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.
betriebseigene Kontrollen zu überwachen, dass die Anfor-
Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 registrierten
derungen des § 15 Abs. 2 eingehalten worden sind.
Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob
(3) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrie- 1. dem Schlachtgeflügel verbotene oder nicht zugelasse-
ben gewinnt oder behandelt oder Geflügelfleischerzeug- ne Stoffe verabreicht worden sind und
nisse oder Geflügelfleischzubereitungen zubereitet oder
behandelt, hat gemäß Absatz 4 Satz 1 Nachweise zu 2. bei dem Schlachtgeflügel nach Anwendung zugelasse-
führen über ner pharmakologisch zugelassener Stoffe die fest-
gesetzten Wartefristen eingehalten worden sind.
1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach den
Absätzen 1 und 2, Wer Geflügelfleischerzeugnisse in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1
oder Geflügelfleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 Nr. 2
2. die Herkunft des Geflügelfleisches unter Angabe der registrierten Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies
Lieferanten, durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, die
3. die Abgabe des Geflügelfleisches unter Angabe der 1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstel-
Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Emp- lungsprozess zu bestimmenden hygienisch kritischen
fängers, sofern es sich nicht um die Abgabe geringer Punkte und
Mengen unmittelbar an den Endverbraucher zur Ver- 2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs-
wendung im eigenen Haushalt handelt, und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen
4. die Herstellungsverfahren bei Geflügelfleischerzeug- Punkte
nissen oder Geflügelfleischzubereitungen, umfassen. Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitglied-
5. die Einhaltung der vorgeschriebenen Raumtemperatur staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
in Kühl- und Gefrierräumen sowie der vorgeschrie- über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme
benen Innentemperatur des Geflügelfleisches und von Island in seinen nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieb
verbringt, hat
6. die für Geflügelfleisch auf Grund der Ergebnisse der
1. durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, dass
Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Vor-
die Anforderungen des § 15 Abs. 2 eingehalten werden
sorgemaßnahmen, wenn sich eine gesundheitliche Ge-
und
fahr oder ein entsprechender Verdacht ergeben hatte.
2. der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Ein-
(4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geord- gangskontrolle mitzuteilen, wenn die Anforderungen
net und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang auf- des § 15 Abs. 2 nicht eingehalten worden sind.
zubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-
zulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gelten für nach § 12 Abs. 3
Datenträgern abgespeichert sind, auszudrucken. registrierte Betriebe entsprechend.
(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Laborkontrol- (7) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 1 registrierten
len müssen zugelassene Betriebe entweder über ein eige- Betrieben aufteilt, neu zusammenstellt oder lagert und im
nes Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem Inland in den Verkehr bringt, hat zu kontrollieren, ob in sei-
anerkannten Labor durchführen lassen. Nach § 11 Abs. 1 nem Betrieb die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 genannten Anforde-
Nr. 8 und 9 zugelassene Betriebe haben im Rahmen der rungen eingehalten werden. Für Betriebe nach § 12 Abs. 1
betrieblichen Eigenkontrollen zur Sicherstellung der gelten Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buchsta-
hygienischen Anforderungen bei gemeinsam genutzten be b, c und e und Satz 4 entsprechend.
Räumen und Einrichtungsgegenständen einen gemein- (8) Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten
samen Hygienebeauftragten zu bestellen und der zustän- oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
digen Behörde zu benennen. Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4107
verbringt, ohne es selbst in einem Betrieb nach § 1 Abs. 1 2. bei frischem Geflügelfleisch von Federwild dem Muster
Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes zu nach Anlage 4 Nr. 4.5,
behandeln, zuzubereiten oder in den Verkehr zu bringen,
3. bei Geflügelfleischerzeugnissen, mit Ausnahme von
hat dafür zu sorgen, dass jede Sendung auch bei einer teil-
Geflügelfleischerzeugnissen mit einem geringen Geflü-
weisen Entladung während der Beförderung von der ent-
gelfleischanteil nach § 8 Abs. 2, dem Muster nach
sprechenden, in § 15 Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung
Anlage 4 Nr. 4.6.
oder dem dort bezeichneten Handelsdokument begleitet
ist. Er hat die Einhaltung dieser Anforderungen zu prüfen. (5) Die zuständige Behörde kann am Ort der Entladung
stichprobenweise überprüfen, ob das Handelsdokument
§ 15 nach Absatz 2 oder die vorgeschriebene Genusstauglich-
keitsbescheinigung nach Absatz 3 oder 4 in urschriftlicher
Schlachtgeflügel Ausfertigung vorliegt und die Sendung den Angaben
und Geflügelfleisch aus anderen Mitglied- entspricht. Wer Geflügelfleisch nach Absatz 2 oder 3 in
staaten und anderen Vertragsstaaten des den Verkehr bringt, hat im Einzelfall auf Verlangen der
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde dieser die voraussichtliche An-
(1) Schlachtgeflügel aus anderen Mitgliedstaaten oder kunftszeit von Sendungen mitzuteilen, wenn dies zur
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Durchführung der Überprüfungen nach Satz 1 erforderlich
Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island ist. Ein begründeter Verdacht liegt insbesondere dann vor,
darf zur Schlachtung nur in das Inland verbracht werden, wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind,
wenn die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung die zuverlässig darauf schließen lassen, dass
begleitet ist, die inhaltlich dem Muster der Anlage 4 Nr. 4.1 1. in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die
entspricht. Abweichend von Satz 1 ist bei Schlachtgeflü- in Geflügelfleisch übergehen und gesundheitlich
gel, das unmittelbar aus Betrieben nach § 1 Nr. 8 ver- bedenklich sein können,
bracht wird, eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2
ausreichend. 2. frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse
oder Geflügelfleischzubereitungen mit ionisierenden
(2) Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder oder ultravioletten Strahlen behandelt worden sind oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island 3. Vorschriften der in dieser Verordnung umgesetzten
darf im Inland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht
jede Sendung von einem Handelsdokument nach § 8 eingehalten worden sind.
Abs.1 Satz 1 Nr. 1 oder, in den Fällen des Absatzes 3 oder (6) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 5 festgestellt,
des Absatzes 4, von einer Genusstauglichkeitsbescheini- dass das Geflügelfleisch nicht den Anforderungen dieser
gung begleitet ist und das Geflügelfleisch entsprechend Verordnung entspricht, kann die zuständige Behörde dem
den nationalen Rechtsvorschriften des Versandmitglied- Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten
staates gekennzeichnet ist. gestatten, die Sendung in das Versandland zurückzuver-
(3) Frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach bringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entge-
§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes genstehen. Die zuständige Behörde kann auch die Besei-
und Geflügelfleischzubereitungen aus anderen Mitglied- tigung zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat
staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu tref-
über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme fen, die eine missbräuchliche Verwendung des Geflügel-
von Island dürfen im Inland nur in den Verkehr gebracht fleisches verhindern.
werden, wenn jede Sendung von einer Genusstauglich-
keitsbescheinigung begleitet ist, die nach Anlage 4 Nr. 3 § 16
Satz 2 ausgestellt sein muss und inhaltlich jeweils dem Einfuhr von Geflügelfleisch
folgenden Muster entspricht:
(1) Wer Geflügelfleisch einführen will, hat dies rechtzei-
1. bei frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach tig bei der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur
§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygiene- Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung
gesetzes dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.2, sowie der Warenuntersuchung anzumelden. Die Vor-
2. bei Geflügelfleischzubereitungen dem Muster nach schriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung bleiben
Anlage 4 Nr. 4.3. unberührt, soweit nach dieser Verordnung keine weiter-
gehenden Regelungen getroffen worden sind.
(4) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über (2) Geflügelfleisch darf nur eingeführt werden, wenn
den Europäischen Wirtschaftsraum über ein Drittland in 1. es aus Betrieben stammt, die im Amtsblatt der
das Inland verbracht oder unterliegen Geflügelschlacht- Europäischen Gemeinschaften oder nach § 17 Abs. 1
betriebe oder Wildbearbeitungsbetriebe eines Mitglied- bis 5 vom Bundesministerium für Gesundheit*) im
staates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- Bundesanzeiger bekannt gemacht sind,
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesund-
heitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen, 2. es nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 7 gekennzeichnet ist
muss die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anla- und
ge 4 Nr. 2 und 3 ausgestellt sein und inhaltlich jeweils dem 3. die Sendung von einer nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 des
folgenden Muster entsprechen: Geflügelfleischhygienegesetzes bekannt gemachten
1. bei frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar
§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygiene- 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,
gesetzes dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.4, Ernährung und Landwirtschaft.
4108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die ministerium für Gesundheit*) im Bundesanzeiger bekannt
von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes aus- gemacht, wenn sie nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in
gestellt wurde. Verbindung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992
in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen
inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an die Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in
Einfuhr von Geflügelfleisch geregelt sind. die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A
(4) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 5 durch- Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf
zuführen. § 15 Abs. 6 gilt entsprechend. Wird von der Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterlie-
zuständigen Behörde festgestellt, dass das Geflügel- gen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), zuletzt geändert durch Richt-
fleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung ent- linie 96/90/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 13 S. 24), in der
spricht, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder jeweils geltenden Fassung in eine Liste der Betriebe auf-
ihrem Bevollmächtigten gestatten, die Sendung innerhalb genommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten
einer Frist von 60 Tagen an einen mit diesen Personen die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen können,
vereinbarten Bestimmungsort außerhalb der Europäi- und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen
schen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 1
Bedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den
kann auch die Beseitigung nach den Vorschriften des Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach
Tierkörperbeseitigungsgesetzes zulassen. Bestehen Satz 1 vom Bundesministerium für Gesundheit*) im
gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzu- Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste
ordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine missbräuch- Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass
liche Verwendung des Geflügelfleisches ausschließen. sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom
Bundesministerium für Gesundheit*) als gleichwertig aner-
§ 17 kannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2
Betriebe für die und 3 gilt entsprechend.
Einfuhr von Geflügelfleisch und Federwild (3) Wildbearbeitungsbetriebe für die Einfuhr von frischem
(1) Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbe- Geflügelfleisch von Federwild werden vom Bundesminis-
triebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- und Gefrier- terium für Gesundheit*) im Bundesanzeiger bekannt
häuser für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von gemacht, wenn sie nach Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a
Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügel- und b der Richtlinie 92/45/EWG in eine Liste der Betriebe
fleischhygienegesetzes werden vom Bundesministerium aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaa-
für Gesundheit*) im Bundesanzeiger bekannt gemacht, ten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von Federwild
wenn sie nach Artikel 14 Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe a zulassen können, und diese Liste nicht im Amtsblatt der
der Richtlinie 71/118/EWG in eine Liste der Betriebe auf- Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden
genommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Ein- ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung
fuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen können und der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betrie-
diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemein- be nach Satz 1 vom Bundesministerium für Gesundheit*)
schaften bekannt gemacht worden ist. Satz 1 gilt für die im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste
Aufstellung und Änderung vorläufiger Listen nach einem Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass
Verfahren der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder vom
22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung Bundesministerium für Gesundheit*) als gleichwertig aner-
vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die kannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2
Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fische- und 3 gilt entsprechend.
reierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, (4) Herstellungsbetriebe für die Einfuhr von Geflügel-
für eine Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17) entspre- fleischerzeugnissen werden vom Bundesministerium für
chend. Bis zur Aufstellung der Listen nach den Sätzen 1 Gesundheit*) im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn
und 2 werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesministeri- sie nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedanken-
um für Gesundheit*) im Bundesanzeiger bekannt strich in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c
gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Ver- der Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richt-
sandlandes bestätigt hat, dass sie linie 96/90/EG (ABl. EG Nr. L 13 S. 24), in eine Liste der
1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mit-
Bundesministerium für Gesundheit*) als gleichwertig gliedstaaten die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen
anerkannte Voraussetzungen erfüllen, zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden
2. für den Versand von Geflügelfleisch in die Bundesrepu-
ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung
blik Deutschland zugelassen worden sind und
der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betrie-
3. durch vom Bundesministerium für Gesundheit*) beauf- be nach Satz 1 vom Bundesministerium für Gesundheit*)
tragte Tierärzte überprüft werden dürfen. im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste
(2) Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungs- Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass
betriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- und sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3
Gefrierhäuser für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar
von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b des 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Geflügelfleischhygienegesetzes werden vom Bundes- Ernährung und Landwirtschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4109
oder vom Bundesministerium für Gesundheit*) als gleich- Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in
wertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG
Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Nr. L 224 S. 1) aufgeführt sind,
(5) Herstellungsbetriebe für die Einfuhr von Geflügel- c) die gesundheitsschädlich sind oder die den Ver-
fleischzubereitungen werden vom Bundesministerium für zehr des Geflügelfleisches für die menschliche
Gesundheit*) im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn Gesundheit gefährlich oder schädlich machen
sie nach Artikel 13 Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a der Richt- können, sofern diese Rückstände die zulässigen
linie 94/65/EG in eine Liste der Betriebe aufgenommen Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder, wenn
worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr solche nicht festgelegt sind, die Mengen über-
von Geflügelfleischzubereitungen zulassen können, und schreiten, die nach wissenschaftlichen Erkennt-
diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemein- nissen unbedenklich sind;
schaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt
6. frisches Geflügelfleisch, das mit Stoffen behandelt
entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2
worden ist, die unmittelbar zur Förderung der Was-
genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bun-
serrückhaltung dienen; das Verbot umfasst die
desministerium für Gesundheit*) im Bundesanzeiger be-
gesamte Sendung, in der so behandeltes Geflügel-
kannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des
fleisch festgestellt worden ist;
Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen
nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder vom Bundesministerium 7. Geflügelfleisch, das mit anderen als zur Kennzeich-
für Gesundheit*) als gleichwertig anerkannte Voraussetzun- nung der Genusstauglichkeit zugelassenen Farb-
gen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. stoffen gekennzeichnet wurde;
8. Geflügelfleisch, das mit ionisierenden oder ultravio-
§ 18 letten Strahlen behandelt worden ist;
Verbote und Beschränkungen 9. Tierkörper, Teilstücke oder Nebenprodukte der
(1) Es ist verboten, einzuführen oder sonst in das Inland Schlachtung, soweit diese Verletzungen, Missbildun-
zu verbringen: gen, andere Veränderungen oder eine Kontamination
aufweisen;
1. Geflügelhackfleisch;
10. Federwild, das nicht erlegt worden ist (Fallfederwild)
2. Geflügelfleischzubereitungen aus Geflügelhackfleisch,
oder bei dem Merkmale nach Anlage 1 Kapitel IV
ausgenommen frische Würste und Wurstbrät;
Nr. 8.2 oder 8.3 festgestellt worden sind.
3. andere als in Nummer 2 genannte Geflügelfleisch-
(2) Soweit in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b auf den An-
zubereitungen aus Drittländern, sofern sie nicht im
hang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 verwiesen
Ursprungs-Herstellungsbetrieb tiefgefroren und durch-
wird, ist dieser in der auf Grund des Artikels 5 der genann-
gehend bei einer Temperatur von mindestens –18 °C
ten Verordnung aktualisierten und im Amtsblatt der
gehalten worden sind;
Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung
4. Geflügelseparatorenfleisch maßgeblich.
a) aus Drittländern,
b) aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver- § 19
tragsstaaten des Abkommens über den Europäi- Ausnahmen
schen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island,
(1) Die Anforderungen an das Verbringen von Geflügel-
sofern es nicht zuvor in dem Betrieb, aus dem das
fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-
Geflügelfleisch stammt, oder einem anderen von
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
der zuständigen Behörde des Herkunftslandes
Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island sowie an die
bestimmten zugelassenen Verarbeitungsbetrieb
Einfuhr finden, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen
nach der Richtlinie 77/99/EWG hitzebehandelt
Vorschriften, keine Anwendung auf Geflügelfleisch, das
worden ist;
5. Geflügelfleisch mit Rückständen von Stoffen oder 1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitge-
ihren Umwandlungsprodukten, führt wird, soweit es sich um eine Menge von höchs-
tens 1 Kilogramm je Person oder um geringe Mengen
a) deren Anwendung nach der Verordnung über Stof- unzerteilter Tierkörper von Federwild handelt, wenn es
fe mit pharmakologischer Wirkung vom 3. August den Umständen nach ausgeschlossen erscheint, dass
1977 (BGBl. I S. 1479) in der jeweils geltenden Fas- das Federwild zum gewerblichen Verkehr bestimmt ist;
sung verboten ist; das Verbot gilt auch, wenn das
Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren 2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz
Zeitpunkt im lebenden Geflügel festgestellt wor- im Ausland an natürliche Personen unmittelbar eingeht
den ist, sofern die Verabreichung an das Geflügel und ausschließlich zum eigenen Verbrauch des Emp-
nicht nach arzneimittel- oder futtermittelrecht- fängers bestimmt ist, soweit es sich um eine Menge
lichen Vorschriften zugelassen ist; von höchstens 1 Kilogramm handelt;
b) die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/ 90 3. zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in
des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Ver-
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von kehr mitgeführt wird;
4. ausschließlich zur Versorgung internationaler Orga-
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar
2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, nisationen oder ausländischer Streitkräfte in der
Ernährung und Landwirtschaft. Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist.
