3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
Gesetz
zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-,
Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro
(Sechstes Euro-Einführungsgesetz)
Vom 3. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 43 wird wie folgt geändert:
das nachstehende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „ein-
hundertfünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die
Artikel 1 Angabe „76 700 Euro“ ersetzt.
Änderung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des Bundesbeamtengesetzes aa) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfundsiebzig-
In § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 „38 350 Euro“ ersetzt.
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes bb) In Nummer 2 wird die Angabe „siebenund-
vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) geändert wor- dreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark“
den ist, wird die Angabe „630 Deutsche Mark“ durch die durch die Angabe „19 175 Euro“ ersetzt.
Angabe „325 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „achtzehntau-
sendsiebenhundertundfünfzig Deutsche Mark“
Artikel 2 durch die Angabe „9 587 Euro“ ersetzt.
Änderung
des Beamtenversorgungsgesetzes 3. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „achttausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 091 Euro“
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
ersetzt.
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt ge- 4. In § 49 Abs. 8 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark“
ändert: durch die Angabe „fünf Euro“ ersetzt.
1. In § 14a Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „630 Deutsche 5. In § 52 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „fünf Deutsche
Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt. Mark“ durch die Angabe „fünf Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3307
6. In § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „630 Deutsche 4. In § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „200 Deut-
Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt. sche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
5. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „200 000 DM“
Artikel 3
durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Artikel 6
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
Änderung
S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung
der Elternzeitverordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
geändert: In § 5 Abs. 2 Satz 1 der Elternzeitverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I
1. In § 3 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Pfennigs“ durch das S. 1669) wird die Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die
Wort „Cents“ ersetzt. Angabe „31 Euro“ ersetzt.
2. In § 55 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „750 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „380 Euro“ ersetzt. Artikel 7
Änderung der
Artikel 4 Verordnung über die Höhe der
Aufwandsentschädigung für vom
Änderung Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder
der Mutterschutzverordnung
In § 1 der Verordnung über die Höhe der Aufwands-
§ 4a der Mutterschutzverordnung in der Fassung der entschädigung für vom Dienst freigestellte Personal-
Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986), die vertretungsmitglieder vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 149)
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juli 2001 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe
(BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, wird wie folgt „26 Euro“ ersetzt.
geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „25 DM“ durch die Angabe Artikel 8
„13 Euro“ ersetzt.
Änderung
des Schutzbereichgesetzes
2. In Satz 2 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe
„210 Euro“ ersetzt. In § 27 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 § 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I
Änderung S. 3574) geändert worden ist, wird die Angabe „zehn-
der Bundesnebentätigkeitsverordnung tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend
Euro“ ersetzt.
Die Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I
S. 2376) wird wie folgt geändert: Artikel 9
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche Änderung
Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt. des Bundesleistungsgesetzes
In § 84 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes in der im
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
„Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt,
kel 7 Abs. 30 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht über-
S. 1149) geändert worden ist, wird die Angabe „fünfzig-
steigen
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfund-
Für Beamte in den Euro zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
Besoldungsgruppen (Bruttobetrag)
A 1 bis A 8 3 700
Artikel 10
A 9 bis A 12 4 300
Änderung des
A 13 bis A 16, B 1, C 1, C 2 bis C 3,
Wassersicherstellungsgesetzes
R 1 und R 2 4 900
In § 29 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes vom
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 5 500
24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt durch
ab B 6, ab R 6 6 100.“ Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
geändert worden ist, wird die Angabe „zwanzigtausend
3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“
Angabe „500 Euro“ ersetzt. ersetzt.
3308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
Artikel 11 1998 (BGBl. I S. 3050) wird die Angabe „fünfzig Deutsche
Änderung des Zivilschutzgesetzes Mark“ durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.
In § 24 Abs. 3 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März
1997 (BGBl. I S. 726), das durch Artikel 3 des Gesetzes Artikel 17
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert wor-
Änderung
den ist, werden die Angabe „zwanzigtausend Deutsche
des Personenstandsgesetzes
Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ und die
Angabe „tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-
„tausend Euro“ ersetzt. blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 9
des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie
Artikel 12 folgt geändert:
Änderung des Bundeswahlgesetzes
1. In § 69 Satz 2 wird die Angabe „einhundert Deutsche
In § 49a Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,
1594), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. April 2001
2. In § 70b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche
(BGBl. I S. 701) geändert worden ist, werden die Angabe
Mark“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
„tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfhundert
Euro“ und die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung
Artikel 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Änderung der Bundeswahlordnung § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, ver-
In § 10 Abs. 2 der Bundeswahlordnung in der Fassung
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495),
Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August
S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2000 (BGBl. I S.1338) geändert worden ist, wird die An-
gabe „30 DM“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
Artikel 14 durch die Angabe „255 Euro“ ersetzt.
Änderung der Europawahlordnung b) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
In § 10 Abs. 2 der Europawahlordnung in der Fassung durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.
der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe „100 Deutsche
2000 (BGBl. I S.1338) geändert worden ist, wird die An- Mark“ durch die Angabe „51 Euro“ und die Angabe
gabe „30 DM“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt. „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „255 Euro“
ersetzt.
Artikel 15
Artikel 19
Änderung
der Ersten Verordnung zur Änderung des
Durchführung des Gesetzes über die Gesetzes über die Rechtsstellung
Änderung von Familiennamen und Vornamen heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durch- In § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Rechts-
führung des Gesetzes über die Änderung von Familien- stellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im
namen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1,
Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinig- veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
ten Fassung, die durch Artikel 11 der Verordnung vom Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354)
18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, wer- geändert worden ist, wird die Angabe „100 Deutsche
den die Angabe „5 bis 2 000 Deutsche Mark“ durch die Mark“ durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.
Angabe „2,50 bis 1 022 Euro“ und die Angabe „5 bis 500
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 bis 255 Euro“
ersetzt. Artikel 20
Änderung der
Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
Artikel 16
Die Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in der
Änderung des Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1991
Verwaltungsverfahrensgesetzes (BGBl. I S. 1915) wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1. § 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3309
2. § 3 wird wie folgt geändert: 4. § 5 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. In § 17 Abs. 3 werden die Angabe „200 000 Deutsche
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „100 DM“ durch Mark“ durch die Angabe „hunderttausend Euro“ und
die Angabe „51 EUR“ ersetzt. die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die An-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „500 DM“ durch gabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
die Angabe „255 EUR“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch
die Angabe „25 EUR“ ersetzt. Artikel 23
b) In Absatz 2 werden die Angabe „10 Deutsche Mark“ Änderung des Waffengesetzes
durch die Angabe „5 Euro“ und die Angabe „100 Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
Deutsche Mark“ durch die Angabe „51 Euro“ vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch
ersetzt. Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 1996 (BGBl. I
S. 1779), wird wie folgt geändert:
3. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „50 DM“ durch die 1. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „500 000 Deut-
Angabe „25 EUR“ ersetzt. sche Mark für Personenschäden und 50 000 Deutsche
Mark für Sachschäden“ durch die Wörter „250 000 Euro
b) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die
pauschal für Personen- und Sachschäden“ ersetzt.
Angabe „25 EUR“ ersetzt.
2. In § 49 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe „fünftausend
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 560 Euro“ und
„Die sich nach dieser Verordnung ergebenden Be- die Angabe „eintausend Deutsche Mark“ durch die
träge werden auf volle Euro abgerundet.“ Angabe „511 Euro“ ersetzt.
3. In § 55 Abs. 3 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Artikel 21
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Änderung
des Bundesdatenschutzgesetzes
In § 43 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom Artikel 24
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt Änderung des Sprengstoffgesetzes
durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, werden die Angabe In § 41 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung
„fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf- der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577),
undzwanzigtausend Euro“ und die Angabe „fünfhundert- das zuletzt durch Artikel 138 der Verordnung vom
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zweihundert- 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
fünfzigtausend Euro“ ersetzt. werden die Angabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „zehntausend Euro“ und die Angabe
„hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
Artikel 22 „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Änderung
des Gesetzes über das Aufspüren
von Gewinnen aus schweren Straftaten Artikel 25
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus Änderung des Passgesetzes
schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I In § 25 Abs. 4 des Passgesetzes vom 19. April 1986
S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 165 der Verord- (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 138 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
folgt geändert: worden ist, werden die Angabe „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert Euro“
1. § 2 wird wie folgt geändert: und die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30 000 Deutsche
Artikel 25a
Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.
Änderung des
2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche Mark“ Gesetzes über Personalausweise
durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt. In § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Personalaus-
weise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April
3. In § 4 Abs. 1 werden die Angabe „2 000 Deutsche 1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt durch Artikel 2 des
Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ und die Angabe Gesetzes vom 1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626) geändert wor-
„5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ den ist, wird die Angabe „fünfzehn Deutsche Mark“ durch
ersetzt. die Angabe „acht Euro“ ersetzt.
3310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
Artikel 26
Änderung der BSI-Kostenverordnung
Die BSI-Kostenverordnung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838, 2019) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (Kosten-
verzeichnis) erhält folgende Fassung:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
A. G e b ü h r e n
Gebühren
Nr. Gebührentatbestand in Euro
pro Stunde
I. Zertifizierung einschließlich Prüfung und Bewertung im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG
1. Evaluierung nach ITSEC (Information Technology Security Evaluation
Criteria) oder anderen Sicherheitskriterien
1.110 1.1 E 1-, E 2- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der
Regel durchgeführt von:
1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1
⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-
Rechner-Ausstattungen sowie einfacher Werkzeuge (Tools-Klasse 1) 115
1.2 E 1- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.1 sowie zusätzlich
1.121 1.2.1 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 160
oder
1.122 1.2.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 215
1.3 E 2- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.1 sowie zusätzlich
1.131 1.3.1 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes 175
oder
1.132 1.3.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 215
oder
1.133 1.3.3 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 260
oder
1.134 1.3.4 2 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 315
1.4 E 3- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
1.141 1.4.1 2 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1
⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-
ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von
Werkzeugen einfacher und mittlerer Komplexität (Tools-Klasse 1/2) 200
oder
Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.4.1 sowie zusätzlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3311
Gebühren
Nr. Gebührentatbestand in Euro
pro Stunde
1.142 1.4.2 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 240
oder
1.143 1.4.3 2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 285
oder
1.144 1.4.4 2 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 400
1.5 E 4- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
1.151 1.5.1 3 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1
⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-
ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von
Werkzeugen einfacher und mittlerer Komplexität (Tools-Klassen 1/2) 255
oder
Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.5.1 sowie zusätzlich
1.152 1.5.2 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 300
oder
1.153 1.5.3 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 355
1.6 E 5- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
1.161 1.6.1 3 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes,
1
⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-
ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von
Werkzeugen einfacher, mittlerer und hoher Komplexität (Tools-Klas-
sen 1/2/3) 345
oder
Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.6.1 sowie zusätzlich
1.162 1.6.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes 400
1.7 E 6- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
5 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1
⁄2 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-
ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung und eines Hoch-
leistungsrechners sowie von Werkzeugen einfacher, mittlerer, hoher
und höchster Komplexität (Tools-Klassen 1/2/3/4) 885
2. Abstrahlprüfung, in der Regel durchgeführt von:
1.210 2.1 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von einer Rechner-
Grundausstattung sowie Abstrahlmessgeräten 130
3312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
Gebühren
Nr. Gebührentatbestand in Euro
pro Stunde
1.220 2.2 2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grund-
ausstattungen sowie Abstrahlmessgeräten 170
1.230 2.3 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grund-
ausstattungen sowie Abstrahlmessgeräten 160
1.240 2.4 1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von einer Rechner-
Grundausstattung sowie von Abstrahlmessgeräten 120
3. Zertifizierung einschließlich Evaluierungsbegleitung
1.310 3.1 E 1- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1
⁄2 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-
ner-Ausstattungen 115
1.320 3.2 E 2-, E 3-, E 4- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in
der Regel durchgeführt von:
Zertifizierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 3.1 sowie zusätzlich 1 Mit-
arbeiter des höheren Dienstes 175
1.330 3.3 E 5-, E 6- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der
Regel durchgeführt von:
Zertifizierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 3.1 sowie zusätzlich 2 Mit-
arbeiter des höheren Dienstes 230
1.400 4. Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68ff. VwGO wie Nr. 1. bis 3.
II. Beratung von Herstellern, Vertreibern und Anwendern im Sinne
des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG
2.100 1. Abstrahlprüfung wie Nr. I., 2.
2. Zonenvermessung, in der Regel durchgeführt von:
2.210 2.1 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grund-
ausstattungen sowie des Messwagens 135
2.220 2.2 2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grund-
ausstattungen sowie des Messwagens 120
2.230 2.3 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grund-
ausstattungen sowie des Messwagens 110
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3313
Gebühren
Nr. Gebührentatbestand in Euro
pro Stunde
2.300 3. Sicherheitstechnische Abnahmeprüfung, in der Regel durchgeführt
von:
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung einer Geräteausstat-
tung im Wert bis zu 25 000 Euro 75
4. Sonstige Beratung
2.410 4.1 für Beamte des höheren Dienstes 55
2.420 4.2 für Beamte des gehobenen Dienstes 40
2.430 4.3 für Beamte des mittleren Dienstes
oder
jeweils vergleichbare Angestellte 30
2.440 4.4 Sachaufwand für Arbeitsplatz mit Standard-Büroausstattung 4
2.450 4.5 Rechner-Grundausstattung 1
2.460 4.6 Standard-Rechnerausstattung 2,5
2.470 4.7 Messgeräte-Ausstattung im Wert bis 20 000 Euro 3,5
2.480 4.8 Messgeräte-Ausstattung im Wert bis 40 000 Euro 6,5
III. Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG
3.100 1. Entsprechend Nr. I. und II.
3.200 2. Sonstige Unterstützungshandlungen entsprechend Nr. II., 4.
IV. Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG
4.100 1. Entsprechend Nr. I. und II.
4.200 2. Sonstige Unterstützungshandlungen entsprechend Nr. II., 4.
V. Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen
1. Abstrahl-Prüfausstattung
5.110 1.1 Messwagen 270
5.120 1.2 Abstrahl-Prüflabor 500
2. Prüftools
5.210 2.1 der Tool-Klasse 1 60
5.220 2.2 der Tool-Klasse 2 150
5.230 2.3 der Tool-Klasse 3 335
5.240 2.4 der Tool-Klasse 4 3 350
VI. Kostenfestsetzung einschließlich Widerspruchsverfahren im Sinne
der §§ 68 ff. VwGO
wie Nr. Il., 4.1 bis 4.6
B. A u s l a g e n
Nr. Auslagen Höhe
I. Schreib-/Vervielfältigungsauslagen
Die Schreib-/Vervielfältigungsauslagen betragen jede Seite, unabhängig von
der Art der Herstellung, in derselben Angelegenheit
0.010 a) für die ersten 50 Seiten 0,5 Euro
pro Seite
0.020 b) für jede weitere Seite 0,15 Euro
3314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
Nr. Auslagen Höhe
1. Schreib-/Vervielfältigungsauslagen werden erhoben für
0.110 a) Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder angefertigt
werden,
0.120 b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unter-
lassen haben, die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen,
0.130 c) Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vorgelegten
Schriftstücke zurückgefordert werden,
0.140 d) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil Schrift-
stücke, die mehrere Anträge oder Vorgänge betreffen, nicht in der
erforderlichen Zahl eingereicht wurden.
2. Frei von Schreib-/Vervielfältigungsauslagen sind für jeden Beteiligten
a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und
Bescheide des Bundesamtes,
b) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung
durch einen Bevollmächtigten,
c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.
II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen
1. Schwarz-Weiß-Fotografien
a) bei Anfertigung durch das Bundesamt
0.211 Aufnahme oder Anfertigung eines Filmnegativs 5 Euro
0.212 Auslagen für das Filmnegativ 1 Euro
0.213 Auslagen für jeden Abzug 1 Euro
0.214 b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes in voller Höhe
2. Farbige Fotografien
a) bei Anfertigung durch das Bundesamt
0.221 Aufnahme oder Anfertigung eines Filmnegativs 6 Euro
0.222 Auslagen für das Filmnegativ 1,5 Euro
0.223 Auslagen für jeden Abzug 1 Euro
0.224 b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes in voller Höhe
3. Graphische Darstellungen
0.230 bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes in voller Höhe
III. Veröffentlichung, Druckkosten
0.310 Kosten für den Neudruck oder die Änderung des Sicherheitszertifikats, soweit
sie durch den Kostenschuldner veranlasst sind in voller Höhe
0.320 Kosten für die Veröffentlichung des Sicherheitszertifikats, soweit sie durch
den Kostenschuldner veranlasst sind in voller Höhe
IV. Evaluierungsleistungen Dritter
0.410 Kosten für Evaluierungsleistungen Dritter (z.B. bei Beauftragung sachverstän-
diger Stellen im Sinne des § 4 Abs. 2 BSIG) in voller Höhe
V. Übersetzungen
0.510 Kosten für Übersetzungen von fremdsprachigen Antragsunterlagen im Sinne
des § 1 BSI-ZertV in voller Höhe
0.520 Kosten des deutschsprachigen Sicherheitszertifikats in Fremdsprachen,
soweit sie durch den Kostenschuldner veranlasst sind in voller Höhe
VI. Telekommunikationsanlagen
0.610 Telefonkosten in voller Höhe
Mindestens jedoch ein Pauschalbetrag von 15 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3315
Nr. Auslagen Höhe
Telefaxkosten für jede Seite
0.620 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 2 Euro
0.630 innerhalb Europas 2,5 Euro
0.640 in andere Länder 3,5 Euro
0.650 Kosten für sonstige Telekommunikationsdienstleistungen in voller Höhe
VII. Sonstige Auslagen
Als Auslagen werden ferner erhoben
0.710 die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän-
digen zu zahlenden Beträge in voller Höhe
Erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung,
so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; sind
die Aufwendungen durch mehrere Amtshandlungen veranlasst, die sich auf
verschiedene Verfahren beziehen, so werden die Aufwendungen auf die meh-
reren Amtshandlungen unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Amts-
handlungen verwendeten Zeit angemessen verteilt.
0.720 die bei Amtshandlungen außerhalb des Bundesamtes den Bediensteten auf
Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenver-
gütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen in voller Höhe
Sind die Aufwendungen durch mehrere Amtshandlungen veranlasst, die sich
auf verschiedene Angelegenheiten beziehen, so werden die Aufwendungen
auf die mehreren Amtshandlungen unter Berücksichtigung der Entfernungen
und der auf die einzelnen Amtshandlungen verwendeten Zeit angemessen
verteilt.
0.730 die Kosten einer Beförderung von Personen in voller Höhe
0.740 die Kosten der Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwach-
senden Postentgelte, und der Verwahrung von Sachen in voller Höhe
0.750 die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen
oder Beamten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 0.610 bis 0.740
bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der
Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zah-
lungen zu leisten sind in voller Höhe
Diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen
begrenzt.
0.760 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen und Personen im Aus-
land zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und
zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind in voller Höhe“.
Artikel 27 3. In § 77 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „tausend Deut-
Änderung des Ausländergesetzes sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 85 der Verordnung 4. § 81 wird wie folgt geändert:
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „150 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „80 Euro“ ersetzt.
1. In § 74 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „fünfhundert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“, die bb) In Nummer 2 wird die Angabe „100 Deutsche
Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die An- Mark“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.
gabe „2 500 Euro“ und die Angabe „zweitausend Deut-
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „250 Deutsche
sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.
2. In § 76 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „2 000 Deutsche dd) In Nummer 5 wird die Angabe „50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt. Mark“ durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
3316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
ee) In Nummer 6 wird die Angabe „50 Deutsche 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Mark“ durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt. a) In Nummer 1 wird die Angabe „100 DM“ durch die
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Angabe „51 EUR“ ersetzt.
aa) In Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“ b) In Nummer 2 wird die Angabe „50 DM“ durch die
durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt. Angabe „25 EUR“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ c) In Nummer 3 wird die Angabe „80 DM“ durch die
durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt. Angabe „40 EUR“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe „100 Deutsche d) In Nummer 4 wird die Angabe „80 DM“ durch die
Mark“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt. Angabe „40 EUR“ ersetzt.
e) In Nummer 5a wird die Angabe „25 DM“ durch die
5. § 90 wird wie folgt geändert: Angabe „13 EUR“ und in Nummer 5b wird die
a) In Satz 1 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 EUR“
durch die Angabe „255 Euro“ ersetzt. ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ f) In Nummer 6a wird die Angabe „25 DM“ durch die
durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt. Angabe „13 EUR“ und in Nummer 6b wird die
Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20 EUR“
6. In § 93 Abs. 5 werden die Angabe „5 000 Deutsche ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“, die Angabe g) In Nummer 7 wird die Angabe „120 DM“ durch die
„10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 Angabe „61 EUR“ ersetzt.
Euro“, die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „500 Euro“ und die Angabe „20 000 Deutsche h) In Nummer 8 wird die Angabe „140 DM“ durch die
Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt. Angabe „71 EUR“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 28
a) In Nummer 1a wird die Angabe „40 DM“ durch die
Änderung des Gesetzes Angabe „20 EUR“ und in Nummer 1b wird die
zu dem Schengener Übereinkommen Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 EUR“
vom 19. Juni 1990 betreffend ersetzt.
den schrittweisen Abbau von Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen b) In Nummer 2 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25 EUR“ ersetzt.
Artikel 6a Abs. 3 des Gesetzes zu dem Schengener
Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den c) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Angabe „25 EUR“ ersetzt.
Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010), das d) In Nummer 4 wird die Angabe „40 DM“ durch die
durch das Gesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1606) Angabe „20 EUR“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. § 2a wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1a wird die Angabe „20 DM“ durch die
a) In Buchstabe a wird die Angabe „40 Deutsche Angabe „10 EUR“ und in Nummer 1b werden die
Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt. Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ und
b) In Buchstabe b wird die Angabe „90 Deutsche die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1 EUR“
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt. ersetzt.
c) In Buchstabe c wird die Angabe „150 Deutsche b) In Nummer 2a wird die Angabe „40 DM“ durch die
Mark“ durch die Angabe „80 Euro“ ersetzt. Angabe „25 EUR“, in Nummer 2b werden die
d) In Buchstabe d wird die Angabe „400 Deutsche Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30 EUR“ und
Mark“ durch die Angabe „210 Euro“ ersetzt. die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1 EUR“
sowie in Nummer 2c werden die Angabe „60 DM“
e) In Buchstabe e werden die Angabe „90 Deutsche durch die Angabe „30 EUR“ und die Angabe „6 DM“
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ und die Angabe durch die Angabe „3 EUR“ ersetzt.
„10 Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 Euro“
ersetzt. c) In Nummer 3a wird die Angabe „60 DM“ durch die
Angabe „30 EUR“ und in Nummer 3b wird die
2. In Satz 2 wird die Angabe „40 Deutsche Mark“ durch Angabe „70 DM“ durch die Angabe „35 EUR“
die Angabe „25 Euro“ ersetzt. ersetzt.
d) In Nummer 4a wird die Angabe „100 DM“ durch die
Angabe „50 EUR“ und in Nummer 4b werden die
Artikel 29 Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 EUR“ und
Änderung die Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30 EUR“
der Ausländergebührenverordnung ersetzt.
Die Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezember e) In Nummer 5a wird die Angabe „40 DM“ durch die
1990 (BGBl. I S. 3002), geändert durch die Verordnung Angabe „20 EUR“, in Nummer 5b werden die
vom 30. Juli 1998 (BGBl. I S. 1992), wird wie folgt geändert: Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20 EUR“ und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3317
die Angabe „4 DM“ durch die Angabe „2 EUR“, in 6. § 5 wird wie folgt geändert:
Nummer 5c wird die Angabe „80 DM“ durch die a) In Nummer 1 wird die Angabe „30 DM“ durch die
Angabe „40 EUR“ sowie in Nummer 5d werden die Angabe „15 EUR“ ersetzt.
Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 EUR“ und
die Angabe „4 DM“ durch die Angabe „2 EUR“ b) In Nummer 2 wird die Angabe „15 DM“ durch die
ersetzt. Angabe „8 EUR“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „30 DM“ durch die
4. § 3 wird wie folgt geändert: Angabe „15 EUR“ ersetzt.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „40 DM“ durch die d) In Nummer 4 wird die Angabe „30 DM“ durch die
Angabe „20 EUR“ ersetzt. Angabe „15 EUR“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „25 DM“ durch die
Angabe „13 EUR“ ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35 DM“ durch
Angabe „25 EUR“ ersetzt. die Angabe „18 EUR“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „20 DM“ durch die
d) In Nummer 4 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „10 EUR“ ersetzt.
Angabe „25 EUR“ ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25 EUR“ ersetzt. 8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „80 DM“ durch die
f) In Nummer 6 wird die Angabe „30 DM“ durch die
Angabe „40 EUR“ ersetzt.
Angabe „15 EUR“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „100 DM“ durch die
g) In Nummer 7 wird die Angabe „15 DM“ durch die
Angabe „51 EUR“ ersetzt.
Angabe „8 EUR“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „90 DM“ durch die
h) In Nummer 8 wird die Angabe „15 DM“ durch die
Angabe „46 EUR“ ersetzt.
Angabe „8 EUR“ ersetzt.
d) In Nummer 5 wird die Angabe „100 DM“ durch die
i) In Nummer 9 wird die Angabe „15 DM“ durch die
Angabe „51 EUR“ ersetzt.
Angabe „8 EUR“ ersetzt.
e) In Nummer 6 wird die Angabe „100 DM“ durch die
j) In Nummer 10 wird die Angabe „40 DM“ durch die
Angabe „51 EUR“ ersetzt.
Angabe „20 EUR“ ersetzt.
f) In Nummer 7 wird die Angabe „100 DM“ durch die
k) In Nummer 11 wird die Angabe „10 DM“ durch die Angabe „51 EUR“ ersetzt.
Angabe „5 EUR“ ersetzt.
g) In Nummer 8 wird die Angabe „100 DM“ durch die
Angabe „51 EUR“ ersetzt.
5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25 EUR“ ersetzt. Artikel 30
b) In Nummer 2 wird die Angabe „30 DM“ durch die Änderung
Angabe „15 EUR“ ersetzt. der Verordnung über
c) In Nummer 3a wird die Angabe „40 DM“ durch die Aufenthaltserlaubnisse für hoch
Angabe „20 EUR“ und in Nummer 3b wird die qualifizierte ausländische Fachkräfte der
Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 EUR“ Informations- und Kommunikationstechnologie
ersetzt. In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Aufenthaltserlaub-
d) In Nummer 4a wird die Angabe „20 DM“ durch die nisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der In-
Angabe „10 EUR“ und in Nummer 4b wird die formations- und Kommunikationstechnologie vom 25. Juli
Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15 EUR“ 2000 (BGBl. I S. 1176) wird die Angabe „100 000 DM“
ersetzt. durch die Angabe „51 000 EUR“ ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe „40 DM“ durch die
Angabe „20 EUR“ ersetzt.
Artikel 31
f) In Nummer 6 wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10 EUR“ ersetzt. Änderung
der Verordnung über
g) In Nummer 7 wird die Angabe „15 DM“ durch die
die Arbeitsgenehmigung für hoch
Angabe „8 EUR“ ersetzt.
qualifizierte ausländische Fachkräfte der
h) In Nummer 8a wird die Angabe „15 DM“ durch die Informations- und Kommunikationstechnologie
Angabe „8 EUR“ und in Nummer 8b wird die
In § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmi-
Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15 EUR“
gung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der In-
ersetzt.
formations- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli
i) In Nummer 9 wird die Angabe „15 DM“ durch die 2000 (BGBl. I S. 1146) wird die Angabe „100 000 DM“
Angabe „8 EUR“ ersetzt. durch die Angabe „51 000 EUR“ ersetzt.
3318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
Artikel 32 vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist,
Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG wird die Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
In § 12a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980
(BGBl. I S. 116), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 2042) geändert worden ist, wer- Artikel 34
den die Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Angabe „zweitausendfünfhundert Euro“ und die Angabe Die auf Artikel 4, 5, 6, 7, 13, 14, 15, 20, 26, 29, 30 und 31
„zweitausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „eintau- beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun-
send Euro“ ersetzt. gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 33
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 35
In § 86 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I Inkrafttreten
S. 1361), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 3. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3319
Erstes Gesetz
zur Änderung des Vereinsgesetzes
Vom 4. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vereinsgesetzes
In § 2 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert
worden ist, werden in Nummer 2 am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt
und Nummer 3 gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 4. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
3320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
Gesetz
über den Beruf der Podologin und des Podologen
und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 4. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
das folgende Gesetz beschlossen: erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Artikel 1 Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und
Gesetz dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des
über den Beruf der Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Podologin und des Podologen
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
(Podologengesetz – PodG) eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschlie-
ßen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1 Buch-
Abschnitt 1 stabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni
Erlaubnis 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerken-
nung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
§1 Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission
Wer die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podo- vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richt-
loge“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung linie 92/51/EWG (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), entsprechenden
„Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fuß- Diploms oder eines den Anforderungen des Artikels 1
pfleger“ darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden
Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerken- Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitgliedstaates
nung nach § 10 Abs. 1 geführt werden. oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nachweist.
§2
(1) Die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 ist auf Antrag zu
Abschnitt 2
erteilen, wenn der Antragsteller
Ausbildung
1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die
staatliche Prüfung bestanden hat,
§3
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung
Berufs ergibt, des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwen-
dung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische
Berufs ungeeignet ist. Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am
setzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erken-
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Gleich- nen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlas-
wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die sung medizinisch indizierte podologische Behandlungen
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und
oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken (Aus-
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger bildungsziel).
Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch
das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt §4
des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teil-
Prüfung erstreckt. zeitform höchstens vier Jahre. Sie wird durch staatlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3321
anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staat- chend Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/
lichen Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus theoreti- EWG,
schem und praktischem Unterricht und einer praktischen 2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des
Ausbildung. Sie steht unter der Gesamtverantwortung der Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich
Schule. Die Schulen haben die praktische Ausbildung im zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 die im
Rahmen einer Regelung mit geeigneten Einrichtungen, an Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Aus-
denen podologische Behandlungsmaßnahmen durch- bildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des
geführt werden, sicherzustellen. Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren
Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,
§5
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
ist
1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs Abschnitt 3
und
Zuständigkeiten
2. der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schul-
bildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige
§8
Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert,
oder eine nach Hauptschulabschluss oder einer gleich- (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zustän-
wertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene dige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die
Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer. staatliche Prüfung bestanden hat.
(2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige
§6 Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer
(1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 werden ange- Ausbildung nach § 4 teilnehmen will oder teilnimmt.
rechnet
1. Ferien, Abschnitt 4
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, Bußgeldvorschriften
von den Schülern nicht zu vertretenden Gründen bis zu
höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr, §9
3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schü- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
lerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf ein- 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung
schließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Ge- „Podologin“ oder „Podologe“ oder
samtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
2. entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung „Medizi-
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über die nische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“
Nummern 1 bis 3 hinausgehende Fehlzeiten berücksich-
tigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Errei- führt.
chung des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
gefährdet wird. zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(2) Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Aus-
bildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Abschnitt 5
Ausbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung
der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels Übergangs- und Schlussvorschriften
dadurch nicht gefährdet werden.
§ 10
§7 (1) Eine auf Grund
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- 1. von § 15 Abs. 1 Privatschulgesetz Baden-Württemberg
mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für (PSchG) vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt ge-
Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit ändert durch Gesetz zur Änderung des Privatschul-
Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und gesetzes vom 13. November 1995 (GBl. S. 764), mit
Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die dem Abschlusszeugnis erteilte Berechtigung zur
Ausbildung nach § 4, das Nähere über die staatliche Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte
Prüfung für Podologinnen und Podologen, die staatliche Podologin“/„Staatlich geprüfter Podologe“,
Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 und 5 sowie die 2. der bayerischen Schulordnung für die Berufsfach-
Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 zu regeln. schulen für medizinische Fußpflege vom 23. April 1993
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für In- (GVBl. S. 317, berichtigt GVBl. 1993 S. 854), zuletzt
haber eines Prüfungszeugnisses, die eine Erlaubnis nach geändert durch Verordnung vom 4. Juli 1997 (GVBl.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 S. 230), erteilte Berechtigung zur Führung der Bezeich-
beantragen, zu regeln: nung „staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerin“,
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage 3. des Runderlasses des Niedersächsischen Sozial-
der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und ministers über die staatliche Anerkennung von medi-
die Ermittlung durch die zuständige Behörde entspre- zinischen Fußpflegern vom 21. Februar 1983 (Nieder-
3322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
sächsisches Ministerialblatt S. 266) und des Rund- Artikel 2
erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums
über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfach- Änderung des Diätassistentengesetzes
schulen – Medizinische Fußpflege – vom 10. November § 2 Abs. 2 des Diätassistentengesetzes vom 8. März
1982 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 2195) 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 38 der Ver-
erteilte staatliche Anerkennung als „Medizinischer ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
Fußpfleger“ oder worden ist, wird wie folgt geändert:
4. des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der
Fassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), 1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 1998 Wörter „gegeben ist“ ersetzt.
(GVBl. LSA S. 15), erteilte Berechtigung als „Staatlich
anerkannte Podologin“ oder „Staatlich anerkannter 2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
Podologe“
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gilt als Erlaubnis nach § 1 Satz 1. gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
(2) Eine Ausbildung, die vor Inkrafttreten dieses Geset- lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
zes auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten landesrecht- gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
lichen Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
diesen Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluss die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraus- Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine
Erlaubnis nach § 1 Satz 1 dieses Gesetzes. 3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.
(3) Wer eine andere als in Absatz 1 genannte mindes-
tens zweijährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizini-
schen Fußpflege, die der Ausbildung nach diesem Gesetz Artikel 3
gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abge-
schlossen oder begonnen hat und über die bestandene Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaub- § 2 Abs. 2 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai
nis nach § 1 Satz 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 13 des
Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) ge-
(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absätze 1 bis 3 zu fallen, eine mindestens zehnjährige
Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege 1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die
nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des Wörter „gegeben ist“ ersetzt.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn
er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses 2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich
ablegt. „Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
(5) Für Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädie-
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
schuhmacher sowie Personen, die auf Grund einer Aus-
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
bildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bade-
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
meisters und des Krankengymnasten in der im Bundes-
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I 3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.
S. 278), die Berufsbezeichnungen „Masseurin“ oder
„Masseur“, „Masseurin und medizinische Bademeisterin“
oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ führen Artikel 4
dürfen, gilt Absatz 4 entsprechend, wenn sie bei Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit Änderung des Hebammengesetzes
auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen. § 2 Abs. 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985
(6) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 33 der Verord-
ohne unter die Absätze 1 bis 5 zu fallen, eine mindestens nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen worden ist, wird wie folgt geändert:
Fußpflege nachweisen, erhalten bei Vorliegen der Voraus-
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach 1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
§ 1 Satz 1, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung erfolg- „Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
reich ablegen. gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
§ 11 weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
§ 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind vor dem 1. Januar die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
2003 nicht anzuwenden. Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3323
2. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 4 und wie folgt ge- 1. Die Wörter „anerkannt wird“ werden durch die Wörter
fasst: „gegeben ist“ ersetzt.
„(4) Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt
werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- 2. Folgende Sätze werden angefügt:
oder Kenntnisstandes entsprechend Absatz 3 fest- „Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gestellt wird.“ gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
Artikel 5 gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
Änderung des Krankenpflegegesetzes die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
§ 2 Abs. 4 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
(BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 34 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 8
Änderung des MTA-Gesetzes
1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
§ 2 Abs. 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 37 der Verord-
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit- nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein worden ist, wird wie folgt geändert:
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, 1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Wörter „gegeben ist“ ersetzt.
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
2. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 5 und wie folgt ge-
fasst: „Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
„(5) Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
oder Kenntnisstandes entsprechend Absatz 4 fest- weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
gestellt wird.“ die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
Artikel 6
3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.
Änderung des Gesetzes
über den Beruf des Logopäden
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden Artikel 9
vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Arti- Änderung des Orthoptistengesetzes
kel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 2 des Orthoptistengesetzes vom 28. November
1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 36 der
1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
Wörter „gegeben ist“ ersetzt. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: 1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die
Wörter „gegeben ist“ ersetzt.
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach- „Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“ gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3. die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
Artikel 7 3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.
Änderung des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
Artikel 10
§ 2 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengeset- Änderung des Rettungsassistentengesetzes
zes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 39 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I § 2 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli
S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 35
3324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) messenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnis-
stand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch
1. In Satz 1 werden die Wörter „anerkannt wird“ durch die das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich
Wörter „gegeben ist“ ersetzt. auf den Inhalt der staatlichen Prüfung er-
streckt.“
2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht „(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit- nicht erfüllt, so kann die Approbation in besonderen
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach- Gesundheitsinteresses erteilt werden. Ist zugleich
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt,
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen so ist die Erteilung der Approbation nur zulässig,
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“ wenn der Antragsteller eine in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem
3. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3. anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, den
Voraussetzungen der Richtlinie 89/48/EWG oder
Artikel 11 92/51/EWG entsprechende abgeschlossene Aus-
Änderung des Gesetzes über den Beruf bildung nachweist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt ent-
des pharmazeutisch-technischen Assistenten sprechend. Für Personen mit einer außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlosse-
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des pharma- nen Ausbildung gilt Absatz 2 Satz 5 bis 7 entspre-
zeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der chend.“
Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I
S. 2349), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Kenntnisse
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, nach“ die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe
wird wie folgt geändert: „§ 2 Abs. 2 Satz 5 bis 7 oder § 2 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.
1. In Satz 1 werden die Wörter „nachgewiesen ist“ durch
die Wörter „gegeben ist“ ersetzt.
Artikel 13
2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: Änderung der Bundesärzteordnung
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit- machung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt
lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach- 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:
weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.“
a) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze ein-
3. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Absatz 3. gefügt:
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemesse-
Artikel 12 nem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststell-
Änderung des Psychotherapeutengesetzes bar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu-
weisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staat-
(BGBl. I S. 1311) wird wie folgt geändert: lichen Abschlussprüfung erstreckt.“
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
„Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst: 2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „war“ durch die
„Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt Wörter „oder mit angemessenem zeitlichen oder
auch als erfüllt, wenn der Antragsteller bei sachlichen Aufwand nicht feststellbar war und ein
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichwertiger Kenntnisstand nicht nachgewiesen
Nr. 1 eine in einem anderen Staat erworbene wurde“ ersetzt.
abgeschlossene Ausbildung nachweist und
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes 3. In § 12 werden die Absätze 7 und 8 aufgehoben.
gegeben ist.“
bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt: 4. Dem § 14 Abs. 4 wird nach Satz 6 folgender Satz an-
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan- gefügt:
des nicht gegeben oder ist sie nur mit unange- „§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3325
Artikel 14 Artikel 16
Änderung Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde § 4 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in S. 1193), die zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist,
(BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 10 des dieses wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Ge-
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), dieses setzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436),
wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes wird wie folgt geändert:
vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436), wird wie
folgt geändert: 1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
1. § 2 wird wie folgt geändert: „Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeit-
a) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze einge- lichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
fügt: gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes weis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemesse- die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
nem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststell- prüfung erstreckt.“
bar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu-
weisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer 2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staat-
lichen Abschlussprüfung erstreckt.“ „Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ Artikel 17
Änderung
2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „war“ durch die
der Gebührenordnung für Ärzte
Wörter „oder mit angemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand nicht feststellbar war und ein gleich- In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Gebührenordnung für Ärzte in
wertiger Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde“ der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996
ersetzt. (BGBl. I S. 210), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden
3. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „für das Gesundheits- ist, wird die Angabe „11,4 Deutsche Pfennige“ durch die
wesen zuständige oberste Landesbehörde“ durch die Angabe „5,82873 Cent“ ersetzt.
Wörter „zuständige Behörde“ ersetzt.
4. In § 16 werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben. Artikel 18
Änderung
Artikel 15 der Gebührenordnung für Zahnärzte
Änderung der Bundes-Apothekerordnung In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte
vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,
S. 2626) geändert worden ist, wird die Angabe „elf
1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Deutsche Pfennige“ durch die Angabe „5,62421 Cent“
27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), dieses wiederum
ersetzt.
geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Sep-
tember 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436), wird wie folgt ge-
ändert: Artikel 19
1. § 4 wird wie folgt geändert: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: Die auf den Artikeln 17 und 18 beruhenden Teile der dort
„Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemesse- jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststell- nung geändert werden.
bar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu-
weisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staat-
Artikel 20
lichen Abschlussprüfung erstreckt.“ Inkrafttreten
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes, die zum
„Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
2. In § 12 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. Gesetz am 2. Januar 2002 in Kraft.
3326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 4. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3327
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
(LAP-mntDBWVV)
Vom 28. November 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge- § 28 Laufbahnprüfung
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März § 29 Prüfungsort, Prüfungstermin
1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bun-
deslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntma- § 30 Schriftliche Prüfung
chung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch § 31 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April § 32 Mündliche Prüfung
1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Verteidigung im Einver- § 33 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern: § 34 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 35 Bewertung von Prüfungsleistungen
Inhaltsübersicht
§ 36 Gesamtergebnis
Kapitel 1 § 37 Zeugnis
Laufbahn und Ausbildung § 38 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 1 Laufbahnämter § 39 Wiederholung
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehörde Kapitel 4
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen Sonstige Vorschriften
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung § 40 Übergangsregelung
§ 6 Auswahlverfahren § 41 Inkrafttreten
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes Kapitel 1
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorberei-
tungsdienstes Laufbahn und Ausbildung
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§1
§ 11 Ausbildungsakte
Laufbahnämter
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwal-
tungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den
§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung
Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser
§ 15 Einführungslehrgang Laufbahn.
§ 16 Abschlusslehrgang (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn
§ 17 Ziel der praktischen Ausbildung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
§ 18 Durchführung der praktischen Ausbildung 1. Regierungssekretär-
§ 19 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbil- anwärterin/
derinnen und Ausbilder Regierungssekretär-
§ 20 Praxisbezogene Lehrveranstaltung anwärter im Vorbereitungsdienst,
§ 21 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen 2. Regierungssekretärin
Ausbildung zur Anstellung/
§ 22 Bewertungen während der praktischen Ausbildung Regierungssekretär in der Probezeit bis zur
zur Anstellung Anstellung,
Kapitel 2 3. Regierungssekretärin/
Aufstieg Regierungssekretär im Eingangsamt,
§ 23 Regelaufstieg 4. Regierungsober-
§ 24 Verwendungsaufstieg sekretärin/
Regierungsobersekretär im ersten Beförderungsamt,
Kapitel 3 5. Regierungshaupt-
sekretärin/
Prüfungen Regierungshaupt- im zweiten Beförderungs-
§ 25 Zwischenprüfung sekretär amt und
§ 26 Prüfungsamt 6. Amtsinspektorin/ im dritten Beförderungs-
§ 27 Prüfungskommission Amtsinspektor amt
3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- (2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Wehrtech-
laufen. nik und Beschaffung oder an die Wehrbereichsverwaltun-
gen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
§2 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
Ziel der Ausbildung 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver- 3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der
mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Lauf-
bahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden 4. gegebenenfalls
auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-
Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer sta- treterin oder des gesetzlichen Vertreters,
bilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung
oder des Bescheides über die Gleichstellung als
und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses
schwerbehinderter Mensch,
werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten
erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-
berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaft- d) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung
lichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern. des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich erteilt wurden.
eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. §6
Auswahlverfahren
§3
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
Einstellungsbehörde Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltun- gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
gen. Die Anwärterinnen und Anwärter für das Bundesamt ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
für Wehrtechnik und Beschaffung werden gleichfalls von schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
den Wehrbereichsverwaltungen eingestellt und erst nach der Laufbahn geeignet sind.
Abschluss des Vorbereitungsdienstes bei dieser Dienst- (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
stelle eingesetzt. Dem Bundesamt für Wehrtechnik und den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
Beschaffung und den Wehrbereichsverwaltungen oblie- genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
gen die Ausschreibung und die Durchführung des Aus- dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
wahlverfahrens. Den Wehrbereichsverwaltungen obliegen Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem
die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache
Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei
und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Auf- wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,
stiegsausbildung. Sie sind die für die beamtenrechtlichen insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbil-
Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden. dungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am
besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen
§4 sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit
Einstellungsvoraussetzungen Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
wer Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver-
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in hältnis berücksichtigt.
das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 erhält vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht oder von den Wehrbereichsverwaltungen die Bewer-
hat und bungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
3. mindestens den Abschluss einer Realschule oder den (4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für
erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine för- Wehrtechnik und Beschaffung und bei den Wehrbereichs-
derliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen verwaltungen von einer unabhängigen Auswahlkommissi-
im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig aner- on durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und
kannten Bildungsstand besitzt. einem mündlichen Teil.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin
§5 oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwal-
tungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
Ausschreibung, Bewerbung
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen nicht-
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen- technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden. Die
ausschreibung ermittelt. Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht
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gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet über die §9
Eignung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht Dauer, Verkürzung und
zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen ein- Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
gerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicher-
zustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
bestellen. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zuläs-
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der sig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh- gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten
rere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende
Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelas-
entsprechend. sen werden.
(7) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
oder die Wehrbereichsverwaltungen bestellen die Mitglie- aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
der und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig. Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelas-
sen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbe-
reitungsdienstes zu ermöglichen.
§7
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
Einstellung in den Vorbereitungsdienst gern, wenn die Ausbildung
(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 1. wegen einer Erkrankung,
und die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach
dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
von Bewerberinnen und Bewerbern. und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
zeit nach der Elternzeitverordnung,
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines
Ersatzdienstes oder
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein
Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin 4. aus anderen zwingenden Gründen
oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso- unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
nalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-
in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
genommen wird, (5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr
als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Ver-
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
längerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahn-
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
prüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwär-
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral- tern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein- sind, abgelegt werden kann.
stellungsbehörde und
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich
5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 39
darüber, ob sie oder er Abs. 2.
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren
beschuldigt wird und § 10
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel- Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
lungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die
Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung § 11
selbst vornehmen. Ausbildungsakte
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-
§8 akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan,
Rechtsstellung alle Leistungszeugnisse, Beiträge zu Leistungszeugnis-
während des Vorbereitungsdienstes sen, Aufsichtsarbeiten sowie alle sonstigen Bewertungen
aufzunehmen sind.
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu § 12
Regierungssekretäranwärtern ernannt. Schwerbehinderte Menschen
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-
Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei-
Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehörden sen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde-
unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht. rung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf
3330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu ministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestimmen
gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin- die Lernziele der Lehrgebiete und legen die Stundenzahl
derten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung und die Art der Leistungsnachweise fest. Die Lerninhalte
rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.
Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor-
derungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden § 15
auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den
Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, Einführungslehrgang
angewandt. (1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten- und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwal-
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte tung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebie-
Mensch eine Beteiligung ablehnt. ten der Laufbahn und den Grundzügen der einzelnen
Lehrgebiete vertraut gemacht.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft
das Prüfungsamt. (2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkennt-
nisse vermittelt:
§ 13 1. Staatsrecht,
Gliederung des Vorbereitungsdienstes 2. Verwaltungsrecht,
(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung 3. Bürgerliches Recht,
dauern jeweils zwölf Monate, bilden eine Einheit, bauen
aufeinander auf und werden wie folgt durchgeführt: 4. Betriebswirtschaftslehre,
1. Einführung in die Aufgaben der 5. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,
Bundeswehrverwaltung bei einer 6. Haushalts- und Kassenwesen,
Standortverwaltung 1 Woche,
7. Reise- und Umzugskostenrecht,
2. Erster Ausbildungsabschnitt
8. Wehrersatzwesen,
Einführungslehrgang an einer
Bundeswehrverwaltungsschule 5 ⁄2 Monate,
1
9. Verpflegung,
3. Zweiter Ausbildungsabschnitt 10. Bekleidung,
praktische Ausbildung bei 11. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
Dienststellen der Bundes-
wehrverwaltung (Standort- 12. Innere Organisation,
verwaltung, Kreiswehrersatzamt, 13. Beschaffungswesen,
Truppenverwaltung) 11 Monate 3 Wochen,
14. Organisation des Geschäftsbereichs des Bundes-
4. Dritter Ausbildungsabschnitt ministeriums der Verteidigung und
Abschlusslehrgang an einer
Bundeswehrverwaltungsschule 6 ⁄2 Monate.
1 15. Kommunikation und Kooperation.
(2) Begleitend zur praktischen Ausbildung wird eine (3) In den Lehrgebieten
praxisbezogene Lehrveranstaltung durchgeführt. 1. Volkswirtschaftslehre,
(3) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der 2. Wehrrecht,
Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ab. 3. Besoldungsrecht,
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn- 4. Versorgungsrecht,
prüfung ab. 5. Tarifrecht,
§ 14 6. Personalvertretungsrecht,
Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung 7. Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen und
(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird bei einer Bun- 8. Arbeits- und Lerntechnik
deswehrverwaltungsschule durchgeführt. Sie ist praxis- beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinforma-
bezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen, tion.
dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterin-
nen und Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des (4) Die vermittelten Grundkenntnisse ermöglichen den
für die Laufbahn erforderlichen Wissens und der Vertie- Anwärterinnen und Anwärtern in der praktischen Ausbil-
fung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbil- dung das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge
dung erworbenen Kenntnisse. Das Erkennen von Zusam- und Verwaltungshandeln.
menhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhal-
ten sollen gefördert werden. § 16
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen 1 150 Lehrstun- Abschlusslehrgang
den; davon entfallen 500 Lehrstunden auf den Ein- (1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertie-
führungslehrgang und 650 auf den Abschlusslehrgang. fend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs
(3) Die Bundeswehrverwaltungsschulen erstellen die sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten
Lehrpläne; diese bedürfen der Genehmigung des Bundes- Kenntnissen auf.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3331
(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs sind die nach Anleitung bearbeiten und an dienstlichen Veranstal-
Lehrgebiete tungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.
1. Staatsrecht, (3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-
sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht
2. Verwaltungsrecht,
übertragen werden.
3. Betriebswirtschaftslehre,
4. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht, § 19
5. Haushalts- und Kassenwesen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte,
Ausbilderinnen und Ausbilder
6. Reise- und Umzugskostenrecht,
(1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder
7. Wehrersatzwesen, ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbil-
8. Verpflegung, dungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der
Anwärterinnen und Anwärter.
9. Bekleidung,
(2) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Ausbil-
10. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und
dungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Ausbil-
11. Innere Organisation. dungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind
grundsätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie len-
(3) Die Lehrgebiete
ken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen
1. Bürgerliches Recht, und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige
2. Beschaffungswesen, Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen
regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und
3. Besoldungsrecht, Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch
4. Versorgungsrecht und und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbil-
dungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung
5. Tarifrecht regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
werden vertiefend behandelt. (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht
(4) In den Lehrgebieten mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,
1. Volkswirtschaftslehre, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
2. Psychologie, (4) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbil-
3. Soziologie und dungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwär-
ter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Aus-
4. Personalvertretungsrecht bildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den Einstel-
beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinforma- lungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwär-
tion. ter erhalten eine Ausfertigung.
§ 17 § 20
Ziel der praktischen Ausbildung Praxisbezogene Lehrveranstaltung
In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwärterin- (1) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung beträgt in der
nen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen Regel 140 Lehrstunden und hat zum Ziel, die in der fach-
als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung, vertie- theoretischen und in der praktischen Ausbildung gewon-
fen die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung nenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertie-
erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu- fen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltung und der
wenden. praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander
abgestimmt.
§ 18 (2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltung
Durchführung der praktischen Ausbildung sind:
(1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die 1. Informationstechnik,
Gestaltung, Durchführung und Überwachung der prakti- 2. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
schen Ausbildung. Sie bestimmen die Ausbildungsstamm-
plätze. Mehrere Ausbildungsstammplätze werden zu 3. Haushalts- und Kassenwesen,
einem Ausbildungsbereich zusammengefasst. Im Einzel- 4. Verpflegung,
fall kann ein Ausbildungsstammplatz auch einen eigenen
Ausbildungsbereich darstellen. 5. Bekleidung,
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den 6. Innere Organisation,
Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren nicht- 7. Reise- und Umzugskostenrecht und
technischen Verwaltungsdienstes mit den wesentlichen
8. Beschaffungswesen.
Aufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht.
Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatori- (3) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung wird während
schen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgän- der praktischen Ausbildung bei einer Bundeswehrverwal-
ge, die für ihre Laufbahn typisch sind, selbständig oder tungsschule durchgeführt.
3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
§ 21 richtsstunden vorgesehen sind, hat jede oder jeder
Leistungsnachweise Lehrende am Ende des jeweiligen Lehrgangs über die
während der fachtheoretischen Ausbildung Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme
der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungs-
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben tests nach Absatz 1 Satz 3 eine zusammenfassende
die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu Bewertung abzugeben.
erbringen. Leistungsnachweise können sein:
(8) Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, Ausbildung stellt die jeweilige Bundeswehrverwaltungs-
2. andere schriftliche Ausarbeitungen und schule ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die
Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Auf-
3. Referate.
sichtsarbeiten und alle Bewertungen des Einführungs-
Darüber hinaus können Leistungstests in schriftlicher oder und Abschlusslehrgangs aufgeführt werden. Das Zeugnis
mündlicher Form gefordert werden. Die Ergebnisse wer- schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten
den nach § 35 bewertet. Durchschnittspunktzahl. Bei der Ermittlung der Durch-
(2) Während des Einführungslehrgangs sind zwei Auf- schnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbei-
sichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte ten vierfach und alle übrigen Bewertungen einfach gewer-
folgenden Lehrgebieten zu entnehmen sind: tet. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfer-
tigung des Zeugnisses.
1. Beamtenrecht,
(9) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
2. Haushalts- und Kassenwesen,
handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 33
3. Reise- und Umzugskostenrecht, und 34 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-
4. Wehrersatzwesen, scheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-
weises bestimmt hat.
5. Verpflegung,
6. Bekleidung,
§ 22
7. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und
Bewertungen
8. Innere Organisation. während der praktischen Ausbildung
(3) Während des Abschlusslehrgangs sind fünf Auf-
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der
sichtsarbeiten zu fertigen; die Aufgabenschwerpunkte
Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen
sind jeweils den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten zu
Ausbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwär-
entnehmen.
terinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan min-
(4) Die Leitungen der Bundeswehrverwaltungsschulen destens für einen Monat zugewiesen werden, eine schrift-
bestimmen abwechselnd nach gegenseitiger Abstim- liche Bewertung nach § 35 abgegeben.
mung die Aufgaben für die anzufertigenden Aufsichtsar-
beiten; eine Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zu (2) Während der praktischen Ausbildung sind drei Auf-
einer Aufgabe ist zulässig. Die Arbeiten sind in allen Lehr- sichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit
gangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheit- 1. bei einer Standortverwaltung
licher Themenstellung zu schreiben. Dies gilt auch, wenn
der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. aus den Fachgebieten
Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab a) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen oder
und eine Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden
festzulegen. b) Verpflegung, Beschaffung und Bekleidung,
(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine 2. bei einer Truppenverwaltung
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs- aus dem Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht
nachweis wird von der oder dem jeweils Lehrenden nach und
§ 35 bewertet und der Leitung der jeweiligen Bundeswehr-
verwaltungsschule vorgelegt. Sie kann Rangpunkte 3. bei einem Kreiswehrersatzamt
ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; aus dem Fachgebiet Wehrersatzwesen.
eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich zu
begründen. Für diese Aufsichtsarbeiten wird bei den Ausbildungsbe-
auftragten eine Themensammlung gebildet; die Ausbil-
(6) Die Leistungsnachweise während des Einführungs- dungsbeauftragten treffen die Auswahl. Die Arbeiten wer-
lehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der den von den jeweils zuständigen Ausbilderinnen oder
Zwischenprüfung, im Abschlusslehrgang drei Wochen vor Ausbildern nach § 35 bewertet und den Ausbildungsbe-
Beginn der Laufbahnprüfung erbracht sein. Wer an einem auftragten übergeben. Die Bewertungen sind den Anwär-
Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht inner- terinnen und Anwärtern zu eröffnen.
halb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält
Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage
Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leis- eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern
tungsnachweis schuldhaft nicht bis zum ersten Tag der besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu
schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit „ungenü- eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung
gend“ (Rangpunkt 0) bewertet. und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(7) Soweit nach dem Lehrplan im Einführungs- oder (4) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt
Abschlusslehrgang für ein Lehrgebiet mehr als 20 Unter- die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3333
das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. deren Aufgabenschwerpunkte den in § 21 Abs. 2 genann-
Dieses schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittel- ten Lehrgebieten zugeordnet sind. Die Aufsichtsarbeiten
ten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwärterinnen und sind an allen Bundeswehrverwaltungsschulen an drei auf-
Anwärter erhalten eine Ausfertigung. einander folgenden Arbeitstagen zu fertigen. § 21 Abs. 4
gilt entsprechend.
Kapitel 2 (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzen die Bun-
deswehrverwaltungsschulen jeweils eine Prüfungskom-
Aufstieg
mission ein. Für eine Zwischenprüfung können mehrere
Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die
§ 23 Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und
Regelaufstieg die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen der Bun- es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewer-
deswehrverwaltung benennen die Beamtinnen und Beam- tungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungs-
ten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den mitt- kommission besteht aus mindestens drei Lehrenden einer
leren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes- Bundeswehrverwaltungsschule; die Bundeswehrverwal-
wehrverwaltung gemäß den §§ 16 und 22 der Bundeslauf- tungsschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt.
bahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des an Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an
einer Bundeswehrverwaltungsschule stattfindenden Aus- Weisungen nicht gebunden.
wahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über (4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die
die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die zuständige Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen den Bundeswehr-
personalbearbeitende Dienststelle im Einvernehmen mit verwaltungsschulen; § 28 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 2
dem Bundesministerium der Verteidigung nach Maßgabe und Abs. 5 sowie die §§ 33 bis 35 und 37 sind entspre-
des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. chend anzuwenden.
(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-
hängig voneinander nach § 35 bewertet. Die oder der
tern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9
Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 22 und 25 bis 39
des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen von-
sind entsprechend anzuwenden.
einander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit
(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Stimmenmehrheit. § 27 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entspre-
Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein- chend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit
gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit
Rechtsstellung. „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
(4) Eine Verkürzung der Einführungszeit nach § 22 (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für zwei
Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“
zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5
gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwen- erreicht hat.
den.
(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann
§ 24 sie spätestens drei Monate und frühestens einen Monat
nach Abschluss des Einführungslehrgangs wiederholen;
Verwendungsaufstieg
in begründeten Fällen kann das Bundesministerium der
Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des Amtsge- Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen. Die
hilfen- und des einfachen Lagerverwaltungsdienstes in Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei
der Bundeswehrverwaltung können bei Erfüllung der Vor- der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
aussetzungen der §§ 16 und 23 der Bundeslaufbahnver- ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird
ordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.
Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungs- Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung
dienstes in der Bundeswehrverwaltung zugelassen wer- endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des
den. Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb-
nisses.
Kapitel 3 (8) Die Bundeswehrverwaltungsschule erteilt den
Prüfungen Anwärterinnen und Anwärtern spätestens vier Wochen
nach Ende des Einführungslehrgangs über das Ergebnis
der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die
§ 25
Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl
Zwischenprüfung enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid zugestellt. Ist
(1) Zum Abschluss des Einführungslehrgangs haben die die Prüfung nicht bestanden, gibt die Bundeswehrverwal-
Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung tungsschule dies der Anwärterin oder dem Anwärter
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand schriftlich bekannt; dabei soll der Zeitpunkt der Wieder-
erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung holungsprüfung mitgeteilt werden. Die Bescheide nach
erwarten lässt. den Sätzen 2 und 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
rung versehen.
(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen
aus. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, (9) § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.
3334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
§ 26 unter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie ent-
Prüfungsamt scheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-
(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung ein- schlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
gerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der
Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und § 28
gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und
vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. Laufbahnprüfung
(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
teilweise auf andere Behörden übertragen werden. Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
bahn befähigt sind.
§ 27 (2) Die Laufbahnprüfung wird an den Lernzielen ausge-
Prüfungskommission richtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nach-
weisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom- haben und fähig sind, Dienstgeschäfte mittleren Schwie-
mission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü- rigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere
fung können gesonderte Prüfungskommissionen einge- Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die Prü-
richtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische fung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen
Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die gerichtet.
Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und
die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg
oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewer- die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-
tung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die laufen hat.
gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen
muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglie- und einem mündlichen Teil.
der der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt;
die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und (5) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.
Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglie- Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das
der vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder wer- Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bun-
den für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die desministeriums der Verteidigung und der Einstellungs-
Wiederbestellung ist zulässig. behörden, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Aus-
bildung befassten Personen die Anwesenheit in der
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die schrift- mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-
liche Prüfung sind: ten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des und Anwärtern kann während des sie betreffenden münd-
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als lichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung
Vorsitzende oder als Vorsitzender, anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskom-
mission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dür-
2. mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer fen nur deren Mitglieder anwesend sein.
Beamter des höheren Dienstes für die Korrektur der
Prüfungsarbeiten aus den Lehrgebieten Staatsrecht,
Verwaltungsrecht und Betriebswirtschaftslehre als § 29
Beisitzende oder Beisitzender und Prüfungsort, Prüfungstermin
3. mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen
Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwal- und der mündlichen Prüfung fest.
tungsdienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten
(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbe-
aus den übrigen Lehrgebieten als Beisitzende oder
reitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prü-
Beisitzender.
fung soll spätestens eine Woche vor Beginn der münd-
(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die münd- lichen Prüfung abgeschlossen sein.
liche Prüfung sind:
(3) Das Prüfungsamt trägt dafür Sorge, dass den Anwär-
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes terinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und
als Vorsitzende oder als Vorsitzender, der mündlichen Prüfung rechtzeitig mitgeteilt werden.
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nicht-
technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende und § 30
3. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren nicht- Schriftliche Prüfung
technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.
Beisitzender. Die Aufgaben der fünf schriftlichen Arbeiten sind aus den
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen. Eine
Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufga-
gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen be ist zulässig.
stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungs- (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden
maßstabes sicher. zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel
mehr als die Hälfte, mindestens aber zwei Mitglieder, dar- werden zur Verfügung gestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3335
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift
schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander fol- gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom-
genden Arbeitstagen geschrieben; nach der ersten und mission unterschreiben.
dritten Prüfungsarbeit wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu § 33
halten. Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu
mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die
vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder
Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in
darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung
geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch
der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.
Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen
(6) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Auf- Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin
sicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder- oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privat-
schrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, ärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder
Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der
des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und
Prüfung zurücktreten.
unterschreiben die Niederschrift.
(7) § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1
und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü-
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet fung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu
zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 33 verfah- welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nach-
ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. geholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits
abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet wer-
§ 31 den.
Zulassung zur mündlichen Prüfung (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter liche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne
zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr schrift- ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs-
liche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note „ausrei- amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt
chend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet
nicht bestanden. oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
(2) Die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule stellt versehen.
im Auftrag des Prüfungsamtes das Ergebnis der schrift-
lichen Prüfung fest und teilt den Anwärterinnen und
Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig § 34
vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt sie den zuge- Täuschung, Ordnungsverstoß
lassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in
den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-
Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzu- lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine
lassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechts- Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst
behelfsbelehrung versehen. gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prü-
fungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2
§ 32
über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet wer-
Mündliche Prüfung den; bei einer erheblichen Störung können sie von der
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied- weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prü- ausgeschlossen werden.
fungskommission wählt insbesondere aus den in § 16 (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
Abs. 2 und 3 genannten Lehrgebieten entsprechend aus. schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 27
und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen
und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes
Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer
40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-
fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft arbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach
werden. Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom-
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen mission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt
nach § 35; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die können nach der Schwere der Verfehlung die Wieder-
Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist holung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen an-
in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich ordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Rang-
aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl punkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht
der Einzelbewertungen, ergibt. bestanden erklären.
3336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd- Vom-Hundert-Anteil
lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Leistungspunkte Rangpunkte
der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs- unter 87,5 bis 83,4 13
amt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach
unter 83,4 bis 79,2 12
dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden
erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh- unter 79,2 bis 75,0 11
rung zu versehen. unter 75,0 bis 70,9 10
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den unter 70,9 bis 66,7 9
Absätzen 2 und 3 zu hören.
unter 66,7 bis 62,5 8
§ 35 unter 62,5 bis 58,4 7
Bewertung von Prüfungsleistungen unter 58,4 bis 54,2 6
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und unter 54,2 bis 50,0 5
Rangpunkten bewertet: unter 50,0 bis 41,7 4
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforde- unter 41,7 bis 33,4 3
15 bis 14 Punkte rungen in besonderem Maße ent-
unter 33,4 bis 25,0 2
spricht,
unter 25,0 bis 12,5 1
gut (2) eine Leistung, die den Anforde-
13 bis 11 Punkte rungen voll entspricht, unter 12,5 bis 0 0.
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen (5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der
10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht, Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht
durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel
und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder
7 bis 5 Punkte aufweist, aber im Ganzen den An-
Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen
forderungen noch entspricht,
Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforde- entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Be-
4 bis 2 Punkte rungen nicht entspricht, jedoch wertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze
erkennen lässt, dass die notwen- sinngemäß.
digen Grundkenntnisse vorhan-
den sind und die Mängel in § 36
absehbarer Zeit behoben werden Gesamtergebnis
könnten,
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforde- Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-
1 bis 0 Punkte rungen nicht entspricht und bei den berücksichtigt:
der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel 1. die Durchschnittspunktzahl
in absehbarer Zeit nicht behoben der fachtheoretischen
werden könnten. Ausbildung mit 20 vom Hundert,
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten 2. die Durchschnittspunktzahl
errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem der praktischen Ausbildung mit 8 vom Hundert,
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. 3. die Durchschnittspunktzahl
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer 4. die Durchschnittspunktzahl
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre- der fünf schriftlichen Aufsichts-
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde- arbeiten mit 52 vom Hundert
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk- und
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden
5. die Durchschnittspunktzahl
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit
der mündlichen Prüfung mit 15 vom Hundert.
der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks
angemessen berücksichtigt. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
zahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil
bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. Im
der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der
Übrigen bleiben Dezimalstellen unberücksichtigt.
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen
nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-
sion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehme-
Vom-Hundert-Anteil rinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunk-
der Leistungspunkte Rangpunkte
te mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
100 bis 93,7 15 (4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist
unter 93,7 bis 87,5 14 eine Niederschrift zu fertigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3337
§ 37 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
Abschluss der mündlichen Laufbahnprüfung Einsicht in
Zeugnis
die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, § 39
ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote
Wiederholung
sowie die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durch-
schnittspunktzahl enthält. Das Zeugnis wird durch (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann
Bescheid des Prüfungsamtes zugestellt. Ist die Lauf- diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der
bahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wie-
den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. derholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wie-
Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach derholen.
Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verse- (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-
hen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung
wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beam- wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu
tenverhältnis auf Widerruf endet bei Bestehen oder end- wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-
gültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei
des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungs- Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei
ergebnisses. der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis
hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-
auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhal- holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen
te umfasst. und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt
werden.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden
durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs- Kapitel 4
zeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 34
Sonstige Vorschriften
Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
§ 40
§ 38
Übergangsregelung
Prüfungsakten, Einsichtnahme
Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Ver-
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die ordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwär-
Zwischenprüfung sowie die fachtheoretische und prakti- terinnen und Anwärter richten sich nach den bisherigen
sche Ausbildung, der Niederschriften über den Ablauf der Vorschriften. Für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-
Zwischenprüfung sowie der schriftlichen und mündlichen beamten gilt Satz 1 entsprechend.
Laufbahnprüfung sowie des Zeugnisses der Laufbahn-
prüfung ist mit den schriftlichen Arbeiten der Zwi- § 41
schenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prü-
fungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei Inkrafttreten
den Bundeswehrverwaltungsschulen mindestens fünf Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Jahre aufbewahrt. in Kraft.
Bonn, den 28. November 2001
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Sechzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 16. BtMÄndV)
Vom 28. November 2001
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1180), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage II wird folgendes Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge
eingefügt:
„–– Isocodein 4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-
methylmorphin-7-en-6β-ol“.
2. In Anlage III werden folgende Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge
eingefügt:
N,N-Dimethyl-2-[6-methyl-2-
„Zolpidem –– (p-tolyl)imidazo[1,2-a]pyri-
din-3-yl]acetamid
– ausgenommen in Zubereitungen zur oralen Anwendung, die ohne einen
weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 8,5 mg Zolpi-
dem, berechnet als Base, enthalten –“
„–– γ-Hydroxybuttersäure (GHB) 4-Hydroxybutansäure
– ausgenommen in Zubereitungen zur Injektion, die ohne einen weiteren
Stoff der Anlagen I bis III bis zu 20 vom Hundert und je abgeteilte Form bis
zu 2 g γ-Hydroxybuttersäure, berechnet als Säure, enthalten –“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft.
Bonn, den 28. November 2001
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3339
Erste Verordnung
zur Änderung der BHV1-Verordnung
Vom 29. November 2001
Auf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe c, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3
und 19 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird in Doppel-
§§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, buchstabe aa das zuerst genannte Wort
§§ 23, 26, 27 Abs. 1 und 2 und § 28 des Tierseuchenge- „sechs“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April bb) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt geän-
2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für dert:
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
„c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem
Artikel 1 aa) alle über 15 Monate alten Rinder
Die BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I des Bestandes mindestens dreimal
S. 2758), zuletzt geändert durch Artikel 363 der Verord- geimpft worden sind (Grundimmuni-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie sierung und eine weitere Impfung
folgt geändert: im Abstand von drei Monaten), keine
auf eine BHV1-Infektion hinweisen-
1. § 1 wird wie folgt geändert: den klinischen Erscheinungen zeigen
und
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: bb) das Rind für die Dauer von mindes-
tens 30 Tagen in einem von den
1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1 übrigen Ställen getrennt liegenden
(BHV1)-Infektion, wenn diese Isolierstall abgesondert gehalten
a) durch virologische Untersuchung (Virus- worden ist und alle in der Absonde-
oder Antigennachweis) oder rung befindlichen Rinder bei einer
b) durch klinische und serologische Unter- zweimaligen Untersuchung im Ab-
suchung (Antikörpernachweis) stand von mindestens 21 Tagen mit
negativem Ergebnis auf Antikörper
festgestellt worden ist; gegen das gE-Glykoprotein des
2. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, BHV1 untersucht worden sind.“
wenn das Ergebnis der klinischen oder serolo-
cc) In Nummer 2 werden der Schlusspunkt durch
gischen Untersuchung den Ausbruch einer
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3
BHV1-Infektion befürchten lässt.
angefügt:
Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rin-
dern, die mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 „3. Reagent:
geimpft worden sind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
ein Zucht- oder Nutzrind, bei dem durch
und Nr. 2 nur, wenn Antikörper gegen das gE-Gly-
serologische Untersuchungsverfahren
koprotein des BHV1 nachgewiesen worden sind.
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein
Verdacht auf BHV1-Infektion liegt im Falle einer
des BHV1 oder bei dem durch virologi-
serologischen Untersuchung von Rindern nach
sche Untersuchungsverfahren das BHV1
Satz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Unter-
oder Antigen des BHV1 nachgewiesen
suchung Antikörper gegen das gE-Glykoprotein
worden sind.“
des BHV1 nachgewiesen worden sind und die
Rinder nachweislich rechtmäßig mit Impfstoffen
geimpft worden sind, bei deren Herstellung Virus-
stämme verwendet wurden, die keine Deletion auf- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
weisen, und wenn der Ausbruch einer Infektion im a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Impfungen“.
Bestand auf Grund weitergehender Untersuchun-
gen nicht zu befürchten ist.“ b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
3340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: Nr. 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der
„§ 2a Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Untersuchungen
Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen
(1) Der Besitzer hat, soweit sein Rinderbestand oder von sonstigen Standorten der Rinder nur mit
nicht bereits nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BHV1-frei ist, alle ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen,
Zucht- und Nutzrinder im Alter von über neun Mona- soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung
ten im Abstand von längstens zwölf Monaten nach erforderlich ist.“
näherer Anweisung der zuständigen Behörde,
1. sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine 6. Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder „Unterabschnitt 2
milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus
Besondere Schutzmaßregeln
der BHV1-Infektion,
2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen Titel 1
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutse-
Vor amtlicher Feststellung der BHV1-Infektion
rologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykopro-
oder des Verdachts der BHV1-Infektion
tein des Virus der BHV1-Infektion
untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten. §5
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-
Schutzmaßregeln
men von Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichti-
gung des seuchenhygienischen Risikos des Bestan- (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des
des und der Seuchensituation ihres Zuständigkeits- Ausbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder
gebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent- an einem sonstigen Standort gelten vor der amtlichen
gegenstehen und die Rinder des Bestandes regel- Feststellung folgende Schutzmaßregeln:
mäßig entsprechend den Empfehlungen des Impf- 1. Der Besitzer hat alle Rinder in ihren Ställen oder an
stoffherstellers geimpft werden. ihren sonstigen Standorten abzusondern.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus 2. Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sons-
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, die tigen Standort noch aus dem Gehöft oder von dem
Untersuchung aller Rinder eines Bestandes oder ihres sonstigen Standort verbracht werden.
Zuständigkeitsgebietes einschließlich der Entnahme
3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen
von Blutproben anordnen.“
sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer
der Rinder, seinem Vertreter, den mit der Beauf-
4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: sichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrau-
„(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand ten Personen, von Tierärzten, von Personen im
nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung
werden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 der zuständigen Behörde von einer anderen Per-
Nr. 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen son betreten werden, und zwar jeweils nur in
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 bestandseigener Schutzkleidung oder in Einweg-
begleitet sind. Satz 1 gilt nicht für Rinder, die schutzkleidung.
1. aus einem Bestand verbracht und in einen 4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben
Bestand eingestellt werden, der nicht BHV1-frei ist unverzüglich nach Verlassen der Ställe oder
oder der sich nicht in einem Sanierungsverfahren Standorte die Schutzkleidung abzulegen und die
befindet, sofern alle Rinder des aufnehmenden Hände zu reinigen und zu desinfizieren.
Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfeh- 5. Der Besitzer hat verendete oder getötete Rinder,
lungen des Impfstoffherstellers geimpft worden abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot
sind, geborene Kälber oder Nachgeburten bis zur Abga-
2. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung be an den Beseitigungspflichtigen so aufzubewah-
verbracht werden, ren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt
sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in
3. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,
Berührung kommen können.
4. unmittelbar ausgeführt werden oder
6. Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu,
5. aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand Dung und flüssige Stallabgänge sowie sonstige
eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließ- Gegenstände, mit denen Rinder in Berührung
lich in Stallhaltung gemästet und anschließend zur gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft oder von
Schlachtung abgegeben werden.“ dem sonstigen Standort nicht entfernt werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittel-
5. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: bar zur Schlachtung oder nach vorheriger Impfung
„§ 4 (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch nicht
geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung entspre-
Weitergehende
chend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers)
Befugnisse der zuständigen Behörde
auf betriebseigene Weiden verbracht werden, wobei
(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Kontakte zu Rindern anderer Besitzer zu verhindern
Rindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3341
Titel 2 (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 darf das Verbrin-
Nach amtlicher Feststellung der BHV1-Infektion gen der Rinder nur genehmigt werden
oder des Verdachts der BHV1-Infektion 1. zur unmittelbaren Schlachtung oder
2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach § 2
§6
Abs. 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen
Sperre Mastbestand oder zur sonstigen Nutzung in einen
(1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern nicht BHV1-freien Bestand oder in einen nicht in
amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der Sanierung befindlichen Bestand, wenn sicher-
der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor- gestellt ist, dass die Rinder aus diesem Bestand
schriften der Sperre: nur zur unmittelbaren Schlachtung verbracht wer-
den.
1. Der Besitzer hat alle Rinder in Ställen oder an
sonstigen Standorten abzusondern. (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die nach vor-
heriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rin-
2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zu-
der noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungs-
ständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem
impfung entsprechend den Empfehlungen des Impf-
sonstigen Standort entfernt oder in das Gehöft
stoffherstellers) auf betriebseigene Weiden, auf denen
oder an den sonstigen Standort verbracht werden.
sie nicht mit Rindern anderer Bestände Kontakt haben
3. Im Falle der künstlichen Besamung dürfen Rinder können, verbracht werden.
des Bestandes nur mit Samen von Bullen besamt
werden, die aus einer Besamungsstation stam- (5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit abgestoßene
men, die zum Zeitpunkt der Samengewinnung frei oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder
von einer BHV1-Infektion ist. Nachgeburten für Untersuchungen benötigt werden.
4. Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt §7
werden. Tötung
5. Der Besitzer hat abgestoßene oder abgestorbene Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch
Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem
unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die
beseitigen zu lassen. zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken
6. Der Besitzer hat Behälter, Gerätschaften, Fahr- und seuchenverdächtigen Rinder anordnen.
zeuge und sonstige Gegenstände, mit denen die
seuchenkranken oder verdächtigen Rinder oder §8
ihre Abgänge in Berührung gekommen sind, fer-
ner die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Sperrbezirk
Ausgängen der Ställe nach näherer Anweisung Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in
des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amt-
desinfizieren. lich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das
7. Der Besitzer hat an den Ein- und Ausgängen der Gebiet in einem von ihr bestimmten, für die Seuchen-
Ställe Matten oder andere geeignete Einrichtun- bekämpfung erforderlichen Umkreis um das Gehöft
gen zur Desinfektion des Schuhwerks anzubrin- oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk
gen, die nach näherer Anweisung des beamteten erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von
Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektions- Rinderbeständen, einschließlich der Entnahme von
mittel versehen sein müssen. Proben zur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion,
sowie die Impfung von Rindern im Sperrbezirk anord-
8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen
nen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen,
sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Besit-
dass Rinder nur mit Genehmigung aus dem Sperrbe-
zer der Rinder, seinem Vertreter, den mit der
zirk verbracht werden dürfen.
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder
betrauten Personen, von Tierärzten, von Perso-
nen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger §9
Zustimmung der zuständigen Behörde von einer Ansteckungsverdacht
anderen Person betreten werden, und zwar
jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung (1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen
oder in Einwegschutzkleidung. Standort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich
festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizoo-
9. Die in Nummer 8 genannten Personen haben tiologische Nachforschungen an und unterstellt alle
unverzüglich nach Verlassen der Ställe oder Rinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte,
Standorte die Schutzkleidung abzulegen und die
Hände zu reinigen und zu desinfizieren. 1. von denen die Seuche eingeschleppt oder
10. Alle Personen haben vor dem Verlassen des 2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt
Gehöfts ihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfi- worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der
zieren. behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver- kann die Entnahme von Blutproben zur Untersuchung
dachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnah- auf eine BHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die
men nach Absatz 1 anordnen. Impfung anordnen.
3342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver- Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykopro-
dachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnah- tein des BHV1 untersucht worden sind oder
men nach Absatz 1 anordnen. 3. die infizierten Rinder verendet sind oder keine auf
eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen
§ 10
Erscheinungen zeigen, alle Rinder des Bestandes
Reinigung und Desinfektion mindestens zweimal gegen eine BHV1-Infektion
(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -ver- geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und
dächtigen Rinder hat der Besitzer unverzüglich nach innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung keine
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen
Erscheinungen zeigen und
1. die Standorte im Stall, in oder an denen kranke
oder verdächtige Rinder gehalten worden sind, zu 4. die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 durchge-
reinigen und zu desinfizieren sowie eine Schad- führt und vom beamteten Tierarzt abgenommen
nagerbekämpfung durchzuführen, worden sind.
(3) Der Verdacht auf eine BHV1-Infektion gilt als
2. alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerre-
beseitigt, wenn
gers sein können, einschließlich der Fahrzeuge,
mit denen diese Tiere in Berührung gekommen 1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind
sind, zu reinigen und zu desinfizieren. oder getötet oder entfernt worden sind und die
übrigen Rinder des Bestandes keine auf eine
(2) Der Besitzer hat Futter und Einstreu, die Träger
BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erschei-
des Seuchenerregers sein können, zu verbrennen
nungen zeigen und
oder zusammen mit dem Dung zu packen. Davon
abweichend darf der Besitzer Futter auch einem a) frühestens 30 Tage nach Entfernen der seu-
Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des chenverdächtigen Rinder eine serologische
Seuchenerregers gewährleistet ist, unterwerfen. Der Untersuchung aller über neun Monate alten
Besitzer hat den Dung an einem für Rinder unzugäng- weiblichen Rinder auf Antikörper gegen das
lichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des gE-Glykoprotein des BHV1 mit negativem
beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindes- Ergebnis durchgeführt worden ist oder
tens zwei Monate zu lagern. Flüssige Abgänge aus b) mindestens zweimal geimpft worden sind
den Rinderställen oder sonstigen Standorten der Rin- (Grundimmunisierung) und frühestens 30 Tage
der hat der Besitzer nach näherer Anweisung des nach der letzten Impfung mit negativem Ergeb-
beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindes- nis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein
tens zwei Monate zu lagern. Abweichend von den der BHV1 untersucht worden sind oder
Sätzen 2 und 3 kann die zuständige Behörde kürzere
2. alle Rinder des Bestandes mindestens zweimal
Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seu-
geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und
chenbekämpfung nicht entgegenstehen.
innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung keine auf
§ 11 eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen
Erscheinungen zeigen .“
Ausstellungen, Märkte
Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märk- 8. Der bisherige § 8 wird § 13 und wie folgt gefasst:
ten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die
„§ 13
BHV1-Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seu-
chen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die Ordnungswidrigkeiten
zuständige Behörde entsprechend den §§ 5 bis 10 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Anordnungen treffen.“ Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
7. Der bisherige § 7 wird § 12 und wie folgt gefasst: 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3
„§12 Satz 1, § 2a Abs. 2 oder §§ 4, 7, 8 oder § 9 Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 11, oder
Aufhebung der Schutzmaßregeln
2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuhe- oder 4 verbundenen vollziehbaren Auflage
ben, wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der
Verdacht auf BHV1-Infektion beseitigt ist. zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder oder fahrlässig
getötet oder entfernt worden sind oder 1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft,
2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder
oder entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Nutzrind verbringt oder einstellt,
Bestandes keine auf die BHV1-Infektion hinwei-
senden klinischen Erscheinungen zeigen und 3. entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht
frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten infi- oder nicht mindestens zwei Jahre lang aufbe-
zierten Rindes zwei im Abstand von mindestens wahrt,
vier Wochen bei allen über neun Monate alten Rin- 4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7
dern entnommene Blutproben mit negativem einen Stall oder Standort betritt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3343
5. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 11. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4
Nr. 5, 8 oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen über das Verbrennen, das Packen, die Desinfekti-
der Schutzkleidung, die Reinigung, die Desinfek- on oder das Lagern von Futter, Einstreu, Dung
tion oder die Schadnagerbekämpfung zuwider- oder flüssigem Stallabgang zuwiderhandelt.“
handelt,
6. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht, 9. Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht
„3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach
richtig aufbewahrt,
Nummer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht
7. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage
Gegenstand entfernt, nach Entfernung der Reagenten durchgeführte
zweimalige blutserologische Untersuchung aller
8. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4
Rinder im Abstand von mindestens zwei Monaten
ein Rind entfernt oder verbringt,
keine Reagenten festgestellt worden sind. Eine
9. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt, blutserologische Untersuchung bei Kühen kann
10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb durch eine Einzelmilchprobe ersetzt werden.“
oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig
beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseiti- 10. In Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 3 Abs. 1)“ durch die
gen lässt oder Angabe „(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)“ ersetzt.
11. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Der Bestand (Die Bestände) 1)
des (der) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in .......................................................................... Kreis ......................................................................
Land .....................................................................................................................................................
ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden
Fassung frei von einer BHV1-Infektion.
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1)
erfolgte am ............................................................
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate2) / 6 Monate2) / 12 Monate2)
nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1) am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien
Rindern in Berührung gekommen sind.
Stempel der .................................................
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2) Nichtzutreffendes streichen.“
3344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
kann den Wortlaut der BHV1-Verordnung in der vom 8. Dezember 2001 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3345
Bekanntmachung
der Neufassung der BHV1-Verordnung
Vom 29. November 2001
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der BHV1-
Verordnung vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3339) wird nachstehend der
Wortlaut der BHV1-Verordnung in der ab 8. Dezember 2001 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 6. Dezember 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 25. November
1997 (BGBl. I S. 2758),
2. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
18. April 2000 (BGBl. I S. 531),
3. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 363 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
4. die am 8. Dezember 2001 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18,
19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 27
Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),
zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 sowie des § 79
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2 und § 23 des Tier-
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2038),
zu 3. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) aus Anlass der Organisationserlasse vom
22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I
S. 68), vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1723) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) sowie des Kabinett-
beschlusses betreffend die Einführung der sächlichen Bezeichnungsform
für die Bundesministerien vom 20. Januar 1993 (GMBl S. 46),
zu 4. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe c, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-
bindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 19 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1,
§§ 23, 26, 27 Abs. 1 und 2 und § 28 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506).
Bonn, den 29. November 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
3346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
Verordnung
zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
(BHV1-Verordung)
Abschnitt 1 (Grundimmunisierung und eine weitere Imp-
fung im Abstand von drei Monaten) oder die
Begriffsbestimmungen Reagenten mindestens dreimal geimpft wor-
den sind (Grundimmunisierung und eine wei-
§1 tere Impfung im Abstand von sechs Monaten)
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: und
1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)- bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den
Infektion, wenn diese Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft
worden sind sowie die nicht geimpften und die
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-
mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpften,
gennachweis) oder
ausgenommen Reagenten, über neun Monate
b) durch klinische und serologische Untersuchung alten Tiere regelmäßig im Abstand von längs-
(Antikörpernachweis) tens zwölf Monaten blut- oder milchserologisch
festgestellt worden ist; mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
das gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht
2. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn worden sind und
das Ergebnis der klinischen oder serologischen Unter-
suchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürch- cc) das Rind, sofern es älter als neun Monate ist,
ten lässt. 14 Tage vor einem eventuellen Verbringen
serologisch mit negativem Ergebnis auf Anti-
Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die körper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1
mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, untersucht worden ist, oder
gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 nur, wenn Anti-
körper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewie- c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem
sen worden sind. Verdacht auf BHV1-Infektion liegt im aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan-
Falle einer serologischen Untersuchung von Rindern nach des mindestens dreimal geimpft worden sind
Satz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersuchung (Grundimmunisierung und eine weitere Imp-
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nach- fung im Abstand von drei Monaten), keine auf
gewiesen worden sind und die Rinder nachweislich recht- eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen
mäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei deren Erscheinungen zeigen und
Herstellung Virusstämme verwendet wurden, die keine
Deletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer Infek- bb) das Rind für die Dauer von mindestens 30 Ta-
tion im Bestand auf Grund weitergehender Untersuchun- gen in einem von den übrigen Ställen getrennt
gen nicht zu befürchten ist. liegenden Isolierstall abgesondert gehalten
worden ist und alle in der Absonderung befind-
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: lichen Rinder bei einer zweimaligen Untersu-
1. BHV1-freier Rinderbestand: chung im Abstand von mindestens 21 Tagen
mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
Bestand mit Zucht- oder Nutzrindern eines Betriebes,
das gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht
der
worden sind;
a) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder
3. Reagent:
b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mit-
ein Zucht- oder Nutzrind, bei dem durch serologische
gliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der
Untersuchungsverfahren Antikörper gegen das gE-
Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des
Glykoprotein des BHV1 oder bei dem durch virologi-
Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates
sche Untersuchungsverfahren das BHV1 oder Antigen
vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrecht-
des BHV1 nachgewiesen worden sind.
licher Fragen beim innergemeinschaftlichen Han-
delsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG
Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fas- Abschnitt 2
sung erlassen und vom Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Schutzmaßregeln
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als gegen die BHV1-Infektion
BHV1-frei gilt;
2. BHV1-freies Rind: Unterabschnitt 1
ein Zucht- oder Nutzrind, das Allgemeine Schutzmaßregeln
a) aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt
oder §2
b) aus einem Rinderbestand stammt, in dem Impfungen
aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan- (1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit
des mindestens dreimal geimpft worden sind Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3347
1. Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion 1. aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand
des Glykoprotein-E-Gens aufweisen (negativer gE- eingestellt werden, der nicht BHV1-frei ist oder der sich
Marker) und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern nicht in einem Sanierungsverfahren befindet, sofern
im geimpften Rind führen, oder alle Rinder des aufnehmenden Bestandes regelmäßig
entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffher-
2. Virusstämme verwendet worden sind, die keine Dele-
stellers geimpft worden sind,
tion aufweisen, und zwar in Beständen, in denen die
Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung 2. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung ver-
abgegeben werden. bracht werden,
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von 3. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,
Absatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland ver-
bracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine 4. unmittelbar ausgeführt werden oder
Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt. 5. aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand
(3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in
eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Stallhaltung gemästet und anschließend zur Schlach-
die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus Gründen der tung abgegeben werden.
Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei das (2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-
Verbringen der geimpften Rinder aus dem Bestand oder Infektionen für das gesamte Inland oder einen Teil des
dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhän- Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen
gig machen. Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in
(4) (weggefallen) der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
(5) (weggefallen) und Landwirtschaft diese Entscheidung im Bundesanzei-
ger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des
§ 2a betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die
den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In die-
Untersuchungen sem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 durch
(1) Der Besitzer hat, soweit sein Rinderbestand nicht eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatz-
bereits nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BHV1-frei ist, alle Zucht- und erklärung ergänzt sein.
Nutzrinder im Alter von über neun Monaten im Abstand (3) Gilt das gesamte Inland oder ein Teil des Inlands
von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft
zuständigen Behörde, nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
1. sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion und
BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der rung und Landwirtschaft diese Entscheidung im Bundes-
BHV1-Infektion, anzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände
des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden,
2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen nach die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 durch
auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatz-
der BHV1-Infektion erklärung ergänzt sein.
untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten. Die (4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom
zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Besitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt
Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des werden, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der
Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange (5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von
Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den Absatz 1 Satz 1 zulassen, sofern Belange der Seuchen-
Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden. bekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersu-
chung aller Rinder eines Bestandes oder ihres Zuständig- §4
keitsgebietes einschließlich der Entnahme von Blutproben Weitergehende
anordnen. Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rin-
§3
dern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2
Verbringen von Rindern erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchen-
bekämpfung erforderlich ist.
(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand nur
verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden, (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Dung
wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder von
und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Genehmi-
Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. Satz 1 gilt nicht gung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Gründen
für Rinder, die der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
3348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
Unterabschnitt 2 sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften
der Sperre:
Besondere Schutzmaßregeln
1. Der Besitzer hat alle Rinder in Ställen oder an sons-
Titel 1 tigen Standorten abzusondern.
Vor amtlicher Feststellung 2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
der BHV1-Infektion oder Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen
des Verdachts der BHV1-Infektion Standort entfernt oder in das Gehöft oder an den
sonstigen Standort verbracht werden.
§5 3. Im Falle der künstlichen Besamung dürfen Rinder des
Schutzmaßregeln Bestandes nur mit Samen von Bullen besamt werden,
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- die aus einer Besamungsstation stammen, die zum
bruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem Zeitpunkt der Samengewinnung frei von einer BHV1-
sonstigen Standort gelten vor der amtlichen Feststellung Infektion ist.
folgende Schutzmaßregeln: 4. Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit Geneh-
1. Der Besitzer hat alle Rinder in ihren Ställen oder an migung der zuständigen Behörde entfernt werden.
ihren sonstigen Standorten abzusondern. 5. Der Besitzer hat abgestoßene oder abgestorbene
2. Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten
Standort noch aus dem Gehöft oder von dem sonsti- unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder besei-
gen Standort verbracht werden. tigen zu lassen.
3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich 6. Der Besitzer hat Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge
Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rin- und sonstige Gegenstände, mit denen die seuchen-
der, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, kranken oder verdächtigen Rinder oder ihre Abgänge
Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge
von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe
oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
Behörde von einer anderen Person betreten werden, reinigen und zu desinfizieren.
und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzklei-
dung oder in Einwegschutzkleidung. 7. Der Besitzer hat an den Ein- und Ausgängen der Ställe
Matten oder andere geeignete Einrichtungen zur Des-
4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben unver- infektion des Schuhwerks anzubringen, die nach
züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die näherer Anweisung des beamteten Tierarztes mit
Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein
und zu desinfizieren. müssen.
5. Der Besitzer hat verendete oder getötete Rinder, abge-
8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich
stoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene
Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rin-
Kälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an den
der, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
Beseitigungspflichtigen so aufzubewahren, dass sie
Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen,
vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen
von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag
oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen kön-
oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen
nen.
Behörde von einer anderen Person betreten werden,
6. Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutz-
und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegen- kleidung oder in Einwegschutzkleidung.
stände, mit denen Rinder in Berührung gekommen
sind, dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen 9. Die in Nummer 8 genannten Personen haben unver-
Standort nicht entfernt werden. züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die
Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittelbar zur und zu desinfizieren.
Schlachtung oder nach vorheriger Impfung (Grundimmu-
nisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren, 10. Alle Personen haben vor dem Verlassen des Gehöfts
oder Wiederholungsimpfung entsprechend den Emp- ihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren.
fehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene (2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts
Weiden verbracht werden, wobei Kontakte zu Rindern des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach
anderer Besitzer zu verhindern sind. Absatz 1 anordnen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 darf das Verbringen der
Titel 2 Rinder nur genehmigt werden
Nach amtlicher Feststellung 1. zur unmittelbaren Schlachtung oder
der BHV1-Infektion oder
des Verdachts der BHV1-Infektion 2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach § 2
Abs. 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Mastbe-
§6 stand oder zur sonstigen Nutzung in einen nicht BHV1-
freien Bestand oder in einen nicht in der Sanierung
Sperre befindlichen Bestand, wenn sichergestellt ist, dass die
(1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern Rinder aus diesem Bestand nur zur unmittelbaren
amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der Schlachtung verbracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3349
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die nach vorheri- 2. alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers
ger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch sein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit denen
nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung ent- diese Tiere in Berührung gekommen sind, zu reinigen
sprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers) und zu desinfizieren.
auf betriebseigene Weiden, auf denen sie nicht mit Rin-
(2) Der Besitzer hat Futter und Einstreu, die Träger des
dern anderer Bestände Kontakt haben können, verbracht
Seuchenerregers sein können, zu verbrennen oder
werden.
zusammen mit dem Dung zu packen. Davon abweichend
(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit abgestoßene oder darf der Besitzer Futter auch einem Behandlungsverfah-
abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nach- ren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers
geburten für Untersuchungen benötigt werden. gewährleistet ist, unterwerfen. Der Besitzer hat den Dung
an einem für Rinder unzugänglichen Platz zu packen, nach
§7 näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfi-
zieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Flüssige
Tötung
Abgänge aus den Rinderställen oder sonstigen Stand-
Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der orten der Rinder hat der Besitzer nach näherer Anweisung
BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindes-
Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Be- tens zwei Monate zu lagern. Abweichend von den Sät-
hörde die Tötung der seuchenkranken und seuchen- zen 2 und 3 kann die zuständige Behörde kürzere Lager-
verdächtigen Rinder anordnen. zeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp-
fung nicht entgegenstehen.
§8
Sperrbezirk § 11
Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in Ausstellungen, Märkte
einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten
festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die BHV1-
einem von ihr bestimmten, für die Seuchenbekämpfung Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder
erforderlichen Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Be-
Standort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärzt- hörde entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen treffen.
liche Untersuchung von Rinderbeständen, einschließlich
der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf eine
BHV1-Infektion, sowie die Impfung von Rindern im Sperr- Abschnitt 3
bezirk anordnen. Die zuständige Behörde kann ferner
anordnen, dass Rinder nur mit Genehmigung aus dem Aufhebung der Schutzmaßregeln
Sperrbezirk verbracht werden dürfen.
§ 12
§9
Aufhebung der Schutzmaßregeln
Ansteckungsverdacht
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht
der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt, so auf BHV1-Infektion beseitigt ist.
stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nach-
forschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte (2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn
oder sonstigen Standorte, 1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet
1. von denen die Seuche eingeschleppt oder oder entfernt worden sind oder
2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt 2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder
entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestan-
worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der behörd- des keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klini-
lichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die schen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage
Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf eine nach Entfernen des letzten infizierten Rindes zwei im
BHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die Impfung Abstand von mindestens vier Wochen bei allen über
anordnen. neun Monate alten Rindern entnommene Blutproben
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das
des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind
Absatz 1 anordnen. oder
§ 10 3. die infizierten Rinder verendet sind oder keine auf eine
BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinun-
Reinigung und Desinfektion gen zeigen, alle Rinder des Bestandes mindestens
(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verdäch- zweimal gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden
tigen Rinder hat der Besitzer unverzüglich nach näherer sind (Grundimmunisierung) und innerhalb von 30 Ta-
Anweisung des beamteten Tierarztes gen nach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion
hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und
1. die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder
verdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reinigen 4. die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 durchgeführt
und zu desinfizieren sowie eine Schadnagerbekämp- und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden
fung durchzuführen, sind.
3350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
(3) Der Verdacht auf eine BHV1-Infektion gilt als be- 2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
seitigt, wenn oder 4 verbundenen vollziehbaren Auflage
1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder zuwiderhandelt.
getötet oder entfernt worden sind und die übrigen
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und
lässig
a) frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenver-
dächtigen Rinder eine serologische Untersuchung 1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft,
aller über neun Monate alten weiblichen Rinder auf 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder Nutzrind
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 verbringt oder einstellt,
mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist
3. entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht oder
oder
nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt,
b) mindestens zweimal geimpft worden sind (Grund-
4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7 einen
immunisierung) und frühestens 30 Tage nach der
Stall oder Standort betritt,
letzten Impfung mit negativem Ergebnis auf Anti-
körper gegen das gE-Glykoprotein der BHV1 unter- 5. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5, 8
sucht worden sind oder oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen der Schutz-
2. alle Rinder des Bestandes mindestens zweimal kleidung, die Reinigung, die Desinfektion oder die
geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und inner- Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,
halb von 30 Tagen nach der Impfung keine auf eine 6. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht, ein
BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinun- Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig
gen zeigen. aufbewahrt,
7. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten
Abschnitt 4 Gegenstand entfernt,
Ordnungswidrigkeiten 8. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 ein
Rind entfernt oder verbringt,
§ 13 9. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt,
Ordnungswidrigkeiten 10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch- eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder
oder fahrlässig 11. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 über
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1, das Verbrennen, das Packen, die Desinfektion oder
§ 2a Abs. 2 oder §§ 4, 7, 8 oder § 9 Satz 2, jeweils auch das Lagern von Futter, Einstreu, Dung oder flüssigem
in Verbindung mit § 11, oder Stallabgang zuwiderhandelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3351
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
Voraussetzungen,
unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt
Abschnitt I einer BHV1-freien Besamungsstation stammt. In Be-
Von einer BHV1-Infektion freier stände, die frei von einer BHV1-Infektion sind, dürfen
Rinderbestand (Basisuntersuchung) nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, ein-
gestellt werden. Zur künstlichen Besamung darf nur
1. Im Rinderbestand müssen Samen von Bullen verwendet werden, die serologisch
a) alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen mit negativem Ergebnis auf das gE-Glykoprotein des
Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hin- BHV1 untersucht worden sind.
deuten, und 4. Bei Rinderbeständen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
b) bei einer zweimaligen blutserologischen Untersu- ordnung landesrechtlich im Hinblick auf die BHV1-
chung1) aller über neun Monate alten weiblichen Infektion als unverdächtig anerkannt worden sind,
Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zur Zucht gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3 als
vorgesehenen männlichen Tiere im Abstand von erfüllt.
fünf bis sieben Monaten bei diesen Tieren keine
Antikörper gegen das Glykoprotein-E-Gen (gE-Gly-
koprotein) des BHV1 festgestellt worden sein oder A b s c h n i t t II
der Bestand nachweislich nur mit Rindern aus Aufrechterhaltung
Beständen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, der BHV1-Freiheit eines Rinder-
aufgebaut worden sein und bestandes (Kontrolluntersuchungen)
c) in den letzten sechs Monaten der Verdacht oder der Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten,
Ausbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
Kenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum nur 1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen
BHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt wor- Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten.
den sein.
2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation
Die serologische Untersuchung nach Buchstabe b müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blut-
muss in einem Untersuchungsgang durchgeführt wer- serologische Kontrolluntersuchungen mit negativem
den. Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein
2. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu des BHV1 im Abstand von maximal zwölf Monaten
Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von durchgeführt worden sein2).
einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für die 3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Num-
Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten, Tier- mer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status,
schauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernung der
deren Transport und die Beschickung von Gemein- Reagenten durchgeführte zweimalige blutserologische
schaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tierklinik. Untersuchung aller Rinder im Abstand von mindestens
3. Die Rinder des Bestandes dürfen nur von Bullen, die zwei Monaten keine Reagenten festgestellt worden
frei von einer BHV1-Infektion sind, gedeckt werden sind. Eine blutserologische Untersuchung bei Kühen
oder mit Samen von Bullen besamt werden, der aus kann durch eine Einzelmilchprobe ersetzt werden.
4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden,
1) Die zweimalige blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit
nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch
die frei von einer BHV1-Infektion sind.
– zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf 5. Abschnitt I Nr. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.
bis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu fünf
Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder
2) Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit nicht geimpf-
– drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten,
ten Kühen ersetzt werden durch
sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, von
denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine einmalige – eine Einzelmilchprobe, die Einzelmilchproben können von bis zu fünf
blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weib- Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder
lichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und der – zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona-
zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilchprobe ten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, von
ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilchprobe ist
größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, größere
werden. Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.
3352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rindes
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)
……………………………………………………………………………………………
des ..………………………………………………………………………………………
in ………………………………………… Kreis ………………………………………
Land ...……………………………………………………………………………………
ist (sind) nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a1),
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1) (Untersuchung mit negativem Ergebnis
am …………………………) oder
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c1)
der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils
geltenden Fassung frei von einer BHV1-Infektion.
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1) ………………
wurde/wurden alle1) mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein
Virusstamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens auf-
weist.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der
Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn
die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen
sind.
Stempel der ………………………………………………
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1) Zutreffendes bitte ankreuzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3353
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Der Bestand (Die Bestände)1)
des (der) …………………………………………………………………………………
in ………………………………………… Kreis ………………………………………
Land ...……………………………………………………………………………………
ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997
(BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung frei von einer BHV1-Infektion.
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes …………………………1)
erfolgte am …………………………
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate2)/6 Monate2)/12 Monate2)
nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Be-
stand …………………………1) am …………………………. Sie darf vor Ablauf
dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht
BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.
Stempel der ………………………………………………
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001
Siebenundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 30. November 2001
Es verordnen 10 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen Ein-
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des zeldosis von 600 mg je abgeteilter Form) und in einer
§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 des Arznei- Tagesdosis bis zu 30 mg/kg Körpergewicht (bis zu
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung einer maximalen Tagesdosis von 1 800 mg) bei leichten
vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung bis mäßig starken Schmerzen und Fieber –“.
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), den Organisations- 3. Die Position „Naproxen und seine Salze“ wird durch
erlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und folgenden Zusatz ergänzt:
vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen „– ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer
nologie nach Anhörung des Sachverständigen-Aus- Bestandteile in Einzeldosen bis zu 220 mg, in einer
schusses für Verschreibungspflicht, Tagesdosis bis zu 660 mg und in Packungsgrößen bis
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- zu 6 600 mg zur Anwendung bei Erwachsenen und
rung und Landwirtschaft auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Kindern ab 12 Jahren bei leichten bis mäßig starken
Buchstabe a und Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes Schmerzen und Fieber –“.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 4. Folgende Positionen werden angefügt:
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März Alendronat und seine Salze
1975 (BGBl. I S. 705), den Organisationserlassen vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar Anastrozol
2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit dem Bun- Fluvoxamin und seine Salze
desministerium für Wirtschaft und Technologie und dem
Glimeprid
Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungs- Marbofloxacin und seine Salze
pflicht: – zur Anwendung bei Hunden und Katzen –
Mivacuriumchlorid
Artikel 1
Nebivolol und seine Salze
Die Anlage in der Verordnung über verschreibungs-
Nitrofurantoin
pflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt Penciclovir und seine Salze
geändert durch die Verordnung vom 14. Juni 2001 (BGBl. I – zur äußeren Anwendung –
S. 1177), wird wie folgt geändert: Ropivacain und seine Salze
1. In der Position „Omeprazol und seine Salze“ werden Sertralin und seine Salze
die Wörter „– zur Anwendung als Protonenpumpen- Tamsulosin und seine Salze
blocker in der Monotherapie –“ gestrichen. Terbinafin und seine Salze
– ausgenommen zum äußeren Gebrauch –.
2. Die Position „Ibuprofen und seine Salze“ wird durch
folgenden Zusatz ergänzt:
„– ausgenommen in festen Zubereitungen zur rektalen Artikel 2
Anwendung als Monopräparate in Einzeldosen bis Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. November 2001
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3355
Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse
im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 13. November 2001
Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechts- standsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten übertragen,
gesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des für deren Betreuung sie zuständig sind. Hiervon nicht
Artikels 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) erfasst ist die Befugnis zum Erlass von Widerspruchs-
in Verbindung mit Abschnitt I der Anordnung des Bun- bescheiden nach § 42 des Bundesdisziplinargesetzes;
desministeriums der Finanzen zur Übertragung dienst- hier gilt die besondere Regelung nach Abschnitt IV.
rechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deut-
schen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) wird IV.
angeordnet:
Erlass von Widerspruchsbescheiden
I. Die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden
in Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte
Festsetzung
sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
der Kürzung von Dienstbezügen
wird gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinar-
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienst- gesetzes der Service Niederlassung Dienstrecht/Versor-
bezügen bis zum Höchstmaß wird gemäß § 33 Abs. 5 des gung in München übertragen.
Bundesdisziplinargesetzes den Stelleninhabern mit den
Befugnissen eines Dienstvorgesetzten nach Abschnitt I V.
Nr. 2 der Anordnung des Bundesministeriums der Finan-
zen vom 24. Juni 1999 für die ihnen nachgeordneten Vertretung des Dienstherrn
Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bei Klagen gegen Disziplinarentscheidungen
bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen. Für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen der
Beamtinnen und Beamten sowie der Ruhestandsbeam-
II. tinnen und Ruhestandsbeamten gegen Disziplinarent-
scheidungen der Stelleninhaber mit den Befugnissen
Erhebung der Disziplinarklage eines Dienstvorgesetzten gilt Abschnitt II der Anordnung
gegen Beamtinnen und Beamte zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage wird von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des
gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
den Stelleninhabern nach Abschnitt I dieser Anordnung Bereich der Deutschen Post AG vom 30. Juni 1999
für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten (BGBl. I S. 1726) mit der Maßgabe, dass die Befugnis der
der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) Stelle obliegt, die nach Abschnitt IV dieser Anordnung
übertragen. zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Verfahren
gegen Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeam-
III. tinnen und Ruhestandsbeamte befugt ist.
Ausübung der Befugnisse
gegenüber Ruhestands- VI.
beamtinnen und Ruhestandsbeamten Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse wird gemäß Wir behalten uns vor, die nach den Abschnitten I bis V
§ 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes den Stellen- übertragenen Befugnisse im Einzelfall wieder an uns zu
inhabern nach Abschnitt I dieser Anordnung für die Ruhe- ziehen.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bonn, den 13. November 2001
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Scheurle