3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
Gesetz
zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern
(Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz – DGleiG)
Vom 30. November 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 4
Gleichstellungsbeauftragte
Artikel 1 § 16 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellver-
treterin
Gesetz § 17 Koordination, Stufenbeteiligung
zur Gleichstellung von Frauen
§ 18 Rechtsstellung
und Männern in der Bundesverwaltung
§ 19 Aufgaben
und in den Gerichten des Bundes
(Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) § 20 Information und Mitwirkung
§ 21 Einspruchsrecht
§ 22 Gerichtliches Verfahren; außergerichtliche Einigung
Inhaltsübersicht
§ 23 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
Abschnitt 1
Abschnitt 5
Allgemeine Bestimmungen
Statistische Angaben, Bericht
§ 1 Ziel des Gesetzes § 24 Statistische Angaben
§ 2 Verpflichtete § 25 Bericht
§ 3 Geltungsbereich
Abschnitt 6
§ 4 Begriffsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Abschnitt 2 § 26 Übergangsbestimmung
Maßnahmen zur
Gleichstellung von Frauen und Männern
§ 5 Grundsatz; entsprechende Anwendung von Vorschriften Abschnitt 1
§ 6 Arbeitsplatzausschreibung Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Bewerbungsgespräche
§ 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Auf- §1
stieg, Vergabe von Ausbildungsplätzen Ziel des Gesetzes
§ 9 Qualifikation; Benachteiligungsverbote
(1) Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen
§ 10 Fortbildung und Männern sowie der Beseitigung bestehender und der
§ 11 Gleichstellungsplan Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des
Geschlechts in dem in § 3 genannten Geltungsbereich
Abschnitt 3 dieses Gesetzes. Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden
Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen ab-
Vereinbarkeit von Familie und
Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer zubauen. Ziel des Gesetzes ist es auch, die Vereinbarkeit
von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer
§ 12 Familiengerechte Arbeitszeiten und Rahmenbedingungen zu verbessern. Dabei wird den besonderen Belangen
§ 13 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und familienbedingte behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rech-
Beurlaubung nung getragen.
§ 14 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiederein- (2) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes
stieg sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch
§ 15 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung, Tele- sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den
arbeit und familienbedingter Beurlaubung dienstlichen Schriftverkehr.
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§2 (7) Eine unmittelbare Diskriminierung von Frauen ist
Verpflichtete gegeben, wenn Frauen wegen ihres Geschlechts bei einer
Vereinbarung oder Maßnahme im Vergleich zu Männern
Alle Beschäftigten, insbesondere auch solche mit Vor- unterschiedlich behandelt werden, soweit nicht die Ver-
gesetzten- und Leitungsaufgaben, sind verpflichtet, die einbarung oder Maßnahme die Art der auszuüben-
Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Diese den Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes
Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip in allen Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätig-
Aufgabenbereichen der Dienststelle sowie auch bei der keit ist. Eine mittelbare Diskriminierung von Frauen liegt
Zusammenarbeit von Dienststellen zu berücksichtigen. vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Krite-
rien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil von
§3 Frauen benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vor-
Geltungsbereich schriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und
notwendig und sie sind durch nicht auf das Geschlecht
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Beschäftigten in der unmit- bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt.
telbaren und mittelbaren Bundesverwaltung unabhängig
von ihrer Rechtsform sowie in den Gerichten des Bundes. (8) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind Aus-
Zur Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes gehören bildungsplätze, Stellen, Planstellen und Dienstposten, für
auch die in bundeseigener Verwaltung geführten öffent- die nach haushaltsrechtlichen Vorgaben lediglich finan-
lichen Unternehmen einschließlich sonstiger Betriebs- zielle Mittel benötigt werden.
verwaltungen.
(2) Bei der Umwandlung eines Unternehmens aus bun-
deseigener Verwaltung in die Rechtsform eines Unterneh- Abschnitt 2
mens des privaten Rechts soll auf die entsprechende Maßnahmen zur Gleichstellung
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes hingewirkt von Frauen und Männern
werden.
(3) Bei der Gewährung von freiwilligen staatlichen Leis- §5
tungen durch Dienststellen des Bundes an institutionelle
Leistungsempfänger soll durch vertragliche Vereinbarun- Grundsatz; entsprechende
gen sichergestellt werden, dass die Leistungsempfänger Anwendung von Vorschriften
die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Dies gilt auch (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwen-
für Einrichtungen, die mit Bundesmitteln im Wege der dung, soweit nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzicht-
Zuweisung institutionell gefördert werden. bare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(2) Bei Verstößen der Dienststelle gegen die Benachteili-
§4 gungsverbote bei Begründung eines Dienstverhältnisses
Begriffsbestimmungen und beim beruflichen Aufstieg gilt § 611a des Bürgerlichen
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Be- Gesetzbuchs entsprechend für Beamtinnen und Beamte
amtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und sowie für Frauen und Männer, die sich für eine solche
Arbeiter sowie zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, ferner Tätigkeit bewerben.
Inhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter
sowie Richterinnen und Richter. §6
(2) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes beste- Arbeitsplatzausschreibung
hen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein Kind
unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten (1) Die Dienststelle darf einen Arbeitsplatz weder öffent-
pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder lich noch innerhalb der Dienststelle nur für Männer oder
pflegt. nur für Frauen ausschreiben. Der gesamte Ausschrei-
bungstext muss so ausgestaltet sein, dass er nicht nur auf
(3) Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die einzel- Personen eines Geschlechts zugeschnitten ist. Die
nen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen, Lauf- Arbeitsplätze sind einschließlich der Funktionen mit Vor-
bahngruppen, Laufbahnen und Fachrichtungen sowie gesetzten- und Leitungsaufgaben zur Besetzung auch in
zusätzlich die Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungs- Teilzeit auszuschreiben, soweit zwingende dienstliche
aufgaben in der Dienststelle. Für die Berufsausbildung gilt Belange nicht entgegenstehen.
Entsprechendes.
(2) Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsen-
(4) Zu den Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungs- tiert, soll die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes aus-
aufgaben gehören auch die Stellen Vorsitzender Richte- geschrieben werden, um die Zahl von Bewerberinnen zu
rinnen und Vorsitzender Richter. erhöhen. Die Ausschreibung soll öffentlich erfolgen, wenn
(5) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die dieses Ziel mit einer hausinternen oder dienststellenüber-
einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der greifenden Ausschreibung nicht erreicht werden kann. § 8
in § 3 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte des Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
Bundes; maßgebend ist § 6 Abs. 1, 2 und 4 des Bundes- (3) Arbeitsplatzausschreibungen müssen mit den Anfor-
personalvertretungsgesetzes. derungen der zu besetzenden Arbeitsplätze übereinstim-
(6) Frauen sind dann als unterrepräsentiert anzusehen, men und im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der
wenn der Frauenanteil an den Beschäftigten in den einzel- Bewerberinnen und Bewerber auch das vorausgesetzte
nen Bereichen nach Absatz 3 jeweils unter 50 Prozent Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder
liegt. der Funktionsbereiche enthalten.
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§7 (2) Folgende Gründe sind bei der vergleichenden
Bewertung nicht zu berücksichtigen:
Bewerbungsgespräche
(1) Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in Bereichen, 1. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, geringere akti-
in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu Vorstel- ve Dienst- oder Beschäftigungsjahre, Reduzierungen
lungsgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss
mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzuladen, einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Wahrneh-
die die in der Ausschreibung vorgegebene Qualifikation mung von Familienpflichten,
aufweisen, sofern Bewerbungen von Frauen in ausrei- 2. die Einkommenssituation des Ehepartners oder der
chender Zahl vorliegen. Ehepartnerin, des Lebenspartners oder der Lebens-
(2) In Vorstellungs- oder Auswahlgesprächen sind Fra- partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebens-
gen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder gefährtin,
geplanten Schwangerschaft sowie der Sicherstellung der 3. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern
Betreuung von Kindern, behinderten oder pflegebedürfti- oder pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht,
gen Angehörigen neben der Berufstätigkeit unzulässig. von der Möglichkeit der Arbeitsreduzierung Gebrauch
(3) Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit zu machen.
Frauen und Männern besetzt sein. Ist dies aus triftigen
Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu § 10
machen.
Fortbildung
§8 (1) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen die
Fortbildung von Frauen zu unterstützen. Bei der Ein-
Auswahlentscheidungen führungs-, Förderungs- und Anpassungsfortbildung sind
bei Einstellung, beruflichem Aufstieg, Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der
Vergabe von Ausbildungsplätzen jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen.
Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert, (2) Die Dienststelle muss Beschäftigten mit Familien-
hat die Dienststelle sie bei der Vergabe von Ausbildungs- pflichten die Teilnahme in geeigneter Weise ermöglichen.
plätzen, Einstellung, Anstellung und beruflichem Auf- Soweit erforderlich, sind zusätzliche Veranstaltungen
stieg bei Vorliegen von gleicher Eignung, Befähigung und anzubieten, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnis-
fachlicher Leistung (Qualifikation) bevorzugt zu berück- sen von Beschäftigten mit Familienpflichten entsprechen.
sichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers Möglichkeiten der Kinderbetreuung sollen im Bedarfsfall
liegende Gründe überwiegen. Dies gilt für angeboten werden.
1. die Besetzung von Beamten-, Angestellten- und Arbei- (3) Fortbildungskurse, die Frauen den beruflichen Auf-
terstellen, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsauf- stieg, insbesondere auch aus den unteren Besoldungs-,
gaben, von Stellen für die Berufsausbildung sowie für Vergütungs- und Lohngruppen, sowie den Wiedereinstieg
Richterstellen, soweit nicht für die Berufung eine Wahl in die Erwerbstätigkeit nach einer Unterbrechung der
oder die Mitwirkung eines Wahlausschusses vorge- Berufstätigkeit zur Wahrnehmung von Familienpflichten
schrieben ist, erleichtern, sind in ausreichendem Maße anzubieten.
2. die Beförderung, Höhergruppierung, Höherreihung Absatz 2 gilt entsprechend.
und Übertragung höher bewerteter Dienstposten und (4) Beschäftigte der Personalverwaltung und alle Vorge-
Arbeitsplätze auch in Funktionen mit Vorgesetzten- setzten sind verpflichtet, sich über Maßnahmen zur
und Leitungsaufgaben. Gleichstellung von Frauen und Männern sowie zur Verein-
Die Ausnahmeregelung in Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend barkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu informieren.
für die Stellen von Mitgliedern des Bundesrechnungs- Sie sollen entsprechende Fortbildungsveranstaltungen
hofes, für deren Ernennung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 des besuchen.
Bundesrechnungshofgesetzes der Ständige Ausschuss (5) Der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stell-
des Großen Senats des Bundesrechnungshofes zu hören vertreterin ist Gelegenheit zur Fortbildung insbesondere
ist. im Gleichstellungsrecht und in Fragen des öffentlichen
Dienst-, Personalvertretungs-, Organisations- und Haus-
§9 haltsrechts zu geben.
Qualifikation; Benachteiligungsverbote (6) Frauen sind verstärkt als Leiterinnen und Referen-
(1) Die Feststellung der Qualifikation bestimmt sich tinnen für Fortbildungsveranstaltungen einzusetzen.
ausschließlich nach den Anforderungen der zu besetzen-
den Arbeitsplätze, insbesondere nach den Ausbildungs- § 11
voraussetzungen und den beruflichen Erfahrungen.
Gleichstellungsplan
Dienstalter, Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten
Beförderung finden nur insoweit Berücksichtigung, als (1) Der Gleichstellungsplan ist ein wesentliches Instru-
ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der ment der Personalplanung, insbesondere der Personal-
Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt. entwicklung, und zur Gleichstellung von Frauen und
Spezifische, durch Betreuungs- und Pflegeaufgaben Männern. Seine Umsetzung ist besondere Verpflichtung
erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berück- der Personalverwaltung sowie jeder Funktionsträgerin
sichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen und jedes Funktionsträgers mit Vorgesetzten- und Lei-
Tätigkeit von Bedeutung sind. tungsaufgaben.
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(2) Der Gleichstellungsplan muss die Situation der sprechen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange
weiblichen Beschäftigten im Vergleich zur Situation der entgegenstehen. Im Rahmen der dienstlichen Möglich-
männlichen Beschäftigten beschreiben und die bisherige keiten sind Beschäftigten mit Familienpflichten auch Tele-
Förderung der Frauen in den einzelnen Bereichen (§ 4 arbeitsplätze oder besondere Arbeitszeitmodelle wie zum
Abs. 3) auswerten. Insbesondere sind zur Erhöhung des Beispiel Sabbatjahr oder Arbeitszeitkonto anzubieten. Die
Frauenanteils in den einzelnen Bereichen Maßnahmen zur Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzel-
Durchsetzung notwendiger personeller und organisatori- nen schriftlich begründen.
scher Verbesserungen im Rahmen konkreter Zielvorgaben
(2) Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäfti-
und eines zeitlichen Stufenplans zu entwickeln. In jedem
gung, andere Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung stel-
Gleichstellungsplan ist mindestens die Hälfte der zu
len, sind insbesondere auf die beamten-, arbeits-, versor-
besetzenden Personalstellen eines Bereichs, in dem Frau-
gungs- und rentenrechtlichen Folgen von Teilzeitarbeit
en unterrepräsentiert sind, zur Besetzung durch Frauen
und Beurlaubung sowie auf die Möglichkeit einer Befris-
vorzusehen. Sind zur Beseitigung des Ungleichgewichts
tung mit Verlängerung und deren Folgen hinzuweisen. Die
nicht genügend Frauen mit der notwendigen Qualifikation
Dienststelle hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten
zu gewinnen, können entsprechend weniger Personal-
eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlas-
stellen zur Besetzung mit Frauen vorgesehen werden.
tung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und dass
Dies ist im Gleichstellungsplan darzulegen. Personen-
sich daraus für die anderen Beschäftigten der Dienststelle
bezogene Daten darf der Gleichstellungsplan nicht ent-
keine dienstlichen Mehrbelastungen ergeben.
halten.
(3) Wenn personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgese-
hen sind, die Stellen sperren oder zum Wegfall bringen, ist § 14
im Gleichstellungsplan vorzugeben, dass der Frauenanteil Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung,
in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, beruflicher Wiedereinstieg
mindestens gleich bleibt.
(1) Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine
(4) Der Gleichstellungsplan wird von der Dienststelle Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit
unter frühzeitiger Beteiligung der Gleichstellungsbeauf- Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der
tragten für vier Jahre erstellt. Er ist nach zwei Jahren der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von
aktuellen Entwicklung anzupassen. Bei dieser Anpassung Arbeitsplätzen unter Beachtung des Leistungsprinzips
sind insbesondere die Gründe sowie ergänzende Maß- und der Benachteiligungsverbote vorrangig berücksich-
nahmen aufzunehmen, wenn erkennbar ist, dass die Ziele tigt werden.
des Gleichstellungsplans sonst nicht oder nicht innerhalb
der vorgesehenen Zeiträume erreicht werden können. (2) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen
den aus familiären Gründen beurlaubten Beschäftigten die
(5) Der Gleichstellungsplan sowie die Aktualisierungen
Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiederein-
sind in der Dienststelle zu veröffentlichen. Den Vorgesetz-
stieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von
ten ist der Gleichstellungsplan gesondert zur Verfügung zu
Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige
stellen.
Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das
(6) Wenn die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans Angebot zur Teilnahme an der Fortbildung während oder
nicht umgesetzt worden sind, sind die Gründe im nächs- nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbil-
ten Gleichstellungsplan darzulegen sowie zusätzlich der dungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet
höheren Dienststelle mitzuteilen. einen Anspruch auf bezahlte Dienst- oder Arbeitsbefrei-
ung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten
Dienst- oder Arbeitsbefreiung richtet sich nach der Dauer
Abschnitt 3 der Fortbildung.
Vereinbarkeit (3) Mit den Beschäftigten sind rechtzeitig vor Ablauf
von Familie und Erwerbstätigkeit einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in
für Frauen und Männer denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung
nach der Beurlaubung informiert werden.
§ 12
Familiengerechte Arbeitszeiten § 15
und Rahmenbedingungen
Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung,
Die Dienststelle hat Arbeitszeiten und sonstige Rah- Telearbeit und familienbedingter Beurlaubung
menbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern
(1) Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkom-
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleich-
men nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behand-
tern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht ent-
lung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäf-
gegenstehen.
tigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe
sie rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht
§ 13 nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.
Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte an Tele-
und familienbedingte Beurlaubung
arbeitsplätzen und für Beurlaubte mit Familienpflich-
(1) Anträgen von Beschäftigten mit Familienpflichten ten; eine regelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der
auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ist auch bei Beurlaubung, der Teilzeit- und der Vollzeitbeschäftigung
Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zu ent- ist damit nicht verbunden.
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(3) Eine Verzögerung im beruflichen Werdegang, die bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäf-
sich aus der familienbedingten Beurlaubung ergibt, ist bei tigten.
einer Beförderung angemessen zu berücksichtigen,
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellver-
soweit das nicht schon durch eine vorzeitige Anstellung
treterin dürfen keiner Personalvertretung angehören und
geschehen ist.
nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit
(4) Die Beurlaubung darf sich nicht nachteilig auf eine Personalangelegenheiten befasst sein.
Beförderungsreihenfolge und die Möglichkeiten einer
Höhergruppierung oder Höherreihung auswirken. (6) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung
der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf
Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergeb-
nisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht
Abschnitt 4 anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über
Gleichstellungsbeauftragte das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren
verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist,
§ 16 es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis
nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
und der Stellvertreterin (7) Bei vorzeitigem Ausscheiden der Gleichstellungs-
beauftragten oder ihrer nicht nur vorübergehenden Ver-
(1) In jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 hinderung ist eine Gleichstellungsbeauftragte für die rest-
Beschäftigten ist aus dem Kreis der weiblichen Beschäf- liche Amtszeit neu zu bestellen. Entsprechendes gilt für
tigten eine Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten und
Wahl durch die weiblichen Beschäftigten von der Dienst- die Vertrauensfrau. Die Bestellung der Gleichstellungs-
stelle zu bestellen. In Verwaltungen mit mehreren kleine- beauftragten und ihrer Stellvertreterin erfolgt für die volle
ren Dienststellen, die insgesamt regelmäßig mindestens Amtszeit, sofern beide Ämter neu zu besetzen sind.
100 Beschäftigte haben, ist eine Gleichstellungsbeauf-
tragte bei der oberen Behörde zu bestellen. Verwaltungen
mit einem großen Geschäftsbereich können von Satz 1 § 17
abweichen, sofern sichergestellt ist, dass die weiblichen Koordination, Stufenbeteiligung
Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine
Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden. (1) Die Gleichstellungsbeauftragte der obersten Bundes-
behörde ist für den Informations- und Erfahrungsaus-
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wird für grundsätz- tausch der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrau-
lich vier Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl bestellt. ensfrauen in ihrem Geschäftsbereich verantwortlich.
Die Bundesregierung regelt das Verfahren für die Durch-
führung der Wahl durch Rechtsverordnung. Findet sich (2) Soweit in höheren Dienststellen Entscheidungen für
keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, hat jede
gewählt, ist die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleich-
der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen zu bestel- stellungsbeauftragte gemäß den §§ 19 und 20 an dem bei
len; hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen. Das schriftliche
Beschäftigten. Votum der Gleichstellungsbeauftragten der nachgeord-
neten Dienststelle ist zusammen mit den weiteren Unter-
(3) Für kleinere Dienststellen ohne eigene Gleich-
lagen der höheren Dienststelle und der dortigen Gleich-
stellungsbeauftragte ist die Gleichstellungsbeauftragte
stellungsbeauftragten vorzulegen.
der nächsthöheren Dienststelle zuständig. Zusätzlich ist
als Ansprechpartnerin für die Beschäftigten und für die
zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Vertrauens- § 18
frau zu bestellen. Auch für Nebenstellen und Teile einer Rechtsstellung
Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen,
ist auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungs- (1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personal-
beauftragten eine Vertrauensfrau als Ansprechpartnerin verwaltung an und übt ihr Amt ohne Minderung ihrer bis-
für sie und die Beschäftigten zu bestellen. Die Aufga- herigen Bezüge oder ihres bisherigen Arbeitsentgelts aus.
ben der Vertrauensfrau beschränken sich auf die Vermitt- Sie wird unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet.
lung von Informationen zwischen den Beschäftigten und Bei obersten Bundesbehörden ist auch ihre Zuordnung
der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Macht die zur Leitung der Zentralabteilung möglich. Entsprechendes
Dienststelle von der Möglichkeit in Absatz 1 Satz 3 gilt im Bereich der öffentlichen Unternehmen. Die Gleich-
Gebrauch, kann die Gleichstellungsbeauftragte der Ver- stellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit
trauensfrau mit ihrem Einverständnis auch Aufgaben zur weisungsfrei.
eigenständigen Erledigung bei der örtlichen Dienststelle
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wird von anderwei-
übertragen.
tigen dienstlichen Tätigkeiten soweit entlastet, wie es
(4) Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist eine Stell- nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungs-
vertreterin gemäß den Absätzen 1 und 2 zu bestellen. Die gemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Bundesregierung regelt das Verfahren für die Durch- Die Entlastung soll mindestens die Hälfte der regelmäßi-
führung der Wahl durch Rechtsverordnung. Findet sich für gen Arbeitszeit betragen, in Dienststellen mit mehr als
die Wahl der Stellvertreterin keine Kandidatin oder ist nach 600 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit. Ist die
der Wahl keine Kandidatin gewählt, ist die Stellvertreterin Gleichstellungsbeauftragte für mehr als eine Dienststelle
auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten aus dem zuständig, ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller
Kreis der weiblichen Beschäftigten zu bestellen; hierzu Dienststellen maßgeblich.
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(3) Der Gleichstellungsbeauftragten ist die notwendige 4. Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung.
personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Ver-
Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehört
fügung zu stellen. Bei einer Beschäftigtenzahl von über
auch die Beratung und Unterstützung in Einzelfällen bei
1 000 ist zu prüfen, ob der Gleichstellungsbeauftragten
beruflicher Förderung, Beseitigung von Benachteiligung
zusätzliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zuzuordnen
und Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbs-
sind.
tätigkeit.
(4) Die vollständig freigestellte Gleichstellungsbeauf-
(2) Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte in
tragte erhält einen monatlichen Verfügungsfonds; die
Verfahren zur Besetzung von Gremien bei der Berufung,
teilweise entlastete Gleichstellungsbeauftragte erhält
beim Vorschlagsverfahren bei der Berufung oder bei
einen Fonds, der dem Anteil ihrer Entlastung entspricht.
der Entsendung nach Maßgabe des Bundesgremien-
Die Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädi-
besetzungsgesetzes zu beteiligen, sofern kein Referat zur
gung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungs-
Gleichstellung von Frauen und Männern eingerichtet ist.
mitglieder gilt entsprechend.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist verpflichtet, die
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung
Fortbildungsangebote der Dienststelle nach § 10 Abs. 5
ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in
wahrzunehmen.
ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder
begünstigt werden. Die fiktive Nachzeichnung ihres beruf-
lichen Werdegangs ist im Hinblick auf die Einbeziehung § 20
in Personalauswahlentscheidungen zu gewährleisten. Vor
Information und Mitwirkung
Kündigung, Versetzung und Abordnung ist die Gleich-
stellungsbeauftragte wie ein Mitglied der Personalver- (1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Durchfüh-
tretung geschützt. rung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu
unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen
(6) Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten
einschließlich der Bewerbungsunterlagen und verglei-
auf deren Antrag hin eine Aufgabenbeschreibung als
chenden Übersichten frühestmöglich vorzulegen und die
Nachweis über ihre Tätigkeit zu erteilen.
erbetenen Auskünfte zu erteilen. Ihr soll Gelegenheit zur
(7) Die Stellvertreterin hat im Vertretungsfall dieselben aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu
Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. personellen, organisatorischen und sozialen Angelegen-
Im Einvernehmen mit der Stellvertreterin kann die Gleich- heiten gegeben werden. Sie hat im Rahmen ihrer gesetz-
stellungsbeauftragte dieser Aufgaben zur eigenständigen lichen Aufgaben Einsichtsrecht in die entscheidungsrele-
Erledigung übertragen. Insoweit wird die Stellvertreterin vanten Teile von Personalakten.
anstelle der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat unmittelbares
entlastet.
Vortragsrecht und unmittelbare Vortragspflicht bei der
(8) Die Gleichstellungsbeauftragte, ihre Vertreterin Dienststellenleitung und wird von dieser bei der Durch-
sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind hinsicht- führung ihrer Aufgaben unterstützt. In allen Fragen, die
lich persönlicher Verhältnisse von Beschäftigten und ihrer Mitwirkung unterliegen, hat die Gleichstellungs-
anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle beauftragte ein Initiativrecht. Die Mitwirkung der Gleich-
über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen stellungsbeauftragten erfolgt regelmäßig durch schrift-
verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für liches Votum, das zu den Akten zu nehmen ist. Folgt die
Vertrauensfrauen. Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten
nicht, so hat sie dieser die Gründe hierfür auf Verlangen
§ 19 schriftlich mitzuteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann
Sprechstunden für die Beschäftigten durchführen sowie
Aufgaben jährlich mindestens eine Versammlung der weiblichen
Beschäftigten nach Anzeige gegenüber der Dienststellen-
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den
leitung einberufen. Sie kann an Personalversammlungen
Vollzug dieses Gesetzes sowie des Beschäftigtenschutz-
in Dienststellen teilnehmen, für die sie als Gleichstellungs-
gesetzes in der Dienststelle zu fördern und zu überwa-
beauftragte zuständig ist, und hat dort ein Rederecht,
chen. Sie wirkt bei allen personellen, organisatorischen
auch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle ist.
und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die die
Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit (3) Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung,
von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor insbesondere zur Auslegung dieses Gesetzes, kann sich
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Sie ist die Gleichstellungsbeauftragte an das für Gleichstellungs-
frühzeitig zu beteiligen, insbesondere bei fragen zuständige Bundesministerium wenden. Soweit
dabei die Übermittlung personenbezogener Daten von
1. Personalangelegenheiten an der Vorbereitung und
Beschäftigten erforderlich ist, bedarf dies der Einwilligung
Entscheidung über die Vergabe von Ausbildungs-
der Betroffenen.
plätzen, Einstellung, Anstellung, Abordnung und
Umsetzung mit einer Dauer von über drei Monaten,
Versetzung, Fortbildung, beruflichen Aufstieg und § 21
vorzeitige Beendigung der Beschäftigung,
Einspruchsrecht
2. organisatorischen und sozialen Angelegenheiten,
(1) Bei Verstößen der Dienststelle gegen den Gleichstel-
3. der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und bei lungsplan, weitere Vorschriften dieses Gesetzes oder
Besprechungen, die die einheitliche Anwendung in der andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen
Dienststelle sicherstellen sollen, und Männern hat die Gleichstellungsbeauftragte gegen-
3240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
über der Dienststellenleitung ein Einspruchsrecht. Der 4. Beim Informations- und Erfahrungsaustausch der
Einspruch ist innerhalb einer Woche schriftlich bei der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 17 Abs. 1 sind
Dienststellenleitung einzulegen. Er hat aufschiebende die für den Bundesnachrichtendienst geltenden
Wirkung. § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungs- Sicherheitsbestimmungen zu beachten. § 17 Abs. 2
gerichtsordnung gilt entsprechend. ist nicht anzuwenden. Soweit im Bundeskanzleramt
(2) Die Dienststellenleitung soll über den Einspruch Entscheidungen für den Bundesnachrichtendienst
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang getroffen werden, ist ein schriftliches Votum der
des Einspruchs entscheiden. Hält die Dienststellenleitung Gleichstellungsbeauftragten des Bundesnachrichten-
den Einspruch für begründet, sind die Maßnahmen dienstes, das diese gemäß den §§ 19 und 20 abgege-
und ihre Folgen zu berichtigen sowie die Ergebnisse des ben hat, dem Bundeskanzleramt vorzulegen.
Einspruchs bei weiteren vergleichbaren Fällen zu berück- 5. Soweit im Falle des § 20 Abs. 3 eine Angelegenheit
sichtigen. behandelt werden soll, die als Verschlusssache ein-
gestuft ist, bedarf die Gleichstellungsbeauftragte des
(3) Hält die Dienststellenleitung den Einspruch für
Einvernehmens der Dienststelle.
unbegründet, legt sie diesen der nächsthöheren Dienst-
stellenleitung, bei selbständigen bundesunmittelbaren 6. Für gerichtliche Entscheidungen nach § 22 ist im
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen deren Vorstand ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungs-
unverzüglich vor. Absatz 2 gilt entsprechend. gericht zuständig.
7. Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle oder einer
§ 22 besonderen Einsatzsituation, von der der Bundes-
Gerichtliches Verfahren; nachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen ist,
außergerichtliche Einigung ruhen die Rechte und Pflichten der Gleichstellungs-
beauftragten. Beginn und Ende des Ruhens werden
(1) Bleibt der Einspruch erfolglos, kann die Gleichstel- jeweils von der Leitung des Bundesnachrichten-
lungsbeauftragte das Verwaltungsgericht anrufen, wenn dienstes im Einvernehmen mit dem Chef oder der
ein nochmaliger Versuch, außergerichtlich zu einer einver- Chefin des Bundeskanzleramtes festgestellt.
nehmlichen Lösung zu gelangen, gescheitert ist. Das
Gericht ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Fest-
stellung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungs- Abschnitt 5
versuchs anzurufen. Die schriftliche Feststellung kann
Statistische Angaben, Bericht
durch die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle
getroffen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende
Wirkung. § 24
(2) Ist über den Einspruch ohne zureichenden Grund in Statistische Angaben
angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, (1) Die Dienststelle erfasst in den einzelnen Bereichen
so ist die Anrufung abweichend vom Absatz 1 zulässig. jährlich statistisch die Zahl der Frauen und Männer
§ 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt
1. unter den Beschäftigten, gegliedert nach Voll- und Teil-
entsprechend.
zeittätigkeit sowie familienbedingter Beurlaubung,
(3) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt
2. bei Bewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und
werden,
Fortbildung,
1. dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauf-
3. sowie deren Noten bei den dienstlichen Beurteilungen
tragten verletzt hat;
im Berichtsjahr, gegliedert nach Voll- und Teilzeittätig-
2. dass die Dienststelle einen den Vorschriften dieses keit.
Gesetzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan Die statistischen Angaben sind jährlich der obersten
aufgestellt hat. Bundesbehörde mitzuteilen.
(4) Die Dienststelle trägt die der Gleichstellungsbeauf- (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
tragten entstehenden Kosten. die einzelnen Vorgaben für die Erfassung und Mitteilung
der statistischen Angaben unter Berücksichtigung der
§ 23 Personalstandsstatistik nach dem Finanz- und Personal-
statistikgesetz. Die Rechtsverordnung beschränkt den
Sonderregelungen
Kreis der mitteilungspflichtigen Dienststellen auf das
für den Bundesnachrichtendienst
Notwendige.
Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit
folgenden Abweichungen: § 25
1. Der Bundesnachrichtendienst gilt als einheitliche Bericht
Dienststelle. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag
alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht über die Situation
2. § 6 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. der Frauen im Vergleich zu der der Männer in den in § 3
genannten Verwaltungen sowie den Gerichten des
3. Die Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes Bundes und über die Anwendung dieses Gesetzes vor.
sind berechtigt, den Gleichstellungsplan bei den von Die Bundesministerien haben dazu die erforderlichen
der Personalverwaltung bezeichneten Stellen einzu- Angaben zu machen. Der Bericht hat vorbildhafte Gleich-
sehen. § 11 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. stellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen und institu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 3241
tioneller Leistungsempfänger besonders hervorzuheben. bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 einge-
Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten. fügt:
„Die Dienststelle muss die Ablehnung von
Anträgen im Einzelnen begründen.“
Abschnitt 6
cc) Folgender Satz wird angefügt:
Schlussbestimmungen
„Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte
§ 26 mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäf-
tigung beantragen, und Beurlaubte mit Familien-
Übergangsbestimmung pflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Frauenbe- Beurlaubung beantragen, müssen bei der Be-
auftragte bleiben bis zum Ende des Zeitraumes, für den setzung von Vollzeitstellen unter Beachtung
sie bestellt wurden, als Gleichstellungsbeauftragte im des Leistungsprinzips und der Regelungen des
Amt. Soweit sie zugleich Mitglied in einer Personalvertre- Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig be-
tung sind, findet § 16 Abs. 5 bis zum Ablauf ihrer Amtszeit rücksichtigt werden.“
als Mitglied dieser Personalvertretung keine Anwendung. b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnah-
men den aus familiären Gründen Beurlaubten die
Artikel 2 Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wieder-
Änderung des Bundesbeamtengesetzes einstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot
von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungs-
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675),
programm und das Angebot der Teilnahme an der
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli
Fortbildung während oder nach der Beurlaubung.
2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:
Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung
während der Beurlaubung begründet einen An-
1. § 8 wird wie folgt geändert: spruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefrei-
ung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit
„Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Förde-
den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer
rung von Beamtinnen zur Durchsetzung der
Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in
tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, ins-
denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäfti-
besondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung,
gung nach der Beurlaubung informiert werden.“
nicht entgegen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 3. In § 72c werden nach dem Wort „Regelungen“ die
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Wörter „sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit
Verlängerung und deren Folgen“ eingefügt.
„Der gesamte Ausschreibungstext muss so
ausgestaltet sein, dass er nicht nur auf Perso-
nen eines Geschlechts zugeschnitten ist.“ 4. Dem § 90 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
bb) Folgender Satz wird angefügt: „Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Per-
sonalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte,
„Die Dienstposten sind einschließlich der Funk- soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforder-
tionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufga- lich ist.“
ben zur Besetzung auch in Teilzeit auszuschrei-
ben, soweit zwingende dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.“ Artikel 3
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
2. § 72a wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: in Kraft. Gleichzeitig tritt das Frauenfördergesetz vom
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 2103), geändert durch Arti-
Antrag“ die Wörter „auch bei Stellen mit Vorge- kel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I
setzten- und Leitungsaufgaben“ eingefügt. S. 322), außer Kraft.
3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. November 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 3243
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über die
Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik
Vom 27. November 2001
Auf Grund des § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 29 Abs. 3 des
Patentgesetzes vom 25. Januar 1979 (BGBl. I S. 114), der durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, verordnet das
Deutsche Patent- und Markenamt:
§1
Die Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik
vom 25. Februar 1982 (BGBl. I S. 313), geändert durch die Verordnung vom
16. November 1992 (BGBl. I S. 1930), wird aufgehoben.
§2
Anträge auf Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik, die vor dem
1. Januar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingehen, werden
bearbeitet, wenn die hierfür zu entrichtende Gebühr (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Nummer 101 420 des Kostenverzeichnisses der Verordnung über Verwaltungs-
kosten beim Deutschen Patent- und Markenamt) vor diesem Zeitpunkt an das
Deutsche Patent- und Markenamt gezahlt worden ist.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
München, den 27. November 2001
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. S c h a d e
3244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Vom 29. November 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- § 28 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 29 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Abschnitt 2
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),
der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom Aufstieg für besondere Verwendungen
15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, ver- § 30 Voraussetzungen für die Zulassung
ordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem § 31 Ausschreibung, Vorschläge und Bewerbungen
Bundesministerium des Innern:
§ 32 Vorauswahl und Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 33 Auswahlverfahren
Inhaltsübersicht
§ 34 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
Kapitel 1 § 35 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung
Laufbahn und Ausbildung
Kapitel 3
§ 1 Laufbahnämter
Prüfungen
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 36 Erste Zwischenprüfung
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 37 Zweite Zwischenprüfung
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 38 Prüfungsamt
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 39 Prüfungskommission
§ 6 Auswahlverfahren
§ 40 Laufbahnprüfung
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 41 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 42 Schriftliche Prüfung
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
dienstes § 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 44 Mündliche Prüfung
§ 11 Schwerbehinderte Menschen § 45 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 46 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 13 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung § 47 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 14 Grundsätze der Fachstudien § 48 Gesamtergebnis
§ 15 Grundstudium § 49 Zeugnis
§ 16 Hauptstudium § 50 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 17 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten § 51 Wiederholung
§ 18 Praktika
§ 19 Durchführung der Praktika Kapitel 4
§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während Sonstige Vorschriften
der Praktika § 52 Übergangsregelung
§ 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen § 53 Inkrafttreten
§ 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien
§ 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
Kapitel 1
Kapitel 2 Laufbahn und Ausbildung
Aufstieg
§1
Abschnitt 1
Laufbahnämter
Regelaufstieg
(1) Die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes
§ 24 Voraussetzungen für die Zulassung
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle
§ 25 Vorschläge und Bewerbungen Ämter dieser Laufbahn.
§ 26 Vorauswahl und Zulassung zum Auswahlverfahren (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn
§ 27 Auswahlverfahren folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 3245
1. im Vorbereitungsdienst Konsulatssekretär- Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Das
anwärterin/Konsulats- Auswärtige Amt ist die für die beamtenrechtlichen Ent-
sekretäranwärter, scheidungen zuständige Dienstbehörde.
2. in der Probezeit Konsulatssekretärin zur
bis zur Anstellung Anstellung (z.A.)/ §4
Konsulatssekretär zur Einstellungsvoraussetzungen
Anstellung (z. A.),
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
3. im Eingangsamt Konsulatssekretärin/ wer
(Besoldungsgruppe A 9) Konsulatssekretär,
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
4. in den Beförderungsämtern das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
der
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14
a) Besoldungsgruppe A 10 Konsulatssekretärin Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht
erster Klasse/Konsulats- hat,
sekretär erster Klasse,
3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem
b) Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/ Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
Regierungsamtmann, einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten
Kanzlerin/Kanzler, Bildungsstand besitzt, wobei Bewerberinnen und
c) Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/Amtsrat, Bewerber mit einem Bildungsabschluss, der außerhalb
Kanzlerin erster Klasse/ des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung
Kanzler erster Klasse, erworben wurde, eingestellt werden können, wenn die
d) Besoldungsgruppe A 13 Oberamtsrätin/Ober- Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist,
amtsrat, Kanzlerin erster 4. eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesent-
Klasse/Kanzler erster lichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kultu-
Klasse. rellen Fragen der Gegenwart vertraut ist,
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- 5. sich in der englischen und französischen Sprache
laufen. oder, ersatzweise für eine dieser beiden Sprachen, in
einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen
§2
schriftlich und mündlich ausdrücken kann, wobei,
Ziel der Ausbildung wenn im Auswahlverfahren die englische oder die fran-
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver- zösische Sprache durch eine andere Amtssprache der
antwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei Vereinten Nationen ersetzt wurde, die zur Teilnahme
der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; ihre Ausbildung am Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse in
ist darauf ausgerichtet, dass sie sich durch ihr gesamtes der ersetzten Sprache noch vor der Einstellung nach-
Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundord- gewiesen werden müssen, und
nung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für 6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die
deren Erhaltung eintreten. Sie werden auch auf die Be- Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen
deutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die Dienstes auch gesundheitlich uneingeschränkt ge-
freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. eignet ist, wobei auch Ehepartner und Kinder diese
Ihre Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt Voraussetzung erfüllen müssen; die Gesundheitsunter-
ihnen die berufliche Grundbildung, wissenschaftliche suchung wird vom Auswärtigen Amt oder in dessen
Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkei- Auftrag durchgeführt.
ten und problemorientiertes Denken und Handeln, die sie
zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. §5
Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Eini-
gungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen Ausschreibung, Bewerbung
und Beamten sollen europaspezifische Kenntnisse erwer- (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch
ben. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere Stellenausschreibung ermittelt.
zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen
Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen (2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu rich-
und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz, ten. Der Bewerbung sind beizufügen:
sind zu fördern. 1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungs-
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich bogen,
eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium 2. ein tabellarischer Lebenslauf,
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
3. ein ausformulierter Lebenslauf,
§3 4. je ein ausformulierter Lebenslauf in englischer und
französischer Sprache oder, ersatzweise für eine die-
Einstellungsbehörde
ser beiden Sprachen, in einer anderen Amtssprache
Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihm oblie- der Vereinten Nationen,
gen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durch-
führung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die 5. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die 6. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der
Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung
3246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
sowie der Zeugnisse über den Erwerb zusätzlicher 3. der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Auswär-
Berufs-, Sprach- und Fachkenntnisse, tige Angelegenheiten der Fachhochschule des Bundes
7. gegebenenfalls für öffentliche Verwaltung und
4. zwei von der Staatssekretärin oder vom Staatssekretär
a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-
des Auswärtigen Amts bestellten Beamtinnen oder
treterin oder des gesetzlichen Vertreters Minder-
Beamten des gehobenen Auswärtigen Dienstes.
jähriger,
(6) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
Auswärtigen Amts oder die stellvertretende Leiterin oder
oder des Bescheides über die Gleichstellung als
der stellvertretende Leiter der Zentralabteilung können der
schwerbehinderter Mensch,
Auswahlkommission als weitere stimmberechtigte Mit-
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede- glieder angehören. Im Fall der Anwesenheit der Leiterin
rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 oder des Leiters der Zentralabteilung übernimmt diese
Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. oder dieser den Vorsitz.
(7) Erste Vertretung der Leiterin oder des Leiters der
§6 Aus- und Fortbildungsstätte ist die stellvertretende Leite-
Auswahlverfahren rin oder der stellvertretende Leiter der Zentralabteilung
des Auswärtigen Amts. Zweite Vertretung ist die Leiterin
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
oder der Leiter des Personalreferats für den gehobenen
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
Auswärtigen Dienst. Dritte Vertretung ist die Leiterin oder
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
der Leiter des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
tung. Für den Fall, dass die Leiterin oder der Leiter des
der Laufbahn geeignet sind. Das Auswahlverfahren findet
Personalreferats für den gehobenen Auswärtigen Dienst
in der Regel einmal im Jahr statt.
oder des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten der
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung den Vorsitz übernehmen, werden ihre Positionen von ihren
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl bestellten Vertretungen übernommen. Die Mitglieder,
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der soweit sie nicht kraft Amtes der Auswahlkommission
Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Aus- angehören, und deren Vertretungen werden von der Leite-
wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der rin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen
Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei Amts für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wieder-
wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, bestellung ist zulässig.
insbesondere unter Berücksichtigung der in den aus-
(8) Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen
bildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am
nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit
besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen
Stimmenmehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn die oder
sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit
der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwe-
Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie
send sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stim-
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden
erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
den Ausschlag.
Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver-
hältnis berücksichtigt. (9) An dem Auswahlverfahren können Fachprüferinnen
und Fachprüfer und unabhängige Gutachterinnen und
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,
Gutachter beteiligt werden.
erhält vom Auswärtigen Amt die Bewerbungsunterlagen
mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. (10) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Auswärtigen Amt
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-
von einer unabhängigen Auswahlkommission durchge-
rere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller
führt und besteht aus einem schriftlichen und einem
Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt
mündlichen Teil. Am schriftlichen Teil des Auswahlverfah-
entsprechend.
rens nehmen alle Bewerberinnen und Bewerber teil, die
gemäß Absatz 2 zugelassen worden sind. Dieser schrift- §7
liche Teil des Auswahlverfahrens umfasst in der Regel
einen psychologischen Eignungstest und Sprachtests. Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Auf Grund der hier erzielten Ergebnisse entscheidet die (1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des
Auswahlkommission, welche Bewerberinnen und Bewer- Auswärtigen Amts entscheidet unter Berücksichtigung
ber zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens eingela- des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 10
den werden. Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt und unter Berücksichtigung des Bedarfs über die Ein-
das Auswärtige Amt. stellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(5) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
fünf Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes: Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1. der Leiterin oder dem Leiter der Aus- und Fortbildungs- 1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
stätte als Vorsitzender oder Vorsitzendem, auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2. der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für 2. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
den gehobenen Auswärtigen Dienst, und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 3247
3. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral- insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge-
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Aus- rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung
wärtigen Amt und zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu
4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-
darüber, ob sie oder er legt werden kann.
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich
beschuldigt wird und die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 51
Abs. 2.
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihre § 10
gesundheitliche Eignung gemäß § 4 Nr. 6 durch ein Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Aus-
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
wärtigen Amts nachzuweisen. Die Kosten der Unter-
suchung trägt das Auswärtige Amt.
§ 11
§8 Schwerbehinderte Menschen
Rechtsstellung (1 ) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-
während des Vorbereitungsdienstes verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei-
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das sen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde-
Beamtenverhältnis auf Widerruf – die Bewerberinnen zu rung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf
Konsulatssekretäranwärterinnen und die Bewerber zu sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu
Konsulatssekretäranwärtern ernannt. gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin-
derten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die
Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts. Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor-
derungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden
§9 auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den
Dauer, Verkürzung und Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angewandt.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach Mensch eine Beteiligung ablehnt.
§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur
zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft
gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten das Prüfungsamt.
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende
Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zuge- § 12
lassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten
Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika ent-
dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen
zogen werden.
aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam-
Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
men mindestens 2 200 Lehrstunden.
zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durch-
geführt:
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-
längern, wenn die Ausbildung 1. Einführungspraktikum Auswärtiges Amt 1 Monat,
1. wegen einer Erkrankung, 2. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 3. Praktikum I Auswärtiges Amt 5 Monate,
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
4. Studienabschnitt II Hauptstudium I 6 Monate,
zeit nach der Elternzeitverordnung,
5. Praktikum II Auslandsvertretung 11 Monate,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
Ersatzdienstes oder 6. Studienabschnitt III Hauptstudium II 6 Monate
4. aus anderen zwingenden Gründen und
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil- 7. Prüfungspraktikum Auswärtiges Amt 1 Monat.
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor- Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrver-
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. anstaltungen durchgeführt. Insbesondere können wäh-
(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der rend des Praktikums II auf die Ausbildung im Ausland
Anwärterin oder des Anwärters – in den Fällen des Absat- vorbereitende Lehrveranstaltungen sowie ein Sprach-
zes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als intensivkurs durchgeführt werden.
3248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü- 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
fung. handelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik),
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung und
§ 13
7. Fremdsprachen.
Fachhochschule
des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 16
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des
Hauptstudium
Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule)
durchgeführt. Das Auswärtige Amt weist die Anwärterin- (1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und
nen und Anwärter für das Grundstudium und das Haupt- Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit,
studium dem Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher
zu. Die Durchführung des Hauptstudiums I kann einer Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend
Fachhochschule für Rechtspflege übertragen werden. auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika
auf.
§ 14 (2) Im Hauptstudium I ist eine intensive Ausbildung im
Grundsätze der Fachstudien Rechtsbereich vorgesehen. Dabei werden die bisher
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studien-
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-
gebieten
lichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und
anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung 1. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver-
der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt. waltungs- und Zivilrecht) und
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920 2. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung
Lehrstunden. Auf das Grundstudium entfallen mindestens ergänzt, erweitert und vertieft. Einzelheiten zu den Lehr-
700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden auf die veranstaltungen werden unter Berücksichtigung der
Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Wahlpflicht- jeweiligen Erfordernisse im Einvernehmen mit der mit der
fächer und Wahlfächer können angeboten werden. Ausbildung beauftragten jeweiligen Fachhochschule für
(3) Der Studienplan bestimmt die Lernziele der Studien- Rechtspflege in einem Studienplan nach Art und Einzel-
abschnitte sowie – getrennt nach Studienabschnitten – umfang festgelegt.
die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren (3) Im Hauptstudium II werden die im Grundstudium und
Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stun- im Hauptstudium I behandelten Lerninhalte der Studien-
denzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der gebiete
Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungs-
pläne erstellt. 1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-
waltungshandelns,
§ 15 2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver-
Grundstudium waltungs- und Zivilrecht),
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-
des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil- waltungshandelns,
dungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und An- 4. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung und
wärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen
5. Fremdsprachen
Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden
Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für ergänzt, erweitert und vertieft. Im Hauptstudium II können
eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesell- auch studiengebietübergreifende Lehrveranstaltungen
schaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, durchgeführt werden.
wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kennt-
nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von § 17
Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von
Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen
und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grund- Während der berufspraktischen Studienzeiten erwer-
studium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Ver- ben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kennt-
halten fördern und bereitet auch auf das nachfolgende nisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien,
Praktikum vor. vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissen-
schaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu-
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich-
wenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten sind die
tet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:
Ausbildungsrichtlinien des Auswärtigen Amts zu berück-
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver- sichtigen.
waltungshandelns,
2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver- § 18
waltungs- und Zivilrecht), Praktika
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver- (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und
waltungshandelns, Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs- gehobenen Auswärtigen Dienstes mit den wesentlichen
handelns, Organisation und Informationsverarbeitung, Aufgaben des Auswärtigen Dienstes vertraut gemacht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 3249
Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der (3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr
Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie
und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, wer-
Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglich- den sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die
keiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz
Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Lauf- unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-
bahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Ver- bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig
anstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, über den erreichten Ausbildungsstand.
die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gele-
(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs-
genheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungs-
leitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus-
führung zu üben.
bildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent- denen sie oder er ausgebildet werden soll; die Anwärterin-
sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
übertragen werden.
§ 21
§ 19
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
Durchführung der Praktika
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen
(1) Das Auswärtige Amt ist verantwortlich für die Gestal- in der Regel 320 Stunden und haben zum Ziel, die in den
tung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Der Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse
Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fachhoch- in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrver-
schule wird beteiligt. anstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz
werden aufeinander abgestimmt, und die Lernziele und
(2) Das Praktikum I findet in der Zentrale des Auswärti-
Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungs-
gen Amts statt. Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist es,
nachweise werden festgelegt.
die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientier-
tem Verhalten und insbesondere mit den typischen Auf- (2) Praxisbezogene Lehrveranstaltungen sind insbeson-
gaben des gehobenen Auswärtigen Dienstes vertraut zu dere:
machen. Anhand von Geschäftsvorgängen sollen sie die 1. Unterweisung in der Informationstechnik sowie im
Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken sowie den organisa- Chiffrier- und Fernmeldewesen,
torischen Aufbau des Auswärtigen Amts kennen lernen.
Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im 2. ausgewählte laufbahntypische Studienfächer,
Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertiefen und 3. Fremdsprachen,
lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
4. Hospitationen bei Behörden und Verbänden,
(3) Das Praktikum II wird bei einer Auslandsvertretung
durchgeführt. In ihm werden die Anwärterinnen und 5. Rhetorikseminar und
Anwärter mit den besonderen Belangen des Auswärtigen 6. Behandlung der Gleichstellungsthematik.
Dienstes vertraut gemacht und zu selbständiger und
eigenverantwortlicher Arbeit angeleitet, insbesondere in
§ 22
den Studienfächern, die im Grundstudium und im Haupt-
studium I gelehrt werden. Neben der praktischen Anwen- Leistungsnachweise während der Fachstudien
dung zivil- und verwaltungsrechtlicher Vorschriften soll (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen
den Anwärterinnen und Anwärtern auch die Bedeutung und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leis-
bürgernaher Verwaltung vermittelt werden. tungsnachweise können sein:
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
§ 20
2. Hausarbeiten,
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen
und Ausbilder während der Praktika 3. andere schriftliche Ausarbeitungen und
(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur 4. mündliche Leistungen.
Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche
oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-
ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verant- punkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studien-
wortlich ist; außerdem bestellt sie für die einzelnen Aus- gebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;
bildungsabschnitte Ausbilderinnen und Ausbilder und Sachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt
bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung. Mit der werden.
Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforder-
lichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner (3) Während des Hauptstudiums I sind sechs schriftliche
Persönlichkeit hierzu geeignet ist. Aufsichtsarbeiten aus den folgenden Fächern zu fertigen:
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Aus- 1. Allgemeines bürgerliches Recht einschließlich Ver-
bildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine fahrensrecht,
sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig 2. Familienrecht,
Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern
3. Nachlassrecht,
sowie den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät
sie in Fragen der Ausbildung. 4. Internationales Privatrecht,
3250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
5. Wirtschaftsrecht und (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage
6. Strafrecht. eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern
besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu
(4) Während des Hauptstudiums I ist zusätzlich eine eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung
Hausarbeit zu fertigen. Die Anwärterinnen und Anwärter und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
können das Thema aus den Fächern „Allgemeines bürger-
liches Recht einschließlich Verfahrensrecht“ oder „Fami- (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten
lienrecht“ oder „Nachlassrecht“ wählen. Die Aufgaben- erstellt das Auswärtige Amt ein zusammenfassendes
stellungen enthalten Bezüge zum Internationalen Pri- Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2
vatrecht. Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, in-
mindestens zwei Wochen unter Freistellung vom Unter- dem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der
richt. Während der Dauer der Bearbeitung der Hausarbeit bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungs-
sollen andere Leistungsnachweise nicht gefordert wer- nachweise geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter
den. erhalten eine Ausfertigung.
(5) Während des Hauptstudiums II sind sechs schrift-
liche Aufsichtsarbeiten aus den in § 42 Abs. 1 Satz 2 Kapitel 2
genannten Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Aufstieg
Laufbahnprüfung zu fertigen.
(6) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Abschnitt 1
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs- Regelaufstieg
nachweis wird nach § 47 bewertet und schriftlich
bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, § 24
Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterin-
nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestäti- Voraussetzungen für die Zulassung
gung. Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren
(7) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium I sollen nichttechnischen Auswärtigen Dienstes können zum
einen Monat vor dem Ende des Studienabschnitts, im Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen
Hauptstudium II einen Monat vor dem Beginn der schrift- Dienstes zugelassen werden, wenn sie
lichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungs- 1. geeignet sind,
nachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren
Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit,
seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren
den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der
Dienstes bewährt und mindestens ein Amt der Besol-
Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht
dungsgruppe A 7 erreicht haben,
bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 42)
erbracht worden, gilt er als mit „ungenügend“ (Rang- 3. zu Beginn der Einführung nach § 28 das 58. Lebensjahr
punkt 0) bewertet. noch nicht vollendet haben,
(8) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach- 4. an mindestens einer Auslandsvertretung Dienst ge-
bereich Auswärtige Angelegenheiten der Fachhochschule leistet haben, dessen Dauer zwei Jahre nicht unter-
ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen schreiten sollte,
und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten 5. in der englischen und französischen Sprache oder,
und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit ersatzweise für eine dieser beiden Sprachen, in einer
der Angabe der nach § 47 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durch- anderen Amtssprache der Vereinten Nationen eine
schnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Sprachprüfung im Auswärtigen Amt bestanden haben,
Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis wobei § 4 Nr. 5 Halbsatz 2 entsprechend gilt,
die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwär-
ter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. 6. selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartner und Kinder
eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für
(9) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs- die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärti-
handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 45 gen Dienstes uneingeschränkt geeignet sind; gesund-
und 46 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent- heitliche Einschränkungen sind unschädlich, sofern sie
scheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach- auf einem anerkannten Dienstunfall oder auf Erkran-
weises bestimmt hat. kungen oder deren Folgen beruhen, die auf gesund-
heitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich
§ 23
abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen
Bewertungen während die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich
der berufspraktischen Studienzeiten angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausge-
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der setzt waren; im Übrigen gelten die für schwerbehin-
Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird derte Menschen zulässigen Erleichterungen.
für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und
Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für § 25
einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewer- Vorschläge und Bewerbungen
tung nach § 47 abgegeben. Beamtinnen und Beamte können von ihren Vorgesetz-
(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ten oder der Leitung des Personalreferats für den mittleren
sind mindestens zwei Leistungsnachweise in schriftlicher Auswärtigen Dienst für die Zulassung zum Aufstieg vorge-
Form zu erbringen, die nach § 47 bewertet werden. schlagen werden oder sich selbst bewerben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 3251
§ 26 Abschnitt 2
Vorauswahl und Aufstieg
Zulassung zum Auswahlverfahren für besondere Verwendungen
(1) In einer Vorauswahl stellt die Auswahlkommission
(§ 6 Abs. 5) insbesondere auf der Grundlage der dienst- § 30
lichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen und Voraussetzungen für die Zulassung
Bewerber für das Auswahlverfahren vorgesehen werden
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren
können und übermittelt dem Auswärtigen Amt eine ent-
nichttechnischen Auswärtigen Dienstes, die
sprechende Empfehlung.
1. geeignet sind,
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung ent-
scheidet über die Zulassung zum Auswahlverfahren. 2. sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren
(3) Zum Auswahlverfahren können nur Bewerberinnen Dienstes bewährt und das höchstbewertete Amt ihrer
und Bewerber zugelassen werden, die für den Fall des Laufbahn erreicht haben,
Aufstiegs die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft
schriftlich erklärt haben. 3. zu Beginn der Einführung nach § 34 das 50., aber noch
nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,
(4) Schwerbehinderte Menschen werden, wenn sie die
Voraussetzungen nach § 24 erfüllen, grundsätzlich zum 4. in der englischen oder französischen Sprache im Aus-
Auswahlverfahren zugelassen. § 11 Abs. 2 gilt entspre- wärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben
chend. und
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über das 5. unter Berücksichtigung des künftigen Einsatzes ge-
Ergebnis der Vorauswahl und die Entscheidung über die sundheitlich tauglich sind,
Zulassung zum Auswahlverfahren eine Mitteilung. können zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die
Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes zugelas-
§ 27 sen werden. Von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 4
und 5 kann abgesehen werden, wenn es sich um Ver-
Auswahlverfahren wendungsbereiche handelt, welche nur Dienstposten im
(1) Die nach § 26 Abs. 2 zugelassenen Bewerberinnen Inland umfassen.
und Bewerber nehmen an dem für die Laufbahnbewerber
eingerichteten Auswahlverfahren teil. In entsprechender § 31
Anwendung von § 6 wird dabei festgestellt, ob die Bewer-
Ausschreibung,
berinnen und Bewerber die Voraussetzungen für die Über-
Vorschläge und Bewerbungen
nahme in den Vorbereitungsdienst der neuen Laufbahn
(§ 4) erfüllen. Die bisherigen dienstlichen Leistungen der (1) Dienstposten, die mit einer oder einem zum Aufstieg
Bewerberinnen und Bewerber sind zu berücksichtigen. für besondere Verwendungen zugelassenen Beamtin oder
Beamten des mittleren Auswärtigen Dienstes besetzt wer-
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die
den sollen, werden ausgeschrieben. Dabei sind die fach-
Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Auswärtigen
lichen Anforderungen und der Verwendungsbereich anzu-
Amts auf Vorschlag der Auswahlkommission, die die
geben, für den der Aufstieg vorgesehen ist.
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber in der Rang-
folge der erreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewerbe- (2) Für Vorschläge und Bewerbungen gilt § 25 entspre-
rinnen und Bewerber erhalten über die Entscheidung eine chend.
Mitteilung.
§ 32
(3) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und
Bewerber können sich erneut bewerben. Vorauswahl und
Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 28 Vorauswahl und Zulassung zum Auswahlverfahren wer-
Einführung in den in entsprechender Anwendung von § 26 durchgeführt.
die Aufgaben der neuen Laufbahn
§ 33
Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wer-
den durch Teilnahme am Vorbereitungsdienst der An- Auswahlverfahren
wärterinnen und Anwärter in die Aufgaben der neuen Lauf- (1) In einem Auswahlverfahren stellt die Auswahlkom-
bahn eingeführt. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 mission in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 5
bis 6 sowie die §§ 10 bis 23 und 36 bis 51 sind entspre- bis 10 und § 11 Abs. 2 nach den Anforderungen des künf-
chend anzuwenden. tigen Verwendungsbereichs die Eignung der Bewerberin-
nen und Bewerber fest.
§ 29 (2) Das Auswahlverfahren umfasst
Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung 1. die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabe aus dem
Eine Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung nach künftigen Verwendungsbereich,
§ 28 Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur 2. ein Fachgespräch und
zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entspre- 3. ein Vorstellungsgespräch.
chend anzuwenden. Die Einzelheiten legt die Auswahlkommission fest.
3252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
(3) Die Bewertung erfolgt entsprechend § 47 Abs. 1. Für (3) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung
das Ergebnis zählen die schriftliche Bearbeitung und das wird die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Aus-
Fachgespräch mit jeweils 25 vom Hundert, das Vorstel- wärtigen Dienstes zuerkannt. In der Entscheidung sind der
lungsgespräch mit 50 vom Hundert. Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn sowie die
(4) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Ämter, die der Verwendungsbereich umfasst, zu bezeich-
Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Auswärtigen nen.
Amts auf Vorschlag der Auswahlkommission, die die ge- (4) Stellt die Prüfungskommission den erfolgreichen
eigneten Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge Abschluss der Einführung nicht fest, kann sie die Beamtin-
der erreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewerberinnen nen und Beamten nach Ablauf von mindestens sechs
und Bewerber erhalten über die Entscheidung eine Mit- Monaten noch einmal zu einem Vorstellungstermin ein-
teilung. laden.
(5) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und (5) Wer die Einführung nicht erfolgreich abschließt, tritt
Bewerber können an weiteren Ausschreibungen teilneh- in die frühere Beschäftigung zurück.
men.
§ 34
Kapitel 3
Einführung in
die Aufgaben der neuen Laufbahn Prüfungen
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn ein- § 36
geführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwen- Erste Zwischenprüfung
dungsbereichs. Die Einführungszeit dauert ein Jahr. Die
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die
Einführung soll eine theoretische Lehrveranstaltung von in
Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung
der Regel zwei Monaten umfassen.
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand
(2) Nähere Anordnungen trifft die Leitung des Personal- erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung
referats für den mittleren Dienst nach den Gegebenheiten erwarten lässt.
des Einzelfalles. Die Leitung der Aus- und Fortbildung
(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen
gestaltet die theoretische Lehrveranstaltung.
aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
(3) Haben die Beamtinnen und Beamten während ihrer deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht-
bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse fächer aus den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1
erworben, die im Verwendungsbereich der neuen Lauf- bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6
bahn gefordert sind, kann die Einführungszeit um höchs- können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Auf-
tens sechs Monate gekürzt werden. sichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung.
§ 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 35
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die Fach-
Feststellung der hochschule eine Prüfungskommission ein. Für eine Zwi-
erfolgreich abgeschlossenen Einführung schenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen
(1) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden
ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum
vorgesehenen Beamtinnen und Beamten fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die
1. die notwendigen Fachkenntnisse für den Verwen- gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe
dungsbereich in der neuen Laufbahn besitzen, muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission be-
steht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehrauf-
2. die Grundzüge des allgemeinen Staats-, Verfassungs- gaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule. Diese
und Verwaltungsrechts, des öffentlichen Dienstrechts bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt. Die Prüfenden
und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen
kennen und nicht gebunden.
3. mit den Grundzügen des besonderen Verwaltungs- (4) Die Durchführung der ersten Zwischenprüfung und
rechts, des Verfahrensrechts in Verwaltungsstreit- die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhoch-
sachen, des bürgerlichen Rechts und des Arbeits- schule; die §§ 45 und 46 sind entsprechend anzuwenden.
rechts vertraut sind, soweit dies ihr Aufgabengebiet
erfordert. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
hängig voneinander nach § 47 bewertet. Die oder der
(2) Die Feststellung hierüber trifft die Prüfungskommis-
Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
sion (§ 39) in einem Vorstellungstermin. Sie hat hierbei die
des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen von-
während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnach-
einander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit
weise einschließlich einer eingehenden Beurteilung über
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
die Leistungen während dieser Zeit zu berücksichtigen.
Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht recht-
Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins zur Feststel-
zeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (Rang-
lung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung nicht
punkt 0) bewertet.
aus, kann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher
Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlus- (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei
ses der Einführung geführt werden soll. Die Prüfungs- Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“
kommission kann die Anfertigung von Ausarbeitungen erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5
verlangen. erreicht hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 3253
(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann (6) Haben Anwärterinnen und Anwärter die Zwischen-
sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund- prüfung nicht bestanden, gilt § 51 Abs. 1 entsprechend.
studiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der
des Ergebnisses wiederholen; in begründeten Fällen kann Prüfung nicht ausgesetzt. Das Prüfungsamt bestimmt auf
das Auswärtige Amt eine zweite Wiederholung zulassen. Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher
Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann.
bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten (7) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen zweiten
wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die
(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prü-
Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen ersten fung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den
Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das
Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2
Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das (8) § 50 Abs. 2 gilt entsprechend.
Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2
werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
§ 38
(9) § 50 Abs. 2 gilt entsprechend.
Prüfungsamt
§ 37 Dem beim Auswärtigen Amt eingerichteten Prüfungs-
amt obliegt die Durchführung der zweiten Zwischen-
Zweite Zwischenprüfung prüfung und der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die
(1) Während des Hauptstudiums II wird eine zweite Zwi- Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewer-
schenprüfung als Fremdsprachenprüfung abgelegt. In ihr tungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der
haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, Prüfungskommission.
dass sie den praxisbezogenen Anforderungen in der eng-
lischen und französischen Sprache gerecht werden. Die § 39
Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem münd-
Prüfungskommission
lichen Teil.
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-
(2) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission
mission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü-
abgelegt, bestehend aus
fung können gesonderte Prüfungskommissionen einge-
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren richtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die
Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen
oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewer-
3. zwei Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrern als Bei- tung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern;
sitzende. die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe
§ 39 Abs. 1 und 5 Satz 2 bis 4, § 40 Abs. 5 und § 41 gelten muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mit-
entsprechend. glieder und Ersatzmitglieder bestellt das Prüfungsamt; die
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufs-
(3) In der schriftlichen Prüfung sind je zwei schriftliche verbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder
Aufsichtsarbeiten in der englischen und der französischen vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden
Sprache zu fertigen. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wie-
Prüfungsamt. Für die Bearbeitung wird pro Aufsichtsarbeit derbestellung ist zulässig.
in jeder Sprache eine Zeit von jeweils eineinhalb Zeit-
stunden angesetzt. § 42 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind:
anzuwenden. An einem Tag wird nur in einer Sprache 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes
geprüft. § 42 Abs. 4 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. als Vorsitzende oder Vorsitzender,
(4) Die mündliche Prüfung besteht im Lesen und Über- 2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höhe-
setzen eines fremdsprachlichen Textes und einer Unter- ren Dienstes als Beisitzende und
haltung in der Fremdsprache; Teil der Unterhaltung ist die
Erörterung einer konsularischen Aufgabe in der jeweiligen 3. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des geho-
Sprache. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen einzeln in benen Dienstes als Beisitzende.
beiden Sprachen jeweils mindestens 15 und höchstens Falls erforderlich, können auch Richterinnen oder Richter
25 Minuten geprüft werden. § 44 Abs. 2, 4 und 5 und die und Angestellte als Beisitzende bestellt werden. Für eine
§§ 45 und 46 sind entsprechend anzuwenden. Prüfungskommission kann jeweils nur eine Angestellte
(5) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindes- oder ein Angestellter als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt
tens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht und die Leis- werden.
tung in keiner der beiden Sprachen mit „ungenügend“ (3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach
bewertet worden ist. Ist die Leistung in einer der beiden Absatz 2 Satz 1 bis 3 sollen mindestens drei dem Aus-
Sprachen mit „mangelhaft“ bewertet worden, muss für wärtigen Dienst angehören; mindestens zwei Mitglieder
das Bestehen der Zwischenprüfung die Durchschnitts- sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute
punktzahl 6 erreicht sein. § 48 Abs. 3 gilt entsprechend. Mitglieder der Fachhochschule sein.
3254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer hochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine
Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden
gebunden. Prüfungsfächern auszuwählen, von denen das Fach ge-
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mäß Nummer 1 zwingend ist:
mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vor- 1. Bürgerliches Recht (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 bis 5),
sitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen- 2. Staatsrecht,
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder
des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist 3. Verwaltungsrecht,
nicht zulässig. 4. Konsularrecht,
§ 40 5. Recht des öffentlichen Dienstes,
Laufbahnprüfung 6. Staatsangehörigkeitsrecht,
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die 7. Ausländerrecht,
Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
8. Passrecht,
bahn befähigt sind.
9. Volkswirtschaftslehre,
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in
ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, 10. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen/Öffent-
dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und liche Finanzwirtschaft und
fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft- 11. Betriebswirtschaftslehre/Organisationslehre.
licher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch
auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden
zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel
die Zwischenprüfungen abgelegt und die Ausbildung werden in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung
durchlaufen hat. gestellt.
(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
einem mündlichen Teil. schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü- folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-
fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann tagen wird ein freier Tag vorgesehen.
Vertreterinnen und Vertretern des Auswärtigen Amts, der (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu
Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichs- halten.
leitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch
anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer
Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die
Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung
Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über
betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwer- die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste
behindertenvertretung anwesend sein. Anwärterinnen und darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung
Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einver- der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
ständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift
während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch
deren Mitglieder anwesend sein. genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 11
sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschrei-
§ 41 ben die Niederschrift.
Prüfungsort, Prüfungstermin (7) § 36 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem (8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet
Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fachhoch- zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 45 ver-
schule Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Prüfung fest.
(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor- § 43
bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Zulassung zur mündlichen Prüfung
Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der
mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. (1) Das Prüfungsamt lässt die Anwärterinnen und
Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note
Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der münd- „ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die
lichen Prüfung rechtzeitig mit. Prüfung nicht bestanden.
§ 42 (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und
Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig
Schriftliche Prüfung vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; lassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von
der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fach- ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 3255
erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die fungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2
Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet wer-
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. den; bei einer erheblichen Störung können sie von der
weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung
§ 44 ausgeschlossen werden.
Mündliche Prüfung (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-
eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prü-
lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 39
fungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-
Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen
lichen Prüfung (§ 42 Abs. 1) entsprechend aus.
und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer
und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten arbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach
je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom-
50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als mission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungs-
fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft amt können nach der Schwere der Verfehlung die Wieder-
werden. holung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen an-
ordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Rang-
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen punkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht
nach § 47; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt bestanden erklären.
jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen
Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu- (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-
drücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-
amt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden
gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
unterschreiben. rung zu versehen.
§ 45 (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
Absätzen 2 und 3 zu hören.
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu § 47
vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder
Bewertung von Prüfungsleistungen
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in
geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Rangpunkten bewertet:
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen und sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderun-
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der 15 bis 14 Punkte gen in besonderem Maße ent-
schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten. spricht,
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 gut (2) eine Leistung, die den Anforderun-
und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü- 13 bis 11 Punkte gen voll entspricht,
fung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen
welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nach-
10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht,
geholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits
abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet wer- ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
den. 7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde-
(4) Versäumen Anwärterinnen und Anwärter die schrift- rungen noch entspricht,
liche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderun-
ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs- 4 bis 2 Punkte gen nicht entspricht, jedoch erken-
amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt nen lässt, dass die notwendigen
werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet Grundkenntnisse vorhanden sind
oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. und die Mängel in absehbarer Zeit
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu behoben werden könnten,
versehen.
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderun-
1 bis 0 Punkte gen nicht entspricht und bei der
§ 46 selbst die Grundkenntnisse so
Täuschung, Ordnungsverstoß lückenhaft sind, dass die Mängel in
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift- absehbarer Zeit nicht behoben wer-
lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine den könnten.
Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten
gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem
Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prü- Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
3256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden 5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbei-
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer ten mit jeweils 8 vom Hundert (insgesamt 48 vom
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre- Hundert),
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde- 6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk- mit 24 vom Hundert.
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50
angemessen berücksichtigt. bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im
Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der An- unberücksichtigt.
teil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist und wenn in dem
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie Prüfungsfach Bürgerliches Recht die Durchschnittspunkt-
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren zahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung mindes-
Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet: tens 5 beträgt.
Vom-Hundert-Anteil Rangpunkte (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-
der Leistungspunkte mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-
100 bis 93,7 15 nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten
Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich
unter 93,7 bis 87,5 14 erläutert.
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12 § 49
unter 79,2 bis 75,0 11 Zeugnis
unter 75,0 bis 70,9 10 (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
unter 70,9 bis 66,7 9
fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
unter 66,7 bis 62,5 8 die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-
unter 62,5 bis 58,4 7 punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt
das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern
unter 58,4 bis 54,2 6
schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die
unter 54,2 bis 50,0 5 Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbe-
unter 50,0 bis 41,7 4 helfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des
Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genom-
unter 41,7 bis 33,4 3
men. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem
unter 33,4 bis 25,0 2 Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prü-
unter 25,0 bis 12,5 1 fungsergebnisses.
unter 12,5 bis 0 0. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
erhält vom Auswärtigen Amt ein Zeugnis, das auch die
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder
Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte um-
der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht
fasst.
durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3
und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde- Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-
rungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre- den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-
chenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des
mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn- § 46 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-
gemäß. geben.
§ 48 § 50
Gesamtergebnis Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer- Zwischenprüfungen, die Hauptstudien, die berufsprakti-
den berücksichtigt: schen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwi-
1. die Durchschnittspunktzahl der ersten Zwischenprü- schenprüfungen und die Laufbahnprüfung sowie des
fung mit 5 vom Hundert, Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen
Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfungen und der Lauf-
2. die Durchschnittspunktzahl der zweiten Zwischenprü- bahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prü-
fung mit 5 vom Hundert, fungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens
3. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit fünf Jahre aufbewahrt.
9 vom Hundert, (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
4. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-
Studienzeiten mit 9 vom Hundert, fenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 3257
§ 51 Kapitel 4
Wiederholung Sonstige Vorschriften
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung
§ 52
nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht
bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; Übergangsregelung
das Auswärtige Amt kann in begründeten Fällen eine Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeam-
zweite Wiederholung der Prüfung zulassen. Prüfungen tinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem Inkraft-
sind vollständig zu wiederholen. treten dieser Verordnung ihren Vorbereitungsdienst oder
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der die Einführung aufgenommen haben, führen die Ausbil-
Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü- dung nach bisherigem Recht zu Ende. Tritt diese Verord-
fung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbil- nung während eines laufenden Auswahlverfahrens in
dung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise Kraft, findet bis zu dessen Abschluss ebenfalls das bis-
zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindes- herige Recht Anwendung.
tens drei Monate betragen und ein Jahr nicht über- § 53
schreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rang-
punkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorberei- Inkrafttreten
tungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
verlängert. in Kraft.
Berlin, den 29. November 2001
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Auswärtigen Dienst
Vom 29. November 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge- Abschnitt 2
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März Aufstieg für besondere Verwendungen
1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekannt- § 23 Voraussetzungen für die Zulassung
machung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der
§ 24 Ausschreibung, Vorschlag, Bewerbung
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung
vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, § 25 Vorauswahl und Zulassung zum Auswahlverfahren
verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem § 26 Auswahlverfahren
Bundesministerium des Innern:
§ 27 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
§ 28 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung
Inhaltsübersicht
Kapitel 3
Kapitel 1 Laufbahnprüfung
Laufbahn und Ausbildung
§ 29 Prüfungskommission
§ 1 Laufbahnämter
§ 30 Durchführung der Prüfung
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 31 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 32 Schriftliche Prüfung
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 33 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren § 34 Mündliche Prüfung
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 35 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 36 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- § 37 Bewertung der Vorleistungen und Prüfungsleistungen
dienstes
§ 38 Rangpunkte und Notenskala
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 39 Gesamtergebnis
§ 11 Schwerbehinderte Menschen
§ 40 Zeugnisse
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 13 Fachtheoretische Ausbildung
§ 42 Wiederholung
§ 14 Fremdsprachliche Ausbildung
§ 15 Praktische Ausbildung
Kapitel 4
§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während
der Praktika Sonstige Vorschriften
§ 17 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Aus-
§ 43 Übergangsregelung
bildung und Bewertungen in den Praktika
§ 44 Inkrafttreten
Kapitel 2
Aufstieg
Kapitel 1
Abschnitt 1
Laufbahn und Ausbildung
Regelaufstieg
§ 18 Voraussetzungen für die Zulassung §1
§ 19 Vorschläge und Bewerbungen Laufbahnämter
§ 20 Vorauswahl
(1) Die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes
§ 21 Auswahlverfahren umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle
§ 22 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn Ämter dieser Laufbahn.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 3259
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn 3. den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abge-
1. im Vorbereitungs- Regierungssekretäranwärterin/ schlossene Berufsausbildung oder einen im allgemei-
dienst Regierungssekretäranwärter, nen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten
Bildungsabschluss (zum Beispiel Fachoberschulreife)
2. in der Probezeit bis Regierungssekretärin nachweist,
zur Anstellung zur Anstellung (z.A.)/
Regierungssekretär 4. eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesent-
zur Anstellung (z. A.), lichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kultu-
rellen Fragen der Gegenwart vertraut ist,
3. im Eingangsamt Regierungssekretärin/
(Besoldungs- Regierungssekretär, 5. hinreichende Kenntnisse in der englischen Sprache
gruppe A 6) oder ersatzweise in einer anderen Amtssprache der
Vereinten Nationen nachweisen kann, wobei, wenn im
4. in den Beförderungs- Auswahlverfahren die englische Sprache durch eine
ämtern der andere Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt
a) Besoldungs- Regierungsobersekretärin/ wurde, die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst
gruppe A 7 Regierungsobersekretär, erforderlichen Grundkenntnisse in der englischen
Sprache noch vor der Einstellung nachgewiesen wer-
b) Besoldungs- Regierungshauptsekretärin/ den müssen, und
gruppe A 8 Regierungshauptsekretär,
6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die
c) Besoldungs- Amtsinspektorin/ Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen
gruppe A 9 Amtsinspektor. Dienstes uneingeschränkt geeignet ist, wobei auch
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- Ehepartner und Kinder diese Voraussetzung erfüllen
laufen. müssen; die Gesundheitsuntersuchung wird vom Aus-
wärtigen Amt oder in dessen Auftrag durchgeführt.
§2
Ziel der Ausbildung §5
Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermit- Ausschreibung, Bewerbung
telt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbil-
dung (fachtheoretisches Wissen, berufspraktische Fähig- Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu richten.
keiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die Der Bewerbung sind beizufügen:
sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die 1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungs-
Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung bogen,
im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet
2. ein tabellarischer Lebenslauf,
und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Ver-
waltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung 3. ein ausformulierter, handgeschriebener Lebenslauf,
hingewiesen. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbe- 4. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
sondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum
selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, zum kriti- 5. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der
schen Überprüfen des eigenen Handelns sowie soziale Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung
Kompetenz und eine aktive Beteiligung an der Planung sowie der Zeugnisse über den Erwerb zusätzlicher
und Durchführung der Ausbildungsinhalte sind zu fördern. Berufs-, Sprach- und Fachkenntnisse,
Bei der Erstellung der Ausbildungspläne ist besonders auf 6. gegebenenfalls
den Praxisbezug Wert zu legen.
a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-
treterin oder des gesetzlichen Vertreters,
§3
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
Einstellungsbehörde oder des Bescheides über die Gleichstellung als
Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihr obliegt die schwerbehinderter Mensch und
Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-
die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
Anwärter; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegs-
ausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamten-
§6
rechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
Auswahlverfahren
§4 (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
Einstellungsvoraussetzungen Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, der Laufbahn geeignet sind. Das Auswahlverfahren findet
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 einmal im Jahr statt.
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht über- (2) Das Auswahlverfahren wird von einer unabhängigen
schritten hat, Kommission durchgeführt und umfasst einen schriftlichen
3260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
und einen mündlichen Teil. Dieser kann einen psychologi- Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit-
schen Eignungstest umfassen. zenden den Ausschlag.
(3) An dem schriftlichen Auswahlverfahren nehmen alle (10) Die Auswahlkommission bewertet abschließend die
Bewerberinnen und Bewerber teil, die nach den einge- Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine
reichten Unterlagen geeignet erscheinen. Hierbei können Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber
Leistungs- und Sprachtests durchgeführt werden. fest. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- §7
oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Aus- Einstellung in den Vorbereitungsdienst
schreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grund-
(1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des
sätzlich zum schriftlichen Auswahlverfahren zugelassen.
Auswärtigen Amts entscheidet nach dem Ergebnis des
Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen
Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung des Be-
Verhältnis berücksichtigt.
darfs über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewer-
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen bern.
werden, erhalten mit einer schriftlichen Ablehnung die
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
Bewerbungsunterlagen zurück.
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
(6) Auf Grund der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnis-
1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,
se entscheidet die oder der Vorsitzende der Auswahlkom-
mission, wer zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens 2. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
eingeladen wird. Einzelheiten des Auswahlverfahrens 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
regelt das Auswärtige Amt. und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
(7) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
sechs Beamtinnen oder Beamten des Auswärtigen registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Aus-
Dienstes: wärtigen Amt und
1. der Leiterin oder dem Leiter der Aus- und Fortbildungs- 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
stätte als Vorsitzender oder Vorsitzendem, darüber, ob sie oder er
2. der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren
den mittleren Auswärtigen Dienst, beschuldigt wird und
3. der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Auswär- b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
tige Angelegenheiten der Fachhochschule des Bundes
für öffentliche Verwaltung, (3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihre ge-
sundheitliche Eignung gemäß § 4 Nr. 6 durch ein Gesund-
4. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für heitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen
den mittleren Auswärtigen Dienst, Amts nachzuweisen. Die Kosten der Untersuchung trägt
5. einer oder einem von der Staatssekretärin oder dem das Auswärtige Amt.
Staatssekretär des Auswärtigen Amts bestellten
Beamtin oder Beamten des mittleren Auswärtigen §8
Dienstes und Rechtsstellung
6. für die Mitwirkung beim psychologischen Eignungstest während des Vorbereitungsdienstes
einer oder einem von der Leiterin oder dem Leiter der (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
Aus- und Fortbildungsstätte zu benennenden Beamtin Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Re-
oder zu benennenden Beamten. gierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regie-
(8) Erste Vertretung der Leiterin oder des Leiters der rungssekretäranwärtern ernannt.
Aus- und Fortbildungsstätte ist die Leiterin oder der Leiter (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst. Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts.
Zweite Vertretung ist die Leiterin oder der Leiter des Fach-
bereiches Auswärtige Angelegenheiten der Fachhoch- (3) Die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbil-
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Dritte Ver- dungsstätte regelt und überwacht die Ausbildung.
tretung ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-
leiter für den mittleren Auswärtigen Dienst. Im Falle der §9
Verhinderung werden die vorstehend aufgeführten Posi- Dauer, Verkürzung und
tionen von ihren bestellten Vertretungen übernommen. Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Die Mitglieder, soweit sie nicht kraft Amtes der Auswahl-
kommission angehören, und deren Vertretungen werden (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 21 Monate.
von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
Auswärtigen Amts für die Dauer von drei Jahren bestellt. § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zuläs-
Eine Wiederbestellung ist zulässig. sig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
(9) Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen gefährdet erscheint.
nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
Stimmenmehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn die oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 3261
um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs- 2. Inlandspraktikum einschließlich
dienstes zu ermöglichen. Fernmelde- und Chiffrierwesen
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän- sowie Computerausbildung 2 Monate,
gern, wenn die Ausbildung 3. Auslandspraktikum 9 Monate,
1. wegen einer Erkrankung, 4. Schlusslehrgang einschließlich
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 Sprachinsentivausbildung 5,5 Monate.
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
zeit nach der Elternzeitverordnung, § 13
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Fachtheoretische Ausbildung
Ersatzdienstes oder (1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen
4. aus anderen zwingenden Gründen und Anwärter in Schwerpunktbereiche der Laufbahnauf-
gaben eingeführt und mit dem Aufbau und den Aufgaben
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil- des Auswärtigen Amts und sonstiger Behörden vertraut
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor- gemacht.
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(2) Der Schlusslehrgang vermittelt, aufbauend auf den
(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Ausbildungsinhalten des Einführungslehrgangs und den
Anwärterin oder des Anwärters in den Fällen des Absat- während der praktischen Ausbildung erworbenen Kennt-
zes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als nissen und Fähigkeiten, eine laufbahnbezogene Ausbil-
insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlänge- dung.
rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung
zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu (3) Die Ausbildung soll die Fähigkeit zu bürgergerech-
einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge- tem Verhalten fördern.
legt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich § 14
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42 Fremdsprachliche Ausbildung
Abs. 2.
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung erhalten
§ 10 die Anwärterinnen und Anwärter Unterricht in der engli-
schen Sprache als Hauptsprache und in einer Nebenspra-
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes che. Die Nebensprache wird zu Beginn der Ausbildung
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. festgelegt. Im Schlusslehrgang ist zusätzlich eine Sprach-
intensivausbildung vorgesehen.
§ 11 (2) Wer in einem Test Kenntnisse der englischen oder
der Nebensprache auf dem Niveau der Laufbahnprüfung
Schwerbehinderte Menschen
nachweist, kann auf Antrag für den Unterricht in anderen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl- Sprachen freigestellt werden.
verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei-
sen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde- § 15
rung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf
sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu Praktische Ausbildung
gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin- (1) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterin-
derten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung nen und Anwärter Kenntnisse und Erfahrungen auf der
rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Grundlage der fachtheoretischen Ausbildung erwerben,
Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor- die dort erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie
derungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 und 4 werden in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwär-
auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den ter werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des
Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, mittleren Auswärtigen Dienstes mit den wesentlichen Auf-
angewandt. gaben des Auswärtigen Amts, den Arbeitsabläufen und
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten- dem Zusammenwirken innerhalb des Amts und mit ande-
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte ren Dienststellen vertraut gemacht. Je nach dem Ausbil-
Mensch eine Beteiligung ablehnt. dungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten
sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten und
die Auswahl- oder Prüfungskommission auf Vorschlag der an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung för-
Ausbildungsleitung. derlich sind, teilnehmen.
(2) Die praktische Ausbildung an einer Auslandsvertre-
§ 12
tung (Auslandspraktikum) umfasst schwerpunktmäßig die
Gliederung des Vorbereitungsdienstes Einweisung in folgende Tätigkeitsbereiche:
Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoreti- 1. Registratur,
schen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) von
2. Zahlstelle,
insgesamt 21 Monaten und wird in folgenden Abschnitten
durchgeführt: 3. andere Verwaltungsbereiche,
1. Einführungslehrgang 4,5 Monate, 4. Fernmelde- und Chiffrierwesen und
3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
5. Rechtsbereiche, insbesondere Pass- und Visastelle, 5. Staatsangehörigkeitsrecht sowie
Hilfe für Deutsche nach den §§ 5 bis 7 des Konsularge- 6. Staatsrecht und Rechtskunde.
setzes, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Sozialhilfe,
Haftsachen. (2) Ferner sind jeweils zwei Aufsichtsarbeiten in jeder
der beiden unterrichteten Fremdsprachen anzufertigen.
(3) Während des Auslandspraktikums ist den Anwärte-
rinnen und Anwärtern Gelegenheit zu geben, Unterricht in (3) Für die Bewertung gilt § 38 Abs. 4. Dabei sind neben
der Landessprache, in der englischen oder der gewählten der fachlichen Leistung, die Gliederung und Klarheit der
Nebensprache zu nehmen. Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks ange-
messen zu berücksichtigen. Die Bewertung ist der Anwär-
(4) Tätigkeiten, die dem Ziel der Ausbildung nicht ent- terin oder dem Anwärter zu eröffnen und mit ihr oder ihm
sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht zu besprechen.
übertragen werden.
(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben monatlich kann, erhält Gelegenheit, diesen zu einem späteren Zeit-
einen kurzgefassten Bericht über den Stand der Ausbil- punkt nachzuholen. Ist der Leistungsnachweis aus einem
dung im Auslandspraktikum an die Aus- und Fortbil- von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertreten-
dungsstätte zu übersenden. den Grunde nicht bis spätestens zehn Tage vor dem
ersten Tag der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit
§ 16 „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen (5) Die Ausbilderin oder der Ausbilder des Inlands- und
und Ausbilder während der Praktika des Auslandspraktikums erstellt aus den Einzelbewertun-
gen der Praktikastationen (Zentrale beziehungsweise Aus-
(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur landsvertretungen) jeweils eine Gesamtbewertung nach
Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin § 38. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem
oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzel-
ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verant- bewertungen geteilt wird.
wortlich ist; außerdem bestellt die Behörde Ausbilderin-
nen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Aus- (6) Die Gesamtbewertungen sind den Anwärterinnen
bildungsleitung. und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen.
Sie erhalten jeweils eine Ausfertigung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Aus-
(7) Die Gesamtbewertungen sind der Aus- und Fortbil-
bildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine
dungsstätte zuzuleiten. Sie werden Bestandteil der Perso-
sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig
nalakten.
Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern
und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät
sie in Fragen der Ausbildung.
Kapitel 2
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, Aufstieg
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Abschnitt 1
Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz
Regelaufstieg
unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-
bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig
über den erreichten Ausbildungsstand. § 18
(4) Vor Beginn des Auslandspraktikums erstellt die Aus- Voraussetzungen für die Zulassung
bildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter Beamtinnen und Beamte des einfachen Auswärtigen
einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des mittle-
ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird; die An- ren Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, wenn sie
wärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
1. geeignet sind,
§ 17 2. sich in einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr
seit der ersten Verleihung eines Amtes des einfachen
Leistungsnachweise Dienstes bewährt haben,
während der fachtheoretischen Ausbildung
3. zu Beginn der Einführung nach § 22 das 58. Lebensjahr
und Bewertungen in den Praktika
noch nicht vollendet haben,
(1) Im Einführungs- und im Schlusslehrgang sind jeweils
4. Kenntnisse in der englischen Sprache oder einer ande-
drei Aufsichtsarbeiten von mindestens zweistündiger
ren Amtssprache der Vereinten Nationen in einer
Dauer und im Auslandspraktikum eine Hausarbeit aus
Sprachprüfung des Auswärtigen Amts nachgewiesen
folgenden Fachgebieten zu fertigen:
haben und bei Beginn der Ausbildung über ausreichen-
1. Organisations-, Geschäfts- und Bürokunde, de Englischkenntnisse verfügen, um dem Unterricht in
dieser Sprache folgen zu können,
2. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
5. selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartner und Kinder
3. Beamten-, Besoldungs-, Reisekosten- und Umzugs-
eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für
kostenrecht,
die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärti-
4. Konsular-, Pass- und Ausländerrecht, gen Amts uneingeschränkt geeignet sind. Gesundheit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 3263
liche Einschränkungen sind unschädlich, sofern sie auf terinnen und Anwärter in die Aufgaben der neuen Lauf-
einem anerkannten Dienstunfall oder auf Erkrankungen bahn eingeführt. Die §§ 2, 9 bis 17 und 29 bis 42 sind ent-
oder deren Folgen beruhen, die auf gesundheits- sprechend anzuwenden.
schädigende oder sonst vom Inland wesentlich abwei-
chende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen die
Abschnitt 2
Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich ange-
ordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt Aufstieg für besondere Verwendungen
waren.
§ 19 § 23
Vorschläge und Bewerbungen Voraussetzungen für die Zulassung
Beamtinnen und Beamte können von ihren Vorgesetz- Beamtinnen und Beamte des einfachen Auswärtigen
ten oder der Leitung des Personalreferats für den ein- Dienstes, die
fachen Auswärtigen Dienst für die Zulassung zum Aufstieg 1. geeignet sind,
vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben. 2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 der Bun-
desbesoldungsordnung A erreicht und sich in einer
§ 20
Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der Anstel-
Vorauswahl lung bewährt haben,
(1) In einer Vorauswahl stellt die Auswahlkommission 3. zu Beginn der Einführung das 50., aber noch nicht das
(§ 6 Abs. 7) insbesondere auf der Grundlage der dienst- 58. Lebensjahr vollendet haben,
lichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen und 4. in einer mündlichen Prüfung im Auswärtigen Amt
Bewerber für das Auswahlverfahren vorgesehen werden Grundkenntnisse in einer Fremdsprache nachgewie-
können, und übermittelt dem Auswärtigen Amt eine sen haben und
entsprechende Empfehlung.
5. unter Berücksichtigung des künftigen Einsatzes ge-
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung ent-
sundheitstauglich sind,
scheidet über die Zulassung zum Auswahlverfahren.
können zum Aufstieg für besondere Verwendungen des
(3) Für das Auswahlverfahren können nur Bewerberin-
mittleren Auswärtigen Dienstes zugelassen werden. Von
nen und Bewerber vorgesehen werden, die für den Fall
den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann abge-
des Aufstiegs die uneingeschränkte Versetzungsbereit-
sehen werden, wenn es sich um Verwendungsbereiche
schaft schriftlich erklärt haben.
handelt, welche nur Dienstposten im Inland umfassen.
(4) Schwerbehinderte Menschen werden, wenn sie die
Voraussetzungen nach § 18 erfüllen, grundsätzlich zum Aus- § 24
wahlverfahren zugelassen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
Ausschreibung, Vorschlag, Bewerbung
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über das
Ergebnis der Vorauswahl und die Entscheidung über die (1) Dienstposten, die mit zum Aufstieg für besondere
Zulassung zum Auswahlverfahren eine Mitteilung. Verwendungen zugelassenen Beamtinnen und Beamten
des einfachen Auswärtigen Dienstes besetzt werden sol-
§ 21 len, werden ausgeschrieben. Dabei sind die fachlichen
Anforderungen und der Verwendungsbereich anzugeben,
Auswahlverfahren für den der Aufstieg vorgesehen ist.
(1) Die nach § 20 Abs. 2 zugelassenen Bewerberinnen (2) Für Vorschläge und Bewerbungen gilt § 19 entspre-
und Bewerber nehmen an dem für die Laufbahnbewerber chend.
eingerichteten Auswahlverfahren teil. In entsprechender
Anwendung von § 6 wird dabei festgestellt, ob die Bewer- § 25
berinnen und Bewerber die Voraussetzungen für die Über- Vorauswahl
nahme in den Vorbereitungsdienst der neuen Laufbahn und Zulassung zum Auswahlverfahren
erfüllen. Ihre bisherigen dienstlichen Leistungen sind zu
berücksichtigen. Vorauswahl und Zulassung zum Auswahlverfahren wer-
den in entsprechender Anwendung von § 20 durchgeführt.
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die
Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Auswärtigen
§ 26
Amts auf Vorschlag der Auswahlkommission, die die
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber in der Rang- Auswahlverfahren
folge der erreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewer- (1) In einem Auswahlverfahren stellt die Auswahlkom-
berinnen und Bewerber erhalten über die Entscheidung mission nach den Anforderungen des künftigen Verwen-
eine Mitteilung. dungsbereichs die Eignung der Bewerber in entsprechen-
(3) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und der Anwendung von § 6 Abs. 6 bis 10 und § 11 Abs. 2 fest.
Bewerber können sich erneut bewerben. (2) Das Auswahlverfahren umfasst
§ 22 1. die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabe aus dem
künftigen Verwendungsbereich,
Einführung in
die Aufgaben der neuen Laufbahn 2. ein Fachgespräch und
Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wer- 3. ein Vorstellungsgespräch.
den durch Teilnahme am Vorbereitungsdienst der Anwär- Die Einzelheiten legt die Auswahlkommission fest.
3264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
(3) Die Bewertung erfolgt entsprechend § 38. Für das (3) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird
Ergebnis zählen die schriftliche Bearbeitung und das die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Auswärtigen
Fachgespräch mit jeweils 25 Prozent, das Vorstellungs- Dienstes zuerkannt. In der Entscheidung sind der Verwen-
gespräch mit 50 Prozent. dungsbereich in der neuen Laufbahn sowie die Ämter, die
der Verwendungsbereich umfasst, zu bezeichnen.
(4) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die
Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Auswärtigen (4) Stellt die Prüfungskommission den erfolgreichen
Amts, dem die Auswahlkommission die geeigneten Abschluss der Einführung nicht fest, kann sie die Beamtin-
Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der nen und Beamten nach Ablauf von mindestens sechs Mona-
erreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewerberinnen und ten noch einmal zu einem Vorstellungstermin einladen.
Bewerber erhalten über die Entscheidung eine Mitteilung. (5) Wer die Einführung endgültig nicht erfolgreich
(5) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und abschließt, tritt in die frühere Beschäftigung zurück.
Bewerber können an weiteren Ausschreibungen teilneh-
men. Kapitel 3
§ 27 Laufbahnprüfung
Einführung in § 29
die Aufgaben der neuen Laufbahn
Prüfungskommission
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
(1) Mitglieder der Prüfungskommission sind:
Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn ein-
geführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwen- 1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungs-
dungsbereichs. Die Einführungszeit dauert neun Monate. stätte als Vorsitzende oder Vorsitzender,
Die Einführung soll eine theoretische Lehrveranstaltung 2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den
von in der Regel einem Monat umfassen. mittleren Auswärtigen Dienst,
(2) Nähere Anordnungen trifft die Leiterin oder der Leiter 3. die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Aus-
des Personalreferats für den einfachen Auswärtigen wärtige Angelegenheiten der Fachhochschule des
Dienst nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Die Bundes für öffentliche Verwaltung,
Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte 4. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für
gestaltet die theoretische Lehrveranstaltung. den mittleren Auswärtigen Dienst und
(3) Eine Verkürzung der Einführungszeit um höchstens 5. eine oder ein von der Staatssekretärin oder dem
sechs Monate nach § 23 Abs. 4 Satz 6 der Bundeslauf- Staatssekretär des Auswärtigen Amts bestellte Beam-
bahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des tin oder bestellter Beamter des mittleren Auswärtigen
Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dienstes.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission und deren
§ 28 Vertretungen werden von der Staatssekretärin oder dem
Staatssekretär des Auswärtigen Amts für die Dauer von
Feststellung der
drei Jahren bestellt.
erfolgreich abgeschlossenen Einführung
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
(1) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere
ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen-
vorgesehenen Beamtinnen und Beamten mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder
1. die notwendigen Fachkenntnisse für den Verwen- des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist
dungsbereich in der neuen Laufbahn besitzen, nicht zulässig.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer
2. Grundbegriffe des Haushalts-, Kassen- und Rech-
Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht
nungswesens sowie des Beamten- und des Besol-
gebunden.
dungsrechts kennen sowie
(5) Zu den Sitzungen der Prüfungskommission können
3. mit den Grundzügen der allgemeinen Staats-, Verwal- Fachprüferinnen und Fachprüfer hinzugezogen werden;
tungs- und Verfassungskunde und der Organisation diese werden von der Staatssekretärin oder dem Staats-
der Bundesverwaltung hinreichend vertraut sind. sekretär des Auswärtigen Amts für die Dauer von drei
(2) Die Feststellung hierüber trifft die Prüfungskommis- Jahren bestellt. Sie sind keine Mitglieder der Prüfungs-
sion (§ 29) in einem Vorstellungstermin. Sie hat hierbei den kommission.
Inhalt der Einführung und die Dauer der Einführungszeit (6) Für die mündliche Sprachprüfung tritt die Prüfungs-
sowie die während dieser Zeit erbrachten Leistungsnach- kommission nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 in abweichen-
weise einschließlich einer eingehenden Beurteilung der der Besetzung zusammen.
Leistungen während der Einführungszeit zu berücksichti-
gen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins zur § 30
Feststellung des erfolgreichen Abschlusses nicht aus,
kann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher Durchführung der Prüfung
Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlus- (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
ses der Einführung geführt werden soll. Die Prüfungskom- Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
mission kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. bahn befähigt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 3265
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in (5) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu
ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, halten.
dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
fähig sind, auf dieser Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist gefertigt. Die Aufsicht Führenden fertigen eine Nieder-
die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnis- schrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns,
sen gerichtet. der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in
(3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Ausbil- Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne
dung durchlaufen hat. des § 11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und
(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und unterschreiben die Niederschrift.
einem mündlichen Teil. (7) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Auf Wunsch von zu einer Aufsichtsarbeit, gilt die versäumte Zeit als Bear-
schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann beitungszeit.
während des sie betreffenden mündlichen Teils der
Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend § 33
sein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen Zulassung zur mündlichen Prüfung
nur deren Mitglieder anwesend sein. Die Protokollführerin
(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen
oder der Protokollführer darf anwesend sein; sie oder er
Prüfung zugelassen, wenn drei schriftliche Aufsichtsarbei-
darf sich nicht an der Beratung beteiligen.
ten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wor-
den sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 31
(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwär-
Prüfungsort, Prüfungstermin terinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen zugelassenen
für den mittleren Auswärtigen Dienst setzt Ort und Zeit der Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den
schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest und stimmt einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rang-
diese Termine mit der Prüfungskommission sowie den punkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen. Die
Fachpüferinnen und Fachprüfern ab. Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer
(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbe- Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
reitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche
Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der münd- § 34
lichen Prüfung abgeschlossen sein. Mündliche Prüfung
(3) Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen (1) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Sprach-
Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern recht- prüfung in der Hauptsprache und aus einer Fachprüfung.
zeitig mitgeteilt.
(2) Die mündliche Sprachprüfung findet nach Beendi-
gung der schriftlichen Sprachprüfung und vor der münd-
§ 32 lichen Fachprüfung statt. Sie wird vor der Prüfungs-
Schriftliche Prüfung kommission abgelegt, die mit einer Beamtin oder einem
Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vor-
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Sprachprü-
sitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten des
fung in der Hauptsprache und aus einer Fachprüfung.
gehobenen Dienstes und zwei Sprachlehrerinnen oder
(2) Die schriftliche Sprachprüfung besteht aus zwei Sprachlehrern als Beisitzenden besetzt ist. Die mündliche
schriftlichen Aufsichtsarbeiten von je 30 Minuten. In der Sprachprüfung dauert nicht mehr als 15 Minuten und
Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter besteht aus dem Lesen und Übersetzen eines Textes aus
eine vergleichbare schriftliche Sprachprüfung ablegen. der Fremdsprache und einer anschließenden kurzen
Wer die schriftliche Sprachprüfung in der Hauptsprache Unterhaltung in der Fremdsprache. Wer die mündliche
nicht bestanden hat, kann nicht zur Fachprüfung zugelas- Sprachprüfung in der Hauptsprache nicht bestanden hat,
sen werden. kann nicht zur Fachprüfung zugelassen werden. In der
(3) In der schriftlichen Fachprüfung sind folgende fünf Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter
Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils eine vergleichbare mündliche Sprachprüfung ablegen.
mindestens drei Zeitstunden zu fertigen: (3) Die mündliche Fachprüfung richtet sich auf unter-
1. eine Arbeit aus der allgemeinen Staats- und Verwal- schiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus.
tungskunde oder Organisationskunde, Die Prüfungskommission wählt auf Vorschlag der Ausbil-
dungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den mittleren
2. eine Arbeit aus dem Haushalts-, Kassen- und Rech- Auswärtigen Dienst die Prüfungsfächer aus vier der in § 32
nungswesen und Abs. 3 Satz 1 genannten Fachgebiete aus. Es sollen nicht
3. drei Arbeiten aus dem praktischen Aufgabenbereich mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die
des mittleren Auswärtigen Dienstes. Prüfungsdauer für jeden Prüfling beträgt für alle Fächer
Bis zu zwei Aufgaben können in der Form einer kombinier- zusammen höchstens 40 Minuten.
ten Prüfungsarbeit gestellt werden; für sie kann eine kür- (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
zere Bearbeitungszeit festgesetzt werden. leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen
(4) Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander folgen- und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
den Tagen gestellt werden. Nach zwei Arbeitstagen soll (5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen
ein Studientag vorgesehen werden. nach § 38; die Fachprüferinnen und Fachprüfer, die nicht
3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
Mitglieder der Prüfungskommission sind, schlagen jeweils bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts-
die Bewertungen vor. Das Ergebnis der mündlichen behelfsbelehrung zu versehen.
Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszu-
drücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. Absätzen 2 und 3 zu hören.
(6) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift
gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission § 37
unterschreiben. Bewertung der
Vorleistungen und Prüfungsleistungen
§ 35
(1) Vorleistungen sind die Aufsichtsarbeiten im Ein-
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis führungs- und Schlusslehrgang sowie die Bewertungen
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu der Praktika. Ihre Ergebnisse werden zusammen mit den
vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Prüfungsleistungen in einer Niederschrift festgehalten.
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in Dabei zählen die Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und
geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Schlusslehrgang mit der Wertigkeit von insgesamt
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. 15 Prozent. Die während der praktischen Ausbildung
erzielten Gesamtnoten zählen mit der Wertigkeit von ins-
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können
gesamt 10 Prozent (Inlands- und Auslandspraktika ein-
Anwärterinnen und Anwärter mit Genehmigung der
schließlich der Hausarbeit im Auslandspraktikum).
Prüfungskommission von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 (2) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen
und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Sprachprüfung werden mit insgesamt 15 Prozent berück-
Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfungskommission sichtigt.
bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prü- (3) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen
fungsteile nachgeholt werden. Sie entscheidet, ob und Fachprüfung werden mit insgesamt 60 Prozent berück-
wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs- sichtigt; jede schriftliche Aufsichtsarbeit geht dabei mit
arbeiten gewertet werden. 8 Prozent und jedes mündliche Prüfungsfach mit 5 Pro-
(4) Versäumen Anwärterinnen und Anwärter die schrift- zent in das Ergebnis der Laufbahnprüfung ein.
liche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne
ausreichende Entschuldigung, entscheidet die Prüfungs-
§ 38
kommission, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung
nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang- Rangpunkte und Notenskala
punkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht
bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforde-
§ 36 15 bis 14 Punkte rungen in besonderem Maße ent-
Täuschung, Ordnungsverstoß spricht,
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer schrift- gut (2) eine Leistung, die den Anforde-
lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine 13 bis 11 Punkte rungen voll entspricht,
Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allge-
gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
10 bis 8 Punkte meinen den Anforderungen ent-
Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der
spricht,
Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet werden; bei
einer erheblichen Störung können sie von der weiteren ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel
Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausge- 7 bis 5 Punkte aufweist, aber im Ganzen den Anfor-
schlossen werden. derungen noch entspricht,
(2) Die Prüfungskommission entscheidet über das Vor- mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforde-
liegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines 4 bis 2 Punkte rungen nicht entspricht, jedoch er-
Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ord- kennen lässt, dass die notwendigen
nungsverstoßes während der schriftlichen oder mündli- Grundkenntnisse vorhanden sind
chen Prüfung oder einer Täuschung, die nach Abgabe der und die Mängel in absehbarer Zeit
schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird. Sie kann behoben werden könnten,
nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung ein-
zelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforde-
Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewer- 1 bis 0 Punkte rungen nicht entspricht und bei der
ten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden selbst die Grundkenntnisse so
erklären. lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben wer-
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd- den könnten.
lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss
der Prüfung nachgewiesen werden, kann die Prüfungs- Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten
kommission die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jah- errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem
ren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 3267
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden § 40
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre- Zeugnisse
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-
(1) Die Prüfungskommission erteilt den Anwärterinnen
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-
und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden
haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote ent-
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit
hält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Prüfungs-
der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks
kommission dies den Anwärterinnen und Anwärtern
angemessen berücksichtigt.
schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbe-
der erreichten Leistungspunkte 50 Prozent der erreich- helfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des
baren Gesamtpunktzahl beträgt. Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genom-
men. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie Prüfungsergebnisses.
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden
hat, erhält vom Auswärtigen Amt ein Zeugnis, das auch
Vom-Hundert-Anteil Rangpunkte die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte
der Leistungspunkte umfasst.
100 bis 93,7 15 (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-
unter 93,7 bis 87,5 14 den durch die Prüfungskommission berichtigt. Unrichtige
unter 87,5 bis 83,4 13 Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des
§ 36 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzuge-
unter 83,4 bis 79,2 12 ben.
unter 79,2 bis 75,0 11 (4) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten zusätzlich
unter 75,0 bis 70,9 10 zu dem Zeugnis über die Laufbahnprüfung ein Sprach-
zeugnis über das Ergebnis der Sprachprüfung.
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8 § 41
unter 62,5 bis 58,4 7
Prüfungsakten, Einsichtnahme
unter 58,4 bis 54,2 6
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ist mit den
unter 54,2 bis 50,0 5 schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung zu
den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden
unter 50,0 bis 41,7 4
beim Auswärtigen Amt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
unter 41,7 bis 33,4 3
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
unter 33,4 bis 25,0 2 Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-
fenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 0.
§ 42
§ 39 Wiederholung
Gesamtergebnis (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung
nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;
Prüfungskommission die Abschlussnote unter Berück-
das Auswärtige Amt kann in begründeten Fällen eine
sichtigung der Vorleistungen (§ 37) fest. Soweit die ab-
zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig
schließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder
zu wiederholen.
mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die
Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen (2) Die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbil-
bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberück- dungsstätte bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleite-
sichtigt. rin oder des Ausbildungsleiters für den mittleren Dienst,
innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und
und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durch-
welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wie-
schnittspunktzahl 5 erreicht ist.
derholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis- ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung
sion teilt die oder der Vorsitzende den Anwärterinnen und erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisheri-
Anwärtern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er gen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der
auf Wunsch kurz mündlich erläutert. Wiederholungsfrist verlängert.
3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001
Kapitel 4 ten dieser Verordnung die Ausbildung aufgenommen
haben, führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu
Sonstige Vorschriften Ende.
§ 43 § 44
Übergangsregelung Inkrafttreten
Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtin- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001
nen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem Inkrafttre- in Kraft.
Berlin, den 29. November 2001
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2001 3269
Allgemeine Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Vom 8. November 2001
I.
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Wider-
spruchsbescheide in Beihilfeangelegenheiten zu erlassen dem Bundesverwal-
tungsamt, soweit es den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt
hat und Beamtinnen und Beamte aus dem Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend, der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
sowie dem Bundesamt für den Zivildienst betroffen sind.
II.
Vertretung bei Klagen
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem
Bundesverwaltungsamt, soweit es nach dieser Anordnung für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden zuständig ist. Für besondere Fälle behalte ich mir die
Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt auch
für Widersprüche, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt, und
Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.
Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 27. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1504) außer Kraft.
Berlin, den 8. November 2001
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In Vertretung
Peter Haupt