3858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
Gesetz
zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
(Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz –– UntStFG)
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates bb) In Buchstabe b werden nach den Wörtern
das folgende Gesetz beschlossen: „des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören“ die Wörter
„ , oder an einer Organgesellschaft im Sinne
der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuer-
Inhaltsübersicht Artikel
gesetzes“ eingefügt.
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 2
„Satz 3 gilt nicht, wenn
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 3
a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeich-
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 4
nete Vorgang später als sieben Jahre nach
Änderung des Außensteuergesetzes 5 dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlage- des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1
gesellschaften 6 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes,
Änderung des Gesetzes zur Reform der auf die der Erwerb der in Satz 3 bezeich-
gesetzlichen Rentenversicherung neten Anteile zurückzuführen ist, stattfin-
und zur Förderung eines kapitalgedeckten det, es sei denn, innerhalb des genannten
Altersvorsorgevermögens 7 Siebenjahreszeitraums wird ein Antrag auf
Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Versteuerung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals des Umwandlungssteuergesetzes gestellt
aus Gesellschaftsmitteln 8 oder
Änderung der Abgabenordnung 9 b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf
Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes 10 Grund eines Einbringungsvorgangs nach
Neufassung geänderter Gesetze 11 § 20 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 23 Abs. 4
des Umwandlungssteuergesetzes erwor-
Inkrafttreten 12
ben worden sind, es sei denn, die ein-
gebrachten Anteile sind unmittelbar oder
mittelbar auf eine Einbringung im Sinne
Artikel 1 des Buchstabens a innerhalb der dort
Änderung des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Frist zurückzuführen.“
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der b) Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 ein-
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), gefügt:
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- „41. a) Gewinnausschüttungen, soweit für das
zember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert: Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem
sie bezogen werden, oder für die voran-
1. § 3 wird wie folgt geändert: gegangenen sieben Kalenderjahre oder
Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung
a) Nummer 40 wird wie folgt geändert: an derselben ausländischen Gesellschaft
aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des
„des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören“ die Wörter Außensteuergesetzes) der Einkommen-
„ , oder an einer Organgesellschaft im Sinne steuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1
der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuer- und 2 des Außensteuergesetzes in der
gesetzes“ eingefügt. Fassung des Artikels 12 des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3859
vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das
nicht anzuwenden war und der Steuer- Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmer-
pflichtige dies nachweist; § 3c Abs. 2 gilt schaft und umgekehrt,
entsprechend; 2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder
b) Gewinne aus der Veräußerung eines Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem
Anteils an einer ausländischen Kapital- Sonderbetriebsvermögen eines Mitunterneh-
gesellschaft sowie aus deren Auflösung mers in das Gesamthandsvermögen derselben
oder Herabsetzung ihres Kapitals, soweit Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mit-
für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, unternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und
in dem sie bezogen werden, oder für die umgekehrt oder
vorangegangenen sieben Kalenderjahre 3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonder-
oder Wirtschaftsjahre aus einer Betei- betriebsvermögen verschiedener Mitunterneh-
ligung an derselben ausländischen Ge- mer derselben Mitunternehmerschaft
sellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10
Abs. 2 des Außensteuergesetzes) der übertragen wird. Wird das nach Satz 3 über-
Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 tragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist
Abs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes in veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf
der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert an-
vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) zusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung ent-
nicht anzuwenden war, der Steuerpflich- standenen stillen Reserven sind durch Erstellung
tige dies nachweist und der Hinzurech- einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Ge-
nungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil sellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist
zugeflossen ist. endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung
des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum,
Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung
Einkommensteuer unterlegen haben, erfolgt erfolgt ist. Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit
im Rahmen der gesonderten Feststellung in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körper-
nach § 18 des Außensteuergesetzes;“. schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder
2. § 3c Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.
Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der
„Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der
an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinn- Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung
ausschüttungen zurückzuführen sind.“ oder Vermögensmasse an dem übertragenen
Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittel-
3. § 6 wird wie folgt geändert: bar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich
erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.“
„(3) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb
unentgeltlich übertragen, so sind bei der Er- „Absatz 5 bleibt unberührt.“
mittlung des Gewinns des bisherigen Betriebs-
inhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter 4. § 6b wird wie folgt geändert:
mit den Werten anzusetzen, die sich nach den
a) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter „eines
Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben;
Betriebs des Steuerpflichtigen“ gestrichen.
dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme
einer natürlichen Person in ein bestehendes Ein- b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
zelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen „(10) Steuerpflichtige, die keine Körperschaften,
Übertragung eines Teils eines Mitunternehmer- Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
anteils auf eine natürliche Person. Satz 1 ist auch sind, können Gewinne aus der Veräußerung von
anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem
(Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin Betrag von 500 000 Euro im Wirtschaftsjahr der
zum Betriebsvermögen derselben Mitunterneh- Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirt-
merschaft gehören, nicht überträgt, sofern der schaftsjahren auf die Anschaffungskosten von neu
Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunter- angeschafften Anteilen an Kapitalgesellschaften
nehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens oder abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Der oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf
Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten die Anschaffungskosten von neu angeschafften
Werte gebunden.“ Gebäuden nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11 über-
b) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 durch fol- tragen. Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung
gende Sätze ersetzt: auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirt-
schaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis
„Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschafts- zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen
gut und nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b
1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten
Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betrags von den Anschaffungskosten für Gebäude
3860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ab- oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige
gezogen werden. Wird der Gewinn im Jahr der Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer
Veräußerung auf neu angeschaffte Anteile an übertragen, so sind bei der Ermittlung des
Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirt-
die Anschaffungskosten der neu erworbenen schaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich
Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Ver- nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung
äußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Re-
Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit serven sichergestellt ist; der übernehmende Mit-
§ 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrages. Absatz 2, unternehmer ist an diese Werte gebunden. Da-
Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie gegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang
Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden. Soweit rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit
Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschafts-
bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine güter übertragen worden sind, zum Buchwert
Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließ- übertragener Grund und Boden, übertragene
lich des nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b Gebäude oder andere übertragene wesentliche
in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach
Betrages bilden. Bei der Auflösung der Rücklage der Übertragung veräußert oder entnommen wer-
gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. Im Fall des den; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe
Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für
nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Ver- den Veranlagungszeitraum der Realteilung. Satz 2
bindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrag ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirt-
aufzulösen. Ist eine Rücklage am Schluss des vier- schaftsgüter übertragen werden, nicht anzu-
ten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs wenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar
noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personen-
gewinnerhöhend aufzulösen. Der Gewinn des vereinigung oder Vermögensmasse übertragen
Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der
wird, ist für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die gemeine Wert anzusetzen.“
Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des
nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in 6. § 17 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten auf-
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „wesentlich“
gelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. Für die
durch die Wörter „im Sinne von Satz 1“ ersetzt.
zum Gesamthandsvermögen von Personengesell-
schaften oder Gemeinschaften gehörenden An- b) Absatz 2 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt
teile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 gefasst:
bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaf- „b) die entgeltlich erworben worden sind und
ten und Gemeinschaften keine Körperschaften, nicht innerhalb der gesamten letzten fünf
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflich-
beteiligt sind. Die Sätze 1 bis 10 sind bei der Ver- tigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört
äußerung von einbringungsgeborenen Anteilen im haben. Dies gilt nicht für innerhalb der letzten
Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb
nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des zur Begründung einer Beteiligung des Steuer-
§ 3 Nr. 40 Satz 4 erfüllt sind.“ pflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
geführt hat oder die nach Begründung der
5. § 16 wird wie folgt geändert: Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: erworben worden sind.“
aa) In Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Eigenkapital
folgt gefasst: im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuer-
gesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird“
„2. des gesamten Anteils eines Gesellschaf- durch die Wörter „Beträge aus dem steuerlichen
ters, der als Unternehmer (Mitunter- Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körper-
nehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 schaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurück-
Abs.1 Satz 1 Nr. 2); gezahlt werden“ ersetzt.
„3. des gesamten Anteils eines persönlich
haftenden Gesellschafters einer Kom- 7. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
manditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1 a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nr. 3).“
„Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen,
bb) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt: soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft
„Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen
eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nr. 2 oder 3 Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körper-
erzielt werden, sind laufende Gewinne.“ schaftsteuergesetzes als verwendet gelten.“
b) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ersetzt: „2. Bezüge, die nach der Auflösung einer unbe-
„Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunter- schränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder
nehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3861
anfallen und die nicht in der Rückzahlung von 9. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
entsprechend. Gleiches gilt für Bezüge, die auf
Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach „1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
der Auflösung einer unbeschränkt steuer- und 2;“.
pflichtigen Körperschaft oder Personenver- b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
einigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und
die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 „Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nr. 40
Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
gelten.“ vorzunehmen.“
c) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
10. § 44 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der
Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, „(6) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt
Personenvereinigung oder Vermögensmasse die juristische Person des öffentlichen Rechts und
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körper- die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,
schaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüt- Personenvereinigung oder Vermögensmasse als
tungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art als
vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu Schuldner der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer
den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinn-
gehören; Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entspre- ausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirt-
chend; schaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt
der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht
10. a) Leistungen eines nicht von der Körper-
Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs; in den
schaftsteuer befreiten Betriebs gewerbli-
Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 am
cher Art im Sinne des § 4 des Körper-
Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung
schaftsteuergesetzes mit eigener Rechts-
und in den Fällen des § 21 Abs. 3 des Umwandlungs-
persönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüt-
steuergesetzes am Tag nach der Veräußerung. Die
tungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirt-
Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20
schaftlich vergleichbaren Einnahmen
Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirt-
führen; Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt ent-
schaftsjahrs. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend
sprechend;
anzuwenden. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet
. b) der nicht den Rücklagen zugeführte Ge- für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte
winn und verdeckte Gewinnausschüttun- Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im
gen eines nicht von der Körperschaftsteuer Sinne des § 21 Abs. 3 des Umwandlungssteuer-
befreiten Betriebs gewerblicher Art im gesetzes entfällt.“
Sinne des § 4 des Körperschaftsteuer-
gesetzes ohne eigene Rechtspersönlich-
keit, der den Gewinn durch Betriebsver- 11. § 44a wird wie folgt geändert:
mögensvergleich ermittelt oder Umsätze a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
einschließlich der steuerfreien Umsätze,
„Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapital-
ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8
erträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von
und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von
mehr als 260 000 Euro im Kalenderjahr
der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft
oder einen Gewinn von mehr als 25 000
bezieht.“
Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der
Gewinn im Sinne des § 21 Abs. 3 des b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Umwandlungssteuergesetzes. Die Auflö- „Absatz 4 gilt bei Kapitalerträgen im Sinne des
sung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a und 7b entsprechend.“
des Betriebs gewerblicher Art führt zu
einem Gewinn im Sinne des Satzes 1. Bei
dem Geschäft der Veranstaltung von Wer- 12. § 45a wird wie folgt geändert:
besendungen der inländischen öffentlich-
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei
gefügt:
Viertel des Einkommens im Sinne des § 8
Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuerge- „(5) Eine Ersatzbescheinigung darf nur aus-
setzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1. gestellt werden, wenn die Urschrift nach den
Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Angaben des Gläubigers abhanden gekommen
Geschäftbetrieben der von der Körper- oder vernichtet ist. Die Ersatzbescheinigung muss
schaftsteuer befreiten Körperschaften, als solche gekennzeichnet sein. Über die Ausstel-
Personenvereinigungen oder Vermögens- lung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller
massen entsprechend anzuwenden. Num- Aufzeichnungen zu führen.“
mer 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen
Absätze 6 und 7.
8. In § 35 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „von § 14“ c) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Zahl „4“ durch
durch die Angabe „der §§ 14, 17 oder 18“ ersetzt. die Zahl „5“ ersetzt.
3862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
d) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
aa) In Satz 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ S. 1433) und § 20 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des
ersetzt. Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3858) ist erstmals für Erträge anzuwen-
bb) In Satz 3 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ den, für die Satz 1 nicht gilt. § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der
ersetzt. Fassung des Gesetzes vom 7. September 1990
(BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. De-
13. § 52 wird wie folgt geändert: zember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versiche-
rungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. De-
a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein- zember 1973 abgeschlossen worden sind. § 20
gefügt: Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom
„(4b) § 3 Nr. 41 ist erstmals auf Gewinnausschüt- 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals
tungen oder Gewinne aus der Veräußerung eines auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwen-
Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft den, bei denen die Ansprüche nach dem 31. De-
sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung zember 1996 entgeltlich erworben worden sind.“
ihres Kapitals anzuwenden, wenn auf die Aus- f) Dem Absatz 37a wird folgender Satz angefügt:
schüttung oder auf die Gewinne aus der Ver-
äußerung § 3 Nr. 40 Buchstabe a, b, c und d des „§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 ist erstmals
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.“
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 g) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1433) anwendbar wäre.“
„(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Ge-
b) Absatz 16a wird wie folgt gefasst: setzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
„(16a) § 6 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in der Fassung des sind letztmals anzuwenden für Ausschüttungen,
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuer-
ist erstmals auf Übertragungsvorgänge nach dem gesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaft-
31. Dezember 2000 anzuwenden. § 6 Abs. 5 Satz 6 steuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des
in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Anteils- letztmals anzuwenden ist. Die §§ 43 bis 45c in
begründungen und Anteilserhöhungen nach dem der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
31. Dezember 2000 anzuwenden.“ 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wieder-
um geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
c) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18a ein- 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), sind auf
gefügt: Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht
„(18a) § 6b in der Fassung des Artikels 1 des Ge- gilt. § 44 Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001
nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen wer- anzuwenden. § 45d in der Fassung des Gesetzes
den. Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst-
vorgenommen worden sind, ist § 6b in der im Ver- mals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzu-
äußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter wenden.“
anzuwenden.“
d) Absatz 34 wird folgt geändert:
Artikel 2
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
Änderung des
„§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1999
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzu- Das Körperschaftsteuergesetz 1999 in der Fassung der
wenden, die nach dem 31. Dezember 2001 Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
erfolgen.“ zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge-
eingefügt: ändert:
„§ 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 in der Fassung des
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3858) ist erstmals auf Realteilungen nach a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
dem 31. Dezember 2000 anzuwenden.“ „Ermittlung des Einkommens
e) Absatz 36 wird wie folgt gefasst: bei Organschaft § 15“.
„(36) § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) „Nicht in das Nennkapital geleistete
ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für Einlagen § 27“.
die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes
nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergeset- c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
zes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes „Umwandlung von Rücklagen in
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals Nennkapital und Herabsetzung des
anzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung Nennkapitals § 28“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3863
d) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: Umwandlungssteuergesetzes oder auf einer
„Kapitalveränderungen bei Einbringung durch einen nicht von Absatz 2
Umwandlungen § 29“. begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in
Nummer 1 bezeichneten Frist beruhen.“
e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„Einlagen der Anteilseigner und Sonder-
ausweis § 39“. „(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1
aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft,
f) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: die bei der Ermittlung des Einkommens außer
„Umwandlung und Liquidation § 40“. Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Aus-
gaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen
werden dürfen.“
2. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„3. soweit § 34 Abs. 9, § 37 oder § 38 Abs. 2 an- „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort
zuwenden ist.“ genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminde-
rungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des
Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft
3. In § 8a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nicht steuer- zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Ver-
pflichtig“ durch die Wörter „nicht im Rahmen einer luste, soweit sie bei der Veräußerung oder Auf-
Veranlagung erfasst“ ersetzt. gabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im
Sinne des Absatzes 2 entfallen. Die Absätze 1 bis 5
gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb
4. § 8b wird wie folgt geändert: gewerblicher Art einer juristischen Person des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: öffentlichen Rechts über andere juristische Per-
„(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 sonen des öffentlichen Rechts zufließen, über die
und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergeset- sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Per-
zes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens sonenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt
außer Ansatz. Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen
auch Einnahmen aus der Veräußerung von Divi- eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden,
dendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im und damit in Zusammenhang stehende Gewinn-
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a minderungen entsprechend.“
des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen
aus der Abtretung von Dividendenansprüchen 5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-
Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.“
dische Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflich-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: tigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
„Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben mögensmasse aufgelöst oder ins Ausland verlegt
Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Vermögen der
einer Körperschaft oder Personenvereinigung, Betriebsstätte als Ganzes auf einen anderen über-
deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen tragen wird, es sei denn, die Übertragung erfolgt im
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buch- Ausland zu Buchwerten durch einen Vorgang, der
stabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft im
oder an einer Organgesellschaft im Sinne der Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vergleich-
§§ 14, 17 oder 18, aus der Auflösung oder der bar ist und das Besteuerungsrecht der Bundes-
Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem republik Deutschland geht nicht verloren. Unberührt
Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuer-
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts gesetzes.“
sowie Gewinne im Sinne des § 21 Abs. 2 des
Umwandlungssteuergesetzes außer Ansatz.“ 6. § 14 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 14
„(3) Gewinnminderungen, die im Zusammenhang Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, auf Aktien als Organgesellschaft
sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berück-
sichtigen.“ (1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäfts-
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: leitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch
„Satz 1 gilt nicht, einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291
Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an
1. wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen
später als sieben Jahre nach der Einbringung abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesell-
stattfindet, oder schaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt,
2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittel- dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzu-
bar auf einer Einbringung im Sinne des § 20 rechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
Abs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 des sind:
3864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft sehen, wenn jeder Gesellschafter der Personen-
vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununter- gesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält.
brochen in einem solchen Maße beteiligt sein, Der Personengesellschaft ist das Einkommen der
dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurech-
Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzi- nen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach
elle Eingliederung). Mittelbare Beteiligungen sind Absatz 1
zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder 1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an
vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirt-
Stimmrechte gewährt. schaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und
2. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuer- den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte
pflichtige natürliche Person oder eine nicht steuer- im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesell-
befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder schaft zusteht,
Vermögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäfts- 2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-
leitung im Inland oder eine Personengesellschaft schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununter-
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen- brochen besteht,
steuergesetzes mit Geschäftsleitung im Inland
sein. An der Personengesellschaft dürfen nur 3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personen-
Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie gesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis
entfallenden Teil des zuzurechnenden Einkom- zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des
mens im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und
Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer 4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist,
unterliegen. Sind ein oder mehrere Gesellschafter dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in
der Personengesellschaft beschränkt einkommen- der Geschäftsführung der Organgesellschaft
steuerpflichtig, so muss die Voraussetzung der tatsächlich durchgesetzt wird.“
Nummer 1 im Verhältnis zur Personengesellschaft
selbst erfüllt sein. Das Gleiche gilt, wenn an der 7. § 15 wird wie folgt gefasst:
Personengesellschaft eine oder mehrere Kör-
perschaften, Personenvereinigungen oder Ver- „§ 15
mögensmassen beteiligt sind, die ihre Geschäfts- Ermittlung
leitung nicht im Inland haben. des Einkommens bei Organschaft
3. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende Bei der Ermittlung des Einkommens der Organ-
des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für gesellschaft gilt abweichend von den allgemeinen
das Satz 1 erstmals angewendet werden soll, Vorschriften Folgendes:
auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis
1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkom-
zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirk-
mensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft
sam werden. Er muss während seiner gesamten
nicht zulässig.
Geltungsdauer durchgeführt werden. Eine vor-
zeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung 2. § 8b Abs. 1 bis 6 ist bei der Organgesellschaft
ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger
Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung oder Auf- zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder
hebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1
Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen
Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c
Wirtschaftsjahrs zurück. des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind
§ 8b dieses Gesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c
4. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung
Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinn- des Einkommens des Organträgers anzuwenden.“
rücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs)
mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen ein-
8. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „die Summe“ durch
stellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer
die Angabe „4/3“ ersetzt.
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
5. Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt 9. § 18 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bei der inländischen Besteuerung unberück-
sichtigt, soweit es in einem ausländischen Staat „Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren
im Rahmen einer der deutschen Besteuerung des ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches
Organträgers entsprechenden Besteuerung be- Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister
rücksichtigt wird. eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzu-
führen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft
(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter- den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die gemein- inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn
sam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der 1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der
Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum Zweigniederlassung abgeschlossen ist und
Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber 2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche
der Organgesellschaft zusammen, ist die Personen- Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweig-
gesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzu- niederlassung gehört.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3865
10. In § 26 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebe-
Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 8“ durch die Angabe „§ 34c nem Muster zu erteilen. Aus der Bescheinigung muss
Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7“ ersetzt. ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die
Leistung erbracht wird. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
11. § 27 wird wie folgt gefasst: sprechend, wenn anstelle eines inländischen Kredit-
instituts eine inländische Zweigniederlassung eines
„§ 27 der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das
Nicht in das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen
Nennkapital geleistete Einlagen die Leistung erbringt.
(1) Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesell- (5) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den
schaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Absätzen 3 und 4 nicht entspricht, haftet für die auf
Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu
besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) aus- Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Beschei-
zuweisen. Das steuerliche Einlagekonto ist aus- nigung durch ein inländisches Kreditinstitut oder
gehend von dem Bestand am Ende des voran- durch eine inländische Zweigniederlassung eines der
gegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- in § 53b Abs. 1 und 7 des Gesetzes über das Kredit-
und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben. wesen genannten Institute oder Unternehmen aus-
Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme zustellen, so haftet die Kapitalgesellschaft auch,
der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 wenn sie zum Zweck der Bescheinigung unrichtige
Abs. 2 Satz 2 mindern das steuerliche Einlagekonto Angaben macht.
nur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr (6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabfüh-
erbrachten Leistungen den auf den Schluss des rungen mindern das Einlagekonto einer Organgesell-
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten aus- schaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit
schüttbaren Gewinn übersteigt. Als ausschüttbarer haben. Eine Minderabführung liegt insbesondere vor,
Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital gemin- wenn Beträge aus dem Jahresüberschuss in die
derte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital Rücklagen eingestellt werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 4). Die
abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlage- Auflösung dieser Rücklagen führt zu einer Mehr-
kontos. Ist für die Leistung der Kapitalgesellschaft die abführung. Satz 1 gilt für andere Minderabführungen
Minderung des Einlagekontos bescheinigt worden, und Mehrabführungen entsprechend.
bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Ver-
wendung unverändert. (7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß
für andere Körperschaften und Personenvereinigun-
(2) Der unter Berücksichtigung der Zu- und Ab- gen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9
gänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des und 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren
steuerlichen Einlagekontos wird gesondert fest- können.“
gestellt. Der Bescheid über die gesonderte Fest-
stellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid
über die gesonderte Feststellung zum folgenden 12. § 28 wird wie folgt gefasst:
Feststellungszeitpunkt. Kapitalgesellschaften haben „§ 28
auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen
zur gesonderten Feststellung von Besteuerungs- Umwandlung
grundlagen abzugeben. Die Erklärungen sind von den von Rücklagen in Nennkapital
in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen und Herabsetzung des Nennkapitals
eigenhändig zu unterschreiben. (1) Wird das Nennkapital durch Umwandlung von
(3) Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des
Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen
Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu Rücklagen umgewandelt. Maßgeblich ist dabei der
berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende
Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss
vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: des Wirtschaftsjahrs der Rücklagenumwandlung.
Enthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm durch
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Aus-
2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche nahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammen-
Einlagekonto gemindert wurde, den Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese
Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und
3. den Zahlungstag. gesondert festzustellen (Sonderausweis). § 27 Abs. 2
Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu gilt entsprechend.
werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren (2) Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals
ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst
lässt. der Sonderausweis zum Schluss des vorangegan-
(4) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer genen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigender
Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividen- Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzu-
denscheins abhängig und wird sie für Rechnung der schreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital
Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kredit- geleistet ist. Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt,
institut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinn-
eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 ausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im
3866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer- gen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9
gesetzes führt; ein übersteigender Betrag ist vom und 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren
Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen. können.“
(3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirt-
schaftsjahrs vermindert sich um den positiven 14. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem
Stichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos „(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,
vermindert sich entsprechend.“ 1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuer-
abzugsbeträge in Anspruch genommen werden
13. § 29 wird wie folgt gefasst: kann oder
„§ 29 2. soweit § 34 Abs. 9, § 37 oder § 38 Abs. 2 anzu-
wenden ist.“
Kapitalveränderungen bei Umwandlungen
(1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des
Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der über- 15. § 33 wird wie folgt geändert:
tragenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach § 28 Abs. 2 Satz 1 herabgesetzt.
aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Zahl „4“
(2) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch die Zahl „2“ ersetzt.
durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungs-
gesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör- bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
perschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 44 und 45“
Einlagekontos dem steuerlichen Einlagekonto der durch die Angabe „§§ 27 und 37“ ersetzt und
übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. Eine die Wörter „sowie die Vordrucke für die Erklärung
Hinzurechnung des Bestands des steuerlichen Ein- für die in § 47 vorgeschriebene gesonderte Fest-
lagekontos nach Satz 1 unterbleibt im Verhältnis des stellung“ gestrichen.
Anteils des Übernehmers an dem übertragenden
Rechtsträger. Der Bestand des Einlagekontos des
Übernehmers mindert sich anteilig im Verhältnis des 16. § 34 wird wie folgt gefasst:
Anteils des übertragenden Rechtsträgers am Über- „§ 34
nehmer.
Schlussvorschriften
(3) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch
Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den
Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine folgenden Absätzen sowie in § 35 nichts anderes
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos 2002 anzuwenden.
der übertragenden Kapitalgesellschaft einer über- (2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
nehmenden Körperschaft im Verhältnis der über- des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
gehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragen- (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichen-
den Kapitalgesellschaft vor dem Übergang bestehen- den Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungs-
den Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den zeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Ver-
Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im anlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor
Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spal- dem 1. Januar 2001 beginnt.
tungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-
(2a) § 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16
lungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das
und 18, § 26 Abs. 6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs. 2,
Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis
§ 33 Abs. 1 und 2, die §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie
der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der
§ 40 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 2 des Geset-
übertragenden Kapitalgesellschaft vor der Spaltung
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind,
bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der ge-
soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes
meinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maß-
anzuwenden, für den erstmals das Körperschaft-
gebend. Für die Entwicklung des steuerlichen Einla-
steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
gekontos des Übernehmers gilt Absatz 2 Satz 2 und 3
setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) an-
entsprechend. Soweit das Vermögen durch Abspal-
zuwenden ist. § 29 in der Fassung des Gesetzes vom
tung auf eine Personengesellschaft übergeht, mindert
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wirkung
sich das steuerliche Einlagekonto der übertragenden
ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr an-
Kapitalgesellschaft in dem Verhältnis der übergehen-
gewendet.
den Vermögensteile zu dem vor der Spaltung be-
stehenden Vermögen. (3) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-
wie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991,
(4) Nach Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für in den Fällen des § 54 Abs. 4 in der Fassung des
die Anpassung des Nennkapitals der umwandlungs- Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
beteiligten Kapitalgesellschaften § 28 Abs. 1 und 3 (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder,
anzuwenden. wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß schaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des Eini-
für andere Körperschaften und Personenvereinigun- gungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3867
31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklärung auf (5) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des
die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 in Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli erstmals auf Vermögensübertragungen anzuwenden,
2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch für die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen wer-
den Veranlagungszeitraum 1990. Die Körperschaft ist den.
mindestens für fünf aufeinander folgende Kalender-
(6) § 14 ist anzuwenden:
jahre an die Erklärung gebunden. Die Erklärung kann
nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs 1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere
an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens Veranlagungszeiträume in folgender Fassung:
bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des „(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft
Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll. oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Ge-
(4) § 8b ist erstmals anzuwenden für schäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesell-
schaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im
1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren
des Einkommensteuergesetzes, auf die bei der ganzen Gewinn an ein einziges anderes inländi-
ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des sches gewerbliches Unternehmen abzuführen, so
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger
S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist; des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen,
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des
§ 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirt- 1. Der Organträger muss an der Organgesell-
schaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile schaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an
bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, ununterbrochen und unmittelbar in einem
das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehr-
das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des heit der Stimmrechte aus den Anteilen an der
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I Organgesellschaft zusteht (finanzielle Einglie-
S. 1034) letztmals anzuwenden ist. derung). Eine mittelbare Beteiligung genügt,
wenn jede der Beteiligungen, auf denen die mit-
Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b in telbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli Stimmrechte gewährt.
2000 (BGBl. I S. 1034) weiter anzuwenden. Bei der
2. Die Organgesellschaft muss von dem in
Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem
Nummer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununter-
15. August 2001 enden, gilt Folgendes:
brochen nach dem Gesamtbild der tatsäch-
§ 8b Abs. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Ge- lichen Verhältnisse wirtschaftlich und organisa-
setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist mit torisch in das Unternehmen des Organträgers
der Maßgabe anzuwenden, dass über Satz 2 der eingegliedert sein. Die organisatorische Ein-
Vorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen gliederung ist stets gegeben, wenn die Organ-
aus Teilwertabschreibungen nicht zu berücksichtigen gesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag
sind, soweit die Anteile von einem verbundenen im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes
Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben die Leitung ihres Unternehmens dem Unter-
worden sind. Die Wertminderung von Anteilen an nehmen des Organträgers unterstellt oder
Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für wenn die Organgesellschaft eine nach den
die Anwendung des § 8b Abs. 2 in der Fassung des Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktien-
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I gesetzes eingegliederte Gesellschaft ist. Der
S. 1034) im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder Beherrschungsvertrag muss zu Beginn des
nicht mehr erfüllen, ist in Höhe des Teils der Anschaf- Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das
fungskosten der Anteile nicht zu berücksichtigen, der die organisatorische Eingliederung auf Grund
bei der Veräußerung der Anteile durch einen früheren des Vertrags erstmals bestehen soll, abge-
Anteilseigner nach § 8b Abs. 2 Satz 1 in der Fassung schlossen sein und durchgeführt werden und
des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs
S. 1034) oder nach § 8b Abs. 2 Satz 1 in der Fassung wirksam werden.
des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
3. Der Organträger muss eine unbeschränkt
(BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des Einkommens
steuerpflichtige natürliche Person oder eine
außer Ansatz geblieben ist. Die Wertminderung von
Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapital- nicht steuerbefreite Körperschaft, Personen-
gesellschaften ist nicht zu berücksichtigen, soweit vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
sie auf eine Wertminderung im Sinne der Sätze 4 des § 1 mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland
und 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapitalgesell- oder eine Personengesellschaft im Sinne des
schaften zurückzuführen ist. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
zes mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland
§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz in der Fas- sein. An der Personengesellschaft dürfen nur
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezem- Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie
ber 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräuße- entfallenden Teil des zuzurechnenden Einkom-
rungen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001 mens im Geltungsbereich dieses Gesetzes der
erfolgen. Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer
3868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
unterliegen. Sind ein oder mehrere Gesell- 5. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen
schafter der Personengesellschaft beschränkt Unternehmen der Gesellschafter der Personen-
einkommensteuerpflichtig, so muss die Vor- gesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1
aussetzung der Nummer 1 im Verhältnis zur Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Das setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
Gleiche gilt, wenn an der Personengesellschaft wirtschaftlich fördert oder ergänzt.“;
eine oder mehrere Körperschaften, Personen-
2. ab dem Veranlagungszeitraum 2001 in der Fas-
vereinigungen oder Vermögensmassen be-
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-
teiligt sind, die ihren Sitz oder ihre Geschäfts-
ber 2001 (BGBl. I S. 3858).
leitung nicht im Inland haben.
§ 14 Abs. 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2003
4. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum
in folgender Fassung anzuwenden:
Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesell-
schaft, für das Satz 1 erstmals angewendet „(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-
werden soll, auf mindestens fünf Jahre abge- nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die
schlossen und bis zum Ende des folgenden gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft
Wirtschaftsjahrs wirksam werden. Er muss die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen,
während seiner gesamten Geltungsdauer in der Rechtsform einer Personengesellschaft
durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendi- lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willens-
gung des Vertrags durch Kündigung ist bildung gegenüber der Organgesellschaft zusam-
unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die men, ist die Personengesellschaft als gewerb-
Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung oder liches Unternehmen anzusehen, wenn jeder Ge-
Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf sellschafter der Personengesellschaft ein gewerb-
einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs liches Unternehmen unterhält. Der Personen-
der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn gesellschaft ist das Einkommen der Organgesell-
dieses Wirtschaftsjahrs zurück. schaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn
5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1
Jahresüberschuss nur insoweit in die Ge- 1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft
winnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handels- an der Organgesellschaft vom Beginn ihres
gesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen ab 2003:
Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger zu mindestens 25 vom Hundert beteiligt ist und
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich be- den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimm-
gründet ist. rechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der
(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter- Organgesellschaft zusteht,
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die 2. die Personengesellschaft vom Beginn des
gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an un-
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, unterbrochen besteht,
in der Rechtsform einer Personengesellschaft
lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willens- 3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Per-
bildung gegenüber der Organgesellschaft zu- sonengesellschaft abgeschlossen ist und im
sammen, ist die Personengesellschaft als ge- Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraus-
werbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und
Gesellschafter der Personengesellschaft ein ge- 4. durch die Personengesellschaft gewährleistet
werbliches Unternehmen unterhält. Der Personen- ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-
gesellschaft ist das Einkommen der Organgesell- ter in der Geschäftsführung der Organgesell-
schaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn schaft tatsächlich durchgesetzt wird.“
zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1
(7) § 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Ein-
1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft kommens des Organträgers anzuwenden, wenn die
an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden
Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist Einkommens der Organgesellschaft nach dem Kör-
und den Gesellschaftern die Mehrheit der perschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3
Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an des Gesetzes vom 23. Oktober 2000, zuletzt geändert
der Organgesellschaft zusteht, durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-
2. die Personengesellschaft vom Beginn des ber 2001 (BGBl. I S. 3858), vorzunehmen ist.
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an un- (8) § 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr
unterbrochen besteht, anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2002
3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Per- endet. Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor
sonengesellschaft abgeschlossen ist und im dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zu-
Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraus- lässigerweise gebildet ist, ist in den folgenden fünf
setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind, Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel
gewinnerhöhend aufzulösen.
4. durch die Personengesellschaft gewährleistet
ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf- (9) Die Vorschriften des Vierten Teils in der Fas-
ter in der Geschäftsführung der Organgesell- sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
schaft tatsächlich durchgesetzt wird und (BGBl. I S. 1034) sind letztmals anzuwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3869
1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den (10) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 4 des
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre- Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch,
chenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein wenn für eine Gewinnausschüttung zunächst der in
abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4
dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
Veranlagungszeitraum endet, für den das Körper- genannte Teilbetrag als verwendet gegolten hat. Ist
schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. oder § 45 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
1433) erstmals anzuwenden ist; vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) Eigenkapital im
Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des
2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistun- Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
gen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das S. 1034) bescheinigt worden, bleibt die der Bescheini-
dem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr gung zugrunde gelegte Verwendung unverändert,
vorangeht. wenn später eine höhere Leistung gegen den Teil-
betrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des
Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei
S. 1034) verrechnet werden könnte.
den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes (11) Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeit-
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom raum im Jahr 2001 endet, ist erstmals das Körper-
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. De- Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
zember 2000 (BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die anzuwenden. Bei Liquidationen, die über den 31. De-
Körperschaftsteuer 45 vom Hundert der Einnahmen zember 2000 hinaus fortdauern, endet der Besteue-
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen- rungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des oder Personenvereinigung, der bis zum 30. Juni 2002
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), zu stellen ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2000.
dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Ge- Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischen-
setzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), abschluss zu fertigen. Für den danach beginnenden
zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden. In den
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuer- Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten, andere
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses am 31. Dezember 2000 endenden Besteuerungszeit-
wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom raum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der im Sinne des Absatzes 9 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2
Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Satz 1.“
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. § 44 Abs. 1 17. § 35 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4
„§ 35
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
gilt entsprechend. Die Körperschaftsteuer beträgt Sondervorschriften für Körperschaften,
höchstens 45 vom Hundert des zu versteuernden Ein- Personenvereinigungen oder Vermögens-
kommens. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuer- massen in dem in Artikel 3 des
befreite Körperschaften und Personenvereinigungen Einigungsvertrages genannten Gebiet
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personen-
in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, vereinigung oder Vermögensmasse, die am 31. De-
für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. zember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in
Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert der dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschäftsleitung
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des
Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 Körperschaftsteuergesetzes hatte, aus dem Ver-
(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch anlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 Veranlagungszeitraums, für das das Körperschaft-
(BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Ein- setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erst-
kommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 mals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das
dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Ge- steuerliche Einlagekonto zu erhöhen.“
setzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812),
für die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des 18. In § 36 werden die Absätze 4 bis 6 wie folgt gefasst:
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I „(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im
S. 1034) als verwendet gilt. Die Körperschaftsteuer Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des
beträgt höchstens 40 vom Hundert des zu versteuern- Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
den Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 2 S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3
bis 4 besteuerten Einkommens. Die Sätze 3 und 5 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst unterein-
gelten entsprechend. ander und danach mit den mit Körperschaftsteuer
3870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu ver- 3. den Zahlungstag.
rechnen, in der ihre Belastung zunimmt. § 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Kör-
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des perschaften und Personenvereinigungen im Sinne
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in
S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen,
negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne des für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.“
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) 20. § 38 wird wie folgt gefasst:
zusammenzufassen. Ein sich aus der Zusammen-
fassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit „§ 38
einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Körperschaftsteuererhöhung
Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (1) Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. Ein Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 des Körperschaftsteuergesetzes in der
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
des Satzes 1 zu verrechnen. setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert
(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, worden ist, ist auch zum Schluss der folgenden Wirt-
sind diese Teilbeträge zunächst untereinander zu ver- schaftsjahre fortzuschreiben und gesondert fest-
rechnen. Ein sich danach ergebender Negativbetrag zustellen. § 27 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Betrag
mindert vorrangig den nach Anwendung des Ab- verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen
satzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne verwendet gilt. Er gilt als für Leistungen verwendet,
des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des soweit die Summe der Leistungen, die die Gesell-
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein schaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den
darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den Bestand des Satzes 1 verminderten ausschüttbaren
positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Ab- Gewinn (§ 27) übersteigt. Maßgeblich sind die
satz 5 Satz 1.“ Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirt-
schaftsjahrs.
(2) Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeit-
19. § 37 wird wie folgt geändert:
raums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Leistungen erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags
„§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.“ der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem End-
betrag im Sinne des Absatzes 1 als verwendet gilt. Die
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag
„(3) Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 bis zu dessen Verbrauch.
Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
Leistungen bei den Empfängern zu den Ein- anzuwenden, in dem das 15. Wirtschaftsjahr endet,
nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben er-
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 mittelt werden.
(BGBl. I S. 3858) gehören, Bezüge, die nach § 8b (3) Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, so-
Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer weit eine von der Körperschaftsteuer befreite Körper-
Ansatz bleiben und die bei der leistenden Körper- schaft Leistungen an einen unbeschränkt steuer-
schaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer pflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten
geführt haben, erhöht sich bei ihr die Körper- Anteilseigner oder an eine juristische Person des
schaftsteuer und das Körperschaftsteuergut- öffentlichen Rechts vornimmt. Der Anteilseigner ist
haben um den Betrag der Minderung der Körper- verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine
schaftsteuer bei der leistenden Körperschaft. Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts
Satz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Per- nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische
sonenvereinigung die entsprechenden Bezüge Person des öffentlichen Rechts. Das gilt nicht, soweit
einer Organgesellschaft zugerechnet werden, weil die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirt-
sie entweder Organträger ist oder an einer Perso- schaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für
nengesellschaft beteiligt ist, die Organträger ist. Im den die Befreiung von der Körperschaftsteuer aus-
Fall des § 4 des Umwandlungssteuergesetzes sind geschlossen ist, oder in einem nicht von der Körper-
die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.“
leistende Körperschaft hat der Empfängerin die
folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebe-
21. § 39 wird wie folgt geändert:
nem Muster zu bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Anteils- a) Die Überschrift wird wie folgt fasst:
eigners, „§ 39
2. die Höhe des in Anspruch genommenen Kör- Einlagen der
perschaftsteuerminderungsbetrags, Anteilseigner und Sonderausweis“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3871
b) Der bisherige Text wird Absatz 1. „§ 7
c) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 Ermittlung der Einkünfte bei Anteils-
angefügt: eignern, die nicht im Sinne des § 17 des
„(2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Einkommensteuergesetzes beteiligt sind
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft
2000 (BGBl. I S. 1034) zuletzt festgestellte Betrag zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privat-
wird als Anfangsbestand in die Feststellung nach vermögen eines Gesellschafters der übernehmenden
§ 28 Abs. 1 Satz 3 einbezogen.“ Personengesellschaft gehört und handelt es sich
nicht um Anteile im Sinne des § 17 des Einkommen-
22. § 40 wird wie folgt geändert: steuergesetzes, so sind ihm der Teil des in der Steuer-
bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne
„§ 40 des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich
Umwandlung und Liquidation“. nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes ergibt, in dem Verhältnis der
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körper-
„Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer- schaft als Bezüge aus Kapitalvermögen im Sinne des
pflichtigen Körperschaft durch Gesamtrechts- § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu-
nachfolge auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, zurechnen. Für Anteile, bei deren Veräußerung ein
von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des
Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen
auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts wäre, gilt Satz 1 entsprechend.“
über, so mindert oder erhöht sich die Körper-
schaftsteuer um den Betrag, der sich nach den 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
§§ 37 und 38 ergeben würde, wenn das in der „(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3,
Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich § 22 Nr. 2 und § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommen-
des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbin- steuergesetzes nicht anzuwenden.“
dung mit § 29 Abs. 1 dem steuerlichen Einlagekon-
to gutzuschreiben ist, als im Zeitpunkt des Vermö-
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
gensübergangs für eine Ausschüttung verwendet
gelten würde.“ „§ 9
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: Entsprechende Anwendung
von Vorschriften beim Vermögens-
„(4) Wird das Vermögen einer Körperschaft oder übergang auf eine natürliche Person
Personvereinigung im Rahmen einer Liquidation
im Sinne des § 11 verteilt, so mindert oder erhöht (1) Wird das Vermögen der übertragenden Körper-
sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der schaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so
sich nach den §§ 37 und 38 ergeben würde, wenn sind die §§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Ver- (2) Wird das Vermögen der übertragenden Körper-
teilung für eine Ausschüttung verwendet gelten schaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so
würde. Das gilt auch insoweit, als das Vermögen sind § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5
bereits vor Schluss der Liquidation verteilt wird. Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
Die Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaft-
steuer ist für den Veranlagungszeitraum vorzu- 4. § 10 wird wie folgt gefasst:
nehmen, in dem die Liquidation bzw. der jeweilige
„§ 10
Besteuerungszeitraum endet. Eine Minderung
oder Erhöhung ist erstmals für den Veranlagungs- Körperschaftsteuerminderung
zeitraum 2001 und letztmals für den Veran- und Körperschaftsteuererhöhung
lagungszeitraum 2017 vorzunehmen. Bei Liqui- Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden
dationen, die über den 31. Dezember 2017 hinaus Körperschaft mindert oder erhöht sich für den Ver-
fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach anlagungszeitraum der Umwandlung um den Betrag,
§ 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Auf die- der sich nach den §§ 37 und 38 des Körperschaft-
sen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenab- steuergesetzes ergeben würde, wenn das um das
schluss zu fertigen.“ gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz
ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags,
Artikel 3 der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Körper-
Änderung des schaftsteuergesetzes dem steuerlichen Einlagekonto
Umwandlungssteuergesetzes gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für
Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994 eine Ausschüttung verwendet gelten würde.“
(BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird 5. In § 12 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
wie folgt geändert: „Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht
steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der
1. § 7 wird wie folgt gefasst: übernehmenden Körperschaft gilt das in der Steuer-
3872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
bilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des 10. § 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne
des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körperschaft- „§ 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur
steuergesetzes ergibt, als Bezug im Sinne des § 20 anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebs-
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.“ vermögen mit seinem Teilwert angesetzt wird; in
diesen Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Ein-
6. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: kommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der
a) In Satz 1 wird das Wort „Kapitalgesellschaft“ Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1
durch das Wort „Körperschaft“ ersetzt. Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit
b) Satz 2 wird aufgehoben.
ist.“
7. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im „Satz 2 ist bei der Einbringung von Teilen eines
Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Ge- Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden.“
werbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der
Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuer-
gesetzes nicht zu berücksichtigen.“
11. § 26 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
8. § 20 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die ein-
„(5) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden gebrachten Anteile innerhalb eines Zeitraums von
Veräußerungsgewinn sind § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 sieben Jahren nach der Einbringung unmittelbar oder
des Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden, mittelbar veräußert oder auf einen Dritten übertragen
wenn der Einbringende eine natürliche Person ist und werden, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,
die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebs- dass die erhaltenen Anteile Gegenstand einer wei-
vermögen oder die eingebrachte Beteiligung im Sinne teren Sacheinlage zu Buchwerten auf Grund von
des § 17 des Einkommensteuergesetzes mit dem Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der
Teilwert ansetzt. In diesen Fällen sind § 34 Abs. 1 Europäischen Union sind, die § 23 Abs. 4 ent-
und 3 des Einkommensteuergesetzes für die Ein- sprechen.“
bringung von Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes für die Einbringung einer
Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuer-
gesetzes nur anzuwenden, soweit der Veräußerungs- 12. § 27 wird wie folgt geändert:
gewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b und c in
a) In Absatz 1a Satz 2 werden nach den Wörtern
Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuer-
„bezeichneten Wirtschaftsjahr“ die Wörter „oder
gesetzes teilweise steuerbefreit ist. Die Sätze 1 und 2
später“ eingefügt.
sind bei der Einbringung von Teilen eines Mitunter-
nehmeranteils nicht anzuwenden. In den Fällen des b) Dem Absatz 4c werden folgende Sätze angefügt:
Absatzes 1 Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 jedoch
nicht, wenn eine im Betriebsvermögen gehaltene „§ 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Ge-
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eingebracht setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
wird, die nicht das gesamte Nennkapital der Gesell- sind erstmals auf Einbringungen nach dem
schaft umfasst.“ 31. Dezember 2001 anzuwenden. Auf Einbringun-
gen nach dem 31. Dezember 2000, aber vor dem
9. § 21 wird wie folgt geändert: 1. Januar 2002 sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkom-
mensteuergesetzes für die Einbringung von
a) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Eigenkapital Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des Einkom-
im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körper- mensteuergesetzes für die Einbringung einer
schaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurück- Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommen-
gezahlt wird“ durch die Wörter „Beträge aus dem steuergesetzes auch anzuwenden, wenn die Kapi-
steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des talgesellschaft das eingebrachte Betriebsver-
Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder mögen oder die eingebrachte Beteiligung nicht mit
zurückgezahlt werden“ ersetzt. dem Teilwert ansetzt, der Einbringende eine natür-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: liche Person ist und soweit der Veräußerungs-
gewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b
„(3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen
und c in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkom-
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
mensteuergesetzes teilweises steuerbefreit ist.
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, § 21 Abs. 2 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom
so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auf die
Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft Veräußerung von Beteiligungen anzuwenden, auf
entstanden, die § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in
2. von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt der der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
Veräußerungsgewinn als in einem wirtschaft- 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt
lichen Geschäftsbetrieb dieser Körperschaft geändert wurde durch das Gesetz vom 20. De-
entstanden.“ zember 2001 (BGBl. I S. 3858), anzuwenden ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3873
c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 3. In § 8 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 ein-
angefügt: gefügt:
„(7) § 24 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Ge- „5. die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
ist erstmals auf Einbringungen nach dem 31. De- außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividen-
zember 2000 anzuwenden. § 24 Abs. 3 Satz 4 in den) und die diesen gleichgestellten Bezüge und
der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Kör-
2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Einbringun- perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
gen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden. masse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes,
soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9
(8) § 7, § 8 Abs. 2, die §§ 9 und 10 sowie § 13 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen
Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, auf die Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c des
dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt
erstmals anzuwenden ist. § 12 Abs. 5 Satz 1 in der bleiben. Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen,
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. De- die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommen-
zember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf steuergesetzes fallen;“.
einen Vermögensübergang anzuwenden, der nach
dem 15. August 2001 erfolgt. § 26 Abs. 2 Satz 1 4. § 9 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals „7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesell-
auf Veräußerungen oder Übertragungen anzuwen- schaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb
den, die nach dem 15. August 2001 erfolgen.“ des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren
Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des
Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens
zu einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft)
und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
Artikel 4 Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und
aus Beteiligungen an Gesellschaften bezieht, an
Änderung des Gewerbesteuergesetzes deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel
unmittelbar beteiligt ist, wenn die Beteiligungen
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt- ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), vor dem für die Ermittlung des Gewinns maß-
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom gebenden Abschlussstichtag bestehen und das
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge- Unternehmen nachweist, dass
ändert:
1. diese Gesellschaften Geschäftsleitung und Sitz
in demselben Staat wie die Tochtergesellschaft
1. In § 2 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende haben und ihre Bruttoerträge ausschließlich
Sätze ersetzt: oder fast ausschließlich aus den unter § 8
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
„Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im fallenden Tätigkeiten beziehen oder
Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuer-
gesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organ- 2. die Tochtergesellschaft die Beteiligungen in
trägers. Im Fall des § 14 Abs. 2 des Körperschaft- wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen
steuergesetzes ist die Personengesellschaft Organ- unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten
träger.“ hält und die Gesellschaft, an der die Beteili-
gung besteht, ihre Bruttoerträge ausschließlich
oder fast ausschließlich aus solchen Tätig-
2. In § 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: keiten bezieht,
wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des
„Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der
Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; das gilt auch
Veräußerung oder Aufgabe
für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die
1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunter- die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz
nehmerschaft, genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der
Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter- 1990 über das gemeinsame Steuersystem der
nehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mit- Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
unternehmerschaft anzusehen ist, Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266
3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf- S. 20, Nr. L 270 S. 27, 1991 Nr. L 23 S. 35, 1997
ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, Nr. L 16 S. 98) in der jeweils geltenden Fassung
erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittel- hat und an deren Kapital das Unternehmen seit
bar beteiligter Mitunternehmer entfällt.“ Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen
3874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist, soweit 5. § 36 wird wie folgt gefasst:
diese Gewinnanteile nicht auf Grund einer Herab- „§ 36
setzung des Kapitals oder nach Auflösung der
Gesellschaft anfallen. Bezieht ein Unternehmen, Zeitlicher Anwendungsbereich
das über eine Tochtergesellschaft mindestens (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
zu einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesell- 2002 anzuwenden.
schaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschafts-
(2) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum
jahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesell-
2001 in folgender Fassung anzuwenden:
schaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem
Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Ge- „Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes
winne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise
Antrag des Unternehmens das Gleiche für den Teil eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1
der von ihm bezogenen Gewinne, der der nach des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
seiner mittelbaren Beteiligung auf das Unter- Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
nehmen entfallenden Gewinnausschüttung der (BGBl. I S. 1850) und des § 14 Nr. 2 und 3 des Körper-
Enkelgesellschaft entspricht. Hat die Tochter- schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
gesellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. l S. 1034) erfüllt
neben den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unter-
noch andere Erträge bezogen, so findet Satz 2 nehmens.“
nur Anwendung für den Teil der Ausschüttung § 2 Abs. 2 Satz 3 ist auch für Erhebungszeiträume vor
der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis die- dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.
ser Gewinnanteile zu der Summe dieser Ge-
winnanteile und der übrigen Erträge entspricht, (3) (unbesetzt)
höchstens aber in Höhe des Betrags dieser (4) § 8 Nr. 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum
Gewinnanteile. Die Anwendung des Satzes 2 2001 anzuwenden.“
setzt voraus, dass
1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr,
für das sie die Ausschüttung vorgenommen Artikel 5
hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast Änderung des Außensteuergesetzes
ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
oder aus unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligun- (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
gen bezieht und Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
wird wie folgt geändert:
2. die Tochtergesellschaft unter den Voraus-
setzungen des Satzes 1 am Nennkapital der
Enkelgesellschaft beteiligt ist. 1. § 6 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften
2. § 7 wird wie folgt geändert:
setzt voraus, dass das Unternehmen alle Nach-
weise erbringt, insbesondere a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach- „(6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischen-
weist, dass die Tochtergesellschaft ihre Brutto- gesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapital-
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich anlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2
aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen- und ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der
steuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus Gesellschaft zu mindestens 1 vom Hundert be-
unter Satz 1 Nr. 1 und 2 fallenden Beteiligungen teiligt, sind diese Zwischeneinkünfte bei diesem
bezieht, Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 bestimmten
Umfang steuerpflichtig, auch wenn die Voraus-
2. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach- setzungen des Absatzes 1 im Übrigen nicht erfüllt
weist, dass die Enkelgesellschaft ihre Brutto- sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die den
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter
aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen- zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als
steuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus 10 vom Hundert der den gesamten Zwischen-
unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen be- einkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge der
zieht, ausländischen Zwischengesellschaft betragen
3. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesell- und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei
schaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu
von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nach- lassenden Beträge insgesamt 120 000 Deutsche
weist; auf Verlangen sind diese Unterlagen Mark nicht übersteigen. Satz 1 ist auch anzu-
mit dem im Staat der Geschäftsleitung oder wenden bei einer Beteiligung von weniger als
des Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen 1 vom Hundert, wenn die ausländische Gesell-
Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten schaft ausschließlich oder fast ausschließlich
Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleich- Bruttoerträge erzielt, die Zwischeneinkünften mit
baren Stelle vorzulegen;“. Kapitalanlagecharakter zugrunde liegen, es sei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3875
denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei
ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und einer Gesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen
regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge ins-
stattfindet.“ gesamt 120 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
fügt: 5. § 10 wird wie folgt geändert:
„(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische
„(2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den
Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die steuer-
Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des
rechtlichen Vorschriften des Auslandinvestment-
Einkommensteuergesetzes und gilt unmittelbar
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt
der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen.
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
Gehören Anteile an der ausländischen Gesell-
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), in der jeweils
schaft zu einem Betriebsvermögen, so gehört der
geltenden Fassung anzuwenden sind.“
Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft
3. § 8 wird wie folgt geändert: oder aus selbständiger Arbeit und erhöht den nach
a) In Absatz 1 Nr. 7 wird am Ende des Satzes der dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende ermittelten Gewinn des Betriebs für das Wirt-
Nummern 8 und 9 angefügt: schaftsjahr, das nach dem Ablauf des maßgeben-
den Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesell-
„8. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesell- schaft endet. Auf den Hinzurechnungsbetrag sind
schaften, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d des Einkommen-
„9. der Veräußerung eines Anteils an einer ande- steuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körper-
ren Gesellschaft sowie aus deren Auflösung schaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.“
oder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „oder
der Steuerpflichtige nachweist, dass der einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen“ und
Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der dem anschließenden Komma die Wörter „die
anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als Vorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 des Körper-
den in § 10 Abs. 6 Satz 2 bezeichneten Tätig- schaftsteuergesetzes“ und ein Komma eingefügt.
keiten dienen; das gilt entsprechend, soweit
der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter einer c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesell- „(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurech-
schaft beteiligt ist; Verluste aus der Veräuße- nungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapital-
rung von Anteilen an der anderen Gesellschaft anlagecharakter enthalten sind und die ihnen
sowie aus deren Auflösung oder der Herab- zugrunde liegenden Bruttoerträge mehr als 10 vom
setzung ihres Kapitals sind nur insoweit zu Hundert der den gesamten Zwischeneinkünften
berücksichtigen, als der Steuerpflichtige zugrunde liegenden Bruttoerträge der ausländi-
nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter schen Zwischengesellschaft betragen oder die
zurückzuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem
des § 10 Abs. 6 Satz 2 dienen.“ Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu las-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. senden Beträge insgesamt 120 000 Deutsche
Mark übersteigen. Zwischeneinkünfte mit Kapital-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: anlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen
„(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der
Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung
ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren,
Ertragsteuern von weniger als 25 vom Hundert Beteiligungen (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1
unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich Nr. 8 und 9 genannten Einkünfte) oder ähnlichen
mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder Vermögenswerten stammen, es sei denn, der
wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuer Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer
nach dem Recht des betreffenden Staates um Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1
Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der auslän-
der die Einkünfte stammen, zu tragen hat.“ dischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätig-
keiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes
über das Kreditwesen in der Fassung der Be-
4. § 9 wird wie folgt gefasst: kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
„§ 9 S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 29 des
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), in
Freigrenze bei gemischten Einkünften
der jeweils geltenden Fassung.“
Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte,
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
für die eine ausländische Gesellschaft Zwischen-
gesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die „(7) Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischen-
ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr einkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten
als 10 vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der sind, für die der Steuerpflichtige nachweist, dass
3876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
sie aus der Finanzierung von ausländischen Be- 9. § 14 wird wie folgt geändert:
triebsstätten oder ausländischen Gesellschaften a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
stammen, die in dem Wirtschaftsjahr, für das
die ausländische Zwischengesellschaft diese „(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein
Zwischeneinkünfte bezogen hat, ihre Brutto- oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflich-
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich tigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen
aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätig- Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so sind
keiten oder aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 für die Anwendung der §§ 7 bis 12 die Einkünfte
fallenden Einkünften beziehen und zu demselben der Untergesellschaft, die einer niedrigen Be-
Konzern gehören wie die ausländische Zwischen- steuerung unterlegen haben, der ausländischen
gesellschaft, ist Absatz 6 Satz 1 nur für den Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre Beteiligung
Teil des Hinzurechnungsbetrags anzuwenden, am Nennkapital der Untergesellschaft entfällt,
dem 60 vom Hundert dieser Zwischeneinkünfte zuzurechnen, soweit nicht nachgewiesen wird,
zugrunde liegen.“ dass die Untergesellschaft diese Einkünfte aus
unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 fallenden Tätigkeiten
oder Gegenständen erzielt hat oder es sich um
6. § 11 wird wie folgt geändert: Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: handelt oder dass diese Einkünfte aus Tätigkeiten
stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
„§ 11
fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen
Veräußerungsgewinne“. Gesellschaft dienen.“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„(1) Gewinne, die die ausländische Gesellschaft c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
aus der Veräußerung der Anteile an einer anderen
„(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden,
ausländischen Gesellschaft sowie aus deren
wenn der Untergesellschaft weitere ausländische
Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals
Gesellschaften nachgeschaltet sind.“
erzielt und für die die ausländische Gesellschaft
Zwischengesellschaft ist, sind vom Hinzurech- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
nungsbetrag auszunehmen, soweit die Einkünfte „(4) Soweit einem Hinzurechnungsbetrag Zwi-
der anderen Gesellschaft oder einer dieser Gesell- scheneinkünfte zugrunde liegen, die einer aus-
schaft nachgeordneten Gesellschaft aus Tätig- ländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) nach
keiten im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 für das den Absätzen 1 und 3 zugerechnet worden sind,
gleiche Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder für können die Bestimmungen der Abkommen zur
die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 10
Wirtschaftsjahre als Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 5 nur dann angewandt werden, wenn sie
Abs. 2) der Einkommensteuer oder Körperschaft- auch bei direkter Beteiligung des Steuerpflichtigen
steuer unterlegen haben, keine Ausschüttung die- an der Untergesellschaft, bei der diese Einkünfte
ser Einkünfte erfolgte und der Steuerpflichtige dies entstanden sind, anzuwenden wären; § 10 Abs. 6
nachweist.“ und 7 gilt entsprechend.“
c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
10. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „der
7. § 12 wird wie folgt geändert: §§ 7 bis 14“ die Wörter „und § 3 Nr. 41 des Ein-
kommensteuergesetzes“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden 11. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die „Soweit die Einkünfte aus Finanzierungstätigkeiten
Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abzieh- im Sinne des § 10 Abs. 7 stammen, gilt Satz 1 nur für
bar sind. In diesem Fall ist der Hinzurechnungs- 60 vom Hundert dieser Einkünfte.“
betrag um diese Steuern zu erhöhen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- 12. § 21 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
fügt: „(7) § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14
„(3) Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Ein- Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 10
kommensteuergesetzes befreiten Gewinnaus- Abs. 6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes
schüttungen werden auf Antrag im Veranlagungs- vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erst-
zeitraum des Anfalls der zugrunde liegenden mals anzuwenden
Zwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbetrag in 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
entsprechender Anwendung des § 34c Abs. 1 den Veranlagungszeitraum,
und 2 des Einkommensteuergesetzes angerech-
2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die
net oder abgezogen. Dies gilt auch dann, wenn der
Gewerbesteuer, für die der Teil des Hinzurech-
Steuerbescheid für diesen Veranlagungszeitraum
nungsbetrags, dem Einkünfte mit Kapitalanlage-
bereits bestandskräftig ist.“
charakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 zu-
grunde liegen, außer Ansatz bleibt, für den Er-
8. § 13 wird aufgehoben. hebungszeitraum,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3877
für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecha- Artikel 6
rakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 hin- Änderung des Gesetzes
zuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der über Kapitalanlagegesellschaften
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte ent-
standen sind, das nach dem 31. Dezember 1993 Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
beginnt. § 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
erstmals anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Beendi- Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird
gung der unbeschränkten Steuerpflicht auf Veräuße- wie folgt geändert:
rungen im Sinne des § 17 des Einkommensteuerge-
setzes § 3 Nr. 40 Buchstabe c des Einkommensteuer- 1. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
gesetzes anzuwenden wäre. § 7 Abs. 6 in der Fassung „(2) Auf ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung
des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 oder Kostendeckung verwendete inländische und aus-
(BGBl. I S. 3858) ist erstmals anzuwenden ländische Einnahmen des Wertpapier-Sonderver-
mögens im Sinne des § 38b Abs. 5 sind § 3 Nr. 40 des
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 und § 37
den Veranlagungszeitraum,
Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.“
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die 2. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft „§ 37 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuer-
entstanden sind, das nach dem 15. August 2001 gesetzes gilt entsprechend.“
beginnt. § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 12
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) 3. § 43 wird wie folgt geändert:
sowie § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 3, a) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
§ 9, § 10 Abs. 2, 3,6, 7, § 11, § 12 Abs. 1, § 14 und § 20 aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1, 2 und 4“
Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 und 4“ ersetzt
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erst- und die Angabe „§ 40a,“ gestrichen.
mals anzuwenden
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
„§ 40 Abs. 1 ist auf Veräußerungen von Anteilen
den Veranlagungszeitraum, an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, Kapitalgesellschaften und von Bezugsrechten
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die auf derartige Anteile anzuwenden, die nach
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesell-
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
schaft erfolgen, deren Anteile veräußert wer-
oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach
den, für das das Körperschaftsteuergesetz in
dem 31. Dezember 2000 beginnt. § 12 Abs. 3, § 18
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erst-
anzuwenden ist, und auf sonstige Veräuße-
mals anzuwenden, wenn auf Gewinnausschüttungen rungen, die nach dem 31. Dezember 2000
§ 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in der Fas- erfolgen. § 40a Abs. 1 ist hinsichtlich der in § 3
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und in
2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist. § 8 Abs. 2 in der § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 6. Septem- genannten Einnahmen nur anzuwenden, soweit
ber 1976 (BGBl. I S. 2641), § 13 in der Fassung des diese auch im Falle der Ausschüttung gemäß
Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 § 40 Abs. 1 oder 2 begünstigt wären. Für die
(BGBl. I S. 297) sind letztmals anzuwenden Anwendung von § 40a im Übrigen gilt Satz 2.“
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für b) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 an-
den Veranlagungszeitraum, gefügt:
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, „(17) § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 in der Fassung
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3858) ist auf Einnahmen anzuwenden, die bei der
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
leistenden Körperschaft zu einer Minderung der
entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2001 beginnt.
Körperschaftsteuer im Sinne des § 37 des Körper-
§ 11 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes
21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist auf Gewinn-
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geführt
ausschüttungen der Zwischengesellschaft oder auf
haben.“
Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an der
Zwischengesellschaft nicht anzuwenden, wenn auf Artikel 7
die Ausschüttungen oder auf die Gewinne aus
Änderung des Gesetzes
der Veräußerung § 8b Abs. 1 oder 2 des Körper-
zur Reform der gesetzlichen
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3
Rentenversicherung und zur Förderung
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
oder § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De- Artikel 19 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetz-
zember 2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist.“ lichen Rentenversicherung und zur Förderung eines
3878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26. Juni zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem
2001 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt gefasst: Vordruck mitzuteilen:
„4. In § 34 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a 1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und
und 6b eingefügt: Betriebsstätten im Ausland;
„(6a) § 21 ist erstmals für den Veranlagungszeit- 2. die Beteiligung an ausländischen Personengesell-
raum 2002 anzuwenden. schaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
„ (6b) § 21a ist erstmals für den Veranlagungszeit- 3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft,
raum 2002 anzuwenden.“ “ Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn
damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens
Artikel 8 10 vom Hundert oder mittelbar eine Beteiligung
von mindestens 25 vom Hundert am Kapital oder am
Änderung des Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung
Gesetzes über steuerrechtliche oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die
Maßnahmen bei Erhöhung des Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln mehr als 150 000 Euro beträgt.
§ 8a Abs. 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maß- (3) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach
nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell- dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.“
schaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Oktober 2000 (BGBl. I Artikel 10
S. 1433) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes
„(2) Die §§ 5 und 6 sind letztmals auf die Rückzahlung Artikel 7 Nr. 8 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom
von Nennkapital anzuwenden, wenn das Nennkapital in 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), das zuletzt durch
dem letzten Wirtschaftsjahr erhöht worden ist, in dem bei Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
der Kapitalgesellschaft das Körperschaftsteuergesetz in S. 3794) geändert worden ist, wird aufgehoben.
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, Artikel 11
anzuwenden ist, soweit dafür eine Rücklage als verwendet Neufassung geänderter Gesetze
gilt, die aus Gewinnen eines vor dem 1. Januar 1977 ab-
gelaufenen Wirtschaftsjahrs gebildet worden ist.“ Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der durch die Artikel dieses Gesetzes geänderten
Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Artikel 9
machen.
Änderung der Abgabenordnung
Artikel 12
In § 138 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 8 Inkrafttreten
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
geändert worden ist, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
gefasst:
(2) In Artikel 2 Nr. 16 tritt § 34 Abs. 4 am 15. August 2001
„(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Auf-
enthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich in Kraft.
dieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20 (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3879
Gesetz
zur Änderung der Strafprozessordnung
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Be-
ginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
Artikel 1 § 100h
Änderung der Strafprozessordnung (1) Die Anordnung muss den Namen und die
Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet,
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt- sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. Im
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung genügt
2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte
Bezeichnung der Telekommunikation, über die Aus-
1. Nach § 100f werden folgende §§ 100g und 100h einge- kunft erteilt werden soll, wenn andernfalls die Erfor-
fügt: schung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre. § 100b Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 6
„§ 100g und § 95 Abs. 2 gelten entsprechend; im Falle der
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, Anordnung der Auskunft über zukünftige Telekommu-
dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat nikationsverbindungen gilt auch § 100b Abs. 2 Satz 4
von erheblicher Bedeutung, insbesondere eine der in und 5, Abs. 4 entsprechend.
§ 100a Satz 1 genannten Straftaten, oder mittels einer (2) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht in den
Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3 des Telekommunikations- Fällen des § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 reicht, ist das Ver-
gesetzes) begangen, in Fällen, in denen der Versuch langen einer Auskunft über Telekommunikationsver-
strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine bindungen, die von dem oder zu dem zur Verweigerung
Straftat vorbereitet hat, darf angeordnet werden, dass des Zeugnisses Berechtigten hergestellt wurden,
diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- unzulässig; eine dennoch erlangte Auskunft darf nicht
dienste erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn die zur Verwei-
Auskunft über die in Absatz 3 bezeichneten Telekom- gerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme
munikationsverbindungsdaten zu erteilen haben, so- oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehle-
weit die Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist. rei verdächtig sind.
Dies gilt nur, soweit diese Verbindungsdaten den
Beschuldigten oder die sonstigen in § 100a Satz 2 (3) Die durch die Auskunft erlangten personenbezo-
bezeichneten Personen betreffen. Die Auskunft darf genen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren
auch über zukünftige Telekommunikationsverbindun- zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich
gen angeordnet werden. bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse erge-
ben, die zur Aufklärung einer der in § 100g Abs. 1
(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von Satz 1 bezeichneten Straftaten benötigt werden, oder
einem Telekommunikationsanschluss Telekommuni- wenn der Beschuldigte zustimmt.“
kationsverbindungen zu den in Absatz 1 Satz 2
genannten Personen hergestellt worden sind, darf nur 2. In § 101 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 100d“ durch
angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sach- die Angabe „§§ 100d, 100g und 100h“ ersetzt.
verhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder Artikel 2
wesentlich erschwert wäre.
Weitere
(3) Telekommunikationsverbindungsdaten sind: Änderung der Strafprozessordnung
1. im Falle einer Verbindung Berechtigungskennun- Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
gen, Kartennummern, Standortkennung sowie Ruf- machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
nummer oder Kennung des anrufenden und ange- geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt
rufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, geändert:
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und
Uhrzeit, 1. Die §§ 100g und 100h werden aufgehoben.
3. vom Kunden in Anspruch genommene Telekommu- 2. In § 101 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 100d, 100g
nikationsdienstleistung, und 100h“ durch die Angabe „§ 100d“ ersetzt.
3880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
Artikel 3 Artikel 4
Zitiergebot Inkrafttreten
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Abs. 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2005
Gesetzes eingeschränkt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3881
Dreiundvierzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 12. Dezember 2001
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- – in Hamburg 14 541 897 DM,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, – in Bremen 5 631 558 DM,
Gliederungsnummer 251 - 1, veröffentlichten bereinigten – in Berlin 19 302 597 DM,
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des
BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I – insgesamt 571 698 696 DM.
S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Ent-
schädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
§1 Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
Höhe der Entschädigungsaufwendungen – an Nordrhein-Westfalen 120 303 471 DM,
und Lastenanteile des Bundes und der elf alten – an Bayern 119 344 542 DM,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2000 – an Hessen 40 140 140 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleis- – an Rheinland-Pfalz 278 788 492 DM,
teten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs- – an Berlin 109 381 386 DM,
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2000 betragen – insgesamt 667 958 031 DM.
– jeweils gerundet – : (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
– in den Ländern (außer Berlin) 1 040 450 207 DM, dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht errei-
chen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
– in Berlin 128 683 983 DM,
– insgesamt 1 169 134 190 DM. – Baden-Württemberg 22 621 484 DM,
– Niedersachsen 17 184 364 DM,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
gungsaufwendungen beträgt: – Schleswig-Holstein 19 547 295 DM,
– Saarland 4 478 927 DM,
– in den Ländern (außer Berlin) 520 225 104 DM,
– Hamburg 4 427 481 DM,
– in Berlin 77 210 390 DM,
– Bremen 2 262 986 DM,
– insgesamt 597 435 494 DM.
– insgesamt 70 522 537 DM.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-
wendungen betragen: (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge
und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge
– in Nordrhein-Westfalen 153 186 088 DM, werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläu-
– in Bayern 103 706 823 DM, figen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen
– in Baden-Württemberg 89 357 726 DM, bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
– in Niedersachsen 67 347 900 DM,
– in Hessen 51 557 269 DM, §2
– in Rheinland-Pfalz 34 291 005 DM, Inkrafttreten
– in Schleswig-Holstein 23 672 208 DM, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
– im Saarland 9 103 625 DM, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Dezember 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz
(AP-mDBGSV)
Vom 19. Dezember 2001
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizei- § 19 Schriftliche Prüfungsarbeiten
beamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der § 20 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium des Innern: § 22 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 23 Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistungen und der
Inhaltsübersicht Fächer der mündlichen Prüfung
§ 24 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung
Kapitel 1
§ 25 Mündliche und praktische Prüfung
Ausbildung
§ 26 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 27 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 2 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 28 Anwesenheit Dritter
§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 29 Prüfungsergebnis
§ 4 Gestaltung der Ausbildung
§ 30 Zeugnis
§ 5 Grundausbildung
§ 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 6 Leistungsanforderungen
§ 32 Wiederholung einer Prüfung
§ 7 Weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung
§ 8 Laufbahnlehrgang Kapitel 3
§ 9 Entlassung Sonstige Vorschriften
§ 10 Urlaubszeiten § 33 Experimentierklausel
§ 11 Verkürzung von Ausbildungsabschnitten und Verlängerung § 34 Übergangsvorschrift
des Vorbereitungsdienstes § 35 Inkrafttreten
Kapitel 2
Prüfungen Kapitel 1
§ 12 Art der Prüfungen Ausbildung
§ 13 Zweck der Prüfungen
§1
§ 14 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 15 Zeit, Ort und Ablauf der Prüfungen
Der Vorbereitungsdienst soll die Anwärterinnen und
§ 16 Prüfungsfächer
Anwärter mit den beruflichen Anforderungen ihrer Lauf-
§ 17 Bewertung von Prüfungsleistungen bahn vertraut machen und die Kenntnisse, Fähigkeiten
§ 18 Lehrgangsleistungen und Fertigkeiten vermitteln, die zur Erfüllung ihrer Auf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3883
gaben im mittleren Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. (2) Die Grundausbildung umfasst
Er orientiert sich am Leitbild für den Bundesgrenzschutz. 1. die Wissensvermittlung in den Fächern
Der Vorbereitungsdienst soll insbesondere der Persön-
lichkeitsbildung dienen, die Entwicklung der fachlichen, a) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,
methodischen und sozialen Kompetenz fördern und Poli- b) Einsatzrecht (Polizei- und Ordnungsrecht, Straf-
zeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte heran- recht/Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeiten-
bilden, die sich ihrer besonderen Verantwortung im frei- recht)/Verkehrsrecht,
heitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat
c) öffentliches Dienstrecht,
bewusst sind.
d) Führungslehre/Psychologie,
§2 e) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen f) Kriminalistik,
(1) Die Durchführung des Vorbereitungsdienstes obliegt g) Deutsch und
den Ausbildungsbehörden. Ausbildungsbehörden sind h) Englisch,
die Grenzschutzpräsidien.
2. die praktische Ausbildung in den Fächern
(2) Zur Gewähr einer ordnungsgemäßen Ausbildung
bestimmen die Ausbildungsbehörden eine Ausbildungs- a) Einsatzausbildung,
leiterin oder einen Ausbildungsleiter. b) Zwangsmitteleinsatz (Einsatztraining, Waffen- und
Schießausbildung),
(3) Die Ausbildung erfolgt in den Ausbildungseinrichtun-
gen und Dienststellen der Grenzschutzpräsidien. c) Polizeitechnik und
d) erste Hilfe,
§3
3. die Ausbildung im Fach Dienstsport einschließlich
Dauer des Vorbereitungsdienstes Schwimmen und Retten,
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs 4. ein Verhaltenstraining,
Monate. Für Anwärterinnen und Anwärter mit Hauptschul- 5. Fragen der Berufsethik,
abschluss dauert er drei Jahre und sechs Monate; er kann
je nach Dauer des allgemein bildenden Unterrichts nach 6. eine Projektwoche und
§ 4 Abs. 3 um höchstens sechs Monate verkürzt werden. 7. ein Informationspraktikum in Dienststellen des Bun-
desgrenzschutzes.
§4 (3) Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und
Gestaltung der Ausbildung praktischen Fertigkeiten soll auf der Grundlage der in
Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächer fächerübergrei-
(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte: fend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten erfol-
1. die Grundausbildung von zwölf Monaten Dauer ein- gen.
schließlich der Zwischenprüfung zum Abschluss der
Grundausbildung, §6
2. die weitere fachtheoretische und fachpraktische Aus- Leistungsanforderungen
bildung von insgesamt zwölf Monaten Dauer und (1) Während der Grundausbildung sind in den Fächern
3. den Laufbahnlehrgang einschließlich der Laufbahn- 1. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,
prüfung von insgesamt sechs Monaten Dauer. 2. Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
(2) Die Ausbildung wird nach dem Ausbildungsplan 3. öffentliches Dienstrecht,
durchgeführt. Abweichungen von den darin angegebenen
Stundenzahlen in den einzelnen Ausbildungsgebieten 4. Führungslehre/Psychologie,
sind bis zu 10 vom Hundert zulässig. 5. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
(3) Für Anwärterinnen und Anwärter mit Hauptschul- 6. Kriminalistik,
abschluss oder einem entsprechenden Bildungsstand 7. Deutsch,
geht der Grundausbildung ein allgemein bildender Unter-
richt zum Erwerb eines dem Realschulabschluss entspre- 8. Englisch,
chenden Bildungsstandes voraus. Der Unterricht und die 9. Polizeitechnik,
Prüfung zum Nachweis des Bildungsstandes richten sich
10. Dienstsport,
nach der Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbil-
dung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz 11. Einsatzausbildung und
vom 25. Juni 1976 (BGBl. I S. 1678). 12. Zwangsmitteleinsatz
Leistungsnachweise zu erbringen.
§5
(2) Leistungsnachweise sind
Grundausbildung
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
(1) Die Grundausbildung vermittelt die für eine erfolg-
reiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theo- 2. Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form
retischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und sowie
dient der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit. 3. praktische Überprüfungen.
3884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
(3) In den Unterrichtsfächern Einsatzrecht/Verkehrs- 4. Führungslehre/Psychologie,
recht und Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre 5. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von je 90 Minuten
Dauer, in den Fächern Kriminalistik sowie Staats- und Ver- 6. Kriminalistik,
fassungsrecht/politische Bildung jeweils zwei schriftliche 7. Englisch,
Aufsichtsarbeiten von 45 und 90 Minuten Dauer und in
allen anderen Fächern jeweils eine Aufsichtsarbeit von 8. Zwangsmitteleinsatz und
45 Minuten Dauer zu fertigen. In den Fächern der prak- 9. Dienstsport.
tischen Ausbildung (Einsatzausbildung, Zwangsmittel-
(3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) sind je eine Auf-
einsatz, Polizeitechnik) und im Fach Dienstsport sind
sichtsarbeit von 90 und von 120 Minuten Dauer zu ferti-
Leistungsnachweise in Form von praktischen Überprüfun-
gen. Daneben sind in den Prüfungsfächern schriftliche
gen zu erbringen.
und mündliche Leistungstests zu erbringen. Die entspre-
(4) Für jedes in Absatz 1 genannte Fach ist eine Fach- chend § 17 Abs. 1 zu bildenden Fachnoten ergeben sich
note zu erteilen. Die Fachnote ergibt sich aus den Leis- zu 50 vom Hundert aus den Aufsichtsarbeiten und zu
tungsnachweisen und wird entsprechend § 17 Abs. 1 in 50 vom Hundert aus den schriftlichen und mündlichen
Rangpunkten festgelegt. Die Aufsichtsarbeiten und die Leistungstests in den Prüfungsfächern.
Leistungstests fließen mit jeweils 50 vom Hundert in die
jeweilige Fachnote ein. §9
(5) Die Grenzschutzpräsidien können auf Antrag den
Entlassung
Leistungsnachweis im Fach Englisch beim Nachweis ent-
sprechender Kenntnisse in einer anderen Interpol-Arbeits- Wer die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes in
sprache entfallen lassen. Eine Fachnote wird dann nicht körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht
erteilt. erfüllt oder nach den erbrachten Leistungen erkennen
lässt, dass das Ziel der Ausbildung nicht zu erreichen ist,
§7 kann durch Widerruf nach § 32 des Bundesbeamten-
Weitere fachtheoretische gesetzes entlassen werden. Eine Entlassung aus einem
und fachpraktische Ausbildung sonstigen wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt.
(1) Ziel der weiteren fachtheoretischen und fachprak-
§ 10
tischen Ausbildung ist es, die während der Grundaus-
bildung erworbenen theoretischen Kenntnisse und prak- Urlaubszeiten
tischen Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen sowie Auf die Ausbildungszeit werden Zeiten des Erholungs-
die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern. urlaubs voll, Zeiten eines Sonderurlaubs in der Regel bis
(2) Die weitere fachtheoretische und fachpraktische zu einem Monat innerhalb des Ausbildungsjahres ange-
Ausbildung umfasst die Ausbildungsbereiche gemäß § 5 rechnet.
Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie Praktika in den Einsatzfeldern des
Bundesgrenzschutzes. Das Nähere regelt der Ausbil- § 11
dungsplan.
Verkürzung
(3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) ist jeweils eine von Ausbildungsabschnitten und
schriftliche Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer, in allen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
anderen Unterrichtsfächern jeweils eine schriftliche Auf-
sichtsarbeit von 45 Minuten Dauer zu fertigen. In den (1) Wird die Ausbildung aus zwingenden Gründen unter-
Fächern der praktischen Ausbildung (Einsatzausbildung, brochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt und
Zwangsmitteleinsatz, Polizeitechnik) und im Fach Dienst- Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,
sport sind Leistungsnachweise in Form von praktischen sofern die erfolgreiche Erreichung des Ausbildungsziels
Überprüfungen zu erbringen. Die Aufsichtsarbeiten fließen dadurch nicht gefährdet wird.
mit 50 vom Hundert in die jeweils entsprechend § 17 (2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
Abs. 1 zu bildende Fachnote ein. Die weiteren 50 vom gern, wenn die Ausbildung aus zwingenden Gründen
Hundert ergeben sich aus den Leistungstests. Aus den unterbrochen wurde und bei Verkürzung von Ausbil-
einzelnen Fachnoten ist entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 dungsabschnitten die Erreichung des Ausbildungsziels
eine Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden. gefährdet ist. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher
zu hören.
§8
(3) Der Vorbereitungsdienst kann höchstens zweimal
Laufbahnlehrgang um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert wer-
(1) Der Laufbahnlehrgang dient der Vertiefung und den.
Erweiterung der in der bisherigen Ausbildung erworbenen (4) Über die Zulassung von Abweichungen von Dauer
Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Vorbereitung auf und Verlauf einzelner Ausbildungsabschnitte und der Ver-
die Laufbahnprüfung. Er schließt mit der Laufbahnprüfung längerung des Vorbereitungsdienstes gemäß den Absät-
ab. zen 1 bis 3 entscheidet die Ausbildungsbehörde.
(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst die Fächer (5) Das Bundesministerium des Innern kann auf Antrag
1. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung, der Anwärterin oder des Anwärters von der in Absatz 3
vorgesehenen Zeit für Hochleistungssportlerinnen und
2. Einsatzrecht/Verkehrsrecht, Hochleistungssportler den Vorbereitungsdienst verlän-
3. öffentliches Dienstrecht, gern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3885
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 bleibt § 32 dungsgruppe A 11 oder A 12, die nicht Ausbil-
unberührt. dungsleiterin oder Ausbildungsleiter im vorange-
(7) Bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes können gangenen Ausbildungsabschnitt gewesen ist, als
Anwärterinnen und Anwärter aus mehreren Grenzschutz- Vorsitzende oder Vorsitzender,
präsidien in einer Ausbildungseinrichtung zusammenge- b) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivoll-
fasst werden. zugsbeamter des gehobenen Dienstes mit uneinge-
schränkter Laufbahnbefähigung als Beisitzerin oder
Beisitzer und
Kapitel 2
c) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivoll-
Prüfungen zugsbeamter mindestens in einem Amt der Besol-
dungsgruppe A 9 als Beisitzerin oder Beisitzer;
§ 12
2. bei der Laufbahnprüfung
Art der Prüfungen
a) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivoll-
Die Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für zugsbeamter des höheren Dienstes als Vorsitzende
1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundaus- oder Vorsitzender und
bildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesgrenzschutz-
b) zwei Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivoll-
Laufbahnverordnung) und
zugsbeamte mindestens des gehobenen Dienstes
2. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugs- mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als
dienst im Bundesgrenzschutz (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 der Beisitzende.
Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung).
(4) Bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahn-
prüfung tritt als für sein Fach stimmberechtigtes Mitglied
§ 13 zum Prüfungsausschuss für die Bewertung der schrift-
Zweck der Prüfungen lichen Prüfungsarbeiten sowie für die Durchführung der
(1) Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob die mündlichen und praktischen Prüfung für jedes Fach eine
Anwärterinnen und Anwärter das Ziel dieses Ausbildungs- Fachprüferin oder ein Fachprüfer hinzu. Sie sind für die
abschnitts erreicht haben und nach den erworbenen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Erstkorrek-
Kenntnissen und Fertigkeiten für die weitere Ausbildung in torinnen oder Erstkorrektoren und schlagen die Note für
der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes im die mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen in
Bundesgrenzschutz geeignet sind. ihrem Fach vor.
(2) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle
Anwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmen-
erreicht haben und nach den erworbenen Fertigkeiten und mehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmen-
Kenntnissen für die Laufbahn des mittleren Polizeivoll- gleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungs-
zugsdienstes im Bundesgrenzschutz befähigt sind. ausschussvorsitzenden.
(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer
§ 14 Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an
Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse Weisungen nicht gebunden.
(1) Dem beim zuständigen Grenzschutzpräsidium ein-
§ 15
gerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der
Prüfungen. Zeit, Ort und Ablauf der Prüfungen
(2) Dem Prüfungsamt obliegen insbesondere (1) Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grund-
1. die Einrichtung von Prüfungsausschüssen und die ausbildung und die Laufbahnprüfung am Ende des
Bestellung der Mitglieder und Fachprüfenden der Prü- Laufbahnlehrganges in der Ausbildungseinrichtung des
fungsausschüsse sowie deren Vertretungen, zuständigen Grenzschutzpräsidiums statt. Für Wieder-
holungsprüfungen können Anwärterinnen und Anwärter
2. die Bestimmung einer oder eines Prüfungsausschuss- aus mehreren Grenzschutzpräsidien zusammengefasst
vorsitzenden zur Auswahl der schriftlichen Prüfungs- und die Prüfung in einer Ausbildungseinrichtung durch-
aufgaben (§ 19), geführt werden.
3. die Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, leitet die Prüfung und bestimmt den zeitlichen Ablauf.
4. die Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, § 27
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
Abs. 3 und § 32 Abs. 2,
unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens
5. die Festlegung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die
Prüfungsergebnisses und wesentlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung und
6. die Ladung der zuständigen Personalvertretung. den zeitlichen Ablauf der Prüfung.
(3) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an: (4) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem
1. bei der Zwischenprüfung mündlichen voraus. Bei der Zwischenprüfung ist zusätz-
a) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivoll- lich in den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächern
zugsbeamter mindestens in einem Amt der Besol- eine fächerübergreifende praktische Prüfung abzulegen.
3886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
§ 16 folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Prüfungsfächer Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
(1) Prüfungsfächer für die Zwischenprüfung und die Vom-Hundert-Anteil Rangpunkte
Laufbahnprüfung sind der Leistungspunkte
1. Einsatzrecht/Verkehrsrecht, 100 bis 93,7 15
2. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre, unter 93,7 bis 87,5 14
3. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und unter 87,5 bis 83,4 13
4. Kriminalistik. unter 83,4 bis 79,2 12
(2) Die praktische Prüfung innerhalb der Zwischenprü- unter 79,2 bis 75,0 11
fung erstreckt sich auf die in § 15 Abs. 4 Satz 3 genannten
unter 75,0 bis 70,9 10
Fächer.
unter 70,9 bis 66,7 9
§ 17 unter 66,7 bis 62,5 8
Bewertung von Prüfungsleistungen unter 62,5 bis 58,4 7
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
unter 58,4 bis 54,2 6
Rangpunkten bewertet:
unter 54,2 bis 50,0 5
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen
15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht, unter 50,0 bis 41,7 4
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen unter 41,7 bis 33,4 3
13 bis 11 Punkte voll entspricht,
unter 33,4 bis 25,0 2
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den
unter 25,0 bis 12,5 1
10 bis 8 Punkte Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf- unter 12,5 0.
7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforderun- (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder
gen noch entspricht, der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3
4 bis 2 Punkte nicht entspricht, die jedoch erkennen und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note
lässt, dass die notwendigen Grund- typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde-
kenntnisse vorhanden sind und die rungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-
Mängel in absehbarer Zeit behoben chenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung
werden könnten, mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-
gemäß.
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen
1 bis 0 Punkte nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, § 18
dass die Mängel in absehbarer Zeit Lehrgangsleistungen
nicht behoben werden könnten.
(1) Die Lehrgangsleistungen für die Zwischenprüfung
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rang- und für die Laufbahnprüfung ergeben sich aus den nach
punkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 erteilten Fachnoten. Aus diesen
hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. Fachnoten ist jeweils nach Maßgabe des § 17 Abs. 1
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden Satz 2 eine Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden.
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer (2) Die Lehrgangsleistungen nach Absatz 1 sind von der
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre- Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter festzu-
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde- stellen und den Anwärterinnen und Anwärtern mindestens
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk- drei Arbeitstage vor der schriftlichen Prüfung bekannt zu
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden geben.
neben der fachlichen Leistung die Rechtschreibung, die
Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandt-
heit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. Bei § 19
erheblichen Mängeln in diesen Bereichen können bis zu Schriftliche Prüfungsarbeiten
10 vom Hundert der zu vergebenden Leistungspunkte in
In den schriftlichen Prüfungen sind anzufertigen
Abzug gebracht werden. Hat eine Anwärterin oder ein
Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht 1. bei der Zwischenprüfung je eine Arbeit von 120 Minu-
rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ ten Dauer in den Fächern
(Rangpunkt 0) bewertet. a) Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil
b) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
der erreichten Leistungspunkte mindestens 50 vom Hun-
dert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. c) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung
und
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie d) Kriminalistik,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3887
2. bei der Laufbahnprüfung (4) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen ihre Arbei-
a) je eine Arbeit von 180 Minuten Dauer in den Fächern ten mit ihrer Kennziffer. Ihren Namen sollen die Anwärte-
rinnen und Anwärter auf den angefertigten Arbeiten nicht
aa) Einsatzrecht/Verkehrsrecht und angeben. Sollte dies trotzdem geschehen sein, machen
bb) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre die Aufsichtführenden die Namenszeichnung bei Abgabe
sowie unkenntlich.
b) je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern (5) Der Umschlag mit den Prüfungsaufgaben wird
aa) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bil- unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung von den
dung und Aufsichtführenden im Prüfungsraum in Anwesenheit der
Anwärterinnen und Anwärter geöffnet.
bb) Kriminalistik.
(6) Der Beginn der Bearbeitungszeit unmittelbar nach
§ 20 Bekanntgabe der Aufgaben wird durch die Aufsicht-
führenden bestimmt; die Bearbeitungszeit darf nicht
Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
durch eine Pause unterbrochen werden.
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
(7) Während der Bearbeitungszeit dürfen die Anwärte-
legt der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
rinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus triftigen
ses für jedes Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prü-
Gründen mit Zustimmung der Aufsichtführenden verlas-
fung ist (§ 19), zwei Aufgabenvorschläge vor. Dabei ist
sen. Es darf jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter
anzugeben, welche Hilfsmittel die Anwärterinnen und
abwesend sein.
Anwärter bei der Anfertigung der Arbeiten benutzen dür-
fen. Die unterrichtenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer (8) Die Anwärterinnen und Anwärter haben ihre schrift-
der Ausbildungseinrichtung des Grenzschutzpräsidiums lichen Ausarbeitungen mit sämtlichen Aufzeichnungen
erstellen jeweils für ihr Fach die Aufgabenvorschläge. spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei den Auf-
Auch die Fachprüfenden (§ 14 Abs. 4) können solche Auf- sichtführenden abzugeben und anschließend unverzüg-
gabenvorschläge erstellen. lich den Prüfungsraum zu verlassen. Die Aufsichtführen-
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den weisen rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungs-
wählt für jedes Prüfungsfach einen Vorschlag aus; sie oder zeit hin. Eine trotz Aufforderung nicht rechtzeitig abge-
er kann die Vorschläge unter Beteiligung der Fachlehrerin- gebene Prüfungsarbeit ist mit einem entsprechenden
nen oder Fachlehrer abändern oder von ihnen neue anfor- Hinweis zu versehen.
dern. Die Prüfungsaufgaben und die nicht ausgewählten
Vorschläge werden getrennt in versiegelten Umschlägen § 22
der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
zurückgesandt; dabei werden die nicht ausgewählten Vor-
schläge für eine eventuelle Verwendung bei einer Wieder- (1) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachprüferin oder
holungsprüfung bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergeb- dem Fachprüfer und einem weiteren Mitglied des Prü-
nisse unter Verschluss gehalten. fungsausschusses bewertet.
(3) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit geschrie- (2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, entschei-
ben werden. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an det der Prüfungsausschuss im Rahmen der von den
aufeinander folgenden Arbeitstagen zu schreiben; nach Korrektorinnen und Korrektoren festgelegten Rangpunkt-
zwei Arbeitstagen ist ein prüfungsfreier Tag vorzusehen. zahlen. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 5.
(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben
sind geheim zu halten. § 23
§ 21 Bekanntgabe der
schriftlichen Prüfungsleistungen und
Durchführung der schriftlichen Prüfung der Fächer der mündlichen Prüfung
(1) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und
gefertigt. Die Aufsichtführenden dürfen die Anwärterinnen die Fächer, in denen geprüft werden soll, sind den Anwär-
und Anwärter nicht in dem jeweiligen Prüfungsfach unter- terinnen und Anwärtern mindestens drei Arbeitstage vor
richtet haben und als Bewerterin oder Bewerter im glei- der mündlichen und gegebenenfalls der praktischen Prü-
chen Fach dieses Prüfungsausschusses bestimmt sein. fung mitzuteilen. Diese Mitteilung schließt die mündliche
(2) Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und Prüfung in anderen Prüfungsfächern nicht aus, falls der
vermerken in ihr den Zeitpunkt des Beginns der Bearbei- Prüfungsausschuss dies aufgrund des Verlaufs der münd-
tung, etwaige besondere Vorkommnisse und Unterbre- lichen Prüfung für erforderlich hält.
chungszeiten. Sie verzeichnen auf jeder Arbeit den Zeit-
punkt der Abgabe und unterschreiben die Niederschrift.
§ 24
(3) Vor Beginn der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe
Zulassung zur
sind die Arbeitsplätze und die Kennziffern auszulosen. Die
mündlichen und praktischen Prüfung
Aufsichtführenden tragen die Kennziffern in eine Liste ein,
in der alle Anwärterinnen und Anwärter namentlich auf- Anwärterinnen und Anwärter werden zur mündlichen
geführt sind, und legen die Liste in einen Umschlag, der zu und gegebenenfalls praktischen Prüfung zugelassen,
versiegeln ist. Der versiegelte Umschlag ist aufzubewah- wenn zwei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten min-
ren und darf erst nach der endgültigen Bewertung der destens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
Prüfungsarbeiten geöffnet werden. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
3888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
§ 25 erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfs-
Mündliche und praktische Prüfung belehrung zu versehen.
(1) Die mündlichen Prüfungsaufgaben in der Zwischen-
§ 27
prüfung und der Laufbahnprüfung sollen einsatzbezogene
Sachverhalte umfassen. Der Prüfungsausschuss be- Täuschung, Ordnungsverstoß
stimmt, in welchen Prüfungsfächern die Anwärterinnen (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die in der Prüfung
und Anwärter mündlich geprüft werden sollen. Jede eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder
Anwärterin und jeder Anwärter ist mindestens in zwei Prü- gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
fungsfächern zu prüfen. Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prü-
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter müssen in jedem fungsamtes nach Absatz 2 gestattet werden; bei einer
Prüfungsfach geprüft werden, in dem erheblichen Störung können die Anwärterinnen oder
1. der Unterschied zwischen Lehrgangsleistung und Anwärter von der weiteren Teilnahme an dem betreffen-
schriftlicher Prüfungsleistung mehr als eine Note den Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
beträgt, (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines
2. das Mittel aus Lehrgangsleistung und schriftlicher Prü- Beitrags zu einem solchen, eines Ordnungsverstoßes
fungsleistung nicht mindestens 5,0 Rangpunkte ergibt oder einer Täuschung während der Durchführung eines
oder Prüfungsteils entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag
der Ausbildungseinrichtung. Das Prüfungsamt kann nach
3. die schriftliche Prüfungsleistung nicht mindestens der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner
5,0 Rangpunkte beträgt. oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prü-
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 15 Minuten je fungsleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten
Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
45 Minuten nicht überschreiten. Es sollen mindestens (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-
zwei und nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter lichen Prüfung bekannt, kann das Prüfungsamt nach-
in einer Gruppe gleichzeitig geprüft werden. träglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maß-
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen nahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren
nach § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3; die nach dem Tag der mündlichen Prüfung.
Fachprüfenden schlagen die Bewertung vor. (4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung zu hören.
(5) Für die praktische Prüfung innerhalb der Zwi-
schenprüfung gilt § 15 Abs. 4 Satz 3. § 28
(6) Am Ende der mündlichen und praktischen Prüfung Anwesenheit Dritter
werden den Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen
erbrachten Prüfungsleistungen bekannt gegeben. (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bun-
desministeriums des Innern und des zuständigen Grenz-
(7) Über den Ablauf der Prüfung ist für jede Prüfungs- schutzpräsidiums, die Ausbildungsleiterin oder der Aus-
gruppe eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mit- bildungsleiter und die Leiterin oder der Leiter der Aus-
gliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. bildungseinrichtung können an der Prüfung teilnehmen.
§ 26 (2) Anderen Personen können die Vorsitzenden der Prü-
fungsausschüsse im Einvernehmen mit den Anwärterin-
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis nen und Anwärtern die Anwesenheit bei der mündlichen
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu Prüfung gestatten.
vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder (3) An der Beratung über die Prüfungsleistung nimmt
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies in geeigneter ausschließlich der Prüfungsausschuss teil.
Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage
eines Zeugnisses einer Ärztin oder eines Arztes im Bun-
§ 29
desgrenzschutz nachzuweisen; ein privatärztliches Zeug-
nis kann anerkannt werden. Prüfungsergebnis
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der mündlichen
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der und gegebenenfalls der praktischen Prüfung jeweils
Prüfung zurücktreten. mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 ist. Weiterhin muss in jedem Prüfungsfach das Mittel
und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü- aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens
fung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu 5,0 Rangpunkte betragen.
welchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden, und ent- (2) Bei der vom Prüfungsausschuss festzusetzenden
scheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbei- Abschlussnote werden berücksichtigt:
ten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
1. bei der Zwischenprüfung
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-
a) die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgangs-
liche, mündliche oder praktische Prüfung ganz oder teil-
leistung (§ 18) mit 40 vom Hundert,
weise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet
das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung b) die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungs-
nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt arbeiten mit jeweils 7,5 vom Hundert (insgesamt
0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden 30 vom Hundert),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3889
c) die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen § 32
und der praktischen Prüfung mit jeweils 15 vom Wiederholung einer Prüfung
Hundert (insgesamt 30 vom Hundert);
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Zwi-
2. bei der Laufbahnprüfung schenprüfung oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden
a) die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü- haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, kön-
fung mit 5 vom Hundert, nen die Prüfung einmal wiederholen. Das Bundesministe-
rium des Innern kann in begründeten Fällen eine zweite
b) die Durchschnittsrangpunktzahl der weiteren fach-
Wiederholung zulassen.
theoretischen und fachpraktischen Ausbildung (§ 7)
mit 18 vom Hundert, (2) Eine Prüfung kann frühestens nach drei Monaten
wiederholt werden.
c) die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgangs-
leistung (§ 18) mit 10 vom Hundert, (3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne
Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
d) die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungs-
arbeiten mit jeweils 10 vom Hundert (insgesamt (4) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wieder-
40 vom Hundert) und holung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
e) die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen (5) Der Vorbereitungsdienst wird für Anwärterinnen und
Prüfung mit 27 vom Hundert. Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden
haben, bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung ver-
(3) Soweit die abschließend errechnete Durchschnitts-
längert.
rangpunktzahl 5,0 oder mehr beträgt, sind Dezimalstellen
von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufzu-
runden; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung Kapitel 3
von Noten unberücksichtigt. Sonstige Vorschriften
(4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsaus-
schusses, teilt die oder der Vorsitzende den Anwärterin- § 33
nen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte mit und
Experimentierklausel
erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(1) Für die Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungs-
§ 30 formen kann auf der Grundlage eines handlungsorientier-
ten Curriculums für die Dauer von vier Jahren nach den
Zeugnis folgenden Regelungen verfahren werden:
(1) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erteilen 1. Leistungsnachweise sind während der Grundausbil-
den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der dung und der weiteren fachtheoretischen und fach-
bestandenen Prüfungen ein Prüfungszeugnis, das min- praktischen Ausbildung in jeweils mindestens sechs
destens die Abschlussnote sowie die nach § 17 errech- Handlungsfeldern des Bundesgrenzschutzes zu
nete Durchschnittsrangpunktzahl enthalten muss. Ist die erbringen. Leistungsnachweise sind sektorspezifische
Prüfung nicht bestanden, teilen die Vorsitzenden der Prü- handlungsorientierte Aufgabenstellungen mit schrift-
fungsausschüsse den Anwärterinnen und Anwärtern dies lichen, mündlichen oder praktischen Elementen. Im
schriftlich mit. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 übrigen gelten die §§ 6 und 7 entsprechend.
sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und in
Form einer beglaubigten Abschrift zu den Personalakten 2. Während des Laufbahnlehrganges sind statt der
zu geben. schriftlichen Aufsichtsarbeiten Leistungsnachweise
gemäß Nummer 1 Satz 2 in vier Handlungssektoren
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung end- des Bundesgrenzschutzes (Verbandsaufgaben, bahn-
gültig nicht bestanden haben, erhalten von der Ein- polizeiliche Aufgaben, grenzpolizeiliche Aufgaben,
stellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Luftsicherheitsaufgaben einschließlich grenzpolizeili-
Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst. cher Aufgaben auf Flughäfen) zu erbringen. Im Übrigen
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der gilt § 8 entsprechend.
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer- 3. In der Zwischenprüfung und in der Laufbahnprüfung
den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü- sind statt der fachbezogenen schriftlichen Prüfungs-
fungszeugnisse sind zurückzugeben. arbeiten vier komplexe handlungsorientierte Aufgaben
zu lösen. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 19 entspre-
§ 31 chend.
Prüfungsakten, Einsichtnahme 4. Statt der mündlichen und praktischen Prüfungen (§ 25)
(1) Die Niederschriften über den Ablauf der schriftlichen, erfolgt eine handlungsorientierte Prüfung in min-
mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Feststel- destens zwei Handlungsfeldern des Bundesgrenz-
lung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen schutzes. Im Übrigen gilt § 25 entsprechend.
Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die (2) Die Ausbildungsleitung hat gleiche Bedingungen für
Prüfungsakten werden in der Ausbildungseinrichtung des die Ausbildung und Prüfung der von der Erprobung einer
zuständigen Grenzschutzpräsidiums mindestens fünf handlungsorientierten Ausbildung betroffenen Anwärte-
Jahre aufbewahrt. rinnen und Anwärter sicher zu stellen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach (3) Die von der Erprobung betroffenen Anwärterinnen
Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref- und Anwärter sind umfassend über die abweichenden
fenden Teile der Prüfungsakten nehmen. Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten zu unterrichten.
3890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
(4) Die Erprobung darf sich nur auf eine Ausbildungs- die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende. Für
klasse mit höchstens 25 Anwärterinnen und Anwärtern Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst
beziehen. in der Zeit nach dem 30. September 2001 und vor dem
(5) Die Erprobung muss in ihren einzelnen Phasen wis- 31. Dezember 2001 begonnen haben, gilt diese Verord-
senschaftlich begleitet werden. In einem Abschlussbericht nung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächst-
sind die Ergebnisse darzustellen und wissenschaftlich zu folgenden neuen Ausbildungsabschnitt nach dem Zeit-
bewerten. punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt
wird.
§ 34
Übergangsvorschrift § 35
Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs- Inkrafttreten
dienst vor dem 1. Oktober 2001 begonnen haben, führen Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2001
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3891
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz
(AP-gDBGSV)
Vom 19. Dezember 2001
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizei- Kapitel 2
beamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der Prüfungen
durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 § 16 Zwischenprüfung
(BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium des Innern: § 17 Prüfungsamt
§ 18 Prüfungskommission
Inhaltsübersicht § 19 Laufbahnprüfung
§ 20 Prüfungsort, Prüfungstermin
Kapitel 1
§ 21 Diplomarbeit
Ausbildung
§ 22 Schriftliche Prüfung
§ 1 Ziel der Ausbildung
§ 23 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 2 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
dienstes § 24 Mündliche Prüfung
§ 3 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 25 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 4 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 26 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 5 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung § 27 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 6 Grundsätze der Fachstudien § 28 Gesamtergebnis
§ 7 Grundstudium § 29 Zeugnis
§ 8 Hauptstudium § 30 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 9 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten § 31 Wiederholung
§ 10 Praktika § 32 Zuerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mitt-
§ 11 Durchführung der Praktika leren Polizeivollzugsdienstes
§ 12 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während
der Praktika Kapitel 3
§ 13 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen Sonstige Vorschriften
§ 14 Leistungsnachweise während der Fachstudien § 33 Übergangsregelung
§ 15 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten § 34 Inkrafttreten
3892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
Kapitel 1 Verlängerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und
Ausbildung
Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt
worden sind, abgelegt werden kann.
§1
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich
Ziel der Ausbildung die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 31
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie Abs. 2.
vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche
Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und §3
Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problem- Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
orientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabener-
füllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokra-
tischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf
die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung §4
für die freiheitliche demokratische Grundordnung hin- Gliederung des Vorbereitungsdienstes
gewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des euro-
päischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die (1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten
Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen
Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbe- aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen
sondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die
selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam-
Kompetenz sind zu fördern. men mindestens 2 280 Lehrstunden.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten
eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium durchgeführt:
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
1. Einführungspraktikum BGS-Präsidien 1 Monate.
2. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate.
§2
3. Praktikum I BGS-Präsidien 5 Monate.
Dauer, Verkürzung und
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes 4. Studienabschnitt II Hauptstudium I 4 Monate.
5. Praktikum II BGS-Präsidien 3 Monate.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes ist nur 6. Studienabschnitt III Hauptstudium II 4 Monate.
zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht 7. Praktikum III BGS-Präsidien 5 Monate.
gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten 8. Studienabschnitt IV Hauptstudium III 3 Monate.
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende
Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan 9. Praktikum IV BGS-Präsidien 4 Monate.
zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter und
sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammen- 10. Studienabschnitt V Hauptstudium IV 1 Monat.
hängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und
Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveran-
Praktika entzogen werden.
staltungen durchgeführt.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischen-
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
prüfung ab.
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des §5
Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Fachhochschule des Bundes
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver- für öffentliche Verwaltung
längern, wenn die Ausbildung Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des
1. wegen einer Erkrankung, Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule)
durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärte-
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
rinnen und Anwärter zum Grundstudium der Fachhoch-
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
schule und zum Hauptstudium dem Fachbereich Bundes-
zeit nach der Elternzeitverordnung oder
grenzschutz der Fachhochschule zu.
3. aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-
§6
bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Grundsätze der Fachstudien
(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-
der Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des lichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und
Absatzes 4 Nr. 1 und 3 höchstens zweimal um nicht anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung
mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3893
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 2. Rechtswissenschaften mit den Fächern Einsatzrecht
1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grund- (Allgemeines Verwaltungsrecht, Allgemeines und Be-
studium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens sonderes Polizeirecht, Strafrecht, Strafprozessrecht,
560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 7 Abs. 2 Ordungswidrigkeitenrecht, Bürgerliches Recht) und
Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer werden mindestens Öffentliches Dienstrecht und
80 Stunden vorgesehen. 3. Gesellschaftswissenschaften mit den Fächern Staats-
(3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien- und Verfassungsrecht, Europa- und Völkerrecht, Poli-
abschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen tologie, Psychologie, Didaktik sowie Technik wissen-
und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, schaftlichen Arbeitens
die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. ergänzt, erweitert und vertieft. Näheres regelt der Studien-
Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrver- plan.
anstaltungspläne erstellt.
§9
§7
Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
Grundstudium
Während der berufspraktischen Studienzeiten erwer-
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahn des ben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnis-
gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenz- se und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien,
schutz allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es ver- vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissen-
mittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen schaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis an-
einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das zuwenden.
Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturent-
scheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche § 10
demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und
für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und Praktika
rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und
Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Aus- Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des
wahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenz-
und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zu- schutz mit den wesentlichen Aufgaben des Bundesgrenz-
sammenarbeit. Das Grundstudium soll die Fähigkeit zu schutzes vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle wer-
adressatengerechtem Verhalten fördern und bereitet auch den sie besonders in der Anwendung von Rechts- und
auf das nachfolgende Praktikum vor. Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken aus-
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausge- gebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den orga-
richtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Polizei- nisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und
vollzugsdienstes: Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für
Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver- dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungs-
waltungshandelns, veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind,
2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver- teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und
waltungshandelns, in der Verhandlungsführung zu üben.
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver- (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-
waltungshandelns, sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht
übertragen werden.
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
handelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
§ 11
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
handelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und Durchführung der Praktika
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung. (1) Die Grenzschutzpräsidien sind verantwortlich für
die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der
Praktika. Der Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fach-
§8 hochschule wird bei der Gestaltung beteiligt.
Hauptstudium (2) Die Praktika finden in den Dienststellen der Grenz-
schutzpräsidien statt. Die praxisbezogenen Lehrveranstal-
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen
tungen werden von den jeweiligen Aus- und Fortbildungs-
und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähig-
zentren durchgeführt.
keit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher
Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend (3) Ziel der Praktika ist es, die Anwärterinnen und
auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der berufs- Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den
praktischen Studienzeiten auf. Aufgaben des Bundesgrenzschutzes vertraut zu machen.
Die Anwärterinnen und Anwärter erwerben im Rahmen der
(2) Im Hauptstudium werden die bisher erworbenen
integrativen Aufgabenwahrnehmung insbesondere die
Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
elementaren polizeifachlichen Kenntnisse und Fertig-
1. Polizeiführungswissenschaften mit den Fächern Ein- keiten für den Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenz-
satzlehre, Führungslehre, Verkehrslehre und Krimina- schutz. Sie nehmen unter Anleitung Tätigkeiten von Kon-
listik, troll-, Streifen- und Ermittlungsbeamtinnen und -beamten
3894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
sowie im weiteren Verlauf Führungsaufgaben als Grup- nisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehr-
pen- und Dienstgruppenleiterin oder -leiter sowie als Zug- veranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeits-
führerin oder Zugführer wahr. Hierbei vertiefen die An- platz werden aufeinander abgestimmt.
wärterinnen und Anwärter die im Grundstudium und in den (2) Die Lehrfächer der praxisbezogenen Lehrveranstal-
einzelnen Hauptstudienabschnitten erworbenen Kennt- tungen sind insbesondere
nisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Soweit die
Erstellung der Diplomarbeit in die Zeit der Praktika fällt, 1. Einsatzrecht,
ist sie unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele der 2. Einsatzlehre,
Praktika zu ermöglichen.
3. Führungslehre,
(4) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine Verwen-
dung in bestimmten Tätigkeitsfeldern des Bundesgrenz- 4. Kraftfahrwesen,
schutzes vorgesehen sind, können während eines Prakti- 5. Informations- und Kommunikationstechnik,
kumabschnitts entsprechend fachbezogen ausgebildet
6. Waffenwesen,
werden. Dazu dürfen Teile der Praktika auch außerhalb
des öffentlichen Dienstes oder im Ausland durchgeführt 7. Technischer Dienst / ABC-Wesen,
werden. 8. Sanitätsausbildung und
9. Berufsethik.
§ 12
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen
und Ausbilder während der Praktika § 14
(1) Beim Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fach- Leistungsnachweise während der Fachstudien
hochschule werden eine Beamtin oder ein Beamter als (1) Während der Fachstudien haben die Anwärte-
Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die die rinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.
Praktika zwischen den Einstellungsbehörden koordinie- Leistungsnachweise können sein:
ren. Ihnen obliegt die Fachaufsicht über die Ausbildung
der Anwärterinnen und Anwärter in den Praktika. In jedem 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
Grenzschutzpräsidium, dem Anwärterinnen und Anwärter 2. andere schriftliche Ausarbeitungen,
zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin
3. Referate,
oder ein Beamter als Ausbildungsleitung und eine Vertre-
tung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung 4. Projektarbeiten,
des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich sind; sie 5. mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen, Kol-
sollen dem höheren Dienst angehören. Außerdem werden loquien),
von der Behörde Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt.
6. Anwendungen in der Informationstechnik und
(2) Die Ausbildungsleitung des Grenzschutzpräsidiums
lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen 7. schriftliche oder mündliche Leistungstests.
und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche
Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärte- Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-
rinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen oder Aus- punkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studien-
bildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. gebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;
(3) Den Ausbilderinnen oder Ausbildern dürfen nicht Sachverhalte nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, werden.
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, (3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen
Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen.
unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen oder Aus-
bilder unterrichten die Ausbildungsleitung des Grenz- (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine
schutzpräsidiums regelmäßig über den erreichten Aus- Woche vor der Ausführung angekündigt. Das Ergebnis
bildungsstand. des Leistungsnachweises wird nach § 27 bewertet und
schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des
(4) Vor Beginn der Praktika wird von der Ausbildungs- Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben.
leitung des Grenzschutzpräsidiums im Einvernehmen mit Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Aus-
dem Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhoch- fertigung der Bestätigung.
schule für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Aus-
bildungsplan aufgestellt, aus dem sich die jeweiligen (5) Die Leistungsnachweise in den Studienabschnitten II
Ausbildungsinhalte ergeben. Der Ausbildungsplan wird und III sollen einen Monat vor dem Ende des jeweili-
der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Anwärterinnen und gen Studienabschnitts, im Studienabschnitt IV, soweit
Anwärter erhalten eine Ausfertigung. Leistungsnachweise erbracht werden, mindestens einen
Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht
sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen
§ 13 und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen
kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der
mindestens 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in schriftlichen Prüfung (§ 22) erbracht, gilt er als mit
den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt- „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3895
(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach- (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die
bereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschule ein Fachhochschule eine Prüfungskommission ein. Für eine
Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissio-
und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten nen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden
und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum
der Angabe der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durch- fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die
schnittsrangpunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe
keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission
Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen besteht aus mindestens drei hauptamtlich Lehrenden
und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern
(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs- der Fachhochschule; die Fachhochschule bestimmt,
handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 25 und 26 wer von ihnen den Vorsitz führt. Die Prüfenden sind
entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht
die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises gebunden.
bestimmt hat. (4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die
Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhoch-
§ 15 schule; die §§ 25 und 26 sind entsprechend anzu-
wenden.
Bewertungen während
der berufspraktischen Studienzeiten (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
hängig voneinander nach § 27 bewertet. Die Zweitprüferin
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung
Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I bis IV der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die
wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-
Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für kommission mit Stimmenmehrheit. § 18 Abs. 5 Satz 3
einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewer- und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte
tung nach § 27 abgegeben. Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt
(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
sind vier Leistungsnachweise in mündlicher oder schrift- (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei
licher Form zu erbringen, die nach § 27 bewertet werden. Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund- insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht
lage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern hat.
besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann
eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-
und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen. studiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe
(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studien- des Ergebnisses wiederholen; in begründeten Fällen kann
zeiten erstellt der Fachbereich Bundesgrenzschutz der die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung
Fachhochschule ein zusammenfassendes Zeugnis, das zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wieder-
die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die holen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte
Durchschnittsrangpunktzahl ergibt sich aus dem Mittel und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere Aus-
der Bewertungen für die Praktika I bis IV. Die Anwärte- bildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht
rinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. ausgesetzt.
(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und
Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischen-
Kapitel 2 prüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und
die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung
Prüfungen nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies der Anwär-
terin oder dem Anwärter schriftlich bekannt. Das Zeugnis
nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit
§ 16 einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Zwischenprüfung
(9) § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die
Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand § 17
erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung Prüfungsamt
erwarten lässt.
(1) Dem beim Bundesministerium des Innern ein-
(2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen aus-
gerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der
gerichtet. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichts-
Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung
arbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der
und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaß-
Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 7 Abs. 2
stäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungs-
Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 7 Abs. 2
kommission.
Nr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung
der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder
Verfügung. teilweise auf andere Behörden übertragen werden.
3896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
§ 18 (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in
Prüfungskommission ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungs- fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-
kommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche licher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch
Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen ein- auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
gerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezi-
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die
fische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn
Zwischenprüfung mit Erfolg abgelegt und die Ausbildung
die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter
durchlaufen hat.
und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der
Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf (4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem
die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es er- schriftlichen und einem mündlichen Teil.
fordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs- (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-
maßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann
Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums
Vorsitzende werden unter Beteiligung der Einstellungs- des Innern und der Einstellungsbehörde, der Präsidentin
behörde durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzen- oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der
organisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der
des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall ge-
von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung statten. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung
ist zulässig. bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission (Kernkommis- Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prü-
sion) sind fung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei
Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prü-
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes
fungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend
als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie
sein. Die Protokollführerin oder der Protokollführer darf
2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höhe- anwesend sein.
ren Dienstes und mindestens zwei Beamtinnen oder
Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im § 20
Bundesgrenzschutz als Beisitzende.
Prüfungsort, Prüfungstermin
Darüber hinaus sind weitere sieben Beamtinnen oder
Beamte des gehobenen und höheren Dienstes für die (1) Das Prüfungsamt setzt den Zeitpunkt der Ausgabe
schriftliche Prüfung nach § 22 zu bestellen (erweiterte der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und
Prüfungskommission). Für die Bewertung der Diplom- der mündlichen Prüfung fest.
arbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-
höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche
werden. Auch der jeweiligen Laufbahn entsprechende Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Angestellte können Mitglieder der Prüfungskommission mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
sein, soweit sie über ausreichende einschlägige Kennt-
nisse verfügen. (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und
Anwärtern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach
sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen
Absatz 2 Satz 1 gehören mindestens drei dem Polizei-
Prüfung mindestens sechs Wochen vorher mit.
vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz an; zwei Mitglieder
sind Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute
Mitglieder der Fachhochschule. § 21
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei Diplomarbeit
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden. Jedes Mitglied der Prüfungskommission (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die
hat grundsätzlich bei der Prüfung mindestens ein Prü- Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems
fungsfach zu vertreten. aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen
Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn lassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils
mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vor- erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit
sitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen- kenntlich gemacht werden.
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder
des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist (2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag
nicht zulässig. einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhoch-
schule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben.
Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlags-
§ 19 berechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhoch-
schule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und
Laufbahnprüfung
Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlags-
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die berechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der
Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf- Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim
bahn befähigt sind. Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3897
(3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von tung der ausgegebenen Unterlagen zur Verfügung gestellt
sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung werden. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die
höchstens drei Monate zur Verfügung. Sofern keine Frei- benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden
stellung erfolgt, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung gestellt.
sechs Monate ausgedehnt werden. Die Diplomarbeit ist (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
gedruckt oder mit Maschine geschrieben und gebunden schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander
vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsver- folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach jeweils zwei
zeichnis, einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die frem-
den Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu
müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. halten.
Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten (5) Die Arbeiten werden an Stelle des Namens mit einer
nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die
Der Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschu- Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung
le kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffent- nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über
lichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste
die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung
dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig verfasst und der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
haben.
gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift
(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie etwaige
wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Nieder-
Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweit- schrift.
prüfer. Für die Bewertung ist § 27 entsprechend anzuwen-
den. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um (7) § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet
Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 25 ver-
das Prüfungsamt die Diplomarbeit der Erstprüferin oder fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
dem Erstprüfer zur Einigung mit der Zweitprüferin oder
dem Zweitprüfer zurück. Beträgt die Abweichung nach
erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rang- § 23
punkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Zulassung zur mündlichen Prüfung
Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Dritt-
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter
prüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rang-
zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schrift-
punktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der
liche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „aus-
Durchschnittsrangpunktzahl der drei Bewertungen fest.
reichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die
Prüfung nicht bestanden.
§ 22
(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und den
Schriftliche Prüfung Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zu-
der Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschule gelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen
wird bei der Erarbeitung beteiligt. Die sechs schriftlichen in der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen
Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern (§ 8 Abs. 2) Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies
auszuwählen: beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform;
sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
1. zwei Arbeiten aus dem Studiengebiet Polizeiführungs-
wissenschaften, davon eine aus dem Fach Einsatz-
lehre, die sich auch auf die Fächer Verkehrslehre und § 24
Kriminalistik erstrecken kann, sowie eine aus dem
Mündliche Prüfung
Fach Führungslehre,
2. drei Arbeiten aus dem Studiengebiet Rechtswissen- (1) Die mündliche Prüfung ist eine Gruppenprüfung.
schaften, davon zwei aus dem Fach Einsatzrecht Sie richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der
sowie eine aus dem Fach Öffentliches Dienstrecht, Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt
wobei in allen drei schriftlichen Arbeiten auch die aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung entsprechend
Berücksichtigung verfassungs-, europa- und völker- aus, wobei mindestens aus jedem Studiengebiet (§ 22
rechtlicher Bezüge verlangt werden kann, und Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3) mindestens ein Prüfungsfach
ausgewählt werden muss.
3. eine Arbeit aus dem Studiengebiet Gesellschafts-
wissenschaften mit den Fächern Staats- und Ver- (2) In einem der gewählten Fächer der mündlichen
fassungsrecht, Europarecht, Völkerrecht, Politologie, Prüfung halten die Anwärterinnen und Anwärter einen
Psychologie, Didaktik und Technik wissenschaftlichen Vortrag von fünf bis sieben Minuten Dauer. Das Thema ist
Arbeitens. ihnen 30 Minuten vorher bekannt zu geben.
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
zur Verfügung. Zusätzlich kann eine angemessene Vor- leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen
bereitungszeit von höchstens einer Zeitstunde zur Sich- und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
3898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten satz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet
je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der
soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung
als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft ausgeschlossen werden.
werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
nach § 27; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 18
Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszu- Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen
drücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-
(6) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift stoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder
gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder
unterschreiben. der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, ent-
scheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des
Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungs-
§ 25 kommission oder das Prüfungsamt können nach der
Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungs-
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu leistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder
vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anferti- die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
gung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüg- mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach
lich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das
durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden er-
Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung klären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zurücktreten. zu versehen.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder Absätzen 2 und 3 zu hören.
der betreffende Teil dieser Prüfungen als nicht begonnen.
Soweit die Verhinderung nicht länger als die Hälfte der
Bearbeitungszeit der Diplomarbeit andauert, hat das Prü- § 27
fungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärte-
Bewertung von Prüfungsleistungen
rinnen oder Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind
Anwärterinnen oder Anwärter während mehr als der Hälfte (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als Rangpunkten bewertet:
nicht begonnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von
der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen
nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen 15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht,
Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile oder die gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen
Diplomarbeit nachgeholt werden; es entscheidet, ob und 13 bis 11 Punkte voll entspricht,
wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs-
arbeiten gewertet werden. befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den
10 bis 8 Punkte Anforderungen entspricht,
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-
liche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplom- 7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde-
arbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungs- rungen noch entspricht,
amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen
werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet 4 bis 2 Punkte nicht entspricht, jedoch erkennen
oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. lässt, dass die notwendigen Grund-
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu kenntnisse vorhanden sind und die
versehen. Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten,
§ 26 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen
Täuschung, Ordnungsverstoß 1 bis 0 Punkte nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift- dass die Mängel in absehbarer Zeit
lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine nicht behoben werden könnten.
Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst
gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rang-
Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des punkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen
Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Ab- nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3899
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrang-
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer punktzahl 5,0 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre- von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf-
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde- gerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk- Bildung von Noten unberücksichtigt.
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb-
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit
nis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der münd-
der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks
lichen Prüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrang-
angemessen berücksichtigt.
punktzahl 5,0 erreicht ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn im
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Fach Einsatzlehre oder im Fach Einsatzrecht (Sperrfächer)
Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der die durch zwei geteilte Summe aus den Ergebnissen der
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. schriftlichen und der mündlichen Prüfung 5,0 Rangpunkte
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen unterschreitet; das Ergebnis der schriftlichen Prüfung im
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie Fach Einsatzrecht ergibt sich dabei aus dem Durchschnitt
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren der beiden schriftlichen Aufsichtsarbeiten.
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-
Vom-Hundert-Anteil mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungs-
der Leistungspunkte Rangpunkte teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten
Rangpunkte mit und erläutert das Prüfungsergebnis auf
unter 100 bis 93,7 15 Wunsch kurz mündlich.
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13 § 29
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11 Zeugnis
unter 75,0 bis 70,9 10 (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
unter 70,9 bis 66,7 9 Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
unter 66,7 bis 62,5 8 fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
unter 62,5 bis 58,4 7 die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittsrang-
punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt
unter 58,4 bis 54,2 6
das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern
unter 54,2 bis 50,0 5
schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die
unter 50,0 bis 41,7 4 Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-
unter 41,7 bis 33,4 3 behelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift
unter 33,4 bis 25,0 2 des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten
unter 25,0 bis 12,5 1 genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
unter 12,5 0. mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses.
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder
der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch
und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte
typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anfor- umfasst.
derungen aus wird die Erteilung des der Leistung ent- (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Er-
sprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden
mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn- durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-
gemäß. zeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 26
§ 28 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die § 30
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei
Prüfungsakten, Einsichtnahme
werden berücksichtigt:
1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die
mit 5 vom Hundert, Zwischenprüfung, das Hauptstudium, die berufsprak-
tischen Studienzeiten, der Niederschriften über die
2. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums
Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des
mit 6 vom Hundert,
Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,
3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung
Studienzeiten mit 9 vom Hundert, und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu
4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert, nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Fachbereich
5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichts- Bundesgrenzschutz der Fachhochschule mindestens fünf
arbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom Jahre aufbewahrt.
Hundert), (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prü- Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-
fung mit 23 vom Hundert. fenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
3900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
§ 31 des Innern auf Vorschlag der Prüfungskommission die
Wiederholung Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugs-
dienstes im Bundesgrenzschutz zuerkennen, wenn hierfür
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.
nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht
(2) Die Zuerkennung steht einer mit „ausreichend“
bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;
bestandenen Laufbahnprüfung des mittleren Polizei-
die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen
vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz gleich.
eine zweite Wiederholung der mündlichen und schrift-
lichen Prüfung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu
wiederholen. Ist die Diplomarbeit mindestens mit der
Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 bewertet worden, sind Kapitel 3
lediglich die mündliche und die schriftliche Prüfung voll-
ständig zu wiederholen. Ist nur in der Diplomarbeit nicht Sonstige Vorschriften
die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht worden, ist
allein die Diplomarbeit zu wiederholen.
§ 33
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der
Übergangsregelung
Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs-
zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu er- dienst vor dem 1. September 2001 begonnen haben,
bringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende.
Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs-
der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten dienst in der Zeit nach dem 1. September 2001 und vor
ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis dem 31. Dezember 2001 begonnen haben, gilt diese
zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum
nächstfolgenden neuen Studienabschnitt nach dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt
§ 32
wird.
Zuerkennung der Befähigung für
eine Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes
§ 34
(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahn- Inkrafttreten
prüfung nach schriftlicher und mündlicher Prüfung end-
gültig nicht bestanden, kann ihm das Bundesministerium Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2001
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3901
Vierte Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund – des § 5 Abs. 3 Buchstabe a und b, des § 6 Abs. 3 Satz 2
in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Buchstabe a und b, des
– des § 31 Nr. 5, 10 und 11 des Tabaksteuergesetzes
§ 8 Abs. 3, des § 10 Abs. 4 Nr. 1, des § 11 Abs. 8
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), von denen
Buchstabe a und b, des § 14 Abs. 5, des § 15 Abs. 4
§ 31 durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni
und des § 27 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Besteuerung
1994 (BGBl. I S. 1395), § 31 Nr. 5 durch Artikel 1 Nr. 15
von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom
Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), von denen
S. 962) und § 31 Nr. 11 durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a
§ 10 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe c des
des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081)
Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt,
geändert worden sind,
§ 11 Abs. 8 Buchstabe a durch Artikel 4 Nr. 6 Buch-
– des § 16 Abs. 5, des § 25 Abs.1 und 2 Nr. 4 Buchstabe a stabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli
und b, Nr. 5 Buchstabe a und b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8 1996 (BGBl. I S. 962) und § 11 Abs. 8 Buchstabe b
Buchstabe d des Biersteuergesetzes 1993 (BGBl. I durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc
S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), von denen § 16 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) ge-
durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom ändert, § 15 Abs. 4 durch Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes
16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 25 Abs. 2 vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt sowie
Nr. 4 Buchstabe a durch Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe b durch Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Juli 1996 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden sind,
(BGBl. I S. 962) neu gefasst und § 25 Abs. 2 Nr. 8 Buch- – des § 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3, 8, 9 und 14 des
stabe d durch Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe d Doppelbuch- Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
stabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 2150, 2199), von denen § 19 Nr. 1 Buchstabe b
S. 962) angefügt sowie durch Artikel 2 Nr. 10 des Geset- durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom
zes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt, § 19 Nr. 3 zuletzt
worden sind, durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom
– des § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c, des 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 19 Nr. 8
§ 140 Abs. 4 Nr. 1, des § 141 Abs. 8 Nr. 1 und 2, des durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und c des Gesetzes
§ 144 Abs. 5, des § 145 Abs. 4, des § 184 Abs. 2 und 3 vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 19 Nr. 9
und des § 178 des Gesetzes über das Branntweinmono- durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und f des Gesetzes
pol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert und § 19
nummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung Nr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe h des Gesetzes
in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) angefügt worden sind,
von denen § 135 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 – des § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Nr. 9 Buch-
Buchstabe b und c des Gesetzes vom 26. Mai 1998 stabe d und e Doppelbuchstabe bb und des § 31
(BGBl. I S. 1121) geändert, § 140 Abs. 4 Nr. 1 durch Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuer-
Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185,
(BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 141 Abs. 8 Nr. 1 zuletzt 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), von denen § 31 Abs. 2 Nr. 3
durch Artikel 3 Nr. 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb Buchstabe a Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a
des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) und des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980)
§ 141 Abs. 8 Nr. 2 zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 17 und § 31 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a durch Artikel 5
Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom Nr. 6 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I
12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 144 Abs. 5 S. 2081) geändert worden sind, und
durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 145 Abs. 4 – des § 11 Nr. 2 und 6 des Stromsteuergesetzes vom
durch Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), von
16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert sowie denen § 11 Nr. 2 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a des
§ 184 Abs. 2 und 3 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432,
vom 13. Juli 1978 (BGBl. I S. 1002) eingefügt worden 2000 I S. 440) geändert worden ist,
sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
3902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
Inhaltsübersicht Artikel geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemisch-
Änderung der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung 1 ten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versand-
verfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54),
Änderung der Biersteuer-Durchführungsverordnung 2
in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen
Änderung der Branntweinsteuerverordnung 3 Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Ein-
Änderung der Alkoholverordnung 4 heitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung
Änderung der Verordnung zur Durchführung des (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
Zwischenerzeugnissen 5 (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
Änderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung 6 Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253
Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung 7 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung 8 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission
Inkrafttreten 9
vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der je-
weils geltenden Fassung die Überführung in das in-
Artikel 1 terne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt
(Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92
Änderung der des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Tabaksteuer-Durchführungsverordnung Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302
Die Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok- S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt
tober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Ar- geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000
tikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I des Europäischen Parlaments und des Rates vom
S. 3188), wird wie folgt geändert: 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in
der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 22b Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
„Verbringen von Privatpersonen“ durch die Über- Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes
schrift „Verbringen zu privaten Zwecken“ ersetzt. Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der
Empfänger der Tabakwaren jeweils zugleich zu-
gelassener Versender oder zugelassener Empfänger
2. § 10 wird wie folgt geändert:
nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG)
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Konkurses“ durch Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers
das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt. die zutreffende Position der Kombinierten Nomen-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Konkursver- klatur sowie im Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte
walter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ und Tabakwaren“ eingetragen werden.“
wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort
„Insolvenzverfahrens“ ersetzt. 9. § 22b wird wie folgt gefasst:
„§ 22b
3. § 11 wird wie folgt geändert:
Verbringen zu privaten Zwecken
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
Werden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren,
„Deutschen Pfennigen“ durch das Wort „Cent“
400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach
ersetzt.
§ 20 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuer-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“ gebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass die
durch das Wort „Euro“ ersetzt. Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-
gebiet verbracht wurden (§ 19 des Gesetzes).“
4. In § 14 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „nach der
Aufnahme in das Steuerzeichenlager“ gestrichen. 10. § 24 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
5. In § 16 Abs. 5 Nr. 3 wird das Wort „Pfennigs“ durch 11. In § 25 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe
das Wort „Cents“ ersetzt. „0,30 DM“ durch die Angabe „0,15 Euro“ und in Num-
mer 2 die Angabe „0,60 DM“ durch die Angabe
6. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer- „0,30 Euro“ ersetzt.
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
Artikel 2
Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993
(ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Änderung der
Fassung“ eingefügt. Biersteuer-Durchführungsverordnung
Die Biersteuer-Durchführungsverordnung vom 24. August
7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2, 4,“ gestrichen. 1994 (BGBl. I S. 2191), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702),
8. § 20 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: wird wie folgt geändert:
„Werden Tabakwaren über das Gebiet von EFTA-
Ländern im Sinne der Bestimmungen des Überein- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 27a
kommens über ein gemeinsames Versandverfahren „Verbringen von Privatpersonen“ durch die Über-
vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt schrift „Verbringen zu privaten Zwecken“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3903
2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „oder Bierlagern“ (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom
gestrichen. 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
3. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Hauptzollamts- bb) In Satz 2 wird die Angabe „2, 4,“ gestrichen.
bezirk“ durch das Wort „Bundesland“ ersetzt. b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers
4. In § 6 Satz 3 werden die Wörter „die Stellung des des beziehenden Steuerlagers unter Widerrufs-
Konkurs- oder Vergleichsantrages“ durch die Wörter vorbehalt zulassen, dass Bier als in sein Steuer-
„der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ lager aufgenommen und zugleich entnommen gilt,
ersetzt. sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.“
5. § 7 wird wie folgt geändert: 9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „Konkurses a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
oder der Gesamtvollstreckung“ durch das Wort zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und
„Insolvenzverfahrens“ ersetzt. die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Konkurses 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gel-
oder der Gesamtvollstreckung“ durch das Wort tenden Fassung“ eingefügt.
„Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Konkurs-
verwalter, der Verwalter im Gesamtvollstreckungs- „Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern im
verfahren“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens
ersetzt. über ein gemeinsames Versandverfahren vom
20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geän-
dert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten
6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versand-
verfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165
„(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über
S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen
die Zu- und Abgänge ein Biersteuerbuch nach amtlich
anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels
vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Verlangen
des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Ver-
des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
zu führen. Das Hauptzollamt lässt anstelle des
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
Biersteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu,
Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-
wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.
werden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat
EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr.
die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen.
L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111
Das Hauptzollamt kann summarische Aufzeichnun-
S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
gen für längstens einen Kalendermonat zusammen-
Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001
gefasst zulassen.“
(ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden
Fassung die Überführung in das interne gemein-
7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: schaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates
a) In Satz 1 erhält der Klammerhinweis folgenden vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-
Wortlaut: „(Zentralstelle Biersteuer)". kodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1,
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000
„Es kann für ein Kalenderjahr zusammengefasste des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Steuererklärungen (Jahressteuererklärungen) zu- 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in
lassen und Jahressteuerbescheide erteilen, soweit der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
diese 120 Euro nicht übersteigen und Steuer- Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
belange nicht beeinträchtigt sind. Für die Abgabe Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleiten-
der Jahressteuererklärung und die Entrichtung des Verwaltungsdokument, wenn der Versender
der Steuer gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des und der Empfänger des Bieres jeweils zugleich
Gesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalender- zugelassener Versender oder zugelassener Emp-
jahr entstandene Steuer bis zum 7. Januar des fänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung
Folgejahres anzumelden und bis zum 20. Januar (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Ein-
zu entrichten ist.“ heitspapiers die zutreffende Position der Kombi-
nierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk
8. § 18 wird wie folgt geändert: „Unversteuertes Bier“ eingetragen werden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Absatz 7 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz
„(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die 10. In § 22 Abs. 6 werden die Wörter „am Ort der Liefe-
Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung rung“ gestrichen.
3904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
11. § 27 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„§ 27 Änderung der
Verbringen aus dem Branntweinsteuerverordnung
freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994
(1) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuer- Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702),
gebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die wird wie folgt geändert:
Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zustän-
digen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfer- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 45a
tigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, „Verbringen von Privatpersonen“ durch die Über-
die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die schrift „Verbringen zu privaten Zwecken“ ersetzt.
Aufzeichnungen über das bezogene Bier gelten die
Regelungen für berechtigte Empfänger in § 22 Abs. 1 2. In § 10 Satz 3 werden die Wörter „die Stellung des
Satz 2 und Abs. 2 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 4 Konkurs- oder Vergleichsantrags“ durch die Wörter
Satz 1 zweiter Halbsatz sinngemäß. Der Antragsteller „der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“
hat eine Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Ge- ersetzt.
setzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben. § 17 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. 3. § 13 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
(2) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen „Das Hauptzollamt lässt anstelle des Lagerbuchs
Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuer- betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange
gebiet im Einzelfall beziehen will, hat dies schriftlich dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Ge-
schäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe 4. § 18 wird wie folgt geändert:
der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale a) Absatz 2 wird aufgehoben.
(Menge und Steuerklasse) anzuzeigen. Bei Fehlen b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Nummer 3
eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die wie folgt gefasst:
Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen
„3. Füllen
Bezirk das Bier bezogen werden soll. Auf Verlangen
des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen a) auf Kleinverkaufsbehältnisse bis 5 Liter:
und das Bier unverändert vorzuführen, wenn dies 0,5 v.H. der zur Abfüllung eingesetzten
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Alkoholmenge;
Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzoll- b) auf andere Verkaufsbehältnisse:
amt kann auf Anforderungen verzichten, wenn da- 0,3 v.H. der zur Abfüllung eingesetzten
durch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für Alkoholmenge;“.
die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
sowie die Aufzeichnungen gelten § 22 Abs. 4 und 5 „(3) Hält sich die Fehlmenge im Rahmen des
mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz Gesamtschwundes sieht das Hauptzollamt diese
sinngemäß. Für die Steueranmeldung gilt Absatz 1 als auf Schwund beruhend an.“
Satz 3 und 4 entsprechend.
d) In Absatz 4 wird die Zahl „3“ jeweils durch die
(3) Wird Bier nach den Absätzen 1 und 2 in das Zahl „2“ ersetzt.
Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite
und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku- e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
ments oder eines entsprechenden Handelsdokuments „(5) Der Lagerinhaber hat den Verarbeitungs-
nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der und Abfüllschwund (Absatz 2 Nr.1 bis 3) vom
Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein ver- Endprodukt (retrograde Schwundberechnung) zu
einfachtes Begleitdokument für die Beförderung von errechnen. Dazu hat er seine Erzeugnisse unter
verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im Angabe der Einzelschwunde und des Gesamt-
steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitglied- schwundes anzumelden. Zur Ermittlung des Lage-
staats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beför- rungsschwundes (Absatz 2 Nr. 4 und 5) hat er
derung mitzuführen. Bezieher nach den Absätzen 1 Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann
und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmel- Anordnungen zur retrograden Schwundberech-
dung die mit ihrer Empfangsbestätigung versehene nung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Auf-
zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach zeichnungen nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn
Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzoll- Steuerbelange dies erfordern, statt der Retrograd-
amt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.“ berechnung nach Satz 1 anordnen, dass der
Schwund in den einzelnen schwundrelevanten
Bereichen durch entsprechende Aufzeichnungen
12. § 27a wird wie folgt gefasst:
glaubhaft gemacht wird.“
„§ 27a
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
Verbringen zu privaten Zwecken
„(7) Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen,
Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 17 des soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, eine
Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet andere Art der Schwundermittlung und -bewer-
verbracht, wird widerleglich vermutet, dass das tung zulassen, wenn die Schwundermittlung nach
Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet den Absätzen 2 bis 5 zu betrieblichen Schwierig-
verbracht wurde (§ 16 des Gesetzes).“ keiten führt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3905
5. § 23 wird wie folgt geändert: oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind
a) In Absatz 1 Nr. 4 und in Absatz 2 Nr. 3 wird das und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende
Wort „Konkurses“ jeweils durch das Wort „Insol- Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im
venzverfahrens“ ersetzt. Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte Erzeugnisse“
eingetragen werden.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Konkursverwal-
ter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt. 9. § 41 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungs-
6. § 27 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: unfähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf
„Das Hauptzollamt kann auf die Führung eines Ver- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“
wendungsbuches verzichten oder lässt an seiner
Stelle betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuer- 10. § 45 wird wie folgt gefasst:
belange nicht beeinträchtigt werden.“
„§ 45
Verbringen aus dem
7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer- freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) (1) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus
Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu
EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung“ gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur
eingefügt. gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem
für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt
schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen.
8. § 39 wird wie folgt geändert: Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheits-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzu- leistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen
satz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die über die bezogenen Erzeugnisse, die Anzeigepflicht
Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung bei Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse
(EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für
1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gelten- berechtigte Empfänger in § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3,
den Fassung“ eingefügt. Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1,
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2 und 4, Abs. 6 und 7 Satz 1 sinngemäß.
„Werden Erzeugnisse über das Gebiet von EFTA- (2) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus
Ländern im Sinne der Bestimmungen des Über- dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu
einkommens über ein gemeinsames Versandver- gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall
fahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden
zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des will, hat dies vor Beginn der Beförderung schriftlich in
Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemein- doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäfts-
sames Versandverfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. sitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für
EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fas- die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Art,
sung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und Alkoholgehalt und Alkoholmenge) anzuzeigen. Bei
dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat
bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs- dessen Bezirk die Erzeugnisse bezogen, in Besitz
vorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 gehalten oder verwendet werden sollen. Auf Ver-
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der langen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu
Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 machen und die Erzeugnisse unverändert vorzu-
Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. führen, wenn dies zur Sicherung des Steuerauf-
L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kom- erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen
mission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht be-
der jeweils geltenden Fassung die Überführung in einträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug,
das interne gemeinschaftliche Versandverfahren Inbesitzhalten oder zur Verwendung gilt § 41 Abs. 3
beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Satz 1 und 3, für die Aufzeichnungen § 41 Abs. 5
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Satz 1 und 2, für die Steueranmeldung § 41 Abs. 7
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sinngemäß.
(ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 (3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1
Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet verbracht,
(EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung
und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG des vereinfachten Begleitdokuments oder eines ent-
Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung sprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der
in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheits- 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleit-
papier als begleitendes Verwaltungsdokument, dokument für die Beförderung von verbrauchsteuer-
wenn der Versender und der Empfänger der pflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich
Erzeugnisse zugleich zugelassener Versender freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden
oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mit-
3906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
zuführen. Bezieher nach den Absätzen 1 und 2 haben 1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als
dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend behan-
seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und delt werden,
dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 2. einzelne Räume und Flächen in demselben Haupt-
vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die zollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilo-
Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.“ meter als zum Herstellungsbetrieb gehörend be-
handelt werden.“
11. § 45a wird wie folgt gefasst:
„§ 45a 4. § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
Verbringen zu privaten Zwecken
Werden mehr als zehn Liter Trinkbranntwein nach 5. In § 6 Satz 3 werden die Wörter „die Stellung des
§ 145 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Konkurs- oder Vergleichsantrags“ durch die Wörter
Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, „den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“
dass der Trinkbranntwein zu gewerblichen Zwecken ersetzt.
in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 144 des
Gesetzes).“ 6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 und in Absatz 2 Nr. 3 wird
12. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: das Wort „Konkurses“ jeweils durch das Wort
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 44 Abs. 1,“ „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
die Angabe „§ 45 Abs. 2 Satz 1,“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Konkursverwal-
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 4 Satz 1,“ ter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.
gestrichen.
c) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 45 Abs. 6 7. § 9 wird aufgehoben.
Satz 1“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 1“
ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt gefasst:
d) In Nummer 14 wird nach der Angabe „§ 43 Abs. 2
„§ 10
Satz 1“ die Angabe „ , oder § 45 Abs. 2 Satz 3“
eingefügt. Lagerung
Der Schaumwein ist übersichtlich zu lagern.“
Artikel 4
Änderung der Alkoholverordnung 9. § 11 wird aufgehoben.
In § 1 Nr. 1 der Alkoholverordnung vom 28. November
1979 (BGBl. I S. 2001), die durch die Verordnung vom 10. § 12 wird wie folgt gefasst.
30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird „§ 12
die Zahl „38“ durch die Zahl „32“ ersetzt. Belegheft, Schaumweinsteuerbuch
(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein
Artikel 5 Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen.
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes (2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über
zur Besteuerung von Schaumwein die Zu- und Abgänge ein Schaumweinsteuerbuch
und Zwischenerzeugnissen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt
Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnis- anstelle des Schaumweinsteuerbuches betriebliche
sen vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 nicht beeinträchtigt werden.
(BGBl. I S. 1702), wird wie folgt geändert:
(3) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat
1. Der Verordnungsbezeichnung wird folgende Kurz- die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen.
bezeichnung nebst Abkürzung angefügt: Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere
die Entnahmen in den freien Verkehr im Schaum-
„(Schaumwein- und Zwischenerzeugnis- weinsteuerbuch für längstens einen Kalendermonat
steuerverordnung – SchaumwZwStV)“. zusammengefasst aufgezeichnet werden.“
2. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 31a
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
sowie zu § 36a „Verbringen durch Privatpersonen“
jeweils durch die Überschrift „Verbringen zu privaten „§ 13
Zwecken“ ersetzt. Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren
(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: den in den Herstellungsbetrieb zurückgenommenen
„(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung Schaumwein (Rückware) als Zugang im Schaumwein-
von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass steuerbuch unverzüglich aufzuzeichnen. Das Haupt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3907
zollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber antragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG)
des Herstellungsbetriebes beantragt Erlass oder Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Erstattung der Steuer für Rückwaren nach § 19 Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
des Gesetzes dadurch, dass er die in einem Monat (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996
eingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung
nach § 22 überträgt. (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments
(2) Das Hauptzollamt kann bei wirtschaftlichem und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG
Bedürfnis, insbesondere zum Zwecke der Weiter- Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung
verarbeitung zulassen, dass anderer versteuerter in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der
Schaumwein gegen Steuervergütung in den Her- Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheits-
stellungsbetrieb aufgenommen wird. Für das Steuer- papier als begleitendes Verwaltungsdokument,
verfahren gelten Absatz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 5 wenn der Versender und der Empfänger des
(Versteuerungsnachweis) sinngemäß.“ Schaumweins zugleich zugelassener Versender
oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398
oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind
12. In § 15 Abs. 3 Satz 1 sind die Wörter „Betriebs- oder“
und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende
sowie die Angabe „oder 3“ zu streichen.
Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im
Feld 44 der Vermerk „Unversteuerter Schaum-
13. In § 16 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter „zu fertigem wein“ eingetragen werden.“
Schaumwein verarbeiteten Ausgangsstoffe und die
daraus“ zu streichen. 17. § 27 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungsun-
14. § 21 wird wie folgt geändert:
fähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“
„4. § 10 über die Art der Lagerung,“.
18. § 31 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 2“ ersetzt. „§ 31
Verbringen aus dem
15. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer- freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die (1) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines
Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken
Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will,
(ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz
Fassung“ eingefügt. zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter
Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum
16. § 25 wird wie folgt geändert: Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie
die Aufzeichnungen über den bezogenen Schaum-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
wein, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemel-
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und
deten Betriebsverhältnisse und die Steueranmeldung
die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung
gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in
(EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli
§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4,
1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gelten-
Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 sinngemäß.
den Fassung“ eingefügt.
(2) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im
„Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTA- Steuergebiet im Einzelfall beziehen, erstmals in Besitz
Ländern im Sinne der Bestimmungen des Überein- halten oder verwenden will, hat dies vor Beginn der
kommens über ein gemeinsames Versandverfah- Beförderung schriftlich in doppelter Ausfertigung
ren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Haupt-
zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des zollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesent-
Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemein- lichen Merkmale sowie der Menge anzuzeigen. Bei
sames Versandverfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er
Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei dessen Bezirk der Schaumwein bezogen, in Besitz
mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der gehalten oder verwendet werden soll. Auf Verlangen
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu machen und den Schaumwein unverändert vor-
der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur zuführen, wenn dies zur Sicherung des Steuerauf-
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
(ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderun-
Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 gen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht
Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Ver- beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum
ordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gelten
4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der je- § 27 Abs. 3 Satz 1 und 3, für die Aufzeichnungen
weils geltenden Fassung die Überführung in das § 27 Abs. 5 und 7 Satz 1 sinngemäß. Der Anzeige-
interne gemeinschaftliche Versandverfahren be- pflichtige hat eine Steueranmeldung nach § 14
3908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebe- Artikel 6
nem Vordruck abzugeben. Änderung der
(3) Wird Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung
Satz 1 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beför-
Die Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok-
derer die zweite und dritte Ausfertigung des verein-
tober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch
fachten Begleitdokuments oder eines entsprechen-
Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I
den Handelsdokuments nach Artikel 2 der Ver-
S. 1702), wird wie folgt geändert:
ordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleit-
dokument für die Beförderung von verbrauchsteuer- 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu
pflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich § 18 die Wörter „Verbringen durch Privatpersonen“
freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden durch die Wörter „Verbringen zu privaten Zwecken“
(ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mit- ersetzt.
zuführen. Bezieher nach Absatz 1 und 2 haben dem
Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner 2. § 4 wird wie folgt geändert:
Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte
Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vor- a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
zulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die „Es lässt anstelle des Kaffeesteuerbuches betrieb-
Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.“ liche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
19. § 31a wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 7 werden die Wörter „Stellung des
„§ 31a Konkurs- oder Vergleichsantrages“ durch die
Verbringen zu privaten Zwecken Wörter „den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-
verfahrens“ ersetzt.
Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 15
des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuer-
3. § 5 wird wie folgt geändert:
gebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass
der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Konkurses“
Steuergebiet verbracht wurde (§ 14 des Gesetzes).“ jeweils durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ und
wird das Wort „Konkursverwalter“ durch das Wort
20. § 36a wird wie folgt gefasst: „Insolvenzverwalter“ ersetzt.
„§ 36a b) In Absatz 2 wird das Wort „Konkursverwalter“
durch das Wort „Insolvenzverwalter“ und wird
Verbringen zu privaten Zwecken
das Wort „Konkursverfahrens“ durch das Wort
Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
nach § 15 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Gesetzes
zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht,
4. In der Überschrift zu § 9 werden die Wörter „der
wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeug-
Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen.
nisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet
verbracht wurden (§ 14 des Gesetzes).“
5. § 13 wird wie folgt geändert:
21. In § 39 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer-
Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
aussetzung“ die Wörter „in ein Steuerlager
Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993
im Steuergebiet“ eingefügt.
(ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.“
22. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird aufgehoben.
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1,“ c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
gestrichen und wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 sätze 3 und 4.
Satz 1“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1“
ersetzt. d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Die Nummer 3 wird aufgehoben. „(3) Kaffee kann im Anschluss an die Über-
führung in den zollrechtlich freien Verkehr unter
c) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 12 Abs. 1 Steueraussetzung von einem Steuerlagerinhaber
Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen
Satz 1“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat ge-
Abs. 2 Satz 1“ ersetzt und die Angabe „§ 31 Abs. 4 liefert werden. Die §§ 15 und 17 gelten sinn-
Satz 1,“ gestrichen. gemäß.“
d) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 31 Abs. 6 Satz 1“ e) Im neuen Absatz 4 wird in Satz 1 die Angabe
durch die Angabe „§ 31 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt. „Abs. 1“ gestrichen und wird in Satz 2 die Angabe
e) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 4“ „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 2
durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt. Buchstabe a“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3909
6. § 14 wird wie folgt geändert: dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: oder als entzogen gilt, hat
„Versand unter 1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 der Steuer-
Steueraussetzung im Steuergebiet“. lagerinhaber den Kaffee unverzüglich im Kaffee-
steuerbuch als zu versteuernden Abgang auf-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer- zuzeichnen und in die Steueranmeldung für den
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und laufenden Monat aufzunehmen,
die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der nach den
1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gelten- Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete als
den Fassung“ eingefügt. Versender unverzüglich die Steueranmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
c) In Absatz 8 wird nach der Klammerangabe „§ 14 geben.
Abs. 1“ die Angabe „Nr. 6“ eingefügt.
(2) Die Steuerschuldner nach § 14 Abs. 5 Nr. 3 des
Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich
7. § 15 wird wie folgt gefasst: vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“
„§ 15
Versand unter Steuer- 10. § 18 wird wie folgt geändert:
aussetzung in andere Mitgliedstaaten a) In der Überschrift werden die Wörter „Verbringen
(1) Bei Lieferung von Kaffee unter Steueraus- durch Privatpersonen“ durch die Wörter „Ver-
setzung an einen Empfänger in einem anderen Mit- bringen zu privaten Zwecken“ ersetzt.
gliedstaat hat der Steuerlagerinhaber die ordnungs- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gemäße Durchführung eindeutig und leicht nach- „(2) Werden mehr als zehn Kilogramm Kaffee
prüfbar buchmäßig nachzuweisen. nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zu privaten
(2) Der Steuerlagerinhaber hat regelmäßig Folgen- Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird
des aufzuzeichnen: widerleglich vermutet, dass der Kaffee zu gewerb-
1. den Namen und die Anschrift des Empfängers, lichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht
wurde (§ 11 des Gesetzes).“
2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,
3. die Kaffeemenge, 11. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
4. den Ort und den Tag der Lieferung,
12. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch
5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Ver- das Wort „gilt“ ersetzt und wird die Angabe „§ 11
einnahmung, Abs. 7, § 13 Abs. 2 und“ gestrichen.
6. die Beförderung oder Versendung in einen an-
deren Mitgliedstaat, 13. § 27 Abs. 3 wird aufgehoben.
7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.
14. § 28 wird wie folgt geändert:
(3) § 16 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.“
a) In Nummer 4 wird die Angabe „ , § 15 Abs. 2 oder
§ 21 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „oder § 17
8. In § 16 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
„Ausfuhr unter Steueraussetzung“.
b) Die Nummern 11 und 14 werden aufgehoben.
c) In Nummer 12 wird das Komma durch das Wort
9. § 17 wird wie folgt gefasst:
„oder“ ersetzt.
„§ 17
d) In Nummer 13 wird das Wort „oder“ durch einen
Unregelmäßigkeiten im Punkt ersetzt.
Verkehr unter Steueraussetzung
(1) Kann das Steueraussetzungsverfahren nach
Artikel 7
§ 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2 bis 4, §§ 14 bis 16 nicht
ordnungsgemäß beendet werden oder geht der Änderung der Mineralöl-
Rückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei steuer-Durchführungsverordnung
Monaten beim Versender ein, ist dies Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom
1. in den Fällen des § 13 Abs. 3, §§ 14 bis 16 vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert
Inhaber des abgebenden Steuerlagers, durch die Verordnung vom 10. September 2001 (BGBl. I
2. in dem Fall des § 9 Abs. 3 vom Inhaber des auf- S. 2425), wird wie folgt geändert:
nehmenden Steuerlagers,
1. In § 26 Abs. 1a Satz 1 werden nach dem Klammer-
3. in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 4 von dem nach zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
als Versender Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993
unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzu- (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden
zeigen. Sobald feststeht, dass Kaffee im Steuergebiet Fassung“ eingefügt.
3910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
2. § 28 wird wie folgt geändert: des Verwaltungsdokument, wenn der Versender
und der Empfänger des Mineralöls zugleich zu-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
gelassener Versender oder zugelassener Emp-
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
fänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung
Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
(EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheits-
Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993
papiers die zutreffende Position der Kombinierten
(ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden
Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk „Un-
Fassung“ eingefügt.
versteuertes Mineralöl“ eingetragen werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Län- 3. In § 51 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „500 Deutsche
dern im Sinne der Bestimmungen des Über- Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
einkommens über ein gemeinsames Versandver-
fahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), 4. In § 53 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „10 000 Deutsche
zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsa-
mes Versandverfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG
Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in Artikel 8
einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei Änderung der
mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai
der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur 2000 (BGBl. I S. 794) wird wie folgt geändert:
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 1. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001
2. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
(ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden
Fassung die Überführung in das interne gemein- „Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis widerrufen,
schaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 wenn der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nicht
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates oder nicht fristgerecht vorlegt.“
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-
kodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 3. Nach § 18 und vor § 19 wird die Zwischenüberschrift
1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt „Inkrafttreten“ eingefügt.
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in Artikel 9
der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
Inkrafttreten
Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleiten- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3911
Zweite Verordnung
zur Änderung der Umlage-Verordnung
Kredit- und Finanzdienstleistungswesen
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes getrieben werden können, ungewiss ist, kann der
über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekannt- Erstattungsbetrag vorläufig festgesetzt werden. 2Ist
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das die Ungewissheit beseitigt, hat das Bundesaufsichts-
zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 amt die vorläufige Festsetzung aufzuheben, zu ändern
(BGBl. I S.1542) geändert worden ist, in Verbindung mit oder für endgültig zu erklären.
§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesauf- § 6b
sichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 Schätzung
(BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für
1Das Bundesaufsichtsamt kann die für die Bemes-
das Kreditwesen:
sung des Erstattungsbetrags notwendigen Bilanz-
summen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder die Ertragsdaten
Artikel 1 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 schätzen, wenn die für die
Bemessung maßgeblichen Jahresabschlüsse entge-
Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienst-
gen den gesetzlichen Bestimmungen nicht fristgerecht
leistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt
eingereicht worden sind oder eingereichte Jahres-
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Dezem-
abschlüsse nicht den Anforderungen des Ersten Unter-
ber 2000 (BGBl. I S. 2087), wird wie folgt geändert:
abschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buches
1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: des Handelsgesetzbuches und der Kreditinstituts-
Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der
„Der Erstattungsbetrag beträgt mindestens 50 Euro.“ Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3658) genügen. 2Das Bundesaufsichtsamt kann
2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Millionen Deut- eine angemessene Nachfrist zur Einreichung ord-
sche Mark“ durch die Wörter „Fünfhunderttausend nungsgemäßer Jahresabschlüsse setzen. 3Im Regelfall
Euro“ ersetzt, das Semikolon gestrichen und der legt das Bundesaufsichtsamt bei der Schätzung
zweite Halbsatz aufgehoben. Bilanz- oder Ertragsdaten der betreffenden Erstat-
tungspflichtigen aus vorangegangenen Geschäfts-
3. § 6 wird wie folgt geändert: jahren zugrunde. 4Liegen ihm solche nicht vor, erfolgt
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „50 000 Deut- die Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen
sche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt. Mittels der vorliegenden Bilanz- oder Ertragsdaten der
anderen Erstattungspflichtigen derselben Gruppe von
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Instituten, wobei sich die Gruppenzuordnung nach der
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Einrichtun- gemäß § 32 KWG jeweils erteilten Erlaubnis bestimmt.“
gen und Unternehmen“ die Wörter „auf deren
Antrag“ eingefügt. 5. § 8 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 4 werden die Wörter „verspätet vor- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
getragen oder“ durch die Wörter „nicht bis zu
diesem Zeitpunkt beantragt oder“ ersetzt. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Das Bundesaufsichtsamt gibt den Betrag,
4. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt. der je Berechnungseinheit für die Bemessung
„§ 6a der Erstattungsbeträge eines erstattungspflich-
tigen Instituts nach den §§ 5 und 6 zugrunde
Vorläufige Festsetzung des Erstattungsbetrags zu legen ist, im Bundesanzeiger bekannt; die
1Sofern die Höhe des Umlagebetrags, auch in An- auf die einzelnen Institute entfallenden Er-
sehung eines Anteils im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, stattungsbeträge werden diesen innerhalb von
wegen zu berücksichtigender Fehlbeträge, Über- vier Wochen nach dieser Bekanntgabe vom
schüsse oder Erstattungsbeträge, die nicht bei- Bundesaufsichtsamt schriftlich mitgeteilt.“
3912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine Million Deut- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zu den gleichen
sche Mark“ durch die Wörter „Fünfhunderttau- Terminen“ durch die Wörter „Innerhalb der
send Euro“ und die Angabe „50 000 Deutsche gleichen Fristen“ ersetzt, wird der Punkt am
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt. Satzende durch ein Komma ersetzt und folgen-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Halbsatz angefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „sofern nicht das Bundesaufsichtsamt anläss-
lich der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Halb-
„1Die Erstattungsbeträge sind innerhalb von satz 2 anderes bestimmt.“
vier Wochen nach Zugang der Mitteilung
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 an das Bundes- Artikel 2
aufsichtsamt zu entrichten; im Falle des § 7 ist
der Gesamtbetrag innerhalb von acht Wochen Inkrafttreten
abzuführen.“ Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 2001
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
In Vertretung
Dr. L e h m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3913
Verordnung
über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen
(Anlageverordnung – AnlV)
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund des § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichts- c) an sonstige Regionalregierungen und örtliche
gesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz vom Gebietskörperschaften eines anderen Staates des
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), verordnet die EWR, für die die zuständigen Behörden nach Arti-
Bundesregierung: kel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der unter Buch-
stabe b genannten Richtlinie eine Gewichtung von
§1 20 vom Hundert festgelegt haben,
Anlageformen d) an eine internationale Organisation, der auch die
Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied an-
(1) Das gebundene Vermögen kann angelegt werden in
gehört,
1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in
e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der
einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
unter den Buchstaben a, b oder d genannten Stel-
(EWR) belegenen Grundstück oder grundstücksglei-
len, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der
chen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die
Nummer 20 Buchstabe b oder ein öffentlich-recht-
Erfordernisse der §§ 11 und 12 des Hypothekenbank-
liches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 20
gesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21
Buchstabe c die volle Gewährleistung übernom-
der Verordnung über das Erbbaurecht, oder die ent-
men hat;
sprechenden Vorschriften des anderen Staates erfül-
len; 4. Darlehen
2. Forderungen, für die Guthaben oder Wertpapiere a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR
entsprechend § 9b Abs. 1 und 2 des Gesetzes über mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund
Kapitalanlagegesellschaften oder gleichwertiger Vor- der bisherigen und der zu erwartenden künftigen
schriften eines anderen Staates des EWR verpfändet Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des
oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdar- Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzin-
lehen); sung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen
und die Darlehen ausreichend
3. Darlehen
aa) durch erstrangige Grundpfandrechte,
a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder,
Gemeinden und Gemeindeverbände, bb) durch verpfändete oder zur Sicherung über-
tragene Forderungen oder zum amtlichen
b) an einen anderen Staat des EWR, seine Regional-
Handel zugelassene oder in einen organisier-
regierungen oder örtlichen Gebietskörperschaf-
ten Markt einbezogene Wertpapiere oder
ten, für die die zuständigen Behörden nach Arti-
kel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine
Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 Verpflichtungserklärung des Darlehensneh-
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit mers gegenüber dem Versicherungsunterneh-
der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) eine men (Negativerklärung) kann eine Sicherung
Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mit- des Darlehens nur ersetzen, wenn und so-
gliedstaat die Kommission der Europäischen lange der Darlehensnehmer bereits aufgrund
Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese seines Status die Gewähr für die Verzinsung
die Gewichtung bekannt gemacht hat, und Rückzahlung des Darlehens bietet;
3914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
b) an Gesellschaften mit Sitz in einem Staat des EWR b) dem Versicherungsunternehmen den letzten Jah-
mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund resabschluss zur Verfügung stellt, der in der
der Besicherung im Rahmen eines Treuhandver- entsprechenden Anwendung der für Kapitalgesell-
trages Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet schaften geltenden Vorschriften aufgestellt und
erscheinen (Asset-Backed-Securities); geprüft ist und
5. Vorauszahlungen oder Darlehen, die ein Versiche- c) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanz-
rungsunternehmen auf die eigenen Versicherungs- stichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzu-
scheine gewährt, bis zur Höhe des Rückkaufswerts legen.
(Policendarlehen);
Die Bestimmungen dieser Nummer gelten nicht für
6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Anlagen bei Konzernunternehmen des Versiche-
Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz rungsunternehmens im Sinne des § 18 des Aktien-
in einem Staat des EWR, wenn die Kreditinstitute auf- gesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, deren
grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inha- alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an konzern-
ber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen fremden Unternehmen oder von Grundstücken ist.
öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Aus- Sie gelten ferner nicht für Unternehmen, auf die das
gabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Versicherungsunternehmen seinen Geschäftsbetrieb
Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Ver- ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliede-
mögenswerten angelegt werden, die während der rung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichts-
gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die gesetzes) übertragen hat oder die in unmittelbarem
sich aus ihnen ergebenen Verbindlichkeiten ausrei- Zusammenhang mit dem Betrieb von Versicherungs-
chend decken und die bei einem Ausfall des Ausstel- geschäften stehende Tätigkeiten für das Versiche-
lers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen rungsunternehmen ausführen;
und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft
14. bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbal-
Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse);
digen Bebauung bestimmten, in einem Staat des
7. Schuldverschreibungen, EWR belegenen Grundstücken, in dort belegenen
a) die in einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 grundstücksgleichen Rechten sowie in Anteilen an
des Gesetzes über den Wertpapierhandel oder einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der
gleichwertigen Vorschriften eines anderen Staates Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens
des EWR einbezogen sind (organisierter Markt) drei in einem solchen Staat belegenen Grundstücken
oder oder grundstücksgleichen Rechten ist. Das Versiche-
rungsunternehmen hat die Angemessenheit des
b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines
nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer
sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschrei- Weise zu prüfen. Von den Grundstücksanlagen sind
bungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe unbeschadet der Vorschrift des § 66 Abs. 3a Satz 4
erfolgt, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes die auf ihnen
c) die an einer Börse in einem Staat außerhalb des lastenden Grundpfandrechte abzusetzen;
EWR zum amtlichen Handel zugelassen sind; 15. Anteilen an einem Wertpapiersondervermögen einer
8. anderen Schuldverschreibungen; Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Staat des
EWR, wenn
9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten
gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR; a) das Sondervermögen nach den Vertragsbedin-
gungen überwiegend in voll eingezahlten Aktien
10. Genussrechten an Unternehmen mit Sitz in einem oder Genussrechten, die in einen organisierten
Staat des EWR; Markt einbezogen sind oder in Schuldverschrei-
11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepu- bungen im Sinne der Nummern 6 bis 7 angelegt ist;
blik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein ent- b) das Sondervermögen nach den Vertragsbedin-
sprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des gungen überwiegend in voll eingezahlten, an einer
EWR eingetragen sind oder deren Eintragung als Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum
Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach amtlichen Handel zugelassenen Aktien oder
ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren Genussrechten angelegt ist;
(§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-
bank); 16. Anteilen an Investmentfondsanteil-Sondervermögen
im Sinne von § 25k des Gesetzes über Kapitalanlage-
12. voll eingezahlten Aktien, die in einen organisierten gesellschaften oder den entsprechenden Vorschriften
Markt einbezogen sind; das übrige gebundene eines anderen Staates des EWR, sofern die Anlage
Vermögen darüber hinaus auch in voll eingezahlten des Sondervermögens den Anforderungen der Num-
Aktien, die an einer Börse in einem Staat außerhalb mer 15 Buchstabe a oder b entspricht;
des EWR zum amtlichen Handel zugelassen sind;
17. Anteilen an Gemischten Wertpapier- und Grund-
13. anderen voll eingezahlten Aktien, Geschäftsanteilen stücks-Sondervermögen im Sinne von § 37a des
an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kom- Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder den
manditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesell- entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates
schafter im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn des EWR, sofern die Anlage des Sondervermögens
das Unternehmen in Wertpapiere den Anforderungen der Nummer 15
a) seinen Sitz in einem Staat des EWR hat, Buchstabe a oder b und die Anlage des Sonderver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3915
mögens in Grundstücken den Anforderungen der Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die
Nummer 19 entspricht; Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt
werden und wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichun-
18. Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft im
gen nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Scha-
Sinne von § 51 des Gesetzes über Kapitalanlage-
denversicherung und Artikel 21 oder 22 der Dritten Richt-
gesellschaften ausgegeben werden, sofern die An-
linie Lebensversicherung zulassen können.
lage in Wertpapieren den Anforderungen der Num-
mer 15 Buchstabe a oder b und die Anlage in Grund- (4) Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmittel-
stücken den Anforderungen der Nummer 19 ent- krediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf
spricht. Satz 1 gilt entsprechend für Anteile, die von bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten ist aus-
einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, geschlossen; das Gleiche gilt für eine Anlage, die nach
die dem Recht eines anderen Staates des EWR unter- Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Schadenversiche-
steht und zum Schutz der Anteilsinhaber einer öffent- rung und Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Lebens-
lichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach ihrer Satzung versicherung nicht zulässig ist.
das Vermögen nach den Grundsätzen der Risiko- (5) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieser
mischung und -streuung anlegt und der Anteilsinha- Verordnung umfasst die Staaten der Europäischen
ber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über
Vermögensteils verlangen kann; den Europäischen Wirtschaftsraum.
19. Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen, die von
einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem §2
Staat des EWR verwaltet werden und die entspre-
Quantitative Beschränkungen
chend den Vertragsbedingungen überwiegend aus im
(Mischung)
EWR belegenen Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesell- (1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens nach § 1
schaften bestehen. Satz 1 gilt entsprechend für An- Abs. 1 und 2 gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Vor-
teile, die von einer Investmentgesellschaft ausgege- schriften nur die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 54
ben werden, die dem Recht eines anderen Staates Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
des EWR untersteht und zum Schutz der Anteilsinha- (2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt
ber einer öffentlichen Aufsicht unterliegt, wenn sie beschränkt:
nach ihrer Satzung das Vermögen nach den
Grundsätzen der Risikomischung und -streuung a) Forderungen aus Wertpapierdarlehen nach § 1 Abs. 1
anlegt und der Anteilsinhaber die Auszahlung des auf Nr. 2 dürfen jeweils 5 vom Hundert des Deckungs-
den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen stocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht
kann; übersteigen;
20. Anlagen bei b) Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, bei denen
nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 77
a) der Europäischen Zentralbank oder der Zentral- Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie
notenbank eines Staates des EWR, erstreckt, dürfen 10 vom Hundert des Deckungsstocks
b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des nicht übersteigen;
EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2000/ c) Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b dürfen
12/EG des Europäischen Parlaments und des jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstocks und des
Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG
Nr. L 126 S. 1) unterliegt, wenn das Kreditinstitut d) Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buch-
dem Versicherungsunternehmen schriftlich be- stabe c dürfen jeweils 10 vom Hundert des Deckungs-
stätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vor- stocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht
schriften über das Eigenkapital und die Liquidität übersteigen;
der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinsti- e) Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 dürfen
tut), jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstocks und des
c) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
Artikel 2 Abs. 3 der unter Buchstabe b genannten f) direkt und indirekt über Sondervermögen nach § 1
Richtlinie vom Geltungsbereich dieser Richtlinie Abs. 1 Nr. 15 bis 18 gehaltene Aktien und Genussrech-
ausgenommen sind. te von Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb
des EWR dürfen jeweils 10 vom Hundert des
Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben.
Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Ver-
(2) Nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Buchstabe g kann das mögens nicht übersteigen;
gebundene Vermögen darüber hinaus in Anlagen angelegt
g) im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 1 Abs. 2 ange-
werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind, deren Voraus-
legte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des
setzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 2
Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Ver-
Abs. 2 bis 4 übersteigen (Öffnungsklausel).
mögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunter- Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmi-
nehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den gung der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom
vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebun-
Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie die Überschreitung denen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf
der in § 2 Abs. 2 Buchstabe a bis f, Abs. 3 und 4, § 3 10 vom Hundert in § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
3916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
(3) Der Anteil der direkt und indirekt über Sonderver- d) bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kredit-
mögen oder Investmentgesellschaften gehaltenen Anla- institut nach § 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe c
gen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 darf insgesamt
gilt eine Quote von 30 vom Hundert des gebundenen Ver-
jeweils 35 vom Hundert des Deckungsstocks und des
mögens.
übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf
diese Quote sind auch Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anzu- (3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1
rechnen, soweit Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 Gegen- und 2 sind Anlagen beim Aussteller und seinen Konzern-
stand der Wertpapierdarlehen sind. Innerhalb der Quoten unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
nach Satz 1 darf der Anteil der nicht in einem organisierten zusammenzurechnen.
Markt einbezogenen oder nicht an einer Börse in einem (4) Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 dürfen
Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelas- insgesamt 10 vom Hundert des Grundkapitals ein und
senen Vermögensgegenstände nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 derselben Gesellschaft nicht überschreiten. Satz 1 gilt
jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks und des nicht für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bei geeigne-
übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. An- ten Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b.
teile an Sondervermögen und Investmentgesellschaften Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger
werden voll auf die Quote nach Satz 1 angerechnet, wenn Zweck das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen
die jeweilige Vermögensstruktur nicht transparent ist. ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen
(4) Der Anteil der Anlagen in direkt und indirekt gehalte- des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unter-
nen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Beteili- nehmen.
gungen an Grundstücksgesellschaften und Anteilen an (5) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks
Grundstücks-Sondervermögen darf jeweils 25 vom Hun- und des übrigen gebundenen Vermögens können in
dert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen
Vermögens nicht übersteigen. Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt
(5) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt und werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebau-
indirekt gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 9, 10, ung und Verwaltung von höchstens drei in einem Staat
12 und 13 bis auf jeweils 10 vom Hundert des Deckungs- des EWR belegenen Grundstücken oder grundstücks-
stocks und des übrigen gebundenen Vermögens herab- gleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere
setzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicher- rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenom-
ten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Auf- men, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.
sichtsbehörde in den Fällen des § 81b Abs. 2 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu. §4
Kongruenz
§3
Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der An-
Schuldnerbezogene Beschränkungen lage Teil C des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Vermö-
(Streuung) genswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten,
in der die Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongru-
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und
enzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grundstücks-
denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen
gleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in
5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht über-
dem sie belegen sind, Aktien und Anteile als in der
steigen. Hat ein Aussteller gegenüber dem Versicherungs-
Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt
unternehmen für Verbindlichkeiten eines Dritten die volle
einbezogen sind; nicht in einen organisierten Markt einbe-
Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewähr-
zogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des
leistungsverbindlichkeit auf diese Quote anzurechnen.
Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere
Anlagen in einem Sondervermögen oder in Anteilen, die
oder Anteile seinen Sitz hat.
von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden,
gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller
(Schuldner), wenn die Anlagen des Sondervermögens §5
oder der Investmentgesellschaft in sich ausreichend ge- Belegenheit
streut sind.
(1) Soweit das gebundene Vermögen versicherungs-
(2) Für Anlagen technische Rückstellungen aus im EWR belegenen Risi-
a) in Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d ken oder aus dort abgeschlossenen Lebensversiche-
bei ein und demselben Schuldner, rungsverträgen bedeckt, darf es vorbehaltlich des Sat-
zes 2 nur im EWR belegen sein oder in Staaten außerhalb
b) in Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des EWR nach § 5 Abs. 4 des Depotgesetzes verwahrt
Nr. 6, die von ein und demselben Kreditinstitut in Ver- werden. Von den Vermögenswerten nach Satz 1 dürfen
kehr gebracht wurden, 5 vom Hundert der Bestände des Deckungsstocks und
20 vom Hundert des übrigen gebundenen Vermögens in
c) bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach
Staaten außerhalb des EWR belegen sein; hierbei sind die
§ 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b, wenn und soweit die
nach § 1 zulässigen, in Staaten außerhalb des EWR bele-
Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des
genen Anlagen anzurechnen.
Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungs-
system tatsächlich abgesichert sind; der satzungs- (2) Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungs-
mäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leis- unternehmen im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen
tung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine von den Regelungen über die Belegenheit der Vermö-
tatsächliche Absicherung nicht aus, und gensanlagen genehmigen, wenn die Belange der Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3917
sicherten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen be-
Kongruenzregeln nach § 4 bleiben unberührt. stimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.
§6 §7
Übergangsregelung
Anlagemanagement
für Anlagen bei Konzernunternehmen
und interne Kontrollverfahren
Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2, die sich zum Zeit-
Versicherungsunternehmen haben die Einhaltung der
punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im gebunde-
Anlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsauf-
nen Vermögen befinden, sind diesem bis zum 1. Januar
sichtsgesetzes und der vorstehenden Regelungen durch
2007 zu entnehmen.
ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne
Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine §8
perspektivische Anlagepolitik sowie sonstige organisato-
rische Maßnahmen sicherzustellen. Die Einzelheiten hier- Inkrafttreten
zu und insbesondere die jährlichen Darlegungs- und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
Verordnung
zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes
vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 4 des
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
§1
Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die Versorgungsregelung“ die
Wörter „mindestens bis zum 31. Dezember 2000“ eingefügt und das Wort
„vorsieht“ durch die Wörter „vorgesehen hat“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehl-
betrages an die Einrichtungen, für die Absatz 1 Satz 2 gilt.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001 3919
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
Vom 21. Dezember 2001
Auf Grund des § 29 Abs. 3 des AGB-Gesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) verordnet das Bundesministerium
der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. August 2000 (BGBl. I S. 1279) wird wie folgt gefasst:
„Die Schlichtungsaufgabe nach § 29 Abs. 1 des AGB-Gesetzes wird übertragen:
1. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband deutscher Banken e. V.,
Burgstraße 28, 10178 Berlin, angehören und an dem dort eingerichteten
Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband,
2. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutsch-
lands e. V., Lennéstraße 17, 10785 Berlin, angehören und an dem dort ein-
gerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen Verband,
3. für die Kreditinstitute, die einem Sparkassen- und Giroverband angehören
und an dem von ihm eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf
diesen Verband und
4. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken
und Raiffeisenbanken, Schellingstraße 4, 10785 Berlin, angehören und an
dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen
Verband.“
Artikel 2
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Schlichtungsstellen-
verfahrensverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Dezember 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
3920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2001
– 1 BvL 17/00 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur
Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG) vom
27. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2624) ist mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 13. Dezember 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin