3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Vom 7. Dezember 2001
Auf Grund des Artikels 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
erziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426, 1585) wird
nachstehend der Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom
1. Januar 2002 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 1. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1645),
2. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 § 47 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom
12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426, 1585),
4. den am 2. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 13 des Gesetzes vom
17. August 2001 (BGBl. I S. 2144).
Berlin, den 7. Dezember 2001
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3359
Gesetz
zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit
(Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)
Erster Abschnitt 3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antrag-
stellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt.
Erziehungsgeld
(4) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,
§1 wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die
Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort auf-
Berechtigte nehmen kann oder sie unterbrechen muss.
(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer (5) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwe-
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt rer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder
in Deutschland hat, bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann
von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraus-
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht,
setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden.
in einem Haushalt lebt,
Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten
Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dieses
Leistungszeitraums vorliegen. Abweichend von Satz 2, Kind von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch
§ 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des Bürgerlichen genommen wird.
Gesetzbuchs können im Einzelfall nach billigem Ermessen
die Tatsachen der Vaterschaft und der elterlichen Sorge- (6) Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines
erklärung des Anspruchsberechtigten auch schon vor Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der
dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
werden. (EU/EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der Absätze 1
bis 5 Erziehungsgeld. Ein anderer Ausländer ist an-
(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne spruchsberechtigt, wenn
eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu er-
füllen, 1. er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-
erlaubnis besitzt,
1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Be-
schäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland 2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder
entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaat- 3. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
lichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozial- des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt wor-
gesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht den ist.
unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland
bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts- Maßgebend ist der Monat, in dem die Voraussetzungen
verhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, des Satzes 2 eintreten. Im Fall der Verlängerung einer
versetzt oder kommandiert ist, Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthalts-
berechtigung wird Erziehungsgeld rückwirkend (§ 4 Abs. 2
2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten- Satz 3) bewilligt, wenn der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Ausländergesetzes als erlaubt gegolten hat.
Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt
für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder (7) Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als
3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungs-
helfer-Gesetzes ist. 1. EU/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Euro-
Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden päischen Wirtschaftsraums (anderen EU/EWR-Gebiet)
Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland oder
keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vor-
schriften der sozialen Sicherheit unterliegt. 2. Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an
Deutschland angrenzenden Staat
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich
in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die oder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis mit
Obhut des Annehmenden aufgenommen ist, einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hat. Im Fall
2. ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das der der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige selbständige
Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat, Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
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gleichgestellt. Der in einem anderen EU/EWR-Gebiet hungsgeld getroffen, ist die Mutter die Berechtigte; Ent-
wohnende Ehegatte des in Satz 1 genannten EU/EWR- sprechendes gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist.
Bürgers ist anspruchsberechtigt, wenn er die Voraus- Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die
setzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 sowie die in den Ver- Betreuung und Erziehung des Kindes nicht mehr sicher-
ordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 nieder- gestellt werden kann.
gelegten Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen gelten § 3 (3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Erzie-
und § 8 Abs. 3. hungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten
(8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist auch Elternteils gezahlt werden.
der Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der (4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit
Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitglied- Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirk-
staates anspruchsberechtigt, soweit er EU/EWR-Bürger sam.
ist oder bis zur Geburt des Kindes in einem öffentlich-
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder eine
mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten §4
Buches Sozialgesetzbuch) ausgeübt hat oder Mutter- Beginn und Ende des Anspruchs
schaftsgeld oder eine Entgeltersatzleistung nach § 2
(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur
Abs. 2 bezogen hat.
Vollendung des 24. Lebensmonats gezahlt. Für angenom-
(9) Kein Erziehungsgeld erhält, wer im Rahmen seines mene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird
im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Erziehungsgeld von der Inobhutnahme an für die Dauer
vorübergehend nach Deutschland entsandt ist und auf- von bis zu zwei Jahren und längstens bis zur Vollendung
grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach des achten Lebensjahres gezahlt.
§ 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht dem
(2) Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Lebens-
deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Entspre-
jahr zu beantragen. Der Antrag für das zweite Lebensjahr
chendes gilt für den ihn begleitenden Ehegatten oder
kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kin-
Lebenspartner, wenn er in Deutschland keine mehr als
des gestellt werden. Rückwirkend wird Erziehungsgeld
geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches
höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung bewil-
Sozialgesetzbuch) ausübt.
ligt. Für die ersten sechs Lebensmonate kann Erziehungs-
geld unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt
§2 werden, wenn das Einkommen nach den Angaben des
Nicht volle Erwerbstätigkeit; Antragstellers unterhalb der Einkommensgrenze nach § 5
Entgeltersatzleistungen Abs. 2 Satz 1 und 3 liegt, und die voraussichtlichen
Einkünfte im Kalenderjahr der Geburt nicht ohne weitere
(1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit Prüfung abschließend ermittelt werden können.
aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht
übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung (3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der
ausgeübt wird. Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine
der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den Fällen
(2) Der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur Beendi-
Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld, Ver- gung der Elternzeit weitergezahlt.
letztengeld oder einer vergleichbaren Entgeltersatzleis-
tung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches
§5
Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes oder
des Soldatenversorgungsgesetzes schließt Erziehungs- Höhe des Erziehungsgeldes;
geld aus, wenn der Bemessung dieser Entgeltersatz- Einkommensgrenzen
leistung ein Arbeitsentgelt oder -einkommen für eine (1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer
Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des
mehr als 30 Stunden zugrunde liegt. Satz 1 gilt nicht für die
zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. 1. 12. Lebensmonats 460 Euro (Budget),
(3) Abweichend von Absatz 2 wird im Härtefall Erzie- 2. 24. Lebensmonats 307 Euro.
hungsgeld gezahlt, wenn der berechtigten Person nach Soweit Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen
§ 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 Abs. 1 nach Absatz 2 nur für die ersten sechs Lebensmonate
aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund zulässig möglich ist oder war, entfällt das Budget. Der nach Satz 2
gekündigt worden ist. zu unrecht gezahlte Budgetanteil von bis zu 920 Euro ist
zu erstatten. Die Entscheidung des Antragstellers für das
§3 Erziehungsgeld nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 ist für die volle
Bezugsdauer verbindlich; in Fällen besonderer Härte (§ 1
Zusammentreffen von Ansprüchen
Abs. 5) ist eine einmalige Änderung möglich. Entscheidet
(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird er sich nicht, gilt die Regelung nach Nummer 2.
nur einer Person Erziehungsgeld gezahlt. Werden in einem
(2) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes ent-
Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird für
fällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6
jedes Kind Erziehungsgeld gezahlt.
bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 51130
(2) Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die Euro und bei anderen Berechtigten 38 350 Euro über-
Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld steigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verrin-
demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestim- gert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach
men. Wird die Bestimmung nicht im Antrag auf Erzie- § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,
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16 470 Euro und bei anderen Berechtigten 13 498 Euro voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Inobhut-
übersteigt. Die Beträge dieser Einkommensgrenzen erhö- nahme sowie im folgenden Kalenderjahr maßgeblich.
hen sich um 2 454 Euro für jedes weitere Kind des Berech- (3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berech-
tigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt leben- tigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners,
den Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kin- soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern
dergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkom-
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 men des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht die
des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. Maßgeb- formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und
lich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden das Zusammenleben aus.
Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeit-
punkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen (4) Soweit ein ausreichender Nachweis der voraus-
Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommens- sichtlichen Einkünfte in dem maßgebenden Kalenderjahr
grenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. nicht möglich ist, werden der Ermittlung die Einkünfte in
Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Ver- dem Kalenderjahr davor zugrunde gelegt. Dabei können
heiratete entsprechend. die Einkünfte des vorletzten Jahres berücksichtigt
werden.
(3) Das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
(Budget) verringert sich um 6,2 Prozent des Einkommens, (5) Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, die
das die in Absatz 2 Satz 2, 3 geregelten Grenzen über- allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind
steigt, das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist von
verringert sich um 4,2 Prozent dieses Einkommens. dem um 1 023 Euro verminderten Bruttobetrag auszu-
gehen. Andere Einkünfte, die allein nach ausländischem
(4) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebens-
Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen
monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erzie-
Besteuerung unterliegen, sind entsprechend § 2 Abs. 1
hungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es
und 2 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Be-
für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen
träge in ausländischer Währung werden in Euro umge-
Monatsbetrages. Ein Betrag von monatlich weniger als
rechnet.
10 Euro wird nicht gezahlt. Auszuzahlende Beträge sind
auf Euro zu runden und zwar unter 50 Cent nach unten, (6) Ist die berechtigte Person während des Erziehungs-
sonst nach oben. geldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus
einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Ist sie
(5) In Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Betrages von
während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig, sind
2 454 Euro
ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit
1. für Geburten im Jahr 2002 der Betrag von 2 797 Euro, maßgebend. Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen
2. für Geburten ab dem Jahr 2003 der Betrag von 3 140 Vorschriften des § 6.
Euro. (7) Ist das voraussichtliche Einkommen insgesamt um
mindestens 20 Prozent geringer als im Erziehungsgeldbe-
§6 scheid zugrunde gelegt, wird es auf Antrag neu ermittelt.
Dabei sind die insoweit verringerten voraussichtlichen
Einkommen
Einkünfte während des Erziehungsgeldbezugs zusammen
(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen mit den übrigen Einkünften nach § 6 maßgebend.
Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommen- §7
steuergesetzes abzüglich folgender Beträge:
Anrechnung von Mutterschaftsgeld
1. 27 vom Hundert der Einkünfte, bei Personen im Sinne und entsprechenden Bezügen
des §10c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
22 vom Hundert der Einkünfte; (1) Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlendes
Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsver-
2. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Ein- sicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenver-
kommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 erhöht sicherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz
worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch gezahlt wird, wird mit Ausnahme des Mutterschafts-
Vereinbarung festgelegten Betrag und an sonstige Per- geldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf
sonen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 das Erziehungsgeld angerechnet. Das Gleiche gilt für die
oder § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach
berücksichtigt werden; beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die
3. der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkom- Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden.
mensteuergesetzes für ein behindertes Kind, für das (2) Die Anrechnung ist beim Budget auf 13 Euro, sonst
die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwen- auf 10 Euro kalendertäglich begrenzt. Nicht anzurechnen
dung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist das Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind vor und
oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes nach seiner Geburt auf das Erziehungsgeld für ein vorher
erhalten würden. geborenes Kind.
(2) Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten
bis zwölften Lebensmonat des Kindes ist das voraussicht- §8
liche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes
maßgebend, für die Berechnung im 13. bis 24. Lebens- Andere Sozialleistungen
monat des Kindes das voraussichtliche Einkommen des (1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen
folgenden Jahres. Bei angenommenen Kindern ist das der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Abs. 1
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Satz 1 und vergleichbare Leistungen nach § 7 Abs. 1 § 13
Satz 2, soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet Rechtsweg
worden sind, bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen,
deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-
unberücksichtigt. Bei gleichzeitiger Zahlung von Erzie- heiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozial-
hungsgeld und vergleichbaren Leistungen der Länder gerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgeset-
sowie von Sozialhilfe ist § 15b des Bundessozialhilfe- zes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach
gesetzes auf den Berechtigten nicht anwendbar. Im Übri- § 10 bestimmt wird.
gen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtig-
ten kein Erziehungsgeld gezahlt wird, der Nachrang der § 14
Sozialhilfe und insbesondere auch § 18 Abs. 1 des Bußgeldvorschrift
Bundessozialhilfegesetzes.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen ande- lässig
rer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb
versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vorge- 1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches
sehen sind. Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf
Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht
(3) Die dem Erziehungsgeld und dem Mutterschaftsgeld angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt,
vergleichbaren Leistungen, die im Ausland in Anspruch
genommen werden können, sind, soweit sich aus dem 2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-
vorrangigen Recht der Europäischen Union über Familien- gesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für
leistungen nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der
sie schließen insoweit Erziehungsgeld aus. nach §10 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
§9 3. entgegen § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheini-
gung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt
Unterhaltspflichten oder
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3
des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leis- zuwiderhandelt.
tungen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und
geahndet werden.
des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach
§ 10 § 10 zuständigen Behörden.
Zuständigkeit
Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten
Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes Zweiter Abschnitt
zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die Elternzeit für
Beratung zur Elternzeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 11 § 15
Kostentragung Anspruch auf Elternzeit
Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben An-
spruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind
§ 12 1. a) , für das ihnen die Personensorge zusteht,
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis; b) des Ehegatten oder Lebenspartners,
Auskunftspflicht des Arbeitgebers c) , das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre
(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt Obhut aufgenommen haben, oder
auch für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antrag- d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den
stellers und für den Partner der eheähnlichen Gemein- Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 oder
schaft. im besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 Erziehungs-
(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der geld beziehen können,
wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeit- in einem Haushalt leben und
geber dem Arbeitnehmer dessen Brutto-Arbeitsentgelt
und Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit zu 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
bescheinigen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten
Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten
(3) Die Erziehungsgeldstelle kann eine schriftliche Er-
Elternteils erforderlich.
klärung des Arbeitgebers oder des Selbständigen darüber
verlangen, ob und wie lange die Elternzeit beziehungs- (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-
weise die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit andauert endung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil
oder eine Teilzeittätigkeit nach § 2 Abs. 1 ausgeübt wird. von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeit-
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gebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebens- § 16
jahres übertragbar. Bei einem angenommenen Kind und Inanspruchnahme der Elternzeit
bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von
insgesamt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die
längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kin-
des Kindes genommen werden. Satz 1 zweiter Halbsatz des oder nach der Mutterschutzfrist (§15 Abs. 3 Satz 2)
ist entsprechend anwendbar, soweit er die zeitliche Auf- beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätes-
teilung regelt. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag aus- tens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber
geschlossen oder beschränkt werden. verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten
innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden.
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Eltern- Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine
teil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genom- angemessene kürzere Frist möglich. Der Arbeitgeber soll
men werden, sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes die Elternzeit bescheinigen. Die von den Elternteilen allein
Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf diese Begren- auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Bei Zweifeln
zung angerechnet, soweit nicht die Anrechnung wegen hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Arbeitgebers
eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) unbillig ist. zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen
Satz 1 gilt entsprechend für Adoptiveltern und Adoptiv- für die Elternzeit vorliegen. Der Antrag des Arbeitgebers
pflegeeltern. bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn die
Erziehungsgeldstelle Einzelangaben über persönliche
(4) Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, oder sachliche Verhältnisse des Arbeitnehmers benötigt.
wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Die Erziehungsgeldstelle kann für ihre Stellungnahme vom
Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgabe von Erklärun-
übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber gen und die Vorlage von Bescheinigungen verlangen. Die
oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeit- Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
gebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der
dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Sätze 5 bis 7 erlassen.
(5) Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeits- (2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus
zeit und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich
Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Unberührt unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des
bleibt das Recht des Arbeitnehmers, sowohl seine vor der Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht
Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer
der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurück- (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rah-
zukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte. men des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeit-
geber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der
(6) Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber,
Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines beson-
soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist,
deren Härtefalles (§ 1 Abs. 5) kann der Arbeitgeber nur
unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen
Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann
seiner Arbeitszeit beanspruchen. ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig
gelten folgende Voraussetzungen: beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeit-
arbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus
Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
mehr als 15 Arbeitnehmer;
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese
2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbre- (5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der
chung länger als sechs Monate; Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll
für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwi- § 17
schen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden; Urlaub
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem
Gründe entgegen und Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhält-
nis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen.
vorher schriftlich mitgeteilt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier (2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub
Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der Arbeit- vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig
nehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der
Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage vor Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu
den Gerichten für Arbeitssachen erheben. gewähren.
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(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreu-
oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit ung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für
das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den Teile davon eingestellt wird.
noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus
(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung
mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so zulässig.
kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer
(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss
nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel
kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in
gewährten Urlaubstage kürzen.
den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen
sein.
§ 18
(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag
Kündigungsschutz unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen,
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen,
Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers
höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, vorzeitig endet und der Arbeitnehmer die vorzeitige Been-
und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen digung seiner Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entspre-
Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig chend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung
erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch der Elternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht
die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landes- ablehnen darf.
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundes-
(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Fall des Ab-
regierung kann mit Zustimmung des Bundesrates all-
satzes 4 nicht anzuwenden.
gemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
Satzes 2 erlassen. (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertrag-
lich ausgeschlossen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder
1. während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeit-
Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh-
arbeit leistet oder
mer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden oder zur
Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzäh-
Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil das len, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter
Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5 Abs. 2) eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter nicht mit-
übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Nummer 2 zuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
besteht nicht, solange kein Anspruch auf Elternzeit im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen
nach §15 besteht. auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.
§19
Kündigung zum Ende der Elternzeit Dritter Abschnitt
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende Übergangs- und Schlussvorschriften
der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten kündigen. § 22
Ergänzendes Verfahren zum Erziehungsgeld
§ 20
(1) Soweit dieses Gesetz zum Erziehungsgeld keine
Zur Berufsbildung Beschäftigte; ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des
in Heimarbeit Beschäftigte Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches
(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit (2) Steigt die Anzahl der Kinder oder treten die Voraus-
wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet. setzungen nach § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halb-
(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit satz, § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 und 7 nach der Entscheidung
Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 über das Erziehungsgeld ein, werden sie mit Ausnahme
und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mit- des § 6 Abs. 6 nur auf Antrag berücksichtigt. Soweit
arbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der diese Voraussetzungen danach wieder entfallen, ist das
Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des unerheblich. Die Regelungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1
Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis. Satz 2, 3 und § 12 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.
(3) Mit Ausnahme von Absatz 2 sind nachträgliche Ver-
§ 21 änderungen im Familienstand einschließlich der Familien-
Befristete Arbeitsverträge größe und im Einkommen nicht zu berücksichtigen.
(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines (4) In den Fällen des Absatzes 2 und, mit Ausnahme von
Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Absatz 3, bei sonstigen wesentlichen Veränderungen in
Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitneh- den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für
mers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich sind, ist über
dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarif- das Erziehungsgeld mit Beginn des nächsten Lebens-
vertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher monats nach der wesentlichen Änderung der Verhältnisse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3365
durch Aufhebung oder Änderung des Bescheides neu zu 7. Beteiligung am Erwerbsleben während des Erzie-
entscheiden. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bleibt unberührt. hungsgeldbezugs (abhängige Beschäftigung, Selb-
(5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit ständigkeit),
der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der 8. Elternzeit aus Anlass des Erziehungsgeldbezugs
Monatsfrist in Absatz 2 eine Frist von sechs Wochen (davon: a) mit und ohne gleichzeitige Teilzeitbeschäfti-
tritt. gung; b) gemeinsame Elternzeit beider Elternteile),
Dauer der (persönlichen, gemeinsamen) Elternzeit bis
zum zwölften, über den zwölften Lebensmonat des
§ 23 Kindes hinaus.
Statistik (3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des Kin-
(1) Zum Erziehungsgeld und zur gleichzeitigen Elternzeit des sowie Name und Anschrift der zuständigen Behörden
werden nach diesem Gesetz bundesweit statistische (§10).
Angaben (Statistik) erfasst. (4) Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene erfassen die statistischen Angaben. Diese sind jährlich
Kalenderjahr für jede Bewilligung von Erziehungsgeld, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundes-
jeweils im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes, ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit-
folgende Erhebungsmerkmale des Empfängers: zuteilen.
1. Geschlecht, § 24
2. (a) Deutscher, (b) Ausländer (davon EU-/EWR-Bürger); Übergangsvorschriften; Bericht
zu (a) und (b) jeweils gewöhnlicher Aufenthalt in (1) Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder
Deutschland, im Ausland (davon EU-/EWR-Gebiet), oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in
3. Familienstand (verheiratet zusammenlebend, in ein- Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieses
getragener Lebenspartnerschaft zusammenlebend, Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
allein stehend, eheähnliche Lebensgemeinschaft), Fassung weiter anzuwenden. Die in diesem Gesetz ge-
nannten Euro-Beträge und Euro-Bezeichnungen sowie
4. Dauer des Erziehungsgeldbezugs je Kind (nur bis zum der Cent-Betrag gelten erstmalig für Kinder, die ab dem
sechsten, über den sechsten bis zum zwölften, über 1. Januar 2002 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in
den zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus) und Obhut genommen wurden. Für die im Jahr 2001 gebore-
Anzahl der Kinder des Empfängers (ein, zwei, drei, vier nen oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genomme-
und mehr Kinder), nen Kinder gelten die in diesem Gesetz genannten Deut-
5. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind sche Mark-/Pfennig-Beträge und -Bezeichnungen weiter.
während der ersten sechs Lebensmonate (307 Euro, (2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
460 Euro), tag bis zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die Auswirkun-
6. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind über gen der §§ 15 und 16 (Elternzeit und Teilzeitarbeit wäh-
den sechsten Lebensmonat hinaus (bis 102 Euro, rend der Elternzeit) auf Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro, 307 Euro, 308 und Arbeitgeber sowie über die gegebenenfalls notwen-
bis 383 Euro, 384 bis 459 Euro, 460 Euro), dige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor.
3366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Kosten
der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Vom 29. November 2001
Auf Grund des § 37 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3, des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3140) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Nr. 2 wird nach Buchstabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe eingefügt:
„e) die Herstellung der Prüffähigkeit.“
2. Das Gebührenverzeichnis wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebühr in
Gebührentatbestand
nummer Euro
1000 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
1100 sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I der Richt-
linie 91/414/EWG aufgenommen sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz 12 000 bis 50 800
1101 im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur
Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbs-
gärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen 4 300 bis 17 200
1102 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 6 000 bis 25 500
1103 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 8 000 bis 33 600
1104 im Falle von Beizmitteln 10 000 bis 42 200
1105 im Falle von Keimhemmungsmitteln 7 900 bis 33 000
1106 im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen
Geb.-Nr. 1101 7 500 bis 32 100
1200 sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I
der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutz-
gesetz 35 300 bis 143 400
1201 im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents 11 500 bis 48 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3367
Gebühren- Gebühr in
Gebührentatbestand
nummer Euro
1202 im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen,
die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit
sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und
Terrassen 14 600 bis 60 800
1203 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 16 400 bis 68 800
1204 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 25 500 bis 106 400
1205 im Falle von Beizmitteln 30 400 bis 127 000
1206 im Falle von Keimhemmungsmitteln 25 100 bis 104 300
1207 im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen
Geb.-Nr. 1201 und 1202 23 200 bis 95 800
1300 sofern es einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der
Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist und in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen
Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmun-
gen in den Verkehr gebracht worden ist; § 15 i.V.m. § 45 Abs. 5
Pflanzenschutzgesetz 23 800 bis 143 400
1301 im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents 6 600 bis 42 400
1302 im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen,
die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit
sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und
Terrassen 8 000 bis 48 800
1303 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 9 200 bis 63 100
1304 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 14 900 bis 90 600
1305 im Falle von Beizmitteln 17 500 bis 111 300
1306 im Falle von Keimhemmungsmitteln 14 800 bis 89 000
1307 im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen
Geb.-Nr. 1301 und 1302 12 600 bis 84 900
1400 sofern es einen Wirkstoff im Sinne der Geb.-Nr. 1300 enthält und
eine Bezugnahme auf eine kürzlich erfolgte Prüfung des Wirkstoffs
möglich ist 11 900 bis 71 700
1401 im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents 3 300 bis 21 250
1402 im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen,
die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit
sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und
Terrassen 4 000 bis 24 400
1403 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 4 600 bis 31 550
1404 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 7 450 bis 45 300
1405 im Falle von Beizmitteln 8 750 bis 55 650
1406 im Falle von Keimhemmungsmitteln 7 400 bis 44 500
1407 im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen
Geb.-Nr. 1401 und 1402 6 300 bis 42 450
1500 sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf-
genommen sind und es in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der
Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist (Gegenseitige Anerkennung);
§ 15b Pflanzenschutzgesetz 3 400 bis 24 100
1600 sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits für einen anderen
Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich überein-
stimmt und dessen Einverständnis vorliegt 570
1700 Überprüfung der Zulassung aufgrund neuer Erkenntnisse; § 15a
Pflanzenschutzgesetz 5 000 bis 20 400
3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Gebühren- Gebühr in
Gebührentatbestand
nummer Euro
1800 Verlängerung der Zulassung im Falle des § 15c Abs. 3 Pflanzenschutz-
gesetz oder des § 16 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 1 700
1900 Änderung der Zulassung
1910 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzen-
schutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der
Änderung des Vertriebsunternehmers bzw. der Vertriebserweiterung 50 bis 250
1920 im Falle der Änderung der Formulierung 290 bis 1 150
1930 Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/Anwendungen 4 100 bis 16 400
2000 Pflanzenschutzmittelwirkstoffe
2100 Tätigkeit für die Aufnahme eines Wirkstoffs, der vor dem 27. Juli 1993 in
einem Pflanzenschutzmittel in der Europäischen Union vorhanden war,
in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (Bundesrepublik Deutschland
ist Berichterstatter); § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz 86 000 bis 143 400
3000 Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31 bis 31c Pflanzen-
schutzgesetz
3100 Pflanzenstärkungsmittel, §§ 31 bis 31b Pflanzenschutzgesetz
3110 allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme
in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel ohne weitergehende Prüfung;
§ 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 290
3120 zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3110, wenn eine weitergehende Prüfung
des Pflanzenstärkungsmittels nach Anforderung von Unterlagen und
Proben erfolgt; § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 800 bis 5 200
3200 Zusatzstoffe, § 31c Pflanzenschutzgesetz
3210 allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme
in die Liste über Zusatzstoffe ohne weitergehende Prüfung; § 31c i.V.m.
§ 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 570
3220 zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3210, wenn eine weitergehende Prüfung
des Zusatzstoffs nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt;
§ 31c i.V.m. § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 6 900 bis 28 700
4000 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
4100 Prüfung im Rahmen des Erklärungsverfahrens (Gerätetyp), §§ 25 ff.
Pflanzenschutzgesetz
4110 allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz
eingereichten Unterlagen 100 bis 2 900
4120 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen
nach § 24 Pflanzenschutzgesetz, § 27 Pflanzenschutzgesetz 57 bis 14 300
4130 Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz 57 bis 340
4140 allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz ein-
gereichten Unterlagen (Änderungen und Ergänzungen des Gerätetyps) 100 bis 2 900
4200 Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutz-
gesetz (freiwillige Geräteprüfung)
4210 allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2
Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz 57 bis 170
4220 Prüfung von Geräten, die nicht der Nagetierbekämpfung, Begasung
oder Bodenentseuchung dienen
4221 Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten
und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzen-
schutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen beziehungsweise 1 Verteil-
einrichtung) 1 700 bis 11 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3369
Gebühren- Gebühr in
Gebührentatbestand
nummer Euro
4222 Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren
Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen
der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen) 2 300 bis 14 300
4223 rückentragbare Motorgeräte 800 bis 4 000
4224 tragbare Nebelgeräte 570 bis 2 900
4225 handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte 460 bis 2 300
4226 tragbare Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und
-verdampfer) 460 bis 2 300
4227 handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzen-
schutz- oder Vorratsschutzmittel 230 bis 1 700
4230 Beizgeräte für Saatgetreide 1 600 bis 8 000
4240 sonstige Geräte (z. B. Fallen, Geräte für Bodenentseuchung, Frost-
schutz, Begasung, Nagetierbekämpfung) 230 bis 9 800
4250 Geräteteile
4251 Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsen-
bogen) 900 bis 4 000
4252 Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze 570 bis 2 900
4253 Schläuche 290 bis 1 150
4254 Pumpen 400 bis 1 700
4255 andere Geräteteile 230 bis 3 400
4260 Mitprüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Geb.-Nr. 4221
bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche
Messungen 115 bis 7 200
4270 Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255
genannten Geräte und Geräteteile 57 bis 7 200
4280 erneute Prüfung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte
oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen 23 bis 1 400
4290 für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder
Geräteteiles der Geb.-Nr. 4221 bis 4255 115 bis 7 200
4300 Prüfung der Abtriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Abs. 2
Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz 125 bis 500
5000 Sonstige Amtshandlungen
5100 Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr eines nicht
zugelassenen Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz
5110 für Versuchszwecke; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz 115 bis 400
5120 bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schad-
organismen; § 11 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz 290 bis 5 700
5130 zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die für die Aus-
fuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende
Anforderungen gelten; § 11 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz 570 bis 8 600
5200 Feststellung, ob ein Pflanzenschutzmittel, das in Saatgut, Pflanzgut
und Kultursubstraten enthalten ist oder diesen anhaftet, in seiner
Zusammensetzung und Wirkung einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht; § 11 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz 115 bis 400
5300 Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutz-
mittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten
Anwendungsgebieten nach § 18 Pflanzenschutzgesetz 2 900 bis 14 300
3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Gebühren- Gebühr in
Gebührentatbestand
nummer Euro
5400 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der Zulassung bedürfen Sätze entsprechend den
Geb.-Nr. 1100 bis 1300
5500 Prüfung von Stoffen, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt,
aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatz-
stoffe sind 290 bis 1 150
5600 Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschrift usw., auch
auszugsweise, auf besonderen Antrag sowie Bestätigungen von
Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung 10 bis 57“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung
über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. November 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3371
Dritte Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung*)
Vom 5. Dezember 2001
Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977
(BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2705) und § 3 und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert
worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758), geändert
durch die Verordnung vom 17. November 1999 (BGBl. I S. 2206), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 2001“ durch das Datum „31. Dezember 2002“ ersetzt.
2. In § 9 werden die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen und das Datum „31. Dezember 2001“ durch das Datum
„31. Dezember 2002“ ersetzt.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkungen nach dem Wort „Düngemitteltypen“ werden wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Ziffer 1 Buchstabe a wird die Angabe „Abschnitte 2, 3 und 4“ durch die Angabe „Abschnitte 2, 3,
4 und 5“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 Ziffer 1 ist die Angabe „des Abschnitts 3 und des Abschnitts 4 Buchstabe A“ durch die Angabe
„des Abschnitts 3, des Abschnitts 4 Buchstabe A und des Abschnitts 5“ zu ersetzen.
b) In der Überschrift des Abschnitts 4 Teil A wird die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 bis 3 und 5“ ersetzt.
c) Abschnitt 4 Teil A Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Organische und organisch-mineralische Düngemittel sowie Düngemittel des Abschnitts 5
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Typenbezeichnung 0,01 % B Bor, Spurennährstoffe wie in Abschnitt 3
für Düngemittel 0,01 % Fe Eisen, bewertet als oder 5;
nach Abschnitt 3 0,003 % Cu Kupfer, Gesamtgehalt Zugeben von
oder 5, ergänzt 0,01 % Mn Mangan, Spurennährstoffen“.
durch die Angabe 0,001 % Mo Molybdän
„mit Spurennähr- oder oder
stoff“ oder ergänzt 0,002 % Zn Zink
durch die Angabe
„mit“ sowie durch
den Namen der
Spurennährstoffe
oder ihr chemisches
Symbol in der Reihen-
folge der Spalte 2
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
d) Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt angefügt:
„Abschnitt 5
Düngemittel mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung
Vorbemerkungen
1. Ein Düngemittel darf mit einer in diesem Abschnitt festgelegten Typenbezeichnung nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn das Düngemittel keinem Düngemitteltyp der Abschnitte 1 bis 4 entspricht.
2. Als Aufbereitungshilfsmittel, Hüllsubstanzen und Trägermaterialien dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die
a) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben,
b) für die Fruchtbarkeit des Bodens oder die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den Natur-
haushalt unbedenklich sind und
c) sich auch bei wiederholter Anwendung langfristig nicht in der Umwelt anreichern.
3. Bei der Verwendung von Hüllsubstanzen können das Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten zum Zweck einer
gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen des Düngemittels oder einzelner Nährstoffe umhüllt werden. Bei
Stickstoff dürfen nur die in Abschnitt 2 Tabelle 1 genannten Stickstoffformen 2 bis 4 und 7 bis 9 sowie bei Phosphat nur die
in Abschnitt 2 Tabelle 2 genannten Löslichkeiten 1 bis 3 umhüllt werden. Die Typenbezeichnung ist durch die Angabe
„umhüllt“ ( wenn mindestens 90 Prozent des Produktes umhüllt werden), „teilweise umhüllt“ (wenn mindestens 25 Prozent
des Produktes umhüllt werden), „mit umhülltem (...)“, „mit teilweise umhülltem (...)“ sowie die Angabe der umhüllten
Nährstoffe zu ergänzen. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten
Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoff ist in Prozent und in ganzen Zahlen hinzuzufügen.
4. Die Düngemittel müssen mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung und Lagerung gekennzeichnet sein. Dabei ist ins-
besondere auf Anwendungs- und Lagerungserfordernisse der Düngemittel einzugehen, die sich aus der Verwendung von
flüssigen Düngemitteln, Nitrifikationshemmstoffen, Hüllsubstanzen, Trägermaterialien, Ionenaustauschern oder Granulie-
rungshilfsmitteln ergeben. Die Hinweise zur sachgerechten Anwendung müssen bei der Verwendung von Nitrifikations-
hemmstoffen und Hüllsubstanzen Angaben zur spezifischen Wirkungsdauer dieser Düngemittel enthalten. Bei Verwendung
von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: „Das Düngemittel ist nur in Systemen zu verwenden,
die eine getrennte Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“. Verwendete Aufbereitungshilfsmittel sind
anzugeben.
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
N-, P-, K-, 1 % N, Stickstoff in den Stick- Bei den Stickstoff- Auf chemischem oder Bei flüssigen
NP-, NK-, PK- 1 % P2O5 stoffformen 1 bis 8, formen 2 bis 8 müssen physikalischem Wege Düngemitteln ist
oder oder Phosphat in den Gehalte angegeben gewonnenes Erzeug- die Typenbe-
NPK-Dünger 1 % K2O Phosphatlöslich- sein, wenn sie mindes- nis aus aufbereiteten zeichnung nach
keiten 1 bis 10, tens 1 % betragen, pflanzlichen oder Spalte 1 um die
wasserlösliches für Phosphat Gehalts- mineralischen Stoffen; Worte „Lösung“
Kaliumoxid angaben und weitere auch Zugabe von oder „Suspen-
Erfordernisse nach Ab- Wirtschaftsdünger sion“ zu er-
schnitt 2 Tabelle 4; tierischer Herkunft gänzen,
Höchstgehalt an Biuret: oder Guano, die Typen-
Gehalt an Carbamid- auch umhüllt oder bezeichnung ist
stickstoff 0,026 auf Trägermaterial gegebenenfalls
um das Wort
„auf“ und um die
Angabe verwen-
deter Träger-
materialien zu
ergänzen,
das Düngemittel
muss mit dem
Hinweis „zur
Düngung von
Rasen“ oder
„zur Düngung
von Zierpflanzen“
gekennzeichnet
sein,
ab einem Anteil
von 5 % orga-
nischer Substanz
in der Trocken-
masse ist der
Gehalt an orga-
nischer Substanz
anzugeben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3373
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Organische und organisch-mineralische Düngemittel“.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:
„4a D ü n g e m i t t e l n a c h A b s c h n i t t 5
N, P2O5, K2O
Nährstoffgehalte bis 1 % 25 vom Hundert des angegebenen Gehalts
Nährstoffgehalte über 1 bis 5 % 0,25 Gewichtsprozent (absoluter Wert)
Nährstoffgehalte über 5 % 5 vom Hundert des angegebenen Gehalts“.
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 2002
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Dezember 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Verordnung
über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes
(Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung – GleibWV)
Vom 6. Dezember 2001
Auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 §4
des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30. November Frist für die Wahl
2001 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Bundesregierung:
Die Wahl muss bis eine Woche vor Ablauf der laufenden
Amtsperiode der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer
Abschnitt 1 Stellvertreterin abgeschlossen sein. Im Fall des § 16
Allgemeine Bestimmungen Abs. 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes muss die Wahl
unverzüglich nach dem vorzeitigen Ausscheiden oder der
Feststellung der nicht nur vorübergehenden Verhinderung
§1
der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin
Verfahrensgrundsätze durchgeführt und abgeschlossen werden.
Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und
ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der weiblichen Be- §5
schäftigten in der Dienststelle geht die Durchführung einer Formen der
Wahl voraus. Die Wahl für die beiden Ämter erfolgt in Stimmabgabe für die Wahl
einem Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen. Die Wahl
hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, (1) Für die Wahl ist die persönliche Stimmabgabe im
freien, gleichen und geheimen Wahl nach Maßgabe der Wahlraum oder bei Verhinderung die schriftliche Stimm-
folgenden Vorschriften zu entsprechen. abgabe (Briefwahl) oder bei Vorliegen der Voraussetzun-
gen des § 18 die Stimmabgabe in elektronischer Form
§2 (elektronische Wahl) möglich.
Wahlberechtigung (2) Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 1 aus-
schließlich die Briefwahl oder die elektronische Wahl
(1) Wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschäftigten anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile
der Dienststelle. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und beschränkt sein.
minderjährige Auszubildende sowie für Frauen, die beur-
laubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. (3) Bei der Briefwahl und bei der elektronischen Wahl ist
Stichtag ist der Wahltag. Wahltag der Tag, an dem die Wahl abgeschlossen wird.
(2) In Verwaltungen mit mehreren kleinen Dienststellen,
die insgesamt regelmäßig mindestens 100 Beschäftigte Abschnitt 2
haben (§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgleichstellungs-
gesetzes), sind die weiblichen Beschäftigten im Sinne von Vorbereitung der Wahl
Absatz 1 berechtigt, die Gleichstellungsbeauftragte und
ihre Stellvertreterin bei der oberen Behörde zu wählen. §6
(3) In Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, Bestellung des Wahlvorstandes
die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgleich- Die Dienststelle bestellt einen Wahlvorstand aus drei
stellungsgesetzes von der Möglichkeit Gebrauch machen, volljährigen Beschäftigten und überträgt einer Person von
in einzelnen Dienststellen keine eigene Gleichstellungs- ihnen den Vorsitz. Dem Wahlvorstand sollen mindestens
beauftragte zu wählen, sind deren weibliche Beschäftigte zwei Frauen angehören. Zugleich sind drei Ersatzmitglie-
im Sinne von Absatz 1 berechtigt, die für sie zuständige der zu bestellen. Die Dienststelle unterstützt die Arbeit des
Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zu Wahlvorstandes.
wählen.
(4) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die §7
Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.
Aufgaben des Wahlvorstandes
§3 Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie
durch. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
Wählbarkeit gefasst. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift
Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält
und der Stellvertreterin sind alle weiblichen Beschäftigten und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Für die
der Dienststelle. Ausgenommen sind Beschäftigte, die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der
vom Wahltag an noch länger als drei Monate beurlaubt Stimmen kann er Beschäftigte der Dienststelle als Wahl-
oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. helferinnen oder Wahlhelfer bestellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3375
§8 ergeben muss, ob diese für das Amt der Gleichstel-
Wählerinnenliste lungsbeauftragten oder das der Stellvertreterin erfol-
gen,
Die Dienststelle stellt eine Namensliste (Familien- und
Vorname, bei Namensgleichheit auch Arbeitseinheit und 9. den Ort, an dem die gültigen Bewerbungen bis zum
Funktion) der weiblichen Beschäftigten im Sinne von § 2 Abschluss der Wahl durch Aushang bekannt gemacht
auf. Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der sind,
Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetragenen 10. die Hinweise, dass jede Wahlberechtigte für jeden
weiblichen Beschäftigten, stellt diese Liste als Wählerin- Wahlgang nur eine Stimme hat und die Stimmabgabe
nenliste fest und gibt sie spätestens zum Zeitpunkt des an die rechtzeitigen Bewerbungen gebunden ist,
Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Wahltag durch
Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen 11. den Wahltag sowie Ort und Zeit der persönlichen
bekannt. Stimmabgabe,
12. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
§9 Stimmabgabe (Briefwahl) und auf den rechtzeitigen
Zugang der vollständigen Wahlunterlagen (§ 16 Abs. 3
Einspruch gegen Wählerinnenliste Satz 1 Nr. 3) beim Wahlvorstand (Angabe des Frist-
(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei ablaufs),
Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahl- 13. gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der
vorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Briefwahl oder der elektronischen Wahl durch die
Wählerinnenliste einlegen. Dienststelle nach § 5 Abs. 2,
(2) Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über
14. Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahl-
Einsprüche nach Absatz 1 und berichtigt die Wählerinnen-
vorstandes für die Stimmenauszählung und die ab-
liste, wenn der Einspruch begründet ist. Er teilt die Ent-
schließende Feststellung des Wahlergebnisses.
scheidung der Wahlberechtigten, die den Einspruch ein-
gelegt hat, unverzüglich mit. Die Entscheidung muss ihr (2) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom
spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zugehen. Tag seines Erlasses bis zum Wahltag durch Aushang in
allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor-
stand die Wählerinnenliste nochmals auf ihre Vollständig-
keit hin überprüfen. Im Übrigen kann diese Liste nach § 11
abgelaufener Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, Bewerbung
offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig ein-
gelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden Jede weibliche Beschäftigte der Dienststelle, die gemäß
einer Wahlberechtigten bis zum Ende der Stimmabgabe § 3 wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungs-
berichtigt oder ergänzt werden. beauftragten oder der Stellvertreterin bewerben. Die
Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von Familien-
namen, Vornamen, Arbeitseinheit, Funktion sowie Dienst-
§ 10 stelle und gegebenenfalls Dienstort erfolgen und dem
Wahlausschreiben Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des
Wahlausschreibens zugehen. Bei der Bewerbung ist auch
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt
anzugeben, ob die Bewerberin Mitglied einer Personal-
der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens
vertretung ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personal-
zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterschreiben. Es
angelegenheiten befasst ist.
muss enthalten:
1. Ort und Tag seines Erlasses, § 12
2. Namen und Anschriften der Mitglieder des Wahlvor-
Nachfrist für Bewerbungen
standes einschließlich der Ersatzmitglieder,
(1) Ist nach Ablauf der Frist des § 11 keine gültige
3. den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und
Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten
sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand
eingegangen, muss dies der Wahlvorstand unverzüglich in
abzugeben sind,
der gleichen Weise bekannt geben wie das Wahlaus-
4. die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Wählbar- schreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Ein-
keit sowie die Bedeutung der Wählerinnenliste, reichung von Bewerbungen setzen. In der Bekanntgabe
5. Ort und Tag der Bekanntgabe der Wählerinnenliste, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstellungs-
beauftragten nur stattfinden kann, wenn innerhalb der
6. Angabe des letzten Tages der Frist für Einsprüche Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung eingereicht
gegen die Wählerinnenliste, wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Wahl der Stellver-
7. die Aufforderung, sich für das Amt der Gleichstel- treterin entsprechend.
lungsbeauftragten oder der Stellvertreterin innerhalb (2) Geht innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewer-
von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschrei- bung ein, hat der Wahlvorstand bekannt zu geben,
bens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewer- dass die Wahl oder der Wahlgang, für den keine Bewer-
ben, bung vorliegt, nicht stattfindet und eine Bestellung von
8. den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte und Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt (§ 16 Abs. 2
ihre Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen ge- Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 des Bundesgleichstellungs-
wählt werden und dass sich aus den Bewerbungen gesetzes).
3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
§ 13 (3) Die Wählerin wirft die Wahlumschläge, in die die
Bekanntgabe der Bewerbungen jeweiligen Stimmzettel eingelegt sind, jeweils in die Wahl-
urne für den entsprechenden Wahlgang, nachdem ein Mit-
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der glied des Wahlvorstandes ihre Wahlberechtigung anhand
Bewerbungsfrist (§ 11, § 12 Abs. 1) die Namen aus den des Eintrags in die Wählerinnenliste geprüft hat. Das Mit-
gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das glied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe in
Wahlausschreiben. der Wählerinnenliste.
(4) Eine Wählerin, die infolge ihrer Behinderung in der
Abschnitt 3
Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person
Durchführung der Wahl ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe
bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.
§ 14 Mitglieder des Wahlvorstandes, Wahlhelferinnen und
Persönliche Stimmabgabe im Wahlraum Wahlhelfer sowie Personen, die sich für das Amt der
Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin be-
(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang nur eine werben, dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen
Stimme. Sie kann ihre Stimme nur für eine Person mit einer werden. Die Hilfe hat sich auf die Erfüllung der Wünsche
gültigen Bewerbung abgeben. der Wählerin zur Stimmabgabe zu beschränken. Die
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimm- Person ihres Vertrauens darf auch gemeinsam mit der
zettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Für jeden Wahl- Wählerin die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheim-
gang ist ein eigener Stimmzettel und ein eigener Wahl- haltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe-
umschlag vorzusehen. Auf dem Stimmzettel sind die leistung erlangt hat.
Bewerberinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauf- (5) Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stim-
tragten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von menzählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Wahl
Familien- und Vornamen, bei Namensgleichheit auch durchgeführt, sind die Wahlurnen so lange zu versiegeln.
Arbeitseinheit, Funktion sowie Dienststelle und Dienstort
aufzuführen. Dies gilt ebenso für das Amt der Stellver-
treterin. Liegt für einen Wahlgang nur eine Bewerbung vor, § 16
so sind auf dem Stimmzettel unter oder neben den An- Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
gaben zur Person der Bewerberin ein Ja- und ein Nein- (1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen
Feld vorzusehen. Die Stimmzettel für einen Wahlgang Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahl-
müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit vorstand ausgehändigt oder übersandt
und Beschriftung haben. Sie müssen sich jedoch von
denen des anderen Wahlgangs in der Farbe deutlich 1. das Wahlausschreiben,
unterscheiden. Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge. 2. die Stimmzettel und die Wahlumschläge,
(3) Die Wählerin kennzeichnet bei mehreren Bewerbun- 3. eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem
gen die von ihr gewählte Person durch Ankreuzen an der Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die
hierfür auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Im Fall Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter
des Absatzes 2 Satz 4 wird die Stimme zugunsten der den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 durch eine
einzigen Bewerberin durch Ankreuzen des Ja-Feldes Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
abgegeben, die Ablehnung der Bewerberin erfolgt durch
Ankreuzen des Nein-Feldes. 4. einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des
Wahlvorstandes, mit dem Namen und der Anschrift der
(4) Stimmzettel, auf denen mehr als eine Person oder Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk
mehr als ein Feld (Absatz 2 Satz 4) angekreuzt ist oder aus „Schriftliche Stimmabgabe“,
denen sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin
nicht zweifelsfrei ergibt oder die mit einem besonderen 5. ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen
Merkmal versehen sind oder einen Zusatz oder Vorbehalt Stimmabgabe.
enthalten, sind ungültig. Dies gilt auch für Stimmzettel, die Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Über-
nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurden. sendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste.
(2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten schrift-
§ 15
lichen Stimmabgabe (§ 5 Abs. 2) werden die in Absatz 1
Wahlvorgang bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Ver-
(1) Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen für merk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufge-
die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im fordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (§ 5
Wahlraum und sorgt für jeden Wahlgang für die Bereit- Abs. 3) den Wahlberechtigten ausgehändigt oder über-
stellung einer oder mehrerer verschlossener Wahlurnen, sandt.
die so eingerichtet sind, dass die eingeworfenen Wahl- (3) Die Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass
umschläge ohne Öffnung der Urnen nicht herausgenom- sie
men werden können und die für die verschiedenen Wahl-
gänge deutlich unterscheidbar sind. 1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
net und jeweils in den entsprechenden Wahlumschlag
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet einlegt,
ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstan-
des im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes
oder Wahlhelfer bestellt (§ 7 Abs. 3), genügt die Anwesen- und des Datums unterschreibt und
heit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahl- 3. die Wahlumschläge und die unterschriebene, vorge-
helferin oder eines Wahlhelfers. druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3377
diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet Wahlvorstand die Ablehnung ihrer Wahl, gilt diese als
oder übergibt, dass er vor Ablauf der Frist (§ 10 Abs. 1 angenommen.
Nr. 12) vorliegt.
(2) Ist die Gewählte Mitglied in einer Personalvertretung
Die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 15 oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten
Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätig- befasst (§ 16 Abs. 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes),
keiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten hat sie die Wahl abweichend von Absatz 1 Satz 2 durch
lassen. ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand
innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 2 anzunehmen.
§ 17 Die Erklärung über die Annahme der Wahl ist nur wirksam,
Behandlung wenn die Gewählte dem Wahlvorstand ebenfalls innerhalb
der schriftlich abgegebenen Stimmen der Frist des Absatzes 1 Satz 2 eine Ablichtung der
Erklärung, mit der sie die Mitgliedschaft in der Personal-
(1) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl öffnet der Wahl- vertretung mit Wirkung ihrer Bestellung niederlegt, oder
vorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeit- eine Ablichtung ihres Antrages an die Verwaltung, sie mit
punkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen Wirkung ihrer Bestellung von der Befassung mit Perso-
die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. nalangelegenheiten zu entbinden, vorlegt. Der Wahlvor-
Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, stand hat die Gewählte zusammen mit der Benachrich-
legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk tigung von ihrer Wahl auf die Verpflichtungen nach den
der Stimmabgabe in der Wählerinnenliste ungeöffnet in Sätzen 1 und 2 und die Folgen bei Nichterfüllung nach
die für den jeweiligen Wahlgang vorgesehene Wahlurne. Satz 2 und Absatz 3 hinzuweisen; die Fristen nach den
(2) Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der Sätzen 1 und 2 beginnen mit diesen Hinweisen.
Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des (3) Lehnt die Gewählte die Wahl im Fall des Absatzes 1
Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Sie sind ab oder nimmt sie sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1
einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und 2 nicht frist- und formgerecht ausdrücklich an, tritt an
ungeöffnet von der Dienststelle zu vernichten, wenn die ihre Stelle die Person mit der nächsthöchsten Stimmen-
Wahl nicht angefochten ist. zahl.
§ 18 § 21
Elektronische Wahl Bekanntgabe der Gewählten
Die Durchführung der Stimmabgabe kann auch in elek- (1) Sobald die Namen der als Gleichstellungsbeauf-
tronischer Form erfolgen. Dabei müssen die technischen tragte und als Stellvertreterin Gewählten endgültig fest-
und organisatorischen Abläufe so geregelt werden, dass stehen, gibt der Wahlvorstand diese durch zweiwöchigen
die Einhaltung der in § 1 festgelegten Verfahrensgrund- Aushang bekannt und teilt sie der Dienststelle mit.
sätze gewährleistet ist. Dazu soll ein entsprechend ge- (2) Gab es im Fall des § 19 Abs. 2 für das Amt der
prüftes und für Wahlen zugelassenes System eingesetzt Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin
werden. keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand der
Dienststelle unverzüglich schriftlich mit, dass die Gleich-
§ 19
stellungsbeauftragte oder die Stellvertreterin von der
Feststellung des Wahlergebnisses Dienststelle gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der des Bundesgleichstellungsgesetzes von Amts wegen zu
Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor bestellen ist, und gibt dies durch Aushang bekannt.
und stellt das Ergebnis fest. Als Gleichstellungsbeauf-
tragte ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. § 22
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Fall des Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 14 Abs. 2 Satz 4 ist die Bewerberin gewählt, wenn sie
mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat. Gleiches gilt auch Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbeson-
für die Stellvertreterin. dere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimm-
zettel, mindestens bis zum Ablauf der Wahlanfechtungs-
(2) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine frist (§ 16 Abs. 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes), im
Niederschrift an. Die Niederschrift muss getrennt nach Fall der Wahlanfechtung mindestens bis zur bestands-
Wahlgang die Zahl der abgegebenen gültigen und ungülti- oder rechtskräftigen Entscheidung auf.
gen Stimmzettel, die auf jede Bewerbung entfallenen
Stimmenzahlen sowie den Namen der gewählten Gleich-
stellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterin Abschnitt 4
enthalten.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20
§ 23
Benachrichtigung
der Gewählten und Annahme der Wahl Übergangsfristen für die Wahl
(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Gleich- (1) Bei erstmaliger Bestellung einer Gleichstellungs-
stellungsbeauftragte und die als Stellvertreterin Gewählte beauftragten oder ihrer Stellvertreterin muss die Wahl
unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-
ihrer Wahl. Erklärt die Gewählte nicht innerhalb von drei ordnung, im Übrigen innerhalb von vier Monaten nach
Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1
3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
oder Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes, abge- der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestim-
schlossen sein. mungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahl der Nach- den Beschäftigten in der im Bundesnachrichtendienst
folgerin einer Frauenbeauftragten, deren Amtszeit im Hin- üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu
blick auf das Inkrafttreten des Bundesgleichstellungs- machen.
gesetzes gemäß § 15 Abs. 6 des Frauenfördergesetzes
verlängert worden war.
§ 25
§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Sonderregelungen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
für den Bundesnachrichtendienst in Kraft. Gleichzeitig tritt die Frauenbeauftragten-Wahl-
Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlver- verordnung vom 31. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3359) außer
ordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3379
Verordnung
zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses
Vom 10. Dezember 2001
Auf Grund §2
– des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abfallbezeichnung
Abs. 4, des § 48, des § 50 Abs. 2 Nr. 2 sowie
(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu
des § 19 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage
Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
(Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (Art und sechs-
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach
stelliger Schlüssel) zu verwenden.
Anhörung der beteiligten Kreise,
(2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfall-
– des § 57 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirt-
verzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel ge-
schafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte
kennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung
des Bundestages und
zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis
– des § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutz- vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift)
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb
14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 2 einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) Abfallart maßgebend. Die weiteren Vorgaben für die
geändert worden ist, Zuordnung der Abfälle in Nummer 2 der Einleitung des
verordnet die Bundesregierung und Abfallverzeichnisses sind einzuhalten.
auf Grund
§3
des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreis-
Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes (1) Die mit einem Sternchen (*) versehenen gefährlichen
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa- Abfallarten im Abfallverzeichnis sind besonders über-
tionserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 wachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1
(BGBl. I S. 127) nach Anhörung der beteiligten Kreise und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für gesetzes.
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und (2) Von als besonders überwachungsbedürftig ein-
dem Bundesministerium für Gesundheit gestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des
schutz und Reaktorsicherheit: Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle
(ABl. EG Nr. L 377 S. 20) aufgeführten Eigenschaften
und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3
Artikel 1 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden
Merkmale aufweisen:
Verordnung
1. Flammpunkt ≤ 55 °C,
über das Europäische Abfallverzeichnis
(Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)*) 2. Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder
mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen,
§1 3. Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder
Anwendungsbereich mehreren als giftig eingestuften Stoffen,
Diese Verordnung gilt für 4. Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder
mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften
1. die Bezeichnung von Abfall, Stoffen,
2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungs- 5. Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder
bedürftigkeit. mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen,
6. Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kom- mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen,
mission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entschei-
dung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a 7. Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder
der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entschei- mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen,
dung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im
Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche 8. Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder
Abfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3), der Entscheidungen der Kommission
2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar
mehreren nach R36, R37, R38 als reizend einge-
2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1 und 32) zur Änderung der Entscheidung stuften Stoffen,
2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom
23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 S. 18) zur Änderung der Entscheidung 9. Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als krebs-
2000/532/EG. erzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2,
3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
10. Konzentration von ≥ 1 % an einem als krebs- packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG
erzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, Nr. L 196 S. 1).
11. Konzentration von ≥ 0,5 % an einem nach R60 oder (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle
R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen,
der Kategorie 1 oder 2, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfall-
12. Konzentration von ≥ 5 % an einem nach R62 oder R63 verzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in
als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigen-
Kategorie 3, schaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zustän-
13. Konzentration von ≥ 0,1 % an einem nach R46 als dige Behörde kann im Einzelfall Abfälle als besonders
erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 überwachungsbedürftig einstufen, wenn ein im Abfall-
oder 2, verzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines
oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien
14. Konzentration von ≥ 1 % an einem nach R40 als aufweist. Die zuständige Behörde hat eine solche Ent-
erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3. scheidung über die zuständige oberste Landesbehörde
Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- Reaktorsicherheit jeweils bis zum 31. Dezember des
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver- Jahres zur Weiterleitung an die Kommission zu melden.
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Abfallverzeichnis
Einleitung
1. Dieses Verzeichnis ist ein gemeinschaftsrechtlich harmonisiertes Abfallverzeichnis, das regelmäßig auf der Grundlage neuer
Erkenntnisse und insbesondere neuer Forschungsergebnisse überprüft und erforderlichenfalls gemäß Artikel 18 der Richt-
linie 75/442/EWG geändert wird. Allerdings bedeutet die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis nicht, dass dieser Stoff unter
allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung
von § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt sind.
2. Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallschlüssel und die
entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten
zu bestimmen:
a) Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen
Abfallschlüssels (ausschließlich der auf 99 endenden Schlüssel dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle
je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z.B. ein Automobilhersteller seine Abfälle
je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung
von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der
Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen
aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht in 20 01, sondern in 15 01 eingestuft.
b) Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallschlüssel finden, dann müssen zur Bestimmung des
Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.
c) Trifft keiner dieser Abfallschlüssel zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
d) Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der auf 99 endende Schlüssel (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses
zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.
3. Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „gefährlicher Stoff“ jeder Stoff, der gemäß der Gefahrstoffverordnung als gefährlich
eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird; „Schwermetall“ bedeutet jede Verbindung von Antimon, Arsen, Kadmium,
Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium, Zink und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form,
sofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind.
4. Die Bestimmungen von § 3 Abs. 2 gelten nicht für reine Metalllegierungen, sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt
sind.
Index
Kapitel des Verzeichnisses
1. Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Boden-
schätzen entstehen
2. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Ver-
arbeitung von Nahrungsmitteln
3. Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
4. Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
5. Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
6. Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
7. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3381
8. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen,
Dichtmassen und Druckfarben
9. Abfälle aus der fotografischen Industrie
10. Abfälle aus thermischen Prozessen
11. Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-
Hydrometallurgie
12. Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von
Metallen und Kunststoffen
13. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12)
14. Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)
15. Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.)
16. Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
17. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
18. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die
nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
19. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den
menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
20. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließ-
lich getrennt gesammelter Fraktionen
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der
physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
01 01 Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen
01 01 01 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen
01 01 02 Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 04* Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz
01 03 05* andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten
01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen
01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von
metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen
01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt
01 03 99 Abfälle a. n. g.
01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Boden-
schätzen
01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von
nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 09 Abfälle von Sand und Ton
01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit
Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen
01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 99 Abfälle a. n. g.
3382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen
01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
01 05 99 Abfälle a. n. g.
02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft,
Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungs-
mitteln
02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
02 01 02 Abfälle aus tierischem Gewebe
02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
02 01 06 tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer,
getrennt gesammelt und extern behandelt
02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft
02 01 08* Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten
02 01 09 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen
02 01 10 Metallabfälle
02 01 99 Abfälle a. n. g.
02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs
02 02 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
02 02 02 Abfälle aus tierischem Gewebe
02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 02 99 Abfälle a. n. g.
02 03 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse
02 03 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen
02 03 02 Abfälle von Konservierungsstoffen
02 03 03 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln
02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 03 99 Abfälle a. n. g.
02 04 Abfälle aus der Zuckerherstellung
02 04 01 Rübenerde
02 04 02 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm
02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 04 99 Abfälle a. n. g.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3383
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung
02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 05 99 Abfälle a. n. g.
02 06 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 06 02 Abfälle von Konservierungsstoffen
02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 06 99 Abfälle a. n. g.
02 07 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und
Kakao)
02 07 01 Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials
02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation
02 07 03 Abfälle aus der chemischen Behandlung
02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 07 99 Abfälle a. n. g.
03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln,
Zellstoffen, Papier und Pappe
03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
03 01 01 Rinden- und Korkabfälle
03 01 04* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten
03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04
fallen
03 01 99 Abfälle a. n. g.
03 02 Abfälle aus der Holzkonservierung
03 02 01* halogenfreie organische Holzschutzmittel
03 02 02* chlororganische Holzschutzmittel
03 02 03* metallorganische Holzschutzmittel
03 02 04* anorganische Holzschutzmittel
03 02 05* andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
03 02 99 Holzschutzmittel a. n. g.
03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe
03 03 01 Rinden- und Holzabfälle
03 03 02 Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)
03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling
03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen
03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling
03 03 09 Kalkschlammabfälle
03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung
03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10
fallen
03 03 99 Abfälle a. n. g.
3384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
04 01 01 Fleischabschabungen und Häuteabfälle
04 01 02 geäschertes Leimleder
04 01 03* Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase
04 01 04 chromhaltige Gerbereibrühe
04 01 05 chromfreie Gerbereibrühe
04 01 06 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
04 01 07 chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)
04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
04 01 99 Abfälle a. n. g.
04 02 Abfälle aus der Textilindustrie
04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)
04 02 14* Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten
04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen
04 02 16* Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten
04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
04 02 19* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19
fallen
04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
04 02 99 Abfälle a. n. g.
05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05 01 Abfälle aus der Erdölraffination
05 01 02* Entsalzungsschlämme
05 01 03* Bodenschlämme aus Tanks
05 01 04* saure Alkylschlämme
05 01 05* verschüttetes Öl
05 01 06* ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung
05 01 07* Säureteere
05 01 08* andere Teere
05 01 09* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
05 01 10 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09
fallen
05 01 11* Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen
05 01 12* säurehaltige Öle
05 01 13 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung
05 01 14 Abfälle aus Kühlkolonnen
05 01 15* gebrauchte Filtertone
05 01 16 schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung
05 01 17 Bitumen
05 01 99 Abfälle a. n. g.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3385
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
05 06 Abfälle aus der Kohlepyrolyse
05 06 01* Säureteere
05 06 03* andere Teere
05 06 04 Abfälle aus Kühlkolonnen
05 06 99 Abfälle a. n. g.
05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport
05 07 01* quecksilberhaltige Abfälle
05 07 02 schwefelhaltige Abfälle
05 07 99 Abfälle a. n. g.
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
06 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren
06 01 01* Schwefelsäure und schweflige Säure
06 01 02* Salzsäure
06 01 03* Flusssäure
06 01 04* Phosphorsäure und phosphorige Säure
06 01 05* Salpetersäure und salpetrige Säure
06 01 06* andere Säuren
06 01 99 Abfälle a. n. g.
06 02 Abfälle aus HZVA von Basen
06 02 01* Calciumhydroxid
06 02 03* Ammoniumhydroxid
06 02 04* Natrium- und Kaliumhydroxid
06 02 05* andere Basen
06 02 99 Abfälle a. n. g.
06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
06 03 11* feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten
06 03 13* feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten
06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen
06 03 15* Metalloxide, die Schwermetalle enthalten
06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen
06 03 99 Abfälle a. n. g.
06 04 Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen
06 04 03* arsenhaltige Abfälle
06 04 04* quecksilberhaltige Abfälle
06 04 05* Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten
06 04 99 Abfälle a. n. g.
06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
06 05 02* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02
fallen
3386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
06 06 Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungs-
prozessen
06 06 02* Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten
06 06 03 sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen
06 06 99 Abfälle a. n. g.
06 07 Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie
06 07 01* asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse
06 07 02* Aktivkohle aus der Chlorherstellung
06 07 03* quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme
06 07 04* Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure
06 07 99 Abfälle a. n. g.
06 08 Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen
06 08 02* gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle
06 08 99 Abfälle a. n. g.
06 09 Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie
06 09 02 phosphorhaltige Schlacke
06 09 03* Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten
06 09 04 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen
06 09 99 Abfälle a. n. g.
06 10 Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung
von Düngemitteln
06 10 02* Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
06 10 99 Abfälle a. n. g.
06 11 Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern
06 11 01 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung
06 11 99 Abfälle a. n. g.
06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.
06 13 01* anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide
06 13 02* gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)
06 13 03 Industrieruß
06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung
06 13 05* Ofen- und Kaminruß
06 13 99 Abfälle a. n. g.
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grund-
chemikalien
07 01 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 01 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3387
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
07 01 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 01 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11
fallen
07 01 99 Abfälle a. n. g.
07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
07 02 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 02 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 02 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11
fallen
07 02 13 Kunststoffabfälle
07 02 14* Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten
07 02 15 Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen
07 02 16* gefährliche Silicone enthaltende Abfälle
07 02 17 siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten
07 02 99 Abfälle a. n. g.
07 03 Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)
07 03 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 03 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 03 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 03 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11
fallen
07 03 99 Abfälle a. n. g.
07 04 Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutz-
mitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden
07 04 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 04 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 04 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 04 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11
fallen
07 04 13* feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
07 04 99 Abfälle a. n. g.
3388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
07 05 Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika
07 05 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 05 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 05 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 05 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11
fallen
07 05 13* feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
07 05 14 feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen
07 05 99 Abfälle a. n. g.
07 06 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und
Körperpflegemitteln
07 06 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 06 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 06 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 06 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11
fallen
07 06 99 Abfälle a. n. g.
07 07 Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.
07 07 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 07 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 07 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 07 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11
fallen
07 07 99 Abfälle a. n. g.
08 Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen,
Dichtmassen und Druckfarben
08 01 Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken
08 01 11* Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen
08 01 13* Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3389
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
08 01 14 Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
08 01 15* wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen
enthalten
08 01 16 wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen
08 01 17* Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe
enthalten
08 01 18 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen
08 01 19* wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen
Stoffen enthalten
08 01 20 wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19
fallen
08 01 21* Farb- oder Lackentfernerabfälle
08 01 99 Abfälle a. n. g.
08 02 Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)
08 02 01 Abfälle von Beschichtungspulver
08 02 02 wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten
08 02 03 wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten
08 02 99 Abfälle a. n. g.
08 03 Abfälle aus HZVA von Druckfarben
08 03 07 wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten
08 03 08 wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten
08 03 12* Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 13 Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen
08 03 14* Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 15 Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen
08 03 16* Abfälle von Ätzlösungen
08 03 17* Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
08 03 19* Dispersionsöl
08 03 99 Abfälle a. n. g.
08 04 Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)
08 04 09* Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen
08 04 11* klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe
enthalten
08 04 12 klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen
08 04 13* wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefähr-
lichen Stoffen enthalten
08 04 14 wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter
08 04 13 fallen
08 04 15* wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen
gefährlichen Stoffen enthalten
08 04 16 wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter
08 04 15 fallen
08 04 17* Harzöle
08 04 99 Abfälle a. n. g.
3390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
08 05 Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle
08 05 01* Isocyanatabfälle
09 Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 01* Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis
09 01 02* Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis
09 01 03* Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis
09 01 04* Fixierbäder
09 01 05* Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
09 01 06* silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle
09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
09 01 10 Einwegkameras ohne Batterien
09 01 11* Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen
09 01 12 Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen
09 01 13* wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter
09 01 06 fallen
09 01 99 Abfälle a. n. g.
10 Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt
10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung
10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz
10 01 04* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung
10 01 05 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form
10 01 07 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen
10 01 09* Schwefelsäure
10 01 13* Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen
10 01 14* Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe
enthalten
10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme der-
jenigen, die unter 10 01 14 fallen
10 01 16* Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen
10 01 18* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 19 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen
10 01 20* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 21 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20
fallen
10 01 22* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 23 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen
10 01 24 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
10 01 25 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke
10 01 26 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 01 99 Abfälle a. n. g.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3391
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
10 02 02 unverarbeitete Schlacke
10 02 07* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 02 08 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen
10 02 10 Walzzunder
10 02 11* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 02 12 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen
10 02 13* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen
10 02 15 andere Schlämme und Filterkuchen
10 02 99 Abfälle a. n. g.
10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
10 03 02 Anodenschrott
10 03 04* Schlacken aus der Erstschmelze
10 03 05 Aluminiumoxidabfälle
10 03 08* Salzschlacken aus der Zweitschmelze
10 03 09* schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
10 03 15* Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt
10 03 16 Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt
10 03 17* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
10 03 18 Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17
fallen
10 03 19* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 03 20 Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt
10 03 21* andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 22 Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen
10 03 23* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 24 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen
10 03 25* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen
10 03 27* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 03 28 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen
10 03 29* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen
10 03 30 Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 03 29 fallen
10 03 99 Abfälle a. n. g.
10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 01* Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 02* Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 03* Calciumarsenat
10 04 04* Filterstaub
10 04 05* andere Teilchen und Staub
10 04 06* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 04 07* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
3392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
10 04 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 04 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen
10 04 99 Abfälle a. n. g.
10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 05 03* Filterstaub
10 05 04 andere Teilchen und Staub
10 05 05* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 05 06* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 05 08* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 05 09 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen
10 05 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher
Menge abgeben
10 05 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen
10 05 99 Abfälle a. n. g.
10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 06 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 06 03* Filterstaub
10 06 04 andere Teilchen und Staub
10 06 06* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 06 07* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 06 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 06 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen
10 06 99 Abfälle a. n. g.
10 07 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie
10 07 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 07 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 07 03 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 07 04 andere Teilchen und Staub
10 07 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 07 07* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 07 08 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen
10 07 99 Abfälle a. n. g.
10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
10 08 04 Teilchen und Staub
10 08 08* Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 08 09 andere Schlacken
10 08 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher
Menge abgeben
10 08 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen
10 08 12* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
10 08 13 kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen
10 08 14 Anodenschrott
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3393
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
10 08 15* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 08 16 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt
10 08 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen
10 08 19* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 08 20 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen
10 08 99 Abfälle a. n. g.
10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 03 Ofenschlacke
10 09 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen
10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen
10 09 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen
10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
10 09 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt
10 09 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 09 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen
10 09 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten
10 09 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen
10 09 15* Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 09 16 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen
10 09 99 Abfälle a. n. g.
10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
10 10 03 Ofenschlacke
10 10 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen
10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen
10 10 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen
10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
10 10 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 10 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt
10 10 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 10 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen
10 10 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten
10 10 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen
10 10 15* Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 10 16 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen
10 10 99 Abfälle a. n. g.
10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
10 11 03 Glasfaserabfall
10 11 05 Teilchen und Staub
10 11 09* Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen
10 11 10 Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt
10 11 11* Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren)
10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt
3394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
10 11 13* Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 14 Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen
10 11 15* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 16 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen
10 11 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen
10 11 19* feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 20 feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19
fallen
10 11 99 Abfälle a. n. g.
10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln,
Fliesen, Steinzeug
10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen
10 12 03 Teilchen und Staub
10 12 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 12 06 verworfene Formen
10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)
10 12 09* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 12 10 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen
10 12 11* Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten
10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen
10 12 13 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
10 12 99 Abfälle a. n. g.
10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
10 13 01 Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen
10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk
10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)
10 13 07 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen
10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 13 09 und 10 13 10 fallen
10 13 12* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 13 13 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen
10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme
10 13 99 Abfälle a. n. g.
10 14 Abfälle aus Krematorien
10 14 01* quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung
11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von
Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie
11 01 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen
Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und
Anodisierung)
11 01 05* saure Beizlösungen
11 01 06* Säuren a. n. g.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3395
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
11 01 07* alkalische Beizlösungen
11 01 08* Phosphatierschlämme
11 01 09* Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 10 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen
11 01 11* wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 12 wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen
11 01 13* Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 14 Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen
11 01 15* Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe
enthalten
11 01 16* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
11 01 98* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 99 Abfälle a. n. g.
11 02 Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 02 02* Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)
11 02 03 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse
11 02 05* Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten
11 02 06 Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen
11 02 07* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
11 02 99 Abfälle a. n. g.
11 03 Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen
11 03 01* cyanidhaltige Abfälle
11 03 02* andere Abfälle
11 05 Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung
11 05 01 Hartzink
11 05 02 Zinkasche
11 05 03* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
11 05 04* gebrauchte Flussmittel
11 05 99 Abfälle a. n. g.
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physi-
kalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und
Kunststoffen
12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen
Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
12 01 01 Eisenfeil- und -drehspäne
12 01 02 Eisenstaub und -teile
12 01 03 NE-Metallfeil- und -drehspäne
12 01 04 NE-Metallstaub und -teilchen
12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne
12 01 06* halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 07* halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 08* halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
12 01 09* halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
12 01 10* synthetische Bearbeitungsöle
3396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
12 01 12* gebrauchte Wachse und Fette
12 01 13 Schweißabfälle
12 01 14* Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
12 01 15 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen
12 01 16* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen
12 01 18* ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)
12 01 19* biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
12 01 20* gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
12 01 21 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen
12 01 99 Abfälle a. n. g.
12 03 Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)
12 03 01* wässrige Waschflüssigkeiten
12 03 02* Abfälle aus der Dampfentfettung
13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und
Ölabfälle, die unter 05, 12 und 19 fallen)
13 01 Abfälle von Hydraulikölen
13 01 01* Hydrauliköle, die PCB1) enthalten
13 01 04* chlorierte Emulsionen
13 01 05* nichtchlorierte Emulsionen
13 01 09* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 01 10* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 01 11* synthetische Hydrauliköle
13 01 12* biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
13 01 13* andere Hydrauliköle
13 02 Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen
13 02 04* chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 05* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 06* synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 07* biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 08* andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen
13 03 01* Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten
13 03 06* chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter
13 03 01 fallen
13 03 07* nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
13 03 08* synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 09* biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 10* andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 04 Bilgenöle
13 04 01* Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
13 04 02* Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
13 04 03* Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
1) Für PCB gilt in dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG.
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Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
13 05 Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern
13 05 01* feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
13 05 02* Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 03* Schlämme aus Einlaufschächten
13 05 06* Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 07* öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 08* Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
13 07 Abfälle aus flüssigen Brennstoffen
13 07 01* Heizöl und Diesel
13 07 02* Benzin
13 07 03* andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)
13 08 Ölabfälle a. n. g.
13 08 01* Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern
13 08 02* andere Emulsionen
13 08 99* Abfälle a. n. g.
14 A b f ä l l e a u s o r g a n i s c h e n L ö s e m i t t e l n , K ü h l m i t t e l n u n d T r e i b g a s e n ( a u ß e r 07
u n d 08 )
14 06 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen
14 06 01* Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW
14 06 02* andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische
14 06 03* andere Lösemittel und Lösemittelgemische
14 06 04* Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 06 05* Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten
15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und
S c h u t z k l e i d u n g ( a. n. g. )
15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe
15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff
15 01 03 Verpackungen aus Holz
15 01 04 Verpackungen aus Metall
15 01 05 Verbundverpackungen
15 01 06 gemischte Verpackungen
15 01 07 Verpackungen aus Glas
15 01 09 Verpackungen aus Textilien
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt
sind
15 01 11* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich
geleerter Druckbehältnisse
15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch
gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter
15 02 02 fallen
3398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der
Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
16 01 03 Altreifen
16 01 04* Altfahrzeuge
16 01 06 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
16 01 07* Ölfilter
16 01 08* quecksilberhaltige Bestandteile
16 01 09* Bestandteile, die PCB enthalten
16 01 10* explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)
16 01 11* asbesthaltige Bremsbeläge
16 01 12 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen
16 01 13* Bremsflüssigkeiten
16 01 14* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
16 01 15 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen
16 01 16 Flüssiggasbehälter
16 01 17 Eisenmetalle
16 01 18 Nichteisenmetalle
16 01 19 Kunststoffe
16 01 20 Glas
16 01 21* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen
16 01 22 Bauteile a.n.g.
16 01 99 Abfälle a. n. g.
16 02 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
16 02 09* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter
16 02 09 fallen
16 02 11* gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
16 02 12* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
16 02 13* gefährliche Bestandteile2) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09
bis 16 02 12 fallen
16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile
16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen
16 03 Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse
16 03 03* anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 03 04 anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen
16 03 05* organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 03 06 organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen
16 04 Explosivabfälle
16 04 01* Munition
16 04 02* Feuerwerkskörperabfälle
16 04 03* andere Explosivabfälle
2) Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich
eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3399
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien
16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
16 05 05 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen
16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische
von Laborchemikalien
16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
16 06 Batterien und Akkumulatoren
16 06 01* Bleibatterien
16 06 02* Ni-Cd-Batterien
16 06 03* Quecksilber enthaltende Batterien
16 06 04 Alkalibatterien (außer 16 06 03)
16 06 05 andere Batterien und Akkumulatoren
16 06 06* getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren
16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)
16 07 08* ölhaltige Abfälle
16 07 09* Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten
16 07 99 Abfälle a. n. g.
16 08 Gebrauchte Katalysatoren
16 08 01 gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten
(außer 16 08 07)
16 08 02* gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle3) oder deren Verbindungen enthalten
16 08 03 gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.
16 08 04 gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)
16 08 05* gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten
16 08 06* gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden
16 08 07* gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
16 09 Oxidierende Stoffe
16 09 01* Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat
16 09 02* Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat
16 09 03* Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid
16 09 04* oxidierende Stoffe a. n. g.
16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung
16 10 01* wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 10 02 wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
16 10 03* wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten
16 10 04 wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen
3) Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom,
Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche
Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen
Verbindungen gefährlich sind.
3400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefähr-
liche Stoffe enthalten
16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Aus-
nahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen
16 11 03* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe
enthalten
16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die
unter 16 11 03 fallen
16 11 05* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe
enthalten
16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen,
die unter 16 11 05 fallen
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01 01 Beton
17 01 02 Ziegel
17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik
17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe
enthalten
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
17 02 Holz, Glas und Kunststoff
17 02 01 Holz
17 02 02 Glas
17 02 03 Kunststoff
17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 04 Metalle (einschließlich Legierungen)
17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing
17 04 02 Aluminium
17 04 03 Blei
17 04 04 Zink
17 04 05 Eisen und Stahl
17 04 06 Zinn
17 04 07 gemischte Metalle
17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
17 04 10* Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten
17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen
17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3401
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
17 06 05* asbesthaltige Baustoffe
17 08 Baustoffe auf Gipsbasis
17 08 01* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 01* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
17 09 02* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Boden-
beläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03
fallen
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und
Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittel-
baren Krankenpflege stammen)
18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim
Menschen
18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)
18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen
gestellt werden
18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anfor-
derungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
18 01 10* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen
gestellt werden
18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anfor-
derungen gestellt werden
18 02 05* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
18 02 07* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen
3402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungs-
anlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen
Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 02 Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt
19 01 05* Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
19 01 06* wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle
19 01 07* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 01 10* gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung
19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten
19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
19 01 13* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt
19 01 15* Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt
19 01 17* Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen
19 01 19 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
19 01 99 Abfälle a. n. g.
19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromati-
sierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)
19 02 03 vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen
19 02 04* vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten
19 02 05* Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05
fallen
19 02 07* Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen
19 02 08* flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 09* feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
19 02 11* sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 99 Abfälle a. n. g.
19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle4)
19 03 04* als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte5) Abfälle
19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
19 03 06* als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle
19 03 07 verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen
19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 01 verglaste Abfälle
19 04 02* Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 04 03* nicht verglaste Festphase
19 04 04 wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern
4) Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um.
Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die
chemischen Eigenschaften zu berühren.
5) Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht
vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3403
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost
19 05 99 Abfälle a. n. g.
19 06 Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen
19 06 03 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen
19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen
19 06 05 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 06 99 Abfälle a. n. g.
19 07 Deponiesickerwasser
19 07 02* Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält
19 07 03 Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt
19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.
19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände
19 08 02 Sandfangrückstände
19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser
19 08 06* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
19 08 07* Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
19 08 08* schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen
19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten
19 08 10* Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen
19 08 11* Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 08 11 fallen
19 08 13* Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten
19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter
19 08 13 fallen
19 08 99 Abfälle a. n. g.
19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem
Brauchwasser
19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände
19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung
19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung
19 09 04 gebrauchte Aktivkohle
19 09 05 gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze
19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
19 09 99 Abfälle a. n. g.
19 10 Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
19 10 01 Eisen- und Stahlabfälle
19 10 02 NE-Metall-Abfälle
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Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
19 10 03* Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten
19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
19 10 05* andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten
19 10 06 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
19 11 Abfälle aus der Altölaufbereitung
19 11 01* gebrauchte Filtertone
19 11 02* Säureteere
19 11 03* wässrige flüssige Abfälle
19 11 04* Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen
19 11 05* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
19 11 06 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05
fallen
19 11 07* Abfälle aus der Abgasreinigung
19 11 99 Abfälle a. n. g.
19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten,
Pelletieren) a. n. g.
19 12 01 Papier und Pappe
19 12 02 Eisenmetalle
19 12 03 Nichteisenmetalle
19 12 04 Kunststoff und Gummi
19 12 05 Glas
19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält
19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt
19 12 08 Textilien
19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine)
19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)
19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen,
die gefährliche Stoffe enthalten
19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
19 13 Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser
19 13 01* feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
19 13 03* Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen
19 13 05* Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 06 Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen
19 13 07* wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche
Stoffe enthalten
19 13 08 wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme
derjenigen, die unter 19 13 07 fallen
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Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und in-
dustrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt
gesammelter Fraktionen
20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
20 01 01 Papier und Pappe
20 01 02 Glas
20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
20 01 10 Bekleidung
20 01 11 Textilien
20 01 13* Lösemittel
20 01 14* Säuren
20 01 15* Laugen
20 01 17* Fotochemikalien
20 01 19* Pestizide
20 01 21* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
20 01 23* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
20 01 25 Speiseöle und -fette
20 01 26* Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen
20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten
20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
20 01 29* Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen
20 01 31* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
20 01 33* Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien
und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten
20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen
20 01 35* gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile6) enthalten, mit Ausnahme
derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen
20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23
und 20 01 35 fallen
20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält
20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
20 01 39 Kunststoffe
20 01 40 Metalle
20 01 41 Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen
20 01 99 sonstige Fraktionen a. n. g.
20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle
20 02 02 Boden und Steine
20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
6) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Akkumulatoren
und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.
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Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
20 03 Andere Siedlungsabfälle
20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle
20 03 02 Marktabfälle
20 03 03 Straßenkehricht
20 03 04 Fäkalschlamm
20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung
20 03 07 Sperrmüll
20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g.
Artikel 2
Änderung der
Bestimmungsverordnung über-
wachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I
S. 1377) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Die Zuordnung eines Abfalls zu einer in der Anlage bezeichneten Abfallart erfolgt nach den Vorgaben der
Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379).“
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Anlage
Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft,
Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungs-
mitteln
02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs
02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten,
Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe
03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
04 01 04 chromhaltige Gerbereibrühe
04 01 06 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
04 02 Abfälle aus der Textilindustrie
04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
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Abfallbezeichnung
schlüssel
05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05 01 Abfälle aus der Erdölraffination
05 01 10 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09
fallen
05 01 16 schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung
05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport
05 07 02 schwefelhaltige Abfälle
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen
06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02
fallen
06 06 Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungs-
prozessen
06 06 03 sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen
06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.
06 13 99 Abfälle a. n. g.
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grund-
chemikalien
07 01 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11
fallen
07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11
fallen
07 03 Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)
07 03 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11
fallen
07 04 Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holz-
schutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden
07 04 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11
fallen
07 05 Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika
07 05 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11
fallen
07 06 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und
Körperpflegemitteln
07 06 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11
fallen
07 07 Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.
07 07 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11
fallen
3408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
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Abfallbezeichnung
schlüssel
08 Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen,
Dichtmassen und Druckfarben
08 03 Abfälle aus der HZVA von Druckfarben
08 03 07 wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten
08 03 08 wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten
10 Abfälle aus thermischen Prozessen
10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17
fallen
10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen
10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt
10 09 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen
10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen
10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
10 10 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt
10 10 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen
11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung
von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie
11 02 Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 02 99 Abfälle a. n. g.
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physi-
kalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und
Kunststoffen
12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mecha-
nischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
12 01 15 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen
12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen
12 01 21 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus
der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
16 01 03 Altreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3409
Abfall-
Abfallbezeichnung
schlüssel
16 08 Gebrauchte Katalysatoren
16 08 03 gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle1) oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.
16 08 04 gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)
16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit
Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen
16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen,
die unter 16 11 03 fallen
16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme der-
jenigen, die unter 16 11 05 fallen
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehand-
lungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen
Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle2)
19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
19 03 07 verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen
19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 01 verglaste Abfälle
19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g.
19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände
19 08 02 Sandfangrückstände
19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser
19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen,
die unter 19 08 11 fallen
19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 08 13 fallen
19 10 Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
19 10 06 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und in-
dustrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich
getrennt gesammelter Fraktionen
20 03 andere Siedlungsabfälle
20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle
1) Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan,
Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn
sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und
übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.
2) Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall
um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne
die chemischen Eigenschaften zu berühren.
3410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Artikel 3
Änderung der Nachweisverordnung
Die Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Auf die Überlassung eines Altautos gemäß § 3 Abs. 1 der Altautoverordnung findet diese Verordnung, mit
Ausnahme des § 26, keine Anwendung. Die Pflichten des Betreibers einer Annahmestelle oder eines Verwertungs-
betriebes für die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle bleiben unberührt.“
2. In Anlage 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend
von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfall-
verzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden.“
3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage 2
zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2:
1. 13 05 01 feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
13 05 02 Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
16 02 09 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
16 06 01 Bleibatterien
16 06 02 Ni-Cd-Batterien
16 06 03 Quecksilber enthaltende Batterien
16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus Transport- und Lagertanks und Fässern – außer aus Kapitel 05 und 13)
16 07 09 Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus Transport- und Lagertanks und Fässern – außer
aus Kapitel 05 und 13)
18 01 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforde-
rungen gestellt werden (aus der Humanmedizin)
18 02 02 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforde-
rungen gestellt werden (aus der Veterinärmedizin)
19 11 03 wässrige flüssige Abfälle (aus der Altölaufbereitung)
20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle (nur für Leuchtstoffröhren)
2. 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)
16 07 09 Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus der Schifffahrt)
Artikel 4 verordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur
Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I
Änderung der Abfall- S. 1377) anzugeben,“.
wirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
2. In Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1) wird nach Satz 2 folgender
Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung Satz eingefügt:
vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862)
wird wie folgt geändert: „Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfall-
schlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002
abweichend von den entsprechenden Fußnoten und
1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfall-
„(2) Für die Abfälle nach Absatz 1 Nr. 1 sind schlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden.“
1. die Abfallbezeichnung und der Abfallschlüssel nach
der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezem- 3. In Anlage 2 (zu § 10) wird Nummer 1 in den Spalten 1
ber 2001 (BGBl. I S. 3379) oder der Bestimmungs- und 2 gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3411
Artikel 5 Die bisherige Bezeichnung „Späne, Abschnitte, Ver-
schnitt von Holz, Spanplatten und Furniere
Änderung der Bioabfallverordnung
(03 01 03)“
Anhang 1 der Bioabfallverordnung vom 21. September wird ersetzt durch „Sägemehl, Späne, Abschnitte,
1998 (BGBl. I S. 2955) wird wie folgt geändert: Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme der-
jenigen, die unter 03 01 04 fallen
1. In der Tabelle mit der Bezeichnung „1 Abfälle mit (03 01 05)“;
hohem organischem Anteil“ werden in den linken die dazugehörige Spalte 3 erhält folgende Fassung:
Kopfspalten jeweils die Wörter „EAK-Verordnung“ „(Holzbe- und -verarbeitung, Zellstoff- und Möbel-
ersetzt durch „AVV“. herstellung) Sägemehl, Sägespäne und Holzwolle nur
aus unbehandeltem Holz. Sägemehl und Sägespäne
2. Die Tabelle mit der Bezeichnung „1 Abfälle mit hohem aus naturbelassenem, unbehandeltem Holz aus dem
organischem Anteil“ wird in der linken Spalte wie folgt Bereich der Holzverarbeitung dürfen solchen Bio-
geändert: abfällen im Rahmen der Kompostierung zugegeben
Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus Pflanzengewebe werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht
(02 01 03)“ werden.“
wird ersetzt durch: „Abfälle aus pflanzlichem Gewebe Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus unbehandelten
(02 01 03)“. Textilfasern und anderen Naturfasern, vorwiegend
Die bisherige Bezeichnung „Tierfäkalien, Urin und Mist pflanzlichen Ursprungs
(einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt (04 02 01)“
gesammelt und extern behandelt wird ersetzt durch „Abfälle aus unbehandelten Textil-
(02 01 06)“ fasern
wird ersetzt durch: „tierische Ausscheidungen, (04 02 21)“;
Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung:
Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern be- „– Zellulosefaserabfälle
handelt – Pflanzenfaserabfälle
(02 01 06)“. – Wollabfälle“.
Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus Tiergewebe Die dazugehörige Spalte 3 erhält folgende Fassung:
(02 02 02)“ „(Textilindustrie)
wird ersetzt durch: „Abfälle aus tierischem Gewebe Wollstaub, Wollkurzfasern. Verwertung nur, soweit
(02 02 02)“. Bestimmungen des Tierseuchengesetzes3) dem nicht
entgegenstehen.“
Die bisherige Bezeichnung „Schlämme aus Waschen,
Reinigung, Schälen, Zentrifugieren und Abtrennen Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus unbehandelten
(02 03 01)“ Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs
wird ersetzt durch: „Schlämme aus Wasch-, Reini- (04 02 02)“
gungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen wird gestrichen und die dazugehörigen Spalten 2 und 3
werden ebenfalls gestrichen.
(02 03 01)“.
Die bisherige Bezeichnung „Abfälle a. n. g.
Die bisherige Bezeichnung „Für Verzehr oder Verarbei-
(07 05 99)“
tung ungeeignete Abfälle
wird ersetzt durch „feste Abfälle mit Ausnahme der-
(02 03 04)“
jenigen, die unter 07 05 13 fallen
wird ersetzt durch: „für Verzehr oder Verarbeitung
(07 05 14)“;
ungeeignete Stoffe
die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung:
(02 03 04)“.
„– Trester von Heilpflanzen
Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus der Wäsche, – Pilzmyzel
Reinigung von mechanischen Zerkleinerungen des – Pilzsubstratrückstände
Rohmaterials – Proteinabfälle“.
(02 07 01)“
Die bisherige Bezeichnung „Feste Abfälle aus der Erst-
wird ersetzt durch: „Abfälle aus der Wäsche, Reinigung
filtration und Siebgut
und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials
(19 09 01)“
(02 07 01)“. wird ersetzt durch „feste Abfälle aus der Erstfiltration
Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus der Destillation und Siebrückstände
von Spirituosen (19 09 01)“;
(02 07 02)“ die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung:
wird ersetzt durch: „Abfälle aus der Alkoholdestillation „– Abfisch-, Mäh- und Rechengut“.
(02 07 02)“. Die bisherige Bezeichnung „Organische, kompostier-
Die bisherige Bezeichnung „Rinden- und Korkabfälle bare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Frak-
(03 01 01, 03 03 01)“ tionen
wird ersetzt durch: „Rinden- und Korkabfälle (20 01 08)“
(03 01 01) wird ersetzt durch „biologisch abbaubare Küchen- und
Rinden- und Holzabfälle Kantinenabfälle
(03 03 01)“. (20 01 08)“.
Die bisherige Bezeichnung „Sägemehl Die bisherige Bezeichnung „Kompostierbare Abfälle
(03 01 02)“ (20 02 01)“
wird gestrichen und die dazugehörigen Spalten 2 und 3 wird ersetzt durch „biologisch abbaubare Abfälle
werden ebenfalls gestrichen. (20 02 01)“.
3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
3. Die Überschrift der Tabelle mit der Bezeichnung Artikel 7
„2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, An-
gabe des EAK-Abfallschlüssels)“ wird ersetzt durch Änderung der Verordnung
„2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, An- über das Genehmigungsverfahren
gabe des AVV-Abfallschlüssels)“.
§ 4a Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über das Geneh-
migungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung
4. In der Tabelle mit der Überschrift „2 Mineralische
vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch
Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, Angabe des EAK-
Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
Abfallschlüssels)“ werden in den linken Kopfspalten
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
jeweils die Wörter „EAK-Verordnung“ ersetzt durch
„AVV“.
„1. Art (insbesondere Abfallbezeichnung und -schlüssel
gemäß der Verordnung über das Europäische Abfall-
5. In der Fußnote 1) werden die Worte „Verordnung zur
verzeichnis) und Menge der zur Verbrennung vor-
Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-
gesehenen Abfälle,“.
Verordnung – EAKV) vom 13. September 1996 (BGBl. I
S. 1428)“ ersetzt durch „Abfallverzeichnis-Verordnung
– AVV vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)“.
Artikel 8
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderung der Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Transportgenehmigungsverordnung Gleichzeitig treten außer Kraft:
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Transportgenehmigungsver- 1. die Bestimmungsverordnung besonders überwa-
ordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I chungsbedürftiger Abfälle vom 10. September 1996
S. 2861), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Septem- (BGBl. I S. 1366), geändert durch Artikel 3 der Verord-
ber 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, werden nung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), und
die Wörter „zur Bestimmung besonders überwachungs-
bedürftiger Abfälle“ durch die Wörter „über das Euro- 2. die EAK-Verordnung vom 13. September 1996
päische Abfallverzeichnis“ ersetzt. (BGBl. I S. 1428).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin