3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
Gesetz
zur Modernisierung des Schuldrechts*)
Vom 26. November 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Im ersten Buch wird der fünfte Abschnitt wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 5
Artikel 1
Verjährung
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Titel 1
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver- Gegenstand
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch und Dauer der Verjährung
Artikel 15 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2376), wird wie folgt geändert: § 194
Gegenstand der Verjährung
1. In § 121 Abs. 2 wird das Wort „dreißig“ durch das (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder
Wort „zehn“ ersetzt. Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der
Verjährung.
2. § 124 wird wie folgt geändert: (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Ver-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des § 203 hältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf
Abs. 2 und der §§ 206, 207“ durch die Angabe „der die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden
§§ 206, 210 und 211“ ersetzt. Zustandes für die Zukunft gerichtet sind.
b) In Absatz 3 wird das Wort „dreißig“ durch das Wort
§ 195
„zehn“ ersetzt.
Regelmäßige Verjährungsfrist
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu be-
stimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für § 196
Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), der Richtlinie 2000/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 Verjährungsfrist bei
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG
Nr. L 200 S. 35) und von Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG
Rechten an einem Grundstück
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-
schaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnen- einem Grundstück sowie auf Begründung, Über-
markt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG tragung oder Aufhebung eines Rechts an einem
Nr. L 178 S. 1). Es ändert die Vorschriften zur Umsetzung der Richt- Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines
linie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend
den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräu- solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegen-
men geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), der Richt- leistung verjähren in zehn Jahren.
linie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit
(ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG § 197
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur
Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Dreißigjährige Verjährungsfrist
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucher-
kredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes
5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen bestimmt ist,
(ABl. EG Nr. L 95 S. 29), der Richtlinie 47/94/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen
im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von dinglichen Rechten,
Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), der
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 98/27/EG 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder
Nr. L 166 S. 51). vollstreckbaren Urkunden und
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5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfah- § 201
ren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden
Beginn der Verjährungsfrist
sind.
von festgestellten Ansprüchen
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regel-
mäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhalts- Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197
leistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der
künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des
Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im In-
Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Ver- solvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung
jährungsfrist. des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.
§ 198
§ 202
Verjährung bei Rechtsnachfolge
Unzulässigkeit von
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein ding- Vereinbarungen über die Verjährung
licher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in
den Besitz eines Dritten, so kommt die während des (1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsat-
Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ver- zes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert
jährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute. werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft
§ 199 nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem
Beginn der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert
Verjährungsfrist und Höchstfristen werden.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem Titel 2
1. der Anspruch entstanden ist und Hemmung, Ablaufhemmung
und Neubeginn der Verjährung
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründen-
den Umständen und der Person des Schuldners § 203
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste. Hemmung der
Verjährung bei Verhandlungen
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verlet-
zung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Schweben zwischen dem Schuldner und dem
der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die
ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrläs- den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
sige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere
Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
den Schaden auslösenden Ereignis an. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren Ende der Hemmung ein.
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrläs-
§ 204
sige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entste-
hung an und Hemmung der
Verjährung durch Rechtsverfolgung
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kennt-
nis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren (1) Die Verjährung wird gehemmt durch
von der Begehung der Handlung, der Pflichtverlet-
zung oder dem sonstigen, den Schaden auslösen- 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf
den Ereignis an. Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Voll-
Maßgeblich ist die früher endende Frist. streckungsurteils,
(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Ver-
verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahren über den Unterhalt Minderjähriger,
fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Ent-
stehung an. 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahn-
verfahren,
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt
an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung. 4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güte-
antrags, der bei einer durch die Landesjustizver-
§ 200 waltung eingerichteten oder anerkannten Güte-
stelle oder, wenn die Parteien den Einigungs-
Beginn anderer Verjährungsfristen versuch einvernehmlich unternehmen, bei einer
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen be-
regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt treibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe dem-
mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein nächst nach der Einreichung des Antrags veran-
anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 lasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits
findet entsprechende Anwendung. mit der Einreichung ein,
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5. die Geltendmachung der Aufrechnung des An- § 206
spruchs im Prozess, Hemmung der
6. die Zustellung der Streitverkündung, Verjährung bei höherer Gewalt
7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger
eines selbständigen Beweisverfahrens, innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungs-
8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungs- frist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung
verfahrens oder die Beauftragung des Gutachters gehindert ist.
in dem Verfahren nach § 641a, § 207
9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Hemmung der Verjährung
Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer aus familiären und ähnlichen Gründen
einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag (1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehe-
nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn gatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das
der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines
Monats seit Verkündung oder Zustellung an den 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft
Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, besteht,
10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenz- 2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines
verfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Ver- Elternteils und dessen Kindern während der Min-
teilungsverfahren, derjährigkeit der Kinder,
11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, 3. dem Vormund und dem Mündel während der
Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde,
wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorent- 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der
scheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb Dauer des Betreuungsverhältnisses und
von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer
die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für der Pflegschaft.
bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4
bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen
deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer den Beistand ist während der Dauer der Beistand-
Behörde abhängt, schaft gehemmt.
13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren (2) § 208 bleibt unberührt.
Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu
bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten § 208
nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben Hemmung der
oder der Antrag, für den die Gerichtsstands- Verjährung bei Ansprüchen wegen
bestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erst- Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung
maligen Antrags auf Gewährung von Prozess- der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollen-
kostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst dung des 21. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt.
nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verlet-
tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der zung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der
Einreichung ein. Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemein-
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs schaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung
Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfah-
rens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass § 209
die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle Wirkung der Hemmung
der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrens- Der Zeitraum, während dessen die Verjährung
handlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht ein-
mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung gerechnet.
beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren
weiter betreibt. § 210
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 Ablaufhemmung
finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende An- bei nicht voll Geschäftsfähigen
wendung. (1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Ge-
§ 205 schäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetz-
lichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie lau-
Hemmung der fende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs
Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der
auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kür-
vorübergehend zur Verweigerung der Leistung be- zer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
rechtigt ist. bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
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(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in § 215
der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozess- Aufrechnung und Zurück-
fähig ist. behaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
§ 211 Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die
Ablaufhemmung in Nachlassfällen Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht
aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem
verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die
Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass
Leistung verweigert werden konnte.
richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von § 216
dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfah-
ren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an Wirkung der
der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine
kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedi-
gung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
§ 212 (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht
Neubeginn der Verjährung verschafft worden, so kann die Rückübertragung
nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs ge-
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn fordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn
Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, der gesicherte Anspruch verjährt ist.
Sicherheitsleistung oder in anderer Weise aner- (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
kennt oder auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungs- andere wiederkehrende Leistungen.
handlung vorgenommen oder beantragt wird.
§ 217
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer
Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, Verjährung von Nebenleistungen
wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf
Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch
Voraussetzungen aufgehoben wird. wenn die für diesen Anspruch geltende besondere
Verjährung noch nicht eingetreten ist.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den
Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung § 218
gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht
stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungs- Unwirksamkeit des Rücktritts
handlung zurückgenommen oder die erwirkte Voll- (1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertrags-
streckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird. gemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der
Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungs-
§ 213 anspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf
Hemmung, beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275
Ablaufhemmung und erneuter Beginn Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 nicht zu
der Verjährung bei anderen Ansprüchen leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung
oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der er- Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
neute Beginn der Verjährung gelten auch für An-
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.“
sprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben
dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
4. § 241 wird wie folgt geändert:
Titel 3 a) Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird Absatz 1.
Rechtsfolgen der Verjährung b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem
§ 214 Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte,
Wirkung der Verjährung Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils ver-
pflichten.“
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner
berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten An- 4a. § 244 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
spruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert „(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro
werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so
geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem ver- kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass
tragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheits- Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich verein-
leistung des Schuldners. bart ist.“
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5. Nach § 246 wird folgender § 247 eingefügt: 9. Die §§ 280 bis 288 werden wie folgt gefasst:
„§ 247 „§ 280
Basiszinssatz Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem
verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des
Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugs- hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies
größe seit der letzten Veränderung des Basiszins- gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung
satzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist nicht zu vertreten hat.
der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungs- (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
operation der Europäischen Zentralbank vor dem kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraus-
ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. setzung des § 286 verlangen.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der
Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzun-
Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger gen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
bekannt.“
§ 281
Schadensersatz
6. Die §§ 275 und 276 werden wie folgt gefasst:
statt der Leistung wegen nicht
„§ 275 oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
Ausschluss der Leistungspflicht (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht
oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläu-
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen,
biger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1
soweit diese für den Schuldner oder für jedermann
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er
unmöglich ist.
dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der
soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläu-
Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und biger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur
der Gebote von Treu und Glauben in einem groben verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse
Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubi- hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschul-
gers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner det bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz
zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berück- statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die
sichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis Pflichtverletzung unerheblich ist.
zu vertreten hat. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner ver- Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig ver-
weigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen weigert oder wenn besondere Umstände vorliegen,
hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungs- die sofortige Geltendmachung des Schadensersatz-
interesse des Gläubigers nicht zugemutet werden anspruchs rechtfertigen.
kann. (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle
nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326. eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausge-
§ 276 schlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung
Schadensersatz verlangt hat.
Verantwortlichkeit des Schuldners
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rück-
zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haf- forderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348
tung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt berechtigt.
des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Über- § 282
nahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 Schadensersatz statt der Leistung
finden entsprechende Anwendung. wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforder-
Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Vorausset-
liche Sorgfalt außer Acht lässt.
zungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den
Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.“ Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
§ 283
7. In § 278 Satz 2 wird die Angabe „§ 276 Abs. 2“ durch Schadensersatz statt der
die Angabe „§ 276 Abs. 3“ ersetzt. Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht
8. § 279 wird aufgehoben. zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraus-
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setzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange
der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den
und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. er nicht zu vertreten hat.
§ 284 § 287
Ersatz vergeblicher Aufwendungen Verantwortlichkeit während des Verzugs
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahr-
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung
lässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung
kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlan-
auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch
gen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei
denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverlet-
§ 288
zung des Schuldners nicht erreicht worden.
Verzugszinsen
§ 285 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu
verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr
Herausgabe des Ersatzes
fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes,
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Ver-
auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1
braucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für
bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten
Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem
Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch,
Basiszinssatz.
so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz
Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechts-
verlangen. grund höhere Zinsen verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Scha- (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
densersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er ist nicht ausgeschlossen.“
von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch
macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder 10. In § 291 Satz 2 wird die Angabe „§ 288 Abs. 1“ durch
Ersatzanspruchs. die Angabe „§ 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3“
ersetzt.
§ 286
Verzug des Schuldners
11. § 296 wird wie folgt gefasst:
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des
Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit „§ 296
erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Entbehrlichkeit des Angebots
Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende
Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids
Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so
im Mahnverfahren gleich.
bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt,
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat
bestimmt ist, und eine angemessene Zeit für die Handlung in der
Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und nach dem Kalender berechnen lässt.“
eine angemessene Zeit für die Leistung in der
Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis
an nach dem Kalender berechnen lässt, 12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird
folgender Abschnitt vorangestellt:
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert, „Abschnitt 2
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der Gestaltung
beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse
Verzugs gerechtfertigt ist. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt § 305
spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von
30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Einbeziehung Allgemeiner
oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies Geschäftsbedingungen in den Vertrag
gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für
nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zah- eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertrags-
lungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. bedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der
Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags
Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuld- stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen
ner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bil-
nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in den oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen
Verzug. werden, welchen Umfang sie haben, in welcher
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Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Ver- § 305c
trag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen
Überraschende und mehrdeutige Klauseln
nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen
den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen, die nach den Umständen, insbesondere
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur
nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags,
dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender
so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner
bei Vertragsschluss
des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht,
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn werden nicht Vertragsbestandteil.
ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des
Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Ge-
Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sicht- schäftsbedingungen gehen zu Lasten des Ver-
baren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf wenders.
sie hinweist und
§ 306
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit ver-
schafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Rechtsfolgen bei
Verwender erkennbare körperliche Behinderung Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
der anderen Vertragspartei angemessen berück- (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz
sichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen
einverstanden ist. wirksam.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertrags-
Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter All- bestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet
gemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen
der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus Vorschriften.
vereinbaren.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Fest-
§ 305a halten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach
Einbeziehung in besonderen Fällen Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare
Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1
und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezo-
gen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung § 306a
einverstanden ist, Umgehungsverbot
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrs- Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch
behörde oder auf Grund von internationalen Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-
Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausfüh- tungen umgangen werden.
rungsbestimmungen der Eisenbahnen und die
nach Maßgabe des Personenbeförderungsgeset-
zes genehmigten Beförderungsbedingungen der § 307
Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Inhaltskontrolle
Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-
2. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für dingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertrags-
Telekommunikation und Post veröffentlichten und partner des Verwenders entgegen den Geboten von
in den Geschäftsstellen des Verwenders bereit- Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
gehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und
Geschäftsräumen durch den Einwurf von verständlich ist.
Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im
werden,
Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
b) in Verträge über Telekommunikations-, Infor-
mations- und andere Dienstleistungen, die un- 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetz-
mittelbar durch Einsatz von Fernkommunika- lichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht
tionsmitteln und während der Erbringung einer zu vereinbaren ist oder
Telekommunikationsdienstleistung in einem 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus
Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt,
Geschäftsbedingungen der anderen Vertrags- dass die Erreichung des Vertragszwecks gefähr-
partei nur unter unverhältnismäßigen Schwie- det ist.
rigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309
gemacht werden können.
gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Ge-
§ 305b schäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschrif-
ten abweichende oder diese ergänzende Regelungen
Vorrang der Individualabrede vereinbart werden. Andere Bestimmungen können
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Satz 1 unwirksam sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3145
§ 308 8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines
Vorbehalts des Verwenders, sich von der Ver-
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbe-
pflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nicht-
sondere unwirksam
verfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der
1. (Annahme- und Leistungsfrist) Verwender nicht verpflichtet,
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender a) den Vertragspartner unverzüglich über die
unangemessen lange oder nicht hinreichend be- Nichtverfügbarkeit zu informieren und
stimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung
eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung b) Gegenleistungen des Vertragspartners unver-
vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vor- züglich zu erstatten.
behalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rück-
gabefrist nach § 355 Abs. 1 und 2 und § 356 zu § 309
leisten; Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
2. (Nachfrist) Auch soweit eine Abweichung von den gesetz-
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender lichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen
für die von ihm zu bewirkende Leistung ab- Geschäftsbedingungen unwirksam
weichend von Rechtsvorschriften eine unange- 1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
messen lange oder nicht hinreichend bestimmte
Nachfrist vorbehält; eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Ent-
gelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die
3. (Rücktrittsvorbehalt) innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt
sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen
angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder er-
zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhält- bracht werden;
nisse;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
4. (Änderungsvorbehalt)
eine Bestimmung, durch die
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders,
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem
die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr
Vertragspartner des Verwenders nach § 320
abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der
zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt
Änderung oder Abweichung unter Berücksich-
wird oder
tigung der Interessen des Verwenders für den
anderen Vertragsteil zumutbar ist; b) ein dem Vertragspartner des Verwenders
zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit
5. (Fingierte Erklärungen)
es auf demselben Vertragsverhältnis beruht,
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Ver- ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbe-
tragspartners des Verwenders bei Vornahme oder sondere von der Anerkennung von Mängeln
Unterlassung einer bestimmten Handlung als von durch den Verwender abhängig gemacht wird;
ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei
denn, dass 3. (Aufrechnungsverbot)
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner
zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung ein- des Verwenders die Befugnis genommen wird,
geräumt ist und mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig fest-
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertrags- gestellten Forderung aufzurechnen;
partner bei Beginn der Frist auf die vorgesehe- 4. (Mahnung, Fristsetzung)
ne Bedeutung seines Verhaltens besonders eine Bestimmung, durch die der Verwender von
hinzuweisen; der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird,
dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Ver- den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm
dingungsordnung für Bauleistungen insgesamt eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu
einbezogen ist; setzen;
6. (Fiktion des Zugangs) 5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Er- die Vereinbarung eines pauschalierten An-
klärung des Verwenders von besonderer Bedeu- spruchs des Verwenders auf Schadensersatz
tung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
7. (Abwicklung von Verträgen) a) die Pauschale den in den geregelten Fällen
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu
Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurück- erwartenden Schaden oder die gewöhnlich
tritt oder den Vertrag kündigt, eintretende Wertminderung übersteigt oder
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich
Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder der Nachweis gestattet wird, ein Schaden
eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Auf- entstanden oder wesentlich niedriger als die
wendungen verlangen kann; Pauschale;
3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
6. (Vertragsstrafe) gegen Dritte beschränkt oder von der vor-
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für herigen gerichtlichen Inanspruchnahme
den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Dritter abhängig gemacht werden;
Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil die Ansprüche gegen den Verwender ins-
sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertrags- gesamt oder bezüglich einzelner Teile auf
strafe versprochen wird; ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, werden, sofern dem anderen Vertragsteil
Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
zu mindern oder, wenn nicht eine Bau-
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der leistung Gegenstand der Mängelhaftung
Haftung für Schäden aus der Verletzung des ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurück-
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die zutreten;
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
Verwenders oder einer vorsätzlichen oder cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetz- die Verpflichtung des Verwenders ausge-
lichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des schlossen oder beschränkt wird, die zum
Verwenders beruhen; Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
b) (Grobes Verschulden) Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haf- tragen;
tung für sonstige Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahr- der Verwender die Nacherfüllung von der
lässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen vorherigen Zahlung des vollständigen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Ver- Entgelts oder eines unter Berücksichti-
wenders beruhen; gung des Mangels unverhältnismäßig
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungs- hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
beschränkungen in den nach Maßgabe des Per- ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
sonenbeförderungsgesetzes genehmigten Be-
der Verwender dem anderen Vertragsteil
förderungsbedingungen und Tarifvorschriften der
für die Anzeige nicht offensichtlicher Män-
Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im
gel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer
Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil
ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff
des Fahrgastes von der Verordnung über die
zulässige Frist;
Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den
Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linien- ff) (Erleichterung der Verjährung)
verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar die Verjährung von Ansprüchen gegen
1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haf- den Verwender wegen eines Mangels in
tungsbeschränkungen für staatlich genehmigte den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des
Lotterie- oder Ausspielverträge; § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtver- sonstigen Fällen eine weniger als ein
letzung) Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu
wird; dies gilt nicht für Verträge, in die
lösen)
Teil B der Verdingungsordnung für Bau-
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwen- leistungen insgesamt einbezogen ist;
der zu vertretenden, nicht in einem Mangel
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
der Kaufsache oder des Werks bestehenden
Pflichtverletzung das Recht des anderen Ver- bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßi-
tragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, aus- ge Lieferung von Waren oder die regelmäßige
schließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungs- durch den Verwender zum Gegenstand hat,
bedingungen und Tarifvorschriften unter den a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei
dort genannten Voraussetzungen; Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) (Mängel) b) eine den anderen Vertragsteil bindende still-
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen schweigende Verlängerung des Vertragsver-
über Lieferungen neu hergestellter Sachen hältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
und über Werkleistungen c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte) längere Kündigungsfrist als drei Monate vor
die Ansprüche gegen den Verwender Ablauf der zunächst vorgesehenen oder still-
wegen eines Mangels insgesamt oder schweigend verlängerten Vertragsdauer;
bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als
auf die Einräumung von Ansprüchen zusammengehörig verkaufter Sachen, für Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3147
sicherungsverträge sowie für Verträge zwischen gung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie,
den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungs-
Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im netz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum
Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über All-
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; gemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarif-
10. (Wechsel des Vertragspartners) kunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und
Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Ver-
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- träge über die Entsorgung von Abwasser.
oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Ver-
wenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und
Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die
es sei denn, in der Bestimmung wird Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maß-
gaben Anwendung:
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom
b) dem anderen Vertragsteil das Recht einge-
Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch
räumt, sich vom Vertrag zu lösen;
den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309
eine Bestimmung, durch die der Verwender dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einfüh-
einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche fin-
Vertragsteil abschließt, den auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen
gesonderte Erklärung eine eigene Haftung Verwendung bestimmt sind und soweit der Ver-
oder Einstandspflicht oder braucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren
Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
b) im Fall vollmachtsloser Vertretung eine über
§ 179 hinausgehende Haftung 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benach-
auferlegt; teiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die
den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu
12. (Beweislast) berücksichtigen.
eine Bestimmung, durch die der Verwender die (4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei
Beweislast zum Nachteil des anderen Vertrags- Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und
teils ändert, insbesondere indem er Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs-
a) diesem die Beweislast für Umstände auf- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf
erlegt, die im Verantwortungsbereich des Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden
Verwenders liegen, oder Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen;
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tat- § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarif-
sachen bestätigen lässt; verträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen
Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekennt- gleich.“
nisse, die gesondert unterschrieben oder mit
einer gesonderten qualifizierten elektronischen
Signatur versehen sind; 13. Im zweiten Buch wird der bisherige zweite Abschnitt
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen) der dritte Abschnitt; die §§ 305 bis 314 und die Glie-
derungsüberschrift des ersten Titels werden durch
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Er- folgende Vorschriften und Gliederungsüberschriften
klärungen, die dem Verwender oder einem Dritten ersetzt:
gegenüber abzugeben sind, an eine strengere
Form als die Schriftform oder an besondere „Titel 1
Zugangserfordernisse gebunden werden.
Begründung, Inhalt und Beendigung
§ 310
Untertitel 1
Anwendungsbereich
Begründung
(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309
finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäfts-
§ 311
bedingungen, die gegenüber einem Unternehmer,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Rechtsgeschäftliche und
oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses
Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als
durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts
dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309
eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen
genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im
den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz
Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Ge-
ein anderes vorschreibt.
bräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung
Abs. 2 entsteht auch durch
auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und
Wasserversorgungsunternehmen über die Versor- 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
3148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der § 311c
eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechts- Erstreckung auf Zubehör
geschäftliche Beziehung dem anderen Teil die
Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder
Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Ver-
diese anvertraut, oder pflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der
Sache.
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Untertitel 2
Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht Besondere Vertriebsformen
selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches
Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der § 312
Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhand-
lungen oder den Vertragsschluss erheblich beein- (1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unter-
flusst. nehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche
Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen
§ 311a Abschluss der Verbraucher
Leistungshindernis bei Vertragsschluss 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Ar-
beitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht
entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem
nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis Dritten zumindest auch im Interesse des Unter-
schon bei Vertragsschluss vorliegt. nehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung
oder
(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Scha-
densersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen
Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zu-
verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das gänglicher Verkehrsflächen
Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem
und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem
§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet ent- Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein
sprechende Anwendung. Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn
zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im
§ 311b Zusammenhang mit diesem oder einem späteren
Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrecht-
Verträge über Grundstücke, erhalten werden soll.
das Vermögen und den Nachlass
(2) Die erforderliche Belehrung über das Wider-
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil rufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen
verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.
übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen
Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form (3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht
geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versiche-
nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung rungsverträgen oder wenn
in das Grundbuch erfolgen. 1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhand-
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil lungen, auf denen der Abschluss des Vertrags
verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen beruht, auf vorhergehende Bestellung des Ver-
Bruchteil seines künftigen Vermögens zu über- brauchers geführt worden sind oder
tragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist 2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen
nichtig. sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt
40 Euro nicht übersteigt oder
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil
verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen 3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem
Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu über- Notar beurkundet worden ist.
tragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf
der notariellen Beurkundung. § 312a
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch Verhältnis zu anderen Vorschriften
lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von
Unterfällt ein Haustürgeschäft zugleich den Re-
einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Ver-
gelungen über Verbraucherdarlehensverträge oder
mächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden
Finanzierungshilfen (§§ 491 bis 504) oder über Teil-
Dritten.
zeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 bis 487) oder erfüllt
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen
künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen eines Geschäfts nach § 11 oder § 15h des Gesetzes
Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlos- über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile
sen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen und über die Besteuerung der Erträge aus ausländi-
Beurkundung. schen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3149
über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des § 312c
Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunter- Unterrichtung des
richt, so finden nur die Vorschriften über diese Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
Geschäfte Anwendung.
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher recht-
§ 312b zeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer
dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel ent-
Fernabsatzverträge sprechenden Weise klar und verständlich zu infor-
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die mieren über
Lieferung von Waren oder über die Erbringung 1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der
von Dienstleistungen, die zwischen einem Unterneh- Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Ein-
mer und einem Verbraucher unter ausschließlicher führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abge- bestimmt ist, und
schlossen werden, es sei denn, dass der Vertrags- 2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
schluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine
erfolgt. Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags
bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunika- legen.
tionsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss
eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die
einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Ein-
Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefon- bestimmten Informationen in dem dort bestimmten
anrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- Umfang und der dort bestimmten Art und Weise als-
und Mediendienste. bald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des
Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge fin- Verbraucher, in Textform mitzuteilen.
den keine Anwendung auf Verträge
(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichts- unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikations-
schutzgesetzes), mitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der
(§ 481),
Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankge- die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
schäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen informieren können, bei der er Beanstandungen vor-
und Versicherungen sowie deren Vermittlung, aus- bringen kann.
genommen Darlehensvermittlungsverträge,
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Ver-
4. über die Veräußerung von Grundstücken und wendung von Fernkommunikationsmitteln und wei-
grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, tergehende Informationspflichten auf Grund anderer
Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Vorschriften bleiben unberührt.
Rechten an Grundstücken und grundstücks-
gleichen Rechten sowie über die Errichtung von § 312d
Bauwerken, Widerrufs- und
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täg- (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatz-
lichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthalts- vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des
ort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen
Unternehmern im Rahmen häufiger und regel- über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht
mäßiger Fahrten geliefert werden, nach § 356 eingeräumt werden.
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von
Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Infor-
von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestal- mationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Liefe-
tung, wenn sich der Unternehmer bei Vertrags- rung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs
schluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs
angegebenen Zeitraums zu erbringen, der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht
7. die geschlossen werden vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2
Satz 2 findet keine Anwendung.
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienst-
automatisierten Geschäftsräumen oder
leistung auch, wenn der Unternehmer mit der Aus-
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln führung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zu-
auf Grund der Benutzung von öffentlichen stimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufs-
Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung frist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst
zum Gegenstand haben. veranlasst hat.
3150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein § 312f
anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzver- Abweichende Vereinbarungen
trägen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifi- nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des
kation angefertigt werden oder eindeutig auf die Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein
die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie
Rücksendung geeignet sind oder schnell verder- durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
ben können oder deren Verfalldatum überschritten
würde,
Untertitel 3
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnun-
Anpassung
gen oder von Software, sofern die gelieferten
und Beendigung von Verträgen
Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden
sind, § 313
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Störung der Geschäftsgrundlage
Illustrierten,
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienst- Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss
leistungen oder schwerwiegend verändert und hätten die Parteien
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) ge- den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt ge-
schlossen werden. schlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgese-
hen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt
§ 312e werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
Pflichten im
vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das
elektronischen Geschäftsverkehr
Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des werden kann.
Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen
gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur
eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektro-
Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als
nischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
falsch herausstellen.
1. angemessene, wirksame und zugängliche tech-
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich
nische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren
oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benach-
Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner
teiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle
Bestellung erkennen und berichtigen kann,
des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des das Recht zur Kündigung.
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche bestimmten Informationen rechtzeitig vor § 314
Abgabe von dessen Bestellung klar und verständ- Kündigung von Dauerschuld-
lich mitzuteilen, verhältnissen aus wichtigem Grund
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich (1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertrags-
auf elektronischem Wege zu bestätigen und teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kün-
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertrags- digungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor,
bestimmungen einschließlich der Allgemeinen wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss ab- aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
zurufen und in wiedergabefähiger Form zu der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
speichern. Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendi-
gung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von
zugemutet werden kann.
Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Par-
teien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhn- (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung
lichen Umständen abrufen können. einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst
nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine An-
Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
wendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch in-
§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
dividuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, (3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer an-
wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Ver- gemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündi-
braucher sind, etwas anderes vereinbart wird. gungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund (4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu ver-
anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem langen, wird durch die Kündigung nicht ausge-
Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt schlossen.
die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1
nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Untertitel 4
Pflichten. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3151
14. § 321 wird wie folgt gefasst: § 324
„§ 321 Rücktritt wegen Verletzung
Unsicherheitseinrede einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vor- Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen
zuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der
Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Ver- Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am
trags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsver- § 325
weigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung Schadensersatz und Rücktritt
bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag
(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemes- Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rück-
sene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug tritt nicht ausgeschlossen.
um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die
Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten § 326
hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vor-
leistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 Befreiung von der Gegenleistung und
findet entsprechende Anwendung.“ Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3
nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegen-
15. Die §§ 323 bis 326 werden wie folgt gefasst:
leistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 ent-
„§ 323 sprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Rücktritt wegen nicht oder Schuldner im Fall der nicht vertragsgemäßen Leistung
nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu
erbringen braucht.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der
Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht (2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund
vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu
Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur leisten braucht, allein oder weit überwiegend verant-
Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom wortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu ver-
Vertrag zurücktreten. tretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der
Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er
verweigert, infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
bestimmten Termin oder innerhalb einer be-
stimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im (3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe
Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteres- des für den geschuldeten Gegenstand erlangten
ses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so
hat oder bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwä- sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit,
gung der beiderseitigen Interessen den sofortigen als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs
Rücktritt rechtfertigen. hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurück-
bleibt.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine
Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle (4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschul-
eine Abmahnung. dete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete
nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt
der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offen- (5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3
sichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten;
eintreten werden. auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, dass die Fristsetzung ent-
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so behrlich ist.“
kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurück-
treten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß 16. § 327 wird aufgehoben.
bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zu-
rücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
17. Die Überschrift des fünften Titels des bisherigen
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der zweiten Abschnitts des zweiten Buches wird wie folgt
Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt gefasst:
berechtigen würde, allein oder weit überwiegend
„Titel 5
verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht
zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu Rücktritt; Widerrufs- und
welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen“.
3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
18. Dem § 346 wird folgende Gliederungseinheit voran- 20. Die §§ 350 bis 354 werden aufgehoben.
gestellt:
„Untertitel 1 21. § 355 wird § 350 und wie folgt gefasst:
Rücktritt“. „§ 350
Erlöschen des
19. Die §§ 346 und 347 werden wie folgt gefasst: Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
„§ 346 Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktritts-
rechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem
Wirkungen des Rücktritts Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rück-
Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches trittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem
Rücktrittsrecht zu, so sind im Fall des Rücktritts die Ablauf der Frist erklärt wird.“
empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die
gezogenen Nutzungen herauszugeben. 22. § 356 wird § 351.
(2) Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wert-
ersatz zu leisten, soweit 23. § 357 wird § 352 und wie folgt gefasst:
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der „§ 352
Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Aufrechnung nach Nichterfüllung
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, ver- Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbind-
äußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, lichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien
hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme Aufrechnung erklärt.“
entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei 24. § 358 wird aufgehoben.
der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, 25. Die §§ 359 und 360 werden die §§ 353 und 354.
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Man-
gel erst während der Verarbeitung oder Umgestal- 26. Nach dem neuen § 354 wird folgender Untertitel
tung des Gegenstandes gezeigt hat, eingefügt:
„Untertitel 2
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder
den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden Widerrufs- und
bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
3. wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts § 355
die Verschlechterung oder der Untergang beim Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser die-
jenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein
Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so
ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerich-
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben. tete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss
Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 keine Begründung enthalten und ist in Textform oder
Schadensersatz verlangen. durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei
Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären;
§ 347 zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, Erfordernissen des eingesetzten Kommunikations-
obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem mittels seine Rechte deutlich macht, in Textform
Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Fall eines mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift
gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären
hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die
einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten an- Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom
zuwenden pflegt. Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer
leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist
gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die
so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch
Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Ver-
Gläubiger durch diese bereichert wird.“ brauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3153
oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist § 358
der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den
Verbundene Verträge
Unternehmer.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs
eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die
Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von
Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unter-
Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Ein-
nehmer gerichtete Willenserklärung wirksam wider-
gangs beim Empfänger.
rufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines
mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdar-
§ 356 lehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen gebunden.
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss
dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willens-
Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts erklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine
im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgabe- auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucher-
recht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer
Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist, anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht
mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwe- Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete
senheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels
nehmen konnte und widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufs-
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform recht aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt
eingeräumt wird. der Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch den
Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Wider- als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber
rufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache dem Unternehmer gemäß Absatz 1.
beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache
oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder
werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt die Erbringung einer anderen Leistung und ein Ver-
werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende braucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn
Anwendung. das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung
des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine
§ 357 wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Ein-
Rechtsfolgen heit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unter-
des Widerrufs und der Rückgabe nehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers
finanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht
Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vor-
finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die
bereitung oder dem Abschluss des Verbraucher-
Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ent-
darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers
sprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 be-
bedient.
stimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rück-
gabeerklärung des Verbrauchers. (4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag ent-
sprechend. Im Fall des Absatzes 1 sind jedoch An-
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Wider-
sprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der
rufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die
Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags
Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten
gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Dar-
und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und
lehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hin-
Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht
sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der
besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung
Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unterneh-
bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen
mers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das
Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt wer-
Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des
den, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der
Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.
bestellten entspricht.
(5) Die erforderliche Belehrung über das Wider-
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346
rufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die
nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen.
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache
entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er
§ 359
spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese
Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen wor- Einwendungen bei verbundenen Verträgen
den ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Dar-
Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der lehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem
Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unter-
findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über nehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag ge-
sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden schlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung
ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat. berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finan-
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. zierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie bei
3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unter- schlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder
nehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen
Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertrags- konnte.
änderung beruhen. Kann der Verbraucher Nach- (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben,
erfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer
Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durch-
fehlgeschlagen ist.“ geführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur
Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die
27. Die §§ 361 bis 361b werden aufgehoben. Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die
Sache ist fehlerfrei montiert worden.
28. § 390 Satz 2 wird aufgehoben. (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der
Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe
Menge liefert.
29. In § 425 Abs. 2 werden die Wörter „Unterbrechung
§ 435
und Hemmung“ durch die Wörter „Neubeginn,
Hemmung und Ablaufhemmung“ ersetzt. Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte
30. Im zweiten Buch werden der bisherige dritte und der in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kauf-
vierte bis sechste Abschnitt die Abschnitte 4 bis 7. vertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer
geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht
es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen
31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Ab- ist, das nicht besteht.
schnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird
durch folgende Titel ersetzt: § 436
„Titel 1 Öffentliche Lasten von Grundstücken
Kauf, Tausch (1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Ver-
käufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungs-
Untertitel 1 beiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maß-
nahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertrags-
Allgemeine Vorschriften schlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig
§ 433 vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht
für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffent-
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer lichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten,
einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet
übergeben und das Eigentum an der Sache zu ver- sind.
schaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei
von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. § 437
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Rechte des Käufers bei Mängeln
vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn
Sache abzunehmen. die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vor-
§ 434 liegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Sachmangel 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Ver-
bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit trag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis
hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist mindern und
die Sache frei von Sachmängeln, 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Scha-
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag voraus- densersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher
gesetzte Verwendung eignet, sonst Aufwendungen verlangen.
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung § 438
eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Verjährung der Mängelansprüche
Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten An-
sprüche verjähren
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören
auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffent- 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
lichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf
(§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder Grund dessen Herausgabe der Kaufsache ver-
seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder langt werden kann, oder
bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaf-
ten der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch
Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht eingetragen ist,
kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertrags- besteht,
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2. in fünf Jahren gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehl-
a) bei einem Bauwerk und geschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art
der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer
Umständen etwas anderes ergibt.
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangel- § 441
haftigkeit verursacht hat, und Minderung
3. im Übrigen in zwei Jahren. (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer
der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5
Sache. Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der
Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die
Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt
arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 werden.
Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der (3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem
dort bestimmten Frist ein. Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangel-
§ 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des freiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kauf- haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich,
preises insoweit verweigern, als er auf Grund des durch Schätzung zu ermitteln.
Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten
diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Ver-
Vertrag zurücktreten. käufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden entsprechende Anwendung.
finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende
Anwendung. § 442
§ 439 Kenntnis des Käufers
Nacherfüllung (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels
sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner
den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge
Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der
einer mangelfreien Sache verlangen.
Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nach- machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig ver-
erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbeson- schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten der Sache übernommen hat.
zu tragen. (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer
Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 kennt.
und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßi- § 443
gen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeu- (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine
tung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür,
ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erheb- dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine
liche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgaran-
könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich tie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbe-
in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; schadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus
das Recht des Verkäufers, auch diese unter den der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der
Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen
unberührt. gegenüber demjenigen zu, der die Garantie einge-
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nach- räumt hat.
erfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom (2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen
Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer
Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte
aus der Garantie begründet.
§ 440
Besondere Bestimmungen § 444
für Rücktritt und Schadensersatz Haftungsausschluss
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte
Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen
wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer
gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig ver-
Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschla- schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
gen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung der Sache übernommen hat.
3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
§ 445 § 450
Haftungsbegrenzung Ausgeschlossene
bei öffentlichen Versteigerungen Käufer bei bestimmten Verkäufen
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in (1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvoll-
einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeich- streckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung
nung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rech- des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezoge-
te wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer nen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den
den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persön-
für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. lich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines
anderen kaufen.
§ 446
(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb
Gefahr- und Lastenübergang der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den
Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Über- Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen
gabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfand-
trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es verkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen
gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insol-
venzmasse.
§ 447 § 451
Gefahrübergang beim Versendungskauf Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des (1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider
Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften
als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei
Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubi-
Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur ger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteilig-
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder ten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet
Anstalt ausgeliefert hat. § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über (2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmi-
die Art der Versendung erteilt und weicht der Ver- gung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der
käufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs
so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus ent- sowie für einen Mindererlös aufzukommen.
stehenden Schaden verantwortlich.
§ 452
§ 448
Schiffskauf
Kosten der
Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf
Übergabe und vergleichbare Kosten
von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetra-
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe genen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende
der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und Anwendung.
der Versendung der Sache nach einem anderen Ort § 453
als dem Erfüllungsort.
Rechtskauf
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen
der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auf-
finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen
lassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der
Gegenständen entsprechende Anwendung.
Eintragung erforderlichen Erklärungen.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung
§ 449 und Übertragung des Rechts.
Eigentumsvorbehalt (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet,
Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechts-
vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das mängeln zu übergeben.
Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung voll-
ständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird Untertitel 2
(Eigentumsvorbehalt). Besondere Arten des Kaufs
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der
Kapitel 1
Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er
vom Vertrag zurückgetreten ist. Kauf auf Probe
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts § 454
ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon
abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forde- Zustandekommen des Kaufvertrags
rungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem (1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichti-
Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt. gung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3157
im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen
unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszu-
geschlossen. gebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die
Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten. § 460
Wiederkauf zum Schätzungswert
§ 455
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert ver-
Billigungsfrist einbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine
gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der ver- Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem
einbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Her-
bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer ausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der
bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht
die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder verpflichtet.
der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen § 461
als Billigung.
Mehrere Wiederkaufsberechtigte
Kapitel 2
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemein-
Wiederkauf schaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt
werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen
§ 456 oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind
Zustandekommen des Wiederkaufs die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im
(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Ganzen auszuüben.
Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der § 462
Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegen- Ausschlussfrist
über dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht
ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur
den Kaufvertrag bestimmten Form. bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen
nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Verein-
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt barung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die
im Zweifel auch für den Wiederkauf. Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die
Stelle der gesetzlichen Frist.
§ 457
Haftung des Wiederverkäufers Kapitel 3
(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wie- Vorkauf
derkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör
herauszugeben. § 463
(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Voraussetzungen der Ausübung
Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Unter- Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf
gang oder eine aus einem anderen Grund eingetre- berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben,
tene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kauf-
Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand vertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
wesentlich verändert, so ist er für den daraus entste-
henden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand § 464
ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlech-
tert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann Ausübung des Vorkaufsrechts
der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht (1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt
verlangen. durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die
§ 458 Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag
bestimmten Form.
Beseitigung von Rechten Dritter
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt
Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des
der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem
Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand
Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande,
verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründe-
welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart
ten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des
hat.
Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvoll- § 465
ziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Unwirksame Vereinbarungen
§ 459 Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem
Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtaus-
Ersatz von Verwendungen übung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des
er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wieder- Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem
kauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
§ 466 § 472
Nebenleistungen Mehrere Vorkaufsberechtigte
Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Neben- Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaft-
leistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu lich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden.
bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberech- Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt
tigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die
Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen
so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlos- auszuüben.
sen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt § 473
jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Unübertragbarkeit
Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht
§ 467 nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern
Gesamtpreis nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf
eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das vererblich.
Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu Untertitel 3
einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufs-
berechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamt- Verbrauchsgüterkauf
preises zu entrichten. Der Verpflichtete kann ver- § 474
langen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt
wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
können. (1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer
§ 468 eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten
Stundung des Kaufpreises ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Ver-
gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte steigerung verkauft werden, an der der Verbraucher
die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für persönlich teilnehmen kann.
den gestundeten Betrag Sicherheit leistet. (2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem
(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.
so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht,
§ 475
als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer
Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Abweichende Vereinbarungen
Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den
eine Hypothek an dem Grundstück besteht, über- Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nach-
nommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein teil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437,
eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegen- 439 bis 443, sowie von den Vorschriften dieses Unter-
stand des Vorkaufs ist. titels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht
§ 469 berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften fin-
den auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
Gestaltungen umgangen werden.
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtig-
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten
ten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen
Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den
Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des
Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert
Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten
werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungs-
ersetzt.
frist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen
bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen von weniger als einem Jahr führt.
Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach
dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der
die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die
Stelle der gesetzlichen Frist. Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
§ 470 § 476
Verkauf an gesetzlichen Erben Beweislastumkehr
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit
auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet,
Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt. dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangel-
haft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art
§ 471 der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Verkauf bei
Zwangsvollstreckung oder Insolvenz § 477
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Sonderbestimmungen für Garantien
Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach
einer Insolvenzmasse erfolgt. und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3159
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Ver- seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen
brauchers sowie darauf, dass sie durch die Garan- Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache
tie nicht eingeschränkt werden, und tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein,
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen in dem der Unternehmer die Ansprüche des Ver-
Angaben, die für die Geltendmachung der Ga- brauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet
rantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der
und den räumlichen Geltungsbereich des Ga- Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat.
rantieschutzes sowie Namen und Anschrift des (3) Die vorstehenden Absätze finden auf die An-
Garantiegebers. sprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer ent-
Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird. sprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unter-
nehmer sind.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird
nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Untertitel 4
Anforderungen nicht erfüllt wird. Tausch
§ 478 § 480
Rückgriff des Unternehmers Tausch
(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu her- Auf den Tausch finden die Vorschriften über den
gestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit Kauf entsprechende Anwendung.
zurücknehmen musste oder der Verbraucher den
Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437
Titel 2
bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den
Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Liefe- Teilzeit-Wohnrechteverträge
rant), wegen des vom Verbraucher geltend gemach-
ten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung § 481
nicht. Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu (1) Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge,
hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen
der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft
im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von
tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für
gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum
auf den Unternehmer vorhanden war. des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Recht sein und insbesondere auch durch eine Mit-
Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt. gliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer
Gesellschaft eingeräumt werden.
(4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den
Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil (2) Das Recht kann auch darin bestehen, die
des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem
bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von Bestand von Wohngebäuden zu wählen.
§ 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen,
(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines
wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger
Wohngebäudes gleich.
Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet
des § 307 nicht für den Ausschluss oder die § 482
Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Prospektpflicht
Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal- bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
tungen umgangen werden. (1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Teil-
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche zeit-Wohnrechteverträgen anbietet, hat jedem Ver-
des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Liefer- braucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt
kette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende auszuhändigen.
Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss
(6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes
oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie
§ 479 die in der Rechtsverordnung nach Artikel 242 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Verjährung von Rückgriffsansprüchen bestimmten Angaben enthalten.
(1) Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungs- (3) Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss
ersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Abliefe- eine Änderung gegenüber den im Prospekt ent-
rung der Sache. haltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund
(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen
bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen Einfluss nehmen konnte.
3160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
(4) In jeder Werbung für den Abschluss von Teil- § 485
zeit-Wohnrechteverträgen ist anzugeben, dass der Widerrufsrecht
Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
kann.
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-
§ 483 Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355
zu.
Vertrags- und Prospektsprache (2) Die erforderliche Belehrung über das Wider-
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen rufsrecht muss auch die Kosten angeben, die der
(1) Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn Verbraucher im Fall des Widerrufs gemäß Absatz 5
es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Ver- Satz 2 zu erstatten hat.
braucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats (3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete
der Europäischen Union oder des Vertragsstaats Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der
des Übereinkommens über den Europäischen Wirt- dort vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt wor-
schaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher den, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufs-
seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger rechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen
eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Monat.
Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine
der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, (4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in
wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung be-
Prospekt. stimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des
Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese
(2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu Angabe schriftlich mitgeteilt wird.
beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Be-
(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für
urkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem
die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist
Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des
abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen.
Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten
Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so
Sprache auszuhändigen ist.
hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der
(3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1 Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag aus-
Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind drücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3
nichtig. und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von
Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer
§ 484 Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.
Schriftform § 486
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Anzahlungsverbot
(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschrif- Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers
ten eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder an-
Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist nehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften
ausgeschlossen. Die in dem in § 482 bezeichneten, bleiben unberührt.
dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthalte-
nen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die § 487
Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichende Vereinbarungen
Abweichung vom Prospekt eine abweichende Ver-
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht
einbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem
zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt
Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht
werden. Unbeschadet der Geltung der Prospekt-
ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie
angaben gemäß Satz 2 muss die Vertragsurkunde die
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung
bestimmten Angaben enthalten.
Titel 3
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen
Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde und Ratenlieferungsverträge zwischen
auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertrags- einem Unternehmer und einem Verbraucher
sprache und die Sprache des Staats, in dem das
Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine Untertitel 1
beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder Darlehensvertrag
einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union
oder des Übereinkommens über den Europäischen § 488
Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staats
auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen Vertragstypische
ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Pflichten beim Darlehensvertrag
Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darle-
auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in hensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen
verschiedenen Staaten belegen sind. Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3161
stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen § 490
geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Außerordentliches Kündigungsrecht
Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer
anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesent-
Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines liche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht,
Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch
zu entrichten. unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann
(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Aus-
Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, zahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Aus-
dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer zahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehens-
Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehens- vertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein
nehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein
berechtigt. Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter
Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig
§ 489 kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies
gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere
Ordentliches
vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach
Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehens- des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehens-
vertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein nehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Scha-
fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise den zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen
kündigen, Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung (3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben
bestimmten Zeit endet und keine neue Verein- unberührt.
barung über den Zinssatz getroffen ist, unter Ein-
§ 491
haltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Verbraucherdarlehensvertrag
Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zins- (1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen
satzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem
Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdar-
jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die lehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2
Zinsbindung endet, kündigen; und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften.
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt (2) Die folgenden Vorschriften finden keine An-
und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht wendung auf Verbraucherdarlehensverträge,
gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten
1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Netto-
nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung
darlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt;
einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu
3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach
Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen
dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer
Sätzen liegen;
Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach
dem Empfang des Darlehens eine neue Verein- 3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungs-
barung über die Zeit der Rückzahlung oder den wesens und des Städtebaus auf Grund öffent-
Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser lich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf
Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haus-
Auszahlung. halten unmittelbar zwischen der die Fördermittel
vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehens- dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlos-
vertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter sen werden, die unter den marktüblichen Sätzen
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten liegen.
kündigen.
(3) Keine Anwendung finden ferner
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach
1. die §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, §§ 495,
Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er
497 Abs. 2 und 3 und § 498 auf Verbraucher-
den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen
darlehensverträge, bei denen die Gewährung des
nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
Darlehens von der Sicherung durch ein Grund-
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers pfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedin-
nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag gungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abge-
ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt sicherte Darlehensverträge und deren Zwischen-
nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen finanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein
des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemein- Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer
deverband, die Europäischen Gemeinschaften oder solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des
ausländische Gebietskörperschaften. Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird;
3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
2. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf 6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Ver-
Verbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den sicherung, die im Zusammenhang mit dem Ver-
Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes braucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird;
gerichtliches Protokoll aufgenommen oder no- 7. zu bestellende Sicherheiten.
tariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder
die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei (2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozent-
Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten satz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Ge-
Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen samtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effek-
enthält, unter denen der Jahreszins oder die tiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses
Kosten geändert werden können; richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der
Preisangaben.
3. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359 auf Verbraucher-
darlehensverträge, die der Finanzierung des (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer
Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten eine Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung
oder Edelmetallen dienen. zu stellen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Voll-
§ 492 macht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines
Schriftform, Vertragsinhalt Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht
für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit notariell beurkundet ist.
nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schrift-
lich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in § 493
elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Schrift- Überziehungskredit
form ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die
(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für
Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt
Verbraucherdarlehensverträge, bei denen ein Kredit-
werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf
institut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt,
keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer auto-
sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu über-
matischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Dar-
ziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch
lehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung
genommene Darlehen keine weiteren Kosten in Rech-
muss angeben
nung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren
1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Perioden als drei Monaten belastet werden. Das
Höchstgrenze des Darlehens; Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der In-
2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer anspruchnahme eines solchen Darlehens zu unter-
zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der richten über
Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden 1. die Höchstgrenze des Darlehens;
Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Ab-
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden
schluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die
Jahreszins;
gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner
ist bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, 3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz ge-
die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamt- ändert werden kann;
betrag auf der Grundlage der bei Abschluss des 4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4
anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei sind dem Darlehensnehmer spätestens nach der
Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu ersten Inanspruchnahme des Darlehens zu bestä-
einer Höchstgrenze freigestellt ist; tigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der
3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung
oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung
vorgesehen ist, die Regelung der Vertrags- nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 haben
beendigung; in Textform zu erfolgen; es genügt, wenn sie auf
4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Dar- einem Kontoauszug erfolgen.
lehens, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Ein- (2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines
zelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei
nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den
Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten; Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten
5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Ände- sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrich-
rung des Zinssatzes oder anderer preisbestim- ten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem
mender Faktoren vorbehalten ist, den anfäng- Kontoauszug erfolgen.
lichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem § 494
anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch an-
zugeben, unter welchen Voraussetzungen preis- Rechtsfolgen von Formmängeln
bestimmende Faktoren geändert werden können (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf
und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher
aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform
einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der
Berechnung des effektiven Jahreszinses verrech- in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen
net werden; Angaben fehlt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3163
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensneh-
der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der mer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Heraus-
Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in gabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen
Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Ver- Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der
braucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem
(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zins- Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder
satz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven Scheckbegebung entsteht.
oder anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492
Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die Angabe des Gesamt- § 497
betrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2) fehlt. Nicht ange- Behandlung der Verzugszinsen,
gebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht Anrechnung von Teilleistungen
geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Be- (1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen,
rücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags
neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten
Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren ge- Betrag gemäß § 288 Abs. 1 zu verzinsen, es sei
ändert werden können, so entfällt die Möglichkeit, denn, es handelt sich um einen grundpfandrechtlich
diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern. gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag gemäß
Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber § 491 Abs. 3 Nr. 1. Bei diesen Verträgen beträgt der
nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozent-
Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt. punkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der
(3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehens-
Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich nehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde (2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zin-
gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der sen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen
effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschul-
niedrig angegeben ist. deten Betrag oder anderen Forderungen des Dar-
§ 495 lehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser
Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der
Widerrufsrecht Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Ver- gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
braucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach (3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Til-
§ 355 zu. gung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen,
(2) Hat der Darlehensnehmer das Darlehen emp- werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf
fangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übri-
Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach gen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf
Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehens-
Darlehens zurückzahlt. Dies gilt nicht im Fall des § 358 geber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Ver-
Abs. 2. Die erforderliche Belehrung über das Wider- jährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung
rufsrecht muss auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hin- und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1
weisen. an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die
auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucher-
Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine
darlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach
Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine An-
dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung
wendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel
einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten
geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen
zurückzahlen kann.
lautet.
§ 496 § 498
Einwendungsverzicht, Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
Wechsel- und Scheckverbot (1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehens- kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehens-
nehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die vertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu
ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, tilgen ist, nur kündigen, wenn
gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegen- 1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufein-
zusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber ander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise
zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtre- und mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des
tungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirk- Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit
sam. 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder
(2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus 2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolg-
dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselver- los eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rück-
bindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf ständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat,
vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner An- dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die
sprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen gesamte Restschuld verlange.
3164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer 2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzah-
spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über lung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden
die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger
anbieten. Kosten);
(2) Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucher- 3. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzah-
darlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld lungen;
um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen 4. den effektiven Jahreszins;
Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger
Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der 5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammen-
Kündigung entfallen. hang mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlos-
sen wird;
Untertitel 2 6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder
Finanzierungshilfen zwischen einer anderen zu bestellenden Sicherheit.
einem Unternehmer und einem Verbraucher Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines
effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der
§ 499 Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert
Zahlungsaufschub, oder Leistungen erbringt.
sonstige Finanzierungshilfe (2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492
(1) Die Vorschriften der §§ 358, 359 und 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht
Abs. 1 bis 3 und der §§ 494 bis 498 finden vorbehalt- für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in
lich der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit
auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Ver- Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen
braucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von dem Verbraucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt
mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche sind, dass er die Angaben vor dem Abschluss des
Finanzierungshilfe gewährt. Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.
(2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge, (3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die
die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Schriftform des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht ein-
Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen gehalten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1
Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungs- Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Un-
geschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die in geachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teil-
den §§ 500 bis 504 geregelten Besonderheiten. zahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die
Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird.
(3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem
in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe
Anwendung. Bei einem Teilzahlungsgeschäft tritt an des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahres-
die Stelle des in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Netto- zinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt,
darlehensbetrags der Barzahlungspreis. so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis.
Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden
§ 500 Angaben hierüber nicht gefordert werden. Ist der
Finanzierungsleasingverträge effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins
zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Teil-
Auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem zahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effek-
Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich tive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig
die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 angegeben ist.
bis 4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der
§§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung. § 503
Rückgaberecht,
§ 501 Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
Teilzahlungsgeschäfte (1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495
Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unter- Abs. 1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Ver-
nehmer und einem Verbraucher finden lediglich die braucher ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt
Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, werden.
§ 492 Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 (2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungs-
bis 498 entsprechende Anwendung. Im Übrigen geschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers
gelten die folgenden Vorschriften. nur unter den in § 498 Abs. 1 bezeichneten Voraus-
setzungen zurücktreten. Der Verbraucher hat dem
§ 502 Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemach-
Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen ten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung
von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften der Vergütung von Nutzungen einer zurückzuge-
währenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene
(1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der
Vertragserklärung muss bei Teilzahlungsgeschäften Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsge-
angeben schäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies
1. den Barzahlungspreis; als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der
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Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem Untertitel 4
den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeit-
Unabdingbarkeit,
punkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 4 gilt ent-
Anwendung auf Existenzgründer
sprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer
Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag ver- § 506
bunden ist (§ 358 Abs. 2) und wenn der Darlehens-
geber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts Abweichende Vereinbarungen
bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht
Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
Sätzen 2 und 3. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn
sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen
§ 504 werden.
Vorzeitige
Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften § 507
Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlich- Anwendung auf Existenzgründer
keiten aus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert Die §§ 491 bis 506 gelten auch für natürliche Per-
sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonsti- sonen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsauf-
gen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter schub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die
Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Er- Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen
füllung entfallen. Ist ein Barzahlungspreis gemäß beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu die-
§ 502 Abs. 1 Satz 2 nicht anzugeben, so ist der sem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen,
gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Bar-
Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann zahlungspreis übersteigt 50 000 Euro.“
der Unternehmer jedoch für die ersten neun Monate
der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann
verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlich-
32. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches wer-
keiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
den der bisherige zweite und dritte Titel sowie der
vierte Titel die Titel 4 bis 6.
Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher 33. § 523 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die für die Haftung des Verkäufers für Rechts-
§ 505 mängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und
der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende
Ratenlieferungsverträge
Anwendung.“
(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Sat-
zes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen
die Willenserklärung des Verbrauchers auf den 33a. In § 536 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Fehler“ jeweils
Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der durch das Wort „Mangel“ ersetzt.
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend
verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegen-
stand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamt- 33b. In § 536a Abs. 1 und in § 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
heit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist werden jeweils die Wörter „wegen Nichterfüllung“
oder gestrichen.
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art
zum Gegenstand hat oder
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb 33c. In § 543 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 536b,
oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat, 536d und §§ 469 bis 471“ durch die Angabe
„§§ 536b und 536d“ ersetzt.
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in
dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem
in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag 33d. § 548 Abs. 3 wird aufgehoben.
entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis
zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu ent-
richtenden Teilzahlungen.
33e. In § 563 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 206“ durch
(2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 be- die Angabe „§ 210“ ersetzt.
darf der schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn
dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemei-
34. Dem § 604 wird folgender Absatz 5 angefügt:
nen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss ab-
zurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. „(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rück-
Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertrags- gabe der Sache beginnt mit der Beendigung der
inhalt in Textform mitzuteilen. Leihe.“
3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
35. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches wird 38. Die §§ 633 bis 638 werden wie folgt gefasst:
der bisherige fünfte Titel der Titel 7 und wie folgt
„§ 633
gefasst:
Sach- und Rechtsmangel
„Titel 7
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk
Sachdarlehensvertrag
frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
§ 607 (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es
Vertragstypische Pflichten die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Be-
beim Sachdarlehensvertrag schaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von
Sachmängeln,
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der
Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag voraus-
eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. gesetzte, sonst
Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Dar- 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und
lehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der
von Sachen gleicher Art, Güte und Menge ver- gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach
pflichtet. der Art des Werks erwarten kann.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unter-
Anwendung auf die Überlassung von Geld. nehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das
Werk in zu geringer Menge herstellt.
§ 608
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn
Kündigung Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im
(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller
Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit geltend machen können.
davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Dar- § 634
lehensnehmer kündigt.
Rechte des Bestellers bei Mängeln
(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener
Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein ande- Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn
res vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vor-
Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt liegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
werden. 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
§ 609 2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Er-
Entgelt satz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens 3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Ver-
bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu trag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung
bezahlen.“ mindern und
4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Scha-
36. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches densersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher
werden der bisherige sechste und siebente Titel Aufwendungen verlangen.
sowie der achte bis fünfundzwanzigste Titel die § 634a
Titel 8 bis 27.
Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten An-
36a. Dem § 615 wird folgender Satz angefügt:
sprüche verjähren
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei
Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des
einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung,
Arbeitsausfalls trägt.“
Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der
Erbringung von Planungs- oder Überwachungs-
36b. Nach § 619 wird folgende Vorschrift eingefügt: leistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk,
„§ 619a
dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs-
Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeit- 3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
nehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Ab-
Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis
satzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die
Pflichtverletzung zu vertreten hat.“ (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und
Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen
Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel
37. Dem § 632 wird folgender Absatz 3 angefügt: arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1
„(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der
vergüten.“ dort bestimmten Frist ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3167
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt (3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem
§ 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vertragsschlusses der Wert des Werks in mangel-
Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des freiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich,
diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom durch Schätzung zu ermitteln.
Vertrag zurücktreten. (4) Hat der Besteller mehr als die geminderte
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unter-
finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende nehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1
Anwendung. finden entsprechende Anwendung.“
§ 635
Nacherfüllung 39. Der bisherige § 637 wird § 639 und wie folgt gefasst:
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann „§ 639
der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel be- Haftungsausschluss
seitigen oder ein neues Werk herstellen.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe- oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer
sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material- nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig ver-
kosten zu tragen. schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung un- des Werks übernommen hat.“
beschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 40. In § 640 Abs. 2 werden die Wörter „so stehen ihm
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so die in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche“ durch
kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften die Wörter „so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3
Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. bezeichneten Rechte“ ersetzt.
§ 636 41. In § 646 wird die Angabe „§§ 638, 641, 644, 645“
durch die Angabe „des § 634a Abs. 2 und der §§ 641,
Besondere Bestimmungen
644 und 645“ ersetzt.
für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 42. § 651 wird wie folgt gefasst:
Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht,
wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß „§ 651
§ 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung Anwendung des Kaufrechts
fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Ge-
§ 637
genstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf
Selbstvornahme Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf
Werks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen
Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu
Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforder- erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertret-
lichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der bare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645,
Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. maßgebliche Zeitpunkt tritt.“
Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann
nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
43. § 651a wird wie folgt geändert:
dem Besteller unzumutbar ist.
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für
die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Auf- „(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden
wendungen Vorschuss verlangen. bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine
Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung)
§ 638 zur Verfügung zu stellen. Die Reisebestätigung
Minderung und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur
Verfügung stellt, müssen die in der Rechtsverord-
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die nung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes
Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unter- zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten An-
nehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 gaben enthalten.“
Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und dessen
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann
die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt „§ 309 Nr. 1 bleibt unberührt.“
werden. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
44. § 651d Abs. 1 wird wie folgt geändert: (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den An-
a) Die Angabe „§ 472“ wird durch die Angabe „§ 638 forderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt,
Abs. 3“ ersetzt. ist nichtig.
§ 655c
b) Es wird folgender Satz angefügt:
Vergütung
„§ 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.“
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur
verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des
45. In § 651e Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 471“ durch Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen
die Angabe „§ 638 Abs. 3“ ersetzt. an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf
des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist.
46. § 651g Abs. 2 wird wie folgt geändert: Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen
des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung
a) In Satz 1 werden die Wörter „sechs Monaten“ eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, ent-
durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt. steht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich
b) Satz 3 wird aufgehoben. der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive
Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des
effektiven oder des anfänglichen effektiven Jahres-
47. § 651m wird wie folgt gefasst:
zinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige
„§ 651m Vermittlungskosten außer Betracht.
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann
vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des § 655d
Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 Nebenentgelte
bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor
Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit
jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Ver- der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags
jährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimm- oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
ten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhän-
führt.“ gen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein
Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart
werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene,
48. Dem § 652 wird folgende Gliederungsüberschrift erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
vorangestellt:
„Untertitel 1 § 655e
Allgemeine Vorschriften“. Abweichende Vereinbarungen,
Anwendung auf Existenzgründer
49. Nach § 655 wird folgender Untertitel eingefügt: (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf
„Untertitel 2 nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen
werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden
Darlehensvermittlungsvertrag zwischen auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
einem Unternehmer und einem Verbraucher Gestaltungen umgangen werden.
§ 655a (2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensver-
Darlehensvermittlungsvertrag mittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und
einem Existenzgründer im Sinne von § 507.“
Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer
unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen
Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm 50. Dem § 656 wird folgende Gliederungsüberschrift
die Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucher- vorangestellt:
darlehensvertrags nachzuweisen, gelten vorbehalt- „Untertitel 3
lich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt Ehevermittlung“.
nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang.
§ 655b 51. § 675a wird wie folgt geändert:
Schriftform a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-
(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der satz 2“ durch die Wörter „nach Artikel 239 des
schriftlichen Form. In dem Vertrag ist vorbehaltlich Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
sonstiger Informationspflichten insbesondere die Ver- buche“ ersetzt.
gütung des Darlehensvermittlers in einem Prozent-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
satz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensver-
mittler auch mit dem Unternehmer eine Vergütung c) Absatz 3 wird Absatz 2.
vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Der Vertrag
darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens
52. Dem § 695 wird folgender Satz angefügt:
verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem
Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzu- „Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der
teilen. Sache beginnt mit der Rückforderung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3169
53. Dem § 696 wird folgender Satz angefügt: (2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die
„Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den
Verlangen auf Rücknahme.“ §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210
und 211 gehemmt ist.“
54. In § 700 Abs. 1 werden die Wörter „die Vorschriften
62. § 941 wird wie folgt gefasst:
über das Darlehen“ jeweils durch die Wörter „bei Geld
die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei ande- „§ 941
ren Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehens- Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
vertrag“ ersetzt.
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Be-
antragung einer gerichtlichen oder behördlichen
55. Dem § 771 wird folgender Satz angefügt: Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2
„Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die und 3 gilt entsprechend.“
Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den
Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangs- 63. In § 943 wird das Wort „zustatten“ durch das Wort
vollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg „zugute“ ersetzt.
versucht hat.“
64. In § 1002 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“
56. In § 778 werden die Wörter „Kredit zu geben“ durch durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.
die Wörter „ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe
zu gewähren“ und die Wörter „aus der Kredit-
gewährung“ durch die Wörter „aus dem Darlehen 65. Im dritten Buch wird der vierte Abschnitt aufge-
oder der Finanzierungshilfe“ ersetzt. hoben; der fünfte bis neunte Abschnitt werden die
Abschnitte 4 bis 8.
57. § 786 wird aufgehoben.
66. In § 1098 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 504
bis 514“ durch die Angabe „§§ 463 bis 473“ ersetzt.
58. In § 802 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206, 207“
durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.
67. In § 1170 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 208
zur Unterbrechung der Verjährung“ durch die Wörter
59. In § 813 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 222 Abs. 2“ „§ 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung“
durch die Angabe „§ 214 Abs. 2“ ersetzt. ersetzt.
60. § 852 wird wie folgt gefasst: 68. In § 1317 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206
Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§§ 206, 210 Abs. 1
„§ 852 Satz 1“ ersetzt.
Herausgabeanspruch
nach Eintritt der Verjährung
69. In § 1600b Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203,
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte 206“ durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.
Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so
ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs
auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung 70. § 1615l wird wie folgt geändert:
entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den a) Absatz 4 wird aufgehoben.
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht- b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird
fertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch Satz 2 wie folgt gefasst:
verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an,
ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von „In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.“
der Begehung der Verletzungshandlung oder dem
sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“ 71. Im zweiten Abschnitt des vierten Buches werden der
siebente und neunte Titel die Titel 6 und 7.
61. § 939 wird wie folgt gefasst:
„§ 939 72. In § 1762 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206“
durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.
Hemmung der Ersitzung
(1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Heraus-
gabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Fall 73. Im ersten Titel des dritten Abschnitts des vierten
eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, Buches wird die Überschrift „VI. Familienrat“ ge-
der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer strichen und die Überschrift „VII. Beendigung der
ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hem- Vormundschaft“ durch folgende Gliederungsüber-
mung der Verjährung geeigneten Weise geltend schrift ersetzt:
gemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur zu- „Untertitel 6
gunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt. Beendigung der Vormundschaft“.
3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
74. In § 1903 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 206“ durch gliederungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten
die Angabe „§ 210“ ersetzt. die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der
Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten
75. In § 1944 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206“ die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht
durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt. in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.
76. In § 1954 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206,
207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt.
Artikel 2
77. In § 1997 wird die Angabe „des § 203 Abs. 1 und des
Änderung des Einführungs-
§ 206“ durch die Angabe „der §§ 206, 210“ ersetzt. gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
78. In § 2082 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
207“ durch die Angabe „§§ 206, 210, 211“ ersetzt. 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert:
79. § 2171 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1; 1. Artikel 29a wird wie folgt geändert:
hierbei werden nach dem Wort „Erbfalls“ die
Wörter „für jedermann“ eingefügt. a) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Teilzeit-Wohn-
rechtegesetz ist“ durch die Wörter „Die Vorschriften
b) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben. des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Teilzeit-Wohn-
c) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: rechteverträge sind“ ersetzt.
„(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der b) In Absatz 4 wird am Ende der Punkt durch ein
Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann
„4. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist,
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
dass die Leistung möglich wird.
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüter-
(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmög- kaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter
liche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).“
aufschiebenden Bedingung oder unter Bestim-
mung eines Anfangstermins zugewendet, so ist
das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit 2. Artikel 229 wird wie folgt geändert:
vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins a) § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
behoben wird.“
b) Es werden dem Artikel 229 folgende Vorschriften
angefügt:
80. § 2182 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „§ 5
„(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache Allgemeine Überleitungsvorschrift
vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Ver- zum Gesetz zur Modernisierung
pflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des Schuldrechts vom
des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. 26. November 2001
Er hat die Sache dem Vermächtnisnehmer frei von
Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar
§ 444 findet entsprechende Anwendung.“ 2002 entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetz-
buch, das AGB-Gesetz, das Handelsgesetzbuch,
das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzge-
81. In § 2183 Satz 2 wird das Wort „Fehler“ durch das setz, das Fernunterrichtsschutzgesetz, das Gesetz
Wort „Sachmangel“ ersetzt. über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähn-
lichen Geschäften, das Teilzeit-Wohnrechtegesetz,
die Verordnung über Kundeninformationspflichten,
82. In § 2283 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 203, 206“
die Verordnung über Informationspflichten von
durch die Angabe „§§ 206, 210“ ersetzt.
Reiseveranstaltern und die Verordnung betreffend
die Hauptmängel und Gewährfristen beim Vieh-
83. In § 2376 Abs. 2 wird das Wort „Fehler“ durch das handel, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der
Wort „Sachmängel“ ersetzt. bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
Satz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maß-
gabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten
(2) Dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundes- Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffent- Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Fern-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch unterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über
Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in
ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Unter- der dann geltenden Fassung anzuwenden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3171
§6 (6) Die vorstehenden Absätze gelten für die
Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem
Überleitungsvorschrift
Umwandlungsgesetz entsprechend.
zum Verjährungsrecht nach
dem Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts vom 26. November 2001 §7
Überleitungsvorschrift
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- zu Zinsvorschriften nach dem Gesetz
buchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar zur Modernisierung des Schuldrechts
2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem vom 26. November 2001
Tag bestehenden und noch nicht verjährten
Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, (1) Soweit sie als Bezugsgröße für Zinsen und
die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Ver- andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bun-
jährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum des auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und
vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen des Verfahrensrechts der Gerichte, in nach diesem
Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Gesetz vorbehaltenem Landesrecht und in Voll-
Fassung. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember streckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher
2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen Vorschriften verwendet werden, treten mit Wirkung
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem vom 1. Januar 2002
1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Dis-
1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der kontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998
Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, (BGBl. I S. 1242) der Basiszinssatz des Bürger-
so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch lichen Gesetzbuchs,
in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
anzuwenden. 2. an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen
Bundesbank der Basiszinssatz (§ 247 des Bür-
(2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen gerlichen Gesetzbuchs),
Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 gel-
tenden Fassung anstelle der Unterbrechung der 3. an die Stelle des Zinssatzes für Kassenkredite
Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine des Bundes der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte
Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzu- Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
wendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 4. an die Stelle des Lombardsatzes der Deutschen
buchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Bundesbank der Zinssatz der Spitzenrefinan-
Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit zierungsfazilität der Europäischen Zentralbank
Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt (SRF-Zinssatz),
ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001
beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn 5. an die Stelle der „Frankfurt Interbank Offered
des 1. Januar 2002 gehemmt. Rate“-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis
Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen auf dem
(3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürger- deutschen Markt auf ihrer seit dem 2. Juli 1990
lichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Grundlage (FIBOR-neu-Sätze) die
geltenden Fassung länger als nach dem Bürger- „EURO Interbank Offered Rate“-Sätze für die
lichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag gelten- Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld
den Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten
der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu der Europäischen Währungsunion (EURIBOR-
diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist Sätze) für die entsprechende Laufzeit,
vollendet.
6. an die Stelle des „Frankfurt Interbank Offered
(4) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürger- Rate“-Satzes für die Beschaffung von Tages-
lichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geld („Overnight“) von ersten Adressen auf dem
geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürger- deutschen Markt („FIBOR-Overnight“-Satz) der
lichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag „EURO Overnight Index Average"-Satz für
geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist die Beschaffung von Tagesgeld („Overnight“)
von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten
jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der der Europäischen Währungsunion (EONIA-Satz)
bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte und
längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetz- 7. bei Verwendung der „Frankfurt Interbank
buch in der seit diesem Tag geltenden Fassung Offered Rate“-Sätze für die Geldbeschaffung
bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem von ersten Adressen auf dem deutschen Markt
Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der auf ihrer seit dem 12. August 1985 geltenden
bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Grundlage (FIBOR-alt-Sätze)
Frist vollendet.
a) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für
(5) Die vorstehenden Absätze sind entspre- Dreimonatsgeld der EURIBOR-Satz für Drei-
chend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltend- monatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der
machung, den Erwerb oder den Verlust eines Tage der jeweiligen Dreimonatsperiode und
Rechts maßgebend sind. dividiert durch 90,
3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
b) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende
Sechsmonatsgeld der EURIBOR-Satz für Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder anderen
Sechsmonatsgeld, multipliziert mit der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die den Rege-
Anzahl der Tage der jeweiligen Sechs- lungsbereich des § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen
monatsperiode und dividiert durch 180 und Gesetzbuchs betreffen, erforderlich ist oder wird. Hier-
bei kann auch die Form der Bekanntgabe der Angaben
c) wenn eine Anpassung der Bestimmungen
festgelegt werden.
über die Berechnung unterjähriger Zinsen
nach § 5 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Artikel 240
Umstellung von Schuldverschreibungen auf
Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250) Informationspflichten für Fernabsatzverträge
erfolgt, an die Stelle aller FIBOR-alt-Sätze Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
die EURIBOR-Sätze für die entsprechende im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
Laufzeit. schaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vor-
Satz 1 Nr. 5 bis 7 ist auf Zinsperioden nicht an-
geschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG
zuwenden, die auf einen vor Ablauf des 31. Dezem-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
ber 1998 festgestellten FIBOR-Satz Bezug nehmen;
20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Ver-
insoweit verbleibt es bei den zu Beginn der Zins-
tragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144
periode vereinbarten FIBOR-Sätzen. Soweit Zinsen
S. 19) festzulegen:
für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 geltend
gemacht werden, bezeichnet eine Bezugnahme auf 1. über welche Einzelheiten des Vertrags, insbeson-
den Basiszinssatz den Diskontsatz der Deutschen dere zur Person des Unternehmers, zur angebote-
Bundesbank in der in diesem Zeitraum maßgeben- nen Leistung und zu den Allgemeinen Geschäfts-
den Höhe. Die in den vorstehenden Sätzen gere- bedingungen, Verbraucher vor Abschluss eines
gelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen Fernabsatzvertrags zu informieren sind,
Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Auf- 2. welche Informationen nach Nummer 1 Verbrau-
hebung oder Abänderung von Verträgen und Ab- chern zu welchem Zeitpunkt in Textform mitzuteilen
änderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der sind und
Parteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern,
bleibt unberührt. 3. welche weiteren Informationen, insbesondere zu
Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Kunden-
(2) Für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 sind das dienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 nach Vertragsschluss in Textform mitzuteilen und in
(BGBl. I S. 1242) und die auf seiner Grundlage er- welcher Weise sie hervorzuheben sind.
lassenen Rechtsverordnungen in der bis zu diesem
Tag geltenden Fassung anzuwenden. Artikel 241
(3) Eine Veränderung des Basiszinssatzes ge- Informationspflichten für
mäß § 247 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz- Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
buchs erfolgt erstmals zum 1. Januar 2002.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
rates ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung
1. die Bezugsgröße für den Basiszinssatz gemäß der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche
2. den SRF-Zinssatz als Ersatz für den Lombard- Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
satz der Deutschen Bundesbank insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
durch einen anderen Zinssatz der Europäischen im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen
Zentralbank zu ersetzen, der dem Basiszinssatz, Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen,
den durch diesen ersetzten Zinssätzen und dem welche Informationen dem Kunden über technische
Lombardsatz in ihrer Funktion als Bezugsgrößen für Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen
Zinssätze eher entspricht.“ Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von
Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und
Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor
3. Dem Siebten Teil werden folgende Vorschriften an- Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.
gefügt:
„Artikel 239 Artikel 242
Informationspflichten für Kreditinstitute Informations- und Prospekt-
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, pflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
desrates über § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
buchs hinausgehende Angaben festzulegen, über die desrates unter Beachtung der Richtlinie 94/47/EG
Unternehmen ihre Kunden zu unterrichten haben, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
soweit dies zur Erfüllung der Pflichten aus der Richt- 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick
linie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3173
von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG 1. Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß
Nr. L 280 S. 83) festzulegen, § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
1. welche Angaben dem Verbraucher bei Teilzeit- den diese ergänzenden Vorschriften des Bürger-
Wohnrechteverträgen gemacht werden müssen, lichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über
damit er den Inhalt des Teilzeitwohnrechts und die das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen und
Einzelheiten auch der Verwaltung des Gebäudes, in 2. zu bestimmen, wie diese Belehrung mit den auf
dem es begründet werden soll, erfassen kann, Grund der Artikel 240 bis 242 zu erteilenden In-
2. welche Angaben dem Verbraucher in dem Prospekt formationen zu verbinden ist.“
über Teilzeit-Wohnrechteverträge zusätzlich ge-
macht werden müssen, um ihn über seine Rechts-
stellung beim Abschluss solcher Verträge aufzu-
Artikel 3
klären, und
3. welche Angaben in einen Teilzeit-Wohnrechtever- Gesetz
trag zusätzlich aufgenommen werden müssen, um über Unterlassungsklagen bei
eindeutig zu regeln, welchen Umfang das Recht Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
hat, das der Verbraucher erwerben soll. (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG)
Artikel 243
Abschnitt 1
Ver- und Entsorgungsbedingungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- Ansprüche bei
logie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
rium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen §1
für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch
die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rah-
bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
menregelungen über die Entgelte ausgewogen gestal-
ten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestim-
der beiderseitigen Interessen mungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen
1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich fest- Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den
setzen, rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unter-
lassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf
2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegen- in Anspruch genommen werden.
stand und die Beendigung der Verträge treffen
sowie
§2
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest-
legen. Unterlassungsanspruch bei
verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-
rechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse (1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder
mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsver- Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
fahrens. Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Ver-
Artikel 244 braucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im
Abschlagszahlungen beim Hausbau Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. Werden die Zuwider-
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, handlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des
Zustimmung des Bundesrates auch unter Abweichung Betriebs begründet.
von § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln,
welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen ver- (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vor-
langt werden können, die die Errichtung eines Hauses schrift sind insbesondere
oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand 1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für
haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatz-
werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei verträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Reiseverträge,
mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme Verbraucherdarlehensverträge sowie für Finanzie-
angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine in rungshilfen, Ratenlieferungsverträge und Darlehens-
dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung vermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer
des Eigentums angesetzt werden kann und welche und einem Verbraucher gelten,
Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.
2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11
Artikel 245 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, schaft, insbesondere des elektronischen Geschäfts-
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des verkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektro-
Bundesrates nicht bedarf, nischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
3. das Fernunterrichtsschutzgesetz, §4
4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts Qualifizierte Einrichtungen
zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richt-
linie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur (1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifi-
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungs- zierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt
der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert gemacht und der Kommission der Europäischen Gemein-
durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parla- schaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richt-
ments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung linie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des
der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinie- Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum
rung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166
der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernseh- S. 51) zugeleitet.
tätigkeit (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),
5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittel- (2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Ver-
gesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über bände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben
die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Auf-
klärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht
6. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem
und die §§ 11 und 15h des Auslandinvestment- Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 na-
gesetzes. türliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens
(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätig-
gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Be- keit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
rücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbrau-
ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen cherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit
den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraus-
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung ent- setzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter
stehen zu lassen. Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Register-
nummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wir-
§3 kung für die Zukunft aufzuheben, wenn
Anspruchsberechtigte Stellen 1. der Verband dies beantragt oder
(1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen
Unterlassung und auf Widerruf stehen zu: oder weggefallen sind.
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie
Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rech-
in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in
nen, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen
dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen
oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesverwaltungsamt
Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG
das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
von längstens drei Monaten anordnen. Widerspruch und
19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz
Anfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine auf-
der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51)
schiebende Wirkung.
in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher (3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das
Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerb- Bundesverwaltungsamt erteilt den Verbänden auf Antrag
liche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem- eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es
selben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches
ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat- Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in
tung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben die Liste aufgehoben worden ist.
der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich
(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete
wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit der
Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach
Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den
Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das
Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beein-
Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der
trächtigen, und
Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen
3. den Industrie- und Handelskammern oder den Hand- Entscheidung aussetzen.
werkskammern.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 (5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrneh-
abgetreten werden. mung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter
der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen
können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Ge- tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
schäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Ein-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn tragungsverfahrens, insbesondere die zur Prüfung der
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen,
Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden. sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3175
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
Verfahrensvorschriften Besondere
Vorschriften für Klagen nach § 1
Unterabschnitt 1 §8
Allgemeine Vorschriften Klageantrag und Anhörung
(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch ent-
§5 halten:
Anwendung der 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in All-
Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften gemeinen Geschäftsbedingungen,
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozess- 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die
ordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen die Bestimmungen beanstandet werden.
den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus (2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine
diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Klage nach § 1 zu hören:
1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versiche-
rungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestim-
§6 mungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Zuständigkeit sind, oder
2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn
(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht
Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte
Geschäftsbedingungen sind, die das Bundesauf-
seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung
sichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des
einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im
Gesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über
Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen
Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbank-
Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthalts-
gesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbrief-
orts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht,
banken zu genehmigen hat.
in dessen Bezirk die nach den §§ 307 bis 309 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden §9
oder gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde.
Besonderheiten der Urteilsformel
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sach-
dienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet,
Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für so enthält die Urteilsformel auch:
die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten 1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen
nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen. 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für
welche die den Unterlassungsanspruch begründenden
(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts Be- Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
rufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem gen nicht verwendet werden dürfen,
Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten
3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestim-
lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind,
mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
vor das die Berufung ohne die Regelung nach Absatz 2
unterlassen,
gehören würde. Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch
erwachsen, dass sie sich nach Satz 1 durch einen nicht 4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot,
beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt ver- das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die
treten lässt, sind nicht zu erstatten. Empfehlung verbreitet wurde.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen,
die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum § 10
Gegenstand haben. Einwendung wegen abweichender Entscheidung
Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestim-
§7 mung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach
Veröffentlichungsbefugnis § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträg-
lich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des
Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des
Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteils- Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser
formel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht
dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem
Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befug- Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäfts-
nis zeitlich begrenzen. betrieb beeinträchtigen würde.
3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
§ 11 2. Verbände der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art,
die branchenübergreifend und überregional tätig sind.
Wirkungen des Urteils
Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Verbände werden durch
Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 be-
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz,
ruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Be-
die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, für
stimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Zwecke dieser Vorschrift festgelegt.
als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene
Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils
beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlas-
sungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender
gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte. Abschnitt 3
Behandlung von Kundenbeschwerden
Unterabschnitt 3
§ 14
Besondere
Vorschriften für Klagen nach § 2 Kundenbeschwerden
(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a
§ 12 bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Einigungsstelle können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die
Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die
Für Klagen nach § 2 gelten § 27a des Gesetzes gegen bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die
den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen
Verordnungsermächtigung entsprechend. einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen
die Schlichtungsstellen eingerichtet werden.
§ 13
(2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
Anspruch auf Mitteilung des Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Ver-
Namens und der zustellungsfähigen Anschrift fahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach
folgenden Grundsätzen:
(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations-,
Tele- oder Mediendienste erbringt oder an der Erbringung 1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss un-
solcher Dienste mitwirkt, hat den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 parteiisches Handeln sichergestellt sein.
und 3 anspruchsberechtigten Stellen und Wettbewerbs-
2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugäng-
verbänden auf deren Verlangen den Namen und die
lich sein.
zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommu-
nikations-, Tele- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten 3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen
mitzuteilen, wenn die Stelle oder der Wettbewerbsver- vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör
band schriftlich versichert, dass diese Angaben erhalten.
1. zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 1 oder § 2 4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts
benötigt werden und ausgerichtet sein.
2. anderweitig nicht zu beschaffen sind. Die Rechtsverordnung regelt in Anlehnung an § 51 des
(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der
ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen Kreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu
vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die beteiligen.
Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die
im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
Übermittlung nicht einwilligt.
und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-
(3) Die Wettbewerbsverbände haben einer anderen ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streit-
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 anspruchsberechtigten Stelle auf schlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere
deren Verlangen die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgabe
herauszugeben, wenn sie eine Versicherung in der in dort zweckmäßiger erledigt werden kann.
Absatz 1 bestimmten Form und mit dem dort bestimmten
Inhalt vorlegt.
(4) Der Auskunftspflichtige kann von dem Anspruchs-
berechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Abschnitt 4
Erteilung der Auskunft verlangen. Der Beteiligte hat, wenn Anwendungsbereich
der gegen ihn geltend gemachte Anspruch nach § 1
oder § 2 begründet ist, dem Anspruchsberechtigten den
gezahlten Ausgleich zu erstatten. § 15
(5) Wettbewerbsverbände sind Ausnahme für das Arbeitsrecht
1. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine An-
und wendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3177
Abschnitt 5 5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich-
wertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu
Überleitungsvorschriften erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu
§ 16 erbringen,
Überleitungsvorschrift 6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließ-
zur Aufhebung des AGB-Gesetzes lich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
(1) Soweit am 1. Januar 2002 Verfahren nach dem 7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Versandkosten,
29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) anhängig sind, werden diese 8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der
nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen. Lieferung oder Erfüllung,
(2) Das beim Bundeskartellamt geführte Entschei- 9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgabe-
dungsregister nach § 20 des AGB-Gesetzes steht bis zum rechts,
Ablauf des 31. Dezember 2004 unter den bis zum Ablauf
10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung
des 31. Dezember 2001 geltenden Voraussetzungen zur
der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern
Einsicht offen. Die in dem Register eingetragenen Ent-
sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der
scheidungen werden 20 Jahre nach ihrer Eintragung in
Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und
das Register, spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezem-
ber 2004 gelöscht. 11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-
sondere hinsichtlich des Preises.
(3) Schlichtungsstellen im Sinne von § 14 Abs. 1 sind
auch die auf Grund des bisherigen § 29 Abs. 1 des AGB- (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß
Gesetzes eingerichteten Stellen. § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in
Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Text-
(4) Die nach § 22a des AGB-Gesetzes eingerichtete form mitzuteilen.
Liste qualifizierter Einrichtungen wird nach § 4 fortgeführt.
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß
Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetragene Ver-
§ 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner
bände brauchen die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht
folgende weitere Informationen in Textform und in
einzuhalten.
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form
mitzuteilen:
Artikel 4 1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten
Änderung der Verordnung über der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs-
Informationspflichten von Reiseveranstaltern oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss
des Widerrufs- oder Rückgaberechts,
Die Verordnung über Informationspflichten von Reise-
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers,
veranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3436),
bei der der Verbraucher Beanstandungen vor-
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001
bringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift
(BGBl. I S. 1658), wird wie folgt geändert:
des Unternehmers und bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Namen eines Vertretungsberechtigten,
„Verordnung über 3. Informationen über Kundendienst und geltende
Informationspflichten nach bürgerlichem Recht“. Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die
2. Dem § 1 werden folgende Abschnitte vorangestellt: ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine
längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit
„Abschnitt 1 geschlossen werden.
Informationspflichten bei Verbraucherverträgen §2
Informationspflichten bei und
§1
Vertragsinhalt von Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Außer den in § 482 Abs. 2 des Bürgerlichen
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß Gesetzbuchs bezeichneten Angaben müssen ein
§ 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Prospekt nach § 482 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens buchs und der Teilzeit-Wohnrechtevertrag folgende
informieren über: Angaben enthalten:
1. seine Identität, 1. Namen und Wohnsitz des Unternehmers des
Nutzungsrechts und des Eigentümers des Wohn-
2. seine Anschrift,
gebäudes oder der Wohngebäude, bei Gesell-
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienst- schaften, Vereinen und juristischen Personen
leistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande Firma, Sitz und Name des gesetzlichen Vertreters
kommt, sowie rechtliche Stellung des Unternehmers in
4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser Bezug auf das oder die Wohngebäude,
eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende 2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts
Leistung zum Inhalt hat, nebst Hinweis auf die erfüllten oder noch zu er-
3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
füllenden Voraussetzungen, die nach dem Recht 1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum
des Staates, in dem das Wohngebäude belegen Widerruf gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen
ist, für die Ausübung des Nutzungsrechts gegeben Gesetzbuchs, Namen und Anschrift desjenigen,
sein müssen, gegenüber dem der Widerruf zu erfolgen hat, einen
3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein Hinweis auf die Widerrufsfrist und die schriftliche
dingliches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern Form der Widerrufserklärung sowie darauf, dass die
dies tatsächlich nicht der Fall ist, Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung der
Widerrufserklärung gewahrt wird; gegebenenfalls
4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes
muss der Prospekt auch die Kosten angeben, die
und seiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungs-
der Verbraucher im Fall des Widerrufs in Über-
recht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,
einstimmung mit § 485 Abs. 5 Satz 2 des Bürger-
5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen lichen Gesetzbuchs zu erstatten hat;
Wohngebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf
2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu er-
ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,
halten sind.
a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den
gemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie (3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich
zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner
Telefonanschluss, angeben:
b) eine angemessene Schätzung des Termins für 1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers,
die Fertigstellung, 2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des
c) Namen und Anschrift der zuständigen Bau- Jahres, innerhalb dessen das Nutzungsrecht
genehmigungsbehörde und Aktenzeichen der jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer
Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht des Nutzungsrechts nach Jahren und die weiteren
eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, ist für die Ausübung des Nutzungsrechts erforder-
der Tag anzugeben, an dem nach landesrecht- lichen Einzelheiten,
lichen Vorschriften mit dem Bau begonnen 3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung
werden darf, des Nutzungsrechts mit keinen anderen als den im
d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstel- Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder Ver-
lung des Wohngebäudes und für die Rückzah- pflichtungen verbunden sind,
lung vom Verbraucher geleisteter Zahlungen im 4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags
Fall der Nichtfertigstellung bestehen, durch jede Vertragspartei.
6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-,
Abschnitt 2
Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss und
Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung Informationspflichten bei
und Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfü- Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
gung stehen oder stehen werden, und ihre Nut-
§3
zungsbedingungen,
7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad Kundeninformationspflichten
oder Sauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat des Unternehmers bei Verträgen
oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nut- im elektronischen Geschäftsverkehr
zungsbedingungen, Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e
Instandsetzung, Verwaltung und Betriebsführung Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
des Wohngebäudes oder der Wohngebäude er- informieren
folgen, 1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu
9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu ent- einem Vertragsschluss führen,
richten ist; die Berechnungsgrundlagen und den 2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertrags-
geschätzten Betrag der laufenden Kosten, die schluss von dem Unternehmer gespeichert wird
vom Verbraucher für die in den Nummern 6 und ob er dem Kunden zugänglich ist,
und 7 genannten Einrichtungen und Dienst-
leistungen sowie für die Nutzung des jeweiligen 3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1
Wohngebäudes, insbesondere für Steuern und Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung
Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung, gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor
Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind, Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen
und kann,
10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den 4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung
Umtausch und/oder die Weiterveräußerung des stehenden Sprachen und
Nutzungsrechts in seiner Gesamtheit oder für 5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes,
einen bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie
welche Kosten hierfür anfallen, falls der Unter- die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu
nehmer oder ein Dritter einen Umtausch und/oder diesen Regelwerken.“
die Weiterveräußerung vermittelt.
(2) Der Prospekt muss außerdem folgende An- 3. Nach dem neuen § 3 wird folgende Gliederungsüber-
gaben enthalten: schrift eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3179
„Abschnitt 3 § 11
Informationspflichten von Reiseveranstaltern“. Betroffene Überweisungen
Die Informationspflichten nach § 10 gelten nur,
4. Die bisherigen §§ 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 werden soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetz-
die §§ 4 bis 9. buchs auf Überweisungen Anwendung finden.“
6. Der bisherige § 7 wird § 12; ihm wird folgende Gliede-
5. Nach dem neuen § 9 wird folgender Abschnitt ein- rungsüberschrift vorangestellt:
gefügt:
„Abschnitt 4 „Abschnitt 5
Schlussvorschriften“.
Informationspflichten von Kreditinstituten
§ 10
Artikel 5
Kundeninformations-
pflichten von Kreditinstituten Änderung anderer Vorschriften
(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und (1) § 23 Nr. 2 Buchstabe c des Gerichtsverfassungs-
möglichen Kunden die Informationen über die Kon- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
ditionen für Überweisungen in Textform und in leicht 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des
verständlicher Form mitzuteilen. Diese Informationen Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert
müssen mindestens Folgendes umfassen: worden ist, wird gestrichen.
A. vor Ausführung einer Überweisung (1a) Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom
1. Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforder- 27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1887) wird wie folgt geändert:
lich ist, bis bei der Ausführung eines mit dem
Kreditinstitut geschlossenen Überweisungsver- 1. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 58 wird § 371 wie folgt gefasst:
trags der Überweisungsbetrag dem Konto des „§ 371
Kreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben
wird, Beweis durch Augenschein
(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch
2. die Zeitspanne, die bei Eingang einer Über-
Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins
weisung erforderlich ist, bis der dem Konto
und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen
des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem
angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegen-
Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird,
stand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung
3. die Berechnungsweise und die Sätze aller vom oder Übermittlung der Datei angetreten.
Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Ent- (2) Befindet sich der Gegenstand nach der Be-
gelte und Auslagen, hauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz,
4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zu- so wird der Beweis außerdem durch den Antrag
grunde gelegte Wertstellungsdatum, angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes
eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach
5. die den Kunden zur Verfügung stehenden
§ 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten ent-
Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die
sprechend.
Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme,
(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme
6. die bei der Umrechnung angewandten Refe-
des Augenscheins, so können die Behauptungen des
renzkurse,
Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes
B. nach Ausführung der Überweisung als bewiesen angesehen werden.“
1. eine Bezugsangabe, anhand derer der Über-
weisende die Überweisung bestimmen kann, 2. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 72 werden
2. den Überweisungsbetrag, a) in § 559 Abs. 1 Satz 1 die Wörter „Tatbestand des“
3. den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu gestrichen und
zahlenden Entgelte und Auslagen, b) in § 561 die Wörter „Ergeben die Entscheidungs-
4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zu- gründe“ durch die Wörter „Ergibt die Begründung
grunde gelegte Wertstellungsdatum. des Berufungsurteils“ ersetzt.
(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden
Kreditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Über- 3. In Artikel 3 Nr. 3 werden in § 26 Nr. 8 die Wörter „mit der
weisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu Revision geltend zu machenden Beschwerde“ durch
tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut die Wörter „mit der Revision geltend zu machenden
hiervon in Kenntnis zu setzen. Beschwer“ ersetzt.
(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung
erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese 4. In Artikel 30 Nr. 17 Buchstabe b wird in § 87 Abs. 3
Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über Satz 2 die Angabe „§ 83a Abs. 1a“ durch die Angabe
den von ihm angewandten Wechselkurs. „§ 83 Abs. 1a“ ersetzt.
3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
5. In Artikel 36 Abs. 2 Nr. 13 wird § 61a Abs. 3 wie folgt 2. Nach § 27 wird folgende Vorschrift eingefügt:
gefasst: „§ 28
„(3) Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 (1) Das Mahnverfahren findet nicht statt für An-
Satz 4 und 5.“ sprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag, für
den das Verbraucherkreditgesetz gilt, wenn der nach
6. Artikel 37 wird wie folgt gefasst: dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive
„Artikel 37 oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertrags-
schluss geltenden Basiszinssatz um mehr als zwölf
Änderung des Prozentpunkte übersteigt.
Artikels XI des Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (2) § 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung findet
auf Verträge, für die das Verbraucherkreditgesetz gilt,
In Artikel XI § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der
Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschrif- Angabe des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen
ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfäng-
nummer 360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, lichen effektiven Jahreszinses die Angabe des nach
das zuletzt durch Artikel 4 § 10 des Gesetzes vom dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden effek-
20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) geändert worden ist, tiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses tritt.“
wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe
„§ 14 Abs. 3 bis 7“ ersetzt.“ (3) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
7. Artikel 52 wird wie folgt gefasst: bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser
„Artikel 52 wiederum geändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des
Neubekanntmachung der Zivilprozessordnung Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wort- wie folgt geändert:
laut der Zivilprozessordnung in der vom 1. Juli 2002 an
1. Nach § 29b wird folgender § 29c eingefügt:
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt
machen.“ „§ 29c
Besonderer
(2) Artikel 1 § 3 Nr. 8 des Rechtsberatungsgesetzes Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- (1) Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des
mer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig,
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. August 1998 in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der
(BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung
gefasst: eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
„8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsange- Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht
legenheiten von Verbrauchern und, wenn dies im ausschließlich zuständig.
Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist, (2) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen
die gerichtliche Einziehung fremder und zu Ein- Vertragspartei keine Anwendung.
ziehungszwecken abgetretener Forderungen von Ver-
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung
brauchern durch Verbraucherzentralen und andere
ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach
Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
gefördert werden, im Rahmen ihres Aufgaben-
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
bereichs;“.
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-
enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
(2a) Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivil- ist.“
prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten 1a. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „fünf
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser wiederum ge- Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998
ändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1242)“ durch die Wörter „fünf Prozent-
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt punkten über dem Basiszinssatz“ ersetzt.
geändert:
2. In § 207 Abs. 1 werden die Wörter „und der Lauf der
1. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt: Verjährung oder einer Frist unterbrochen wird“ durch
die Wörter „oder unterbrochen wird oder die Ver-
„§ 24a
jährung neu beginnt oder nach § 204 des Bürgerlichen
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, Gesetzbuchs gehemmt wird“ ersetzt.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Vordrucke zur Vereinfachung und Verein- 3. In § 270 Abs. 3, § 691 Abs. 2 und § 693 Abs. 2 werden
heitlichung der Zustellung nach den Vorschriften der jeweils die Wörter „oder die Verjährung unterbrochen“
Zivilprozessordnung in der durch Gesetz vom 25. Juni durch die Wörter „werden oder die Verjährung neu
2001 (BGBl. I S. 1206) geänderten Fassung einzu- beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetz-
führen.“ buchs gehemmt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3181
4. § 688 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes zur
„1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäfts-
Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürger- bedingungen“ durch das Wort „Unterlassungsklagen-
lichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, gesetzes“ ersetzt.
502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende
effektive oder anfängliche effektive Jahreszins (7) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;“. reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt
5. § 690 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: geändert:
„3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimm-
ter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und 1. § 17 wird wie folgt geändert:
Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß
den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch
buchs, auch unter Angabe des Datums des Ver- entstanden“ durch die Wörter „die Zahlung
tragsschlusses und des nach den §§ 492, 502 erfolgt“ ersetzt.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden bb) Folgender Satz wird angefügt:
effektiven oder anfänglichen effektiven Jahres- „Durch die Einlegung der Erinnerung oder
zinses;“. Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung
wird die Verjährung wie durch Klageerhebung
(4) In Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des gehemmt.“
Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren
vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) werden in § 167 die b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wörter „oder die Verjährung unterbrochen“ durch die aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wörter „werden oder die Verjährung neu beginnen oder „Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von
nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt“ Kosten beginnt auch durch die Aufforderung
ersetzt. zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner
mitgeteilte Stundung erneut; ist der Aufenthalt
(5) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungs- des Kostenschuldners unbekannt, so genügt
gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter
das zuletzt durch Artikel 87 der Verordnung vom 29. Okto- seiner letzten bekannten Anschrift.“
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden
die Wörter „in einer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise „Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die
anerkannt“ durch die Wörter „in einer nach § 212 Abs. 1 Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn Ablauf gehemmt.“
der Verjährung geeigneten Weise anerkannt“ ersetzt.
(6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be- 2. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1, 2, 3
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), Satz 1 und Abs. 4 (Verjährung; Verzinsung)“ durch die
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom Angabe „§ 17 Abs. 4 (Verzinsung)“ ersetzt.
26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert: (8) § 8 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206)
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
entstanden“ durch die Wörter „die Zahlung
erfolgt“ ersetzt.
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch ent-
„Durch die Einlegung der Erinnerung oder
standen“ durch die Wörter „die Zahlung erfolgt“
Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung
ersetzt.
wird die Verjährung wie durch Klageerhebung
gehemmt.“ b) Folgender Satz wird angefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Durch die Einlegung der Erinnerung oder Be-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: schwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird die
Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.“
„Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von
Kosten beginnt auch durch die Aufforderung
zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
mitgeteilte Stundung erneut.“ a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von
„Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur
Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Zahlung oder durch eine dem Kostenschuldner
Ablauf gehemmt.“ mitgeteilte Stundung erneut.“
3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
b) In Satz 4 werden die Wörter „wird die Verjährung (14) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-
nicht unterbrochen“ durch die Wörter „beginnt die tember 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch
Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I
Ablauf gehemmt“ ersetzt. S. 2716), wird wie folgt geändert:
(9) § 15 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Entschä- 1. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
digung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung „Die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I zeichneten Rechte sind ausgeschlossen, es sei
S. 1756), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom denn, dass eine Gewährleistung wegen abweichender
13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird Grundstücksgröße im Vertrag ausdrücklich vereinbart
durch folgende Absätze ersetzt: wird.“
„(4) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Die Verjährung 2. § 80 wird wie folgt geändert:
wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(5) Die Verjährung der Entschädigungsansprüche be- „§ 80
ginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der
Anspruch erstmalig geltend gemacht werden kann. Durch Ansprüche wegen Pflichtverletzung“.
den Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 16 Abs. 1) wird b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
„Dem Grundstückseigentümer stehen nach
(6) Für die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung zu fruchtlosem Ablauf einer zur Leistung gesetzten
viel gezahlter Entschädigung gilt § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Frist statt der in den §§ 281 und 323 des Bürgerli-
Satz 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.“ chen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte die folgen-
den Rechte zu.“
(10) § 19 Abs. 7 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 3. § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten „ ; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Ein-
Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes leitung des erforderlichen notariellen Vermittlungs-
vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden verfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.“
ist, wird wie folgt gefasst:
„(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung 4. In § 84 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 326
wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.“ Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch
die Wörter „zur Leistung“ ersetzt.
(11) In § 57 Abs. 6 Satz 3 des Schuldrechtsan- 5. In § 121 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 323 Abs. 3
passungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I und“ gestrichen.
S. 2538), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird
die Angabe „§§ 504 bis 514“ ersetzt durch die Angabe (15) In § 20 Abs. 8 des Vermögensgesetzes in der
„§§ 463 bis 473“. Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998
(BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 295 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
(12) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte worden ist, wird die Angabe „§§ 504 bis 513“ durch die
an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der Angabe „§§ 463 bis 472“ ersetzt.
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026) (16) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
geändert worden ist, werden die Wörter „in einer nach blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
§ 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Unterbrechung bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 91
der Verjährung geeigneten Weise anerkannt“ durch die der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
Wörter „in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen wird wie folgt geändert:
Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeig-
neten Weise anerkannt“ ersetzt. 1. § 26 Abs. 1 und § 160 Abs. 1 werden wie folgt
geändert:
(13) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „gerichtlich
an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen
Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 26 des Gesetzes Erlass eines Verwaltungsakts“ durch die Wörter
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, „in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürger-
werden die Wörter „in einer nach § 208 des Bürgerlichen lichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festge-
Gesetzbuchs zur Unterbrechung der Verjährung geeig- stellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche
neten Weise anerkannt“ durch die Wörter „in einer nach Vollstreckungshandlung vorgenommen oder be-
§ 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den antragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbind-
Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt“ lichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungs-
ersetzt. akts“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3183
b) In Satz 3 wird jeweils die Angabe 㤤 203, 206, (17) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
207, 210, 212 bis 216 und 220“ durch die Angabe (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
„§§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3“ Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852),
ersetzt. wird wie folgt geändert:
2. In § 26 Abs. 2 und § 160 Abs. 2 werden jeweils die 1. In § 45 Abs. 1, § 133 Abs. 3, § 157 Abs. 1 und § 224
Wörter „gerichtlichen Geltendmachung“ durch die Abs. 2 werden jeweils die Wörter „gerichtlich geltend
Wörter „Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlich-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art“ keiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines
ersetzt. Verwaltungsakts“ durch die Wörter „in einer in § 197
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
3. In § 27 Abs. 2 Satz 2 und in § 139 Abs. 3 Satz 2 wird bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gericht-
jeweils die Angabe „§ 206“ durch die Angabe „§ 210“ liche oder behördliche Vollstreckungshandlung vor-
ersetzt. genommen oder beantragt wird; bei öffentlich-recht-
lichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Ver-
4. § 159 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: waltungsakts“ ersetzt.
„(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hem-
mung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
2. In § 45 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 4 Satz 2, § 157 Abs. 2
gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch
Satz 2 und § 224 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe
gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft
„§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220“ durch die
zur Zeit der Auflösung angehört haben.“
Angabe „§§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3“
ersetzt.
5. § 375 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung 3. In § 45 Abs. 3, § 133 Abs. 5, § 157 Abs. 3 und § 224
in Verzug, so kann der Verkäufer die Bestimmung Abs. 4 werden jeweils die Wörter „gerichtlichen Gel-
statt des Käufers vornehmen oder gemäß den §§ 280, tendmachung“ durch die Wörter „Feststellung in einer
281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetz-
statt der Leistung verlangen oder gemäß § 323 des buchs bezeichneten Art“ ersetzt.
Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurücktre-
ten.“
(18) Artikel 53 des Scheckgesetzes in der im Bundes-
6. § 378 wird aufgehoben. gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
7. § 381 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507) geändert
„(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, worden ist, wird wie folgt gefasst:
der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender „Artikel 53
beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.“
Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach
8. § 382 wird aufgehoben. § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen
den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tat-
9. § 417 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: sache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die
„(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb Hemmung bewirkt.“
der Ladezeit oder stellt er, wenn er zur Verladung
nicht verpflichtet ist, das Gut nicht innerhalb der
Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer (19) Artikel 71 des Wechselgesetzes in der im Bundes-
eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffent-
Gut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll.“ lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 52
des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
10. § 612 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 71
„(1) Ansprüche aus Frachtverträgen sowie aus
Konnossementen, die den Vorschriften dieses Ab- Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach
schnitts unterliegen, verjähren in einem Jahr seit der § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen
Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tat-
dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden sache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die
müssen.“ Hemmung bewirkt.“
11. § 759 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(20) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-
„Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
Neubeginn der Frist aus anderen Gründen findet nicht zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom
statt.“ 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:
12. § 901 wird wie folgt geändert: 1. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
a) Nummer 4 wird aufgehoben. „(3) Auf die Verjährung finden die Vorschriften des
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-
3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
buchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, 1. § 20 wird wie folgt gefasst:
dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung
„§ 20
des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die
Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas er- Verjährung
langt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19 genannten
entsprechende Anwendung.“ Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5
des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
2. § 141 wird wie folgt gefasst: sprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch
die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas
„§ 141
erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung entsprechende Anwendung.“
des Patentrechts finden die Vorschriften des Ab-
schnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflich- 2. Dem § 165 wird folgender Absatz 3 angefügt:
tete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten „(3) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetz- Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
buchs entsprechende Anwendung.“ entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum
1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften
3. Es wird folgender Abschnitt angefügt: des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung
in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
„Zwölfter Abschnitt gleichgestellt ist.“
Übergangsvorschriften
§ 147 (23) Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie
entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und folgt geändert:
§ 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über 1. § 9 wird wie folgt geändert:
die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
Fassung gleichgestellt sind.“
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Ver-
(21) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
letzung des Schutzrechts finden die Vorschriften
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat
1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:
der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten
des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852
1. § 24c wird wie folgt gefasst: des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-
„§ 24c wendung.“
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung
2. § 26 wird wie folgt geändert:
des Schutzrechts finden die Vorschriften des Ab-
schnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
buchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflich- b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
tete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten
etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetz- „(2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
buchs entsprechende Anwendung.“ Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass § 9 Abs. 1 Satz 4
in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
2. Es wird folgende Vorschrift angefügt: den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
„§ 31 über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002
geltenden Fassung gleichgestellt ist.“
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, dass § 24c in der bis zum (24) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung mer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September
gleichgestellt ist.“ 2000 (BGBl. I S. 1374), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
(22) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 22a des AGB-
durch Artikel 97 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 Gesetzes“ durch die Angabe „§ 4 des Unterlas-
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: sungsklagengesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3185
b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt: (25a) § 14 Abs. 7 des Urheberrechtswahrnehmungs-
„(7) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das
die darin enthaltene Verordnungsermächtigung zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 29. Oktober
gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungs- gefasst:
klagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 dieses „(7) Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Ver-
Gesetzes, an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des jährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung
Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2 gehemmt.“
dieses Gesetzes und an die Stelle der in den §§ 1
und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregel-
(26) § 37 des Gesetzes über das Verlagsrecht in der im
ten Unterlassungsansprüche die in § 13 Abs. 2 die-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441-1,
ses Gesetzes bestimmten Unterlassungsansprüche
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
treten.“
Artikel 59 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 13a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 361a
Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Widerruf 1. In Satz 1 wird das Wort „vertragsmäßige“ gestrichen
von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften“ und die Angabe „356“ durch die Angabe „351“ ersetzt.
durch die Wörter „nach den §§ 312f und 357 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ 2. Satz 2 wird aufgehoben.
ersetzt.
3. § 27a Abs. 9 wird wie folgt gefasst: (27) Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-
„(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-
Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von S. 1827), wird wie folgt geändert:
der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat
dies den Parteien mitzuteilen.“ 1. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „die Verjährung
(25) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (§ 102),“ gestrichen.
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
Gesetzes vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374), wird
wie folgt geändert: „(4) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen
Verletzung des Geschmacksmusterrechts finden
1. § 26 Abs. 7 wird aufgehoben. die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-
2. § 36 Abs. 2 wird aufgehoben. wendung. Hat der Verpflichtete durch die Verlet-
zung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt,
3. § 102 wird wie folgt gefasst: findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechende Anwendung.“
„§ 102
Verjährung 2. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung „(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des entsprechende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 in der
Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz- bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den
buchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflich- Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
tete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetz- Fassung gleichgestellt ist.“
buchs entsprechende Anwendung.“
4. Nach § 137h wird folgende Vorschrift eingefügt: (28) In § 128 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
„§ 137i Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten
Übergangsregelung zum Fassung, das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird
das Wort „Hauptmangels“ durch das Wort „Mangels“
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
ersetzt.
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36
Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 (29) § 3 Nr. 3 Satz 4 des Pflichtversicherungsgesetzes
geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 5. April
Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 252 der
1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
sind.“ ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
„Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1
der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine
wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versiche- Abschrift ausgehändigt wird, die auch die in § 502
rungsnehmer und umgekehrt.“ Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge-
nannten Angaben enthält.“
(30) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen
der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
(32) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980
über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung
(BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des
des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956
Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-
wie folgt geändert:
güterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBl. 1989 II S. 586)
wird wie folgt gefasst:
1. § 117 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 3
„(2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz
Auf die Verjährung der dem Käufer nach Artikel 45 des
des Bergschadens finden die Vorschriften des Ab-
Übereinkommens von 1980 zustehenden Ansprüche
schnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz-
wegen Vertragswidrigkeit der Ware ist § 438 Abs. 3 des
buchs entsprechende Anwendung.“
Bürgerlichen Gesetzbuchs auch anzuwenden, wenn die
Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die der Verkäufer
kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte 2. Nach § 170 wird folgende Vorschrift eingefügt:
und die er dem Käufer nicht offenbart hat.“ „§ 170a
Verjährung bei Bergschäden
(31) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
S. 1670) wird wie folgt geändert: Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass § 117 Abs. 2 in
1. § 4 wird wie folgt gefasst: der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den
„§ 4 Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Widerrufsrecht des Teilnehmers Fassung gleichgestellt ist.“
(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach
§ 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend
von § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (33) Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-
beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164),
Lieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fern- zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom
unterrichtsverträge gilt § 358 des Bürgerlichen Gesetz- 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
buchs entsprechend. ändert:
(2) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, 1. § 37c wird wie folgt gefasst:
in dem die Vertragsparteien den Fernunterrichtsvertrag
vollständig erfüllt haben, spätestens jedoch mit Ab- „§ 37c
lauf des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten Verjährung
Lieferung.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung
(3) Abweichend von § 346 Abs. 1 in Verbindung mit eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden
§ 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des
Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Be- Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-
nutzung der Sachen oder der Erteilung des Unterrichts dung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf
bis zur Ausübung des Widerrufs nicht zu vergüten.“ Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-
2. § 6 wird wie folgt geändert: wendung.“
a) In Absatz 3 wird die Angabe „350 bis 354“ ge-
strichen und die Angabe „356“ durch die Angabe 2. Dem § 41 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„351“ ersetzt. „(7) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 und 13 Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
des Verbraucherkreditgesetzes“ durch die Angabe entsprechende Anwendung, dass § 37c in der bis zum
„§§ 498 und 503 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz- 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften
buchs“ ersetzt. des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung
in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
gleichgestellt ist.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
(34) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
Widerrufsfrist bei machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I
Fernunterricht gegen Teilzahlungen S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 62 der Verordnung
Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen im vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
Sinne von § 499 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3187
1. § 28 wird wie folgt geändert: 4. das AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung
a) In Absatz 2 wird die Angabe 㤤 504, 505 Abs. 2, vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946),
506 bis 509 und 512“ durch die Angabe „§§ 463, 5. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften
464 Abs. 2, §§ 465 bis 468 und 471“ ersetzt. und ähnlichen Geschäften in der Fassung der Bekannt-
b) In Absatz 3 wird die Angabe 㤤 346 bis 354 machung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 955),
und 356“ durch die Angabe „§§ 346 bis 349 und 6. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz in der Fassung der
351“ ersetzt. Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 957),
geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Juli
2. In § 51 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 346 bis 354 und 2001 (BGBl. I S. 1542),
356“ durch die Angabe „§§ 346 bis 349 und 351“
ersetzt. 7. das Fernabsatzgesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
S. 897),
8. § 32 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung
(35) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Al-
der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I
tersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),
S. 1842), das zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
worden ist,
9. § 24 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August
1. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 1a, 2 bis 5, 16, 27
1985 (BGBl. I S. 1633), das zuletzt durch Artikel 12 des
und 28“ durch die Angabe „§§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert
Satz 1, §§ 27 und 28“ ersetzt.
worden ist.
2. In § 18 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe Artikel 7
„§ 1b“ ersetzt.
Rückkehr zum
3. Nach § 18 wird folgende Vorschrift eingefügt: einheitlichen Verordnungsrang
„§18a Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
Verjährung
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen geändert werden.
Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf
regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen Artikel 8
der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
den ab dem 1. Januar 2002 geltenden Wortlaut des
Artikel 6 Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung über
Aufhebung von Vorschriften Informationspflichten von Reiseveranstaltern im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machen.
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über Kundeninformationspflichten
vom 30. Juli 1999 (BGBl. I S. 1730), Artikel 9
2. die Verordnung betreffend die Hauptmängel und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gewährfristen beim Viehhandel in der im Bundes- (1) Artikel 5 Abs. 1a und 2a Nr. 1 und Abs. 4 tritt am
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-3, ver- Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 Abs. 6 und 7
öffentlichten bereinigten Fassung, tritt am 2. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
3. das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Be- Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.
kanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 940), (2) Der durch Artikel 5 Abs. 2a Nr. 1 eingefügte § 24a
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Juli des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozess-
2001 (BGBl. I S. 1542), ordnung tritt am 1. Juli 2002 außer Kraft.
3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. November 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3189
Anlage § 41 Auflösung des Vereins
(zu Artikel 1 Abs. 2) § 42 Insolvenz
§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
§ 44 Zuständigkeit und Verfahren
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 45 Anfall des Vereinsvermögens
(BGB)
§ 46 Anfall an den Fiskus
Inhaltsübersicht § 47 Liquidation
§ 48 Liquidatoren
Buch 1 § 49 Aufgaben der Liquidatoren
Allgemeiner Teil § 50 Bekanntmachung
§ 51 Sperrjahr
Abschnitt 1 § 52 Sicherung für Gläubiger
Personen § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
§ 54 Nichtrechtsfähige Vereine
Titel 1
Natürliche Personen, Kapitel 2
Verbraucher, Unternehmer Eingetragene Vereine
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit § 55a Elektronisches Vereinsregister
§§ 3 bis 6 (weggefallen) § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
§ 9 Wohnsitz eines Soldaten § 59 Anmeldung zur Eintragung
§ 10 (weggefallen) § 60 Zurückweisung der Anmeldung
§ 11 Wohnsitz des Kindes §§ 61 bis 63 (weggefallen)
§ 12 Namensrecht § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
§ 13 Verbraucher § 65 Namenszusatz
§ 14 Unternehmer § 66 Bekanntmachung
§§ 15 bis 20 (weggefallen) § 67 Änderung des Vorstands
§ 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
Titel 2
§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands
Juristische Personen
§ 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung
Untertitel 1 § 71 Änderungen der Satzung
Vereine § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
Kapitel 1
§ 74 Auflösung
Allgemeine Vorschriften
§ 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 21 Nichtwirtschaftlicher Verein § 76 Eintragung der Liquidatoren
§ 22 Wirtschaftlicher Verein § 77 Form der Anmeldungen
§ 23 Ausländischer Verein § 78 Festsetzung von Zwangsgeld
§ 24 Sitz § 79 Einsicht in das Vereinsregister
§ 25 Verfassung
§ 26 Vorstand; Vertretung Untertitel 2
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands Stiftungen
§ 28 Beschlussfassung und Passivvertretung
§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung; Sitz
§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht
§ 81 Form und Widerruf des Stiftungsgeschäfts
§ 30 Besondere Vertreter
§ 82 Übertragungspflicht des Stifters
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
§ 83 Stiftung von Todes wegen
§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
§ 84 Genehmigung nach Tod des Stifters
§ 33 Satzungsänderung
§ 85 Stiftungsverfassung
§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht
§ 86 Anwendung des Vereinsrechts
§ 35 Sonderrechte
§ 87 Zweckänderung; Aufhebung
§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung
§ 88 Vermögensanfall
§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
Untertitel 3
§ 38 Mitgliedschaft
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 39 Austritt aus dem Verein
§ 40 Nachgiebige Vorschriften § 89 Haftung für Organe; Insolvenz
3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
Abschnitt 2 § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Ab-
wesenden
Sachen und Tiere
§ 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
§ 90 Begriff der Sache § 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
§ 90a Tiere § 133 Auslegung einer Willenserklärung
§ 91 Vertretbare Sachen § 134 Gesetzliches Verbot
§ 92 Verbrauchbare Sachen § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot
§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache § 136 Behördliches Veräußerungsverbot
§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Ge- § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
bäudes
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
§ 95 Nur vorübergehender Zweck
§ 139 Teilnichtigkeit
§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
§ 140 Umdeutung
§ 97 Zubehör
§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
§ 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
§ 142 Wirkung der Anfechtung
§ 99 Früchte
§ 143 Anfechtungserklärung
§ 100 Nutzungen
§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
§ 101 Verteilung der Früchte
§ 102a Ersatz der Gewinnungskosten Titel 3
§ 103 Verteilung der Lasten Vertrag
Abschnitt 3 § 145 Bindung an den Antrag
§ 146 Erlöschen des Antrags
Rechtsgeschäfte
§ 147 Annahmefrist
Titel 1 § 148 Bestimmung einer Annahmefrist
Geschäftsfähigkeit § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
§ 150 Verspätete und abändernde Annahme
§ 104 Geschäftsunfähigkeit
§ 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
§ 155 Versteckter Einigungsmangel
§ 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
§ 157 Auslegung von Verträgen
§ 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts Titel 4
§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis Bedingung und Zeitbestimmung
§§ 114, 115 (weggefallen)
§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
Titel 2 § 159 Rückbeziehung
Willenserklärung § 160 Haftung während der Schwebezeit
§ 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebe-
§ 116 Geheimer Vorbehalt zeit
§ 117 Scheingeschäft § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungsein-
§ 118 Mangel der Ernstlichkeit tritts
§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums § 163 Zeitbestimmung
§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
§ 121 Anfechtungsfrist Titel 5
§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden Vertretung und Vollmacht
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
§ 124 Anfechtungsfrist § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
§ 126 Schriftform § 167 Erteilung der Vollmacht
§ 126a Elektronische Form § 168 Erlöschen der Vollmacht
§ 126b Textform § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden
§ 127 Vereinbarte Form Gesellschafters
§ 127a Gerichtlicher Vergleich § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
§ 128 Notarielle Beurkundung § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
§ 129 Öffentliche Beglaubigung § 172 Vollmachtsurkunde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3191
§ 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis § 209 Wirkung der Hemmung
§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
§ 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde § 212 Neubeginn der Verjährung
§ 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der
§ 178 Widerrufsrecht des anderen Teils Verjährung bei anderen Ansprüchen
§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Titel 3
§ 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
Rechtsfolgen der Verjährung
§ 181 Insichgeschäft
§ 214 Wirkung der Verjährung
Titel 6 § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt
Einwilligung und Genehmigung der Verjährung
§ 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
§ 182 Zustimmung
§ 217 Verjährung von Nebenleistungen
§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
§ 184 Rückwirkung der Genehmigung
§§ 219 bis 225 (weggefallen)
§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten
Abschnitt 6
Abschnitt 4
Ausübung der Rechte,
Fristen, Termine Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 186 Geltungsbereich § 226 Schikaneverbot
§ 187 Fristbeginn § 227 Notwehr
§ 188 Fristende § 228 Notstand
§ 189 Berechnung einzelner Fristen § 229 Selbsthilfe
§ 190 Fristverlängerung § 230 Grenzen der Selbsthilfe
§ 191 Berechnung von Zeiträumen § 231 Irrtümliche Selbsthilfe
§ 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats
§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend Abschnitt 7
Sicherheitsleistung
Abschnitt 5
§ 232 Arten
Verjährung § 233 Wirkung der Hinterlegung
§ 234 Geeignete Wertpapiere
Titel 1
§ 235 Umtauschrecht
Gegenstand
und Dauer der Verjährung § 236 Buchforderungen
§ 237 Bewegliche Sachen
§ 194 Gegenstand der Verjährung
§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 239 Bürge
§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
§ 240 Ergänzungspflicht
§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
Buch 2
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchst-
fristen Recht der Schuldverhältnisse
§ 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten An- Abschnitt 1
sprüchen Inhalt der Schuldverhältnisse
§ 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Titel 1
Titel 2 Verpflichtung zur Leistung
Hemmung, Ablaufhemmung
und Neubeginn der Verjährung § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
§ 241a Unbestellte Leistungen
§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
§ 243 Gattungsschuld
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungs-
§ 244 Fremdwährungsschuld
recht
§ 245 Geldsortenschuld
§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
§ 246 Gesetzlicher Zinssatz
§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen
Gründen § 247 Basiszinssatz
§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Ver- § 248 Zinseszinsen
letzung der sexuellen Selbstbestimmung § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
3192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
§ 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung § 301 Wegfall der Verzinsung
§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung § 302 Nutzungen
§ 252 Entgangener Gewinn § 303 Recht zur Besitzaufgabe
§ 253 Immaterieller Schaden § 304 Ersatz von Mehraufwendungen
§ 254 Mitverschulden
§ 255 Abtretung der Ersatzansprüche Abschnitt 2
§ 256 Verzinsung von Aufwendungen Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse
§ 257 Befreiungsanspruch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 258 Wegnahmerecht § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den
§ 259 Umfang der Rechenschaftspflicht Vertrag
§ 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
von Gegenständen § 305b Vorrang der Individualabrede
§ 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung § 306a Umgehungsverbot
§ 264 Verzug des Wahlberechtigten § 307 Inhaltskontrolle
§ 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 266 Teilleistungen § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 267 Leistung durch Dritte § 310 Anwendungsbereich
§ 268 Ablösungsrecht des Dritten
§ 269 Leistungsort Abschnitt 3
§ 270 Zahlungsort Schuldverhältnisse aus Verträgen
§ 271 Leistungszeit
§ 272 Zwischenzinsen Titel 1
§ 273 Zurückbehaltungsrecht Begründung, Inhalt und Beendigung
§ 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
Untertitel 1
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
Begründung
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
§ 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Schuldverhältnisse
§ 279 (weggefallen) § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den
Nachlass
§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht
wie geschuldet erbrachter Leistung § 311c Erstreckung auf Zubehör
§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung
Untertitel 2
einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Besondere Vertriebsformen
Leistungspflicht
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 285 Herausgabe des Ersatzes
§ 312b Fernabsatzverträge
§ 286 Verzug des Schuldners
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
§ 288 Verzugszinsen
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 289 Zinseszinsverbot
§ 312f Abweichende Vereinbarungen
§ 290 Verzinsung des Wertersatzes
§ 291 Prozesszinsen Untertitel 3
§ 292 Haftung bei Herausgabepflicht Anpassung und Beendigung von Verträgen
Titel 2 § 313 Störung der Geschäftsgrundlage
Verzug des Gläubigers § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem
Grund
§ 293 Annahmeverzug
§ 294 Tatsächliches Angebot Untertitel 4
§ 295 Wörtliches Angebot Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
§ 297 Unvermögen des Schuldners § 316 Bestimmung der Gegenleistung
§ 298 Zug-um-Zug-Leistungen § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
§ 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung § 318 Anfechtung der Bestimmung
§ 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3193
Titel 2 Untertitel 2
Gegenseitiger Vertrag Widerrufs- und Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen
§ 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
§ 321 Unsicherheitseinrede § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß er- § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
brachter Leistung
§ 358 Verbundene Verträge
§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241
Abs. 2 § 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
§ 325 Schadensersatz und Rücktritt §§ 360, 361 (weggefallen)
§ 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Aus-
schluss der Leistungspflicht Abschnitt 4
§ 327 (weggefallen) Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 3 Titel 1
Versprechen Erfüllung
der Leistung an einen Dritten
§ 362 Erlöschen durch Leistung
§ 328 Vertrag zugunsten Dritter § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
§ 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
§ 364 Annahme an Erfüllungs statt
§ 330 Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leib-
§ 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
rentenvertrag
§ 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
§ 331 Leistung nach Todesfall
§ 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
§ 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vor-
behalt § 368 Quittung
§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten § 369 Kosten der Quittung
§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten § 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
§ 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers § 371 Rückgabe des Schuldscheins
Titel 4 Titel 2
Draufgabe, Vertragsstrafe Hinterlegung
§ 336 Auslegung der Draufgabe § 372 Voraussetzungen
§ 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe § 373 Zug-um-Zug-Leistung
§ 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung § 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe § 375 Rückwirkung bei Postübersendung
§ 340 Strafversprechen für Nichterfüllung § 376 Rücknahmerecht
§ 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung § 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
§ 342 Andere als Geldstrafe § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rück-
nahme
§ 343 Herabsetzung der Strafe
§ 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener
§ 344 Unwirksames Strafversprechen
Rücknahme
§ 345 Beweislast
§ 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
§ 381 Kosten der Hinterlegung
Titel 5
§ 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
Rücktritt; Widerrufs- und
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
§ 384 Androhung der Versteigerung
Untertitel 1
§ 385 Freihändiger Verkauf
Rücktritt
§ 386 Kosten der Versteigerung
§ 346 Wirkungen des Rücktritts
Titel 3
§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
Aufrechnung
§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug
§ 349 Erklärung des Rücktritts § 387 Voraussetzungen
§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung § 388 Erklärung der Aufrechnung
§ 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts § 389 Wirkung der Aufrechnung
§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
§ 353 Rücktritt gegen Reugeld § 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
§ 354 Verwirkungsklausel § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Abschnitt 8
Handlung
Einzelne Schuldverhältnisse
§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Titel 1
Körperschaften Kauf, Tausch
§ 396 Mehrheit von Forderungen
Untertitel 1
Titel 4 Allgemeine Vorschriften
Erlass
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis § 434 Sachmangel
§ 435 Rechtsmangel
Abschnitt 5 § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken
Übertragung einer Forderung § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche
§ 398 Abtretung
§ 439 Nacherfüllung
§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Ver-
einbarung § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadens-
ersatz
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
§ 441 Minderung
§ 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
§ 442 Kenntnis des Käufers
§ 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
§ 403 Pflicht zur Beurkundung
§ 444 Haftungsausschluss
§ 404 Einwendungen des Schuldners
§ 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
§ 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung
§ 446 Gefahr- und Lastenübergang
§ 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
§ 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
§ 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
§ 408 Mehrfache Abtretung
§ 449 Eigentumsvorbehalt
§ 409 Abtretungsanzeige
§ 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
§ 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
§ 411 Gehaltsabtretung
§ 452 Schiffskauf
§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 453 Rechtskauf
§ 413 Übertragung anderer Rechte
Untertitel 2
Abschnitt 6 Besondere Arten des Kaufs
Schuldübernahme
Kapitel 1
§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer Kauf auf Probe
§ 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags
§ 416 Übernahme einer Hypothekenschuld
§ 455 Billigungsfrist
§ 417 Einwendungen des Übernehmers
§ 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten Kapitel 2
§ 419 (weggefallen) Wiederkauf
§ 456 Zustandekommen des Wiederkaufs
Abschnitt 7
§ 457 Haftung des Wiederverkäufers
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 458 Beseitigung von Rechten Dritter
§ 420 Teilbare Leistung § 459 Ersatz von Verwendungen
§ 421 Gesamtschuldner § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert
§ 422 Wirkung der Erfüllung § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
§ 423 Wirkung des Erlasses § 462 Ausschlussfrist
§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs
Kapitel 3
§ 425 Wirkung anderer Tatsachen
Vorkauf
§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung § 463 Voraussetzungen der Ausübung
§ 428 Gesamtgläubiger § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
§ 429 Wirkung von Veränderungen § 465 Unwirksame Vereinbarungen
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger § 466 Nebenleistungen
§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung § 467 Gesamtpreis
§ 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung § 468 Stundung des Kaufpreises
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3195
§ 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist § 502 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln
§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben bei Teilzahlungsgeschäften
§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz § 503 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
§ 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte § 504 Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften
§ 473 Unübertragbarkeit
Untertitel 3
Untertitel 3 Ratenlieferungsverträge zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher
Verbrauchsgüterkauf
§ 505 Ratenlieferungsverträge
§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
§ 475 Abweichende Vereinbarungen Untertitel 4
§ 476 Beweislastumkehr Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
§ 477 Sonderbestimmungen für Garantien
§ 506 Abweichende Vereinbarungen
§ 478 Rückgriff des Unternehmers
§ 507 Anwendung auf Existenzgründer
§ 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen
§§ 508 bis 515 (weggefallen)
Untertitel 4
Titel 4
Tausch
Schenkung
§ 480 Tausch
§ 516 Begriff der Schenkung
Titel 2 § 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
Teilzeit-Wohnrechteverträge § 518 Form des Schenkungsversprechens
§ 519 Einrede des Notbedarfs
§ 481 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
§ 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
§ 482 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 521 Haftung des Schenkers
§ 483 Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechte-
§ 522 Keine Verzugszinsen
verträgen
§ 484 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen § 523 Haftung für Rechtsmängel
§ 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen § 524 Haftung für Sachmängel
§ 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen § 525 Schenkung unter Auflage
§ 487 Abweichende Vereinbarungen § 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage
§ 527 Nichtvollziehung der Auflage
Titel 3 § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
Darlehensvertrag; § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
Finanzierungshilfen und
§ 530 Widerruf der Schenkung
Ratenlieferungsverträge zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher § 531 Widerrufserklärung
§ 532 Ausschluss des Widerrufs
Untertitel 1
§ 533 Verzicht auf Widerrufsrecht
Darlehensvertrag
§ 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers Titel 5
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht Mietvertrag, Pachtvertrag
§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag Untertitel 1
§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§ 493 Überziehungskredit
§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
§ 495 Widerrufsrecht § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
§ 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mie-
ters wegen eines Mangels
§ 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teil-
leistungen § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss
oder Annahme
§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelan-
zeige durch den Mieter
Untertitel 2
§ 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen
Finanzierungshilfen zwischen eines Mangels
einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des
§ 499 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe Mieters
§ 500 Finanzierungsleasingverträge § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Ge-
§ 501 Teilzahlungsgeschäfte brauch
3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht Kapitel 3
des Mieters Pfandrecht des Vermieters
§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
§ 542 Ende des Mietverhältnisses § 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem § 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
Grund
§ 562d Pfändung durch Dritte
§ 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses Kapitel 4
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters Wechsel der Vertragsparteien
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
§ 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahme- § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
rechts
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außer-
ordentliche Kündigung
Untertitel 2
§ 565 Gewerbliche Weitervermietung
Mietverhältnisse über Wohnraum
§ 566 Kauf bricht nicht Miete
Kapitel 1 § 566a Mietsicherheit
Allgemeine Vorschriften § 566b Vorausverfügung über die Miete
§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die
§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften Miete
§ 550 Form des Mietvertrags § 566d Aufrechnung durch den Mieter
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
§ 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des
Wohnraums
§ 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnah-
men § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
§ 554a Barrierefreiheit
Kapitel 5
§ 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Beendigung des Mietverhältnisses
Kapitel 2 Unterkapitel 1
Die Miete Allgemeine Vorschriften
Unterkapitel 1 § 568 Form und Inhalt der Kündigung
Vereinbarungen über die Miete § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem
Grund
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten § 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von
§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehal- Wohnraum
tungsrecht § 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflö-
sender Bedingung
Unterkapitel 2
Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
§ 557a Staffelmiete
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
§ 557b Indexmiete
§ 573b Teilkündigung des Vermieters
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
§ 558c Mietspiegel § 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
§ 558d Qualifizierter Mietspiegel § 574b Form und Frist des Widerspruchs
§ 558e Mietdatenbank § 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorher-
§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung gesehenen Umständen
§ 559a Anrechnung von Drittmitteln
Unterkapitel 3
§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungs-
erklärung Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten § 575 Zeitmietvertrag
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3197
Unterkapitel 4 § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grund-
stücks
Werkwohnungen
§ 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
§ 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwoh-
nungen § 594a Kündigungsfristen
§ 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmiet- § 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre
wohnungen § 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
§ 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienst- § 594d Tod des Pächters
wohnungen § 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem
Grund
Kapitel 6 § 594f Schriftform der Kündigung
Besonderheiten bei der Bildung von § 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses
Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
§ 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters § 596 Rückgabe der Pachtsache
§ 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung § 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
§ 596b Rücklassungspflicht
Untertitel 3 § 597 Verspätete Rückgabe
Mietverhältnisse über andere Sachen
Titel 6
§ 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Leihe
§ 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
§ 579 Fälligkeit der Miete § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
§ 599 Haftung des Verleihers
§ 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
§ 600 Mängelhaftung
§ 580a Kündigungsfristen
§ 601 Verwendungsersatz
Untertitel 4 § 602 Abnutzung der Sache
Pachtvertrag § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
§ 604 Rückgabepflicht
§ 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
§ 605 Kündigungsrecht
§ 582 Erhaltung des Inventars § 606 Kurze Verjährung
§ 582a Inventarübernahme zum Schätzwert
§ 583 Pächterpfandrecht am Inventar Titel 7
§ 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar Sachdarlehensvertrag
§ 584 Kündigungsfrist § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
§ 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte § 608 Kündigung
§ 584b Verspätete Rückgabe § 609 Entgelt
§ 610 (weggefallen)
Untertitel 5
Landpachtvertrag Titel 8
Dienstvertrag
§ 585 Begriff des Landpachtvertrags
§ 585a Form des Landpachtvertrags § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 585b Beschreibung der Pachtsache § 611a Geschlechtsbezogene Benachteiligung
§ 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag § 611b Arbeitsplatzausschreibung
§ 586a Lasten der Pachtsache § 612 Vergütung
§ 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persön- § 612a Maßregelungsverbot
licher Verhinderung des Pächters § 613 Unübertragbarkeit
§ 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
§ 589 Nutzungsüberlassung an Dritte § 614 Fälligkeit der Vergütung
§ 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
bisherigen Nutzung § 616 Vorübergehende Verhinderung
§ 590a Vertragswidriger Gebrauch § 617 Pflicht zur Krankenfürsorge
§ 590b Notwendige Verwendungen § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
§ 591 Wertverbessernde Verwendungen § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
§ 591a Wegnahme von Einrichtungen § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
§ 591b Verjährung von Ersatzansprüchen § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 592 Verpächterpfandrecht § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
§ 593 Änderung von Landpachtverträgen § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 593a Betriebsübergabe § 623 Schriftform der Kündigung
3198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre T i t e l 10
§ 625 Stillschweigende Verlängerung Mäklervertrag
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Untertitel 1
§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
Allgemeine Vorschriften
§ 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kün-
digung § 652 Entstehung des Lohnanspruchs
§ 629 Freizeit zur Stellungssuche § 653 Mäklerlohn
§ 630 Pflicht zur Zeugniserteilung § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
§ 655 Herabsetzung des Mäklerlohns
Titel 9
Untertitel 2
Werkvertrag und ähnliche Verträge
Darlehensvermittlungsvertrag zwischen
Untertitel 1 einem Unternehmer und einem Verbraucher
Werkvertrag § 655a Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655b Schriftform
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
§ 655c Vergütung
§ 632 Vergütung
§ 655d Nebenentgelte
§ 632a Abschlagszahlungen
§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenz-
§ 633 Sach- und Rechtsmangel gründer
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Untertitel 3
§ 634a Verjährung der Mängelansprüche
Ehevermittlung
§ 635 Nacherfüllung
§ 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadens- § 656 Heiratsvermittlung
ersatz
T i t e l 11
§ 637 Selbstvornahme
Auslobung
§ 638 Minderung
§ 639 Haftungsausschluss § 657 Bindendes Versprechen
§ 658 Widerruf
§ 640 Abnahme
§ 659 Mehrfache Vornahme
§ 641 Fälligkeit der Vergütung
§ 660 Mitwirkung mehrerer
§ 641a Fertigstellungsbescheinigung
§ 661 Preisausschreiben
§ 642 Mitwirkung des Bestellers
§ 661a Gewinnzusagen
§ 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
§ 644 Gefahrtragung T i t e l 12
§ 645 Verantwortlichkeit des Bestellers Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
§ 646 Vollendung statt Abnahme
Untertitel 1
§ 647 Unternehmerpfandrecht
Auftrag
§ 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers
§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
§ 648a Bauhandwerkersicherung
§ 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers
§ 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
§ 650 Kostenanschlag
§ 665 Abweichung von Weisungen
§ 651 Anwendung des Kaufrechts
§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Untertitel 2 § 667 Herausgabepflicht
§ 668 Verzinsung des verwendeten Geldes
Reisevertrag
§ 669 Vorschusspflicht
§ 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag § 670 Ersatz von Aufwendungen
§ 651b Vertragsübertragung § 671 Widerruf; Kündigung
§ 651c Abhilfe § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
§ 651d Minderung § 673 Tod des Beauftragten
§ 651e Kündigung wegen Mangels § 674 Fiktion des Fortbestehens
§ 651f Schadensersatz
Untertitel 2
§ 651g Ausschlussfrist, Verjährung
Geschäftsbesorgungsvertrag
§ 651h Zulässige Haftungsbeschränkung
§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn Kapitel 1
§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt Allgemeines
§ 651k Sicherstellung, Zahlung § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
§ 651l Gastschulaufenthalte § 675a Informationspflichten
§ 651m Abweichende Vereinbarungen § 676 Kündigung von Übertragungsverträgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3199
Kapitel 2 T i t e l 16
Überweisungsvertrag Gesellschaft
§ 676a Vertragstypische Pflichten, Kündigung § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
§ 676b Haftung für verspätete Ausführung, Geld-zurück-Garan- § 706 Beiträge der Gesellschafter
tie § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags
§ 676c Verschuldensunabhängige Haftung, sonstige Ansprüche § 708 Haftung der Gesellschafter
§ 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung
Kapitel 3
§ 710 Übertragung der Geschäftsführung
Zahlungsvertrag
§ 711 Widerspruchsrecht
§ 676d Vertragstypische Pflichten beim Zahlungsvertrag § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung
§ 676e Ausgleichsansprüche § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesell-
schafter
Kapitel 4
§ 714 Vertretungsmacht
Girovertrag § 715 Entziehung der Vertretungsmacht
§ 676f Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag § 716 Kontrollrecht der Gesellschafter
§ 676g Gutschriftanspruch des Kunden § 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte
§ 676h Missbrauch von Zahlungskarten § 718 Gesellschaftsvermögen
§ 719 Gesamthänderische Bindung
T i t e l 13 § 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners
Geschäftsführung ohne Auftrag § 721 Gewinn- und Verlustverteilung
§ 677 Pflichten des Geschäftsführers § 722 Anteile am Gewinn und Verlust
§ 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn § 723 Kündigung durch Gesellschafter
§ 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fort-
Geschäftsherrn gesetzter Gesellschaft
§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr § 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger
§ 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers § 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens
des Zwecks
§ 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
§ 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
§ 683 Ersatz von Aufwendungen
§ 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines
§ 684 Herausgabe der Bereicherung
Gesellschafters
§ 685 Schenkungsabsicht
§ 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
§ 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn
§ 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung
§ 687 Unechte Geschäftsführung
§ 731 Verfahren bei Auseinandersetzung
T i t e l 14 § 732 Rückgabe von Gegenständen
Verwahrung § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der
Einlagen
§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung § 734 Verteilung des Überschusses
§ 689 Vergütung § 735 Nachschusspflicht bei Verlust
§ 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung
§ 691 Hinterlegung bei Dritten § 737 Ausschluss eines Gesellschafters
§ 692 Änderung der Aufbewahrung § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden
§ 693 Ersatz von Aufwendungen § 739 Haftung für Fehlbetrag
§ 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers § 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
§ 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers T i t e l 17
§ 697 Rückgabeort Gemeinschaft
§ 698 Verzinsung des verwendeten Geldes § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
§ 699 Fälligkeit der Vergütung § 742 Gleiche Anteile
§ 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
§ 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
T i t e l 15
§ 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
Einbringung von Sachen bei Gastwirten
§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
§ 701 Haftung des Gastwirts § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegen-
§ 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen stände
§ 702a Erlass der Haftung § 748 Lasten- und Kostentragung
§ 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs § 749 Aufhebungsanspruch
§ 704 Pfandrecht des Gastwirts § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
3200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
§ 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger § 787 Anweisung auf Schuld
§ 752 Teilung in Natur § 788 Valutaverhältnis
§ 753 Teilung durch Verkauf § 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen § 790 Widerruf der Anweisung
§ 755 Berichtigung einer Gesamtschuld § 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
§ 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld § 792 Übertragung der Anweisung
§ 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
T i t e l 24
§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Schuldverschreibung auf den Inhaber
T i t e l 18 § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
Leibrente § 794 Haftung des Ausstellers
§ 795 (weggefallen)
§ 759 Dauer und Betrag der Rente
§ 796 Einwendungen des Ausstellers
§ 760 Vorauszahlung
§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
§ 761 Form des Leibrentenversprechens
§ 798 Ersatzurkunde
T i t e l 19 § 799 Kraftloserklärung
Unvollkommene Verbindlichkeiten § 800 Wirkung der Kraftloserklärung
§ 801 Erlöschen; Verjährung
§ 762 Spiel, Wette
§ 802 Zahlungssperre
§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
§ 803 Zinsscheine
§ 764 Differenzgeschäft
§ 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
§ 805 Neue Zins- und Rentenscheine
T i t e l 20
§ 806 Umschreibung auf den Namen
Bürgschaft
§ 807 Inhaberkarten und -marken
§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel
§ 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung
§ 767 Umfang der Bürgschaftsschuld T i t e l 25
§ 768 Einreden des Bürgen Vorlegung von Sachen
§ 769 Mitbürgschaft § 809 Besichtigung einer Sache
§ 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit § 810 Einsicht in Urkunden
§ 771 Einrede der Vorausklage § 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
§ 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
T i t e l 26
§ 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage
Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung § 812 Herausgabeanspruch
§ 776 Aufgabe einer Sicherheit § 813 Erfüllung trotz Einrede
§ 777 Bürgschaft auf Zeit § 814 Kenntnis der Nichtschuld
§ 778 Kreditauftrag § 815 Nichteintritt des Erfolgs
§ 816 Verfügung eines Nichtberechtigten
T i t e l 21 § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
Vergleich § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
§ 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder
§ 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrund- Sittenverstoß
lage
§ 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
T i t e l 22 § 821 Einrede der Bereicherung
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis § 822 Herausgabepflicht Dritter
§ 780 Schuldversprechen T i t e l 27
§ 781 Schuldanerkenntnis Unerlaubte Handlungen
§ 782 Formfreiheit bei Vergleich § 823 Schadensersatzpflicht
§ 824 Kreditgefährdung
T i t e l 23
§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Anweisung
§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§ 783 Rechte aus der Anweisung § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
§ 784 Annahme der Anweisung § 828 Minderjährige; Taubstumme
§ 785 Aushändigung der Anweisung § 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
§ 786 (weggefallen) § 830 Mittäter und Beteiligte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3201
§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts
§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen § 877 Rechtsänderungen
§ 833 Haftung des Tierhalters § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
§ 834 Haftung des Tieraufsehers § 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte
§ 835 (weggefallen) § 880 Rangänderung
§ 836 Haftung des Grundstücksbesitzers § 881 Rangvorbehalt
§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers § 882 Höchstbetrag des Wertersatzes
§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung § 884 Wirkung gegenüber Erben
§ 840 Haftung mehrerer § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
§ 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung § 886 Beseitigungsanspruch
§ 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person § 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
§ 843 Geldrente oder Kapitalabfindung § 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustim-
§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung mung
§ 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste § 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
§ 846 Mitverschulden des Verletzten § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
§ 847 Schmerzensgeld § 891 Gesetzliche Vermutung
§ 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 849 Verzinsung der Ersatzsumme § 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
§ 850 Ersatz von Verwendungen § 894 Berichtigung des Grundbuchs
§ 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten § 895 Voreintragung des Verpflichteten
§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung § 896 Vorlegung des Briefes
§ 853 Arglisteinrede § 897 Kosten der Berichtigung
§ 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
§ 899 Eintragung eines Widerspruchs
Buch 3
§ 900 Buchersitzung
Sachenrecht § 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte
§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Abschnitt 1
Besitz
Abschnitt 3
§ 854 Erwerb des Besitzes
Eigentum
§ 855 Besitzdiener
§ 856 Beendigung des Besitzes Titel 1
§ 857 Vererblichkeit Inhalt des Eigentums
§ 858 Verbotene Eigenmacht § 903 Befugnisse des Eigentümers
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers § 904 Notstand
§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners § 905 Begrenzung des Eigentums
§ 861 Anspruch wegen Besitzentziehung § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
§ 862 Anspruch wegen Besitzstörung § 907 Gefahrdrohende Anlagen
§ 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers § 908 Drohender Gebäudeeinsturz
§ 864 Erlöschen der Besitzansprüche § 909 Vertiefung
§ 865 Teilbesitz § 910 Überhang
§ 866 Mitbesitz § 911 Überfall
§ 867 Verfolgungsrecht des Besitzers § 912 Überbau; Duldungspflicht
§ 868 Mittelbarer Besitz § 913 Zahlung der Überbaurente
§ 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers § 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes § 915 Abkauf
§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz § 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 872 Eigenbesitz § 917 Notweg
§ 918 Ausschluss des Notwegrechts
Abschnitt 2
§ 919 Grenzabmarkung
Allgemeine Vorschriften § 920 Grenzverwirrung
über Rechte an Grundstücken
§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung § 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
§ 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung § 923 Grenzbaum
§ 875 Aufhebung eines Rechts § 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
Titel 2 § 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
Erwerb und Verlust § 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten
des Eigentums an Grundstücken § 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten
§ 925 Auflassung
Untertitel 5
§ 925a Urkunde über Grundgeschäft
Aneignung
§ 926 Zubehör des Grundstücks
§ 927 Aufgebotsverfahren § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
§ 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus § 959 Aufgabe des Eigentums
§ 960 Wilde Tiere
Titel 3 § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Erwerb und Verlust des § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
Eigentums an beweglichen Sachen § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
Untertitel 1 § 964 Vermischung von Bienenschwärmen
Übertragung
Untertitel 6
§ 929 Einigung und Übergabe Fund
§ 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff § 965 Anzeigepflicht des Finders
§ 930 Besitzkonstitut § 966 Verwahrungspflicht
§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs § 967 Ablieferungspflicht
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten § 968 Umfang der Haftung
§ 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe § 969 Herausgabe an den Verlierer
§ 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut § 970 Ersatz von Aufwendungen
§ 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabean- § 971 Finderlohn
spruchs
§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen
Sachen § 973 Eigentumserwerb des Finders
§ 936 Erlöschen von Rechten Dritter § 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
Untertitel 2 § 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
Ersitzung § 977 Bereicherungsanspruch
§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
§ 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
§ 979 Öffentliche Versteigerung
§ 938 Vermutung des Eigenbesitzes
§ 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
§ 939 Hemmung der Ersitzung
§ 981 Empfang des Versteigerungserlöses
§ 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
§ 982 Ausführungsvorschriften
§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
§ 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
§ 942 Wirkung der Unterbrechung
§ 984 Schatzfund
§ 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge
§ 944 Erbschaftsbesitzer Titel 4
§ 945 Erlöschen von Rechten Dritter Ansprüche aus dem Eigentum
Untertitel 3 § 985 Herausgabeanspruch
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung § 986 Einwendungen des Besitzers
§ 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit
§ 946 Verbindung mit einem Grundstück
§ 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
§ 947 Verbindung mit beweglichen Sachen
§ 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
§ 948 Vermischung
§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis
§ 949 Erlöschen von Rechten Dritter
§ 991 Haftung des Besitzmittlers
§ 950 Verarbeitung
§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers
§ 951 Entschädigung für Rechtsverlust
§ 993 Haftung des redlichen Besitzers
§ 952 Eigentum an Schuldurkunden
§ 994 Notwendige Verwendungen
Untertitel 4 § 995 Lasten
Erwerb von Erzeugnissen § 996 Nützliche Verwendungen
und sonstigen Bestandteilen einer Sache § 997 Wegnahmerecht
§ 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestand- § 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grund-
teilen stück
§ 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3203
§ 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers § 1047 Lastentragung
§ 1001 Klage auf Verwendungsersatz § 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
§ 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1049 Ersatz von Verwendungen
§ 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers § 1050 Abnutzung
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch § 1051 Sicherheitsleistung
§ 1005 Verfolgungsrecht § 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
§ 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer § 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
§ 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei § 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
Kenntnis § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
Titel 5 § 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nieß-
brauchs
Miteigentum
§ 1057 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen § 1058 Besteller als Eigentümer
§ 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers § 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
§ 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechts-
§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum fähiger Personengesellschaft
§§ 1012 bis 1017 (weggefallen) § 1059b Unpfändbarkeit
§ 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
Abschnitt 4 § 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des
Nießbrauchs
Dienstbarkeiten
§ 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
Titel 1 § 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
Grunddienstbarkeiten § 1061 Tod des Nießbrauchers
§ 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
§ 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum
§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
§ 1020 Schonende Ausübung
§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
§ 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht
§ 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
§ 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen
§ 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
§ 1023 Verlegung der Ausübung
§ 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte Untertitel 2
§ 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks Nießbrauch an Rechten
§ 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
§ 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
§ 1028 Verjährung § 1069 Bestellung
§ 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers § 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung
§ 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
Titel 2 § 1072 Beendigung des Nießbrauchs
Nießbrauch § 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
§ 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Ein-
Untertitel 1
ziehung
Nießbrauch an Sachen § 1075 Wirkung der Leistung
§ 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen § 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung
§ 1031 Erstreckung auf Zubehör § 1077 Kündigung und Zahlung
§ 1032 Bestellung an beweglichen Sachen § 1078 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1033 Erwerb durch Ersitzung § 1079 Anlegung des Kapitals
§ 1034 Feststellung des Zustandes § 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
§ 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis § 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
§ 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs § 1082 Hinterlegung
§ 1037 Umgestaltung § 1083 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk § 1084 Verbrauchbare Sachen
§ 1039 Übermäßige Fruchtziehung
Untertitel 3
§ 1040 Schatz
Nießbrauch an einem Vermögen
§ 1041 Erhaltung der Sache
§ 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers § 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
§ 1043 Ausbesserung oder Erneuerung § 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
§ 1044 Duldung von Ausbesserungen § 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
§ 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers § 1088 Haftung des Nießbrauchers
§ 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung § 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft
3204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
Titel 3 § 1129 Sonstige Schadensversicherung
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten § 1130 Wiederherstellungsklausel
§ 1131 Zuschreibung eines Grundstücks
§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit § 1132 Gesamthypothek
§ 1091 Umfang § 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
§ 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung § 1134 Unterlassungsklage
§ 1093 Wohnungsrecht § 1135 Verschlechterung des Zubehörs
§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
Abschnitt 5 § 1137 Einreden des Eigentümers
Vorkaufsrecht § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 1139 Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
§ 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts § 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
§ 1095 Belastung eines Bruchteils § 1141 Kündigung der Hypothek
§ 1096 Erstreckung auf Zubehör § 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers
§ 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
§ 1143 Übergang der Forderung
§ 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts
§ 1144 Aushändigung der Urkunden
§ 1099 Mitteilungen
§ 1145 Teilweise Befriedigung
§ 1100 Rechte des Käufers
§ 1146 Verzugszinsen
§ 1101 Befreiung des Berechtigten
§ 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1102 Befreiung des Käufers
§ 1148 Eigentumsfiktion
§ 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vor-
§ 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden
kaufsrecht
§ 1150 Ablösungsrecht Dritter
§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter
§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
Abschnitt 6 § 1152 Teilhypothekenbrief
§ 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung
Reallasten
§ 1154 Abtretung der Forderung
§ 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast § 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
§ 1106 Belastung eines Bruchteils § 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem
§ 1107 Einzelleistungen Gläubiger
§ 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers § 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
§ 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks § 1158 Künftige Nebenleistungen
§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast § 1159 Rückständige Nebenleistungen
§ 1111 Subjektiv-persönliche Reallast § 1160 Geltendmachung der Briefhypothek
§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter § 1161 Geltendmachung der Forderung
§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
Abschnitt 7 § 1163 Eigentümerhypothek
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld § 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner
§ 1165 Freiwerden des Schuldners
Titel 1
§ 1166 Benachrichtigung des Schuldners
Hypothek § 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden
§ 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek § 1168 Verzicht auf die Hypothek
§ 1114 Belastung eines Bruchteils § 1169 Rechtszerstörende Einrede
§ 1115 Eintragung der Hypothek § 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger
§ 1116 Brief- und Buchhypothek § 1171 Ausschluss durch Hinterlegung
§ 1117 Erwerb der Briefhypothek § 1172 Eigentümergesamthypothek
§ 1118 Haftung für Nebenforderungen § 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer
§ 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen § 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
§ 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör § 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek
§ 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung § 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
§ 1122 Enthaftung ohne Veräußerung § 1177 Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
§ 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung § 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
§ 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht § 1179 Löschungsvormerkung
§ 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht § 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten
§ 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen § 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht
§ 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung § 1180 Auswechslung der Forderung
§ 1128 Gebäudeversicherung § 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3205
§ 1182 Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek § 1221 Freihändiger Verkauf
§ 1183 Aufhebung der Hypothek § 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen
§ 1184 Sicherungshypothek § 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
§ 1185 Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften § 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
§ 1186 Zulässige Umwandlungen § 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
§ 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere § 1226 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den § 1227 Schutz des Pfandrechts
Inhaber § 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf
§ 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters § 1229 Verbot der Verfallvereinbarung
§ 1190 Höchstbetragshypothek § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern
§ 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
Titel 2
§ 1232 Nachstehende Pfandgläubiger
Grundschuld, Rentenschuld
§ 1233 Ausführung des Verkaufs
Untertitel 1 § 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist
Grundschuld § 1235 Öffentliche Versteigerung
§ 1236 Versteigerungsort
§ 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1192 Anwendbare Vorschriften
§ 1238 Verkaufsbedingungen
§ 1193 Kündigung
§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
§ 1194 Zahlungsort
§ 1240 Gold- und Silbersachen
§ 1195 Inhabergrundschuld
§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
§ 1196 Eigentümergrundschuld
§ 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
§ 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld
§ 1243 Rechtswidrige Veräußerung
§ 1198 Zulässige Umwandlungen
§ 1244 Gutgläubiger Erwerb
Untertitel 2 § 1245 Abweichende Vereinbarungen
Rentenschuld § 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen
§ 1247 Erlös aus dem Pfand
§ 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
§ 1248 Eigentumsvermutung
§ 1200 Anwendbare Vorschriften
§ 1249 Ablösungsrecht
§ 1201 Ablösungsrecht
§ 1250 Übertragung der Forderung
§ 1202 Kündigung
§ 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs
§ 1203 Zulässige Umwandlungen
§ 1252 Erlöschen mit der Forderung
§ 1253 Erlöschen durch Rückgabe
Abschnitt 8
§ 1254 Anspruch auf Rückgabe
Pfandrecht an
§ 1255 Aufhebung des Pfandrechts
beweglichen Sachen und an Rechten
§ 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
Titel 1 § 1257 Gesetzliches Pfandrecht
Pfandrecht an beweglichen Sachen § 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
§§ 1259 bis 1272 (weggefallen)
§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen
Sachen
Titel 2
§ 1205 Bestellung
Pfandrecht an Rechten
§ 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten § 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
§ 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs § 1274 Bestellung
§ 1209 Rang des Pfandrechts § 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung
§ 1210 Umfang der Haftung des Pfandes § 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
§ 1211 Einreden des Verpfänders § 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse § 1278 Erlöschen durch Rückgabe
§ 1213 Nutzungspfand § 1279 Pfandrecht an einer Forderung
§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers § 1280 Anzeige an den Schuldner
§ 1215 Verwahrungspflicht § 1281 Leistung vor Fälligkeit
§ 1216 Ersatz von Verwendungen § 1282 Leistung nach Fälligkeit
§ 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger § 1283 Kündigung
§ 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb § 1284 Abweichende Vereinbarungen
§ 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb § 1285 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1220 Androhung der Versteigerung § 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung
3206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
§ 1287 Wirkung der Leistung § 1316 Antragsberechtigung
§ 1288 Anlegung eingezogenen Geldes § 1317 Antragsfrist
§ 1289 Erstreckung auf die Zinsen § 1318 Folgen der Aufhebung
§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
§ 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld Titel 4
§ 1292 Verpfändung von Orderpapieren Wiederverheiratung
nach Todeserklärung
§ 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren
§ 1294 Einziehung und Kündigung § 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe
§ 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren § 1320 Aufhebung der neuen Ehe
§ 1296 Erstreckung auf Zinsscheine §§ 1321 bis 1352 (weggefallen)
Titel 5
Buch 4
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Familienrecht
§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
Abschnitt 1 § 1354 (weggefallen)
Bürgerliche Ehe § 1355 Ehename
§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
Titel 1
§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Verlöbnis
§ 1358 (weggefallen)
§ 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens § 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
§ 1300 (weggefallen) § 1360b Zuvielleistung
§ 1301 Rückgabe der Geschenke § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
§ 1302 Verjährung § 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben
§ 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben
Titel 2
§ 1362 Eigentumsvermutung
Eingehung der Ehe
Titel 6
Untertitel 1
Eheliches Güterrecht
Ehefähigkeit
§ 1303 Ehemündigkeit Untertitel 1
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit Gesetzliches Güterrecht
§ 1305 (weggefallen)
§ 1363 Zugewinngemeinschaft
§ 1364 Vermögensverwaltung
Untertitel 2
§ 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
Eheverbote
§ 1366 Genehmigung von Verträgen
§ 1306 Doppelehe
§ 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 1307 Verwandtschaft
§ 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
§ 1308 Annahme als Kind
§ 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
Untertitel 3 § 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen
Ehefähigkeitszeugnis § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
§ 1373 Zugewinn
Untertitel 4 § 1374 Anfangsvermögen
Eheschließung § 1375 Endvermögen
§ 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehler- § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
hafter Ehen § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
§ 1311 Persönliche Erklärung § 1378 Ausgleichsforderung
§ 1312 Trauung, Eintragung § 1379 Auskunftspflicht
§ 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
Titel 3
§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
Aufhebung der Ehe
§ 1382 Stundung
§ 1313 Aufhebung durch Urteil § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
§ 1314 Aufhebungsgründe § 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
§ 1315 Ausschluss der Aufhebung § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3207
§ 1386 Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen § 1438 Haftung des Gesamtgutes
§ 1387 Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1388 Eintritt der Gütertrennung § 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1389 Sicherheitsleistung § 1441 Haftung im Innenverhältnis
§ 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte § 1442 Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbs-
§§ 1391 bis 1407 (weggefallen) geschäfts
§ 1443 Prozesskosten
Untertitel 2 § 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes
Vertragliches Güterrecht § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Ge-
samtgut
Kapitel 1
§ 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
Allgemeine Vorschriften
§ 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten
§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit § 1448 Aufhebungsklage des Verwalters
§ 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit § 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils
§ 1410 Form
Unterkapitel 3
§ 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Ge-
schäftsunfähiger Gemeinschaftliche Verwaltung
des Gesamtgutes durch die Ehegatten
§ 1412 Wirkung gegenüber Dritten
§ 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
Kapitel 2
§ 1452 Ersetzung der Zustimmung
Gütertrennung § 1453 Verfügung ohne Einwilligung
§ 1414 Eintritt der Gütertrennung § 1454 Notverwaltungsrecht
§ 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen
Kapitel 3 Ehegatten
Gütergemeinschaft § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes
Unterkapitel 1
§ 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten
Allgemeine Vorschriften
§ 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
§ 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag § 1460 Haftung des Gesamtgutes
§ 1416 Gesamtgut § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1417 Sondergut § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1418 Vorbehaltsgut § 1463 Haftung im Innenverhältnis
§ 1419 Gesamthandsgemeinschaft § 1464 Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbs-
§ 1420 Verwendung zum Unterhalt geschäfts
§ 1421 Verwaltung des Gesamtgutes § 1465 Prozesskosten
§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen
Unterkapitel 2 Kindes
Verwaltung des Gesamtgutes § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Ge-
durch den Mann oder die Frau samtgut
§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
§ 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts
§ 1469 Aufhebungsklage
§ 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
§ 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils
§ 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbau-
werke
Unterkapitel 4
§ 1425 Schenkungen
Auseinandersetzung des Gesamtgutes
§ 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
§ 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung § 1471 Beginn der Auseinandersetzung
§ 1428 Verfügungen ohne Zustimmung § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes
§ 1429 Notverwaltungsrecht § 1473 Unmittelbare Ersetzung
§ 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsan- § 1476 Teilung des Überschusses
trag oder Schenkung § 1477 Durchführung der Teilung
§ 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung
§ 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes § 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil
§ 1435 Pflichten des Verwalters § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
§ 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander
§ 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung § 1482 Eheauflösung durch Tod
3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
Unterkapitel 5 Titel 7
Fortgesetzte Gütergemeinschaft Scheidung der Ehe
§ 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft Untertitel 1
§ 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft Scheidungsgründe
§ 1485 Gesamtgut § 1564 Scheidung durch Urteil
§ 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut § 1565 Scheitern der Ehe
§ 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge § 1566 Vermutung für das Scheitern
§ 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten § 1567 Getrenntleben
§ 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlich- § 1568 Härteklausel
keiten
§ 1490 Tod eines Abkömmlings Untertitel 2
§ 1491 Verzicht eines Abkömmlings Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
§ 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
Kapitel 1
§ 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebens-
partnerschaft des überlebenden Ehegatten Grundsatz
§ 1494 Tod des überlebenden Ehegatten § 1569 Abschließende Regelung
§ 1495 Aufhebungsklage eines Abkömmlings
§ 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils Kapitel 2
§ 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung Unterhaltsberechtigung
§ 1498 Durchführung der Auseinandersetzung § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
§ 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehe- § 1571 Unterhalt wegen Alters
gatten
§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
§ 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungs-
§ 1501 Anrechnung von Abfindungen unterhalt
§ 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
§ 1503 Teilung unter den Abkömmlingen § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
§ 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
§ 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings § 1577 Bedürftigkeit
§ 1506 Anteilsunwürdigkeit § 1578 Maß des Unterhalts
§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft § 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehrauf-
wendungen
§ 1508 (weggefallen)
§ 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
§ 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
durch letztwillige Verfügung § 1580 Auskunftspflicht
§ 1510 Wirkung der Ausschließung
Kapitel 3
§ 1511 Ausschließung eines Abkömmlings
Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1512 Herabsetzung des Anteils
§ 1513 Entziehung des Anteils § 1581 Leistungsfähigkeit
§ 1582 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger
§ 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags
§ 1583 Einfluss des Güterstandes
§ 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehe-
gatten § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
§ 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten
Kapitel 4
§ 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
§ 1518 Zwingendes Recht
§§ 1519 bis 1557 (weggefallen) § 1585 Art der Unterhaltsgewährung
§ 1585a Sicherheitsleistung
Untertitel 3 § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
Güterrechtsregister § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
§ 1558 Zuständiges Registergericht Kapitel 5
§ 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts Ende des Unterhaltsanspruchs
§ 1560 Antrag auf Eintragung
§ 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartner-
§ 1561 Antragserfordernisse schaft oder Tod des Berechtigten
§ 1562 Öffentliche Bekanntmachung § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
§ 1563 Registereinsicht § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3209
Untertitel 3 § 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder
Versorgungsausgleich beschränkter Geschäftsfähigkeit
§ 1597 Formerfordernisse; Widerruf
Kapitel 1
§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und
Grundsatz Widerruf
§ 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
§ 1587 Auszugleichende Versorgungsanrechte
§ 1600 Anfechtungsberechtigte
Kapitel 2 § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder
Wertausgleich von Anwartschaften beschränkter Geschäftsfähigkeit
oder Aussichten auf eine Versorgung § 1600b Anfechtungsfristen
§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
§ 1587a Ausgleichsanspruch
§ 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
§ 1587b Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaf-
ten durch das Familiengericht § 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passiv-
legitimation
§ 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs
§ 1587d Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Renten-
Titel 3
anwartschaften
Unterhaltspflicht
§ 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
Untertitel 1
Kapitel 3
Allgemeine Vorschriften
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
§ 1587f Voraussetzungen
§ 1602 Bedürftigkeit
§ 1587g Anspruch auf Rentenzahlung
§ 1603 Leistungsfähigkeit
§ 1587h Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs
§ 1604 Einfluss des Güterstandes
§ 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen
§ 1605 Auskunftspflicht
§ 1587k Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichs-
anspruchs § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
§ 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
§ 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
§ 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch § 1609 Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger
§ 1610 Maß des Unterhalts
Kapitel 4 § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehrauf-
Parteivereinbarungen wendungen
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
§ 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich
§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung
Kapitel 5 § 1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern
Schutz des Versorgungsschuldners § 1612b Anrechnung von Kindergeld
§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten
§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
Titel 8 § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
Kirchliche Verpflichtungen § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
§ 1588 (keine Überschrift) Untertitel 2
Besondere Vorschriften für das Kind
Abschnitt 2 und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
Verwandtschaft § 1615a Anwendbare Vorschriften
Titel 1 §§ 1615b bis 1615k (weggefallen)
Allgemeine Vorschriften § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass
der Geburt
§ 1589 Verwandtschaft § 1615m Beerdigungskosten für die Mutter
§ 1590 Schwägerschaft § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
§ 1615o Einstweilige Verfügung
Titel 2
Abstammung Titel 4
§ 1591 Mutterschaft Rechtsverhältnis zwischen
§ 1592 Vaterschaft den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
§ 1594 Anerkennung der Vaterschaft § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemein-
§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung samer Sorge
3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Allein- § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindes-
sorge vermögens
§ 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder §§ 1668 bis 1670 (weggefallen)
Scheinvaterschaft § 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern § 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
§ 1618 Einbenennung § 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
§ 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft § 1675 Wirkung des Ruhens
§ 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt § 1676 (weggefallen)
§§ 1621 bis 1623 (weggefallen) § 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
§ 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens
§ 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen für den anderen Elternteil
§ 1679 (weggefallen)
Titel 5 § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
Elterliche Sorge § 1681 Todeserklärung eines Elternteils
§ 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
§ 1683 Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;
Sorgeerklärungen § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
§ 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorge- § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
erklärung § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
§ 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
Elternteil § 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten
§ 1626d Form; Mitteilungspflicht Elternteils
§ 1626e Unwirksamkeit § 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
§ 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschieden- §§ 1689 bis 1692 (weggefallen)
heiten der Eltern § 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
§ 1629 Vertretung des Kindes §§ 1694, 1695 (weggefallen)
§ 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung § 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anord-
§ 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familien- nungen
pflege § 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge das Familiengericht
§ 1631a Ausbildung und Beruf § 1697a Kindeswohlprinzip
§ 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung § 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
§ 1631c Verbot der Sterilisation § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendi-
gung der elterlichen Sorge
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs;
Verbleibensanordnung bei Familienpflege § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
§ 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen §§ 1699 bis 1711 (weggefallen)
§§ 1634 bis 1637 (weggefallen)
Titel 6
§ 1638 Beschränkung der Vermögenssorge
Beistandschaft
§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
§ 1640 Vermögensverzeichnis § 1712 Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben
§ 1641 Schenkungsverbot § 1713 Antragsberechtigte
§ 1642 Anlegung von Geld § 1714 Eintritt der Beistandschaft
§ 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte § 1715 Beendigung der Beistandschaft
§ 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind § 1716 Wirkungen der Beistandschaft
§ 1645 Neues Erwerbsgeschäft § 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
§ 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes §§ 1718 bis 1740 (weggefallen)
§ 1647 (weggefallen)
Titel 7
§ 1648 Ersatz von Aufwendungen
Annahme als Kind
§ 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
§§ 1650 bis 1663 (weggefallen) Untertitel 1
§ 1664 Beschränkte Haftung der Eltern Annahme Minderjähriger
§ 1665 (weggefallen)
§ 1741 Zulässigkeit der Annahme
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindes-
wohls § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
§ 1666a Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; Ent- § 1743 Mindestalter
ziehung der Personensorge insgesamt § 1744 Probezeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3211
§ 1745 Verbot der Annahme § 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung
§ 1746 Einwilligung des Kindes § 1788 Zwangsgeld
§ 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes § 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht
§ 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils § 1790 Bestellung unter Vorbehalt
§ 1749 Einwilligung des Ehegatten § 1791 Bestallungsurkunde
§ 1750 Einwilligungserklärung § 1791a Vereinsvormundschaft
§ 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum § 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
Unterhalt § 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag § 1792 Gegenvormund
§ 1753 Annahme nach dem Tod
§ 1754 Wirkung der Annahme Untertitel 2
§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen Führung der Vormundschaft
§ 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
§ 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
§ 1757 Name des Kindes
§ 1794 Beschränkung durch Pflegschaft
§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
§ 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht
§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 1796 Entziehung der Vertretungsmacht
§ 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
§ 1797 Mehrere Vormünder
§ 1761 Aufhebungshindernisse
§ 1798 Meinungsverschiedenheiten
§ 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
§ 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds
§ 1763 Aufhebung von Amts wegen
§ 1800 Umfang der Personensorge
§ 1764 Wirkung der Aufhebung
§ 1801 Religiöse Erziehung
§ 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
§ 1802 Vermögensverzeichnis
§ 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
§ 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung
§ 1804 Schenkungen des Vormunds
Untertitel 2
§ 1805 Verwendung für den Vormund
Annahme Volljähriger
§ 1806 Anlegung von Mündelgeld
§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften § 1807 Art der Anlegung
§ 1768 Antrag § 1808 (weggefallen)
§ 1769 Verbot der Annahme § 1809 Anlegung mit Sperrvermerk
§ 1770 Wirkung der Annahme § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Vormundschafts-
§ 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses gericht
§ 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenan- § 1811 Andere Anlegung
nahme § 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
§ 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte
Abschnitt 3
§ 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft § 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren
Titel 1 § 1816 Sperrung von Buchforderungen
Vormundschaft § 1817 Befreiung
§ 1818 Anordnung der Hinterlegung
Untertitel 1 § 1819 Genehmigung bei Hinterlegung
Begründung der Vormundschaft § 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
§ 1773 Voraussetzungen § 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe
oder Schiffsbauwerke
§ 1774 Anordnung von Amts wegen
§ 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte
§ 1775 Mehrere Vormünder
§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels
§ 1776 Benennungsrecht der Eltern
§ 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen
§ 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts an den Mündel
§ 1778 Übergehen des benannten Vormunds § 1825 Allgemeine Ermächtigung
§ 1779 Auswahl durch das Vormundschaftsgericht § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der
§ 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft Genehmigung
§ 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft § 1827 (weggefallen)
§ 1782 Ausschluss durch die Eltern § 1828 Erklärung der Genehmigung
§ 1783 (weggefallen) § 1829 Nachträgliche Genehmigung
§ 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund § 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners
§ 1785 Übernahmepflicht § 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung
§ 1786 Ablehnungsrecht § 1832 Genehmigung des Gegenvormunds
3212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
§ 1833 Haftung des Vormunds § 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1834 Verzinsungspflicht § 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung
§ 1835 Aufwendungsersatz § 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vor-
§ 1835a Aufwandsentschädigung mundschaft, Rückgabe von Urkunden
§ 1836 Vergütung des Vormunds § 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds
§ 1836a Vergütung aus der Staatskasse § 1895 Amtsende des Gegenvormunds
§ 1836b Vergütung des Berufsvormunds, Zeitbegrenzung
Titel 2
§ 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels
Rechtliche Betreuung
§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels
§ 1896 Voraussetzungen
§ 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 1897 Bestellung einer natürlichen Person
Untertitel 3 § 1898 Übernahmepflicht
Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts § 1899 Mehrere Betreuer
§ 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde
§ 1837 Beratung und Aufsicht
§ 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
§ 1838 (weggefallen)
§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche
§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds
§ 1902 Vertretung des Betreuten
§ 1840 Bericht und Rechnungslegung
§ 1903 Einwilligungsvorbehalt
§ 1841 Inhalt der Rechnungslegung § 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärzt-
§ 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds lichen Maßnahmen
§ 1843 Prüfung durch das Vormundschaftsgericht § 1905 Sterilisation
§ 1844 (weggefallen) § 1906 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
§ 1845 Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils Unterbringung
§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts § 1907 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
Aufgabe der Mietwohnung
§ 1847 Anhörung von Angehörigen
§ 1908 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
§ 1848 (weggefallen) Ausstattung
§ 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des
Untertitel 4 Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
Mitwirkung des Jugendamts § 1908b Entlassung des Betreuers
§§ 1849, 1850 (weggefallen) § 1908c Bestellung eines neuen Betreuers
§ 1851 Mitteilungspflichten § 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilli-
gungsvorbehalt
Untertitel 5 § 1908e Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine
Befreite Vormundschaft § 1908f Anerkennung als Betreuungsverein
§ 1908g Behördenbetreuer
§ 1852 Befreiung durch den Vater
§ 1908h Aufwendungsersatz und Vergütung für Behördenbe-
§ 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung treuer
§ 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften
§ 1855 Befreiung durch die Mutter § 1908k Mitteilung an die Betreuungsbehörde
§ 1856 Voraussetzungen der Befreiung
§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschafts- Titel 3
gericht Pflegschaft
§ 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins
§ 1909 Ergänzungspflegschaft
§§ 1858 bis 1881 (weggefallen)
§ 1910 (weggefallen)
Untertitel 6 § 1911 Abwesenheitspflegschaft
Beendigung der Vormundschaft § 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
§ 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
§ 1882 Wegfall der Voraussetzungen § 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
§ 1883 (weggefallen) § 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts
§ 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels § 1916 Berufung als Ergänzungspfleger
§ 1885 (weggefallen) § 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser
§ 1886 Entlassung des Einzelvormunds und Dritte
§ 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins § 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
§ 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern § 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes
§ 1889 Entlassung auf eigenen Antrag § 1920 (weggefallen)
§ 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung § 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3213
Buch 5 Titel 2
Erbrecht Haftung des Erben
für die Nachlassverbindlichkeiten
Abschnitt 1
Untertitel 1
Erbfolge Nachlassverbindlichkeiten
§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
§ 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
§ 1923 Erbfähigkeit
§ 1968 Beerdigungskosten
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
§ 1969 Dreißigster
§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung Untertitel 2
§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
§ 1929 Fernere Ordnungen § 1970 Anmeldung der Forderungen
§ 1930 Rangfolge der Ordnungen § 1971 Nicht betroffene Gläubiger
§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten § 1972 Nicht betroffene Rechte
§ 1932 Voraus des Ehegatten § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern
§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts § 1974 Verschweigungseinrede
§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
Untertitel 3
§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung
Beschränkung der Haftung des Erben
§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Fiskus
§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung § 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsver-
§ 1939 Vermächtnis hältnisse
§ 1940 Auflage § 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung
§ 1941 Erbvertrag § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung,
Aufwendungsersatz
Abschnitt 2 § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
Rechtliche Stellung des Erben § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
§ 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
Titel 1
§ 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung
Annahme und Ausschlagung der mangels Masse
Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1983 Bekanntmachung
§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft § 1984 Wirkung der Anordnung
§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
§ 1944 Ausschlagungsfrist
§ 1986 Herausgabe des Nachlasses
§ 1945 Form der Ausschlagung
§ 1987 Vergütung des Nachlassverwalters
§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
§ 1947 Bedingung und Zeitbestimmung
§ 1989 Erschöpfungseinrede des Erben
§ 1948 Mehrere Berufungsgründe
§ 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben
§ 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
§ 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede
§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
§ 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
§ 1951 Mehrere Erbteile
§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts Untertitel 4
§ 1953 Wirkung der Ausschlagung Inventarerrichtung,
§ 1954 Anfechtungsfrist unbeschränkte Haftung des Erben
§ 1955 Form der Anfechtung
§ 1993 Inventarerrichtung
§ 1956 Anfechtung der Fristversäumung
§ 1994 Inventarfrist
§ 1957 Wirkung der Anfechtung
§ 1995 Dauer der Frist
§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen
den Erben § 1996 Bestimmung einer neuen Frist
§ 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung § 1997 Hemmung des Fristablaufs
§ 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf
§ 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag § 1999 Mitteilung an das Vormundschaftsgericht
§ 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts § 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung
§ 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben § 2001 Inhalt des Inventars
§ 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
§ 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
§ 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
§ 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
Inventars § 2047 Verteilung des Überschusses
§ 2006 Eidesstattliche Versicherung § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
§ 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen § 2049 Übernahme eines Landgutes
§ 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche
§ 2009 Wirkung der Inventarerrichtung Erben
§ 2010 Einsicht des Inventars § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
§ 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte
Erben
§ 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nach-
lassverwalter § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen
Abkömmling
§ 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
§ 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut
Untertitel 5 § 2055 Durchführung der Ausgleichung
Aufschiebende Einreden § 2056 Mehrempfang
§ 2057 Auskunftspflicht
§ 2014 Dreimonatseinrede
§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines
§ 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens Abkömmlings
§ 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erben-
haftung Untertitel 2
§ 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft Rechtsverhältnis zwischen
den Erben und den Nachlassgläubigern
Titel 3
§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
Erbschaftsanspruch
§ 2059 Haftung bis zur Teilung
§ 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers § 2060 Haftung nach der Teilung
§ 2019 Unmittelbare Ersetzung § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 2020 Nutzungen und Früchte § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung
§ 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen § 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
§ 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Ver- Abschnitt 3
wendungen
Testament
§ 2024 Haftung bei Kenntnis
§ 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung Titel 1
§ 2026 Keine Berufung auf Ersitzung Allgemeine Vorschriften
§ 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers § 2064 Persönliche Errichtung
§ 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen § 2065 Bestimmung durch Dritte
§ 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers § 2067 Verwandte des Erblassers
§ 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten § 2068 Kinder des Erblassers
§ 2069 Abkömmlinge des Erblassers
Titel 4
§ 2070 Abkömmlinge eines Dritten
Mehrheit von Erben
§ 2071 Personengruppe
Untertitel 1 § 2072 Die Armen
Rechtsverhältnis der Erben untereinander § 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
§ 2074 Aufschiebende Bedingung
§ 2032 Erbengemeinschaft
§ 2075 Auflösende Bedingung
§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben
§ 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
§ 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung
§ 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
der Ehe oder Verlobung
§ 2036 Haftung des Erbteilkäufers
§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsbe-
§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses rechtigten
§ 2039 Nachlassforderungen § 2080 Anfechtungsberechtigte
§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung § 2081 Anfechtungserklärung
§ 2041 Unmittelbare Ersetzung § 2082 Anfechtungsfrist
§ 2042 Auseinandersetzung § 2083 Anfechtbarkeitseinrede
§ 2043 Aufschub der Auseinandersetzung § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
§ 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung § 2085 Teilweise Unwirksamkeit
§ 2045 Aufschub der Auseinandersetzung § 2086 Ergänzungsvorbehalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3215
Titel 2 § 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
Erbeinsetzung § 2136 Befreiung des Vorerben
§ 2137 Auslegungsregel für die Befreiung
§ 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder ein-
zelner Gegenstände § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht
§ 2088 Einsetzung auf Bruchteile § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
§ 2089 Erhöhung der Bruchteile § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherb-
folge
§ 2090 Minderung der Bruchteile
§ 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
§ 2091 Unbestimmte Bruchteile
§ 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft
§ 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
§ 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
§ 2094 Anwachsung
§ 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
§ 2095 Angewachsener Erbteil
§ 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlass-
§ 2096 Ersatzerbe
gläubigern
§ 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
§ 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben Titel 4
§ 2099 Ersatzerbe und Anwachsung Vermächtnis
§ 2147 Beschwerter
Titel 3
§ 2148 Mehrere Beschwerte
Einsetzung eines Nacherben
§ 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
§ 2100 Nacherbe § 2150 Vorausvermächtnis
§ 2101 Noch nicht erzeugter Nacherbe § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten
§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe bei mehreren Bedachten
§ 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft § 2152 Wahlweise Bedachte
§ 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben § 2153 Bestimmung der Anteile
§ 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben § 2154 Wahlvermächtnis
§ 2106 Eintritt der Nacherbfolge § 2155 Gattungsvermächtnis
§ 2107 Kinderloser Vorerbe § 2156 Zweckvermächtnis
§ 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts § 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis
§ 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft § 2158 Anwachsung
§ 2110 Umfang des Nacherbenrechts § 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
§ 2111 Unmittelbare Ersetzung § 2160 Vorversterben des Bedachten
§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben § 2161 Wegfall des Beschwerten
§ 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffs- § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
bauwerke; Schenkungen § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
§ 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und § 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
Rentenschulden
§ 2165 Belastungen
§ 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
§ 2166 Belastung mit einer Hypothek
§ 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
§ 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek
§ 2117 Umschreibung; Umwandlung
§ 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
§ 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
§ 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffs-
§ 2119 Anlegung von Geld hypotheken
§ 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände
§ 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2170 Verschaffungsvermächtnis
§ 2122 Feststellung des Zustandes der Erbschaft § 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
§ 2123 Wirtschaftsplan § 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermach-
§ 2124 Erhaltungskosten ten Sache
§ 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht § 2173 Forderungsvermächtnis
§ 2126 Außerordentliche Lasten § 2174 Vermächtnisanspruch
§ 2127 Auskunftsrecht des Nacherben § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2128 Sicherheitsleistung § 2176 Anfall des Vermächtnisses
§ 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
§ 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, § 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten
Rechenschaftspflicht Bedachten
§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht § 2179 Schwebezeit
§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2180 Annahme und Ausschlagung
§ 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
§ 2134 Eigennützige Verwendung § 2182 Gewährleistung für Rechtsmängel
3216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
§ 2183 Gewährleistung für Sachmängel Titel 7
§ 2184 Früchte; Nutzungen Errichtung und
§ 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen Aufhebung eines Testaments
§ 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
§ 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers § 2230 (weggefallen)
§ 2188 Kürzung der Beschwerungen § 2231 Ordentliche Testamente
§ 2189 Anordnung eines Vorrangs § 2232 Öffentliches Testament
§ 2190 Ersatzvermächtnisnehmer § 2233 Sonderfälle
§ 2191 Nachvermächtnisnehmer §§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
§ 2247 Eigenhändiges Testament
Titel 5
§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Auflage
§ 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
§ 2192 Anzuwendende Vorschriften § 2250 Nottestament vor drei Zeugen
§ 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist § 2251 Nottestament auf See
§ 2194 Anspruch auf Vollziehung § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente
§ 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung § 2253 Widerruf eines Testaments
§ 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung § 2254 Widerruf durch Testament
§ 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
Titel 6
§ 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der
Testamentsvollstrecker amtlichen Verwahrung
§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers § 2257 Widerruf des Widerrufs
§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
Dritten § 2258a Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung
§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers § 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung
§ 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht § 2259 Ablieferungspflicht
§ 2201 Unwirksamkeit der Ernennung § 2260 Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht
§ 2202 Annahme und Ablehnung des Amts § 2261 Eröffnung durch ein anderes Gericht
§ 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers § 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlass-
§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben gericht
§ 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
§ 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten § 2263a Eröffnungsfrist für Testamente
§ 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis § 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem
eröffneten Testament
§ 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers,
Ausführung durch den Erben
Titel 8
§ 2209 Dauervollstreckung
Gemeinschaftliches Testament
§ 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
§ 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben § 2265 Errichtung durch Ehegatten
§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvoll- § 2266 Gemeinschaftliches Nottestament
streckung unterliegenden Rechten § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
§ 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
den Nachlass
§ 2269 Gegenseitige Einsetzung
§ 2214 Gläubiger des Erben
§ 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
§ 2215 Nachlassverzeichnis
§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
§ 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befol-
§ 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
gung von Anordnungen
§ 2273 Eröffnung
§ 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
Abschnitt 4
§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers
§ 2220 Zwingendes Recht Erbvertrag
§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers § 2274 Persönlicher Abschluss
§ 2222 Nacherbenvollstrecker § 2275 Voraussetzungen
§ 2223 Vermächtnisvollstrecker § 2276 Form
§ 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker § 2277 Besondere amtliche Verwahrung
§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers § 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
§ 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwen-
§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers dung von § 2077
§ 2228 Akteneinsicht § 2280 Anwendung von § 2269
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3217
§ 2281 Anfechtung durch den Erblasser § 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
§ 2283 Anfechtungsfrist § 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
§ 2284 Bestätigung § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten
§ 2285 Anfechtung durch Dritte § 2330 Anstandsschenkungen
§ 2286 Verfügungen unter Lebenden § 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut
§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen § 2331a Stundung
§ 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers § 2332 Verjährung
§ 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen, § 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings
Anwendung von § 2338
§ 2334 Entziehung des Elternpflichtteils
§ 2290 Aufhebung durch Vertrag
§ 2335 Entziehung des Ehegattenpflichtteils
§ 2291 Aufhebung durch Testament
§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
§ 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
§ 2337 Verzeihung
§ 2293 Rücktritt bei Vorbehalt
§ 2338 Pflichtteilsbeschränkung
§ 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
§ 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
Abschnitt 6
§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
§ 2297 Rücktritt durch Testament Erbunwürdigkeit
§ 2298 Gegenseitiger Erbvertrag § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit
§ 2299 Einseitige Verfügungen § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfech-
§ 2300 Amtliche Verwahrung; Eröffnung tung
§ 2300a Eröffnungsfrist § 2341 Anfechtungsberechtigte
§ 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen § 2342 Anfechtungsklage
§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit § 2343 Verzeihung
§ 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung
Abschnitt 5 § 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
Pflichtteil
Abschnitt 7
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
§ 2304 Auslegungsregel
Erbverzicht
§ 2305 Zusatzpflichtteil § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
§ 2306 Beschränkungen und Beschwerungen § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
§ 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses § 2348 Form
§ 2308 Anfechtung der Ausschlagung § 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömm- § 2350 Verzicht zugunsten eines anderen
linge
§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts
§ 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflicht-
teils § 2352 Verzicht auf Zuwendungen
§ 2311 Wert des Nachlasses
§ 2312 Wert eines Landgutes Abschnitt 8
§ 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte, Erbschein
Feststellungspflicht des Erben
§ 2314 Auskunftspflicht des Erben § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
§ 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil § 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
§ 2316 Ausgleichungspflicht § 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsan- § 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben
spruchs § 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein
§ 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen § 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts
§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe § 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
§ 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberech- § 2360 Anhörung von Betroffenen
tigten getretenen Erben
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erb-
§ 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung scheins
§ 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen
§ 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe Erben
§ 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich § 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
der Pflichtteilslast § 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein,
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
3218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins § 2374 Herausgabepflicht
§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins § 2375 Ersatzpflicht
§ 2367 Leistung an Erbscheinserben § 2376 Haftung des Verkäufers
§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis § 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein § 2378 Nachlassverbindlichkeiten
§ 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
§ 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Abschnitt 9
§ 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
Erbschaftskauf
§ 2383 Umfang der Haftung des Käufers
§ 2371 Form § 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlass-
§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile gläubigern, Einsichtsrecht
§ 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile § 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3219
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 108)
Vom 26. November 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Artikel 108 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen
mit den Landesregierungen bestellt.“
2. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einver-
nehmen mit der Bundesregierung bestellt.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 26. November 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
Verordnung
zur Aufhebung der Zweiten BSE-Schutzverordnung
und der Tierseuchenrechtlichen BSE-Verordnung
Vom 22. November 2001
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den
§§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 und 2 sowie
des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Es werden aufgehoben:
1. die Zweite BSE-Schutzverordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 565),
2. die Tierseuchenrechtliche BSE-Verordnung vom 28. März 1996 (BAnz. S. 3817),
geändert durch die Verordnung vom 6. September 1996 (BAnz. S. 10 477).
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. November 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3221
Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften
zum Wehrpflichtgesetz und zum Kriegsdienstverweigerungsgesetz
Vom 23. November 2001
Es verordnen auf Grund Abschnitt I
– der §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 7 sowie § 50 Abs. 1 Nr. 4 und Heranziehung zum Wehrdienst
Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I §1
S. 1756, 1996 I S. 103) die Bundesregierung,
Ladung zur Musterung
– des § 16 Abs. 1 und 2 des Kriegsdienstverweigerungs-
gesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) das (1) Das Kreiswehrersatzamt lädt den Wehrpflichtigen
Bundesministerium der Verteidigung: unter Angabe von Ort und Zeit zur Musterung. Wird die
Ladung zugestellt, so ist auch bei einem Minderjährigen
an diesen zuzustellen.
Artikel 1 (2) Ein Wehrpflichtiger mit häufig wechselndem Auf-
enthalt kann mit der Maßgabe geladen werden, dass er
Verordnung sich binnen drei Monaten bei dem nächstgelegenen Kreis-
über die Heranziehung zum Wehrdienst wehrersatzamt zur Musterung vorzustellen hat (Dauer-
sowie die Erstattung von Auslagen und ladung). Ebenso kann ein Wehrpflichtiger, der mehrmals
Verdienstausfall nach dem Wehrpflichtgesetz seine terminliche Verhinderung vorgetragen hat, mit der
(Wehrpflichtverordnung – WPflV) Maßgabe geladen werden, dass er sich binnen eines
festzulegenden Zeitraums beim zuständigen Kreiswehrer-
Inhaltsübersicht satzamt zur Musterung vorzustellen hat.
(3) Ein Wehrpflichtiger, der als Besatzungsmitglied auf
Abschnitt I einem Seeschiff im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes
Heranziehung zum Wehrdienst fährt, ist mit der Maßgabe zu laden, dass er sich beim
§ ersten Anlaufen eines in der Bundesrepublik Deutschland
liegenden Hafens bei dem nächstgelegenen Kreiswehr-
Ladung zur Musterung 1
ersatzamt zur Musterung vorzustellen hat.
Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung zur Musterung,
Terminverlegung 2 (4) Bei der erstmaligen Aufforderung zur Musterung
Musterung von Kriegsdienstverweigerern 3 beträgt die Ladungsfrist mindestens zwei Wochen.
Ladung zur Eignungsuntersuchung nach der Musterung 4 (5) Zur Musterung hat der Wehrpflichtige folgende
Überprüfungsuntersuchung 5 Unterlagen mitzubringen:
Zurückstellung vom Wehrdienst 6 1. Personalausweis oder Reisepass,
Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen 7 2. Nachweise über Schul-, Berufsausbildung und Berufs-
Einberufung der gedienten Wehrpflichtigen 8 tätigkeit,
Einberufungsbescheid 9 3. Nachweise über eine technische oder krankenpflege-
rische Ausbildung,
Abschnitt II 4. Freischwimmer- oder Rettungsschwimmerzeugnis,
Erstattung von 5. Führerschein für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und
Auslagen und Verdienstausfall Wasserfahrzeuge,
Fahrkosten bei Benutzung regelmäßig verkehrender 6. Nachweise über Zugehörigkeit oder Annahme zum
Beförderungsmittel 10
polizeilichen Vollzugsdienst,
Wegstreckenentschädigung 11
7. bereits in seinem Besitz befindliche ärztliche Unter-
Tage- und Übernachtungsgeld 12 lagen, Brillenrezepte oder Brillen sowie Versorgungs-
Sonstige Auslagen 13 bescheide,
Verdienstausfall 14 8. falls ein Antrag auf Befreiung oder Zurückstellung vom
Vertretungskosten 15 Wehrdienst gestellt ist oder während der Musterung
gestellt werden soll, die dem Kreiswehrersatzamt noch
Abschnitt III nicht vorgelegten Unterlagen,
Schlussvorschrift 9. Unterlagen über die Versicherungsnummer in der
Begriffsbestimmung 16 gesetzlichen Rentenversicherung.
3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
§2 §5
Befreiung Überprüfungsuntersuchung
von der Pflicht zur Vorstellung
Einem Wehrpflichtigen, der nach der Musterung auf
zur Musterung, Terminverlegung
Antrag oder von Amts wegen ärztlich untersucht wird,
(1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen, sind das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus
ist ein Wehrpflichtiger zu befreien, ergebenden Rechtsfolgen durch schriftlichen Bescheid
1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen des Gesund- mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn eine beantragte Über-
heitsamts, aus dem Zeugnis eines Arztes der Wehr- prüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Unter-
ersatzbehörden, des leitenden Arztes einer psychia- suchung durchgeführt wird. § 1 Abs. 1 bis 3 und § 2 gelten
trischen Klinik, einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer entsprechend.
ähnlichen Anstalt oder aus einem Bescheid des Ver-
sorgungsamts oder eines Trägers der gesetzlichen §6
Renten- und Unfallversicherung ergibt, dass er nicht
wehrdienstfähig ist (§ 9 des Wehrpflichtgesetzes), Zurückstellung vom Wehrdienst
2. wenn er vom Wehrdienst ausgeschlossen ist (§ 10 des (1) Eine Zurückstellung ist in den Fällen des § 12 Abs. 1,
Wehrpflichtgesetzes), 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes befristet auszusprechen.
3. wenn er nach § 11 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes vom (2) Bei einem Antrag auf Zurückstellung gemäß § 12
Wehrdienst befreit ist oder einen Antrag auf Befreiung Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sind beizubringen:
nach § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes gestellt und
1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen
den erforderlichen Nachweis erbracht hat,
Studiums oder einer ordentlichen theologischen Aus-
4. wenn er dem polizeilichen Vollzugsdienst angehört bildung und
oder für den polizeilichen Vollzugsdienst durch schrift-
lichen Bescheid angenommen ist (§ 42 Abs. 1 des 2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamts,
Wehrpflichtgesetzes) und seine Einstellung in diesen der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder
Dienst innerhalb von sechs Monaten nach der Annah- der entsprechenden Oberbehörde einer anderen
me zu erwarten ist, Religionsgemeinschaft, dass der Wehrpflichtige sich
auf das geistliche Amt vorbereitet.
5. wenn er auf Grund des § 13a oder des § 13b des Wehr-
pflichtgesetzes nicht zum Wehrdienst herangezogen
wird, §7
6. wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung von der Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen
Bundeswehr bereits angenommen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 ist die Befreiung (1) Der Wehrpflichtige ist erst einzuberufen, wenn mit
von der Pflicht zur Vorstellung zur Musterung mit einer dem Musterungsbescheid festgestellt ist, dass er für
Musterungsentscheidung nach Aktenlage zu verbinden. den Wehrdienst zur Verfügung steht, dieser Bescheid
vollziehbar geworden ist und er das 18. Lebensjahr am
(2) Ein Wehrpflichtiger kann aus wichtigem Grund die vorgesehenen Diensteintrittstag vollendet hat.
Verlegung des für ihn festgesetzten Musterungstermins
beantragen. Tatsachen, mit denen der Antrag begründet (2) Die Einberufung eines Wehrpflichtigen, der als
wird, sind glaubhaft zu machen. Wird der Antrag auf vorübergehend nicht wehrdienstfähig vom Wehrdienst
Krankheit gestützt, ist eine Bescheinigung des behandeln- zurückgestellt worden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehr-
den Arztes beizufügen, die das Nicht-Erscheinen-Können pflichtgesetzes), ist, wenn diese Entscheidung im Muste-
des Wehrpflichtigen im Kreiswehrersatzamt medizinisch rungsverfahren ergangen ist, von dem Ergebnis einer
nachvollziehbar darlegt. erneuten Musterung, sonst von dem Ergebnis einer Über-
prüfungsuntersuchung abhängig zu machen.
§3 (3) Einer Anhörung gemäß § 20b Satz 2 des Wehr-
Musterung von Kriegsdienstverweigerern pflichtgesetzes bedarf es nicht, wenn
1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet
(1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anerkennung seiner Be-
sind,
rechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,
beantragt, ist wie jeder andere Wehrpflichtige zu mustern. 2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebote-
nen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur Siche-
(2) Stellt das Kreiswehrersatzamt fest, dass der Wehr-
rung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig
pflichtige für einen Dienst auf Grund der Wehrpflicht zur
ist oder
Verfügung steht, ist der Musterungsbescheid mit dem
Hinweis zu versehen, dass die Entscheidung, ob der 3. der Verteidigungsfall eingetreten ist;
Wehrpflichtige zum Wehrdienst oder zum Zivildienst her- als ärztliche Untersuchung gilt die Einstellungsunter-
angezogen wird, von der Entscheidung über seinen suchung.
Antrag abhängt.
§4 §8
Ladung zur Eignungs- Einberufung der gedienten Wehrpflichtigen
untersuchung nach der Musterung
Für eine Überprüfungsuntersuchung und eine Anhörung
Für die Eignungsuntersuchung nach der Musterung gemäß § 23 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes gilt § 7 Abs. 2
gelten § 1 Abs. 1 bis 3 und § 2 entsprechend. und 3 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3223
§9 Verpflegung gewährt. Die Höhe des Tagegeldes bestimmt
Einberufungsbescheid sich nach § 9 des Bundesreisekostengesetzes.
(2) Ist eine Übernachtung notwendig und entstehen
Im Einberufungsbescheid ist die Dauer des zu leisten-
hierfür Kosten, wird ein Übernachtungsgeld in der in § 10
den Wehrdienstes, bei der abschnittsweisen Ableistung
Abs. 2 und 3 des Bundesreisekostengesetzes bestimmten
des Wehrdienstes die Dauer der einzelnen Abschnitte und
Höhe gewährt. Für die Feststellung der Notwendigkeit
ihre genaue Terminierung anzugeben; dies gilt nicht für
einer Übernachtung gilt § 10 Abs. 1 des Bundesreise-
die Einberufung zum Wehrdienst im Verteidigungsfall
kostengesetzes entsprechend.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes und zu
Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des
Wehrpflichtgesetzes. § 13
Sonstige Auslagen
A b s c h n i t t II (1) Wird ein Wehrpflichtiger aufgefordert, Bekleidungs-
und Ausrüstungsstücke zu übernehmen, vorzulegen oder
Erstattung von zurückzugeben, werden auf Antrag auch die notwendigen
Auslagen und Verdienstausfall Transportkosten gemäß § 14 des Bundesreisekosten-
gesetzes erstattet.
§ 10
(2) Zu den notwendigen Auslagen im Sinne des § 19
Fahrkosten bei Benutzung Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes gehören auch
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren
(1) Dem Wehrpflichtigen werden auf Antrag die not- Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird.
wendigen Fahrkosten erstattet. Notwendig sind Fahr-
kosten, die für die Benutzung regelmäßig verkehrender
§ 14
Beförderungsmittel zwischen der Wohnung und dem Ort,
an dem der Wehrpflichtige sich einzufinden hat, in der Verdienstausfall
niedrigsten Zug- und Wagenklasse tatsächlich entstehen.
Die Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 19
Reist der Wehrpflichtige von einem anderen Ort an oder
Abs. 5 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes wird auf Antrag
kehrt er dorthin zurück, werden die hierdurch entstehen-
gewährt. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Brutto-
den Mehrkosten nur erstattet, wenn die Wehrersatz-
arbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozial-
behörde vorher zugestimmt hat. Die Kosten für die Be-
versicherung. Die letzte begonnene Stunde wird voll
nutzung der ersten Wagenklasse werden auch dann nicht
gerechnet. Der Wehrpflichtige hat eine Bescheinigung des
erstattet, wenn der Wehrpflichtige einen Zug benutzt, der
Arbeitgebers vorzulegen, aus der die Dauer der ausgefal-
nur diese Klasse führt.
lenen Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstausfalls
(2) Abweichend von Absatz 1 werden einem gedienten ersichtlich sind.
Wehrpflichtigen auf Antrag die Fahrkosten erstattet, die
bei Benutzung der seinem Dienstgrad entsprechenden
§ 15
Wagenklasse entstehen (§ 5 Abs. 1 des Bundesreise-
kostengesetzes). Vertretungskosten
(1) Ein Wehrpflichtiger, der nicht Arbeitnehmer ist, hat
§ 11 keinen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall. Not-
Wegstreckenentschädigung wendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung
eines Vertreters entstehen, erhält er erstattet, wenn die
(1) Benutzt der Wehrpflichtige ein Kraftfahrzeug, erhält Fortführung des Geschäftsbetriebs oder der selbständi-
er eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 gen Tätigkeit nicht durch andere Vorkehrungen ermöglicht
Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Könnte er regel- werden kann.
mäßig verkehrende Beförderungsmittel benutzen, darf der
sich aus § 10 Abs. 1 ergebende Betrag nicht überschritten (2) Es werden nur die nachgewiesenen Kosten für eine
werden. Kosten im Zusammenhang mit dem Abstellen Vertretung erstattet, welche die beruflichen Aufgaben des
eines Kraftfahrzeugs werden nicht erstattet. Wehrpflichtigen in vollem Umfang wahrnehmen kann.
Erstattungsfähig ist die angemessene und in gleich oder
(2) Für Strecken ohne regelmäßig verkehrende Beför- ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung.
derungsmittel, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurück-
gelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung
gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer
Gemeinde hinausführen. Die Höhe der Entschädigung A b s c h n i t t III
bemisst sich nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des Bundesreise-
Schlussvorschrift
kostengesetzes.
§ 12 § 16
Tage- und Übernachtungsgeld Begriffsbestimmung
(1) Dauert die notwendige Abwesenheit des Wehr- Als Wehrpflichtige im Sinne dieser Verordnung gelten
pflichtigen von seiner Wohnung mindestens acht Stun- auch männliche Personen, die vor Beginn ihrer Wehr-
den, wird ihm ein Tagegeld für Mehraufwendungen für pflicht gemustert werden können.
3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
Artikel 2 (4) Dauert die notwendige Abwesenheit des Antrag-
stellers von seiner Wohnung mindestens acht Stunden,
Änderung der wird ihm ein Tagegeld für Mehraufwendungen für Ver-
Kriegsdienstverweigerungsverordnung pflegung gewährt. Die Höhe des Tagegeldes bestimmt
Die Kriegsdienstverweigerungsverordnung vom 2. Ja- sich nach § 9 des Bundesreisekostengesetzes.
nuar 1984 (BGBl. I S. 42) wird wie folgt geändert: (5) Ist eine Übernachtung notwendig und entstehen
hierfür Kosten, wird ein Übernachtungsgeld in der in
§ 10 Abs. 2 und 3 des Bundesreisekostengesetzes
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Jugendwohlfahrts-
bestimmten Höhe gewährt. Für die Feststellung der
ausschuß“, „Jugendwohlfahrtsausschüsse“ und
Notwendigkeit einer Übernachtung gilt § 10 Abs. 1 des
„Jugendwohlfahrtsausschusses“ durch die Wörter
Bundesreisekostengesetzes entsprechend.
„Jugendhilfeausschuss“, „Jugendhilfeausschüsse“ und
„Jugendhilfeausschusses“ ersetzt. (6) Die Entschädigung für Verdienstausfall gemäß
§ 12 Abs. 2 Satz 3 des Kriegsdienstverweigerungs-
gesetzes wird auf Antrag gewährt. Sie richtet sich nach
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des
„§ 9 Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Die letzte
Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall begonnene Stunde wird voll gerechnet. Der Antrag-
steller hat eine Bescheinigung des Arbeitgebers bei-
(1) Dem Antragsteller werden auf Antrag die not- zubringen, aus der die Dauer der ausgefallenen
wendigen Fahrkosten erstattet. Notwendig sind die Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstausfalls ersicht-
Fahrkosten, die für die Benutzung regelmäßig ver- lich sind.
kehrender Beförderungsmittel zwischen der Wohnung
und dem Verhandlungsort in der niedrigsten Zug- und (7) Ein Antragsteller, der nicht Arbeitnehmer ist, hat
Wagenklasse tatsächlich entstehen. Reist der Antrag- keinen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall.
steller von einem anderen Ort an oder kehrt er dorthin Notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Be-
zurück, werden die hierdurch entstehenden Mehr- stellung eines Vertreters entstehen, erhält er jedoch
kosten nur erstattet, wenn der Vorsitzende des Aus- erstattet, wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebs
schusses vorher zugestimmt hat. Die Kosten für die oder der selbständigen Tätigkeit nicht durch andere
Benutzung der ersten Wagenklasse werden auch dann Vorkehrungen ermöglicht werden kann. Es werden
nicht erstattet, wenn der Antragsteller einen Zug nur die nachgewiesenen Kosten für eine Vertretung
benutzt, der nur diese Klasse führt. erstattet, welche die beruflichen Aufgaben des An-
tragstellers in vollem Umfang wahrnehmen kann. Er-
(2) Benutzt der Antragsteller ein Kraftfahrzeug, stattungsfähig ist die angemessene und in gleich oder
erhält er eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung.“
Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Könnte
er regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel benut-
zen, darf der sich aus Absatz 1 ergebende Betrag nicht
überschritten werden. Kosten im Zusammenhang mit Artikel 3
dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs werden nicht
erstattet. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
der Musterungsverordnung
(3) Für Strecken ohne regelmäßig verkehrende
Beförderungsmittel, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschä- Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt
digung gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen die Musterungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
einer Gemeinde hinausführen. Die Höhe der Ent- machung vom 16. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1457), geän-
schädigung bemisst sich nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
Bundesreisekostengesetzes. (BGBl. I S. 1726), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. November 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3225
Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof
(Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVVOBGH)
Vom 26. November 2001
Auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, des § 81 Abs. 3 Satz 1 der
Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114) und des § 89 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), von denen
§ 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung durch Artikel 2 Nr. 2, § 21 Abs. 3
Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
durch Artikel 5 Nr. 2, § 81 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung durch Artikel 5a
Nr. 2 und § 89 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung durch Artikel 5b Nr. 2
des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer
Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1542) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
§1
Zulassung der elektronischen Form
Beim Bundesgerichtshof können elektronische Dokumente in folgenden Ver-
fahren eingereicht werden:
1. Verfahren nach der Zivilprozessordnung,
2. Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit,
3. Verfahren nach der Grundbuchordnung,
4. Verfahren nach der Schiffsregisterordnung.
§2
Art und Weise der Einreichung
Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und
Weise einzureichen.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. November 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
Anlage
(zu § 2)
1. Die elektronischen Dokumente sind nach Maßgabe der Nummer 5 als Datei-
anhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) anzufügen und mittels des
Protokolls SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) zu übermitteln.
2. Im Betreff der Nachricht soll, sofern bekannt, das gerichtliche Aktenzeichen
angegeben werden. Bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten
soll stattdessen das Wort „Neueingang“ verwendet werden.
3. Zur qualifizierten elektronischen Signatur ist die von der DATEV eG,
90329 Nürnberg, vertriebene Software GERVA Version 1.11 zu verwenden.
Die Verwendung einer anderen Software ist zulässig, wenn die qualifizierte
elektronische Signatur mit Hilfe von GERVA Version 1.11 verifiziert werden
kann. Die Signatur soll nur den Dateianhang einbeziehen, nicht die elektroni-
sche Nachricht selbst. Mehrere Dateianhänge sollen einzeln signiert werden.
4. Die Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt werden. Hierzu sind die
vom Gericht bekannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu ver-
wenden. Die Nachricht kann zum Zwecke der Transportsicherung zusätzlich
mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Für Verschlüsselung und
Signatur der Nachricht ist die Software GERVA Version 1.11 oder ein hierzu
kompatibles Produkt zu verwenden.
5. Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:
a) Adobe PDF (Portable Document Format) Version 1.0 bis 1.3;
b) Microsoft Word 97 oder 2000 (Version 8 oder 9);
c) Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0 bis 1.6, ohne Erweiterungen
für Microsoft Word 2000;
d) HTML (Hypertext Markup Language), sofern mit Microsoft Internet
Explorer 5.x darstellbar;
e) XML (Extensible Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer
5.x darstellbar.
6. Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten:
a) eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts,
b) den Namen des Einsenders,
c) das Datum im Format JJJJ-MM-TT.
7. Zur Sicherung der Authentizität kann die qualifizierte elektronische Signatur
abweichend von Nummer 5 an einer Datei vorgenommen werden, die das
elektronische Dokument als Grafik darstellt. Die Grafik muss mit der Software
GERVA Version 1.11 darstellbar sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3227
Anordnung
zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung – Beihilfe
Vom 25. Oktober 2001
Im Namen und im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung
für Angelegenheiten der Kultur und der Medien wird die Ziffer 19.1 der Übersicht
zur BMF-Zuständigkeitsanordnung – Beihilfe – vom 27. Januar 2000 (BGBl. I
S. 1209) ergänzt um „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“.
Im Namen und im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof wird die
Übersicht zur BMF-Zuständigkeitsanordnung – Beihilfe – vom 27. Januar 2000
(BGBl. I S. 1209) ergänzt um Ziffer 20.1 „Prüfungsämter des Bundes“ und
„Oberfinanzdirektionen“.
Die Änderung tritt zum 1. November 2001 in Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 2001
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Z i t z e l s b e r g e r
Anordnung
zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung
Vom 25. Oktober 2001
Im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegen-
heiten der Kultur und der Medien und mit Zustimmung des Bundesministers des
Innern wird die Ziffer 19.2 der Anlage zur vorgenannten BMF-Zuständigkeits-
anordnung – Versorgung – vom 27. Januar 2000 (BGBl. I S. 1213) um die Worte
„Stiftung Jüdisches Museum Berlin“ ergänzt.
Im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof und mit Zustimmung des
Bundesministers des Innern wird die Anlage zur vorgenannten BMF-Zustän-
digkeitsanordnung – Versorgung – vom 27. Januar 2000 (BGBl. I S. 1213) um
Ziffer 20.1 entsprechend der nachfolgenden Tabelle ergänzt.
Die Änderung tritt zum 1. November 2001 in Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 2001
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Z i t z e l s b e r g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3227
Anordnung
zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung – Beihilfe
Vom 25. Oktober 2001
Im Namen und im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung
für Angelegenheiten der Kultur und der Medien wird die Ziffer 19.1 der Übersicht
zur BMF-Zuständigkeitsanordnung – Beihilfe – vom 27. Januar 2000 (BGBl. I
S. 1209) ergänzt um „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“.
Im Namen und im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof wird die
Übersicht zur BMF-Zuständigkeitsanordnung – Beihilfe – vom 27. Januar 2000
(BGBl. I S. 1209) ergänzt um Ziffer 20.1 „Prüfungsämter des Bundes“ und
„Oberfinanzdirektionen“.
Die Änderung tritt zum 1. November 2001 in Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 2001
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Z i t z e l s b e r g e r
Anordnung
zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung
Vom 25. Oktober 2001
Im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegen-
heiten der Kultur und der Medien und mit Zustimmung des Bundesministers des
Innern wird die Ziffer 19.2 der Anlage zur vorgenannten BMF-Zuständigkeits-
anordnung – Versorgung – vom 27. Januar 2000 (BGBl. I S. 1213) um die Worte
„Stiftung Jüdisches Museum Berlin“ ergänzt.
Im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof und mit Zustimmung des
Bundesministers des Innern wird die Anlage zur vorgenannten BMF-Zustän-
digkeitsanordnung – Versorgung – vom 27. Januar 2000 (BGBl. I S. 1213) um
Ziffer 20.1 entsprechend der nachfolgenden Tabelle ergänzt.
Die Änderung tritt zum 1. November 2001 in Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 2001
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Z i t z e l s b e r g e r
3228
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen Versorgungs- Schadens-
Versorgungs-
Erste einschließlich lastenteilung Bewilligung ersatz-
empfänger Versorgungs-
Festsetzung Anwendung nach den von Unter- ansprüche Widersprüche Klagen
aus dem ausgleich
und Vorweg- von Kürzungs-, §§ 107b und 107c stützungen gemäß
Dienstbereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
entscheidung Anrechnungs- BeamtVG § 87a BBG
und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
20.1
Prüfungsämter Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
des Bundes rechnungshof direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 3229
Allgemeine Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Disziplinarrechts im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens
Vom 9. November 2001
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2
und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510) übertrage ich den Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahn-
vermögens – je für ihren Geschäftskreis – die Befugnis,
1. nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bei einem Beamten des
einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes die Kürzung der Dienstbezüge
bis zum Höchstmaß festzusetzen,
2. nach § 34 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen einen Beamten des
einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes Disziplinarklage zu erheben,
3. nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch eines
Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes zu entscheiden,
soweit sie zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig waren,
4. nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber den Ruhestands-
beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes die Disziplinar-
befugnisse auszuüben.
Ich behalte mir im Einzelfall Entscheidungen nach den vorstehenden Ziffern 1
bis 4 dieser Anordnung vor.
Für die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens vor den Ver-
waltungsgerichten (§ 45 des Bundesdisziplinargesetzes) verbleibt es bei meiner
Allgemeinen Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-
verhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens vom 13. Januar 2000
(BGBl. I S. 102).
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Bonn, den 9. November 2001
Bundeseisenbahnvermögen
Der Präsident
In Vertretung
Linder
3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001
Berichtigung
der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin
Vom 22. November 2001
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin
vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1476) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage zu § 4 (Ausbildungsrahmenplan) muss Nummer 18 Buchstabe a wie
folgt lauten:
„Service zum Kundennutzen und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg umsetzen,
kostenbewusst handeln“.
Berlin, den 22. November 2001
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Ackermann
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 19. November 2001
Tag Inhalt Seite
8. 10. 2001 Bekanntmachung der Neufassung der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fern-
meldeunion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1121
Preis dieser Ausgabe: 18,80 DM (16,80 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 19,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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