4110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Eine Untersuchung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 kann durchge- 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 oder 6
führt werden, wenn bei der Einfuhr oder dem sonstigen- Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, c oder e, jeweils auch in
Verbringen festgestellt wird, dass diese zum Schutz des Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht,
Verbrauchers erforderlich ist. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
(2) Von den Vorschriften des § 16 Abs. 2 in Verbindung geschriebenen Weise führt,
mit § 17 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, auch in
für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen Verbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, einen
zulassen für Geflügelfleisch, das für Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre auf-
1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen, bewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht
oder nicht rechtzeitig ausdruckt,
2. wissenschaftliche Versuchszwecke
3. entgegen § 3 Abs. 6 oder § 14 Abs. 6 Satz 4 Nr. 2,
bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung sicher- auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, oder § 15 Abs. 5
gestellt wird, dass das Geflügelfleisch mit Ausnahme der Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche Personen ständig oder nicht rechtzeitig macht,
zum Verzehr an Ort und Stelle nicht gewerbsmäßig als
Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird und im Falle 4. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 Geflü-
der Nummer 2 nach Beendigung des Versuchs aus dem gelfleisch oder Geflügelfleischzubereitungen in den
Inland verbracht oder beseitigt wird. Verkehr bringt,
5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 20 § 10a Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Geflü-
Straftaten gelfleisch gewinnt, zubereitet oder behandelt oder
befördert,
Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes
wird bestraft, wer 6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 5 Geflügelseparato-
renfleisch oder dort genanntes Geflügelfleisch einer
1. entgegen § 8 Abs. 3 Geflügelfleisch gewinnt oder Hitzebehandlung oder einem Behandlungsverfahren
abgibt oder nicht oder nicht richtig unterzieht,
2. entgegen § 18 Geflügelfleisch einführt oder sonst 7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes
verbringt. Erzeugnis zubereitet oder behandelt,
§ 21 8. entgegen § 14 Abs. 1, 2, 2a, 6 Satz 2, 3 oder 4 Nr. 1
eine Überwachung oder Überprüfung nicht, nicht
Ordnungswidrigkeiten
richtig oder nicht vollständig durchführt,
(1) Wer eine in § 20 bezeichnete Handlung fahrlässig
9. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Schlachtgeflügel ver-
begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügelfleisch-
bringt,
hygienegesetzes ordnungswidrig.
10. entgegen § 15 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des
bringt oder
Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig 11. entgegen § 16 Abs. 2 Geflügelfleisch einführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4111
Anlage 1
(zu den §§ 2, 4 bis 8 und 16)
Kapitel I
Nachweise im Erzeugerbetrieb
Die Halter von Schlachtgeflügel haben Nachweise zu führen, die mindestens folgende Angaben enthalten:
1.2.3.4 Allgemeine Daten:
1.1 Anzahl der eingestallten Tiere;
1.2 Tierart und Alter der Tiere;
1.3 Herkunft der eingestallten Tiere;
1.4 Tag der Einstallung der Tiere;
1.5 Tag(e)*) der Abgabe zum Schlachten, Anzahl der in einer Sendung abgegebenen Tiere und Name des
Geflügelschlachtbetriebes, an den die Tiere abgegeben werden;
2. Mortalität im Verlauf der Haltung;
3. Fütterungsdaten je Mastperiode:
3.1 Futtermittelverbrauch;
3.2 Herkunft und Art der Futtermittel;
3.3 Art, Anwendungszeitraum und Wartezeit eingesetzter Futtermittelzusatzstoffe;
3.4 Art und Herkunft des Tränkwassers (Trink- oder Oberflächenwasser, aufbereitet oder nicht, kommunales
Trinkwassernetz oder eigener Brunnen);
4. Leistungsdaten:
4.1 bei Mastgeflügel: Gewichtszunahmen während der Mastzeit, durchschnittliches Mastendgewicht;
4.2 bei Legehennen: Verlauf und Beendigung der Legeperiode, Eintritt der Mauser;
4.3 bei Zuchtgeflügel: Verlauf und Beendigung der Zuchtperiode, Grund der Schlachtung;
5. Angaben zu Untersuchungen und Behandlungen:
5.1 Name und Anschrift des betreuenden Tierarztes;
5.2 Untersuchungstermine mit Feststellungen zum Gesundheitszustand des Geflügels und gegebenenfalls
Laborergebnissen;
5.3 Art, Tag und Zeitraum der Verabreichung von Arzneimitteln, mit denen der Bestand behandelt worden ist, in
Verbindung mit Aufzeichnungen oder Belegen wie tierärztlichen Verschreibungen, tierärztliche Arzneimittel-
Abgabebelege, Rechnungen, Lieferscheinen und Warenbegleitscheinen nach § 4 der Verordnung über Nach-
weispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 26)
in der jeweils geltenden Fassung;
5.4 Art, Tag und Zeitraum von Impfungen;
6. Ergebnisse aller amtlichen Untersuchungen der vorangegangenen zwölf Monate bei Geflügel und Geflügel-
fleisch aus diesem Erzeugerbetrieb;
7. in Erzeugerbetrieben mit mehreren Einzelställen oder Betriebsabteilungen: ein Betriebsschema, aus dem
die Lage und Nutzung der Betriebsteile erkennbar wird. Die Ställe und Abteilungen sind von außen sichtbar im
Eingangsbereich deutlich mit Nummern zu kennzeichnen, und die Nachweise sind so zu führen, dass sie den
Ställen und Abteilungen zugeordnet werden können.
Kapitel II
Schlachtgeflügeluntersuchung im Erzeugerbetrieb
1. Die Untersuchung im Erzeugerbetrieb umfasst:
1.1 die Überprüfung der Nachweise des Schlachtgeflügelhalters,
1.2 gegebenenfalls die Prüfung und Berücksichtigung der Ergebnisse von Untersuchungen auf Salmonellen gemäß
den §§ 3 und 5 der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 770) in der jeweils geltenden
Fassung,
1.3 die Untersuchung des Schlachtgeflügels.
*) Bei Abgabe an verschiedenen Tagen und/oder in mehreren Sendungen getrennt aufführen!
4112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
2. Für die Schlachtgeflügeluntersuchung muss eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein. Die Beleuchtung
darf Farben nicht verändern.
3. Mit der Untersuchung nach Nummer 1.3 soll festgestellt werden, ob
3.1 das Geflügel von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder ob Einzelmerkmale oder
das Allgemeinbefinden des Geflügels den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,
3.2 das Geflügel eine Störung des Allgemeinbefindens oder andere Anzeichen einer Krankheit aufweist, durch die
das Geflügelfleisch untauglich zum Verzehr für Menschen werden kann oder erst nach Brauchbarmachung in
den Verkehr gebracht werden darf,
3.3 Anzeichen vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass dem Geflügel Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
verabreicht worden sind oder dass es solche oder andere Stoffe aufgenommen hat, durch die das Geflügel-
fleisch untauglich zum Verzehr für Menschen werden kann.
4. Ergeben sich bei der Schlachtgeflügeluntersuchung auf Grund der Herkunft, der äußeren Erscheinung, des
Verhaltens des Geflügels oder auf Grund anderer Tatsachen Zweifel an der Gesundheit des Geflügels oder an
der Verzehrstauglichkeit des von diesem Geflügel stammenden Fleisches, sind weitergehende Prüfungen und
gegebenenfalls Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde bestimmt Art und Durchführung der
weitergehenden Untersuchungen.
5. Eine Gesundheitsbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn
5.1 Geflügelpest,
5.2 Newcastle-Krankheit,
5.3 klinische Ornithose oder
5.4 klinische Salmonellose
festgestellt worden ist.
6. Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung ist ferner zu versagen, wenn
6.1 in oder auf dem Schlachtgeflügel Rückstände oder andere Stoffe festgestellt werden, die in das Geflügelfleisch
übergehen und geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder das Geflügelfleisch sonst
gesundheitlich bedenklich zu machen, oder der begründete Verdacht auf das Vorhandensein dieser Stoffe
besteht, insbesondere aufgrund von Merkmalen, die auf eine Behandlung mit pharmakologisch wirksamen
Stoffen hinweisen,
6.2 festgestellt wird oder der begründete Verdacht besteht, dass das untersuchte Schlachtgeflügel mit pharmako-
logisch wirksamen Stoffen behandelt worden ist und vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit geschlachtet
werden soll,
6.3 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass dem Geflügel Stoffe, deren Anwendung
bei diesen Tieren nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung verboten ist, verabreicht
worden sind, oder wenn der begründete Verdacht hierauf besteht; Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein
solcher Stoffe bei diesen Tieren zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung
nicht nach arzneimittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, oder wenn in dem Schlacht-
geflügel Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte festgestellt werden, die in Anhang IV der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind, oder
6.4 sonstige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das von diesen Tieren stammende Geflügelfleisch nicht als
tauglich oder tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt werden wird, oder sonstige tierseuchenrechtliche
Gründe entgegenstehen.
Der amtliche Tierarzt kann jedoch anstelle der Gesundheitsbescheinigung eine Bescheinigung ausstellen, aus
der der Grund der Beanstandung hervorgeht, und in den Fällen der Nummer 6 angeben, ob einer Schlachtung
nach § 5 Abs. 6 gesundheitliche Bedenken entgegenstehen.
Kapitel III
Schlachtgeflügeluntersuchung im Schlachtbetrieb
1. Die Untersuchung im Schlachtbetrieb umfasst
1.1 bei Schlachtgeflügel, das nach Kapitel II im Erzeugerbetrieb untersucht worden ist, insbesondere
1.1.1 die Überprüfung der Gesundheitsbescheinigung,
1.1.2 die Überprüfung der Nämlichkeit des Schlachtgeflügels,
1.1.3 die Feststellung, ob das Schlachtgeflügel transportbedingte Schäden oder Mängel wie Atemnot, Überhitzung,
Erfrierungen oder Verletzungen aufweist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4113
1.2 bei Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 von der Untersuchung nach Kapitel II
Nr. 1 befreit sind,
1.2.1 die Überprüfung der Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2,
1.2.2 die Überprüfungen nach den Nummern 1.1.2 und 1.1.3,
1.2.3 die Feststellung, ob das Schlachtgeflügel
1.2.3.1 von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder
1.2.3.2 allgemeine Verhaltensstörungen oder Anzeichen für eine Krankheit aufweist, durch die das Geflügelfleisch
untauglich zum Verzehr für Menschen werden kann oder erst nach Brauchbarmachung in den Verkehr gebracht
werden darf;
1.3 bei zur Schlachtung eingeführtem Geflügel die Überprüfungen und Feststellungen nach den Nummern 1.2.2
und 1.2.3.
2. Die Untersuchung des Schlachtgeflügels ist Käfig für Käfig durchzuführen, wenn bei der Überprüfung nach
Nummer 1.1 festgestellt wird, dass
2.1 die ausgestellte Gesundheitsbescheinigung nicht gültig ist oder
2.2 begründete Zweifel an der Nämlichkeit des Schlachtgeflügels bestehen.
3. Ergeben sich bei den Untersuchungen nach Nummer 1.1.3 Beanstandungen, hat der amtliche Tierarzt geeig-
nete Maßnahmen anzuordnen.
4. Ergeben sich bei den Untersuchungen nach Nummer 1.2.3 oder 2 Zweifel an der Gesundheit des Schlacht-
geflügels oder an der Verzehrstauglichkeit des Geflügelfleisches, sind weitergehende Untersuchungen durch-
zuführen. Die zuständige Behörde bestimmt Art und Durchführung der weitergehenden Untersuchungen.
5. Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn sich bei der Untersuchung nach Nummer 1.1.3, 1.2.3 oder 2 Beanstan-
dungsgründe nach Kapitel II Nr. 5 oder 6 ergeben. Der amtliche Tierarzt kann jedoch in den Fällen des Kapitels II
Nr. 6 die Tötung oder Schlachtung nach § 5 Abs. 6 erlauben, wenn gesundheitliche Bedenken nicht entgegen-
stehen. Er kann die Verschiebung der Schlachtung anordnen, wenn ein Beanstandungsgrund nach Kapitel II
Nr. 6.2 vorliegt.
Kapitel IV
Geflügelfleischuntersuchung
1. Das Geflügel ist unmittelbar nach der Schlachtung und dem Ausnehmen bei ausreichender Beleuchtung zu
untersuchen. Die Beleuchtung darf Farben nicht verändern.
2. Von jedem geschlachteten Tier sind die Tierkörperoberfläche, die Körperhöhle, die Eingeweide und, soweit sie
zum Verzehr für Menschen bestimmt sind, Kopf und Beine zu besichtigen, erforderlichenfalls zu durchtasten
und anzuschneiden; dabei ist auch auf Abweichungen der Konsistenz, der Farbe und des Geruchs sowie
größere Abweichungen als Folge des Schlachtvorgangs zu achten. Im Verdachtsfall können weitere Schnitte
und Untersuchungen vorgenommen werden, soweit sie für eine abschließende Beurteilung erforderlich sind.
3. Darüber hinaus sind zu untersuchen
3.1 Stichproben der betriebsseitig ausgesonderten und der bei der Geflügelfleischuntersuchung als untauglich
beurteilten Tierkörper und
3.2 Eingeweide und Körperhöhlen von bis zu 300 über die gesamte Sendung verteilten Tieren, mindestens aber von
300 Tieren je Schlachttag. Für Geflügelschlachtbetriebe mit geringer Kapazität kann die zuständige Behörde in
Abhängigkeit von der täglichen Schlachtleistung geringere Stichprobenzahlen festlegen.
Die Untersuchungen nach Satz 1 sind dem amtlichen Tierarzt vorbehalten.
4. Soll geschlachtetes Geflügel nur teilweise ausgenommen werden (entdarmtes Geflügel, „poulet éffilé"), hat der
amtliche Tierarzt abweichend von Nummer 2 bei mindestens 5 Prozent der geschlachteten Tiere jeder Sendung
nach dem vollständigen Ausnehmen die Eingeweide und die Körperhöhle zu untersuchen. Werden bei dieser
Untersuchung Abweichungen an mehreren geschlachteten Tieren festgestellt, sind alle Tiere der Sendung nach
Nummer 2 zu untersuchen.
5. Sofern Wachteln und Tauben, die wie Haustiere gehalten werden, innerhalb einer Sendung hinsichtlich ihrer Art,
ihres Gewichts und ihrer Herkunft gleichartig sind, kann die Untersuchung abweichend von Nummer 2 an einer
Stichprobe von mindestens 5 Prozent der Tiere erfolgen. Werden bei dieser Untersuchung Abweichungen an
mehreren geschlachteten Tieren festgestellt, sind alle Tiere der Sendung nach Nummer 2 zu untersuchen.
6. Reichen die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Nummern 2 bis 5 für eine Beurteilung nicht aus, führt
der amtliche Tierarzt weitergehende, insbesondere mikrobiologische, Untersuchungen durch. Hierfür sind
erforderlichenfalls Proben im notwendigen Umfang zu entnehmen.
7. Wird Geflügelfleisch auf das Vorkommen von Krankheitserregern untersucht, kann diese Untersuchung
bei Schlachtgeflügel, das unter gleichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten
4114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
wurde, oder bei Federwild, das aus demselben Jagdrevier stammt, auf eine für die Beurteilung ausreichende
Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden.
8. Federwild ist darauf zu untersuchen, ob es
8.1 erlegt worden ist,
8.2 von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder
8.3 mit anderen Krankheiten oder Mängeln behaftet ist, die das Geflügelfleisch nachteilig beeinflussen können.
Federwild, das nicht unmittelbar nach dem Erlegen ausgenommen worden ist, ist zu besichtigen und nach
Nummer 2 zu untersuchen. Bei Tieren derselben Sendung sind mindestens 5 Prozent der Tiere zu untersuchen.
Stellt der amtliche Tierarzt an mehreren Tierkörpern Mängel fest, hat er die gesamte Sendung weitergehend zu
untersuchen. Soll Federwild ausgenommen und gerupft in den Verkehr gebracht werden, ist es wie geschlach-
tetes Geflügel Stück für Stück nach Nummer 2 zu untersuchen.
Kapitel V
Rückstandsuntersuchung
1. Bei der Untersuchung geeigneter Proben von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch sind die
Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG
jährlich vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin in Abstimmung mit
den Ländern erstellt wird. Ein in der Richtlinie 96/23/EG festgelegter Anteil der Proben ist in Erzeugerbetrieben
zu nehmen.
2. Bei Rückstandsuntersuchungen in Schlachtbetrieben kann der Probenumfang für Schlachtgeflügel aus
Erzeugerbetrieben, die einem Rückstandsüberwachungsprogramm oder einem entsprechenden anerkannten
Eigenkontrollsystem unterliegen, vermindert werden.
3. Unbeschadet der Untersuchung nach Nummer 1 hat die zuständige Behörde im Fall eines begründeten
Verdachts weitere Rückstandsuntersuchungen durchzuführen. Bei Tieren, die unter gleichen Fütterungs- und
Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, kann die Rückstandsuntersuchung auf eine für die
Beurteilung der Tiergruppe ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden.
4. Positive Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe können, auch auf Verlangen und auf Kosten des
Verfügungsberechtigten, mit qualitativ-quantitativen Methoden weitergehend untersucht werden.
5. Für Rückstände nachfolgend genannter Stoffe, für die bisher noch keine Höchstmengen festgelegt worden
sind, gelten folgende Beurteilungswerte:
5.1 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bzw. deren Salze Beurteilungswert 1) (µg/kg oder I.E./kg)
1. Tetramisol 10
2. Kanamycin 200
3. Apramycin 200
4. Kitasamycin 20
5. Polymyxin B 100
6. Lincomycin 40
7. Tiamulin 100
8. Acepromazin, Propionylpromazin 20 )
2
1
) Soweit nicht anders angegeben, in Leitgewebe Leber (für Nebenprodukte der Schlachtung) und Muskulatur (für Tierkörper); bei Über-
schreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gelten die jeweiligen Teile des geschlachteten Tieres nicht mehr als gesundheitlich
unbedenklich.
2
) In Leitgewebe Leber; bei Überschreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gilt das geschlachtete Tier nicht mehr als gesundheitlich
unbedenklich.
5.2 Bei Rückständen von Schwermetallen gilt Geflügelfleisch von Hühnern bei Überschreitung des doppelten
Richtwertes ‘97 ZEBS des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung des Geflügelfleisches anderer Tierarten gilt
Satz 1 entsprechend.
Kapitel VI
Beurteilung des Geflügelfleisches
1. Als tauglich sind unbeschadet der Nummer 7 der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu
beurteilen, wenn sie keinerlei Veränderungen oder nur kurz vor der Schlachtung oder kurz vor dem Erlegen
entstandene Verletzungen oder örtlich begrenzte Missbildungen oder sonstige Veränderungen aufgewiesen
haben, soweit diese die Verzehrstauglichkeit des übrigen Geflügelfleisches nicht beeinträchtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4115
2. Sofern durch amtliche Untersuchungen bei mehreren geschlachteten Tieren einer Sendung Erreger einer
auf den Menschen übertragbaren Krankheit nachgewiesen und krankhafte Veränderungen nicht festgestellt
worden sind, sind alle zu dieser Sendung gehörigen Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung als taug-
lich nach Brauchbarmachung zu beurteilen. Die Brauchbarmachung erfolgt gemäß Anlage 6 nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde.
3. Als untauglich sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu beurteilen, wenn festgestellt
worden sind
3.1 Geflügelpest, Newcastle-Krankheit, Ornithose oder Salmonellose,
3.2 andere auf den Menschen übertragbare Krankheiten,
3.3 septikämische Veränderungen, soweit sie nicht bereits unter Nummer 3.1 oder 3.2 genannt sind,
3.4 Rückstände:
3.4.1 bei der Untersuchung auf Hemmstoffe
3.4.1.1 ein positives Ergebnis in der Muskulatur,
3.4.1.2 ein zweifelhaftes Ergebnis in der Muskulatur in Verbindung mit einem positiven oder zweifelhaften Ergebnis in
der Leber,
3.4.2 Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass in dem Geflügel Rückstände von Stoffen, deren Anwendung nach
der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung verboten ist, oder deren Umwandlungsprodukte
vorhanden sind, oder der begründete Verdacht auf eine verbotene Anwendung; Gleiches gilt, wenn das
Vorhandensein solcher Stoffe bei diesen Tieren zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die
Verabreichung nicht nach arzneimittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist,
3.4.3 das Vorliegen sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die
3.4.3.1 in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt oder sonst nicht bei Tieren, die der Lebensmittelge-
winnung dienen, zugelassen sind,
3.4.3.2 festgesetzte Höchstmengen oder die in Kapitel V Nr. 5 aufgeführten Beurteilungswerte überschreiten oder
3.4.3.3 die Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
3.5 Veränderungen, die durch Giftstoffe hervorgerufen sein können,
3.6 örtliche Veränderungen, die darauf schließen lassen, dass sie durch Toxine verursacht worden sind,
3.7 ausgebreiteter Pilzbefall (Mykose),
3.8 ausgebreiteter Parasitenbefall im Geflügelfleisch,
3.9 Bauchwassersucht,
3.10 Gelbsucht,
3.11 bösartige oder multiple Geschwülste,
3.12 multiple Abszesse oder Entzündungsherde, ausgedehnte entzündliche Infiltrationen,
3.13 hochgradige Abmagerung oder erhebliche Wachstumsstörungen (Kümmerwachstum),
3.14 natürlicher Tod, Schlachtung in der Agonie oder mangelhaftes Ausbluten,
3.15 umfangreiche Verletzungen oder umfangreiche blutige oder wässrige Durchtränkungen,
3.16 erhebliche Farb-, Geruchs- oder Geschmacksabweichungen,
3.17 erhebliche Abweichungen in der Konsistenz, insbesondere Wässrigkeit,
3.18 Zersetzungsvorgänge,
3.19 ausgedehnte Verunreinigung oder Kontamination.
4. Wird bei einer Sendung ein in Nummer 3.4 oder 3.5 genannter Mangel festgestellt, sind alle geschlachteten
oder erlegten Tiere der Sendung, bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Haltung oder den
sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie die gleichen Mängel aufweisen, als untauglich zu beurteilen.
5. Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen auch als untauglich beurteilt werden, wenn der
Verfügungsberechtigte mit der Beseitigung einverstanden ist.
6. Wird bei einer Sendung eine in Nummer 3.2 genannte Krankheit festgestellt, können die geschlachteten oder
erlegten Tiere der Sendung, die keine krankhaften Veränderungen aufweisen, nach Nummer 2 beurteilt werden,
sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.
7. Als untauglich sind nur die veränderten Teile des Tierkörpers oder die veränderten Nebenprodukte der Schlach-
tung zu beurteilen, wenn örtlich begrenzte Veränderungen festgestellt werden, die die Beschaffenheit der
übrigen Teile nicht beeinträchtigen.
4116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
8. Als nicht geeignet zum Verzehr für Menschen sind zu erklären und nach Abschluss der Geflügelfleischunter-
suchung bis zur Beseitigung zu beschlagnahmen, sofern sie nicht nach den Nummern 3 bis 7 als untauglich zu
beurteilen sind,
8.1 Luftröhre,
8.2 vom Tierkörper getrennte Lunge,
8.3 Speiseröhre,
8.4 Kropf,
8.5 Darm und Drüsenmagen,
8.6 Gallenblase,
8.7 Geschlechtsorgane einschließlich der Eifollikel, Dotterkugeln und unvollständig ausgebildeter Eier,
8.8 vor der Untersuchung vom Tierkörper abgetrennte Köpfe und Füße.
Kapitel VII
Kennzeichnung
1. Die Kennzeichnung von Geflügelfleisch darf erst dann vorgenommen werden, wenn das Ergebnis aller Unter-
suchungen vorliegt.
2. Abweichend von Nummer 1 darf im Fall einer stichprobenmäßigen Rückstandsuntersuchung die Kenn-
zeichnung auch dann vorgenommen werden, wenn das Ergebnis dieser Untersuchung noch nicht vorliegt.
3. In zugelassenen Betrieben ist die Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch, das gemäß Kapitel VI Nr. 1 als
tauglich beurteilt worden ist, wie folgt durchzuführen:
3.1 bei nicht einzeln verpackten und nicht einzeln mit einer Schutzhülle versehenen Tierkörpern durch Stempelauf-
druck oder durch Anbringen einer nur einmal zu verwendenden Plakette an jedem Tierkörper; das Kennzeichen
muss im oberen Teil den Großbuchstaben „D“, in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen
Betriebes, die das Kürzel des betreffenden Landes, in dem der Betrieb gelegen ist, enthalten kann, und im
unteren Teil die Abkürzung „EWG“ enthalten; Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 0,2 cm hoch und
leicht lesbar sein; das Kennzeichen muss aus hygienisch einwandfreiem Material bestehen;
3.2 bei einzeln verpackten oder einzeln mit Schutzhüllen versehenen Tierkörpern sowie bei Tierkörperteilen
oder bei Nebenprodukten der Schlachtung in Fertigpackungen durch eine dauerhafte Kennzeichnung nach
Nummer 3.1 auf oder deutlich sichtbar unter der Schutzhülle, auf der Verpackung oder auf besonderen Kenn-
zeichnungseinlagen aus geeignetem, hygienisch einwandfreiem Material; ist das Kennzeichen unmittelbar
auf der Schutzhülle oder Verpackung angebracht, ist diese so zu versiegeln, dass sie nicht wiederverwendet
werden kann oder das Kennzeichen beim Öffnen der Schutzhülle oder Verpackung zerstört wird;
3.3 bei Sammelpackungen zusätzlich zur Kennzeichnung nach Nummer 3.1 oder 3.2 durch eine Kennzeichnung
nach Nummer 3.4 auf der Sammelpackung. Die Kennzeichen sind so anzubringen, dass beim Öffnen der
Sammelpackung die Verpackung oder die Kennzeichen zerstört werden. Dies gilt auch bei der Verwendung von
stapelbaren Transportbehältnissen (Eurokästen).
3.4 Die nach Nummer 3.3 vorgeschriebene Kennzeichnung muss in Form und Inhalt bei Betrieben, die nach dem
1. Mai 1999 zugelassen werden, den nachstehend abgedruckten Mustern entsprechen. Darin müssen die
Buchstaben mindestens 0,8 cm und die Ziffern mindestens 1 cm hoch sein. Die Kennzeichnung kann zusätzlich
einen Hinweis auf den Untersucher enthalten.
Muster
3.4.1
D
EV-ESG 4,5 cm
EWG
6,5 cm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4117
3.4.2
D
4,5 cm
- EW
EW –
EWG
6,5 cm
3.4.3
D
EV- EZG 4,5 cm
EWG
6,5 cm
3.5 Die nach Nummer 3.3 vorgeschriebene Kennzeichnung erfolgt
3.5.1 bei Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung von Schlachtgeflügel entsprechend Nummer 3.4.1,
3.5.2 bei Federwild entsprechend Nummer 3.4.2,
3.5.3 bei Teilstücken, die in Zerlegungsbetrieben gewonnen worden sind, entsprechend Nummer 3.4.3.
3.6 Die Kennzeichnung nach Nummer 3.1 oder 3.2 ist bei Sammelpackungen, ausgenommen Sammelpackungen
mit frischem Geflügelfleisch von Federwild, nicht erforderlich, wenn
3.6.1 befördert werden
3.6.1.1 Tierkörper von einem zugelassenen Geflügelschlachtbetrieb zur Zerlegung in einem Geflügelfleischzerlegungs-
betrieb,
3.6.1.2 frisches Geflügelfleisch von einem zugelassenen Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb
zur Zubereitung von Geflügelfleischerzeugnissen in einem Verarbeitungsbetrieb oder von Geflügelfleisch-
zubereitungen in einem Herstellungsbetrieb für Geflügelfleischzubereitungen,
3.6.1.3 Tierkörper, soweit sie zur Abgabe an den Verbraucher nach einer Hitzebehandlung bestimmt sind, von zuge-
lassenen Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieben zu Gaststätten oder Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung,
3.6.2 außen auf der Sammelpackung deutlich sichtbar der Verwendungszweck und die Anschrift des Empfängers
angebracht sind,
3.6.3 der Versandbetrieb fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des versandten Geflügelfleisches sowie
über den Empfänger führt und
3.6.4 die Empfangsbetriebe fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des so erhaltenen Geflügelfleisches
sowie über seine Herkunft führen.
4118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
3.7 Die Angaben nach Nummer 3.6.2 sind nach folgendem Muster anzubringen:
Muster
Vorgesehene Verwendung: Zerlegung/Hitzebehandlung zur Abgabe an den Verbraucher/Herstellung
von Geflügelfleischerzeugnissen/Geflügelfleischzubereitungen ) 1
Anschrift des Empfängers:
____________
1
) Nichtzutreffendes streichen.
Der Verwendungszweck ist von dem Betrieb, in dem das frische Geflügelfleisch gewonnen worden ist, die
Anschrift des Empfängers ist von dem Betrieb, der das frische Geflügelfleisch an den Empfänger ausliefert, vor
der Verladung einzutragen.
4. Bei Geflügelfleischerzeugnissen und Geflügelfleischzubereitungen, die in zugelassenen Betrieben zubereitet
und behandelt worden sind, ist die Kennzeichnung wie folgt vorzunehmen:
4.1 Geflügelfleischerzeugnisse
4.1.1 Bei Geflügelfleischerzeugnissen erfolgt die Kennzeichnung mit dem Kennzeichen nach Nummer 4.3.1, bei
Geflügelfleischerzeugnissen mit einem geringen Geflügelfleischanteil nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Kenn-
zeichen nach Nummer 4.3.2 zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an
einer augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar.
4.1.2 Die Kennzeichen können auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung angebracht oder auf einem
Etikett aufgedruckt oder angebracht werden. Die Kennzeichen müssen beim Öffnen der Schutzhülle oder
Verpackung zerstört werden. Dies gilt nicht, wenn die Schutzhülle oder Verpackung beim Öffnen zerstört wird.
4.1.3 Bei Geflügelfleischerzeugnissen in Fertigpackungen muss die Kennzeichnung nur auf der Verpackung an-
gebracht werden. Werden mit Kennzeichen versehene Geflügelfleischerzeugnisse verpackt, sind die Kenn-
zeichen auch an der Verpackung anzubringen. Die Kennzeichnung darf auch in der Anbringung einer nicht
mehr abnehmbaren Plombe oder Plakette aus widerstandsfähigem Material bestehen, die allen hygienischen
Erfordernissen entspricht.
4.1.4 Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 ist die Kennzeichnung nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 nicht
bei Geflügelfleischerzeugnissen erforderlich, die in einem anderen zugelassenen Betrieb als dem Herstellungs-
betrieb über die Kühlung oder Lagerung hinaus weiter behandelt oder zubereitet werden, wenn
4.1.4.1 die Sammelpackung, in der die Geflügelfleischerzeugnisse versandt werden, nach Nummer 4.1.1 gekennzeich-
net und der Bestimmungsort auf der Sammelpackung deutlich sichtbar angegeben ist und
4.1.4.2 der zugelassene Bestimmungsbetrieb über Mengen, Art und Herkunft der Geflügelfleischerzeugnisse Nach-
weise führt.
4.1.5 Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 ist die Kennzeichnung nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 nicht
bei Geflügelfleischerzeugnissen erforderlich, die nicht in Fertigpackungen, sondern lose über Einzelhandelsge-
schäfte an Verbraucher abgegeben werden sollen, sofern
4.1.5.1 die Sammelpackung, in der die Geflügelfleischerzeugnisse versandt werden, gemäß Nummer 4.1.1 gekenn-
zeichnet ist und
4.1.5.2 der zugelassene Verarbeitungsbetrieb über Mengen, Art und Empfänger der Geflügelfleischerzeugnisse Nach-
weise führt.
4.1.6 Bei Geflügelfleischerzeugnissen, die ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung in einem Umpackbetrieb
lediglich neu zusammengestellt worden sind, muss die Kennzeichnung nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2
des Verarbeitungsbetriebes angebracht sein, in dem die Geflügelfleischerzeugnisse hergestellt worden sind.
Werden Geflügelfleischerzeugnisse aus mehr als einem Verarbeitungsbetrieb in einem Umpackbetrieb neu
verpackt, ist die äußere Verpackung nach Nummer 4.3.3 zu kennzeichnen. Bei Geflügelfleischerzeugnissen,
die, gegebenenfalls nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem Aufteilen oder Zerteilen, in einem Umpack-
betrieb umhüllt oder verpackt werden, ist die Kennzeichnung nach Nummer 4.3.3 entsprechend den
Nummern 4.1.2 und 4.1.3 anzubringen.
4.2 Geflügelfleischzubereitungen
Bei Geflügelfleischzubereitungen ist die Kennzeichnung auf einem an der Umhüllung oder Verpackung
befestigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem
Kennzeichen nach
4.2.1 Nummer 3.4.1, das die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Geflügelschlachtbetriebes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4119
4.2.2 Nummer 3.4.3, das die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Geflügelfleischzerlegungsbetriebes,
4.2.3 Nummer 4.3.1, das die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Verarbeitungsbetriebes oder
4.2.4 Nummer 3.4.2, das die Nummer des zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebes
enthält. Bei Geflügelfleischzubereitungen aus eigenständigen Produktionseinheiten erfolgt die Kennzeichnung
mit dem Kennzeichen nach Nummer 4.3.4. Für die Art der Kennzeichnung gelten die Nummern 4.1.1 bis 4.1.3
entsprechend.
4.3 Muster für die Kennzeichnung von Geflügelfleischzubereitungen, soweit sie in nach dem 1. Mai 1999 zugelas-
senen Verarbeitungsbetrieben oder eigenständigen Produktionseinheiten zubereitet worden sind, und von
Geflügelfleischerzeugnissen, soweit sie in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben zubereitet oder nach Nummer
4.1.6 Satz 2 oder 3 in Umpackbetrieben behandelt worden sind:
Muster
4.3.1
D
EV -EV
EWG
4.3.2
D
EV - 8-
EWG
4.3.3
D
EV-EUZ
EWG
4.3.4
D
EV-EHK
EWG
4120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
5. Für die Kennzeichnung nach den Nummern 3.1 und 3.2 ist der amtliche Tierarzt verantwortlich. Zu diesem
Zweck besitzt und verwahrt er die für die Kennzeichnung des Geflügelfleisches bestimmten Stempel, die er erst
zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die hierfür erforderliche Zeit herausgeben darf. Die Verwendung
der für die Kennzeichnung verwendeten Plaketten und Kennzeichnungseinlagen sowie des Umhüllungs- und
Verpackungsmaterials, soweit es bereits mit dem vorgeschriebenen Kennzeichen versehen ist, wird durch den
amtlichen Tierarzt überwacht.
6. Bei frischem Geflügelfleisch aus Betrieben nach § 1 Nr. 10 Buchstabe a und b, das gemäß Kapitel V Nr. 1 als
tauglich beurteilt worden ist, muss die Kennzeichnung wie folgt durchgeführt werden:
6.1 bei nicht einzeln verpackten und nicht einzeln mit einer Schutzhülle versehenen Tierkörpern durch Stempelauf-
druck oder durch Anbringen einer nur einmal zu verwendenden Plakette oder Plombe nach Nummer 6.6 an
jedem Tierkörper;
6.2 bei einzeln verpackten oder einzeln mit Schutzhüllen versehenen Tierkörpern sowie bei Tierkörperteilen oder
bei Nebenprodukten der Schlachtung in Fertigpackungen durch eine Kennzeichnung nach Nummer 6.6 auf
oder sichtbar unter der Schutzhülle, auf der Verpackung oder auf besonderen Kennzeichnungseinlagen aus
geeignetem, hygienisch einwandfreiem Material;
6.3 bei Sammelpackungen zusätzlich zur Kennzeichnung nach Nummer 6.1 oder 6.2 durch eine Kennzeichnung
nach Nummer 6.6 auf der Sammelpackung.
6.4 Die Kennzeichnung nach Nummer 6.1 oder 6.2 ist bei Sammelpackungen, ausgenommen Sammelpackungen
mit frischem Geflügelfleisch von Federwild, nicht erforderlich, wenn
6.4.1 befördert werden
6.4.1.1 Tierkörper von einem Schlachtbetrieb zur Zerlegung in einem Geflügelfleischzerlegungsbetrieb,
6.4.1.2 frisches Geflügelfleisch von einem Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb zur Zubereitung
von Geflügelfleischerzeugnissen in einem Verarbeitungsbetrieb oder von Geflügelfleischzubereitungen in
einem Herstellungsbetrieb für Geflügelfleischzubereitungen,
6.4.1.3 Tierkörper, soweit sie zur Abgabe an den Verbraucher nach einer Hitzebehandlung bestimmt sind, von Geflü-
gelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieben zu Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-
verpflegung,
6.4.2 außen auf der Sammelpackung deutlich sichtbar der Verwendungszweck und die Anschrift des Empfängers
angebracht sind,
6.4.3 der Versandbetrieb fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des versandten Geflügelfleisches sowie
über den Empfänger führt und
6.4.4 der Empfangsbetrieb fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des so erhaltenen Geflügelfleisches
sowie über seine Herkunft führt.
6.5 Die Angaben nach Nummer 6.4.2 sind nach dem Muster der Nummer 3.7 anzubringen.
6.6 Das verwendete Kennzeichen muss deutlich erkennbar sein und dem folgenden Muster in Form und Inhalt ent-
sprechen; es kann zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher enthalten.
Muster
zuständige
Behörde
7. Kennzeichnung von eingeführtem Geflügelfleisch
7.1 Für die Kennzeichnung von Geflügelfleisch aus Drittländern gelten die Anforderungen der Nummer 3, aus-
genommen die Nummern 3.6 und 3.7, und der Nummer 4, ausgenommen die Nummern 4.1.4 bis 4.1.6, ent-
sprechend. Abweichend von den Nummern 3.4 und 4.3 müssen die Kennzeichen anstelle der Angabe des
Mitgliedstaates im oberen Teil den ISO-Code des Herkunftslandes enthalten; die Abkürzung „EWG" im unteren
Teil entfällt.
7.2 Frisches Geflügelfleisch von Federwild ist mit einem fünfeckigen Kennzeichen zu versehen, dessen Form von
dem Muster der Nummer 3.4.2 abweichen darf.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4121
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3, den §§ 5, 9, 10, 11 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a und § 14 Abs.1)
Kapitel I
Beschaffenheit und Ausstattung der Räume,
in denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird
1. In Räumen, in denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird, müssen
1.1 Fußböden aus wasserundurchlässigem, festem, nicht verrottendem, leicht zu reinigendem und zu des-
infizierendem Material bestehen; sie müssen so beschaffen sein, dass Wasser leicht ablaufen kann; das Wasser
muss zu abgedeckten, geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden. Abflüsse sind nicht erforderlich in
Verpackungsräumen, Kühl- und Gefrierräumen sowie in Bereichen und Gängen, durch die Geflügelfleisch
ausschließlich befördert wird;
1.2 Wände glatt, fest, undurchlässig und bis zu einer Höhe von mindestens 2 Meter, in Kühl- und Lagerungsräumen
mindestens bis in Lagerungshöhe mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein;
1.3 Decken hell und glatt sein; sofern Decken fehlen, muss die Innenseite der Bedachung diesen Bedingungen
entsprechen;
1.4 Türen und Fensterrahmen
1.4.1 aus Kunststoff oder Metall glatt, hell, verschleißfest, korrosionsbeständig oder korrosionsgeschützt sein,
1.4.2 aus Holz mit einem glatten, hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein;
1.5 Isolierungen aus verschleißfestem, geruchlosem Material bestehen;
1.6 ausreichende Beleuchtungen vorhanden sein, die Farben nicht verändern und Abweichungen am Geflügel-
fleisch erkennen lassen;
1.7 ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung vor-
handen sein, so dass die Kondenswasserbildung an Flächen wie Wänden oder Decken so weit wie möglich
verhindert wird;
1.8 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Des-
infektion
1.8.1 der Hände mit handwarmem, fließendem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie mit hygieni-
schen Mitteln zum Händetrocknen, wobei die Wasserhähne nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein
dürfen,
1.8.2 der Arbeitsgeräte an Ort und Stelle oder in einem angrenzenden Raum mit Wasser von mindestens + 82 °C
vorhanden sein.
2. Nummer 1 gilt nicht für Räucherräume und Räume, in denen haltbare Geflügelfleischerzeugnisse reifen oder
lagern, sowie für Räume, in denen verpacktes Geflügelfleisch, Gewürze, andere Zutaten, Umhüllungs- oder
Verpackungsmaterial lagern; in anderen Räumen, in denen bei der Zubereitung von Geflügelfleisch kein Wasser
vorhanden sein darf, müssen abweichend von Nummer 1.1 keine Abflüsse und abweichend von Nummer 1.8
keine Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion vorhanden sein; in diesen Räumen dürfen Reinigungs- und
Desinfektionsverfahren eingesetzt werden, bei denen kein Wasser verwendet wird. Diese Räume müssen
stabil, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
3. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Tische, Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder
und Sägen müssen aus korrosionsbeständigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material
bestehen, das die Beschaffenheit des Geflügelfleisches nicht beeinträchtigt; die Verwendung von Holz ist
nur zulässig
3.1 in Räucher-, Pökel- und Reiferäumen sowie in Lagerräumen und in Versandräumen für Geflügelfleischerzeug-
nisse, sofern dies technisch unvermeidbar und die Gefahr der Kontamination dieser Erzeugnisse ausgeschlos-
sen ist;
3.2 bei Hackklötzen und bei Paletten zum Transport von verpacktem Geflügelfleisch.
Im Übrigen können Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aus verzinktem Metall beim Trocknen von
Würsten und anderen Geflügelfleischerzeugnissen verwendet werden, sofern das Metall nicht korrodiert ist und
nicht mit den Erzeugnissen in Berührung kommt.
4. Außerdem müssen vorhanden sein
4.1 geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer;
4.2 Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, dass das Geflügelfleisch unmittelbar mit dem Fußboden oder
den Wänden in Berührung kommt;
4122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
4.3 für die Aufnahme von zum Verzehr für Menschen nicht bestimmtem oder untauglichem Geflügelfleisch sowie
von zum Verzehr für Menschen nicht geeigneten Teilen von geschlachtetem Geflügel oder Federwild
4.3.1 besondere wasserdichte, korrosionsbeständige Behältnisse mit dicht schließenden Deckeln, die so beschaffen
sind, dass eine unbefugte Entnahme des Inhaltes verhindert wird,
4.3.2 ein verschließbarer Raum, wenn es die anfallende Menge erforderlich macht oder dieses Geflügelfleisch nicht
am Ende des Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt wird, wobei sicherzustellen ist, dass Geflügelfleisch, das
zum Verzehr für Menschen bestimmt ist, hierdurch, insbesondere durch Gerüche, nicht nachteilig beeinflusst
werden kann;
4.4 Kühleinrichtungen, die gewährleisten, dass die in Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebene Innentemperatur des
Geflügelfleisches eingehalten wird, und die an die Abwasserleitung angeschlossen sind oder bei denen das
Wasser auf andere Weise hygienisch abgeleitet wird;
4.5 eine Anlage, die in ausreichender Menge
4.5.1 Wasser unter Druck und
4.5.2 heißes Wasser
liefert; für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu verwenden; zur Erzeugung von Dampf, zur Brand-
bekämpfung, zur Kühlung von Kühlmaschinen und für das Abschwemmen von Federn und anderen Abfällen in
geschlossenen Anlagen darf jedoch ausnahmsweise Wasser verwendet werden, das keine Trinkwassereigen-
schaften besitzt, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen
und eine Kontamination des Geflügelfleisches ausgeschlossen ist; diese Leitungen müssen sich von Trink-
wasserleitungen deutlich unterscheiden;
4.6 eine Anlage zur hygienischen Ableitung von Abwasser;
4.7 mindestens eine Waschgelegenheit sowie Toiletten mit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den
Arbeitsräumen haben; die Waschgelegenheit muss sich in der Nähe der Toiletten befinden; sie muss mit
fließendem kaltem und warmem oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtem Wasser und mit
hygienischen Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie zum Händetrocknen ausgestattet sein,
wobei die Wasserhähne nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein dürfen;
4.8 ein getrennter, geeigneter Platz zum Abstellen der Reinigungsgeräte und der Mittel zur Wartung, Reinigung
und Desinfektion.
Kapitel II
Allgemeine Hygieneanforderungen für Personal,
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in Räumen,
in denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird
1. Personen, die mit Geflügelfleisch in Berührung kommen oder in Berührung kommen können, haben sich und
ihre Arbeitskleidung ständig sauber zu halten. Personen, die Geflügelfleisch gewinnen oder zubereiten oder
unverpacktes Geflügelfleisch behandeln oder die in Räumen oder Bereichen arbeiten, in denen dieses
Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird, haben eine leicht waschbare, saubere, helle Arbeits-
kleidung sowie saubere und leicht zu reinigende Schuhe und Kopfbedeckungen zu tragen; Arbeitskleidung darf
nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Satz 2 gilt entsprechend für Personen, die in Betrieben
Zutritt zu den Bereichen haben, in denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder in den Verkehr gebracht
wird, sofern eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches durch besondere Vorkehrungen nicht sicher aus-
geschlossen werden kann. Personen, die Tiere schlachten oder sonst mit Geflügelfleisch in Berührung kom-
men, haben mehrmals im Laufe eines Arbeitstages während der Arbeit sowie vor jeder Wiederaufnahme der
Arbeit ihre Hände zu reinigen und zu desinfizieren sowie erforderlichenfalls die Arbeitskleidung zu wechseln.
Personen, die mit kranken Tieren oder infektiösem oder kontaminiertem Geflügelfleisch in Berührung ge-
kommen sind, haben unverzüglich Hände und Arme mit warmem Wasser gründlich zu reinigen und dann zu
desinfizieren sowie erforderlichenfalls die Arbeitskleidung zu wechseln.
2. Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig sauber und in einwandfreiem Zustand
gehalten werden. Sie sind vor ihrer Wiederverwendung, bei Verunreinigungen und soweit sonst erforderlich,
sowie am Ende jedes Arbeitstages gründlich zu reinigen und zu desinfizieren; Kühleinrichtungen sind zumin-
dest nach jeder vollständigen Räumung zu desinfizieren; Gefriereinrichtungen sind eisfrei zu halten, bei Bedarf
abzutauen und anschließend gründlich mit warmem Wasser zu reinigen und zu desinfizieren; Pökel-, Reife- und
Räucherräume sowie Lagerräume für Geflügelfleischerzeugnisse sind bei Bedarf zu reinigen und zu desinfizie-
ren. Die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Gewinnen, Zubereiten und
Behandeln von Fleisch oder Geflügelfleisch verwendet werden. Eurokästen dürfen für die erneute Beförderung
von Geflügelfleisch nur verwendet werden, wenn sie ausschließlich zur Aufbewahrung und Beförderung von
Fleisch oder Geflügelfleisch verwendet, in einem hygienisch einwandfreien Zustand gehalten und vor der
Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch und das
Behandeln von unverpacktem frischem Geflügelfleisch dürfen nicht gleichzeitig mit dem Behandeln von Feder-
wild im Federkleid, von erlegtem Haarwild, von Gehegewild in der Decke oder von Hauskaninchen im Fell oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4123
mit dem Zubereiten von Fleisch und Geflügelfleisch in demselben Raum stattfinden. Werden die Arbeiten nach-
einander in demselben Raum durchgeführt, ist eine zwischenzeitliche Reinigung und Desinfektion erforderlich.
Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für die in den Räumen verwendeten Beförderungsmittel, soweit sie ausschließlich
für verpacktes Fleisch und Geflügelfleisch verwendet werden.
3. In den Arbeits- und Lagerräumen sowie in sonstigen Bereichen und Gängen, durch die Geflügelfleisch beför-
dert wird, dürfen weder Speisen oder Getränke eingenommen noch darf geraucht werden; Behältnisse mit
Speisen oder Getränken dürfen nicht in Arbeitsräume gebracht werden.
4. Tiere, mit Ausnahme der zur Schlachtung bestimmten Tiere im Geflügelschlachtbetrieb, sind von den Betriebs-
räumen fernzuhalten. Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen.
5. Die Käfige für die Anlieferung des Schlachtgeflügels müssen aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und
zu desinfizierendem Material bestehen; sie sind nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
6. Geflügelfleisch und Zutaten für die Herstellung von Geflügelfleischzubereitungen und -erzeugnissen sowie die
Geflügelfleisch oder Zutaten enthaltenden Behältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in
Berührung kommen.
7. Räume oder Behälter für untaugliches oder nicht zum Verzehr für Menschen bestimmtes Geflügelfleisch, ins-
besondere Abfälle, sowie für nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Teile sind nach Bedarf zu entleeren und
unmittelbar nach jeder Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren. Nicht in Behältern gesammelte Abfälle sind
unverzüglich aus den Arbeitsräumen, Federn sind unverzüglich nach dem Rupfen aus dem Schlachtraum zu
entfernen.
8. Reinigungs-, Desinfektionsmittel und ähnliche Stoffe sind so zu verwenden, dass sie sich weder auf
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte noch auf Geflügelfleisch nachteilig auswirken können. Nach ihrer
Verwendung müssen sie gründlich abgespült werden, sofern ein Abspülen nach ordnungsgemäßer Anwen-
dung entsprechend der Gebrauchsanweisung erforderlich ist.
9. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf den Fußboden von Räumen aufgetragen werden, in denen
Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird.
10. Geflügelfleisch darf in Räumen nur so gewonnen, zubereitet und behandelt werden, dass es bei Beachtung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflusst werden kann,
insbesondere durch Mikroorganismen, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen,
Witterungseinflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz-
oder Lösungsmittel.
Kapitel III
Besondere Hygieneanforderungen
für Geflügelschlachtbetriebe und das Schlachten
1. Für Betriebe, in denen Geflügel geschlachtet wird, gilt über die Hygienevorschriften nach den Kapiteln I und II
hinaus Folgendes:
1.1 Sie müssen mindestens verfügen über
1.1.1 einen ausreichend großen, für einen ordnungsgemäßen, hygienisch einwandfreien Ablauf der Schlachtung
geeigneten Schlachtraum, in dem das Betäuben und Entbluten einerseits, das Rupfen und gegebenenfalls das
Brühen andererseits in gesonderten Arbeitsbereichen durchgeführt werden können;
1.1.2 einen ausreichend großen Raum für das Ausnehmen, Zurichten, Sortieren und Verpacken des geschlachteten
Geflügels, in dem das Ausnehmen an einem Arbeitsplatz durchgeführt werden kann, der zur Verhinderung einer
Verunreinigung weit genug von den anderen Arbeitsplätzen entfernt oder durch eine Trennwand von diesen
abgesondert ist;
1.1.3 einen ausreichend großen Kühlraum für die Aufnahme des geschlachteten Geflügels;
1.1.4 einen ausreichend großen Kühlraum für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem Geflügelfleisch, dessen
Untersuchung noch nicht abgeschlossen oder das erst nach Brauchbarmachung als tauglich zu beurteilen
ist; wenn die anfallende Menge dies zulässt, genügt eine geeignete, verschließbare Abtrennung in dem in Num-
mer 1.1.3 genannten Kühlraum, sofern Einrichtungen vorhanden sind, die eine Übertragung von Krankheits-
erregern verhüten.
2. Schlachtgeflügel, das in den Schlachtraum verbracht wird, muss sofort geschlachtet werden. Krankes und
krankheitsverdächtiges Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach dem in Kapitel IV
festgelegten Verfahren geschlachtet werden.
3. Das Schlachtgeflügel muss vollständig entbluten; hierbei ist darauf zu achten, dass das Blut keine Bereiche
außerhalb des Schlachtplatzes verunreinigt.
4. Das geschlachtete Geflügel muss unverzüglich vollständig gerupft werden.
5. Das Ausnehmen muss unverzüglich durchgeführt werden. Der Tierkörper muss so geöffnet werden, dass die
Leibeshöhle und die Eingeweide untersucht werden können; zu diesem Zweck sind Verdauungsapparat, Leber
und Milz so aus dem Tierkörper herauszunehmen, dass dieser nicht verunreinigt wird; hierbei können die zu
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untersuchenden Eingeweide entweder vom Tierkörper abgetrennt werden oder bis zur Geflügelfleischuntersu-
chung mit ihm natürlich verbunden bleiben; werden sie abgetrennt, müssen sie in natürlichem Zusammenhang
miteinander bleiben, und es muss feststellbar bleiben, von welchem Tierkörper sie stammen. Abweichend von
Satz 2 kann das Ausnehmen nach Genehmigung durch die zuständige Behörde auf das Entfernen des Darmes
beschränkt werden. Eine gleichzeitige Schlachtung mit Tieren, die vollständig ausgenommen werden, ist in
diesen Fällen nur zulässig, wenn das Ausnehmen räumlich getrennt erfolgt.
6. Nach der Geflügelfleischuntersuchung müssen die herausgenommenen Eingeweide unverzüglich vom Tier-
körper getrennt und die zum Verzehr für Menschen nicht geeigneten Teile unverzüglich beseitigt werden. Im
Tierkörper verbliebene Eingeweide oder Teile von Eingeweiden – mit Ausnahme der Nieren – sind anschließend
unter hygienischen Bedingungen möglichst vollständig zu entfernen.
7. Geflügelfleisch darf nicht mit Tüchern gereinigt werden; Flüssigkeit darf nicht in Geflügelfleisch eingespritzt
werden; Tierkörper dürfen, mit Ausnahme einer Füllung aus genießbaren Nebenprodukten der Schlachtung und
Hälsen von Geflügel, das im selben Betrieb geschlachtet wurde, nicht gefüllt werden.
8. Vorläufig beschlagnahmtes Geflügelfleisch, als tauglich nach Brauchbarmachung oder als untauglich beur-
teiltes oder nicht zum Verzehr für Menschen bestimmtes Geflügelfleisch sowie Teile, die nicht zum Verzehr für
Menschen geeignet sind, insbesondere Federn und Abfälle, sind unverzüglich in die dafür vorgesehenen
Räume, Einrichtungen oder Behältnisse zu bringen und so zu behandeln, dass eine Keimverschleppung
vermieden wird.
9. Nach der Untersuchung und dem Ausnehmen ist das Geflügelfleisch sofort hygienisch einwandfrei zu reinigen
und zu kühlen. Die Kühlung des Geflügelfleisches durch Tauchen mehrerer Tierkörper, Tierkörperteile oder
Nebenprodukte der Schlachtung in einem gemeinsamen Wasserbad ist verboten, ausgenommen
9.1 Tierkörper, Tierkörperteile oder Nebenprodukte der Schlachtung, die mit einer wasserdichten Hülle zum Schutz
vor unmittelbarer Berührung mit dem Wasser umgeben sind, oder
9.2 Tierkörper, die nach Nummer 10 gereinigt und nach Nummer 11 gekühlt und unmittelbar nach der Kühlung
gefroren oder tiefgefroren werden.
10. Tierkörper müssen im Falle der Nummer 9.2 unmittelbar nach dem Ausnehmen durch Abbrausen gründlich
innen und außen gewaschen und unverzüglich in das Wasserbad eingetaucht werden. Bei Tierkörpern, deren
Gewicht
10.1 2,5 Kilogramm nicht überschreitet, sind je Tierkörper mindestens 1,5 Liter Wasser,
10.2 zwischen 2,5 und 5 Kilogramm liegt, sind je Tierkörper mindestens 2,5 Liter Wasser,
10.3 5 Kilogramm überschreitet, sind je Tierkörper mindestens 3,5 Liter Wasser
für das Abbrausen zu verwenden.
11. Die Tauchkühlung in einem gemeinsamen Wasserbad muss folgende hygienischen Anforderungen erfüllen:
11.1 Die Tierkörper müssen einen oder mehrere Behälter mit ständig erneuertem Wasser oder Eiswasser durchlau-
fen. Zulässig ist nur ein System, bei dem die Tierkörper ständig mittels mechanischen Antriebs das Wasser bei
Gegenströmung durchlaufen.
11.2 Die Wassertemperatur in dem Behälter oder den Behältern, die beim Eintritt und Austritt der Tierkörper gemes-
sen wird, darf beim Eintritt + 16 °C und beim Austrit t + 4 °C nicht überschreiten.
11.3 Die in Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebene Temperatur muss unverzüglich erreicht werden.
11.4 Der Wasserdurchsatz für die gesamte Tauchkühlung muss bei Tierkörpern, deren Gewicht
11.4.1 2,5 Kilogramm nicht überschreitet, mindestens 2,5 Liter,
11.4.2 zwischen 2,5 und 5 Kilogramm liegt, mindestens 4 Liter,
11.4.3 5 Kilogramm überschreitet, mindestens 6 Liter
je Tierkörper betragen.
11.5 Werden die Tierkörper in mehreren Behältern gekühlt, müssen die Zufuhr frischen Wassers und die Ableitung
des verwendeten Wassers so eingestellt sein, dass die zugeführte und die abgeleitete Menge des Wassers in
der Durchlaufrichtung der Tierkörper von Behälter zu Behälter abnimmt, wobei sich das frische Wasser so auf
die Behälter verteilt, dass der Wasserfluss durch den letzten Behälter bei Tierkörpern, deren Gewicht
11.5.1 2,5 Kilogramm nicht überschreitet, nicht weniger als 1 Liter,
11.5.2 zwischen 2,5 und 5 Kilogramm liegt, nicht weniger als 1,5 Liter,
11.5.3 5 Kilogramm überschreitet, nicht weniger als 2 Liter
je Tierkörper beträgt.
11.6 Das für die Erstfüllung der Behälter verwendete Wasser darf bei der Berechnung der in Nummer 11.4 vorge-
schriebenen Mengen nicht berücksichtigt werden.
11.7 Die Tierkörper dürfen im ersten Teil des Kühlwasserbehälters oder im ersten Kühlwasserbehälter nicht länger
als eine halbe Stunde und in den anderen Behältern nicht länger als erforderlich verbleiben. Es müssen die
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erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, damit bei einer Unterbrechung der Arbeit die in Satz 1 vor-
gesehene Durchlaufzeit eingehalten wird.
11.8 Für die in Kapitel II Nr. 2 vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion sind die Kühlwasserbehälter jedes Mal,
wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal täglich, vollständig zu entleeren.
11.9 Die Einhaltung der Vorschriften über das Abbrausen der Tierkörper nach Nummer 10 und über die Tauch-
kühlung nach Nummer 11 ist fortlaufend durch geeichte Kontrollgeräte zu überprüfen, und die Ergebnisse sind
aufzuzeichnen. Dies betrifft
11.9.1 den Wasserverbrauch für das Abbrausen vor dem Eintauchen,
11.9.2 die Temperatur des Wassers in dem Behälter oder in den Behältern am Eintritt und Austritt für die Tierkörper
und
11.9.3 den Wasserverbrauch für die Tauchkühlung und die Zahl der Tierkörper, geordnet nach den in den Nummern 10
und 11 genannten Gewichtsgruppen.
12. Der hygienische Ablauf des Abbrausens und der Tauchkühlung nach den Nummern 10 und 11 ist vor der ersten
Inbetriebnahme der Tauchkühlung und bei jeder Änderung der Kühlbedingungen durch mikrobiologische
Kontrollen zu überprüfen. Dazu sind in zeitlichem Zusammenhang jeweils fünf Tierkörper vor dem Eintritt in das
Kühlwasser und unmittelbar nach Abschluss der Kühlung zu entnehmen. Die entnommenen Tierkörper sind
nach wissenschaftlich anerkannten und praktisch erprobten Verfahren auf den aeroben Gesamtkeimgehalt
(+ 30 °C) und den Gehalt an Enterobakterien zu unters uchen. Durch Vergleich der Untersuchungsergebnisse
vor und nach dem Kühlen ist festzustellen, ob die Tauchkühlanlage hygienisch einwandfrei arbeitet. Im Falle
von Beanstandungen ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch gründliche Reinigung und
Desinfektion, eine hygienisch einwandfreie Kühlung sicherzustellen. Am Ende der Arbeitszeit des ersten Tages
nach Wiederinbetriebnahme ist stets eine Probenahme und Untersuchung durchzuführen.
13. Vor dem Abschluss der Geflügelfleischuntersuchung dürfen Tierkörper nicht weiter zerlegt und Teile der
geschlachteten Tiere nicht entfernt oder sonst behandelt oder zubereitet werden. Dies gilt nicht für das
Entfernen von Köpfen, Füßen, Blut und Federn. Im Übrigen kann der amtliche Tierarzt eine von Satz 1 abwei-
chende Behandlung fordern oder zulassen, wenn dies nach Lage des Falles geboten ist.
14. Nicht untersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen nicht mit bereits untersuchtem
frischem Geflügelfleisch in Berührung kommen.
15. Hauskaninchen, die in Geflügelschlachtbetrieben geschlachtet werden sollen, dürfen in denselben Räumen
wie Schlachtgeflügel zeitlich getrennt geschlachtet werden. Das von ihnen stammende Fleisch darf nicht
zusammen mit frischem Geflügelfleisch in denselben Räumen behandelt oder zubereitet werden.
Kapitel IV
Verfahren bei Schlachtverboten und Sonderschlachtungen
1. Wird Schlachtgeflügel, für das ein Schlachtverbot besteht, im Geflügelschlachtbetrieb getötet und steht für
die Tötung kein besonderer Raum zur Verfügung, darf diese in dem in Kapitel III Nr. 1.1.1 genannten Schlacht-
raum erfolgen, wenn alle Maßnahmen getroffen sind, um eine Keimverbreitung zu vermeiden. Die Tötung darf
erst beginnen, wenn das aus Schlachtungen stammende Geflügelfleisch aus dem Schlachtraum und dem
Raum für das Ausnehmen, Zurichten und Sortieren entfernt worden ist. Transportmittel, Käfige und Räume, in
denen sich das zur Tötung bestimmte Schlachtgeflügel und alle von ihm stammenden Teile befunden haben,
sowie die in diesen Räumen vorhandenen Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind sofort nach der
Tötung nach näherer Anweisung des amtlichen Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
2. Dieselben Sicherungsmaßnahmen sind einzuhalten, wenn bei Schlachtungen nach § 5 Abs. 6 die Gefahr einer
Verbreitung von Krankheitserregern besteht.
Kapitel V
Besondere Hygieneanforderungen für das Zerlegen von Geflügelfleisch
Für das Zerlegen von Geflügelfleisch gilt über die Hygieneanforderungen nach den Kapiteln I und II hinaus Folgendes:
1. Betriebe, in denen Geflügelfleisch zerlegt wird, müssen mindestens verfügen über
1.1 einen oder mehrere ausreichend große Kühlräume und erforderlichenfalls auch Gefrierräume,
1.2 einen Raum oder einen geeigneten Platz, an dem das Geflügelfleisch ohne nachteilige Beeinflussung zerlegt
werden kann.
2. Im Schlachtraum darf Geflügelfleisch nicht zerlegt werden.
3. Geflügelfleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muss von Verunreinigungen befreit sein. Der dafür
vorgesehene Arbeitsplatz muss mit einem Behälter für nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Geflügel-
fleischabschnitte, einer Waschgelegenheit nach Kapitel I Nr. 1.8 und ausreichender Beleuchtung ausgestattet
sein.
4126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
4. Frisches Geflügelfleisch darf in Zerlegungsräume mengenmäßig nur entsprechend den Arbeitserfordernissen
gebracht werden.
5. Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch ist so durchzuführen, dass jede Verunreinigung des Geflügel-
fleisches vermieden wird. Sichtbare Knochensplitter und Blutgerinnsel sind zu entfernen.
6. Geflügelfleisch darf nur zerlegt werden, wenn es auf höchstens + 4 °C abgekühlt ist. Beim Zerlegen dar f die
Innentemperatur des Geflügelfleisches + 4 °C nicht üb erschreiten.
7. Abweichend von Nummer 6 darf frisches Geflügelfleisch unmittelbar nach der Schlachtung zerlegt werden,
wenn
7.1 Schlachtbereich und Zerlegungsraum in demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander liegen, dass das
frische Geflügelfleisch ohne Unterbrechung des Transportes von dem in Kapitel III Nr. 1.1.2 genannten Raum in
den Zerlegungsraum befördert wird, und
7.2 die Zerlegung unverzüglich erfolgt.
8. Das frische Geflügelfleisch muss nach dem Zerlegen und gegebenenfalls nach dem Umhüllen und Verpacken
unverzüglich in einen geeigneten Kühlraum gebracht werden.
9. Soll frisches Geflügelfleisch unmittelbar nach der Zerlegung zu Geflügelfleischerzeugnissen verarbeitet
werden, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Anforderung nach Nummer 8 zulassen.
Kapitel VI
Besondere Hygieneanforderungen für das Zubereiten von Geflügelfleisch
Für das Zubereiten von Geflügelfleisch und das Behandeln von Geflügelfleischzubereitungen und -erzeugnissen gilt
über die Hygieneanforderungen nach den Kapiteln I und II hinaus Folgendes:
1. Betriebe, in denen Geflügelfleischerzeugnisse, Geflügelfleischzubereitungen oder Lebensmittel mit einem
Zusatz von frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch hergestellt werden, müssen mindestens verfügen über
1.1 einen ausreichend großen Raum, in dem das Geflügelfleisch ohne nachteilige Beeinflussung zubereitet werden
kann, und
1.2 ausreichenden Kühlraum.
2. In Räumen nach Kapitel III Nr. 1.1.1 und 1.1.2 darf Geflügelfleisch nicht zubereitet werden.
3. Die zuständige Behörde kann jedoch zulassen, dass Tierkörpern oder Teilen davon in einem speziellen, deutlich
abgetrennten Bereich im Schlacht- oder Zerlegungsraum Würzstoffe zugesetzt werden.
4. Frisches Geflügelfleisch darf nicht mit fertigen Geflügelfleischzubereitungen und Geflügelfleischerzeugnissen in
Berührung kommen.
5. Es müssen, sofern eine entsprechende Zubereitung oder Behandlung vorgesehen ist, jeweils geeignete
Raumteile, Anlagen, Ein- oder Vorrichtungen
5.1 zum Erhitzen, Trocknen, Reifen oder Räuchern von Geflügelfleischerzeugnissen,
5.2 zum Pökeln einschließlich einer ausreichenden Kühlung,
5.3 zum Würzen,
5.4 zur hygienischen Behandlung der pflanzlichen Lebensmittel, die zur Herstellung von Geflügelfleischerzeug-
nissen verwendet werden,
5.5 für das Lagern und das Aufbewahren von Gewürzen und sonstigen Zutaten,
5.6 für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen und ähnlichen Behältnissen,
5.7 für die Reinigung von Dosen und ähnlichen Behältnissen vor deren Füllung sowie für die Beförderung, Kühlung
und Trocknung dieser gefüllten Behältnisse und
5.8 für das Verpacken und den Versand
vorhanden sein.
6. Dosen oder ähnliche Behältnisse für die Aufnahme von Geflügelfleisch sind in hygienischer Weise zum Arbeits-
raum zu befördern. Sie sind unmittelbar vor dem Füllen und, soweit erforderlich, auch nach dem Verschließen
oder Erhitzen zu reinigen.
Kapitel VII
Besondere Hygieneanforderungen für Federwild
Über die Hygieneanforderungen nach den Kapiteln I und II hinaus gilt für Federwild Folgendes:
1. Federwild ist unmittelbar nach dem Erlegen so aufzubewahren, dass es gründlich auskühlen kann. Es muss
alsbald nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C abgekühlt sein; erforderlichenfal ls ist
es dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu bringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4127
2. Beim Erlegen und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Geflügelfleisch als bedenklich zum
Verzehr für Menschen erscheinen lassen. Diese liegen insbesondere vor bei:
2.1 abnormen Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinbefindens;
2.2 Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);
2.3 Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder der Muskulatur
vorkommen;
2.4 erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;
2.5 sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schussverletzungen, wie z.B. stickige Reifung und
Fäulnis;
2.6 Geschwülsten und Wucherungen im Kopfbereich oder an den Ständern;
2.7 verklebten Augenlidern, Anzeichen von Durchfall, insbesondere im Bereich der Kloake, sowie Verklebungen
und sonstigen Veränderungen der Befiederung, Haut- und Kopfanhänge sowie Ständer;
2.8 Schwellungen der Leber oder der Milz, Entzündung des Herzens, des Darms, des Drüsen- und Muskelmagens;
2.9 Schwellungen der Gelenke, erhebliche Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien.
3. Für Betriebe, die Federwild be- oder verarbeiten, gelten die Kapitel V und VI entsprechend. Im Übrigen müssen
sie verfügen über
3.1 einen ausreichend großen Raum für die Annahme, die Untersuchung und, soweit erforderlich, für das Rupfen
und Ausnehmen; wird Federwild in demselben Raum gerupft und ausgenommen, hat dies jeweils an gesonder-
ten Arbeitsplätzen zu geschehen, die weit genug voneinander entfernt sind;
3.2 einen ausreichend großen Raum für das Zerlegen sowie das Umhüllen, soweit dies im Betrieb erfolgt;
3.3 einen Raum für das Verpacken, soweit dies im Betrieb erfolgt, und für den Versand.
Die Nummern 3.1 und 3.3 gelten nicht für Betriebe, die einzelne Tierkörper von Federwild behandeln oder
zubereiten und unmittelbar an Verbraucher abgeben.
4. Räume zum Sammeln von Federwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen über eine geeignete Kühl-
einrichtung verfügen, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des Federwildes nicht erreicht
werden kann.
5. In den Betriebsräumen und Wildkammern gilt für das Behandeln von Federwild Folgendes:
5.1 Untersuchungspflichtiges Federwild ist so rechtzeitig zur Untersuchung vorzustellen, dass Veränderungen
durch den amtlichen Tierarzt erkannt und beurteilt werden können.
5.2 Federwild ist auf Ersuchen des amtlichen Tierarztes zur Untersuchung so herzurichten, dass die nach der
fachlichen Beurteilung erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden können.
5.3 Ungerupftes und nicht ausgenommenes Federwild darf nicht eingefroren werden.
5.4 Ungerupftes Federwild ist so zu behandeln, dass es mit gerupftem Geflügel oder Geflügelfleisch nicht in
Berührung kommt.
Kapitel VIII
Besondere Anforderungen an
das Umhüllen und Verpacken von Geflügelfleisch
1. Das Umhüllen und Verpacken von Geflügelfleisch muss jeweils in hierfür vorgesehenen Räumen oder an einem
besonderen Platz unter hygienischen Bedingungen erfolgen. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass
bei der Herrichtung von Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial die Beschaffenheit des Geflügelfleisches nicht
nachteilig beeinflusst werden kann.
2. Lagerräume oder Lagerplätze für Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial müssen wirksam gegen Staub und
Ungeziefer geschützt sein.
3. Verpackungs- und Umhüllungsmaterial für Geflügelfleisch muss hygienisch einwandfrei und ausreichend fest
sein, um das Geflügelfleisch wirksam, insbesondere beim Transport und der Lagerung, zu schützen. Schutz-
hüllen müssen durchsichtig und farblos oder – bei Verwendung einer farbigen durchsichtigen Umhüllung – so
beschaffen sein, dass das umhüllte Geflügelfleisch teilweise sichtbar bleibt. Bieten sie jedoch den von der
Verpackung verlangten vollen Schutz, müssen sie weder durchsichtig noch farblos sein. Sie dürfen nur einmal
für die Umhüllung von Geflügelfleisch verwendet werden.
4. Verpackungsmaterialien für Geflügelfleisch dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie korrosionsbestän-
dig, leicht zu reinigen und vor der Wiederverwendung gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.
5. Umhülltes Geflügelfleisch muss verpackt werden. In den Fällen der Nummer 3 Satz 3 ist jedoch keine weitere
Verpackung erforderlich. Für umhülltes Geflügelfleisch dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen oder
ähnliche Behältnisse verwendet werden.
4128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
6. Das Geflügelfleisch muss unmittelbar nach dem Umhüllen und Verpacken in die für verpacktes Geflügelfleisch
vorgesehenen Kühllagerräume gebracht werden.
Kapitel IX
Hygieneanforderungen an das
Kühlen, Lagern und Befördern von Geflügelfleisch
1. Nach der Schlachtung ist Geflügelfleisch unverzüglich auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C he rab-
zukühlen. Während der weiteren Behandlung darf die Innentemperatur von frischem Geflügelfleisch bis zur
Abgabe an den Einzelhandel oder bis zum Zubereiten von Geflügelfleischerzeugnissen oder Geflügelfleisch-
zubereitungen den in Satz 1 genannten Wert nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht für die Zerlegung nach Kapitel V
Nr. 7 und die Behandlung nach Kapitel V Nr. 9.
2. Leicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse sind nach dem Zubereiten bei der vom Hersteller angegebenen
Temperatur zu lagern.
3. Geflügelfleisch, das nach Nummer 1 zu kühlen ist, darf nur bei einer Innentemperatur von höchstens + 4 °C
befördert werden; bei der Beförderung leicht verderblicher Geflügelfleischerzeugnisse ist die Temperatur nach
Nummer 2 einzuhalten; die Transportbehältnisse müssen so eingerichtet sein, dass die vorgeschriebene Innen-
temperatur des Geflügelfleisches eingehalten werden kann.
4. Lagerräume für Geflügelfleisch müssen eine hygienisch einwandfreie Isolierung besitzen, die Innenflächen
müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; in Gefrierräumen müssen die Innenflächen so beschaffen
sein, dass sie leicht trocken gereinigt werden können. Der Fußboden in Kühlräumen muss so beschaffen sein,
dass Reinigungswasser leicht aus dem Raum abfließen kann.
5. In Kühl- oder Gefrierräumen darf Geflügelfleisch mit anderen Lebensmitteln gemeinsam nur gelagert werden,
wenn durch Verpackung sichergestellt wird, dass eine nachteilige Beeinflussung des Geflügelfleisches aus-
geschlossen ist. Verpacktes Geflügelfleisch sowie ungerupftes Federwild dürfen nicht im selben Raum wie
nicht verpacktes und nicht umhülltes Geflügelfleisch gelagert werden.
6. Beförderungsmittel, die für den Transport lebender Tiere oder geschlachteter oder unverpackter erlegter Tiere
im Fell oder Federkleid benutzt werden, dürfen nicht zur Beförderung von Geflügelfleisch verwendet werden;
dies gilt nicht für den gemeinsamen Transport von Hauskaninchen im Fell und Federwild mit verpacktem Geflü-
gelfleisch.
7. Geflügelfleisch darf außerhalb von Räumen nur in Fahrzeugen mit allseits geschlossenen Laderäumen oder in
entsprechenden Behältnissen befördert werden. Zerlegtes Geflügelfleisch und Nebenprodukte der Schlach-
tung müssen bei der Beförderung von einer fest verschlossenen Schutzhülle umgeben sein. Dies gilt nicht für
die Beförderung innerhalb der Betriebsstätten, sofern das Geflügelfleisch sonst ausreichend geschützt ist.
8. Fahrzeugladeräume, Behältnisse und sonstige Vorrichtungen, die als Beförderungsmittel für Geflügelfleisch
dienen, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass das Geflügelfleisch nicht nachteilig beeinflusst
werden kann. Sie sind regelmäßig gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4129
Anlage 3
(zu den §§ 9, 10 und 14)
H ygie nisc he Anforde runge n
an das Gew innen, Z ubereiten und
Be ha nde ln von Ge flüge lfle isc h und
an das Personal in zugelassenen Betrieben;
Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Betrieben
Kapitel I
Hygienische Anforderungen an das Gewinnen,
Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch und an das Personal
1. In zugelassenen Geflügelschlachtbetrieben ist beim Schlachten von Geflügel über Anlage 2 Kapitel III hinaus zu
beachten, dass die Untersuchung nach Anlage 1 Kapitel III und die Annahme des Geflügels zur Schlachtung in
einem eigens hierfür bestimmten ausreichend großen, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Raum oder
an einem entsprechenden überdachten Platz durchgeführt werden muss.
2. In zugelassenen Betrieben ist beim Zerlegen von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapitel V hinaus Folgendes zu
beachten:
2.1 Das Zerlegen und Entbeinen von Tierkörpern von Schlachtgeflügel ist nur in Geflügelfleischzerlegungs-
betrieben zulässig.
2.2 Das Zerlegen und Entbeinen von Federwild ist nur in Wildbearbeitungsbetrieben zulässig; in Geflügelfleisch-
zerlegungsbetrieben ist dies nur dann zulässig, wenn diese Betriebe über je einen zusätzlichen Raum für das
Rupfen und das Ausnehmen des Federwildes verfügen.
3. In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben ist beim Zubereiten von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapitel VI hinaus
Folgendes zu beachten:
3.1 Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Zubereiten oder Behandeln von
Fleischerzeugnissen oder Geflügelfleischerzeugnissen benutzt werden. Mit Zustimmung der zuständigen
Behörde dürfen sie jedoch zeitgleich oder zu einem anderen Zeitpunkt für die Herstellung anderer Lebensmittel
verwendet werden.
3.2 In den Räumen oder Bereichen, in denen frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügel-
fleischzubereitungen zubereitet oder behandelt werden, muss ein hygienisches Arbeiten gewährleistet sein;
erforderlichenfalls sind diese Räume oder Bereiche zu kühlen. In Pökelräumen ist, mit Ausnahme von hand-
werklich strukturierten Betrieben, eine Raumtemperatur von höchsten + 12 °C einzuhalten. Die zuständige
Behörde kann von dieser Raumtemperatur Ausnahmen zulassen, wenn dies die Art der Zubereitung der
Geflügelfleischerzeugnisse zulässt.
3.3 Geflügelfleisch, das zur Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen verwendet werden soll, muss
3.3.1 aus einem zugelassenen Betrieb stammen und unter den hygienischen Anforderungen der Nummer 7 in den
Verarbeitungsbetrieb befördert und
3.3.2 nach Ankunft im Verarbeitungsbetrieb bis zu seiner Zubereitung entsprechend Anlage 2 Kapitel IX gelagert
worden sein.
3.4 Geflügelfleischzubereitungen, die zur Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen bestimmt sind, müssen,
soweit sie nicht in einem Herstellungsraum des Verarbeitungsbetriebes hergestellt wurden,
3.4.1 aus einem nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 zugelassenen Betrieb oder im Fall des Kapitels VI Nr. 3 der Anlage 2 aus
einem nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb stammen,
nach Nummer 7 befördert und
3.4.2 im Verarbeitungsbetrieb bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nach Nummer 7 gelagert werden.
3.5 Beim Zubereiten und Behandeln von Erzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen haltbar
gemacht werden, ist Folgendes zu beachten:
3.5.1 Behältnisse müssen
3.5.1.1 bei Beschädigung oder Fertigungsmängeln ausgesondert werden,
3.5.1.2 erforderlichenfalls nach dem Reinigen und vor dem Befüllen lange genug abtropfen,
3.5.1.3 erforderlichenfalls nach dem hermetischen Verschließen und vor dem Druckerhitzen mit Trinkwasser
gewaschen werden, das gegebenenfalls so heiß sein muss, dass Fett entfernt werden kann.
3.5.2 Die Behältnisse sind nach dem Erhitzen mit Trinkwasser oder Kühlwasser, das mit Chlor behandelt worden ist,
in geeigneter Weise abzukühlen und abzutrocknen; sie müssen bei der Entnahme aus dem Autoklaven noch so
heiß sein, dass die Feuchtigkeit schnell verdampft. Die Behältnisse dürfen vor dem völligen Abtrocknen nicht
angefasst werden.
4130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
3.5.3 Die Behältnisse sind
3.5.3.1 stichprobenweise zu inkubieren und
3.5.3.2 durch geeignete Geräte auf Dichtheit und Unversehrtheit zu überprüfen.
3.5.4 Bombierte Behältnisse sind zusätzlich zu untersuchen.
3.6 Die Thermometer der Autoklaven sind mittels geeichter Thermometer zu überprüfen.
3.7 Beim Zubereiten von Geflügelfleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die heiß abgefüllt
und anschließend gekühlt in den Verkehr gebracht werden, ist Folgendes zu beachten:
3.7.1 Geflügelfleischerzeugnisse, die Zutaten bei der Herstellung eines Fleischerzeugnisses oder Geflügelfleisch-
erzeugnisses sind, müssen unmittelbar nach dem Erhitzen
3.7.1.1 entweder direkt mit den anderen Zutaten vermischt werden; sofern sie anschließend nicht nochmals erhitzt
werden, ist die Zeit, während der die Temperatur des Geflügelfleisches zwischen + 10 °C und + 60 °C liegt, auf
ein Minimum zu verkürzen; oder
3.7.1.2 vor der Vermischung mit den anderen Zutaten auf höchstens + 10 °C abgekühlt sein.
3.7.2 Geflügelfleischerzeugnisse sind innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Stunden nach Beendigung des
Erhitzens auf eine Innentemperatur von höchstens + 10 °C und so rasch wie möglich auf die vom Hersteller
festgelegte Lagerungstemperatur abzukühlen. Sofern die Verzehrstauglichkeit des Endprodukts gewährleistet
ist, kann die zuständige Behörde jedoch dem Betrieb gestatten, von Satz 1 abzuweichen, wenn eine längere
Abkühlzeit wegen der angewandten Produktionstechnologie zulässig ist.
3.7.3 Geflügelfleischerzeugnisse müssen erforderlichenfalls unmittelbar nach dem Abkühlen gefroren oder tief-
gefroren werden.
3.8 Bei der Herstellung von Fetten und vergleichbaren Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens aus tierischen
Geweben ist Folgendes zu beachten:
3.8.1 Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgeweben gewonnen werden, die aus zugelassenen
oder registrierten Betrieben stammen. Abweichend von Satz 1 können zur Gewinnung von ausgelassenen
Fetten Ausgangsprodukte verwendet werden, die in Räumen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes anfallen, sofern sie hygienisch einwandfrei und sachgemäß verpackt sind. Fettgewebe sind unter
hygienischen Bedingungen bei einer Innentemperatur von höchstens + 7 °C zu befördern und bei dieser Temp e-
ratur bis zum Schmelzen zu lagern. Abweichend von Satz 3 dürfen Fettgewebe ungekühlt gelagert und
befördert werden, sofern sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tage des Gewinnens ausgelassen werden.
3.8.2 Vor dem Ausschmelzen müssen Fettgewebe auf Verunreinigungen und Fremdkörper kontrolliert werden; diese
sind zu entfernen.
3.8.3 Fettgewebe sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen geeigneten Verfahren
auszuschmelzen; danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch Abklären, Zentrifugieren, Filtrie-
ren oder ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Dabei dürfen Lösungsmittel nicht verwendet werden.
3.9 Bei der Zubereitung von Geflügelfleischerzeugnissen ist die Verwendung zulässig von
3.9.1 Fleisch, sofern dieses den Anforderungen der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138),
3.9.2 Fischereierzeugnissen, sofern diese den Anforderungen der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994
(BGBl. I S. 737),
3.9.3 Eiprodukten, sofern diese den Anforderungen der Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2288),
3.9.4 Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, sofern diese den Anforderungen der Milchverordnung vom 24. April
1995 (BGBl. I S. 544)
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und nicht nur im Inland in den Verkehr gebracht werden dürfen.
3.10 Bei Geflügelfleischerzeugnissen, ausgenommen Geflügelfleischerzeugnisse im Sinne des § 1 Nr. 4 Buch-
stabe b, in Verpackungen, die nicht für Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes bestimmt sind, ist auf der Verpackung das Herstellungsdatum der Geflügelfleisch-
erzeugnisse oder eine Kodierung anzugeben, aus der sich das Herstellungsdatum ableiten lässt.
4. In zugelassenen Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen ist beim Zubereiten von Geflügel-
fleisch über Anlage 2 Kapitel VI und die Nummern 3 bis 3.4 hinaus Folgendes zu beachten:
4.1 Für das Herstellen von Geflügelfleischzubereitungen darf nur frisches Geflügelfleisch verwendet werden, das,
wenn es tiefgefroren ist, durchgehend bei mindestens –18 °C und
4.1.1 im Falle von frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nicht länger als 12 Monate oder
4.1.2 im Falle von frischem Geflügelfleisch von Federwild nicht länger als 6 Monate
seit der Schlachtung oder Tötung nach jagdrechtlichen Vorschriften gelagert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4131
4.2 Geflügelfleischzubereitungen müssen unter kontrollierten Temperaturen hergestellt werden; sie müssen
verpackt werden und so rasch wie möglich auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C oder höchstens
–18 °C gebracht und bei den genannten Temperaturen b efördert und gelagert werden.
4.3 Tiefgefrorene Geflügelfleischzubereitungen dürfen nach dem Auf- oder Antauen nicht erneut tiefgefroren
werden und müssen innerhalb von 18 Monaten in den Verkehr gebracht werden.
4.4 Über die allgemeinen Hygieneanforderungen nach Anlage 2 Kapitel II Nr. 1 hinaus haben Beschäftigte beim
Zerkleinern, Formen, Umhüllen und Zubereiten der Geflügelfleischzubereitungen, soweit dieses nicht in einem
geschlossenen System erfolgt, Mund- und Nasenmasken sowie glatte und wasserundurchlässige Einweg-
Handschuhe oder entsprechende Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert werden können, zu tragen.
5. In zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben ist beim Gewinnen und Behandeln von Federwild über Anlage 2
Kapitel VII und Nummer 2 hinaus Folgendes zu beachten:
Federwild ist auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C abzukühlen. Reicht die Außentemperatur dafür
nicht aus, ist das Federwild möglichst bald, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach dem Erlegen, in
einen Wildbearbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle zu bringen.
6. In zugelassenen Betrieben ist für das Umhüllen und Verpacken von Fleisch über Anlage 2 Kapitel VIII hinaus
Folgendes zu beachten:
6.1 Das Verpacken von Geflügelfleisch darf in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn
6.1.1 die Verpackungsmaterialien während des Transports mit einer hermetisch verschlossenen Schutzhülle
geschützt und im Betrieb unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum gelagert worden sind;
das Verpackungsmaterial darf nicht unmittelbar auf dem Boden gelagert werden;
6.1.2 die Lagerräume für das Verpackungsmaterial wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind; zwischen
ihnen und den Räumen, die Stoffe enthalten, die das frische Geflügelfleisch nachteilig beeinflussen könnten,
darf keine Luftverbindung bestehen;
6.1.3 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorbereitet wird, bevor es in
den Zerlegungsraum gebracht wird;
6.1.4 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen in den Zerlegungsraum gebracht und unverzüglich
verwendet wird; mit dem Verpackungsmaterial dürfen nur Personen arbeiten, die frisches Geflügelfleisch nicht
zerlegen oder entbeinen;
6.1.5 das Geflügelfleisch unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Kühl- oder Gefrierräume
gebracht wird. Das gilt auch bei Geflügelfleischerzeugnissen, die im Herstellungsraum verpackt werden.
Das Verpacken von Geflügelfleisch darf in einem Zerlegungsraum auch erfolgen, wenn Eurokästen oder ähn-
liche Behältnisse verwendet werden, die vor dem Verbringen in den Zerlegungsraum gereinigt und desinfiziert
worden sind.
6.2 Verpacktes Geflügelfleisch darf nicht in demselben Raum mit unverpacktem frischen Geflügelfleisch gelagert
werden.
7. In zugelassenen Betrieben ist für das Kühlen, Lagern und Befördern von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapitel IX
hinaus Folgendes zu beachten:
7.1 Frisches Geflügelfleisch darf nur in Gefrierräumen
7.1.1 des Schlachtbetriebes, in dem es gewonnen,
7.1.2 des Zerlegungsbetriebes, in dem es zerlegt,
7.1.3 des Herstellungsbetriebes für Geflügelfleischzubereitungen, in dem diese hergestellt worden sind,
7.1.4 eines zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses
mittels geeigneter Kühlanlagen gefroren werden.
7.2 Tierkörper, die gefroren werden sollen, müssen spätestens nach dem Erreichen der in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1
vorgeschriebenen Temperatur gefroren werden. Zerlegtes Geflügelfleisch, das gefroren werden soll, muss
unmittelbar im Anschluss an das Zerlegen gefroren werden.
7.3 Bei gefrorenem Geflügelfleisch muss eine Innentemperatur von mindestens –12 °C erreicht werden, die bei der
anschließenden Lagerung gehalten werden.
7.4 Leicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse dürfen nur in Kühl- oder Gefrierräumen eines zugelassenen
Verarbeitungsbetriebes oder eines nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder nach fleischhygiene- oder lebensmittelrecht-
lichen Vorschriften zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses gelagert werden. Bei Raumtemperatur haltbare
Geflügelfleischerzeugnisse dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Lagerräumen gelagert werden,
die aus stabilem sowie leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.
Wenn frisches Geflügelfleisch eingeführt oder gemäß § 15 Abs. 4 durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes
befördert wird, muss das Transportmittel verplombt sein; die Transportmittel müssen so ausgestattet sein,
dass die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht
überschritten werden.
4132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
7.5 Die zur Beförderung von Geflügelfleisch bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen ent-
sprechen:
7.5.1 Die Innenwände und anderen Teile, die mit dem Geflügelfleisch in Berührung kommen können, müssen aus
korrosionsfestem Material sein und dürfen weder die sensorischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchti-
gen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben; die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu
reinigen und zu desinfizieren sein;
7.5.2 die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Geflügelfleisches vor Staub und
Insekten versehen und so abgedichtet sein, dass Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann.
7.6 Geflügelfleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwand-
freie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden, es sei denn, dass wirksame Schutzvorkehrungen
getroffen werden. Verpacktes Geflügelfleisch darf nicht in ein und denselben Transportmitteln mit unverpack-
tem Geflügelfleisch befördert werden, es sei denn, durch eine geeignete Abtrennung wird sichergestellt, dass
das unverpackte Geflügelfleisch nicht mit dem verpackten Geflügelfleisch in Berührung kommt.
Kapitel II
Betriebseigene Kontrollen
1. Mikrobiologische Untersuchungen von Geflügelfleischzubereitungen in zugelassenen Betrieben
1.1 Bei den von den Betrieben vorgenommenen Stichprobenkontrollen müssen Geflügelfleischzubereitungen den
Kriterien nach Nummer 1.3 entsprechen. Sie sind einmal wöchentlich in Labors nach § 14 Abs. 5 zu unter-
suchen.
1.2 Die für die Untersuchung entnommene Probe muss aus fünf Unterproben bestehen und repräsentativ für die
Tagesproduktion sein. Die Entnahme der zu untersuchenden Teilprobe erfolgt bei Zubereitungen aus nicht
zerkleinertem Geflügelfleisch nach Denaturierung der Fleischoberfläche durch Hitze aus der Tiefe der Musku-
latur.
1.3 Mikrobiologische Kriterien für Geflügelfleischzubereitungen
Keimart/Keimgruppe n c m M
Kolibakterien 5 2 5x102/g 5x103/g
Koagulasepositive Staphylokokken 5 1 5x10 /g2
5x10 /g
3
Salmonellen 5 0 nicht feststellbar in 1 g
Legende
n = Zahl der Proben einer Partie
c = Zahl der Proben einer Partie, die Werte zwischen m und M aufweisen dürfen
m = Richtwert, bis zu dem alle Ergebnisse als zufrieden stellend anzusehen sind
Für die Bewertung der Ergebnisse wird eine methodische Toleranz eingeräumt. Eine Richtwertüberschreitung liegt
vor, wenn der Tabellenwert
für m
– bei einer Keimzählung in festen Medien um das Dreifache,
– bei einer Keimzählung in flüssigen Medien um das Zehnfache
überschritten wird.
M = Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; darüber liegende Ergebnisse gelten als nicht zufrieden
stellend.
M = 10 m bei einer Keimzählung in festen Medien (entspricht dem Tabellenwert);
für die Bewertung der Ergebnisse aus einer Keimzählung in flüssigen Medien wird eine methodische Toleranz einge-
räumt:
M = 30 m bei einer Keimzählung in flüssigen Medien (entspricht dem Dreifachen des Tabellenwertes).
1.4 Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind wie folgt zu bewerten:
1.4.1 Der Gehalt an Kolibakterien und der an koagulasepositiven Staphylokokken werden nach einem Drei-Klassen-
Schema bewertet, und zwar mit
– einer Klasse bis zum Richtwert m,
– einer Klasse zwischen dem Richtwert m und dem Grenzwert M und
– einer Klasse über dem Grenzwert M.
Die Qualität der Partie gilt als
1.4.1.1 zufrieden stellend, wenn keiner der festgestellten Werte den Richtwert m überschreitet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4133
1.4.1.2 annehmbar, wenn nicht mehr als die vorgegebene Anzahl c der Proben zwischen m und M liegt und der Grenz-
wert M von keiner Probe überschritten wird,
1.4.1.3 nicht zufrieden stellend, wenn
– der Grenzwert M oder
– die Anzahl c der zwischen m und M liegenden Proben
überschritten wird,
1.4.1.4 gesundheitlich bedenklich oder verdorben, wenn ein Keimgehalt von 103 x m erreicht oder überschritten
wird. Der Gehalt an koagulasepositiven Staphylokokken darf zu keinem Zeitpunkt den Wert von 5 x 104/g
überschreiten.
1.4.2 Der Gehalt an Salmonellen wird nach einem Zwei-Klassen-Schema bewertet, das wie folgt festgelegt ist:
– „nicht feststellbar in“:
das Ergebnis gilt als zufrieden stellend,
– „vorhanden in“:
das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend.
2. Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben
Es ist dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Kapitels I Nr. 3.5 stichprobenweise überwacht werden und bei
der Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen abgefüllt und bei
Raumtemperatur haltbar sind,
2.1 eine Wärmebehandlung angewandt wird, durch die krankheitserregende Mikroorganismen und deren Sporen
abgetötet oder inaktiviert werden,
2.2 die Geflügelfleischerzeugnisse stichprobenweise
2.2.1 einem siebentägigen Inkubationstest bei + 37 °C oder einem zehntägigen Inkubationstest bei + 35 °C od er
einem Inkubationstest bei einer anderen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Zeit-Tem-
peratur-Kombination und
2.2.2 mikrobiologischen Untersuchungen
in einem Labor nach § 14 Abs. 5 unterzogen werden,
2.3 überprüft wird, ob das Kühlwasser nach Kapitel I Nr. 3.5.2 nach der Verwendung einen Restchlorgehalt
aufweist.
3. Mikrobiologische Untersuchungen bei frischem Geflügelfleisch, das nach Finnland oder Schweden verbracht
werden soll
3.1 Frisches Geflügelfleisch der in § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes genannten Tierarten
ist vom Herkunftsbetrieb des Geflügelfleisches nach den Nummern 3.2 bis 3.4 auf Salmonellen zu untersuchen.
Salmonellen dürfen nicht nachgewiesen werden. Die Untersuchung ist in einem Labor nach § 14 Abs. 5 durch-
zuführen.
3.2 Probenahmeverfahren
Jede Sendung ist stichprobenweise zu untersuchen. Dabei sind die Stichproben gleichmäßig über die Sendung
verteilt zu entnehmen.
3.2.1 Schlachtkörper mit noch anhängendem Hals:
Die Proben bestehen aus jeweils 10 Gramm Halshaut, die unter keimfreien Bedingungen mit sterilen Instru-
menten (Skalpell, Pinzette, Schere) vom Schlachtkörper abgetrennt und separat in Probenbehälter überführt
werden. Bis zur Untersuchung sind sie bei + 4 °C gekü hlt zu halten. Für die Untersuchung werden sie jeweils in
90 Milliliter gepuffertes Peptonwasser gegeben und 16 bis 20 Stunden bei + 37 °C bebrütet (Voranreicheru ng).
Die weitere Untersuchung ist nach der in Nummer 3.4 genannten Methode durchzuführen. Dabei dürfen Teil-
mengen von bis zu 10 vorangereicherten Proben für die Anreicherung zu einer Sammelprobe vereint (gepoolt)
werden.
Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zu der betreffenden Sendung möglich ist.
3.2.2 Schlachtkörper ohne anhängenden Hals, Schlachtkörperteile und Schlachtnebenprodukte:
Die Proben bestehen aus Gewebestücken von jeweils 25 Gramm, die unter keimfreien Bedingungen mit einem
sterilen Korkbohrer oder durch Abschneiden einer Gewebescheibe mit einem sterilen Messer von der Fleisch-
oberfläche entnommen und separat in Probenbehälter überführt werden. Bis zur Untersuchung sind sie bei
höchstens + 4 °C gekühlt zu halten. Für die Untersuch ung werden sie jeweils in 225 Milliliter gepuffertes Pep-
tonwasser gegeben und 16 bis 20 Stunden bei + 37 °C b ebrütet (Voranreicherung). Die weitere Untersuchung
ist nach der in Nummer 3.4 genannten Methode durchzuführen. Dabei dürfen Teilmengen von höchstens 10
vorangereicherten Proben für die Anreicherung zu einer Sammelprobe vereint (gepoolt) werden. Jede Probe ist
so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zu der betreffenden Sendung möglich ist.
4134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
3.3 Stichprobenumfang
Die Anzahl der Packstücke in einer Sendung, aus der Stichproben entnommen werden, wird wie folgt fest-
gesetzt:
Sendung (Anzahl der Packstücke) Stichprobenumfang
1 – 29 Zahl der Packstücke, jedoch höchstens 20
30 – 39 25
40 – 49 30
50 – 59 35
60 – 89 40
90 – 199 50
200 – 499 55
500 oder mehr 60
Sofern das Gewicht der einzelnen Packstücke einer Sendung zwischen 10 Kilogramm und 20 Kilogramm
beträgt, kann der Stichprobenumfang auf 75 Prozent verringert werden. Sofern das Gewicht aller Packstücke
einer Sendung weniger als 10 Kilogramm beträgt, kann der Stichprobenumfang auf 50 Prozent verringert
werden.
3.4 Die mikrobiologische Untersuchung auf Salmonellen erfolgt nach dem Standardverfahren der Internationalen
Normenorganisation – ISO 6579 : 1993 oder nach der vom Nordischen Ausschuss für Lebensmittelanalyse
beschriebenen Testmethode (NMKL-Methode Nr. 71, vierte Fassung, 1991)*). Andere Verfahren dürfen nur
angewandt werden, wenn sie vom Rat der Europäischen Gemeinschaften zugelassen sind.
*) Bezugsquelle:
*) Normenausschuss Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. – Auslandsnormen-
stelle –, 10772 Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4135
Anlage 4
(zu den §§ 4, 8 und 15)
Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen
1. Der amtliche Tierarzt hat die Urschrift der Gesundheitsbescheinigung im Anschluss an die Schlachtgeflügel-
untersuchung im Erzeugerbetrieb auszustellen. Beim Verbringen des Schlachtgeflügels in einen anderen Mitglied-
staat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von
Island muss die Gesundheitsbescheinigung zumindest in deutscher Sprache und in der Amtssprache des Emp-
fangsmitgliedstaates oder -vertragsstaates abgefasst sein und dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in
Anhang IV der Richtlinie 71/118/EWG in der geltenden Fassung entsprechen.
2. Eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat
oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von
Island darf nur ausgestellt werden, wenn das gesamte Geflügelfleisch unter Einhaltung der für den Handel mit
anderen Mitgliedstaaten oder für den Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum vorgeschriebenen Mindestanforderungen (Anhang I der Richtlinie 71/118/EWG,
Anhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG, Anhänge I und IV der Richtlinie 94/65/EG, Anhang I der Richt-
linie 91/495/EWG und Anhang I der Richtlinie 92/45/EWG in den jeweils geltenden Fassungen) gewonnen, zu-
bereitet und behandelt worden ist und insbesondere die Bedingungen der Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 ständig
eingehalten worden sind.
3. Der amtliche Tierarzt hat die Urschrift der Genusstauglichkeitsbescheinigung in den vorgeschriebenen Fällen zum
Zeitpunkt des Versandes des Geflügelfleisches auszustellen. Beim Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island muss
die Genusstauglichkeitsbescheinigung zumindest in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Empfangs-
mitgliedstaates oder -vertragsstaates abgefasst sein und den entsprechenden Mustern der Genusstauglichkeits-
bescheinigungen in
3.1 Anhang VI der Richtlinie 71/118/EWG,
3.2 Anhang D der Richtlinie 77/99/EWG,
3.3 Anhang V der Richtlinie 94/65/EG,
3.4 Anhang IV der Richtlinie 91/495/EWG oder
3.5 Anhang II der Richtlinie 92/45/EWG
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
4. Muster für Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen nach § 4 Abs. 1 und § 15 Abs. 1, 3 und 4:
4136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
4.1 Muster
Gesundheitsbescheinigung1)
für Schlachtgeflügel, das vom Ursprungsbetrieb 2) zum Schlachtbetrieb befördert wird
Zuständige Stelle: .............................................................................................................. Nr .3): ..................................................
I. Identifizierung der Schlachttiere
Tierart: .......................................................................................................................................................................................
Zahl der Tiere: ...........................................................................................................................................................................
Identitätskennzeichen: ..............................................................................................................................................................
II. Herkunft der Schlachttiere
Anschrift des Ursprungsbetriebs: .............................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
III. Bestimmung der Schlachttiere
Die Schlachttiere werden mit folgendem Transportmittel: ........................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
zu folgendem Schlachtbetrieb: ............................................................................................................................... befördert.
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichner, amtlicher Tierarzt, bestätigt, dass die oben bezeichneten Tiere am ...........................................................
um .................................................. Uhr einer Untersuchung vor der Schlachtung in dem oben genannten Ursprungsbetrieb
unterzogen und für gesund befunden worden sind.
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
.........................................................................................................................................................................................................
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Gültigkeitsdauer der Gesundheitsbescheinigung: 72 Stunden.
2) Erzeugerbetrieb im Sinne der GFlHV.
3) Angabe steht frei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4137
4.2 Muster
Genusstauglichkeitsbescheinigung
für Fleisch von Zuchtwild 1), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Nr.2): ..................................................................................
Versandland: ...................................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Ref.2): ..............................................................................................................................................................................................
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ...............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: ..............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ..................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s) 4):
...................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4):
...................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von: ...........................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach: .........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
4138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichner, amtlicher Tierarzt, bescheinigt Folgendes:
a) – das Fleisch der vorstehend bezeichneten Gattungen,4)
– die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches 4)
ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, dass
– das Fleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden sind;4)
– das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist; 4)
b) das Fleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach
– der Richtlinie 71/118/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflü-
gelfleisch,4)
– der Richtlinie 64/433/EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehr-
bringen von frischem Fleisch 4)
als tauglich zum Genuss für Menschen befunden worden;
c) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygienischen
Anforderungen.
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
.........................................................................................................................................................................................................
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch von Federwild aus Zuchtbetrieben und von freilebenden Säugetieren aus Zuchtbetrieben, das einer auf seine Haltbarkeit
einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Fakultativ.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4139
4.3 Muster
Genusstauglichkeitsbescheinigung
für Fleischzubereitungen1) (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GFlHV)
Nr.: ....................................................................................
Versandland: ...................................................................................................................................................................................
Ministerium: .....................................................................................................................................................................................
Behörde: .........................................................................................................................................................................................
Betr.2): .............................................................................................................................................................................................
I. Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: ..................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse3): ................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ..................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung: .............................................................................................................................
Dauer der Haltbarkeit: ...............................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischzubereitungen
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
...................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
gegebenenfalls
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:
...................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
III. Bestimmung der Fleischzubereitungen
Die Erzeugnisse werden versandt
von: ...........................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach: .........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel4): ..............................................................................................................................................
4140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
IV. Bescheinigung über die Genusstauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die vorstehend genannten Fleischzubereitungen
a) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden
sind;
b) für die Griechische Republik bestimmt sind.5)
Ausgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
.........................................................................................................................................................................................................
(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EG.
2) Angabe steht frei.
3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schif-
fes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.
5) Gegebenenfalls.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4141
4.4 Muster
Genusstauglichkeitsbescheinigung
für frisches Geflügelfleisch1) (§ 15 Abs. 4 Nr. 1 GFlHV)
Nr.2): ..................................................................................
Versandland: ...................................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................
Bezug 2): ..........................................................................................................................................................................................
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von: ...............................................................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Teile: ..............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ..................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):
...................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
...................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser):
...................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt
von: ...........................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach: .........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgenden Transportmitteln 3): .............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
4142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt Folgendes:
a) Das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch entspricht den Anforderungen der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom
26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflü-
gelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern und ferner, wenn es für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mit-
gliedstaats bestimmt ist, die als frei von der Newcastle-Krankheit anerkannt sind, den Anforderungen des Artikels 3
Abschnitt A Nummer 1 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie.
b) – Das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch,
– die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches
ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, dass
– das Geflügelfleisch von Tieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden sind;
– das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist.
c) Das Geflügelfleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom
15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch und
91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen
bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild als zum Genuss für Menschen
geeignet befunden worden.
d) Die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der Richtlinie 71/118/EWG genannten hygienischen
Anforderungen.
e) Wenn das Fleisch für Finnland und Schweden bestimmt ist:4)
i) Der Test nach Artikel 5 Absatz 3 wurde durchgeführt.4)
ii) Das Fleisch stammt aus einem Betrieb, in dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b anwendbar ist.4)
Ausgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................
.........................................................................................................................................................................................................
(Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Geflügelfleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuss für Menschen geeigneten
Teile von Haustieren folgender Gattungen: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasanen und Rebhühner, die als
Haustiere gehalten werden. Diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein. Als frisch gilt
jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen ist.
2) Angabe steht frei.
3) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schif-
fes sowie erforderlichenfalls die Containernummer anzugeben.
4) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4143
4.5 Muster
Gesundheits- und Tiergesundheitsbescheinigung
für Wildfleisch1), das nach Durchfuhr durch
ein Drittland für einen Mitgliedstaat bestimmt ist (§ 15 Abs. 4 Nr. 2 GFlHV)
Versandland: .................................................................. Nr.2): .......................................................................................................
Ministerium: .....................................................................................................................................................................................
Zuständige Dienststelle: ..................................................................................................................................................................
Ref.2): ..............................................................................................................................................................................................
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Wildfleisch von: .........................................................................................................................................................................
(Tierart)
Art der Teile: ..............................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ..................................................................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):
...................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4):
...................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
III. Bestimmung des Wildfleischs
Das Fleisch wird versandt
von: ...........................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach: .........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmittel 3): ........................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
4144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
IV. Genusstauglichkeitsbescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt Folgendes:
a) Das Wildfleisch der vorstehend bezeichneten Arten ist in einem Bearbeitungsbetrieb in einem Gebiet oder Teilgebiet, das
tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, gewonnen und aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung
gemäß der Richtlinie 92/45/EWG als zum Genuss für Menschen tauglich erklärt worden.5)
b) Die Beförderungsmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygie-
nischen Anforderungen.
c) Die ganzen Wildtierkörper sind/Das Wildfleisch ist 4) nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat
bestimmt.
Ausgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................
.........................................................................................................................................................................................................
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Wildfleisch, das außer einer Kältebehandlung keiner seine Haltbarkeit gewährleistenden Behandlung unterzogen worden ist.
2) Fakultativ.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die
Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
5) Einschließlich Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 3 Abs. 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4145
4.6 Muster
Genusstauglichkeitsbescheinigung
für Fleischerzeugnisse1) (§ 15 Abs. 4 Nr. 3 GFlHV)
Nr.2): ..................................................................................
Versandland: ...................................................................................................................................................................................
Ministerium: .....................................................................................................................................................................................
Behörde: .........................................................................................................................................................................................
Betr.2): .............................................................................................................................................................................................
I. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Erzeugnisse hergestellt aus Fleisch von: ...................................................................................................................................
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse 3): ...............................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ..................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................
Temperatur bei Lagerung und Beförderung 3): ..........................................................................................................................
Dauer der Haltbarkeit 4): ............................................................................................................................................................
Nettogewicht: ...........................................................................................................................................................................
II. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
...................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühllager(s):
...................................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Erzeugnisse werden versandt
von: ...........................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach: .........................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel 5): ..............................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
4146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
IV. Bescheinigung über die Genusstauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse
a) aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter den in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehenen besonderen Bedin-
gungen hergestellt worden sind; 6)
b) aus dem Fleisch anderer als den in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 77/99/EWG genannten Tiergattungen her-
gestellt worden sind; 6)
c) für die Griechische Republik bestimmt sind. 6)
V. Falls erforderlich:
Im Fall der Umladung in einem zugelassenen Kühlhaus oder einem zugelassenen Kühllager, Identifizierung
a) des Umladeortes (Anschrift und Zulassungsnummer): ........................................................................................................
..............................................................................................................................................................................................
b) des Transportmittels 5): ........................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................................................
Ausgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................
(Ort) (Datum)
Siegel
.........................................................................................................................................................................................................
(Unterschrift der zuständigen Behörde)
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 77/99/EWG.
2) Angabe steht frei.
3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Für den Fall auszufüllen, dass Angaben gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.
5) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schif-
fes anzugeben.
6) Unzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4147
Anlage 5
(zu § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 4)
Untersuchung bei der Einfuhr von Geflügelfleisch
1. Für die Untersuchung von Geflügelfleisch bei der Einfuhr sind Proben möglichst über die gesamte Sendung
verteilt zu entnehmen.
2. Untersuchung von frischem Geflügelfleisch
2.1 Das Geflügelfleisch ist darauf zu untersuchen, ob es frisch im Sinne des § 2 Nr. 7 des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes ist und ob die vorgeschriebene Temperatur von höchstens + 4 °C bei gekühltem, mindestens –12 °C
bei gefrorenem oder –18 °C bei tiefgefrorenem Geflüg elfleisch eingehalten ist.
2.2 Stichproben sind bei jeder Sendung wie folgt zu entnehmen:
bei bis zu 4 000 Kilogramm 2 Packstücke,
bei über 4 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm 4 Packstücke,
bei über 15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm 8 Packstücke,
bei über 50 000 Kilogramm bis zu 100 000 Kilogramm 10 Packstücke.
Bei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 Kilogramm sind für alle weiteren angefangenen
50 000 Kilogramm zusätzlich jeweils 4 Packstücke zu entnehmen. Wird unverpacktes Federwild eingeführt,
tritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.
2.3 Die Packstücke sind zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu besichtigen. Von je
2 Packstücken, die zu besichtigen sind, ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von etwa 500 Gramm
zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden und dabei auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe
und des Geruchs zu prüfen. Gefrorenes Geflügel ist vor der Untersuchung aufzutauen; dabei dürfen für eine
Untersuchung nach Nummer 2.6 Satz 3 nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort genannten
Untersuchungsvorschriften festgelegt sind. Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung zu enthäuten
oder zu rupfen. Im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Untersuchun-
gen durchzuführen.
2.4 Im Fall eines begründeten Verdachts im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 5 ist zusätzlich mindestens die doppelte
Anzahl der Packstücke weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch oder
chemisch-physikalisch, zu untersuchen.
2.5 Frisches Geflügelfleisch ist ferner nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde stichprobenweise auf
seine Tierartzugehörigkeit sowie auf Rückstände zu untersuchen.
2.5.1 Für die Rückstandsuntersuchung ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens
eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Geflügelfleisch zu entnehmen. Werden insgesamt
weniger als 50 000 Kilogramm Geflügelfleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf
die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Fälle
der Nummer 5.
2.5.2 Unbeschadet der Nummer 2.5.1 sind bei begründetem Verdacht auf Rückstände von jeder Sendung Proben
wie folgt zu entnehmen:
bei bis zu 1 000 Kilogramm 2 Proben,
bei über 1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm 4 Proben,
bei über 15 000 Kilogramm 8 Proben.
2.6 Wird eine weitergehende Untersuchung auf Grund eines begründeten Verdachts nach Nummer 2.4 durch-
geführt, hat die zuständige Behörde die Sendung vorläufig zu beschlagnahmen und anzuordnen, dass
die Beurteilung dieser Sendung so lange zurückgestellt wird, bis die weitergehende Untersuchung ab-
geschlossen ist. Bezieht sich der Verdacht nur auf einen Teil der Sendung, gilt Satz 1 nur für diesen Teil.
Die Beurteilung ist auch zurückzustellen bei Sendungen, die nach Maßgabe der Anhänge V und VI der
Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschrif-
ten zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
(ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 205/96 vom 2. Februar 1996 (ABl. EG
Nr. L 27 S. 6), auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwassergehalt untersucht werden.
2.7 Beanstandung und Beschlagnahme
2.7.1 Sind Proben auf Grund der Untersuchung nach Nummer 2.3 wegen Vorliegens eines in Anlage 1 Kapitel VI
Nr. 3, ausgenommen Nr. 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5, genannten Mangels zu beanstanden oder liegt ein begründeter
Verdacht auf das Vorliegen eines solchen Mangels vor und handelt es sich um nicht mehr als einen Mangel je
2 Packstücke einer Sendung, ist eine erneute Untersuchung im doppelten als dem in Nummer 2.3 genannten
Umfang durchzuführen. Wird dabei erneut ein Mangel festgestellt, ist die Sendung zu beschlagnahmen.
4148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
2.7.2 Werden in frischem Geflügelfleisch Salmonellen oder andere für die Gesundheit des Menschen gefährliche
Erreger festgestellt und handelt es sich um nicht mehr als eine Feststellung je 2 Packstücke einer Sendung,
ist eine erneute Untersuchung im doppelten als dem in Nummer 2.3 genannten Umfang durchzuführen.
Wird dabei erneut diese Feststellung getroffen, ist die Sendung zu beschlagnahmen. Packstücke, in denen
Salmonellen oder andere für die Gesundheit des Menschen gefährliche Erreger festgestellt worden sind, oder
frisches Geflügelfleisch, das mit befallenem Geflügelfleisch unmittelbar in Berührung gekommen ist, sind in
jedem Fall zu beschlagnahmen.
2.8 Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch
2.8.1 Packstücke, von denen Proben entnommen worden sind und deren Inhalt nicht zu beanstanden ist, sind
mit dem Stempelabdruck „Untersucht“ nach Nummer 7.1 unter Angabe der Untersuchungsstelle und eines
Identifizierungszeichens des amtlichen Tierarztes, der die Sendung beurteilt hat, zu kennzeichnen.
2.8.2 Mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu beseitigen“ nach Nummer 7.2 sind alle Packstücke der Sendung
zu kennzeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, dass das frische Geflügelfleisch nicht
den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, das Zurückverbringen aus gesundheitlichen Gründen nicht
zulässig ist und im Einzelnen auch nur bei einem Geflügelfleischteil folgende Feststellungen getroffen werden:
2.8.2.1 eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,
2.8.2.2 nach einer Rückstandsuntersuchung nach Nummer 2.5
2.8.2.2.1 Rückstände von Hemmstoffen,
2.8.2.2.2 Rückstände von Stoffen, deren Anwendung nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer
Wirkung verboten ist, oder deren Umwandlungsprodukte; Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher
Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Geflügel festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an
das Geflügel nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist,
2.8.2.2.3 verbotene Stoffe, die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind oder sonstige
Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen, die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 5 auf-
geführten Werte oder Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
überschreiten,
2.8.2.3 andere Abweichungen als die in den Nummern 2.8.2.1 und 2.8.2.2 genannten, die eine unschädliche
Beseitigung des Geflügelfleisches erfordern.
2.8.3 Unbeschadet der Vorschriften der Nummer 2.8.2 sind alle Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck
„Zurückzuweisen“ nach Nummer 7.3 zu kennzeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird,
dass das frische Geflügelfleisch nicht den Vorschriften der Verordnung entspricht und im Einzelnen folgende
Feststellungen getroffen werden:
2.8.3.1 eine Überschreitung der vorgeschriebenen Temperatur, wenn der Verfügungsberechtigte nicht die Innen-
temperatur bei jedem Packstück messen lassen will,
2.8.3.2 geringgradige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe und Konsistenz, mikrobieller Verderb
oder ähnliche Zersetzungsvorgänge, Befall mit Mikroorganismen oder mit Insekten, Verunreinigung, soweit
diese nicht nur auf vereinzelte Teile der Sendung beschränkt ist und der Mangel nicht durch unschädliche
Beseitigung der veränderten Teile behoben worden ist.
3. Untersuchung von Geflügelfleischzubereitungen
3.1 Die Vorschriften der Nummer 2 gelten mit Ausnahme der Nummer 2.1 für Geflügelfleischzubereitungen
entsprechend.
3.2 Geflügelfleischzubereitungen sind auch darauf zu untersuchen, ob
3.2.1 sie vorschriftsgemäß tiefgefroren sind, insbesondere die Geflügelfleischtemperatur von mindestens –18 °C
eingehalten ist, und
3.2.2 Anzeichen für eine unzulässige Behandlung vorliegen.
4. Untersuchung von Geflügelfleischerzeugnissen
4.1 Bei Sendungen von Geflügelfleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen Behältnissen
durch Erhitzen haltbar gemacht worden ist, sind von jeder Sendung Proben im Gewicht von etwa 150 Gramm
wie folgt zu entnehmen:
bei bis zu 1 000 Behältnissen 2 Behältnisse,
bei über 1 000 bis zu 10 000 Behältnissen 4 Behältnisse,
bei über 10 000 bis zu 100 000 Behältnissen 8 Behältnisse,
bei über 100 000 bis zu 200 000 Behältnissen 10 Behältnisse;
bei Sendungen mit über 200 000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100 000 Behältnisse
zusätzlich jeweils 4 Behältnisse zu entnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4149
4.2 Bei Sendungen von Geflügelfleischerzeugnissen, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind, ist je an-
gefangene 100 Kilogramm einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm zu entnehmen.
4.3 Bei Sendungen von anderen als in Nummer 4.1 oder 4.2 genannten Geflügelfleischerzeugnissen ist von jeder
Sendung je angefangene 500 Kilogramm eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm zu entnehmen.
4.4 Bei begründetem Verdacht im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 5 ist von jeder Sendung die doppelte Anzahl der in
den Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 genannten Proben zu entnehmen.
4.5 Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:
4.5.1 im Fall der Nummer 4.1, ob es sich um durch Erhitzen zubereitetes Geflügelfleisch handelt, ferner sensorisch
und erforderlichenfalls bakterioskopisch;
4.5.2 im Fall der Nummern 4.2 und 4.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombina-
tion dieser Verfahren zubereitetes Geflügelfleisch handelt, ferner sensorisch, bei zubereitetem Fett zusätzlich
chemisch, bei zubereitetem Geflügelfleischpulver zusätzlich bakteriologisch.
4.6 Im Verdachtsfall oder im Fall der Nummer 4.4 sind die Proben weitergehend, gegebenenfalls auch bakterio-
logisch, histologisch, serologisch oder chemisch, zu untersuchen. Nummer 2.6 Satz 1 gilt entsprechend.
4.7 Geflügelfleischerzeugnisse sind ferner nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde stichprobenweise auf
Rückstände zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens
eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Geflügelfleisch zu entnehmen. Werden weniger als
50 000 Kilogramm Geflügelfleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Unter-
suchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Fälle der Nummer 5.
4.8 Bei begründetem Verdacht auf Rückstände sind von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:
bei bis zu 1 000 Kilogramm 3 Proben,
bei über 1 000 Kilogramm bis zu 5 000 Kilogramm 5 Proben,
bei über 5 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm 8 Proben,
bei über 10 000 Kilogramm 11 Proben.
5. Abweichend von den Nummern 2 und 4 wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die
durch Entscheidung der Kommission aufgrund des Artikels 10 Abs. 1 oder 3 der Richtlinie 97/78/EG
des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9) in der jeweiligen
Fassung für die dort aufgeführten Drittländer und das dort aufgeführte Geflügelfleisch festgelegt ist. Das
Bundesministerium für Gesundheit*) gibt die Entscheidung nach Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung im
Bundesanzeiger bekannt. Unbeschadet Satz 1 kann die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen
die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung die Entnahme von
Stichproben in dem in den Nummern 2 bis 4 genannten Umfang durchführen.
6. Beurteilung und Kennzeichnung von Geflügelfleischerzeugnissen
6.1 Die Geflügelfleischerzeugnisse oder die zur Untersuchung herangezogenen Packstücke sind mit dem
Stempelabdruck „Untersucht“ nach Nummer 7.1 unter Angabe der Untersuchungsstelle und eines Identifi-
zierungszeichens des amtlichen Tierarztes, der die Sendung beurteilt hat, zu kennzeichnen, wenn die Einfuhr-
untersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat.
6.2 Mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu beseitigen“ nach Nummer 7.2 sind alle Teile der Sendung zu kenn-
zeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, dass die Geflügelfleischerzeugnisse nicht den
Vorschriften entsprechen, aus gesundheitlichen Gründen das Zurückverbringen aus dem Geltungsbereich
dieser Verordnung nicht zulässig ist und im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:
6.2.1 eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,
6.2.2 nach einer Rückstandsuntersuchung nach Nummer 4.7
6.2.2.1 Rückstände von Hemmstoffen,
6.2.2.2 Rückstände von Stoffen, deren Anwendung nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer
Wirkung verboten ist, oder deren Umwandlungsprodukte; Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher
Stoffe bei dem betreffenden Geflügel zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die Verab-
reichung nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist,
6.2.2.3 sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die
6.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen oder
6.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 5 aufgeführten Werte oder
6.2.2.3.3 Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
überschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft.
4150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
6.2.3 andere Abweichungen als die in den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 genannten, sofern sie eine unschädliche
Beseitigung des Geflügelfleisches erfordern,
6.2.4 Verarbeitung von Teilen, die als nicht geeignet zum Verzehr für Menschen anzusehen sind,
6.2.5 eine unzulässige Behandlung des Geflügelfleisches,
6.2.6 die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Transporttemperatur bei bedingt haltbar gemachtem Geflügel-
fleisch, sofern die Beschaffenheit des Geflügelfleisches sich so verändert hat, dass es nicht mehr verzehrs-
tauglich ist,
6.2.7 dass die Haltbarmachung bei bedingt haltbarem oder bei vollständig haltbar gemachtem Geflügelfleisch
nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und aus gesundheitlichen Gründen eine nachträgliche
Haltbarmachung nicht durchgeführt werden kann oder dass der Verfügungsberechtigte im Fall einer ent-
sprechenden Möglichkeit weder von einer nachträglichen Haltbarmachung Gebrauch machen noch das
Geflügelfleisch zurückverbringen will.
6.3 Unbeschadet der Nummer 6.2 sind alle Teile der Sendung mit dem Stempelabdruck „Zurückzuweisen“
nach Nummer 7.3 zu kennzeichnen, wenn die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung ergeben hat oder
bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, dass die Sendung nicht den Vorschriften dieser Verordnung
entspricht, die Kennzeichnung „Unschädlich zu beseitigen“ nicht vorgeschrieben ist und der Verfügungs-
berechtigte von einer unschädlichen Beseitigung keinen Gebrauch machen will. Diese Kennzeichnung ist
insbesondere vorzunehmen, wenn im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:
6.3.1 geringgradige substantielle Mängel, insbesondere Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe
oder Konsistenz,
6.3.2 mikrobieller Verderb oder ähnliche Zersetzungsvorgänge,
6.3.3 Befall mit Mikroorganismen oder mit Insekten,
6.3.4 Verunreinigung, soweit diese nicht nur auf vereinzelte Teile der Sendung beschränkt ist und der Mangel nicht
durch unschädliche Beseitigung der veränderten Teile behoben worden ist,
6.3.5 bei zubereitetem Fett außerdem
6.3.5.1 Gehalt an Wasser über 0,3 Prozent,
6.3.5.2 Gehalt an freien Fettsäuren über 0,65 Prozent,
6.3.5.3 Peroxydzahl über 4.
6.4 Abweichend von Nummer 6.3 ist bei zubereitetem Fett nur das einzelne betroffene Packstück der Sendung
mit dem Stempelabdruck „Zurückzuweisen“ nach Nummer 7.3 zu kennzeichnen, sofern auf Antrag des
Verfügungsberechtigten jedes Packstück der Sendung untersucht worden ist und lediglich ein äußerlicher
Befall mit Mikroorganismen oder eine äußerliche Verunreinigung einzelner Packstücke festgestellt worden ist.
7. Muster für Stempel, die bei der Einfuhruntersuchung zu verwenden sind:
7.1 Untersucht
2,5 cm
7.2 Unschädlich zu beseitigen
4,3 cm
5 cm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4151
7.3 Zurückzuweisen
4,3 cm
5 cm
8. Die zuständige Landesbehörde teilt die Entscheidung der Grenzkontrollstelle möglichst umgehend unter
Angabe der Gründe dem Bundesministerium für Gesundheit*) mit, wenn
8.1 bei der Untersuchung einer Sendung frischen Geflügelfleisches aus Drittländern festgestellt wird, dass die
vorgeschriebene Genusstauglichkeitsbescheinigung
8.1.1 nicht in Urschrift vorliegt,
8.1.2 unrichtige Angaben enthält,
8.1.3 widerrechtlich ausgestellt worden ist,
8.1.4 gefälscht ist oder den Verdacht einer Fälschung erweckt oder
8.2 bei der Untersuchung einer Sendung Geflügelfleisch
8.2.1 eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,
8.2.2 eine andere die Gesundheit des Menschen gefährdende Abweichung oder
8.2.3 ein positives Ergebnis einer Rückstandsuntersuchung im Sinne der Nummer 2.8.2.2 oder 6.2.2
festgestellt werden.
*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft.
4152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001
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beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
Anlage 6
(zu § 9 Abs. 1 Satz 6 )
Behandlungsverfahren zur Brauchbarmachung von Geflügelfleisch
1. Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung das Geflügelfleisch tauglich gemacht werden darf, sind Verfahren
unter Anwendung von Hitze, sofern die nachstehend aufgeführten Bedingungen jeweils eingehalten werden:
1.1 Im Kern des Geflügelfleisches ist eine Temperatur von mindestens + 80 °C während einer Dauer von 10 Minuten zu
halten;
1.2 das Geflügelfleisch ist bei Siedetemperatur während einer Dauer von mindestens 150 Minuten zu halten, wobei die
Geflügelfleischstücke nicht dicker als 10 Zentimeter sein dürfen;
1.3 Geflügelfleisch, das in luftdicht verschlossenen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist so zu erhit-
zen, dass der Fo-Wert mindestens 3,00 beträgt oder durch die Kontrolle der Haltbarmachung mittels eines Inkuba-
tionstests während eines Zeitraums von 7 Tagen bei + 37 °C oder während eines Zeitraums von 10 Tagen bei + 35°C
keine lebensfähigen Keime nachgewiesen werden;
1.4 beim Ausschmelzen von Fett muss dieses eine Temperatur von mindestens + 100 °C erreicht haben.
2. Bei Erhitzen nach Nummer 1.1 sind von jeder Kochung bei dem stärksten Stück Erhitzungshöhe und Erhitzungs-
dauer thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und zu registrieren.
3. Zur Prüfung auf Haltbarkeit nach Nummer 1.3 sind mindestens zwei Behältnisse von jeder Kochung zu inkubieren.
Davon ist ein Behältnis bakteriologisch, das andere nach Abschluss der bakteriologischen Untersuchung senso-
risch zu untersuchen. Die Haltbarkeit ist gewährleistet, wenn die Anforderungen nach Nummer 1.3 erfüllt werden
und die sensorische Prüfung die einwandfreie Beschaffenheit des Fleisches ergibt. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen von der Vorschrift in Satz 1 zulassen, sofern es sich um Fleisch gleicher Zusammensetzung und
Beschaffenheit handelt, die Behältnisse gleiche Größe aufweisen und sichergestellt ist, dass die Kochungen unter
gleichen Bedingungen durchgeführt werden.