3414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
Gesetz
zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro,
zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen
sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände
(Euro-Bilanzgesetz – EuroBilG)
Vom 10. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. In § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 wird das Wort „bör-
das folgende Gesetz beschlossen: senorientierten“ durch das Wort „börsennotierten“
ersetzt.
4. In § 319 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
Artikel 1
„Wirtschaftsprüfer“ die Wörter „oder vereidigter
Änderung des Handelsgesetzbuchs Buchprüfer“ eingefügt.
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- 5. § 323 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 16 a) In Satz 1 wird die Angabe „zwei Millionen Deut-
des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), sche Mark“ durch die Angabe „eine Million Euro“
wird wie folgt geändert: ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „acht Millionen Deutsche
1. § 267 wird wie folgt geändert: Mark“ durch die Angabe „vier Millionen Euro“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6 720 000
6. § 325a Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden durch folgende
Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 438 000
Sätze ersetzt:
Euro“ ersetzt.
„Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzu-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „13 440 000 reichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz
Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 875 000 der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen
Euro“ ersetzt. auch in englischer Sprache oder in einer von dem
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Register der Hauptniederlassung beglaubigten Ab-
schrift eingereicht werden; von der Beglaubigung des
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „26 890 000
Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deut-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „13 750 000
scher Sprache einzureichen. § 325 Abs. 2 ist nur
Euro“ ersetzt.
anzuwenden, wenn die Merkmale für große Kapital-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „53 780 000 gesellschaften (§ 267 Abs. 3) von der Zweignieder-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „27 500 000 lassung überschritten werden.“
Euro“ ersetzt.
7. § 329 wird wie folgt geändert:
2. § 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „verlan-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: gen“ ein Komma und folgende Wörter eingefügt:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „32 270 000 „in den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 5 zusätzlich
Deutsche Mark“ durch die Angabe „16 500 000 die Bilanzsumme der Zweigniederlassung und in
Euro“ ersetzt. den Fällen des § 340l Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 4 Satz 1 die Bilanzsumme der Zweigstelle des
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „64 540 000 Kreditinstituts“.
Deutsche Mark“ durch die Angabe „33 000 000
Euro“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: „(3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 4, § 340l
Abs. 2 Satz 4 kann das Gericht im Einzelfall die
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „26 890 000 Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Spra-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „13 750 000 che verlangen.“
Euro“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „53 780 000 8. In den §§ 334, 340n und 341n wird jeweils in Absatz 3
Deutsche Mark“ durch die Angabe „27 500 000 die Angabe „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch
Euro“ ersetzt. die Angabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.
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9. In § 340k Abs. 4 wird die Angabe „300 Millionen Deut- gesetzbuchs in der am 14. Dezember 2001 geltenden
sche Mark“ durch die Angabe „150 Millionen Euro“ Fassung sind letztmals auf die Offenlegung des
ersetzt. Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts
und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden
10. § 340l wird wie folgt geändert: Unterlagen für das vor dem 31. Dezember 2000
endende Geschäftsjahr anzuwenden. Sofern die
a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses,
„Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzu- des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der
reichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am dazugehörenden Unterlagen eines Geschäftsjahres,
Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unter- das vor dem 31. Dezember 2000 endet, bisher
lagen der Hauptniederlassung auch in englischer nicht erfolgt ist und das Unternehmen diesen Umstand
Sprache oder in einer von dem Register der Haupt- nicht zu vertreten hat, können auf die Offenlegung die
niederlassung beglaubigten Abschrift eingereicht Vorschriften des Satzes 1 angewendet werden.“
werden; von der Beglaubigung des Registers ist
eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Spra-
che einzureichen.“ Artikel 3
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Änderung des Publizitätsgesetzes
„(4) Kreditinstitute oder Zweigstellen im Sinne Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
des Absatzes 2, deren Bilanzsumme am Bilanz- S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 2
stichtag 200 Millionen Euro nicht übersteigt, dür- des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird
fen anstelle von § 325 Abs. 2 auf die Offenlegung wie folgt geändert:
§ 325 Abs. 1 anwenden.“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des Einführungs- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „einhundertfünf-
gesetzes zum Handelsgesetzbuche undzwanzig Millionen Deutsche Mark“ durch
die Angabe „65 Millionen Euro“ ersetzt.
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer bb) In Nummer 2 wird die Angabe „zweihundert-
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt fünfzig Millionen Deutsche Mark“ durch die
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 Angabe „130 Millionen Euro“ ersetzt.
(BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Deutsche
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
1. Artikel 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge- 2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
strichen. a) In Nummer 1 wird die Angabe „einhundertfünfund-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. zwanzig Millionen Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „65 Millionen Euro“ ersetzt.
2. Nach dem Vierzehnten Abschnitt wird folgender Fünf- b) In Nummer 2 wird die Angabe „zweihundertfünfzig
zehnter Abschnitt angefügt: Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „130
„Fünfzehnter Abschnitt Millionen Euro“ ersetzt.
Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz 3. In § 20 Abs. 3 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-
Artikel 51 sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ ersetzt.
(1) § 323 Abs. 2 und § 340k Abs. 4 des Handels-
gesetzbuchs in der vom 1. Januar 2002 an geltenden 4. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Fassung sind erstmals auf die Prüfung des Abschlus-
ses für ein nach dem 31. Dezember 2001 endendes „(5) Die §§ 1 und 11 in der vom 1. Januar 2002 an
Geschäftsjahr anzuwenden. § 323 Abs. 2 und § 340k geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Kon-
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum zernabschlüsse sowie Lageberichte für das nach dem
31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals 31. Dezember 2001 endende Geschäftsjahr anzuwen-
auf die Prüfung des Abschlusses für ein spätestens am den; Absatz 1 gilt sinngemäß. Die §§ 1 und 11 in der bis
31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzu- zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letzt-
wenden. mals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage-
berichte für ein spätestens am 31. Dezember 2001
(2) § 325a Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 340l Abs. 2 Satz 3 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.“
und 4, Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der am
15. Dezember 2001 geltenden Fassung sind erst-
mals auf die Offenlegung des Jahres- und Konzern- Artikel 4
abschlusses, des Lageberichts und Konzernlage-
berichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für Änderung des Genossenschaftsgesetzes
das am 31. Dezember 2000 oder später endende Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
Geschäftsjahr anzuwenden. § 325a Abs. 1 Satz 3 genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung
und 4, § 340l Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 des Handels- vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert
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durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren
(BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert: zusteht;
2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein
1. § 56 wird wie folgt geändert: besonderer Vertreter (§ 30 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) ein Wirtschaftsprüfer ist, der als
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 der
„Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht ferner, Wirtschaftsprüferordnung registriert ist;
wenn der Verband über keine wirksame Bescheini-
3. der Prüfungsverband über eine wirksame Beschei-
gung über die Teilnahme an der nach § 63e Abs. 1
nigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle
erforderlichen Qualitätskontrolle verfügt, es sei
verfügt.
denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 63e Abs. 3 erteilt worden ist.“ Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durch-
führung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschafts-
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem prüfer die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen.
Wort „Genossenschaft“ ein Komma und die (3) § 57a Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung ist
Wörter „im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auch auf entsprechend anzuwenden.
Antrag des Verbandes,“ eingefügt.
§ 63g
bb) In Satz 3 werden der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: (1) Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirt-
schaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2
„im Falle des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies nicht,
Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. Er erteilt
wenn der Antrag vom Verband gestellt wird.“
einem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur
Durchführung der Qualitätskontrolle. § 57a Abs. 7 der
2. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „zwei Millionen Wirtschaftsprüferordnung über die Kündigung des
Deutsche Mark“ durch die Angabe „eine Million Euro“ Auftrags ist entsprechend anzuwenden.
ersetzt. (2) Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Abs. 5, 6
Satz 2 bis 5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3
3. Nach § 63d werden folgende §§ 63e bis 63g eingefügt: und § 57f der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend
anzuwenden. Soweit dies zur Durchführung der Qua-
„§ 63e litätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Ver-
schwiegenheit nach § 62 Abs. 1 eingeschränkt.
(1) Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im
Abstand von jeweils drei Jahren einer Qualitätskontrolle (3) Die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e
nach Maßgabe der §§ 63f und 63g zu unterziehen. Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) hat die nach § 63
für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige
(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn die Ertei-
die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssiche- lung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 5 der
rung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ins- Wirtschaftsprüferordnung versagt oder nach § 57e
gesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge Abs. 2 Satz 3 und 5 oder Abs. 3 Satz 2 der Wirt-
eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfun- schaftsprüferordnung widerrufen worden ist.“
gen einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen
Begutachtungen des Verbandes bei Genossenschaf- 4. In § 152 Abs. 2 wird die Angabe „zwanzigtausend
ten und die Prüfungen bei den in Artikel 25 Abs. 1 Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntausend
Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz- Euro“ ersetzt.
buche genannten Gesellschaften und Unternehmen.
(3) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirt- 5. Nach § 164 wird folgender § 165 angefügt:
schaftsprüferkammer auf Antrag befristete Ausnah- „§ 165
men von der Verpflichtung nach Absatz 1 genehmigen.
Die Ausnahmegenehmigung kann wiederholt erteilt (1) § 62 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an gelten-
werden. Die Wirtschaftsprüferkammer kann vor ihrer den Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Ab-
Entscheidung eine Stellungnahme der nach § 63 für die schlusses für ein nach dem 31. Dezember 2001 enden-
Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde des Geschäftsjahr anzuwenden. § 62 Abs. 2 in der
einholen. bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist
letztmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein spä-
§ 63f testens am 31. Dezember 2001 endendes Geschäfts-
(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungs- jahr anzuwenden.
verbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch (2) § 63e Abs.1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesell- Qualitätskontrolle eines Prüfungsverbandes spätes-
schaften durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirt- tens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durch-
schaftsprüferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle geführt worden sein muss.
registriert sind.
(3) Abweichend von § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann
(2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirt- bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Prüfungs-
schaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle verband auch dann registriert werden, wenn noch
zu registrieren, wenn keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde; die Regis-
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trierung ist in diesem Falle bis zum 31. Dezember 2005 7. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
zu befristen.“ „§ 59a
Abteilungen des Vorstandes
Artikel 5 (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden,
wenn die Satzung der Wirtschaftsprüferkammer es
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung zulässt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte,
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be- die sie selbstständig führen.
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), (2) Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mit-
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 35 des Gesetzes gliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungs-
geändert: vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vor-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
stand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder
a) Im Zweiten Teil wird die Angabe „(weggefallen) fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und
§ 41“ durch folgende Angabe ersetzt: bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.
Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abtei-
„Achter Abschnitt
lungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe
Verwaltungsgerichtliches Verfahren des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen
Unmittelbare Klage gegen Bescheide Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels
der Wirtschaftsprüferkammer § 41“. oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der
Abteilung erforderlich wird.
b) Im Vierten Teil wird nach der Angabe „Organe
§ 59“ die Angabe „Abteilungen des Vorstandes (4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zustän-
§ 59a“ eingefügt. digkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(5) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand,
2. Dem Zweiten Teil wird folgender Achter Abschnitt wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abtei-
angefügt: lung oder ihr Vorsitzender es beantragt.“
„Achter Abschnitt
8. In § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden
Verwaltungsgerichtliches Verfahren jeweils die Wörter „Sechsten und Siebenten“ durch
die Wörter „Sechsten, Siebenten und Achten“ ersetzt.
§ 41
Unmittelbare Klage gegen 9. § 131b wird wie folgt gefasst:
Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer
„§ 131b
Vor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der
Bestellung
Wirtschaftsprüferkammer, die aufgrund von Vor-
schriften des Dritten und Fünften Abschnitts des Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung
Zweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Geset- nach § 131a bestanden haben, finden der Dritte und
zes erlassen worden sind, bedarf es keiner Nach- Achte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende
prüfung in einem Vorverfahren.“ Anwendung.“
3. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt: 10. Nach § 136 wird der nachfolgende § 136a eingefügt:
„(5) Die Wirtschaftsprüferkammer kann die in Ab- „§ 136a
satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Übergangsregelung für die §§ 54 und 54a
Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Auf-
gaben können Abteilungen im Sinne des § 59a über- Für die Mindestversicherungssumme sowie die
tragen werden. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 zweite vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen ist
Alternative entscheidet der Vorstand über den Ein- § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vom
spruch (§ 63 Abs. 5 Satz 2).“ 1. Januar 2002 an in der Fassung des Euro-Bilanz-
gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414)
anzuwenden.“
4. In § 57c Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 57a
Abs. 3“ die Wörter „sowie nach § 63f Abs. 2 des
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften“ eingefügt. Artikel 6
Änderung der
5. In § 57e Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi- Verordnung über die Rechnungslegung
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: von Versicherungsunternehmen
„mindestens ein Mitglied soll im genossenschaft- Die Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-
lichen Prüfungswesen erfahren und tätig sein.“ sicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I
S. 3378), geändert durch Artikel 4 § 3 Abs. 2 des Geset-
6. In § 57h Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 bis 6,“ zes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt
durch die Angabe „Abs. 3 bis 8,“ ersetzt. geändert:
3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
1. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesbahn dd) sonstige selbstständige Teilversiche-
und der Bundespost“ durch die Wörter „ehemaligen rungen;
Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost“
ee) Pflegepflichtversicherungen;
ersetzt.
ff) Beihilfeablöseversicherungen;
2. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „ ; dazu gehören auch d) die Zerlegung der Rückstellung für Bei-
die entsprechenden Postbankguthaben“ gestrichen. tragsrückerstattung und den Betrag nach
§ 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
3. In § 22 werden die Wörter „des Konkurses“ durch die nach dem anliegenden Muster 6.
Wörter „der Insolvenz“ ersetzt.
Nicht vorhandene Versicherungsarten in Satz 1
Buchstabe a und c müssen nicht aufgeführt
4. § 51 wird wie folgt geändert: werden. Mehrfachzählungen bezüglich der
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „im Konkurs“ Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c
durch die Wörter „im Insolvenzverfahren“ ersetzt. sind möglich. Bei der Gesamtzahl der versi-
b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: cherten natürlichen Personen ist jede Person,
die in mindestens einer der Versicherungs-
„4. Krankenversicherungsunternehmen haben an- arten in Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben
zugeben: aa bis ee erfasst wird, nur einmal zu zählen.“
a) die gebuchten Bruttobeiträge des selbst
abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts 5. § 57 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
sowie die Beiträge aus der Rückstellung für
erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, „2. Pensionskassen nach dem Muster 4 und, sofern
jeweils untergliedert nach folgenden Grup- sie Sterbegeldversicherungen, weitere Kapital-
pen: versicherungen oder Zusatzversicherungen
haben, auch nach Muster 5,“.
aa) gebuchte Bruttobeiträge aus:
aaa) Einzelversicherungen; 6. In § 61 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „15 Millionen
bbb) Gruppenversicherungen; Deutsche Mark“ durch die Angabe „7,5 Millionen
Euro“ und die Angabe „250 Millionen Deutsche Mark“
bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert
durch die Angabe „125 Millionen Euro“ ersetzt.
nach:
aaa) laufenden Beiträgen; 7. Dem § 64 wird folgender Absatz 7 angefügt:
bbb) Einmalbeiträgen; „(7) § 61 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 und
cc) gebuchte Bruttobeiträge aus: Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 in
aaa) Krankheitskostenvollversiche- der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind
rungen; erstmals auf den Jahresabschluss sowie den Kon-
zernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2001
bbb) Krankentagegeldversicherun- beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die unter Be-
gen; rücksichtigung des bis zum 31. Dezember 2001 gel-
ccc) selbstständigen Krankenhaus- tenden Schwellenwertes im Sinne des Abschnitts II
tagegeldversicherungen; Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 ermittelten
Quoten dürfen fortgeschrieben werden.“
ddd) sonstigen selbstständigen Teil-
versicherungen;
8. Die Anlage zu § 29 wird wie folgt geändert:
eee) Pflegepflichtversicherungen;
a) In Abschnitt I Nr. 1 und in Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1
fff) Beihilfeablöseversicherungen;
Satz 2 wird die Angabe „250 000 DM“ jeweils
ggg) Restschuld-/Lohnfortzahlungs- durch die Angabe „125 000 Euro“ ersetzt.
versicherungen;
b) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4
hhh) Auslandsreisekrankenversiche- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Verord-
rungen; nung über die Rechnungslegung von Versiche-
dd) der in Doppelbuchstaben aa bis cc rungsunternehmen gegenüber dem Bundesauf-
enthaltene Beitragszuschlag nach § 12 sichtsamt für das Versicherungswesen (Interne
Abs. 4a des Versicherungsaufsichts- VuReV)“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
gesetzes; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die
Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
b) den Rückversicherungssaldo gemäß Num-
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Ver-
mer 2 Buchstabe b;
sicherungswesen (BerVersV)“ ersetzt.
c) die Zahl der versicherten natürlichen Per-
sonen insgesamt sowie aufgeteilt auf c) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2, 3 und in Abschnitt III Nr. 1
Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Internen VuReV“
aa) Krankheitskostenvollversicherungen; jeweils durch die Angabe „BerVersV“ ersetzt.
bb) Krankentagegeldversicherungen; d) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c wird
cc) selbstständige Krankenhaustagegeld- die Angabe „Interne VuReV“ durch die Angabe
versicherungen; „BerVersV“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3419
9. Muster 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen,
weiteren Kapitalversicherungen und Zusatzversicherungen im Geschäftsjahr …“.
b) Die Tabelle A wird wie folgt gefasst:
„A. Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen (ohne Zusatz-
versicherungen)
Sterbegeld- Weitere Kapital-
versicherungen versicherungen1)
Anzahl der Versiche- Anzahl der Versiche-
Versiche- rungssumme Versiche- rungssumme
rungen Euro rungen Euro2)
I. Bestand am Anfang des Geschäftsjahres ..........
II. Zugang während des Geschäftsjahres:
1. abgeschlossene Versicherungen ..................
2. sonstiger Zugang ..........................................
3. gesamter Zugang ..........................................
III. Abgang während des Geschäftsjahres:
1. Tod ................................................................
2. Ablauf ............................................................
3. Storno ............................................................
4. sonstiger Abgang ..........................................
5. gesamter Abgang ..........................................
IV. Bestand am Ende des Geschäftsjahres ..............
Davon:
1. beitragsfreie Versicherungen ........................
2. in Rückdeckung gegeben ..............................
1) Gilt nur für Pensionskassen.
2) Können verschiedene Ereignisse die Zahlung von Versicherungssummen in unterschiedlicher Höhe auslösen, so ist die höchste Versiche-
rungssumme anzugeben.“
10. Nach dem Muster 5 wird das aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Muster 6 angefügt.
Artikel 7 Artikel 8
Änderung der Kreditinstituts- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Rechnungslegungsverordnung Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort
Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
(BGBl. I S. 3658), geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des geändert werden.
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie
folgt geändert: Artikel 9
Inkrafttreten
1. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ ge- Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 10, Artikel 2 und 3 Nr. 4, Arti-
strichen. kel 4 Nr. 1, 3 und 5, Artikel 5 Nr. 4 bis 6 und 10, Artikel 6
Nr. 1 bis 5, 8 Buchstabe b bis d, Nr. 9 und 10 sowie Arti-
2. In § 21 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „3 000 Deutsche kel 7 Nr. 1 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mark“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.
3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3421
A n l a g e z u A r t i k e l 6 N r . 10
Muster 6
Zerlegung der Rückstellung
für Beitragsrückerstattung und Betrag nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Rückstellung für
erfolgsabhängige Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
Beitragsrückerstattung
Poolrelevante Rück- Betrag nach Sonstiges
stellung für Beitrags- § 12a Abs. 3
rückerstattung des Versicherungs-
aus der Pflege- aufsichtsgesetzes
pflichtversicherung
1. Bilanzwerte
Vorjahr
2. Entnahme
zur Verrechnung
3. Entnahme
zur Barausschüttung
4. Zuführung
5. Bilanzwerte
Geschäftsjahr
6. Gesamter Betrag des Geschäftsjahres nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ......................................
3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
Gesetz
über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation
(ERJuKoG)
Vom 10. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei
das folgende Gesetz beschlossen: drohender Überschreitung oder drohendem Miss-
brauch.
Artikel 1 (4) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwal-
tung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren
Änderung des Handelsgesetzbuchs Bezirk das betreffende Gericht liegt. Die Zustän-
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt digkeit kann durch Rechtsverordnung der Landes-
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- regierung abweichend geregelt werden. Sie kann
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), die Landesjustizverwaltung übertragen.“
wird wie folgt geändert:
3. § 33 wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „jedem“ die a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wörter „zu Informationszwecken“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „beizufügen“
2. § 9a wird wie folgt geändert: die Wörter „ ; ferner ist anzugeben, welche
Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Eintra- haben“ eingefügt.
gungen in das Handelsregister“ die Wörter „sowie
die zum Handelsregister eingereichten aktuellen bb) In Satz 2 werden die Wörter „und die Mit-
Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzun- glieder des Vorstandes“ durch die Wörter
gen“ eingefügt. „ , die Mitglieder des Vorstandes und ihre Ver-
tretungsmacht“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 10 werden durch die folgenden
Absätze 2 bis 4 ersetzt: cc) In Satz 3 werden die Wörter „über die Befugnis
des Vorstandes zur Vertretung der juristischen
„(2) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die Person oder“ gestrichen.
übermittelten Daten nur zu Informationszwecken
verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhalts- „(4) Für juristische Personen im Sinne von Ab-
punkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zuläs- satz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entspre-
sige Einsicht überschritten oder übermittelte chend.“
Daten missbraucht werden.
(3) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der 4. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter „und die besonderen
die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung ge- Bestimmungen über ihre Vertretungsbefugnis“ durch
fährdet, die nach Absatz 2 Satz 1 zulässige Ein- die Wörter „ , ihre Vertretungsmacht, jeder Wechsel
sicht überschreitet oder übermittelte Daten miss- der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertre-
braucht, von der Teilnahme am automatisierten tungsmacht“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3423
5. § 106 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die
a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die
ersetzt. nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet
oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teil-
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: nahme am automatisierten Abrufverfahren ausschlie-
„4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.“ ßen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder
drohendem Missbrauch.
6. § 107 wird wie folgt geändert: (5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung.
a) Die Wörter „verlegt oder“ werden durch das Wort Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das
„verlegt,“ ersetzt. betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann
durch Rechtsverordnung der Landesregierung abwei-
b) Nach den Wörtern „Gesellschaft ein“ werden die chend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung
Wörter „oder ändert sich die Vertretungsmacht durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
eines Gesellschafters“ eingefügt. tung übertragen.“
7. § 125 Abs. 4 wird aufgehoben.
Artikel 3
8. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Änderung des Einführungs-
„Liquidatoren“ die Wörter „und ihre Vertretungs- gesetzes zum Handelsgesetzbuche
macht“ eingefügt. Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
9. In § 150 Abs. 1 werden die Wörter „ ; eine solche veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Bestimmung ist in das Handelsregister einzutragen“ durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001
gestrichen. (BGBl. I S. 3414), wird wie folgt geändert:
10. Dem § 162 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 1. Artikel 39 wird wie folgt gefasst:
„Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Komman- „Artikel 39
ditist, so sind auch deren Gesellschafter entspre- Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellschei-
chend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der nen, die der Vorschrift des § 33 Abs. 4 des Handels-
Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung gesetzbuchs nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
anzumelden.“ 30. Juni 2002 aufgebraucht werden, es sei denn, die
Angaben nach § 37a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
sind vorher zu ändern.“
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2. Es wird folgender neuer sechzehnter Abschnitt ange-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- fügt:
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten „Sechzehnter Abschnitt
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Übergangsvorschrift
Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird
zum Gesetz über elektronische Register
wie folgt geändert:
und Justizkosten für Telekommunikation
1. § 64 wird wie folgt geändert: Artikel 52
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Bei nach § 33 des Handelsgesetzbuchs eingetra-
genen juristischen Personen, Offenen Handelsgesell-
„Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des schaften und Kommanditgesellschaften muss die
Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen
Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungs- Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der per-
macht anzugeben.“ sönlich haftenden Gesellschafter, des Vorstandes
b) Satz 2 wird gestrichen. und der Liquidatoren erst erfolgen, wenn eine vom
gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des
2. In § 76 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- Gesellschaftsvertrages oder der Satzung über die Ver-
gefügt: tretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder
wenn erstmals die Liquidatoren zur Eintragung ange-
„Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungs- meldet und eingetragen werden. Das Registergericht
macht der Liquidatoren anzugeben.“ kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall
entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts
3. In § 79 werden die Absätze 3 bis 10 durch die folgen- wegen vornehmen.“
den Absätze 3 bis 5 ersetzt:
„(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die Artikel 4
übermittelten Daten nur zu Informationszwecken ver-
wenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Änderung
Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht über- Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli
schritten oder übermittelte Daten missbraucht werden. 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 2
3424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757), führungsverträgen alternativ anstelle des Namens des
wird wie folgt geändert: anderen Vertragsteils eine Bezeichnung, die den
jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret be-
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Angaben“ stimmt; außerdem die Änderung des Unternehmens-
die Wörter „ , das Geburtsdatum jedes Partners und die vertrages sowie seine Beendigung unter Angabe des
Vertretungsmacht der Partner“ eingefügt. Grundes und des Zeitpunktes der Beendigung;“.
2. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort „Angaben“ die
Wörter „ , das Geburtsdatum jedes Partners und die Artikel 7
Vertretungsmacht der Partner“ eingefügt. Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
3. In § 7 Abs. 3 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1, 2 und 4“
ersetzt durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 und 2“. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
4. § 11 wird wie folgt geändert: derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt
„§ 11 geändert:
Übergangsvorschriften“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 1. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz vorangestellt:
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei
geführte Genossenschaftsregister findet § 125 Abs. 2
„(2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende
gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertre- Anwendung.“
tungsmacht der Partner und der Abwickler muss
erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall
abweichende Bestimmung des Partnerschaftsver- 2. Dem § 159 Abs. 1 wird folgender Satz vorangestellt:
trages über die Vertretungsmacht angemeldet und „Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei
eingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler geführte Vereinsregister findet § 125 Abs. 2 Satz 1
zur Eintragung angemeldet und eingetragen wer- Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende Anwen-
den. Das Registergericht kann die Eintragung einer dung.“
dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertre-
tungsmacht auch von Amts wegen vornehmen. Die
Artikel 8
Anmeldung und Eintragung des Geburtsdatums
bereits eingetragener Partner muss erst bei einer Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Anmeldung und Eintragung bezüglich eines der Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizver-
Partner erfolgen.“ waltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Artikel 5 zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes
Änderung des Aktiengesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt
geändert:
§ 294 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vom 6. Septem-
ber 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 94
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Gesetz
„Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des (Justizverwaltungskostenordnung – JVKostO)“.
anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handels-
register anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Na-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mens des anderen Vertragsteils auch eine andere
Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teil- „(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten und im
gewinnabführungsvertrag konkret bestimmt.“ Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf-
Artikel 6 sachen werden, soweit nichts anderes bestimmt
ist, von den Justizbehörden des Bundes und in
Änderung der Handelsregisterverfügung Angelegenheiten nach Nummer 203 und den
§ 43 Nr. 6 Buchstabe g der Handelsregisterverfügung Abschnitten 3 und 4 des Gebührenverzeichnisses
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- von den Justizbehörden der Länder Kosten
mer 315-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, die (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz
zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 erhoben. § 7b gilt für die Justizbehörden der Län-
(BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird wie folgt ge- der.“
fasst: b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2,
„g) das Bestehen und die Art eines Unternehmensver- § 6 Abs. 3, §§ 10 und 13 dieser Justizverwaltungs-
trages sowie der Name des anderen Vertragsteils, kostenordnung“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 8, § 5
beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnab- Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 3 und § 13“ ersetzt.
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3. § 4 wird wie folgt gefasst: 6. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort „werden“ ein
Komma und die Wörter „soweit nichts anderes
„§ 4
bestimmt ist,“ eingefügt.
(1) Für Ausfertigungen oder Abschriften, die auf
besonderen Antrag erteilt, angefertigt oder per Tele- 7. § 7a wird wie folgt gefasst:
fax übermittelt werden, wird eine Dokumentenpau-
schale erhoben. „§ 7a
(2) § 136 Abs. 2 und 5 der Kostenordnung ist anzu- (1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidun-
wenden. gen in Form elektronisch auf Datenträgern gespei-
cherter Daten kann anstelle der zu erhebenden Aus-
(3) Für einfache Abschriften gerichtlicher Entschei- lagen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine andere
dungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungs- Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert
sammlungen oder Fachzeitschriften beantragt wer- den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht.
den, beträgt die Dokumentenpauschale höchstens
(2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher
5 Deutsche Mark je Entscheidung.
Entscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt,
(4) Für die Überlassung von elektronisch gespei- insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach
cherten Dateien anstelle der in den Absätzen 1 und 3 besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht
genannten Ausfertigungen und Abschriften beträgt unerheblicher Aufwand, so ist eine Gegenleistung
die Dokumentenpauschale je Datei 5 Deutsche durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren,
Mark. die zur Deckung der anfallenden Aufwendungen aus-
(5) Bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter reicht.
Daten auf Datenträgern wird daneben eine Daten- (3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt,
trägerpauschale erhoben. Sie beträgt deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Inte-
resse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegen-
1. bei einer Speicherkapazität des Datenträgers von
leistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung ver-
bis zu 2,0 Megabytes 5 Deutsche Mark,
zichtet werden.“
2. bei einer Speicherkapazität von bis zu 500,0
Megabytes 50 Deutsche Mark, 8. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
3. bei einer höheren Speicherkapazität 100 Deutsche „§ 7b
Mark.
(1) Der Nutzer eines automatisierten Verfahrens
(6) Die Behörde kann vom Ansatz der Dokumenten- zum Abruf von Daten aus öffentlichen Registern kann
und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise ab- eine Erklärung abgeben, dass die Jahresgebühr nach
sehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses erhoben
verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im werden soll. Die Erklärung wirkt auch für die Folge-
öffentlichen Interesse liegt, oder wenn Abschriften jahre; sie kann bis zum 30. November eines jeden
amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitun- Jahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr
gen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern widerrufen werden.
auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen
(2) Die Erklärung und deren Widerruf sind schriftlich
werden.
gegenüber der zuständigen Stelle (§ 79 Abs. 5 des
(7) Keine Kosten werden erhoben, wenn Daten im Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 9a Abs. 4 des Handels-
Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt gesetzbuchs auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1
werden. Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
(8) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des
dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) abzugeben.
Strafsachen wird eine Dokumentenpauschale nicht (3) Die zuständige Stelle bestimmt den Zeitpunkt,
erhoben.“ ab dem die Jahresgebühr erhoben wird.
(4) Zur Zahlung der Jahresgebühr nach Nummer 400
4. § 5 wird wie folgt geändert: und der Gebühren nach Nummern 401 und 403
des Gebührenverzeichnisses ist derjenige verpflich-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und in § 10 tet, der die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgege-
Abs. 3 dieser Verordnung“ gestrichen. ben hat. Im Übrigen ist zur Zahlung der in Abschnitt 4
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren
derjenige verpflichtet, der sich zum Abrufverfahren
„(3) Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz angemeldet hat.“
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
werden Kosten erhoben, soweit nicht nach § 75 9. § 10 wird aufgehoben.
des Gesetzes darauf verzichtet worden ist. Ihre
Höhe richtet sich nach § 50 Abs. 2 und 3 des Straf-
10. § 14 wird wie folgt geändert:
vollzugsgesetzes.“
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
5. In § 6 Abs. 1 werden nach dem Wort „Auslagen“ ein b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Komma und die Wörter „soweit nichts anderes „(2) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung
bestimmt ist,“ eingefügt. von Kosten werden nicht verzinst.“
3426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
11. Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
1. Beglaubigungen
100 Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf Urkun-
den, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z. B. Patentschriften,
Handelsregisterauszüge, Ernennungsurkunden .................................................. 25 DM
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die
übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.
101 Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf sonsti-
gen Urkunden ...................................................................................................... in Höhe der Gebühr
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die nach § 45 Abs. 1
übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. der Kostenordnung
102 Beglaubigung von Abschriften und Auszügen ...................................................... 1 DM
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Wird die Abschrift für jede
von der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die angefangene Seite,
Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, mindestens 10 DM
deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
2. Sonstige Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Gebühren nach den Nummern 200 bis 202 werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 201 und 202 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder
Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen
nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 201 und 202 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn
die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.
200 Prüfung von Rechtshilfeersuchen nach dem Ausland .......................................... 15 bis 100 DM
201 Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .. 15 bis 50 DM
202 Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .. 15 bis 500 DM
203 Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB) ........ 20 bis 600 DM
3. Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Zulassung als Prozessagent
300 Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ............ 180 DM
301 Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht nach § 157 Abs. 3 ZPO 120 DM
302 Weitere Zulassung ................................................................................................ 60 DM
4. Abruf von Daten aus dem Handels-, dem Partnerschafts-, dem Genossenschafts- und dem Vereins-
register
(1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
(2) Die Gebühren für den Abruf von Daten werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig.
(3) Die Gebühr für den Abruf von Daten wird nur einmal erhoben, wenn Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, inner-
halb einer Stunde mehrfach abgerufen werden. Entstehen für die Abrufe unterschiedliche Gebühren, so ist die höhere maß-
gebend.
(4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach den Nummern 401 bis 404 nicht erhoben, wenn die
Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind.
400 Jahresgebühr für das automatisierte Abrufverfahren:
für jedes Kalenderjahr .......................................................................................... 300 DM
(1) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Erklärung nach § 7b abgegeben worden ist.
Für jeden abgelaufenen Monat eines Kalenderjahres, der vor dem Zeitpunkt liegt, ab dem
die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3), vermindert sich die Gebühr um 25 DM. Die Gebühr
wird in jedem Land nur einmal erhoben.
(2) Die Gebühr wird erstmals am Tag, ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3),
später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3427
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
401 Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für
das laufende Kalenderjahr in dem Land entstanden ist:
für jeden Abruf ...................................................................................................... 8 DM
Die Gebühr wird erhoben
1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3);
2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 403 den
Betrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) über-
steigt.
402 Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für
das laufende Kalenderjahr in dem Land nicht entstanden ist:
für jeden Abruf ...................................................................................................... 16 DM
403 Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der
Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr
in dem Land entstanden ist:
für jeden Abruf ...................................................................................................... 4 DM
(1) Die Gebühr wird erhoben
1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3);
2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 401 den
Betrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) über-
steigt.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs
bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist.
404 Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der
Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr
in dem Land nicht entstanden ist:
für jeden Abruf ...................................................................................................... 8 DM
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs
bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist.
5. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte
500 Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern .................. 20 DM
501 Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum
Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden .......................................... 20 DM
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 100
oder Nummer 101 zum Ansatz kommt.
502 Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht ...................... 15 bis 500 DM
503 Führungszeugnis nach § 30 BZRG ...................................................................... 20 DM
504 Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung .......................................................... 20 DM“.
Artikel 9
Änderung sonstiger Kostenvorschriften
(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt
geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Verjährung, Verzinsung“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.“
2. In § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“
3428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
3. In § 56 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils das Wort „Schreibauslagen“ durch das Wort
„Dokumentenpauschale“ ersetzt.
4. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Schreibauslagen“ durch das Wort „Dokumentenpauschale“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch die Wörter „Die Dokumentenpauschale“ ersetzt.
5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1656 werden in der Spalte Gebührenbetrag die Wörter „von Schreibauslagen“ durch die Wörter „der
Dokumentenpauschale“ ersetzt.
b) Nummer 9000 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„9000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt, per Tele-
fax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein
Beteiligter es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schrift-
satz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen:
für die ersten 50 Seiten je Seite ........................................................................ 1 DM
für jede weitere Seite ...................................................................................... 0,30 DM
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
genannten Ausfertigungen und Abschriften:
je Datei ............................................................................................................ 5 DM“.
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldner
nach § 56 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuld-
ner.
(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten und jeden
Beschuldigten
1. eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und
jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs;
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe;
3. eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung;
4. bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten jeweils eine weitere vollständige Ausferti-
gung oder Abschrift.
(3) Für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Ver-
mögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Ver-
sicherung wird von demjenigen Kostenschuldner eine Dokumentenpauschale nicht
erhoben, von dem die Gebühr 1644 oder 1645 zu erheben ist.
(4) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller
dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben,
Kostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des aus-
fertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale nicht
erhoben.
c) In Nummer 9010 werden in der Spalte „Höhe“ die Wörter „in Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden Sätze“
durch die Wörter „in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ ersetzt.
d) Nummer 9011 wird wie folgt geändert:
aa) In der Anmerkung zum Auslagentatbestand werden die Wörter „den für die Freiheitsstrafe geltenden Vor-
schriften“ durch die Wörter „§ 50 Abs. 1 StVollzG“ ersetzt.
bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „in Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden Sätze“ durch die Wörter
„in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ ersetzt.
(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei- „(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 von Kosten werden nicht verzinst.“
des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
wird wie folgt geändert: 2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
1. § 17 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden
„§ 17 Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden auf-
Verjährung, Verzinsung“. gerundet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3429
3. In der Überschrift zu § 33 werden das Komma und (3) Für die Überlassung von elektronisch gespei-
das Wort „Aufrundung“ gestrichen. cherten Dateien anstelle der in Absatz 1 Nr. 1 ge-
4. In § 51 Abs. 5 werden die Wörter „durch die Abschrif- nannten Ausfertigungen und Abschriften beträgt die
ten erwachsenen Schreibauslagen“ durch die Wörter Dokumentenpauschale je Datei 5 Deutsche Mark.
„für die Abschriften entstandene Dokumentenpau- (4) Frei von der Dokumentenpauschale sind
schale“ ersetzt. 1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausferti-
5. In § 55 Abs. 2 werden die Wörter „kommen die gungen oder Abschriften, bei sonstigen Beurkun-
Schreibauslagen“ durch die Wörter „kommt die Doku- dungen eine Ausfertigung oder Abschrift;
mentenpauschale“ ersetzt.
2. für jeden Beteiligten
6. In § 73 Abs. 4 werden die Wörter „werden Schreib-
a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift
auslagen“ durch die Wörter „wird die Dokumenten-
jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor
pauschale“ ersetzt.
Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
7. In § 83 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch die
b) eine Ausfertigung ohne Entscheidungsgründe,
Wörter „die Dokumentenpauschale“ ersetzt.
c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine
8. § 84 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Sitzung,
a) In Satz 2 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch
d) bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten
die Wörter „die Dokumentenpauschale“ ersetzt.
jeweils eine weitere vollständige Ausfertigung
b) In Satz 3 werden die Wörter „werden nur Schreib- oder Abschrift.
auslagen“ durch die Wörter „wird nur die Doku-
(5) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften
mentenpauschale“ ersetzt.
Entwürfe verwendet, die der Antragsteller dem
9. In § 89 Abs. 3 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch
die Wörter „der Dokumentenpauschale“ ersetzt. Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung,
10. In § 126 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „werden Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und
daneben die erwachsenen Schreibauslagen“ durch Unterschrift des ausfertigenden Bediensteten zu
die Wörter „wird daneben die entstandene Dokumen- ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale
tenpauschale“ ersetzt. nicht erhoben.“
11. § 136 wird wie folgt gefasst: 12. In § 143 Abs. 1 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1, 2, 3
Satz 1 (Verjährung)“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1,
„§ 136 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 (Verjährung, Verzinsung)“ und
Dokumentenpauschale das Wort „Schreibauslagen“ durch das Wort „Doku-
mentenpauschale“ ersetzt.
(1) Eine Dokumentenpauschale wird erhoben für
13. § 152 wird wie folgt gefasst:
1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag
erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt „§ 152
werden; Auslagen
2. Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt (1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit
werden müssen, weil zu den Akten gegebene selbst zufließen, erhält die Dokumentenpauschale
Urkunden, von denen eine Abschrift zurückbehal- auch für die ihm aufgrund besonderer Vorschriften
ten werden muss, zurückgefordert werden; in die- obliegenden Mitteilungen an Behörden.
sem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene
Abschrift gebührenfrei beglaubigt. (2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des
Ersten Teils genannten Auslagen erheben
(2) Die Dokumentenpauschale beträgt unabhängig
von der Art der Herstellung in derselben Angelegen- 1. Entgelte für Postdienstleistungen
heit, in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechts- a) für die Übersendung auf Antrag erteilter Aus-
zug und bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen fertigungen und Abschriften,
und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr für die
ersten 50 Seiten 1 DM je Seite und für jede weitere b) für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen;
Seite 0,30 DM. Die Höhe der Dokumentenpauschale 2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen;
ist für jeden Kostenschuldner nach § 2 gesondert zu dies gilt nicht, wenn dem Notar für die Tätigkeit
berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuld- eine Dokumentenpauschale nach § 136 Abs. 3
ner. zusteht.“
(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 des
Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 8 Verjährung“ durch die Angabe „§ 8 Verjährung, Verzinsung“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Verjährung, Verzinsung“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.“
3430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
3. Nummer 700 der Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„700 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Abschriften,
a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
b) die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen hat,
einem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften
beizufügen,
c) der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungs-
bevollmächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO):
für die ersten 50 Seiten je Seite ........................................................................ 0,98 DM
für jede weitere Seite ........................................................................................ 0,29 DM
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
genannten Abschriften:
je Datei ............................................................................................................ 4,89 DM“.
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldner
nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein
Schuldner.
(2) Eine Dokumentenpauschale für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Ver-
sicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben,
von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.
(4) § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung 2. An § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der „Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf-
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“
das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, 3. In § 22 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
wird wie folgt gefasst: gefügt:
„Die Gebühr wird auf den nächstliegenden Cent auf-
„(2) Für Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfordern, oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“
notwendigerweise oder für die Handakten des Sach-
verständigen gefertigt worden sind, bemisst sich die Höhe 4. § 25 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
der zu ersetzenden Kosten bei der Erledigung desselben „(3) Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Ersatz
Auftrags nach den für die gerichtliche Dokumenten- der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
pauschale im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträ- zu zahlenden Entgelte, auf Ersatz der Reisekosten und
gen.“ auf eine Dokumentenpauschale nach den folgenden
Vorschriften.“
5. § 27 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer „§ 27
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- Dokumentenpauschale
dert durch Artikel 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Novem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: (1) Der Rechtsanwalt erhält eine Dokumentenpau-
schale
1. § 6 wird wie folgt geändert: 1. für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden-
und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebo-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt ten war,
gefasst: 2. für Abschriften und Ablichtungen für die Unterrich-
tung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten
„(2) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechts- aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Auffor-
anwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden derung des Gerichts sowie zur notwendigen Unter-
würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auf- richtung von mehr als zehn Auftraggebern,
trag tätig geworden wäre; ferner schuldet jeder
Auftraggeber die Dokumentenpauschale, soweit 3. für sonstige Abschriften und Ablichtungen nur,
diese durch die notwendige Unterrichtung von wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber
mehr als zehn Auftraggebern entstanden ist (§ 27 zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefer-
Abs. 1 Nr. 2). Der Rechtsanwalt kann aber insge- tigt worden sind und
samt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten 4. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten
Gebühren und die insgesamt entstandenen Aus- Dateien anstelle der in Nummern 2 und 3 genannten
lagen fordern.“ Abschriften und Ablichtungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3431
(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale in der- 1. Absatz 20 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
selben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren
„d) In Nummer 9002 wird die Angabe ‚den §§ 211,
in demselben Rechtszug bemisst sich nach den für
212 ZPO‘ durch die Angabe ‚§ 168 Abs. 1 ZPO‘
die gerichtliche Dokumentenpauschale im Gerichts-
ersetzt.“
kostengesetz bestimmten Beträgen.“
2. Absatz 22 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
(6) Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei
Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni „c) In Nummer 700 werden in Nummer 1 Buchstabe b
2001 (BGBl. I S. 1206), das durch Artikel 5 Abs. 4 des das Komma nach dem Wort ‚beizufügen‘ durch
Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ge- einen Doppelpunkt ersetzt und Buchstabe c ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: strichen.“
(7) Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur
Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Vorbemerkung zum 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Gebühren nach den Nummern 204 bis 206 werden auch erhoben, wenn die Bundeszentralstelle entspre-
chende Tätigkeiten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG wahrnimmt.“
2. Nach Nummer 203 werden folgende Nummern eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„204 Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1
AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Übermittlungen an die zentrale
Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2
AdVermiG) .................................................................................................... 10,00 bis 150,00 EUR
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.
205 Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG .................................................................. 40,00 bis 100,00 EUR
206 Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG ................................................ 40,00 bis 100,00 EUR“.
(8) In Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe c des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August
2001 (BGBl. I S. 2144) werden nach Nummer 5130 folgende Nummern eingefügt:
Gebührenbetrag oder
Nr. Gegenstand Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
„5131 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag
auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung ................................ 50,00 EUR
5132 Verfahren über die Beschwerde nach § 4d InsO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................ 25,00 EUR“.
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das
Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestim-
men, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Artikel 10 tung“ durch das Wort „Justizverwaltungskostenordnung“
ersetzt.
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 11
In § 12 Abs. 6 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 88 Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch
S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver- Artikel 8f des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I
ordnung über Kosten im Bereich der Justizverwal- S. 904), wird wie folgt geändert:
3432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
1. § 50 wird wie folgt gefasst: sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts
„§ 50 anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75
Abs. 3 gelten entsprechend.
Haftkostenbeitrag
(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung
(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechts- gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den
folgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Straf-
Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener
prozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem
Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglich-
Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkosten-
ter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4
beitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene
dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verblei-
1. Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder ben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in
2. ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten
seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfän-
3. nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist. ger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Be-
Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden wertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die beson-
während eines zusammenhängenden Zeitraumes von deren Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berück-
mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht sichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist
arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen
diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haft- können durch Rechtsverordnung andere Zuständig-
kostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie keiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwal-
entfallenden Einkünfte zu entrichten. Dem Gefangenen tungsabgabe erhoben.
muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeits-
(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109
entgelt in den Vollzugsanstalten des Landes ent-
bis 121 entsprechend.“
spricht. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist
abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wieder-
eingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft 3. Dem § 167 wird folgender Satz angefügt:
nicht zu gefährden. „§ 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten
(2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages Beschäftigung Anwendung.“
erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der
4. In § 171 wird die Angabe „(§§ 3 bis 122, 179 bis 187)“
Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium
durch die Angabe „(§§ 3 bis 49, 51 bis 122, 179
der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes
bis 187)“ ersetzt.
Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorher-
gehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sach-
bezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Eini- 5. In § 199 Abs. 1 wird Nummer 3 aufgehoben.
gungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in
dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksam-
werden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn
im Bundesanzeiger bekannt. Bei Selbstverpflegung ent- Artikel 12
fallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte
Belegungsfähigkeit maßgebend. Der Haftkostenbei- Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
trag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der An- zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom
sprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt ge-
werden. ändert:
(3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gel- 1. In § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 109,
tende Durchschnittsbetrag. 138 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 5, §§ 109, 138
Abs. 3“ ersetzt.
(4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon
abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen
Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 2. In § 121 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§§ 116, 138
genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet. Abs. 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 5, §§ 116, 138
Abs. 3“ ersetzt.
(5) Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages kön-
nen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
andere Zuständigkeiten begründen. Auch in diesem
Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungs- Artikel 13
abgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die
§§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.“ Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
2. § 138 wird wie folgt gefasst:
1. Artikel 3 des Gesetzes zur Umstellung des Kosten-
„§ 138 rechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf
Anwendung anderer Vorschriften Euro vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) und
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen 2. Artikel 9 des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. De-
Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet zember 1999 (BGBl. I S. 2534).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3433
Artikel 14 c) In Nummer 200 wird die Angabe „15 bis 100 DM“
Änderungen kostenrechtlicher durch die Angabe „10,00 bis 50,00 EUR“ ersetzt.
Vorschriften zur Umstellung auf Euro d) In Nummer 201 wird die Angabe „15 bis 50 DM“
(1) Das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und durch die Angabe „10,00 bis 20,00 EUR“ ersetzt.
der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 751), geändert durch Artikel 13 e) In Nummer 202 wird die Angabe „15 bis 500 DM“
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: durch die Angabe „10,00 bis 250,00 EUR“ ersetzt.
1. Artikel 1 Abs. 2 Nr. 61 wird wie folgt gefasst: f) In Nummer 203 wird die Angabe „20 bis 600 DM“
„61. In Nummer 9000 werden in der Spalte ‚Höhe‘ die durch die Angabe „10,00 bis 300,00 EUR“ ersetzt.
Angabe ‚1 DM‘ durch die Angabe ‚0,50 EUR‘, die g) In Nummer 300 wird die Angabe „180 DM“ durch
Angabe ‚0,30 DM‘ durch die Angabe ‚0,15 EUR‘ die Angabe „95,00 EUR“ ersetzt.
und die Angabe ‚5 DM‘ durch die Angabe
‚2,50 EUR‘ ersetzt.“ h) In Nummer 301 wird die Angabe „120 DM“ durch
2. Artikel 2 Nr. 27 wird wie folgt gefasst: die Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.
„27. § 136 wird wie folgt geändert: i) In Nummer 302 wird die Angabe „60 DM“ durch die
Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ‚1 DM‘
durch die Angabe ‚0,50 Euro‘ und die Angabe j) Nummer 400 wird wie folgt geändert:
‚0,30 DM‘ durch die Angabe ‚0,15 Euro‘
ersetzt. aa) In der Spalte „Gebührenbetrag“ wird die An-
gabe „300 DM“ durch die Angabe „150,00 EUR“
b) In Absatz 3 wird die Angabe ‚5 Deutsche Mark‘
ersetzt.
durch die Angabe ‚2,50 Euro‘ ersetzt.“
bb) In Absatz 1 Satz 2 der Anmerkung wird die An-
(2) Die Justizverwaltungskostenordnung in der Fassung
gabe „25 DM“ durch die Angabe „12,50 EUR“
des Artikels 8 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
k) In Nummer 401 wird die Angabe „8 DM“ durch die
a) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe
Angabe „4,00 EUR“ ersetzt.
„5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“
ersetzt. l) In Nummer 402 wird die Angabe „16 DM“ durch die
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert: Angabe „8,00 EUR“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 Deutsche m) In Nummer 403 wird die Angabe „4 DM“ durch die
Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt. Angabe „2,00 EUR“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „50 Deutsche n) In Nummer 404 wird die Angabe „8 DM“ durch die
Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt. Angabe „4,00 EUR“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „100 Deutsche
Mark‘‘ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt. o) In den Nummern 500 und 501 wird jeweils die An-
gabe „20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“
2. Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung wird ersetzt.
wie folgt geändert:
a) In Nummer 100 wird die Angabe „25 DM“ durch die p) In Nummer 502 wird die Angabe „15 bis 500 DM“
Angabe „13,00 EUR“ ersetzt. durch die Angabe „10,00 bis 250,00 EUR“ ersetzt.
b) In Nummer 102 werden die Angabe „1 DM“ durch q) In den Nummern 503 und 504 wird jeweils die An-
die Angabe „0,50 EUR“ und die Angabe „10 DM“ gabe „20 DM“ durch die Angabe „13,00 EUR“
durch die Angabe „5,00 EUR“ ersetzt. ersetzt.
(3) In Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19. April 2001 (BGBl. I
S. 623) wird in der Anlage die Nummer 700 wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„700 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Abschriften,
a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
b) die angefertigt worden sind, weil der Auftraggeber es unterlassen
hat, einem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von
Abschriften beizufügen,
c) der Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung an einen Zustellungs-
bevollmächtigten (§ 189 Abs. 2 ZPO):
für die ersten 50 Seiten je Seite ................................................................ 0,50 EUR
für jede weitere Seite ................................................................................ 0,15 EUR
3434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
Nr. Auslagentatbestand Höhe
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in
Nummer 1 genannten Abschriften:
je Datei .................................................................................................... 2,50 EUR“.
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Kosten-
schuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuld-
ner gelten als ein Schuldner.
(2) Eine Dokumentenpauschale für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher
Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner
nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.
Artikel 15 2. Artikel 21 wird aufgehoben.
Änderung des Siebten Euro-Einführungsgesetzes
Das Siebte Euro-Einführungsgesetz vom 9. September Artikel 16
2001 (BGBl. I S. 2331) wird wie folgt geändert: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 6 beruhende Teil der Handelsregisterver-
1. Artikel 13 wird wie folgt gefasst:
fügung kann aufgrund der Ermächtigung des Gesetzes
„Artikel 13 über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Änderung des Chemikaliengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
In § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I Artikel 17
S. 1703), das zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai
2001 (BGBl. I S. 843) geändert worden ist, wird die Inkrafttreten
Angabe ‚hunderttausend Deutsche Mark‘ durch die Artikel 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 Nr. 2
Angabe ,fünfzigtausend Euro‘ und die Angabe ‚zwan- und Artikel 14 Abs. 2 treten am 2. Januar 2002 in Kraft. Im
zigtausend Deutsche Mark‘ durch die Angabe ‚zehn- Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in
tausend Euro‘ ersetzt.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3435
Gesetz
zur Änderung des Bewertungsgesetzes
Vom 10. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bewertungsgesetzes
In § 138 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 105 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die
Jahreszahl „2001“ durch die Jahreszahl „2006“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
Gesetz
zur Finanzierung der Terrorbekämpfung
Vom 10. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
Inhaltsübersicht Artikel „(6a) Die Steuer für Zigaretten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1 beträgt vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember
2002 5,59 Cent je Stück und 23,31 vom Hundert
Änderung des Versicherungsteuergesetzes 2
des Kleinverkaufspreises.“
Änderung der Versicherungsteuer-
Durchführungsverordnung 3 c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
Neufassung der geänderten Gesetze und Verordnung 4 „(7a) Die Steuer für Feinschnitt nach § 4 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe a beträgt vom 1. Januar 2002 bis
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 5
zum 31. Dezember 2002 19,15 Euro je Kilogramm
Inkrafttreten 6 und 17,02 vom Hundert des Kleinverkaufspreises,
mindestens 31 Euro je Kilogramm.“
Artikel 1
Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 2
Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
S. 2150), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt § 6 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der
geändert: Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezem-
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ber 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
„1. für Zigaretten 6,17 Cent je Stück und 24,23 vom
Hundert des Kleinverkaufspreises;“. Steuersatz
b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: (1) Die Steuer beträgt – vorbehaltlich des folgenden
Absatzes – 16 vom Hundert des Versicherungsentgelts
„a) Feinschnitt 21,40 Euro je Kilogramm und ohne Versicherungsteuer.
18,32 vom Hundert des Kleinverkaufspreises,
mindestens 35 Euro je Kilogramm,“. (2) Die Steuer beträgt
1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebs-
2. § 32 wird wie folgt geändert: unterbrechungsversicherung 11 vom Hundert des Ver-
a) In Absatz 8 werden die Wörter „14. Februar 2002 sicherungsentgelts;
von einer gängigsten Preisklasse von 14,8 Cent je 2. bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des
Zigarette“ durch die Wörter „31. Dezember 2002 Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuer-
von einer gängigsten Preisklasse von 15,789 Cent schutzsteuer unterliegt, 14,75 vom Hundert des Ver-
je Zigarette“ ersetzt. sicherungsentgelts;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3437
3. bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Artikel 4
Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuer-
Neufassung
schutzsteuer unterliegt, 15 vom Hundert des Versiche-
der geänderten Gesetze und Verordnung
rungsentgelts;
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
4. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der
laut des Tabaksteuergesetzes, des Versicherungsteuer-
Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versiche-
gesetzes und der Versicherungsteuer-Durchführungsver-
rung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen
ordnung in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung
gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
0,2 vom Tausend der Versicherungssumme;
5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert
des Versicherungsentgelts;
Artikel 5
6. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
3,2 vom Hundert des Versicherungsentgelts.“ Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 3 beruhende Teil der Versicherungsteuer-
Durchführungsverordnung kann auf Grund der Ermäch-
Artikel 3
tigungsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert
Änderung der Versicherungsteuer- werden.
Durchführungsverordnung
§ 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 Artikel 6
(BGBl. I S. 28), die durch Artikel 30 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, Inkrafttreten
wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
Gesetz
zur Neuordnung der Statistik im Handel und Gastgewerbe
Vom 10. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen nach
das folgende Gesetz beschlossen: Absatz 1 Nr. 1 ist der Januar des Jahres, das dem Jahr
des Inkrafttretens folgt. Erstes Berichtsjahr für die Erhe-
bungen nach Absatz 1 Nr. 2 ist das Jahr, in dem das
Artikel 1 Gesetz in Kraft tritt. Die fünfjährlichen Erhebungen nach
Gesetz Absatz 1 Nr. 3 werden erstmals für das Jahr 2002 durch-
über die Statistik im Handel und Gastgewerbe geführt.
(Handelsstatistikgesetz – HdlStatG)
§4
§1 Erhebungseinheiten
Anordnung, Zweck Erhebungseinheiten der Erhebungen nach § 3 Abs. 1
Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung im sind Unternehmen.
Handel und Gastgewerbe und ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung werden statistische Erhebungen als Bundes- §5
statistik durchgeführt. Art und Umfang der Erhebungen
§2 (1) Die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 werden als Stich-
probenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten
Erhebungsbereiche
werden nach mathematisch-statistischen Verfahren aus-
Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden gewählt.
Bereiche der statistischen Systematik der Wirtschafts-
zweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) (2) Die Erhebungen erstrecken sich
gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 1. in Abschnitt G bei den monatlichen Erhebungen nach
9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 40 000 Unternehmen
geltenden Fassung: und bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebun-
1. Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Repa- gen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf höchstens
ratur von Kraftfahrzeugen und Ge- 55 000 Unternehmen;
brauchsgütern: 2. in Abschnitt H bei den monatlichen Erhebungen nach
– Abteilung 50 Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 10 000 Unternehmen
und Reparatur von Kraftfahrzeugen; und bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1
Tankstellen, Nr. 2 auf höchstens 12 000 Unternehmen.
– Abteilung 51 Handelsvermittlung und Großhandel (3) Von den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1
(ohne Handel mit Kraftfahrzeugen), Nr. 1 sind Unternehmen ausgenommen, die die nach-
folgend aufgeführten Jahresumsatzhöhen ohne Umsatz-
– Abteilung 52 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraft- steuer nicht überschreiten:
fahrzeugen und Tankstellen); Repa-
ratur von Gebrauchsgütern; 1. 250 000 Euro in Abteilung 50;
2. Abschnitt H Gastgewerbe. 2. 50 000 Euro in Gruppe 51.1 (Handelsvermittlung);
3. 1 000 000 Euro in den Gruppen 51.2 bis 51.7 (Groß-
§3 handel);
Periodizität, Berichtszeitraum 4. 250 000 Euro in Abteilung 52;
(1) In den in § 2 genannten Bereichen werden durch- 5. 50 000 Euro in Abschnitt H.
geführt:
1. monatliche Erhebungen, mit Ausnahme in Abteilung 52 §6
die Gruppe 52.7 (Reparatur von Gebrauchsgütern),
Erhebungsmerkmale
2. jährliche Erhebungen,
(1) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Ab-
3. fünfjährliche Erhebungen in den Abteilungen 50 und 52, schnitt G nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
die mit der jeweils anstehenden jährlichen Erhebung Nr. 1 sind
verbunden werden.
1. monatlich:
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach Absatz 1
Nr. 1 ist der Kalendermonat, für die Erhebungen nach a) Umsatz,
Absatz 1 Nr. 2 und 3 das Kalenderjahr oder das im b) Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäf-
Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. tigten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3439
bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Län- (2) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Ab-
dern werden diese Angaben auch in der Unterteilung schnitt H nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
nach Ländern erfasst; Nr. 2 sind
2. jährlich: 1. monatlich:
a) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens, a) Umsatz,
b) tätige Personen sowie Personalaufwand: b) Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäf-
tigten;
aa) Zahl der tätigen Personen nach der Stellung im
Beruf, nach Geschlecht, sowie Zahl der Teil- bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Län-
zeitbeschäftigten, jeweils nach dem Stand vom dern werden diese Angaben auch in der Unterteilung
30. September, nach Ländern erfasst;
bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, 2. jährlich:
a) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens,
cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen
der Arbeitgeber; b) tätige Personen sowie Personalaufwand:
c) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Sub- aa) Zahl der tätigen Personen nach der Stellung im
ventionen: Beruf, nach Geschlecht, sowie Zahl der Teil-
zeitbeschäftigten, jeweils nach dem Stand vom
aa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten, 30. September,
bb) Handelsumsätze nach Produktarten, bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,
cc) sonstige betriebliche Erträge, cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen
dd) Subventionen, der Arbeitgeber;
ee) Aufwendungen für Handelsware sowie für c) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Sub-
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ventionen:
ff) Aufwendungen für Dienstleistungen und sons- aa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten,
tige betriebliche Aufwendungen, bb) sonstige betriebliche Erträge,
gg) Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, cc) Subventionen,
Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst her- dd) Aufwendungen für Handelsware sowie für
gestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertig- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
erzeugnissen am Anfang und Ende des
Berichtsjahres, ee) Aufwendungen für Dienstleistungen und sons-
tige betriebliche Aufwendungen,
hh) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Lea-
ff) Wert der Bestände an Handelsware, Roh-,
sing,
Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst her-
ii) betriebliche Steuern und Abgaben; gestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertig-
d) Investitionen: erzeugnissen am Anfang und Ende des
Berichtsjahres,
aa) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen nach Arten,
gg) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Lea-
bb) Wert der über Finanzleasing erworbenen Sach- sing,
anlagen,
hh) betriebliche Steuern und Abgaben;
cc) Verkauf von Sachanlagen; d) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen;
bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Län- bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Län-
dern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Per- dern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Per-
sonen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur sonen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur
Summe der Bruttolöhne und -gehälter (Buchstabe b Summe der Bruttolöhne und -gehälter (Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb) und zu den gesamten Brutto- Doppelbuchstabe bb) und zu den Bruttoinvestitionen
investitionen (aus Buchstabe d Doppelbuchstabe aa) in Sachanlagen (Buchstabe d) auch in der Unterteilung
auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst; nach Ländern erfasst.
3. zusätzlich fünfjährlich:
§7
a) in Abteilung 50:
Hilfsmerkmale
bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren
Regierungsbezirken wird der Umsatz auch in der Hilfsmerkmale sind:
Unterteilung nach Regierungsbezirken erfasst; 1. Name und Anschrift des Unternehmens,
b) in Abteilung 52: 2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern
Zahl der Ladengeschäfte, deren Verkaufsfläche der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht.
sowie die Zahl der festen Marktstände;
§8
bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren
Regierungsbezirken werden der Umsatz und die Ver- Auskunftspflicht
kaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungs- (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Aus-
bezirken erfasst. kunftspflichtig sind die Inhaber/innen oder Leiter/innen
3440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
der Unternehmen. Die Auskunftserteilung zu den Angaben 3. Zählungen anzuordnen bei Unternehmen der Erhe-
nach § 7 Nr. 2 ist freiwillig. bungsbereiche nach § 2 mit den folgenden Erhebungs-
merkmalen und in der Untergliederung nach den
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger
zugehörigen Arbeitsstätten:
Heranziehung
a) Zahl der tätigen Personen,
1. bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalender- b) Umsätze nach Art der Tätigkeiten,
jahres und des Vorjahres, c) in Abschnitt G Handelsumsätze nach Produktarten,
2. bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 d) in Abteilung 52 für Arbeitsstätten zusätzlich die
auch auf das dem Berichtsjahr vorangegangene Jahr. Betriebsform und die Verkaufsfläche;
mit den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des
§9 Unternehmens und der Arbeitsstätte, mit Auskunfts-
Übermittlungsregelung pflicht entsprechend § 8 und mit einer Übermittlungs-
regelung entsprechend § 9;
An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen
für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Kör- 4. bei Fragen von besonderem Interesse Erhebungen
perschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für auch bei kleineren als in § 5 Abs. 3 genannten Unter-
die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundes- nehmen durchzuführen.
amt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit
statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch so-
Artikel 2
weit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Gesetz über Kostenstrukturstatistik
§ 10 (1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes
Durchführung über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten berei-
Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhe- nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
bungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 51 werden vom vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) geändert wor-
Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. den ist, werden ausgesetzt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann das
§ 11 Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der vom Inkraft-
Verordnungsermächtigung treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Artikel 3
1. die Erhebung von Merkmalen nach § 6 auszusetzen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und die Periodizitäten von Erhebungen nach § 3 Abs. 1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht
Kraft. Gleichzeitig tritt das Handelsstatistikgesetz vom
in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit
10. November 1978 (BGBl. I S. 1733), zuletzt geändert
benötigt werden;
durch Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember
2. die Jahresumsatzhöhen nach § 5 Abs. 3 anzuheben; 2000 (BGBl. I S. 1765), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3441
Gesetz
zur Einführung und Verwendung
eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus
(Öko-Kennzeichengesetz – ÖkoKennzG)*)
Vom 10. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §2
Ermächtigungen
§1
Öko-Kennzeichen (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
(1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 oder 2
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom
24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die 1. die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,
entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zu- 2. soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kenn-
letzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der zeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der
Kommission vom 2. März 2001 (ABl. EG Nr. L 63 S. 16), Erzeugnisse zu gewährleisten, Einzelheiten der Ver-
darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechts- wendung des Öko-Kennzeichens,
verordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) nur
in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzun- 3. die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens
gen für die Bezugnahme auf den ökologischen Landbau an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
oder die biologische Landwirtschaft nach Artikel 5 Abs. 1 nährung
oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt sind.
zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3
(2) Es ist verboten, kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft
1. andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und
mit dem Öko-Kennzeichen, zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen wer-
den.
2. ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit
einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten Kenn- (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
zeichnung, die zur Irreführung über die Art der Erzeu- Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt,
gung, die Zusammensetzung oder andere verkehrs- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
wesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten rates
Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist,
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EWG)
in den Verkehr zu bringen.
Nr. 2092/91 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur
(3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erfor-
Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Lebens- derlich ist,
mitteln bleiben unberührt.
2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver- bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass ent-
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften sprechender Vorschriften in Verordnungen der Euro-
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG päischen Gemeinschaft unanwendbar geworden
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. sind.
3442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
§3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Strafvorschriften zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
§5
wird bestraft, wer
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung Einziehung
mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, ein Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit
Erzeugnis in den Verkehr bringt oder nach § 4 begangen worden, so können
2. entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungs-
Gegenstand in den Verkehr bringt. widrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
§4
tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
Bußgeldvorschriften sind,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 3 bezeich- eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23
neten Handlungen fahrlässig begeht. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- wenden.
lässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund §6
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
Inkrafttreten
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3443
Gesetz
zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
(Job-AQTIV-Gesetz)
Vom 10. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: h) Nach der Angabe zu § 118 wird eingefügt:
„§ 118a Ehrenamtliche Betätigung“.
Inhaltsübersicht
i) Die Angaben zum Fünften Kapitel, Erster Ab-
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
schnitt, Dritter Unterabschnitt werden wie folgt
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gefasst:
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch „Dritter Unterabschnitt
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Förderung der beruflichen
Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Weiterbildung durch Vertretung
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 229 Grundsatz
Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes § 230 Umfang der Förderung
Artikel 8 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes § 231 Arbeitsrechtliche Regelung
Artikel 9 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 232 Beauftragung und Förderung Dritter
Artikel 10 Inkrafttreten
§ 233 Anordnungsermächtigung
§ 234 (aufgehoben)“.
Artikel 1
j) Die Angabe zum Fünften Kapitel, Zweiter Ab-
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch schnitt wird wie folgt gefasst:
(860-3) „Zweiter Abschnitt
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – Berufliche Ausbildung,
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, berufliche Weiterbildung und
595), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt
geändert: k) Die Angabe zum Fünften Kapitel, Zweiter Ab-
schnitt, Erster Unterabschnitt wird wie folgt
gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„Erster Unterabschnitt
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
Förderung der Berufsausbildung
„§ 1 Ziele der Arbeitsförderung“. und der beruflichen Weiterbildung“.
b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: l) Nach der Angabe zu § 235a wird eingefügt:
„§ 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und „§ 235b Erstattung der Praktikumsvergütung
Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern“.
§ 235c Förderung der beruflichen Weiterbil-
c) Nach der Angabe zu § 8 wird eingefügt: dung“.
„§ 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf“. m) Die Angabe zum Sechsten Kapitel, Erster Ab-
d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: schnitt wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Vermittlungsangebot, Eingliederungsver- „Erster Abschnitt
einbarung“. Förderung der Berufs-
e) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: ausbildung und Beschäftigung
„§ 37 Verstärkung der Vermittlung“. begleitende Eingliederungshilfen“.
f) Nach der Angabe zu § 37 wird eingefügt: n) Nach der Angabe zu § 246 wird eingefügt:
„§ 37a Beauftragung Dritter mit der Vermitt- „§ 246a Beschäftigung begleitende Eingliede-
lung“. rungshilfen
g) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: § 246b Förderungsbedürftige Arbeitnehmer
„§ 48 Maßnahmen der Eignungsfeststellung, § 246c Förderungsfähige Maßnahmen
Trainingsmaßnahmen“. § 246d Leistungen“.
3444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
o) Nach der Angabe zu § 265 wird eingefügt: 1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf
„§ 265a Pauschalierte Förderung“. dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstüt-
zen,
p) Nach der Angabe zu § 279 wird eingefügt:
2. die zügige Besetzung offener Stellen ermög-
„Siebter Abschnitt lichen,
Förderung von Beschäftigung 3. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch
schaffenden Infrastrukturmaßnahmen Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkei-
§ 279a Beschäftigung schaffende Infrastruk- ten sowie Fähigkeiten fördern,
turförderung“.
4. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken
q) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst: und
„§ 287 Gebühren für die Durchführung der Ver- 5. zu einer Weiterentwicklung der regionalen Be-
einbarungen über Werkvertragsarbeit- schäftigungs- und Infrastruktur beitragen.
nehmer“.
r) Nach der Angabe zu § 345 wird eingefügt: §2
„§ 345a Pauschalierung der Beiträge“. Zusammenwirken von Arbeitgebern
und Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern
s) Nach der Angabe zu § 371 wird eingefügt:
(1) Die Arbeitsämter erbringen insbesondere
„§ 371a Zusammenarbeit mit den örtlich zu-
Dienstleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
ständigen Trägern der Sozialhilfe“.
indem sie
t) Die Angabe zu § 397 wird wie folgt gefasst:
1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs-
„§ 397 Beauftragte für Chancengleichheit am und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildung-
Arbeitsmarkt“. suchende, Fachkräfteangebot und berufliche
u) Die Angabe zu § 415 wird wie folgt gefasst: Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den
Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung
„§ 415 (aufgehoben)“. und Vermittlung anbieten und
v) Die Angabe zu § 417 wird wie folgt gefasst:
2. Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl
„§ 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer“. und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwick-
v1) Nach der Angabe zu § 420 wird eingefügt: lungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsange-
bote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme
„§ 420a Verlängerte Sprachförderung“. entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten
w) Nach der Angabe zu § 421c wird eingefügt: sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung
erbringen.
„§ 421d Modellvorhaben zur Verbesserung der
Zusammenarbeit mit den örtlich zu- (2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidun-
ständigen Trägern der Sozialhilfe gen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf
§ 421e Förderung der Weiterbildung von So- die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von
zialhilfeempfängern Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von
Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen.
§ 421f Sonderregelung zur Altersgrenze beim Sie sollen dabei insbesondere
Eingliederungszuschuss“.
1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Ent-
x) Nach der Angabe zu § 434c wird eingefügt: wicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der
„§ 434d Gesetz zur Reform der arbeitsmarkt- Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde
politischen Instrumente“. Anforderungen sorgen,
2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeits-
„§ 1 förderung sowie Entlassungen von Arbeitneh-
mern vermeiden.
Ziele der Arbeitsförderung
(3) Die Arbeitgeber sollen die Arbeitsämter früh-
(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen
zeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswir-
dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungs-
kungen auf die Beschäftigung haben können,
stand erreicht und die Beschäftigungsstruktur stän-
unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilun-
dig verbessert wird. Sie sind insbesondere darauf
gen über
auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu 1. zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze,
verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen
2. geplante Betriebserweiterungen und den damit
und Männern als durchgängiges Prinzip zu ver-
verbundenen Arbeitskräftebedarf,
folgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass
sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der 3. die Qualifikationsanforderungen an die einzu-
Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundes- stellenden Arbeitnehmer,
regierung entsprechen. 4. geplante Betriebseinschränkungen oder Be-
(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen triebsverlagerungen sowie die damit verbunde-
insbesondere nen Auswirkungen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3445
5. Planungen, wie Entlassungen von Arbeitneh- „6. Zuschüsse zu Maßnahmen im Rahmen
mern vermieden oder Übergänge in andere der Förderung der beruflichen Weiter-
Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden bildung durch Vertretung,
können. 7. Zuschüsse zu Arbeiten zur Verbesse-
(4) Die Arbeitnehmer haben bei ihren Entschei- rung der Infrastruktur.“
dungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „von“ das
auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Wort „Anschlussunterhaltsgeld“ und ein Komma
Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungs- eingefügt.
fähigkeit den sich ändernden Anforderungen an-
passen. 4. Die §§ 5, 6, 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
(5) Die Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder „§ 5
zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere
Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
1. ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fort-
zusetzen, Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind
entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und
2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungs-
suchen, gespräche einzusetzen, um sonst erforderliche
3. eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei
und Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermei-
den und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosig-
4. an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme keit vorzubeugen.
teilzunehmen.“
§6
3. § 3 wird wie folgt geändert: Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Das Arbeitsamt hat spätestens nach der
aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Trai- Arbeitslosmeldung zusammen mit dem Arbeits-
ningsmaßnahmen“ die Wörter „Maßnahmen losen die für die Vermittlung erforderlichen berufli-
der Eignungsfeststellung,“ eingefügt. chen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen,
seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Wei- festzustellen. Die Feststellung hat sich auch darauf
terbildung“ die Wörter „sowie Anschluss- zu erstrecken, ob eine berufliche Eingliederung
unterhaltsgeld während Arbeitslosigkeit im erschwert ist und welche Umstände sie erschwe-
Anschluss an eine abgeschlossene beruf- ren. Das Arbeitsamt und der Arbeitslose halten in
liche Weiterbildung“ eingefügt. der Eingliederungsvereinbarung (§ 35) die zu einer
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistun-
gen und die eigenen Bemühungen des Arbeitslosen
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: fest. Den besonderen Bedürfnissen schwerbehin-
„2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei derter Menschen soll angemessen Rechnung
Eingliederung von leistungsgeminder- getragen werden.
ten Arbeitnehmern, bei Neugründun- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Ausbildungsuchende
gen, bei der Förderung der beruflichen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Arbeitslos-
Weiterbildung durch Vertretung sowie meldung die Meldung als ausbildungsuchend tritt.
im Rahmen der Förderung der beruf- Eine Eingliederungsvereinbarung ist mit dem Aus-
lichen Weiterbildung beschäftigter Ar- bildungsuchenden zu schließen, der zu Beginn des
beitnehmer,“. neuen Ausbildungsjahres noch nicht vermittelt ist.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Sie ist spätestens bis zum 30. September eines
Komma ersetzt. Kalenderjahres zu schließen.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 §7
angefügt:
Auswahl von Leistungen
„5. Erstattung der Praktikumsvergütung.“ der aktiven Arbeitsförderung
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Darlehen aktiven Arbeitsförderung hat das Arbeitsamt unter
und“ gestrichen. Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ein- geeignete Leistung oder Kombination von Leistun-
richtung“ die Wörter „und die Beschäftigung gen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf
begleitenden Eingliederungshilfen sowie
Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen“ ein- 1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
gefügt. 2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
cc) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein 3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und
Komma ersetzt. Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarkt-
dd) Nach Nummer 5 werden folgende Num- politischen Handlungsbedarf
mern 6 und 7 angefügt: abzustellen.
3446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
§8 ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt,
Frauenförderung Aufschluss über die Konzentration der Maß-
nahmen auf einzelne Träger sowie über die
(1) Zur Verbesserung der beruflichen Situation Einschaltung Dritter bei der Vermittlung gibt.“
von Frauen ist durch die Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender
7. In § 21 werden nach dem Wort „Personen“ die
Nachteile sowie auf die Überwindung des ge-
Wörter „oder Personengesellschaften“ eingefügt.
schlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeits-
marktes hinzuwirken.
8. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Schwerbehin-
(2) Frauen sollen mindestens entsprechend derte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Men-
ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relati- schen“ ersetzt.
ven Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert
werden.“
9. In § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsaus-
bildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
„§ 8a
in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet
Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsaus-
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bildung im Sinne des Satzes 1 gleich.“
sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisa-
torischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse 10. § 26 wird wie folgt geändert:
von Frauen und Männern berücksichtigen, die auf-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder
pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Leis-
diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurück- tungsträger“ das Wort „Mutterschaftsgeld“
kehren wollen.“ und ein Komma eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein
6. § 11 wird wie folgt geändert: Komma ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
angefügt: „3. von einem Träger der gesetzlichen Ren-
„insbesondere Langzeitarbeitslose, schwer- tenversicherung eine Rente wegen
behinderte Menschen, Ältere mit Vermitt- voller Erwerbsminderung beziehen,
lungserschwernissen, Berufsrückkehrer und wenn sie unmittelbar vor Beginn der
Geringqualifizierte,“. Leistung versicherungspflichtig waren
bb) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort oder eine laufende Entgeltersatzleis-
„Arbeitslosen“ die Wörter „und ihrer rela- tung nach diesem Buch bezogen
tiven Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit“ haben.“
eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
cc) Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: gefügt:
„6. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitneh- „(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in
mer, die sechs Monate im Anschluss an der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte
die Maßnahme nicht mehr arbeitslos Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
sind sowie dem Verhältnis der Zahl der wenn sie
Arbeitnehmer, die nach angemessener 1. unmittelbar vor der Kindererziehung versi-
Zeit im Anschluss an die Maßnahme cherungspflichtig waren oder eine laufende
sozialversicherungspflichtig beschäftigt Entgeltersatzleistung nach diesem Buch
sind, zu der Zahl der geförderten Arbeit- bezogen haben und
nehmer in den einzelnen Maßnahme-
2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich auf-
bereichen. Dabei sind besonders förde-
halten oder bei Aufenthalt im Ausland An-
rungsbedürftige Personengruppen ge-
spruch auf Kindergeld nach dem Einkom-
sondert auszuweisen,“.
mensteuergesetz oder Bundeskindergeld-
dd) In Satz 3 wird in Nummer 8 der Punkt durch gesetz haben oder ohne die Anwendung des
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 § 64 oder § 65 des Einkommensteuergeset-
eingefügt: zes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskinder-
„9. der Arbeitsmarktsituation von Personen geldgesetzes haben würden.
mit Migrationshintergrund.“ Satz 1 gilt nur für Kinder des Erziehenden, seines
ee) In Satz 4 werden nach dem Wort „Die“ die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
Wörter „Hauptstelle der“ eingefügt. oder seines nicht dauernd getrennt lebenden
Lebenspartners. Haben mehrere Personen ein
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Kind gemeinsam erzogen, besteht Versiche-
„Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der rungspflicht nur für die Person, der nach den
weiteren Aufschluss über die Leistungen und Regelungen des Rechts der gesetzlichen Ren-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3447
tenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen „(3) Kann das Arbeitsamt nicht feststellen,
ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).“ 1. in welche berufliche Ausbildung der Aus-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bildungsuchende oder
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: 2. in welche berufliche Tätigkeit der arbeitslose
„Versicherungspflichtig wegen des Bezuges oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeit-
von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 suchende
ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungs- vermittelt werden kann oder welche Maßnah-
pflichtig ist.“ men der aktiven Arbeitsförderung vorgesehen
bb) Dem neuen Satz 4 wird folgender Satz 5 werden können, soll es die Teilnahme an einer
angefügt: Maßnahme der Eignungsfeststellung vorsehen.
„Nach Absatz 2a ist nicht versicherungs- (4) In einer Eingliederungsvereinbarung, die
pflichtig, wer nach anderen Vorschriften die- das Arbeitsamt zusammen mit dem Arbeits-
ses Buches versicherungspflichtig ist oder losen oder Ausbildungsuchenden trifft, werden
während der Zeit der Erziehung Anspruch für einen zu bestimmenden Zeitraum die Ver-
auf Entgeltersatzleistungen nach diesem mittlungsbemühungen des Arbeitsamtes, die
Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt.“ Eigenbemühungen des Arbeitslosen oder Aus-
bildungsuchenden sowie, soweit die Voraus-
11. § 28 wird wie folgt gefasst: setzungen vorliegen, künftige Leistungen der
aktiven Arbeitsförderung festgelegt. Dem
„§ 28 Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden ist eine
Sonstige versicherungsfreie Personen Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung
auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinba-
(1) Versicherungsfrei sind Personen,
rung ist sich ändernden Verhältnissen anzu-
1. die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit passen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem
Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebens- Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Arbeits-
jahr vollenden, losigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nicht
2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähig- beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechs-
keit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem monatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und
Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese Min- ausbildungsuchenden Jugendlichen nach drei
derung der Leistungsfähigkeit und der zustän- Monaten, zu überprüfen.“
dige Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung volle Erwerbsminderung im Sinne der 14. § 37 wird wie folgt geändert:
gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
haben, „§ 37
3. während der Zeit, für die ihnen eine dem Verstärkung der Vermittlung“.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsmin-
derung vergleichbare Leistung eines ausländi- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
schen Leistungsträgers zuerkannt ist. „(2) Das Arbeitsamt hat sicherzustellen, dass
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung nach
Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer seiner Feststellung voraussichtlich erschwert ist
Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen oder die nicht innerhalb von sechs Monaten
während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäfti-
voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen gung aufgenommen haben, eine verstärkte ver-
Rentenversicherung zuerkannt ist.“ mittlerische Unterstützung erhalten. Es hat zu
prüfen, ob durch eine Beauftragung Dritter mit
12. Dem § 33 werden folgende Sätze angefügt: der Vermittlung die berufliche Eingliederung
erleichtert werden kann.“
„Das Arbeitsamt kann Schüler allgemein bildender
Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und 15. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientie-
rungsmaßnahme). Die Maßnahme kann bis zu vier „§ 37a
Wochen dauern und soll regelmäßig in der unter- Beauftragung Dritter mit der Vermittlung
richtsfreien Zeit durchgeführt werden. Vorausset-
(1) Das Arbeitsamt kann zu seiner Unterstützung
zung ist, dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent
Dritte mit der Vermittlung Ausbildungsuchender
an der Förderung beteiligen.“
oder Arbeitsuchender oder mit Teilaufgaben ihrer
Vermittlung beauftragen. Der Ausbildungsuchende
13. § 35 wird wie folgt geändert:
oder Arbeitsuchende kann der Beauftragung aus
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: wichtigem Grund widersprechen. Der Ausbil-
„§ 35 dungsuchende oder Arbeitsuchende ist über das
Widerspruchsrecht zu belehren. Ein Arbeitsloser
Vermittlungsangebot, kann vom Arbeitsamt die Beauftragung eines
Eingliederungsvereinbarung“. Dritten mit seiner Vermittlung verlangen, wenn er
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 sechs Monate nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit
angefügt: noch arbeitslos ist.
3448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
(2) Das Arbeitsamt kann Träger von Arbeitsbe- Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat,
schaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen und für die Fördermittel der Europäischen
sowie Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer Anspruch Gemeinschaft geleistet werden. Nach Absatz 1
auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisato- können außerdem Maßnahmen gefördert wer-
risch eigenständigen Einheit haben, mit der Vermitt- den, die in Grenzregionen der an die Bundes-
lung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen. republik Deutschland angrenzenden Staaten
(3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann durchgeführt werden.“
ein Honorar vereinbart werden. Eine Pauschalie- d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Arbeits-
rung ist zulässig.“ losen“ die Wörter „oder von Arbeitslosigkeit
bedrohten Arbeitsuchenden“ eingefügt.
16. § 38 wird wie folgt geändert:
18. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „mitwirkt“
die Wörter „oder die ihm nach der Eingliede- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
rungsvereinbarung obliegenden Pflichten nicht „(1) Gefördert werden Maßnahmen der Eig-
erfüllt“ eingefügt. nungsfeststellung, in denen die Kenntnisse und
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die
beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedroh-
Komma ersetzt.
ten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Ein-
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 gliederung bedeutsame Umstände ermittelt
eingefügt: werden und unter Berücksichtigung der Arbeits-
„2. solange der Arbeitsuchende in einer marktlage festgestellt wird, für welche berufliche
Arbeitsbeschaffungs- oder Struktur- Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförde-
anpassungsmaßnahme gefördert wird rung er geeignet ist.“
oder“. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. fügt:
„(2) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen,
17. § 48 wird wie folgt geändert: die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1. die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von
Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden
„§ 48 sowie seine Vermittlung, insbesondere durch
Maßnahmen der Eignungs- Bewerbungstraining und Beratung über
feststellung, Trainingsmaßnahmen“. Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unter-
stützen oder die Arbeitsbereitschaft und
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen oder von
„(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit be- Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden
drohte Arbeitsuchende können bei Tätigkeiten prüfen,
und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Ver-
2. dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit
besserung ihrer Eingliederungsaussichten bei-
bedrohten Arbeitsuchenden notwendige
tragen (Maßnahmen der Eignungsfeststellung,
Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um
Trainingsmaßnahmen), gefördert werden, wenn
eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolg-
die Tätigkeit oder Maßnahme
reichen Abschluss einer beruflichen Aus-
1. geeignet und angemessen ist, die Einglie- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern.“
derungsaussichten des Arbeitslosen oder
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeit-
folgt gefasst:
suchenden zu verbessern und
„(3) Die Dauer der Maßnahmen muss ihrem
2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des
Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer
Arbeitsamtes erfolgt.
darf in der Regel in den Fällen des
Die Förderung umfasst die Übernahme von
1. Absatzes 1 vier Wochen,
Maßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die
Leistung von Arbeitslosengeld oder Arbeits- 2. Absatzes 2 Nr. 1 zwei Wochen,
losenhilfe, soweit sie eine dieser Leistungen 3. Absatzes 2 Nr. 2 acht Wochen
erhalten oder beanspruchen können. Die Förde-
rung von Arbeitslosen kann auf die Weiter- nicht übersteigen. Werden Maßnahmen in
leistung von Arbeitslosengeld oder Arbeits- mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt,
losenhilfe beschränkt werden.“ zählen fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf
die Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: übersteigen.“
„(2) Nach Absatz 1 können auch Maßnahmen
gefördert werden, die in einem anderen Mit- 19. In § 50 Nr. 3 werden die Zahl „62“ durch die Zahl
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem „130“ ersetzt und nach dem Wort „Kind“ das
anderen europäischen Staat durchgeführt wer- Komma und die Wörter „in besonderen Härtefällen
den, mit dem die Europäische Gemeinschaft ein bis zu 103 Euro monatlich je Kind“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3449
20. § 51 wird wie folgt geändert: „(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
a) Das Wort „Trainingsmaßnahme“ wird durch das können
Wort „Maßnahme“ ersetzt. 1. zur Erleichterung der beruflichen Eingliede-
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeits- rung auch allgemein bildende Fächer ent-
losen“ die Wörter „oder den von Arbeitslosigkeit halten, soweit ihr Anteil nicht überwiegt, oder
bedrohten Arbeitsuchenden“ eingefügt. 2. auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeits- schulabschlusses vorbereiten.“
losigkeit“ die Wörter „oder dem von Arbeits- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
losigkeit bedrohten Arbeitsuchenden“ eingefügt. fügt:
21. § 53 wird wie folgt geändert: „(3) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
können mit einem Betriebspraktikum verbunden
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslose“ werden (§ 235b). Soweit berufsvorbereitende
die Wörter „und von Arbeitslosigkeit bedrohte Bildungsmaßnahmen mit einem Betriebsprak-
Arbeitsuchende“ eingefügt. tikum im Sinne des § 235b verbunden sind,
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: beträgt die Förderdauer höchstens ein Jahr. För-
derungsbedürftig sind Auszubildende, die nach
aa) Folgender Buchstabe a wird eingefügt: Feststellung des Arbeitsamtes noch nicht aus-
„a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle bildungsgeeignet sind. Der Anteil der berufsvor-
(Reisekostenbeihilfe),“. bereitenden Bildungsmaßnahme am Gesamt-
bb) Die bisherigen Buchstaben a, b und c wer- umfang der Maßnahme beträgt mindestens
den Buchstaben b, c und d. 40 Prozent. Der Träger hat die sozialpädago-
gische Begleitung der Auszubildenden auch im
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- Betrieb sicherzustellen.“
fügt:
„(3) Leistungen nach Absatz 2 können an 25. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeits-
losenhilfe auch zur Aufnahme einer Beschäfti- „(2) Eine betriebliche Ausbildung, die vollständig
gung im Ausland erbracht werden.“ im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. wird, ist förderungsfähig, wenn
e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „Buch- 1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige
stabe c“ durch die Angabe „Buchstaben a Stelle bestätigt, dass die Ausbildung einer ent-
und d“ ersetzt. sprechenden betrieblichen Ausbildung gleich-
wertig ist,
22. § 54 wird wie folgt geändert:
2. die Ausbildung im Ausland für das Erreichen des
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein- Bildungsziels und die Beschäftigungsfähigkeit
gefügt: besonders dienlich ist und
„(3) Als Reisekostenbeihilfe können die berück- 3. der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung
sichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem insgesamt drei Jahre seinen Wohnsitz im Inland
Betrag von 300 Euro übernommen werden. § 46 hatte.“
Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu-
wenden.“
26. Dem § 65 wird folgender Absatz 4 angefügt:
b) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Ab-
sätze 4, 5 und 6. „(4) Bei einer Förderung im Ausland nach § 62
Abs. 2 erhöht sich der Bedarf um einen Zuschlag,
23. § 57 wird wie folgt geändert: soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im
Ausbildungsland dies erfordern. Voraussetzung ist,
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: dass der Auszubildende seinen Wohnsitz im Aus-
aa) Die Wörter „mindestens vier Wochen“ wer- land nimmt. Für die Höhe des Zuschlags gelten
den gestrichen. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 der Verordnung über die
Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesaus-
bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
bildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im
„a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Ausland in der jeweils geltenden Fassung entspre-
Buch bezogen hat oder einen Anspruch chend.“
darauf hätte oder“.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 27. In § 67 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
„Überbrückungsgeld kann nicht gewährt wer- eingefügt:
den, solange Ruhenstatbestände nach den „(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 werden bei
§§ 142 bis 145 vorliegen.“ einer Förderung im Ausland die Kosten des Auszu-
bildenden für Reisen zu einem Ausbildungsort
24. § 61 wird wie folgt geändert: 1. innerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise je
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Ausbildungshalbjahr,
3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
2. außerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise 34. § 85 wird wie folgt geändert:
je Ausbildungsjahr
a) In Satz 1 wird die Zahl „62“ durch die Zahl „130“
zugrunde gelegt. In besonderen Härtefällen können ersetzt.
die notwendigen Aufwendungen für eine weitere
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.“
35. § 86 wird wie folgt geändert:
28. § 68 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Zahl „62“ durch die Zahl „130“ a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
ersetzt. „3. der Träger der Maßnahme die erforder-
b) Satz 4 wird aufgehoben. liche Leistungsfähigkeit besitzt und sich ver-
pflichtet, durch eigene Vermittlungsbemü-
hungen die berufliche Eingliederung der
29. § 69 wird wie folgt geändert: Teilnehmer zu unterstützen,“.
a) Nach dem Wort „Lehrgangskosten“ wird der b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Satzteil „einschließlich der Zuschüsse für die
Teilnahme des Ausbildungs- und Betreuungs- „Das Arbeitsamt kann von der Prüfung einzelner
personals an besonderen von der Bundesanstalt maßnahmebezogener Voraussetzungen abse-
für Arbeit anerkannten Weiterbildungsmaßnah- hen, soweit der Träger bereits eine Maßnahme
men“ eingefügt. mit dem gleichen Bildungsziel erfolgreich durch-
geführt hat und nach Lage und Entwicklung des
b) Folgende Sätze werden angefügt: Arbeitsmarktes eine berufliche Eingliederung
„Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom der Teilnehmer mindestens in gleichem Umfang
Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum plan- zu erwarten ist.“
mäßigen Ende der Maßnahme übernommen
werden, wenn der Teilnehmer wegen Ausbil- 36. § 88 Satz 2 wird wie folgt geändert:
dungsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das
Ausbildungsverhältnis durch Vermittlung des a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „oder“
Trägers der Maßnahme zustande gekommen durch ein Komma ersetzt.
und eine Nachbesetzung des frei gewordenen b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Maßnahmen“
Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.“ das Wort „oder“ eingefügt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
29a. In § 70 wird nach der Angabe „§ 35“ die Angabe gefügt:
„Satz 1 und 2“ eingefügt.
„4. die Maßnahme im Ausland für das Erreichen
des Bildungsziels besonders dienlich ist.“
30. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder
37. Dem § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
die Teilnahme an einer geeigneten berufsvor-
bereitenden Bildungsmaßnahme“ gestrichen. „Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der
Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landes-
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so wird
„Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmer die Anerkennung eines Maßnahmeteils von bis zu
aus einer nach diesem Buch oder vergleich- zwei Dritteln der Maßnahme für die Weiterbildungs-
baren öffentlichen Programmen geförderten förderung nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu
Maßnahme.“ Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die
gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist.“
31. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben. 38. § 93 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „soll“ durch
das Wort „hat“ ersetzt und vor den Wörtern
„überwachen“ und „beobachten“ jeweils das
32. In § 82 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Wort „zu“ eingefügt.
„Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem ersten
Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßi-
Komma die Wörter „hat das Arbeitsamt schwer-
gen Ende der Maßnahme übernommen werden,
wiegende und kurzfristig nicht behebbare Män-
wenn der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vor-
gel festgestellt,“ eingefügt.
zeitig ausgeschieden, das Arbeitsverhältnis durch
Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
gekommen und eine Nachbesetzung des frei fügt:
gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht mög- „(3) Das Arbeitsamt und der Träger der Maß-
lich ist.“ nahme erstellen nach Ablauf der Maßnahme
gemeinsam eine Bilanz, die Aufschluss über die
33. In § 84 Nr. 1 wird die Zahl „205“ durch die Zahl Eingliederung der Teilnehmer und die Wirksam-
„340“ ersetzt. keit der Maßnahme gibt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3451
39. In § 103 Nr. 1 wird die Angabe „163“ durch die insbesondere das Zustandekommen eines
Angabe „162“ ersetzt. Vorstellungsgespräches, durch sein Verhal-
ten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeits-
40. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt: ablehnung),“.
„§ 118a b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ge-
weigert, an“ die Wörter „einer Maßnahme der
Ehrenamtliche Betätigung
Eignungsfeststellung,“ eingefügt.
Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeits-
losigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche 46. § 147a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt
„(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeit-
wird.“
geber
41. In § 120 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Nimmt 1. darlegt und nachweist, dass in dem Kalender-
der Arbeitslose an“ die Wörter „einer Maßnahme jahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das
der Eignungsfeststellung,“ eingefügt. der Wegfall geltend gemacht wird, die Voraus-
setzungen für den Nichteintritt der Erstattungs-
42. § 124 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: pflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt sind,
oder
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
2. insolvenzfähig ist und darlegt und nachweist,
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: dass die Erstattung für ihn eine unzumutbare
„4. Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhalts- Belastung bedeuten würde, weil durch die
geld nach diesem Buch bezogen oder nur Erstattung der Fortbestand des Unternehmens
deshalb nicht bezogen hat, weil andere oder die nach Durchführung des Personal-
Leistungen vorrangig waren oder die Maß- abbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet
nahme nach § 92 Abs. 2 Satz 2 anerkannt wären. Insoweit ist zum Nachweis die Vorlage
worden ist,“. einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
erforderlich.“
43. § 131 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
47. § 151 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „der
Arbeitslose“ die Wörter „Versicherungspflicht a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder b) In Nummer 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
der Erziehung eines Kindes bestand oder in Komma und das Wort „und“ ersetzt.
denen“ eingefügt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
b) Folgender Satz wird angefügt: fügt:
„Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitver- „4. das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamt-
einbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei lichen Betätigung im Sinne des § 118a und
denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen zu den dabei maßgebenden Erfordernissen
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet der beruflichen Eingliederung zu bestim-
worden.“ men.“
44. § 135 wird wie folgt geändert: 48. § 152 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen. „2. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen
b) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort Eingliederung Folge leisten zu können (§§ 118a,
„und“ ersetzt. 119 Abs. 3 Nr. 3).“
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 an- 49. § 154 wird wie folgt gefasst:
gefügt:
„§ 154
„7. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht
wegen des Bezuges einer Erwerbsminde- Teilunterhaltsgeld
rungsrente bestand, das tarifliche Arbeits- Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer
entgelt derjenigen Beschäftigung, auf die für die Weiterbildungsförderung anerkannten Teil-
das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühun- zeitmaßnahme, die mindestens zwölf Stunden
gen für den Arbeitslosen in erster Linie zu wöchentlich umfasst, ein Teilunterhaltsgeld erhal-
erstrecken hat.“ ten, wenn sie
1. die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die
45. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Förderung der beruflichen Weiterbildung ein-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: schließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen
„2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine und die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme
vom Arbeitsamt unter Benennung des nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder
Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit ange- 2. nach Erfüllen der Vorbeschäftigungszeit eine
botene Beschäftigung nicht angenommen Teilzeitbeschäftigung ausüben und die Teil-
oder nicht angetreten oder die Anbahnung nahme an der Maßnahme zur Aufnahme einer
eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, Vollzeitbeschäftigung notwendig oder die Not-
3452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
wendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden c) Dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4 ange-
Berufsabschlusses anerkannt ist.“ fügt:
„Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch
50. In § 155 Nr. 2 werden die Wörter „Beendigung der während der Freistellung eine Beschäftigung
Maßnahme“ durch die Wörter „planmäßigen Be- gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 1a Viertes
endigung oder zu dem Tag des Abbruchs der Buch), gilt der auf Grund der schriftlichen Verein-
Weiterbildung“ ersetzt. barung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im
jeweiligen Zeitraum bestimmte Betrag.“
51. § 156 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Dauer des Anspruchs beträgt drei Monate. 55. § 192 wird wie folgt geändert:
Sie mindert sich um a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „ein Kind, das
1. die Anzahl von Tagen, für die der Arbeitslose das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend betreut oder erzogen hat oder“ gestrichen.
machen kann, b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
2. die Anzahl von Tagen nach der Maßnahme bis „Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 92
vor den Tag, an dem die Arbeitslosmeldung Abs. 2 Satz 2 längstens um drei Jahre.“
wirksam wird,
c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Kinder und“
3. die Anzahl von Tagen, an denen nach der Ent- gestrichen.
stehung des Anspruchs auf Anschlussunter-
haltsgeld die Voraussetzungen für den Anspruch
56. § 196 wird wie folgt geändert:
nicht vorgelegen haben.
a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „ein Kind, das
Der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld geht
das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
einem Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus.“
betreut oder erzogen hat oder“ gestrichen.
52. § 159 wird wie folgt geändert: b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeit- „Sie verlängert sich in den Sonderfällen des § 92
geber“ die Wörter „oder dem Träger der Maß- Abs. 2 Satz 2 längstens um drei Jahre.“
nahme“ eingefügt. c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Kinder und“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort gestrichen.
„Arbeitgeber“ die Wörter „oder der Träger der
Maßnahme“ eingefügt. 57. § 201 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
53. Nach § 172 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
„(1a) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch
erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Be- „(2) Hat der Arbeitslose innerhalb des letzten
zuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, Jahres vor dem Tag, für den die Arbeitslosen-
solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeits- hilfe erneut bewilligt wird,
entgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den 1. an einer vom Arbeitsamt geförderten, mindes-
Arbeitsausfall bestehen würde.“ tens sechs Monate dauernden Maßnahme
zur Förderung der Berufsausbildung oder
54. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein- der beruflichen Weiterbildung oder an einer
gefügt: von einem Rehabilitationsträger geförderten,
mindestens sechs Monate dauernden Leis-
„Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Fällen eines nicht
tung zur Teilhabe behinderter Menschen am
nur vorübergehenden Arbeitsausfalles besteht in
Arbeitsleben erfolgreich teilgenommen oder
Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeit-
nehmern ungeachtet der Voraussetzungen nach 2. eine mindestens sechs Monate dauernde ver-
Satz 1, wenn bei mindestens 20 Prozent der in dem sicherungspflichtige, mindestens 15 Stun-
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer trotz des den wöchentlich umfassende Beschäftigung
Arbeitsausfalles Entlassungen vermieden werden ununterbrochen ausgeübt,
können.“ unterbleibt die Minderung des Anpassungsfak-
tors nach Absatz 1 Satz 1 an dem nächsten auf
54a. § 183 Abs. 1 wird wie folgt geändert: die erneute Bewilligung folgenden Anpassungs-
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „haben tag oder, falls das Bemessungsentgelt an dem
Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie“ die Tag anzupassen ist, für den die Arbeitslosenhilfe
Wörter „im Inland beschäftigt waren und“ ein- erneut bewilligt wird, zu diesem Anpassungstag.
gefügt. Ist das Bemessungsentgelt bei der Entschei-
dung über die erneute Bewilligung auch zu
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: einem Zeitpunkt anzupassen, der vor dem Tag
„Ein ausländisches Insolvenzereignis begründet liegt, für den die Arbeitslosenhilfe erneut bewil-
einen Anspruch auf Insolvenzgeld für im Inland ligt wird, unterbleibt die Minderung des Anpas-
beschäftigte Arbeitnehmer.“ sungsfaktors auch zu diesem Anpassungstag.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3453
Zeiten, auf Grund derer die Minderung des An- 61. Dem § 219 wird folgender Satz angefügt:
passungsfaktors unterblieben ist, können nicht „Das Arbeitsamt kann arbeitslosen jüngeren Arbeit-
erneut berücksichtigt werden.“ nehmern in geeigneten Fällen eine schriftliche För-
derungszusage dem Grunde nach zur Vorlage beim
58. § 202 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Arbeitgeber erteilen, um die Suche eines Arbeits-
platzes zu unterstützen.“
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in 62. § 220 wird wie folgt geändert:
absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Rente wegen Alters voraussicht- a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ver-
lich erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb mittlung“ das Wort „und“ durch ein Komma
eines Monats zu beantragen.“ ersetzt und nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die
Wörter „und beim Eingliederungszuschuss für
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: jüngere Arbeitnehmer“ eingefügt.
„Satz 1 gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ver-
den Versicherten maßgebenden Rentenalter in mittlung“ die Wörter „und beim Eingliederungs-
Anspruch genommen werden können; im Übri- zuschuss für jüngere Arbeitnehmer“ eingefügt.
gen ist die Höhe der Altersrente unbeachtlich.“
63. § 222a wird wie folgt geändert:
59. In § 214 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
kommensanrechnung“ die Wörter „sowie für die
Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall“ eingefügt. aa) In Satz 1 wird das Wort „Menschen“ durch
das Wort „Mensch“ ersetzt.
60. § 218 wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zudem soll bei der Festlegung der Dauer
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Förderung eine geförderte befristete
aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber ange-
„oder“ durch ein Komma ersetzt. messen berücksichtigt werden.“
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr voll- „Zeiten einer geförderten befristeten Beschäfti-
endet haben (Eingliederungszuschuss gung beim Arbeitgeber sollen angemessen
für ältere Arbeitnehmer).“ berücksichtigt werden.“
cc) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt c) In Absatz 5 wird das Wort „Behinderte“ durch
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
Nummer 4 angefügt:
„4. Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr noch 64. In § 223 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
nicht vollendet haben und arbeitung“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach den Wörtern „erschwerter Ver-
a) vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mittlung“ ein Komma und die Wörter „der Einglie-
aa) eine außerbetriebliche Ausbil- derungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer“ einge-
dung oder fügt.
bb) eine Ausbildung in einem öffent-
65. In § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird der Punkt
lich geförderten Sonderpro-
gestrichen.
gramm zur Schaffung zusätzli-
cher Ausbildungsplätze, die auf
einen Abschluss nach dem 66. Vor § 229 wird die Überschrift des Dritten Unter-
Berufsbildungsgesetz oder der abschnitts wie folgt gefasst:
Handwerksordnung vorbereitet „Dritter Unterabschnitt
und der kein betrieblicher Aus-
Förderung der beruflichen
bildungsvertrag zu Grunde lag,
Weiterbildung durch Vertretung“.
abgeschlossen haben, oder
b) nicht über einen anerkannten Be- 67. Die §§ 229, 230, 231, 232 und 233 werden wie folgt
rufsabschluss verfügen und eine gefasst:
berufsvorbereitende Bildungsmaß- „§ 229
nahme oder eine berufliche Ausbil-
Grundsatz
dung aus in der Person des Arbeit-
nehmers liegenden Gründen nicht Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teil-
möglich oder nicht zumutbar ist nahme an einer beruflichen Weiterbildung ermög-
lichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, kön-
(Eingliederungszuschuss für jüngere
nen einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertre-
Arbeitnehmer).“
ters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Ver-
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird nach dem Wort „der“ das leiher eingestellt, um ihn als Vertreter für einen
Wort „pauschalierte“ eingefügt. anderen Arbeitnehmer, der sich beruflich weiterbil-
3454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
det, zu verleihen, kann der Entleiher einen Zuschuss Komma und die Wörter „berufliche Weiterbildung“
für das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten. eingefügt.
§ 230 70. Vor § 235 wird die Überschrift des Ersten Unter-
Umfang der Förderung abschnitts wie folgt gefasst:
Der Einstellungszuschuss wird für die Dauer der „Erster Unterabschnitt
Beschäftigung des Vertreters in Höhe von mindes- Förderung der Berufsausbildung
tens 50 und höchstens 100 Prozent des berück- und der beruflichen Weiterbildung“.
sichtigungsfähigen Arbeitsentgelts im Sinne des
§ 218 Abs. 3 geleistet. Die Dauer der Förderung für 71. Nach § 235a wird folgender § 235b eingefügt:
die Beschäftigung eines Vertreters bei demselben
„§ 235b
Arbeitgeber darf zwölf Monate nicht überschreiten.
Das Arbeitsamt soll bei der Höhe des Zuschusses Erstattung der Praktikumsvergütung
die Höhe der Aufwendungen, die der Arbeitgeber (1) Arbeitgeber können durch Erstattung der
für die berufliche Weiterbildung des Stammarbeit- Praktikumsvergütung bis zu 192 Euro zuzüglich
nehmers tätigt, sowie eine mögliche Minderleistung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gefördert
des Vertreters berücksichtigen. Im Fall des Verleihs werden, wenn sie Auszubildenden im Rahmen
beträgt der Zuschuss 50 Prozent des vom Entleiher eines Praktikums Grundkenntnisse und -fertig-
an den Verleiher zu zahlenden Entgelts. keiten vermitteln, die für eine Berufsausbildung
förderlich sind, und das Praktikum mit einer be-
§ 231
rufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit
Arbeitsrechtliche Regelung verbunden ist (§ 61 Abs. 3).
(1) Wird ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer zur (2) Förderungsfähig sind Betriebspraktika, die
Vertretung eines Arbeitnehmers, der sich beruflich berufs- oder berufsbereichbezogene fachliche
weiterbildet, eingestellt, liegt ein sachlicher Grund sowie soziale Kompetenzen vermitteln, die einen
vor, der die Befristung des Arbeitsvertrages mit Übergang in eine Berufsausbildung erleichtern. Der
dem Vertreter rechtfertigt. Auszubildende ist für die Dauer der ergänzenden
(2) Wird im Rahmen arbeits- oder arbeitsschutz- Berufsvorbereitung vom Betrieb freizustellen.
rechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl (3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Aus-
der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt, so sind zubildenden einen Praktikumsvertrag abzuschlie-
bei der Ermittlung dieser Zahl nur die Arbeitnehmer, ßen und eine Praktikumsvergütung von im Regelfall
die sich in beruflicher Weiterbildung befinden, nicht 192 Euro monatlich zu zahlen. Soweit in einem ver-
aber die zu ihrer Vertretung eingestellten Arbeit- gleichbaren Tätigkeitsbereich eine niedrigere Aus-
nehmer mitzuzählen. bildungsvergütung gezahlt wird, ist die Praktikums-
vergütung entsprechend zu mindern.
§ 232
(4) Die Auszahlung der Leistungen kann durch
Beauftragung und Förderung Dritter den Träger der berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
Das Arbeitsamt kann Dritte mit der Vorbereitung nahme erfolgen.“
und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung
durch Vertretung beauftragen und durch Zuschüs- 72. Nach § 235b wird folgender § 235c eingefügt:
se fördern. Die Förderung umfasst Zuschüsse zu „§ 235c
den unmittelbar im Zusammenhang mit der Vor-
Förderung der beruflichen Weiterbildung
bereitung und Gestaltung der beruflichen Weiter-
bildung durch Vertretung anfallenden Kosten. Die (1) Arbeitgeber können für die berufliche Weiter-
Zuschüsse können bis zur Höhe der angemessenen bildung von Arbeitnehmern, bei denen die Notwen-
Aufwendungen für das zur Aufgabenwahrnehmung digkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden
erforderliche Personal sowie das insoweit erfor- Berufsabschlusses anerkannt ist, durch Zuschüsse
derliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die
die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden
gewährt werden. Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird.
(2) Die Zuschüsse können bis zur Höhe des
§ 233
Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges
Anordnungsermächtigung Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallen-
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anord- den pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamt-
nung das Nähere über Voraussetzungen, Art, sozialversicherungsbeitrag für weiterbildungsbe-
Umfang und Verfahren der Förderung der beruf- dingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet.“
lichen Weiterbildung durch Vertretung zu bestim-
men.“ 73. Vor § 240 wird die Überschrift des Ersten Ab-
schnitts des Sechsten Kapitels wie folgt gefasst:
68. § 234 wird aufgehoben. „Erster Abschnitt
Förderung der
69. In der Überschrift des Fünften Kapitels, Zweiter Berufsausbildung und Beschäftigung
Abschnitt werden nach dem Wort „Ausbildung“ ein begleitende Eingliederungshilfen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3455
74. § 240 wird wie folgt gefasst: auf andere Weise nicht erreicht werden können,
„§ 240 für eine berufliche Qualifizierung motivieren
(Aktivierungshilfen). Eine Förderung ist nur mög-
Grundsatz lich, wenn Dritte sich mindestens zur Hälfte an
Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbil- der Finanzierung beteiligen.“
dung können durch Zuschüsse gefördert werden,
wenn sie 76. § 242 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen a) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubil- „oder“ ersetzt.
dende diesen eine berufliche Ausbildung ermög- b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
lichen und ihre Eingliederungsaussichten ver- fügt:
bessern oder
„4. Angebote zur beruflichen Eingliederung
2. besonders benachteiligte Jugendliche, die keine nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen
Beschäftigung haben und nicht ausbildung- oder mit diesen noch nicht eingegliedert
suchend oder arbeitsuchend gemeldet sind, werden können.“
durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnah-
men an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäf-
77. § 243 wird wie folgt geändert:
tigung heranführen.“
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
75. § 241 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktivie-
„(2) Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung
rungshilfen nach § 240 Nr. 2 bis zu einer Höhe
in einem Betrieb als berufliche Ausbildung im
von 50 Prozent der Gesamtkosten gefördert
ersten Jahr in einer außerbetrieblichen Einrich-
werden.“
tung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-
trages nach dem Berufsbildungsgesetz durch-
geführt werden, sind förderungsfähig, wenn 78. § 246 wird wie folgt geändert:
1. den an der Maßnahme teilnehmenden Aus- a) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
zubildenden auch mit ausbildungsbegleiten- „und“ ersetzt.
den Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
Betrieb nicht vermittelt werden kann, fügt:
2. die Auszubildenden nach Erfüllung der allge- „3. bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung aus
mein bildenden Vollzeitschulpflicht an einer einer nach § 241 Abs. 2 geförderten außer-
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme betrieblichen Ausbildung in eine betriebliche
mit einer Dauer von mindestens sechs Mona- Ausbildung eine Pauschale an den Träger.
ten teilgenommen haben und Die Pauschale beträgt 2 000 Euro für jede
Vermittlung. Die Vermittlung muss spätes-
3. der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen
tens zwölf Monate vor dem vertraglichen
sechs Monate je Ausbildungsjahr nicht über-
Ende der außerbetrieblichen Ausbildung
schreitet.
erfolgt sein. Die Vermittlung gilt als erfolg-
Nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung in reich, wenn das Ausbildungsverhältnis län-
einer außerbetrieblichen Einrichtung ist eine ger als drei Monate fortbesteht. Die Pau-
weitere Förderung nur möglich, solange dem schale wird für jeden Auszubildenden nur
Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleiten- einmal gezahlt.“
den Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem
Betrieb nicht vermittelt werden kann. Im Zusam- 79. Nach § 246 werden folgende §§ 246a bis 246d
menwirken mit den Trägern der Maßnahmen eingefügt:
sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den
„§ 246a
Übergang der Auszubildenden auf einen be-
trieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. Falls Beschäftigung
erforderlich, ist dieser Übergang mit aus- begleitende Eingliederungshilfen
bildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen. Träger können durch Zuschüsse gefördert wer-
Wenn die betriebliche Ausbildung innerhalb von den, wenn sie durch zusätzliche Hilfen für förde-
drei Monaten nach dem Übergang nicht fort- rungsbedürftige Arbeitnehmer diesen die betriebli-
geführt werden kann, ist die weitere Teilnahme che Eingliederung ermöglichen und ihre Aussichten
an der außerbetrieblichen Ausbildungsmaß- auf dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern
nahme möglich.“ (Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen).
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt: § 246b
„(3a) Gefördert werden niedrigschwellige An- Förderungsbedürftige Arbeitnehmer
gebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizie- Förderungsbedürftig sind jüngere Arbeitnehmer,
rung und Beschäftigung, die Jugendliche, die die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe
3456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
ohne die Förderung ein Arbeitsverhältnis nicht schaftsunternehmen vergeben werden, der Träger
begründen oder festigen können. die Mittel der Förderung bei der Auftragsvergabe
zusätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln ver-
§ 246c wendet und der Verwaltungsausschuss der Maß-
Förderungsfähige Maßnahmen nahme zustimmt.“
Förderungsfähig sind Maßnahmen, die die be-
triebliche Eingliederung unterstützen und über 85. § 261 wird wie folgt geändert:
betriebsübliche Inhalte hinausgehen. Hierzu ge-
hören Maßnahmen a) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, „Maßnahmen in Eigenregie des Trägers sind nur
förderungsfähig, wenn sie Qualifizierungs- oder
2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie Praktikumsanteile von mindestens 20 Prozent
und der Zuweisungsdauer der geförderten Arbeit-
3. zur sozialpädagogischen Begleitung. nehmer enthalten; dies gilt nicht für Arbeitneh-
mer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.“
§ 246d
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
Leistungen fügt:
(1) Als Maßnahmekosten können dem Träger die „(5) Die Träger oder durchführenden Unterneh-
angemessenen Aufwendungen für das zur Durch- men haben spätestens bei Beendigung der
führung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Beschäftigung des geförderten Arbeitnehmers
Fachpersonal sowie das insoweit erforderliche eine Teilnehmerbeurteilung für das Arbeitsamt
Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die
auszustellen, die auch Aussagen zur Beurteilung
angemessenen Sach- und Verwaltungskosten
der weiteren beruflichen Entwicklungsmöglich-
erstattet werden.
keiten des Arbeitnehmers enthält. Auf seinen
(2) Die Förderung darf eine Dauer von sechs Wunsch ist dem Arbeitnehmer eine Ausfertigung
Monaten nicht übersteigen.“ der Teilnehmerbeurteilung zu übermitteln.“
80. § 248 wird wie folgt gefasst:
86. In § 262 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einrichtung“ Qualifizierungs- oder Praktikumsanteile von min-
durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt. destens 20 Prozent der Zuweisungsdauer enthält“
b) In Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gestrichen.
gefasst:
„In die Förderung von Trägern von Einrichtungen 87. § 263 wird wie folgt geändert:
der beruflichen Rehabilitation können nur Vor-
haben einbezogen werden,“. a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. arbeitslos sind und allein durch eine För-
81. § 254 wird wie folgt gefasst: derung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder
„§ 254 Strukturanpassungsmaßnahme eine Be-
schäftigung aufnehmen können und“.
Grundsatz
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die in einem Sozialplan vorgesehenen Maßnah-
men zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den aa) Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die An-
Arbeitsmarkt können durch Zuschüsse gefördert gabe „Absatz 1 Nr. 2“ ersetzt.
werden.“ bb) In Nummer 1 wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „zehn“ ersetzt.
82. § 255 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „die Arbeit-
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort nehmer in den letzten sechs Monaten min-
„oder“ ersetzt. destens drei Monate beim Arbeitsamt
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen arbeitslos gemeldet waren und“ gestrichen.
Punkt ersetzt. dd) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
c) Nummer 3 wird aufgehoben. Komma ersetzt.
ee) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort
83. § 257 wird wie folgt geändert: „oder“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird aufgehoben. ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeich- angefügt:
nung „(2)“ gestrichen.
„5. die Arbeitnehmer Berufsrückkehrer sind
und bereits für die Dauer von min-
84. Dem § 260 wird folgender Absatz 3 angefügt: destens zwölf Monaten in einem Ver-
„(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 brauchen die sicherungspflichtverhältnis gestanden
Arbeiten nicht zusätzlich zu sein, wenn sie an Wirt- haben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3457
88. Nach § 265 wird folgender § 265a eingefügt: 93. § 274 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 265a „Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie
Pauschalierte Förderung 1. arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(1) Abweichend von § 264 Abs. 1 bis 3 und § 265 und allein durch eine Förderung in einer Struk-
können Zuschüsse in pauschalierter Form erbracht turanpassungs- oder Arbeitsbeschaffungsmaß-
werden. Auf Verlangen des Trägers hat das nahme eine Beschäftigung aufnehmen können
Arbeitsamt die Zuschüsse in pauschalierter Form und
zu erbringen. 2. vor der Zuweisung die Voraussetzungen für
(2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers Arbeitslosenhilfe erfüllt haben oder bei Arbeits-
in der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätig- losigkeit erfüllt hätten oder die Voraussetzungen
keiten, für die in der Regel erforderlich ist für Anschlussunterhaltsgeld oder Übergangs-
geld im Anschluss an eine abgeschlossene
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbil- Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen.“
dung höchstens 1 300 Euro,
2. eine Aufstiegsfortbildung höchstens 1 200 Euro, 94. § 275 wird wie folgt geändert:
3. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 100 Deutsche
höchstens 1 100 Euro, Mark“ durch die Angabe „1 075 Euro“ ersetzt.
4. keine Ausbildung höchstens 900 Euro b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
monatlich. Das Arbeitsamt kann den pauschalierten „Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des
Zuschuss zum Ausgleich regionaler und in der monatlichen Arbeitsentgelts gezahlt.“
Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
10 Prozent erhöhen. Der Zuschuss ist bei Arbeit- fügt:
nehmern, die bei Beginn der Maßnahme das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so zu „(3) In den Fällen des § 276 Abs. 3 können
bemessen, dass die Aufnahme einer Ausbildung Zuschüsse zur Restfinanzierung der Maßnah-
nicht behindert wird. men bis zur Höhe von 200 Euro je Fördermonat
und gefördertem Arbeitnehmer ab Vollendung
(3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des 55. Lebensjahres erbracht werden, wenn
des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts ge-
zahlt. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen 1. die Finanzierung der Maßnahme auf andere
Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitszeit eines ver- Weise nicht sichergestellt werden kann und
gleichbaren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten 2. ein Dritter Zuschüsse mindestens in gleicher
Arbeitnehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse Höhe erbringt.“
entsprechend zu kürzen.
(4) Einnahmen des Trägers werden nicht auf den 95. Dem § 276 werden folgende Absätze 3 und 4 an-
pauschalierten Zuschuss angerechnet.“ gefügt:
„(3) Die Förderung kann bis zu 60 Monate dauern,
89. § 266 wird wie folgt geändert: wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend ältere
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Arbeitnehmer zugewiesen sind, die das 55. Lebens-
Wörtern „das Land, in dem die Maßnahme jahr vollendet haben.
durchgeführt wird,“ die Wörter „oder ein Dritter“ (4) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche Unter-
eingefügt. brechung wiederholt gefördert werden, wenn sie
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- darauf ausgerichtet ist, während einer längeren
fügt: Dauer Arbeitsplätze für wechselnde besonders
„(3) In den Fällen des § 265a werden abwei- förderungsbedürftige Arbeitnehmer zu schaffen.“
chend von den Absätzen 1 und 2 Einnahmen des
Trägers aus der Maßnahme nicht angerechnet.“ 96. § 277 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird zu Absatz 1 und wie folgt gefasst:
90. In § 269 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt: „(1) Das Arbeitsamt kann einen förderungs-
bedürftigen Arbeitnehmer in die Maßnahme
„(1a) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausge- zuweisen für die Dauer
schlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung in
einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpas- 1. von bis zu 36 Monaten, wenn er das 55. Le-
sungsmaßnahme noch nicht drei Jahre vergangen bensjahr noch nicht vollendet hat,
sind.“ 2. von bis zu 48 Monaten, wenn der Träger die
Verpflichtung übernimmt, Arbeitnehmer an-
91. In § 272 wird die Zahl „2006“ durch die Zahl „2008“ schließend in ein Dauerarbeitsverhältnis bei
ersetzt. ihm oder dem durchführenden Unternehmen
zu übernehmen und
92. § 273 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: 3. von bis zu 60 Monaten, wenn er das 55. Le-
„6. Verbesserung der Infrastruktur.“ bensjahr vollendet hat.“
3458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
b) Satz 2 wird zu Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) Die Untersuchung der Wirkungen der Ar-
„(2) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausge- beitsförderung ist ein Schwerpunkt der Arbeits-
schlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung marktforschung. Sie soll zeitnah erfolgen und ist
in einer Strukturanpassungs- oder Arbeitsbe- ständige Aufgabe des Instituts für Arbeitsmarkt-
schaffungsmaßnahme noch nicht drei Jahre und Berufsforschung.
vergangen sind. Satz 1 gilt nicht für Zuweisun- (3) Die Wirkungsforschung soll unter Berück-
gen von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr sichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen
vollendet haben.“ des Gesetzes insbesondere
1. die Untersuchung, in welchem Ausmaß die
97. In § 278 werden nach den Wörtern „zugewiesenen
Teilnahme an einer Maßnahme die Vermitt-
Arbeitnehmer,“ die Wörter „die Teilnehmerbeurtei-
lungsaussichten der Teilnehmer verbessert
lung,“ eingefügt.
und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht,
98. Nach § 279 wird der folgende Siebte Abschnitt ein- 2. die vergleichende Ermittlung der Kosten von
gefügt: Maßnahmen in Relation zu ihrem Nutzen,
„Siebter Abschnitt 3. die Messung von volkswirtschaftlichen Netto-
Förderung von Beschäftigung effekten beim Einsatz arbeitsmarktpolitischer
schaffenden Infrastrukturmaßnahmen Instrumente,
4. die Analyse von Auswirkungen auf Erwerbs-
§ 279a verläufe unter Berücksichtigung der Gleich-
Beschäftigung schaffende stellung von Frauen und Männern
Infrastrukturförderung umfassen.
(1) Öffentlich-rechtliche Träger können bis zum
(4) Arbeitsmarktforschung soll auch die Wir-
31. Dezember 2007 durch einen angemessenen
kungen der Arbeitsförderung auf regionaler
Zuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbes-
Ebene untersuchen.“
serung der Infrastruktur gefördert werden, wenn
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
1. der Träger mit der Durchführung der Arbeiten ein
sätze 5 und 6.
Wirtschaftsunternehmen beauftragt, das sich
verpflichtet, für eine zwischen dem Arbeitsamt d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
und dem Träger festgelegte Zeit eine bestimmte fügt:
Zahl von Arbeitslosen zu beschäftigen, die vom „(7) Die Bundesanstalt übermittelt wissen-
Arbeitsamt zugewiesen werden, schaftlichen Einrichtungen auf Antrag oder Er-
2. die Arbeitslosen die Voraussetzungen für Ent- suchen anonymisierte Daten, die für Zwecke
geltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erfor-
beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen derlich sind. § 282a Abs. 5 gilt entsprechend.
zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen, Für Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten Buches.“
3. das Wirtschaftsunternehmen die Arbeitnehmer
weit überwiegend bei der Erledigung der geför- 100. § 291 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
derten Arbeiten einsetzt, a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
4. der Anteil der zugewiesenen Arbeitslosen
aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein
35 Prozent der voraussichtlich beschäftigten
Komma ersetzt.
Arbeitnehmer nicht übersteigt,
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
5. der Träger die Mittel der Förderung bei der Auf-
angefügt:
tragsvergabe zusätzlich zu den sonst eingesetz-
ten Mitteln verwendet und „6. die Vermittlung der Teilnehmer an Maß-
nahmen zur Förderung der Berufsaus-
6. der Verwaltungsausschuss der Förderung zu-
bildung und an Maßnahmen der berufli-
stimmt.
chen Weiterbildung, die für eine Förde-
Die Förderung ist so zu bemessen, dass in der rung anerkannt sind, durch den Träger
Regel ein Anteil von 25 Prozent der voraussicht- der Maßnahme.“
lichen Gesamtkosten der Arbeiten nicht überschrit-
ten wird und die Fördermittel im Verhältnis zu den b) In Satz 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“
zugewiesenen Arbeitnehmern angemessen sind. ersetzt.
(2) § 262 Abs. 2, § 269 Abs.1 und 2, §§ 270 c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
und 271 Satz 1 gelten entsprechend.“ „Abweichend von Satz 2 gelten für die Aus-
bildungsvermittlung nach Nummer 5 und die
99. § 282 wird wie folgt geändert: Vermittlung von Maßnahmeteilnehmern nach
Nummer 6 die Vorschriften der §§ 296 bis 299
a) In Absatz 3 wird die Angabe 㤤 28a und 104 des
entsprechend.“
Vierten Buches“ durch die Angabe „§ 28a des
Vierten Buches“ ersetzt.
101. § 318 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4
eingefügt: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3459
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: 1. für das Jahr 2003 60 Millionen Euro,
„(2) Arbeitnehmer, die bei Teilnahme an Maß- 2. für das Jahr 2004 110 Millionen Euro,
nahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert
3. für das Jahr 2005 170 Millionen Euro,
werden oder gefördert worden sind, sind ver-
pflichtet, 4. für das Jahr 2006 230 Millionen Euro,
1. dem Arbeitsamt oder dem Träger der Maß- 5. für das Jahr 2007 290 Millionen Euro.
nahme auf Verlangen Auskunft über den Ein- Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten
gliederungserfolg der Maßnahme sowie alle ab dem Jahr 2008 neu festzusetzen; bis zu einer
weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qua- Neufestsetzung gilt der für das Jahr 2007 bestimm-
litätsprüfung nach § 93 benötigt werden, und te Betrag als Abschlag.“
2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Ver-
haltens durch den Träger zuzulassen.
107. In § 346 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
Träger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen des „Heimarbeitern“ die Wörter „sowie Träger außer-
Teilnehmers unverzüglich dem Arbeitsamt zu betrieblicher Ausbildung“ angefügt.
übermitteln.“
108. § 347 wird wie folgt geändert:
102. In § 330 Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 151 Abs. 2 Nr. 2“ die Wörter „oder das Be- a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma
messungsentgelt auf Grund einer Anpassung nach ersetzt.
§ 201“ eingefügt. b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7, 8
und 9 angefügt:
103. In § 333 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
angefügt: „7. für Personen, die als Bezieher einer Rente
wegen voller Erwerbsminderung versiche-
„(3) Die Bundesanstalt kann mit Ansprüchen auf
rungspflichtig sind, von den Leistungs-
Winterbau-Umlage gegen Ansprüche auf Kurz-
trägern,
arbeitergeld, Winterausfallgeld und Wintergeld, die
vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; inso- 8. für Personen, die als Bezieherinnen von
weit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt.“ Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig
sind, von den Leistungsträgern,
104. § 338 Abs. 3 wird aufgehoben. 9. für Personen, die als Erziehende versiche-
rungspflichtig sind, vom Bund.“
105. § 345 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma
109. In § 349 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zivildienst-
ersetzt.
leistende“ ein Komma und die Wörter „für Perso-
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange- nen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind“
fügt: eingefügt.
„7. die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld
versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsent- 110. § 397 wird wie folgt gefasst:
gelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes.“
„§ 397
106. Nach § 345 wird folgender § 345a eingefügt: Beauftragte für
„§ 345a Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
Pauschalierung der Beiträge (1) Bei den Arbeitsämtern, bei den Landes-
arbeitsämtern und bei der Hauptstelle sind haupt-
(1) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als amtliche Beauftragte für Chancengleichheit am
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsmin- Arbeitsmarkt zu bestellen. Sie sind unmittelbar der
derung versicherungspflichtig sind, wird pauschal jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet.
festgesetzt. Sie beträgt
(2) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
1. für das Jahr 2003 5 Millionen Euro, Arbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber
2. für das Jahr 2004 18 Millionen Euro, und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in
3. für das Jahr 2005 36 Millionen Euro. übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der
Gleichstellung von Frauen und Männern am
Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie
ab dem Jahr 2006 unter Berücksichtigung der und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen
Besonderheiten des versicherten Personenkreises insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung,
im Hinblick auf dessen Rückkehr auf den Arbeits- des beruflichen Einstiegs und Fortkommens von
markt neu festzusetzen; ist eine Neufestsetzung bis Frauen und des Wiedereinstiegs von Frauen und
zum 31. Dezember 2005 nicht erfolgt, gilt für das Männern nach einer Familienphase sowie hinsicht-
Jahr 2006 der für das Jahr 2005 bestimmte Betrag lich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Zur Siche-
als Abschlag. rung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen
(2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der
Erziehende versicherungspflichtig sind, wird pau- Frauenerwerbstätigkeit tätigen Stellen ihres Bezirks
schal festgesetzt. Sie beträgt zusammen.
3460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
(3) Die Beauftragten für Chancengleichheit am entgelts an einer Maßnahme der Eignungsfeststel-
Arbeitsmarkt sind bei der frauen- und familien- lung, Trainingsmaßnahme oder an einer beruflichen
gerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Weiterbildungsmaßnahme, die für die Weiterbil-
Dienststellen zu beteiligen. Sie haben ein Informa- dungsförderung anerkannt ist, teil, kann bis zur
tions-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zuschuss
die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber erbracht
Frauen und Männern am Arbeitsmarkt haben. werden, wenn die Maßnahme bis zum 31. Dezem-
(4) Die Beauftragten für Chancengleichheit am ber 2005 begonnen hat. Der Zuschuss kann bis zur
Arbeitsmarkt bei den Arbeitsämtern können mit Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als
weiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit die anteiliges Arbeitsentgelt einschließlich des darauf
Aufgabenerledigung als Beauftragte für Chancen- entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozial-
gleichheit am Arbeitsmarkt dies zulässt. In Konflikt- versicherungsbeitrag für Zeiten ohne Arbeitsleis-
fällen entscheidet der Verwaltungsausschuss.“ tung während der Teilnahme an der Maßnahme
errechnet.“
111. In § 404 Abs. 2 Nr. 23 wird die Angabe „§ 318
114a. Nach § 420 wird folgender § 420a eingefügt:
Satz 1“ durch die Angabe „§ 318 Abs. 1 Satz 1“
ersetzt. „§ 420a
Verlängerte Sprachförderung
112. § 415 wird wie folgt geändert:
Unter den Voraussetzungen des § 419 oder des
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. § 420 Abs. 3 können die durch die Teilnahme an
b) Absatz 3 wird aufgehoben. einem bis zum 31. Dezember 2002 beginnenden
Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unter-
113. In § 416 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 wird richt entstehenden Kosten für längstens neun
jeweils die Zahl „2002“ durch die Zahl „2003“ Monate übernommen werden, wenn der Deutsch-
ersetzt. Sprachlehrgang im Rahmen der Erprobung eines
Gesamtsprachförderkonzepts für Zuwanderer mit
113a. In § 416a Nr. 2 wird die Zahl „2001“ durch die Zahl auf Dauer angelegtem Aufenthalt durch den
„2003“ ersetzt. Sprachverband Deutsch e.V. durchgeführt wird. In
den Fällen des Satzes 1 ist die Gesamtförderdauer
114. § 417 wird wie folgt gefasst: auf 900 Stunden begrenzt.“
„§ 417 115. Nach § 421d werden folgende §§ 421e und 421f
Förderung beschäftigter Arbeitnehmer eingefügt:
„§ 421e
(1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer
für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maß- Förderung der Weiterbildung
nahme durch Übernahme der Weiterbildungs- von Sozialhilfeempfängern
kosten gefördert werden, wenn Wird von dem Träger der Sozialhilfe die Weiter-
1. sie bei Beginn der Teilnahme das 50. Lebensjahr zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
vollendet haben, Bundessozialhilfegesetz für den Zeitraum der Teil-
nahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaß-
2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsver- nahme bewilligt, soll das Arbeitsamt dies bei der
hältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maß- Prüfung einer Förderung nach § 80 berücksich-
nahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt tigen.
haben, § 421f
3. der Betrieb, dem sie angehören, nicht mehr als Sonderregelung zur Altersgrenze
100 Arbeitnehmer beschäftigt, beim Eingliederungszuschuss
4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss
sie angehören, durchgeführt wird und Kennt- für ältere Arbeitnehmer und für besonders betrof-
nisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die fene ältere schwerbehinderte Menschen wird für
über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurz- Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2006
fristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des
und 50. Lebensjahres festgesetzt. Die Dauer der För-
5. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2005 derung bei den besonders betroffenen älteren
begonnen hat. schwerbehinderten Menschen im Alter vom vollen-
deten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr darf
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigen 60 Monate nicht übersteigen.“
Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitneh-
mer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- 116. Nach § 434c wird folgender § 434d eingefügt:
zeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht
mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als „§ 434d
30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Gesetz zur Reform der
(2) Nimmt ein von Arbeitslosigkeit bedrohter arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden (1) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruf-
Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeits- lichen Weiterbildung, die bis zum 31. Dezember
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3461
2004 beginnt, ist auch dann angemessen, wenn sie Artikel 3
auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Rege- Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
lungen nicht um mindestens ein Drittel der Aus-
bildungszeit verkürzt ist. Insoweit ist § 92 Abs. 2 (860-5)
Satz 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
Fassung nicht anzuwenden. kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
(2) § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 192 Satz 2 Nr. 3 zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
und § 196 Satz 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember durch Artikel 216 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
2002 geltenden Fassung sind für Zeiten der Betreu-
ung und Erziehung eines Kindes vor dem 1. Januar
1. § 5 wird wie folgt geändert:
2003 weiterhin anzuwenden.
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „(§ 144
(3) § 131 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember des Dritten Buches)“ die Wörter „oder ab Beginn
2001 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung
Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 2002 (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)“ eingefügt.
entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit
ist § 131 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an b) In Absatz 4a wird vor Satz 1 folgender Satz ein-
geltenden Fassung nicht anzuwenden. gefügt:
(4) § 415 Abs. 3 Satz 8 gilt ab 1. Januar 2002 mit „Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsaus-
der Maßgabe, dass der Betrag „1 350 Deutsche bildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet
Mark“ durch den Betrag „691 Euro“ ersetzt wird.“
werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsaus-
bildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gleich.“
117. § 435 wird wie folgt geändert:
2. Dem § 226 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1
„Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen
vorangestellt:
Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-
„(1) Bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 trages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet
und des § 345a gilt die Rente wegen Erwerbs- werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeits-
unfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar entgelt gleich.“
2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsmin-
derung; dies gilt auch dann, wenn die Rente 3. § 232a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
wegen Erwerbsunfähigkeit wegen eines mehr a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 226
als geringfügigen Hinzuverdienstes als Rente Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,“ die Wörter „soweit es ein Drei-
wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird.“ hundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze
b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a und nicht übersteigt,“ eingefügt.
wie folgt gefasst: b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Sperrzeit“ die
„(1a) Bei Anwendung des § 28 gilt Wörter „oder ab Beginn des zweiten Monats eines
Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung“
1. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren eingefügt.
Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung, 4. In § 251 wird nach Absatz 4b folgender Absatz 4c ein-
2. eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gefügt:
vergleichbare Leistung eines ausländischen „(4c) Für Auszubildende, die in einer außerbetriebli-
Leistungsträgers, deren Beginn vor dem chen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungs-
1. Januar 2001 liegt, als eine mit der Rente vertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet
wegen voller Erwerbsminderung vergleich- werden, trägt der Träger der Einrichtung die Beiträge.“
bare Leistung eines ausländischen Leis-
tungsträgers.“
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Artikel 2 Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt
(860-4) geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
In § 71b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I
S. 3845), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung a) Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie
ist, werden die Wörter „den §§ 248 und 272“ durch die folgt gefasst:
Angabe „§ 248“ ersetzt. „Umfang der Leistungen“.
3462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
b) Nach der Angabe zu § 224 wird eingefügt: rung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungs-
„§ 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Ren- ausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge
ten wegen voller Erwerbsminderung“. zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
c) In den Anlagen wird die Angabe „Faktoren für zusammen stehen.“
die pauschalierte Ermittlung persönlicher Entgelt-
punkte aus überführten Bestandrenten des Beitritt- 8. Nach § 226 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
gebiets (§ 307b Abs. 5) Anlage 17“ gestrichen.
„(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
2. In § 1 Satz 1 wird nach der Nummer 3 folgende Num-
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
mer 3a eingefügt:
Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten
„3a. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu
Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungs- bestimmen.“
vertrages nach dem Berufsbildungsgesetz aus-
gebildet werden,“. 9. In § 236a Satz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“
durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“
3. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„Zweiter Unterabschnitt
Umfang der Leistungen Artikel 5
Erster Titel Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Allgemeines“. (860-9)
§ 54 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
4. In § 116 wird in der Überschrift das Wort „Rehabili- – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
tation“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe“ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
ersetzt. S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 66 Nr. 1 bis 6 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
5. In § 162 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 3a
eingefügt:
1. In Satz 1 wird die Angabe „65 Euro“ durch die Angabe
„3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieb- „130 Euro“ ersetzt.
lichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-
dungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
2. Satz 2 wird aufgehoben.
ausgebildet werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe
der Ausbildungsvergütung,“.
3. In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen“ durch die
6. In § 168 Abs.1 wird nach der Nummer 3 folgende Num-
Wörter „Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht“ ersetzt.
mer 3a eingefügt:
„3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieb-
lichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-
dungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz Artikel 6
ausgebildet werden, von den Trägern der Einrich- Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
tung,“. (860-11)
In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches Sozial-
7. Nach § 224 wird folgender § 224a eingefügt:
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
„§ 224a Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
Tragung pauschalierter Beiträge für zuletzt durch Artikel 219 der Verordnung vom 29. Oktober
Renten wegen voller Erwerbsminderung 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „(§ 144 des Dritten Buches)“ die Wörter „oder
(1) Das Bundesversicherungsamt führt für pauschale ab Beginn des zweiten Monats der Ruhenszeit wegen
Beiträge nach § 345a Abs. 1 des Dritten Buches Sozial- einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches)“
gesetzbuch die Verteilung zwischen den Trägern der eingefügt.
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung
durch. Die pauschalen Beiträge sind mit dem Aus- Artikel 7
gleichsbetrag der Bundesanstalt für Arbeit nach § 224
Änderung des
im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Aus-
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
gleichsbetrag zu verrechnen.
(2) Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend (810-31)
anzuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminde- 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3463
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „zwölf aufein- das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezem-
ander folgende Monate“ durch die Wörter „24 aufein- ber 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird wie
ander folgende Monate“ ersetzt. folgt gefasst:
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt: „§ 98
„(5) Bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 länger als zwölf Entscheidung über die
aufeinander folgende Monate dauernden Überlassung Besetzung der Einigungsstelle
desselben Leiharbeitnehmers an einen Entleiher hat (1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
der Verleiher nach Ablauf des zwölften Monats dem Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsit-
Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für ver- zende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Eini-
gleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden gungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen wer-
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts den, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig
zu gewähren; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“ ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entspre-
chend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen
3. § 14 wird wie folgt geändert: 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mit- der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der
bestimmungsrechte“ die Wörter „des Betriebs- und Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der
Personalrates“ gestrichen. Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahl“ Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss
die Wörter „der Arbeitnehmervertreter in den Auf- des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei
sichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er
Wahl“ eingefügt. ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen
nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.
4. § 16 wird wie folgt geändert: (2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die
Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein-
aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
zulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87
gefügt:
Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91
„7a. entgegen § 10 Abs. 5 eine Arbeitsbedin- Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die
gung nicht gewährt,“. Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vor-
bb) In Nummer 9 werden die Wörter „zwölf auf- sitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein
einander folgende Monate“ durch die Wörter Rechtsmittel statt.“
„24 aufeinander folgende Monate“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2a, 3 und 9“ durch
die Angabe „Nr. 2a, 3, 7a und 9“ ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Artikel 8
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(801-7)
(2) Artikel 1 Nr. 29a und 47 treten am Tag nach der
§ 76 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518) wird wie folgt geändert: (3) Artikel 1 Nr. 19, 28, 33, 34 und Artikel 5 Nr. 1 treten
am 2. Januar 2002 in Kraft.
1. Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe u, Nr. 6 Buchstabe a
„Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden.“ Doppelbuchstabe cc und dd, Nr. 10, 11, 42 Buchstabe a,
Nr. 43 Buchstabe a, Nr. 44, 55 Buchstabe a und c, Nr. 56
2. In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Eini- Buchstabe a und c, Nr. 90, 96 Buchstabe b, Nr. 105, 106,
gungsstelle“ durch das Wort „Sie“ ersetzt. 108, 109, 112 Buchstabe b, Nr. 117 und Artikel 2 treten
am 1. Januar 2003 in Kraft.
Artikel 9 (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe l, m und n, Nr. 3 Buch-
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes stabe b Doppelbuchstaben bb und cc und Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb, Nr. 24, 60 Buchstabe a Doppel-
(320-1) buchstabe aa und Doppelbuchstabe cc, Nr. 61, 62,
§ 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der 64, 71, 74, 75 Buchstabe b, Nr. 76, 77 und 79 treten am
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), 1. Januar 2004 in Kraft.
3464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3465
Gesetz
zur Reform des Risikostrukturausgleichs
in der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 10. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Der Koordinierungsausschuss in der Besetzung
das folgende Gesetz beschlossen: nach § 137e Abs. 2 Satz 2 empfiehlt dem Bundes-
ministerium für Gesundheit für die Rechtsverordnung
nach § 266 Abs. 7 einvernehmlich Anforderungen an
die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach
Artikel 1 Absatz 1. Zu benennen sind insbesondere Anforderun-
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gen an die
– Gesetzliche Krankenversicherung – 1. Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien unter
(860-5) Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungs-
sektors, und, soweit vorhanden, unter Berücksich-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche tigung der Kriterien nach § 137e Abs. 3 Nr. 1,
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge- 2. durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen,
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 3. Voraussetzungen und Verfahren für die Ein-
2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert: schreibung des Versicherten in ein Programm,
einschließlich der Dauer der Teilnahme,
1. Nach § 137e werden folgende §§ 137f und 137g 4. Schulungen der Leistungserbringer und der Ver-
eingefügt: sicherten,
„§ 137f 5. Dokumentation und
Strukturierte Behandlungsprogramme 6. Bewertung der Wirksamkeit und der Kosten (Eva-
bei chronischen Krankheiten luation) und die zeitlichen Abstände zwischen den
Evaluationen eines Programms sowie die Dauer
(1) Der Koordinierungsausschuss in der Besetzung
seiner Zulassung nach § 137g.
nach § 137e Abs. 2 Satz 2 empfiehlt dem Bundes-
ministerium für Gesundheit für die Abgrenzung der Das Bundesministerium für Gesundheit gibt dem
Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 bis Koordinierungsausschuss nach Satz 1 erstmals un-
zum 28. Januar 2002 nach Maßgabe von Satz 2 verzüglich nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten
zunächst bis zu sieben, mindestens jedoch vier geeig- Zeitpunkt bekannt, für welche chronischen Krank-
nete chronische Krankheiten, für die strukturierte heiten nach Absatz 1 die Anforderungen zu empfehlen
Behandlungsprogramme (Disease-Management-Pro- sind; die Empfehlung ist erstmalig innerhalb von vier
gramme) entwickelt werden sollen, die den Behand- Wochen nach dieser Bekanntgabe vorzulegen. Die
lungsablauf und die Qualität der medizinischen Ver- Spitzenverbände der Krankenkassen haben die
sorgung chronisch Kranker verbessern. Bei der Aus- Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst
wahl der zu empfehlenden chronischen Krankheiten der Spitzenverbände der Krankenkassen) zu be-
sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berück- teiligen. Den für die Wahrnehmung der Interessen der
sichtigen: ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabili-
tationseinrichtungen und der Selbsthilfe sowie den für
1. Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten, die sonstigen Leistungserbringer auf Bundesebene
2. Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der maßgeblichen Spitzenorganisationen ist Gelegenheit
Versorgung, zur Stellungnahme zu geben, soweit ihre Belange
berührt sind; die Stellungnahmen sind in die Entschei-
3. Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien, dungen mit einzubeziehen.
4. sektorenübergreifender Behandlungsbedarf, (3) Für die Versicherten ist die Teilnahme an Pro-
grammen nach Absatz 1 freiwillig. Voraussetzung für
5. Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch
die Einschreibung ist die nach umfassender Informa-
Eigeninitiative des Versicherten und
tion durch die Krankenkasse erteilte schriftliche Einwil-
6. hoher finanzieller Aufwand der Behandlung. ligung zur Teilnahme an dem Programm, zur Erhebung,
3466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
Verarbeitung und Nutzung der in der Rechtsverord- rechnen sind. Klagen gegen die Gebührenbescheide
nung nach § 266 Abs. 7 festgelegten Daten durch die des Bundesversicherungsamts haben keine aufschie-
Krankenkasse, die Sachverständigen nach Absatz 4 bende Wirkung.
und die beteiligten Leistungserbringer sowie zur Über- (2) Die Verlängerung der Zulassung eines Pro-
mittlung dieser Daten an die Krankenkasse. Die Ein- gramms nach § 137f Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage
willigung kann widerrufen werden. der Evaluation nach § 137f Abs. 4. Im Übrigen gilt
(4) Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben Absatz 1 für die Verlängerung der Zulassung ent-
eine externe Evaluation der Programme nach Absatz 1 sprechend.
durch einen vom Bundesversicherungsamt im Be- (3) Das Bundesversicherungsamt berichtet dem
nehmen mit der Krankenkasse oder dem Verband Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. April
auf deren Kosten bestellten unabhängigen Sachver- 2004 über die Auswirkungen der Regelungen in § 267
ständigen auf der Grundlage allgemein anerkannter Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit
wissenschaftlicher Standards zu veranlassen, die zu den §§ 137f und 137g auf die Ausgleichsansprüche
veröffentlichen ist. und -verpflichtungen der Krankenkassen sowie die
(5) Die Landes- und Spitzenverbände der Kranken- Durchführung des Verfahrens zum Risikostrukturaus-
kassen unterstützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau gleich (§ 266). Das Bundesministerium für Gesundheit
und der Durchführung von Programmen nach Ab- prüft auf der Grundlage des Berichts nach Satz 1, ob
satz 1. Die Krankenkassen können ihre Aufgaben Änderungen der betroffenen gesetzlichen Vorschriften
zur Durchführung von mit zugelassenen Leistungs- erforderlich sind.“
erbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach
Absatz 1 auf Dritte übertragen. § 80 des Zehnten 2. § 266 wird wie folgt geändert:
Buches bleibt unberührt. a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 137g
aaa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme Komma ersetzt.
(1) Das Bundesversicherungsamt hat auf Antrag bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
einer Krankenkasse oder eines Verbandes der Kranken- angefügt:
kassen die Zulassung von Programmen nach § 137f
„3. Aufwendungen, die im Risikopool
Abs. 1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu
(§ 269) ausgeglichen werden.“
ihrer Durchführung geschlossenen Verträge die in der
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 genannten An- bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „(§ 40 Abs. 6
forderungen erfüllen. Dabei kann es wissenschaftliche Satz 1)“ die Wörter „sowie Ausgaben, die auf
Sachverständige hinzuziehen. Die Zulassung ist zu Grund der Entwicklung und Durchführung von
befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen Programmen nach § 137g entstehen und in
versehen werden. Die Zulassung ist innerhalb von drei der Rechtsverordnung nach Absatz 7, auch
Monaten zu erteilen. Die Frist nach Satz 5 gilt als abweichend von Absatz 2 Satz 3, näher zu
gewahrt, wenn die Zulassung aus Gründen, die von der bestimmen sind,“ eingefügt.
Krankenkasse zu vertreten sind, nicht innerhalb dieser b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Frist erteilt werden kann. Die Zulassung wird mit dem aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe „von
Tage wirksam, an dem die in der Rechtsverordnung § 267 Abs. 2“ ein Semikolon und die Wörter
nach § 266 Abs. 7 genannten Anforderungen erfüllt „hierzu gehört auch die Festlegung der Krank-
und die Verträge nach Satz 1 geschlossen sind, heiten nach § 137f Abs. 2 Satz 3, die Gegen-
frühestens mit dem Tag der Antragstellung, nicht stand von Programmen nach § 137g sein kön-
jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungs- nen, der Anforderungen an die Zulassung die-
regelungen. Für die Bescheiderteilung sind Kosten ser Programme sowie der für die Durchführung
deckende Gebühren zu erheben. Die Kosten werden dieser Programme für die jeweiligen Krankhei-
nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und ten erforderlichen personenbezogenen Daten“
Sachaufwand berechnet. Zusätzlich zu den Personal- eingefügt.
kosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den
Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. bb) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10
Soweit dem Bundesversicherungsamt im Zusammen- und 11 angefügt:
hang mit der Zulassung von Programmen nach § 137f „10. die Verringerung der standardisierten
Abs. 1 notwendige Vorhaltekosten entstehen, die Leistungsausgaben um die im Risikopool
durch die Gebühren nach Satz 8 nicht gedeckt sind, ausgeglichenen Ausgaben sowie die
sind diese durch Erhöhung des Ausgleichsbedarfs- Berücksichtigung nachträglicher Ver-
satzes von den Krankenkassen zu finanzieren. Das änderungen der Ausgleichsbeträge im
Nähere über die Berechnung der Kosten nach den Risikopool,
Sätzen 9 und 10 und über die Berücksichtigung der „11. die Prüfung der von den Krankenkassen
Kosten nach Satz 11 im Risikostrukturausgleich regelt mitzuteilenden Daten durch die mit der
das Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustim- Prüfung nach § 274 befassten Stellen
mung des Bundesrates in der Rechtsverordnung nach einschließlich der Folgen fehlerhafter
§ 266 Abs. 7. In der Rechtsverordnung nach § 266 Datenlieferungen oder nicht prüfbarer
Abs. 7 kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich Daten sowie das Verfahren der Prüfung
entstandenen Kosten nach den Sätzen 9 und 10 auf und der Prüfkriterien, auch abweichend
der Grundlage pauschalierter Kostensätze zu be- von § 274.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3467
cc) Folgender Satz wird angefügt: (2) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt
„Abweichend von Satz 1 können die Verord- bis zum 30. Juni 2004 durch Rechtsverordnung nach
nungsregelungen zu Absatz 4 Satz 2 und Satz 1 § 266 Abs. 7 mit Zustimmung des Bundesrates das
Nr. 3 ohne Zustimmung des Bundesrates erlas- Nähere zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1.
sen werden.“ Dabei ist ein einvernehmlicher Vorschlag der Spitzen-
verbände der Krankenkassen zur Bestimmung der
Versichertengruppen und Gewichtungsfaktoren sowie
3. § 267 wird wie folgt geändert:
ihrer Klassifikationsmerkmale nach Absatz 1 einzube-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ziehen. Bei der Gruppenbildung sind auch internatio-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Bezieher einer nale Erfahrungen mit Klassifikationsmodellen direkter
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ Morbiditätsorientierung zu berücksichtigen. In der
durch die Wörter „Personen, deren Erwerbs- Verordnung ist auch zu bestimmen, ob einzelne oder
fähigkeit nach den §§ 43 und 45 des Sechsten mehrere der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Buches gemindert ist“ ersetzt. Kriterien zur Bestimmung der Versichertengruppen
neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorgaben
bb) Folgender Satz wird angefügt: weitergelten; § 266 Abs. 7 Nr. 3 gilt. Für die Auswahl
„Die Zahl der Versicherten, die in zugelassenen geeigneter Gruppenbildungen, Gewichtungsfaktoren
und mit zugelassenen Leistungserbringern ver- und Klassifikationsmerkmale gibt das Bundesministe-
traglich vereinbarten Programmen nach § 137g rium für Gesundheit eine wissenschaftliche Unter-
eingeschrieben sind, wird in der Erhebung nach suchung in Auftrag. Es hat sicherzustellen, dass die
den Sätzen 1 bis 3 je Krankheit in weiteren Untersuchung bis zum 31. Dezember 2003 abge-
Versichertengruppen getrennt erhoben.“ schlossen ist.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: (3) Für die Vorbereitung der Gruppenbildung und
Durchführung der Untersuchung nach Absatz 2 Satz 5
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bezieher einer
erheben die Krankenkassen für die Jahre 2001 und
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“
2002 als Stichproben entsprechend § 267 Abs. 3
durch die Wörter „Personen, deren Erwerbs-
Satz 3 und 4 bis zum 15. August des jeweiligen Folge-
fähigkeit nach den §§ 43 und 45 des Sechsten
jahres getrennt nach den Versichertengruppen nach
Buches gemindert ist“ ersetzt.
§ 267 Abs. 2 je Versicherten die Versichertentage
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: und die Leistungsausgaben in der Gliederung und
„Die Leistungsausgaben für die Gruppen der nach den Bestimmungen des Kontenrahmens in den
Versicherten nach Absatz 2 Satz 4 sind bei Bereichen
der Erhebung nach den Sätzen 1 bis 3 nach 1. Krankenhaus einschließlich der Angaben nach § 301
Versichertengruppen getrennt zu erheben.“ Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 9 sowie die Angabe des
cc) In Satz 4 wird die Angabe „und 2“ durch die Tages der Aufnahme und der Aufnahmediagnosen
Angabe „bis 3“ ersetzt. nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, jedoch ohne das
Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institu-
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und 2“ durch tion und ohne die Uhrzeit der Entlassung,
die Angabe „bis 3“ ersetzt.
2. stationäre Anschlussrehabilitation einschließlich der
4. Nach § 267 werden folgende §§ 268 und 269 ein- Angaben nach § 301 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 7,
gefügt: jedoch ohne das Institutionskennzeichen der auf-
„§ 268 nehmenden Institution,
Weiterentwicklung 3. Arzneimittel einschließlich des Kennzeichens nach
des Risikostrukturausgleichs § 300 Abs. 1 Nr. 1,
(1) Die Versichertengruppen nach § 266 Abs. 1 4. Krankengeld nach § 44 einschließlich der Angaben
Satz 2 und 3 und die Gewichtungsfaktoren nach § 266 nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Abs. 2 Satz 3 sind vom 1. Januar 2007 an abweichend 5. vertragsärztliche Versorgung einschließlich der An-
von § 266 nach Klassifikationsmerkmalen zu bilden, gaben nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der
die zugleich abgerechneten Punktzahlen und Kosten und der
1. die Morbidität der Versicherten auf der Grundlage Angaben nach § 295 Abs. 1 Satz 4, jedoch ohne den
von Diagnosen, Diagnosegruppen, Indikationen, Tag der Behandlung,
Indikationengruppen, medizinischen Leistungen 6. der Leistungserbringer nach § 302 einschließlich
oder Kombinationen dieser Merkmale unmittelbar der Diagnose, des Befunds und des Tages der
berücksichtigen, Leistungserbringung, jedoch ohne die Leistungen
2. an der Höhe der durchschnittlichen krankheitsspe- nach Art, Menge und Preis sowie ohne die Arzt-
zifischen Leistungsausgaben der zugeordneten nummer des verordnenden Arztes,
Versicherten orientiert sind, 7. die nach den Nummern 1 bis 6 nicht erfassten
3. Anreize zu Risikoselektion verringern, Leistungsausgaben ohne die Leistungsausgaben
nach § 266 Abs. 4 Satz 1.
4. Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbrin-
gung fördern und Die für die Stichprobe erforderlichen versicherten-
bezogenen Daten sind zu pseudonymisieren. Der
5. praktikabel und kontrollierbar sind. Schlüssel für die Herstellung des Pseudonyms ist vom
Im Übrigen gilt § 266. Beauftragten für den Datenschutz der Krankenkasse
3468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
aufzubewahren und darf anderen Personen nicht bedarfssatz ermittelt. § 266 Abs. 3 gilt entsprechend.
zugänglich gemacht werden. Die Kassenärztlichen und Abweichend von Satz 2 werden die Leistungsaus-
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln den gaben für Leistungen der nichtärztlichen ambulanten
Krankenkassen die erforderlichen Daten zu Satz 1 Nr. 5 Dialyse für das Ausgleichsjahr 2002 nicht berück-
bis spätestens 1. Juli des Folgejahres. Die Daten sind sichtigt.
vor der Übermittlung mit einem Pseudonym je Ver- (2) Für die getrennt vom Risikostrukturausgleich
sicherten zu versehen, das den Kassenärztlichen und zu ermittelnden Ausgleichsansprüche und -verpflich-
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen hierfür von den tungen jeder Krankenkasse, die Ermittlung der aus-
Krankenkassen übermittelt wird. Die Krankenkassen gleichsfähigen Leistungsausgaben, die Durchführung
übermitteln die Daten nach Satz 1 in pseudonymisier- des Risikopools, das monatliche Abschlagsverfahren
ter und maschinenlesbarer Form über ihren Spitzen- und die Säumniszuschläge gilt § 266 Abs. 2 Satz 1,
verband an das Bundesversicherungsamt. Die Her- Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2 Nr. 3,
stellung des Versichertenbezugs ist zulässig, soweit Satz 3, Abs. 6, 8 und 9 entsprechend.
dies für die Berücksichtigung nachträglicher Ver-
änderungen der nach Satz 6 übermittelten Daten (3) Für die Ermittlung der Ausgleichsansprüche und
erforderlich ist. Über die Pseudonymisierung in der -verpflichtungen aus dem Risikopool erheben die
Krankenkasse und über jede Herstellung des Ver- Krankenkassen jährlich die Summe der Leistungsaus-
sichertenbezugs ist eine Niederschrift anzufertigen. gaben nach Absatz 1 Satz 2 je Versicherten. Die auf
Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen den einzelnen Versicherten bezogene Zusammen-
bis zum 31. März 2002 im Einvernehmen mit dem Bun- führung der Daten nach Satz 1 durch die Krankenkasse
desversicherungsamt in ihrer Vereinbarung nach § 267 ist nur für die Berechnung der Schwellenwertüber-
Abs. 7 Nr. 1 und 2 sowie in Vereinbarungen mit der schreitung zulässig; der zusammengeführte versicher-
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den für die tenbezogene Datensatz ist nach Abschluss dieser
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Berechnung unverzüglich zu löschen. Überschreitet
übrigen Leistungserbringer gebildeten maßgeblichen die Summe der Leistungsausgaben für einen Ver-
Spitzenorganisationen das Nähere über den Umfang sicherten den Schwellenwert nach Absatz 1 Satz 3,
der Stichproben und das Verfahren der Datenerhebung melden die Krankenkassen diese Leistungsausgaben
und -übermittlung. In der Vereinbarung nach Satz 9 unter Angabe eines Pseudonyms über ihre Spitzenver-
kann die Stichprobenerhebung ergänzend auch auf bände dem Bundesversicherungsamt. Die Herstellung
das erste Halbjahr 2003 erstreckt werden. § 267 Abs. 9 des Versichertenbezugs ist zulässig, soweit dies für die
und 10 gilt. Kommen die Vereinbarungen nach Satz 9 Prüfung der nach Satz 3 gemeldeten Leistungsaus-
nicht zustande, bestimmt das Bundesministerium für gaben oder die Berücksichtigung nachträglicher Ver-
Gesundheit bis zum 30. Juni 2002 in der Rechtsver- änderungen der ausgleichsfähigen Leistungsaus-
ordnung nach § 266 Abs. 7 das Nähere über das Ver- gaben erforderlich ist. Für die Erhebung und Meldung
fahren. Die Rechtsverordnung bestimmt außerdem, der Leistungsausgaben, der beitragspflichtigen Ein-
welche der in Satz 1 genannten Daten vom 1. Januar nahmen, der Zahl der Versicherten und die Abgren-
2005 an für die Durchführung des Risikostruktur- zung der Versichertengruppen gilt im Übrigen § 267
ausgleichs zu erheben sind, sowie Verfahren und Abs. 1 bis 4 und 10 entsprechend. § 267 Abs. 9 gilt.
Umfang dieser Datenerhebung; im Übrigen gilt § 267. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt in
der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 das Nähere
§ 269 über
1. die Abgrenzung der für den Risikopool erforder-
Solidarische
lichen Daten, der ausgleichsfähigen Leistungsaus-
Finanzierung aufwändiger Leistungsfälle
gaben und die Ermittlung der Schwellenwerte nach
(Risikopool)
Absatz 1 sowie das Nähere über die Berücksich-
(1) Ergänzend zum Risikostrukturausgleich (§ 266) tigung der von Dritten erstatteten Ausgaben nach
werden die finanziellen Belastungen für aufwändige Absatz 1 Satz 2,
Leistungsfälle vom 1. Januar 2002 an zwischen den
2. die Berechnungsverfahren, die Fälligkeit der Be-
Krankenkassen teilweise ausgeglichen. Übersteigt die
träge, die Erhebung von Säumniszuschlägen, das
Summe der Leistungsausgaben einer Krankenkasse
Verfahren und die Durchführung des Ausgleichs,
für Krankenhausbehandlung einschließlich der übrigen
stationär erbrachten Leistungen, Arznei- und Verband- 3. die von den Krankenkassen und den Leistungs-
mittel, nichtärztliche Leistungen der ambulanten Dia- erbringern mitzuteilenden Angaben,
lyse, Kranken- und Sterbegeld für einen Versicherten 4. die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der
(ausgleichsfähige Leistungsausgaben) im Geschäfts- Bekanntmachung der für die Durchführung des
jahr abzüglich der von Dritten erstatteten Ausgaben die Risikopools erforderlichen Rechenwerte,
Ausgabengrenze (Schwellenwert) nach Satz 3, werden
60 vom Hundert des übersteigenden Betrags aus dem 5. die Prüfung der von den Krankenkassen mitzu-
gemeinsamen Risikopool aller Krankenkassen finan- teilenden Daten durch die mit der Prüfung nach
ziert. Der Schwellenwert beträgt in den Jahren 2002 § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen
und 2003 20 450 Euro und ist in den Folgejahren fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer
entsprechend der prozentualen Veränderung der mo- Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der
natlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Prüfkriterien, auch abweichend von § 274.
Buches anzupassen. Der Risikopool wird aus der (5) Das Nähere zur Erhebung und Abgrenzung der
hierfür zu ermittelnden Finanzkraft aller Krankenkas- Daten und Datenträger und zur einheitlichen Ge-
sen finanziert; dazu wird ein gesonderter Ausgleichs- staltung des Pseudonyms nach Absatz 3 vereinbaren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3469
die Spitzenverbände der Krankenkassen im Einver- 01. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils die Wörter
nehmen mit dem Bundesversicherungsamt in der „die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2. Kommt beziehen“ durch die Wörter „deren Erwerbsfähigkeit
die Vereinbarung nach Satz 1 bis zum 30. April 2002 nach den §§ 43 und 45 des Sechsten Buches Sozial-
nicht zustande, bestimmt das Bundesministerium für gesetzbuch gemindert ist“ ersetzt.
Gesundheit das Nähere in der Rechtsverordnung nach
§ 266 Abs. 7. 02. In § 3 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Tag des
(6) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Weiter- Beginns“ durch die Wörter „ersten Tag des sechsten
entwicklung des Risikostrukturausgleichs nach § 268 Monats vor dem Beginn“ ersetzt.
Abs. 1 wird der Risikopool durch eine solidarische
Finanzierung für besonders aufwändige Leistungsfälle 1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(Hochrisikopool) ersetzt.“ a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
5. § 284 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: gefügt:
aa) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Leistungs-
„6. Leistungsausgaben, die im Risikopool (§ 269
trägern“ ein Komma angefügt.
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) aus-
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 geglichen werden.“
angefügt:
„11. die Durchführung des Risikostrukturaus- 2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gleichs (§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
bis 6, § 268 Abs. 3) und des Risikopools
(§ 269 Abs. 1 bis 3) sowie zur Gewinnung „Die Auswirkungen der Einführung des Risiko-
von Versicherten für die Programme nach pools nach § 28a Abs. 5 und 6 sind zu berück-
§ 137g und zur Vorbereitung und Durch- sichtigen.“
führung dieser Programme.“ b) Folgender Satz wird angefügt:
b) In Satz 2 werden nach der Zahl „8“ das Wort „und“ „Die vorläufigen standardisierten Leistungsaus-
durch ein Komma ersetzt und nach der Zahl „9“ ein gaben für die Versichertengruppen nach § 267
Komma und die Zahl „11“ eingefügt. Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
c) In Satz 3 werden nach der Zahl „9“ ein Komma und buch werden für die Jahre 2002 und 2003 vom
die Zahl „11“ eingefügt. Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit
den Spitzenverbänden der Krankenkassen auf der
6. In § 291 Abs. 2 werden in Nummer 6 nach dem Komma Grundlage verfügbarer statistischer Grundlagen,
die Wörter „für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Erhebungen oder wissenschaftlicher Analysen ge-
Satz 4 in einer verschlüsselten Form“ eingefügt. schätzt.“
7. Dem § 295 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: 3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 19“ die
„Für nichtärztliche Dialyseleistungen gilt Satz 1 mit der
Wörter „sowie der Risikopool nach § 269 des Fünften
Maßgabe, dass die für die Zwecke des Risikostruktur-
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
ausgleichs (§ 266 Abs. 4, § 267 Abs. 1 bis 6) und des
Risikopools (§ 269 Abs. 3) erforderlichen Angaben
versichertenbezogen erstmals für das erste Quartal 4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
2002 bis zum 1. Oktober 2002 zu übermitteln sind. Die „§ 28a
Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die
Durchführung der Programme nach § 137g die in der Solidarische Finanzierung
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 festgelegten für aufwändige Leistungsfälle
Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen, (Risikopool)
soweit sie an der Durchführung dieser Programme (1) Bei der Ermittlung der im Risikopool (§ 269
beteiligt sind. Die Kassenärztlichen Vereinigungen Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) aus-
übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach gleichsfähigen Leistungsausgaben sind Aufwendun-
Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach gen zu berücksichtigen für
§ 137f teilnehmen, versichertenbezogen. §137f Abs. 3
1. Krankenhausbehandlung nach § 39 des Fünften
Satz 2 bleibt unberührt.“
Buches Sozialgesetzbuch, Krankenhausbehand-
lung bei Empfängnisverhütung, Sterilisation und
Artikel 2 Schwangerschaftsabbruch nach den §§ 24a
und 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Änderung der
stationäre Entbindung nach § 197 der Reichsver-
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
sicherungsordnung, stationäre oder teilstationäre
(860-5-12)
Versorgung in Hospizen bis zur Höhe des Mindest-
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar zuschusses nach § 39a Satz 3 des Fünften Buches
1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 34 Sozialgesetzbuch sowie stationäre Anschluss-
des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), rehabilitation nach § 40 Abs. 6 Satz 1 des Fünften
wird wie folgt geändert: Buches Sozialgesetzbuch,
3470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
2. Arznei- und Verbandmittel nach § 31 des Fünften (5) Jede Krankenkasse berechnet monatlich die
Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der in Höhe ihres vorläufigen Ausgleichsanspruchs oder
Härtefällen nach den §§ 61 und 62 des Fünften ihrer vorläufigen Ausgleichsverpflichtung. Hierfür
Buches Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen sind für das Ausgleichsjahr 2004 ausgleichsfähige
zu übernehmenden Aufwendungen, Leistungsausgaben in Höhe von 95 vom Hundert
3. nichtärztliche Leistungen der ambulanten Dialyse der im vorvergangenen Jahr durchschnittlich auf
nach § 85 Abs. 3a Satz 4 und § 126 Abs. 5 des einen Kalendermonat entfallenden ausgleichsfähigen
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungsausgaben zu berücksichtigen. Das Bundes-
versicherungsamt kann im Einvernehmen mit den
4. Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften Spitzenverbänden der Krankenkassen für die Aus-
Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der hier- gleichsjahre von 2005 an einen von Satz 2 ab-
auf entfallenden Beiträge, weichenden Prozentsatz bestimmen. Für die Schät-
5. Sterbegeld nach den §§ 58 und 59 des Fünften zung des vorläufigen Ausgleichsbedarfssatzes, die
Buches Sozialgesetzbuch. Ermittlung der vorläufigen Finanzkraft und die Er-
mittlung der Ansprüche und Verpflichtungen nach
Abweichend von Satz 1 werden die Leistungsaus- Satz 1 gelten § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 17 ent-
gaben nach Satz 1 Nr. 3 für das Ausgleichsjahr 2002 sprechend.
nicht berücksichtigt. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3
gilt entsprechend. (6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 berechnet
das Bundesversicherungsamt für die vorläufigen
(2) Das Bundesversicherungsamt legt jährlich Ausgleichsansprüche oder -verpflichtungen jeder
bis zum 15. Dezember des Ausgleichsjahres den Krankenkasse für die Jahre 2002 und 2003 die Höhe
Schwellenwert nach § 269 Abs. 1 Satz 3 des Fünften der vorläufigen ausgleichsfähigen Leistungsaus-
Buches Sozialgesetzbuch fest. gaben nach Absatz 5 Satz 2. Grundlage sind die
(3) Die Krankenkassen ermitteln jährlich je Ver- von den Krankenkassen bis 30. April des Ausgleichs-
sicherten die Summe der in Absatz 1 genannten jahres über ihre Spitzenverbände zu übermittelnden
Leistungsausgaben abzüglich der von Dritten er- Leistungsausgaben nach Absatz 1 des Vorjahres,
statteten Ausgaben. Die Krankenkassen übermitteln soweit diese den Schwellenwert nach § 269 Abs. 1
die Summen der Leistungsausgaben nach Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über-
der Versicherten, für die der Schwellenwert nach schreiten. Für das Ausgleichsjahr 2002 bestimmen
Absatz 2 überschritten wird, bis zum 31. August des die Spitzenverbände der Krankenkassen bis zum
Folgejahres auf maschinell verwertbaren Daten- 31. März 2002 in ihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7
trägern über ihre Spitzenverbände an das Bundes- Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in
versicherungsamt. Die Spitzenverbände prüfen die welcher Höhe die von Dritten erstatteten Ausgaben
Ergebnisse nach Satz 2 vor Übermittlung an das nach Absatz 3 Satz 1 pauschal zu berücksichtigen
Bundesversicherungsamt auf Plausibilität und teilen sind. Das monatliche Verfahren wird erstmals ab
dem Bundesversicherungsamt das Ergebnis dieser August 2002 durchgeführt; die vorläufigen aus-
Prüfung schriftlich mit. Das Bundesversicherungsamt gleichsfähigen Leistungsausgaben und die vorläufige
kann das Nähere über die technische Aufbereitung Finanzkraft des Ausgleichsjahres werden auf die
der Daten im Benehmen mit den Spitzenverbänden verbleibenden Monate verteilt. Soweit erforderlich,
der Krankenkassen bestimmen. werden die Leistungsausgaben nach Absatz 1 Nr. 3
vom Bundesversicherungsamt für das Ausgleichsjahr
(4) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach
2003 hochgerechnet.
Vorliegen der Daten nach Absatz 3 Satz 2 für das
jeweilige abgelaufene Kalenderjahr folgende Werte: (7) Für die Durchführung des Jahresausgleichs
gelten die §§ 18 und 19 entsprechend.“
1. Für jede Krankenkasse wird die Summe der im
Risikopool berücksichtigungsfähigen Leistungs-
ausgaben je Versicherten berechnet. Hiervon Artikel 3
werden 60 vom Hundert des Betrags, der den
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Schwellenwert übersteigt, aus dem Risikopool
finanziert. Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Risikostruktur-
2. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Ein- Ausgleichsverordnung können auf Grund der einschlä-
nahmen, des Ausgleichsbedarfssatzes und der gigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
Finanzkraft im Risikopool gelten die §§ 8, 9, 11 werden.
und 12 entsprechend.
Artikel 4
3. Für die Berechnung der Höhe der Ausgleichs-
Inkrafttreten
forderungen und -verpflichtungen gilt § 16 ent-
sprechend. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3471
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
3472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
Dritte Verordnung
zur Änderung der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
Vom 19. November 2001
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- Nr. 50/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebens-
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a und b, auch in Verbin- mittelzutaten, die genetisch veränderte oder aus gene-
dung mit Absatz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- tisch veränderten Organismen hergestellte Zusatz-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom stoffe und Aromen enthalten (ABl. EG Nr. L 6 S. 15),
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), in Verbindung mit nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 gekennzeichnet ist.
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset- Zusatzstoffe und Aromen nach Satz 1 sind die in Arti-
zes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisa- kel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 50/2000 genann-
tionserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und ten Stoffe.“
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
„(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne
des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98
Artikel 1 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätz-
lich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten
Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-
Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus gene-
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
tisch veränderten Organismen hergestellter Lebens-
14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123) wird wie folgt geändert:
mittel vorgeschrieben sind (ABl. EG Nr. L 159 S. 4),
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 49/2000 der
1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Kommission vom 10. Januar 2000 (ABl. EG Nr. L 6
„§ 4 Abs. 2 Satz 2 ist bei Lebensmitteln und Lebens- S. 13), dürfen von demjenigen, der für das Inverkehr-
mittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buch- bringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97 anzuwenden.“ werden, wenn diese gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 1139/98 gekennzeichnet sind.“
2. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 3a 4. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 3“
Neuartige Zusatzstoffe oder Aromen die Angabe „ , § 3a Satz 1“ eingefügt.
Lebensmittel, die Zusatzstoffe oder Aromen im
Sinne des Satzes 2 enthalten, dürfen von demjenigen,
der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in Artikel 2
den Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
dieser Stoffe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. November 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3473
Verordnung zur Umstellung des
Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für
die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen auf Euro
Vom 10. Dezember 2001
Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach
Anhörung der beteiligten Kreise:
§1
Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungs-
bedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch
die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist und
deren Gebührenverzeichnis durch die Verordnung vom 30. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2046) angepasst worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 3 des Geräte-
sicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001
(BGBl. I S. 866), bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhän-
gen I bis VI dieser Verordnung.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
3474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
Anhang I
Gebühren
für die Prüfung von Dampfkesselanlagen
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung (DampfkV)
1.1 Bemessungsgrundlage
1.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe IV ist die Jahresgebühr,
abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 4.
Die Jahresgebühr besteht aus
a) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,
b) dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,
c) dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,
d) dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,
e) dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6.
1.1.2 Die Grundgebühr wird berechnet
a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m2 (Nummer 1.1.7) und beträgt je
Dampfkessel in €
bis 100 m2 Heizfläche 1,55 · H + 56,24,
über 100 m2 bis 500 m2 Heizfläche 0,63 · H + 144,70,
über 500 m2 bis 3 000 m2 Heizfläche 0,53 · H + 192,76,
über 3 000 m2 Heizfläche 0,48 · H + 321,60,
b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N in kW
und beträgt in € 0,07 · N + 56,24.
1.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung,
je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form 23,52 €.
1.1.4 Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind,
beträgt der Zuschlag 77,72 €.
1.1.5 Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb
a) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter
Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden 41,93 €.
oder
b) ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden 77,72 €.
1.1.6 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen,
beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt
bis 50 Liter 46,02 €,
über 50 Liter bis 400 Liter 53,69 €,
über 400 Liter bis 2 000 Liter 72,60 €,
über 2 000 Liter bis 5 000 Liter 96,63 €,
über 5 000 Liter bis 10 000 Liter 115,04 €,
über 10 000 Liter 115,04 €,
und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter 10,74 €.
Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auf-
fangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffang-
behälter nur einmal zu berechnen.
1.1.7 Berechnung der Heizfläche
1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgasberührte Oberfläche
des Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers. Als feuer-
oder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmauerung
geschützt sind.
1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m2 die Fläche
H = n · l · da· π.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3475
Es bedeuten:
n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden
darf:
b
nmax = ––––––,
2 · da
l mittlere beheizte Länge der Rohre in m,
da Rohraußendurchmesser in m,
b Breite der Rohrwand in m.
Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen,
Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.
1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel,
Zyklone) gilt als Heizfläche in m2 die Fläche
da
H = n · l –––– · π,
2
wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.
1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in m2 die Fläche
π · da
H = n · l · [(–––––– ) + (t – da)],
2
wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche
– bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache,
– bei Abhitzekesseln das 0,2fache
der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischenliegende Rohrober-
fläche).
1.2 Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)
1.2.1 Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels werden erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 1,9fache
der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 214,23 €,
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 360 m2 das 1,9fache der der Heizfläche von
100 m2 entsprechenden Grundgebühr,
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 360 m2 das 1,1fache der der Heizfläche entsprechenden
Grundgebühr.
1.2.2 Werden die Unterlagen für mehrere Dampfkessel gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die
Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
1.2.3 Für die Vorprüfung eines Dampfkesselteiles werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.
1.3 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
1.3.1 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
a) Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung das 1,1fache einer
Grundgebühr erhoben.
b) Für die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung von Dampfkesselteilen (auch vorgezogene Teilbauprüfun-
gen) werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.
1.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen
1.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache
der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr, jedoch mindestens 214,23 €,
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 560 m2 das 2,0fache der einer Heizfläche von
100 m2 entsprechenden Jahresgebühr,
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 m2 das 1,0fache der der Heizfläche entsprechenden
Jahresgebühr.
3476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
1.3.2.2 Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und
Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen
gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 nur für einen
Dampfkessel erhoben.
1.3.2.3 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine Teilerlaub-
nis nach § 11 DampfkV erteilt werden soll, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.2.4 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine wesent-
liche Änderung nach § 13 DampfkV erlaubt werden soll, kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer
1.3.2.1 erhoben werden.
1.3.3 Abnahmeprüfung
1.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird das 1,1fache einer Jahresgebühr erhoben.
1.3.3.2 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand werden je Dampfkessel und je Prü-
fung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24 € erhoben.
1.3.3.3 Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt ist, kann bis zu
einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.3.4 Für eine Abnahmeprüfung, z. B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer Jahres-
gebühr erhoben werden.
1.4 Wiederkehrende Prüfungen
1.4.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn
jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wiederkehrenden
Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der
zuständigen Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres
angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im Laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten Dampf-
kessel.
1.4.2 In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung keine
Jahresgebühr erhoben.
1.4.3 Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen
ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird dafür bis zum
0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24 € erhoben.
1.4.4 Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkessel-
anlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben:
– äußere Prüfung 0,95fache
– innere Prüfung
– Wasserdruckprüfung
0,95fache
0,70fache
펂 einer Jahresgebühr
1.5 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
1.5.1 Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampfkessel Prü-
fungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch
56,24 € erhoben.
1.5.2 War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für jede Prüfung vor Wieder-
inbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch
56,24 € erhoben.
1.6 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird bis zu dem 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24 €
erhoben.
1.7 Prüfung von Anlagenteilen
Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 4 berechnet.
2 Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 DampfkV
2.1 Bemessungsgrundlage
2.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe II sind die Grundgebühr
nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungs-
gefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.
2.1.2 Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei Heißwassererzeugern nach
der Wärmeleistung Q in MW berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit einer Dampfleistung bzw.
Wärmeleistung in €
bis 4,00 t/h 22,91 · D + 40,90,
oder bis 2,75 MW 32,67 · Q + 40,90,
über 4,00 t/h 11,45 · D + 85,90,
oder über 2,75 MW 16,31 · Q + 85,90.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3477
2.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für
jede weitere Brennstoffart und -form 25,05 €.
2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag
nach Nummer 1.1.6 berechnet.
2.2 Vorprüfung (Festigkeit und Konstruktion)
Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels wird das 1,3fache der
Grundgebühr nach Nummer 2.1.2, mindestens jedoch 107,37 € erhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden
entsprechende Anwendung.
2.3 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
2.3.1 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung eine Gebühr nach
Nummer 2.1.2 erhoben.
2.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen
2.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird das 1,5fache der
Gebühr nach Nummer 2.1, mindestens jedoch 160,55 € erhoben. Die Nummer 1.3.2.2 findet entsprechende
Anwendung.
2.3.2.2 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer wesentlichen Änderung kann das 0,7fache einer Gebühr nach
Nummer 2.3.2 erhoben werden.
2.3.3 Abnahmeprüfung
2.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.3.3.2 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine Gebühr nach Nummer 2.1
erhoben.
2.4 Wiederkehrende äußere Prüfung
Für die äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.5 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs. 1 und 3 DampfkV
Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
Für die Vorprüfung, Prüfung der Antragsunterlagen, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung
von Dampfkesseln der Gruppe III sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung und
je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 75,16 € erhoben.
Für die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.3.2.2 entsprechende Anwendung.
4 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind (z. B. die Prüfung von Stromlaufplänen etc.), wer-
den Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden
die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand
ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverstän-
digen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €. Der Stundensatz kann bis zu 50 v.H. überschritten werden,
wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer spezialisierter Sachver-
ständiger erfordern (z. B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.).
5 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
werden
5.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung
veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei wiederkehrenden Prüfungen für
ihre Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4, bei allen übrigen Prüfungen für
die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine
Gebühr bei Dampfkesseln der Gruppe IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Dampfkesseln der Gruppe II nach
Nummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach Nummer 3 erhoben werden.
5.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 5.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-
sichtigt.
5.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der DampfkV vorgeschriebenen
Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4
erhoben werden.
3478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
6 Terminzuschläge und Reisezeiten
6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-
verständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H.
erhoben.
6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, und zu denen der Sachverständige hin und zurück län-
ger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 € für jede
begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit
18,92 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 18,92 €
für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu berech-
nen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3479
A n h a n g II
Gebühren
für die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen
1 Prüfung von Druckbehältern
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach
Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr
nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.
1.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
bis 400 Liter 53,69 €,
über 400 Liter bis 2 000 Liter 72,60 €,
über 2 000 Liter bis 5 000 Liter 96,63 €,
über 5 000 Liter bis 10 000 Liter 115,04 €,
über 10 000 Liter 115,04 €,
und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter 10,74 €.
1.1.2 Zuschlag
1.1.2.1 Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staub-
feuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprüfung,
Abnahmeprüfung und äußeren Prüfung 38,86 €.
1.1.2.2 Der Zuschlag für die Vorprüfung zur Berücksichtigung von Zusatzkräften beträgt je Krafteinleitungsstelle
43,97 €.
1.1.3 Prüfungsfaktor
1.1.3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung ohne die Prüfung des Standsicherheitsnachweises 1,58,
für die Bauprüfung 1,15,
für die Druckprüfung 0,92,
für die Abnahmeprüfung 1,45,
für die Prüfung der Aufstellung 0,55.
Bei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben.
1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,50,
für die Druckprüfung 1,15,
für die äußere Prüfung 0,95.
1.1.4 Höchstgebühr
1.1.4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 562,42 €.
1.1.4.2 Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die
Höchstgebühr je Prüfung 760,29 €.
1.1.4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 257,18 €.
1.2 Sonderregelungen
1.2.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittelba-
rer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder unmittel-
bar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet:
1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme
für die 2. Prüfung 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 3. bis 10. Prüfung 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 11. bis 20. Prüfung 50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 21. und jede weitere Prüfung 25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1;
3480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen
für die 2. Prüfung 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 3. und jede weitere Prüfung 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1.
Die Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten
Umfanges.
1.2.2 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungs-
zuständen
1.2.2.1 Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für jeden Auslegungs-
zustand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.
1.2.2.2 Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden
die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt erfol-
gen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsäch-
lichen Aufwand zu mindern.
1.2.3 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase
Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,0,
für die wiederkehrende Druckprüfung 0,9.
2 Prüfung von Druckgasbehältern
Für die Prüfung von Druckgasbehältern aller Bauarten, Flaschenbündeln und Ausrüstungsteilen werden
folgende Gebühren erhoben:
2.1 Bauartzulassung
2.1.1 Für die Ordnungsprüfung der Antragsunterlagen wird eine Grundgebühr von 353,30 € erhoben.
2.1.2 Baumuster
Für die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens notwendigen auf das Baumuster bezogenen erstmaligen
Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 2.2 und 4.1 erhoben.
2.2 Erstmalige Prüfung
2.2.1 Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei
Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern 85,90 €,
Fässern 125,78 €,
Flaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks 168,73 €,
Fahrzeugbehältern und Containern (im Werksverkehr)
– für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase 289,39 €,
– für flüssige tiefkalte Druckgase 374,78 €.
Bei Behälterbaugruppen mit gleichem Durchmesser wird nur ein Behälter berechnet.
2.2.2 Werkstoffprüfung
2.2.2.1 Für die Beurteilung und Auswertung der erforderlichen Prüfungen werden je Probesatz, bestehend aus 1 Zug-
probe, 1 Satz Kerbschlagbiegeproben und 1 Faltprobe 20,45 € erhoben.
2.2.2.2 Für die Beurteilung und Auswertung jeder zusätzlichen Prüfung, z. B. Kerbschlagbiegeversuch, Härteprüfung,
Bodenbruchversuch, oder eines zu wiederholenden Teiles nach Nummer 2.2.2.1 werden erhoben je 13,80 €.
2.2.3 Berstversuch, Fallversuch und Lastwechselversuch
Für die nachstehenden Prüfungen werden erhoben
Berstversuch mit Wasser 23,52 €,
Berstversuch mit Wasser/Luft 115,04 €,
Fallversuch 17,90 €,
Beurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuchs 173,84 €.
2.2.4 Technische Prüfung der Druckgasbehälter
2.2.4.1 Für die Prüfung von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird insgesamt eine
Gebühr nach dem Gesamtinhalt der geprüften Behälter erhoben.
Für die
– Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen oder den vorgeprüften Zeichnungen,
– Bauprüfung und Wasserdruckprüfung,
– Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts
beträgt die Litergebühr
bis 1 000 Liter je Liter 0,06 €,
ab 1 001 Liter bis 5 000 Liter je Liter 0,03 €,
ab 5 001 Liter je Liter 0,02 €.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3481
Die Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 96,63 € zuzüglich 0,61 € je Behälter.
2.2.4.2 Für die Prüfung von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren
nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen die Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.
2.2.4.3 Gebührenermittlung in besonderen Fällen
Die Gebühren nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.2 werden für jeden Sachverständigen getrennt berechnet.
Die Ermittlung der Gebühr erfolgt bei Wechsel des Prüftermins oder des Prüfortes von neuem.
2.2.5 Prüfung der Betriebsfertigkeit
Für die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
2.2.5.1 Flaschenbündel, Treibgastanks 49,60 €,
2.2.5.2 Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr) für alle Druckgase 147,25 €.
2.2.5.3 Acetylen-Flaschen
Für die Prüfung der mit poröser Masse und Lösungsmitteln fertig hergerichteten Acetylen-Flaschen wird eine
Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
2.3 Wiederkehrende und angeordnete Prüfungen
2.3.1 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und
Feuerlöschern wird das 1,35fache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.5 erhoben. Die
Mindestgebühr beträgt 96,63 € zuzüglich 0,70 € je Behälter. Sind Flaschen älter als 50 Jahre, so beträgt der
Zuschlag 1,02 € je Flasche.
2.3.2 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Contai-
nern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen die Nummern 1.1.2.1, 1.2.2
und 1.2.3, erhoben.
2.3.3 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen der Acetylen-Flaschen wird das 1,0fache der Gebühr nach
den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
3 Prüfung von Füllanlagen
3.1 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer 3.1.1
und Zuschläge nach Nummer 3.1.2.
3.1.1 Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 190,20 €.
3.1.2 Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen
für den ersten Füllstand 160,55 €,
für den zweiten Füllstand 80,27 €,
für den dritten und jeden weiteren Füllstand 45,50 €.
3.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der
Gebühr nach Nummer 3.1.1 erhoben.
3.2 Prüfung der Antragsunterlagen je Erlaubnisantrag
Für die Prüfung der Antragsunterlagen wird das 1,15fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.3 Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme
Für die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,25fache einer Gebühr nach
Nummer 3.1 erhoben.
3.4 Wiederkehrende und angeordnete Prüfung
Für die wiederkehrende und angeordnete Prüfung der Anlage wird das 0,88fache der Gebühr nach Nummer 3.1
erhoben.
3.5 Prüfung nach wesentlichen Änderungen
Für die Prüfung nach wesentlichen Änderungen werden Gebühren nach den Nummern 3.2 und 3.3 erhoben.
4 Sonstiges
4.1 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen
berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand
berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges (z. B. auf Grund
eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die
Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €.
3482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
4.2 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder
nicht zu Ende geführt wurden
4.2.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung
veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht
zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 3
berechnet werden.
4.2.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prü-
fung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
4.2.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Druckbehälterverordnung vorge-
schriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach
Nummer 4.1 erhoben werden.
4.3 Gebührenermäßigung
Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus
Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der Zeit-
ersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.
4.4 Terminzuschläge und Reisezeiten
4.4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen fest-
gesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
4.4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück län-
ger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 € für jede
begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinaus-
gehende Reisezeit anteilig mit 18,92 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
4.4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
18,92 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die
Reisezeit anteilig zu berechnen.
4.4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.4.2 und 4.4.3 zu
berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3483
A n h a n g III
Gebühren
für die Prüfung von Aufzugsanlagen
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:
1 Aufzugsanlagen
1.1 Die für eine bestimmte Prüfung – abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 – zu erhebende Gebühr
besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht
mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach
Nummer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.
1.2 Grundgebühr
Art der Aufzugsanlagen Grundgebühr G
in €
Gruppe I: 107,37
a) Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug
b) Personen-Umlaufaufzug
c) Mühlenaufzug
d) Bauaufzug mit Personenbeförderung
e) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)
f) Behindertenaufzug
Gruppe II: 82,83
a) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Lagerhausaufzug
d) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung
e) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
Gruppe III: 53,69
a) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung
d) Ablassvorrichtung
e) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
f) Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung
Gruppe IV: 117,60
Fassadenaufzug
Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die
Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge
fallen unter die Gruppe II und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III.
1.3 Prüfungsfaktoren
Art der Prüfung Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe
I II III IV
Abnahmeprüfung
Prüfung der Anzeigeunterlagen
1.3.1 für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage 1,20 1,20 1,20 1,20
1.3.2 für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren
Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes 0,60 0,60 0,60 0,60
Prüfung der Aufzugsanlage
1.3.3 für die erste Aufzugsanlage 1,55 1,55 1,55 1,55
3484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
Art der Prüfung Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe
I II III IV
1.3.4 für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage
desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende
geführt ist 1,40 1,40 1,40 1,40
1.3.5 Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung 1,30
Wiederkehrende Prüfungen
Hauptprüfung
1.3.6 für die erste Aufzugsanlage 1,00 1,00 1,00 1,00
1.3.7 für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage
desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem
Tag zu Ende geführt ist 0,90 0,90 0,90 0,90
1.3.8 Zwischenprüfung 0,50 0,50 0,75 0,90
1.4 Zuschläge
1.4.1 Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle 10,74 €.
1.4.2 Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 21,47 €.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge
nach Nummer 1.4.1 berechnet werden.
1.4.3 Bei Aufzügen – ausgenommen Fassadenaufzüge – mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit
beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1 000 kg 10,74 €.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.
1.4.4 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren
und angefangenen 100 kg 10,23 €.
1.4.5 Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine
feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag 40,39 €.
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten
Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte
oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.
1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden
Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb
bzw. Fahrkorbzugang 10,74 €.
1.4.7 Bei Aufzügen
– mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht-
oder Fahrkorbtür oder
– mit Rampenfahrt oder
– mit Umgehungsschaltung oder
– mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung
beträgt der Zuschlag 20,45 €.
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
1.4.8 Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag 40,39 €.
1.4.9 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn
beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 19,43 €.
1.4.10 Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag 20,45 €.
1.4.11 Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug nach Zeitaufwand.
1.5 Prüfung der statischen Berechnung
Für die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung
und Fassadenaufzügen wird – unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen
nach Nummer 1.3.1 – die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden
Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €.
1.6 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3485
2 Aufzugswärterprüfung
2.1 Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben 26,59 €.
2.2 Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter
werden 90 v.H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prü-
fungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitauf-
wand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der
Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für
jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
wurden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung
veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht
zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne
Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-
sichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vorge-
schriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach
Nummer 3 erhoben werden.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-
verständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H.
erhoben.
5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als
eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 € für jede begonnene
Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende
Reisezeit anteilig mit 18,92 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
18,92 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die
Reisezeit anteilig zu berechnen.
5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 zu
berechnen.
3486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
A n h a n g IV
Gebühren
für die Prüfung von Acetylenanlagen
Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Erstmalige Prüfung
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen Acetylenanlage und für die
Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden
Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €.
2 Wiederkehrende Prüfungen
Für die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
3 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
4 Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand
berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
5.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
18,92 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die
Reisezeit anteilig zu berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3487
Anhang V
Gebühren
für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
1 Prüfung der Gesamtanlage
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach
Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr
nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage
werden – soweit zutreffend – zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den Nummern 2, 3,
4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden nur die dort
genannten Gebühren erhoben.
1.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt
für Läger für ortsbewegliche Gefäße 82,83 €,
für Läger mit ortsfesten Tanks 11,25 €,
für Füllstellen 66,98 €,
für Tankstellen 22,50 €.
1.1.2 Zuschläge
Die Zuschläge betragen
für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank 5,11 €,
für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung 8,18 €,
für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil 5,11 €.
1.1.3 Prüfungsfaktor
Der Prüfungsfaktor beträgt
für die Prüfung vor Inbetriebnahme 1,1,
für die wiederkehrende Prüfung 1,0,
für die Prüfung nach wesentlicher Änderung 1,0,
für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme 1,0.
1.1.4 Höchstgebühr
Die Höchstgebühr beträgt
für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks 830,34 €,
für die Prüfung von Füllstellen 176,91 €,
für die Prüfung von Tankstellen 91,01 €.
2 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
2.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1,
die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.
2.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt
bis 10 000 Liter 69,54 €,
über 10 000 Liter bis 50 000 Liter 75,16 €,
über 50 000 Liter 85,90 €.
2.1.2 Prüfungsfaktor
2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung 1,6,
für die Bauprüfung 1,6,
für die Druckprüfung 1,1,
für die Prüfung der Außenisolierung 1,6,
für die äußere Prüfung 1,0,
für die innere Prüfung 1,0,
für die Prüfung der Innenbeschichtung 2,1,
für die Dichtheitsprüfung 1,4,
für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,2,
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,3.
3488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
2.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der
Prüfungsfaktor
für die äußere Prüfung 0,9,
für die innere Prüfung 1,6,
für die Prüfung der Innenbeschichtung 1,4,
für die Dichtheitsprüfung 1,3,
für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,1,
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,2.
3 Flachbodentanks
3.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.3.1,
die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.
3.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt
bis 5 000 m3 120,66 €,
über 5 000 m3 bis 10 000 m3 206,05 €,
über 10 000 m3 bis 20 000 m3 281,21 €,
über 20 000 m3 281,21 €,
und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10 000 m3 46,02 €.
3.1.2 Prüfungsfaktor
3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen 1,3,
für die Bauprüfung 2,7,
für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 2,7,
für die Standdruckprobe 1,0,
für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v.H.) 1,0,
für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes 0,8,
für die äußere Prüfung 1,1,
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,5.
3.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme
beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,5,
für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 1,4,
für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes 0,8,
für die äußere Prüfung 0,9,
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,3.
3.2 Flachbodentanks in Sonderbauweise
Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z. B. unterirdische Flachbodentanks) werden
Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Auf-
wand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4 Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen
4.1 Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohrleitun-
gen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4.2 Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit Ein-
richtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach dem
tatsächlichen Aufwand erhoben.
5 Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im Werksverkehr
Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der
Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
6 Tanks von Eisenbahnkesselwagen im Werksverkehr
Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der
Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3489
7 Sonderregelungen
7.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2
und 3
Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so
werden für die zweite Prüfung 85 v.H. und für jede weitere Prüfung 75 v.H. einer Gebühr nach den Nummern 2
und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind,
so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
7.2 Prüfung unterteilter Tanks
Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile
gleichzeitig erfolgt.
8 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosions-
schutz
8.1 Elektrische Einrichtungen
8.1.1 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene
Anlage eine Grundgebühr von 37,32 € und folgende Zuschläge erhoben:
explosions- normale
geschützte Bauart
Bauart
in € in €
für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)
– bis zu einer Leistung von je 15 kW 12,78 7,16,
– bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW 24,03 12,27,
für jede Leuchte 4,09 3,07.
Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die
Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
8.1.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben
8.1.2.1 für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen
– für jede Förder- und Abgabeeinheit 36,81 €,
– für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Mess-, Rechen- oder Anzeigeeinheit
mit Fernübertragung) 18,41 €;
8.1.2.2 für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder zusätzlichen
Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet, 7,16 €,
für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage 18,41 €.
Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
8.2 Einrichtungen für den Blitzschutz
8.2.1 Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage
eine Grundgebühr von 34,26 €
und ein Zuschlag für jede Trennstelle von 7,16 €
erhoben.
8.3 Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
8.3.1 Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben
Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung 4,60 €,
Funktionsprüfung für den ersten Tank 65,45 €,
für jeden weiteren Tank ein Zuschlag von 21,47 €,
für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von 10,74 €,
für jede Anode ein Zuschlag von 10,74 €.
8.3.2 Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen
werden erhoben
Messung des spezifischen Bodenwiderstandes 65,45 €,
Messung des Tank-/Bodenpotentials je Tank 36,30 €,
Ermittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank 18,92 €.
8.3.3 Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden
Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
8.4 Angeordnete Prüfungen
Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben.
3490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
9 Fernleitungen
9.1 Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten
– Vorprüfung,
– Bauprüfung,
– Festigkeits- und Dichtheitsprüfung,
– Abnahmeprüfung,
– wiederkehrende Prüfung
werden Gebühren erhoben, die im Einzelnen nach der Formel
K = d · (l · A + B) + Z · C
errechnet werden.
Hierin bedeuten:
K= Gebühr in €,
d= durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2,
l = Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu berück-
sichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten
Durchmesser mit 100 v.H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v.H. der Länge in Ansatz gebracht. Eine
Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleichartige För-
dermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend in einem
Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezogene Doppel-
leitungen, z. B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prüfungen nicht ange-
rechnet.
A= prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in €/km nach Nummer 9.3,
B= stations- und prüfartabhängiger Faktor in € nach Nummer 9.4,
C= prüfabhängiger Faktor in € nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten,
Z= Anzahl der DMS-Messgitter oder SDM-Messlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitun-
gen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten.
Wird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor Inbe-
triebnahme oder wiederkehrenden Prüfung durchgeführt, so kann eine Gebühr bis zum 1,0fachen der sich nach
der Formel errechneten Gebühr erhoben werden.
Ergeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist eine Gebühr
entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei der
Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v.H. vermindert.
Für die über 150 km hinausgehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v.H., für die über
225 km hinausgehende Leitungslänge 65 v.H.
9.2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:
Außendurchmesser Vor- Bau- Festigkeits- Abnahme- Wiederkehrende Prüfung
der Fernleitung in mm prüfung prüfung und prüfung (bei Medium)
Dichtheits-
prüfung Rohöl Produkt
1 2 3 4 5 6 7
≤ 273,1 0,7 0,7 0,7 0,7 0,75 0,80
> 273,1 ≤ 304,8 0,8 0,7 0,8 0,8 0,75 0,80
> 304,8 ≤ 406,4 0,8 0,7 0,8 0,8 1,0 1,08
> 406,4 ≤ 711,2 1,1 1,1 1,0 1,0 1,0 1,08
> 711,2 1,4 1,7 1,4 1,4 1,0 1,08
Ergeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273,1 mm Durchmesser unverhält-
nismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3491
9.3 Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge l betragen:
Vorprüfung Bauprüfung Festigkeits- Abnahme- Wieder- Wieder-
und Dichtheits- prüfung kehrende kehrende
prüfung Prüfungen Prüfungen
außer des KKS 3)
Prüfungen
des KKS 2) 3)
1 2 3 4 5 6 7
Mindest-
länge l 5 1 51) 5 5 5
Faktor A 765,92 1 981,77 690,76 573,16 37,32 21,47
1) Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge l = 1 km.
2) Für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 8.
3) KKS = Kathodischer Korrosionsschutz.
9.4 Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Er errechnet sich aus der Summe
der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5.
Station Hilfs- Vor- Bau- Festig- Ab- Wieder- Wieder- Wieder-
werte prüfung prüfung keits- und nahme- kehrende kehrende kehrende
Dicht- prüfung Prüfung außer Prüfung Prüfung
heitsprü- Prüfung der der der Dicht-
fung elektrotech- elektro- heit an
nischen techni- Slopsys-
Einrichtungen schen temen
und der Dicht- Einrich-
heit an Slop- tungen
systemen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Pump- und Druck-
erhöhungsstation B1 9 501,34 9 501,34 3 797,36 7 599,84 1 729,70 385,51 321,60
Übergabestation B2 3 416,96 3 416,96 1 328,34 2 661,79 878,40 152,88 160,55
Abzweigstation B3 2 281,38 2 281,38 889,14 1 901,49 570,60 152,88 96,63
Schieberstation B4 889,14 889,14 380,40 760,29 331,83 58,80 –
Sicherheits- bzw.
Entlastungsstation B5 4 557,66 4 557,66 1 901,49 3 797,36 1 071,16 152,88 160,55
Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden für die
zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v.H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station mehreren Funk-
tionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die weiteren Funktionen
werden mit 50 v.H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.
9.5 Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:
Durchführung Auswertung und Stellungnahme Ermittlung
von Dehnungs- grafische Darstel- zu den neuer Nullwerte
messungen lung von Dehnungs- Dehnungs- für Dehnungs-
messungen messungen messungen
Faktor C
DMS-Messgitter 4,35 3,07 0,66 55,17
SDM-Messlängen 8,59 6,08 6,95 13,75
Die Gebühren
je Prüfung betragen
jedoch in € mindestens
DMS-Messgitter 211,67 310,87 211,67 173,84/
Rohr-
messebene
SDM-Messlängen 211,67 109,93 211,67 173,84/
Rohr-
messebene
Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden
beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 482,15 €.
3492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
9.6 Werden Prüfungen durchgeführt, die
1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung, Bauprü-
fung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten) hin-
ausgehen oder
2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,
so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
10 Verbindungsleitungen
Für Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
11 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prü-
fungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitauf-
wand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der
Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für
jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €.
12 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
wurden
12.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung
veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht
zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 10
berechnet werden.
12.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben
unberücksichtigt.
12.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Verordnung über brennbare Flüs-
sigkeiten vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür
Gebühren nach Nummer 11 erhoben werden.
13 Terminzuschläge und Reisezeiten
13.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen fest-
gesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
13.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück län-
ger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 € für jede
begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinaus-
gehende Reisezeit anteilig mit 18,92 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
13.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
18,92 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die
Reisezeit anteilig zu berechnen.
13.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3 zu
berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3493
A n h a n g VI
Gebühren
für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
1 Gebühr
Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird die Gebühr nach dem Zeitauf-
wand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 €.
2 Terminzuschläge und Reisezeiten
2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetz-
ten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
18,92 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
3494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
Erste Verordnung
zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
(Wahlordnung – WO)
Vom 11. Dezember 2001
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes Dritter Teil Wahl der Jugend- und
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September Auszubildendenvertretung 38–40
2001 (BGBl. I S. 2518) verordnet das Bundesministerium Vierter Teil Übergangs- und
für Arbeit und Sozialordnung: Schlussvorschriften 41–43
Inhaltsübersicht
§§ Erster Teil
Erster Teil Wahl des Betriebsrats Wahl des Betriebsrats
(§ 14 des Gesetzes) 1–27 (§ 14 d e s G e s e t z e s)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1–5
Zweiter Abschnitt Wahl von mehr als drei Erster Abschnitt
Betriebsratsmitgliedern Allgemeine Vorschriften
(aufgrund von Vorschlags-
listen) 6–23
§1
Erster Unterabschnitt Einreichung und Bekannt-
machung von Vorschlags- Wahlvorstand
listen 6–10 (1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.
Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren
(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche
Vorschlagslisten (§ 14
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) 11–19 Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung
Dritter Unterabschnitt Wahlverfahren bei nur einer bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stim-
Vorschlagsliste (§ 14
menzählung heranziehen.
Abs. 2 Satz 2 erster Halb-
satz des Gesetzes) 20–23 (3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit ein-
Dritter Abschnitt Schriftliche Stimmabgabe 24–26 facher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mit-
glieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist
Vierter Abschnitt Wahlvorschläge der Gewerk- eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den
schaften 27
Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Nieder-
schrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem
Zweiter Teil Wahl des Betriebsrats weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands
im vereinfachten Wahl-
zu unterzeichnen.
verfahren
(§ 14a des Gesetzes) 28–37
§2
Erster Abschnitt Wahl des Betriebsrats
im zweistufigen Verfahren Wählerliste
(§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) 28–35
(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine
Erster Unterabschnitt Wahl des Wahlvorstands 28–29 Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach
Zweiter Unterabschnitt Wahl des Betriebsrats 30–35 den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten
sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in
Zweiter Abschnitt Wahl des Betriebsrats
alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die nach
im einstufigen Verfahren
(§ 14a Abs. 3 des Gesetzes) 36
§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-
zes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste
Dritter Abschnitt Wahl des Betriebsrats in auszuweisen.
Betrieben mit in der Regel
51 bis 100 Wahlberechtigten (2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die
(§ 14a Abs. 5 des Gesetzes) 37 Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3495
erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung hältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus
zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des
Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten Gesetzes);
Personen zu unterstützen. 5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9
(3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeit- des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der
nehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat
eingetragen sind. Wahlberechtigten Leiharbeitnehmerin- (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);
nen und Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmer- 6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein
überlassungsgesetzes steht nur das aktive Wahlrecht zu Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4
(§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset- des Gesetzes);
zes).
7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen
(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet
Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes);
Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeig-
neter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der 8. dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen
Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahl- seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahl-
berechtigten nicht enthalten. Ergänzend können der vorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen
Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im sind, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu
Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikations- wählen sind; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
technik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung 9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge
ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge
wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8)
Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkeh- eingereicht sind;
rungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekannt-
10. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschlä-
machung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden
ge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen;
können.
11. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Be-
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländi- triebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche
sche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deut- Stimmabgabe (§ 24 Abs. 3) beschlossen ist;
schen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der
Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der 12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und
Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimm- sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand
abgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvor-
stands);
§3 13. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.
Wahlausschreiben (3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusammenset-
zung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs zweckmäßig
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der
ist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf
Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlaus-
hinweisen, dass bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
schreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von
die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiede-
mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied
nen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen.
des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des
Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. (4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage
Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an
Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten
Betriebsrats abläuft. zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen
und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben ent- das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhande-
halten: nen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt
1. das Datum seines Erlasses; gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und
diese Verordnung ausliegen, sowie im Fall der §4
Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Einspruch gegen die Wählerliste
Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
Verordnung Kenntnis genommen werden kann;
können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor
3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschrei-
wählen oder gewählt werden können, die in die bens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.
Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvor-
gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von zwei
stand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch ist aus-
Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens
geschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die
schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden kön-
Zuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei.
nen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1
4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten
das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat min- die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehler-
destens entsprechend seinem zahlenmäßigen Ver- haft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so
3496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des (3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerbe-
Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeit- rinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter
nehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unver- fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familien-
züglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der name, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäfti-
Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am gung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung
Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen. der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in
die Liste ist beizufügen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor-
stand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin (4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste
überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchs- ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die
frist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertrete-
Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Ein- rin oder Listenvertreter angesehen. Diese Person ist
sprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur
Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärun-
Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder gen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen
ergänzt werden. des Wahlvorstands entgegenzunehmen.
(5) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf
§5 einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehrere
Bestimmung der Mindestsitze Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung
für das Geschlecht in der Minderheit des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemes-
senen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeits-
(1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht tagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name
Minderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und
Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vor-
der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) nach den schlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unter-
Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck wer- schrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so ent-
den die Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlaus- scheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die
schreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer Unterschrift gilt.
in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1,
2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nachein- (6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.
ander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe auf- (7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf
zuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name
verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen. dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf meh-
(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele reren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforde-
Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geord- rung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen
net, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Das zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unter-
Geschlecht in der Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze bleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin
zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen. Wenn die oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide
Geschlechter zugleich entfällt, so entscheidet das Los §7
darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt.
Prüfung der Vorschlagslisten
(1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vor-
Zweiter Abschnitt schlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere
Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem
Wahl von mehr Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich
als drei Betriebsratsmitgliedern zu bestätigen.
(aufgrund von Vorschlagslisten) (2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlags-
listen, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen
Erster Unterabschnitt ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste
Einreichung und an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Er hat die Vor-
Bekanntmachung von Vorschlagslisten schlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von
zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei
Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenver-
§6 treterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich
Vorschlagslisten unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
(1) Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen,
so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. Die §8
Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ungültige Vorschlagslisten
Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschrei-
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
bens beim Wahlvorstand einzureichen.
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so
viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie 2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3497
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach
Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter
Die Rücknahme von Unterschriften auf einer einge- Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerbe-
reichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit rinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art
nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen;
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten, bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das
Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebs-
1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in ratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,
der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das Gleiche gilt
2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen für die Wahlumschläge.
oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von
nicht vorliegt, ihr oder ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an
3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.
gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von
(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal ver-
Unterschriften aufweist,
sehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die ande-
Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden. re Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlags-
listen, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,
§9 sind ungültig.
Nachfrist für Vorschlagslisten
(1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine § 12
gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahl-
vorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen Wahlvorgang
wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer (1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für
Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel im
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahl-
Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist urne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne
mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird. muss vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerich-
(2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine tet sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht
gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahl- herausgenommen werden können, ohne dass die Urne
vorstand sofort bekannt zu machen, dass die Wahl nicht geöffnet wird.
stattfindet.
(2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei
stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahl-
§ 10 raum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahl-
Bekanntmachung der Vorschlagslisten helfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit
eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands
(1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9
und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand
durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, (3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen
die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimm-
(Liste 1 usw.). Die Listenvertreterin oder der Listenvertre- zettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die
ter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen. Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.
(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimm- (4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimm-
abgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten abgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Ver-
Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in trauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe be-
gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlaus- hilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit.
schreiben (§ 3 Abs. 4). Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des
Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die
Zweiter Unterabschnitt Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wün-
sche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe;
Wahlverfahren
die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wähle-
bei mehreren Vorschlagslisten
rin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur
(§ 14 A b s. 2 S a t z 1 d e s G e s e t z e s)
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1
§ 11 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige
Stimmabgabe Wählerinnen und Wähler.
(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine (5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne
Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vor- zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar
schlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Gleiches
Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten gilt, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbeson-
Umschlägen (Wahlumschlägen). dere wenn sie an mehreren Tagen erfolgt.
3498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
§ 13 3. Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange
Öffentliche Stimmauszählung fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des
Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Gesetzes erreicht ist.
Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor
und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende 4. Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der
Wahlergebnis bekannt. Minderheit sind auf den einzelnen Vorschlagslisten nur
die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihen-
§ 14 folge ihrer Benennung zu berücksichtigen.
Verfahren bei der Stimmauszählung 5. Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige
des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz
(1) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvor- bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu
stand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die Gunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Num-
auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusam- mer 1 hätte abgeben müssen.
men. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
(2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere § 16
gekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so werden sie,
Wahlniederschrift
wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt,
andernfalls als ungültig angesehen. (1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind,
§ 15 hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
Verteilung der Betriebs- 1. die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und
ratssitze auf die Vorschlagslisten die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
(1) Die Betriebsratssitze werden auf die Vorschlagslisten 2. die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;
verteilt. Dazu werden die den einzelnen Vorschlagslisten
3. die berechneten Höchstzahlen;
zugefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebenein-
ander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. 4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die
Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise Listen;
unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere 5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze
nicht mehr in Betracht kommen. 6. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerbe-
rinnen und Bewerber;
(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele
Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geord- 7. gegebenenfalls besondere während der Betriebsrats-
net, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vor- wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereig-
schlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie nisse.
Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die niedrigste in (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden
Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlags- und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten
listen zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
(3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen § 17
oder Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen,
Benachrichtigung der Gewählten
so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die fol-
genden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über. (1) Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder
gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unver-
(4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber
züglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.
innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich
Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen
nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand,
(5) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten ent- dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenom-
fallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindest- men.
zahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit
nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, so gilt Folgendes: (2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an
ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihen-
1. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der nied- folge nach ihr benannte, nicht gewählte Person. Gehört
rigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an,
Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt die in der- so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der
selben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person
benannte, nicht berücksichtigte Person des Ge- desselben Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht
schlechts in der Minderheit. in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des
2. Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. § 15 Abs. 5
Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.
die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht
berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des § 18
Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt die folgen-
Bekanntmachung der Gewählten
de Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich,
so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlags- Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig
liste dieser Sitz zufällt. feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3499
Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das (4) Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in
Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahl- der Minderheit zur Wahl gestellt oder sind weniger
niederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden als ihm
vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden. nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes Mindestsitze zustehen, so
sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des
§ 19 Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach
Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.
Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur § 23
Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.
Wahlniederschrift, Bekanntmachung
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen
Dritter Unterabschnitt und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind,
Wahlverfahren hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in
bei nur einer Vorschlagsliste der außer den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 die
(§ 14 A b s. 2 S a t z 2 jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallenen Stim-
e r s t e r H a l b s a t z d e s G e s e t z e s) menzahlen festzustellen sind. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1,
§§ 18 und 19 gelten entsprechend.
§ 20 (2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an
Stimmabgabe ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächst-
höchsten Stimmenzahl. Gehört die gewählte Person dem
(1) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die
kann die Wählerin oder der Wähler ihre oder seine Stimme nicht gewählte Person dieses Geschlechts mit der
nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, nächsthöchsten Stimmenzahl, wenn ansonsten das
die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhalten
Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und würde. Gibt es keine weiteren Angehörigen dieses
Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzu- Geschlechts, auf die Stimmen entfallen sind, geht dieser
führen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind. Sitz auf die nicht gewählte Person des anderen
Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl über.
(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von
ihr oder ihm gewählten Bewerberinnen oder Bewerber
durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehe- Dritter Abschnitt
nen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder
Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder Schriftliche Stimmabgabe
zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3,
Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten entsprechend. § 24
Voraussetzungen
§ 21
(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen
Stimmauszählung Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvor- persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Ver-
stand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die langen
auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden 1. das Wahlausschreiben,
Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt
entsprechend. 2. die Vorschlagslisten,
3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
§ 22 4. eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler
Ermittlung der Gewählten abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahl-
(1) Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minder- vorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel per-
heit zustehenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) sönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minder- 5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
heit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses Wahlvorstands und als Absender den Namen und die
Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den
sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
(2) Nach der Verteilung der Mindestsitze des Ge- auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand
schlechts in der Minderheit nach Absatz 1 erfolgt die Ver- soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt
teilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
Bewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von ihrem (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand
Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unter-
sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. lagen in der Wählerliste zu vermerken.
(3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den (2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand
zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Bewer- bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der
berinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhal- Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussicht-
ten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist. lich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere
3500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Zweiter Teil
Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 be-
zeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens Wahl des Betriebsrats
der Wahlberechtigten bedarf. im vereinfachten Wahlverfahren
(§ 14a d e s G e s e t z e s)
(3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich
weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvor-
stand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 Erster Abschnitt
gilt entsprechend.
Wahl des Betriebsrats
§ 25 im zweistufigen Verfahren
(§ 14a Abs. 1 des Gesetzes)
Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wäh- Erster Unterabschnitt
lerin oder der Wähler
Wahl des Wahlvorstands
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
net und in dem Wahlumschlag verschließt,
§ 28
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und
des Datums unterschreibt und Einladung zur Wahlversammlung
3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge- (1) Zu der Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand
druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt nach § 17a Nr. 3 des Gesetzes (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes)
und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absen- gewählt wird, können drei Wahlberechtigte des Betriebs
det oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimm- oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen
abgabe vorliegt. (einladende Stelle) und Vorschläge für die Zusammenset-
zung des Wahlvorstands machen. Die Einladung muss
Die Wählerin oder der Wähler kann unter den Voraus-
mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversamm-
setzungen des § 12 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3
lung erfolgen. Sie ist durch Aushang an geeigneten Stellen
bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Ver-
im Betrieb bekannt zu machen. Ergänzend kann die Ein-
trauens verrichten lassen.
ladung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations-
und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden;
§ 26
§ 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einladung muss
Verfahren bei der Stimmabgabe folgende Hinweise enthalten:
(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet a) Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des
der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Wahlvorstands;
Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt
ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten b) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis
Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs- zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahl-
gemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahl- vorstands gemacht werden können (§ 14a Abs. 2 des
umschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wähler- Gesetzes);
liste ungeöffnet in die Wahlurne. c) dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahl- Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats mindestens
vorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein- von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindes-
gangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die tens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet
Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des sein müssen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwan-
Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die zig Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch
Wahl nicht angefochten worden ist. zwei Wahlberechtigte;
d) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die
erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahl-
Vierter Abschnitt
vorstands gemacht werden, nicht der Schriftform
Wahlvorschläge der Gewerkschaften bedürfen.
(2) Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Aushang der
§ 27 Einladung zur Wahlversammlung nach Absatz 1 der ein-
Voraussetzungen, Verfahren ladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste
(1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen erforderlichen Unterlagen (§ 2) in einem versiegelten
Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 Umschlag auszuhändigen.
bis 26 entsprechend.
§ 29
(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig,
wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft Wahl des Wahlvorstands
unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes). Der Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur
(3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauf- Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit der anwesen-
tragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (§ 17a
Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes). Er besteht aus drei Mitgliedern
Arbeitnehmer des Betriebs, die oder der Mitglied der (§ 17a Nr. 2 des Gesetzes). Für die Wahl der oder des Vor-
Gewerkschaft ist, benennen. sitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3501
Zweiter Unterabschnitt Schriftform bedürfen (§ 14a Abs. 2 zweiter Halbsatz
des Gesetzes);
Wahl des Betriebsrats
7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen
§ 30 Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet
sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes);
Wahlvorstand, Wählerliste
8. dass Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahl-
(1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand versammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei die-
in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands die sem einzureichen sind (§ 14a Abs. 2 erster Halbsatz
Wahl des Betriebsrats einzuleiten. § 1 gilt entsprechend. des Gesetzes);
Er hat unverzüglich in der Wahlversammlung eine Liste der
Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Ge- 9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge
schlechtern, aufzustellen. Die einladende Stelle hat dem gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge
Wahlvorstand den ihr nach § 28 Abs. 2 ausgehändigten berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8)
versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Wahlberechtig- eingereicht sind;
ten sollen in der Wählerliste mit Familienname, Vorname 10. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschlä-
und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufge- ge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen;
führt werden. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 gilt entspre-
chend. 11. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des
Betriebsrats (Tag der Stimmabgabe – § 14a Abs. 1
(2) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste Satz 3 und 4 des Gesetzes);
können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor
Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens 12. dass Wahlberechtigten, die an der Wahlversammlung
beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. § 4 zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können,
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gelegenheit zur nachträglichen schriftlichen Stimm-
abgabe gegeben wird (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes);
das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimm-
§ 31 abgabe muss spätestens drei Tage vor dem Tag der
Wahlausschreiben Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem
Wahlvorstand mitgeteilt werden;
(1) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste
erlässt der Wahlvorstand in der Wahlversammlung das 13. Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen
Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden Stimmabgabe (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes) sowie die
und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträg-
Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit liche schriftliche Stimmabgabe entsprechend § 24
Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl Abs. 3 beschlossen ist;
eingeleitet. Das Wahlausschreiben muss folgende An- 14. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und
gaben enthalten: sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand
1. das Datum seines Erlasses; abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvor-
stands);
2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und
diese Verordnung ausliegen sowie im Fall der Be- 15. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.
kanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 (2) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage
Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an
Verordnung Kenntnis genommen werden kann; einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten
3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen
wählen oder gewählt werden können, die in die und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann
Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhande-
gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von drei nen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt
Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden kön-
nen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; § 32
4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass Bestimmung der Mindestsitze
das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat min- für das Geschlecht in der Minderheit
destens entsprechend seinem zahlenmäßigen Ver-
hältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens
mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindest-
Gesetzes); anteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der
Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu
5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 errechnen.
des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der
Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat
§ 33
(§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);
Wahlvorschläge
6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen
ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 (1) Die Wahl des Betriebsrats erfolgt aufgrund von Wahl-
Abs. 4 des Gesetzes) und den Hinweis, dass Wahlvor- vorschlägen. Die Wahlvorschläge sind von den Wahl-
schläge, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl berechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerk-
des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der schaften bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl
3502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
des Wahlvorstands bei diesem einzureichen. Wahlvor- § 35
schläge, die erst in dieser Wahlversammlung gemacht Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
werden, bedürfen nicht der Schriftform (§ 14a Abs. 2 des
Gesetzes). (1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung
zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre
(2) Für Wahlvorschläge gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entspre- Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvor-
chend. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, stand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe bean-
dass ein Wahlberechtigter, der mehrere Wahlvorschläge tragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf
unterstützt, auf Aufforderung des Wahlvorstands in der nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder
Wahlversammlung erklären muss, welche Unterstützung der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei
er aufrechterhält. Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des
vertretenen Gewerkschaft gilt § 27 entsprechend. Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten ent-
sprechend.
(3) § 7 gilt entsprechend. § 8 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass Mängel der Wahlvorschläge nach § 8 (2) Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
Abs. 2 nur in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahl- aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich,
vorstands beseitigt werden können. hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des
Tags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in
(4) Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlaus-
hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvor- schreiben (§ 31 Abs. 2).
schläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher
(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträg-
Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben
liche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in
(§ 31 Abs. 2). öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegan-
(5) Ist in der Wahlversammlung kein Wahlvorschlag zur genen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahl-
Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvor- umschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die
stand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß
Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahl- erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag
ausschreiben (§ 31 Abs. 2) zu erfolgen. nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste in die
bis dahin versiegelte Wahlurne.
(4) Nachdem alle ordnungsgemäß nachträglich abgege-
§ 34 benen Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt worden
sind, nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stim-
Wahlverfahren men vor. § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine
Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber Zweiter Abschnitt
abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf
den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren
in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes)
name, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb auf-
zuführen. Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die § 36
von ihm Gewählten durch Ankreuzen an der hierfür im Wahlvorstand, Wahlverfahren
Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr
(1) Nach der Bestellung des Wahlvorstands durch den
Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als
Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2,
das Arbeitsgericht (§ 14a Abs. 3, § 17a des Gesetzes) hat
Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.
der Wahlvorstand die Wahl des Betriebsrats unverzüglich
(2) Im Fall der nachträglichen schriftlichen Stimm- einzuleiten. Die Wahl des Betriebsrats findet auf einer
abgabe (§ 35) hat der Wahlvorstand am Ende der Wahl- Wahlversammlung statt (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes). Die
versammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu §§ 1, 2 und 30 Abs. 2 gelten entsprechend.
versiegeln und aufzubewahren. (2) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste
(3) Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimm- erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, das von
abgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Ab- der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem
schluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands
vorzunehmen und das sich daraus ergebende Wahlergeb- zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens
nis bekannt zu geben. Die §§ 21, 23 Abs. 1 gelten entspre- ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Besteht im Betrieb ein
Betriebsrat, soll der letzte Tag der Stimmabgabe
chend.
(nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) eine Woche vor
(4) Ist nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so ist die dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats
Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei abläuft.
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt eine (3) Das Wahlausschreiben hat die in § 31 Abs. 1 Satz 3
gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die vorgeschriebenen Angaben zu enthalten, soweit nach-
nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmen- folgend nichts anderes bestimmt ist:
zahl.
1. Abweichend von Nummer 6 ist ausschließlich die
(5) Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, gel- Mindestzahl von Wahlberechtigten anzugeben, von
ten für die Ermittlung der Gewählten die §§ 22 und 23 denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss
Abs. 2 entsprechend. (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3503
2. Abweichend von Nummer 8 hat der Wahlvorstand § 39
anzugeben, dass die Wahlvorschläge spätestens eine
Durchführung der Wahl
Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl
des Betriebsrats beim Wahlvorstand einzureichen sind (1) Sind mehr als drei Mitglieder zur Jugend- und Aus-
(§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes); der letzte Tag der zubildendenvertretung zu wählen, so erfolgt die Wahl auf-
Frist ist anzugeben. grund von Vorschlagslisten. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4
bis 7, die §§ 7 bis 10 und § 27 gelten entsprechend. § 6
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens gilt § 31
Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in jeder
Abs. 2 entsprechend.
Vorschlagsliste auch der Ausbildungsberuf der einzelnen
(4) Die Vorschriften über die Bestimmung der Mindest- Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist.
sitze nach § 32, das Wahlverfahren nach § 34 und die
(2) Sind mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht,
nachträgliche Stimmabgabe nach § 35 gelten entspre-
so kann die Stimme nur für eine Vorschlagsliste abgege-
chend.
ben werden. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4, die §§ 12
(5) Für Wahlvorschläge gilt § 33 Abs. 1 entsprechend mit bis 19 gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend
der Maßgabe, dass die Wahlvorschläge von den Wahl- mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch
berechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerk- der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder
schaften spätestens eine Woche vor der Wahlversamm- Bewerber aufzuführen ist.
lung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand schrift-
(3) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so
lich einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 zweiter
kann die Stimme nur für solche Bewerberinnen oder
Halbsatz des Gesetzes). § 6 Abs. 2 bis 5 und die §§ 7 und 8
Bewerber abgegeben werden, die in der Vorschlagsliste
gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 6
aufgeführt sind. § 20 Abs. 3, die §§ 21 bis 23 gelten ent-
Abs. 5 und § 8 Abs. 2 genannten Fristen nicht die gesetz-
sprechend. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maß-
liche Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge
gabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungs-
nach § 14a Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes
beruf der einzelnen Bewerber aufzuführen ist.
überschreiten dürfen. Nach Ablauf der gesetzlichen Min-
destfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge hat der (4) Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 24
Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis 26 entsprechend.
bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise
bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (Absatz 3). § 40
(6) Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats Wahl der Jugend- und Auszubildenden-
gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu vertretung im vereinfachten Wahlverfahren
machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntma-
chung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in
(Absatz 3) zu erfolgen. § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern wird die Jugend- und Auszubilden-
denvertretung im vereinfachten Wahlverfahren gewählt
Dritter Abschnitt (§ 63 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes). Für das Wahlverfahren
gilt § 36 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den
Wahl des Betriebsrats in Betrieben Wahlvorschlägen und auf den Stimmzetteln auch der Aus-
mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten bildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewer-
(§ 14a Abs. 5 des Gesetzes) ber aufzuführen ist. § 38 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn in
§ 37
einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1
Wahlverfahren des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb nehmern Arbeitgeber und Wahlvorstand die Anwendung
mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten die Wahl des des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart haben (§ 63
Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart Abs. 5 des Gesetzes).
(§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlver-
fahren nach § 36.
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Dritter Teil
Wahl der Jugend- § 41
und Auszubildendenvertretung Berechnung der Fristen
§ 38 Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgeleg-
ten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen
Wahlvorstand, Wahlvorbereitung Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenver-
tretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 über den § 42
Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und
Bereich der Seeschifffahrt
die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in
der Minderheit entsprechend. Dem Wahlvorstand muss Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und
mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt
angehören. einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.
3504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001
§ 43 (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung finden die
Vorschriften der Ersten Rechtsverordnung zur Durch-
Inkrafttreten
führung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 18. März
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün- 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 58), geändert durch die Ver-
dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur ordnung zur Änderung der Ersten Rechtsverordnung zur
Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom
16. Januar 1972 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch die 7. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 64), nur noch auf die
Verordnung vom 16. Januar 1995 (BGBl. I S. 43), außer in den §§ 76 und 77 des Betriebsverfassungsgesetzes
Kraft. 1952 bezeichneten Wahlen Anwendung.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3505
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2001
– 2 BvQ 48/00 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1042)
wird wiederholt.
Berlin, den 27. November 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 6. Dezember 2001
Tag Inhalt Seite
3. 12. 2001 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1979
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1234
GESTA: XI001
3. 12. 2001 Gesetz zu der Entschließung vom 22. Mai 1995 zur Änderung des Übereinkommens vom
18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . 1235
GESTA: XI002
3. 12. 2001 Gesetz zu dem Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom
18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . 1237
GESTA: XI003
12. 10. 2001 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . 1244
16. 10. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich
1. des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme
für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des Zusatzproto-
kolls hierzu und
2. des Vorläufigen Europäischen Abkommens über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall
des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . 1250
18. 10. 2001 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1254
26. 10. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . 1256
Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.