170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001
Gesetz
über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
(FTEG)
Vom 31. Januar 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Erster Teil
das folgende Gesetz beschlossen:
Allgemeine Vorschriften
Inhaltsübersicht
§1
Erster Teil
Zweck und
Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist es, durch Regelungen über
§ 2 Begriffsbestimmungen das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbe-
triebnahme von Funkanlagen und Telekommunikations-
§ 3 Grundlegende Anforderungen
endeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten
§ 4 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Warenverkehr dieser Geräte im europäischen Binnen-
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post markt zu ermöglichen. Das Gesetz dient zugleich der
§ 5 Schnittstellenbeschreibungen der Netzbetreiber Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funk-
§ 6 Harmonisierte Normen anlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und
die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG
Zweiter Teil
Nr. L 91 S. 10).
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn
§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren
1. ein Gerät im Sinne von § 2 Nr. 1 als Bestandteil oder als
§ 8 Benannte Stellen
Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des § 3 des
§ 9 CE-Kennzeichnung Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 1963), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Dritter Teil 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geändert worden ist,
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme umfasst, und zwar unbeschadet der Anwendung des
§ 10 Inverkehrbringen
Medizinproduktegesetzes auf das Medizinprodukt,
§ 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht 2. ein Gerät im Sinne von § 2 Nr. 1 ein Bauteil oder eine
selbständige technische Einheit eines Kraftfahrzeugs
§ 12 Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern bildet, unbeschadet der Anwendung straßenverkehrs-
§ 13 Messen und Ausstellungen rechtlicher Vorschriften.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
Vierter Teil
Aufgaben und Befugnisse der 1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1494) verwendet werden und die nicht im Handel
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten
erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funk-
§ 15 Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunika- anlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende
tion und Post Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt
§ 16 Kostenregelung werden sowie handelsübliche Anlagen, die von Funk-
amateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden,
Fünfter Teil
2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG des Rates
Bußgeldvorschriften vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung
§ 17 Bußgeldvorschriften (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25), geändert durch Richt-
linie 98/85/EG der Kommission vom 11. November
Sechster Teil 1998 (ABl. EG Nr. L 315 S. 14), in ihrer jeweiligen
Übergangs- und Schlussbestimmungen Fassung sowie Ausrüstung im Sinne der Richt-
linie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über
§ 18 Übergangsbestimmungen Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgast-
§ 19 Änderung von Rechtsvorschriften schiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1),
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 3. Kabel und Drähte,
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4. reine Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Telekommunikationsnetzen (Telekommunikationsnet-
Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind, ze, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von
5. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikations-
Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des diensten genutzt werden) bestimmt ist;
Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung 3. ist „Funkanlage“
der technischen Vorschriften und der Verwaltungs- ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon,
verfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 373 S. 4), das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funk-
die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der kommunikation zugewiesenen Spektrum durch Aus-
Kommission vom 25. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 130 strahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommu-
S. 16) geändert worden ist, nizieren kann;
6. Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusam- 4. sind „Funkwellen“
menhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidi-
gung, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von neun
des Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt Kilohertz bis dreitausend Gigahertz, die sich ohne
werden. künstliche Führung im Raum ausbreiten;
§ 12 dieses Gesetzes ist anwendbar auch auf Geräte im 5. ist „Schnittstelle“
Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sowie auf Geräte im Sinne a) ein Netzabschlusspunkt, das heißt der physische
des Satzes 1 Nr. 6, soweit diese nicht für Zwecke der Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang
Verteidigung dienen. zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält,
(4) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben und/oder
1. Vorschriften über die Prüfung, Zulassung und Über- b) eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen
wachung von Geräten im Sinne des § 2 Nr. 1 dieses Funkanlagen
Gesetzes sowie über die Anforderungen an diese und die entsprechenden technischen Spezifikationen;
Geräte hinsichtlich ihrer Eignung für den Schiffsbetrieb
6. ist „Geräteklasse“
und ihrer sicheren Funktion an Bord im Sinne des § 1
Nr. 4 des Seeaufgabengesetzes, eine Klasse zur Einstufung besonderer Gerätetypen,
die im Sinne dieses Gesetzes als ähnlich gelten, und
2. Vorschriften über Anforderungen an Geräte im Sinne
zur Vorgabe von Schnittstellen, für die das Gerät aus-
des § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes zur Gewährleistung
gelegt ist. Ein Gerät kann mehr als einer Geräteklasse
eines sicheren Schiffsbetriebs sowie über die Prüfung,
zugeordnet werden;
Zulassung und Überwachung dieser Geräte im Hin-
blick auf ihre Eignung für den Betrieb und ihre sichere 7. sind „Konstruktionsunterlagen“
Funktion an Bord, die auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Binnen- Unterlagen mit einer Beschreibung des Geräts sowie
schifffahrtsaufgabengesetzes beruhen, Angaben und Erläuterungen dazu, wie die geltenden
3. eisenbahnrechtliche Vorschriften über Anforderungen grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden;
an Geräte im Sinne des § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes 8. ist „harmonisierte Norm“
sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung
von Geräten zur Gewährleistung eines sicheren Eisen- eine von einer anerkannten Normenorganisation im
bahnbetriebs, Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung
einer europäischen Norm nach dem Verfahren der
4. auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und
beruhende Vorschriften über Art, Umfang, Beschaffen- des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-
heit und den Betrieb von flugsicherungstechnischen fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Einrichtungen, Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch
5. Vorschriften über Einbau und Abnahme von flugsiche- Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und
rungstechnischen Einrichtungen gemäß § 27c Abs. 2 des Rates vom 22. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18),
Nr. 2 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes, festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung
nicht zwingend vorgeschrieben ist;
6. die Vorschriften des § 81 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung. 9. ist „funktechnische Störung“
ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Naviga-
§2 tionsfunkdienstes oder anderer sicherheitsbezogener
Begriffsbestimmungen Dienste eine Gefahr darstellt oder anderweitige
Im Sinne dieses Gesetzes schwerwiegende Beeinträchtigungen, Behinderun-
gen oder wiederholte Unterbrechungen eines Funk-
1. ist „Gerät“ dienstes bewirkt, der im Einklang mit den geltenden
eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen
Funkanlage oder um eine Telekommunikationsend- betrieben wird.
einrichtung oder um eine Kombination von beiden han-
delt; §3
2. ist „Telekommunikationsendeinrichtung“ Grundlegende Anforderungen
ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis (1) Die folgenden grundlegenden Anforderungen gelten
oder ein wesentliches Bauteil davon, das für den mit für alle Geräte:
jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indi- 1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers
rekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen und anderer Personen einschließlich der in § 2 der Ver-
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ordnung über das Inverkehrbringen elektrischer §5
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Schnittstellen-
Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), beschreibungen der Netzbetreiber
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September
1995 (BGBl. I S. 1213) geändert worden ist, enthalte- (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind
nen Anforderungen, jedoch ohne Anwendung der verpflichtet,
Spannungsgrenzen. 1. genaue und angemessene technische Beschreibungen
ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzustellen und zu
2. Die in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagneti-
veröffentlichen sowie der Regulierungsbehörde für Tele-
sche Verträglichkeit von Geräten vom 18. September
kommunikation und Post unmittelbar mitzuteilen und
1998 (BGBl. I S. 2882) enthaltenen Schutzanforderun-
gen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglich- 2. regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen dieser
keit. Netzschnittstellen zu veröffentlichen und der Regu-
lierungsbehörde für Telekommunikation und Post un-
(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, mittelbar mitzuteilen.
dass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funk-
kommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbit- Die Verpflichtung des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch für jede
ressourcen effektiv nutzen, so dass keine funktechni- technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle. Die
schen Störungen auftreten. Schnittstellenbeschreibung muss hinreichend detailliert
sein, um den Entwurf von Telekommunikationsendeinrich-
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- tungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die ent-
logie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne sprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage
Zustimmung des Bundesrates weitere grundlegende sind. Der Verwendungszweck der Schnittstelle muss
Anforderungen verbindlich zu bestimmen, soweit diese angegeben werden.
von der Kommission nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie
(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Infor-
1999/5/EG festgelegt worden sind. Für den Bereich der
mationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen
Schifffahrt und des Eisenbahnwesens erfolgt dies im Ein-
Prüfungen in Bezug auf die für die jeweilige Telekommuni-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-
kationsendeinrichtung geltenden schnittstellenrelevanten
und Wohnungswesen.
grundlegenden Anforderungen nach eigener Wahl durch-
führen können.
§4 (3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist
erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Regulierungs-
Bereitstellung von
behörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht
Schnittstellenbeschreibungen durch die
werden. Erfolgt die Veröffentlichung an anderer Stelle, hat
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
der Betreiber die Fundstelle umgehend der Regulierungs-
(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation behörde für Telekommunikation und Post mitzuteilen. Die
und Post kann für Funkanlagen, die in Frequenzbändern Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
betrieben werden, deren Nutzung nicht gemeinschafts- veröffentlicht einen Hinweis auf die Fundstelle in ihrem
weit harmonisiert ist, genaue und angemessene Beschrei- Amtsblatt.
bungen der Funkschnittstellen bereitstellen. Die Regulie- (4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnittstel-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post kann lenspezifikationen aufgrund des Umfangs nicht zumutbar,
Beschreibungen für Schnittstellen zum Anschluss von ist eine eingeschränkte Mitteilung ausreichend, die zumin-
Telekommunikationsendeinrichtungen an feste öffentliche dest über Art und Verwendungszweck der Schnittstelle
Telekommunikationsnetze bereitstellen. Die Schnittstel- Auskunft gibt und einen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten
lenbeschreibungen enthalten alle Angaben, die erforder- der umfassenden Schnittstellenspezifikationen enthält.
lich sind, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Der Betreiber stellt sicher, dass die Schnittstellenspezifi-
Bezug auf die für das jeweilige Telekommunikationsend- kationen unverzüglich auf Anforderung an den Interessen-
gerät oder die jeweilige Funkanlage geltenden grundle- ten abgegeben werden und die Interessenten weder zeit-
genden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen lich, inhaltlich noch kostenmäßig ungleich behandelt wer-
können. Die Schnittstellenbeschreibungen oder deren den. Ein für den Bezug von Schnittstellenspezifikationen
Fundstellen werden im Amtsblatt der Regulierungsbehör- erhobenes Entgelt darf nur in Höhe der hierdurch verur-
de für Telekommunikation und Post veröffentlicht. Die sachten besonderen Kosten erhoben werden.
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
veröffentlicht in ihrem Amtsblatt ferner eine Übersicht der (5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
Frequenzbänder, bei denen die Bedingungen der Nutzung darf Leistungen, die über die nach Absatz 1 veröffentlich-
für Funkanlagen gemeinschaftsweit harmonisiert sind. ten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nur anbie-
ten, wenn zuvor die Schnittstellenbeschreibung oder die
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- Fundstelle der Schnittstellenbeschreibung im Amtsblatt
logie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Zustimmung des Bundesrates die von der Kommission Post veröffentlicht worden ist.
nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5/EG festgestell-
ten Äquivalenzen mitgeteilter nationaler Schnittstellen und §6
die vergebenen Geräteklassen-Kennungen verbindlich zu
bestimmen. Für den Bereich der Schifffahrt und des Harmonisierte Normen
Eisenbahnwesens erfolgt dies im Einvernehmen mit dem (1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisier-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- ten Normen oder Teilen derselben, deren Fundstellen im
wesen. Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunika-
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tion und Post veröffentlicht wurden, so wird vermutet, tungsverfahren erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe
dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen der Nummer 4 des Anhangs II, der Anhänge III, IV oder der
harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt Nummer 5 des Anhangs V der Richtlinie 1999/5/EG zu
sind, erfüllt sind. erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jah-
(2) Stellt die Regulierungsbehörde für Telekommunika- ren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Ein-
tion und Post fest, dass eine harmonisierte Norm die sichtnahme durch die Regulierungsbehörde für Telekom-
grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so teilt munikation und Post und die für die Durchführung dieser
sie dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitglied-
nologie mit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und staaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren.
Technologie befasst den Ausschuss nach Artikel 14 der Sie haben die aufgrund dieses Gesetzes oder durch die
Richtlinie 1999/5/EG mit der Angelegenheit. übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
benannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu
(3) Trifft die Kommission nach Artikel 5 Abs. 3 der Richt- beteiligen, soweit die Anhänge II bis V der Richt-
linie 1999/5/EG Entscheidungen über harmonisierte linie 1999/5/EG dies vorsehen. Der Hersteller hat alle
Normen, werden diese von der Regulierungsbehörde für erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Ferti-
Telekommunikation und Post in ihrem Amtsblatt ver- gungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit
öffentlicht. den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen
gewährleistet. Ist weder der Hersteller noch sein Bevoll-
mächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig,
Zweiter Teil hat derjenige, der das Produkt in der Europäischen
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die nach Satz 1 erfor-
derlichen Unterlagen aufzubewahren.
§7 (5) Für Funkgeräte, die nach der Telekommunikations-
Konformitätsbewertungsverfahren zulassungsverordnung zugelassen worden sind, ist bei
(1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemein- der Konformitätsbewertung in Abweichung von dem
schaft ansässiger Bevollmächtigter oder derjenige, der Verfahren des Anhangs III der Richtlinie 1999/5/EG die
das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Durchführung von Funktestreihen nicht erforderlich.
Verkehr bringt, haben den Nachweis der Konformität von (6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewer-
Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch tungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 und der dies-
ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes bezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache
Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen. abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik
(2) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei Deutschland durchgeführt werden. Die in der Konfor-
mitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle kann
1. Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für ter-
auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.
restrische oder satellitengestützte Funkkommunika-
tion zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei
Empfangsteilen von Funkanlagen nach Wahl des
§8
Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V der
Richtlinie 1999/5/EG; Benannte Stellen
2. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Num-
(1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur aus-
mer 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmo-
üben, wer die Anerkennung als benannte Stelle erlangt
nisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 angewandt
hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der An-
gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
hänge III, IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG;
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für
3. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Num- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundes-
mer 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmoni- ministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts-
sierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht oder nur verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das
teilweise angewandt hat, nach Wahl des Herstellers Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen, den
den Verfahren der Anhänge IV oder V der Richt- Widerruf der Anerkennung und die Pflichten der benann-
linie 1999/5/EG. ten Stellen zu regeln sowie nach Maßgabe des Verwal-
(3) Die Konformität von Geräten mit den in § 3 Abs. 1 tungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der gere-
Nr. 1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen gelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr
kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der in der Verord- und die Erstattung von Auslagen festzulegen.
nung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmit- (2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des
tel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungs- Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach
grenzen oder der in § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über die Anhang V der Richtlinie 1999/5/EG betraut sind, haben die
elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten festge- Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verwei-
legten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte gern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektions-
in den Geltungsbereich dieser Regelungen fallen. zwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang
(4) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Ab- zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtun-
satz 2 haben der Hersteller oder, falls dieser nicht in der gen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen
Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, sein in der Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen informie-
Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ren die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
die für das vom Hersteller gewählte Konformitätsbewer- Post über die Zurückziehung der Bewertung.
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001
§9 jedes Gerät, das vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser
CE-Kennzeichnung Anforderungen erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht
wurde, während eines von der Europäischen Kommission
(1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden nach Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/5/EG festgeleg-
Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang VII der ten Zeitraums weiterhin in den Verkehr gebracht werden.
Richtlinie 1999/5/EG abgebildeten CE-Kennzeichen zu Der Zeitraum wird im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kenn- für Telekommunikation und Post veröffentlicht.
zeichnung des Geräts ist der Hersteller, sein in der
(3) Ein Gerät darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für
die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche
das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person.
Person für den Benutzer Informationen über die bestim-
(2) Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V der mungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung
Richtlinie 1999/5/EG angewandt, so ist zugleich die Kenn- über die Konformität mit den grundlegenden Anforderun-
nummer der in das Konformitätsbewertungsverfahren ein- gen bereitstellt. Funkanlagen dürfen ferner nur dann in
bezogenen benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen Verkehr gebracht werden, wenn zudem auf der Ver-
sind zusätzlich mit der Geräteklassen-Kennzeichnung zu packung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hin-
versehen, soweit eine derartige Kennung zugewiesen reichende Angaben darüber gemacht sind, in welchen
wurde. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen verse- Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet
hen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird. das Gerät zur Verwendung bestimmt ist. Der Benutzer ist
(3) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die ein- durch die Kennzeichnung auf dem Gerät nach Anhang VII
schlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit Nr. 5 der Richtlinie 1999/5/EG auf mögliche Einschränkun-
anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte gen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung
hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuwei-
Anhang VII der Richtlinie 1999/5/EG abgebildeten CE- sen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind hier-
Kennzeichens irregeführt werden können. bei hinreichende Angaben zu den Schnittstellen der
öffentlichen Telekommunikationsnetze zu machen, für die
(4) Die Geräte sind vom Hersteller mit Typenbezeich- das Gerät ausgelegt ist. Bei allen Geräten sind diese Infor-
nung, Los- und/oder Seriennummer sowie mit dem mationen deutlich hervorgehoben anzubringen.
Namen des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen
des Geräts verantwortlichen Person zu versehen. (4) Mindestens vier Wochen vor Beginn des Inverkehr-
bringens von Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbei-
(5) Werden Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch von ten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert
anderen europäischen Richtlinien als der Richtlinie ist, hat der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger
1999/5/EG erfasst, die andere Aspekte behandeln und in Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen der
denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, Funkanlage verantwortliche Person die einzelstaatliche
wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass diese Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das
Geräte auch die Bestimmungen der anderen europäi- Frequenzmanagement zuständig ist, von der Absicht des
schen Richtlinien erfüllen. Steht jedoch laut einer oder Inverkehrbringens in diesem Mitgliedstaat zu unterrichten.
mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Es sind dabei Angaben über die funktechnischen Merk-
Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen male der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder,
frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich ange- Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung) sowie
zeigt, dass die Geräte die Bestimmungen der vom Herstel- die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang IV
ler angewandten europäischen Richtlinien erfüllen. In die- oder V der Richtlinie 1999/5/EG zu machen. Sollen die in
sem Fall müssen die Nummern der Richtlinien, unter Satz 1 genannten Funkanlagen in der Bundesrepublik
denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Deutschland in Verkehr gebracht werden, ist die Regulie-
veröffentlicht sind, in den von der Richtlinie vorgeschrie- rungsbehörde für Telekommunikation und Post zu unter-
benen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinwei- richten.
sen oder Anleitungen angegeben werden.
§ 11
Dritter Teil Inbetriebnahme und Anschlussrecht
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (1) Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungs-
gemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie
die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem
§ 10
CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen
Inverkehrbringen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.
(1) Geräte dürfen nur dann in den Verkehr gebracht wer- (2) Für die Inbetriebnahme und den Betrieb von Funk-
den, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, anlagen bleiben insbesondere die Vorschriften des
ein für sie nach § 7 Abs. 2 oder 3 zulässiges Konformitäts- Siebenten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom
bewertungsverfahren durchgeführt wurde und die Geräte 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 27
mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)
übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungs- geändert worden ist, über die Frequenzordnung un-
gemäßer Montage, Unterhaltung und bestimmungs- berührt.
gemäßer Verwendung entsprechen. (3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
(2) Soweit Geräte besonderen grundlegenden Anforde- dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendein-
rungen im Sinne des § 3 Abs. 3 entsprechen müssen, kann richtungen an die entsprechende Schnittstelle aus techni-
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schen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtun- genden oder in Verkehr gebrachten Geräte auf Einhaltung
gen die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen. der Anforderungen dieses Gesetzes.
(4) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öf-
fentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat § 15
für deren fachgerechte Anschaltung Sorge zu tragen.
Befugnisse der Regulierungs-
(5) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit behörde für Telekommunikation und Post
den Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt wurde,
(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes stehen der Regulie-
ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche
rungsbehörde für Telekommunikation und Post die Befug-
Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses
nisse nach den §§ 8 und 9 des Gesetzes über die elektro-
Gerät funktechnische Störungen bewirkt, kann die Regu-
magnetische Verträglichkeit von Geräten einschließlich
lierungsbehörde für Telekommunikation und Post dem
der Befugnisse, die aufgrund des § 8 Abs. 9 des Gesetzes
Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den
geregelt sind, entsprechend zur Verfügung; insoweit fin-
Dienst einzustellen. Die Regulierungsbehörde für Tele-
det § 13 des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-
kommunikation und Post teilt dem Bundesministerium
träglichkeit von Geräten hinsichtlich des Zwangsgeldes
für Wirtschaft und Technologie die von ihr getroffenen
entsprechende Anwendung.
Maßnahmen mit.
(6) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vor- (2) Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Auf-
herige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der gaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde für
Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Telekommunikation und Post im Einzelfall vom Hersteller,
Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät
und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten in Deutschland in Verkehr gebracht hat, die Vorlage von
werden kann. Der Betreiber unterrichtet unverzüglich die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfah-
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ren in einer deutschen Übersetzung verlangen.
über eine derartige Maßnahme. (3) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekom-
§ 12 munikationsnetze, die eine Anschaltung von Telekommu-
nikationsendeinrichtungen an ihre Netze verweigern oder
Schutz von
die angeschaltete Endgeräte vom Netz genommen haben,
Personen in elektromagnetischen Feldern
ohne dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 oder 6
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- vorliegen, die erforderlichen Maßnahmen, um den An-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere schluss dieser Endeinrichtungen zu gewährleisten.
Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Per-
sonen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und
§ 16
Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Fel-
dern zu treffen. Arbeitsschutzrechtliche Regelungen blei- Kostenregelung
ben hiervon unberührt.
(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen
§ 13 Kosten (Gebühren und Auslagen):
Messen und Ausstellungen
1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15
Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 bis 5 des Geset-
Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt zes über die elektromagnetische Verträglichkeit von
werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hin- Geräten, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7
weist, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb und 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,
genommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz
2. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei
entsprechen.
der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuld-
haft entgegen den Vorschriften des § 11 betrieben
Vierter Teil werden,
3. Maßnahmen im Rahmen des § 12 gegenüber den
Aufgaben und Befugnisse der
Betreibern von Funkanlagen und Radaranlagen,
Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post 4. Maßnahmen im Rahmen des § 15 Abs. 2 gegenüber
Netzbetreibern, soweit diese die Anschaltung von End-
§ 14 geräten an ihre Netze ungerechtfertigt verweigern oder
angeschaltete Endgeräte ungerechtfertigt von ihrem
Aufgaben und Zuständigkeiten Netz abgeschaltet haben.
(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
und Post führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts logie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
anderes bestimmt ist. Sie überwacht die Einhaltung der ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne
Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Ver-
Gesetzes erlassenen Verordnungen. waltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tat-
(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation bestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühren und die
und Post prüft stichprobenweise die in Verkehr zu brin- Erstattung von Auslagen zu bestimmen.
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001
Fünfter Teil gust 1997 (BGBl. I S. 2117) entsprechen und die vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes zugelassen wurden, dürfen
Bußgeldvorschriften weiterhin in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen
werden. Die auf der Grundlage der Telekommunikations-
§ 17
zulassungsverordnung erteilten Zulassungen werden zum
Bußgeldvorschriften 7. April 2001 für die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Verkehr gebrachten Geräte aufgehoben.
lässig
1. entgegen § 5 Abs. 5 eine Leistung anbietet, § 19
2. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht Änderung von Rechtsvorschriften
oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, (1) Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996
3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Aufgabe einer benann- (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 27 des
ten Stelle ausübt, Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird
wie folgt geändert:
4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Bewertung des Qua-
litätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht Die §§ 59, 60, 61, 62, 63 und 64 werden aufgehoben.
zurückzieht, (2) Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglich-
5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 keit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I
ein Gerät in Verkehr bringt oder S. 2882) wird wie folgt geändert:
6. entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss einer Telekommu- 1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
nikationsendeinrichtung verweigert. „§ 3a
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Inverkehrbringen
Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hun-
derttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht wer-
einer Geldbuße bis zu zwanzig Deutsche Mark geahndet den, wenn sie die Schutzanforderungen des § 3
werden. Abs. 1 erfüllen. Sie dürfen ferner nur dann in Verkehr
gebracht werden, wenn sie auch den übrigen Be-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
stimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulie-
Montage, Unterhaltung und bestimmungsgemäßer
rungsbehörde für Telekommunikation und Post.
Verwendung entsprechen.“
2. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 wird aufgehoben.
Sechster Teil
3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 5“
Übergangs- und Schlussbestimmungen durch die Angabe „Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt.
§ 18 4. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmungen 5. In § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 5 wird die
Angabe „Satz 1 Nr. 2 bis 5, Satz 2 und 3“ durch die
(1) Die aufgrund der Richtlinie 73/23/EWG des Rates Angabe „Satz 1 Nr. 2 und 4 und Satz 2“ ersetzt.
vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische 6. In § 4 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe „gemäß Absatz 1
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter oder 2 oder § 5 Abs. 1“ durch die Angabe „gemäß
Spannungsgrenzen (ABl. EG Nr. L 77 S. 29) oder der Absatz 1 oder 2, § 3a oder § 5 Abs. 1“ ersetzt.
Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 7. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. „1. Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen
EG Nr. L 139 S. 19), zuletzt geändert durch Richt- und Telekommunikationsendeinrichtungen vom
linie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) sind oder“.
EG Nr. L 290 S. 1), festgelegten Normen, deren Fundstel- 8. In § 6 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 5 und Abs. 9 Satz 1
len im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf- wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5“
fentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“
der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen ersetzt.
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verwendet werden. Die auf-
9. In § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 9, § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2
grund der Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parla-
werden die Worte „Bundesministerium für Wirtschaft“
ments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Tele-
durch die Worte „Bundesministerium für Wirtschaft
kommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkan-
und Technologie“ ersetzt.
lagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer
Konformität (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) festgelegten gemein- 10. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
samen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im „1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrach-
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent- te Geräte im Sinne dieses Gesetzes stichproben-
licht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der weise auf Einhaltung der Anforderungen nach den
Konformität mit den anderen in § 3 genannten einschlägi- §§ 4, 5 und 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Ein-
gen grundlegenden Anforderungen verwendet werden. haltung der Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1
(2) Geräte, die dem Telekommunikationsgesetz und der in Verbindung mit Anlage 1 dieses Gesetzes so-
Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. Au- wie“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001 177
11. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 2 ein- S. 1118)“ durch die Angabe „vom 18. September 1998
gefügt: (BGBl. I S. 2882)“ ersetzt und die Angabe „§ 4 jenes
„2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrach- Gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 jenes Gesetzes“
te Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkan- ersetzt.
lagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, 3. In § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird die Angabe „des § 4
stichprobenweise auf Einhaltung der in dem Ge- Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „des § 3 Abs. 1 Satz 1
setz geregelten Anforderungen und“. Nr. 2“ ersetzt.
12. Der bisherige § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird § 8 Abs. 1 Nr. 3. 4. In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 4 Abs. 1“
13. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten „vorge- durch die Angabe „nach § 3 Abs. 1“ ersetzt.
führte Geräte“ die Worte „im Sinne dieses Gesetzes“ 5. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
eingefügt und nach der Angabe „nach § 6 Abs. 2
Satz 2 und 3“ die Angabe „sowie Geräte im Sinne des „(3) Der Funkamateur hat der Regulierungsbehörde
Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikati- für Telekommunikation und Post vor Betriebsauf-
onsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderun- nahme die Berechnungsunterlagen und die ergänzen-
gen des dortigen § 11“ eingefügt. den Messprotokolle für die ungünstigste Antennen-
konfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen. Die
14. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „nach Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
diesem Gesetz“ die Worte „oder dem Gesetz über stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus. § 12
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtun- des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommuni-
gen“ eingefügt. kationsendeinrichtungen findet insoweit Anwendung.”
15. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „im Falle (4) Die Telekommunikationszulassungsverordnung vom
des Absatzes 1 Nr. 1“ die Angabe „oder Nr. 2“ ein- 20. August 1997 (BGBl. I S. 2117) wird wie folgt geändert:
gefügt.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
16. In § 8 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ ersetzt. „§ 1
17. In § 8 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „Abstrahlung“ Anwendungsbereich
durch das Wort „Ausstrahlung“ ersetzt. (1) Diese Verordnung regelt
18. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „Diejeni- 1. die Konformitätsbewertung,
gen, die Geräte“ die Worte „im Sinne dieses Gesetzes
oder des Gesetzes über Funkanlagen und Telekom- 2. die administrative Zulassung,
munikationsendeinrichtungen“ eingefügt und nach 3. die Kennzeichnung und
den Worten „sowie die zuständigen“ die Worte „und
benannten“ eingefügt. 4. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das
Betreiben
19. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „oder in
denen Geräte“ die Worte „im Sinne dieses Gesetzes von Funkanlagen, soweit sie nicht vom Gesetz über
oder des Gesetzes über Funkanlagen und Telekom- Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
munikationsendeinrichtungen geprüft,“ eingefügt. vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder anderen Vor-
schriften erfasst sind.
20. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „entgegen
den Vorschriften“ die Angabe „des § 3 Abs. 1 und“ (2) Diese Verordnung findet ferner Anwendung auf sons-
eingefügt. tige Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtun-
gen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über Funkanlagen
21. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „entgegen“ und Telekommunikationsendeinrichtungen nach den Vor-
die Angabe „§ 3a Satz 1,“ eingefügt. schriften dieser Verordnung zugelassen worden sind.“
(3) Das Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1494) wird wie folgt geändert: § 20
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„(2) Mit einem von der Regulierungsbehörde für Tele-
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
kommunikation und Post zugeteilten Rufzeichen ist der
Kraft.
Funkamateur berechtigt, abweichend von den im
Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikations- (2) Die Personenzulassungsverordnung vom 19. De-
endeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) zember 1997 (BGBl. I S. 3315) tritt am Tage nach der
festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, eine Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateur- (3) Die Telekommunikationszulassungsverordnung vom
funkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunk- 20. August 1997 (BGBl. I S. 2117), geändert durch § 19
stellen umgebaut sind, zu betreiben.“ Abs. 4 dieses Gesetzes, und die Beleihungs- und Akkre-
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „in der Fassung ditierungsverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I
der Bekanntmachung vom 30. August 1995 (BGBl. I S. 2905) treten am 7. April 2001 außer Kraft.
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 31. Januar 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001 179
Verordnung
zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 24. Januar 2001
Auf Grund des § 72 Abs. 5 des Bundessozialhilfege- Schwierigkeiten nachhaltig abzuwenden, zu beseitigen,
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Vor-
1994 (BGBl. I S. 646, 2975), der zuletzt geändert wurde rangig sind als Hilfe zur Selbsthilfe Dienstleistungen der
durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfe-
(BGBl. I S.1442), in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 des suchenden und für ihre Angehörigen, bei der Erhaltung
Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239), verordnet und Beschaffung einer Wohnung, bei der Vermittlung in
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Ausbildung, bei der Erlangung und Sicherung eines
Arbeitsplatzes sowie bei Aufbau und Aufrechterhaltung
§1 sozialer Beziehungen und der Gestaltung des Alltags. Bei
der Hilfe sind geschlechts- und altersbedingte Besonder-
Persönliche Voraussetzungen heiten sowie besondere Fähigkeiten und Neigungen zu
(1) Personen leben in besonderen sozialen Schwierig- berücksichtigen.
keiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit
(3) Bei der Ermittlung und Feststellung des Hilfebedarfs
sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Über-
sowie bei der Erstellung und Fortschreibung eines
windung der besonderen Lebensverhältnisse auch die
Gesamtplanes sollen die Hilfesuchenden unter Berück-
Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert.
sichtigung der vorhandenen Kräfte und Fähigkeiten be-
Nachgehende Hilfe ist Personen zu gewähren, soweit
teiligt werden. Wird ein Gesamtplan erstellt, sind der
bei ihnen nur durch Hilfe nach dieser Verordnung der dro-
ermittelte Bedarf und die dem Bedarf entsprechenden
hende Wiedereintritt besonderer sozialer Schwierigkeiten
Maßnahmen der Hilfe zu benennen und anzugeben, in
abgewendet werden kann.
welchem Verhältnis zueinander sie verwirklicht werden
(2) Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlen- sollen. Dabei ist der verbundene Einsatz der unterschied-
der oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter lichen Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz und nach
wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten anderen Leistungsgesetzen anzustreben. Soweit es erfor-
Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlosse- derlich ist, wirkt der Träger der Sozialhilfe mit anderen am
nen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Einzelfall Beteiligten zusammen; bei Personen vor Voll-
Umständen. Besondere Lebensverhältnisse können ihre endung des 21. Lebensjahres ist ein Zusammenwirken mit
Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich.
Hilfesuchenden haben.
(4) Gesamtplan und Maßnahmen sind zu überprüfen,
(3) Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben sobald Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die
in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfe nicht oder nicht mehr zielgerecht ausgestaltet ist
Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich einge- oder Hilfesuchende nicht nach ihren Kräften mitwirken.
schränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der
Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlan- (5) In stationären Einrichtungen soll die Hilfe nur be-
gung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären fristet und nur dann gewährt werden, wenn eine verfüg-
oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit. bare ambulante oder teilstationäre Hilfe nicht geeignet
und die stationäre Hilfe Teil eines Gesamtplanes ist, an
dessen Erstellung der für die stationäre Hilfe zuständige
§2
Träger der Sozialhilfe beteiligt war. Ist die Erstellung eines
Art und Umfang der Maßnahmen Gesamtplanes vor Beginn der Hilfe nicht möglich, hat sie
(1) Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach unverzüglich danach zu erfolgen. Die Hilfe ist spätestens
dem Ziel, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen, nach jeweils sechs Monaten zu überprüfen. Frauenhäuser
die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermög- sind keine Einrichtungen im Sinne von Satz 1; ambulante
lichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens Maßnahmen nach den §§ 3 bis 6 werden durch den Auf-
zu sichern. Durch Unterstützung der Hilfesuchenden zur enthalt in einem Frauenhaus nicht ausgeschlossen.
selbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen
Schwierigkeiten sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr §3
Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Beratung und persönliche Unterstützung
Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu
gestalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hilfe- (1) Zur Beratung und persönlichen Unterstützung gehört
suchende verpflichtet sind, nach eigenen Kräften an der es vor allem, den Hilfebedarf zu ermitteln, die Ursachen
Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten der besonderen Lebensumstände sowie der sozialen
mitzuwirken. Auf Leistungen anderer Stellen oder nach Schwierigkeiten festzustellen, sie bewusst zu machen,
anderen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, die über die zur Überwindung der besonderen Lebensverhält-
im Sinne dieser Verordnung geeignet sind, ist hinzuwirken; nisse und sozialen Schwierigkeiten in Betracht kom-
die Regelungen über Erstattungsansprüche der Leis- menden Maßnahmen und geeigneten Hilfeangebote und
tungsträger untereinander gemäß §§ 102 bis 114 des -organisationen zu unterrichten, diese soweit erforderlich
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch finden insoweit auch zu vermitteln und ihre Inanspruchnahme und Wirksamkeit
zwischen Trägern der Sozialhilfe Anwendung. zu fördern.
(2) Maßnahmen sind die Dienst-, Geld- und Sachleistun- (2) Beratung und persönliche Unterstützung müssen
gen, die notwendig sind, um die besonderen sozialen darauf ausgerichtet sein, die Bereitschaft und Fähigkeit zu
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001
erhalten und zu entwickeln, bei der Überwindung der (2) Zu den Maßnahmen können vor allem solche
besonderen sozialen Schwierigkeiten nach Kräften mitzu- gehören, die
wirken und so weit wie möglich unabhängig von Sozialhilfe 1. dem drohenden Verlust eines Ausbildungs- oder
zu leben. Sie sollen auch erforderliche Hilfestellungen bei Arbeitsplatzes entgegenwirken,
der Inanspruchnahme in Betracht kommender Sozial-
leistungen, bei der Inanspruchnahme von Schuldnerbe- 2. es ermöglichen, den Ausbildungsabschluss allgemein-
ratung oder bei der Erledigung von Angelegenheiten mit bildender Schulen nachzuholen und die für die Aus-
Behörden und Gerichten umfassen. übung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt notwendigen Fähigkeiten und Fertig-
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, erstreckt sich keiten zu erwerben,
die persönliche Unterstützung auch darauf, in der Um-
gebung des Hilfesuchenden 3. eine Ausbildung für einen angemessenen Beruf ermög-
lichen,
1. Verständnis für die Art der besonderen Lebensverhält-
nisse und die damit verbundenen sozialen Schwierig- 4. der Erlangung und Sicherung eines geeigneten Ar-
keiten zu wecken und Vorurteilen entgegenzuwirken, beitsplatzes oder einer sonstigen angemessenen
Tätigkeit dienen,
2. Einflüssen zu begegnen, welche die Bemühungen und
5. den Abschluss sozialversicherungspflichtiger Beschäf-
Fähigkeiten zur Überwindung besonderer sozialer
tigungsverhältnisse ermöglichen oder den Aufbau einer
Schwierigkeiten beeinträchtigen.
Lebensgrundlage durch selbständige Tätigkeit fördern.
(4) Beratung und persönliche Unterstützung kann auch
in Gruppen gewährt werden, wenn diese Art der Hilfe- §6
gewährung geeignet ist, den Erfolg der Maßnahmen
herbeizuführen. Hilfe zum Aufbau
und zur Aufrechterhaltung sozialer
Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
§4
Zu den Maßnahmen im Sinne des § 72 Abs. 2 des
Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung Bundessozialhilfegesetzes gehört auch Hilfe zum Aufbau
(1) Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur
Wohnung sind vor allem die erforderliche Beratung und Gestaltung des Alltags. Sie umfasst vor allem Maßnahmen
persönliche Unterstützung. der persönlichen Hilfe, die
(2) Soweit es Maßnahmen nach Absatz 1 erfordern, 1. die Begegnung und den Umgang mit anderen Per-
umfasst die Hilfe auch sonstige Leistungen zur Erhaltung sonen,
und Beschaffung einer Wohnung nach dem Zweiten 2. eine aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewälti-
Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere gung des Alltags,
nach § 15a.
3. eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Le-
(3) Maßnahmen der Gefahrenabwehr lassen den An- bensweise,
spruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten bei der Erhaltung und Beschaffung einer 4. den Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen,
Wohnung unberührt. die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen
Zwecken dienen,
5. eine gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung
§5
fördern oder ermöglichen.
Ausbildung, Erlangung
und Sicherung eines Arbeitsplatzes
§7
(1) Die Hilfe zur Ausbildung sowie zur Erlangung und
Sicherung eines Arbeitsplatzes umfasst, wenn andere Inkrafttreten, Außerkrafttreten
arbeits- und beschäftigungswirksame Maßnahmen im Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
Einzelfall nicht in Betracht kommen, vor allem Maßnah- kündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.
men, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeiten und Fertig- Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des
keiten sowie die Bereitschaft zu erhalten und zu ent- § 72 des Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni 1976
wickeln, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzu- (BGBl. I S. 1469), geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des
gehen und den Lebensunterhalt für sich und Angehörige Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239), außer
aus Erwerbseinkommen zu bestreiten. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Januar 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2001 181
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 1. Februar 2001
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 10. „4. CleanRooms Europe – Internationale Fachmesse
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt für Produktion unter reinen Bedingungen / Contamina-
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten tion Control Technology“
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des vom 26. bis 28. Juni 2001 in Frankfurt am Main
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des 11. „3. CleanTech Europe – Internationale Fachmesse
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Ok- für Reinigungs-Technologie (Präzisions-, Teile- und
tober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt Feinstreinigung in der Produktion)“
gemacht: vom 26. bis 28. Juni 2001 in Frankfurt am Main
I. 12. „SCHWEISSEN & SCHNEIDEN – Weltmesse der
Schweißtechnik – Fügen, Trennen, Beschichten“
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für vom 12. bis 18. September 2001 in Essen
die folgenden Ausstellungen gewährt:
13. „20. Motek – Internationale Fachmesse für Montage-
1. „Internationale Kunst- und Antiquitätenmesse Düssel- und Handhabungstechnik“
dorf“ vom 25. bis 28. September 2001 in Sinsheim
vom 10. bis 18. Februar 2001 in Düsseldorf 14. „REHACARE International 2001 – Hilfen – Rehabilita-
(mit Vernissage am 9. Februar 2001) tion – Pflege – Internationale Fachmesse für Men-
2. „P.O.S. – MarketingCongress 2001“ schen mit Behinderung und Pflegebedarf“
vom 28. bis 29. März 2001 in Düsseldorf vom 2. bis 5. Oktober 2001 in Düsseldorf
15. „2. PaintTech – Fachmesse für Lackieren und Pulver-
3. „2. EuroTools – Fachmesse für Werkzeuge und Werk-
beschichten“
zeugtechnik“
vom 16. bis 19. Oktober 2001 in Sinsheim
vom 28. bis 31. März 2001 in Sinsheim
16. „belektro – Fachmesse für Elektrotechnik, Elektronik
4. „BEAUTY International 2001 – Internationale Fach- und Licht“
messe für professionelle Kosmetik Düsseldorf“ vom 31. Oktober bis 2. November 2001 in Berlin
vom 30. März bis 1. April 2001 in Düsseldorf
17. „7. Druck + Form – Die Fachmesse für die grafische
5. „EUROPEAN COATINGS SHOW 2001 – Coatings, Industrie“
Construction Chemicals, Adhesives“ vom 7. bis 10. November 2001 in Sinsheim
vom 3. bis 5. April 2001 in Nürnberg
18. „ESSEN MOTOR SHOW – Weltmesse Tuning, Motor-
6. „8. Car + Sound – Die Messe für die mobile Elektronik“ sport und Classics“
vom 6. bis 8. April 2001 in Sinsheim vom 30. November bis 9. Dezember 2001 in Essen.
7. „15. Control – Internationale Fachmesse für Qualitäts-
II.
sicherung“
vom 8. bis 12. Mai 2001 in Sinsheim Folgende Veranstaltungen, die in der Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellun-
8. „A + A 2001 – Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – gen vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1746) bezeichnet
Internationale Fachmesse + Kongress + Treffpunkt sind, finden zu folgenden Terminen statt:
Sicherheit + Forum“
vom 14. bis 17. Mai 2001 in Düsseldorf 33. „eurotuch Cologne Frühjahr“
vom 13. bis 14. März 2001 in Köln
9. „4. TechMed – Internationale Fachmesse für Entwick-
lungs- und Fertigungstechnologie in der Medizin- und
technik“ 104. „IFMA Cologne – Internationaler Fahrrad-Markt“
vom 26. bis 28. Juni 2001 in Frankfurt am Main vom 13. bis 16. September 2001 in Köln.
Berlin, den 1. Februar 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Hucko