3638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Siebtes Gesetz
zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
Vom 13. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Absatz 2 Satz 2 werden
aa) die Angabe „3 796 Deutsche Mark“ durch die
Artikel 1 Angabe „2 851 Euro“,
bb) die Angabe „876 Deutsche Mark“ durch die
Änderung der Zivilprozessordnung
Angabe „658 Euro“ und
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt cc) die Angabe „175,20 Deutsche Mark“ durch
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be- die Angabe „131,58 Euro“
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird ersetzt.
wie folgt geändert: c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1
1. In § 813 Abs. 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli
Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt. eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli
2003, entsprechend der im Vergleich zum jewei-
2. In § 850a Nr. 4 wird die Angabe „540 Deutsche Mark“ ligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozen-
durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt. tualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach
§ 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes;
3. In § 850b Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „4 140 Deut- der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen
sche Mark“ durch die Angabe „3 579 Euro“ ersetzt. Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu
4. § 850c wird wie folgt geändert: legen. Das Bundesministerium der Justiz gibt die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundes-
gesetzblatt bekannt.“
aa) In Satz 1 werden
d) In Absatz 3 Satz 1 werden
aaa) die Angabe „1 209 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „930 Euro“, aa) die Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „10 Euro“,
bbb) die Angabe „279 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „217,50 Euro“ und bb) die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „2,50 Euro“ und
ccc) die Angabe „55,80 Deutsche Mark“
durch die Angabe „43,50 Euro“ cc) die Angabe „1 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „50 Cent“
ersetzt.
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden
aaa) die Angabe „3 081 Deutsche Mark“ durch 5. § 850f wird wie folgt geändert:
die Angabe „2 060 Euro“, a) In Absatz 1 Buchtstabe a werden die Wörter „des
bbb) die Angabe „711 Deutsche Mark“ durch Abschnitts 2“ durch die Wörter „der Abschnitte 2
die Angabe „478,50 Euro“, und 4“ ersetzt.
ccc) die Angabe „142,20 Deutsche Mark“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „96,50 Euro“, aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils
ddd) die Angabe „468 Deutsche Mark“ durch aaa) die Angabe „3 744 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „350 Euro“, die Angabe „2 815 Euro“,
eee) die Angabe „108 Deutsche Mark“ durch bbb) die Angabe „864 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „81 Euro“, die Angabe „641 Euro“ und
fff) die Angabe „21,60 Deutsche Mark“ ccc) die Angabe „172,80 Deutsche Mark“
durch die Angabe „17 Euro“, durch die Angabe „123,50 Euro“
ggg) die Angabe „351 Deutsche Mark“ durch ersetzt.
die Angabe „195 Euro“,
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
hhh) die Angabe „81 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „45 Euro“ und „Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 werden
entsprechend der in § 850c Abs. 2a getroffe-
iii) die Angabe „16,20 Deutsche Mark“ nen Regelung jeweils zum 1. Juli eines jeden
durch die Angabe „9 Euro“ zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003,
ersetzt. geändert.“
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6. In § 866 Abs. 3 wird die Angabe „eintausendfünf- 3. In § 8 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „fünfzigtausend
hundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „sieben- Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-
hundertfünfzig Euro“ ersetzt. tausend Euro“ ersetzt.
7. In § 888 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „fünfzig- 4. § 9 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfund- „An gut sichtbarer Stelle ist auf die sich aus § 915
zwanzigtausend Euro“ ersetzt. Abs. 3, §§ 915a, 915b und 915d bis 915g der Zivil-
prozessordnung sowie aus § 26 Abs. 2 der Insolvenz-
8. In § 890 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „fünfhundert- ordnung ergebenden Pflichten des Inhabers von Ab-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zwei- drucken hinzuweisen.“
hundertfünfzigtausend Euro“ ersetzt.
5. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
9. In § 915b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 915 Abs. 2“ „In den Listen ist an gut sichtbarer Stelle auf die sich
durch die Angabe „§ 915 Abs. 3“ ersetzt. aus § 915 Abs. 3, §§ 915a, 915b und 915d bis 915g
der Zivilprozessordnung sowie aus § 26 Abs. 2 der
Insolvenzordnung ergebenden Pflichten des Beziehers
10. In § 915h Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „50 000 Deut- von Listen hinzuweisen.“
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
6. In § 15 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Löschungen
11. Die Anlage zu § 850c der Zivilprozessordnung erhält gemäß § 915g der Zivilprozessordnung“ die Wörter
die diesem Gesetz als Anlage beigefügte Fassung. „sowie § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung“ eingefügt.
7. In § 16 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Löschungs-
Artikel 2 pflicht nach § 915g der Zivilprozessordnung“ die Wör-
Änderung des Gerichtskostengesetzes ter „oder § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung“ eingefügt.
In Nummer 9017 der Anlage 1 zum Gerichtskosten-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. De- 8. In § 17 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 wird jeweils die Angabe
zember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 17 „§ 915 Abs. 2 der Zivilprozessordnung“ durch die An-
des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) gabe „§ 915 Abs. 3 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „den vor-
läufigen Insolvenzverwalter,“ die Wörter „den Insolvenz- 9. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 915 Abs. 2
verwalter,“ eingefügt. der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§ 915
Abs. 3 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
Artikel 3
Artikel 4
Änderung der
Schuldnerverzeichnisverordnung Änderung des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung
Die Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. Dezem-
ber 1994 (BGBl. I S. 3822), geändert durch Artikel 2 Abs. 9 Der § 20 des Gesetzes betreffend die Einführung der
des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
wie folgt geändert: Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist,
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: wird wie folgt neu gefasst:
a) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 107 Abs. 2 „§ 20
der Konkursordnung“ durch die Angabe „§ 26
(1) Für eine vor dem 1. Januar 2002 ausgebrachte
Abs. 2 der Insolvenzordnung“ ersetzt.
Pfändung sind hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: fälligen Leistungen die Vorschriften des § 850a Nr. 4,
„1. die Bezeichnung des Schuldners wie in dem § 850b Abs. 1 Nr. 4, § 850c und § 850f Abs. 3 der
Beschluss, durch den der Antrag auf Eröffnung Zivilprozessordnung in der ab diesem Zeitpunkt gel-
des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 der tenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag des Gläubi-
Insolvenzordnung abgewiesen wurde;“. gers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat das
Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss ent-
c) In Nummer 3 werden die Wörter „der Konkurs- sprechend zu berichtigen. Der Drittschuldner kann nach
sache“ durch die Wörter „des Insolvenzverfahrens“ dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit
ersetzt. befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungs-
beschluss zugestellt wird.
2. In § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 1 (2) Soweit die Wirksamkeit einer Verfügung über
und § 7 Abs. 2 wird jeweils die Angabe „§ 915 Abs. 2“ Arbeitseinkommen davon abhängt, dass die Forderung
durch die Angabe „§ 915 Abs. 3“ ersetzt. der Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschriften des
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§ 850a Nr. 4, § 850b Abs. 1 Nr. 4, § 850c und § 850f Artikel 6
Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der ab dem 1. Januar
Änderung des Gesetzes
2002 geltenden Fassung hinsichtlich der Leistungen, die
über die Angelegenheiten
nach diesem Zeitpunkt fällig werden, auch anzuwenden,
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
wenn die Verfügung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Der
Drittschuldner kann nach den bis zum 1. Januar 2002 In § 33 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegen-
geltenden Vorschriften so lange mit befreiender Wirkung heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-
leisten, bis ihm eine entgegenstehende vollstreckbare gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent-
gerichtliche Entscheidung zugestellt wird oder eine Ver- lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15
zichtserklärung desjenigen zugeht, an den der Schuldner des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574)
nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften geändert worden ist, wird die Angabe „fünfzigtausend
weniger zu leisten hat.“ Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Artikel 7
Gesetzes über die Zwangs- Rückkehr zum
versteigerung und Zwangsverwaltung einheitlichen Verordnungsrang
In § 145a Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 und 2, Nr. 4, Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Schuldnerver-
§ 158a Nr. 2, § 168c Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 und 2, zeichnisverordnung können auf Grund der Ermächtigung
Nr. 4 und § 171e Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 und 2 und des § 915h Abs. 1 der Zivilprozessordnung durch Rechts-
Nr. 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die verordnung geändert werden.
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom Artikel 8
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird
Inkrafttreten
jeweils die Angabe „Deutsche Mark“ oder „Deutscher
Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3641
A n l a g e z u A r t i k e l 1 N r. 11
Anlage
(zu § 850c)
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Netto-Lohn 5 und
0 1 2 3 4
monatlich mehr
in EUR
bis 939,99 — — — — — —
940,00 bis 949,99 7,00 — — — — —
950,00 bis 959,99 14,00 — — — — —
960,00 bis 969,99 21,00 — — — — —
970,00 bis 979,99 28,00 — — — — —
980,00 bis 989,99 35,00 — — — — —
990,00 bis 999,99 42,00 — — — — —
1 000,00 bis 1 009,99 49,00 — — — — —
1 010,00 bis 1 019,99 56,00 — — — — —
1 020,00 bis 1 029,99 63,00 — — — — —
1 030,00 bis 1 039,99 70,00 — — — — —
1 040,00 bis 1 049,99 77,00 — — — — —
1 050,00 bis 1 059,99 84,00 — — — — —
1 060,00 bis 1 069,99 91,00 — — — — —
1 070,00 bis 1 079,99 98,00 — — — — —
1 080,00 bis 1 089,99 105,00 — — — — —
1 090,00 bis 1 099,99 112,00 — — — — —
1 100,00 bis 1 109,99 119,00 — — — — —
1 110,00 bis 1 119,99 126,00 — — — — —
1 120,00 bis 1 129,99 133,00 — — — — —
1 130,00 bis 1 139,99 140,00 — — — — —
1 140,00 bis 1 149,99 147,00 — — — — —
1 150,00 bis 1 159,99 154,00 — — — — —
1 160,00 bis 1 169,99 161,00 — — — — —
1 170,00 bis 1 179,99 168,00 — — — — —
1 180,00 bis 1 189,99 175,00 — — — — —
1 190,00 bis 1 199,99 182,00 — — — — —
1 200,00 bis 1 209,99 189,00 — — — — —
1 210,00 bis 1 219,99 196,00 — — — — —
1 220,00 bis 1 229,99 203,00 — — — — —
1 230,00 bis 1 239,99 210,00 — — — — —
1 240,00 bis 1 249,99 217,00 — — — — —
1 250,00 bis 1 259,99 224,00 — — — — —
1 260,00 bis 1 269,99 231,00 — — — — —
1 270,00 bis 1 279,99 238,00 — — — — —
1 280,00 bis 1 289,99 245,00 — — — — —
3642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Netto-Lohn 5 und
0 1 2 3 4
monatlich mehr
in EUR
1 290,00 bis 1 299,99 252,00 5,00 — — — —
1 300,00 bis 1 309,99 259,00 10,00 — — — —
1 310,00 bis 1 319,99 266,00 15,00 — — — —
1 320,00 bis 1 329,99 273,00 20,00 — — — —
1 330,00 bis 1 339,99 280,00 25,00 — — — —
1 340,00 bis 1 349,99 287,00 30,00 — — — —
1 350,00 bis 1 359,99 294,00 35,00 — — — —
1 360,00 bis 1 369,99 301,00 40,00 — — — —
1 370,00 bis 1 379,99 308,00 45,00 — — — —
1 380,00 bis 1 389,99 315,00 50,00 — — — —
1 390,00 bis 1 399,99 322,00 55,00 — — — —
1 400,00 bis 1 409,99 329,00 60,00 — — — —
1 410,00 bis 1 419,99 336,00 65,00 — — — —
1 420,00 bis 1 429,99 343,00 70,00 — — — —
1 430,00 bis 1 439,99 350,00 75,00 — — — —
1 440,00 bis 1 449,99 357,00 80,00 — — — —
1 450,00 bis 1 459,99 364,00 85,00 — — — —
1 460,00 bis 1 469,99 371,00 90,00 — — — —
1 470,00 bis 1 479,99 378,00 95,00 — — — —
1 480,00 bis 1 489,99 385,00 100,00 2,00 — — —
1 490,00 bis 1 499,99 392,00 105,00 6,00 — — —
1 500,00 bis 1 509,99 399,00 110,00 10,00 — — —
1 510,00 bis 1 519,99 406,00 115,00 14,00 — — —
1 520,00 bis 1 529,99 413,00 120,00 18,00 — — —
1 530,00 bis 1 539,99 420,00 125,00 22,00 — — —
1 540,00 bis 1 549,99 427,00 130,00 26,00 — — —
1 550,00 bis 1 559,99 434,00 135,00 30,00 — — —
1 560,00 bis 1 569,99 441,00 140,00 34,00 — — —
1 570,00 bis 1 579,99 448,00 145,00 38,00 — — —
1 580,00 bis 1 589,99 455,00 150,00 42,00 — — —
1 590,00 bis 1 599,99 462,00 155,00 46,00 — — —
1 600,00 bis 1 609,99 469,00 160,00 50,00 — — —
1 610,00 bis 1 619,99 476,00 165,00 54,00 — — —
1 620,00 bis 1 629,99 483,00 170,00 58,00 — — —
1 630,00 bis 1 639,99 490,00 175,00 62,00 — — —
1 640,00 bis 1 649,99 497,00 180,00 66,00 — — —
1 650,00 bis 1 659,99 504,00 185,00 70,00 — — —
1 660,00 bis 1 669,99 511,00 190,00 74,00 — — —
1 670,00 bis 1 679,99 518,00 195,00 78,00 — — —
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3643
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Netto-Lohn 5 und
0 1 2 3 4
monatlich mehr
in EUR
1 680,00 bis 1 689,99 525,00 200,00 82,00 3,00 — —
1 690,00 bis 1 699,99 532,00 205,00 86,00 6,00 — —
1 700,00 bis 1 709,99 539,00 210,00 90,00 9,00 — —
1 710,00 bis 1 719,99 546,00 215,00 94,00 12,00 — —
1 720,00 bis 1 729,99 553,00 220,00 98,00 15,00 — —
1 730,00 bis 1 739,99 560,00 225,00 102,00 18,00 — —
1 740,00 bis 1 749,99 567,00 230,00 106,00 21,00 — —
1 750,00 bis 1 759,99 574,00 235,00 110,00 24,00 — —
1 760,00 bis 1 769,99 581,00 240,00 114,00 27,00 — —
1 770,00 bis 1 779,99 588,00 245,00 118,00 30,00 — —
1 780,00 bis 1 789,99 595,00 250,00 122,00 33,00 — —
1 790,00 bis 1 799,99 602,00 255,00 126,00 36,00 — —
1 800,00 bis 1 809,99 609,00 260,00 130,00 39,00 — —
1 810,00 bis 1 819,99 616,00 265,00 134,00 42,00 — —
1 820,00 bis 1 829,99 623,00 270,00 138,00 45,00 — —
1 830,00 bis 1 839,99 630,00 275,00 142,00 48,00 — —
1 840,00 bis 1 849,99 637,00 280,00 146,00 51,00 — —
1 850,00 bis 1 859,99 644,00 285,00 150,00 54,00 — —
1 860,00 bis 1 869,99 651,00 290,00 154,00 57,00 — —
1 870,00 bis 1 879,99 658,00 295,00 158,00 60,00 1,00 —
1 880,00 bis 1 889,99 665,00 300,00 162,00 63,00 3,00 —
1 890,00 bis 1 899,99 672,00 305,00 166,00 66,00 5,00 —
1 900,00 bis 1 909,99 679,00 310,00 170,00 69,00 7,00 —
1 910,00 bis 1 919,99 686,00 315,00 174,00 72,00 9,00 —
1 920,00 bis 1 929,99 693,00 320,00 178,00 75,00 11,00 —
1 930,00 bis 1 939,99 700,00 325,00 182,00 78,00 13,00 —
1 940,00 bis 1 949,99 707,00 330,00 186,00 81,00 15,00 —
1 950,00 bis 1 959,99 714,00 335,00 190,00 84,00 17,00 —
1 960,00 bis 1 969,99 721,00 340,00 194,00 87,00 19,00 —
1 970,00 bis 1 979,99 728,00 345,00 198,00 90,00 21,00 —
1 980,00 bis 1 989,99 735,00 350,00 202,00 93,00 23,00 —
1 990,00 bis 1 999,99 742,00 355,00 206,00 96,00 25,00 —
2 000,00 bis 2 009,99 749,00 360,00 210,00 99,00 27,00 —
2 010,00 bis 2 019,99 756,00 365,00 214,00 102,00 29,00 —
2 020,00 bis 2 029,99 763,00 370,00 218,00 105,00 31,00 —
2 030,00 bis 2 039,99 770,00 375,00 222,00 108,00 33,00 —
2 040,00 bis 2 049,99 777,00 380,00 226,00 111,00 35,00 —
2 050,00 bis 2 059,99 784,00 385,00 230,00 114,00 37,00 —
2 060,00 bis 2 069,99 791,00 390,00 234,00 117,00 39,00 —
3644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Netto-Lohn 5 und
0 1 2 3 4
monatlich mehr
in EUR
2 070,00 bis 2 079,99 798,00 395,00 238,00 120,00 41,00 1,00
2 080,00 bis 2 089,99 805,00 400,00 242,00 123,00 43,00 2,00
2 090,00 bis 2 099,99 812,00 405,00 246,00 126,00 45,00 3,00
2 100,00 bis 2 109,99 819,00 410,00 250,00 129,00 47,00 4,00
2 110,00 bis 2 119,99 826,00 415,00 254,00 132,00 49,00 5,00
2 120,00 bis 2 129,99 833,00 420,00 258,00 135,00 51,00 6,00
2 130,00 bis 2 139,99 840,00 425,00 262,00 138,00 53,00 7,00
2 140,00 bis 2 149,99 847,00 430,00 266,00 141,00 55,00 8,00
2 150,00 bis 2 159,99 854,00 435,00 270,00 144,00 57,00 9,00
2 160,00 bis 2 169,99 861,00 440,00 274,00 147,00 59,00 10,00
2 170,00 bis 2 179,99 868,00 445,00 278,00 150,00 61,00 11,00
2 180,00 bis 2 189,99 875,00 450,00 282,00 153,00 63,00 12,00
2 190,00 bis 2 199,99 882,00 455,00 286,00 156,00 65,00 13,00
2 200,00 bis 2 209,99 889,00 460,00 290,00 159,00 67,00 14,00
2 210,00 bis 2 219,99 896,00 465,00 294,00 162,00 69,00 15,00
2 220,00 bis 2 229,99 903,00 470,00 298,00 165,00 71,00 16,00
2 230,00 bis 2 239,99 910,00 475,00 302,00 168,00 73,00 17,00
2 240,00 bis 2 249,99 917,00 480,00 306,00 171,00 75,00 18,00
2 250,00 bis 2 259,99 924,00 485,00 310,00 174,00 77,00 19,00
2 260,00 bis 2 269,99 931,00 490,00 314,00 177,00 79,00 20,00
2 270,00 bis 2 279,99 938,00 495,00 318,00 180,00 81,00 21,00
2 280,00 bis 2 289,99 945,00 500,00 322,00 183,00 83,00 22,00
2 290,00 bis 2 299,99 952,00 505,00 326,00 186,00 85,00 23,00
2 300,00 bis 2 309,99 959,00 510,00 330,00 189,00 87,00 24,00
2 310,00 bis 2 319,99 966,00 515,00 334,00 192,00 89,00 25,00
2 320,00 bis 2 329,99 973,00 520,00 338,00 195,00 91,00 26,00
2 330,00 bis 2 339,99 980,00 525,00 342,00 198,00 93,00 27,00
2 340,00 bis 2 349,99 987,00 530,00 346,00 201,00 95,00 28,00
2 350,00 bis 2 359,99 994,00 535,00 350,00 204,00 97,00 29,00
2 360,00 bis 2 369,99 1 001,00 540,00 354,00 207,00 99,00 30,00
2 370,00 bis 2 379,99 1 008,00 545,00 358,00 210,00 101,00 31,00
2 380,00 bis 2 389,99 1 015,00 550,00 362,00 213,00 103,00 32,00
2 390,00 bis 2 399,99 1 022,00 555,00 366,00 216,00 105,00 33,00
2 400,00 bis 2 409,99 1 029,00 560,00 370,00 219,00 107,00 34,00
2 410,00 bis 2 419,99 1 036,00 565,00 374,00 222,00 109,00 35,00
2 420,00 bis 2 429,99 1 043,00 570,00 378,00 225,00 111,00 36,00
2 430,00 bis 2 439,99 1 050,00 575,00 382,00 228,00 113,00 37,00
2 440,00 bis 2 449,99 1 057,00 580,00 386,00 231,00 115,00 38,00
2 450,00 bis 2 459,99 1 064,00 585,00 390,00 234,00 117,00 39,00
2 460,00 bis 2 469,99 1 071,00 590,00 394,00 237,00 119,00 40,00
2 470,00 bis 2 479,99 1 078,00 595,00 398,00 240,00 121,00 41,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3645
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Netto-Lohn 5 und
0 1 2 3 4
monatlich mehr
in EUR
2 480,00 bis 2 489,99 1 085,00 600,00 402,00 243,00 123,00 42,00
2 490,00 bis 2 499,99 1 092,00 605,00 406,00 246,00 125,00 43,00
2 500,00 bis 2 509,99 1 099,00 610,00 410,00 249,00 127,00 44,00
2 510,00 bis 2 519,99 1 106,00 615,00 414,00 252,00 129,00 45,00
2 520,00 bis 2 529,99 1 113,00 620,00 418,00 255,00 131,00 46,00
2 530,00 bis 2 539,99 1 120,00 625,00 422,00 258,00 133,00 47,00
2 540,00 bis 2 549,99 1 127,00 630,00 426,00 261,00 135,00 48,00
2 550,00 bis 2 559,99 1 134,00 635,00 430,00 264,00 137,00 49,00
2 560,00 bis 2 569,99 1 141,00 640,00 434,00 267,00 139,00 50,00
2 570,00 bis 2 579,99 1 148,00 645,00 438,00 270,00 141,00 51,00
2 580,00 bis 2 589,99 1 155,00 650,00 442,00 273,00 143,00 52,00
2 590,00 bis 2 599,99 1 162,00 655,00 446,00 276,00 145,00 53,00
2 600,00 bis 2 609,99 1 169,00 660,00 450,00 279,00 147,00 54,00
2 610,00 bis 2 619,99 1 176,00 665,00 454,00 282,00 149,00 55,00
2 620,00 bis 2 629,99 1 183,00 670,00 458,00 285,00 151,00 56,00
2 630,00 bis 2 639,99 1 190,00 675,00 462,00 288,00 153,00 57,00
2 640,00 bis 2 649,99 1 197,00 680,00 466,00 291,00 155,00 58,00
2 650,00 bis 2 659,99 1 204,00 685,00 470,00 294,00 157,00 59,00
2 660,00 bis 2 669,99 1 211,00 690,00 474,00 297,00 159,00 60,00
2 670,00 bis 2 679,99 1 218,00 695,00 478,00 300,00 161,00 61,00
2 680,00 bis 2 689,99 1 225,00 700,00 482,00 303,00 163,00 62,00
2 690,00 bis 2 699,99 1 232,00 705,00 486,00 306,00 165,00 63,00
2 700,00 bis 2 709,99 1 239,00 710,00 490,00 309,00 167,00 64,00
2 710,00 bis 2 719,99 1 246,00 715,00 494,00 312,00 169,00 65,00
2 720,00 bis 2 729,99 1 253,00 720,00 498,00 315,00 171,00 66,00
2 730,00 bis 2 739,99 1 260,00 725,00 502,00 318,00 173,00 67,00
2 740,00 bis 2 749,99 1 267,00 730,00 506,00 321,00 175,00 68,00
2 750,00 bis 2 759,99 1 274,00 735,00 510,00 324,00 177,00 69,00
2 760,00 bis 2 769,99 1 281,00 740,00 514,00 327,00 179,00 70,00
2 770,00 bis 2 779,99 1 288,00 745,00 518,00 330,00 181,00 71,00
2 780,00 bis 2 789,99 1 295,00 750,00 522,00 333,00 183,00 72,00
2 790,00 bis 2 799,99 1 302,00 755,00 526,00 336,00 185,00 73,00
2 800,00 bis 2 809,99 1 309,00 760,00 530,00 339,00 187,00 74,00
2 810,00 bis 2 819,99 1 316,00 765,00 534,00 342,00 189,00 75,00
2 820,00 bis 2 829,99 1 323,00 770,00 538,00 345,00 191,00 76,00
2 830,00 bis 2 839,99 1 330,00 775,00 542,00 348,00 193,00 77,00
2 840,00 bis 2 849,99 1 337,00 780,00 546,00 351,00 195,00 78,00
2 850,00 bis 2 851,00 1 344,00 785,00 550,00 354,00 197,00 79,00
Der Mehrbetrag ab 2 851,00 EUR ist voll pfändbar.
3646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Netto-Lohn 5 und
0 1 2 3 4
wöchentlich mehr
in EUR
bis 219,99 — — — — — —
220,00 bis 222,49 1,75 — — — — —
222,50 bis 224,99 3,50 — — — — —
225,00 bis 227,49 5,25 — — — — —
227,50 bis 229,99 7,00 — — — — —
230,00 bis 232,49 8,75 — — — — —
232,50 bis 234,99 10,50 — — — — —
235,00 bis 237,49 12,25 — — — — —
237,50 bis 239,99 14,00 — — — — —
240,00 bis 242,49 15,75 — — — — —
242,50 bis 244,99 17,50 — — — — —
245,00 bis 247,49 19,25 — — — — —
247,50 bis 249,99 21,00 — — — — —
250,00 bis 252,49 22,75 — — — — —
252,50 bis 254,99 24,50 — — — — —
255,00 bis 257,49 26,25 — — — — —
257,50 bis 259,99 28,00 — — — — —
260,00 bis 262,49 29,75 — — — — —
262,50 bis 264,99 31,50 — — — — —
265,00 bis 267,49 33,25 — — — — —
267,50 bis 269,99 35,00 — — — — —
270,00 bis 272,49 36,75 — — — — —
272,50 bis 274,99 38,50 — — — — —
275,00 bis 277,49 40,25 — — — — —
277,50 bis 279,99 42,00 — — — — —
280,00 bis 282,49 43,75 — — — — —
282,50 bis 284,99 45,50 — — — — —
285,00 bis 287,49 47,25 — — — — —
287,50 bis 289,99 49,00 — — — — —
290,00 bis 292,49 50,75 — — — — —
292,50 bis 294,99 52,50 — — — — —
295,00 bis 297,49 54,25 — — — — —
297,50 bis 299,99 56,00 — — — — —
300,00 bis 302,49 57,75 0,75 — — — —
302,50 bis 304,99 59,50 2,00 — — — —
305,00 bis 307,49 61,25 3,25 — — — —
307,50 bis 309,99 63,00 4,50 — — — —
310,00 bis 312,49 64,75 5,75 — — — —
312,50 bis 314,99 66,50 7,00 — — — —
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3647
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Netto-Lohn 5 und
0 1 2 3 4
wöchentlich mehr
in EUR
315,00 bis 317,49 68,25 8,25 — — — —
317,50 bis 319,99 70,00 9,50 — — — —
320,00 bis 322,49 71,75 10,75 — — — —
322,50 bis 324,99 73,50 12,00 — — — —
325,00 bis 327,49 75,25 13,25 — — — —
327,50 bis 329,99 77,00 14,50 — — — —
330,00 bis 332,49 78,75 15,75 — — — —
332,50 bis 334,99 80,50 17,00 — — — —
335,00 bis 337,49 82,25 18,25 — — — —
337,50 bis 339,99 84,00 19,50 — — — —
340,00 bis 342,49 85,75 20,75 — — — —
342,50 bis 344,99 87,50 22,00 — — — —
345,00 bis 347,49 89,25 23,25 0,60 — — —
347,50 bis 349,99 91,00 24,50 1,60 — — —
350,00 bis 352,49 92,75 25,75 2,60 — — —
352,50 bis 354,99 94,50 27,00 3,60 — — —
355,00 bis 357,49 96,25 28,25 4,60 — — —
357,50 bis 359,99 98,00 29,50 5,60 — — —
360,00 bis 362,49 99,75 30,75 6,60 — — —
362,50 bis 364,99 101,50 32,00 7,60 — — —
365,00 bis 367,49 103,25 33,25 8,60 — — —
367,50 bis 369,99 105,00 34,50 9,60 — — —
370,00 bis 372,49 106,75 35,75 10,60 — — —
372,50 bis 374,99 108,50 37,00 11,60 — — —
375,00 bis 377,49 110,25 38,25 12,60 — — —
377,50 bis 379,99 112,00 39,50 13,60 — — —
380,00 bis 382,49 113,75 40,75 14,60 — — —
382,50 bis 384,99 115,50 42,00 15,60 — — —
385,00 bis 387,49 117,25 43,25 16,60 — — —
387,50 bis 389,99 119,00 44,50 17,60 — — —
390,00 bis 392,49 120,75 45,75 18,60 0,45 — —
392,50 bis 394,99 122,50 47,00 19,60 1,20 — —
395,00 bis 397,49 124,25 48,25 20,60 1,95 — —
397,50 bis 399,99 126,00 49,50 21,60 2,70 — —
400,00 bis 402,49 127,75 50,75 22,60 3,45 — —
402,50 bis 404,99 129,50 52,00 23,60 4,20 — —
405,00 bis 407,49 131,25 53,25 24,60 4,95 — —
407,50 bis 409,99 133,00 54,50 25,60 5,70 — —
410,00 bis 412,49 134,75 55,75 26,60 6,45 — —
3648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Netto-Lohn 5 und
0 1 2 3 4
wöchentlich mehr
in EUR
412,50 bis 414,99 136,50 57,00 27,60 7,20 — —
415,00 bis 417,49 138,25 58,25 28,60 7,95 — —
417,50 bis 419,99 140,00 59,50 29,60 8,70 — —
420,00 bis 422,49 141,75 60,75 30,60 9,45 — —
422,50 bis 424,99 143,50 62,00 31,60 10,20 — —
425,00 bis 427,49 145,25 63,25 32,60 10,95 — —
427,50 bis 429,99 147,00 64,50 33,60 11,70 — —
430,00 bis 432,49 148,75 65,75 34,60 12,45 — —
432,50 bis 434,99 150,50 67,00 35,60 13,20 — —
435,00 bis 437,49 152,25 68,25 36,60 13,95 0,30 —
437,50 bis 439,99 154,00 69,50 37,60 14,70 0,80 —
440,00 bis 442,49 155,75 70,75 38,60 15,45 1,30 —
442,50 bis 444,99 157,50 72,00 39,60 16,20 1,80 —
445,00 bis 447,49 159,25 73,25 40,60 16,95 2,30 —
447,50 bis 449,99 161,00 74,50 41,60 17,70 2,80 —
450,00 bis 452,49 162,75 75,75 42,60 18,45 3,30 —
452,50 bis 454,99 164,50 77,00 43,60 19,20 3,80 —
455,00 bis 457,49 166,25 78,25 44,60 19,95 4,30 —
457,50 bis 459,99 168,00 79,50 45,60 20,70 4,80 —
460,00 bis 462,49 169,75 80,75 46,60 21,45 5,30 —
462,50 bis 464,99 171,50 82,00 47,60 22,20 5,80 —
465,00 bis 467,49 173,25 83,25 48,60 22,95 6,30 —
467,50 bis 469,99 175,00 84,50 49,60 23,70 6,80 —
470,00 bis 472,49 176,75 85,75 50,60 24,45 7,30 —
472,50 bis 474,99 178,50 87,00 51,60 25,20 7,80 —
475,00 bis 477,49 180,25 88,25 52,60 25,95 8,30 —
477,50 bis 479,99 182,00 89,50 53,60 26,70 8,80 —
480,00 bis 482,49 183,75 90,75 54,60 27,45 9,30 0,15
482,50 bis 484,99 185,50 92,00 55,60 28,20 9,80 0,40
485,00 bis 487,49 187,25 93,25 56,60 28,95 10,30 0,65
487,50 bis 489,99 189,00 94,50 57,60 29,70 10,80 0,90
490,00 bis 492,49 190,75 95,75 58,60 30,45 11,30 1,15
492,50 bis 494,99 192,50 97,00 59,60 31,20 11,80 1,40
495,00 bis 497,49 194,25 98,25 60,60 31,95 12,30 1,65
497,50 bis 499,99 196,00 99,50 61,60 32,70 12,80 1,90
500,00 bis 502,49 197,75 100,75 62,60 33,45 13,30 2,15
502,50 bis 504,99 199,50 102,00 63,60 34,20 13,80 2,40
505,00 bis 507,49 201,25 103,25 64,60 34,95 14,30 2,65
507,50 bis 509,99 203,00 104,50 65,60 35,70 14,80 2,90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3649
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Netto-Lohn 5 und
0 1 2 3 4
wöchentlich mehr
in EUR
510,00 bis 512,49 204,75 105,75 66,60 36,45 15,30 3,15
512,50 bis 514,99 206,50 107,00 67,60 37,20 15,80 3,40
515,00 bis 517,49 208,25 108,25 68,60 37,95 16,30 3,65
517,50 bis 519,99 210,00 109,50 69,60 38,70 16,80 3,90
520,00 bis 522,49 211,75 110,75 70,60 39,45 17,30 4,15
522,50 bis 524,99 213,50 112,00 71,60 40,20 17,80 4,40
525,00 bis 527,49 215,25 113,25 72,60 40,95 18,30 4,65
527,50 bis 529,99 217,00 114,50 73,60 41,70 18,80 4,90
530,00 bis 532,49 218,75 115,75 74,60 42,45 19,30 5,15
532,50 bis 534,99 220,50 117,00 75,60 43,20 19,80 5,40
535,00 bis 537,49 222,25 118,25 76,60 43,95 20,30 5,65
537,50 bis 539,99 224,00 119,50 77,60 44,70 20,80 5,90
540,00 bis 542,49 225,75 120,75 78,60 45,45 21,30 6,15
542,50 bis 544,99 227,50 122,00 79,60 46,20 21,80 6,40
545,00 bis 547,49 229,25 123,25 80,60 46,95 22,30 6,65
547,50 bis 549,99 231,00 124,50 81,60 47,70 22,80 6,90
550,00 bis 552,49 232,75 125,75 82,60 48,45 23,30 7,15
552,50 bis 554,99 234,50 127,00 83,60 49,20 23,80 7,40
555,00 bis 557,49 236,25 128,25 84,60 49,95 24,30 7,65
557,50 bis 559,99 238,00 129,50 85,60 50,70 24,80 7,90
560,00 bis 562,49 239,75 130,75 86,60 51,45 25,30 8,15
562,50 bis 564,99 241,50 132,00 87,60 52,20 25,80 8,40
565,00 bis 567,49 243,25 133,25 88,60 52,95 26,30 8,65
567,50 bis 569,99 245,00 134,50 89,60 53,70 26,80 8,90
570,00 bis 572,49 246,75 135,75 90,60 54,45 27,30 9,15
572,50 bis 574,99 248,50 137,00 91,60 55,20 27,80 9,40
575,00 bis 577,49 250,25 138,25 92,60 55,95 28,30 9,65
577,50 bis 579,99 252,00 139,50 93,60 56,70 28,80 9,90
580,00 bis 582,49 253,75 140,75 94,60 57,45 29,30 10,15
582,50 bis 584,99 255,50 142,00 95,60 58,20 29,80 10,40
585,00 bis 587,49 257,25 143,25 96,60 58,95 30,30 10,65
587,50 bis 589,99 259,00 144,50 97,60 59,70 30,80 10,90
590,00 bis 592,49 260,75 145,75 98,60 60,45 31,30 11,15
592,50 bis 594,99 262,50 147,00 99,60 61,20 31,80 11,40
595,00 bis 597,49 264,25 148,25 100,60 61,95 32,30 11,65
597,50 bis 599,99 266,00 149,50 101,60 62,70 32,80 11,90
600,00 bis 602,49 267,75 150,75 102,60 63,45 33,30 12,15
602,50 bis 604,99 269,50 152,00 103,60 64,20 33,80 12,40
605,00 bis 607,49 271,25 153,25 104,60 64,95 34,30 12,65
3650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Netto-Lohn 5 und
0 1 2 3 4
wöchentlich mehr
in EUR
607,50 bis 609,99 273,00 154,50 105,60 65,70 34,80 12,90
610,00 bis 612,49 274,75 155,75 106,60 66,45 35,30 13,15
612,50 bis 614,99 276,50 157,00 107,60 67,20 35,80 13,40
615,00 bis 617,49 278,25 158,25 108,60 67,95 36,30 13,65
617,50 bis 619,99 280,00 159,50 109,60 68,70 36,80 13,90
620,00 bis 622,49 281,75 160,75 110,60 69,45 37,30 14,15
622,50 bis 624,99 283,50 162,00 111,60 70,20 37,80 14,40
625,00 bis 627,49 285,25 163,25 112,60 70,95 38,30 14,65
627,50 bis 629,99 287,00 164,50 113,60 71,70 38,80 14,90
630,00 bis 632,49 288,75 165,75 114,60 72,45 39,30 15,15
632,50 bis 634,99 290,50 167,00 115,60 73,20 39,80 15,40
635,00 bis 637,49 292,25 168,25 116,60 73,95 40,30 15,65
637,50 bis 639,99 294,00 169,50 117,60 74,70 40,80 15,90
640,00 bis 642,49 295,75 170,75 118,60 75,45 41,30 16,15
642,50 bis 644,99 297,50 172,00 119,60 76,20 41,80 16,40
645,00 bis 647,49 299,25 173,25 120,60 76,95 42,30 16,65
647,50 bis 649,99 301,00 174,50 121,60 77,70 42,80 16,90
650,00 bis 652,49 302,75 175,75 122,60 78,45 43,30 17,15
652,50 bis 654,99 304,50 177,00 123,60 79,20 43,80 17,40
655,00 bis 657,49 306,25 178,25 124,60 79,95 44,30 17,65
657,50 bis 658,00 308,00 179,50 125,60 80,70 44,80 17,90
Der Mehrbetrag ab 658,00 EUR ist voll pfändbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3651
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Netto-Lohn 5 und
0 1 2 3 4
täglich mehr
in EUR
bis 43,99 — — — — — —
44,00 bis 44,49 0,35 — — — — —
44,50 bis 44,99 0,70 — — — — —
45,00 bis 45,49 1,05 — — — — —
45,50 bis 45,99 1,40 — — — — —
46,00 bis 46,49 1,75 — — — — —
46,50 bis 46,99 2,10 — — — — —
47,00 bis 47,49 2,45 — — — — —
47,50 bis 47,99 2,80 — — — — —
48,00 bis 48,49 3,15 — — — — —
48,50 bis 48,99 3,50 — — — — —
49,00 bis 49,49 3,85 — — — — —
49,50 bis 49,99 4,20 — — — — —
50,00 bis 50,49 4,55 — — — — —
50,50 bis 50,99 4,90 — — — — —
51,00 bis 51,49 5,25 — — — — —
51,50 bis 51,99 5,60 — — — — —
52,00 bis 52,49 5,95 — — — — —
52,50 bis 52,99 6,30 — — — — —
53,00 bis 53,49 6,65 — — — — —
53,50 bis 53,99 7,00 — — — — —
54,00 bis 54,49 7,35 — — — — —
54,50 bis 54,99 7,70 — — — — —
55,00 bis 55,49 8,05 — — — — —
55,50 bis 55,99 8,40 — — — — —
56,00 bis 56,49 8,75 — — — — —
56,50 bis 56,99 9,10 — — — — —
57,00 bis 57,49 9,45 — — — — —
57,50 bis 57,99 9,80 — — — — —
58,00 bis 58,49 10,15 — — — — —
58,50 bis 58,99 10,50 — — — — —
59,00 bis 59,49 10,85 — — — — —
59,50 bis 59,99 11,20 — — — — —
60,00 bis 60,49 11,55 — — — — —
60,50 bis 60,99 11,90 — — — — —
61,00 bis 61,49 12,25 0,25 — — — —
61,50 bis 61,99 12,60 0,50 — — — —
62,00 bis 62,49 12,95 0,75 — — — —
62,50 bis 62,99 13,30 1,00 — — — —
3652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Netto-Lohn 5 und
0 1 2 3 4
täglich mehr
in EUR
63,00 bis 63,49 13,65 1,25 — — — —
63,50 bis 63,99 14,00 1,50 — — — —
64,00 bis 64,49 14,35 1,75 — — — —
64,50 bis 64,99 14,70 2,00 — — — —
65,00 bis 65,49 15,05 2,25 — — — —
65,50 bis 65,99 15,40 2,50 — — — —
66,00 bis 66,49 15,75 2,75 — — — —
66,50 bis 66,99 16,10 3,00 — — — —
67,00 bis 67,49 16,45 3,25 — — — —
67,50 bis 67,99 16,80 3,50 — — — —
68,00 bis 68,49 17,15 3,75 — — — —
68,50 bis 68,99 17,50 4,00 — — — —
69,00 bis 69,49 17,85 4,25 — — — —
69,50 bis 69,99 18,20 4,50 — — — —
70,00 bis 70,49 18,55 4,75 0,20 — — —
70,50 bis 70,99 18,90 5,00 0,40 — — —
71,00 bis 71,49 19,25 5,25 0,60 — — —
71,50 bis 71,99 19,60 5,50 0,80 — — —
72,00 bis 72,49 19,95 5,75 1,00 — — —
72,50 bis 72,99 20,30 6,00 1,20 — — —
73,00 bis 73,49 20,65 6,25 1,40 — — —
73,50 bis 73,99 21,00 6,50 1,60 — — —
74,00 bis 74,49 21,35 6,75 1,80 — — —
74,50 bis 74,99 21,70 7,00 2,00 — — —
75,00 bis 75,49 22,05 7,25 2,20 — — —
75,50 bis 75,99 22,40 7,50 2,40 — — —
76,00 bis 76,49 22,75 7,75 2,60 — — —
76,50 bis 76,99 23,10 8,00 2,80 — — —
77,00 bis 77,49 23,45 8,25 3,00 — — —
77,50 bis 77,99 23,80 8,50 3,20 — — —
78,00 bis 78,49 24,15 8,75 3,40 — — —
78,50 bis 78,99 24,50 9,00 3,60 — — —
79,00 bis 79,49 24,85 9,25 3,80 0,15 — —
79,50 bis 79,99 25,20 9,50 4,00 0,30 — —
80,00 bis 80,49 25,55 9,75 4,20 0,45 — —
80,50 bis 80,99 25,90 10,00 4,40 0,60 — —
81,00 bis 81,49 26,25 10,25 4,60 0,75 — —
81,50 bis 81,99 26,60 10,50 4,80 0,90 — —
82,00 bis 82,49 26,95 10,75 5,00 1,05 — —
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3653
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Netto-Lohn 5 und
0 1 2 3 4
täglich mehr
in EUR
82,50 bis 82,99 27,30 11,00 5,20 1,20 — —
83,00 bis 83,49 27,65 11,25 5,40 1,35 — —
83,50 bis 83,99 28,00 11,50 5,60 1,50 — —
84,00 bis 84,49 28,35 11,75 5,80 1,65 — —
84,50 bis 84,99 28,70 12,00 6,00 1,80 — —
85,00 bis 85,49 29,05 12,25 6,20 1,95 — —
85,50 bis 85,99 29,40 12,50 6,40 2,10 — —
86,00 bis 86,49 29,75 12,75 6,60 2,25 — —
86,50 bis 86,99 30,10 13,00 6,80 2,40 — —
87,00 bis 87,49 30,45 13,25 7,00 2,55 — —
87,50 bis 87,99 30,80 13,50 7,20 2,70 — —
88,00 bis 88,49 31,15 13,75 7,40 2,85 0,10 —
88,50 bis 88,99 31,50 14,00 7,60 3,00 0,20 —
89,00 bis 89,49 31,85 14,25 7,80 3,15 0,30 —
89,50 bis 89,99 32,20 14,50 8,00 3,30 0,40 —
90,00 bis 90,49 32,55 14,75 8,20 3,45 0,50 —
90,50 bis 90,99 32,90 15,00 8,40 3,60 0,60 —
91,00 bis 91,49 33,25 15,25 8,60 3,75 0,70 —
91,50 bis 91,99 33,60 15,50 8,80 3,90 0,80 —
92,00 bis 92,49 33,95 15,75 9,00 4,05 0,90 —
92,50 bis 92,99 34,30 16,00 9,20 4,20 1,00 —
93,00 bis 93,49 34,65 16,25 9,40 4,35 1,10 —
93,50 bis 93,99 35,00 16,50 9,60 4,50 1,20 —
94,00 bis 94,49 35,35 16,75 9,80 4,65 1,30 —
94,50 bis 94,99 35,70 17,00 10,00 4,80 1,40 —
95,00 bis 95,49 36,05 17,25 10,20 4,95 1,50 —
95,50 bis 95,99 36,40 17,50 10,40 5,10 1,60 —
96,00 bis 96,49 36,75 17,75 10,60 5,25 1,70 —
96,50 bis 96,99 37,10 18,00 10,80 5,40 1,80 —
97,00 bis 97,49 37,45 18,25 11,00 5,55 1,90 0,05
97,50 bis 97,99 37,80 18,50 11,20 5,70 2,00 0,10
98,00 bis 98,49 38,15 18,75 11,40 5,85 2,10 0,15
98,50 bis 98,99 38,50 19,00 11,60 6,00 2,20 0,20
99,00 bis 99,49 38,85 19,25 11,80 6,15 2,30 0,25
99,50 bis 99,99 39,20 19,50 12,00 6,30 2,40 0,30
100,00 bis 100,49 39,55 19,75 12,20 6,45 2,50 0,35
100,50 bis 100,99 39,90 20,00 12,40 6,60 2,60 0,40
101,00 bis 101,49 40,25 20,25 12,60 6,75 2,70 0,45
101,50 bis 101,99 40,60 20,50 12,80 6,90 2,80 0,50
3654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Netto-Lohn 5 und
0 1 2 3 4
täglich mehr
in EUR
102,00 bis 102,49 40,95 20,75 13,00 7,05 2,90 0,55
102,50 bis 102,99 41,30 21,00 13,20 7,20 3,00 0,60
103,00 bis 103,49 41,65 21,25 13,40 7,35 3,10 0,65
103,50 bis 103,99 42,00 21,50 13,60 7,50 3,20 0,70
104,00 bis 104,49 42,35 21,75 13,80 7,65 3,30 0,75
104,50 bis 104,99 42,70 22,00 14,00 7,80 3,40 0,80
105,00 bis 105,49 43,05 22,25 14,20 7,95 3,50 0,85
105,50 bis 105,99 43,40 22,50 14,40 8,10 3,60 0,90
106,00 bis 106,49 43,75 22,75 14,60 8,25 3,70 0,95
106,50 bis 106,99 44,10 23,00 14,80 8,40 3,80 1,00
107,00 bis 107,49 44,45 23,25 15,00 8,55 3,90 1,05
107,50 bis 107,99 44,80 23,50 15,20 8,70 4,00 1,10
108,00 bis 108,49 45,15 23,75 15,40 8,85 4,10 1,15
108,50 bis 108,99 45,50 24,00 15,60 9,00 4,20 1,20
109,00 bis 109,49 45,85 24,25 15,80 9,15 4,30 1,25
109,50 bis 109,99 46,20 24,50 16,00 9,30 4,40 1,30
110,00 bis 110,49 46,55 24,75 16,20 9,45 4,50 1,35
110,50 bis 110,99 46,90 25,00 16,40 9,60 4,60 1,40
111,00 bis 111,49 47,25 25,25 16,60 9,75 4,70 1,45
111,50 bis 111,99 47,60 25,50 16,80 9,90 4,80 1,50
112,00 bis 112,49 47,95 25,75 17,00 10,05 4,90 1,55
112,50 bis 112,99 48,30 26,00 17,20 10,20 5,00 1,60
113,00 bis 113,49 48,65 26,25 17,40 10,35 5,10 1,65
113,50 bis 113,99 49,00 26,50 17,60 10,50 5,20 1,70
114,00 bis 114,49 49,35 26,75 17,80 10,65 5,30 1,75
114,50 bis 114,99 49,70 27,00 18,00 10,80 5,40 1,80
115,00 bis 115,49 50,05 27,25 18,20 10,95 5,50 1,85
115,50 bis 115,99 50,40 27,50 18,40 11,10 5,60 1,90
116,00 bis 116,49 50,75 27,75 18,60 11,25 5,70 1,95
116,50 bis 116,99 51,10 28,00 18,80 11,40 5,80 2,00
117,00 bis 117,49 51,45 28,25 19,00 11,55 5,90 2,05
117,50 bis 117,99 51,80 28,50 19,20 11,70 6,00 2,10
118,00 bis 118,49 52,15 28,75 19,40 11,85 6,10 2,15
118,50 bis 118,99 52,50 29,00 19,60 12,00 6,20 2,20
119,00 bis 119,49 52,85 29,25 19,80 12,15 6,30 2,25
119,50 bis 119,99 53,20 29,50 20,00 12,30 6,40 2,30
120,00 bis 120,49 53,55 29,75 20,20 12,45 6,50 2,35
120,50 bis 120,99 53,90 30,00 20,40 12,60 6,60 2,40
121,00 bis 121,49 54,25 30,25 20,60 12,75 6,70 2,45
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3655
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Netto-Lohn 5 und
0 1 2 3 4
täglich mehr
in EUR
121,50 bis 121,99 54,60 30,50 20,80 12,90 6,80 2,50
122,00 bis 122,49 54,95 30,75 21,00 13,05 6,90 2,55
122,50 bis 122,99 55,30 31,00 21,20 13,20 7,00 2,60
123,00 bis 123,49 55,65 31,25 21,40 13,35 7,10 2,65
123,50 bis 123,99 56,00 31,50 21,60 13,50 7,20 2,70
124,00 bis 124,49 56,35 31,75 21,80 13,65 7,30 2,75
124,50 bis 124,99 56,70 32,00 22,00 13,80 7,40 2,80
125,00 bis 125,49 57,05 32,25 22,20 13,95 7,50 2,85
125,50 bis 125,99 57,40 32,50 22,40 14,10 7,60 2,90
126,00 bis 126,49 57,75 32,75 22,60 14,25 7,70 2,95
126,50 bis 126,99 58,10 33,00 22,80 14,40 7,80 3,00
127,00 bis 127,49 58,45 33,25 23,00 14,55 7,90 3,05
127,50 bis 127,99 58,80 33,50 23,20 14,70 8,00 3,10
128,00 bis 128,49 59,15 33,75 23,40 14,85 8,10 3,15
128,50 bis 128,99 59,50 34,00 23,60 15,00 8,20 3,20
129,00 bis 129,49 59,85 34,25 23,80 15,15 8,30 3,25
129,50 bis 129,99 60,20 34,50 24,00 15,30 8,40 3,30
130,00 bis 130,49 60,55 34,75 24,20 15,45 8,50 3,35
130,50 bis 130,99 60,90 35,00 24,40 15,60 8,60 3,40
131,00 bis 131,49 61,25 35,25 24,60 15,75 8,70 3,45
131,50 bis 131,58 61,60 35,50 24,80 15,90 8,80 3,50
Der Mehrbetrag ab 131,58 EUR ist voll pfändbar.
3656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Gesetz
zur Bereinigung von Kostenregelungen
auf dem Gebiet des geistigen Eigentums*)
Vom 13. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem
Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem
Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 11
Artikel 1 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag
Gesetz einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des
über die Kosten des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskosten-
gesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streit-
Deutschen Patent- und Markenamts
wertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26
und des Bundespatentgerichts
des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzu-
(Patentkostengesetz – PatKostG) wenden.
§1
§3
Geltungsbereich,
Verordnungsermächtigungen Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren des Deutschen Patent- und Marken- (1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer
amts und des Bundespatentgerichts werden, soweit Anmeldung, eines Antrags, der Einlegung eines Ein-
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem spruchs, eines Widerspruchs oder einer Beschwerde, der
Gesetz erhoben. Für Auslagen in Verfahren vor dem Einreichung der Klage oder mit der Abgabe der entspre-
Bundespatentgericht ist das Gerichtskostengesetz anzu- chenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich
wenden. nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, (2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des und Patentanmeldungen und die Verlängerungsgebühren
Bundesrates bedarf, zu bestimmen, für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für
1. dass in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und typographi-
Markenamt neben den nach diesem Gesetz erhobenen sche Schriftzeichen sind jeweils für die folgende Schutz-
Gebühren auch Auslagen sowie Verwaltungskosten frist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine
(Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen, Be- Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag
glaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte und sons- fällt. Wird ein Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der
tige Amtshandlungen) erhoben werden und ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so
ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des
2. welche Zahlungswege für die an das Deutsche Patent-
Monats fällig, in dem die Eintragung im Register bekannt
und Markenamt und das Bundespatentgericht zu
gemacht ist.
zahlenden Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten
und Bestimmungen über den Zahlungstag zu treffen.
§4
§2
Kostenschuldner
Höhe der Gebühren
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis
der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen
Gunsten sie vorgenommen wird;
*) Artikel 10 Nr. 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt- 2. wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und
linie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die
Modellen (ABl. EG Nr. L 289 S. 28). Kosten auferlegt sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3657
3. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen muster, Geschmacksmuster und typographische Schrift-
Patent- und Markenamt oder dem Bundespatent- zeichen sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach
gericht abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der
Markenamt oder dem Bundespatentgericht mitgeteilte Frist des Satzes 1 gezahlt, so kann die Gebühr mit dem
Erklärung übernommen hat; Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von
sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden.
4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes
haftet. (2) Für Geschmacksmuster und für typographische
Schriftzeichen ist bei Aufschiebung der Bildbekannt-
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-
machung die Erstreckungsgebühr innerhalb einer Frist
ner.
von zwölf Monaten nach der Anmeldung zu zahlen. Nach
(3) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von Absatz 1 Ablauf der Frist nach Satz 1 kann die Erstreckungsgebühr
Nr. 2 und 3 haftet, soll die Haftung eines anderen Kosten- mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf der
schuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Aufschiebungsfrist (§ 8b Abs. 1 des Geschmacksmuster-
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des gesetzes) gezahlt werden.
ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos er-
(3) Wird die Klassifizierung einer eingetragenen Marke
scheint. Soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund
bei der Verlängerung auf Grund einer Änderung der Klas-
von Absatz 1 Nr. 2 haftet, Verfahrenskostenhilfe bewilligt
seneinteilung geändert, und führt dies zu einer Erhöhung
ist, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht
der zu zahlenden Klassengebühren, so können die zusätz-
geltend gemacht werden. Bereits gezahlte Beträge sind zu
lichen Klassengebühren auch nach Ablauf der Frist des
erstatten.
Absatzes 1 nachgezahlt werden, wenn die Verlängerungs-
gebühr fristgemäß gezahlt wurde. Die Nachzahlungsfrist
§5 endet nach Ablauf des 18. Monats nach Fälligkeit der
Vorauszahlung, Vorschuss Verlängerungsgebühr. Ein Verspätungszuschlag ist nicht
zu zahlen.
(1) In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
kenamt erfolgt die Bearbeitung einer Anmeldung, eines
Antrags, eines Einspruchs, eines Widerspruchs oder einer §8
Beschwerde erst nach Zahlung der Gebühr und des Vor- Kostenansatz
schusses für die Bekanntmachungskosten. Das gilt nicht
(1) Die Kosten werden angesetzt:
für den Antrag auf Weiterleitung nach § 125a des Marken-
gesetzes. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll 1. bei Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags, der
die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren Einlegung eines Einspruchs, eines Widerspruchs oder
zugestellt werden. einer Beschwerde beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt,
(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate
und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für 2. bei Einreichung einer Klage oder eines Antrags auf
Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für Ge- Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Bundes-
brauchsmuster, Geschmacksmuster und typographische patentgericht,
Schriftzeichen dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer
Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes ersuchten Behörde entstanden sind.
bestimmt ist.
(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die
Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.
§6
Zahlungsfristen,
Folgen der Nichtzahlung §9
(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme Unrichtige Sachbehandlung
einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist be- Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht
stimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu entstanden wären, werden nicht erhoben.
zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei
Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 10
(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollstän- Rückzahlung von Kosten,
dig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung Wegfall der Gebühr
oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung
als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes (1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig wer-
bestimmt ist. den können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse
werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der
Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebüh-
§7
renverzeichnisses ist ausgeschlossen.
Zahlungsfristen für Jahres-,
(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückge-
Aufrechterhaltungs- und Schutzrechts-
nommen oder die Handlung als nicht vorgenommen (§ 6
verlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag
Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmun-
(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate gen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht,
und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde,
Marken und Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchs- so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung
3658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
nicht vorgenommen wurde. Bereits gezahlte Teilbeträge werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der ge-
werden nicht erstattet. setzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig
gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen
§ 11 nicht erhoben.
Erinnerung, Beschwerde
§ 14
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen
den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Übergangsvorschrift aus
Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. (1) Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1
Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Ge- (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom
schäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten 18. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom
angesetzt hat. 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten Fassung,
(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und sind auch nach dem 1. Januar 2002 weiter anzuwenden,
Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuld- 1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002
ner Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwer- liegt oder
degegenstandes 50 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist
nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu 2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine
Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der
Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- Frist maßgebliche Ereignis vor dem 1. Januar 2002
und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat liegt oder
es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, 3. wenn die Zahlung einer nach dem 1. Januar 2002
so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen. fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszah-
(3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des lungsregelungen vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist.
Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht
Ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nach den bisher gelten-
statt.
den Vorschriften für den Beginn der Zahlungsfrist die
Zustellung einer Gebührenbenachrichtigung erforderlich
§ 12 und ist diese vor dem 1. Januar 2002 nicht erfolgt, so kann
Verjährung, Verzinsung die Gebühr noch bis zum 31. März 2002 gezahlt werden.
Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderun- (2) In den Fällen, in denen am 1. Januar 2002 nach
gen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 10 den bisher geltenden Vorschriften lediglich die Jahres-,
des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungs-
gebühren, aber noch nicht die Verspätungszuschläge
fällig sind, richtet sich die Höhe und die Fälligkeit des
§ 13 Verspätungszuschlages nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe,
Anwendung der bisherigen Gebührensätze dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch
bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.
(1) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten
Gebührensatzes sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden (3) Die bisher geltenden Gebührensätze sind für
Gebührensätze weiter anzuwenden, Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen,
die vor dem 1. Januar 2002 angemeldet worden sind, nur
1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem Inkrafttreten
dann weiter anzuwenden, wenn zwar die jeweilige
des geänderten Gebührensatzes liegt oder
Schutzdauer oder Frist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des
2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Geschmacksmustergesetzes vor dem 1. Januar 2002
Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der abgelaufen ist, jedoch noch nicht die Frist zur Zahlung der
Frist maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des Verlängerungs- oder Erstreckungsgebühr mit Verspä-
geänderten Gebührensatzes liegt oder tungszuschlag, mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit
3. wenn die Zahlung einer nach dem Inkrafttreten des dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002
geänderten Gebührensatzes fälligen Gebühr auf Grund gezahlt werden können.
bestehender Vorauszahlungsregelungen vor Inkraft- (4) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes
treten des geänderten Gebührensatzes erfolgt ist. und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes,
(2) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchs-
und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, mustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur
§ 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchs- weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebühren-
mustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur zahlung vor dem 1. Januar 2002 eingegangen sind.
weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebühren- (5) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem
zahlung vor Inkrafttreten eines geänderten Gebühren- 1. Januar 2002 fällig werdende Gebühr nach den bis-
satzes eingegangen sind. herigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der
(3) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen
Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes fällig Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu
werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unter-
rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis schiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt,
zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungs-
oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt zuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3659
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts
Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren
Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der Anmeldeverordnung zulässig ist.
I. Patentsachen
1. Erteilungsverfahren
Anmeldeverfahren (§ 34 PatG)
311 000 – bei elektronischer Anmeldung ........................................................................................ 50
311 100 – bei Anmeldung in Papierform .......................................................................................... 60
311 200 Recherche (§ 43 PatG) ........................................................................................................ 250
Prüfungsverfahren (§ 44 PatG)
311 300 – wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist ............................................ 150
311 400 – wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist .............................................. 350
311 500 Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) ................................ 300
2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung
Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG
312 030 für das 3. Patentjahr ............................................................................................................ 70
312 031 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 35
312 032 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 040 für das 4. Patentjahr ............................................................................................................ 70
312 041 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 35
312 042 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 050 für das 5. Patentjahr ............................................................................................................ 90
312 051 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 45
312 052 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 060 für das 6. Patentjahr ............................................................................................................ 130
312 061 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 65
312 062 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 070 für das 7. Patentjahr ............................................................................................................ 180
312 071 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 90
312 072 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 080 für das 8. Patentjahr ............................................................................................................ 240
312 081 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 120
312 082 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 090 für das 9. Patentjahr ............................................................................................................ 290
312 091 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 145
312 092 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 100 für das 10. Patentjahr .......................................................................................................... 350
312 101 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 175
312 102 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 110 für das 11. Patentjahr .......................................................................................................... 470
312 111 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 235
312 112 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 120 für das 12. Patentjahr .......................................................................................................... 620
312 121 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 310
312 122 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 130 für das 13. Patentjahr .......................................................................................................... 760
312 131 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 380
312 132 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
3660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
312 140 für das 14. Patentjahr ........................................................................................................ 910
312 141 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 455
312 142 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 150 für das 15. Patentjahr ........................................................................................................ 1 060
312 151 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 530
312 152 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 160 für das 16. Patentjahr ........................................................................................................ 1 230
312 161 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 615
312 162 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 170 für das 17. Patentjahr ........................................................................................................ 1 410
312 171 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 705
312 172 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 180 für das 18. Patentjahr ........................................................................................................ 1 590
312 181 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 795
312 182 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 190 für das 19. Patentjahr ........................................................................................................ 1 760
312 191 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 880
312 192 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 200 für das 20. Patentjahr ........................................................................................................ 1 940
312 201 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 970
312 202 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr:
312 205 Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf ...................................................... 200
312 206 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 100
312 207 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
Jahresgebühren gemäß § 16a PatG
312 210 für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................ 2 650
312 211 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 1 325
312 212 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 220 für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................ 2 940
312 221 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 1 470
312 222 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 230 für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................ 3 290
312 231 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 1 645
312 232 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 240 für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................ 3 650
312 241 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 1 825
312 242 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
312 250 für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................ 4 120
312 251 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ...................................................... 2 060
312 252 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
3. Sonstige Anträge
Erfindervergütung
313 200 – Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) ...................................................................... 60
313 300 – Verfahren bei Änderung der Festsetzung (§ 23 Abs. 5 PatG) .......................................... 120
Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung
313 400 – Eintragung der Einräumung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) .................................................... 25
313 500 – Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) .................................................. 25
313 600 Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 PatG) ............................................................................ 200
313 700 Beschränkungsverfahren (§ 64 PatG) ................................................................................ 120
Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen
313 800 – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen
(Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) .................................................................................... 60
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3661
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
313 810 – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten
der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des
Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) ........................................................ 60
313 820 – europäischer Patentschriften (Artikel II § 3 Abs. 1, 4 IntPatÜbkG) .................................. 150
313 900 Übermittlung der internationalen Anmeldung (Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) ................ 90
4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte
314 100 Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten
Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) ...................................................................................... 150
314 200 Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) ............................................................ 250
II. Gebrauchsmustersachen
1. Eintragungsverfahren
Anmeldeverfahren (§ 4 GebrMG)
321 000 – bei elektronischer Anmeldung ........................................................................................ 30
321 100 – bei Anmeldung in Papierform ........................................................................................ 40
321 200 Recherche (§ 7 GebrMG) .................................................................................................... 250
2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG
322 100 für das 4. bis 6. Schutzjahr ................................................................................................ 210
322 101 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
322 200 für das 7. und 8. Schutzjahr ................................................................................................ 350
322 201 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
322 300 für das 9. und 10. Schutzjahr .............................................................................................. 530
322 301 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
3. Sonstige Anträge
323 100 Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) .................................................................................. 300
III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
1. Eintragungsverfahren
Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
– für eine Marke (§ 32 MarkenG)
331 000 – bei elektronischer Anmeldung .................................................................................... 290
331 100 – bei Anmeldung in Papierform .................................................................................... 300
331 200 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .......................................................................... 900
Klassengebühr bei Anmeldung für jede Klasse ab der vierten Klasse
331 300 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................ 100
331 400 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .......................................................................... 150
331 500 Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) .................................................... 200
331 600 Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) ............................................................................ 120
331 700 Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) .................................................... 300
331 800 Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) .................... 300
2. Verlängerung der Schutzdauer
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
332 100 – für eine Marke (§ 47 Abs. 3 MarkenG) ............................................................................ 600
332 101 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
332 200 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .......................................................................... 1 800
332 201 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse
332 300 – für eine Marke oder Kollektivmarke (§ 47 Abs. 3, § 97 MarkenG) .................................... 260
332 301 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................ 50
3662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
3. Sonstige Anträge
333 000 Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) ................................................................................ 150
333 100 Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) ...................................................... 300
333 200 Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) ...................... 300
Löschungsverfahren
333 300 – wegen Nichtigkeit (§ 54 MarkenG) .................................................................................. 300
333 400 – wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) ........................................................................................ 100
4. International registrierte Marken
Nationale Gebühr für die internationale Registrierung
334 100 – nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) ................................ 180
334 200 – nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) ........................ 180
334 250 – nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Marken-
abkommen (§§ 108, 120 MarkenG) ................................................................................ 180
Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung
334 300 – nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) ................ 120
334 400 – nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Abkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) 120
334 450 – nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Marken-
abkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) ................................................................................ 120
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
(§ 125 Abs. 1 MarkenG)
334 500 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................ 300
334 600 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .......................................................................... 900
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
334 700 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................ 100
334 800 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .......................................................................... 150
5. Gemeinschaftsmarken
335 100 Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung (§ 125a MarkenG) .......................... 25
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
(§ 125d Abs. 1 MarkenG)
335 200 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................ 300
335 300 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .......................................................................... 900
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
335 400 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................ 100
335 500 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) .......................................................................... 150
6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
336 100 Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) .............................................................................. 900
336 200 Einspruchsverfahren (§ 132 MarkenG) ................................................................................ 120
IV. Musterregistersachen
1. Anmeldeverfahren
Bekanntmachungskosten werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 GeschmMG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
Anmeldeverfahren gemäß § 7 GeschmMG
– für ein Muster oder Modell
341 000 – bei elektronischer Anmeldung .................................................................................... 60
341 100 – bei Anmeldung in Papierform ...................................................................................... 70
– bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell
341 200 – bei elektronischer Anmeldung .................................................................................... 6
– mindes-
tens 60
341 300 – bei Anmeldung in Papierform ...................................................................................... 7
– mindes-
tens 70
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3663
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
341 400 – für ein Muster oder Modell bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung
(§ 8b GeschmMG) .......................................................................................................... 30
341 500 – für eine Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung
(§ 8b GeschmMG) für jedes Muster oder Modell ............................................................ 3
– mindes-
tens 30
341 600 Hinterlegung eines Musters oder Modells (§ 7 Abs. 6 GeschmMG) zusätzlich zu den Num-
mern 341 000 bis 341 500 .................................................................................................. 240
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 9 GeschmMG
bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 8b Abs. 2 GeschmMG:
Erstreckungsgebühr
341 700 – für ein angemeldetes Einzelmuster ................................................................................ 40
341 701 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 2) .................................................................................. 50
341 800 – bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell .................................................... 4
– mindes-
tens 40
341 801 – Verspätungszuschlag pro Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 2) ............................................ 50
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 und 3 GeschmMG
für das 6. bis 10. Schutzjahr
342 100 – für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung .................................... 90
342 101 – bei Hinterlegung eines Musters oder Modells ................................................................ 330
342 102 – Verspätungszuschlag für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................ 50
für das 11. bis 15. Schutzjahr
342 200 – für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung .................................... 120
342 201 – bei Hinterlegung eines Musters oder Modells ................................................................ 360
342 202 – Verspätungszuschlag für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................ 50
für das 16. bis 20. Schutzjahr
342 300 – für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung .................................... 180
342 301 – bei Hinterlegung eines Musters oder Modells ................................................................ 420
342 302 – Verspätungszuschlag für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................ 50
V. Typographische Schriftzeichen
1. Anmeldeverfahren
Bekanntmachungskosten werden gemäß Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 4 GeschmMG
zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
Anmeldeverfahren gemäß Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes
351 000 – bei elektronischer Anmeldung eines Schriftzeichens .................................................... 150
351 100 – bei Anmeldung eines Schriftzeichens in Papierform ...................................................... 160
– bei Sammelanmeldung für jedes Schriftzeichen
351 200 – bei elektronischer Anmeldung .................................................................................... 15
– mindes-
tens 150
351 300 – bei Anmeldung in Papierform ...................................................................................... 16
– mindes-
tens 160
351 400 – bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung
(Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 8b GeschmMG) ...................................... 30
351 500 – für eine Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung
(Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 8b GeschmMG) für jedes Schriftzeichen 3
– mindes-
tens 30
3664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schrift-
zeichengesetzes i.V.m. § 9 GeschmMG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung
gemäß § 8b Abs. 2 GeschmMG:
Erstreckungsgebühr
351 600 – bei Einzelanmeldung ...................................................................................................... 150
351 601 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 2 GeschmMG) .............................................................. 50
351 700 – bei Sammelanmeldung für jedes Schriftzeichen ............................................................ 15
– mindes-
tens 150
351 701 – Verspätungszuschlag pro Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 2 GeschmMG) ........................ 50
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
Aufrechterhaltungsgebühren (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schriftzeichengesetzes):
für das 11. bis 15. Schutzjahr
352 100 für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung ................................................ 120
352 101 – Verspätungszuschlag für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................ 50
für das 16. bis 20. Schutzjahr
352 200 für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung ................................................ 180
352 201 – Verspätungszuschlag für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung
(§ 7 Abs. 1 Satz 2 ) .......................................................................................................... 50
für das 21. bis 25. Schutzjahr
352 300 für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung ................................................ 290
352 301 – Verspätungszuschlag für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung
( § 7 Abs. 1 Satz 2) .......................................................................................................... 50
VI. Topographieschutzsachen
1. Anmeldeverfahren
Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)
361 000 – bei elektronischer Anmeldung ........................................................................................ 290
361 100 – bei Anmeldung in Papierform .......................................................................................... 300
2. Sonstige Anträge
362 100 Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG).................................................................................. 300
Gebühren-
betrag/Ge-
bührensatz
Nr. Gebührentatbestand
nach § 2
Abs. 2
i.V.m. § 2 Abs. 1
B. Gebühren des Bundespatentgerichts
I. Patentsachen
1. Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG
411 100 gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch...................................... 500 EUR
411 200 in anderen Fällen ................................................................................................................ 200 EUR
2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
a) Klage (§ 81 PatG)
412 100 Verfahren im Allgemeinen .................................................................................................. 4,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3665
Gebühren-
betrag/Ge-
bührensatz
Nr. Gebührentatbestand
nach § 2
Abs. 2
i.V.m. § 2 Abs. 1
412 110 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage
– vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
– im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht
stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung
des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
– im Falle des § 82 Abs. 2 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
Geschäftsstelle übergeben wird,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 412 100 ermäßigt sich auf: .............................................................................. 1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn
mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
b) Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG)
412 200 Verfahren über den Antrag .................................................................................................. 1,5
412 210 In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:
Die Gebühr 412 200 erhöht sich auf .................................................................................... 4,5
412 220 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 412 200 ermäßigt sich auf: .............................................................................. 1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn
mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
II. Gebrauchsmustersachen
1. Beschwerdeverfahren
Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG
421 100 gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag ...... 500 EUR
421 200 in anderen Fällen ................................................................................................................ 200 EUR
2. Zwangslizenzverfahren
a) Klage (§ 20 GebrMG i.V.m. § 81 PatG)
422 100 Verfahren im Allgemeinen .................................................................................................. 4,5
422 110 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage
– vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
– im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Ver-
handlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin
zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle
übergeben wird,
– im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
3666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Gebühren-
betrag/Ge-
bührensatz
Nr. Gebührentatbestand
nach § 2
Abs. 2
i.V.m. § 2 Abs. 1
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 422 100 ermäßigt sich auf: .............................................................................. 1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn
mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
b) Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 20 GebrMG i.V.m. § 85 PatG)
422 200 Verfahren über den Antrag .................................................................................................. 1,5
422 210 In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:
Die Gebühr 422 200 erhöht sich auf .................................................................................... 4,5
422 220 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 422 200 ermäßigt sich auf: .............................................................................. 1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn
mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Beschwerde gemäß § 66 MarkenG
431 100 in Löschungsverfahren........................................................................................................ 500 EUR
431 200 in anderen Fällen ................................................................................................................ 200 EUR
IV. Musterregistersachen
441 100 Beschwerde gemäß § 10a GeschmMG pro Anmeldung .................................................... 200 EUR
V. Schriftzeichensachen
451 100 Beschwerde gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 10a GeschmMG pro
Anmeldung .......................................................................................................................... 200 EUR
VI. Topographieschutzsachen
Beschwerde gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebrMG
461 100 gegen die Entscheidung der Topographieabteilung............................................................ 500 EUR
461 200 in anderen Fällen ................................................................................................................ 200 EUR
VII. Sortenschutzsachen
Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG
471 100 gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2
Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG .................................................................................................. 500 EUR
471 200 in anderen Fällen ................................................................................................................ 200 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3667
Artikel 2 c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 44
Abs. 3 des Patentgesetzes zu zahlende Gebühr für
Änderung des Gesetzes die Prüfung der Anmeldung“ durch die Wörter
über internationale Patentübereinkommen „Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das
(188-17) Prüfungsverfahren nach § 44 des Patentgesetzes“
ersetzt.
Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen
vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt geändert
7. Artikel III wird wie folgt geändert:
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1827), wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 wird aufgehoben.
1. In Artikel II § 1 Abs. 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
die Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.
b) § 2 wird wie folgt geändert:
2. Artikel II § 2 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: wird jeweils das Wort „Patentamt“ durch die
Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.
„(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ver-
öffentlicht auf Antrag des Anmelders die nach § 1 bb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach
Abs. 2 eingereichte Übersetzung.“ § 34 Abs. 6 Satz 1 des Patentgesetzes zu ent-
richtende Anmeldegebühr“ durch die Wörter
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Prä- „für das Anmeldeverfahren nach § 34 des
sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das Patentgesetzes zu zahlende Gebühr nach dem
Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt. Patentkostengesetz“ ersetzt.
c) § 3 wird wie folgt gefasst:
3. Artikel II § 3 wird wie folgt geändert:
„§ 3
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Internationale Recherchebehörde
„(1) Liegt die Fassung, in der das Europäische
Patentamt mit Wirkung für die Bundesrepublik Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt
Deutschland ein europäisches Patent zu erteilen bekannt, welche Behörde für die Bearbeitung der
beabsichtigt, nicht in deutscher Sprache vor, so hat bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen
der Anmelder oder der Patentinhaber innerhalb von als Internationale Recherchebehörde bestimmt ist.“
drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hin- d) In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Anmelde-
weises auf die Erteilung des europäischen Patents gebühr nach § 34 Abs. 6“ durch die Wörter „Gebühr
im Europäischen Patentblatt beim Deutschen nach dem Patentkostengesetz für das Anmeldever-
Patent- und Markenamt eine deutsche Überset- fahren nach § 34“ und die Angabe „§ 4 Abs. 5“
zung der Patentschrift einzureichen. Beabsichtigt durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
das Europäische Patentamt, im Einspruchsverfah-
ren das Patent in geänderter Fassung aufrechtzu- e) In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Anmelde-
erhalten, so ist innerhalb von drei Monaten nach der gebühr nach § 34 Abs. 6“ durch die Wörter „Gebühr
Veröffentlichung des Hinweises auf die Entschei- nach dem Patentkostengesetz für das Anmelde-
dung über den Einspruch die deutsche Überset- verfahren nach § 34“ ersetzt.
zung der geänderten Patentschrift einzureichen.“ f) In § 6 wird in der Überschrift und in Absatz 1 sowie
in §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 jeweils das Wort „Patent-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
amt“ durch die Wörter „Patent- und Markenamt“
„(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt ver- ersetzt.
öffentlicht die Übersetzung. Ein Hinweis auf die
Übersetzung ist im Patentblatt zu veröffentlichen 8. In Artikel XI § 1 Abs. 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
und im Patentregister zu vermerken.“ die Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „den Prä- Artikel 3
sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das
Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt. Änderung des Rechtspflegergesetzes
(302-2)
4. In Artikel II § 4 Abs. 2 Nr. 4 wird Satz 3 aufgehoben.
§ 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
ber 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4
5. In Artikel II § 6a wird das Wort „Patentamt“ durch die
Abs. 1 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I
Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.
S. 2950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
6. Artikel II § 9 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben. „4. der Ausspruch, dass eine Beschwerde oder eine
b) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und in Klage als nicht erhoben, eine Klage oder ein Antrag
Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“ auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch
durch die Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt. welche die Benutzung einer Erfindung gestattet
3668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
werden soll, als zurückgenommen gilt (§ 6 Abs. 2 worden ist, wird die Angabe „§ 143 Abs. 1 und 1a und
des Patentkostengesetzes, § 81 Abs. 6 Satz 3 § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes“ durch die An-
des Patentgesetzes, § 20 des Gebrauchsmuster- gabe „§ 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2
gesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutz- des Markengesetzes“ ersetzt.
gesetzes);“.
2. In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 18 Artikel 6
Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die Änderung der Bundes-
Angabe „§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes“ gebührenordnung für Rechtsanwälte
ersetzt.
(368-1)
3. In Nummer 7 werden nach dem Wort „Vertreter“ die § 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
Wörter „oder Zustellungsbevollmächtigten“ eingefügt. anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
4. In den Nummern 8 bis 11 wird jeweils die Angabe „§ 18 zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember
Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt
Angabe „§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes“ gefasst:
ersetzt. „(2) Der Rechtsanwalt erhält die in § 31 bestimmten
Gebühren im Beschwerdeverfahren vor dem Patent-
5. In Nummer 12 wird gericht
a) die Angabe „§ 18 Abs. 3 des Gebrauchsmuster- 1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde
gesetzes“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 2 des gegen einen Beschluss richtet,
Gebrauchsmustergesetzes“,
a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschafts-
b) die Angabe „§ 82 Abs. 1 des Markengesetzes“ erklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Ver-
durch die Angabe „§ 82 Abs. 1, § 90 Abs. 4 des gütung an das Patentamt angeordnet wird,
Markengesetzes“,
b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 des
c) der Schlusspunkt durch ein Semikolon Patentgesetzes oder die Aufhebung dieser Anord-
ersetzt. nung erlassen wird,
c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder
6. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt: über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die
„13. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen Beschränkung des Patents entschieden wird,
in den Fällen des § 125i des Markengesetzes.“ 2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die
Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
Artikel 4
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden
Änderung des Ausführungsgesetzes zum
wird,
deutsch-österreichischen Konkursvertrag
3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde
(311-9) gegen einen Beschluss richtet,
§ 9 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-öster- a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen
reichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder
S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, entschieden worden ist oder
wird wie folgt geändert:
b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geogra-
phischen Angabe oder einer Ursprungsbezeich-
1. In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die
nung zurückgewiesen worden ist,
Wörter „die Patentrolle“ durch die Wörter „das Patent-
register“ ersetzt. 4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die
Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
2. In Satz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch die Wörter a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
„Deutschen Patent- und Markenamts“ und das Wort
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden
„Patentgericht“ durch das Wort „Bundespatent-
wird,
gericht“ ersetzt.
5. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die
Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den
Artikel 5 die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurück-
Änderung der Strafprozessordnung gewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag
entschieden worden ist,
(312-2)
6. nach dem Schriftzeichengesetz, wenn sich die Be-
In § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozessordnung in der schwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurück-
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 13 des Geset- gewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag
zes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert entschieden worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3669
7. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Be- Register als Patentinhaber Eingetragenen oder
schwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchs- seinen eingetragenen Vertreter oder Zustellungs-
ausschusses richtet. bevollmächtigten (§ 25) abgesandt worden ist.“
In den übrigen Beschwerdeverfahren vor dem Patent- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
gericht bestimmen sich die Gebühren nach § 61.“
„(4) Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag
eines Beteiligten durch die Patentabteilung fest-
Artikel 7 gesetzt. Für das Verfahren sind die §§ 46, 47
Änderung des Patentgesetzes und 62 entsprechend anzuwenden. Der Antrag
kann gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden.
(420-1) Das Patentamt kann bei der Festsetzung der
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung Vergütung anordnen, dass die Kosten des Fest-
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt ge- setzungsverfahrens ganz oder teilweise vom An-
ändert durch Artikel 5 Abs. 20 des Gesetzes vom 26. No- tragsgegner zu erstatten sind.“
vember 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Zwölfter aa) Satz 2 wird aufgehoben.
Abschnitt. Übergangsvorschriften § 147“ angefügt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 bis 4“ ge-
strichen.
2. In § 13 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „in der Rolle“
durch die Wörter „im Register“ ersetzt. f) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der
3. § 16a wird wie folgt geändert: Frist des Satzes 3 gezahlt, so kann er mit dem Ver-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach dem spätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist
Tarif“ gestrichen. von weiteren vier Monaten gezahlt werden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 17 Abs. 2 bis 6,
§§ 18 und 19)“ durch die Angabe „(§ 17 Abs. 2)“ 9. § 25 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „§ 25
4. § 17 wird wie folgt geändert: (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Nie-
derlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach dem Tarif“ geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem
gestrichen. Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus
b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben. einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland
einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter
5. § 18 wird aufgehoben. bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem
Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen
6. § 19 wird aufgehoben. Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie
zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
7. § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
„3. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 staates des Abkommens über den Europäischen
Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienst-
Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.“ leistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne
8. § 23 wird wie folgt geändert: des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der
Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit
„(1) Erklärt sich der Patentanmelder oder der europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom
im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Ein- 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes
getragene dem Patentamt gegenüber schriftlich
über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung
Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,
gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so
1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten
ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang
Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann
der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren
ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im
auf die Hälfte. Die Wirkung der Erklärung, die für
Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zu-
ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich
stellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.
auf sämtliche Zusatzpatente. Die Erklärung ist
im Register einzutragen und im Patentblatt zu (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter
veröffentlichen.“ Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in der Patentrolle“ § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich
durch die Wörter „im Register“ ersetzt. der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher
Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in
„Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Auf- Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das
gabe eines eingeschriebenen Briefes an den im Patentamt seinen Sitz hat.
3670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Be- „Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form
stellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirk- erfolgen.“
sam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die b) In Absatz 5 werden die Wörter „in die Rolle“ durch
Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem die Wörter „im Register“ ersetzt.
Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.“
16. § 34 wird wie folgt geändert:
10. In § 27 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „den Prä-
sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das a) Absatz 6 wird aufgehoben.
Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „den Präsidenten des Patent-
11. § 28 wird wie folgt geändert: amts“ durch die Wörter „das Deutsche Patent-
und Markenamt“ ersetzt.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Ab-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
sätze 6 bis 8.
12. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
17. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Gebühr nach
„(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- § 43“ durch die Wörter „Gebühr nach dem Patent-
tigt, zur Nutzbarmachung der Dokumentation des kostengesetz für die Recherche nach § 43“ ersetzt.
Patentamts für die Öffentlichkeit durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu be- 18. In § 42 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 34 Abs. 7)“
stimmen, dass das Patentamt ohne Gewähr für Voll- durch die Angabe „(§ 34 Abs. 6)“ ersetzt.
ständigkeit Auskünfte zum Stand der Technik erteilt.
Dabei kann es insbesondere die Voraussetzungen, 19. § 43 wird wie folgt geändert:
die Art und den Umfang der Auskunftserteilung sowie
die Gebiete der Technik bestimmen, für die eine Aus- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ die
kunft erteilt werden kann. Das Bundesministerium der Angabe „(Recherche)“ eingefügt.
Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsver- b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.“
„Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr
13. § 30 wird wie folgt geändert: nach dem Patentkostengesetz wird zurückge-
zahlt.“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Patentamt führt ein Register, das die Be- 20. § 44 wird wie folgt geändert:
zeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten a) Absatz 3 wird aufgehoben.
jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten
Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 2
sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Satz 2, 3 und 5“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 2
Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Satz 2 bis 4“ ersetzt.
Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten an- c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
gibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder sätze 3 und 4.
Zustellungsbevollmächtigten genügt.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Rolle“ durch 21. In § 47 Abs. 2 wird der Halbsatz „ , sofern eine
die Wörter „das Register“ ersetzt. Beschwerdegebühr zu entrichten ist,“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
22. § 49a wird wie folgt geändert:
„(3) Das Patentamt vermerkt im Register eine
Änderung in der Person, im Namen oder im a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und „§ 34 Abs. 6 ist anwendbar.“
seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmäch- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
tigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange
die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der
23. § 54 wird wie folgt geändert:
frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder
Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses a) In Satz 1 werden die Wörter „eine besondere
Gesetzes berechtigt und verpflichtet.“ Rolle“ durch die Wörter „ein besonderes Register“
ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Rolle“
durch die Wörter „das Register“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „die besondere Rolle“
durch die Wörter „das besondere Register“
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
ersetzt.
14. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „die Rolle“
24. § 57 wird aufgehoben.
durch die Wörter „das Register“ ersetzt.
25. In § 58 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 17)“ durch die
15. § 32 wird wie folgt geändert: Angabe „(§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes)“
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3671
26. Dem § 62 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der
„Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Ein- Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 der Zivil-
spruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz ganz prozessordnung entgegenstehende Beschrän-
oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billig- kung auszuschließen. Die gezahlten Raten sind
erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen,
keit entspricht.“
wenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens
einschließlich etwa entstandener Kosten für einen
27. § 63 wird wie folgt geändert:
beigeordneten Vertreter durch die Ratenzahlun-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in der Rolle“ gen gedeckt sind. Soweit die Jahresgebühren
durch die Wörter „im Register“ ersetzt. durch die gezahlten Raten als entrichtet an-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: gesehen werden können, ist § 5 Abs. 2 des Patent-
kostengesetzes entsprechend anzuwenden.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
minister der Justiz“ durch die Wörter „Das 36. In § 143 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer
Bundesministerium der Justiz“ ersetzt. vollen Gebühr“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
„Es“ und die Wörter „den Präsidenten des 37. § 147 wird wie folgt geändert:
Patentamts“ durch die Wörter „das Deutsche a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Patent- und Markenamt“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 angefügt:
28. § 64 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
„(2) Für Stundungen von Patentjahres- oder Auf-
rechterhaltungsgebühren, die bis zum 31. Dezem-
29. In § 67 Abs. 1 werden die Wörter „in den Fällen des
ber 2001 nach § 18 in der bis zu diesem Zeitpunkt
§ 73 Abs. 3 und“ durch die Wörter „in den Fällen, in
geltenden Fassung gewährt wurden, bleiben die
denen die Anmeldung zurückgewiesen oder über die
bisher geltenden Vorschriften anwendbar.
Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschrän-
kung des Patents entschieden wird und“ ersetzt. (3) Abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 entschei-
det über den Einspruch nach § 59 der Beschwer-
30. § 73 wird wie folgt geändert: desenat des Patentgerichts, wenn
a) Absatz 3 wird aufgehoben. 1. die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002
beginnt und der Einspruch vor dem 1. Januar
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab- 2005 eingelegt worden ist oder
sätze 3 und 4.
2. der Einspruch vor dem 1. Januar 2002 erhoben
c) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort worden ist, ein Beteiligter dies bis zum 31. De-
„Beschwerdegebühr“ die Wörter „nach dem zember 2004 beantragt und die Patentabtei-
Patentkostengesetz“ eingefügt. lung eine Ladung zur mündlichen Anhörung
d) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 4“ oder die Entscheidung über den Einspruch
durch die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt. innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des
Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung
31. In § 80 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 73 Abs. 3)“ durch noch nicht zugestellt hat.
die Wörter „nach dem Patentkostengesetz“ ersetzt. Für das Einspruchsverfahren vor dem Beschwerde-
senat des Patentgerichts gelten die §§ 59 bis 62,
32. § 81 wird wie folgt geändert: mit Ausnahme des § 61 Abs. 1 Satz 1, entspre-
chend. Der Beschwerdesenat entscheidet in der
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in der Rolle“
Besetzung von einem technischen Mitglied als
durch die Wörter „im Register“ ersetzt.
Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitglie-
b) Absatz 6 wird aufgehoben. dern und einem rechtskundigen Mitglied. Gegen
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6. die Beschlüsse der Beschwerdesenate findet die
Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
nach § 100 statt.“
33. § 85 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.
34. § 98 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
35. § 130 wird wie folgt geändert: (421-1)
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
„Auf Antrag des Anmelders oder des Patentinha- Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
bers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Jah- zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21 des Gesetzes vom
resgebühren gemäß § 17 Abs. 1 gewährt werden.“ 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt
geändert:
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Anmelder“ die
Wörter „oder Patentinhaber“ eingefügt. 1. § 4 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „den Prä-
„(5) Auf Antrag können so viele Jahresgebühren sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das
in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden, Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
3672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
b) Absatz 5 wird aufgehoben. 8. § 23 wird wie folgt gefasst:
c) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Ab- „§ 23
sätze 5 bis 7. (1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Ge-
d) Im neuen Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den brauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und
Präsidenten des Patentamts“ durch die Wörter endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der
„das Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt. Anmeldetag fällt.
(2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch
2. § 7 wird wie folgt geändert: Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das vier-
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe te bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte
„(Recherche)“ eingefügt. und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an,
bewirkt. Die Aufrechterhaltung wird im Register ver-
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. merkt.
3. § 8 wird wie folgt geändert: (3) Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Rolle“ 1. der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche
durch die Wörter „das Register“ ersetzt. Erklärung an das Patentamt auf das Gebrauchs-
muster verzichtet oder
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig
„(2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des
des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 Patentkostengesetzes) gezahlt wird.“
bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmäch-
tigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben.“ 9. In § 27 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: vollen Gebühr“ gestrichen.
„Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form
erfolgen.“ 10. § 28 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 28
„(4) Das Patentamt vermerkt im Register eine (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch
Änderung in der Person des Inhabers des Ge- Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz
brauchsmusters, seines Vertreters oder seines geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem
Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nach- Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus
gewiesen wird. Solange die Änderung nicht ein- einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn
getragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
und sein früherer Vertreter oder Zustellungsbe- Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren
vollmächtigter nach Maßgabe dieses Gesetzes vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürger-
berechtigt und verpflichtet.“ lichen Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster
betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen be-
e) In Absatz 5 werden die Wörter „die Rolle“ durch vollmächtigt ist.
die Wörter „das Register“ ersetzt.
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
4. In § 9 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „eine be- Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
sondere Rolle“ durch die Wörter „ein besonderes staates des Abkommens über den Europäischen
Register“ ersetzt. Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienst-
leistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne
5. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „den Prä- des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt
sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der
Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt. Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom
6. § 16 wird wie folgt geändert: 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes
a) Satz 3 wird aufgehoben. über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,
b) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „§ 81 Abs. 7“ 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten
durch die Angabe „§ 81 Abs. 6“ ersetzt. Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann
ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im
7. § 18 wird wie folgt geändert: Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zu-
a) Absatz 2 wird aufgehoben. stellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab- (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Ver-
sätze 2 bis 4. treter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des
§ 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich
c) Im neuen Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher
eingefügt: Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem
„Für Beschwerden gegen Entscheidungen über der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in
Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das
ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.“ Patentamt seinen Sitz hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3673
(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Be- durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt
stellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirk- werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse
sam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge
Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem der Klasseneinteilung berücksichtigt. Im Übrigen
Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.“ gilt die Anmeldung als zurückgenommen.“
11. § 29 wird wie folgt geändert: 6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 1 wird Satz 1.
Artikel 9
7. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des Markengesetzes
a) Satz 2 wird aufgehoben.
(423-5-2)
b) Im ehemaligen Satz 3 werden nach dem Wort
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
„Gebühr“ die Wörter „nach dem Patentkosten-
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
gesetz für das Teilungsverfahren“ eingefügt.
durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 26. November
2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
8. § 42 Abs. 3 wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
9. § 46 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Teil 3 Abschnitt 4 wird nach der Angabe „§ 64
Erinnerung“ die Angabe „§ 64a Kostenregelungen a) Satz 2 wird aufgehoben.
im Verfahren vor dem Patentamt“ eingefügt. b) Im ehemaligen Satz 3 werden nach dem Wort
b) In Teil 5 Abschnitt 3 wird nach der Angabe „§ 125h „Gebühr“ die Wörter „nach dem Patentkosten-
Insolvenzverfahren“ folgende Angabe eingefügt: gesetz für das Teilungsverfahren“ eingefügt.
„§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel“.
10. § 47 wird wie folgt geändert:
c) In Teil 8 Abschnitt 1 wird nach der Angabe „§ 143
Strafbare Kennzeichenverletzung“ folgende An- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gabe eingefügt: „(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke
„§ 143a Strafbare Verletzung der Gemeinschafts- beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und
marke“. endet nach zehn Jahren am letzten Tag des
Monats, der durch seine Benennung dem Monat
2. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: entspricht, in den der Anmeldetag fällt.“
„(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke einge- aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Tarif“
tragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung gestrichen.
der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3
Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.“ bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Werden lediglich die erforderlichen Klassen-
„Übernimmt der Rechtsnachfolger ein Verfahren nach gebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer,
Satz 1 oder 2, so ist die Zustimmung der übrigen Ver- soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die
fahrensbeteiligten nicht erforderlich.“ Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren
ausreichen.“
4. § 32 Abs. 4 wird aufgehoben.
11. § 54 wird wie folgt geändert:
5. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
„3. die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt
worden sind und“.
12. In § 61 Abs. 2 werden die Wörter „eine Gebühr zu
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nicht ein- zahlen ist“ durch die Wörter „eine Gebühr nach dem
gereicht“ durch das Wort „zurückgenommen“ Patentkostengesetz zu zahlen ist“ ersetzt.
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 13. § 63 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(3) Werden innerhalb einer vom Patentamt „(2) Das Patentamt kann anordnen, dass die Gebühr
bestimmten Frist Klassengebühren nicht oder in nach dem Patentkostengesetz für die beschleunigte
nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird Prüfung, für das Widerspruchs- oder das Löschungs-
vom Anmelder keine Bestimmung darüber getrof- verfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt wird,
fen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen wenn dies der Billigkeit entspricht.“
3674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
14. § 64 wird wie folgt geändert: 22. § 96 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein- „§ 96
gefügt: Inlandsvertreter
„(5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung (1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch
kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz
Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem
teilweise zurückgezahlt wird.“ Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. einer Marke nur geltend machen, wenn er im Inland
einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter
15. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt: bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem
Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen
„§ 64a Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur
Kostenregelungen Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
im Verfahren vor dem Patentamt (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Im Verfahren vor dem Patentamt gilt für die Kosten Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
das Patentkostengesetz.“ staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienst-
leistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der
16. § 65 wird wie folgt geändert:
Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt
sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der
aa) In Nummer 12 werden die Wörter „Anmeldun-
Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit
gen, Widersprüche oder sonstige Anträge“
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom
durch die Wörter „Anmeldungen und Wider-
9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes
sprüche“ ersetzt.
über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
bb) Nummer 13 wird aufgehoben. Die bisherige Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,
Nummer 14 wird Nummer 13. 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Präsidenten des Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann
Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen Patent- ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im
und Markenamt“ ersetzt. Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zu-
stellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.
17. § 66 wird wie folgt geändert: (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Ver-
treter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des
a) In Absatz 2 wird hinter dem Wort „Patentamt“ das § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich
Wort „schriftlich“ eingefügt. der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher
b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst: Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem
der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in
„Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird
Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das
gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder
Patentamt seinen Sitz hat.
wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf
Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt (4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Be-
wird.“ stellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirk-
sam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.“
e) Im neuen Absatz 5 werden in Satz 3 nach dem
Wort „Beschwerdegebühr“ die Wörter „nach dem 23. § 109 wird wie folgt gefasst:
Patentkostengesetz“ eingefügt. „§ 109
Gebühren
18. In § 71 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 66 Abs. 5)“ durch
die Angabe „nach dem Patentkostengesetz“ ersetzt. Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor
der Eintragung der Marke in das Register gestellt wor-
den, so wird die nationale Gebühr für das Verfahren
19. § 82 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
auf internationale Registrierung am Tage der Eintra-
„Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die gung fällig.“
Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen
gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.“ 24. § 111 wird wie folgt gefasst:
„§ 111
20. In § 85 Abs. 5 Satz 4 werden die Wörter „bis zur Höhe
einer vollen Gebühr“ gestrichen. Nachträgliche Schutzerstreckung
Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche
21. In § 91 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Wider- Schutzerstreckung einer international registrierten
spruchsgebühr“ die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Marken-
Patentkostengesetzes)“ eingefügt. abkommens gestellt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3675
25. § 121 wird wie folgt gefasst: 31. § 132 wird wie folgt geändert:
„§ 121 a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „beim
Patentamt“ die Wörter „innerhalb von vier Mona-
Gebühren
ten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der
Soll die internationale Registrierung nach dem Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6
Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92“ ein-
zum Madrider Markenabkommen auf der Grundlage gefügt.
einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
werden und ist der Antrag auf internationale Re-
gistrierung vor der Eintragung der Marke in das „(2) Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist
Register gestellt worden, so wird die nationale ist nicht gegeben.“
Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die inter-
nationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig.“ 32. In § 138 Abs. 2 werden die Wörter „den Präsidenten
des Patentamts“ durch die Wörter „das Deutsche
Patent- und Markenamt“ ersetzt.
26. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 33. In § 140 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer
vollen Gebühr“ gestrichen.
„Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung
einer international registrierten Marke nach Arti-
34. § 143 wird wie folgt geändert:
kel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen kann beim Patentamt gestellt a) Absatz 1a wird aufgehoben.
werden.“ b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Absätze 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: und 1a“ durch die Wörter „des Absatzes 1“ ersetzt.
„(2) Die nachträgliche Schutzerstreckung auf der c) Absatz 7 wird aufgehoben.
Grundlage einer im Register eingetragenen Marke
kann sowohl nach dem Madrider Markenabkom- 35. Nach § 143 wird folgender § 143a eingefügt:
men als auch nach dem Protokoll zum Madrider „§ 143a
Markenabkommen vorgenommen werden.“
Strafbare
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Verletzung der Gemeinschaftsmarke
(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemein-
27. § 125 wird wie folgt geändert: schaftsmarke nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verord-
a) Absatz 2 wird aufgehoben. nung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember
1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab- Nr. L 11 S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes
sätze 2 bis 4. und ohne Zustimmung des Markeninhabers im ge-
schäftlichen Verkehr
28. § 125d Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 1. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zei-
„(1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung chen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die
einer angemeldeten oder eingetragenen Gemein- mit denjenigen identisch sind, für die sie einge-
schaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung tragen ist,
über die Gemeinschaftsmarke übermittelt worden, so 2. ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität
sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemein-
Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren schaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit
mit Zugang des Umwandlungsantrages beim Patent- der durch die Gemeinschaftsmarke und das
amt fällig.“ Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen
für das Publikum die Gefahr von Verwechslun-
gen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das
29. Nach § 125h wird folgender § 125i eingefügt:
Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung
„§ 125i gebracht wird, oder
Erteilung der Vollstreckungsklausel 3. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder
Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich
Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen
Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkunds- ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist
beamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts er- und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die
teilt.“ Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung
der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden
Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu
30. § 130 wird wie folgt geändert: beeinträchtigen,
a) Absatz 2 wird aufgehoben. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab- Geldstrafe bestraft.
sätze 2 bis 4. (2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.“
3676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
36. In § 145 Abs. 3 werden die Wörter „fünftausend Deut- b) In Absatz 2 werden die Wörter „in der Patentrolle“
sche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhun- durch die Wörter „im Patentregister“ ersetzt.
dert Euro“ und die Wörter „zwanzigtausend Deutsche c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.
„Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
37. Dem § 165 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:
3. § 10 wird wie folgt geändert:
„(4) Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
Satz 1 kann im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis
die Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.
31. Dezember 2004 an Stelle der Erinnerung auch die
Beschwerde eingelegt werden. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
(5) Abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
Abs. 3 gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis
31. Dezember 2004 Folgendes: 4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe
1. Die Beschwerde gegen die Beschlüsse der Mar-
„(Recherche)“ eingefügt.
kenstellen und der Markenabteilungen steht den
am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. Ist gegen einen Beschluss der Markenstellen oder
der Markenabteilungen, gegen den auch die Erin- 5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nerung gegeben ist, von einem Beteiligten Erinne- a) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die
rung und von einem anderen Beteiligten Be- Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.
schwerde eingelegt worden, so kann der Erinne- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
rungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird
die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht „§ 44 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und § 45 des Patent-
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustel- gesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 44
lung der Beschwerde des anderen Beteiligten Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entspre-
gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt seine chend anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 11
Erinnerung als zurückgenommen. Für die Be- gestellt worden ist.“
schwerde des Erinnerungsführers ist keine zusätz-
liche Beschwerdegebühr zu entrichten. 6. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
(6) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor „Die Schutzdauer für Geschmacksmuster, die am
dem 1. Januar 2002 eingelegt worden sind, gelten die 28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, endet 25 Jahre
§§ 64 und 66 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag
Fassung. Für mehrseitige Verfahren, die bis zum fällt. Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch
31. Dezember 2004 anhängig werden, bestimmt sich Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 16.
die Anwendbarkeit der Absätze 4 und 5 nach dem Tag bis 20. Jahr und für das 21. bis 25. Jahr, gerechnet
der Einlegung der Beschwerde. vom Anmeldetag an, bewirkt.“
(7) Für die in § 96 genannten Verfahren, die vor dem
1. Januar 2002 anhängig geworden sind, gilt § 96 Artikel 11
in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.“
Änderung der Patentanwaltsordnung
(424-5-1)
Artikel 10 Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
Änderung des Erstreckungsgesetzes (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird
(424-3-8)
wie folgt geändert:
Das Erstreckungsgesetz vom 23. April 1992 (BGBl. I
S. 938), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. In § 155 Abs. 2 werden nach dem Wort „Vertreter“ die
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: Wörter „oder Zustellungsbevollmächtigter“ eingefügt.
1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2. In § 178 Abs. 1 werden nach dem Wort „Vertreter“ die
Wörter „oder Zustellungsbevollmächtigten“ eingefügt.
a) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die
Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 12
„Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der Änderung des Gesetzes
Frist des Satzes 2 gezahlt, so kann er mit dem Ver- über die Beiordnung von Patent-
spätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist anwälten bei Prozesskostenhilfe
von weiteren vier Monaten gezahlt werden.“ (424-5-3)
§ 2 des Gesetzes über die Beiordnung von Patent-
2. § 8 wird wie folgt geändert:
anwälten bei Prozesskostenhilfe in der Fassung des § 187
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. des Gesetzes vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3677
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Rolle“ durch die
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, Wörter „das Register“ und die Wörter „in der Rolle“
wird wie folgt geändert: durch die Wörter „im Register“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Rolle“ durch die
1. Nummer 2 wird gestrichen. Wörter „das Register“ ersetzt.
2. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 4. § 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 13 b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 81 Abs. 7“ durch die
Angabe „§ 81 Abs. 6“ ersetzt.
Änderung des
Vertretergebühren-Erstattungsgesetzes
(424-5-4)
Das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der im Artikel 15
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, Änderung
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert des Gesetzes gegen
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I den unlauteren Wettbewerb
S. 1827), wird wie folgt geändert:
(43-1)
1. § 2 wird wie folgt geändert: In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren
a) In Absatz 1 wird die Angabe „700 Deutsche Mark“ Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
durch die Angabe „360 Euro“ ersetzt. rungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 24 des Gesetzes vom
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist,
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch das werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch
Wort „oder“ ersetzt. die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 73 Abs. 3
PatG“ durch die Wörter „gegen eine Entschei-
dung über den Widerruf oder die Beschränkung
des Patents“ ersetzt. Artikel 16
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
2. In § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, § 3b Abs. 1 und § 3c Abs. 1
wird jeweils die Angabe „700 Deutsche Mark“ durch (440-1)
die Angabe „360 Euro“ ersetzt. Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25
des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
1. In § 26 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „einhundert
(426-1) Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 2. In § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die Urheber-
des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), rolle“ durch die Wörter „das Register anonymer und
wird wie folgt geändert: pseudonymer Werke“ ersetzt.
1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Halbleiter- 3. § 138 wird wie folgt geändert:
schutzgesetz“ die Abkürzung „– HalblSchG“ eingefügt.
a) Die Überschrift wird durch „Register anonymer und
pseudonymer Werke“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Urheber-
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den Prä- rolle“ durch die Wörter „Das Register anonymer und
sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das pseudonymer Werke“ ersetzt.
Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestat-
„(5) Werden die in Absatz 4 genannten Mängel tet. Auf Antrag werden Auszüge aus dem Register
innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so erteilt.“
gilt die Anmeldung als zurückgenommen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
3. § 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Urheber-
rolle“ durch die Wörter „des Registers“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Rolle“ durch die
Wörter „das Register“ ersetzt. bb) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
4. Die Anlage zu § 54d wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 54d Abs. 1)
Vergütungssätze
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät .................................................................................. 1,28 EUR
2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte
Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind ...................................................................... 2,56 EUR
3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil ................................................ 9,21 EUR
4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte
Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind ...................................................................... 18,42 EUR
5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung.................................... 0,0614 EUR
6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung.................................... 0,0870 EUR
II. Vergütung nach § 54a
1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungs-
gerät mit einer Leistung
a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute .......................................................................... 38,35 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können ............................ 76,70 EUR
b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute .............................................................. 51,13 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können ............................ 102,26 EUR
c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute .............................................................. 76,70 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können ............................ 153,40 EUR
d) über 70 Vervielfältigungen je Minute ........................................................................ 306,78 EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können ............................ 613,56 EUR
2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der
Ablichtung
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von
einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden
einfarbig .................................................................................................................... 0,0256 EUR
mehrfarbig ................................................................................................................ 0,0512 EUR
b) bei allen übrigen Ablichtungen
einfarbig .................................................................................................................... 0,0103 EUR
mehrfarbig ................................................................................................................ 0,0206 EUR
3. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze
entsprechend anzuwenden.“
Artikel 17 Artikel 18
Änderung des Urheber- Änderung des
rechtswahrnehmungsgesetzes Geschmacksmustergesetzes
(440-12) (442-1)
In § 21 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vom Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-
9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-
Artikel 5 Abs. 25a des Gesetzes vom 26. November 2001 lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, werden die Wörter Artikel 5 Abs. 27 des Gesetzes vom 26. November 2001
„zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf- (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
tausend Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3679
1. § 7 wird wie folgt geändert: behoben, so gilt die Anmeldung als zurück-
a) In Absatz 6 wird Satz 2 aufgehoben. genommen.
b) In Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „nach dem (6) § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126
Tarif“ gestrichen. bis 128 des Patentgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.“
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
7. § 10a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Verlängerung“ durch das
Wort „Aufrechterhaltung“ ersetzt. a) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: b) Im ehemaligen Satz 4 wird die Angabe „73 Abs. 2,
4 und 5,“ durch die Angabe „73 Abs. 2 bis 4,“
„Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form ersetzt.
erfolgen.“
8. § 10b wird wie folgt geändert:
3. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag des Eingetragenen kann Verfahrens-
„(2) Die Schutzdauer endet, wenn der Inhaber
kostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungs-
des Musters oder Modells die Erstreckungsgebühr
gebühren gemäß § 9 Abs. 2 gewährt werden.“
nicht innerhalb der Aufschiebungsfrist zahlt.“
b) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „§ 130
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3 und 4“
Abs. 2, 3 und 6“ durch die Angabe „§ 130 Abs. 2, 3
durch die Angabe „Satz 4 und 5“ ersetzt.
und 5“ ersetzt.
4. § 8c wird aufgehoben.
9. § 10c Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Beendigung der Schutzdauer oder wenn die
5. § 9 wird wie folgt gefasst: Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7
„§ 9 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 3 und 5 des
Patentkostengesetzes) gezahlt wird,“.
(1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Musters
oder Modells beginnt mit dem Anmeldetag und endet
20 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmel- 10. § 12 wird wie folgt gefasst:
detag fällt.
„§ 12
(2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch
Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. Das Bundesministerium der Justiz regelt die Ein-
bis 10., 11. bis 15. und für das 16. bis 20. Jahr, richtung und den Geschäftsgang des Deutschen
gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. Patent- und Markenamts als Musterregisterbehörde
und bestimmt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmun-
(3) Wird bei einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9)
gen darüber getroffen sind, durch Rechtsverordnung,
die Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nur für einen Teil der Muster oder Modelle gezahlt, so
die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmel-
werden die Muster oder Modelle in der Reihenfolge
dung von Mustern und Modellen, die Form und die
der Anmeldung berücksichtigt. Sind Abwandlungen
sonstigen Erfordernisse der Darstellung des Musters
eines Grundmusters eingetragen (§ 8a Abs. 1), so
oder Modells, die zulässigen Abmessungen des für
werden zunächst die Grundmuster berücksichtigt.“
die Darstellung der Oberflächengestaltung verwende-
ten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses selbst, den
Inhalt und Umfang einer der Darstellung beigefügten
6. § 10 wird wie folgt geändert:
Beschreibung, die Einteilung der Warenklassen, die
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1“ Führung und Gestaltung des Musterregisters, die in
durch die Angabe „§ 12“ ersetzt. das Musterregister einzutragenden Tatsachen sowie
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch die Einzelheiten der Bekanntmachung einschließlich
folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt: der Herstellung der Abbildung des Musters oder
Modells in den Fällen des § 7 Abs. 4 bis 6 durch das
„(4) Werden innerhalb einer vom Patentamt Patentamt und die Behandlung der zur Darstellung
bestimmten Frist Anmeldegebühren nicht in aus- einer Anmeldung beigefügten Erzeugnisse nach
reichender Höhe nachgezahlt oder wird vom Löschung der Eintragung in das Musterregister
Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, (§ 10c). Es kann diese Ermächtigung durch Rechts-
welche Muster oder Modelle durch den gezahlten verordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt
Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so be- übertragen.“
stimmt das Patentamt, welche Muster oder
Modelle berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt
die Anmeldung als zurückgenommen. 11. In § 12a Abs. 2 werden die Wörter „den Präsidenten
(5) Werden die in Absatz 3 genannten Mängel des Patentamts“ durch die Wörter „das Deutsche
nicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 1 Patent- und Markenamt“ ersetzt.
3680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
12. § 13 wird wie folgt gefasst: Artikel 19
„§ 13 Änderung des Schriftzeichengesetzes
(1) Wer nach Maßgabe des § 7 das Muster oder (442-4)
Modell zur Eintragung in das Musterregister an-
gemeldet hat, gilt bis zum Gegenbeweise als Urheber. Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981
(BGBl. 1981 II S. 382), das durch Artikel 3 des Gesetzes
(2) Änderungen des Namens oder der Anschrift vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501) geändert wor-
des Anmelders, Inhabers oder Vertreters sollen den ist, wird wie folgt geändert:
dem Patentamt unverzüglich mitgeteilt werden. Das
Patentamt vermerkt diese Änderungen im Muster- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
register.
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
(3) Dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der
Person des Anmelders oder Inhabers sind schriftliche „4. Die Schutzdauer für eingetragene typo-
Nachweise beizufügen.“ graphische Schriftzeichen beginnt mit dem
Anmeldetag und endet 25 Jahre nach Ablauf
des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die
13. In § 15 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer
Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch
vollen Gebühr“ gestrichen.
Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr je-
weils für das 11. bis 15., das 16. bis 20. und das
14. § 16 wird wie folgt gefasst: 21. bis 25. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an,
„§ 16 bewirkt.“
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch b) In Nummer 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Patent- und
geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Markenamt“ ersetzt.
Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus
einem nach den Vorschriften dieses Gesetzes 2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Präsidenten
geschützten Muster oder Modell nur geltend machen, des Deutschen Patentamts“ durch die Wörter „das
wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patent- Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
anwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im
Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und
Artikel 20
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Muster
oder Modell betreffen, sowie zur Stellung von Straf- Änderung des Sortenschutzgesetzes
anträgen bevollmächtigt ist. (7822-7)
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags- Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
staates des Abkommens über den Europäischen machung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164),
Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienst- zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 33 des Gesetzes vom
leistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt ge-
Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne ändert:
des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt
sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der 1. In § 34 Abs. 2 werden die Wörter „Gebühr nach dem
Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom Patentgerichts“ durch die Wörter „Beschwerdegebühr
9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes nach dem Patentkostengesetz“ ersetzt.
über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 2. In § 38 Abs. 4 werden die Wörter „bis zur Höhe einer
1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten vollen Gebühr“ gestrichen.
Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann
ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn 3. In § 40a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Inland“
im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als die Wörter „oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist. des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaft-
lichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der
(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des
§ 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich
der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Artikel 21
Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem Weitere Änderungen
der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in
des Patentkostengesetzes, des
Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das
Patentamt seinen Sitz hat.
Patentgesetzes, des Gebrauchsmuster-
gesetzes, des Markengesetzes,
(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Be- des Halbleiterschutzgesetzes
stellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirk- und des Geschmacksmustergesetzes
sam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die
Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem (1) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.“ in der Fassung dieses Gesetzes wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3681
Teil A der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird (2) Nach § 123 des Patentgesetzes in der Fassung der
wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I
a) Im Abschnitt I Unterabschnitt 3 wird vor der Ge- S. 1), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert
bührennummer 313 200 folgende neue Gebühren- worden ist, wird folgender § 123a eingefügt:
nummer 313 000 eingefügt: „§ 123a
Gebühr (1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt
Nr. Gebührentatbestand
in Euro bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewie-
sen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne
„313 000 Weiterbehandlungsgebühr dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn
(§ 123a PatG) .................... 100“. der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung
beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
b) Im Abschnitt II Unterabschnitt 3 wird vor der Ge-
(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem
bührennummer 323 100 folgende neue Gebühren-
Monat nach Zustellung der Entscheidung über die
nummer 323 000 eingefügt:
Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen.
Gebühr Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nach-
Nr. Gebührentatbestand zuholen.
in Euro
„323 000 Weiterbehandlungsgebühr (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist
(§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
§ 123a PatG) ...................... 100“. (4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die
nachgeholte Handlung zu beschließen hat.“
c) Im Abschnitt III Unterabschnitt 3 wird nach der Ge-
bührennummer 333 000 folgende neue Gebühren- (3) In § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der
nummer 333 050 eingefügt: Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
Gebühr (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge-
Nr. Gebührentatbestand setzes geändert worden ist, werden nach der Angabe
in Euro
„(§ 123)“ die Wörter „über die Weiterbehandlung der An-
„333 050 Weiterbehandlungsgebühr meldung (§ 123a),“ eingefügt.
(§ 91a MarkenG) ................ 100“.
(4) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
d) Im Abschnitt IV wird folgender Unterabschnitt 3 ein- S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
gefügt: durch Artikel 9 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
Gebühr 1. In Teil 3 Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird nach der
Nr. Gebührentatbestand
in Euro Angabe „§ 91 Wiedereinsetzung“ die Angabe „§ 91a
Weiterbehandlung der Anmeldung“ eingefügt.
„3. Sonstige Anträge
2. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:
343 000 Weiterbehandlungsgebühr
(§ 10 Abs. 6 GeschmMG „§ 91a
i.V.m. § 123a PatG) ............ 100“.
Weiterbehandlung der Anmeldung
e) Im Abschnitt V wird folgender Unterabschnitt 3 ein- (1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt
gefügt: bestimmten Frist die Markenanmeldung zurückgewie-
sen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne
Gebühr dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf,
Nr. Gebührentatbestand
in Euro wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmel-
dung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
„3. Sonstige Anträge
353 000 Weiterbehandlungsgebühr (2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem
(§ 10 Abs. 6 GeschmMG Monat nach Zustellung der Entscheidung über die
i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 Zurückweisung der Markenanmeldung einzureichen.
des Schriftzeichengesetzes Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist
und § 123a PatG) .............. 100“. nachzuholen.
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2
f) Im Abschnitt VI Unterabschnitt 2 wird vor der Ge- ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
bührennummer 362 100 folgende neue Gebühren-
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über
nummer 362 000 eingefügt:
die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.“
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro (5) In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom
„362 000 Weiterbehandlungsgebühr 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Arti-
(§ 11 Abs. 1 HalblSchG kel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach
i.V.m. § 123a PatG) ............ 100“. der Angabe „(§ 123)“ die Wörter „über die Weiterbehand-
lung der Anmeldung (§ 123a),“ eingefügt.
3682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
(6) In § 10 Abs. 6 des Geschmacksmustergesetzes in der Artikel 24
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Änderung der
Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird Verordnung über das
die Angabe „§§ 124,“ durch die Angabe „§§ 123a, 124“ Deutsche Patent- und Markenamt
ersetzt. (424-1-1)
Die Verordnung über das Deutsche Patent- und Mar-
Artikel 22 kenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 13. November 1998
Änderung der Gebrauchs- (BGBl. I S. 3427), wird wie folgt geändert:
musteranmeldeverordnung
(421-1-3) 1. In den §§ 8 und 8b werden jeweils die Wörter „die
Rolle“ durch die Wörter „das Register“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Gebrauchsmusteranmeldever-
ordnung vom 12. November 1986 (BGBl. I S. 1739), die 2. § 20 wird wie folgt gefasst:
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Juli 1998
„§ 20
(BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 4 Abs. 7 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die Die in § 27 Abs. 5, § 34 Abs. 6 und 8 sowie § 63
Angabe „§ 4 Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes“ Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie
ersetzt. § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes auch in
Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 des Halb-
leiterschutzgesetzes, in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 sowie
Artikel 23 § 138 Abs. 1 des Markengesetzes, in den §§ 12 und 12a
Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes, in § 12a
Änderung der Markenverordnung
Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes auch in Ver-
(423-5-2-1) bindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Schriftzeichengeset-
zes und in Artikel 2 Abs. 2 des Schriftzeichengesetzes
Die Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I
enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Deutsche
S. 3555), zuletzt geändert durch Artikel 320 der Ver-
Patent- und Markenamt übertragen.“
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
wie folgt geändert:
Artikel 25
1. In Teil 5 Abschnitt 5 der Inhaltsübersicht wird die Änderung
Angabe „§ 40 Berechnung der Fristen“ durch die
der Verordnung über
Angabe „§ 40 (weggefallen)“ ersetzt.
Verwaltungskosten beim
Deutschen Patent- und Markenamt
2. § 16 wird wie folgt geändert:
(424-4-8)
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-
schen Patent- und Markenamt vom 15. Oktober 1991
3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 2013), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2055), wird wie folgt
„(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form geändert:
erfolgen.“
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Num-
4. In § 36 Abs. 5 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2 Satz 3“ mer 102 410“ durch die Angabe „Nummer 302 410“
durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt. ersetzt.
5. In § 37 Abs. 5 wird die Angabe „§ 46 Abs. 3 Satz 3“ 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „§ 46 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
„§ 3
6. § 40 wird aufgehoben. Mindestgebühr
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Cent-
7. § 60 wird wie folgt geändert: beträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.“
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
3. In § 4 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „fünfzig Deutsche
b) In Absatz 2 wird der Halbsatz „In dem Einspruch Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
sind anzugeben:“ durch den Halbsatz „In der Ein-
spruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung 4. Die §§ 10 bis 13 werden wie folgt gefasst:
(EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:“ ersetzt.
„§ 10
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 1 und 2. Kostenansatz
(1) Die Kosten werden beim Patentamt angesetzt,
8. In § 61 Abs. 1 werden die Wörter „Frist des § 60 Abs. 1“ auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer
durch das Wort „Einspruchsfrist“ ersetzt. ersuchten Behörde entstanden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3683
(2) Die Stelle des Patentamts, die die Kosten an- gebunden. Erachtet das Patentamt die Beschwerde
gesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach § 9. für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der
Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Patent-
erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, gericht vorzulegen.
Topographieschutz-, Marken-, Schriftzeichen- und
(4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuld-
Geschmacksmustersachen auch im Aufsichtsweg
ner gegen eine Entscheidung des Patentamts nach
erlassen werden, solange nicht das Patentgericht
Absatz 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
entschieden hat.
der Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen.
§ 11 Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der
Erinnerung, Beschwerde, Geschäftsstelle beim Patentamt zu stellen. Erachtet
gerichtliche Entscheidung das Patentamt den Antrag für begründet, so hat es ihm
abzuhelfen. Wird dem Antrag nicht abgeholfen, so ist
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen er dem nach § 138 Abs. 2 Satz 2 des Urheberrechts-
den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach den gesetzes zuständigen Gericht vorzulegen.
§§ 7 und 8 entscheidet die Stelle des Patentamts, die
die Kosten angesetzt hat. Das Patentamt kann seine § 12
Entscheidung von Amts wegen ändern.
Verjährung, Verzinsung
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung
in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforde-
Marken-, Schriftzeichen- und Geschmacksmuster- rungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten
sachen kann der Kostenschuldner Beschwerde ein- gilt § 10 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
legen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
§ 13
50 Euro übersteigt. Eine weitere Beschwerde findet
nicht statt. Übergangsvorschrift
(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Verord-
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Patentamt nungsänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige
einzulegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist Recht.“
5. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand betrag
in Euro
A. Gebühren
I. Registerauszüge
301 100 Erteilung von beglaubigten Auszügen .............................................................................. 20
301 110 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen .......................................................................... 12
II. Beglaubigungen
301 200 Beglaubigung von Abschriften
für jede angefangene Seite .............................................................................................. 0,50
– mindes-
tens 12
(1) Die Beglaubigung von Abschriften der vom Patentamt erlassenen Entscheidungen und
Bescheide ist gebührenfrei.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.
III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte
301 300 Erteilung eines Prioritätsbelegs, einer Auslandsbescheinigung oder Heimatbescheini-
gung ................................................................................................................................ 20
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
301 310 Erteilung einer sonstigen Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft .............................. 15
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
3684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand betrag
in Euro
301 320 Erteilung einer Schmuckurkunde ...................................................................................... 30
(1) Gebührenfrei ist
– die Erteilung von Patenturkunden (§ 5a DPMAV), Gebrauchsmusterurkunden (§ 8 DPMAV),
Topographieurkunden (§ 8b DPMAV), Markenurkunden (§ 19 MarkenV) und Geschmacks-
muster- und Schriftzeichenurkunden (§ 11 DPMAV) und
– das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunden.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.
IV. Akteneinsicht, Erteilung von Abschriften
301 400 Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten .................................................................... 30
Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen
Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei.
301 410 Verfahren über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus Akten...................................... 30
(1) Gebührenfrei ist
– die Erteilung von Abschriften aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, aus
Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts oder wenn
– der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die Gebühr
nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.
V. Rücknahme
301 500 Antragsrücknahme, bevor das Patentamt die beantragte Amtshandlung vorgenommen
hat (§ 7 Abs. 2) .................................................................................................................. 1
⁄4 des Be-
trages der
für die Vor-
nahme be-
stimmten
Gebühr,
mindes-
tens 10
Nr. Auslagen Höhe
B. Auslagen
I. Dokumentenpauschale
302 100 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt, per Telefax über-
mittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen haben,
Schriftstücke, die mehrere Anmeldungen oder Schutzrechte betreffen, in der erfor-
derlichen Zahl einzureichen oder einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz
die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen:
für die ersten 50 Seiten je Seite .................................................................................. 0,50 EUR
für jede weitere Seite .................................................................................................. 0,15 EUR
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
genannten Ausfertigungen und Abschriften:
je Datei ........................................................................................................................ 2,50 EUR
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten
– eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und Bescheide des
Patentamts,
– eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch einen Bevoll-
mächtigten,
– eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3685
Nr. Auslagen Höhe
(2) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller dem
Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kosten-
rechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des ausfertigenden
Bediensteten zu ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben.
II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen
302 200 Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien
betragen
für den ersten Abzug oder die erste Seite ........................................................................ 2 EUR
für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite ............................................................ 0,50 EUR
302 210 Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des
Patentamts ...................................................................................................................... in voller
Höhe
III. Öffentliche Bekanntmachungen, Druckkosten
Kosten für die öffentliche Bekanntmachung
– in Geschmacksmusterverfahren/Schriftzeichenverfahren
302 300 – Textbekanntmachung pro Anmeldung.................................................................... 20 EUR
– Abbildung ohne Beschreibungstext
302 310 – in Schwarzweiß pro Abbildung.......................................................................... 20 EUR
302 320 – in Farbe pro Abbildung...................................................................................... 100 EUR
302 330 – Beschreibungstext pro Anmeldung ........................................................................ 15 EUR
302 340 – in Urheberrechtsverfahren ............................................................................................ 30 EUR
302 350 Kosten für zusätzliche Bekanntmachungen im Patentblatt oder im Markenblatt, soweit
sie durch den Anmelder veranlasst sind .......................................................................... 30 EUR
302 360 Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patent-
schrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind .................................................... 30 EUR
IV. Sonstige Auslagen
Als Auslagen werden ferner erhoben:
302 400 – Kosten für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde, Einschreiben oder
Einschreiben gegen Rückschein .................................................................................. in voller
Höhe
302 410 – Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst .......... in voller
Höhe
302 420 – die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu
zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Geset-
zes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädi-
gung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; sind die Auf-
wendungen durch mehrere Geschäfte veranlasst, die sich auf verschiedene Verfah-
ren beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter
Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen
verteilt .......................................................................................................................... in voller
Höhe
302 430 – die bei Geschäften außerhalb des Patentamts den Bediensteten auf Grund gesetz-
licher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz)
und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Aufwendungen durch
mehrere Geschäfte veranlasst, die sich auf verschiedene Angelegenheiten beziehen,
so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung
der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen
verteilt .......................................................................................................................... in voller
Höhe
3686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Nr. Auslagen Höhe
302 440 – die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen
für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die
Rückreise gewährt werden .......................................................................................... in voller
Höhe
302 450 – die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei
erwachsenden Postgebühren, der Verwahrung von Sachen sowie der Verwahrung
und Fütterung von Tieren ............................................................................................ in voller
Höhe
302 460 – die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder
Beamten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450 bezeich-
neten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese
Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt ............ in voller
Höhe
302 470 – Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland
zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch
dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und
dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind ................................................................ in voller
Höhe“.
Artikel 26 b) für das zweite bis zehnte Werk je 5 Euro;
Änderung c) ab dem elften Werk je 2 Euro.“
der Verordnung über die Urheberrolle b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die
(440-1-3) Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.
Die Verordnung über die Urheberrolle vom 18. Dezem-
ber 1965 (BGBl. I S. 2105), zuletzt geändert durch Artikel 2 Artikel 27
der Verordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), Änderung der Musterregisterverordnung
wird wie folgt geändert:
(442-1-4)
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Die Musterregisterverordnung vom 8. Januar 1988
„Verordnung (BGBl. I S. 78) wird wie folgt geändert:
über das Register
anonymer und pseudonymer Werke 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 wird die Angabe „§ 5“ durch
(WerkeRegV)“. die Angabe „§ 13 Abs. 1 des Geschmacksmuster-
gesetzes“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „die Urheberrolle nach
§ 66 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „das 2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Der Präsident des
Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Patentamts“ durch die Wörter „Das Deutsche Patent-
Abs. 2 Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes“ ersetzt. und Markenamt“ ersetzt.
3. In § 2 werden die Wörter „die Urheberrolle“ durch die 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
Wörter „das Register anonymer und pseudonymer „§ 5
Werke“ ersetzt.
Berichtigung der Eintragung
4. In § 3 werden die Wörter „Zu der Urheberrolle“ durch Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen
die Wörter „Zum Register anonymer und pseudonymer sind, kann das Patentamt jederzeit berichtigen, wenn
Werke“ ersetzt. sich ihre Unrichtigkeit herausstellt.“
5. § 5 wird wie folgt geändert: 4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird jeweils
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 8 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
„(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines
anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten 5. § 10 wird aufgehoben.
Werkes in das Register werden folgende Gebühren
erhoben: 6. § 12 wird wie folgt geändert:
1. bei einem Werk 12 Euro; a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 2“ durch
2. bei mehreren Werken, deren Eintra- die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
gung gleichzeitig beantragt wird, b) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die
a) für das erste Werk 12 Euro; Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3687
Artikel 28 Artikel 29
Aufhebung bisherigen Rechts Rückkehr
Es werden aufgehoben: zum einheitlichen Verordnungsrang
1. das Gesetz über die Verlängerung der Dauer be- Die auf den Artikeln 22 bis 27 beruhenden Teile der
stimmter Patente in der im Bundesgesetzblatt Teil III, geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Gliederungsnummer 420-2, veröffentlichten bereinig- jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ten Fassung, ordnung geändert werden.
2. das Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Artikel 30
nummer 424-3-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, Inkrafttreten
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Okto-
ber 1994 (BGBl. I S. 3082), (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
3. das Patentgebührengesetz vom 18. August 1976 am 1. Januar 2002 in Kraft.
(BGBl. I S. 2188), zuletzt geändert durch Artikel 10 des (2) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),
1. Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe c und Nr. 6,
4. die Bestimmungen über die Einrichtung der Sonder-
bände der Patentrolle, der Warenzeichenrolle und der 2. Artikel 5,
Musterrolle für auf Grund des Gesetzes über die Ein- 3. Artikel 9 Nr. 29, 34 und 35,
gliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes auf Antrag aufrecht- 4. Artikel 10 Nr. 6 und
erhaltene Patente, Warenzeichen und Geschmacks-
5. Vorschriften der Artikel 1 bis 20 dieses Gesetzes,
muster in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen.
rungsnummer 424-3-5-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung. (3) Artikel 21 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
3688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Verordnung
zur Erleichterung der Registerautomation
Vom 11. Dezember 2001
Auf Grund – des § 96 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luft-
fahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
– des § 125 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die
derungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der
Fassung, der durch Artikel 10a des Gesetzes vom
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1,
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) neu gefasst worden
veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 125
ist,
Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) neu gefasst und verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 125 Abs. 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 20 Nr. 1 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, Artikel 1
– des § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angele- Änderung der Handelsregisterverfügung
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der durch
Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I Die Handelsregisterverfügung in der im Bundesgesetz-
S. 1744) eingefügt und zuletzt durch Artikel 5 Abs. 3 blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffentlichten
Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
geändert worden ist, in Verbindung mit dem vorgenann- Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird
ten § 125 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes über wie folgt geändert:
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
– des § 161 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes betreffend
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der „Verordnung
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 über die Einrichtung
(BGBl. I S. 2202), von denen § 161 Satz 3 zuletzt durch und Führung des Handelsregisters
Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I (Handelsregisterverordnung – HRV)“.
S. 1474) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit Artikel 27 des Gesetzes vom 2. § 19a wird aufgehoben.
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474),
3. § 20 wird wie folgt geändert:
– des § 55a Abs. 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, a) In Satz 1 werden die Wörter „die dort befindlichen
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Arti- Eintragungen sind alsdann rot zu unterstreichen“
kel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 durch die Wörter „§ 22 ist entsprechend anzu-
(BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist und wenden“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3689
b) In Satz 2 werden die Wörter „in der Spalte ,Bemer- nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls ist die betrof-
kungen‘ “ durch die Wörter „bei der jeweiligen Ein- fene Eintragung insgesamt zu röten und der seine
tragung“ ersetzt. Gültigkeit behaltende Teil in verständlicher Form
zu wiederholen.“
4. In § 24 Abs. 4 wird das Wort „Geschäftszweig“ durch
das Wort „Unternehmensgegenstand“ ersetzt. 11. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
„§ 58a
5. In § 34 Satz 1 wird das Wort „Geschäftszweig“ durch
das Wort „Unternehmensgegenstand“ ersetzt. Kennzeichnung bestimmter Eintragungen
Bei dem maschinell geführten Handelsregister sind
6. In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Geschäftszweig“ diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintra-
durch das Wort „Unternehmensgegenstand“ ersetzt. gungen wiederholen, erläutern oder begründen und
daher nicht nach § 64 Abs. 3 Satz 4 in den aktuellen
7. § 40 wird wie folgt geändert: Ausdruck einfließen, grau zu hinterlegen, oder es ist
auf andere eindeutige Weise sicherzustellen, dass
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck
aa) In Absatz 2 Buchstabe d werden die Wörter übernommen werden.“
„Vereinbarungen über“ und in Buchstabe g
werden die Wörter „ , soweit diese von den 12. In § 59 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
gesetzlichen Vorschriften abweichen“ gestri- „Kenntlichmachung nach § 58“ die Wörter „oder
chen. § 58a“ eingefügt.
bb) In Absatz 3 Buchstabe a werden die Wörter
„gegebenenfalls mit der Angabe der Nummer 13. § 61 wird wie folgt gefasst:
und des Ortes der Registereintragung sowie“ „§ 61
gestrichen.
Inhalt der Eintragungen in die Abteilung A
cc) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „die Ver-
In der Abteilung A des maschinell geführten Han-
tretungsbefugnis“ jeweils die Wörter „beson-
delsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzu-
dere Bestimmungen über“ gestrichen und vor
tragen:
den Wörtern „über die Zeitdauer des Unter-
nehmens“ die Wörter „besondere Bestim- 1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma
mungen“ eingefügt. betreffenden Eintragungen einzutragen.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 2. In Spalte 2 sind
„6. In Spalte 6 erfolgt unter a die Angabe des a) unter Buchstabe a die Firma;
Tages der Eintragung und die Unterschrift des b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, unter b oder der Sitz sowie die Errichtung oder Auf-
die Eintragung von Verweisungen auf spätere hebung von Zweigniederlassungen, und zwar
Eintragungen und von sonstigen Verweisun- unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für
gen.“ eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt
c) Es wird folgende Nummer 7 angefügt: ist, unter Angabe dieses Zusatzes;
„7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in c) unter Buchstabe c bei Europäischen wirt-
ein öffentliches Unternehmensregister einge- schaftlichen Interessenvereinigungen und bei
tragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort juristischen Personen der Gegenstand des
des Registers sowie die Registernummer die- Unternehmens
ses Rechtsträgers mit zu vermerken.“ und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
gen anzugeben.
8. Dem § 43 wird folgende Nummer 8 angefügt:
3. In Spalte 3 sind
„8. § 40 Nr. 7 gilt entsprechend.“
a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur
Vertretung des Rechtsträgers durch die per-
9. § 56 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: sönlich haftenden Gesellschafter, die Ge-
„(3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung schäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes,
anzugeben. Dieses Datum und der Zeitpunkt der bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten
Bestätigung gemäß Absatz 2 sind in den Register- vertretungsbefugten Personen sowie die Ab-
akten zu vermerken.“ wickler oder Liquidatoren, und
b) unter Buchstabe b der Einzelkaufmann, bei
10. § 58 wird wie folgt geändert: Handelsgesellschaften die persönlich haften-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. den Gesellschafter, bei Europäischen wirt-
schaftlichen Interessenvereinigungen die Ge-
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: schäftsführer, bei juristischen Personen die
„(2) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet oder Mitglieder des Vorstandes und deren Stellver-
auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos treter, bei Kreditinstituten die gerichtlich
kenntlich gemacht werden, wenn die Verständlich- bestellten vertretungsberechtigten Personen,
keit der Eintragung und des aktuellen Ausdrucks die Abwickler oder Liquidatoren unter der
3690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Bezeichnung als solche, bei ausländischen schaftlichen Interessenvereinigung für die
Versicherungsunternehmen die gemäß § 106 vor seinem Beitritt entstandenen Verbind-
Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes lichkeiten;
bestellten Hauptbevollmächtigten sowie bei dd) die Auflösung, Fortsetzung und die Nich-
einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz tigkeit der Gesellschaft, Europäischen wirt-
in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in schaftlichen Interessenvereinigung oder
dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das juristischen Person; der Schluss der
Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, Abwicklung der Europäischen wirtschaft-
die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes lichen Interessenvereinigung; das Erlö-
bestellten Geschäftsleiter jeweils mit Familien- schen der Firma, die Löschung einer
namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohn- Gesellschaft, Europäischen wirtschaft-
ort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, lichen Interessenvereinigung oder juristi-
Sitz oder Niederlassung schen Person sowie Löschungen von Amts
und die jeweils sich darauf beziehenden Änderun- wegen;
gen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis ee) Eintragungen nach dem Umwandlungs-
der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragen- gesetz;
den Personen im Einzelfall von den Angaben in
Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese beson- ff) im Falle des Erwerbs eines Handels-
geschäfts bei Fortführung unter der bis-
dere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen
herigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des
Personen zu vermerken.
Handelsgesetzbuchs abweichende Verein-
4. In Spalte 4 sind die die Prokura betreffenden barung;
Angaben einschließlich Familienname, Vorname,
gg) beim Eintritt eines persönlich haftenden
Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und
Gesellschafters oder eines Kommandi-
die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen
tisten in das Geschäft eines Einzelkauf-
einzutragen.
manns eine von § 28 Abs. 1 des Handels-
5. In Spalte 5 sind anzugeben gesetzbuchs abweichende Vereinbarung;
a) unter Buchstabe a die Rechtsform sowie bei c) unter Buchstabe c Familienname, Vorname,
Personengesellschaften der Beginn der Gesell- Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenen-
schaft und bei juristischen Personen das falls Firma, Rechtsform, Sitz oder Nieder-
Datum der Erstellung und jede Änderung der lassung und der Betrag der Einlage jedes
Satzung; bei der Eintragung genügt, soweit sie Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft
nicht die Änderung der einzutragenden Anga- sowie bei der Europäischen wirtschaftlichen
ben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Interessenvereinigung die Mitglieder mit Fami-
Gegenstands der Änderung; dabei ist in der liennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
Spalte 6 unter Buchstabe b auf die beim Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma,
Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Rechtsform, Sitz oder Niederlassung
Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
befinden, zu verweisen, gen.
b) unter Buchstabe b 6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a der Tag der
aa) die besonderen Bestimmungen des Grün- Eintragung, unter Buchstabe b die Verweisungen
dungsvertrages oder der Satzung über auf Fundstellen im Sonderband der Registerakten
die Zeitdauer der Europäischen wirtschaft- und sonstige Bemerkungen einzutragen.
lichen Interessenvereinigung oder juristi- 7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein
schen Person sowie alle sich hierauf bezie- öffentliches Unternehmensregister eingetragenen
henden Änderungen; Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers
bb) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers
des Insolvenzverfahrens sowie die Auf- mit zu vermerken.“
hebung des Eröffnungsbeschlusses; die
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzver- 14. § 62 wird wie folgt gefasst:
walters unter den Voraussetzungen des „§ 62
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handels-
Inhalt der Eintragungen in die Abteilung B
gesetzbuchs sowie die Aufhebung einer
derartigen Sicherungsmaßnahme; die An- In der Abteilung B des maschinell geführten Han-
ordnung der Eigenverwaltung durch den delsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzu-
Schuldner und deren Aufhebung sowie die tragen:
Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit 1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Gesell-
bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuld- schaft betreffenden Eintragung einzutragen.
ners nach § 277 der Insolvenzordnung; die
Überwachung der Erfüllung eines Insol- 2. In Spalte 2 sind
venzplans und die Aufhebung der Über- a) unter Buchstabe a die Firma;
wachung; b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung
cc) die Klausel über die Haftungsbefreiung oder der Sitz sowie die Errichtung oder Auf-
eines Mitglieds der Europäischen wirt- hebung von Zweigniederlassungen, und zwar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3691
unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen sowie
eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen
ist, unter Angabe dieses Zusatzes; anzugeben.
c) unter Buchstabe c der Gegenstand des Unter- 6. In Spalte 6 sind anzugeben
nehmens
a) unter Buchstabe a die Rechtsform und der Tag
und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun- der Feststellung der Satzung oder des
gen anzugeben. Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; bei
3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der
Kommanditgesellschaften auf Aktien die jeweils Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt
aktuellen Beträge der Höhe des Grundkapitals, worden ist und jede Änderung der Satzung
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der oder des Gesellschaftsvertrages; bei der Ein-
Höhe des Stammkapitals und bei Versicherungs- tragung genügt, soweit nicht die Änderung die
vereinen auf Gegenseitigkeit der Höhe des Grün- einzutragenden Angaben betrifft, eine allge-
dungsfonds anzugeben. meine Bezeichnung des Gegenstands der
Änderung; dabei ist in der Spalte 7 unter Buch-
4. In Spalte 4 sind stabe b auf die beim Gericht eingereichten
a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei
Vertretung des Rechtsträgers durch die Mit- der die Urkunden sich befinden, zu verweisen;
glieder des Vorstandes, die persönlich haften- b) unter Buchstabe b neben den entsprechend für
den Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die Abteilung A in § 61 Nr. 5 Buchstabe b Unter-
die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten buchstabe bb einzutragenden Angaben:
Personen, die Geschäftsführer, die Abwickler
oder Liquidatoren und aa) die besonderen Bestimmungen der Sat-
zung oder des Gesellschaftsvertrages über
b) unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften die Zeitdauer der Gesellschaft oder des
und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stell-
vertreter (bei Aktiengesellschaften unter be- bb) eine Eingliederung einschließlich der Firma
sonderer Bezeichnung des Vorsitzenden), bei der Hauptgesellschaft sowie das Ende der
Kommanditgesellschaften auf Aktien die per- Eingliederung, sein Grund und sein Zeit-
sönlich haftenden Gesellschafter, bei Kredit- punkt;
instituten die gerichtlich bestellten vertretungs- cc) das Bestehen und die Art von Unterneh-
befugten Personen, bei Gesellschaften mit mensverträgen einschließlich des Namens
beschränkter Haftung die Geschäftsführer und des anderen Vertragsteils, beim Bestehen
ihre Stellvertreter, ferner die Abwickler oder einer Vielzahl von Teilgewinnabführungs-
Liquidatoren unter der Bezeichnung als sol- verträgen alternativ anstelle des Namens
cher, jeweils mit Familiennamen, Vornamen, des anderen Vertragsteils eine Bezeich-
Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenen- nung, die den jeweiligen Teilgewinn-
falls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Nieder- abführungsvertrag konkret bestimmt,
lassung außerdem die Änderung des Unterneh-
und die jeweils sich darauf beziehenden Änderun- mensvertrages sowie seine Beendigung
gen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis unter Angabe des Grundes und des Zeit-
der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragen- punktes;
den Personen im Einzelfall von den Angaben in
dd) die Auflösung, die Fortsetzung und die
Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese beson-
Nichtigkeit der Gesellschaft oder des Ver-
dere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Per-
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
sonen zu vermerken. Ebenfalls in Spalte 4 unter
Buchstabe b sind bei ausländischen Versiche- ee) Eintragungen nach dem Umwandlungs-
rungsunternehmen die gemäß § 106 Abs. 3 des gesetz;
Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Haupt-
ff) das Erlöschen der Firma, die Löschung
bevollmächtigten, bei einer Zweigstelle eines
einer Aktiengesellschaft, Kommanditge-
Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die
sellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit
Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes
beschränkter Haftung oder eines Versiche-
über das Kreditwesen bezeichneten Umfang
rungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie
betreibt, die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Geset-
Löschungen von Amts wegen;
zes bestellten Geschäftsleiter sowie bei einer
Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft oder gg) das Bestehen eines bedingten Kapitals
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im unter Angabe des Beschlusses der Haupt-
Ausland die ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2 versammlung und der Höhe des bedingten
Satz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs jeweils mit Kapitals;
Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
hh) das Bestehen eines genehmigten Kapitals
Wohnort unter Angabe ihrer Befugnisse zu ver-
unter Angabe des Beschlusses der Haupt-
merken.
versammlung, der Höhe des genehmigten
5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Ein- Kapitals und des Zeitpunktes, bis zu dem
tragungen einschließlich Familienname, Vorname, die Ermächtigung besteht;
3692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
ii) der Abschluss eines Nachgründungsver- abrufende Person oder Stelle, ein Geschäfts-, Akten-
trages unter Angabe des Zeitpunktes des zeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der
Vertragsschlusses sowie des Zustim- Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung
mungsbeschlusses der Hauptversamm- des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden.
lung (2) Zur Gewährleistung der Prüfung nach § 9a
und die sich jeweils darauf beziehenden Ände- Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann die
rungen. zuständige Stelle diejenigen Nutzer bestimmen, deren
Abrufe für einen Zeitraum von jeweils zwei Wochen
7. Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach den
gesondert aufgezeichnet und gespeichert werden.
Vorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der
Abteilung A. (3) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in
Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet wer-
8. § 61 Nr. 7 gilt entsprechend.“
den. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen
zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Miss-
15. § 64 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: brauch zu schützen.
„(3) Ausdrucke aus dem maschinell geführten Han- (4) Nach Ablauf des auf die Erstellung der Proto-
delsregister werden als chronologischer oder aktuel- kolle folgenden Kalenderjahres werden die nach
ler Ausdruck erteilt. Der chronologische Ausdruck Absatz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet.
gibt alle Eintragungen des maschinell geführten Han- Protokolle, bei denen eine Prüfung nach § 9a Abs. 2
delsregisters wieder. Der aktuelle Ausdruck enthält Satz 2 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wurde,
den letzten Stand der Eintragungen. Nicht in den sind spätestens ein Jahr nach Einleitung dieser Prü-
aktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen fung zu vernichten, sofern sie nicht für weitere bereits
Eintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach eingeleitete Prüfungen oder Verfahren nach § 9a
§ 58 als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs benötigt werden.“
nach § 58a gekennzeichneten Eintragungen sowie die
Angaben in den Spalten § 61 (HR A) Nr. 6 Buchstabe b 19. § 71 wird wie folgt geändert:
und § 62 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die Art des
Ausdruckes bestimmt der Antragsteller. Soweit nicht a) In der Überschrift werden die Wörter „maschinell
ausdrücklich etwas anderes beantragt ist, wird ein geführte“ gestrichen.
aktueller Ausdruck erteilt. Aktuelle Ausdrucke können b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufen-
„(2) Für die Dauer von zwei Jahren nach Einrich-
der Text erstellt werden.“
tung eines maschinell geführten Handelsregisters
gilt für dieses, dass
16. § 65 wird wie folgt gefasst:
1. § 58a nicht angewendet werden muss;
„§ 65
2. abweichend von § 61 Nr. 5 die dort genannten
Umfang des automatisierten Datenabrufs Angaben in Spalte 5 ohne Aufteilung in Buch-
(1) Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im staben a, b und c eingetragen werden können;
automatisierten Verfahren bestimmen sich nach § 9 3. § 64 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz nicht ange-
Abs. 1 sowie § 9a des Handelsgesetzbuchs. Ab- wendet werden muss und
drucke stehen den Ausdrucken (§ 64) nicht gleich. 4. der Inhalt des maschinell geführten Handels-
(2) Soweit die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 registers und der aktuelle Registerinhalt ent-
vorliegen und die Einsicht zur Durchführung des auto- sprechend den bis zum 20. Dezember 2001
matisierten Abrufs der Handelsregisterdaten, insbe- geltenden Anlagen 4 bis 7 gestaltet werden
sondere zu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist, kann.
umfasst die Berechtigung nach Absatz 1 auch den Die Landesjustizverwaltung kann insoweit nähere
Abruf der in den Namens- und Firmenverzeichnissen Anordnungen treffen.“
(§ 9 Abs. 1 und 2) enthaltenen Daten.“
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
17. Die §§ 66 und 67 werden aufgehoben. „(3) Bei dem in Papierform geführten Handels-
register braucht die Eintragung einer nicht anmel-
depflichtigen Vertretungsbefugnis der persönlich
18. § 68 wird wie folgt gefasst: haftenden Gesellschafter, Mitglieder des Vorstan-
„§ 68 des sowie der Liquidatoren von Handelsgesell-
schaften und nach § 33 des Handelsgesetzbuchs
Prüfung und Protokollierung der Abrufe
einzutragenden juristischen Personen für die bis
(1) Die nach § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zum 20. Dezember 2001 eingetragenen Handels-
zuständige Stelle prüft die Rechtmäßigkeit der Abrufe gesellschaften und juristischen Personen erst
stichprobenartig gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 des Han- zu erfolgen, wenn eine anmeldepflichtige Be-
delsgesetzbuchs oder wenn sie dazu nach den kon- stimmung des Gesellschaftsvertrages oder der
kreten Umständen im Einzelfall Anlass hat. Für die Satzung über die Vertretungsbefugnis eingetragen
Prüfung nach Satz 1, für die Sicherung der ordnungs- wird oder wenn erstmals die Liquidatoren einge-
gemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung tragen werden. Das Gericht kann die Eintragung
der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch die einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden
zuständige Stelle protokolliert. Im Protokoll dürfen nur Vertretungsbefugnis auch von Amts wegen vor-
das Gericht, die Nummer des Registerblattes, die nehmen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3693
20. Die Anlagen 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung A Nummer der Firma: HR A
a) Firma a) Allgemeine Ver- a) Rechtsform, a) Tag
tretungsregelung Beginn und der Ein-
b) Sitz, Niederlassung,
Satzung tragung
Zweigniederlassungen b) Inhaber, persönlich
Nummer haftende Gesell- b) Sonstige Rechts- b) Bemer-
c) Gegenstand des
der Ein- schafter, Geschäfts- Prokura verhältnisse kungen
Unternehmens1)
tragung führer, Vorstand, Ver- c) Kommanditisten,
tretungsberechtigte Mitglieder 2)
und besondere Ver-
tretungsbefugnis
1 2 3 4 5 6
____________
1) Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und
juristischen Personen zwingend.
2) Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Anlage 5
(zu § 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung B Nummer der Firma: HR B
a) Firma a) Allgemeine Ver- a) Rechtsform, a) Tag
tretungsregelung Beginn, Satzung der Ein-
b) Sitz, Nieder-
lassung, b) Vorstand, persönlich oder Gesell- tragung
Grund- schaftsvertrag
Nummer Zweignieder- haftende Gesell- b) Bemer-
oder
der Ein- lassungen schafter, Geschäfts- Prokura b) Sonstige Rechts- kungen
Stamm-
tragung führer, Vertretungs- verhältnisse
c) Gegenstand kapital
des Unter- berechtigte und
nehmens besondere Ver-
tretungsbefugnis
1 2 3 4 5 6 7
____________
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
3694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
Anlage 6
(zu § 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung A Nummer der Firma: HR A
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand des Unternehmens:1)
3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis:
4. Prokura:
5. a) Rechtsform, Beginn und Satzung:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
c) Kommanditisten, Mitglieder2):
6. Tag der letzten Eintragung:
____________
1) Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und
juristischen Personen zwingend.
2) Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Anlage 7
(zu § 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung B Nummer der Firma: HR B
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand des Unternehmens:
3. Grund- oder Stammkapital:
4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Vorstand, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis:
5. Prokura:
6. a) Rechtsform, Beginn,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
7. Tag der letzten Eintragung:
____________
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3695
Artikel 2 2. Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung 3. die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des
Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des
1995 (BGBl. I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 3 Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines
der Verordnung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3580), vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Vor-
wird wie folgt geändert: aussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer
derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anord-
1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Handelsregisterverfü-
nung der Eigenverwaltung durch den Schuldner
gung“ durch das Wort „Handelsregisterverordnung“
und deren Aufhebung sowie die Anordnung der
ersetzt.
Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechts-
geschäfte des Schuldners nach § 277 der Insol-
2. § 5 wird wie folgt geändert: venzordnung; die Überwachung der Erfüllung
a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: eines Insolvenzplans und die Aufhebung der
Überwachung
„(2) In Spalte 2 sind unter Buchstabe a der Name,
unter Buchstabe b der Sitz und die Errichtung oder und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar gen.“
unter Angabe des Ortes und, falls dem Namen der
Partnerschaft für eine Zweigniederlassung ein b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Geschäfts-
Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes stelle“ die Wörter „bei dem in Papierform geführten
und unter Buchstabe c der Gegenstand der Part- Register“ eingefügt. Nach den Wörtern „und von
sonstigen Bemerkungen“ wird der Punkt durch ein
nerschaft und die sich jeweils darauf beziehenden
Komma ersetzt und die Wörter „bei dem maschi-
Änderungen anzugeben. Zum Namen der Partner-
nellen Register die Verweisungen auf Fundstellen
schaft gehören auch die Berufsbezeichnungen aller
im Sonderband der Registerakten und sonstige
in der Partnerschaft vertretenen Berufe (§ 2 Abs. 1
Bemerkungen“ angefügt.
des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). Dies gilt
auch für Partnerschaften, an denen Steuerberater, c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder ver-
eidigte Buchprüfer beteiligt sind, es sei denn, die „(6) Enthält eine Eintragung die Nennung eines in
Partnerschaft soll als Steuerberatungs-, Wirt- ein öffentliches Unternehmensregister eingetra-
schaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft genen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des
anerkannt werden (§ 53 des Steuerberatungsgeset- Registers und die Registernummer dieses Rechts-
zes, §§ 31, 130 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferord- trägers mit zu vermerken.“
nung).
(3) In Spalte 3 ist unter Buchstabe a die allgemei- 3. § 9 wird wie folgt gefasst:
ne Regelung zur Vertretung der Partnerschaft durch
die Partner und die Liquidatoren einzutragen. In „§ 9
Spalte 3 unter Buchstabe b sind die Partner und die
als solche bezeichneten Liquidatoren mit Familien- Übergangsregelung
namen, Vornamen, Geburtsdatum, dem in der Part- (1) Das in Papierform geführte Register kann abwei-
nerschaft ausgeübten Beruf und Wohnort einzutra- chend von § 5 und den Anlagen 1 und 2 nach § 5 Abs. 2
gen. Ferner ist in Spalte 3 unter Buchstabe b jede Satz 1, § 5 Abs. 3 und 4 und den Anlagen 1 und 2 in der
Änderung in den Personen der Partner oder Liqui- bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung
datoren einzutragen. Weicht die Vertretungsbefug- geführt werden mit der Einschränkung, dass für die
nis der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragen- nach diesem Zeitpunkt neu einzutragenden Partner-
den Personen im Einzelfall von den Angaben in schaften in Spalte 4 zusätzlich die Rechtsform ein-
Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese beson- zutragen ist.
dere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Perso-
nen zu vermerken. (2) Das maschinell geführte Register kann für die
Dauer von zwei Jahren nach seiner Einführung abwei-
(4) In Spalte 4 ist unter Buchstabe a die Rechts- chend von § 5 und den Anlagen 1 und 2 nach § 5 Abs. 3
form einzutragen. In Spalte 4 unter Buchstabe b und Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 und den Anlagen 1 und 2 in
sind einzutragen: der bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung
1. die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit geführt werden mit der Einschränkung, dass für die
der Partnerschaft; das Erlöschen des Namens nach diesem Zeitpunkt neu einzutragenden Partner-
der Partnerschaft sowie Löschungen von Amts schaften in Spalte 4 zusätzlich die Rechtsform ein-
wegen; zutragen ist.“
3696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
4. Die Anlagen 1 und 2 der Partnerschaftsregisterverordnung werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 und 2)
Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Nummer der Partnerschaft: PR
a) Name a) Allgemeine a) Rechtsform a) Tag der
Nummer b) Sitz, Zweigniederlassungen Vertretungsregelung b) Sonstige Rechts- Eintragung
der Ein- b) Partner, Vertretungs- verhältnisse b) Bemerkungen
c) Gegenstand
tragung berechtigte und besondere
Vertretungsbefugnis
1 2 3 4 5
1 a) Müller und Partner, a) Jeder Partner ist zur Ver- a) Partnerschaft a) 28. Juli 2001
Rechtsanwälte und tretung der Partnerschaft Röcken
Steuerberater berechtigt.
b) München b) Müller, Peter, Rechts-
c) Ausübung rechtsanwalt- anwalt, Starnberg,
licher und steuerberaten- geb. 1. Januar 1966;
der Tätigkeit Schmidt, Christian,
Steuerberater, München,
geb. 12. Mai 1967;
Dr. Mittler, Gabriele,
Rechtsanwältin, Dachau,
geb. 25. April 1968
2 b) Jung, Ute, Rechts- a) 10. Oktober
anwältin, Augsburg, 2001
geb. 15. Oktober 1965. Schirmer
Ute Jung ist als Partnerin
in die Partnerschaft ein-
getreten.*) Ute Jung ist
nur gemeinsam mit Peter
Müller oder Christian
Schmidt vertretungs-
berechtigt.
3 b) Jung, Ute, ist nun einzel- a) 1. Januar
vertretungsberechtigt.*) 2002
Schirmer
4 b) In Augsburg ist eine a) 5. Februar
Zweigniederlassung 2002
(Amtsgericht Augsburg, Schirmer
PR 345) errichtet.
5 a) Müller, Schmidt und b) Der Name der a) 18. Oktober
Partner, Rechtsanwälte Partnerschaft ist 2002
und Steuerberater geändert.*) Schirmer
6 a) Die Liquidatoren sind nur b) Die Partnerschaft a) 10. Januar
gemeinsam zur Vertre- ist aufgelöst. 2003
tung der Partnerschaft M. Schmidt
berechtigt.
b) Liquidatoren:
Schmidt, Christian,
Steuerberater, München,
geb. 12. Mai 1967;
Jung, Ute, Rechts-
anwältin, Augsburg,
geb. 15. Oktober 1965
7 b) Der Name der a) 30. April
Partnerschaft ist 2003
erloschen.**) Scholz
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
*) Als nicht in den aktuellen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der Partnerschaftsregisterverordnung i.V.m.
§ 58a der Handelsregisterverfügung.
**) Die rote Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlichmachung des Registerblattes als gegenstandslos ist hier
weggelassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3697
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)
Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Nummer der Partnerschaft: PR
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Name:
b) Sitz, Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand:
3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Partner, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis:
4. a) Rechtsform:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
5. Tag der letzten Eintragung:
____________
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.“
Artikel 3 2. In Spalte 2 sind unter Buchstabe a die Firma, unter
Änderung der Verordnung Buchstabe b der Sitz der Genossenschaft und die
über das Genossenschaftsregister Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassun-
gen, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls der
Die Verordnung über das Genossenschaftsregister in der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz bei-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, gefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes, und unter
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens
durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1998 und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
(BGBl. I S. 3580), wird wie folgt geändert: gen anzugeben.
3. In Spalte 3 sind die Bestimmungen des Statuts über
1. In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort „Das“ die Wörter
die Nachschusspflicht der Genossen und, sofern
„nicht maschinell geführte“ eingefügt.
das Statut bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit
mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf
2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert: einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der
a) In Nummer 5 wird das Semikolon durch einen Punkt Geschäftsanteile erhöht oder dass durch die Be-
ersetzt. teiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine
Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt, auch diese
b) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
Bestimmungen des Statuts einzutragen. Ferner
sind alle Änderungen der in Satz 1 bezeichneten
3. Nach § 24 werden folgende Vorschriften angefügt: Bestimmungen einzutragen.
„§ 25 4. In Spalte 4 sind unter Buchstabe a die allgemeine
Gestaltung des maschinell Regelung zur Vertretung der Genossenschaft durch
geführten Genossenschaftsregisters die Mitglieder des Vorstandes sowie bei Kreditinsti-
tuten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten
Der Inhalt des maschinell geführten Genossen-
Personen oder die Liquidatoren und die Bestim-
schaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Aus-
mungen bei der Bestellung der Liquidatoren über
drucken entsprechend dem beigegebenen Muster
die Form, in welcher diese ihre Willenserklärungen
(Anlage 1) sichtbar gemacht werden können. Der letzte
kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeich-
Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen
nen haben, einzutragen. Unter Buchstabe b sind die
Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in
Mitglieder des Vorstandes sowie bei Kreditinstitu-
spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text
ten die gerichtlich bestellten vertretungsberechtig-
nach dem Muster in Anlage 2 sichtbar gemacht wer-
ten Personen und die als solche bezeichneten
den.
Liquidatoren mit Familiennamen, Vornamen, Ge-
§ 26 burtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit
Inhalt der Eintragungen Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung einzu-
tragen. Ferner ist unter Buchstabe b jede Änderung
In das Genossenschaftsregister werden Angaben in den Personen der Mitglieder des Vorstandes oder
entsprechend den folgenden Nummern 1 bis 8 einge- Liquidatoren einzutragen. Weicht die Vertretungs-
tragen. befugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzu-
1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Genos- tragenden Personen im Einzelfall von den Angaben
senschaft betreffenden Eintragungen einzutragen. in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese
3698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001
besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen wachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
Personen zu vermerken. und die Aufhebung der Überwachung;
5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Ein- bb) die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtig-
tragungen einschließlich Familienname, Vorname, keit der Genossenschaft; das Erlöschen der
Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und Firma, die Löschung der Genossenschaft so-
die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen wie Löschungen von Amts wegen;
anzugeben. cc) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a die Rechtsform, dd) die Nichtigkeit von Beschlüssen der General-
das Datum und Änderungen des Statuts sowie die versammlung.
Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine
bestimmte Zeit beschränkt ist, einzutragen. Ände- 7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Angabe
rungen des Statuts, die nicht die Änderung von ein- des Tages der Eintragung, unter Buchstabe b die
zutragenden Angaben betreffen, sind nur unter der Verweisungen auf Fundstellen im Sonderband der
allgemeinen Bezeichnung des Gegenstandes der Registerakten und sonstige Bemerkungen.
Änderung einzutragen. Unter Buchstabe b sind die 8. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein
sonstigen Rechtsverhältnisse einzutragen, nament- öffentliches Unternehmensregister eingetragenen
lich Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers
aa) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers
Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des mit zu vermerken.
Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Vor- § 27
aussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Übergangsregelung für das
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
maschinell geführte Genossenschaftsregister
schaftsgenossenschaften sowie die Aufhe-
bung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; Für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Ein-
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den führung kann abweichend von § 12 Abs. 1 und den
Schuldner und deren Aufhebung sowie die §§ 25 und 26 auch das maschinell geführte Genossen-
Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit be- schaftsregister nach dem in den einzelnen Ländern
stimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners vorgeschriebenen Formular gestaltet und benutzt
nach § 277 der Insolvenzordnung; die Über- werden.“
4. Der Verordnung über das Genossenschaftsregister werden folgende Anlagen 1 und 2 angefügt:
„Anlage 1
(zu § 25)
Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Nummer der Firma: GnR
a) Firma a) Allgemeine Ver- a) Rechtsform a) Tag
tretungsregelung und Statut der Ein-
b) Sitz, Nieder-
lassung, b) Vorstand, Vertre- b) Sonstige Rechts- tragung
Nummer Zweignieder- Nach- tungsberechtigte verhältnisse b) Bemer-
der Ein- lassungen schuss- und besondere Prokura kungen
tragung pflicht Vertretungsbefugnis
c) Gegenstand
des Unter-
nehmens
1 2 3 4 5 6 7
____________
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2001 3699
Anlage 2
(zu § 25)
Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Nummer der Firma: GnR
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand des Unternehmens:
3. Nachschusspflicht:
4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis:
5. Prokura:
6. a) Rechtsform und Statut:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
7. Tag der letzten Eintragung:
____________
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.“
Artikel 4 4. § 39 wird wie folgt geändert:
Änderung der Vereinsregisterverordnung a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und
Die Vereinregisterverordnung vom 10. Februar 1999 b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 147) wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt gefasst: Artikel 5
„§ 33 Änderung der Luftfahrzeug-
pfandrechtsregisterverordnung
Umfang des automatisierten Datenabrufs
§ 15 Abs. 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverord-
(1) Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im nung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279) wird wie folgt
automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1 geändert:
bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fertigung von
Abdrucken ist zulässig. Abdrucke stehen den Aus- 1. Nach der Angabe „§ 9a Abs. 2“ werden die Angaben
drucken (§ 32) nicht gleich. „ , 3 und 5 bis 9“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt,
(2) Soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 vor-
2. die Angabe „und §§ 66 und 67“ wird gestrichen,
liegen und die Einsicht zur Durchführung des automati-
sierten Abrufs der Vereinsregisterdaten, insbesondere
zu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist, umfasst 3. das Wort „Handelsregisterverfügung“ wird durch das
die Berechtigung nach Absatz 1 auch den Abruf der in Wort „Handelsregisterverordnung“ ersetzt.
dem Namensverzeichnis (§ 8) enthaltenen Daten.“
Artikel 6
2. Die §§ 34 und 35 werden aufgehoben.
Inkrafttreten
3. In § 36 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Abrufberechtigter“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
durch das Wort „Nutzer“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Dezember 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin