3510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
Gesetz
zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen
Vom 11. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen:
Zeugenschutzdienststellen
(1) Der Schutz einer Person nach Maßgabe dieses
Artikel 1 Gesetzes obliegt der Polizei oder den sonst nach Bundes-
Gesetz oder Landesrecht zuständigen Behörden (Zeugenschutz-
zur Harmonisierung dienststellen). Bundes- und landesrechtliche Regelungen
des Schutzes gefährdeter Zeugen zur Abwehr einer für die zu schützende Person bestehen-
(Zeugenschutz- den Gefahr bleiben unberührt.
Harmonisierungsgesetz – ZSHG) (2) Die Zeugenschutzdienststelle trifft ihre Entschei-
dungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ab-
§1
wägung sind insbesondere die Schwere der Tat sowie der
Anwendungsbereich Grad der Gefährdung, die Rechte des Beschuldigten und
die Auswirkungen der Maßnahmen zu berücksichtigen.
(1) Eine Person, ohne deren Angaben in einem Straf-
verfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die (3) Die im Zusammenhang mit dem Zeugenschutz
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aus- getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen sind akten-
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre, kann mit ihrem kundig zu machen. Die Akten werden von der Zeugen-
Einverständnis nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt schutzdienststelle geführt, unterliegen der Geheimhaltung
werden, wenn sie auf Grund ihrer Aussagebereitschaft und sind nicht Bestandteil der Ermittlungsakte. Sie sind
einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Staatsanwaltschaft auf Anforderung zugänglich zu
oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und machen. Die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der
sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet. Zeugenschutzdienststelle sind in Strafverfahren nach den
(2) Mit seinem Einverständnis kann ferner nach Maß- allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung des
gabe dieses Gesetzes geschützt werden, wer Angehöriger § 54 der Strafprozessordnung zur Auskunft auch über den
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) einer in Absatz 1 Zeugenschutz verpflichtet.
genannten Person ist oder ihr sonst nahe steht, auf Grund
(4) Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafver-
ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib,
fahrens ist über Beginn und Beendigung des Zeugen-
Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermö-
schutzes das Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft
genswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutz-
herzustellen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Staatsanwalt-
maßnahmen eignet.
schaft von der beabsichtigten Beendigung des Zeugen-
(3) Sofern es für den Zeugenschutz erforderlich ist, schutzes in Kenntnis zu setzen.
können Maßnahmen nach diesem Gesetz auf Angehö-
rige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) einer in
Absatz 1 oder 2 genannten Person oder ihr sonst nahe §3
stehende Personen erstreckt werden, wenn diese sich
hierfür eignen sowie ihr Einverständnis erklären. Geheimhaltung, Verpflichtung
(4) Maßnahmen nach diesem Gesetz können beendet Wer mit dem Zeugenschutz befasst wird, darf die ihm
werden, wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten bekannt gewordenen Erkenntnisse über Zeugenschutz-
Voraussetzungen nicht vorlag oder nachträglich weg- maßnahmen auch über den Zeitpunkt der Beendigung
gefallen ist. Soweit eine Gefährdung der zu schützenden des Zeugenschutzes hinaus nicht unbefugt offenbaren.
Person fortbesteht, richten sich die Schutzmaßnahmen Personen, die nicht Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des
nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht. Die Beendigung Strafgesetzbuches) sind, sollen nach dem Gesetz über
des Strafverfahrens führt nicht zur Aufhebung der Zeugen- die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen
schutzmaßnahmen, soweit die Gefährdung fortbesteht. verpflichtet werden, sofern dies geboten erscheint.
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§4 Belange des Zeugenschutzes die beteiligten öffentlichen
Verwendung personenbezogener Daten und nicht öffentlichen Stellen. Öffentliche Stellen heben
die nach den §§ 4 und 5 getroffenen Maßnahmen auf. Die
(1) Die Zeugenschutzdienststelle kann Auskünfte über Zeugenschutzdienststelle zieht Tarndokumente ein, deren
personenbezogene Daten der zu schützenden Person Verwendung nicht mehr erforderlich ist.
verweigern, soweit dies für den Zeugenschutz erforderlich
ist.
§7
(2) Öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der
Zeugenschutzdienststelle personenbezogene Daten der Ansprüche gegen Dritte
zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu über- (1) Ansprüche der zu schützenden Personen gegen
mitteln. Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit Dritte werden durch Maßnahmen nach diesem Gesetz
entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutz- nicht berührt.
würdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Die Be-
urteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die (2) Soweit es zur Sicherung von Ansprüchen der zu
Zeugenschutzdienststelle ist für die ersuchte Stelle schützenden Person gegenüber öffentlichen Stellen er-
bindend. forderlich ist, setzt die Zeugenschutzdienststelle diese
über die Aufnahme in den Zeugenschutz in Kenntnis.
(3) Die Zeugenschutzdienststelle kann von nicht öffent-
Die Zeugenschutzdienststelle bestätigt ihnen gegenüber
lichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten der zu
Tatsachen, die zur Entscheidung über den Anspruch von
schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln.
Bedeutung sind.
(4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffent-
lichen und nicht öffentlichen Stellen ist sicherzustellen, (3) Wurde eine versicherungspflichtige Beschäftigung
dass der Zeugenschutz nicht beeinträchtigt wird. oder Tätigkeit einer zu schützenden Person durch Zeu-
genschutzmaßnahmen unterbrochen oder war eine zu
(5) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben schützende Person durch Zeugenschutzmaßnahmen
unberührt. daran gehindert, Beiträge an die Rentenversicherung zu
(6) Die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen teilen zahlen, kann sie für die Zeit der Maßnahmen auf Antrag
der Zeugenschutzdienststelle jedes Ersuchen um Be- freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeit nicht
kanntgabe von gesperrten oder sonst von ihr bestimmten bereits mit Beiträgen belegt ist. Die nachgezahlten Bei-
Daten unverzüglich mit. träge gelten als Pflichtbeiträge, wenn durch die Maß-
nahmen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
§5 Tätigkeit unterbrochen wurde. Der Antrag kann nur inner-
Vorübergehende Tarnidentität halb eines Jahres nach Ende der Maßnahmen gestellt
(1) Öffentliche Stellen dürfen auf Ersuchen der Zeugen- werden. § 209 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
schutzdienststelle für eine zu schützende Person Urkun- findet Anwendung.
den oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Auf-
rechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität §8
(Tarndokumente) mit den von der Zeugenschutzdienst- Zuwendungen
stelle mitgeteilten Daten herstellen oder vorübergehend der Zeugenschutzdienststelle
verändern sowie die geänderten Daten verarbeiten. Sie
sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegen- Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle dürfen nur
stehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige in dem Umfang gewährt werden, als dies für den Zeugen-
Interessen Dritter nicht überwiegen. Die Beurteilung der schutz erforderlich ist. Sie können insbesondere zurück-
Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Zeugenschutz- gefordert werden, wenn sie auf Grund wissentlich falscher
dienststelle ist für die ersuchte Stelle bindend. Für Zwecke Angaben gewährt worden sind.
des Satzes 1 dürfen Eintragungen in Personenstands-
bücher nicht vorgenommen werden. Personalausweise §9
und Pässe dürfen nicht für Personen ausgestellt werden, Ansprüche Dritter
die nicht Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grund-
gesetzes sind. (1) Ansprüche Dritter gegen die zu schützende Person
(2) Die Zeugenschutzdienststelle kann von nicht öffent- werden durch Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht
lichen Stellen verlangen, für eine zu schützende Person Tarn- berührt. Mit Aufnahme in den Zeugenschutz hat die zu
dokumente mit den mitgeteilten Daten herzustellen oder schützende Person sie der Zeugenschutzdienststelle
zu verändern sowie die geänderten Daten zu verarbeiten. offen zu legen.
(3) Die zu schützende Person darf unter der vorüber- (2) Die Zeugenschutzdienststelle trägt dafür Sorge,
gehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen. dass die Erreichbarkeit der zu schützenden Person im
Rechtsverkehr nicht durch Maßnahmen des Zeugen-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf Bedienstete
von Zeugenschutzdienststellen entsprechend, soweit dies schutzes vereitelt wird.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich ist.
§ 10
§6 Zeugenschutz in
Aufhebung von justizförmigen Verfahren
Maßnahmen des Zeugenschutzes (1) Eine zu schützende Person, die in einem anderen
Wird der Zeugenschutz insgesamt beendet oder sind gerichtlichen Verfahren als einem Strafverfahren oder in
einzelne Maßnahmen nicht mehr erforderlich, unterrichtet einem Verfahren vor einem parlamentarischen Unter-
die Zeugenschutzdienststelle unter Berücksichtigung der suchungsausschuss vernommen werden soll, ist berech-
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tigt, abweichend von den Bestimmungen der jeweiligen Wörtern „soweit nicht dieses Gesetz“ die Wörter
Verfahrensordnung, Angaben zur Person nur über eine „oder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz“ ein-
frühere Identität zu machen und unter Hinweis auf den gefügt.
Zeugenschutz Angaben, die Rückschlüsse auf die gegen-
wärtigen Personalien sowie den Wohn- und Aufenthaltsort Artikel 3
erlauben, zu verweigern. An Stelle des Wohn- und Aufent-
haltsorts ist die zuständige Zeugenschutzdienststelle zu Änderung des
benennen. Ausländergesetzes
(2) Urkunden und sonstige Unterlagen, die Rück- Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
schlüsse auf eine Tarnidentität oder den Wohn- oder Auf- 1356), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
enthaltsort einer geschützten Person zulassen, sind nur 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt ge-
insoweit zu den Verfahrensakten zu nehmen, als Zwecke ändert:
des Zeugenschutzes dem nicht entgegenstehen.
(3) Für das Strafverfahren bleibt es bei den Vorschriften 1. Dem § 64 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
der §§ 68, 110b Abs. 3 der Strafprozessordnung. „Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne
des § 1 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
§ 11 ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugen-
Zeugenschutz bei schutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben
freiheitsentziehenden Maßnahmen werden.“
Entscheidungen der Zeugenschutzdienststelle, die
2. Dem § 76 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Auswirkungen auf den Vollzug von Untersuchungshaft,
Freiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden „Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zu-
Maßnahme haben können, dürfen nur im Einvernehmen ständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn
mit dem Leiter der jeweiligen Vollzugseinrichtung ge- und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.“
troffen werden.
Artikel 4
Artikel 2 Inkrafttreten *)
Änderung des Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
Bundeskriminalamtgesetzes
In § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskriminalamtgeset-
Hinweis der Schriftleitung:
zes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt
Das Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesge-
S. 904) geändert worden ist, werden nach den setzblatt ausgegeben worden ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
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Gesetz
zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen
sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
Vom 11. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt,
dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen
wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung
Artikel 1 von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Gesetz Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzu-
zum zivilrechtlichen Schutz vor mutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der
Gewalttaten und Nachstellungen Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
(Gewaltschutzgesetz – GewSchG) (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absat-
zes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1
§1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem
Gerichtliche die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
Maßnahmen zum Schutz vor krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in
Gewalt und Nachstellungen den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel
vorübergehend versetzt hat.
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesund-
heit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich
verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person §2
die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Überlassung einer
Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet gemeinsam genutzten Wohnung
werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht
kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unter- (1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat
lässt, nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit
dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten, Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benut-
verletzten Person aufzuhalten, zung zu überlassen.
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen (2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu
sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das
Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwen-
Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht
dung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizu- gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit
führen, einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interes- Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Woh-
sen erforderlich ist. nung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder
gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2
widerrechtlich gedroht hat oder bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu
zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate ver-
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren längern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters
befriedetes Besitztum eindringt oder oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
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entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauer- „§ 1361b
wohnrecht und das dingliche Wohnrecht. (1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegat-
te verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung
1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es
oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt,
sei denn, dass der verletzten Person das weitere
soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange
Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere
des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbilli-
der Tat nicht zuzumuten ist oder
ge Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch
2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt
Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehe-
schriftlich vom Täter verlangt oder gatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an
Person besonders schwerwiegende Belange des dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung
Täters entgegenstehen. befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen;
Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das
(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen,
was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu (2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag rich-
erschweren oder zu vereiteln. tet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätz-
lich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit ver-
(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergü- letzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verlet-
tung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit zung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der
entspricht. Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung
(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Dro- zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlas-
hung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit sung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weite-
Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haus- ren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu
halt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehe-
gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies gatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen
erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das (3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz
Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu
Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses
Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er
§3 kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine
Geltungsbereich, Konkurrenzen Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der
Billigkeit entspricht.
(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeit-
punkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter (4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne
elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung
so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberech- ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach
tigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem
Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhält- anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird
nis maßgebenden Vorschriften. unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewoh-
nung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungs-
(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person recht überlassen hat.“
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
2. § 1903 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
§4
„(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.“
Strafvorschriften
Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach
Artikel 3
§ 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis Änderung
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbar- des Gerichtsverfassungsgesetzes
keit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zu-
letzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. De-
Artikel 2
zember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt geändert:
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- 1. In § 23a werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des „7. Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz,
Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten
wie folgt geändert: gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von
sechs Monaten vor der Antragstellung geführt
1. § 1361b wird wie folgt gefasst: haben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3515
2. § 23b Abs. 1 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 12 werden am Ende ein Komma
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: und folgende Nummer 13 eingefügt:
„8. Verfahren über Regelungen nach der Verord- „13. Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des
nung über die Behandlung der Ehewohnung Gewaltschutzgesetzes, wenn die Betei-
und des Hausrats;“. ligten einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt führen oder
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a einge- innerhalb von sechs Monaten vor Antrag-
fügt: stellung geführt haben“.
„8a. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
wenn die Beteiligten einen auf Dauer angeleg-
ten gemeinsamen Haushalt führen oder inner- aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Nr. 1
halb von sechs Monaten vor der Antragstel- bis 4“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 4 und 13“
lung geführt haben.“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden am Ende der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
Artikel 4 mer 5 angefügt:
Änderung der Zivilprozessordnung „5. in den Fällen der Nummer 13 Anordnun-
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt gen gegenüber dem anderen Ehegat-
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- ten.“
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser 5. In § 621a Abs. 1 Satz 1 und § 621e Abs. 1 werden
wiederum geändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 1 und 2 jeweils
des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
wird wie folgt geändert: a) nach den Wörtern „des Bürgerlichen Gesetz-
buchs“ ein Komma eingefügt und
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) die Angabe „sowie 12“ durch die Angabe „Nr. 12
a) Nach der Zeile „§ 621f Kostenvorschuss“ wird fol- sowie 13“ ersetzt.
gende Zeile eingefügt:
6. In § 621f wird die Angabe „Nr. 1 bis 3, 6 bis 9“ durch
„§ 621g Einstweilige Anordnungen“.
die Angabe „Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 sowie 13“ ersetzt.
b) Nach der Zeile „§ 892 Widerstand des Schuldners“
wird folgende Zeile eingefügt: 7. Nach § 621f wird folgender § 621g eingefügt:
„§ 892a Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach
„§ 621g
dem Gewaltschutzgesetz“.
Einstweilige Anordnungen
2. § 620 wird wie folgt geändert: Ist ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 7
a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge- anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Pro-
fügt: zesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht,
kann das Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der
„9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des einstweiligen Anordnung treffen. Die §§ 620a bis 620g
Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten gelten entsprechend.“
einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt führen oder innerhalb von sechs
Monaten vor Antragstellung geführt haben;“. 8. § 794 Abs. 1 Nr. 3a wird wie folgt gefasst:
b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10. „3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den
§§ 127a, 620 Nr. 4 bis 10, dem § 621f und dem
§ 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfah-
3. In § 620c Satz 1 werden
rens Regelungen nach der Verordnung über die
a) nach dem Wort „angeordnet“ ein Komma einge- Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
fügt und sind, sowie nach dem § 644;“.
b) die Wörter „oder die Ehewohnung einem Ehegat-
ten ganz zugewiesen“ durch die Wörter „über 9. Dem § 885 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewalt-
„Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufor-
schutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuwei-
dern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen
sung der Ehewohnung entschieden“ ersetzt.
oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benen-
nen. Bei einer einstweiligen Anordnung nach dem
4. § 621 wird wie folgt geändert: § 620 Nr. 7, 9 oder dem § 621g Satz 1, soweit
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der
Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: und des Hausrats sind, ist die mehrfache Vollzie-
„7. Regelungen nach der Verordnung über hung während der Geltungsdauer möglich. Einer
die Behandlung der Ehewohnung und des erneuten Zustellung an den Schuldner bedarf es
Hausrats,“. nicht.“
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10. Nach § 892 wird folgender § 892a eingefügt: (3) Ist ein Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewalt-
„§ 892a schutzgesetzes anhängig oder ist ein Antrag auf Bewil-
ligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfah-
Unmittelbarer Zwang in Verfahren ren eingereicht, kann das Familiengericht auf Antrag im
nach dem Gewaltschutzgesetz Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufige Rege-
Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus lungen erlassen. Die §§ 620a bis 620g der Zivilprozess-
einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes ordnung gelten entsprechend. Das Gericht kann
zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der anordnen, dass die Vollziehung der einstweiligen
Gläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden Anordnung vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner
Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. zulässig ist. Im Falle des Erlasses der einstweiligen
Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und Anordnung ohne mündliche Verhandlung wird die
§ 759 zu verfahren. §§ 890 und 891 bleiben daneben Anordnung auch mit Übergabe an die Geschäftsstelle
anwendbar.“ zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam. Das
Gericht hat den Zeitpunkt der Übergabe auf der Ent-
scheidung zu vermerken. Der Antrag auf Erlass der
11. In § 940a werden nach den Wörtern „wegen verbote-
einstweiligen Anordnung gilt im Falle des Erlasses
ner Eigenmacht“ die Wörter „oder bei einer konkreten
ohne mündliche Verhandlung als Auftrag zur Zustel-
Gefahr für Leib oder Leben“ eingefügt.
lung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung
der Geschäftsstelle und zur Vollziehung; auf Verlangen
Artikel 5 des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der
Vollziehung erfolgen.
Änderung des Gesetzes
(4) Aus rechtskräftigen Entscheidungen nach
über die Angelegenheiten Absatz 2 Satz 1, für sofort wirksam erklärten Entschei-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit dungen nach Absatz 2 Satz 2, gerichtlichen Verglei-
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen chen und einstweiligen Anordnungen findet die
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivil-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas- prozessordnung, insbesondere nach §§ 885, 890, 891
sung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom und 892a der Zivilprozessordnung statt.“
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 6
1. § 49a wird wie folgt geändert: Änderung des Gerichtskostengesetzes
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
„(2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
Verfahren über die Überlassung der Ehewohnung zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom
(§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt ge-
§ 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ablehnen- ändert:
den Entscheidung anhören, wenn Kinder im Haus-
halt der Beteiligten leben.“ 1. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 620 Satz 1
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Nr. 7“ durch die Angabe „§ 620 Nr. 7 und 9“ ersetzt.
2. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt: 2. In Nummer 1701 der Anlage 1 wird die Angabe „§ 620
Nr. 4, 6 bis 9 ZPO“ durch die Angabe „§ 620 Nr. 4, 6
„§ 64b bis 10 ZPO“ ersetzt.
(1) Soweit Verfahren nach den §§ 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes den Familiengerichten zuge-
wiesen sind, gelten die §§ 12 bis 16, 32 und 35 der Artikel 7
Zivilprozessordnung entsprechend; zuständig ist darü- Änderung der Kostenordnung
ber hinaus das Familiengericht, in dessen Bezirk sich
die gemeinsame Wohnung der Beteiligten befindet. Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
(2) Entscheidungen des Familiengerichts in Verfah- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des
ren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird
werden erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Gericht wie folgt geändert:
kann jedoch die sofortige Wirksamkeit und die Zuläs-
sigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den
Antragsgegner anordnen. In diesem Falle werden die 1. § 91 wird wie folgt gefasst:
Entscheidungen auch in dem Zeitpunkt wirksam, in „§ 91
dem sie der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekannt-
Gebührenfreie Tätigkeiten
machung übergeben werden; dieser Zeitpunkt ist auf
der Entscheidung zu vermerken. In Verfahren nach § 2 Für die in den §§ 92 bis 95, 97 und 98 genannten
des Gewaltschutzgesetzes gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4, Tätigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften
§§ 15, 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung über bestimmten Gebühren erhoben; im Übrigen ist die
die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats Tätigkeit gebührenfrei. Für einstweilige Anordnungen
entsprechend. werden keine Gebühren erhoben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3517
2. In § 94 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gelten die
„Gebühr“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt. Sätze 1 und 2 entsprechend.“
3. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt: 2. § 41 wird wie folgt geändert:
„§ 100a a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Maßnahmen aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
nach dem Gewaltschutzgesetz eingefügt:
(1) Für Entscheidungen in Familiensachen nach „d) § 621g der Zivilprozessordnung,“.
§ 621 Abs. 1 Nr. 13 der Zivilprozessordnung wird die bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden
volle Gebühr erhoben. Buchstaben e und f.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 cc) Dem neuen Buchstaben f wird ein Komma
Abs. 2. angefügt und folgender Buchstabe g wird ein-
(3) Zahlungspflichtig ist nur der Beteiligte, den das gefügt:
Gericht nach billigem Ermessen bestimmt; es kann „g) § 64b des Gesetzes über die Angelegen-
auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“.
abzusehen ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz wird vorangestellt:
Artikel 8
„Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den
Änderung des für die Hauptsache geltenden Vorschriften.“
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
bb) Im neuen Satz 2 wird das Wort „Prozessge-
Nummer 250 der Anlage zum Gerichtsvollzieherkosten- bühr“ durch die Wörter „Prozess- oder
gesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt Geschäftsgebühr“ ersetzt.
durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst: Artikel 10
Nr. Gebührentatbestand
Gebühren- Änderung
betrag
des Einführungsgesetzes
„250 Zuziehung zur Beseitigung des zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Widerstandes (§ 892 ZPO) sowie
zur Beseitigung von Zuwiderhand- Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
lungen gegen die Verpflichtung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
eine Handlung zu unterlassen 40,00 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert
(§ 892a ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EUR“ durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
Neben dieser Gebühr wird gege-
benenfalls ein Zeitzuschlag nach Num-
mer 500 erhoben. 1. Nach Artikel 17 wird folgender Artikel 17a eingefügt:
„Artikel 17a
Ehewohnung und Hausrat
Artikel 9
Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene
Änderung der Bundes- Ehewohnung und den im Inland befindlichen Hausrat
gebührenordnung für Rechtsanwälte sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Nähe-
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der rungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, Sachvorschriften.“
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2. Der bisherige Artikel 17a wird Artikel 17b; in ihm wird
2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefasst:
„Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17a gelten entspre-
1. § 8 wird wie folgt geändert: chend.“
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Artikel 11
„(3) Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige Anord- Änderung
nung nach § 620 Nr. 1, 2, 3 oder § 621g der Zivilpro-
des Lebenspartnerschaftsgesetzes
zessordnung, so ist von einem Wert von 500 Euro
auszugehen. Wenn die einstweilige Anordnung § 14 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Febru-
nach § 621g der Zivilprozessordnung eine Familien- ar 2001 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt gefasst:
sache nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessord- „§ 14
nung betrifft, ist jedoch § 20 Abs. 2 Satz 2 des
Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwen- Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
den. Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige Anord- (1) Leben die Lebenspartner voneinander getrennt oder
nung nach § 64b des Gesetzes über die Angelegen- will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebens-
3518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
partner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in
Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung über- der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Lebenspartner
lässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belan- das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.“
ge des anderen Lebenspartners notwendig ist, um eine
unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann
auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt Artikel 12
lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Lebens- Änderung der
partner allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Verordnung über die Behandlung der
Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Ehewohnung und des Hausrats
Grundstück zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung
befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Ent- Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung
sprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauer- und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
wohnrecht und das dingliche Wohnrecht. derungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 29 des Geset-
(2) Hat der Lebenspartner, gegen den sich der Antrag zes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt
richtet, den anderen Lebenspartner widerrechtlich und geändert:
vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit
verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verlet- 1. § 13 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
zung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel
die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu über- „(4) Lebt ein Kind in einer Wohnung, die Gegenstand
lassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur einer Entscheidung über die Zuweisung ist, teilt der
dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen Richter dem Jugendamt, in dessen Bereich sich die
und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei Wohnung befindet, die Entscheidung mit.“
denn, dass dem verletzten Lebenspartner das weitere
Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere 2. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 13 Abs. 4)“ gestri-
der Tat nicht zuzumuten ist. chen.
(3) Wurde einem Lebenspartner die gemeinsame Woh-
3. In § 18a werden die Wörter „Regelung über die Benut-
nung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere
zung der Ehewohnung im Falle des“ durch die Wörter
alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung die-
„Entscheidungen nach“ ersetzt.
ses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er
kann von dem nutzungsberechtigten Lebenspartner eine
Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Bil- Artikel 13
ligkeit entspricht.
Inkrafttreten
(4) Ist ein Lebenspartner aus der gemeinsamen Woh-
nung ausgezogen, um getrennt zu leben und hat er binnen (1) Artikel 8 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.
sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rück- (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2002 in
kehrabsicht dem anderen Lebenspartner gegenüber nicht Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3519
Gesetz
zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes
und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung
(Bundeswertpapierverwaltungsgesetz –– BWpVerwG)
Vom 11. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) § 4 Abs. 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom
30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch
Teil 1 Artikel 22 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310) geändert worden ist, bleibt unberührt.
Bundeswertpapierverwaltung
(3) Die Rechts- und Fachaufsicht übt das Bundes-
ministerium der Finanzen aus.
§1
Bezeichnung und Sitz §3
Die Bundesschuldenverwaltung führt ab dem 1. Januar Beurkundung
2002 die Bezeichnung „Bundeswertpapierverwaltung“.
Sie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des (1) Die Beurkundung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt durch
Bundesministeriums der Finanzen mit Sitz in Bad Hom- zwei Unterschriften in Verbindung mit dem Dienstsiegel
burg vor der Höhe. der Bundeswertpapierverwaltung durch den Präsidenten,
seinen Vertreter oder vom Präsidenten beauftragte Be-
schäftigte.
§2
(2) Zur Unterzeichnung der Urkunden genügen im
Aufgaben und Aufsicht
Wege der Vervielfältigung hergestellte Namensunter-
(1) Die Bundeswertpapierverwaltung hat folgende Auf- schriften auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den
gaben: Inhaber lauten.
1. Beurkundung der vom Bund und seinen Sonder-
§4
vermögen aufgenommenen Kredite, übernommenen
Gewährleistungen, internationalen Beteiligungs- und Vertretung
Beitragsverpflichtungen und sonstiger im Haushalts- (1) Die Bundeswertpapierverwaltung wird durch ihren
gesetz zugelassenen Finanzierungsinstrumente, mit Präsidenten geleitet. Er ist für die Erfüllung der Aufgaben
Ausnahme der Kassenverstärkungskredite mit Lauf- der Behörde verantwortlich und vertritt die Behörde nach
zeiten bis zu sechs Monaten; außen.
2. Tilgung von fälligen Krediten des Bundes und seiner (2) Der Präsident regelt die innere Organisation der
Sondervermögen und Zahlung der Zinsen sowie Erfül- Bundeswertpapierverwaltung durch eine Geschäftsord-
lung der Verbindlichkeiten aus Verträgen über andere nung. Die Geschäftsordnung und deren Änderung be-
Finanzierungsinstrumente; dürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium
3. Verwaltung der Schulden und sonstiger Verbind- der Finanzen.
lichkeiten des Bundes und seiner Sondervermögen, (3) Der Präsident wird auf Vorschlag der Bundes-
soweit ihre Verwaltung nicht durch Weisung des regierung durch den Bundespräsidenten ernannt.
Bundesministeriums der Finanzen oder durch Gesetz
Dritten übertragen ist;
§ 4a
4. Führung des Bundesschuldbuchs nach Maßgabe des
Teiles 2; Parlamentarisches Gremium
5. Erhebung der im Zusammenhang mit den Aufgaben (1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer
nach den Nummern 1 bis 4 relevanten Daten sowie Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haus-
regelmäßige Unterrichtung des Bundesministeriums haltsausschusses des Deutschen Bundestages besteht.
der Finanzen und der von ihm beauftragten Institutio- Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mit-
nen über die Tätigkeit nach den Nummern 1 bis 4. glieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise.
3520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder (3) Die Ermächtigung zur Kreditaufnahme und zum
des Deutschen Bundestages auf sich vereint. Scheidet Abschluss von Verträgen, die der Veränderung der Zins-
ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner struktur und der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken
Fraktion aus oder wird ein Mitglied zum Bundesminister dienen, bestimmt sich dem Grunde und der Höhe nach
oder Parlamentarischen Staatssekretär ernannt, so ver- nach dem für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Haus-
liert es seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein aus- haltsgesetz.
scheidendes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied (4) Aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechts-
zu wählen. geschäften werden ausschließlich der Bund oder seine
(2) Das Gremium wird vom Bundesminister der Finan- Sondervermögen berechtigt und verpflichtet. Über die
zen über alle Fragen des Schuldenmanagements des Emissionsbedingungen und vertraglichen Bedingungen
Bundes unterrichtet. Das Bundesministerium der Finan- entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.
zen und der Bundesrechnungshof sind ständig vertreten.
Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung weiterer
§7
Teilnehmer.
Bundesschuldbuch
(3) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheim-
haltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei (1) Der Bund führt für sich und seine Sondervermögen
ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt auch für das Bundesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer
die Teilnehmer an den Sitzungen. Form geführt werden. Es dient der Begründung, Doku-
mentation und Verwaltung der Schulden und sonstigen
§5 Verbindlichkeiten. Eintragungsfähig sind alle in § 6 Abs. 1
und 2 genannten Rechtsgeschäfte, Gewährleistungen und
Aufgabenübertragung und Beleihung
Sicherheitsleistungen sowie internationale Beteiligungs-
(1) Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Kredit- und Beitragsverpflichtungen, soweit hierfür eine Abteilung
aufnahme des Bundes und seiner Sondervermögen sowie im Bundesschuldbuch eingerichtet ist. Die Eintragung im
der Verwaltung der Schulden des Bundes und seiner Bundesschuldbuch ersetzt die Beurkundung gemäß § 2
Sondervermögen wird das Bundesministerium der Finan- Abs. 1 Nr. 1.
zen ermächtigt, geeignete Einzelbereiche der in § 2 Abs. 1 (2) Das Bundesschuldbuch besteht aus Abteilungen.
Nr. 2 bis 5 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Jeweils in eine Abteilung werden eingetragen:
Führung des Einzelschuldbuchs (§ 9) sowie der Abteilung
Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen (§ 11), durch 1. Sammelschuldbuchforderungen (§ 8),
Rechtsverordnung auf eine andere Behörde des Bundes, 2. Einzelschuldbuchforderungen (§ 9),
eine Anstalt des öffentlichen Rechts des Bundes oder
3. Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen (§ 11).
ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen des Bundes
zu übertragen. Soweit bei der Übertragung auf ein Unter- Die Bundeswertpapierverwaltung kann mit vorheriger Zu-
nehmen des Bundes hoheitliche Aufgaben betroffen sind, stimmung des Bundesministeriums der Finanzen weitere
ist in der Rechtsverordnung dessen Beleihung auszu- Abteilungen einrichten, insbesondere für die in § 6 Abs. 1
sprechen. Nr. 2 bis 5 und § 6 Abs. 2 genannten Rechtsgeschäfte.
(2) § 2 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuld-
buchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch
Eintragung in die jeweilige Abteilung begründet. Die Ein-
Teil 2 tragung in die Abteilung Gewährleistungen und Sicher-
Bundeswertpapiere heitsleistungen sowie in die nach Absatz 2 Satz 3 ein-
und Bundesschuldbuch zurichtenden Abteilungen erfolgt nur zur Dokumentation.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§6 mächtigt, nähere Bestimmungen zur Führung der einzel-
Bundeswertpapiere nen Abteilungen des Bundesschuldbuchs, insbesondere
über die Bedingungen zur Eröffnung und Schließung
(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und von Einzelschuldbuchkonten, durch Rechtsverordnung zu
seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des Haushalts- treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
gesetzes durch Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
1. Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere wertpapierverwaltung übertragen.
auch durch Begebung von Schuldbuchforderungen,
in allen Laufzeitenbereichen,
§8
2. Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
Sammelschuldbuchforderungen
3. Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
(1) Der Bund und seine Sondervermögen können
4. Bankkredite oder Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass Schuld-
5. sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungs- buchforderungen bis zur Höhe des Nennbetrages der
instrumente. jeweiligen Emission auf den Namen einer Wertpapiersam-
(2) Zur Veränderung der Zinsstruktur und der Begren- melbank in das Bundesschuldbuch eingetragen werden
zung von Zinsänderungsrisiken können an den Finanz- (Sammelschuldbuchforderung).
märkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente (2) Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wert-
eingesetzt werden, soweit im Haushaltsgesetz dafür eine papiersammelbestand. Die Gläubiger der Sammelschuld-
Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist. buchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3521
Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nennbetrag 2. für den Gläubiger, der der Bundeswertpapierver-
der für den Gläubiger in Sammelverwaltung genommenen waltung Bundeswertpapiere zur Umwandlung in eine
Schuldbuchforderung. Die Wertpapiersammelbank ver- Buchforderung einliefert, eine Einzelschuldbuchforde-
waltet die Sammelschuldbuchforderung treuhänderisch rung in Höhe des Nennbetrages der eingelieferten
für die Gläubiger, ohne selbst Berechtigte der Sammel- Wertpapiere eingetragen wird; hierdurch erlöschen
schuldbuchforderung zu sein. Die Wertpapiersammel- seine Rechte an den eingelieferten Wertpapieren. Das
bank kann die Sammelschuldbuchforderung für die Gläu- durch das Wertpapier begründete Rechtsverhältnis
biger gemeinsam mit ihren eigenen Anteilen verwalten. zwischen Schuldner und Gläubiger gilt auch für die
Die Vorschriften des Depotgesetzes sind entsprechend Einzelschuldbuchforderung.
anzuwenden.
(3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur Er-
(3) Ansprüche auf Ausreichung verbriefter Schuld- füllung eines gesetzlich begründeten Leistungsanspruchs
urkunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emis- als dem Berechtigten zustehende Forderung in das
sionsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich Bundesschuldbuch eingetragen werden, wenn Schuldner
vor. der Bund oder eines seiner Sondervermögen ist.
(4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammel- (4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderun-
verwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibun- gen dürfen nur auf Grund eines Auftrags des Gläubigers
gen des Bundes und seiner Sondervermögen jederzeit oder durch Gesetz oder einer auf Grund Gesetzes,
in eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln lassen, Rechtsgeschäfts, gerichtlichen Entscheidung oder voll-
sofern die Emissionsbedingungen dies nicht ausdrücklich streckbaren Verwaltungsaktes hierzu berechtigten Person
ausschließen. erfolgen.
(5) Besteht die Emission des Bundes teils aus einer (5) Die Bundeswertpapierverwaltung erteilt den in Ab-
Sammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften satz 4 genannten Personen sowie staatlichen Stellen,
Schuldverschreibungen, so gelten diese Teile als ein ein- die auf Grund eines Gesetzes auskunftsberechtigt sind,
heitlicher Sammelbestand. Bescheinigungen und Auskünfte über alle Eintragungen
(6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung und Veränderungen auf dem Schuldbuchkonto.
kann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus der (6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es
Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung betref- sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforde-
fen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zustehen. rungen handelt, auf Antrag des Berechtigten in einen
(7) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom Sammelbestandanteil zur Verwahrung bei einem Kredit-
Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sam- institut umgewandelt werden.
melschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und
des Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen. Der Schuldner
wird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank § 10
gegenüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchfor-
derung befreit. Öffentlicher Glaube
des Bundesschuldbuchs
(8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im
Eigenbestand des Bundes oder eines seiner Sonder- (1) Verfügungen über Einzelschuldbuchforderungen be-
vermögen, können sie im Bundesschuldbuch ganz oder dürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner der
teilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedin- Eintragung in das Bundesschuldbuch.
gungen dem nicht entgegenstehen. Über die Löschung (2) Wird eine Einzelschuldbuchforderung auf Grund
entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. des Auftrags eines Antragsberechtigten im Sinne von § 9
Abs. 4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, so erwirbt
§9 dieser sie auch, soweit sie dem bisher eingetragenen
Gläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an der Forderung
Einzelschuldbuchforderungen sowie Verfügungsbeschränkungen des bisherigen Gläu-
(1) Einzelne natürliche oder juristische Personen oder bigers sind dem neuen Gläubiger gegenüber nur wirk-
Vermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich geregelt sam, soweit sie im Bundesschuldbuch eingetragen sind.
ist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis durch Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dem neuen Gläubiger
eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen, zur Zeit des Erwerbs der Schuldbuchforderung bekannt
können während der Laufzeit einer Sammelschuldbuch- oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass
forderung verlangen, dass ihr Anteil daran durch Ein- dem bisherigen Gläubiger die Forderung nicht oder nicht
tragung in das Einzelschuldbuch in eine auf ihren Namen in dem Umfang zustand, dass der bisherige Gläubiger
lautende Buchforderung (Einzelschuldbuchforderung) um- einer Verfügungsbeschränkung unterlag oder dass die
gewandelt wird. Die Übermittlung des Antrags erfolgt Forderung mit dem Recht eines Dritten belastet war.
durch die eingetragene Wertpapiersammelbank. Durch (3) Wer als Inhaber eines durch Rechtsgeschäft be-
die Eintragung wird eine Einzelschuldbuchforderung in gründeten Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an einer
Höhe des Anteils begründet. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, erwirbt das
(2) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch dadurch Recht auch, soweit die Einzelschuldbuchforderung dem
begründet werden, dass eingetragenen Gläubiger nicht zusteht. Absatz 2 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
1. für den Gläubiger, der der Bundeswertpapierver-
waltung den Kaufpreis zur Verfügung stellt, der ent- (4) Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge,
sprechende Nennbetrag unmittelbar als Einzelschuld- in der die Anträge bei der Bundeswertpapierverwaltung
buchforderung eingetragen wird, eingegangen sind.
3522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
§ 11 S. 1917) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
Gewährleistungen „Bundesschuldenverwaltung“ durch das Wort „Bundes-
und Sicherheitsleistungen wertpapierverwaltung“ ersetzt.
(1) Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen, aus (2) In § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Gesetzes über
denen der Bund oder eines seiner Sondervermögen die Errichtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds“
verpflichtet werden, können anstelle der Errichtung vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 993) wird
einer Urkunde dadurch dokumentiert werden, dass die jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung“ durch das
Gewährleistung oder Sicherheitsleistung in das Bundes- Wort „Bundeswertpapierverwaltung“ ersetzt.
schuldbuch auf den Namen des aus der Gewährleistung
oder Sicherheitsleistung Berechtigten eingetragen wird. (3) In § 3 Abs. 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
Der Berechtigte erhält hierüber sowie über alle Ände- in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August
rungen Bescheinigungen und Auskünfte von der Bundes- 1999 (BGBl. I S. 1882), das durch Artikel 3 Abs. 1 des
wertpapierverwaltung. Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Bundesschuldenver-
(2) Die Eintragung von Gewährleistungen und Sicher- waltung“ durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“
heitsleistungen des Bundes und seiner Sondervermögen ersetzt.
ersetzt die Schriftform nach § 766 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. (4) Die Besoldungsordnung B (Anlage I) des Bun-
desbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das
Teil 3 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember
Ermächtigungen der Bundesrepublik 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie
Deutschland – Finanzagentur GmbH folgt geändert:
§ 12 1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden
Zahlungen a) nach den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirektor,
und Anordnung von Zahlungen Abteilungspräsident“ die Amtsbezeichnung „Direk-
tor bei der Bundeswertpapierverwaltung“ und der
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Bundes- Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt,
republik Deutschland – Finanzagentur GmbH ermäch-
b) nach der Fußnote „9)“ folgende Fußnote „10)“ an-
tigen, als Bundeskasse selbst Zahlungen zu veranlassen.
gefügt:
Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH
kann schriftliche oder elektronische Anordnungen zur „10) Die am 31. Dezember 2001 im bisherigen Amt
Annahme oder Leistung von Zahlungen erlassen, die nach des Direktors bei der Bundesschuldenver-
Maßgabe von Satz 1 von ihr selbst oder von den Kassen waltung befindlichen Stelleninhaber erhalten
des Bundes ausgeführt werden. Das Nähere regelt das weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungs-
Bundesministerium der Finanzen; soweit die Einrichtung gruppe B 3.“
der Bücher und Belege betroffen ist, erfolgt die Regelung
im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. 2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeich-
nung „Direktor bei der Bundesschuldenverwaltung“
gestrichen.
§ 13
3. In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeich-
Einsatz der Finanzierungsinstrumente
nung „Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung“
Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH gestrichen.
wird ermächtigt, die zur Kreditbeschaffung des Bundes
erforderlichen Schuldverschreibungen und Schuldbuch- 4. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeich-
forderungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) zu begeben und zu ver- nung „Präsident der Bundesschuldenverwaltung2)“
äußern. Sie ist auch ermächtigt, die sonstigen in § 6 Abs. 1 durch die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-
und 2 genannten Rechtsgeschäfte abzuschließen und wertpapierverwaltung2)“ ersetzt.
die in diesem Zusammenhang erforderlichen Wertpapiere
(5) Das Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark
zu begeben und zu veräußern. Die hierbei anzuwenden-
lautenden Wertpapiere der Konversationskasse für deut-
den Verfahren bedürfen der vorherigen Zustimmung des
sche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt
Bundesministeriums der Finanzen.
Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 und
Teil 4
Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwal-
Schlussvorschriften tung“ durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“
ersetzt.
§ 14
(6) Das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslands-
Anpassung von Rechtsvorschriften
bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
(1) In § 5 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 des Gesetzes über nummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit“ vom zuletzt geändert durch Artikel 96 der Verordnung vom
25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533), das zuletzt durch 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I ändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3523
In § 74 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 5 Satz 1 wird jeweils
wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung“ durch das Wort „Bundesschuldenverwaltung“ durch das Wort
das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“ ersetzt. „Bundeswertpapierverwaltung“ ersetzt.
(7) In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des (13) Die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Alt-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der sparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), derungsnummer 621-4-DV5, veröffentlichten bereinigten
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom Fassung, geändert durch § 1 der Verordnung vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 623) geändert worden ist, wird 21. Februar 1963 (BGBl. I S. 163), wird wie folgt geändert:
das Wort „Bundesschuldenverwaltung“ durch das Wort
„Bundeswertpapierverwaltung“ ersetzt. 1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie § 13 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4
Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwal-
(8) In § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
tung“ durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971
ersetzt.
(BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung“ 2. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Schuldenverwal-
durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“ ersetzt. tung“ durch die Wörter „Bundeswertpapierverwaltung
oder eine Landesschuldenverwaltung“ ersetzt.
(9) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), (14) In § 10 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des Ge-
zuletzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom setzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
ändert: mer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 113 der Verordnung vom 29. Oktober
1. § 43a Abs. 4 wird wie folgt geändert: 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird jeweils
a) In Satz 1 werden das Wort „Bundesschulden- das Wort „Bundesschuldenverwaltung“ durch das Wort
verwaltung“ durch das Wort „Bundeswertpapier- „Bundeswertpapierverwaltung“ ersetzt.
verwaltung“ und das Wort „Schuldenverwaltung“
durch die Wörter „Bundeswertpapierverwaltung (15) Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im
oder eine Landesschuldenverwaltung“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
b) In Satz 2 wird das Wort „Schuldenverwaltung“
durch Artikel 67 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994
durch die Wörter „Bundeswertpapierverwaltung
(BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:
oder einer Landesschuldenverwaltung“ ersetzt.
2. In § 52 Abs. 54 wird das Wort „Bundesschuldenverwal- 1. § 35 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
tung“ durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“ „(5) Schuldverschreibungen gegen Löschung der
ersetzt. Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt
(10) Das Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz.“
Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des 2. In § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und § 44
Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306), wird Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschulden-
wie folgt geändert: verwaltung“ durch das Wort „Bundeswertpapierver-
waltung“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 Satz 4, Abs. 9, § 16a, § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 25 3. In § 41 Abs. 4 wird das Wort „Ist“ durch das Wort
Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenver- „Wurde“ ersetzt.
waltung“ durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“
ersetzt. 4. In § 64 Satz 3 werden die Wörter „nach § 13 der Reichs-
schuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I
(11) Die Erste Verordnung zur Durchführung des Alt-
S. 95)“ gestrichen.
sparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 621-4-DV1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 6 Abs. 61 des Gesetzes (16) In § 12 Abs. 5 des Münzgesetzes vom 16. De-
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt zember 1999 (BGBl. I S. 2402) wird das Wort „Bundes-
geändert: schuldenverwaltung“ durch das Wort „Bundeswertpapier-
verwaltung“ ersetzt.
In § 9b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 und
Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenver- (17) § 10 Abs. 1 Satz 2 des Auslandsbonds-Entschä-
waltung“ durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“ digungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
ersetzt. Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
(12) Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Alt-
17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2839) geändert worden ist,
sparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
wird wie folgt gefasst:
derungsnummer 621-4-DV4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch § 1 der Verordnung vom „Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forde-
25. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1105), wird wie folgt ge- rungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das
ändert: Bundeswertpapierverwaltungsgesetz.“
3524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
(18) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bun- 11. In § 2118 werden die Wörter „das Reich oder einen
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver- Bundesstaat“ durch die Wörter „den Bund oder ein
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Land“ ersetzt.
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3513), wird wie folgt geändert: (19) In § 9 Abs. 5 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110),
1. In § 232 Abs. 1 werden die Wörter „Reichsschuldbuch das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November
oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates“ 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird das Wort
durch die Wörter „Bundesschuldbuch oder Landes- „Bundesschuldenverwaltung“ durch das Wort „Bundes-
schuldbuch eines Landes“ ersetzt. wertpapierverwaltung“ ersetzt.
2. In § 236 werden die Wörter „Buchforderung gegen (20) § 6 Abs. 2 des Rentenaufbesserungsgesetzes
das Reich oder gegen einen Bundesstaat“ durch die in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Wörter „Schuldbuchforderungen gegen den Bund mer 7602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie
oder ein Land“ ersetzt. folgt gefasst:
„(2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der For-
3. In § 395 werden die Wörter „Reichs oder eines
derungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das
Bundesstaats“ durch die Wörter „Bundes oder eines
Bundeswertpapierverwaltungsgesetz.“
Landes“ ersetzt.
(21) § 35 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
4. In § 1667 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Buchforde-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
rung“ durch das Wort „Schuldbuchforderung“ ersetzt.
mer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
5. § 1807 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
„2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder fasst:
ein Land sowie in Forderungen, die in das Bun-
desschuldbuch oder Landesschuldbuch eines „(2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der For-
Landes eingetragen sind; derungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das
Bundeswertpapierverwaltungsgesetz.“
„3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung
vom Bund oder einem Land gewährleistet ist.“
§ 15
6. § 1815 wird wie folgt geändert: Aufhebung von Vorschriften
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von dem Folgende Gesetze und Verordnungen werden auf-
Reiche oder einem Bundesstaat“ durch die Wörter gehoben:
„vom Bund oder von einem Land“ und die Wörter
„Buchforderungen gegen das Reich oder den 1. Gesetz über die Errichtung einer Schuldenverwaltung
Bundesstaat“ durch die Wörter „Schuldbuchfor- des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in der im Bun-
derungen gegen den Bund oder das Land“ ersetzt. desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung,
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchforderungen
gegen das Reich oder einen Bundesstaat“ durch 2. Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung in
die Wörter „Schuldbuchforderungen gegen den der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Bund oder ein Land“ und das Wort „Buchforderun- mer 650-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
gen“ durch das Wort „Schuldbuchforderungen“ 3. Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt
ersetzt. Teil III, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
7. In § 1816 werden die Wörter „Buchforderungen gegen
das Reich oder gegen einen Bundesstaat“ durch die 4. Verordnung über das Inkrafttreten der §§ 24 bis 30 der
Wörter „Schuldbuchforderungen gegen den Bund Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt
oder ein Land“ ersetzt. Teil III, Gliederungsnummer 650-1-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
8. § 1820 wird wie folgt geändert: 5. das Anleihe-Gesetz von 1950 in der im Bundes-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Buchforderungen“ gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-6, ver-
durch das Wort „Schuldbuchforderungen“ ersetzt. öffentlichten bereinigten Fassung,
b) In Absatz 2 wird das Wort „Buchforderung“ durch 6. Reichsschuldbuchgesetz in der im Bundesgesetz-
das Wort „Schuldbuchforderung“ ersetzt. blatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 66
9. In § 1853 wird das Wort „Reichsschuldbuch“ durch des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
das Wort „Bundesschuldbuch“ und das Wort „Staats- 7. Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung
schuldbuch“ durch die Wörter „Schuldbuch eines von Reichsschuldbuchforderungen in der im Bundes-
Landes“ ersetzt. gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-6, ver-
10. In § 2117 Satz 2 werden die Wörter „von dem Reiche öffentlichten bereinigten Fassung,
oder einem Bundesstaat“ durch die Wörter „vom 8. Verordnung über die Behandlung von Anleihen des
Bund oder von einem Land“ und die Wörter „das Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in
Reich oder den Bundesstaat“ durch die Wörter „den der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Bund oder das Land“ ersetzt. mer 651-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3525
9. Zweite Verordnung über die Behandlung von Anleihen – Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von
des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr Reichsschuldbuchforderungen in der im Bundesgesetz-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- blatt Teil III, Gliederungsnummer 651-6, veröffentlichten
nummer 651-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, bereinigten Fassung,
10. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes – Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deut-
über die Verwahrung und Anschaffung von Wert- schen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im
papieren vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801). Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung,
§ 16 – Zweiten Verordnung über die Behandlung von Anleihen
des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Die auf § 14 Abs. 11 bis 13 beruhenden Teile der dort mer 651-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der gelten in den Ländern bis zu einer Neuregelung durch
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver- die Länder fort.
ordnung geändert werden.
§ 18
§ 17 Übergangsvorschrift
Fortgeltung von Rechtsvorschriften Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002
(1) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landes- begründet worden sind, finden anstelle der in § 15
gesetzen die in § 15 genannten Rechtsvorschriften in genannten Regelungen die Vorschriften dieses Gesetzes
den Ländern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Anwendung.
Neuregelung durch die Länder fort.
§ 19
(2) Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
Inkrafttreten
über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801) mit der Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
Gesetz
zur Einführung des Wohnortprinzips
bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte
Vom 11. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates schaft, der See-Krankenkasse und dem Bundesver-
das folgende Gesetz beschlossen: band der landwirtschaftlichen Krankenkassen von § 83
Abs. 1 Satz 1 und von § 85 Abs. 1 abweichende Ver-
fahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge und zur
Artikel 1 Entrichtung der Gesamtvergütungen sowie von § 291
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Abs. 2 Nr. 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.“
– Gesetzliche Krankenversicherung –
(860-5) 2. § 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- „Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-
(BGBl. I S. 3465), wird wie folgt geändert: kassen Gesamtverträge mit Wirkung für die Kran-
kenkassen der jeweiligen Kassenart über die
0. § 75 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit
„(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ha- Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitver-
ben sicherten Familienangehörigen.“
1. die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ge- „Sofern sich der Bezirk einer Krankenkasse nicht
schlossenen Verträge aufzustellen, über mehr als ein Land erstreckt, schließen abwei-
2. in Richtlinien bis spätestens zum 30. Juni 2002 chend von Satz 1 die für den Bezirk zuständigen
die überbezirkliche Durchführung der vertragsärzt- Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem für die
lichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hier- Krankenkasse zuständigen Landesverband oder
für zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen dem für die Ersatzkasse zuständigen Verband Ge-
zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen samtverträge über die vertragsärztliche Versorgung
besondere Vereinbarungen getroffen sind, und der Mitglieder einschließlich der mitversicherten
Familienangehörigen.“
3. Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und
Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereini-
3. § 85 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
gungen aufzustellen.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, „(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der
dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Ver-
stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung einigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtver-
erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; gütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung
eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärzt-
Verrechnungspunktwerte ist zulässig.“ lichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten
Familienangehörigen. Abweichend von Satz 1 entrich-
tet die Krankenkasse, für die Gesamtverträge nach
1. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt: § 83 Abs. 1 Satz 2 geschlossen sind, nach Maßgabe
„(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kön- des Gesamtvertrages mit befreiender Wirkung eine
nen mit den Verbänden der Ersatzkassen für nicht Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche
bundesunmittelbare Ersatzkassen, der Bundesknapp- Versorgung an die Kassenärztliche Vereinigung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3527
4. § 85 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen haben,
„Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtver- als Kennzeichen nach Satz 1 Nr. 1 das Kennzeichen
trag der Kassenärztlichen Vereinigung zu verwenden, in
deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat.“
1. mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen
Kassenart, für die Verträge nach § 83 Abs. 1 Satz 1
geschlossen sind, Artikel 2
2. mit Wirkung für die beteiligten Krankenkassen, für Übergangsregelungen
die Verträge nach § 83 Abs. 1 Satz 2 geschlossen
sind, §1
vereinbart.“ (1) Der Ausgangsbetrag für die für das Jahr 2002 erst-
malig nach dem Wohnortprinzip gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1
5. In § 85 Abs. 3c wird folgender Satz angefügt: des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden
„Die Krankenkassen, für die Verträge nach § 83 Abs. 1 Gesamtvergütungen ergibt sich jeweils durch Multiplika-
Satz 1 geschlossen sind, ermitteln hierzu monatlich tion folgender Faktoren:
die Zahl ihrer Mitglieder, gegliedert nach den Bezirken 1. des Betrags, der sich bei einer Teilung der für das
der Kassenärztlichen Vereinigungen, in denen die Mit- Jahr 2001 geltenden Gesamtvergütung durch die Zahl
glieder ihren Wohnsitz haben, und melden diese nach der Mitglieder der Krankenkasse ergibt,
dem in § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch fest-
gelegten Verfahren.“ 2. der Zahl der Mitglieder der Krankenkasse mit Wohnort
im Bezirk der vertragschließenden Kassenärztlichen
6. In § 85 Abs. 4 wird nach Satz 3 der Punkt durch ein Vereinigung.
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ist nach dem
„dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der
Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Juli 2001 zu
in gleicher Höhe zu Grunde zu legen.“ bestimmen.
(2) Für Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in
7. In § 207 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein- Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
gefügt: erstrecken, ist der Betrag nach Absatz 1 für dieses Gebiet
„(4a) Besteht in einem Land für eine Kassenart kein und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach
Landesverband, nimmt ein anderer Landesverband dem Stand vom 2. Oktober 1990 einschließlich des in Arti-
dieser Kassenart mit Zustimmung der für die Sozial- kel 3 des Einigungsvertrages genannten Teils des Landes
versicherung zuständigen obersten Verwaltungs- Berlin getrennt zu ermitteln.
behörden der beteiligten Länder die Aufgabe eines
Landesverbandes in diesem Land wahr. Kommt eine §2
Einigung der Beteiligten nicht innerhalb von drei Mo- (1) Die Vertragsparteien der Gesamtverträge für die in
naten nach Wegfall des Landesverbandes zustande, § 1 Abs. 2 genannten Krankenkassen in dem in Artikel 1
nimmt der Bundesverband der Kassenart diese Auf- Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die
gabe wahr.“ erstmalig für das Jahr 2002 Gesamtvergütungen für die
ambulante vertragsärztliche Versorgung (§ 28 Abs. 1 des
8. Dem § 217 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an- Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach dem Wohn-
gefügt: ortprinzip gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
„(5) Die Bundesverbände bestimmen mit Wirkung für Sozialgesetzbuch vereinbaren, haben in diesen Verein-
ihre Mitglieder das Verfahren für die Beteiligung der- barungen sicherzustellen, dass die jeweils vereinbarten
jenigen Landesverbände am Abschluss von Verein- Gesamtvergütungen je Mitglied in dem in Artikel 1 Abs. 1
barungen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 und § 85 Abs. 2 des Einigungsvertrages genannten Gebiet den nach
Satz 1 Nr. 1, deren Mitgliedskassen bei diesen Verein- Absatz 2 zu bestimmenden Durchschnittsbetrag nicht
barungen von einem anderen Landesverband vertreten unterschreiten; § 85 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung
werden; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei sind mit § 71 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Kriterien zu bestimmen, nach denen die Zustimmung gilt insoweit nicht.
der Landesverbände nach Satz 1 zu den in Satz 1 (2) Der in Absatz 1 genannte Durchschnittsbetrag ist als
genannten Vereinbarungen oder zu Teilen der Verein- Mittelwert der für das Jahr 2001 von den Vertragsparteien
barungen vorzusehen ist.“ nach § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Geset-
9. § 291 Abs. 2 wird wie folgt geändert: zes vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) in dem in
a) In Nummer 1 wird der Satzteil „einschließlich eines Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, vereinbarten Gesamtvergütungen je Mitglied, gewichtet
in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat,“ mit der Zahl der Mitglieder der beteiligten Krankenkassen,
angefügt. zu bestimmen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
und die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen bis
b) Folgender Satz wird angefügt: zum 31. März 2002 den Betrag gemeinsam fest; erfolgt die
„Sofern für die Krankenkasse Verträge nach § 83 Feststellung des Betrags bis zu diesem Zeitpunkt nicht,
Abs. 1 Satz 2 geschlossen sind, ist für die Mitglie- kann das Bundesministerium für Gesundheit den Betrag
der, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bezirke der feststellen.
3528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
§3 Artikel 4
Die in Artikel 1 Nr. 9 vorgesehene Änderung des Inhalts Überprüfung der Honorarentwicklung
der Krankenversichertenkarte ist jeweils bei der Neu-
Im Jahr 2005 werden die Auswirkungen der Einführung
ausstellung der Krankenversichertenkarte vorzunehmen;
des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte
§ 291 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
und Zahnärzte (Artikel 1) und der damit verbundenen
entsprechend.
Beseitigung von Verwerfungen hinsichtlich der Höhe der
§4 Kopfpauschalen für die ambulante vertragsärztliche Ver-
sorgung bei den Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit
Besteht in einem Land zum Zeitpunkt des Inkrafttretens auf das in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages ge-
dieses Gesetzes für eine Kassenart kein Landesverband, nannte Gebiet erstrecken (Artikel 2 § 2), sowie der An-
gilt Artikel 1 Nr. 7 entsprechend.
wendung von Artikel 3 in dem in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet überprüft. Hierzu
Artikel 3 hat die Bundesregierung auf der Grundlage von Daten,
Erhöhung der Gesamtvergütungen die Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen für
in den Jahren 2002 bis 2004 die Jahre 2000 bis 2004 bereitzustellen haben, dem
Deutschen Bundestag bis spätestens 30. Juni 2005 zu
Bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung nach § 85 berichten. Auf der Grundlage dieses Berichtes ist zu
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2002 prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die
bis 2004 soll die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 des weitere stufenweise Angleichung der Vergütungen der
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 1 Abs. 1 Vertragsärzte entsprechend der Angleichung der Lebens-
des Einigungsvertrages genannten Gebiet um jährlich bis verhältnisse in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertra-
zu drei Prozentpunkte, insgesamt jedoch höchstens ges genannten Gebiet und im übrigen Bundesgebiet zu
sechs Prozentpunkte, überschritten werden, sofern in ermöglichen und damit die ambulante Versorgung in dem
dem genannten Zeitraum die damit verbundenen Mehr- in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
ausgaben durch Minderausgaben bei den Leistungen von
Gebiet sicherzustellen.
Krankenkassen und Leistungserbringern in dem jeweili-
gen Land erwirtschaftet werden und insoweit die Beitrags-
satzstabilität durch die Erhöhung nicht gefährdet wird. Die
Vertragsparteien der Gesamtverträge nach § 83 des Fünf- Artikel 5
ten Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren die Kriterien
Inkrafttreten
sowie das Verfahren zur Feststellung der Ausgabenreduk-
tionen nach Satz 1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3529
Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
(GefÄndV2001) *)
Vom 11. Dezember 2001
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1
§ 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahr- genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und
gutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen
machung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) und Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und
§ 12 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- (3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- 1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. Sep-
(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für tember 1957 über die internationale Beförderung
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II
S. 1489), die mit der 15. ADR-Änderungsverordnung
vom 15. Juni 2001 (BGBl. 2001 II S. 654) in Kraft ge-
setzt sind, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2
Artikel 1
Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,
Verordnung 2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-
über die innerstaatliche schaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vor-
und grenzüberschreitende schriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 ge-
Beförderung gefährlicher Güter nannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften
auf der Straße und mit Eisenbahnen der Anlage 1 und 3,
(Gefahrgutverordnung 3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die
Straße und Eisenbahn – GGVSE) Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die inter-
nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
§1 (RID) – Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens
Geltungsbereich über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai
1980 (COTIF-Übereinkommen) (BGBl. 1985 II S. 130),
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und die mit der 9. RID-Änderungsverordnung vom 1. Juni
grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaft- 2001 (BGBl. 2001 II S. 606) in Kraft gesetzt sind sowie
liche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,
Union) Beförderung gefährlicher Güter
4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-
1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und schaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vor-
2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr) schriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 ge-
nannten RID.
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes
bestimmt ist. (4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Ka-
pitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2000/61/EG 1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten
vom 10. Oktober 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates ADR-Übereinkommen (z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und
(ABl. EG Nr. L 279 S. 40), 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 10. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 279 S. 44), 2001/7/EG 2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID
der Kommission vom 29. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 30 S. 43) und (z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).
2001/6/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 30
S. 42) sowie der Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel,
und des Rates vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz
des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahr-
guttransporten auf der Straße (ABl. EG Nr. L 168 S. 23) in deutsches ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe immer
Recht. auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In den
3530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für 9. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die
innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderun- Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach
gen an die Stelle des Wortes „Vertragspartei“ das Wort Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ver-
„Mitgliedstaat“. boten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des
ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaatliche
§2 Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2
Begriffsbestimmungen genannten Güter;
Im Sinne dieser Verordnung 10. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR be-
1. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unter- schriebenen Fahrzeuge und sind Wagen die in Ab-
nehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche schnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge;
Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund 11. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der
eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebs-
Absender gemäß diesem Vertrag; weise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen
2. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unter- Bahnen besonderer Bauart;
nehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beför- 12. ist ein Beförderungspapier im Schienenverkehr ein
derungsvertrag durchführt; Frachtbrief oder ein sonstiges Dokument mit den
3. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger nach dem RID für die jeweilige Beförderung vor-
gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Emp- geschriebenen Angaben;
fänger gemäß den für den Beförderungsvertrag gel- 13. ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begut-
tenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser achtung für die Baumusterzulassung.
als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt
die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist §3
Empfänger das Unternehmen, welches die gefähr- Zulassung zur Beförderung
lichen Güter bei der Ankunft übernimmt;
Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn
4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen,
deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und
das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen
Kapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 nicht aus-
Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im
geschlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zu-
Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen,
lässig ist.
das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut
dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst §4
befördert; Allgemeine Sicherheitspflichten
5. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unter- (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-
nehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, ten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art und
einschließlich Großverpackungen und Großpack- Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vor-
mittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versand- kehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und
stücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie
Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils
das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Ver- geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.
sandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder
ändern lässt; (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine be-
sondere Gefahr für andere, insbesondere wenn gefähr-
6. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, liches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt
das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tank- oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu be-
fahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit seitigen ist, hat
abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder
Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen 1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
Batteriewagen oder in einen MEGC und/oder in ein 2. der Beförderer im Schienenverkehr das jeweilige
Fahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie der Beför-
Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt; derer und das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunter-
7. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweg- nehmen
lichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Ab- die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen
schnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen
der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen
Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr Informationen zu versehen oder versehen zu lassen.
zugelassen ist;
8. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede §5
natürliche Person, jede juristische Person mit oder Ausnahmen
ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder
Zusammenschluss von Personen ohne Rechts- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können
persönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie im Straßenverkehr auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein
jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob für bestimmte Antragsteller
diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt 1. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR – aus-
oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit genommen Kapitel 1.8 ADR – für Beförderungen
abhängt; innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach
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Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz (6) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese
und Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
21. November 1994 zur Angleichung der Rechts- Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheits-
vorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrgut- vorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der
transport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) zu- von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.
lässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Ausnahmen im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10
Abs. 10 erster Unterabsatz der Richtlinie sind von der erster Unterabsatz der in Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und
nach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundes- Ausnahmen im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erster Unterabsatz der in Absatz 2 Satz 1 genannten
mitzuteilen. Richtlinie dürfen längstens fünf Jahre zugelassen werden;
2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch- eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht zu-
lands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter lässig. Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller
Artikel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten einen begründeten Vorschlag zur Überführung des
Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen. Regelungsinhalts der Ausnahme in das ADR oder RID
anfordern.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Schienen-
verkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, die (7) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bun-
nach Landesrecht zuständigen Stellen können für den desministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren)
Bereich der übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zu-
oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen ständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
von den Teilen 1 bis 7 RID – ausgenommen Kapitel 1.8 bestimmten Stellen dürfen für ihren jeweiligen Aufgaben-
RID – für Beförderungen innerhalb Deutschlands zu- bereich Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag
lassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streit-
11, 12 erster Unterabsatz und Abs. 14 sowie Artikel 7 kräfte, den Bundesgrenzschutz und die Polizeien, die
Abs. 2 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des Ka-
1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- tastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste
gliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher der Länder oder Kommunen von dieser Verordnung zu-
Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25) zulässig ist. Die Ausnahme- lassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche
entscheidungen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Ka-
und die vorgesehenen Ausnahmen nach Artikel 7 Abs. 2 tastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung er-
der Richtlinie sind dem Bundesministerium für Verkehr, fordern und die öffentliche Sicherheit gebührend be-
Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen. rücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bun-
(3) Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbeson- desnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen
dere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Ver-
der Niederlassung des Absenders, des Güterverkehrs- teidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische
unternehmens oder des Empfängers zu erteilen. Interessen dies erfordern. Absatz 4 ist anzuwenden.
(4) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur (8) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes
zugelassen werden, wenn zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut den Bereich der übrigen Eisenbahnen; die von den Län-
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre dern nach Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im
oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für
und den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, sofern das die
Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes
2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die bestimmt.
nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren er-
forderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen; (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-
entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem gen nach Abschnitt 1.5.1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1
Stand der Technik, so muss die Zulassung der Aus- Nr. 1 abgeschlossen, dürfen bis zu ihrer Aufhebung inner-
nahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als staatliche Beförderungen unter denselben Voraussetzun-
vertretbar angesehen werden können. gen und nach denselben Bestimmungen der Vereinbarung
durchgeführt werden.
(5) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist
bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR oder den (10) Hat
Teilen 1 bis 7 RID vom Antragsteller ein Gutachten von
Sachverständigen für gefährliche Güter, für Fahrzeug- und 1. im Straßenverkehr eine nach Landesrecht zuständige
Behälterbau oder für andere mit der Beförderung gefähr- Stelle eine Ausnahme nach Absatz 1 oder
licher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen. In 2. im Schienenverkehr eine nach Absatz 2 zuständige
den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 zweiter Halbsatz müssen Stelle eine Ausnahme nach Absatz 2
in diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren
dargestellt werden; außerdem muss begründet werden, zugelassen, darf der Berechtigte, soweit nicht aus-
weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die drücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer
verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die Beförderung auf der
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten deutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder
auf Kosten des Antragstellers verlangen oder im Be- grenzüberschreitenden Beförderung unter denselben
nehmen mit dem Antragsteller weitere Gutachten selbst Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen
anfordern. durchführen, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist.
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§6 10. die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung
Zuständigkeiten in Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2 und
die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;
nungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung
11. die Entscheidung über das Zusammenpacken von
zuständig für
Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D
1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unter-
Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mit- abschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es
gliedstaaten der Europäischen Union sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
a) im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 zweiter 12. die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und
und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 die Baumusterzulassung von ortsbeweglichen Tanks,
und Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren
b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter Elementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8,
und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 2 Satz 1 in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einvernehmen mit
genannten Richtlinie; der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt;
2. das technische Regelwerk nach Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 13. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in
6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.8.2.1.4 und Unter- besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin-
abschnitt 6.8.3.7 Satz 1. dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die
Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-
(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- stabe a und die Zulassung der Bauart von Verpackun-
fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig gen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes
für Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin-
1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung dung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 und die Bestätigung
von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Son- nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;
dervorschrift 250; 14. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dis-
2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände pergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1
mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2
der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6
und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sonder- Buchstabe a im Einvernehmen mit dem Bundesamt
vorschrift 16, 266, 268, 271, 272, 278 und 288, soweit für Strahlenschutz;
es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; 15. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-
3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach sicherungsprogrammen für die Fertigung und Prüfung
Absatz 2.2.2.1.5 und die Zulassung des Typs der von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Groß-
porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2; verpackungen sowie die Anerkennung von Inspek-
tionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit
4. die Genehmigung höherer Lithiummengen und die
und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme
Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Ka-
nach Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz 6.5.1.6.1 und
pitel 3.3 Sondervorschrift 636 (a);
Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die wiederkehrende
5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz
2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sonderschrift 271 6.5.1.6.4;
und für die Festsetzung der Bedingungen nach
16. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach
Absatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmigung zur Be-
Absatz 6.2.1.5.2;
förderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;
17. die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegie-
6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von
rungen nach Absatz 6.2.3.2.2;
3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4
und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239; 18. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-
stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4;
7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Per-
oxide nach Absatz 2.2.52.1.8; 19. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen
8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sach- für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumen-
kundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kenn- tation und Inspektion zulassungspflichtiger Versand-
zeichnung und die Bauartzulassung von Verpackun- stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Ver-
gen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen bindung mit Abschnitt 1.7.3;
nach Unterabschnitt 4.1.1.3, 6.1.1.2, Abschnitt 6.1.3, 20. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-
6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, sicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstel-
6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4; lung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die
9. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versand-
4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach stücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Ver-
Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Ver- bindung mit Abschnitt 1.7.3 und
packung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs- 21. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 – ausgenom-
anweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von men Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 –, 4.1 – aus-
Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 genommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs-
Fußnote 1, soweit es sich nicht um den militärischen anweisung P 200, P 201, P 202 und P 203 –, 4.2 – aus-
Bereich handelt; genommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 –,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3533
4.3 – ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 –, 6.7 – ausge- b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-
nommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für die
Buchstabe b – und Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde –,
einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und für abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontai-
die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung nern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl-
erfolgt ist. tern) und Gascontainern mit mehreren Elementen
(MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durch-
Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und
führung dieser Verordnung zuständig für
c) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unter-
1. die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Ta-
abschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR
belle 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklidwerte nach
und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunst-
Absatz 2.2.7.7.2.2;
stoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung
2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit der Bundes-
Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2; anstalt für Materialforschung und -prüfung;
3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein- 3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung der Tank-
barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach körper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von
Absatz 5.1.5.2.3 und a) ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.19.9,
4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für 6.7.3.15.9 und 6.7.4.14.10,
radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-
mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Be- Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für die
stätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a. Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde –,
(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontai-
Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durch- nern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl-
führung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um tern) und Gascontainern mit mehreren Elementen
den militärischen Bereich handelt, für (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8,
6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Ab-
1. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände schnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2
mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung und
der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3
und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sonder- c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach
vorschrift 16, 266, 268, 271, 272, 278 und 288; Unterabschnitt 6.9.5.3 und
2. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4. für Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einvernehmen
4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt –,
Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Ver- 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
packung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs- 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buch-
anweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von stabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 –
Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-
Fußnote 1 und forschung und -prüfung – und Absatz 6.8.5.2.2.
3. die Entscheidung über das Zusammenpacken von (6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle
Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind für
oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unter- die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die
abschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21. Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitäts-
sicherungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3,
(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.
Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I (7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung
S. 1793), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom und -prüfung gemäß § 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung
27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048) geändert worden See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch
ist, zugelassenen Überwachungsstellen nach § 14 oder die Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878)
amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen geändert worden ist, anerkannten Sachverständigen sind
nach § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes, die für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der 1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks nach
von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1 und 6.7.4.13.1 in Verbin-
nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für dung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,
die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 6.7.4.14.10 und von Tankcontainern, Tankwechselauf-
bauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit
1. die wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen nach
mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in
Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen die Prüfung der
Verbindung mit Kapitel 4.3;
Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 –;
2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von orts-
2. die Baumusterprüfung von
beweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9
a) ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.18.1, und 6.7.4.14.10 in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3,
6.7.3.14.1 und 6.7.4.13.1 in Verbindung mit Ka- 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10 und 6.7.4.14.11
pitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9 und und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tank-
6.7.4.14.10; wechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren
3534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, (14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministe-
6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit rium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des
Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TT 2 Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen für
und die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
3. für Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, 1. a) die Durchführung der Schulung nach Unterab-
Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel- schnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR,
behältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung
(MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einvernehmen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt –, c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterab-
6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, schnitt 8.2.2.7 ADR und
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buch-
stabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahr-
– im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material- zeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8
forschung und -prüfung – und Absatz 6.8.5.2.2. ADR;
2. die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach
(8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung
Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR und der Tanks nach Unter-
dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der
abschnitt 6.7.2.19 ADR;
Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach
Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c. 3. die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR
und
(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von 4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die
bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan- Dienstbereiche des Bundesgrenzschutzes, soweit dies
desrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durch- Gründe der Verteidigung oder Aufgaben des Bundes-
führung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen grenzschutzes erfordern.
technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenom- (15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt
men festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
und für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Ab-
satz 9.1.2.1.2 ADR sowie für die Prüfungen der Über- 1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung
einstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Ab- einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im
satz 9.1.2.2.2 ADR. Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersuchun- 2. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrol-
gen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung len nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung
zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständi- im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
gen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten 3. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2
Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser
4. die Vorlage der Berichte über die Meldung von Er-
Verordnung zuständig für die Untersuchung von Fahr-
eignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterab-
zeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von
schnitt 1.8.5.1 RID;
festverbundenen Tanks nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR
in Verbindung mit Absatz 9.1.2.1.1 ADR sowie für die 5. die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen
Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach nach Abschnitt 1.9.1 RID im Bereich der Eisenbahnen
diesen Vorschriften. des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;
(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Han-
delskammern für die Durchführung dieser Verordnung 6. die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit
zuständig für nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung 7. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die
nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR, Ausführung von Schweißarbeiten und ggf. zusätzliche
Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;
2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt
8. die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz
8.2.2.7 ADR und
6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6 Buchstabe b
3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeug- RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;
führerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR 9. die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID;
und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch 10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batterie-
Satzung. wagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach
(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt 4.3.3
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die RID und 4.3.4 RID;
Typgenehmigung nach Absatz 9.1.2.2.1 ADR. 11. die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;
(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güter- 12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung
verkehr für die Durchführung dieser Verordnung zuständig eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buch-
für die Vorlage der Berichte über die Meldungen von stabe c Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils
Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-
1.8.5.1 ADR. forschung und -prüfung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3535
13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- werden darf. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen
keiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen des Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt
Bundes. werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer,
(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn- Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen
Bundesamt anerkannten Sachverständigen nach Absatz Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer
6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verordnung darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahr-
zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unter- wegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass
abschnitt 6.8.2.4 RID. der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahr-
zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der
(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten.
für die Durchführung dieser Verordnung für Beförde- Er muss den Bescheid über die Fahrwegbestimmung
rungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zuständig, während der Beförderung mitführen und zuständigen Per-
soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. sonen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße
§7
1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in
Fahrweg und einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent-
Verlagerung im Straßenverkehr laden werden kann, es sei denn, dass die Entfernung
(1) Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens
genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf
im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen der Straße,
der in der Anlage 1 Nr. 4 genannten entzündbaren flüs- 2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahn-
sigen Stoffe der Klasse 3 sind im Straßenverkehr die hof oder Hafen befördert werden, wenn das gefähr-
Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, aus- liche Gut
genommen bei Beförderungen
a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder
1. in Versandstücken – einschließlich Großpackmitteln – Großcontainern verladen werden kann, die ge-
oder Großverpackungen, samte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich
2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt
nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berech- und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks
nungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Über- auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisen-
druck) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von bahn oder dem Schiff befördert werden können
mindestes 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und wenn dies oder
in der Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR oder
b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im
in einer besonderen Bescheinigung des Tankher-
Huckepackverkehr befördert werden kann, die
stellers oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5
gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich
bestätigt ist,
dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt
3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch- und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil
stabe b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz 6.8.2.1.20 dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden
(rechts) ADR oder kann.
4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen (5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der
Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der
unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-
6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs- Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-,
gruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht
100 Kilometer. möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer
(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto- außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und
bahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Container-
der Autobahn verkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Be-
scheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder
1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den
bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beför-
groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer derungen auch von der nach Landesrecht zuständigen
geeigneter Straßen, oder Behörde erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader
der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 aus- oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeig-
geschlossen oder beschränkt ist. neten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.
(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von (6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen
der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muss der Beförderer
bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes
unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken „Beförde-
Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies rung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE“. Für Beförderungen im
ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der Straße durch
öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den
3536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der im Straßenverkehr selbst befördert, auf das ge-
Straße durch das Beförderungspapier für den Bahn- fährliche Gut sowie dessen UN-Nummer, offizielle
transport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft Benennung für die Beförderung, Klasse und ggf.
zu machen. Verpackungsgruppe sowie, wenn es sich im
(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1
Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 oder die unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen.
Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut
für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse
Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. und Verpackungsgruppe ist auch bei der Beför-
Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen oder derung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4
Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier erforderlich;
für den Bahntransport während der Beförderung mit- b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter an den Beför-
führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur derer zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter
Prüfung aushändigen. gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß
§ 3 befördert werden dürfen;
§8 c) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-
Schriftliche Weisungen sung nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßenverkehr
im Schienenverkehr oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer
Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaat-
(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßig- lichen Beförderungen die in einer Ausnahmeverord-
keiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beförderer nung nach § 6 des Gesetzes über die Beförderung
für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Wei- gefährlicher Güter vorgeschriebenen Angaben in
sungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens das Beförderungspapier eingetragen werden, so-
angeben: weit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften
1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich erfolgt;
bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnah- d) dafür zu sorgen, dass
men, um ihr zu begegnen;
aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Groß-
2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, packmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge,
falls Personen mit den beförderten Gütern oder ent- Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit ab-
weichenden Stoffen in Berührung kommen; nehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batterie-
3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, ins- wagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer
besondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur oder MEGC) verwendet werden, die für die
Feuerbekämpfung nicht verwendet werden dürfen; Beförderung der betreffenden Güter gemäß
Kapitel 3.2 Tabelle A zugelassen und geeignet
4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver- und
packungen oder der beförderten gefährlichen Güter
zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeich-
diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben; nungen versehen sind;
5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder e) dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach
Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und Buch-
Stoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel an- stabe b und d benachrichtigt wird;
gezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten. f) im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse
(2) Werden in einem Wagen oder Container Versand- und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;
stücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern befördert, g) auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab-
genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für ver- satz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu
schiedene gefährliche Güter eine gemeinsame schriftliche stellen;
Weisung für eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird.
h) dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und
Der Beförderer hat die Stoffe und Stoffgruppen bekannt
nicht entgasten leeren Kesselwagen, Batterie-
zu geben, für die er eine schriftliche Weisung vorhält. Die
wagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, orts-
schriftlichen Weisungen sind so vorzuhalten, dass sie
beweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC
von den Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort sofort
oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen,
eingesehen werden können.
Containern (ADR), Großcontainern (RID) und Klein-
containern (RID) für Güter in loser Schüttung
§9 aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt
Pflichten 5.3.1.6 angebracht werden,
bb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7
(1) Der Absender
ADR oder die orangefarbene Kennzeichnung
1. hat nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 RID angebracht
a) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter wird und,
über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen ein- cc) dass ungereinigte leere Tanks nach Absatz
geführt worden sind, den Verlader, der als erster die 4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR
gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen- ebenso verschlossen und dicht sind wie im
fahrzeugen oder mit der Eisenbahn übergibt oder gefüllten Zustand;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3537
i) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Über-
dies fordert, für jede Sendung ein Beförderungs- einkommen zur Verfügung gestellt werden,
papier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, wenn der Beförderer keine schriftliche Weisung
sofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu be-
nach Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.6 bis fördernde Gut vorhält und
5.4.1.1.8, Absatz 5.4.1.1.9 RID, Absatz 5.4.1.1.11,
c) die Vorschriften für den Versand als Expressgut
Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält,
nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und
j) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-
4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr
nisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz
nach Nr. 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr. 1
5.4.1.2.5.3 Satz 2 zugänglich gemacht werden und
und 3 Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader,
k) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID Befüller usw. ) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maß-
dies fordert, dem Beförderungspapier nahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die
aa) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz Sendung den Vorschriften dieser Verordnung ent-
5.4.1.2.1 Buchstabe c, spricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Be-
teiligten zur Verfügung gestellten Informationen und
bb) die Bescheinigung der Zulassung nach Ab- Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 3
satz 5.4.1.2.1 Buchstabe d, Buchstabe c.
cc) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz (2) Der Beförderer
5.4.1.2.3.3 Satz 2,
1. hat im Schienenverkehr, wenn er die gefährlichen
dd) die schriftlichen Hinweise nach Absatz
Güter am Abgangsort übernimmt, durch repräsentative
5.4.1.2.5.2 und
Stichproben insbesondere und im Straßenverkehr
ee) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt
a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen
5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach
Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind;
5.4.2.1 des IMDG Code im Beförderungspapier
enthalten ist, b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen,
beigefügt wird; Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit ab-
nehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batterie-
2. hat im Straßenverkehr wagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern
a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförde- und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nach
rungsbeginn Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.8.2.4.2,
6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 nicht über-
aa) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1,
schritten ist;
soweit nicht der Beförderer Inhaber der Aus-
nahmezulassung ist und sofern die Beför- c) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen
derung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt und nicht überladen sind;
bb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüber- d) sich im Schienenverkehr durch eine Sichtprüfung
schreitenden Beförderungen eine Kopie des zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung
wesentlichen Textes der Vereinbarungen nach keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten
Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR Buchstabe c oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile
übergeben werden und fehlen und
b) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung e) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an
des Beförderungsauftrages der Inhalt der schrift- Wagen die Großzettel (Placards) nach Unterab-
lichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.1 ADR schnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind;
übermittelt wird; Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der
3. hat im Schienenverkehr Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahr-
zeugs, des Wagens oder des Containers und ge-
a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier vor gebenenfalls der Ladung durchzuführen. Die Bestim-
Beförderungsbeginn die schriftlichen Weisungen mungen dieser Pflicht gelten im Schienenverkehr bei
nach Satz 3 der Bemerkung in Unterabschnitt Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als
1.1.4.4 RID in Verbindung mit Unterabschnitt erfüllt. Und
5.4.3.1 ADR beigefügt werden;
2. hat im Straßenverkehr
b) bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenommen
bei Beförderungen im Huckepackverkehr nach der a) dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den
Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID dafür zu Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7
sorgen, dass, Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird;
aa) im Beförderungspapier die Nummer der schrift- b) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die
lichen Weisung des Beförderers angegeben Vorschriften über das Verbot der anderweitigen
wird, wenn diese schriftliche Weisung zwar Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 TU 15 ADR ein-
nicht für den im Beförderungspapier angege- gehalten werden;
benen Stoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff c) dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach
voll anwendbar ist und Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schrift-
bb) dem Beförderer schriftliche Weisungen nach lichen Weisungen zu verstehen und richtig an-
Unterabschnitt 5.4.3.1 und 5.4.3.3 Satz 2 zu zuwenden,
3538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
d) die Vorschriften über die Beförderung in (3) Der Empfänger
aa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern 1. hat
nach Kapitel 7.3 ADR und
a) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht
bb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach
zu beachten, dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden
e) die Vorschriften über die Begrenzung der beför- Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind,
derten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unter- und
abschnitt 7.5.5.3 ADR einzuhalten; b) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen,
f) dafür zu sorgen, dass gereinigten und entgasten oder entgifteten Con-
tainern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen
aa) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1
Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach
und 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR, sowie
Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und
bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetz-
die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR
tanks die Bescheinigung über die Prüfung des
entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene
Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR
Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2 RID
und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR,
nicht mehr sichtbar ist;
bb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buch-
stabe c ADR und 2. a) hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Be-
förderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2
cc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen,
soweit die Beförderung auf Grund dieser Vor-
schrift erfolgt, b) darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen nach
Nr. 1 Buchstabe a einen Verstoß gegen die Vor-
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-
schriften dieser Verordnung ergeben, den Con-
geben werden;
tainer dem Beförderer erst dann zurücksenden,
g) dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer wenn diese Vorschriften erfüllt sind;
gültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.1 oder
8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden und 3. a) hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die
Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8
h) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach RID und die Reinigung, das Desinfizieren und das
Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CW13 Satz 1 RID
Beförderung aufgegeben werden und einzuhalten und
3. hat im Schienenverkehr b) darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Con-
a) in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten tainer erst zurückstellen oder wieder verwenden,
Behörden und das dort genannte Eisenbahn- wenn die Vorschriften dieser Verordnung beachtet
infrastrukturunternehmen unverzüglich zu benach- worden sind, und
richtigen oder benachrichtigen zu lassen; 4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr
b) für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche nach Nr. 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr. 1
Weisungen nach § 8 vorzuhalten; und 3 die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Rei-
c) dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung niger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch nimmt, hat
gefährlicher Güter befasstes Personal über die geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewähr-
Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den leistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung
schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unregel- entsprochen wird.
mäßigkeiten zu treffen hat; (4) Der Verlader
d) die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst 1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur über-
rasch anzuhalten und geben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
e) dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buch- b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter
stabe i und k genannten Begleitpapiere und die in oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beför-
Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen derung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt
Weisungen während der Beförderung im Zug mit- ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung
geführt und zuständigen Personen auf Verlangen beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass
zur Prüfung ausgehändigt werden; gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur
4. hat einen Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.1 im Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel
Straßenverkehr dem Bundesamt für Güterverkehr beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte
und im Schienenverkehr dem Eisenbahn-Bundesamt leere Verpackungen und für die Beförderung in
vorzulegen; begrenzten Mengen;
5. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach
Verfügung gestellten Informationen und Daten ver- Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen
trauen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 1 Buch- wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1
stabe b und d. Und Satz 2 bis 5 entspricht;
6. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1 d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über
bis 3 dieses Absatzes genannten Vorschriften des die ungereinigten leeren Verpackungen nach Un-
ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht terabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unter-
befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind. abschnitt 4.1.1.1 Satz 3 und 4 beachtet werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3539
e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die d) die Vorschriften über die Kennzeichnung und Be-
Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unter- zettelung
abschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2
aa) von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.2
beachtet werden;
Buchstabe a, wenn eine See- oder Luftbeförde-
f) hat dafür zu sorgen, dass rung vorangeht oder folgt,
aa) im Straßenverkehr an Containern mit Ver- bb) von Umverpackungen nach Unterabschnitt
sandstücken Großzettel (Placards) nach Unter- 5.1.2.1 Satz 1,
abschnitt 5.3.1.2 ADR und
cc) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4
bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Trag-
Satz 1 und
wagen und Wagen mit Versandstücken Groß-
zettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1
RID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenom- und 5.2.2
men Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2
zu beachten und
Satz 2 RID, und 5.3.1.5 RID und Rangierzettel
nach Abschnitt 5.3.4 RID, ausgenommen Ab- 2. hat im Straßenverkehr abweichend von der Be-
satz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID, stimmung der Verantwortlichkeit in der Verpackungs-
angebracht sind; anweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR
dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen
2. hat im Straßenverkehr der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterab-
a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und schnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.
dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die
(6) Der Befüller
Beförderung, Klasse und ggf. Verpackungsgruppe
sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 1. hat
Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hin- a) sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich
zuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das ge- die Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen,
fährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Be- Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahr-
nennung, Klasse und Verpackungsgruppe ist auch zeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbeweg-
bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach lichen Tanks und MEGC und ihre Ausrüstungsteile
Kapitel 3.4 ADR erforderlich und in einem technisch einwandfreien Zustand be-
b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unter- finden;
abschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen
b) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach
Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und
Unterabschnitt 4.2.1.1 Satz 1 nur mit den für diese
Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug-
Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt
führer übergeben werden;
werden und das Datum der nächsten Prüfung nach
3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten
Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container ist;
die Vorschriften über
c) dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die
a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft und
RID und nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt
b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 4.2.2.8 Buchstabe b und 4.2.3.8 Buchstabe b nicht
RID befördert wird, wenn diese undicht sind;
beachtet werden und d) dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1
4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur nur mit den für diese Tankfahrzeuge, Aufsetztanks,
Verfügung gestellten Informationen und Daten ver- Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks,
trauen, ausgenommen Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer,
Buchstabe b. Tankwechselaufbauten und MEGC zugelassenen
gefährlichen Gütern befüllt werden und
(5) Der Verpacker
aa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks und Tank-
1. hat
containern oder im Schienenverkehr bei
a) die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 abnehmbaren Tanks das in der Bescheinigung
bis 3.4.5, sofern diese Regelungen in Anspruch nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 angegebene Da-
genommen werden; tum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2
b) die Vorschriften über die Verwendung von Satz 6 ADR oder Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1
aa) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel und 6.8.3.4.6,
(IBC) und Großverpackungen nach Abschnitt bb) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das
4.1.1 bis 4.1.9 und Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung
bb) Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2; nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR und
c) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach cc) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und
aa) Unterabschnitt 1.1.4.2 Buchstabe b, wenn eine Batteriewagen das Datum der nächsten Prü-
See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, fung auf dem Tank oder der Tanktafel nach
und Absatz 6.8.2.5.2 RID und 6.8.3.5.11 RID
bb) Abschnitt 4.1.10 und nicht überschritten ist;
3540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
e) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetz- m) dafür zu sorgen, dass an
tanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren aa) Batteriewagen die offizielle Benennung der be-
Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tank- förderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 RID und
containern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der
bb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung
höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchst-
des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR
zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, angegeben wird;
4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, Unterabschnitt 4.2.4.3 TP 1 2. hat im Straßenverkehr
bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.5 und Abschnitt 4.3.5 a) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, orts-
TU 11, 21 bis 34 und 36 eingehalten wird; beweglichen Tanks, MEGC und Containern mit
f) dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern, MEGC, loser Schüttung
Kesselwagen und, wenn der Fahrzeugführer im aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt
Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst 5.3.1.2 ADR,
befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Ver- bb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2
schlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 ADR und
und 5 geprüft wird;
cc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR,
g) dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Aufsetz- ausgenommen an MEGC,
tanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren angebracht werden;
Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tank-
containern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC b) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3
Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 ADR beachtet werden;
anhaften; c) das Rauchverbot nach Abschnitt 8.3.5 ADR zu
beachten;
h) dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetz-
tanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren d) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften
Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tank- nach Kapitel 8.5. S2 (2) und (3) ADR beachtet wer-
container, ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht den, und
mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren e) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1
können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen einzuweisen und
nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass
befüllt werden;
a) vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskessel-
i) dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwen- wagen die Kontrollvorschriften nach Unterabschnitt
dung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und 4.3.3.4 RID beachtet werden,
Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 b) nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des
beachtet werden; höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchst-
j) dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks zulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungs-
raum nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,
aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder
4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 RID, Unterabschnitt 4.2.4.3
der beförderten Stoffe und die höchste mittlere
TP 1 bis 4, 4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und
Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2,
Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID fest-
bb) die Bezeichnung des zur Beförderung zuge- gestellt wird,
lassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases c) an
oder der zur Beförderung zugelassenen nicht
aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und
tiefgekühlt verflüssigten Gase nach Absatz
ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards)
6.7.3.16.2 und
nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an Wagen
cc) die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt für die Beförderung in loser Schüttung, Kessel-
verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 wagen, Batteriewagen und Wagen mit ab-
angegeben wird; nehmbaren Tanks Großzettel (Placards) nach
Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangierzettel
k) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern und Kessel- nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID,
wagen
bb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit ab-
aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC,
nach Absatz 6.8.2.5.2 und ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Be-
bb) die offizielle Benennung des Gases nach Ab- förderung in loser Schüttung und Klein- oder
satz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c Großcontainern für Güter in loser Schüttung
die orangefarbene Kennzeichnung nach Ab-
angegeben wird; satz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.3 und
l) dafür zu sorgen, dass an MEGC 5.3.2.2.3 RID und
aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen
nach Absatz 6.8.3.5.11 und Tanks, Spezialwagen oder Großcontainern oder
besonders ausgerüsteten Wagen oder Groß-
bb) die offizielle Benennung des Gases nach Ab- containern das Kennzeichen nach Abschnitt
satz 6.8.3.5.12 5.3.3 RID
angegeben wird, und angebracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3541
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines orts- (9) Der Hersteller hat folgende Pflichten. Er darf an
beweglichen Tanks oder eines MEGC hat serienmäßig oder einzeln hergestellten
1. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcon- 1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt
tainer und MEGC mit orangefarbener Kennzeichnung 6.1.3,
nach Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sind;
2. Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt
2. dafür zu sorgen, dass 6.2.1.7, Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die
a) der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2,
Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn- 3. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Ab-
zeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.7.2, 6.7.3 schnitt 6.5.2 und
und 6.7.4,
4. Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unter-
b) der Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen abschnitt 6.6.3.1
den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-
vorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent-
und 6.8.2.5, sprechen und die in der Zulassung genannten Neben-
bestimmungen erfüllt sind.
c) der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den
Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif- (10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die im
ten nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 Rahmen
und 6.8.3.5 und 1. einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1,
d) der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüf- 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4
terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich- Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Ab-
nungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3 und satz 6.9.4.4.1 oder
6.9.6 2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die
entspricht, ausgenommen die Angabe der beförderten Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1
erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.
Buchstabe k bis m;
3. dafür zu sorgen, dass in den Fällen (11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr
a) nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung
6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine außerordentliche Prü- beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefähr-
fung des ortsbeweglichen Tanks, liches Gut austritt oder austreten kann;
b) nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prü- 2. die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2
fung des Tankcontainers, Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu
lassen;
c) nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche Prü-
fung des MEGC und 3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder
beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu
d) nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit Ab-
beachten;
satz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des
FVK-Tankcontainers 4. die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder rasch anzuhalten;
seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist, und 5. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen
4. dafür zu sorgen, dass ist;
a) nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden, 6. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den
deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 in Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug
Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 und selbst belädt, den vom Befüller angegebenen höchst-
zulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige
b) nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, deren Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und die zu-
Dicke der Tankwände Unterabschnitt 6.7.2.4, 6.7.3.4 lässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2
und 6.7.4.4 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5
entspricht. TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzuhalten. Er hat bei
flüssigen Stoffen, ausgenommen bei Gasen, einen
(8) Der Auftraggeber des Absenders hat
Füllungsgrad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn
1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht
nach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2, ausge- angeben kann;
nommen im Straßenverkehr Namen und Anschrift
7. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dichtheit
des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h
der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3
ADR, schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn
Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;
es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die
§ 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 8. die Vorschriften über
schriftlich hinzuweisen und a) die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt
2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne 4.3.2.3, ausgenommen Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4
Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und und 5, Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz
Verpackungsgruppe bei Beförderung in begrenzten 4.3.3.3.2, 4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU 13
Mengen nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird. und TU 14 ADR,
3542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
b) den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR (12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßen-
und verkehr dafür zu sorgen, dass
c) die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft
S1 (4) Buchstabe d, S1 (5) Buchstabe a, S2 (2) werden;
und (3) und S8 bis S10 ADR,
2. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln
zu beachten; (Placards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefar-
9. a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an benen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR
Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, und den Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR
Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert ausgerüstet wird;
werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR, 3. nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tank-
an Fahrzeugen für die Beförderung in loser wände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit
Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;
und Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Unter-
4. a) der festverbundene Tank auch zwischen den Prüf-
abschnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Ver-
terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
sandstücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR
nungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1,
und an leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-
6.8.2.2 und 6.8.2.5 ADR,
Fahrzeugen, leeren Fahrzeugen für die Beförde-
rung in loser Schüttung, Fahrzeugen mit leeren b) das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüf-
Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
und für das Entfernen oder Abdecken von Groß- nungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1,
zetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 ADR und
b) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von orange- c) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüf-
farbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
Gefahr und UN-Nummern nach Abschnitt 5.3.2 nungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3
ADR und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR und Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR
ADR und das Entfernen oder Verdecken nach für die in der Zulassungsbescheinigung nach Ab-
Absatz 5.3.2.1.8 ADR satz 9.1.2.1.5 ADR oder der Bescheinigung nach
zu sorgen; Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 ADR
angegebenen Stoffe entspricht;
10. bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach
Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis e ADR vor- 5. in den Fällen
geschriebenen Maßnahmen zu treffen; a) nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche
Prüfung des festverbundenen Tanks und
11. während der Beförderung
b) nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche
a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1
Prüfung des Batterie-Fahrzeugs
und 8.1.2.2 ADR sowie bei innerstaatlichen Be-
förderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder
über die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab- seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;
satz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR, 6. die Vorschriften über die Belüftung der Fahrzeuge nach
b) die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1 Kapitel 7.2 V7 ADR beachtet werden;
ADR, 7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung
c) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unter-
ADR und bei der Beförderung nach Kapitel 8.5 abschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;
S7 ADR den Atemschutz und 8. die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge
d) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR beachtet
Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, werden und
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen 9. an Fahrzeugen,
zur Prüfung auszuhändigen; a) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR zugelassen
12. eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sind, für die in der Zulassungsbescheinigung nach
nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen und Absatz 9.1.2.1.5 unter Nummer 10 ADR angegebe-
während der Beförderung mitzuführen; nen gefährlichen Güter die Vorschriften über den
Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge gemäß der
13. die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt
Tabelle nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit
8.3.1 ADR zu beachten;
Anlage 2 Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den
14. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Betre- ergänzenden Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis 9.7
ten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuchtungsge- ADR und
räten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten werden;
b) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR nicht zu-
15. beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach lassungspflichtig sind, die Vorschriften über den
Abschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen und Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach
16. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr- Abschnitt 7.3.3 VV5, VV9a, VV9b, VV10, VV14 (1)
zeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 bis (3), 8.1.4 ADR, Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR und
S14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen Beför- Kapitel 9.6 ADR
derungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten. beachtet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3543
(13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im 2. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die
Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und
die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten. Unregelmäßigkeiten zu treffen hat.
(14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben im (20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienenver-
Straßenverkehr die Vorschriften über kehr übergibt oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen,
1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und dass
2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 1. leeren Tanks nach Absatz 4.3.2.4.1 RID außen keine
ADR und die Reinigung, das Desinfizieren und das gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und
Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13 Satz 1 ADR 2. ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks nach
zu beachten. Absatz 4.3.2.4.2 RID und Unterabschnitt 4.2.1.5 RID
ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten
(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Zustand.
Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass nicht befördert
wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen (21) Der Reisende darf im Schienenverkehr gefährliche
Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Güter nach Kapitel 7.7 RID als Reisegepäck nicht zur
Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1, Beförderung aufgeben. Hiervon darf nur abgewichen
4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unter- werden, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen in den
abschnitt 4.2.4.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 Beförderungsbedingungen Ausnahmen zulässt.
ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR
festgestellt wird. § 10
(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Ordnungswidrigkeiten
Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
1. über die Beförderung in Versandstücken nach Ka- Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
pitel 7.2 ADR; oder fahrlässig
2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in 1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne
Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und Fahrwegbestimmung befördert,
3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach 2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht
Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Be- dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung,
förderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3 eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförde-
zu beachten. rungspapier übergeben wird,
(17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger 3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung
haben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Abschnitt nicht beachtet,
7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, 4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen
Genuss- und Futtermitteln zu beachten. Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungs-
(18) Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren bestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mit-
Tanks und Batteriewagens hat im Schienenverkehr dafür führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
zu sorgen, dass 5. entgegen § 9 Abs. 1
1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie- a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht
wagen verwendet werden, deren Dicke der Tankwände richtig oder nicht vollständig gibt,
nach Absatz 4.3.2.3.1 RID in Verbindung mit Ab-
b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig
satz 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 RID und
vergewissert,
Abschnitt 6.8.4 TC 2, TC 5 und TC 7 RID entspricht;
c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in
2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Aus-
auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus- nahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in
rüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach das Beförderungspapier eingetragen werden,
Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2
RID, Absatz 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 RID und Ab- d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht dafür
schnitt 6.8.4 RID entsprechen, ausgenommen die sorgt, dass nur zugelassene und geeignete Tanks
Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den verwendet werden,
Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe j bis m, und e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die
3. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 RID zuständige Behörde benachrichtigt wird,
eine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen, ab- f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen
nehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgeführt Anweisungen und Zeugnisse ist,
wird, wenn die Sicherheit der Tanks oder seiner Aus- g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeich-
rüstung beeinträchtigt ist. nungen zur Verfügung stellt,
(19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schie-
Schienenverkehr folgende Pflichten. Er nenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel
1. muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden angebracht werden,
unverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schie-
bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder nenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orange-
austreten können, und farbene Kennzeichnung angebracht wird,
3544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
j) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür b) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht ein-
sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso ver- weist oder
schlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand, c) Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reini-
k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort gung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht
genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird, einhält,
l) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeug- 8. entgegen § 9 Abs. 4
nis zugänglich gemacht wird,
a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
m) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine
b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig
Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein
prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein
Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,
Versandstück oder eine ungereinigte leere Ver-
n) Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht dafür packung zur Beförderung oder zur Beförderung in
sorgt, dass eine Ausnahmezulassung übergeben begrenzten Mengen übergibt,
wird,
c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein
o) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt Versandstück nur verladen wird, wenn die Ver-
der schriftlichen Weisungen übermittelt wird, packung den dort genannten Vorschriften ent-
p) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die spricht,
schriftlichen Weisungen beigefügt werden, d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die
q) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Ver-
Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben packungen beachtet werden,
wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vor-
Weisungen zur Verfügung gestellt werden oder schriften über die Gefahrzettel und Kennzeich-
r) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand nungen beachtet werden,
als Expressgut nicht beachtet,
f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Groß-
6. entgegen § 9 Abs. 2 zettel oder Rangierzettel angebracht sind,
a) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das g) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht
Beförderungspapier den dort genannten Vermerk richtig oder nicht vollständig gibt,
enthält,
h) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die
b) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort schriftlichen Weisungen übergeben werden oder
genannte Vorschrift eingehalten wird,
i) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über
c) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahr- die Beförderung in Versandstücken und die Be-
zeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu ladung und Handhabung beachtet werden,
verstehen und anzuwenden,
9. entgegen § 9 Abs. 5
d) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Be-
förderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kenn-
beachtet; zeichnung nicht beachtet,
e) Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Be- b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Ver-
grenzung der Mengen nicht einhält, wendung nicht beachtet,
f) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vor-
Begleitpapier oder die dort genannte Beschei- schriften über das Zusammenpacken nicht be-
nigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung achtet oder
übergeben wird, d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc
g) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur oder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung
Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung und Bezettelung nicht beachtet,
eingesetzt werden, 10. entgegen § 9 Abs. 6
h) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Tanks
nicht aufgegeben werden, nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und
i) Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde das Prüfdatum nicht überschritten ist,
oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass nicht
oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht befördert wird,
oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,
c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass Tanks
j) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und
Personal unterrichtet ist oder das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültig-
k) Nr. 6 eine Sendung befördert, keitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht
7. entgegen § 9 Abs. 3 überschritten ist,
a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Groß- d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass der Fül-
zettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht lungsgrad oder die Masse der Füllung eingehalten
dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt wird,
oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeich- e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Dicht-
nung nicht mehr sichtbar ist, heit geprüft wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3545
f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass keine c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken
Füllgutreste anhaften, nicht beachtet,
g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass nicht d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung
mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen oder die Befülltemperatur nicht einhält,
in nebeneinander liegenden Tankabteilen befüllt
e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft,
wird,
f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von
h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass die Maß-
Tanks oder den Betrieb des Motors oder eine
nahmen beachtet werden,
zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,
i) Nr. 1 Buchstabe j, k, l oder m nicht dafür sorgt,
g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken
dass eine dort genannte Bezeichnung oder Be-
von Großzetteln oder für das Anbringen, Sichtbar-
nennung angegeben wird,
machen, Entfernen oder Verdecken von orange-
j) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass Groß- farbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der
zettel, die orangefarbene Tafel oder das Kenn- Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,
zeichen angebracht werden,
h) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder
k) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Vor- nicht rechtzeitig trifft,
schriften über die Beförderung in loser Schüttung
beachtet werden, i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein
Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand
l) Nr. 2 Buchstabe c das Rauchverbot nicht be- nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR, den
achtet, Atemschutz oder die Ausnahmezulassung nicht
m) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-
zusätzlichen Vorschriften beachtet werden, händigt,
n) Nr. 2 Buchstabe e den Fahrzeugführer nicht ein- j) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht
weist, mitführt,
o) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die k) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über
Kontrollvorschriften beachtet werden, das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehal-
ten wird,
p) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht
befördert wird oder l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht oder
q) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Groß- m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht
zettel, Rangierzettel, die orangefarbene Kenn- beachtet,
zeichnung oder das Kennzeichen angebracht
werden, 16. entgegen § 9 Abs. 12
11. entgegen § 9 Abs. 7 a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte
geprüft werden,
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche
Tanks, Tankcontainer und MEGC mit orange- b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug aus-
farbener Kennzeichnung ausgerüstet sind, gerüstet wird,
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche c) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene
Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-
den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs- Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
vorschriften entsprechen, nungsvorschriften entsprechen,
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch- d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche
geführt wird oder Prüfung durchgeführt wird,
d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte e) Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über
Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks die Ausrüstung beachtet wird oder
verwendet werden, f) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über
12. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 Bau und Ausrüstung beachtet wird,
a) nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe 17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Be-
schriftlich mitgeteilt wird oder ladung oder die Handhabung nicht beachtet,
b) einen Hinweis nicht gibt, 18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die
13. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht
genannte Kennzeichnung anbringt, beachtet,
14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage 19. entgegen § 9 Abs. 15 nicht dafür sorgt, dass nicht
nicht beachtet, befördert wird,
15. entgegen § 9 Abs. 11 20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförde-
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert, rung in Versandstücken, das Rauchverbot oder das
Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet,
b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht
rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht 21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vor-
rechtzeitig benachrichtigen lässt, sichtsmaßnahmen nicht beachtet,
3546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
22. entgegen § 9 Abs. 18 25. entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte aufgibt.
Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batterie-
wagen verwendet werden, § 11
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, ab- Übergangsbestimmungen
nehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Bis zum 31. Dezember 2002 kann die Beförderung
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften gefährlicher Güter auf der Straße weiter nach den Vor-
entsprechen oder schriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fas-
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch- sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998
geführt wird, (BGBl. I S. 3993), zuletzt geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), und auf
23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, der Schiene nach den Vorschriften der Gefahrgutver-
dass das Personal unterrichtet ist, ordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung
24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3909) durchgeführt
Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen und werden; insoweit sind diese Verordnungen weiter anzu-
dicht sind oder wenden.
Anlage 1
Gefährliche Güter,
für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Groß-
packmitteln – IBC –) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei Explosivstoffen
Nettoexplosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene
dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungs-
einheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit 1 000 kg
(Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.
Tabelle 1
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1 Gegenstände:
0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033 BOMBEN, mit Sprengladung
0034 BOMBEN, mit Sprengladung
0037 BOMBEN, BLITZLICHT
0038 BOMBEN, BLITZLICHT
0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048 SPRENGKÖRPER
0049 PATRONEN, BLITZLICHT
0056 WASSERBOMBEN
0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060 FÜLLSPRENGKÖRPER
0073 DETONATOREN FÜR MUNITION
0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGDSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
0136 MINEN, mit Sprengladung
0137 MINEN, mit Sprengladung
0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180 RAKETEN, mit Sprengladung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3547
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0181 RAKETEN, mit Sprengladung
0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271 TREIBSÄTZE
0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280 RAKETENMOTOREN
0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286 GEFECHTSKÖPFE RAKETE, mit Sprengladung
0288 SCHNEIDLADUNG; BIEGSAM; GESTRECKT
0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
0329 TORPEDOS, mit Sprengladung
0330 TORPEDOS, mit Sprengladung
0333 FEUERWERKSKÖRPER
0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408 ZÜNDER; SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451 TORPEDOS, mit Sprengladung
0457 SPENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser
0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081*) SPRENGSTOFF, TYP A
0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147 NITROHARNSTOFF
0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCH-
TET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-%
3548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%
Wasser
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-%
Wasser
0160 TREIBLADUNGSPULVER
0207 TETRANITROANILIN
0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213 TRINITROANISOL
0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0214 TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0215 TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
0216 TRINITROMETACRESOL
0217 TRINITRONAPHTHALEN
0218 TRINITROPHENETOL
0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit mindestens
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Lösung
0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit min-
destens 15 Masse-% Wasser
0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
0357 EXPLOSIVE STOFFE; N.A.G.
0385 5-NITROBENZOTRIAZOL
0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387 TRINITROFLUORENON
0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT)
IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
0392 HEXANITROSTILBEN
0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger
als 7 Masse-% Wachs
0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT
0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
6.1 Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der
UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I
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2. § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende
Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.1
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027 CYCLOPROPAN
1055 ISOBUTEN
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A, A01, A02, A0, A1, B1, B2,
B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R143a)
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen
Gleisanschluss haben.
2. § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens
150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche
Tanks und Tankcontainern – im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften der Kapitel 6.7 oder 6.8 entspricht, oder
b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7
weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach den Doppelbuchstaben aa oder bb eingehalten
ist:
aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.
3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-
stabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder
b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
3.3 In der Bescheinigung der Zulassung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Absatz 9.1.2.1.5 und in der
Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 zu
vemerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.
3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.
2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.2
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 AMMONIAK, WASSERFREI
1010 BUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT oder BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT oder GEMISCHE VON BUTA-
1,3-DIEN UND KOHLENWASSERSTOFFEN, STABILISIERT, die bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht
mehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und deren Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
1017 CHLOR
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033 DIMETHYLETHER
1035 ETHAN
1036 ETHYLAMIN
3550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1037 ETHYLCHLORID
1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040 ETHYLENOXID oder ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar)
bei 50 °C
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1045 FLUOR, VERDICHTET
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (GEMISCH P1) (GEMISCH P2)
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI
1062 METHYLBROMID
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R40)
1064 METHYLMERCAPTAN
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076 PHOSGEN
1079 SCHWEFELDIOXID
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741 BORTRICHLORID
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R1132a)
1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1962 ETHYLEN, VERDICHTET
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R142b)
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 %
Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Bemerkungen:
1. § 7 Absatz 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der
UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von
höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3551
3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt
§ 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tank-
containern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3000 Liter befördert werden.
Tabelle 3
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099 ALLYLBROMID
1100 ALLYLCHLORID
1131 KOHLENSTOFFDISULFID
1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT
3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
4.2 1366 DIETHYLZINK
1370 DIEMETHYLZINK
2003 METALLALKYLE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLE, MIT WASSER
REAGIEREND, N.A.G.
2005 DIPHENYLMAGNESIUM
2445 LITHIUMALKYLE
3049 METALLALKYLHALOGENIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYL-
HALOGENIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
3050 METALLALKYLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLHYDRIDE,
MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
3051 ALUMINIUMALKYLE
3052 ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG
3053 MAGNESIUMALKYLE
3076 ALUMINIUMALKYLHYDRIDE
3203 PYROPHORE METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND N.A.G.,
flüssig
3203 PYROPHORE METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND N.A.G., fest
4.3 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3207 METALLORGANISCHE VERBINDUNG oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, LÖSUNG
oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, DISPERSION, MIT WASSER REAGIEREND,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
5.1 1510 TETRANITROMETHAN
1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNGEN, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber
höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015 WASSERSTOFFPEROXID, STABILISIERT
6.1 1092 ACROLEIN, STABILISIERT
1098 ALLYLALKOHOL
1135 ETHYLENCHLORHYDRIN
1182 ETHYLCHLORFORMIAT
1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT
3552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1238 METHYLCHLORFORMIAT
1259 NICKELTETRACARBONYL
1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG
1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch (Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und
Arsensulfide, n.a.g.)
1560 ARSENTRICHLORID
1580 CHLORPIKRIN
1595 DIMETHYLSULFAT
1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE), mit höchstens
20 % Cyanwasserstoff
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FEST
1722 ALLYLCHLORFORMIAT
1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
1994 EISENPENTACARBONYL
2334 ALLYLAMIN
2337 PHENYLMERCAPTAN
2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558 EPIBROMHYDRIN
2606 METHYLORTHOSILICAT
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten poly-
chlorierten para-dibenzodioxine und -furane)
2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten poly-
chlorierten para-dibenzodioxine und -furane)
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
8 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739 BENZYLCHLORFORMIAT
1744 BROM oder BROM, LÖSUNG
1777 FLUORSULFONSÄURE
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE, mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE, mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699 TRIFLUORESSIGSÄURE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3553
4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I
oder II fallen, gilt unter der Maßgabe des § 7 Absatz 1 der Absatz 2 und 3.
Tabelle 4
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088 ACETAL
1089 ACETALDEHYD
1090 ACETON
1091 ACETONÖLE
1105 PENTANOLE
1107 AMYLCHLORIDE
1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111 AMYLMERCAPTAN
1113 AMYLNITRITE
1114 BENZEN
1120 BUTANOLE
1123 BUTYLACETATE
1126 1-BROMBUTAN
1127 CHLORBUTANE
1128 n-BUTYLFORMIAT
1129 BUTYRALDEHYD
1133 KLEBSTOFFE
1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1144 CROTONYLEN
1145 CYCLOHEXAN
1146 CYCLOPENTAN
1148 DIACETONALKOHOL, technisch
1150 1,2-DICHLORETHYLEN
1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156 DIETHYLKETON
1159 DIISOPROPYLETHER
1161 DIMETHYLCARBONAT
1164 DIMETHYLSULFID
1165 DIOXAN
1166 DIOXOLAN
1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL)
3554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), wässerige Lösung, mit mehr als 70 Vol-% Alkohol
1173 ETHYLACETAT
1175 ETHYLBENZEN
1176 TRIETHYLBORAT
1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179 ETHYLBUTYLETHER
1190 ETHYLFORMIAT
1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195 ETHYLPROPIONAT
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG
1201 FUSELÖL
1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
1206 HEPTANE
1208 HEXANE
1210 DRUCKFARBE
1213 ISOBUTYLACETAT
1216 ISOOCTENE
1218 ISOPREN, STABILISIERT
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220 ISOPROPYLACETAT
1222 ISOPROPYLNITRAT
1224 KETONE, N.A.G.
1231 METHYLACETAT
1234 METHYLAL
1237 METHYLBUTYRAT
1243 METHYLFORMIAT
1245 METHYLISOBUTYLKETON
1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1248 METHYLPROPIONAT
1249 METHYLPROPYLKETON
1261 NITROMETHAN
1262 OCTANE
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und
flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
(Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und
flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1265 PENTANE, flüssig
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösemitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösemitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,
aber höchstens 175 kPa)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3555
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.
1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275 PROPIONALDEHYD
1276 n-PROPYLACETAT
1278 1-CHLORPROPAN
1279 1,2-DICHLORPROPAN
1280 PROPYLENOXID
1281 PROPYLFORMIATE
1282 PYRIDIN
1286 HARZÖL
1287 GUMMILÖSUNG
1288 SCHIEFERÖL
1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294 TOLUEN
1300 TERPENTINÖLERSATZ
1301 VINYLACETAT, STABILISIERT
1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG
1307 XYLENE
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF
1648 ACETONITRIL
1862 ETHYLCROTONAT
1863 DÜSENKRAFTSTOFF
1865 n-PROPYLNITRAT
1866 HARZLÖSUNG
1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987 ALKOHOLE, N.A.G.
1989 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
1999 TEERE, FLÜSSIG, EINSCHLIEßLICH STRAßENASPHALT UND ÖLE, BITUMEN UND CUTBACK
(VERSCHNITTBITUMEN)
2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047 DICHLORPROPENE
2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056 TETRAHYDROFURAN
2057 TRIPROPYLEN
2058 VALERALDEHYD
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR
2241 CYCLOHEPTAN
2242 CYCLOHEPTEN
2246 CYCLOPENTEN
3556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5DIEN, STABILISIERT)
2252 1,2-DIMETHOXYETHAN
2256 CYCLOHEXEN
2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277 ETHYLMETHACRYLAT
2278 n-HEPTEN
2287 ISOHEPTENE
2288 ISOHEXENE
2296 METHYLCYCLOHEXAN
2298 METHYLCYCLOPENTAN
2301 2-METHYLFURAN
2309 OCTADIENE
2338 BENZOTRIFLUORID
2339 2-BROMBUTAN
2340 2-BROMETHYLETHYLETHER
2342 BROMMETHYLPROPANE
2343 2-BROMPENTAN
2344 BROMPROPANE
2345 3-BROMPROPIN
2346 BUTANDION
2347 BUTYLMERCAPTAN
2350 BUTYLMETHYLETHER
2351 BUTYLNITRITE
2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
2356 2-CHLORPROPAN
2358 CYCLOOCTATETRAEN
2362 1,1-DICHLORETHAN
2363 ETHYLMERCAPTAN
2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370 HEX-1-EN
2371 ISOPENTENE
2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373 DIETHOXYMETHAN
2374 3,3-DIETHOXYPROPEN
2375 DIETHYLSULFID
2376 2,3-DI-HYDROPYRAN
2377 1,1-DIMETHOXYETHAN
2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381 DIMETHYLDISULFID
2384 DI-n-PROPYLETHER
2385 ETHYLISOBUTYRAT
2387 FLUORBENZEN
2388 FLUORTOLUENE
2389 FURAN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3557
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2390 2-IODBUTAN
2391 IODMETHYLPROPANE
2393 ISOBUTYLFORMIAT
2394 ISOBUTYLPROPIONAT
2397 3-METHYLBUTAN-2-ON
2398 METHYL-tert-BUTYLETHER
2400 METHYLISOVALERAT
2402 PROPANTHIOLE
2403 ISOPROPENYLACETAT
2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409 ISOPROPYLPROPIONAT
2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412 TETRAHYDROTHIOPHEN
2414 THIOPHEN
2416 TRIMETHYLBORAT
2436 THIOESSIGSÄURE
2456 2-CHLORPROPEN
2457 2,3-DIMETHYLBUTAN
2458 HEXADIENE
2459 2-METHYLBUT-1-EN
2460 2-METHYLBUT-2-EN
2461 METHYLPENTADIENE
2536 METHYLTETRAHYDROFURAN
2554 METHYLALLYLCHLORID
2561 3-METHYLBUT-1-EN
2612 METHYLPROPYLETHER
2615 ETHYLPROPYLETHER
2616 TRIISOPROPYLBORAT
2707 DIMETHYLDIOXANE
2749 TETRAMETHYLSILAN
2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE MIT MEHR ALS 70 VOL.-% ALKOHOL
3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271 ETHER, N.A.G.
3272 ESTER, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
Anlage 2
Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID
und den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen
1. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden
Abweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:
Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle
in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle
in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d
und e oder
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle
in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A
UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:
a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD,
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),
2,3,4,7,8-Penta-CDF,
b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8-Penta-CDF,
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
1,2,3,7,8-Penta-BDD,
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
2,3,4,7,8-Penta-BDF,
e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8-Penta-BDF;
1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach
Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im
Schienenverkehr
a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse
je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosiv-
stoff 5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe,
desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,
Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1
Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für
die in Satz 1 und 2 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter
je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR
und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID dürfen nicht überschritten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3559
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a müssen zusätzlich folgende Vorschriften
eingehalten werden:
– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7
sind zu beachten.
– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unter-
abschnitt 4.1.6.4.
– Die Verpackungen müssen mit den nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln
und Kennzeichnungen nach Kapitel 5.2 versehen sein.
b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen
Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige
Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967
(BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet
keine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen
Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321 bis 3333 handelt.
c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse
je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosiv-
stoff 5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe,
desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,
Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1
Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften
eingehalten werden:
– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7
sind zu beachten.
– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unter-
abschnitt 4.1.6.4.
– Die Verpackungen müssen mit den nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln
und Kennzeichnungen nach Kapitel 5.2 versehen sein.
cc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Beförderung
radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuerlöschers
gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.
1.4 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach Unterabschnitt 1.6.3.4 und 1.6.3.5 im Straßenverkehr für
Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr
Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden
Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025)
und die Vorschriften der Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und Abs. 1.8.5 in der für innerstaatliche
Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
2. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen
sind, gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 6, 8 und 9:
2.1 Ausbildung der Fahrzeugführer (zu Abschnitt 8.2.1 ADR Gültigkeit von Schulungsbescheinigungen)
ADR-Bescheinigungen über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter
gelten fünf Jahre. ADR-Bescheinigungen mit einer dreijährigen Gültigkeit dürfen weitere zwei Jahre – gerechnet
ab dem Gültigkeitsdatum auf Seite 1 der ADR-Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.3 ADR – verwendet werden.
Einschränkungen für innerstaatliche Beförderungen auf Seite 4 der ADR-Bescheinigung sind gegenstandslos.
Die nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995
(BGBl. I S. 1025) bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an der
Schulung gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit nach Satz 1 wie folgt weiter:
a) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten für die Klassen 2 bis 6.2, 8 und 9 ohne Erweiterung
als Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR. Sofern die Gültigkeit der bis zum 31. Dezember 1996
ausgestellten Bescheinigung auf bestimmte Klassen beschränkt ist, muss bei Beförderungen der bis dahin
nicht bescheinigten Klassen der Beförderer den Fahrzeugführer über die mit der Beförderung dieser Klassen
verbundenen Gefahren belehren. Die Belehrung ist vom Beförderer zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
vom Fahrzeugführer während der Beförderung mitzuführen. Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1
gelten für die Klasse 7 auch als Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.3 und 8.2.1.4 ADR, sofern die bis
zum 31. Dezember 1996 ausgestellte Bescheinigung auch für diese Klasse ausgestellt ist;
3560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
b) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 2 für die Klasse 1 gelten auch als entsprechende Be-
scheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.4 ADR.
2.2 Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR)
Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR gilt, dass Fahrzeuge mit
gefährlichen Gütern zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich
abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht
vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen
abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von
Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der
Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaß-
nahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen
zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn
die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt
werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.
a) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch
andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
b) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen
und Wohngebieten.
2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht
Der Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden
Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.
2.4 Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR)
Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.3 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem
Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens einem
Jahr zu prüfen.
2.5 Dauerbremsanlage (zu Unterabschnitt 9.2.3.3 ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.5.2 ADR)
Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der
Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453)
entsprechen.
2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Verlader und Empfänger
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Füll-
einrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig
oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
2.7 Regelung zur Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.18 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.19
Die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.19 über die Mindestwanddicken sind ab 1. Januar 2002 verbindlich
anzuwenden. Die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.18 wird insofern eingeschränkt.
3. Für innerstaatliche Beförderungen im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Vorschriften und
Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID:
3.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen
keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm
übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3561
Anlage 3
Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken
mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR
bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße
Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:
1. Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1)
1.1 Autobahn Stadtring (A 100):
a) Rathenautunnel,
b) Tunnel Innsbrucker Platz;
1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von
6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;
2. Hamburg:
Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof
(Elbtunnel):
2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den
nach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2
aufgeführten Gasen der Klasse 2;
3. Niedersachsen:
Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):
3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den
nach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2
aufgeführten Gasen der Klasse 2;
4. Nordrhein-Westfalen:
Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:
a) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über
den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
b) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1
Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.
3562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
Artikel 2
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu Artikel 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
I. Teil: Allgemeine Gebühren
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten
Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9
der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßen-
verkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) zuständigen Stellen
oder Personen nach § 6 Abs. 10 GGVSE.
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
4. Abschnitt: Gebühren für die Aufnahme und die wiederkehrenden
Prüfungen
5. Abschnitt: Gebühren für Sachverständige
IV. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
V. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
I. Teil: Allgemeine Gebühren
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer EURO
001 Überwachung des Unternehmens oder Betriebes, wenn die Über-
wachungsmaßnahme auf Grund eines wiederholten Verdachts oder
einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und ent-
weder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom betrof-
fenen Unternehmen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender
Verstoß gegen das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord-
nung festgestellt wurde.
Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen 15 je begonnene Viertelstunde
002 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder
mehreren Tanks unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei
Prüfungen nach den Nummern 222 bis 224 und 613 bis 615 berechnet:
– für die 1. Prüfung 100 v.H.
– für die 2. Prüfung 85 v.H.
– für die 3. Prüfung 75 v.H.
– für die 4. Prüfung 65 v.H.
– für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils 55 v.H.
Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3563
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer EURO
003 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
Kann eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt werden, so kann für die nicht
begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung
oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225
oder 511 bis 616 erhoben werden.
004 Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von
demjenigen zu vertreten sind, der das Verfahren veranlasst hat, nicht zu
Ende geführt, werden Gebühren nach dem entstandenen Zeitaufwand
berechnet. Diese betragen 20 je begonnene Viertelstunde
005 Terminzuschläge
Für Prüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom
Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. zu erheben. Werden die Prüfun-
gen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit
durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. zu
erheben.
006 Für die im Zusammenhang mit Amtshandlungen/Prüftätigkeiten an-
fallende Reisezeit wird berechnet: 15 je begonnene Viertelstunde
Werden Amtshandlungen/Prüfungen bei mehreren Auftraggebern mit-
einander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
007 Für die
– Zulassung/Anerkennung der Versandstückmuster gemäß „Vorschrif-
ten für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7“
– Genehmigung der Beförderung gemäß „Vorschriften für die radio-
aktiven Stoffe der Klasse 7“
auf der Grundlage der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden
gefahrgutrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Ausfertigung
des Bescheids und der fortlaufenden Prüfungen werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) von dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
erhoben. Die Gebühren werden vom Bundesamt für Strahlenschutz
nach Zeitaufwand und nach Maßgabe der Dienstanweisung über die für Amtshandlungen des BfS
Erhebung von Gebühren und Auslagen ermittelt. (DA-Amtshandlungen)
Die Gebühr beträgt mindestens 50 EURO.
008 Für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung (BAM), der See-Berufsgenossenschaft (SeeBG), des Kraft-
fahrt-Bundesamtes (KBA) und des Wehrwissenschaftlichen Instituts für
Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) werden Gebühren nach
dem Zeitaufwand gemäß der Kostenverordnung der jeweils zustän-
digen Behörde berechnet.
Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt.
009 Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die Bekanntgabe von
Lehrgangsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Gefahrgut-
beauftragtenverordnung (GbV) sowie für
1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unter-
abschnitt 8.2.2.6 ADR,
2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR
und
3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung
nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
werden Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und
Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)
geändert worden ist, berechnet.
3564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer EURO
010 Anordnung der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines
anderen Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 4 und 5 GbV) 25 bis 280
011 Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 5
GbV) 25 bis 280
012 Für Prüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern
221 bis 225.8 berechnet.
013 Sonstige Amtshandlungen
Für andere als die aufgeführten Amtshandlungen werden Gebühren für
vergleichbare Amtshandlungen berechnet. Sind vergleichbare Amts-
handlungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitauf-
wand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder
einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach
dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand
beträgt 15 je begonnene Viertelstunde
014 Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung, soweit der Berechtigte Die Höhe der Gebühr
dazu Anlass gegeben hat bemisst sich nach § 15 des
(ausgenommen hiervon sind Gebühren nach den Nummern 620.4 und Verwaltungskostengesetzes
621.3)
015 Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme einer Amts- Die Höhe der Gebühr
handlung bemisst sich nach § 15 des
Verwaltungskostengesetzes
016 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit bis zur Höhe der Gebühr für
sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentschei- die angefochtene Amtshand-
dung richtet. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die lung, mindestens jedoch 25
Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, werden keine Gebühren
erhoben.
017 Zurücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bear- bis zu 75 v.H. der Wider-
beitung, jedoch vor deren Beendigung. Wird die Gebührenberechnung spruchsgebühr, mindestens
nach Zeitaufwand vorgenommen, wird der bis zur Rücknahme des jedoch 15
Antrags entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt.
018 Vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Zurücknahme eines bis zu 10 v.H. des streitigen
ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Wider- Betrages
spruchs
019 Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Typgenehmigungen
nach 9.1.2.2.1 ADR werden Gebühren nach Zeitaufwand vom Kraft-
fahrt-Bundesamt nach der Gebührenverordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr (GebOSt) vom 26. Juli 1970 (BGBl. I S. 865, 1298) in der
jeweils geltenden Fassung genommen.
Die Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt.
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
100 Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container-
oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließ-
lich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE) 25 bis 75
101 Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem
Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der
Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 GGVSE) 25 bis 75
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
102 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung
oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSE) 50 bis 1 000
103 Zulassung des Baumusters eines festverbundenen Tanks, eines
Aufsetztanks oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs einschließlich der
Ausfertigung des Zulassungsbescheids nach 6.8.2.3.1 ADR 50 bis 1 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3565
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer EURO
104 Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrweg-
bestimmung (§ 7 Abs. 3 GGVSE) 25 bis 75
105 Erteilung einer Bescheinigung, dass kein Gleisanschluss-, Container-
oder Huckepackverkehr auf der Schiene möglich ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1
GGVSE) 25 bis 75
106 Bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde werden in den
Fällen der Nummern 104 und 105 zusätzlich erhoben 20 je begonnene Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraft-
fahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sach-
verständigen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der Gefahr-
gutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) sowie der für die
Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO) zuständigen Stellen und Personen nach § 6 Abs. 10
GGVSE
1. Fahrzeug
Für die Untersuchung im Umfang einer Untersuchung nach RS 002
Anlage 5 wird eine Gebühr wie für eine Untersuchung nach § 29 StVZO
zusätzlich zu den Nummern 211 und 212 berechnet.
211 Untersuchung eines Fahrzeugs nach 9.1.2 ADR einschließlich der Aus-
fertigung der Bescheinigung der besonderen Zulassung
211.1 Untersuchung nach 9.1.2.1.1 ADR ausgenommen Untersuchung nach
211.3 70
211.2 wie 211.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen
nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und 9.2.2 in Verbindung mit 9.3.7
und 9.7.8 (elektrische Ausrüstung) ADR, ausgenommen Untersuchung
nach 211.3 30
211.3 Feststellung der Anforderungen nach
9.2.1, 1. Anstrich ADR
9.2.1 Tabelle, Buchstaben b), c), d) und e)
9.1.2.1.1 Abs. 2 ADR 20 je begonnene Viertelstunde
212 Untersuchung eines Fahrzeugs nach 9.1.2.1.4 ADR einschließlich der
Verlängerung der Zulassungsbescheinigung
212.1 Untersuchung eines Tankfahrzeugs, Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks,
Batterie-Fahrzeuge, Fahrzeuge zur Beförderung von Tankcontainern,
Beförderungseinheiten EX/II und EX/III und deren Zugfahrzeuge 30
212.2 wie 212.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen
nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und 9.2.2 i.V. m. 9.3.7 und 9.7.8 (elek-
trische Ausrüstung) ADR 25
213 Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennum-
mern 211 bis 212 je Prüfung 20
213.1 wie vor, jedoch zusätzlich Untersuchung der Bremsanlage gemäß 9.2.3
ADR 20 je begonnene Viertelstunde
2. Tanks
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Teile eines
Batterie-Fahrzeugs
221 Baumusterprüfungen
221.1 Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach
Nummer 226 berechnet (nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach
Nr. 221.2)
221.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfun-
gen gelten die Gebühren nach Nummer 222 (zuzüglich der Gebühr
nach Nr. 221.1)
3566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer EURO
222 Prüfung vor Inbetriebnahme nach 6.8.2.4.1 ADR über 7 500 l
Bis 7 500 l über 20 000 l
bis 20 000 l
222.1 Bauprüfung 160 190 260
222.2 Druckprüfung 75 90 100
222.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile 50 50 50
222.4 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an
222.1 bis 222.3 75 95 120
223 Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung) nach 6.8.2.4.2 ADR über 7 500 l
Bis 7 500 l über 20 000 l
bis 20 000 l
223.1 Innere Prüfung 75 90 100
223.2 Äußere Prüfung 20 30 40
223.3 Druckprüfung 75 90 100
223.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile 50 50 50
224 Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung der Aus- über 7 500 l
Bis 7 500 l über 20 000 l
rüstungsteile (Zwischenprüfung) nach 6.8.2.4.3 ADR bis 20 000 l
150 165 190
225 Sonderregelungen
225.1 Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzu-
führende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten
Armaturen je Funktionsprüfung 10
225.2 Angeordnete Prüfungen
Für angeordnete Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechen-
den erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
225.3 Für die Gebührenbemessung wird bei allen Prüfungen der Gesamt-
fassungsraum in Litern zugrunde gelegt.
225.3.1 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Haupt-
prüfung und der Zwischenprüfung ein Zuschlag je Abteil erhoben,
sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. 15
225.4 Bei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach
den Nummern 222.3, 223.4 und 224 wird bei Behältern zum Transport
von Gasen (Klasse 2) das 1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
225.5 Für die Bauprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten
verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das
1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
225.6 Vakuummessung des Isolierraumes nach 6.8.3.4.7 ADR 35
225.7 Änderung der Bescheinigung der besonderen Zulassung einschließlich
eventuell erforderlicher Prüfungen 20 je begonnene Viertelstunde
225.8 Ausstellung einer Erklärung für weitere gefährliche Güter, die in Tanks
befördert werden dürfen (Ausnahme Nr. 61 der GGAV) 20 je begonnene Viertelstunde
226 Sonstige Prüfungen
Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für ver-
gleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten
Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu
berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand 20 je begonnene Viertelstunde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3567
III. Teil: Eisenbahnverkehr
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer EURO
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
311 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung
oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 2 GGVSE) 50 bis 280
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
411 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung
oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 2 GGVSE) 50 bis 280
3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
511 Tanks der Kesselwagen
(Kapitel 6.8 RID, § 6 Abs. 5 Nr. 2 GGVSE)
Für die
– erstmalige Zulassung eines Baumusters,
– Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen,
– Genehmigung von Umbauten sowie
– die Zulassung nach Übergangsrecht
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 617 be-
rechnet.
4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen nach
6.8.2.4 RID
613 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks nach 6.8.2.4.1 RID bis 50 000 l über 50 000 l
613.1 Bauprüfung 200 240
613.2 Druckprüfung 130 150
613.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
a) Klasse 2 125 125
b) Klassen 3 bis 9 70 70
613.4 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an
613.1 bis 613.3 70 85
614 Wiederkehrende Prüfungen nach 6.8.2.4.2 RID bis 50 000 l über 50 000 l
614.1 Innere und äußere Prüfung 150 170
614.2 Druckprüfung 130 150
614.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
a) Klasse 2 125 125
b) Klassen 3 bis 9 70 70
615 Zwischenprüfungen nach 6.8.2.4.3 RID bis 50 000 l über 50 000 l
615.1 Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der
Ausrüstungsteile 190 190
616 Sonderregelungen
616.1 Für die Bauprüfung nach Nummer 613.1 wird bei Behältern zum Trans-
port von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuum-
isolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
616.2 Vakuumprüfung des Isolierraumes 35
616.3 Erstmalige Rissprüfung der Tragleisten 60
616.4 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet
sind (z. B. Klassen 3–9), werden bei den Nummern 613.2, 613.3, 614.2,
614.3 und 615.1 nur 70 v.H. der jeweiligen Gebühr berechnet.
3568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer EURO
616.5 Angeordnete Prüfungen nach 6.8.2.4.4 RID
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind
Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wieder-
kehrenden Prüfungen zu entrichten.
616.6 Einzelne Funktionsprüfungen
Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzu-
führende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten
Armaturen 10 je Funktionsprüfung
617 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für ver-
gleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten
Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand
zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt für jeden
Sachverständigen 20 je begonnene Viertelstunde
5. Abschnitt: Anerkennung von Sachverständigen nach § 6 Abs. 9 und § 6 Abs. 16
GGVSE
620 Amtliche Anerkennung als Sachverständiger
620.1 Anerkennungsverfahren einschließlich Prüfung 1 250
620.2 Vereinfachtes Anerkennungsverfahren 300
620.3 Verlängerung der Anerkennung 300
620.4 Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung Die Höhe der Gebühr bemisst
sich nach § 15 des Ver-
waltungskostengesetzes,
darf jedoch 320 EURO
nicht übersteigen.
621 Amtliche Anerkennung einer Sachverständigenorganisation
621.1 Anerkennungsverfahren 1 500 bis 10 000
621.2 Verlängerung der Anerkennung 300 bis 2 000
621.3 Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung Die Höhe der Gebühr bemisst
sich nach § 15 des Ver-
waltungskostengesetzes,
darf jedoch 2 500 EURO
nicht übersteigen.
IV. Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
701 Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlän-
gerung der Ausnahme (§ 19 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See –
GGVSee) 50 bis 280
702 Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen der in
§ 20 Nr. 1, 4 bis 10 GGVSee genannten Behörden des Bundes für Auf-
gaben, die ihnen im IMDG Code zugewiesen sind.
Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet.
Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt.
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
801 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der
Ausnahmezulassung (§ 19 Abs. 1 GGVSee sowie einer Erlaubnis nach
§ 3 Abs. 5 GGVSee) 50 bis 280
802 Amtshandlungen der in § 20 Nr. 2 GGVSee genannten Behörden im
Landesbereich für Aufgaben, die ihnen im IMDG Code zugewiesen
sind.
Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet.
Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3569
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer EURO
803 Sonstige Amtshandlungen
Für andere als für aufgeführte Prüfungen werden Gebühren für ver-
gleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten
Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu
berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand 20 je begonnene Viertelstunde
3. Abschnitt Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung von See-
schiffen zur Beförderung spaltbarer radioaktiver Stoffe (INF-Ladung)
(§ 3 Abs. 7 GGVSee) 50 bis 500
V. Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
1001 Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Ver-
längerung der Ausnahme (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Satz 1 GGVBinSch) 50 bis 280
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
1002 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung
der Ausnahmezulassung (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GGVBinSch) 50 bis 280“.
Artikel 3
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2509), wird wie folgt geändert:
1. § 1b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnen-
wasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach
Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,“.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Blätter 1 bis 4“ durch die Angabe „UN-Nummern 2908 bis 2911“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird das letzte Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, am Ende der Nummer 4 wird der Punkt
durch das Wort „oder“ ersetzt und eine neue Nummer 5 wird wie folgt angefügt:
„5. wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, aus-
genommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach
Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr
beteiligt sind.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird um jeweils
fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer
ergänzenden Schulung teilgenommen oder eine Prüfung bestanden hat, die von der zuständigen Behörde
anerkannt wird.“
3570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
3. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1)
Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten
Nummer des
Schulungsnachweises: Gb
Nationalitätszeichen des
ausstellenden Mitgliedstaates: D
Name:
Vorname(n):
Geburtsdatum und Geburtsort:
Staatsangehörigkeit:
Unterschrift des Inhabers:
Gültig bis für Unternehmen und Betriebe,
die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
insbesondere für gefahrgutbefördernde Unternehmen sowie
Unternehmen, die das Beladen/Verladen oder Entladen im
Zusammenhang mit Beförderungen gefährlicher Güter durch-
führen,
für: 1)
Ausgestellt durch:
Datum:
Unterschrift/Siegel:
Verlängert bis:
durch:
Datum:
Unterschrift/Siegel:
1) je nach Verkehrsträger – gemäß Richtline 96/35 EG, ADR/RID (Abschnitt 1.8.3) und Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der jeweils geltenden
Fassung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 3571
Artikel 4
Änderung der Verordnung
über die Kontrollen von Gefahrguttransporten
auf der Straße und in den Unternehmen
Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom
27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1306) wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird die Angabe „Bruttomasse Gefahrgut je Beförderungseinheit“ durch die Angabe „Gesamt-
menge Gefahrgut je Beförderungseinheit“ ersetzt.
b) In Nummer 14 wird die Angabe „Mengengrenze der Rn. 10 011 überschritten“ durch die Angabe „Mengengrenze
nach Absatz 1.1.3.6.3 überschritten“ ersetzt.
c) In Nummer 32 wird die Angabe „Werkzeugsatz für behelfsmäßige Reparaturen“ durch die Angabe „Eine Hand-
lampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung“ ersetzt.
d) In Nummer 34 wird die Angabe „Zwei orangefarbene Warnleuchten“ durch die Angabe „Zwei selbststehende
Warnzeichen“ ersetzt.
e) In Nummer 36 wird die Angabe „Schutzausrüstung für den Fahrer/Beifahrer“ durch die Angabe „Eine geeignete
Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung“ ersetzt.
2. In der Anlage 3 zu § 3 Abs. 7 wird die Angabe:
„2. die Konformitätserklärung (Rn. 2002 Abs. 9 der Anlage A zum ADR) des Absenders/Verladers für den Stoff und
die Transportverpackung fehlt;“
gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gefahrgutverordnung Straße in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993, 1999 I S. 649), geändert durch Artikel 5
der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), und die Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3909) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
3572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Vom 23. November 2001
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2, des § 42 III.
Abs. 1 sowie des § 84 des Bundesdisziplinargesetzes vom Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach
9. Juli 2001 (BGBI. I S. 1510) wird angeordnet: § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen
Beamte/Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15
I. wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinar-
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar- gesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 7 genannten
gesetzes sind außer dem Bundesminister für Wirtschaft Dienstvorgesetzten übertragen.
und Technologie
IV.
1. der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundes-
anstalt, Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe-
scheiden im Sinne von § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinar-
2. der Präsident des Bundesamts für Wirtschaft und
gesetzes und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen,
Ausfuhrkontrolle,
die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz haben,
3. der Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft, richtet sich nach den Abschnitten I und II der Anordnung
4. der Präsident der Bundesanstalt für Materialforschung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
und -prüfung, Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienst-
herrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
5. der Präsident des BundeskarteIlamts, Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft
6. der Präsident der Bundesanstalt für Geowissenschaf- und Technologie vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 318).
ten und Rohstoffe,
7. der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekom- V.
munikation und Post. Die Disziplinarbefugnis der obersten Dienstbehörde
für Ruhestandsbeamte nach § 84 Satz 1 des Bundes-
II. disziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 7
genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenom-
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienst-
men davon sind frühere Behördenleiter.
bezügen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinar-
gesetzes wird gemäß § 33 Nr. 5 des Bundesdisziplinar-
gesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 7 genannten VI.
Dienstvorgesetzten übertragen. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 23. November 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller