2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
Gesetz
zur Regelung von Rechtsfragen
auf dem Gebiet der internationalen Adoption
und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts
Vom 5. November 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Absc hnit t 1
das folgende Gesetz beschlossen: Begriffsbestimmungen,
Z ust ä ndigk e it e n und Ve rfa hre n
Artikel 1
§1
Gesetz
Begriffsbestimmungen
zur Ausführung des Haager Übereinkommens
vom 29. Mai 1993 über den Schutz (1) Zentrale Behörden im Sinne des Artikels 6 des
von Kindern und die Zusammenarbeit auf Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den
dem Gebiet der internationalen Adoption Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034)
(Adoptionsübereinkommens-
(Übereinkommen) sind der Generalbundesanwalt beim
Ausführungsgesetz – AdÜbAG)
Bundesgerichtshof als Bundeszentralstelle für Auslands-
adoption (Bundeszentralstelle) und die zentralen Adop-
Inhaltsübersicht tionsstellen der Landesjugendämter (zentrale Adoptions-
stellen).
Abschnitt 1
(2) Andere staatliche Stellen im Sinne der Artikel 9
Begriffsbestimmungen,
Zuständigkeiten und Verfahren
und 22 Abs. 1 des Übereinkommens sind die Adoptions-
vermittlungsstellen der Jugendämter, soweit ihnen nach
§ 1 Begriffsbestimmungen § 2a Abs. 3 Nr. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes die
§ 2 Sachliche Zuständigkeiten internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu Ver-
§ 3 Verfahren tragsstaaten des Übereinkommens gestattet ist.
(3) Zugelassene Organisationen im Sinne der Artikel 9
Abschnitt 2 und 22 Abs. 1 des Übereinkommens sind die anerkannten
Internationale Adoptionsvermittlung
Auslandsvermittlungsstellen, soweit sie zur internationa-
im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten len Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu Vertragsstaaten
des Übereinkommens zugelassen sind (§ 2a Abs. 3 Nr. 3,
§ 4 Adoptionsbewerbung
§ 4 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes).
§ 5 Aufnahme eines Kindes
(4) Im Sinne dieses Gesetzes
§ 6 Einreise und Aufenthalt
1. sind Auslandsvermittlungsstellen die zentralen Adop-
§ 7 Bereiterklärung zur Adoption; tionsstellen und die in den Absätzen 2 und 3 genannten
Verantwortlichkeiten für ein Adoptivpflegekind Adoptionsvermittlungsstellen;
2. ist zentrale Behörde des Heimatstaates (Artikel 2
Abschnitt 3
Abs. 1 des Übereinkommens) die Stelle, die nach dem
Bescheinigungen über das Recht dieses Staates die jeweils in Betracht kom-
Zustandekommen oder die mende Aufgabe einer zentralen Behörde wahrnimmt.
Umwandlung eines Annahmeverhältnisses
§ 8 Bescheinigungen über eine im Inland vollzogene Annahme §2
oder Umwandlung eines Annahmeverhältnisses
Sachliche Zuständigkeiten
§ 9 Überprüfung ausländischer Bescheinigungen über den Voll-
zug einer Annahme oder die Umwandlung eines Annahme- (1) Die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Adoptionsvermitt-
verhältnisses lungsstellen nehmen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1
für die von ihnen betreuten Vermittlungsfälle die Auf-
Abschnitt 4 gaben nach den Artikeln 9 und 14 bis 21 des Übereinkom-
Zeitlicher Anwendungsbereich
mens wahr, die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen
jedoch nur hinsichtlich der Vermittlung eines Kindes mit
§ 10 Anwendung des Abschnitts 2 gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland an Adoptionsbewer-
§ 11 Anwendung des Abschnitts 3 ber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
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(2) Die Bundeszentralstelle nimmt die Aufgaben gemäß 2. an den Voraussetzungen für die Vorlage eines Berichts
Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens sowie gemäß nach § 7 Abs. 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
§ 4 Abs. 6 und § 9 dieses Gesetzes wahr und koordiniert mitzuwirken und
die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9 des
3. zu versichern, dass eine weitere Bewerbung um die
Übereinkommens mit den Auslandsvermittlungsstellen.
Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland nicht
Die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 8 des Überein-
anhängig ist.
kommens koordiniert sie mit den zentralen Adoptions-
stellen. Soweit die Aufgaben nach dem Übereinkommen (3) Die Auslandsvermittlungsstelle berät die Adoptions-
nicht nach Satz 1 der Bundeszentralstelle zugewiesen bewerber. Sie teilt den Adoptionsbewerbern rechtzeitig
sind oder nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 von Jugend- vor der ersten Übermittlung personenbezogener Daten an
ämtern, anerkannten Auslandsvermittlungsstellen oder den Heimatstaat mit, inwieweit nach ihrem Kenntnisstand
sonstigen zuständigen Stellen wahrgenommen werden, in dem Heimatstaat der Schutz des Adoptionsgeheim-
nehmen die zentralen Adoptionsstellen diese Aufgaben nisses und anderer personenbezogener Daten sowie die
wahr. Haftung für eine unzulässige oder unrichtige Verarbeitung
(3) In Bezug auf die in den Artikeln 8 und 21 des Über- personenbezogener Daten gewährleistet sind, und weist
einkommens vorgesehenen Maßnahmen bleiben die die Adoptionsbewerber auf insoweit bestehende Gefah-
allgemeinen gerichtlichen und behördlichen Zuständig- ren hin.
keiten unberührt. In den Fällen des Artikels 21 Abs. 1 des (4) Die Auslandsvermittlungsstelle kann eigene Ermitt-
Übereinkommens obliegt jedoch die Verständigung mit lungen anstellen und nach Beteiligung der für den ge-
der zentralen Behörde des Heimatstaates den nach den wöhnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber zu-
Absätzen 1 oder 2 zuständigen Stellen. ständigen örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a des
Adoptionsvermittlungsgesetzes) den in Absatz 2 Nr. 2
§3 genannten Bericht selbst erstellen.
Verfahren (5) Hat sich die Auslandsvermittlungsstelle von der Eig-
(1) Die Bundeszentralstelle und die Auslandsvermitt- nung der Adoptionsbewerber überzeugt, so leitet sie die
lungsstellen können unmittelbar mit allen zuständigen erforderlichen Bewerbungsunterlagen einschließlich eines
Stellen im Inland und im Ausland verkehren. Auf ihre Tätig- Berichts nach Artikel 15 des Übereinkommens der zen-
keit finden die Vorschriften des Adoptionsvermittlungs- tralen Behörde des Heimatstaates zu. Die Übermittlung
gesetzes Anwendung. Die §§ 9b und 9d des Adoptions- bedarf der Einwilligung der Adoptionsbewerber.
vermittlungsgesetzes gelten auch für die von der zentralen (6) Auf Antrag der Adoptionsbewerber wirkt die Bundes-
Behörde eines anderen Vertragsstaates des Überein- zentralstelle bei der Übermittlung nach Absatz 5 und bei
kommens übermittelten personenbezogenen Daten und der Übermittlung sonstiger die Bewerbung betreffender
Unterlagen. Für die zentralen Adoptionsstellen und die Mitteilungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates
Jugendämter gilt ergänzend das Zehnte Buch Sozial- mit. Sie soll ihre Mitwirkung versagen, wenn die beantrag-
gesetzbuch, soweit nicht bereits § 9d des Adoptionsver- te Übermittlung nach Form oder Inhalt den Bestimmungen
mittlungsgesetzes auf diese Bestimmungen verweist. des Übereinkommens oder des Heimatstaates erkennbar
(2) Das Verfahren der Bundeszentralstelle gilt unbe- nicht genügt.
schadet des Absatzes 1 Satz 2 und 3 als Justizverwal-
tungsverfahren. In Verfahren nach § 4 Abs. 6 oder § 9 kann
dem Antragsteller aufgegeben werden, geeignete Nach- §5
weise oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen. Die
Aufnahme eines Kindes
Bundeszentralstelle kann erforderliche Übersetzungen
selbst in Auftrag geben; die Höhe der Entschädigung für (1) Der Vermittlungsvorschlag der zentralen Behörde
die Übersetzungen richtet sich nach dem Gesetz über die des Heimatstaates bedarf der Billigung durch die Aus-
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. landsvermittlungsstelle. Diese hat insbesondere zu prü-
fen, ob
Ab sc hnit t 2 1. die Annahme dem Wohl des Kindes dient und
I nt e r na t io na le Ad o p t io nsve r m it t lung 2. a) mit der Begründung eines Annahmeverhältnisses
im Ve r hä lt nis z u a nd e r e n Ve r t r a g sst a a t e n im Inland zu rechnen ist oder,
b) sofern die Annahme im Ausland vollzogen werden
§4 soll, diese nicht zu einem Ergebnis führt, das unter
Adoptionsbewerbung Berücksichtigung des Kindeswohls mit wesent-
lichen Grundsätzen des deutschen Rechts offen-
(1) Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im sichtlich unvereinbar, insbesondere mit den Grund-
Inland richten ihre Bewerbung entweder an die zentrale rechten unvereinbar ist.
Adoptionsstelle oder das nach § 2 Abs. 1 in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 zuständige Jugendamt, in deren Bereich sie Die Auslandsvermittlungsstelle kann vor oder nach Ein-
sich gewöhnlich aufhalten, oder an eine der anerkannten gang eines Vermittlungsvorschlags einen Meinungsaus-
Auslandsvermittlungsstellen im Sinne des § 1 Abs. 3. tausch mit der zentralen Behörde des Heimatstaates
aufnehmen. Ein Meinungsaustausch sowie die Billigung
(2) Den Adoptionsbewerbern obliegt es,
oder Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags sind mit
1. anzugeben, aus welchem Heimatstaat sie ein Kind den jeweils dafür maßgeblichen fachlichen Erwägungen
annehmen möchten, aktenkundig zu machen.
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(2) Hat die Auslandsvermittlungsstelle den Vermitt- ist gegenüber dem Jugendamt abzugeben, in dessen
lungsvorschlag nach Absatz 1 gebilligt, so setzt sie die Bereich ein Adoptionsbewerber zur Zeit der Aufforderung
Adoptionsbewerber über den Inhalt der ihr aus dem Hei- nach § 5 Abs. 3 Satz 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
matstaat übermittelten personenbezogenen Daten und Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Das
Unterlagen über das vorgeschlagene Kind in Kenntnis und Jugendamt übersendet der Auslandsvermittlungsstelle
berät sie über dessen Annahme. Identität und Aufenthalts- eine beglaubigte Abschrift.
ort des Kindes, seiner Eltern und sonstiger Sorgeinhaber (2) Auf Grund der Erklärung nach Absatz 1 sind die
soll sie vor Erteilung der Zustimmungen nach Artikel 17 Adoptionsbewerber gesamtschuldnerisch verpflichtet,
Buchstabe c des Übereinkommens nur offenbaren, soweit öffentliche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Ein-
die zentrale Behörde des Heimatstaates zustimmt. reise des Kindes an für die Dauer von sechs Jahren für den
(3) Hat die Beratung nach Absatz 2 stattgefunden, so Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden. Die zu
fordert die Auslandsvermittlungsstelle die Adoptions- erstattenden Kosten umfassen sämtliche öffentlichen
bewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Unter-
Frist eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 abzugeben. Ist die bringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits-
Abgabe dieser Erklärung nachgewiesen, so kann die Aus- und Pflegefall, auch soweit die Aufwendungen auf einem
landsvermittlungsstelle Erklärungen nach Artikel 17 Buch- gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen. Sie umfassen
stabe b und c des Übereinkommens abgeben. jedoch nicht solche Mittel, die
(4) Die Auslandsvermittlungsstelle soll sich über die 1. aufgewandt wurden, während sich das Kind recht-
Prüfung und Beratung nach Absatz 1 und 2 Satz 1 mit der mäßig in der Obhut der Adoptionsbewerber befand,
für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewer- und
ber zuständigen örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle ins 2. auch dann aufzuwenden gewesen wären, wenn zu
Benehmen setzen. Sie unterrichtet diese über die Abgabe diesem Zeitpunkt ein Annahmeverhältnis zwischen
der Erklärungen gemäß Absatz 3 Satz 2. den Adoptionsbewerbern und dem Kind bestanden
hätte.
§6
Die Verpflichtung endet, wenn das Kind angenommen
Einreise und Aufenthalt wird.
(1) Zum Zwecke der Herstellung und Wahrung einer (3) Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle
familiären Lebensgemeinschaft zwischen den Adoptions- zu, die die Mittel aufgewandt hat. Erlangt das Jugendamt
bewerbern und dem aufzunehmenden Kind finden auf von der Aufwendung öffentlicher Mittel nach Absatz 2
dessen Einreise und Aufenthalt die Vorschriften des Aus- Kenntnis, so unterrichtet es die in Satz 1 genannte Stelle
ländergesetzes über den Kindernachzug vor dem Vollzug über den Erstattungsanspruch und erteilt ihr alle für des-
der Annahme entsprechende Anwendung, sobald sen Geltendmachung und Durchsetzung erforderlichen
1. die Auslandsvermittlungsstelle den Vermittlungsvor- Auskünfte.
schlag der zentralen Behörde des Heimatstaates nach (4) Das Jugendamt, auch soweit es als Vormund oder
§ 5 Abs. 1 Satz 1 gebilligt hat und Pfleger des Kindes handelt, ein anderer für das Kind
2. die Adoptionsbewerber sich gemäß § 7 Abs. 1 mit dem bestellter Vormund oder Pfleger sowie die Adoptionsver-
Vermittlungsvorschlag einverstanden erklärt haben. mittlungsstelle, die Aufgaben der Adoptionsbegleitung
nach § 9 des Adoptionsvermittlungsgesetzes wahrnimmt,
(2) Auf Ersuchen der Auslandsvermittlungsstelle stimmt unterrichten die Auslandsvermittlungsstelle über die Ent-
die Ausländerbehörde der Erteilung eines erforderlichen wicklung des aufgenommenen Kindes, soweit die Aus-
Sichtvermerks vorab zu, sofern die Voraussetzungen des landsvermittlungsstelle diese Angaben zur Erfüllung ihrer
Absatzes 1 erfüllt sind und ausländerrechtliche Vorschrif- Aufgaben nach den Artikeln 9, 20 und 21 des Übereinkom-
ten nicht entgegenstehen. Der Sichtvermerk wird dem mens benötigt. Bis eine Annahme als Kind ausgesprochen
Kind von Amts wegen erteilt, wenn die Auslandsvermitt- ist, haben das Jugendamt, die Ausländerbehörde, das
lungsstelle darum ersucht und ausländerrechtliche Vor- Vormundschafts- und das Familiengericht die Auslands-
schriften nicht entgegenstehen. vermittlungsstelle außer bei Gefahr im Verzug an allen das
(3) Entfällt der in Absatz 1 genannte Aufenthaltszweck, aufgenommene Kind betreffenden Verfahren zu beteili-
so wird die dem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis als gen; eine wegen Gefahr im Verzug unterbliebene Beteili-
eigenständiges Aufenthaltsrecht befristet verlängert, gung ist unverzüglich nachzuholen.
solange nicht die Voraussetzungen für die unbefristete
Verlängerung vorliegen oder die zuständige Stelle nach
Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe c des Übereinkommens die Absc hnit t 3
Rückkehr des Kindes in seinen Heimatstaat veranlasst. Bescheinigungen über das
War dem Kind nach § 29 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 des Z ustandekommen oder die Umw andlung
Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbewilligung oder Auf- e ine s Anna hm e ve rhä lt nisse s
enthaltsbefugnis erteilt, so wird ihm nach Maßgabe des
Satzes 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert. §8
Bescheinigungen über eine
§7 im Inland vollzogene Annahme oder
Bereiterklärung zur Adoption; Umwandlung eines Annahmeverhältnisses
Verantwortlichkeiten für ein Adoptivpflegekind Hat eine zentrale Adoptionsstelle die Zustimmung
(1) Die Erklärung der Adoptionsbewerber, dass diese gemäß Artikel 17 Buchstabe c des Übereinkommens
bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind anzunehmen, erteilt, so stellt diese auf Antrag desjenigen, der ein recht-
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liches Interesse hat, die Bescheinigung gemäß Artikel 23 Artikel 2
oder Artikel 27 Abs. 2 des Übereinkommens aus. Hat ein
Jugendamt oder eine anerkannte Auslandsvermittlungs-
Gesetz
stelle die Zustimmung erteilt, so ist die zentrale Adop- über Wirkungen der Annahme
tionsstelle zuständig, zu deren Bereich das Jugendamt als Kind nach ausländischem Recht
gehört oder in deren Bereich die anerkannte Auslandsver- (Adoptionswirkungsgesetz – AdWirkG)
mittlungsstelle ihren Sitz hat.
§1
Anwendungsbereich
§9
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine An-
Überprüfung nahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung
ausländischer Bescheinigungen oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gel-
über den Vollzug einer Annahme oder die ten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme
Umwandlung eines Annahmeverhältnisses das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
Auf Antrag desjenigen, der ein rechtliches Interesse hat,
prüft und bestätigt die Bundeszentralstelle die Echtheit §2
einer Bescheinigung über die in einem anderen Vertrags- Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung
staat vollzogene Annahme oder Umwandlung eines
Annahmeverhältnisses, die Übereinstimmung ihres Inhalts (1) Auf Antrag stellt das Vormundschaftsgericht fest, ob
mit Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 2 des Übereinkommens eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 anzuerkennen
sowie die Zuständigkeit der erteilenden Stelle. Die Bestä- oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des
tigung erbringt Beweis für die in Satz 1 genannten Um- Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme
stände; der Nachweis ihrer Unrichtigkeit ist zulässig. erloschen ist.
(2) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen
Annahme ist zusätzlich festzustellen,
Absc hnit t 4 1. wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis
erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach
Z e it lic he r Anw e ndungsbe re ic h den deutschen Sachvorschriften begründeten Annah-
meverhältnis gleichsteht,
§ 10 2. andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung
der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des
Anwendung des Abschnitts 2
Annehmenden einem nach den deutschen Sach-
(1) Die Bestimmungen des Abschnitts 2 sind im Verhält- vorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich-
nis zu einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens steht.
anzuwenden, wenn das Übereinkommen im Verhältnis Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen wer-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem den, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach
Vertragsstaat in Kraft ist und wenn die Bewerbung nach § 3 ergeht.
§ 4 Abs. 1 der Auslandsvermittlungsstelle nach dem Zeit-
punkt des Inkrafttretens zugegangen ist. (3) Spricht ein deutsches Vormundschaftsgericht auf
der Grundlage ausländischer Sachvorschriften die An-
(2) Die Bundeszentralstelle kann mit der zentralen nahme aus, so hat es die in den Absätzen 1 und 2 vorgese-
Behörde des Heimatstaates die Anwendung der Bestim- henen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Eine
mungen des Übereinkommens auch auf solche Bewer- Feststellung über Anerkennung oder Wirksamkeit der
bungen vereinbaren, die der Auslandsvermittlungsstelle Annahme ergeht nicht.
vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zugegangen
sind. Die Vereinbarung kann zeitlich oder sachlich be- §3
schränkt werden. Auf einen Vermittlungsfall, der einer Ver-
einbarung nach den Sätzen 1 und 2 unterfällt, sind die Umwandlungsausspruch
Bestimmungen des Abschnitts 2 anzuwenden. (1) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann das
Vormundschaftsgericht auf Antrag aussprechen, dass das
Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sach-
§ 11 vorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn
Anwendung des Abschnitts 3 1. dies dem Wohl des Kindes dient,
(1) Eine Bescheinigung nach § 8 wird ausgestellt, sofern 2. die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme
die Annahme nach dem in § 10 Abs. 1 genannten Zeit- mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wir-
punkt und auf Grund der in Artikel 17 Buchstabe c des kung erteilt sind und
Übereinkommens vorgesehenen Zustimmungen vollzo- 3. überwiegende Interessen des Ehegatten oder der Kin-
gen worden ist. der des Annehmenden oder des Angenommenen nicht
(2) Eine Bestätigung nach § 9 wird erteilt, sofern das entgegenstehen.
Übereinkommen im Verhältnis zwischen der Bundesrepu- Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2
blik Deutschland und dem Staat, dessen zuständige Stelle genannten Zustimmungen finden die für die Zustimmun-
die zur Bestätigung vorgelegte Bescheinigung ausgestellt gen zu der Annahme maßgebenden Vorschriften sowie
hat, in Kraft ist. Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
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Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustim- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
mung des Kindes ist zusätzlich § 1746 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverord-
Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. nung einem anderen Vormundschaftsgericht des Ober-
Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach landesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere
Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraus- Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Vormund-
setzung nach Satz 1 Nr. 1. schaftsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Ober-
landesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung
(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Nr. 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme
von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgese- (3) Das Vormundschaftsgericht entscheidet im Verfah-
henen Wirkungen abweichen. ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 50a Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 und 3 sowie § 50b des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entspre-
§4 chende Anwendung. Im Verfahren nach § 2 wird ein bishe-
Antragstellung; riger Elternteil nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3
Reichweite der Entscheidungswirkungen und 4 angehört. Im Verfahren nach § 2 ist der General-
bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Bundes-
(1) Antragsbefugt sind zentralstelle für Auslandsadoption, im Verfahren nach § 3
1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 sind das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes zu beteiligen.
a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehe-
gatten jeder von ihnen, (4) Auf die Feststellung der Anerkennung oder Wirksam-
keit einer Annahme als Kind oder des durch diese bewirk-
b) das Kind, ten Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses des Kindes
c) ein bisheriger Elternteil, zu seinen bisherigen Eltern, auf eine Feststellung nach § 2
Abs. 2 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1
d) der Standesbeamte, dem nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3 findet § 56e Satz 2
Nr. 2 oder 3 des Personenstandsgesetzes die Ein- und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
tragung des Kindes in das Familienbuch oder nach willigen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Im
§ 30 Abs. 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes die Übrigen unterliegen Beschlüsse nach diesem Gesetz der
Eintragung eines Randvermerks zum Geburtsein- sofortigen Beschwerde; sie werden mit ihrer Rechtskraft
trag des Kindes obliegt, oder wirksam. § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
e) die Verwaltungsbehörde, die nach § 41 Abs. 2 des
Personenstandsgesetzes über die Beurkundung
der Geburt des Kindes zu entscheiden hat; Artikel 3
2. für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemein-
schaftlich. Das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung der
Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. I
und e ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für S. 2016), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des
den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird wie
§ 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. folgt geändert:
(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach
§ 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 1. § 2 wird wie folgt geändert:
wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegen-
über einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines
„Das Jugendamt darf die Adoptionsvermitt-
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antrags-
lung nur durchführen, wenn es eine Adop-
befugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen
tionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das
Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach
Landesjugendamt hat eine zentrale Adop-
Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt
tionsstelle einzurichten. Jugendämter be-
werden.
nachbarter Gemeinden oder Kreise können
mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle
§5 des Landesjugendamtes eine gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle errichten.“
Zuständigkeit und Verfahren
bb) In Satz 5 werden die Wörter „und Hamburg“
(1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das
durch die Wörter „ , Hamburg und Saarland“
Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandes-
ersetzt.
gericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandes-
gerichts; für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Organisa-
das Amtsgericht Schöneberg. Für die internationale und tionen“ die Wörter „mit Sitz im Inland“ eingefügt
die örtliche Zuständigkeit gilt § 43b des Gesetzes über die und die Wörter „nach Landesrecht zuständigen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre- Behörde“ durch die Wörter „zentralen Adoptions-
chend. stelle des Landesjugendamtes“ ersetzt.
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2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: 2. jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf
und Ergebnisse ihrer Arbeit auf dem Gebiet der
„§ 2a
internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten
Internationale Adoptionsvermittlung und
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über inter- 3. auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle
nationale Adoptionsvermittlung sind in allen Fällen im Sinne des Absatzes 1 Auskunft zu geben,
anzuwenden, in denen das Kind oder die Adoptions- soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach
bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland Absatz 4 und nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Adop-
haben oder in denen das Kind innerhalb von zwei Jah- tionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom
ren vor Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) erforderlich ist.
worden ist. Die Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 beschränkt sich auf
(2) Im Anwendungsbereich des Haager Überein- eine Meldung über den Abschluss des Vermittlungs-
kommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kin- verfahrens, sofern dieses weder das Verhältnis zu
dern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkom-
internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) mens noch zu solchen Staaten betrifft, die durch
(Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 2 bestimmt
Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Aus- worden sind.
führungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I (6) Die Bundeszentralstelle speichert die nach
S. 2950). Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 übermittelten Angaben in
einer zentralen Datei. Die Übermittlung der Daten ist
(3) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind
zu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Ver-
befugt:
mittlungsfall sind 30 Jahre nach Eingang der letzten
1. die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugend- Meldung zu dem betreffenden Vermittlungsfall zu
amtes; löschen.“
2. die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes,
soweit die zentrale Adoptionsstelle des Landes- 3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
jugendamtes ihr diese Tätigkeit im Verhältnis zu „§ 3
einem oder mehreren bestimmten Staaten allge-
mein oder im Einzelfall gestattet hat; Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter
3. eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle (§ 4 (1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fach-
Abs. 2) im Rahmen der ihr erteilten Zulassung; kräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Per-
sönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen
4. eine ausländische zugelassene Organisation im Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen
Sinne des Adoptionsübereinkommens, soweit die gelten für Personen, die den mit der Adoptionsver-
Bundeszentralstelle (Absatz 4 Satz 1) ihr diese mittlung betrauten Beschäftigten fachliche Weisun-
Tätigkeit im Einzelfall gestattet hat. gen erteilen können. Beschäftigte, die nicht unmittel-
bar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen
(4) Zur Koordination der internationalen Adoptions-
die Anforderungen erfüllen, die der ihnen übertra-
vermittlung arbeiten die in Absatz 3 und in § 15 Abs. 2
genen Verantwortung entsprechen.
genannten Stellen mit dem Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof als Bundeszentralstelle für (2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1
Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. und 2) sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfach-
und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bun- kräften zu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht
desministerium der Justiz durch Rechtsverordnung überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben be-
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass fasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle des Landes-
die Bundeszentralstelle im Verhältnis zu einzelnen jugendamtes kann Ausnahmen zulassen.
Staaten, die dem Adoptionsübereinkommen nicht
angehören, ganz oder zum Teil entsprechende Auf- §4
gaben wie gegenüber Vertragsstaaten wahrnimmt; Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
dabei können diese Aufgaben im Einzelnen geregelt
werden. (1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungs-
stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 kann erteilt werden,
(5) Die in Absatz 3 und in § 15 Abs. 2 genannten wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle
Stellen haben der Bundeszentralstelle
1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,
1. zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1
von der ersten Beteiligung einer ausländischen 2. insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und der
Stelle an die jeweils verfügbaren Angaben zur Finanzlage ihres Rechtsträgers die ordnungs-
gemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt
Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum,
und
Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand
und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) des 3. von einer juristischen Person oder Personenver-
Kindes, seiner Eltern und der Adoptionsbewerber einigung unterhalten wird, die steuerbegünstigte
sowie zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgaben-
melden, ordnung verfolgt.
2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand „(2) Die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a),
eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts- in deren Bereich sich die Adoptionsbewerber ge-
betriebs sein. wöhnlich aufhalten, übernimmt auf Ersuchen einer
anderen Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Abs. 1
(2) Zur Ausübung internationaler Adoptionsvermitt-
und 2) die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adop-
lung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne
tionsbewerbern.
des § 2 Abs. 2 bedarf es der besonderen Zulassung,
die für die Vermittlung von Kindern aus einem oder (3) Auf Antrag prüft die örtliche Adoptionsvermitt-
mehreren bestimmten Staaten (Heimatstaaten) erteilt lungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbe-
wird. Die Zulassung berechtigt dazu, die Bezeichnung werber mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Bereich
„anerkannte Auslandsvermittlungsstelle“ zu führen; zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufent-
ohne die Zulassung darf diese Bezeichnung nicht halt im Ausland. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle
geführt werden. Die Zulassung kann erteilt werden, die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber für
wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die gegeben, so verfasst sie über das Ergebnis ihrer Prü-
Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem fung einen Bericht, in dem sie sich über die rechtliche
für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Befähigung und die Eignung der Adoptionsbewerber
Adoption erforderlichen besonderen Maße erfüllt; sie zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption
ist zu versagen, wenn ihr überwiegende Belange der verbundenen Verantwortung sowie über die Eigen-
Zusammenarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat schaften der Kinder äußert, für die zu sorgen diese
entgegenstehen. Die zentrale Adoptionsstelle des geeignet wären. Der Bericht enthält die zu der Beur-
Landesjugendamtes und die Bundeszentralstelle teilung nach Satz 2 erforderlichen Angaben über die
unterrichten einander über Erkenntnisse, die die in Person der Adoptionsbewerber, ihre persönlichen
Absatz 1 genannten Verhältnisse der anerkannten und familiären Umstände, ihren Gesundheitsstatus,
Auslandsvermittlungsstelle betreffen. ihr soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die
Adoption. Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die für
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulas- die Prüfung und den Bericht benötigten Angaben zu
sung nach Absatz 2 sind zurückzunehmen, wenn die machen und geeignete Nachweise zu erbringen.
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Bericht wird
haben. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraus- einer von den Adoptionsbewerbern benannten Emp-
setzungen nachträglich weggefallen sind. Neben- fangsstelle zugeleitet; Empfangsstelle kann nur sein:
bestimmungen zu einer Anerkennung oder Zulassung
1. eine der in § 2a Abs. 3 und § 15 Abs. 2 genannten
sowie die Folgen des Verstoßes gegen eine Auflage
Stellen oder
unterliegen den allgemeinen Vorschriften.
2. eine zuständige Stelle mit Sitz im Heimatstaat.
(4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist (4) Auf Antrag bescheinigt die Bundeszentralstelle
die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes deutschen Adoptionsbewerbern mit gewöhnlichem
berechtigt, sich über die Arbeit der Adoptionsvermitt- Aufenthalt im Ausland, ob diese nach den deutschen
lungsstelle im Allgemeinen und im Einzelfall, über die Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur
persönliche und fachliche Eignung ihrer Leiter und Annahme eines Kindes besitzen. Die Bescheinigung
Mitarbeiter sowie über die rechtlichen und organi- erstreckt sich weder auf die Gesundheit der Adop-
satorischen Verhältnisse und die Finanzlage ihres tionsbewerber noch auf deren sonstige Eignung zur
Rechtsträgers zu unterrichten. Soweit es zu diesem Annahme eines Kindes; hierauf ist im Wortlaut der
Zweck erforderlich ist, Bescheinigung hinzuweisen. Verweisen die Bestim-
mungen des Internationalen Privatrechts auf auslän-
1. kann die zentrale Adoptionsstelle Auskünfte, Ein- dische Sachvorschriften, so ist auch die maßgebende
sicht in Unterlagen sowie die Vorlage von Nach- ausländische Rechtsordnung zu bezeichnen.“
weisen verlangen;
2. dürfen die mit der Prüfung beauftragten Be- 5. § 9 wird wie folgt geändert:
diensteten Grundstücke und Geschäftsräume
a) In der Überschrift wird das Wort „Adoptionshilfe“
innerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten;
durch das Wort „Adoptionsbegleitung“ ersetzt.
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
eingeschränkt. „(2) Soweit es zur Erfüllung der von einem aus-
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ver- ländischen Staat aufgestellten Annahmevoraus-
fügungen der zentralen Adoptionsstelle haben keine setzungen erforderlich ist, können Adoptionsbe-
aufschiebende Wirkung.“ werber und Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich
vereinbaren, dass diese während eines in der Ver-
einbarung festzulegenden Zeitraums nach der
4. § 7 wird wie folgt geändert: Annahme die Entwicklung des Kindes beobachtet
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: und der zuständigen Stelle in dem betreffenden
Staat hierüber berichtet. Mit Zustimmung einer
„Das Ergebnis der Ermittlungen bei den Adop-
anderen Adoptionsvermittlungsstelle kann verein-
tionsbewerbern und bei der Familie des Kindes ist
bart werden, dass diese Stelle Ermittlungen nach
den jeweils Betroffenen mitzuteilen.“
Satz 1 durchführt und die Ergebnisse an die Adop-
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 tionsvermittlungsstelle im Sinne des Satzes 1 wei-
ersetzt: terleitet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001 2957
6. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d einge- 4. besondere Anforderungen für die Zulassung zur
fügt: internationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Abs. 2);
„§ 9a 5. Antragstellung und vorzulegende Nachweise im
Verfahren nach § 7 Abs. 4;
Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle
6. Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Anneh-
Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der menden über das Leistungsangebot der Adop-
Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen tionsbegleitung nach § 9 Abs. 1.
Bereich sicherzustellen. (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der
§ 9b staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den
Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach
Vermittlungsakten § 7 Abs. 3 oder für eine internationale Adoptionsver-
mittlung Gebühren sowie Auslagen für die Beschaf-
(1) Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden ein-
fung von Urkunden, für Übersetzungen und für die
zelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) sind, ge-
Vergütung von Sachverständigen erheben. Die
rechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 60 Jahre
Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind
lang aufzubewahren. Wird die Adoptionsvermitt-
dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungs-
lungsstelle aufgelöst, so sind die Vermittlungsakten
fall darf die Gebührensumme 2 000 Euro nicht über-
der Stelle, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 ihre
schreiten. Solange das Bundesministerium für Fami-
Aufgaben übernimmt, oder der zentralen Adoptions-
lie, Senioren, Frauen und Jugend von der Ermäch-
stelle des Landesjugendamtes, in dessen Bereich die
tigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1
Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Auf-
keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die
bewahrung zu übergeben. Nach Ablauf des in Satz 1
Landesregierungen ausgeübt werden; die Landesre-
genannten Zeitraums sind die Vermittlungsakten zu gierungen können diese Ermächtigung durch Rechts-
vernichten. verordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und
die Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein § 9d
sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem Datenschutz
gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind (1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des
auf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Ein- Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,
sicht zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu versa- dass Daten, die für Zwecke dieses Gesetzes erhoben
gen, soweit überwiegende Belange eines Betroffenen worden sind, nur für Zwecke der Adoptionsvermitt-
entgegenstehen. lung oder Adoptionsbegleitung, der Anerkennung,
Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsver-
§ 9c mittlungsstellen, der Überwachung von Vermittlungs-
verboten, der Verfolgung von Verbrechen oder ande-
Durchführungsbestimmungen ren Straftaten von erheblicher Bedeutung oder der
internationalen Zusammenarbeit auf diesen Gebieten
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Die Vorschrif-
Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einverneh-
ten über die internationale Rechtshilfe bleiben
men mit dem Bundesministerium der Justiz durch
unberührt.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über die Anerkennung und Beaufsich- (2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zustän-
tigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 digen Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Ab-
Abs. 2 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf satz 1 genannten Zwecken erforderlichen personen-
dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung bezogenen Daten. In dem Ersuchen ist anzugeben, zu
nach § 2a Abs. 4 und 5, die sachdienlichen Ermittlun- welchem Zweck die Daten benötigt werden.
gen nach § 7 Abs. 1, die Eignungsprüfung nach § 7 (3) Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung
Abs. 3, die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4, die Adop- für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Bundeszen-
tionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von tralstelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im
Akteneinsicht nach § 9b sowie über die von den Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt,
Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung
Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
Satz 1 können insbesondere geregelt werden:
(4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle
1. Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen oder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist
nach § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2; die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur
für den Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen,
2. Anforderungen an die persönliche und fachliche zu dem sie übermittelt werden.
Eignung des Personals einer Adoptionsvermitt-
lungsstelle (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1); (5) Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffe-
nen durch eine nach diesem Gesetz oder nach ande-
3. Anforderungen an die Arbeitsweise und die ren Vorschriften über den Datenschutz unzulässige
Finanzlage des Rechtsträgers einer Adoptionsver- oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
mittlungsstelle (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2); seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu,
2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
so finden die §§ 7 und 8 des Bundesdatenschutz- Artikel 4
gesetzes Anwendung.“
Änderung sonstigen Bundesrechts
7. § 10 wird wie folgt geändert: (1) § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f des Rechtspfleger-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juni
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptions-
2001 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird nach dem
bewerber, bei denen Ermittlungen durchgeführt
Wort „sowie“ wie folgt gefasst:
wurden, bereit und geeignet sind, ein schwer ver-
mittelbares Kind aufzunehmen, sofern die Adop- „die Entscheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4,
tionsbewerber der Unterrichtung der zentralen § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach § 56f
Adoptionsstelle zustimmen.“ Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: willigen Gerichtsbarkeit und nach dem Adoptionswir-
kungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950,
„Im Einzelfall kann die zentrale Adoptionsstelle die 2953)“.
Vermittlung eines Kindes selbst übernehmen.“
(2) Dem § 43b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-
8. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent-
„Unterlagen der in Artikel 16 des Adoptionsüberein- lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13
kommens genannten Art sind der zentralen Adop- des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert
tionsstelle zur Prüfung vorzulegen.“ worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Kommen ausländische Sachvorschriften zur Anwen-
9. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt dung, so gilt ergänzend § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
gefasst: Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001
„Vierter Abschnitt (BGBl. I S. 2950, 2953).“
Übergangsvorschriften“. (3) Nach Nummer 7 der Anlage zur Verordnung über
Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im
10. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
„§ 15 Artikel 35 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
Weitergeltung der S. 1887) geändert worden ist, wird folgende Nummer 8
Berechtigung zur Adoptionsvermittlung angefügt:
(1) Eine vor dem 1. Januar 2002 erteilte Anerken-
Nr. Gegenstand Gebühren
nung als Adoptionsvermittlungsstelle gilt vorläufig
fort. Sie erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember „8 Tätigkeiten der Bundeszentralstelle
2002 erneut die Anerkennung beantragt wird oder, im für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 des
Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Adoptionsübereinkommens-Aus-
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. führungsgesetzes, § 2a Abs. 4 Satz 1
(2) Hat eine vor dem 1. Januar 2002 anerkannte des Adoptionsvermittlungsgesetzes)
Adoptionsvermittlungsstelle internationale Adopti- Die Gebühren werden auch erhoben,
onsvermittlung im Verhältnis zu einem bestimmten wenn die Bundeszentralstelle entspre-
Staat ausgeübt und hat sie ihre Absicht, diese Ver- chende Tätigkeiten auf Grund einer
mittlungstätigkeit fortzusetzen, der zentralen Adop- Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4
tionsstelle des Landesjugendamtes angezeigt, so Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgeset-
zes wahrnimmt.
gelten Absatz 1 sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 1 Abs. 3 a) Mitwirkung bei Übermittlungen an
des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgeset- die zentrale Behörde des Heimat-
zes bleiben unberührt. staates (§ 4 Abs. 6 des Adoptions-
übereinkommens-Ausführungs-
(3) Die staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen
gesetzes, § 2a Abs. 4 Satz 2 des
(§ 2 Abs. 1) haben sicherzustellen, dass die An-
Adoptionsvermittlungsgesetzes) 10 bis
forderungen des § 3 vom 1. Januar 2003 an erfüllt
150 EUR
werden. Die Gebühr wird in einem Adoptions-
vermittlungsverfahren nur einmal er-
§ 16 hoben.
Anzuwendendes Recht b) Bestätigungen nach § 9 des Adop-
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung tionsübereinkommens-Ausfüh-
dieses Gesetzes an richtet sich die weitere Durch- rungsgesetzes …………………… 40 bis
führung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung 100 EUR
begonnenen Vermittlung, soweit nicht anders be- c) Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4
stimmt, nach den geänderten Vorschriften.“ des Adoptionsvermittlungsgeset-
zes ………………………………… 40 bis
100 EUR“.
11. Die §§ 17 bis 22 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001 2959
(4) Artikel 22 des Einführungsgesetzes zum Bürger- (6) In § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I
2001 (BGBl. I S. 2716) geändert worden ist, wird wie folgt S. 3546), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 31 des Gesetzes
geändert: vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:
b) Folgende Absätze werden angefügt: „5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur An-
nahme eines ihnen zur internationalen Adoption
„(2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des Adoptions-
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und übereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkun-
dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen den,“.
das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht,
unterliegen dem nach Absatz 1 anzuwendenden Recht.
(3) In Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes
wegen nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten Artikel 5
oder Verwandten steht der Angenommene ungeachtet
Neufassung des
des nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden
Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften
Adoptionsvermittlungsgesetzes
angenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
in der Form einer Verfügung von Todes wegen ange- und Jugend kann das Adoptionsvermittlungsgesetz in der
ordnet hat und die Rechtsnachfolge deutschem Recht vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung im Bundes-
unterliegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die An- gesetzblatt bekannt machen.
nahme auf einer ausländischen Entscheidung beruht.
Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der
Angenommene im Zeitpunkt der Annahme das acht-
zehnte Lebensjahr vollendet hatte.“ Artikel 6
(5) In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozial- Inkrafttreten
gesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes
vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. September 2001 1. Januar 2002 in Kraft. Am Tage nach der Verkündung
(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, werden nach dem treten in Artikel 2 der § 5 Abs. 2 des Adoptionswirkungs-
Wort „Gemeindebehörden“ die Wörter „sowie die aner- gesetzes, in Artikel 3 Nr. 2 der § 2a Abs. 4 Satz 2 des
kannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes und in Artikel 3 Nr. 6 der
Adoptionsvermittlungsgesetzes)“ eingefügt. § 9c des Adoptionsvermittlungsgesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5. November 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Die Bund esminist erin
f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Christ ine Bergmann
2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
Drittes Gesetz
zur Änderung des Heimgesetzes
Vom 5. November 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 1 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne
Artikel 1 dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem
Änderung des Heimgesetzes Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebe-
dürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen,
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung
vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vor-
durch Artikel 64 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 zuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unab-
hängig sind und entgeltlich betrieben werden.
1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: (2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohn-
„I n h a l t s ü b e r s i c h t raum durch Verträge mit Dritten oder auf andere
§ 1 Anwendungsbereich Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung
und Verpflegung angeboten werden, begründet
§ 2 Zweck des Gesetzes allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies
§ 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich ver-
pflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen
§ 4 Beratung
wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst-
§ 5 Heimvertrag und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern
§ 6 Anpassungspflicht anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis
zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist.
§ 7 Erhöhung des Entgelts
Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter
§ 8 Vertragsdauer vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und wei-
§ 9 Abweichende Vereinbarungen tergehende Betreuungsleistungen von bestimm-
ten Anbietern anzunehmen.
§ 10 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne
§ 11 Anforderungen an den Betrieb eines Heims des Absatzes 1, die der vorübergehenden Auf-
§ 12 Anzeige nahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie
§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14
Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwen-
§ 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte dung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel
§ 15 Überwachung mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit
der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürspre-
§ 16 Beratung bei Mängeln
cher zu bestellen ist.
§ 17 Anordnungen
(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes
§ 18 Beschäftigungsverbot, kommissarische Heim- ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzu-
leitung sehen.
§ 19 Untersagung (5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der
§ 20 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der
§§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens
§ 22 Berichte sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe
§ 23 Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestel-
len ist.“
§ 24 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6. Nach Satz 2
§ 25 Fortgeltung von Rechtsverordnungen wird folgender Satz 3 angefügt:
§ 25a Erprobungsregelungen „Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufs-
§ 26 Übergangsvorschriften“. bildungs- und Berufsförderungswerke.“
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3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 3. auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung
von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder der-
„(1) Zweck des Gesetzes ist es,
artige Heime betreiben, bei der Planung und dem
1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse Betrieb der Heime.
der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen
vor Beeinträchtigungen zu schützen, §5
2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und Heimvertrag
die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und
(1) Zwischen dem Träger und der künftigen Bewoh-
Bewohner zu wahren und zu fördern,
nerin oder dem künftigen Bewohner ist ein Heimver-
3. die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) trag abzuschließen. Der Inhalt des Heimvertrags ist
gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern der Bewohnerin oder dem Bewohner unter Beifügung
obliegenden Pflichten zu sichern, einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestä-
tigen.
4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
zu sichern, (2) Der Träger hat die künftigen Bewohnerinnen und
Bewohner vor Abschluss des Heimvertrags schriftlich
5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fach-
über den Vertragsinhalt zu informieren und sie auf die
lichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des
Möglichkeiten späterer Leistungs- und Entgeltver-
Wohnens und der Betreuung zu sichern,
änderungen hinzuweisen.
6. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern
(3) Im Heimvertrag sind die Rechte und Pflichten
sowie
des Trägers und der Bewohnerin oder des Bewoh-
7. die Zusammenarbeit der für die Durchführung die- ners, insbesondere die Leistungen des Trägers und
ses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trä- das von der Bewohnerin oder dem Bewohner ins-
gern und deren Verbänden, den Pflegekassen, gesamt zu entrichtende Heimentgelt, zu regeln. Der
dem Medizinischen Dienst der Krankenversiche- Heimvertrag muss eine allgemeine Leistungsbe-
rung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.“ schreibung des Heims, insbesondere der Ausstat-
tung, enthalten. Im Heimvertrag müssen die Leistun-
4. Die §§ 3 bis 8 werden durch folgende Vorschriften gen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang
ersetzt: der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung ein-
„§ 3 schließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und
Betreuung entfallenden Entgelte angegeben werden.
Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen Außerdem müssen die weiteren Leistungen im Einzel-
(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nen gesondert beschrieben und die jeweiligen Ent-
nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fach- geltbestandteile hierfür gesondert angegeben wer-
licher Erkenntnisse zu erbringen. den.
(2) Zur Durchführung des § 2 kann das Bundes- (4) Wird die Bewohnerin oder der Bewohner nur
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorübergehend aufgenommen, so umfasst die Leis-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für tungspflicht des Trägers alle Betreuungsmaßnahmen,
Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium die während des Aufenthalts erforderlich sind.
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dem Bun- (5) In Verträgen mit Personen, die Leistungen nach
desministerium für Gesundheit und dem Bundes- den §§ 41, 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetz-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung durch buch in Anspruch nehmen (Leistungsempfänger der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Pflegeversicherung), müssen Art, Inhalt und Umfang
dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen der in Absatz 3 genannten Leistungen sowie die
Erkenntnisse entsprechende Regelungen (Mindest- jeweiligen Entgelte den im Siebten und Achten Kapitel
anforderungen) erlassen oder den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels
1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufent- des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen
halts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Regelungen (Regelungen der Pflegeversicherung)
Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die tech- entsprechen sowie die gesondert berechenbaren
nischen Einrichtungen, Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 und 4 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch) gesondert ausgewiesen
2. für die Eignung der Leitung des Heims (Leitung) werden. Entsprechen Art, Inhalt oder Umfang der
und der Beschäftigten. Leistungen oder Entgelte nicht den Regelungen der
Pflegeversicherung, haben sowohl der Leistungs-
§4 empfänger der Pflegeversicherung als auch der Trä-
Beratung ger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung
des Vertrags.
Die zuständigen Behörden informieren und beraten
(6) In Verträgen mit Personen, denen Hilfe in Ein-
1. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heim-
richtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ge-
beiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und
währt wird, müssen Art, Inhalt und Umfang der in
Pflichten,
Absatz 3 genannten Leistungen sowie die jeweiligen
2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, Entgelte den aufgrund des Abschnitts 7 des Bundes-
über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte sozialhilfegesetzes getroffenen Vereinbarungen ent-
und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen sprechen. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende
und Bewohner solcher Heime und Anwendung.
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
(7) Das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile müs- (2) Der Träger hat die Änderungen der Art, des
sen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie gege-
sein. Sie sind für alle Bewohnerinnen und Bewohner benenfalls der Vergütung darzustellen. § 5 Abs. 3
eines Heims nach einheitlichen Grundsätzen zu Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit
(3) Auf die Absätze 1 und 2 finden § 5 Abs. 5 bis 7
eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen
und § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 entsprechen-
Investitionsaufwendungen nur für einen Teil eines
de Anwendung.
Heims erfolgt ist. Eine Differenzierung nach Kosten-
trägern ist unzulässig. Abweichend von Satz 4 ist eine §7
Differenzierung der Entgelte insofern zulässig, als Ver-
Erhöhung des Entgelts
gütungsvereinbarungen nach dem Abschnitt 7 des
Bundessozialhilfegesetzes über Investitionsbeträge (1) Der Träger kann eine Erhöhung des Entgelts
oder gesondert berechnete Investitionskosten ge- verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungs-
troffen worden sind. grundlage verändert und sowohl die Erhöhung als
(8) Im Heimvertrag ist für Zeiten der Abwesenheit auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Entgelt-
der Bewohnerin oder des Bewohners eine Regelung erhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen
vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstat- des Heims sind nur zulässig, soweit sie nach der Art
tung ersparter Aufwendungen erfolgt. Die Absätze 5 des Heims betriebsnotwendig sind und nicht durch
und 6 finden Anwendung. öffentliche Förderung gedeckt werden.
(9) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines (2) Die Erhöhung des Entgelts bedarf außerdem der
gesetzlichen Leistungsträgers erbracht, ist die Be- Zustimmung der Bewohnerin oder des Bewohners. In
wohnerin oder der Bewohner unverzüglich schriftlich dem Heimvertrag kann vereinbart werden, dass der
unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen. Träger berechtigt ist, bei Vorliegen der Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 das Entgelt durch einseitige
(10) Der Träger hat die künftige Bewohnerin oder Erklärung zu erhöhen.
den künftigen Bewohner bei Abschluss des Heimver-
trags schriftlich auf sein Recht hinzuweisen, sich beim (3) Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam,
Träger, bei der zuständigen Behörde oder der Arbeits- wenn sie vom Träger der Bewohnerin oder dem
gemeinschaft nach § 20 Abs. 5 beraten zu lassen Bewohner gegenüber spätestens vier Wochen vor
sowie sich über Mängel bei der Erbringung der im dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll,
Heimvertrag vorgesehenen Leistungen zu beschwe- schriftlich geltend gemacht wurde und die Begrün-
ren. Zugleich hat er die entsprechenden Anschriften dung anhand der Leistungsbeschreibung und der
mitzuteilen. Entgeltbestandteile des Heimvertrags unter Angabe
des Umlagemaßstabs die Positionen beschreibt, für
(11) Erbringt der Träger die vertraglichen Leistun- die sich nach Abschluss des Heimvertrags Kosten-
gen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht steigerungen ergeben. Die Begründung muss die vor-
unerhebliche Mängel auf, kann die Bewohnerin oder gesehenen Änderungen darstellen und sowohl die
der Bewohner unbeschadet weitergehender zivil- bisherigen Entgeltbestandteile als auch die vorgese-
rechtlicher Ansprüche bis zu sechs Monate rückwir- henen neuen Entgeltbestandteile enthalten. § 5 Abs. 3
kend eine angemessene Kürzung des vereinbarten und 5 bis 9 gilt entsprechend. Die Bewohnerin oder
Heimentgelts verlangen. Dies gilt nicht, soweit nach der Bewohner sowie der Heimbeirat müssen Gele-
§ 115 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genheit erhalten, die Angaben des Trägers durch
wegen desselben Sachverhaltes ein Kürzungsbetrag Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu über-
vereinbart oder festgesetzt worden ist. Bei Personen, prüfen.
denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Bundessozial-
hilfegesetz gewährt wird, steht der Kürzungsbetrag (4) Bei Leistungsempfängern der Pflegeversiche-
bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig rung wird eine Erhöhung des Entgelts außerdem nur
dem Sozialhilfeträger zu. Versicherten der Pflegever- wirksam, soweit das erhöhte Entgelt den Regelungen
sicherung steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe der Pflegeversicherung entspricht. Absatz 2 Satz 1
ihres Eigenentgelts am Heimentgelt zu; ein über- findet keine Anwendung. Der Träger ist verpflichtet,
schießender Betrag ist an die Pflegekasse auszu- Vertreterinnen und Vertreter des Heimbeirats oder
zahlen. den Heimfürsprecher rechtzeitig vor der Aufnahme
von Verhandlungen über Leistungs- und Qualitätsver-
§6 einbarungen sowie über Vergütungsvereinbarungen
mit den Pflegekassen anzuhören und ihnen unter Vor-
Anpassungspflicht
lage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche
(1) Der Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten
möglich ist, einem erhöhten oder verringerten Betreu- Erhöhung zu erläutern. Außerdem ist der Träger ver-
ungsbedarf der Bewohnerin oder des Bewohners pflichtet, Vertreterinnen und Vertretern des Heimbei-
anzupassen und die hierzu erforderlichen Änderun- rats oder dem Heimfürsprecher Gelegenheit zu einer
gen des Heimvertrags anzubieten. Sowohl der Träger schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese Stel-
als auch die Bewohnerin oder der Bewohner können lungnahme gehört zu den Unterlagen, die der Träger
die erforderlichen Änderungen des Heimvertrags ver- rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen den als
langen. Im Heimvertrag kann vereinbart werden, dass Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien vorzu-
der Träger das Entgelt durch einseitige Erklärung in legen hat. Vertreterinnen und Vertreter des Heimbei-
angemessenem Umfang entsprechend den ange- rats oder der Heimfürsprecher sollen auf Verlangen
passten Leistungen zu senken verpflichtet ist und vom Träger zu den Verhandlungen über Leistungs-
erhöhen darf. und Qualitätsvereinbarungen sowie über Vergütungs-
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vereinbarungen hinzugezogen werden. Sie sind über a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der
den Inhalt der Verhandlungen, soweit ihnen im Rah- Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des
men der Verhandlungen Betriebsgeheimnisse be- Entgelts, der das Entgelt für einen Monat über-
kannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflich- steigt, im Verzug ist oder
tet. Absatz 3 findet Anwendung.
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
(5) Bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Ent-
dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird, wird eine gelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekom-
Erhöhung des Entgelts nur wirksam, soweit das men ist, der das Entgelt für zwei Monate
erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach Abschnitt 7 erreicht.
des Bundessozialhilfegesetzes entspricht. Vertrete-
rinnen und Vertreter des Heimbeirats oder der Heim- (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ist die Kündi-
fürsprecher sollen auf Verlangen vom Träger an den gung ausgeschlossen, wenn der Träger vorher befrie-
Verhandlungen über Leistungs-, Vergütungs- und digt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf
Prüfungsvereinbarungen hinzugezogen werden. Im von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit
Übrigen findet Absatz 4 entsprechende Anwendung. des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen
Entgelts der Träger befriedigt wird oder eine öffent-
(6) Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke liche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.
(5) Die Kündigung durch den Träger bedarf der
§8 schriftlichen Form; sie ist zu begründen.
Vertragsdauer (6) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 kann der
(1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit Träger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi-
geschlossen, soweit nicht im Einzelfall eine befristete gen. In den übrigen Fällen des Absatzes 3 ist die Kün-
Aufnahme der Bewohnerin oder des Bewohners be- digung spätestens am dritten Werktag eines Kalen-
absichtigt ist oder eine vorübergehende Aufnahme dermonats für den Ablauf des nächsten Monats
nach § 1 Abs. 3 vereinbart wird. zulässig.
(2) Die Bewohnerin oder der Bewohner kann den (7) Hat der Träger nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 gekün-
Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines digt, so hat er der Bewohnerin oder dem Bewohner
Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats eine angemessene anderweitige Unterkunft und
schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuwei-
ist eine Kündigung abweichend von Satz 1 jederzeit sen. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 hat der Träger
für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirk- die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu
sam werden soll. Der Heimvertrag kann aus wich- tragen.
tigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (8) Mit dem Tod der Bewohnerin oder des Bewoh-
gekündigt werden, wenn der Bewohnerin oder dem ners endet das Vertragsverhältnis. Vereinbarungen
Bewohner die Fortsetzung des Heimvertrags bis zum über eine Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der
Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Hat in Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitions-
den Fällen des Satzes 3 der Träger den Kündigungs- kosten sind zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei
grund zu vertreten, hat er der Bewohnerin oder dem Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten
Bewohner eine angemessene anderweitige Unter-
wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das Entgelt um
kunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen
den Wert der von dem Träger ersparten Aufwendun-
nachzuweisen und ist zum Ersatz der Umzugskosten
gen. Bestimmungen des Heimvertrags über die
in angemessenem Umfang verpflichtet. Im Falle des
Behandlung des im Heim befindlichen Nachlasses
Satzes 3 kann die Bewohnerin oder der Bewohner
sowie dessen Verwahrung durch den Träger bleiben
den Nachweis einer angemessenen anderweitigen
wirksam.
Unterkunft und Betreuung auch dann verlangen,
wenn sie oder er noch nicht gekündigt hat. § 115 (9) Wenn die Bewohnerin oder der Bewohner nur
Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt vorübergehend aufgenommen wird, kann der Heim-
unberührt. vertrag von beiden Vertragsparteien nur aus wichti-
(3) Der Träger kann den Heimvertrag nur aus wich- gem Grund gekündigt werden. Die Absätze 2 bis 8
tigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt ins- sind mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und 3
besondere vor, wenn und des Absatzes 8 Satz 1 nicht anzuwenden. Die
Kündigung ist ohne Einhaltung einer Frist zulässig. Sie
1. der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich ein- bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.“
geschränkt oder in seiner Art verändert wird und
die Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger
5. Der bisherige § 4d wird § 9 und die Wörter „des
eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
Bewohners“ werden durch die Wörter „der Bewoh-
2. der Gesundheitszustand der Bewohnerin oder des nerin oder des Bewohners“ sowie die Angabe „§§ 4
Bewohners sich so verändert hat, dass ihre oder bis 4c“ durch die Angabe „§§ 5 bis 8“ ersetzt.
seine fachgerechte Betreuung in dem Heim nicht
mehr möglich ist, 6. Die §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:
3. die Bewohnerin ihre oder der Bewohner seine
„§ 10
vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich ver-
letzt, dass dem Träger die Fortsetzung des Ver- Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
trags nicht mehr zugemutet werden kann, oder (1) Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken durch
4. die Bewohnerin oder der Bewohner einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbe-
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triebs wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedin- 2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und
gungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeit- die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und
gestaltung mit. Die Mitwirkung bezieht sich auch auf Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei
die Sicherung einer angemessenen Qualität der behinderten Menschen die sozialpädagogische
Betreuung im Heim und auf die Leistungs-, Vergü- Betreuung und heilpädagogische Förderung so-
tungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen nach wie bei Pflegebedürftigen eine humane und akti-
§ 7 Abs. 4 und 5. Sie ist auf die Verwaltung sowie die vierende Pflege unter Achtung der Menschen-
Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu würde gewährleisten,
erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2
3. eine angemessene Qualität der Betreuung der
Nr. 3 erbracht worden sind. Der Heimbeirat kann bei
Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie
der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach-
pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in
und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzu-
angemessener anderer Weise einschließlich der
ziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand
(2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu- medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die
ständigen Behörden fördern die Unterrichtung der ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,
Bewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder von 4. die Eingliederung behinderter Menschen fördern,
Heimbeiräten über die Wahl und die Befugnisse sowie
die Möglichkeiten des Heimbeirats, die Interessen der 5. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach
Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit
des Heimbetriebs zur Geltung zu bringen. angemessene Lebensgestaltung ermöglichen
und die erforderlichen Hilfen gewähren,
(3) Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Jahr
die Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Versamm- 6. die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine
lung einladen, zu der jede Bewohnerin oder jeder angemessene Qualität des Wohnens erbringen,
Bewohner eine Vertrauensperson beiziehen kann. 7. sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewoh-
Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 nerinnen und Bewohner Pflegeplanungen auf-
geregelt werden. gestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet
(4) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet werden,
werden kann, werden seine Aufgaben durch einen 8. gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behin-
Heimfürsprecher wahrgenommen. Seine Tätigkeit ist dertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner
unentgeltlich und ehrenamtlich. Der Heimfürsprecher Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren
wird im Benehmen mit der Heimleitung von der Umsetzung aufgezeichnet werden,
zuständigen Behörde bestellt. Die Bewohnerinnen
und Bewohner des Heims oder deren gesetzliche Ver- 9. einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen
treter können der zuständigen Behörde Vorschläge und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und
zur Auswahl des Heimfürsprechers unterbreiten. Die sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für
zuständige Behörde kann von der Bestellung eines ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforde-
Heimfürsprechers absehen, wenn die Mitwirkung der rungen der Hygiene eingehalten werden, und
Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise 10. sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohner-
gewährleistet ist. bezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und
die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mit-
(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
arbeiter mindestens einmal im Jahr über den
Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem
sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln bera-
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
ten werden.
dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der
Regelungen über die Wahl des Heimbeirats und die Träger
Bestellung des Heimfürsprechers sowie über Art,
1. die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die
Umfang und Form ihrer Mitwirkung. In der Rechtsver-
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des
ordnung ist vorzusehen, dass auch Angehörige und
Heims, besitzt,
sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen
und Bewohner, von der zuständigen Behörde vorge- 2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und
schlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen ihre persönliche und fachliche Eignung für die von
Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
Behindertenorganisationen in angemessenem Um-
3. angemessene Entgelte verlangt und
fang in den Heimbeirat gewählt werden können.
4. ein Qualitätsmanagement betreibt.
§ 11 (3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn
Anforderungen an den Betrieb eines Heims 1. die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen
(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet
Träger und die Leitung ist,
2. die vertraglichen Leistungen erbracht werden und
1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse
der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beein- 3. die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen
trächtigungen schützen, Vorschriften gewährleistet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001 2965
(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderun- (4) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teil-
gen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die weise einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen
zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüg-
notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergrei- lich der zuständigen Behörde gemäß Satz 2 anzu-
fen. zeigen. Mit der Anzeige sind Angaben über die nach-
§ 12 gewiesene Unterkunft und Betreuung der Bewohne-
Anzeige rinnen und Bewohner und die geplante ordnungs-
gemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den
(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, Bewohnerinnen und Bewohnern zu verbinden.“
hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11
Abs. 1 bis 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine 7. Der bisherige § 8 wird § 13 und wie folgt geändert:
Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen
Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Die Anzeige muss insbesondere folgende weitere „(1) Der Träger hat nach den Grundsätzen einer
Angaben enthalten: ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Auf-
1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsauf- zeichnungen über den Betrieb des Heims zu
nahme, machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen
und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass
2. die Namen und die Anschriften des Trägers und sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb
des Heims, des Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich
3. die Nutzungsart des Heims und der Räume sowie werden:
deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des
Belegung der Wohnräume, Heims,
4. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen, 2. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die
5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Größe der Räume sowie die Belegung der
Werdegang der Heimleitung und bei Pflege- Wohnräume,
heimen auch der Pflegedienstleitung sowie die 3. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum,
Namen und die berufliche Ausbildung der Betreu- die Anschrift und die Ausbildung der Beschäf-
ungskräfte, tigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von
6. die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die ihnen in dem Heim ausgeübte Tätigkeit und
Konzeption des Heims, die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
sowie die Dienstpläne,
7. einen Versorgungsvertrag nach § 72 sowie eine
Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a 4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum,
des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die das Geschlecht, der Betreuungsbedarf der
Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pfle-
oder eine solche Leistungs- und Qualitätsverein- gebedürftigen Bewohnerinnen und Bewoh-
barung angestrebt werden, nern die Pflegestufe,
8. die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bun- 5. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Ver-
dessozialhilfegesetzes oder die Erklärung, ob abreichung von Arzneimitteln einschließlich
solche Vereinbarungen angestrebt werden, der pharmazeutischen Überprüfung der Arz-
neimittelvorräte und der Unterweisung der
9. die Einzelvereinbarungen aufgrund § 39a des Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Er- sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
klärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt
werden, 6. die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe
für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Be-
10. die Unterlagen zur Finanzierung der Investitions- wohner,
kosten,
7. für Bewohnerinnen und Bewohner von Ein-
11. ein Muster der Heimverträge sowie sonstiger ver- richtungen der Behindertenhilfe Förder- und
wendeter Verträge, Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,
12. die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des 8. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung so-
Trägers sowie wie zur Qualitätssicherung,
13. die Heimordnung, soweit eine solche vorhanden 9. die freiheitsbeschränkenden und die freiheits-
ist. entziehenden Maßnahmen bei Bewohnerin-
(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben nen und Bewohnern sowie der Angabe des
verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Auf- für die Anordnung der Maßnahme Verantwort-
gabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Leitung, lichen,
die Pflegedienstleitung oder die Betreuungskräfte 10. die für die Bewohnerinnen und Bewohner ver-
zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mit- walteten Gelder oder Wertsachen.
teilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens
Betreibt der Träger mehr als ein Heim, sind für
vor Aufnahme des Heimbetriebs, nachzuholen.
jedes Heim gesonderte Aufzeichnungen zu
(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich machen. Dem Träger bleibt es vorbehalten, seine
Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Ab- wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vor-
satz 1 betreffen. lage der im Rahmen der Pflegebuchführungsver-
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ordnung geforderten Bilanz sowie der Gewinn- werte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus
und Verlustrechnung nachzuweisen. Aufzeichnun- dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu
gen, die für andere Stellen als die zuständige lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um gering-
Behörde angelegt worden sind, können zur Erfül- wertige Aufmerksamkeiten handelt.“
lung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet
e) In Absatz 6 wird das Wort „Bewohner“ durch die
werden.
Wörter „Bewohnerinnen und Bewohner“ ersetzt.
(2) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach
f) In Absatz 7 werden die Wörter „Bundesministe-
Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und
rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundes-
Belege über den Betrieb eines Heims fünf Jahre
ministerium für Wirtschaft und Technologie“
aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Die
ersetzt.
Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie
personenbezogene Daten enthalten, so aufzube- g) In Absatz 8 wird das Wort „sozialen“ gestrichen
wahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.“ und werden die Wörter „und für Personen, denen
Hilfe in Einrichtungen nach dem Bundessozial-
b) In Absatz 4 wird die Angabe „den §§ 93 bis 94“
hilfegesetz gewährt wird.“ angefügt.
durch die Angabe „§ 93 Abs. 2“ ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert: 9. Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bewohnern“ durch die „§ 15
Wörter „Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Überwachung
Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heim-
platz“ und die Angabe „§ 4“ durch die Angabe (1) Die Heime werden von den zuständigen Behör-
„§ 5“ ersetzt. den durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prü-
fungen überwacht. Die Prüfungen können jederzeit
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die angemeldet oder unangemeldet erfolgen. Prüfungen
Angabe „§ 5“ ersetzt. zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das
In Absatz 2 Nr. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht
eingefügt: werden kann. Die Heime werden daraufhin überprüft,
ob sie die Anforderungen an den Betrieb eines Heims
„Auf Verlangen der Bewohnerin oder des Bewoh- nach diesem Gesetz erfüllen. Der Träger, die Leitung
ners können diese Sicherheiten auch durch Stel- und die Pflegedienstleitung haben den zuständigen
lung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes
Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Körperschaft geleistet werden.“ Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgelt-
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: lich zu erteilen. Die Aufzeichnungen nach § 13 Abs. 1
hat der Träger am Ort des Heims zur Prüfung vorzu-
„Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapital- halten. Für die Unterlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 gilt
nutzung bei der Bemessung des Entgelts sind dies nur für angemeldete Prüfungen.
der Bewohnerin oder dem Bewohner gegen-
über durch jährliche Abrechnungen nachzu- (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Über-
weisen.“ wachung des Heims beauftragten Personen sind
befugt,
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „1 und 2“
durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt. 1. die für das Heim genutzten Grundstücke und
Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht
d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen,
„(4) Ist nach Absatz 2 Nr. 4 als Sicherheit eine nur mit deren Zustimmung,
Geldsumme bereitzustellen, so ist die Bewohnerin 2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
oder der Bewohner zu drei gleichen monatlichen
Teilleistungen berechtigt. Die erste Teilleistung ist 3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 13 des Aus-
zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der kunftspflichtigen im jeweiligen Heim zu nehmen,
Träger hat die Geldsumme von seinem Vermögen 4. sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern so-
getrennt für jede Bewohnerin und jeden Bewohner wie dem Heimbeirat oder dem Heimfürsprecher in
einzeln bei einer öffentlichen Sparkasse oder einer Verbindung zu setzen,
Bank zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger
5. bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewoh-
Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzule-
nern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in
gen. Die Zinsen stehen, auch soweit ein höherer
Augenschein zu nehmen,
Zinssatz erzielt wird, der Bewohnerin oder dem
Bewohner zu und erhöhen die Sicherheit. Abwei- 6. die Beschäftigten zu befragen.
chende Vereinbarungen zum Nachteil der Bewoh- Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht
nerin oder des Bewohners sind unzulässig. der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen wei-
(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonsti- tere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen.
gen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dür-
ist es untersagt, sich von oder zugunsten von fen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen
Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermit-
Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geld- teln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001 2967
(3) Zur Verhütung dringender Gefahren für die (3) Ist den Bewohnerinnen und den Bewohnern auf-
öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grund- grund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des
stücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewoh- Heimvertrags nicht zuzumuten, soll die zuständige
nerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohn- Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene
zwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumut-
betreten werden. Der Auskunftspflichtige und die baren Bedingungen zu finden.
Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnah-
men nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der § 17
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Anordnungen
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt,
(4) Die zuständige Behörde nimmt für jedes Heim
so können gegenüber den Trägern Anordnungen
im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor.
erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetre-
Sie kann Prüfungen in größeren Abständen als nach
tenen oder Abwendung einer drohenden Beein-
Satz 1 vornehmen, soweit ein Heim durch den Medi-
trächtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewoh-
zinischen Dienst der Krankenversicherung geprüft
nerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung
worden ist oder ihr durch geeignete Nachweise unab-
der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und
hängiger Sachverständiger Erkenntnisse darüber vor-
Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermei-
liegen, dass die Anforderungen an den Betrieb eines
dung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt
Heims erfüllt sind. Das Nähere wird durch Landes-
und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das
recht bestimmt.
Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt
nahmen nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine auf- werden.
schiebende Wirkung.
(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Über-
(6) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach einstimmung mit Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2
§ 12 Abs. 1, spätestens jedoch drei Monate vor der des Bundessozialhilfegesetzes auszugestalten. Wenn
vorgesehenen Inbetriebnahme des Heims. Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach
(7) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes zur Folge
sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrich- haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem
tung ein Heim im Sinne von § 1 ist. Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach
diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen
(8) Die Träger können die Landesverbände der Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heim-
Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenver- träger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch
bände und andere Vereinigungen von Trägern, denen einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5
sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit von gilt entsprechend.
unangemeldeten Prüfungen, in angemessener Weise
bei Prüfungen hinzuziehen. Die zuständige Behörde (3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen
soll diese Verbände über den Zeitpunkt von angemel- Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften
deten Prüfungen unterrichten. Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetz-
ten Entgelte zur Folge haben können, ist Einverneh-
(9) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
men mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzu-
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
streben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entspre-
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
chend.
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 18
aussetzen würde.
Beschäftigungsverbot,
§ 16 kommissarische Heimleitung
Beratung bei Mängeln (1) Dem Träger kann die weitere Beschäftigung der
(1) Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, Leitung, eines Beschäftigten oder einer sonstigen
so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz
über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten
beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme
gemäß § 12 vor der Aufnahme des Heimbetriebs rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforder-
Mängel festgestellt werden. liche Eignung nicht besitzen.
(2) An einer Beratung nach Absatz 1 soll der Träger (2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungs-
der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 93 verbot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger
Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes bestehen, be- keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die
teiligt werden. Er ist zu beteiligen, wenn die Abstel- zuständige Behörde, um den Heimbetrieb aufrechtzu-
lung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder erhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissari-
Vergütungen haben kann. Die Sätze 1 und 2 gelten sche Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn
entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozial- ihre Befugnisse nach den §§ 15 bis 17 nicht ausrei-
versicherungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Lan- chen und die Voraussetzungen für die Untersagung
desverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 des Heimbetriebs vorliegen. Ihre Tätigkeit endet,
oder 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen
§ 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. Behörde eine geeignete Heimleitung bestimmt; spä-
2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
testens jedoch nach einem Jahr. Die kommissarische diesem Gesetz zuständige Behörde, falls nichts
Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bis- Abweichendes durch Landesrecht bestimmt ist. Die in
herigen Leitung.“ Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die
ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden
10. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt geändert: Kosten selbst. Das Nähere ist durch Landesrecht zu
regeln.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 5 arbei-
„(1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, ten mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege,
wenn die Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern
und Anordnungen nicht ausreichen.“ sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der
b) In Absatz 2 werden die Angaben „§ 7“ durch Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbänden
„§ 12“, „§ 12“ durch „§ 17 Abs. 1“ und „§ 13“ durch der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden ver-
„§ 18“ ersetzt. trauensvoll zusammen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“ (7) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde
durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von § 95 des Bun-
dessozialhilfegesetzes, so sind im Rahmen dieser
11. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: Arbeitsgemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerech-
ten Planung zur Erhaltung und Schaffung der in § 1
„§ 20 genannten Heime in partnerschaftlicher Zusammen-
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften arbeit zu beraten.“
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum
Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohne- 12. Der bisherige § 17 wird § 21 und wie folgt geändert:
rinnen und Bewohner und zur Sicherung einer ange- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
messenen Qualität des Wohnens und der Betreuung
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemesse-
nen Qualität der Überwachung sind die für die Aus- „1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige
führung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
und die Pflegekassen, deren Landesverbände, der erstattet,“.
Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die
zuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet, eng Angabe „§ 19 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der engen Zusam-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
menarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten
sich gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit koordi- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3, § 5 Abs. 3
nieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur oder § 8 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 3 oder
Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln § 10 Abs. 5“ ersetzt.
anstreben. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Sie sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre „2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige
Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließ- nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
lich der bei der Überwachung gewonnenen Erkennt- erstattet,“.
nisse untereinander auszutauschen. Personenbezo-
gene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymi- cc) Die bisherige Nummer 6 wird neue Nummer 3.
sieren. dd) In der neuen Nummer 3 wird am Ende der
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen perso- Punkt durch ein Komma ersetzt.
nenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an ee) Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 4.
die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der
ff) In der neuen Nummer 4 werden die Angabe
Krankenversicherung übermittelt werden, soweit dies
„§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 15
für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Abs. 1 Satz 5“, die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 3“
erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 2 oder
den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbei- Abs. 3 Satz 2“ und am Ende das Komma
tet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach durch das Wort „oder“ ersetzt und die Angabe
Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt „zur Überwachung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 oder 2)“
mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gestrichen.
gespeichert worden sind. Die Heimbewohnerin oder
der Heimbewohner kann verlangen, über die nach gg) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende neue
Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden. Nummer 5 angefügt:
(4) Ist die nach dem Heimgesetz zuständige Behör- „5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17
de der Auffassung, dass ein Vertrag oder eine Verein- Abs. 1 oder § 18 zuwiderhandelt.“
barung mit unmittelbarer Wirkung für ein zugelasse- hh) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden ge-
nes Pflegeheim geltendem Recht widerspricht, teilt strichen.
sie dies der nach Bundes- oder Landesrecht zustän- c) In Absatz 3 werden die Wörter „zehntausend Deut-
digen Aufsichtsbehörde mit. sche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend
(5) Zur Durchführung des Absatzes 1 werden Deutsche Mark“ und die Wörter „fünftausend
Arbeitsgemeinschaften gebildet. Den Vorsitz und die Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwanzigtau-
Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach send Deutsche Mark“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001 2969
13. § 22 wird wie folgt gefasst: geschlossen worden sind, richten sich vom Zeitpunkt
„§ 22 des Inkrafttretens des Gesetzes an nach dem neuen
Recht.
Berichte
(2) Eine schriftliche Anpassung der vor Inkrafttreten
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, dieses Gesetzes geschlossenen Heimverträge an die
Frauen und Jugend berichtet den gesetzgebenden Vorschriften dieses Gesetzes muss erst erfolgen,
Körperschaften des Bundes alle vier Jahre, erstmals sobald sich Leistungen oder Entgelt aufgrund des § 6
im Jahre 2004, über die Situation der Heime und die oder § 7 verändern, spätestens ein Jahr nach Inkraft-
Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner. treten dieses Gesetzes.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, (3) Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen sowie deren Rechtsnachfolger aus Heimverträgen
und Jugend auf Ersuchen Auskunft über die Tat- wegen fehlender Wirksamkeit von Entgelterhöhungen
sachen zu erteilen, deren Kenntnis für die Erfüllung
nach § 4c des Heimgesetzes in der vor dem Inkraft-
seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
treten dieses Gesetzes geltenden Fassung können
Daten der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur
gegen den Träger nur innerhalb von drei Jahren nach
in anonymisierter Form übermittelt werden.
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht wer-
(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, alle den.“
zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser
Bericht ist zu veröffentlichen.“
Artikel 2
14. Der bisherige § 18 wird § 23; ihm wird folgender
Absatz 3 angefügt: Änderung des Heimgesetzes
„(3) Die Landesregierungen haben sicherzustellen, zur Umstellung auf Euro
dass die Aufgabenwahrnehmung durch die zustän- In § 21 Abs. 3 des Heimgesetzes, das zuletzt durch
digen Behörden nicht durch Interessenkollisionen Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die
gefährdet oder beeinträchtigt wird.“ Angabe „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe
15. Der bisherige § 19 wird § 24. „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„zehntausend Euro“ ersetzt.
16. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt geändert:
Die Angabe „§§ 3 und 8“ wird durch die Angabe „§§ 3
und 13“ ersetzt. Artikel 2a
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
17. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 26 angefügt:
§ 36 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
„§ 25a
(BGBl. I S. 1045) wird wie folgt geändert:
Erprobungsregelungen
(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1, 1a“
auf Antrag den Träger von den Anforderungen des durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
§ 10, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert
ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht, 2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 oder 1a“
oder von den Anforderungen der nach § 3 Abs. 2 durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
erlassenen Rechtsverordnungen teilweise befreien,
wenn dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs-
oder Wohnformen dringend geboten erscheint und
hierdurch der Zweck des Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Artikel 3
nicht gefährdet wird. Neufassung des Heimgesetzes
(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
ergeht durch förmlichen Bescheid und ist auf höchs- und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der
tens vier Jahre zu befristen. Die Rechte zur Überwa- vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung im Bundes-
chung nach den §§ 15, 17, 18 und 19 bleiben durch gesetzblatt bekannt machen.
die Ausnahmegenehmigung unberührt.
§ 26
Artikel 4
Übergangsvorschriften
(1) Rechte und Pflichten aufgrund von Heimver- Inkrafttreten
trägen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5. November 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Christ ine Bergmann
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der Neufassung des Heimgesetzes
Vom 5. November 2001
Auf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes
vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960) wird nachstehend der Wortlaut des
Heimgesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069),
2. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 32 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),
3. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli
1993 (BGBl. I S. 1257),
4. den teils am 1. Januar 1995, teils am 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Artikel 19
des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),
5. den am 1. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli
1996 (BGBl. I S. 1088),
6. den am 13. Februar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
3. Februar 1997 (BGBl. I S. 158),
7. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 16 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),
8. den am 7. November 2001 in Kraft tretenden Artikel 64 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
9. die am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 und 2 des eingangs genann-
ten Gesetzes.
Berlin, den 5. November 2001
Die Bund esminist erin
f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Christ ine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001 2971
Heimgesetz
Inhaltsübersicht (3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des
§ 1 Anwendungsbereich
Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähri-
ger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize
§ 2 Zweck des Gesetzes finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4
§ 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1
§ 4 Beratung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10
mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher
§ 5 Heimvertrag
zu bestellen ist.
§ 6 Anpassungspflicht
(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein
§ 7 Erhöhung des Entgelts Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.
§ 8 Vertragsdauer
(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages-
§ 9 Abweichende Vereinbarungen und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14
§ 10 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung
§ 11 Anforderungen an den Betrieb eines Heims
in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10
mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher
§ 12 Anzeige zu bestellen ist.
§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne
§ 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In
§ 15 Überwachung Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die
Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
§ 16 Beratung bei Mängeln
Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs-
§ 17 Anordnungen und Berufsförderungswerke.
§ 18 Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung
§ 19 Untersagung §2
§ 20 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften Zweck des Gesetzes
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
§ 22 Berichte
1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der
§ 23 Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beein-
§ 24 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung trächtigungen zu schützen,
§ 25 Fortgeltung von Rechtsverordnungen 2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die
§ 25a Erprobungsregelungen Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewoh-
§ 26 Übergangsvorschriften
ner zu wahren und zu fördern,
3. die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger)
gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern oblie-
§1 genden Pflichten zu sichern,
Anwendungsbereich
4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu
(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses sichern,
Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen,
5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen
ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte
Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens
Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen
und der Betreuung zu sichern,
sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu
stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von 6. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner
7. die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses
unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und
(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizini-
durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicher- schen Dienst der Krankenversicherung sowie den
stellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung ange- Trägern der Sozialhilfe zu fördern.
boten werden, begründet allein nicht die Anwendung
dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter ver- (2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und
traglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistun- Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
gen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und
Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen §3
und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von unter-
Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen
geordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden,
wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung (1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach
und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimm- dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher
ten Anbietern anzunehmen. Erkenntnisse zu erbringen.
2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
(2) Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministe- (5) In Verträgen mit Personen, die Leistungen nach den
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einver- §§ 41, 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Anspruch nehmen (Leistungsempfänger der Pflegeversi-
Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- cherung), müssen Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3
und Wohnungswesen, dem Bundesministerium für Ge- genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den
sundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und im Siebten und Achten Kapitel oder den aufgrund des
Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozial-
des Bundesrates dem allgemein anerkannten Stand der gesetzbuch getroffenen Regelungen (Regelungen der
fachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen (Min- Pflegeversicherung) entsprechen sowie die gesondert
destanforderungen) erlassen berechenbaren Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 und 4 des
1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Elften Buches Sozialgesetzbuch) gesondert ausgewiesen
Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrs- werden. Entsprechen Art, Inhalt oder Umfang der Leistun-
flächen, sanitären Anlagen und die technischen Ein- gen oder Entgelte nicht den Regelungen der Pflegever-
richtungen, sicherung, haben sowohl der Leistungsempfänger der
Pflegeversicherung als auch der Träger einen Anspruch
2. für die Eignung der Leitung des Heims (Leitung) und auf entsprechende Anpassung des Vertrags.
der Beschäftigten.
(6) In Verträgen mit Personen, denen Hilfe in Einrichtun-
§4 gen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird,
müssen Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genannten
Beratung Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den aufgrund
Die zuständigen Behörden informieren und beraten des Abschnitts 7 des Bundessozialhilfegesetzes getroffe-
nen Vereinbarungen entsprechen. Absatz 5 Satz 2 findet
1. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heim- entsprechende Anwendung.
beiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und
Pflichten, (7) Das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile müssen im
Verhältnis zu den Leistungen angemessen sein. Sie sind
2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über für alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims nach
Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzie-
Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und rung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von
Bewohner solcher Heime und betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für
3. auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von einen Teil eines Heims erfolgt ist. Eine Differenzierung
Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige nach Kostenträgern ist unzulässig. Abweichend von
Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Satz 4 ist eine Differenzierung der Entgelte insofern zuläs-
Heime. sig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Abschnitt 7
des Bundessozialhilfegesetzes über Investitionsbeträge
§5 oder gesondert berechnete Investitionskosten getroffen
Heimvertrag worden sind.
(1) Zwischen dem Träger und der künftigen Bewohnerin (8) Im Heimvertrag ist für Zeiten der Abwesenheit der
oder dem künftigen Bewohner ist ein Heimvertrag abzu- Bewohnerin oder des Bewohners eine Regelung vorzuse-
schließen. Der Inhalt des Heimvertrags ist der Bewohnerin hen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter
oder dem Bewohner unter Beifügung einer Ausfertigung Aufwendungen erfolgt. Die Absätze 5 und 6 finden Anwen-
des Vertrags schriftlich zu bestätigen. dung.
(2) Der Träger hat die künftigen Bewohnerinnen und (9) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines
Bewohner vor Abschluss des Heimvertrags schriftlich gesetzlichen Leistungsträgers erbracht, ist die Bewohne-
über den Vertragsinhalt zu informieren und sie auf die rin oder der Bewohner unverzüglich schriftlich unter Mit-
Möglichkeiten späterer Leistungs- und Entgeltverände- teilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
rungen hinzuweisen. (10) Der Träger hat die künftige Bewohnerin oder den
(3) Im Heimvertrag sind die Rechte und Pflichten des künftigen Bewohner bei Abschluss des Heimvertrags
Trägers und der Bewohnerin oder des Bewohners, insbe- schriftlich auf sein Recht hinzuweisen, sich beim Träger,
sondere die Leistungen des Trägers und das von der bei der zuständigen Behörde oder der Arbeitsgemein-
Bewohnerin oder dem Bewohner insgesamt zu entrich- schaft nach § 20 Abs. 5 beraten zu lassen sowie sich über
tende Heimentgelt, zu regeln. Der Heimvertrag muss eine Mängel bei der Erbringung der im Heimvertrag vorgesehe-
allgemeine Leistungsbeschreibung des Heims, insbeson- nen Leistungen zu beschweren. Zugleich hat er die ent-
dere der Ausstattung, enthalten. Im Heimvertrag müssen sprechenden Anschriften mitzuteilen.
die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und (11) Erbringt der Träger die vertraglichen Leistungen
Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht unerheb-
einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und liche Mängel auf, kann die Bewohnerin oder der Bewohner
Betreuung entfallenden Entgelte angegeben werden. unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche
Außerdem müssen die weiteren Leistungen im Einzelnen bis zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene Kür-
gesondert beschrieben und die jeweiligen Entgeltbe- zung des vereinbarten Heimentgelts verlangen. Dies gilt
standteile hierfür gesondert angegeben werden. nicht, soweit nach § 115 Abs. 3 des Elften Buches Sozial-
(4) Wird die Bewohnerin oder der Bewohner nur vor- gesetzbuch wegen desselben Sachverhaltes ein Kür-
übergehend aufgenommen, so umfasst die Leistungs- zungsbetrag vereinbart oder festgesetzt worden ist. Bei
pflicht des Trägers alle Betreuungsmaßnahmen, die Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Bun-
während des Aufenthalts erforderlich sind. dessozialhilfegesetz gewährt wird, steht der Kürzungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001 2973
betrag bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig wendung. Der Träger ist verpflichtet, Vertreterinnen und
dem Sozialhilfeträger zu. Versicherten der Pflegeversiche- Vertreter des Heimbeirats oder den Heimfürsprecher
rung steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe ihres Eigen- rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhandlungen über
entgelts am Heimentgelt zu; ein überschießender Betrag Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie über Ver-
ist an die Pflegekasse auszuzahlen. gütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen anzuhören
und ihnen unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die
§6 wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der
geplanten Erhöhung zu erläutern. Außerdem ist der Träger
Anpassungspflicht
verpflichtet, Vertreterinnen und Vertretern des Heimbei-
(1) Der Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies rats oder dem Heimfürsprecher Gelegenheit zu einer
möglich ist, einem erhöhten oder verringerten Betreu- schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese Stellung-
ungsbedarf der Bewohnerin oder des Bewohners anzu- nahme gehört zu den Unterlagen, die der Träger rechtzei-
passen und die hierzu erforderlichen Änderungen des tig vor Beginn der Verhandlungen den als Kostenträgern
Heimvertrags anzubieten. Sowohl der Träger als auch die betroffenen Vertragsparteien vorzulegen hat. Vertreterin-
Bewohnerin oder der Bewohner können die erforderlichen nen und Vertreter des Heimbeirats oder der Heimfürspre-
Änderungen des Heimvertrags verlangen. Im Heimvertrag cher sollen auf Verlangen vom Träger zu den Verhandlun-
kann vereinbart werden, dass der Träger das Entgelt gen über Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie
durch einseitige Erklärung in angemessenem Umfang ent- über Vergütungsvereinbarungen hinzugezogen werden.
sprechend den angepassten Leistungen zu senken ver- Sie sind über den Inhalt der Verhandlungen, soweit ihnen
pflichtet ist und erhöhen darf. im Rahmen der Verhandlungen Betriebsgeheimnisse
(2) Der Träger hat die Änderungen der Art, des Inhalts bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflich-
und des Umfangs der Leistungen sowie gegebenenfalls tet. Absatz 3 findet Anwendung.
der Vergütung darzustellen. § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 findet (5) Bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem
entsprechende Anwendung. Bundessozialhilfegesetz gewährt wird, wird eine Er-
(3) Auf die Absätze 1 und 2 finden § 5 Abs. 5 bis 7 und höhung des Entgelts nur wirksam, soweit das erhöhte Ent-
§ 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 entsprechende An- gelt den Vereinbarungen nach Abschnitt 7 des Bundes-
wendung. sozialhilfegesetzes entspricht. Vertreterinnen und Vertre-
ter des Heimbeirats oder der Heimfürsprecher sollen auf
§7 Verlangen vom Träger an den Verhandlungen über Leis-
Erhöhung des Entgelts tungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen hinzu-
gezogen werden. Im Übrigen findet Absatz 4 entspre-
(1) Der Träger kann eine Erhöhung des Entgelts ver- chende Anwendung.
langen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage
verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte (6) Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke der
Entgelt angemessen sind. Entgelterhöhungen aufgrund Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.
von Investitionsaufwendungen des Heims sind nur zuläs-
sig, soweit sie nach der Art des Heims betriebsnotwendig §8
sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt
werden. Vertragsdauer
(2) Die Erhöhung des Entgelts bedarf außerdem der (1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit ge-
Zustimmung der Bewohnerin oder des Bewohners. In dem schlossen, soweit nicht im Einzelfall eine befristete Auf-
Heimvertrag kann vereinbart werden, dass der Träger nahme der Bewohnerin oder des Bewohners beabsichtigt
berechtigt ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des ist oder eine vorübergehende Aufnahme nach § 1 Abs. 3
Absatzes 1 das Entgelt durch einseitige Erklärung zu vereinbart wird.
erhöhen.
(2) Die Bewohnerin oder der Bewohner kann den Heim-
(3) Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam, wenn vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermo-
sie vom Träger der Bewohnerin oder dem Bewohner nats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündi-
gegenüber spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an gen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung
dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend gemacht abweichend von Satz 1 jederzeit für den Zeitpunkt mög-
wurde und die Begründung anhand der Leistungs- lich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. Der Heim-
beschreibung und der Entgeltbestandteile des Heimver- vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
trags unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn der Bewohnerin
beschreibt, für die sich nach Abschluss des Heimvertrags oder dem Bewohner die Fortsetzung des Heimvertrags bis
Kostensteigerungen ergeben. Die Begründung muss die zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Hat
vorgesehenen Änderungen darstellen und sowohl die bis- in den Fällen des Satzes 3 der Träger den Kündigungs-
herigen Entgeltbestandteile als auch die vorgesehenen grund zu vertreten, hat er der Bewohnerin oder dem
neuen Entgeltbestandteile enthalten. § 5 Abs. 3 und 5 bis 9 Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft
gilt entsprechend. Die Bewohnerin oder der Bewohner und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuwei-
sowie der Heimbeirat müssen Gelegenheit erhalten, die sen und ist zum Ersatz der Umzugskosten in angemesse-
Angaben des Trägers durch Einsichtnahme in die Kalkula- nem Umfang verpflichtet. Im Falle des Satzes 3 kann die
tionsunterlagen zu überprüfen. Bewohnerin oder der Bewohner den Nachweis einer
(4) Bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung angemessenen anderweitigen Unterkunft und Betreuung
wird eine Erhöhung des Entgelts außerdem nur wirksam, auch dann verlangen, wenn sie oder er noch nicht gekün-
soweit das erhöhte Entgelt den Regelungen der Pflege- digt hat. § 115 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versicherung entspricht. Absatz 2 Satz 1 findet keine An- bleibt unberührt.
2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
(3) Der Träger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem haltung einer Frist zulässig. Sie bedarf der schriftlichen
Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere Form und ist zu begründen.
vor, wenn
1. der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich einge- §9
schränkt oder in seiner Art verändert wird und die Abweichende Vereinbarungen
Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger eine
unzumutbare Härte bedeuten würde, Vereinbarungen, die zum Nachteil der Bewohnerin oder
des Bewohners von den §§ 5 bis 8 abweichen, sind
2. der Gesundheitszustand der Bewohnerin oder des unwirksam.
Bewohners sich so verändert hat, dass ihre oder seine
fachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr mög- § 10
lich ist,
Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
3. die Bewohnerin ihre oder der Bewohner seine vertrag- (1) Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken durch
lichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs
dem Träger die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen,
zugemutet werden kann, oder Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Die
4. die Bewohnerin oder der Bewohner Mitwirkung bezieht sich auch auf die Sicherung einer
angemessenen Qualität der Betreuung im Heim und auf
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Ent-
die Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsver-
richtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts,
einbarungen nach § 7 Abs. 4 und 5. Sie ist auf die Verwal-
der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Ver-
tung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des
zug ist oder
Heims zu erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Ter- Abs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind. Der Heimbeirat kann
mine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach-
Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuzie-
das Entgelt für zwei Monate erreicht. hen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ist die Kündigung (2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi-
ausgeschlossen, wenn der Träger vorher befriedigt wird. gen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohnerin-
Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Mona- nen und Bewohner und der Mitglieder von Heimbeiräten
ten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungs- über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten
anspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts der Träger des Heimbeirats, die Interessen der Bewohnerinnen und
befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befrie- Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs zur Gel-
digung verpflichtet. tung zu bringen.
(5) Die Kündigung durch den Träger bedarf der schrift- (3) Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Jahr die
lichen Form; sie ist zu begründen. Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Versammlung ein-
laden, zu der jede Bewohnerin oder jeder Bewohner eine
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 kann der Trä-
Vertrauensperson beiziehen kann. Näheres kann in der
ger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt werden.
den übrigen Fällen des Absatzes 3 ist die Kündigung
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für (4) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet wer-
den Ablauf des nächsten Monats zulässig. den kann, werden seine Aufgaben durch einen Heimfür-
sprecher wahrgenommen. Seine Tätigkeit ist unentgeltlich
(7) Hat der Träger nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 gekündigt,
und ehrenamtlich. Der Heimfürsprecher wird im Beneh-
so hat er der Bewohnerin oder dem Bewohner eine ange-
men mit der Heimleitung von der zuständigen Behörde
messene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu
bestellt. Die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims
zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen
oder deren gesetzliche Vertreter können der zuständigen
des Absatzes 3 Nr. 1 hat der Träger die Kosten des
Behörde Vorschläge zur Auswahl des Heimfürsprechers
Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.
unterbreiten. Die zuständige Behörde kann von der
(8) Mit dem Tod der Bewohnerin oder des Bewohners Bestellung eines Heimfürsprechers absehen, wenn die
endet das Vertragsverhältnis. Vereinbarungen über eine Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere
Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Entgeltbestand- Weise gewährleistet ist.
teile für Wohnraum und Investitionskosten sind zulässig,
(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbe-
und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem Bundes-
tag nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich
ministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bun-
das Entgelt um den Wert der von dem Träger ersparten
desministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung
Aufwendungen. Bestimmungen des Heimvertrags über
mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die
die Behandlung des im Heim befindlichen Nachlasses
Wahl des Heimbeirats und die Bestellung des Heimfür-
sowie dessen Verwahrung durch den Träger bleiben wirk-
sprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwir-
sam.
kung. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch
(9) Wenn die Bewohnerin oder der Bewohner nur vor- Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Be-
übergehend aufgenommen wird, kann der Heimvertrag wohnerinnen und Bewohner, von der zuständigen Behör-
von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund de vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der ört-
gekündigt werden. Die Absätze 2 bis 8 sind mit Ausnahme lichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen
des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 8 Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang in
Satz 1 nicht anzuwenden. Die Kündigung ist ohne Ein- den Heimbeirat gewählt werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001 2975
§ 11 2. die vertraglichen Leistungen erbracht werden und
Anforderungen an den Betrieb eines Heims 3. die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vor-
schriften gewährleistet ist.
(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger
und die Leitung (4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an
den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige
1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der
Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen
Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigun-
Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.
gen schützen,
2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die § 12
Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und
Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei Anzeige
behinderten Menschen die sozialpädagogische (1) Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat
Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 Abs. 1
bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende bis 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätes-
Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewähr- tens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme
leisten, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss
3. eine angemessene Qualität der Betreuung der insbesondere folgende weitere Angaben enthalten:
Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pfle- 1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
gebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in ange-
messener anderer Weise einschließlich der Pflege 2. die Namen und die Anschriften des Trägers und des
nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch- Heims,
pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und 3. die Nutzungsart des Heims und der Räume sowie
gesundheitliche Betreuung sichern, deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene
4. die Eingliederung behinderter Menschen fördern, Belegung der Wohnräume,
5. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art 4. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen,
und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemes- 5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Wer-
sene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforder- degang der Heimleitung und bei Pflegeheimen auch
lichen Hilfen gewähren, der Pflegedienstleitung sowie die Namen und die
berufliche Ausbildung der Betreuungskräfte,
6. die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine ange-
messene Qualität des Wohnens erbringen, 6. die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die
Konzeption des Heims,
7. sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerin-
nen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und 7. einen Versorgungsvertrag nach § 72 sowie eine Leis-
deren Umsetzung aufgezeichnet werden, tungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a des
Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung,
8. gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behinder-
ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine solche
tenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder-
Leistungs- und Qualitätsvereinbarung angestrebt
und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung auf-
werden,
gezeichnet werden,
8. die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bundes-
9. einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und
sozialhilfegesetzes oder die Erklärung, ob solche Ver-
Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicher-
einbarungen angestrebt werden,
stellen, dass von den Beschäftigten die für ihren
Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der 9. die Einzelvereinbarungen aufgrund § 39a des Fünften
Hygiene eingehalten werden, und Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob
solche Vereinbarungen angestrebt werden,
10. sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezo-
gen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der 10. die Unterlagen zur Finanzierung der Investitions-
Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter min- kosten,
destens einmal im Jahr über den sachgerechten 11. ein Muster der Heimverträge sowie sonstiger verwen-
Umgang mit Arzneimitteln beraten werden. deter Verträge,
(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger 12. die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des
1. die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirt- Trägers sowie
schaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, 13. die Heimordnung, soweit eine solche vorhanden ist.
besitzt,
(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben ver-
2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre langen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfül-
persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu lung erforderlich sind. Stehen die Leitung, die Pflege-
leistende Tätigkeit ausreicht, dienstleitung oder die Betreuungskräfte zum Zeitpunkt
3. angemessene Entgelte verlangt und der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühest-
möglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Heim-
4. ein Qualitätsmanagement betreibt.
betriebs, nachzuholen.
(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn
(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Ände-
1. die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach rungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betref-
§ 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist, fen.
2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
(4) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise ein- sind sie zu löschen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1
zustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich zu sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so
ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständi- aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
gen Behörde gemäß Satz 2 anzuzeigen. Mit der Anzeige
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
sind Angaben über die nachgewiesene Unterkunft und
und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die
terium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundes-
geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsver-
ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
hältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu ver-
Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in den
binden. Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das einzuhal-
tende Verfahren näher fest.
§ 13
(4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines Heims
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Pflegesatz-
(1) Der Träger hat nach den Grundsätzen einer ord- vereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2
nungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen des Bundessozialhilfegesetzes bleiben unberührt.
über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungs-
maßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, § 14
dass sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb des
Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden: Leistungen an Träger und Beschäftigte
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Heims, (1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten
von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerbe-
2. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der rinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder
Räume sowie die Belegung der Wohnräume, geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte
3. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, (2) Dies gilt nicht, wenn
deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in dem
Heim ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäf- 1. andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des
tigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne, Trägers abgegolten werden,
4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das 2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder
Geschlecht, der Betreuungsbedarf der Bewohnerin- gewährt werden,
nen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen 3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines
Bewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe, Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandset-
5. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung zung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims
von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeuti- versprochen oder gewährt werden,
schen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der 4. Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus
Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Heimvertrag geleistet werden und diese Leistun-
über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln, gen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden
6. die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pfle- Entgelts nicht übersteigen. Auf Verlangen der Bewoh-
gebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner, nerin oder des Bewohners können diese Sicherheiten
auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürg-
7. für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen schaft eines Kreditinstituts oder einer öffentlich-recht-
der Behindertenhilfe Förder- und Hilfepläne ein- lichen Körperschaft geleistet werden.
schließlich deren Umsetzung,
(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind
8. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt ver-
Qualitätssicherung, rechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer
9. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentzie- Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr
henden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewoh- zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der
nern sowie der Angabe des für die Anordnung der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist.
Maßnahme Verantwortlichen, Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der
Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem
10. die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen
Gelder oder Wertsachen. nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leis-
Betreibt der Träger mehr als ein Heim, sind für jedes Heim tungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und
gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Dem Träger Bewerbern erbracht worden sind.
bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle (4) Ist nach Absatz 2 Nr. 4 als Sicherheit eine Geldsum-
Situation durch Vorlage der im Rahmen der Pflegebuch- me bereitzustellen, so ist die Bewohnerin oder der Bewoh-
führungsverordnung geforderten Bilanz sowie der Ge- ner zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt.
winn- und Verlustrechnung nachzuweisen. Aufzeichnun- Die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnis-
gen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde
ses fällig. Der Träger hat die Geldsumme von seinem
angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforde-
Vermögen getrennt für jede Bewohnerin und jeden
rungen des Satzes 1 verwendet werden.
Bewohner einzeln bei einer öffentlichen Sparkasse oder
(2) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 einer Bank zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger
sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die
Betrieb eines Heims fünf Jahre aufzubewahren. Danach Zinsen stehen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001 2977
wird, der Bewohnerin oder dem Bewohner zu und erhöhen sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel
die Sicherheit. Abweichende Vereinbarungen zum Nach- zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Die Heime
teil der Bewohnerin oder des Bewohners sind unzulässig. werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an
(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mit- den Betrieb eines Heims nach diesem Gesetz erfüllen. Der
arbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es unter- Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben den
sagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses
Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und
Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder ge- schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu
währen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um gering- erteilen. Die Aufzeichnungen nach § 13 Abs. 1 hat der
wertige Aufmerksamkeiten handelt. Träger am Ort des Heims zur Prüfung vorzuhalten. Für die
Unterlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für ange-
(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnah- meldete Prüfungen.
men von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen,
soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwa-
Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die chung des Heims beauftragten Personen sind befugt,
Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden
1. die für das Heim genutzten Grundstücke und Räume
sind.
zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewoh-
(7) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen nerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren
und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundes- Zustimmung,
ministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundes-
ministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium 2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des 3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 13 des Aus-
Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über kunftspflichtigen im jeweiligen Heim zu nehmen,
die Pflichten des Trägers im Falle der Entgegennahme von
Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 erlassen, insbe- 4. sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie
sondere über die Pflichten dem Heimbeirat oder dem Heimfürsprecher in Verbin-
dung zu setzen,
1. ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rück-
zahlungsansprüche zu erbringen, 5. bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern
2. die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu verwalten, mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augen-
schein zu nehmen,
3. dem Leistenden vor Abschluss des Vertrags die für die
Beurteilung des Vertrags erforderlichen Angaben, ins- 6. die Beschäftigten zu befragen.
besondere über die Sicherung der Rückzahlungs- Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der
ansprüche in schriftlicher Form auszuhändigen. zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere
In der Rechtsverordnung kann ferner die Befugnis des fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese
Trägers zur Entgegennahme und Verwendung der Leis- sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen perso-
tungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 beschränkt werden nenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner
sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht nicht speichern und an Dritte übermitteln.
näher geregelt werden. Außerdem kann in der Rechtsver-
ordnung der Träger verpflichtet werden, die Einhaltung (3) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
seiner Pflichten nach Absatz 3 und der nach den Sätzen 1 liche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und
und 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regel- Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und
mäßig sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunfts-
und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzu- pflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der Aus-
legen, soweit es zu einer wirksamen Überwachung erfor- kunftspflichtige und die Bewohnerinnen und Bewohner
derlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grund-
insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des (4) Die zuständige Behörde nimmt für jedes Heim im
Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Trägers Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. Sie kann
gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungs- Prüfungen in größeren Abständen als nach Satz 1 vorneh-
verschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Träger men, soweit ein Heim durch den Medizinischen Dienst der
geregelt werden. Krankenversicherung geprüft worden ist oder ihr durch
(8) Absatz 2 Nr. 4 gilt nicht für Versicherte der Pflegever- geeignete Nachweise unabhängiger Sachverständiger
sicherung und für Personen, denen Hilfe in Einrichtungen Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Anforderungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird. an den Betrieb eines Heims erfüllt sind. Das Nähere wird
durch Landesrecht bestimmt.
§ 15 (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
Überwachung men nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine aufschieben-
de Wirkung.
(1) Die Heime werden von den zuständigen Behörden
durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen (6) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach § 12
überwacht. Die Prüfungen können jederzeit angemeldet Abs. 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehe-
oder unangemeldet erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit nen Inbetriebnahme des Heims.
2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
(7) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 sind anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann
auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung ein neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe
Heim im Sinne von § 1 ist. Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.
§ 15 Abs. 5 gilt entsprechend.
(8) Die Träger können die Landesverbände der Freien
Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und (3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pfle-
andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, geheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch
unbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Ent-
in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen. Die gelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den
zuständige Behörde soll diese Verbände über den Zeit- betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anord-
punkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten. nungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Ab-
satz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(9) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
§ 18
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- Beschäftigungsverbot,
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz kommissarische Heimleitung
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(1) Dem Träger kann die weitere Beschäftigung der
Leitung, eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mit-
§ 16 arbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder
Beratung bei Mängeln für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(1) Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, so sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht be-
soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die sitzen.
Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Das
Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 12 vor der (2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsver-
Aufnahme des Heimbetriebs Mängel festgestellt werden. bot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger keine
neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zustän-
(2) An einer Beratung nach Absatz 1 soll der Träger der dige Behörde, um den Heimbetrieb aufrechtzuerhalten,
Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für
Bundessozialhilfegesetzes bestehen, beteiligt werden. Er eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach
ist zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Aus- den §§ 15 bis 17 nicht ausreichen und die Voraussetzun-
wirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Die gen für die Untersagung des Heimbetriebs vorliegen. Ihre
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegekassen oder Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der
sonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder zuständigen Behörde eine geeignete Heimleitung be-
ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, stimmt; spätestens jedoch nach einem Jahr. Die kommis-
75 oder 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder sarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der
§ 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. bisherigen Leitung.
(3) Ist den Bewohnerinnen und den Bewohnern auf-
grund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des § 19
Heimvertrags nicht zuzumuten, soll die zuständige Be- Untersagung
hörde sie dabei unterstützen, eine angemessene ander-
weitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedin- (1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, wenn die
gungen zu finden. Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind und Anordnun-
gen nicht ausreichen.
§ 17 (2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Träger
Anordnungen 1. die Anzeige nach § 12 unterlassen oder unvollständige
(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so Angaben gemacht hat,
können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen 2. Anordnungen nach § 17 Abs. 1 nicht innerhalb der
werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder gesetzten Frist befolgt,
Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Ge-
3. Personen entgegen einem nach § 18 ergangenen Ver-
fährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner,
bot beschäftigt,
zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegen-
über den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden 4. gegen § 14 Abs. 1, 3 oder Abs. 4 oder eine nach § 14
Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit Abs. 7 erlassene Rechtsverordnung verstößt.
zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erfor-
(3) Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Untersa-
derlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer
gung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund
Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs
nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Anzeigepflicht nach § 12
festgestellt werden.
Abs. 1 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund
(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Überein- beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der
stimmung mit Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bun- Betriebsaufnahme zulässig. Widerspruch und Anfech-
dessozialhilfegesetzes auszugestalten. Wenn Anordnun- tungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben
gen eine Erhöhung der Vergütung nach § 93 Abs. 2 des keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung
Bundessozialhilfegesetzes zur Folge haben können, ist wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen
über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die
dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, Untersagung entfallen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001 2979
§ 20 § 21
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften Ordnungswidrigkeiten
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und lässig
Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qua- 1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht
lität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwa-
2. ein Heim betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare
chung sind die für die Ausführung nach diesem Gesetz
Verfügung nach § 19 Abs. 1 oder 2 untersagt worden
zuständigen Behörden und die Pflegekassen, deren Lan-
ist,
desverbände, der Medizinische Dienst der Krankenver-
sicherung und die zuständigen Träger der Sozialhilfe ver- 3. entgegen § 14 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte Leis-
pflichtet, eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der tungen versprechen oder gewähren lässt oder einer
engen Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten nach § 14 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung zuwi-
Beteiligten sich gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit derhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tat-
koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
anstreben. fahrlässig
(2) Sie sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre 1. einer Rechtsverordnung nach § 3 oder § 10 Abs. 5
Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
untereinander auszutauschen. Personenbezogene Daten 2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht
sind vor der Übermittlung zu anonymisieren. richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen personen- 3. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 sich Geld- oder geldwerte
bezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pfle- Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
gekassen und den Medizinischen Dienst der Krankenver-
4. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 5 eine Auskunft nicht, nicht
sicherung übermittelt werden, soweit dies für Zwecke
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
oder entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2
Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängern nicht
eine Maßnahme nicht duldet oder
zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Sie
sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder
Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in § 18 zuwiderhandelt.
dem die Daten gespeichert worden sind. Die Heimbe- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
wohnerin oder der Heimbewohner kann verlangen, über Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzig-
die nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu wer- tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-
den. buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Ist die nach dem Heimgesetz zuständige Behörde
der Auffassung, dass ein Vertrag oder eine Vereinbarung § 22
mit unmittelbarer Wirkung für ein zugelassenes Pflege- Berichte
heim geltendem Recht widerspricht, teilt sie dies der nach
Bundes- oder Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend berichtet den gesetzgebenden Körperschaf-
mit.
ten des Bundes alle vier Jahre, erstmals im Jahre 2004,
(5) Zur Durchführung des Absatzes 1 werden Arbeits- über die Situation der Heime und die Betreuung der
gemeinschaften gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte Bewohnerinnen und Bewohner.
der Arbeitsgemeinschaft führt die nach diesem Gesetz (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem
zuständige Behörde, falls nichts Abweichendes durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Landesrecht bestimmt ist. Die in Absatz 1 Satz 1 genann- Jugend auf Ersuchen Auskunft über die Tatsachen zu
ten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammen- erteilen, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner Aufgaben
arbeit entstehenden Kosten selbst. Das Nähere ist durch nach diesem Gesetz erforderlich ist. Daten der Bewohne-
Landesrecht zu regeln. rinnen und Bewohner dürfen nur in anonymisierter Form
(6) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 5 arbeiten übermittelt werden.
mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kom- (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, alle zwei
munalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser Bericht
Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und ist zu veröffentlichen.
Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie
den Betreuungsbehörden vertrauensvoll zusammen.
§ 23
(7) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes
Arbeitsgemeinschaft im Sinne von § 95 des Bundessozial-
hilfegesetzes, so sind im Rahmen dieser Arbeitsgemein- (1) Die Landesregierungen bestimmen die für die Durch-
schaft auch Fragen der bedarfsgerechten Planung zur führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Erhaltung und Schaffung der in § 1 genannten Heime in (2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Perso-
partnerschaftlicher Zusammenarbeit zu beraten. nen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlich-
2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
keit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben Anforderungen der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsver-
entsprechende Ausbildung erhalten haben oder beson- ordnungen teilweise befreien, wenn dies im Sinne der
dere berufliche Erfahrung besitzen. Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend
(3) Die Landesregierungen haben sicherzustellen, dass geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes
nach § 2 Abs. 1 nicht gefährdet wird.
die Aufgabenwahrnehmung durch die zuständigen Be-
hörden nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder (2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht
beeinträchtigt wird. durch förmlichen Bescheid und ist auf höchstens vier
Jahre zu befristen. Die Rechte zur Überwachung nach den
§ 24 §§ 15, 17, 18 und 19 bleiben durch die Ausnahmegeneh-
migung unberührt.
Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen-
den Heime, die gewerblich betrieben werden, finden die § 26
Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit Übergangsvorschriften
nicht dieses Gesetz besondere Bestimmungen enthält.
(1) Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen,
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen
§ 25
worden sind, richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
Fortgeltung von Rechtsverordnungen des Gesetzes an nach dem neuen Recht.
Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Ge- (2) Eine schriftliche Anpassung der vor Inkrafttreten die-
setzes auf Grund des § 38 Satz 1 Nr. 10 und Sätze 2 bis 4 ses Gesetzes geschlossenen Heimverträge an die Vor-
der Gewerbeordnung erlassen worden sind, gelten bis zu schriften dieses Gesetzes muss erst erfolgen, sobald sich
ihrer Aufhebung durch die Rechtsverordnungen nach den Leistungen oder Entgelt aufgrund des § 6 oder § 7 ver-
§§ 3 und 13 fort, soweit sie nicht den Vorschriften dieses ändern, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes widersprechen. Gesetzes.
§ 25a (3) Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner sowie
deren Rechtsnachfolger aus Heimverträgen wegen feh-
Erprobungsregelungen lender Wirksamkeit von Entgelterhöhungen nach § 4c des
(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise auf Heimgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
Antrag den Träger von den Anforderungen des § 10, wenn zes geltenden Fassung können gegen den Träger nur
die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Geset-
Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den zes geltend gemacht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001 2981
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
Vom 30. Oktober 2001
Auf Grund des § 21g Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 1998
(BGBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Wird einer Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 2 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des
Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzen-
arten durch Überwachung des Handels eine Anlage gemäß Artikel 4
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 zur Erweiterung der Ge-
nehmigung auf weitere Arten oder zur Konkretisierung der Angaben in
den Feldern 8 oder 21 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1808/2001
beigefügt, erhöht sich die Gebühr um die Hälfte der jeweils im Gebühren-
verzeichnis für die Genehmigung oder Bescheinigung festgelegten
Gebühr.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
2. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt gefasst:
„ Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebührentatbestand Gebühr
nummer in DM
1. Erteilung einer Genehmigung für lebende
Exemplare:
1.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG 80
1.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG 42
1.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 49
1.4 Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen
Grenzübertritt (Certificate of ownership) oder
Kombinierte Ausfuhr- und (Wieder-) Einfuhr-
genehmigung oder Kombinierte Einfuhr-
genehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung 58
2. Erteilung einer Genehmigung für tote Exemplare,
Teile oder Erzeugnisse:
2.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG 31
2.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG 23
2.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 23
2.4 Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen
Grenzübertritt oder Kombinierte Ausfuhr- und
(Wieder-) Einfuhrgenehmigung oder Kombinierte
Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung 40
3. Erteilung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 und von den Verboten
des § 20f BNatSchG gemäß § 20g Abs. 6 Satz 2
BNatSchG im Zusammenhang mit der Einfuhr 25
4. Erteilung einer Befreiung von den Besitz- und
Vermarktungsverboten nach § 31 BNatSchG
im Zusammenhang mit der Einfuhr 25
5. Negativbescheinigung 26
6. Erteilung von Blanketten für künstlich vermehrte
Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungs-
betrieben nach Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1808/2001
pro Bescheinigung: 11“.
Artikel 2
Die Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz, zuletzt geändert durch
Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „ fünf Deutsche Mark“ durch die Angabe
„ 2,50 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001 2983
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „zehn deutsche Mark“ durch die
Angabe „fünf Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„50 Euro“ ersetzt.
3. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„ Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebührentatbestand Gebühr
nummer in Euro
1. Erteilung einer Genehmigung für lebende
Exemplare:
1.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG 41
1.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG 21
1.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 25
1.4 Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen
Grenzübertritt (Certificate of ownership) oder
Kombinierte Ausfuhr- und (Wieder-) Einfuhr-
genehmigung oder Kombinierte Einfuhr-
genehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung 30
2. Erteilung einer Genehmigung für tote Exemplare,
Teile oder Erzeugnisse:
2.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG 16
2.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 oder nach § 21b BNatSchG 12
2.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 12
2.4 Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen
Grenzübertritt oder Kombinierte Ausfuhr- und
(Wieder-) Einfuhrgenehmigung oder Kombinierte
Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung 20
3. Erteilung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 und von den Verboten
des § 20f BNatSchG gemäß § 20g Abs. 6 Satz 2
BNatSchG im Zusammenhang mit der Einfuhr 13
4. Erteilung einer Befreiung von den Besitz- und
Vermarktungsverboten nach § 31 BNatSchG
im Zusammenhang mit der Einfuhr 13
5. Negativbescheinigung 13
6. Erteilung von Blanketten für künstlich vermehrte
Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungs-
betrieben nach Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1808/2001
pro Bescheinigung: 6“.
2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
Artikel 3
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 2001
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001 2985
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-)
und Holzspielzeugmacher-Handwerk (Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-)
und Holzspielzeugmachermeisterverordnung – DrechsHolzspielMstrV)*)
Vom 5. November 2001
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmana-
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 gements sowie des Arbeits- und Umweltschutzes;
(BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 Informationssysteme nutzen,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 4. Produkte entwickeln und Aufträge unter Berücksich-
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom tigung von Fertigungstechniken sowie des Personal-
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes- bedarfs und der Ausbildung durchführen; Auftrags-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver- bearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und und überwachen sowie Kooperation mit anderen
Forschung: Betrieben planen und durchführen,
§1 5. Entwurfs- und Werkzeichnungen, Arbeitsskizzen,
Konstruktionsunterlagen sowie Modelle und Aufrisse
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
unter Berücksichtigung werkstoffspezifischer und
Die Meisterprüfung im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) gestalterischer Gesichtspunkte erstellen,
und Holzspielzeugmacher-Handwerk umfasst folgende
6. Arten und spezielle Eigenschaften der im Drechsler-
selbständige Prüfungsteile:
(Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Hand-
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge- werk verwendeten Werkstoffe bei der Beschaffung,
bräuchlichen Arbeiten (Teil I), der Lagerung, der Verarbeitung und dem Zusammen-
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen fügen berücksichtigen,
Kenntnisse (Teil II), 7. Be- und Verarbeitungstechniken, insbesondere Ober-
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- flächenbehandlung und Oberflächenschutz bei der
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse Planung, Konstruktion und Fertigung von Produkten
(Teil III) und beherrschen,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- 8. Daten zur Rechnungserstellung erfassen, Rechnung
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). erstellen und begründen, Nachkalkulation durch-
führen,
§2 9. die Suche nach Fehlern und Störungen sowie Maß-
nahmen zu deren Beseitigung durchführen, Ergeb-
Meisterprüfungsberufsbild nisse bewerten und dokumentieren,
(1) Durch die Meisterprüfung im Drechsler- (Elfenbein- 10. auf drehrundem und rotationssymmetrischem Aufbau
schnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk wird gestaltete Produkte aus drechselbaren Werkstoffen
festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Hand- unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte
werksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in entwickeln und herstellen,
den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personal-
führung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung 11. Produkte der verdeckten Formgebung im Holzreifen
durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte
selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in entwerfen und herstellen sowie der Werkzeugschnei-
diesen Bereichen anzupassen. de die erforderliche Form geben,
(2) Dem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspiel- 12. Schmuck, Figürliches und Dekorationsgegenstände
zeugmacher-Handwerk werden zum Zwecke der Meister- entwickeln und herstellen, insbesondere aus Elfen-
prüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten bein, Mammut oder Bein und unter Berücksichtigung
als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: kreativer Gestaltungsaspekte,
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf- 13. berufsbezogene Vorschriften einhalten, insbesondere
tragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest- Artenschutzbestimmungen,
legen, 14. Schmuck, Repräsentationsobjekte und Dekorations-
2. Preise entsprechend der Betriebskostenstruktur gegenstände aus Bernstein oder mit Bernsteinauf-
kalkulieren, Kostenvoranschläge erarbeiten und lagen oder -inkrustationen unter Berücksichtigung
Angebote erstellen, kreativer Gestaltungsaspekte entwickeln und her-
stellen,
3. Aufgaben der technischen und kaufmännischen
Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso- 15. Werkstoffe unter Berücksichtigung der Herkunft und
nalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, der Verarbeitungsqualität auswählen und einkaufen,
insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb- 16. Holzspielzeug sowie Dekorationsfiguren aus Holz
und Ergänzungswerkstoffen unter Berücksichtigung
*) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Drechsler- (Elfenbein-
schnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk werden im Bundes- kreativer Gestaltungsaspekte entwickeln und her-
anzeiger veröffentlicht. stellen,
2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
17. Oberflächen von Holzerzeugnissen unter besonderer (3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 umfasst
Berücksichtigung der ornamentalen und figürlichen zusätzlich einen Entwurf, eine Werkzeichnung oder ein
Farbgestaltung sowie der Schriftmalerei gestalten, Modell, dazugehörige Planungs-, Kalkulations- und Ange-
18. Erzeugnisse des Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) botsunterlagen sowie eine Dokumentation mit gesonder-
und Holzspielzeugmacher-Handwerks reparieren und tem Nachweis von Fremdleistungen.
restaurieren. (4) Der Entwurf, die Werkzeichnung oder das Modell
und die dazugehörigen Planungs-, Kalkulations- und
§3 Angebotsunterlagen werden zusammen mit 40 vom
Hundert, das angefertigte Produkt mit 50 vom Hundert
Gliederung, Prüfungs-
und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet.
dauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende §5
Prüfungsbereiche:
Fachgespräch
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes
Fachgespräch, Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-
prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll
2. eine Situationsaufgabe.
der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhän-
(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll ge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt
nicht länger als 15 Arbeitstage und das Fachgespräch zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-
nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt
Situationsaufgabe soll sechs Stunden nicht über- verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren
schreiten. Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue
(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situati- Entwicklungen zu berücksichtigen.
onsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-
leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge- §6
spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird Situationsaufgabe
eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer-
tung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifika-
Verhältnis 2 : 1 gewichtet. tionsnachweis für die Meisterprüfung im Drechsler- (Elfen-
beinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk.
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende (2) Als Situationsaufgabe sind nicht mehr als zwei
Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister- der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen. Die
prüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der
Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet Arbeiten berücksichtigt werden, soweit dies den Vorga-
worden sein darf. ben des Absatzes 1 entspricht. Die konkrete Aufgaben-
stellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss:
§4 1. Ein gedrehtes Produkt mit unverleimten Teilbereichen
Meisterprüfungsprojekt und einer Passung herstellen,
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch- 2. Holzreifenprodukte entwerfen und fertigen,
zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüf- 3. ein Blumenmotiv, ein Tiermotiv oder ein Schmuckstück
ling wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet anfertigen,
einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der
4. einen Schmuckstein bearbeiten oder ein Produkt aus
Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüf-
Bernstein herstellen,
ling den Entwurf, die Werkzeichnung oder das Modell
sowie eine Vorkalkulation einschließlich einer Zeitplanung 5. ein Produkt herstellen mit einer Verbindung durch
dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vor- Drehen längs zur Faser, durch Schnitzen oder Spanen,
zulegen. 6. ein Produkt des Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachstehen- Holzspielzeugmacher-Handwerks reparieren oder
den Aufgaben durchzuführen: restaurieren,
1. Ein Produkt aus dem Bereich der Drechslerei anferti- 7. ein Holzspielzeug oder eine Dekorationsfigur aus
gen. Dabei sind die verwendeten Vorrichtungen zu Holz oder Teile davon herstellen oder bearbeiten, ein-
dokumentieren; schließlich farbiger Fassung oder Dekoration.
2. eine Gruppe von Produkten der Reifendreherei anferti- (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird
gen, jeweils in allen Herstellungsstadien; aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der
3. ein Produkt aus dem Bereich der Elfenbeinschnitzerei Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
sowie ein Modell in einem vom Meisterprüfungs-
ausschuss vorgegebenen Werkstoff anfertigen; §7
4. ein Produkt oder eine Produktgruppe aus dem Bereich Gliederung, Prüfungs-
der Bernsteindrechslerei anfertigen; dauer und Bestehen des Teils II
5. ein Produkt aus dem Bereich der Holzspielzeug- (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch
macherei anfertigen, einschließlich Farbfassung und Verknüpfung gestalterischer, technologischer, ablauf-
dekorativer Bemalung. und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001 2987
mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Proble- c) technische Arbeitspläne, auch unter Anwendung
me analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungs- von elektronischen Datenverarbeitungssystemen,
wege aufzeigen und dokumentieren kann. erarbeiten, bewerten und korrigieren, Arbeitsplatz-
gestaltung bewerten,
(2) Prüfungsfächer sind:
d) Vor- und Nachkalkulation durchführen;
1. Gestaltung und Fachtechnik,
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
2. Auftragsabwicklung,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine nisation in einem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-)
fallorientierte Aufgabe zu bearbeiten. und Holzspielzeugmacher-Betrieb wahrzunehmen.
1. Gestaltung und Fachtechnik Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, werden:
gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben
und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher, tech- a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
nischer und organisatorischer Aspekte in einem schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeug- b) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
macher-Betrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sach- darstellen,
verhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufga-
c) Fertigungszeiterfassung bewerten und Zeitkalkula-
benstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend
tion erstellen,
aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
d) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und
a) Lösungen zu Aufgaben aus dem Bereich des Vorschriften anwenden, insbesondere die Vor-
Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspiel- schriften des Umwelt- und Artenschutzes,
zeugmacher-Handwerks unter Berücksichtigung
von Gestaltungsgrundsätzen und Materialvorgaben e) Beschaffung, Lagerung und Auswahl der Werk-
erarbeiten, beurteilen und korrigieren, stoffe planen und darstellen,
b) Form- und Farbenlehre unter gestalterischen f) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung
Aspekten umsetzen, und bei Dienstleistungen beurteilen,
c) Lösungen zur Durchführung von Restaurierungs- g) Informations- und Kommunikationssysteme in
und Reparaturarbeiten erarbeiten, bewerten und Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten
korrigieren, beurteilen,
d) Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen bei unter- h) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-
schiedlichen Problemstellungen darlegen und be- heitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen;
gründen, Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahren-
abwehr festlegen,
e) Konstruktionsunterlagen, Stücklisten und Teile-
zeichnung erstellen, i) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
Gewinnung neuer Kunden beschreiben.
f) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung
beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie
korrigieren, soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.
g) werkstoff- und fertigungsgerechten Einsatz von (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
Maschinen und Werkzeugen bewerten, genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine
h) Vorrichtungen zur Fertigung unter besonderer mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),
Berücksichtigung des Arbeitsschutzes planen, wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung
i) Verfahren der Oberflächenveredelung und des ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht
Oberflächenschutzes darstellen und bewerten; länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach
sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
2. Auftragsabwicklung Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß- der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
nahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch
Erfolg in einem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten
und Holzspielzeugmacher-Betrieb notwendig sind, bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht
kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei bestanden.
der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft §8
werden: Weitere Anforderungen
a) Auftragsabwicklungsprozesse planen, Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü-
-organisation unter Berücksichtigung der Ferti- fung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-
gungstechnik sowie des Einsatzes von Material, same Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk
Geräten und Personal bewerten, dabei Aspekte des vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden
Qualitätsmanagements darstellen, Fassung.
2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
§9 Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die
Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember
Übergangsvorschrift 2001 geltenden Vorschriften ablegen.
(1) Die bis zum 31. Dezember 2001 begonnenen
Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach § 10
den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2002
sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
anzuwenden. Gleichzeitig sind der Erlass des Reichs- und Preußischen
Wirtschaftsministers Nr. V 2801/37 vom 18. März 1937
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum und der Erlass über das Berufsbild für das Drechsler-
31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften nicht bestan- (Elfenbeinschnitzer-)Handwerk vom 23. März 1957 (Erlass
den haben und sich bis zum 31. Dezember 2003 zu einer BMWi-II B 1-1003/57) nicht mehr anzuwenden.
Berlin, den 5. November 2001
Der Bund esminist er
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In Vertretung
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