3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Gesetz
zur Aufhebung des Magnetschwebebahnbedarfsgesetzes
Vom 17. November 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Das Magnetschwebebahnbedarfsgesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1018)
wird aufgehoben.
§2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 17. November 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
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Verordnung
über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte*)
Vom 15. November 2001
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- nungsverordnung vorgeschriebenen Angaben gemäß
rung und Landwirtschaft verordnet Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 angegeben sind:
– auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und 1. das Wort „entkoffeiniert“ bei
Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und a) Rohkaffee und Röstkaffee, der höchstens ein
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffeetrocken-
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I masse,
S. 2296) sowie in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März b) festem, pastenförmigem und flüssigem Kaffee-
1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen Extrakt, der höchstens drei Gramm Koffein in einem
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3228) und vom Kilogramm Kaffee-Extrakttrockenmasse
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit enthält,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
2. der Mindestgehalt an Kaffee-Extrakttrockenmasse
sowie
in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und
– auf Grund des § 44 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und flüssigem Kaffee-Extrakt,
Bedarfsgegenständegesetzes in Verbindung mit Arti-
3. der Mindestgehalt an Zichorien-Extrakttrockenmasse
kel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und
vom 18. März 1975 und dem Organisationserlass vom
flüssigem Zichorien-Extrakt,
22. Januar 2001:
4. das Wort „kandiert“ bei Röstkaffee, der mit Zucker-
§1 arten oder Honig überzogen ist,
Anwendungsbereich 5. die Wörter „mit Zucker geröstet“ bei flüssigem Kaffee-
Extrakt und flüssigem Zichorien-Extrakt, wenn der
(1) Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse unter- Extrakt aus mit Zucker gebrannter Rohware gewonnen
liegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, worden ist,
als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht
zu werden. 6. die Wörter „mit Zucker“, „mit Zuckerzusatz“ oder „mit
Zucker haltbar gemacht“ bei flüssigem Kaffee-Extrakt
(2) Diese Verordnung gilt nicht für „Café torrefacto und flüssigem Zichorien-Extrakt, wenn dem Extrakt
soluble“. Zucker nach dem Rösten der Rohware zugesetzt
worden ist.
§2
Werden andere Zuckerarten als Saccharose verwendet,
Kennzeichnung gilt Satz 1 Nr. 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe,
(1) Für die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse dass statt des Wortes „Zucker“ die betreffende Zuckerart
sind die dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeich- anzugeben ist.
nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsver- (4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach
ordnung. Absatz 3 gilt
(2) Die Angabe „konzentriert“ darf für die Kennzeich- 1. § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und
nung von Kaffee-Extrakten und Zichorien-Extrakten nur
bei 2. § 3 Abs. 4
1. flüssigem Kaffee-Extrakt, der mehr als 250 Gramm der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-
Kaffee-Extrakttrockenmasse, chend. Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1, 5 und 6 sind
im gleichen Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzu-
2. flüssigem Zichorien-Extrakt, der mehr als 450 Gramm bringen.
Zichorien-Extrakttrockenmasse
in einem Kilogramm enthält, verwendet werden. Die An- §3
gabe nach Satz 1 ist in Verbindung mit der Verkehrs- Verkehrsverbote
bezeichnung anzugeben.
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht
(3) In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse dürfen werden
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeich- 1. Lebensmittel, die mit einer in der Anlage aufgeführten
Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden
*) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie 1999/4/EG Begriffsbestimmung zu entsprechen,
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999
über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (ABl. EG Nr. L 66 S. 26) in deut- 2. Röstkaffee, der mehr als zwei Gramm kaffeefremde
sches Recht umgesetzt. Bestandteile in einem Kilogramm enthält, wenn er nicht
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als unverlesener Kaffee oder Ausschusskaffee kennt- (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-
lich gemacht ist, lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
3. Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte, die entgegen und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 mit der Angabe „konzentriert“ ver- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
sehen sind. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 bleiben der Gehalt an zu- wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1,
gelassenen Zusatzstoffen in Röstkaffee und der Gehalt an auch in Verbindung mit Satz 2, ein Erzeugnis in den
Kandiermitteln in kandiertem Kaffee bei der Anwendung Verkehr bringt.
dieser Vorschrift unberücksichtigt.
§6
§4 Übergangsregelung
Analysenmethoden Bis zum 31. Dezember 2001 dürfen Erzeugnisse nach
den bis zum Ablauf des 23. November 2001 geltenden
(1) Der Koffeingehalt von Erzeugnissen nach Nummer 2 Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden.
der Anlage und der Trockenmassegehalt von Erzeug- Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeug-
nissen nach den Nummern 2 und 3 der Anlage sind nach nisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr
den Analysenmethoden zu bestimmen, die in der Amtli- gebracht werden.
chen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes §7
unter den Gliederungsnummern L 46.03 – E (EG) und 1
(EG) bis 3 (EG) veröffentlicht sind. Änderung der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
(2) Die zur Bestimmung des freien Kohlenhydrat-
gehaltes und des Gesamtkohlenhydratgehaltes von lös- In § 1 Abs. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
lichen Kaffees verwendeten Analysenmethoden müssen ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
hinsichtlich der im Anhang unter den Nummern 1 und 2 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die durch Artikel 3
der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember der Verordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686)
1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmever- geändert worden ist, wird die Nummer 2 gestrichen.
fahren und Analysenmethoden für die Kontrolle von
Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) aufgeführten §8
erforderlichen Kriterien getestet sein. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
§5 Kraft.
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBl. I S. 225),
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom
§ 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt. 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. November 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
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Anlage
(zu § 1 und § 2)
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
1. a) Rohkaffee:
der von der Frucht- und Samenschale befreite ungeröstete Samen von
Pflanzen der Gattung Coffea;
b) Röstkaffee, Kaffee:
gerösteter Rohkaffee, ungemahlen oder gemahlen, mit einem Wasser-
gehalt von höchstens 50 Gramm in einem Kilogramm.
2. a) Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee:
konzentriertes Erzeugnis, das mindestens 950 Gramm Kaffee-Extrakt-
trockenmasse in einem Kilogramm enthält;
b) Kaffee-Extrakt in Pastenform, Kaffee-Extrakt-Paste:
konzentriertes pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850 Gramm Kaffee-
Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält;
c) flüssiger Kaffee-Extrakt, Kaffee-Extrakt in flüssiger Form:
konzentriertes flüssiges Erzeugnis, das 150 bis 550 Gramm Kaffee-
Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; es darf außerdem bis zu
120 Gramm ungebrannte oder gebrannte Zuckerarten in einem Kilogramm
enthalten.
Diese Erzeugnisse werden durch Extraktion von geröstetem Kaffee unter aus-
schließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel gewonnen und
durch den Entzug von Wasser konzentriert. Neben unlöslichen Stoffen, die
technisch nicht zu vermeiden sind, und aus dem Kaffee stammenden unlös-
lichen Ölen dürfen sie nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des
Kaffees enthalten.
3. a) Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie, Instant-Zichorie:
konzentriertes Erzeugnis, das mindestens 950 Gramm Zichorien-Extrakt-
trockenmasse in einem Kilogramm enthält; der Gehalt an nicht aus
Zichorie stammender Trockenmasse darf 10 Gramm in einem Kilogramm
nicht überschreiten;
b) Zichorien-Extrakt in Pastenform, Zichorien-Extrakt-Paste:
konzentriertes pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850 Gramm
Zichorien-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; der Gehalt an
nicht aus Zichorie stammender Trockenmasse darf 10 Gramm in einem
Kilogramm nicht überschreiten;
c) flüssiger Zichorien-Extrakt, Zichorien-Extrakt in flüssiger Form:
konzentriertes flüssiges Erzeugnis, das 250 bis 550 Gramm Zichorien-
Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; es darf außerdem bis zu
350 Gramm ungebrannte oder gebrannte Zuckerarten in einem Kilogramm
enthalten.
Diese Erzeugnisse werden durch Extraktion von gerösteter Zichorie (Cicho-
rium intybus L.), die zum Trocknen und Rösten einwandfrei gereinigt ist und
nicht für die Herstellung der Zichorie Witloof verwendet wird, unter aus-
schließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel gewonnen und
durch den Entzug von Wasser konzentriert.
3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Sechzehnte Verordnung zur Änderung
der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 16. November 2001
Auf Grund des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Geset-
zes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) sowie dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 19. September 2001 (BGBl. I S. 2552), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Ein-
schreibeverfahren,“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136
Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung“ durch die Wörter „Schreibauslagen gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3
bis 5 der Kostenordnung“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird das Wort „Postgebühren“ durch die Wörter „Entgelte für Postdienstleistungen“ ersetzt.
d) In Nummer 8 wird das Wort „Postgebühren“ durch die Wörter „Entgelte für Postdienstleistungen“ ersetzt.
e) In Nummer 11 wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „5,– DM“ wird durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „mit Ausnahme der Nummern 131, 132, 133, 210, 225, 231 und 284“ gestri-
chen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummern 414 und 415“ durch die Angabe „Nummern 413 und 414“ ersetzt.
4. § 7 wird gestrichen.
5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) Unterabschnitt A Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Gebührennummer 201 wird wie folgt gefasst:
„201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlänge-
rung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde;
Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer aus-
ländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch
die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde 10“.
bbb) In Gebührennummer 202.1 werden vor den Wörtern „einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung“ die
Wörter „oder Erweiterung“ eingefügt.
ccc) In Gebührennummer 202.3 wird der Gebührensatz „65 bis 160“ ersetzt durch den Gebührensatz
„65 bis 500“.
ddd) In Gebührennummer 202.7 wird am Ende nach dem Wort „eingeschlossen“ angefügt:
„ , oder eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Abs. 4
Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst“.
eee) In Gebührennummer 206 wird der Gebührensatz „50 bis 180“ ersetzt durch den Gebührensatz
„65 bis 500“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 3111
fff) Nach der Gebührennummer 214.3 wird folgende neue Gebührennummer 214.4 eingefügt:
„214.4 eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach
§ 70 FeV 250 bis 5 000“.
bb) Unterabschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Gebührennummern 221 bis 222.2 werden durch folgende Gebührennummern ersetzt:
„221 Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.7
erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die
Gebühr nach Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen
sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim
Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen
Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 30 DM.
Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im
Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 20 DM.
221.1 Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des
Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kenn-
zeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr
oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.7 nicht
zusätzlich anfällt 50
221.2 Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk – mit und
ohne Halterwechsel – 50
221.3 Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens 60
221.4 Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen 20
221.5 Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen 50 bis 400
221.6 Wiederinbetriebnahme nach vorübergehender Stilllegung inner-
halb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne
Änderung der Erkennungsnummer – 20
221.7 Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks – Halterwechsel – 30
222 (aufgehoben)“.
bbb) Die Gebührennummer 223 wird wie folgt gefasst:
„223 Zuteilung und Ausfertigung des Fahrzeugbriefs außerhalb eines
Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaub-
nis 45
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 25
Abs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und
die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um
30 DM.“
ccc) Die Gebührennummer 224 wird wie folgt gefasst:
„224 Vorübergehende Stilllegung/endgültig aus dem Verkehr ziehen
(endgültige Stilllegung)
224.1 innerhalb des Zulassungsbezirks 10
224.2 außerhalb des Zulassungsbezirks 20
224.3 Entgegennahme einer Verbleibserklärung oder eines Verwertungs-
nachweises gemäß § 27a StVZO gleichzeitig mit der endgültigen
Stilllegung 10
224.4 Entgegennahme einer Verbleibserklärung oder eines Verwertungs-
nachweises gemäß § 27a StVZO zu einem anderen Zeitpunkt als
dem der endgültigen Stilllegung 20“.
ddd) Die Gebührennummer 225 wird wie folgt geändert:
aaaa) Die Wörter „außerhalb eines Zulassungsverfahrens“ werden durch die Wörter „in anderen als
in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen“ ersetzt.
bbbb) Satz 2 „Die Gebühr erhöht sich bei Verlust des Fahrzeugbriefs für die vorgeschriebene Auf-
bietung verbunden mit der Ausgabe des neuen Briefvordrucks um 17 DM.“ wird gestrichen.
eee) In Gebührennummer 226.1 wird der Gebührensatz „4“ ersetzt durch den Gebührensatz „6“.
3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
fff) Die Gebührennummer 227 wird wie folgt gefasst:
„227 Zulassungsfreie Fahrzeuge
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei
gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach
Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich, wenn
der Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-
Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeug-
register nicht verfügbar sind, um 30 DM.
Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im
Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 20 DM.
227.1 Erteilung der Betriebserlaubnis 20
227.2 Erteilung der Betriebserlaubnis und Zuteilung eines eigenen amt-
lichen Kennzeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung
des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen 50
227.3 Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichti-
gen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk – mit und
ohne Halterwechsel – 40
227.4 Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kennzeichen-
pflichtigen Fahrzeugs nach vorübergehender Stilllegung innerhalb
desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne
Änderung der Erkennungsnummer – 20
227.5 Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichti-
gen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks – Halterwechsel – “.30“.
ggg) In Gebührennummer 228 werden die Wörter „außerhalb eines Zulassungsverfahrens nach Nr. 221 und
außerhalb des Verfahrens bei Änderung des Zulassungszeitraums beim Saisonkennzeichen nach
Nr. 221.1“ durch die Wörter „in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen“ ersetzt.
hhh) Die Gebührennummer 232 wird wie folgt gefasst:
„232 Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerver-
zeichnisses
232.1 Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahr-
zeug 5
232.2 Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hin-
zugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug 5
232.3 Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses 2“.
iii) Die Gebührennummern 233 und 234 werden durch folgende Gebührennummern 233 bis 235 ersetzt:
„233 Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des
Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,50 DM.
234 Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß
Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO 30
235 Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes 10 bis 40“.
jjj) Nach Gebührennummer 235 wird folgende neue Gebührennummer 236 eingefügt:
„236 Aufbietung des Fahrzeugbriefs 17“.
cc) Unterabschnitt A Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Gebührennummer 241.3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 4“ ersetzt durch die Angabe „§ 57b Abs. 4“.
bbb) Gebührennummer 243 wird wie folgt geändert:
aaaa) Die Angabe „nach Nummer 7.3.7 der Anlage VIII“ wird ersetzt durch die Angabe „nach Num-
mer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb“.
bbbb) Der Gebührensatz „50 bis 200“ wird ersetzt durch den Gebührensatz „65 bis 500“.
ccc) Gebührennummer 244 wird wie folgt geändert:
aaaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen einschließlich Abnah-
men nach § 19 Abs. 3 StVZO für Überwachungsorganisationen“.
bbbb) Der Gebührensatz „560“ wird ersetzt durch den Gebührensatz „940“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 3113
dd) Unterabschnitt A Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Gebührennummer 251 werden die Wörter „Ablehnung eines Antrags“ durch die Wörter „Entschei-
dung über einen Antrag“ ersetzt.
bbb) In Gebührennummer 253 wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
bbb1) In Gebührennummer 254 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.“
ccc) Die Gebührennummer 255 wird wie folgt gefasst:
„255 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Stra-
ßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr je
Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 20 bis 1 000
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten
Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter
Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine
verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die
Untergrenze des Gebührenrahmens von 20 DM je Fahrzeug und je
Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.“
ddd) In Gebührennummer 256 werden vor der Angabe „(§ 5 StVG)“ die Wörter „durch Niederschrift bei der
Verwaltungsbehörde“ eingefügt.
eee) Nach Gebührennummer 256 wird folgende neue Gebührennummer 257 eingefügt:
„257 Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG), die
nicht den Anforderungen des VwVfG entspricht 20“.
ee) Unterabschnitt B wird wie folgt geändert:
aaa) In Gebührennummer 261 wird der Gebührensatz „20 bis 350“ ersetzt durch den Gebührensatz „20
bis 1 500“.
bbb) In Gebührennummer 263 wird der Gebührensatz „20 bis 500“ ersetzt durch den Gebührensatz „20
bis 1 500“ und der Gebührensatz „500 bis 1 500“ wird ersetzt durch den Gebührensatz „1 500 bis 4 500“.
ccc) Gebührennummer 264 wird wie folgt geändert:
aaaa) Der Punkt am Ende von Satz 2 wird durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz
angefügt:
„dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 20 DM je Fahrzeug/Person und je Aus-
nahmetatbestand nicht unterschritten werden.“
bbbb) Der Gebührensatz „20 bis 600“ wird ersetzt durch den Gebührensatz „20 bis 1 500“.
ee1) In Unterabschnitt C wird die Gebührennummer 271 wie folgt gefasst:
„271 Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für
Lastkraftwagen 20 bis 350“.
ff) Unterabschnitt D wird wie folgt geändert:
aaa) In Gebührennummer 301.2 wird das Wort „praktische“ durch das Wort „fahrpraktische“ ersetzt.
bbb) In Gebührennummer 302 werden die Wörter „oder Versagung“ gestrichen.
ccc) Die Gebührennummer 302.3 wird wie folgt gefasst:
„302.3 der Fahrschulerlaubnis
– an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der Erlaub-
nisurkunde 200
– an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der
Erlaubnisurkunde 300“.
ddd) Nach Gebührennummer 302.5 wird folgende neue Gebührennummer 302.6 eingefügt:
„302.6 der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung
des befristeten Fahrlehrerscheins,
der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)
einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der
Erlaubnisurkunde,
der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde,
3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder
§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der
Anerkennungsurkunde
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf
oder nach vorangegangenem Verzicht 65 bis 500“.
eee) In Gebührennummer 303 werden die Wörter „oder Versagung der Erweiterung“ gestrichen.
fff) Die Gebührennummer 304 wird wie folgt gefasst:
„304 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrer-
scheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde 15“.
ggg) In Gebührennummer 305 werden nach dem Wort „Fahrlehrerscheins,“ die Wörter „eines befristeten
Fahrlehrerscheins,“ eingefügt.
hhh) Die Gebührennummern 306 bis 306.4 werden wie folgt gefasst:
„306 Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten
Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Fahr-
schulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen An-
erkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus-
oder Fortbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3
Satz 3 FahrlG 65 bis 500“.
iii) In Gebührennummer 307 werden nach dem Wort „Fahrlehrerscheins,“ die Wörter „eines befristeten
Fahrlehrerscheins,“ eingefügt und der Gebührensatz „15 bis 80“ wird ersetzt durch den Gebührensatz
„28 bis 560“.
jjj) In Gebührennummer 309 wird der Gebührensatz „15 bis 60“ ersetzt durch den Gebührensatz „10
bis 1 000“.
kkk) Nach Gebührennummer 309 wird folgende neue Gebührennummer 310 eingefügt:
„310 Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der
Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder
deren Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschul-
erlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder
deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahr-
lehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers
nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG oder deren
Erweiterung 65 bis 500“.
lll) In Unterabschnitt D werden Gebührensätze wie folgt ersetzt oder geändert:
aaaa) In Gebührennummer 302.1 von „55“ in „80“,
bbbb) in Gebührennummer 302.2 von „55“ in „80“,
cccc) in Gebührennummer 302.4 von „110“ in „165“,
dddd) in Gebührennummer 302.5 von „130 bis 470“ in „200 bis 700“,
eeee) in Gebührennummer 303.1 von „55“ in „80“,
ffff) in Gebührennummer 303.2 von „75“ in „110“,
gggg) in Gebührennummer 303.3 von „55“ in „80“,
hhhh) in Gebührennummer 303.4 von „70 bis 220“ in „100 bis 330“,
iiii) in Gebührennummer 305 von „20 bis 50“ in „30 bis 75“,
jjjj) in Gebührennummer 308.1 von „40 bis 720“ in „60 bis 1 000“ und
kkkk) in Gebührennummer 308.2 von „40 bis 720“ in „60 bis 1 000“.
gg) Unterabschnitt E wird wie folgt geändert:
aaa) In Gebührennummern 321.1 bis 321.5 werden die Gebührensätze wie folgt ersetzt oder geändert:
aaaa) In Gebührennummer 321.1 von „800“ in „1 340“,
bbbb) in Gebührennummer 321.2 von „650“ in „1 190“,
cccc) in Gebührennummer 321.3 von „560“ in „1 100“,
dddd) in Gebührennummer 321.4 von „400“ in „940“ und
eeee) in Gebührennummer 321.5 von „400“ in „940“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 3115
bbb) In Gebührennummer 322 wird der Gebührensatz „55“ ersetzt durch den Gebührensatz „50 bis 200“.
ccc) In Gebührennummer 324 werden vor dem Wort „Bestätigung“ die Wörter „Entscheidung über die“
eingefügt.
ddd) In Gebührennummer 329 wird der Gebührensatz „15 bis 50“ ersetzt durch den Gebührensatz „50
bis 1 000“.
hh) Unterabschnitt F wird wie folgt geändert:
aaa) In Gebührennummer 399 wird die Angabe „mit 95 DM je angefangene Arbeitsstunde“ ersetzt durch die
Angabe „mit 25 DM je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit“.
bbb) Die Gebührennummer 400 wird wie folgt gefasst:
„400 Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Wider- Gebühr in Höhe der
spruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Gebühr für die bean-
tragte oder ange-
fochtene Amtshand-
lung, mindestens
jedoch 50 DM; bei
gebührenfreien an-
gefochtenen Amts-
handlungen 50 DM.
Von der Festsetzung
einer Gebühr ist ab-
zusehen, soweit
durch die Rück-
nahme des Wider-
spruchs das Verfah-
ren besonders rasch
und mit geringem
Verwaltungsaufwand
abgeschlossen wer-
den kann, wenn dies
der Billigkeit nicht
widerspricht.“
b) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) In Gebührennummer 401.1 wird der Gebührensatz „15“ ersetzt durch den Gebührensatz „17“.
bb) Die Gebührennummern 402 bis 404 werden wie folgt gefasst:
„402 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen
Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt
wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht
besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können
der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende
Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfin-
den oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefalle-
nen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prü-
fung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die
Gebühr entsprechend.
402.1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A 174
402.2 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 131
402.3 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE 131
402.4 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE 174
402.5 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E 131
402.6 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse D 218
402.7 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 174
402.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E 131
402.9 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse M 87
402.10 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T 174
403 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 10“.
3116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
cc) In Gebührennummer 412 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 34 DM und
höchstens 45 DM.“
dd) Die Gebührennummer 413 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tabelle wird die Überschrift der fünften Spalte der Gebühren wie folgt gefasst:
„Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO 3),4),5) “.
bbb) In der Tabelle wird die Überschrift der sechsten Spalte der Gebühren wie folgt gefasst:
„Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO 5)“.
ccc) Am Ende der Tabelle werden nach der Fußnote 3) folgende Fußnoten 4) und 5) angefügt:
„4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die
Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirt-
schaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 32 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige
Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.“
ddd) Die Gebührenspalte 5 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Gebührennummer 413.4.2 wird der Gebührensatz „76 bis 90“ ersetzt durch den Gebühren-
satz „91 bis 110“.
bbbb) In Gebührennummer 413.4.3 wird der Gebührensatz „90 bis 110“ ersetzt durch den Gebüh-
rensatz „105 bis 130“.
cccc) In Gebührennummer 413.4.4 wird der Gebührensatz „100 bis 125“ ersetzt durch den Gebüh-
rensatz „115 bis 145“.
dddd) In Gebührennummer 413.4.5 wird der Gebührensatz „115 bis 140“ ersetzt durch den Gebüh-
rensatz „130 bis 160“.
eeee) In Gebührennummer 413.4.6 wird der Gebührensatz „140 bis 170“ ersetzt durch den Gebüh-
rensatz „155 bis 190“.
eee) Die Gebührenspalte 6 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Gebührennummer 413.4.2 wird der Gebührensatz „65 bis 80“ ersetzt durch den Gebüh-
rensatz „80 bis 100“.
bbbb) In Gebührennummer 413.4.3 wird der Gebührensatz „75 bis 95“ ersetzt durch den Gebüh-
rensatz „90 bis 115“.
cccc) In Gebührennummer 413.4.4 wird der Gebührensatz „85 bis 105“ ersetzt durch den Gebüh-
rensatz „100 bis 125“.
dddd) In Gebührennummer 413.4.5 wird der Gebührensatz „95 bis 120“ ersetzt durch den Gebüh-
rensatz „110 bis 140“.
eeee) In Gebührennummer 413.4.6 wird der Gebührensatz „120 bis 150“ ersetzt durch den Gebüh-
rensatz „135 bis 170“.
ee) Die Gebührennummer 420 wird wie folgt gefasst:
„420 Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die
Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um
0,50 DM“.
ff) In Nummer 3 werden die Gebührensätze wie folgt ersetzt oder geändert:
aaa) In Gebührennummer 451.1 von „360“ in „375“,
bbb) in Gebührennummer 451.2 von „510“ in „531“,
ccc) in Gebührennummer 451.3 von „360“ in „375“,
ddd) in Gebührennummer 451.4 von „390“ in „405“,
eee) in Gebührennummer 451.5 von „510“ in „535“,
fff) in Gebührennummer 451.6 von „590“ in „620“,
ggg) in Gebührennummer 451.7 von „590“ in „620“,
hhh) in Gebührennummer 452.1 von „186“ in „195“,
iii) in Gebührennummer 452.2 von „159“ in „170“,
jjj) in Gebührennummer 454.1 von „329“ in „340“,
kkk) in Gebührennummer 454.2 von „510“ in „535“.
gg) In Gebührennummer 499 wird die Angabe „je angefangene Viertelstunde mindestens 23 DM und höchstens 33 DM“
ersetzt durch die Angabe „je angefangene Viertelstunde mindestens 28 DM und höchstens 38 DM“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 3117
6. Der 2. und der 3. Abschnitt der Anlage werden wie folgt gefasst:
„2. Abschnitt – Gebühren der Behörden im Landesbereich*)
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahr-
erlaubnis-Verordnung, Verordnung über internationalen Kraftfahr-
zeugverkehr
1. Fahrerlaubnis und Führerschein
201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung
einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
rung durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung
eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21
Abs. 1 FeV zuständige Behörde 5,10
202 Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-
derung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis
im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führer-
scheins
202.1 Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe-
förderung 33,20
bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich 10,20 bis 35,80
202.2 auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in An-
lage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern
keine Prüfung verlangt wird 25,60
202.3 nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder aus-
ländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
rung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische
Fahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist 33,20 bis 256,00
202.4 als Ersatz 17,90 bis 35,80
202.5 bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Abs. 7 FeV) 23,00
202.6 bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes 10,20 bis 30,70
202.7 Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Num-
mern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder eines vorläufigen Nach-
weises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22
Abs. 4 Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst 7,70
203 Ortskundeprüfung 20,50 bis 57,30
204 Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförde-
rung 28,60
205 Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeför-
derung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder
Internationalen Führerscheins 7,70
206 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlänge-
rung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer
Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Unter-
sagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren 33,20 bis 256,00
____________
*) Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen
stehen.
3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
207 Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung
eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich
Ausfertigung 11,20 bis 15,30
208 Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung
über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder
über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von
Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 9 FeV 12,80 bis 25,60
209 Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a
Abs. 2 Nr. 2 StVG), nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2
StVG) oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-
derung 17,90
210 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2
Nr. 1, § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das
Kraftfahrt-Bundesamt 25,60
211 (aufgehoben)
212 Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis 12,80
213 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahr-
erlaubnis-Verordnung oder Verordnung über internationalen Kraft-
fahrzeugverkehr je Ausnahmetatbestand und je Person 5,10 bis 511,00
214 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme
oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung ein-
schließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung
214.1 einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV 128,00 bis 2 556,00
214.2 einer Sehteststelle nach § 67 FeV 51,10 bis 307,00
214.3 einer anderen Stelle nach § 68 FeV 51,10 bis 511,00
214.4 eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach
§ 70 FeV 128,00 bis 2 556,00
2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern
221 Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.7
erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die
Gebühr nach Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich,
wenn der Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-
Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeug-
register nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle
der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
221.1 Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Be-
triebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichen-
art, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine
Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.7 nicht zusätzlich anfällt 25,60
221.2 Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk – mit und ohne
Halterwechsel – 25,60
221.3 Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens 30,70
221.4 Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen 10,20
221.5 Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen 25,60 bis 205,00
221.6 Wiederinbetriebnahme nach vorübergehender Stilllegung innerhalb
desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne Ände-
rung der Erkennungsnummer – 10,20
221.7 Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks – Halterwechsel – 15,30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 3119
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
222 (aufgehoben)
223 Zuteilung und Ausfertigung des Fahrzeugbriefs außerhalb eines
Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis 23,00
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 25
Abs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die
Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30
Euro.
224 Vorübergehende Stilllegung/endgültig aus dem Verkehr ziehen (end-
gültige Stilllegung)
224.1 innerhalb des Zulassungsbezirks 5,10
224.2 außerhalb des Zulassungsbezirks 10,20
224.3 Entgegennahme einer Verbleibserklärung oder eines Verwertungs-
nachweises gemäß § 27a StVZO gleichzeitig mit der endgültigen
Stilllegung 5,10
224.4 Entgegennahme einer Verbleibserklärung oder eines Verwertungs-
nachweises gemäß § 27a StVZO zu einem anderen Zeitpunkt als
dem der endgültigen Stilllegung 10,20
225 Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internatio-
nalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung
persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder
Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahr-
zeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221
und 227 erfassten Fällen 10,20
226 Entscheidung über Auskunft aus dem Fahrzeugregister
226.1 bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer 3,10
226.2 in sonstigen Fällen 5,10
227 Zulassungsfreie Fahrzeuge
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei
gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach
Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich, wenn
der Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-Bun-
desamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister
nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im Falle
der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
227.1 Erteilung der Betriebserlaubnis 10,20
227.2 Erteilung der Betriebserlaubnis und Zuteilung eines eigenen amt-
lichen Kennzeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung
des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen 25,60
227.3 Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen
Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk – mit und ohne Hal-
terwechsel – 20,50
227.4 Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kennzeichen-
pflichtigen Fahrzeugs nach vorübergehender Stilllegung innerhalb
desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne Ände-
rung der Erkennungsnummer – 10,20
227.5 Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen
Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks – Halterwechsel – 15,30
3120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
228 Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüfmarke in
anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen 2,60
Zusätzlich
228.1 je HU- und AU-Plakette sowie Prüfmarke 0,50
228.2 je Stempelplakette
ohne farbiges Landeswappen 0,50
mit farbigem Landeswappen 1,00
229 Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten
Kennzeichens 10,20 bis 15,30
230 Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahr-
zeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer 2,60
Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkenn-
zeichens um 10,20 Euro.
231 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereig-
nung eines Kraftfahrzeugs
231.1 Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils 5,10
231.2 Übersendung des Fahrzeugbriefs einschließlich Einschreibegebühr 10,20
232 Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeich-
nisses
232.1 Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahr-
zeug 2,60
232.2 Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hin-
zugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug 2,60
232.3 Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses 1,00
233 Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des
Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro.
234 Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß
Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO 15,30
235 Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes 5,10 bis 20,50
236 Aufbietung des Fahrzeugbriefs 8,70
3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organi-
sationen im Bereich der Überwachung
241 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme
oder den Widerruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der
Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde sowie die Überprüfung
241.1 einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprü-
fungen 128,00 bis 256,00
241.2 einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicher-
heitsprüfungen durchführen 256,00 bis 409,00
241.3 eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines
Fahrzeugherstellers nach § 57b Abs. 4 StVZO oder eines Geschwin-
digkeitsbegrenzerherstellers nach § 57d Abs. 4 StVZO 56,20 bis 225,00
241.4 einer Überwachungsorganisation 128,00 bis 1 023,00
Bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige
Überprüfung an Ort und Stelle.
241.5 einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasunter-
suchung nach § 47a StVZO 38,30 bis 153,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 3121
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
242 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme
oder den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des technischen
Leiters einer Überwachungsorganisation oder dessen Vertreters 25,60 bis 102,00
243 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme
oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahr-
zeugsachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen
nach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO 33,20 bis 256,00
244 Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptunter-
suchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Abs. 3 StVZO für
Überwachungsorganisationen 481,00
Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungs-
ausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht
durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um
jeweils 33 1⁄3 v.H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch erge-
benden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßi-
gung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungs-
ausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewer-
bers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende
geführt werden konnten.
4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FeV, VOInt
251 Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Eintragung im Ver-
kehrszentralregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG 12,80 bis 102,00
252 Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prü-
fung der Eintragung 21,50 bis 93,10
253 Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die
Zulassungsbehörde 7,20
254 Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994,
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verord-
nung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr 14,30 bis 286,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anord-
nung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie
nachgewiesen worden sind.
255 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßen-
verkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder
der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr je Aus-
nahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 511,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten
Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter
Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine ver-
minderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Unter-
grenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je
Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
256 Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch Niederschrift
bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) 30,70
257 Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG), die
nicht den Anforderungen des VwVfG entspricht 10,00
B. Straßenverkehrs-Ordnung
261 Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unter-
nehmer an Arbeitsstellen 10,20 bis 767,00
262 Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht 7,70
263 Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO 10,20 bis 767,00
Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwal-
tungsaufwand 767,00 bis 2 301,00
3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
264 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je
Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten
Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle
kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes
eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die
Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/
Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
265 Ausstellen eines Parkausweises für Anwohner 10,20 bis 30,70
pro Jahr
C. Ferienreiseverordnung
271 Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für
Lastkraftwagen 10,20 bis 179,00
D. Fahrlehrergesetz
301 Fahrlehrerprüfung
301.1 für die Klasse BE
– für die fahrpraktische Prüfung 169,00
– für die Fachkundeprüfung
a) schriftlicher Teil 266,00
b) mündlicher Teil 164,00
– für die Lehrproben
a) im theoretischen Unterricht 99,70
b) im fahrpraktischen Unterricht 99,70
301.2 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A
– für die fahrpraktische Prüfung 169,00
– für die Fachkundeprüfung
a) schriftlicher Teil 148,00
b) mündlicher Teil 164,00
301.3 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE
– für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE 220,00
– für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE
a) schriftlicher Teil 148,00
b) mündlicher Teil 164,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prü-
fungsausschusses – mit Ausnahme der Auslagen – ein. Die Gebühr
ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungs-
ausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewer-
bers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende
geführt werden konnten.
302 Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)
302.1 der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des
befristeten Fahrlehrerscheins 40,90
302.2 der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), ein-
schließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaub-
nisurkunde 40,90
302.3 der Fahrschulerlaubnis
– an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der Erlaub-
nisurkunde 102,00
– an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der Erlaub-
nisurkunde 153,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 3123
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
302.4 der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Er-
laubnisurkunde 84,40
302.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder
§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der
Anerkennungsurkunde 102,00 bis 358,00
302.6 der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des
befristeten Fahrlehrerscheins,
der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)
einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der
Erlaubnisurkunde,
der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaub-
nisurkunde,
der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Er-
laubnisurkunde oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder
§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der
Anerkennungsurkunde
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder
nach vorangegangenem Verzicht 33,20 bis 256,00
303 Erweiterung
303.1 der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahr-
lehrerscheins 40,90
303.2 der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaub-
nisurkunde 56,20
303.3 der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Er-
laubnisurkunde 40,90
303.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte ein-
schließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 51,10 bis 169,00
304 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrer-
scheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde 7,70
305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrer-
scheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde
als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n),
außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung 15,30 bis 38,30
306 Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten
Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Fahr-
schulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Aner-
kennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder
Fortbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3
FahrlG 33,20 bis 256,00
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten
Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerken-
nungsurkunde 14,30 bis 286,00
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangs-
weise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme besei-
tigt worden ist.
308 Überprüfung
308.1 einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Aus-
oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a
Abs. 3 Satz 3 FahrlG 30,70 bis 511,00
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte 30,70 bis 511,00
3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
309 Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über
das Fahrlehrerwesen 5,10 bis 511,00
310 Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der
Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren
Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis
oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Er-
weiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbil-
dungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31
Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG oder deren Erweiterung 33,20 bis 256,00
E. Kraftfahrsachverständigengesetz
321 Prüfung für die
321.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger 685,00
321.2 amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen 608,00
321.3 amtliche Anerkennung als Prüfer 562,00
321.4 amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen 481,00
321.5 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder
als Prüfer 481,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prü-
fungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung
für die amtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die
Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33 ⁄3 v.H. für jeden aus-
1
gefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf
volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein,
die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausrei-
chende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin
nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
322 Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger
oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Aus-
weises 25,60 bis 102,00
323 Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für
einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten
einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 10,20
324 Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Abberufung
des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer dieser unmittel-
bar nachgeordneten Dienststelle sowie von deren Stellvertretern 25,60 bis 102,00
325 Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer
Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen 28,10 bis 71,60
326 Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung 7,70 bis 40,90
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangs-
weise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme besei-
tigt worden ist.
329 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraft-
fahrsachverständigengesetzes 25,60 bis 511,00
F. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
398 Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnah-
men, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung
nicht bereits selbst genannt ist 10,20
399 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen
können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen
oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit
12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 3125
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
400 Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Wider- Gebühr in Höhe der
spruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Gebühr für die beantrag-
te oder angefochtene
Amtshandlung, mindes-
tens jedoch 25,60 Euro;
bei gebührenfreien ange-
fochtenen Amtshandlun-
gen 25,60 Euro.
Von der Festsetzung
einer Gebühr ist abzu-
sehen, soweit durch die
Rücknahme des Wider-
spruchs das Verfahren
besonders rasch und mit
geringem Verwaltungs-
aufwand abgeschlossen
werden kann, wenn dies
der Billigkeit nicht wider-
spricht.
3. Abschnitt – Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen
und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der
Fahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen für Fahreignung
und der Sehteststellen
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reise-
kosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für
den Kraftfahrzeugverkehr ein.
401 Theoretische Prüfung
401.1 für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je 8,70
Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur
einmal die Gebühr erhoben.
401.2 nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) 3,60
401.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erho-
ben für
– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motori-
sierter Krankenfahrstuhl) 6,10
– Prüfungsbogen oder andere Medien mit visueller Darstellung in
Fremdsprachen 6,10
– Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, je angefangene
Audio-Systeme oder durch vom Bewerber gesondert zu bezah- Viertelstunde
lenden Dolmetscher/ Übersetzer Gebühr entsprechend
Nummer 499
– fremdsprachige Prüfung mit CD
a) als Einzelprüfung 102,00
b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern 81,80
402 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und prak-
tischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag
festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der
Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr
erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Ver-
3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
schulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers
und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festge-
setzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die
volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt
sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3
oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
402.1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A 89,00
402.2 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 67,00
402.3 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE 67,00
402.4 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE 89,00
402.5 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E 67,00
402.6 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse D 111,00
402.7 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 89,00
402.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E 67,00
402.9 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse M 44,50
402.10 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T 89,00
403 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 5,10
2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
410 Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/
EG/ECE/FTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
– Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und An-
lagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gut-
achten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der Tech-
nischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden;
– Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle ent-
sprechend den üblichen organisatorischen Verfahren für die Ent-
gegennahme und Bearbeitung eines Auftrags zur Erstellung eines
Gutachtens;
– Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d.h. Überprüfung der vom
Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich
anerkannten Sachverständigen auf Vollständigkeit;
– schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der
vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer
Ausfertigung für den Antragsteller;
– Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit
dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen.
410.1 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 56,20
für
1. Schilder
2. Amtliche Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.2 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 141,00
für
1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 3127
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
4. Ladepritsche lof Zugmaschine
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster
lof Zugmaschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.3 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 225,00
für
1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstge-
schwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.4 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 281,00
für
1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 366,00
für
1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.6 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 422,00
für
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.7 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 506,00
für
1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ I
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
411 Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge
411.1 Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-
Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Num-
mern 410.1 bis 410.7. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit
dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte,
Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen
Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die
Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.
411.2 Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfun-
gen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei
Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.7.
412 Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Num-
mern 410.1 bis 410.7, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätz-
lich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sach-
verständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 17,40
Euro und höchstens 23,00 Euro. Der Einsatz mehrerer Sachverstän-
diger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen
wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für
den Prüfgehilfen wird mit 70 v.H. der vorgenannten Sätze berechnet.
Gebühren- Gegenstand Gebühr
Nr. Euro
413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 21c StVZO1)
Komplettfahrzeug
Voll-Gut- Gutachten Gutachten Anbau- Hauptunter- Sicherheits-
achten (GA) nach § 21 nach § 21 abnahme suchung prüfung
nach § 21 StVZO StVZO nach § 19 nach § 29 nach § 29
StVZO aufgrund nach techn. Abs. 3 StVZO 3),4),5) StVZO 5)
(für BE in D) § 27 Abs. 7 Änderungen StVZO 1)
GA nach § 21c (§ 19 Abs. 2)
StVZO 2)
1 2 3 4 5 6
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
413.1 Mofas, Mo-
kicks, Kranken- 15,30 12,80
fahrstühle 40,90 25,60 bis 25,60 bis 23,00 –– ––
413.2 Anhänger
ohne Brems- 15,30 12,80 11,80
anlage 40,90 25,60 bis 25,60 bis 23,00 bis 22,00 ––
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 3129
1 2 3 4 5 6
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
413.3 Krafträder 46,00 28,60 16,90 15,30 20,50
bis 28,10 bis 25,60 bis 28,10 ––
413.4 Kraftfahrzeuge
oder Anhänger
mit einer zu-
lässigen Ge-
samtmasse …
413.4.1 … von nicht
mehr als 3,5 t,
soweit nicht
unter den Num-
mern 413.1
bis 413.3 25,60 20,50 26,10 23,00
genannt 69,00 44,00 bis 39,90 bis 38,30 bis 38,90 bis 28,10
413.4.2 … von nicht
mehr als 7,5 t,
soweit nicht
unter den Num-
mern 413.1
bis 413.4.1 33,20 25,60 46,50 40,90
genannt 76,70 56,20 bis 56,20 bis 48,60 bis 56,20 bis 51,10
413.4.3 … von nicht
mehr als 12,0 t,
soweit nicht
unter den Num-
mern 413.1
bis 413.4.2 38,30 25,60 53,70 46,00
genannt 86,90 66,50 bis 58,80 bis 48,60 bis 66,50 bis 58,80
413.4.4 … von nicht
mehr als 18,0 t,
soweit nicht
unter den Num-
mern 413.1
bis 413.4.3 40,90 25,60 58,80 51,10
genannt 97,10 71,60 bis 61,40 bis 48,60 bis 74,10 bis 63,90
413.4.5 … von nicht
mehr als 32,0 t,
soweit nicht
unter den Num-
mern 413.1
bis 413.4.4 43,50 25,60 66,50 56,20
genannt 112,00 76,70 bis 63,90 bis 48,60 bis 81,80 bis 71,60
413.4.6 … über 32,0 t,
soweit nicht
unter den Num-
mern 413.1
bis 413.4.5 46,00 25,60 79,30 69,00
genannt 128,00 81,80 bis 66,50 bis 48,60 bis 97,10 bis 86,90
____________
1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Anbauabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere)
erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2) Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO nur die
Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus
der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) + 0,6 · Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den
gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt
die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 32 km/h, gilt für die
Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, son-
dern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
413.5 Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor auf den Ge-
halt an Kohlenmonoxid (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der
Nummer 413 bei Prüfungen aufgrund des § 29 StVZO zusätzlich 2,00
413.6 Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO
413.6.1 Untersuchung nach Nummer 3.1.1 oder 3.1.2.1 der Anlage XIa zur
StVZO 10,20 bis 30,70
413.6.2 Untersuchung nach Nummer 3.1.2.2 der Anlage XIa zur StVZO 7,70 bis 23,00
413.6.3 Untersuchung nach Nummer 3.2 oder 3.3 der Anlage XIa zur StVZO 15,30 bis 92,00
Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gut-
achten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c
StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gut-
achten nach § 21 StVZO erhoben werden.
414 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 1,50 Euro bis ⁄3 der
2
bis 413.6 Gebühr nach den
Nummern 413.1
bis 413.6.2
415 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur
Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
415.1 Kraftomnibusse 12,30 bis 27,60
415.2 Taxen, Mietwagen 6,10 bis 13,80
415.3 Nachprüfungen 4,10 Euro bis ⁄3 der
2
Gebühr nach Num-
mer 415.1 bezie-
hungsweise 415.2
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei
den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Ge-
bühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von
der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengeset-
zes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.
416 Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke aufgrund des § 29 oder
§ 47a StVZO 0,50
417 Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersu-
chung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasunter-
suchung nach § 47a StVZO 2,60
418 Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prü-
fungen am festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt werden aus Gründen, die der amtlich anerkannte Sachver-
ständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für die Prüfung vor-
gesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung
angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die
höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig
unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Ge-
bührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen
der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten
Tag nicht beendet werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001 3131
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
419 Reisekosten/Reisezeiten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Techni-
schen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfallenden Reise-
kosten in Rechnung gestellt, soweit in den einzelnen Gebührennum-
mern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus
den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrecht-
lichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld.
Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies
gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stun-
den Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet werden.
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reise-
zeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach
Gebührennummer 499 berechnet.
420 Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich
die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestem-
pel um 0,30 Euro.
3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für
Fahreignung
451 medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4
Abs. 10 StVG sowie § 11 Abs. 3, § 13, § 14 FeV
451.1 körperliche und geistige Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV),
ausgenommen neurologisch-psychiatrische Mängel 192,00
451.2 neurologisch-psychiatrische Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV) 271,00
451.3 Altersbewerber 192,00
451.4 Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV) 207,00
451.5 Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.6
und 451.7; § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4
und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG) 274,00
451.6 Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV) 317,00
451.7 Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV) 317,00
Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening
durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um 128,00 Euro.
451.8 Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 FeV) für die Fragestellung mit
der höchsten Gebühr
den vollen Satz; für alle
weiteren Fragestellun-
gen insgesamt 1⁄2 der
hierfür geltenden höchs-
ten Gebühr
451.9 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen 1
⁄2 bis ⁄3 der jeweiligen
2
Gebühr nach den
Nummern 451.1 bis 451.7
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung
von den Vorschriften über das Mindestalter (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
452.1 Klassen A, A1, B, BE, C, CE, C1 99,70
452.2 Klassen M, L, T 86,90
454 Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige
Eignung 174,00
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige
Eignung 274,00
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Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
455 Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454
genannten Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungs-
stelle für Fahreignung und ohne ausreichende Entschuldigung der zu
untersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden
oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgese-
hene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbroche-
nen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen
Gebühr zu entrichten.
4. Terminzuschläge
460 Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeits-
zeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren
oder den Stundensatz
– an normalen Werktagen
zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v.H.,
– an dienstfreien Werktagen
zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v.H.,
– in den Nachtstunden
zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v.H.,
– an Sonntagen
zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v.H.,
– an Feiertagen
zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v.H.
als Zuschlag erhoben.
5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und
Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleich-
bare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401
bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Vier-
telstunde mindestens 14,30 Euro und höchstens 19,40 Euro erhoben
werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v.H. des vor-
genannten Satzes berechnet.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des zweiten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und Nr. 6
treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. November 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
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Bekanntmachung
über die Gestaltung der nationalen Münzseiten
der für den Umlauf bestimmten deutschen Euro-Münzen
Vom 4. November 2001
Gemäß den §§ 1 und 4 des am 1. Januar 2002 in Kraft den höchsten Symbolwert. Es steht für die Teilung und
tretenden Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I auch für die Einheit Deutschlands und Europas. Die
S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, für den perspektivische Erweiterung in der Gestaltung des
Umlauf bestimmte deutsche Euro-Münzen mit nationalen Motivs betont die Durchlässigkeit des Tores und weist
Motiven auszuprägen. Insgesamt wird es drei nationale so besonders auf die wiedergewonnene deutsche und
Motive geben. Folgende Münzwerte erhalten jeweils eine europäische Einheit hin. Unterhalb des Tores befinden
einheitliche Gestaltung: sich untereinander angeordnet die Jahreszahl und das
Münzzeichen. Der Entwurf stammt von Reinhart Heins-
– 1, 2 und 5 Cent,
dorff aus Friedberg.
– 10, 20 und 50 Cent,
– Das Motiv für die beiden höchsten Münzwerte, 1 und
– 1 und 2 Euro. 2 Euro, ist der Adler als traditionelles deutsches
Zu den Motiven im Einzelnen: Hoheitssymbol. Unterhalb des Adlers befindet sich
mittig die Jahreszahl, rechts davon das Münzzeichen.
– Auf den kleinen Münzwerten 1, 2 und 5 Cent wird ein Die 2-Euro-Münze trägt die Randschrift
Eichenzweig mit seinem hohen Erinnerungswert an die
deutschen Pfennig-Münzen abgebildet. Der Eichen- EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT .
zweig füllt die Münzseite harmonisch aus. Er zitiert das
Der Entwurf stammt von Heinz Hoyer und Sneschana
bisher auf den Pfennig-Nominalen verwendete Symbol,
Russewa-Hoyer aus Berlin.
ohne es jedoch zu plagiieren. Im unteren Bereich befin-
det sich – durch den Zweig getrennt – links das Münz- Die nationalen Symbole aller Nominale sind – wie in den
zeichen und rechts die Jahreszahl. Der Entwurf stammt übrigen Euro-Teilnehmerländern auch – von einem Kranz
von Professor Rolf Lederbogen aus Karlsruhe. aus zwölf Sternen umgeben.
– Für die mittleren Münzwerte 10, 20 und 50 Cent wurde Die Herstellung der Münzen erfolgt in allen fünf deut-
das Brandenburger Tor als sinnstiftendes Bauwerk aus- schen Münzstätten mit den folgenden Münzzeichen:
gewählt. Dieses Tor hat – insbesondere durch die Tei- A (Berlin), D (München), F (Stuttgart), G (Karlsruhe) und
lung Deutschlands – von allen deutschen Bauwerken J (Hamburg).
Berlin, den 4. November 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
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2 Euro
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1 Euro
(Deutsche Rückseite)
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50 Cent
(Deutsche Rückseite)
20 Cent
(Deutsche Rückseite)
10 Cent
(Deutsche Rückseite)
(Abbildungen vergrößert)
3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2001
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