3702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
Sechstes Gesetz
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
(Sechstes Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG)
Vom 14. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom
das folgende Gesetz beschlossen: Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.
(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teue-
Artikel 1 rungsziffer festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung
des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im
Bundesbesoldungsgesetz Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be- durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.“
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
zuletzt geändert durch § 14 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. § 9a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt ge- a) In Satz 1 werden die Wörter „oder ein Soldat aus
ändert: einer Kommandierung“ gestrichen.
1. Im Inhaltsverzeichnis werden b) In Satz 2 werden die Wörter „dem für das Be-
soldungsrecht zuständigen Minister“ durch die
a) die Angabe „18 bis 19a“ durch die Angabe „18 Wörter „dem für das Besoldungsrecht zustän-
und 19“ und digen Ministerium“ ersetzt.
b) die Angabe „71 bis 82“ durch die Angabe „71 c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
bis 84“
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
ersetzt. Soldaten.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
5. Dem § 12 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „noch die
„(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode
Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt.“ durch
des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto
die Angabe „die Bezüge weiter, die ihm am Tag
bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als
vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim
unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der
Familienzuschlag sind zu berücksichtigen.“ er-
überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn
setzt.
diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der für das Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht,
Besoldungsrecht zuständige Minister“ durch die soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang
Wörter „das für das Besoldungsrecht zuständige der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde,
Ministerium“ ersetzt. es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem
Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den
3. § 7 wird wie folgt gefasst: überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener
„§ 7 Forderungen verwenden.
Kaufkraftausgleich (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem
Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Un-
(1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienst- recht erbracht worden sind, haben die Personen, die
lichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (aus- die Geldleistungen in Empfang genommen oder über
ländischer Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen
im Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unter- Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern
schied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge aus- er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurück-
zugleichen (Kaufkraftausgleich). überwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküber-
(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den weisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über
einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen den entsprechenden Betrag bereits anderweitig ver-
Berechnungsmethode aufgrund eines Preisver- fügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Ver-
gleichs und des Wechselkurses zwischen den Wäh- langen Namen und Anschrift der Personen, die über
rungen den Vomhundertsatz, um den die Lebens- den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Konto-
haltungskosten am ausländischen Dienstort höher inhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben
oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung bleibt unberührt.“
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6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 11. § 58 wird wie folgt geändert:
„(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten a) In Absatz 1 werden
aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine aa) in Satz 1 nach dem Wort „Beamte“ das
Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die
bis 4. Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung Wörter „oder Soldat“ gestrichen und
der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme in
einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht oder bb) nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
wenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Probe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall Soldaten.“
einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn der
Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zu- b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem für das Be-
lageberechtigend verwendet worden ist. Eine Unter- soldungsrecht zuständigen Minister“ durch die
brechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffent- Wörter „dem für das Besoldungsrecht zuständi-
licher Belange oder aus zwingenden dienstlichen gen Ministerium“ ersetzt.
Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht
überschreitet. Der Zeitraum der Unterbrechung ist 12. In § 58a Abs. 3 wird die Angabe „180 Deutsche Mark“
nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen. Soweit durch die Angabe „92,03 Euro“ ersetzt.
die Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt
wird, vermindert sie sich bei jeder Erhöhung der 13. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.“
„(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.“
7. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 2 gilt nicht für 14. § 63 wird wie folgt gefasst:
1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für „§ 63
jedes Kind, Anwärtersonderzuschläge
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärzt- (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten
lichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Ange- Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht
hörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge- zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte
schwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen
jeden nahen Angehörigen, 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht
übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert
3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
des Anwärtergrundbetrages betragen.
wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht
der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffent- nur, wenn der Anwärter
lichen Belangen dient und 1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungs-
4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabi- dienstes oder wegen schuldhaften Nichtbeste-
litierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die hens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen 2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens
Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29)
werden konnte.“ in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung
erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis
8. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in der-
selben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis
„(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht- im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die
lichen Dienstherrn stehen gleich: gleiche Zeit eintritt.
1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der (3) Werden die in Absatz 2 genannten Vorausset-
Europäischen Union die ausgeübte gleichartige zungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere
Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärter-
der Europäischen Union oder im öffentlichen sonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der
Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach
Union und Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienst-
2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spät- jahr um jeweils ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt.“
aussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn 15. In § 69 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „haben“ die
ihres Herkunftslandes.“ Angabe „ , oder während der Zeit einer Beurlaubung
nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes“ eingefügt.
9. In § 54 Abs. 2 wird die Angabe „A 1“ durch die Angabe
„A 2“ ersetzt. 16. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
10. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „A 1“ durch die b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt
Angabe „A 2“ ersetzt. geändert:
3704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundes- 18. § 72a wird wie folgt geändert:
minister des Innern“ durch die Wörter „das a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die
Bundesministerium des Innern“ ersetzt. Angabe „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
minister des Innern“ durch die Wörter „das
Bundesministerium des Innern“ sowie die „(2) Die Bundesregierung und die Landesregie-
Wörter „dem Bundesminister der Justiz oder rungen werden ermächtigt, jeweils für ihren
dem Bundesminister der Verteidigung“ durch Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen nach
die Wörter „dem Bundesministerium der Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung
Justiz oder dem Bundesministerium der Ver- eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.
teidigung“ ersetzt. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung be-
darf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
19. In § 75 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Deutsche
17. § 72 wird wie folgt gefasst: Mark“ durch die Angabe „1 533,88 Euro“ und in Satz 2
die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„§ 72
„5,11 Euro“ ersetzt.
Sonder-
zuschläge zur Sicherung der
20. In § 76 Abs. 1 wird die Angabe „1 500 Deutsche Mark“
Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
durch die Angabe „766,94 Euro“ ersetzt.
(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbe-
werbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen zu
21. § 81 wird wie folgt geändert:
Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsord-
nung A nichtruhegehaltfähige Sonderzuschläge ge- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
währt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten „Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit
andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche die bisherige Zulage bei Eintritt in den Ruhestand
Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig gewesen
nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und wäre oder zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezü-
die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten gen gehört hätte.“
Fall erfordert.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „oder
(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Zulagen“ die Angabe „ , die der Berechtigte bezo-
Hundert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechen- gen hat,“ eingefügt.
den Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonder-
zuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht
übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts 22. Nach § 82 wird folgender § 83 angefügt:
anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils „§ 83
20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich
Übergangsregelungen
verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des
bei Zulagenänderungen aus Anlass des
Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Sonder-
Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes
zuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt
werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, (1) Haben sich durch das Sechste Besoldungs-
dass er aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf änderungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann S. 3702) die Dienstbezüge verringert, weil eine Zulage
rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt wer- entfallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der
den. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die
gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Ge-
Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Abs. 1 gilt währung der Zulage weiterhin erfüllt werden. Die Aus-
entsprechend. gleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der
Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines
Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen (2) Für Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember
Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jähr- 2001 nach § 13 Abs. 2 zugestanden haben, gelten die
lichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rah- bisherigen Vorschriften weiter.“
men einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen
Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. 23. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
Durch Landesrecht kann bei Dienstherren mit klei- wird wie folgt geändert:
nem Personalkörper abweichend von Satz 1 der Vom-
hundertsatz für die Ausgaben für Sonderzuschläge a) In Vorbemerkung Nummer 2 werden
auf bis zu 0,2 vom Hundert erhöht werden. aa) nach der Dienststellenbezeichnung „Bundes-
(4) Die Entscheidung über die Gewährung von amt für Strahlenschutz“ die Dienststellen-
Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im bezeichnung „Bundesanstalt für Arbeit“ ein-
Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht gefügt,
zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimm- bb) die Dienststellenbezeichnungen „Bundesan-
ten Stelle.“ stalt für Arbeitsmedizin“ und „Bundesanstalt
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für Arbeitsschutz“ durch die Dienststellen- cc) die folgende Fußnote 5) angefügt:
bezeichnung „Bundesanstalt für Arbeits- „5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
schutz und Arbeitsmedizin“ ersetzt,
i) In der Besoldungsgruppe A 5 wird in der Fuß-
cc) die Dienststellenbezeichnung „Bundesinstitut note 2) das Wort „Dienstaltersstufe“ durch das
für chemisch-technische Untersuchungen“ Wort „Stufe“ ersetzt.
gestrichen,
j) In der Besoldungsgruppe A 6 werden
dd) die Dienststellenbezeichnung „Institut für
Angewandte Geodäsie“ gestrichen und aa) bei den Dienstgraden „Stabsunteroffizier“ und
„Obermaat“ der Fußnotenhinweis „2)“ ange-
ee) nach der Dienststellenbezeichnung „Umwelt- fügt und
bundesamt“ die Dienststellenbezeichnung
„Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, bb) die Fußnote 2) wie folgt gefasst:
Explosiv- und Betriebsstoffe“ eingefügt. „2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.“
b) In Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 4 werden in k) In der Besoldungsgruppe A 7 werden
Buchstabe a die Angabe „450 Deutsche Mark“
aa) nach der Amtsbezeichnung „Stationsschwes-
durch die Angabe „230,08 Euro“, in Buchstabe b
ter“ die Dienstgrade „Stabsunteroffizier“ und
die Angabe „360 Deutsche Mark“ durch die An-
„Obermaat“ sowie bei beiden Dienstgraden
gabe „184,07 Euro“ und in Buchstabe c die An-
der Fußnotenhinweis „3)“ eingefügt und
gabe „288 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„147,25 Euro“ ersetzt. bb) die Fußnote 3) wie folgt gefasst:
c) In Vorbemerkung Nummer 9 wird Absatz 1 Satz 1 „3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.“
wie folgt gefasst: l) In der Besoldungsgruppe A 9 wird in der Fuß-
„(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und note 4) die Angabe „35 v. H.“ durch die Angabe
der Länder, die Beamten des Steuerfahndungs- „40 v. H.“ ersetzt.
dienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und m) In der Besoldungsgruppe A 12 werden bei den
die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Dienstgraden „Hauptmann“ und „Kapitänleutnant“
Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellen- der Fußnotenhinweis „9)“ und die Fußnote 9) ge-
zulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge strichen.
nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen.“
n) In der Besoldungsgruppe A 13 wird die Fußnote 15)
d) Nach der Vorbemerkung Nummer 13c wird folgen-
wie folgt gefasst:
de Vorbemerkung Nummer 13d eingefügt:
„15) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfach-
„13d. Zulage für Beamte der Hauptstelle der lichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für
Bundesanstalt für Arbeit bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Lauf-
bahn ausgebrachten Planstellen.“
Beamte, die bei der Hauptstelle der Bun-
o) In der Besoldungsgruppe A 15 werden
desanstalt für Arbeit verwendet werden,
erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der aa) nach der Amtsbezeichnung „Akademischer
Zulage werden auch die mit der Tätigkeit Direktor“ die Amtsbezeichnung „Botschafter“
allgemein verbundenen Aufwendungen ab- und der Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt,
gegolten.“
bb) bei der Amtsbezeichnung „Botschaftsrat“ der
e) Die Besoldungsgruppe A 1 wird aufgehoben. Fußnotenhinweis „1)“ gestrichen,
f) Der Besoldungsgruppe A 2 werden die Dienst- cc) nach der Amtsbezeichnung „Generalkonsul“
grade und Fußnotenhinweise „Grenadier, Flieger, die Amtsbezeichnung „Gesandter“ und der
Matrose 4) 5)“ und „Gefreiter 6)“ sowie die Fuß- Fußnotenhinweis „11)“ eingefügt,
noten 4) bis 6) gestrichen.
dd) bei der Amtsbezeichnung „Studiendirektor“
g) In der Besoldungsgruppe A 3 werden im letzten Funktionszusatz die Wörter „als Lei-
aa) nach der Amtsbezeichnung „Oberwachtmeis- ter einer Zivildienstschule“ und das Komma
ter“ die Dienstgrade und Fußnotenhinweise gestrichen,
„Grenadier, Flieger, Matrose 6)“ und „Gefrei- ee) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:
ter 7)“ eingefügt,
„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6,
bb) der Dienstgrad „Obergefreiter“ gestrichen und B 9.“
cc) die folgenden Fußnoten 6) und 7) angefügt: und
„6) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten ff) folgende Fußnote 11) angefügt:
des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der
Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen „11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3,
festgesetzt hat. B 6.“
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“ p) In der Besoldungsgruppe A 16 werden
h) In der Besoldungsgruppe A 4 werden aa) nach der Amtsbezeichnung „Dekan“ die
aa) nach der Amtsbezeichnung „Triebwagenfüh- Amtsbezeichnung „Direktor der Bundesstelle
rer“ der Dienstgrad „Obergefreiter“ eingefügt, für Flugunfalluntersuchung“ eingefügt,
bb) bei dem Dienstgrad „Hauptgefreiter“ der Fuß- bb) bei der Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“
notenhinweis „5)“ angefügt und der Funktionszusatz gestrichen,
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cc) die Amtsbezeichnung „Oberstaatsanwalt beim lassungen im Fernmeldewesen“, „Direktor
Bundesverwaltungsgericht“ gestrichen, und Professor der Wehrwissenschaftlichen
dd) die Fußnote 1) wie folgt gefasst: Dienststelle der Bundeswehr für ABC-
Schutz“, „Direktor und Professor des Bun-
„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6,
B 9.“, desinstituts für chemisch-technische Unter-
suchungen“, „Direktor und Professor des
ee) die Fußnote 7) wie folgt gefasst:
Wehrwissenschaftlichen Instituts für Material-
„7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.“ untersuchungen“, „Vizepräsident bei der
und Bundeszentrale für politische Bildung“ und
„Vizepräsident der Stiftung Preußischer Kul-
ff) die Fußnote 9) wie folgt gefasst:
turbesitz“ gestrichen,
„9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.“
bb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
q) In der Besoldungsgruppe B 2 werden
Bundesakademie für öffentliche Verwaltung“
aa) bei den Amtsbezeichnungen „Abteilungs- die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun-
direktor, Abteilungspräsident“ der zweite desanstalt Die Deutsche Bibliothek
Funktionszusatz wie folgt gefasst:
– als der ständige Vertreter des General-
„– als Leiter einer großen und bedeutsamen direktors der Bundesanstalt Die Deutsche
Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in
sofern er für seine und mindestens eine Frankfurt am Main –
weitere Gruppe Vertreter des Finanzpräsi-
denten ist –“, – als der ständige Vertreter des General-
direktors der Bundesanstalt Die Deutsche
bb) bei den Amtsbezeichnungen „Abteilungs- Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in
direktor, Abteilungspräsident“ nach dem Leipzig –“
zweiten Funktionszusatz der folgende dritte
Funktionszusatz eingefügt,
„– als Leiter der Gruppe Forstinspektion bei cc) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei einer
einer Oberfinanzdirektion –“ Landesversicherungsanstalt“ die Amtsbe-
zeichnung „Direktor bei einer Wehrtechni-
eingefügt, schen Dienststelle
cc) bei den Amtsbezeichnungen „Abteilungs- – als Leiter des Musterprüfwesens für Luft-
direktor, Abteilungspräsident“ der neue vierte fahrtgerät der Bundeswehr –“
Funktionszusatz wie folgt gefasst:
eingefügt,
„– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als
Leiter des Bereichs Zentrale Aufgaben/ dd) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim/bei
Verwaltung“, der …“ die Amtsbezeichnung „Direktor beim
Bundesarchiv
dd) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf- – als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien
fung“ die Amtsbezeichnung „Direktor beim und Massenorganisationen der DDR –“
Bundeseisenbahnvermögen – als Leiter einer eingefügt,
Dienststelle –“ eingefügt,
ee) bei der Amtsbezeichnung „Direktor beim Bun-
ee) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro- desinstitut für Berufsbildung“ der Funktions-
fessor“ die Amtsbezeichnung „Finanzpräsi- zusatz wie folgt gefasst:
dent“ und der Fußnotenhinweis „9)“ eingefügt,
„– als Leiter einer Abteilung –“,
ff) die Amtsbezeichnungen „Direktor der Bun-
desausführungsbehörde für Unfallversiche- ff) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim
rung“, „Direktor der Grenzschutzdirektion“ Bundesnachrichtendienst“ die Amtsbezeich-
und „Direktor im Bundesamt für Zivilschutz“ nungen „Direktor der Bundesagentur für
gestrichen und Außenwirtschaft“ und „Direktor der Bundes-
ausführungsbehörde für Unfallversicherung“
gg) nach der Fußnote 8) folgende Fußnote 9) an- eingefügt,
gefügt:
„9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.“
gg) nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Bun-
deszentrale für gesundheitliche Aufklärung“
r) In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbezeichnungen „Direktor der Grenz-
aa) die Amtsbezeichnungen „Direktor bei der schutzdirektion“, „Direktor des Beschaffungs-
Deutschen Bibliothek“, „Direktor beim Bun- amtes des Bundesministeriums des Innern“
desamt für Wehrtechnik und Beschaffung“, und „Direktor des Bundesinstituts für Sport-
„Direktor der Bundesanstalt Technisches wissenschaft
Hilfswerk“, „Direktor der Bundesstelle für – als Geschäftsführender Direktor –“
Außenhandelsinformation“, „Direktor des
Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal- und der Fußnotenhinweis „22)“ eingefügt,
tung in Sigmaringen“ und der Fußnotenhin- hh) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bun-
weis „23)“, „Direktor des Luftfahrt-Bundes- desinstituts für ostdeutsche Kultur und
amtes“, „Direktor des Zentralamtes für Zu- Geschichte“ durch die Amtsbezeichnung
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„Direktor des Bundesinstituts für Kultur und vv) die Fußnote 22) wie folgt gefasst:
Geschichte der Deutschen im östlichen Euro- „22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninha-
pa“ ersetzt, ber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungs-
gruppe B 4.“
ii) bei der Amtsbezeichnung „Direktor des Bil-
und
dungszentrums der Bundesfinanzverwaltung
in Münster“ die Wörter „in Münster“ und der ww) die Fußnote 23) wie folgt gefasst:
Fußnotenhinweis „22)“ gestrichen, „23) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten über-
tragen werden, soweit es in großen und bedeutenden
jj) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro- Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion
aufzuteilen.“
fessor“ die Amtsbezeichnung „Direktor und
Professor bei der Bundesanstalt für Arbeit s) In der Besoldungsgruppe B 4 werden
– als Leiter einer großen und bedeutenden aa) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bundes-
Unterabteilung beim Institut für Arbeits- instituts für Sportwissenschaft“ gestrichen,
markt und Berufsforschung – “ bb) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor
und der Fußnotenhinweis „15a)“ eingefügt, einer Landesversicherungsanstalt“ der Funk-
tionszusatz wie folgt gefasst:
kk) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und
Professor des Kunsthistorischen Instituts in „– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
Florenz“ die Amtsbezeichnungen „Direktor Geschäftsführung der Landesversiche-
und Professor des Wehrwissenschaftlichen rungsanstalt Berlin, Hamburg, Oberbayern,
Instituts für Schutztechnologien – ABC- Oberfranken-Mittelfranken, Rheinland-Pfalz,
Schutz“ und „Direktor und Professor des Sachsen, Schleswig-Holstein –“,
Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, cc) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Senats-
Explosiv- und Betriebsstoffe“ eingefügt, rat“ im zweiten Funktionszusatz nach dem
Wort „Unterabteilung“ die Wörter „oder als
ll) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor
Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe
einer Landesversicherungsanstalt“ der Funk-
von Referaten“ eingefügt,
tionszusatz wie folgt gefasst:
dd) die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
„– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
amtes für Zivilschutz“ und der Fußnotenhin-
Geschäftsführung der Landesversiche-
weis „6)“ gestrichen,
rungsanstalt Brandenburg, Braunschweig,
Mecklenburg-Vorpommern, Niederbayern- ee) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland, Kraftfahrt-Bundesamtes“ die Amtsbezeich-
Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen, nung „Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes“
Unterfranken –“, eingefügt,
mm) bei der Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“ ff) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“ im
der Funktionszusatz gestrichen, ersten Funktionszusatz die Wörter „einer be-
deutenden Hauptabteilung“ durch die Wörter
nn) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Ministe- „einer besonders bedeutenden Abteilung“
rialrat“ im letzten Funktionszusatz die Wörter ersetzt und
„der ständige“ durch das Wort „ständiger“
und der Fußnotenhinweis „23)“ angefügt, gg) die Fußnote 6) aufgehoben.
oo) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Post- t) In der Besoldungsgruppe B 5 werden
direktor – bei der Bundesanstalt für Post und aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei einer
Telekommunikation Deutsche Bundespost –“ Landesversicherungsanstalt“ die Amtsbe-
der Fußnotenhinweis „15a)“ gestrichen, zeichnung „Direktor und Professor der Stif-
tung Jüdisches Museum Berlin“ eingefügt,
pp) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Senats-
rat“ im letzten Funktionszusatz die Wörter „der bb) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor
ständige“ durch das Wort „ständiger“ ersetzt einer Landesversicherungsanstalt“ im Funk-
und der Fußnotenhinweis „23)“ angefügt, tionszusatz die Angabe „Baden,“ und das
Wort „Württemberg“ gestrichen,
qq) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident“
die Amtsbezeichnung „Vizepräsident des cc) nach der Amtsbezeichnung „Oberdirektor und
Bundesausgleichsamtes“ eingefügt, Professor bei der Hauptstelle der Bundes-
anstalt für Arbeit“ die Amtsbezeichnung
rr) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:
„Oberfinanzpräsident“ und der Fußnotenhin-
„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6,
B 9.“,
weis „6)“ eingefügt,
dd) die Amtsbezeichnung „Präsident und Profes-
ss) die Fußnote 7) wie folgt gefasst:
sor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz“
„7) Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besol-
dungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besol- durch die Amtsbezeichnung „Präsident und
dungsgruppen A 16, B 2.“, Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
tt) die Fußnote 9) wie folgt gefasst: und Arbeitsmedizin“ ersetzt,
„9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, ee) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und
B 6.“, Professor der Bundesanstalt für Straßen-
uu) die Fußnote 15a) wie folgt gefasst: wesen“ die Amtsbezeichnung „Präsident und
„15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Pro- Professor des Bundesamtes für Kartographie
fessor“ in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.“, und Geodäsie“ eingefügt,
3708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
ff) die Amtsbezeichnung „Präsident und Profes- v) In der Besoldungsgruppe B 7 werden
sor des Instituts für Angewandte Geodäsie“ aa) bei der Amtsbezeichnung „Ministerialdirigent“
gestrichen, im ersten Funktionszusatz die Wörter „Per-
gg) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“ im sonalabteilung im Bundesministerium der
ersten Funktionszusatz die Wörter „einer Verteidigung“ durch die Angabe „Abteilung
bedeutenden Hauptabteilung“ durch die Wör- Personal-, Sozial- und Zentralangelegenhei-
ter „einer besonders bedeutenden Abteilung“ ten im Bundesministerium der Verteidigung“
ersetzt sowie im zweiten Funktionszusatz die ersetzt,
Wörter „dem Behördenleiter unmittelbar bb) bei der Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsi-
unterstellten Amtes“ durch die Wörter „großen dent“ der Fußnotenhinweis „3)“ angefügt,
und bedeutenden Amtes“ ersetzt und
cc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
hh) nach der Fußnote 5) folgende Fußnote 6) an- Bundesamtes für Strahlenschutz“ die Amts-
gefügt: bezeichnung „Präsident des Bundesamtes für
„6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.“ Wehrverwaltung“ eingefügt,
u) In der Besoldungsgruppe B 6 werden dd) die Amtsbezeichnungen „Präsident des Bun-
desausgleichsamtes“ und „Präsident des
aa) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor Bundeswehrverwaltungsamtes“ gestrichen,
einer Landesversicherungsanstalt“ im Funk-
tionszusatz nach dem Wort „Landesversiche- ee) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“
rungsanstalt“ die Angabe „Baden-Württem- der Funktionszusatz wie folgt gefasst:
berg,“ und der Fußnotenhinweis „11)“ einge- „– in Hamburg bei einem Senatsamt oder
fügt, einer Fachbehörde als Leiter eines beson-
ders bedeutenden Amtes – 1)“
bb) die Amtsbezeichnung „Generaldirektor der
Deutschen Bibliothek“ durch die Amtsbe- und
zeichnung „Generaldirektor der Bundes- ff) die Fußnote 3) wie folgt gefasst:
anstalt Die Deutsche Bibliothek“ ersetzt, „3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.“
cc) nach der Amtsbezeichnung „Oberdirektor und w) In der Besoldungsgruppe B 8 werden
Professor bei der Hauptstelle der Bundes-
anstalt für Arbeit“ die Amtsbezeichnungen aa) die Amtsbezeichnung „Oberbundesanwalt
„Oberfinanzpräsident“ und der Fußnotenhin- beim Bundesverwaltungsgericht“ gestrichen
weis „13)“ sowie „Präsident der Bundesanstalt und
Technisches Hilfswerk“ eingefügt, bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
Bundesversicherungsamtes“ die Amtsbe-
dd) die Amtsbezeichnungen „Bundesanwalt beim
zeichnung „Präsident des Bundesverwal-
Bundesverwaltungsgericht“, „Präsident der
tungsamtes und des Bundesausgleichs-
Bundesanstalt für Flugsicherung“, „Präsident
amtes“ eingefügt.
der Bundesdruckerei“, „Präsident des Bun-
desamtes für Wirtschaft“, „Präsident des Bun- x) In der Besoldungsgruppe B 9 werden
desverwaltungsamtes“ gestrichen, aa) bei der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
ee) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“ desnachrichtendienstes“ der Fußnotenhin-
der Funktionszusatz wie folgt gefasst: weis „5)“ gestrichen,
„– in Hamburg bei einem Senatsamt oder bb) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:
einer Fachbehörde als Leiter eines beson- „1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
B 6.“
ders bedeutenden Amtes – 9)“,
und
ff) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:
cc) die Fußnote 5) aufgehoben.
„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
B 9.“,
24. Die Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird wie
gg) die Fußnote 5) wie folgt gefasst: folgt geändert:
„5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16,
B 3.“, a) In der Besoldungsgruppe R 2 wird nach der Amts-
bezeichnung „Vizepräsident des Verwaltungs-
hh) die Fußnote 11) wie folgt gefasst: gerichts“ die Amtsbezeichnung „Staatsanwalt
„11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten beim Bundesgerichtshof“ eingefügt.
Direktoren einer Landesversicherungsanstalt – als
Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten b) In der Besoldungsgruppe R 4 werden nach der
Baden und Württemberg – gelten die durch Artikel 1 Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundes-
Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten
Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember
patentgerichts“ die Amtsbezeichnung „Vizepräsi-
2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.“ dent des Landesarbeitsgerichts“ und der Fuß-
notenhinweis „3)“ eingefügt.
und
c) In der Besoldungsgruppe R 6 wird bei der Amtsbe-
ii) nach der Fußnote 12) folgende Fußnote 13) an- zeichnung „Präsident des Landesarbeitsgerichts“
gefügt: der Fußnotenhinweis „2)“ durch den Fußnotenhin-
„13) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.“ weis „3)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3709
d) In der Besoldungsgruppe R 8 werden nach der 31. In § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 3 Satz 4 werden
Amtsbezeichnung „Präsident des Bundespatent- jeweils die Wörter „dem für das Besoldungsrecht
gerichts“ die Amtsbezeichnung „Präsident des zuständigen Minister“ durch die Wörter „dem für das
Landesarbeitsgerichts“ und der Fußnotenhin- Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“ ersetzt.
weis „1)“ eingefügt.
32. In § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 5
25. In der Anlage IV werden die Besoldungsgruppe A 1 und Satz 2, § 48 Abs. 2 Satz 5 und § 49 Abs. 3 Satz 2
die Angaben zu den Grundgehaltssätzen gestrichen. werden jeweils die Wörter „den zuständigen Minister“
durch die Wörter „das zuständige Ministerium“
26. In der Anlage V wird jeweils die Angabe „A 1“ durch ersetzt.
die Angabe „A 2“ ersetzt.
27. In den Anlagen VIa bis VIh wird jeweils die Angabe Artikel 2
a) „A 1 bis A 8“ durch die Angabe „A 2 bis A 8“, Gesetz
b) „A 13“ durch die Angabe „A 13 und C 1“,
über vermögenswirksame
Leistungen für Beamte, Richter,
c) „A 15“ durch die Angabe „A 15, C 2 und R 1“, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
d) „A 16 bis B 2“ durch die Angabe „A 16 bis B 2, C 3
und R 2“, Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in
e) „B 3 und B 4“ durch die Angabe „B 3, B 4, C 4, R 3 der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
und R 4“, 1998 (BGBl. I S. 3646) wird wie folgt geändert:
f) „B 5 bis B 7“ durch die Angabe „B 5 bis B 7, R 5
bis R 7“, 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehrenbeam-
g) „B 8 und höher“ durch die Angabe „B 8 und höher, ten“ die Wörter „und entpflichtete Hochschullehrer“
R 8 und höher“ eingefügt.
ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
28. In der Anlage VIi wird die Angabe „A 1“ durch die a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Angabe „A 2“ ersetzt.
„(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt
6,65 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag,
29. In der Anlage VIII wird die Angabe „A 1“ durch die der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßi-
Angabe „A 2“ ersetzt. gen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienst-
fähigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher
30. In der Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A Regelung gilt Entsprechendes.“
und B“ werden
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) im Teil „Vorbemerkungen“
„(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
aa) in den Nummern 7, 8, 8a, 8b und 13c die deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag
Angabe „A 1“ durch die Angabe „A 2“ ersetzt, der Stufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen,
bb) nach der Nummer 13c folgende Nummer 13d erhalten 13,29 Euro.“
eingefügt:
„Nummer 13d 3. § 5 wird aufgehoben.
Die Zulage beträgt für
Beamte der Besoldungsgruppen
Artikel 3
A 2 und A 3 12,78
Zweites Gesetz zur
A 4 bis A 6 17,90
Vereinheitlichung und Neuregelung des
A 7 bis A 10 35,79
Besoldungsrechts in Bund und Ländern
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57 Artikel VIII des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
A 16 bis B 4 58,80
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt
B 5 bis B 7 71,58“.
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I
b) im Teil „Besoldungsgruppen“ S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) bei der Besoldungsgruppe A 2 unter „Fuß-
note“ die Fußnotenbezeichnung „6“ und die 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Zahl „52,22“ gestrichen, a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) bei der Besoldungsgruppe A 3 unter „Fußnote“ „(2) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der
die Fußnotenbezeichnung „7“ und die Zahl Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertre-
„27,29“ angefügt, tenden Geschäftsführer der in Absatz 1 genannten
cc) bei der Besoldungsgruppe A 4 unter „Fußnote“ bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich
die Fußnotenbezeichnung „5“ und die Zahl der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der land-
„5,88“ angefügt. wirtschaftlichen Sozialversicherung sind Einstu-
3710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
fungshöchstgrenzen einzuhalten. Das Bundes- Artikel 4
ministerium für Arbeit und Sozialordnung wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Urlaubsgeldgesetz
terium des Innern und dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
des Bundesrates unter Angabe von Bewertungs- chung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3648), geändert
kriterien und deren Gewichtung Höchstgrenzen durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 2000
nach Satz 1 festzulegen. Dabei sind insbesondere (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert:
Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Kör-
perschaft, die gesetzlich übertragenen weiteren 1. § 4 wird wie folgt geändert:
Aufgaben sowie die bundesgesetzlichen Einstufun-
gen von Geschäftsführern anderer Sozialversiche- a) In Absatz 1 wird die Angabe „500 Deutsche
rungsträger zu berücksichtigen. Die Besoldungs- Mark“ durch die Angabe „255,65 Euro“ und die
gruppe B 6 darf nicht überschritten werden. Der Angabe „650 Deutsche Mark“ durch die Angabe
stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindes- „332,34 Euro“ ersetzt.
tens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
als der Geschäftsführer.“
„(3) Erhält der Berechtigte ein Urlaubsgeld aus
b) Absatz 5 wird aufgehoben. einem anderen Beschäftigungsverhältnis, so ist
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und die An- diese Leistung auf das nach diesem Gesetz zu-
gabe „so bilden die Besoldungsgruppen B 4, B 5, stehende Urlaubsgeld anzurechnen.“
B 6 den Zuordnungsrahmen.“ wird durch die An-
gabe „darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht über- 2. § 7 wird wie folgt gefasst:
schritten werden.“ ersetzt.
„§ 7
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Kaufkraftausgleich
„(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesministerium des Innern und dem Bundes- finden entsprechende Anwendung.“
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates für die in Ab-
satz 1 genannten bundesunmittelbaren Körper- Artikel 5
schaften im Bereich der gesetzlichen Unfallver-
sicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialver- Versorgungsrücklagegesetz
sicherung unter Berücksichtigung der für Bundes-
beamte geltenden Grundsätze zur sachgerechten § 6 des Versorgungsrücklagegesetzes vom 9. Juli 1998
Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförde- (BGBl. I S. 1800) wird wie folgt geändert:
rungsämter Obergrenzen festzulegen. Die Dienst-
posten der Aufsichtspersonen dürfen entsprechend 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Januar“ durch das
Absatz 2 Satz 5 bewertet und eingestuft werden.“ Wort „Mai“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die am 15. Mai des für die Zuführung maßgeb-
„(1) Für landesunmittelbare Körperschaften des lichen Jahres beurlaubten Beamten und Soldaten,
öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversiche- denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig
rung gelten anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach
1. § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle § 1 Abs. 1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat,
des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung
Landesbeamte geltende Recht tritt, sowie jeweils zustehenden Besoldung zuzuführen. Das Bun-
desministerium des Innern kann für die Ermittlung der
2. § 1 Abs. 2 und 6; die Landesregierungen wer- Abschläge und der Zuführungsbeträge eine pauscha-
den ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ein- lierte Berechnungsmethode festsetzen.“
stufungshöchstgrenzen und Obergrenzen für
Beförderungsämter zu regeln.
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Bei Festsetzung der Einstufungshöchstgrenzen
sind die für bundesunmittelbare Versicherungs- a) Das Wort „Januar“ wird durch das Wort „Mai“
träger geltenden Maßstäbe anzulegen. Für Versi- ersetzt.
cherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich b) Folgende Sätze werden angefügt:
über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, ist
das Recht des aufsichtsführenden Landes anzu- „Abweichend von Satz 1 kann das Bundesministe-
wenden.“ rium des Innern eine Aufteilung des Abschlags in
drei Teilbeträge festlegen, sofern dies im Interesse
b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben. der Rentabilität der Anlage der Mittel zweckmäßig
ist. Die Teilzahlungen sind am 15. Februar, 15. Juni
3. § 3 wird aufgehoben. und 15. September zu leisten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3711
Artikel 6 Artikel 9
Gesetz Anwärtersonderzuschlags-Verordnung
über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung §1
Aufhebung
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-
derzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom Die Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der Fas-
15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), geändert durch sung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1990 (BGBl. I
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
S. 1638), wird wie folgt geändert: vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378), wird aufgehoben.
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: §2
„(2) Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes Übergangsvorschrift
finden entsprechende Anwendung.“ Anwärtersonderzuschläge, die aufgrund der Anwärter-
sonderzuschlags-Verordnung in der bis zum 31. Dezem-
2. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ ber 2001 geltenden Fassung gewährt wurden, werden
durch die Angabe „25,56 Euro“ ersetzt. unverändert weitergewährt. Sie gelten als nach § 63
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses
Gesetzes gewährt.
Artikel 7
Vollstreckungsvergütungsverordnung Artikel 10
§ 12 der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung
8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 2
Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der
Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997
S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618), wird wie
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: folgt geändert:
„(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell
gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestri-
unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindes- chen.
tens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungs-
außendienst tätig gewesen ist.“ 2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Angabe „6,50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „der Betrag, der dem Ver-
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. hältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit
entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bun-
des- oder landesrechtlicher Regelung gilt Entspre-
chendes“ und die Angabe „13 Deutsche Mark“ durch
Artikel 8 die Angabe „6,65 Euro“ ersetzt.
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
3. In § 3 Abs. 5 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
§ 3 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in durch die Angabe „255,65 Euro“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2000
(BGBl. I S. 65) wird wie folgt geändert: 4. In der Anlage 2 werden die Besoldungsgruppen B 3
und B 4 gestrichen.
1. In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Angabe „50 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25,56 Euro“, Nummer 2
die Angabe „80 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Artikel 11
„40,90 Euro“, Nummer 3 die Angabe „105 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „53,69 Euro“, Nummer 4 die Sonderzuschlagsverordnung
Angabe „130 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„66,47 Euro“, Nummer 5 die Angabe „155 Deutsche §1
Mark“ durch die Angabe „79,25 Euro“ und in Num-
Aufhebung
mer 6 die Angabe „180 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „92,03 Euro“ ersetzt. Die Sonderzuschlagsverordnung vom 16. März 1998
(BGBl. I S. 513) wird aufgehoben.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§2
„(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der
für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Übergangsvorschrift
Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministe- Für Beamte und Soldaten, die am 31. Dezember 2001
rium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen einen Sonderzuschlag erhalten, gilt die Sonderzuschlags-
und dem Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.“ verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
3712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
Fassung bis zum 31. Dezember 2002 weiter, soweit diese inhaber für seine Person weiterhin Dienstbezüge aus
Regelung günstiger als die ab dem 1. Januar 2002 gel- seiner bisherigen Besoldungsgruppe.
tende Rechtslage ist.
§4
Artikel 12 Amtsangemessene
Alimentation kinderreicher Beamter
Übergangsvorschriften
Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesol-
§1 dungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2002 für das
dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je
Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters 106,39 Euro erhöht.
Das Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes im Amt befindlichen Beamten, Richter und Sol- Artikel 13
daten wird auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des
Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, neu fest- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
gesetzt, soweit sich aufgrund des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und Die auf den Artikeln 7, 8 und 10 beruhenden Teile der
des § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund
der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt. der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
§2
Zulagenänderungen aus Anlass
Artikel 14
des Versorgungsreformgesetzes 1998
Ausgleichszulagen nach § 81 Abs. 1 des Bundesbesol- Neufassungen
dungsgesetzes als Bestandteil der Versorgungsbezüge Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
vermindern sich bei jeder Erhöhung der Versorgungs- des Bundesbesoldungsgesetzes und der in den Artikeln 2
bezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. bis 6 geänderten Gesetze sowie der in den Artikeln 7,
8 und 10 geänderten Rechtsverordnungen in der ab
§3 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Dienstordnungsmäßig Angestellte bekannt machen.
(1) Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
Artikel 15
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund
und Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zum Erlass Inkrafttreten
der entsprechenden Rechtsverordnung weiter, längstens
jedoch bis zum 31. Dezember 2004. (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den
(2) Artikel VIII § 1 Abs. 2 und § 2 des Zweiten Gesetzes folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
rechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt (2) Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe a, Nr. 23 Buchstabe d und
bis zu einer entsprechenden Änderung der jeweiligen lan- Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung
desrechtlichen Regelung weiter, längstens jedoch bis zum vom 1. Januar 1999 in Kraft.
31. Dezember 2004. (3) Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe e bis h und j bis n, Nr. 25
(3) Ist ein Dienstposten aufgrund einer nach Artikel 3 bis 27 Buchstabe a, Nr. 28 bis 30 Buchstabe a Doppel-
Nr. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung oder sonstigen buchstabe aa tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
gesetzlichen Regelung niedriger einzustufen, erhält der (4) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. September 1998 in
bei Inkrafttreten der Regelung vorhandene Dienstposten- Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3713
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister der Verteidigung
Scharping
3714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
Gesetz
zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 14. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen:
„(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen
Landesregierung kann ein Rechenzentrum der
Artikel 1 Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanz-
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde,
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde,
Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde
1427), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 8 des Gesetzes nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt einer Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als
geändert: Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung durch
1. § 1 wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung auf die für die Finanzver-
waltung zuständige oberste Landesbehörde über-
a) In der Nummer 1 werden die Wörter „der Bundes- tragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanz-
minister“ durch die Wörter „das Bundesministe- verwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere
rium“ ersetzt. Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer
b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Mittel- anderen obersten Landesbehörde, übertragen
behörden“ ein Komma und die Wörter „soweit werden.“
eingerichtet“ eingefügt.
c) In der Nummer 4 werden nach dem Wort „Zoll- 3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:
ämter“ das Komma und das Wort „Grenzkontroll-
„§ 2a
stellen“ gestrichen und nach dem Wort „Zoll-
fahndungsämter“ die Wörter „sowie, soweit ein- Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgaben-
gerichtet“ eingefügt. wahrnehmung durch andere Finanzbehörden
2. § 2 wird wie folgt geändert: (1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehör-
den verzichtet werden. Die Rechtsverordnung erlässt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundes-
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein- ministerium der Finanzen und für den Bereich von
gefügt: Aufgaben des Landes die zuständige Landesregie-
rung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung
„2. Oberbehörden, soweit nach diesem
durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwal-
Gesetz oder nach Landesrecht als Lan-
tung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
desfinanzbehörden eingerichtet;“.
Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-
cc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem rates.
Wort „Mittelbehörden“ ein Komma und die (2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die
Wörter „soweit eingerichtet“ und nach dem den Oberfinanzdirektionen und die den Oberfinanz-
Wort „Oberfinanzdirektionen“ ein Semikolon präsidenten zugewiesenen Aufgaben der Bundes-
und die Wörter „anstelle der Oberfinanzdirek- finanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1
tionen können Oberbehörden nach Nummer 2 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiese-
treten“ eingefügt. nen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3715
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Fi- der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von
nanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates dem fachlich zuständigen Bundesministerium
bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer beauftragt werden.“
anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden.
Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landes- 6. § 5 wird wie folgt geändert:
regierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer
anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung
„3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Verkehrsteuern gegenüber internationa-
(3) Wird im Bereich der Mittelbehörden auf Bundes- len Organisationen, amtlichen zwischen-
vermögensabteilungen verzichtet, gehen die den staatlichen Einrichtungen, ausländischen
Bundesvermögensabteilungen zugewiesenen Auf- Missionen, berufskonsularischen Vertre-
gaben auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 über. tungen und deren Mitgliedern aufgrund
Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums völkerrechtlicher Vereinbarung oder be-
der Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundes- sonderer gesetzlicher Regelung nach
rates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 näherer Weisung des Bundesministeri-
anderen Bundesfinanzbehörden oder Bundesbetrie- ums der Finanzen;“.
ben nach § 26 der Bundeshaushaltsordnung sowie
anderen Anstalten des öffentlichen Rechts über- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
tragen werden. „4. aufgrund des Auslandinvestment-Geset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung
§ 2b vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),
zuletzt geändert durch Artikel 24 des
Verzicht auf Bundesvermögensämter Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
und Bundesforstämter, Aufgaben- S. 1310);“
wahrnehmung durch andere Finanzbehörden
cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „soweit“
Durch Rechtsverordnung kann auf Bundesver- das Wort „der“ durch das Wort „das“ und
mögensämter und Bundesforstämter verzichtet das Wort „Bundesminister“ durch das Wort
werden. Die Rechtsverordnung erlässt das Bundes- „Bundesministerium“ ersetzt.
ministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 2a dd) In Nummer 6 wird das Wort „Bundesminis-
Abs. 3 gilt entsprechend.“ ters“ durch das Wort „Bundesministeriums“
ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert: ee) Am Ende der Nummer 7 wird der Punkt durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ein Semikolon ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- ff) Am Ende der Nummer 13 wird der Punkt
minister“ durch die Wörter „Das Bundes- durch ein Semikolon ersetzt und die folgende
ministerium“ ersetzt. Nummer 14 angefügt:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundes- „14. die Sammlung, Auswertung und Weiter-
ministers“ und „dieser“ durch die Wörter gabe der Daten, die nach § 45d des
„Bundesministeriums“ und „dieses“ ersetzt. Einkommensteuergesetzes in den dort
genannten Fällen zu übermitteln sind.“
cc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der
Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundes-
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ministerium“ ersetzt.
„Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus
dem Geschäftsbereich einer anderen obersten 7. § 5a wird wie folgt geändert:
Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „der Bundes-
die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen,
minister“ durch die Wörter „das Bundesministe-
die wesentliche organisatorische Auswirkungen
rium“ ersetzt.
haben, ergehen im Benehmen mit der für die
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
behörde.“ desminister“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „werden“ die
ersetzt. Wörter „und die ihr sonst übertragenen Aufgaben“
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als be- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
auftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit „(3) Für die Ernennung und Entlassung des
deren Durchführung sie vom Bundesministerium Leiters einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1
3716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
Nr. 3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
§ 9 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.“ „(7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem
jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und
9. § 7 wird wie folgt gefasst: Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der
„§ 7 Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrie-
ben, Sondervermögen des Landes und landesun-
Bezirk und Sitz der Oberfinanzdirektion
mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung
im Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die
zuständigen obersten Landesbehörde den Bezirk Anordnungen des fachlich zuständigen Bundes-
(Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektio- ministeriums zu befolgen haben.“
nen, die Bundes- und Landesaufgaben wahrnehmen.
f) Absatz 8 wird aufgehoben.
(2) Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Ober-
finanzdirektionen, die nur Bundes- oder nur Landes- 11. § 9 wird wie folgt gefasst:
aufgaben wahrnehmen, bestimmt die jeweils oberste
Behörde, der die Oberfinanzdirektion untersteht.“ „§ 9
Leitung der Oberfinanzdirektion
10. § 8 wird wie folgt geändert: (1) Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanz-
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: präsidentin leitet die Oberfinanzdirektion. Ihm oder ihr
„Ihr kann auch die Leitung der Finanzverwaltung kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen
des Bundes oder eines Landes für mehrere Ober- werden.
finanzbezirke übertragen werden. Sie kann weitere (2) Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsi-
Aufgaben erledigen.“ dentinnen stehen in einem Beamtenverhältnis sowohl
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: beim Land als auch beim Bund. Sie werden auf
Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen und
„(2) Die Oberfinanzdirektion kann sich in eine der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Bundes- Landesbehörde im gegenseitigen Einvernehmen
vermögensabteilung, eine Besitz- und Verkehr- zwischen der Bundesregierung und der zuständigen
steuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesregierung durch den Bundespräsidenten oder
Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. die Bundespräsidentin und die zuständige Stelle des
Außerdem können weitere Bundes- oder Landes- Landes ernannt und entlassen. Im Übrigen sind auf
abteilungen oder andere Organisationseinheiten die Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsiden-
des Bundes oder des Landes eingerichtet werden. tinnen die beamten- und besoldungsrechtlichen
Die Bundesabteilungen werden mit Verwaltungs- Vorschriften des Bundes anzuwenden.
angehörigen des Bundes, die Landesabteilungen
mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt. (3) Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundesauf-
Dies gilt für andere Organisationseinheiten ent- gaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident
sprechend.“ oder die Oberfinanzpräsidentin ausschließlich beim
Land beamtet. Er oder sie wird auf Vorschlag der für
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- behörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung
minister“ durch die Wörter „das Bundes- durch die zuständige Stelle des Landes ernannt
ministerium“ ersetzt. und entlassen. Hat eine Oberfinanzdirektion keine
Landesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Ober-
bb) In Satz 4 wird das Wort „Bundesministers“
finanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin aus-
durch das Wort „Bundesministeriums“ er-
schließlich beim Bund beamtet. Er oder sie wird auf
setzt.
Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im
cc) In Satz 5 werden die Wörter „der Bundes- Benehmen mit der zuständigen Landesregierung
minister“ durch die Wörter „das Bundes- durch den Bundespräsidenten oder die Bundes-
ministerium“ ersetzt. präsidentin ernannt und entlassen. Absatz 2 findet in
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: diesen Fällen keine Anwendung.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: (4) Verliert eine Oberfinanzdirektion durch Auf-
gabenübertragung nach § 2a Abs. 2 und 3 oder § 8
„Soweit nach § 2a Abs. 3 nicht auf die Ein- Abs. 3 ihre Befugnis zur Leitung der Finanzverwaltung
richtung einer Bundesvermögensabteilung des Bundes oder des Landes, so endet das Beamten-
verzichtet ist, entscheidet das Bundesministe- verhältnis des betroffenen Oberfinanzpräsidenten
rium der Finanzen darüber, ob und inwieweit oder der betroffenen Oberfinanzpräsidentin zu der
die Bundesvermögensabteilung die Durch- Körperschaft, deren Aufgaben vollständig auf eine
führung der Aufgaben, für deren Erledigung andere Behörde übertragen werden. Sollen sowohl
die Bundesvermögensämter und die Bundes- die Bundes- als auch die Landesaufgaben einer Ober-
forstämter zuständig sind, leitet.“ finanzdirektion gleichzeitig auf andere Behörden
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sie“ die übertragen werden, so bestimmen das Bundesminis-
Wörter „Aufgaben der Wohnungsbaufinanzie- terium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung
rung und Darlehensverwaltung des Bundes zuständige oberste Landesbehörde im Einverneh-
und“ gestrichen. men, welcher Teil des Doppelbeamtenverhältnisses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3717
des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsi- bb) In Satz 2 werden das Wort „Bundesministers“
dentin nach Satz 1 beendet ist. Die jeweils zuständige durch das Wort „Bundesministeriums“ und
oberste Dienstbehörde stellt den Tag der Beendigung das Wort „Bundesminister“ durch das Wort
des Beamtenverhältnisses fest. § 107b des Beamten- „Bundesministerium“ ersetzt.
versorgungsgesetzes über die Verteilung der Ver-
sorgungslasten findet entsprechende Anwendung mit 17. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
der Maßgabe, dass in den Fällen der Sätze 1 und 2 der
in § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes „(4) Aufgrund eines Staatsvertrages zwischen meh-
genannte Dienstherrenwechsel sowie die dort ge- reren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2
nannte Altersgrenze unberücksichtigt bleiben und Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2
dass abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanz-
denen Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanz- verwaltung oder eine besondere Landesfinanzbe-
präsidentinnen sowohl beim Bund als auch beim hörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen
Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur werden.“
Hälfte getragen werden.“
18. In § 18 Satz 1 werden die Wörter „Die Zollstellen (§ 74
12. § 10 wird wie folgt gefasst: Abs. 2 des Zollgesetzes) und die Grenzkontrollstellen
(§ 2 der Interzonenüberwachungsverordnung vom
„§ 10 9. Juli 1951, Bundesgesetzbl. I S. 439)“ durch die
Bundes- und Landeskassen Wörter „Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen“
ersetzt.
Werden oder sind bei der Oberfinanzdirektion eine
oder mehrere Bundes- oder Landeskassen errichtet,
so kann die Wahrnehmung von Kassengeschäften für 19. § 20 wird wie folgt geändert:
mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon über- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tragen werden. Die Bundeskassen unterstehen
unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“
oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin; Landes- durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
kassen können unmittelbar dem zuständigen Ober- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
finanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanz-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
präsidentin unterstellt werden.“
„(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
13. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: obersten Landesfinanzbehörden können techni-
sche Hilfstätigkeiten durch automatische Einrich-
„(2) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten oder tungen eines anderen Bundeslandes oder anderer
der Oberfinanzpräsidentin und die sonstigen Zuwen- Verwaltungsträger verrichten lassen. In diesen
dungen, die ihm oder ihr zustehen, werden vom Bund Fällen ist sicherzustellen, dass die technischen
und vom Land je zur Hälfte getragen. Ist er oder sie Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen
ausschließlich beim Bund beamtet, so trägt diese Weisungen der für die Finanzverwaltung zustän-
Kosten der Bund, ist er oder sie ausschließlich beim digen obersten Landesbehörde oder der von ihr
Land beamtet, so trägt diese Kosten das Land.“ bestimmten Finanzbehörde des Bundeslandes
verrichtet werden, das die Aufgabenwahrnehmung
14. § 12 wird wie folgt geändert: auf ein anderes Bundesland übertragen hat.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
ersetzt. Artikel 2
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Biersteuer“ Änderung
ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Grenz- des Gesetzes zur Überwachung
aufsicht“ die Angabe „(§ 74 Abs. 3 des Zollgeset- strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
zes)“ gestrichen. § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrecht-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminis- licher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundes-
ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffent-
ersetzt. lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
15. Die §§ 12a bis 12d werden aufgehoben.
16. § 16 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis- Änderung des Gesetzes
ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen
ersetzt.
Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom 22. Mai
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- 1975 (BGBl. 1975 II S. 773, 1976 II S. 1237), das zuletzt
minister“ durch die Wörter „Das Bundes- durch das Gesetz vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I
ministerium“ ersetzt. S. 2473) geändert worden ist, wird aufgehoben.
3718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
Artikel 4 zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juli
Änderung 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:
des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 8 Abs. 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch „In Fällen, in denen ein Land nach § 2a Abs. 1 des Finanz-
Artikel 54 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I verwaltungsgesetzes auf Mittelbehörden verzichtet hat,
S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben. ist für die Bestellung des Beamten der Landesfinanz-
verwaltung die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständig.“
Artikel 5
Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes Artikel 7
Das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundes- Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
kel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
S. 1206), wird wie folgt geändert: Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I
S. 2081), wird wie folgt geändert:
1. § 38 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c
tion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein-
angefügt:
gefügt.
„(3a) Zur Verhinderung und Verfolgung der Geld-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches wird unbe-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanz- schadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10 bis 12 und
direktion“ das Wort „(Bundesvermögensab- der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung die Einfuhr,
teilung)“ eingefügt. Ausfuhr und Durchfuhr in das, aus dem und durch das
bb) In Satz 2 wird jeweils nach dem Wort „Ober- Zollgebiet der Gemeinschaft sowie das sonstige Ver-
finanzdirektion“ das Wort „(Bundesvermögens- bringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungs-
abteilung)“ eingefügt. mitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Dem
Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel sind Wertpa-
2. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Oberfinanzdirek-
piere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und
tion“ durch die Wörter „erlassenden Behörde“ ersetzt.
§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Schecks,
Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
(3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek- Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
tion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein- Beamte des Bundesgrenzschutzes damit betrauen,
gefügt. Aufgaben der Zollverwaltung nach Absatz 3a bei Erfül-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanz- lung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes wahrzu-
direktion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ nehmen.
eingefügt. (3c) Die Zollfahndungsämter haben unabhängig von
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek- ihrer Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 der Abgabenord-
tion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein- nung die Aufgaben, die international organisierte Geld-
gefügt. wäsche sowie damit in Zusammenhang stehende
Straftaten, soweit diese in Verbindung mit dem Wirt-
d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanz-
schaftsverkehr mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des
direktion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“
Geltungsbereichs dieses Gesetzes stehen, zu erfor-
eingefügt.
schen und zu verfolgen.“
4. § 43a wird wie folgt geändert:
2. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c angefügt:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-
„§ 12a
tion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein-
gefügt. Überwachung des
grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Oberfinanz-
direktion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ (1) Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Perso-
eingefügt. nen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im
Wert von 15 000 Euro oder mehr, die sie in die, aus den
oder durch die in § 1 Abs. 3a Satz 1 bezeichneten
Artikel 6 Gebiete verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und
Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich
Änderung der Finanzgerichtsordnung Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen.
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt- Abweichend von der Wertangabe in Satz 1 gilt bis zum
machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262), 31. Dezember 2001 ein Wert von 30 000 Deutsche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3719
Mark. Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geld- Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwal-
wäschegesetzes und ihre Beauftragten sind von den tung. Das Bundesministerium der Finanzen und die
Verpflichtungen nach Satz 1 ausgenommen. Zur nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegen-
Ermittlung des Sachverhaltes haben die Zollbedienste- über insoweit Fachaufsicht aus.“
ten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen
zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 3. Nach § 31 wird folgender § 31a angefügt:
„§ 31a
(2) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der
Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Bußgeldvorschriften
Zahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche ver-
bracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Zahlungsmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages fahrlässig entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 das mitgeführ-
nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche te Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel auf
Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Ver- Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes
wendungszweck aufzudecken. Fällt der dritte Werktag oder des Bundesgrenzschutzes nicht oder nicht voll-
auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des ständig anzeigt.
nächsten Werktages. Diese Frist kann durch Entschei- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem
dung eines Richters einmalig bis zu einem Monat ver- Handeln mit einer Geldbuße bis zur Hälfte, bei fahr-
längert werden. Zur Bekanntmachung der Entschei- lässigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu einem
dung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist Viertel des Betrages oder Wertes der mitgeführten,
der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden.
Sicherstellung erfolgt ist. Die zuständigen Strafver-
folgungsbehörden sind von der Sicherstellung unver- (3) In besonders schweren Fällen kann die Ord-
züglich zu unterrichten. nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zur Höhe
des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht
(3) Die zuständigen Zollbehörden dürfen, soweit dies angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden. Ein
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3a und nach besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, personen- der Täter
bezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die
Zollbehörden können diese Daten an die zuständigen 1. das Zahlungsmittel am Körper, in der Kleidung, im
Strafverfolgungsbehörden und die Verwaltungsbe- Gepäck, in einem Transportmittel oder sonst auf
hörde nach § 31a Abs. 5 übermitteln, soweit dies zur schwer zu entdeckende Weise verbirgt,
Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers 2. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine
erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Schusswaffe bei sich führt oder
Daten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit
ihre Kenntnis zur Durchführung eines Verwaltungs- 3. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Waffe
verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,
wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldver- um den Widerstand eines anderen durch Gewalt
fahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
Bedeutung sein kann. überwinden.
(4) Für Streitigkeiten wegen Maßnahmen nach Ab- (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
satz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 3 ist der Finanzrechts- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
weg gegeben. örtlich zuständige Oberfinanzdirektion als Bundes-
behörde.
§ 12b (5) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben
Befugnisse der Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten
Zollfahndungsämter bei der Verfolgung des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung;
der internationalen organisierten Geldwäsche die Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staats-
anwaltschaft.“
Die Zollfahndungsämter und ihre Beamten haben
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3c die-
selben Rechte und Pflichten wie die Behörden und
Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften Artikel 8
der Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Hilfs- Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
beamte der Staatsanwaltschaft.
§ 27 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1,
§ 12c veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Amtshandlungen von §14 Abs. 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
Beamten des Bundesgrenzschutzes im S. 3519) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nehmen Beamte des Bundesgrenzschutzes Aufga-
ben nach § 1 Abs. 3b wahr, so haben sie dieselben a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirektion“
Befugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung. Ihre das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ eingefügt.
3720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
b) In Satz 3 wird nach den Wörtern „einer Oberfinanz- Artikel 10
direktion“ und nach dem Wort „Köln“ jeweils das
Änderung des Bundesjagdgesetzes
Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ eingefügt.
§ 36 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes in
2. In Absatz 3 wird nach dem Wort „Köln“ das Wort
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September
„(Bundesvermögensabteilung)“ eingefügt.
1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 207 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
Artikel 9 ändert worden ist, wird aufgehoben.
Änderung des Waffengesetzes
§ 27 Abs. 6 Satz 3 des Waffengesetzes in der Fassung Artikel 11
der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432),
Inkrafttreten
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 3. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
aufgehoben. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3721
Gesetz
über rechtliche Rahmenbedingungen
für den elektronischen Geschäftsverkehr
(Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG)*)
Vom 14. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. „Verteildienste“ Teledienste, die im Wege einer
Übertragung von Daten ohne individuelle Anfor-
derung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von
Artikel 1 Nutzern erbracht werden;
Änderung des Teledienstegesetzes 4. „Abrufdienste“ Teledienste, die im Wege einer Über-
tragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen
Das Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I Nutzers erbracht werden;
S. 1870), geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes
vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert: 5. „kommerzielle Kommunikation“ jede Form der
Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittel-
baren Förderung des Absatzes von Waren, Dienst-
1. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
leistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unter-
„Abschnitt 1 nehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
Allgemeine Bestimmungen“. natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Han-
del, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf
ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche
2. § 2 wird wie folgt geändert: keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a) In Absatz 4 werden in der Nummer 3 nach der
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit
Angabe „Februar 1997“ der Punkt durch ein
des Unternehmens oder der Organisation oder
Komma ersetzt und nach der Nummer 3 folgende
Person ermöglichen, wie insbesondere ein
Nummer 4 angefügt:
Domain-Name oder eine Adresse der elektro-
„4. den Bereich der Besteuerung.“ nischen Post;
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienst-
„(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen leistungen oder das Erscheinungsbild eines
im Bereich des internationalen Privatrechts noch Unternehmens, einer Organisation oder Person,
befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.“ die unabhängig und insbesondere ohne finan-
zielle Gegenleistungen gemacht werden;
3. § 3 wird wie folgt gefasst: 6. „niedergelassener Diensteanbieter“ Anbieter, die
mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte
„§ 3 Zeit Teledienste geschäftsmäßig anbieten oder
Begriffsbestimmungen erbringen; der Standort der technischen Ein-
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck richtung allein begründet keine Niederlassung des
Anbieters.
1. „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische
Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Einer juristischen Person steht eine Personengesell-
Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung schaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
vermittelt; Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.“
2. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person,
die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Tele- 4. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden Vorschriften
dienste in Anspruch nimmt, insbesondere um ersetzt:
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu „§ 4
machen; Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelas-
*) Artikel 1 und 2 des Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt- sene Diensteanbieter und ihre Teledienste unterliegen
linie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann,
8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäfts- wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb
verkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1). des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des
3722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Ver-
2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste sicherungswesen erfassten Bereiche, die Rege-
der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektro- lungen über das auf Versicherungsverträge an-
nischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG wendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen,
Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder er- 10. das für den Schutz personenbezogener Daten
bracht werden. geltende Recht.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Tele- (5) Das Angebot und die Erbringung eines
diensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von Teledienstes durch einen Diensteanbieter, der in
Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder er- einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richt-
bracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb linie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen ab-
des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG nie- weichend von Absatz 2 den Einschränkungen des
dergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
bleibt unberührt.
1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hin-
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt blick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung,
1. die Freiheit der Rechtswahl, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugend-
2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse schutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Grün-
in Bezug auf Verbraucherverträge, den der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens
3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs oder der Nationalität sowie von Verletzungen der
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rech- Menschenwürde einzelner Personen,
ten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung 2. der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der
oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grund- Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidi-
stücken und grundstücksgleichen Rechten. gungsinteressen,
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 3. der öffentlichen Gesundheit,
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen 4. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des
anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich Schutzes von Anlegern,
tätig sind, vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwer-
2. die Vertretung von Mandanten und die Wahr- wiegenden Gefahren dient, und die auf der Grundlage
nehmung ihrer Interessen vor Gericht, des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden
3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu
Kommunikationen durch elektronische Post, diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur
Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 – mit Aus-
4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstel- nahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich
lenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straf-
Lotterien und Wetten, taten einschließlich der Strafvollstreckung und von
5. die Anforderungen an Verteildienste, Ordnungswidrigkeiten – sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5
der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Infor-
6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rech-
mationspflichten vor.
te im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates
vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz Abschnitt 2
der Topographien von Halbleitererzeugnissen
Zugangsfreiheit und Informationspflichten
(ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom §5
11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Zugangsfreiheit
Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulas-
gewerbliche Schutzrechte, sungs- und anmeldefrei.
7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, §6
die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Allgemeine Informationspflichten
18. September 2000 über die Aufnahme, Aus- Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Tele-
übung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von dienste mindestens folgende Informationen leicht
E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig ver-
Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser fügbar zu halten:
Richtlinie und von der Anwendung der Richt- 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie nieder-
linie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments gelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich
und des Rates vom 20. März 2000 über die Auf- den Vertretungsberechtigten,
nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kredit-
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontakt-
institute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
aufnahme und unmittelbare Kommunikation mit
8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
Kartellrecht unterliegen, elektronischen Post,
9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit
bis 110d, 111b und 111c des Versicherungs- angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen
aufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Auf-
Berichterstattung von Versicherungsunternehmen sichtsbehörde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3723
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partner- Abschnitt 3
schaftsregister oder Genossenschaftsregister, in Verantwortlichkeit
das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer, §8
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs Allgemeine Grundsätze
im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richt- (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen,
linie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken- Gesetzen verantwortlich.
nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind
Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buch- nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder
stabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom gespeicherten Informationen zu überwachen oder
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung nach Umständen zu forschen, die auf eine rechts-
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach- widrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Ent-
weise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. fernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen
EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richt- nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle
linie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach
(ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, an- den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis
geboten oder erbracht wird, Angaben über nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu
wahren.
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter an-
gehören, §9
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Durchleitung von Informationen
Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen,
worden ist, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Rege- zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
lungen und dazu, wie diese zugänglich sind, verantwortlich, sofern sie
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueriden- 1. die Übermittlung nicht veranlasst,
tifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuer- 2. den Adressaten der übermittelten Informationen
gesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. nicht ausgewählt und
Weitergehende Informationspflichten insbesondere 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt
nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichts- oder verändert haben.
schutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder
dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Dienstean-
Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichts- bieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes
gesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu
bleiben unberührt. begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Ab-
§7 satz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen um-
Besondere Informationspflichten fasst auch die automatische kurzzeitige Zwischen-
bei kommerziellen Kommunikationen speicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur
Durchführung der Übermittlung im Kommunikations-
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommu- netz geschieht und die Informationen nicht länger
nikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicher-
oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens weise erforderlich ist.
die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als
§ 10
solche zu erkennen sein.
Zwischenspeicherung zur
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auf- beschleunigten Übermittlung von Informationen
trag kommerzielle Kommunikationen erfolgen,
muss klar identifizierbar sein. Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich
begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnach- dient, die Übermittlung der fremden Information an
lässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu ge-
solche erkennbar sein, und die Bedingungen für stalten, nicht verantwortlich, sofern sie
ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben 1. die Informationen nicht verändern,
werden. 2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informa-
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbe- tionen beachten,
charakter müssen klar als solche erkennbar und 3. die Regeln für die Aktualisierung der Information,
die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein die in weithin anerkannten und verwendeten In-
sowie klar und unzweideutig angegeben werden. dustriestandards festgelegt sind, beachten,
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren 4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur
Wettbewerb bleiben unberührt. Sammlung von Daten über die Nutzung der In-
3724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
formation, die in weithin anerkannten und ver- Artikel 3
wendeten Industriestandards festgelegt sind, Änderung des
nicht beeinträchtigen und Teledienstedatenschutzgesetzes*)
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift
gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Das Teledienstedatenschutzgesetz vom 22. Juli 1997
Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis (BGBl. I S. 1870, 1871) wird wie folgt geändert:
davon erhalten haben, dass die Informationen am
ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu
ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine „(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den
Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung Schutz personenbezogener Daten der Nutzer von
angeordnet hat. Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes bei der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten
§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
durch Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
§ 11 Daten
Speicherung von Informationen
1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis, soweit die Nut-
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die zung der Teledienste zu ausschließlich beruflichen
sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, oder dienstlichen Zwecken erfolgt,
sofern
2. innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Hand- öffentlichen Stellen, soweit die Nutzung der Tele-
lung oder der Information haben und ihnen im Falle dienste zur ausschließlichen Steuerung von
von Schadensersatzansprüchen auch keine Tat- Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.“
sachen oder Umstände bekannt sind, aus denen
die rechtswidrige Handlung oder die Information
offensichtlich wird, oder 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die In- „§ 2
formation zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu Begriffsbestimmungen
sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt 1. „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische
wird. Person, die eigene oder fremde Teledienste zur
Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
Abschnitt 4 vermittelt,
Bußgeldvorschriften 2. „Nutzer“ jede natürliche Person, die Teledienste in
Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen
§ 12 zu erlangen oder zugänglich zu machen.
Bußgeldvorschriften Einer juristischen Person steht eine Personengesell-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder schaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.“
nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet
werden.“ a) In der Überschrift werden die Wörter „für die Ver-
arbeitung personenbezogener Daten“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „von Tele-
Artikel 2 diensten erhobene“ das Wort „personenbezogene“
Änderung der Zivilprozessordnung eingefügt und das Wort „verwenden“ durch die
Wörter „verarbeiten und nutzen“ ersetzt.
§ 1031 Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der im
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch „(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzun-
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I gen von § 4 Abs. 2 elektronisch erklärt werden.“
S. 3638) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
„(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig
unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche
Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach
*) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde (ABl. EG Nr. L 204 S. 37 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Ein-
oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt führung einer gesetzgeberischen Transparenz für die Dienste der Infor-
nicht bei notarieller Beurkundung.“ mationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3725
4. § 4 wird wie folgt gefasst: (7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Ver-
„§ 4 langen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über
Pflichten des Diensteanbieters die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym
gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt
des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke werden.“
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen-
bezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner
Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs 5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments „§ 5
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- Bestandsdaten
bezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten
EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben,
Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automati- verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung,
sierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Ver-
Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung tragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von
oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach
ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unter- Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf
richten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungs-
Nutzer jederzeit abrufbar sein. behörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung
(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die erteilen.
elektronische Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, §6
dass Nutzungsdaten
1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Hand- (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
lung des Nutzers erfolgen kann, Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur
2. die Einwilligung protokolliert wird und erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erfor-
derlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten
3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer
zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).
abgerufen werden kann.
Nutzungsdaten sind insbesondere
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklä-
rung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeiti- a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
gen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Umfang der jeweiligen Nutzung und
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genom-
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass menen Teledienste.
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Dienste- (2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines
anbieter jederzeit abbrechen kann, Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über Teledienste zusammenführen, soweit dies für Ab-
den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung rechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.
unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder (3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Wer-
gesperrt werden können, bung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerech-
3. der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme ten Gestaltung der Teledienste Nutzungsprofile bei
Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann, Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der
4. die personenbezogenen Daten über die Inan- Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat
spruchnahme verschiedener Teledienste durch den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der
einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können, Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nut-
zungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger
5. Daten nach § 6 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke
des Pseudonyms zusammengeführt werden.
und
6. Nutzerprofile nach § 6 Abs. 3 nicht mit Daten über (4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über
den Träger des Pseudonyms zusammengeführt das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten
werden können. und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung
mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten).
An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungs-
eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, mäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf
satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungs- der Diensteanbieter die Daten sperren.
fristen entgegenstehen.
(5) Der Diensteanbieter darf an andere Dienste-
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Dienste- anbieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln,
anbieter ist dem Nutzer anzuzeigen. soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur
(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die In- Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der
anspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über
anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er
soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit
Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren. es für diesen Zweck erforderlich ist. Handelt es sich
3726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch dem 8. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:
Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der Dritte zur
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. „§ 9
Zum Zwecke der Marktforschung anderer Dienste- Bußgeldvorschriften
anbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten über- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
mittelt werden. Nach Maßgabe der hierfür geltenden fahrlässig
Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke 1. entgegen § 3 Abs. 4 die Erbringung von Tele-
der Strafverfolgung erteilen. diensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine
Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere
(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme Zwecke abhängig macht,
von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art,
Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht,
Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzel- unterrichtet,
nachweis. 3. entgegen § 4 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer
(7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder
für die Erstellung von Einzelnachweisen über die In- nicht richtig nachkommt,
anspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen 4. entgegen § 5 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 oder
des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten
Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der erhebt, verarbeitet, nutzt oder nicht oder nicht
Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltfor- rechtzeitig löscht oder
derung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben
5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil
oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen,
mit Daten über den Träger des Pseudonyms
dürfen die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis
zusammenführt.
die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die
Entgeltforderung beglichen ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet
(8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentieren-
werden.“
de tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste
von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch
genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht voll-
ständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Artikel 4
Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvor-
gangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist Umstellung von Vorschriften auf Euro
hinaus nur verarbeiten und nutzen, soweit dies zur (1) In § 12 Abs. 2 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli
Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Nut- 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel 1
zer erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten dieses Gesetzes, werden die Wörter „hunderttausend
unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“
nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für ersetzt.
die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der
betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies (2) In § 9 Abs. 2 des Teledienstedatenschutzgesetzes
ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1871), geändert
Zweckes möglich ist.“ durch Artikel 3 dieses Gesetzes, werden die Wörter
„hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Wörter
„fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
6. § 7 wird aufgehoben.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten
„Bundesbeauftragter für den Datenschutz“.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
b) Absatz 1 wird aufgehoben. nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. 2002 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3727
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
3728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
Gesetz
zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege
von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
(Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz – PflEG)
Vom 14. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungs-
das folgende Gesetz beschlossen: formen für Pflegebedürftige, durchführen und mit
Leistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorran-
gig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines
Artikel 1 personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkon-
Änderung des zepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Ver-
Elften Buches Sozialgesetzbuch einbarung und Durchführung von Modellvorhaben
– Soziale Pflegeversicherung – kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten
Kapitels sowie von § 36 abgewichen werden. Mehr-
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
belastungen der Pflegeversicherung, die dadurch
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
entstehen, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 6
beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben
des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443),
höhere Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in
wird wie folgt geändert:
das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einzu-
beziehen. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Jahre zu befristen. Die Spitzenverbände der Pflege-
a) Nach „§ 26 Weiterversicherung“ wird folgende kassen vereinbaren einheitlich und gemeinsam Ziele,
Angabe eingefügt: Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorha-
ben; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt entspre-
„§ 26a Beitrittsrecht“.
chend. Die Modellvorhaben sind mit dem Bundes-
b) Nach „§ 43a Pflege in vollstationären Einrichtun- ministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit
gen der Behindertenhilfe“ wird folgender Titel ein- finanzielle Interessen einzelner Länder berührt wer-
gefügt: den, sind diese zu beteiligen. Näheres über das Ver-
„Fünfter Titel fahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds
zu finanzierenden Fördermittel regeln die Spitzen-
Finanzierung der verbände und das Bundesversicherungsamt durch
medizinischen Behandlungspflege Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist eine wis-
senschaftliche Begleitung und Auswertung vorzu-
§ 43b Finanzierungszuständigkeit“.
sehen. § 45c Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend.“
c) Nach „§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehren-
amtliche Pflegepersonen“ wird folgender Ab- 1b. In § 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
schnitt eingefügt: gefügt:
„Fünfter Abschnitt „(3a) Die Leistungen nach § 45b finden bei den Für-
Leistungen für Pflegebedürftige sorgeleistungen zur Pflege nach Absatz 3 Satz 1 keine
mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf Berücksichtigung.“
§ 45a Berechtigter Personenkreis
1c. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
§ 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen
„§ 26a
§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstruk-
turen“. Beitrittsrecht
d) Nach „§ 121 Bußgeldvorschrift“ wird folgende An- (1) Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht
gabe angefügt: pflegeversichert sind, weil sie zum Zeitpunkt der Ein-
führung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995
„§ 122 Übergangsregelung“.
trotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbestand der Ver-
sicherungspflicht oder der Mitversicherung in der
1a. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange- sozialen oder privaten Pflegeversicherung erfüllten,
fügt: sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer
„(3) Die Spitzenverbände der Pflegekassen können der nach § 48 Abs. 2 wählbaren sozialen Pflegekas-
einheitlich und gemeinsam aus Mitteln des Aus- sen zu beantragen oder einen Pflegeversicherungs-
gleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen vertrag mit einem privaten Versicherungsunterneh-
Euro im Kalenderjahr Modellvorhaben zur Weiterent- men abzuschließen. Ausgenommen sind Personen,
wicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3729
Bundessozialhilfegesetz beziehen sowie Personen, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch
die nicht selbst in der Lage sind, einen Beitrag zu eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder, sofern
zahlen. Der Beitritt ist gegenüber der gewählten dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor
Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versiche- Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine
rungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr
zu erklären; er bewirkt einen Versicherungsbeginn nicht angestellte Pflegefachkraft abzurufen. Die
rückwirkend zum 1. April 2001. Die Vorversicherungs- Beratung dient der Sicherung der Qualität der
zeiten nach § 33 Abs. 2 gelten als erfüllt. Auf den häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfe-
privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 1 stellung und praktischen pflegefachlichen Unter-
Anwendung. stützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung
für die Beratung ist von der zuständigen Pflege-
(2) Personen mit Wohnsitz im Inland, die erst ab
kasse, bei privat Pflegeversicherten von dem
einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1995 bis zum
zuständigen privaten Versicherungsunternehmen
Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht pflegeversichert
zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig
sind und keinen Tatbestand der Versicherungspflicht
von den Beihilfefestsetzungsstellen. Sie beträgt in
nach diesem Buch erfüllen, sind berechtigt, die frei-
den Pflegestufen I und II bis zu 16 Euro und in der
willige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2
Pflegestufe III bis zu 26 Euro. Pflegebedürftige, bei
wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder
denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner
einen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten
Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a fest-
Versicherungsunternehmen abzuschließen. Vom Bei-
gestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz
trittsrecht ausgenommen sind die in Absatz 1 Satz 2
innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zwei-
genannten Personen sowie Personen, die nur deswe-
mal in Anspruch zu nehmen.“
gen nicht pflegeversichert sind, weil sie nach dem
1. Januar 1995 ohne zwingenden Grund eine private b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6
Kranken- und Pflegeversicherung aufgegeben oder angefügt:
von einer möglichen Weiterversicherung in der ge-
setzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen „(4) Die Pflegedienste sowie die beauftragten
Pflegeversicherung keinen Gebrauch gemacht Pflegefachkräfte haben die Durchführung der
haben. Der Beitritt ist gegenüber der gewählten Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse
Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versiche- oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu
rungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch
zu erklären. Er bewirkt einen Versicherungsbeginn gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten
zum 1. Januar 2002. Auf den privaten Versicherungs- der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation
vertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung. dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilli-
gung der Pflegekasse oder dem privaten Versiche-
(3) Ab dem 1. Juli 2002 besteht ein Beitrittsrecht zur rungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Bei-
sozialen oder privaten Pflegeversicherung nur für hilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfe-
nicht pflegeversicherte Personen, die als Zuwanderer festsetzungsstelle. Die Spitzenverbände der
oder Auslandsrückkehrer bei Wohnsitznahme im Pflegekassen und die privaten Versicherungs-
Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflicht unternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein
nach diesem Buch erfüllen und das 65. Lebensjahr einheitliches Formular zur Verfügung. Der beauf-
noch nicht vollendet haben, sowie für nicht versiche- tragte Pflegedienst hat dafür Sorge zu tragen, dass
rungspflichtige Personen mit Wohnsitz im Inland, bei für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich
denen die Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches
entfallen sind. Der Beitritt ist gegenüber der nach § 48 Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild
Abs. 2 gewählten Pflegekasse oder dem gewählten sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs
privaten Versicherungsunternehmen schriftlich inner- des Pflegebedürftigen mitbringen und über beson-
halb von drei Monaten nach Wohnsitznahme im dere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll
Inland oder nach Wegfall der Ausschlussgründe nach bei der Planung für die Beratungsbesuche weitest-
Absatz 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1. des Monats zu gehend sichergestellt werden, dass der Bera-
erklären, der auf die Beitrittserklärung folgt. Auf den tungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen mög-
privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3 lichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durch-
Anwendung. Das Beitrittsrecht nach Satz 1 ist nicht geführt wird.
gegeben in Fällen, in denen ohne zwingenden Grund
von den in den Absätzen 1 und 2 geregelten Beitritts- (5) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und
rechten kein Gebrauch gemacht worden ist oder in der Verband der privaten Krankenversicherung
denen die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Aus- e.V. beschließen gemeinsam mit den Vereinigun-
schlussgründe vorliegen.“ gen der Träger der ambulanten Pflegeeinrich-
tungen auf Bundesebene unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der
2. § 37 wird wie folgt geändert:
Krankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssiche-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: rung der Beratungsbesuche nach Absatz 3.
„(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Ab- (6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach
satz 1 beziehen, haben Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse
oder das private Versicherungsunternehmen das
1. bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich,
Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wieder-
2. bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich holungsfall zu entziehen.“
3730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
3. § 41 wird wie folgt geändert: auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung
die Wörter „oder wenn dies zur Ergänzung oder der Alltagskompetenz geführt haben.
Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist“ (2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der
eingefügt. Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind
b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2001“ folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen
durch die Angabe „31. Dezember 2004“ ersetzt. maßgebend:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches
(Weglauftendenz);
„(3) Wird die Leistung nach Absatz 2 neben der
Sachleistung nach § 36 in Anspruch genommen, 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender
dürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalender- Situationen;
monat den in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen
Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrag nicht Gegenständen oder potenziell gefährdenden
übersteigen. Wird die Leistung nach Absatz 2 Substanzen;
neben dem Pflegegeld nach § 37 in Anspruch 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Ver-
genommen, gilt § 38 Satz 2 entsprechend.“ kennung der Situation;
4. In § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5 wird jeweils 5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
die Angabe „31. Dezember 2001“ durch die Angabe 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seeli-
„31. Dezember 2004“ ersetzt. schen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation
4a. In § 43a wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: bei therapeutischen oder schützenden Maß-
„Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen nahmen als Folge einer therapieresistenten De-
Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden, pression oder Angststörung;
anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beein-
der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen trächtigungen des Gedächtnisses, herabgesetz-
Pflege.“ tes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der
Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen ge-
5. Nach § 43a wird folgender Fünfter Titel eingefügt: führt haben;
„Fünfter Titel 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
Finanzierung 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu
der medizinischen Behandlungspflege planen und zu strukturieren;
§ 43b 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäqua-
tes Reagieren in Alltagssituationen;
Finanzierungszuständigkeit
12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotio-
Vom 1. Januar 2005 an übernehmen die gesetz- nales Verhalten;
lichen Krankenkassen die in § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2
sowie § 43 Abs. 2, 3 und 5 genannten Aufwendungen 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Ver-
für die in den Einrichtungen notwendigen Leistungen zagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit
der medizinischen Behandlungspflege. Das Nähere aufgrund einer therapieresistenten Depression.
wird in einem besonderen Gesetz geregelt.“ Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt,
wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei
6. Nach § 45 wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt: dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen,
davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1
„Fünfter Abschnitt bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen
Leistungen für Pflegebedürftige mit oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Spitzenver-
erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf bände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich
beschließen mit dem Verband der privaten Kranken-
§ 45a versicherung e.V. unter Beteiligung der kommunalen
Berechtigter Personenkreis Spitzenverbände auf Bundesebene und des Medizini-
schen Dienstes der Spitzenverbände der Kranken-
(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen
kassen in Ergänzung der Richtlinien nach § 17 das
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen
Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Fest-
neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege
stellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an
und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14
allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.
und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beauf-
sichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind § 45b
Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit
demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Zusätzliche Betreuungsleistungen
Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei (1) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des
denen der Medizinische Dienst der Krankenversiche- § 45a erfüllen, können neben den in diesem Kapitel
rung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als vorgesehenen Leistungen der ambulanten und teil-
Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen stationären Pflege zusätzliche Betreuungsleistungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3731
in Anspruch nehmen und erhalten zu deren Finanzie- der niedrigschwelligen Betreuungsangebote und der
rung einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versor-
von bis zu 460 Euro je Kalenderjahr. Der Betrag ist gungsstrukturen für Pflegebedürftige mit erheblichem
zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte allgemeinem Betreuungsbedarf durch das jeweilige
Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung von Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörper-
Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen entstehen schaft. Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von
Leistungen der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne
Fördermaßnahme geleistet wird, so dass insgesamt
1. der Tages- oder Nachtpflege,
ein Fördervolumen von 20 Millionen Euro im Kalen-
2. der Kurzzeitpflege, derjahr erreicht wird. Soweit Mittel der Arbeitsförde-
3. der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um rung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese
besondere Angebote der allgemeinen Anleitung einem vom Land oder von der Kommune geleisteten
und Betreuung und nicht um Leistungen der Zuschuss gleichgestellt.
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung (3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne
handelt, oder des Absatzes 1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in
4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwel- denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher
ligen Betreuungsangebote, die nach § 45c geför- Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit
erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung
dert oder förderungsfähig sind.
und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen
(2) Die Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige
finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen entlasten und beratend unterstützen. Die Förderung
Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versi- dieser niedrigschwelligen Betreuungsangebote er-
cherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfebe- folgt als Projektförderung und dient insbesondere
rechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamt-
gegen Vorlage entsprechender Belege über entstan- lichen Betreuungspersonen zu finanzieren, sowie not-
dene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der wendige Personal- und Sachkosten, die mit der Ko-
Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Be- ordination und Organisation der Hilfen und der fach-
treuungsleistungen. Wird der Betrag von 460 Euro lichen Anleitung und Schulung der Betreuenden
in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der durch Fachkräfte verbunden sind. Dem Antrag auf
nicht verbrauchte Betrag in das Folgejahr übertragen Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des
werden. Pflegebedürftige, die erst im Laufe eines Betreuungsangebotes beizufügen. Aus dem Konzept
Kalenderjahres die Leistungsvoraussetzungen nach muss sich ergeben, dass eine angemessene Schu-
§ 45a erfüllen, erhalten den Betrag von 460 Euro lung und Fortbildung der Helfenden sowie eine konti-
anteilig. nuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der
ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist.
(3) Die zuständige Pflegekasse oder das zustän-
Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige
dige private Versicherungsunternehmen stellt den
Betreuungsangebote kommen in Betracht Betreu-
Pflegebedürftigen auf Verlangen eine Liste der in
ungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise
ihrem Einzugsbereich vorhandenen qualitätsgesi-
zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöri-
cherten Betreuungsangebote zur Verfügung, deren
ger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in
Leistungen mit dem Betreuungsbetrag nach Absatz 1
Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte
finanziert werden können. Die Landesregierungen
Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs-
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
leistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 45a
Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen
sowie Familienentlastende Dienste.
Betreuungsangebote zu bestimmen.
(4) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1
§ 45c Satz 1 sollen insbesondere modellhaft Möglichkeiten
Weiterentwicklung einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke
der Versorgungsstrukturen Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen
Regionen erprobt werden. Dabei können auch sta-
(1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstruk- tionäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden.
turen und Versorgungskonzepte insbesondere für Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu
demenzkranke Pflegebedürftige fördern die Spitzen- befristen. Bei der Vereinbarung und Durchführung
verbände der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinan- von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Rege-
zierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 10 Mil- lungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für
lionen Euro je Kalenderjahr den Auf- und Ausbau die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Beglei-
von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie tung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen
Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungs- der Modellvorhaben personenbezogene Daten be-
konzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere nötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des
für demenzkranke Pflegebedürftige. Die privaten Ver- Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt
sicherungsunternehmen, die die private Pflegepflicht- werden.
versicherung durchführen, beteiligen sich an dieser
(5) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel
Förderung mit insgesamt 10 vom Hundert des in der Pflegeversicherung auf die Länder zu gewähr-
Satz 1 genannten Fördervolumens. leisten, werden die Fördermittel der sozialen und pri-
(2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und vaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner
privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung Schlüssel aufgeteilt.
3732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
(6) Die Spitzenverbände der Pflegekassen be- Artikel 2
schließen mit dem Verband der privaten Krankenver- Änderung des
sicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene – Gesetzliche Krankenversicherung –
Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele,
Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
niedrigschwelligen Betreuungsangebote und die zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Arti-
Modellprojekte. In den Empfehlungen ist unter ande- kel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
rem auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu S. 3586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
prüfen ist, ob im Rahmen der neuen Betreuungsange-
bote und Versorgungskonzepte Mittel und Möglich- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
keiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. „Stationäre und ambulante Hospizleistungen“.
Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. 2. Der bisherige Text wird Absatz 1.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung 3. Folgender Absatz wird angefügt:
der Empfehlungen zu bestimmen.
„(2) Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste
(7) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhaus-
Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem behandlung und keiner stationären oder teilstationären
Verband der privaten Krankenversicherung e.V. un- Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte
mittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt
des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) oder Familie erbringen. Voraussetzung der Förderung
überwiesen werden. Näheres über das Verfahren der ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst
Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Aus- 1. mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten
gleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die und Ärzten zusammenarbeitet sowie
Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils
der privaten Versicherungsunternehmen regeln das 2. unter der fachlichen Verantwortung einer Kranken-
Bundesversicherungsamt, die Spitzenverbände der schwester, eines Krankenpflegers oder einer ande-
Pflegekassen und der Verband der privaten Kranken- ren fachlich qualifizierten Person steht, die über
versicherung e. V. durch Vereinbarung.“ mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizini-
schen Pflege oder über eine entsprechende Weiter-
bildung verfügt und eine Weiterbildung als verant-
6a. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert: wortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktio-
In Satz 1 werden das Wort „Weiterversicherter“ durch nen nachweisen kann.
die Wörter „freiwillig Versicherter nach den §§ 26 Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflege-
und 26a“ und in Satz 2 werden die Wörter „nach § 26 rische Beratung durch entsprechend ausgebildete
Abs. 2 Weiterversicherten“ durch die Wörter „freiwillig Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koor-
Versicherten“ ersetzt. dination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen
Personen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung
6b. In § 59 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „die nach stehen, sicher. Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch
§ 26 weiterversichert sind“ durch die Wörter „nach einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen
den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind“ ersetzt. Personalkosten, der sich insbesondere nach dem Ver-
hältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu
der Zahl der Sterbebegleitungen bestimmt. Die Aus-
6c. In § 97 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 3 gaben der Krankenkassen für die Förderung nach
Satz 1“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 2“ ersetzt. Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2002 für jeden ihrer
Versicherten 0,15 Euro umfassen und jährlich um
6d. Dem § 110 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: 0,05 Euro bis auf 0,40 Euro im Jahr 2007 ansteigen;
dieser Betrag ist in den Folgejahren entsprechend der
„Eine freiwillige Versicherung nach § 26a kann unter
prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugs-
den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 2 gekün-
größe nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzu-
digt werden.“
passen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die
7. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospiz-
„§ 110“ die Wörter „sowie zur Aufbringung der dienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das
Fördermittel nach § 45c“ eingefügt. Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie
zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospiz-
8. Nach § 121 wird folgender § 122 angefügt: arbeit.“
„§ 122 Artikel 3
Übergangsregelung Änderung des
§ 45b ist mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 Achten Euro-Einführungsgesetzes
erst ab 1. April 2002 anzuwenden; Absatz 2 Satz 3 ist Artikel 2 Nr. 10 des Achten Euro-Einführungsgesetzes
ab 1. Januar 2003 anzuwenden.“ vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3733
Artikel 4 Artikel 5
Änderung des Änderung des
Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom In § 69a Abs. 5 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes in
9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) wird wie folgt geändert: der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
(BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 12 des
1. In Nummer 9 wird in § 80a Abs. 1 im zweiten Teilsatz Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376)
die Zahl „2001“ durch die Zahl „2002“ ersetzt. geändert worden ist, wird die Angabe „§ 37 Abs. 3 Satz 7“
durch die Angabe „§ 37 Abs. 6“ ersetzt.
2. In Nummer 13 wird in § 87a Abs. 3 Satz 1 die Angabe
„§ 43a“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.
3. In Nummer 23 wird in § 115 Abs. 1 Satz 1 nach den
Wörtern „sowie der“ das Wort „zuständigen“ durch Artikel 6
das Wort „betroffenen“ ersetzt. Inkrafttreten
4. Nummer 25 wird wie folgt gefasst: (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Der bisherige § 112 wird § 121 und die Angabe „5 000 Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes
Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „2 500 Euro“ bestimmt ist.
ersetzt. (2) Artikel 1, 2 und 5 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
3734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
Arbeitslosenhilfe-Verordnung
(AlhiV 2002)
Vom 13. Dezember 2001
Auf Grund des § 206 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches 1. des durch die Bescheinigung des Vorjahres nach § 92
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesenen
Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, Altersvorsorgevermögens,
BGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des
2. der nach Absatz 3 Nr. 4 für die Alterssicherung
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 21
bestimmten Sachen und Rechte,
des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminder-
ter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I höchstens jedoch in der Höhe, dass ein Betrag von jeweils
S. 1827), Artikel 65 des 4. Euro-Einführungsgesetzes 4 100 Euro nicht unterschritten wird.
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), Artikel 4 des (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen:
Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleich-
geschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften 1. angemessener Hausrat,
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) und Artikel 31 des 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug des Arbeitslosen
Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I oder seines Partners,
S. 1310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
3. das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkom-
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
mensteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermö-
sterium der Finanzen:
gen einschließlich seiner Erträge und der geförderten
laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber
§1
das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuer-
Zu berücksichtigendes Vermögen schädlich verwendet,
(1) Zu berücksichtigen ist das gesamte verwertbare 4. nachweislich für die Alterssicherung bestimmte
Vermögen Sachen und Rechte des Arbeitslosen oder seines Part-
1. des Arbeitslosen und ners, wenn diese nach § 231 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der
2. seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
seines Lebenspartners oder einer Person, die mit dem
Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Part- 5. ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das
ner), der Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende
Eigentumswohnung oder Sachen und Rechte, die
soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag über- nachweislich alsbald zur Erhaltung eines solchen
steigt. Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentums-
(2) Freibetrag ist ein Betrag von 520 Euro je vollendetem wohnung verwendet werden sollen,
Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offen-
darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils
sichtlich unwirtschaftlich ist.
33 800 Euro nicht übersteigen. Der nach Satz 1 ermittelte
Betrag mindert sich zu Beginn eines neuen Bewilligungs- (4) Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrecht-
abschnittes in Höhe liche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3735
tigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in c) den Nummern 11 und 15 der Richtlinie über die
dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der
der Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im
von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des
Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen. Vertrages über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen wer-
§2 den, vom 25. März 1998 (BAnz. S. 4951), zuletzt
geändert durch die Richtlinie vom 27. Dezember
Einnahmen, die nicht als Einkommen gelten
2000 (BAnz. 2001 S. 419);
Außer den in § 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozial-
hierbei gilt die dem Entlassenen vom Unternehmen
gesetzbuch genannten Einnahmen gelten nicht als Ein-
gewährte Übergangsbeihilfe jedoch nur in Höhe des
kommen:
Betrages, der dem Unternehmen von der Bundes-
1. einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungs- anstalt für Arbeit erstattet wird, nicht als Einkommen,
grund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem
laufenden Lebensunterhalt dienen, 8. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungs-
beihilfe gemäß Artikel IX Absatz 4 des Abkommens
2. die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallver- zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über
sicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegs- die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppen-
opferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbs- statut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an
fähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigten- ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreit-
zulage gewährt würde; bei einer Minderung der kräften und gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu den
Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent ist ein Betrag von zwei Notenwechseln vom 25. September 1990 und
Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in
10 Prozent ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte
Mindestgrundrente anzusetzen, und zu den Übereinkommen vom 25. September
3. die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf
Berufsunfähigkeit und die Rente für Bergleute des Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an
Arbeitslosen bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräf-
der Arbeitslosenhilfe nach § 195 Satz 1 des Dritten ten in Berlin.
Buches Sozialgesetzbuch und der Arbeitslosenhilfe, Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für
die dem Arbeitslosen hiernach zustehen würde, wenn
sein Arbeitsentgelt nicht wegen teilweiser Erwerbsmin- a) Invalidenrenten und vergleichbare Renten und Versor-
derung, Berufsunfähigkeit, verminderter Berufsfähig- gungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, deren
keit im Bergbau oder Verrichtung einer wirtschaftlich Zuerkennung nicht das volle Ruhen des Anspruchs auf
nicht gleichwertigen Arbeit gemindert wäre, Arbeitslosengeld begründet,
4. nicht steuerpflichtige Zuwendungen aus öffentlichen b) Übergangsrenten, Vorruhestandsgeld, Invalidenteil-
Mitteln, die aus sittlichen oder sonstigen Gründen an renten und Dienstbeschädigungsteilrenten im Sinne
besonders verdiente Personen oder Künstler oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Satz 1 des
deren Hinterbliebene wegen Bedürftigkeit gewährt Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
werden,
5. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson §3
für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaft- Pauschbeträge für die
lichen Versorgung, vom Einkommen abzusetzenden Beträge
6. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, (1) Als Pauschbetrag nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des
7. die Übergangsbeihilfe nach Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind von den Erwerbs-
bezügen des Partners des Arbeitslosen monatlich 25 Pro-
a) der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewährung
zent des durch zwölf geteilten Betrages nach § 32a Abs. 1
von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahl-
Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes abzusetzen.
industrie, die von Maßnahmen im Sinne des Arti-
kels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die (2) Als Pauschbetrag für die nach § 194 Abs. 2 Satz 2
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom Einkom-
Kohle und Stahl betroffen werden, vom 26. April men abzusetzenden Beiträge zu öffentlichen oder privaten
1978 (BAnz. Nr. 100 vom 2. Juni 1978), zuletzt Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die gesetz-
geändert durch die Richtlinie vom 30. Dezember lich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemes-
1994 (BAnz. 1995 S. 165), sen sind, ist ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Ein-
kommens abzusetzen, wenn der Arbeitslose und sein
b) der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewährung
Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung versiche-
von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahl-
rungspflichtig sind, in den übrigen Fällen die tatsächlichen
industrie, die von Maßnahmen im Sinne des Arti-
Aufwendungen.
kels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für (3) Als Pauschbetrag für vom Einkommen abzusetzende
Kohle und Stahl betroffen werden, vom 18. Dezem- Fahrkosten ist ein Betrag in Höhe des als Entfernungs-
ber 1995 (BAnz. S. 12 951), zuletzt geändert durch pauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommen-
die Richtlinie vom 10. Dezember 1996 (BAnz. steuergesetzes anzusetzenden Betrages zu berücksich-
S. 13 069), tigen.
3736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
§4 2. in § 6 Abs. 4 Nr. 2 tritt an die Stelle der Angabe
„1 000 Deutsche Mark“ die Angabe „520 Euro“ und
Übergangsvorschriften
3. in § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wörter „zehntausend
Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Deutsche Mark“ die Angabe „5 120 Euro“.
Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis
zum 31. Dezember 2001 vorgelegen, gelten mit Ausnahme §5
des § 9 die Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vom 7. August 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilli-
Gleichzeitig tritt die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom
gung mit folgenden Maßgaben weiter:
7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch
1. In § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Angabe „8 000 Deut- Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
sche Mark“ die Angabe „4 100 Euro“, S. 1310), außer Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3737
Verordnung
über das Meldewesen nach §§ 21 und 22 des Transfusionsgesetzes
(Transfusionsgesetz-Meldeverordnung – TFGMV)
Vom 13. Dezember 2001
Auf Grund des § 23 des Transfusionsgesetzes vom – Name und Adresse der meldenden Einrichtung der
1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) verordnet das Bundes- Krankenversorgung,
ministerium für Gesundheit nach Anhörung von Sachver- – Angabe des Jahres, für das gemeldet wird,
ständigen:
– Produkte,
§1
– Maßeinheit der Produkte,
Zweck und
– Gesamtmenge der Gewinnung, Herstellung, Verluste
Anwendungsbereich der Verordnung
und des Verfalls der Produkte,
Zweck der Regelungen dieser Verordnung ist es, das
– Gesamtmenge von Import und Export der Produkte,
Meldewesen nach dem Fünften Abschnitt des Trans-
einschließlich Herkunfts- und Ausfuhrland,
fusionsgesetzes übersichtlich und einheitlich zu gestalten,
um effiziente Meldungen zu erhalten und die Voraus- – Gesamtmenge von Anwendung und Verfall der Pro-
setzungen für eine optimale Auswertung der Daten für den dukte,
Bericht der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 21 – Anzahl der Patienten mit angeborenen Hämostase-
Abs. 2 des Tranfusionsgesetzes zu schaffen. Die Verord- störungen, differenziert nach Schweregrad der Erkran-
nung regelt die Erfassung der zu meldenden Angaben kung und Altersgruppen, und Gesamtmenge der bei
nach Art, Umfang und Darstellungsweise. diesen Personengruppen angewendeten Produkte.
§2
§3
Angaben im Rahmen
Epidemiologische Daten
des koordinierten Meldewesens
(1) Die Liste nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Transfusions-
(1) Die Angaben nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Trans-
gesetzes mit den Angaben über die Anzahl der spende-
fusionsgesetzes zu dem Umfang der Gewinnung von Blut
willigen und spendenden Personen, die in der Spende-
und Blutbestandteilen, der Herstellung, des Imports und
einrichtung auf einen Infektionsmarker bestätigt positiv
Exports und des Verbrauchs von Blutprodukten und
getestet worden sind, über Alter und Geschlecht dieser
Plasmaproteinen im Sinne von § 14 Abs. 1 des Trans-
Personen, die verschiedenen Infektionsmarker und über
fusionsgesetzes sind auf den von der zuständigen Bun-
die Gesamtzahl der in der Spendeeinrichtung getesteten
desoberbehörde (Paul-Ehrlich-Institut) für diese Zwecke
Personen ist auf dem von der für die Epidemiologie
herausgegebenen und im Bundesanzeiger bekannt
zuständigen Bundesoberbehörde (Robert Koch-Institut)
gemachten Formblättern zu melden. Dasselbe gilt für die
für diese Zwecke herausgegebenen und im Bundesan-
Angaben über die Anzahl der behandelten Personen mit
zeiger bekannt gemachten Formblatt zu erstellen. Andere
angeborenen Hämostasestörungen. Andere Datenträger
Datenträger sind dem Formblatt gleichgestellt, wenn sie
sind den Formblättern gleichgestellt, wenn sie inhaltlich
inhaltlich mit diesem Formblatt übereinstimmen.
mit diesen Formblättern übereinstimmen.
(2) Das Formblatt nach Absatz 1 muss folgende Ab-
(2) Die Formblätter nach Absatz 1 müssen die folgenden
frageelemente enthalten:
Abfrageelemente enthalten:
– Name und Adresse der meldenden Spendeeinrichtung – Name und Adresse der meldenden Spendeeinrichtung
sowie der Organisation, der die meldende Stelle sowie der Organisation, der die meldende Spendeein-
angehört, oder Name und Adresse des meldenden richtung angehört,
pharmazeutischen Unternehmers, – Quartal und Jahr für die Meldung,
3738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
– Anzahl der Erstspendewilligen mit Testung auf Infek- (3) Die Bestätigung eines positiven Testergebnisses im
tionsmarker, differenziert nach Infektionsmarkern, Ge- Sinne von Absatz 1 hat nach dem Stand der medizini-
schlecht und Altersgruppe, schen Wissenschaft und Technik zu erfolgen. Die Spende-
einrichtung hat auf einem Formblatt, das von der für die
– Anzahl der Erstspender mit und ohne vorangegangene
Epidemiologie zuständigen Bundesoberbehörde heraus-
Testung auf Infektionsmarker, differenziert nach Infek-
gegeben und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird,
tionsmarkern, Geschlecht und Altersgruppe,
mitzuteilen, welche Teste mit welchen Ergebnissen bei
– Anzahl der Mehrfachspender, differenziert nach Infek- den als bestätigt positiv gemeldeten spendewilligen und
tionsmarkern, Geschlecht und Altersgruppe, spendenden Personen angewendet worden sind.
– Mehrfachinfektionen,
§4
– Spendeintervalle bei den gemeldeten Mehrfachspen-
dern, Inkrafttreten
– Gesamtzahl aller spendewilligen und spendenden Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Personen in der Spendeeinrichtung. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Dezember 2001
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3739
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
(LAP-gntDSVV)
Vom 14. Dezember 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- § 20 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Praktika
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 § 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
Abs. 4 und § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung § 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990
(BGBl. I S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 § 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999
(BGBl. I S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Kapitel 2
Nr. 10 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) Aufstieg
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium § 24 Regelaufstieg
für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
§ 25 Verwendungsaufstieg
Bundesministerium des Innern:
Kapitel 3
Inhaltsübersicht Prüfungen
§ 26 Zwischenprüfung
Kapitel 1 § 27 Prüfungsamt
Laufbahn und Ausbildung § 28 Prüfungskommission
§ 1 Laufbahnämter § 29 Laufbahnprüfung
§ 2 Ziel der Ausbildung § 30 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 3 Einstellungsbehörde § 31 Diplomarbeit
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen § 32 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung § 33 Schriftliche Prüfung
§ 6 Auswahlverfahren § 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 35 Mündliche Prüfung
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- § 37 Täuschung, Ordnungsverstoß
dienstes
§ 38 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 39 Gesamtergebnis
§ 11 Schwerbehinderte Menschen
§ 40 Zeugnis
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 13 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 42 Wiederholung
§ 14 Grundsätze der Fachstudien
§ 15 Grundstudium Kapitel 4
§ 16 Hauptstudium Sonstige Vorschriften
§ 17 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten § 43 Gleichwertige Befähigung
§ 18 Praktika § 44 Übergangsregelungen
§ 19 Durchführung der Praktika § 45 Inkrafttreten
3740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
Kapitel 1 §3
Laufbahn und Ausbildung Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist der Sozialversicherungsträger.
§1 Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des
Auswahlverfahrens, die Einstellung und Betreuung der
Laufbahnämter Anwärterinnen und Anwärter; er trifft die Entscheidungen
(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung umfasst dienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungs-
den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter behörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidun-
dieser Laufbahn. gen zuständige Dienstbehörde.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn §4
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Einstellungsvoraussetzungen
1. im Vorbereitungsdienst Verwaltungsinspektor-
anwärterin/-anwärter, In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
wer
2. in der Probezeit Verwaltungsinspek-
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
bis zur Anstellung torin zur Anstellung
das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
(z. A.)/Verwaltungs-
inspektor zur Anstel- 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14
lung (z. A.), Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht über-
schritten hat und
3. im Eingangsamt Verwaltungsinspek-
(Besoldungsgruppe A 9) torin/-inspektor, 3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
4. in den Beförderungs- einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten
ämtern der Bildungsstand besitzt.
a) Besoldungsgruppe A 10 Verwaltungsober-
inspektorin/-ober- §5
inspektor, Ausschreibung, Bewerbung
b) Besoldungsgruppe A 11 Verwaltungsamtfrau/ (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-
-amtmann, ausschreibung ermittelt.
c) Besoldungsgruppe A 12 Verwaltungsamtsrätin/ (2) Bewerbungen sind an den Sozialversicherungsträger
-amtsrat, zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
d) Besoldungsgruppe A 13 Verwaltungsoberamts- 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
rätin/-oberamtsrat. 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- 3. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der
laufen. Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
4. gegebenenfalls
§2
a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-
Ziel der Ausbildung treterin oder des gesetzlichen Vertreters,
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie b) Ablichtungen des Schwerbehindertenausweises
vermittelt den Beamtinnen und Beamten die beruf- oder des Bescheides über die Gleichstellung als
liche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und schwerbehinderter Mensch und
Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problem- c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Einglie-
orientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgaben- derungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
erfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokrati-
schen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die
§6
Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für
die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie- Auswahlverfahren
sen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beam- Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
tinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kennt- gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
nisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen der Laufbahn geeignet sind.
und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die
sind zu fördern.
nach den eingereichten Unterlagen in der Ausschreibung
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3741
wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der
wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, Einstellungsbehörde und
insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeug- darüber, ob sie oder er
nisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehin-
derte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Sol- a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren
daten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein beschuldigt wird und
werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlver-
fahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt der Sozial-
ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. versicherungsträger. Anstelle der Kostenübernahme kann
er die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,
erhält von dem Sozialversicherungsträger die Bewer- §8
bungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
Rechtsstellung
(4) Das Auswahlverfahren wird bei dem Sozialversiche- während des Vorbereitungsdienstes
rungsträger von einer unabhängigen Auswahlkommission
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und
Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Ver-
einem mündlichen Teil.
waltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Ver-
(5) Die Auswahlkommission besteht aus drei Beam- waltungsinspektoranwärtern ernannt.
tinnen und Beamten des höheren oder des gehobenen (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
Dienstes oder Angestellten in entsprechender Funktion; Dienstaufsicht des Sozialversicherungsträgers. Während
zumindest die oder der Vorsitzende sollte Beamtin oder der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für
Beamter des höheren Dienstes oder Angestellte oder öffentliche Verwaltung unterstehen sie auch deren Dienst-
Angestellter in entsprechender Funktion sein. Die Mitglie- aufsicht.
der sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehr-
§9
heit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf kön-
nen mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Dauer, Verkürzung und
Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
sind in hinreichender Zahl zu bestellen. (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der § 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh- zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
rere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten
Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende
entsprechend. Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter
(7) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder
sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammen-
der Auswahlkommission sowie die Ersatzmitglieder wer-
hängender Teilabschnitte der Studienabschnitte oder
den von dem Sozialversicherungsträger für die Dauer von
Praktika entzogen werden.
drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
§7
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
Einstellung in den Vorbereitungsdienst Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
(1) Der Sozialversicherungsträger entscheidet nach Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung
von Bewerberinnen und Bewerbern. (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-
längern, wenn die Ausbildung
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
zeit nach der Elternzeitverordnung,
oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-
nalärztin oder eines Personalarztes oder des Sozial- 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
medizinischen Dienstes des Sozialversicherungs- Ersatzdienstes oder
trägers aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamten- 4. aus anderen zwingenden Gründen
diensttauglichkeit Stellung genommen wird,
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde (5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Absat-
3742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
zes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als rische Gründe vorliegen, die die Durchführung der berufs-
insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge- praktischen Studienzeiten in dem vorgegebenen zeit-
rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung lichen Ablauf nicht zulassen. Liegen die zwingenden orga-
zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu nisatorischen Gründe, die zur Änderung des zeitlichen
einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge- Ablaufes geführt haben, nicht mehr vor, ist der zeitliche
legt werden kann. Ablauf nach Satz 1 zum frühestmöglichen Zeitpunkt wie-
derherzustellen. Dem Grundstudium kann ein Ein-
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich
führungspraktikum von höchstens drei Wochen Dauer
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42.
vorangestellt werden; die Dauer des Praktikums 4 (Prü-
fungspraktikum) ist entsprechend zu verringern.
§ 10
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü-
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes fung.
Urlaubszeiten werden auf den Vorbereitungsdienst
angerechnet. § 13
Fachhochschule
§ 11 des Bundes für öffentliche Verwaltung
Schwerbehinderte Menschen Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Der
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-
jeweilige Sozialversicherungsträger weist die Anwärte-
verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach-
rinnen und Anwärter der Fachhochschule zum Grund-
weisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer
studium und für das Hauptstudium dem Fachbereich
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.
Sozialversicherung zu.
Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang
der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer-
behinderten Menschen und der Schwerbehindertenver- § 14
tretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu Grundsätze der Fachstudien
erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-
dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1
lichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und
bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht
anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung
unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.
fallen, angewandt.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte
mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Lehr-
Mensch eine Beteiligung ablehnt.
stunden für die Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft bis 5.
das Prüfungsamt.
(3) Für Wahlpflichtfächer im Grundstudium und Wahl-
pflichtveranstaltungen im Hauptstudium (Schwerpunkt-
§ 12 veranstaltungen zur Wahl) sind mindestens 140 Lehr-
Gliederung des Vorbereitungsdienstes stunden vorzusehen. Davon entfallen auf Wahlpflicht-
veranstaltungen im Hauptstudium mindestens 100 Lehr-
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten stunden. Wahlpflichtfächer und Wahlpflichtveranstaltun-
dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und gen dienen der Vertiefung von Lerninhalten oder dem
bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten Aufzeigen von Sachzusammenhängen sowie Abhängig-
bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrver- keiten zwischen den Pflichtfächern; weitere Gegenstände
anstaltungen. aus dem Aufgabengebiet des gehobenen nichttechni-
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die schen Dienstes in der Sozialversicherung können behan-
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam- delt werden.
men mindestens 2 200 Lehrstunden. (4) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durch- abschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen
geführt: und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte,
die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.
1. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,
Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrver-
2. Praktikum 1 4 Monate, anstaltungspläne erstellt.
3. Studienabschnitt II Hauptstudium 1 4 Monate,
§ 15
4. Praktikum 2 6 Monate,
Grundstudium
5. Studienabschnitt III Hauptstudium 2 4 Monate,
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen
6. Praktikum 3 6 Monate, des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil-
7. Studienabschnitt IV Hauptstudium 3 4 Monate, dungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwär-
tern das Verständnis für die grundlegenden Wert- und
8. Praktikum 4 2 Monate.
Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn bei freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschafts-
dem Sozialversicherungsträger zwingende organisato- ordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3743
schaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Sozialversicherung mit den wesentlichen Aufgaben des
Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsauf- Sozialversicherungsträgers vertraut gemacht. Anhand
gaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmetho- praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung
den und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachüber- von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den
greifenden Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbil-
Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. dungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten
(2) Studiengebiete des Grundstudiums, ausgerichtet an sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Ge-
den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes, sind schäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn
sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstal-
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver- tungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die
waltungshandelns, ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegen-
2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver- heit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungs-
waltungshandelns, führung zu üben.
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver- (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-
waltungshandelns, sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht
übertragen werden.
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
handelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
§ 19
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
handelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und Durchführung der Praktika
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung. (1) Der Sozialversicherungsträger ist verantwortlich für
die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der
Praktika. Der Fachbereich Sozialversicherung der Fach-
§ 16 hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird
Hauptstudium beteiligt.
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und (2) Die Praktika 1 bis 4 finden beim Sozialversicherungs-
Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, träger statt. In Ausnahmefällen können Teile der Praktika
methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher auch bei anderen geeigneten Institutionen im In- und
Grundlage zu arbeiten. Ausland durchgeführt werden.
(2) Im Hauptstudium 1 bis 3 werden die bisher erworbe- (3) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die An-
nen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten wärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Ver-
halten und den Aufgaben der jeweiligen Verwaltungsein-
1. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns in der
heit vertraut zu machen und sie zur selbständigen und
Sozialversicherung,
eigenverantwortlichen Arbeit anzuleiten. Im Vordergrund
2. ökonomische Grundlagen der Sozialversicherung und stehen die praktische Anwendung verwaltungsrechtlicher
3. Unternehmen Sozialversicherung Vorschriften, der kundenorientierte Umgang mit Ver-
sicherten und das Zusammenwirken mit anderen Sozial-
ergänzt, erweitert und vertieft. leistungsträgern und Verwaltungen.
§ 17 § 20
Ziel der berufspraktischen Studienzeiten Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen
(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten und Ausbilder während der Praktika
erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche (1) Bei jedem Sozialversicherungsträger wird eine
Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fach- Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt;
studien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen außerdem bestellt der Sozialversicherungsträger Ausbil-
wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der derinnen oder Ausbilder und an der Ausbildung Mitwir-
Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähig- kende und bestimmt die Vertretung der Ausbildungs-
keit zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere leitung.
zur Teamarbeit erlangen.
(2) Die Ausbildungsleitung nimmt die Aufgaben nach
(2) Der Sozialversicherungsträger erstellt einen Aus- § 19 Abs. 1 wahr, lenkt und überwacht die Ausbildung der
bildungsrahmenplan. Dieser enthält die Reihenfolge und Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige
die Dauer einzelner Zuweisungsabschnitte, die Lernziele, Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen
die Lerninhalte, die Intensitätsstufen und die Art der mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilde-
Leistungsnachweise. rinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben ein Prak- Ausbildung.
tikumheft als Ausbildungsnachweis zu führen. (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,
§ 18 als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die
Praktika Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-
Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig
gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der über den erreichten Ausbildungsstand.
3744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
(4) Vor Beginn der Praktika werden für die Anwärte- Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters im Haupt-
rinnen und Anwärter Ausbildungspläne aufgestellt. Sie studium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden.
enthalten die Verwaltungseinheiten des Sozialversiche- Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1
rungsträgers, denen die Anwärterinnen und Anwärter Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Studien-
zugewiesen werden, und bestimmen die Zeiträume der fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise
Zuweisung. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme
Ausfertigung. bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten
eine Ausfertigung des Zeugnisses.
§ 21 (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36
und 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen
scheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-
mindestens 280 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in
weises bestimmt hat.
den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt-
nisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die pra-
xisbezogenen Lehrveranstaltungen und der praktische § 23
Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Bewertungen während
der berufspraktischen Studienzeiten
(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden
während der berufspraktischen Studienzeiten bei dem (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der
Sozialversicherungsträger durchgeführt. Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika 1 bis 3
wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen
§ 22 und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für
einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewer-
Leistungsnachweise während der Fachstudien tung nach § 38 abgegeben. Sie wird auf der Grundlage
(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern
und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leis- besprochen und ist diesen zu eröffnen. Die Anwärterinnen
tungsnachweise können sein: und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
2. andere schriftliche Ausarbeitungen, (2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
sind mindestens zwei Leistungsnachweise nach § 22
3. in anderer Form zu erbringende Leistungen (z. B. Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zu erbringen, die nach § 38 bewertet
Beteiligung an Projekten und Kolloquien, Referate, werden.
IT-Anwendungen).
(3) Während des Praktikums 2 soll ein Leistungsnach-
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche weis durch Teilnahme an einem praxisbezogenen Projekt
Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer- erbracht werden. Das Projekt ist auf aktuelle Themen des
punkte jeweils einem der Pflichtfächer der Studiengebiete Sozialversicherungsträgers auszurichten. Der Sozialver-
nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte sicherungsträger bestimmt das Thema und den zeitlichen,
des Studiengebietes nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können örtlichen und finanziellen Rahmen des Projekts; der Fach-
berücksichtigt werden. bereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bun-
(3) Während des Hauptstudiums sind insgesamt sechs des für öffentliche Verwaltung wird beteiligt. Das Thema
schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des soll zu Beginn des Praktikums 2 bekannt gegeben wer-
schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und den; die Anwärterinnen und Anwärter können Themen
drei weitere Leistungsnachweise zu erbringen. vorschlagen. Die Projektarbeit muss spätestens zum Ende
des Praktikums 2 abgeschlossen sein. Die Teilnahme ist
(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine nach § 38 zu bewerten.
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-
nachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten
bestätigt; Studienabschnitt, Studienfach, Art des Nach- erstellt der Sozialversicherungsträger ein zusammenfas-
weises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die sendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach
Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung den Absätzen 1 bis 3 aufgeführt. Die Durchschnittspunkt-
der Bestätigung. zahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte
durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte
(5) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium 1 und 2 und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwärterin-
sollen am Ende des jeweiligen Studienabschnitts, jedoch nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
vor Ausgabe der Diplomarbeit, im Hauptstudium 3 einen
Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht
sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen Kapitel 2
und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen
Aufstieg
kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu
einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der § 24
schriftlichen Prüfung (§ 30) erbracht, gilt er als mit Regelaufstieg
„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet. (1) Der Sozialversicherungsträger benennt die Beam-
(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach- tinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den
bereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bun- Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst des
des für öffentliche Verwaltung ein Zeugnis aus, in dem die Bundes in der Sozialversicherung nach den §§ 16 und 28
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3745
der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewähr-
Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entspre- leistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus mindes-
chend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg tens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben
entscheidet der Sozialversicherungsträger unter Berück- betrauten Mitgliedern der Fachhochschule des Bundes für
sichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. öffentliche Verwaltung; die Fachhochschule des Bundes
(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für öffentliche Verwaltung bestimmt, wer von ihnen den
nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär- Vorsitz führt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unab-
tern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die hängig und an Weisungen nicht gebunden.
§§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die
(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhoch-
Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein- schule des Bundes für öffentliche Verwaltung; die §§ 36
gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen und 37 sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsstellung. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
(4) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer hängig voneinander nach § 38 bewertet. Die oder der
bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen von-
werden, können nach ihrer Anhörung die Fachstudien und einander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit
die berufspraktischen Studienzeiten um jeweils höchstens Stimmenmehrheit. § 28 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entspre-
sechs Monate gekürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn chend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit
das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit
erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei
vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen wer- Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“
den. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5
nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der erreicht hat.
Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.
(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann
sie spätestens vier Monate nach Abschluss des Grund-
§ 25
studiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe
Verwendungsaufstieg des Ergebnisses wiederholen; in begründeten Fällen kann
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung
nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialver- zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wieder-
sicherung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der holen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte
§§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbil-
Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn dung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht
des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in ausgesetzt.
der Sozialversicherung zugelassen werden. (8) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
waltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das
Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis,
Kapitel 3
das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnitts-
Prüfungen punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 26 dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich be-
kannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe
Zwischenprüfung
nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die versehen.
Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand (9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.
erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung
erwarten lässt. § 27
(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen Prüfungsamt
aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, Dem beim Bundesversicherungsamt eingerichteten
deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht- Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahn-
fächer aus den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 prüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleich-
bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte aus dem Studien- mäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, erteilt die
gebiet nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der
werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je Prüfungskommission.
drei Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die Fach- § 28
hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine
Prüfungskommission
Prüfungskommission ein. Für eine Zwischenprüfung kön-
nen mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungs-
wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und kommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche
Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen ein-
Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige gerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifi-
3746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
sche Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-
die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann
die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfun- Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für
gen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Arbeit und Sozialordnung und des ausbildenden Sozial-
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfor- versicherungsträgers sowie der Präsidentin oder dem
dern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaß- Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fach-
stäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonsti- hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, in
gen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommis- Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befass-
sionen bestellt das Prüfungsamt unter Beteiligung des ten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung
Sozialversicherungsträgers und des Bundesversiche- allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von
rungsamtes; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaf- schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann
ten und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prü-
Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglie- fung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein.
der werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht,
bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzu-
hören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeich-
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes nungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskom-
oder eine Angestellte oder ein Angestellter in entspre- mission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
chender Funktion als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes § 30
oder Angestellte in entsprechender Funktion als Bei-
sitzende, Prüfungsort, Prüfungstermin
3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Diens- (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem aus-
tes oder Angestellte in entsprechender Funktion als bildenden Sozialversicherungsträger den Zeitpunkt der
Beisitzende. Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schrift-
lichen und der mündlichen Prüfung fest.
Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere
Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen (2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit soll mit
Dienstes oder Angestellte in entsprechender Funktion als Ablauf des dritten Ausbildungsmonats im Praktikum 3
Prüfende bestellt werden. enden. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlos-
Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nichttech- sen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des
nischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Vorbereitungsdienstes beendet sein.
angehören; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige (3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie
mit Lehraufgaben betraute Mitglieder des Fachbereichs Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung
Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit-
öffentliche Verwaltung sein. geteilt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht § 31
gebunden.
Diplomarbeit
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entschei- (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die
det mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen
lassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils
erbrachten Leistungen beziehungsweise Anteile an der
§ 29
Diplomarbeit kenntlich gemacht werden.
Laufbahnprüfung
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die einer oder eines hauptamtlich Lehrenden des Fach-
Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf- bereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des
bahn befähigt sind. Bundes für öffentliche Verwaltung unter Beteiligung des
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in zuständigen Sozialversicherungsträgers vom Prüfungs-
ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, amt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte des
dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule
fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft- des Bundes für öffentliche Verwaltung sind vorschlagsbe-
licher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch rechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs
auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung nicht zur Verfügung stehen. Die
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder
die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch- dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern.
laufen hat. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe
(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplomarbeit, der Diplomarbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu
einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3747
(3) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier 1. Beitrags- und Versicherungsrecht einschließlich zivil-
Monate. Während der Bearbeitungszeit sind die Anwärte- rechtlicher Grundlagen,
rinnen und Anwärter in der fachtheoretischen und fach- 2. Leistungsrecht einschließlich zivilrechtlicher Grund-
praktischen Ausbildung (Hauptstudium und berufsprak- lagen,
tische Studienzeiten) angemessen zu entlasten. Das Prü-
fungsamt setzt im Einvernehmen mit dem ausbildenden 3. Sozialverwaltungsrecht,
Sozialversicherungsträger den Umfang der Entlastung 4. Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie Informa-
fest. Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und tionsverarbeitung,
gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem
Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten 5. Öffentliches Dienstrecht,
Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der 6. Sozialpsychologie,
Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß ent-
7. Inhalte von Wahlpflichtveranstaltungen.
nommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekenn-
zeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel (3) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden
30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die zulässigen
überschreiten. Der Fachbereich kann weitere Einzelheiten Hilfsmittel angegeben; sie werden zur Verfügung gestellt.
zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vor- (4) An einem Tag ist nur eine Aufsichtsarbeit zu fertigen.
sehen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander
Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplom- folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-
arbeiten selbständig verfasst und keine anderen als die tagen wird ein freier Tag vorgesehen.
angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.
(5) Prüfungsvorschläge und Prüfungsaufgaben sind
(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig geheim zu halten.
voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist,
wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweit- gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift
prüfer. Für die Bewertung ist § 38 entsprechend anzuwen- und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
den. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch
nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 11
Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschrei-
das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die beiden Prüfen- ben die Niederschrift.
den zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach (7) § 26 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rang-
(8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet
punkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren
zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 ver-
Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Dritt-
fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
prüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rang-
punktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der
Durchschnittsrangpunktzahl der drei Bewertungen fest. § 34
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 32 (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter
zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schrift-
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
liche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausrei-
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter chend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung
zur schriftlichen Prüfung zu, wenn ihre Diplomarbeit min- nicht bestanden.
destens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und
Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig
(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwär- vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-
terinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der schriftlichen lassenen Anwärterinnen und Anwärtern die in den einzel-
Prüfung bekannt gegeben. Dabei soll den zugelassenen nen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte
Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in der mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf
Diplomarbeit erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der versehen.
Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen. § 35
Mündliche Prüfung
§ 33
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-
Schriftliche Prüfung gespräch. Sie richtet sich auf unterschiedliche Schwer-
punkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommis-
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt
sion wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung
auf Vorschlag des Sozialversicherungsträgers. Bei der
(§ 33 Abs. 2) entsprechend aus. Im Prüfungsgespräch
Erarbeitung der Vorschläge werden der Fachbereich
sollen die Anwärterinnen und Anwärter auf der Grundlage
Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für
einer oder mehrerer Aufgaben zeigen, dass sie berufs-
öffentliche Verwaltung und das Prüfungsamt beteiligt.
praktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten,
(2) Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind unter rechtlichen, verfahrensmäßigen und verhaltens-
aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen: mäßigen Gesichtspunkten Lösungswege darstellen und in
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berufstypischen Situationen kommunizieren und koope- Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst
rieren können. gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der Prü-
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen fungskommission oder des Prüfungsamtes nach Absatz 2
und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet wer-
den; bei einer erheblichen Störung können sie von der
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung
je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll ausgeschlossen werden.
50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als
fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
werden. schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 28
nach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen
jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags
Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu- zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-
drücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt stoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, ent-
gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission scheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des
unterschreiben. Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungs-
kommission oder das Prüfungsamt können nach der
§ 36 Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleis-
tungen mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anferti-
gung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-
oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüg- lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss
lich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-
durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen. amt nach Anhörung des Sozialversicherungsträgers die
Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem
(2) Aus wichtigem Grund (z. B. Tod einer oder eines Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden
nahen Angehörigen) können Anwärterinnen oder Anwärter erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Diplom- rung zu versehen.
arbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurück-
treten. (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Ab-
sätzen 2 und 3 zu hören.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1
und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder
§ 38
der betreffende Teil dieser Prüfungen als nicht begonnen.
Soweit die Verhinderung nicht länger als die Hälfte der Bewertung von Prüfungsleistungen
Bearbeitungszeit der Diplomarbeit andauert, verlängert (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Rangpunkten bewertet:
Anwärterinnen oder Anwärter entsprechend. Sind Anwär-
terinnen oder Anwärter länger als die Hälfte der Bearbei- sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderun-
tungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begon- 15 bis 14 Punkte gen in besonderem Maße ent-
nen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplom- spricht,
arbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begon- gut (2) eine Leistung, die den Anforderun-
nen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten 13 bis 11 Punkte gen voll entspricht,
die betreffenden Prüfungsteile oder die Diplomarbeit
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen
nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die
10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht,
bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten ge-
wertet werden. ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde-
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-
rungen noch entspricht,
liche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne
ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplom- mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderun-
arbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungs- 4 bis 2 Punkte gen nicht entspricht, jedoch erken-
amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt nen lässt, dass die notwendigen
werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet Grundkenntnisse vorhanden sind
oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. und die Mängel in absehbarer Zeit
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu behoben werden können,
versehen. ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderun-
§ 37 1 bis 0 Punkte gen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so
Täuschung, Ordnungsverstoß lückenhaft sind, dass die Mängel in
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer schrift- absehbarer Zeit nicht behoben wer-
lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine den können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3749
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten 3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen
errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Studienzeiten mit 9 vom Hundert,
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichts-
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ent-
arbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom
sprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwie-
Hundert) und
rigkeit Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk- 6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden mit 23 vom Hundert.
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks
zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von
angemessen berücksichtigt.
50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von
der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der Noten unberücksichtigt.
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren ist.
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-
Vom-Hundert-Anteil Rangpunkte
mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-
der Leistungspunkte nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten
Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz münd-
100 bis 93,7 15
lich.
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13 § 40
unter 83,4 bis 79,2 12 Zeugnis
unter 79,2 bis 75,0 11 (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
unter 75,0 bis 70,9 10 Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
unter 70,9 bis 66,7 9 fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
die nach § 38 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-
unter 66,7 bis 62,5 8 punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt
unter 62,5 bis 58,4 7 das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern
schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die
unter 58,4 bis 54,2 6
Bekanntgabe nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfs-
unter 54,2 bis 50,0 5 belehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift des
unter 50,0 bis 41,7 4 Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genom-
men. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem
unter 41,7 bis 33,4 3 Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des
unter 33,4 bis 25,0 2 Prüfungsergebnisses.
unter 25,0 bis 12,5 1 (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
unter 12,5 bis 0 0. erhält von dem Sozialversicherungsträger ein Zeugnis,
das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungs-
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder inhalte umfasst.
der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht
durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-
typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde- den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-
rungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre- fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des
chenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung § 37 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-
mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn- geben.
gemäß.
§ 41
§ 39 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Gesamtergebnis (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprakti-
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer- schen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwi-
den berücksichtigt: schenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des
Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,
1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit
den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung
2 vom Hundert,
und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu
2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt
9 vom Hundert, mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
3750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach § 3 Abs. 2
Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref- des Vorläufigen Erlasses über die Errichtung einer Fach-
fenden Teile der Prüfungsakten nehmen. hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom
3. Oktober 1978 (GMBl S. 582) unter entsprechender
§ 42 Anwendung der Vorschriften der Laufbahn-, Ausbildungs-
und Prüfungsordnung des gehobenen nichttechnischen
Wiederholung
Dienstes in der Sozialversicherung (LAPO-gehD-SV) in der
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung Fassung vom 1. Juni 1996 (BArbBl. Nr. 11/1996, S. 52)
nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht oder der Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt
bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; wird, der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung als
die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen gleichwertige Befähigung für die Laufbahn des gehobe-
eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind voll- nen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozial-
ständig zu wiederholen. versicherung im Sinne des § 27 Abs. 1 der Bundeslauf-
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü- bahnverordnung anerkannt.
fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu § 44
wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin- Übergangsregelungen
gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei
Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei-
Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei
tungsdienst vor dem 15. März 2001 begonnen haben, wird
der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis
Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs-
zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
dienst ab dem 15. März 2001 begonnen haben, gilt diese
Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum
Kapitel 4 nächstfolgenden neuen Abschnitt im Sinne von § 12
Abs. 3 Nr. 1 bis 8 nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
Sonstige Vorschriften dieser Verordnung umgestellt wird. Für die Aufstiegs-
beamtinnen und Aufstiegsbeamten gelten die Sätze 1
§ 43 und 2 entsprechend.
Gleichwertige Befähigung
§ 45
Beginnend mit den Einstellungslehrgängen vom 1. Ok-
tober 1999 wird Studierenden des Fachbereichs Sozial- Inkrafttreten
versicherung der Fachhochschule des Bundes für öffent- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
liche Verwaltung, deren Ausbildung im Rahmen eines in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3751
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bezeichnungsverordnung
Vom 14. Dezember 2001
Auf Grund des § 10 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 des Arzneimittel- zum 1. Dezember 2004 und nach diesem Zeitpunkt
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom noch von Groß- und Einzelhändlern mit den bis-
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) verordnet das Bundes- herigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht
ministerium für Gesundheit: werden.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ange-
Artikel 1 fügt:
Änderung der Bezeichnungsverordnung „(3) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten,
deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verord-
Die Bezeichnungsverordnung vom 15. September 1980 nung bestimmt ist, und die seit dem 1. Januar 1978
(BGBl. I S. 1736), zuletzt geändert durch die Verordnung bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen
vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 809), wird wie folgt geändert: worden sind, dürfen vom pharmazeutischen Unter-
nehmer noch bis zum 1. Dezember 2004 und nach
1. § 1 wird wie folgt geändert: diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhänd-
a) In Satz 1 wird das Wort „wirksamen“ gestrichen. lern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Ver-
kehr gebracht werden.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
4. Die Anlage zur Bezeichnungsverordnung wird wie aus
2. § 2 wird gestrichen. der Anlage zu dieser Verordnung*) ersichtlich gefasst.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten
„(2) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten,
deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verord- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nung bestimmt ist, die sich am 1. Januar 1978 im Kraft.
Verkehr befanden und deren Zulassung nach § 105
Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes noch nicht verlän- *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der
gert worden ist, dürfen vom pharmazeutischen Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
Unternehmer nach erfolgter Verlängerung noch bis lags übersandt.
Bonn, den 14. Dezember 2001
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
3752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 17. Dezember 2001
Auf Grund des § 70b Abs. 2 des Personenstandsge- 7. für die Beurkundung oder Beglaubi-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- gung einer Erklärung, Einwilligung oder
nummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der Zustimmung zur Namensführung auf
durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 Grund familienrechtlicher Vorschriften 17 Euro
(BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 17 des
8. für die Erteilung einer beglaubigten
Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) ge-
Abschrift aus dem Heiratsbuch, dem
ändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Geburtenbuch, dem Sterbebuch, den
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
früheren Standesregistern oder dem
S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im
Buch für Todeserklärungen . . . . . . . . . . 7 Euro
Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
9. für die Erteilung einer beglaubigten
Abschrift oder eines Auszuges aus
Artikel 1 einem Familienbuch oder einer beglau-
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands- bigten Abschrift aus einem in der Zeit
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember
25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch 1957 angelegten Familienbuch . . . . . . . 8 Euro
die Verordnung vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1870), wird 10. für die Erteilung eines Geburtsscheines 5 Euro
wie folgt geändert:
11. für die Erteilung einer sonstigen Perso-
§ 68 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: nenstandsurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Euro
„(1) An Gebühren sind zu erheben 12. für die Erteilung einer Bescheinigung
1. für die Prüfung der Ehefähigkeit über eine Namensänderung . . . . . . . . . . 7 Euro
a) bei der Anmeldung der Eheschlie- 13. für ein zweites und jedes weitere Stück
ßung oder einer Personenstandsurkunde, wenn es
b) bei der Ausstellung eines Ehefähig- gleichzeitig beantragt und in einem
keitszeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Euro Arbeitsgang hergestellt wird . . . . . . . . . Die Hälfte
der Gebühr
wenn ausländisches Recht zu beach- nach Nr. 8
ten ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Euro bis 11
2. für die Aufnahme einer Niederschrift über 14. für die Erteilung einer Auskunft aus
eine Versicherung an Eides statt . . . . . . . 17 Euro einem Personenstandsbuch . . . . . . . . . 5 Euro
3. für die Nachprüfung der Ehefähigkeit 15. für das Suchen eines Eintrags oder Vor-
bei der Eheschließung vor einem ande- gangs, wenn hierfür entweder Datum
ren Standesbeamten als dem, der die oder Standesamtsbezirk oder sonstige
Anmeldung der Eheschließung entge- zum Aufsuchen notwendige Angaben
gengenommen hat . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Euro nicht gemacht werden können, je nach
4. für die Vornahme der Eheschließung Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 bis
außerhalb der üblichen Öffnungszeiten 55 Euro
des Standesamts, ausgenommen Ehe- 16. für die Eintragung in ein internationales
schließungen bei lebensgefährlicher Stammbuch der Familie . . . . . . . . . . . . . 5 Euro“.
Erkrankung nach § 7 PStG . . . . . . . . . . . 55 Euro
5. für die Anlegung eines Familienbuches Artikel 2
auf Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Euro
Inkrafttreten
6. für die Beschaffung eines Ehefähig-
keitszeugnisses für einen Ausländer . . . 33 Euro Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2001
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3753
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vom 17. Dezember 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fas- 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
sung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I
„§ 3
S. 711) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), Gebühr nach Zeitaufwand,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Reise- und Wartezeiten
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (1) Die Gebühr wird auf der Grundlage der in der
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom Anlage zu dieser Kostenverordnung für die einzelnen
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bun- Tätigkeitsbereiche aufgeführten Stundensätze nach
desministerium für Wirtschaft und Technologie: Zeitaufwand berechnet. Der Zeitaufwand wird in Stun-
den ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig
Artikel 1 erfasst. Dabei ist auf volle Viertelstunden aufzurunden.
Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physi- (2) Zum Zeitaufwand gehören insbesondere folgen-
kalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember de Tätigkeiten:
1970 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geändert durch die Verord- 1. vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche,
nung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich
geändert: der notwendigen Werkstattarbeiten sowie sonstige
Vorarbeiten,
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
2. die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt,
„§ 2
3. Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Protokolle,
Berechnung der Gebühr Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie sonstige
Die Gebühr wird nach dem Arbeitsaufwand (§ 3) Abschlussarbeiten,
berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem 4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten.
Entgelt für
(3) Werden Nutzleistungen außerhalb der Bundesan-
1. Sonderaufwendungen (§ 4), stalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Arbeitsauf-
2. die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit wand ferner zu berechnen für
(§ 5), 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit
3. beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6). liegen oder von der Bundesanstalt besonders
abgegolten werden,
Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen können
kostendeckende Durchschnittsgebühren berechnet 2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht
werden.“ worden sind.“
3754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 3)
Für Nutzleistungen der Tätigkeitsbereiche (Kostenstellen) der PTB werden die nachstehend aufgeführten Stun-
densätze berechnet:
Stundensatz Preisklasse
in €
Akkreditierung, Zertifizierung, Qualitätsmanagement
Technische Zusammenarbeit 66 1
Physikalische Grundlagen
Metrologische Informationstechnik
Stellen ohne nennenswerte technische Infrastruktur 73 2
Experimentelle Forschungsschwerpunkte
Akustik
Interferentielle Längenmessung
Temperatur und Wärme 92 3
Fluidmechanik
Chemische Physik
Begutachtungen (DKD-Akkreditierungsverfahren)
Stellen mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung 95 4
Mikro- und Nanoanalytische Messtechnik
und Thermodynamische Größen
Dosimetrie für die Strahlentherapie und Diagnostik 102 5
Hochfrequenz und Magnetismus
Radioaktivität
Biosignale
Länge und Zeit 107 6
Elektrische Energiemesstechnik
Koordinatenmesstechnik und Messgerätebau
Festkörpermechanik 112 7
Kinematik
Photonenradiometrie
Neutronenstrahlung
Gleichstrom und Niederfrequenz 117 8
Längen- und Winkelmesstechnik
Mikrosystem-Messtechnik und Mikro- und Nanotopographie
Medizinische Messtechnik
Strahlenschutzdosimetrie
Bild- und Wellenoptik
Physikalische Sicherheitstechnik und Explosionsschutz
elektrischer Betriebsmittel 121 9
Licht und Strahlung 124 10
Hochtemperaturphysik und Vakuum 132 11
Quantenelektronik 178 12
“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3755
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
3756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 12. Dezember 2001
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 15. „Neuheitenschau“ zur „53. Spielwarenmesse
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt International Toy Fair Nürnberg 2002“
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten am 30. Januar 2002 in Nürnberg
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des 16. „Herren-Mode-Woche, Frühjahr – Internationale
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des Herren-Mode-Messe Köln“
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Ok- vom 1. bis 3. Februar 2002 in Köln
tober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt
gemacht: 17. „Inter-Jeans, Frühjahr – Internationale Sports-
wear- und Young-Fashion-Messe“
I. vom 1. bis 3. Februar 2002 in Köln
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für 18. „Kind + Jugend, Frühjahr – Internationale Kinder-
die folgenden Ausstellungen gewährt: und Jugend-Messe Köln“
1. „Heimtextil Frankfurt 2002 – Internationale Fach- vom 1. bis 3. Februar 2002 in Köln
messe für Wohn- und Objekttextilien“ 19. „Medizin 2002 – Süddeutsche Fachausstellung
vom 9. bis 13. Januar 2002 in Frankfurt am Main für Medizintechnik, Pharmazie, Praxis- und Klinik-
2. „interschau 2002 – Internationale Fachmesse für bedarf mit 37. Kongress der Ärztekammer Nord-
Schausteller und Freizeitparktechnologie“ württemberg“
vom 10. bis 12. Januar 2002 in Düsseldorf vom 1. bis 3. Februar 2002 in Stuttgart
3. „DOMOTEX HANNOVER 2002 – Weltmesse für 20. „rescue 2002 – Fachkongress für Organisation
Teppiche und Bodenbeläge“ und Einsatz bei Großschadensfällen mit Ausstel-
vom 12. bis 15. Januar 2002 in Hannover lung“
vom 1. bis 3. Februar 2002 in Stuttgart
4. „Internationale Möbelmesse“
vom 14. bis 20. Januar 2002 in Köln 21. „TV – Textilveredlung + Promotion 2002“
vom 3. bis 5. Februar 2002 in Stuttgart
5. „POWDER COATING EUROPE 2002 – Internatio-
nale Fachmesse und Kongress für Pulverlack- 22. „CPD Düsseldorf“
Technologie“ vom 3. bis 5. Februar 2002 in Düsseldorf
vom 15. bis 17. Januar 2002 in Nürnberg 23. „CPD body & beach Düsseldorf“
6. „Fahrrad & Reisen 2002“ vom 3. bis 5. Februar 2002 in Düsseldorf
vom 19. bis 20. Januar 2002 in Stuttgart 24. „CPD Fabrics“
7. „CMT 2002 – Internationale Ausstellung für Cara- vom 4. bis 5. Februar 2002 in Düsseldorf
van, Motor, Touristik“ 25. „Fashion Look! MODE MESSE LEIPZIG“
vom 19. bis 27. Januar 2002 in Stuttgart vom 9. bis 11. Februar 2002 in Leipzig
8. „NORTEC – 8. Fachmesse für Metall- und Kunst- 26. „HEIVA – HomeCinema Fair“
stoffbearbeitung“ vom 15. bis 17. Februar 2002 in Köln
vom 23. bis 26. Januar 2002 in Hamburg 27. „Optica – Internationale Fachmesse für Augen-
9. „GOLF-Reisen 2002 – Internationale Fachmesse optik und Jahreskongress der WVAO“
für Golf-Touristik“ vom 15. bis 18. Februar 2002 in Köln
vom 24. bis 27. Januar 2002 in Stuttgart 28. „Ambiente 2002 Frankfurt – Tavola & Cucina,
10. „Internationale Lederwaren Messe FRÜHJAHR“ Domus & Gallery, Präsent & Carat“
vom 26. bis 28. Januar 2002 in Offenbach vom 15. bis 19. Februar 2002 in Frankfurt am Main
11. „Beautyworld – Fachmesse für Parfümerie, Dro- 29. „ImmobilienMesse Leipzig – Die Wohnimmobilien
gerie, Kosmetik, Friseure“ Messe“
vom 26. bis 29. Januar 2002 in Frankfurt am Main vom 16. bis 18. Februar 2002 in Leipzig
12. „Christmasworld – Fachmesse für Festschmuck, 30. „Intergastra 2002 – 21. Internationale Fachmesse
Floristik, Feuerwerk, Shop & Display“ für das Hotel-, Gaststättengewerbe und Kondi-
vom 26. bis 29. Januar 2002 in Frankfurt am Main torenhandwerk“
13. „Paperworld – Fachmesse für Office, Papeterie, vom 16. bis 21. Februar 2002 in Stuttgart
School, Art & Graphic“ 31. „Leipziger Messe Haus-Garten-Freizeit“
vom 26. bis 29. Januar 2002 in Frankfurt am Main vom 16. bis 24. Februar 2002 in Leipzig
14. „Internationale Süßwarenmesse“ 32. „mitteldeutsche handwerksmesse“
vom 27. bis 30. Januar 2002 in Köln vom 16. bis 24. Februar 2002 in Leipzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3757
33. „eurotuch cologne Frühjahr“ 52. „IWB 2002 – Internationale Waffenbörse Sonder-
vom 18. bis 19. Februar 2002 in Köln bereich Jagen“
34. „Bildungsmesse“ vom 5. bis 7. April 2002 in Stuttgart
vom 19. bis 23. Februar 2002 in Köln 53. „Welt Antik 2002“
35. „6. Fachmesse für Verbindungs- und Schweiß- vom 5. bis 7. April 2002 in Stuttgart
technik 2002“ (mit Vernissage am 4. April 2002)
vom 27. Februar bis 1. März 2002 in Stuttgart 54. „Internationale Münzenmesse 2002“
36. „HomeTech Berlin – Internationale Messe für vom 6. bis 7. April 2002 in Stuttgart
Hausgeräte“ 55. „Modeforum Offenbach Herbst/Winter“
vom 27. Februar bis 3. März 2002 in Berlin vom 6. bis 8. April 2002 in Offenbach
37. „Invest 2002 – Die Messe für institutionelle und 56. „FARBE 2002 – Internationale Fachmesse für
private Anleger“ Farbe, Gestaltung, Bautenschutz“
vom 1. bis 3. März 2002 in Stuttgart vom 11. bis 14. April 2002 in München
38. „Internationale Eisenwarenmesse/DIY’TEC – Werk- 57. „Leipziger Messe AUTO MOBIL INTERNATIONAL“
zeug, Schloss + Beschlag, Fachmesse für Bau- vom 13. bis 21. April 2002 in Leipzig
und Heimwerkerbedarf“ mit Fachausstellung „AMITEC“
vom 3. bis 6. März 2002 in Köln vom 13. bis 17. April 2002 in Leipzig
39. „INTERNORGA – 76. Internationale Fachmesse 58. „Light + Building – Internationale Fachmesse für
für Hotellerie, Gastronomie, Gemeinschaftsver- Architektur und Technik, Licht, Elektrotechnik,
pflegung, Bäckereien und Konditoreien“ Klimatechnik und Gebäudeautomation“
vom 8. bis 13. März 2002 in Hamburg vom 14. bis 18. April 2002 in Frankfurt am Main
40. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk- 59. „HANNOVER MESSE 2002 – Weltmesse der In-
und Wohnideen“ dustrie“
vom 9. bis 11. März 2002 in Leipzig vom 15. bis 20. April 2002 in Hannover
41. „Musikmesse 2002 Frankfurt – Internationale 60. „ITX 2002 – Messe für Informationstechnologien,
Fachmesse für Musikinstrumente, Musiksoft- und Internet, Multimedia und Office-Solutions mit
Hardware, Noten und Zubehör“ 10. Deutschem Multimedia Kongress“
vom 13. bis 17. März 2002 in Frankfurt am Main vom 17. bis 20. April 2002 in Stuttgart
42. „ProLight + Sound 2002 – Internationale Fach- 61. „Promax 2002 – Messe für Professionelle Markt-
messe für Veranstaltungs- und Kommunikations- kommunikation, Publishing und Werbetechnik“
technik, Produktion und Entertainment“ vom 17. bis 20. April 2002 in Stuttgart
vom 13. bis 17. März 2002 in Frankfurt am Main
62. „Holzbau und Ausbau 2002 – 11. Internationale
43. „CeBIT 2002 – World Business Fair, Office Auto- Fachmesse für Bauen mit Holz, Dach- und
mation, Information Technology, Telecommuni- Trockenbau“
cations“ vom 25. bis 28. April 2002 in Nürnberg
vom 13. bis 20. März 2002 in Hannover
63. „Hansepferd Hamburg – 9. Internationale Aus-
44. „Werkstätten Messe 2002“ stellung für Pferdefreunde“
vom 14. bis 17. März 2002 in Offenbach vom 26. bis 28. April 2002 in Hamburg
45. „I.H.M. – 54. Internationale Handwerksmesse 64. „AMA 2002 – Automobil-Ausstellung Stuttgart“
München“ vom 1. bis 5. Mai 2002 in Stuttgart
vom 14. bis 20. März 2002 in München
65. „ORTHOPÄDIE + REHA-TECHNIK – Internatio-
46. „Leipziger Buchmesse mit buch + art und 8. Leip- nale Fachmesse und Weltkongress“
ziger Antiquariatsmesse“ vom 8. bis 11. Mai 2002 in Leipzig
vom 21. bis 24. März 2002 in Leipzig
66. „Avantex – Internationales Innovationsforum und
47. „cosmade-trade fair – Internationale Fachmesse Symposium für Hochtechnologie-Bekleidungs-
für die Kosmetikindustrie Düsseldorf“ textilien“
vom 24. bis 25. März 2002 in Düsseldorf vom 13. bis 15. Mai 2002 in Frankfurt am Main
48. „ProWein 2002 – Internationale Fachmesse Weine 67. „allergica – Die Messe rund um Allergien und
und Spirituosen“ Atemwegserkrankungen mit Fachkongress und
vom 24. bis 26. März 2002 in Düsseldorf Patientenfortbildung“
49. „ISA 2002 – Internationale Sammler- und Anti- vom 24. bis 26. Mai 2002 in Frankfurt am Main
quitätenausstellung“ 68. „FiberComm – Internationale Fachmesse und
vom 5. bis 7. April 2002 in Stuttgart Kongress für optische Informations- und Kommu-
(mit Vernissage am 4. April 2002) nikationstechnologie“
50. „Anglermesse & Fly Fishing Show 2002“ vom 4. bis 6. Juni 2002 in München
vom 5. bis 7. April 2002 in Stuttgart 69. „Autom@tion 2002 – Fachmesse und Kongress
51. „Internationale Mineralien- und Fossilienbörse für die Automatisierungstechnik: Komponenten,
2002“ Kommunikation und Software“
vom 5. bis 7. April 2002 in Stuttgart vom 18. bis 20. Juni 2002 in Stuttgart
3758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001
70. „CAT Engineering 2002 – Computer-aided tech- 91. „Automechanika 2002 Frankfurt – Treffpunkt der
nologies – Internationale Fachmesse für innova- internationalen Automobilwirtschaft“
tive Produktentwicklung und Engineering“ vom 17. bis 22. September 2002 in Frankfurt am
vom 18. bis 21. Juni 2002 in Stuttgart Main
71. „Z 2002 – Die Zuliefermesse – Komponenten und 92. „Süffa 2002 – Fachmesse für das Fleischerhand-
Teile“ werk“
vom 19. bis 21. Juni 2002 in Leipzig vom 22. bis 24. September 2002 in Stuttgart
72. „Kind + Jugend, Herbst – Internationale Kinder- 93. „SHKG Leipzig 2002 – Messe für Sanitär, Heizung,
und Jugend-Messe Köln“ Klima und Gebäudeautomation“
vom 5. bis 7. Juli 2002 in Köln vom 25. bis 28. September 2002 in Leipzig
73. „Herren-Mode-Woche, Herbst – Internationale 94. „Photokina – Weltmesse des Bildes“
Herren-Mode-Messe Köln“ vom 25. bis 30. September 2002 in Köln
vom 2. bis 4. August 2002 in Köln 95. „NORDBACK – Norddeutsche Fachmesse für das
74. „Inter-Jeans, Herbst – Internationale Sportswear- Bäcker- und Konditorenhandwerk“
und Young-Fashion-Messe“ vom 28. September bis 1. Oktober 2002 in Han-
vom 2. bis 4. August 2002 in Köln nover
75. „CPD Fabrics“ 96. „Fibo 2002 – Weltmesse für Fitness und Freizeit“
vom 4. bis 5. August 2002 in Düsseldorf vom 3. bis 6. Oktober 2002 in Stuttgart
76. „CPD Düsseldorf“ 97. „Modeforum Offenbach Frühjahr/Sommer“
vom 4. bis 6. August 2002 in Düsseldorf vom 5. bis 7. Oktober 2002 in Offenbach
77. „CPD body & beach Düsseldorf“ 98. „InterCool 2002 – Internationale Fachmesse Tief-
vom 4. bis 6. August 2002 in Düsseldorf kühlkost, Speiseeis und Kältetechnik“
vom 6. bis 9. Oktober 2002 in Düsseldorf
78. „Fashion Look! MODE MESSE LEIPZIG“
vom 10. bis 12. August 2002 in Leipzig 99. „InterMeat 2002 – Internationale Fachmesse
Fleisch und Wurst“
79. „Internationale Lederwaren Messe HERBST“ vom 6. bis 9. Oktober 2002 in Düsseldorf
vom 17. bis 19. August 2002 in Offenbach
100. „InterMopro 2002 – Internationale Fachmesse
80. „OMD Online Marketing Düsseldorf“ Molkereiprodukte“
vom 19. bis 20. August 2002 in Düsseldorf vom 6. bis 9. Oktober 2002 in Düsseldorf
81. „Licensingworld – Fachmesse für Lizenzen und 101. „hogatec 2002 – Internationale Messe Hotellerie,
Lizenzprodukte“ Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung“
vom 30. August bis 3. September 2002 in Frank- vom 6. bis 10. Oktober 2002 in Düsseldorf
furt am Main
102. „Vision 2002 – Internationale Fachmesse für
82. „Tendence 2002 Frankfurt – Domus & Gallery, industrielle Bildverarbeitung und Identifikations-
Präsent & Carat, Tavola & Cucina“ technologien“
vom 30. August bis 3. September 2002 in Frank- vom 8. bis 10. Oktober 2002 in Stuttgart
furt am Main
103. „eurotuch cologne Herbst“
83. „GAFA – Internationale Gartenfachmesse“ vom 9. bis 10. Oktober 2002 in Köln
vom 1. bis 3. September 2002 in Köln
104. „Fachdental Südwest – Fachmesse für Zahnarzt-
84. „SPOGA – Internationale Fachmesse für Sport- praxis und Dentallabor“
artikel, Campingbedarf und Gartenmöbel“ vom 11. bis 12. Oktober 2002 in Stuttgart
vom 1. bis 3. September 2002 in Köln
105. „MODELL & HOBBY und LEIPZIGER SPIELFEST
85. „AMB 2002 – Internationale Ausstellung für Metall- – Ausstellung für Modellbau, Modelleisenbahn
bearbeitung“ und kreatives Gestalten“
vom 10. bis 14. September 2002 in Stuttgart vom 11. bis 13. Oktober 2002 in Leipzig
86. „IAA Nutzfahrzeuge 2002 – Fahrzeuge, Ausrüs- 106. „Südback 2002 – Fachmesse für das Bäcker- und
tungen und Systeme des Güter- und Personen- Konditorenhandwerk“
transportes“ vom 19. bis 23. Oktober 2002 in Stuttgart
vom 12. bis 19. September 2002 in Hannover
107. „EuroBLECH 2002 – Internationale Technologie-
(mit Pressetagen vom 10. bis 11. September 2002)
messe für Blechbearbeitung“
87. „IFMA Cologne – Internationaler Fahrradmarkt“ vom 22. bis 26. Oktober 2002 in Hannover
vom 12. bis 15. September 2002 in Köln
108. „Orgatec – Internationale Fachmesse Einrichtung
88. „COMFORTEX – Fachmesse für Raumgestaltung“ und Management von Office und Objekt“
vom 13. bis 15. September 2002 in Leipzig vom 22. bis 26. Oktober 2002 in Köln
89. „MIDORA – Internationale Schmuckmesse Leip- 109. „HolzTec – Fachmesse für Innenausbau und Holz-
zig“ verarbeitung“
vom 13. bis 15. September 2002 in Leipzig vom 31. Oktober bis 2. November 2002 in Leipzig
90. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk- 110. „Family & Home – Die große Einkaufs- und Erleb-
und Wohnideen“ nismesse“
vom 14. bis 16. September 2002 in Leipzig vom 1. bis 10. November 2002 in Stuttgart
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 3759
111. „EuroTier 2002 – Internationale DLG-Fachaus- 118. „Hair + Style Management 2002 – Fachmesse
stellung für Tierproduktion und Management“ für Friseurbedarf, Kosmetik, Salonmanagement,
vom 12. bis 15. November 2002 in Hannover Mode + Meisterschaft“
vom 1. bis 2. Dezember 2002 in Stuttgart
112. „Hobby + Elektronik 2002 – Ausstellung für Com-
puter und Elektronik“ 119. „Newcome 2002 – Fachmesse und Kongress
vom 21. bis 24. November 2002 in Stuttgart für Junge Unternehmen, Existenzgründung, Fran-
chising und Freelancer“
113. „Modellbahn Süd 2002 – Ausstellung für Modell- vom 6. bis 7. Dezember 2002 in Stuttgart.
bahner“
vom 21. bis 24. November 2002 in Stuttgart
II.
114. „Modellbau Süd 2002 – Ausstellung für Auto-, Folgende Veranstaltungen, die in der Bekanntmachung
Flug-, Schiffsmodellbau“ über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellun-
vom 21. bis 24. November 2002 in Stuttgart gen vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2171) bezeichnet
115. „Süddeutsche Spielemesse 2002“ sind, finden zu folgenden Terminen statt:
vom 21. bis 24. November 2002 in Stuttgart 25. „IFAT 2002 – 13. Internationale Fachmesse für Um-
116. „Lifetime – Gesundheit - Wellness - Fitness - Har- welt und Entsorgung: Wasser, Abwasser, Abfall,
monie“ Recycling“
vom 24. bis 27. Oktober 2002 in Frankfurt am Main vom 13. bis 17. Mai 2002 in München
117. „Internationale Mineralien- und Fossilienbörse und
2002“ 30. „ISPO–Sommer – 57. Internationale Fachmesse für
vom 29. November bis 1. Dezember 2002 in Stutt- Sportartikel und Sportmode“
gart vom 3. bis 6. August 2002 in München.
Berlin, den 12. Dezember 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Hucko