3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 9. November 2001
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 9
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in
Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für
Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
In § 3b Abs. 7 Satz 1 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1848) geändert worden ist, wird die
Angabe „30. Juni 2001“ durch die Angabe „30. Juni 2002“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. November 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3031
Zweite Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
Vom 9. November 2001
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- zufügenden Unterlagen können hinsichtlich der
rung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung erforderlichen Angaben und der durchzu-
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes führenden Untersuchungen auch die Anfor-
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisa- derungen des Anhangs II und des Anhangs III
tionserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und der Richtlinie 91/414/EWG, die jeweils zuletzt
vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), auf Grund durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission
– des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in vom 21. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 277 S. 25)
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 geändert worden sind, erfüllen.“
(BGBl. I S. 971, 1527, 3512) im Einvernehmen mit den c) In Absatz 5 Nr. 1 werden nach der Angabe „91/
Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung und für 414/EWG“ die Worte „in der jeweils geltenden
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Fassung“ eingefügt.
– des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 18a Abs. 3 des
Pflanzenschutzgesetzes im Einvernehmen mit den 2. In § 1a wird Absatz 6 wie folgt gefasst:
Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für „(6) Die Prüfung der Anträge und die Entscheidung
Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz über Zulassungen hat, soweit chemische Zuberei-
und Reaktorsicherheit, tungen betroffen sind, nach Maßgabe des Anhangs VI
– des § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutz- der Richtlinie 91/414/EWG zu erfolgen, der durch
gesetzes, die Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. Septem-
ber 1997 zur Festlegung des Anhangs VI der Richt-
– des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Pflanzenschutz- linie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von
gesetzes: Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 265 S. 87) ein-
gefügt worden ist.“
Artikel 1
Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der 3. § 1b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161), „(2) Dem Antrag sind, soweit die Biologische Bundes-
geändert durch Artikel 357 der Verordnung vom 29. Okto- anstalt über ausreichende Erkenntnisse nicht verfügt,
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: die für die Prüfung der Anwendung des zugelassenen
Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der
1. § 1 wird wie folgt geändert: Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten er-
forderlichen Angaben beizufügen:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Pflanzen-
schutzmittels“ die Worte „oder auf Änderung der 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
Zulassung durch Festsetzung eines weiteren 2. Angaben über die Wirksamkeit des Pflanzenschutz-
Anwendungsgebietes“ eingefügt. mittels in dem beantragten Anwendungsgebiet,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. soweit die Anwendung des zugelassenen Pflanzen-
aa) In Satz 1 werden die Worte „in der jeweils schutzmittels in dem beantragten Anwendungs-
geltenden Fassung“ durch die Worte „ , die gebiet zu Rückständen auf oder in Pflanzen oder
jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2001/36/EG Pflanzenerzeugnissen führen kann, Angaben über
der Kommission vom 16. Mai 2001 (ABl. EG die Rückstände auf oder in Pflanzen oder Pflanzen-
Nr. L 164 S.1) geändert worden sind,“ ersetzt. erzeugnissen und Analysemethoden zur Untersu-
chung von Rückständen auf oder in Pflanzen oder
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Pflanzenerzeugnissen,
„Abweichend von Satz 1 sind den Anträgen auf 4. Ergebnisse toxikologischer Untersuchungen zur
Änderung der Zulassung durch Festsetzung Abschätzung der Exposition des Anwenders, so-
eines weiteren Anwendungsgebietes Unter- weit die vorgesehene Anwendung zu einer anderen
lagen nur beizufügen, soweit sie für die Beurtei- Anwenderexposition führt, als sie bei der Zulassung
lung der Anwendung in dem weiteren Anwen- des Pflanzenschutzmittels zugrunde gelegt worden
dungsgebiet erforderlich sind.“ ist.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: Soweit es für die Prüfung des Antrags erforderlich ist,
„Die einem Antrag auf Zulassung eines Pflan- kann auf Angaben und Unterlagen zurückgegriffen
zenschutzmittels, der bei der Biologischen werden, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzen-
Bundesanstalt bis 30. April 2002 eingeht, bei- schutzmittels verwendet worden sind.“
3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
4. Nach § 1c wird folgende Vorschrift eingefügt: c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz angefügt:
„§ 1d „(8) Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen, die
sich am 30. September 2001 im Gebrauch befin-
Kennzeichnung den, sind vom Besitzer erstmals,
Ist es auf Grund der Größe der abgabefertigen 1. soweit sie zwischen dem 1. Mai 2001 und dem
Packung nicht möglich, alle gemäß § 20 Abs. 2 des 30. April 2002 im Rahmen einer freiwilligen
Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben Pflanzenschutzgeräteprüfung geprüft worden
in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift darauf sind und ein Nachweis vom Besitzer erbracht
anzubringen, kann die Biologische Bundesanstalt auf werden kann, bis zum Ablauf von drei Kalender-
Antrag den Abdruck der gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 des jahren nach dieser Prüfung,
Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben
auf einer jede abgabefertige Packung begleitenden 2. soweit sie ausschließlich im Weinbau eingesetzt
Gebrauchsanleitung genehmigen. Sie hat die Geneh- werden, bis zum 30. April 2004,
migung mit den Auflagen zu verbinden, die erforderlich 3. im Übrigen bis zum 30. April 2003
sind, um die bestimmungsgemäße und sachgerech- nach Absatz 1 prüfen zu lassen.“
te Anwendung des Pflanzenschutzmittels sicherzu-
stellen.“
6. In § 7a wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 7. In Anlage 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer angefügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Flächenkulturen“
durch die Worte „Flächen- oder Raumkulturen“ „10. Gebläse (Pflanzenschutzgeräte für Raumkultu-
ersetzt. ren).“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: 8. In Anlage 4 wird im Muster der Prüfplakette die Angabe
„Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen im „Halbjahr 19..“ durch die Angabe „Halbjahr 20..“
Sinne dieser Verordnung sind Pflanzenschutz- ersetzt.
geräte, die mit einem Spritz- oder Sprühge-
stänge mit Gebläseunterstützung ausgestattet Artikel 2
sind, wie sie insbesondere im Obst-, Wein- und
Hopfenbau sowie in anderen vergleichbaren Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
Kulturen als Traktoranbau-, -aufbau- oder rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Pflanzen-
-anhängegeräte oder als selbstfahrende Geräte schutzmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
verwendet werden.“ Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
b) In Absatz 3 werden in Satz 1 nach dem Wort „Pflan-
zenschutzgeräte“ die Worte „für Flächenkulturen
und nach dem 30. April 2002 erstmals in Gebrauch Artikel 3
genommene Pflanzenschutzgeräte für Raumkul- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
turen“ eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. November 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3033
Verordnung
über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen
und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
(Bußgeldkatalog-Verordnung –– BKatV)
Vom 13. November 2001
Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes (8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt
mer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der noch geringfügig sind.
durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001
(BGBl. I S. 386) neu gefasst worden ist, verordnet das §3
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Bußgeldregelsätze
wesen:
(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrs-
§1 zentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berück-
Bußgeldkatalog sichtigt, soweit nicht in den Nummern 241.1, 241.2, 242.1
und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a ist.
des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser
Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist (2) Wird ein Tatbestand der Nummer 198.1 in Ver-
eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen fest- bindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Num-
zusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des mern 212, 214 oder 214.1 bis 214.3 des Bußgeldkatalogs,
Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen
ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entspre- ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist
chendes Verwarnungsgeld zu erheben. derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für
das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.
Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhn-
lichen Tatumständen ausgehen. (3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als
35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer
Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4
§2 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser
Verwarnung Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeld-
katalogs enthalten sind.
(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die
Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein. (4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflich-
tigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines
(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwar-
nung ohne Verwarnungsgeld in Betracht. 1. der Nummern 8, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 21, 21.1, 212,
214, 214.1 bis 214.3 oder
(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15,
20, 25, 30 und 35 Euro erhoben. 2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit
der Tabelle 2 des Anhangs, oder
(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der
Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der 3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung
Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt. mit der Tabelle 3 des Anhangs,
(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Ver- des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort
warnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr
er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirt- als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3,
schaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro.
ermäßigt werden. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwen-
den, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kenn-
(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere gering- zeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen
fügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Ver- Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in
warnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird den Fällen
nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in
Betracht kommenden, erhoben. 1. der Nummern 189.1, 189.2, 189.2.1 bis 189.2.3, 189.3,
213 oder
(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen
geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen 2. der Nummern 199.1 oder 199.2, jeweils in Verbindung
dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die ein- mit der Tabelle 3 des Anhangs,
zelnen Verstöße getrennt zu verwarnen. des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.
3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die
Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist dort bestimmte Dauer festzusetzen.
nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verlet-
höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten
werden, höchstens jedoch auf 475 Euro.
Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf
(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßen- einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der
verkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteil- Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraft-
nehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregel- fahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung
satz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechts-
nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilneh- kräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines
mer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Ge-
Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger schwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h
als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, begeht.
wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt
werden kann. (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßen-
verkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2
§4 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den
Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des
Regelfahrverbot
Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßen-
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots aus-
verkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrver-
nahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden
bots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes)
Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld ange-
wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-
messen erhöht werden.
zeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3,
jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs, §5
2. der Nummern 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des An- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
hangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h
beträgt, oder der Nummern 12.6.4 oder 12.6.5 der Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Tabelle 2 des Anhangs, Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom
4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert
3. der Nummern 19.1.1, 21.1 oder 83.3 oder durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I
4. der Nummern 132.1, 132.2 oder 132.2.1 S. 386), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. November 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3035
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Bußgeldkatalog (BKat)
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
A. Z u w i d e r h a n d l u n g e n g e g e n § 24 S t V G
a) Straßenverkehrs-Ordnung
Grundregeln
1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen § 1 Abs. 2
Sorgfalt § 49 Abs. 1 Nr. 1
1.1 einen anderen mehr als nach den Umständen unver- 10 #
meidbar belästigt
1.2 einen anderen mehr als nach den Umständen unver- 20 #
meidbar behindert
1.3 einen anderen gefährdet 30 #
1.4 einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts 35 #
anderes bestimmt ist
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen § 2 Abs. 1 5#
(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), § 49 Abs. 1 Nr. 2
Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt
2.1 – mit Behinderung § 2 Abs. 1 10 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
2.2 – mit Gefährdung 20 #
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nicht-
benutzen
3.1 der rechten Fahrbahnseite § 2 Abs. 2 10 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
3.1.1 – mit Behinderung § 2 Abs. 2 20 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen § 2 Abs. 2 20 #
oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen § 1 Abs. 2
behindert § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen § 2 Abs. 2 25 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
3.3.1 – mit Gefährdung § 2 Abs. 2 35 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer § 2 Abs. 2 10 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
3.4.1 – mit Behinderung § 2 Abs. 2 15 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
3.4.2 – mit Gefährdung 20 #
3.4.3 – mit Sachbeschädigung 25 #
3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, 40 #
in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch
einen anderen gefährdet
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch 40 #
einen anderen behindert
5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Abs. 3 5#
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
6 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft- § 2 Abs. 3a 75 #
fahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite § 49 Abs. 1 Nr. 2
unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder
bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten,
dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen
war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten
geeigneten Platz zum Parken aufgesucht
7 Als Radfahrer oder Mofafahrer
7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder § 2 Abs. 4 Satz 2 15 #
in nicht zugelassener Richtung befahren § 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe b
§ 49 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 Nr. 4
7.1.1 – mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 2 20 #
§ 1 Abs. 2
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe b
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2,
Abs. 3 Nr. 4
7.1.2 – mit Gefährdung 25 #
7.1.3 – mit Sachbeschädigung 30 #
7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vor- § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 10 #
schriftsmäßig benutzt § 49 Abs. 1 Nr. 2
7.2.1 – mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 15 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
7.2.2 – mit Gefährdung 20 #
7.2.3 – mit Sachbeschädigung 25 #
Geschwindigkeit
8 Mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 50 #
gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei § 19 Abs. 1 Satz 2
Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßen- § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19
einmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Buchstabe a
Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)
9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite § 3 Abs. 1 Satz 3 50 #
unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen § 49 Abs. 1 Nr. 3
überschritten
9.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug Tabelle 1
der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO Buchstabe a
genannten Art
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3037
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
9.2 um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraft- Tabelle 1
fahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit Buchstabe b
gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
9.3 um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts Tabelle 1
mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Buchstabe c
Kraftfahrzeugen
10 Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder § 3 Abs. 2a 60 #
älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht § 49 Abs. 1 Nr. 3
ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde
Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand
beim Vorbeifahren oder Überholen
11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§ 20 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe e,
Satz 7 Nr. 2 Satz 1
(Zeichen 239 oder 242
mit Zusatzschild, das den
Fahrzeugverkehr zulässt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 7
(Zeichen 274 oder 274.1,
274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4a Nr. 2
(Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
11.1 Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a Tabelle 1
oder b StVO genannten Art Buchstabe a
11.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Tabelle 1
Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Buchstabe b
Kraftomnibussen mit Fahrgästen
11.3 anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraft- Tabelle 1
fahrzeugen Buchstabe c
Abstand
12 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden § 4 Abs. 1 Satz 1
Fahrzeug nicht eingehalten § 49 Abs. 1 Nr. 4
12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25 #
12.2 – mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 1 30 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
12.3 – mit Sachbeschädigung 35 #
12.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, § 4 Abs. 1 Satz 1 35 #
sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein § 49 Abs. 1 Nr. 4
Viertel des Tachowertes betrug
3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, Tabelle 2
sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel Buchstabe a
des Tachowertes betrug
12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, Tabelle 2
sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel Buchstabe b
des Tachowertes betrug
13 Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark
gebremst
13.1 – mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 2 20 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
13.2 – mit Sachbeschädigung 30 #
14 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem § 4 Abs. 2 Satz 1 25 #
vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener § 49 Abs. 1 Nr. 4
Ortschaften nicht eingehalten
15 Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über § 4 Abs. 3 50 #
3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von § 49 Abs. 1 Nr. 4
mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand
von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten
Überholen
16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1 30 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
16.1 – mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 1 35 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1 50 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der § 5 Abs. 2 Satz 2 30 #
zu Überholende überholt § 49 Abs. 1 Nr. 5
18.1 – mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 2 35 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, § 5 Abs. 2 Satz 1, 50 #
dass während des ganzen Überholvorgangs jede Abs. 3 Nr. 1
Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, § 49 Abs. 1 Nr. 5
oder bei unklarer Verkehrslage
19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) § 5 Abs. 2 Satz 1, 75 #
nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung Abs. 3 Nr. 2
(Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder § 49 Abs. 1 Nr. 5
der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung
(Zeichen 297) nicht gefolgt
19.1.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1, 125 #
Abs. 3 Nr. 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen § 5 Abs. 3 Nr. 2 40 #
(Zeichen 276, 277) § 49 Abs. 1 Nr. 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3039
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamt- § 5 Abs. 3a 75 #
gewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite § 49 Abs. 1 Nr. 5
durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m
betrug
21.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a 125 #
§ 1 Abs. 2 Fahrverbot
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 1 Monat
22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgen- § 5 Abs. 4 Satz 1 40 #
den Verkehr gefährdet § 49 Abs. 1 Nr. 5
23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem § 5 Abs. 4 Satz 2 30 #
anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten § 49 Abs. 1 Nr. 5
23.1 – mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 4 Satz 2 35 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
24 Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder § 5 Abs. 4 Satz 3 10 #
nach rechts eingeordnet § 49 Abs. 1 Nr. 5
25 Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten § 5 Abs. 4 Satz 4 20 #
behindert § 49 Abs. 1 Nr. 5
26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht § 5 Abs. 6 Satz 1 30 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
27 Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindig- § 5 Abs. 6 Satz 2 10 #
keit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren § 49 Abs. 1 Nr. 5
unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu
ermöglichen
28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des § 5 Abs. 7 Satz 1 25 #
vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzu- § 49 Abs. 1 Nr. 5
biegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte
28.1 – mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 7 Satz 1 30 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
Fahrtrichtungsanzeiger
29 Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt § 5 Abs. 4a 10 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
§ 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
§ 7 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
§ 9 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
§ 42 Abs. 2 (Zusatzschild
zum Zeichen 306)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
Vorbeifahren
30 An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung § 6 Satz 1 20 #
oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn § 49 Abs. 1 Nr. 6
links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes
Fahrzeug durchfahren zu lassen
3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
30.1 – mit Gefährdung § 6 Abs. 1 30 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 6
30.2 – mit Sachbeschädigung 35 #
Benutzung von Fahrstreifen
durch Kraftfahrzeuge
31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen § 7 Abs. 5 Satz 1 30 #
gefährdet § 49 Abs. 1 Nr. 7
31.1 – mit Sachbeschädigung § 7 Abs. 5 Satz 1 35 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
Vorfahrt
32 Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht § 8 Abs. 2 Satz 1 10 #
mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren § 49 Abs. 1 Nr. 8
33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt- § 8 Abs. 2 Satz 2 25 #
berechtigten wesentlich behindert § 49 Abs. 1 Nr. 8
34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt- § 8 Abs. 2 Satz 2 50 #
berechtigten gefährdet § 49 Abs. 1 Nr. 8
Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren
35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder recht- § 9 Abs. 1 Satz 2, 4 10 #
zeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen § 49 Abs. 1 Nr. 9
oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet
zu haben
35.1 – mit Gefährdung § 9 Abs. 1 Satz 2, 4 30 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
35.2 – mit Sachbeschädigung 35 #
36 Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen ein- § 9 Abs. 1 Satz 3 5#
geordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert § 49 Abs. 1 Nr. 9
37 Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei aus- § 9 Abs. 2 Satz 1 10 #
reichendem Raum nicht an der rechten Seite des in § 49 Abs. 1 Nr. 9
gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben
37.1 – mit Behinderung § 9 Abs. 2 Satz 1 15 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
37.2 – mit Gefährdung 20 #
37.3 – mit Sachbeschädigung 25 #
38 Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen, § 9 Abs. 2 Satz 4, 5 10 #
obwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Rad- § 49 Abs. 1 Nr. 9
verkehrsführungen nicht gefolgt
38.1 – mit Behinderung § 9 Abs. 2 Satz 4, 5 15 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
38.2 – mit Gefährdung 20 #
38.3 – mit Sachbeschädigung 25 #
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3041
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, 10 #
Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
40 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, 40 #
und dadurch einen anderen gefährdet Abs. 4 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
41 Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere § 9 Abs. 3 Satz 3 40 #
Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 9 Abs. 4 Satz 2 10 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
43 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 9 Abs. 4 Satz 2 40 #
und dadurch einen anderen gefährdet § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder § 9 Abs. 5 50 #
Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer § 49 Abs. 1 Nr. 9
gefährdet
Kreisverkehr
45 Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn
45.1 gehalten § 9a Abs. 1 Satz 3 10 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
45.1.1 – mit Behinderung § 9a Abs. 1 Satz 3 15 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
45.2 geparkt § 9a Abs. 1 Satz 3 15 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
45.2.1 – mit Behinderung § 9a Abs. 1 Satz 3 25 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
46 Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel § 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 35 #
im Kreisverkehr einen anderen gefährdet § 49 Abs. 1 Nr. 9a
Einfahren und Anfahren
47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich § 10 Satz 1 30 #
(Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich § 49 Abs. 1 Nr. 10
(Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem
anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten
Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder
vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen
anderen gefährdet
47.1 – mit Sachbeschädigung § 10 Satz 1 35 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
48 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes § 10 Satz 1 20 #
Fahrzeug beschädigt § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
Besondere Verkehrslagen
49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder § 11 Abs. 1 Satz 1 20 #
Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen § 1 Abs. 2
behindert § 49 Abs. 1 Nr. 1, 11
50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder § 11 Abs. 2 20 #
Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfs- § 49 Abs. 1 Nr. 11
fahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet
Halten und Parken
51 Unzulässig gehalten
51.1 in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen § 12 Abs. 1 10 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
51.1.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 1 15 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
51.2 in „zweiter Reihe“ § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 15 #
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
51.2.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 20 #
Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
52 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, 15 #
in denen § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Nr. 9 StVO das Halten Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
verbietet, oder auf Geh- und Radwegen Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
52.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, 25 #
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3043
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
52.2 länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, 25 #
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
52.2.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, 35 #
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehr- § 12 Abs. 1 Nr. 8 35 #
zufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 49 Abs. 1 Nr. 12
54 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 10 #
Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9 Buchstabe a, b, d, Nr. 9
genannten Fällen § 49 Abs. 1 Nr. 12
54.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 15 #
Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
54.2 länger als 3 Stunden § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 20 #
Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
54.2.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 30 #
Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buch- 35 #
(§ 12 Abs. 2 StVO) stabe c (Zeichen 315
mit Zusatzschild),
Buchstabe e (Zeichen 314
mit Zusatzschild)
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
56 In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten § 12 Abs. 3a Satz 1 30 #
Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem § 49 Abs. 1 Nr. 12
Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges
Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
57 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger § 12 Abs. 3b Satz 1 20 #
als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 49 Abs. 1 Nr. 12
3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
58 In „zweiter Reihe“ geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 20 #
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
58.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 25 #
Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
58.2 länger als 15 Minuten § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 30 #
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
58.2.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 35 #
Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten § 12 Abs. 4 Satz 5 20 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
59.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5 30 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt § 12 Abs. 4 Satz 5 25 #
(§ 12 Abs. 2 StVO) § 49 Abs. 1 Nr. 12
60.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5 35 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine § 12 Abs. 5 10 #
Parklücke nicht beachtet § 49 Abs. 1 Nr. 12
62 Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt § 12 Abs. 6 10 #
(§ 12 Abs. 2 StVO) § 49 Abs. 1 Nr. 12
Einrichtungen zur Überwachung
der Parkzeit
63 An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene § 13 Abs. 1, 2 5#
Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Über- § 49 Abs. 1 Nr. 13
schreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO)
63.1 bis zu 30 Minuten 5#
63.2 bis zu 1 Stunde 10 #
63.3 bis zu 2 Stunden 15 #
63.4 bis zu 3 Stunden 20 #
63.5 länger als 3 Stunden 25 #
Sorgfaltspflichten beim Ein- und
Aussteigen
64 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrs- § 14 Abs. 1 10 #
teilnehmer gefährdet § 49 Abs. 1 Nr. 14
64.1 – mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 1 25 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3045
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
65 Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen § 14 Abs. 2 Satz 1 15 #
getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen § 49 Abs. 1 Nr. 14
zu vermeiden
65.1 – mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 2 Satz 2 25 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
Liegenbleiben von Fahrzeugen
66 Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht § 15, auch i.V.m. 40 #
oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet § 17 Abs. 4 Satz 1, 3
oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen § 1 Abs. 2
gefährdet § 49 Abs. 1 Nr. 1, 15
Abschleppen von Fahrzeugen
67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen § 15a Abs. 1, 2 20 #
gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der § 49 Abs. 1 Nr. 15a
nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb
der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die
Autobahn eingefahren
68 Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht § 15a Abs. 3 5#
eingeschaltet § 49 Abs. 1 Nr. 15a
69 Kraftrad abgeschleppt § 15a Abs. 4 10 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
Warnzeichen
70 Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben § 16 Abs. 1, 3 10 #
und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen § 1 Abs. 2
gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne § 49 Abs. 1 Nr. 1, 16
bestehen
71 Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder § 16 Abs. 2 Satz 1 10 #
eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht § 49 Abs. 1 Nr. 16
bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer
des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen
der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht
eingeschaltet
72 Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet § 16 Abs. 2 Satz 2 5#
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
Beleuchtung
73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, 10 #
oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sicht- Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
verhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig § 49 Abs. 1 Nr. 17
abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in
verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt
73.1 – mit Gefährdung § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, 15 #
Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
73.2 – mit Sachbeschädigung 35 #
3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
74 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durch- § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, 10 #
gehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht Abs. 2a
gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht § 49 Abs. 1 Nr. 17
mit Abblendlicht gefahren
74.1 – mit Gefährdung § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, 15 #
Abs. 2a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
74.2 – mit Sachbeschädigung 35 #
75 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schnee- § 17 Abs. 3 Satz 1 25 #
fall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am § 49 Abs. 1 Nr. 17
Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
75.1 – mit Sachbeschädigung § 17 Abs. 3 Satz 1 35 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schnee- § 17 Abs. 3 Satz 1 40 #
fall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am § 49 Abs. 1 Nr. 17
Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
77 Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht § 17 Abs. 4 Satz 1, 3 20 #
wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht § 49 Abs. 1 Nr. 17
77.1 – mit Sachbeschädigung § 17 Abs. 4 Satz 1, 3 35 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
78 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug § 18 Abs. 1 20 #
benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchst- § 49 Abs. 1 Nr. 18
geschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen
zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der
Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe
nicht mehr als 4,20 m betrug
79 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug § 18 Abs. 1 Satz 2 40 #
benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung § 49 Abs. 1 Nr. 18
mehr als 4,20 m betrug
80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren § 18 Abs. 2 25 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
81 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und § 18 Abs. 2 50 #
dadurch einen anderen gefährdet § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden § 18 Abs. 3 50 #
Fahrbahn nicht beachtet § 49 Abs. 1 Nr. 18
83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung § 18 Abs. 7
gefahren § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
83.1 in einer Ein- oder Ausfahrt 50 #
83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 100 #
83.3 auf der durchgehenden Fahrbahn 150 #
Fahrverbot
1 Monat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3047
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
84 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten § 18 Abs. 8 30 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
85 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt § 18 Abs. 8 40 #
(§ 12 Abs. 2 StVO) § 49 Abs. 1 Nr. 18
86 Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße § 18 Abs. 9 10 #
an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten § 49 Abs. 1 Nr. 18
87 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren § 18 Abs. 10 25 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts- § 2 Abs. 1 50 #
kommens benutzt § 49 Abs. 1 Nr. 2
Bahnübergänge
89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienen- § 19 Abs. 1 Satz 1, 50 #
fahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Abs. 2 Satz 1, 2
Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO § 49 Abs. 1 Nr. 19
überquert Buchstabe a
90 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt § 19 Abs. 2 bis 6 10 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
Öffentliche Verkehrsmittel und
Schulbusse
91 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit § 20 Abs. 2 Satz 1 15 #
nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle § 49 Abs. 1 Nr. 19
haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Buchstabe b
Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten
Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen
bei Vorbeifahrt rechts
92 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem
Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn
oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit
ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt
rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden
Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig,
nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast
92.1 behindert § 20 Abs. 2 Satz 2, 3 40 #,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 soweit sich
Buchstabe b nicht aus Nr. 11
ein höherer
Regelsatz ergibt
92.2 gefährdet § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 50 #,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 soweit sich
Buchstabe b nicht aus Nr. 11,
auch i.V.m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt
93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten § 20 Abs. 3 40 #
Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht § 49 Abs. 1 Nr. 19
bei Annäherung an eine Haltestelle überholt Buchstabe b
3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
94 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit § 20 Abs. 4 Satz 1, 2 15 #
nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle § 49 Abs. 1 Nr. 19
haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekenn- Buchstabe b
zeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht
95 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus
des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus
mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt
Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand
nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten
und dadurch einen Fahrgast
95.1 behindert § 20 Abs. 4 Satz 3, 4 40 #,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 soweit sich
Buchstabe b nicht aus Nr. 11
ein höherer
Regelsatz ergibt
95.2 gefährdet § 20 Abs. 4 Satz 1, 4 50 #,
§ 20 Abs. 4 Satz 2 soweit sich
§ 1 Abs. 2 nicht aus Nr. 11,
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 auch i.V.m.
Buchstabe b Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt
96 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus § 20 Abs. 5 5#
das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle § 49 Abs. 1 Nr. 19
nicht ermöglicht Buchstabe b
96.1 – mit Gefährdung § 20 Abs. 5 20 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19
Buchstabe b
96.2 – mit Sachbeschädigung 30 #
Personenbeförderung, Sicherungspflichten
97 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen § 21 Abs. 1, 2, 3 5#
auf oder in Fahrzeugen verstoßen § 49 Abs. 1 Nr. 20
98 Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der § 21 Abs. 1a Satz 1
Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige § 21a Abs. 1 Satz 1
Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
Gesamtmasse)
98.1 bei einem Kind 30 #
98.2 bei mehreren Kindern 35 #
99 Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder § 21 Abs. 1a Satz 1
als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder
als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es
keinen Schutzhelm trug
99.1 bei einem Kind 40 #
99.2 bei mehreren Kindern 50 #
100 Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt § 21a Abs. 1 Satz 1 30 #
nicht angelegt § 49 Abs. 1 Nr. 20a
101 Amtlich genehmigten Schutzhelm während der Fahrt § 21a Abs. 2 15 #
nicht getragen § 49 Abs. 1 Nr. 20a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3049
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
Ladung
102 Ladung oder Ladeeinrichtung § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
102.1 nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen 35 #
nicht besonders gesichert
102.2 gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert 10 #
103 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher § 22 Abs. 1 50 #
verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders § 1 Abs. 2
gesichert und dadurch einen anderen gefährdet § 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
104 Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der § 22 Abs. 2 Satz 1 40 #
Ladung mehr als 4,20 m betrug § 49 Abs. 1 Nr. 21
105 Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung § 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, 20 #
eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, Abs. 5 Satz 2
soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, § 49 Abs. 1 Nr. 21
oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug
hinausragte
106 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, 25 #
ordnungsgemäß angebracht Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
107 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass
107.1 seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, § 23 Abs. 1 Satz 1 10 #
Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des § 49 Abs. 1 Nr. 22
Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war
107.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung § 23 Abs. 1 Satz 2 25 #
vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des § 49 Abs. 1 Nr. 22
Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt
107.3 das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war § 23 Abs. 1 Satz 3 5#
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
107.4 an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder § 23 Abs. 1 Satz 4 10 #
an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungs- § 49 Abs. 1 Nr. 22
einrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebs-
bereit war
107.4.1 – mit Gefährdung § 23 Abs. 1 Satz 4 20 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22
107.4.2 – mit Sachbeschädigung 25 #
108 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das § 23 Abs. 1 Satz 2 50 #
Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung § 49 Abs. 1 Nr. 22
vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
oder die Besetzung wesentlich litt
109 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt § 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
109.1 als Kfz-Führer 30 #
109.2 als Radfahrer 15 #
3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
110 Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg § 23 Abs. 2 Halbsatz 1 10 #
aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die § 49 Abs. 1 Nr. 22
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende
Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt
werden konnten
Fußgänger
111 Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf § 25 Abs.1 Satz 2, 3 5#
der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften Halbsatz 2
nicht am linken Fahrbahnrand gegangen § 49 Abs. 1 Nr. 24
Buchstabe a
112 Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder § 25 Abs. 3 Satz 1
nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrt- § 49 Abs. 1 Nr. 24
richtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten Buchstabe a
112.1 – mit Gefährdung § 25 Abs. 3 Satz 1 5#
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 24
Buchstabe a
112.2 – mit Sachbeschädigung 10 #
Fußgängerüberweg
113 An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter § 26 Abs. 1, 3 50 #
erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der § 49 Abs. 1 Nr. 24
Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Buchstabe b
Geschwindigkeit herangefahren oder an einem
Fußgängerüberweg überholt
114 Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg § 26 Abs. 2 5#
gefahren § 49 Abs. 1 Nr. 24
Buchstabe b
Übermäßige Straßenbenutzung
115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne § 29 Abs. 2 Satz 1 40 #
Erlaubnis durchgeführt § 49 Abs. 2 Nr. 6
116 Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße § 29 Abs. 3 40 #
oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen § 49 Abs. 2 Nr. 7
Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart
dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ
Umweltschutz
117 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder § 30 Abs. 1 Satz 1, 2 10 #
vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht § 49 Abs. 1 Nr. 25
118 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- § 30 Abs. 1 Satz 3 20 #
und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt § 49 Abs. 1 Nr. 25
Sonntagsfahrverbot
119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren § 30 Abs. 3 Satz 1 40 #
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
120 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag § 30 Abs. 3 Satz 1 200 #
oder Feiertag angeordnet oder zugelassen § 49 Abs. 1 Nr. 25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3051
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
Verkehrshindernisse
121 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der § 32 Abs. 1 Satz 1 10 #
Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 49 Abs. 1 Nr. 27
122 Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig § 32 Abs. 1 Satz 2 10 #
beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht § 49 Abs. 1 Nr. 27
123 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen § 32 Abs. 1 Satz 1 40 #
gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder § 49 Abs. 1 Nr. 27
erschwert werden konnte
124 Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet § 32 Abs. 2 5#
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
Unfall
125 Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder § 34 Abs. 1 Nr. 2 30 #
bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite § 49 Abs. 1 Nr. 29
gefahren
125.1 – mit Sachbeschädigung § 34 Abs. 1 Nr. 2 35 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 29
126 Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen § 34 Abs. 3 30 #
Feststellungen getroffen worden waren § 49 Abs. 1 Nr. 29
Warnkleidung
127 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Ab- § 35 Abs. 6 Satz 4 5#
sperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen § 49 Abs. 4 Nr. 1a
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
128 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 20 #
Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
129 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 50 #
befolgt Abs. 4, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen
und Grünpfeil
130 Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 5#
oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Nr. 2, 5 Satz 3
Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt § 49 Abs. 3 Nr. 2
130.1 – mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 5#
Nr. 2, 5 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
130.2 – mit Sachbeschädigung 10 #
131 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
131.1 aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9 15 #
abgebogen § 49 Abs. 3 Nr. 2
3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrs- § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 35 #
richtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf § 49 Abs. 3 Nr. 2
Radwegfurten, behindert
132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, 50 #
Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellicht- Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
zeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 49 Abs. 3 Nr. 2
132.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, 125 #
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
132.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, 125 #
eines Wechsellichtzeichens Nr. 2 Fahrverbot
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 1 Monat
132.2.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, 200 #
Nr. 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 50 #
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrs- § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 60 #
richtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf § 49 Abs. 3 Nr. 2
Radwegfurten, gefährdet
133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen § 49 Abs. 3 Nr. 2
133.3.1 behindert 60 #
133.3.2 gefährdet 75 #
Blaues und gelbes Blinklicht
134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 20 #
allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen § 38 Abs. 1 Satz 2 20 #
mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie § 49 Abs. 3 Nr. 3
Bahn geschaffen
Vorschriftszeichen
136 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b 10 #
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
137 Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c 5#
Vorrang nicht gewährt § 49 Abs. 3 Nr. 4
137.1 – mit Gefährdung § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c 10 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
137.2 – mit Sachbeschädigung 20 #
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3053
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
138 Die durch Vorschriftszeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3 10 #
vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht § 49 Abs. 3 Nr. 4
befolgt
138.1 – mit Gefährdung § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3 15 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
138.2 – mit Sachbeschädigung 25 #
139 Die durch Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene § 41 Abs. 2 Nr. 2
Fahrtrichtung nicht befolgt § 49 Abs. 3 Nr. 4
139.1 als Kfz-Führer 20 #
139.2 als Radfahrer 15 #
139.2.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 2 20 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
139.2.2 – mit Gefährdung 25 #
139.2.3 – mit Sachbeschädigung 30 #
140 Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 10 #
Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg Buchstabe a
(Zeichen 238, 239, 240, 241) benutzt oder als anderer Satz 2, Nr. 5
Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244) Satz 8 Nr. 1
vorschriftswidrig benutzt § 49 Abs. 3 Nr. 4
141 Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) Buchstabe a
nicht beachtet Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
141.1 mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a 20 #
oder b StVO genannten Art
141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen 15 #
141.3 als Radfahrer 10 #
141.3.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 15 #
Buchstabe a
Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
141.3.2 – mit Gefährdung 20 #
141.3.3 – mit Sachbeschädigung 25 #
142 Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) § 41 Abs. 2 Nr. 6 20 #
oder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet § 49 Abs. 3 Nr. 4
143 Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) § 41 Abs. 2 Nr. 6 15 #
nicht beachtet § 49 Abs. 3 Nr. 4
3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
143.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 6 20 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
143.2 – mit Gefährdung 25 #
143.3 – mit Sachbeschädigung 30 #
144 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 30 #
242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt Buchstabe a
(§ 12 Abs. 2 StVO) Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
144.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 35 #
Buchstabe a
Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
144.2 länger als 3 Stunden 35 #
145 Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten Zweirad- § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 10 #
fahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg Buchstabe c
auf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen § 49 Abs. 3 Nr. 4
145.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 15 #
Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
145.2 – mit Gefährdung 20 #
145.3 – mit Sachbeschädigung 25 #
146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem Fuß- § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 15 #
gängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht mit Buchstabe e,
Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nr. 5 Satz 7
Nummer 11 erfasst) Nr. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
147 Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11 15 #
des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen § 49 Abs. 3 Nr. 4
(Zeichen 245 mit Zusatzschild) benutzt
147.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11 35 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
148 Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet § 41 Abs. 2 Nr. 6 20 #
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
149 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) § 41 Abs. 2 Nr. 6 10 #
zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten § 49 Abs. 3 Nr. 4
150 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, 50 #
oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) Abs. 3 Nr. 2
gehalten und dadurch einen anderen gefährdet § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3055
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
151 Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich
(Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet
151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 40 #
(Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) Nr. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 50 #
Buchstabe a Satz 2,
Satz 7 Nr. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge § 41 Abs. 2 Nr. 6 100 #
mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für § 49 Abs. 3 Nr. 4
Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
(Zeichen 269) gesperrte Straße befahren
153 Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots bei Smog oder § 41 Abs. 2 Nr. 6 40 #
zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen § 49 Abs. 3 Nr. 4
(Zeichen 270) geführt
154 An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten § 41 Abs. 3 Nr. 2 10 #
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert § 41 Abs. 3 Nr. 3 10 #
oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Buchstabe a Satz 3,
Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
155.1 – mit Sachbeschädigung § 41 Abs. 3 Nr. 3 35 #
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
155.2 und dabei überholt § 41 Abs. 3 Nr. 3 30 #
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
155.3 und dabei nach links abgebogen oder gewendet § 41 Abs. 3 Nr. 3 30 #
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
155.3.1 – mit Gefährdung § 41 Abs. 3 Nr. 3 35 #
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1
Abs. 3 Nr. 4
156 Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt § 41 Abs. 3 Nr. 6 25 #
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
Richtzeichen
157 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325, 326)
157.1 Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht § 42 Abs. 4a Nr. 2 15 #
von Nummer 11 erfasst) § 49 Abs. 3 Nr. 5
157.2 Fußgänger behindert § 42 Abs. 4a Nr. 3 15 #
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
158 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich § 42 Abs. 4a Nr. 3 40 #
(Zeichen 325, 326) einen Fußgänger gefährdet § 49 Abs. 3 Nr. 5
159 In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) § 42 Abs. 4a Nr. 5 10 #
außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen § 49 Abs. 3 Nr. 5
geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
159.1 – mit Behinderung § 42 Abs. 4a Nr. 5 15 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
159.2 länger als 3 Stunden 20 #
159.2.1 – mit Behinderung § 42 Abs. 4a Nr. 5 30 #
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
160 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 30 #
markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Satz 3
Richtungen überholt Buchstabe b Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
161 Als Führer eines Lkw mit einem zulässigen Gesamt- § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 15 #
gewicht von mehr als 3,5 t oder eines Zuges von mehr Satz 3
als 7 m Länge den linken von mindestens 3 in einer Buchstabe d Satz 3
Richtung verlaufenden Fahrstreifen außerhalb einer § 49 Abs. 3 Nr. 5
geschlossenen Ortschaft vorschriftswidrig benutzt
161.1 – mit Behinderung § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 20 #
Satz 3
Buchstabe d Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
162 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 40 #
markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Satz 3
Richtungen überholt und dadurch einen anderen Buchstabe b Satz 1,
gefährdet Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
Verkehrseinrichtungen
163 Durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche befahren § 43 Abs. 3 Nr. 2 5#
§ 49 Abs. 3 Nr. 6
Andere verkehrsrechtliche Anordnungen
164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden § 45 Abs. 4 Halbsatz 2 40 #
Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, § 49 Abs. 3 Nr. 7
zuwidergehandelt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3057
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen § 45 Abs. 6 75 #
eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt § 49 Abs. 4 Nr. 3
oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung § 46 Abs. 3 Satz 1 40 #
oder Erlaubnis nicht befolgt § 49 Abs. 4 Nr. 4
167 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht § 46 Abs. 3 Satz 3 10 #
mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 49 Abs. 4 Nr. 5
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand FeV
Fahrverbot
in Monaten
b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Mitführen und Aushändigen von
Führerscheinen und Bescheinigungen
168 Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt § 75 Nr. 4 10 #
oder auf Verlangen nicht ausgehändigt i.V.m. den dort genannten
Vorschriften
Einschränkung der Fahrerlaubnis
169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 23 Abs. 2 Satz 1 25 #
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9
Ablieferung und Vorlage des Führerscheins
170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage § 75 Nr. 10 25 #
eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig i.V.m. den dort genannten
nachgekommen Vorschriften
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgast- § 48 Abs. 1 75 #
beförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem § 75 Nr. 12
in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert
172 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 § 48 Abs. 8 75 #
Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder § 75 Nr. 12
zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß
Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung
173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 8 35 #
§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten § 75 Nr. 12
Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der
Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse
nicht nachgewiesen hat
3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Mitführen und Aushändigen von
Fahrzeugpapieren
174 Fahrzeugschein, vorgeschriebene Urkunde oder sonstige § 69a Abs. 2 Nr. 9, 10 #
Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht Abs. 5 Nr. 5e,
ausgehändigt jeweils i.V.m. den dort
genannten Vorschriften
Betriebsverbot und -beschränkungen
175 Als Halter oder Eigentümer einem Verbot, ein Fahrzeug in § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 50 #
Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung § 69a Abs. 2 Nr. 1
nicht beachtet
176 Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen die Pflichten § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 40 #
beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 69a Abs. 2 Nr. 12
177 Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens § 29 Abs. 7 Satz 5 40 #
einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung Halbsatz 1
mit einem SP-Schild nicht beachtet § 69a Abs. 2 Nr. 15
Zulassungspflicht
178 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die § 18 Abs. 1, 3 Satz 1 50 #
erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder § 23 Abs. 1b Satz 2
außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.
Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeit- Abs. 4 Satz 3
kennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer § 69a Abs. 2 Nr. 3, 4, 10a
öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
179 Fahrzeug außerhalb des auf dem Kennzeichen § 23 Abs. 1b Satz 2 40 #
angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen § 69a Abs. 2 Nr. 10a
Straße abgestellt
Versicherungskennzeichen
180 Einer Vorschrift über Versicherungskennzeichen an Fahr- § 18 Abs. 4 Satz 2 5#
zeugen zuwidergehandelt § 60a Abs. 1 Satz 4, 5,
Abs. 1a, 2 Satz 1
Halbsatz 1, Satz 3, 4,
Abs. 3 Satz 1, Abs. 5
§ 69a Abs. 2 Nr. 5
Amtliche oder rote Kennzeichen
an Fahrzeugen, Kurzzeitkennzeichen
181 Einer Vorschrift über amtliche oder rote Kennzeichen § 23 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 10 #
oder über Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen § 28 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2
zuwidergehandelt mit Ausnahme des Fehlens § 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1,
der vorgeschriebenen Kennzeichen Satz 5, jeweils auch i.V.m.
§ 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5
§ 60 Abs. 1a Satz 1, Abs. 1c,
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1,
Satz 5 bis 7, 9,
Abs. 4 Satz 1, 3,
jeweils auch i.V.m.
Abs. 5 Satz 2 oder
§ 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5
§ 60 Abs. 3 Satz 3,
Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 4, 13b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3059
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
Meldepflichten, Zurückziehen
aus dem Verkehr
182 Gegen die Meldepflicht bei Änderung der tatsächlichen § 27 Abs. 1,1a, 2, 3 15 #
Verhältnisse, gegen die Antrags- oder Anzeigepflicht Satz 1 Halbsatz 1,Satz 2,
bei Standortänderung, Veräußerung oder Erwerb des Abs. 5 Satz 1,
Fahrzeugs oder gegen die Anzeige- oder Vorlagepflicht dieser auch i.V.m.
bei Dauerstilllegung des Fahrzeugs oder gegen die Abs. 4 Satz 3
Pflicht, das Kennzeichen entstempeln zu lassen, § 27a
verstoßen oder Verwertungsnachweis oder Verbleibs- § 69a Abs. 2 Nr. 12, 12a
erklärung nicht oder nicht vorschriftsmäßig vorgelegt
oder abgegeben
Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten
183 Gegen die Pflicht zur Verwendung von Fahrzeug- § 28 Abs. 3 Satz 2, 5, 10 #
scheinheften oder gegen Vorschriften über die Abs. 4 Satz 2
Vornahme von Eintragungen in diese Hefte oder in § 69a Abs. 2 Nr. 13, 13a
die bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen
ausgegebenen Scheine oder gegen Vorschriften
über die Ablieferung von roten Kennzeichen oder
Fahrzeugscheinheften verstoßen
184 Gegen die Pflicht zum Führen, Aufbewahren oder § 28 Abs. 3 Satz 3, 4 25 #
Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, § 69a Abs. 2 Nr. 13
Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen
185 Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 50 #
verwendet Satz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 13a
Untersuchung der Kraftfahrzeuge
und Anhänger
186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder § 29 Abs. 1 Satz 1
zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.7,
Fristüberschreitung des Vorführtermins um mehr als 2.8 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1,
3.1.2, 3.2.2
der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
186.1 2 bis zu 4 Monaten 15 #
186.2 4 bis zu 8 Monaten 25 #
186.3 8 Monate 40 #
187 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung § 29 Abs. 1 Satz 1 15 #
nicht rechtzeitig vorgeführt i.V.m. Nr. 3.1.4.3
Satz 2 Halbsatz 2
der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 18
Vorstehende Außenkanten
188 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb § 30c Abs. 1 20 #
genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr § 69a Abs. 3 Nr. 1a
als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss
hervorragten
3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
Verantwortung für den Betrieb
der Fahrzeuge
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs § 31 Abs. 2
oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 69a Abs. 5 Nr. 3
189.1 der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet 50 #
war
189.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung 75 #
nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt war,
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
189.2.1 Lenkeinrichtungen § 31 Abs. 2 i.V.m. 75 #
§ 38
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
189.2.2 Bremsen § 31 Abs. 2 i.V.m. 75 #
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
189.2.3 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2 i.V.m. 75 #
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die § 31 Abs. 2 75 #
Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 69a Abs. 5 Nr. 3
Führung eines Fahrtenbuches
190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf § 31a Abs. 2, 3 50 #
Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt
Überprüfung mitzuführender Gegenstände
191 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht § 31b 5#
vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt § 69a Abs. 5 Nr. 4b
Abmessungen von Fahrzeugen
und Fahrzeugkombinationen
192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination § 32 Abs. 1 bis 4, 9 50 #
in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige § 69a Abs. 3 Nr. 2
Breite, Höhe oder Länge überschritten war
193 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, § 31 Abs. 2 i.V.m. 75 #
Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet § 32 Abs. 1 bis 4, 9
oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, § 69a Abs. 5 Nr. 3
Höhe oder Länge überschritten war
Unterfahrschutz
194 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit aus- § 32b Abs. 1, 2 25 #
tauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen § 69a Abs. 3 Nr. 3a
Unterfahrschutz in Betrieb genommen
Kurvenlaufeigenschaften
195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb § 32d Abs. 1, 2 Satz 1 50 #
genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurven- § 69a Abs. 3 Nr. 3c
laufeigenschaften nicht eingehalten waren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3061
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
196 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs § 31 Abs. 2 i.V.m. 75 #
oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder § 32d Abs. 1, 2 Satz 1
zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlauf- § 69a Abs. 5 Nr. 3
eigenschaften nicht eingehalten waren
Schleppen von Fahrzeugen
197 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das § 33 Abs. 1 Satz 1, 25 #
Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen Abs. 2 Nr. 1, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast
hinter Kraftfahrzeugen
198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination § 34 Abs. 3 Satz 3,
in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, Abs. 8
das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige § 42 Abs. 1, 2 Satz 2
Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten § 69a Abs. 3 Nr. 4
war
198.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt- Tabelle 3
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, Buchstabe a
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
198.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Tabelle 3
Gesamtgewicht Buchstabe b
199 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, § 31 Abs. 2 i.V. m.
eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination § 34 Abs. 3 Satz 3,
angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Abs. 8
Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die § 42 Abs. 1, 2 Satz 2
zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug § 69a Abs. 5 Nr. 3
überschritten war
199.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt- Tabelle 3
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, Buchstabe a
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
199.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Tabelle 3
Gesamtgewicht Buchstabe b
200 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 50 #
Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vor- § 69a Abs. 5 Nr. 4c
schriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung
verstoßen
Besetzung von Kraftomnibussen
201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr § 34a Abs. 1 50 #
Personen befördert, als im Fahrzeugschein Plätze § 69a Abs. 3 Nr. 5
ausgewiesen waren
202 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i.V.m. 75 #
angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen § 34a Abs. 1
befördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze § 69a Abs. 5 Nr. 3
ausgewiesen waren
Kindersitze
203 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen
203.1 das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten § 35a Abs. 8 Satz 1 25 #
Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen § 69a Abs. 3 Nr. 7
mit Airbag
3062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
203.2 die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur § 35a Abs. 8 Satz 2, 4 5#
Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf § 69a Abs. 3 Nr. 7
Beifahrerplätzen mit Airbag
Feuerlöscher in Kraftomnibussen
204 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift § 35g Abs. 1, 2 15 #
über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen § 69a Abs. 3 Nr. 7c
205 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i.V.m. 20 #
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende § 35g Abs. 1, 2
Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen § 69a Abs. 5 Nr. 3
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
206 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes
Erste-Hilfe-Material
206.1 einen Kraftomnibus § 35h Abs. 1, 2 15 #
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
206.2 ein anderes Kraftfahrzeug § 35h Abs. 3 5#
in Betrieb genommen § 69a Abs. 3 Nr. 7c
207 Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine
Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
207.1 eines Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i.V.m. 25 #
§ 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
207.2 eines anderen Kraftfahrzeugs § 31 Abs. 2 i.V.m. 10 #
§ 35h Abs. 3
angeordnet oder zugelassen § 69a Abs. 5 Nr. 3
Bereifung und Laufflächen
208 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit § 36 Abs. 2a Satz 1, 2 15 #
Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, § 69a Abs. 3 Nr. 8
in Betrieb genommen
209 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs § 31 Abs. 2 i.V.m. 30 #
oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und § 36 Abs. 2a Satz 1, 2
mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder § 69a Abs. 5 Nr. 3
zugelassen
210 Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine § 36 Abs. 2 Satz 5 25 #
ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine § 69a Abs. 3 Nr. 8
ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
211 Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet § 31 Abs. 2 i.V.m. 35 #
oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden § 36 Abs. 2 Satz 5
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende § 69a Abs. 5 Nr. 3
Profil- oder Einschnitttiefe besaß
212 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 50 #
genommen, dessen Reifen keine ausreichenden § 69a Abs. 3 Nr. 8
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß
213 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs § 31 Abs. 2 i.V.m. 75 #
(außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden § 69a Abs. 5 Nr. 3
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3063
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
Sonstige Pflichten für den verkehrs-
sicheren Zustand des Fahrzeugs
214 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem 50 #
Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen
eine Vorschrift über
214.1 Lenkeinrichtungen § 38 50 #
§ 69a Abs. 3 Nr. 9
214.2 Bremsen § 41 Abs. 1 bis 12, 15 50 #
Satz 1, 3, 4,
Abs. 16, 17
§ 69a Abs. 3 Nr. 13
214.3 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 50 #
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad
oder Personenkraftwagen
215 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß § 42 Abs. 2 Satz 1 25 #
gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern § 69a Abs. 3 Nr. 3
in Betrieb genommen
Einrichtungen zur Verbindung
von Fahrzeugen
216 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend § 43 Abs. 3 Satz 2 5#
erkennbar gemacht § 69a Abs. 3 Nr. 3
Stützlast
217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger § 44 Abs. 3 Satz 1 40 #
in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast § 69a Abs. 3 Nr. 3
um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde
Abgasuntersuchung
218 Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung § 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
überschritten um mehr als Nr. 2 der Anlage XIa
§ 47a Abs. 7 Satz 4
§ 69a Abs. 5 Nr. 5a
218.1 2 bis zu 8 Monaten 15 #
218.2 8 Monate 40 #
Geräuschentwicklung und Schalldämpfer-
anlage
219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, § 49 Abs. 1 20 #
in Betrieb genommen § 69a Abs. 3 Nr. 17
220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen § 49 Abs. 4 Satz 1 10 #
zu lassen, nicht befolgt § 69a Abs. 5 Nr. 5c
3064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
Lichttechnische Einrichtungen
221 Kraftfahrzeug oder Anhänger unter Verstoß gegen eine § 49a Abs. 1 bis 4, 5#
allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen 5 Satz 1,
in Betrieb genommen Abs. 6, 8, 9 Satz 2,
Abs. 9a, 10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
222 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
222.1 Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 15 #
Halbsatz 2, Satz 7,
Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6,
Abs. 6a Satz 2 bis 5,
Abs. 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a
222.2 Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, 15 #
Abs. 2 Satz 1, 4,
Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18b
222.3 seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, 15 #
Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4 Satz 2,
Abs. 6 Satz 1,
Abs. 7 Satz 1, 3
§ 51b Abs. 2 Satz 1, 3,
Abs. 5, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 18c
222.4 zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, 15 #
Abs. 2 Satz 2, 3,
Abs. 5 Satz 2,
Abs. 7 Satz 2, 4,
Abs. 9 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 18e
222.5 Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, 15 #
Rückstrahler Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6,
Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6,
Abs. 5 Satz 1 bis 3,
Abs. 6 Satz 2,
Abs. 8, 9 Satz 1
§ 53d Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c
222.6 Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage § 53a Abs. 1, 2 Satz 1, 15 #
Abs. 3 Satz 2,
Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19
222.7 Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 15 #
oder Hubladebühnen Halbsatz 2,
Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4
Halbsatz 2,
Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3065
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
Geschwindigkeitsbegrenzer
223 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit § 57c Abs. 2, 5 50 #
dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer § 69a Abs. 3 Nr. 25b
ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO
auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht i.V.m. § 3 Abs. 3 IntKfzV
benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO
handelt
224 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs § 31 Abs. 2 i.V.m. 75 #
angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem § 57c Abs. 2, 5
vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer § 69a Abs. 5 Nr. 3
ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeits-
begrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit
eingestellt war oder nicht benutzt wurde
225 Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den
vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen,
wenn seit fällig gewordener Prüfung
225.1 nicht mehr als ein Monat § 57d Abs. 2 Satz 1 25 #
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
225.2 mehr als ein Monat § 57d Abs. 2 Satz 1 40 #
vergangen ist § 69a Abs. 5 Nr. 6d
226 Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeits- § 57d Abs. 2 Satz 3 10 #
begrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht § 69a Abs. 5 Nr. 6e
ausgehändigt
Amtliches Kennzeichen
227 Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das § 18 Abs. 4 Satz 1, 2 40 #
vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen § 28 Abs. 1 Satz 3
oder das Kurzzeitkennzeichen fehlte § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1,
auch in i.V.m.
§ 28 Abs. 2 Satz 1
§ 60 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 4
228 Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen § 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 50 #
Abdeckungen versehen § 69a Abs. 2 Nr. 4
Einrichtungen an Fahrrädern
229 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die § 64a 10 #
Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen § 69a Abs. 4 Nr. 4
230 Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen § 67 Abs. 4 Satz 1, 3 10 #
eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler § 69a Abs. 4 Nr. 8
in Betrieb genommen
Ausnahmen
231 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht § 70 Abs. 3a Satz 1 10 #
mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 69a Abs. 5 Nr. 7
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
232 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer voll- § 71 15 #
ziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht § 69a Abs. 5 Nr. 8
nachgekommen
233 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahme- § 71 50 #
genehmigung nicht nachgekommen § 69a Abs. 5 Nr. 8
3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand IntKfzV
Fahrverbot
in Monaten
d) Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeug-
verkehr
234 An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder aus- § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 10 #
ländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kenn- § 14 Nr. 1
zeichen oder das Nationalitätszeichen unter Verstoß
gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt
235 An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder aus- § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 40 #
ländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene § 14 Nr. 1
heimische Kennzeichen nicht geführt
236 An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder aus- § 2 Abs. 2 15 #
ländischen Kraftfahrzeuganhänger das Nationalitäts- § 14 Nr. 1
zeichen nicht geführt
237 Zulassungsschein, Führerschein oder die Über- § 10 10 #
setzung des ausländischen Zulassungsscheins oder § 14 Nr. 4
Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Verlangen
nicht ausgehändigt
238 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 4 Abs. 1 Satz 5 25 #
§ 11 Abs. 2 Satz 2
§ 14 Nr. 3, 5
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand Ferienreise-VO
Fahrverbot
in Monaten
e) Ferienreise-Verordnung
239 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb §1 40 #
der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt § 5 Nr. 1
240 Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines §1 100 #
Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger § 5 Nr. 1
als 15 Minuten zugelassen
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVG
Fahrverbot
in Monaten
B. Z u w i d e r h a n d l u n g e n g e g e n § 2 4 a S t V G
0,5-Promille-Grenze
241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration § 24a Abs. 1 250 #
von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkohol- Fahrverbot
konzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer 1 Monat
Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem-
oder Blutalkoholkonzentration führt
241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500 #
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Fahrverbot
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 3 Monate
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750 #
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Fahrverbot
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 3 Monate
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3067
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVG
Fahrverbot
in Monaten
Berauschende Mittel
242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage § 24a Abs. 2 Satz 1 250 #
zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels i.V.m. Abs. 3 Fahrverbot
geführt 1 Monat
242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500 #
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Fahrverbot
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 3 Monate
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750 #
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Fahrverbot
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 3 Monate
3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Anhang
(zu Nr. 11 der Anlage)
Tabelle 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen
a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
Überschreitung
Lfd. Nr.
in km/h geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.1.1 bis 10 20 15
11.1.2 11 – 15 30 25
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchst-
geschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.
Regelsatz in Euro Fahrverbot in Monaten
bei Begehung bei Begehung
Überschreitung
Lfd. Nr.
in km/h innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.1.30 bis 15 für mehr 50 40 — —
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt
11.1.40 16 – 20 50 40 — —
11.1.50 21 – 25 60 50 — —
11.1.60 26 – 30 90 60 — —
11.1.70 31 – 40 125 100 1 Monate —
11.1.80 41 – 50 175 150 2 Monate 1 Monate
11.1.90 51 – 60 300 275 3 Monate 2 Monate
11.1.10 über 60 425 375 3 Monate 3 Monate
b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder
Kraftomnibusse mit Fahrgästen
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
Überschreitung
Lfd. Nr.
in km/h geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.1 bis 10 30 20
11.2.2 11 – 15 35 30
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchst-
geschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3069
Regelsatz in Euro Fahrverbot in Monaten
bei Begehung bei Begehung
Überschreitung
Lfd. Nr.
in km/h innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.2.30 bis 15 für mehr 75 60 — —
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt
11.2.40 16 – 20 75 60 — —
11.2.50 21 – 25 100 75 — —
11.2.60 26 – 30 125 100 1 Monate —
11.2.70 31 – 40 175 150 1 Monate 1 Monate
11.2.80 41 – 50 250 225 2 Monate 2 Monate
11.2.90 51 – 60 350 325 3 Monate 3 Monate
11.2.10 über 60 475 425 3 Monate 3 Monate
c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge
Regelsatz in Euro bei Begehung
Überschreitung
Lfd. Nr. innerhalb außerhalb
in km/h
geschlossener Ortschaften
11.3.1 bis 10 15 10
11.3.2 11 – 15 25 20
11.3.3 16 – 20 35 30
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchst-
geschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.
Regelsatz in Euro Fahrverbot in Monaten
bei Begehung bei Begehung
Überschreitung
Lfd. Nr.
in km/h innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.3.40 21 – 25 50 40 — —
11.3.50 26 – 30 60 50 — —
11.3.60 31 – 40 100 75 1 Monate —
11.3.70 41 – 50 125 100 1 Monate 1 Monate
11.3.80 51 – 60 175 150 2 Monate 1 Monate
11.3.90 61– 70 300 275 3 Monate 2 Monate
11.3.10 über 70 425 375 3 Monate 3 Monate
3070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Anhang
(zu Nr. 12 der Anlage)
Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Lfd. Nr. Regelsatz Fahrverbot
in Euro
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
betrug in Metern
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . 40
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . 50
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . 75
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . 100 Fahrverbot
............................................ 1 Monat
............................................ soweit die
............................................ Geschwindigkeit
............................................ mehr als 100 km/h
............................................ beträgt
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . 125 Fahrverbot
............................................ 1 Monat
............................................ soweit die
............................................ Geschwindigkeit
............................................ mehr als 100 km/h
............................................ beträgt
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . 50
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . 75
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . 100
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . 125 Fahrverbot
............................................ 1 Monat
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . 150 Fahrverbot
............................................ 1 Monat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3071
Anhang
(zu Nrn. 198 und 199 der Anlage)
Tabelle 3
Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts
von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen
sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern,
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
198.1 für Inbetriebnahme
198.1.1 2 bis 5 30
198.1.2 mehr als 5 50
198.1.3 mehr als 10 60
198.1.4 mehr als 15 75
198.1.5 mehr als 20 100
198.1.6 mehr als 25 150
198.1.7 mehr als 30 200
199.1 für Anordnen oder Zulassen
der Inbetriebnahme
199.1.1 2 bis 5 35
199.1.2 mehr als 5 75
199.1.3 mehr als 10 125
199.1.4 mehr als 15 150
199.1.5 mehr als 20 200
199.1.6 mehr als 25 225
b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme
Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
198.2.1 oder 199.2.1 mehr als 5 bis 10 10
198.2.2 oder 199.2.2 mehr als 10 bis 15 30
198.2.3 oder 199.2.3 mehr als 15 bis 20 35
198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 50
198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 75
198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 125
3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Anhang
(zu § 3 Abs. 3)
Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich
beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand
enthalten sind, wie folgt:
Bei einem Regelsatz mit Gefährdung mit Sachbeschädigung
für den Grundtatbestand
von Euro auf Euro auf Euro
40 50 60
50 60 75
60 75 90
75 100 125
90 110 135
100 125 150
125 150 175
150 175 225
175 200 275
200 225 325
225 250 375
250 275 425
275 300 475
300 325 475
325 350 475
350 400 475
375 bis 450 475 475
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand mit Sachbeschädigung
von Euro auf Euro
40 50
50 60
60 75
75 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3073
Zweite Verordnung
zur Änderung der Pfandleiherverordnung
Vom 14. November 2001
Auf Grund des § 34 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Euro 1,50 bei einem Darlehen bis einschließlich
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 Euro 30,00
(BGBl. I S. 202) in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän-
Euro 2,00 bei einem Darlehen bis einschließlich
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
Euro 50,00
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium Euro 2,50 bei einem Darlehen bis einschließlich
für Wirtschaft und Technologie: Euro 100,00
Euro 3,50 bei einem Darlehen bis einschließlich
Artikel 1 Euro 150,00
Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekannt- Euro 4,50 bei einem Darlehen bis einschließlich
machung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geän- Euro 200,00
dert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juni Euro 5,50 bei einem Darlehen bis einschließlich
1998 (BGBl. I S. 1291), wird wie folgt geändert: Euro 250,00
Euro 6,50 bei einem Darlehen bis einschließlich
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „Vor- und Fami- Euro 300,00.
lienname“ durch die Wörter „Name und Vorname“
ersetzt. Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro
übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung
2. Die Nummer 1 der Anlage zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird wie der freien Vereinbarung.“
folgt gefasst:
„1. eine monatliche Vergütung von
Artikel 2
Euro 1,00 bei einem Darlehen bis einschließlich
Euro 15,00 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. November 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Verordnung
zur elektronischen Signatur
(Signaturverordnung – SigV)*)
Vom 16. November 2001
Auf Grund des § 24 des Signaturgesetzes vom 16. Mai § 16 Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf-
2001 (BGBl. I S. 876) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt und Bestätigungsstellen
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 § 17 Zeitraum und Verfahren zur langfristigen Datensicherung
(BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:
§ 18 Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit
von ausländischen elektronischen Signaturen und Produk-
Inhaltsübersicht ten
§ 1 Form, Inhalt und Änderung der Anzeige § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inhalt des Sicherheitskonzepts
§ 3 Identitätsprüfung und Attributsnachweise Anlage 1 (zu § 11 Abs. 3 und zu § 15 Abs. 5): Vorgaben für die
Prüfung von Produkten für qualifizierte elektronische
§ 4 Führung eines Zertifikatsverzeichnisses Signaturen
§ 5 Einzelne Sicherheitsvorkehrungen des Zertifizierungs- Anlage 2 (zu § 12): Kosten
diensteanbieters
§ 6 Ausgestaltung der Unterrichtung
§1
§ 7 Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
Form, Inhalt und Änderung der Anzeige
§ 8 Umfang der Dokumentation
§ 9 Ausgestaltung der Deckungsvorsorge
(1) Eine Anzeige nach § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes
ist schriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen
§ 10 Einstellen der Tätigkeit Signatur nach dem Signaturgesetz versehen bei der zu-
§ 11 Freiwillige Akkreditierung ständigen Behörde vorzunehmen.
§ 12 Festsetzung und Erhebung von Kosten (2) Die Anzeige muss folgende Angaben und Unterlagen
§ 13 Festsetzung und Erhebung von Beiträgen umfassen:
§ 14 Inhalt und Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten 1. den Namen und die Anschrift des Zertifizierungs-
§ 15 Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische diensteanbieters,
Signaturen 2. die Namen der gesetzlichen Vertreter,
3. aktuelle Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 des
*) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Bundeszentralregistergesetzes für den Zertifizierungs-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften diensteanbieter und seine gesetzlichen Vertreter,
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG 4. einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine ver-
Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. gleichbare Unterlage,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3075
5. Belege zum Nachweis der erforderlichen technischen, elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz ver-
administrativen und juristischen Fachkunde nach § 4 sehenen elektronischen Dokuments des Antragstellers
Abs. 2 Satz 3 des Signaturgesetzes, gestellt wird, kann der Zertifizierungsdiensteanbieter von
einer erneuten Identifizierung absehen. Die Identifizierung
6. ein Sicherheitskonzept mit einer genauen Darlegung,
ist vor Übergabe des qualifizierten Zertifikats und vor Ein-
wie dieses umgesetzt ist, einschließlich der Übertra-
stellung in das Zertifikatsverzeichnis gemäß § 4 Abs. 1
gung von Aufgaben an Dritte nach § 4 Abs. 5 des
vorzunehmen.
Signaturgesetzes, und
(2) Sollen nach § 5 Abs. 2 des Signaturgesetzes in ein
7. einen Nachweis der Deckungsvorsorge nach § 12 des
qualifiziertes Zertifikat Attribute aufgenommen werden,
Signaturgesetzes.
muss die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 4 oder Abs. 3
Ändern sich die Umstände nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes erforderliche Einwilligung
oder sicherheitserhebliche Umstände nach Satz 1 Nr. 6, oder Bestätigung mittels eines mit einer qualifizierten elek-
ist die zuständige Behörde schriftlich oder mittels eines tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem elektronischen Dokuments oder schriftlich vorliegen. Die
Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments zu dritte Person oder die für die berufsbezogenen oder sons-
informieren. § 2 bleibt unberührt. tigen Angaben zur Person zuständige Stelle ist mittels
(3) Soweit Teile des Zertifizierungsdienstes in einem eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
Staat nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes oder dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Doku-
unter den Bedingungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des ments oder schriftlich über den Inhalt des qualifizierten
Signaturgesetzes in einem Drittstaat betrieben werden, Zertifikates zu unterrichten und auf die Möglichkeit der
sind zusätzlich Nachweise darüber vorzulegen, dass der Sperrung hinzuweisen.
Betrieb einer gleichwertigen Aufsicht unterliegt. Der
Betrieb von Teilen des Zertifizierungsdienstes in einem §4
anderen als in Satz 1 genannten Staat ist nur im Rahmen Führung eines Zertifikatsverzeichnisses
einer freiwilligen Akkreditierung zulässig, soweit die
Sicherstellung der Aufsicht nachgewiesen wird. (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm
ausgestellten qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines
späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs. 2 Satz 2, ab dem Zeit-
§2
punkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat
Inhalt des Sicherheitskonzepts angegebenen Gültigkeitszeitraum sowie mindestens fünf
Das Sicherheitskonzept nach § 4 Abs. 2 Satz 4 des weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die
Signaturgesetzes hat Folgendes zu enthalten: Gültigkeit des Zertifikates endet, in einem Verzeichnis
gemäß den Vorgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Signatur-
1. eine Beschreibung aller erforderlichen technischen, gesetzes zu führen.
baulichen und organisatorischen Sicherheitsmaßnah-
men und deren Eignung, (2) Ein akkreditierter Zertifizierungdiensteanbieter hat
die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate, vorbe-
2. eine Übersicht über die eingesetzten Produkte für haltlich eines späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs. 2 Satz 2,
qualifizierte elektronische Signaturen mit Hersteller- ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen
erklärungen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 oder Bestäti- Zertifikat angegebenen Gültigkeitszeitraum sowie min-
gungen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 15 Abs. 7 destens 30 weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres, in
Satz 1 des Signaturgesetzes, dem die Gültigkeit des Zertifikates endet, in einem Ver-
3. eine Übersicht über die Aufbau- und Ablauforganisa- zeichnis gemäß den Vorgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des
tion sowie die Zertifizierungstätigkeit, Signaturgesetzes zu führen.
4. die Vorkehrungen und Maßnahmen zur Sicherstellung (3) Im Falle der Übernahme von qualifizierten Zertifika-
und Aufrechterhaltung des Betriebes, insbesondere ten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Signaturgesetzes gelten
bei Notfällen, die Absätze 1 und 2 entsprechend.
5. die Verfahren zur Beurteilung und Sicherstellung der
Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals und §5
6. eine Abschätzung und Bewertung verbleibender Einzelne Sicherheitsvorkehrungen
Sicherheitsrisiken. des Zertifizierungsdiensteanbieters
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat durch geeig-
§3 nete Maßnahmen sicherzustellen, dass Signaturschlüssel
nur auf der jeweiligen sicheren Signaturerstellungseinheit
Identitätsprüfung
oder bei ihm oder einem anderen Zertifizierungsdienste-
und Attributsnachweise
anbieter unter Nutzung von technischen Komponenten
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifi- nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 des Signaturgesetzes erzeugt und
zierung des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 des Signatur- auf sichere Signaturerstellungseinheiten übertragen wer-
gesetzes anhand des Personalausweises oder eines den. Soweit er auch Wissensdaten zur Identifikation des
Reisepasses, der auf eine Person mit Staatsangehörigkeit Signaturschlüssel-Inhabers gegenüber einer sicheren
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Signaturerstellungseinheit oder technische Komponenten
Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt zur Erfassung biometrischer Merkmale und Übertragung
worden ist, oder anhand von Dokumenten mit gleichwer- von Referenzdaten auf die sichere Signaturerstellungsein-
tiger Sicherheit vorzunehmen. Soweit ein Antrag auf ein heit bereitstellt, hat er auch Vorkehrungen zu treffen, um
qualifiziertes Zertifikat mittels eines mit einer qualifizierten die Geheimhaltung der Identifikationsdaten zu gewähr-
3076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
leisten und deren Speicherung außerhalb der jeweiligen 8. das Verfahren der Sperrung nach § 7.
sicheren Signaturerstellungseinheit nach Einbringen in Die Informationen sind auf Antrag auch Dritten zur Ver-
dieselbe auszuschließen. fügung zu stellen.
(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat von ihm be-
reitgestellte Signaturschlüssel und Identifikationsdaten §7
dem Signaturschlüssel-Inhaber auf der sicheren Signatur-
Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
erstellungseinheit persönlich zu übergeben und die Über-
gabe von diesem schriftlich oder als mit einer qualifizierten (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den nach § 8
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz ver- des Signaturgesetzes zur Sperrung Berechtigten eine Ruf-
sehenes elektronisches Dokument bestätigen zu lassen, nummer bekannt zu geben, unter der diese unverzüglich
es sei denn, es wird schriftlich oder mittels einer qualifi- eine Sperrung der qualifizierten Zertifikate veranlassen
zierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz können.
eine andere Übergabe vereinbart. Erst nachdem der Sig- (2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich vor
naturschlüssel-Inhaber den Erhalt der sicheren Signatur- Sperrung auf geeignete Weise von der Identität des zur
erstellungseinheit gegenüber dem Zertifizierungsdienste- Sperrung Berechtigten zu überzeugen. Die Sperrung von
anbieter bestätigt hat, darf das zugehörige qualifizierte qualifizierten Zertifikaten ist mit Angabe des Datums und
Zertifikat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Signaturgeset- der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Zeit im
zes nachprüfbar und, soweit vereinbart, abrufbar gehalten Zertifikatsverzeichnis nach § 4 eindeutig kenntlich zu
werden. machen.
(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich zur Erfül-
lung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 des Signatur- §8
gesetzes von der Zuverlässigkeit von Personen, die am
Umfang der Dokumentation
Zertifizierungsverfahren mitwirken, auf geeignete Weise
zu überzeugen. Er kann hierzu insbesondere die Vorlage (1) Die Dokumentation nach § 10 des Signaturgesetzes
eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 1 des Bundes- hat sich auf das Sicherheitskonzept, einschließlich aller
zentralregistergesetzes verlangen. Unzuverlässige Perso- Änderungen, die Unterlagen zur Fachkunde der im Betrieb
nen sind vom Zertifizierungsverfahren auszuschließen. tätigen Personen und die vertraglichen Vereinbarungen
Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich darüber hinaus mit den Antragstellern zu erstrecken.
anhand der Herstellerangaben oder in anderer geeigneter (2) Zum jeweiligen Antragsteller sind mindestens fol-
Weise von der Eignung der von ihm eingesetzten Produkte gende Angaben und Unterlagen zu dokumentieren:
für qualifizierte elektronische Signaturen zu überzeugen
und Vorkehrungen zu treffen, um diese vor unbefugtem 1. eine Ablichtung des vorgelegten Ausweises oder
Zugriff zu schützen. andere Identitätsnachweise,
2. ein vergebenes Pseudonym,
§6 3. der Nachweis über die Unterrichtung des Antrag-
Ausgestaltung der Unterrichtung stellers nach § 6 des Signaturgesetzes,
Die Unterrichtung des Antragstellers nach § 6 Abs. 1 4. die Nachweise über die Einwilligungen der Berechtig-
des Signaturgesetzes hat in allgemein verständlicher ten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 3 Satz 2 des
Sprache zu erfolgen und sich mindestens auf Folgendes Signaturgesetzes,
zu erstrecken: 5. die Bestätigungen der zuständigen Stellen nach § 5
1. die Aufbewahrung und Anwendung der sicheren Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes,
Signaturerstellungseinheit und geeignete Maßnahmen 6. die ausgestellten qualifizierten Zertifikate mit dem
im Verlustfalle oder bei Verdacht des Mißbrauchs, jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung und der Übergabe
2. die Geheimhaltung von persönlichen Identifikations- sowie der Zeitpunkt der Einstellung in das Zertifikats-
nummern oder anderen Daten zur Identifikation des verzeichnis,
Signaturschlüssel-Inhabers gegenüber der sicheren 7. die Sperrung von qualifizierten Zertifikaten,
Signaturerstellungseinheit,
8. Auskünfte nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgeset-
3. die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei Erzeu- zes und
gung und Prüfung einer qualifizierten elektronischen
9. die Übergabebestätigungen für Signaturschlüssel und
Signatur,
Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder die
4. die Möglichkeit von Beschränkungen in qualifizierten Erklärung des Signaturschlüssel-Inhabers, wenn er
Zertifikaten nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 des Signaturgeset- eine andere Übergabe verlangt hat, und gegebenen-
zes, falls einen anderen Nachweis.
5. die Notwendigkeit, Daten mit einer qualifizierten elek- (3) Die Dokumentation ist vorbehaltlich des Satzes 3
tronischen Signatur neu zu signieren, falls die Signatur mindestens für den nach § 4 Abs. 1 genannten Zeitraum
durch Zeitablauf ihren Sicherheitswert verliert, und bei akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern
mindestens für den nach § 4 Abs. 2 genannten Zeitraum
6. die Existenz eines freiwilligen Akkreditierungssystems,
aufzubewahren. Im Falle eines Gerichtsverfahrens, in dem
7. die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden der Nachweis der Zertifizierung von Belang ist, ist unbe-
Beschwerde- und Schlichtungsmöglichkeiten sowie schadet des Satzes 1 die Dokumentation mindestens bis
die Einzelheiten der Inanspruchnahme solcher Ver- zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzube-
fahren und wahren. Die Dokumentation von Auskünften nach § 14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3077
Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes ist zwölf Monate auf- Betriebsaufgabe vornehmen. Er hat den Signaturschlüs-
zubewahren. sel-Inhabern mitzuteilen, ob ein anderer Zertifizierungs-
diensteanbieter die Zertifikate übernimmt, und diesen zu
§9 benennen.
Ausgestaltung der Deckungsvorsorge
§ 11
(1) Die Deckungsvorsorge nach § 12 des Signaturgeset-
zes kann erbracht werden Freiwillige Akkreditierung
1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im Gel- (1) Der Antrag auf Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des
tungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb Signaturgesetzes ist schriftlich oder mittels eines mit einer
befugten Versicherungsunternehmen oder qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-
gesetz versehenen elektronischen Dokuments zu stellen.
2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver-
Der Antrag auf freiwillige Akkreditierung gilt als Anzeige
pflichtung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nach § 1, wenn die dort genannten Voraussetzungen
zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts, wenn
erfüllt sind.
gewährleistet ist, dass sie einer Haftpflichtversiche-
rung vergleichbare Sicherheit bietet. (2) Die Nachweise nach § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2
und Abs. 7 des Signaturgesetzes sind durch Vorlage der
(2) Soweit die Deckungsvorsorge durch eine Versiche-
Ergebnisse der Prüf- und Bestätigungsstelle in schriftli-
rung nach Absatz 1 Nr. 1 erbracht wird, gelten die folgen-
cher Form oder mittels eines mit einer qualifizierten elek-
den Bestimmungen:
tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen
1. Auf diese Versicherung finden § 158b Abs. 2 und die elektronischen Dokuments zu erbringen. Die regelmäßi-
§§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versiche- gen Prüfungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgeset-
rungsvertrag Anwendung. Zuständige Behörde nach zes sind im Abstand von drei Jahren durchzuführen. Der
§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs- Prüfbericht und die Bestätigung darüber, dass die Anfor-
vertrag ist die Behörde nach § 66 des Telekommunika- derungen des Signaturgesetzes und dieser Verordnung
tionsgesetzes. weiterhin in vollem Umfang erfüllt werden, ist der zustän-
2. Die Mindestversicherungssumme muss 2,5 Millionen digen Behörde unaufgefordert vorzulegen.
Euro für den einzelnen Versicherungsfall betragen. Ver- (3) Bei der Prüfung und Bestätigung der Sicherheit von
sicherungsfall ist jedes auf den Einzelfall bezogene Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen nach
haftungsauslösende Ereignis im Sinne des § 12 Satz 1 § 15 Abs. 7 Satz 1 des Signaturgesetzes sind die Vor-
des Signaturgesetzes, unabhängig von der Anzahl der gaben des Abschnitts I der Anlage 1 zu dieser Verordnung
dadurch ausgelösten Schadensfälle. Eine Vereinba- zu beachten.
rung, wonach ein Fehler, der sich in mehreren Zertifika-
ten, Zeitstempeln oder in der Auskunft nach § 5 Abs. 1 § 12
Satz 2 des Signaturgesetzes auswirkt, als ein Versiche-
rungsfall gilt, ist nicht zulässig. Wird eine Jahres- Festsetzung
höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr ver- und Erhebung von Kosten
ursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände für Amtshand-
das Vierfache der Mindestversicherungssumme betra- lungen nach § 22 des Signaturgesetzes ergeben sich aus
gen. der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Auslagen werden
3. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungs- nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Für
schutzes kann auf den Geltungsbereich der Richtlinie den Widerruf oder die Rücknahme oder die Ablehnung
1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des eines Antrags oder einer Verwaltungshandlung werden
Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen kostengesetzes erhoben.
(ABl. EG 2000, Nr. L 13 S. 2) beschränkt werden. (2) Für die Stundensätze nach Nummer 2 der Anlage 2
4. Von der Versicherung kann die Leistung nur ausge- zu dieser Verordnung ist für jede angefangene Viertel-
schlossen werden für Ersatzansprüche aus vorsätz- stunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
lich begangener Pflichtverletzung des Zertifizierungs- Werden öffentliche Leistungen durch Angehörige der
diensteanbieters oder der Personen, für die er einzu- zuständigen Behörde außerhalb der Behörde erbracht, so
stehen hat. sind Gebühren ferner zu berechnen, die innerhalb der übli-
chen Arbeitszeit liegen oder von der zuständigen Behörde
5. Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 Prozent besonders abgegolten werden, sowie für Wartezeiten, die
der Mindestversicherungssumme ist zulässig. der Kostenschuldner verursacht hat.
§ 10
§ 13
Einstellen der Tätigkeit Festsetzung
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrich- und Erhebung von Beiträgen
tung der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des (1) Die Beiträge nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Signatur-
Signaturgesetzes spätestens zwei Monate vor Einstellung gesetzes berechnen sich nach dem hierfür erforderlichen
des Betriebes vornehmen. Personal- und Sachaufwand der zuständigen Behörde
(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unter- unter Einschluss des Aufwandes für Investitionen. Der
richtung der Signaturschlüssel-Inhaber nach § 13 Abs. 1 Beitragssatz beträgt 0,48 Euro für jedes vom Beitrags-
Satz 3 des Signaturgesetzes mindestens zwei Monate vor pflichtigen ausgestellte qualifizierte Zertifikat. Der auf das
3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil wurde bei- (3) Die Gültigkeitsdauer eines qualifizierten Zertifikates
tragsmindernd berücksichtigt. Die Anteile am verbleiben- darf höchstens fünf Jahre betragen und den Zeitraum der
den Aufwand werden den Beitragspflichtigen entspre- Eignung der eingesetzten Algorithmen und zugehörigen
chend der Zahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Parameter nicht überschreiten. Die Gültigkeit eines quali-
Zertifikate, die nach § 4 Abs. 1 im Zertifikatsverzeichnis zu fizierten Attribut-Zertifikates endet spätestens mit der
führen sind, zugeordnet. Die Beitragspflichtigen haben Gültigkeit des qualifizierten Zertifikates, auf das es Bezug
der zuständigen Behörde die Zahl der Zertifikate nach nimmt.
Satz 2 jährlich, spätestens am 31. Januar des Folgejahres
mitzuteilen. Kommt ein Beitragspflichtiger der Verpflich- § 15
tung nach Satz 5 nicht nach, kann die zuständige Behörde
eine Schätzung der ausgestellten qualifizierten Zertifikate Anforderungen an Produkte
eines Beitragspflichtigen vornehmen. für qualifizierte elektronische Signaturen
(2) Die Kosten des Investitionsaufwandes werden ent- (1) Sichere Signaturerstellungseinheiten nach § 17
sprechend den jeweils gültigen steuerlichen Regelungen Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes müssen gewähr-
zur Abschreibung von Investitionsgütern festgelegt. leisten, dass der Signaturschlüssel erst nach Identifikation
des Inhabers durch Besitz und Wissen oder durch Besitz
(3) Für die Beiträge nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Signa- und ein oder mehrere biometrische Merkmale angewen-
turgesetzes gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2, det werden kann. Der Signaturschlüssel darf nicht preis-
mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 4, entsprechend. Die gegeben werden. Bei Nutzung biometrischer Merkmale
Anteile am verbleibenden Aufwand nach Absatz 1 Satz 1 muss hinreichend sichergestellt sein, dass eine unbefugte
werden den Beitragspflichtigen entsprechend der Zahl der Nutzung des Signaturschlüssels ausgeschlossen ist und
von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die nach eine dem wissensbasierten Verfahren gleichwertige
§ 4 Abs. 2 im Zertifikatsverzeichnis zu führen sind, zuge- Sicherheit gegeben sein. Die zur Erzeugung und Übertra-
ordnet. gung von Signaturschlüsseln erforderlichen technischen
(4) Die Beitragspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Komponenten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1
Signaturgesetzes beginnt mit dem Monat der Anzeige des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass aus
nach § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes, die Beitragspflicht einem Signaturprüfschlüssel oder einer Signatur nicht der
nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes mit dem Signaturschlüssel errechnet werden kann und die Signa-
Monat der Akkreditierung. Die Beitragspflicht endet mit turschlüssel nicht dupliziert werden können.
Ablauf des Monats der Einstellung der Tätigkeit nach § 13 (2) Signaturanwendungskomponenten nach § 17 Abs. 2
Abs. 1 des Signaturgesetzes sowie bei freiwilliger Akkredi- des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass
tierung auch mit Ablauf des Monats des Widerrufs oder
der Rücknahme einer Akkreditierung nach § 15 Abs. 5 des 1. bei der Erzeugung einer qualifizierten elektronischen
Signaturgesetzes. Der Beitrag wird jährlich erhoben. Maß- Signatur
geblich ist das Kalenderjahr. Besteht die Beitragspflicht a) die Identifikationsdaten nicht preisgegeben und
nicht das volle Kalenderjahr, so ist der Beitrag anteilig zu diese nur auf der jeweiligen sicheren Signaturerstel-
berechnen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die lungseinheit gespeichert werden,
Beiträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-
b) eine Signatur nur durch die berechtigt signierende
vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
Person erfolgt,
c) die Erzeugung einer Signatur vorher eindeutig
§ 14 angezeigt wird und
Inhalt und Gültigkeitsdauer 2. bei der Prüfung einer qualifizierten elektronischen
von qualifizierten Zertifikaten Signatur
(1) Die Angaben nach § 7 Abs. 1 des Signaturgesetzes in a) die Korrektheit der Signatur zuverlässig geprüft und
einem qualifizierten Zertifikat müssen eindeutig sein. zutreffend angezeigt wird und
(2) Ein qualifiziertes Attribut-Zertifikat nach § 7 Abs. 2 b) eindeutig erkennbar wird, ob die nachgeprüften
des Signaturgesetzes muss außer einer eindeutigen Refe- qualifizierten Zertifikate im jeweiligen Zertifikat-Ver-
renz auf das zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat min- zeichnis zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden
destens folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte und nicht gesperrt waren.
elektronische Signatur des Zertifizierungsdiensteanbie-
ters tragen: (3) Technische Komponenten nach § 17 Abs. 3 des
Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass die Sper-
1. die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der rung eines qualifizierten Zertifikates nicht unbemerkt rück-
Signaturprüfschlüssel des Zertifizierungsdiensteanbie- gängig gemacht werden kann und die Auskünfte auf ihre
ters benutzt werden kann, Echtheit überprüft werden können. Die Auskünfte nach
2. die Nummer des Attribut-Zertifikates, Satz 1 müssen beinhalten, ob die nachgeprüften qualifi-
zierten Zertifikate im Verzeichnis der qualifizierten Zertifi-
3. den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und kate zum angegebenen Zeitpunkt vorhanden und ob sie
des Staates, in dem er niedergelassen ist, nicht gesperrt waren. Nur nachprüfbar gehaltene qualifi-
zierte Zertifikate dürfen nicht öffentlich abrufbar sein. Im
4. Angaben, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat
Falle des § 17 Abs. 3 Nr. 3 des Signaturgesetzes muss
handelt, und
gewährleistet sein, dass die zum Zeitpunkt der Erzeugung
5. ein oder mehrere Attribute nach § 5 Abs. 2 des Signa- des qualifizierten Zeitstempels gültige gesetzliche Zeit
turgesetzes. unverfälscht in diesen aufgenommen wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3079
(4) Sicherheitstechnische Veränderungen an techni- 1. Zuverlässigkeit besitzt, wer auf Grund seiner persön-
schen Komponenten nach den Absätzen 1 bis 3 müssen lichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner
für den Nutzer erkennbar werden. Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm
(5) Eine Herstellererklärung nach § 17 Abs. 4 des Signa- obliegenden Aufgaben geeignet ist,
turgesetzes muss 2. Unabhängigkeit besitzt, wer keinem wirtschaftlichen,
finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein
1. den Aussteller und das Produkt genau bezeichnen und
Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unpartei-
2. genaue Angaben darüber enthalten, welche Anforde- ische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann,
rungen des Signaturgesetzes und dieser Verordnung
3. Fachkunde besitzt, wer auf Grund seiner Ausbildung,
im Einzelnen erfüllt sind.
beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ord-
Bei der Prüfung und Bestätigung der Sicherheit von Pro- nungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Auf-
dukten nach § 17 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Signaturgesetzes gaben geeignet ist.
sind die Vorgaben des Abschnitts II der Anlage 1 zu dieser
(4) Der Betreiber einer Bestätigungsstelle oder Prüf- und
Verordnung zu beachten.
Bestätigungsstelle nach § 18 des Signaturgesetzes hat
(6) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 3 sich von der Zuverlässigkeit und Fachkunde von Perso-
Abs. 5 und Artikel 9 der Richtlinie 1999/93/EG in der nen, die an der Prüfung oder Bestätigung mitwirken, auf
jeweils geltenden Fassung Referenznummern für allge- geeignete Weise zu überzeugen. Er kann von diesen Per-
mein anerkannte Normen für Produkte für qualifizierte sonen die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30
elektronische Signaturen festgelegt und im Amtsblatt der Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden,
(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundes-
haben diese abweichend von den Absätzen 1 bis 5 Gel-
anzeiger die Einzelheiten zu den Anforderungen nach den
tung, mit Ausnahme der Produkte nach § 15 Abs. 7 des
Absätzen 1 bis 4 und den Mindestkriterien nach Artikel 3
Signaturgesetzes. Die zuständige Behörde veröffentlicht
Abs. 4 der Richtlinie 1999/93/EG.
im Bundesanzeiger die aktuell gültigen Anforderungen auf
Grund der Festlegungen nach Satz 1.
§ 17
§ 16 Zeitraum und Verfahren
zur langfristigen Datensicherung
Verfahren der
Anerkennung sowie der Tätigkeit Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
von Prüf- und Bestätigungsstellen sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Signaturgesetzes neu zu
signieren, wenn diese für längere Zeit in signierter Form
(1) Ein Antrag einer Prüf- und Bestätigungsstelle nach benötigt werden, als die für ihre Erzeugung und Prüfung
§ 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes muss Folgendes umfas- eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter als
sen: geeignet beurteilt sind. In diesem Falle sind die Daten vor
1. Namen und Anschrift des Antragstellers und seiner dem Zeitpunkt des Ablaufs der Eignung der Algorithmen
gesetzlichen Vertreter, oder der zugehörigen Parameter mit einer neuen qualifi-
zierten elektronischen Signatur zu versehen. Diese muss
2. aktuelle Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 des Bun-
mit geeigneten neuen Algorithmen oder zugehörigen
deszentralregistergesetzes des Antragstellers nach
Parametern erfolgen, frühere Signaturen einschließen und
Nummer 1 und seiner gesetzlichen Vertreter,
einen qualifizierten Zeitstempel tragen.
3. einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine ver-
gleichbare Unterlage, § 18
4. Belege zum Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit, Verfahren
insbesondere über Mindestkapital und vergleichbare zur Feststellung der gleich-
Sicherheiten, wertigen Sicherheit von ausländischen
5. Belege zum Nachweis der erforderlichen technischen, elektronischen Signaturen und Produkten
administrativen und juristischen Fachkunde nach § 18 (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der nach § 23
Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes und Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes für qualifizierte
6. eine Erklärung, auf welche gesetzliche Tätigkeiten des Zertifikate mit Rechtswirkung nach Artikel 5 Abs. 1 der
Signaturgesetzes sich der Antrag bezieht. Richtlinie 1999/93/EG eines außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraumes (Drittstaat) niedergelassenen Zertifi-
(2) Für eine Anerkennung als Bestätigungsstelle für zierungsdiensteanbieters einsteht, hat dies der zuständi-
Tätigkeiten nach § 15 Abs. 7 und § 17 Abs. 4 Satz 1 des gen Behörde spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem diese
Signaturgesetzes muss der Antragsteller nachweisen, Zertifikate im Geltungsbereich des Signaturgesetzes
dass er über ausreichende Erfahrungen in der Anwendung rechtswirksam werden sollen, schriftlich oder mittels
der Prüfkriterien nach Anlage 1 zu dieser Verordnung ver- eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
fügt. Er muss außerdem darlegen, wie er eine geeignete dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Doku-
Überwachung der Prüftätigkeit sicherstellen wird. ments anzuzeigen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die
(3) Die für die Tätigkeit als Bestätigungsstelle oder Prüf- qualifizierten Zertifikate des ausländischen Zertifizie-
und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturge- rungsdiensteanbieters und die darauf basierenden qualifi-
setzes und der Entscheidung der Kommission 2000/ zierten elektronischen Signaturen die Anforderungen des
709/EG vom 6. November 2000 (ABl. EG Nr. L 289 S. 42) Signaturgesetzes und dieser Verordnung erfüllen und zu
über die Mindestkriterien gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Richt- dem ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieter die
linie 1999/93/EG erforderliche Unterlagen entsprechend § 1 Abs. 2 vorzulegen. § 2 gilt
3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
für die Angaben zu dem ausländischen Zertifizierungs- de überstaatliche oder zwischenstaatliche Vereinbarun-
diensteanbieter entsprechend. Die zuständige Behörde gen getroffen sind.
hat den Namen des ausländischen Zertifizierungsdienste- (3) Die Gleichwertigkeit von Produkten nach § 23 Abs. 3
anbieters unter Angabe des Zertifizierungsdiensteanbie- Satz 2 des Signaturgesetzes ist gegeben, wenn die
ters, der für seine qualifizierten Zertifikate eintritt, nach zuständige Behörde diese nach entsprechender Anwen-
§ 19 Abs. 6 des Signaturgesetzes abrufbar zu halten. dung der Vorgaben nach Absatz 2 festgestellt hat.
(2) Die gleichwertige Sicherheit ausländischer elektroni- (4) Die zuständige Behörde hat in ihr Verzeichnis nach
scher Signaturen nach § 23 Abs. 2 des Signaturgesetzes § 16 Abs. 2 des Signaturgesetzes auch die qualifizierten
ist gegeben, wenn die zuständige Behörde festgestellt Zertifikate für Signaturprüfschlüssel oberster ausländi-
hat, dass scher Zertifizierungsdiensteanbieter, die nach § 23 Abs. 2
1. die Sicherheitsanforderungen an Zertifizierungsdienste- des Signaturgesetzes als gleichwertig anerkannt sind,
anbieter und Produkte für qualifizierte elektronische aufzunehmen. Sie hat die Anerkennung durch eine quali-
Signaturen, fizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung
2. die Prüfungsmodalitäten für Zertifizierungsdienste- nach § 15 des Signaturgesetzes zu bestätigen.
anbieter und Produkte für qualifizierte elektronische
Signaturen sowie die Anforderungen an die Prüf- und § 19
Bestätigungsstellen und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. das Akkreditierungs- und Aufsichtssystem Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
eine gleichwertige Sicherheit bieten. Zur Feststellung der in Kraft; gleichzeitig tritt die Signaturverordnung vom
gleichwertigen Sicherheit kann die zuständige Behörde 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2498), geändert durch die
mit der zuständigen ausländischen Stelle die Verfahren Verordnung vom 22. Juni 2000 (BGBl. I S. 981), außer
zur Anerkennung vereinbaren, soweit nicht entsprechen- Kraft.
Berlin, den 16. November 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3081
Anlage 1
(zu § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2)
Vorgaben für die Prüfung
von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen
I. Zu § 11 Abs. 3 dieser Verordnung und nach § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes (freiwillige Akkreditierung)
1. Prüfvorgaben
1.1 Anforderungen an Prüftiefen
Die Prüfung der Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen nach Maßgabe des § 15 Abs. 7 und des § 17
Abs. 4 des Signaturgesetzes hat nach den „Gemeinsamen Kriterien für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit
von Informationstechnik“ (Common Criteria for Information Technology Security Evaluation, BAnz. 1999 S. 1945,
– ISO/IEC 15408) oder nach den „Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informations-
technik“ (ITSEC – GMBl vom 8. August 1992, S. 545) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
Die Prüfung muss
a) bei technischen Komponenten nach § 2 Nr. 12 Buchstabe a des Signaturgesetzes mindestens die Prüftiefe
EAL 4 oder E 3 umfassen,
b) bei sicheren Signaturerstellungseinheiten nach § 2 Nr. 10 des Signaturgesetzes mindestens die Prüftiefe EAL 4
oder E 3 umfassen,
c) i) bei technischen Komponenten für Zertifizierungsdienste nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b und c des Signatur-
gesetzes, die außerhalb eines besonders gesicherten Bereichs („Trustcenter“) eingesetzt werden, mindes-
tens die Prüfstufe „EAL 4“ oder „E3“ umfassen,
ii) bei technischen Komponenten für Zertifizierungsdienste nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b und c des Signatur-
gesetzes, die innerhalb eines besonders gesicherten Bereichs eingesetzt werden, mindestens die Prüfstufe
„EAL 3“ oder „E 2“ umfassen,
d) bei Signaturanwendungskomponenten nach § 2 Nr. 11 des Signaturgesetzes mindestens die Prüfstufe „EAL 3“
oder „E 2“ umfassen.
1.2 Anforderungen an Schwachstellenbewertung/Mechanismenstärke
Bei den Prüfstufen „EAL 4“ und bei „EAL 3“ gemäß Abschnitt I Nr. 1.1 Buchstabe a bis c i) und Buchstabe d ist
ergänzend zu den bei dieser Prüfstufe vorgeschriebenen Maßnahmen gegen ein hohes Angriffspotenzial zu prüfen
und eine vollständige Missbrauchsanalyse durchzuführen.
Die Stärke der Sicherheitsmechanismen muss bei allen Produkten gemäß Abschnitt I Nr. 1.1 Buchstabe a bis d
im Fall „E 3“ und „E 2“ mit „hoch“ bewertet werden.
Abweichend hiervon genügt für den Mechanismus zur Identifikation durch biometrische Merkmale eine Bewertung
der Sicherheitsmechanismen mit „mittel“, wenn diese zusätzlich zur Identifikation durch Wissensdaten genutzt
werden.
1.3 Anforderungen an Algorithmen
Die Algorithmen und zugehörigen Parameter müssen nach Abschnitt I Nr. 1.2 dieser Anlage als geeignet beurteilt
sein.
2. Algorithmen – Veröffentlichung und Neubestimmung der Eignung
Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Übersicht über die Algorithmen und zugehörigen
Parameter, die zur Erzeugung von Signaturschlüsseln, zum Hashen zu signierender Daten oder zur Erzeugung und
Prüfung qualifizierter elektronischer Signaturen als geeignet anzusehen sind, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die
Eignung jeweils gilt. Der Zeitpunkt soll mindestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt der Bewertung und Veröffent-
lichung liegen. Die Eignung ist jährlich sowie bei Bedarf neu zu bestimmen. Die Eignung ist gegeben, wenn inner-
halb des bestimmten Zeitraumes nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine nicht feststellbare Fäl-
schung von qualifizierten elektronischen Signaturen oder Verfälschung von signierten Daten mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Eignung wird nach Angaben des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik unter Berücksichtigung internationaler Standards festgestellt. Experten
aus Wirtschaft und Wissenschaft sind zu beteiligen.
3. Sicherheitsbestätigungen für Signaturprodukte
In der Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen für Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen ist anzu-
geben,
a) für welche Anforderungen nach § 17 des Signaturgesetzes und nach § 15 dieser Verordnung die Bestätigung
gilt und unter welchen Einsatzbedingungen,
3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
b) welche Algorithmen und zugehörigen Parameter nach Abschnitt I Nr. 2 eingesetzt und bis zu welchem Zeit-
punkt diese mindestens geeignet sind sowie
c) nach welcher Stufe die Produkte geprüft wurden und welche Mechanismenstärke erreicht wurde.
Eine Ausfertigung des Prüfberichtes, der Bewertung durch die Bestätigungsstelle und der Bestätigung ist bei der
zuständigen Behörde zu hinterlegen. Auf Anforderung sind dieser auch alle weiteren Prüfunterlagen vorzulegen.
Sie kann bei Anhaltspunkten für Mängel bei Prüfungen oder bei bestätigten Produkten sowie stichprobenweise
Gutachten eines unabhängigen Dritten darüber einholen, ob die Produkte gemäß dieser Anlage geprüft wurden
und ob diese die Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung erfüllen. Betroffene Hersteller,
Vertreiber und Prüfstellen haben die dafür erforderliche Unterstützung zu gewähren. Wird diese nicht gewährt oder
stellt sich heraus, dass bestätigte Produkte nicht ausreichend geprüft wurden oder Anforderungen nicht erfüllen,
so kann die zuständige Behörde erteilte Bestätigungen für ungültig erklären.
4. Veröffentlichung der Sicherheitsbestätigung für Produkte
Die zuständige Behörde hat Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen, die von einer nach § 18 des Signa-
turgesetzes anerkannten Stelle eine Bestätigung gemäß Abschnitt I Nr. 3 erhalten haben, im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen. Dabei ist anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Bestätigung mindestens gilt. Wird eine Bestä-
tigung für ungültig erklärt, so hat die zuständige Behörde dies unter Angabe des Zeitpunktes, ab dem diese
Maßnahme gilt, ebenfalls im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
II. Zu § 15 Abs. 5 dieser Verordnung und nach § 17 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Signaturgesetzes (nach § 4 Abs. 3 des
Signaturgesetzes angezeigte Zertifizierungsdiensteanbieter ohne freiwillige Akkreditierung)
Für die Prüfung von Produkten nach § 15 Abs. 5 gelten die Anforderungen nach Abschnitt I entsprechend.
Abweichend hiervon können
– Produkte zum Einsatz kommen, die den Normen nach § 15 Abs. 6 entsprechen,
– Produkte nach § 17 Abs. 2 und 3 Nr. 2 und 3 des Signaturgesetzes (bzw. nach Abschnitt I Nr. 1.1 Buchstabe c
und d) zum Einsatz kommen, bei denen anstelle der Bestätigung eine Herstellererklärung nach § 17 Abs. 4 des
Signaturgesetzes vorliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3083
Anlage 2
(zu § 12)
Kosten
Kosten für Amtshandlungen nach § 22 Abs. 1 des Signaturgesetzes
1.1 Kosten nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Signaturgesetzes
Kosten- Amtshandlung Euro
nummer
1 Prüfung und Erteilung einer Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signa- Gebühr nach
turgesetzes Zeitaufwand
2 Ablehnung eines Antrages auf Akkreditierung nach § 15 Abs. 4 des Gebühr nach
Signaturgesetzes oder Rücknahme oder Widerruf einer Akkreditierung Zeitaufwand
nach § 15 Abs. 5 des Signaturgesetzes
3 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs im 2 500
Rahmen des Verfahrens nach § 15 Abs. 1 bis 6 des Signaturgesetzes
4 Überprüfung von Prüfberichten und Bestätigungen nach § 15 Abs. 2 3 500
des Signaturgesetzes
5 Maßnahmen im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme einer Akkre- Gebühr nach
ditierung oder im Falle der Einstellung der Tätigkeit eines akkreditierten Zeitaufwand
Zertifizierungsdiensteanbieters nach § 15 Abs. 6 des Signaturgesetzes
6 Prüfungen und andere Maßnahmen nach § 19 des Signaturgesetzes Gebühr nach
Zeitaufwand
1.2 Kosten nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Signaturgesetzes
Kosten-
Amtshandlung Euro
nummer
7 Ausstellung eines qualifizierten Zertifikates sowie dessen Sperrung nach 500
§ 16 Abs. 1des Signaturgesetzes
8 Ausstellung einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 3 des Signaturgesetzes 500
1.3 Kosten nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Signaturgesetzes
Kosten-
Amtshandlung Euro
nummer
Erteilung einer Anerkennung als Bestätigungsstelle oder Prüf- und
Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes nach
9 a) § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes 2 500
10 b) § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes 2 500
11 c) § 17 Abs. 3 des Signaturgesetzes 1 000
Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung oder Rücknahme oder
Widerruf einer Anerkennung für Tätigkeiten nach
12 a) § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes 2 500
13 b) § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes 2 500
14 c) § 17 Abs. 4 des Signaturgesetzes 1 000
15 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs im 1 000
Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes
3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
1.4 Kosten nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Signaturgesetzes
Kosten- Amtshandlung Euro
nummer
16 Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Abs. 2 und 3 des Signaturgesetzes Gebühr nach
und erstmalige Überprüfung der Einhaltung des Signaturgesetzes und Zeitaufwand
dieser Verordnung nach § 19 des Signaturgesetzes
17 Stichprobenartige Prüfungen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1 Gebühr nach
des Signaturgesetzes im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen Zeitaufwand
die für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes maßgeblichen Vor-
schriften des Signaturgesetzes oder dieser Verordnung
18 Anlassbezogene Prüfungen und andere Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 Gebühr nach
des Signaturgesetzes im Falle eines Verstoßes gegen die für den Zeitaufwand
Betrieb eines Zertifizierungsdienstes maßgeblichen Vorschriften des
Signaturgesetzes oder dieser Verordnung
1.5 Kosten nach § 23 Abs. 1 des Signaturgesetzes
Kosten-
Amtshandlung Euro
nummer
19 Bearbeitung einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung Gebühr nach
einschließlich der Aufnahme in das Zertifikatsverzeichnis nach § 18 Zeitaufwand
Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung
2. Stundensätze und Km-Pauschale für Kfz-Einsatz
Kosten- Stundensatz/Km-Pauschale Euro
nummer
20 Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 125
21 Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte 95
22 Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 69
23 Kraftfahrzeugeinsatz 0,70
Euro/km
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3085
Verordnung
über energiesparenden Wärmeschutz
und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung – EnEV)*)
Vom 16. November 2001
Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des Abschnitt 4
§ 3 Abs. 2, der §§ 4 bis 6, des § 7 Abs. 3 bis 5 und des Heizungstechnische
§ 8 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 Anlagen, Warmwasseranlagen
(BGBl. I S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch Artikel 1 § 11 Inbetriebnahme von Heizkesseln
des Gesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert
§ 12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 5
Gemeinsame
Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
Inhaltsübersicht § 13 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energiever-
brauchskennwerte
Abschnitt 1 § 14 Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes
Allgemeine Vorschriften § 15 Regeln der Technik
§ 1 Geltungsbereich § 16 Ausnahmen
§ 2 Begriffsbestimmungen § 17 Befreiungen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 2 Abschnitt 6
Zu errichtende Gebäude Schlussbestimmungen
§ 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen § 19 Übergangsvorschrift
§ 4 Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel Anhänge
§ 6 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken Anhang 1 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit
§ 7 Gebäude mit geringem Volumen normalen Innentemperaturen (zu § 3)
Anhang 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit
niedrigen Innentemperaturen (zu § 4)
Abschnitt 3 Anhang 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen
Bestehende Gebäude und Anlagen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Er-
richtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)
§ 8 Änderung von Gebäuden
Anhang 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindest-
§ 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden luftwechsel (zu § 5)
§ 10 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität Anhang 5 Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe
von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)
*) Die §§ 3 bis 7 und 8 Abs. 3 und die Anhänge 1, 2 und 4 dienen
der Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates Abschnitt 1
vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen
durch eine effizientere Energienutzung – SAVE – (ABl. EG Nr. L 237 Allgemeine Vorschriften
S. 28), § 13 dient der Umsetzung des Artikels 2 dieser Richtlinie.
§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 18 Nr. 1 dienen der Umsetzung der Richt- §1
linie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade
von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Geltungsbereich
Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert
durch Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an
(ABl. EG Nr. L 220 S. 1).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- 1. Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver- und 2) und
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG 2. Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3)
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und
S. 18), sind beachtet worden. zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.
3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 9. ist ein Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem
nicht für die durchschnittliche Betriebstemperatur durch seine
Auslegung beschränkt sein kann,
1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder
zur Haltung von Tieren genutzt werden, 10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel,
2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungs- der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von
zweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in
werden müssen, dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensa-
tion des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes
3. unterirdische Bauten, kommen kann,
4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Ver- 11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die
mehrung und Verkauf von Pflanzen, Kondensation eines Großteils des in den Abgasen
5. Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist.
bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu
werden.
Auf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im
räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Abschnitt 2
befinden, ist nur § 11 anzuwenden.
Zu errichtende Gebäude
§2 §3
Begriffsbestimmungen Gebäude
Im Sinne dieser Verordnung mit normalen Innentemperaturen
1. sind Gebäude mit normalen Innentemperaturen (1) Zu errichtende Gebäude mit normalen Innentempe-
solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck raturen sind so auszuführen, dass
auf eine Innentemperatur von 19 Grad Celsius und 1. bei Wohngebäuden der auf die Gebäudenutzfläche
mehr und jährlich mehr als vier Monate beheizt bezogene Jahres-Primärenergiebedarf und
werden,
2. bei anderen Gebäuden der auf das beheizte Gebäude-
2. sind Wohngebäude solche Gebäude im Sinne von volumen bezogene Jahres-Primärenergiebedarf
Nummer 1, die ganz oder deutlich überwiegend zum
Wohnen genutzt werden, sowie der spezifische, auf die wärmeübertragende Um-
fassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die
3. sind Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen Höchstwerte in Anhang 1 Tabelle 1 nicht überschreiten.
solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck
auf eine Innentemperatur von mehr als 12 Grad (2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spe-
Celsius und weniger als 19 Grad Celsius und jährlich zifische, auf die wärmeübertragende Umfassungs-
mehr als vier Monate beheizt werden, fläche bezogene Transmissionswärmeverlust sind zu
berechnen
4. sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund
bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch 1. bei Wohngebäuden, deren Fensterflächenanteil 30 vom
Raumverbund beheizt werden, Hundert nicht überschreitet, nach dem vereinfachten
Verfahren nach Anhang 1 Nr. 3 oder nach dem in
5. sind erneuerbare Energien zu Heizungszwecken, zur
Anhang 1 Nr. 2 festgelegten Nachweisverfahren,
Warmwasserbereitung oder zur Lüftung von Gebäu-
den eingesetzte und im räumlichen Zusammenhang 2. bei anderen Gebäuden nach dem in Anhang 1 Nr. 2
dazu gewonnene Solarenergie, Umweltwärme, Erd- festgelegten Nachweisverfahren.
wärme und Biomasse, (3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs
6. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner be- nach Absatz 1 gilt nicht für Gebäude, die beheizt
stehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der werden
durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den
1. mindestens zu 70 vom Hundert durch Wärme aus
Wärmeträger Wasser dient,
Kraft-Wärme-Kopplung,
7. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende
2. mindestens zu 70 vom Hundert durch erneuerbare
Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels be-
Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärme-
stimmte Brenner,
erzeuger,
8. ist die Nennwärmeleistung die höchste von dem
3. überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne
Heizkessel im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene
Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärme-
Wärmemenge je Zeiteinheit; ist der Heizkessel für
erzeuger, für die keine Regeln der Technik vor-
einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so
liegen.
ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des
Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und Bei Gebäuden nach Satz 1 Nr. 3 darf der spezifische,
auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutz- auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
bare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des je-
Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nenn- weiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5
wärmeleistungsbereichs, nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3087
(4) Um einen energiesparenden sommerlichen Wärme- Abschnitt 3
schutz sicherzustellen, sind bei Gebäuden, deren
Bestehende Gebäude und Anlagen
Fensterflächenanteil 30 vom Hundert überschreitet, die
Anforderungen an die Sonneneintragskennwerte oder die
Kühlleistung nach Anhang 1 Nr. 2.9 einzuhalten. §8
Änderung von Gebäuden
§4 (1) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach
§ 1 Abs. 1 Änderungen gemäß Anhang 3 Nr. 1 bis 5 durch-
Gebäude
geführt werden, dürfen die in Anhang 3 Tabelle 1 fest-
mit niedrigen Innentemperaturen
gelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen
Bei zu errichtenden Gebäuden mit niedrigen Innen- Außenbauteile nicht überschritten werden. Dies gilt nicht
temperaturen darf der nach Anhang 2 Nr. 2 zu be- für Änderungen, die
stimmende spezifische, auf die wärmeübertragende Um- 1. bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenster-
fassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die türen und Dachflächenfenstern weniger als 20 vom
Höchstwerte in Anhang 2 Nr. 1 nicht überschreiten. Hundert der Bauteilflächen gleicher Orientierung im
Sinne von Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder
§5 2. bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom Hun-
Dichtheit, Mindestluftwechsel dert der jeweiligen Bauteilfläche
betreffen.
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass
die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich (2) Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das geänderte
der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Gebäude insgesamt den jeweiligen Höchstwert nach
Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugen- Anhang 1 Tabelle 1 oder Anhang 2 Tabelle 1 um nicht
durchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und mehr als 40 vom Hundert überschreitet.
Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die (3) Bei der Erweiterung des beheizten Gebäudevolu-
Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 mens um zusammenhängend mindestens 30 Kubikmeter
Nr. 2 einzuhalten. sind für den neuen Gebäudeteil die jeweiligen Vorschriften
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass für zu errichtende Gebäude einzuhalten. Ein Energie-
der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforder- bedarfsausweis ist nur unter den Voraussetzungen des
liche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Werden dazu § 13 Abs. 2 auszustellen.
andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet,
müssen diese Anhang 4 Nr. 3 entsprechen. §9
Nachrüstung
§6 bei Anlagen und Gebäuden
Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken (1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die
mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder
gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006
wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so außer Betrieb nehmen. Heizkessel nach Satz 1, die nach
auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärme- § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über
schutzes nach den anerkannten Regeln der Technik ein- kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wur-
gehalten werden. den, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte einge-
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass halten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November
der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres- 1996 erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezem-
Heizwärmebedarf nach den Regeln der Technik und den ber 2008 außer Betrieb genommen werden. Die Sätze 1
im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maß- und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen
nahmen so gering wie möglich gehalten wird. Der ver- Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwert-
bleibende Einfluss der Wärmebrücken ist bei der Er- kessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren
mittlung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als
Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmever- 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 11 Abs. 3
lusts und des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Anhang 1 Nr. 2 bis 4.
Nr. 2.5 zu berücksichtigen. (2) Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungs-
technischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärme-
verteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen,
§7
die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum
Gebäude mit geringem Volumen 31. Dezember 2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der
Übersteigt das beheizte Gebäudevolumen eines zu Wärmeabgabe dämmen.
errichtenden Gebäudes 100 Kubikmeter nicht und werden (3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innen-
die Anforderungen des Abschnitts 4 eingehalten, gelten temperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche
die übrigen Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt, oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum
wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbau- 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurch-
teile die in Anhang 3 Tabelle 1 genannten Werte nicht gangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m2 · K)
überschreiten. nicht überschreitet.
3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Ausgenommen sind bestehende Gebäude mit normalen
Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Innentemperaturen, wenn der Jahres-Primärenergiebe-
dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, darf den jeweiligen Höchstwert nach Anhang 1 Tabelle 1
sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet.
Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft
jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen 1. einzeln produzierte Heizkessel,
des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008, 2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen aus-
ab. gelegt sind, deren Eigenschaften von den markt-
üblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen
§ 10 erheblich abweichen,
Aufrechterhaltung 3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,
der energetischen Qualität
4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur
(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder
werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch
verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen nach dem Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige
Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen Gebrauchszwecke liefern,
energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu 5. Geräte mit einer Nennwärmeleistung von weniger als
berücksichtigen waren. 6 Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeicher-
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen systems mit Schwerkraftumlauf.
nach Absatz 1 sind betriebsbereit zu erhalten und be- (4) Heizkessel, deren Nennwärmeleistung kleiner als
stimmungsgemäß zu nutzen. Satz 1 gilt als erfüllt, soweit 4 Kilowatt oder größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkessel
der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung nach Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der Inbetrieb-
auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch anlagen- nahme in Gebäuden eingebaut oder aufgestellt werden,
technische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird. wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik gegen
(3) Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie raum- Wärmeverluste gedämmt sind.
lufttechnische Anlagen sind sachgerecht zu bedienen, zu
warten und instand zu halten. Für die Wartung und § 12
Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist,
wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Verteilungseinrichtungen
Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. und Warmwasseranlagen
(1) Wer Zentralheizungen in Gebäude einbaut oder
einbauen lässt, muss diese mit zentralen selbsttätig
Abschnitt 4 wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschal-
tung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung
Heizungstechnische Anlagen, elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
Warmwasseranlagen
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten
Führungsgröße und
§ 11
2. der Zeit
Inbetriebnahme von Heizkesseln
ausstatten. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattun-
(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen gen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind,
Brennstoffen beschickt werden und deren Nennwärme- muss der Eigentümer sie nachrüsten oder nachrüsten
leistung mindestens 4 Kilowatt und höchstens 400 Kilo- lassen. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager
watt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen
Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sind, gilt die Vorschrift hinsichtlich der Verringerung und
sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als erfüllt,
und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernheiz-
1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der netzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen
die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Erzeugungsanlage geregelt wird.
Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (2) Wer heizungstechnische Anlagen mit Wasser als
(ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch Wärmeträger in Gebäude einbaut oder einbauen lässt,
Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli muss diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur
1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), versehen sind. Satz 1 gilt raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausstatten.
auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit
werden. Dabei sind die Parameter zu beachten, die sich festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind.
aus der den Geräten beiliegenden EG-Konformitäts- Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von
erklärung ergeben. Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung
(2) Soweit Gebäude, deren Jahres-Primärenergie- zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem
bedarf nicht nach § 3 Abs. 1 begrenzt ist, mit Heizkesseln Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind,
nach Absatz 1 ausgestattet werden, müssen diese dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sein. raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3089
Heizlast ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 bis 3 einer Heizungsanlage auf einen anderen Energieträger
geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden durchgeführt werden oder
nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nach-
2. das beheizte Gebäudevolumen um mehr als 50 vom
rüsten.
Hundert erweitert wird.
(3) Wer Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentral-
(3) Für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innen-
heizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennwärmeleistung
temperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der
erstmalig einbaut, einbauen lässt oder vorhandene ersetzt
Berechnungen nach dieser Verordnung, insbesondere der
oder ersetzen lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass diese
spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungs-
so ausgestattet oder beschaffen sind, dass die elektrische
fläche bezogene Transmissionswärmeverlust, in einem
Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf
Wärmebedarfsausweis zusammenzustellen. Absatz 1
selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird,
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels
dem nicht entgegenstehen. (4) Der Energiebedarfsausweis nach den Absätzen 1
und 2 oder der Wärmebedarfsausweis nach Absatz 3
(4) Wer in Warmwasseranlagen Zirkulationspumpen
ist den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf
einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit selbsttätig
Verlangen vorzulegen und Käufern, Mietern und sonstigen
wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung aus-
Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur
statten.
Einsichtnahme zugänglich zu machen.
(5) Wer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen in Gebäuden erstmalig einbaut oder (5) Soweit ein Energiebedarfsausweis nach den Ab-
vorhandene ersetzt, muss deren Wärmeabgabe nach sätzen 1 oder 2 nicht zu erstellen ist, können insbesondere
Anhang 5 begrenzen. die Eigentümer von Wohngebäuden, die zur verbrauchs-
abhängigen Abrechnung der Heizkosten nach der Ver-
(6) Wer Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warm- ordnung über die Heizkostenabrechnung verpflichtet sind,
wasser gespeichert wird, erstmalig in Gebäude einbaut den Käufern, Mietern, sonstigen Nutzungsberechtigten
oder vorhandene ersetzt, muss deren Wärmeabgabe nach und Miet- und Kaufinteressenten den Energieverbrauchs-
anerkannten Regeln der Technik begrenzen. kennwert zusammen mit den wesentlichen Gebäude- und
Nutzungsmerkmalen gemäß Absatz 6 Satz 2 mitteilen.
Energieverbrauchskennwerte im Sinne dieser Vorschrift
Abschnitt 5 sind die witterungsbereinigten Energieverbräuche für
Raumheizung in Kilowattstunden pro Quadratmeter
Gemeinsame
Wohnfläche des Gebäudes und Jahr. Für die Witterungs-
Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
bereinigung des Energieverbrauchs ist das in VDI 3807:
Juni 1994*) angegebene Verfahren anzuwenden. Die für
§ 13 die Witterungsbereinigung erforderlichen Daten sind den
Ausweise über Energie- Bekanntmachungen nach Absatz 6 zu entnehmen.
und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte (6) Als Vergleichsmaßstab für Energieverbrauchskenn-
(1) Für zu errichtende Gebäude mit normalen Innen- werte nach Absatz 5 gibt das Bundesministerium für Ver-
temperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der nach kehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit
dieser Verordnung erforderlichen Berechnungen, ins- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
besondere die spezifischen Werte des Transmissions- im Bundesanzeiger durchschnittliche Energieverbrauchs-
wärmeverlusts, der Anlagenaufwandszahl der Anlagen kennwerte und deren Bandbreiten, die den topographi-
für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung, des schen Unterschieden in den einzelnen Klimazonen Rech-
Endenergiebedarfs nach einzelnen Energieträgern und nung tragen, sowie die für die Witterungsbereinigung
des Jahres-Primärenergiebedarfs in einem Energie- erforderlichen Daten bekannt. Bei der Bekanntmachung
bedarfsausweis zusammenzustellen. In dem Ausweis ist durchschnittlicher Energieverbrauchskennwerte ist sach-
auf die normierten Bedingungen hinzuweisen. Einzel- gerecht nach den wesentlichen Gebäude- und Nutzungs-
heiten über den Energiebedarfsausweis werden in einer merkmalen zu unterscheiden.
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung (7) Die Ausweise nach den Absätzen 1 bis 3 und die
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Rechte Energieverbrauchskennwerte nach Absatz 5 sind energie-
Dritter werden durch den Ausweis nicht berührt. bezogene Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richt-
(2) Für Gebäude mit normalen Innentemperaturen, linie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993
die wesentlich geändert werden, ist ein Energiebedarfs- zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine
ausweis entsprechend Absatz 1 auszustellen, wenn im effizientere Energienutzung (ABl. EG Nr. L 237 S. 28).
Zusammenhang mit den wesentlichen Änderungen die
erforderlichen Berechnungen in entsprechender Anwen-
dung des Absatzes 1 durchgeführt worden sind. Einzel- § 14
heiten, insbesondere bezüglich der erleichterten Fest- Getrennte Berechnungen
stellung der Eigenschaften von Gebäudeteilen, die von der für Teile eines Gebäudes
Änderung nicht betroffen sind, werden in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 3 geregelt. Eine Teile eines Gebäudes dürfen wie eigenständige Ge-
wesentliche Änderung liegt vor, wenn bäude behandelt werden, insbesondere wenn sie sich
hinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder des
1. innerhalb eines Jahres mindestens drei der in Anhang 3
Nr. 1 bis 5 genannten Änderungen in Verbindung mit
dem Austausch eines Heizkessels oder der Umstellung *) Veröffentlicht im Beuth-Verlag GmbH, Berlin.
3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Fensterflächenanteils unterscheiden. Für die Trennwände kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
zwischen den Gebäudeteilen gelten Anhang 1 Nr. 2.7 rates bestimmen, unter welchen Bedingungen die Vor-
und Anhang 2 Nr. 2 Satz 3 entsprechend. Soweit im aussetzungen nach Satz 1 als erfüllt gelten.
Einzelfall nach Satz 1 verfahren wird, ist dies für dieses
Gebäude in den Ausweisen nach § 13 Abs. 1 bis 3 deutlich
zu machen.
§ 17
Befreiungen
§ 15
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können
Regeln der Technik auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung
befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
besonderer Umstände durch einen unangemessenen
Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem
Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch
führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor,
Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichun-
wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der
gen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln
üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an beste-
der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf
hende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die
solche Regeln Bezug genommen wird.
eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören können.
auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige
Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder sonstiger Vertragsstaaten des § 18
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
Ordnungswidrigkeiten
wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in
Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauer- Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
haft gewährleistet. Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen oder fahrlässig
und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine
wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind gegenüber
Zentralheizung oder eine heizungstechnische Anlage
der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für eine
nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,
Bewertung erforderlichen Nachweise zu führen. Der
Nachweis nach Satz 1 entfällt für Baustoffe, Bauteile und 3. entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass
Anlagen, Umwälzpumpen in der dort genannten Weise aus-
gestattet oder beschaffen sind oder
1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes
oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von 4. entgegen § 12 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärme-
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren verteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Arma-
Regelungen auch Anforderungen zur Energieein- turen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.
sparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung ver-
sehen sind und nach diesen Vorschriften zulässige und
von den Ländern bestimmte Klassen- und Leistungs-
stufen aufweisen, oder
2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 6
über die Verwendung von Bauprodukten auch die
Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird. Schlussbestimmungen
§ 19
§ 16
Übergangsvorschrift
Ausnahmen
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Er-
(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger be- richtung und die Änderung von Gebäuden, wenn für
sonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der das Vorhaben vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist.
das Erscheinungsbild beeinträchtigen und andere Maß- Auf genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist
nahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn mit der
führen würden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Bauausführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
Behörden auf Antrag Ausnahmen zu. begonnen worden ist. Auf Bauvorhaben nach den
(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere Sätzen 1 und 2 sind die bis zum 31. Januar 2002 gel-
als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im tenden Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom
gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) und der Heizungs-
Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Aus- anlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
nahmen zu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851) weiter anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3091
§ 20 (2) Am 1. Februar 2002 treten die Wärmeschutzverord-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten nung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121), geändert
durch Artikel 350 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(1) § 13 Abs. 1 Satz 3, § 15 und § 16 Abs. 2 dieser (BGBl. I S. 2785), und die Heizungsanlagen-Verordnung
Verordnung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998
Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 851), geändert durch Artikel 349 der Verord-
in Kraft. nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. November 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Anhang 1
Anforderungen an
zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (zu § 3)
1. Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Trans-
missionswärmeverlusts (zu § 3 Abs. 1)
1.1 Tabelle der Höchstwerte
Tabelle 1
Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche und des auf das beheizte Gebäudevolumen
bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve
Spezifischer, auf die wärme-
übertragende Umfassungsfläche
Jahres-Primärenergiebedarf
bezogener Transmissions-
wärmeverlust
Qp쎾 in kWh/
(m3 · a)
Qp쎾쎾 in kWh/(m2 · a) HT쎾 in W/(m2 · K)
bezogen auf
Ver- bezogen auf die Gebäudenutzfläche
das beheizte
hältnis
Gebäudevolumen
A/Ve
Wohngebäude Nicht-
mit über- wohngebäude Nicht-
wiegender mit einem wohngebäude
Wohngebäude
Warmwasser- andere Gebäude Fensterflächen- mit einem
außer solchen nach Spalte 3
bereitung anteil ≤ 30 % Fensterflächen-
aus elektrischem und Wohn- anteil > 30 %
Strom gebäude
1 2 3 4 5 6
≤ 0,2 66,00 + 2600/(100 + AN) 88,00 14,72 1,05 1,55
0,3 73,53 + 2600/(100 + AN) 95,53 17,13 0,80 1,15
0,4 81,06 + 2600/(100 + AN) 103,06 19,54 0,68 0,95
0,5 88,58 + 2600/(100 + AN) 110,58 21,95 0,60 0,83
0,6 96,11 + 2600/(100 + AN) 118,11 24,36 0,55 0,75
0,7 103,64 + 2600/(100 + AN) 125,64 26,77 0,51 0,69
0,8 111,17 + 2600/(100 + AN) 133,17 29,18 0,49 0,65
0,9 118,70 + 2600/(100 + AN) 140,70 31,59 0,47 0,62
1,0 126,23 + 2600/(100 + AN) 148,23 34,00 0,45 0,59
≥ 1,05 130,00 + 2600/(100 + AN) 152,00 35,21 0,44 0,58
1.2 Zwischenwerte zu Tabelle 1
Zwischenwerte zu den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgenden Gleichungen zu ermitteln:
Spalte 2 Qp쎾쎾 = 50,94 + 75,29 · A/Ve+ 2600/(100+AN) in kWh/(m2 · a)
Spalte 3 Qp쎾쎾 = 72,94 + 75,29 · A/Ve in kWh/(m2 · a)
Spalte 4 Qp쎾 = 9,9 + 24,1 · A/Ve in kWh/(m3 · a)
Spalte 5 HT쎾 = 0,3 + 0,15/(A/Ve) in W/(m2 · K)
Spalte 6 HT쎾 = 0,35 + 0,24/(A/Ve) in W/(m2 · K)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3093
1.3 Definition der Bezugsgrößen
1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Gebäudes in m2 ist nach Anhang B der DIN
EN ISO 13789 : 1999-10, Fall „Außenabmessung“ *), zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind
die äußere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende
Umfassungsfläche A so festzulegen, dass ein in DIN EN 832 : 1998-12 beschriebenes Ein-Zonen-Modell
entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt.
1.3.2 Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m3 ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärme-
übertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.
1.3.3 Das Verhältnis A/Ve in m–1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 bezogen auf
das beheizte Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2.
1.3.4 Die Gebäudenutzfläche AN in m2 wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt: AN = 0,32 Ve
2. Rechenverfahren zur Ermittlung der Werte des zu errichtenden Gebäudes
(zu § 3 Abs. 2 und 4)
2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Gebäude ist nach DIN EN 832 : 1998-12 in Verbindung mit DIN
V 4108-6 : 2000-11 und DIN V 4701-10 : 2001-02 zu ermitteln. Der in diesem Rechengang zu bestimmende
Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 : 1998-12 mit den in
DIN V 4108-6 : 2000-11 Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2000-11
angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 1998-12 dürfen angewandt werden.
Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter
Nr. 4.1 der DIN V 4701-10 : 2001-02 zu beachten.
2.1.2 Bei Gebäuden, die zu 80 vom Hundert oder mehr durch elektrische Speicherheizsysteme beheizt werden,
darf der Primärenergiefaktor bei den Nachweisen nach § 3 Abs. 2 für den für Heizung und Lüftung bezogenen
Strom für die Dauer von acht Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung abweichend von der DIN
V 4701-10 : 2001-02 mit 2,0 angesetzt werden. Soweit bei diesen Gebäuden eine dezentrale elektrische Warm-
wasserbereitung vorgesehen wird, darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von diesem System bezogenen
Strom angewandt werden. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 erstrecken sich nicht auf die Angaben nach
§ 13 Abs. 1. Elektrische Speicherheizsysteme im Sinne des Satzes 1 sind Heizsysteme mit unterbrechbarem
Strombezug in Verbindung mit einer lufttechnischen Anlage mit einer Wärmerückgewinnung, die nur in den Zeiten
außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speicher-
medium speichern.
2.1.3 Werden Ein- und Zweifamilienhäuser mit Niedertemperaturkesseln ausgestattet, deren Systemtemperatur
55/45 °C überschreitet, erhöht sich bei monolithischer Außenwandkonstruktion der Höchstwert des zulässigen
Jahres-Primärenergiebedarfs Qp쎾쎾 in Tabelle 1 jeweils um 3 vom Hundert. Diese Regelung gilt für die Dauer von
fünf Jahren ab dem 1. Februar 2002.
2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung bei Wohngebäuden
Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergie-
bedarfs zu berücksichtigen. Als Nutz-Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN
V 4701-10 : 2001-02 sind 12,5 kWh/(m2 · a) anzusetzen.
2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts
Der spezifische Transmissionswärmeverlust HT ist nach DIN EN 832 : 1998-12 mit den in DIN V 4108-6 : 2000-11
Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2000-11 angegebene Vereinfachungen
für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 1998-12 dürfen angewandt werden.
2.4 Beheiztes Luftvolumen
Bei den Berechnungen gemäß Nr. 2.1 ist das beheizte Luftvolumen V nach DIN EN 832 : 1998-12 zu ermitteln.
Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:
V = 0,76 Ve bei Gebäuden bis zu 3 Vollgeschossen
V = 0,80 Ve in den übrigen Fällen.
2.5 Wärmebrücken
Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs auf eine der folgenden Arten zu
berücksichtigen:
a) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,10 W/(m2 · K) für die
gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,
b) bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Bbl 2 : 1998-08 Berücksichtigung durch Erhöhung
der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,05 W/(m2 · K) für die gesamte wärmeübertragende
Umfassungsfläche,
*) Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht.
3094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
c) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6 : 2000-11 in Verbindung mit weiteren
anerkannten Regeln der Technik.
Soweit der Wärmebrückeneinfluss bei Außenbauteilen bereits bei der Bestimmung des Wärmedurchlass-
koeffizienten U berücksichtigt worden ist, darf die wärmeübertragende Umfassungsfläche A bei der Berück-
sichtigung des Wärmebrückeneinflusses nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche
vermindert werden.
2.6 Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden
Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden
sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude
nach Osten oder Westen orientiert.
2.7 Aneinander gereihte Bebauung
Bei der Berechnung von aneinander gereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände
a) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der
Ermittlung der Werte A und A/Ve nicht berücksichtigt,
b) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen
bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fu nach
DIN V 4108-6 : 2000-11 gewichtet und
c) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innen-
temperaturen im Sinne von DIN 4108-2 : 2001-03 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.
Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trenn-
flächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinander gereihte Gebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie
hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. § 13 bleibt unberührt.
Ist die Nachbarbebauung bei aneinander gereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände
mindestens den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1 aufweisen.
2.8 Fensterflächenanteil (zu § 3 Abs. 2 und 4 und zu Anhang 1 Nr. 1)
Der Fensterflächenanteil des gesamten Gebäudes f nach § 3 Abs. 2 und 4 ist wie folgt zu ermitteln:
Aw
f =
Aw + AAW
mit
Aw Fläche der Fenster
AAW Fläche der Außenwände.
Wird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der Ermittlung des Fensterflächenanteils die Fläche aller Fenster des
beheizten Dachgeschosses in die Fläche Aw und die Fläche der zur wärmeübertragenden Umfassungsfläche
gehörenden Dachschrägen in die Fläche AAW einzubeziehen.
2.9 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Abs. 4)
2.9.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Abs. 4 sind die in DIN 4108-2 : 2001-03 Abschnitt 8
festgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem dort
genannten Verfahren zu bestimmen.
2.9.2 Werden Gebäude mit Ausnahme von Wohngebäuden nutzungsbedingt mit Anlagen ausgestattet, die Raumluft
unter Einsatz von Energie kühlen, so dürfen diese Gebäude abweichend von Nr. 2.9.1 auch so ausgeführt
werden, dass die Kühlleistung bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen nach dem Stand der Technik und
den im Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Dabei sind
insbesondere die Maßnahmen zu berücksichtigen, die das unter Nr. 2.9.1 angegebene Berechnungsverfahren
zur Verminderung des Sonneneintragskennwertes vorsieht.
2.10 Voraussetzungen für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (zu § 3 Abs. 2)
Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärme-
rückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn
a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 nachgewiesen wird,
b) in der Lüftungsanlage die Zuluft nicht unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen
gewonnener Energie gekühlt wird und
c) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 5 Abs. 2 genügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3095
Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach
anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der ver-
wendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beein-
flussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass
die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.
3. Vereinfachtes Verfahren für Wohngebäude (zu § 3 Abs. 2 Nr. 1)
Der Jahres-Primärenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt zu ermitteln:
Qp = (Qh + Qw) · ep
Dabei bedeuten
Qh der Jahres-Heizwärmebedarf
Qw der Zuschlag für Warmwasser nach Nr. 2.2
ep die Anlagenaufwandszahl nach DIN V 4701-10 : 2001-02 Nr. 4.2.6 in Verbindung mit Anhang C.5 (grafi-
sches Verfahren); auch die ausführlicheren Rechengänge nach DIN V 4701-10 : 2001-02 dürfen zur Ermitt-
lung von ep angewandt werden.
Der Einfluss der Wärmebrücken ist durch Anwendung der Planungsbeispiele nach DIN 4108 Bbl 2 : 1998-08 zu
begrenzen.
Die Nr. 2.1.2, 2.6 und 2.7 gelten entsprechend.
Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach Tabelle 2 und 3 zu ermitteln:
Tabelle 2
Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs
Zeile Zu ermittelnde Größen Gleichung Zu verwendende Randbedingung
1 2 3
Jahres- Qh = 66 (HT + HV) – 0,95
1 Heizwärmebedarf Qh (Qs + Qi)
Spezifischer Trans- Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi
HT = Σ (Fxi Ui Ai) + 0,05 A 1)
missionswärmeverlust HT nach Tabelle 3
2
bezogen auf die HT
wärmeübertragende HT쎾 =
Umfassungsfläche A
HV = 0,19 Ve ohne Dichtheitsprüfung
Spezifischer Lüftungs- nach Anhang 4 Nr. 2
3 wärmeverlust HV
HV = 0,163 Ve mit Dichtheitsprüfung
nach Anhang 4 Nr. 2
Solare Einstrahlung:
Orientierung ∑ (IS)j,HP
Südost bis Südwest 270 kWh/(m2 · a)
Nordwest bis Nordost 100 kWh/(m2 · a)
übrige Richtungen 155 kWh/(m2 · a)
4 Solare Gewinne QS QS = Σ (ls)j,HP Σ 0,567 gi Ai2)
Dachflächenfenster 225 kWh/(m2 · a)
mit Neigungen < 30° 3)
Die Fläche der Fenster Ai mit der Orien-
tierung j (Süd, West, Ost, Nord und horizontal)
ist nach den lichten Fassadenöffnungsmaßen
zu ermitteln.
5 Interne Gewinne Qi Qi = 22 AN AN: Gebäudenutzfläche nach Nr. 1.3.4
1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind nach DIN EN ISO 6946 : 1996-11 und nach DIN EN ISO 10077-1 : 2000-11 zu ermitteln
oder sind technischen Produkt-Spezifikationen (z.B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen. Bei an das Erdreich grenzenden Bauteilen ist
der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich Null zu setzen.
2) Der Gesamtenergiedurchlassgrad g (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder nach
i
DIN EN 410 : 1998-12 zu ermitteln. Besondere energiegewinnende Systeme, wie z.B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung,
können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden.
3) Dachflächenfenster mit Neigungen ≥ 30° sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln.
3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Tabelle 3
Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi
Wärmestrom nach außen über Bauteil i Temperatur-Korrekturfaktor Fxi
Außenwand, Fenster 1,0
Dach (als Systemgrenze) 1,0
Oberste Geschossdecke (Dachraum nicht ausgebaut) 0,8
Abseitenwand (Drempelwand) 0,8
Wände und Decken zu unbeheizten Räumen 0,5
Unterer Gebäudeabschluss:
– Kellerdecke/-wände zu unbeheiztem Keller
– Fußboden auf Erdreich 0,6
– Flächen des beheizten Kellers gegen Erdreich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3097
Anhang 2
Anforderungen an
zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (zu § 4)
1. H ö c h s t w e r t e d e s s p e z i f i s c h e n , a u f d i e w ä r m e ü b e r t r a g e n d e U m f a s s u n g s f l ä c h e
bezogenen Transmissionswärmeverlusts
Tabelle 1
Höchstwerte in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve
A/Ve1) Höchstwerte HT쎾
in m –1 in W/(m2 · K) 2)
≤ 0,20 1,03
0,30 0,86
0,40 0,78
0,50 0,73
0,60 0,70
0,70 0,67
0,80 0,66
0,90 0,64
≥ 1,00 0,63
1) Die A/Ve -Werte sind nach Anhang 1 Nr. 1.3 zu ermitteln.
2) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:
HT쎾 = 0,53 + 0,1 · Ve/A in W/(m2 · K)
2. B e r e c h n u n g d e s s p e z i f i s c h e n , a u f d i e w ä r m e ü b e r t r a g e n d e U m f a s s u n g s f l ä c h e
bezogenen Transmissionswärmeverlusts HT쎾
Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust HT쎾 ist aus
dem spezifischen Transmissionswärmeverlust HT zu bestimmen, der nach DIN EN 832 : 1998-12 in Verbindung mit
DIN V 4108-6 : 2000-11 zu berechnen ist. Bei der Berechnung von HT dürfen die Temperatur-Reduktionsfaktoren
nach DIN V 4108-6 : 2000-11 verwendet werden. Bei aneinander gereihten Gebäuden dürfen die Gebäude-
trennwände als wärmeundurchlässig angenommen werden.
3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Anhang 3
Anforderungen bei
Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1)
und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)
1. Außenwände
Soweit bei beheizten Räumen Außenwände
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-
Vorsatzschalen angebracht werden,
c) auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
e) bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m2 · K) der Außenputz
erneuert wird oder
f) neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,
sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer
Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der
bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.
2. Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Soweit bei beheizten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren oder Dachflächenfenster in der Weise erneuert
werden, dass
a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
b) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder
c) die Verglasung ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus
Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der
vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbund-
fenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden
Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,20 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1
1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach
DIN EN ISO 717-1 : 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder
2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung
nach den Regeln der Technik oder
3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach
DIN 4102-13 : 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung
verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.
3. Außentüren
Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärme-
durchgangskoeffizienten von 2,9 W/m2 · K nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3099
4. Decken, Dächer und Dachschrägen
4.1 Steildächer
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich
Dachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
e) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,
sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen
nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämm-
schichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als
erfüllt, wenn die nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.
4.2 Flachdächer
Soweit bei beheizten Räumen Flachdächer
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer
durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach
DIN EN ISO 6946 : 1996-11, Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes
am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1 gewährleisten.
5. Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich
Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder
erneuert,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,
d) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,
e) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder
f) Dämmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Die Anforderungen nach Buchstabe d gelten als erfüllt,
wenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei einem
Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,04 W/(m · K) ausgeführt wird.
6. Vorhangfassaden
Soweit bei beheizten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass
a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
b) die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 c einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonder-
verglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.
3100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
7. Anforderungen
Tabelle 1
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
Gebäude nach Gebäude nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2
Zeile Bauteil Maßnahme nach
maximaler Wärmedurchgangskoeffizient Umax1)
in W / (m2 · K)
1 2 3 4
1a allgemein 0,45 0,75
Außenwände
b Nr. 1 b, d und e 0,35 0,75
2a Außen liegende Fenster,
Fenstertüren, Nr. 2 a und b 1,7 2) 2,8 2)
Dachflächenfenster
b Verglasungen Nr. 2 c 1,5 3) keine Anforderung
c Vorhangfassaden allgemein 1,9 4) 3,0 4)
3a Außen liegende Fenster,
Fenstertüren,
Nr. 2 a und b 2,0 2) 2,8 2)
Dachflächenfenster
mit Sonderverglasungen
b Sonderverglasungen Nr. 2 c 1,6 3) keine Anforderung
c Vorhangfassaden
Nr. 6 Satz 2 2,3 4) 3,0 4)
mit Sonderverglasungen
4a Decken, Dächer
Nr. 4.1 0,30 0,40
und Dachschrägen
b Dächer Nr. 4.2 0,25 0,40
5a Decken und Wände Nr. 5 b und e 0,40 keine Anforderung
gegen unbeheizte Räume
b oder Erdreich Nr. 5 a, c, d und f 0,50 keine Anforderung
1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker
Bauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.
2) Wärmedurchgangskoeffizient des Fensters; er ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder nach DIN EN ISO 10077-1 : 2000-11
zu ermitteln.
3) Wärmedurchgangskoeffizient der Verglasung; er ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder nach DIN EN 673 : 2001-1 zu
ermitteln.
4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001 3101
Anhang 4
Anforderungen an
die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5)
1. A n f o r d e r u n g e n a n a u ß e n l i e g e n d e F e n s t e r , F e n s t e r t ü r e n u n d D a c h f l ä c h e n f e n s t e r
Außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1
Klassen der Fugendurchlässigkeit von
außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern
Klasse der Fugendurchlässigkeit
Zeile Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes
nach DIN EN 12 207-1 : 2000-06
1 bis zu 2 2
2 mehr als 2 3
2. N a c h w e i s d e r D i c h t h e i t d e s g e s a m t e n G e b ä u d e s
Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02
bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte
Luftvolumen – bei Gebäuden
– ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h–1 und
– mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h–1
nicht überschreiten.
3. A n f o r d e r u n g e n a n L ü f t u n g s e i n r i c h t u n g e n
Lüftungseinrichtungen in der Gebäudehülle müssen einstellbar und leicht regulierbar sein. Im geschlossenen
Zustand müssen sie der Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften Anforderungen an die Lüftung
gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn als Lüftungseinrichtungen
selbsttätig regelnde Außenluftdurchlässe unter Verwendung einer geeigneten Führungsgröße eingesetzt werden.
3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001
Anhang 5
Anforderungen zur
Begrenzung der Wärmeabgabe von
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)
1. Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ist durch Wärmedämmung
nach Maßgabe der Tabelle 1 zu begrenzen.
Tabelle 1
Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
Mindestdicke der Dämm-
Art der schicht, bezogen auf
Zeile
Leitungen/Armaturen eine Wärmeleitfähigkeit
von 0,035 W/(m · K)
1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm
2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm
3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser
4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm
5 Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 1/2 der Anforderungen
in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich der Zeilen 1 bis 4
von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen,
bei zentralen Leitungsnetzverteilern
6 Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, 1/2 der Anforderungen
die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Bauteilen der Zeilen 1 bis 4
zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt
werden
7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm
Soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen
beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen
beeinflusst werden kann, werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht gestellt. Dies gilt auch
für Warmwasserleitungen in Wohnungen bis zum Innendurchmesser 22 mm, die weder in den Zirkulationskreislauf
einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind.
2. Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m · K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten
entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in Regeln
der Technik enthaltenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
3. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1
insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen Rohr-
dämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.