3574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Gesetz
zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen
und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung
der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 13. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. In § 57 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zweitausend
das folgende Gesetz beschlossen: Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“
ersetzt.
Artikel 1 3. In § 59j Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „fünf Millionen
Änderung der Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 000 Euro“
Verordnung über die Neben- ersetzt.
tätigkeit der Richter im Bundesdienst
In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Ne- 4. In § 114 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzig-
bentätigkeit der Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfund-
1965 (BGBl. I S. 1719), die zuletzt durch Artikel 2 der zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
Verordnung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2373)
geändert worden ist, wird die Angabe „200 Deutsche 5. § 192 wird wie folgt geändert:
Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „250 Deutsche Mark“
Artikel 2 durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.
Änderung der Bundesnotarordnung bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 000 Deutsche
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei- b) In Absatz 2 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“
1. In § 19a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „eine Million durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ bb) In Satz 3 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“
ersetzt. durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
2. In § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden 6. In § 193 Abs. 1 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“
a) die Wörter „fünfhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „250 000 Euro“ und
b) die Wörter „eine Million Deutsche Mark“ durch die Artikel 4
Angabe „500 000 Euro“ Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
ersetzt. In Artikel 1 § 8 Abs. 2 des Rechtsberatungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
3. In § 74 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „zweitausend mer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“ zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom
ersetzt. 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist,
werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 5
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent- Änderung des Beurkundungsgesetzes
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Beurkundungsgesetzes
Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch
S. 2710), wird wie folgt geändert: Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1206) geändert worden ist, werden die Wörter „fünf-
1. In § 51 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut- tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“
sche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3575
Artikel 6 Artikel 7
Änderung der Änderung des Gesetzes
Beratungshilfevordruckverordnung über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland
Die Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. De-
zember 1994 (BGBl. I S. 3839) wird wie folgt geändert: Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182,
1349) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird gestrichen.
1. In § 39 Satz 1 wird die Angabe „250 Deutsche Mark“
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.
a) Das Hinweisblatt wird wie folgt geändert:
2. In der Anlage zu § 1 wird das Wort „∆ικηγρ σ“ durch
aa) Der Abschnitt „Allgemeine Hinweise“, „Wozu die Angabe „∆ικηγρ ς (Dikigoros)“ ersetzt.
Beratungshilfe?“ wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Verfahrens“ die Wörter „und im obligato-
Artikel 8
rischen Güteverfahren nach § 15a des
Gesetzes betreffend die Einführung der Änderung
Zivilprozessordnung“ eingefügt. des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung
bbb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„20 DM“ durch die Angabe „10 Euro“ Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ersetzt. ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
bb) Der Abschnitt „Ausfüllhinweise“ wird wie folgt zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2a des Gesetzes
geändert: vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt
aaa) In Buchstabe C werden in Absatz 3 nach geändert:
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartners“ eingefügt. 1. In § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein-
tausendfünfhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe
bbb) In Buchstabe F werden in Absatz 1 Satz 3
„750 Euro“ ersetzt.
die Angabe „4 500 DM“ durch die Angabe
„2 301 Euro“ und die Angabe „500 DM“
durch die Angabe „256 Euro“ ersetzt. 2. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:
ccc) Buchstabe G wird wie folgt gefasst: „§ 27
Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt
„G Wenn Sie eine besondere Belastung
Minderjähriger (§§ 645 bis 660 der Zivilprozessord-
geltend machen, bitte den Monatsbe-
nung), in denen der Antrag auf Festsetzung von Unter-
trag oder die anteiligen Monatsbeträ-
halt vor dem 1. Januar 2002 eingereicht wurde, finden
ge angeben, die von Ihren Einnahmen
die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren über
bzw. den Einnahmen Ihres Ehegatten
den Unterhalt Minderjähriger in der am 31. Dezember
oder Lebenspartners abgesetzt wer-
2001 geltenden Fassung weiter Anwendung.“
den sollen. Bitte fügen sie außer
den Belegen auf einem besonderen
Blatt eine Erläuterung bei. Eine Unter-
haltsbelastung des Ehegatten oder Artikel 9
Lebenspartners aus seiner früheren
Änderung der Verordnung
Ehe oder Lebenspartnerschaft kann
über die Geschäftsführung
hier angegeben werden. Auch hohe
und die Vergütung des Zwangsverwalters
Kreditraten können als besondere
Belastung absetzbar sein.“ § 24 der Verordnung über die Geschäftsführung und die
Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970
b) Der Vordruck wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 185), die durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes
aa) Die Angabe „DM“ wird jeweils durch die An- vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist,
gabe „EUR“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe C werden in der zweiten Zeile
nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Lebenspartner“ eingefügt. „Bei der Verwaltung von Grundstücken, die durch Ver-
mieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der
cc) In Buchstabe E werden in der dritten Spalte
Verwalter als Vergütung von dem im Kalenderjahr an
nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma und das
Miete oder Pacht eingezogenen Betrag
Wort „Lebenspartner“ eingefügt.
1. von den ersten 500 Euro 9 vom Hundert,
3. In Anlage 2 wird die Angabe „DM“ durch die Angabe 2. von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 Euro 8 vom Hun-
„EUR“ ersetzt. dert,
3576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
3. von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 Euro 7 vom Hun- 5. von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom
dert und Hundert,
4. von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 vom 6. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom
Hundert.“ Hundert,
7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom
2. In Absatz 3 wird die Angabe „60,– DM“ durch die An- Hundert.
gabe „30 Euro“ ersetzt.
(2) Die Vergütung soll in der Regel mindestens
500 Euro betragen.“
3. In Absatz 4 wird die Angabe „30,– DM“ durch die An-
gabe „15 Euro“ ersetzt. 2. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
Artikel 10 3. In § 12 Abs. 3 werden
Änderung der a) die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Prozesskostenhilfevordruckverordnung „250 Euro“ und
Die Anlage zur Prozesskostenhilfevordruckverordnung b) die Angabe „250 Deutsche Mark“ durch die Angabe
vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) wird wie folgt „125 Euro“
geändert:
ersetzt.
1. Im Vordruck wird die Angabe „DM“ jeweils durch die 4. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden
Angabe „EUR“ ersetzt.
a) die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„250 Euro“ und
2. Im Abschnitt „Ausfüllhinweise“ Buchstabe G des Hin-
weisblatts werden b) die Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„100 Euro“
a) die Angabe „4 500 DM“ durch die Angabe „2 301
Euro“ und ersetzt.
b) die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „256 Euro“ 5. § 14 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Treuhänder erhält
Artikel 11 1. von den ersten 25 000 Euro 5 vom Hundert,
Änderung der Insolvenzordnung 2. von dem Mehrbetrag bis 50 000 Euro 3 vom
In § 58 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober Hundert und
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des 3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom
Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) Hundert.“
geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend
b) In Absatz 3 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
tausend Euro“ ersetzt.
6. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche
Artikel 12 Mark“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
Änderung der 7. In § 17 wird die Angabe „50 und 100 Deutsche Mark“
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch die Angabe „25 und 50 Euro“ ersetzt.
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) wird wie folgt geändert: Artikel 13
Änderung der Strafprozessordnung
1. § 2 wird wie folgt gefasst: Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
„§ 2 machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom
Regelsätze
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1. von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 1. § 304 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
40 vom Hundert, a) In Satz 1 werden die Wörter „zweihundert Deutsche
Mark“ durch die Wörter „einhundert Euro“ ersetzt.
2. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom
Hundert, b) In Satz 2 werden die Wörter „einhundert Deutsche
Mark“ durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.
3. von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom
Hundert,
2. In § 463c Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „fünfzig-
4. von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfund-
Hundert, zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3577
Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird
Änderung des wie folgt geändert:
Gesetzes über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen 1. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „fünfhun-
dert Deutsche Mark“ durch die Angabe „260 Euro“
§ 7 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafver- ersetzt.
folgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Oktober
1992 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, wird wie folgt 2. In § 45 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut-
geändert: sche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.
1. In Absatz 2 werden die Wörter „fünfzig Deutsche Mark“ 3. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zweitausend
durch die Wörter „fünfundzwanzig Euro“ ersetzt. Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“
ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter „zwanzig Deutsche
Mark“ durch die Wörter „elf Euro“ ersetzt. 4. In § 52j Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „fünf Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 000 Euro“
ersetzt.
Artikel 15
Änderung des 5. § 70 wird wie folgt geändert:
Gesetzes über die Angelegenheiten a) In Absatz 7 wird die Absatzbezeichnung „(7)“ durch
der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Absatzbezeichnung „(6)“ ersetzt.
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen b) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, bis 6“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 5“ er-
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten setzt.
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt 6. In § 96 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzigtausend
geändert: Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ ersetzt.
1. In § 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden jeweils die
Wörter „zweihundert Deutsche Mark“ durch die An- 7. § 145 wird wie folgt geändert:
gabe „100 Euro“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 56g Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche aa) In Satz 1 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt. durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“
durch die Angabe „300 Euro“ ersetzt.
Artikel 16
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung
des Gesetzes über die „(2) Wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft
internationale Rechtshilfe in Strafsachen versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenom-
men, so beträgt die Gebühr 20 Euro. Das Gleiche
In § 54 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale
gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4. Für Patent-
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-
anwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 75 Euro.“
machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1650) geändert worden ist, werden die Wörter „Deut- 8. In § 146 Abs. 1 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
sche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
Artikel 17 Artikel 19
Änderung des Gerichtskostengesetzes Änderung der Patentanwalts-
In Nummer 1422 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des ausbildungs- und -prüfungsverordnung
Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekannt- Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezem-
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember ber 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 3
2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird die Anga- § 30 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
be „20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 10 Satz 2“ durch
Artikel 18
die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 2. In § 43h Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „400 Deutsche
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 Mark“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
3578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Artikel 20 1. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „zehn Deutsche
Änderung des Mark“ durch die Wörter „fünf Euro“ und die Wörter
Gesetzes über die Eignungsprüfung „zweitausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „ein-
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft tausend Euro“ ersetzt.
In § 9 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die 2. § 30 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes a) In Nummer 1 werden die Wörter „einer Million
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert-
ist, wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die An- tausend Euro“ ersetzt.
gabe „250 Euro“ ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „fünfhundert-
tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwei-
hundertfünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Strafgesetzbuches 3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In § 40 Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der Fas- a) In Nummer 1 werden die Wörter „dreißigtausend
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzehntau-
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes send Euro“ ersetzt.
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,
werden die Wörter „zwei und höchstens zehntausend b) In Nummer 2 werden die Wörter „fünftausend bis
Deutsche Mark“ durch die Wörter „einen und höchstens zu dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die
fünftausend Euro“ ersetzt. Wörter „zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehn-
tausend Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „zweitausend bis
Artikel 22 zu fünftausend Deutsche Mark“ durch die Wörter
Änderung des Einführungs- „eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro“
gesetzes zum Strafgesetzbuch ersetzt.
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I 4. In § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes „zweitausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „ein-
vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert: tausend Euro“ ersetzt.
1. In Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche 5. In § 47 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „zweihundert
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundert Euro“
ersetzt.
2. Artikel 13 wird aufgehoben.
6. § 56 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 320 wird aufgehoben. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zehn bis
fünfundsiebzig Deutsche Mark“ durch die Wörter
„fünf bis fünfunddreißig Euro“ ersetzt.
Artikel 23
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zwanzig
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“
Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der ersetzt.
Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), zu-
letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 7. In § 77b Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „fünfhundert
2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweihundert-
fünfzig Euro“ ersetzt.
1. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 werden jeweils
die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die 8. § 79 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt. a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„fünfhundert Deutsche Mark“ durch die Wörter
2. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „einhunderttausend „zweihundertfünfzig Euro“ ersetzt.
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend
b) In Nummer 3 werden die Wörter „eintausendzwei-
Euro“ ersetzt.
hundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „sechs-
hundert Euro“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Gesetzes 9. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
über Ordnungswidrigkeiten a) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „zweihun-
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung dert Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundert
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I Euro“ ersetzt.
S. 602), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 7 des Gesetzes b) In Nummer 2 werden die Wörter „dreihundert
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt Deutsche Mark“ durch die Wörter „einhundert-
geändert: fünfzig Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3579
10. In § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zehn- Artikel 25
tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-
Änderung
tausend Euro“ ersetzt.
des Einführungsgesetzes zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
11. In § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 87 Abs. 5,
§ 100 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 In Artikel 151 des Einführungsgesetzes zum Gesetz
werden jeweils die Wörter „fünfhundert Deutsche über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I
Mark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzig Euro“ S. 503), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. März 1974
ersetzt. (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden die Wörter
„Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
12. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden
Artikel 26
aa) die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „12,50 Euro“ und Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
bb) die Angabe „12 500 Deutsche Mark“ durch die In § 28 Abs. 3 Nr. 3 und § 28a Satz 1 Nr. 1 und 2
Angabe „6 500 Euro“ des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
ersetzt. bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 244 der
b) In Absatz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“ Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt. geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „achtzig
Deutsche Mark“ durch die Wörter „vierzig Euro“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „15 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt. Artikel 27
bb) In Nummer 6 Buchstabe c wird die Angabe Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
„0,52 Deutsche Mark“ durch die Angabe Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
„0,27 Euro“ ersetzt. blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 14 Abs. 18
13. In § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519),
„einhundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf- wird wie folgt geändert:
zig Euro“ ersetzt.
1. In § 1612a Abs. 1 werden die Wörter „eines oder“
14. In § 109a Abs. 1 werden die Wörter „zwanzig Deut- gestrichen.
sche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.
2. In § 1817 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zehntau-
15. In § 111 Abs. 3 und § 113 Abs. 3 werden jeweils send Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 000 Euro“
a) die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch ersetzt.
die Wörter „eintausend Euro“ und
b) die Wörter „eintausend Deutsche Mark“ durch die Artikel 28
Wörter „fünfhundert Euro“
Änderung des Kindesunterhaltsgesetzes
ersetzt.
In Artikel 5 § 3 Abs. 2 des Kindesunterhaltsgesetzes
16. In § 112 Abs. 2 und § 117 Abs. 2 werden jeweils vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Arti-
die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die kel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I
Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt. S. 751) geändert worden ist, wird die Angabe „die §§ 642
und 645 Abs. 1, die §§ 646 bis 648 Abs. 1 und 3,“ durch
17. In § 119 Abs. 4 werden die Angabe „die §§ 642, 646 bis 648 Abs. 1 und 3,“ ersetzt.
a) die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „eintausend Euro“ und Artikel 29
b) die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“ Änderung des
durch die Wörter „zehntausend Euro“ Berufsvormündervergütungsgesetzes
ersetzt. In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Berufsvormündervergütungs-
gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), das
18. In § 127 Abs. 4 und § 128 Abs. 4 werden jeweils durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
a) die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“ (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, werden die Wörter
durch die Wörter „zehntausend Euro“ und „sechzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „31 Euro“
b) die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch ersetzt.
die Wörter „fünftausend Euro“
ersetzt. Artikel 30
19. In § 130 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „einer Million Änderung der Zivilprozessordnung
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert- Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
tausend Euro“ ersetzt. Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
3580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird „(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streiti-
wie folgt geändert: gen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten
nach Zugang der Mitteilung nach § 650 Satz 1
1. § 645 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
gestellt, gilt der über den Festsetzungsbeschluss
„(2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, gemäß § 650 Satz 2 oder die Verpflichtungs-
wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags oder erklärung des Antragsgegners gemäß § 648 Abs. 2
einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antrags- Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag
gegner ein Gericht über den Unterhaltsanspruch des als zurückgenommen.“
Kindes entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren
anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeig- 6. § 652 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
neter Schuldtitel errichtet worden ist.“
„(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in
2. § 646 Abs. 1 wird wie folgt geändert: § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zuläs-
sigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 sowie die
a) Nummer 10 wird durch folgende Nummern ersetzt:
Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kosten-
„10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens; festsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen
11. die Erklärung, dass der Anspruch aus eige- anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwen-
nem, aus übergegangenem oder rückabgetre- dungen nach § 648 Abs. 2, die nicht erhoben waren,
tenem Recht geltend gemacht wird; bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann
die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden.“
12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeit-
räume verlangt wird, für die das Kind Hilfe
nach dem Bundessozialhilfegesetz, Hilfe zur
Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Artikel 31
Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen Änderung der
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Verordnung zur Einführung von
Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Vordrucken für das Mahnverfahren
Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder,
soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
oder nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundes- Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), zuletzt
sozialhilfegesetzes oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001
Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:
die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt
die Leistung an oder für das Kind nicht über- 1. § 2 wird wie folgt gefasst:
steigt;“.
„§ 2
b) Die bisherige Nummer 11 wird neue Nummer 13.
Angaben bei Verbraucher-
3. § 647 Abs. 1 wird wie folgt geändert: darlehen und -finanzierungshilfen
a) Satz 2 wird wie folgt geändert: (1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-
tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz-
„mit dem anzurechnenden Betrag“ gestrichen. buchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zes-
bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt: sionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorge-
sehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks
„2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der
zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1
verlangte Unterhalt das im Antrag angege-
Nr. 3 der Zivilprozessordnung):
bene Kindeseinkommen berücksichtigt;“.
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des
neuen Nummern 3 bis 5. Bürgerlichen Gesetzbuchs vom ... . Effektiver/Anfäng-
licher effektiver Jahreszins ... %“.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 Nr. 2“ durch die
Angabe „Satz 2 Nr. 3“ ersetzt. In den Fällen des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
genügt die Angabe:
4. In § 649 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 647 Abs. 1 „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des
Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 647 Abs. 1 Satz 2 Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
Nr. 3“ ersetzt.
(2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-
5. § 651 wird wie folgt geändert: tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag
geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die
„Im Falle des § 650 wird auf Antrag einer Partei das Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in
streitige Verfahren durchgeführt.“ Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende
Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivil-
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „geworden“ das
prozessordnung):
Komma und die Wörter „wenn der Antrag auf
Durchführung des streitigen Verfahrens vor Ablauf „Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbrau-
von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung cherkreditgesetz gilt. Effektiver/Anfänglicher effektiver
nach § 650 gestellt wird“ gestrichen. Jahreszins ... %“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3581
In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes 3. Dem § 2b wird folgender Satz angefügt:
genügt die Angabe: „Die bisher eingeführten Vordrucke können bis 31. De-
zember 2003 weiterverwendet werden, wenn sie der
„Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkredit-
Anlage 1 in der Fassung des Artikels 6 Nr. 2 des Geset-
gesetz gilt“.“
zes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1887) entsprechen.“
2. Dem § 2a werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
4. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den Mahn-
„(3) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in und Vollstreckungsbescheid wird auf dem Vorblatt am
der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwen- Ende der Ausfüllhinweise zu Randnummer (5) folgen-
dung des als Durchschreibesatz ausgeführten Vor- der Absatz eingefügt:
drucks erlassen worden, so kann der Antragsteller für „Nur für Unternehmer oder Zessionar bei Anspruch aus
den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen
die Blätter 3, 4 und 5 eines neuen, mit der Währungs- Gesetzbuchs: Bitte machen Sie die zusätzlich vorge-
bezeichnung „Euro“ oder „EUR“ ausgeführten Vor- schriebene Angabe in der Form „Anspruch aus Vertrag
drucks verwenden, wenn er die in dem als Zustellungs- gemäß den §§ 491 bis 504 BGB vom ... . Effektiver/
nachricht verwendeten Blatt 3 enthaltenen Angaben Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %“. Im Fall des
zum Inhalt des Mahnbescheids auf die Blätter des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Form
neuen Vordrucks überträgt und diese vom Inhalt des „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504
Mahnbescheids nur insoweit abweichen, als die Geld- BGB“.“
beträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG)
Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über
die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Artikel 32
Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro ein- Änderung der Verordnung
führen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festge- zur Einführung von Vordrucken für
legten Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583 das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der
Umrechnung erforderliche Rundungen müssen Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
unter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG) arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember
Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über 1977 (BGBl. I S. 2625), zuletzt geändert durch Artikel 2
bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Abs. 16a des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen. S. 1206), wird wie folgt geändert:
In dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangs-
stempel des Gerichts in dem Antrag auf Blatt 3 muss 1. § 2 wird wie folgt gefasst:
folgender Vermerk enthalten sein: „Die Angaben zum „§ 2
Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unter-
Angaben bei Verbraucher-
schriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3
darlehen und -finanzierungshilfen
überein. Die Geldbeträge sind unter Verwendung des
amtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark (1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-
umgerechnet.“ Einem auf diese Weise ausgefüllten tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag
Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ist die gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz-
Zustellungsnachricht beizufügen. buchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zes-
sionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgese-
(4) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid henen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks
in der Währungseinheit Deutsche Mark unter Ver- zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1
wendung des Vordrucks nach § 1a Abs. 1 erlassen Nr. 3 der Zivilprozessordnung):
worden, darf der Antrag auf Erlass eines Voll-
„Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des
streckungsbescheids von den Angaben zum Inhalt des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vom ... . Effektiver/Anfäng-
Mahnbescheids auf Blatt 2 und 3 insoweit abweichen,
licher effektiver Jahreszins ... %“.
als ein Vordruck mit der Währungsbezeichnung „Euro“
oder „EUR“ verwendet wird und die Geldbeträge unter In den Fällen des § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Verwendung des in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 genügt die Angabe:
des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrech- „Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des
nungskurse zwischen dem Euro und den Währungen Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG
Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festgelegten Umrech- (2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtre-
nungskurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark in tung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag
Euro umgerechnet sind. Bei der Umrechnung erforder- geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so
liche Rundungen müssen unter Beachtung des Arti- hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die
kels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in
vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende
Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivil-
Nr. L 162 S. 1) erfolgen. Dem Vermerk gemäß § 1a Abs. 2 prozessordnung):
Satz 4 ist der Satz hinzuzufügen: „Die Geldbeträge sind „Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbrau-
unter Verwendung des amtlichen Kurses von 1 Euro = cherkreditgesetz gilt. Effektiver/Anfänglicher effektiver
1,95583 Deutsche Mark umgerechnet.“ “ Jahreszins ... %“.
3582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
genügt die Angabe: Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen.
Dem Vermerk gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 ist der Satz
„Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkredit-
hinzuzufügen: „Die Geldbeträge sind unter Verwen-
gesetz gilt“.“
dung des amtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deut-
sche Mark umgerechnet.“ “
2. § 2a wird wie folgt gefasst:
„§ 2a 3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
Übergang zum Euro „§ 2b
(1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck wird ab Überleitungsvorschrift
1. Januar 2002 in einer Fassung eingeführt, in der die Der bisher eingeführte Vordruck, in dem die
Bezeichnung „DM“ nicht mehr enthalten ist. Bezeichnung „DM“ oder „Euro/EUR“ gewählt werden
(2) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in kann, kann bis 31. Dezember 2002 weiterverwendet
der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwen- werden. Alle Angaben auf diesem Vordruck, die die
dung des als Durchschreibesatz ausgeführten Vor- Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegen-
drucks erlassen worden, so kann der Antragsteller für stand haben, sind in der Währungseinheit „Euro“ vor-
den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids zunehmen.“
die Blätter 3, 4 und 5 eines neuen, mit der Währungs-
bezeichnung „Euro“ oder „EUR“ ausgeführten oder 4. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den Mahn-
ausgefüllten Vordrucks verwenden, wenn er die in und Vollstreckungsbescheid wird auf dem Vorblatt am
dem als Zustellungsnachricht verwendeten Blatt 3 ent- Ende der Ausfüllhinweise zu Randnummer (5) folgen-
haltenen Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf der Absatz angefügt:
die Blätter des neuen Vordrucks überträgt und diese
„Nur für Unternehmer oder Zessionar bei Anspruch aus
nur insoweit vom Inhalt des Mahnbescheids abwei-
Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen
chen, als die Geldbeträge unter Verwendung des in der
Gesetzbuchs: Bitte machen Sie die zusätzlich vorge-
Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. De-
schriebene Angabe in der Form „Anspruch aus Vertrag
zember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen
gemäß den §§ 491 bis 504 BGB vom ... . Effektiver/
dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die
Anfänglicher effektiver Jahreszins ... %“. Im Fall des
den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruf-
§ 493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Form
lich festgelegten Umrechnungskurses von 1 Euro =
„Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504
1,95583 Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei
BGB“.“
der Umrechnung erforderliche Rundungen müssen
unter Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über
Artikel 33
bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) erfolgen. Änderung
In dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangs- des Gesetzes zur
stempel des Gerichts in dem Antrag auf Blatt 3 muss Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
folgender Vermerk enthalten sein: „Die Angaben zum
Das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinar-
Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unter-
rechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird wie folgt
schriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3
geändert:
überein. Die Geldbeträge sind unter Verwendung des
amtlichen Kurses von 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark
umgerechnet.“ Einem auf diese Weise ausgefüllten 1. In Artikel 1 § 57 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verwal-
Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ist die tungsgericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
Zustellungsnachricht beizufügen.
2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
(3) Ist vor dem 1. Januar 2002 ein Mahnbescheid in
der Währungseinheit Deutsche Mark unter Verwen- a) Nummer 2 wird aufgehoben.
dung des Vordrucks nach § 1a Abs. 1 erlassen worden,
b) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.
darf der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungs-
bescheids von den Angaben zum Inhalt des Mahn-
bescheids auf Blatt 2 und 3 insoweit abweichen, als 3. Artikel 12 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
ein auf die Währungsbezeichnung „Euro“ oder „EUR“ „1. § 96 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
lautender Vordruck verwendet wird und die Geld-
beträge unter Verwendung des in der Verordnung (EG) „Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes
Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über bestimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte gel-
die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den tenden Disziplinarvorschriften in der am 1. März
Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro ein- 2001 geltenden Fassung noch bis zum 1. Januar
führen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festge- 2006 entsprechend anzuwenden.“ “
legten Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583
Deutsche Mark in Euro umgerechnet sind. Bei der 4. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
Umrechnung erforderliche Rundungen müssen unter
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
Beachtung des Artikels 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über b) Nummer 3 wird Nummer 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3583
Artikel 34 schriften des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie nicht
zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch
Änderung des Zivildienstgesetzes
stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes
§ 66 Abs. 2 und 3 des Zivildienstgesetzes in der Fas- bestimmt ist. An die Stelle des Beamtenbeisitzers, der
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Laufbahn-
(BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes gruppe des Beamten, gegen den sich das Disziplinarver-
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert worden fahren richtet, angehören soll (§ 46 Abs. 1 Satz 3 des Bun-
ist, wird wie folgt gefasst: desdisziplinargesetzes), tritt ein Beisitzer, der im Bezirk
„(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des des zuständigen Verwaltungsgerichts Zivildienst leistet.
Bundesamtes einzureichen und zu begründen; die An- Das Bundesministerium der Justiz bestellt den Beisitzer
tragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes für die Dauer seiner Zivildienstleistung auf Vorschlag des
der Antrag beim Verwaltungsgericht eingeht. Das Verwal- Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
tungsgericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es Jugend.“
entscheidet über die Disziplinarverfügung durch Be-
schluss; der Beschluss ist unanfechtbar. Es kann in dem
Artikel 35
Beschluss die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, auf-
heben oder zugunsten des Dienstleistenden ändern. Es Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
kann außerdem das Disziplinarverfahren einstellen, wenn Die auf den Artikeln 1, 6, 9, 10, 12, 19, 31 und 32 beru-
es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen hält, nach dem henden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Disziplinar- können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigun-
maßnahme aber nicht angezeigt erscheint. Die Entschei- gen durch Rechtsverordnung geändert werden.
dung ist dem Dienstleistenden zuzustellen.
(3) Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen
Artikel 36
Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verhaltens,
das ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt wird, Dienst Inkrafttreten
geleistet hat. Kommen danach mehrere Verwaltungs- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit
gerichte in Betracht, so ist das Verwaltungsgericht zustän- in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt
dig, in dessen Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst ge- ist.
leistet hat. § 45 Satz 3 und 4 des Bundesdisziplinargeset-
zes gilt entsprechend. Für die Besetzung der Kammer des (2) Artikel 33 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Verwaltungsgerichts und das Verfahren gelten die Vor- (3) Artikel 34 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
3584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Gesetz
zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
Vom 13. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. In § 149 Abs. 2 Nr. 3 wird der Halbsatz „wenn die
das folgende Gesetz beschlossen: Geldbuße mehr als 200 Deutsche Mark beträgt“ durch
den Halbsatz „wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro
beträgt“ ersetzt.
Artikel 1
Änderung des Gaststättengesetzes 2. In § 150a Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „200 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),
3. § 153 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „300 Deutsche
geändert: Mark“ durch die Angabe „300 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
1. § 6 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
a) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
Artikel 3
„Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk
nicht teurer zu verabreichen als das billigste alko- Änderung sozialrechtlicher Bestimmungen
holische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei 1. In Artikel 40 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom
auch auf der Grundlage des hochgerechneten 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), das zuletzt durch
Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.“ Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. S. 1600) geändert worden ist, wird Nummer 1 Buch-
stabe b gestrichen.
2. In § 28 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gleicher
Menge“ gestrichen. 2. In § 5 Abs. 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I
Artikel 2 S. 2267) geändert worden ist, wird die Angabe
„zweihundert Deutsche Mark“ durch die Angabe
Änderung der Gewerbeordnung „zweihundert Euro“ ersetzt.
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt 3. In § 2a Abs. 2 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlassungs-
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. November gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Ar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3585
tikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I (BGBl. I S. 3443) geändert worden ist, wird die Angabe
S. 3443) geändert worden ist, wird die Angabe „5 000 „zweihundert Deutsche Mark“ durch die Angabe
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ er- „zweihundert Euro“ ersetzt.
setzt.
4. In § 405 Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Inkrafttreten
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
3586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Zweites Gesetz
zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
(2. MPG-ÄndG)*)
Vom 13. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 13 Klassifizierung von Medizinprodukten, Abgrenzung zu
das folgende Gesetz beschlossen: anderen Produkten
§ 14 Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten
von Medizinprodukten
Artikel 1
Dritter Abschnitt
Änderung des Medizinproduktegesetzes
Benannte Stellen und Bescheinigungen
Das Medizinproduktegesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 1963), zuletzt geändert durch Artikel 134 der Verord- § 15 Benennung und Überwachung der Stellen, Beauftra-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie gung von Prüflaboratorien
folgt geändert: § 16 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der
Akkreditierung und Benennung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: § 17 Geltungsdauer von Bescheinigungen der Benannten
Stellen
„Inhaltsübersicht
§ 18 Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von
Erster Abschnitt Bescheinigungen, Unterrichtungspflichten
Zweck, Anwendungsbereich Vierter Abschnitt
des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
Klinische Bewertung,
§ 1 Zweck des Gesetzes Leistungsbewertung, klinische Prüfung,
§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes Leistungsbewertungsprüfung
§ 3 Begriffsbestimmungen § 19 Klinische Bewertung, Leistungsbewertung
§ 20 Allgemeine Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
Zweiter Abschnitt
§ 21 Besondere Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
Anforderungen an
Medizinprodukte und deren Betrieb § 22 Durchführung der klinischen Prüfung
§ 4 Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und § 23 Ausnahmen zur klinischen Prüfung
Dritten § 24 Leistungsbewertungsprüfung
§ 5 Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen
Fünfter Abschnitt
§ 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme Überwachung und Schutz vor Risiken
§ 7 Grundlegende Anforderungen § 25 Allgemeine Anzeigepflicht
§ 8 Harmonisierte Normen, Gemeinsame Technische Spe- § 26 Durchführung der Überwachung
zifikationen § 27 Verfahren bei unrechtmäßiger und unzulässiger
§ 9 CE-Kennzeichnung Anbringung der CE-Kennzeichnung
§ 10 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen § 28 Verfahren zum Schutze vor Risiken
und die Inbetriebnahme von Systemen und Behand- § 29 Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem
lungseinheiten sowie für das Sterilisieren von Medizin-
produkten § 30 Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte
§ 11 Sondervorschriften für das Inverkehrbringen und die § 31 Medizinprodukteberater
Inbetriebnahme
Sechster Abschnitt
§ 12 Sonderanfertigungen, Medizinprodukte aus In-Haus-
Herstellung, Medizinprodukte zur klinischen Prüfung Zuständige Behörden,
oder für Leistungsbewertungszwecke, Ausstellen Rechtsverordnungen, sonstige Bestimmungen
§ 32 Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesober-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen behörden
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften § 33 Datenbankgestütztes Informationssystem, Europäi-
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG sche Datenbank
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. § 34 Ausfuhr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3587
§ 35 Kosten cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „wur-
§ 36 Zusammenarbeit der Behörden und Benannten Stel- den“ die Wörter „oder es handelt sich um
len im Europäischen Wirtschaftsraum Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4“ angefügt.
§ 37 Verordnungsermächtigungen
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
Siebter Abschnitt
„§ 3
Sondervorschriften
für den Bereich der Bundeswehr Begriffsbestimmungen
§ 38 Anwendung und Vollzug des Gesetzes 1. Medizinprodukte sind alle einzeln oder mitein-
§ 39 Ausnahmen ander verbunden verwendeten Instrumente,
Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitun-
Achter Abschnitt gen aus Stoffen oder andere Gegenstände ein-
Straf- und Bußgeldvorschriften schließlich der für ein einwandfreies Funktio-
§ 40 Strafvorschriften nieren des Medizinproduktes eingesetzten Soft-
ware, die vom Hersteller zur Anwendung für Men-
§ 41 Strafvorschriften
schen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke
§ 42 Bußgeldvorschriften
a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung,
§ 43 Einziehung Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
Neunter Abschnitt b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung,
Übergangsbestimmungen Linderung oder Kompensierung von Verlet-
zungen oder Behinderungen,
§ 44 Übergangsbestimmungen“.
c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der
Veränderung des anatomischen Aufbaus oder
2. § 2 wird wie folgt geändert:
eines physiologischen Vorgangs oder
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
d) der Empfängnisregelung
„(1) Dieses Gesetz gilt für Medizinprodukte und
deren Zubehör. Zubehör wird als eigenständiges zu dienen bestimmt sind und deren bestim-
Medizinprodukt behandelt. mungsgemäße Hauptwirkung im oder am
menschlichen Körper weder durch pharmakolo-
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Produkte, die gisch oder immunologisch wirkende Mittel noch
dazu bestimmt sind, Arzneimittel im Sinne des § 2 durch Metabolismus erreicht wird, deren Wir-
Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zu verabreichen. kungsweise aber durch solche Mittel unterstützt
Werden die Medizinprodukte nach Satz 1 so in den werden kann.
Verkehr gebracht, dass Medizinprodukt und Arz-
neimittel ein einheitliches, miteinander verbunde- 2. Medizinprodukte sind auch Produkte nach Num-
nes Produkt bilden, das ausschließlich zur Anwen- mer 1, die einen Stoff oder eine Zubereitung aus
dung in dieser Verbindung bestimmt und nicht Stoffen enthalten oder auf die solche aufgetragen
wiederverwendbar ist, gilt dieses Gesetz nur inso- sind, die bei gesonderter Verwendung als Arznei-
weit, als das Medizinprodukt die Grundlegenden mittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittel-
Anforderungen nach § 7 erfüllen muss, die sicher- gesetzes angesehen werden können und die in
heits- und leistungsbezogene Produktfunktionen Ergänzung zu den Funktionen des Produktes eine
betreffen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten
Arzneimittelgesetzes.“ können.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Medizinprodukte sind auch Produkte nach Num-
mer 1, die als Bestandteil einen Stoff enthalten,
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt der gesondert verwendet als Bestandteil eines
geändert:
Arzneimittels oder Arzneimittel aus mensch-
aa) Nach dem Wort „Chemikaliengesetzes“ wird lichem Blut oder Blutplasma im Sinne des Arti-
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. kels 1 der Richtlinie 89/381/EWG des Rates vom
bb) Nach dem Wort „Gefahrstoffverordnung“ wer- 14. Juni 1989 zur Erweiterung des Anwendungs-
den die Wörter „sowie die Rechtsvorschriften bereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/
über Geheimhaltung und Datenschutz“ ein- EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
gefügt. tungsvorschriften über Arzneispezialitäten und
zur Festlegung besonderer Vorschriften für Arz-
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt neimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma
geändert: (ABl. EG Nr. L 181 S. 44) betrachtet werden und in
aa) In Nummer 3 werden das Wort „beziehungs- Ergänzung zu dem Produkt eine Wirkung auf den
weise“ durch das Wort „oder“ ersetzt und menschlichen Körper entfalten kann.
nach dem letzten Komma die Wörter „soweit 4. In-vitro-Diagnostikum ist ein Medizinprodukt, das
es sich nicht um Medizinprodukte nach § 3 als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial,
Nr. 3 oder § 3 Nr. 4 handelt,“ angefügt. Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „soweit es oder System einzeln oder in Verbindung mitein-
sich nicht um Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4 ander nach der vom Hersteller festgelegten
handelt,“ angefügt. Zweckbestimmung zur In-vitro-Untersuchung
3588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
von aus dem menschlichen Körper stammenden oder des sonstigen beruflichen Anwenders zu
Proben einschließlich Blut- und Gewebespenden entsprechen, gilt nicht als Sonderanfertigung.
bestimmt ist und ausschließlich oder hauptsäch- 9. Zubehör für Medizinprodukte sind Gegenstände,
lich dazu dient, Informationen zu liefern Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen sowie Soft-
a) über physiologische oder pathologische Zu- ware, die selbst keine Medizinprodukte nach
stände oder Nummer 1 sind, aber vom Hersteller dazu
b) über angeborene Anomalien oder bestimmt sind, mit einem Medizinprodukt ver-
wendet zu werden, damit dieses entsprechend
c) zur Prüfung auf Unbedenklichkeit oder Ver- der von ihm festgelegten Zweckbestimmung des
träglichkeit bei den potentiellen Empfängern Medizinproduktes angewendet werden kann.
oder Invasive, zur Entnahme von Proben aus dem
d) zur Überwachung therapeutischer Maßnah- menschlichen Körper zur In-vitro-Untersuchung
men. bestimmte Medizinprodukte sowie Medizinpro-
dukte, die zum Zweck der Probenahme in unmit-
Probenbehältnisse gelten als In-vitro-Diagnos- telbaren Kontakt mit dem menschlichen Körper
tika. Probenbehältnisse sind luftleere oder sons- kommen, gelten nicht als Zubehör für In-vitro-
tige Medizinprodukte, die von ihrem Hersteller Diagnostika.
speziell dafür gefertigt werden, aus dem mensch-
lichen Körper stammende Proben unmittelbar 10. Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die
nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hin- das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der
blick auf eine In-vitro-Untersuchung aufzube- Gebrauchsanweisung oder den Werbemateria-
wahren. Erzeugnisse für den allgemeinen Labor- lien nach den Angaben des in Nummer 15 ge-
bedarf gelten nicht als In-vitro-Diagnostika, es sei nannten Personenkreises bestimmt ist.
denn, sie sind auf Grund ihrer Merkmale nach der 11. Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder un-
vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung entgeltliche Abgabe von Medizinprodukten an
speziell für In-vitro-Untersuchungen zu verwen- andere. Erstmaliges Inverkehrbringen ist die erste
den. Abgabe von neuen oder als neu aufbereiteten
5. In-vitro-Diagnostikum zur Eigenanwendung ist Medizinprodukten an andere im Europäischen
ein In-vitro-Diagnostikum, das nach der vom Her- Wirtschaftsraum. Als Inverkehrbringen nach die-
steller festgelegten Zweckbestimmung von Laien sem Gesetz gilt nicht
in der häuslichen Umgebung angewendet wer- a) die Abgabe von Medizinprodukten zum
den kann. Zwecke der klinischen Prüfung,
6. Neu im Sinne dieses Gesetzes ist ein In-vitro- b) die Abgabe von In-vitro-Diagnostika für Leis-
Diagnostikum, wenn tungsbewertungsprüfungen,
a) ein derartiges Medizinprodukt für den ent- c) die erneute Abgabe eines Medizinproduktes
sprechenden Analyten oder anderen Para- nach seiner Inbetriebnahme an andere, es sei
meter während der vorangegangenen drei denn, dass es als neu aufbereitet oder
Jahre innerhalb des Europäischen Wirt- wesentlich verändert worden ist.
schaftsraums nicht fortwährend verfügbar war
oder Eine Abgabe an andere liegt nicht vor, wenn
Medizinprodukte für einen anderen aufbereitet
b) das Verfahren mit einer Analysetechnik ar- und an diesen zurückgegeben werden.
beitet, die innerhalb des Europäischen Wirt-
schaftraums während der vorangegangenen 12. Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt, zu dem das
drei Jahre nicht fortwährend in Verbindung mit Medizinprodukt dem Endanwender als ein Er-
einem bestimmten Analyten oder anderen zeugnis zur Verfügung gestellt worden ist, das
Parameter verwendet worden ist. erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung
im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet
7. Als Kalibrier- und Kontrollmaterial gelten Subs- werden kann. Bei aktiven implantierbaren Medi-
tanzen, Materialien und Gegenstände, die von zinprodukten gilt als Inbetriebnahme die Abgabe
ihrem Hersteller vorgesehen sind zum Vergleich an das medizinische Personal zur Implantation.
von Messdaten oder zur Prüfung der Leistungs-
merkmale eines In-vitro-Diagnostikums im Hin- 13. Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von
blick auf die bestimmungsgemäße Anwendung. Medizinprodukten zum Zwecke der Werbung.
Zertifizierte internationale Referenzmaterialien 14. Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keim-
und Materialien, die für externe Qualitätsbewer- arm oder steril zur Anwendung kommenden
tungsprogramme verwendet werden, sind keine Medizinprodukten ist die nach deren Inbetrieb-
In-vitro-Diagnostika im Sinne dieses Gesetzes. nahme zum Zwecke der erneuten Anwendung
8. Sonderanfertigung ist ein Medizinprodukt, das durchgeführte Reinigung, Desinfektion und Ste-
nach schriftlicher Verordnung nach spezifischen rilisation einschließlich der damit zusammen-
Auslegungsmerkmalen eigens angefertigt wird hängenden Arbeitsschritte sowie die Prüfung und
und zur ausschließlichen Anwendung bei einem Wiederherstellung der technisch-funktionellen
namentlich benannten Patienten bestimmt ist. Sicherheit.
Das serienmäßig hergestellte Medizinprodukt, 15. Hersteller ist die natürliche oder juristische Per-
das angepasst werden muss, um den spezifi- son, die für die Auslegung, Herstellung, Ver-
schen Anforderungen des Arztes, Zahnarztes packung und Kennzeichnung eines Medizinpro-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3589
duktes im Hinblick auf das erstmalige Inverkehr- 20. Benannte Stelle ist eine für die Durchführung von
bringen im eigenen Namen verantwortlich ist, Prüfungen und Erteilung von Bescheinigungen im
unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von Zusammenhang mit Konformitätsbewertungs-
dieser Person oder stellvertretend für diese von verfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung
einer dritten Person ausgeführt werden. Die dem nach § 37 Abs. 1 vorgesehene Stelle, die der
Hersteller nach diesem Gesetz obliegenden Ver- Kommission der Europäischen Gemeinschaften
pflichtungen gelten auch für die natürliche oder und den Vertragsstaaten des Abkommens über
juristische Person, die ein oder mehrere vorgefer- den Europäischen Wirtschaftsraum von einem
tigte Medizinprodukte montiert, abpackt, behan- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
delt, aufbereitet, kennzeichnet oder für die Festle- schen Wirtschaftsraum benannt worden ist.
gung der Zweckbestimmung als Medizinprodukt 21. Medizinprodukte aus In-Haus-Herstellung sind
im Hinblick auf das erstmalige Inverkehrbringen Produkte im Sinne der Nummer 1 einschließlich
im eigenen Namen verantwortlich ist. Dies gilt Zubehör, die in einer Gesundheitseinrichtung her-
nicht für natürliche oder juristische Personen, die gestellt werden, um in der Betriebsstätte oder in
– ohne Hersteller im Sinne des Satzes 1 zu sein – Räumen in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte
bereits in Verkehr gebrachte Medizinprodukte für angewendet zu werden, ohne dass sie in den Ver-
einen namentlich genannten Patienten entspre- kehr gebracht werden oder die Voraussetzungen
chend ihrer Zweckbestimmung montieren oder einer Sonderanfertigung nach § 3 Nr. 8 erfüllen.
anpassen. Satz 1 gilt nicht für In-vitro-Diagnostika, die in
16. Bevollmächtigter ist die im Europäischen Wirt- professionellem und kommerziellem Rahmen
schaftsraum niedergelassene natürliche oder zum Zwecke der medizinischen Analyse herge-
juristische Person, die vom Hersteller ausdrück- stellt werden und angewendet werden sollen,
lich dazu bestimmt wurde, im Hinblick auf seine ohne in den Verkehr gebracht zu werden.“
Verpflichtungen nach diesem Gesetz in seinem
Namen zu handeln und den Behörden und zu- 4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt
ständigen Stellen zur Verfügung zu stehen. gefasst:
17. Fachkreise sind Angehörige der Heilberufe, des „Zweiter Abschnitt
Heilgewerbes oder von Einrichtungen, die der Anforderungen an
Gesundheit dienen, sowie sonstige Personen, Medizinprodukte und deren Betrieb“.
soweit sie Medizinprodukte herstellen, prüfen, in
der Ausübung ihres Berufes in den Verkehr brin- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
gen, implantieren, in Betrieb nehmen, betreiben
a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
oder anwenden.
„2. das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine
18. Harmonisierte Normen sind solche Normen von gefahrlose Anwendung nachweislich möglich
Vertragsstaaten des Abkommens über den ist (Verfalldatum).“
Europäischen Wirtschaftsraum, die den Normen
entsprechen, deren Fundstellen als „harmonisier- b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „nach
te Norm“ für Medizinprodukte im Amtsblatt der Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1“
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht durch die Wörter „nach § 7“ ersetzt.
wurden. Die Fundstellen der diesbezüglichen
deutschen Normen werden im Bundesanzeiger 6. Die §§ 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:
bekannt gemacht. Den Normen nach den Sät- „§ 5
zen 1 und 2 sind die Medizinprodukte betref-
fenden Monografien des Europäischen Arznei- Verantwortlicher für
buches, deren Fundstellen im Amtsblatt der das erstmalige Inverkehrbringen
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbrin-
die als Monografien des Europäischen Arznei- gen von Medizinprodukten ist der Hersteller oder sein
buchs, Amtliche deutsche Ausgabe, im Bundes- Bevollmächtigter. Hat der Hersteller seinen Sitz nicht
anzeiger bekannt gemacht werden, gleichge- im Europäischen Wirtschaftsraum und ist ein Bevoll-
stellt. mächtigter nicht benannt oder werden Medizinpro-
dukte nicht unter der Verantwortung des Bevollmäch-
19. Gemeinsame Technische Spezifikationen sind tigten in den Europäischen Wirtschaftsraum einge-
solche Spezifikationen, die In-vitro-Diagnostika führt, ist der Einführer Verantwortlicher. Der Name
nach Anhang II Listen A und B der Richtlinie oder die Firma und die Anschrift des Verantwortlichen
98/79/EG des Europäischen Parlaments und des müssen in der Kennzeichnung oder Gebrauchsanwei-
Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro- sung des Medizinproduktes enthalten sein.
Diagnostika (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung betreffen und deren Fund- §6
stellen im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften veröffentlicht und im Bundesanzeiger Voraussetzungen für das
bekannt gemacht wurden. In diesen Spezifika- Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
tionen werden Kriterien für die Bewertung und (1) Medizinprodukte, mit Ausnahme von Sonder-
Neubewertung der Leistung, Chargenfreigabe- anfertigungen, Medizinprodukten aus In-Haus-Her-
kriterien, Referenzmethoden und Referenzmate- stellung, Medizinprodukten gemäß § 11 Abs. 1 sowie
rialien festgelegt. Medizinprodukten, die zur klinischen Prüfung oder
3590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
In-vitro-Diagnostika, die für Leistungsbewertungs- §8
zwecke bestimmt sind, dürfen in Deutschland nur in
Harmonisierte Normen,
den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wer-
Gemeinsame Technische Spezifikationen
den, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung nach
Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 (1) Stimmen Medizinprodukte mit harmonisierten
Satz 1 versehen sind. Über die Beschaffenheitsanfor- Normen oder ihnen gleichgestellten Monografien des
derungen hinausgehende Bestimmungen, die das Europäischen Arzneibuches oder Gemeinsamen
Betreiben oder das Anwenden von Medizinprodukten Technischen Spezifikationen, die das jeweilige Medi-
betreffen, bleiben unberührt. zinprodukt betreffen, überein, wird insoweit vermutet,
dass sie die Bestimmungen dieses Gesetzes ein-
(2) Mit der CE-Kennzeichnung dürfen Medizinpro- halten.
dukte nur versehen werden, wenn die Grundlegenden
Anforderungen nach § 7, die auf sie unter Berücksich- (2) Die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen
tigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, sind in der Regel einzuhalten. Kommt der Hersteller in
erfüllt sind und ein für das jeweilige Medizinprodukt hinreichend begründeten Fällen diesen Spezifikatio-
vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren nen nicht nach, muss er Lösungen wählen, die dem
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Niveau der Spezifikationen zumindest gleichwertig
Abs. 1 durchgeführt worden ist. Zwischenprodukte, sind.“
die vom Hersteller spezifisch als Bestandteil für
Sonderanfertigungen bestimmt sind, dürfen mit der 7. § 9 wird wie folgt geändert:
CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die CE-Kennzeichnung ist für aktive implan-
(3) Gelten für das Medizinprodukt zusätzlich andere
tierbare Medizinprodukte gemäß Anhang 9 der
Rechtsvorschriften als die dieses Gesetzes, deren
Richtlinie 90/385/EWG, für In-vitro-Diagnostika
Einhaltung durch die CE-Kennzeichnung bestätigt
gemäß Anhang X der Richtlinie 98/79/EG und für
wird, so darf der Hersteller das Medizinprodukt nur
die sonstigen Medizinprodukte gemäß Anhang XII
dann mit der CE-Kennzeichnung versehen, wenn
der Richtlinie 93/42/EWG zu verwenden. Zeichen
auch diese anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind.
oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte bezüg-
Steht dem Hersteller auf Grund einer oder mehrerer
lich der Bedeutung oder der graphischen Gestal-
weiterer Rechtsvorschriften während einer Über-
tung der CE-Kennzeichnung in die Irre zu leiten,
gangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen
dürfen nicht angebracht werden. Alle sonstigen
frei, so gibt er mit der CE-Kennzeichnung an, dass
Zeichen dürfen auf dem Medizinprodukt, der Ver-
dieses Medizinprodukt nur den angewandten Rechts-
packung oder der Gebrauchsanweisung des
vorschriften entspricht. In diesem Fall hat der Her-
Medizinproduktes angebracht werden, sofern sie
steller in den dem Medizinprodukt beiliegenden
die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kenn-
Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen die Num-
zeichnung nicht beeinträchtigen.“
mern der mit den angewandten Rechtsvorschriften
umgesetzten Richtlinien anzugeben, unter denen sie b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver- die Angabe „§ 37 Abs. 1“ ersetzt.
öffentlicht sind. Bei sterilen Medizinprodukten müs-
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „für die
sen diese Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen
Durchführung des nach diesem Gesetz vorge-
ohne Zerstörung der Verpackung, durch welche die
schriebenen Verfahrens zur EG-Konformitäts-
Sterilität des Medizinproduktes gewährleistet wird,
erklärung verantwortlich ist“ durch die Wörter „an
zugänglich sein.
der Durchführung des Konformitätsbewertungs-
(4) Die Durchführung von Konformitätsbewertungs- verfahrens nach den Anhängen 2, 4 und 5 der
verfahren lässt die zivil- und strafrechtliche Verant- Richtlinie 90/385/EWG, den Anhängen II, IV, V
wortlichkeit des Verantwortlichen nach § 5 unberührt. und VI der Richtlinie 93/42/EWG sowie den Anhän-
gen II, IV, VI und VII der Richtlinie 98/79/EG betei-
§7 ligt war“ ersetzt.
Grundlegende Anforderungen d) Absatz 4 wird aufgehoben.
Die Grundlegenden Anforderungen sind für aktive
implantierbare Medizinprodukte die Anforderungen 8. § 10 wird wie folgt geändert:
des Anhangs 1 der Richtlinie 90/385/EWG des Rates a) In der Überschrift werden die Wörter „mit CE-
vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvor- Kennzeichnung“ gestrichen.
schriften der Mitgliedstaaten über aktive implantier-
bare medizinische Geräte (ABl. EG Nr. L 189 S. 17), b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 14 Abs. 1“
(ABl. EG Nr. L 220 S. 1), für In-vitro-Diagnostika die gestrichen.
Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/79/EG
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch
und für die sonstigen Medizinprodukte die Anforde-
die Angabe „§ 37 Abs. 1“ ersetzt.
rungen des Anhangs I der Richtlinie 93/42/EWG des
Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. c) In Absatz 2 werden die Wörter „Verfahren nach
EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richt- § 14“ durch die Wörter „Konformitätsbewertungs-
linie 2000/70/EG (ABl. EG Nr. L 313 S. 22), in den verfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung
jeweils geltenden Fassungen. nach § 37 Abs. 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3591
d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung
die Angabe „§ 37 Abs. 1“ ersetzt und es wird anwendbar sind, erfüllt sind und das für sie vorge-
folgender Satz 2 angefügt: sehene Konformitätsbewertungsverfahren nach Maß-
gabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 durch-
„Dies gilt entsprechend, wenn Medizinprodukte,
geführt worden ist. Der Verantwortliche nach § 5 ist
die steril angewendet werden, nach dem erstmali-
verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforde-
gen Inverkehrbringen aufbereitet und an andere
rung eine Liste der Sonderanfertigungen vorzulegen.
abgegeben werden.“
Für die Inbetriebnahme von Medizinprodukten aus
e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Informatio- In-Haus-Herstellung finden die Vorschriften des Sat-
nen nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung zes 1 entsprechende Anwendung.
nach § 5 Abs. 1 bestimmten Grundlegenden
(2) Medizinprodukte, die zur klinischen Prüfung
Anforderungen zur „Bereitstellung von Informatio-
bestimmt sind, dürfen zu diesem Zwecke an Ärzte,
nen durch den Hersteller““ durch die Wörter „nach
Zahnärzte oder sonstige Personen, die auf Grund ihrer
Maßgabe des § 7 die nach den Nummern 11 bis 15
beruflichen Qualifikation zur Durchführung dieser Prü-
des Anhangs 1 der Richtlinie 90/385/EWG, nach
fungen befugt sind, nur abgegeben werden, wenn bei
den Nummern 13.1, 13.3, 13.4 und 13.6 des
aktiven implantierbaren Medizinprodukten die Anfor-
Anhangs I der Richtlinie 93/42/EWG oder den
derungen der Nummer 3.2 Satz 1 und 2 des Anhangs 6
Nummern 8.1, 8.3 bis 8.5 und 8.7 des Anhangs I
der Richtlinie 90/385/EWG und bei sonstigen Medi-
der Richtlinie 98/79/EG erforderlichen Informatio-
zinprodukten die Anforderungen der Nummer 3.2 des
nen“ ersetzt.
Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG erfüllt sind. Der
Auftraggeber der klinischen Prüfung muss die Doku-
9. Die §§ 11 bis 14 werden wie folgt gefasst: mentation nach Nummer 3.2 des Anhangs 6 der
„§ 11 Richtlinie 90/385/EWG mindestens zehn Jahre und
die Dokumentation nach Nummer 3.2 des An-
Sondervorschriften für das hangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG mindestens fünf
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme Jahre nach Beendigung der Prüfung aufbewahren.
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 1 (3) In-vitro-Diagnostika für Leistungsbewertungs-
und 2 kann die zuständige Bundesoberbehörde auf prüfungen dürfen zu diesem Zwecke an Ärzte,
begründeten Antrag das erstmalige Inverkehrbringen Zahnärzte oder sonstige Personen, die auf Grund
oder die Inbetriebnahme einzelner Medizinprodukte, ihrer beruflichen Qualifikation zur Durchführung die-
bei denen die Verfahren nach Maßgabe der Rechts- ser Prüfungen befugt sind, nur abgegeben werden,
verordnung nach § 37 Abs. 1 nicht durchgeführt wur- wenn die Anforderungen der Nummer 3 des An-
den, in Deutschland befristet zulassen, wenn deren hangs VIII der Richtlinie 98/79/EG erfüllt sind. Der
Anwendung im Interesse des Gesundheitsschutzes Auftraggeber der Leistungsbewertungsprüfung muss
liegt. Die Zulassung kann auf begründeten Antrag die Dokumentation nach Nummer 3 des Anhangs VIII
verlängert werden. der Richtlinie 98/79/EG mindestens fünf Jahre nach
(2) Medizinprodukte dürfen nur an den Anwender Beendigung der Prüfung aufbewahren.
abgegeben werden, wenn die für ihn bestimmten (4) Medizinprodukte, die nicht den Voraussetzun-
Informationen in deutscher Sprache abgefasst sind. gen nach § 6 Abs. 1 und 2 oder § 10 entsprechen, dür-
In begründeten Fällen kann eine andere für den fen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares
Anwender des Medizinproduktes leicht verständliche Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den
Sprache vorgesehen oder die Unterrichtung des Anforderungen entsprechen und erst erworben wer-
Anwenders durch andere Maßnahmen gewährleistet den können, wenn die Übereinstimmung hergestellt
werden. Dabei müssen jedoch die sicherheitsbezoge- ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkeh-
nen Informationen in deutscher Sprache oder in der rungen zum Schutz von Personen zu treffen. Nach
Sprache des Anwenders vorliegen. Satz 1 ausgestellte In-vitro-Diagnostika dürfen an
(3) Regelungen über die Verschreibungspflicht von Proben, die von einem Besucher der Ausstellung
Medizinprodukten können durch Rechtsverordnung stammen, nicht angewendet werden.
nach § 37 Abs. 2, Regelungen über die Vertriebswege
von Medizinprodukten durch Rechtsverordnung nach § 13
§ 37 Abs. 3 getroffen werden. Klassifizierung von Medizinprodukten,
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 4 kön- Abgrenzung zu anderen Produkten
nen Regelungen für Betriebe und Einrichtungen erlas- (1) Medizinprodukte mit Ausnahme der In-vitro-
sen werden, die Medizinprodukte in Deutschland in Diagnostika und der aktiven implantierbaren Medizin-
den Verkehr bringen oder lagern. produkte werden Klassen zugeordnet. Die Klassifizie-
rung erfolgt nach den Klassifizierungsregeln des
§ 12 Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG.
Sonderanfertigungen, Medizinprodukte (2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
aus In-Haus-Herstellung, Medizin- Hersteller und einer Benannten Stelle über die
produkte zur klinischen Prüfung oder Anwendung der vorgenannten Regeln hat die Be-
für Leistungsbewertungszwecke, Ausstellen nannte Stelle der zuständigen Behörde die Angele-
(1) Sonderanfertigungen dürfen nur in den Verkehr genheit zur Entscheidung vorzulegen.
gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn (3) Zur Klassifizierung von Medizinprodukten und
die Grundlegenden Anforderungen nach § 7, die auf zur Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen
3592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Produkten kann die zuständige Behörde die zustän- befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grund-
dige Bundesoberbehörde um eine Stellungnahme stücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien
ersuchen. zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von
Unterlagen insbesondere über die Erteilung der
§ 14 Bescheinigungen und zum Nachweis der Erfüllung
Errichten, Betreiben, Anwenden und der Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 zu verlan-
Instandhalten von Medizinprodukten gen. Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf
Grundstücke des Herstellers, soweit die Überwa-
Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der chung dort erfolgt. § 26 Abs. 4 und 5 gilt entspre-
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 5 errichtet, betrie- chend.
ben, angewendet und in Stand gehalten werden. Sie
dürfen nicht betrieben und angewendet werden, (3) Stellen, die der Kommission der Europäischen
wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Gemeinschaften und den anderen Mitgliedstaaten der
Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.“ Europäischen Gemeinschaften auf Grund eines
Rechtsaktes des Rates oder der Kommission der
10. Nach § 14 wird folgende Überschrift eingefügt: Europäischen Gemeinschaften von einem Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
„Dritter Abschnitt schaftsraum mitgeteilt wurden, sind ebenfalls
Benannte Stellen und Bescheinigungen“. Benannte Stellen nach Absatz 1.
(4) Die Benannten Stellen werden mit ihren jewei-
11. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst: ligen Aufgaben und ihrer Kennnummer von der Kom-
„§ 15 mission der Europäischen Gemeinschaften im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften und vom
Benennung und Überwachung der Stellen, Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzei-
Beauftragung von Prüflaboratorien ger bekannt gemacht.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit teilt dem (5) Soweit eine Benannte Stelle zur Erfüllung ihrer
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Aufgaben Prüflaboratorien beauftragt, muss sie
die von der zuständigen Behörde für die Durch- sicherstellen, dass diese die Kriterien des Anhangs 8
führung von Aufgaben im Zusammenhang mit der der Richtlinie 90/385/EWG, des Anhangs XI der Richt-
Konformitätsbewertung nach Maßgabe der Rechts- linie 93/42/EWG oder des Anhangs IX der Richt-
verordnung nach § 37 Abs. 1 benannten Stellen und linie 98/79/EG entsprechend den Verfahren, für die sie
deren Aufgabengebiete mit, die von diesem an die beauftragt werden sollen, erfüllen. Die Erfüllung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Mindestkriterien kann in einem Akkreditierungs-
die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über verfahren durch die zuständige Behörde festgestellt
den Europäischen Wirtschaftsraum weitergeleitet werden.
werden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass
die Befähigung der Stelle zur Wahrnehmung ihrer § 16
Aufgaben sowie die Einhaltung der Kriterien des An-
hangs 8 der Richtlinie 90/385/EWG, des Anhangs XI Erlöschen,
der Richtlinie 93/42/EWG oder des Anhangs IX der Rücknahme, Widerruf und Ruhen
Richtlinie 98/79/EG entsprechend den Verfahren, für der Akkreditierung und Benennung
die sie benannt werden soll, durch die zuständige (1) Akkreditierung und Benennung erlöschen mit
Behörde in einem Akkreditierungsverfahren festge- der Einstellung des Betriebs der Benannten Stelle
stellt wurden. Die Akkreditierung kann unter Auflagen oder durch Verzicht. Die Einstellung oder der Verzicht
erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Akkreditie- mitzuteilen.
rung sind dem Bundesministerium für Gesundheit
(2) Die zuständige Behörde nimmt die Akkreditie-
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Stelle hat
rung und Benennung zurück, soweit nachträglich
nach Akkreditierung ihre Benennung zu unterbleiben.
bekannt wird, dass eine Benannte Stelle bei der
(2) Die zuständige Behörde überwacht die Einhal- Benennung nicht die Voraussetzungen für eine Akkre-
tung der in Absatz 1 für Benannte Stellen festgelegten ditierung und Benennung erfüllt hat; sie widerruft die
Verpflichtungen und Anforderungen. Sie trifft die zur Akkreditierung und Benennung, soweit die Voraus-
Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung setzungen für eine Akkreditierung und Benennung
künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die nachträglich weggefallen sind. An Stelle des Wider-
Überwachung der Benannten Stellen, die an der rufs kann das Ruhen der Akkreditierung und Benen-
Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nung angeordnet werden.
für Medizinprodukte, die ionisierende Strahlen erzeu-
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die bisheri-
gen oder radioaktive Stoffe enthalten, beteiligt sind,
ge Benannte Stelle verpflichtet, alle einschlägigen
wird insoweit im Auftrag des Bundes durch die Länder
Informationen und Unterlagen der Benannten Stelle
ausgeführt. Die zuständige Behörde kann von der
zur Verfügung zu stellen, mit der der Hersteller die
Benannten Stelle und ihrem mit der Leitung und der
Fortführung der Konformitätsbewertungsverfahren
Durchführung von Fachaufgaben beauftragten Perso-
vereinbart.
nal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben
erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung (4) Die zuständige Behörde teilt das Erlöschen, die
verlangen; sie ist befugt, die Benannte Stelle bei Rücknahme und den Widerruf unverzüglich dem Bun-
Überprüfungen zu begleiten. Ihre Beauftragten sind desministerium für Gesundheit sowie den anderen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3593
zuständigen Behörden in Deutschland unter Angabe dige Behörde unter Angabe der Gründe die für den
der Gründe und der für notwendig erachteten Maß- Verantwortlichen nach § 5 zuständige Behörde sowie
nahmen mit. Das Bundesministerium für Gesundheit die zuständige Bundesoberbehörde und das Bundes-
unterrichtet darüber unverzüglich das Bundesminis- ministerium für Gesundheit, das die Kommission der
terium für Wirtschaft und Technologie, das unverzüg- Europäischen Gemeinschaften und die anderen Ver-
lich die Kommission der Europäischen Gemeinschaf- tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
ten und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens Wirtschaftsraum unterrichtet.“
über den Europäischen Wirtschaftsraum unterrichtet.
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf einer Benen- 15. Nach § 18 wird folgende Überschrift eingefügt:
nung sind vom Bundesministerium für Gesundheit im
Bundesanzeiger bekannt zu machen.“ „Vierter Abschnitt
Klinische Bewertung,
12. Nach § 16 wird die Überschrift zum Dritten Abschnitt Leistungsbewertung, klinische Prüfung,
gestrichen. Leistungsbewertungsprüfung“.
13. Der bisherige § 15 wird § 17 und wie folgt geändert: 16. § 19 wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift wird das Wort „Entscheidungen“ „§ 19
durch das Wort „Bescheinigungen“ ersetzt. Klinische Bewertung, Leistungsbewertung
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Eignung von Medizinprodukten für den vor-
„Soweit die von einer Benannten Stelle im Rahmen gesehenen Verwendungszweck ist durch eine klini-
eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach sche Bewertung anhand von klinischen Daten zu
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 belegen, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen
erteilte Bescheinigung eine begrenzte Geltungs- andere Daten ausreichend sind. Die klinische Be-
dauer hat, kann die Geltungsdauer auf Antrag um wertung schließt die Beurteilung von unerwünschten
jeweils fünf Jahre verlängert werden.“ Wirkungen ein und ist zu stützen auf
1. Daten aus der wissenschaftlichen Literatur, die die
14. § 18 wird wie folgt gefasst: vorgesehene Anwendung des Medizinproduktes
und die dabei zum Einsatz kommenden Techniken
„§ 18 behandeln, sowie einen schriftlichen Bericht, der
Einschränkung, eine kritische Würdigung dieser Daten enthält,
Aussetzung und Zurückziehung von oder
Bescheinigungen, Unterrichtungspflichten 2. die Ergebnisse aller klinischen Prüfungen.
(1) Stellt eine Benannte Stelle fest, dass die Voraus- (2) Die Eignung von In-vitro-Diagnostika für den
setzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung vom vorgesehenen Verwendungszweck ist durch eine
Verantwortlichen nach § 5 nicht oder nicht mehr erfüllt Leistungsbewertung anhand geeigneter Daten zu
werden, schränkt sie unter Berücksichtigung des belegen. Die Leistungsbewertung ist zu stützen auf
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ausgestellte
Bescheinigung ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück, 1. Daten aus der wissenschaftlichen Literatur, die die
es sei denn, dass der Verantwortliche durch geeig- vorgesehene Anwendung des Medizinproduktes
nete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit und die dabei zum Einsatz kommenden Techniken
den Voraussetzungen gewährleistet. behandeln, sowie einen schriftlichen Bericht, der
eine kritische Würdigung dieser Daten enthält,
(2) Vor der Entscheidung über eine Maßnahme oder
nach Absatz 1 ist der Hersteller von der Benannten
Stelle anzuhören, es sei denn, dass eine solche 2. die Ergebnisse aller Leistungsbewertungsprüfun-
Anhörung angesichts der Dringlichkeit der zu treffen- gen oder sonstigen geeigneten Prüfungen.“
den Entscheidung nicht möglich ist.
17. Nach § 19 wird die Überschrift zum Vierten Abschnitt
(3) Die Benannte Stelle unterrichtet
gestrichen.
1. unverzüglich das Deutsche Institut für medizini-
sche Dokumentation und Information (DIMDI) über 18. Der bisherige § 17 wird § 20 und wie folgt geändert:
alle ausgestellten, geänderten und ergänzten
sowie die für sie zuständige Behörde über alle a) In Absatz 1 Nr. 2 werden das letzte Komma gestri-
abgelehnten, eingeschränkten, ausgesetzten und chen und folgender Halbsatz angefügt:
zurückgezogenen Bescheinigungen; § 25 Abs. 5 „und mit dieser Einwilligung zugleich erklärt, dass
und 6 gilt entsprechend, sie mit der im Rahmen der klinischen Prüfung
2. die anderen Benannten Stellen über alle einge- erfolgenden Aufzeichnung von Gesundheitsdaten
schränkten, ausgesetzten und zurückgezogenen und mit der Einsichtnahme zu Prüfungszwecken
Bescheinigungen sowie auf Anfrage über ausge- durch Beauftragte des Auftraggebers oder der
stellte und abgelehnte Bescheinigungen; zusätz- zuständigen Behörde einverstanden ist,“.
liche Informationen werden, soweit erforderlich, b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
„(3) Die Versicherung nach Absatz 1 Nr. 9 muss
(4) Über eingeschränkte, ausgesetzte und zurück- zugunsten der von der klinischen Prüfung betrof-
gezogene Bescheinigungen unterrichtet die zustän- fenen Person bei einem in Deutschland zum
3594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Geschäftsbetrieb befugten Versicherer genom- zungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 9, Absatz 4
men werden. Ihr Umfang muss in einem angemes- Nr. 1 bis 3 und Absatz 5 vorliegen. Eine Registrie-
senen Verhältnis zu den mit der klinischen Prüfung rung erfolgt nur, wenn in einer veröffentlichten Ver-
verbundenen Risiken stehen und auf der Grund- fahrensordnung die Mitglieder, die aus medizini-
lage der Risikoabschätzung so festgelegt werden, schen Sachverständigen und nicht medizinischen
dass für jeden Fall des Todes oder der dauernden Mitgliedern bestehen und die erforderliche Fach-
Erwerbsunfähigkeit einer von der klinischen Prü- kompetenz aufweisen, das Verfahren der Ethik-
fung betroffenen Person mindestens 500 000 Euro kommission, die Anschrift und eine angemessene
zur Verfügung stehen. Soweit aus der Versiche- Vergütung aufgeführt sind.“
rung geleistet wird, erlischt ein Anspruch auf Scha-
densersatz.“
19. Der bisherige § 18 wird § 21 und wie folgt geändert:
c) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 17
„(6) Die klinische Prüfung ist vom Auftraggeber Abs. 1 bis 3 sowie 6 und 7“ durch die Angabe „§ 20
der zuständigen Behörde sowie von den beteilig- Abs. 1 bis 3 sowie 6 bis 8“ ersetzt.
ten Prüfeinrichtungen den für sie zuständigen
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 2“
Behörden anzuzeigen. Hat der Auftraggeber sei-
durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
nen Sitz nicht in Deutschland, ist die Anzeige
bei der Behörde zu erstatten, in deren Bereich der
Leiter der klinischen Prüfung seinen Sitz hat; hat 20. Nach § 21 wird die Überschrift zum Fünften Abschnitt
dieser seinen Sitz auch nicht in Deutschland, ist gestrichen.
die Anzeige bei der Behörde zu erstatten, in deren
Bereich mit der klinischen Prüfung begonnen wird.
Die Anzeige durch den Auftraggeber muss bei 21. Die §§ 22 bis 24 werden wie folgt gefasst:
aktiven implantierbaren Medizinprodukten die „§ 22
Angaben nach Nummer 2.2 des Anhangs 6 der
Richtlinie 90/385/EWG und bei sonstigen Medizin- Durchführung der klinischen Prüfung
produkten die Angaben nach Nummer 2.2 des Neben den §§ 20 und 21 gelten für die Durch-
Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG enthalten. führung klinischer Prüfungen von aktiven implantier-
Die Anzeige der beteiligten Prüfeinrichtungen baren Medizinprodukten auch die Bestimmungen der
muss den Namen und die Anschrift der Einrichtung Nummer 2.3 des Anhangs 7 der Richtlinie 90/385/
sowie Angaben zum Produkt, zum Auftraggeber, EWG und für die Durchführung klinischer Prüfungen
zum geplanten Beginn und der vorgesehenen von sonstigen Medizinprodukten die Bestimmungen
Dauer der Prüfung enthalten. § 25 Abs. 5 und 6 gilt der Nummer 2.3 des Anhangs X der Richtlinie 93/42/
entsprechend. Der Auftraggeber der klinischen EWG.
Prüfung muss die Angaben nach Satz 3 für aktive
implantierbare Medizinprodukte mindestens zehn § 23
Jahre, für sonstige Medizinprodukte mindestens
Ausnahmen zur klinischen Prüfung
fünf Jahre nach Beendigung der Prüfung aufbe-
wahren. Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 finden keine
Anwendung, wenn eine klinische Prüfung mit Medi-
(7) Mit der klinischen Prüfung darf, soweit nichts
zinprodukten durchgeführt wird, die nach den §§ 6
anderes bestimmt ist, in Deutschland erst begon-
und 10 die CE-Kennzeichnung tragen dürfen, es sei
nen werden, nachdem die Anzeigen nach Absatz 6
denn, diese Prüfung hat eine andere Zweckbestim-
Satz 1 erfolgt sind und eine zustimmende Stellung-
mung des Medizinproduktes zum Inhalt oder es wer-
nahme einer unabhängigen und interdisziplinär
den zusätzlich invasive oder andere belastende
besetzten sowie beim Bundesinstitut für Arznei-
Untersuchungen durchgeführt.
mittel und Medizinprodukte registrierten Ethik-
kommission vorliegt. Bei multizentrischen Studien
§ 24
genügt ein Votum. Aus der Stellungnahme muss
hervorgehen, dass die in Absatz 8 Satz 1 genann- Leistungsbewertungsprüfung
ten Aspekte geprüft sind. Soweit eine zustimmen-
(1) Auf Leistungsbewertungsprüfungen von In-
de Stellungnahme einer Ethikkommission nicht
vitro-Diagnostika findet die Vorschrift des § 20 Abs. 1
vorliegt, kann mit der betreffenden klinischen Prü-
bis 5, 7 und 8 entsprechende Anwendung, wenn
fung nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der
Anzeige durch den Auftraggeber begonnen wer- 1. eine invasive Probenahme ausschließlich oder in
den, es sei denn, die zuständige Behörde hat zusätzlicher Menge zum Zwecke der Leistungs-
innerhalb dieser Frist eine auf Gründe der öffent- bewertung eines In-vitro-Diagnostikums erfolgt
lichen Gesundheit oder der öffentlichen Ordnung oder
gestützte gegenteilige Entscheidung mitgeteilt.“
2. im Rahmen der Leistungsbewertungsprüfung zu-
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: sätzlich invasive oder andere belastende Unter-
suchungen durchgeführt werden oder
„(8) Die Ethikkommission hat die Aufgabe, den
Prüfplan mit den erforderlichen Unterlagen, insbe- 3. die im Rahmen der Leistungsbewertung erhalte-
sondere nach ethischen und rechtlichen Gesichts- nen Ergebnisse für die Diagnostik verwendet wer-
punkten, mit mindestens fünf Mitgliedern münd- den sollen, ohne dass sie mit etablierten Verfahren
lich zu beraten und zu prüfen, ob die Vorausset- bestätigt werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3595
In den übrigen Fällen ist die Einwilligung der Person, Identifizierung dieser In-vitro-Diagnostika ermög-
von der die Proben entnommen werden, erforderlich, lichen, die analytischen und gegebenenfalls di-
soweit das Persönlichkeitsrecht oder kommerzielle agnostischen Leistungsdaten gemäß Anhang I
Interessen dieser Person berührt sind. Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinie 98/79/EG, die
Ergebnisse der Leistungsbewertung sowie An-
(2) Leistungsbewertungsprüfungen nach Absatz 1
gaben zu Bescheinigungen,
Satz 1 sind vom Auftraggeber der zuständigen Behör-
de sowie von den beteiligten Prüfeinrichtungen den 3. bei einem „neuen In-vitro-Diagnostikum“ im Sinne
für sie zuständigen Behörden vor ihrem Beginn anzu- von § 3 Nr. 6 zusätzlich die Angabe, dass es sich
zeigen. Die Anzeige durch den Auftraggeber muss die um ein „neues In-vitro-Diagnostikum“ handelt.
Angaben nach Nummer 2 des Anhangs VIII der Richt- (4) Nachträgliche Änderungen der Angaben nach
linie 98/79/EG enthalten. Hat der Auftraggeber seinen den Absätzen 1 bis 3 sowie eine Einstellung des Inver-
Sitz nicht in Deutschland, ist die Anzeige bei der kehrbringens sind unverzüglich anzuzeigen.
Behörde zu erstatten, in deren Bereich der Leiter der
Leistungsbewertungsprüfung seinen Sitz hat oder, (5) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten
falls dies nicht zutrifft, in deren Bereich mit der Leis- gemäß den Absätzen 1 bis 4 dem Deutschen Institut
tungsbewertungsprüfung begonnen wird. § 25 Abs. 5 für medizinische Dokumentation und Information zur
und 6 gilt entsprechend. Die Anzeige der beteiligten zentralen Verarbeitung und Nutzung nach § 33. Die-
Prüfeinrichtungen muss den Namen und die Anschrift ses unterrichtet auf Anfrage die Kommission der
der Einrichtung sowie Angaben zum Produkt, zum Europäischen Gemeinschaften und die anderen Ver-
Auftraggeber, zum geplanten Beginn und der vor- tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
gesehenen Dauer der Leistungsbewertungsprüfung Wirtschaftsraum über Anzeigen nach den Absätzen 1
enthalten. bis 4.
(3) Der Auftraggeber hat die Angaben nach Ab- (6) Näheres zu den Absätzen 1 bis 5 regelt die
satz 2 Satz 2 mindestens fünf Jahre nach Beendigung Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 8.
der Prüfung aufzubewahren.“
§ 26
22. Der bisherige Abschnitt Sechs wird Abschnitt Fünf Durchführung der Überwachung
und in ihm werden die §§ 25 bis 28 wie folgt gefasst: (1) Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutsch-
land, in denen Medizinprodukte hergestellt, klinisch
„§ 25
geprüft, einer Leistungsbewertungsprüfung unterzo-
Allgemeine Anzeigepflicht gen, verpackt, ausgestellt, in den Verkehr gebracht,
(1) Wer als Verantwortlicher im Sinne von § 5 Satz 1 errichtet, betrieben, angewendet oder Medizinpro-
und 2 seinen Sitz in Deutschland hat und Medizin- dukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril
produkte mit Ausnahme derjenigen nach § 3 Nr. 8 zur Anwendung kommen, für andere aufbereitet wer-
erstmalig in den Verkehr bringt, hat dies vor Aufnahme den, unterliegen insoweit der Überwachung durch die
der Tätigkeit unter Angabe seiner Anschrift der zuständigen Behörden. Dies gilt auch für Personen,
zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt entspre- die diese Tätigkeiten geschäftsmäßig ausüben, sowie
chend für Betriebe und Einrichtungen, die Medizin- für Personen oder Personenvereinigungen, die Medi-
produkte, die bestimmungsgemäß keimarm oder zinprodukte für andere sammeln.
steril zur Anwendung kommen, für andere aufberei- (2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung
ten. Die Anzeige ist um die Bezeichnung des Medizin- festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße
produktes zu ergänzen. notwendigen Maßnahmen. Sie prüft in angemesse-
nem Umfang unter besonderer Berücksichtigung
(2) Wer Systeme oder Behandlungseinheiten nach
möglicher Risiken der Medizinprodukte, ob die Vor-
§ 10 Abs. 1 zusammensetzt oder diese sowie Medi-
aussetzungen zum Inverkehrbringen und zur Inbe-
zinprodukte nach § 10 Abs. 3 sterilisiert und seinen
triebnahme erfüllt sind. Sie kann bei hinreichenden
Sitz in Deutschland hat, hat der zuständigen Behörde
Anhaltspunkten für eine unrechtmäßige CE-Kenn-
unter Angabe seiner Anschrift vor Aufnahme der
zeichnung oder eine von dem Medizinprodukt ausge-
Tätigkeit die Bezeichnung sowie bei Systemen oder
hende Gefahr verlangen, dass der Verantwortliche im
Behandlungseinheiten die Beschreibung der betref-
Sinne von § 5 das Medizinprodukt von einem Sach-
fenden Medizinprodukte anzuzeigen.
verständigen überprüfen lässt. Bei einem In-vitro-
(3) Wer als Verantwortlicher nach § 5 Satz 1 und 2 Diagnostikum nach § 3 Nr. 6 kann sie zu jedem Zeit-
seinen Sitz in Deutschland hat und In-vitro-Diagnos- punkt innerhalb von zwei Jahren nach der Anzeige
tika erstmalig in Verkehr bringt, hat der zuständigen nach § 25 Abs. 3 und in begründeten Fällen die Vor-
Behörde unter Angabe seiner Anschrift vor Aufnahme lage eines Berichts über die Erkenntnisse aus den
der Tätigkeit anzuzeigen: Erfahrungen mit dem neuen In-vitro-Diagnostikum
1. die die gemeinsamen technologischen Merkmale nach dessen erstmaligem Inverkehrbringen verlan-
und Analyten betreffenden Angaben zu Reagen- gen.
zien, Medizinprodukten mit Reagenzien und Kali- (3) Die mit der Überwachung beauftragten Perso-
brier- und Kontrollmaterialien sowie bei sonstigen nen sind befugt,
In-vitro-Diagnostika die geeigneten Angaben,
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume,
2. im Falle der In-vitro-Diagnostika gemäß Anhang II Beförderungsmittel und zur Verhütung drohender
der Richtlinie 98/79/EG und der In-vitro-Diagnos- Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
tika zur Eigenanwendung alle Angaben, die eine auch Wohnräume zu den üblichen Geschäftszei-
3596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
ten zu betreten und zu besichtigen, in denen eine den diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat die
Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird; das Grund- zuständige Behörde das Inverkehrbringen dieses
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Medizinproduktes einzuschränken, von der Einhal-
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, tung bestimmter Auflagen abhängig zu machen, zu
untersagen oder zu veranlassen, dass das Medizin-
2. Medizinprodukte zu prüfen, insbesondere hierzu in
produkt vom Markt genommen wird. Sie unterrichtet
Betrieb nehmen zu lassen, sowie Proben zu ent-
davon die übrigen zuständigen Behörden in Deutsch-
nehmen,
land und das Bundesministerium für Gesundheit, das
3. Unterlagen über die Entwicklung, Herstellung, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Prüfung, klinische Prüfung, Leistungsbewertungs- und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens
prüfung oder Erwerb, Aufbereitung, Lagerung, über den Europäischen Wirtschaftsraum hiervon
Verpackung, Inverkehrbringen und sonstigen Ver- unterrichtet.
bleib der Medizinprodukte sowie über das im Ver-
(2) Trägt ein Produkt unzulässigerweise die CE-
kehr befindliche Werbematerial einzusehen und
Kennzeichnung als Medizinprodukt, trifft die zustän-
hieraus in begründeten Fällen Abschriften oder
dige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach
Ablichtungen anzufertigen,
Absatz 1 Satz 2. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
4. alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über
die in Nummer 3 genannten Betriebsvorgänge, zu § 28
verlangen. Verfahren zum Schutze vor Risiken
Für Proben, die nicht bei dem Verantwortlichen nach (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde
§ 5 entnommen werden, ist eine angemessene Ent- trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der
schädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich Gesundheit und zur Sicherheit von Patienten, An-
darauf verzichtet wird. wendern und Dritten vor Gefahren durch Medizin-
(4) Wer der Überwachung nach Absatz 1 unterliegt, produkte, soweit nicht das Atomgesetz oder eine da-
hat Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 rauf gestützte Rechtsverordnung für Medizinproduk-
zu dulden und die beauftragten Personen sowie die te, die ionisierende Strahlen erzeugen oder radioakti-
sonstigen in der Überwachung tätigen Personen bei ve Stoffe enthalten, für die danach zuständige Behör-
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dies de entsprechende Befugnisse vorsieht.
beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, diesen (2) Die zuständige Behörde ist insbesondere
Personen die Medizinprodukte zugänglich zu ma- befugt, Anordnungen, auch über die Schließung des
chen, erforderliche Prüfungen zu gestatten, hierfür Betriebs oder der Einrichtung, zu treffen, soweit es zur
benötigte Mitarbeiter und Hilfsmittel bereitzustellen, Abwehr einer drohenden Gefahr für die öffentliche
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Sie
(5) Der im Rahmen der Überwachung zur Auskunft kann das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver- Betreiben, die Anwendung der Medizinprodukte
weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen sowie den Beginn oder die weitere Durchführung der
seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord- klinischen Prüfung oder der Leistungsbewertungs-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf- prüfung untersagen, beschränken oder von der Ein-
rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach haltung bestimmter Auflagen abhängig machen oder
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen den Rückruf oder die Sicherstellung der Medizinpro-
würde. dukte anordnen. Sie unterrichtet hiervon die übrigen
zuständigen Behörden in Deutschland, die zustän-
(6) Sachverständige, die im Rahmen des Absatzes 2 dige Bundesoberbehörde und das Bundesministe-
prüfen, müssen die dafür notwendige Sachkenntnis rium für Gesundheit.
besitzen. Die Sachkenntnis kann auch durch ein Zerti-
fikat einer von der zuständigen Behörde akkreditier- (3) Stellt die zuständige Behörde fest, dass CE-
ten Stelle nachgewiesen werden. gekennzeichnete Medizinprodukte oder Sonderanfer-
tigungen die Gesundheit oder Sicherheit von Patien-
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet auf Anfrage ten, Anwendern oder Dritten oder deren Eigentum
das Bundesministerium für Gesundheit sowie die gefährden können, auch wenn sie sachgemäß instal-
zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten liert, in Stand gehalten oder ihrer Zweckbestimmung
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- entsprechend angewendet werden und trifft sie des-
raum über durchgeführte Überprüfungen, deren halb Maßnahmen mit dem Ziel, das Medizinprodukt
Ergebnisse sowie die getroffenen Maßnahmen. vom Markt zu nehmen oder das Inverkehrbringen
oder die Inbetriebnahme zu verbieten oder einzu-
§ 27
schränken, teilt sie diese umgehend unter Angabe
Verfahren bei von Gründen dem Bundesministerium für Gesundheit
unrechtmäßiger und unzulässiger zur Einleitung eines Schutzklauselverfahrens nach
Anbringung der CE-Kennzeichnung Artikel 7 der Richtlinie 90/385/EWG, Artikel 8 der
Richtlinie 93/42/EWG oder Artikel 8 der Richtlinie
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-
98/79/EG mit. In den Gründen ist insbesondere anzu-
Kennzeichnung auf einem Medizinprodukt unrecht-
geben, ob die Nichtübereinstimmung mit den Vor-
mäßig angebracht worden ist, ist der Verantwortliche
schriften dieses Gesetzes zurückzuführen ist auf
nach § 5 verpflichtet, die Voraussetzungen für das
rechtmäßige Anbringen der CE-Kennzeichnung nach 1. die Nichteinhaltung der Grundlegenden Anforde-
Weisung der zuständigen Behörde zu erfüllen. Wer- rungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3597
2. eine unzulängliche Anwendung harmonisierter bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 36“ durch die
Normen oder Gemeinsamer Technischer Spezifi- Angabe „§ 33“ ersetzt.
kationen, sofern deren Anwendung behauptet c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
wird, oder
„Die Behörde nach Absatz 1 wirkt bei der Erfüllung
3. einen Mangel der harmonisierten Normen oder der dort genannten Aufgaben mit den Dienststel-
Gemeinsamen Technischen Spezifikationen selbst. len der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
(4) Die zuständige Behörde kann veranlassen, dass über den Europäischen Wirtschaftsraum und der
alle, die einer von einem Medizinprodukt ausgehen- Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
den Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in der Weltgesundheitsorganisation, den für die
geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen wer- Gesundheit und den Arbeitsschutz zuständigen
den. Eine hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit ist Behörden anderer Staaten, den für die Gesund-
zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso heit, den Arbeitsschutz, den Strahlenschutz und
wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig das Mess- und Eichwesen zuständigen Behörden
getroffen werden können. der Länder und den anderen fachlich berührten
Bundesoberbehörden, Benannten Stellen in
(5) Maßnahmen nach Artikel 14b der Richtlinie Deutschland, den zuständigen Trägern der ge-
93/42/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 98/79/EG setzlichen Unfallversicherung, dem Medizinischen
trifft das Bundesministerium für Gesundheit durch Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen,
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 6.“ den einschlägigen Fachgesellschaften, den Her-
stellern und Vertreibern sowie mit anderen Stellen
23. § 29 wird wie folgt geändert: zusammen, die bei der Durchführung ihrer Auf-
gaben Risiken von Medizinprodukten erfassen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
aa) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und
es werden folgende Wörter eingefügt: „(4) Einzelheiten zur Durchführung der Aufgaben
nach § 29 regelt der Sicherheitsplan nach § 37
„insbesondere, soweit sie folgende Vorkomm- Abs. 7.“
nisse betreffen:
1. jede Funktionsstörung, jeden Ausfall oder 24. § 30 wird aufgehoben.
jede Änderung der Merkmale oder der
Leistung eines Medizinproduktes sowie 25. Der bisherige § 31 wird § 30 und wie folgt geändert:
jede Unsachgemäßheit der Kennzeich-
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2
nung oder Gebrauchsanweisung, die
ersetzt:
direkt oder indirekt zum Tod oder zu einer
schwerwiegenden Verschlechterung des „(1) Wer als Verantwortlicher nach § 5 Satz 1
Gesundheitszustandes eines Patienten und 2 seinen Sitz in Deutschland hat, hat unver-
oder eines Anwenders oder einer anderen züglich nach Aufnahme der Tätigkeit eine Person
Person geführt haben oder hätten führen mit der zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen
können, Sachkenntnis und der erforderlichen Zuverlässig-
keit als Sicherheitsbeauftragten für Medizinpro-
2. jeden Grund technischer oder medizini-
dukte zu bestimmen.
scher Art, der auf Grund der in Nummer 1
genannten Ursachen durch die Merkmale (2) Der Verantwortliche nach § 5 Satz 1 und 2 hat
und die Leistungen eines Medizinproduktes der zuständigen Behörde den Sicherheitsbeauf-
bedingt ist und zum systematischen Rück- tragten sowie jeden Wechsel in der Person unver-
ruf von Medizinprodukten desselben Typs züglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde über-
durch den Hersteller geführt hat.“ mittelt die Daten nach Satz 1 an das Deutsche
Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-
bb) Es werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt: mation zur zentralen Verarbeitung und Nutzung
„§ 26 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende nach § 33.“
Anwendung. Die zuständige Bundesober- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
behörde teilt das Ergebnis der Bewertung der
zuständigen Behörde mit, die über notwen- c) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch
dige Maßnahmen entscheidet. Die zuständige die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Bundesoberbehörde übermittelt Daten aus d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
der Beobachtung, Sammlung, Auswertung
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
und Bewertung von Risiken in Verbindung mit
Medizinprodukten an das Deutsche Institut für „(5) Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinpro-
Medizinische Dokumentation und Information dukte darf wegen der Erfüllung der ihm über-
zur zentralen Verarbeitung und Nutzung nach tragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.“
§ 33. Näheres regelt die Rechtsverordnung
nach § 37 Abs. 8.“ 26. Der bisherige § 32 wird § 31 und wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Daten“ die „(1) Wer berufsmäßig Fachkreise fachlich infor-
Wörter „von Patienten“ eingefügt. miert oder in die sachgerechte Handhabung der
3598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Medizinprodukte einweist (Medizinproduktebera- dafür benannt ist, Baumusterprüfungen durch-
ter), darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn er die zuführen,
für die jeweiligen Medizinprodukte erforderliche 2. Referenzmessverfahren, Normalmessgeräte
Sachkenntnis und Erfahrung für die Information und Prüfhilfsmittel zu entwickeln und auf
und, soweit erforderlich, für die Einweisung in die Antrag zu prüfen und
Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte
besitzt. Dies gilt auch für die fernmündliche Infor- 3. die zuständigen Behörden und Benannten
mation. Stellen wissenschaftlich zu beraten.“
(2) Die Sachkenntnis besitzt, wer
29. Die Überschrift des Siebten Abschnitts nach § 32 wird
1. eine Ausbildung in einem naturwissenschaft- gestrichen.
lichen, medizinischen oder technischen Beruf
erfolgreich abgeschlossen hat und auf die 30. Die bisherigen §§ 34 und 35 werden aufgehoben.
jeweiligen Medizinprodukte bezogen geschult
worden ist oder
31. Der bisherige § 36 wird § 33 und wie folgt geändert:
2. durch eine mindestens einjährige Tätigkeit, die
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Infor-
in begründeten Fällen auch kürzer sein kann,
mationssystem“ ein Komma und die Wörter
Erfahrungen in der Information über die jeweili-
„Europäische Datenbank“ angefügt.
gen Medizinprodukte und, soweit erforderlich,
in der Einweisung in deren Handhabung erwor- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ben hat. aa) In Satz 1 wird das Wort „übermittelt“ durch
(3) Der Medizinprodukteberater hat der zustän- das Wort „stellt“ ersetzt und nach dem Wort
digen Behörde auf Verlangen seine Sachkenntnis „Informationen“ werden die Wörter „zur Ver-
nachzuweisen. Er hält sich auf dem neuesten fügung“ angefügt.
Erkenntnisstand über die jeweiligen Medizinpro- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
dukte, um sachkundig beraten zu können. Der Auf-
traggeber hat für eine regelmäßige Schulung des „Es stellt die erforderlichen Daten für die
Medizinprodukteberaters zu sorgen.“ Europäische Datenbank im Sinne von Arti-
kel 14a der Richtlinie 93/42/EWG und Arti-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. kel 12 der Richtlinie 98/79/EG zur Verfügung.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in ihm cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Über-
werden die Wörter „an denjenigen, der ihn nach mittlung dieser“ durch die Wörter „Bereitstel-
Absatz 1 beauftragt hat,“ durch die Wörter „unver- lung für“ und die Angabe „Absatz 4“ durch die
züglich dem Verantwortlichen nach § 5 Satz 1 Angabe „§ 37 Abs. 8“ ersetzt.
und 2“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
d) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
„1. zentrale Verarbeitung und Nutzung von Infor-
mationen nach § 25 Abs. 5, auch in Verbin-
27. Nach § 31 wird folgende Überschrift eingefügt: dung mit § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 6 und § 24
„Sechster Abschnitt Abs. 2,“.
Zuständige Behörden, d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
Rechtsverordnungen, sonstige Bestimmungen“.
32. Die §§ 34 bis 37 werden wie folgt gefasst:
28. Der bisherige § 33 wird § 32 und wie folgt geändert: „§ 34
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Ausfuhr
„(2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für die (1) Auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmäch-
Aufgaben nach Absatz 1, soweit es sich um in tigten stellt die zuständige Behörde für die Ausfuhr
Anhang II der Richtlinie 98/79/EG genannte In- eine Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des
vitro-Diagnostika handelt, die zur Prüfung der Medizinproduktes in Deutschland aus.
Unbedenklichkeit oder Verträglichkeit von Blut-
oder Gewebespenden bestimmt sind oder Infek- (2) Medizinprodukte, die einem Verbot nach § 4
tionskrankheiten betreffen. Beim Paul-Ehrlich- Abs. 1 unterliegen, dürfen nur ausgeführt werden,
Institut kann ein fachlich unabhängiges Prüflabor wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslan-
eingerichtet werden, das mit Benannten Stellen des die Einfuhr genehmigt hat, nachdem sie von der
und anderen Organisationen zusammenarbeiten zuständigen Behörde über die jeweiligen Verbots-
kann.“ gründe informiert wurde.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt § 35
gefasst:
Kosten
„(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den
ist zuständig für die Sicherung der Einheitlichkeit
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
des Messwesens in der Heilkunde und hat
Rechtsverordnungen sind Kosten (Gebühren und
1. Medizinprodukte mit Messfunktion gutachter- Auslagen) nach Maßgabe der Rechtsverordnung
lich zu bewerten und, soweit sie nach § 15 nach § 37 Abs. 9 zu erheben. Soweit das Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3599
ministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nicht zu gefährden. In der Rechtsverordnung können
keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierun- insbesondere Regelungen getroffen werden über die
gen ermächtigt, entsprechende Vorschriften zu erlas- Lagerung, den Erwerb, den Vertrieb, die Information
sen. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwen- und Beratung sowie die Einweisung in den Betrieb
dung. einschließlich Funktionsprüfung nach Installation und
die Anwendung der Medizinprodukte. Die Regelun-
§ 36 gen können auch für Personen getroffen werden, die
Zusammenarbeit die genannten Tätigkeiten berufsmäßig ausüben.
der Behörden und Benannten Stellen (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
im Europäischen Wirtschaftsraum ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Die für die Durchführung des Medizinprodukte-
1. Anforderungen an das Errichten, Betreiben,
rechts zuständigen Behörden und Benannten Stellen
Anwenden und Instandhalten von Medizinproduk-
arbeiten mit den zuständigen Behörden und Benann-
ten festzulegen, Regelungen zu treffen über die
ten Stellen der anderen Vertragsstaaten des Ab-
Einweisung der Betreiber und Anwender, die
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sicherheitstechnischen Kontrollen, Funktionsprü-
zusammen und erteilen einander die notwendigen
fungen, Meldepflichten und Einzelheiten der Mel-
Auskünfte, um eine einheitliche Anwendung der zur
depflichten von Vorkommnissen und Risiken, das
Umsetzung der Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG
Bestandsverzeichnis und das Medizinprodukte-
und 98/79/EG erlassenen Vorschriften zu erreichen.
buch sowie weitere Anforderungen festzulegen,
§ 37 soweit dies für das sichere Betreiben und die
sichere Anwendung oder die ordnungsgemäße
Verordnungsermächtigungen Instandhaltung einschließlich der sicheren Aufbe-
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird reitung von Medizinprodukten notwendig ist,
ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der 2. a) Anforderungen an das Qualitätssicherungs-
Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverord-
system beim Betreiben und Anwenden von In-
nung die Voraussetzungen für die Erteilung der Kon-
vitro-Diagnostika festzulegen, soweit es zur
formitätsbescheinigungen, die Durchführung der
Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualität,
Konformitätsbewertungsverfahren und ihre Zuord-
Sicherheit und Leistung der In-vitro-Diagnosti-
nung zu Klassen von Medizinprodukten sowie Son-
ka sowie zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit
derverfahren für Systeme und Behandlungseinheiten
der damit erzielten Messergebnisse geboten
zu regeln.
ist,
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
b) Regelungen zu treffen über
ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Medizinpro-
dukte, die aa) die Feststellung und die Anwendung von
1. die Gesundheit des Menschen auch bei bestim- Normen zur Qualitätssicherung, die Ver-
mungsgemäßer Anwendung unmittelbar oder mit- fahren zur Erstellung von Richtlinien und
telbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche Empfehlungen, die Anwendungsbereiche,
oder zahnärztliche Überwachung angewendet Inhalte und Zuständigkeiten, die Beteili-
werden, oder gung der betroffenen Kreise sowie
2. häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungs- bb) die Kontrollen und
gemäß angewendet werden, wenn dadurch die c) festzulegen, dass die Normen, Richtlinien und
Gesundheit von Menschen unmittelbar oder mit- Empfehlungen oder deren Fundstellen vom
telbar gefährdet wird, Bundesministerium für Gesundheit im Bundes-
die Verschreibungspflicht vorzuschreiben. In der anzeiger bekannt gemacht werden,
Rechtsverordnung nach Satz 1 können weiterhin 3. zur Gewährleistung der Messsicherheit von Medi-
Abgabebeschränkungen geregelt werden. zinprodukten mit Messfunktion diejenigen Medi-
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird zinprodukte mit Messfunktion zu bestimmen, die
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vertriebswege messtechnischen Kontrollen unterliegen, und zu
für Medizinprodukte vorzuschreiben, soweit es gebo- bestimmen, dass der Betreiber, eine geeignete
ten ist, die erforderliche Qualität des Medizinproduk- Stelle oder die zuständige Behörde messtechni-
tes zu erhalten oder die bei der Abgabe oder Anwen- sche Kontrollen durchzuführen hat sowie Vor-
dung von Medizinprodukten notwendigen Erforder- schriften zu erlassen über den Umfang, die Häufig-
nisse für die Sicherheit des Patienten, Anwenders keit und das Verfahren von messtechnischen Kon-
oder Dritten zu erfüllen. trollen, die Voraussetzungen, den Umfang und das
Verfahren der Anerkennung und Überwachung mit
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
der Durchführung messtechnischer Kontrollen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen für
betrauter Stellen sowie die Mitwirkungspflichten
Betriebe oder Einrichtungen zu erlassen (Betriebsver-
des Betreibers eines Medizinproduktes mit Mess-
ordnungen), die Medizinprodukte in Deutschland in
funktion bei messtechnischen Kontrollen.
den Verkehr bringen oder lagern, soweit es geboten
ist, um einen ordnungsgemäßen Betrieb und die erfor- (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
derliche Qualität, Sicherheit und Leistung der Medi- ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein bestimmtes
zinprodukte sicherzustellen sowie die Sicherheit und Medizinprodukt oder eine Gruppe von Medizinpro-
Gesundheit der Patienten, der Anwender und Dritter dukten aus Gründen des Gesundheitsschutzes und
3600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
der Sicherheit oder im Interesse der öffentlichen überwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung,
Gesundheit gemäß Artikel 30 des EG-Vertrages zu Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie be-
verbieten oder deren Bereitstellung zu beschränken hördliche Maßnahmen, zu treffen.
oder besonderen Bedingungen zu unterwerfen.
(11) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird bis 10 ergehen mit Zustimmung des Bundesrates und
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durch- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
führung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaft und Technologie. Sie ergehen im Einver-
Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
nach § 29 einen Sicherheitsplan für Medizinprodukte Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit der Strah-
zu erstellen. In diesem werden insbesondere die Auf- lenschutz betroffen ist oder es sich um Medizin-
gaben und die Zusammenarbeit der beteiligten produkte handelt, bei deren Herstellung radioaktive
Behörden und Stellen sowie die Einschaltung der Her- Stoffe oder ionisierende Strahlen verwendet werden,
steller und Bevollmächtigten, Einführer, Inverkehr- und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
bringer und sonstiger Händler, der Anwender und Arbeit und Sozialordnung, soweit der Arbeitsschutz
Betreiber, der Kommission der Europäischen betroffen ist und im Einvernehmen mit dem Bundes-
Gemeinschaften sowie der anderen Vertragsstaaten ministerium des Innern, soweit der Datenschutz
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- betroffen ist.
raum näher geregelt und die jeweils zu ergreifenden (12) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 6
Maßnahmen bestimmt. In dem Sicherheitsplan kön- und 10 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
nen ferner Einzelheiten zur Risikobewertung und rates bei Gefahr in Verzug oder wenn ihr unverzügli-
deren Durchführung, Mitwirkungspflichten der Ver- ches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten
antwortlichen nach § 5 Satz 1 und 2, sonstiger Händ- der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforder-
ler, der Anwender, Betreiber und Instandhalter, Ein- lich ist. Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
zelheiten des Meldeverfahrens und deren Bekannt- bis 3 können ohne Zustimmung des Bundesrates
machung, Melde-, Berichts-, Aufzeichnungs- und erlassen werden, wenn unvorhergesehene gesund-
Aufbewahrungspflichten, Prüfungen und Produk- heitliche Gefährdungen dies erfordern. Soweit die
tionsüberwachungen, Einzelheiten der Durchführung Rechtsverordnung nach Absatz 9 Kosten von Bun-
von Maßnahmen zur Risikoabwehr und deren Über- desbehörden betrifft, bedarf sie nicht der Zustim-
wachung sowie Informationspflichten, -mittel und mung des Bundesrates. Die Rechtsverordnungen
-wege geregelt werden. Ferner können in dem Sicher- nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht des Einver-
heitsplan Regelungen zu personenbezogenen Daten nehmens mit den jeweils beteiligten Bundesministe-
getroffen werden, soweit diese im Rahmen der Risi- rien. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem
koabwehr erfasst, verarbeitet und genutzt werden. Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur
(8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
ermächtigt, zur Gewährleistung einer ordnungs- Soweit der Strahlenschutz betroffen ist, bleibt Ab-
gemäßen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von satz 11 unberührt.“
Daten nach § 33 Abs. 1 und 2 durch Rechtsverord-
nung Näheres zu regeln, auch hinsichtlich der Art, des 33. Nach § 37 wird folgende Überschrift eingefügt:
Umfangs und der Anforderungen an Daten. In dieser
Rechtsverordnung können auch die Gebühren für „Siebter Abschnitt
Handlungen dieses Institutes festgelegt werden. Sondervorschriften
(9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird für den Bereich der Bundeswehr“.
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebühren-
pflichtigen Tatbestände nach § 35 zu bestimmen und 34. Der bisherige § 40 wird aufgehoben und der bisherige
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen; § 41 wird § 38.
dabei ist die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner ange- 35. Der bisherige § 42 wird § 39 und in ihm werden die
messen zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung Wörter „nach § 5 Abs. 1“ durch die Wörter „nach § 7“
kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für ersetzt.
eine Amtshandlung erhoben werden kann, die nicht
zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür
36. Nach § 39 wird folgende Überschrift eingefügt:
von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshand-
lung veranlasst hat. „Achter Abschnitt
(10) Das Bundesministerium für Gesundheit wird Straf- und Bußgeldvorschriften“.
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur
Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaat- 37. Der bisherige § 43 wird § 40 und in ihm wird Absatz 1
lichen Vereinbarungen oder zur Durchführung von wie folgt geändert:
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1“
Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche
durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
dieses Gesetzes betreffen, insbesondere sicherheits-
technische und medizinische Anforderungen, die Her- b) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 8 Abs. 2“
stellung und sonstige Voraussetzungen des Inver- durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1“ und die
kehrbringens, des Betreibens, des Anwendens, des Angabe „§ 5 Abs. 1 oder § 14 Abs. 3“ durch die
Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktions- Angabe „§ 37 Abs. 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3601
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
„4. entgegen § 14 Satz 2 ein Medizinprodukt erstattet,
betreibt oder anwendet.“ 12. entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1 eine Maßnahme
nicht duldet oder eine Person nicht unterstützt,
38. Der bisherige § 44 wird § 41 und wie folgt geändert: 13. entgegen § 30 Abs. 1 einen Sicherheitsbeauftrag-
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1“ ten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,
durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. 14. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
b) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 8 Abs. 2“ mit Satz 2, eine Tätigkeit ausübt,
durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1“ und die 15. entgegen § 31 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht
Angabe „§ 5 Abs. 1 oder § 14 Abs. 3“ durch die richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
Angabe „§ 37 Abs. 1“ ersetzt. schriebenen Weise aufzeichnet oder nicht oder
c) Die bisherige Nummer 4 wird durch folgende neue nicht rechtzeitig übermittelt oder
Nummern 4 und 5 ersetzt: 16. einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1, 3, 4
„4. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 9, jeweils Satz 1 oder 3, Abs. 5 Nr. 1, 2 Buchstabe a oder b
auch in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 oder § 21 Doppelbuchstabe bb oder Nr. 3, Abs. 7 oder 8
Nr. 1, oder entgegen § 20 Abs. 7 Satz 1 eine Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
klinische Prüfung durchführt, Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
5. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 9, Abs. 4 oder 5
schrift verweist.
eine Leistungsbewertungsprüfung durchführt
oder“. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und in ihr
werden.“
wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 37 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
40. Der bisherige § 46 wird § 43 und in ihm werden die
Wörter „nach § 43 oder § 44 oder eine Ordnungswid-
39. Der bisherige § 45 wird § 42 und die Absätze 2 und 3
rigkeit nach § 45“ durch die Wörter „nach § 40 oder
werden wie folgt gefasst:
§ 41 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 42“ ersetzt.
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig 41. Nach § 43 wird folgende Überschrift eingefügt:
1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 ein Medizinprodukt in „Neunter Abschnitt
den Verkehr bringt, errichtet, in Betrieb nimmt,
betreibt oder anwendet, Übergangsbestimmungen“.
2. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine CE-Kennzeich-
42. § 44 wird wie folgt gefasst:
nung nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise anbringt, „§ 44
3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1, Übergangsbestimmungen
auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Ver- (1) Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4 sowie deren
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 Zubehör dürfen noch bis zum 7. Dezember 2003 nach
Abs. 1, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht den am 7. Dezember 1998 in Deutschland geltenden
vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, Vorschriften in Deutschland erstmalig in Verkehr
4. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 2 einem Medizin- gebracht werden, wobei Änderungen dieser Vor-
produkt eine Information nicht beifügt, schriften zum Zwecke des Schutzes des Menschen
vor einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung
5. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 ein Medizinprodukt
der Gesundheit anzuwenden sind. Das weitere Inver-
abgibt,
kehrbringen und die Inbetriebnahme der danach erst-
6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit malig in Verkehr gebrachten Medizinprodukte ist bis
einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 eine zum 7. Dezember 2005 zulässig.
Sonderanfertigung in den Verkehr bringt oder in
(2) Auf Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 3 sind
Betrieb nimmt,
die Vorschriften dieses Gesetzes ab dem 13. Juni
7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 2002 anzuwenden. Medizinprodukte nach § 3 Nr. 3
ein Medizinprodukt abgibt, dürfen noch bis zum 13. Dezember 2005 nach den am
8. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Medizinprodukt 13. Dezember 2000 in Deutschland geltenden Vor-
ausstellt, schriften in Deutschland erstmalig in Verkehr ge-
bracht werden. Das weitere Inverkehrbringen und die
9. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 3 ein In-vitro-Dia- Inbetriebnahme der danach erstmalig in Verkehr
gnostikum anwendet, gebrachten Medizinprodukte ist bis zum 13. Dezem-
10. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder 8, jeweils auch in ber 2007 zulässig.
Verbindung mit § 21 Nr. 1, eine klinische Prüfung (3) Die Vorschriften des § 14 sowie der Rechtsver-
durchführt, ordnung nach § 37 Abs. 5 gelten unabhängig davon,
11. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 nach welchen Vorschriften die Medizinprodukte erst-
oder § 30 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht malig in den Verkehr gebracht wurden.
3602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
(4) Quecksilberglasthermometer mit Maximumvor- 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
richtung, für die eine EWG-Bauartzulassung gemäß a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
der Richtlinie 76/764/EWG des Rates vom 27. Juli
1976 über die Angleichung der Rechtsvorschriften „3. Verbandstoffe und chirurgische Nahtmateria-
über medizinische Quecksilberglasthermometer mit lien, soweit sie zur Anwendung am oder im tieri-
Maximumvorrichtung (ABl. EG Nr. L 262 S. 139), schen Körper bestimmt und nicht Gegenstände
zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/414/EWG der der Nummer 1, 1a oder 2 sind,“.
Kommission vom 18. Juli 1984 (ABl. EG Nr. L 228 b) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort
S. 25), erteilt wurde, dürfen bis zum 30. Juni 2004 „des“ das Wort „tierischen“ und nach dem Wort
nach den am 31. Dezember 1994 geltenden Vorschrif- „Krankheitserregern“ die Wörter „bei Tieren“ ein-
ten erstmalig in den Verkehr gebracht und in Betrieb gefügt.
genommen werden.“
c) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „Medi-
zinprodukten im Sinne des § 3 Nr. 1, 2, 6, 7 und 8
43. Die bisherigen §§ 47 bis 60 werden aufgehoben. des Medizinproduktegesetzes“ durch die Angabe
„Medizinprodukten im Sinne des § 3 des Medizin-
produktegesetzes und ihrem Zubehör“ ersetzt.
Artikel 2
2. § 44 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung
des Gesetzes über die Werbung „4. Pflaster,“.
auf dem Gebiete des Heilwesens
Artikel 4
Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des
Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom Änderung des Chemikaliengesetzes
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 1 Nr. 2a des Chemikaliengesetzes in der Fas-
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
S. 2702), wird wie folgt geändert: S. 1703), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist,
1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Nummer 1 folgende Num- dieser wiederum geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
mer 1a eingefügt: vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt
gefasst:
„1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizin-
produktegesetzes,“. „2a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizin-
produktegesetzes und ihr Zubehör. Soweit es sich
um Medizinprodukte handelt, die Zubereitungen im
2. In § 2 wird nach dem Wort „Arzneimitteln,“ das Wort
Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen
„Medizinprodukten,“ eingefügt.
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
3. In § 3 Nr. 1 und 3 Buchstabe a wird nach dem Wort ten der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Ver-
„Arzneimitteln,“ das Wort „Medizinprodukten,“ ein- packung und Kennzeichnung gefährlicher Zuberei-
gefügt. tungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1) sind oder enthalten,
gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts, es sei
3a. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Arzneimittels“ denn, es handelt sich um Medizinprodukte, die inva-
durch die Wörter „beworbenen Produktes“ ersetzt. siv oder unter Körperberührung angewendet wer-
den.“
4. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 5
„Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 12
entsprechend.“ Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
a) Nach dem Wort „Arzneimittel“ werden die Wörter Artikel 151 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
„oder Medizinprodukte“ eingefügt. S. 2785), wird wie folgt geändert:
b) Folgender Satz wird angefügt: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt A Nr. 2 bis 7 der Anlage findet keine a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird
Anwendung auf die Werbung für Medizinpro- jeweils das Wort „Aktivitätskonzentration“ durch
dukte.“ die Wörter „spezifische Aktivität“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Medizin-
produkten“ ein Komma und die Wörter „Pflanzen-
Artikel 3 schutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln,
Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgeset-
Änderung des Arzneimittelgesetzes
zes“ eingefügt.
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt 2. In § 11 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Medi-
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober zinprodukten“ ein Komma und die Wörter „Pflanzen-
2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert: schutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Stoffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3603
nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes“ einge- 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
fügt. a) Die Wörter „im Gesundheitsschutz“ und das
Komma werden gestrichen.
3. § 26 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Satz wird angefügt:
a) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für Messgeräte im Gesundheits-
„1. wenn die radioaktiven Stoffe oder die Anlagen schutz, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschrif-
zur Erzeugung ionisierender Strahlen gegen- ten geregelt sind.“
über dem Verletzten von einem Arzt oder Zahn-
arzt oder unter der Aufsicht eines Arztes oder
2. § 26 wird aufgehoben.
Zahnarztes bei der Ausübung der Heilkunde
angewendet worden sind und die verwendeten
Stoffe oder Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlen sowie die notwendigen Mess-
geräte nach den Regelungen einer Rechtsver- Artikel 8
ordnung den jeweils geltenden Anforderungen Änderung der Eichordnung
des Medizinproduktegesetzes oder, soweit sol-
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657),
che fehlen, dem jeweiligen Stand von Wissen-
zuletzt geändert durch Artikel 339 der Verordnung vom
schaft und Technik entsprochen haben und der
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
Schaden nicht darauf zurückzuführen ist, dass
ändert:
die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht aus-
reichend gewartet worden sind,“. 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1
„Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 2 gelten nicht Medizinische Messgeräte
für die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder (1) Messkolben, Büretten, Pipetten, Kolbenbüretten,
ionisierenden Strahlen am Menschen in der medi- Kolbenhubpipetten, Dispenser und Dilutoren dürfen in
zinischen Forschung.“ medizinischen Laboratorien nur verwendet oder bereit-
gehalten werden, wenn sie zugelassen sind und die
4. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Übereinstimmung der Messgeräte mit der Zulassung
bescheinigt ist.
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Absatz 1 gilt nicht für Messgeräte, die auf Grund
„Der nach dem Pariser Übereinkommen in Ver-
ihrer Merkmale nach der vom Hersteller festgeleg-
bindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie nach dem
ten Zweckbestimmung speziell für In-vitro-Unter-
Pariser Übereinkommen und dem Gemeinsamen
suchungen zu verwenden und nach § 9 des Medi-
Protokoll in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4
zinproduktegesetzes mit der CE-Kennzeichnung zu
oder der nach § 26 Ersatzpflichtige haftet im Falle
versehen sind.
der Sachbeschädigung nur bis zur Höhe des
gemeinen Wertes der beschädigten Sache zuzüg- (3) Bereitgehalten im Sinne dieser Rechtsverord-
lich der Kosten für die Sicherung gegen die von ihr nung wird ein Messgerät, wenn es ohne besondere
ausgehende Strahlengefahr.“ Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 bis 4“ durch
die Angabe „§ 25 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt. 2. § 4 wird aufgehoben.
5. In § 46 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „ §12 Abs. 1 Satz 1 3. § 29 Abs. 3 Nr. 4 wird gestrichen.
Nr. 1 bis 7“ durch die Angabe „§12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 7a“ ersetzt. 4. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 „1. entgegen § 1 Abs. 1 Messgeräte verwendet
Änderung oder bereithält,“.
der Medizingeräteverordnung b) Die Nummern 6 und 7 werden gestrichen.
Die Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985
(BGBl. I S. 93), zuletzt geändert durch § 16 der Verordnung 5. § 77 wird wie folgt geändert:
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762), wird aufgehoben.
a) Die Absätze 2, 3 und 8 werden aufgehoben.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3“ durch
Artikel 7 die Wörter „§ 1 Abs. 1“ ersetzt.
Änderung des Eichgesetzes
Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung 6. In Anhang B werden die Ordnungsnummern 15.5
vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch und 15.6 gestrichen.
Artikel 17 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
S. 2992), wird wie folgt geändert: 7. Anlage 15 wird aufgehoben.
3604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Artikel 9 3. § 4 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Änderung „(1) Der Betreiber darf nur Personen, Betriebe oder
der Verordnung über die Einrichtungen mit der Instandhaltung (Wartung,
Verschreibungspflicht von Medizinprodukten Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) von
Medizinprodukten beauftragen, die die Sachkenntnis,
Die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Me-
Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur
dizinprodukten vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3146)
ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgabe besit-
wird wie folgt geändert:
zen.
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „einer Verordnung (2) Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keim-
nach § 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt. arm oder steril zur Anwendung kommenden Medizin-
produkten ist unter Berücksichtigung der Angaben
des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren
2. § 7 wird wie folgt geändert:
so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 44 Nr. 5“ durch die nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit
Angabe „§ 41 Nr. 6“ ersetzt. und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Drit-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1“ durch die ten nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für Medizin-
Angabe „§ 42 Abs. 1“ ersetzt. produkte, die vor der erstmaligen Anwendung desinfi-
ziert oder sterilisiert werden. Eine ordnungsgemäße
Aufbereitung nach Satz 1 wird vermutet, wenn die
gemeinsame Empfehlung der Kommission für Kran-
Artikel 10 kenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert
Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimit-
Änderung
tel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die
der Verordnung über
Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten
Vertriebswege für Medizinprodukte
beachtet wird. Die Fundstelle wird vom Bundesminis-
In § 3 der Verordnung über Vertriebswege für Medizin- terium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt
produkte vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3148) wird gemacht.“
die Angabe „§ 45 Abs. 2 Nr. 18“ durch die Angabe „§ 42
Abs. 2 Nr. 16“ ersetzt. 3a. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „Instandhaltungs-
maßnahmen“ durch die Wörter „Wartung oder In-
standsetzung“ ersetzt.
Artikel 11
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
Änderung der
Medizinprodukte-Betreiberverordnung „§ 4a
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 29. Juni Kontrolluntersuchungen
1998 (BGBl. I S. 1762) wird wie folgt geändert: und Vergleichsmessungen
in medizinischen Laboratorien
1. § 1 wird wie folgt gefasst: (1) Wer quantitative labormedizinische Untersu-
„§ 1 chungen durchführt, hat die Messergebnisse durch
Kontrolluntersuchungen (interne Qualitätssicherung)
Anwendungsbereich und durch Teilnahme an einer Vergleichsuntersu-
(1) Diese Verordnung gilt für das Errichten, Betrei- chung (Ringversuch – externe Qualitätssicherung) pro
ben, Anwenden und Instandhalten von Medizinpro- Quartal gemäß Abschnitt 3 Nr. 3.2.1 Abs. 1 der Richt-
dukten nach § 3 des Medizinproduktegesetzes mit linien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung
Ausnahme der Medizinprodukte zur klinischen Prü- in medizinischen Laboratorien vom 24. August 2001
fung oder zur Leistungsbewertungsprüfung. (Deutsches Ärzteblatt 98 S. A 2747) zu überwachen.
Er hat die Unterlagen über die durchgeführten Kon-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte,
trolluntersuchungen und die Bescheinigungen über
die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen
die Teilnahme an den Ringversuchen sowie die erteil-
Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine
ten Ringversuchszertifikate für die Dauer von fünf
Arbeitnehmer beschäftigt sind.“
Jahren aufzubewahren, sofern aufgrund anderer Vor-
schriften keine davon abweichenden längeren Aufbe-
2. § 2 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst: wahrungsfristen vorgeschrieben sind. Die Unterlagen
„(1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestim- sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
mung entsprechend und nach den Vorschriften dieser legen.
Verordnung, den allgemein anerkannten Regeln der (2) Absatz 1 gilt nicht für Untersuchungen im
Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallver- Bereich der Zahnheilkunde.“
hütungsvorschriften errichtet, betrieben, angewendet
und in Stand gehalten werden.
5. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „nach § 7 des
(2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen Medizinproduktegesetzes für das jeweilige Medizin-
errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehal- produkt Verantwortlichen“ durch die Wörter „für das
ten werden, die dafür die erforderliche Ausbildung jeweilige Medizinprodukt Verantwortlichen nach § 5
oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.“ des Medizinproduktegesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3605
6. § 11 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gesetzes Arzneimittel gewesen wären, sind in die
„Derjenige, der messtechnische Kontrollen durch- Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen; die §§ 33a
führt, hat das Medizinprodukt nach erfolgreicher und 35 finden insoweit keine Anwendung.“
messtechnischer Kontrolle mit einem Zeichen zu
kennzeichnen.“ 2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 3 in die
7. § 13 wird wie folgt geändert: Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind,
a) Die Angabe „§ 45 Abs. 2 Nr. 18“ wird durch die leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet
Angabe „§ 42 Abs. 2 Nr. 16“ ersetzt. haben, als Zuzahlung 4,50 Euro je Packung an die
abgebende Stelle, jedoch nicht mehr als die Kosten
b) Nach der Nummer 3 werden folgende Num-
des Produktes.“
mern 3a und 3b eingefügt:
„3a. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 Messergebnisse
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Artikel 13
Weise überwacht,
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
3b. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 2 eine Unterlage
Die auf den Artikeln 8, 9, 10 und 11 beruhenden Teile
oder eine Bescheinigung nicht oder nicht
der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der
mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
ordnungen geändert werden.
Artikel 12
Artikel 14
Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Neufassung
des Gesetzes über Medizinprodukte
§ 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt laut des Gesetzes über Medizinprodukte, des Gesetzes
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 über den Verkehr mit Arzneimitteln und des Gesetzes über
(BGBl. I S. 3526) geändert worden ist, wird wie folgt die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der vom
geändert: Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medi- Artikel 15
zinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinpro-
duktegesetzes zur Anwendung am oder im mensch- Inkrafttreten
lichen Körper bestimmt und apothekenpflichtig sind Artikel 1 Nr. 32 tritt hinsichtlich des § 37 am Tag nach
und die bei Anwendung der am 31. Dezember 1994 der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 des Arzneimittel- 1. Januar 2002 in Kraft.
3606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3607
Verordnung
über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung
für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
(LAP-TelekomV)
Vom 9. Dezember 2001
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Postpersonalrechts- Abschnitt 3
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, Übernahme anderer
2353), der durch Artikel 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom Bewerberinnen oder anderer Bewerber
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1688) eingefügt worden § 21 Zuerkennung der Laufbahnbefähigung
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen auf
Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG: § 22 Auswahlverfahren
§ 23 Qualifizierungsphase
Inhaltsübersicht § 24 Feststellungsverfahren
§ 25 Übernahme in die neue Laufbahn
Kapitel 1
Geltungsbereich, Laufbahnen Kapitel 4
§ 1 Geltungsbereich Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes
§ 2 Laufbahnen
Abschnitt 1
§ 3 Laufbahnämter im einfachen Dienst
Regelaufstieg
§ 4 Laufbahnämter im mittleren Dienst
§ 26 Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Laufbahnämter im gehobenen Dienst
§ 27 Auswahlverfahren
§ 6 Laufbahnämter im höheren Dienst
§ 28 Einführung
§ 29 Feststellungsverfahren
Kapitel 2
§ 30 Übertragung von Ämtern
Aufstieg für besondere Verwendungen
in Laufbahnen des mittleren Dienstes
Abschnitt 2
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 8 Auswahlverfahren
§ 31 Zulassungsvoraussetzungen
§ 9 Einführung
§ 32 Auswahlverfahren
§ 10 Feststellungsverfahren
§ 33 Einführung
§ 11 Übertragung von Ämtern
§ 34 Feststellungsverfahren
Kapitel 3 § 35 Übertragung von Ämtern
Aufstieg und Übernahme
Kapitel 5
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes
Sonstige Vorschriften
Abschnitt 1
§ 36 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte
Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 37 Ausführungsanweisungen
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen
§ 38 Übergangsvorschriften
§ 13 Auswahlverfahren
§ 39 Inkrafttreten
§ 14 Einführung
§ 15 Feststellungsverfahren
Kapitel 1
§ 16 Übertragung von Ämtern
Geltungsbereich, Laufbahnen
Abschnitt 2
Übernahme auf Grund §1
einer gleichwertigen Befähigung
Geltungsbereich
§ 17 Anerkennung der Befähigung
(1) Diese Verordnung gilt für die gemäß Artikel 143b
§ 18 Geeignete Studienabschlüsse
Abs. 3 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Post-
§ 19 Einführung personalrechtsgesetzes bei der Deutschen Telekom AG
§ 20 Übernahme in die neue Laufbahn im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten.
3608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für den Aufstieg 3. in den Beförderungsämtern
(Regel- und Verwendungsaufstieg) und für den Erwerb der
a) der Besoldungsgruppe A 4 Fernmeldeober-
Laufbahnbefähigung auf Grund eines nachträglichen Hoch-
wartin/Fernmelde-
schulabschlusses und als andere Bewerberinnen und
oberwart oder Post-
Bewerber gelten auch für die Beamtinnen und Beamten, die
hauptschaffnerin/
zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Tele-
Posthauptschaffner,
kom AG oder einem anderen Unternehmen des Konzerns
Deutsche Telekom beurlaubt sind, wenn b) der Besoldungsgruppe A 5 Fernmeldehaupt-
1. ihre Beurlaubung einer Beförderung gemäß § 8 Abs. 1 wartin/Fernmelde-
der Postlaufbahnverordnung nicht entgegensteht, hauptwart oder Post-
betriebsassistentin/
2. die bei dem Konzernunternehmen für die Dauer der Postbetriebs-
Maßnahme wahrzunehmende Tätigkeit nach den Be- assistent,
wertungsmaßstäben der Deutschen Telekom AG für
die dort im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und c) der Besoldungsgruppe A 6 Fernmeldehaupt-
Beamten nach Art und Schwierigkeit mindestens wartin/Fernmelde-
den Anforderungen der angestrebten Laufbahn oder hauptwart oder Post-
des Verwendungsbereichs dieser Laufbahn entspricht betriebsassistentin/
und Postbetriebs-
assistent.
3. die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen
Beurteilungen des Konzernunternehmens denen für (2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen
die bei der Deutschen Telekom AG im Hauptamt des einfachen fernmeldetechnischen und des einfachen
beschäftigen Beamtinnen und Beamten vergleichbar posttechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer
sind. Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 1. in der Probezeit Fernmeldeoberwartin
Nr. 2 und 3 entscheidet der Vorstand der Deutschen bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/
Telekom AG; er kann diese Befugnis in Bezug auf Satz 1 Fernmeldeoberwart
Nr. 2 für die angestrebten Laufbahnen des mittleren und zur Anstellung (z. A.)
des gehobenen Dienstes auf andere Organisationsein- oder Postoberwartin
heiten der Deutschen Telekom AG, die die Befugnisse zur Anstellung (z. A.)/
einer Dienstbehörde ausüben, übertragen. Postoberwart zur
Anstellung (z. A.),
§2 2. im Eingangsamt Fernmeldeoberwartin/
Laufbahnen (Besoldungsgruppe A 4) Fernmeldeoberwart
oder Postoberwartin/
Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Postoberwart,
Beamtinnen und Beamten gelten die zuvor bei der
Deutschen Bundespost vorhandenen Laufbahnen als ein- 3. in den Beförderungsämtern
gerichtet. Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und die a) der Besoldungsgruppe A 5 Fernmeldehaupt-
ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die Ämter wartin/Fernmelde-
der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen; hauptwart oder Post-
in den Laufbahnen des höheren Dienstes ist das Amt der hauptwartin/Post-
Besoldungsgruppe B 2 hiervon ausgenommen. hauptwart,
b) der Besoldungsgruppe A 6 Fernmeldehaupt-
§3 wartin/Fernmelde-
Laufbahnämter im einfachen Dienst hauptwart oder Post-
hauptwartin/Post-
(1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen hauptwart.
des einfachen Fernmeldedienstes und des einfachen
Postdienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: §4
1. in der Probezeit Fernmeldewartin Laufbahnämter im mittleren Dienst
bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/
Fernmeldewart zur (1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen
Anstellung (z. A.) oder des mittleren Fernmeldedienstes und des mittleren Post-
Postoberschaffnerin dienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende
zur Anstellung (z. A.)/ Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Postoberschaffner 1. in der Probezeit Fernmeldesekretärin
zur Anstellung (z. A.), bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/
2. im Eingangsamt Fernmeldewartin/ Fernmeldesekretär zur Anstel-
(Besoldungsgruppe A 3) Fernmeldewart oder lung (z. A.) oder Postsekretärin
Postoberschaff- zur Anstellung (z. A.)/
nerin/Postober- Postsekretär zur Anstellung
schaffner, (z. A.),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3609
2. im Eingangsamt Fernmeldesekretärin/ (3) Verwendungsaufsteigerinnen und Verwendungs-
(Besoldungsgruppe A 6) Fernmeldesekretär aufsteigern in den mittleren Dienst (§§ 7 bis 11) kann
oder Postsekretärin/ höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 und nur im
Postsekretär, Einzelfall nach Erweiterung ihrer Befähigung ein Amt der
3. in den Beförderungsämtern Besoldungsgruppe A 8 übertragen werden.
a) der Besoldungsgruppe A 7 Fernmeldeober-
sekretärin/Fernmelde- §5
obersekretär oder Laufbahnämter im gehobenen Dienst
Postobersekretärin/
Postobersekretär, (1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen
b) der Besoldungsgruppe A 8 Fernmeldehaupt- des gehobenen Fernmeldedienstes, des gehobenen Post-
sekretärin/Fernmelde- und Fernmeldedienstes und des gehobenen Postdienstes
hauptsekretär oder führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst-
Posthauptsekretärin/ und Amtsbezeichnungen:
Posthauptsekretär, 1. in der Probezeit Postinspektorin
c) der Besoldungsgruppe A 9 Fernmeldebetriebs- bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/
inspektorin/Fern- Postinspektor zur
meldebetriebs- Anstellung (z. A.),
inspektor oder
Postbetriebs- 2. im Eingangsamt Fernmeldeinspektorin/
inspektorin/Post- (Besoldungsgruppe A 9) Fernmeldeinspektor
betriebsinspektor. oder Postinspektorin/
Postinspektor,
(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen
des mittleren fernmeldetechnischen und des mittleren 3. in den Beförderungsämtern
posttechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer
Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: a) der Besoldungsgruppe A 10 Fernmeldeober-
inspektorin/Fern-
1. in der Probezeit Technische Fern- meldeoberinspektor
bis zur Anstellung meldeobersekretärin oder Postober-
zur Anstellung (z. A.)/ inspektorin/Post-
Technischer Fern- oberinspektor,
meldeobersekretär
zur Anstellung (z. A.) b) der Besoldungsgruppe A 11 Fernmeldeamtfrau/
oder Technische Fernmeldeamtmann
Postobersekretärin oder Postamtfrau/
zur Anstellung (z. A.)/ Postamtmann,
Technischer Post-
c) der Besoldungsgruppe A 12 Fernmeldeamtsrätin/
obersektreär zur
Fernmeldeamtsrat
Anstellung (z. A.),
oder Postamtsrätin/
2. im Eingangsamt Technische Fern- Postamtsrat,
(Besoldungsgruppe A 7) meldeobersekretärin/
Technischer Fern- d) der Besoldungsgruppe A 13 Fernmeldeober-
meldeobersekretär amtsrätin/Fernmelde-
oder Technische oberamtsrat oder
Postobersekretärin/ Postoberamtsrätin/
Technischer Post- Postoberamtsrat.
obersekretär,
(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen
3. in den Beförderungsämtern des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes, des ge-
a) der Besoldungsgruppe A 8 Technische Fern- hobenen posttechnischen Dienstes und des gehobenen
meldehauptsekretärin/ hochbautechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer
Technischer Fern- Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
meldehauptsekretär
oder Technische 1. in der Probezeit
Posthauptsekretärin/ bis zur Anstellung
Technischer Post- a) Beamtinnen und Beamte Technische Fern-
hauptsekretär, ohne Fachhochschulab- meldeinspektorin zur
b) der Besoldungsgruppe A 9 Technische Fern- schluss (Besoldungs- Anstellung (z. A.)/
meldebetriebs- gruppe A 9) Technischer Fern-
inspektorin/Tech- meldeinspektor zur
nischer Fernmeldebe- Anstellung (z. A.) oder
triebsinspektor Technische Post-
oder Technische inspektorin zur An-
Postbetriebs- stellung (z. A.)/
inspektorin/Tech- Technischer Post-
nischer Post- inspektor zur An-
betriebsinspektor. stellung (z. A.),
3610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
b) Beamtinnen und Beamte Technische Fern- (3) Verwendungsaufsteigerinnen und Verwendungs-
mit Fachhochschul- meldeoberinspektorin aufsteigern in den gehobenen Dienst (§§ 12 bis 16) kann
abschluss (Besoldungs- zur Anstellung (z. A.)/ höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 und nur im
gruppe A 10) Technischer Fernmel Einzelfall nach Erweiterung ihrer Befähigung ein Amt der
deoberinspektor zur Besoldungsgruppe A 12 übertragen werden.
Anstellung (z. A.) oder
Technische Post-
§6
oberinspektorin zur
Anstellung (z. A.)/ Laufbahnämter im höheren Dienst
Technischer Post-
(1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen
oberinspektor zur
des höheren fernmeldetechnischen Dienstes, des höheren
Anstellung (z. A.),
Post- und Fernmeldedienstes, des höheren posttechni-
schen und des höheren hochbautechnischen Dienstes
2. im Eingangsamt
führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
a) Beamtinnen und Beamte Technische Fern- 1. in der Probezeit Posträtin zur An-
ohne Fachhochschul- meldeinspektorin/ bis zur Anstellung stellung (z. A.)/
abschluss (Besoldungs- Technischer Fern Postrat zur An-
gruppe A 9) meldeinspektor oder stellung (z. A.),
Technische Post 2. im Eingangsamt
inspektorin/ (Besoldungsgruppe A 13) Posträtin/Postrat,
Technischer Post-
3. in den Beförderungsämtern
inspektor,
a) der Besoldungsgruppe A 14 Postoberrätin/
b) Beamtinnen und Beamte Technische Fern- Postoberrat,
mit Fachhochschul- meldeoberinspektorin/ b) der Besoldungsgruppe A 15 Postdirektorin/
abschluss (Besoldungs- Technischer Fern Postdirektor,
gruppe A 10) meldeoberinspektor
oder Technische c) der Besoldungsgruppe A 16 Leitende Postdirek-
Postoberinspektorin/ torin/Leitender Post-
Technischer Post- direktor oder Abtei-
oberinspektor, lungspräsidentin/
Abteilungspräsident,
3. in den Beförderungsämtern d) der Besoldungsgruppe B 2 Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident,
a) der Besoldungsgruppe A 10 Technische Fern-
e) der Besoldungsgruppe B 3 Leitende Post-
meldeoberinspektorin/
direktorin/Leitender
Technischer Fern-
Postdirektor.
meldeoberinspektor
oder Technische (2) Verwendungsaufsteigerinnen und Verwendungs-
Postoberinspektorin/ aufsteigern in den höheren Dienst (§§ 31 bis 35) kann
Technischer Post- höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 und nur im
oberinspektor, Einzelfall nach Erweiterung ihrer Befähigung ein Amt der
Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden.
b) der Besoldungsgruppe A 11 Technische Fern-
meldeamtfrau/
Technischer Fern- Kapitel 2
meldeamtmann oder
Technische Postamt- Aufstieg für besondere Verwendungen
frau/Technischer in Laufbahnen des mittleren Dienstes
Postamtmann,
§7
c) der Besoldungsgruppe A 12 Technische Fern- Zulassungsvoraussetzungen
meldeamtsrätin/
Technischer Fern- Beamtinnen und Beamte, die einer Laufbahn des ein-
meldeamtsrat oder fachen Dienstes angehören, können nach Maßgabe des
Technische Post- § 13 Abs. 1 und 2 der Postlaufbahnverordnung in Verbin-
amtsrätin/Tech- dung mit den §§ 16 und 23 Abs. 1 und 2 der Bundeslauf-
nischer Postamtsrat, bahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendun-
gen in eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen
d) der Besoldungsgruppe A 13 Technische Fern- werden.
meldeoberamtsrätin/
Technischer Fern- §8
meldeoberamtsrat Auswahlverfahren
oder Technische
Postoberamtsrätin/ (1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Auf-
Technischer Post- stieg für besondere Verwendungen wird in einem Aus-
oberamtsrat. wahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3611
welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren
Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase
Verwendungsaufstieg geeignet sind. Für die Teilnahme besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten.
am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für
Telekom AG oder die von ihm bestimmte Stelle auf Grund die Präsenzseminare muss mindestens der Stundenzahl
der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Voraus- einer einmonatigen Lehrveranstaltung entsprechen. Unter
wahl treffen. den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
kann die Einführung auch während der Beurlaubung auf
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin
oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen Arbeitsplätzen bei einem Konzernunternehmen stattfin-
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer den. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen
Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des des Verwendungsbereichs auszurichten.
mittleren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem. In (3) Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regel-
die Auswahlkommission sollen nur bei der Deutschen mäßigen Wochenarbeitszeit können die Einführung unter
Telekom AG im Hauptamt beschäftigte oder nach § 4 Beibehaltung ihrer genehmigten Wochenarbeitszeit durch-
Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahr- laufen, wenn sichergestellt ist, dass die notwendigen
nehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser Zeit erlangt werden
beurlaubte Beamtinnen oder Beamte berufen werden, die können.
mit den Laufbahnanforderungen vertraut sind. Nimmt eine
Beamtin oder ein Beamter nach § 1 Abs. 2, die oder der zu (4) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhält die
einem anderen Unternehmen des Konzerns Deutsche Beamtin oder der Beamte eine Beurteilung über die Ein-
Telekom beurlaubt ist, an dem Auswahlverfahren teil, kann führung.
eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter dieses Unterneh-
mens als Beisitzende oder Beisitzender berufen werden.
Sie oder er soll beurlaubte Beamtin oder beurlaubter § 10
Beamter sein und die persönlichen Voraussetzungen nach Feststellungsverfahren
Satz 1 und die fachlichen Voraussetzungen nach Satz 2
erfüllen. Stehen Beamtinnen oder Beamte im Einzelfall (1) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich ab-
nicht zur Verfügung, ist die Berufung vergleichbarer An- geschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf
gestellter zulässig. Die Kommissionsmitglieder werden der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten
durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG oder eine während der Einführung erbrachten Leistungen und der
von ihm bestimmte Stelle berufen; für jedes Mitglied ist ein dort erworbenen Kenntnisse.
Ersatzmitglied zu bestellen. Die Kommission ist nur (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender
anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Beamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin
Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ihre oder einem Beamten des mittleren Dienstes als Bei-
Sitzungen sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können meh- sitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.
rere Auswahlkommissionen gebildet werden.
(3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 23 Abs. 7 der
(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf
Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt
dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkom-
der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute
mission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des
Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf
Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des Vor-
einmal wiederholt werden.
gesetzten für den Verwendungsaufstieg.
(4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-
§ 11
wahlkommission entscheiden die Organisationseinheiten
mit den Befugnissen einer Dienstbehörde, in deren Be- Übertragung von Ämtern
reich die Maßnahme durchgeführt wird, über die Zulas-
Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und
sung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Verwen-
Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den
dungsaufstieg. Wird die Maßnahme in einem anderen
Aufgaben des Verwendungsbereichs dieser Laufbahn
Unternehmen des Konzerns Deutsche Telekom durch-
bewährt haben. Die Bewährungszeit beginnt im Anschluss
geführt, obliegt die Entscheidung dem Vorstand der Deut-
schen Telekom AG. Nicht zugelassene Bewerberinnen an die Einführung und dauert sechs Monate. Unter den
und Bewerber können an einem weiteren Auswahlverfah- Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die
ren teilnehmen. Bewährung auch während der Beurlaubung auf Arbeits-
plätzen bei einem Konzernunternehmen erbracht werden.
Sie kann um höchstens die Hälfte verkürzt werden,
§9 wenn in der Bewährungszeit erheblich über dem Durch-
Einführung schnitt liegende Leistungen erbracht werden. Auf die
Bewährungszeit werden Zeiten eines erfolgreichen Ein-
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
satzes auf Arbeitsposten des Konzerns Deutsche Tele-
Beamten werden nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2
kom angerechnet, die nach Art und Schwierigkeit den
und 3 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der
Arbeitsposten im Verwendungsbereich der neuen Lauf-
neuen Laufbahn eingeführt.
bahn mindestens gleichwertig sind und bereits vor Beginn
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbil- der Einführung geleistet und nicht zu deren Verkürzung
dung auf einem Arbeitsposten des Verwendungsbereichs genutzt wurden.
3612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Kapitel 3 (3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 29 Abs. 7
der Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden,
Aufstieg und Übernahme legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf
einmal wiederholt werden.
Abschnitt 1
Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 16
§ 12 Übertragung von Ämtern
Zulassungsvoraussetzungen Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und
Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den
Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn
Aufgaben des Verwendungsbereichs dieser Laufbahn
des mittleren Dienstes angehören, können nach Maßgabe
bewährt haben. Die Bewährungszeit beginnt im Anschluss
des § 13 Abs. 1 und 3 der Postlaufbahnverordnung in
an die Einführung und dauert ein Jahr. § 11 Satz 3 bis 5 gilt
Verbindung mit den §§ 16 und 29 Abs. 1 und 2 der
entsprechend.
Bundeslaufbahnverordnung zum Verwendungsaufstieg
in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen
werden.
§ 13 Abschnitt 2
Auswahlverfahren Übernahme auf Grund
einer gleichwertigen Befähigung
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Auf-
stieg für besondere Verwendungen wird in einem Aus-
wahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, § 17
welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Anerkennung der Befähigung
Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den
Verwendungsaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt Für Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Lauf-
entsprechend. bahn des einfachen oder des mittleren Dienstes
angehören, kann der Vorstand der Deutschen Telekom
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin
AG oder eine von ihm bestimmte Stelle nach § 27 der
oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-
Bundeslaufbahnverordnung die Befähigung für eine Lauf-
der oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Be-
bahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie
amten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8
Abs. 2 Satz 2 bis 11 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 1. einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich
abgeschlossen haben und
§ 14 2. nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der neuen
Einführung Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden.
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
Beamten werden nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 Satz 2 § 18
und 3 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der Geeignete Studienabschlüsse
neuen Laufbahn eingeführt.
(1) Für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbil- bei der Deutschen Telekom AG ist der an einer in der
dung auf einem Arbeitsposten des Verwendungsbereichs Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule
und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren mit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der
und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase Nachrichtentechnik geeignet.
besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten.
Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für (2) Für den gehobenen Post- und Fernmeldedienst
die Präsenzseminare muss mindestens der Stundenzahl bei der Deutschen Telekom AG ist der an einer in der
einer zweimonatigen Lehrveranstaltung entsprechen. Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule
mit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt ent- Betriebswirtschaftslehre geeignet.
sprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf
§ 15 Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG
Feststellungsverfahren weitere Studiengänge als geeignet anerkennen, für die
mindestens zwei Praxissemester und das Erbringen
(1) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich ab- schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweise vor-
geschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf geschrieben sind. Die erforderliche Gleichwertigkeit von
der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten Studiengang und Vorbereitungsdienst sowie Hochschul-
während der Einführung erbrachten Leistungen und der prüfung und Laufbahnprüfung kann dadurch nachge-
dort erworbenen Kenntnisse. wiesen werden, dass die Deutsche Telekom AG eine aus-
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder reichend große Zahl von Absolventinnen und Absolventen
einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender des Studiengangs in unterschiedlichen Bereichen, die den
oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten wesentlichen Aufgabengebieten der jeweiligen Laufbahn
des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 des gehobenen Dienstes bei der Deutschen Telekom AG
Satz 2 bis 11 gilt entsprechend. entsprechen, mit Erfolg verwendet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3613
§ 19 § 23
Einführung Qualifizierungsphase
Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs (1) Die Qualifizierungsphase dauert 24 Monate. Sie
werden nach Maßgabe des § 27 der Bundeslaufbahn- gliedert sich in eine praktische Ausbildung auf Arbeits-
verordnung in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt. Die posten des gehobenen Dienstes der angestrebten Lauf-
Einführung dauert sechs Monate. § 9 Abs. 2 Satz 4 und bahn von 19 Monaten Dauer und eine wissenschafts-
Abs. 3 gilt entsprechend. orientierte theoretische Ausbildung mit Präsenzseminaren
von insgesamt fünf Monaten Dauer sowie – parallel dazu –
§ 20 einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase. Die
Übernahme in die neue Laufbahn Lehrtexte werden in der Freizeit bearbeitet. Die Inhalte der
Qualifizierungsphase sind auf die Anforderungen der
Nach erfolgreichem Abschluss der Einführung können neuen Laufbahn auszurichten. Unter den Vorausset-
die Beamtinnen und Beamten in die neue Laufbahn über- zungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die Qua-
nommen werden. Ein Amt der neuen Laufbahn darf den lifizierungsphase auch während der Beurlaubung auf
Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie Arbeitsplätzen bei einem Konzernunternehmen durch-
sich in den Aufgaben dieser Laufbahn bewährt haben. Die laufen werden. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Bewährungszeit beginnt im Anschluss an die Einführung
und dauert ein Jahr. § 11 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (2) Während der Qualifizierungsphase haben die Be-
amtinnen und Beamten folgende Prüfungen abzulegen
und Leistungsnachweise zu erbringen:
Abschnitt 3 1. Schriftliche Prüfung I,
Übernahme anderer 2. Schriftliche Prüfung II,
Bewerberinnen oder anderer Bewerber 3. Projektarbeit und
§ 21 4. Mündliche Prüfung.
Zuerkennung der Laufbahnbefähigung (3) Die schriftliche Prüfung I wird nach zehn Monaten
abgelegt. Sie besteht aus einer zweistündigen Aufsichts-
Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn arbeit. Prüfungsgegenstand sind die bis dahin vermittel-
des mittleren Dienstes angehören, kann die Befähigung ten theoretischen Ausbildungsinhalte. Die Aufsichtsarbeit
für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes als andere wird von einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder
Bewerberinnen oder Bewerber nach Maßgabe des § 14 nach Festlegung durch den Vorstand der Deutschen Tele-
der Postlaufbahnverordnung zuerkannt werden, wenn kom AG von der für die Aufgabenstellung zuständigen
1. sie auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung dafür Stelle bewertet. Die schriftliche Prüfung I ist bestanden,
geeignet sind und eine Qualifizierungsphase nach § 23 wenn mindestens ein ausreichendes Ergebnis erzielt
erfolgreich durchlaufen haben und wurde. Im Falle des Nichtbestehens kann sie nach Ablauf
2. ihre Befähigung für die neue Laufbahn in einem er- von drei Monaten einmal wiederholt werden. Wird die
gänzenden Feststellungsverfahren festgestellt worden Wiederholungsprüfung nicht bestanden, scheidet die oder
ist. der Betroffene aus der Qualifizierungsphase aus.
§ 22 (4) Die schriftliche Prüfung II wird nach 18 Monaten
abgelegt. Sie besteht aus zwei jeweils vierstündigen Auf-
Auswahlverfahren sichtsarbeiten aus den Prüfungsgebieten Rechtsgrund-
(1) Vor Beginn der Qualifizierungsphase wird in einem lagen, Wirtschaft, Personalwesen, Telekommunikation/
Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission fest- Multimedia und Konzern Deutsche Telekom. Die Themen-
gestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund stellung soll so ausgerichtet sein, dass bei der Bewertung
ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für die der Arbeiten die Fähigkeit der Teilnehmerinnen und Teil-
Übernahme geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt ent- nehmer zur Anwendung des erworbenen Fachwissens
sprechend. beurteilt werden kann. Beide Aufsichtsarbeiten werden
von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zunächst
(2) Am Auswahlverfahren darf teilnehmen, wer sich zu unabhängig voneinander bewertet. Die endgültige Be-
Beginn der Qualifizierungsphase im Beamtenverhältnis wertung legt der Prüfungsausschuss fest. Die Ergebnisse
auf Lebenszeit befindet und in einer Dienstzeit von min- beider Aufsichtsarbeiten werden zu gleichen Teilen bei der
destens fünf Jahren seit der ersten Verleihung eines Festsetzung der Endnote der schriftlichen Prüfung II be-
Amtes des mittleren Dienstes bewährt sowie das 28., aber rücksichtigt. Diese ist bestanden, wenn in jeder Aufsichts-
noch nicht das 47. Lebensjahr vollendet hat. arbeit mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte er-
(3) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin reicht wurden. Im Falle des Nichtbestehens kann sie nach
oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsit- Ablauf von drei Monaten einmal wiederholt werden. Wird
zender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, scheidet die
Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Teilnehmerin oder der Teilnehmer aus der Qualifizierungs-
Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend. phase aus.
(4) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf (5) In der Zeit vom 19. bis 23. Monat ist von den Teil-
dem Ergebnis schriftlicher und bei deren Bestehen auch nehmerinnen und Teilnehmern eine vierwöchige Projekt-
mündlicher Arbeiten, der letzten Beurteilung der Bewer- arbeit über ein Thema mit aktuellem Bezug zur Praxis zu
berin oder des Bewerbers sowie einer Eignungsaussage fertigen. Sie ist schriftlich auszuarbeiten und im Rahmen
der oder des Vorgesetzten. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. eines Vortrags vorzustellen. In die Bewertung der Projekt-
3614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
arbeit gehen das Ergebnis der schriftlichen Ausarbeitung sich in den Aufgaben dieser Laufbahn bewährt haben. Die
und ihrer Vorstellung jeweils zur Hälfte ein. Der Vorstand Bewährungszeit beginnt im Anschluss an die positive
der Deutschen Telekom AG bestimmt die Stellen, welche Feststellung des Ausschusses gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1
die Themen vergeben und bewerten. Die Bewertung hat und dauert ein Jahr. § 11 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
keinen Einfluss auf die Fortführung der Maßnahme.
(6) Innerhalb der letzten zwei Wochen der Qualifizie-
rungsphase findet eine mündliche Prüfung statt. Hierzu Kapitel 4
werden nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen,
die insgesamt mindestens acht Wochen auf Arbeits- Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes
plätzen außerhalb ihres Stammressorts eingesetzt waren.
An der mündlichen Prüfung nehmen alle Mitglieder des Abschnitt 1
Prüfungsausschusses und jeweils höchstens fünf zu
Regelaufstieg
prüfende Beamtinnen und Beamte teil. Sie dient der Fest-
stellung der umfassenden beruflichen Handlungskom-
petenz und darf keine einseitige Wissensprüfung sein. Ihre § 26
Dauer soll 30 Minuten für jede zu prüfende Beamtin und Zulassungsvoraussetzungen
jeden zu prüfenden Beamten nicht unterschreiten. Die
mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ein Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn
ausreichendes Ergebnis erzielt wurde. Mit Bestehen der des gehobenen Dienstes angehören, können nach Maß-
mündlichen Prüfung ist die Qualifizierungsphase erfolg- gabe des § 12 Abs. 3 der Postlaufbahnverordnung in Ver-
reich abgeschlossen. Im Falle des Nichtbestehens kann bindung mit den §§ 16 und 33 Abs. 1 und 2 der Bundes-
die mündliche Prüfung frühestens nach Ablauf von drei laufbahnverordnung zum Regelaufstieg in eine Laufbahn
Monaten einmal wiederholt werden. Den Termin legt der des höheren Dienstes zugelassen werden.
Prüfungsausschuss fest. Die Qualifizierungsphase ver-
längert sich entsprechend. Wird die Wiederholungs- § 27
prüfung nicht bestanden, scheidet die Teilnehmerin oder
der Teilnehmer aus der Qualifizierungsphase aus. Auswahlverfahren
(7) Prüfungsausschuss im Sinne der Absätze 3, 4 und 6 (1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum
ist der in § 24 Abs. 1 genannte Ausschuss. Regelaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer
(8) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind im zwölften Monat und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und
und erneut in den letzten vier Wochen der Qualifizierungs- fachlichen Leistung für den Regelaufstieg geeignet sind.
phase vor der mündlichen Prüfung zu beurteilen. In beiden Für die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vor-
Beurteilungen muss mindestens ein mittleres Gesamtur- stand der Deutschen Telekom AG insbesondere auf
teil (mindestens „erfüllt die Anforderungen weitgehend“) Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine
erreicht werden. Wird dieses Gesamturteil nicht erreicht, Vorauswahl treffen.
scheidet die Teilnehmerin oder der Teilnehmer aus der (2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin
Qualifizierungsphase aus. oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsit-
zender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder
§ 24 Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die
Feststellungsverfahren Kommissionsmitglieder werden vom Vorstand der Deut-
schen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein
(1) Die Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und
die erforderliche Befähigung für die angestrebte Laufbahn Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.
besitzt, trifft ein unabhängiger Ausschuss. Dieser besteht
aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren (3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahl-
Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen Dienstes kommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder
als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt ent- des Bewerbers, der Eignungsaussage der oder des Vor-
sprechend. gesetzten für den Regelaufstieg sowie den Ergebnissen
schriftlicher und mündlicher Einzel- und Gruppenarbeiten.
(2) Der Ausschuss trifft seine Feststellung auf Grund
der Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs, der abge- (4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-
legten Prüfungen und der Projektarbeit sowie der während wahlkommission entscheidet der Vorstand der Deutschen
der Qualifizierungsphase erstellten Beurteilungen. Kann Telekom AG über die Zulassung zum Regelaufstieg. Nicht
die Befähigung nicht festgestellt werden, legt der Aus- zugelassene Bewerberinnen oder Bewerber können an
schuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung einem weiteren Auswahlverfahren teilnehmen.
möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wie-
derholt werden. § 28
§ 25 Einführung
Übernahme in die neue Laufbahn
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
Nach erfolgreichem Abschluss der Einführung können Beamten werden nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 der
die Beamtinnen und Beamten in die neue Laufbahn über- Bundeslaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen
nommen werden. Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert zwei Jahre
Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie und sechs Monate.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3615
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus- § 32
bildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und
Auswahlverfahren
einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von
in der Regel sechs Monaten Dauer, von dem ein Teil- (1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Auf-
abschnitt von zwei Monaten praxisbegleitend gestaltet stieg für besondere Verwendungen wird in einem Aus-
werden kann. Die Inhalte der Einführung sind im Einzelnen wahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt,
durch Verwaltungsvorschrift geregelt. welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den
Verwendungsaufstieg geeignet sind. § 27 Abs. 1 Satz 2
(4) Während des wissenschaftlich ausgerichteten Bil- gilt entsprechend.
dungsgangs, dessen Einzelheiten durch Verwaltungs-
vorschrift geregelt werden, fertigt die Beamtin und der (2) § 27 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 gelten entsprechend.
Beamte mindestens zwei Aufsichtsarbeiten. Die erfolg- (3) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-
reiche Teilnahme am Bildungsgang ist festzustellen. Vor wahlkommission entscheidet der Vorstand der Deutschen
Beginn des Feststellungsverfahrens erhält die Beamtin Telekom AG über die Zulassung zum Verwendungsauf-
und der Beamte eine Beurteilung über die praktische stieg. Nicht zugelassene Bewerberinnen oder Bewerber
Einführung. können an einem weiteren Auswahlverfahren teilnehmen.
§ 29 § 33
Feststellungsverfahren
Einführung
(1) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
abgeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf
Beamten werden nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 Satz 2
der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten
und 3 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der
während der Einführung erbrachten Leistungen und der
neuen Laufbahn eingeführt.
dort erworbenen Kenntnisse.
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder
bildung auf einem Arbeitsposten des Verwendungs-
einem Beamten des höheren Dienstes in leitender Funk-
bereichs sowie theoretische Lehrveranstaltungen mit
tion als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Be-
einer Gesamtdauer von in der Regel vier Wochen.
amtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Bei-
sitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden durch den (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt ent-
Vorstand der Deutschen Telekom AG berufen; für jedes sprechend.
Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2
Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend. § 34
(3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33 Abs. 7 Feststellungsverfahren
der Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden,
legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute (1) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich ab-
Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf geschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf
einmal wiederholt werden. der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten
während der Einführung erbrachten Leistungen und der
dort erworbenen Kenntnisse.
§ 30
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder
Übertragung von Ämtern einem Beamten des höheren Dienstes in leitender Funk-
tion als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Be-
Ein Amt der neuen Laufbahn darf Beamtinnen und
amtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Bei-
Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Auf-
sitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden durch den
gaben dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungs-
Vorstand der Deutschen Telekom AG berufen; für jedes
zeit beginnt im Anschluss an die Einführung und dauert ein
Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2
Jahr. § 11 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.
(3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33a Abs. 7
der Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden,
Abschnitt 2 legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute
Aufstieg für besondere Verwendungen Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf
einmal wiederholt werden.
§ 31
§ 35
Zulassungsvoraussetzungen
Übertragung von Ämtern
Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn
des gehobenen Dienstes angehören, können nach Maß- Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und
gabe des § 13 Abs. 1 und 4 der Postlaufbahnverordnung Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Auf-
in Verbindung mit den §§ 16 und 33a Abs. 1 und 2 der gaben des Verwendungsbereichs dieser Laufbahn be-
Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere währt haben. Die Bewährungszeit beginnt im Anschluss
Verwendungen in eine Laufbahn des höheren Dienstes an die Einführung und dauert ein Jahr. § 11 Satz 3 bis 5
zugelassen werden. gilt entsprechend.
3616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Kapitel 5 § 37
Sonstige Vorschriften Ausführungsanweisungen
Die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen
§ 36 Einzelheiten regelt der Vorstand der Deutschen Telekom
Schwerbehinderte AG in Ausführungsanweisungen.
Beamtinnen und Beamte § 38
(1) Schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten Übergangsvorschriften
werden in Auswahl- und Feststellungsverfahren sowie
für die Erbringung von Leistungsnachweisen, Einzel- und Maßnahmen, zu denen der Vorstand der Deutschen
Gruppenarbeiten auf Antrag die ihrer Behinderung an- Telekom AG bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung
gemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie aufgerufen hat, werden nach den zum Zeitpunkt des Auf-
rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu ge- rufs geltenden Regelungen durchgeführt. Die darin vor-
währenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinder- geschriebene Einführung, Qualifizierungsphase, Probe-
ten Beamtinnen und Beamten und der Schwerbehinder- oder Bewährungszeit kann unter den Voraussetzungen
tenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auch während der Be-
zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, urlaubung auf Arbeitsplätzen bei einem Konzernunter-
dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 nehmen durchlaufen werden. Für andere Bewerberinnen
bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht oder andere Bewerber nach § 14 der Postlaufbahnverord-
unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nung beträgt die Probezeit ein Jahr.
fallen, angewandt.
§ 39
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
Inkrafttreten
vertretung nicht beteiligt, wenn die schwerbehinderte
Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte eine Betei- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ligung ablehnt. in Kraft.
Berlin, den 9. Dezember 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3617
Vierunddreißigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(34. StVRÄndV)*)
Vom 11. Dezember 2001
Auf Grund Artikel 1
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Straßenverkehrs- Änderung der
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
rungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 407 der
(BGBl. I S. 927) und des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
und Nr. 2, Abs. 2 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes, wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24. April 1998 (BGBl. I S. 747), jeweils in Verbindung mit
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa- a) Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst:
tionserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) „§ 47a Abgasuntersuchung (AU) – Untersuchung
sowie dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset- des Abgasverhaltens von im Verkehr be-
zes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das findlichen Kraftfahrzeugen –“.
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen, b) Die Angabe zu Anlage XIa wird wie folgt gefasst:
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a des „Anlage XIa Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeu-
Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d gen mit Fremd- oder Kompressions-
geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April zündungsmotor“.
1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch c) Nach der Angabe zu Anlage XIa wird folgender
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 Hinweis eingefügt:
(BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt gemäß Arti- „Anlage XIb Untersuchungsstellen für die Durch-
kel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986 führung von Abgasuntersuchungen
(BGBl. I S. 2089) und geändert durch Artikel 1 Nr. 10 (AU-Untersuchungsstellen)“.
Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I
S. 747), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-
2. § 47a wird wie folgt geändert:
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnen das Bun- „§ 47a
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Abgasuntersuchung (AU)
und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz – Untersuchung des Abgasverhaltens
und Reaktorsicherheit, von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen –“.
– des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), jeweils in Verbindung aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes gefügt:
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa- „2. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach § 18
tionserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), hin- Abs. 2 Nr. 4b;“.
sichtlich des § 38 Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Kreise, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Nummern 3 und 4.
Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
*) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee dient der Umsetzung
der Richtlinie 2001/9/EG der Kommission vom 12. Februar 2001 zur „Die Untersuchungen dürfen nur an Stellen
Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der vorgenommen werden, die den in Anlage XIb
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwa- festgelegten Anforderungen genügen.“
chung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den techni-
schen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 48 S. 18).
3618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
bb) In dem neuen Satz 3 wird der Hinweis auf bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
„Nr. 4 und 5“ durch den Hinweis auf „Nr. 5 gefügt:
und 6“ ersetzt. „4. der Antragsteller nachweist, dass die für
cc) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils nach die Durchführung der Abgasuntersuchung
dem Wort „Hauptuntersuchungen“ das Kom- verantwortlichen Personen und die ande-
ma und das Wort „Zwischenuntersuchungen“ ren dafür eingesetzten Fachkräfte über
gestrichen. eine entsprechende Vorbildung und aus-
reichende Erfahrungen auf dem Gebiet
dd) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Sie
„Im Rahmen der für amtlich anerkannte müssen eine Ausbildung mit entsprechen-
Sachverständige oder Prüfer für den Kraft- dem Ausbildungsabschluss (Meister-/Ge-
fahrzeugverkehr in § 11 Abs. 2 des Kraftfahr- sellen- oder Facharbeiterprüfung) haben
sachverständigengesetzes und für betraute als
Prüfingenieure amtlich anerkannter Über- – Kraftfahrzeugtechniker-Meister,
wachungsorganisationen in Anlage VIIIb
Nr. 2.5 vorgeschriebenen Fortbildung sind – Kraftfahrzeugmechaniker,
für die regelmäßige AU-Fortbildung mindes- – Kraftfahrzeugelektriker,
tens vier Stunden im Jahr vorzusehen.“
– Automobilmechaniker oder
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: – Automobilelektriker
aa) In Satz 1 werden die Angabe „Bundesminister oder als Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder
für Verkehr“ durch die Angabe „Bundesminis- Ing. (grad.) des Maschinenbaufachs, des
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektro-
wesen“ und nach dem Wort „anzubringen“ der technik nachweislich im Kraftfahrzeug-
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die bereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung
Wörter „§ 29 Abs. 12 bleibt unberührt.“ ange- oder Reparatur) tätig sein und eine min-
fügt. destens eineinhalbjährige Tätigkeit auf
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Istwerte“ die diesem Gebiet nachweisen.“
Wörter „sowie Monat und Jahr des Ablaufs cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden
der Frist für die nächste Abgasuntersuchung“ die Nummern 5 und 6 und in ihnen werden
eingefügt und die Wörter „die Kontrollnummer jeweils nach dem Hinweis auf „Anlage XIa
oder“ durch die Wörter „soweit zugeteilt die Nummer 3.1“ das Wort „oder“ durch ein
Kontrollnummer und“ ersetzt. Komma ersetzt und nach dem Hinweis auf
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Nummer „3.2“ der Hinweis „oder 3.3“ einge-
fügt.
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Zulassungsstelle“
durch die Angabe „Zulassungsbehörde“ er- dd) Am Ende der neuen Nummer 6 wird der Punkt
setzt. durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 7 angefügt:
bb) In Satz 3 wird der zweite Halbsatz wie folgt
„7. der Antragsteller nachweist, dass eine
gefasst:
Dokumentation der Betriebsorganisation
„hat der Halter auf seine Kosten eine Zweit- erstellt ist, die interne Regeln enthält, nach
schrift von der untersuchenden Stelle zu denen eine ordnungsgemäße Durch-
beschaffen oder eine Abgasuntersuchung führung der Abgasuntersuchung sicher-
durchführen zu lassen.“ gestellt ist.“
f) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Zulassungs- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
stelle“ durch die Angabe „Zulassungsbehörde“ aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage XIa
ersetzt. Nummer 3.1.2“ die Worte „oder Nummer“
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert: durch ein Komma ersetzt und nach dem Hin-
weis auf „3.2“ der Hinweis „oder 3.3“ einge-
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Zulassungsstelle“ fügt.
durch die Angabe „Zulassungsbehörde“ er-
setzt. bb) In Satz 4 und Satz 6 wird jeweils die Angabe
„Bundesminister für Verkehr“ durch die An-
bb) Satz 3 wird gestrichen. gabe „Bundesministerium für Verkehr, Bau-
h) In Absatz 8 wird Satz 2 gestrichen. und Wohnungswesen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3. § 47b wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Abgasunter-
suchungen“ die Wörter „und Schulungen“ ein-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gefügt.
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „die notwen- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abgasunter-
digen“ durch die Wörter „die nach Anlage XIb suchungen“ die Wörter „oder Schulungen“
notwendigen“ ersetzt. eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3619
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 5a. In Anlage I wird in Buchstabe a nach dem Unterschei-
dungszeichen „SGH“ folgendes Unterscheidungs-
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
zeichen eingefügt:
„Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre „SH Staatliche Technische Überwachung Hessen in
durchzuführen.“ Darmstadt (Kreis Bergstraße, Landkreis Darm-
bb) Im letzten Satz wird die Zahl „5“ durch die stadt-Dieburg, Stadt Darmstadt, Stadt Frankfurt
Zahl „6“ ersetzt. am Main, Kreis Groß-Gerau, Main-Taunus-
Kreis, Odenwaldkreis, Kreis Offenbach, Stadt
Offenbach)“.
4. § 69a Abs. 5 wird wie folgt geändert:
6. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5a werden die Angaben „oder als Hal-
ter gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 6 Satz 2 in a) Nummer 2.5 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit § 29 Abs. 6 über das Anbringen aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
von verwechslungsfähigen Zeichen oder des § 47a
„Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittel-
Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit
bar vor dem durch die Prüfmarke in Verbin-
Satz 3, über die Untersuchung des Abgasverhal-
dung mit dem SP-Schild ausgewiesenen
tens bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahr-
Monat durchgeführt werden, ohne dass sich
zeuges oder des § 47a Abs. 7 Satz 4 über die
die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vor-
Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeu-
geschriebenen Zeitabstände für die nächste
gen mit Saisonkennzeichen verstößt,“ durch die
vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern.“
Angaben „oder als Halter gegen eine Vorschrift
des § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 bb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“
Abs. 8 über das Anbringen von verwechslungs- durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
fähigen Zeichen oder des § 47a Abs. 7 Satz 2 cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“
Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Anlage XIa durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
Nr. 2.3, über die Untersuchung des Abgasver-
haltens bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahr- b) Nummer 2.7 wird wie folgt gefasst:
zeuges oder des § 47a Abs. 7 Satz 3 über die „2.7 Ist eine Hauptuntersuchung oder Sicher-
Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahr- heitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Sai-
zeugen mit Saisonkennzeichen verstößt,“ ersetzt. sonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des
b) In Nummer 5b wird die Angabe „§ 47b Abs. 5 Betriebszeitraums fällig, so ist die Haupt-
Satz 4“ durch die Angabe „§ 47b Abs. 5 Satz 5“ untersuchung oder Sicherheitsprüfung im
ersetzt. ersten Monat des nächsten Betriebszeit-
raums durchführen zu lassen. Waren außer-
halb des Betriebszeitraums sowohl eine
5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Hauptuntersuchung als auch eine Sicher-
heitsprüfung fällig, so ist eine Hauptunter-
a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8b suchung verbunden mit einer Sicherheits-
(Abgasemissionen von Motoren für mobile prüfung im Umfang von Nummer 2.3 der
Maschinen und Geräte) wird folgende Übergangs- Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist
vorschrift eingefügt: für die nächste Hauptuntersuchung beginnt,
„§ 47a Abs. 1 und Anlage XIa Nr. 3.1.2.2 (Unter- abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter
suchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Fremd- Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung
zündungsmotor, mit Katalysator und geregelter der Hauptuntersuchung.“
Gemischaufbereitung und mit On-Board-Diagno- c) Nummer 2.8 wird wie folgt geändert:
sesystem) ist spätestens ab dem 1. April 2002
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
anzuwenden. Bis zu diesem Datum können die
Kraftfahrzeuge auch nach den Bestimmungen der „War vor oder in dieser Zeit eine Hauptunter-
Anlage XIa Nr. 3.1.2.1 geprüft werden.“ suchung oder eine Sicherheitsprüfung fällig,
so ist die Hauptuntersuchung oder Sicher-
b) In der Übergangsvorschrift zu § 47b Abs. 2 (Er- heitsprüfung bei der Wiederinbetriebnahme
teilung der Anerkennung zur Durchführung von des Fahrzeugs durchführen zu lassen.“
Abgasuntersuchungen) wird in den Sätzen 2 und 3
jeweils die Angabe „Anlage VIIIa“ durch die An- bb) Folgender Satz wird angefügt:
gabe „Anlage XIa“ ersetzt und am Ende folgender „Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung
Satz angefügt: und Sicherheitsprüfung beginnt, abweichend
„Eine vor dem 19. Dezember 2001 erteilte An- von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit
erkennung zur Durchführung von Abgasunter- dem Monat der Durchführung der Hauptunter-
suchungen bleibt gültig, wenn der Antragsteller suchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahr-
den in § 47b Abs. 2 Nr. 7 enthaltenen Bestim- zeugs.“
mungen bis spätestens 1. Juli 2002 nachkommt
und der anerkennenden Stelle bis spätestens 7. Anlage IXa wird wie folgt geändert:
1. August 2002 anzeigt, dass die Dokumentation a) In der abgebildeten Plakette wird die Angabe „84“
erstellt ist. Die Dokumentation ist der anerken- für das Durchführungsjahr durch die Angabe „02“
nenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.“ ersetzt.
3620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
b) In Abschnitt 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Durch- dd) Nummer 2.1.2.3 wird wie folgt gefasst:
führungsjahr“ die Angabe „2.1.2.3 die nicht unter 2.1.2.1
„1985 gelb oder 2.1.2.2 fallen . . . . . . . 24 Monate
1986 braun jedoch: ist bei Kraft-
1987 rosa fahrzeugen nach Num-
mer 3.1.2.1 kein
1988 grün Grund- oder Ersatzver-
1989 orange fahren vom Hersteller
für die Prüfung der
1990 blau“
Funktionsfähigkeit des
durch die Angabe Regelkreises vorge-
„2002 blau geben, entfällt diese
Prüfung.
2003 gelb
Dann für die weiteren
2004 braun
Untersuchungen. . . . . . . . . 12 Monate“.
2005 rosa
ee) Nach Nummer 2.2.2 wird folgende Num-
2006 grün
mer 2.3 angefügt:
2007 orange“
„2.3 Nummer 2.3, Nummer 2.7 Satz 3 und
ersetzt. Nummer 2.8 Satz 4 der Anlage VIII sind
entsprechend anzuwenden.“
8. Anlage XIa wird wie folgt geändert: d) Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: aa) Nach der Überschrift zu Nummer 3.1.2 wird
„Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen folgende Nummer eingefügt:
mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor“. „3.1.2.1 allgemein“.
b) In den Nummern 1, 3.1.2 und 4.2 wird jeweils die bb) Ziffer 2 Spiegelstrich 3 wird wie folgt gefasst:
Angabe „Bundesminister für Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und „– die Funktion des Lambda-Regelkreises
Wohnungswesen“ ersetzt. a) mittels einer vom Fahrzeughersteller
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: anzugebenden einfachen Störgrößen-
auf- und -abschaltung durch Bestim-
aa) Nach der Überschrift zu Nummer 2 wird fol- mung des Lambdaverlaufes (Grundver-
gender Satz eingefügt: fahren) oder
„Den Zeitabstand der Untersuchungen für b) mittels eines anderen vom Fahrzeug-
Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und des hersteller anzugebenden, allgemein an-
Katastrophenschutzes regeln die zuständigen wendbaren und mit einfachen Hilfsmit-
obersten Landesbehörden im Einzelfall oder teln durchführbaren Verfahrens, dessen
allgemein.“
Eignung von einem für die Begutach-
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2; in Satz 2 wird tung der Abgasmessgeräte nach Num-
nach dem Wort „Die“ das Wort „anderen“ ein- mer 4.2 anerkannten Gutachter geprüft
gefügt. und bestätigt worden ist (Ersatzver-
cc) Nummer 2.1.2.1 wird wie folgt gefasst: fahren),“.
„2.1.2.1 allgemein cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
bei erstmals in den Ver- „Es ist zulässig, dass der Fahrzeughersteller
kehr gekommenen Per- neben dem Grund- oder Ersatzverfahren für
sonenkraftwagen für die die Prüfung der Funktion des Lambda-Regel-
erste Untersuchung . . . . . . 36 Monate kreises auch eigene Verfahren unter Einsatz
der von ihm freigegebenen Prüfmittel und
für die weiteren Unter- Messgeräte zur Anwendung freigibt (Alterna-
suchungen . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Monate
tivverfahren).“
jedoch: ist bei Kraft- dd) In Satz 5 wird die Angabe „Bundesminister für
fahrzeugen nach Num- Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministe-
mer 3.1.2.1 kein rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Grund- oder Ersatzver- ersetzt.
fahren vom Hersteller
für die Prüfung der ee) Folgende Nummer 3.1.2.2 wird eingefügt:
Funktionsfähigkeit des „3.1.2.2 mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-
Regelkreises vorge- System)
geben, entfällt diese
Als OBD-System ist ein an Bord
Prüfung
des Fahrzeugs installiertes Diagnose-
Dann für die weiteren system für die Emissionsüberwachung
Untersuchungen . . . . . . . . 12 Monate“. anzusehen, das in der Lage sein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3621
muss, mit Hilfe rechnergespeicherter über die genormte Diagnose-
Fehlercodes Fehlfunktionen und de- schnittstelle auszulesen und
ren wahrscheinliche Ursachen anzu- – der Wert für Lambda mit einer
zeigen. Es muss eine EG-Typgeneh- zulässigen Abweichung von
migung nach den Vorschriften der ± 2 % bei erhöhtem Leerlauf
Richtlinie 70/220/EWG des Rates im Auspuffendrohr und
vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76
– der CO-Gehalt im Abgas bei
S. 1) über Maßnahmen gegen die
erhöhtem Leerlauf (mindestens
Verunreinigung der Luft durch Emis-
2 500 min–1)
sionen von Kraftfahrzeugen in der
Fassung der Richtlinie 98/69/EG des zu prüfen.
Europäischen Parlaments und des Gibt der Hersteller keinen Wert für
Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Lambda vor, ist 1 ± 3 % als zu-
Nr. L 350 S. 1) über Maßnahmen lässiger Wert für Lambda anzu-
gegen die Verunreinigung der Luft setzen.
durch Emissionen von Kraftfahrzeu- Für den CO-Gehalt bei erhöhtem
gen und zur Änderung der Richtlinie Leerlauf gilt 0,3 Vol % als höchst-
70/220/EWG oder deren jeweils da- zulässiger Wert, einschließlich
nach geänderten, im Amtsblatt der aller Toleranzen.“
Europäischen Gemeinschaften ver-
öffentlichten Fassungen haben. Liegt e) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
eine EG-Typgenehmigung nicht vor, aa) In Satz 2 wird das Wort „Dieselkraftstoff“
muss die Eignung des OBD-Systems durch die Wörter „und vom Fahrzeughersteller
im Sinne der vorgenannten Richtlinie freigegebenem Kraftstoff“ ersetzt.
von einer für diese Richtlinie vom bb) In Ziffer 2 werden in Satz 7 die Wörter „in einer
Kraftfahrt-Bundesamt nach Ab- Bandbreite von 0,5 m–1“ durch die Wörter „bis
schnitt 2 EG-TypV anerkannten oder zu einem Trübungskoeffizienten von 2,5 m–1 in
akkreditierten Stelle bestätigt wor- einer Bandbreite von 0,5 m–1 und bei einem
den sein. Trübungskoeffizienten von mehr als 2,5 m–1 in
Bei der Abgasuntersuchung an die- einer Bandbreite von 0,7 m–1“ ersetzt.
sen Fahrzeugen sind durchzuführen: cc) In Ziffer 2 werden in Satz 9 nach dem Wort
1. Sichtprüfung „Fahrzeugtyp“ die Wörter „in Abhängigkeit
vom verwendeten Kraftstoff“ eingefügt.
– der schadstoffrelevanten Bau-
teile einschließlich Auspuffan- f) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 ein-
lage auf Vorhandensein, Voll- gefügt:
ständigkeit, Dichtheit und auf „3.3 Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Kompres-
Beschädigung; sionszündungsmotor und alternativen An-
– des Tankdeckels und seiner trieben oder Kraftstoffen
Verliersicherung oder einer 3.3.1 monovalent, gasförmiger Kraftstoff
anderen dafür vom Fahrzeug- Bei der Abgasuntersuchung an diesen
hersteller eingebauten und Kraftfahrzeugen sind durchzuführen:
beschriebenen Sicherungsein-
1. Sichtprüfung
richtung;
der schadstoffrelevanten Bauteile ein-
– der Kontrollleuchte Motordiag-
schließlich Auspuffanlage auf Vorhan-
nose.
densein, Vollständigkeit, Dichtheit und
2. Kontrolle auf Beschädigung.
der schadstoffrelevanten System- 2. Kontrolle
daten auf Einhaltung der vom der schadstoffrelevanten Einstelldaten
Fahrzeughersteller für das Kraft- auf Einhaltung der vom Fahrzeugherstel-
fahrzeug anzugebenden Soll- ler für das Kraftfahrzeug anzugebenden
werte nach den Anleitungen des Sollwerte nach den Anleitungen des
Fahrzeugherstellers. Bei betriebs- Fahrzeugherstellers entsprechend Num-
warmem Motor und Katalysator mer 3.1 oder des Systemherstellers.
sind
3.3.2 bivalent, gasförmiger Kraftstoff/Ottokraft-
– der Fehlerspeicher, stoff oder
– die abgasrelevanten System- Kraftstoff für Kompressions-
daten zündungsmotoren oder
a) Leerlaufdrehzahl [ min–1], Elektroantrieb/Verbrennungsantrieb
b) Motortemperatur [° C], Die Abgasuntersuchung an diesen Kraft-
c) Istwerte, die eine Aussage fahrzeugen ist
über die Funktionsfähigkeit – nur im Betrieb mit Ottokraftstoff nach
des Systems erlauben, Nummer 3.1 oder
3622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
– nur im Betrieb mit Kraftstoff nach Num- 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch die Verord-
mer 3.2 oder nung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3110) geändert
– entsprechend dem vom Fahrzeug- oder worden ist, wird wie folgt geändert:
Systemhersteller vorgegebenen Verfah-
ren 1. In der Gebührennummer 413.6.1 werden die Wörter
„nach Nummer 3.1“ durch die Wörter „nach den Num-
durchzuführen.“ mern 3.1.1 oder 3.1.2.1“ ersetzt.
g) In Nummer 4.2 Satz 2 wird die Angabe „Bundes-
minister für Verkehr“ durch die Angabe „Bundes- 2. Nach der Gebührennummer 413.6.1 wird folgende
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- neue Gebührennummer eingefügt:
wesen“ ersetzt.
„413.6.2 Untersuchung nach Nummer 3.1.2.2 der
h) Der Nummer 4.3 werden folgende Sätze angefügt: Anlage XIa zur StVZO 15 bis 45“.
„Die verwendete Softwareversion muss auf der
Prüfbescheinigung mit ausgedruckt werden. Die 3. Die bisherige Gebührennummer 413.6.2 wird Gebüh-
zulässigen Softwareversionen werden vom Bun- rennummer 413.6.3 und wie folgt geändert:
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Die Wörter „nach Nummer 3.2“ werden durch die
wesen mit Zustimmung der zuständigen obersten Wörter „nach den Nummern 3.2 oder 3.3“ ersetzt.
Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.“
4. In der Gebührennummer 417 wird die Angabe „StVZO“
9. Nach Anlage XIa wird die aus dem Anhang zu dieser durch die Wörter „oder der Prüfbescheinigung über die
Verordnung ersichtliche Anlage XIb eingefügt. Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung Artikel 3
für Maßnahmen im Straßenverkehr Inkrafttreten
Der 3. Abschnitt in der Anlage zu § 1 der Gebührenord- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3623
A n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 9
„Anlage XIb
(zu § 47a Abs. 2 und § 47b Abs. 2)
Untersuchungsstellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen
(AU-Untersuchungsstellen)
1. Allgemeines
1.1 Abgasuntersuchungen sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durch-
zuführen.
1.2 Die in § 47a Abs. 2 und § 47b Abs. 2 genannten Personen oder Stellen dürfen Abgasuntersuchungen nach § 47a
Abs.1 in Verbindung mit Anlage XIa nur an den Stellen durchführen, an denen die in dieser Anlage beschriebenen
Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der vorgesehenen Abgasuntersuchungen
vorhanden und die bei amtlich anerkannten Werkstätten oder Eigenüberwachern in der Anerkennung genannt
sind. Die Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage VIIId sind entsprechend anzuwenden.
1.3 Die Einhaltung der eichrechtlichen und sonstigen für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist
vom Inhaber oder Nutzer der AU-Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten,
ist die Durchführung von AU bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.
2. Einrichtungen und Ausstattungen
In Abhängigkeit von den durchzuführenden Abgasuntersuchungen müssen ständig vorhanden sein:
2.1 AU-Untersuchungsstelle
2.1.1 geeigneter, geschlossener Prüfraum;
2.1.2 Grube, Hebebühne oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtung für die zu untersuchenden Kraftfahr-
zeuge.
2.2 Prüf- und Messgeräte
2.2.1 Messgerät zur Ermittlung der Betriebstemperatur des Motors;
2.2.2 Geräte zur Prüfung von Schließwinkel, Zündzeitpunkt und Leerlaufdrehzahl;
2.2.3 geeichtes CO-Abgasmessgerät oder ein geeichtes Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren;
2.2.4 geeichtes und für das Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.1.2.1 und/oder Nummer 3.1.2.2 der Anlage XIa
positiv begutachtetes Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren mit einer nach Nummer 4.3 der Anlage XIa
zugelassenen Softwareversion;
2.2.5 geeichtes und für das Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.2 der Anlage XIa positiv begutachtetes Abgas-
messgerät für Kompressionszündungsmotoren mit einer nach Nummer 4.3 der Anlage XIa zugelassenen Soft-
wareversion.
2.3 Sonstige Unterlagen
Zur laufenden Unterrichtung der Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der betrauten Prüf-
ingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, der für die Durchführung der Abgasunter-
suchung verantwortlichen Personen und der gegebenenfalls dafür eingesetzten Fachkräfte sind die nachfolgend
aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten:
2.3.1 Die für die Abgasuntersuchungen einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
jeweils gültigen Fassung;
2.3.2 Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen – oder die fachlich
einschlägigen Auszüge, die für die Durchführung der Abgasuntersuchung erforderlich sind, aus dem Verkehrs-
blatt, wenn sie von Dritten, die sich zur frühzeitigen und vollständigen Lieferung gegenüber den Werkstätten ver-
pflichten, ausgegeben worden sind;
2.3.3 Technische Daten und Prüfanleitungen der in Frage kommenden Fahrzeuggruppen zur Durchführung der Abgas-
untersuchungen bezüglich der Grenz-, Einstell- oder Vergleichswerte;
2.3.4 Übersicht über die erfolgte Schulung der verantwortlichen Personen oder/und des Datums sowie des Datums der
weiteren zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art der Schulung, bis zu dem die Schulung der
jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden muss. Für amtlich anerkannte Sachverständige oder
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und betraute Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisatio-
nen ist der AU-Schulungsnachweis im Rahmen des Nachweises der Fortbildung nach § 11 Abs. 2 des Kraftfahr-
sachverständigengesetzes oder Anlage VIIIb Nr. 2.5 zu führen.“
3624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Dritte Verordnung
zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
Vom 13. Dezember 2001
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom
25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 226 Nr. 2 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesminis-
terium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 21. September 2001 (BGBl. I S. 2504), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Frequenzzuteilungen, bei denen digitale Übertragungstechnik für
das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) und den digitalen terrestrischen
Hörfunk (DAB) zur Anwendung kommt, mindert sich bei Frequenzzuteilungen
bis zum 31. Dezember 2005 die jeweilige Gebühr um 50 Prozent, danach um
25 Prozent, sofern auf eine Frequenzzuteilung desselben Funkdienstes für
analoge Übertragungstechnik verzichtet wird. Es wird jedoch mindestens die
jeweilige Mindestgebühr fällig.“
2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3625
Anlage
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
A Allgemeine Gebühren
A.1 Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde 15
A.2 Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der 15
Frequenz abgestellten Parameter betreffen
A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor bis zu 75 %
Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als der Gebühr
wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der für den beantragten
Betroffene dazu Anlass gegeben hat Verwaltungsakt
A.4 Frequenzzuteilung an den Gesamtrechtsnachfolger eines Zuteilungsinhabers zur 15 bis 500
Umsetzung der Gesamtrechtsnachfolge oder an den Einzelrechtsnachfolger eines
Zuteilungsinhabers, der Geschäftsbereiche, die steuerlich als Teilbetrieb anzusehen
sind, außerhalb der Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes gemäß den §§ 20, 24
des Umwandlungssteuergesetzes einbringt
B Gebühren für Frequenzzuteilungen
B.0 Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen
B.0.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkstelle als Versuchsfunk 125
B.0.2 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Demonstrationsfunkanlage 62,50
B.1 Öffentliche Mobilfunknetze
B.1.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im C-, D- oder E-Netz (Referenz- 87 500
bandbreite 200 kHz)
B.1.2 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in einem Bündelfunknetz 2 500
B.1.3 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in einem Datenfunk- oder Funkruf- 82 500
netz
B.1.4 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals in einem terrestrischen Mobilfunk- 3 750
netz zum Angebot von Flugtelefondiensten
B.2 Feste Funkdienste (einschließlich fester Funkdienst über Satelliten)
B.2.1 Zuteilung einer nicht koordinierungspflichtigen Frequenz für den Betrieb einer 15
Sendefunkanlage (nur für Richtfunkanlagen im optischen Frequenzbereich und für
Erdfunkstellen des festen Funkdienstes über Satelliten im Frequenzbereich 14,00 bis
14,25 GHz)
B.2.2 Zuteilung einer koordinierungspflichtigen Frequenz für den Betrieb einer Sendefunk- 100 bis 1 500
anlage (außer B.2.3)
B.2.3 Zuteilung einer koordinierungspflichtigen Frequenz für den Betrieb einer Satelliten- 36
funkanlage
B.2.4 Koordinierung, Anmeldung und Registrierung von Frequenzen und Orbitalplätzen für 25 000
Weltraum- und Erdfunkstellen eines Satellitenfunkdienstes nach Kapitel IV der Voll-
zugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) beim Funkbüro der Internationalen Fern-
meldeunion für ein Satellitennetz
B.3 Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL), Flugfunk und Flugnavigationsfunk
B.3.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Betriebsfunknetzes, Grubenfunknetzes, 62,50
nichtöffentlichen Datenfunknetzes für Fernwirk- und Alarmierungszwecke oder einer
Funkanlage für Hilfszwecke
3626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
B.3.1.1 Zuschlag zu B.3.1 je Sendefunkanlage 15
B.3.1.2 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Betriebsfunk aus Frequenzbe- 2 500
reichen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind
B.3.2 Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit 15
nicht allgemein zugeteilt
B.3.2.1 Zuschlag zu B.3.2 für jede weitere Sendefunkanlage 5
B.3.2.2 Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste 85
CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80
B.3.3 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Funknetzes der Behörden und Organisationen 62,50
mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk)
B.3.3.1 Zuschlag zu B.3.3 je Sendefunkanlage 15
B.3.4 Frequenzzuteilung für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk 62,50
B.3.5 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Grundstücks-Sprechfunkanlage 62,50
B.3.5.1 Zuschlag zu B.3.5 je Sendefunkanlage 5
B.3.6 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Grundstücks-Personenruffunkanlage 62,50
B.3.6.1 Zuschlag zu B.3.6 je Sendefunkanlage 5
B.3.7 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer grundstücksüberschreitenden Personenruf- 62,50
funkanlage
B.3.7.1 Zuschlag zu B.3.7 je Sendefunkanlage 5
B.3.8 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Fernwirkfunkanlage 62,50
B.3.8.1 Zuschlag zu B.3.8 je Sendefunkanlage 5
B.3.9 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, 38,50
auf zehn Jahre befristet
B.3.10 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer nömL-Fernsehfunkanlage, bewegbaren 100
Kleinst-Richtfunkanlage, Funkanlage zur vorübergehenden Einrichtung von Fernseh-
leitungen, Funkanlage für Ton- und Meldeleitungen, Funkanlage für Regiezwecke
B.3.11 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Durchsagefunkanlage (Führungsfunkanlage, 62,50
drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von B.3.11.1
B.3.11.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer drahtlosen Mikrofonanlage für Hörge- gebührenfrei
schädigte
B.3.12 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mietsprechfunkgerätes 7,50
B.3.13 Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebe- 62,50
nen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einem Funknetz (maximal 14 Kalendertage)
B.3.13.1 Zuschlag zu B.3.13 für den Betrieb jedes weiteren Kanals 25
B.3.14 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit 62,50
integrierter Flugnavigationsfunkstelle) oder des Flugnavigationsfunks
B.3.15 Erweiterung einer bestehenden Frequenzzuteilung auf zusätzliche Sendefunkanla- 5 bis 15
gen der gleichen Funkanwendung, je Sendefunkanlage
B.4 Seefunk
B.4.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Funkstelle des Seefunks 62,50
B.5 Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunkdienst
B.5.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste 62,50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3627
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
B.6 Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen
B.6.1 Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels DECT- 1 250 bis
Technologie 1 093 750
B.6.2 Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels Punkt- 1 250 bis
zu-Multipunkt-Richtfunk 8 750 000
B.7 Rundfunkdienst
B.7.1 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders 2 500
B.7.2 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analoger Über- 2 500
tragungstechnik
B.7.3 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler Über- 1 250
tragungstechnik
B.7.4 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in analoger Über- 1 500
tragungstechnik
B.7.5 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in digitaler Über- 750
tragungstechnik
B.7.6 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungs- 50
technik (UKW-Tonrundfunk) je angefangene
10 qkm
theoretischer
Versorgungsfläche*),
mindestens jedoch
450
B.7.7 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungs- 30
technik (DAB-Block) je angefangene
10 qkm
theoretischer
Versorgungsfläche*),
mindestens jedoch
450
B.7.8 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungs- 10
technik (DAB-Block) je angefangene
10 qkm
theoretischer
Versorgungsfläche*),
mindestens jedoch
450
B.7.9 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Über- 250
tragungstechnik (Fernseh-Rundfunk) je angefangene
10 qkm
theoretischer
Versorgungsfläche*),
mindestens jedoch
450
B.7.10 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals 125
je angefangene
10 qkm
theoretischer
Versorgungsfläche*),
mindestens jedoch
450
3628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
B.7.11 Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders Differenz zwischen
bisheriger und
neuer theoretischer
Versorgungs-
fläche*),
mindestens jedoch
Mindestgebühr
gemäß lfd.
Nr. B.7.6 – B.7.10
B.7.12 Verringerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders Mindestgebühr
gemäß lfd.
Nr. B.7.6 – B.7.10
B.7.13 Frequenzzuteilung für kurzzeitige Nutzungen mittels Rundfunktechnik innerhalb der 25 %
für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche (maximal 14 Tage inner- der jeweiligen
halb eines Jahres; nicht zusammenhängend) Neuzuteilungs-
gebühr,
mindestens 450;
maximal 1 250
B.7.14 Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für Versuchsabstrahlungen zu Test- 450
und Messzwecken
B.7.15 Frequenzzuteilung für nicht grundstücksüberschreitende Funkanwendungen mit Rund- 450
funktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche
B.7.16 Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz zugunsten der Einführung digitaler Über- 15
tragungstechniken
B.7.17 Frequenzzuteilung zum Betrieb eines ausländischen Rundfunksenders für die Ver- 450
sorgung ausländischer Gebiete
C Gebühren für Maßnahmen des Prüf- und Messdienstes auf Grund von Verstößen
gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden
Rechtsverordnungen
C.1 Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedin- 25 bis 1 500
gungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen
der Maßnahmen
C.2 Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten 900
C.3 Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers 600
C.4 Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die 2 50 bis 1 500
gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsver-
ordnung verstoßen
*) Theoretische Versorgungsfläche:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung der Frequenzzuteilungsgebühr. Sie basiert für
den Rundfunkdienst auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU- R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien
(zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen
internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem
Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
πR2
A=
36
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Nicht angerechnet werden Flächenelemente, die ausschließlich ausländisches Hoheitsgebiet bzw. Gebiete der Nord- und Ostsee
enthalten.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU- R P.370 für 50 %
Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem
die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erfor-
derlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a
der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summen-
feldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächen-
elementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Für Maßnahmen zur Erhöhung der Empfangsfeldstärke, die in einem Gleichwellennetz zu keiner Vergrößerung der Theoretischen
Versorgungsfläche dieses Netzes führen, werden keine Zuteilungsgebühren erhoben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3629
Erste Verordnung
zur Änderung der Frequenznutzungsbeitragsverordnung
Vom 13. Dezember 2001
Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 226 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
der Justiz:
Artikel 1
Die Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 13. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1704) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Selbstbehalt
Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand
trägt der Bund 20 vom Hundert als Selbstbehalt zur Abgeltung des All-
gemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung.
In den Beitragsbescheiden der Behörde ist der Selbstbehalt nach Satz 1
zu berücksichtigen.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1996 bis 1999“ durch die Angabe „1998
und 1999“ ersetzt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(3) Für die Beiträge nach Absatz 1 gilt § 3a entsprechend.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
3630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Dritte Verordnung
zur Änderung der Amateurfunkverordnung
Vom 13. Dezember 2001
Auf Grund des § 6 Satz 1 Nr. 4 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1494), der durch Artikel 235 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
§ 20 Abs. 3 der Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I
S. 42), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1709)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Amateurfunkstellen, die vor dem Inkrafttreten des Amateurfunkgeset-
zes betrieben wurden, gilt § 7 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes entsprechend § 10
Abs. 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16. Dezember 1996
(BGBl. I S. 1966) mit einer Übergangsfrist. Spätestens bis zum 31. Dezember
2002 ist § 7 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes zu erfüllen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3631
Erste Verordnung
zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor
transmissiblen spongiformen Enzephalopathien
Vom 13. Dezember 2001
Auf Grund transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) um-
fasst:
– des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 sowie des
§ 79a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 1. Untersuchung aller verendeten über 24 Monate alten
und den §§ 18 und 24 Abs. 1 und 2 und § 26, jeweils Rinder,
auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 2. Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder, die
(BGBl. I S. 506), a) im Falle der amtlichen Feststellung der bovinen
spongiformen Enzephalopathie bei einem Rind,
– des § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der b) zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseuchen,
Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden Tier-
seuchen,
– des § 5 Nr. 1, 3, 4 und 6, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4,
des § 22 Abs. 2 und des § 22d Nr. 4 des Fleischhygiene- getötet worden sind,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Untersuchung aller über 18 Monate alten Schafe und
8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von denen § 19 durch
Ziegen, die
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2170) geändert worden ist, in Verbindung mit Arti- a) im Falle der amtlichen Feststellung der Scrapie bei
kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom einem Schaf oder einer Ziege,
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- b) zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseuchen,
erlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden Tier-
– des § 10 Nr. 9 und des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 seuchen,
des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 getötet worden sind.
(BGBl. I S. 991),
Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Satz 1
– des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbin- können die zuständigen Behörden ein Untersuchungs-
dung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- programm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen 1. die aus Staaten stammen, in denen TSE festgestellt
§ 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung worden ist,
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor- 2. von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermitteln
den ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach dem
für Wirtschaft und Technologie Verfütterungsverbotsgesetz, nach der Verfütterungs-
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, verbotsverordnung oder nach der Verordnung (EG)
Ernährung und Landwirtschaft: Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder
3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.
Für die Durchführung der Untersuchungen nach Satz 1
Artikel 1 und 2 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A Abschnitt I
Verordnung Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergebenden
zur Überwachung transmissibler Labormethoden anzuwenden.
spongiformer Enzephalopathien
(TSE-Überwachungsverordnung) §2
Mitwirkungspflichten
§1 Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 4 Abs. 1
und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zur Beseiti-
Überwachungsprogramm
gung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die
Über die Untersuchungspflicht nach Artikel 6 Abs. 1 Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen §3
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vor-
schriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimm- Weitergehende
ter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Maßnahmen der zuständigen Behörde
EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinaus Unbeschadet der BSE-Vorsorgeverordnung bleibt die
führen die zuständigen Behörden ein Überwachungs- Befugnis der zuständigen Behörde, im Rahmen des Arti-
programm durch, das folgende Untersuchungen auf kels 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Feststellung
3632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
des Verdachts oder des Ausbruchs einer transmissiblen gen Beseitigung zu führen. Die Aufzeichnungen sind
spongiformen Enzephalopathie abweichend von Arti- für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.“
kel 12 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
weitergehende, auf den Bestand des betreffenden Tieres
bezogene Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung Artikel 4
mit den §§ 18 bis 30, jeweils auch in Verbindung mit
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
§ 79a Abs. 2, des Tierseuchengesetzes anzuordnen, un-
berührt. Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366) wird
wie folgt geändert:
Artikel 2
1. Nach § 13 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Änderung der Binnen-
markt-Tierseuchenschutzverordnung „(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 sind nicht anzuwenden,
soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der
§ 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999
dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende
(BGBl. I S. 1820), die zuletzt durch Artikel 375 der Verord-
Anforderungen an die Einfuhr von Fleisch geregelt
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
sind.“
worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 17 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Folgender Absatz wird angefügt: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht „2. Separatorenfleisch, soweit nicht in unmit-
anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften telbar geltenden Vorschriften der Euro-
der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs- päischen Gemeinschaft im Anwendungs-
bereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abwei- bereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche
chende Anforderungen an das innergemeinschaftliche oder abweichende Verbote oder Beschrän-
Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr kungen der Einfuhr von Separatorenfleisch
regeln.“ geregelt sind und ausgenommen Separa-
torenfleisch von Schweinen oder von Ein-
hufern, die als Haustiere gehalten werden,
Artikel 3 aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Änderung der Tierkörper-
Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus-
beseitigungsanstalten-Verordnung
nahme von Island;“.
Die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung in der
bb) Nummer 2a wird gestrichen.
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1976
(BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert durch Artikel 374 der cc) Nach Nummer 18 wird das Semikolon durch
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird einen Punkt ersetzt, und es werden die Num-
wie folgt geändert: mern 19 bis 21 gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach Nummer 3 das Komma
1. § 16a wird wie folgt gefasst: durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 ge-
„§ 16a strichen.
Die Vorschriften der Abschnitte I und II gelten für die
3. Anlage 3 Nr. 5 wird gestrichen.
Beseitigung von Risikomaterial im Sinne des Anhan-
ges XI Kapitel A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Artikel 5
22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle
und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Weitere Änderung
Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) – ausge- der Fleischhygiene-Verordnung
nommen Risikomaterial, das für die in Artikel 1 Abs. 2
Die Fleischhygiene-Verordnung, zuletzt geändert durch
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Erzeug-
Artikel 4 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
nisse verwendet werden soll – nach Maßgabe dieses
Abschnitts.“
1. In § 2 werden in Nummer 13 das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und Nummer 14 gestrichen.
2. § 16b wird aufgehoben.
2. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben.
3. In § 16d Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat 3. § 10 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
über die Aufzeichnungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 hin-
aus zusätzliche Aufzeichnungen über die im Rahmen a) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
der Behandlung nach § 5 Abs. 1 hergestellten Produkt- b) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
mengen und deren weiteren Verbleib bis zur endgülti- durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 3633
4. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert: durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2001 (BGBl. I
a) Nummer 8 wird gestrichen. S. 982), wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 9 werden die Angabe „Abs. 9 Satz 2“
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
und jeweils die Wörter „oder Separatorenfleisch“
gestrichen und die Angabe „Abs. 9 Satz 3“ durch „§ 1
die Angabe „Abs. 9 Satz 1“ ersetzt. Durchführung von BSE-Tests
(1) Die Untersuchung von Rindern, einschließlich
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Wasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Abs. 1 in
a) Nach Nummer 5.6 wird folgende Nummer 5.7 an- Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.2
gefügt: der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen
„5.7 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit
schließen lassen, dass einem Rind Futter- Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung be-
mittel verabreicht worden sind, deren Verwen- stimmter transmissibler spongiformer Enzephalopa-
dung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, thien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden
der Verfütterungsverbots-Verordnung oder Fassung erfolgt im Rahmen der Fleischuntersuchung.
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig Über die in Satz 1 genannten Untersuchungen hinaus
ist; von der Versagung der Schlachterlaubnis sind Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons,
kann abgesehen werden, wenn mindestens im Alter von über 24 Monaten im Rahmen der Fleisch-
24 Monate seit der unzulässigen Verabrei- untersuchung nach Maßgabe des Anhanges III Kapi-
chung derartiger Futtermittel vergangen sind.“ tel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
zu untersuchen.
b) In Kapitel IV werden die Nummern 10.1, 10.3
und 10.9a gestrichen. (2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung
mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.1 der Verord-
c) Kapitel V wird wie folgt geändert:
nung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde
aa) Nummer 3b wird gestrichen. zulassen, dass die Genusstauglichkeitskennzeichnung
bb) Im einleitenden Satzteil zu Nummer 6 wird die des Fleisches erfolgt, bevor ein negatives Ergebnis der
Angabe „oder 3b“ gestrichen. Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, sofern sicher-
gestellt ist, dass das Fleisch erst nach Vorliegen
des negativen Ergebnisses aus dem Schlachtbetrieb
6. Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.1a wird aufgehoben.
befördert wird.“
Artikel 6 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In der Überschrift werden die Wörter „und Labor-
Geflügelfleischhygiene-Verordnung untersuchung“ gestrichen.
Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezem- b) Satz 1 wird aufgehoben.
ber 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. März 2001 (BAnz. 3. In § 3 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 2“ die Wörter
S. 5637), wird wie folgt geändert: „nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I
Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001“ eingefügt.
1. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der Euro-
Artikel 8
päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Neubekanntmachung
Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Anforde-
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rungen an die Einfuhr von Geflügelfleisch geregelt
rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der
sind.“
Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung, der Binnen-
markt-Tierseuchenschutzverordnung, der Geflügelfleisch-
2. In § 18 Abs. 1 wird in der Nummer 10 das Semi-
hygiene-Verordnung und der Verordnung zur fleisch-
kolon durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 11
hygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten
gestrichen.
Rindern auf BSE in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
3. In § 21 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe „oder 3 Satz 1“ bekannt machen.
gestrichen.
Artikel 7 Artikel 9
Änderung der Verordnung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2
von geschlachteten Rindern auf BSE am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am
Die Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Unter- 1. Januar 2002 in Kraft.
suchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom (2) Die TSE-Überwachungsverordnung in der Fas-
1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), zuletzt geändert sung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
3634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
S. 549), geändert durch Artikel 373 der Verordnung (3) Die Verordnung über das Verbot der Abgabe
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), tritt mit Inkraft- bestimmten Fleisches von Rindern an Verbraucher vom
treten dieser Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 außer 30. März 2001 (BAnz. S. 5637) tritt mit Ablauf des
Kraft. 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Dezember 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast