3922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Gesetz
zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei
der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze
(Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG)
Vom 19. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Umsatzsteueraufkommens“ und „§ 26c Gewerbs-
das folgende Gesetz beschlossen: mäßige oder bandenmäßige Schädigung des
Umsatzsteueraufkommens“ eingefügt.
Inhaltsübersicht Artikel e) Nach der Angabe „§ 27a Umsatzsteuer-Identifi-
kationsnummer“ wird die Angabe „§ 27b Umsatz-
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 1
steuer-Nachschau“ eingefügt.
Änderung der Abgabenordnung 2
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes 3 2. § 14 wird wie folgt geändert:
Änderung des Strafgesetzbuches 4 a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Änderung der Finanzgerichtsordnung 5 „(1a) Der leistende Unternehmer hat in der Rech-
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 6 nung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 7
anzugeben.“
Neufassung geänderter Gesetze 8 b) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe
„Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 1a“ ein-
Inkrafttreten 9
gefügt.
Artikel 1 3. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der „Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder
Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und
zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt der Kalendermonat.“
geändert: b) Satz 5 wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 4. In § 18c Satz 1 werden die Wörter „regelmäßigen“ und
a) Nach der Angabe „§ 18e Bestätigungsverfahren“ „auf der Grundlage der Gegenseitigkeit“ gestrichen.
wird die Angabe „§ 18f Sicherheitsleistung“ einge-
fügt. 5. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt:
b) Nach der Angabe „§ 25c Besteuerung von Um- „§ 18f
sätzen mit Anlagegold“ wird die Angabe „§ 25d Sicherheitsleistung
Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer“ ein-
gefügt. Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1
und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der
c) Die Zwischenüberschrift zum Siebenten Abschnitt Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unterneh-
wird wie folgt gefasst: „Durchführung, Bußgeld-, mer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht
Straf-, Verfahrens- und Schlussvorschriften“. werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung
d) Nach der Angabe „§ 26a Bußgeldvorschriften“ nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn
werden die Angaben „§ 26b Schädigung des sie zu einer Erstattung führt.“
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6. Nach § 25c wird folgender § 25d eingefügt: 9. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:
„§ 25d „§ 27b
Haftung für Umsatzsteuer-Nachschau
die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Fest-
(1) Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem setzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die
vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer Rech- damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne
nung im Sinne des § 14 ausgewiesen wurde, der Aus- vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außen-
steller der Rechnung entsprechend seiner vorgefass- prüfung Grundstücke und Räume von Personen, die
ten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten
ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unterneh- betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die
mer bei Abschluss des Vertrages über seinen Ein- Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-
gangsumsatz davon Kenntnis hatte. Trifft dies auf Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des
mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamt- Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für
schuldner. die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten wer-
den.
(2) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungs-
bescheides ist das Finanzamt, das für die Besteuerung (2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen
des Unternehmers zuständig ist. Im Falle des Absat- Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der
zes 1 Satz 2 ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, bei Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den
dem der Vorsteueranspruch geltend gemacht wird. damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeich-
nungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkun-
(3) Das zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die
den über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterlie-
Voraussetzungen für den Erlass des Haftungsbeschei-
genden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu
des vorliegen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung kann
erteilen.
die Erteilung der Zustimmung im Sinne von § 168
Satz 2 der Abgabenordnung versagt werden. Satz 2 gilt (3) Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau
entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann
Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstat- ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Ab-
tung führt. gabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der
Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den
(4) Für den Erlass des Haftungsbescheides gelten Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewie-
die allgemeinen Grundsätze, mit Ausnahme des § 219 sen.
der Abgabenordnung.“
(4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau
Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und
7. Nach § 26a werden folgende §§ 26b und 26c ein-
Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer
gefügt:
erheblich sein können, so ist die Auswertung der Fest-
„§ 26b stellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die
Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder
Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
anderer Personen von Bedeutung sein kann.“
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rech-
nung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer
zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 Artikel 2
genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht voll-
ständig entrichtet. Änderung der Abgabenordnung
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird
§ 26c wie folgt geändert:
Gewerbsmäßige oder bandenmäßige
Schädigung des Umsatzsteueraufkommens 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „Steuer-
hinterziehung § 370“ die Angabe „Gewerbsmäßige
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung § 370a“ ein-
strafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gefügt.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen ver-
2. § 117 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
bunden hat, handelt.“
„Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen
gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit
8. § 27 wird wie folgt geändert:
die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine
Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend
„(3) § 14 Abs. 1a ist anzuwenden auf Rechnungen,
von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die
die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden.“
Umsatzsteuer ist betroffen oder es liegt eine Aus-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. nahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor.“
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3. Nach § 370 wird folgender § 370a eingefügt: „Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärun-
„§ 370a gen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach
§ 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewie-
Gewerbsmäßige oder sen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzu-
bandenmäßige Steuerhinterziehung erlegen.“
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mit- Artikel 6
glied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
solcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt oder für
sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuer- In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
vorteile erlangt.“ sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert wor-
Artikel 3 den ist, werden am Ende der Nummer 14 der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern an-
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
gefügt:
Nach § 1a des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 19. Dezem-
„15. die Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen der
ber 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch Arti-
Landesfinanzbehörden in grenz- und länderüber-
kel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
greifenden Fällen;
S. 3794) geändert worden ist, wird folgender § 1b ein-
gefügt: 16. das Zusammenführen und Auswerten von umsatz-
steuerlich erheblichen Informationen zur Identifizie-
„§ 1b
rung prüfungswürdiger Sachverhalte;
Hinzuziehung von
17. die Beobachtung von elektronisch angebotenen
Bediensteten anderer Mitgliedstaaten
Dienstleistungen zur Unterstützung der Landes-
(1) Die nach § 1a zuständige Finanzbehörde kann im finanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des
Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde eines elektronischen Handels.“
Mitgliedstaates zulassen, dass von dieser Behörde
benannte Bedienstete bei Ermittlungen zur Durchführung
der Amtshilfe (§ 1 Abs. 2) oder bei der Inanspruchnahme Artikel 7
von Amtshilfe auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG in der Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999
jeweils gültigen Fassung im Inland anwesend sind. Die
Ermittlungen werden stets von der zuständigen inländi- Das Körperschaftsteuergesetz 1999 in der Fassung der
schen Finanzbehörde geführt. Bedienstete der Finanz- Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
behörde eines Mitgliedstaates dürfen keine Ermittlungs- zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. De-
handlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu zember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert:
denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die mit den
Ermittlungen beauftragten Bediensteten der inländischen 1. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Finanzbehörde, jedoch nur auf deren Vermittlung hin und „(3) Absatz 1 ist auf Organgesellschaften, die Lebens-
zum Zweck der laufenden Ermittlungen. oder Krankenversicherungsunternehmen sind, nicht
(2) § 1 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.“ anzuwenden.“
2. In § 17 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Satz 1“ durch die
Artikel 4 Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
Änderung des Strafgesetzbuches
3. In § 34 Abs. 6 wird Nummer 2 wie folgt gefasst und
In § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom „2. Die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeit-
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, raum 2001 in der Fassung des Artikels 2 des
wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt: Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3858).
„In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 sowie im Falle des § 370a
der Abgabenordnung gilt Satz 1 auch für unrechtmäßig 3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002.
erlangte Steuervergütungen sowie für Vermögensbe- 4. § 14 Abs. 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2003
standteile, hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen wor- in folgender Fassung anzuwenden:
den sind.“
„(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die
Artikel 5 gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen,
Änderung der Finanzgerichtsordnung in der Rechtsform einer Personengesellschaft
Dem § 137 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willens-
der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, bildung gegenüber der Organgesellschaft zusam-
2262), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom men, ist die Personengesellschaft als gewerb-
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, liches Unternehmen anzusehen, wenn jeder
wird folgender Satz angefügt: Gesellschafter der Personengesellschaft ein
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gewerbliches Unternehmen unterhält. Der Perso- ter in der Geschäftsführung der Organgesell-
nengesellschaft ist das Einkommen der Organ- schaft tatsächlich durchgesetzt wird.““
gesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen,
wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach
Absatz 1 Artikel 8
1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft Neufassung geänderter Gesetze
an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen zu min- laut des Umsatzsteuergesetzes 1999 und des Körper-
destens 25 vom Hundert beteiligt ist und den schaftsteuergesetzes 1999 in der vom 1. Januar 2002
Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte an geltenden Fassung und den Wortlaut der Abgaben-
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organ- ordnung, des EG-Amtshilfe-Gesetzes und des Finanz-
gesellschaft zusteht, verwaltungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt- Gesetzes nach Artikel 9 Abs. 1 an geltenden Fassung im
schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununter- Bundesgesetzblatt bekannt machen.
brochen besteht,
3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Perso- Artikel 9
nengesellschaft abgeschlossen ist und im Ver-
hältnis zu dieser Gesellschaft die Voraus- Inkrafttreten
setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
4. durch die Personengesellschaft gewährleistet Tag nach der Verkündung in Kraft.
ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf- (2) Die Artikel 1 und 7 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
3926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Versorgungsänderungsgesetz 2001
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates i) Die Angabe zu Abschnitt XIV wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen: „Abschnitt XIV
(weggefallen)“.
Artikel 1
j) Die Angabe zu den §§ 92 bis 104 „§§ 92 bis 104
Änderung des
(Änderung von Rechtsvorschriften)“ wird gestri-
Beamtenversorgungsgesetzes
chen.
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
k) Die Angabe zu § 107c wird wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes „§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei er-
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt neuter Berufung in ein öffentlich-recht-
geändert: liches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Ge-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: biet“.
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
„§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gleichbare Zeiten“.
aa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 ein-
b) Die Angabe zu § 12b wird wie folgt gefasst:
gefügt:
„§ 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungs-
„9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,“.
vertrages genannten Gebiet“.
bb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
c) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe
Nummern 10 und 11.
eingefügt:
b) In Absatz 2 werden das Wort „gehören“ durch das
„§ 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines
Wort „gehört“ ersetzt und die Wörter „und der
ungeborenen Kindes“.
Kindererziehungszuschlag“ gestrichen.
d) Nach der Angabe zu § 50 werden folgende An-
gaben eingefügt: 3. In § 4 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „im Beitritts-
„§ 50a Kindererziehungszuschlag gebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.
§ 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld 4. § 5 wird wie folgt geändert:
§ 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszu- a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder
schlag die diesem entsprechenden Dienstbezüge“ gestri-
§ 50e Vorübergehende Gewährung von Zu- chen.
schlägen“. b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
e) Die Überschrift zu Abschnitt X wird wie folgt ge- „Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entspre-
fasst: chend.“
„Vorhandene Versorgungsempfänger
und Versorgungsfälle ab 1. Januar 2002“. 5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im Reichs-
gebiet“ gestrichen.
f) Nach der Angabe zu § 69d wird folgende Angabe
eingefügt:
6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Ver-
„(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
sorgungsänderungsgesetzes 2001“.
Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor
g) Die Angabe zu Abschnitt XII wird wie folgt gefasst: der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig
„Abschnitt XII (weggefallen)“. im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volks-
armee der ehemaligen Deutschen Demokratischen
h) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst: Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestan-
„§ 89 (weggefallen)“. den hat.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3927
7. § 9 wird wie folgt gefasst: cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 9 „Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu
erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der
Nichtberufsmäßiger
Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.“
Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein
gilt“ durch die Angabe „die Sätze 2 und 3
Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor
gelten“ ersetzt.
der Berufung in das Beamtenverhältnis
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivoll-
durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
zugsdienst geleistet hat oder
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem
Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“
des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. De- durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
zember 1991 geltenden Fassung) befunden hat bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
oder
„Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbe-
3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung züge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt
als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im zustanden, nicht übersteigen; das nach sons-
Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Ent- tigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf
lassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung nicht unterschritten werden.“
befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt ent- 12. § 14a wird wie folgt geändert:
sprechend.“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
8. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a) Die Wörter „im Reichsgebiet“ werden gestrichen. „a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des
§ 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
b) In Nummer 2 wird die Angabe „oder nach An- oder entsprechenden Landesrechts in
nahme für die Laufbahn ausgeübten handwerks- den Ruhestand versetzt worden ist oder“.
mäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen“
gestrichen. bb) In Nummer 3 wird das Wort „siebzig“ durch
die Zahl „66,97“ ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird nach dem aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wort „können“ die Angabe „nach Vollendung des „Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt
17. Lebensjahres verbrachte“ eingefügt. 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der
durch die Angabe „Absatz 1 bis 4“ ersetzt. für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1)
anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, so-
weit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden,
10. § 12b wird wie folgt geändert:
nach Vollendung des 17. Lebensjahres und
a) In der Überschrift werden die Wörter „im Beitritts- vor Begründung des Beamtenverhältnisses
gebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehalt-
Einigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt. fähig berücksichtigt sind.“
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Beitritts- bb) In Satz 2 wird das Wort „siebzig“ durch die
gebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Zahl „66,97“ ersetzt.
Einigungsvertrages genannten Gebiet“ und die cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
Angabe „66 Abs. 7“ jeweils durch die Angabe
„66 Abs. 9“ ersetzt. „Für die Berechnung nach Satz 1 sind verblei-
bende Kalendermonate unter Benutzung des
Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2
11. § 14 wird wie folgt geändert:
und 3 gilt entsprechend.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhe-
„Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach
gehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert
Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5),
werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhe-
insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom
standseintritts gestellt.“
Hundert.“
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „nach dem
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Eintritt des Beamten in den Ruhestand“ durch
„Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimal- die Wörter „zu einem späteren Zeitpunkt“
stellen auszurechnen.“ ersetzt.
3928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
13. § 15a wird wie folgt geändert: 20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24a“ durch die a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
Wörter „den entsprechenden Vorschriften“ er- eingefügt:
setzt.
„Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin
b) In Absatz 2 wird das Wort „Dienstunfallversor- gewährt, das durch deren Dienstunfall während
gung“ durch das Wort „Unfallfürsorge“ ersetzt. der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt
c) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung
Angabe „nach § 12b des Beamtenrechtsrahmen- durch besondere Einwirkungen verursacht worden
gesetzes“ gestrichen. ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen
Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu ver-
ursachen.“
14. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 werden der Punkt durch ein b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt: fügt:
„höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach „Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind
Absatz 1 Satz 2 und 3.“ der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2
und 3 sowie nach § 38a.“
15. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
21. In § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden der Punkt durch das
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Lebenszeit“ folgen-
Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
de Angabe eingefügt:
„3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in
„ , der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt
dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Über-
hat,“.
nahme der Beamte gemäß § 64 des Bundes-
b) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „weniger als drei beamtengesetzes oder entsprechendem Landes-
Monate“ durch die Wörter „nicht mindestens ein recht verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren
Jahr“ ersetzt. Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit
den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der
Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfall-
16. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert: versicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch
a) In Satz 1 wird das Wort „sechzig“ durch die Zahl Sozialgesetzbuch).“
„55“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 22. In § 32 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des „Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz
§ 50c mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehal- nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von
tes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist drei Monaten zu stellen.“
anzuwenden.“
23. In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „nach
amtsärztlichem Gutachten“ durch die Wörter „nach
17. § 22 wird wie folgt geändert:
einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ange- bestimmten Arztes“ ersetzt.
fügt:
„Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht bean- 24. In § 35 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „amtsärztlich“
tragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbs- durch die Wörter „durch einen von ihr bestimmten
ersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Arzt“ ersetzt.
Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Bei-
tragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berück-
sichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.“ 25. § 37 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „berufs- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder erwerbsunfähig“ durch das Wort „erwerbs- In Satz 1 wird die Angabe „Setzt ein Beamter bei
gemindert“ ersetzt. Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn
eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein
Leben ein“ durch die Wörter „Setzt sich ein Beam-
18. In § 23 Abs. 1 werden nach dem Wort „Waisengeld“ ter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender verbundenen besonderen Lebensgefahr aus“ so-
Satzteil angefügt: wie das Wort „achtzig“ durch die Zahl „80“ und
„wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 das Wort „fünfzig“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
Abs. 1 erfüllt hat.“ b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
19. In § 25 Abs. 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 oder 3“ 26. In § 38 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „amtsärztlich“
durch die Angabe „§ 22 Abs. 2 oder 3 oder § 86 durch die Wörter „durch einen von ihr bestimmten
Abs. 1“ ersetzt. Arzt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3929
27. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine Unfallfolge
„§ 38a bemerkbar geworden ist“ durch die Wörter
„mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf
Unterhaltsbeitrag bei Unfallfürsorge begründenden Folge des Un-
Schädigung eines ungeborenen Kindes falles gerechnet werden konnte“ ersetzt.
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen
Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der „(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird
Erwerbsfähigkeit gewährt nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin inner-
halb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 ge-
1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Min- meldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist.
destunfallwaisengeldes nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 in Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2
Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 3, Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindes- Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu
tens 20 vom Hundert in Höhe eines der Minderung machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen
Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Mög-
lichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall
(2) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjähri-
der Mutter während der Schwangerschaft gerech-
gen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach
net werden konnte oder das Hindernis für den
den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwach-
Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten
senen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben
gestellt werden.“
würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet,
Untersuchungen zu ermöglichen.
31. In § 47a Abs. 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“ durch
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung die Zahl „71,75“ ersetzt.
des 14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Voll-
endung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der 32. § 49 wird wie folgt geändert:
Sätze nach Absatz 1.
a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht inso-
weit, als während einer Heimpflege von mehr als „(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezü-
einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 34 gen sind die sich ergebenden Bruchteile eines
Abs. 1 erstattet werden. Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurun-
den. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei
(5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter An- Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungs-
spruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur bestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von
der höhere Versorgungsbezug gezahlt.“ den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von
Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelun-
28. In § 42 Satz 2 werden die Wörter „nächsthöheren als“ gen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
durch die Wörter „übernächsten anstelle“ ersetzt. buch anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
29. § 43 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2 33. Nach § 50 werden folgende §§ 50a bis 50e eingefügt:
wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn „§ 50a
sich der Unfall bei einer besonderen Verwendung
im Sinne des § 58a Abs. 2 des Bundesbesoldungs- Kindererziehungszuschlag
gesetzes oder im dienstlichen Zusammenhang damit (1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember
ereignet hat und auf sonst vom Inland wesentlich 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhe-
abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefähr- gehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kin-
dungslage zurückzuführen ist.“ dererziehungszeit um einen Kindererziehungszu-
schlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt
30. § 45 wird wie folgt geändert: nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des
Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit
„§ 32 Satz 2 bleibt unberührt.“ für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllt ist.
bb) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort
„Frist“ die Angabe „nach Satz 1“ eingefügt. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf
des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalender-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: monaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine den An- Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während
spruch auf Unfallfürsorge begründende Folge dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein wei-
des Unfalles erst später bemerkbar geworden teres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererzie-
ist“ durch die Wörter „mit der Möglichkeit hungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungs-
einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begrün- zeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl
denden Folge des Unfalles nicht habe gerech- der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung
net werden können“ ersetzt. verlängert.
3930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht
einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungs-
Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 zuschlag zusteht.
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent- (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungs-
sprechend. zuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat,
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent- in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt
spricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem waren,
in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial- 1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70
gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren- Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches
tenwerts. Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktu-
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte ellen Rentenwerts,
Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhe- 2. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem
gehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kinder- Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Ren-
erziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienst- tenwerts.
zeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchst-
(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
grenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der
dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag
Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen
der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine
Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-
Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung
buch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit
der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genann-
entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der
ten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat
Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten
der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2
Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.
Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.
Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhe-
gehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbe- § 50c
züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus Kinderzuschlag zum Witwengeld
der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(1) Das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 erhöht sich für
(7) Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von jeden Monat einer nach § 50a Abs. 3 zuzuordnenden
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in
gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhe- dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um
gehalts. einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil
der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach
(8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beam-
§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4.
tenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entspre- (2) War die Kindererziehungszeit dem vor Voll-
chend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungs- endung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstor-
zeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats benen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den
der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das
dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beam-
§ 50b ter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung
des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde
Kindererziehungsergänzungszuschlag zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinder- nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später
erziehungsergänzungszuschlag, wenn geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in
§ 50a Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt.
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten
Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu ge-
zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nicht- währen.
erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für
Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis
jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten
zusammentreffen oder Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des
aktuellen Rentenwerts.
b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhe-
gehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten (4) § 50a Abs. 7 und § 69e Abs. 5 Satz 2 gelten ent-
nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen, sprechend.
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a § 50d
Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Pflege- und
besteht und Kinderpflegeergänzungszuschlag
3. dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzu- (1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des
ordnen sind. Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3931
pflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der überschritten werden, der sich bei Berechnung des
Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97
gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der vom Hundert ergibt.
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des
(2) Hat ein Beamter ein ihm nach § 50a Abs. 3 zuzu- Monats, in dem der Versorgungsempfänger das
ordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbs- 65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der
mäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetz- Versorgungsempfänger
buch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Renten-
Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längs- versicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor
tens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebens- dem Beginn der Rente, oder
jahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben
einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder 2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im
einer Leistung nach § 70 Abs. 3a des Sechsten Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des
Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge,
der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbin- die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des
dung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozial- Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als
gesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird
ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Renten- der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so
wert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszu- wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an
schlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 gewährt.“
Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren- 34. Dem § 52 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
tenwerts.
„(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode
(4) § 50a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 50a des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem
Abs. 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem
Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinsti-
an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an tut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüber-
Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungs- weisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht
fähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Abs. 2 Satz 1 zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberwei-
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte sung besteht nicht, soweit über den entsprechenden
Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits ander-
weitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküber-
§ 50e weisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das
Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur
Vorübergehende
Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
Gewährung von Zuschlägen
(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem
(1) Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht
65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten erbracht worden sind, haben die Personen, die die
vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, Geldleistungen in Empfang genommen oder über den
50b und 50d, wenn entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht
Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Renten- nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwie-
versicherung erfüllt ist, sen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung
mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den ent-
2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 sprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder ent- wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen
sprechenden Landesrechts in den Ruhestand Namen und Anschrift der Personen, die über den
versetzt worden sind oder Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinha-
b) sie wegen Erreichens einer besonderen Alters- ber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben
grenze in den Ruhestand getreten sind und das bleibt unberührt.“
60. Lebensjahr vollendet haben,
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten 35. § 53 wird wie folgt geändert:
Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zuste- a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
hen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden
aa) Das Wort „fünfundsechzigste“ wird durch
Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
die Angabe „65.“, das Wort „fünfundsiebzig“
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
noch nicht erreicht haben,
bb) Die Angabe „des sich nach Nummer 1 erge-
5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen benden Betrages, zuzüglich“ wird durch die
werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, Angabe „der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
nicht überschreiten. der sich das Ruhegehalt berechnet, mindes-
3932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
tens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen e) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge „§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die An-
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, gabe „oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von
zuzüglich des jeweils zustehenden Unter- Härten im Versorgungsausgleich“ eingefügt.
schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie“
ersetzt. 38. § 56 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Monat Dezember nach Maßgabe des § 13 Satz 4
aaa) Die Zahl „1,875“ wird durch die Zahl
des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen
„1,79375“ ersetzt.
Sonderzuwendung zu erhöhen.“
bbb) Vor den Wörtern „im zwischenstaat-
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
lichen“ werden jeweils das Wort „Jahr“
„(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindes- eingefügt und nach den Wörtern „über-
tens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert staatlichen Dienst“ die Wörter „voll-
seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu endete Jahr“ gestrichen.
belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Ver-
ccc) Die Zahl „2,5“ wird durch die Zahl
wendungseinkommen, das mindestens aus der-
„2,39167“ ersetzt.
selben Besoldungsgruppe oder einer vergleich-
baren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge „§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend
bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleich- anzuwenden.“
bares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und
Absatz 7 Satz 5 entsprechend.“ b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der
36. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Mindestbelassung darauf beruht, dass
a) In Satz 1 Nr. 3 wird nach der Klammer die Angabe 1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betra-
„71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36“ ein- ges ruht, der einer Minderung des Vomhundert-
gefügt. satzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
b) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort „fünf- entspricht, oder
undsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
2. Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.“
37. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
39. Nach § 61 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
a) Satz 2 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein- „Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht bean-
gefügt: tragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer
„3. Renten aus der gesetzlichen Unfallver- Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitrags-
sicherung, wobei ein dem Unfallausgleich erstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der
(§ 35) entsprechender Betrag unberück- ansonsten zu zahlen wäre.“
sichtigt bleibt; bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert blei- 40. § 62 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ben zwei Drittel der Mindestgrundrente
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 14a und 22
10 vom Hundert ein Drittel der Mindest- Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§§ 14a, 22
grundrente nach dem Bundesversor- Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a“ ersetzt.
gungsgesetz unberücksichtigt,“. bb) In Nummer 5 werden die Wörter „des Kinder-
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. erziehungszuschlagsgesetzes“ durch die An-
gabe „der §§ 50a bis 50e“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kapitalleistung“
ein Komma und das Wort „Beitragserstattung“ b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
eingefügt. „Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der
c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise
vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nach-
„Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung weise oder Auskünfte, die für die Versorgungs-
oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.“
bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde
zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestands-
beamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss 41. § 63 wird wie folgt geändert:
den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
Zinsen an den Dienstherrn abführt.“ gefügt:
d) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Nummer 3“ „7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisen-
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt. geld“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3933
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: den. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a
„10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53
Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgeset- und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.“
zes gewährt werden, als Ruhegehalt;“.
45. In § 69b Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 13
42. § 66 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 1“ ein Komma und die Angabe „§ 36
Abs. 2 und“ eingefügt.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „zwei“ durch
die Zahl „1,91333“ und das Wort „fünfundsiebzig“ 46. § 69c Abs. 5 wird wie folgt geändert:
durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „günstiger“ das
b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“ Semikolon sowie die Angabe „§ 85 Abs. 6 bleibt
durch die Zahl „71,75“ ersetzt. unberührt“ gestrichen.
c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 49 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ „Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85
Abs. 6 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im
43. § 69 wird wie folgt geändert: Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: 1999 zurückgelegt worden sind.“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
47. § 69d wird wie folgt geändert:
„Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 33,
34, 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Satz 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 57 bis 65, 69e Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Abs. 3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind „§ 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 gel-
anzuwenden.“ tenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: Versorgungsempfänger günstiger ist.“
„§ 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 b) In Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein
und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden „wenn dies für den Versorgungsempfänger güns-
Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 und die tiger ist als die Anwendung des § 53 Abs. 10.“
§§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar 2002 c) In Absatz 5 werden die Wörter „vor dem“ durch die
geltenden Fassung anzuwenden. In den Fällen Wörter „bis zum“ ersetzt.
der §§ 140 und 141a des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972
48. Nach § 69d wird folgender § 69e eingefügt:
(BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden
Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähi- „§ 69e
gen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz Übergangsregelungen aus
nach den §§ 36 und 37 in der bis zum Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e
Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzu- (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002
wenden.“ vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten
Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Ver-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: sorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum
„(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden
der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, § 22 Abs. 1 Satz 3,
Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab § 42 Satz 2, §§ 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 55 Abs. 1
dem genannten Zeitpunkt sind die §§ 14a Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses
Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, §§ 53 und 54 dieses Gesetzes sind anzuwenden.
Gesetzes anzuwenden.“ (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezem-
ber 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a
44. § 69a wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, §§ 50e,
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 53 Abs. 2 Nr. 3, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in
der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
„1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, §§ 49, 50 anzuwenden; § 56 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes ist
Abs. 1, §§ 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Zahl
Abs. 2 bis 8, §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4 und 6 „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle der Zahl
dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 50e Abs. 1 dieses
Abs. 2 und die §§ 53 und 54 sind in der am Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwen- die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. Die
den.“ Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange- auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung
fügt: nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
„5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der (3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 fol-
achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden genden Anpassung nach § 70 werden die der Berech-
Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwen- nung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden
3934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten 49. Abschnitt XII wird aufgehoben.
Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor
nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert: 50. § 85 wird wie folgt geändert:
Anpassung nach dem Anpassungsfaktor
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
31. Dezember 2002 aa) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Hundertsat-
1. 0,99458 zes“ durch das Wort „Vomhundertsatzes“
ersetzt.
2. 0,98917
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
3. 0,98375
„In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der
4. 0,97833 Berechnung des Ruhensbetrages auch die
5. 0,97292 Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaat-
lichen Einrichtung berücksichtigt, die über
6. 0,96750
volle Jahre hinausgeht.“
7. 0,96208
b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 des Kin-
dererziehungszuschlagsgesetzes“ durch die An-
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch An-
gabe „§ 50a Abs. 1 bis 7“ ersetzt.
wendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2
Nr. 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundes- fügt:
besoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 gel- „(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittel-
tenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Ver- ten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2
sorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt genannten Vomhundertsätze gilt § 69e Abs. 4 ent-
sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschrif- sprechend.“
ten (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entspre-
chend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im 50a. § 85a wird wie folgt gefasst:
Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungs-
zuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungs- „§ 85a
zuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungs- Bei einem nach § 39 oder § 45 des Bundesbeam-
gesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) und ent- tengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht
sprechendem Landesrecht. erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-,
eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende
zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkraft- Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte
treten und vor dem Vollzug der achten Anpassung erneut in den Ruhestand, wird die ruhgehaltfähige
nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeit-
Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 punkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berech-
verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. net. Bei der Anwendung des § 85 Abs. 1 und 3 gilt die
Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des
der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht
legen. ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird ge-
zahlt.“
(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei
Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in 51. In § 86 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 22 Abs. 2, 3)“ gestri-
den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen chen.
worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung. 52. § 89 wird aufgehoben.
(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, 53. § 90 wird wie folgt geändert:
wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 Satz 2“
wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. De- durch die Angabe „§ 56 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
zember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn
die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde b) In Absatz 3 wird die Angabe „finden Absatz 1 und
und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 § 56 Abs. 2 Anwendung“ durch die Angabe „sind
geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzu- Absatz 1, § 56 Abs. 3 und § 69c Abs. 5 anzu-
wenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hin- wenden“ ersetzt.
terbliebene eines vor dem 1. Januar 2002 vorhande-
nen Versorgungsempfängers entsprechend. 54. Abschnitt XIV wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt XIV
(6) Für die Anwendung des § 36 Abs. 3 gilt unbe-
schadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum (weggefallen)“.
31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen
des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3 und 4 55. Die Angabe „§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvor-
sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.“ schriften)“ wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3935
56. In § 107 Abs. 1 werden die Wörter „der Bundesminis- d) Eingliederungsschein und
ter des Innern“ durch die Wörter „die Bundesregie- Zulassungsschein § 9
rung“ ersetzt. e) Stellenvorbehalt § 10
56a.In § 107b Abs. 1 werden die Wörter „sofern der Be- 4. Dienstzeitversorgung
amte oder Richter im Zeitpunkt der Übernahme das a) Übergangsgebührnisse und
fünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte“ Ausgleichsbezüge §§ 11 und 11a
durch die Angabe „wenn der Beamte oder Richter b) Übergangsbeihilfe § 12
bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem
5. Berufsförderung und Dienstzeit-
abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Lauf-
versorgung in besonderen Fällen
bahnprüfung oder Feststellung der Befähigung min-
destens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung a) Übergangsbeihilfe bei kurzen
Wehrdienstzeiten § 13
stand“ ersetzt.
b) Berücksichtigung früherer
Dienstverhältnisse § 13a
57. § 107c wird wie folgt geändert:
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge §§ 13b und 13c
a) In der Überschrift werden die Wörter „von Ruhe-
standsbeamten oder Richtern im Ruhestand“ d) Versorgung beim Ruhen der
Rechte und Pflichten § 13d
gestrichen und die Wörter „im Beitrittsgebiet“
durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Eini- Abschnitt II
gungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.
Dienstzeitversorgung
b) In Satz 1 werden die Wörter „bisherigen Bundes- der Berufssoldaten
gebiet“ durch die Angabe „Gebiet der Bundes- 1. Arten § 14
republik Deutschland nach dem Stand vom 2. Ok-
2. Ruhegehalt
tober 1990“ sowie die Wörter „im Beitrittsgebiet“
durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Eini- a) Allgemeines §§ 15 und 16
gungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt. b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge §§ 17 bis 19
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit §§ 20 bis 25
Artikel 2 d) Höhe des Ruhegehaltes § 26
Änderung des e) Vorübergehende Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes § 26a
Soldatenversorgungsgesetzes
3. Unfallruhegehalt § 27
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), 4. Kapitalabfindung §§ 28 bis 35
zuletzt geändert durch Artikel 100 der Verordnung vom 5. Unterhaltsbeitrag § 36
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän- 6. Übergangsgeld § 37
dert:
7. Ausgleich bei Altersgrenzen § 38
8. Berufsförderung der Berufssoldaten §§ 39 und 40
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
Abschnitt III
Inha ltsübersicht
Versorgung der Hinter-
Erster Teil bliebenen von Soldaten
Einleitende Vorschriften 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen
1. Persönlicher Geltungsbereich § 1 Soldaten und Soldaten auf Zeit §§ 41 und 42
1a. Regelung durch Gesetz § 1a 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten § 43
2. Wehrdienstzeit § 2 3. Bezüge bei Verschollenheit § 44
Zweiter Teil 4. Hinterbliebene von weiblichen
Soldaten § 44a
Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung Abschnitt IV
Abschnitt I Gemeinsame Vor-
Berufsförderung und schriften für Soldaten
Dienstzeitversorgung und ihre Hinterbliebenen
der Soldaten auf Zeit 1. Anwendungsbereich § 45
1. Arten § 3 2. Zahlung der Versorgungsbezüge,
2. Allgemeinberuflicher Unterricht Bewilligung und Zahlungsweise § 46
und Fachausbildung §§ 4 bis 5a 3. Familienzuschlag, Ausgleichs-
3. Eingliederung in das spätere Berufs- betrag, jährliche Sonderzuwendung § 47
leben 4. Pfändung, Abtretung und
a) Allgemeines § 6 Verpfändung § 48
b) Durchführung der Eingliederungs- 5. Rückforderung § 49
maßnahmen § 7
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung § 50
c) Anrechnung der Zeit der
Fachausbildung und der Wehr- 7. (weggefallen) § 51
dienstzeit §§ 8 und 8a 8. (weggefallen) § 52
3936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
9. Zusammentreffen von Versorgungs- 4. Versorgungskrankengeld in beson-
bezügen mit Erwerbs- und Erwerbs- deren Fällen, Beginn der Versorgung § 83
ersatzeinkommen § 53 5. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84
9a. (weggefallen) § 54
Abschnitt II
10. Zusammentreffen mehrerer
Versorgungsbezüge §§ 55 bis 55b Versorgung beschädigter
Soldaten während des
10a. Kürzung der Versorgungsbezüge Wehrdienstverhältnisses
nach der Ehescheidung §§ 55c und 55d und Sondervorschriften
11. Verlust der Versorgung §§ 56 und 57
1. Ausgleich für Wehrdienst-
12. Entziehung der Versorgung § 58 beschädigung § 85
13. Erlöschen und Wiederaufleben 2. Erstattung von Sachschäden und
der Versorgungsbezüge für besonderen Aufwendungen § 86
Hinterbliebene § 59
14. Anzeigepflicht § 60 Vierter Teil
15. Nichtberücksichtigung der Fürsorgeleistungen
Versorgungsbezüge § 61 an ehemalige Soldaten
auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
Abschnitt V (Arbeitslosenbeihilfe,
Sondervorschriften Arbeitslosenhilfe)
1. Umzugskostenvergütung § 62 § 86a
2. Einmalige Unfallentschädigung für Fünfter Teil
besonders gefährdete Soldaten § 63
Organisation,
3. Einmalige Entschädigung § 63a Verfahren, Rechtsweg
4. Schadensausgleich in besonderen 1. Dienstzeitversorgung § 87
Fällen § 63b
2. Beschädigtenversorgung § 88
5. (weggefallen) § 63c
3. Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosen-
6. Versorgung bei gefährlichen hilfe § 88a
Auslandsverwendungen § 63d
Sechster Teil
Abschnitt VI
Schluss- und Übergangsvorschriften
Anrechnung sonstiger
Zeiten als ruhegehaltfähige 1. Begrenzung von Geldleistungen § 89
Dienstzeit 1a. Dienstbezüge § 89a
§§ 64 bis 69 1b. Anpassung der Versorgungsbezüge § 89b
2. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 § 90
Abschnitt VII
3. Übergangsvorschrift aus Anlass des
Besondere Leistungen Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
entsprechend den Regelungen des des Soldatengesetzes vom 6. De-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zember 1990 (BGBl. I S. 2588) § 91
1. Kindererziehungszuschlag § 70 3a. Begrenzung der Ansprüche aus
2. Kindererziehungsergänzungs- einer Wehrdienstbeschädigung § 91a
zuschlag § 71 3b. (weggefallen) § 91b
3. Kinderzuschlag zum Witwen- 4. Erlass von Verwaltungsvorschriften § 92
und Witwergeld § 72 4a. Übergangsregelungen aus Anlass
4. Pflege- und Kinderpflege- der Herstellung der Einheit Deutsch-
ergänzungszuschlag § 73 lands § 92a
5. Vorübergehende Gewährung 4b. Verteilung der Versorgungslasten
von Zuschlägen § 74 bei Übernahme von Berufssoldaten
in ein öffentlich-rechtliches Dienst-
6. (weggefallen) §§ 75 bis 79a
verhältnis eines anderen Dienstherrn § 92b
Dritter Teil 4c. Verteilung der Versorgungslasten
Beschädigtenversorgung bei erneuter Berufung in ein öffent-
lich-rechtliches Dienstverhältnis
Abschnitt I eines anderen Dienstherrn in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Versorgung beschädigter
genannten Gebiet § 92c
Soldaten nach Beendigung
des Wehrdienstverhältnisses, 5. Benennung eines Kontos § 93
gleichgestellter Zivilpersonen 6. Anwendung bisherigen und neuen
und ihrer Hinterbliebenen Rechts für am 1. Januar 1977 vor-
1. Versorgung bei Wehrdienst- handene Versorgungsempfänger § 94
beschädigung § 80 6a. Anwendung bisherigen und neuen
Rechts für am 1. Januar 1992 vor-
2. Wehrdienstbeschädigung § 81
handene Versorgungsempfänger § 94a
2a. Versorgung in besonderen Fällen §§ 81a bis 81f 6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen § 82 1991 vorhandene Berufssoldaten § 94b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3937
6c. Erneute Berufung in das Dienst- b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Berufs-
verhältnis eines Berufssoldaten § 94c soldaten“ die Angabe „nach Vollendung des
7. Übergangsregelungen für vor dem 17. Lebensjahres verbrachte“ eingefügt.
1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
oder eingetretene Versorgungsfälle § 95
Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1 bis 3“
8. Übergangsregelungen für vor dem ersetzt.
1. Januar 1999 eingetretene Ver-
sorgungsfälle und für am 1. Januar
1999 vorhandene Soldaten § 96 9. § 24b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
8a. Übergangsregelungen für vor dem a) Die Angabe „Wehrdienstzeiten nach § 64 Abs. 1
1. Januar 2001 eingetretene Ver- Nr. 6“ wird durch die Angabe „Dienstzeiten nach
sorgungsfälle und für am 1. Januar § 64 Abs. 1“ ersetzt.
2001 vorhandene Berufssoldaten § 96a
b) Die Angabe „§§ 24, 65 und 66“ wird durch die
9. Übergangsregelungen aus Anlass
des Versorgungsänderungs- Angabe „§§ 24 und 66“ ersetzt.
gesetzes 2001 § 97 c) Die Wörter „im Beitrittsgebiet“ werden durch die
Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
2. In § 13a Satz 2 wird nach der Angabe „zugestanden ges genannten Gebiet“ ersetzt.
haben, sind“ die Angabe „nach Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften“ 10. § 26 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. In § 13b Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „beur- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
laubt worden sind,“ die Angabe „nach Anwendung
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrif- „Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhe-
ten“ eingefügt. gehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17,
4. § 14 wird wie folgt geändert: 18), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom
Hundert.“
a) In Absatz 1 Nr. 8 werden der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 an- bb) In Satz 2 werden die Wörter „ein Rest ver-
gefügt: bleibt“ durch die Angabe „eine der Ziffern 5
bis 9 verbleiben würde“ ersetzt.
„9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74.“
cc) Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 werden das Wort „gehören“ durch das
Wort „gehört“ ersetzt und die Wörter „und der „hierbei sind der Ruhegehaltssatz auf fünf
Kindererziehungszuschlag“ gestrichen. Dezimalstellen auszurechnen und die fünfte
Stelle entsprechend der Regelung in Satz 2 zu
5. § 15 wird wie folgt geändert: runden.“
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: dd) In Satz 4 wird das Wort „dreihundertfünfund-
sechzig“ durch die Zahl „365“ ersetzt.
„Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach
oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundes- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
besoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als aa) In Satz 1 wird das Wort „sechzigsten“ durch
Ruhegehalt.“ die Angabe „60.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im Beitritts- bb) In Satz 2 wird das Wort „fünfundsiebzig“
gebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
Einigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
6. § 21 wird wie folgt geändert: „Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die
a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 1 wegen Überschreitens der besonderen Alters-
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ grenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand
ersetzt. versetzt werden, 12,55625 vom Hundert der ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Er-
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 3 Satz 1“
höhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für
durch die Angabe „§ 64 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
die als besondere Altersgrenze ein höheres
Lebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 vom Hun-
7. § 22 Satz 1 wird wie folgt geändert: dert für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über
a) Die Wörter „im Reichsgebiet“ werden gestrichen. dem 53. Lebensjahr liegt.“
b) In Nummer 2 wird die Angabe „handwerksmäßi- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gen, technischen oder anderen fachlichen“ gestri-
aa) In Satz 1 wird die Zahl „17,625“ durch die Zahl
chen.
„16,86131“ ersetzt.
8. § 23 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „fünfundvier-
zigsten“ durch die Angabe „45.“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „siebzehnten“
durch die Angabe „17.“ ersetzt. e) Absatz 6 wird aufgehoben.
3938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwar-
aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfunddreißig“ durch tet wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in
die Zahl „35“ ersetzt. der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist
(§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).“
bb) In Satz 2 wird das Wort „fünfundsechzig“
durch die Zahl „65“ ersetzt. 12a. In § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:
cc) In Satz 3 wird die Angabe „sechzig Deutsche „(4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um
Mark“ durch die Angabe „30,68 Euro“ ersetzt. 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung
g) Absatz 9 wird wie folgt geändert: vor dem Ende des Monats liegt, in dem das
60. Lebensjahr vollendet wird; für restliche Kalender-
aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“
monate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages
durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
gewährt. Für Offiziere im Sinne des § 26 Abs. 4 gilt
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung
des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als
11. § 26a wird wie folgt geändert: wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils gel-
tenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt
aa) In Nummer 1 wird das Wort „sechzig“ durch worden. Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1
die Zahl „60“ ersetzt. entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne
bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: des § 53 Abs. 5 in Höhe von mehr als 325 Euro erzielt
werden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem
„a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des
Vorbehalt der Rückforderung. Einkünfte im Sinne des
§ 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den
§ 53 Abs. 3 und 4 bleiben hierbei unberücksichtigt.
Ruhestand versetzt worden ist oder“.
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
cc) In Nummer 3 wird das Wort „siebzig“ durch
die Zahl „66,97“ ersetzt. 13. § 46 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt „(6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezü-
0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen gen sind die sich ergebenden Bruchteile eines
Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurun-
die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrech- den. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei
nungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungs-
nicht von § 74 Abs. 1 erfasst werden, nach Voll- bestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von
endung des 17. Lebensjahres und vor Begründung den Sätzen 1 und 2 finden bei der Berechnung von
des Soldatenverhältnisses zurückgelegt wurden Leistungen nach den §§ 70 bis 74 die Regelungen
und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bis zum Höchstsatz von 66,97 vom Hundert. In Anwendung.“
den Fällen des § 26 Abs. 10 ist das Ruhegehalt,
das sich nach Anwendung des Satzes 1 ergibt, b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung
nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate 14. Dem § 49 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; „(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode
§ 26 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vor-
behalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberwei-
„Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach sen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurück-
Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand fordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung
gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des besteht nicht, soweit über den entsprechenden
Ruhestandseintritts gestellt.“ Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits ander-
weitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküber-
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
weisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das
„Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur
gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
Antragsmonats an ein.“
(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem
Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht er-
12. In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden der Punkt am Ende bracht worden sind, haben die Personen, die die
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 Geldleistungen in Empfang genommen oder über den
angefügt: entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag
„3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht
dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Über- nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwie-
nahme der Berufssoldat gemäß § 20 Abs. 7 des sen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung
Soldatengesetzes in Verbindung mit § 64 des mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den ent-
Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder sprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt
Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3939
Namen und Anschrift der Personen, die über den bezug das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10
Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinha- gemindert, ist das für die Höchstgrenze maß-
ber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben gebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwen-
bleibt unberührt.“ dung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der
Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem
15. § 53 wird wie folgt geändert: Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt
nach § 26 Abs. 10 gemindert, ist die Höchst-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: grenze entsprechend dieser Vorschrift zu
aa) In Satz 2 wird das Wort „zwanzig“ durch die berechnen, wobei dem zu vermindernden
Zahl „20“ ersetzt. Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen
ist.“
„Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwen-
cc) Im neuen Satz 5 wird das Wort „fünfundsieb-
dungseinkommen, das mindestens aus der-
zig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
selben Besoldungsgruppe oder vergleichba-
ren Vergütungsgruppen berechnet wird, aus b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch
der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienst- die Angabe „Satz 3 und 5“ ersetzt.
bezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe
vergleichbares Verwendungseinkommen gel- 17. § 55a wird wie folgt geändert:
ten Satz 3 und Absatz 5 Satz 5 entsprechend.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „vierzig“ durch die
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Zahl „40“ ersetzt.
aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
c) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: mer 3 eingefügt:
aa) Das Wort „fünfundsechzigste“ wird durch die „3. Renten aus der gesetzlichen Unfall-
Angabe „65.“ und das Wort „fünfundsiebzig“ versicherung, wobei ein der Grund-
durch die Zahl „71,75“ ersetzt. rente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des
bb) Die Angabe „des sich nach Nummer 1 erge- Bundesversorgungsgesetzes ent-
benden Betrages, zuzüglich“ wird durch die sprechender Betrag unberücksich-
Angabe „der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge tigt bleibt; bei einer Minderung der
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hun-
der sich das Ruhegehalt berechnet, mindes- dert bleiben zwei Drittel der Min-
tens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen destgrundrente, bei einer Minde-
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge rung der Erwerbsfähigkeit um 10
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, vom Hundert ein Drittel der Mindest-
zuzüglich des jeweils zustehenden Unter- grundrente unberücksichtigt,“.
schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie“ er- bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
setzt.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Kapital-
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: leistung“ die Angabe „ , Beitragserstattung“
„Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den eingefügt.
Monat Dezember nach Maßgabe des § 13 Satz 4 cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung zu erhöhen.“ „Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstat-
tung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist
der sich bei einer Verrentung ergebende
16. § 55 wird wie folgt geändert:
Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: wenn der Soldat im Ruhestand innerhalb von
aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag
zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den
„3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 vom Bund abführt.“
Hundert, in den Fällen des § 27 Abs. 1
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Num-
des Beamtenversorgungsgesetzes 75 mer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
vom Hundert und in den Fällen des § 27 ee) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe
Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit „§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die
§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes Angabe „oder § 1 des Gesetzes zur Regelung
80 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen von Härten im Versorgungsausgleich“ einge-
Dienstbezüge aus der Endstufe der Be- fügt.
soldungsgruppe, aus der sich das dem
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Witwengeld zugrunde liegende Ruhe-
gefügt:
gehalt bemisst, zuzüglich des Unter-
schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.“ „Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: Abs. 10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze
„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwen-
Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungs- dung dieser Vorschrift festzusetzen.“
3940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
18. § 55b wird wie folgt geändert: 22. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer
aaa) Die Zahl „1,875“ wird durch die Zahl Diensthandlung einer damit verbundenen beson-
„1,79375“ ersetzt. deren Lebensgefahr aus und erleidet er infolge
dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält er neben
bbb) Vor den Wörtern „im zwischenstatt- einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendi-
lichen“ werden jeweils das Wort „Jahr“ gung des Dienstverhältnisses eine einmalige Ent-
und nach den Wörtern „überstaatlichen schädigung in Höhe von 76 700 Euro, wenn er
Dienst“ die Wörter „vollendete Jahre“ infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit in
gestrichen. diesem Zeitpunkt um wenigsten 80 vom Hundert
ccc) Die Zahl „2,5“ wird durch die Zahl beeinträchtigt ist.“
„2,39167“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende „3. bei einer besonderen Verwendung im
Anwendung.“ Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundes-
b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt geändert: besoldungsgesetzes oder im dienstlichen
Zusammenhang damit und der Unfall auf
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: sonst vom Inland wesentlich abweichen-
„1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des de Verhältnisse mit gesteigerter Gefähr-
Betrages ruht, der einer Minderung des dungslage zurückzuführen ist, es sei
Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes denn, der Soldat hat sich grob fahrlässig
Jahr im zwischenstaatlichen oder über- der Gefährdung ausgesetzt und die Ver-
staatlichen Dienst entspricht, oder“. sagung würde für ihn keine unbillige Härte
bedeuten. Dies gilt auch, wenn die
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch
gesundheitliche Schädigung bei dienst-
die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
licher Verwendung im Ausland auf einen
Unfall oder eine Erkrankung im Zusam-
19. In § 59 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- menhang mit einer Verschleppung oder
fügt: einer Gefangenschaft zurückzuführen ist
„Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht bean- oder darauf beruht, dass der Soldat aus
tragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer sonstigen mit dem Dienst zusammenhän-
Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitrags- genden Gründen, die er nicht zu vertreten
erstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn
ansonsten zu zahlen wäre.“ entzogen ist.“
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
20. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 23. Nach § 63b werden die Überschrift „5. Weiterge-
währung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten“
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: gestrichen und § 63c aufgehoben.
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe 㤤 26a
und 43“ durch die Angabe „§§ 26a, 37 24. In § 63d wird die Angabe „§ 63a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“
und 43“ ersetzt. durch die Angabe „§ 63a Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.
bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „im Rah-
men des § 26 Abs. 6 dieses Gesetzes in 25. Nach § 63d wird die Überschrift des Abschnitts VI wie
Verbindung mit dem Kindererziehungs- folgt gefasst:
zuschlagsgesetz“ durch die Angabe
„Abschnitt VI
„der §§ 70 bis 74“ ersetzt.
Anrechnung sonstiger Zeiten
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
als ruhegehaltfähige Dienstzeit“.
„Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der
Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nach-
25a. Vor § 64 wird die Überschrift „1. Anrechnung früherer
weise vorzulegen oder der Erteilung erforder-
Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit“ gestri-
licher Nachweise oder Auskünfte, die für die
chen.
Versorgungsbezüge erheblich sind, durch
Dritte zuzustimmen.“
26. § 64 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 64
„Die Entscheidung trifft das Bundesministerium
der Verteidigung oder die von ihm bestimmte (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
Stelle.“ Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
21. § 62 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben. als Beamter oder Richter gestanden hat oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3941
2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden
3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszu-
oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat schlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt
oder nicht, wenn der Berufssoldat wegen der Erziehung
des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung
4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch
oder Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit
5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat. erfüllt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf
Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßig- des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalender-
ten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit monaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des
einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehalt- Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während
fähig. dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein wei-
teres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererzie-
(2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist
hungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungs-
die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, für
zeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl
die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt
der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung ver-
worden ist.“
längert.
27. § 65 wird wie folgt gefasst: (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu
einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3
„§ 65
Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent-
ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebens- sprechend.
jahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent-
1. insgesamt länger als drei Monate in einem Ge- spricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem
wahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. De- gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-
zember 1991 geltenden Fassung) oder tenwerts.
2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs. 1 Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhe-
Nr. 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im gehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kinder-
Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Ent- erziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen
lassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die
befunden hat.“ Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze
gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des
28. Die §§ 67, 67a und 68a werden aufgehoben. aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kinder-
29. § 69 wird wie folgt gefasst: erziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgelt-
punkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b
„§ 69 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen ergeben würde.
Dienstherrn im Sinne der §§ 22, 64 Abs. 1 Nr. 1 steht (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhe-
Dienstherrn im Herkunftsland gleich. § 24b findet ent- gehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienst-
sprechende Anwendung.“ bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
30. Nach § 69 wird die Überschrift des Abschnitts VII wie
folgt gefasst: (7) Für die Anwendung des § 26 Abs. 10 sowie von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
„Abschnitt VII gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhe-
Besondere gehalts.
Leistungen entsprechend den Regelungen
(8) Hat ein Berufssoldat vor der Berufung in ein Sol-
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“.
datenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 gebore-
nes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entspre-
31. Vor § 70 wird die Überschrift „1. Kindererziehungs- chend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungs-
zuschlag“ eingefügt. zeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats
der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten
31a. § 70 wird wie folgt gefasst: Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
„§ 70
(1) Hat ein Berufssoldat ein nach dem 31. Dezem- 32. Vor § 71 wird die Angabe „3.“ durch die Angabe
ber 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein „2. Kindererziehungsergänzungszuschlag“ ersetzt.
3942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
33. § 71 wird wie folgt gefasst: (2) War die Kindererziehungszeit dem vor Voll-
„§ 71 endung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstor-
benen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinder- Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die
erziehungsergänzungszuschlag, wenn bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Berufs-
Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des soldat vor der Geburt des Kindes, sind der Berech-
zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nicht- nung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate
erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von
Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind
zur Vollendung des 18. Lebensjahres später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf
des in § 70 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind
gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des
zusammentreffen oder
dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig
b) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhe- zu gewähren.
gehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für
nach § 73 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen und
jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren,
Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 55 vom Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechs-
besteht und ten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils
3. dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 70 Abs. 3 des aktuellen Rentenwerts.
zuzuordnen sind. (4) § 70 Abs. 7 und § 97 Abs. 5 Satz 2 gelten ent-
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht sprechend.“
für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszu-
schlag zusteht. 36. Vor § 73 wird die Überschrift „5. Soldaten auf Zeit, die
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungs- in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet
zuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, haben, und ihre Hinterbliebenen“ durch die Angabe
in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt „4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag“
waren, ersetzt.
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
37. § 73 wird wie folgt gefasst:
dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten „§ 73
Bruchteil des aktuellen Rentenwerts, (1) War ein Berufssoldat nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-
einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen pflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht
Rentenwerts. erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der
(3) § 70 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies
dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der
der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
Leistung nach § 73 Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der (2) Hat ein Berufssoldat ein ihm nach § 70 Abs. 3
Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht er-
Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 Abs. 2 werbsmäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozial-
Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gesetzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag
bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird
jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen längstens für die Zeit bis zur Vollendung des
tritt. § 70 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.“ 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und
nicht neben einem Kindererziehungsergänzungs-
34. Vor § 72 wird die Angabe „4.“ durch die Angabe zuschlag oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3a des
„3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld“ Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
ersetzt. (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus
der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbin-
35. § 72 wird wie folgt gefasst: dung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozial-
„§ 72 gesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1
ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Renten-
(1) Das Witwengeld nach § 43 dieses Gesetzes in
wert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszu-
Verbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgeset-
schlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz 2
zes erhöht sich für jeden Monat einer nach § 70 Abs. 3
Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozial-
zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf
gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-
des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr
tenwerts.
vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag
ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei (4) § 70 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 70 Abs. 5
Bezügen nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maß-
mit § 20 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach § 70
und in Verbindung mit § 26 Abs. 7 dieses Gesetzes. Abs. 5 Satz 2 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3943
Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des oder Zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles“,
aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusam- „8b. Versorgung wegen eines in der Kriegsgefangen-
mentreffens der Leistungen tritt. schaft erlittenen Unfalles“ gestrichen und die §§ 75
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die bis 77b aufgehoben.
Zeit einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhält-
nis unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis 40. Vor der Angabe „§ 78 (weggefallen)“ wird die Angabe
als Soldat auf Zeit.“ „9.“ gestrichen.
38. Vor § 74 wird die Überschrift „5. Vorübergehende 41. Vor der Angabe „§ 79 (weggefallen)“ wird die Angabe
Gewährung von Zuschlägen“ eingefügt. „10.“ gestrichen.
38a. § 74 wird wie folgt gefasst: 42. Nach der Angabe „§ 79 (weggefallen)“ werden die
Überschrift „11. Übergangsvorschrift aus Anlass des
„§ 74 Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-
(1) Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)“
Leistungen entsprechend den §§ 70, 71 und 73, wenn gestrichen und § 79a aufgehoben.
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine
Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Renten- 43. In § 81 Abs. 3 Nr. 3 werden der Punkt durch ein
versicherung erfüllt ist, Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 „4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in
Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren
versetzt worden sind oder Übernahme der Soldat gemäß § 20 Abs. 7 des
Soldatengesetzes in Verbindung mit § 64 des
b) sie wegen Erreichen einer Altersgrenze in den Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder
Ruhestand getreten sind, Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im
3. entsprechend Leistungen nach dem Sechsten Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwar-
Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zuste- tet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der
hen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2
Altersgrenze noch nicht gewährt werden, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).“
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert
44. Nach § 81e wird folgender § 81f eingefügt:
noch nicht erreicht haben,
„§ 81f
5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezogen
werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehr-
soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro dienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche
nicht überschreiten. Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 63d, 81a
bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
geschädigt wurde, erhält wegen der gesundheitlichen
überschritten werden, der sich bei Berechnung
und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in
des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von
entsprechender Anwendung der Vorschriften des
66,97 vom Hundert ergibt.
Bundesversorgungsgesetzes.“
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des
Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 45. In § 82 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „ , nicht jedoch
65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der für die in § 73 genannten Soldaten“ gestrichen.
Versorgungsempfänger
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Renten- 46. Nach § 88a wird die Überschrift des Sechsten Teils
versicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor wie folgt gefasst:
dem Beginn der Rente, oder „Sechster Teil
2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Schluss- und Übergangsvorschriften“.
Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des
Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
47. Nach § 89b werden die Überschrift und § 90 wie folgt
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, gefasst:
die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des
„2. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden,
gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts § 90
gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt (1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar
gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des 1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis
Antragsmonats an gewährt.“ zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat
eingestellt worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhe-
39. Nach § 74 werden die Überschriften „6. Freiwillige stand einen einmaligen Betrag, der bei einem Ruhe-
Soldaten im Dienstverhältnis nach dem Freiwilligen- gehalt bis zu 65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
gesetz“, „7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes- Dienstbezüge 1 534 Euro beträgt. Dieser Betrag ver-
grenzschutz“, „8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944“, ringert sich, ausgenommen in den Fällen des § 27, mit
„8a. Versorgung wegen eines während des Ersten jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehaltes über
3944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
hinaus um 153,40 Euro. Stirbt der Soldat vor Eintritt
in den Ruhestand, so erhalten seine versorgungsbe-
50. In der Überschrift vor § 92c werden die Wörter „eines
rechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod infolge
Soldaten im Ruhestand“ gestrichen und die Wörter
einer Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist, auch
„im Beitrittsgebiet“ durch die Angabe „in dem in
seine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“
§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 40 des
ersetzt.
Beamtenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen
Unterhaltsbeitrag haben, einen einmaligen Betrag in
Höhe von zwei Dritteln des Betrages, den der Verstor- 51. In § 92c werden die Wörter „im Beitrittsgebiet“ durch
bene erhalten hätte, wenn er am Todestage in den die Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
Ruhestand getreten wäre. Sind mehrere Anspruchs- trages genannten Gebiet“ ersetzt.
berechtigte vorhanden, so wird der Betrag unter ihnen
im Verhältnis der Bezüge nach dem Zweiten Teil
52. § 94 wird wie folgt geändert:
dieses Gesetzes aufgeteilt.
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt,
wenn der Höchstruhegehaltssatz der ruhegehalt- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
fähigen Dienstbezüge erreicht wird oder die Hin- „Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49,
terbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt 55a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7, Abs. 2 bis 7, die
zu berechnen sind.“ §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59 bis 61, 70,
89b, 97 Abs. 3 und 4 sowie § 43 dieses Geset-
48. Nach § 90 werden die Überschrift und § 91 wie folgt zes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3
gefasst: und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsge-
„3. Übergangsvorschrift aus Anlass setzes finden Anwendung.“
des Vierzehnten Gesetzes bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
zur Änderung des Soldatengesetzes fügt:
vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
„§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2, § 26a Abs. 1,
§ 91
3 und 4, § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 55b
Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten die- finden in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
ses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die tenden Fassung Anwendung. § 26a Abs. 2
Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens und die §§ 53 und 55 finden in der am 1. Ja-
vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des nuar 2002 geltenden Fassung Anwendung. In
Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in
§ 13c nicht anzuwenden.“ Verbindung mit den §§ 140 und 141a des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom
49. § 92 wird wie folgt gefasst: 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) richten sich die
„§ 92 ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maß-
gebende Ruhegehaltssatz nach den §§ 36
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in
die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
des Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwal- Fassung; § 97 Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen
tungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundes- nicht anzuwenden.“
ministerium des Innern und dem Bundesministerium
der Finanzen, zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bun- „(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkraft-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung. treten der achten auf den 31. Dezember 2002
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes
ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes- in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs-
ministerium der Verteidigung allgemeine Verwal- gesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem ge-
tungsvorschriften zur Durchführung des Vierten Teils nannten Zeitpunkt finden § 26a Abs. 1 Nr. 3 und
dieses Gesetzes erlassen. Abs. 2 sowie die §§ 53 und 55 dieses Gesetzes
Anwendung.“
(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften an die Landesbehörden wenden, werden sie
von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- 53. § 94a wird wie folgt geändert:
desrates erlassen.“ a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
49a. § 92b wird wie folgt geändert: „1. Die §§ 46, 47 Abs. 1, die §§ 49, 55a Abs. 1
Satz 3 bis 5 und 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59,
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- 60, 70, 97 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 43 dieses
fügt: Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2
„2. An die Stelle der in § 107b Abs. 1 des Beam- und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversor-
tenversorgungsgesetzes geforderten Voraus- gungsgesetzes finden Anwendung. § 26a
setzungen tritt eine Wehrdienstzeit von min- Abs. 2 und die §§ 53 und 55 finden in der am
destens drei Jahren ab der Ernennung zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwen-
Berufssoldaten.“ dung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3945
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange- 56a. In § 96a Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
fügt: Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der „§ 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 gelten-
achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden den Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versor-
Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in gungsempfänger günstiger ist.“
Verbindung mit § 70 des Beamtenversor-
gungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab
dem genannten Zeitpunkt finden § 26a Abs. 1 57. Nach § 96a werden die Überschrift und § 97 wie folgt
Nr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 55 dieses gefasst:
Gesetzes Anwendung.“ „9. Übergangsregelungen aus
Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
54. § 94b wird wie folgt geändert:
§ 97
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002
„In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berech- vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Wai-
nung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei
sen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln
einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht.“
Recht mit folgenden Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 des 6, die §§ 13a, 13b, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7,
Kindererziehungszuschlagsgesetzes“ durch die die §§ 59, 60, 70, 71, 73 und 74, 94b Abs. 9 sowie
Angabe „§ 70 Abs. 1 bis 7“ ersetzt. § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungs-
gesetzes sind anzuwenden.
„(9) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten
Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 5 genannten (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezem-
Vomhundertsätze gilt § 97 Abs. 4 entsprechend.“ ber 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 und 9, § 26a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3, § 55
54a. Nach § 94b werden die Überschrift und § 94c wie Abs. 2 und § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002
folgt gefasst: geltenden Fassung anzuwenden; § 55b Abs. 1 und 7
„6c. Erneute Berufung in ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der
das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle der
Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 74 Abs. 1 ist mit
§ 94c der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
Ist ein Soldat im Ruhestand nach § 50 Abs. 2 des „66,97“ die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit
Soldatengesetzes in Verbindung mit § 39 des Bun- dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember
desbeamtengesetzes oder nach § 51 des Soldaten- 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Geset-
gesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufs- zes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs-
soldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der gesetzes nicht mehr anzuwenden.
erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines
(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 fol-
Berufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kür-
genden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in
zungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende
Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Berufs- Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgeset-
soldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehalt- zes werden die der Berechnung der Versorgungs-
fähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im bezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen
Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 89b
berechnet. Bei der Anwendung des § 94b Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-
und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unter- versorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor
brechung des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhe- nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
stand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhe-
Anpassung nach dem Anpassungsfaktor
gehalt wird gezahlt.“
31. Dezember 2002
55. In § 95 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 25 1. 0,99458
Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „und § 27 dieses Gesetzes 2. 0,98917
in Verbindung mit § 36 Abs. 2 des Beamtenver-
3. 0,98375
sorgungsgesetzes“ eingefügt.
4. 0,97833
56. § 96 Abs. 5 wird wie folgt geändert: 5. 0,97292
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „günstiger“ das 6. 0,96750
Semikolon sowie die Angabe „§ 94b Abs. 5 bleibt
unberührt“ gestrichen. 7. 0,96208
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwen-
„Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 94b dung des § 26 Abs. 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der
Abs. 5 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b)
Sinne des § 55b Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhe-
1999 zurückgelegt worden sind.“ gehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1
3946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
gehören auch die Anpassungszuschläge, der Struk- 2. Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpas-
turausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den sungsgesetzes (Artikel 4 Bundeswehrneuausrich-
Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Ände- tungsgesetz) in den Ruhestand versetzt werden,
rung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages
1970 (BGBl. I S. 339). so zu behandeln, als wären sie zum frühestmögli-
chen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den
jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b
versetzt worden.
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-
versorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den (8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei
Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhege- Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den
haltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen wor-
der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in den sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung mit
Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgeset- § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in
zes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.“
Satz 2 findet Anwendung. Der nach Satz 1 verminder-
te Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab
Artikel 3
dem Tag der achten Anpassung nach § 89b dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor- Amtsverhältnisse des Bundes
gungsgesetzes der Berechnung der Versorgungs- 1. Das Bundesministergesetz in der Fassung der
bezüge zugrunde zu legen. Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166),
(5) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 1997 (BGBl. I S. 2851), wird wie folgt geändert:
ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden a) § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Ja-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „neunundzwanzig
nuar 2002 geschlossen wurde. § 43 dieses Gesetzes
vom Hundert“ durch die Angabe „27,74 vom
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenver-
Hundert“ und die Wörter „zwanzig vom Hun-
sorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember
dert“ durch die Angabe „19,13 vom Hundert“
2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe
ersetzt.
vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und min-
destens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren bb) In Satz 2 werden die Wörter „zweieinhalb vom
ist. § 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im Hundert“ durch die Angabe „2,39167 vom
Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene eines Hundert“ und die Wörter „fünfundsiebzig vom
vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungs- Hundert“ durch die Angabe „71,75 vom Hun-
empfängers entsprechend. dert“ ersetzt.
(6) Für die Anwendung des § 27 Abs. 1 dieses cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Beamten- b) Dem § 21a wird folgender Absatz 5 angefügt:
versorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der
„(5) Für Versorgungsfälle, in denen die Vorausset-
§ 26 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002
zungen des § 15 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der
geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie
achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
Anpassung der Versorgungsbezüge aus der Besol-
§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die
dungsgruppe B 11 nach § 70 des Beamtenversor-
Absätze 3 und 4 sowie § 94b Abs. 9 nicht anzu-
gungsgesetzes eingetreten sind, gilt unbeschadet
wenden. der Absätze 1 bis 3 § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der
(7) § 38 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben anzu- bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.
wenden: § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversor-
gungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; dies
1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. De-
gilt nicht für den gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 nach
zember 2009 treten an die Stelle des jährlichen
zwei Jahren Amtszeit erreichten und den in § 15
Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalender- Abs. 5 Satz 1 festgelegten Mindestruhegehaltssatz
jahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle und das danach ermittelte Ruhegehalt.“
ersichtlichen Beträge:
Kalenderjahr Erhöhungsbetrag 2. § 23 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
2002 0 durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001
2003 66 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
2004 132
2005 198 a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
2006 264 „Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5
des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben
2007 330 anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen
2008 396 Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergeset-
zes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle
2009 462 der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3947
Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe 1. In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „infolge eines
B 9 tritt.“ körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
b) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 15 bis 17“ durch die seiner körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die
Angabe „§§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5“ ersetzt. Wörter „wegen seines körperlichen Zustandes oder
aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.
3. § 36 Abs. 6 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom
1a. In § 42a Abs. 1 werden die Wörter „das fünfzigste
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch
Lebensjahr vollendet hat und er“ gestrichen.
Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 43 Abs. 1 wird das Wort „amtsärztlichen“ durch
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: die Angabe „ärztlichen (§ 46a)“ ersetzt.
„Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a
Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maß- 3. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gaben anzuwenden, dass an die Stelle der zwei- a) Das Wort „amtsärztlichen“ wird durch die Angabe
jährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundes- „ärztlichen (§ 46a)“ ersetzt.
ministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und
an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a b) Die Angabe „ , beim Bundeseisenbahnvermögen
Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besol- und im Geschäftsbereich des Bundesministers der
dungsgruppe B 9 tritt.“ Verteidigung auch auf Grund des Gutachtens
eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes, in
b) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 15 bis 17“ durch die Ausnahmefällen eines Facharztes“ wird gestri-
Angabe „§§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5“ ersetzt. chen.
4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu Artikel 45b des 4. § 45 wird wie folgt geändert:
Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch
das Gesetz vom 30. März 1990 (BGBl. I S. 599) geän- „(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhält-
dert worden ist, wird nach den Wörtern „des Bundes- nis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienst-
ministergesetzes“ die Angabe „in der Fassung der fähigkeit (§ 42a) möglich.“
Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung des
Amtsgehaltes der Mitglieder der Bundesregierung und c) In Satz 1 des neuen Absatzes 4 wird das Wort
der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. De- „amtsärztlich“ durch die Angabe „ärztlich (§ 46a)“
zember 1982 (BGBl. I S. 2007),“ gestrichen. ersetzt.
5. § 46a wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
Änderung des
Beamtenrechtsrahmengesetzes „(1) In den Fällen der §§ 42 bis 46 kann der
Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
einem Amtsarzt oder einem als Gutachter be-
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),
auftragten Arzt übertragen. Die oberste Dienst-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli
behörde bestimmt, welche Ärzte als Gutachter
2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:
beauftragt werden können; sie kann diese Befug-
nis auf nachgeordnete Behörden übertragen.“
1. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „infolge eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die geändert:
Wörter „wegen seines körperlichen Zustandes oder aa) Die Angabe „in den Fällen der §§ 43 bis 46“
aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt. wird gestrichen.
bb) Nach dem Wort „Untersuchung“ wird die
2. In § 26a Abs. 1 werden die Wörter „das fünfzigste
Angabe „nach Absatz 1“ eingefügt.
Lebensjahr vollendet hat und er“ gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
3. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt: sätze 3 und 4.
„(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis
6. In § 47 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 37 und 41“ ersetzt
ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit
durch die Angabe „§§ 37, 41 und 42 Abs. 4“.
(§ 26a) möglich.“
Artikel 5 Artikel 6
Änderung des Änderung des
Bundesbeamtengesetzes Versorgungsrücklagegesetzes
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be- Das Versorgungsrücklagegesetz vom 9. Juli 1998
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt (BGBl. I S. 1800), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), wird wie folgt
2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert: geändert:
3948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 14a Abs. 2 lich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der
Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Angabe „§ 14a Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und
Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a
das Wort „Versorgungsanpassungen“ durch das Wort genannten Zeitraums zu prüfen.“
„Versorgungsausgaben“ ersetzt.
3. § 55 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
2. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beamte“ die
a) Die Angabe „§ 14a Abs. 2 Bundesbesoldungs- Wörter „und Soldaten“ eingefügt.
gesetz“ wird durch die Angabe „§ 14a Abs. 2, 2a
b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „verheirateten
und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
Beamten“ die Wörter „und Soldaten“ eingefügt.
b) Die Jahreszahl „2014“ wird durch die Jahreszahl
„2017“ ersetzt. 4. Dem § 73a werden folgende Sätze angefügt:
„Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezem-
Artikel 7 ber 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2
1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003
Änderung des ist der Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 verviel-
Bundesdisziplinargesetzes fältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des
In § 80 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor an-
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird die Zahl „60“ durch zuwenden.“
die Zahl „55“ ersetzt.
Artikel 9
Artikel 8 Änderung des
Änderung des Gesetzes über die Gewährung
Bundesbesoldungsgesetzes einer jährlichen Sonderzuwendung
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be- § 7 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jähr-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), lichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekannt-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom machung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das
14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), wird wie folgt ge- durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001
ändert: (BGBl. I S. 3702) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „1,875“ durch die „Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenver-
Zahl „1,79375“ ersetzt. sorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.“
2. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „um drei vom
Artikel 10
Hundert“ gestrichen.
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
b) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „2013“ durch die
Jahreszahl „2017“ ersetzt. In § 110 Abs. 3 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) wird die Zahl „60“ durch
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 3
die Zahl „55“ ersetzt.
eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf
den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemei- Artikel 11
nen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Änderung des
Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhen- Einkommensteuergesetzes
den weiteren Zuführungen an die Versorgungsrück-
lagen bleiben unberührt. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
(3) Den Versorgungsrücklagen beim Bund und zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
bei den Ländern werden im Zeitraum nach Absatz 2 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geän-
Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung dert:
der Versorgungsausgaben durch das Versorgungs-
änderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3926) zugeführt.“ 0. In § 3 Nr. 67 werden die Wörter „der Kindererziehungs-
zuschlag nach dem Kindererziehungszuschlagsge-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. setz“ durch die Angabe „die Zuschläge nach den
e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder
angefügt: den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes“
ersetzt.
„(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen
beim Bund und bei den Ländern sind unter Berück-
1. § 10a wird wie folgt geändert:
sichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alters-
sicherungssysteme und der Situation in den öffent- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3949
„(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung Abs. 1 Satz 2 und 3) bei der zentralen Stelle zu
Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge beantragen. Gegenüber der für seine Besoldung
(§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zuste- oder Amtsbezüge zuständigen Stelle oder in den
henden Zulage Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem
in den Veranlagungszeiträumen seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber
2002 und 2003 bis zu 525 Euro, der rentenversicherungsfreien Beschäftigung hat er
sein Einverständnis zu erklären, dass
in den Veranlagungszeiträumen
2004 und 2005 bis zu 1 050 Euro, 1. diese jährlich die für die Ermittlung des Mindest-
eigenbeitrags (§ 86) und die für die Gewährung
in den Veranlagungszeiträumen der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten der
2006 und 2007 bis zu 1 575 Euro, zentralen Stelle mitteilt,
ab dem Veranlagungszeitraum 2. die zentrale Stelle diese Daten für das Zulage-
2008 jährlich bis zu 2 100 Euro verfahren verarbeiten und nutzen kann und
als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 von
1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundes- dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeit-
besoldungsgesetz, geber der zentralen Stelle bestätigt wird, dass
2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amts- das Versorgungsrecht des Steuerpflichtigen
verhältnis, deren Versorgungsrecht die entspre- eine entsprechende Anwendung des § 69e
chende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, und vorsieht.
3. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechs- Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf
ten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranla-
Beschäftigten und die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 gungszeitraums, für den das Einverständnis erst-
Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mals nicht mehr gelten soll, gegenüber der für die
von der Versicherungspflicht befreiten Beschäf- Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle
tigten, deren Versorgungsrecht die entspre- oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3
chende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des gegenüber dem seine Versorgung gewährleisten-
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, den Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien
Beschäftigung zu erklären.“
wenn sie die nach Absatz 1a erforderlichen Er-
klärungen abgegeben und nicht widerrufen haben.
Für Steuerpflichtige im Sinne des Satzes 1 Halb- 2. In § 86 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
satz 2, die Elternzeit nach § 1 Abs. 1 der Eltern- „(1) Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt,
zeitverordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigen-
Bundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch neh- beitrag leistet. Dieser beträgt
men, gilt dies nur während des Zeitraums nach
in den Jahren 2002 und 2003 1 vom Hundert,
§ 50a des Beamtenversorgungsgesetzes. Versiche-
rungspflichtige nach dem Gesetz über die Alters- in den Jahren 2004 und 2005 2 vom Hundert,
sicherung der Landwirte sowie Personen, die
in den Jahren 2006 und 2007 3 vom Hundert,
wegen Arbeitslosigkeit bei einem inländischen
Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet sind und ab dem Jahr 2008 jährlich 4 vom Hundert
der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegan-
nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem
genen Kalenderjahr
Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu
berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens 1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne
nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
Satz 1 gilt nicht für Pflichtversicherte, die kraft 2. bezogenen Besoldung und Amtsbezüge und
zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatz-
versorgung pflichtversichert sind und bei denen 3. in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erzielten
eine der Versorgung der Beamten ähnliche Ge- Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die
samtversorgung aus der Summe der Leistungen Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Renten-
der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zu- versicherung nicht bestehen würde,
satzversorgung gewährleistet ist.“ jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1 Satz 1
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: genannten Beträge, vermindert um die Zulage nach
den §§ 84 und 85; gehört der Ehegatte zum Personen-
„(1a) Sofern eine Zulagenummer durch die zen-
kreis nach § 79 Satz 2, berechnet sich der Mindest-
trale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer
eigenbeitrag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter
nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zuste-
noch nicht vergeben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1
henden Zulagen. Auslandsbezogene Bestandteile
Nr. 1 oder Nr. 2 genannte Steuerpflichtige über die
nach den §§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes
für seine Besoldung oder seine Amtsbezüge zu-
bleiben unberücksichtigt. Als Sockelbetrag sind zu
ständige Stelle oder in den Fällen des Absatzes 1
leisten in jedem der Jahre von 2002 bis 2004
Satz 1 Nr. 3 über den seine Versorgung gewähr-
leistenden Arbeitgeber seiner rentenversicherungs- 45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinder-
freien Beschäftigung eine Zulagenummer (§ 90 zulage zusteht,
3950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinder- der gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundes-
zulage zusteht, anstalt für Arbeit, die Meldebehörden, die Familien-
30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder kassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf
mehr Kinderzulagen zustehen, Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach
§ 89 Abs. 2 auf automatisiert verarbeitbaren Daten-
und ab dem Jahr 2005 jährlich trägern oder durch Datenübertragung. Für Zwecke des
90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinder- Satzes 1 darf die zentrale Stelle die ihr nach Satz 1
zulage zusteht, übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2 über-
mittelten Daten automatisiert abgleichen. Führt die
75 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinder- Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder
zulage zusteht und festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzu-
60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder teilen. Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der
mehr Kinderzulagen zustehen. Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die geson-
Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag derte Feststellung nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist
nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigen- dies dem Finanzamt mitzuteilen.
beitrag zu leisten. Die Kürzung der Zulage ermittelt sich (2) Die für die Besoldung oder die Amtsbezüge
nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum zuständige Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1
Mindesteigenbeitrag. Satz 1 Nr. 3 der seine Versorgung gewährleistende
(2) Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäfti-
Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum gung hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs.
begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehö- 1a Satz 2 bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr fol-
rende Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag unter genden Kalenderjahres auf automatisiert verarbeitba-
Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zuste- ren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu
henden Zulagen erbracht hat. Werden bei einer in der übermitteln.“
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten
Person beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt, 7. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Sozial-
die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder gesetzbuch“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
die Lohnersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Ent- und nach dem Wort „Recht“ die Angabe „oder nach
gelt oder der Zahlbetrag der Lohnersatzleistung, min- einer Zuweisung im Sinne des § 123a des Beamten-
destens jedoch die bei geringfügiger Beschäftigung rechtsrahmengesetzes“ eingefügt.
zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemessungs-
grundlage für die Berechnung des Mindesteigenbei- 8. § 99 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
trags zu berücksichtigen. Satz 2 gilt auch in den Fällen, a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundesminis-
in denen im vorangegangenen Jahr keine der in Ab- terium für Arbeit und Sozialordnung“ die Wörter
satz 1 Satz 2 genannten Beträge bezogen wurden.“ „und dem Bundesministerium des Innern“ einge-
fügt.
3. § 89 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 2 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
„b) die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechs-
„2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustau-
ten Buches Sozialgesetzbuch oder die Zula-
sches zwischen den Anbietern, der zentralen
genummer des Zulageberechtigten und dessen
Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenver-
Ehegatten,“.
sicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, den
Meldebehörden, den Familienkassen, den für
4. Dem § 90 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: die Besoldung oder die Amtsbezüge zustän-
„Soweit der Träger der Rentenversicherung keine Ver- digen Stellen, den Finanzämtern und in den
sicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 den die Ver-
Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt sorgung gewährleistenden Arbeitgeber der ren-
zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. Im Falle tenversicherungsfreien Beschäftigung, insbe-
eines Antrags nach § 10a Abs. 1a Satz 1 teilt die zen- sondere über die nach § 89 Abs. 2 und § 91 vor-
trale Stelle der für die Besoldung oder die Amtsbezüge gesehenen Datensätze, die Datenträger und die
zuständigen Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Art und Weise der Datenfernübertragung sowie
Satz 1 Nr. 3 dem seine Versorgung gewährleistenden über die Datensicherung.“
Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäfti-
gung die Zulagenummer mit, die diese an den Antrag-
steller weiterleitet.“ Artikel 12
Änderung des
5. In § 90a wird die Angabe „§ 90 Abs. 1“ durch die An- Schornsteinfegergesetzes
gabe „§ 90 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),
6. § 91 wird wie folgt gefasst: zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
„§ 91 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt
geändert:
Datenabgleich
(1) Für die Überprüfung der Zulage und des Sonder- 1. § 29 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt
ausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3951
„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf anstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten
Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die verjähren in vier Jahren.“
Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie
das Rentensplitting unter Ehegatten nach dem Sechs- 7. Dem § 56d wird folgender Absatz 4 angefügt:
ten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“
„(4) § 31 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 2 und Satz 7 sind
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
2. § 31 wird wie folgt geändert:
anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „60“ durch die geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor
Zahl „55“ ersetzt. dem 2. Januar 1962 geboren ist.“
b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl „60“ durch die
Zahl „55“ ersetzt.
Artikel 13
c) Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz wird wie folgt
Änderung des
gefasst:
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf
§ 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) wird
das Rentensplitting unter Ehegatten, die Minderung
wie folgt geändert:
der Witwenrente wegen der Einkommensanrech-
nung auf Renten wegen Todes, Berücksich-
tigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten 1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflege- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
bedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Le-
bensjahres sowie der Zuschlag bei Witwenrenten „2. die vorsieht, dass Leistungen für den Vertrags-
und Witwerrenten nach dem Sechsten Buch Sozial- partner zur Altersversorgung nicht vor Voll-
gesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“ endung des 60. Lebensjahres oder dem Beginn
einer Altersrente des Vertragspartners aus der
d) In Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „0,9“ durch die gesetzlichen Rentenversicherung oder nach
Angabe „0,855“ ersetzt. dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-
e) In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 1, 2 wirte oder dem Beginn einer Versorgung nach
und 4“ ein Komma eingefügt, das Wort „sowie“ den beamten- und soldatenversorgungsrecht-
gestrichen und nach der Angabe „§ 61 Abs. 3“ die lichen Regelungen wegen Erreichens der
Angabe „sowie § 69e Abs. 5 Satz 1“ eingefügt. Altersgrenze erbracht werden (Beginn der Aus-
zahlungsphase); im Fall des Bezugs einer Rente
3. § 32 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der
geändert: gesetzlichen Rentenversicherung oder nach
dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-
„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf wirte sowie im Fall des Bezugs eines Ruhege-
Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, haltes, das einem Beamten, Richter oder Sol-
das Rentensplitting unter Ehegatten sowie Minderun- daten nach Versetzung in den Ruhestand
gen der Waisenrente wegen der Einkommensanrech- wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem
nung auf Renten wegen Todes bleiben unberücksich- Dienstunfall beruht, gewährt wird, können Ren-
tigt.“ tenleistungen aus einer Zusatzversicherung
gemäß Nummer 3 erbracht werden;“.
4. In § 38 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungskammer“
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Erwerbs-
durch das Wort „Versorgungskammer“ ersetzt.
fähigkeit“ die Wörter „oder Dienstunfähigkeit“ ein-
gefügt.
5. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: 2. Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Mitteilungspflicht und Datenübermittlung“. „Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes
b) Der bisherige Text wird Absatz 1. kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner
auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Verein-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: barung mit einer Vereinigung geschlossen werden,
„(2) Die für die Besetzung von Kehrbezirken wenn der begünstigte Personenkreis die Vorausset-
zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der zungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes
Versorgungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum erfüllt.“
und die Anschrift des von ihr bestellten Bezirks-
schornsteinfegermeisters sowie Beginn und Ende
der Bestellung. Gleiches gilt für den Namen und die Artikel 14
Anschrift von Nutzungsberechtigten sowie den Änderung des
Beginn und das Ende der Nutzungszeit.“ Postpersonalrechtsgesetzes
§ 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
6. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt
„Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach die- durch Artikel 223 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
sem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungs- (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird gestrichen.
3952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Artikel 15 Satz 1 berücksichtigte Jahr. Die Hinterbliebe-
Änderung der nenversorgung (§§ 17 bis 28 des Beamten-
versorgungsgesetzes) bemisst sich aus dem
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
sich nach Satz 3 ergebenden Ruhegehalt.“
Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der
d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 einge-
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I
fügt:
S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 15. Februar 2000 (BGBl. I S. 127), wird wie folgt „11. Hat ein Beamter nach der Berufung in das
geändert: Beamtenverhältnis ein in der Zeit vom 3. Okto-
ber 1990 bis zum 31. Dezember 1991 gebore-
1. § 2 wird wie folgt geändert: nes Kind erzogen, gilt § 50a Abs. 1 bis 7 des
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend
mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungs-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erwerbs- und zeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des
Erwerbsersatzeinkommen“ durch die Angabe Monats der Geburt endet. Die §§ 249
„Renten im Sinne des § 55 des Beamtenversor- und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetz-
gungsgesetzes sowie Erwerbs- und Erwerbs- buch gelten entsprechend. Im Übrigen bleibt
ersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 des § 1 Abs. 2 unberührt.“
Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
e) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
f) In der neuen Nummer 12 wird die Zahl „9“ durch die
„Im Übrigen gelten die §§ 15 und 26 des Be- Zahl „11“ ersetzt.
amtenversorgungsgesetzes entsprechend mit
den Maßgaben, dass 40 vom Hundert des
Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben 2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
und nach Anrechnung einer Rente im Sinne des „§ 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes min- gilt mit der Maßgabe, dass der in Satz 1 genannte
destens ein Betrag in Höhe des in § 14 Abs. 1 Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
Satz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversorgungs- zu vervielfältigen ist.“
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung bezeichneten Vomhundert-
satzes der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, Artikel 16
vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 Änderung der
und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ge- Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
nannten Faktor, für jedes Jahr der rentenver-
Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der
sicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hin-
Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I
terbliebene mit dem für sie maßgebenden
S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Anteil, zahlbar bleibt.“
20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 6 Satz 1 wird die Angabe „66 Abs. 7“
durch die Angabe „66 Abs. 9“ ersetzt. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 einge- a) In Nummer 4 wird die Angabe 㤤 23, 24, 65
fügt: und 66“ durch die Angabe „§§ 23, 24, 64 Abs. 1
„10. Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 66“ ersetzt.
Sinne des § 66 Abs. 2 des Beamtenversor- b) In Nummer 5 wird die Angabe „§§ 24, 65 und 66“
gungsgesetzes gilt auch die Zeit, in der ein durch die Angabe 㤤 24, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im bis 3 und § 66“ ersetzt.
Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen
wurde, soweit dies zum Erreichen einer Amts- c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
zeit von acht Jahren erforderlich ist. Für kom- „8. Hat ein Berufssoldat nach der Berufung in ein
munale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die Soldatenverhältnis ein in der Zeit vom 3. Okto-
eine Amtszeit von acht Jahren erreicht oder ber 1990 bis zum 31. Dezember 1991 gebore-
überschritten haben und bis zum 3. Oktober nes Kind erzogen, gilt § 70 Abs. 1 bis 7 des
2000 in den Ruhestand getreten sind, gelten Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend
auch die übrigen Voraussetzungen des § 66 mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungs-
Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes als zeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des
erfüllt. Der Ruhegehaltssatz vermindert sich Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a
beim Zusammentreffen der Versorgungsbe- des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten
züge mit einer Rente im Sinne des § 55 des entsprechend. Im Übrigen bleibt § 1 Abs. 3
Beamtenversorgungsgesetzes um den in § 14 unberührt.“
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversor-
gungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
2002 geltenden Fassung bezeichneten Vom-
hundertsatzes der ruhegehaltfähigen Dienst- „§ 97 Abs. 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
bezüge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in Satz 1
§ 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungs- genannte Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpas-
gesetzes genannten Faktor, für jedes nach sungsfaktor zu vervielfältigen ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3953
Artikel 17 (2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3
gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen
Änderung der
des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder bei
Erschwerniszulagenverordnung
Soldaten die Voraussetzungen des § 27 des Soldaten-
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung versorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht
S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des erforderlich, dass sich der Beamte oder Soldat des
Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618), wird wie Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung
folgt geändert: bewusst war.“
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
Artikel 18
„§ 4a Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Fortzahlung Die auf Artikel 15 bis 17 beruhenden Teile der dort ge-
bei vorübergehender Dienstunfähigkeit änderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit Ermächtigungen des § 107a des Beamtenversorgungs-
infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 des Beamten- gesetzes, des § 92a des Soldatenversorgungsgesetzes
versorgungsgesetzes wird Beamten des Vollzugs- sowie des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes durch
dienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Rechtsverordnung geändert werden.
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weiterge-
währt. Dies gilt auch, wenn sich der Beamte des
Lebenseinsatzes im Sinne des § 37 Abs. 1 des Beam- Artikel 19
tenversorgungsgesetzes bei Ausübung der Dienst- Neubekanntmachung
handlung nicht bewusst war. Bemessungsgrundlage Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durch- des Beamtenversorgungsgesetzes, das Bundesministe-
schnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn rium der Verteidigung den Wortlaut des Soldatenversor-
des Monats, in dem die vorübergehende Dienst- gungsgesetzes jeweils in der vom 1. Januar 2002 an gel-
unfähigkeit eingetreten ist. tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer vorüber-
gehenden Dienstunfähigkeit von Soldaten infolge eines
Unfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsge- Artikel 20
setzes.“ Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit
2. § 6a wird gestrichen. in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt
ist.
3. § 19 wird wie folgt gefasst: (2) Am 1. Januar 2003 treten in Kraft:
„§ 19 1. Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Unterbrechung Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,
der zulageberechtigenden Tätigkeit 2. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigen- Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb,
den Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im 3. Artikel 1 Nr. 31,
Falle 4. Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
1. eines Erholungsurlaubs, 5. Artikel 1 Nr. 36,
2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienst- 6. Artikel 1 Nr. 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
bezüge, Dreifachbuchstabe aaa und ccc und Buchstabe b,
3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur, 7. Artikel 1 Nr. 42 Buchstabe a und b,
4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom 8. Artikel 1 Nr. 50 Buchstabe c,
Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a
9. Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
des Bundesbesoldungsgesetzes),
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c,
5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe g
Doppelbuchstabe aa,
6. einer Dienstreise,
10. Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und
soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt
Buchstabe b,
ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zu-
lage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der 11. Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,
auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer 12. Artikel 2 Nr. 16,
Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwen-
dung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf 13. Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weiterge- Dreifachbuchstabe aaa und ccc und Buchstabe b
währt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Doppelbuchstabe aa,
Eintritt der Unterbrechung folgt. 14. Artikel 2 Nr. 54 Buchstabe c,
3954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
15. Artikel 3, 7. Artikel 2 Nr. 56.
16. Artikel 6, (4) Artikel 1 Nr. 47 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001
17. Artikel 8 Nr. 1, in Kraft.
18. Artikel 8 Nr. 2, (5) Mit Wirkung vom 2. Januar 2002 treten in Kraft:
19. Artikel 8 Nr. 4. 1. Artikel 7,
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 treten in Kraft: 2. Artikel 10.
1. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b, (6) Artikel 8 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in
2. Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Kraft.
Buchstabe b, (7) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 treten in Kraft:
3. Artikel 1 Nr. 45, 1. Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe d,
4. Artikel 1 Nr. 46, 2. Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe c.
5. Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und (8) Das Kindererziehungszuschlagsgesetz vom 29. Juni
Buchstabe d, 1998 (BGBl. I S. 1666,1684) tritt am 1. Januar 2002 außer
6. Artikel 2 Nr. 55, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Der Bundesminister der Verteidigung
Scharping
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3955
Gesetz
zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung
des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und
zur Abwicklung des Fonds „Deutsche Einheit“
(Solidarpaktfortführungsgesetz – SFG)
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates finanzwirtschaftliche Entwicklung der Länder- und
das folgende Gesetz beschlossen: Kommunalhaushalte einschließlich der Begrenzung
der Nettoneuverschuldung. Die Berichte werden bis
Ende September des dem Berichtsjahr folgenden
Artikel 1 Jahres vorgelegt, erstmals im Jahr 2003. Die Berichte
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes werden mit einer Stellungnahme der Bundesregierung
im Finanzplanungsrat erörtert.“
Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I
S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt Artikel 2
geändert: Änderung des
Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Das Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom
a) In Absatz 1 wird in den Sätzen 8 und 9 die Angabe 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), zuletzt geändert durch
„0,6 vom Hundert-Punkte“ jeweils durch die An- Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I
gabe „0,65 vom Hundert-Punkte“ ersetzt. S. 2858), wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beiträge der Länder nach Absatz 2 Satz 1 ver- 1. In § 1 wird die Angabe „sieben“ durch die Angabe
mindern sich gemäß § 6 Abs. 6 des Gesetzes über „vier“ ersetzt.
die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit“ in
den Jahren 1998 um 932 596 391,30 Euro, 1999 um 2. In § 2 Abs. 3 wird die Jahresangabe „2003“ durch die
854 880 025,36 Euro, 2000 um 777 163 659,42 Jahresangabe „2001“ ersetzt.
Euro, 2001 um 932 596 391,30 Euro, 2002 um
1 317 190 144,34 Euro, 2003 um 1 294 591 043,19 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
Euro und 2004 um 1 431 361 621,41 Euro.“ „§ 5a
2. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (1) Für den Zeitraum, in dem Mittel dieses Gesetzes
nicht für die in § 3 festgelegten Zwecke oder abwei-
„(4) Zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten chend von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 verwendet werden,
sowie zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler zahlen die Länder dem Bund Zinsen in Höhe von 6 vom
Finanzkraft erhalten nachstehende Länder in den Jah- Hundert jährlich.
ren 2002 bis 2004 folgende Sonderbedarfs-Bundes-
(2) Die nach § 5 Abs. 2 eingerichteten Verwahrkon-
ergänzungszuweisungen:
ten werden zum 31. Dezember 2004 geschlossen.
Berlin 2 002 730 298,65 Euro, Nicht benötigte Kassenmittel werden zu diesem Zeit-
Brandenburg 1 493 483 584,97 Euro, punkt an den Bund zurückübertragen. Absatz 1 bleibt
unberührt.“
Mecklenburg-Vorpommern 1 112 571 133,48 Euro,
Sachsen 2 752 284 196,48 Euro,
Artikel 3
Sachsen-Anhalt 1 661 187 322,01 Euro,
Änderung
Thüringen 1 510 356 217,05 Euro.
des Gesundheitsstrukturgesetzes
Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom
berichten dem Finanzplanungsrat jährlich im Rahmen 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch
von Fortschrittsberichten „Aufbau Ost“ über ihre jewei- Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
ligen Fortschritte bei der Schließung der Infrastruktur- S. 2657) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
lücke, die Verwendung der erhaltenen Mittel aus Son- „(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des
derbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen und die Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in
3956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dem Bund 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betra-
und zur Anpassung an das Niveau im übrigen Bundes- ges in Höhe von 1 322 712 000 Euro und den Ländern
gebiet beteiligen sich in dem in Artikel 3 des Einigungs- 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von
vertrages genannten Gebiet die Benutzer des Kranken- 1 322 712 000 Euro zu. In den Umsatzsteueranteilen der
hauses oder ihre Kostenträger an den Investitionen nach Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5 Vomhundertpunkten
§ 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Ausgleich
in den Jahren 2002 bis 2014 durch einen Investitionszu- ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des
schlag in Höhe von 5,62 Euro für jeden Berechnungstag Familienleistungsausgleichs enthalten. Dieser Anteil wird
eines tagesgleichen Pflegesatzes, bei Fallpauschalen für ab 1998 auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des
die entsprechenden Belegungstage. Der Zuschlag wird Bundesamtes für Finanzen so an die Entwicklung der
verwendet zur Finanzierung von Zinskosten von Darlehen Leistungen nach den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuer-
oder von entsprechenden Kosten anderer privatwirt- gesetzes in der jeweils geltenden Fassung angepasst,
schaftlicher Finanzierungsformen oder für eine unmittel- dass diese zu 74 vom Hundert vom Bund und zu 26 vom
bare Investitionsfinanzierung. Die Länder vereinbaren die Hundert von den Ländern getragen werden. Zum Aus-
Einzelheiten des Verfahrens und die Verwendung der Mit- gleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000 verrin-
tel mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzie- gert sich ab 1. Januar 2000 der Anteil des Bundes nach
rungsgesetzes genannten Beteiligten. Satz 3 um 0,25 Vomhundertpunkte und erhöht sich der
(2) Die Verpflichtung der Länder zur Investitionsfinanzie- Anteil der Länder nach Satz 3 um 0,25 Vomhundert-
rung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und ihre punkte. Der in Satz 4 genannte Anteil wird ab 1. Januar
Zuständigkeit für die Krankenhausplanung bleiben 2000 um 0,25 Vomhundertpunkte erhöht. Zum Ausgleich
unberührt. Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 1 der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familien-
stellen die Länder im Einvernehmen mit den in § 18 Abs. 1 förderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) ver-
Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten ringert sich ab 1. Januar 2002 der Anteil des Bundes
Beteiligten jährlich fortzuschreibende gemeinsam finan- nach Satz 3 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte und
zierte Investitionsprogramme bis zum 31. Dezember 2004 erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 3 um weitere
auf. § 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes findet 0,65 Vomhundertpunkte. Der in Satz 4 genannte Anteil
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten wird ab 1. Januar 2002 um weitere 0,65 Vomhundert-
Gebiet bis zum 31. Dezember 2004 keine Anwendung.“ punkte erhöht. Bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuer-
satzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der in
den Sätzen 6 bis 9 genannte Vomhundertpunktesatz
Artikel 4 in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden
Umfang verringert oder erhöht. Diese Aufteilung der
Änderung Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während
des Altschuldenregelungsgesetzes der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses verein-
In § 3 Abs. 3 Satz 1 des Altschuldenregelungsgesetzes nahmt oder erstattet werden.
vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434) wird die Jahreszahl
„2004“ durch „2001“ ersetzt. §2
Verteilung der
Umsatzsteuer unter den Ländern
Artikel 5
(1) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkommen-
Gesetz steuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumla-
über den Finanzausgleich ge und aus den nach § 7 Abs. 1 ermittelten Landessteuern
zwischen Bund und Ländern je Einwohner unter denen der Ländergesamtheit liegen,
(Finanzausgleichsgesetz – FAG) erhalten Ergänzungsanteile aus dem Länderanteil an der
Umsatzsteuer. Die Ergänzungsanteile eines Landes wer-
Erster Abschnitt den ermittelt durch Multiplikation der Steuereinnahmen
Steuerverteilung zwischen Bund der Ländergesamtheit nach Satz 1 je Einwohner mit seiner
und Ländern sowie unter den Ländern Einwohnerzahl sowie einem der folgenden Faktoren F:
19 21
1. F = · X – 4 000 ,
§1 20
Anteile von Bund wenn die Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je
und Ländern an der Umsatzsteuer Einwohner unter 97 vom Hundert der Ländergesamt-
Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund heit liegen,
35 3
1998 vorab 3,64 vom Hundert und ab 1999 5,63 vom
Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für
2. F = X · ( 6
· X+
5 ),
die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszu-
wenn die Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je
schusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und
Einwohner mindestens 97 vom Hundert der Länder-
Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steu-
gesamtheit betragen;
ersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der ab
1999 geltende Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder dabei ist für X jeweils 1 vermindert um das Verhältnis der
Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je Einwohner
Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen zu den Steuereinnahmen der Ländergesamtheit nach
den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu. Vom da- Satz 1 je Einwohner anzusetzen. Betragen die Ergän-
nach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen zungsanteile nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt mehr als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3957
ein Viertel des Länderanteils an der Umsatzsteuer, so 1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der
sind die Ergänzungsanteile im Verhältnis der nach den Körperschaftsteuer;
Sätzen 1 und 2 ermittelten Beträge herabzusetzen.
2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach
(2) Der verbleibende Länderanteil an der Umsatzsteuer § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;
wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder
3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der
verteilt.
Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett-
(3) Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteu-
an der Umsatzsteuer ist die Einwohnerzahl maßgebend, er, der Grunderwerbsteuer, der Feuerschutzsteuer und
die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Aus- der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabga-
gleichsjahres festgestellt hat. be und der Troncabgabe.
Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach
§3 § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der
Verteilung der Umsatzsteuer.
Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
(2) Den Steuereinnahmen der Länder nach Absatz 1
Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit wird das Aufkommen aus der Förderabgabe nach § 31
zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen des Bundesberggesetzes hinzugesetzt.
Landes vereinnahmt wird.
(3) Die Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in
den Ländern gekürzt, in denen die Veränderungsrate der
Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 je Einwohner im
Zweiter Abschnitt
Ausgleichsjahr gegenüber dem dem Ausgleichsjahr vor-
Finanzausgleich unter den Ländern ausgehenden Kalenderjahr die entsprechende Verände-
rungsrate der Ländergesamtheit übersteigt. Dabei sind die
§4 Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bun-
Ausgleichsleistungen desamt jeweils zum 30. Juni des Ausgleichsjahres und
des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres
Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Län- festgestellt hat. Der Kürzungsbetrag wird auf 12 vom Hun-
dern werden aus Beiträgen der ausgleichspflichtigen Län- dert des Betrages festgesetzt, der sich ergibt, wenn die
der (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichsbe- Veränderungsrate der Steuereinnahmen eines Landes
rechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet. nach Absatz 1 Satz 1 je Einwohner im Ausgleichsjahr,
soweit sie die entsprechende Veränderungsrate der Län-
§5 dergesamtheit übersteigt, vervielfacht wird mit den
Ausgleichspflichtige Steuereinnahmen des Landes nach Absatz 1 Satz 1 je Ein-
und ausgleichsberechtigte Länder wohner des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalen-
derjahres sowie mit der Einwohnerzahl des Ausgleichsjah-
(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanz-
res.
kraftmesszahl in dem Kalenderjahr, für das der Ausgleich
durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmess-
zahl übersteigt. §8
(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanz- Steuereinnahmen der Gemeinden
kraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl (1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes
nicht erreicht. gelten nach Maßgabe des Absatzes 3
§6 1. die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der
Einkommensteuer im Ausgleichsjahr,
Finanzkraftmesszahl,
Ausgleichsmesszahl 2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der
(1) Die Finanzkraftmesszahl eines Landes ist die Summe Gewerbesteuer nach Absatz 2, vermindert um die im
der Einnahmen des Landes nach § 7 und der Steuerein- Ausgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage.
nahmen seiner Gemeinden nach § 8. Für die von den Gemeinden geleistete Gewerbesteuerum-
(2) Die Ausgleichsmesszahl eines Landes ist die Summe lage sind die Feststellungen der Länder maßgebend.
der beiden Messzahlen, die zum Ausgleich der Einnahmen (2) Als Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land-
der Länder nach § 7 und zum Ausgleich der Steuereinnah- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von
men der Gemeinden nach § 8 getrennt festgestellt wer- den Grundstücken und der Gewerbesteuer werden jeweils
den. Die Messzahlen ergeben sich aus den auszuglei- für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich
chenden Einnahmen je Einwohner der Ländergesamtheit, ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Aus-
vervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei gleichsjahr aufgekommenen einzelnen Realsteuern im
sind die nach § 9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde Verhältnis der länderweisen Grundbeträge dieser Steuern
zu legen. in dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr
verteilt werden. Dabei sind die Grundbeträge maßgebend,
§7 die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der
Einnahmen der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat.
Länder aus Steuern und Förderabgabe (3) Die Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes
(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im nach Absatz 1 werden je für sich auf 64 vom Hundert her-
Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen abgesetzt.
3958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
§9 dabei ist für X jeweils das Verhältnis von Finanzkraftmess-
Einwohnerzahl zahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes vermindert um 1
anzusetzen. Die nach Satz 1 ermittelten Beträge werden
(1) Der Ausgleichsmesszahl eines Landes wird die Ein- mit dem Vomhundertsatz zur Aufbringung der Ausgleichs-
wohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das zuweisungen angesetzt, der erforderlich ist, damit die
Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjah- Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der Aus-
res festgestellt hat. gleichszuweisungen übereinstimmt.
(2) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich (3) Übersteigen die nach Absatz 2 ermittelten Aus-
der Einnahmen der Länder nach § 7 werden die Einwoh- gleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen Landes
nerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 72,5 vom Hundert der Differenz zwischen seiner Finanz-
135 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen kraft- und Ausgleichsmesszahl, so ist der übersteigende
Länder mit 100 vom Hundert gewertet. Betrag jeweils hälftig von allen ausgleichspflichtigen und
(3) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich allen ausgleichsberechtigten Ländern zu übernehmen. Die
der Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 werden die ausgleichspflichtigen Länder erbringen ihren Anteil im
Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Ham- Verhältnis ihrer Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2, die
burg mit 135 vom Hundert, die Einwohnerzahl des Landes ausgleichsberechtigten Länder erbringen ihren Anteil im
Mecklenburg-Vorpommern mit 105 vom Hundert, die Ein- Verhältnis ihrer Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1.
wohnerzahl des Landes Brandenburg mit 103 vom Hun-
dert, die Einwohnerzahl des Landes Sachsen-Anhalt mit
Dritter Abschnitt
102 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen
Länder mit 100 vom Hundert gewertet. Bundesergänzungszuweisungen
§ 10 § 11
Bemessung der Ausgleichs- Bundesergänzungszuweisungen
zuweisungen und der Ausgleichsbeiträge (1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungs-
(1) Die Ausgleichszuweisungen eines ausgleichsbe- schwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur
rechtigten Landes werden ermittelt durch Multiplikation ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Fak- sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe
toren F: der Absätze 2 bis 4.
3 317 (2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanz-
1. F = · X – 20 000 , bedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine
4
Bundesergänzungszuweisungen. Leistungsschwach im
wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes unter 80
Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanz-
vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,
kraftmesszahl und Ausgleichszuweisungen nach § 10
5 35 2 121
2. F = X · ( 26
· X+
52 ) –
260 000
, Fehlbeträge an 99,5 vom Hundert der Ausgleichsmess-
zahl des Ausgleichsjahres aufweist. Ein leistungsschwa-
wenn die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindes- ches Land erhält 77, 5 vom Hundert dieser Fehlbeträge als
tens 80 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.
beträgt, aber unter 93 vom Hundert seiner Ausgleichs- (3) Zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten
messzahl liegt, aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachhol-
13 11 bedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommuna-
3. F = X · ( 7
· X+
25 ) ,
ler Finanzkraft erhalten die Länder Berlin, Brandenburg,
wenn die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindes- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
tens 93 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl und Thüringen insgesamt in den Jahren 2005 bis 2019 fol-
beträgt; gende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
dabei ist für X jeweils 1 vermindert um das Verhältnis von im Jahr 2005 10 532 613 000 Euro,
Finanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes im Jahr 2006 10 481 484 000 Euro,
anzusetzen. im Jahr 2007 10 379 225 000 Euro,
(2) Die Ausgleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen im Jahr 2008 10 225 838 000 Euro,
Landes werden nach Maßgabe von Satz 2 ermittelt durch im Jahr 2009 9 510 029 000 Euro,
Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der
folgenden Faktoren: im Jahr 2010 8 743 091 000 Euro,
im Jahr 2011 8 027 283 000 Euro,
1. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 3, wenn die Finanz-
kraftmesszahl des Landes unter 107 vom Hundert sei- im Jahr 2012 7 260 345 000 Euro,
ner Ausgleichsmesszahl liegt, im Jahr 2013 6 544 536 000 Euro,
2. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 2, wenn die Finanz- im Jahr 2014 5 777 598 000 Euro,
kraftmesszahl des Landes mindestens 107 vom Hun- im Jahr 2015 5 061 790 000 Euro,
dert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt, aber unter
im Jahr 2016 4 294 852 000 Euro,
120 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,
im Jahr 2017 3 579 043 000 Euro,
3. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Finanz-
kraftmesszahl des Landes mindestens 120 vom Hun- im Jahr 2018 2 812 105 000 Euro,
dert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt; und im Jahr 2019 2 096 297 000 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3959
Die Beträge nach Satz 1 werden auf die genannten Länder Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichs-
mit den folgenden Vomhundertsätzen unter Rundung auf beiträge nach § 10 durch Rechtsverordnung fest, die der
Tausend Euro verteilt: Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Berlin 19,020610 vom Hundert,
§ 13
Brandenburg 14,326911 vom Hundert,
Vollzug des Finanz-
Mecklenburg-Vorpommern 10,536374 vom Hundert, ausgleichs während des Ausgleichsjahres
Sachsen 26,075481 vom Hundert, Der Finanzausgleich wird während des Ausgleichs-
Sachsen-Anhalt 15,733214 vom Hundert, jahres aufgrund vorläufiger Bemessungsgrundlagen voll-
zogen. Die vorläufigen Ergänzungsanteile werden nach § 2,
Thüringen 14,307410 vom Hundert. die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichs-
Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom- beiträge werden nach den §§ 4 bis 10 ermittelt; jedoch
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen berichten werden zugrunde gelegt
dem Finanzplanungsrat jährlich im Rahmen von Fort- 1. die Einnahmen der Länder nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie
schrittsberichten „Aufbau Ost“ über ihre jeweiligen Fort- die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der
schritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuerumlage
Verwendung der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungs- nach § 8 in dem Jahreszeitraum, der am 30. September
bedingter Sonderlasten und die finanzwirtschaftliche des vorausgehenden Jahres endet;
Entwicklung der Länder- und Kommunalhaushalte ein-
schließlich der Begrenzung der Nettoneuverschuldung. 2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der
Die Berichte werden bis Ende September des dem Gewerbesteuer der Gemeinden gemäß § 8 nach den
Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt und mit einer Grundbeträgen, die das Statistische Bundesamt
Stellungnahme der Bundesregierung im Finanzplanungs- zuletzt festgestellt hat, und nach ihren Aufkommen in
rat erörtert. dem Jahreszeitraum, der am 30. Juni des vorausge-
henden Jahres endet;
(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politi-
scher Führung erhalten nachstehende Länder jährlich fol- 3. die Einwohnerzahlen nach § 9 Abs. 1, die das Statisti-
gende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen: sche Bundesamt zum 30. Juni des Jahres festgestellt
hat, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht; sind diese
Berlin 43 460 000 Euro, nicht rechtzeitig verfügbar, die vom Statistischen Bun-
Brandenburg 55 220 000 Euro, desamt zuletzt festgestellten Einwohnerzahlen.
Bremen 60 332 000 Euro, § 14
Mecklenburg-Vorpommern 61 355 000 Euro, Zahlungsverkehr
Rheinland-Pfalz 46 016 000 Euro, zum Vollzug des Finanzausgleichs
Saarland 63 400 000 Euro, (1) Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichs-
jahres in der Weise abgewickelt, dass die Ablieferung des
Sachsen 25 565 000 Euro,
Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden ver-
Sachsen-Anhalt 52 663 000 Euro, walteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder
Schleswig-Holstein 53 174 000 Euro, ermäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der
Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und nach der
Thüringen 55 731 000 Euro. vorläufigen Bemessung der Ausgleichsbeiträge und der
Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Vorausset- Ausgleichszuweisungen im Finanzausgleich nach § 10
zungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, unter den Ländern zu verrechnen sind. Soweit der
erstmals im Jahr 2008, im Hinblick auf die Vergabe im Anspruch eines Landes aus diesen Verrechnungen durch
jeweils übernächsten Jahr. den Bundesanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt
wird, überweist das Bundesministerium der Finanzen die-
(5) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind
sem Land den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Aus-
abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haus-
gleichsanspruchs in monatlichen Teilbeträgen. Soweit die
haltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15
Verpflichtung eines Landes aus diesen Verrechnungen
Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei
über dem Aufkommen der von Landesfinanzbehörden
den Einnahmen darzustellen.
verwalteten Umsatzsteuer liegt, ist der darüber liegende
Teil von dem Land dem Bundesministerium der Finanzen
Vierter Abschnitt in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen.
Vollzug und Abrechnung (2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehör-
der Umsatzsteuerverteilung, den verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Länder
des Finanzausgleichs und nach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen Teilbe-
der Bundesergänzungszuweisungen trägen überwiesen.
(3) Die Differenzen der vorläufigen Ergänzungsanteile,
§ 12 Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge nach
§ 13 zu den auf der Grundlage der tatsächlichen Entwick-
Feststellung der Ausgleichszahlungen lung der Bemessungsgrundlagen bestimmten Ergän-
Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf zungsanteilen, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichs-
des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderan- beiträgen des Ausgleichsjahres werden vierteljährlich vor-
teile an der Umsatzsteuer nach § 2 und die endgültige läufig abgerechnet.
3960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der ihre sachliche Richtigkeit von der obersten Rechnungs-
Finanzen jährlich in einer Rechtsverordnung, die der prüfungsbehörde des Landes bestätigen zu lassen.
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§ 19
§ 15
Vollzug und Abrechnung der
Endgültige Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2005
Abrechnung des Finanzausgleichs
Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuer-
Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den verteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergän-
endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden zungszuweisungen für die vor dem 1. Januar 2005 liegen-
durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkraft- den Ausgleichsjahre findet das Gesetz über den Finanz-
treten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig ausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993
werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für (BGBl. I S. 944, 977) in der am 31. Dezember des je-
den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen. weiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin
Anwendung.
§ 16
§ 20
Zahlungsverkehr zum
Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen Geltungsdauer
(1) Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019
Abs. 2 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und außer Kraft.
15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der
Finanzkraftverhältnisse des jeweils vorhergehenden
Abrechnungszeitraums entrichtet. Gleichzeitig werden die Artikel 6
mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zah- Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
lungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge
verrechnet. Für die endgültige Abrechnung der Bundes- Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der
ergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend. Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBI. I S. 482) wird
wie folgt geändert:
(2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11
Abs. 3 und 4 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am
1. In § 5e Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15a des
15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.
Finanzausgleichsgesetzes“ durch die Angabe „§ 17
des Finanzausgleichsgesetzes“ ersetzt.
§ 17
Vollzug der Verteilung 2. § 6 wird wie folgt geändert:
des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(1) Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen der
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden
verwalteten Umsatzsteuer und seine Verteilung nach Län- „Der Landesvervielfältiger nach Satz 4 wird
dern nach den §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreform- ab dem Jahr 2020 um 29 Vomhundertpunkte
gesetzes werden beim Bundesministerium der Finanzen abgesenkt.“
jeweils nach Ablauf eines Monats berechnet. Der Gemein- bb) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
deanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Angabe „Satz 9“ ersetzt.
Einfuhrumsatzsteuer wird den Ländern zusammen mit
dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 in monatlichen Teilbeträgen überwiesen. Dabei aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
wird er dergestalt länderweise verteilt, dass bei dem ein-
„Zur Mitfinanzierung der Belastungen, die den
zelnen Land zusammen mit dem Gemeindeanteil an der
Ländern im Zusammenhang mit der Neurege-
durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer
lung der Finanzierung des Fonds „Deutsche
der insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil
Einheit“ verbleiben, wird der Landesvervielfälti-
erreicht wird. Ist der Gemeindeanteil an der durch Landes-
ger nach Absatz 3 Satz 4 bis einschließlich dem
finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer bei dem einzel-
Jahr 2019 um eine Erhöhungszahl angehoben.“
nen Land höher als der seinen Gemeinden insgesamt
zustehende Anteil an der Umsatzsteuer, wird der darüber bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 ein-
hinausgehende Betrag mit dem Anteil des Landes an der gefügt:
Einfuhrumsatzsteuer verrechnet. „Die fortwirkende Belastung nach Satz 1
(2) Näheres kann das Bundesministerium der Finanzen beträgt jährlich 2 582 024 000 Euro. Sie wird
durch Rechtsverordnung bestimmen, die der Zustimmung den einzelnen Ländern des Bundesgebietes
des Bundesrates bedarf. mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebietes in dem Verhält-
§ 18 nis zugeordnet, das ihren Anteilen an den
Leistungen nach § 1 Abs. 2 des Finanzaus-
Auskunftspflicht gleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2004
Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem geltenden Fassung für das Jahr 2004 ent-
Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung spricht. Die Erhöhungs- und Ermäßigungsbe-
dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und träge nach § 1 Abs. 3 des Finanzausgleichs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3961
gesetzes in der am 31. Dezember 2004 gelten- zuletzt geändert durch § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom
den Fassung bleiben dabei unberücksichtigt.“ 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geän-
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5 und wie folgt dert:
geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „der nach Satz 1 zu erbringenden
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Länderleistungen“ werden ersetzt durch die
Wörter „des Betrages nach Satz 2“. „(1) Der Fonds erhält bis zum 31. Dezember 2004
Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur
dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
Abdeckung seiner Schuldendienstverpflichtun-
„Werden die Länder zu Ausgleichsleistungen gen.“
nach § 6b des Gesetzes über die Errichtung
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
eines Fonds „Deutsche Einheit“ herangezogen,
ist zur Beteiligung der Gemeinden die aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Erhöhungszahl im Jahr 2020 so festzusetzen, „Abweichend von Absatz 2 Satz 1 betragen
dass das Mehraufkommen der Umlage 50 vom die Zuschüsse nach Absatz 1 in den Jahren
Hundert der Finanzierungsbeteiligung der 1998 bis 2001 jeweils 6,8 vom Hundert der
Gemeinden in Höhe von bundesdurchschnitt- vom Fonds bis zum Ende des Vorjahres insge-
lich rund 40 vom Hundert der Ausgleichs- samt in Anspruch genommenen Krediter-
leistungen entspricht.“ mächtigungen nach § 5 Abs. 1, im Jahr 2002
2 462 381 699,84 Euro, im Jahr 2003
2 268 090 784,99 Euro und im Jahr 2004
Artikel 7
2 254 797 196,08 Euro.“
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes bb) In Satz 2 wird die Jahresangabe „2003“ durch
Nach § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom die Jahresangabe „2004“ ersetzt.
19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Arti- c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
kel 112 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, wird folgender § 51a einge- Nach der Jahresangabe „1995“ werden die Wörter
fügt: „befristet bis 31. Dezember 2004“ eingefügt.
„§ 51a d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Einhaltung der Haushaltsdisziplin „(6) Die Erstattungen der Länder nach Absatz 5
im Rahmen der Europäischen vermindern sich in den Jahren 1998 um
Wirtschafts- und Währungsunion 932 596 391,30 Euro, 1999 um 854 880 025,36
(1) Bund und Länder kommen ihrer Verantwortung zur Euro, 2000 um 777 163 659,42 Euro, 2001 um
Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrages 932 596 391,30 Euro, 2002 um 1 317 190 144,34
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Euro, 2003 um 1 294 591 043,19 Euro und 2004 um
europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes nach 1 431 361 621,41 Euro.“
und streben eine Rückführung der Nettoneuverschuldung
mit dem Ziel ausgeglichener Haushalte an. 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
(2) Der Finanzplanungsrat gibt unter Berücksichtigung „§ 6a
der volks- und finanzwirtschaftlichen Faktoren Empfeh- Eingliederung der Verbind-
lungen zur Haushaltsdisziplin, insbesondere zu einer lichkeiten des Fonds in Bundesschuld
gemeinsamen Ausgabenlinie im Sinne des § 4 Abs. 3 Der Bund übernimmt ab 1. Januar 2005 als Mit-
des Maßstäbegesetzes. Der Finanzplanungsrat erörtert schuldner die Verbindlichkeiten des Fonds; im Innen-
auf dieser Grundlage die Vereinbarkeit der Haushalts- verhältnis zu dem Fonds ist der Bund alleiniger Schuld-
entwicklung, insbesondere der Ausgaben und der Finan- ner.“
zierungssalden von Bund und Ländern einschließlich ihrer
Gemeinden und Gemeindeverbände, mit den Bestim- 3. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
mungen in Artikel 104 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen „§ 6b
Stabilitäts- und Wachstumspaktes. Abrechnung nach Ablauf des Jahres 2019
(3) Entspricht die Haushaltsdisziplin der Gebietskörper- (1) Die Länder leisten einen Ausgleich an den Bund,
schaften nicht hinreichend den Vorgaben nach den Ab- wenn der nach Maßgabe des Absatzes 3 ermittelte
sätzen 1 und 2, erörtert der Finanzplanungsrat die Gründe Betrag für die Schulden des Fonds am 31. Dezember
und gibt Empfehlungen zur Wiederherstellung der Haus- 2019 den Referenzbetrag von 6 544 536 079,31 Euro
haltsdisziplin.“ überschreitet. Der Ausgleich der Länder wird auf 53,3
vom Hundert des den Referenzbetrag übersteigenden
Artikel 8 Betrags festgelegt. Satz 1 gilt nicht für das in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
Änderung des
Gesetzes über die Errichtung (2) Der Ausgleich der Länder nach Absatz 1 wird auf
eines Fonds „Deutsche Einheit“ die einzelnen Länder im Verhältnis der Summe ihrer
Erstattungen zum Fonds in den Jahren 2002, 2003 und
Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Deutsche 2004 festgesetzt und ist dem Bund innerhalb von
Einheit“ vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533), sechs Monaten nach einer vom Bundesministerium
3962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
der Finanzen durchzuführenden Rechnungslegung zu Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2019 Finanzhilfen für
erstatten. Die nach § 1 Abs. 3 des Finanzausgleichsge- besonders bedeutsame Investitionen im Bereich der See-
setzes für das jeweilige Ausgleichsjahr geltenden häfen, insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung
Erhöhungs- und Ermäßigungsbeträge bleiben dabei der wirtschaftlichen Infrastruktur von Seehäfen wie den
unberücksichtigt. Bau oder Ausbau von Hafenanlagen, von Verkehrswegen
(3) Der Betrag für die Schulden des Fonds nach und öffentlichen Verkehrsflächen, in Höhe von jährlich ins-
Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ermitteln: gesamt 38 346 000 Euro.
(2) Von dem Jahresbetrag nach Absatz 1 erhalten die
1. Den Ausgangsbetrag bilden die Schulden des
Länder
Fonds am 31. Dezember 2004. Für alle folgenden
Jahre bis einschließlich 2019 ist nach den Ziffern 2 Bremen 10 737 000 Euro,
bis 6 zu verfahren. Hamburg 20 963 000 Euro,
2. Der Schuldenstand zum Jahresende wird als Diffe- Mecklenburg-Vorpommern 2 556 000 Euro,
renz zwischen dem Schuldenstand zum Ende des
vorangegangenen Jahres abzüglich der Nettotil- Niedersachsen 2 045 000 Euro,
gungen des jeweils laufenden Jahres ermittelt. Schleswig-Holstein 2 045 000 Euro.
3. Die jährlich anzusetzenden Nettotilgungen werden
ermittelt als Differenz zwischen den jährlichen §2
Beträgen nach Ziffer 4 und den jeweils anzusetzen-
den Zinsleistungen nach Ziffer 5. Übersteigen die (1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hun-
Zinsleistungen nach Ziffer 5 den in Ziffer 4 festge- dert der förderungsfähigen Ausgaben.
legten Betrag, so wird unterstellt, dass die Differenz (2) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Bun-
rechnerisch durch Nettokreditaufnahme ausgegli- desmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen
chen wird. werden.
4. Für die Summe aus Zins- und Nettotilgungsleistun-
gen sind jährliche Beträge von 3 581 088 335,90 §3
Euro zugrunde zu legen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung die-
5. Die jährlichen Zinsleistungen ergeben sich, indem ses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung
der nach Ziffer 2 ermittelte Jahresendwert der geregelt.
Schulden des vorangegangenen Jahres mit dem
Zinssatz nach Ziffer 6 multipliziert und durch 100
geteilt wird. Artikel 10
6. Der jeweils anzusetzende Zinssatz wird errechnet, Änderung
indem die tatsächlichen Zinsausgaben des Bundes des Körperschaftsteuergesetzes
für die gesamte Bundesschuld (einschließlich des
Fonds) eines jeden Jahres durch die gesamte zum Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Ende des jeweiligen vorangegangenen Jahres aus- Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
gewiesene Bundesschuld (einschließlich des zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
Fonds) geteilt und mit 100 multipliziert wird. 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geän-
Die Ermittlung des Betrages wird den Ländern jährlich dert:
vom Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt.“
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
4. Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt: „(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem
„§ 11 zu versteuernden Einkommen.“
Auflösung des Fonds
2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Mit Ablauf des Jahres 2019 wird der Fonds aufge-
löst. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des „Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
Fonds gehen auf den Bund über.“ anstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft
der Veranstaltung von Werbesendungen 16 vom Hun-
dert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset-
zes) aus Werbesendungen.“
Artikel 9
Gesetz 3. § 23 Abs. 3 wird aufgehoben.
über Finanzhilfen des Bundes nach
Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die 4. In § 34 wird folgender Absatz 3b eingefügt:
Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
„(3b) § 8 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Veranla-
Vorpommern, Niedersachsen sowie gungszeitraum 2001 anzuwenden. § 23 Abs. 6 in der
Schleswig-Holstein für Seehäfen Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des
§1 Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert
(1) Der Bund gewährt den Ländern Bremen, Hamburg, worden ist, ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie 2000 anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3963
Artikel 11 „(3) § 7 Satz 2 gilt erstmals für den Erhebungszeit-
raum 2001. § 6 Satz 2 und § 11 Abs. 4 in der Fassung
Änderung des Gewerbesteuergesetzes der Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt- S. 1010, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom sind letztmals für den Erhebungszeitraum 2000 anzu-
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geän- wenden.“
dert:
1. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 12
„Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermit- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
telte Gewinn und das nach § 8 Abs.1 Satz 2 des Kör-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
perschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten
1. Januar 2002 in Kraft.
als Gewerbeertrag nach Satz 1.“
(2) Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7 und Artikel 9 treten am
3. § 11 Abs. 4 wird aufgehoben. 1. Januar 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz über
den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom
4. In § 36 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange- 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch
fügt: Artikel 1 dieses Gesetzes, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002
(Haushaltsgesetz 2002)
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufen-
§1 den Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung
der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsände-
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-
rungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens
haltsplan für das Haushaltsjahr 2002 wird in Einnahmen
20 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchst-
und Ausgaben auf 247 500 000 000 Euro festgestellt.
grenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet,
die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen ver-
§2 ringern oder ganz ausschließen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
(7) Der Bund wird ermächtigt, die aufgenommenen und
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr
im Haushaltsjahr 2002 fällig werdenden Kredite
2002 Kredite bis zur Höhe von 21 065 226 000 Euro auf-
zunehmen. – des Fonds Deutsche Einheit bis zur Höhe von
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die 11 000 000 000 Euro
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2002 fällig – des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan- 3 050 000 000 Euro
zierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als
Einnahmen des Bundes bei Kapitel 6004 Titel 133 02 aus eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mitzuüber-
Dividenden und Aktienverkäufen aus den Unternehmen nehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungs-
nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer leistungen für diese Schulden. Die vom Bund über-
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche nommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach
Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) Absatz 2 zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme
zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden, der Schulden erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschluss-
soweit diese Einnahmen nicht zur Deckung des Bedarfs finanzierung der mitübernommenen Kredite in Anspruch
des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommu- nehmen. Insoweit wird das jeweilige Sondervermögen
nikation e.V. benötigt werden. Sie vermindern die Ermäch- Mitschuldner entsprechend dem Kreditanteil, der zur
tigung nach Satz 1. Für Einnahmen nach Kapitel 6002 Anschlussfinanzierung seiner vom Bund mitübernom-
Titel 133 01 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Bei menen Kredite dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das
Einnahmen nach den Sätzen 2 und 4 können Maßnahmen jeweilige Sondervermögen die Zins- und Tilgungsleistun-
nach § 60 Absatz 2 BHO ergriffen werden. gen sowie weitere Kreditkosten für die ihm zuzurechnen-
den Kreditanteile. Bei Tilgung der gemeinsam aufgenom-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- menen Kredite darf der Bund den erhöhten Kreditrahmen,
mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf der durch die Beteiligung von Sondervermögen entsteht,
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres nur für weitere gemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch
Kredite bis zur Höhe von vier vom Hundert des in § 1 fest- nehmen.
gestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres (8) Der Bund wird ermächtigt, die im folgenden Haus-
anzurechnen. haltsjahr fällig werdenden Kredite des Fonds Deutsche
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren Einheit und des ERP-Sondervermögens zum Zwecke
der Nettobetrag anzurechnen. einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden
in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe der in § 2 Abs. 7
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- genannten Beträge mitzuübernehmen, wenn bis zum
tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege Beginn des folgenden Haushaltsjahres noch kein neues
der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Be- Haushaltsgesetz in Kraft getreten ist. Die so in Anspruch
trages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobliga- genommene Kreditermächtigung wird auf die Kredit-
tionen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, ermächtigung für die gemeinsame Kreditaufnahme des
dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundes- folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
anzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der
Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Das (9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in
Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Höhe der über 1/2 vom Hundert des in § 1 festgelegten
Eigenbestände aufzubauen und zu halten und sie in Form Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18
der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie zum Zwecke Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haus-
der Marktpflege im Rahmen der Kreditermächtigungen haltsjahr 2002 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf
der Absätze 1, 2 Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu ver- der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
kaufen. schen Bundestages.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3965
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- §6
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-
Kreditfinanzierung Verträge gemäß Absatz 6 in dem in gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen
dieser Vorschrift bestimmten Umfang abzuschließen. Die bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
so in Anspruch genommene Ermächtigung wird auf die Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. Durchführung von Pilotvorhaben pauschale Abweichun-
gen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den
Titeln der Gruppe 425 unter der Bedingung zulassen, dass
§3
dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, um mindestens fünf vom Hundert gemindert werden.
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-
Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. men den Ausgaben bei folgenden Titeln – einschließlich
Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rück- der entsprechenden Titel in Titelgruppen – zu:
kauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom 1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 09 aus
Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen Personalkostenzuschüssen für die berufliche Ein-
werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge gliederung Behinderter und Schwerbehinderter sowie
anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-
Haushaltsgesetze aufgenommen sind. nahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmer
sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Alters-
teilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in
§4 seiner jeweils geltenden Fassung,
Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatz-
dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 6003 Tit. 624 01) gemäß leistungen Dritter,
§ 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um
Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 Erstattungen und Beiträge Dritter handelt,
(BGBl. I S. 1882), das durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes 4. Titel 553 04 im Kapitel 1415 und Titel 514 02 im Ka-
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857, 1870) geändert pitel 1417 aus Schadenersatzleistungen Dritter inso-
worden ist, zu. Sie vermindern die Ermächtigung nach weit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie
§ 2 Abs. 2. aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an
andere Bedarfsträger,
§5 5. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten
(1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten Preisnachlässen.
Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts (3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus
sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung
keine andere Regelung getroffen ist. Behinderter und Schwerbehinderter zur Verstärkung der
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegen- Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
seitig deckungsfähig: (4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel
im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
der Gruppe 411,
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im
2. Ausgaben bei den Titeln 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.
519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene
543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software
der Titelgruppen 55 und 56 sowie Titel 532 55, 532 56 ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
und 546 88, (5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
3. Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711, Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:
4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs-
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511
(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung der Num- bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels an-
mern 1 bis 4 des Absatzes 2 dürfen zusätzliche Ausgaben ordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die
bis zur Höhe von jeweils 20 vom Hundert der Summe Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom
dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Ab- Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich
satz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben zweckmäßig erscheint.
geleistet werden.
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
(4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-
der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2 sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass
Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind über- Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517
tragbar. sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 bis zur
Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Haupt-
Finanzen. gruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
3966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder
der entsprechenden Titel in den Titelgruppen – können außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusam-
gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der mentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;
Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außer-
werden. planmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in
(6) Die Ausgaben der Titelgruppe 55 werden in Höhe Satz 1 bis 3 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor
von 1,5 vom Hundert gesperrt. Einsparungen dienen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem
Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 0602 Titel 532 08. Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden
Finanzen. Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (3) Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungs-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses ermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushalts-
des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 ordnung entsprechend anzuwenden.
die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der
Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 §8
sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls
dies auf Grund später eingetretener Umstände wirt- (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
schaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-
auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Ein- eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle
Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungs- Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder
fähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von
der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Ver- dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundes-
besserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streit- ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundes-
kräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben ministerium der Finanzen hat vor der Aufhebung der
geleistet werden müssen. Sperre die Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwen-
(8) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat- dung des Bundes den Betrag von 1 000 000 Euro im Haus-
tungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch- haltsjahr überschreitet.
nahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn – Berlin den
Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-
obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusam- werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Be-
menhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn – Berlin schäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeit-
den Ausgaben zu. nehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günsti-
(9) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen geren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Ver- Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Ent-
stärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,
Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(10) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen
dass Vorschriften, Entscheidungen der Bundesgerichte zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
sowie Patentinformationsprodukte in elektronischer Form (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
(z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen er- Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
mäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können. des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-
§7 gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-
sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundes- Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die
haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der
Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzel- entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.
fall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Er- Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundes-
füllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von ministeriums der Finanzen. Für die Fälle der Bewilligung
50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des von Altersteilzeit sowie von unvorhergesehenen und tarif-
Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsaus- rechtlich unabweisbaren Höhergruppierungsansprüchen
schuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung kann das Bundesministerium der Finanzen seine Be-
vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine fugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
Ausnahme geboten ist. Satz 1 gilt nach Maßgabe der Haushaltsvermerke zu
(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundes- den Stellenplänen nicht für die Deutsche Forschungs-
haushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. gemeinschaft e.V. (DFG), die Max-Planck-Gesellschaft zur
Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflich- Förderung der Wissenschaften e.V. (MPG) und die For-
tungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in schungszentren der Hermann von Helmholtz-Gemein-
einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf schaft (HGF-Zentren). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder die Wismut GmbH, die Lausitzer und Mitteldeutsche Berg-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3967
bau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), die Gesell- bisher ungedeckte Forderungen übernommen
schaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-
Bergwerksbetrieben mbH (GVV) und die Energiewerke maßnahmen nicht durchgeführt werden können;
Nord GmbH (EWN). Bei der Bundesanstalt für ver- 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
einigungsbedingte Sonderaufgaben und der VK Service rungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, wenn
Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommu- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
nalisierung mbH werden die Stellen gemäß eigenen Land, in dem die Direktinvestition vorgenommen wird,
Vergütungssystemen ausgewiesen. Die auf die einzelnen eine Vereinbarung über die Behandlung von Direkt-
Vergütungsgruppen entfallenden Stellen sind bezüglich investitionen besteht oder, solange dies nicht der Fall
Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des Haushaltsver- ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden Landes
merks zum Stellenplan verbindlich. oder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der
Direktinvestition gewährleistet erscheint. Die Gewähr-
§9 leistungen werden nach Richtlinien übernommen, die
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun- Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswär-
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 tigen Amt festlegt;
gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen
nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. 4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für
Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Euro-
stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. päischen Gemeinschaft;
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, 5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. gung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich-
neten Kapital des Europäischen Investitionsfonds;
§ 10 6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch
förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finan-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden
mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-
leistungen zu übernehmen
rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus- lung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
von Kreditgebern für Kredite an ausländische Technologie und dem Auswärtigen Amt festlegt und
Schuldner, auch in Form von Rückversicherungen der Genehmigung des Haushaltsausschusses des
gegenüber anderen staatlichen Exportversicherern, Deutschen Bundestages bedürfen.
soweit entsprechende Rückversicherungsabkom-
men bestehen. Die Gewährleistungen werden nach (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-
Richtlinien übernommen, die das Bundesministe- satz 1 Nr. 1 wird auf 117 600 000 000 Euro, der Höchst-
rium für Wirtschaft und Technologie im Einver- betrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, auf insgesamt 40 000 000 000 Euro und der Höchst-
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam- betrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 6 auf
menarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen 1 740 000 000 Euro festgesetzt.
Amt festlegt; (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch- für Ausführer und Investoren im Inland sowie für Kredit-
führung ein besonderes staatliches Interesse der geber, soweit sie deren Geschäfte oder Projekte finan-
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten zieren und bei denen keine Zweifel an einer ordnungs-
von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für gemäßen Durchführung der betreffenden Kreditverträge
Kredite an ausländische Schuldner; bestehen.
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a § 11
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaf- Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
ten, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem
für bisher ungedeckte Forderungen übernommen Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 6 650 000 000 Euro zu
werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaß- übernehmen.
nahmen nicht durchgeführt werden können;
§ 12
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies
der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
dient oder im besonderen staatlichen Interesse der Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
Bundesrepublik Deutschland liegt; bis zur Höhe von 78 000 000 000 Euro zu übernehmen
b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
können die Selbstbeteiligungen nachträglich er- nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-
mäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für besteht;
3968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
2. zur Förderung des Verkehrswesens; sonen, die von der Gesellschaft für Außenhandels-
3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung informationen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirt-
von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun- schaftlichem Informationsmaterial ins Ausland ent-
gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung sandt werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den
nicht möglich ist; Zollbehörden des Aufnahmestaates im Zusammen-
hang mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie
4. a) zur Förderung des Wohnungsbaus, einschließlich für ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behör-
des erstmaligen Erwerbs von Wohnraum innerhalb den und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies
von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb), gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen
insbesondere im Rahmen der sozialen Wohnraum- Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen
förderung, Interesse des Bundes liegt;
b) zur Förderung der Modernisierung sowie zur För- 14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen-
derung der Instandsetzung von Wohnraum in den dungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus-
neuen Ländern bis zum 31. Dezember 2008, stellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur
c) zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohn- Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-
raums zur Selbstnutzung; leihern;
5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied- 15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe Gesundheitswesen;
von Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren
Nr. 2 des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.
(BGBl. I S. 1421), das durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geändert § 13
worden ist);
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts- im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundes-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- republik Deutschland an der Europäischen Investitions-
derungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten bank, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom Entwicklung (Weltbank), der Europäischen Bank für
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden Wiederaufhau und Entwicklung, der Afrikanischen, der
ist; Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen
7. zur Förderung der Fischwirtschaft; Entwicklungsbank, der Entwicklungsbank des Europa-
rates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-
der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewähr-
nahmter deutscher Auslandsvermögen;
leistungen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungs-
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der kapital) oder Garantien bis zur Höhe von 46 550 000 000
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus- Euro zu übernehmen.
händigung von Schuldverschreibungen nach § 252
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung § 14
der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 1 des Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistun-
Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422) gen für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis
geändert worden ist; zu einer Höhe von 1 550 000 000 Euro zu übernehmen.
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft- Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind aus Ka-
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten pitel 0820 zu leisten.
ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom-
gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan- § 15
genen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch
eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden in ausländischer Währung übernommen werden; sie
wird; sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden
11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.
Bundesministerium der Finanzen beauftragte Kredit-
institut im Zusammenhang mit der Gewährung von § 16
Kapitalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden
nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechen-
27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das durch Artikel 2 des den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 2001 ange-
Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910) geändert rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen
worden ist, aufnimmt; werden kann oder soweit er in Anspruch genommen wor-
12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut- erlangt hat.
schen Steinkohlenbergbaugebiete; (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
oder vermittelt werden, sowie zugunsten von Per- Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3969
anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder dungsgruppe B 3 zusätzlich auszubringen, wenn hierfür
bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedi-
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. gendes Bedürfnis besteht.
(3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr Stellung nehmen.
anzurechnen. (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
(4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Soweit Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen
Vorschriften verwendet werden. Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne
von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- des Bundes oder vom Bund institutionell geförderten
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach den §§ 10 Zuwendungsempfängern übernommen werden, für die
bis 14 bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in die- Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht aus-
sen Vorschriften bestimmten Ermächtigungsrahmens mit gebracht sind und bei denen ein Personalüberhang
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen besteht, gilt Satz 1 als erfüllt, wenn die Finanzierung der
Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer
der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Aus- sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten
nahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer
ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. Stelle führt.
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
§ 17
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-
Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick- gruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend“
lung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der (kw) oder „künftig umzuwandeln“ (ku) versehen sind, nicht
Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs- zu berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der kw-Vermerk
bank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den
Entwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe“. Satz 1 gilt ent-
und der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die sprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-
Beteiligung an der Auffüllung der Mittel der Internationa- grenzen für den Anteil der Planstellen der Beförderungs-
len Entwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen ämter.
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
seines Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des tigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen
Sonderfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter- kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-
amerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine
die Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
und am Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1
über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der
den Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421)
den Zuschuss zum multilateralen Sicherheitsfonds für bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht
die Verbesserung der Sicherheit von Kernkraftwerken erreicht ist. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus
sowjetischer Bauart einschließlich des Aktionsprogramms der Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht
Tschernobyl sowie der Sanierung des Sarkophags in wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt wird oder
Tschernobyl bei der Europäischen Bank für Wiederaufhau wenn die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
und Entwicklung sowie freiwillige Beiträge zum Gemein- Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle
samen Fonds für Rohstoffe durch Hingabe von unverzins- den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für
lichen Schuldscheinen zu erbringen. Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die gemäß § 21 oder
auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer
§ 18 Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- tigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datums-
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen angabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig
Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende
sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder
Erhöhungsbetrages zu verpflichten. Vergütungsgruppe weg.
§ 19 § 20
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- (1) Für planmäßige Beamte, die
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des 1. nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2
Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach § 7 des
Stellen sowie Planstellen für Soldaten oberhalb Besol- Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996
3970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
(BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder
ein Jahr beurlaubt werden des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert
oder worden ist.
2. nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983), tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden
die durch Artikel 29 des Gesetzes vom 30. November zu übertragen.
2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, min-
destens ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungs- § 21
urlaub in Anspruch nehmen oder (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
3. im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach mächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein
Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden oder unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten
wiederzubesetzen, dessen bisheriger Inhaber
4. nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) unter Wegfall 1. für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten
der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit des der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-
Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt aufgaben nach § 123a des Beamtenrechtsrahmen-
werden, gesetzes zugewiesen wird,
gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle 2. gemäß § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem
der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Land als Richter kraft Auftrags verwendet werden soll,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- 3. länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen
tigt, für planmäßige Beamte eine Leerstelle der bisherigen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge
Besoldungsgruppe auszubringen, wenn diese im dienst- verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung
lichen Interesse des Bundes mit Zustimmung der obersten vorbereitet werden soll.
Dienstbehörde zu einer Verwendung Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr des bis-
1. bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bun- herigen Dienstposteninhabers und in der Wertigkeit der
destages oder eines Landtages, Besoldungsgruppe des Beamten auszubringen, der als
Ersatzkraft dessen Funktion wahrnehmen soll. Über den
2. beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haus-
bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung haltsplan zu entscheiden.
oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
3. bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über- tigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamten Teilzeit-
staatlichen Einrichtung, beschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes
4. im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammen- bewilligt worden ist und ein unabweisbares Bedürfnis
arbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Ost- besteht, die Dienstposten dieser Beamten neu zu be-
europa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, setzen. Die Planstellen sind in einer um zwei Stufen ge-
für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des ringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der
Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas teilzeitbeschäftigten Beamten auszubringen. Die infolge
oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Block-
einer Auslandshandelskammer oder als Auslands- modells ausgebrachten Planstellen dürfen erst ab Beginn
korrespondent der Gesellschaft für Außenhandels- der Freistellungsphase in Anspruch genommen werden.
informationen (GfAI) Soweit zwingende dienstliche Regelungen dem entgegen-
stehen, kann das Bundesministerium der Finanzen be-
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr be-
züglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen
urlaubt oder versetzt werden und ein unabweisbares
Ausnahmen zulassen.
Bedürfnis besteht, ihre Planstelle neu zu besetzen. Über
den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Richter,
Haushaltsplan zu entscheiden. Soldaten und Angestellte.
(3) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
dienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden
in besonderen Fällen zulassen, dass nur jede zweite frei zu übertragen.
werdende Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in
Anspruch zu nehmen ist. § 22
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Richter, (1) Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit
Soldaten und Angestellte. Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden
der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder
(5) Werden planmäßige Bundesrichter an einem wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt
obersten Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bun- werden.
desverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundes-
(2) Die Planstelle eines Beamten im Sinne des Ab-
ministerium der Finanzen für diese Richter eine Leerstelle
satzes 1 mit einem höheren Beförderungsamt kann mit
der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen in
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- ein anderes Kapitel umgesetzt werden, wenn sonst die
tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum Weiterverwendung des Beamten bei der aufnehmenden
Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht Behörde nicht möglich ist. Die umgesetzte Planstelle
worden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf erhält den Vermerk „ku“. Gleichzeitig ist eine freie Plan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3971
stelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen. 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der
Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die nächste frei personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und
werdende Planstelle einer niedrigeren Besoldungs- wirtschaftlich umzusetzen.
gruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstelle
einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung.
Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen. § 24
Soweit an Soldaten Leistungsprämien und -zulagen
gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die
§ 23 darauf entfallenden Ausgaben innerhalb der Gruppe 423
(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts- der Kapitel 1401 und 1403 zu finanzieren.
ordnung können
1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen § 25
für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der (1) Im Haushaltsjahr 2002 sind bei der Bundesver-
Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet waltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan
worden sind, einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung kegelgerecht einzusparen.
der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe
S. 449, 863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeam-
einer obersten Dienstbehörde abgeordnet worden ten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminalamt,
sind, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungs-
3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben- dienst und beim Zollkriminalamt, sowie die Planstellen
rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit und Stellen des Rechts- und Konsulardienstes in den
dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und
anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach
den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen.
4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-
tung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaues (3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Plan-
in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres stellen und Stellen sowie Planstellen und Stellen mit
Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen einem kw-Vermerk sind bei den Berechnungen nach den
Dienstherrn abgeordnet worden sind, Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen.
5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesver- (4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden
waltungsamt abgeordnet worden sind, sowie mit Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen
Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-
Beamte, die zur Ausbildung an andere Behörden des sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-
Bundes oder der Länder abgeordnet worden sind, gütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und
Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der
6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen
für Soldaten, die vom Bundesministerium der Ver- innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis
teidigung in den Geschäftsbereich anderer oberster der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haus-
Bundesbehörden kommandiert worden sind, haltsplans 2002 orientieren. Dabei sind die obersten
7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesver-
des Bundesministeriums des Innern und Richter, waltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu
Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des berücksichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen
Bundesministeriums der Justiz, die wegen Abbaues wird ermächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten
von Personalüberhang mit dem Ziel der Versetzung zu Stellenkürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Aus-
einer anderen Behörde der Bundesverwaltung oder zu gleich in gleichwertigem Umfang durch den Wegfall
einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.
worden sind, sofern die aufnehmende Behörde spä- (5) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der
testens drei Monate nach Beginn der Abordnung eine Ressorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 2002
verbindliche Erklärung zur Übernahme des Richters, in Abgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug
Beamten oder Arbeitnehmers abgibt, 2002 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundes-
von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben ministerium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote
für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, für den betroffenen Bereich im Sinne von Absatz 4 Satz 3
im Falle der Nummer 7 höchstens für die Dauer von herabsetzen. Dabei muss der verbleibende Teil dieser
24 Monaten. Quote zusammen mit der eigenen Einsparung die volle
gesetzliche Quote im finanziellen Umfang deutlich über-
(2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts- steigen.
ordnung können bei Abordnung von Bediensteten deren
Personalausgaben bis zu drei Jahren von der abord- (6) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
nenden Verwaltung weitergezahlt werden, soweit dies 31. Dezember 2002 erbracht sein. Die betroffenen Plan-
erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich (7) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden
der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerun- Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-
gen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist
3972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besol- (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrecht-
dungsgruppe einzusparen. lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183)
(8) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein- ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit
sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann, einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mit-
weil bis zum Jahresende 2002 nicht genügend Planstellen flugmöglichkeit gleichsteht.
in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,
dass eine Planstelle der nächst höheren oder der nächst § 28
niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
für Stellen für Angestellte entsprechend. Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Anwendung
(9) Soweit die Einsparung nach § 25 des Haushalts- erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu
gesetzes 2001 im Haushaltsjahr 2001 mangels freier den Kapiteln 1004 und 6006 des Bundeshaushaltsplans
Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der
Haushaltsjahr 2002 nachzuholen. Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf
Grund der endgültigen Feststellungen von Haushalts-,
(10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Euro-
Finanzen. päischen Union erforderlich werden, vornehmen und
bekannt geben. Der Haushaltsausschuss des Deutschen
§ 26 Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in § 29
gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit
unabweisbares Bedürfnis besteht. nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf
5 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen
§ 27 darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanz-
mächtigt, dienstleistungsaufsicht ist auf 50 000 000 Euro begrenzt.
1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei-
werdender Planstellen und Stellen zu treffen, § 30
2. Leerstellen von einem Kapitel in ein anderes Kapitel Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-
umzusetzen, gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
3. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3
Bundespräsidialamtes und des Bundeskanzleramtes des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
bei konkretem Bedarf Planstellen bzw. Stellen mit (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
dem Vermerk „kw mit Ausscheiden des Planstellen-/ vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, für
Stelleninhabers, spätestens 31. Dezember 2005“ aus- Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an
zubringen Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
4. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr,
des Bundesrechnungshofes, denen ein Umzug nicht Bau- und Wohnungswesen zu verwenden.
zugemutet werden soll und die daher bei einer anderen
Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen, § 31
bei konkretem Bedarf Planstellen bzw. Stellen mit
dem Vermerk „kw mit Ausscheiden des Planstellen-/ Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des
Stelleninhabers, spätestens 31. Dezember 2005“ aus- Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-
zubringen und gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes
Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
5. Planstellen für Beamte, denen ein Umzug nicht zu- Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Auf-
gemutet werden soll und die daher bei einer anderen gaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen, nannten Gebiet.
unter gleichzeitiger Ausbringung eines Vermerks
„ku mit Ausscheiden des Planstelleninhabers“ an das § 32
bisherige Amt anzupassen,
§ 2 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und § 8
soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 31 gelten
Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des
Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch folgenden Haushaltsjahres weiter.
Behördenverlagerungen nach Bonn gemäß dem
Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918)
auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamt- § 33
konzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3973
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3975
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3976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3977
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3978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3979
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3980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3981
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3982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3983
Gesetz
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten
(Prostitutionsgesetz – ProstG)
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Änderung
des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geän-
Artikel 1 dert:
Gesetz 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 180a
zur Regelung der wie folgt gefasst:
Rechtsverhältnisse der Prostituierten
(Prostitutionsgesetz – ProstG) „§ 180a Ausbeutung von Prostituierten“.
2. § 180a wird wie folgt geändert:
§1
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbar-
tes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese „§ 180a
Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Glei- Ausbeutung von Prostituierten“.
che gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung
derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Ent- aa) Die Angabe „1.“ wird gestrichen.
gelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. bb) Nach den Wörtern „in persönlicher oder wirt-
schaftlicher Abhängigkeit gehalten werden“
§2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eige- cc) Nummer 2 wird aufgehoben.
nen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forde-
rung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen 3. § 181a Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nicht- „(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
erfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, ein- Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirt-
gewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwan- schaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person
des gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die
der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen Prostitutionsausübung der anderen Person durch Ver-
und Einreden ausgeschlossen. mittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick
darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Ein-
§3 zelfall hinausgehen.“
Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungs- Artikel 3
recht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme
einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungs- Inkrafttreten
rechts nicht entgegen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
3984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann