3762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001
Gesetz
zur Umstellung von Vorschriften
aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens
sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro
(Zehntes Euro-Einführungsgesetz –– 10. EuroEG)
Vom 15. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1
Änderung des MARPOL-Gesetzes
Inhaltsübersicht Artikel
Das MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekannt-
Änderung des MARPOL-Gesetzes 1
machung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II
Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen S. 2546), geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom
gegen das Internationale Übereinkommen von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem ändert:
Übereinkommen 2
Änderung des Baugesetzbuchs 3 1. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „hundert-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-
Änderung des Bauproduktengesetzes 4
tausend Euro“ ersetzt.
Änderung des Auswandererschutzgesetzes 5
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes 6 2. In Artikel 2a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „fünfzig-
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfund-
und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
von Ingenieur- und Architektenleistungen 7
Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen 8 Artikel 2
Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Änderung der Verordnung
Öffentlichkeit 8a über Zuwiderhandlungen gegen
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugend- das Internationale Übereinkommen von 1973
gefährdender Schriften und Medieninhalte 8b zur Verhütung der Meeresverschmutzung
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Schiffe und gegen das Protokoll
– Kinder- und Jugendhilfe – 8c von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes 9
Die Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das
Änderung der BAB-Konzessionsabgabenverordnung 10 Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes 11 der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das
Änderung des Fahrlehrergesetzes 12 Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der
Änderung des Fahrpersonalgesetzes 13 Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes 14 (BGBI. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 20. Januar 1999 (BGBI. 1999 II S. 18),
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obus- wird wie folgt geändert:
verkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen 15 In § 3c werden die Wörter „hunderttausend Deutsche
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes 16 Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“, die Wörter
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-
prüfung 16a undzwanzigtausend Euro“ und die Wörter „zehntausend
Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr 17 Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 18 ersetzt.
Änderung des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes 19 Artikel 3
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes 20
Änderung des Baugesetzbuchs
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasser-
straßengesetz 21 Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes 22 machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I
Änderung des Seeaufgabengesetzes 23 S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 34 des
Änderung des Gesetzes über die Durchführung Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
wissenschaftlicher Meeresforschung 24 wird wie folgt geändert:
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes 25
1. In § 208 Satz 2 wird die Angabe „tausend Deutsche
Änderung des Seelotsgesetzes 26
Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.
Änderung des Luftverkehrsgesetzes 27
Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung 28 2. In § 213 Abs. 2 wird die Angabe „tausend Deutsche
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 29 Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“, die An-
Inkrafttreten 30 gabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3763
Angabe „zehntausend Euro“ und die Angabe „fünf- Artikel 8a
zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
Änderung des Gesetzes
undzwanzigtausend Euro“ ersetzt.
zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
In § 12 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in
Artikel 4 der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425),
das zuletzt durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom
Änderung des Bauproduktengesetzes 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist,
In § 14 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes in der Fas- wird die Angabe „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch
sung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBI. I die Angabe „fünfzehntausend Euro“ ersetzt.
S. 812), das durch Artikel 63 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
wird die Angabe „einhunderttausend Deutsche Mark“ Artikel 8b
durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt. Änderung des Gesetzes
über die Verbreitung jugend-
gefährdender Schriften und Medieninhalte
Artikel 5
In § 21a Abs. 2 des Gesetzes über die Verbreitung
Änderung des jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der
Auswandererschutzgesetzes Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I
In § 6 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom S. 1502), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom
26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 66 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) wird die Angabe „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch
geändert worden ist, wird die Angabe „vierzigtausend die Angabe „fünfzehntausend Euro“ ersetzt.
Deutsche Mark“ durch die Angabe „zwanzigtausend
Euro“ ersetzt.
Artikel 8c
Artikel 6 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe –
Änderung des
Hochbaustatistikgesetzes Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Hochbaustatistikgesetzes vom BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Mai 1998 (BGBI. I S. 869) wird wie folgt geändert: 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert
Die Angabe „35 000 Deutsche Mark“ wird durch die durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. November
Angabe „18 000 Euro“ ersetzt. 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert:
1. In § 89c Abs. 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
Artikel 7 durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
Änderung
des Gesetzes zur Verbesserung 2. In § 89f Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche
des Mietrechts und zur Begrenzung Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
des Mietanstiegs sowie zur Regelung 3. In § 104 Abs. 2 werden die Angabe „tausend Deutsche
von Ingenieur- und Architektenleistungen Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ und die
Angabe „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die
In Artikel 6 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung Angabe „fünfzehntausend Euro“ ersetzt.
des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs
sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architekten-
leistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), das
Artikel 9
zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 13. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird die Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
„fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854),
zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom
Artikel 8 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
ändert:
Änderung des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwanger- 1. In § 15 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „0,03 Deutsche
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen Mark pro Liter“ durch die Angabe „1,53 Euro pro ein-
In § 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für hundert Liter“ ersetzt.
Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen
Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das 2. In § 23 Abs. 2 werden die Angabe „tausend Deutsche
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt
S. 1130) geändert worden ist, werden die Wörter „auf volle und die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch
Deutsche Mark“ durch die Wörter „auf volle Euro“ ersetzt. die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
3764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001
Artikel 10
Änderung der
BAB-Konzessionsabgabenverordnung
Die BAB-Konzessionsabgabenverordnung vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1513) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Konzessionsabgabe für den Verkauf von Kraftstoffen beträgt 0,23008 Euro je einhundert Liter abgegebenen
Ottokraftstoffs und 0,17895 Euro je einhundert Liter abgegebenen Dieselkraftstoffs sowie 0,17895 Euro je einhundert
Liter für sonstigen flüssigen oder je einhundert Kilogramm für gasförmigen Kraftstoff, der zum Antrieb von Kraftfahr-
zeugen geeignet ist.“
2. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 3)
Konzessionsabgabe
Meldung für das … Kalendervierteljahr 20 . . /für das Jahr 20 . . *)
Nebenbetrieb ................................
Bundesautobahn A ........................
I. Kraftstoff
a) Ottokraftstoff
Menge Konzessionsabgabe
l × 0,23008 Euro je einhundert Liter = Euro
b) Dieselkraftstoff
Menge Konzessionsabgabe
l × 0,17895 Euro je einhundert Liter = Euro
c) sonstige flüssige oder gasförmige Kraftstoffe
Menge Konzessionsabgabe
l/kg *) × 0,17895 Euro je einhundert Liter/kg *) = Euro
II. Übrige Geschäfte
Umsatz Konzessionsabgabe
Euro × 1,1 vom Hundert = Euro
III. E r m ä ß i g u n g n a c h § 1 A b s. 4 B A B - K A b g V *)
Konzessionsabgabe Ermäßigung
(Summe aus I. und II.)
Euro × 25 vom Hundert = Euro
IV. K o n z e s s i o n s a b g a b e i n s g e s a m t Euro
Es wird erklärt, dass hiermit der Verkauf aller Kraftstoffe und der gesamte Umsatz des o.g. Berichtszeitraums
gemeldet werden.
(Ort, Datum)
*) Nichtzutreffendes streichen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3765
Artikel 11 3. In § 61 Abs. 2 wird der Betrag „zehntausend Deutsche
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Mark“ durch den Betrag „fünftausend Euro“ ersetzt.
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten Artikel 15
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 26
des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3574), Änderung
wird wie folgt geändert: der Verordnung über die
Allgemeinen Beförderungsbedingungen
1. In § 6a Abs. 6 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie
„0,10 DM“ durch die Angabe „0,05 Euro“ ersetzt. den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
2. In § 24a Abs. 4 wird die Angabe „dreitausend Deutsche Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungs-
Mark“ durch die Angabe „eintausendfünfhundert Euro“ bedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr
ersetzt. sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom
27. Februar 1970 (BGBI. I S. 230), zuletzt geändert durch
3. In § 24b Abs. 2 wird die Angabe „fünftausend Deutsche Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 1998 (BGBI. I
Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert S. 1159), wird wie folgt geändert:
Euro“ ersetzt.
1. In § 4 Abs. 8 wird der Betrag „30,– DM“ durch den
4. In § 39 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „mindestens Betrag „15 Euro“ ersetzt.
eintausend Deutscher Mark“ durch die Angabe „min-
destens fünfhundert Euro“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 12 a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Fahrlehrergesetzes „Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geld-
beträge über 5 Euro zu wechseln und Eincentstücke
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich be-
S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 245 der Ver- schädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.“
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird
wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird der Betrag „10,– DM“ durch den
Betrag „5 Euro“ ersetzt.
1. In § 36 Abs. 2 werden die Angabe „5 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert 3. § 9 wird wie folgt geändert:
Euro“ und die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch
a) In Absatz 2 wird der Betrag „60,– DM“ durch den
die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.
Betrag „30 Euro“ ersetzt.
2. In § 39 Abs. 2 Nr. 6 wird die Angabe „300 Deutsche b) In Absatz 3 wird der Betrag „10,– DM“ durch den
Mark“ durch die Angabe „hundertfünfzig Euro“ ersetzt. Betrag „5 Euro“ ersetzt.
Artikel 13 4. In § 10 Abs. 5 Satz 1 wird der Betrag „3,– DM“ durch
Änderung des Fahrpersonalgesetzes den Betrag „1,50 Euro“ ersetzt.
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt- 5. In § 14 Satz 2 wird der Betrag „2 000,– DM“ durch den
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 640), zuletzt Betrag „1 000 Euro“ ersetzt.
geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 29. Ok-
tober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche Artikel 16
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 14 In § 12 Abs. 6 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch
Artikel 251 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I S. 1690), „100 Deutsche Mark“ geändert in die Angabe „fünfzig
zuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung Euro“.
vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:
Artikel 16a
1. In § 23 wird der Betrag „2 000 Deutsche Mark“ durch Änderung des Gesetzes
den Betrag „1 000 Euro“ ersetzt. über die Umweltverträglichkeitsprüfung
2. In § 57 Abs. 1 Nr. 10 werden im ersten Halbsatz der In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
Betrag „5 000 Deutsche Mark“ durch den Betrag lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
„2 500 Euro“ und im zweiten Halbsatz der Betrag vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) wird die Angabe
„3 000 Deutsche Mark“ durch den Betrag „1 500 Euro“ „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
ersetzt. „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
3766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001
Artikel 17
Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982),
die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebühr
Gebührenpflichtige Amtshandlung
Nr. in Euro
1 Erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr
1.1 Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr 60 – 255
1.2 Ausstellung einer Ausfertigung 15 – 60
1.3 Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis oder einer Ausfertigung 15 – 35
1.4 Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufs-
zugangsverordnung für den Güterkraftverkehr 50 – 180
1.5 Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof 20 – 30
2 Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr
2.1 Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz 50 – 180
2.2 Ausstellung einer beglaubigten Abschrift 15 – 70
2.3 Berichtigung/Ersatzausstellung der Gemeinschaftslizenz oder einer beglau-
bigten Abschrift 15 – 40
3 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-
Kontingents
3.1 Erteilung einer CEMT-Genehmigung einschließlich Fahrtenberichtsheft 55 – 130
3.2 Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Genehmigung einschließlich
Fahrtenberichtsheft 10 – 20
4 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmi-
gungen
4.1 Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung 55 – 120
4.2 Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung 10 – 20
5 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmi-
gungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen
5.1 Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung 10 – 15
5.2 Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung 15 – 100
5.3 Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und
Land):
5.3.1 gültig bis zu einem Monat 15 – 25
5.3.2 gültig bis zu drei Monaten 15 – 45
5.3.3 gültig bis zu sechs Monaten 20 – 55
5.3.4 gültig bis zu zwölf Monaten 40 – 105
5.4 Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung 10 – 20
6 Erhebung von Autobahnbenutzungsgebühren
6.1 Nacherhebung einer Autobahnbenutzungsgebühr 5
6.2 Rückerstattung einer Autobahnbenutzungsgebühr 15 – 25
6.3 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung 15 – 20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3767
Lfd. Gebühr
Gebührenpflichtige Amtshandlung
Nr. in Euro
7 Umtausch von Berechtigungen
Umtausch einer Genehmigung für den Güterfernverkehr, einer Erlaubnis
für den Umzugs- oder den allgemeinen Güternahverkehr, einer Berechti-
gungs- oder einer Berufszugangsbescheinigung oder einer Ausfertigung einer
Erlaubnis, einer Berechtigungs- oder einer Berufszugangsbescheinigung 15 – 50
8 Für unter den Nummern 1 bis 7 nicht aufgeführte Amtshandlungen können
Gebühren erhoben werden in Höhe von 15 – 140
9 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den
Nummern 1 bis 8 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der
Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung bis zu 75 % der Gebühr
nach den Nummern 1 bis 8 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch für die Vornahme der
vor deren Beendigung Amtshandlung
10 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 8, bis zu 75 % der Gebühr
soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat für die Vornahme der
Amtshandlung
11 Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der bis zur Höhe der für die
Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Vornahme der Amts-
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrens- handlung vorgesehenen
gesetzes unbeachtlich ist Gebühr
12 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, bis zu 75 % der Gebühr
jedoch vor deren Beendigung nach Nummer 11
13 Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten- bis zu 10 % des
entscheidung richtet streitigen Betrages“.
Artikel 18 Artikel 19
Änderung des Änderung des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der In § 12 Abs. 2 des Allgemeinen Magnetschwebe-
Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBI. I bahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das
S. 3114), geändert durch Artikel 250 der Verordnung zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 29. Okto-
vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt ber 2001 (BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, werden
geändert: die Angabe „eintausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „fünfhundert Euro“ und die Angabe „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
1. § 10 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und
2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, Artikel 20
die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet
werden.“ In § 50 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998
(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 267 der Verord-
2. In § 12 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
„Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro; sie darf worden ist, wird die Angabe „zehntausend DM“ durch die
im Einzelfall 25 000 Euro nicht übersteigen.“ Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
3768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001
Artikel 21
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450) wird wie folgt
geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 4 der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (Gebührenverzeichnis) erhält
folgende Fassung:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 4)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebührenpflichtige
Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Tatbestände
1 Planfeststellung für den Aus- § 14 Abs. 1 Satz 1 Bei Baukosten 0,7 v.H. des Baukosten-
bau oder Neubau WaStrG in Ver- bis zu 500 000 Euro wertes, mindestens 511 Euro
bindung mit § 74
VwVfG
bei Baukosten 3 579 Euro zuzüglich
von 500 000 Euro 0,6 v.H. der 500 000 Euro
bis 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten 6 647 Euro zuzüglich
über 1 Mio. Euro 0,5 v.H. der 1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten 14 316 Euro zuzüglich
über 2,5 Mio. Euro 0,4 v.H. der 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten 24 542 Euro zuzüglich
über 5 Mio. Euro 0,3 v.H. der 5 Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten 85 897 Euro zuzüglich
über 25 Mio. Euro 0,2 v.H. der 25 Mio. Euro
bis 50 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten 137 026 Euro zuzüglich
über 50 Mio. Euro 0,1 v.H. der 50 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten
2 Versagen der Planfeststellung § 18 WaStrG bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1
für den Ausbau oder Neubau
oder Rücknahme des Antrags
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung
3 Genehmigung des Ausbaues § 14 Abs. 1 Satz 2 Bei Baukosten 0,6 v.H. des Baukosten-
oder Neubaues ohne Planfest- WaStrG bis zu 500 000 Euro wertes, mindestens 266 Euro
stellung
bei Baukosten 3 068 Euro zuzüglich
von 500 000 Euro 0,5 v.H. der 500 000 Euro
bis 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten 5 624 Euro zuzüglich
über 1 Mio. Euro 0,4 v.H. der 1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten 11 760 Euro zuzüglich
über 2,5 Mio. Euro 0,3 v.H. der 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro übersteigenden Kosten
bei Baukosten 19 429 Euro zuzüglich
über 5 Mio. Euro 0,2 v.H. der 5 Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten 60 332 Euro zuzüglich
über 25 Mio. Euro 0,1 v.H. der 25 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3769
Lfd. Gebührenpflichtige
Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Tatbestände
4 Vorläufige Anordnung für § 14 Abs. 2 Satz 1 0,1 v.H. des Baukostenwertes, mindestens
Teilmaßnahmen zum Ausbau WaStrG 256 Euro
oder Neubau
5 Vorbehaltene Entscheidung § 74 Abs. 3 VwVfG 102 bis 511 Euro
nach Abschluss der
Planfeststellung
6 Entscheidungen bei nicht vor- § 75 Abs. 2 Satz 2 102 bis 511 Euro
aussehbaren Wirkungen des und 4 VwVfG
Vorhabens nach Unanfecht-
barkeit des Planes
7 Aufhebung des Plan- § 77 VwVfG bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1
feststellungsbeschlusses
8 Schriftliche strompolizeiliche § 28 Abs. 2 Satz 1 51 bis 511 Euro
Verfügung WaStrG
9 Strom- und schifffahrts- § 31 Abs. 1 Nr. 1 102 bis 1 534 Euro
polizeiliche Genehmigung WaStrG
für Benutzungen
10 Strom- und schifffahrts- § 31 Abs. 1 Nr. 2 Bei Baukosten 0,5 v.H. des Baukosten-
polizeiliche Genehmigung WaStrG bis zu 500 000 Euro wertes, mindestens 102 Euro
für die Errichtung, die Ver-
änderung und den Betrieb
von Anlagen
bei Baukosten 2 556 Euro zuzüglich
über 500 000 Euro 0,4 v.H. der 500 000 Euro
bis 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten 4 602 Euro zuzüglich
über 1 Mio. Euro 0,3 v.H. der 1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten 9 203 Euro zuzüglich
über 2,5 Mio. Euro 0,2 v.H. der 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten 14 316 Euro zuzüglich
über 5 Mio. Euro 0,1 v.H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten
11 Versagung der strom- und § 31 Abs. 5 Satz 1 bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10
schifffahrtspolizeilichen Ge- WaStrG
nehmigung oder Rücknahme
des Antrags nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung
12 Rücknahme oder Widerruf § 32 Abs. 2 WaStrG bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10
der strom- und schifffahrts- § 32 Abs. 3 WaStrG
polizeilichen Genehmigung
13 Genehmigung zum Setzen § 34 Abs. 2 Satz 2 102 bis 1 023 Euro
oder Betreiben eines WaStrG
Schifffahrtszeichens
14 Niederschrift über die Einigung § 37 Abs. 1 Satz 3 102 bis 1 023 Euro
in Entschädigungsverfahren, WaStrG
Festsetzungsbescheid über § 37 Abs. 2 Satz 1
die Entschädigung WaStrG
15 Nachträgliche Entscheidung § 31 WaStrG 51 bis 383 Euro
zu Verwaltungsakten nach § 34 WaStrG
Nr. 9, 10 und 13 (z. B. Ver-
längerung, Übertragung,
nachträgliche Auflagen)
3770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001
Lfd. Gebührenpflichtige
Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Tatbestände
16 Ausnahmegenehmigung zum § 3 der Verordnung 51 Euro
Befahren der als Promenaden- über die Sicherung
weg ausgebauten Berme von Strandschutz-
werken auf der
Nordseeinsel
Borkum der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion
Nordwest
17 Schriftliche Einzel- § 4 Abs. 1 Nr. 1 der 26 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
genehmigung Betriebsanlagen- geringer Benutzung kann die Gebühr auf 5 Euro
verordnungen der festgesetzt werden
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen
18 Allgemeine Genehmigung § 4 Abs. 1 Nr. 2 der 26 bis 77 Euro
Betriebsanlagen-
verordnungen der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen
19 Erteilung einer Erlaubnis § 9 Abs. 1 der 77 bis 767 Euro
zur Gewerbeausübung in Schleusenbetriebs-
den Schleusenbereichen verordnung der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord
20 Versagung einer Erlaubnis § 9 Abs. 1 der bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 19
zur Gewerbeausübung in Schleusenbetriebs-
den Schleusenbereichen verordnung der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord
21 Schriftliche Befreiung von der § 12 der Schleusen- 26 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
Vorschrift über die Grenzen betriebsverordnung geringer Benutzung kann die Gebühr auf 5 Euro
und Benutzung der Yacht- der Wasser- und festgesetzt werden
häfen Brunsbüttel und Kiel- Schifffahrtsdirektion
Holtenau Nord
22 Erteilung einer schriftlich § 9 der Hafen- 26 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach
erteilten Ausnahmegenehmi- ordnung Borkum gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung
gung zum Benutzen von kann die Gebühr auf 5 Euro festgesetzt werden,
Anlagen des Schutz-, Sicher- für sonstige Fahrzeuge 26 bis 256 Euro
heits- und Bauhafens Borkum
23 Versagung einer schriftlich § 9 der Hafen- bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 22
erteilten Ausnahmegenehmi- ordnung Borkum
gung zum Benutzen von
Anlagen des Schutz-, Sicher-
heits- und Bauhafens Borkum
24 Ablehnung oder Rücknahme § 1 Abs. 2 WaStrG- bis zu 75 v.H. der Gebühr, die für die beantragte
nach Beginn der sachlichen KostV Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben
Bearbeitung eines Antrags auf wäre
Vornahme einer gebühren-
pflichtigen Amtshandlung,
soweit nicht speziell geregelt
25 Vollständige oder teilweise § 1 Abs. 3 WaStrG- 26 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme
Zurückweisung von Wider- KostV der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist
sprüchen – auch Dritter – oder zu erheben wäre
gegen gebührenpflichtige
Amtshandlungen oder die
Rücknahme eines solchen
Widerspruchs nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3771
Artikel 22 S. 1213), das zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung
Änderung des vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes ist, wird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
In § 7 Abs. 4 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli
2001 (BGBI. I S. 2026), werden die Angabe „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ Artikel 27
und die Angabe „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch Änderung des Luftverkehrsgesetzes
die Angabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt
Artikel 23 geändert durch Artikel 285 der Verordnung vom 29. Ok-
tober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
Änderung des Seeaufgabengesetzes
In § 15 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung 1. In § 32 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „200 Deutsche
der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBI. I Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
S. 2986), das durch Artikel 273 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden 2. In § 58 Abs. 2 werden die Angabe „20 000 Deutsche
ist, werden die Angabe „fünfzigtausend Deutsche Mark“ Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“, die
durch die Angabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe
„fünftausend Euro“ ersetzt. „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-
tausend Euro“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Artikel 28
Gesetzes über die Durchführung Änderung der
wissenschaftlicher Meeresforschung Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. De-
wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 zember 1997 (BGBl. I S. 2885), geändert durch Artikel 461
(BGBI. I S. 778, 785), das durch Artikel 277 der Verord- der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wird wie folgt geändert:
worden ist, wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt. In Anlage 3 Nr. 2 Abschnitt B Abs. 6 Buchstabe b wird die
Angabe „750 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe
„375 Millionen Euro“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
Artikel 29
In § 16 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 281 der Verord- Die auf den Artikeln 2, 10, 15, 17, 21 und 28 beruhenden
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
worden ist, wird die Angabe „zehntausend Deutsche auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt. durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 26
Änderung des Seelotsgesetzes Artikel 30
Inkrafttreten
In § 47 Abs. 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. I Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
3772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3773
Gesetz
zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets
(Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz – ABAG)
Vom 19. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 84 wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen:
„§ 84
Arznei- und
Artikel 1 Heilmittelvereinbarung; Richtgrößen
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und
– Gesetzliche Krankenversicherung – die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und ein-
(860-5) heitlich und die Kassenärztliche Vereinigung treffen
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom mit Arznei-und Verbandmitteln bis zum 30. November
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge- für das jeweils folgende Kalenderjahr eine Arznei-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember mittelvereinbarung. Die Vereinbarung umfasst
2001 (BGBl. I S. 3728), wird wie folgt geändert: 1. ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den
Vertragsärzten nach § 31 veranlassten Leistungen,
1. § 64 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
2. Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und
a) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele aus-
„Werden in einem Modellvorhaben nach § 63 gerichtete Maßnahmen (Zielvereinbarungen), ins-
Abs. 1 Leistungen außerhalb der für diese Leistun- besondere zur Information und Beratung und
gen geltenden Gesamtvergütungen oder Aus- 3. Kriterien für Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des
gabenvolumen nach den §§ 84 und 85 oder vereinbarten Ausgabenvolumens innerhalb des
außerhalb der Krankenhausbudgets vergütet, sind laufenden Kalenderjahres.
die Gesamtvergütungen, Ausgabenvolumen oder
(2) Bei der Anpassung des Ausgabenvolumens
Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leistun-
nach Absatz 1 Nr. 1 sind insbesondere zu berück-
gen enthalten sind, entsprechend der Zahl und
sichtigen
der Risikostruktur der am Modellvorhaben teilneh-
menden Versicherten im Verhältnis zur Gesamt- 1. Veränderungen der Zahl und Altersstruktur der
zahl der Versicherten zu verringern;“. Versicherten,
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamtver- 2. Veränderungen der Preise der Arznei- und Ver-
gütungen“ ein Komma und das Wort „Ausgaben- bandmittel,
volumen“ eingefügt.
3. Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht
der Krankenkassen,
2. Dem § 73 wird folgender Absatz 8 angefügt:
4. Änderungen der Richtlinien des Bundesaus-
„(8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungs- schusses nach § 92 Abs. 1 Nr. 6,
weise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die 5. der wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Einsatz
Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte innovativer Arzneimittel,
auch vergleichend über preisgünstige verordnungs- 6. Veränderungen der sonstigen indikationsbezoge-
fähige Leistungen, einschließlich der jeweiligen Preise nen Notwendigkeit und Qualität bei der Arznei-
und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemei- mittelverordnung auf Grund von getroffenen Ziel-
nen anerkannten Stand der medizinischen Erkennt- vereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2,
nisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen
7. Veränderungen des Verordnungsumfangs von Arz-
Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise für
nei- und Verbandmitteln auf Grund von Verlage-
die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln
rungen zwischen den Leistungsbereichen und
erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Preis-
vergleichsliste nach § 92 Abs. 2, der Rahmenvor- 8. Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ent-
gaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen sprechend den Zielvereinbarungen nach Absatz 1
Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1.“ Nr. 2.
3774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001
(3) Überschreitet das tatsächliche, nach Absatz 5 den Vertragsarzt bei seinen Entscheidungen über die
Satz 1 bis 3 festgestellte Ausgabenvolumen für Arz- Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln nach
nei- und Verbandmittel das nach Absatz 1 Nr. 1 ver- dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Überschreitung
einbarte Ausgabenvolumen, ist diese Überschreitung des Richtgrößenvolumens löst eine Wirtschaftlich-
Gegenstand der Gesamtverträge. Die Vertragspar- keitsprüfung nach § 106 Abs. 5a unter den dort
teien haben dabei die Ursachen der Überschreitung, genannten Voraussetzungen aus.
insbesondere auch die Erfüllung der Zielvereinba- (7) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
rungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen. Bei die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
Unterschreitung des nach Absatz 1 Nr. 1 vereinbarten und einheitlich vereinbaren für das jeweils folgende
Ausgabenvolumens kann diese Unterschreitung Kalenderjahr Rahmenvorgaben für die Inhalte der
Gegenstand der Gesamtverträge werden. Arzneimittelvereinbarungen nach Absatz 1 sowie für
(4) Werden die Zielvereinbarungen nach Absatz 1 die Inhalte der Informationen und Hinweise nach § 73
Nr. 2 erfüllt, können die beteiligten Krankenkassen auf Abs. 8. Die Rahmenvorgaben haben die Arzneimittel-
Grund einer Regelung der Parteien der Gesamtver- verordnungen zwischen den Kassenärztlichen Ver-
träge auch unabhängig von der Einhaltung des verein- einigungen zu vergleichen und zu bewerten; dabei
barten Ausgabenvolumens nach Absatz 1 Nr. 1 einen ist auf Unterschiede in der Versorgungsqualität und
Bonus an die Kassenärztliche Vereinigung entrichten. Wirtschaftlichkeit hinzuweisen. Von den Rahmen-
vorgaben dürfen die Vertragspartner der Arzneimittel-
(5) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgaben- vereinbarung nur abweichen, soweit dies durch die
volumens nach Absatz 3 erfassen die Krankenkassen regionalen Versorgungsbedingungen begründet ist.
die während der Geltungsdauer der Arzneimittelver- Die Vertragsparteien nach Satz 1 beschließen mit ver-
einbarung veranlassten Ausgaben arztbezogen, nicht bindlicher Wirkung für die Vereinbarungen der Richt-
versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben größen nach Absatz 6 Satz 1 die Gliederung der Arzt-
nach Durchführung der Abrechnungsprüfung ihren je- gruppen und das Nähere zum Fallbezug. Ebenfalls mit
weiligen Spitzenverbänden, die diese Daten kassen- verbindlicher Wirkung für die Vereinbarungen der
artenübergreifend zusammenführen und jeweils der Richtgrößen nach Absatz 6 Satz 2 sollen sie die alters-
Kassenärztlichen Vereinigung übermitteln, der die gemäße Gliederung der Patientengruppen und unter
Ärzte, welche die Ausgaben veranlasst haben, an- Berücksichtigung der Beschlüsse des Koordinie-
gehören; zugleich übermitteln die Spitzenverbände rungsausschusses nach § 137e Abs. 3 Nr. 1 die
diese Daten den Landesverbänden der Kranken- Krankheitsarten bestimmen. Darüber hinaus können
kassen und den Verbänden der Ersatzkassen, die sie für die Vereinbarungen nach Absatz 6 Satz 1 Emp-
Vertragspartner der jeweiligen Kassenärztlichen Ver- fehlungen beschließen. Der Beschluss nach Satz 4
einigung nach Absatz 1 sind. Ausgaben nach Satz 1 ist bis zum 31. Januar 2002 zu fassen.
sind auch Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel,
die durch Kostenerstattung vergütet worden sind. (8) Die Absätze 1 bis 7 sind für Heilmittel unter
Zudem erstellen die Spitzenverbände der Kranken- Berücksichtigung der besonderen Versorgungs- und
kassen gemeinsam und einheitlich für jede Kassen- Abrechnungsbedingungen im Heilmittelbereich ent-
ärztliche Vereinigung monatliche Berichte über die sprechend anzuwenden. Veranlasste Ausgaben im
Entwicklung der Ausgaben von Arznei- und Verband- Sinne des Absatzes 5 Satz 1 betreffen die während
mitteln und übermitteln diese Berichte als Schnell- der Geltungsdauer der Heilmittelvereinbarung mit den
informationen den Vertragspartnern nach Absatz 1 Krankenkassen abgerechneten Leistungen.
insbesondere für Abschluss und Durchführung der (9) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
Arzneimittelvereinbarung sowie für die Informationen bei Ereignissen mit erheblicher Folgewirkung für die
nach § 73 Abs. 8. Für diese Berichte gelten Satz 1 und medizinische Versorgung zur Gewährleistung der
2 entsprechend; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die notwendigen Versorgung mit Arznei- und Verband-
Angaben vor Durchführung der Abrechnungsprüfung mitteln die Ausgabenvolumen nach Absatz 1 Nr. 1
zu übermitteln sind. Die Kassenärztliche Bundes- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
vereinigung erhält für die Vereinbarung der Rahmen- desrates erhöhen.“
vorgaben nach Absatz 7 und für die Informationen
nach § 73 Abs. 8 eine Auswertung dieser Berichte. Die 4. § 106 wird wie folgt geändert:
Spitzenverbände der Krankenkassen können eine
Arbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der Durchfüh- a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Richtgrößen“
rung der vorgenannten Aufgaben beauftragen. § 304 durch das Wort „Richtgrößenvolumen“ ersetzt.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. b) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:
(6) Die Vertragspartner nach Absatz 1 vereinbaren „(5a) Prüfungen bei Überschreitung der Richt-
zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung größenvolumen nach § 84 Abs. 6 und 8 werden
für das auf das Kalenderjahr bezogene Volumen der durchgeführt, wenn das Verordnungsvolumen
je Arzt verordneten Arznei- und Verbandmittel (Richt- eines Arztes in einem Kalenderjahr das Richt-
größenvolumen) arztgruppenspezifische fallbezogene größenvolumen um mehr als 15 vom Hundert
Richtgrößen als Durchschnittswerte unter Berück- (Prüfungsvolumen) übersteigt und auf Grund
sichtigung der nach Absatz 1 getroffenen Arznei- der vorliegenden Daten der Prüfungsausschuss
mittelvereinbarung, erstmals bis zum 31. März 2002. nicht davon ausgeht, dass die Überschreitung in
Zusätzlich sollen die Vertragspartner nach Absatz 1 vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten be-
die Richtgrößen nach altersgemäß gegliederten gründet ist (Vorab–Prüfung). Die nach § 84 Abs. 6
Patientengruppen und darüber hinaus auch nach zur Bestimmung der Richtgrößen verwendeten
Krankheitsarten bestimmen. Die Richtgrößen leiten Maßstäbe können zur Feststellung von Praxis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3775
besonderheiten nicht erneut herangezogen wer- Fristen der Datenübermittlungen nach Absatz 1
den. Liegt das Verordnungsvolumen nur gering- und 3 sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung
fügig über dem Prüfungsvolumen und stellt der dieser Fristen.“
Prüfungsausschuss die Unwirtschaftlichkeit der
Verordnungsweise fest, bestimmt er, welche Be- 6a. In § 303 wird Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefasst:
ratungen sowie Kontrollmaßnahmen in den zwei
darauf folgenden Kalenderjahren zu ergreifen sind. „Die Krankenkassen können zur Vorbereitung und Kon-
Bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolu- trolle der Umsetzung der Vereinbarungen nach § 84,
mens um mehr als 25 vom Hundert hat der Ver- zur Vorbereitung der Prüfungen nach den §§ 106, 112
tragsarzt nach Feststellung durch den Prüfungs- Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 113, zur Vorbereitung der
ausschuss darüber hinaus den sich aus der Über- Unterrichtung der Versicherten nach § 305 sowie zur
schreitung des Prüfungsvolumens ergebenden Vorbereitung und Umsetzung der Beratung der Ver-
Mehraufwand den Krankenkassen zu erstatten, tragsärzte nach § 305a Arbeitsgemeinschaften nach
soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten § 219 mit der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung
begründet ist. Der Prüfungsausschuss kann auf der dafür erforderlichen Daten beauftragen.“
Antrag den Erstattungsanspruch entsprechend
§ 76 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Vierten Buches 7. § 305a wird wie folgt gefasst:
stunden oder erlassen, soweit der Vertragsarzt „§ 305a
nachweist, dass die Erstattung ihn wirtschaftlich
gefährden würde. Der Prüfungsausschuss soll vor Beratung der Vertragsärzte
seinen Entscheidungen und Festsetzungen nach Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kran-
Satz 3 und 4 auf eine entsprechende Vereinbarung kenkassen beraten in erforderlichen Fällen die Ver-
mit dem Vertragsarzt hinwirken, die im Fall von tragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über
Satz 4 eine Minderung des Erstattungsbetrages die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem
um bis zu einem Fünftel zum Inhalt haben kann. kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder ver-
Die in Absatz 2 Satz 4 genannten Vertragspartner anlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaft-
bestimmen in Vereinbarungen nach Absatz 3 den lichkeit. Ergänzend können die Vertragsärzte den
Wert für die geringfügige Überschreitung des Prü- Kassenärztlichen Vereinigungen die Daten über die
fungsvolumens und das Verfahren der Erstattung von ihnen verordneten Leistungen nicht versicherten-
des nach Satz 4 festgesetzten Betrages. Die bezogen übermitteln, die Kassenärztlichen Vereini-
Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 4 können gungen können diese Daten für ihre Beratung des
Abweichungen von den in Satz 1 und Satz 4 Vertragsarztes auswerten und auf der Grundlage
geregelten Vomhundertsätzen vereinbaren. Eine dieser Daten erstellte vergleichende Übersichten
Klage gegen die Entscheidung des Beschwerde- den Vertragsärzten nicht arztbezogen zur Verfügung
ausschusses hat keine aufschiebende Wirkung.“ stellen. Die Vertragsärzte und die Kassenärztlichen
Vereinigungen dürfen die Daten nach Satz 2 nur für im
Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke verarbeiten und
5. § 140f wird wie folgt geändert:
nutzen.“
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Arznei-
und Heilmittelbudget“ durch die Wörter „die Aus-
gabenvolumen“ ersetzt. Artikel 2
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Budgets“ durch Aufhebung der Verringerungen
das Wort „Ausgabenvolumen“ ersetzt. der Gesamtvergütungen
c) Absatz 3 wird gestrichen. Die Verringerungen der Gesamtvergütungen zum Aus-
gleich der Budgetüberschreitungen nach § 84 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkraft-
6. § 296 wird wie folgt geändert: treten dieses Gesetzes geltenden Fassung entfallen für
den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Durch-
schnittswerten“ die Wörter „und bei Überschrei-
tung des Richtgrößenvolumens“ und nach dem
Wort „Krankenkassen“ die Wörter „oder den von Artikel 3
diesen beauftragten Stellen nach § 303 Abs. 2 §1
Satz 1 unabhängig von der Erfüllung der Über-
mittlungspflicht nach Absatz 3“ eingefügt. Übergangsregelung
für die Arznei- und Heilmittel-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Richtgrößen“ vereinbarungen für das Jahr 2002
durch die Wörter „bei Überschreitung des Richt-
größenvolumens“ ersetzt und nach den Wörtern (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
„Kassenärztlichen Vereinigungen“ die Wörter „un- Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
abhängig von der Erfüllung der Übermittlungs- und die Kassenärztliche Vereinigung treffen die Arzneimit-
pflicht nach Absatz 1“ eingefügt. telvereinbarung nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch für das Jahr 2002 bis zum 31. März
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
2002. Das Ausgabenvolumen für die Arznei- und Verband-
„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die mittel für das Jahr 2002 ist auf Grundlage der für das Jahr
Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen 2001 geltenden Budgetvereinbarung auf die Versorgungs-
im Vertrag nach § 295 Abs. 3 Nr. 5 Näheres zu den bedingungen in der Kassenärztlichen Vereinigung nach
3776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001
den Anpassungsmaßstäben des § 84 Abs. 2 des Fünften lich zu Prüfungen nach Richtgrößen durchgeführt werden.
Buches Sozialgesetzbuch auszurichten. Die Rahmen- Die Klage gegen die Entscheidung des Beschwerde-
vorgaben für die Inhalte der Arzneimittelvereinbarungen ausschusses hat keine aufschiebende Wirkung. Führen je-
nach § 84 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch weils beide Prüfungsverfahren zu Erstattungsansprüchen
für das Jahr 2002, einschließlich für das Ausgaben- der Krankenkassen, verringert sich der Erstattungsbetrag
volumen nach Satz 2, vereinbaren die Kassenärztliche im Rahmen der Prüfung nach Richtgrößen um den im Rah-
Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Kran- men der Prüfung nach Durchschnittswerten festgesetzten
kenkassen bis zum 31. Januar 2002. Betrag.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Heilmittelverein-
barung. Artikel 3a
§2 Festsetzung des Vertragsinhalts
Übergangsregelung durch das Schiedsamt
für die Prüfungen ärztlich verordneter Kommen die Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 und 6
Leistungen nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 des des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 innerhalb der dort
in den Jahren 2002 und 2003 genannten Fristen ganz oder teilweise nicht zustande,
setzt das von den Vertragsparteien gebildete Schiedsamt
Prüfungen nach Richtgrößen im Jahr 2002 erfolgen ent-
(§ 89 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
sprechend § 106 Abs. 5a des Fünften Buches Sozial-
den Vertragsinhalt innerhalb eines Zeitraums von zwei
gesetzbuch in der Fassung dieses Gesetzes auf der
Monaten nach Fristablauf fest. Kommen die Vereinbarun-
Grundlage der Richtgrößenvereinbarungen nach § 84
gen nach § 84 Abs. 7 und nach Artikel 3 § 1 Abs. 1 Satz 3
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis
und Abs. 2 innerhalb der dort genannten Fristen ganz
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
oder teilweise nicht zustande, setzt das von den Vertrags-
Liegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Prü-
parteien gebildete Schiedsamt (§ 89 Abs. 1 und 4 des
fungen nach Satz 1 nicht vor, sind im Jahr 2002 getrennt
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) den Vertragsinhalt
Prüfungen ärztlich verordneter Arznei- und Verbandmittel
innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Frist-
sowie ärztlich verordneter Heilmittel nach Durchschnitts-
ablauf fest.
werten gemäß § 106 Abs. 1 bis 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und der dazu getroffenen Vereinbarun-
gen im gebotenen Umfang durchzuführen. Abweichend Artikel 4
von § 106 Abs. 2 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch können bis zum 31. Dezember 2003 Prüfungen ärzt- Inkrafttreten
lich verordneter Arznei- und Verbandmittel sowie ärztlich Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 31. Dezember 2001
verordneter Heilmittel nach Durchschnittswerten zusätz- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3777
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht
Vom 19. Dezember 2001
Für die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht ordne ich an:
I.
Auf Grund des § 76 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) bestimme ich:
Meine Anordnung über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-3, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel XIII des Gesetzes vom 26. Mai
1972 (BGBl. I S. 841), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Abschnitt I Satz 1 wird das Wort „Oberbundesanwalts“ durch die
Wörter „Vertreters des Bundesinteresses“ ersetzt.
2. In Artikel 1 Abschnitt I Satz 2, Abschnitt II Satz 2 und Abschnitt III d) und e)
wird jeweils das Wort „Oberbundesanwalt“ durch die Wörter „Vertreter des
Bundesinteresses“ ersetzt.
II.
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundesminister des Innern
Schily
3778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001
Verordnung
über die Grenze des Freihafens Cuxhaven
Vom 28. November 2001
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Grenze des Freihafens
Die Grenze des Freihafens Cuxhaven wird geändert. Ihr neuer Verlauf ergibt
sich aus den Anlagen 1 und 2.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über die Grenze des Freihafens Cuxhaven vom 5. Dezember
1967 (BAnz. Nr. 230 vom 8. Dezember 1967), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1173), außer Kraft.
Berlin, den 28. November 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3779
Anlage 1
(zu § 1)
Die Grenze des Freihafens Cuxhaven verläuft von dem Punkt, an dem die Außenkante des Steubenhöfts in einem Bogen
nach Westen abbiegt, zunächst 20 m an der nordwestlichen Außenkante des Steubenhöfts bis zur Nordwestecke der
Innenkante. Von dort verläuft sie in südöstlicher Richtung 15 m an der Innenkante des Steubenhöfts entlang bis zum
Sperrzaun. Sie folgt dem Sperrzaun – diesen im Freihafen belassend – in gleicher Richtung auf einer Länge von 67 m
über den Grenzübergang Steubenhöft bis zum Treppenhaus der Landebühne. Dort wendet sie sich nach Südwesten
und verläuft 9,15 m an der Gebäudefront des Treppenhauses. Sie biegt sodann im rechten Winkel nach Südosten um
und folgt der Außenmauer des Treppenhauses – den Anbau im Zollgebiet belassend – 8,5 m bis zur nordwestlichen
Seite des überdachten Durchganges, der das Treppenhaus mit der Abfertigungshalle verbindet. Sie wendet sich dort
erneut nach Südwesten und folgt den zur Lentzstraße gelegenen Außenmauern des überdachten Durchganges und der
anschließenden Abfertigungshalle auf einer Länge von 205,8 m. Dort knickt sie 28 m vor dem Portal der Abfertigungs-
halle im rechten Winkel nach Südosten ab und führt durch die Außenmauer in die Abfertigungshalle. Sie folgt dort dem
Sperrzaun – diesen im Freihafen belassend – quer durch die Abfertigungshalle und sodann durch die Außenmauern bis
zum Bahnsteig. Sodann biegt sie im rechten Winkel nach Südwesten ab, wo sie nach 31 m an der Gebäudeecke recht-
winklig 3,6 m nach Westen führt, um dann der Begrenzungswand an der Bahnsteigmauer erneut im rechten Winkel nach
Südwesten zu folgen. Sie folgt dieser zunächst in südwestlicher Richtung auf einer Länge von 138 m, sodann in südöst-
licher Richtung auf einer Länge von 5,7 m bis zu dem Punkt, an dem der Maschenzaun beginnt. Sie folgt dem
Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend – in südsüdwestlicher Richtung zunächst in 87,7 m bis zum Bahnsteig-
ende und dann 1 m nach Osten. Dort wendet sie sich erneut nach Südsüdwesten und folgt dem Maschenzaun – diesen
im Freihafen belassend – 144 m in einem weiten Bogen nach Südsüdosten. An diesem Punkt wendet sie sich nach Ost-
nordosten und führt, den Bahnkörper überquerend, 42 m in dieser Richtung bis zum westlichen Gehweg der Woltmann-
straße. Sie wendet sich dann nach Ostsüdosten, überquert in dieser Richtung die Woltmannstraße auf einer Länge von
14,5 m bis zur Außenbegrenzung des östlichen Gehweges. Dort wendet sie sich nach Süden und folgt der Woltmann-
straße an der Außenbegrenzung des Gehweges auf einer Länge von 94,2 m. Danach knickt sie nach Ostsüdosten ab
und folgt sodann auf einer Länge von 20 m erneut dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend – bis zum Grenz-
weiser an der Uferböschung des Amerikahafens. Von dort überquert sie in gerader Linie den Amerikahafen auf einer
Länge von 543 m bis zur Südostspitze des Steubenhöfts. Sie führt sodann weiter an der Außenkante des Steubenhöfts
bis zu dem Punkt, an dem diese in einem Bogen nach Westen abbiegt. Ausgenommen vom Gebiet des Freihafens
Cuxhaven ist eine rechteckige Wasserfläche von 120 m Länge und 55 m Breite, die 96,95 m von der Südostspitze des
Steubenhöfts in nordwestlicher Richtung beginnend gelegen ist.
3780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001
Anlage 2
(zu § 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3781
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
(Änderungsverordnung Schifffahrtsordnung Emsmündung – ÄndVEmsSch)
Vom 13. Dezember 2001
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 1 b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 angefügt:
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- „(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der
machung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) Europäischen Union, die den in dieser Verordnung
sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsauf- geregelten technischen Anforderungen nicht ent-
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom sprechen, werden einschließlich der im Hersteller-
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit Artikel 56 land durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom mit ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicher-
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes- heit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – glei-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: chermaßen dauerhaft erreicht wird.“
Artikel 1 5. § 6 wird wie folgt gefasst:
Änderung „§ 6
der Verordnung zur Einführung Schallsignalanlagen
der Schifffahrtsordnung Emsmündung
(1) Ergänzend zu Artikel 3 der Schifffahrtsordnung
Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge, die zur Führung
Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), der Bundesflagge berechtigt sind, für die jedoch die
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. April 1991 Vorschriften über Schallsignalanlagen der §§ 1 und 5
(BGBl. I S. 880), wird wie folgt geändert: Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I Num-
mer 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. Sep-
1. In § 1 Abs. 1 werden nach der Angabe „BGBl. 1987 II tember 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert
S. 141, 144“ die Wörter „geändert durch das deutsch- durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001
niederländische Abkommen vom 5. April 2001 – (BGBl. I S. 2276), und § 1 Abs. 2 in Verbindung mit
BGBl. 2001 II S. 1050“ eingefügt. der Anlage Abschnitt D Nummer 10 des Schiffssicher-
heitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I
2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: S. 2860), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
„1. Binnenschiffe 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), in der jeweils gelten-
den Fassung nicht gelten, zur Abgabe der nach die-
Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbeschei- ser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur
nigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungs- solche Schallsignalanlagen verwenden, deren Bau-
ordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), muster vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung graphie zur Verwendung auf Seeschifffahrtsstraßen
vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), in der zugelassen ist. Anlage 1 der Schiffssicherheitsverord-
jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist sowie nung gilt entsprechend. Die Zulassung durch eine
Binnenfahrzeuge unter ausländischer Flagge,“. zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union wird anerkannt, soweit durch sie
3. § 3 wird wie folgt geändert: die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Regeln nachgewiesen wird.
„Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotor- (2) Für Schallsignalanlagen auf Binnenschiffen,
rad oder einem Segelsurfbrett entsprechend.“ die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der
Zone 1 oder 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Unter-
b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt: suchungsordnung nicht überschreiten, gilt § 37 der
„(4) Wer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils
oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge im geltenden Fassung.
Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkon- (3) Für die Verwendung von Produkten aus an-
zentration führt, darf weder ein Fahrzeug führen deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt
noch dessen Kurs oder Geschwindigkeit selbstän- § 5 Abs. 4.“
dig bestimmen. Dies gilt für das Fahren mit einem
Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett ent- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
sprechend.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Grenze der See-
4. § 5 wird wie folgt geändert: fahrt“ durch die Wörter „seewärtigen Grenze der
Zone 1“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Kennung“ die Bezeichnungen „Blz., Ubr. (2) b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
oder Ubr. (3)“ durch die Bezeichnungen „Fl/Blz., „(2) Ergänzend zu Artikel 5 der Schifffahrtsord-
Oc (2)/Ubr. (2) oder Oc (3)/Ubr. (3)“ ersetzt. nung Emsmündung dürfen Fahrzeuge im Sinne
3782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001
des § 6 Abs. 1 Satz 1 zur Lichterführung nach c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
dieser Verordnung und den Internationalen Regeln „4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Positionslaternen
nur solche Positionslaternen verwenden, deren verwendet, die nicht zugelassen sind, entge-
Baumuster unter den in § 6 Abs. 1 genannten gen Satz 2 für eine sachgemäße Instand-
Voraussetzungen zugelassen ist.“ setzung oder Ersatz nicht oder nicht recht-
c) In Absatz 6 werden die Wörter „Grenze der See- zeitig sorgt oder entgegen Absatz 3 Satz 1
fahrt“ durch die Wörter „seewärtigen Grenze der eine nicht elektrisch betriebene Positions-
Zone 1“ ersetzt. laterne verwendet,“.
d) In Absatz 7 werden die Wörter „Grenze der See-
fahrt“ durch die Wörter „seewärtigen Grenze der 10. § 15 wird wie folgt geändert:
Zone 1“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
e) Folgender neuer Absatz 8 wird angefügt: aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
„(8) Für die Verwendung von Produkten aus eingefügt:
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union „6a. entgegen Artikel 14a Sicherheitszonen
gilt § 5 Abs. 4.“ befährt,“.
bb) In Nummer 7 werden nach der Angabe „des
7. In § 9 Abs. 3 wird die Angabe „Artikeln 12 bis 14“
Artikels 16“ die Angabe „Abs. 1“ und nach der
durch die Angabe „Artikeln 12 und 13“ ersetzt.
Angabe „des Artikels 17“ die Angabe „1 bis“
gestrichen.
8. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Deutsche
Hydrographische Institut“ durch die Wörter „Bundes- cc) In Nummer 10 werden die Wörter „den Was-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ ersetzt. serski“ durch die Wörter „das Wasserskilau-
fen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen“
9. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„1. der Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Grund- aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort
regeln für das Verhalten im Verkehr zuwider- „Wasserskiläufer“ die Wörter „oder Wasser-
handelt oder entgegen Absatz 3 ein Fahrzeug motorradfahrer“ eingefügt und die Wörter
führt, obwohl er infolge körperlicher oder „den Wasserski“ durch die Wörter „das Was-
geistiger Mängel in der sicheren Führung des serskilaufen oder Wassermotorradfahren“ er-
Fahrzeugs behindert ist, oder entgegen Ab- setzt.
satz 4 ein Fahrzeug führt oder dessen Kurs bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 28
oder Geschwindigkeit selbständig bestimmt Abs. 1 Nr. 5 oder 6“ durch die Angabe „Arti-
oder mit einem Wassermotorrad oder einem kel 28 Abs. 1 Nr. 6 oder 7“ ersetzt.
Segelsurfbrett fährt, obwohl er eine Blutalko-
holkonzentration von 0,8 oder mehr Promille
Artikel 2
oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu
einer solchen Blutalkoholkonzentration führt,“. Inkrafttreten
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Num-
„3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Schallsignalanla- mer 10 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
gen verwendet, die nicht zugelassen sind (2) Nummer 10 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
oder entgegen Satz 2 für eine sachgemäße deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001
Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt. Der Tag des Inkraft-
rechtzeitig sorgt,“. tretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Berlin, den 13. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3783
Fünfunddreißigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(35. ÄndVStVR)
Vom 14. Dezember 2001
Auf Grund 1a. In § 37 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s des Straßenverkehrs- „Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren
gesetzes, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes ihn oder geben ihn zum Befahren frei.“
vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßen-
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 2. § 41 wird wie folgt geändert:
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10
Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchsta- aa) Nach Nummer 3 „Vorgeschriebene Vorbei-
be aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), fahrt“ wird folgende neue Nummer 3a ein-
gefügt:
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe i des Straßenverkehrs-
gesetzes, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a „3a. Befahren eines Seitenstreifens als Fahr-
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 19. März 2001 streifen
(BGBl. I S. 386), Zeichen 223.1
– des § 6 Abs. 1 Nr. 14, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 5
Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom
6. April 1980 (BGBl. I S. 413), neu gefasst durch Artikel 1
Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. März 2001
(BGBl. I S. 386),
– des § 26a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Straßenverkehrs-
gesetzes, § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090),
geändert durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom
24. April 1998 (BGBl. I S. 747) und neu gefasst durch
Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I
S. 386), Seitenstreifen befahren
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- Das Zeichen ordnet das Befahren eines
anpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) Seitenstreifens an; dieser ist dann wie
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Das
(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Zeichen mit Zusatzschild „Ende in … m“
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: kündigt die Aufhebung der Anordnung an.
Artikel 1 Zeichen 223.2
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970
(BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch
Artikel 411 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 wird nach Absatz 1a folgender neuer Ab-
satz 1b eingefügt:
„(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es
untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder
betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist,
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder
Seitenstreifen nicht mehr befahren
zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Stö-
rung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen Das Zeichen hebt die Anordnung „Sei-
(Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“ tenstreifen befahren“ auf.
3784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001
Zeichen 223.3 durch Anordnung der Freistellung von an-
geordneten Parkraumbewirtschaftungs-
maßnahmen,“.
b) In Satz 2 wird das Wort „Anwohner“ durch das
Wort „Bewohner“ ersetzt.
5. Dem § 53 wird folgender neuer Absatz 16 angefügt:
„(16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit be-
sonderem Parkausweis vom eingeschränkten Halt-
verbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für
die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben,
und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die
Seitenstreifen räumen
die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner
Das Zeichen ordnet die Räumung des beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblatt-
Seitenstreifens an. verlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99)
Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner be-
eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahr- halten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit.“
streifen angeordnet, zeigen die Zeichen
die entsprechende Anzahl der Pfeile.“
Artikel 2
bb) In Nummer 8 wird in der Erläuterung zu
Zeichen 286 Satz 6 wie folgt gefasst: Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November
2001 (BGBl. I S. 3033) wird wie folgt geändert:
„Das Zusatzschild ,Bewohner mit besonde-
rem Parkausweis frei‘ nimmt Bewohner mit In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 109.2
besonderem Parkausweis von dem Haltverbot folgende neue Nummer 109a eingefügt:
aus.“ „109a Als Kfz-Führer ein tech- § 23 Abs. 1b 75 2“.
b) In Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b wird nach Satz 3 nisches Gerät betrieben § 49 Abs. 1 Nr. 22
folgender neuer Satz eingefügt: oder betriebsbereit mit-
geführt, das dafür
„Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines bestimmt ist, Verkehrs-
Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahn- überwachungsmaß-
begrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung nahmen anzuzeigen
von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn oder zu stören
(Zeichen 340) überfahren werden.“
3. § 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In der Erläuterung zu Zeichen 314 wird in Num- Die Anlage 13 (zu § 40) der Fahrerlaubnis-Verordnung
mer 2 Satz 1 das Wort „Anwohner“ durch das Wort vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert
„Bewohner“ ersetzt. durch Artikel 404 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
b) In der Erläuterung zu Zeichen 315 wird in Num- (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
mer 3 Satz 1 das Wort „Anwohner“ durch das Wort
„Bewohner“ ersetzt. 1. In Nummer 4.9 wird das Semikolon durch ein Komma
ersetzt.
4. § 45 Abs. 1b wird wie folgt geändert:
2. Nach Nummer 4.9 wird folgende neue Nummer 4.10
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
angefügt:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie für
„4.10 als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben
Anwohner“ gestrichen.
oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür be-
bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num- stimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
mer 2a eingefügt: anzuzeigen oder zu stören;“.
„2a. im Zusammenhang mit der Kennzeich-
nung von Parkmöglichkeiten für Bewoh-
Artikel 4
ner städtischer Quartiere mit erheblichem
Parkraummangel durch vollständige oder Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des zweiten Satzes
zeitlich beschränkte Reservierung des am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 2 und 3 treten am
Parkraums für die Berechtigten oder 1. März 2002 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3785
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
3786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001
Verordnung
zur Ergänzung fleisch- und lebensmittelhygienerechtlicher
Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher
Regelungen über transmissible spongiforme Enzephalopathien
Vom 19. Dezember 2001
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
verordnet auf Grund
– des § 5 Nr. 1 und 4 und des § 22 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 22e Abs. 1
des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli
1993 (BGBl. I S. 1189), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-
erlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
– des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 3
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296):
§1
Abweichend von der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) geändert worden ist, sind
§ 2, § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 9, § 18a Abs. 2, Anlage 1 Kapitel IV und V sowie An-
lage 2 Kapitel III der Fleischhygiene-Verordnung in der am 31. Dezember 2001
geltenden Fassung anzuwenden.
§2
Die Verordnung über das Verbot der Abgabe bestimmten Fleisches von
Rindern an Verbraucher vom 30. März 2001 (BAnz. S. 5637), die durch Artikel 9
Abs. 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) aufgehoben
worden ist, ist anzuwenden.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
30. Juni 2002 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas
anderes verordnet wird.
Bonn, den 19. Dezember 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3787
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Vorstands
der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts
Vom 8. November 2001
Auf Grund des § 377 Abs. 2, des § 399 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, in Verbindung mit § 83 Abs. 1
Satz 1 und 2, § 33 Abs. 5 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34
Abs. 2 Satz 1 und 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 84 Satz 1 und 2 des Bundes-
disziplinargesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdiszipli-
narrechts vom 9. Juli 2001, BGBl. I S. 1510) und auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei den bundes-
unmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1204), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510), ordnet der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit an:
I.
Nummer 4 der Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit über die
Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und
Disziplinarrechts vom 13. November 1998 (BGBl. 1999 I S. 942) wird wie folgt
gefasst:
„4. Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz
Oberste Dienstbehörde
Abweichend von Nummer 2 werden dem Präsidenten der Bundesanstalt für
Arbeit die disziplinarrechtlichen Befugnisse der obersten Dienstbehörde für die
Beamten in den BesGr 1 bis einschließlich 16 BBesO A und für die entsprechen-
den Beamten bis zur Anstellung, für Professoren in den BesGr 2 und 3 BBesO C
sowie für die entsprechenden Ruhestandsbeamten und Professoren im Ruhe-
stand übertragen.“
II.
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Nürnberg, den 8. November 2001
Der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit
Kannengießer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3787
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Vorstands
der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts
Vom 8. November 2001
Auf Grund des § 377 Abs. 2, des § 399 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, in Verbindung mit § 83 Abs. 1
Satz 1 und 2, § 33 Abs. 5 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34
Abs. 2 Satz 1 und 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 84 Satz 1 und 2 des Bundes-
disziplinargesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdiszipli-
narrechts vom 9. Juli 2001, BGBl. I S. 1510) und auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei den bundes-
unmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1204), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510), ordnet der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit an:
I.
Nummer 4 der Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit über die
Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und
Disziplinarrechts vom 13. November 1998 (BGBl. 1999 I S. 942) wird wie folgt
gefasst:
„4. Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz
Oberste Dienstbehörde
Abweichend von Nummer 2 werden dem Präsidenten der Bundesanstalt für
Arbeit die disziplinarrechtlichen Befugnisse der obersten Dienstbehörde für die
Beamten in den BesGr 1 bis einschließlich 16 BBesO A und für die entsprechen-
den Beamten bis zur Anstellung, für Professoren in den BesGr 2 und 3 BBesO C
sowie für die entsprechenden Ruhestandsbeamten und Professoren im Ruhe-
stand übertragen.“
II.
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Nürnberg, den 8. November 2001
Der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit
Kannengießer
3788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Übergang zur Währungsunion – Einführung des Euro“)
Vom 12. Dezember 2001
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des am 1. Januar 2002 in Kraft nehmerländer. Zusätzlich werden die noch nicht an der
tretenden Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten der
S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, zum Europäischen Union gegenüber dem restlichen Europa
Thema „Übergang zur Währungsunion – Einführung des gesondert dargestellt. Die Platzierung der Silhouette
Euro“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert Europas in das Raster des Globus thematisiert die Rolle
von 10 Euro prägen zu lassen. Europas und seiner Währung in der Welt.
Die Auflage der Münze beträgt 2,4 Millionen Stück, Die Wertseite trägt einen Adler, der von zwölf Sternen
darunter 0,4 Millionen Stück in Spiegelglanzausführung. umrahmt ist, die Jahreszahl 2002, das Münzzeichen „F“
Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden- der Prägestätte Stuttgart und die Umschrift:
Württemberg, Prägestätte Stuttgart. Die Münze wird ab
dem 23. Januar 2002 in den Verkehr gebracht. Sie besteht „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 10 EURO“.
Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von
32,5 Millimetern und eine Masse (Gewicht) von 18 Gramm. Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von Inschrift:
einem schützenden, glatten Randstab umgeben.
„IM °° ZEICHEN °° DER °° EINIGUNG °° EUROPAS °°°° “.
Die Bildseite zeigt die Konturen des europäischen
Kontinents mit besonderer Hervorhebung der Euro-Teil- Der Entwurf der Münze stammt von Erich Ott, München.
Berlin, den 12. Dezember 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel