3794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
Gesetz
zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001)
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Änderung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung 36
das folgende Gesetz beschlossen: Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen 37
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 38
Inhaltsübersicht Artikel
Inkrafttreten 39
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 3
Artikel 1
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 5 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 6
zuletzt geändert durch § 14 Abs. 9 des Gesetzes vom
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 7 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geän-
Änderung der Abgabenordnung 8 dert:
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 9
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes 10
a) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Finanzgerichtsordnung 11
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 12
„§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder, Haushalts-
freibetrag“.
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 13
b) Die Angabe zu § 33b wird wie folgt gefasst:
Änderung des Bewertungsgesetzes 14
„§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen,
Änderung des Steuerberatungsgesetzes 15
Hinterbliebene und Pflegepersonen“.
Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes 16
c) Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VII ein-
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes 17 gefügt:
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 18
„VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 19
§ 48 Steuerabzug
Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung 20
§ 48a Verfahren
Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit
für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer 21 § 48b Freistellungsbescheinigung
Änderung des Gesetzes zur Eindämmung § 48c Anrechnung
illegaler Betätigung im Baugewerbe 22
§ 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteue-
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes 23 rungsabkommen“.
Änderung der Ausführungsbestimmungen d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
zum Rennwett- und Lotteriegesetz 24
„§ 53 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des
Änderung der Verordnung zur Vereinfachung
Existenzminimums eines Kindes in den
der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer 25
Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995“.
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 26
e) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996 27
„§ 73 (weggefallen)“.
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 28
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 29 2. In § 1a Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Angabe
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 30 „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 7 und
Änderung des Wohngeldgesetzes 31 § 33c“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26
Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 7“ ersetzt.
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes 32
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften 33 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes 34 a) In Nummer 28 werden die Wörter „die Zuschläge
Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes 35 auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-
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gesetzes“ durch die Wörter „die Zuschläge, die 5. § 5 Abs. 4b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 „Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetz- Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstel-
buch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteil- lungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind,
zeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder dürfen nicht gebildet werden.“
Grundsätzen erhalten“ ersetzt.
b) Am Ende der Nummer 58 wird das Semikolon 6. § 5a Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz „§§ 34, 34c Abs. 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwen-
angefügt: den.“
„der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in
innerstädtischen Altbauquartieren nach den Rege- 7. In § 6a Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt
lungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungs- durch ein Semikolon ersetzt und Folgendes angefügt:
vereinbarungen über die Gewährung von Finanz- „die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu
hilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht
Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förderung städte- gestellten künftigen Leistungen enthalten.“
baulicher Maßnahmen;“.
c) Nummer 64 wird wie folgt gefasst: 8. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
„64. bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „höchstens
juristischen Person des öffentlichen Rechts in jedoch 10 000 Deutsche Mark“ die Wörter „im
einem Dienstverhältnis stehen und dafür Kalenderjahr“ eingefügt.
Arbeitslohn aus einer inländischen öffentli- b) Am Ende des Satzes 4 wird der Punkt durch ein
chen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den fügt:
Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitneh-
mer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort „eine andere als die kürzeste Straßenverbindung
der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offen-
würde. Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstver- sichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitneh-
hältnis zu einer anderen Person besteht, die mer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung
den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne und Arbeitsstätte benutzt wird.“
des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt,
der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse 9. § 9b Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen
aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Bei 10. In § 12 Satz 1 wird nach der Zahl „9“ die Angabe
anderen für einen begrenzten Zeitraum in das „ , § 10a“ eingefügt.
Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- 11. In § 13a Abs. 3 Satz 1 wird am Ende der Nummer 4
halt haben, ist der ihnen von einem inländi- der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
schen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftaus- Nummer 5 angefügt:
gleich steuerfrei, soweit er den für vergleich-
„5. den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus
bare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des
Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen im
Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Be-
Sinne des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 2 ergeben.“
trag nicht übersteigt;“.
12. § 19a wird wie folgt gefasst:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
„§ 19a
a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
Überlassung von Vermögens-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Sätze 2 bis 5“ beteiligungen an Arbeitnehmer
durch die Angabe „Sätze 2 bis 4“ ersetzt. (1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines
bb) Satz 3 wird gestrichen. gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder
verbilligt Sachbezüge in Form von Vermögensbeteili-
cc) Am Ende des neuen Satzes 3 wird der Punkt gungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5
durch ein Semikolon ersetzt und folgender des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fas-
Halbsatz angefügt: sung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
„bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom S. 1790), so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht
Gewinn ohne Berücksichtigung der nach höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung
Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren (Absatz 2) ist und insgesamt 154 Euro im Kalenderjahr
Schuldzinsen auszugehen.“ nicht übersteigt.
(2) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemei-
dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 1 bis
ne Wert anzusetzen. Werden einem Arbeitnehmer Ver-
6“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 5“ ersetzt.
mögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
b) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 werden nach den Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbil-
Wörtern „obersten Finanzbehörden der Länder“ dungsgesetzes überlassen, die am Tag der Beschluss-
die Wörter „aufgerundet auf volle Euro“ eingefügt. fassung über die Überlassung an einer deutschen
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Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, so wer- sorgungseinrichtung für eine betriebliche Alters-
den diese mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4,
amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt, wenn am soweit die Leistungen auf Altersvorsorgebeiträgen
Tag der Überlassung nicht mehr als neun Monate seit im Sinne des § 82, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder
dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung Abschnitt XI angewendet wurden, auf Zulagen im
vergangen sind. Liegt am Tag der Beschlussfassung Sinne des Abschnitts XI oder auf steuerfreien Leis-
über die Überlassung eine Notierung nicht vor, so wer- tungen im Sinne des § 3 Nr. 66 beruhen.“
den diese Vermögensbeteiligungen mit dem letzten b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen
Handel notierten Kurs angesetzt. Die Sätze 2 und 3 „In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und des
gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im § 95 gilt als Leistung im Sinne des Satzes 1 das
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen
Fünften Vermögensbildungsgesetzes, die im Inland nach Abzug der Eigenbeiträge und der Beträge der
zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiver- steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI.“
kehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des c) In Satz 7 werden die Wörter „ , der Pensionsfonds
Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem oder die Pensionskasse“ gestrichen.
geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 15. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141
S. 27) zugelassen sind. Sind am Tag der Überlassung a) In Buchstabe a wird am Ende das Komma durch
von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 folgende Wörter ersetzt:
Nr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbil- „sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches
dungsgesetzes mehr als neun Monate seit dem Tag der Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt die-
Beschlussfassung über die Überlassung vergangen, so nen,“.
tritt an die Stelle des Tages der Beschlussfassung über b) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
die Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der
Überlassung. Der Wert von Vermögensbeteiligungen „g) nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbe-
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Fünften träge oder Zuschläge,“.
Vermögensbildungsgesetzes wird mit dem Ausgabe-
preis am Tag der Überlassung angesetzt. Der Wert von 16. In § 33a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „soweit“ durch
Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „wenn“ ersetzt.
Buchstabe g, i, k und l des Fünften Vermögensbil-
dungsgesetzes wird mit dem Nennbetrag angesetzt, 17. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag“
wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder gestrichen.
niedrigeren Wert begründen. Vermögensbeteiligungen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h des Fünften 18. In § 36 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Freibetrag“ durch
Vermögensbildungsgesetzes sind mit dem Wert anzu- das Wort „Kinderfreibetrag“ ersetzt.
setzen, der vor dem Tag der Überlassung zuletzt nach
§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes festzustel- 19. In § 37 Abs. 3 Satz 10 und 11 wird jeweils die Zahl „7“
len ist oder war.“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
13. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert: 20. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen aa) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe
keine Emissionsrendite oder weist der Steuer- „§ 52 Abs. 21 Satz 4 bis 7,“ gestrichen.
pflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied bb) In Nummer 7 Satz 1 werden die Wörter „volle
zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Ein- Deutsche Mark“ durch die Wörter „volle Euro“
nahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Ein- ersetzt.
lösung als Kapitalertrag; bei Wertpapieren und
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe „§ 10 Abs. 1
Kapitalforderungen in einer ausländischen Wäh-
Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1
rung ist der Unterschied in dieser Währung zu
Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9“ und die Wörter „nach § 33a
ermitteln.“
maßgebend“ durch die Wörter „nach den §§ 33a
b) In Satz 4 werden die Wörter „durch den zweiten und 33b Abs. 6 maßgebend“ ersetzt.
oder jeden weiteren Erwerber“ gestrichen.
21. In § 39b Abs. 2 Satz 11 wird das Wort „Pfennigs“
14. § 22 Nr. 5 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Cents“ ersetzt.
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
22. § 39d wird wie folgt geändert:
„Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1
Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs- a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Zitat „§ 50 Abs. 1
gesetzes), auch wenn sie von inländischen Son- Satz 6“ durch das Zitat „§ 50 Abs. 1 Satz 5“
dervermögen oder ausländischen Investmentge- ersetzt.
sellschaften erbracht werden, sowie aus Direktver- b) In Absatz 3 Satz 5 wird das Zitat „§ 41b Abs. 1
sicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen Satz 2 bis 7 und Abs. 2“ durch das Zitat „§ 41b
mit Ausnahme der Leistungen aus einer Zusatzver- Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2“ ersetzt.
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23. In § 41 Abs. 1 Satz 5 und in § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 31. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
werden jeweils die Wörter „ , die Aufstockungsbeträ-
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
ge nach dem Altersteilzeitgesetz sowie die Zuschläge
auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsge- „4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),
setzes“ durch die Wörter „sowie die nach § 3 Nr. 28 die
steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge“ a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird
ersetzt. oder worden ist,
b) aus inländischen öffentlichen Kassen
24. In § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 werden die Wörter „ , Auf-
einschließlich der Kassen des Bundes-
stockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz oder
eisenbahnvermögens und der Deutschen
Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbe-
Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegen-
soldungsgesetzes“ durch die Wörter „oder nach § 3
wärtiges oder früheres Dienstverhältnis
Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschlä-
gewährt werden, ohne dass ein Zahlungs-
ge“ ersetzt.
anspruch gegenüber der inländischen
öffentlichen Kasse bestehen muss,
25. In § 42d Abs. 2 wird das Komma am Ende der Num-
mer 2 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Ge-
aufgehoben. schäftsführer, Prokurist oder Vorstands-
mitglied einer Gesellschaft mit Geschäfts-
leitung im Inland bezogen werden.“
26. Dem § 43a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
b) In Nummer 5 Buchstabe a wird der letzte Halbsatz
„Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer wie folgt gefasst:
ausländischen Währung ist der Unterschied im Sinne
des Satzes 2 in der ausländischen Währung zu ermit- „dies gilt außer in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4
teln.“ Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses
Gesetzes nicht in den Fällen des § 37n, des § 38b
Abs. 1 bis 4 sowie der §§ 43a, 43c, 44 Satz 1 bis 3,
27. In § 45b Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „zurückzu-
des § 50a und des § 50c in Verbindung mit § 38b
zahlende Vergütung“ durch die Wörter „zurückzuzah-
Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über Kapitalanlage-
lenden Beträge“ ersetzt.
gesellschaften;“.
28. § 45d Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
32. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ , einer
„Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 38b Beteiligung (§ 17)“ gestrichen.
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in den Fällen
sowie § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes
des Absatzes 1 Satz 6“ durch die Wörter „in den
zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund
Fällen des Absatzes 1 Satz 5“ ersetzt.
von Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2 die
Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, hat c) Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
dem Bundesamt für Finanzen bis zum 31. Mai des „Absatz 1 Satz 6 ist nicht anzuwenden.“
Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapital-
erträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten
33. § 50a wird wie folgt geändert:
zu übermitteln:“.
a) In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgen-
b) In Nummer 3 werden die Wörter „jeweils geson-
de Sätze ersetzt:
dert“ gestrichen.
„Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
29. In § 48 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- Einnahmen einschließlich der Beträge im Sinne
fügt: des § 3 Nr. 13 und 16. Abzüge, z. B. für Betriebs-
ausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben
„Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so und Steuern, sind nicht zulässig. Der Steuerabzug
ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnun- beträgt 25 vom Hundert der Einnahmen. Bei im
gen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Woh- Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen,
nungen vermietet.“ artistischen oder ähnlichen Darbietungen beträgt
er bei Einnahmen
30. Nach § 48b Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
1. bis 250 Euro
„(6) Das Bundesamt für Finanzen erteilt dem Leis-
0 vom Hundert;
tungsempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 im
Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die 2. über 250 Euro bis 500 Euro
beim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Freistel- 10 vom Hundert der gesamten Einnahmen;
lungsbescheinigungen. Mit dem Antrag auf die Ertei-
lung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der 3. über 500 Euro bis 1 000 Euro
Antragsteller zu, dass seine Daten nach § 48b Abs. 3 15 vom Hundert der gesamten Einnahmen;
beim Bundesamt für Finanzen gespeichert werden
4. über 1 000 Euro
und dass über die gespeicherten Daten an die Leis-
tungsempfänger Auskunft gegeben wird.“ 25 vom Hundert der gesamten Einnahmen.“
3798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem
„Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer
dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden
Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder
und abzuführen ist, das den Steuerabzug ange-
Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der
ordnet hat.“
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
zufließen. Die Freistellung kann von Auflagen oder
34. § 50d wird wie folgt gefasst: Bedingungen abhängig gemacht werden. Sie kann in
„§ 50d den Fällen des § 50a Abs. 4 von der Bedingung
abhängig gemacht werden, dass die Erfüllung der
Besonderheiten im Fall von Verpflichtungen nach § 50a Abs. 5 nachgewiesen
Doppelbesteuerungsabkommen werden, soweit die Vergütungen an andere
(1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom beschränkt Steuerpflichtige weitergeleitet werden.
Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1
§ 50a unterliegen, nach § 43b oder nach einem beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beim Bundesamt für Finanzen eingeht; sie darf
nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz höchstens drei Jahre betragen. Voraussetzung für die
besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem
Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die
durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergü- Bescheinigung nach Satz 1 vorliegt.
tungen im Sinne des § 50a ungeachtet des § 43b und
des Abkommens anzuwenden. Unberührt bleibt der (3) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen
Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Ver- Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach
gütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der ein- Absatz 1 oder 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind,
behaltenen und abgeführten Steuer. Die Erstattung denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustän-
erfolgt auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge de, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und
oder Vergütungen auf der Grundlage eines Freistel- für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft
lungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vorge- wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen
schriebenem Vordruck bei dem Bundesamt für Finan- und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.
zen zu stellen. Der zu erstattende Betrag wird nach
Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausgezahlt. (4) Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütun-
Hat der Gläubiger der Vergütungen im Sinne des gen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschrie-
§ 50a nach § 50a Abs. 5 Steuern für Rechnung benem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn
beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten, zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates
kann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs nachzuweisen, dass er dort ansässig ist. Das Bundes-
davon abhängig gemacht werden, dass er die Zah- ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit
lung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, den obersten Finanzbehörden der Länder erleichterte
hierfür Sicherheit leistet oder unwiderruflich die Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen.
Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsan-
(5) Abweichend von Absatz 2 kann das Bundesamt
spruchs mit seiner Steuerzahlungsschuld erklärt. Das
für Finanzen in den Fällen des § 50a Abs. 4 Nr. 2 und 3
Bundesamt für Finanzen kann zulassen, dass Anträge
den Schuldner der Vergütung auf Antrag allgemein
auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt
ermächtigen, den Steuerabzug zu unterlassen oder
werden. Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt
nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen
vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
(Kontrollmeldeverfahren). Die Ermächtigung kann in
Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden
Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mit
sind. Die Frist nach Satz 7 endet nicht vor Ablauf von
Auflagen verbunden werden. Einer Bestätigung nach
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung
Absatz 4 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren
der Steuer. Für die Erstattung der Kapitalertragsteuer
nicht. Inhalt der Auflage kann die Angabe des
gilt § 45 entsprechend. Der Schuldner der Kapitaler-
Namens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes
träge oder Vergütungen kann sich vorbehaltlich des
oder der Geschäftsleitung des Schuldners und des
Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers aus
Gläubigers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags
dem Abkommen berufen.
und des Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbe-
(2) In den Fällen des § 43b und des § 50a Abs. 4 haltenen Steuerbetrags sein. Mit dem Antrag auf Teil-
kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütun- nahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustim-
gen den Steuerabzug nach Maßgabe des § 43b oder mung des Gläubigers und des Schuldners zur Weiter-
des Abkommens unterlassen oder nach einem niedri- leitung der Angaben des Schuldners an den Wohn-
geren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt sitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. Die
für Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines vom ihm Ermächtigung ist als Beleg aufzubewahren. Beste-
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten hende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt.
Antrags unter Vorbehalt des Widerrufs bescheinigt,
dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistel- (6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt
lung im Steuerabzugsverfahren); dies gilt auch bei Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43
Kapitalerträgen, die einer nach einem Abkommen zur Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, wenn sich im Zeitpunkt der
Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Ver- Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf
tragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, die am Besteuerung nach einem niedrigeren Steuersatz ohne
Nennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen nähere Ermittlungen feststellen lässt.
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(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Kapitalerträge anzuwenden, die den Gläubigern
aus einer Kasse einer juristischen Person des öffent- nach dem 31. Dezember 2001 zufließen.“
lichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens
l) Absatz 55 wird wie folgt gefasst:
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den
öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei „(55) § 43a Abs. 2 Satz 7 ist erstmals auf Erträge
Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen aus Wertpapieren und Kapitalforderungen anzu-
Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen wenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erwor-
für der erstgenannten Person geleistete Dienste ben worden sind.“
gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen
m) Dem Absatz 57a wird folgender Satz angefügt:
aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.“
„Für die Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
35. § 52 wird wie folgt geändert: stabe a in der Fassung des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3794) gelten bei Kapital-
a) In Absatz 11 werden nach Satz 1 folgende Sätze erträgen, die nach dem 31. Dezember 2000
eingefügt: zufließen, die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
„Über- und Unterentnahmen vorangegangener n) Nach Absatz 58 wird folgender Absatz 58a einge-
Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt. Bei vor fügt:
dem 1. Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im
Falle der Betriebsaufgabe bei der Überführung von „(58a) § 50a Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt für Vergütun-
Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in gen, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen.
das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Ent- Für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember
nahme anzusetzen; im Falle der Betriebsveräuße- 2002 zufließen, sind § 50a Abs. 4 Satz 4 und Satz 5
rung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnah- Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
me anzusetzen.“ Steuerabzug 20 vom Hundert der Einnahmen
beträgt.“
b) In Absatz 21a werden nach der Angabe „§ 7 Abs. 2
Satz 2“ die Wörter „in der Fassung des Gesetzes o) Nach dem neuen Absatz 58a wird folgender
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)“ eingefügt. Absatz 58b eingefügt:
c) Dem Absatz 31 wird folgender Satz 2 angefügt: „(58b) § 50a Abs. 7 Satz 3 in der Fassung des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
„§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom S. 3794) ist erstmals auf Vergütungen anzuwen-
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals den, für die der Steuerabzug nach dem 22. De-
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem zember 2001 angeordnet worden ist.“
31. Dezember 2001 beginnen.“
p) In Absatz 59a wird nach Satz 2 folgender Satz
d) Dem Absatz 34a wird folgender Satz angefügt: eingefügt:
„§ 17 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes „§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist ab
Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.“ 1. Januar 2002 anzuwenden; für Anträge auf die
e) Nach Absatz 37a wird folgender Absatz 37b ein- Erteilung von Freistellungsbescheinigungen, die
gefügt: bis zum 31. Dezember 2001 gestellt worden sind,
ist § 50d Abs. 2 Satz 4 nicht anzuwenden.“
„(37b) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 4 in der
Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 q) Nach Absatz 59c wird folgender Absatz 59d ein-
(BGBl. I S. 3794) ist für alle Veranlagungszeiträume gefügt:
anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht „(59d) § 52 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 1
bestandskräftig sind.“ Nr. 59 des Jahressteuergesetzes 1996 vom
f) Der bisherige Absatz 37b wird Absatz 37c. 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist nicht anzu-
wenden. § 52 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 8
g) Absatz 44 wird wie folgt gefasst: Nr. 5 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes
„(44) § 32c in der Fassung des Gesetzes vom vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist in folgender
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals Fassung anzuwenden:
für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden.“ „(8) § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1
h) Absatz 49a wird aufgehoben. Nr. 2 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden,
die nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 des Drit-
i) Absatz 50a wird wie folgt gefasst: ten Finanzmarktförderungsgesetzes vorgenom-
„(50a) § 35 ist erstmals für den Veranlagungszeit- men werden.“ “
raum 2001 anzuwenden.“
j) Absatz 51 wird aufgehoben. 36. In § 79 Satz 1 werden nach dem Wort „begünstigte“
die Wörter „unbeschränkt steuerpflichtige“ eingefügt.
k) Absatz 53 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 45d Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes 37. In § 80 werden nach dem Wort „Altersvorsorgeverträ-
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für ge-Zertifizierungsgesetz“ die Wörter „sowie die in
Mitteilungen auf Grund der Steuerabzugspflicht § 82 Abs. 2 genannten Versorgungseinrichtungen“
nach § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes auf eingefügt.
3800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
38. § 82 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: das geförderte Altersvorsorgevermögen zu Gunsten
„(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen eines auf den Namen des Zulageberechtigten lau-
tenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird.“
1. Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzu-
lage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz 41. In § 94 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Altersvorsorge-
gewährt wird, vermögens“ durch die Wörter „geförderten Altersvor-
2. Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie sorgevermögens“ ersetzt.
nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz gewährt
wird, 42. In § 95 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Altersvorsorge-
3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Son- vermögen“ durch die Wörter „geförderte Altersvorsor-
derausgaben geltend gemacht werden, oder gevermögen“ ersetzt.
4. Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs. 2.“ 43. § 99 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „und“
39. § 90 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
durch ein Komma ersetzt.
„(2) Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an
b) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch das
den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten
Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zula-
fügt:
genbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4
nicht. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unver- „3. Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für
züglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben. die Erteilung der Bescheinigungen nach § 22
Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase für Nr. 5 Satz 7 und § 92 erforderlich sind.“
das Altersvorsorgevermögen von der zentralen Stelle
an den Anbieter überwiesen werden, können vom
Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden. Besteht Artikel 2
kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies Änderung der Einkommen-
dem Anbieter durch Datensatz mit. Die zentrale Stelle steuer-Durchführungsverordnung
teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
des § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt ange-
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I
wendet wurde, durch Datensatz mit.“
S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 322 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
40. § 93 wird wie folgt geändert: geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wird Altersvor- 1. § 73e Satz 6 wird wie folgt gefasst:
sorgevermögen“ durch die Wörter „Wird „Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Steu-
gefördertes Altersvorsorgevermögen“ und die er nach § 50a Abs. 7 des Gesetzes mit der Maßgabe,
Wörter „ausgezahlte Altersvorsorgevermö- dass die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei
gen“ durch die Wörter „ausgezahlte geförder- dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuerabzug
te Altersvorsorgevermögen“ ersetzt. angeordnet hat.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Altersvorsorgevermö-
gen“ durch die Wörter „gefördertes Altersvor- 2. § 84 wird wie folgt geändert:
sorgevermögen“ ersetzt. a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
cc) In Satz 5 werden die Wörter „zur Altersvorsor- „(3b) § 56 ist anzuwenden
ge angesammelte Kapital“ durch die Wörter 1. in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember
„geförderte Altersvorsorgevermögen“ ersetzt. 2000 (BGBl. I S. 1790) für den Veranlagungszeit-
dd) In Satz 6 werden die Wörter „angesparte raum 2002;
Altersvorsorgevermögen“ durch die Wörter 2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
„geförderte Altersvorsorgevermögen“ ersetzt. mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Einkünfte
„(2) Die Übertragung von gefördertem Altersvorsor- a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 14 925
gevermögen auf einen anderen auf den Namen des Euro,
Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgever- b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 7 462
trag (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Alters- Euro
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) stellt kei-
ne schädliche Verwendung dar. Dies gilt sinngemäß beträgt;
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zweite Alter- 3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
native und § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesse- Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte
rung der betrieblichen Altersversorgung, wenn eine a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 15 401
lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Euro,
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes gewährleistet wird. In den b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 7 700
übrigen Fällen der Abfindung von Anwartschaften Euro
der betrieblichen Altersversorgung gilt dies, soweit beträgt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3801
b) Absatz 3e wird wie folgt gefasst: sche Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit
„(3e) § 70 in der Fassung des Gesetzes vom beschränkter Haftung Bremen“ durch die Wörter
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals „Bremer Aufbau-Bank GmbH“ ersetzt.
ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
c) Nach Absatz 3e wird folgender neuer Absatz 3f „(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach
eingefügt: anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuerge-
„(3f) § 73e Satz 6 in der Fassung des Gesetzes setz gelten nicht
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erst- 1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug
mals auf Vergütungen anzuwenden, für die der unterliegen,
Steuerabzug nach dem 26. Oktober 2000 ange-
2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2
ordnet worden ist.“
Nr. 1.“
d) Der bisherige Absatz 3e wird Absatz 3g.
2. In § 8 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „verbleibenden
Artikel 3 Verlustabzug im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „ver-
Änderung der Lohnsteuer- bleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4
Durchführungsverordnung Satz 2 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I 3. § 34 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
„(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt
AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 und
geändert:
für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.“
1. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Vorteile im Sinne Artikel 5
des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes und der
Trinkgelder, wenn anzunehmen ist, dass die Trinkgelder Änderung des
1 224 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“ Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993
2. Die §§ 5, 6 und 7 werden aufgehoben. (BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), wird wie
3. § 8 wird wie folgt gefasst: folgt geändert:
„§ 8
1. § 1 Abs. 2a wird gestrichen.
Anwendungszeitraum
2. § 3 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fas-
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember „(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-
2001 (BGBl. I S. 3794) sind hinsichtlich der Vorteile im sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom
Sinne des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die
erstmals für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden und Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach
im Übrigen erstmals auf laufenden Arbeitslohn, der für § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu
einen nach dem 31. Dezember 2001 endenden Lohn- versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II
zahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Be- und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergeset-
züge, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen. zes um den Kinderfreibetrag von 6 912 Deutsche Mark
und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Ein-
(2) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezem- kommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von
ber 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden 3 456 Deutsche Mark für jedes Kind vermindert wird, für
im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. Janu- das eine Kürzung des Kinderfreibetrages nach § 32
ar 2002. Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht in
unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro Betracht kommt. Bei der Anwendung des § 39b des
nicht übersteigt.“ Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Soli-
daritätszuschlages ist die auf der Lohnsteuerkarte ein-
Artikel 4 getragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 6
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), Änderung
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom des Umwandlungssteuergesetzes
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: In § 4 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3,
§ 15 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Satz 3 des Umwandlungssteu-
1. § 5 wird wie folgt geändert: ergesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), das
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Hessische zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober
Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, wird jeweils
mit beschränkter Haftung“ durch die Wörter „Inves- das Wort „Verlustabzug“ durch das Wort „Verlustvortrag“
titionsBank Hessen AG“ und die Wörter „Hanseati- ersetzt.
3802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
Artikel 7 e) Nach § 31 wird folgende Angabe eingefügt:
Änderung des Gewerbesteuergesetzes „Mitteilungen zur Bekämpfung
der illegalen Beschäftigung und des
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
Leistungsmissbrauchs § 31a“.
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezem- f) Nach § 67 wird folgende Angabe eingefügt:
ber 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: „Sportliche Veranstaltungen § 67a“.
g) Nach § 88 wird folgende Angabe eingefügt:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
„Sammlung von geschützten Daten § 88a“.
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Hessische Lan-
desentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit h) Nach § 93 wird folgende Angabe eingefügt:
beschränkter Haftung“ durch die Wörter „Investiti- „Allgemeine Mitteilungspflichten § 93a“.
onsBank Hessen AG“ und die Wörter „Hanseati- i) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:
sche Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit
beschränkter Haftung Bremen“ durch die Wörter „Absehen von Steuerfestsetzung § 156“.
„Bremer Aufbau-Bank GmbH“ ersetzt. j) Nach § 175 wird folgende Angabe eingefügt:
b) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „Mittel- „Umsetzung von Verständigungs-
ständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen- vereinbarungen § 175a“.
Anhalt mbH,“ die Wörter „Wagnisbeteiligungsge- k) Die Angabe zu § 177 wird wie folgt gefasst:
sellschaft Sachsen-Anhalt mbH,“ eingefügt.
„Berichtigung von materiellen Fehlern § 177“.
