3986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Gesetz
zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli
das folgende Gesetz beschlossen: 2001 (BGBl. I S. 1939), wird wie folgt geändert:
Artikel 1 1. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird das Datum „31. Dezem-
Änderung des ber 2001“ durch das Datum „31. Dezember 2003“
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ersetzt.
In § 7 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und § 25 Abs. 2
Satz 3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in 2. In § 23 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2002“
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember durch das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt.
1999 (BGBl. I S. 2664), das durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert worden
ist, wird jeweils das Datum „31. Dezember 2001“ durch
das Datum „31. Dezember 2003“ ersetzt. Artikel 4
Änderung des
Artikel 2 Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Änderung des In § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
In § 9 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabi- (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 2 des
litierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert
vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Arti- worden ist, wird das Datum „1. Januar 2001“ durch das
kel 8 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) Datum „1. Januar 2003“ ersetzt.
geändert worden ist, wird das Datum „31. Dezember
2001“ durch das Datum „31. Dezember 2003“ ersetzt.
Artikel 3 Artikel 5
Änderung des Inkrafttreten
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung 31. Dezember 2001 in Kraft. Artikel 4 tritt mit Wirkung vom
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), 31. Dezember 2000 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 3987
Gesetz
zur Bereinigung
des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess
(RmBereinVpG)
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
Artikel 1
„dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen
Änderung und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen
der Verwaltungsgerichtsordnung des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.“
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), 5. § 46 Nr. 3 wird aufgehoben.
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Juli
2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 6. In § 47 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „§ 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzu-
wenden.“
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
gefügt:
7. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „dienstrechtliche“
„4a) die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich gestrichen.
die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2
Satz 1, 2 oder 4 bestimmt, an ein anderes 8. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwal-
tungsgerichte des Landes,“. a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschule“ die
Wörter „im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
b) In Nummer 6 wird die Angabe „1, 3 und 4“ durch mit Befähigung zum Richteramt“ eingefügt.
die Angabe „1, 3, 4 und 4a“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „für den Antrag auf
2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: Zulassung der Beschwerde“ durch die Wörter „für
Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei
„Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entschei- denen in der Hauptsache Vertretungszwang
dungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen
bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe“
Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen ersetzt.
Richter auf Lebenszeit sein.“
c) In Satz 3 werden nach den Wörtern „im höheren
Dienst“ ein Komma und die Wörter „Gebietskör-
3. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: perschaften auch durch Beamte oder Angestellte
„Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
des § 99 Abs. 2.“ Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommuna-
3988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
len Spitzenverbandes des Landes, dem sie als eingehalten werden oder macht die zuständige Auf-
Mitglied zugehören,“ eingefügt. sichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der
d) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Geheimhaltung oder des Geheimschutzes einer Über-
gabe der Urkunden oder Akten an das Gericht ent-
„In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und gegenstehen, wird die Vorlage nach Satz 5 dadurch
des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im bewirkt, dass die Urkunden oder Akten dem Gericht in
Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten
Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungs- Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die
gericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglie- nach Satz 5 vorgelegten Akten und für die gemäß
der und Angestellte von Verbänden im Sinne des Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt
§ 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur
von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe
Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkun-
befugt sind.“ den oder Akten und Auskünfte nicht erkennen lassen.
e) Satz 6 wird wie folgt gefasst: Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelun-
gen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht
„In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann
Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertre- der Beschluss selbständig mit der Beschwerde ange-
tungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die fochten werden. Über die Beschwerde gegen den
in einem Zusammenhang mit einem gegenwär- Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entschei-
tigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeit- det das Bundesverwaltungsgericht. Für das Be-
nehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichts- schwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinn-
gesetzes stehen einschließlich Prüfungsangele- gemäß.“
genheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht
als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und
Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, so- 13. § 124 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
fern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozess- „(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile
vertretung befugt sind.“ nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den
§§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu,
9. § 84 Abs. 2 wird wie folgt geändert: wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem
a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt: Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.“
„1. Berufung einlegen, wenn sie zugelassen wor-
14. § 124a wird wie folgt gefasst:
den ist (§ 124a),“.
„§ 124a
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Num-
mern 2 bis 5. (1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in
dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3
10. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert: oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist
an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung
a) In Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt
der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
ersetzt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwal-
b) Nummer 7 wird gestrichen.
tungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines
Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei
11. § 94 Satz 2 wird gestrichen.
dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung
muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
12. § 99 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2
„(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberver-
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des voll-
waltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch
ständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist,
Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der
sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beru-
Urkunden oder Akten oder der Erteilung von Auskünf-
fung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzu-
ten rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundes-
reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
behörde die Vorlage oder Auskunft mit der Begrün-
ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden
dung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden,
des Senats verlängert werden. Die Begründung muss
der Akten oder der Auskünfte würde dem Wohl des
einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Ein-
Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundes-
zelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Beru-
verwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundes-
fungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erforder-
verwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache
nisse, so ist die Berufung unzulässig.
zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Haupt-
sache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den (4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Ver-
Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 waltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung
zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichts- innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollstän-
behörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten digen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem
Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefoch-
Spruchkörpers vorzulegen oder die verweigerten tene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten
Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren bei- nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die
zuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzu-
des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht lassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 3989
gericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache,
die Rechtskraft des Urteils. soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwal- Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das
tungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zu- Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
zulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 1. soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz an einem wesentlichen Mangel leidet und auf-
begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags grund dieses Mangels eine umfangreiche oder
wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberver- aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
waltungsgericht die Berufung zu, wird das Antrags-
verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der 2. wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der
Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Sache selbst entschieden hat
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.
innerhalb eines Monats nach Zustellung des (3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche
Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.“
begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwal-
tungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt 18. § 134 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
entsprechend.“
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beklagte“ die
15. Nach § 124a wird folgender § 124b eingefügt: Wörter „der Einlegung der Sprungrevision“ einge-
fügt.
„§ 124b
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zustimmung“
Das Oberverwaltungsgericht legt die Sache unter
die Wörter „zu der Einlegung der Sprungrevision“
Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundes-
eingefügt.
verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Aus-
legung von § 124 Abs. 2 oder § 124a Abs. 4 Satz 4
vor, wenn 19. § 146 wird wie folgt geändert:
1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die a) In Absatz 3 wird die Angabe „vierhundert Deut-
Auslegung dieser Bestimmungen hat oder sche Mark“ durch die Angabe „zweihundert Euro“
ersetzt.
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
dung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aus- „(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Ver-
legung dieser Bestimmungen erfordert. waltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen
Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist den Beteilig- Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb
ten bekannt zu machen. Das Bundesverwaltungs- eines Monats nach Bekanntgabe der Entschei-
gericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.“ dung zu begründen. Die Begründung ist, sofern
sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt
16. § 127 wird wie folgt gefasst: worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht ein-
„§ 127 zureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag ent-
halten, die Gründe darlegen, aus denen die Ent-
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Betei- scheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und
ligten können sich der Berufung anschließen. Die sich mit der angefochtenen Entscheidung ausein-
Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungs- ander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfor-
gericht einzulegen. dernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Be-
Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die schwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet
Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht
der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum prüft nur die dargelegten Gründe.“
Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Beru- c) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
fungsbegründungsschrift.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschluss- 20. In § 154 Abs. 3 wird der abschließende Punkt durch
schrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
und 5 gilt entsprechend. fügt:
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulas- „§ 155 Abs. 4 bleibt unberührt.“
sung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die 21. In § 155 wird Absatz 5 zu Absatz 4.
Berufung zurückgenommen oder als unzulässig ver-
worfen wird.“ 22. In § 162 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
17. § 130 wird wie folgt gefasst: „Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen not-
„§ 130 wendigen Aufwendungen für Post- und Telekommu-
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwen- nikationsdienstleistungen den in § 26 Satz 2 der Bun-
digen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu desgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten
entscheiden. Pauschsatz fordern.“
3990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
23. Nach § 165 wird folgender § 165a eingefügt: Artikel 2
„§ 165a Änderung des Bundesleistungsgesetzes
§ 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ § 46 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffent-
24. In § 166 wird nach dem Wort „Prozesskostenhilfe“ die lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9
Angabe „sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessord- des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306)
nung“ eingefügt. geändert worden ist, wird aufgehoben.
25. In § 172 wird die Angabe „zweitausend Deutsche Artikel 3
Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt. Aufhebung des Gesetzes
zur Beschränkung von Rechtsmitteln
26. In § 188 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt: Das Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. April 1993 (BGBl. I
„dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen S. 466, 487), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
Sozialleistungsträgern.“ vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), wird aufge-
hoben.
27. Nach § 188 wird folgender § 189 eingefügt:
Artikel 4
„§ 189
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidun-
gen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem § 79 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung
Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.“ der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361),
das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 3. Dezem-
28. § 194 wird wie folgt gefasst: ber 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„§ 194
„(2) § 130 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich findet keine Anwendung.“
nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002
Artikel 5
1. die mündliche Verhandlung, auf die das anzufech-
tende Urteil ergeht, geschlossen worden ist, Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
2. in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die In § 139 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der
Geschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976
zum Zwecke der Zustellung an die Parteien her- (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 38 des
ausgegeben hat. Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert
worden ist, werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
(2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung „Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter
nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehör-
Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche den befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flur-
Entscheidung bekannt gegeben oder verkündet oder bereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von
von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zuge- dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn
stellt worden ist. geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Vor-
aussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamt-
(3) Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte liche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vor-
Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der schlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten
Prozesskostenhilfe gelten als durch das Oberverwal- Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt.“
tungsgericht zugelassen.
(4) In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhän- Artikel 6
gig geworden sind oder für die die Klagefrist vor
Weitere Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung
diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über
Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die § 124b der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
vor dem 1. Januar 2002 bekannt gegeben oder der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die worden ist, wird aufgehoben.
Prozessvertretung der Beteiligten die bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Artikel 7
(5) § 40 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Inkrafttreten
Abs. 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 sind für die ab 1. Ja-
nuar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzu- 1. Januar 2002 in Kraft.
wenden.“ (2) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 3991
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
3992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Gesetz
über die Aufhebung des Gesetzes
zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung
des Gesetzes zur Förderung
der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom
29. Juli 1963 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben.
Artikel 2
Aufhebung von Verordnungen
(1) Die Verordnung über das Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Rationa-
lisierungsverband des Steinkohlenbergbaus vom 19. Januar 1971 (BGBl. I S. 58),
zuletzt geändert durch Artikel 343 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung über die Auflösung des Rationalisierungsverbandes des
Steinkohlenbergbaus vom 6. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1417) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 3993
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2002
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2002)
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: plans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen
Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn
§1 Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes
§5
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert nologie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder
(BGBl. I S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan – Teil I sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerb-
des Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das lichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe bis
Jahr 2002 – wird in Einnahmen und Ausgaben auf zum Gesamtbetrag von 1 280 000 000 Euro zu Lasten des
ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
6 400 300 000 Euro
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
festgestellt. Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
§2 gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- genommen werden kann oder in Anspruch genommen
nologie wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
das Jahr 2002 Kredite in Höhe von Ersatz erlangt hat.
2 550 676 000 Euro (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
aufzunehmen. leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-
nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf
Beträge zur Tilgung von im Jahr 2002 fällig werdenden den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs- der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
übersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
logie wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für
im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von
rechnen.
Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von
höchstens 1 100 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese §6
Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht ange- Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten
rechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Beträge und die Verpflichtungsermächtigungen sind
Verträgen verringern oder ganz ausschließen. von der Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über
die Verwaltung des ERP-Sondervermögens festgelegten
(4) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 2000
Zweckbestimmung ausgenommen.
und 2001 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von
Geldmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam.
§7
§3 Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche
wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe Ausgleichsbank, Bonn, vergeben werden.
von 20 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages
aufzunehmen. §8
§4 Die §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2003 weiter.
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-
nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des §9
Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschafts- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
3994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bund esp räsid ent
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Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 3995
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 2002
Teil I: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2000
Teil I
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
3996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Kap. 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel für für
und Zw ec kb est immung 2002 2001 2000
Funktion 1 000 € 1 000 € 1 000 €
(1 000 DM) (1 000 DM) (1 000 DM)
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in den Titeln 862 01 und 862 02 veranschlagten Mittel
werden nach Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Haupt-
leihinstituten vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer
privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . 3 825 000 4 345 981 3 914 278
(7 481 050) (8 500 000) (7 655 663)
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 944 800 T€
fällig im Jahr 2003
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb-
lichen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Umwelt-
schutz und Energieeinsparung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 1 099 278 1 660 209
(1 955 830) (2 150 000) (3 247 086)
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 40423 000 T€
davon fällig:
Jahr 2003 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 000 T€
Jahr 2004 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 000 T€
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge
Wissenschaftler sowie langfristige Förderung des deutsch/
jüdisch-amerikanischen Jugendaustausches . . . . . . . . . . . 2 600 2 556 2 646
(5 085) (5 000) (5 175)
Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen
Programms für transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . 3 600 3 579 2 633
(7 041) (7 000) (5 150)
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 5 600 T€
davon fällig:
Jahr 2003 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 T€
Jahr 2004 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2005 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2006 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Die Ausgaben sind übertragbar.
Gesamtausgaben 4 831 200 5 451 394
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 200 6 135
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 825 000 5 445 259
Gesamtausgaben 4 831 200 5 451 394
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 3997
Investitionsfinanzierung
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Zu Tit. 862 01 Im Rahmen dieser Finanzierungshilfen können auch bis zu 10 Mio. €
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Leistungsfähigkeit und neue Förderansätze erprobt werden.
-steigerung mittelständischer Unternehmen dienen. Die Mittel
sollen vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern Zu Tit. 862 02
zugute kommen, ohne dass jedoch wichtige Förderaufgaben in Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden:
den alten Bundesländern vernachlässigt werden.
a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
Im Einzelnen sind vorgesehen für: sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . 1 175 Mio. in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
b) Existenzgründungen b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
– Eigenkapitalhilfeprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . 725 Mio. €
c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
– Existenzgründungsdarlehensprogramm . . . . . 1 125 Mio. €
c) mittelständische Bürgschaftsbanken d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwen-
sowie Refinanzierung privater Kapital- dung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.
beteiligungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 Mio. € Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für
e) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650 Mio. € umweltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
Wenn es die Mittelnachfrage erfordert, können Verschiebungen 410 Mio. € sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigungen
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden. zugesagt.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung,
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agen- Zu Tit. 681 02
da 21 beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen für Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,080 Mio. € auf
folgende Zwecke gewährt werden: Stipendienprogramme, und zwar
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der – 1,040 Mio. € auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
struktur“ in den alten Bundesländern, soweit diese Unternehmen südosteuropäischen Ländern ein einjähriger Studienaufenthalt
nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 09 02 Tit. 882 82) in Deutschland ermöglicht wird,
erhalten, sowie allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender
– 0,830 Mio. € auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem
mittelständischer Unternehmen in den neuen Bundesländern
und Berlin zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen. jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Mög-
lichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hoch-
260 Mio. € sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächti- schule in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
gungen zugesagt.
– 0,210 Mio. € zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
b) Existenzgründungen mittelständischer Unternehmen der ge-
ship Program’s.
werblichen Wirtschaft.
Im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms werden zinsver- Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch die Bereit-
billigte, persönliche Darlehen an natürliche Personen gewährt. stellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost-
Die Darlehen dienen der Gründung und Festigung einer selb- und Südosteuropa, der befristete Aufenthalt deutscher Hochschul-
ständigen Existenz auch im Zuge der Privatisierung und Re- lehrer an Universitäten dieser Länder sowie Kosten der Evaluierung
privatisierung. Auch Existenzgründungen Freier Berufe können der genannten Stipendienpogramme finanziert werden.
gefördert werden. Die Darlehen haben Eigenkapitalfunktion, da 0,520 Mio. € des Baransatzes entfällt auf das deutsch/jüdisch-
sie – abgesehen von der persönlichen Haftung – vom Existenz- amerikanische Begegnungsprogramm, mit dem jungen amerikani-
gründer nicht abgesichert zu werden brauchen und im Kon- schen Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich
kursfall unbeschränkt haften. Zur Aufrechterhaltung des eigen- an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen
kapitalersetzenden Charakters der Eigenkapitalhilfedarlehen Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern
muss der Bund den Banken gegenüber für Ausfälle Bürgschaften zu machen. Dieses Programm ist langfristig angelegt. Es wird seit
übernehmen. Hierfür zahlen Darlehensnehmer und das ERP- 1999 von dem Bayerisch-Amerikanischen Zentrum im Amerika-
Sondervermögen eine nach dem Prinzip der Selbstfinanzie- Haus München unter dem Namen „ Bridge of Understanding – The
rung berechnete Gebühr an Einzelplan 32 des Bundes- Jewish Experience of Modern Germany“ durchgeführt.
haushaltes. Die Ausfälle aus den Bürgschaften werden aus dem
Einzelplan 32 geleistet. Diese Erläuterung ist verbindlich.
Zu Tit. 681 03
Im Rahmen des Existenzgründungsdarlehensprogramms kön-
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
nen auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der
transatlantische Begegung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
Heilberufe) gefördert werden.
dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-
684,8 Mio. € sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun- atlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell
gen zugesagt. gefördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaf- für Wirtschaft und Technologie (BMWi) grundsätzlich im Einverneh-
ten, um mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von men mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA). Über die bewillig-
haftendem Kapital zu erleichtern, sowie ERP-Darlehen an ten Projekte ist der Unterausschuss des Wirtschaftsausschusses
mittelständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürg- des Deutschen Bundestages „ERP-Wirtschaftspläne“ regelmäßig
schaften bei der Kreditaufnahme mittelständischer Unternehmen zu unterrichten.
und Angehöriger Freier Berufe. Außer dem Baransatz von 3,6 Mio. € sind bei diesem Titel Verpflich-
d) Langfristige Finanzierungen marktnaher Forschung und Ent- tungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 5,6 Mio. €, fällig in
wicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie den Jahren 2003 bis 2006, veranschlagt, um Zuschusszusagen für
ihrer Markteinführung. kommende Jahre geben zu können.
3998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Kap. 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel für für
und Zw ec kb est immung 2002 2001 2000
Funktion 1 000 € 1 000 € 1 000 €
(1 000 DM) (1 000 DM) (1 000 DM)
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in Titel 866 01 veranschlagten Mittel werden nach Maß-
gabe einer Richtlinie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
vergeben.
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in Ent-
wicklungsländer (Exportfonds) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 000 178 952 110 550
(342 270) (350 000) (216 217)
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 500 T€
fällig im Jahr 2005
Gesamtausgaben 175 000 178 952
Abschluss
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 000 178 952
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 3999
Exportfinanzierung
Er l ä u t e r u n g e n
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Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die teilweise aufgrund früherer Verpflichtungsermächti-
gungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Lieferungen und
Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Investitions-
gütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau
verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit Mitteln, die sie auf
dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der aufgrund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds I (Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 – BGBl. I S. 745 – Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titelansätze
im Exportfonds sind entsprechend angepasst, um eine Förderung
wie bisher zu gewährleisten.
4000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Kap. 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel für für
und Zw ec kb est immung 2002 2001 2000
Funktion 1 000 € 1 000 € 1 000 €
(1 000 DM) (1 000 DM) (1 000 DM)
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 1 534 315
(2 934) (3 000) (616)
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 102 2
(196) (200) (3)
575 01-928 Verzinsung der Kredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 368 000 1 264 936 1 168 495
(2 675 575) (2 474 000) (2 285 378)
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 500 6 136 –
(47 918) (12 000) (–)
Gesamtausgaben 1 394 100 1 272 708
Abschluss
Sächliche Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 600 1 636
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 368 000 1 264 936
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 500 6 136
Gesamtausgaben 1 394 100 1 272 708
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4001
Sonstige Ausgaben
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Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden, die mit
der Verwaltung des ERP-Sondervermögens in Zusammenhang
stehen. Hierzu gehört die jährliche ERP-Broschüre, in der über
Tätigkeit und Progamme des ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Ferner können aus dem Ansatz Ausgaben geleistet werden, die im
Zusammenhang mit dem jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetz
entstehen.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Program-
men sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare,
Workshops, Tagungen u. ä.), aus denen Erkenntnisse für die Fort-
entwicklung der ERP-Programme gewonnen werden können.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forderungen übertragen worden ist). Aus dem
Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten
gezahlt werden.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahmen aus Haftungszusagen, Bürg-
schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-
ber 2000 32,1 Mio. €.
4002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Kap. 4
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel für für
und Zw ec kb est immung 2002 2001 2000
Funktion 1 000 € 1 000 € 1 000 €
(1 000 DM) (1 000 DM) (1 000 DM)
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u.a. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511 511 1 153
(1 000) (1 000) (2 255)
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511 511 548
(1 000) (1 000) (1 072)
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 818 703
(–) (1 600) (1 374)
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen . . . . . 5 5 –
(10) (10) (–)
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 256 102 388
(501) (200) (759)
162 01-691 Zinsen aus Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 074 633 988 123 889 259
(2 101 799) (1 932 600) (1 739 239)
162 03-872 Sonstige Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 694 76 694 171 146
(150 000) (150 000) (334 733)
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 697 014 2 387 784 3 122 889
(5 274 901) (4 670 100) (6 107 840)
325 02-928 Einnahmen aus Krediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 550 676 3 448 505 2 352 025
(4 988 689) (6 744 690) (4 600 161)
162 04-872 Einnahmen aus der Veräußerung der Beteiligung an der
Deutschen Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
(–) (–)
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
(–) (–) (–)
Gesamteinnahmen 6 400 300 6 903 053
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 022 1 840
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 399 278 6 901 213
Gesamteinnahmen 6 400 300 6 903 053
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4003
Einnahmen
Er l ä u t e r u n g e n
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Zu Tit. 119 99 Deutschland, das ERP-Sondervermögen und das Sondervermögen
Ausgleichsfonds ihre Anteile an die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits
abgeben. Die Höhe des Erlöses für das ERP-Sondervermögen und
ausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.
der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung sind noch nicht bekannt.
Zu Tit. 121 02
Es sind für 2002 keine Einnahmen veranschlagt, da das Programm Zu Tit. 182 01
(Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapitalfinanzierung der seiner-
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
zeitigen Berliner Industriebank) ausgelaufen ist.
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . 1 202 507 T€
Zu Tit. 141 01 b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . 1 441 843 T€
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine c) Weberbank
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . 51 129 T€
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 534 T€
Zu Tit. 162 01 2 697 013 T€
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen:
Zu Tit. 325 02
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . 400 086 T€
Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . 672 860 T€
durch Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto-
c) Weberbank Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2
Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . . 1 534 T€ BHO (vgl. im Übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4). Die Mittel
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 T€ aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von Krediten
insbesondere für Investitionen in den neuen Bundesländern.
1 074 633 T€
Zu Tit. 162 03
Veranschlagt sind Zinsen aus Guthaben des ERP-Sonderver- Zu Tit. 331 02
mögens. Dem ERP-Sondervermögen wurden im Zuge der deutschen Ver-
einigung Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Finanzie-
rung der Kreditgewährung für Investitionen in den neuen Ländern
Zu Tit. 162 04
in einem Gesamtumfang von rd. 9,4 Mrd. € zugesagt und auf die
Im Zuge der Neuordnung der Mittelstandsförderung werden die einzelnen Jahre bis 2010 verteilt. Für das Jahr 2002 sind keine
Anteilseigner der Deutschen Ausgleichsbank, die Bundesrepublik Zuschüsse vorgesehen.
4004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben Zuweisungen
sächliche Zins-
Kap. Bezeichnung und Investitionen
Ausgaben kosten
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitionsfinanzierung 4 825 000 4 825 000
2 Exportfinanzierung . . . . 175 000 175 000
3 Sonstige Ausgaben . . . 1 400 300 26 100 1 368 000 6 200
4 Einnahmen . . . . . . . . . . 6 400 300
6 400 300 6 400 300 26 100 1 368 000 6 200 5 000 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4005
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31. 12. 2000
Kapitel, Titel (Titelgr.) Ausgaben- eingegangene
soll Verpflichtungen
sowie fällig ab 2002
2002 2002 2003 2004 2005 ff.
Zw ec kb est immung b) VE 2001
(stichwortartig) c) VE 2002
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Mittelständische Unternehmen . . . . . . 3 825,0 a) —00 —00 —00 —00 —00
b) 966,100 966,100 —00 —00 —00
c) 944,800 —00 944,800 —00 —00
862 02 Umweltschutz und Energieeinsparung 1 000,0 a) 217,000 1217,000 —00 —00 —00
b) 432,000 1214,700 1217,300 —00 —00
c) 423,000 —00 1210,000 1 213,000 —00
681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen
des Deutschen Programms
für transatlantische Begegnung . . . . . 3,6 a) 0,622 10,494 1 110,128 1 11—00 —00
b) 5,625 12,045 1 111,534 1 111,0231 111,023
c) 5,600 —00 1 112,000 01 11,3001 112,300
Kap. 2
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer. . . . . . . . . . . . . . 175,0 a) 0125,000 0 53,000 0 72,000 —00 —00
b) 69,000 —00 1 11—00 01 69,000 1 11—00
c) 052,500 —00 ––00 —00 152,500
Summe b) 1 472,725 1 182,845 0 218,834 0 70,0230 001,023
c) 1 425,900 —00 1 156,800 0 214,300 154,800
4006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2002 2001
1 000 €
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 400 300 6 903 054
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehl-
betrages)
2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03 849 624 03 454 549
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02 550 676 003 448 505
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 600 536 05 250 809
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . 03 049 860 01 802 304
Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02 550 676 03 448 505
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 00 000 0— 00 000 0—
6. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02 550 676 3 448 505
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4007
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2002 2001
1 000 €
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 05 000 000 04 601 627
1.2 kurzfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 536 649 182
Summe 1. 5 600 536 05 250 809
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 03 049 860 01 533 876
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 00–– 00 268 428
Summe 2. 03 049 860 01 802 304
3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02 550 676 03 448 505
4008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 2000 am 31. 12. 1999
€ €
A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 843 279 526 3 175 035 849
B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 910 754 488 24 349 487 985
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen . . . . . . . . . . . . . . 7 452 010 4 322 015
2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 722 469 73 111 561
3. Regressforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 786 714 1 786 714
4. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-SV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490 438 813 230 081 347
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 016 269 46 016 269
2. Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272 467 443 272 467 443
3. Weberbank Berliner Industriebank – Genussrechtskapital – . . . . . . 20 451 675 20 451 675
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigenkapital-
finanzierungsprogramms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –– 204 517
30 673 369 407 28 172 965 375
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 2000
Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 085 328 €
Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –– €
Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –– €
€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€ 1 085 328 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4009
nach dem Stand vom 31. Dezember 2000
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 2000 am 31. 12. 1999
€ €
A. Vermögensbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 362 503 817 12 214 124 712
B. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 310 865 590 15 958 840 663
30 673 369 407 28 172 965 375
Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 106 366 € 42 402 930 €
4010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Gesetz
zur Bestimmung der Schwankungsreserve
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. In § 287 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Betrag“
durch die Wörter „80 vom Hundert des Betrages“
ersetzt.
Artikel 1
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Gesetz
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De- zur Bestimmung der Beitragssätze,
zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt der Beitragszahlung des Bundes
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember für Kindererziehungszeiten und zur
2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert: Bestimmung der Umrechnungsfaktoren
für den Versorgungsausgleich in der
1. § 158 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gesetzlichen Rentenversicherung für 2002
a) In Satz 1 werden die Wörter „die durchschnittlichen (Beitragssatzgesetz 2002 – BSG 2002)
Ausgaben“ durch die Wörter „80 vom Hundert
der durchschnittlichen Ausgaben“ und die Wörter §1
„für eineinhalb Kalendermonate“ durch die Wörter
„120 vom Hundert der genannten Ausgaben für Beitragssätze in der Rentenversicherung
einen Kalendermonat“ ersetzt. Der Beitragssatz für das Jahr 2002 beträgt in der
b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Betrag“ durch die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
Wörter „80 vom Hundert des Betrages“ und die 19,1 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenver-
Wörter „für eineinhalb Kalendermonate“ durch die sicherung 25,4 Prozent.
Wörter „120 vom Hundert der genannten Ausgaben
für einen Kalendermonat“ ersetzt. §2
c) In Satz 3 werden die Wörter „die durchschnittlichen Umrechnungsfaktoren
Ausgaben“ durch die Wörter „80 vom Hundert der für den Versorgungsausgleich
durchschnittlichen Ausgaben“ ersetzt. in der Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts
2. In § 218 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die durch-
und der Beitragssätze für das Jahr 2002 berechneten Fak-
schnittlichen Aufwendungen für einen halben Kalen-
toren betragen im Jahr 2002
dermonat“ durch die Wörter „40 vom Hundert der
durchschnittlichen Aufwendungen für einen Kalender- 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
monat“ und die Wörter „eine entsprechend berechnete stellten für die Umrechnung
halbe Monatsausgabe“ durch die Wörter „40 vom Hun-
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 5446,9380,
dert einer entsprechend berechneten Monatsausgabe“
ersetzt. von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 4545,5545,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4011
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und §2
vergleichbaren Deckungsrücklagen Beitragszuschuss
in Entgeltpunkte 0,0001835894, in der Alterssicherung der Landwirte
von Beiträgen in Entgelt- (1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
punkte (Ost) 0,0002199952, der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die das Kalenderjahr 2002 wie folgt festgesetzt:
Umrechnung Einkommensklasse monatlicher
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 7243,5720, Zuschussbetrag
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6044,8736, bis 8 220 Euro 112 Euro
8 221– 8 740 Euro 105 Euro
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001380534,
8 741– 9 260 Euro 97 Euro
von Beiträgen in Entgelt-
9 261– 9 780 Euro 90 Euro
punkte (Ost) 0,0001654294.
9 781–10 300 Euro 82 Euro
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet,
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung 10 301–10 820 Euro 75 Euro
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. 10 821–11 340 Euro 67 Euro
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, 11 341–11 860 Euro 60 Euro
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung 11 861–12 380 Euro 52 Euro
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
12 381–12 900 Euro 45 Euro
Die Umrechnung kann auch durch eine Division der
Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die 12 901–13 420 Euro 37 Euro
Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend 13 421–13 940 Euro 30 Euro
wäre.
13 941–14 460 Euro 22 Euro
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare 14 461–14 980 Euro 15 Euro
Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-
net, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt 14 981–15 500 Euro 7 Euro.
werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für
kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungs- das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2002 wie folgt
kapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch festgesetzt:
den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung Einkommensklasse monatlicher
von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre. Zuschussbetrag
(Ost)
§3
bis 8 220 Euro 94 Euro
Zahlungen für Kindererziehungszeiten 8 221– 8 740 Euro 88 Euro
Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für 8 741– 9 260 Euro 82 Euro
Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 9 261– 9 780 Euro 75 Euro
2002 einen Betrag in Höhe von 11 614 934 173 Euro. 9 781–10 300 Euro 69 Euro
10 301–10 820 Euro 63 Euro
Artikel 3 10 821–11 340 Euro 57 Euro
11 341–11 860 Euro 50 Euro
Gesetz
zur Bestimmung der Beiträge 11 861–12 380 Euro 44 Euro
und Beitragszuschüsse in der 12 381–12 900 Euro 38 Euro
Alterssicherung der Landwirte für 2002 12 901–13 420 Euro 31 Euro
(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2002 – BGL 2002) 13 421–13 940 Euro 25 Euro
13 941–14 460 Euro 19 Euro
§1
14 461–14 980 Euro 13 Euro
Beitrag in
der Alterssicherung der Landwirte 14 981–15 500 Euro 6 Euro.
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
beträgt für das Kalenderjahr 2002 monatlich 187 Euro. Artikel 4
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte Inkrafttreten
beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2002
monatlich 157 Euro. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
4012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4013
Gesetz
zur Neuausrichtung der Bundeswehr
(Bundeswehrneuausrichtungsgesetz –– BwNeuAusrG)
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Inhaltsübersicht Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756),
Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Artikel 4 Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streit- 1. Der Bezeichnung „Wehrpflichtgesetz“ wird die Ab-
kräfte kürzung „(WPflG)“ angefügt.
Artikel 5 Änderung des Wehrsoldgesetzes
2. Nach der Überschrift wird die Inhaltsübersicht wie
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Vergütung für
Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung folgt gefasst:
Artikel 7 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes „ Inhalt süb ersic ht
Artikel 8 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Abschnitt 1
Wehrpflicht
Artikel 9 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 10 Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes Unterabschnitt 1
Umfang der Wehrpflicht
Artikel 11 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998
§ 1 Allgemeine Wehrpflicht
Artikel 12 Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehr-
sold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung § 2 Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen
Artikel 13 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
Artikel 14 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung Unterabschnitt 2
Artikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes Wehrdienst
Artikel 16 Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grund- § 4 Arten des Wehrdienstes
gesetzes § 5 Grundwehrdienst
Artikel 17 Änderung der Wehrdisziplinarordnung § 6 Wehrübungen
Artikel 18 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes § 6a Besondere Auslandsverwendung
Artikel 19 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes § 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an
den Grundwehrdienst
Artikel 20 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
§ 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst
Artikel 21 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Bundes-
und von geleistetem Zivildienst
disziplinarrechts
§ 8 Wehrdienst in fremden Streitkräften; Anrechnung
Artikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
von Wehrdienst und anderen Diensten in fremden
Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis Staaten
Artikel 24 Inkrafttreten § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
4014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Unterabschnitt 3 Abschnitt 6
Wehrdienstausnahmen Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 9 Wehrdienstunfähigkeit § 36 Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve
§ 10 Ausschluss vom Wehrdienst § 37 (weggefallen)
§ 11 Befreiung vom Wehrdienst § 38 (weggefallen)
§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst § 39 Verleihung eines höheren Dienstgrades
§ 40 Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung
§ 13 Unabkömmlichstellung
§ 41 Wehrpflicht bei Zuzug
§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz
§ 42 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
§ 13b Entwicklungsdienst
§ 42a Grenzschutzdienstpflicht
Abschnitt 2 § 43 Wehrpflichtige außerhalb der Bundesrepublik
Wehrersatzwesen Deutschland
§ 14 Wehrersatzbehörden § 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung
§ 45 Bußgeldvorschrift
§ 15 Erfassung
§ 46 Stadtstaatklausel
§ 16 Zweck der Musterung
§ 47 (weggefallen)
§ 17 Durchführung der Musterung
§ 48 Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidi-
§ 18 (weggefallen) gungsfall
§ 19 Verfahrensgrundsätze § 49 Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für
§ 20 Zurückstellungsanträge bestimmte Aufgaben
§ 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverord-
§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung
nungen
nach der Musterung
§ 51 Einschränkung von Grundrechten
§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung
§ 52 Übergangsvorschriften“.
§ 21 Einberufung
§ 22 Verfahrensvorschrift 3. Vor § 1 werden die Überschriften wie folgt gefasst:
§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen „Abschnitt 1
§ 24 Wehrüberwachung Wehrpflicht
§ 24a Änderungsdienst Unterabschnitt 1
§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren Umfang der Wehrpflicht“.
Abschnitt 3 4. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „achtzehnten“ durch die
Personalakten und automatisierte Zahl „18.“ ersetzt.
Verarbeitung von Personaldaten
§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger 5. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 26 Personalakten von Kriegsdienstverweigerern a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „siebzehnten“
durch die Zahl „17.“ ersetzt.
§ 27 Verfahrensvorschriften
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünfundvier-
Abschnitt 4 zigste“ durch die Zahl „45.“ ersetzt.
Beendigung des Wehrdienstes
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sechzigste“
und Verlust des Dienstgrades
durch die Zahl „60.“ ersetzt.
§ 28 Beendigungsgründe d) In Absatz 5 wird das Wort „sechzigste“ durch die
§ 29 Entlassung Zahl „60.“ ersetzt.
§ 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer
truppenärztlicher Behandlung 6. Die Überschrift vor § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen „Unterabschnitt 2
Gründen
Wehrdienst“.
§ 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des
Dienstgrades
7. § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
§ 31 Wiederaufnahme des Verfahrens
8. § 5 wird wie folgt geändert:
Abschnitt 5
Rechtsbehelfe; Rechtsmittel a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 32 Rechtsweg „(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die
zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeit-
§ 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
punkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
§ 34 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Ver- haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehr-
waltungsgerichts dienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienst-
§ 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage beginn festgesetzten Zeitpunkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4015
1. das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schnittsweisen Grundwehrdienst herangezogen,
wenn sie dauert der erste Abschnitt sechs Monate; die
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht weiteren Abschnitte werden im Einberufungs-
vor Vollendung des 25. Lebensjahres zum bescheid festgelegt. Zu einem abschnittsweisen
Grundwehrdienst herangezogen werden Grundwehrdienst kann ein Wehrpflichtiger auch
konnten und der Zurückstellungsgrund ent- herangezogen werden, wenn er sonst wegen einer
fallen ist, besonderen Härte zurückgestellt werden müsste;
Satz 2 findet insoweit keine Anwendung; weitere
b) sich vor Vollendung des 25. Lebensjahres Grundwehrdienstabschnitte können in diesen Fäl-
mindestens zeitweise ohne die nach § 3 len im Rahmen der Altersgrenze des Absatzes 1
Abs. 2 erforderliche Genehmigung außer- Satz 2 abgeleistet werden.“
halb der Bundesrepublik Deutschland auf-
gehalten haben,
9. § 5a wird aufgehoben.
c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grund-
wehrdienst entlassen gelten und nach
Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung 10. § 6 wird wie folgt geändert:
zu erfüllen haben oder a) In Absatz 2 werden das Wort „fünfzehn“ durch
d) nach Vollendung des 24. Lebensjahres auf die Zahl „15“ und das Wort „achtzehn“ durch die
ihre Anerkennung als Kriegsdienstverwei- Zahl „18“ ersetzt.
gerer verzichten, es sei denn, dass sie im b) In Absatz 5 wird das Wort „fünfunddreißigsten“
Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschrei- durch die Zahl „35.“ ersetzt.
tens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeb-
lichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivil-
11. § 6b wird wie folgt geändert:
dienst einberufbar sind und sich nicht im
Zivildienst befinden; a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
wenn sie „ Wehrpflichtige, die zum abschnittsweisen
a) wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh- Grundwehrdienst einberufen sind, können
rend des Grundwehrdienstes vorwiegend Wehrdienst nach Satz 1 nur leisten, nachdem
militärfachlich (§ 40) verwendet werden oder sie sich bereit erklärt haben, den Grundwehr-
dienst zusammenhängend zu leisten.“
b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung
eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder bb) In dem bisherigen Satz 2 werden das Wort
Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen „ zwei“ durch das Wort „ einen“ und die
einer Verpflichtung zur Leistung eines Ent- Zahl „13“ durch die Zahl „14“ ersetzt.
wicklungsdienstes (§ 13b) vor Vollendung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des 25. Lebensjahres nicht zum Grund-
wehrdienst herangezogen worden sind. aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerken- „ Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen
nungsverfahrens nach den Vorschriften des zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Ver-
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr längerung nach Zustellung des Einberufungs-
vor Vollendung des 25. Lebensjahres oder vor Ein- bescheides zum Grundwehrdienst ändert
tritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehr- das Kreiswehrersatzamt diesen Bescheid ent-
dienstausnahme zum Grundwehrdienst einberu- sprechend.“
fen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist,
„ Verpflichtet sich ein Wehrpflichtiger, der
um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht
zum abschnittsweisen Grundwehrdienst ein-
jedoch über die Vollendung des 28. Lebensjahres
berufen ist, zum freiwilligen zusätzlichen
hinaus.“
Wehrdienst, so ändert das Kreiswehrersatz-
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a amt den Einberufungsbescheid auch dahin
eingefügt: gehend, dass der Grundwehrdienst zusam-
„(1a) Der Grundwehrdienst dauert neun Monate. menhängend zu leisten ist.“
Er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
dem der Wehrpflichtige das 19. Lebensjahr vollen-
det. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und „Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehr-
soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres ent- dienstes kann bis auf die Dauer des Grund-
sprochen werden. Der Antrag Minderjähriger be- wehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im
darf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.“ dienstlichen Interesse liegt und der Wehr-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: pflichtige der Verkürzung zustimmt.“
„(2) Der Grundwehrdienst kann abhängig vom bb) Folgende Sätze werden angefügt:
Bedarf der Streitkräfte zusammenhängend oder „Seiner Zustimmung bedarf es nicht, wenn
abschnittsweise geleistet werden. Wird ein Wehr- seinem Antrag auf Entpflichtung von der Teil-
pflichtiger aus Bedarfsgründen zu einem ab- nahme an besonderen Auslandsverwendun-
4016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
gen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wird und seine Verpflichtungserklärung und aa) In Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch das
Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wort „sechs“ ersetzt.
Wehrdienst mit der erklärten Bereitschaft zur
Teilnahme an besonderen Auslandsverwen- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
dungen verknüpft wurde. Die Gesamtdauer „Genehmigte Unterbrechungen der Mitwir-
des festgesetzten Wehrdienstes soll auch kung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung,
ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen ver- soweit sie insgesamt einen Zeitraum von
kürzt werden, wenn er durch sein bisheriges sechs Monaten nicht übersteigen.“
Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die
auch gesundheitlichen Ursprungs sein kön- 17. In § 13b Abs. 1 wird das Wort „dreißigsten“ durch die
nen, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Zahl „30.“ ersetzt.
Leistungsanforderungen, die an einen Solda-
ten zu stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr 18. In der Überschrift vor § 14 werden die Zahl „II“ durch
erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.“ die Zahl „2“ ersetzt und die Überschrift „1. Wehr-
ersatzbehörden“ gestrichen.
12. § 8a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
19. § 14 wird wie folgt geändert:
„ Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß-
gabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte „§ 14
Tätigkeiten und verwendungsfähig mit Einschränkung
in der Grundausbildung und für bestimmte Tätig- Wehrersatzbehörden“.
keiten.“ b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1“ durch die Angabe
13. Die Überschrift vor § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
„Unterabschnitt 3
Wehrdienstausnahmen“. 20. Die Überschrift vor § 15 „2. Erfassung“ wird ge-
strichen.
14. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.
21. § 15 wird wie folgt geändert:
15. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Er- „§ 15
fassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1
Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Muste- Erfassung“.
rung schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehr- b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „achtzehnten“
ersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungs- durch die Zahl „18.“ ersetzt.
grund tritt erst später ein oder wird später bekannt.“
22. Die Überschrift vor § 16 „3. Heranziehung von un-
16. § 13a wird wie folgt geändert: gedienten Wehrpflichtigen“ wird gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „fünfundzwan- 23. § 16 wird wie folgt geändert:
zigsten“ durch die Zahl „25.“ und das Wort a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“
„sieben“ durch das Wort „sechs“ ersetzt. durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Dies gilt auch bei von der zuständigen Be- aa) In Satz 1 wird das Wort „einundzwanzigste“
hörde genehmigten Unterbrechungen der Mit- durch die Zahl „21.“ ersetzt.
wirkung, wenn die auf der Mindestverpflich-
tung beruhende sechsjährige Mitwirkung bb) Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
noch bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres „Männliche Personen können bereits ein hal-
erfüllt werden kann.“ bes Jahr vor Vollendung des 18. Lebens-
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt jahres, Minderjährige, die mit Zustimmung des
gefasst: gesetzlichen Vertreters den Antrag stellen,
vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen
„Auf Verlangen des Bundesministeriums der zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Voll-
Verteidigung ist zwischen diesem und dem endung des 17. Lebensjahres gemustert
Bundesministerium des Innern oder dem werden;“ .
nach § 9 des Post- und Telekommunikations-
sicherstellungsgesetzes zuständigen Bundes-
ministerium jeweils die Zahl, bis zu der Frei- 24. § 17 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
stellungen möglich sind, unter angemessener „(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter An-
Berücksichtigung des Personalbedarfs der gabe des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungs-
Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Ka- grades schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichti-
tastrophenschutzes zu vereinbaren.“ gen ist eine Abschrift auszuhändigen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4017
25. § 19 wird wie folgt geändert: nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwen-
a) Absatz 3 wird aufgehoben. den, eine missbräuchliche Benutzung durch
Dritte auszuschließen, den Weisungen zur
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „dem Wehr- Behandlung der Sachen nachzukommen, die
pflichtigen“ gestrichen. Sachen der zuständigen Dienststelle auf Auf-
forderung vorzulegen oder zurückzugeben und
26. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu
melden,
„Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4
sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch 5. den Wehrdienstausweis, das Personalstamm-
die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spä- blatt und den Einberufungsbescheid für den
testens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig auf-
oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu zubewahren, diese Urkunden nicht miss-
stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt bräuchlich zu verwenden, sie auf Aufforderung
erst später ein oder wird später bekannt.“ der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie
der Wehrersatzbehörde einen Verlust unver-
züglich zu melden,
27. Die Überschrift vor § 23 „4. Heranziehung von ge-
6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben,
dienten Wehrpflichtigen“ wird gestrichen.
sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
impfen zu lassen und insoweit ärztliche Ein-
28. § 23 wird wie folgt geändert: griffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu
dulden,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23 7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatz-
behörde sich im Hinblick auf eine für sie vor-
Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen“. gesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. der Bundeswehr einer erstmaligen Sicher-
heitsüberprüfung und weiteren Sicherheits-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. überprüfungen zu unterziehen. Die Durch-
führung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt
29. Die Überschrift vor § 24 „5. Wehrüberwachung“ wird sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
gestrichen. vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867). Einer
Zustimmung des Wehrpflichtigen bedarf es
nicht.
30. § 24 wird wie folgt geändert:
Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: dem sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der
„§ 24 Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1
zweiter Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4
Wehrüberwachung“.
und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung der
b) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „sechzigste“ Wehrüberwachung. Die Wehrpflichtigen haben für
durch die Zahl „60.“, das Wort „fünfundvierzigste“ schuldhaft verursachte Schäden und Verluste an
durch die Zahl „ 45.“ , das Wort „ zweiund- ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungs-
dreißigste“ durch die Zahl „32.“ sowie nach dem stücken Geldersatz zu leisten. Die Schadens-
Wort „vollenden“ das Komma durch einen Punkt ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem
ersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen. Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden
c) Absatz 5 wird aufgehoben. von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rück-
sicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Begehung der Handlung an.“
„(6) Während der Wehrüberwachung haben die
Wehrpflichtigen
31. Die Überschrift vor § 24a „6. Änderungsdienst und
1. binnen einer Woche jede Änderung ihrer Woh- Aufenthaltsfeststellung“ wird gestrichen.
nung dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es
sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer all-
gemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften 32. In § 24a werden das Wort „siebzehn“ durch die
der Landesmeldegesetze nachgekommen, Zahl „17“ und das Wort „zweiunddreißigste“ durch
die Zahl „32.“ ersetzt.
2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der
Wehrersatzbehörde sie unverzüglich er-
reichen, 33. Die Überschrift vor § 25 wird wie folgt gefasst:
3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatz- „Abschnitt 3
behörde sich persönlich zu melden – dabei fin-
det § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend Personalakten und automatisierte
Anwendung –, Verarbeitung von Personaldaten“.
4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungs-
stücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar 34. In der Überschrift vor § 28 wird die Zahl „IV“ durch die
sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie Zahl „4“ ersetzt.
4018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
35. § 29 wird wie folgt geändert: c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe
oder Dienststelle fernhält oder bei dem die Voll-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
ziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt
„1. mit Ablauf der für den Wehrdienst im ist, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte
Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit; entlassen werden müssen, wenn er statt dessen
dies gilt nicht, wenn der Endzeitpunkt Dienst geleistet hätte.“
kalendermäßig bestimmt ist, wenn eine
d) In Absatz 7 wird das Wort „Disziplinargewalt“
Wehrübung vor Ablauf der im Einberu-
durch das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.
fungsbescheid festgesetzten Zeit beendet
wird (Absatz 7) oder wenn der Bereit-
schaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet 36. In der Überschrift vor § 32 wird die Zahl „V“ durch die
oder der Verteidigungsfall eingetreten ist; Zahl „5“ ersetzt.
Zeiten, für die gegenüber einem in die
Truppe eingegliederten Soldaten ein 37. § 33 wird wie folgt geändert:
Nachdienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1, 2, 4 oder 5 seitens des für die a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
Entlassung zuständigen Vorgesetzten an- b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zuordnen ist, sind, soweit die Nach- „ Der Widerspruch gegen den Einberufungs-
dienverfügung vor dem Ende der regulä- bescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung
ren Dienstzeit bekannt gegeben werden eines Einberufungsbescheides und der Wider-
kann, in die Entlassungsverfügung ein- spruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungs-
zubeziehen;“. bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2. 38. § 35 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dd) In Nummer 3 werden das Wort „sechzigste“ „ Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-
durch die Zahl „60.“ ersetzt und nach dem bescheid, die Anfechtungsklage gegen den Taug-
Wort „vollendet“ das Komma und die Wörter lichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungs-
„im Falle des § 51 des Soldatengesetzes mit klage gegen den Einberufungsbescheid und die
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens- Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Ein-
jahres“ gestrichen. berufungsbescheides haben keine aufschiebende
Wirkung.“
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. wenn der Einberufungsbescheid aufgeho- 39. In der Überschrift vor § 36 wird die Zahl „VI“ durch
ben wird, wenn eine zwingende Wehr- die Zahl „6“ ersetzt.
dienstausnahme vorliegt – in den Fällen
des § 11 erst nach Befreiung durch die
Wehrersatzbehörde – oder wenn inner- 40. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „achtzehnten“
halb des ersten Monats des Grundwehr- durch die Zahl „18.“ und das Wort „sechzigste“ durch
dienstes im Rahmen der Einstellungs- die Zahl „60.“ ersetzt.
untersuchung abschließend festgestellt
wird, dass der Soldat wegen einer bei 41. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Diensteintritt bestehenden Gesundheits-
a) In Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 wird
störung dauernd oder voraussichtlich für
jeweils die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 4“ durch die
einen Zeitraum von mehr als einem Monat
Angabe „§ 23 Satz 4“ ersetzt.
vorübergehend dienstunfähig ist,“.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch 42. § 48 wird wie folgt geändert:
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „sieb-
zehnten“ durch die Zahl „17.“ ersetzt.
„ für Wehrpflichtige, die in einem Wehr-
dienstverhältnis stehen, ohne den Wehrdienst b) In Absatz 2 werden die Angabe „Absatz 1 Nr. 1
angetreten zu haben, verbleibt es bei der Satz 2, Nr. 3 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 1
Zuständigkeit der Wehrersatzbehörden.“ Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 bis 5“ und unter
Nummer 1 das Wort „achtundvierzig“ durch die
bb) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: Zahl „48“ ersetzt.
„das Gleiche gilt, wenn im Rahmen der Ein-
stellungsuntersuchung im Bereitschafts- oder 43. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Verteidigungsfall die vorübergehende Wehr-
dienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfä- a) In Satz 1 werden das Wort „achtzehnten“ durch
higkeit sowie im Frieden im Falle des Grund- die Zahl „18.“ und das Wort „sechzigste“ durch
wehrdienstes die vorübergehende Dienst- die Zahl „60.“ ersetzt.
unfähigkeit oder die Dienstunfähigkeit des b) In Satz 3 wird das Wort „fünfundvierzigste“ durch
Soldaten festgestellt wird.“ die Zahl „45.“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4019
44. § 52 wird wie folgt gefasst: 3. eine gleichgestellte gesundheitliche Schädigung
„§ 52 im Sinne der §§ 63d, 81c und 81d des Soldaten-
versorgungsgesetzes
Übergangsvorschrift
zugezogen hat, deren Folge Zweifel an seiner
aus Anlass des Änderungsgesetzes
Dienstfähigkeit begründet, kann bei der Feststellung
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)
der Dienstfähigkeit sowie bei späteren Ernennungs-
(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001 und Verwendungsentscheidungen ein geringeres
neun Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet Maß an körperlicher Eignung verlangt werden.“
haben, sind zu entlassen; auf Antrag können sie statt-
dessen Grundwehrdienst von der im Einberufungs- 3. § 27 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
bescheid festgesetzten Dauer leisten.
„(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll
(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflich- für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss
tige, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer
31. Dezember 2001 geltenden Fassung zu einem Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Be-
länger als neun Monate dauernden Grundwehrdienst rufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter
einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von Bildungsstand nachgewiesen werden.“
§ 5 Abs. 1a Satz 1 neu festzusetzen.
(3) Wehrpflichtige, die gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 in 4. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter „militärgeographi-
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung schen Dienstes“ durch die Wörter „Geoinformations-
verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des dienstes der Bundeswehr“ ersetzt.
Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grund-
ausbildung beurteilt sind, erhalten mit Inkrafttreten 5. In § 47 Abs. 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 4“ durch die
dieses Gesetzes den Tauglichkeitsgrad nicht wehr- Angabe „§ 46 Abs. 7“ ersetzt.
dienstfähig.
(4) Für Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem 6. § 55 wird wie folgt geändert:
Recht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
schutz oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1) „Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier,
verpflichtet haben, endet die Verpflichtung zur Mitwir- ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum
kung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter,
die ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feld-
gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 erbracht haben.“ webelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unter-
offizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1
entlassen werden.”
Artikel 2
b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Dienstpflichten“
Änderung des Soldatengesetzes das Wort „schuldhaft“ eingefügt.
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom Artikel 3
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt ge- Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
ändert:
In § 5 Abs. 2 der Soldatenurlaubsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I
1. § 1 wird wie folgt geändert: S. 1134), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist,
a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
werden die Wörter „ und Soldaten, die Wehrdienst
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Disziplinargewalt“ während der Verfügungsbereitschaft leisten“ und das
durch das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt. anschließende Komma gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Gesetz
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: zur Anpassung der
Personalstärke der Streitkräfte
„(2) Von einem Soldaten, der sich ohne grobes
(Personalanpassungsgesetz – PersAnpassG)
Verschulden
1. eine Wehrdienstbeschädigung durch eine Ab sc hnit t 1
Wehrdienstverrichtung oder durch einen Unfall Dienst rec ht
während der Ausübung des Wehrdienstes im
Sinne des § 81 Abs.1 des Soldatenversorgungs- §1
gesetzes, (1) In den Jahren 2002 bis 2006 können bis zu 3 000
2. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten
§ 81 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 des Soldatenversor- der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand
gungsgesetzes oder versetzt werden, wenn
4020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
1. sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und (7) § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 2
2. hiermit die Jahrgangsstrukturen an die Vorgaben des Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
jeweils gültigen Personalstrukturmodells angepasst gelten entsprechend; hierbei ist § 2 Nr. 7 der Soldaten-
werden. versorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der einmalige Ausgleich in der Höhe
(2) Die Versetzung in den Ruhestand hat zum Ablauf gezahlt wird, wie er bei frühestmöglicher Zurruhesetzung
eines Monats zu erfolgen. Für die Versetzung in den wegen Überschreitens der jeweils maßgebenden beson-
Ruhestand gilt § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter deren Altersgrenze zu zahlen gewesen wäre.
Halbsatz und Abs. 7 des Soldatengesetzes entsprechend.
(8) § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhe-
Ab sc hnit t 2 stand nach § 1 als Versetzung in den Ruhestand wegen
Überschreitens einer festgesetzten besonderen Alters-
Ve r s o r g u n g
grenze gilt.
§2 §4
Die Versorgung der von § 1 erfassten Berufssoldaten Im Falle der Umwandlung eines Dienstverhältnisses
und der Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach im Sinne des § 45a des Soldatengesetzes bis zum
§ 45a des Soldatengesetzes in das eines Soldaten auf Zeit 31. Dezember 2008 ist § 12 des Soldatenversorgungs-
umgewandelt worden ist, sowie ihrer Hinterbliebenen gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Über-
bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz gangsbeihilfe für jedes weitere vollendete Jahr der Wehr-
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. dienstzeit von mehr als zwölf Jahren um ein Zwölftel,
höchstens jedoch um acht Zwölftel der nach § 12 Abs. 2
Nr. 5 und Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zu-
§3 stehenden Übergangsbeihilfe zu erhöhen ist.
(1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes
findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 1
in den Ruhestand versetzt worden sind. Artikel 5
(2) Im Falle des § 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige Änderung des Wehrsoldgesetzes
Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhe-
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
stand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der
machung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 694), geändert
Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens in den
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
Ruhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der
(BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert:
Berufssoldat im Falle des § 1 nur der allgemeinen Alters-
grenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich
die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Ver- 1. Dem § 1 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:
setzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, „(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kauf-
in dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze kraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz
ohne die Regelung des § 1 in den Ruhestand getreten unterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch
wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten die Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig am jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich
berücksichtigt werden. Sie gelten auch nicht, soweit diese unterliegen.“
Zeiten bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des
Ruhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Gründen nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden
wären. „(2) Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben,
erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufs-
(3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 94b soldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender
des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend, soweit Verwendung in demselben Standort Auslandsdienst-
sich nichts Abweichendes aus dem Einigungsvertrag bezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Dieser
ergibt. Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach
dem Bundesbesoldungsgesetz.“
(4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgeset-
zes gilt entsprechend.
3. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „§ 7 des Bundes-
(5) Die Erhöhungszeit nach Absatz 2 ist in die Frist besoldungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Bun-
des § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ein- desbesoldungsgesetz“ ersetzt.
zurechnen.
(6) Wird das Ruhegehalt mindestens aus der Besol- 4. § 7 wird wie folgt geändert:
dungsgruppe A 16 berechnet, vermindert es sich um a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 des Bun-
1 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat desbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „dem
vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder all- Bundesbesoldungsgesetz“ ersetzt.
gemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt; § 26 Abs. 1
Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt ent- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sprechend. Die Kürzung nach Satz 1 darf 5 vom Hundert „(2) Die Zuwendung beträgt 337,50 Deutsche
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen sich das Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmona-
Ruhegehalt berechnet, nicht übersteigen. tigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4021
abschnittsweiser Dienstleistung, wird eine ver- 9. In der Anlage 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter
minderte Zuwendung gezahlt, die gemessen am „Dienststellen der Bundeswehr“ durch die Wörter
neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise be- „militärischen Dienststellen“ ersetzt.
rechnet wird. Bei der Bemessung der anteiligen
Zuwendung sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu 10. Nach § 10 wird folgender neuer § 10a eingefügt:
legen.“
„§ 10a
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Übergangsvorschrift
„(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen aus Anlass des Änderungsgesetzes
Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)
beträgt die Zuwendung 1,25 Deutsche Mark.
Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001 neun
Absatz 2 bleibt unberührt.“
Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben
und nach § 52 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf
5. § 8 Abs. 3 wird aufgehoben. Antrag Grundwehrdienst von der im Einberufungs-
bescheid festgesetzten Dauer leisten, erhalten die
6. § 8c Abs. 2 wird wie folgt gefasst: besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld
nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 2001 gel-
„(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt tenden Fassung dieses Gesetzes.“
1. ab dem zehnten Dienstmonat 40 Deutsche Mark,
2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 44 Deutsche Artikel 6
Mark und
Änderung
3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 48 Deutsche der Verordnung über die
Mark Vergütung für Soldaten mit
für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr- besonderer zeitlicher Belastung
dienstes.“
Die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit
besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I
7. § 8g wird wie folgt geändert: S. 1075), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726), wird wie folgt
geändert:
„Wird die anspruchsberechtigende Tätigkeit we-
gen der Behandlung von Folgen einer Wehrdienst-
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zehnten“ durch das
beschädigung unterbrochen, wird die besondere
Wort „neunten“ ersetzt.
Vergütung bis zum Ende des sechsten Monats,
der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt,
weitergewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, 2. § 2 wird wie folgt geändert:
wenn für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit a) In Absatz 1 wird das Wort „zehnten“ durch das Wort
die Voraussetzungen des § 63c des Soldatenver- „neunten“ ersetzt.
sorgungsgesetzes vorliegen würden.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „elften“ durch das Wort
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 7 des Bundes- „zehnten“ ersetzt.
besoldungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Bun-
desbesoldungsgesetz“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
8. § 9 wird wie folgt geändert:
„5. mit Feststellung des Spannungs- oder Vertei-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einem Monat“ digungsfalles, nach einem Beschluss gemäß
durch die Angabe „30 Tagen“ ersetzt. Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: oder der Anordnung von Wehrübungen als
Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehr-
„(2) Das Entlassungsgeld beträgt 1 350 Deutsche pflichtgesetzes und“.
Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmona-
tigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
abschnittsweiser Dienstleistung, wird ein vermin- „6. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der
dertes Entlassungsgeld gezahlt, das gemessen Streitkräfte, die das Bundesministerium der
am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise Verteidigung anordnet, um die notwendige
berechnet wird. Dies gilt auch in den Fällen, in Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahr-
denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weni- nehmung ihrer Aufgaben herzustellen.“
ger als neun Monate beträgt. Bei der Bemessung
des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je
Monat zu Grunde zu legen.“ Artikel 7
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Änderung
des Arbeitsplatzschutzgesetzes
„(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
beträgt das Entlassungsgeld 5 Deutsche Mark. Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253)
Absatz 2 bleibt unberührt.“ wird wie folgt geändert:
4022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
1. Der Kurzbezeichnung „Arbeitsplatzschutzgesetz“ wird Dritter Abschnitt
die Abkürzung „– ArbPlSchG“ angefügt. Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Zuständigkeit
2. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „ und des Wehr- § 18 Zahlungsart und Dauer
dienstes in der Verfügungsbereitschaft“ gestrichen.
§ 19 Kosten
§ 20 Auskunfts- und Mitteilungspflicht
Artikel 8 §§ 21, 22 (weggefallen)
Änderung Vierter Abschnitt
des Unterhaltssicherungsgesetzes Sonstige Vorschriften
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der § 23 Härteausgleich
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I § 24 Ordnungswidrigkeit
S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 34 des § 25 Erlass von Rechtsverordnungen
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird
§ 26 (Inkrafttreten)“.
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: 2. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder Wehrdienst in der
Verfügungsbereitschaft“ gestrichen.
„ Inhalt süb ersic ht
Erster Abschnitt 3. Dem § 5a wird folgender Satz angefügt:
Allgemeine Grundsätze „ Es wird für die gesamte Dauer des Grundwehr-
§ 1 Sicherung des Unterhalts dienstes nur einmal gewährt.“
§ 2 Leistungsarten
4. In § 18 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „der
§ 3 Familienangehörige
freiwillige zusätzliche Wehrdienst“ das Komma und die
§ 4 Anspruchsvoraussetzungen Wörter „der Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft“
§ 4a Antrag gestrichen.
Zweiter Abschnitt
Leistungen zur Unterhaltssicherung Artikel 9
I. Leistungen nach § 2 Nr. 1 Änderung des Zivildienstgesetzes
§ 5 Allgemeine Leistungen Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
§ 5a Überbrückungsgeld machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811),
§ 5b Besondere Zuwendung zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom
§ 5c Beihilfe bei Geburt eines Kindes 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt
geändert:
§ 6 Einzelleistungen
§ 7 Sonderleistungen 1. § 2a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
§ 7a Mietbeihilfe
a) In Nummer 1 werden das Wort „sechs“ durch das
§ 7b Wirtschaftsbeihilfe Wort „sieben“ und das Wort „drei“ durch das Wort
§ 8 (weggefallen) „vier“ ersetzt.
§ 9 Empfangsberechtigte b) In Nummer 2 wird das Wort „sechs“ durch das
§ 10 Bemessungsgrundlage Wort „sieben“ ersetzt.
§ 11 Anrechnung von Einkommen c) In Nummer 5 werden der Punkt durch ein Komma
§ 12 Ersatzansprüche ersetzt und der Nummer 5 folgende neue Num-
mer 6 angefügt:
II. Leistungen nach § 2 Nr. 2
„ 6. einem Vertreter der kommunalen Spitzen-
§ 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitäts- verbände.“
offiziere
III. Leistungen nach § 2 Nr. 3 2. § 12 wird wie folgt geändert:
§ 13 Verdienstausfallentschädigung a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 13a Leistungen für Selbständige „Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2
§ 13b Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte und 4, die nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 20
des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach Mittei-
§ 13c Mindestleistung
lung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde
§ 13d Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes) und
spätestens bis zum Abschluss der Musterung
IV. Gemeinsame Vorschriften
schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehr-
§ 14 Ruhen der Leistungen ersatzamt zu stellen waren, sind schriftlich oder
§ 15 Steuerfreiheit zur Niederschrift des Bundesamtes zu stellen.“
§ 16 Überzahlungen b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4023
3. § 14 wird wie folgt geändert: 3. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heran-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten
Abschnitten (§ 24 Abs. 3) und den vorzeitigen
aa) In Satz 1 werden das Wort „fünfundzwanzig- Wegfall der Voraussetzungen einer Zurück-
sten“ durch die Zahl „25.“ und das Wort „sie- stellung,
ben“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
4. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruf-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: lichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres
„ Dies gilt auch bei von der zuständigen Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im
Behörde genehmigten Unterbrechungen der Zivildienst vorgesehen sind.
Mitwirkung, wenn die auf der Mindest- Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer haben
verpflichtung beruhende sechsjährige Mitwir- Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen des Bundes-
kung noch bis zur Vollendung des 32. Lebens- amtes sie ohne Verzögerung erreichen können.“
jahres erfüllt werden kann.“
c) In Absatz 6 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 14 bis 15a“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und von den in durch die Angabe „§§ 14a bis 15a“ ersetzt.
§ 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist“
gestrichen. 8. § 24 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch das aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzigste“
Wort „sechs“ ersetzt. durch die Zahl „25.“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
„Genehmigte Unterbrechungen der Mitwir- „Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst
kung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbe-
soweit sie insgesamt einen Zeitraum von ginn festgesetzten Zeitpunkt das 28. Lebens-
sechs Monaten nicht übersteigen.“ jahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
1. wegen einer Zurückstellung nach § 11
4. In § 14a Abs. 1 wird das Wort „dreißigsten“ durch nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres
die Zahl „30.“ ersetzt. zum Zivildienst herangezogen werden
konnten und der Zurückstellungsgrund
5. § 14b wird wie folgt geändert: entfallen ist,
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „fünfundzwan- 2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung
zigsten“ durch die Zahl „25.“ ersetzt. eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b)
oder wegen der Ableistung eines freien
b) In Absatz 2 wird das Wort „siebenundzwan-
Arbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur
zigsten“ durch die Zahl „27.“ ersetzt.
Vollendung des 27. Lebensjahres zum
Zivildienst herangezogen werden konnten,
6. § 15a wird wie folgt geändert:
3. sich vor Vollendung des 25. Lebensjahres
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ vierund- mindestens zeitweise ohne die nach § 23
zwanzigsten“ durch die Zahl „24.“ ersetzt. Abs. 4 erforderliche Genehmigung außer-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „siebenund- halb der Bundesrepublik Deutschland auf-
zwanzigsten“ durch die Zahl „27.“ ersetzt. gehalten haben oder
4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst
7. § 23 wird wie folgt geändert: entlassen gelten und nach Abs. 4 eine
Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ zweiund-
dreißigste“ durch die Zahl „ 32.“ ersetzt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten
Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 32.
„(2) Während der Zivildienstüberwachung haben Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem sie
Bundesamt binnen einer Woche jede Änderung 1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh-
ihrer Wohnung zu melden, es sei denn, sie sind rend des Grundwehrdienstes vorwiegend
innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Melde- militärfachlich (§ 5 Abs. 1 und § 40 des
pflicht nach den Vorschriften der Landesmelde- Wehrpflichtgesetzes) verwendet worden
gesetze nachgekommen. Ferner haben die aner- wären oder verwendet worden sind oder
kannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt
unverzüglich zu melden 2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung
eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz
1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort oder Katastrophenschutz (§ 14) oder
länger als acht Wochen fernzubleiben, wegen einer Verpflichtung zur Leistung
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivil- eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor
dienstausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, Vollendung des 25. Lebensjahres nicht
§ 11 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 14 bis 15 zum Zivildienst herangezogen worden
begründen, sind.“
4024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
cc) In Satz 4 werden das Wort „fünfundzwan- pflichtgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses
zigsten“ durch die Zahl „25.“ und das Wort Gesetzes gültigen Fassung zu einem länger als
„achtundzwanzigsten“ durch die Zahl „28.“ zehn Monate dauernden Zivildienst einberufen
ersetzt. sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 24
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1a Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu
„ Bei einem abschnittsweisen Zivildienst ent- festzusetzen.“
sprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wehr-
pflichtgesetzes dauert der erste Abschnitt sieben d) In Absatz 3 werden die Angabe „30. Juni 2000“
Monate. Die weiteren Abschnitte werden im Ein- durch die Angabe „31. Dezember 2001“ und die
berufungsbescheid festgelegt.“ Angabe „1. Juli 2000“ durch die Angabe „1. Januar
2002“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „nach § 11 Abs. 4 über
den in § 13 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
hinaus“ durch die Wörter „wegen einer beson- „(4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die
deren Härte“ ersetzt. sich nach dem bisherigen Recht zum ehrenamt-
lichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Ka-
9. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ohne tastrophenschutz (§ 14 Abs. 1 Satz 1) verpflichtet
dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen,“ die haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung,
Wörter „oder ist bei ihm die Vollziehung des Ein- wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später die
berufungsbescheides ausgesetzt,“ eingefügt. ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit
gemäß § 14 Abs. 4 erbracht haben.“
10. In § 60 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „dreißig“ durch
die Zahl „30“ ersetzt.
Artikel 10
11. § 74 wird wie folgt gefasst: Änderung des
Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
„§ 74
Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Januar
Ausschluss 1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert durch das Gesetz
der aufschiebenden Wirkung vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1393), wird wie folgt
des Widerspruchs und der Klage geändert:
(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungs-
bescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung 1. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „innerhalb der
eines Einberufungsbescheides, der Widerspruch letzten zwölf Monate“ gestrichen.
gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid und
der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid
nach § 19 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wir- 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
kung. „(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beginnt mit
(2) Die Anfechtungsklage gegen den Tauglich- dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt
keitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit dem Ablauf
gegen den Einberufungsbescheid, die Anfechtungs- von dessen Amtszeit. Endet der Zivildienst oder der
klage gegen die Aufhebung des Einberufungs- Lehrgang des Vertrauensmannes, so endet auch seine
bescheides, die Anfechtungsklage gegen einen Amtszeit. Die Amtszeit eines Stellvertreters beginnt mit
Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 sowie die dem Tag der Wahl, frühestens jedoch mit Beginn der
Anfechtungsklage gegen einen die Verfügbarkeit Amtszeit des von ihm vertretenen Vertrauensmannes;
feststellenden Bescheid haben keine aufschiebende sie endet mit dem Ende seines Zivildienstes oder
Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wir- seines Lehrgangs.“
kung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht
das Bundesamt zu hören.“ 3. In § 15 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Kalenderjahr“
durch das Wort „Kalenderhalbjahr“ ersetzt.
12. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2534)“ durch die Angabe „20. De- Artikel 11
zember 2001 (BGBl. I S. 4013)“ ersetzt. Änderung des
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Versorgungsreformgesetzes 1998
„Zivildienstpflichtige, die sich am 31. Dezember Artikel 4 Nr. 3 des Versorgungsreformgesetzes 1998
2001 im Zivildienstverhältnis befinden und zehn vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), das zuletzt
Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.“ (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: fasst:
„Für nicht unter Absatz 1 fallende Zivildienstpflich- „3. § 45 wird wie folgt geändert:
tige, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes a) In Absatz 1 wird die Zahl „61.“ durch die Zahl „62.“
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehr- ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4025
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufs- „5. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der
soldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sani- Streitkräfte, die das Bundesministerium der
tätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Verteidigung anordnet, um die notwendige
Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahr-
festgesetzt: nehmung ihrer Aufgaben herzustellen.“
1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für
Oberste,
Artikel 13
2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für
Oberstleutnante, Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Majore
und Stabshauptleute, Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des
Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute, Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584), wird
5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Be- wie folgt geändert:
rufsunteroffiziere,
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Of- 1. § 26 wird wie folgt geändert:
fiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem- aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
offizier verwendet werden, die Vollendung des Wort „haben“ die Angabe „(§ 119)“ eingefügt
40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerver- und die Wörter „die Versicherungspflicht nach
wendungsunfähig sind.“ “ diesem Buch begründet,“ gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Personen, die im Anschluss an den Grund-
Artikel 12
wehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehr-
Änderung dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
der Verordnung über den leisten, wenn die Gesamtdauer des Wehr-
erhöhten Wehrsold für Soldaten dienstes mindestens 14 Monate umfasst,“.
mit besonderer zeitlicher Belastung b) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „zwei“ durch das
Die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Sol- Wort „vier“ ersetzt.
daten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni
1989 (BGBl. I S. 1076), zuletzt geändert durch Artikel 8 2. In § 123 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „zehn“ durch das
des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726), Wort „sechs“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
3. § 127 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zehnten“ durch das „(2a) Für einen Anspruch, der allein auf Zeiten eines
Wort „neunten“ ersetzt. Versicherungspflichtverhältnisses als Wehrdienst-
leistender oder Zivildienstleistender beruht (§ 123
2. § 2 wird wie folgt geändert: Satz 1 Nr. 2), beträgt die Dauer des Anspruchs
a) In Absatz 1 wird das Wort „zehnten“ durch das 1. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer
Wort „neunten“ ersetzt. Dauer von mindestens sechs Monaten drei Monate
und
b) In Absatz 2 wird das Wort „elften“ durch das
Wort „zehnten“ ersetzt. 2. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer
Dauer von mindestens acht Monaten vier Monate.“
3. § 3 wird wie folgt geändert: 4. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2a wird aufgehoben.
„2. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Saisonarbeit-
des Wehrsoldgesetzes, einem Dienstgeld nach
nehmern“ die Wörter „sowie bei Wehrdienstleisten-
§ 8 des Wehrsoldgesetzes, einem Leistungs-
den und Zivildienstleistenden“ eingefügt.
zuschlag nach § 8a des Wehrsoldgesetzes oder
einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f
des Wehrsoldgesetzes,“. 5. Nach § 434c wird folgender § 434d eingefügt:
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „§ 434d
„4. mit Feststellung des Spannungs- oder Vertei- Bundeswehrneuausrichtungsgesetz
digungsfalles, nach einem Beschluss gemäß Die §§ 26 und 127 in der vor dem 1. Januar 2002
Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeits-
oder der Anordnung von Wehrübungen als losengeld weiterhin anzuwenden, wenn der Wehr-
Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehr- dienst oder der Zivildienst vor dem 1. Januar 2002
pflichtgesetzes und“. begonnen hat.“
4026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Artikel 14 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Änderung der Gesamtbeitragsverordnung „(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhe-
gehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienst-
Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998 zeitversorgung oder auf Berufsförderung haben, gelten
(BGBl. I S. 60), geändert durch Artikel 56 des Gesetzes bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand.
geändert: Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhe-
gehalt.“
1. In § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 sind für das 2. In § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils
Jahr 2002 für die Zeit ab dem 1. Juli die Vom- die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3“
hundertsätze zugrunde zu legen, die für das Jahr 2003 ersetzt.
gelten.“
3. In § 65 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe
„§ 126 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 126 Abs. 3“ ersetzt.
2. § 3 wird aufgehoben.
4. § 126 wird wie folgt geändert:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
geändert: Die Wörter „ein Drittel“ werden durch die
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt.
Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr 2002 bis zum
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4
31. März 2004 zu zahlen.“
bis 6.
Artikel 15 5. § 138 wird wie folgt geändert:
Änderung des Wehrstrafgesetzes a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. August 6. § 147 wird wie folgt gefasst:
2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert: „§ 147
Überleitungsvorschriften
1. In § 38 wird jeweils das Wort „Disziplinargewalt“ durch
das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt. (1) Die Tilgung einer einfachen Disziplinarmaß-
nahme, die vor dem 1. Januar 2002 verhängt wurde,
richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
2. In der Überschrift zu § 39 wird das Wort „Disziplinar-
Ein Beförderungsverbot, das vor dem 1. Januar 2002
gewalt“ durch das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.
verhängt wurde, ist nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zu tilgen.
Artikel 16 (2) Für Beschwerden gegen vor dem 1. Januar
2002 verhängte Disziplinarmaßnahmen sowie gegen
Änderung des Gesetzes
sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Dis-
zu Artikel 45b des Grundgesetzes
ziplinarvorgesetzten vor dem 1. Januar 2002 gelten die
§ 3 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in bisherigen Vorschriften.“
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982
(BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) Artikel 18
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung
des Soldatenbeteiligungsgesetzes
1. In Nummer 5 wird das Wort „Disziplinargewalt“ durch
das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt. Das Soldatenbeteiligungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766),
2. In Nummer 6 werden die Wörter „disziplinargericht- geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August
lichen Verfahren“ durch die Wörter „ gerichtlichen 2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert:
Disziplinarverfahren“ ersetzt.
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die
Artikel 17 Angabe „§ 11 Abs. 1“ ersetzt.
Änderung der Wehrdisziplinarordnung b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe
Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 „§ 14“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2093), geändert durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie 2. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 73“ durch die
folgt geändert: Angabe „§ 80“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4027
Artikel 19 2. im zweiten Rechtszug 70 bis 930 Euro;
Änderung 3. im dritten Rechtszug 90 bis 1 300 Euro.
des Soldatenversorgungsgesetzes (4) Erstreckt sich die mündliche Verhandlung über
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom Absatzes 3
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt Nr. 1 60 bis 390 Euro,
geändert: Nr. 2 65 bis 465 Euro,
Nr. 3 90 bis 650 Euro.
1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 2 (5) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die
Satz 3“ durch die Angabe „§ 56 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt. Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt
eine Gebühr von 50 bis 650 Euro.
2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 13 Satz 1 und
(6) Im Verfahren auf Abänderung oder Neubewil-
§ 41 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „zehn
ligung eines Unterhaltsbeitrages erhält der Rechts-
Monaten“ durch die Wörter „ neun Monaten“ ersetzt.
anwalt eine Gebühr von 25 bis 335 Euro.
(7) Im Verfahren über die nachträgliche Aufhebung
Artikel 20 einer Disziplinarverfügung erhält der Rechtsanwalt
Änderung des eine Gebühr von 20 bis 250 Euro.“ “
Bundesgrenzschutzgesetzes
Artikel 22
In § 58 Satz 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz des unter den
Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Rückkehr zum
Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenz- einheitlichen Verordnungsrang
schutz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) anwendba-
Die auf den Artikeln 3, 6, 12 und 14 beruhenden Teile
ren Bundesgrenzschutzgesetzes in der Fassung der
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Bekanntmachung vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834),
Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
verordnung geändert werden.
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 33 Abs. 1, §§ 35 und 40“ durch die
Angabe „§ 47 Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1“ ersetzt. Artikel 23
Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 21 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes
Änderung des Gesetzes zur
und des Unterhaltssicherungsgesetzes in der vom Inkraft-
Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
Artikel 15 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des gesetzblatt bekannt machen.
Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
das durch Artikel 33 des Gesetzes vom 13. Dezember Wortlaut des Wehrsoldgesetzes und der auf Grund dieses
2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, die durch Ver-
gefasst: ordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997
„2. § 109 wird wie folgt gefasst: über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro, Verordnung (EG) Nr. 974/98 des
„§ 109 Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und
Disziplinarverfahren, Verfahren Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. De-
nach der Wehrdisziplinarordnung zember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem
Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den
(1) Im Disziplinarverfahren und in Verfahren nach
Euro einführen, geändert werden, in der am 1. Januar
der Wehrdisziplinarordnung gelten nach Maßgabe der
2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten
machen.
Abschnitts sinngemäß.
(2) Im behördlichen Disziplinarverfahren und im Artikel 24
Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten oder dem
Disziplinarvorgesetzten nach der Wehrdisziplinar- Inkrafttreten
ordnung einschließlich eines Beschwerdeverfahrens (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 35 bis
465 Euro. (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
(3) Der Rechtsanwalt erhält im gerichtlichen Ver- 1. am 31. Dezember 2001 Artikel 1 Nr. 44 und Artikel 9
fahren folgende Gebühren: Nr. 12,
1. Im ersten Rechtszug 60 bis 780 Euro; eine Gebühr 2. am 1. März 2002 Artikel 2 Nr. 3, 4 und 6 Buchstabe a,
nach Absatz 2 wird angerechnet; 3. am 1. Januar 2003 Artikel 14 Nr. 2.
4028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Rud o lf Sc harp ing
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Die Bund esminist erin
f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Christ ine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4029
Gesetz
zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
(AFBG-ÄndG)
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: aa) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort
„fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
Artikel 1 bb) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort
„sechs“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April „Besteht die Maßnahme aus mehreren
1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Maßnahmeabschnitten, so ist die nach der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird Prüfungsordnung oder den Lehrgangsemp-
wie folgt geändert: fehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller
Maßnahmeteile maßgebend. Unterrichtsfreie
Ferienzeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie indi-
1. § 2 wird wie folgt geändert: viduelle Verkürzungen der Maßnahme durch
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder
Fortbildungen bleiben außer Betracht.“
„2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffent-
lich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf
2. In § 3 wird Satz 3 gestrichen.
der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des
Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45
und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwer- 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
tige Abschlüsse nach bundes- und landesrecht- „§ 4a
lichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den
Neue Lernformen
Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Kran-
kenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeig-
der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungs- neter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt
ordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des
(Fortbildungsziel) vorbereiten.“ Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
S. 1670) zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn
„(1a) Das Bundesministerium für Bildung und sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende
Forschung kann im Einvernehmen mit dem Bun- mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und
desministerium für Wirtschaft und Technologie regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förde-
Bundesrates bestimmen, dass eine Förderung rungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 bemisst sich in
auch für nicht in Absatz 1 bezeichnete Fortbil- diesen Fällen nach den für die Selbstlernprogramme
dungsmaßnahmen geleistet wird, wenn sie auf und die mediengestützte Kommunikation vorgesehe-
Abschlüsse vorbereiten, die den in Absatz 1 Nr. 2 nen Zeitstunden und der Anzahl der für den Nahunter-
genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind.“ richt vorgesehenen Unterrichtsstunden.“
4030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
4. In § 5 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Maßnahmen, haben und bei denen festgestellt ist, dass
die“ die Wörter „vollständig oder“ eingefügt. Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
des Ausländergesetzes besteht,“.
5. § 6 wird wie folgt geändert: cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „6. Ausländern oder Ausländerinnen, die
„In den Fällen des Satzes 3 umfasst die Förderung ihren ständigen Wohnsitz im Inland
vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 alle Maß- haben, wenn ein Elternteil oder der Ehe-
nahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbil- gatte Deutscher oder die Ehegattin Deut-
dungsplan genannten Abschlussprüfung aner- sche im Sinne des Grundgesetzes ist,“.
kannt werden. Dies gilt auch für Maßnahmeab- b) In Absatz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
schnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung „drei“ ersetzt.
abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung
von einem oder mehreren Teilen der im Fortbil- 8. § 10 wird wie folgt geändert:
dungsplan genannten Abschlussprüfung führen.“
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Alleinerziehende erhöht sich der Maßnahme-
„(3) Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbil- beitrag um die notwendigen Kosten der Betreuung
dungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten
gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilneh- Lebensjahres, höchstens aber um 128 Euro für
merin der Zugang erst durch das Erreichen des jeden Monat je Kind.“
ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf
ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert „(2) Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für
werden, wenn besondere Umstände des Einzel- einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der
falls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Bedarfsatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2
Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn und § 13a des Bundesausbildungsförderungs-
ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs ent- gesetzes. § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsför-
gegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifi- derungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
ziert hat.“ Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilneh-
mer oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für den
6. § 7 wird wie folgt geändert: nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin um
a) In Absatz 2 wird das Wort „unabweisbarem“ durch 215 Euro und für jedes Kind im Sinne der §§ 1 und 2
das Wort „wichtigem“ und in Absatz 3 wird das des Bundeskindergeldgesetzes um 179 Euro.“
Wort „unabweisbarer“ durch das Wort „wichtiger“
ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „(3) Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen
und Vermögen des Antragstellers oder der Antrag-
„Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch stellerin und Einkommen seiner oder ihres nicht
von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Ehe-
zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten gattin in dieser Reihenfolge anzurechnen.“
nach § 11 Abs. 4 überschreiten, nicht möglich ist,
gilt die Maßnahme als unterbrochen.“ 9. § 11 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 5 werden die Wörter „einer Maßnahme a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zum Alter von
wird nur“ durch die Wörter „einer gesamten Maß- fünf Jahren“ durch die Wörter „zur Vollendung des
nahme wird nur einmal“ ersetzt. zehnten Lebensjahres“ ersetzt.
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: b) In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.
„(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehme-
rin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungs- 10. § 12 wird wie folgt geändert:
ziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Ab- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sätze 5 bis 7 entsprechend.“ „(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1
bis 3 besteht vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3
7. § 8 wird wie folgt geändert: aus einem Anspruch auf
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsge-
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „zuletzt geän- bühren bis 10 226 Euro,
dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen
1990 (BGBl. I S. 1354)“ ersetzt durch die Wör- Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks
ter „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirt-
vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geän- schaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendi-
dert worden ist“. gen Kosten, höchstens jedoch 1 534 Euro und
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a 3. einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten
eingefügt: der Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 1 Satz 3.
„5a. Ausländern oder Ausländerinnen, die Der Maßnahmebeitrag nach Nummer 1 wird in
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Höhe von 35 Prozent als Zuschuss geleistet. Im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4031
Übrigen besteht er aus einem Anspruch auf zumindest eine Person nicht nur geringfügig
Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Deut- beschäftigt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder
schen Ausgleichsbank und Befreiung von der des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozial-
Zins- und Tilgungspflicht für die Dauer der Maß- gesetzbuch sein darf.
nahme und einer daran anschließenden Karenz- In den ersten drei Jahren nach der Existenz-
zeit von zwei Jahren, längstens jedoch für einen gründung fällige Rückzahlungsraten werden auf
Zeitraum von sechs Jahren ab Beginn der Maß- Verlangen des Darlehensnehmers oder der Dar-
nahme.“ lehensnehmerin bis zu dem Betrag, der nach
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Satz 1 erlassen werden kann, gestundet. Die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „200 Deutsche Darlehensschuld erhöht sich um die nach Satz 2
Mark“ durch die Wörter „103 Euro“ ersetzt. gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen
für einen Erlass nach Satz 1 nicht erfüllt werden.“
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt. f) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „zehn“
durch die Angabe „30“ ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert: g) In Absatz 8 werden die Wörter „Nach dem Ende
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Förderungshöchstdauer“ durch die Wörter
„30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung“ er-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Frankfurt setzt.
Interbank Offered Rate (FIBOR) für die Geld-
beschaffung von ersten Adressen auf dem h) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
deutschen Markt“ durch die Wörter „der Euro- „(10) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Ver-
pean Interbank Offered Rate (EURIBOR) für braucherinsolvenzverfahrens nach der Insolvenz-
die Geldbeschaffung von ersten Adressaten in ordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in
den Teilnehmerstaaten der Europäischen der jeweils geltenden Fassung wird die Darlehens-
Währungsunion“ ersetzt. restschuld und Zinsschuld zur sofortigen Rück-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „FIBOR“ jeweils zahlung fällig. Die Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 finden
durch die Angabe „EURIBOR“ ersetzt. keine Anwendung mehr.“
cc) In den Sätzen 6 und 7 werden jeweils nach
12. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
dem Wort „von“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „§ 13a
„sechs“ ersetzt. Einkommensabhängige Rückzahlung
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der
aa) In Satz 2 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf
durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt. Antrag freizustellen, soweit das Einkommen monat-
lich den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesaus-
bb) In Satz 4 werden die Angabe „8 000 Deutsche bildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. § 18a
Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt Abs. 2 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
und nach dem Wort „Höhe,“ die Wörter „in der zes ist entsprechend anzuwenden.“
Regel“ eingefügt.
d) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Angabe „250 13. § 14 wird wie folgt geändert:
Deutsche Mark“ durch die Angabe „128 Euro“ und a) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „FIBOR“ durch
in Satz 5 die Angabe „tausend Deutsche Mark“ die Angabe „EURIBOR“ ersetzt.
durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „250 Deutsche Mark“
e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „128 Euro“ ersetzt.
„Gründet oder übernimmt der Darlehensnehmer
oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei 14. In § 15 werden die Wörter „für abgelaufene Zeit-
Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein räume“ gestrichen.
Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz und
trägt er oder sie dafür überwiegend die unter- 15. In § 17 wird nach dem Wort „Ausnahme“ die Angabe
nehmerische Verantwortung, werden auf Antrag „des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
75 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungs- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni
gebühren entfallenden Restdarlehens erlassen, 1983 (BGBl. I S. 645), das zuletzt durch das Gesetz
wenn der Darlehensnehmer oder die Darlehens- vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden
nehmerin ist, und“ eingefügt.
1. die Abschlussprüfung bestanden hat,
2. dieses Unternehmen oder diese freiberufliche 16. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
Existenz mindestens ein Jahr führt und „§ 17a
3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach Freibeträge vom Vermögen
der Existenzgründung mindestens zwei Perso-
nen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
Dauer von mindestens vier Monaten sozialver- 1. für den Teilnehmer oder die
sicherungspflichtig beschäftigt hat, von denen Teilnehmerin selbst 35 791 Euro,
4032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
2. für den Ehegatten oder (Bewilligungszeitraum), bei Vollzeitmaßnahmen
die Ehegattin 1 790 Euro, längstens für einen Zeitraum von 24 Monaten, bei
3. für jedes Kind des Teilnehmers Teilzeitmaßnahmen längstens für einen Zeitraum
oder der Teilnehmerin 1 790 Euro. von 48 Monaten, entschieden.“
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein wei- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
terer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.“ aa) Nach dem Wort „Antragsteller“ werden die
Wörter „oder der Antragstellerin im Falle einer
17. § 19 wird wie folgt geändert: Folgebewilligung oder einer Änderung des
Bewilligungsbescheides“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Förde-
rungsleistung“ die Wörter „sowie über die Höhe bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 12
der Darlehenssumme“ eingefügt. Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder des“ cc) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die
durch die Wörter „ , bei mehreren in sich selbstän- Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe
digen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen“ „§ 12 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
ersetzt.
22. § 24 wird wie folgt geändert:
18. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 19a
„Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach
Örtliche Zuständigkeit § 12 Abs. 1 Satz 2 ist bis zu der im Bewilligungs-
Für die Entscheidung über die Förderungsleistun- bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu
gen ist die von den Ländern für die Durchführung die- einem Betrag von 2 557 Euro unbar in einem
ses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks Betrag zu zahlen. Die nach § 19 zuständige Stelle
zuständig, in dem der Teilnehmer oder die Teilnehme- kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der
rin seinen oder ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höhe-
Teilnehmer oder die Teilnehmerin im Inland keinen ren Betrages bewilligen. Die Auszahlung der Bank-
ständigen Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in darlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die
deren Bezirk die Fortbildungsstätte liegt.“ Deutsche Ausgleichsbank.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
19. § 21 wird wie folgt geändert:
„(2) Der monatliche Zuschussanteil zum Unter-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: haltsbeitrag und der Zuschuss zu den Kinderbe-
„Sie sind verpflichtet, den Nichtantritt, die vorzei- treuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden bei
tige Beendigung, den Abbruch der Maßnahme Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abge-
durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin oder rundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle
eine Kündigung der Maßnahme vor Ablauf der ver- Euro aufgerundet.“
traglichen Dauer nach § 7 Abs. 1 den zuständigen c) In Absatz 3 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“
Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald ihnen durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.
diese Umstände bekannt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 23. § 25 wird wie folgt geändert:
„(2) § 60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Ersten a) In Satz 1 werden die Angabe „30 Deutsche Mark“
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für durch die Angabe „16 Euro“ und die Wörter „frühes-
denjenigen oder diejenige, der oder die Leistungen tens vom Beginn des Monats“ durch die Wörter
zu erstatten hat und die nicht dauernd getrennt „rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate
lebende Ehegattin des Antragstellers oder den vor dem Monat“ ersetzt.
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Antragstellerin.“
„§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch fin-
det keine Anwendung; Erstattungen richten sich
20. In § 22 werden die Wörter „Diskontsatz der Deut-
nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
schen Bundesbank“ durch das Wort „Basiszinssatz“
buch.“
ersetzt.
21. § 23 wird wie folgt geändert: 24. In § 27 Abs. 2 werden nach dem Wort „Kalenderjahr“
die Wörter „die Zahl der Geförderten (Erst- und Folge-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: geförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst- und
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Til- Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewillig-
gungsfreiheit und“ die Wörter „die Höhe des ten und ausgezahlten Darlehen und“ eingefügt.
Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und“ eingefügt. 25. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
bb) Satz 2 wird aufgehoben. „§ 27a
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Anwendung des Sozialgesetzbuches
„(3) Über die Förderung wird für die Dauer einer Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Rege-
Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts lungen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4033
bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das 5. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Teilneh-
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung.“ mers“ die Wörter „oder der Teilnehmerin“ eingefügt.
26. § 29 wird wie folgt gefasst: 6. In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort „Teilnehmer“
„§ 29 die Wörter „oder die Teilnehmerin“ eingefügt.
Bußgeldvorschriften
7. § 13 wird wie folgt geändert:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, aa) In den Sätzen 1 und 4 werden nach dem Wort
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- „Antragstellers“ jeweils die Wörter „oder der
zeitig macht, Antragstellerin“ eingefügt.
2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Antrag-
Buches Sozialgesetzbuch eine Angabe nicht, nicht steller“ die Wörter „oder der Antragstellerin“
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingefügt.
macht, b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Darlehens-
3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten nehmers“ die Wörter „oder der Darlehensnehme-
Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, rin“ eingefügt.
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Darlehens-
zeitig macht oder nehmer“ die Wörter „oder die Darlehensnehmerin“
4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten eingefügt.
Buches Sozialgesetzbuch eine Beweisurkunde d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Darlehens-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht nehmer“ die Wörter „oder der Darlehensnehmerin“
rechtzeitig vorlegt. eingefügt.
(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 2, 3 e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
und 4 gelten auch in Verbindung mit § 21 Abs. 2
dieses Gesetzes für diejenigen, die Leistungen zu aa) In den Sätzen 1 bis 4 werden jeweils nach dem
erstatten haben, und für die nicht dauernd getrennt Wort „Darlehensnehmer“ die Wörter „oder die
lebende Ehegattin des Antragstellers oder den nicht Darlehensnehmerin“ eingefügt.
dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Antrag- bb) In Satz 1 werden nach dem Wort „sein“ die
stellerin. Wörter „oder ihr“ und jeweils nach dem Wort
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- „er“ die Wörter „oder sie“ eingefügt.
buße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“ cc) In Satz 2 werden nach dem Wort „seiner“ die
Wörter „oder ihrer“ eingefügt.
Artikel 2 dd) In Satz 3 werden nach dem Wort „er“ die
Sprachliche Wörter „oder sie“ eingefügt.
Gleichstellung von Frauen und Männern ee) In Satz 5 werden nach dem Wort „Darlehens-
nehmers“ die Wörter „oder der Darlehensneh-
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: merin“ eingefügt.
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Antragsteller“ f) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Darlehens-
die Wörter „oder die Antragstellerin“ eingefügt. nehmer“ die Wörter „oder der Darlehensnehmerin“
eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilnehmer“ die
Wörter „oder der Teilnehmerin“ eingefügt. g) In Absatz 9 werden nach dem Wort „Darlehens-
nehmers“ die Wörter „oder der Darlehensnehme-
2. § 7 wird wie folgt geändert: rin“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Teilnehmer“
die Wörter „oder der Teilnehmerin“ eingefügt. 8. § 14 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Teilnehmer“ a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „eines
jeweils die Wörter „oder die Teilnehmerin“ ein- Darlehensnehmers“ die Wörter „oder einer Dar-
gefügt. lehensnehmerin“, nach den Wörtern „von dem“ die
Wörter „oder von der“, jeweils nach dem Wort
„Darlehensnehmer“ die Wörter „oder die Dar-
3. In § 8 werden nach dem Wort „Ausländern“ jeweils die
lehensnehmerin“ und jeweils nach den Wörtern
Wörter „oder Ausländerinnen“ eingefügt.
„des Darlehensnehmers“ die Wörter „oder der
Darlehensnehmerin“ eingefügt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 nach dem
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Teilnehmers“ die Wort „Darlehensnehmer“ die Wörter „oder die
Wörter „oder der Teilnehmerin“ eingefügt. Darlehensnehmerin“ und in Nummer 5 nach dem
b) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden nach dem Wort Wort „Darlehensnehmers“ die Wörter „oder der
„er“ jeweils die Wörter „oder sie“ eingefügt. Darlehensnehmerin“ eingefügt.
4034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
9. In § 16 wird das Wort „sein“ durch die Wörter „seine cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Ehegattin, die Teilnehmerin oder ihr“ ersetzt. „Auf Verlangen der nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegattin des Teilnehmers oder des
10. § 21 wird wie folgt geändert: nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: der Teilnehmerin, für das Gründe anzugeben
sind, entfallen die Angaben über sein oder ihr
„Satz 1 gilt entsprechend für die Personen, die Einkommen mit Ausnahme des Betrages des
Leistungen zu erstatten haben und die nicht angerechneten Einkommens; dies gilt nicht,
dauernd getrennt lebende Ehegattin des Antrag- soweit Geförderte im Zusammenhang mit der
stellers oder den nicht dauernd getrennt lebenden Geltendmachung ihres Anspruchs auf Leis-
Ehegatten der Antragstellerin.“ tung nach diesem Gesetz ein besonderes be-
b) In Absatz 3 wird das Wort „des“ jeweils durch das rechtigtes Interesse an der Kenntnis haben.“
Wort „der“ ersetzt. dd) In Absatz 5 wird das Wort „seines“ durch das
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Wort „des“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „seinem“ durch 13. § 25 wird wie folgt geändert:
die Wörter „seiner nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und a) In Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem
ihres“ ersetzt. Wort „Teilnehmers“ die Wörter „oder der Teil-
nehmerin“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „seines“ durch die
Wörter „seiner nicht dauernd getrennt leben- b) In Satz 4 wird das Wort „seines“ durch die Wörter
den Ehegattin oder der Teilnehmerin und „seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-
ihres“ ersetzt. gattin, der Teilnehmerin oder ihres“ ersetzt.
14. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
11. § 22 wird wie folgt gefasst:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem
„§ 22
Wort „Teilnehmer“ die Wörter „oder der Teilneh-
Ersatzpflicht des Ehegatten oder der Ehegattin merin“ eingefügt.
Hat die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin b) In Nummer Nr. 2 werden jeweils nach dem Wort
des Teilnehmers oder der nicht dauernd getrennt „Teilnehmers“ die Wörter „oder der Teilnehmerin“
lebende Ehegatte der Teilnehmerin die Leistung von eingefügt.
Förderung an den Teilnehmer oder die Teilnehmerin c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
dadurch herbeigeführt, dass er oder sie vorsätzlich die Wörter „der Teilnehmerin oder der nicht
oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige dauernd getrennt lebenden Ehegattin“ und nach
Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Abs. 2 dem Wort „Teilnehmers“ die Wörter „oder der Teil-
Nr. 2 unterlassen hat, so hat er oder sie den zu nehmerin“ eingefügt.
Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen.
Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten
15. In § 28 Abs. 2 werden nach dem Wort „Darlehens-
Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Basiszins-
nehmer“ die Wörter „oder der Darlehensnehmerin“
satz für das Jahr zu verzinsen.“
und nach dem Wort „seinen“ die Wörter „oder ihren“
eingefügt.
12. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Antragsteller“ Artikel 3
die Wörter „oder der Antragstellerin“ eingefügt. Neufassung des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
aa) In Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „seines“ durch Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
die Wörter „seiner nicht dauernd getrennt kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
lebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und Wirtschaft und Technologie den Wortlaut des Aufstiegs-
ihres“ ersetzt und nach den Wörtern „Vermö- fortbildungsförderungsgesetzes in der ab dem 1. Januar
gens des Teilnehmers“ die Wörter „oder der 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Teilnehmerin“ eingefügt. machen.
bb) In Satz 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Teil- Artikel 4
nehmers“ die Wörter „oder der Teilnehmerin“
eingefügt und das Wort „seines“ durch das Inkrafttreten
Wort „ihrer“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4035
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
4036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Verordnung
über die Leistungsentgelte
für das Arbeitslosengeld, das Teil-
arbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld,
die Arbeitslosenhilfe, das Altersübergangsgeld
sowie die pauschalierten Nettoentgelte für das
Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das Jahr 2002
(SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2002)
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund
– des § 151 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 150 Abs. 2, § 157 Abs. 1 Nr. 2, § 198
Satz 2 Nr. 4 und § 429,
– des § 182 Nr. 1 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 Satz 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung:
§1
Für das Jahr 2002 ergeben sich die Leistungsentgelte für das Arbeitslosen-
geld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe und
das Altersübergangsgeld aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten
Tabelle.
§2
Für das Jahr 2002 ergeben sich die pauschalierten Nettoentgelte für das
Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld aus der dieser Verordnung als
Anlage 2 beigefügten Tabelle.
§3
Für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, deren Weiterbil-
dung vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, für Arbeitslose, deren Anspruch auf
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Teilarbeitslosengeld vor dem 1. Januar
2002 entstanden ist, sowie für Arbeitslose, die Altersübergangsgeld beziehen,
sind die in Euro umgerechneten Leistungsentgelte der SGB III-Leistungsentgelt-
verordnung 2001 vom 22. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2056) maßgebend, wenn
dies für den Berechtigten günstiger ist.
§4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4037
Anlage 1
Leistungsentgelt
Leistungsentgelt nach § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für
Bemessungs- das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld,
entgelt die Arbeitslosenhilfe und das Altersübergangsgeld
Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
5,— 5,00 5,00 5,00 5,00 3,89
10,— 10,00 10,00 10,00 10,00 7,84
15,— 15,00 15,00 15,00 15,00 11,77
20,— 20,00 20,00 20,00 20,00 15,72
25,— 25,00 25,00 25,00 24,04 19,68
30,— 30,00 30,00 30,00 27,99 23,62
35,— 35,00 35,00 35,00 31,77 27,43
40,— 40,00 40,00 40,00 35,72 31,37
45,— 45,00 45,00 45,00 39,68 35,30
50,— 50,00 50,00 50,00 43,62 39,25
55,— 55,00 55,00 55,00 47,57 43,21
60,— 60,00 60,00 60,00 51,52 47,15
65,— 65,00 65,00 65,00 55,47 51,10
70,— 70,00 70,00 70,00 59,25 54,90
75,— 75,00 75,00 75,00 63,21 58,83
80,— 63,64 63,64 63,64 50,79 46,42
85,— 67,62 67,62 67,62 53,72 49,36
90,— 71,58 71,58 71,58 56,63 52,27
95,— 75,57 75,57 75,57 59,58 55,20
100,— 79,55 79,55 79,55 62,49 57,95
105,— 83,53 83,53 83,53 65,27 60,48
110,— 87,49 87,49 87,49 68,18 63,21
115,— 91,48 91,48 91,48 71,11 65,95
120,— 95,46 95,46 95,46 73,86 68,69
125,— 99,44 99,44 99,44 76,57 71,41
130,— 103,40 103,40 103,40 79,30 74,13
135,— 107,39 107,39 107,39 82,04 76,97
140,— 111,37 111,37 111,37 84,60 79,69
145,— 115,35 115,35 115,35 87,32 82,57
150,— 119,31 119,31 119,31 90,04 85,42
155,— 123,30 123,30 123,30 92,88 88,31
160,— 127,28 127,28 127,28 95,76 91,19
165,— 131,26 131,26 131,26 98,63 94,04
170,— 135,22 135,22 135,22 101,48 96,90
175,— 139,21 139,21 139,21 104,22 98,96
180,— 143,19 143,19 143,19 107,10 100,23
185,— 147,17 147,17 147,17 109,95 101,51
190,— 151,13 151,13 151,13 112,81 102,78
195,— 155,12 155,12 155,12 115,25 104,08
200,— 159,10 159,10 159,10 116,54 106,15
205,— 162,41 163,08 163,08 117,82 108,31
210,— 165,45 167,04 167,04 118,69 110,28
4038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Leistungsentgelt nach § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für
Bemessungs- das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld,
entgelt die Arbeitslosenhilfe und das Altersübergangsgeld
Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
215,— 168,51 171,03 171,03 119,99 112,52
220,— 171,53 175,01 175,01 122,06 114,72
225,— 174,71 178,99 178,99 124,22 116,99
230,— 177,68 182,95 182,95 126,47 119,17
235,— 180,86 186,94 186,94 128,68 121,40
240,— 183,66 190,92 190,92 130,91 123,62
245,— 186,44 194,90 194,90 132,90 125,62
250,— 189,18 198,86 198,86 135,08 127,73
255,— 191,95 202,64 202,85 137,31 129,94
260,— 194,70 205,56 206,83 139,53 132,11
265,— 197,44 208,44 210,81 141,74 134,23
270,— 200,16 211,29 214,77 143,94 136,40
275,— 202,88 214,15 218,76 146,11 138,52
280,— 205,61 216,99 222,74 148,02 140,34
285,— 208,33 219,80 226,72 150,14 142,43
290,— 211,01 222,56 230,68 152,31 144,48
295,— 213,62 225,35 234,67 154,43 146,53
300,— 216,05 228,11 238,65 156,51 148,57
305,— 218,53 230,86 242,63 158,60 150,56
310,— 220,91 233,58 246,59 160,66 152,58
315,— 222,91 235,97 250,58 162,44 154,33
320,— 225,10 238,52 254,56 164,48 156,27
325,— 227,46 241,05 258,54 166,47 158,22
330,— 229,81 243,57 262,50 168,49 160,16
335,— 232,18 246,08 266,49 170,49 162,11
340,— 234,53 248,32 270,47 172,49 164,02
345,— 236,66 250,35 274,45 174,40 165,93
350,— 238,75 252,30 278,41 176,07 167,46
355,— 241,09 254,50 282,40 178,02 169,33
360,— 243,40 256,71 286,38 179,93 171,18
365,— 245,68 259,07 290,36 181,84 173,01
370,— 247,96 261,42 294,32 183,67 174,80
375,— 250,24 263,80 298,31 185,54 176,63
380,— 252,70 266,35 301,88 187,41 178,40
385,— 254,97 268,69 304,93 188,92 179,83
390,— 257,43 271,20 307,96 190,71 181,57
395,— 259,89 273,73 311,03 192,54 183,36
400,— 262,33 276,25 314,09 194,31 185,00
405,— 264,76 278,78 317,15 196,04 186,77
410,— 267,18 281,26 320,47 197,80 188,39
415,— 269,63 283,77 323,50 199,53 190,09
420,— 271,82 286,04 326,52 200,91 191,38
425,— 274,21 288,50 329,53 202,68 193,07
430,— 276,60 290,97 332,52 204,30 194,64
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4039
Leistungsentgelt nach § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für
Bemessungs- das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld,
entgelt die Arbeitslosenhilfe und das Altersübergangsgeld
Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
435,— 279,00 293,44 335,50 206,00 196,28
440,— 281,39 295,89 338,52 207,64 197,84
445,— 283,76 298,36 341,83 209,28 199,45
450,— 286,11 300,76 344,77 210,90 200,97
455,— 288,24 302,99 347,76 212,19 202,22
460,— 290,59 305,43 350,73 213,75 203,73
465,— 292,93 307,84 353,66 215,36 205,24
470,— 295,24 310,23 356,61 216,88 206,68
475,— 297,61 312,63 359,55 218,44 208,20
480,— 299,90 315,03 362,49 219,95 209,62
485,— 302,23 317,42 365,45 221,50 211,13
490,— 304,27 319,54 367,99 222,59 212,14
495,— 306,58 321,92 370,59 224,11 213,60
500,— 308,86 324,26 373,48 225,53 214,99
505,— 311,16 326,65 376,07 227,04 216,35
510,— 313,41 328,97 378,94 228,39 217,72
515,— 315,67 331,31 381,55 229,87 219,10
520,— 317,93 333,63 384,44 231,25 220,43
525,— 319,92 335,70 386,99 232,26 221,37
530,— 322,15 338,01 389,85 233,63 222,63
535,— 324,39 340,32 392,41 235,01 223,97
540,— 326,63 342,62 395,30 236,34 225,26
545,— 328,84 344,91 397,86 237,67 226,53
550,— 331,05 347,17 400,73 238,93 227,79
555,— 333,24 349,45 403,62 240,26 229,09
560,— 335,16 351,47 406,14 241,17 229,98
565,— 337,36 353,73 408,64 242,44 231,27
570,— 339,50 355,95 411,31 243,70 232,54
575,— 341,69 358,22 413,56 245,00 233,83
580,— 343,86 360,46 416,19 246,29 235,10
585,— 346,01 362,67 418,43 247,56 236,39
590,— 348,14 364,86 421,10 248,83 237,66
595,— 350,01 366,86 423,30 249,74 238,55
600,— 352,14 369,04 425,94 251,01 239,84
605,— 354,26 371,23 428,17 252,30 241,13
610,— 356,37 373,41 430,78 253,57 242,40
615,— 358,48 375,59 432,98 254,86 243,68
620,— 360,56 377,75 435,62 256,13 244,95
625,— 362,67 379,92 437,84 257,42 246,24
630,— 364,44 381,79 439,76 258,31 247,11
635,— 366,53 383,95 442,16 259,59 248,41
640,— 368,58 386,07 444,56 260,86 249,71
645,— 370,65 388,20 446,90 262,15 250,98
650,— 372,69 390,31 449,23 263,42 252,23
4040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Leistungsentgelt nach § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für
Bemessungs- das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld,
entgelt die Arbeitslosenhilfe und das Altersübergangsgeld
Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
655,— 374,74 392,43 451,58 264,70 253,53
660,— 376,78 394,54 453,97 265,99 254,82
665,— 378,50 396,36 455,89 266,89 255,71
670,— 380,50 398,45 458,21 268,14 256,98
675,— 382,52 400,53 460,57 269,44 258,28
680,— 384,51 402,60 462,87 270,73 259,57
685,— 386,51 404,69 465,21 272,01 260,84
690,— 388,48 406,69 467,49 273,26 262,10
695,— 390,47 408,76 469,82 274,56 263,40
700,— 392,15 410,54 471,72 275,48 264,29
705,— 394,13 412,58 474,02 276,75 265,58
710,— 396,06 414,58 476,30 278,01 266,85
715,— 398,01 416,60 478,57 279,31 268,14
720,— 399,95 418,63 480,87 280,60 269,40
725,— 401,87 420,62 483,13 281,87 270,69
730,— 403,78 422,59 485,41 283,14 271,96
735,— 405,41 424,29 487,24 284,05 272,85
740,— 407,32 426,27 489,50 285,31 274,14
745,— 409,22 428,24 491,76 286,60 275,43
750,— 411,08 430,19 494,44 287,87 276,70
755,— 412,98 432,16 496,71 289,16 277,98
760,— 414,84 434,10 499,36 290,43 279,26
765,— 416,72 436,03 501,62 291,72 280,55
770,— 418,26 437,65 503,86 292,61 281,42
775,— 420,11 439,59 506,52 293,89 282,72
780,— 421,93 441,49 508,74 295,17 284,01
785,— 423,78 443,40 511,40 296,46 285,29
790,— 425,77 445,49 513,80 297,93 286,74
795,— 427,99 447,76 516,84 299,59 288,42
800,— 430,19 450,03 519,43 301,26 290,09
805,— 432,04 451,98 522,02 302,54 291,35
810,— 434,22 454,23 525,05 304,18 293,01
815,— 436,39 456,46 527,61 305,86 294,69
820,— 438,56 458,70 530,65 307,53 296,37
825,— 440,70 460,93 533,20 309,19 298,00
830,— 442,85 463,13 536,23 310,82 299,65
835,— 444,99 465,33 538,78 312,50 301,33
840,— 446,79 467,23 541,33 313,81 302,61
845,— 448,90 469,43 544,32 315,44 304,28
850,— 450,99 471,60 546,87 317,09 305,94
855,— 453,11 473,77 549,86 318,77 307,61
860,— 455,22 475,96 552,41 320,44 309,26
865,— 457,30 478,10 555,38 322,09 310,93
870,— 459,36 480,24 557,91 323,75 312,59
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4041
Leistungsentgelt nach § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für
Bemessungs- das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld,
entgelt die Arbeitslosenhilfe und das Altersübergangsgeld
Leistungsgruppe
A B C D E
wöchentlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
875,— 461,14 482,10 560,43 325,05 313,86
880,— 463,18 484,23 563,41 326,70 315,53
885,— 465,23 486,36 565,92 328,37 317,20
890,— 467,27 488,46 568,85 330,03 318,86
895,— 469,33 490,59 571,37 331,70 320,52
900,— 471,34 492,69 574,37 333,34 322,18
905,— 473,39 494,78 576,82 335,02 323,85
910,— 475,05 496,53 579,32 336,30 325,11
915,— 477,05 498,61 582,29 337,96 326,79
920,— 479,05 500,68 584,74 339,62 328,46
925,— 481,05 502,75 587,70 341,29 330,11
930,— 483,01 504,81 590,20 342,95 331,75
935,— 485,00 506,85 593,10 344,60 333,43
940,— 486,98 508,89 595,56 346,27 335,10
945,— 488,60 510,58 598,03 347,55 336,36
950,— 490,52 512,62 600,96 349,19 338,02
955,— 492,48 514,63 603,43 350,87 339,70
960,— 494,43 516,65 606,34 352,54 341,37
965,— 496,36 518,65 608,76 354,20 343,02
970,— 498,26 520,61 611,69 355,84 344,67
975,— 500,17 522,62 614,12 357,52 346,35
980,— 501,74 524,24 616,54 358,81 347,62
985,— 503,62 526,22 619,45 360,46 349,29
990,— 505,50 528,17 621,86 362,11 350,96
995,— 507,40 530,13 624,76 363,79 352,62
1 000,— 509,27 532,09 627,18 365,46 354,27
1 005,— 511,13 534,02 630,04 367,11 355,94
1 010,— 512,97 535,94 632,45 368,77 357,59
1 015,— 514,46 537,51 634,84 370,06 358,87
1 020,— 516,31 539,41 637,73 371,71 360,54
1 025,— 518,15 541,32 640,10 373,38 362,21
1 030,— 519,97 543,20 642,96 375,03 363,87
1 035,— 521,77 545,10 645,38 376,70 365,53
1 040,— 523,60 546,99 648,25 378,35 367,19
1 045,— 525,40 548,85 650,62 380,02 368,86
1 050,— 526,81 550,36 652,94 381,31 370,12
[und mehr]
4042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Anlage 2
Pauschaliertes Nettoentgelt
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
Brutto- 1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Leistungsgruppe
A B C D E
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20,— 1 15,91 15,91 15,91 15,91 11,77
20,— 2 20,00 20,00 20,00 20,00 15,86
40,— 1 31,82 31,82 31,82 31,82 23,18
40,— 2 40,00 40,00 40,00 40,00 31,36
60,— 1 47,73 47,73 47,73 47,73 34,60
60,— 2 60,00 60,00 60,00 60,00 46,87
80,— 1 63,64 63,64 63,64 63,64 46,63
80,— 2 80,00 80,00 80,00 80,00 62,99
100,— 1 79,55 79,55 79,55 76,68 58,05
100,— 2 100,00 100,00 100,00 97,13 78,50
120,— 1 95,46 95,46 95,46 88,08 69,37
120,— 2 120,00 120,00 120,00 112,62 93,91
140,— 1 111,37 111,37 111,37 100,13 81,40
140,— 2 140,00 140,00 140,00 128,76 110,03
160,— 1 127,28 127,28 127,28 111,53 92,82
160,— 2 160,00 160,00 160,00 144,25 125,54
180,— 1 143,19 143,19 143,19 122,94 104,22
180,— 2 180,00 180,00 180,00 159,75 141,03
200,— 1 159,10 159,10 159,10 134,98 116,27
200,— 2 200,00 200,00 200,00 175,88 157,17
220,— 1 175,01 175,01 175,01 146,39 127,67
220,— 2 220,00 220,00 220,00 191,38 172,66
240,— 1 190,92 190,92 190,92 157,81 139,08
240,— 2 240,00 240,00 240,00 206,89 188,16
260,— 1 206,83 206,83 206,83 169,84 151,12
260,— 2 260,00 260,00 260,00 223,01 204,29
280,— 1 222,74 222,74 222,74 181,16 162,53
280,— 2 280,00 280,00 280,00 238,42 219,79
300,— 1 238,65 238,65 238,65 192,58 173,95
300,— 2 300,00 300,00 300,00 253,93 235,30
320,— 1 254,56 254,56 254,56 204,61 185,98
320,— 2 320,00 320,00 320,00 270,05 251,42
340,— 1 270,47 270,47 270,47 216,03 197,30
360,— 1 286,38 286,38 286,38 227,43 208,72
380,— 1 302,29 302,29 302,29 239,48 220,75
400,— 1 318,20 318,20 318,20 250,88 232,17
420,— 1 334,11 334,11 334,11 262,29 243,01
440,— 1 350,02 350,02 350,02 274,33 254,34
460,— 1 365,93 365,93 365,93 285,74 264,91
480,— 1 381,84 381,84 381,84 297,06 275,48
500,— 1 397,75 397,75 397,75 308,89 286,81
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4043
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
Brutto- 1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Leistungsgruppe
A B C D E
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
520,— 1 413,66 413,66 413,66 319,46 297,38
540,— 1 429,57 429,57 429,57 330,05 307,85
560,— 1 445,48 445,48 445,48 341,36 319,18
580,— 1 461,39 461,39 461,39 351,95 330,30
600,— 1 477,30 477,30 477,30 362,52 341,49
620,— 1 493,21 493,21 493,21 373,85 353,33
640,— 1 509,12 509,12 509,12 384,42 364,52
660,— 1 525,03 525,03 525,03 395,36 375,69
680,— 1 540,94 540,94 540,94 407,20 387,54
700,— 1 556,85 556,85 556,85 418,29 398,71
720,— 1 572,76 572,76 572,76 429,47 409,89
740,— 1 588,67 588,67 588,67 441,31 421,74
760,— 1 604,58 604,58 604,58 452,49 427,06
780,— 1 620,49 620,49 620,49 463,69 431,42
800,— 1 636,40 636,40 636,40 475,52 437,40
820,— 1 652,31 652,31 652,31 486,71 441,77
840,— 1 668,22 668,22 668,22 494,00 446,52
860,— 1 684,13 684,13 684,13 499,98 455,82
880,— 1 696,53 700,04 700,04 504,36 464,35
900,— 1 709,11 715,95 715,95 508,72 472,69
920,— 1 721,70 731,86 731,86 514,70 482,16
940,— 1 733,56 747,77 747,77 521,73 490,52
960,— 1 746,04 763,68 763,68 530,06 498,85
980,— 1 758,44 779,59 779,59 539,54 508,33
1 000,— 1 770,12 795,50 795,50 548,07 516,86
1 020,— 1 781,71 811,41 811,41 556,43 525,22
1 040,— 1 794,02 827,32 827,32 565,71 534,68
1 060,— 1 804,72 843,23 843,23 574,24 542,85
1 080,— 1 815,50 859,14 859,14 582,59 550,99
1 100,— 1 826,82 872,80 875,05 592,06 560,28
1 120,— 1 837,50 884,12 890,96 600,23 568,45
1 140,— 1 848,11 895,36 906,87 608,76 576,59
1 160,— 1 859,43 907,22 922,78 617,86 585,69
1 180,— 1 870,65 918,89 938,69 626,19 593,65
1 200,— 1 881,16 929,94 954,60 634,36 601,44
1 220,— 1 892,48 941,53 970,51 643,63 610,34
1 240,— 1 902,90 952,31 986,42 651,42 618,12
1 260,— 1 913,05 963,09 1 002,33 659,39 625,70
1 280,— 1 923,30 974,60 1 018,24 668,66 634,61
1 300,— 1 932,59 985,19 1 034,15 676,45 642,01
1 320,— 1 941,90 995,79 1 050,06 684,03 649,60
1 340,— 1 952,15 1 007,21 1 065,97 692,95 658,13
1 360,— 1 960,38 1 016,99 1 081,88 700,52 665,53
4044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
Brutto- 1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Leistungsgruppe
A B C D E
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 380,— 1 968,88 1 026,69 1 097,79 708,11 672,74
1 400,— 1 978,74 1 037,20 1 113,70 716,84 681,27
1 420,— 1 986,89 1 046,09 1 129,61 724,24 688,49
1 440,— 1 995,81 1 055,28 1 145,52 731,64 695,50
1 460,— 1 1 005,56 1 064,57 1 161,43 740,17 703,85
1 480,— 1 1 014,47 1 073,02 1 177,34 747,37 710,68
1 500,— 1 1 023,29 1 081,35 1 193,25 754,58 717,69
1 520,— 1 1 032,96 1 090,54 1 209,16 762,93 725,84
1 540,— 1 1 041,68 1 098,77 1 225,07 769,94 732,67
1 560,— 1 1 050,41 1 107,73 1 240,98 776,96 739,31
1 580,— 1 1 059,97 1 117,57 1 256,89 785,30 747,28
1 600,— 1 1 068,61 1 126,58 1 272,80 792,13 753,93
1 620,— 1 1 078,08 1 136,45 1 288,71 798,78 760,37
1 640,— 1 1 088,41 1 147,05 1 300,13 806,93 768,16
1 660,— 1 1 097,90 1 156,81 1 312,26 813,58 774,42
1 680,— 1 1 107,28 1 166,48 1 325,47 820,21 780,86
1 700,— 1 1 117,60 1 177,10 1 337,41 827,98 788,65
1 720,— 1 1 126,90 1 186,66 1 349,36 834,44 794,71
1 740,— 1 1 136,18 1 196,33 1 362,57 840,90 800,97
1 760,— 1 1 146,41 1 206,76 1 374,34 848,66 808,37
1 780,— 1 1 155,70 1 216,34 1 386,12 855,13 814,44
1 800,— 1 1 164,90 1 225,81 1 399,33 861,00 820,14
1 820,— 1 1 175,04 1 236,24 1 411,09 868,59 827,54
1 840,— 1 1 184,14 1 245,71 1 422,86 874,85 833,42
1 860,— 1 1 193,24 1 255,09 1 435,89 880,74 839,12
1 880,— 1 1 203,28 1 265,42 1 447,66 888,32 846,32
1 900,— 1 1 212,38 1 274,81 1 459,25 894,01 851,84
1 920,— 1 1 221,39 1 284,10 1 472,28 900,10 857,54
1 940,— 1 1 231,34 1 294,33 1 483,87 907,11 864,54
1 960,— 1 1 240,25 1 303,63 1 495,46 912,99 869,86
1 980,— 1 1 249,17 1 312,82 1 508,50 918,50 875,19
2 000,— 1 1 259,12 1 322,97 1 519,90 925,72 882,20
2 020,— 1 1 267,94 1 332,15 1 531,31 931,21 887,32
2 040,— 1 1 276,75 1 341,34 1 542,90 936,54 892,45
2 060,— 1 1 286,60 1 351,40 1 555,75 943,55 899,28
2 080,— 1 1 295,32 1 360,50 1 565,72 948,86 904,23
2 100,— 1 1 304,05 1 369,50 1 577,13 953,99 909,16
2 120,— 1 1 313,81 1 379,45 1 588,55 960,82 915,80
2 140,— 1 1 322,43 1 388,45 1 598,33 965,95 920,55
2 160,— 1 1 331,07 1 397,36 1 609,74 971,08 925,31
2 180,— 1 1 340,74 1 407,31 1 621,16 977,54 931,75
2 200,— 1 1 349,27 1 416,13 1 630,94 982,67 936,31
2 220,— 1 1 357,80 1 425,05 1 642,35 987,40 941,06
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4045
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
Brutto- 1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Leistungsgruppe
A B C D E
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 240,— 1 1 367,37 1 434,80 1 653,58 993,86 947,13
2 260,— 1 1 375,90 1 443,62 1 664,82 998,62 951,69
2 280,— 1 1 384,34 1 452,35 1 674,60 1 003,35 956,25
2 300,— 1 1 393,81 1 462,10 1 685,84 1 009,62 962,23
2 320,— 1 1 402,17 1 470,84 1 697,24 1 014,00 966,61
2 340,— 1 1 410,50 1 479,45 1 706,86 1 018,56 970,89
2 360,— 1 1 419,89 1 489,12 1 719,70 1 024,62 976,95
2 380,— 1 1 428,13 1 497,75 1 729,31 1 029,18 981,23
2 400,— 1 1 436,38 1 506,28 1 740,55 1 033,55 985,60
2 420,— 1 1 445,77 1 515,85 1 751,77 1 039,53 991,58
2 440,— 1 1 453,93 1 524,39 1 760,52 1 043,91 995,96
2 460,— 1 1 462,07 1 532,83 1 770,89 1 048,19 1 000,32
2 480,— 1 1 471,28 1 542,30 1 781,04 1 054,25 1 006,30
2 500,— 1 1 479,42 1 550,75 1 789,47 1 058,53 1 010,67
2 520,— 1 1 487,49 1 559,08 1 799,62 1 062,90 1 015,05
2 540,— 1 1 496,59 1 568,47 1 809,99 1 068,88 1 021,03
2 560,— 1 1 504,56 1 576,81 1 820,14 1 073,26 1 025,39
2 580,— 1 1 512,52 1 585,06 1 828,59 1 077,62 1 029,76
2 600,— 1 1 521,62 1 594,44 1 838,74 1 083,60 1 035,74
2 620,— 1 1 529,48 1 602,60 1 848,89 1 087,97 1 040,12
2 640,— 1 1 537,35 1 610,85 1 857,12 1 092,35 1 044,40
2 660,— 1 1 546,37 1 620,04 1 867,27 1 098,33 1 050,46
2 680,— 1 1 554,14 1 628,19 1 875,82 1 102,69 1 054,74
2 700,— 1 1 561,91 1 636,25 1 884,72 1 107,06 1 059,11
2 720,— 1 1 570,83 1 645,46 1 895,53 1 113,04 1 065,08
2 740,— 1 1 578,60 1 653,42 1 904,63 1 117,42 1 069,47
2 760,— 1 1 586,19 1 661,39 1 913,54 1 121,70 1 073,83
2 780,— 1 1 595,10 1 670,49 1 922,46 1 127,76 1 079,81
2 800,— 1 1 602,69 1 678,45 1 931,56 1 132,04 1 084,18
2 820,— 1 1 610,27 1 686,31 1 940,46 1 136,41 1 088,56
2 840,— 1 1 618,99 1 695,32 1 951,07 1 142,38 1 094,54
2 860,— 1 1 626,48 1 703,20 1 958,29 1 146,77 1 098,90
2 880,— 1 1 633,98 1 710,97 1 967,00 1 151,13 1 103,27
2 900,— 1 1 642,60 1 719,88 1 977,63 1 157,11 1 109,25
2 920,— 1 1 650,09 1 727,66 1 986,53 1 161,48 1 113,63
2 940,— 1 1 657,49 1 735,34 1 995,26 1 165,86 1 117,90
2 960,— 1 1 666,02 1 744,16 2 004,16 1 171,84 1 123,97
2 980,— 1 1 673,33 1 751,84 2 012,89 1 176,20 1 128,24
3 000,— 1 1 680,64 1 759,42 2 021,60 1 180,57 1 132,61
3 020,— 1 1 689,17 1 768,14 2 032,03 1 186,55 1 138,59
3 040,— 1 1 696,37 1 775,74 2 040,76 1 190,93 1 142,97
3 060,— 1 1 703,58 1 783,22 2 049,47 1 195,20 1 147,33
3 080,— 1 1 712,02 1 791,84 2 058,19 1 201,27 1 153,31
4046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
Brutto- 1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Leistungsgruppe
A B C D E
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 100,— 1 1 719,13 1 799,35 2 066,72 1 205,54 1 157,68
3 120,— 1 1 726,24 1 806,74 2 075,26 1 209,91 1 162,06
3 140,— 1 1 734,59 1 815,36 2 085,69 1 215,89 1 168,04
3 160,— 1 1 741,61 1 822,67 2 092,52 1 220,27 1 172,40
3 180,— 1 1 748,64 1 829,97 2 101,05 1 224,63 1 176,77
3 200,— 1 1 756,88 1 838,50 2 111,47 1 230,61 1 182,75
3 220,— 1 1 763,80 1 845,80 2 121,70 1 234,98 1 187,13
3 240,— 1 1 770,72 1 853,01 2 130,23 1 239,36 1 191,41
3 260,— 1 1 778,88 1 861,45 2 140,66 1 245,34 1 197,47
3 280,— 1 1 785,71 1 868,56 2 150,89 1 249,70 1 201,75
3 300,— 1 1 792,54 1 875,68 2 159,43 1 254,07 1 206,12
3 320,— 1 1 800,60 1 884,02 2 169,66 1 260,05 1 212,10
3 340,— 1 1 807,33 1 891,13 2 179,90 1 264,43 1 216,48
3 360,— 1 1 814,08 1 898,15 2 188,24 1 268,71 1 220,84
3 380,— 1 1 822,42 1 906,78 2 198,85 1 275,15 1 227,20
3 400,— 1 1 830,58 1 915,24 2 210,62 1 280,96 1 233,10
3 420,— 1 1 838,75 1 923,79 2 220,50 1 286,86 1 239,01
3 440,— 1 1 848,25 1 933,48 2 232,27 1 294,37 1 246,52
3 460,— 1 1 856,33 1 941,84 2 244,03 1 300,28 1 252,41
3 480,— 1 1 864,40 1 950,20 2 253,71 1 306,17 1 258,31
3 500,— 1 1 873,72 1 959,87 2 265,47 1 313,68 1 265,82
3 520,— 1 1 881,79 1 968,14 2 277,24 1 319,58 1 271,73
3 540,— 1 1 889,67 1 976,41 2 286,92 1 325,49 1 277,54
3 560,— 1 1 898,98 1 985,99 2 298,50 1 333,00 1 285,13
3 580,— 1 1 906,87 1 994,16 2 310,26 1 338,89 1 290,94
3 600,— 1 1 914,75 2 002,35 2 319,95 1 344,79 1 296,84
3 620,— 1 1 923,96 2 011,84 2 331,52 1 352,30 1 304,35
3 640,— 1 1 931,76 2 020,00 2 343,11 1 358,21 1 310,26
3 660,— 1 1 939,55 2 028,08 2 352,78 1 364,02 1 316,15
3 680,— 1 1 948,67 2 037,49 2 364,37 1 371,61 1 323,66
3 700,— 1 1 956,36 2 045,46 2 375,93 1 377,42 1 329,56
3 720,— 1 1 964,06 2 053,44 2 385,43 1 383,32 1 335,47
3 740,— 1 1 973,08 2 062,75 2 397,00 1 390,83 1 342,98
3 760,— 1 1 980,70 2 070,64 2 408,59 1 396,74 1 348,87
3 780,— 1 1 988,29 2 078,52 2 418,09 1 402,63 1 354,77
3 800,— 1 1 997,22 2 087,83 2 429,46 1 410,14 1 362,28
3 820,— 1 2 004,73 2 095,62 2 441,05 1 416,04 1 368,19
3 840,— 1 2 012,23 2 103,41 2 450,54 1 421,95 1 374,00
3 860,— 1 2 021,08 2 112,53 2 461,92 1 429,46 1 381,59
3 880,— 1 2 028,48 2 120,32 2 473,31 1 435,35 1 387,40
3 900,— 1 2 035,90 2 128,03 2 482,80 1 441,25 1 393,30
3 920,— 1 2 044,74 2 137,04 2 494,20 1 448,76 1 400,80
3 940,— 1 2 052,05 2 144,64 2 505,57 1 454,67 1 406,72
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4047
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
Brutto- 1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Leistungsgruppe
A B C D E
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 960,— 1 2 059,27 2 152,26 2 514,89 1 460,48 1 412,61
3 980,— 1 2 068,01 2 161,27 2 526,27 1 468,07 1 420,12
4 000,— 1 2 075,24 2 168,78 2 537,65 1 473,88 1 426,02
4 020,— 1 2 082,46 2 176,29 2 546,96 1 479,78 1 431,93
4 040,— 1 2 091,10 2 185,22 2 558,35 1 487,28 1 439,44
4 060,— 1 2 098,24 2 192,64 2 569,74 1 493,20 1 445,33
4 080,— 1 2 105,38 2 200,04 2 578,85 1 499,09 1 451,23
4 100,— 1 2 113,91 2 208,88 2 590,24 1 506,60 1 458,74
4 120,— 1 2 120,96 2 216,20 2 601,43 1 512,50 1 464,65
4 140,— 1 2 127,90 2 223,53 2 610,74 1 518,41 1 470,45
4 160,— 1 2 136,35 2 232,25 2 621,94 1 525,92 1 478,05
4 180,— 1 2 143,29 2 239,48 2 633,13 1 531,81 1 483,85
4 200,— 1 2 150,23 2 246,70 2 642,25 1 537,71 1 489,75
4 220,— 1 2 158,59 2 255,35 2 653,45 1 545,22 1 497,26
4 240,— 1 2 165,45 2 262,57 2 664,65 1 551,13 1 503,17
4 260,— 1 2 172,28 2 269,71 2 673,77 1 556,93 1 509,06
4 280,— 1 2 180,55 2 278,25 2 684,97 1 564,53 1 516,57
4 300,— 1 2 187,30 2 285,30 2 696,17 1 570,33 1 522,47
4 320,— 1 2 194,06 2 292,32 2 705,10 1 576,23 1 528,38
4 340,— 1 2 202,22 2 300,78 2 716,29 1 583,74 1 535,89
4 360,— 1 2 208,88 2 307,82 2 727,29 1 589,65 1 541,78
4 380,— 1 2 215,54 2 314,77 2 736,42 1 595,54 1 547,68
4 400,— 1 2 223,71 2 323,13 2 747,42 1 603,05 1 555,19
4 420,— 1 2 230,27 2 329,96 2 758,42 1 608,95 1 561,10
4 440,— 1 2 236,74 2 336,81 2 767,35 1 614,86 1 566,91
4 460,— 1 2 244,82 2 345,17 2 778,37 1 622,37 1 574,50
4 480,— 1 2 251,29 2 351,92 2 789,57 1 628,26 1 580,31
4 500,— 1 2 257,75 2 358,68 2 798,30 1 634,16 1 586,21
[und mehr]