2. § 9 Nr. 5 Satz 8 wird gestrichen. l) Die Angabe zu § 181 wird wie folgt gefasst:
„Verfahrensvorschriften für die gesonderte
3. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: Feststellung, Feststellungsfrist,
Erklärungspflicht § 181“.
„(4) Der Steuermessbetrag beträgt beim Zweiten
Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, m) Nach § 224 wird folgende Angabe eingefügt:
für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendun- „Hingabe von Kunstgegenständen an
gen 0,8 vom Hundert der auf volle 1 000 Euro nach Zahlungs statt § 224a“.
unten abgerundeten Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatz-
n) Nach § 233 wird folgende Angabe eingefügt:
steuergesetzes) aus Werbesendungen.“
„Verzinsung von Steuernachforderungen
4. Nach § 36 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a und 1b und Steuererstattungen § 233a“.
eingefügt: o) Die Angabe zu § 343 wird wie folgt gefasst:
„(1a) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG „(weggefallen) § 343“.
erstmals für den Erhebungszeitraum 2000 und für die p) Die Angaben zum Siebenten Teil werden wie folgt
Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Er- gefasst:
hebungszeitraum 2001 anzuwenden.
„Siebenter Teil
(1b) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesell-
Außergerichtliches
schaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Er-
Rechtsbehelfsverfahren
hebungszeitraum 1996 anzuwenden.“
Erster Abschnitt
Artikel 8 Zulässigkeit
Änderung der Abgabenordnung Statthaftigkeit des Einspruchs § 347
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I Ausschluss des Einspruchs § 348
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des (aufgehoben) § 349
Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267), wird wie
folgt geändert: Beschwer § 350
Bindungswirkung anderer
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Verwaltungsakte § 351
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: Einspruchsbefugnis bei der
einheitlichen Feststellung § 352
„Behörden, Finanzbehörden § 6“.
Einspruchsbefugnis des
b) Nach § 20 wird folgende Angabe eingefügt: Rechtsnachfolgers § 353
„Steuern vom Einkommen bei Einspruchsverzicht § 354
Bauleistungen § 20a“.
c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: Zweiter Abschnitt
„Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verfahrensvorschriften
Verbrauchsteuern § 23“. Einspruchsfrist § 355
d) Nach § 30 wird folgende Angabe eingefügt: Rechtsbehelfsbelehrung § 356
„Schutz von Bankkunden § 30a“. Einlegung des Einspruchs § 357
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3803
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen § 358 1. das Bundesministerium der Finanzen und die für
Beteiligte § 359 die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
desbehörden als oberste Behörden,
Hinzuziehung zum Verfahren § 360
2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
Aussetzung der Vollziehung § 361 das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminal-
Rücknahme des Einspruchs § 362 amt als Bundesoberbehörden,
Aussetzung und Ruhen des Verfahrens § 363 3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
Mitteilung der Besteuerungsunterlagen § 364 4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
Erörterung des Sach- und Rechtsstands § 364a 5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststel-
len, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und
Fristsetzung § 364b
die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche
Anwendung von Verfahrensvorschriften § 365 Behörden,
Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung § 366 6. Familienkassen und
Entscheidung über den Einspruch § 367“. 7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkom-
(aufgehoben) § 368“. mensteuergesetzes.“
q) Die Angabe zu § 382 wird wie folgt gefasst: 5. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gefährdung der Einfuhr- und „Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
Ausfuhrabgaben § 382“. Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverord-
r) Die Angabe zu § 414 wird wie folgt gefasst: nung mit Zustimmung des Bundesrates für Unterneh-
mer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außer-
„(gegenstandslos) § 414“.
halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben,
s) Nach der Angabe zu § 415 wird folgende Angabe die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den
angefügt: Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.“
„Anlage zu § 339 Abs. 4“.
6. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
2. § 1 wird wie folgt geändert: „Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unter-
nehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1
„Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäi-
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das
schen Gemeinschaften anwendbar.“
Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig
„Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vor- ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das
schriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
Rechts der Europäischen Gemeinschaften sinn- außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.“
gemäß anwendbar.“
7. § 23 wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. „Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: und Verbrauchsteuern“.
„(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 b) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im „Zölle“ durch die Wörter „Einfuhr- und Ausfuhrab-
Sinne dieses Gesetzes.“ gaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des
Zollkodexes“ ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen
Absätze 4 und 5. 8. In § 30 Abs. 6 Satz 4, § 152 Abs. 5 Satz 3, § 156 Abs. 1
d) Im neuen Absatz 4 werden nach der Angabe Satz 2, § 167 Abs. 2 Satz 2, § 178 Abs. 4 Satz 1, § 180
„(§ 178, §§ 337 bis 345)“ die Wörter „sowie Zinsen Abs. 2 Satz 4 und § 223 wird jeweils das Wort „Zölle“
im Sinne des Zollkodexes“ angefügt. durch die Wörter „Einfuhr- und Ausfuhrabgaben“
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(5) Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils 9. § 42 wird wie folgt geändert:
steuerberechtigten Körperschaften zu. Das gilt a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
nicht für Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkode-
xes. Diese Zinsen und die übrigen steuerlichen „(2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn seine Anwend-
Nebenleistungen fließen den verwaltenden Kör- barkeit gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlos-
perschaften zu.“ sen ist.“
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 10. § 76 wird wie folgt geändert:
„(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind a) In Absatz 1 wird das Wort „zollpflichtige“ durch die
die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung Wörter „einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige“
genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: ersetzt.
3804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
b) In Absatz 2 werden die Wörter „zoll- oder ver- 20. § 215 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
brauchsteuerpflichtigen Waren“ durch die Wörter
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauch-
steuerpflichtigen Waren“ ersetzt. „2. Waren, die im grenznahen Raum oder in
Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen,
c) In Absatz 5 werden die Wörter „oder die zollpflich-
aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar
tigen Waren einer Zollbehandlung zugeführt wer-
Gemeinschaftswaren noch den Umständen
den“ durch die Wörter „oder die einfuhr- und aus-
nach in den zollrechtlich freien Verkehr über-
fuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche
führt worden sind,“.
Bestimmung erhalten“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
11. § 126 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
„(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis neuen Nummern 3 und 4.
zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzge- d) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „1 bis 3“
richtlichen Verfahrens nachgeholt werden.“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.
12. In § 150 Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt: 21. § 244 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Bier- „Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen
steuer betroffen sind.“ in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkom-
men vom 6. Dezember 1961 (BGBl. II 1965 S. 948)
13. § 169 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: und dem TIR -Übereinkommen vom 14. November
„Die Festsetzungsfrist beträgt: 1975 (BGBl. II 1979 S. 445) in ihren jeweils gültigen
Fassungen entscheidet das Bundesministerium
1. ein Jahr der Finanzen.“
für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergü- b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
tungen,
„Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen
2. vier Jahre über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheits-
für Steuern und Steuervergütungen, die keine titeln nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-
Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der
sind.“ Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) und
dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über
14. § 170 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG
Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen
„Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen
entscheidet die Oberfinanzdirektion Nürnberg.“
die Stromsteuer.“
15. § 172 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 22. § 353 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Zölle oder“ „§ 353
gestrichen. Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Steuern“ die Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuer-
Wörter „als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im messbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungs-
Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes bescheid über einen Grundsteuermessbetrag
oder Verbrauchsteuern“ eingefügt. gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er die-
sem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Abs. 2, § 184
16. In § 209 Abs. 2 werden die Wörter „Zoll- oder“ und Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechts-
„Zoll oder“ gestrichen. nachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger
maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.“
17. In § 211 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zoll- oder “
23. In § 370 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Eingangs-
gestrichen.
abgaben“ durch die Wörter „Einfuhr- oder Ausfuhr-
abgaben“ ersetzt.
18. In § 212 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „Zoll oder“
gestrichen.
24. In § 373 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils das
19. § 214 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Wort „Eingangsabgaben“ durch die Wörter „Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben“ ersetzt.
„Dies gilt nicht für die Vertretung in Einfuhrabgaben-
sachen im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 des Zollkodexes
25. § 374 wird wie folgt geändert:
und § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes im
Zusammenhang mit dem Erhalt einer zollrechtlichen a) In Absatz 1 wird das Wort „Zoll“ durch die Wörter
Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Nr. 15 des Zoll- „Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Arti-
kodexes.“ kels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3805
b) In Absatz 2 wird das Wort „Eingangsabgaben“ 2. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen
durch die Wörter „Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben“ der gemeinsamen Marktordnung für den Zucker-
ersetzt. sektor,
3. Einfuhrabgaben,
26. In § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Zoll“ durch
die Wörter „Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne 4. Ausfuhrabgaben,
des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“ ersetzt.
5. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und
27. In § 379 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Eingangs- alkoholische Getränke und Mineralöle,
abgaben“ durch die Wörter „Einfuhr- und Ausfuhr- 6. Umsatzsteuern,
abgaben“ ersetzt.
7. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
28. § 382 wird wie folgt geändert: 8. Steuern auf Versicherungsprämien,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 9. Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geld-
„Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben“. strafen und Geldbußen sowie Kosten, die im
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Vorschriften der Zusammenhang mit den vorbezeichneten Forde-
Zollgesetze, der dazu erlassenen Rechtsverord- rungen stehen, ausgenommen jedoch Sanktionen
nungen oder der“ durch die Wörter „Zollvorschrif- mit strafrechtlichem Charakter.“
ten, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen
oder den“ und die Wörter „soweit die Zollgesetze“ 2. § 2 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „soweit die Zollvorschriften“
ersetzt. a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
c) In Absatz 2 wird das Wort „Zollgesetze“ durch das „§ 240 der Abgabenordnung ist entsprechend
Wort „Zollvorschriften“ ersetzt. anzuwenden. Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag des
Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2
genannten Behörde.“
Artikel 9
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Abgabenordnung „(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaften eingehende Ersuchen um
In Artikel 97a des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
Ermittlung der Einkommens- und Vermögensver-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I
hältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Zustel-
S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
lung und um Vollstreckung werden vom Bundes-
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850 ) geändert worden ist,
ministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5
wird nach § 4 folgender § 5 angefügt:
Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
„§ 5 Bundesamt für Finanzen sowie in den Fällen des
Gebührenermäßigung § 5a Abs. 1 Nr. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
vom Zollkriminalamt auf ihre Zulässigkeit nach der
Bei Anwendung der §§ 339, 340 und 341 der Abgaben- Beitreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz
ordnung in der Fassung vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) geprüft. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die
gilt § 20 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Voll-
19. April 2001 (BGBl. I S. 623) entsprechend.“ streckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und
ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie der
Artikel 10 Kommission vom 4. November 1977 (77/794/EWG,
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977) entspricht.“
Das EG-Beitreibungsgesetz vom 10. August 1979 c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 61 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie „Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die
folgt geändert: Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
die Steuern auf Versicherungsprämien oder die
1. § 1 wird wie folgt gefasst: Umsatzsteuern (soweit diese nicht als Eingangs-
abgaben geschuldet werden) betreffen, sind die
„§ 1
Finanzämter.“
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Geldfor- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
derungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaften entstanden sind und betreffen: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
1. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnah- „Vollstreckungsmaßnahmen können ungeachtet
men, die Bestandteil des Systems vollständiger des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a eingeleitet werden,
oder teilweiser Finanzierung des Europäischen wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt- angefochten ist und die ersuchende Behörde
schaft (EAGFL), einschließlich der im Rahmen die- dennoch um Vollstreckungsmaßnahmen ersucht.
ser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind, § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.“
3806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „18. die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.
„(2) Die Vollstreckung unterbleibt, wenn
Das Bundesamt für Finanzen bedient sich zur
a) die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Durchführung dieser Aufgabe der Bundesver-
Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zu- sicherungsanstalt für Angestellte, soweit diese
rückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkom-
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer mensteuergesetzes ist, im Wege der Organ-
Art in der Bundesrepublik Deutschland hervor- leihe. Das Nähere, insbesondere die Höhe
zurufen und nach den Vorschriften der Ab- der Verwaltungskostenerstattung, wird durch
gabenordnung die Voraussetzungen für die Ein- Verwaltungsvereinbarung geregelt;
stellung von Beitreibungsmaßnahmen vorliegen;
„19. die zentrale Sammlung der von den Finanz-
b) im Zeitpunkt der Ausstellung des Ersuchens der behörden übermittelten Angaben über erteilte
Vollstreckungstitel seit mehr als fünf Jahren Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des
besteht oder, soweit er angefochten war, seit Einkommensteuergesetzes und die Erteilung
mehr als fünf Jahren unanfechtbar ist.“ von Auskünften im Wege einer elektronischen
Abfrage an den Leistungsempfänger im Sinne
4. In § 5 werden die Wörter „Deutscher Mark“ und des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-
„Deutsche Mark“ jeweils durch das Wort „Euro“ gesetzes über die übermittelten Freistellungs-
ersetzt. bescheinigungen.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
5. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(4) Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkom-
„(3) Das Vollstreckungsverfahren ist nicht nach Ab- mensteuergesetzes) veranlassten Auszahlungen
satz 2 auszusetzen, wenn die ersuchende Behörde von Altersvorsorgezulagen (§ 83 des Einkommen-
darum ausdrücklich ersucht. Die Vollstreckungs- steuergesetzes) werden jeweils von den Ländern
behörde entscheidet, welche Vollstreckungsmaß- und Gemeinden, in denen der Gläubiger der Steuer-
nahmen zu treffen sind. § 258 der Abgabenordnung vergütung seinen Wohnsitz hat, nach den für die
bleibt unberührt.“ Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer
maßgebenden Vorschriften mitgetragen. Die zen-
Artikel 11 trale Stelle stellt nach Ablauf des dem Kalendervier-
Änderung der Finanzgerichtsordnung teljahr folgenden Monats die Anteile der einzelnen
Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den zu
Dem § 102 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung gewährenden Leistungen fest. Die nach Satz 2 fest-
der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, gestellten Anteile sind dem Bund von den Ländern
2262), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom bis zum 15. des zweiten, dem Kalendervierteljahr
14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, folgenden Monats zu erstatten. Das Bundes-
wird folgender Satz angefügt: ministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
„Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hin- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
sichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der rates das Nähere zu bestimmen.“
Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens
ergänzen.“
Artikel 13
Artikel 12 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Be- 1804), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
kanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. De- geändert:
zember 2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
„2. als Oberbehörden: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anteile“ die
Wörter „am Gesellschaftsvermögen“ eingefügt.
die Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmo-
nopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
für Finanzen, das Zollkriminalamt, das Bundes- „Hat die Personengesellschaft vor dem Wech-
amt zur Regelung offener Vermögensfragen, das sel des Gesellschafterbestandes ein Grund-
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das stück von einem Gesellschafter oder einer
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe- anderen Gesamthand erworben, ist auf die
sen und das Bundesaufsichtsamt für den Wert- nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemes-
papierhandel;“. sungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für
den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5
2. § 5 wird wie folgt geändert: Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuerver-
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 17 der Punkt günstigung zu versagen ist, mit dem entspre-
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num- chenden Betrag anzurechnen.“
mern 18 und 19 angefügt: b) Absatz 7 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3807
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 der Punkt 31. Dezember 2001 verwirklicht werden. § 1 Abs. 7 ist
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die bis
angefügt: zum 31. Dezember 2001 verwirklicht werden.“
„3. das Recht des Grundstückseigentümers auf den
Erbbauzins.“ Artikel 14
Änderung des Bewertungsgesetzes
3. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
„Absatz 1 ist insoweit nicht entsprechend anzuwen- chung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geän-
den, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermö- dert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
gen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf S. 3435), wird wie folgt geändert:
Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der
einen auf die andere Gesamthand vermindert.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
4. In § 16 Abs. 4 werden die Wörter „oder in den Fällen
„§ 49 (weggefallen)“.
des § 5 Abs. 3“ gestrichen.
b) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:
5. In § 17 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge- „§ 98 (weggefallen)“.
fügt: c) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
„(3a) In die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 „§ 136 (weggefallen)“.
und 3 sind nicht die Werte im Sinne des § 138 Abs. 2
und 3 des Bewertungsgesetzes aufzunehmen, wenn 2. § 19 wird wie folgt geändert:
die Steuer nach § 8 Abs. 2 zu bemessen ist.“ a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die
6. § 19 wird wie folgt geändert: Angabe „1 und 3“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständi-
aaa) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
gen Behörden haben den Finanzbehörden die recht-
„3a. unmittelbare und mittelbare Ände- lichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die
rungen des Gesellschafterbestandes ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt
einer Personengesellschaft, die geworden sind und die für die Feststellung von Ein-
innerhalb von fünf Jahren zum Über- heitswerten des Grundbesitzes, für die Feststellung
gang von 95 vom Hundert der Anteile von Grundbesitzwerten oder für die Grundsteuer von
am Gesellschaftsvermögen auf neue Bedeutung sein können; mitzuteilen sind auch diejeni-
Gesellschafter geführt haben, wenn gen Umstände, die für die Erbschaftsteuer oder die
zum Vermögen der Personengesell- Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein können,
schaft ein inländisches Grundstück sofern die Finanzbehörden dies anordnen. Den
gehört (§ 1 Abs. 2a);“. Behörden stehen die Stellen gleich, die für die Siche-
bbb) Nach Nummer 7 wird der Punkt durch rung der Zweckbestimmung der Wohnungen zustän-
ein Semikolon ersetzt und folgende dig sind, die auf der Grundlage des Zweiten Woh-
Nummer 8 angefügt: nungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für
das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraum-
„8. Entscheidungen im Sinne von § 18 förderungsgesetzes gefördert worden sind.“
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Die Anzeigepflicht
besteht auch beim Wechsel im 4. In § 32 Satz 1 wird die Angabe „109a“ durch die Anga-
Grundstückseigentum auf Grund be „109“ ersetzt.
einer Eintragung im Handels-, Genos-
senschafts- oder Vereinsregister.“ 5. § 41 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 wird das Wort „übrigen“ gestrichen. „(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsäch-
b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: lichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßi-
gen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibun-
„4. Änderungen im Gesellschafterbestand einer
gen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 vom
Gesamthand bei Gewährung der Steuerver-
Hundert zu vermindern.“
günstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6
Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1.“
6. § 49 wird aufgehoben.
7. In § 23 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ange- 7. § 51 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
„(7) § 1 Abs. 2a Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 6
Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 oder“
§ 19 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom gestrichen.
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) sind erstmals c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätze 1“ durch die
auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem Angabe „Absätze 1a“ ersetzt.
3808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
8. § 51a wird wie folgt geändert: jeweiligen Gesellschafter vorab mit dem
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und in Nr. 2 Wert zuzurechnen, mit dem sie im Wert
Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Abs. 1 oder“ des Betriebsvermögens enthalten sind.“
gestrichen. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1 oder“ gestri- „2. Die Kapitalkonten aus der Steuerbilanz
chen. der Gesellschaft mit Ausnahme der Kapi-
talkonten aus den Sonderbilanzen sind
9. In § 71 wird die Überschrift wie folgt gefasst: dem jeweiligen Gesellschafter vorweg
zuzurechnen.“
„Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz“.
cc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die
Angabe „Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2“
10. In § 79 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
durch die Angabe „Nummern 1 und 2“ ersetzt.
11. In § 81 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt
in § 79 Abs. 3 und 4 bezeichneten Grundstücke oder gefasst: „§ 121 Nr. 3“.
Grundstücksteile“ gestrichen.
15. § 98 wird aufgehoben.
12. § 92 wird wie folgt geändert:
16. In § 103 Abs. 3 werden die Wörter „bei der Einheits-
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: bewertung des Betriebsvermögens“ durch die Wörter
„(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als „bei der Bewertung des Betriebsvermögens für
Bestandteil des Grundstücks und die Verpflich- Zwecke der Erbschaftsteuer“ ersetzt.
tung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der
Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen.“ 17. § 104 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 22 Abs. 1 Wörter „und soweit“ eingefügt und Nummer 2 wie
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1“ ersetzt. folgt gefasst:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Nr. 1“ durch „2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen
die Angabe „§ 30“ ersetzt. in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhän-
gigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt
enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder
13. § 95 wird wie folgt geändert:
die Pensionsleistung gemindert oder entzo-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie gen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt
folgt gefasst: sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren
„§ 99 bleibt unberührt.“ Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsät-
zen unter Beachtung billigen Ermessens eine
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Minderung oder ein Entzug der Pensionsan-
wartschaft oder der Pensionsleistung zulässig
14. § 97 wird wie folgt geändert: ist, und“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 werden die Wörter „vom 19. Dezem-
aa) In Nummer 1 werden in dem Klammerzusatz ber 1974, BGBl. I S. 3610, zuletzt geändert durch
die Wörter „, bergrechtliche Gewerkschaften“ Artikel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994,
gestrichen. BGBl. I S. 2911“ durch die Wörter „in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 18. In § 121 Nr. 4 werden die Wörter „vom 8. September
Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Arti-
des Einkommensteuergesetzes. Zum Ge- kel 12 des Gesetzes vom 29. Dezember 1996 (BGBl. I
werbebetrieb einer solchen Gesellschaft S. 2049)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden
gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Fassung“ ersetzt.
Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer
oder aller Gesellschafter stehen, und 19. In § 123 wird die Angabe „und § 113a“ gestrichen.
Schulden eines Gesellschafters, mehrerer
oder aller Gesellschafter, soweit die Wirt- 20. § 125 wird wie folgt geändert:
schaftsgüter und Schulden bei der steuer-
lichen Gewinnermittlung zum Betriebsver- a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1
mögen der Gesellschaft gehören (§ 95); Nr. 1“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1“ ersetzt.
diese Zurechnung geht anderen Zurech- b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
nungen vor.“
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: 21. In § 126 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1“ ersetzt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Wirtschaftsgüter und Schulden im Sinne 22. In § 128 wird die Angabe „§ 30 Nr. 1“ durch die
des Absatzes 1 Nr. 5 Satz 2 sind dem Angabe „§ 30“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3809
23. § 136 wird aufgehoben. b) Flaschenweinausbau:
aa) in den Weinbaugebieten
24. In § 139 wird die Angabe „tausend Deutsche Mark“ Ahr, Baden, Franken, Rhein-
durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt. gau und Württemberg 82 Euro je Ar;
25. § 142 wird wie folgt gefasst: bb) in den übrigen
Weinbaugebieten 36 Euro je Ar;
„§ 142
4. gärtnerische Nutzung:
Betriebswert
(1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflan-
unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 zenbau:
Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der aa) Gemüsebau:
§§ 45, 48a, 51, 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermit-
telt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der – Freilandflächen 56 Euro je Ar;
Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags. – Flächen unter Glas und
Kunststoffen 511 Euro je Ar;
(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den
Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das bb) Blumen- und Zierpflanzenbau:
Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung
(§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nut- – Freilandflächen 184 Euro je Ar;
zungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftli- – beheizbare Flächen
chen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten: unter Glas und Kunst-
stoffen 1 841 Euro je Ar;
1. landwirtschaftliche Nutzung:
– nichtbeheizbare
a) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Flächen unter Glas
Spargel: und Kunststoffen 920 Euro je Ar;
Der Ertragswert ist auf der Grundlage der
b) Nutzungsteil Obstbau 20 Euro je Ar;
Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem
Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er c) Nutzungsteil Baumschulen:
beträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl;
– Freilandflächen 164 Euro je Ar;
b) Nutzungsteil Hopfen 57 Euro je Ar;
– Flächen unter Glas
c) Nutzungsteil Spargel 76 Euro je Ar; und Kunststoffen 1 329 Euro je Ar;
2. forstwirtschaftliche Nutzung: 5. sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung:
a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, a) Nutzungsteil
Nichtwirtschaftswald, Baum- Wanderschäferei 10 Euro je Mutterschaf;
artengruppe Kiefer, Baumarten-
gruppe Fichte bis zu 60 Jahren, b) Nutzungsteil
Baumartengruppe Buche und Weihnachtsbaumkultur 133 Euro je Ar;
sonstiges Laubholz bis zu
6. Geringstland:
100 Jahren und Eiche bis zu
140 Jahren 0,26 Euro je Ar; Der Ertragswert für Geringstland
beträgt 0,26 Euro je Ar.
b) Baumartengruppe Fichte über
60 Jahren bis zu 80 Jahren (3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes
und Plenterwald 7,50 Euro je Ar; begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
c) Baumartengruppe Fichte über kann beantragt werden, den Betriebswert abwei-
80 bis zu 100 Jahren 15 Euro je Ar; chend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzel-
ertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe
d) Baumartengruppe Fichte über der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die
100 Jahre 20 Euro je Ar; dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom
e) Baumartengruppe Buche und Steuerpflichtigen nachzuweisen.
sonstiges Laubholz über
(4) In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert
100 Jahre 5 Euro je Ar;
nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. Bei der Verteilung
f) Eiche über 140 Jahre 10 Euro je Ar; wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer
des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt,
3. weinbauliche Nutzung:
wenn er weniger als 500 Euro beträgt. Die Verteilung
a) Traubenerzeugung und Fassweinausbau: unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten
zusammen weniger als 500 Euro betragen. In den Fäl-
aa) in den Weinbaugebieten
len des § 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
Ahr, Franken und Württem-
chend. Soweit der Betriebswert des Eigentümers des
berg 36 Euro je Ar;
Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a
bb) in den übrigen festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4
Weinbaugebieten 18 Euro je Ar; eine Verteilung nicht statt.“
3810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
26. § 152 wird wie folgt gefasst: Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird
„§ 152 wie folgt geändert:
Anwendung des Gesetzes 1. In § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „im
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ durch die
1. Januar 2002 anzuwenden. Wörter „durch Schenkung unter Lebenden“ ersetzt.
(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in
Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 2. § 37 wird wie folgt geändert:
31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes findet auf Erwer-
be Anwendung, für die die Steuer nach dem
Artikel 15 22. Dezember 2001 entstanden ist oder entsteht.“
Änderung des Steuerberatungsgesetzes b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der „(3) § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I Artikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes (BGBl. I S. 3794) findet auch auf Erwerbe Anwen-
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geän- dung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember
dert: 1995 entstanden ist, wenn die Steuerfestsetzung
am 23. Dezember 2001 noch nicht bestandskräftig
1. In § 4 Nr. 11 Satz 3 werden die Wörter „nach den §§ 3 ist.“
und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999“ durch c) Absatz 4 wird aufgehoben.
die Wörter „nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszu-
lagengesetzes 1999“ ersetzt.
Artikel 17
2. § 56 wird wie folgt geändert:
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
In § 1a Abs. 4 des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom
„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt
sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, werden nach den
anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtig- Wörtern „für den Bereich der Umsatzsteuer“ die Wörter
ten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, „und der direkten Steuern“ eingefügt.
Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mit-
gliedern der Patentanwaltskammer örtlich und
überörtlich zu einer Sozietät zusammenschließen.“ Artikel 18
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung des Umsatzsteuergesetzes
„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im machung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geän-
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit dert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember
anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtig- 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:
ten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,
Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mit- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gliedern der Patentanwaltskammer zu einer Part-
nerschaftsgesellschaft zusammenschließen, die a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt „§ 13 Entstehung der Steuer“.
ist; § 53 Satz 2 gilt insoweit nicht.“ b) Nach der Angabe „§ 13 Entstehung der Steuer“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: werden die Angaben „§ 13a Steuerschuldner“ und
„§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner“
„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen eingefügt.
mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmäch-
tigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, c) Die Überschrift des sechsten Abschnitts wird wie
Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitglie- folgt gefasst:
dern der Patentanwaltskammer sowie den in § 3 „VI. Sonderregelungen“.
Nr. 2 und 3 genannten Vereinigungen eine Büro-
gemeinschaft bilden.“ d) Nach der Angabe „§ 25b Innergemeinschaftliche
Dreiecksgeschäfte“ wird die Angabe „§ 25c
Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold“ ein-
Artikel 16 gefügt.
Änderung des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes 2. § 4 wird wie folgt geändert:
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in a) Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 „c) die Umsätze im Geschäft mit Forderungen,
(BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Schecks und anderen Handelspapieren sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3811
die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenom- Rechts ist. Dies gilt auch, wenn die Leistung für den
men die Einziehung von Forderungen,“. nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.
b) In Nummer 22 Buchstabe a wird das Wort (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
„Unkosten“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt. wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unter-
nehmers in einer Personenbeförderung besteht, die
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5)
unterlegen hat oder die mit einer Kraftdroschke
„(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 durchgeführt worden ist.
ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buch-
stabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch (4) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein
den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel
Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteige- Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichne-
rungstermin zulässig.“ ten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine
Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.
Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung
4. § 13 wird wie folgt geändert:
ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unterneh-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: mer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leis-
„Entstehung der Steuer“. tungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn
ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die
„(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.“ Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanz-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. amts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne
des Satzes 1 ist.
5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b ein- (5) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19
gefügt: und 24 nicht anzuwenden.
„§ 13a (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
Steuerschuldner
nung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur
(1) Steuerschuldner ist in den Fällen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den
1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14 Abs. 2 der Unter- Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsemp-
nehmer; fänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der
andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuer-
2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; schuldner nach Absatz 2 ist.“
3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;
4. des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung; 6. § 14 wird wie folgt geändert:
5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Führt der Unternehmer Lieferungen oder
§ 13b sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus,
Leistungsempfänger als Steuerschuldner ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an
einen anderen Unternehmer für dessen Unter-
(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht nehmen oder an eine juristische Person aus-
die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens führt, auf deren Verlangen verpflichtet, Rech-
jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung nungen auszustellen, die folgende Angaben
folgenden Kalendermonats: enthalten müssen:
1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im 1. den Namen und die Anschrift des leisten-
Ausland ansässigen Unternehmers; den Unternehmers,
2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände 2. den Namen und die Anschrift des Leis-
durch den Sicherungsgeber an den Sicherungs- tungsempfängers,
nehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
3. die Menge und die handelsübliche Be-
3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsverstei- zeichnung des Gegenstandes der Liefe-
gerungsverfahren durch den Vollstreckungs- rung oder die Art und den Umfang der
schuldner an den Ersteher. sonstigen Leistung,
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 gilt ent- 4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der
sprechend. Wird in den in den Sätzen 1 und 2 genann- sonstigen Leistung,
ten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts ver-
einnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer Leistung (§ 10) und
mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das 6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallen-
Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. den Steuerbetrag, der gesondert auszu-
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen schuldet der weisen ist, oder einen Hinweis auf die
Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unter- Steuerbefreiung.“
nehmer oder eine juristische Person des öffentlichen bb) Satz 2 wird aufgehoben.
3812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „gelten die c) In Absatz 5 Nr. 2 wird nach dem Wort „kann“ ein
Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „gilt Satz 1“ Komma eingefügt.
ersetzt. 9. § 15a wird wie folgt geändert:
dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satzes 2“ a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „Satzes 1“ ersetzt.
„Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen
„Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizier- Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuer-
ten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkredi- abzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes
tierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes ver- Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch
sehene elektronische Abrechnung.“ eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vor-
c) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Satz 2“ steuerbeträge vorzunehmen.“
durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
7. § 14a wird wie folgt geändert: „Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor,
wenn das noch verwendungsfähige Wirtschafts-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gut vor Ablauf des nach den Absätzen 1 bis 3 maß-
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: geblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder
nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz
„Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a).“
anders zu beurteilen ist als die für den ursprüngli-
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. chen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 c) Absatz 5 wird aufgehoben.
und 5 angefügt: d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „den
„(4) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne Absätzen 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 4“
des § 13b Abs. 1 aus, für die der Leistungsempfän- ersetzt.
ger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er
zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet. In 10. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den Rechnungen ist auf die Steuerschuldnerschaft „Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuer-
des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vor- pflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geän-
schrift über den gesonderten Steuerausweis in dert, haben
einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwen-
dung. 1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt
hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und
(5) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rech-
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausge-
nung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah-
führt worden ist, den dafür in Anspruch genomme-
rungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalender-
nen Vorsteuerabzug
jahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden
ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch: entsprechend zu berichtigen; dies gilt in den Fällen
des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß.“
1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a);
2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die 11. § 18 wird wie folgt geändert:
Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den
a) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
letzten Abnehmer;
„Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine
3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger
Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die
die Steuer nach § 13b Abs. 2 schuldet, für den
Unternehmer und juristischen Personen abzuge-
Leistungsempfänger.“
ben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Abs. 2 oder § 25b Abs. 2 zu
8. § 15 wird wie folgt geändert: entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a).“
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein b) Absatz 8 wird aufgehoben.
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
fügt: 12. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Abs. 1, die für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zah- „Satz 1 gilt nicht für die nach § 13b Abs. 2, § 14
lung vor Ausführung dieser Leistungen ent- Abs. 3 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer.“
fällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung b) Satz 5 wird aufgehoben.
geleistet worden ist.“
b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge- 13. § 22 wird wie folgt geändert:
fügt: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemein- „Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a
schaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach Abs. 1 Nr. 2 und 5, des § 13b Abs. 2 und des § 14
§ 13b Abs. 2 schulden, gelten die Einschränkungen Abs. 3 auch für Personen, die nicht Unternehmer
des § 18 Abs. 9 Satz 6 und 7 entsprechend.“ sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3813
b) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Semi- d) Nummer 49 wird wie folgt geändert:
kolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: aa) Die Wörter „der Drucke, die für die Werbe-
„8. in den Fällen des § 13b Abs. 1 und 2 beim Leis- zwecke eines Unternehmens herausgegeben
tungsempfänger die Angaben entsprechend werden oder die überwiegend Werbe-
den Nummern 1 und 2. Der Leistende hat die zwecken“ werden durch die Wörter „Veröf-
Angaben nach den Nummern 1 und 2 geson- fentlichungen, die überwiegend Werbe-
dert aufzuzeichnen.“ zwecken“ ersetzt.
bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
14. In § 22a Abs. 2 wird das Wort „den“ gestrichen.
„a) Bücher, Broschüren
und ähnliche Drucke,
15. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: auch in Teilheften,
„2. für die Lieferungen der in der Anlage nicht aufge- losen Bogen oder
führten Sägewerkserzeugnisse und Getränke Blättern, zum
sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausge- Broschieren,
nommen die Lieferungen in das Ausland und die Kartonieren oder
im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Binden bestimmt,
Leistungen nach § 3 Abs. 9 Satz 4, soweit in der sowie Zeitungen
Anlage nicht aufgeführte Getränke abgegeben und andere
werden, auf sechzehn vom Hundert,“. periodische
Druckschriften
16. § 25a Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: kartoniert, gebunden
oder in Sammlungen
„Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer mit mehr als einer
in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die ent- Nummer in
richtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausge- gemeinsamem
wiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 2 geschul- Umschlag
dete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als (ausgenommen solche,
Vorsteuer abzuziehen.“ die überwiegend
Werbung enthalten), aus Positionen
17. In § 26a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 14a Abs. 1 49.01, 97.05
Satz 3“ durch die Angabe „§ 14a Abs. 5 Satz 1“ und 97.06“.
ersetzt. cc) In Buchstabe f werden die Wörter „vorphilate-
listische Briefe und freigestempelte Briefum-
18. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt: schläge“ gestrichen.
„(4) §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3
Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1 Artikel 19
Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 Änderung der Umsatz-
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3 steuer-Durchführungsverordnung
sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem
1. Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. Dezem- Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
ber 2001 gezahlt worden ist. Soweit auf das Entgelt S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
oder Teile des Entgelts für nach dem 31. Dezember vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt
2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1. Januar 2002 geändert:
das Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
worden ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger a) Nach der Angabe „§ 30 Schausteller“ werden die
nach § 13b geschuldete Steuer um die bisher im Zwischenüberschrift „Zu § 13b des Gesetzes“ und
Abzugsverfahren vom leistenden Unternehmer ge- die Angabe „§ 30a Steuerschuldnerschaft bei
schuldete Steuer.“ unfreien Versendungen“ eingefügt.
b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst:
19. In § 28 Abs. 4 wird der Einleitungsteil wie folgt gefasst: „§ 39a (weggefallen)“.
„§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2004 in c) Die Angabe zu den §§ 51 bis 58 wird wie folgt ge-
folgender Fassung:“. fasst:
„§§ 51 bis 58 (weggefallen)“.
20. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt
geändert: 2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
a) In Nummer 23 wird das Wort „Futter“ durch die „§ 30a
Wörter „verschiedene zur Fütterung verwendete Steuerschuldnerschaft
Pflanzen“ ersetzt. bei unfreien Versendungen
b) In Nummer 41 wird die Zahl „3824 60“ durch die Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen
Zahl „2106 90“ ersetzt. im Ausland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter
c) Nummer 44 wird aufgehoben. unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern
3814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland 2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungs-
ansässigen Spediteur unfrei besorgen, ist der Empfän- empfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Geset-
ger der Frachtsendung an Stelle des Leistungsempfän- zes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung
gers Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 des Gesetzes, (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unter-
wenn legen haben, oder
1. er ein Unternehmer oder eine juristische Person des 3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und
öffentlichen Rechts ist, daran anschließende Lieferungen im Sinne des
2. er die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung § 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat.“
oder für ihre Besorgung übernommen hat und
3. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre 9. In § 62 Abs. 1 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1“ durch die
Besorgung auch die in Nummer 2 bezeichnete Angabe „§ 59“ ersetzt.
Voraussetzung zu ersehen ist.
Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunter-
Artikel 20
nehmerischen Bereich bezogen wird.“
Änderung der
3. In § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Umsatzsteuererstattungsverordnung
wird jeweils die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe § 3 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fas-
„Satz 1“ ersetzt. sung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I
S. 1780), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom
4. In § 33 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist,
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über wird wie folgt gefasst:
Leistungen im Sinne des § 13b des Gesetzes.“ „§ 3
(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von
5. § 39a sowie die §§ 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57 und 58
Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen sowie die Abgabe
werden aufgehoben.
von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und
Stelle.
6. In § 41 wird die Angabe „(§ 51 Abs. 3 Satz 1)“ durch die
Angabe „(§ 13b Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)“ ersetzt. (2) Wird ein Gegenstand während seiner gewöhnlichen
Nutzungsdauer nicht oder nur zeitweise zu Zwecken im
7. § 44 wird wie folgt geändert: Sinne der §§ 1 und 2 genutzt, ist die Erstattung zu versa-
gen oder der Erstattungsbetrag angemessen zu kürzen.“
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem
Kalenderjahr die für den ursprünglichen Vorsteuer- Artikel 21
abzug maßgebenden Verhältnisse um weniger als
Änderung der Verordnung
zehn Prozentpunkte geändert, entfällt bei diesem
über die örtliche Zuständigkeit
Wirtschaftsgut für dieses Kalenderjahr die Berichti-
für die Umsatzsteuer im
gung des Vorsteuerabzugs.“
Ausland ansässiger Unternehmer
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die
„Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerabzug Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom
bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch
berichtigen ist, nicht 6 000 Euro, so ist die Berich- Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I
tigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Ge- S. 2267), wird wie folgt gefasst:
setzes abweichend von § 18 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für „Verordnung
den Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer
sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuer-
maßgebenden Verhältnisse geändert haben.“ zuständigkeitsverordnung-UStZustV)
§1
8. § 59 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des
„§ 59 § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende
Vergütungsberechtigte Unternehmer Finanzämter örtlich zuständig:
Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge 1. das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansäs-
(§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unter- sige Unternehmer,
nehmer (§ 13b Abs. 4 des Gesetzes) ist abweichend 2. das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien
von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den ansässige Unternehmer,
§§ 60 und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im
Vergütungszeitraum 3. das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark
ansässige Unternehmer,
1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze 4. das Finanzamt Rostock I für in der Republik Estland
im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat, ansässige Unternehmer,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3815
5. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik Finn- 33. das Finanzamt Magdeburg II für in der Republik
land ansässige Unternehmer, Weißrussland ansässige Unternehmer,
6. das Finanzamt Kehl für in der Französischen Republik 34. das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten
ansässige Unternehmer, Staaten von Amerika ansässige Unternehmer.
7. das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten (2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des
Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die nicht von
Unternehmer, Absatz 1 erfasst werden, ist das Finanzamt Berlin
8. das Finanzamt Berlin Neukölln-Nord für in der Grie- Neukölln-Nord zuständig.
chischen Republik ansässige Unternehmer, (3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 der
9. das Finanzamt Hamburg Mitte-Altstadt für in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergü-
Republik Irland ansässige Unternehmer, tung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland
10. das Finanzamt München II für in der Italienischen ansässige Unternehmer bleibt unberührt.
Republik ansässige Unternehmer,
11. das Finanzamt Kassel-Goethestraße für in der Repu- §2
blik Kroatien ansässige Unternehmer, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
12. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik Lett- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umsatzsteuerzuständigkeits-
land ansässige Unternehmer, verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August
13. das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechten- 2001 (BGBl. I S. 2267) außer Kraft.“
stein ansässige Unternehmer,
14. das Finanzamt Mühlhausen für in der Republik
Litauen ansässige Unternehmer, Artikel 22
15. das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im Änderung
Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer, des Gesetzes zur Eindämmung
16. das Finanzamt Berlin Neukölln-Nord für in der Repu- illegaler Betätigung im Baugewerbe
blik Mazedonien ansässige Unternehmer, Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler
17. das Finanzamt Kleve für im Königreich der Nieder- Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I
lande ansässige Unternehmer, S. 2267) wird aufgehoben.
18. das Finanzamt Bremen-Mitte für im Königreich Nor-
wegen ansässige Unternehmer,
Artikel 23
19. das Finanzamt München II für in der Republik Öster-
reich ansässige Unternehmer, Änderung des
Rennwett- und Lotteriegesetzes
20. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen
ansässige Unternehmer, Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesge-
21. das Finanzamt Kassel-Goethestraße für in der Portu- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffent-
giesischen Republik ansässige Unternehmer, lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 108 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
22. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in Rumänien ansäs- S. 2785), wird wie folgt geändert:
sige Unternehmer,
23. das Finanzamt Magdeburg II für in der Russischen 1. § 18 wird wie folgt geändert:
Föderation ansässige Unternehmer,
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „1 200
24. das Finanzamt Hamburg Mitte-Altstadt für im König- Deutsche Mark“ durch die Angabe „650 Euro“
reich Schweden ansässige Unternehmer, ersetzt.
25. das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „75 000
Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,
Deutsche Mark“ durch die Angabe „40 000 Euro“
26. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Slowakischen ersetzt.
Republik ansässige Unternehmer,
c) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „320
27. das Finanzamt Kassel-Goethestraße für im König- Deutsche Mark“ durch die Angabe „164 Euro“
reich Spanien ansässige Unternehmer, ersetzt.
28. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Slo-
wenien ansässige Unternehmer, 2. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
29. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Tschechi- „Die Steuer für Oddset-Wetten ist am 15. Tag nach
schen Republik ansässige Unternehmer, Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.“
30. das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik
Türkei ansässige Unternehmer, 3. § 21 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
31. das Finanzamt Magdeburg II für in der Ukraine ansäs- „(1) Die Steuer für ausländische Lose und Ausweise
sige Unternehmer, über Spieleinlagen beträgt 0,25 Euro für je einen Euro
32. das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik vom planmäßigen Preise; ein angefangener Euro wird
Ungarn ansässige Unternehmer, für voll gerechnet.
3816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
(2) Ausländische Werte sind nach den Vorschriften Artikel 25
über die Berechnung der Umsatzsteuer in Euro umzu- Änderung der Verordnung
rechnen.“ zur Vereinfachung der
Artikel 24 Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
Änderung der In § 1 der Verordnung zur Vereinfachung der Steuerer-
Ausführungsbestimmungen hebung bei der Lotteriesteuer in der im Bundesgesetzblatt
zum Rennwett- und Lotteriegesetz Teil III, Gliederungsnummer 611-14-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird die Angabe „5 Deutsche Mark“
Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom Artikel 26
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), werden wie folgt geändert:
Änderung des
Investitionszulagengesetzes 1999
1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Das Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung der
„(1) Als öffentliche Lotterien sind auch anzusehen: auf Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BGBl. I S. 1018) wird
Jahrmärkten oder aus Anlass öffentlicher Volksbelusti- wie folgt geändert:
gungen veranstaltete Ausspielungen, bei denen Spiel-
ausweise ausgegeben werden, sofern der Gesamt-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
preis der Spielausweise jeder einzelnen hintereinander
folgenden Ausspielung mehr als 164 Euro beträgt.“ a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3“
durch die Angabe „§§ 2 bis 3a“ ersetzt.
2. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 3 und 4“
durch die Angabe „§§ 3 bis 4“ ersetzt.
„(1) Wer in den Ländern Lotterien oder Ausspielungen
veranstalten will, bei denen der Gesamtpreis der Lose 2. § 3 wird wie folgt geändert:
oder Spielausweise (Lose) die Summe von 164 Euro a) Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
übersteigt, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens
am 30. Tage nach dem Empfang der behördlichen „1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
Erlaubnis nach Muster 8 schriftlich anzumelden: und 3 die nachträglichen Herstellungskosten
und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie
Name, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters, insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 1 200
die planmäßige Anzahl (die Nummern) und den plan- Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche
mäßigen Preis der Lose, den Zeitpunkt, von wel- übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des
chem ab mit dem Vertrieb der Lose begonnen wer- Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach
den soll, die Gegenstände, die Zeit und den Ort der dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder
Ausspielung, die Namen und Wohnungen der unmit- bei denen er das Objekt im Fall der Anschaf-
telbar von dem Veranstalter mit dem Vertrieb der fung auf Grund eines nach dem 31. Dezember
Lose betrauten Personen. 2001 abgeschlossenen obligatorischen Ver-
Veranstalter, die nicht Gewerbetreibende oder Reise- trags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung sind, schafft hat, gehören die nachträglichen Her-
haben Sachausspielungen dem zuständigen Finanz- stellungskosten und die Erhaltungsaufwendun-
amt nur anzumelden, wenn der Gesamtpreis der Lose gen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie
650 Euro übersteigt (vgl. § 18 Nr. 1b des Rennwett- insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro
und Lotteriegesetzes).“ je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In
den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von
3. § 37 wird wie folgt geändert: 2 556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen
nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Er-
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Pfennigbetrag“ jeweils haltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die
durch die Angabe „Centbetrag“ ersetzt. selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: sind, sind die nachträglichen Herstellungskos-
ten und Erhaltungsaufwendungen nach dem
„Für die Umrechnung fremder Währungen sind die Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudetei-
für die Umsatzsteuer geltenden Bestimmungen le aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuord-
anzuwenden.“ nung nicht möglich ist. Bei Investitionen im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1
4. In § 39 Satz 4 wird die Angabe „fünfhundert Deutsche bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an
Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt. die Stelle der nachträglichen Herstellungskos-
ten die Anschaffungskosten treten, die auf
5. § 44 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;“.
„Ungestempelte Lose dürfen, sofern es sich nicht um
Lotterien und Ausspielungen im Betrage von nicht b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
mehr als 164 Euro handelt, oder die Oberfinanzdirek- „Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbei-
tion zur Abstempelung ungeeignete Lose zugelassen ten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnah-
hat (§ 41 Satz 2), nicht ausgegeben werden.“ men, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3817
der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; zureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterla-
bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die gen eingereicht werden.
Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in (3) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der
dem die Bauunterlagen eingereicht werden.“ Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 ab-
schließt. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
(4) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage
„§ 3a ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskos-
Erhöhte Investitionszulage für ten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalender-
Modernisierungsmaßnahmen an jahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. Bei
Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3
gehören die nachträglichen Herstellungskosten und
(1) Begünstigte Investitionen sind: die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungs-
1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, grundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002
die vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche über-
sind, schreiten und 1 200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
nicht übersteigen. Betreffen nachträgliche Herstel-
2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem
lungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere
1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind, soweit
Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirt-
nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem
schaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstel-
rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen
lungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durch-
Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzu-
geführt worden sind, und
teilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht mög-
3. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem lich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind, gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entspre-
wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheini- chend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstel-
gung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, lungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf
dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des
Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten Absatzes 1 Nr. 2 entfallen. § 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt
und Erhaltungsarbeiten in einem förmlich festgelegten entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können
Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhal-
förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach tungsaufwendungen einbezogen werden.
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in (5) Die Investitionszulage beträgt 22 vom Hundert
einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als der Bemessungsgrundlage.“
Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverord-
nung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung 4. § 4 wird wie folgt geändert:
der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
Die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend für Gebäu- a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Jahreszahl „2005“ durch
de, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem die Jahreszahl „2002“ ersetzt.
1. Januar 1960 fertig gestellt worden sind, wenn der b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 wird die Jahreszahl
Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der „2004“ durch die Jahreszahl „2001“ ersetzt.
nach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörde
nachweist, dass das Gebäude oder ein Gebäudeteil
nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenk- Artikel 27
mal ist. Die Sätze 1 und 2 können nur angewendet wer- Änderung des
den, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Versicherungsteuergesetzes 1996
Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
In § 4 Nr. 5 Satz 1 des Versicherungsteuergesetzes
oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Über-
1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar
lassung zu Wohnzwecken dienen. Satz 1 kann nur
1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
angewendet werden, wenn für die nachträglichen
zes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3436) geändert
Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten kei-
worden ist, werden nach den Wörtern „der Krankheit,“ die
ne Investitionszulage nach § 3 in Anspruch genommen
Wörter „der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw.“ ein-
wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
gefügt.
(2) Investitionen im Sinne des Absatzes 1 sind
begünstigt, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall
nachträglicher Herstellungsarbeiten oder Erhaltungs- Artikel 28
arbeiten nach dem 31. Dezember 2001 mit den Arbei- Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
ten begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das
Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Be-
Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001
kanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), zuletzt
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Dezember
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als
2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:
Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder
Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die
eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in 1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi- „(2) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versi-
gungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen ein- cherungsentgelt.“
3818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
2. § 11 wird wie folgt gefasst: ist erstmals bei nicht vertragsgemäßer Verwendung
„§ 11 nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.“
Zerlegung
(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuer- Artikel 30
schutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 2004 nach Änderung des
den Absätzen 2 und 3 zerlegt. Fünften Vermögensbildungsgesetzes
(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am In § 13 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Vermögensbildungs-
Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 25
a) zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen an des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geän-
der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche dert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 5 des Einkom-
abzüglich der Wertschöpfung der Wirtschaftsberei- mensteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Einkom-
che Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie mensteuergesetzes“ ersetzt.
öffentliche und private Dienstleister;
b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an Artikel 31
der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereiches
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei; Änderung des Wohngeldgesetzes
c) zu 25 vom Hundert entsprechend den Anteilen an § 42 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Bekanntmachung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2), das
Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. September
Hundert; 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
d) zu 15 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
den Privathaushalten.
1. Die Nummern 1 und 2a werden aufgehoben.
Dabei sind jeweils die am 1. Mai des dem Zerlegungs-
jahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt 2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
verfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.
a) In Buchstabe a Satz 3 werden nach dem Wort
(3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der „Miete“ die Wörter „oder Belastung“ eingefügt.
Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei
sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahres- b) In Buchstabe b Satz 3 werden nach dem Wort
ergebnisses Abschlagszahlungen festzulegen, die am „Miete“ die Wörter „oder Belastung“ eingefügt.
15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
jeden Jahres zu leisten sind. Bis zur Ermittlung der Zer- angefügt:
legungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszah-
lungen vorläufig in bisheriger Höhe zu zahlen.“ „c) Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnah-
me des Mietzuschusses nach dem Fünften
Teil, der mindestens teilweise für die Jahre
Artikel 29 2003 oder 2004 bewilligt wird, nach dem ab
1. Januar 2002 geltenden Recht niedriger als
Änderung des
der für Dezember 2000 geleistete, in Euro
Wohnungsbau-Prämiengesetzes
umgerechnete Miet- oder Lastenzuschuss, ist
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der für die in den Jahren 2003 und 2004 liegenden
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), Teile des Bewilligungszeitraums jeweils ein
geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Dezem- Ausgleichsbetrag zu leisten. Der Ausgleichs-
ber 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: betrag berechnet sich nach dem um 5 Euro
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird am Ende der Nummer 4 das geminderten und auf volle Euro zu rundenden
Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezem-
aufgehoben. ber 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzu-
schuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss
2. In § 2a Satz 1 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 5 des Einkom- nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht.
mensteuergesetzes)“ durch die Angabe „(§ 2 des Ein- Hat sich abweichend von den Verhältnissen,
kommensteuergesetzes)“ ersetzt. die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet-
3. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „zweiten“ durch das Wort oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen
„vierten“ ersetzt. haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden
Familienmitglieder oder die zu berücksichti-
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gende Miete oder Belastung verringert oder
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: das Familieneinkommen erhöht, ist der Unter-
„Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 29 des schiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) in Euro umgerechneten Miet- oder Lastenzu-
ist erstmals für das Sparjahr 2002 anzuwenden.“ schusses begrenzt, der sich bei Anwendung
des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
b) Folgender Satz 3 wird angefügt: Rechts unter Berücksichtigung der geänder-
„§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 29 des ten Verhältnisse ergeben würde. Abweichend
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) von § 40 Abs. 3 ist ein vor dem 1. Januar 2002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3819
ergangener Wohngeldbescheid, dessen zufließen. Dies gilt auch für die nicht zur Ausschüt-
Bewilligungszeitraum in die Zeit nach dem tung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen
31. Dezember 2002 hineinreicht, mit Wirkung des Wertpapier-Sondervermögens, die in dem
vom 1. Januar 2003 an aufzuheben. In diesem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach
Fall ist das Wohngeld für den Teil des Bewilli- dem 22. Dezember 2001 endet.“
gungszeitraums ab dem 1. Januar 2003 unter
Berücksichtigung der dem aufgehobenen Teil 5. In § 43b Nr. 4 wird die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 15“
des Wohngeldbescheides zu Grunde liegen- durch die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 16“ ersetzt.
den Verhältnisse und der Sätze 1 bis 3 zu
bewilligen.“ 6. § 43d Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. § 43 Abs. 15 in der Fassung des Gesetzes vom
Artikel 32 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals
für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes 31. Dezember 2001 endet.“
In § 6 Satz 1 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Arti- 7. § 45 wird wie folgt geändert:
kel 10 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende des Satzes durch
S. 2376) geändert worden ist, werden nach der Angabe ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
„§ 4“ die Wörter „oder durch eine zusätzliche Entlastung fügt:
im Sinne des § 6a“ eingefügt.
„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzu-
Artikel 33 wenden.“
Änderung des Gesetzes b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10a“ durch die Angabe
über Kapitalanlagegesellschaften „§ 22 Nr. 5“ ersetzt.
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
8. In § 50 Abs. 8 wird die Angabe „26. Juni 2001 (BGBl. I
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
S. 1310)“ durch die Angabe „20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 25 des
(BGBl. I S. 3794)“ ersetzt.
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie
folgt geändert:
Artikel 34
1. § 38b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt Änderung
gefasst: des Auslandinvestment-Gesetzes
„soweit darin enthalten sind Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
1. Erträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie
S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die nicht
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geän-
nach § 40 Abs. 1 steuerfrei sind,
dert:
2. der auf Erträge im Sinne der Nummer 1 entfallende
Teil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil- 1. In § 17 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „außer in den
scheine.“ Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuergeset-
zes“ durch die Wörter „außer in den Fällen des § 22
2. In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „außer in den Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuergeset-
zes“ durch die Wörter „außer in den Fällen des § 22 2. § 19a Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt. „(9) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom
3. In § 42 Satz 1 werden die Wörter „§ 41 mit Ausnahme 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals
des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und d“ durch die für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
Wörter „§ 41 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buch- 31. Dezember 2001 endet.“
stabe a, c, e und f“ ersetzt.
Artikel 35
4. § 43 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) In Absatz 14 Satz 1 wird die Angabe „23. Oktober Steuer-Euroglättungsgesetzes
2000 (BGBl. I S. 1433)“ durch die Angabe Das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember
„22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)“ ersetzt. 2000 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert durch Artikel 2
b) In Absatz 15 wird die Angabe „26. Juni 2001 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267), wird
(BGBl. I S. 1310)“ durch die Angabe „20. Dezember wie folgt geändert:
2001 (BGBl. I S. 3794)“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 16 wird angefügt: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
„(16) § 38b Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des a) Nummer 14 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) „a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „50 000
ist erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 565
anzuwenden, die nach dem 22. Dezember 2001 Euro“ ersetzt.“
3820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
b) Nummer 23 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
„a) In Satz 1 wird die Angabe „100 000 Deutsche aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
Mark“ durch die Angabe „51 200 Euro“
„aa) Die Angabe „100 Deutsche Mark“ wird
ersetzt.“
durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.“
c) Die Nummern 26 und 39 werden aufgehoben.
bb) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
d) Nummer 51 wird wie folgt gefasst:
„cc) In Nummer 2 wird die Angabe „7 500
„51. In § 45c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 900
Buchstabe a und Abs. 5 Satz 2 wird die Anga- Euro“ ersetzt.“
be „100 Deutsche Mark“ jeweils durch die
Angabe „51 Euro“ ersetzt.“
7. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
e) Nummer 54 wird aufgehoben.
a) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
f) Nummer 57 wird wie folgt geändert:
„12. In § 340 Abs. 3 wird die Angabe „40 Deutsche
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: Mark“ durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.“
„b) Die Absätze 7, 8, 12, 15 Satz 1, 2, 4 und 5, b) Nummer 14 wird aufgehoben.
Abs. 27 und 30 werden aufgehoben.“
c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 ange-
bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst: fügt:
„i) Absatz 41 wird wie folgt geändert: „22. Die Anlage zu § 339 Abs. 4 wird wie folgt
aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben. gefasst:
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 wer- „Gegen- Gebühr Gegen- Gebühr
den zu den Nummern 1 und 2.“ standswert Euro standswert Euro
bis ... Euro bis ... Euro
cc) In Buchstabe n wird § 52 Abs. 52 Nr. 2 wie folgt
gefasst: 500 10 24 000 150
1 000 15 25 000 155
„2. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe, 1 500 20 26 000 160
dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zah- 2 000 25 27 000 165
len „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und 2 500 30 28 000 170
„42“ und an die Stelle der Angaben „8 946 3 000 35 29 000 175
Euro“ und „27 306 Euro“ die Angaben „9 144 3 500 40 30 000 180
Euro“ und „25 812 Euro“ treten.“ 4 000 45 31 000 185
4 500 50 32 000 190
2. Artikel 2 Nr. 7 wird aufgehoben. 5 000 55 33 000 195
6 000 60 34 000 200
3. Artikel 3 wird aufgehoben. 7 000 65 35 000 205
8 000 70 36 000 210
9 000 75 37 000 215
4. Artikel 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 10 000 80 38 000 220
„1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 wird die Angabe „50 000 11 000 85 39 000 225
Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ 12 000 90 40 000 230
ersetzt.“ 13 000 95 41 000 235
14 000 100 42 000 240
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert: 15 000 105 43 000 245
16 000 110 44 000 250
a) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe 0a einge- 17 000 115 45 000 255
fügt: 18 000 120 46 000 260
„0a) In Absatz 2a werden die Angabe „6 912 Deut- 19 000 125 47 000 265
sche Mark“ durch die Angabe „3 564 Euro“ 20 000 130 48 000 270
21 000 135 49 000 275
und die Angabe „3 456 Deutsche Mark“ durch
22 000 140 50 000 280
die Angabe „1 782 Euro“ ersetzt.“
23 000 145
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Die Gebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von
„3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt: mehr als 50 000 Euro für jeden angefangenen Betrag
von weiteren 1 000 Euro um 5 Euro.““
„(6) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in
der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erst-
Artikel 36
mals für den Veranlagungszeitraum 2002
anzuwenden.“ “ Änderung des Zweiten
Gesetzes zur Familienförderung
6. Artikel 7 wird wie folgt geändert: Artikel 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Familienför-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: derung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) wird wie
„2. In § 9 Nr. 5 Satz 4 wird die Angabe „50 000 folgt gefasst:
Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 565 „(2) Artikel 5 Nr. 1 und 2 und Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b
Euro“ ersetzt.“ treten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3821
Artikel 37 (4) Artikel 8 Nr. 21 (§ 244 Abs. 1) tritt am 1. Juli 2001 in
Neufassung geänderter Kraft.
Gesetze und Verordnungen (5) Artikel 13 tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort- (6) Artikel 1 Nr.
laut der durch die Artikel 1 bis 10, 12, 13 bis 21, 23 bis 30, 2 (§ 1a),
33 und 34 dieses Gesetzes geänderten Gesetze und Ver- 4 Buchstabe b (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4),
ordnungen in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften 10 (§ 12),
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt 12 (§ 19a),
machen. 14 (§ 22 Nr. 5),
19 (§ 37),
20 (§ 39a),
Artikel 38
21 (§ 39b),
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 25 (§ 42d),
Die auf den Artikeln 2, 3, 19, 20, 21, 24 und 25 beruhen- 29 (§ 48),
den Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverord- 30 (§ 48b),
nung, der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, der 36 (§ 79),
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatz- 37 (§ 80),
steuererstattungsverordnung, der Umsatzsteuerzustän- 38 (§ 82 Abs. 4),
digkeitsverordnung, der Ausführungsbestimmungen zum 39 (§ 90 Abs. 2),
Rennwett- und Lotteriegesetz und der Verordnung zur 40 (§ 93),
Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer 41 (§ 94 Abs. 1),
können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungs- 42 (§ 95 Abs. 2) und
grundlagen durch Rechtsverordnungen geändert werden. 43 (§ 99 Abs. 2),
Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a (§ 84 Abs. 3b),
Artikel 3,
Artikel 39 Artikel 8 Nr. 4 (§ 6 Abs. 2),
Inkrafttreten Artikel 12,
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 Artikel 18, 19, 20, 23, 24 und 25,
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 28,
Artikel 31,
(2) Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe h (§ 52 Abs. 49a) und Arti- Artikel 33,
kel 27 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. und Artikel 34
(3) Artikel 9 (Artikel 97a § 5) tritt am 1. Mai 2001 in Kraft. treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
3822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
Gesetz
zur Regelung von öffentlichen Angeboten
zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 27 Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats der Ziel-
gesellschaft
§ 28 Werbung
Artikel 1
Abschnitt 4
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Übernahmeangebote
(WpÜG) § 29 Begriffsbestimmungen
§ 30 Zurechnung von Stimmrechten
Inhaltsübersicht
§ 31 Gegenleistung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften § 32 Unzulässigkeit von Teilangeboten
§ 1 Anwendungsbereich § 33 Handlungen des Vorstands der Zielgesellschaft
§ 2 Begriffsbestimmungen § 34 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3
§ 3 Allgemeine Grundsätze Abschnitt 5
Pflichtangebote
Abschnitt 2
Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes § 35 Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines
für den Wertpapierhandel Angebots
§ 4 Aufgaben und Befugnisse § 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 5 Beirat § 37 Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und
zur Abgabe eines Angebots
§ 6 Widerspruchsausschuss
§ 38 Anspruch auf Zinsen
§ 7 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland
§ 39 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 und 4
§ 8 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland
§ 9 Verschwiegenheitspflicht Abschnitt 6
Verfahren
Abschnitt 3 § 40 Ermittlungsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes
Angebote zum Erwerb von Wertpapieren
§ 41 Widerspruchsverfahren
§ 10 Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines
Angebots § 42 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 11 Angebotsunterlage § 43 Bekanntgabe und Zustellung
§ 12 Haftung für die Angebotsunterlage § 44 Veröffentlichungsrecht des Bundesaufsichtsamtes
§ 13 Finanzierung des Angebots § 45 Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt
§ 14 Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage § 46 Zwangsmittel
§ 15 Untersagung des Angebots § 47 Kosten
§ 16 Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung Abschnitt 7
Rechtsmittel
§ 17 Unzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten § 48 Statthaftigkeit, Zuständigkeit
§ 18 Bedingungen; Unzulässigkeit des Vorbehalts des Rück- § 49 Aufschiebende Wirkung
tritts und des Widerrufs § 50 Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 19 Zuteilung bei einem Teilangebot § 51 Frist und Form
§ 20 Handelsbestand § 52 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 21 Änderung des Angebots § 53 Anwaltszwang
§ 22 Konkurrierende Angebote § 54 Mündliche Verhandlung
§ 23 Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des § 55 Untersuchungsgrundsatz
Angebots § 56 Beschwerdeentscheidung; Vorlagepflicht
§ 24 Grenzüberschreitende Angebote § 57 Akteneinsicht
§ 25 Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters § 58 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-
§ 26 Sperrfrist zes und der Zivilprozessordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3823
Abschnitt 8 (7) Organisierter Markt sind der amtliche Handel oder
Sanktionen geregelte Markt an einer Börse im Inland und der ge-
§ 59 Rechtsverlust regelte Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie
§ 60 Bußgeldvorschriften 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapier-
dienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) in einem ande-
§ 61 Zuständige Verwaltungsbehörde
ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
§ 62 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen
Verfahren (8) Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die Staa-
ten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten
§ 63 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
§ 64 Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid raum.
§ 65 Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung
§3
Abschnitt 9 Allgemeine Grundsätze
Gerichtliche Zuständigkeit; Übergangsregelungen
(1) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die
§ 66 Gerichte für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen
derselben Gattung angehören, sind gleich zu behandeln.
§ 67 Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen
beim Oberlandesgericht (2) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft müs-
sen über genügend Zeit und ausreichende Informationen
§ 68 Übergangsregelungen
verfügen, um in Kenntnis der Sachlage über das Angebot
entscheiden zu können.
Abschnitt 1 (3) Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft müs-
Allgemeine Vorschriften sen im Interesse der Zielgesellschaft handeln.
(4) Der Bieter und die Zielgesellschaft haben das Ver-
§1
fahren rasch durchzuführen. Die Zielgesellschaft darf nicht
Anwendungsbereich über einen angemessenen Zeitraum hinaus in ihrer
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Angebote zum Geschäftstätigkeit behindert werden.
Erwerb von Wertpapieren, die von einer Zielgesellschaft (5) Beim Handel mit Wertpapieren der Zielgesellschaft,
ausgegeben wurden und zum Handel an einem organi- der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot
sierten Markt zugelassen sind. betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrun-
gen geschaffen werden.
§2
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
(1) Angebote sind freiwillige oder auf Grund einer
Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes
Verpflichtung nach diesem Gesetz erfolgende öffentliche
für den Wertpapierhandel
Kauf- oder Tauschangebote zum Erwerb von Wertpapie-
ren einer Zielgesellschaft.
§4
(2) Wertpapiere sind, auch wenn für sie keine Urkunden
Aufgaben und Befugnisse
ausgestellt sind,
(1) Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
1. Aktien, mit diesen vergleichbare Wertpapiere und
(Bundesaufsichtsamt) übt die Aufsicht bei Angeboten
Zertifikate, die Aktien vertreten,
nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Es hat im
2. andere Wertpapiere, die den Erwerb von Aktien, mit Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben Missständen
diesen vergleichbaren Wertpapieren oder Zertifikaten, entgegenzuwirken, welche die ordnungsmäßige Durch-
die Aktien vertreten, zum Gegenstand haben. führung des Verfahrens beeinträchtigen oder erhebliche
(3) Zielgesellschaften sind Aktiengesellschaften oder Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Das
Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland. Bundesaufsichtsamt kann Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu besei-
(4) Bieter sind natürliche oder juristische Personen oder tigen oder zu verhindern.
Personengesellschaften, die allein oder gemeinsam mit
anderen Personen ein Angebot abgeben, ein solches (2) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach die-
beabsichtigen oder zur Abgabe verpflichtet sind. sem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur
im öffentlichen Interesse wahr.
(5) Gemeinsam handelnde Personen sind natürliche
oder juristische Personen, die ihr Verhalten im Hinblick auf
§5
ihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder
ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielge- Beirat
sellschaft mit dem Bieter auf Grund einer Vereinbarung (1) Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Beirat gebildet.
oder in sonstiger Weise abstimmen. Tochterunternehmen Der Beirat besteht aus
des Bieters gelten als mit diesem gemeinsam handelnde
Personen. 1. vier Vertretern der Emittenten,
(6) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als 2. je zwei Vertretern der institutionellen und der privaten
Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsge- Anleger,
setzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss 3. drei Vertretern der Wertpapierdienstleistungsunter-
ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform nehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Wertpapierhan-
oder den Sitz ankommt. delsgesetzes,
3824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
4. zwei Vertretern der Arbeitnehmer, (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
5. zwei Vertretern der Wissenschaft.
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Verfah-
Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesmi- ren, die Einzelheiten der Bestellung der ehrenamtlichen
nisterium der Finanzen für jeweils fünf Jahre bestellt; die Beisitzer, die vorzeitige Beendigung und die Vertretung
Bestellung der in Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Mitglieder erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
erfolgt nach Anhörung der betroffenen Kreise. Die Mit- Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bun-
glieder des Beirates müssen fachlich besonders geeignet desaufsichtsamt übertragen.
sein; insbesondere müssen sie über Kenntnisse über die
Funktionsweise der Kapitalmärkte sowie über Kenntnisse
auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, des Bilanz- §7
wesens oder des Arbeitsrechts verfügen. Die Mitglieder
Zusammenarbeit
des Beirates verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehren-
mit Aufsichtsbehörden im Inland
amt. Für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tage-
gelder und Vergütung der Reisekosten nach festen Sät- (1) Das Bundeskartellamt, das Bundesaufsichtsamt für
zen, die das Bundesministerium der Finanzen bestimmt. das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Ver-
An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien sicherungswesen sowie das Bundesaufsichtsamt haben
der Finanzen, der Justiz sowie für Wirtschaft und Techno- einander die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
logie teilnehmen. Informationen mitzuteilen. Bei der Übermittlung personen-
bezogener Daten ist § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
anzuwenden.
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Zusam- (2) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durch-
mensetzung des Beirates, die Einzelheiten der Bestellung führung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz privater
seiner Mitglieder, die vorzeitige Beendigung der Mitglied- Personen und Einrichtungen bedienen.
schaft, das Verfahren und die Kosten erlassen. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt §8
übertragen. Zusammenarbeit
(3) Der Beirat wirkt bei der Aufsicht mit. Er berät das mit zuständigen Stellen im Ausland
Bundesaufsichtsamt, insbesondere bei dem Erlass von (1) Dem Bundesaufsichtsamt obliegt die Zusammen-
Rechtsverordnungen für die Aufsichtstätigkeit des Bun- arbeit mit den für die Überwachung von Angeboten zum
desaufsichtsamtes. Er unterbreitet mit Zustimmung von Erwerb von Wertpapieren, Börsen oder anderen Wert-
zwei Dritteln seiner Mitglieder Vorschläge für die ehren- papier- oder Derivatemärkten sowie den Handel in Wert-
amtlichen Beisitzer des Widerspruchsausschusses und papieren und Derivaten zuständigen Stellen anderer
deren Vertreter. Staaten.
(4) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes lädt zu den (2) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 darf
Sitzungen des Beirates ein. Die Sitzungen werden vom das Bundesaufsichtsamt Tatsachen übermitteln, die für
Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes oder einem von die Überwachung von Angeboten zum Erwerb von Wert-
ihm beauftragten Beamten geleitet. papieren oder damit zusammenhängender Verwaltungs-
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. oder Gerichtsverfahren erforderlich sind; hierbei kann es
von seinen Befugnissen nach § 40 Abs. 1 bis 4 Gebrauch
machen. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten
§6 hat das Bundesaufsichtsamt den Zweck zu bestimmen,
Widerspruchsausschuss für den diese verwendet werden dürfen. Der Empfänger ist
darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck
(1) Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Widerspruchsaus- verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Er-
schuss gebildet. Dieser entscheidet über Widersprüche füllung sie übermittelt wurden. Eine Übermittlung unter-
gegen Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes nach § 4 bleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch
Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes ver-
und 2, § 20 Abs. 1, §§ 24, 28 Abs. 1, §§ 36 und 37. stoßen wird. Die Übermittlung unterbleibt außerdem,
(2) Der Widerspruchsausschuss besteht aus wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfän-
1. dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes oder - gerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht ge-
einem von ihm beauftragten Beamten, der die Befähi- währleistet wäre.
gung zum Richteramt hat, als Vorsitzendem,
(3) Werden dem Bundesaufsichtsamt von einer Stelle
2. zwei vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes eines anderen Staates personenbezogene Daten mit-
beauftragten Beamten als Beisitzern, geteilt, so dürfen diese nur unter Beachtung der Zweck-
3. drei vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes bestimmung durch diese Stelle verarbeitet oder genutzt
bestellten ehrenamtlichen Beisitzern. werden. Das Bundesaufsichtsamt darf die Daten unter
Beachtung der Zweckbestimmung dem Bundesaufsichts-
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
amt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für
(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Präsiden- das Versicherungswesen, den Börsenaufsichtsbehörden
ten des Bundesaufsichtsamtes für fünf Jahre als Mitglie- und den Handelsüberwachungsstellen der Börsen mit-
der des Widerspruchsausschusses bestellt. teilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3825
(4) Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Abschnitt 3
Strafsachen bleiben unberührt.
Angebote zum Erwerb von Wertpapieren
§9 § 10
Verschwiegenheitspflicht Veröffentlichung der Entscheidung
(1) Die beim Bundesaufsichtsamt und bei Einrichtungen zur Abgabe eines Angebots
nach § 7 Abs. 2 Beschäftigten, die Personen, derer sich (1) Der Bieter hat seine Entscheidung zur Abgabe eines
das Bundesaufsichtsamt nach § 7 Abs. 2 bedient, sowie Angebots unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu veröf-
die Mitglieder des Beirates und Beisitzer des Wider- fentlichen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch,
spruchsausschusses dürfen ihnen bei ihrer Tätigkeit wenn für die Entscheidung nach Satz 1 der Beschluss der
bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Gesellschafterversammlung des Bieters erforderlich ist
Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder und ein solcher Beschluss noch nicht erfolgt ist. Das Bun-
eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebs- desaufsichtsamt kann dem Bieter auf Antrag abweichend
geheimnisse, sowie personenbezogene Daten auch nach von Satz 2 gestatten, eine Veröffentlichung erst nach dem
Beendigung ihres Dienstverhältnisses oder ihrer Tätigkeit Beschluss der Gesellschafterversammlung vorzunehmen,
nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Dies gilt auch wenn der Bieter durch geeignete Vorkehrungen sicher-
für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstat- stellt, dass dadurch Marktverzerrungen nicht zu befürch-
tung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen ten sind.
erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im
(2) Der Bieter hat die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1
Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tat-
vor der Veröffentlichung
sachen weitergegeben werden an
1. den Geschäftsführungen der Börsen, an denen Wert-
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-
papiere des Bieters, der Zielgesellschaft und anderer
geldsachen zuständige Gerichte,
durch das Angebot unmittelbar betroffener Gesell-
2. Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag schaften zum Handel zugelassen sind,
mit der Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkun-
2. den Geschäftsführungen der Börsen, an denen Deri-
gen, der Überwachung von Angeboten zum Erwerb
vate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandels-
von Wertpapieren oder der Überwachung von Börsen
gesetzes gehandelt werden, sofern die Wertpapiere
oder anderen Wertpapier- oder Derivatemärkten, des
Gegenstand der Derivate sind, und
Wertpapier- oder Derivatehandels, von Kreditinstitu-
ten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesell- 3. dem Bundesaufsichtsamt
schaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsun- mitzuteilen. Die Geschäftsführungen dürfen die ihnen
ternehmen betraut sind, sowie von solchen Stellen nach Satz 1 mitgeteilten Entscheidungen vor der Veröf-
beauftragte Personen, fentlichung nur zum Zwecke der Entscheidung verwen-
soweit die Tatsachen für die Erfüllung der Aufgaben dieser den, ob die Feststellung des Börsenpreises auszusetzen
Stellen oder Personen erforderlich sind. Für die bei den in oder einzustellen ist. Das Bundesaufsichtsamt kann
Satz 3 genannten Stellen beschäftigten oder von ihnen gestatten, dass Bieter mit Wohnort oder Sitz im Ausland
beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Ver-
nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend. An eine aus- öffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidun-
ländische Stelle dürfen die Tatsachen nur weitergegeben gen der Geschäftsführungen über die Aussetzung oder
werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht
Personen einer den Sätzen 1 bis 3 entsprechenden Ver- beeinträchtigt werden.
schwiegenheitspflicht unterliegen. (3) Die Veröffentlichung der Entscheidung nach Absatz 1
(2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung Satz 1 ist
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung 1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt
gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten oder
Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes
tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanz- 2. über ein elektronisch betriebenes Informationsver-
behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver- breitungssystem, das bei Kreditinstituten, Finanz-
fahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit dienstleistungsinstituten, nach § 53 Abs. 1 des Geset-
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti- zes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, ande-
gen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches ren Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und
Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel
den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit
durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von verbreitet ist,
Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauf- in deutscher Sprache vorzunehmen. Dabei hat der Bieter
tragte Personen mitgeteilt worden sind. auch die Adresse anzugeben, unter der die Veröffent-
(3) Die Mitglieder des Beirates und die ehrenamtlichen lichung der Angebotsunterlage im Internet nach § 14
Beisitzer des Widerspruchsausschusses sind nach dem Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfolgen wird. Eine Veröffentlichung in
Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach
547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom Satz 1 vorgenommen werden.
15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden (4) Der Bieter hat die Veröffentlichung nach Absatz 3
Fassung vom Bundesaufsichtsamt auf eine gewissenhafte Satz 1 unverzüglich den Geschäftsführungen der in
Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten Börsen und dem
3826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
Bundesaufsichtsamt zu übersenden. Dies gilt nicht, (3) Die Angebotsunterlage muss Namen und Anschrift,
soweit das Bundesaufsichtsamt nach Absatz 2 Satz 3 bei juristischen Personen oder Gesellschaften Firma, Sitz
gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleich- und Rechtsform, der Personen oder Gesellschaften auf-
zeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen. führen, die für den Inhalt der Angebotsunterlage die Ver-
(5) Der Bieter hat dem Vorstand der Zielgesellschaft antwortung übernehmen; sie muss eine Erklärung dieser
unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wis-
Satz 1 die Entscheidung zur Abgabe eines Angebots sens die Angaben richtig und keine wesentlichen Um-
schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand der Zielgesellschaft stände ausgelassen sind.
unterrichtet den zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
solcher nicht besteht, unmittelbar die Arbeitnehmer, Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
unverzüglich über die Mitteilung nach Satz 1. desrates bedarf,
(6) § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nicht für 1. nähere Bestimmungen über die Gestaltung und die in
Entscheidungen zur Abgabe eines Angebots. die Angebotsunterlage aufzunehmenden Angaben
erlassen und
§ 11 2. weitere ergänzende Angaben vorschreiben, soweit
Angebotsunterlage dies notwendig ist, um den Empfängern des Angebots
ein zutreffendes und vollständiges Urteil über den Bie-
(1) Der Bieter hat eine Unterlage über das Angebot
ter, die mit ihm gemeinsam handelnden Personen und
(Angebotsunterlage) zu erstellen und zu veröffentlichen.
das Angebot zu ermöglichen.
Die Angebotsunterlage muss die Angaben enthalten, die
notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage über das (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
Angebot entscheiden zu können. Die Angaben müssen mächtigung nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf
richtig und vollständig sein. Die Angebotsunterlage ist in das Bundesaufsichtsamt übertragen.
deutscher Sprache und in einer Form abzufassen, die ihr
Verständnis und ihre Auswertung erleichtert. Sie ist von
§ 12
dem Bieter zu unterzeichnen.
Haftung für die Angebotsunterlage
(2) Die Angebotsunterlage hat den Inhalt des Angebots
und ergänzende Angaben zu enthalten. Angaben über den (1) Sind für die Beurteilung des Angebots wesentliche
Inhalt des Angebots sind Angaben der Angebotsunterlage unrichtig oder unvoll-
1. Name oder Firma und Anschrift oder Sitz sowie, wenn ständig, so kann derjenige, der das Angebot angenom-
es sich um eine Gesellschaft handelt, die Rechtsform men hat,
des Bieters, 1. von denjenigen, die für die Angebotsunterlage die
2. Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft, Verantwortung übernommen haben, und
3. die Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, 2. von denjenigen, von denen der Erlass der Angebots-
4. Art und Höhe der für die Wertpapiere der Zielgesell- unterlage ausgeht,
schaft gebotenen Gegenleistung, als Gesamtschuldner den Ersatz des ihm aus der Annahme
5. die Bedingungen, von denen die Wirksamkeit des des Angebots entstandenen Schadens verlangen.
Angebots abhängt,
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen
6. der Beginn und das Ende der Annahmefrist. werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder
Ergänzende Angaben sind Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage
nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober
1. Angaben zu den notwendigen Maßnahmen, die sicher-
Fahrlässigkeit beruht.
stellen, dass dem Bieter die zur vollständigen Erfüllung
des Angebots notwendigen Mittel zur Verfügung ste- (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, sofern
hen, und zu den erwarteten Auswirkungen eines erfolg-
1. die Annahme des Angebots nicht auf Grund der Ange-
reichen Angebots auf die Vermögens-, Finanz- und
botsunterlage erfolgt ist,
Ertragslage des Bieters,
2. Angaben über die Absichten des Bieters im Hinblick 2. derjenige, der das Angebot angenommen hat, die
auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft, Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der
insbesondere den Sitz und den Standort wesentlicher Angebotsunterlage bei der Abgabe der Annahme-
Unternehmensteile, die Verwendung ihres Vermögens, erklärung kannte oder
ihre künftigen Verpflichtungen, die Arbeitnehmer und 3. vor der Annahme des Angebots in einer Veröffent-
deren Vertretungen, die Mitglieder ihrer Geschäfts- lichung nach § 15 Abs. 3 des Wertpapierhandels-
führungsorgane und wesentliche Änderungen der Be- gesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung
schäftigungsbedingungen einschließlich der insoweit eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen
vorgesehenen Maßnahmen, oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht
3. Angaben über Geldleistungen oder andere geldwerte wurde.
Vorteile, die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern (4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahr
der Zielgesellschaft gewährt oder in Aussicht gestellt seit dem Zeitpunkt, zu dem derjenige, der das Angebot
werden, angenommen hat, von der Unrichtigkeit oder Unvoll-
4. die Bestätigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 unter Angabe ständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage Kenntnis
von Firma, Sitz und Rechtsform des Wertpapierdienst- erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Ver-
leistungsunternehmens. öffentlichung der Angebotsunterlage.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3827
(5) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach 2. Abdruck in einem überregionalen Börsenpflichtblatt
Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist un- oder durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei
wirksam. einer geeigneten Stelle im Inland; im letzteren Fall ist in
(6) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschrif- einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt zu
ten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder machen, bei welcher Stelle die Angebotsunterlage
vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden bereit gehalten wird.
können, bleiben unberührt. Der Bieter hat dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich
einen Beleg über die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 zu
§ 13 übersenden.
Finanzierung des Angebots (4) Der Bieter hat die Angebotsunterlage dem Vorstand
der Zielgesellschaft unverzüglich nach der Veröffent-
(1) Der Bieter hat vor der Veröffentlichung der Ange- lichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. Der Vorstand
botsunterlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, der Zielgesellschaft hat die Angebotsunterlage unver-
um sicherzustellen, dass ihm die zur vollständigen Erfül- züglich dem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein
lung des Angebots notwendigen Mittel zum Zeitpunkt der solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zu
Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung zur Ver- übermitteln.
fügung stehen. Für den Fall, dass das Angebot als Gegen-
leistung die Zahlung einer Geldleistung vorsieht, ist durch § 15
ein vom Bieter unabhängiges Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen schriftlich zu bestätigen, dass der Bieter die Untersagung des Angebots
notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustel- (1) Das Bundesaufsichtsamt untersagt das Angebot,
len, dass die zur vollständigen Erfüllung des Angebots wenn
notwendigen Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit des 1. die Angebotsunterlage nicht die Angaben enthält, die
Anspruchs auf die Geldleistung zur Verfügung stehen. nach § 11 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 11 Abs. 4
(2) Hat der Bieter die nach Absatz 1 Satz 2 notwendigen erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind,
Maßnahmen nicht getroffen und stehen ihm zum Zeit- 2. die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben
punkt der Fälligkeit des Anspruchs auf die Geldleistung offensichtlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes
aus diesem Grunde die notwendigen Mittel nicht zur Ver- oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
fügung, so kann derjenige, der das Angebot angenommen Rechtsverordnung verstoßen,
hat, von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das
3. der Bieter entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 dem Bundes-
die schriftliche Bestätigung erteilt hat, den Ersatz des ihm
aufsichtsamt keine Angebotsunterlage übermittelt
aus der nicht vollständigen Erfüllung entstandenen Scha-
oder
dens verlangen.
4. der Bieter entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 die Angebots-
(3) § 12 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. unterlage nicht veröffentlicht hat.
§ 14 (2) Das Bundesaufsichtsamt kann das Angebot unter-
sagen, wenn der Bieter die Veröffentlichung nicht in der in
Übermittlung und § 14 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Form vornimmt.
Veröffentlichung der Angebotsunterlage
(3) Ist das Angebot nach Absatz 1 oder 2 untersagt wor-
(1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage innerhalb von den, so ist die Veröffentlichung der Angebotsunterlage
vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung verboten. Ein Rechtsgeschäft auf Grund eines nach Ab-
zur Abgabe eines Angebots dem Bundesaufsichtsamt zu satz 1 oder 2 untersagten Angebots ist nichtig.
übermitteln. Das Bundesaufsichtsamt bestätigt dem Bie-
ter den Tag des Eingangs der Angebotsunterlage. Das
Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag § 16
um bis zu vier Wochen verlängern, wenn dem Bieter die Annahmefristen;
Einhaltung der Frist nach Satz 1 auf Grund eines grenz- Einberufung der Hauptversammlung
überschreitenden Angebots oder erforderlicher Kapital- (1) Die Frist für die Annahme des Angebots (Annahme-
maßnahmen nicht möglich ist. frist) darf nicht weniger als vier Wochen und unbeschadet
(2) Die Angebotsunterlage ist gemäß Absatz 3 Satz 1 der Vorschriften des § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 nicht
unverzüglich zu veröffentlichen, wenn das Bundesauf- mehr als zehn Wochen betragen. Die Annahmefrist
sichtsamt die Veröffentlichung gestattet hat oder wenn beginnt mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage
seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Werktage gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1.
verstrichen sind, ohne dass das Bundesaufsichtsamt das (2) Bei einem Übernahmeangebot können die Aktionäre
Angebot untersagt hat. Vor der Veröffentlichung nach der Zielgesellschaft, die das Angebot nicht angenommen
Satz 1 darf die Angebotsunterlage nicht bekannt gegeben haben, das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach der
werden. Das Bundesaufsichtsamt kann vor einer Unter- in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Veröffentlichung
sagung des Angebots die Frist nach Satz 1 um bis zu fünf (weitere Annahmefrist) annehmen. Satz 1 gilt nicht, wenn
Werktage verlängern, wenn die Angebotsunterlage nicht der Bieter das Angebot von dem Erwerb eines Mindest-
vollständig ist oder sonst den Vorschriften dieses Geset- anteils der Aktien abhängig gemacht hat und dieser Min-
zes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen destanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht
Rechtsverordnung nicht entspricht. wurde.
(3) Die Angebotsunterlage ist zu veröffentlichen durch (3) Wird im Zusammenhang mit dem Angebot nach der
1. Bekanntgabe im Internet und Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Haupt-
3828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
versammlung der Zielgesellschaft einberufen, beträgt die Anteil oder die Anzahl der Wertpapiere, die der Bieter
Annahmefrist unbeschadet der Vorschriften des § 21 zu erwerben sich verpflichtet hat, so sind die Annahme-
Abs. 5 und § 22 Abs. 2 zehn Wochen ab der Veröf- erklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu berück-
fentlichung der Angebotsunterlage. Der Vorstand der Ziel- sichtigen.
gesellschaft hat die Einberufung der Hauptversammlung
der Zielgesellschaft unverzüglich dem Bieter und dem § 20
Bundesaufsichtsamt mitzuteilen. Der Bieter hat die Mittei- Handelsbestand
lung nach Satz 2 unter Angabe des Ablaufs der Annahme-
(1) Das Bundesaufsichtsamt lässt auf schriftlichen An-
frist unverzüglich in einem überregionalen Börsenpflicht-
trag des Bieters zu, dass Wertpapiere der Zielgesellschaft
blatt zu veröffentlichen. Er hat dem Bundesaufsichtsamt
bei den ergänzenden Angaben nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, den
unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu
Veröffentlichungspflichten nach § 23, der Berechnung des
übersenden.
Stimmrechtsanteils nach § 29 Abs. 2 und der Bestimmung
(4) Die Hauptversammlung nach Absatz 3 kann bis spä- der Gegenleistung nach § 31 Abs. 1, 3 und 4 und der Geld-
testens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung ein- leistung nach § 31 Abs. 5 unberücksichtigt bleiben.
berufen werden. Abweichend von § 121 Abs. 5 des Akti-
(2) Ein Befreiungsantrag nach Absatz 1 kann gestellt
engesetzes und etwaigen Bestimmungen der Satzung ist
werden, wenn der Bieter, die mit ihm gemeinsam han-
die Gesellschaft bei der Wahl des Versammlungsortes frei.
delnden Personen oder deren Tochterunternehmen
Wird die Monatsfrist des § 123 Abs. 1 des Aktiengesetzes
unterschritten, so betragen die Anmelde- und Hinter- 1. die betreffenden Wertpapiere halten oder zu halten
legungsfristen und die Frist nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des beabsichtigen, um bestehende oder erwartete Unter-
Aktiengesetzes vier Tage. Die Gesellschaft hat den schiede zwischen dem Erwerbspreis und dem Ver-
Aktionären die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten äußerungspreis kurzfristig zu nutzen und
soweit nach Gesetz und Satzung möglich zu erleichtern. 2. darlegen, dass mit dem Erwerb der Wertpapiere,
Mitteilungen an die Aktionäre, ein Bericht nach § 186 soweit es sich um stimmberechtigte Aktien handelt,
Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und fristgerecht einge- nicht beabsichtigt ist, auf die Geschäftsführung der
reichte Anträge von Aktionären sind allen Aktionären Gesellschaft Einfluss zu nehmen.
zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu machen. Die
Zusendung von Mitteilungen und Gegenanträgen kann (3) Stimmrechte aus Aktien, die auf Grund einer Be-
unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vorstands mit freiung nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, können
Zustimmung des Aufsichtsrats der rechtzeitige Eingang nicht ausgeübt werden, wenn im Falle ihrer Be-
bei den Aktionären nicht wahrscheinlich ist. Für Abstim- rücksichtigung ein Angebot als Übernahmeangebot ab-
mungsvorschläge gilt § 128 Abs. 2 Satz 2 des Aktien- zugeben wäre oder eine Verpflichtung nach § 35 Abs. 1
gesetzes in diesem Fall auch bei Inhaberaktien. Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 bestünde.
(4) Beabsichtigt der Bieter Wertpapiere, für die eine Be-
§ 17 freiung nach Absatz 1 erteilt worden ist, nicht mehr zu den
in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken zu halten oder auf
Unzulässigkeit die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluss zu neh-
der öffentlichen Aufforderung men, ist dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich mit-
zur Abgabe von Angeboten zuteilen. Das Bundesaufsichtsamt kann die Befreiung
Eine öffentliche auf den Erwerb von Wertpapieren der nach Absatz 1 außer nach den Vorschriften des Verwal-
Zielgesellschaft gerichtete Aufforderung des Bieters zur tungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn die Verpflich-
Abgabe von Angeboten durch die Inhaber der Wertpapie- tung nach Satz 1 nicht erfüllt worden ist.
re ist unzulässig.
§ 21
§ 18 Änderung des Angebots
Bedingungen; (1) Der Bieter kann bis zu einem Werktag vor Ablauf der
Unzulässigkeit des Vorbehalts Annahmefrist
des Rücktritts und des Widerrufs
1. die Gegenleistung erhöhen,
(1) Ein Angebot darf vorbehaltlich § 25 nicht von Bedin-
gungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt der Bie- 2. wahlweise eine andere Gegenleistung anbieten,
ter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren 3. den Mindestanteil oder die Mindestzahl der Wertpa-
Tochterunternehmen oder im Zusammenhang mit dem piere oder den Mindestanteil der Stimmrechte, von
Angebot für diese Personen oder Unternehmen tätige dessen Erwerb der Bieter die Wirksamkeit seines
Berater ausschließlich selbst herbeiführen können. Angebots abhängig gemacht hat, verringern oder
(2) Ein Angebot, das unter dem Vorbehalt des Widerrufs 4. auf Bedingungen verzichten.
oder des Rücktritts abgegeben wird, ist unzulässig.
Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist auf die Veröf-
fentlichung der Änderung nach Absatz 2 abzustellen.
§ 19
(2) Der Bieter hat die Änderung des Angebots unter Hin-
Zuteilung bei einem Teilangebot weis auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 4 unverzüglich
Ist bei einem Angebot, das auf den Erwerb nur eines gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen. § 14 Abs. 3
bestimmten Anteils oder einer bestimmten Anzahl der Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Wertpapiere gerichtet ist, der Anteil oder die Anzahl der (3) § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 3, §§ 12, 13 und 15
Wertpapiere, die der Bieter erwerben kann, höher als der Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3829
(4) Im Falle einer Änderung des Angebots können die benen Aktien- und Stimmrechtsanteile unter Angabe der
Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die das Art und Höhe der für jeden Anteil gewährten Gegen-
Angebot vor Veröffentlichung der Änderung nach Absatz 2 leistung unverzüglich gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu ver-
angenommen haben, von dem Vertrag bis zum Ablauf der öffentlichen und dem Bundesaufsichtsamt mitzuteilen.
Annahmefrist zurücktreten. § 31 Abs. 6 gilt entsprechend.
(5) Im Falle einer Änderung des Angebots verlängert
sich die Annahmefrist um zwei Wochen, sofern die Veröf- § 24
fentlichung der Änderung innerhalb der letzten zwei Grenzüberschreitende Angebote
Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgt. Dies gilt
auch, falls das geänderte Angebot gegen Rechtsvor- Hat der Bieter bei grenzüberschreitenden Angeboten
schriften verstößt. zugleich die Vorschriften eines anderen Staates außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums einzuhalten und ist
(6) Eine erneute Änderung des Angebots innerhalb der dem Bieter deshalb ein Angebot an alle Inhaber von Wert-
in Absatz 5 genannten Frist von zwei Wochen ist unzuläs- papieren unzumutbar, kann das Bundesaufsichtsamt dem
sig. Bieter auf Antrag gestatten, bestimmte Inhaber von Wert-
papieren mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufent-
§ 22 halt in dem Staat von dem Angebot auszunehmen.
Konkurrierende Angebote
§ 25
(1) Konkurrierende Angebote sind Angebote, die
während der Annahmefrist eines Angebots von einem Beschluss der
Dritten abgegeben werden. Gesellschafterversammlung des Bieters
(2) Läuft im Falle konkurrierender Angebote die Annah- Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines
mefrist für das Angebot vor Ablauf der Annahmefrist für Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgege-
das konkurrierende Angebot ab, bestimmt sich der Ablauf ben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis
der Annahmefrist für das Angebot nach dem Ablauf der zum fünften Werktag vor Ablauf der Annahmefrist, her-
Annahmefrist für das konkurrierende Angebot. Dies gilt beizuführen.
auch, falls das konkurrierende Angebot geändert oder
§ 26
untersagt wird oder gegen Rechtsvorschriften verstößt.
Sperrfrist
(3) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die
das Angebot angenommen haben, können bis zum Ablauf (1) Ist ein Angebot nach § 15 Abs. 1 oder 2 untersagt
der Annahmefrist vom Vertrag zurücktreten, sofern der worden, ist ein erneutes Angebot des Bieters vor Ablauf
Vertragsschluss vor Veröffentlichung der Angebots- eines Jahres unzulässig. Gleiches gilt, wenn der Bieter ein
unterlage des konkurrierenden Angebots erfolgte. Angebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Wert-
papiere abhängig gemacht hat und dieser Mindestanteil
§ 23 nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Bieter zur Veröffent-
Veröffentlichungspflichten des lichung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und zur Abgabe eines
Bieters nach Abgabe des Angebots Angebots nach § 35 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet ist.
(1) Der Bieter ist verpflichtet, die Anzahl sämtlicher ihm,
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann den Bieter auf schrift-
den mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren
lichen Antrag von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und 2
Tochterunternehmen zustehenden Wertpapiere der Ziel-
befreien, wenn die Zielgesellschaft der Befreiung zu-
gesellschaft einschließlich der Höhe der jeweiligen Anteile
stimmt.
und der ihm zustehenden und nach § 30 zuzurechnenden
Stimmrechtsanteile sowie die sich aus den ihm zugegan- § 27
genen Annahmeerklärungen ergebende Anzahl der Wert-
Stellungnahme des Vorstands und
papiere, die Gegenstand des Angebots sind, einschließ-
Aufsichtsrats der Zielgesellschaft
lich der Höhe der Wertpapier- und Stimmrechtsanteile
(1) Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesell-
1. nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage wö-
schaft haben eine begründete Stellungnahme zu dem
chentlich sowie in der letzten Woche vor Ablauf der
Angebot sowie zu jeder seiner Änderungen abzugeben.
Annahmefrist täglich,
Die Stellungnahme muss insbesondere eingehen auf
2. unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist und
1. die Art und Höhe der angebotenen Gegenleistung,
3. unverzüglich nach Ablauf der weiteren Annahmefrist
2. die voraussichtlichen Folgen eines erfolgreichen An-
gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und dem Bun- gebots für die Zielgesellschaft, die Arbeitnehmer und
desaufsichtsamt mitzuteilen. § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 31 ihre Vertretungen, die Beschäftigungsbedingungen
Abs. 6 gelten entsprechend. und die Standorte der Zielgesellschaft,
(2) Erwerben bei Übernahmeangeboten, bei denen der 3. die vom Bieter mit dem Angebot verfolgten Ziele,
Bieter die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat,
und bei Pflichtangeboten der Bieter, mit ihm gemeinsam 4. die Absicht der Mitglieder des Vorstands und des Auf-
handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen sichtsrats, soweit sie Inhaber von Wertpapieren der
nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor Zielgesellschaft sind, das Angebot anzunehmen.
Ablauf eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß (2) Übermitteln der zuständige Betriebsrat oder, sofern
Absatz 1 Nr. 2 außerhalb des Angebotsverfahrens Aktien ein solcher nicht besteht, unmittelbar die Arbeitnehmer
der Zielgesellschaft, so hat der Bieter die Höhe der erwor- der Zielgesellschaft dem Vorstand eine Stellungnahme zu
3830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
dem Angebot, hat der Vorstand unbeschadet seiner Ver- (2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines Dritten
pflichtung nach Absatz 3 Satz 1 diese seiner Stellung- aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet,
nahme beizufügen. mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein
(3) Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesell- Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer
schaft haben die Stellungnahme unverzüglich nach Über- Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausge-
mittlung der Angebotsunterlage und deren Änderungen nommen sind Vereinbarungen über die Ausübung von
durch den Bieter gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentli- Stimmrechten in Einzelfällen. Für die Berechnung des
chen. Sie haben die Stellungnahme gleichzeitig dem Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entspre-
zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht chend.
besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zu übermitteln. § 31
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft
haben dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich einen Beleg Gegenleistung
über die Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (1) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft
zu übersenden. eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Bei der
Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind
§ 28 grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien
Werbung der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielge-
(1) Um Missständen bei der Werbung im Zusammen- sellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handeln-
hang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu der Personen oder deren Tochterunternehmen zu berück-
begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte sichtigen.
Arten der Werbung untersagen. (2) Die Gegenleistung hat in einer Geldleistung in Euro
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 ist der oder in liquiden Aktien zu bestehen, die zum Handel an
Beirat zu hören. einem organisierten Markt zugelassen sind. Werden Inha-
bern stimmberechtigter Aktien als Gegenleistung Aktien
angeboten, müssen diese Aktien ebenfalls ein Stimmrecht
gewähren.
Abschnitt 4
(3) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft
Übernahmeangebote
eine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn er, mit ihm
gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochter-
§ 29 unternehmen
Begriffsbestimmungen 1. in den drei Monaten vor der Veröffentlichung gemäß
(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den § 10 Abs. 3 Satz 1 insgesamt mindestens 5 Prozent
Erwerb der Kontrolle gerichtet sind. der Aktien oder Stimmrechte an der Zielgesellschaft
oder
(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent
der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. 2. nach der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1
und vor Ablauf der Annahmefrist insgesamt min-
destens 1 Prozent der Aktien oder Stimmrechte an der
§ 30
Zielgesellschaft
Zurechnung von Stimmrechten
gegen Zahlung einer Geldleistung erworben haben.
(1) Stimmrechten des Bieters stehen Stimmrechte aus
(4) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde
Aktien der Zielgesellschaft gleich,
Personen oder deren Tochterunternehmen nach Veröf-
1. die einem Tochterunternehmen des Bieters gehören, fentlichung der Angebotsunterlage und vor der Veröffent-
2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung lichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aktien der Zielge-
des Bieters gehalten werden, sellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die
im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder verein-
3. die der Bieter einem Dritten als Sicherheit übertragen bart, erhöht sich die den Angebotsempfängern der jeweili-
hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimm- gen Aktiengattung geschuldete Gegenleistung wertmäßig
rechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die um den Unterschiedsbetrag.
Absicht, die Stimmrechte unabhängig von den Wei-
sungen des Bieters auszuüben, (5) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde
Personen oder deren Tochterunternehmen innerhalb
4. an denen zugunsten des Bieters ein Nießbrauch be- eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1
stellt ist, Satz 1 Nr. 2 außerhalb der Börse Aktien der Zielgesell-
5. die der Bieter durch eine Willenserklärung erwerben schaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im
kann, Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder verein-
bart, ist der Bieter gegenüber den Inhabern der Aktien, die
6. die dem Bieter anvertraut sind, sofern er die Stimm- das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer
rechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen aus- Geldleistung in Euro in Höhe des Unterschiedsbetrages
üben kann, wenn keine besonderen Weisungen des verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb von Aktien im
Aktionärs vorliegen. Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur
Für die Zurechnung nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 stehen dem Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesell-
Bieter Tochterunternehmen des Bieters gleich. Stimm- schaft und für den Erwerb des Vermögens oder von Teilen
rechte des Tochterunternehmens werden dem Bieter in des Vermögens der Zielgesellschaft durch Verschmel-
voller Höhe zugerechnet. zung, Spaltung oder Vermögensübertragung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3831
(6) Dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichge- § 34
stellt sind Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereig-
Anwendung
nung von Aktien verlangt werden kann. Als Erwerb gilt
der Vorschriften des Abschnitts 3
nicht die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts auf
Grund einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielge- Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des
sellschaft. Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschrif-
ten nichts anderes ergibt.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Ange-
messenheit der Gegenleistung nach Absatz 1, insbeson- Abschnitt 5
dere die Berücksichtigung des durchschnittlichen Bör-
Pflichtangebote
senkurses der Aktien der Zielgesellschaft und der Erwerbe
von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm
gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterun- § 35
ternehmen und die hierbei maßgeblichen Zeiträume sowie Verpflichtung
über Ausnahmen von dem in Absatz 1 Satz 2 genannten zur Veröffentlichung und
Grundsatz und die Ermittlung des Unterschiedsbetrages zur Abgabe eines Angebots
nach den Absätzen 4 und 5 erlassen. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts- (1) Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über
verordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der
Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens
innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß § 10 Abs. 3
§ 32 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder
Unzulässigkeit von Teilangeboten nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle
Ein Übernahmeangebot, das sich nur auf einen Teil der über die Zielgesellschaft erlangt hat. In der Veröffent-
Aktien der Zielgesellschaft erstreckt, ist unbeschadet der lichung sind die nach § 30 zuzurechnenden Stimm-
Vorschrift des § 24 unzulässig. rechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzu-
geben. § 10 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 gilt ent-
sprechend.
§ 33
(2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der
Handlungen Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine
des Vorstands der Zielgesellschaft Zielgesellschaft dem Bundesaufsichtsamt eine Angebots-
unterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein
(1) Nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe Angebot zu veröffentlichen. § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
eines Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses und 4 gilt entsprechend. Ausgenommen von der Ver-
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf der Vorstand der Ziel- pflichtung nach Satz 1 sind eigene Aktien der Zielgesell-
gesellschaft keine Handlungen vornehmen, durch die der schaft, Aktien der Zielgesellschaft, die einem abhängigen
Erfolg des Angebots verhindert werden könnte. Dies gilt oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen der
nicht für Handlungen, die auch ein ordentlicher und gewis- Zielgesellschaft gehören, und Aktien der Zielgesellschaft,
senhafter Geschäftsleiter einer Gesellschaft, die nicht von die einem Dritten gehören, jedoch für Rechnung der
einem Übernahmeangebot betroffen ist, vorgenommen Zielgesellschaft, eines abhängigen oder eines im Mehr-
hätte, für die Suche nach einem konkurrierenden Angebot heitsbesitz stehenden Unternehmens der Zielgesellschaft
sowie für Handlungen, denen der Aufsichtsrat der Zielge- gehalten werden.
sellschaft zugestimmt hat.
(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf
(2) Ermächtigt die Hauptversammlung den Vorstand vor Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht
dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum zur Vornahme keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
von Handlungen, die in die Zuständigkeit der Hauptver- Satz 1.
sammlung fallen, um den Erfolg von Übernahme-
angeboten zu verhindern, sind diese Handlungen in der
§ 36
Ermächtigung der Art nach zu bestimmen. Die Ermäch-
tigung kann für höchstens 18 Monate erteilt werden. Der Nichtberücksichtigung
Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, von Stimmrechten
die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung Das Bundesaufsichtsamt lässt auf schriftlichen Antrag
vertretenen Grundkapitals umfasst; die Satzung kann eine zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei
größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse be- der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt
stimmen. Handlungen des Vorstands auf Grund einer Er- bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch
mächtigung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des
Aufsichtsrats. 1. Erbgang, Erbauseinandersetzung oder unentgeltliche
Zuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder
(3) Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Per- Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade
sonen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsrats- oder durch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass
mitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,
dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder an-
2. Rechtsformwechsel oder
dere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren
oder in Aussicht zu stellen. 3. Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.
3832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
§ 37 2. nach § 11 Abs. 1 oder zur Prüfung, ob die Angebotsun-
Befreiung von der terlage die Angaben enthält, die nach § 11 Abs. 2 oder
Verpflichtung zur Veröffentlichung einer auf Grund des § 11 Abs. 4 und 5 erlassenen
und zur Abgabe eines Angebots Rechtsverordnung erforderlich sind.
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann auf schriftlichen (2) Die Zielgesellschaft hat auf Verlangen des Bundes-
aufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vor-
Antrag den Bieter von den Verpflichtungen nach § 35
zulegen, die das Bundesaufsichtsamt zur Überwachung
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 befreien, sofern dies im
der Einhaltung der Pflichten nach § 10 Abs. 5 Satz 2, § 14
Hinblick auf die Art der Erlangung, die mit der Erlangung
Abs. 4 Satz 2, §§ 27 und 33 benötigt.
der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung, ein nach der
Erlangung der Kontrolle erfolgendes Unterschreiten der (3) Die Zielgesellschaft, deren Aktionäre und ehema-
Kontrollschwelle, die Beteiligungsverhältnisse an der ligen Aktionäre sowie Wertpapierdienstleistungsunterneh-
Zielgesellschaft oder die tatsächliche Möglichkeit zur men haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes
Ausübung der Kontrolle unter Berücksichtigung der Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die das
Interessen des Antragstellers und der Inhaber der Aktien Bundesaufsichtsamt zur Überwachung der Einhaltung der
der Zielgesellschaft gerechtfertigt erscheint. Pflichten nach § 31 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtverordnung nach Abs. 7, und § 35 Abs. 1 und 2
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
benötigt. Dies gilt entsprechend für Personen und Unter-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
nehmen, deren Stimmrechte dem Bieter nach § 30 zuzu-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Befrei-
rechnen sind.
ung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 erlassen. Das Bundesministerium der Finan- (4) Die inländischen Börsen haben auf Verlangen des
zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf Bundesaufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen und Unterla-
das Bundesaufsichtsamt übertragen. gen vorzulegen, die das Bundesaufsichtsamt zur Überwa-
chung der Einhaltung der Pflichten nach § 31 Abs. 1, 4
§ 38 und 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach Abs. 7, benötigt.
Anspruch auf Zinsen
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
Der Bieter ist den Aktionären der Zielgesellschaft für die die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
Dauer des Verstoßes zur Zahlung von Zinsen auf die wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
Gegenleistung in Höhe von fünf Prozentpunkten auf das bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet, wenn der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
1. er entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 keine Veröffentlichung fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 vornimmt, aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur
Verweigerung der Auskunft zu belehren.
2. er entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 kein Angebot gemäß
§ 14 Abs. 3 Satz 1 abgibt oder
§ 41
3. ihm ein Angebot im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 untersagt worden ist. Widerspruchsverfahren
(1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit
§ 39 und Zweckmäßigkeit der Verfügungen des Bundesauf-
sichtsamtes in einem Widerspruchsverfahren nachzu-
Anwendung der
prüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn
Vorschriften des Abschnitts 3 und 4
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erst-
Für Angebote nach § 35 Abs. 2 Satz 1 gelten mit Aus- malig eine Beschwer enthält. Für das Widerspruchs-
nahme von § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 16 verfahren gelten die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichts-
Abs. 2, § 18 Abs. 1, §§ 19, 25, 26 und 34 die Vorschriften ordnung, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes
der Abschnitte 3 und 4 sinngemäß. geregelt ist.
(2) Das Bundesaufsichtsamt trifft seine Entscheidung
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Eingang des
Abschnitt 6 Widerspruchs. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtli-
Verfahren chen Schwierigkeiten oder bei einer Vielzahl von Wider-
spruchsverfahren kann das Bundesaufsichtsamt die Frist
durch unanfechtbaren Beschluss verlängern.
§ 40
(3) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sach-
Ermittlungsbefugnisse
verhaltes mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und
des Bundesaufsichtsamtes
raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen
(1) Der Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Per- entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden,
sonen sowie deren Tochterunternehmen haben auf Ver- nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleibt.
langen des Bundesaufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen
(4) Der Widerspruchsausschuss kann das Verfahren
und Unterlagen vorzulegen, die das Bundesaufsichtsamt
ohne mündliche Verhandlung dem Vorsitzenden durch
benötigt zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten
unanfechtbaren Beschluss zur alleinigen Entscheidung
1. nach § 10 Abs. 1 bis 5 Satz 1, § 14 Abs. 1 bis 4 Satz 1, übertragen. Diese Übertragung ist nur zulässig, sofern die
§ 21 Abs. 2, §§ 23, 27 Abs. 2 und 3 und § 31 Abs. 1 bis 6 Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsäch-
oder auf Grund einer nach § 31 Abs. 7 erlassenen licher und rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entschei-
Rechtsverordnung, § 35 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 und dung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3833
§ 42 § 41 in Verbindung mit § 6 Kosten (Gebühren und Aus-
Sofortige Vollziehbarkeit lagen). Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
Kostentatbestände im Einzelnen und die Höhe der Kosten
Der Widerspruch gegen Maßnahmen des Bundesauf- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
sichtsamtes nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1 oder 2, Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finan-
§ 28 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 bis 4 hat keine aufschiebende zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
Wirkung. das Bundesaufsichtsamt übertragen.
§ 43
Bekanntgabe und Zustellung Abschnitt 7
(1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit Wohn- Rechtsmittel
sitz oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, gibt das § 48
Bundesaufsichtsamt der Person bekannt, die als Bevoll- Statthaftigkeit, Zuständigkeit
mächtigte benannt wurde. Ist kein Bevollmächtigter be-
nannt, so erfolgt die Bekanntgabe durch öffentliche Be- (1) Gegen Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes ist
kanntmachung im Bundesanzeiger. die Beschwerde statthaft. Sie kann auch auf neue Tatsa-
chen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Ist die Verfügung zuzustellen, so erfolgt die Zustel-
lung bei Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem
Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes an Bundesaufsichtsamt Beteiligten zu.
die Person, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung
kein Bevollmächtigter benannt, so erfolgt die Zustellung einer beantragten Verfügung des Bundesaufsichtsamtes
durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger. statthaft, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht
zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn
§ 44 das Bundesaufsichtsamt den Antrag auf Vornahme der
Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener
Veröffentlichungsrecht Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer
des Bundesaufsichtsamtes Ablehnung gleich zu erachten.
Das Bundesaufsichtsamt kann seine Verfügungen nach (4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das
§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 und 2, für den Sitz des Bundesaufsichtsamtes in Frankfurt am
§ 20 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 36 oder § 37 Abs. 1, auch in Ver- Main zuständige Oberlandesgericht.
bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, auf
Kosten des Adressaten der Verfügung im Bundesanzeiger
§ 49
veröffentlichen.
Aufschiebende Wirkung
§ 45 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit
Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt durch die angefochtene Verfügung eine Befreiung nach
§ 10 Abs. 1 Satz 3 oder § 37 Abs. 1, auch in Verbindung
Anträge und Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, oder eine Nicht-
haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Übermittlung berücksichtigung von Stimmrechtsanteilen nach § 36
im Wege der elektronischen Datenfernübertragung ist widerrufen wird.
zulässig, sofern der Absender zweifelsfrei zu erkennen ist.
§ 50
§ 46 Anordnung der sofortigen Vollziehung
Zwangsmittel (1) Das Bundesaufsichtsamt kann in den Fällen des § 49
Das Bundesaufsichtsamt kann Verfügungen, die nach die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn
diesem Gesetz ergehen, mit Zwangsmitteln nach den dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden
Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Interesse eines Beteiligten geboten ist.
durchsetzen. Es kann auch Zwangsmittel gegen juristische (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der
Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Wider- Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
spruch und Beschwerde gegen die Androhung und Fest-
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-
setzung der Zwangsmittel nach den §§ 13 und 14 des Ver-
schiebende Wirkung von Widerspruch oder Beschwerde
waltungs-Vollstreckungsgesetzes haben keine aufschie-
ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen, wenn
bende Wirkung. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt
abweichend von § 11 des Verwaltungs-Vollstreckungs- 1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1
gesetzes bis zu 500 000 Euro. nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-
§ 47 fochtenen Verfügung bestehen oder
Kosten 3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht
Das Bundesaufsichtsamt erhebt für Amtshandlungen durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
auf Grund von § 10 Abs. 2 Satz 3, §§ 14 und 15 Abs. 1 Härte zur Folge hätte.
oder 2, §§ 20, 24, 28 Abs. 1, §§ 36, 37 Abs. 1, auch in (4) Der Antrag nach Absatz 3 ist schon vor Einreichung
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, oder der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der
3834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu § 55
machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung
Untersuchungsgrundsatz
schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung
der Vollziehung anordnen. Die Anordnung der aufschie- (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt
benden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit von Amts wegen.
oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. (2) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass Form-
Sie kann auch befristet werden. fehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche
(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben
jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit durch ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung
sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar. des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben
werden.
§ 51 (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufge-
ben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über auf-
Frist und Form
klärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden
Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzurei- sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung
chen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe oder der der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksich-
Zustellung des Widerspruchsbescheides des Bundesauf- tigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden
sichtsamtes. werden.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die
Beschwerde an keine Frist gebunden. § 56
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdeentscheidung; Vorlagepflicht
Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt
mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
von dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlän- schluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
gert werden. Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss
darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden,
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Bei-
und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, geladenen aus berechtigten Interessen der Beteiligten
und oder dritter Personen Akteneinsicht nicht gewährt und der
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen
sich die Beschwerde stützt. worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an
dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass
die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich
§ 52 ergehen kann.
Beteiligte am Beschwerdeverfahren (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung des Bun-
An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind der desaufsichtsamtes für unzulässig oder unbegründet, so
Beschwerdeführer und das Bundesaufsichtsamt beteiligt. hebt es sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch
Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht
das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Verfü-
§ 53 gung des Bundesaufsichtsamtes unzulässig oder unbe-
Anwaltszwang gründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein
berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten
sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelasse- (3) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder
nen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder un-
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit begründet, so spricht es die Verpflichtung des Bundes-
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertre- aufsichtsamtes aus, die beantragte Verfügung vorzu-
ten lassen. Das Bundesaufsichtsamt kann sich durch nehmen.
einen Beamten auf Lebenszeit mit Befähigung zum Rich-
(4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbe-
teramt vertreten lassen.
gründet, wenn das Bundesaufsichtsamt von seinem Er-
messen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, insbesondere
§ 54 wenn es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens über-
Mündliche Verhandlung schritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn
und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die
Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit (5) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten
Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche zuzustellen.
Verhandlung entschieden werden. (6) Will das Beschwerdegericht von einer Entscheidung
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs
rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder abweichen, so legt es die Sache dem Bundesgerichtshof
gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache ver- vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet anstelle des
handelt und entschieden werden. Oberlandesgerichts.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3835
§ 57 delnden Personen oder deren Tochterunternehmen
Akteneinsicht Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugerechnet
werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Pflich-
(1) Die in § 52 bezeichneten Beteiligten können die ten nach § 35 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt werden. Dies gilt
Akten des Beschwerdegerichts einsehen und sich durch nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes
die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Aus- und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Veröffentlichung
züge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der oder das Angebot nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Satz 1 nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Unter- worden ist.
lagen über Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen
zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung § 60
eingeholt haben. Das Bundesaufsichtsamt hat die Zustim-
mung zur Einsicht in die ihm gehörigen Unterlagen zu ver- Bußgeldvorschriften
sagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
zur Wahrung von berechtigten Interessen Beteiligter oder fertig
dritter Personen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt
oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Ent- 1. entgegen
scheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr a) § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 35
Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder
kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln,
b) § 21 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbe-
Satz 1 oder § 27 Abs. 3 Satz 1
sondere zur Wahrung von berechtigten Interessen Betei-
ligter oder Dritter verlangt wird, nach Anhörung des von eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-
der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder nicht rechtzeitig vornimmt,
Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sach- 2. entgegen
aufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Um-
stände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für die a) § 10 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35
Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrens das Inter- Abs. 1 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2
esse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Satz 1,
Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach b) § 10 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 1
Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten Satz 4, oder § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit
lassen. § 21 Abs. 2 Satz 2 oder § 35 Abs. 2 Satz 2, oder
c) § 27 Abs. 3 Satz 2
§ 58
eine Mitteilung, Unterrichtung oder Übermittlung nicht,
Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs- nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
gesetzes und der Zivilprozessordnung benen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, 3. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit
soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 4, oder § 14 Abs. 2 Satz 2, auch in Ver-
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfas- bindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2, eine Veröffentlichung
sungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, vornimmt oder eine Angebotsunterlage bekannt gibt,
Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung und
4. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus- § 35 Abs. 1 Satz 4, eine Veröffentlichung nicht, nicht
schließung und Ablehnung eines Richters, über Pro- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
zessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustel- sendet,
lung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und
5. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erschei-
§ 21 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 oder § 35 Abs. 2
nens der Parteien, über die Verbindung mehrerer
Satz 2, oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 einen Beleg
Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sach-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet,
verständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten
des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in 6. entgegen § 15 Abs. 3 eine Veröffentlichung vornimmt,
den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist. 7. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Angebot abgibt
oder
8. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Hand-
Abschnitt 8 lung vornimmt.
Sanktionen (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
§ 59 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 zu-
Rechtsverlust widerhandelt oder
Rechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsam 2. entgegen § 40 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, auch in Verbin-
handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen dung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
gehören oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam han- vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
3836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Abschnitt 9
nicht rechtzeitig vorlegt. Gerichtliche Zuständigkeit;
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab- Übergangsregelungen
satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 6 bis 8 mit einer Geld-
buße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 § 66
Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 mit einer
Gerichte für Wertpapier-
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen
erwerbs- und Übernahmesachen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro
geahndet werden. (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-
sem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich
§ 61 zuständig. Satz 1 gilt auch für die in § 12 Abs. 6 genannten
Zuständige Verwaltungsbehörde Ansprüche und für den Fall, dass die Entscheidung eines
Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. Für Kla-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes- gen, die auf Grund dieses Gesetzes oder wegen der in
aufsichtsamt. § 12 Abs. 6 genannten Ansprüche erhoben werden, ist
auch das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die
§ 62 Zielgesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im
Zuständigkeit
Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgeset-
des Oberlandesgerichts
zes.
im gerichtlichen Verfahren
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs-
Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für
widrigkeit nach § 60 entscheidet das für den Sitz des Bun-
die nach Absatz 1 ausschließlich die Landgerichte zustän-
desaufsichtsamtes in Frankfurt am Main zuständige Ober-
dig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
landesgericht; es entscheidet auch über einen Antrag auf
Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusam-
gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über
menfassung der Rechtspflege in Wertpapiererwerbs- und
Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3
Übernahmesachen dienlich ist. Sie werden ferner ermäch-
und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
tigt, die Entscheidungen über Berufungen und Beschwer-
widrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung
den gegen Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständi-
in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
gen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
nungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
einem oder einigen der Oberlandesgerichte zuzuweisen,
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet
von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mit- sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen
glieds. auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch
Staatsverträge zwischen den Ländern kann die Zustän-
digkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das
§ 63 gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (4) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen Berufung
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichts- eingelegt, können sich die Parteien durch Rechtsanwälte
hof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelas-
der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache sen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung nach
an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auf- Absatz 3 gehören würde. Die Mehrkosten, die einer Partei
gehoben wird, zurück. dadurch erwachsen, dass sie sich nach Satz 1 durch einen
nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Anwalt ver-
treten lässt, sind nicht zu erstatten.
§ 64
Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid § 67
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe- Senat für Wert-
scheid des Bundesaufsichtsamtes (§ 85 Abs. 4 des papiererwerbs- und Übernahme-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das sachen beim Oberlandesgericht
nach § 62 Abs. 1 zuständige Gericht. In den ihm nach § 48 Abs. 4, § 62 Abs. 1, §§ 64 und 65
zugewiesenen Rechtssachen entscheidet das Oberlan-
desgericht durch einen Wertpapiererwerbs- und Über-
§ 65 nahmesenat.
Gerichtliche
Entscheidung bei der Vollstreckung § 68
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden Übergangsregelungen
gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über (1) Der Widerspruchsausschuss besteht bis zur Be-
Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 62 Abs. 1 stellung von ehrenamtlichen Beisitzern auf Grund von
zuständigen Gericht erlassen. Vorschlägen des Beirats nach § 5 Abs. 3 Satz 3, spä-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3837
testens bis zum 30. Juni 2002, ausschließlich aus den in (2) Dem Meldepflichtigen werden auch Stimm-
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen. rechte eines Dritten aus Aktien der börsennotierten
(2) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Absatz 3 keine Gesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der
Anwendung auf Angebote, die vor dem 1. Januar 2002 Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein
veröffentlicht wurden. Verhalten in Bezug auf die börsennotierte Gesellschaft
auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise
(3) Wer nach dem 1. Januar 2002 die Kontrolle auf abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen über
Grund eines Angebots erlangt, das vor dem 1. Januar die Ausübung von Stimmrechten in Einzelfällen. Für die
2002 veröffentlicht wurde, hat die Verpflichtungen nach Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt
§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einzuhalten. Das Absatz 1 entsprechend.
Bundesaufsichtsamt befreit den Bieter auf schriftlichen
(3) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als
Antrag von den Verpflichtungen nach Satz 1, wenn das
Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels-
Angebot den Vorgaben nach §§ 31 und 32 entspricht.
gesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender
Über Widersprüche gegen Verfügungen des Bundesauf-
Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die
sichtsamtes nach Satz 2 entscheidet der Widerspruchs-
Rechtsform oder den Sitz ankommt.
ausschuss.
(4) Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den
Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a für jede der
Artikel 2 Nummern in Absatz 1 und für Absatz 2 Satz 1 getrennt
anzugeben.“
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der 3. In § 25 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I § 30 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils die Wörter „zum amt-
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung lichen Handel an einer Börse“ durch die Wörter „zum
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt Handel an einem organisierten Markt“ ersetzt.
geändert:
4. In § 28 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Nr. 1
1. In § 21 Abs. 1a und 2 werden jeweils die Wörter „zum oder 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
amtlichen Handel an einer Börse“ durch die Wörter oder 2“ ersetzt.
„zum Handel an einem organisierten Markt“ ersetzt.
5. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 22
2. § 22 wird wie folgt gefasst: Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1, 2 oder 4“
ersetzt.
„§ 22
Zurechnung von Stimmrechten
6. § 41 wird wie folgt geändert:
(1) Für die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
und 1a stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen
Stimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesell- „Übergangsregelung für Mitteilungs-
schaft gleich, und Veröffentlichungspflichten“.
1. die einem Tochterunternehmen des Meldepflich- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
tigen gehören, „(2) Wem am 1. April 2002 unter Berücksichtigung
2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rech- des § 22 Abs. 1 und 2 fünf Prozent oder mehr der
nung des Meldepflichtigen gehalten werden, Stimmrechte einer börsennotierten Gesellschaft
zustehen, hat der Gesellschaft und dem Bundes-
3. die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit
aufsichtsamt unverzüglich, spätestens innerhalb
übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Aus-
von sieben Kalendertagen, die Höhe seines Stimm-
übung der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt
rechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift schrift-
und bekundet die Absicht, die Stimmrechte unab-
lich mitzuteilen; in der Mitteilung sind die zuzu-
hängig von den Weisungen des Meldepflichtigen
rechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungs-
auszuüben,
tatbestand getrennt anzugeben. Eine Verpflichtung
4. an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nieß- nach Satz 1 besteht nicht, sofern nach dem 1. Januar
brauch bestellt ist, 2002 und vor dem 1. April 2002 bereits eine
5. die der Meldepflichtige durch eine Willenserklärung Mitteilung gemäß § 21 Abs. 1 oder 1a abgegeben
erwerben kann, worden ist.“
6. die dem Meldepflichtigen anvertraut sind, sofern er c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1,
die Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem Abs. 2“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2,
Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Abs. 2“ ersetzt.
Weisungen des Aktionärs vorliegen. d) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 23, 24, 25 Abs. 1
Für die Zurechnung nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 stehen Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4“ durch die Angabe
dem Meldepflichtigen Tochterunternehmen des Mel- „§§ 23, 24, 25 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4“ ersetzt.
depflichtigen gleich. Stimmrechte des Tochterunter- e) In Absatz 5 Nr. 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1
nehmens werden dem Meldepflichtigen in voller Höhe oder Abs. 2“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1, 2
zugerechnet. oder Abs. 2“ ersetzt.
3838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
Artikel 3 Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 und 3 des Wert-
Änderung des papierhandelsgesetzes“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.
§ 10 Abs. 1a des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 6
Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I Änderung des
S. 3794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Verkaufsprospektgesetzes
„(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der In § 4 Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fas-
von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunter- sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
nehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhan- (BGBl. I S. 2701), das durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes
delsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert wor-
und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung den ist, wird nach Nummer 8 der Punkt durch ein Semi-
im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes. kolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von der Kapital-
anlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, „9. als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach
das kein Spezialfonds ist und dessen Vermögensgegen- dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz an-
stände im Miteigentum der Anteilinhaber stehen, gelten geboten werden.“
für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapier-
handelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Artikel 7
Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegen- Änderung des Aktiengesetzes
stände dieses Sondervermögens im Eigentum der Ka-
pitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt
anzuwenden.“ geändert:
1. Die Inhaltsübersicht vor § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) Nach der Überschrift des Dritten Teils des Dritten
Änderung des Buches wird folgende neue Überschrift eingefügt:
Auslandinvestment-Gesetzes „Vierter Teil. Ausschluss von
§ 15b Abs. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Minderheitsaktionären 327a – 327f“.
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
b) Die Überschrift des Vierten Teils des Dritten Buches
(BGBl. I S. 2820), das zuletzt durch Artikel 34 des Ge-
wird durch folgende Überschrift ersetzt:
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: „Fünfter Teil. Wechselseitig beteiligte
Unternehmen 328“.
„(2) Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der von ihr
verwalteten ausländischen Investmentvermögen kein c) Die Überschrift des Fünften Teils des Dritten
Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wert- Buches wird durch folgende Überschrift ersetzt:
papierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wert- „Sechster Teil. Rechnungslegung
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Kann der Anteil- im Konzern 337“.
inhaber im Regelfall keine Weisungen für die Ausübung
der Stimmrechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien,
2. Nach § 327 wird folgender neuer Teil eingefügt:
die zu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten
Investmentvermögen gehören, dessen Vermögensgegen- „Vierter Teil
stände im Miteigentum der Anteilinhaber stehen, für die Ausschluss von Minderheitsaktionären
Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- § 327a
und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Investment- Übertragung
gesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände des In- von Aktien gegen Barabfindung
vestmentvermögens im Eigentum der Investmentgesell-
schaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wert- (1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
papierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapier- oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf
erwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden.“ Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesell-
schaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals
gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien
der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den
Artikel 5
Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen
Änderung des Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet
Gesetzes über das Kreditwesen keine Anwendung.
In § 1 Abs. 9 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2
1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 29 des und 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3839
§ 327b § 327d
Barabfindung Durchführung der Hauptversammlung
(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfin- In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3
dung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand
im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptver- kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den
sammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Be-
Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur messung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der
Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Verhandlung mündlich zu erläutern.
(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung § 327e
der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Eintragung des Übertragungsbeschlusses
Handelsregister an mit jährlich 2 vom Hundert über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Gel- (1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur
tendmachung eines weiteren Schadens ist nicht aus- Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der
geschlossen. Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungs-
beschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder
(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäfts- (2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
betrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch (3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlus-
die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Er- ses in das Handelsregister gehen alle Aktien der
füllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs über- Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind
nimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so
des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die fest- verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den
gelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.
zu zahlen.
§ 327f
§ 327c
Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
Vorbereitung der Hauptversammlung
(1) Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses
(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt wer-
Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu den, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte
enthalten: Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Bar-
1. Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen abfindung nicht angemessen, so hat das in § 306
Personen Name und Adresse; bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Bar-
abfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der
2. die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung. Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht
(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf ge-
einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die stützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungs-
Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und frist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechts-
die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und kräftig abgewiesen worden ist.
begründet werden. Die Angemessenheit der Bar- (2) Antragsberechtigt ist jeder ausgeschiedene
abfindung ist durch einen oder mehrere sachverstän- Minderheitsaktionär. Der Antrag kann nur binnen zwei
dige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem
Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
§ 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs
die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden. als bekannt gemacht gilt. Für das Verfahren und die
In Rechtsverordnungen nach § 293c Abs. 2 kann Kosten des Verfahrens gilt § 306 sinngemäß.“
die Entscheidung nach Satz 3 in Verbindung mit
§ 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend übertragen
werden. 3. Der bisherige Vierte und der bisherige Fünfte Teil
des Dritten Buches werden Fünfter und Sechster Teil.
(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an
sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Ein-
sicht der Aktionäre auszulegen Artikel 8
1. der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; Änderung des Gerichtskostengesetzes
2. die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
letzten drei Geschäftsjahre; machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
3. der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Hauptaktionärs; 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638), wird wie folgt ge-
ändert:
4. der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungs-
bericht.
1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich „Wettbewerbsbeschränkungen“ ein Komma und die
und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeich- Wörter „nach dem Wertpapiererwerbs- und Über-
neten Unterlagen zu erteilen. nahmegesetz“ eingefügt.
3840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
2. § 12a wird wie folgt geändert: e) Nach Nummer 1650 wird folgende Nummer 1651
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„§ 12a oder Satz der Gebühr
Wertberechnung in Beschwerde- nach § 11 Abs. 2 GKG
verfahren nach dem Gesetz gegen „1651 Verfahren über den 0,5“.
Wettbewerbsbeschränkungen und nach dem Antrag nach § 50
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz“. Abs. 3 bis 5 WpÜG.
Mehrere Verfahren
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gelten innerhalb eines
„Im Verfahren über Beschwerden gegen Verfügun- Rechtszuges als
ein Verfahren
gen der Kartellbehörde, über Rechtsbeschwerden
(§§ 63 und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen) und über Beschwerden gegen
Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes für den Artikel 9
Wertpapierhandel (§ 48 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes) bestimmt sich der Wert Änderung der Bundes-
nach § 3 der Zivilprozessordnung.“ gebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
3. § 20 wird wie folgt geändert: im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
a) In der Überschrift werden nach der Angabe „Ver- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
fahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes“ ein durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
Komma und die Angabe „auch in Verbindung mit (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:
§ 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 80a Abs. 3 1. § 42 wird wie folgt gefasst:
der Verwaltungsgerichtsordnung“ das Wort „oder“ „§ 42
durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe
„§ 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung“ die Verfahren nach § 319 Abs. 6
Angabe „oder § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapier- des Aktiengesetzes, auch in Verbindung
erwerbs- und Übernahmegesetzes“ eingefügt. mit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes,
oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes,
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Verfahren auch in Verbindung mit § 327e Abs. 2 des Aktien-
nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes“ ein gesetzes, oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes
Komma und die Angabe „auch in Verbindung erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der in § 31 bestimm-
mit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes,“ einge- ten Gebühren.“
fügt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „ein Zehntel 2. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:
des Grundkapitals“ die Wörter „im Falle des
§ 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder des § 16 „§ 65c
Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes“ eingefügt. Verfahren nach dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Im Beschwerdeverfahren nach dem Wertpapier-
a) Die Überschrift der Gliederung des Teils 1 und die erwerbs- und Übernahmegesetz gelten die Vor-
Überschrift des Teils 1 werden jeweils wie folgt schriften dieses Abschnitts sinngemäß. Im Verfahren
gefasst: über einen Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wert-
„Teil 1 papiererwerbs- und Übernahmegesetzes gilt § 40
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11
nach § 1 Abs. 2 und 3 GKG und Beschwerde- Abs. 1 Satz 4.“
verfahren nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vor
den ordentlichen Gerichten außer Verfahren der Artikel 10
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung“. Änderung der
b) In der Überschrift des Abschnitts II.2 des Teils 1 Verkaufsprospekt-Verordnung
wird die Angabe „§§ 63 und 116 GWB“ durch die Dem § 4 der Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fas-
Angabe „§§ 63, 116 GWB und § 48 WpÜG“ ersetzt. sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
c) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226 (BGBl. I S. 2853) wird folgender Satz angefügt:
und 1227 wird die Angabe „§§ 63 und 116 GWB“ „Werden Aktien angeboten, hat der Verkaufsprospekt
durch die Angabe „§§ 63, 116 GWB und § 48 einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Regelungen
WpÜG“ ersetzt. des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, insbe-
d) In Nummer 1650 wird nach der Angabe „§ 319 Abs. 6 sondere die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots an
AktG“ ein Komma und die Angabe „auch i.V.m. alle Aktionäre bei Erlangung der Kontrolle über den Emit-
§ 327e Abs. 2 AktG,“ eingefügt. tenten, keine Anwendung finden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3841
Artikel 11 Artikel 12
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten
Die auf Artikel 10 beruhenden Teile der dort geänderten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils ein- 1. Januar 2002 in Kraft. Vorschriften des Artikels 1, die
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän- zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten
dert werden. am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
3842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
Erste Verordnung
zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
Vom 19. Dezember 2001
Auf Grund des § 659 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 3 Nr. 9 des
Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364),
geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für Zeiträume, für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz,
Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder
Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhal-
ten hat, von dem Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe, dem
Land oder dem Dritten aus übergegangenem Recht oder“.
2. In § 3 Nr. 3 werden die Wörter „als drei“ gestrichen.
3. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen I und II dieser Verordnung
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3843
Anlage I
(zu Artikel 1 Nr. 3)
„Anlage 1
An das
햲 Amtsgericht –Familiengericht
Plz, Ort
Raum für Geschäftsnummer des Gerichts
햳 Antragsgegner/in
– Bitte beachten Sie die Hinweise in dem Merkblatt zu diesem Vordruck –
햴 Antrag auf Festsetzung Ergänzungsblatt zum Antrag
von Unterhalt auf Festsetzung von Unterhalt
Es sind Ergänzungsblätter beigefügt für ein weiteres Kind
– Bitte ausfüllen erst ab Zeile 5 (Name des Kindes) –
Elternteil, Kind,
A Antragsteller/in: im eigenen Namen vertreten durch: Elternteil Beistand
Vorname, Name, Anschrift des Elternteils, in dessen Obhut das Kind lebt
햵
Vorname, Name, Plz, Wohnort des minderjährigen Kindes geboren am
햶
Beistand/Prozessbevollmächtigte/r
햷
Es wird beantragt, den Unterhalt, den der/die Antragsgegner/in an das Kind zu zahlen hat, im vereinfachten Verfahren wie folgt festzusetzen:
Unterhalt gemäß den Altersstufen der Unterhalt Soweit unter „beginnend ab“ Unterhalt für die Vergangenheit
햸 Regelbetragverordnung veränderlich gleich bleibend verlangt wird, liegen die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt
für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, seither vor.
beginnend ab beginnend ab € mtl. Auf diesen Unterhalt sind seit dem unter „beginnend ab“
bezeichneten Zeitpunkt bis heute gezahlt:
in Höhe von ab € mtl.
Prozent
€
, ab € mtl.
der Regelbeträge
햹 Das Kind hat ein monatliches Bruttoeinkommen von: €. Belege sind beigefügt.
Die kindbezogenen Leistungen andere Person (Bezeichnung)
햺 die Mutter der Vater
(z. B. Kindergeld) erhält:
ab € mtl. ab € mtl.
Die kindbezogenen Leistungen
(z. B. Kindergeld) betragen:
햻 Für das Verfahren wird Prozesskostenhilfe beantragt. Die Beiordnung von Rechtsanwalt/Rechtanwältin
Eine Erklärung zu den Voraussetzungen ihrer Bewilligung ist beigefügt. wird beantragt.
햽 Der/Die Antragsgegner/in wurde zur Erteilung der Auskunft über die Einkünfte und Vermögen aufgefordert am:
Er/Sie ist dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nachgekommen.
Der/Die Antragsgegner/in wurde zur Unterhaltsleistung aufgefordert am:
€
Es wird beantragt, die von dem/der Antragsgegner/in an den/die Antragsteller/in zu erstat-
tenden Kosten laut zweifach beiliegender Aufstellung (zuzüglich Zinsen) festzusetzen auf:
햾 Zwischen Kind und Antragsgegner/in besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis.
Das Kind lebt mit dem auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt und hat für Zeiträume, für die der Un-
terhalt festgesetzt werden soll, weder Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII oder dem Unterhaltsvor-
schussgesetz noch Unterhalt von einer verwandten oder dritten Person im Sinne des § 1607 Abs. 2 oder 3 BGB erhalten. Soweit solche Leis-
tungen erbracht worden sind, sind gesetzlich übergegangene Ansprüche auf das Kind treuhänderisch rückübertragen.
Über den Unterhaltsanspruch hat bisher weder ein Gericht entschieden noch ist über ihn ein gerichtliches Verfahren anhängig oder ein
Vollstreckungstitel (z. B. Urteil über Unterhalt, Vergleich, notarielle Urkunde, Urkunde vor dem Jugendamt) errichtet worden.
Ort, Datum Unterschrift Antragst./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm. Aufgenommen von (Dienststelle, Name, Unterschrift)
Blatt 1: Antrag nach § 645 ZPO
3844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
(zu Anlage 1)
Merkblatt
zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für ein
minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren
Allgemeine Hinweise
Worum geht es im vereinfachten Verfahren?
Das vereinfachte Verfahren gibt dem minderjährigen Kind getrennt lebender – verheirateter oder nicht ver-
heirateter – Eltern die Möglichkeit, über seinen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der nicht mit ihm
zusammenlebt, rasch und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Besteht schon ein Unter-
haltstitel, kann das vereinfachte Verfahren nicht genutzt werden.
Wo und wie ist die Festsetzung des Unterhalts zu beantragen?
Zuständig für das vereinfachte Verfahren ist das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind
wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Antragsvordrucke sind beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht erhältlich. Dort erhalten Sie auch Hilfe
beim Ausfüllen des Vordrucks.
Um zu klären, ob und mit welchem Ziel das vereinfachte Verfahren in Ihrem Fall geeignet ist, sollten Sie sich
an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (z. B. Rechtsanwältin, Rechtsanwalt) oder an das
Jugendamt wenden. Dessen gesetzliche Aufgabe ist es unter anderem, allein erziehende Mütter und Väter
bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das Kind kostenfrei zu beraten und zu unter-
stützen. Außerdem besteht die Möglichkeit einer kostenfreien oder doch wesentlich verbilligten Rechts-
beratung nach dem Beratungshilfegesetz, über die Sie sich bei Ihrem Amtsgericht oder einer Rechts-
anwältin oder einem Rechtsanwalt erkundigen sollten.
Was geschieht im vereinfachten Verfahren?
In dem Verfahren setzt das Gericht den Unterhalt auf Antrag des Kindes oder des Elternteils, der den Un-
terhalt für das Kind geltend macht, in einem Beschluss fest. Aus dem Beschluss kann wie aus einem Urteil
die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Unterhalt nicht oder nicht pünktlich gezahlt wird.
Das Kind oder der Elternteil, der die Festsetzung des Unterhalts für das Kind beantragt, wird in dem Ver-
fahren als Antragsteller bzw. Antragstellerin bezeichnet, der auf Unterhaltszahlung in Anspruch genom-
mene Elternteil als Antragsgegner oder Antragsgegnerin.
In welcher Höhe kann die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren be-
antragt werden?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Kind Anspruch auf angemessenen, seiner Lebensstellung ent-
sprechenden Unterhalt. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich der
Kosten einer angemessenen Vorbildung für einen Beruf. Die Höhe des Unterhalts, den das Kind verlangen
kann, hängt davon ab, wie hoch das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils ist, das zur Er-
füllung des Unterhaltsanspruchs verfügbar ist.
Das Kind kann den Unterhalt nach seiner Wahl als gleich bleibenden Monatsbetrag oder veränderlich in
Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen.
Die Festlegung des Unterhalts als Prozentsatz der Regelbeträge hat den Vorteil, dass dem Kind wegen des
höheren Lebensbedarfs, den es mit dem Heranwachsen ab Erreichen bestimmter Altersstufen hat, oder
wegen der allgemeinen Einkommensentwicklung künftige Klagen auf Abänderung des Unterhalts weitge-
hend erspart werden.
Die Regelbeträge sind in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des Kindes gestaffelt, und zwar für
die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur
Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an
(dritte Altersstufe). Diese Beträge veränderten sich erstmals zum 1. Juli 1999 und werden seit dem zum
1. Juli jedes zweiten Jahres gemäß einer gesetzlichen Berechnungsformel angepasst. Für Kinder, die in
den neuen Bundesländern leben, gelten bis auf weiteres noch niedrigere Regelbeträge als für Kinder in den
alten Ländern. Bis zum 30. Juni 2003 betragen die Regelbeträge:
1. Altersstufe, € 2. Altersstufe, € 3. Altersstufe, €
alte Länder 188 228 269
(§ 1 Regelbetragverordnung)
neue Länder 174 211 249
(§ 2 Regelbetragverordnung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3845
Die Regelbeträge bezeichnen nicht den Bedarf, der für den Unterhalt des Kindes bei einfacher
Lebenshaltung erforderlich ist. Damit für möglichst viele Kinder Unterhalt im vereinfachten Verfahren fest-
gesetzt werden kann, ist die Grenze, bis zu der es statthaft ist, auf das Eineinhalbfache (150 %) der
Regelbeträge festgelegt worden.
Kann der als Antragsgegner in Anspruch genommene Elternteil Einwendungen
erheben?
Gegen die Festsetzung des Unterhalts in der für das Kind beantragten Höhe kann der in Anspruch ge-
nommene Elternteil Einwendungen nur erheben, wenn er bestimmte Auflagen erfüllt. Das gilt insbesondere
für den wichtigsten der möglichen Einwände: den Einwand, den Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen
Unterhalts nicht oder nicht in der beantragten Höhe aufbringen zu können oder dazu nicht verpflichtet zu
sein. Diesen Einwand lässt das Gericht nur zu, d. h. es setzt den Unterhalt nur dann nicht in der für das
Kind beantragten Höhe fest, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil
1. nach einem dafür eingeführten Vordruck ordnungsgemäß Auskunft über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt, die für die Bemessung der Unterhaltshöhe bedeutsam sind,
2. Belege über seine Einkünfte vorlegt (z. B. Lohnabrechnung des Arbeitgebers, Einkommenssteuer-
bescheid) und
3. eine Erklärung darüber abgibt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist.
Kommt er diesen gesetzlichen Auflagen nicht rechtzeitig in allen Punkten nach, lässt das Gericht den Ein-
wand unberücksichtigt und setzt den Unterhalt in der für das Kind verlangten Höhe fest.
Werden die genannten Auflagen erfüllt, teilt das Gericht die erteilte Auskunft und die vorgelegten Belege
dem anderen Elternteil bzw. der Person oder Stelle mit, die das Kind in dem Verfahren vertritt. Auf Antrag
setzt es den Unterhalt für das Kind – gerichtskostenfrei – in der Höhe fest, in der sich der in Anspruch
genommene Elternteil zur Zahlung verpflichtet hat. Gerichtskosten werden in diesem Fall nicht erhoben,
um es den Parteien zu erleichtern, die Kosten einer Rechtsberatung aufzuwenden.
Die das Kind beratende Person oder Stelle wird durch die ordnungsgemäß erteilte Auskunft über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die vorgelegten Belege über die Einkünfte in die Lage
versetzt zu beurteilen, auf welchen Betrag der Unterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit des unter-
haltsverpflichteten Elternteils zu bemessen ist oder welche weitere Auskunft von diesem dazu eingeholt
werden muss.
Ergibt die Beratung, dass eine weitere Auskunft nötig ist oder höherer Unterhalt verlangt werden kann als
der, der nach der Verpflichtungserklärung festgesetzt worden ist, kann der weiter gehende Anspruch des
Kindes im streitigen Verfahren vor dem Familiengericht verfolgt werden. Ein solches ist mit Kosten verbun-
den, die im Einzelfall das für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbare Einkommen des unterhalts-
verpflichteten Elternteils mindern können. Bevor das streitige Verfahren beantragt wird, empfiehlt es sich
daher in der Regel, dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zunächst Gelegenheit zu geben, die erforder-
liche weitere Auskunft freiwillig zu erteilen bzw. sich in einer vom Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei
aufgenommenen Urkunde freiwillig zur Zahlung des höheren Unterhalts zu verpflichten.
Wird das Kind durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens gebunden?
Das Kind kann zwischen dem vereinfachten Verfahren und einer Unterhaltsklage, über die das Familienge-
richt durch Urteil entscheidet, frei wählen. Es wird durch die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten
Verfahren nicht gebunden und nicht daran gehindert, später mit einer Klage einen Anspruch auf höheren
Unterhalt geltend zu machen, auch wenn sich die Verhältnisse, die für die Bemessung des Unterhalts maß-
geblich sind, zwischenzeitlich nicht geändert haben.
Was ist zu beachten?
Bevor der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren bei dem Familiengericht ein-
gereicht wird, sollte dem unterhaltsverpflichteten Elternteil grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden,
sich in einer Urkunde, die das Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei aufnimmt, zur Zahlung des
Unterhalts in vollstreckbarer Form zu verpflichten. Wird dies nicht beachtet, können dem Kind oder dem
Elternteil, der das Verfahren für das Kind betreibt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der in
Anspruch genommene Elternteil einwendet, zu dem Verfahren keinen Anlass gegeben zu haben, und sich
sofort zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
3846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
Ausfüllhinweise
햲 Der Festsetzungsantrag ist an das Amtsgericht-Familiengericht zu richten, in dessen Bezirk das Kind oder
der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Einzutragen sind hier Postleitzahl und Ort dieses Gerichts.
햳 In diesem Feld bezeichnen Sie bitte den auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommenen Elternteil in der
Form der Postanschrift mit Vornamen, Namen und Anschrift.
햴 Für das erste Kind, für das Unterhalt begehrt wird, ist das Feld „Antrag auf Festsetzung von Unterhalt“ an-
zukreuzen. Für alle weiteren sind Ergänzungsblätter zu diesem Antrag auszufüllen und das entsprechende
Feld anzukreuzen. Außerdem ist auf dem Antragsformular die Anzahl der beigefügten Ergänzungsblätter zu
bezeichnen. Für die Festsetzung von Unterhalt muss auf jeden Fall ein Formular, das durch Ankreuzen als
„Antrag auf Festsetzung“ bezeichnet ist, vorliegen.
In der mit A bezeichneten Zeile geben Sie bitte an, wer Antragsteller ist. Dies können Eltern im eigenen
Namen sein oder aber das Kind. Das Kind wird im letzten Fall entweder durch einen Elternteil gesetzlich
vertreten oder durch einen Beistand. Solange verheiratete Eltern getrennt leben oder eine Ehesache
(z. B. Scheidungsverfahren) zwischen ihnen anhängig ist, kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des
Kindes gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen geltend machen. In diesem Fall ist das erste
Kästchen dieser Zeile anzukreuzen. In allen anderen Fällen ist das zweite Kästchen anzukreuzen und
außerdem ein weiteres Kästchen für den jeweiligen Vertreter des Kindes. Besteht für das Kind eine
Beistandschaft des Jugendamts, kann der jeweilige Elternteil einen Antrag nicht stellen.
햵 In dieser Zeile bezeichnen Sie bitte mit Vornamen, Namen und Anschrift den Elternteil, in dessen Obhut
das Kind lebt.
햶 Bitte das Kind, für das die Festsetzung des Unterhalts beantragt wird, jeweils mit Vornamen, Namen, Post-
leitzahl, Wohnort und Geburtsdatum bezeichnen; beim Wohnort Berlin bitte zusätzlich den Wohnbezirk des
Kindes angeben.
햷 Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn das Kind vom Jugendamt als Beistand vertreten wird oder für das
vereinfachte Verfahren Prozessvollmacht (z. B. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt) erteilt ist.
햸 In diesem Abschnitt des Vordrucks ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der
Unterhalt für das Kind (ohne Berücksichtigung der kindbezogenen Leistungen, z. B. des Kindergelds) fest-
gesetzt werden soll. Bei der Angabe des Beginns der Unterhaltszahlungen und der Höhe des Unterhalts
sollten Sie sich von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle beraten lassen. Insbeson-
dere kann hier eventuell vorhandenes Kindeseinkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen sein.
Unterhalt kann als „Unterhalt gemäß den Altersstufen der Regelbetragverordnung“ veränderlich oder
als gleich bleibender Unterhalt verlangt werden:
Wird „Unterhalt gemäß den Alterstufen der Regelbetragverordnung veränderlich“ gewählt, so wird seine
Höhe in einem Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags festgesetzt, der auf das Kind anzuwenden ist. Der
Unterhalt ändert sich immer, wenn die Regelbeträge durch Rechtsverordnung angepasst werden und wenn
das Kind die nächsthöhere Altersstufe erreicht. Hierzu brauchen Sie in der Spalte nur das Datum des
Beginns der Unterhaltszahlung und den Prozentsatz der Regelbeträge anzugeben.
Als „Unterhalt gleich bleibend“ kann die Festsetzung eines unveränderlichen Monatsbetrags beantragt
werden. Eine Anpassung des Unterhalts findet dann nicht statt. Diese Variante kommt insbesondere in
Betracht, wenn Unterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum begehrt wird. Es können auch für verschie-
dene Zeiträume unterschiedliche Unterhaltsbeträge geltend gemacht werden, z. B. wenn sich die Einkom-
mensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen im zurückliegenden Zeitraum verändert haben und deshalb
Unterhalt in unterschiedlicher Höhe geschuldet wird.
Für einen Zeitraum darf immer nur eine der Spalten ausgefüllt werden. Möglich ist aber, für verschiedene
Zeiträume verschiedene Spalten zu wählen. Insbesondere kann Unterhalt für die Vergangenheit mit dem
unveränderlichen Monatsbetrag in der zweiten Spalte (gleich bleibend), Unterhalt für die Zukunft in der
ersten Spalte (Unterhalt gemäß den Altersstufen der Regelbetragverordnung) angegeben werden.
Beachten Sie bitte bei der Angabe, dass der Unterhalt im vereinfachten Verfahren nur bis zur Höhe des Ein-
einhalbfachen der Regelbeträge festgesetzt werden kann. Das Gericht muss den Antrag als unzulässig
zurückweisen, wenn beantragt wird, den Unterhalt auf einen höheren Betrag als 150 Prozent der Regel-
beträge festzusetzen. Nach den bis zum 30. Juni 2003 geltenden Regelbeträgen darf der Unterhalt – vor
Anrechnung der kindbezogenen Leistungen – im vereinfachten Verfahren auf höchstens folgende Beträge
festgesetzt werden:
1. Altersstufe, € 2. Altersstufe, € 3. Altersstufe, €
alte Länder 282 342 404
neue Länder 261 317 374
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3847
Auf die Einhaltung dieser Höchstbeträge ist besonders zu achten, wenn die Festsetzung nicht gemäß den
Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung, sondern für abweichende Zeiträume beantragt wird. Die in die-
sem Fall in dem Betragsfeld „€ mtl.“ anzugebende Höhe des Unterhalts darf den nach dem Alter des Kin-
des maßgebenden Höchstbetrag während des in dem zugehörigen Datumsfeld bezeichneten Zeitraums
nicht übersteigen.
Besonders zu beachten ist, dass der tatsächlich geschuldete Unterhalt nicht selten hinter den Höchstbe-
trägen zurückbleibt. Um nachteilige Kostenfolgen zu vermeiden, ist zu empfehlen, sich zunächst Klarheit
über den ungefähr geschuldeten Unterhalt zu verschaffen. Diesen bemisst die Rechtsprechung regelmäßig
auf der Grundlage von Unterhaltstabellen nach dem verfügbaren Einkommen des Verpflichteten. Über die
in Ihrem Gerichtsbezirk verwandte Unterhaltstabelle informiert Sie u. a. auch das Jugendamt.
Wenn Sie in dem „beginnend ab“ überschriebenen Datumsfeld einen zurückliegenden Zeitpunkt angeben,
d. h. Unterhalt für die Vergangenheit verlangen, beachten Sie bitte die letzte Spalte dieses Abschnitts.
Unterhalt für die Vergangenheit kann von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu dem der unterhalts-
verpflichtete Elternteil zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden
ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, oder zu dem er in Verzug gekommen ist.
Der Unterhalt kann in diesen Fällen ab dem Ersten des Monats verlangt werden, in dem der Elternteil auf-
gefordert worden oder in Verzug gekommen ist, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach in diesem
Monat bereits bestanden hat. Unabhängig davon kann der Unterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum
verlangt werden, in dem das Kind aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwor-
tungsbereich des unterhaltsverpflichteten Elternteils fallen, an der Geltendmachung des Unterhalts-
anspruchs gehindert war.
Wenn Sie nicht sicher sind, von welchem Zeitpunkt ab Sie den Unterhalt für das Kind verlangen können,
sollten Sie sich von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle beraten lassen.
햹 In dieser Zeile ist eventuell vorhandenes Einkommen des Kindes, wie z. B. Arbeitseinkommen, Aus-
bildungsvergütung, Zinserträge, Mieterträge usw., anzugeben, das den Unterhaltsbedarf mindern kann
(Taschengeld muss hier nicht angegeben werden). Die Angabe hier dient nur der Information des Unter-
haltsschuldners. Ob Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist, hat schon in die Höhe des
beantragten Unterhalts (oben unter 햸) einzufließen.
햺 Geben Sie in dieser Zeile bitte an, wer das Kindergeld oder die sonstigen kindbezogenen Leistungen erhält,
in der 2. Zeile, in welcher Höhe für das Kind Kindergeld oder andere kindbezogene Leistungen gewährt
werden (z. B. Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, im Ausland gezahlte, dem
Kindergeld vergleichbare Leistungen; nicht: Familienzuschlag der Beamtenbesoldung). Wird für das Kind
ein höheres Kindergeld gezahlt, weil sich in der Obhut des betreuenden Elternteils ein nicht gemeinschaft-
liches Kind befindet, geben Sie dies bitte auf einem beizufügenden Blatt an.
햻 In der beizufügenden Erklärung sind Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des
Kindes und der Eltern zu machen. Näheres teilt Ihnen das Jugendamt oder das Amtsgericht mit, die Ihnen
auch beim Ausfüllen des Antrags behilflich sind.
햽 Die Zeilen 1 und 2 dieses Abschnitts sind nur auszufüllen, wenn entsprechende Aufforderungen an den
Antragsgegner ergangen sind.
Mit einer Angabe in Zeile 3 kann die Festsetzung von Kosten beantragt werden. Diese sind in einer anzu-
fügenden Aufstellung (in zweifacher Ausfertigung) näher darzulegen.
Eine Festsetzung der Kosten findet im vereinfachten Verfahren nicht statt, wenn der in Anspruch genom-
mene Elternteil zulässige Einwendungen erhebt, über die auf Antrag das streitige Verfahren durchgeführt
wird. Über die Kosten wird in diesem Fall in dem Urteil entschieden, das das streitige Verfahren beendet.
햾 Ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, einschließlich
dem Kind und den Personen, die es als Kind angenommen (adoptiert) haben. Nach der gesetzlichen
Regelung ist Vater, wer im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet war, wer die
Vaterschaft anerkannt hat oder wessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Mit der Unterzeichnung des Antrags geben Sie an, dass die in diesem Abschnitt vorgedruckten
Erklärungen der Wahrheit entsprechen.“
3848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
A n l a g e II
(zu Artikel 1 Nr. 3)
„Anlage 2
앴 Antragsgegner/in (Vorname, Name, Anschrift): 앴
Geschäftsnummer des Gerichts
Bei Schreiben an das Gericht bitte stets angeben
Erstschrift für . . . / Abschrift für . . .
• Wenn Sie Einwendungen erheben, senden Sie bitte die für
An das das Gericht bestimmte Erstschrift dieses Vordrucks und das
Amtsgericht–Familiengericht Zweitstück (Abschrift für Antragsteller/in) ausgefüllt und
unterschrieben zurück.
• Bitte nummerieren Sie zuvor alle beizufügenden Anlagen (Blatt,
Verzeichnis, Aufstellung, Beleg) und tragen Sie die jeweilige
Nummer in das dafür im Vordruck vorgesehene Kästchen ein.
Plz, Ort • Fügen Sie bitte dem Zweitstück dieses Vordrucks von allen
Anlagen eine Kopie für Antragsteller/in bei.
Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt
Gegen die im vereinfachten Verfahren von in eigenem als gesetzl.
Vorname, Name, Anschrift des Elternteils, der die Festsetzung in eigenem Namen oder als gesetzl. Vertreter/in des Kindes beantragt Namen Vertreter/in
쑽 쑽
E
Vorname, Name, Plz, Wohnort des minderjährigen Kindes geboren am
1
2
3
Beistand/Prozessbevollmächtigte/r
beantragte Festsetzung von Unterhalt erhebe ich folgenden Einwand:
Das vereinfachte Ver- Der Unterhalt kann erst Der Zeitraum/Die Höhe Kindbezogene Leistun- Ich habe zu dem Verfahren
fahren ist nicht zulässig. verlangt werden ab: des Unterhalts ist dem gen (z. B. Kindergeld) keinen Anlass gegeben und
A B C Antrag entsprechend D sind, wie von mir auf E verpflichte mich hiermit zur
Datum richtig, wie von mir auf dem beigefügten Blatt Unterhaltszahlung gemäß
dem beigefügten Blatt angegeben, anzurechnen. dem Antrag.
angegeben, festzusetzen.
Anlage
Bitte auf einem beizufügenden Blatt die Tatsachen, die den Einwand begründen, mit Angabe der Beweismittel genau darstellen. Bestimmt Nr.
anzugeben ist bei Einwand C der nach Ihrer Ansicht richtige Zeitraum bzw. die richtige Höhe, bei Einwand D , in welcher Höhe und ab
welchem Zeitpunkt kindbezogene Leistungen (z. B. Kindergeld) anzurechnen sind. Bitte lassen Sie sich von einer zur Rechtsberatung zu-
gelassenen Person oder Stelle beraten, wenn Sie nicht sicher sind, ob der Einwand begründet ist.
Seit dem im Festsetzungsantrag unter „beginnend ab“ be-
Im Festsetzungsantrag ist der Unterhalt, den ich in der Vergangenheit zeichneten Zeitpunkt bis heute habe ich insgesamt gezahlt:
gezahlt habe, nicht richtig angegeben.
€ für Kind 앮
1 € für Kind 앮
2 € für Kind 앮
3
F Soweit der Unterhalt, der dem Kind für die Vergangenheit zu zahlen ist, über den
nebenstehenden Betrag hinausgeht, verpflichte ich mich hiermit, ihn zu begleichen.
Ich kann den verlangten Unterhalt – bei Ich erhebe den nachstehenden, nicht unter A bis G fallenden Anlage
gleichmäßiger Verwendung aller mir verfüg- Nr.
Einwand.
G baren Mittel zu meinem und meiner Kinder Un- H Bezeichnung des Einwandes und der ihn begründenden Tatsachen, soweit Platz nicht
terhalt – ohne Gefährdung meines eigenen ausreicht, auf beizufügendem Blatt:
Unterhalts nicht oder nicht in voller Höhe
zahlen oder bin dazu nicht verpflichtet.
Wichtiger Hinweis
Dieser Einwand ist nur zulässig, wenn Sie
• die im zweiten Abschnitt dieses Vordrucks
erforderten Angaben über Ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse machen,
die für die Bemessung des Unterhalts be-
deutsam sind, und
• Belege über Ihre Einkünfte vorlegen und
• im dritten Abschnitt dieses Vordrucks er-
klären, in welcher Höhe Sie zur Unterhalts-
zahlung bereit sind (ggf. „0“) und dass Sie
sich insoweit verpflichten, den Unterhalts-
anspruch zu erfüllen. Bei der Abgabe der Er-
klärung sollten Sie sich unbedingt rechtlich
beraten lassen.
Wenn Sie diese gesetzlich vorgeschriebenen
Auflagen nicht in allen Punkten erfüllen, kann
das Gericht den Einwand nicht berücksichtigen Wichtiger Hinweis: Das Gericht kann den Einwand nur berücksichtigen, wenn Sie im
und muss dann den Unterhalt wie beantragt dritten Abschnitt dieses Vordrucks erklären, inwieweit Sie zur Unterhaltszahlung bereit
festsetzen. sind und dass Sie sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten.
weiter auf Seite 2 앸
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3849
Seite 2
Zweiter Abschnitt: Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
– Nur auszufüllen, wenn Einwand G erhoben ist. –
Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen Familienstand
(l = ledig; vh = verheiratet;
Geburtsdatum Erlernter Beruf, Qualifikationen gtrl = getrenntlebend;
g = geschieden; wvh = wieder-
verheiratet; vw = verwitwet)
Ausgeübter Beruf/Erwerbstätigkeit; wenn nicht erwerbstätig, Angabe des Grundes und der Dauer 쑽 seit
Personen, denen Sie aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt zu gewähren haben (Kind, Eltern, Ehegatte, geschiedener Ehegatte)
In Ihrem Haushalt lebende Personen (Vorname, Name) geboren am Familienverhältnis (z. B. Sohn) Hat die Person eigene Einnahmen?
Nein Ja, € mtl. netto
Nein Ja, € mtl. netto
Nein Ja, € mtl. netto
Außerhalb Ihres Haushalts lebende Personen ohne Antragsteller/in (Vorname, Name, Anschrift) geboren am Familienverhältnis Monatsbetrag € Hat die Person eigene Einnahmen?
Ihrer Unterhaltszahlung
Nein Ja, € mtl. netto
Nein Ja, € mtl. netto
Nein Ja, € mtl. netto
Wohnkosten Miete ohne Mietnebenkosten Nebenkosten einschl. Gesamtbetrag Auf den Gesamtbetrag zahlen Genaue Einzel- Anlage
왘
Kosten bei € mtl. Heizung € mtl. € mtl. ich € mtl.
Größe des Raums, Miete oder andere Person € mtl. aufstellung der Nr.
den Sie mit Ihren Kosten beifügen,
Angehörigen zu dgl.
zu den Fremd-
Wohnzwecken mitteln Angabe
Kosten bei Belastung aus Fremdmitteln Nebenkosten einschl. Gesamtbetrag Auf den Gesamtbetrag zahlen
왘
nutzen: der Gläubiger,
eigenge- Tilgung € mtl. Zinsen € mtl. Heizung € mtl. € mtl. ich € mtl. andere Person € mtl.
m2 Restlaufzeit und
nutztem
Wohnraum Restschuld
Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen
Sie müssen jede Frage der linken Spalte beantworten. Wenn eine Frage zu bejahen ist, sind die sie betreffenden Hinweise der mittleren Spalte zu befolgen.
In den Betragsfeldern der rechten Spalte sind für den in der Spalte angegebenen Zeitraum jeweils alle Einnahmen bzw. Ausgaben der betreffenden Art auszuweisen,
die Einnahmen unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder zweckgebunden sind. Einzutragen ist stets der Bruttobetrag ohne Abzug von Werbungskosten,
Betriebsausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Steuern.
Soweit ein erforderlicher Beleg nicht beigefügt werden kann, ist auf einem beizufügenden Blatt der Grund anzugeben und die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Angabe besonders zu versichern.
1 Anlage
Haben Sie Anzugeben sind alle Einnahmen brutto aus dem Arbeitsverhältnis: Lohn, Gehalt, Überstundenvergü- Bruttoeinnahmen Nr.
Einnahmen aus tung, Sonderzuwendungen (Weihnachts-, Urlaubsgeld usw.), Aufwandsentschädigungen (Spesen, der letzten 12 Monate
nichtselbständiger Reisekosten usw.), Gewinn-, Vermögensbeteiligungen; Geldwert aller sonstigen Vorteile und Vergüns- €
tigungen (Sachleistungen, freies oder verbilligtes Wohnen usw.).
Arbeit?
• Beizufügen sind Lohnabrechnungen Ihrer Arbeitsstelle/n für die letzten 12 Monate, in denen die
Einnahmen aufgeschlüsselt nach der vorgenannten Art ausgewiesen sind und Ihre/ Arbeitgeber/in
mit Namen/Firma, Anschrift, Ordnungsmerkmal der Lohnstelle bezeichnet ist.
Nein Ja
2 Die Angaben sind für die letzten drei vollen zurückliegenden Geschäftsjahre zu machen.
Haben Sie Ein- Die angegebenen Einnahmen/Aus-
nahmen aus selb- In dem Feld rechts unter „vom“ ist der erste, unter „bis“ der letzte Tag des Dreijahreszeitraums anzu- gaben hatte ich in der Zeit
ständiger Arbeit, geben. Wird die unter Frage 2 fallende Tätigkeit noch nicht so lange ausgeübt, ist dies auf dem bei-
zufügenden Blatt anzugeben und unter „vom“ der Tag ihres Beginns zu vermerken. vom bis
aus freiberuflicher
Tätigkeit, Gewer- Beizufügen sind:
bebetrieb, Land-, • Kopien der Einkommensteuererklärungen mit allen Anlagen wie Bilanzen mit Gewinn- und
1. Einnahmen €
Forstwirtschaft, Verlustrechnung, Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) oder Einnahmeüberschussrech-
aus Gelegenheits- nung (§ 4 Abs. 3 EStG) sowie der Einkommensteuerbescheide für jedes der drei Geschäfts-/Kalen-
arbeit, Neben- derjahre; 2. Private Vorteile €
tätigkeit? • tabellarische Übersicht, in der in Spalten für jedes der drei Geschäftsjahre und in einer vierten Spalte
mit der Summe für die drei Jahre zusammengestellt sind: 1. alle Einnahmen; 2. mit ihrem Wert alle 3. Steuern €
dem Betrieb zum Eigenverbrauch entnommenen Waren/Produkte und alle Gebrauchsvorteile aus
privater Nutzung von Gegenständen des Betriebsvermögens; 3. die gezahlten Steuern mit Angabe
der Art, Finanzamt, Steuernummer; 4. die Aufwendungen für Krankheits- und Altersvorsorge, auf- 4. Vorsorgeaufwendungen €
geschlüsselt mit Angabe der Versicherung, Namen der versicherten Person/en; 5. die Betriebsaus-
gaben ohne Steuern, Vorsorgeaufwendungen;
5. Betriebsausgaben ohne 3. 4. €
Nein Ja • bei Teilhaberschaft/Partnerschaft/Gesellschaft eine entsprechende Übersicht wie vor; in dieser ist
zusätzlich Ihre Beteiligung am Gewinn verständlich darzulegen.
3 Zinsen, Dividenden und andere Erträge aus Sparguthaben, anderen Guthaben, Einlagen, Wertpapieren, Bruttoeinnahmen der
Haben Sie
Einnahmen aus Lebensversicherungen und sonstigen Kapitalanlagen sind vollständig anzugeben, auch wenn sie letzten 12 Monate
Kapitalvermögen? steuerfrei sind: €
• Beizufügen sind eine Aufstellung der Erträge für die letzten 12 Monate bzw. das letzte Kalenderjahr
sowie Kopien der Bankbescheinigungen, Zinsgutschriften o. dgl.
Nein Ja
Blatt 3: Vordruck für Einwendungen, § 648 ZPO weiter auf Seite 3 앸
3850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
Seite 3
4 Anlage
Haben Sie Einnahmen aus Vermietung/Untervermietung, Verpachtung bebauter, unbebauter Grundstücke, Bruttoeinnahmen
Nr.
Einnahmen aus sonstiger Sachen, Sachinbegriffen, Überlassung von Rechten. Anzugeben sind die Einnahmen der letzten 12 Monate
Vermietung oder insgesamt einschließlich derjenigen für Neben-/Betriebskosten: €
Verpachtung? • Beizufügen ist eine Aufstellung der Einnahmen für die letzten 12 Monate, in der die Einnahmen
unter genauer Bezeichnung des vermieteten/verpachteten/zum Gebrauch überlassenen Gegen-
Nein Ja standes dargestellt sind, sowie eine Kopie Ihrer Einkommensteuererklärung für das letzte Jahr.
5
Beziehen
Sie Wohngeld? • Beizufügen sind Kopien der Bewilligungs-, Neubewilligungsbescheide, aus denen sich das in
Nein Ja den letzten 12 Monaten gezahlte Wohngeld ergibt.
6
Haben Sie Art der Einnahmen, Bezeichnung (z. B. Steuererstattung, Erziehungsgeld, Krankengeld, Arbeits-
andere Einnahmen? losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unfall-, Alters-, oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Ruhegeld, Ruhe-
gehalt, Sozialhilfe):
Nein Ja • Beizufügen sind Kopien der Bescheide oder sonstigen Belege, aus denen sich die Brutto-Ein-
nahmen in den letzten 12 Monaten ergeben.
Abzüge – auszufüllen, wenn zu Frage 1, 3, 4, 6 Einnahmen angegeben sind – Ich habe gezahlt/aufgewendet Anlage
Nr.
Einkommensteuer, • Beizufügen: letzte Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitsstelle, Lohnabrechnungen für die letz- In den letzten 12 Monaten
Kirchensteuer, ten 12 Monate, Kopien Ihrer letzten Einkommensteuererklärung mit allen Anlagen, Ihres letzten €
Solidaritätszu- Einkommensteuerbescheides und des Vorauszahlungsbescheides für dieses Jahr.
schlag
Vorsorge- • Beizufügen: Über Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung Lohnabrechnung der Arbeitsstelle
aufwendungen für die letzten 12 Monate; sonst auf besonderem Blatt die Aufwendungen für eine angemessene
Krankheits- und Altersvorsorge mit Angabe der Versicherung, Namen der versicherten
Person/en aufgeschlüsselt darstellen.
Berufsbedingte • Auf beizufügendem Blatt ist darzulegen, dass die Aufwendungen in der angegebenen Höhe zur
Aufwendungen Erzielung der Einnahmen notwendig sind (z. B. zu den Kosten der Fahrt zur Arbeit genau an-
oder sonstige geben: Ort der Arbeitsstelle und ihre einfache Entfernung zur Wohnung).
Werbungskosten
Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen
Sie müssen jede Frage der linken Spalte beantworten. Wenn eine Frage zu bejahen ist, sind die sie betreffenden Hinweise der mittleren Spalte zu befolgen.
In den zur Beantwortung beizufügenden Verzeichnissen sind alle Vermögensgegenstände (Aktiva) mit ihrem derzeitigen tatsächlichen Wert zu erfassen,
alle Verbindlichkeiten/Schulden (Passiva) in ihrer derzeitigen Höhe. Wenn diese Angaben mit zumutbarem Aufwand nur für einen zurückliegenden
Stichtag gemacht werden können, ist dies in dem Verzeichnis zu erläutern und dieser Tag im Kopf des Verzeichnisses zu vermerken. Jedoch darf der Stichtag
nicht weiter als ein Jahr zurückliegen.
In die Betragsfelder rechts ist jeweils die Summe der Einzelbeträge des betreffenden Verzeichnisses einzutragen.
1 Anlage
Sind Sie Inhaber, Die Angaben zum Geschäfts-/Betriebsvermögen sind nach einem für Aktiva und Passiva einheitlichen Stichtag Stichtag Nr.
Teilhaber eines zu machen, der in das Datumsfeld rechts einzutragen ist. Das Betragsfeld „Wert meines Anteils“ ist nur bei Teil-
Gewerbebetriebs haberschaft o. dgl. auszufüllen.
oder Unterneh- Beizufügen sind:
Aktives Betriebsvermögen €
mens, freiberuflich • besonderes Blatt, auf dem Gewerbebetrieb/Unternehmen/freiberuflicher Tätigkeitsbereich (z. B. Praxis, Kanz-
tätig oder beteiligt lei, Notariat)/Gesellschaft/Partnerschaft zu bezeichnen ist mit: Name/Firma; Rechtsform; Sitz, Anschrift;
an einer Partner- Registergericht, Register, Nummer; zuständigem Finanzamt, Steuernummer; Branche/Art/Gegenstand der
gewerblichen/unternehmerischen/freiberuflichen Tätigkeit;
schaft, Gesell- Betriebsverbindlichkeiten €
• geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, in dem alle Gegenstände des Betriebsvermögens nach
schaft? Art, Menge, Größe, Nutzungsart, Grundstücke zusätzlich nach Lage, mit ihrem tatsächlichen Wert erfasst
sind; Schätzwerte sind zu erläutern;
• geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis aller Betriebsverbindlichkeiten; darin aufgeführte Rück- Saldo €
stellungen sind nach Zweck und betrieblicher Notwendigkeit zu erläutern;
• bei Teilhaberschaft/Partnerschaft/Gesellschaft auf besonderem Blatt zusätzlich: Zahl der Teilhaber/Partner/
Gesellschafter; genaue Bezeichnung Ihres Beteiligungsverhältnisses; Wert der von Ihnen eingebrachten
Gegenstände (z. B. Kapitalbetrag, Grundstück). In das Betragsfeld rechts einzutragen ist der Vermögenswert Wert meines Anteils €
Ihrer Beteiligung am Stichtag; Schätzwert ist zu erläutern.
Nein Ja Zu den folgenden Fragen sind nur die nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstände bzw.
Verbindlichkeiten anzugeben.
2 Eigentum/Miteigentum/Eigentumsanteil an bebauten/unbebauten Grundstücken, Familienheim, Ferienhaus; Wert €
Haben Sie
Grundvermögen? grundstücksgleiche Rechte, Wohnungseigentum, Erbbaurecht und Grundvermögen im Ausland:
• Beizufügen ist Blatt oder Verzeichnis, auf/in dem die Gegenstände nach Lage, Größe, Nutzungsart, Jahr der
Nein Ja Bezugsfertigkeit, Wert zu bezeichnen sind, bei Wohnraum auch Angabe, inwieweit eigengenutzt.
3
Haben Sie Eigentum/Miteigentum/Eigentumsanteil an körperlichen Sachen jeder Art ohne die zu Frage 2 und 4 anzu- Wert €
andere Sachwerte? gebenden Werte:
• Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, das die Gegenstände nach Art, Typ,
Pkw-Baujahr, Anzahl, Menge, Nutzungszweck mit dem Wert ausweist.
Nein Ja Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und des privaten Haushalts können darin mit ihrem Gesamtwert aufgeführt wer-
den, soweit sie den Rahmen der Lebens- oder Haushaltsführung nicht übersteigen.
Blatt 3: Vordruck für Einwendungen, § 648 ZPO weiter auf Seite 4 앸
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3851
Seite 4
4 Bargeld, Kassenbestand, Postgiroguthaben, Bausparguthaben, Guthaben bei in- und ausländischen Banken/Kredit- Gesamtwert €
Haben Sie sonstige
Vermögenswerte instituten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, sonstige in- und ausländische Kapitalanlagen, Forderungen/Außen-
(Geld, Guthaben, stände, immaterielle Vermögensgegenstände, Urheberrecht, sonstige Vermögenswerte:
Wertpapiere usw.)? • Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, das die Gegenstände genau und vollstän-
Nein Ja dig erfasst nach: Art; Name, Sitz der Bank/des Kreditinstituts usw.; Geldbetrag; Guthabenhöhe; Emittenten,
Stückzahl, Wert.
Angaben zu Verbindlichkeiten und außergewöhnlichen Belastungen
1 Gesamtbetrag der Anlage
Bestehen Zahlungs- Zahlungsverpflichtungen wie Kreditraten und sonstige Schulden (ohne die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
Verbindlichkeiten, Nr.
verpflichtungen, und ohne die Wohnkosten):
Restschulden
Verbindlichkeiten? Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, in dem die Verbindlichkeiten vollständig
• €
auszuweisen sind nach: Art; Gläubiger; Entstehungsgrund; Verwendungszweck und Entstehungszeit aufgenom-
Nein Ja mener Kredite; gewährten Sicherheiten; monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen; Betrag der Restschuld.
2 Kurze Bezeichnung der außergewöhnlichen Belastung:
Außergewöhnliche In den letzten
Belastung 12 Monaten €
• Auf beizufügendem Blatt nach Art, Höhe, Dauer der Belastung, Möglichkeiten der Minderung durch
Hilfen/Leistungen Dritter genau darstellen.
Freiwillige Angabe Ich bin damit einverstanden, dass meine Arbeitsstelle, das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger dem/der Antragsteller/in Auskunft
über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.
Ich versichere hiermit, dass meine Angaben in diesem Abschnitt des Vordrucks und in den Anlagen vollständig und wahr sind.
Dritter Abschnitt: Erklärung bei Einwand G oder H
Das vereinfachte Verfahren will dem Kind und dem unterhaltsverpflichteten Elternteil Gelegenheit geben, den Unterhalt einvernehmlich rasch und
kostengünstig zu regeln, damit die für den Unterhalt verfügbaren Mittel nicht unnötig für einen teueren Prozess beansprucht werden. Zu diesem gesetz-
lichen Zweck leisten Sie Ihren Beitrag, wenn Sie sich bei Ihren nachstehenden Angaben von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle
sorgfältig beraten lassen und Ihre Erklärung gemäß dem Rat dieser Person oder Stelle abgeben. Sollten Sie die Beratungskosten nicht aufbringen kön-
nen, informieren Sie sich bitte bei Ihrem Amtsgericht oder bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihres Vertrauens über die Beratungshilfe.
Bitte beachten Sie: Ihre Erklärung muss sich, auch wenn Sie Einwand B erhoben haben, auf die gesamte zurückliegende und künftige Zeit ab dem
im Festsetzungsantrag unter „beginnend ab“ bezeichneten Zeitpunkt erstrecken. Eine lückenhafte Erklärung kann das Gericht nicht berücksichtigen.
Es setzt bei begründetem Einwand B den Beginn der Unterhaltszahlung auf den von Ihnen angegebenen Zeitpunkt fest. Das Gericht berechnet den
rückständigen Unterhalt. Es berücksichtigt bei zulässigem Einwand F die von Ihnen, sonst die vom Kind angegebenen Zahlungen. Eine bei zulässi-
gem Einwand H angegebene Zahlungsweise bezüglich der Rückstände setzt das Gericht fest, wenn das Kind es beantragt.
Bitte geben Sie die vorgeschriebene Erklärung durch Ankreuzen und Ausfüllen nur einer der folgenden Alternativen I oder II ab. Sind Sie nach sorg-
fältiger Prüfung und etwaiger rechtlicher Beratung der Überzeugung, dass Sie für einen Zeitraum nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind, können
Sie dies in Alternative II durch eine entsprechende Zeitangabe im Datumsfeld und Eintragung einer Null in das zugehörige Betragsfeld angeben.
Wenn sie die Alternative I wählen, achten Sie bitte darauf, das Unzutreffende (abzüglich/zuzüglich) zu streichen. Gegebenenfalls können Sie sich
hierzu an der Mitteilung des Gerichts auf der Rückseite der Antragsschrift orientieren.
Ich erkläre mich bereit, dem Kind von dem im Festsetzungsantrag unter „beginnend ab“ bezeichneten Zeitpunkt an Unterhalt gemäß den Altersstufen
der Regelbetragverordnung (veränderlich) zu zahlen. Ich bin bereit, derzeit an
I Vorname des Kindes Vorname des Kindes Vorname des Kindes
1 2 3
% % %
des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe abzüglich/zuzüglich anzurechnender kindbezogener Leistung zu zahlen. Ich verpflichte mich insoweit, den Un-
terhaltsanspruch für die Zukunft und, soweit noch nicht beglichen, für die Vergangenheit zu erfüllen.
Ich erkläre mich bereit, dem Kind von dem im Festsetzungsantrag unter „beginnend ab“ bezeichneten Zeitpunkt an den Unterhalt, den ich ihm nach
Anrechnung der anteiligen kindbezogenen Leistungen schulde, wie nachstehend angegeben (gleich bleibend) zu zahlen, und verpflichte mich insoweit, den
II Unterhaltsanspruch für die Zukunft und, soweit noch nicht beglichen, für die Vergangenheit zu erfüllen:
Vorname des Kindes Vorname des Kindes Vorname des Kindes
1 2 3
beginnend ab € mtl. beginnend ab € mtl. beginnend ab € mtl.
ab € mtl. ab € mtl. ab € mtl.
ab € mtl. ab € mtl. ab € mtl.
Für Hinweise des Gerichts bin ich tagsüber Bei der Abgabe der Erklärung im dritten Abschnitt dieses Vordrucks bin ich beraten worden von Rechtsanwalt/
Freiwil- erreichbar unter Rufnummer: Rechtsanwältin (Name, Plz, Ort, Rufnummer):
lige An-
gaben
Ort, Datum Unterschrift Antragsgegner/in Aufgenommen (Dienststelle, Name, Unterschrift)
Blatt 3: Vordruck für Einwendungen, § 648 ZPO “
3852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
Erste Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund des § 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562) wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§3
Übergangsregelung
Die Beamten, Richter und Soldaten, die bereits am 1. Juli 2001 an den
durch diese Verordnung in der Fassung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562)
gegenüber dem bisherigen Recht abgesenkten Dienstorten beschäftigt
waren, erhalten für die weitere Dauer der Verwendung an diesen Dienst- oder
Standorten Auslandszuschlag nach der Stufe, die der Berechnung des Aus-
landszuschlags bis zum 1. Juli 2001 zugrunde gelegt worden ist, längstens
jedoch bis zum 31. Dezember 2002.“
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I. werden
aa) in Nummer 3 Bosnien und Herzegowina zu Sarajewo und Banja Luka
jeweils die Angabe „8 (acht)“ durch die Angabe „7 (sieben)“ ersetzt
und die Angabe „bis 31. 12. 2001“ jeweils gestrichen sowie
bb) in Nummer 13 Jugoslawien zu Belgrad die Angabe „bis 31. 12. 2001“
gestrichen und die Angabe „Pristina 7 (sieben)“ angefügt.
b) In Abschnitt IV. werden
aa) in Nummer 1 Afghanistan zu Kabul die Angabe „10 (zehn)“ durch die
Angabe „12 (zwölf)“ ersetzt,
bb) in Nummer 11 Irak zu Bagdad die Angabe „10 (zehn)“ durch die An-
gabe „12 (zwölf)“ ersetzt und
cc) in Nummer 37 Tadschikistan zu Duschanbe die Angabe „bis zum
31. 12. 2001“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3853
Verordnung
über die Zahlung der Kosten des
Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
(Patentkostenzahlungsverordnung – PatKostZV)
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentkosten- 4. bei Übersendung eines Abbuchungsauftrages der Tag
gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) ver- des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt
ordnet das Bundesministerium der Justiz: oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig
werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der
Gebühr, sofern die Abbuchung zugunsten der Zahl-
§1 stelle des Deutschen Patent- und Markenamts erfolgt;
(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und 5. bei Erteilung einer Einziehungsermächtigung der Tag
des Bundespatentgerichts können gezahlt werden des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt
1. durch Barzahlung bei der Zahlstelle des Deutschen oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig
Patent- und Markenamts; werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der Ge-
bühr, sofern die Einziehung zugunsten der Zahlstelle
2. durch Überweisung auf ein Konto der Zahlstelle des
des Deutschen Patent- und Markenamts erfolgt.
Deutschen Patent- und Markenamts;
3. durch Bareinzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des §3
Deutschen Patent- und Markenamts;
Der Gegenwert der nach dem 1. Januar 2002 nicht
4. durch Übersendung eines Abbuchungsauftrages von verbrauchten Kostenmarken, die vom Deutschen Patent-
einem Konto bei einem Kreditinstitut, das nach einer und Markenamt gemäß § 1 der Bekanntmachung über die
Bekanntmachung des Deutschen Patent- und Marken- Verwendung von Gebührenmarken bei dem Deutschen
amts ermächtigt ist, solche Konten zu führen; Patentamt und dem Bundespatentgericht vom 11. Juni
5. durch Erteilung einer Einziehungsermächtigung von 1975 (BAnz. Nr. 111 vom 24. Juni 1975) ausgegeben
einem Inlandskonto. wurden, wird erstattet. Einzelheiten zum Erstattungsver-
fahren macht das Deutsche Patent- und Markenamt im
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im
Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.
Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt,
unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen zulässig
und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind. §4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
§2 (2) Gleichzeitig treten
Als Einzahlungstag gilt 1. die Verordnung über die Zahlung der Gebühren des
Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundes-
1. bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung; patentgerichts vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2012),
2. bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag auf zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Sep-
dem Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und tember 1998 (BGBl. I S. 2875), und
Markenamts gutgeschrieben wird; 2. die Bekanntmachung über die Verwendung von
3. bei Bareinzahlung auf das Konto der Zahlstelle des Gebührenmarken bei dem Deutschen Patentamt und
Deutschen Patent- und Markenamts der Tag der Ein- dem Bundespatentgericht vom 11. Juni 1975 (BAnz.
zahlung; Nr. 111 vom 24. Juni 1975) außer Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
3854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
Verordnung
über Medizinprodukte
(Medizinprodukte-Verordnung – MPV)
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund des § 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinpro- 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) und
duktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), der den Anhängen III, IV, VII und VIII der Richtlinie 93/42/EWG
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl.
(BGBl. I S. 3586) geändert worden ist, verordnet das EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen 2000/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 313 S. 22), in den
logie, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- jeweils geltenden Fassungen, können im Auftrag des Her-
nung, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz stellers auch von seinem Bevollmächtigten im Sinne des
und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium des § 3 Nr. 16 des Medizinproduktegesetzes durchgeführt
Innern: werden.
(2) Soweit die Verfahren unter Beteiligung einer
§1 Benannten Stelle im Sinne des § 3 Nr. 20 des Medizin-
Anwendungsbereich produktegesetzes durchgeführt werden, beauftragen
Diese Verordnung regelt die Bewertung und Fest- der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine Benannte
stellung der Übereinstimmung von Medizinprodukten mit Stelle ihrer Wahl, die für das entsprechende Verfahren
den Grundlegenden Anforderungen gemäß § 7 des Medi- und die jeweiligen Medizinprodukte benannt ist. Die
zinproduktegesetzes (Konformitätsbewertung), die Son- Benannte Stelle und der Hersteller oder sein Bevoll-
derverfahren für Systeme und Behandlungseinheiten mächtigter legen einvernehmlich die Fristen für die
sowie die Durchführung von Anzeigen. Durchführung der Prüfungen und Bewertungen fest.
(3) Die Benannte Stelle kann im Konformitätsbewer-
§2 tungsverfahren alle Informationen und Angaben fordern,
die zur Durchführung der Überprüfungen und Bewertun-
Biologische Sicherheitsprüfung
gen und zur Erteilung von Bescheinigungen erforderlich
Zur Bewertung der biologischen Verträglichkeit von sind.
Medizinprodukten sind biologische Sicherheitsprüfungen
(4) Im Verfahren der Konformitätsbewertung sind
mit Tierversuchen durchzuführen, soweit sie
Ergebnisse von Prüfungen und Bewertungen, die für die
1. bei Medizinprodukten im Sinne des § 3 Nr. 2 des jeweiligen Produkte bereits durchgeführt wurden, ange-
Medizinproduktegesetzes nach der Richtlinie messen zu berücksichtigen.
75/318/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Anglei-
(5) Die Geltungsdauer von Bescheinigungen, die nach
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
den Anhängen 2 und 3 der Richtlinie 90/385/EWG, den
Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-
Anhängen III, IV und V der Richtlinie 98/79/EG und den
pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen
Anhängen II und III der Richtlinie 93/42/EWG ausgestellt
Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arz-
werden, ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
neimittelspezialitäten (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt
geändert durch Richtlinie 99/83/EG der Kommission
vom 8. September 1999 (ABl. EG Nr. L 243 S. 9), in der §4
jeweils geltenden Fassung oder nach den Arzneimit- Konformitätsbewertungsverfahren
telprüfrichtlinien nach § 26 des Arzneimittelgesetzes, für aktive implantierbare Medizinprodukte
2. nach harmonisierten Normen im Sinne des § 3 Nr. 18 (1) Für aktive implantierbare Medizinprodukte hat der
des Medizinproduktegesetzes oder Hersteller
3. nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen 1. das Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach
Erkenntnisse Anhang 2 der Richtlinie 90/385/EWG oder
erforderlich sind. 2. das Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach An-
hang 3 der Richtlinie 90/385/EWG in Verbindung mit
§3 dem Verfahren der EG-Prüfung nach Anhang 4 der
Allgemeine Vorschriften zur Richtlinie 90/385/EWG oder dem Verfahren der EG-
Durchführung der Konformitätsbewertung Erklärung zur Übereinstimmung mit dem Baumuster
nach Anhang 5 der Richtlinie 90/385/EWG
(1) Die Konformitätsbewertung erfolgt nach Maßgabe
des Absatzes 2 und der §§ 4 bis 6 durch den Hersteller. einzuhalten.
Die Verfahren nach den Anhängen 3, 4 und 6 der Richtlinie (2) Für Sonderanfertigungen hat der Hersteller die
90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Anglei- Erklärung nach Nummer 2.1 des Anhangs 6 der Richtlinie
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über 90/385/EWG auszustellen. Er hat die Dokumentation nach
aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. EG Nr. Nummer 3.1 des Anhangs 6 zu erstellen und alle erforder-
L 189 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 93/68/EWG lichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung
des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), den der hergestellten Medizinprodukte mit dieser Dokumen-
Anhängen III, V, VI und VIII der Richtlinie 98/79/EG des tation zu gewährleisten. Erklärung und Dokumentation
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001 3855
(3) Wer aktive implantierbare Medizinprodukte nach (2) Für Medizinprodukte der Klasse IIb hat der Hersteller
§ 10 Abs. 3 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes auf- 1. das Verfahren der EG-Konformitätserklärung (vollstän-
bereitet, hat im Hinblick auf die Sterilisation und die diges Qualitätssicherungssystem) nach Anhang II der
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ein Verfahren Richtlinie 93/42/EWG mit Ausnahme der Nummer 4
entsprechend Anhang 4 oder 5 der Richtlinie 90/385/EWG oder
durchzuführen und eine Erklärung auszustellen, die die
Aufbereitung nach einem geeigneten validierten Verfahren 2. das Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach An-
bestätigt. Die Erklärung ist mindestens fünf Jahre auf- hang III der Richtlinie 93/42/EWG in Verbindung mit
zubewahren. dem Verfahren der EG-Prüfung nach Anhang IV
oder dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung
§5 (Qualitätssicherung Produktion) nach Anhang V oder
dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung (Quali-
Konformitätsbewertungsverfahren tätssicherung Produkt) nach Anhang VI der Richtlinie
für In-vitro-Diagnostika 93/42/EWG
(1) Für In-vitro-Diagnostika nach Anhang II Liste A der durchzuführen.
Richtlinie 98/79/EG hat der Hersteller
(3) Für Medizinprodukte der Klasse IIa hat der Hersteller
1. das Verfahren der EG-Konformitätserklärung (voll-
ständiges Qualitätssicherungssystem) nach Anhang IV 1. das Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach An-
der Richtlinie 98/79/EG oder hang VII der Richtlinie 93/42/EWG in Verbindung mit
dem Verfahren der EG-Prüfung nach Anhang IV oder
2. das Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach An- dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung (Quali-
hang V der Richtlinie 98/79/EG in Verbindung mit dem tätssicherung Produktion) nach Anhang V oder dem
Verfahren der EG-Konformitätserklärung (Qualitäts- Verfahren der EG-Konformitätserklärung (Qualitäts-
sicherung Produktion) nach Anhang VII der Richtlinie sicherung Produkt) nach Anhang VI der Richtlinie
98/79/EG 93/42/EWG oder
durchzuführen. 2. das Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1
(2) Für In-vitro-Diagnostika nach Anhang II Liste B der durchzuführen.
Richtlinie 98/79/EG hat der Hersteller
(4) Für Medizinprodukte der Klasse I hat der Hersteller
1. das Verfahren der EG-Konformitätserklärung (vollstän- das Verfahren nach Anhang VII der Richtlinie 93/42/EWG
diges Qualitätssicherungssystem) nach Anhang IV der durchzuführen.
Richtlinie 98/79/EG oder
(5) Für Sonderanfertigungen hat der Hersteller die
2. das Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach An- Erklärung nach Nummer 2.1 des Anhangs VIII der Richt-
hang V der Richtlinie 98/79/EG in Verbindung mit dem linie 93/42/EWG auszustellen und Sonderanfertigungen
Verfahren der EG-Prüfung nach Anhang VI oder dem der Klassen IIa, IIb und III bei der Abgabe eine Kopie bei-
Verfahren der EG-Konformitätserklärung (Qualitäts- zufügen. Er hat die Dokumentation nach Nummer 3.1
sicherung Produktion) nach Anhang VII der Richtlinie des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG zu erstellen
98/79/EG und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die
durchzuführen. Übereinstimmung der hergestellten Medizinprodukte mit
dieser Dokumentation zu gewährleisten. Erklärung und
(3) Für In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung mit
Dokumentation sind mindestens fünf Jahre aufzube-
Ausnahme der in Anhang II genannten Produkte hat der
wahren.
Hersteller das Verfahren nach Anhang III der Richtlinie
98/79/EG oder ein Verfahren nach Absatz 1 oder 2 durch- (6) Für Systeme und Behandlungseinheiten nach § 10
zuführen. Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes hat der Hersteller
die Erklärung nach Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie
(4) Für die sonstigen In-vitro-Diagnostika hat der Her-
93/42/EWG auszustellen. Die Erklärung ist mindestens
steller das Verfahren nach Anhang III der Richtlinie fünf Jahre aufzubewahren. Für Systeme und Behand-
98/79/EG durchzuführen; Nummer 6 dieses Anhangs lungseinheiten nach § 10 Abs. 2 des Medizinproduktege-
findet keine Anwendung. setzes gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entspre-
chend.
§6
(7) Wer Medizinprodukte nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des
Konformitätsbewertungsverfahren Medizinproduktegesetzes sterilisiert, hat im Hinblick auf
für die sonstigen Medizinprodukte die Sterilisation ein Verfahren nach Anhang IV, V oder VI
(1) Für Medizinprodukte der Klasse III hat der Hersteller der Richtlinie 93/42/EWG durchzuführen und eine
Erklärung auszustellen, dass die Sterilisation gemäß den
1. das Verfahren der EG-Konformitätserklärung (vollstän- Anweisungen des Herstellers erfolgt ist. Die Erklärung ist
diges Qualitätssicherungssystem) nach Anhang II der mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Richtlinie 93/42/EWG oder
(8) Wer Medizinprodukte nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des
2. das Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach An- Medizinproduktegesetzes aufbereitet, hat im Hinblick auf
hang III der Richtlinie 93/42/EWG in Verbindung mit die Sterilisation und die Aufrechterhaltung der Funktions-
dem Verfahren der EG-Prüfung nach Anhang IV der fähigkeit ein Verfahren entsprechend Anhang IV, V
Richtlinie 93/42/EWG oder dem Verfahren der EG- oder VI der Richtlinie 93/42/EWG durchzuführen und eine
Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Produktion) Erklärung auszustellen, die die Aufbereitung nach einem
nach Anhang V der Richtlinie 93/42/EWG geeigneten validierten Verfahren bestätigt. Die Erklärung
durchzuführen. ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
3856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001
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ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
§7 Dokumentation und Information herausgegebene Nomen-
klatur für Medizinprodukte zu benutzen. Bezugsquelle der
Durchführung von
Formblätter und der Nomenklatur werden vom Bundes-
Anzeigen nach dem Medizinproduktegesetz
ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt
Der nach § 20 Abs. 6, § 24 Abs. 2 und den §§ 25 und 30 gemacht.
Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes Anzeigepflichtige
hat die Anzeige auf dem vom Deutschen Institut für Medi- §8
zinische Dokumentation und Information dazu heraus-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gegebenen Formblatt zu erstatten. Andere Datenträger
sind den Formblättern gleichgestellt, wenn sie dem Inhalt Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
nach diesen Formblättern entsprechen. Für die Bezeich- Gleichzeitig tritt die Verordnung über Medizinprodukte
nung von Medizinprodukten in den genannten Form- vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3138, 1998 I S. 515)
blättern ist die vom Deutschen Institut für Medizinische außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 2001
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt