2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
(LAP-gntDBWVV)
Vom 22. Oktober 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- Kapitel 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Prüfungen
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der § 27 Zwischenprüfung
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), § 28 Prüfungsamt
der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom § 29 Prüfungskommission
15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,
§ 30 Laufbahnprüfung
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: § 31 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 32 Schriftliche Prüfung
§ 33 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Inhaltsübersicht
§ 34 Mündliche Prüfung
§ 35 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
Kapitel 1
§ 36 Täuschung, Ordnungsverstoß
Laufbahn und Ausbildung
§ 37 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 1 Laufbahnämter § 38 Gesamtergebnis
§ 2 Ziel der Ausbildung § 39 Zeugnis
§ 3 Einstellungsbehörde § 40 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen § 41 Wiederholung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
Kapitel 3
§ 6 Auswahlverfahren
Sonstige Vorschriften
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 42 Übergangsregelung
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 43 Inkrafttreten
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
dienstes
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Kapitel 1
§ 11 Ausbildungsakte Laufbahn und Ausbildung
§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte
§1
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Laufbahnämter
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 15 Grundsätze der Fachstudien (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Ver-
waltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst
§ 16 Grundstudium den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter
§ 17 Hauptstudium dieser Laufbahn.
§ 18 Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn
§ 19 Praktika folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
§ 20 Durchführung der Praktika 1. Regierungsinspektor-
§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin-
anwärterin/Regierungs-
nen und Ausbilder inspektoranwärter im Vorbereitungsdienst,
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen 2. Regierungsinspektorin
zur Anstellung/Regierungs- in der Probezeit
§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien inspektor zur Anstellung bis zur Anstellung,
§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studien- 3. Regierungsinspektorin/
zeiten
Regierungsinspektor im Eingangsamt,
§ 25 Regelaufstieg 4. Regierungsoberinspektorin/ im ersten
§ 26 Verwendungsaufstieg Regierungsoberinspektor Beförderungsamt,
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5. Regierungsamtfrau/ im zweiten §5
Regierungsamtmann Beförderungsamt, Ausschreibung, Bewerbung
6. Regierungsamtsrätin/ im dritten
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-
Regierungsamtsrat Beförderungsamt und
ausschreibung ermittelt.
7. Regierungsoberamtsrätin/ im vierten
Regierungsoberamtsrat Beförderungsamt. (2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Wehrtech-
nik und Beschaffung oder an die Wehrbereichsverwal-
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
tungen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
laufen.
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
§2 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
Ziel der Ausbildung 3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der
Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie
vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche 4. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der ge-
Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer setzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten 5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-
werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und tenausweises oder des Bescheides über die Gleich-
sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung stellung mit Schwerbehinderten,
einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheit-
liche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeu- 6. gegebenenfalls der Zulassungs- oder Eingliederungs-
tung und Auswirkungen des europäischen Einigungs- schein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des
prozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Soldatenversorgungsgesetzes und
Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allge- 7. gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse, die bei
meine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommu- Beendigung des Grundwehrdienstes und von Wehr-
nikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen übungen erteilt wurden.
des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirt-
schaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu §6
fördern.
Auswahlverfahren
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich
eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
§3 schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
Einstellungsbehörde der Laufbahn geeignet sind.
Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltun- (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
gen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entschei- dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
dungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorberei- Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der an dem
tungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Sie sind die Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache
für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei
Dienstbehörden. Die Anwärterinnen und Anwärter für das werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelas-
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung werden sen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere
gleichfalls von den Wehrbereichsverwaltungen eingestellt bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Aus-
und erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes im bildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am
Bereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaf- besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie
fung eingesetzt. ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ein-
gliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die
in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfül-
§4
len, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Ein
Einstellungsvoraussetzungen ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist
anzustreben.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
wer (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,
erhält vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
oder von den Wehrbereichsverwaltungen die Bewer-
das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
bungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht
Wehrtechnik und Beschaffung und bei den Wehrbereichs-
hat und
verwaltungen von einer unabhängigen Auswahlkommis-
3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem sion durchgeführt; es besteht aus einem schriftlichen
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder und einem mündlichen Teil. Die Richtlinien des Bundes-
einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten ministeriums der Verteidigung für das Auswahlverfahren
Bildungsstand besitzt. von Bewerberinnen und Bewerbern zur Einstellung in die
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Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungs- §8
dienstes in der Bundeswehrverwaltung in der geltenden Rechtsstellung
Fassung sind anzuwenden. Auf Wunsch von schwer- während des Vorbereitungsdienstes
behinderten Bewerberinnen und Bewerbern kann die
Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffen- (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in
den mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen
sein. zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu
Regierungsinspektoranwärtern ernannt.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwal-
Dienstaufsicht der Einstellungs- und der Ausbildungs-
tungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
behörde. Während des Studiums an der Fachhochschule
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen nicht-
des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie
technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden. Die
auch deren Dienstaufsicht.
Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet über die
Eignung mit Stimmenmehrheit. Bei Bedarf können mehre- §9
re Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahl- Dauer, Verkürzung und
maßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
hinreichender Zahl zu bestellen.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der § 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Wenn zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rang- gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten
folge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende
Absatz 3 gilt entsprechend. Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zu-
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl- gelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen
kommission werden vom Bundesamt für Wehrtechnik und der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängen-
Beschaffung oder von den Wehrbereichsverwaltungen für der Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika
die Dauer von drei Jahren bestellt; Wiederbestellung ist entzogen werden.
zulässig. (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
§7
Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
Einstellung in den Vorbereitungsdienst zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-
und die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach
längern, wenn die Ausbildung
dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung
von Bewerberinnen und Bewerbern. 1. wegen einer Erkrankung,
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
zeit nach der Elternzeitverordnung,
1. ein amts-, vertrauens- oder personalärztliches Ge-
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
sundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer
Ersatzdienstes oder
beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes aus
neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglich- 4. aus anderen zwingenden Gründen
keit Stellung genommen wird, unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwärte-
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral- rinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlänge-
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung
Einstellungsbehörde und zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu
einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-
5. eine persönliche Erklärung über noch nicht getilgte legt werden kann.
Disziplinarmaßnahmen sowie schwebende Straf- und
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich
Ermittlungsverfahren und über das Vorliegen geord-
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 41
neter wirtschaftlicher Verhältnisse.
Abs. 2.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die in Ab- § 10
satz 1 genannte Behörde. Anstelle der Kostenübernahme
kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsunter- Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
suchung selbst vornehmen. Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
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§ 11 § 14
Ausbildungsakte Fachhochschule
des Bundes für öffentliche Verwaltung
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personal-
teilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungs- Die Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrver-
plan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen anstaltungen werden an der Fachhochschule des Bundes
aufzunehmen sind. für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durchgeführt.
Die Einstellungsbehörden weisen die Anwärterinnen und
Anwärter dem Fachbereich Bundeswehrverwaltung zur
§ 12
Teilnahme am Grundstudium, an den praxisbezogenen
Regelungen für Schwerbehinderte Lehrveranstaltungen und an den Hauptstudien zu.
Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie
für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die § 15
Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemes- Grundsätze der Fachstudien
senen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie recht-
zeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-
Erleichterungen sind mit den Schwerbehinderten und lichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und
der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung
zeitlich noch möglich ist, zu erörtern, es sei denn, dass der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.
Schwerbehinderte damit nicht einverstanden sind. Die (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens
Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor- 1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstu-
derungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten dium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens
entsprechend für sonstige Behinderungen, die nicht unter 560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1
den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen. bis 5. Ferner entfallen 100 Lehrstunden auf das Studien-
Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das gebiet des § 16 Abs. 2 Nr. 6 und 40 Lehrstunden auf
Prüfungsamt. Wahlpflichtfächer (zwei Wahlpflichtfächer mit je 20 Lehr-
stunden). Einzelheiten regelt der Studienplan.
§ 13 (3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-
abschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte,
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.
(Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dau- Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrver-
ern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen anstaltungspläne unter Berücksichtigung der fachüber-
aufeinander auf. greifenden Zusammenhänge erstellt.
(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durch- (4) Den Studienplan für die Studiengebiete des fach-
geführt: bereichsübergreifenden Grundstudiums nach § 16 Abs. 2
Nr. 1 bis 5 stellt die Fachhochschule auf. Die Studien-
1. Einführungspraktikum Bundesbehörde 1/
2 Monat, pläne für das Studiengebiet nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 und
2. Studienabschnitt I die Hauptstudien erstellt die Fachhochschule – Fach-
bereich Bundeswehrverwaltung – auf der Grundlage die-
Grundstudium ser Verordnung. Die Beschlusskompetenzen des Senats
einschließlich der Fachhochschule und des Fachbereichsrats des Fach-
Zwischenprüfung Fachhochschule 6 Monate, bereichs Bundeswehrverwaltung bleiben unberührt. Die
3. Berufspraktische Studienzeit I Ausbildungsrahmenpläne für die Praktika und die
a) Praxisbezogene Lehr- praxisbezogenen Lehrveranstaltungen stellt das Bundes-
veranstaltungen I Fachhochschule 1 Monat, ministerium der Verteidigung auf; die Fachhochschule
– Fachbereich Bundeswehrverwaltung – wird beteiligt.
b) Praktikum I Bundesbehörden 6 Monate,
Die Studien- und Ausbildungsrahmenpläne sind aufein-
c) Praxisbezogene Lehr- ander aufbauend inhaltlich abzustimmen. Hierbei wirkt die
veranstaltungen II Fachhochschule 1 Monat, Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung –
mit.
4. Studienabschnitt II
Hauptstudium I Fachhochschule 6 Monate, § 16
5. Berufspraktische Studienzeit II Grundstudium
a) Praktikum II Bundesbehörden 71/2 Monate, (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen
b) Praxisbezogene Lehr- des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil-
veranstaltungen III Fachhochschule 1 Monat, dungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und An-
wärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen
6. Studienabschnitt III
Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden
Hauptstudium II Fachhochschule 6 Monate, Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für
eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesell-
7. Laufbahnprüfung Fachhochschule 1 Monat.
schaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen,
(3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kennt-
ab. nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von
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Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von ergänzt, erweitert und vertieft. Darüber hinaus werden die
Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen Studiengebiete und -fächer
und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die
1. Rechtliche Grundlagen:
Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Das
Grundstudium bereitet auch auf das Praktikum vor. Strafrecht,
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich- 2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution:
tet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes: Umweltschutz,
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver- 3. Verwaltung und Personal:
waltungshandelns (Staats- und Europarecht),
a) Wehrrecht, Wehrersatzwesen,
2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver- b) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamte/Sol-
waltungsrecht, Zivilrecht), daten),
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver- c) Reise- und Umzugskostenrecht, Beihilfen, Vor-
waltungshandelns (Volkswirtschaftslehre, Öffentliche schüsse, Unterstützungen
Finanzwirtschaft),
gelehrt. Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet,
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs- mindestens ein Wahlpflichtfach (20 Lehrstunden) zu bele-
handelns, Organisation und Informationsverarbeitung gen. Einzelheiten regelt der Studienplan.
(Betriebswirtschaftslehre, Verwaltungsinformatik),
(3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs- Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und
handelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und -fächern
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung. 1. Rechtliche Grundlagen:
a) Staats- und Europarecht,
§ 17 b) Verwaltungsrecht,
Hauptstudium c) Zivilrecht,
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und 2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution:
Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, a) Volkswirtschaftslehre,
methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grund-
b) Öffentliche Finanzwirtschaft,
lage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf
den Lerninhalten des Grundstudiums und der berufs- c) Betriebswirtschaftslehre,
praktischen Studienzeiten auf. d) Verwaltungsinformatik,
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und
-fächern 3. Verwaltung und Personal:
a) Wehrrecht, Wehrersatzwesen,
1. Rechtliche Grundlagen:
b) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
a) Staats- und Europarecht,
c) Beamtenrecht,
b) Verwaltungsrecht,
d) Psychologie,
c) Zivilrecht,
e) Soziologie,
2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution: f) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamte/Sol-
a) Volkswirtschaftslehre, daten),
b) Öffentliche Finanzwirtschaft, g) Reise- und Umzugskostenrecht
ergänzt, erweitert und vertieft. Die Anwärterinnen und
c) Betriebswirtschaftslehre,
Anwärter sind verpflichtet, mindestens ein Wahlpflicht-
d) Verwaltungsinformatik, fach (20 Lehrstunden) zu belegen. Einzelheiten regelt der
Studienplan.
e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
f) Verpflegungswirtschaft, § 18
g) Bekleidungswirtschaft, Grundsätze
der berufspraktischen Studienzeiten
h) Beschaffung,
Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen
3. Verwaltung und Personal: die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse
a) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht, und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwer-
ben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissen-
b) Beamtenrecht, schaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der
Praxis anzuwenden. Für die Praktika und die praxis-
c) Psychologie,
bezogenen Lehrveranstaltungen sind die jeweiligen Aus-
d) Soziologie bildungsrahmenpläne zu berücksichtigen.
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§ 19 regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und
Praktika Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch
und beraten sie in Fragen der Ausbildung.
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und
Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit (4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzel-
den wesentlichen Aufgaben der Bundeswehrverwal- nen Ausbildungsstationen Beamtinnen oder Beamten zur
tung vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilde-
sie besonders in der Anwendung von Rechts- und rinnen oder Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen
Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken aus- und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt
gebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von
organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Ge- anderen Dienstgeschäften entlastet.
schäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn (5) Vor Beginn der Praktika wird von den Ausbildungs-
sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veran- beauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwärter
staltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die
ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegen- Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den
heit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungs- Einstellungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und
führung zu üben. Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung
entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern § 22
nicht übertragen werden. Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 20 (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen
316 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fach-
Durchführung der Praktika studien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in
(1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveran-
die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der staltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz
Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche und die werden aufeinander abgestimmt. Einzelheiten regelt der
Ausbildungsstammplätze. Ausbildungsrahmenplan.
(2) Das Einführungspraktikum dauert einen halben (2) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I finden
Monat und wird bei einer Standortverwaltung durch- im unmittelbaren Anschluss an das Grundstudium statt.
geführt. Aufbauend auf den Inhalten des Grundstudiums dienen
(3) Das Praktikum I dauert sechs Monate und wird bei sie der Vorbereitung auf das Praktikum I. Studienfächer
folgenden Ausbildungsstationen durchgeführt: sind:
1. einer Standortverwaltung und 1. Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
2. einer Truppenverwaltung. 2. Bekleidungswirtschaft,
(4) Das Praktikum II dauert siebeneinhalb Monate und 3. Beschaffung,
wird bei folgenden Ausbildungsstationen durchgeführt: 4. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und
1. einer Standortverwaltung, 5. Verpflegungswirtschaft.
2. einer Truppenverwaltung, (3) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II und III
3. einem Kreiswehrersatzamt und finden im unmittelbaren Anschluss an das Praktikum I
und II statt. In interdisziplinären Projekten sind die in den
4. einer Wehrbereichsverwaltung.
Fachstudien und Praktika erworbenen Kenntnisse in
(5) Der Ausbildungsrahmenplan legt die bei den Aus- enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Aufgaben-
bildungsstationen vorgesehenen Teilabschnitte fest. schwerpunkte der Projekte sind zu entnehmen:
1. in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II den
§ 21 Fächern
Ausbildungsleitung, Ausbildungs- a) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
beauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
b) Bekleidungswirtschaft,
(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über
die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und c) Beschaffung,
nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. d) Öffentliche Finanzwirtschaft,
(2) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Aus-
bildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der f) Verpflegungswirtschaft,
Anwärterinnen und Anwärter. 2. in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen III den
(3) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Ausbil- Fächern
dungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Ausbildungs- a) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
beauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind grund-
sätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken b) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamte/Sol-
und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen daten),
und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige c) Öffentliche Finanzwirtschaft/Betriebswirtschafts-
Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen lehre,
2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
d) Reise- und Umzugskostenrecht, hochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung –
e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen, schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des
Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben.
f) Wehrrecht, Wehrersatzwesen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausferti-
(4) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II und III gung der Bestätigung.
werden in einer Gesamtzeit von drei Monaten an der (6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium I sollen
Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – vor Ausgabe der Hausarbeit, im Hauptstudium II einen
durchgeführt. Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- Monat vor dem Beginn der schriftlichen Laufbahnprüfung
plans werden Lehrveranstaltungspläne unter Berücksich- erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teil-
tigung der fachübergreifenden Zusammenhänge erstellt. nehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts
nachholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungs-
nachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu
§ 23 unterziehen. Ist der Leistungsnachweis schuldhaft nicht
Leistungsnachweise während der Fachstudien bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht
worden, gilt er als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0)
(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen
bewertet.
und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leis-
tungsnachweise können sein: (7) Zum Abschluss des Hauptstudiums II stellt die Fach-
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, hochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – ein
Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen
2. Hausarbeiten, und Anwärter in den Hauptstudien mit ihren Rangpunkten
3. andere schriftliche Ausarbeitungen, und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit
der Angabe der nach § 37 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durch-
4. Referate,
schnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt hat, in denen
5. andere mündlich zu erbringende Leistungen (z.B. keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem
Beiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien), Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen
6. Projektarbeit, und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
7. IT-Anwendungen, (8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 35 und 36
8. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form. entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung trifft die
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises be-
Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer- stimmt hat.
punkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 16 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 § 24
Nr. 6 können berücksichtigt werden.
Bewertungen während
(3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche der berufspraktischen Studienzeiten
Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsfächern des schrift-
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der
lichen Teils der Laufbahnprüfung (§ 32 Abs. 1) sowie aus
Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika I
den Studienfächern Unterbringung, Liegenschafts- und
und II für jeden Ausbildungsteilabschnitt, dem Anwärterin-
Bauwesen, Verpflegungs- und Bekleidungswirtschaft
nen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens
sowie Reise- und Umzugskostenrecht zu fertigen und
für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche
sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen. Von den
Bewertung nach § 37 abgegeben.
weiteren Leistungsnachweisen sind mindestens zwei in
mündlicher Form zu erbringen, und zwar je ein Leistungs- (2) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltun-
nachweis im Hauptstudium I und im Hauptstudium II. gen I, II und III ist je eine schriftliche Aufsichtsarbeit zu
erbringen, die nach § 37 bewertet wird. Die Aufgaben-
(4) Außerdem ist zusätzlich eine Hausarbeit zu fertigen.
schwerpunkte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind
Die Anwärterinnen und Anwärter können das Thema aus
mindestens zwei Fächern nach § 22 Abs. 2 Satz 3, § 22
den Studienfächern des Hauptstudiums I wählen. Ausge-
Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 zuzuordnen. § 23 Abs. 5, 6 Satz 2
nommen sind die Studienfächer, die Gegenstand der
und 3 sowie Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
schriftlichen Aufsichtsarbeiten waren. Die Fachbereichs-
leitung stellt die Aufgabe auf Vorschlag einer oder eines (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-
fachlich zuständigen Lehrenden aus dem von der Anwär- lage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern
terin oder dem Anwärter gewählten Studienfach; für glei- besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen
che Fächer können gleiche Aufgaben gestellt werden. Die und Anwärter können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
Anwärterinnen und Anwärter können ein bestimmtes Sie erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.
Thema anregen. Für die Bearbeitung der Hausarbeit wird (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten
unter Angabe des spätesten Rückgabetermins eine Frist erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes
von vier Wochen gesetzt, davon sind zwei Wochen vor- Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Ab-
lesungsfrei. Während der Dauer der Bearbeitung der sätzen 1 und 2 aufgeführt. Zu diesem Zweck gibt die
Hausarbeit sollen keine anderen Leistungsnachweise Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung –
gefordert werden. Die Mindestanforderungen an Haus- der Ausbildungsleitung jeweils unverzüglich nach Beendi-
arbeiten legt der Studienplan fest. gung der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II und III
(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine die in diesen Ausbildungsabschnitten vorgenommenen
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs- Bewertungen schriftlich bekannt. Das zusammenfassen-
nachweis wird nach § 37 bewertet und von der Fach- de Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 37 Abs. 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2773
Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwär- (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen
terinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studien-
gebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;
§ 25
Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt
Regelaufstieg werden. Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten
beträgt je drei Zeitstunden.
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen der Bundes-
wehrverwaltung benennen die Beamtinnen und Beamten, (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prü-
die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 16 fungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung
und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung teilneh- können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet
men. Für die Durchführung des an einem zentralen Lehr- werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen
institut der Bundeswehrverwaltung stattfindenden Aus- und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten
wahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige
die Zulassung der im Auswahlverfahren für geeignet Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewähr-
befundenen Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg leistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus mindes-
entscheidet die zuständige personalbearbeitende Dienst- tens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben
stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der betrauten Mitgliedern der Fachhochschule, von denen
Verteidigung. eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei
(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten nehmen ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen
gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der nicht gebunden.
Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24
(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-
und 27 bis 41 sind entsprechend anzuwenden.
fungskommissionen, die Durchführung der Zwischen-
(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die prüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen
Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein- der Fachhochschule; die §§ 35 und 36 sind entsprechend
gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen anzuwenden.
Rechtsstellung.
(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
(4) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer hängig voneinander nach § 37 bewertet. Die Zweitprüferin
bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung
erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die
werden, können nach ihrer Anhörung die Praktika um Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-
sechs Monate verkürzt werden. Eine Verkürzung ist nur kommission mit Stimmenmehrheit. § 29 Abs. 5 Satz 3
zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte
gefährdet erscheint. Dabei können zur zielgerechten Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.
Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Auf-
innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Prak- sichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“
tika entzogen werden. bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnitts-
punktzahl fünf erreicht worden ist.
§ 26 (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann
Verwendungsaufstieg sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-
studiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begrün-
nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundes- deten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der
wehrverwaltung können bei Erfüllung der Voraussetzun- Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen. Die
gen der §§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnver- Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die
ordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der
die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwal- Prüfung nicht ausgesetzt. Bei endgültigem Nichtbestehen
tungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung zugelassen der Zwischenprüfung endet das Beamtenverhältnis auf
werden. Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekannt-
gabe des Prüfungsergebnisses.
Kapitel 2 (8) Die Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehr-
verwaltung – erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern
Prüfungen spätestens am Ende der Praxisbezogenen Lehrver-
anstaltungen I über das Ergebnis der bestandenen
§ 27 Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die
Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die
Zwischenprüfung
Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt;
Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung dabei soll der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung mit-
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand geteilt werden. Das Zeugnis nach Satz 1 und der Bescheid
erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
erwarten lässt. versehen.
2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
(9) § 40 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden
nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Ersatzmitglieder
bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für
§ 28 die Dauer von höchstens vier Jahren bestellt. Die Wieder-
bestellung ist zulässig.
Prüfungsamt
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer
(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung ein- Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht
gerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen
Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungs-
gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe. maßstabes sicher.
(2) Das Prüfungsamt kann Aufgaben auf andere Behör- (5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
den übertragen. mehr als die Hälfte, mindestens aber vier Mitglieder,
darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
§ 29 gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-
Prüfungskommission schlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission
abgelegt; für die Bewertung der schriftlichen Prüfungs- § 30
arbeiten und die mündliche Prüfung können gesonderte Laufbahnprüfung
Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können
mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum frist- bahn befähigt sind.
gemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichts- (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in
punkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
Prüfungsarbeiten dies erfordern; die gleichmäßige An- dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
wendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-
sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden licher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch
durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisa- auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
tionen der Gewerkschaften und Berufsverbände des
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg
öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind laufen hat.
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
– bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungskom- einem mündlichen Teil.
mission für die Bewertung der schriftlichen Prüfungs- (5) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.
arbeiten eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das
Dienstes oder des gehobenen nichttechnischen Ver- Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des
waltungsdienstes – als Vorsitzende oder Vorsitzender, Bundesministeriums der Verteidigung und der Einstel-
2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höhe- lungsbehörden, der Präsidentin oder dem Präsidenten
ren Dienstes – bei der Bildung einer fachspezifischen und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in
Prüfungskommission für die Bewertung der schrift- Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung be-
lichen Prüfungsarbeiten zwei Beamtinnen oder Beam- fassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen
te des höheren Dienstes oder des gehobenen nicht- Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf
technischen Verwaltungsdienstes – als Beisitzende, Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und An-
wärtern kann die Schwerbehindertenvertretung während
3. mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Beamte des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung anwe-
des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes send sein. Bei der Beratung der Prüfungskommission über
– bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungs- die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren
kommission für die Bewertung der schriftlichen Prü- Mitglieder anwesend sein.
fungsarbeiten zwei Beamtinnen oder Beamte des
höheren Dienstes oder des gehobenen nichttechni-
schen Verwaltungsdienstes – als Beisitzende. § 31
Zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehr- Prüfungsort, Prüfungstermin
aufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule – Fach- (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen
bereich Bundeswehrverwaltung – sein. Für die mündliche und der mündlichen Prüfung fest.
Prüfung beschränkt sich die Zahl der Beisitzenden auf die
(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-
Mindestzahl nach den Nummern 2 und 3. Bei der Bildung
bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche
gesonderter Prüfungskommissionen für die Bewertung
Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der münd-
der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die mündliche
lichen Prüfung abgeschlossen sein.
Prüfung sowie bei der Bildung mehrerer Prüfungskommis-
sionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen (3) Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen
Beamten des höheren Dienstes mit der Leitung der schrift- Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern im
lichen sowie der mündlichen Prüfung beauftragen. Auftrag des Prüfungsamtes von der Fachhochschule
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2775
– Fachbereich Bundeswehrverwaltung – rechtzeitig mit- § 33
geteilt.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 32 (1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen
Prüfung zugelassen, wenn vier oder mehr schriftliche Auf-
Schriftliche Prüfung sichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht
Die Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehrver- bestanden.
waltung – legt dem Prüfungsamt rechtzeitig eine aus- (2) Die Leitung des Fachbereichs Bundeswehrver-
reichende Zahl von Prüfungsaufgaben für jedes Prüfungs- waltung der Fachhochschule stellt im Auftrag des Prü-
fach vor. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten fungsamtes die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung fest.
sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen: Sie gibt die Zulassung oder Nichtzulassung den Anwärte-
1. aus dem Studiengebiet 1 der Hauptstudien rinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prü-
fung bekannt. Dabei sollen den zugelassenen Anwärterin-
a) Staats- und Europarecht, nen und Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen
b) Verwaltungsrecht, schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit-
geteilt werden, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzu-
c) Zivilrecht, lassung bedarf der Schriftform; sie ist mit einer Rechts-
2. aus dem Studiengebiet 2 der Hauptstudien behelfsbelehrung zu versehen.
a) Volkswirtschaftslehre,
§ 34
b) Öffentliche Finanzwirtschaft,
Mündliche Prüfung
c) Betriebswirtschaftslehre,
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-
3. aus dem Studiengebiet 3 der Hauptstudien liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die
Prüfungskommissionen wählen aus den Gebieten der
a) Wehrersatzwesen,
schriftlichen Prüfung (§ 32 Abs. 1) und folgenden Prüfungs-
b) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht, fächern entsprechend aus:
c) Beamtenrecht, 1. aus dem Studiengebiet 1 der Hauptstudien
d) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamte/Sol- a) Gerichtsbarkeit/Verfahrensrecht,
daten).
b) Grundzüge des Strafrechts,
Das Prüfungsamt kann Prüfungsfächer zu Prüfungsfach- 2. aus dem Studiengebiet 2 der Hauptstudien
kombinationen zusammenfassen.
a) Verwaltungsinformatik,
(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier
Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die b) Umweltschutz,
Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die c) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
d) Verpflegungswirtschaft,
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander e) Bekleidungswirtschaft,
folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits- f) Beschaffung,
tagen wird ein freier Tag vorgesehen.
3. aus dem Studiengebiet 3 der Hauptstudien
(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben
sind geheim zu halten. a) Wehrrecht,
(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens b) Personalvertretungsrecht,
mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die c) Psychologie,
Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste
darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewer- d) Soziologie,
tung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben e) Reise- und Umzugskostenrecht, Beihilfen, Vor-
werden. schüsse und Unterstützungen.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht (2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen leiten
gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift die Prüfung und stellen sicher, dass die Anwärterinnen
und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je
genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12
Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll
sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschrei-
50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als
ben die Niederschrift.
fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft
(7) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist § 27 werden.
Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Prüfungskommissionen bewerten die Leistungen
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet nach § 37; die Fachprüferinnen und Fachprüfer schlagen
zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 35 verfah- jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen
ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu-
2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
drücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen,
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) be-
werten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift
erklären.
gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungs-
kommission unterschreiben. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-
lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss
der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-
§ 35 amt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden er-
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis klären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist
von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung.
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder versehen.
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in
(4) Die Betroffenen werden vor der Entscheidung nach
geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch
den Absätzen 2 und 3 gehört.
Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen
Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin
oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privat- § 37
ärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
Bewertung von Prüfungsleistungen
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können
Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1
15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht,
und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der
Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt entschei- gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen
det, zu welchen Zeitpunkten die Prüfung oder Teile der 13 bis 11 Punkte voll entspricht,
Prüfung nachgeholt und ob und wieweit die bereits
abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den
werden. 10 bis 8 Punkte Anforderungen entspricht,
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift- ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
liche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne 7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde-
ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs- rungen noch entspricht,
amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt
werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen
oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. 4 bis 2 Punkte nicht entspricht, jedoch erkennen
Mitteilungen nach Satz 1 sind mit einer Rechtsbehelfs- lässt, dass die notwendigen Grund-
belehrung zu versehen. kenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten,
§ 36
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen
Täuschung, Ordnungsverstoß 1 bis 0 Punkte nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-
dass die Mängel in absehbarer Zeit
lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine
nicht behoben werden könnten.
Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst
gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten
Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prü- errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem
fungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet wer-
den; bei einer erheblichen Störung können sie von der (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
ausgeschlossen werden. Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu- rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden
eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd- neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit
lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 29 der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks
Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen angemessen berücksichtigt.
und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil
zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes
der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der
während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-
arbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen
Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom- Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
mission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2777
Vom-Hundert-Anteil (4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist
Rangpunkte eine Niederschrift zu fertigen.
der Leistungspunkte
unte 100,0 bis 93,7 15 § 39
unter 93,7 bis 87,5 14 Zeugnis
unter 87,5 bis 83,4 13
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
unter 83,4 bis 79,2 12 Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
unter 79,2 bis 75,0 11 fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
die nach § 38 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-
unter 75,0 bis 70,9 10 punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt
unter 70,9 bis 66,7 9 das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern
unter 66,7 bis 62,5 8 schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und der
Bescheid nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
unter 62,5 bis 58,4 7 rung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prü-
unter 58,4 bis 54,2 6 fungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genom-
unter 54,2 bis 50,0 5 men. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei
Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahn-
unter 50,0 bis 41,7 4 prüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekannt-
unter 41,7 bis 33,4 3 gabe des Prüfungsergebnisses.
unter 33,4 bis 25,0 2 (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
unter 25,0 bis 12,5 1 erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch
die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte
unter 12,5 bis 0,0 . 0. umfasst.
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Er-
Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch- mittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden
führbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-
entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note zeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 36
typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde- Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
rungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-
chenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung
mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn- § 40
gemäß. Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 38 (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die
Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprakti-
Gesamtergebnis
schen Studienzeiten, der Niederschrift über die Laufbahn-
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die prüfung sowie des Zeugnisses der Laufbahnprüfung ist
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer- mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischen-
den berücksichtigt: prüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten
1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei der Fach-
5 vom Hundert, hochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – min-
destens fünf Jahre aufbewahrt.
2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit
9 vom Hundert, (2) Alle Anwärterinnen und Anwärter können nach
Abschluss der mündlichen Laufbahnprüfung Einsicht in
3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
Studienzeiten mit 9 vom Hundert,
4. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichts- § 41
arbeiten mit jeweils 9 vom Hundert (insgesamt 54 vom
Hundert) und Wiederholung
5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese
mit 23 vom Hundert. einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidi-
gung kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt- Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu
zahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 wiederholen.
bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im
Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-
unberücksichtigt. fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-
nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei
die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist. Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis- der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
sion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehme- ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis
rinnen und -teilnehmern die erreichten Rangpunkte mit zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-
und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich. holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen
2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt geführt. Für die Anwärterinnen und Anwärter, die den Vor-
werden. bereitungsdienst ab dem 1. Oktober 1999 begonnen
haben, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre
Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Studienabschnitt
Kapitel 3 umgestellt wird. Für die Aufstiegsbeamtinnen und Auf-
Sonstige Vorschriften stiegsbeamten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 42
§ 43
Übergangsregelung
Inkrafttreten
Für die Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei-
tungsdienst vor dem 1. Oktober 1999 begonnen haben, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
wird die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 2001
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2779
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
(LAP-hDBiblV)
Vom 25. Oktober 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- Kapitel 1
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Laufbahn und Ausbildung
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), §1
der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung Laufbahnämter
vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium des Innern: (1) Die Laufbahn des höheren Dienstes an wissen-
schaftlichen Bibliotheken des Bundes umfasst den Vor-
bereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser
Inhaltsübersicht Laufbahn.
Kapitel 1 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Laufbahn und Ausbildung
1. im Vorbereitungsdienst Bibliotheksreferendarin/
§ 1 Laufbahnämter
Bibliotheksreferendar,
§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes
2. in der Probezeit bis Bibliotheksrätin
§ 3 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbibliotheken
zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen Bibliotheksrat
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung zur Anstellung (z. A.),
§ 6 Auswahlverfahren 3. im Eingangsamt Bibliotheksrätin/
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Besoldungsgruppe A 13) Bibliotheksrat,
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes 4. in den Beförderungs-
§ 9 Dauer, Inhalt, Gliederung und Abschluss des Vorberei- ämtern der
tungsdienstes a) Besoldungsgruppe A 14 Bibliotheksoberrätin/
§ 10 Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes Bibliotheksoberrat,
§ 11 Schwerbehinderte Menschen b) Besoldungsgruppe A 15 Bibliotheksdirektorin/
§ 12 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Bibliotheksdirektor,
§ 13 Ausbildungsakte c) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Bibliotheks-
§ 14 Ziel der praktischen Ausbildung direktorin/Leitender
§ 15 Durchführung der praktischen Ausbildung Bibliotheksdirektor.
§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
§ 17 Bewertung während der praktischen Ausbildung laufen.
§ 18 Durchführung der theoretischen Ausbildung
§2
Kapitel 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Erwerb der Laufbahnbefähigung Der Vorbereitungsdienst soll die Beamtinnen und
§ 19 Prüfung Beamten befähigen, die Aufgaben der Laufbahn des
§ 20 Wiederholung höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des
Bundes in allen Arbeitsbereichen des Bibliothekswesens
§ 21 Ende des Vorbereitungsdienstes
wahrzunehmen. Der Vorbereitungsdienst vermittelt neben
dem Fachwissen insbesondere auch die Grundlagen für
Kapitel 3
das zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Verständnis
Aufstieg für kulturelle, rechtliche, politische, wirtschaftliche, techni-
§ 22 Aufstieg, Auswahlverfahren sche und soziale Fragen.
§ 23 Einführung
§ 24 Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung §3
Einstellungsbehörden, Ausbildungsbibliotheken
Kapitel 4
(1) Einstellungsbehörden sind die obersten Bundes-
Sonstige Vorschriften
behörden, die Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek und
§ 25 Übergangsregelung die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Ihnen obliegen die
§ 26 Inkrafttreten Durchführung des Auswahlverfahrens und die Einstellung;
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Ver- c) der Bescheinigungen der Hochschule über die Vor-
längerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegs- lesungen, die die Bewerberin oder der Bewerber
ausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die belegt hat, und über die Übungen und Seminare, an
beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienst- denen sie oder er teilgenommen hat,
behörden. Ihnen obliegen auch die Bedarfsermittlung, die d) etwaiger weiterer Unterlagen über besondere wis-
Ausschreibung und die Betreuung der Referendarinnen senschaftliche oder informationstechnische Kennt-
und Referendare. nisse und Fähigkeiten und
(2) Ausbildungsbibliotheken sind die Bundesanstalt e) der Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen
Die Deutsche Bibliothek, die Staatsbibliothek zu Berlin
sowie
Preußischer Kulturbesitz, die Bibliothek des Ibero-
Amerikanischen Instituts Preußischer Kulturbesitz, die 4. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-
Bibliothek des Deutschen Bundestages und die Uni- tenausweises oder des Bescheides über die Gleich-
versitätsbibliotheken der Universitäten der Bundeswehr. stellung als schwerbehinderter Mensch.
Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegen-
heiten der Kultur und der Medien kann bei Bedarf weitere §6
wissenschaftliche Bibliotheken, deren Abteilungen durch Auswahlverfahren
Beamtinnen oder Beamte des höheren Bibliotheks-
dienstes geleitet werden und die die Gewähr dafür bieten, (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
dass die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
werden, als Ausbildungsbibliotheken anerkennen. gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
ihrer wissenschaftlichen Qualifikation und persönlichen
Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungs-
§4 dienst der Laufbahn geeignet sind.
Einstellungsvoraussetzungen (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
wer genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem
das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,
hat und insbesondere unter Berücksichtigung der in den aus-
bildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am
3. ein für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissen-
besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen
schaftlichen Bibliotheken des Bundes geeignetes
werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten
Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule,
Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlver-
dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger
fahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem
als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den
ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbil-
dung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprü- (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,
fung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung erhält von der jeweiligen Einstellungsbehörde die Bewer-
abgeschlossen hat. Bewerberinnen und Bewerber bungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
mit Hochschulabschluss außerhalb des Geltungs- (4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-
bereiches der Bundeslaufbahnverordnung können behörde von einer unabhängigen Auswahlkommission
eingestellt werden, wenn der Hochschulabschluss durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und
gleichwertig ist. einem mündlichen Teil.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus drei Beamtin-
§5
nen oder Beamten des höheren Bibliotheksdienstes, von
Ausschreibung, Bewerbung denen eine oder einer zur Vorsitzenden oder zum Vor-
sitzenden zu bestellen ist. Die Mitglieder sind unabhängig
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch
und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommis-
Stellenausschreibung ermittelt.
sion entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung
(2) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungs- ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommis-
dienst sind an die jeweilige Einstellungsbehörde zu sionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe
richten. Der Bewerbung sind beizufügen: sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichen-
1. ein tabellarischer Lebenslauf, der Zahl zu bestellen.
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
soll, und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-
3. Ablichtungen rere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller
a) des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt
oder des Nachweises eines entsprechenden Bil- entsprechend.
dungsstandes, (7) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder
b) des Zeugnisses über die Staatsprüfung oder die und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die
Hochschulprüfung, Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2781
§7 (5) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
Einstellung in den Vorbereitungsdienst aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden unter Be- Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,
rücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-
über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. dienstes zu ermöglichen.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und (6) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: prüfung ab.
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-
sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin § 10
oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer
Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Verlängerung und
Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stel- Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
lung genommen wird, (1) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen gern, wenn die Ausbildung
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 1. wegen einer Erkrankung,
3. gegebenenfalls Ausfertigungen der Heiratsurkunde 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
und der Geburtsurkunden der Kinder, und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral- zeit nach der Elternzeitverordnung,
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
Einstellungsbehörde und Ersatzdienstes oder
5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers 4. aus anderen zwingenden Gründen
darüber, ob sie oder er
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
a) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-
und bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
b) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren (2) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der
beschuldigt wird. Referendarinnen und Referendare – in den Fällen des
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die jeweilige Absatzes 1 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht
Einstellungsbehörde. mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die
Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Lauf-
§8 bahnprüfung zusammen mit den Referendarinnen und
Referendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt
Rechtsstellung worden sind, abgelegt werden kann.
während des Vorbereitungsdienstes
(3) Bei Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten
(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst Prüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungs-
werden – unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf dienstes nach § 20 Satz 3 bis 5.
Widerruf – die Bewerberinnen zu Bibliotheksreferen-
darinnen und die Bewerber zu Bibliotheksreferendaren (4) Die praktische Ausbildung kann um Zeiten einer
ernannt. beruflichen Tätigkeit auf den in § 15 Abs. 2 genannten
Gebieten verkürzt werden, soweit Aufgaben der Laufbahn
(2) Die Referendarinnen und Referendare unterstehen des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken
der Dienstaufsicht der jeweiligen Einstellungsbehörde. wahrgenommen wurden. Die Verkürzung darf sechs
Während der Abordnung zu anderen Behörden unter- Monate nicht überschreiten.
stehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht.
§9 § 11
Dauer, Inhalt, Gliederung Schwerbehinderte Menschen
und Abschluss des Vorbereitungsdienstes (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er um- verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei-
fasst die praktische Ausbildung in bibliothekarischen sen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen
Schwerpunktbereichen und die theoretische Ausbildung. gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und
Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den
(2) Die theoretische Ausbildung dauert zwölf Monate schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehinder-
und findet an einer Hochschule statt. tenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich noch mög-
(3) Die praktische Ausbildung umfasst das Praktikum I lich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu
(großes Praktikum) von zehn Monaten und das Prakti- führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die
kum II (kleines Praktikum) von zwei Monaten. Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen,
(4) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsab- die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozial-
schnitte wird in einem von der jeweiligen Einstellungs- gesetzbuch fallen, angewandt.
behörde aufgestellten Ausbildungsplan festgelegt, der (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
der Referendarin oder dem Referendar zu Beginn des vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte
Vorbereitungsdienstes ausgehändigt wird. Mensch eine Beteiligung ablehnt.
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
§ 12 einzelnen Bereichen der Bibliothek regelt. Der Ausbil-
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes dungsplan ist der jeweiligen Einstellungsbehörde vor-
zulegen; die Referendarinnen und Referendare erhalten
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. eine Ausfertigung.
(4) Die Referendarinnen und Referendare sollen, soweit
§ 13 es die personellen Verhältnisse bei der jeweiligen Aus-
bildungsbibliothek zulassen, gegen Mitte und gegen Ende
Ausbildungsakte des großen Praktikums (Praktikum I) jeweils eine schrift-
Für die Referendarinnen und Referendare sind Per- liche Arbeit aus einem Fachgebiet der Ausbildungsstelle
sonalteilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbil- innerhalb einer Frist von zwei Wochen fertigen. Die Ar-
dungsplan, die Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren beiten werden von der Leiterin oder dem Leiter der Aus-
und Bewertungen aufzunehmen sind. bildungsstelle oder einer von ihr oder ihm beauftragten
Person im Benehmen mit der Ausbildungsleitung aus-
gewählt, zugeteilt und beurteilt und mit einer der in § 17
§ 14 festgesetzten Noten und Punktzahlen bewertet. Nach der
Ziel der praktischen Ausbildung Bewertung sind die Arbeiten mit den Referendarinnen und
Referendaren zu besprechen.
(1) In den Praktika erwerben die Referendarinnen und
Referendare berufliche Kenntnisse und Erfahrungen
sowie Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur selbständigen § 16
Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. Ausbildungsleitung,
(2) Während der Praktika werden die Referendarinnen Ausbilderinnen und Ausbilder
und Referendare in den Schwerpunktbereichen der Lauf- (1) Jede Ausbildungsbibliothek bestellt eine Beamtin
bahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Biblio- oder einen Beamten des höheren Dienstes als Ausbil-
theken des Bundes mit den Aufgaben der Bibliotheken dungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung
vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand sollen des Praktikums verantwortlich ist, sowie eine Vertretung.
die Referendarinnen und Referendare einzelne Geschäfts- Außerdem werden auf Vorschlag der Ausbildungsleitung
vorgänge, die typisch für die Aufgaben der Laufbahn sind, Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt.
selbständig bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltun-
gen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die
Ausbildung förderlich sind, teilnehmen. Ausbildung der Referendarinnen und Referendare; sie
stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regel-
(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent- mäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und
sprechen, dürfen den Referendarinnen und Referendaren Referendaren und den Ausbilderinnen und Ausbildern
nicht übertragen werden. durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(4) Die Ausbildungsbibliotheken koordinieren die prak- (3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr
tische Ausbildung. Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden,
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,
§ 15 werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die
Durchführung der praktischen Ausbildung Referendarinnen und Referendare werden am Arbeits-
platz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und
(1) Die Praktika werden bei folgenden Stellen durch- Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig
geführt: über den erreichten Ausbildungsstand.
1. Praktikum I bei der jeweils eigenen Bibliothek und
2. Praktikum II bei einer anderen der in § 3 Abs. 2 ge- § 17
nannten Bibliotheken. Bewertung
In begründeten Ausnahmefällen können auch beide Prak- während der praktischen Ausbildung
tika bei der jeweils eigenen Bibliothek, einer der anderen
(1) Jede Ausbildungsbibliothek gibt über die Leistun-
Bibliotheken nach § 3 Abs. 2 oder bei einer Universitäts-
gen und den Befähigungsstand der Referendarinnen und
bibliothek eines Landes durchgeführt werden.
Referendare unter Berücksichtigung von Arbeiten nach
(2) Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere § 15 Abs. 4 eine schriftliche Bewertung ab. Die Bewertung
folgende Bereiche: soll Auskunft über die fachlichen Kenntnisse, die All-
1. Bestandsaufbau, gemeinbildung, die berufliche Eignung und über das
Persönlichkeitsbild geben; auf besondere Fähigkeiten
2. Bestandserschließung, oder Mängel ist hinzuweisen. Die Leistungen der Refe-
3. Benutzungs-, Informations- und Beratungsdienst, rendarinnen und Referendare sind mit folgenden Noten
zu bewerten:
4. Einsatz der Informationstechnik in Bibliotheken,
5. Bibliotheksbau und technische Einrichtungen sowie sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen
15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht,
6. Organisation, allgemeine Verwaltung und Leitungs-
aufgaben. gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen
13 bis 11 Punkte voll entspricht,
(3) Jede Ausbildungsbibliothek erstellt einen Ausbil-
dungsplan, der Art und Dauer der Tätigkeit der Referen- befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den
darinnen und Referendare während der Ausbildung in den 10 bis 8 Punkte Anforderungen entspricht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2783
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf- § 20
7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde- Wiederholung
rungen noch entspricht,
Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung im
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen Sinne des § 19 Abs. 1 nicht bestanden haben oder deren
4 bis 2 Punkte nicht entspricht, jedoch erkennen Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung
lässt, dass die notwendigen Grund- einmal wiederholen. Die zuständige oberste Dienst-
kenntnisse vorhanden sind und die behörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite
Mängel in absehbarer Zeit behoben Wiederholung zulassen. Sie bestimmt auf Vorschlag
werden könnten, des jeweiligen Prüfungsausschusses, um welche Zeit der
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen Vorbereitungsdienst verlängert wird und welche Aus-
1 bis 0 Punkte nicht entspricht und bei der selbst die bildungsabschnitte zu wiederholen sind. Die weitere Aus-
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, bildung muss mindestens sechs Monate dauern und darf
dass die Mängel in absehbarer Zeit ein Jahr nicht übersteigen. Der Vorbereitungsdienst wird
nicht behoben werden könnten. bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund- § 21
lage eines Entwurfs mit den Referendarinnen und Re-
ferendaren besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Ende des Vorbereitungsdienstes
Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausferti- (1) Mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen
gung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung endet der Vorberei-
nehmen. tungsdienst. Maßgebend ist der Tag der schriftlichen
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 18
(2) Das Bestehen der Prüfung im Sinne des § 19
Durchführung der theoretischen Ausbildung
Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Übernahme in das
(1) Die Referendarinnen und Referendare werden für die Beamtenverhältnis auf Probe.
theoretische Ausbildung einer geeigneten Hochschule
zugewiesen.
Kapitel 3
(2) Die theoretische Ausbildung soll sich insbesondere
auf folgende Gebiete erstrecken: Aufstieg
1. Grundlagen der Informationswissenschaft,
§ 22
2. Organisation der Wissenschaft und des Bildungs-
wesens, Kulturpolitik, Aufstieg, Auswahlverfahren
3. Rechts- und Verwaltungskunde, (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des ge-
hobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken
4. Organisation und Betrieb von Bibliotheken (Ver-
und Dokumentationsstellen können gemäß § 33 der
waltung, Management und Personalführung, Be-
Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn
standsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und
des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken
Beratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit),
des Bundes zugelassen werden.
5. Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,
(2) In einem Auswahlverfahren wird von einer Auswahl-
6. Informationstechnik, kommission die Eignung für die künftige Laufbahn fest-
7. Bibliotheksgeschichte, gestellt. § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
8. deutsches und ausländisches Bibliothekswesen der (3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die
Gegenwart, zuständige oberste Dienstbehörde auf Grund des Ergeb-
9. Informations- und Dokumentationswesen, nisses des Auswahlverfahrens.
10. Buch- und Medienkunde und
§ 23
11. Allgemein- und Fachbibliographien, Informationsver-
mittlung. Einführung
Kapitel 2 (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten nehmen zur
Einführung in die neue Laufbahn gemeinsam mit den
Erwerb der Laufbahnbefähigung Referendarinnen und Referendaren an der Ausbildung
teil. § 8 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten
§ 19 entsprechend.
Prüfung (2) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab;
(1) Zum Abschluss der theoretischen Ausbildung legen diese entspricht der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung.
die Referendarinnen und Referendare die Prüfung für die § 20 gilt entsprechend.
Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes des Sitzlandes
§ 24
der Hochschule, der sie zugewiesen sind, ab.
Rechtsstellung
(2) Mit dem Bestehen der in Absatz 1 genannten Prü-
nach bestandener Aufstiegsprüfung
fung erwerben die Referendarinnen und Referendare die
Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes an Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Be-
wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes. amtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-
2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Referendarinnen und Referendare richten sich nach den
Rechtsstellung. bisherigen Vorschriften. Dies gilt für Aufstiegsbeamtinnen
und Aufstiegsbeamte entsprechend.
Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
§ 25 § 26
Übergangsregelung Inkrafttreten
Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten in Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 2001
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2785
Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
Vom 29. Oktober 2001
Auf Grund des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeits- 13. Mai 1993 (BGBl. I S. 693) werden die Wörter „Das
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
verordnet das Bundesministerium der Justiz aus Anlass Forsten“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
der Organisationserlasse vom 22. Januar 1993 (BGBl. I Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ und
S. 303), vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom die Wörter „den Bundesministerien für Wirtschaft, für
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli 1999 Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
(BGBl. I S. 1723) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) sicherheit“ durch die Wörter „den Bundesministerien für
sowie des Kabinettbeschlusses betreffend die Einführung Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz
der sächlichen Bezeichnungsform für die Bundesministe- und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
rien vom 20. Januar 1993 (GMBl S. 46) im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler, dem Auswärtigen Amt, dem Bun-
desministerium des Innern, dem Bundesministerium der Artikel 3
Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Gesetz über
Technologie, dem Bundesministerium für Verbraucher- den Bau der „Südumfahrung Stendal“
schutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundes- der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde
ministerium für Arbeit und Sozialordnung, dem Bundes-
(105-22)
ministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundesminis- In § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den
terium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Ver- Bau der „Südumfahrung Stendal“ der Eisenbahnstrecke
kehr, Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministe- Berlin-Oebisfelde vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1906)
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Ver-
Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem kehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ver-
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit kehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
und Entwicklung:
Artikel 4
Abschnitt 1 Gesetz über
Anpassung von Gesetzen die Verkündung von Rechtsverordnungen
(114-1)
Artikel 1
Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnun-
Sechstes Überleitungsgesetz gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
(105-5) mer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August
Das Sechste Überleitungsgesetz vom 25. September 1998 (BGBl. I S. 2432), wird wie folgt geändert:
1990 (BGBl. I S. 2106), geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370), wird wie
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „des Bundesministe-
folgt geändert:
riums für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundesminis-
teriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
1. In § 2 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- ersetzt.
minister für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „vom Bundesministe-
und die Wörter „dem Bundesminister der Finanzen“
rium für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundesminis-
durch die Wörter „dem Bundesministerium der Finan-
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und
zen“ ersetzt.
die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr“
durch die Wörter „des Bundesministeriums für Ver-
2. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminister kehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
des Auswärtigen“ durch die Wörter „Das Auswärtige
Amt“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „des Bundesverkehrs-
ministeriums“ durch die Wörter „des Bundesministe-
Artikel 2 riums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Gesetz über
das Inverkehrbringen und die Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 Artikel 5
des Einigungsvertrages genannten Gebiet Sicherheitsüberprüfungsgesetz
(105-15) (12-10)
In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen In § 25 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 des Sicherheitsüberprü-
und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in fungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Mai 2001
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
(BGBl. I S. 904) geändert worden ist, werden jeweils die 2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die a) In den Absätzen 1, 4 Satz 1 und Absatz 6 werden
Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Wirt-
nologie“ ersetzt. schaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Artikel 6 b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5
Gesetz werden jeweils die Wörter „dem Bundesminister für
zu dem Internationalen Übereinkommen Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministe-
vom 7. Juli 1978 über Normen für die rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs- c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Bundes-
zeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ministers für Wirtschaft“ durch die Wörter „des
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Internationalen Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-
Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die gie“ ersetzt.
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen d) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesminister
und den Wachdienst von Seeleuten vom 25. März 1982 für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesminis-
(BGBl. 1982 II S. 297) werden die Wörter „Die Bundes- terium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
minister für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Ein- e) In Absatz 7 werden die Wörter „Der Bundesminister
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Bundesministerien terium für Wirtschaft und Technologie“ und die
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und für Arbeit und Wörter „dem Bundesminister der Justiz“ durch
Sozialordnung werden ermächtigt, durch Rechtsverord- die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz“
nung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für ersetzt.
Bildung und Forschung“ ersetzt.
Artikel 9
Artikel 7 Gesetz zu dem Übereinkommen
Gesetz zu vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
dem Übereinkommen vom 15. Februar 1966 (188-15)
über die Eichung von Binnenschiffen Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember
(188-3) 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl.
In Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu dem Überein- 1976 II S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
kommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Bin- zes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), wird wie folgt
nenschiffen vom 11. September 1973 (BGBl. 1973 II geändert:
S. 1417) werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister
für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für 1. In Artikel 2 Abs. 1 und 2, Artikel 3 Abs. 8, Artikel 5
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. Abs. 6 Satz 1, Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 11
Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister
für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
Artikel 8 für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Gesetz zu den Internationalen
Übereinkommen vom 29. November 1969 2. In Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 werden
über die zivilrechtliche Haftung für jeweils die Wörter „der Bundesminister für Verkehr“
Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 durch die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr,
über die Errichtung eines Internationalen Fonds Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
(188-11-2)
Artikel 10
Das Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen
Gesetz zu
vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung
dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen
für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds
und der Regierung der Union der Sozialistischen
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden vom
Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit
18. März 1975 (BGBl. 1975 II S. 301, 1106, 1978 II
der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut
S. 1211), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom
30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), wird wie folgt ge- (188-43)
ändert: In Artikel 6 § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zu dem
Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung
1. In Artikel 4 Abs. 3 werden die Wörter „Der Bundes- der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
minister für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes- der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen
und die Wörter „dem Bundesminister der Finanzen“ Aktiengesellschaft Wismut vom 12. Dezember 1991
durch die Wörter „dem Bundesministerium der Finan- (BGBl. 1991 II S. 1138), das zuletzt durch das Gesetz vom
zen“ ersetzt. 21. November 1996 (BGBl. I S. 1778) geändert worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2787
werden die Wörter „der Bundesminister für Wirtschaft“ Artikel 15
durch die Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft Ausführungsgesetz
und Technologie“ ersetzt. zum Chemiewaffenübereinkommen
Artikel 11 (188-59)
Gesetz zu Das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenüberein-
dem Abkommen vom 8. November 1991 kommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), geändert
zwischen der Regierung der Bundesrepublik durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
Deutschland und der Regierung (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert:
der Republik Polen über die Binnenschifffahrt
(188-44) 1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bundes-
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „das
In den Artikeln 2 und 5 Satz 2 des Gesetzes zu dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
Abkommen vom 8. November 1991 zwischen der Re-
ersetzt.
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Polen über die Binnenschifffahrt vom
19. April 1993 (BGBl. 1993 II S. 779) werden jeweils 2. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „dem Bundesministe-
die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr“ durch die rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundes-
Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Wohnungswesen“ ersetzt.
Artikel 16
Artikel 12
Gesetz Gesetz zu den Protokollen
zu dem Abkommen vom 22. Oktober 1991 vom 27. November 1992 zur Änderung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik des Internationalen Übereinkommens von 1969
Deutschland und der Regierung von Rumänien über die zivilrechtliche Haftung für Öl-
über die Schifffahrt auf den Binnenwasserstraßen verschmutzungsschäden und zur Änderung
des Internationalen Übereinkommens von 1971
(188-45) über die Errichtung eines Internationalen Fonds
In den Artikeln 2 und 5 Satz 2 des Gesetzes zu dem zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Abkommen vom 22. Oktober 1991 zwischen der Re- (188-60)
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung von Rumänien über die Schifffahrt auf den Binnen- In Artikel 2 des Gesetzes zu den Protokollen vom
wasserstraßen vom 19. April 1993 (BGBl. 1993 II S. 770) 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen
werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haf-
Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für tung für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung
Artikel 13 für Ölverschmutzungsschäden vom 25. Juli 1994 (BGBl.
1994 II S. 1150, 1995 II S. 972, 974) werden die Wörter
Gesetz „den Bundesministerien für Wirtschaft und für Verkehr“
zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 durch die Wörter „den Bundesministerien für Wirtschaft
zwischen der Regierung der Bundesrepublik und Technologie und für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Deutschland und der Regierung der Ukraine wesen“ ersetzt.
über die Binnenschifffahrt
(188-47)
Artikel 17
In den Artikeln 2 und 5 Satz 2 des Gesetzes zu dem
Gesetz zu dem Vertragswerk
Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung
vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Ukraine über die Binnenschifffahrt vom 2. Februar 1994 (188-76)
(BGBl. 1994 II S. 258) werden jeweils die Wörter „Der In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertragswerk vom
Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „Das 17. Dezember 1994 über die Energiecharta vom 20. De-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- zember 1996 (BGBl. 1997 II S. 4) werden die Wörter „Das
wesen“ ersetzt. Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
Artikel 14
ersetzt.
Gesetz zu
der Konstitution und der Konvention
Artikel 18
der Internationalen Fernmeldeunion vom 30. Juni 1989
(188-52) Ausführungsgesetz
zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen
In Artikel 2 des Gesetzes zu der Konstitution und der
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom (188-84)
30. Juni 1989 vom 28. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 146) In § 8 Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Ver-
werden die Wörter „Der Bundesminister für Post und Tele- botsübereinkommen für Antipersonenminen vom 6. Juli
kommunikation“ durch die Wörter „Das Bundesminis- 1998 (BGBl. I S. 1778), das durch Artikel 5 des Gesetzes
terium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert wor-
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
den ist, werden jeweils die Wörter „das Bundesministe- 4. In § 26 Abs. 3 werden die Wörter „der Bundesminister
rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministe- für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Artikel 19 Artikel 21
Gesetz zu dem BSI-Errichtungsgesetz
Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der
(200-4)
afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
Das BSI-Errichtungsgesetz vom 17. Dezember 1990
(188-89)
(BGBl. I S. 2834) wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eura- 1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesminister
sischen wandernden Wasservögel vom 18. September des Innern“ durch die Wörter „dem Bundesministerium
1998 (BGBl. 1998 II S. 2498), das durch Artikel 26 des des Innern“ ersetzt.
Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „dem Bundesminis-
2. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „dem Bundesminister
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch
für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministe-
die Wörter „dem Bundesministerium für Verbraucher-
rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „der Bundes-
Artikel 20 minister des Innern“ durch die Wörter „das Bundes-
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen ministerium des Innern“ ersetzt.
(190-1)
4. § 5 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
(BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 6 des des Innern“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird rium des Innern“ und die Wörter „dem Bundes-
wie folgt geändert: minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie“
1. § 11 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 2 Nr. 1 bis 3 werden jeweils die Wörter b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister
„den Bundesminister“ durch die Wörter „das Bun- des Innern“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
desministerium“ und in Nummer 4 die Wörter „den rium des Innern“ und die Wörter „dem Bundes-
Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter minister der Finanzen“ durch die Wörter „dem Bun-
„das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- desministerium der Finanzen“ ersetzt.
nologie“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Bundesminister Artikel 22
für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministe-
Gesetz über die Errichtung
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und
eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
die Wörter „dem Bundesminister des Auswärtigen“
durch die Wörter „dem Auswärtigen Amt“ ersetzt. (200-5)
2. § 14 wird wie folgt geändert: Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für
Bauwesen und Raumordnung vom 15. Dezember 1997
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „der Bundes- (BGBl. I S. 2902) wird wie folgt geändert:
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie“ 1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „des Bundesministe-
und in Nummer 2 werden die Wörter „der Bundes- riums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bun- durch die Wörter „des Bundesministeriums für Ver-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
wesen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesminister 2. § 2 wird wie folgt geändert:
der Finanzen“ durch die Wörter „das Bundesminis-
terium der Finanzen“ ersetzt. a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Bundesministe-
rium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“
c) In Absatz 8 werden die Wörter „Der Bundesminister durch die Wörter „das Bundesministerium für Ver-
für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesminis- kehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die Wörter
terium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. „dem Bundesministerium für Raumordnung, Bau-
wesen und Städtebau“ durch die Wörter „dem Bun-
3. In § 23 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
für Wirtschaft, der Bundesminister für Verkehr und der
wesen“ ersetzt.
Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, b) In Absatz 3 werden die Wörter „das Bundesministe-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- rium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“
nungswesen und das Bundesministerium der Finan- durch die Wörter „das Bundesministerium für Ver-
zen“ ersetzt. kehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2789
c) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Bundesminis- sung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 9 des Geset-
terium für Raumordnung, Bauwesen und Städte- zes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie
bau“ durch die Wörter „vom Bundesministerium für folgt geändert:
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die Wör-
ter „dem Bundesministerium für Raumordnung, 1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Bauwesen und Städtebau“ durch die Wörter „dem
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ ersetzt. aa) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesminis-
terium für Post und Telekommunikation“ durch
3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „das Bundesministe- die Wörter „das Bundesministerium der Finan-
rium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“ zen“ ersetzt.
durch die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr, bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundesminis-
Bau- und Wohnungswesen“ und in Satz 2 werden die ters des Innern“ durch die Wörter „des Bundes-
Wörter „des Bundesministeriums für Raumordnung, ministeriums des Innern“ ersetzt.
Bauwesen und Städtebau“ durch die Wörter „des Bun-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
minister des Innern“ durch die Wörter „das Bundes-
wesen“ ersetzt.
ministerium des Innern“ ersetzt.
Artikel 23 2. In Artikel 13 Satz 1 und Artikel 15 werden jeweils die
Gesetz über den Wörter „der Bundesminister des Innern“ durch die
unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Wörter „das Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
(201-5) Artikel 26
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Aus- Bundesbesoldungsgesetz
übung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
(2032-1)
Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), wird wie folgt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Nr. 4 werden die Wörter „des Bundesministers
für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundesministe- 1. In § 7 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundesminister
riums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. des Innern“ durch die Wörter „vom Bundesministe-
rium des Innern“ und die Wörter „dem Bundesminister
2. In § 18 werden die Wörter „der Bundesminister des der Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundesministe-
Innern“ durch die Wörter „das Bundesministerium des rium der Finanzen“ ersetzt.
Innern“, die Wörter „die anderen Bundesminister“
durch die Wörter „die anderen Bundesministerien“ und 2. In § 43 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
die Wörter „dem Bundesminister des Innern“ durch die des Innern“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
Wörter „dem Bundesministerium des Innern“ ersetzt. rium des Innern“ ersetzt.
3. In § 50 Satz 2 werden die Wörter „des Bundesministe-
Artikel 24 riums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie“ durch die Wörter „des Bundesministe-
Gesetz über riums für Bildung und Forschung“ ersetzt.
die Gebühren des Oberprüfungsamtes
für die höheren technischen Verwaltungsbeamten
4. In § 50a Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
(202-3-2) minister des Innern“ durch die Wörter „Das Bundes-
In § 2 Satz 1 des Gesetzes über die Gebühren des Ober- ministerium des Innern“ und die Wörter „dem Bun-
prüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungs- desminister der Verteidigung und dem Bundes-
beamten vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805, 818) werden minister der Finanzen“ durch die Wörter „dem Bun-
die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr“ durch die desministerium der Verteidigung und dem Bundes-
Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und ministerium der Finanzen“ ersetzt.
Wohnungswesen“ ersetzt.
5. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Bun-
Artikel 25 desminister des Auswärtigen im Einvernehmen mit
Gesetz zur dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-
Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts minister der Finanzen, hinsichtlich der Bundes-
wehrdienstorte im Ausland auch im Einvernehmen
(2031-1/1) mit dem Bundesminister der Verteidigung“ durch
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienst- die Wörter „vom Auswärtigen Amt im Einverneh-
strafrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- men mit dem Bundesministerium des Innern und
rungsnummer 2031-1/1, veröffentlichten bereinigten Fas- dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
der Bundeswehrdienstorte im Ausland auch im desminister der Verteidigung und dem Bundesminis-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der ter der Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundes-
Verteidigung“ ersetzt. ministerium der Verteidigung und dem Bundesminis-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Bun- terium der Finanzen“ ersetzt.
desminister des Auswärtigen“ durch die Wörter
„Das Auswärtige Amt“ und die Wörter „dem Bun-
Artikel 27
desminister des Innern und dem Bundesminister
der Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundes- Gesetz über den
ministerium des Innern und dem Bundesministe- Übergang von Zuständigkeiten auf dem
rium der Finanzen“ ersetzt. Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens
(212-1)
6. § 55 wird wie folgt geändert:
§ 2 des Gesetzes über den Übergang von Zuständigkei-
a) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Der Bun- ten auf dem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens
desminister des Auswärtigen“ durch die Wörter vom 29. Juli 1964 (BGBl. I S. 560) wird aufgehoben.
„Das Auswärtige Amt“ und die Wörter „dem Bun-
desminister des Innern und dem Bundesminister
der Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundes- Artikel 28
ministerium des Innern und dem Bundesministe-
Gesetz über die Errichtung
rium der Finanzen“ ersetzt.
eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
(2120-3)
desminister des Innern und dem Bundesminister
der Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundes- Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bun-
ministerium des Innern und dem Bundesministe- desamtes für Sera und Impfstoffe vom 7. Juli 1972 (BGBl. I
rium der Finanzen“ ersetzt. S. 1163), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt ge-
7. In § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Satz 1 werden ändert:
jeweils die Wörter „Der Bundesminister des Innern“
durch die Wörter „Das Bundesministerium des 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Bundes-
Innern“ ersetzt. minister für Gesundheit“ durch die Wörter „dem Bun-
desministerium für Gesundheit“ ersetzt.
8. § 69 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
der Verteidigung“ durch die Wörter „das Bundes- minister für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bun-
ministerium der Verteidigung“ und die Wörter desministerium für Gesundheit“, die Wörter „dem Bun-
„dem Bundesminister des Innern“ durch die Wör- desminister der Finanzen und dem Bundesminister für
ter „dem Bundesministerium des Innern“ ersetzt. Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Bundesminister schaft und Technologie“ und die Wörter „dem Bundes-
der Verteidigung“ durch die Wörter „vom Bundes- minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
ministerium der Verteidigung“ ersetzt. durch die Wörter „dem Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
9. In § 70 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „vom Bundes- ersetzt.
minister des Innern“ durch die Wörter „vom Bundes-
ministerium des Innern“ ersetzt.
Artikel 29
10. § 71 wird wie folgt geändert: BGA-Nachfolgegesetz
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Bundesminis- (2120-4-1)
ter des Innern“ durch die Wörter „das Bundes- Das BGA-Nachfolgegesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
ministerium des Innern“ ersetzt. S. 1416) wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„der Bundesminister des Innern“ durch die Wörter 1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „des Bundesministe-
„das Bundesministerium des Innern“ und die Wör- riums für Gesundheit“ durch die Wörter „des Bundes-
ter „dem Bundesminister der Justiz oder dem Bun- ministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und
desminister der Verteidigung“ durch die Wörter Landwirtschaft“ ersetzt.
„dem Bundesministerium der Justiz oder dem
Bundesministerium der Verteidigung“ ersetzt. 2. In § 4 Abs. 2 werden
a) die Wörter „vom Bundesministerium für Gesund-
11. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- heit“ durch die Wörter „von dem Bundesministe-
minister des Innern“ durch die Wörter „Das Bundes- rium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören,“
ministerium des Innern“ ersetzt. und
12. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- b) die Wörter „mit seiner Zustimmung“ durch die Wör-
minister des Innern“ durch die Wörter „Das Bundes- ter „mit dessen Zustimmung“
ministerium des Innern“ und die Wörter „dem Bun- ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2791
3. In § 5 werden die Wörter „des Bundesministeriums für schaft, Forschung und Technologie“ durch die Wörter
Gesundheit“ durch die Wörter „des Bundesministe- „dem Bundesministerium für Bildung und Forschung“
riums, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören,“ ersetzt.
ersetzt.
Artikel 33
4. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „Das Bundesministe- Hebammengesetz
rium für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundes- (2124-14)
ministerium, zu dessen Geschäftsbereich das jeweilige
Bundesinstitut gehört,“ ersetzt. Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt
geändert:
Artikel 30
Grundstoffüberwachungsgesetz 1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
(2121-7) minister für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bun-
desministerium für Gesundheit“ ersetzt.
In § 23 Abs. 2 und § 33 des Grundstoffüberwachungs-
gesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835) werden
jeweils die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt- 2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundes-
schaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Technologie“ durch die Wörter „dem Bundesministe-
rium für Bildung und Forschung“ ersetzt.
Artikel 31 Artikel 34
Gentechnikgesetz Krankenpflegegesetz
(2121-60-1) (2124-15)
Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntma- Das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
chung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes
geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt
2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert: geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Bundes- 1. In § 2 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
ministerien für Bildung, Wissenschaft, Forschung und minister für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bun-
Technologie, für Arbeit und Sozialordnung, für Er- desministerium für Gesundheit“ ersetzt.
nährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie für Wirt- 2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils
schaft“ durch die Wörter „den Bundesministerien für die Wörter „dem Bundesministerium für Bildung, Wis-
Bildung und Forschung, für Arbeit und Sozialordnung, senschaft, Forschung und Technologie“ durch die
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Wörter „dem Bundesministerium für Bildung und For-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie schung“ ersetzt.
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Artikel 35
2. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „dem Bundesministe- Rettungsassistentengesetz
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch
die Wörter „dem Bundesministerium für Verbraucher- (2124-16)
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. In § 10 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes vom
10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 21
3. In § 29 Abs. 1a Satz 3 und Abs. 4 werden jeweils die des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702)
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft“ durch geändert worden ist, werden die Wörter „dem Bundes-
die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
und Technologie“ ersetzt. Technologie“ durch die Wörter „dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung“ ersetzt.
Artikel 32 Artikel 36
Gesetz über den Orthoptistengesetz
Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (2124-17)
(2124-8) In § 8 Abs. 1 Satz 1 des Orthoptistengesetzes vom
In § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf des 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch
pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I
der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden die Wörter „dem
S. 2349), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Okto- Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
ber 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden und Technologie“ durch die Wörter „dem Bundesministe-
die Wörter „dem Bundesministerium für Bildung, Wissen- rium für Bildung und Forschung“ ersetzt.
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 37 3. § 16 wird wie folgt geändert:
MTA-Gesetz a) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 5 werden jeweils
(2124-18) die Wörter „Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter
In § 8 Abs. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
(BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset- nährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
zes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „dem Bundesministerium für b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundes-
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie“ ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
durch die Wörter „dem Bundesministerium für Bildung Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
und Forschung“ ersetzt. dem Bundesministerium für Gesundheit“ durch
die Wörter „Das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
Artikel 38 ermächtigt,“ ersetzt.
Diätassistentengesetz
(2124-19) 4. § 24 wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 des Diätassistentengesetzes vom 8. März a) In den Absätzen 2 und 4 werden jeweils die
1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 12 des Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Land-
Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) ge- wirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bun-
ändert worden ist, werden die Wörter „dem Bundes- desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und und Landwirtschaft“ ersetzt.
Technologie“ durch die Wörter „dem Bundesministerium b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundes-
für Bildung und Forschung“ ersetzt. ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit“
Artikel 39 durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ver-
Masseur- und Physiotherapeutengesetz braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
wird ferner ermächtigt,“ ersetzt.
(2124-20)
In § 13 Abs. 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeu- 5. § 26 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
tengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium
2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden jeweils für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch
die Wörter „dem Bundesministerium für Bildung, Wissen- die Wörter „Bundesministerium für Verbraucher-
schaft, Forschung und Technologie“ durch die Wörter schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
„dem Bundesministerium für Bildung und Forschung“ b) Der letzte Satz wird aufgehoben.
ersetzt.
6. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 40 a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium
Weingesetz für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch
(2125-5-7) die Wörter „Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), geändert durch Artikel 1 b) Der letzte Satz wird aufgehoben.
des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird
wie folgt geändert: 7. Die §§ 30 und 55 werden wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesminis-
1. In § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 2 terium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
Satz 1 und 2, §§ 8b, 12 Abs. 1 und 2, §§ 15, 17 Abs. 2, durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
§ 18 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 27 braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und 2 ersetzt.
Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7, § 44 Abs. 2 b) Satz 2 wird jeweils aufgehoben.
Satz 2 und §§ 51 und 53 Abs. 2 werden jeweils
die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundes- 8. In § 35 Abs. 2 werden die Wörter „Das Bundesminis-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und terium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Landwirtschaft“ ersetzt. wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit“
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ver-
2. In § 13 Abs. 3 und §§ 14 und 57 Abs. 3 werden jeweils braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
die Wörter „Das Bundesministerium für Ernährung, ermächtigt, durch Rechtsverordnung“ ersetzt.
Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-
heit“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für 9. § 40 wird wie folgt geändert:
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
wird ermächtigt,“ ersetzt. ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2793
Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für schaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Ein-
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft“ ersetzt. schaft und Technologie“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils die
Wörter „des Bundesministeriums für Ernährung, 2. In § 5 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 werden
Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter jeweils die Wörter „den Bundesministerien für Wirt-
„des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, schaft und für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. Wörter „den Bundesministerien für Wirtschaft und
Technologie und für Arbeit und Sozialordnung“
10. § 42 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des Bun- 3. In § 9 Abs. 3 und 4 Satz 2 und § 37 Abs. 4 Satz 1 wer-
desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft den jeweils die Wörter „den Bundesministerien für
und Forsten“ durch die Wörter „des Bundesminis- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt-
teriums für Verbraucherschutz, Ernährung und schaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
Landwirtschaft“ ersetzt. Wirtschaft und Technologie“ und die Wörter „dem
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministe- Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ schung und Technologie“ durch die Wörter „dem
durch die Wörter „Bundesministerium für Ver- Bundesministerium für Bildung und Forschung“
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
ersetzt.
4. In § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19
11. In §§ 41, 45 Satz 2, § 47 Satz 4 und § 57a Abs. 1 wer- Abs. 1, §§ 19a, 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3,
den jeweils die Wörter „des Bundesministeriums für § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 44
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Abs. 2 Satz 2 und § 47a Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
Wörter „des Bundesministeriums für Verbraucher- die Wörter „den Bundesministerien für Ernährung,
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft“ durch
die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie“ ersetzt.
Artikel 41
Süßstoffgesetz 5. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „den Bundesministe-
rien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für
(2125-7) Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für
In § 13 des Süßstoffgesetzes in der im Bundesgesetz- Wirtschaft“ durch die Wörter „den Bundesministerien
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-7, veröffentlichten für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 der Ver- für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert
worden ist, werden 6. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „den Bundesministe-
rien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
1. die Wörter „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technolo-
die Wörter „Das Bundesministerium für Verbraucher- gie“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ und Bildung und Forschung“ ersetzt.
2. die Wörter „dem Bundesminister für Ernährung, Land- 7. In § 15 Abs. 3 werden die Wörter „im Einvernehmen
wirtschaft und Forsten sowie dem Bundesminister für mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium schaft und Forsten“ gestrichen.
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
8. In § 25 Abs. 2 werden die Wörter „dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem
Artikel 42 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz ersetzt.
(2125-40-1-2) 9. In § 26a werden die Wörter „Das Bundesministerium
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September dem Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die
1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 25 Wörter „Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
wird wie folgt geändert: schaft und Technologie“ ersetzt.
1. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter „Das Bundesminis- 10. In § 29 Abs. 1 werden die Wörter „den Bundesministe-
terium für Gesundheit (Bundesministerium) wird rien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministe- und für Wirtschaft“ durch die Wörter „den Bundes-
rien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und ministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministe- sicherheit und für Wirtschaft und Technologie“
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- ersetzt.
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
11. In § 32 Abs. 3 werden die Wörter „den Bundesministe- 1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Das Bundesministe-
rien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministe-
die Wörter „den Bundesministerien für Wirtschaft und rien für Gesundheit und für Wirtschaft“ durch die Wör-
Technologie, für Arbeit und Sozialordnung, für ter „Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Ein-
und die Wörter „und, soweit sie Bedarfsgegenstände vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 9 betreffen, auch und Technologie“ ersetzt.
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ gestrichen. 2. In § 4 Abs. 6 werden die Wörter „Das Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
12. In § 33 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den Bundes- ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministe-
ministerien der Justiz, für Ernährung, Landwirtschaft rien für Gesundheit, für Wirtschaft und der Finanzen“
und Forsten und für Wirtschaft“ durch die Wörter „den durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ver-
Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
Technologie“ ersetzt. ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministe-
rien für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen“
13. In § 36 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „dem Bun- ersetzt.
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie“ durch die Wörter „dem Bundes- 3. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Das Bundesministe-
ministerium für Bildung und Forschung“ ersetzt. rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch
die Wörter „Das Bundesministerium für Verbraucher-
14. In § 44 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und für Wirtschaft“ durch die Wörter „des Bundes-
Artikel 45
ministeriums für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Gesetz zu den Internationalen
15. In § 46d Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „sowie für Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969
die Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und (2126-8)
Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft
Das Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvor-
und Forsten“ durch die Wörter „sowie für das
schriften vom 25. Juli 1969 vom 1. Juli 1971 (BGBl. 1971 II
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
S. 865), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung
Reaktorsicherheit“ ersetzt.
vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt ge-
ändert:
16. In § 60 werden die Wörter „für Gesundheit“ gestrichen.
1. In Artikel 2 werden die Wörter „Der Bundesminister für
Artikel 43 Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
rium für Gesundheit“, die Wörter „dem Bundesminister
Gesetz über
für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundesministe-
Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die
(2125-41) Wörter „dem Bundesminister des Innern“ durch die
In § 1 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei Wörter „dem Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I
S. 1016), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. In Artikel 5 werden die Wörter „Der Bundesminister für
23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
werden rium für Gesundheit“ ersetzt.
1. die Wörter „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch Artikel 46
die Wörter „Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ und Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
(2129-4)
2. die Wörter „den Bundesministern für Ernährung, Land- Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft“ durch die 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch § 4 Abs.1
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Nr. 9 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I
Technologie“ S. 2106), wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundes-
Artikel 44 minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
Lebensmittelspezialitätengesetz heit“ durch die Wörter „vom Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“, die Wör-
(2125-42) ter „dem Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter
Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober „dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
1993 (BGBl. I S. 1814), zuletzt geändert durch Artikel 3 des nungswesen“ und die Wörter „dem Bundesminister
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie der Verteidigung“ durch die Wörter „dem Bundes-
folgt geändert: ministerium der Verteidigung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2795
2. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „dem Bundesminister 1. In § 10 Abs. 11, § 31a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2
für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundesministe- und Abs. 4, §§ 45, 46 Abs. 1 Satz 5, § 51a Abs. 1 Satz 1
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. und 2 und Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 2
Satz 3 und § 60 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils
a) die Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter
Artikel 47 „Das Bundesministerium“,
Benzinbleigesetz b) die Wörter „dem Bundesminister“ durch die Wörter
(2129-5) „dem Bundesministerium“,
Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I c) die Wörter „beim Bundesminister“ durch die Wörter
S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes „beim Bundesministerium“,
vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt d) die Wörter „den zuständigen Bundesminister“
geändert: durch die Wörter „das zuständige Bundesministe-
rium“,
e) die Wörter „des Bundesministers“ durch die Wörter
1. In § 2 Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „Der Bundes-
„des Bundesministeriums“,
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für f) die Wörter „vom Bundesminister“ durch die Wörter
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ und die „vom Bundesministerium“ oder
Wörter „dem Bundesminister für Wirtschaft“ durch die g) die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und „das Bundesministerium“
Technologie“ ersetzt. ersetzt.
2. In § 3 Abs. 4 werden die Wörter „Der Bundesminister 2. In § 38 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch minister für Verkehr und der Bundesminister für
die Wörter „Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch die
schutz und Reaktorsicherheit“ und die Wörter „dem Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister Wohnungswesen und das Bundesministerium für
für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministe- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
3. In § 39 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister
für Verkehr und der Bundesminister für Umwelt, Natur-
3. In § 3a Abs. 3 werden die Wörter „Der Bundesminister schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „das
der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesministe- Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
rium der Finanzen“ und die Wörter „dem Bundes- wesen und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- schutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
heit und dem Bundesminister für Wirtschaft“ durch die
Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesminis- Artikel 50
terium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Gesetz zu
dem Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur
Artikel 48 Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus
Gesetz zum Übereinkommen (2129-11)
vom 29. April 1958 über die Hohe See In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
(2129-7) 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
vom Lande aus vom 18. September 1981 (BGBl. 1981 II
In Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Überein- S. 870), das durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. No-
kommen vom 29. April 1958 über die Hohe See vom vember 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, wer-
21. September 1972 (BGBl. 1972 II S. 1089), das zuletzt den die Wörter „Der Bundesminister für Umwelt, Natur-
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Das
S. 373) geändert worden ist, werden die Wörter „Der Bun- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
desminister für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes- sicherheit“ und die Wörter „dem Bundesminister für Ver-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und kehr und dem Bundesminister für Wirtschaft“ durch die
die Wörter „dem Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt. Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie“ ersetzt.
Artikel 49
Bundes-Immissionsschutzgesetz Artikel 51
(2129-8) MARPOL-Gesetz
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung (2129-12)
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), In Artikel 2 Abs. 1 des MARPOL-Gesetzes in der Fas-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Sep- sung der Bekanntmachung vom 18. September 1998
tember 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert: (BGBl. 1998 II S. 2546) werden die Wörter „Das Bundes-
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes- 2. In § 5 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Der
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
ersetzt. sicherheit“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“
Artikel 52 ersetzt.
Gesetz zu dem Protokoll von 1973 3. § 6 wird wie folgt geändert:
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
(2129-13) sicherheit“ durch die Wörter „das Bundesministe-
In Artikel 3 des Gesetzes zu dem Protokoll von 1973 rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Ver- heit“ ersetzt.
schmutzung durch andere Stoffe als Öl vom 3. April 1985 b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Bundes-
(BGBl. 1985 II S. 593), das durch Artikel 7 des Gesetzes ministern für Gesundheit, für Ernährung, Landwirt-
vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, schaft und Forsten und für Wirtschaft“ durch die
werden die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr“ Wörter „den Bundesministerien für Gesundheit, für
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. und für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“
Artikel 53 durch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesministern“
Abfallverbringungsgesetz
durch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.
(2129-15-8)
Das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 4. § 7 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 9 des a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird
„(1) Das Bundesministerium für Verbraucher-
wie folgt geändert:
schutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt,
1. In § 4 Abs. 8 und § 8 Abs. 1 Satz 9, Abs. 2 Satz 2 und Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirt-
Abs. 3 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „dem schaft und Technologie durch Rechtsverordnung
Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontami-
„dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- nationswerte
logie“ ersetzt.
1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Tabak-
erzeugnissen und Bedarfsgegenständen und
2. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „das Bundesministe- deren Ausgangsstoffen,
rium für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes- 2. das Verbringen von Lebensmitteln, Tabak-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ erzeugnissen und Bedarfsgegenständen und
ersetzt. deren Ausgangsstoffen in den, durch den oder
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
3. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes- verbieten oder beschränken. Das Bundesministe-
ministerien der Finanzen, des Innern, für Wirtschaft, für rium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit den
Verkehr, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch Reaktorsicherheit, für Verbraucherschutz, Ernäh-
die Wörter „die Bundesministerien der Finanzen, des rung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und
Innern, für Wirtschaft und Technologie, für Verkehr, Technologie durch Rechtsverordnung zur Einhal-
Bau- und Wohnungswesen, für Verbraucherschutz, tung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte
Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Natur- 1. das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und
schutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt. deren Ausgangsstoffen,
2. das Verbringen von Arzneimitteln und deren
Artikel 54 Ausgangsstoffen in den, durch den oder aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
Strahlenschutzvorsorgegesetz
verbieten oder beschränken.“
(2129-16)
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister
Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann im
1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 31 Einvernehmen mit den Bundesministern für Um-
des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Ge-
wird wie folgt geändert: sundheit und für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundes- rung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz
heit“ durch die Wörter „vom Bundesministerium für und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Tech-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt. nologie“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2797
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister 2. § 5 wird wie folgt geändert:
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit a) In den Absätzen 1 und 6 werden die Wörter „Der
kann im Einvernehmen mit den Bundesministern für Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter
Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
Forsten und für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das nologie“ ersetzt.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Bundes-
Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit den
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bun-
Bundesministerien für Gesundheit, für Verbrau-
desministerium für Wirtschaft und Technologie“
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für
und die Wörter „des Bundesministers für Wirt-
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
schaft“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
5. In § 8 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
minister der Finanzen“ durch die Wörter „das Bundes- c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesminister
ministerium der Finanzen“ ersetzt. für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 4 werden die Wörter „vom Bundes-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „vom Bun-
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister für desministerium für Wirtschaft und Technologie“
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch ersetzt.
die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt. e) In Absatz 7 werden die Wörter „Der Bundesminister
für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
b) In Satz 2 werden die Wörter „den Bundesministern terium für Wirtschaft und Technologie“ und die
für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Wörter „dem Bundesminister der Justiz“ durch die
Forsten und für Wirtschaft“ durch die Wörter „den Wörter „dem Bundesministerium der Justiz“
Bundesministerien für Gesundheit, für Verbrau- ersetzt.
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Artikel 56
7. § 10 wird wie folgt geändert: Gesetz
zu internationalen Übereinkommen
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun- über den Schutz der Meeresumwelt des
desminister für Umwelt, Naturschutz und Reak- Ostseegebietes und des Nordostatlantiks
torsicherheit“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- (2129-26)
sicherheit“ ersetzt. In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a und b des Gesetzes zu
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: internationalen Übereinkommen über den Schutz der
Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordost-
„Allgemeine Verwaltungsvorschriften können zur atlantiks vom 23. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1355) wer-
Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 den jeweils die Wörter „dem Bundesministerium für Ver-
Abs. 1 Satz 1 vom Bundesministerium für Verbrau- kehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft“ durch
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, zur die Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Wirt-
Abs. 1 Satz 2 vom Bundesministerium für Gesund- schaft und Technologie“ ersetzt.
heit, zur Ausführung von Rechtsverordnungen nach
§ 7 Abs. 2 vom Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft und zur Aus- Artikel 57
führung von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit jeweils im Einvernehmen mit (2129-27-2)
den dort genannten Bundesministerien mit Zustim- In § 8 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
mung des Bundesrates erlassen werden.“ zes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. September 2001
(BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, werden die Wörter
Artikel 55
„dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Ölschadengesetz und Forsten und dem Bundesministerium für Gesundheit“
(2129-18) durch die Wörter „dem Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I
S. 1770, 1995 I S. 2084), geändert durch das Gesetz vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1802), wird wie folgt geändert: Artikel 58
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
1. In § 2 Abs. 4 werden die Wörter „Der Bundesminister
für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium (2129-28)
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die Das Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom
Wörter „dem Bundesminister der Finanzen“ durch 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), geändert durch
die Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen“ Artikel 14 der Verordnung vom 21. September 1997
ersetzt. (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt geändert:
2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
1. In § 5 Abs. 7 werden die Wörter „Das Bundesministe- Artikel 61
rium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes- Hohe-See-Einbringungsgesetz
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt. (2129-36)
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August
2. In § 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 14 Abs. 3 und § 19 1998 (BGBl. I S. 2455), geändert durch Artikel 12 des
Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem Bundes- Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und wie folgt geändert:
Technologie“ durch die Wörter „dem Bundesministe-
rium für Bildung und Forschung“ ersetzt. 1. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
3. In § 23 Abs. 3 werden die Wörter „Der Bundesminister wesen“ ersetzt.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch
die Wörter „Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- 2. In § 9 Nr. 1 werden die Wörter „dem Bundesministe-
schutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt. rium für Verkehr und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
4. In § 29 Abs. 1 werden die Wörter „den Bundesminis- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundes-
terien für Bildung, Wissenschaft, Forschung und ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Technologie und für Wirtschaft“ durch die Wörter „den
Bundesministerien für Bildung und Forschung und für
Artikel 62
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Baugesetzbuch
5. In § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die (213-1)
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft“ durch Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I
Technologie“, die Wörter „dem Bundesministerium für S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundesministerium vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die Wör- geändert:
ter „dem Bundesministerium für Bildung, Wissen-
schaft, Forschung und Technologie“ durch die Wörter 1. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „Der Bundesminister
„dem Bundesministerium für Bildung und Forschung“ für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“ durch
ersetzt. die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen“ ersetzt.
Artikel 59 2. In § 37 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der zuständi-
ge Bundesminister“ durch die Wörter „das zuständige
Ausführungsgesetz
Bundesministerium“ und die Wörter „den beteiligten
zum Nuklearversuchsverbotsvertrag
Bundesministern“ durch die Wörter „den beteiligten
(2129-33) Bundesministerien“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum
Nuklearversuchsverbotsvertrag vom 23. Juli 1998 (BGBl. I Artikel 63
S. 1882) werden jeweils die Wörter „das Bundesministe-
Bauproduktengesetz
rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. (213-16)
Das Bauproduktengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) wird wie folgt
geändert:
Artikel 60
Gesetz zu 1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 werden jeweils die
dem Protokoll vom 7. November 1996 Wörter „Das Bundesministerium für Raumordnung,
zum Übereinkommen über die Verhütung der Bauwesen und Städtebau“ durch die Wörter „Das
Meeresverschmutzung durch das Einbringen Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 wesen“ ersetzt.
(2129-34)
2. In § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 7 werden jeweils die Wörter
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom „dem Bundesministerium für Raumordnung, Bau-
7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhü- wesen und Städtebau“ durch die Wörter „dem Bun-
tung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 9. Juli 1998 wesen“ ersetzt.
(BGBl. 1998 II S. 1345) werden die Wörter „dem Bundes-
ministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für 3. In § 13 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „das Bundes-
Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städte-
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundes- bau“ durch die Wörter „das Bundesministerium für
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2799
Artikel 64 Artikel 68
Heimgesetz Hochschulrahmengesetz
(2170-5) (2211-3)
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung In § 72 Abs. 2 Satz 6 des Hochschulrahmengesetzes in
vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999
durch Artikel 16 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 18), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 2390), wird wie folgt geändert: 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist,
werden die Wörter „des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie“ durch die
1. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesministe- Wörter „des Bundesministeriums für Bildung und For-
rium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für schung“ ersetzt.
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“ durch die
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Artikel 69
Technologie und dem Bundesministerium für Verkehr,
Hochschulstatistikgesetz
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
(2211-6)
2. In § 14 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundes- In § 7 Abs. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Arti-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ kel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
ersetzt. S. 3158) geändert worden ist, werden die Wörter „das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
Artikel 65 und Technologie“ durch die Wörter „das Bundesministe-
Asylbewerberleistungsgesetz rium für Bildung und Forschung“ ersetzt.
(2178-1)
Artikel 70
In § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
S. 2022), das durch das Gesetz vom 25. August 1998 (2212-4)
(BGBl. I S. 2505) geändert worden ist, werden die Wörter
In § 3 Satz 3 des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
„Das Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wör-
gesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt
ter „Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
ersetzt.
S. 1046) geändert worden ist, werden die Wörter „des
Bundesministeriums für Wirtschaft“ durch die Wörter „des
Artikel 66 Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“
Auswandererschutzgesetz ersetzt.
(2182-3) Artikel 71
In § 4 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März Gesetz zum Schutz
1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 19 der Ver- deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Das Bundes- (224-2)
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes- Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom
ersetzt. 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754) wird wie folgt geändert:
Artikel 67 1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Bundes-
ministers des Innern“ durch die Wörter „des Beauf-
Hochschulbauförderungsgesetz
tragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der
(2211-1) Kultur und der Medien“ ersetzt.
Das Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September
1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt geändert durch Artikel 1 der 2. In § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils
Verordnung vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 610), wird wie die Wörter „der Bundesminister des Innern“ durch
folgt geändert: die Wörter „der Beauftragte der Bundesregierung für
Angelegenheiten der Kultur und der Medien“ ersetzt.
1. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
minister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie“ durch die Wörter „der Bundesminister für a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Bundesminis-
Bildung und Forschung“ ersetzt. ter des Innern“ durch die Wörter „dem Beauftragten
der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kul-
2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 2 werden tur und der Medien“ ersetzt.
jeweils die Wörter „dem Bundesministerium für Bil- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister
dung, Wissenschaft, Forschung und Technologie“ des Innern“ durch die Wörter „Der Beauftragte der
durch die Wörter „dem Bundesministerium für Bildung Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur
und Forschung“ ersetzt. und der Medien“ ersetzt.
2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
4. In § 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und § 14 b) In Satz 2 werden die Wörter „des zuständigen Bun-
Abs. 1 werden jeweils die Wörter „dem Bundesminister desministeriums“ durch die Wörter „des Beauftrag-
des Innern“ durch die Wörter „dem Beauftragten der ten der Bundesregierung für Angelegenheiten der
Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Kultur und der Medien“ ersetzt.
der Medien“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Der zuständi-
5. In § 12 werden die Wörter „der Bundesminister des ge Bundesminister“ durch die Wörter „Der Beauftragte
Innern“ durch die Wörter „der Beauftragte der Bundes- der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur
regierung für Angelegenheiten der Kultur und der und der Medien“ ersetzt.
Medien“ ersetzt.
4. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „vom zuständigen
Bundesminister“ durch die Wörter „von dem für Ange-
6. In § 21 werden die Wörter „Der Bundesminister des
legenheiten der Kultur und der Medien zuständigen
Innern“ durch die Wörter „Das für Angelegenheiten der
Mitglied der Bundesregierung“ ersetzt.
Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bun-
desregierung“ ersetzt.
5. In § 24 werden die Wörter „der zuständige Bundes-
minister“ durch die Wörter „das für Angelegenheiten
der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der
Artikel 72
Bundesregierung“ ersetzt.
Gesetz zur Errichtung einer
Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und
zur Übertragung von Vermögenswerten Artikel 74
des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung Gesetz über die Errichtung
(224-3) einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer (224-6)
Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten Das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundes-
des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im kanzler-Adenauer-Haus vom 24. November 1978 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, S. 1821) wird wie folgt geändert:
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), 1. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesministers
wird wie folgt geändert: des Innern“ durch die Wörter „des Beauftragten der
Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und
1. In §§ 9, 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 werden jeweils die der Medien“ ersetzt.
Wörter „des Bundesministers des Innern“ durch die
Wörter „des Beauftragten der Bundesregierung für 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Angelegenheiten der Kultur und der Medien“ ersetzt. a) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesministers
des Innern“ durch die Wörter „des Beauftragten der
2. In § 21 werden die Wörter „Der Bundesminister des Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur
Innern“ durch die Wörter „Der Beauftragte der Bundes- und der Medien“ ersetzt.
regierung für Angelegenheiten der Kultur und der b) In Satz 3 werden die Wörter „vom Bundesminister
Medien“ ersetzt. des Innern“ durch die Wörter „vom Beauftragten
der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kul-
Artikel 73 tur und der Medien“ ersetzt.
Gesetz über die Deutsche Bibliothek 3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(224-5) a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesministers
Das Gesetz über die Deutsche Bibliothek vom 31. März des Innern“ durch die Wörter „des Beauftragten der
1969 (BGBl. I S. 265), geändert durch Anlage I Kapitel II Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages und der Medien“ ersetzt.
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des b) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesminister
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, des Innern“ durch die Wörter „der Beauftragte der
913), wird wie folgt geändert: Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur
und der Medien“ ersetzt.
1. In § 1 Satz 2, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 4
werden jeweils die Wörter „des zuständigen Bundes-
Artikel 75
ministers“ durch die Wörter „des Beauftragten der
Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Gesetz über
der Medien“ ersetzt. die Errichtung einer Stiftung
Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (224-7)
a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort Das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichs-
„Bundesministeriums“ durch die Wörter „Beauf- präsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte vom 19. Dezem-
tragten der Bundesregierung für Angelegenheiten ber 1986 (BGBl. I S. 2553, 1987 I S. 1069) wird wie folgt
der Kultur und der Medien“ ersetzt. geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2801
1. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesministers 3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
des Innern“ durch die Wörter „des Beauftragten der a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesministe-
Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und riums des Innern“ durch die Wörter „des Beauftrag-
der Medien“ ersetzt. ten der Bundesregierung für Angelegenheiten der
Kultur und der Medien“ ersetzt.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesministe-
a) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesministers rium des Innern“ durch die Wörter „der Beauftragte
des Innern“ durch die Wörter „des Beauftragten der der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kul-
Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur tur und der Medien“ ersetzt.
und der Medien“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „vom Bundesminister
des Innern“ durch die Wörter „vom Beauftragten Artikel 78
der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kul-
tur und der Medien“ ersetzt. Gesetz
zur Errichtung einer
3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesministers (224-12)
des Innern“ durch die Wörter „des Beauftragten der Das Gesetz zur Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-
Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur Brandt-Stiftung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3138)
und der Medien“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesminister
des Innern“ durch die Wörter „der Beauftragte der 1. In § 4 Satz 1 und § 7 Abs. 1 werden jeweils die Wörter
Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur „des Bundesministeriums des Innern“ durch die Wör-
und der Medien“ ersetzt. ter „des Beauftragten der Bundesregierung für Angele-
genheiten der Kultur und der Medien“ ersetzt.
Artikel 76
2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Bundesarchivgesetz
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesministe-
(224-8) riums des Innern“ durch die Wörter „des Beauftrag-
In § 6 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar ten der Bundesregierung für Angelegenheiten der
1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch das Gesetz vom Kultur und der Medien“ ersetzt.
13. März 1992 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, b) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesministe-
werden die Wörter „Der Bundesminister des Innern“ durch rium des Innern“ durch die Wörter „der Beauftragte
die Wörter „Das für Angelegenheiten der Kultur und der der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kul-
Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung“ tur und der Medien“ ersetzt.
ersetzt.
Artikel 77 Artikel 79
Gesetz über Gesetz über die
die Errichtung einer Stiftung Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus (224-13)
(224-11) Das Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bis-
Das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundes- marck-Stiftung vom 23. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2582)
präsident-Theodor-Heuss-Haus vom 27. Mai 1994 (BGBl. I wird wie folgt geändert:
S. 1166) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesministe-
1. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesministe-
riums des Innern“ durch die Wörter „des Beauftragten
riums des Innern“ durch die Wörter „des Beauftragten
der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur
der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur
und der Medien“ ersetzt.
und der Medien“ ersetzt.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesministe- a) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesministe-
riums des Innern“ durch die Wörter „des Beauftrag- riums des Innern“ durch die Wörter „des Beauftrag-
ten der Bundesregierung für Angelegenheiten der ten der Bundesregierung für Angelegenheiten der
Kultur und der Medien“ ersetzt. Kultur und der Medien“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „vom Bundesministe- b) In Satz 3 werden die Wörter „vom Bundesministe-
rium des Innern“ durch die Wörter „vom Beauftrag- rium des Innern“ durch die Wörter „vom Beauftrag-
ten der Bundesregierung für Angelegenheiten der ten der Bundesregierung für Angelegenheiten der
Kultur und der Medien“ ersetzt. Kultur und der Medien“ ersetzt.
2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 83
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesministe- Gesetz zur
riums des Innern“ durch die Wörter „des Beauftrag- Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung
ten der Bundesregierung für Angelegenheiten der (2331-5)
Kultur und der Medien“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der landwirt-
b) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesministe- schaftlichen Siedlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
rium des Innern“ durch die Wörter „der Beauftragte Gliederungsnummer 2331-5, veröffentlichten bereinigten
der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kul- Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
tur und der Medien“ ersetzt. 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 199) geändert worden ist,
werden die Wörter „Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten erlässt im Einvernehmen mit
Artikel 80 dem Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter „Das
Kulturgüterrückgabegesetz Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem
(224-15)
Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
In § 3 Satz 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom
15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3162) werden die Wörter „das
Bundesministerium des Innern“ durch die Wörter „der Artikel 84
Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der
Kultur und der Medien“ ersetzt. Bundesentschädigungsgesetz
(251-1)
Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundes-
Artikel 81 gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffent-
Deutsche-Welle-Gesetz lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887),
(2251-5)
wird wie folgt geändert:
In § 23 Abs. 2 des Deutsche-Welle-Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), das durch Artikel 7
1. In § 172 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149)
minister der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundes-
geändert worden ist, werden die Wörter „dem Bundes-
ministerium der Finanzen“ ersetzt.
ministerium des Innern“ durch die Wörter „dem Beauftrag-
ten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur
und der Medien“ und das Wort „dieses“ durch das Wort 2. In § 182 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „der Bundes-
„dieser“ ersetzt. minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Artikel 82
3. In § 227d werden die Wörter „Der Bundesminister für
Gesetz zur Förderung Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das Bun-
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau desministerium für Arbeit und Sozialordnung“ und die
(2330-4) Wörter „dem Bundesminister der Finanzen“ durch die
Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen“
Das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs- ersetzt.
baues im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942) wird wie folgt
geändert: Artikel 85
Ausländergesetz
1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 12 Satz 1 und 2, § 17 Abs. 3, (26-6)
§ 18 Abs.1 und § 19 Abs. 2 werden jeweils die Wörter
„Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und In § 74 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli
Städtebau“ durch die Wörter „Bundesministerium für 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 3
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. § 11 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
geändert worden ist, werden die Wörter „dem Bundes-
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundes-
2. In § 4 Abs. 1 Buchstabe d werden die Wörter „Das Bun-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
desministerium für Raumordnung, Bauwesen und
ersetzt.
Städtebau“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die Wör-
ter „dem Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Artikel 86
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie“ ersetzt. Schiffsregisterordnung
(315-18)
3. In § 16 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des Bun- Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekannt-
desministeriums für Raumordnung, Bauwesen und machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt
Städtebau“ durch die Wörter „des Bundesministe- geändert durch Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom
riums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2803
1. In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- Artikel 90
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes- Wohnungseigentumsgesetz
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt. (403-1)
In § 59 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im
2. In § 91 werden die Wörter „Der Bundesminister der Bundesgesetzblatt Teil III , Gliederungsnummer 403-1,
Justiz“ durch die Wörter „Das Bundesministerium der veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Justiz“ ersetzt. Artikel 39 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)
geändert worden ist, werden die Wörter „Der Bundes-
Artikel 87 minister für Wohnungsbau“ durch die Wörter „Das
Grundbuchbereinigungsgesetz Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ und die Wörter „dem Bundesminister der Justiz“
(315-21-2)
durch die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz“
In § 9 Abs. 11 Satz 3 des Grundbuchbereinigungsgeset- ersetzt.
zes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 Artikel 91
(BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, werden die Wörter
„das Bundesministerium für Post und Telekommunikati- Handelsgesetzbuch
on“ durch die Wörter „das Bundesministerium für Wirt- (4100-1)
schaft und Technologie“ ersetzt.
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
Artikel 88 reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des
Arbeitsgerichtsgesetz Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie
folgt geändert:
(320-1)
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- 1. In § 92a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt minister der Justiz im Einvernehmen mit den Bundes-
geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 ministern für Wirtschaft und für Arbeit“ durch die Wör-
(BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert: ter „das Bundesministerium der Justiz im Einverneh-
men mit den Bundesministerien für Wirtschaft und
1. In § 5 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes- Technologie und für Arbeit und Sozialordnung“ ersetzt.
minister für Arbeit und Sozialordnung und der Bundes-
minister für Justiz“ durch die Wörter „Das Bundes- 2. In § 292 Abs. 1 Satz 1, § 292a Abs. 3 Satz 1 und § 330
ministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bun- Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem Bundes-
desministerium der Justiz“ und die Wörter „dem Bun- ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem
desminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
ersetzt.
3. In § 342a Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „des Bundes-
2. In § 7 Abs. 1 Satz 2, § 11a Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 1 ministeriums für Wirtschaft“ durch die Wörter „des
und 2, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1 Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“
Satz 1 und § 63 Satz 1 werden jeweils ersetzt.
a) die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter
„das Bundesministerium“, 4. In § 412 Abs. 4 werden die Wörter „dem Bundes-
b) die Wörter „dem Bundesminister“ durch die Wörter ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bun-
„dem Bundesministerium“, desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
c) die Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter wesen“ ersetzt.
„Das Bundesministerium“,
d) die Wörter „Zuständiger Minister“ durch die Wörter 5. In § 522 Abs. 2 werden die Wörter „vom Bundes-
„Zuständiges Ministerium“, minister des Auswärtigen“ durch die Wörter „vom Aus-
wärtigen Amt“ ersetzt.
e) das Wort „er“ durch das Wort „es“ oder
f) die Wörter „vom Bundesminister“ durch die Wörter
„vom Bundesministerium“ Artikel 92
ersetzt. Börsengesetz
Artikel 89 (4110-1)
Produktsicherheitsgesetz Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert
(400-12) durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I
In § 12 Abs. 4 Satz 3 und § 13 Abs. 2 des Produktsicher- S. 1542), wird wie folgt geändert:
heitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) werden
jeweils die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft“ 1. In § 2c werden die Wörter „dem Bundesministerium für
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium
und Technologie“ ersetzt. für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
2. In § 63 werden die Wörter „Der Bundesminister der b) die Wörter „dem Bundesminister“ durch die Wörter
Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesministerium „dem Bundesministerium“,
der Finanzen“ ersetzt. c) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ oder
d) die Wörter „vom Bundesminister“ durch die Wörter
Artikel 93
„vom Bundesministerium“
Wertpapierhandelsgesetz
ersetzt.
(4110-4)
Artikel 97
In § 5 Abs. 1 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September Markengesetz
1998 (BGBl. I S. 2708), das durch Artikel 3 Abs. 6 des (423-5-2)
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „der Bundesministe- In § 137 Abs. 1 und § 139 Abs. 1 Satz 1 des Marken-
rien der Finanzen, der Justiz und für Wirtschaft“ durch die gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I
Wörter „der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 43 des
und für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „den Bundes-
ministerien für Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft
Artikel 94 und Forsten und für Gesundheit“ durch die Wörter „den
Aktiengesetz Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
(4121-1) ersetzt.
In § 128 Abs. 6 Satz 1 des Aktiengesetzes vom 6. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 41 Artikel 98
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
worden ist, werden die Wörter „dem Bundesministerium
für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium (440-12)
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch Arti-
Artikel 95 kel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I S. 902), wird
wie folgt geändert:
Wertpapierbereinigungsschlussgesetz
(4139-1-4) 1. In § 14 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „vom Bundes-
In § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierbereinigungs- minister der Justiz“ durch die Wörter „vom Bundes-
schlussgesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45) wer- ministerium der Justiz“ ersetzt.
den die Wörter „der Bundesminister der Finanzen“ durch
die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen“ und die 2. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
Wörter „dem Bundesminister für Wirtschaft“ durch die der Justiz“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- der Justiz“ ersetzt.
nologie“ ersetzt.
3. In § 18 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „dem Bundes-
Artikel 96 minister der Justiz“ durch die Wörter „dem Bundes-
Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds ministerium der Justiz“ und die Wörter „dem Bundes-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bun-
(4139-2) desministerium für Wirtschaft und Technologie“
Das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds ersetzt.
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert Artikel 99
durch Artikel 95 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember Verbrechensbekämpfungsgesetz
1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geändert:
(450-27)
1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils In Artikel 15 Nr. 2 Satz 1 des Verbrechensbekämpfungs-
die Wörter „Die Bundesminister der Finanzen und des gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) werden
Auswärtigen“ durch die Wörter „Das Bundesministe- die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft“ durch
rium der Finanzen und das Auswärtige Amt“ und die die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Wörter „dem Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Technologie“ ersetzt.
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie“ ersetzt. Artikel 100
2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 13 Satz 1, §§ 20, 55 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz
Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 56 Abs. 1, 2 Satz 1 und (53-4)
Abs. 3 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 3 Satz 3, § 64 Abs. 2 Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Satz 1 und § 74 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),
a) die Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
„Das Bundesministerium“, 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2805
1. In § 4 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „dem Bundes- 1. In Artikel 14 Nr. 1 werden die Wörter „Der Bundes-
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und minister der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundes-
Technologie“ durch die Wörter „dem Bundesministe- ministerium der Finanzen“ ersetzt.
rium für Bildung und Forschung“ ersetzt.
2. In Artikel 23 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes-
2. In § 5 Abs. 7 Satz 1, § 10 Abs. 4 Satz 7, § 11 Abs. 5 ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Satz 4, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 31 ersetzt.
Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2
Satz 2, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 3 Artikel 103
und 5, § 49 Abs. 2 Satz 3, § 57 Satz 2, § 58 Abs. 1
Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 3, § 62 Abs. 2 Satz 3, § 63 Streitkräfteaufenthaltsgesetz
Abs. 4, § 77b Abs. 1 Satz 2, § 81 Abs. 6 Satz 2, § 81a (57-5)
Satz 1, § 82 Abs. 2 Satz 3, § 85 Abs. 3 und 4 Satz 4,
Artikel 2 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli
§ 86 Abs. 2, § 87 Abs. 1 und 2 Satz 5, § 88 Abs. 1 Satz 1
1995 (BGBl. 1995 II S. 554) wird wie folgt geändert:
und 3, Abs. 4, 6 Nr. 1 und 2 und Abs. 7 Nr. 4 Satz 1, § 92
Abs. 1 und 2 und § 94 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils
1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
a) die Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter ministerium für Post und Telekommunikation“ durch
„Das Bundesministerium“, die Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und
b) die Wörter „dem Bundesminister“ durch die Wörter Technologie“ ersetzt.
„dem Bundesministerium“,
c) die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter 2. In Absatz 6 werden die Wörter „dem Bundesministe-
„das Bundesministerium“, rium für Post und Telekommunikation“ durch die
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und
d) die Wörter „des Bundesministers“ durch die Wörter Technologie“ ersetzt.
„des Bundesministeriums“,
e) die Wörter „vom Bundesminister“ durch die Wörter
„vom Bundesministerium“, Artikel 104
f) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“, Entwicklungsländer-Steuergesetz
g) die Wörter „beim Bundesminister“ durch die Wörter (610-6-6)
„beim Bundesministerium“ oder Das Entwicklungsländer-Steuergesetz in der Fassung
h) die Wörter „den Bundesminister“ durch die Wörter der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 564),
„das Bundesministerium“ zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), wird wie folgt ge-
ersetzt. ändert:
Artikel 101 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Landbeschaffungsgesetz a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a werden die
(54-3) Wörter „der Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit“ durch die Wörter „das Bundes-
In § 69 Abs. 2 Satz 1 des Landbeschaffungsgesetzes ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer und Entwicklung“ und die Wörter „dem Bundes-
54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bun-
durch Artikel 7 Abs. 31 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 desministerium für Wirtschaft und Technologie“
(BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, werden die Wörter ersetzt.
„Der Bundesminister des Innern kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft b) In den Absätzen 2 und 6 werden jeweils die Wörter
und Forsten“ durch die Wörter „Das Bundesministerium „der Bundesminister für Wirtschaft“ durch die
des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- Technologie“ und die Wörter „dem Bundesminister
schaft“ ersetzt. für wirtschaftliche Zusammenarbeit“ durch die
Wörter „dem Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung“ ersetzt.
Artikel 102 c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
Gesetz zum NATO- minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit“ durch
Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen die Wörter „das Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung“ und die
(57-1) Wörter „dem Bundesminister für Verkehr“ durch die
Das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-
Zusatzvereinbarungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, und Wohnungswesen“ ersetzt.
Gliederungsnummer 57-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 des 2. In § 8 werden die Wörter „Der Bundesminister der
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
folgt geändert: der Finanzen“ ersetzt.
2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 105 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter
Bewertungsgesetz „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft“ ersetzt.
(610-7)
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- Artikel 109
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Sep- Vorläufiges Biergesetz
tember 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt geändert: (612-6)
In § 25 des Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung der
1. In § 64 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), das
„des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt- zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Oktober
schaft und Forsten“ durch die Wörter „des Bundes- 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden die
ministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Wörter „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die
Landwirtschaft“ ersetzt. Wörter „Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)“
2. In § 64 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun- ersetzt.
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten“ durch die Wörter „dem Bundesministerium Artikel 110
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
ersetzt. Gesetz über das Branntweinmonopol
(612-7)
Artikel 106 In § 65 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Brannt-
Einkommensteuergesetz weinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fas-
(611-1) sung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist,
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), werden die Wörter „Bundesministerium für Ernährung,
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundes-
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
geändert: wirtschaft“ ersetzt.
1. In § 49 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes- Artikel 111
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das Bun- Mineralölsteuergesetz
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt. (612-14-20)
In § 31 Abs. 2 Nr. 13 des Mineralölsteuergesetzes vom
2. In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n Satz 4 werden die 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169,
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft“ durch 2000 I S. 147), das zuletzt durch das Gesetz vom
die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und 16. August 2001 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist,
Technologie“ ersetzt. werden die Wörter „dem Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
Artikel 107
und Landwirtschaft“ ersetzt.
Vermögensteuergesetz
(611-6-3-2) Artikel 112
In § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 1 des Vermö- Haushaltsgrundsätzegesetz
gensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(63-14)
vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I In § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätze-
S. 529) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter gesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das
„das Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August
„das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- 1998 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, werden die
nungswesen“ ersetzt. Wörter „die Bundesminister der Finanzen und für Wirt-
schaft“ durch die Wörter „die Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Artikel 108
Rennwett- und Lotteriegesetz
Artikel 113
(611-14)
Gesetz über
In §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 1 des die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten (640-6)
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sonderver-
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert mögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
worden ist, werden jeweils die Wörter „Bundesminister für nummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2807
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember Artikel 115
1992 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert: Gesetz zur
Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro
1. In §§ 1, 6 Satz 2, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und
(652-2)
Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister
für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministe- In § 9 Satz 1 des Gesetzes zur Umstellung von Schuld-
rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. verschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1242, 1250) werden die Wörter „dem Bundesministe-
2. In § 6 Satz 1, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 werden rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundes-
jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Wirtschaft“ ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie“ und die Wörter „dem Bundes-
minister der Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundes- Artikel 116
ministerium der Finanzen“ ersetzt.
Gesetz über die Bildung
eines Sachverständigenrates zur Begutachtung
3. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesminister der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
für Wirtschaft“ durch die Wörter „vom Bundesministe-
(700-2)
rium für Wirtschaft und Technologie“ und die Wörter
„dem Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter Das Gesetz über die Bildung eines Sachverständigen-
„dem Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt. rates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Ent-
wicklung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
4. In § 10 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „dem Bundes- nummer 700-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
minister der Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundes- zuletzt geändert durch § 31 des Gesetzes vom 8. Juni
ministerium der Finanzen“ und die Wörter „dem Bun- 1967 (BGBl. I S. 582), wird wie folgt geändert:
desminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ 1. § 5 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die fachlich zustän-
digen Bundesminister“ durch die Wörter „die fach-
5. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 werden jeweils die lich zuständigen Bundesministerien“ ersetzt.
Wörter „Der Bundesminister der Finanzen“ durch die
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die fachlich zustän-
Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
digen Bundesminister“ durch die Wörter „Die fach-
lich zuständigen Bundesministerien“ ersetzt.
6. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „dem Bundes-
minister der Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundes-
ministerium der Finanzen“ ersetzt. 2. In § 6 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „dem Bundes-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bun-
desministerium der Finanzen“ ersetzt.
7. In § 5 Abs. 3 und 4 werden jeweils die Wörter „des Bun-
desministers der Finanzen“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums der Finanzen“ ersetzt. 3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundes-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „vom Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie“ und
8. In § 16 werden die Wörter „den beteiligten Bundes- die Wörter „dem Bundesminister des Innern“ durch die
ministern“ durch die Wörter „den beteiligten Bundes- Wörter „dem Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
ministerien“ ersetzt.
Artikel 114 Artikel 117
ERP-Entwicklungshilfegesetz Gesetz über
die Errichtung eines Bundesausfuhramtes
(642-6)
(700-3)
Das ERP-Entwicklungshilfegesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 642-6, veröffentlich- Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bun-
ten bereinigten Fassung, das durch Artikel 22 des Geset- desausfuhramtes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 376),
zes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „der Bundesminister
für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministe- 1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „des Bundesministers
rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. für Wirtschaft“ durch die Wörter „des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 und § 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Der Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter 2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „vom Bundesminister
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- für Wirtschaft“ durch die Wörter „vom Bundesministe-
logie“ ersetzt. rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 118 2. In § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils
Gesetz zur vorläufigen Regelung die Wörter „Der Bundesminister für Wirtschaft“ durch
des Rechts der Industrie- und Handelskammern die Wörter „Der Bundesminister für Wirtschaft und
Technologie“ ersetzt.
(701-1)
In § 2 Abs. 4 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen 3. In § 42 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „beim Bundes-
Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „beim
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt ersetzt.
durch das Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887, 3158)
geändert worden ist, werden die Wörter „dem Bundes- 4. In § 46 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundes-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundes- ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „vom
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ und die Wör- Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
ter „dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft ersetzt.
und Forsten“ durch die Wörter „dem Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ 5. In § 48 Satz 1, § 51 Abs. 2 Satz 2, §§ 52 und 106 Abs. 1
ersetzt. Satz 4 werden jeweils die Wörter „das Bundesministe-
rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundes-
Artikel 119 ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Gesetz zur
Abwicklung und Entflechtung 6. In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und § 53 Abs. 1
des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Bundesministe-
(703-3) riums für Wirtschaft“ durch die Wörter „des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Das Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehe-
maligen reichseigenen Filmvermögens in der im Bundes- 7. In § 56 Abs. 3 Satz 3 und § 127 Nr. 8 werden jeweils die
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-3, veröffent- Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft“ durch
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und
kel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1974 (BGBl. I S. 437), Technologie“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
8. In § 59 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 werden jeweils
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft“
minister der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundes-
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirt-
ministerium der Finanzen“ und die Wörter „dem Bun-
schaft und Technologie“ ersetzt.
desminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
ersetzt. 9. In § 63 Abs. 4 Satz 1 und § 66 Abs. 1 Satz 3 werden
jeweils die Wörter „des Bundesministers für Wirt-
2. In § 6 Abs. 1 Buchstabe a werden die Wörter „der Bun- schaft“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für
desminister der Finanzen, für Wirtschaft, des Innern, Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
für Vertriebene und für Angelegenheiten des Bundes-
rates,“ durch die Wörter „das Bundesministerium der Artikel 121
Finanzen, für Wirtschaft und Technologie, des Innern“
ersetzt. Gesetz zu
dem Übereinkommen vom
3. In § 22 werden die Wörter „Der Bundesminister der 14. Dezember 1957 über Rüstungskontroll-
Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesministerium maßnahmen der Westeuropäischen Union
der Finanzen“ und die Wörter „dem Bundesminister für (704-3)
Wirtschaft und dem Bundesminister des Innern“ durch
die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 14. Dezem-
Technologie und dem Bundesministerium des Innern“ ber 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der West-
ersetzt. europäischen Union in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 704-3, veröffentlichten bereinigten
Artikel 120 Fassung wird wie folgt geändert:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
1. In Artikel 2 Abs. 5 Buchstabe b werden die Wörter „der
(703-5) Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „das
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 und die Wörter „Der Bundesminister für Wirtschaft“
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 45 des durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirt-
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie schaft und Technologie“ ersetzt.
folgt geändert:
2. In Artikel 5 werden die Wörter „Der Bundesminister für
1. In § 8 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
Wörter „der Bundesminister für Wirtschaft“ durch die für Wirtschaft und Technologie“ und die Wörter „dem
Wörter „der Bundesminister für Wirtschaft und Tech- Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „dem
nologie“ ersetzt. Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2809
Artikel 122 2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2,
Wirtschaftssicherstellungsgesetz § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Satz 2, § 22 Abs. 2 und 3
Satz 1 und § 25 Satz 1 werden jeweils
(705-1)
a) die Wörter „den Bundesminister“ durch die Wörter
Das Wirtschaftssicherstellungsgesetz in der Fassung „das Bundesministerium“,
der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I b) die Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter
S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes „Das Bundesministerium“,
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt
geändert: c) die Wörter „vom Bundesminister“ durch die Wörter
„vom Bundesministerium“,
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „den Bundes- d) die Wörter „die Bundesminister“ durch die Wörter
minister der Finanzen“ durch die Wörter „das Bundes- „die Bundesministerien“,
ministerium der Finanzen“ und die Wörter „den Bun- e) die Wörter „dem Bundesminister“ durch die Wörter
desminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „das „dem Bundesministerium“,
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ f) die Wörter „Die zuständigen Bundesminister“ durch
ersetzt. die Wörter „Die zuständigen Bundesministerien“
oder
2. In § 5 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 4 Satz 1 und § 21 Nr. 1
g) die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter
Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a werden jeweils die
„das Bundesministerium“
Wörter „der Bundesminister der Finanzen“ durch die
Wörter „das Bundesministerium der Finanzen“ und die ersetzt.
Wörter „der Bundesminister für Wirtschaft“ durch die
3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Bundes-
Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und
minister der Finanzen und für Wirtschaft“ durch die
Technologie“ ersetzt.
Wörter „Die Bundesministerien der Finanzen und für
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundes- 4. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 2 werden Wörter „dem Bundesminister der Finanzen“ durch
jeweils die Wörter „des Bundesministers für Wirtschaft die Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen“
und des Bundesministers der Finanzen“ durch die ersetzt.
Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie und des Bundesministeriums der Finan- 5. § 18 wird wie folgt geändert:
zen“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „die Bun-
desminister für Wirtschaft und der Finanzen“ durch
5. In § 8 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Der danach die Wörter „die Bundesminister für Wirtschaft und
zuständige Bundesminister“ durch die Wörter „Das Technologie und der Finanzen“ und in Satz 3 wer-
danach zuständige Bundesministerium“ ersetzt. den die Wörter „der Bundesminister für Wirtschaft“
durch die Wörter „der Bundesminister der Finan-
6. In § 9 werden die Wörter „des Bundesministers für zen“ ersetzt.
Wirtschaft und des Bundesministers der Finanzen“ b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundes-
durch die Wörter „des Bundesministeriums für Wirt- minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „vom Bun-
schaft und Technologie und des Bundesministeriums desministerium der Finanzen“ ersetzt.
der Finanzen“ und die Wörter „der Bundesminister für
Wirtschaft oder der Bundesminister der Finanzen“
durch die Wörter „das Bundesministerium für Wirt- Artikel 124
schaft und Technologie oder das Bundesministerium Steueränderungsgesetz 1969
der Finanzen“ ersetzt. (707-6-1-1)
In Artikel 8 § 6 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes
Artikel 123 1969 vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. September 1976
Gesetz zur (BGBl. I S. 2641) geändert worden ist, werden die Wörter
Förderung der Stabilität „des Bundesministers für Wirtschaft“ durch die Wörter
und des Wachstums der Wirtschaft „des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“
(707-3) ersetzt.
Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Artikel 125
Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I
Gesetz
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 49 des
über steuerliche Maßnahmen bei
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird
Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
wie folgt geändert:
(707-6-1-3)
1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminister In § 5 Satz 2 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministe- bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom
rium der Finanzen“ ersetzt. 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211, 1214), das zuletzt durch
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 13 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundes-
S. 402) geändert worden ist, werden die Wörter „der minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „vom
Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bun- Beauftragten der Bundesregierung für Angelegen-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ heiten der Kultur und der Medien“, in Satz 3 werden
ersetzt. die Wörter „der Bundesminister für Wirtschaft“
durch die Wörter „der Beauftragte der Bundes-
regierung für Angelegenheiten der Kultur und der
Artikel 126
Medien“ und in Satz 4 werden die Wörter „dem
Gesetz Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter
über die Gemeinschaftsaufgabe „dem Beauftragten der Bundesregierung für Ange-
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ legenheiten der Kultur und der Medien“ ersetzt.
(707-7)
4. In § 32 Abs. 6 Satz 3 und § 43 werden jeweils die
Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-
Wörter „Der Bundesminister für Wirtschaft“ durch die
rung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober
Wörter „Das für Angelegenheiten der Kultur und der
1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 11
Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung“
des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322), wird
ersetzt.
wie folgt geändert:
5. In § 70 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „den Bundes-
1. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „den Beauf-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „der Bundes- tragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der
minister für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Kultur und der Medien“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 2 werden 6. In § 71 werden die Wörter „dem Bundesminister für
jeweils die Wörter „dem Bundesminister für Wirtschaft“ Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Beauftragten der
durch die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt- Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und
schaft und Technologie“ ersetzt. der Medien“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Der Bundesminister 7. In § 74 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesminister
für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministe- für Wirtschaft“ durch die Wörter „der Beauftragte der
rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und
der Medien“ und die Wörter „den Bundesministern des
Innern und der Finanzen“ durch die Wörter „dem Bun-
Artikel 127 desministerium der Finanzen“ ersetzt.
Filmförderungsgesetz
8. In § 75 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundes-
(707-12) minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „vom Beauf-
Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt- tragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der
machung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2053), zuletzt Kultur und der Medien“ ersetzt.
geändert durch Artikel 7 Abs. 34 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
Artikel 128
1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Stahlinvestitionszulagengesetz
a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe- (707-13)
rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Der Beauf- In § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2 des Stahl-
tragte der Bundesregierung für Angelegenheiten investitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981
der Kultur und der Medien“ ersetzt. (BGBl. I S. 1523, 1557), das zuletzt durch Artikel 12 des
b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesministe- Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) ge-
rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Beauf- ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Bundes-
tragten der Bundesregierung für Angelegenheiten minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesministe-
der Kultur und der Medien“ ersetzt. rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 5, § 13 Abs. 1
Satz 1 und § 63 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter Artikel 129
„des Bundesministers für Wirtschaft“ durch die Wörter Fördergebietsgesetz
„des Beauftragten der Bundesregierung für Angele- (707-19)
genheiten der Kultur und der Medien“ ersetzt.
In § 7a Abs. 3 Satz 5 des Fördergebietsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1993
3. § 12 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 16 des Geset-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Bundes- zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem worden ist, werden die Wörter „das Bundesministerium
Beauftragten der Bundesregierung für Angelegen- für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministerium
heiten der Kultur und der Medien“ ersetzt. für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2811
Artikel 130 Artikel 134
Rohstoffstatistikgesetz Medizinproduktegesetz
(708-24) (7102-47)
In § 6 Abs. 3 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 15. De- Das Medizinproduktegesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I
zember 1989 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 15 S. 1963), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005), wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, werden die Wörter „der Bundes-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundes- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden die Wörter
„dem Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die
Artikel 131 Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Gewerbeordnung Technologie“ ersetzt.
(7100-1) b) In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- desministerium für Post und Telekommunikation“
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt durch die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt-
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 schaft und Technologie“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1658), wird wie folgt geändert:
2. In § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3, § 13 Abs. 1
1. In § 33f Abs. 1, §§ 33g, 34 Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 2, Satz 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 und 7 Satz 1,
§ 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 Satz 1, § 55e Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Satz 2,
§§ 55f und 56 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter § 32 Abs. 6 Satz 2, § 35 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 36 Abs. 4
„Das Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Abs. 1 werden
Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und jeweils die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt-
Technologie“ ersetzt. schaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
2. In § 33f Abs. 2 Nr. 1 und § 56 Abs. 2 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „das Bundesministerium für Wirt- 3. § 14 wird wie folgt geändert:
schaft“ durch die Wörter „das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem
3. In § 33f Abs. 2 Nr. 2 und § 153b Satz 1 werden jeweils Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft“ gie“ ersetzt.
durch die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt- b) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Bundes-
schaft und Technologie“ ersetzt. ministerium für Post und Telekommunikation“
durch die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt-
4. In § 120e Abs. 3 werden die Wörter „dem Bundes- schaft und Technologie“ ersetzt.
ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städte-
bau“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für 4. In § 30 Abs. 2 werden die Wörter „dem Bundesministe-
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ und die
Artikel 132 Wörter „dem Bundesministerium für Post und Tele-
Viertes Bundesgesetz kommunikation“ durch die Wörter „dem Bundesminis-
zur Änderung der Gewerbeordnung terium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
(7100-1-4) 5. In § 47 Abs. 3 werden die Wörter „dem Bundesministe-
In Artikel III des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundes-
der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Gliederungsnummer 7100-1-4, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung werden die Wörter „Der Bundesminister für
Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Artikel 135
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Handwerksordnung
(7110-1)
Artikel 133
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),
(7100-1-6) geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
In Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (BGBl. I S. 1465),
das durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. März 1975 1. In § 1 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 und
(BGBl. I S. 705) geändert worden ist, werden die Wörter Abs. 2a, § 9 Satz 1, § 18 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 werden
„Der Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter jeweils die Wörter „Das Bundesministerium für Wirt-
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ schaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
ersetzt. Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
2. In § 22 Abs. 2 Satz 2, § 27a Abs. 1, § 27b Satz 2, § 37 Artikel 138
Abs. 3 Satz 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 3 Satz 6 und Sprengstoffgesetz
§ 50a Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bun- (7134-2)
desministerium für Wirtschaft und Technologie“ und Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
die Wörter „dem Bundesministerium für Bildung, Wis- machung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt ge-
senschaft, Forschung und Technologie“ durch die ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998
Wörter „dem Bundesministerium für Bildung und For- (BGBl. I S. 1530), wird wie folgt geändert:
schung“ ersetzt.
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „die zuständigen
3. In § 25 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 2 und § 45 werden Bundesminister“ durch die Wörter „die zuständigen
jeweils die Wörter „das Bundesministerium für Wirt- Bundesministerien“ ersetzt.
schaft“ durch die Wörter „das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie“ und die Wörter „dem 2. In § 38 Satz 1 und 2 und § 39 Abs. 2 Satz 2 werden
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For- jeweils die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt-
schung und Technologie“ durch die Wörter „dem Bun- schaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
desministerium für Bildung und Forschung“ ersetzt. Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
4. In § 42 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bundes- 3. In § 39 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter
Technologie“ durch die Wörter „das Bundesministe- „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
rium für Bildung und Forschung“ und die Wörter „dem gie“ und die Wörter „dem Bundesministerium für Ver-
Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter kehr“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
„dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
logie“ ersetzt.
4. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das
5. In § 42a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes- Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und ersetzt.
Technologie“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
rium für Bildung und Forschung“ und die Wörter „dem Artikel 139
Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter
„dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- Gesetz zu
logie“ ersetzt. dem Übereinkommen vom 1. März 1991
über die Markierung von Plastiksprengstoffen
zum Zweck des Aufspürens
6. In § 85 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
desministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „das (7134-3)
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
ersetzt. 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstof-
fen zum Zweck des Aufspürens vom 9. September 1998
(BGBl. 1998 II S. 2301) werden die Wörter „Das Bundes-
Artikel 136 ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Blindenwarenvertriebsgesetz ersetzt.
(7120-2)
In den §§ 8, 9 und 10 Abs. 2 des Blindenwarenvertriebs- Artikel 140
gesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), das zuletzt Gesetz über Einheiten im Messwesen
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994
(BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, werden jeweils die (7141-5)
Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Mess-
Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
nologie“ ersetzt. 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) werden die Wörter „Der
Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
Artikel 137 ersetzt.
Gaststättengesetz
Artikel 141
(7130-1)
Eichgesetz
In § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 29 des Gaststättengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November (7141-6)
1998 (BGBl. I S. 3418) werden jeweils die Wörter „Das Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
ersetzt. S. 2133), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2813
1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
minister für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einverneh- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
men mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das
schaft und Forsten und dem Bundesminister für Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
Gesundheit, hinsichtlich der Anforderungen nach § 7 gie“ ersetzt.
Abs. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „des Bundes-
die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und ministeriums für Wirtschaft“ durch die Wörter „des
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- gie“ ersetzt.
nährung und Landwirtschaft, hinsichtlich der Anforde-
rungen nach § 7 Abs. 2 auch im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Artikel 143
Reaktorsicherheit“ ersetzt. Außenwirtschaftsgesetz
2. In § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 14 Satz 1, (7400-1)
§ 15 Abs. 1 Satz 1 und § 22 werden jeweils die Wörter Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-
„Der Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter blatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
gie“ ersetzt. Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254),
wird wie folgt geändert:
3. In § 12 werden die Wörter „des Bundesministers für
Wirtschaft“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie“ und
4. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister die Wörter „dem Bundesminister der Finanzen“ durch
für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministe- die Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen“
rium für Wirtschaft und Technologie“ und die Wörter ersetzt.
„dem Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter
„dem Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
5. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „Der Bundesminister minister für Wirtschaft und der Bundesminister für
für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und
und Forsten und dem Bundesminister für Gesundheit“ Technologie und das Bundesministerium für Verbrau-
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirt- cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ und die
schaft und Technologie wird ermächtigt, im Einverneh- Wörter „dem Bundesminister der Finanzen“ durch die
men mit dem Bundesministerium für Verbraucher- Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen“
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. ersetzt.
6. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister 3. In § 26a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „den Bun-
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- desminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „das
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
und dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die ersetzt.
Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
4. § 27 wird wie folgt geändert:
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „das
7. In § 26 werden die Wörter „der Bundesminister für Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministerium gie“ und die Wörter „den Bundesministern des
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Auswärtigen und der Finanzen“ durch die Wörter
„dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministe-
rium der Finanzen“ sowie in Satz 5 das Wort „Bun-
Artikel 142 desminister“ durch das Wort „Bundesministerium“
Preisangaben- und Preisklauselgesetz ersetzt.
(720-17) b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Bundes-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „das
Das Preisangaben- und Preisklauselgesetz vom 3. De- Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
zember 1984 (BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Arti- gie“ ersetzt.
kel 9 § 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),
wird wie folgt geändert:
5. § 28 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „der Bundes-
für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministe- minister der Finanzen“ durch die Wörter „das Bun-
rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. desministerium der Finanzen“ ersetzt.
2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
b) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „Der Bun- Artikel 144
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und IWF-Gesetz
Forsten“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- (7401-2-3)
wirtschaft“ und die Wörter „dem Bundesminister Das IWF-Gesetz vom 9. Januar 1978 (BGBl. 1978 II
für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundes- S. 13, 1978 II S. 838) wird wie folgt geändert:
ministerium für Wirtschaft und Technologie“
ersetzt. 1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „der a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Bundes-
Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „das minister der Finanzen“ durch die Wörter „dem Bun-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- desministerium der Finanzen“ ersetzt.
nungswesen“ und in Satz 2 werden die Wörter b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die
„des Bundesministers für Verkehr“ durch die Wör- Wörter „Der Bundesminister der Finanzen“ durch
ter „des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen“
und Wohnungswesen“ ersetzt. ersetzt.
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
6. In § 38 Abs. 3 Satz 2 und § 41 Abs. 5 werden jeweils
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Bundesminis-
die Wörter „Der Bundesminister der Finanzen“ durch
ter der Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundes-
die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen“
ministerium der Finanzen“ und die Wörter „dem
ersetzt.
Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter
„dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
7. In § 39 Abs. 4 Satz 2 und § 40 Abs. 1 und 2 Satz 2 wer- nologie“ ersetzt.
den jeweils die Wörter „des Bundesministers der b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Bundesminis-
Finanzen“ durch die Wörter „des Bundesministeriums ters der Finanzen“ durch die Wörter „des Bundes-
der Finanzen“ ersetzt. ministeriums der Finanzen“ ersetzt.
8. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Bundes- Artikel 145
minister der Finanzen“ durch die Wörter „das Bundes- Außenhandelsstatistikgesetz
ministerium der Finanzen“ ersetzt. (7402-1)
In § 13 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im
9. In § 45 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1,
ministers der Finanzen und des Bundesministers für veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Wirtschaft“ durch die Wörter „des Bundesministe- Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
riums der Finanzen und des Bundesministeriums für S. 3158) geändert worden ist, werden die Wörter „Der
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister der
Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium
10. In § 46 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes- der Finanzen“ ersetzt.
minister des Innern“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium des Innern“ ersetzt.
Artikel 146
Gesetz zur Ausführung
11. Die Einfuhrliste – Anlage zum Außenwirtschafts- des Abkommens vom 27. Februar 1953
gesetz – in der Fassung der Bekanntmachung vom über deutsche Auslandsschulden
18. Dezember 2000 (BAnz. S. 24 069), zuletzt geän- (7411-1)
dert durch die Verordnung vom 11. Juli 2001 (BAnz.
S. 16 105), wird wie folgt geändert: Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom
27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der
a) In Nummer 2 des Teils I (Anwendung der Ein- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1,
fuhrliste) werden jeweils die Wörter „des Bun- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
desministers“ durch die Wörter „des Bundes- durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
ministeriums“ ersetzt und nach den Wörtern S. 1887), wird wie folgt geändert:
„für Wirtschaft“ die Wörter „und Technologie“
eingefügt. 1. In § 37 Abs. 1 und § 47 Abs. 2 werden jeweils die
b) Teil III (Warenliste) wird wie folgt geändert: Wörter „Der Bundesminister der Finanzen“ durch die
Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
aa) In den Anmerkungen Satz 1 werden die Wörter
„des Bundesministers“ durch die Wörter „des
2. In § 108 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
Bundesministeriums“ ersetzt.
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundes-
bb) In den Anmerkungen Satz 2 werden die Wörter ministerium für Wirtschaft und Technologie“ und die
„Bundesministers für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesminister der Finanzen“ durch
Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft die Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen“
und Technologie“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2815
Artikel 147 Artikel 148
Gesetz zur Förderung Gesetz über Meldungen der
der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus
(750-9) (750-14)
Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im § 1 des Gesetzes über Meldungen der Unternehmen
Steinkohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt Teil III, des deutschen Steinkohlenbergbaus vom 19. Dezember
Gliederungsnummer 750-9, veröffentlichten bereinigten 1977 (BGBl. I S. 2750, 2753), das zuletzt durch Artikel 7
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 35 des des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) geändert
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie worden ist, wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundes-
1. In § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 6 Satz 5, § 15 minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bun-
Abs. 6, § 16 Abs. 7 und § 29 Abs. 2 werden jeweils die desministerium für Wirtschaft und Technologie“
Wörter „Der Bundesminister für Wirtschaft“ durch die ersetzt.
Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „vom Bundesminister
2. In § 5 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 7 Satz 1, § 15 für Wirtschaft“ durch die Wörter „vom Bundesministe-
Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 werden jeweils die rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Wörter „des Bundesministers für Wirtschaft“ durch die
Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und 3. In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister für
Technologie“ ersetzt. Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
3. In § 14 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 und 4, § 16 Abs. 6
Satz 2, § 30 Abs. 3 Nr. 3, § 33 Abs. 5 Satz 2 und § 35
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „dem Artikel 149
Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesberggesetz
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
ersetzt. (750-15)
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I
4. In § 14 Abs. 6 Satz 3 und § 16a Satz 1 werden jeweils S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11a des Geset-
die Wörter „der Bundesminister für Wirtschaft“ durch zes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt
die Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und geändert:
Technologie“ ersetzt.
1. In § 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3 werden jeweils
5. § 42 wird wie folgt geändert:
die Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „das Bundesministerium für Wirt-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Bundes- schaft und Technologie“ ersetzt.
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- 2. In § 57c Satz 1, § 68 Abs. 2, § 122 Abs. 1, §§ 123, 125
logie“, das Wort „dieser“ durch das Wort „die- Abs. 4 Satz 1, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 138, 140
ses“ und die Wörter „dem Bundesminister der Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 und
Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundes- § 176 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Das
ministerium der Finanzen“ ersetzt. Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes- „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
minister der Finanzen“ durch die Wörter „Das gie“ ersetzt.
Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. In § 68 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „den Bundes-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- ministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das sicherheit und für Raumordnung, Bauwesen und
Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- Städtebau“ durch die Wörter „den Bundesministerien
logie“ und die Wörter „dem Bundesminister der für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für
Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundes- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
ministerium der Finanzen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes- 4. In § 68 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „dem Bundes-
minister der Finanzen“ durch die Wörter „Das ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bun-
Bundesministerium der Finanzen“ und die Wör- desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
ter „den Bundesminister für Wirtschaft“ durch wesen“ ersetzt.
die Wörter „das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie“ ersetzt. 5. In § 122 Abs. 4 werden die Wörter „vom Bundes-
c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundesminister ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „vom
für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesminis- Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
terium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. ersetzt.
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
6. In § 134 Abs. 3 werden die Wörter „Das Bundes- 3. § 22 wird wie folgt geändert:
ministerium für Verkehr, des Innern und der Finanzen“ a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Bundesminis-
durch die Wörter „Die Bundesministerien für Verkehr, ter der Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundes-
Bau- und Wohnungswesen, des Innern und der Finan- ministerium der Finanzen“ ersetzt.
zen“ und die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt-
schaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Bundesminister
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie“ und die
Wörter „des für die kerntechnische Sicherheit und
7. In § 135 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes- den Strahlenschutz zuständigen Bundesministers“
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bun- durch die Wörter „des für die kerntechnische
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen
wesen“ und die Wörter „dem Bundesministerium für Bundesministeriums“ ersetzt.
Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
4. In § 24a Satz 1werden die Wörter „Der für die kerntech-
nische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige
8. In §§ 139 und 141 Satz 2 werden jeweils die Wörter Bundesminister“ durch die Wörter „Das für die kern-
„des Bundesministeriums für Wirtschaft“ durch die technische Sicherheit und den Strahlenschutz zustän-
Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und dige Bundesministerium“ ersetzt.
Technologie“ ersetzt.
5. In § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 53 wird jeweils
9. In § 145 Abs. 5 werden die Wörter „vom Bundes- das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundes-
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bun- ministerium“ ersetzt.
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt.
6. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „den für die
Artikel 150 kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz
Meeresbodenbergbaugesetz zuständigen Bundesminister“ durch die Wörter
„das für die kerntechnische Sicherheit und den
(750-18) Strahlenschutz zuständige Bundesministerium“
Das Meeresbodenbergbaugesetz vom 6. Juni 1995 ersetzt.
(BGBl. I S. 778, 782) wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Wörter „der für die kerntech-
nische Sicherheit und den Strahlenschutz zustän-
1. In § 4 Abs. 10 werden die Wörter „dem Bundesministe- dige Bundesminister“ durch die Wörter „das für die
rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundes- kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 2
werden jeweils die Wörter „Das Bundesministerium für Artikel 152
Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
(751-11)
In § 15 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum
Verifikationsabkommen vom 7. Januar 1980 (BGBl. I
Artikel 151 S. 17), das zuletzt durch § 14 Abs. 9 des Gesetzes vom
Atomgesetz 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr“
(751-1)
durch die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr,
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I
S. 2331), wird wie folgt geändert:
Artikel 153
1. In § 7 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesministers“ Energiewirtschaftsgesetz
durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt. (752-2)
In § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 8 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1,
2. In § 19 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Der für die § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1,
kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz § 16 Abs. 4 und § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
zuständige Bundesminister“ durch die Wörter „Das für 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 20
die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert
zuständige Bundesministerium“ und die Wörter „den worden ist, werden jeweils die Wörter „Das Bundesminis-
Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „das terium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundes-
Bundesministerium des Innern“ ersetzt. ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2817
Artikel 154 5. In § 3 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „vom Bun-
Gesetz zur desminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „vom
Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
ersetzt.
(752-2/1)
In Artikel 4 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neurege- 6. In § 8 Abs. 3a Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
lung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bun-
(BGBl. I S. 730), das durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes desministerium für Wirtschaft und Technologie“
vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ersetzt.
ist, werden die Wörter „Das Bundesministerium für Wirt-
schaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. 7. In § 8 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
„Es“ ersetzt.
Artikel 155 8. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „den Bundes-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundes-
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
(753-8)
In § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 Satz 1 9. In § 14 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun-
des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung desminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem
der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875), Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Septem- ersetzt.
ber 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, werden
jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Das Artikel 157
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit“ und die Wörter „den Bundesministern für Energiesicherungsgesetz 1975
Wirtschaft und für Gesundheit“ durch die Wörter „den (754-3)
Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für
Das Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. Dezember
Gesundheit“ ersetzt.
1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch Artikel 21
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956),
wird wie folgt geändert:
Artikel 156
Drittes Verstromungsgesetz 1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „den Bundes-
(754-2) minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ und in
Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der Satz 3 werden die Wörter „des Bundesministers für
Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBl. I S. 917), Wirtschaft“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom für Wirtschaft und Technologie“ sowie die Wörter „dem
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt ge- Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter „dem
ändert: Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
1. In § 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
2. In § 6 Abs. 1, §§ 7 und 13 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils
und § 14 Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „des
die Wörter „Der Bundesminister für Wirtschaft“ durch
Bundesministers für Wirtschaft“ durch die Wörter „des
die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“
Technologie“ ersetzt.
ersetzt.
3. In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun-
2. In § 2 Abs. 4 Satz 2, § 3 Abs. 7 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 2
desminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem
Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
und § 14 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Der
ersetzt.
Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
ersetzt. 4. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „das Bundesministe-
rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
ministers der Finanzen“ durch die Wörter „des Bun-
desministeriums der Finanzen“ ersetzt. 5. In § 13 Abs. 2 und § 16 Nr. 2 Buchstabe a werden
jeweils die Wörter „der Bundesminister für Wirtschaft“
4. In § 3 Abs. 8 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 10, § 7 durch die Wörter „das Bundesministerium für Wirt-
Abs. 6, § 8 Abs. 4 Satz 3 und § 16 Abs. 2 Satz 3 werden schaft und Technologie“ ersetzt.
jeweils die Wörter „der Bundesminister für Wirtschaft“
durch die Wörter „das Bundesministerium für Wirt- 6. In § 13 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „Er“ durch das Wort
schaft und Technologie“ ersetzt. „Es“ ersetzt.
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 158 2. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „den Bundesminister
Erdölbevorratungsgesetz für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
(754-5)
Das Erdölbevorratungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 679), geän- Artikel 161
dert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember Gesetz zur
2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert: Abwicklung des Ausgleichsfonds
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
1. In § 3 Abs. 2 Satz 4, § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 29
(754-12)
Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und 6, § 32 Abs. 4 und § 36
werden jeweils die Wörter „Das Bundesministerium für § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Abwicklung des Aus-
Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium gleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
2. In § 11 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 4 S. 1956) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und 5 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft“ durch 1. In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesministeriums
die Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft für Wirtschaft“ durch die Wörter „des Bundesministe-
und Technologie“ ersetzt. riums für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
3. In § 12 Abs. 5 Satz 2 und § 21 Abs. 1 und 2 Satz 2 wer- 2. In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesministerium
den jeweils die Wörter „dem Bundesministerium für für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
4. In § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Satz 2 werden Artikel 162
jeweils die Wörter „vom Bundesministerium für Wirt-
Steinkohlebeihilfengesetz
schaft“ durch die Wörter „vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. (754-13)
Das Steinkohlebeihilfengesetz vom 12. Dezember 1995
5. In § 21 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „dem Bundes- (BGBl. I S. 1638, 1639), zuletzt geändert durch Artikel 25
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956),
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ wird wie folgt geändert:
und die Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft“
durch die Wörter „das Bundesministerium für Wirt-
1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-
schaft und Technologie“ ersetzt.
rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Artikel 159
2. In § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 Satz 3 werden jeweils die
Gesetz über Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft“ durch
Finanzhilfen des Bundes zur die Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und
Förderung des Baues von Erdgasleitungen Technologie“ ersetzt.
(754-6)
In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bun- Artikel 163
des zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen vom
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
29. Januar 1980 (BGBl. I S. 109) werden die Wörter „Der
Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das (754-14)
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ In § 1 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungs-
ersetzt. gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632), das durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I
Artikel 160 S. 2038) geändert worden ist, werden die Wörter „das
Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter
Mineralöldatengesetz „das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
(754-8) ersetzt.
Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Artikel 164
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird Erneuerbare-Energien-Gesetz
wie folgt geändert:
(754-15)
1. In § 4 werden die Wörter „Der Bundesminister für Wirt- In § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 12 des Erneuerbare-Energien-
schaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) werden
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. jeweils die Wörter „dem Bundesministerium für Ernäh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2819
rung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „dem Artikel 167
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung Gesetz über
und Landwirtschaft“ ersetzt. die Kreditanstalt für Wiederaufbau
(7622-1)
Artikel 165 Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969
Gesetz über
(BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 36
das Aufspüren von
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird
Gewinnen aus schweren Straftaten
wie folgt geändert:
(7613-1)
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus 1. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „dem Bundes-
schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I minister für Wirtschaft, dem Bundesminister für
S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Bundes-
vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845), wird wie folgt geändert: minister für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundes-
minister für Wirtschaft und Technologie, dem Bundes-
minister für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
1. In § 4 Abs. 5 und § 5 werden jeweils die Wörter „Der wirtschaft, dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und
Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „Das Wohnungswesen“ ersetzt.
Bundesministerium des Innern“ und die Wörter „dem
Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter „dem 2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einem Bun-
Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt. desminister“ durch die Wörter „einem Bundesministe-
rium“ ersetzt.
2. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesminister
des Innern“ durch die Wörter „das Bundesministerium Artikel 168
des Innern“ und die Wörter „dem Bundesminister für Gesetz über
Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium die Landwirtschaftliche Rentenbank
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
(7624-1)
Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in
3. In § 16 Nr. 1 werden die Wörter „der Bundesminister
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
der Finanzen“ durch die Wörter „das Bundesministe-
7624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
rium der Finanzen“ ersetzt.
geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:
Artikel 166
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter
Gesetz „des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft
betreffend die Treuhandverwaltung und Forsten sowie des Bundesministers der Finanzen“
über das Vermögen der Deutschen Reichsbank durch die Wörter „des Bundesministeriums für Ver-
(7620-7) braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie
des Bundesministeriums der Finanzen“ ersetzt.
§ 1 des Gesetzes betreffend die Treuhandverwaltung
über das Vermögen der Deutschen Reichsbank in der im 2. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-7, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der
veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt ge- Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter „Das
ändert: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft und das Bundesministerium der
1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils Finanzen“ ersetzt.
die Wörter „der Bundesminister für Wirtschaft“ durch
die Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und 3. In § 18 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „dem Bundes-
Technologie“ und die Wörter „dem Bundesminister der minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundesministerium zusammen mit dem Bundesminister der Finanzen“
der Finanzen“ ersetzt. durch die Wörter „dem Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu-
sammen mit dem Bundesministerium der Finanzen“
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes- ersetzt.
ministers für Wirtschaft“ durch die Wörter „des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Technologie“
Artikel 169
ersetzt.
DSL Bank-Umwandlungsgesetz
3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundes- (7625-11)
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bun- In § 13 Abs. 3 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
desministerium für Wirtschaft und Technologie“ und in vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441) werden die
Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesminister der Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundesministerium und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
der Finanzen“ ersetzt. braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 170 Artikel 174
Gesetz betreffend Ernährungssicherstellungsgesetz
die Industriekreditbank Aktiengesellschaft (780-3)
(7627-1) § 7 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fas-
In § 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Industrie- sung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I
kreditbank Aktiengesellschaft in der im Bundesgesetz- S. 1802), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7627-1, veröffentlichten 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist, wird
bereinigten Fassung, das durch Artikel 84 des Gesetzes wie folgt geändert:
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden
ist, werden die Wörter „Der Bundesminister für Wirtschaft“ 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
durch die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen“ ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
ersetzt. durch die Wörter „das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 171 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Textilkennzeichnungsgesetz a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
(772-1) „Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 11 kann auf die
In § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 3, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 4 Landesregierungen nur im Einvernehmen mit dem
und § 13 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fas- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
sung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I Reaktorsicherheit übertragen werden.“
S. 1285), das zuletzt durch die Verordnung vom 26. Mai
1998 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, werden jeweils b) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesministe-
die Wörter „Der Bundesminister für Wirtschaft“ durch die rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bun-
Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- desministerium für Wirtschaft und Technologie“
nologie“ ersetzt. ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 172 a) Satz 2 wird aufgehoben.
Kristallglaskennzeichnungsgesetz b) In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bun-
(772-2)
desministerium für Wirtschaft und Technologie“
In § 2 Abs. 3 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes ersetzt.
vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), das zuletzt durch Arti-
kel 37 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082) geändert worden ist, werden die Wörter „Der Artikel 175
Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Gesetz zu dem Übereinkommen
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung
ersetzt. der lebenden Meeresschätze der Antarktis
(780-3-3-1)
Artikel 173 In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeres-
Landwirtschaftsgesetz schätze der Antarktis vom 14. April 1982 (BGBl. 1982 II
(780-1) S. 420), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. August
1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden die
Das Landwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Wörter „Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
Teil III, Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten berei- wirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Das Bundes-
nigten Fassung, geändert durch Artikel 75 des Gesetzes ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt wirtschaft“ ersetzt.
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- Artikel 176
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Gesetz zu
(Bundesminister)“ durch die Wörter „Das Bundes- dem Internationalen Übereinkommen vom
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs
Landwirtschaft (Bundesministerium)“ ersetzt.
(780-3-3-2)
In den Artikeln 2 und 4 des Gesetzes zu dem Inter-
2. In § 3 werden die Wörter „der Bundesminister“ durch
nationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur
die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.
Regelung des Walfangs vom 18. Juni 1982 (BGBl. 1982 II
S. 558), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. August
3. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesministers“ 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden die
durch die Wörter „des Bundesministeriums“ ersetzt. Wörter „Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2821
schaft und Forsten“ durch die Wörter „Das Bundesminis- Artikel 179
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- Holzabsatzfondsgesetz
schaft“ ersetzt.
(780-7)
Das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Be-
Artikel 177 kanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130) wird
Absatzfondsgesetz wie folgt geändert:
(780-5)
1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des Bun-
Das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt- desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
machung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998), zuletzt Forsten“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezem- für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
ber 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. In § 2 Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des 2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Bundes-
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem
und Forsten (Bundesministerium) im Einvernehmen mit Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun- ersetzt.
desministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernäh-
3. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „das Bundes-
rung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Ein-
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „das
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
ersetzt.
nologie“ ersetzt.
Artikel 180
2. § 5 wird wie folgt geändert:
Gesetz über
a) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Bundesminis-
die Errichtung einer Bundes-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung
durch die Wörter „beim Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ (780-8)
und die Wörter „beim Bundesministerium für Wirt- Das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt
schaft“ durch die Wörter „beim Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. (BGBl. I S. 2018, 2019), geändert durch Artikel 4 Abs. 3
b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 werden des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251),
jeweils die Wörter „dem Bundesministerium für wird wie folgt geändert:
Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. 1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesministe-
riums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
3. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „das Bundes- durch die Wörter „des Bundesministeriums für Ver-
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „das braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ er-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ setzt.
ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 werden die Wörter „des Bun-
desministeriums für Wirtschaft“ durch die Wörter „des
Artikel 178 Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“
Ernährungsvorsorgegesetz ersetzt.
(780-6)
Artikel 181
§ 3 des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August
1990 (BGBl. I S. 1766), das zuletzt durch Artikel 8 des GAK-Gesetz
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert (7810-2)
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes- das Gesetz vom 8. August 1997 (BGBl. I S. 2027), wird wie
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ folgt geändert:
durch die Wörter „das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
1. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Ver-
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ er-
a) Satz 3 wird aufgehoben. setzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem 2. § 7 wird wie folgt geändert:
Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
gie“ ersetzt. desminister für Ernährung, Landwirtschaft und
2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Forsten“ durch die Wörter „dem Bundesministe- 1. In § 10a Abs. 7, § 17 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz 1
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- und § 32 werden jeweils die Wörter „Bundesministe-
wirtschaft“ ersetzt. rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
die Wörter „Das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. 2. In § 15 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 Abs. 1 werden jeweils die
Wörter „des Bundesministeriums für Ernährung, Land-
3. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun- wirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „des Bundes-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Fors- ministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und
ten“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für Landwirtschaft“ ersetzt.
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
ersetzt. 3. In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Artikel 182 wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft“ durch die
Entschuldungsabwicklungsgesetz
Wörter „Das Bundesministerium für Verbraucher-
(7812-2) schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
In § 11 Abs. 2 Satz 2 des Entschuldungsabwicklungs- im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Finanzen und für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
nummer 7812-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni
1981 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, werden die Artikel 186
Wörter „der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes- Pflanzenschutzgesetz
minister der Finanzen“ durch die Wörter „das Bundes- (7823-5)
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
machung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512),
der Finanzen“ ersetzt.
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2001
(BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geändert:
Artikel 183
Düngemittelgesetz 1. § 2a wird wie folgt geändert:
(7820-2) a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
In § 1a Abs. 3 des Düngemittelgesetzes vom 15. No- ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
vember 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 10 Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium
des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geän- für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
dert worden ist, werden die Wörter „Das Bundes- schaft“ ersetzt.
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Das Bun-
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Verbrau- desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. Forsten gibt diese Grundsätze im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Gesundheit und
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“
Artikel 184 durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Hopfengesetz
gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit dem
(7821-2) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
In § 3 Abs. 3 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 Reaktorsicherheit“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1530), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist, wer- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
den die Wörter „Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Das Bun- a) In den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 werden die Wörter
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und „Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Landwirtschaft“ ersetzt. schaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 185 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Einver-
Sortenschutzgesetz nehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und
Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt,
(7822-7) Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch die
Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- Wörter „des Einvernehmens mit den Bundes-
machung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), geän- ministerien für Arbeit und Sozialordnung und
dert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“
(BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geändert: ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2823
3. In §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 32a 8. § 17 wird wie folgt geändert:
Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 und den §§ 36 und 38b a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundes-
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und
Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch die
4. § 7 wird wie folgt geändert: Wörter „Das Bundesministerium für Verbraucher-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministe- schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird er-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ mächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesminis-
durch die Wörter „Bundesministerium für Verbrau- terien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ und und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz
die Wörter „im Einvernehmen mit den Bundes- und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
ministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialord-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministe-
nung und für Gesundheit“ durch die Wörter „im
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
schaft und Technologie und für Arbeit und Sozial-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
ordnung“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils
die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, 9. In § 18a Abs. 3, § 31a Abs. 1 Satz 4 und § 31c
Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Das Bundes-
„Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
nährung und Landwirtschaft“ ersetzt. ten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun-
desministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozial-
5. In § 10a Abs. 3, § 15b Abs. 6 Satz 2 und § 20 Abs. 5 ordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz
werden jeweils die Wörter „Das Bundesministerium und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Das Bun-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministe- und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einverneh-
rien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und men mit den Bundesministerien für Wirtschaft und
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ Technologie, für Arbeit und Sozialordnung und für
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ver- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministe-
rien für Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, 10. In § 23 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
Naturschutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt. ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
ten“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
6. § 12 wird wie folgt geändert: braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ und
die Wörter „im Einvernehmen mit den Bundesministe-
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das Bun- rien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Gesundheit, für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den sicherheit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, und Entwicklung“ durch die Wörter „im Einvernehmen
für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Tech-
Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Das Bundes- nologie, für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt,
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Naturschutz und Reaktorsicherheit und für wirtschaft-
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen liche Zusammenarbeit und Entwicklung“ ersetzt.
mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozial-
ordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit“ ersetzt. 11. In § 31d Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundes- durch die Wörter „Bundesministerium für Verbrau-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ und die
Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium Wörter „im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Ge-
schaft“ ersetzt. sundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit“ durch die Wörter „im Einvernehmen mit
7. In § 16b Abs. 4 und § 19 Abs. 2 werden jeweils die den Bundesministerien für Wirtschaft und Technolo-
Wörter „Das Bundesministerium für Ernährung, Land- gie, für Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt,
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einverneh- Naturschutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
men mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für
Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit“ durch die Wörter „Das Bundesministe- 12. § 33 wird wie folgt geändert:
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Bundesminis-
schaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den teriums für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie ten“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
ersetzt. schaft“ ersetzt.
2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundes- Artikel 188
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Futtermittelgesetz
Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- (7825-1)
schaft“ ersetzt. Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
c) In Absatz 6 werden die Wörter „Das Bundesminis- machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), geändert
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun- S. 1215), wird wie folgt geändert:
desministerien für Arbeit und Sozialordnung, für
Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und 1. § 4 wird wie folgt geändert:
Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesministeri-
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen um für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch
mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozial- die Wörter „Das Bundesministerium für Verbraucher-
ordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reak- schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
torsicherheit“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „im Einver-
13. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun- nehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und heit“ gestrichen.
Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft“ 2. § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 4 und § 12 Abs. 1
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ver- Satz 3 werden aufgehoben.
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministe-
rien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie“ 3. In § 11a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Bundes-
ersetzt. ministerien der Finanzen und für Wirtschaft“ durch die
Wörter „den Bundesministerien der Finanzen und für
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
14. In § 42 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesminis-
teriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
durch die Wörter „des Bundesministeriums für Ver-
Artikel 189
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ er-
setzt. Tierseuchengesetz
(7831-1)
15. § 43 wird wie folgt geändert: In § 5 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506),
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2001
die Wörter „Bundesministerium für Verbraucher- (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist, werden die Wörter
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. „dem Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter
„dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Einvernehmens ersetzt.
der Bundesministerien für Gesundheit und für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“
durch die Wörter „des Einvernehmens des Bun- Artikel 190
desministeriums für Umwelt, Naturschutz und Geflügelfleischhygienegesetz
Reaktorsicherheit“ ersetzt.
(7832-6)
In § 9 Abs. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom
17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das zuletzt durch Artikel 29
Artikel 187 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702)
Tierzuchtgesetz geändert worden ist, werden die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Gesundheit (Bundesministerium)“ durch
(7824-5) die Wörter „Das Bundesministerium für Verbraucher-
In § 1 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5, § 8 schutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesminis-
Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und 2, terium)“ ersetzt.
§§ 15a, 15b Abs. 2 Satz 1, § 16a Satz 1, § 17 Abs. 1,
§ 19a Abs. 3, § 19b Satz 1 und den §§ 22 und 23a
des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekannt- Artikel 191
machung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), das zuletzt Tierschutzgesetz
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juni 2001
(BGBl. I S. 1215) geändert worden ist, werden jeweils (7833-3)
die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
schaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium chung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2001
ersetzt. (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2825
1. § 2a wird wie folgt geändert: 1. In § 9 werden die Wörter „das Bundesministerium für
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ Wörter „das Bundesministerium für Verbraucher-
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ver- schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
ersetzt. 2. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundes- dem Bundesministerium für Gesundheit“ gestrichen.
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
3. In § 20 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 und 2
nungswesen“ ersetzt.
werden jeweils die Wörter „dem Bundesministerium für
Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium
2. In § 4b Satz 2 werden die Wörter „des Einvernehmens für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
der Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung,
für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „des Einverneh- Artikel 194
mens der Bundesministerien für Arbeit und Sozial-
ordnung sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Milch- und Margarinegesetz
sicherheit“ ersetzt. (7842-10)
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
3. In § 7 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „ , im Falle von (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 23 des
Kosmetika im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie
rium für Gesundheit,“ gestrichen. folgt geändert:
4. In § 13 Abs.3 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundes- 1. In den §§ 3 und 4 Abs. 6 werden jeweils die Wörter
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem „Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen
ersetzt. mit dem Bundesministerium für Gesundheit und für
Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Artikel 192 wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
Marktstrukturgesetz ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
(7840-3)
Das Marktstrukturgesetz in der Fassung der Bekannt- 2. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-
machung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministe-
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geändert: rien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft“
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird er-
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 mächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien
werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister für der Justiz und für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
Wörter „Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ und die Wörter 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„dem Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesministe-
„dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
logie“ ersetzt. Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft“ durch die
Wörter „das Bundesministerium für Verbraucher-
2. In § 12 werden die Wörter „Der Bundesminister für
schutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einver-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
nehmen mit den Bundesministerien der Justiz und
Wörter „Das Bundesministerium für Verbraucher-
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
Artikel 193 Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Milch- und Fettgesetz
(7842-1) 4. In den §§ 11 und 15 werden jeweils die Wörter
Das Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetzblatt „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit dem
folgt geändert: Bundesministerium für Gesundheit“ gestrichen.
2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 195 Artikel 27 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
Vieh- und Fleischgesetz S. 1215) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
(7843-1) ten“ durch die Wörter „Bundesministerium für Verbrau-
Das Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ und die Wör-
Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), ter „Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter
zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. In § 4 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Artikel 198
Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministe- Milchaufgabevergütungsgesetz
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- (7847-13)
schaft“ ersetzt. In § 1 Abs. 2 des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom
17. Juli 1984 (BGBl. I S. 942), das zuletzt durch Artikel 19
2. In § 14a Abs. 3 und § 14b Abs. 1 werden jeweils die des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) ge-
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die ändert worden ist, werden die Wörter „das Bundesminis-
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- terium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ein-
nologie“ ersetzt. vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und
für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im
Artikel 196 Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
Gesetz zur und für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
(7847-11)
Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Markt- Artikel 199
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom Rindfleischetikettierungsgesetz
20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert (7847-19)
durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1215), wird wie folgt geändert: Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar
1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 29 des
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie
1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministerium
folgt geändert:
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ und die Wörter „Bun- 1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Das Bundes-
desministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
„Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einverneh-
ersetzt. men mit den Bundesministerien für Gesundheit und
für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
2. In § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, schaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
§ 15 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 21 Satz 1, § 24 Abs. 1, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
2 und 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 und ersetzt.
Abs. 2, § 28 Nr. 3 und 4, §§ 29, 32 Abs. 1, § 38 Abs. 3
Satz 3 und § 40 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter 2. In § 3 werden die Wörter „den Bundesministerien für
„Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter Gesundheit und für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem
„Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
ersetzt. ersetzt.
3. In § 30 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den
3. In § 3a Abs. 3 werden die Wörter „den Bundesministe-
Bundesministerien für Wirtschaft und für Gesundheit“
rien des Innern und für Wirtschaft“ durch die Wörter
durch die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-
„den Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
und Technologie“ ersetzt.
Artikel 197 4. In § 4a Abs. 6 und § 8 Abs. 1 werden jeweils die Wörter
„für Gesundheit,“ gestrichen.
Gesetz über
Meldungen über Marktordnungswaren
5. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „den Bundes-
(7847-12) ministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und der
In § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Meldungen über Finanzen“ durch die Wörter „den Bundesministerien
Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntma- für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen“
chung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490), das durch ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2827
Artikel 200 1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-
Handelsklassengesetz
minister)“ durch die Wörter „das Bundesministerium
(7849-2) für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Be- (Bundesministerium)“ und die Wörter „dem Bundes-
kanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bun-
S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes desministerium für Wirtschaft und Technologie“
vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt ersetzt.
geändert:
2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminister“
durch die Wörter „Das Bundesministerium“ und die
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „dem Bundesminister für Wirtschaft“ durch die
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Bundesministe- Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Technologie“ ersetzt.
(Bundesministerium) im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Gesundheit und für Wirt-
schaft“ durch die Wörter „das Bundesministerium
Artikel 203
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit Forstschäden-Ausgleichsgesetz
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- (790-15)
nologie“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985
„im Einvernehmen mit den Bundesministerien für (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 39 des Geset-
Gesundheit und für Wirtschaft“ durch die Wörter zes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden
„im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für ist, werden die Wörter „Der Bundesminister für Ernährung,
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Das Bun-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
2. In § 5 Abs. 6 werden die Wörter „den Bundesministe- Landwirtschaft“ und die Wörter „dem Bundesminister für
rien für Wirtschaft und der Finanzen“ durch die Wörter Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
„den Bundesministerien für Wirtschaft und Techno- Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
logie und der Finanzen“ ersetzt.
Artikel 204
3. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirt- Bundeswaldgesetz
schaft“ durch die Wörter „im Einvernehmen mit dem (790-18)
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
ersetzt. Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes
vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 201
Gesetz über 1. § 41a wird wie folgt geändert:
forstliches Saat- und Pflanzgut
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesmi-
(790-1) nister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
In § 3 Abs. 2 des Gesetzes über forstliches Saat- und durch die Wörter „das Bundesministerium für Ver-
Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), das zuletzt durch Artikel 37 ersetzt.
des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) ge- b) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Bundesmi-
ändert worden ist, werden die Wörter „Bundesministerium nister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ver-
Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
nährung und Landwirtschaft“ ersetzt. ersetzt.
2. In § 44 werden die Wörter „Der Bundesminister für
Artikel 202 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
Wörter „Das Bundesministerium für Verbraucher-
Gesetz über gesetzliche
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Handelsklassen für Rohholz
(790-14) 3. In § 45 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der zustän-
Das Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Roh- dige Bundesminister im Einvernehmen mit den betei-
holz vom 25. Februar 1969 (BGBl. I S. 149), geändert ligten Bundesministern“ durch die Wörter „das zustän-
durch Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I dige Bundesministerium im Einvernehmen mit den
S. 1215), wird wie folgt geändert: beteiligten Bundesministerien“ ersetzt.
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 205 Artikel 206
Bundesnaturschutzgesetz Gesetz zu dem
(791-1) Übereinkommen vom 1. Juni 1972
zur Erhaltung der antarktischen Robben
Das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Be-
(791-5)
kanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994),
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt ge- 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben vom
ändert: 27. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 90), das zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I
1. In § 12 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Bundes- S. 2331) geändert worden ist, werden die Wörter „dem
ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städte- Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
bau“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für und Technologie“ durch die Wörter „dem Bundesministe-
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. rium für Bildung und Forschung“ ersetzt.
2. § 20d wird wie folgt geändert: Artikel 207
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundes- Bundesjagdgesetz
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten“ durch die Wörter „dem Bundesministe- (792-1)
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt-
wirtschaft“ ersetzt. machung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „dem Bundes- zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geändert:
Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie“ ersetzt. 1. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter „vom Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-
c) In Absatz 5 werden die Wörter „den Bundesministe- minister) durch die Wörter „vom Bundesministerium für
rien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
für Wirtschaft“ durch die Wörter „den Bundesminis- (Bundesministerium)“ ersetzt.
terien für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft und für Wirtschaft und Technologie“
2. In § 22 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1, 4 Satz 2, Abs. 5
ersetzt.
Satz 1, 2, 4 und 5 und § 44 werden jeweils
3. In § 20e Abs. 4 werden die Wörter „dem Bundesminis- a) die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ „das Bundesministerium“,
durch die Wörter „dem Bundesministerium für Ver- b) die Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ er- „Das Bundesministerium“ oder
setzt. c) die Wörter „dem Bundesminister“ durch die Wörter
„dem Bundesministerium“
4. In § 21g Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Bundes- ersetzt.
ministerien der Finanzen, für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und für Wirtschaft“ durch die Wör- 3. In § 36 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundes-
ter „den Bundesministerien der Finanzen, für Verbrau- minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bun-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für desministerium für Wirtschaft und Technologie“ und
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. die Wörter „dem Bundesminister der Finanzen“ durch
die Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen“
5. § 26 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 werden
jeweils die Wörter „dem Bundesministerium für Artikel 208
Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministe- Gesetz zu dem
rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über
b) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Satz 2 und Absatz 3a das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik
Satz 2 werden jeweils die Wörter „dem Bun- (793-11)
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten“ durch die Wörter „dem Bundesministe- Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom
wirtschaft“ ersetzt. 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II S. 1), geändert durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1215), wird wie folgt geändert:
6. In § 26b Satz 1 werden die Wörter „den Bundes-
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und für Wirtschaft“ durch die Wörter „den Bundes- 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
ministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
Landwirtschaft und für Wirtschaft und Technologie“ „Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
ersetzt. und Forsten und der Bundesminister für Verkehr“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2829
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Artikel 211
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Gesetz über den Ladenschluss
und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt. (8050-20)
b) In Absatz 4 werden die Wörter „den Bundesminister Das Gesetz über den Ladenschluss in der im Bundes-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, ver-
die Wörter „das Bundesministerium für Verbrau- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983), wird wie folgt geändert:
2. In Artikel 4 Abs. 1 werden die Wörter „vom Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1. In § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 werden jeweils
und vom Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft“
„vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- durch die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt-
nährung und Landwirtschaft und vom Bundesministe- schaft und Technologie“ ersetzt.
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „Das Bundesministe-
rium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
3. In Artikel 6 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „der terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“, die
Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „das Wörter „den Bundesministerien für Wirtschaft und für
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „den Bun-
wesen“ und das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt. desministerien für Wirtschaft und Technologie und für
Arbeit und Sozialordnung“ und das Wort „er“ durch
das Wort „es“ ersetzt.
Artikel 209
Seefischereigesetz 3. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „Das Bundesministe-
rium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
(793-12) terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntma- die Wörter „den Bundesministerien für Wirtschaft und
chung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), geändert durch für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „den
Artikel 43 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und
S. 1215), wird wie folgt geändert: für Arbeit und Sozialordnung“ ersetzt.
1. In §§ 2, 4 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „den Bundesministe-
§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 rien für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft
und § 10 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundes- und Forsten“ durch die Wörter „den Bundesministerien
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fors- für Wirtschaft und Technologie und für Verbraucher-
ten“ durch die Wörter „Bundesministerium für Verbrau- schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 212
2. In § 3 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „des Bundes-
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Fors- Berufsbildungsgesetz
ten“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für (806-21)
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
ersetzt. Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I
S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geän-
Artikel 210 dert:
Arbeitsschutzgesetz
1. § 21 wird wie folgt geändert:
(805-3)
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des und Technologie“ durch die Wörter „Das Bundes-
Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), wird ministerium für Bildung und Forschung“ ersetzt.
wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das
1. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bundes- Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das Bun- gie“ und die Wörter „dem Bundesministerium für
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technolo-
wesen“ ersetzt. gie“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung“ ersetzt.
2. In § 21 Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „des
Bundesministeriums für Verkehr“ durch die Wörter 2. In § 25 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 werden jeweils die Wör-
„des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh- ter „das Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die
nungswesen“ ersetzt. Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und
2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Technologie“ und die Wörter „dem Bundesministerium 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, werden jeweils
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Techno- die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
logie“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für schaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium
Bildung und Forschung“ ersetzt. für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
ersetzt.
3. In § 29 Abs. 1, § 40 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 1 und 2,
§ 47 Abs. 3 Satz 2 und § 76 Abs. 2 werden jeweils die Artikel 214
Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft“ durch
die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Gesetz über die Errichtung einer
Technologie“ und die Wörter „dem Bundesministerium Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Techno- in der Land- und Forstwirtschaft
logie“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für (827-13)
Bildung und Forschung“ ersetzt.
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-
gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirt-
4. In § 46 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bundes- schaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geändert
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und durch Artikel 54 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
Technologie“ durch die Wörter „das Bundesministeri- (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
um für Bildung und Forschung“ und die Wörter „dem
Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter
1. In § 8 werden die Wörter „des Bundesministers für
„dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
logie“ ersetzt.
Wörter „des Bundesministeriums für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ und die Wörter
5. In §§ 93, 95 Abs. 4 und § 96 Abs. 2 werden jeweils die „dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
Wörter „dem Bundesministerium für Bildung, Wissen- minister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör-
schaft, Forschung und Technologie“ durch die Wörter ter „dem Bundesministerium der Finanzen und dem
„dem Bundesministerium für Bildung und Forschung“ Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“
ersetzt. ersetzt.
6. In § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4 und § 82 Abs. 2 werden 2. In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
jeweils die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, minister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen
Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bun- mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und und Forsten“ durch die Wörter „das Bundesministeri-
Landwirtschaft“ und die Wörter „Bundesministerium um für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technolo- dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
gie“ durch die Wörter „Bundesministerium für Bildung Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
und Forschung“ ersetzt.
3. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter „des Bundesministers
7. § 86 wird wie folgt geändert: für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Bundesminister Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung“ durch
der Verteidigung“ durch die Wörter „das Bundes- die Wörter „des Bundesministeriums für Verbraucher-
ministerium der Verteidigung“ ersetzt. schutz, Ernährung und Landwirtschaft und des Bun-
desministeriums für Arbeit und Sozialordnung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Bundes-
ministers der Verteidigung der Bundesminister des
Innern“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
der Verteidigung das Bundesministerium des Artikel 215
Innern“ ersetzt. Viertes Buch Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
8. In § 97 Satz 1und 2 werden jeweils die Wörter „Bun-
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
und Technologie“ durch die Wörter „Bundesministe- schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
rium für Bildung und Forschung“ ersetzt. zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. September
2001 (BGBl. I S. 2272), wird wie folgt geändert:
Artikel 213
1. In § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 101 und 110 werden
Gesetz zur jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Arbeit und
Förderung der Einstellung Sozialordnung“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit rium für Arbeit und Sozialordnung“ ersetzt.
(8252-4)
In § 2 Abs. 4 Satz 1, § 17 Satz 2 und § 18 Abs. 3 Satz 1 2. In § 36 Abs. 2a werden die Wörter „vom Bundes-
des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirt- ministerium für Post und Telekommunikation“ durch
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989, das die Wörter „vom Bundesministerium der Finanzen“
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. August ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2831
3. § 44 Abs. 2a Satz 2 wird wie folgt geändert: e) die Wörter „dem Bundesminister“ durch die Wörter
a) In Nummer 4 werden die Wörter „vom Bundes- „dem Bundesministerium“ oder
minister für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bun- f) die Wörter „des Bundesministers“ durch die Wörter
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- „des Bundesministeriums“
wesen“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „vom Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation“ 2. § 34 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „vom Bundesministerium der
Finanzen“ ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Gesund-
heit“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
4. In § 53 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Bun-
Gesundheit“ und die Wörter „dem Bundesminister
desminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundes-
Wörter „vom Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ministerium für Wirtschaft und Technologie“
ordnung“ ersetzt.
ersetzt.
5. In § 70 Abs. 2a Satz 1 und § 73 Abs. 2 Satz 3 werden b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
jeweils die Wörter „des Bundesministeriums für Ver- minister für Gesundheit“ durch die Wörter „Das
kehr“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die Wörter
„des Bundesministeriums für Post und Telekommuni- 3. In § 141 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Das Bun-
kation“ durch die Wörter „des Bundesministeriums der desministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das
Finanzen“ ersetzt. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
ersetzt.
6. In § 85 Abs. 3 werden die Wörter „der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „das 4. In § 213 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „vom Bun-
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“ er- desminister für Gesundheit“ durch die Wörter „vom
setzt. Bundesministerium für Gesundheit“, die Wörter „der
Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wörter „das
7. In § 90 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes- Bundesministerium für Gesundheit“ und die Wörter
ministerium für Post und Telekommunikation“ durch „dem Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter
die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen“ „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
ersetzt. gie“ ersetzt.
5. In § 283 Satz 2 wird das Wort „Bundesverkehrsministe-
Artikel 216 riums“ durch die Wörter „Bundesministeriums für Ver-
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch kehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran- Artikel 217
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (860-6)
(BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert: Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
1. In § 31 Abs. 4, § 78 Abs. 1, § 84 Abs. 5, § 89 Abs. 5 zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt
Satz 2 und Abs. 6, § 90 Abs. 3 Satz 4, § 91 Abs. 2 Satz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001
und Abs. 4, § 93 Abs. 2, § 94 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, (BGBl. I S. 1939), wird wie folgt geändert:
§ 98 Abs. 1 Satz 2, § 129 Abs. 7 und 10 Satz 1, § 134
Abs. 1 Satz 1, § 142 Abs. 1, § 168a Abs. 2 Satz 1 und 2, 1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 230 Abs. 2 Satz 3 werden
§ 204 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 214 Abs. 1 jeweils die Wörter „der zuständige Bundesminister“
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 245 Abs. 1 Satz 1, durch die Wörter „das zuständige Bundesministe-
§§ 264, 267 Abs. 8, § 274 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 rium“ ersetzt.
Satz 2, 5 und 6 und Abs. 3, § 293 Abs. 3, § 295 Abs. 1
Satz 2, § 300 Abs. 4, § 301 Abs. 2 Satz 1 und § 311 2. In § 13 Abs. 4 und § 31 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils
Abs. 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „dem Bundesminister“ durch die Wörter
a) die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter „dem Bundesministerium“ ersetzt.
„das Bundesministerium“,
b) die Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter 3. In § 120 werden die Wörter „Der Bundesminister für
„Das Bundesministerium“, Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“
c) die Wörter „den Bundesminister“ durch die Wörter und die Wörter „dem Bundesminister der Finanzen“
„das Bundesministerium“, durch die Wörter „dem Bundesministerium der Finan-
d) die Wörter „vom Bundesminister“ durch die Wörter zen“ ersetzt sowie die Wörter „dem Bundesminister
„vom Bundesministerium“, für Post und Telekommunikation und“ gestrichen.
2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
4. In § 138 Abs. 4 Satz 2, § 156 Abs. 1 Satz 2, § 192 1. In § 20 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundes-
Abs. 1 und § 286 Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „vom
Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
Bundesministerium“ ersetzt. ersetzt.
5. § 143 wird wie folgt geändert: 2. In § 100 werden die Wörter „dem Bundesministerium
für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
„dem Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
minister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
Wörter „das Bundesministerium für Arbeit und 3. In § 115 Abs. 1, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5
Sozialordnung“ und die Wörter „dem Bundes- Satz 3 werden jeweils die Wörter „des Bundesminis-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bun- teriums für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundes-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
wesen“ sowie in Satz 3 die Wörter „Der Bundes- ersetzt.
minister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und 4. In § 123 Abs. 3 und 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter
Sozialordnung“ ersetzt. „dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes- schaft und Forsten“ durch die Wörter „dem Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Wörter „das Bundesministerium für Arbeit und Landwirtschaft“ ersetzt.
Sozialordnung“ und in Satz 2 das Wort „Dieser“
durch das Wort „Dieses“ ersetzt. 5. § 127 Nr. 6 wird aufgehoben.
6. In § 146 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „des Bun- 6. In § 148 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden jeweils die
desministers“ durch die Wörter „des Bundesministe- Wörter „Bundesministerium für Verkehr“ durch die
riums“ und in Satz 3 die Wörter „Der Bundesminister“ Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt. Wohnungswesen“ ersetzt.
7. In §§ 152, 195, 196 Abs. 3 Satz 2 und § 259c werden 7. In § 149 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und 4 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Der Bundesminister“ durch die jeweils die Wörter „Bundesministerium für Post und
Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt. Telekommunikation“ durch die Wörter „Bundesminis-
terium der Finanzen“ ersetzt.
8. In § 180 werden die Wörter „Der Bundesminister“
durch die Wörter „Das Bundesministerium“ und die Artikel 219
Wörter „dem Bundesminister“ durch die Wörter „dem
Bundesministerium“ ersetzt. Elftes Buch Sozialgesetzbuch
(860-11)
9. In § 188 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
minister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör- sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
ter „Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
nung“ und in Satz 2 das Wort „Dieser“ durch das Wort Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird
„Dieses“ ersetzt. wie folgt geändert:
10. In § 222 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 226 Abs. 2 1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 und 4 und in
und 3 und § 292a Satz 1 werden jeweils die Wörter § 57 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-
„dem Bundesminister“ durch die Wörter „dem ministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
Bundesministerium“ und die Wörter „Der Bundes- Wörter „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.
minister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
ersetzt. 2. In §§ 16, 40 Abs. 5, § 78 Abs. 5 und § 90 Abs. 1 Satz 1
werden jeweils die Wörter „Das Bundesministerium für
11. In § 281b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun- Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die desministerium für Gesundheit“ und die Wörter „dem
Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wörter
ordnung“ und in Satz 2 das Wort „er“ durch das Wort „dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
„es“ ersetzt. nung“ ersetzt.
3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 218
a) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“
(860-7) durch die Wörter „Bundesministerium für Gesund-
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un- heit“ ersetzt.
fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August b) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundesministe-
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 24 riums für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), Wörter „des Bundesministeriums für Gesundheit“
wird wie folgt geändert: ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2833
4. In § 46 Abs. 4 und 6 Satz 3 und § 68 Abs. 3 werden Artikel 221
jeweils die Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit Postsozialversicherungsorganisationsgesetz
und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Gesundheit“ ersetzt und die Wörter „im (900-10-2)
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ge- Das Postsozialversicherungsorganisationsgesetz vom
sundheit“ gestrichen. 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), geändert
durch Artikel 2 Abs. 31 des Gesetzes vom 17. Dezember
5. § 53 wird wie folgt geändert: 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „mit der Maßgabe,
dass die Aufsicht vom Bundesministerium für Arbeit 1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 2 werden jeweils die
und Sozialordnung und Bundesministerium für Wörter „Das Bundesministerium für Post und Telekom-
Gesundheit gemeinsam ausgeübt wird, soweit es munikation“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
sich um Aufgaben der Pflegeversicherung handelt“ der Finanzen“ ersetzt.
gestrichen.
2. In § 2 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „das Bundes-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation“ durch
ministerium für Arbeit und Sozialordnung und“ und
die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen“
das Wort „gemeinsam“ gestrichen, die Wörter „das
ersetzt.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „das Bundesministerium für
Gesundheit“ ersetzt und die Wörter „im Einverneh- Artikel 222
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit“
Postumwandlungsgesetz
gestrichen.
(900-10-3)
6. In § 53a Satz 2 werden die Wörter „des Bundes- Das Postumwandlungsgesetz vom 14. September 1994
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung und“ ge- (BGBl. I S. 2325, 2339), geändert durch Artikel 2 Abs. 32
strichen. des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108),
wird wie folgt geändert:
7. In § 61 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
ministers der Verteidigung“ durch die Wörter „des 1. In § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1
Bundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt. Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „des Bundesministeriums für Post
und Telekommunikation“ durch die Wörter „des Bun-
8. In § 80 Abs. 5 werden die Wörter „des Bundesministe- desministeriums der Finanzen“ ersetzt.
riums für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„des Bundesministeriums für Gesundheit“ und die
Wörter „dem Bundesministerium für Gesundheit“ 2. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundes-
durch die Wörter „dem Bundesministerium für Arbeit ministerium für Post und Telekommunikation“ durch
und Sozialordnung“ ersetzt. die Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen“
ersetzt.
9. In § 96 Abs. 1 Satz 2 und § 106a Satz 2 werden jeweils
3. In § 16 Abs. 3 werden die Wörter „Das Bundesminis-
die Wörter „des Bundesministeriums für Arbeit und
terium für Post und Telekommunikation“ durch die
Sozialordnung“ durch die Wörter „des Bundesministe-
Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
riums für Gesundheit“ ersetzt.
Technologie“ ersetzt.
Artikel 220 Artikel 223
Pflege-Versicherungsgesetz Postpersonalrechtsgesetz
(860-11-1) (900-10-4)
Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Arti-
Artikel 6 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) kel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852),
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundes- 1. In der Inhaltsübersicht Erster Abschnitt § 3 und Achter
ministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Abschnitt § 31 werden jeweils die Wörter „des Bundes-
Wörter „vom Bundesministerium für Gesundheit“ er- ministeriums für Post und Telekommunikation“ durch
setzt. die Wörter „des Bundesministeriums der Finanzen“
ersetzt.
2. In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Wörter „dem Bundesministerium für Gesundheit“ er- a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3
setzt. Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7 werden jeweils
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
die Wörter „Das Bundesministerium für Post und Artikel 224
Telekommunikation“ durch die Wörter „Das Bun- Post- und
desministerium der Finanzen“ ersetzt. Telekommunikationssicherstellungsgesetz
b) In Absatz 8 werden die Wörter „des Bundesministe- (900-10-6)
riums für Post und Telekommunikation“ durch die
Wörter „des Bundesministeriums der Finanzen“ Das Post- und Telekommunikationssicherstellungs-
ersetzt. gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 33 des Gesetzes vom
c) In Absatz 9 werden die Wörter „beim Bundesminis- 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt ge-
terium für Post und Telekommunikation“ durch die ändert:
Wörter „beim Bundesministerium der Finanzen“
ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-
3. § 9 wird wie folgt geändert:
rium für Post und Telekommunikation“ durch die
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes- Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
ministeriums für Post und Telekommunikation“ Technologie“ ersetzt.
durch die Wörter „des Bundesministeriums der
b) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Nr. 1 werden jeweils
Finanzen“ ersetzt.
die Wörter „des Bundesministeriums für Post und
b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Bundes- Telekommunikation“ durch die Wörter „des Bun-
ministerium für Post und Telekommunikation“ desministeriums für Wirtschaft und Technologie“
durch die Wörter „dem Bundesministerium der ersetzt.
Finanzen“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
4. In § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 1 und a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Bundesministe-
§ 14 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Bun- riums für Post und Telekommunikation“ durch die
desministerium für Post und Telekommunikation“ Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und
durch die Wörter „Bundesministerium der Finanzen“ Technologie“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Bundesminis-
terium für Post und Telekommunikation“ durch die
5. § 16 wird wie folgt geändert: Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Bundes- Technologie“ ersetzt.
ministeriums für Post und Telekommunikation“ c) In Absatz 5 werden die Wörter „Das Bundesminis-
durch die Wörter „des Bundesministeriums der terium für Post und Telekommunikation“ durch die
Finanzen“ ersetzt. Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „für Post und Technologie“ ersetzt.
Telekommunikation im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium“ gestrichen. 3. In § 5 Satz 1 und 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „das Bundesministerium für Post
und Telekommunikation“ durch die Wörter „das Bun-
6. In § 19 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „einem Bun- desministerium für Wirtschaft und Technologie“ er-
desminister“ durch die Wörter „einem Bundesministe- setzt.
rium“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
7. § 20 wird wie folgt geändert: „des Bundesministeriums für Post und Telekommuni-
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1, 2 kation“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für
und 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministe- Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
rium für Post und Telekommunikation“ durch die
Wörter „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt. 5. In § 7 werden die Wörter „vom Bundesministerium für
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter „vom
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
ministerium für Post und Telekommunikation“
ersetzt.
durch die Wörter „Das Bundesministerium der
Finanzen“, die Wörter „des Bundesministeriums für
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter 6. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesminis-
„des Bundesministeriums der Finanzen“ und die terium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesminis-
Wörter „das Bundesministerium für Post und Tele- terium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt und der
kommunikation“ durch die Wörter „das Bundes- letzte Halbsatz gestrichen.
ministerium der Finanzen“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
8. In § 29 Abs. 3 Satz 4 und § 31 Satz 1 werden jeweils a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Bundesministe-
die Wörter „Bundesministerium für Post und Tele- riums für Post und Telekommunikation“ durch die
kommunikation“ durch die Wörter „Bundesministerium Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und
der Finanzen“ ersetzt. Technologie“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2835
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes- und Telekommunikation“ durch die Wörter „Das Bun-
ministerium für Post und Telekommunikation“ desministerium für Wirtschaft und Technologie“ er-
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirt- setzt, nach den Wörtern „dem Bundesministerium der
schaft und Technologie“ ersetzt. Finanzen“ das Wort „und“ eingefügt und die Wörter
„und dem Bundesministerium für Wirtschaft“ gestri-
8. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Das Bundesminis- chen.
terium für Post und Telekommunikation“ durch die
Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und 3. In § 44 Abs. 3 und § 91 Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die
Technologie“ ersetzt. Wörter „das Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation“ durch die Wörter „das Bundesministerium
Artikel 225 für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Gesetz zur 4. In § 59 Abs. 4 Satz 1, § 60 Abs. 5 Satz 1, § 61 Satz 1,
Errichtung einer Museumsstiftung § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 3 und § 87 Abs. 3
Post und Telekommunikation Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das Bundesminis-
(900-10-7) terium für Post und Telekommunikation“ durch die
Das Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
und Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I Technologie“ ersetzt.
S. 2325, 2382) wird wie folgt geändert:
5. § 66 wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesministe- a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Bundesministe-
riums für Post und Telekommunikation“ durch die Wör- riums für Wirtschaft“ durch die Wörter „des Bun-
ter „des Bundesministeriums der Finanzen“ ersetzt. desministeriums für Wirtschaft und Technologie“
ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils die
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „vom Bundes- Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft“
minister für Post und Telekommunikation“ durch durch die Wörter „das Bundesministerium für Wirt-
die Wörter „vom Bundesministerium der Finanzen“ schaft und Technologie“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 7 werden jeweils 6. § 68 wird wie folgt geändert:
die Wörter „das Bundesministerium für Post und a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des Bundes-
Telekommunikation“ durch die Wörter „das Bun- ministeriums für Wirtschaft“ durch die Wörter „des
desministerium der Finanzen“ ersetzt. Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-
gie“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „vom Bundesminister
für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter b) In Absatz 8 werden die Wörter „das Bundesminis-
„vom Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt. terium für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie“
4. In § 11 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die ersetzt.
Wörter „Bundesministerium für Post und Telekommu-
nikation“ durch die Wörter „Bundesministerium der 7. In § 73 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des Bundes-
Finanzen“ ersetzt. ministeriums für Wirtschaft“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“
5. In § 12 Abs. 3 und § 13 werden jeweils die Wörter „das ersetzt.
Bundesministerium für Post und Telekommunikation“
durch die Wörter „das Bundesministerium der Finan- 8. In § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 werden jeweils
zen“ ersetzt. die Wörter „ Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation“ durch die Wörter „Bundesministerium für
Artikel 226 Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Telekommunikationsgesetz
(900-11) Artikel 227
Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 Fernsehsignalübertragungs-Gesetz
(BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5
(900-12)
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), wird
wie folgt geändert: Das Fernsehsignalübertragungs-Gesetz vom 14. No-
vember 1997 (BGBl. I S. 2710), geändert durch Artikel 7
1. In § 2 Abs. 4 werden die Wörter „des Bundesministers Abs. 41 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
der Verteidigung“ durch die Wörter „des Bundesminis- wird wie folgt geändert:
teriums der Verteidigung“ ersetzt.
1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
2. In § 16 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 3 Satz 4, § 48 Abs. 1 ministerium für Post und Telekommunikation“ durch
Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 3 werden die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
jeweils die Wörter „Das Bundesministerium für Post Technologie“ ersetzt.
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2. In § 42 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils
a) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter die Wörter „das Bundesministerium für Post und Tele-
„Bundesministerium für Post und Telekommuni- kommunikation“ durch die Wörter „das Bundesminis-
kation“ durch die Wörter „Bundesministerium für terium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
3. § 43 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundesministe- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundes-
riums für Post und Telekommunikation“ durch die ministerium für Post und Telekommunikation“
Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und durch die Wörter „dem Bundesministerium der
Technologie“ ersetzt. Finanzen“ ersetzt.
3. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesminis- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
terium für Post und Telekommunikation“ durch die aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundes-
Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und ministerium für Post und Telekommunikation“
Technologie“ ersetzt. durch die Wörter „vom Bundesministerium der
Finanzen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
Artikel 228
ministerium für Post und Telekommunikation“
Personalrechtliches Begleitgesetz durch die Wörter „das Bundesministerium der
zum Telekommunikationsgesetz Finanzen“ ersetzt.
(900-13) cc) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundes-
§ 8 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Tele- ministerium für Post und Telekommunikation“
kommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I durch die Wörter „Das Bundesministerium der
S. 3108), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom Finanzen“ ersetzt und die Wörter „im Einver-
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird nehmen mit dem Bundesministerium der
wie folgt geändert: Finanzen“ gestrichen.
4. In § 54 werden die Wörter „vom Bundesministerium für
1. In Absatz 2 werden die Wörter „dem Bundesminister
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter „vom
für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesminister
Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
5. In § 55 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesminis-
2. In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils
terium für Post und Telekommunikation“ durch die
die Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft“
Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
durch die Wörter „des Bundesministeriums für Wirt-
Technologie“ ersetzt.
schaft und Technologie“ ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „dem Bundes- Artikel 230
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Gesetz zu den Verträgen
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ vom 14. September 1994 des Weltpostvereins
ersetzt. (901-5-3)
4. In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „Das Bundes- In Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 3 Abs. 2 Satz 3 und Artikel 5
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Satz 1 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14. September
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ 1994 des Weltpostvereins vom 26. August 1998 (BGBl.
ersetzt. 1998 II S. 2082) werden jeweils die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bun-
5. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Bundes- desministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ Artikel 231
ersetzt.
Gesetz zu der Konstitution
Artikel 229 und der Konvention der Internationalen
Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
Postgesetz sowie zu den Änderungen der Konstitution
(900-14) und der Konvention der Internationalen
Fernmeldeunion vom 14. Oktober 1994
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3294), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Sep- (9020-5)
tember 2001 (BGBl. I S. 2271), wird wie folgt geändert: In Artikel 2 des Gesetzes zu der Konstitution und der
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom
1. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesministe- 22. Dezember 1992 sowie zu den Änderungen der
rium für Post und Telekommunikation“ durch die Konstitution und der Konvention der Internationalen Fern-
Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und meldeunion vom 14. Oktober 1994 vom 20. August 1996
Technologie“ ersetzt, nach den Wörtern „dem Bundes- (BGBl. 1996 II S. 1306) werden die Wörter „Das Bundes-
ministerium der Finanzen“ das Komma gestrichen und ministerium für Post und Telekommunikation“ durch die
das Wort „und“ eingefügt sowie die Wörter „und dem Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
Bundesministerium für Wirtschaft“ gestrichen. nologie“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2837
Artikel 232 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
Gesetz zu ersetzt.
den Änderungen vom 13. Februar 1997 des
Übereinkommens zur Gründung der Europäischen 2. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesminis-
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ terium für Post und Telekommunikation“ durch die
Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
(9020-9)
Technologie“ ersetzt.
In Artikel 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 und Artikel 3 des Geset-
zes zu den Änderungen vom 13. Februar 1997 des Über-
einkommens zur Gründung der Europäischen Fern- Artikel 236
meldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ vom 13. August
1998 (BGBl. 1998 II S. 1738) werden jeweils die Wörter Eisenbahnkreuzungsgesetz
„Das Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter (910-1)
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der
ersetzt.
Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Sep-
Artikel 233 tember 1998 (BGBl. I S. 2858), wird wie folgt geändert:
Gesetz zu den
Änderungen vom 1. September 1995 1. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 8 Abs. 1 werden jeweils die
des Übereinkommens über die Internationale Wörter „der Bundesminister für Verkehr“ durch die
Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“ Wörter „das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
(9020-10) Wohnungswesen“ ersetzt.
In Artikel 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 und Artikel 3 des Ge-
2. § 16 wird wie folgt geändert:
setzes zu den Änderungen vom 1. September 1995 des
Übereinkommens über die Internationale Fernmelde- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
satellitenorganisation „INTELSAT“ vom 13. August 1998 für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
(BGBl. 1998 II S. 1742) werden jeweils die Wörter „Das terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das ersetzt.
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesminister
ersetzt. für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Artikel 234 ersetzt.
Gesetz zu dem Abkommen
vom 15. November 1971 über die Schaffung
Artikel 237
des internationalen Systems und der
Organisation für kosmische Fernmeldeverbindungen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
„INTERSPUTNIK“ und zu dem Protokoll vom (910-6)
30. November 1996 über die Einbringung
von Korrekturen in dieses Abkommen Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I
(9020-11) S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
In den Artikeln 2 und 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Gesetzes 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858), wird wie folgt ge-
zu dem Abkommen vom 15. November 1971 über die ändert:
Schaffung des internationalen Systems und der Organi-
sation für kosmische Fernmeldeverbindungen „INTER- 1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Bundes-
SPUTNIK“ und zu dem Protokoll vom 30. November 1996 ministers für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundes-
über die Einbringung von Korrekturen in dieses Abkom- ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
men vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2346, ersetzt.
2000 II S. 854) werden jeweils die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bun- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
desministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
a) In den Absätzen 1 und 6 werden jeweils die Wörter
„Der Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter
Artikel 235 „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt.
Amateurfunkgesetz
b) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Bundes-
(9022-2) minister für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bun-
Das Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
S. 1494), geändert durch § 19 Abs. 3 des Gesetzes vom wesen“ ersetzt.
31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), wird wie folgt geändert:
3. In den §§ 8 und 9 Abs. 1 werden jeweils die Wörter
1. In § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Satz 1 „dem Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter
werden jeweils die Wörter „Das Bundesministerium für „dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter „Das nungswesen“ ersetzt.
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
4. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes- Artikel 240
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes- Verkehrsfinanzgesetz 1955
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt. (912-2)
Das Verkehrsfinanzgesetz 1955 in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-2, veröffent-
5. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesminister lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
des Innern“ durch die Wörter „Das Bundesministerium kel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537),
des Innern“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt IV Artikel 1 Abs. 1 und Abschnitt V Artikel 1
Artikel 238 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „die Bundesminister
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz für Verkehr und der Finanzen“ durch die Wörter „die
Bundesministerien für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
(910-8) wesen und der Finanzen“ ersetzt.
In § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrswege-
planungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 2. In Abschnitt IV Artikel 3 und Abschnitt V Artikel 3 wer-
1991 (BGBl. I S. 2174), das zuletzt durch das Gesetz vom den jeweils die Wörter „Der Bundesminister der Finan-
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, zen“ durch die Wörter „Das Bundesministerium der
werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Ver- Finanzen“ ersetzt.
kehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. 3. In Abschnitt V Artikel 4 Abs. 3 werden die Wörter „den
Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ und die Wörter „dem Bundesminister der
Artikel 239 Finanzen“ durch die Wörter „dem Bundesministerium
Bundesfernstraßengesetz der Finanzen“ ersetzt.
(911-1)
4. In Abschnitt V Artikel 6 Abs. 2 werden die Wörter „Der
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter „Das
Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), Bundesministerium der Finanzen“ und die Wörter „des
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom Bundesministers für Verkehr“ durch die Wörter „des
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 5 Satz 2, §§ 13b und 16 Abs. 1 Satz 1 wer-
den jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Ver- Artikel 241
kehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Straßenbaufinanzierungsgesetz
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
(912-3)
Das Straßenbaufinanzierungsgesetz in der im Bundes-
2. In § 2 Abs. 6 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 4 und § 17 Abs. 5
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffent-
Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Bundes-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
ministers für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundes-
kel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318),
ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. In Artikel 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 und Artikel 9 Abs. 1
3. In § 15 Abs. 3 Satz 2 und § 24 Abs. 11 Satz 1 werden Satz 4 werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister
jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr“ der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, rium der Finanzen“ ersetzt.
Bau- und Wohnungswesen“ und die Wörter „dem
Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter „dem 2. In Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 9 Abs. 1 Satz 3
Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt. werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister der
Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
4. § 22 wird wie folgt geändert: der Finanzen“ und die Wörter „dem Bundesminister für
Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundesministerium
a) In den Absätzen 1 und 4 Satz 3 werden jeweils für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr“ durch
die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr,
3. In Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Der
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „Das
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundes- Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bun- wesen“ und die Wörter „des Bundesministers der
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Finanzen“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
wesen“ ersetzt. der Finanzen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2839
Artikel 242 2. In § 4 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 werden jeweils die Wörter
Fernstraßenausbaugesetz „Das Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
(912-4) nungswesen“ und die Wörter „dem Bundesministe-
Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Be- rium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Tech-
kanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1878, nologie“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
1995 I S. 13) wird wie folgt geändert: Bildung und Forschung“ ersetzt.
1. In § 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die 3. In § 25 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
Wörter „der Bundesminister für Verkehr“ durch die ministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des Bun-
Wörter „das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Wohnungswesen“ ersetzt. wesen“ ersetzt.
2. In § 7 werden die Wörter „Der Bundesminister für Ver- 4. In § 30 Abs. 2 und § 35 werden jeweils die Wörter „das
kehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt.
Artikel 243
Gesetz über den Artikel 246
Bau des Abschnitts Wismar West- Fahrpersonalgesetz
Wismar Ost der Bundesautobahn
A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11) (9231-8)
(912-5) In den §§ 2 und 6 des Fahrpersonalgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
In § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Bau S. 640), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundes- 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) geändert worden ist,
autobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11) vom 2. März werden jeweils die Wörter „Das Bundesministerium für
1994 (BGBl. I S. 734) werden jeweils die Wörter „Der Bun- Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
desminister für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt.
Artikel 247
Artikel 244
Kraftfahrsachverständigengesetz
Straßenverkehrsgesetz
(9231-10)
(9231-1)
Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezem-
In § 5b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 6 Abs. 1, 2 und 2a, § 6a
ber 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 2 Satz 1, §§ 6c, 24a Abs. 5, § 30c Abs. 1 und 2 Satz 1,
des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), wird wie
§ 47 Abs. 1 und 2 und § 63 Abs. 1 des Straßenverkehrs-
folgt geändert:
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1. In § 4 Abs. 4, § 11 Abs. 1a Satz 2 und § 18 Abs. 2 Satz 1
2001 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, werden jeweils werden jeweils die Wörter „Das Bundesministerium für
die Wörter „Bundesministerium für Verkehr“ durch die Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
nungswesen“ ersetzt.
2. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das Bundes-
Artikel 245 ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Fahrlehrergesetz wesen“ ersetzt.
(9231-7)
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Artikel 248
vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), wird wie folgt ge- Personenbeförderungsgesetz
ändert: (9240-1)
1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3, § 5 Abs. 3, § 6 Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der
Abs. 3, § 9b Abs. 4, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 19 Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
Abs. 2, § 31 Abs. 6, § 33a Abs. 5, § 34 Abs. 4, § 34a zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
Abs. 2 Satz 1 und § 48 werden jeweils die Wörter „Das 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- 1. In § 11 Abs. 4 Satz 2, § 55 Satz 1 und § 58 werden
wesen“ ersetzt. jeweils die Wörter „der Bundesminister für Verkehr“
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
durch die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr, Artikel 250
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. Gefahrgutbeförderungsgesetz
(9241-23)
2. In § 13a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „vom Bun-
desministerium für Verkehr“ durch die Wörter „vom Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I
wesen“ ersetzt. S. 3114) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3, §§ 6, 7
3. In § 29 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 7a Abs. 2 Satz 2, § 7b
Wörter „dem Bundesminister für Verkehr“ durch die Abs. 3 Satz 2, § 9a Abs. 10 und § 12 Abs. 2 Satz 1 wer-
Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und den jeweils die Wörter „Das Bundesministerium für
Wohnungswesen“ ersetzt. Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundes-
und § 7b Abs. 2 werden jeweils die Wörter „das Bun-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bun-
desministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt.
wesen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das 3. In § 7b Abs. 1 werden die Wörter „Beim Bundesminis-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- terium für Verkehr“ durch die Wörter „Beim Bundes-
nungswesen“ ersetzt. ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes- ersetzt.
minister für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bun- Artikel 251
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt. Güterkraftverkehrsgesetz
(9241-34)
5. § 57 wird wie folgt geändert: Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministe- vom 2. September 2001 (BGBl. I S. 2272), wird wie folgt
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ geändert:
ersetzt.
1. In § 3 Abs. 6, §§ 17 und 23 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 4
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundes- Satz 1 und Abs. 5 werden jeweils die Wörter „Das Bun-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bun- desministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ und die Wörter „vom Bundesminister für wesen“ ersetzt.
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch
die Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, 2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
Naturschutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt. ministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des Bun-
c) In Absatz 5 werden die Wörter „des Bundesminis- desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
ters für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundes- wesen“ ersetzt.
ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt. 3. In § 10 Abs. 2 und § 23 Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die
Wörter „das Bundesministerium für Verkehr“ durch die
Wörter „das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt.
Artikel 249
Gesetz zu dem 4. In § 11 Abs. 4 werden die Wörter „vom Bundesminis-
Europäischen Übereinkommen vom terium für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundes-
30. September 1957 über die internationale ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ersetzt.
(ADR)
5. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter „dem Bundesminis-
(9241-15)
terium für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundes-
In Artikel 2 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zu dem ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 ersetzt.
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II 6. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „Das Bundesminis-
S. 1489), das durch § 13 Abs. 8 des Gesetzes vom terium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes-
6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
werden die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr“ und die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt-
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, schaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2841
Artikel 252 5. In § 14 werden die Wörter „Der Bundesminister der
Pflichtversicherungsgesetz Justiz“ durch die Wörter „Das Bundesministerium der
Justiz“ und die Wörter „dem Bundesminister für Ver-
(925-1) kehr, dem Bundesminister für Wirtschaft und dem
Das Pflichtversicherungsgesetz in der Fassung des Arti- Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter „dem
kels 1 des Gesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom wesen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: Technologie und dem Bundesministerium der Finan-
zen“ ersetzt.
1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
minister der Justiz“ durch die Wörter „Das Bundes- Artikel 253
ministerium der Justiz“ und die Wörter „dem Bundes-
Gesetz über die
minister für Verkehr und dem Bundesminister für Wirt-
Haftpflichtversicherung für ausländische
schaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. (925-2)
Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für auslän-
2. In § 7 werden die Wörter „Der Bundesminister für Ver- dische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der
kehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2,
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die Wörter veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
„dem Bundesminister der Justiz und dem Bundes- durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bun- S. 1630), wird wie folgt geändert:
desministerium der Justiz und dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
1. In § 7 Buchstabe a und c, § 7a Satz 1, § 8 Abs. 1 und 2
und § 8a Abs. 1 werden jeweils die Wörter „der
3. In § 11 werden die Wörter „dem Bundesministerium für
Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „das
Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
wesen“ ersetzt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
2. In § 7 Buchstabe b werden die Wörter „der Bundes-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: minister der Finanzen“ durch die Wörter „das Bundes-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundes- ministerium der Finanzen“ ersetzt.
ministers der Justiz“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums der Justiz“ ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „der Bundes- Artikel 254
minister der Justiz“ durch die Wörter „das Bun- Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz
desministerium der Justiz“ und die Wörter
(9280-3)
„dem Bundesminister für Verkehr, dem Bun-
desminister für Wirtschaft und dem Bundes- Das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz vom 15. Juni
minister der Finanzen“ durch die Wörter „dem 1990 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1 des
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491), wird
Wohnungswesen, dem Bundesministerium für wie folgt geändert:
Wirtschaft und Technologie und dem Bundes-
ministerium der Finanzen“ ersetzt. 1. In § 5 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter „der Bundes-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- ersetzt.
minister der Justiz“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium der Justiz“ und die Wörter
2. In § 6 werden die Wörter „Das Bundesministerium für
„dem Bundesminister für Verkehr, dem Bun-
Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
desminister für Wirtschaft und dem Bundes-
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
minister der Finanzen“ durch die Wörter „dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, dem Bundesministerium für
Artikel 255
Wirtschaft und Technologie und dem Bundes-
ministerium der Finanzen“ ersetzt. Autobahnbenutzungs-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- gebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge
minister der Justiz“ durch die Wörter „das Bun- (9290-10-2)
desministerium der Justiz“ ersetzt. In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Autobahnbenutzungsgebühren-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- gesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 30. August 1994
minister der Justiz“ durch die Wörter „Das Bundes- (BGBl. 1994 II S. 1765), das durch Artikel 2 des Gesetzes
ministerium der Justiz“ und die Wörter „den in vom 19. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1530) geändert
Absatz 2 genannten Bundesministern“ durch die worden ist, werden die Wörter „Das Bundesministerium
Wörter „den in Absatz 2 genannten Bundesministe- für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
rien“ ersetzt. Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 256 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Allgemeines Eisenbahngesetz nungswesen“ ersetzt.
(930-1) b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesminis-
terium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes-
In § 6e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer wesen“ ersetzt.
930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I 9. In § 10b Abs. 1 werden die Wörter „dem Bundes-
S. 632) geändert worden ist, werden die Wörter „Der minister für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundes-
Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bun- ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
ersetzt.
Artikel 257 Artikel 258
Verkehrssicherstellungsgesetz Gesetz über den Bau und den
Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung
(930-6)
von Techniken für den spurgeführten Verkehr
Das Verkehrssicherstellungsgesetz in der Fassung der
(930-7)
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom Das Gesetz über den Bau und den Betrieb von Ver-
25. März 1997 (BGBl. I S. 726), wird wie folgt geändert: suchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spur-
geführten Verkehr vom 29. Januar 1976 (BGBl. I S. 241),
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 5 werden jeweils die zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
Wörter „den Bundesminister für Verkehr“ durch die 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
Wörter „das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt. 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „der Bundesminister für Verkehr“
2. In § 5 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 durch die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr,
Satz 1, § 10b Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 5 Satz 1 und Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Abs. 6 und § 29 Nr. 2 Buchstabe a werden jeweils die
Wörter „der Bundesminister für Verkehr“ durch die 2. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundesminister
Wörter „das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundesministerium
Wohnungswesen“ ersetzt. für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort 3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
„Es“ ersetzt. die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr“ durch die
Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 4 Wohnungswesen“ ersetzt.
werden jeweils die Wörter „des Bundesministers für
Verkehr“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. Artikel 259
Eisenbahnneuordnungsgesetz
5. In § 8 werden die Wörter „des Bundesministers für
Verkehr“ durch die Wörter „des Bundesministeriums (930-8)
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die Wör- Artikel 7 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom
ter „der Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2325, 2439),
„das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. November 1994
nungswesen“ ersetzt. (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
6. In § 10 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8, § 19 Abs. 3 Satz 1
und 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 und § 30 Abs. 1 In § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und § 4 Satz 1 und 2
Satz 3 werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Ver-
für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium kehr“ durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr,
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
7. In § 10 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
minister für Verkehr und der Bundesminister der Ver- Artikel 260
teidigung“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Allgemeines Magnetschwebebahngesetz
Bundesministerium der Verteidigung“ ersetzt. (930-10)
Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom
8. § 10a wird wie folgt geändert: 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), geändert durch Artikel 5
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundes- des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588), wird
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „vom wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2843
1. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes- jeweils die Wörter „des Bundesministeriums für Ver-
ministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des kehr“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
wesen“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4, 5 und 6, § 10 Abs. 1
2. In § 4 Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 1 und 2 und § 11 werden Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 16
jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr“ Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 18 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 2
durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Satz 2, § 24 Abs. 3 Satz 1, §§ 25 und 30 Abs. 1 werden
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr“
durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr,
3. In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundes- Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie“ durch die Wörter „dem Bundesministe-
rium für Bildung und Forschung“ ersetzt. Artikel 264
Deutsche Bahn Gründungsgesetz
(931-5)
Artikel 261
Das Deutsche Bahn Gründungsgesetz vom 27. Dezem-
Magnetschwebebahnplanungsgesetz
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), zuletzt
(930-12) geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2001
§ 11 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom (BGBl. I S. 1852), wird wie folgt geändert:
23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) 1. In § 12 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
1. In Absatz 1 werden die Wörter „das Bundesminis- sen“ ersetzt.
terium für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ 2. In § 21 Abs. 8 Satz 2 und § 22 Abs. 3 Satz 3 werden
ersetzt. jeweils die Wörter „des Bundesministeriums für Ver-
kehr“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundes- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt. Artikel 265
Bundesschienenwegeausbaugesetz
Artikel 262 (933-12)
Bundesbahngesetz Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. No-
vember 1993 (BGBl. I S. 1874), geändert durch Artikel 6
(931-1) Abs. 135 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
In § 23 Abs.1 und 2 des Bundesbahngesetzes in der im S. 2378, 1994 I S. 2439), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch 1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Artikel 6 Abs. 129 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „das Bun-
(BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, werden jeweils die desministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das
Wörter „des Bundesministers für Verkehr“ durch die Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und wesen“ ersetzt.
Wohnungswesen“ und die Wörter „den Bundesministern
des Innern und der Finanzen“ durch die Wörter „den Bun- 2. In § 7 werden die Wörter „Das Bundesministerium für
desministerien des Innern und der Finanzen“ ersetzt. Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Artikel 263
Gesetz zur Zusammenführung Artikel 266
und Neugliederung der Bundeseisenbahnen Gesetz über die vermögens-
(931-4) rechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Das Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung (940-4)
der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I In § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögens-
S. 2378, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 7 rechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen in der
Abs. 42 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-4,
wird wie folgt geändert: veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter
„dem Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „dem
1. In § 6 Abs. 6 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 16 Abs. 5, § 20 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 5 und § 26 Abs. 3 werden wesen“ ersetzt.
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 267 1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „vom Bundesminister
Bundeswasserstraßengesetz für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
(940-9)
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der 2. In § 2 werden die Wörter „Der Bundesminister für Ver-
Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), kehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die Wörter
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: „dem Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter
„dem Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
und die Wörter „dem Bundesminister der Finanzen“ Artikel 269
durch die Wörter „dem Bundesministerium der Finan- Gesetz zu
zen“ ersetzt. dem Abkommen vom 15. Januar 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
2. In § 5 Satz 3 werden die Wörter „der Bundesminister land und der Regierung der Ungarischen
für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium Volksrepublik über die Binnenschifffahrt
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die Wör- (9500-11)
ter „dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „dem Bundes- In den Artikeln 2 und 5 Satz 2 des Gesetzes zu dem
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Abkommen vom 15. Januar 1988 zwischen der Regierung
sicherheit“ ersetzt. der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Ungarischen Volksrepublik über die Binnenschifffahrt vom
14. Dezember 1989 (BGBl. 1989 II S. 1026) werden jeweils
3. In § 13 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 7 und
die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr“ durch die
§ 46 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Der
Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „Das
Wohnungswesen“ ersetzt.
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt.
4. In § 14 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „der Bundes- Artikel 270
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes- Gesetz zu
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ dem Abkommen vom 26. Januar 1988
ersetzt. zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der
5. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes- Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
ministers für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundes- über den Binnenschiffsverkehr
ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ (9500-12)
ersetzt.
In den Artikeln 2 und 5 Satz 2 des Gesetzes zu dem
Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung
6. In § 34 Abs. 6 werden die Wörter „vom Bundesminister
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundesministerium
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die Wör-
den Binnenschiffsverkehr vom 14. Dezember 1989 (BGBl.
ter „dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-
1989 II S. 1035) werden jeweils die Wörter „Der Bundes-
desminister für Post und Telekommunikation“ durch
minister für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
die Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen und
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie“ ersetzt.
7. In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- Artikel 271
minister für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes- Gesetz zu dem Abkommen vom
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ 4. Juli 1989 zwischen der Regierung
und die Wörter „dem Bundesminister der Finanzen“ der Bundesrepublik Deutschland und
durch die Wörter „dem Bundesministerium der Finan- der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über
zen“ ersetzt. die Schifffahrt auf den Binnenwasserstraßen
(9500-13)
Artikel 268 In den Artikeln 2 und 5 Satz 2 des Gesetzes zu dem
Zweites Gesetz über den recht- Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der
lichen Status der Main-Donau-Wasserstraße Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Volksrepublik Bulgarien über die Schifffahrt auf den Bin-
(940-13) nenwasserstraßen vom 10. Juli 1990 (BGBl. 1990 II S. 619)
Das Zweite Gesetz über den rechtlichen Status der werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Ver-
Main-Donau-Wasserstraße vom 19. Juni 1986 (BGBl. I kehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
S. 913) wird wie folgt geändert: Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2845
Artikel 272 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Gesetz zu a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
dem Abkommen vom 25. Juni 1993 für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und
Deutschland und der Regierung der die Wörter „dem Bundesminister für Wirtschaft und
Republik Georgien über die Binnenschifffahrt dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“
(9500-15) durch die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie und dem Bundesministe-
In den Artikeln 2 und 5 Satz 2 des Gesetzes zu dem rium für Arbeit und Sozialordnung“ ersetzt.
Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister
Republik Georgien über die Binnenschifffahrt vom 2. Juli für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
1996 (BGBl. 1996 II S. 1042) werden jeweils die Wörter rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und
„Der Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „Das die Wörter „dem Bundesminister für Wirtschaft“
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- durch die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt-
wesen“ ersetzt. schaft und Technologie“ ersetzt.
2. In Artikel 3 Satz 1 und Artikel 4 werden jeweils die Wör-
Artikel 273 ter „der Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter
Seeaufgabengesetz „das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ und die Wörter „dem Bundesminister für
(9510-1) Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt- für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
machung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) wird
wie folgt geändert: 3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Bundesminister
1. In § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministe-
und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5a und 6, § 9a Satz 1, rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ er-
§§ 9b, 10 Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 setzt.
Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Das Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
nungswesen“ ersetzt. rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ er-
setzt.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 2
werden jeweils die Wörter „des Bundesministeriums Artikel 275
für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundesministe- Seeunfalluntersuchungsgesetz
riums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
(9510-17)
3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 werden die Wörter „dem Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember
Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter 1985 (BGBl. I S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 4
„dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Abs. 3 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I
nungswesen“ ersetzt. S. 2860), wird wie folgt geändert:
4. In § 6 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „das Bun- 1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „des Bundesministers
desministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das der Verteidigung“ durch die Wörter „des Bundesminis-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- teriums der Verteidigung“ ersetzt.
wesen“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 3 und § 25
5. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „vom Bun- Abs. 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „des Bundes-
desministerium für Verkehr“ durch die Wörter „vom ministers für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundes-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
wesen“ ersetzt. ersetzt.
3. In § 5 Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 8 Abs. 2 und 3 werden
Artikel 274 jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr“
Gesetz zu dem durch die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr,
Übereinkommen vom 6. April 1974 über Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
4. In § 11 Abs. 3 werden die Wörter „der Bundesminister
(9510-14) der Verteidigung“ durch die Wörter „das Bundesminis-
Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 terium der Verteidigung“ ersetzt.
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom
17. Februar 1983 (BGBl. 1983 II S. 62), geändert durch 5. In § 22 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
Artikel 113 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I minister für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes-
S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
und die Wörter „dem Bundesminister der Finanzen“ 1. In § 9 Nr. 2 werden die Wörter „vom Bundesministe-
durch die Wörter „dem Bundesministerium der Finan- rium des Auswärtigen“ durch die Wörter „vom Auswär-
zen“ ersetzt. tigen Amt“ ersetzt.
Artikel 276 2. In § 94 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den Bundes-
Gesetz über die Küstenschifffahrt ministerien für Arbeit und Sozialordnung und für Ver-
kehr“ durch die Wörter „den Bundesministerien für
(9510-18)
Arbeit und Sozialordnung und für Verkehr, Bau- und
Das Gesetz über die Küstenschifffahrt in der Fassung Wohnungswesen“ ersetzt.
der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2809, 3499) wird wie folgt geändert:
3. § 102 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesminis- a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesministerien
terium für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes- für Arbeit und Sozialordnung und für Verkehr“ durch
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ die Wörter „Die Bundesministerien für Arbeit und
ersetzt. Sozialordnung und für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „Das Bundesminis- b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesministe-
terium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes- rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für Ver-
ersetzt. braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
ersetzt.
Artikel 277
Gesetz über die 4. In § 102b Abs. 1 werden die Wörter „der Bundes-
Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung ministerien für Arbeit und Sozialordnung und für Ver-
(9510-24) kehr“ durch die Wörter „der Bundesministerien für
Arbeit und Sozialordnung und für Verkehr, Bau- und
Das Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher
Wohnungswesen“ und die Wörter „dem Bundes-
Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 785)
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
wird wie folgt geändert:
ten“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
1. In § 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium für
ersetzt.
Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die Wörter
„dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, 5. In § 141a werden die Wörter „Das Bundesministerium
Forschung und Technologie“ durch die Wörter „dem für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
Bundesministerium für Bildung und Forschung“ er- für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
setzt.
6. § 142 wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesminis-
terium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesminis-
ersetzt. terien für Arbeit und Sozialordnung und für Ver-
kehr“ durch die Wörter „Die Bundesministerien
Artikel 278 für Arbeit und Sozialordnung und für Verkehr,
Schiffssicherheitsgesetz Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
(9512-19) bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundes-
ministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
In § 6 Abs. 4 Satz 2 und § 15 des Schiffssicherheits- schung und Technologie“ durch die Wörter
gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das „dem Bundesministerium für Bildung und For-
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. August schung“ ersetzt.
2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr“ durch die cc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundes-
Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Wohnungswesen“ ersetzt. Forsten“ durch die Wörter „dem Bundesminis-
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 279
dd) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundes-
Seemannsgesetz ministerium für Post und Telekommunikation“
(9513-1) durch die Wörter „dem Bundesministerium für
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten be- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 64 des ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
wie folgt geändert: nungswesen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2847
7. § 143 wird wie folgt geändert: Artikel 281
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Bundesminis- Flaggenrechtsgesetz
terien für Arbeit und Sozialordnung und für Verkehr“ (9514-1)
durch die Wörter „Die Bundesministerien für Arbeit
und Sozialordnung und für Verkehr, Bau- und Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Wohnungswesen“ ersetzt. machung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995
b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Bundes- (BGBl. I S. 778), wird wie folgt geändert:
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten“ durch die Wörter „dem Bundesministe- 1. In § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1,
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- §§ 10, 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Satz 2
wirtschaft“ ersetzt. und § 22a Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Bundes-
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Bundes-
8. In § 143a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun- ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
desministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das ersetzt.
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt. 2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesminis-
terium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes-
9. § 143b wird wie folgt geändert: ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wesen“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesminis- b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Bundesminis-
ter für Arbeit und Sozialordnung und für Ver- terium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
kehr“ durch die Wörter „Die Bundesministerien durch die Wörter „dem Bundesministerium für Ver-
für Arbeit und Sozialordnung und für Verkehr, braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
Bau- und Wohnungswesen“ und in Nummer 2 ersetzt.
Buchstabe b werden die Wörter „der Bundes-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Artikel 282
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Seelotsgesetz
nungswesen“ ersetzt.
(9515-1)
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundes-
Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und
chung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt
Forsten“ durch die Wörter „dem Bundesminis-
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1997
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und
(BGBl. I S. 1832), wird wie folgt geändert:
Landwirtschaft“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bun- 1. In § 3 Abs. 3, §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 Satz 1,
desministers für Verkehr“ durch die Wörter „des §§ 43, 45 Abs. 2 Satz 1 und § 46 Abs. 2 Satz 1 werden
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh- jeweils die Wörter „Das Bundesministerium für Ver-
nungswesen“ und in Satz 2 werden die Wörter „der kehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „das Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ sowie die Wörter „dem Bundes- 2. In § 31 Abs. 5 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3
minister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die werden jeweils die Wörter „das Bundesministerium für
Wörter „dem Bundesministerium für Arbeit und Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium für
Sozialordnung“ ersetzt. Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
3. In § 38 Abs. 2 werden die Wörter „dem Bundesminis-
terium für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundes-
Artikel 280 ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt.
Gesetz zum Überein-
kommen Nr. 147 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 Artikel 283
über Mindestnormen auf Handelsschiffen Gesetz zu den Änderungen
(9513-31) vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über
ein einheitliches System der Schiffsvermessung
In Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zum Übereinkommen
Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom (9517-4)
29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschif- In den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes zu den Ände-
fen vom 28. April 1980 (BGBl. 1980 II S. 606) werden die rungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über
Wörter „Der Bundesminister für Verkehr und der Bundes- ein einheitliches System der Schiffsvermessung vom
minister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter 11. August 1967 (BGBl. 1967 II S. 2157) werden jeweils die
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Wörter „Der Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter
nungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Sozialordnung“ ersetzt. nungswesen“ ersetzt.
2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 284 Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-
Gesetz zu und Wohnungswesen“ und in Satz 3 die Wörter
dem Internationalen Schiffsvermessungs- „Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter
Übereinkommen vom 23. Juni 1969 „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ ersetzt.
(9517-5)
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Internationalen ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Bun-
Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
vom 22. Januar 1975 (BGBl. 1975 II S. 65), das durch wesen“ ersetzt.
Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2441) geändert worden ist, werden die Wörter „Der
Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bun- 7. § 32 wird wie folgt geändert:
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr“
Artikel 285 durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Luftverkehrsgesetz
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Bundesministe-
(96-1)
rium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundes-
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- ministerium für Wirtschaft und Technologie“
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt ersetzt.
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juli 2001
cc) In Satz 5 werden die Wörter „Bundesministe-
(BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
rium für Verkehr“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
1. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des Bun- wesen“ ersetzt.
desministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs- b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1 und 3, Ab-
wesen“ ersetzt. satz 2b und 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter
„Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter
2. In § 10 Abs. 3, § 27 Abs. 4 Satz 2, § 27a Abs. 2, § 27d „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Abs. 1, 4 Satz 1 und 3, § 27f Abs. 1, 4 Satz 1 und 3, nungswesen“ ersetzt.
Abs. 5 Satz 1 und 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 11 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
und 18, §§ 31a, 31c Satz 1, § 31e Satz 1, § 63 Nr. 1
und 2 und § 70 Abs. 2 werden jeweils die Wörter aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministe-
„Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter rium für Verkehr“ durch die Wörter „Bundes-
„Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt. wesen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesministe-
3. In § 21 Abs. 4 werden die Wörter „des Bundesminis- rium für Post und Telekommunikation“ durch
teriums für Post und Telekommunikation“ durch die die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft
Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und und Technologie“ ersetzt.
Technologie“ ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter „Bundesministe-
rium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
4. In § 30 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „dem Bundes- Technologie“ durch die Wörter „Bundesminis-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundes- terium für Bildung und Forschung“ ersetzt.
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
ersetzt. ministerium für Post und Telekommunikation“
durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft
5. § 31b wird wie folgt geändert: und Technologie“ und die Wörter „Bundesministe-
rium für Verkehr“ durch die Wörter „Bundesministe-
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
und 2 werden jeweils die Wörter „Bundesministe-
ersetzt.
rium für Verkehr“ durch die Wörter „Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ e) In den Absätzen 5a und 6 Satz 1 und 3 werden
ersetzt. jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr“
durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
ministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ ersetzt. 8. § 32a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 werden
6. § 31d wird wie folgt geändert: jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr“
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr,
„des Bundesministeriums für Verkehr“ durch die Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2849
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „Bun- Artikel 288
desministerium für Verkehr“ durch die Wörter Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt
„Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ und in Satz 3 die Wörter „des (96-4)
Bundesministeriums für Verkehr“ durch die Wörter Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt in der im
„des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, ver-
Wohnungswesen“ ersetzt. öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I
S. 2470), wird wie folgt geändert:
Artikel 286
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „dem Bundesminister
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundesministe-
(96-1-39) rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. August
1998 (BGBl. I S. 2470) wird wie folgt geändert: 2. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und § 3 werden jeweils die Wör-
ter „Der Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter
1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun- „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
desministerium für Verkehr“ durch die Wörter „dem nungswesen“ ersetzt.
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt. 3. In § 2 Abs. 1 Nr. 16 werden die Wörter „der Bundes-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
2. § 4 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
ministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des Artikel 289
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
Gesetz zu dem
nungswesen“ und in Satz 2 werden die Wörter „Das
Protokoll vom 12. Februar 1981
Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter
zur Änderung des Internationalen
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Übereinkommens über Zusammenarbeit
Wohnungswesen“ ersetzt.
zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“
b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „vom Bundes- vom 13. Dezember 1960 und zu der
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „vom Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- über Flugsicherungs-Streckengebühren
nungswesen“ ersetzt.
(96-5-1)
3. In § 18 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „des Bun- Artikel 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 12. Februar
desministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs- über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-
wesen“ ersetzt. CONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehr-
seitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flug-
sicherungs-Streckengebühren vom 2. Februar 1984
(BGBl. 1984 II S. 69) wird wie folgt geändert:
Artikel 287
Gesetz zur 1. In Absatz 1 werden die Wörter „dem Bundesminister
Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundesministe-
der Bundesanstalt für Flugsicherung rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
(96-3-1)
Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeit- 2. In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister für
nehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), zuletzt geändert durch Arti- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
kel 19 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1666), wird wie folgt geändert: Artikel 290
Gesetz über die Luftfahrtstatistik
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „des Bundesministers
für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundesministe- (96-6)
riums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. Das Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober
1967 (BGBl. I S. 1053), zuletzt geändert durch Artikel 1a
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun- des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird
desministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das wie folgt geändert:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ und in Satz 3 werden die Wörter „Das Bun- 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „der Bundes-
desministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
wesen“ ersetzt. ersetzt.
2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
2. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesminister 2. In § 2 Satz 2, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 5, § 9
für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 1 werden jeweils die Wörter
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. „das Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter
„das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ ersetzt.
Artikel 291
Gesetz 3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „dem Bundesministe-
zu dem Abkommen vom 8. März 1967 rium für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundes-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
und den Vereinigten Mexikanischen Staaten ersetzt.
über den Luftverkehr
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. In § 8 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „vom Bun-
8. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland desministerium für Verkehr“ durch die Wörter „vom
und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Luftverkehr vom 20. Februar 1969 (BGBl. 1969 II S. 193) wesen“ ersetzt.
werden die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr“
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, 5. In § 11 werden die Wörter „Das Bundesministerium für
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Artikel 292
Gesetz zu den Artikel 295
Protokollen vom 6. Oktober 1989 und Vermögensgesetz
vom 26. Oktober 1990 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 (III-19)
über die Internationale Zivilluftfahrt Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
(96-11) chung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), zuletzt
geändert durch Artikel 7 Abs. 43 des Gesetzes vom
In Artikel 2 des Gesetzes zu den Protokollen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
6. Oktober 1989 und vom 26. Oktober 1990 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
1. In § 6 Abs. 9 werden die Wörter „Der Bundesminister
nationale Zivilluftfahrt vom 25. September 1996 (BGBl.
der Justiz“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
1996 II S. 2498) werden die Wörter „Das Bundesministeri-
der Justiz“ und die Wörter „dem Bundesminister der
um für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft“
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
durch die Wörter „dem Bundesministerium der Finan-
zen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Artikel 293 Technologie“ ersetzt.
Gesetz zu
2. In § 40 werden die Wörter „dem Bundesministerium für
dem Abkommen vom 14. Juli 1993
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“ durch die
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Deutschland und der Regierung
Wohnungswesen“ ersetzt.
der Russischen Föderation über den Luftverkehr
(96-12)
In Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu dem Abkom- Artikel 296
men vom 14. Juli 1993 zwischen der Regierung der Bun- Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz
desrepublik Deutschland und der Regierung der Russi-
schen Föderation über den Luftverkehr vom 12. März (III-19-2)
1997 (BGBl. 1997 II S. 681) werden jeweils die Wörter „Das In Artikel 14 Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Vermögens-
Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das rechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- S. 1257, 1993 I S. 1811), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3
wesen“ ersetzt. Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823)
geändert worden ist, werden die Wörter „den Bundes-
Artikel 294 ministerien der Finanzen und für Wirtschaft“ durch die
Wörter „den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-
Gesetz über den Deutschen Wetterdienst
schaft und Technologie“ ersetzt.
(97-2)
Das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom
10. September 1998 (BGBl. I S. 2871) wird wie folgt ge- Artikel 297
ändert: D-Markbilanzgesetz
1. In § 1 Abs. 1, § 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 2 werden (III-29)
jeweils die Wörter „des Bundesministeriums für Ver- In § 59 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der
kehr“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842),
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2851
24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, Artikel 300
werden die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt- Verordnung zur Änderung
schaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für des Statuts der Genossenschaftsbank
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Berlin und zu deren Umwandlung
(105-3-12)
Artikel 298 Die Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts
der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwand-
Treuhandgesetz lung vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2123) wird wie
(IV-0) folgt geändert:
In § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 3 und § 3 Abs. 2 Satz 3 des Treu-
handgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das 1. In § 3 Abs. 1 Satz 5 und § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 jeweils die Wörter „des Bundesministers der Finanzen“
(BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden jeweils die durch die Wörter „des Bundesministeriums der Finan-
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die zen“ ersetzt.
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie“ ersetzt. 2. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „des Bundes-
ministers für Wirtschaft“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-
Abschnitt 2 gie“ ersetzt.
Anpassung von Rechtsverordnungen b) In Nummer 3 werden die Wörter „des Bundes-
ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
ten“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für
Artikel 299
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ ersetzt.
EG-Recht-Überleitungsverordnung
(105-3-2-2) 3. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „den Bundesminister
der Finanzen“ durch die Wörter „das Bundesministe-
Die EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. De-
rium der Finanzen“ ersetzt.
zember 1990 (BGBl. I S. 2915), zuletzt geändert durch Arti-
kel 28 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1956), wird wie folgt geändert:
Artikel 301
1. Die Anlage 1 (zu § 1) wird wie folgt geändert: Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
a) In der Überschrift von Kapitel I werden die Wörter über die Kontrolle von Kriegswaffen
„des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten“ durch die Wörter „des Bundes- (190-1-1)
ministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
Landwirtschaft“ ersetzt. über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundes-
b) In der Überschrift von Kapitel II werden die Wörter gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-1, veröf-
„des Bundesministeriums für Verkehr“ durch die fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
und Wohnungswesen“ ersetzt. S. 1956), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
2. Die Anlage 2 (zu § 2 Nr. 1) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils die Wörter
a) In der Überschrift von Kapitel I werden die Wörter „den Bundesminister“ durch die Wörter „das
„des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt- Bundesministerium“ und in Nummer 4 werden die
schaft und Forsten“ durch die Wörter „des Bundes- Wörter „den Bundesminister für Wirtschaft“ durch
ministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und die Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft
Landwirtschaft“ ersetzt. und Technologie“ ersetzt.
b) In der Überschrift von Kapitel III werden die b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Bundes-
Wörter „des Bundesministeriums für Gesundheit“ minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bun-
durch die Wörter „des Bundesministeriums für Ver- desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ wesen“ ersetzt, in Satz 2 werden das Wort „Er“
ersetzt. durch das Wort „Es“ und die Wörter „dem Bundes-
minister des Auswärtigen“ durch die Wörter „dem
3. In der Überschrift von Kapitel I der Anlage 3 (zu § 2 Auswärtigen Amt“ ersetzt.
Nr. 2) werden die Wörter „des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die 2. In § 2 werden die Wörter „dem Bundesminister für
Wörter „des Bundesministeriums für Verbraucher- Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 302 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt ge-
Dritte Verordnung ändert:
zur Durchführung des Gesetzes 1. In Anlage 1 zu § 34 „Höherer Dienst“, Stichwort
über die Kontrolle von Kriegswaffen „Wirtschaftsverwaltungsdienst“, erster Spiegelstrich
(190-1-4) und in Anlage 2 zu § 34 „Gehobener Dienst“, Stichwort
„Wirtschaftsverwaltungsdienst“, erster Spiegelstrich
§ 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Geset- werden jeweils die Wörter „des Bundesministeriums
zes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 11. Juli 1969 für Wirtschaft“ durch die Wörter „des Bundesministe-
(BGBl. I S. 841), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes riums für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
2. In Anlage 1 zu § 34 „Höherer Dienst“, Stichwort
„Wirtschaftsverwaltungsdienst“, zweiter Spiegelstrich
1. In Absatz 1 werden die Wörter „des Bundesministers Buchstabe b werden die Wörter „des Bundesministe-
für Wirtschaft“ durch die Wörter „des Bundesministe- riums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Tech-
riums für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. nologie“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung“ und die Wörter „des Bun-
2. In Absatz 2 werden die Wörter „des Bundesministers desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
der Finanzen“ durch die Wörter „des Bundesministe- Forsten“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
riums der Finanzen“ ersetzt. für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
ersetzt, die Wörter „des Bundesministeriums für Post
und Telekommunikation“ und die Wörter „des Bun-
Artikel 303 desministeriums für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau“ gestrichen sowie die Wörter „des Bundes-
Verordnung
ministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des Bun-
zur Auflösung oder Überführung
desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
von Einrichtungen der Verwaltung
wesen“ ersetzt.
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
(200-1) 3. In Anlage 2 zu § 34 „Gehobener Dienst“, Stichwort
Die Verordnung zur Auflösung oder Überführung von „Wirtschaftsverwaltungsdienst“, zweiter Spiegelstrich
Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirt- Buchstabe b werden die Wörter „des Bundesministe-
schaftsgebietes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, riums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Tech-
Gliederungsnummer 200-1, veröffentlichten bereinigten nologie“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
Fassung wird wie folgt geändert: für Bildung und Forschung“ und die Wörter „des Bun-
desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 8 und 9, Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Forsten“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
Buchstabe a, b und c und Abs. 2 werden jeweils für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
ersetzt, die Wörter „des Bundesministeriums für
a) die Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“ gestrichen
„Das Bundesministerium“, und die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr“
b) die Wörter „einen anderen Bundesminister“ durch durch die Wörter „des Bundesministeriums für Ver-
die Wörter „ein anderes Bundesministerium“, kehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
c) die Wörter „des Bundesministers“ durch die Wörter
„des Bundesministeriums“ oder
d) die Wörter „Der zuständige Bundesminister“ durch Artikel 305
die Wörter „Das zuständige Bundesministerium“ Verordnung zur Durch-
ersetzt. führung der Bundesdisziplinarordnung
bei der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „Der Bundes-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundes- (2031-1-29)
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. § 1 der Verordnung zur Durchführung der Bundesdiszi-
plinarordnung bei der Bundesanstalt für Post und Tele-
3. In § 3 Abs. 1 Buchstabe d werden die Wörter „des Bun- kommunikation Deutsche Bundespost vom 28. Juni 1996
desministers für Wirtschaft“ durch die Wörter „des (BGBl. I S. 921), die durch Artikel 25 des Gesetzes vom
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“ 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, wird wie
ersetzt. folgt geändert:
Artikel 304 1. In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesministerium
für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
Bundeslaufbahnverordnung „dem Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
(2030-7-3)
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der 2. In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesministerium
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom „Das Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2853
Artikel 306 ministerium für Gesundheit“ durch die Wörter „vom Bun-
Verordnung zu desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Landwirtschaft“ ersetzt.
(2032-1-8)
In § 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 9 der Verordnung zu Artikel 311
§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Zweite Verordnung
Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 über die Einfuhr von Pistazien mit
(BGBl. I S. 1597), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- Ursprung oder Herkunft aus dem Iran
nung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1232) geändert worden (2125-40-74-2)
ist, werden jeweils die Wörter „des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter „des In § 1 Abs. 4 und § 2 der Zweiten Verordnung über die
Bundesministeriums der Finanzen“ ersetzt. Einfuhr von Pistazien mit Ursprung oder Herkunft aus dem
Iran vom 19. Juni 1998 (BAnz. S. 8581) werden jeweils die
Wörter „das Bundesministerium für Gesundheit“ durch die
Artikel 307 Wörter „das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Leistungsstufenverordnung
(2032-1-27)
Artikel 312
In § 5 Abs. 2 der Leistungsstufenverordnung vom 1. Juli
1997 (BGBl. I S. 1600) werden die Wörter „Das Bundes- Lebensmittelbestrahlungsverordnung
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes- (2125-40-79)
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt. In § 7 Abs. 1, 2 und 3 der Lebensmittelbestrahlungsver-
ordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730) werden
jeweils die Wörter „dem Bundesministerium für Gesund-
Artikel 308 heit“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für Ver-
Diätverordnung braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
(2125-4-41)
In § 4a Abs. 3 der Diätverordnung in der Fassung der Artikel 313
Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), Lebensmittelspezialitätenverordnung
die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom
14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, (2125-42-1)
werden die Wörter „dem Bundesminister für Gesundheit“ In § 2 Abs. 3 der Lebensmittelspezialitätenverordnung
durch die Wörter „dem Bundesministerium für Verbrau- vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2428), die durch Arti-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. kel 25 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018)
geändert worden ist, werden die Wörter „das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
Artikel 309 durch die Wörter „das Bundesministerium für Verbrau-
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
(2125-40-33)
In § 3 Abs. 4 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung Artikel 314
vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Verordnung über
Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
S. 959) geändert worden ist, werden die Wörter „vom
Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wörter „vom (2129-15-8-1)
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die
und Landwirtschaft“ ersetzt. Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996
(BGBl. I S. 694), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert wor-
Artikel 310 den ist, werden die Wörter „des Bundesministeriums für
Verordnung über Wirtschaft“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für
das Verbot der Verwendung von Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung
von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln
Artikel 315
(2125-40-73)
Altauto-Verordnung
In § 1 Abs. 5 Nr. 2 und § 1a Abs. 1 Nr. 1 der Verord-
nung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen (2129-27-2-8)
von Rindern bei der Herstellung von Lebensmitteln oder In § 4 Abs. 4 und im Anhang Nr. 3.2.2.2 Satz 2 der Alt-
kosmetischen Mitteln vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I auto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666) wer-
S. 2786, 2840), die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 der Ver- den jeweils die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt-
ordnung vom 6. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1418) geändert schaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
worden ist, werden jeweils die Wörter „vom Bundes- Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 316 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 der Ver-
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung ordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147) geändert
worden ist, werden die Wörter „vom Bundesminister für
(2170-1-21) Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundesministerium für
In § 16 Abs. 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103) werden die Wörter
„Das Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wör-
ter „Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“ Artikel 320
ersetzt. Markenverordnung
(423-5-2-1)
Artikel 317
In § 55 Abs. 1 der Markenverordnung vom 30. Novem-
Verordnung
ber 1994 (BGBl. I S. 3555), die zuletzt durch die Verord-
zur Bezeichnung der
nung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3893) geändert
als Einkommen geltenden sonstigen
worden ist, werden die Wörter „der Bundesministerien für
Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesund-
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
heit“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für Ver-
(2212-2-14) braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
In § 1 Nr. 9 der Verordnung zur Bezeichnung der als
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21
Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Artikel 321
vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Arti- Anforderungsbehörden-
kel 26 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) und Bedarfsträgerverordnung
geändert worden ist, werden die Wörter „des Bundes- (54-1-3)
ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
durch die Wörter „des Bundesministeriums für Verbrau- In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Anforderungsbehörden-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. und Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I
S. 1088), die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 34 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert
Artikel 318 worden ist, werden die Wörter „der Bundesminister für
Verordnung über die Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium für
Satzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
(224-3-1)
Die Verordnung über die Satzung der Stiftung „Preußi- Artikel 322
scher Kulturbesitz“ in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Gliederungsnummer 224-3-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom (611-1-1)
28. Januar 1993 (BGBl. I S. 135), wird wie folgt geändert: In § 81 Abs. 2 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „des Bundesministers vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Arti-
des Innern“ durch die Wörter „des Beauftragten der kel 30 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)
Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und geändert worden ist, werden die Wörter „dem Bundes-
der Medien“ ersetzt. minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Bundes-
Artikel 323
minister des Innern“ durch die Wörter „dem Beauf-
tragten der Bundesregierung für Angelegenheiten Verordnung über das
der Kultur und der Medien“ ersetzt. Prüfungsverfahren zur Anwendung von
Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen
b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „des Bundes-
ministers des Innern und des Bundesministers der (613-4-4)
Finanzen“ durch die Wörter „des Beauftragten der Die Verordnung über das Prüfungsverfahren zur An-
Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur wendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszoll-
und der Medien und des Bundesministeriums der sätzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Finanzen“ ersetzt. nummer 613-4-4, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird wie folgt geändert:
Artikel 319
Verordnung zur Durch- 1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „dem Bundesminister
führung der Schiffsregisterordnung für Wirtschaft oder bei dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
(315-18-1) Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und
In § 31 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung Technologie oder bei dem Bundesministerium für
der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekannt- Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
machung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631, ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2855
2. In § 4 werden die Wörter „den zuständigen Bundes- 4. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister
minister“ und die Wörter „der zuständige Bundes- für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministe-
minister“ jeweils durch die Wörter „das zuständige rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Bundesministerium“ ersetzt.
Artikel 326
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1
werden jeweils die Wörter „der zuständige Bundes- Vordringliche Werkleistungs-Verordnung
minister“ durch die Wörter „das zuständige Bundes- (705-1-5)
ministerium“ ersetzt.
In § 3 Abs. 2 der Vordringlichen Werkleistungs-Verord-
nung vom 6. August 1976 (BGBl. I S. 2098) werden die
4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 6 Satz 2
Wörter „der Bundesminister für Wirtschaft“ durch die
wird jeweils das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie“ ersetzt.
5. In § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 werden jeweils die
Wörter „Der zuständige Bundesminister“ durch die
Wörter „Das zuständige Bundesministerium“ ersetzt. Artikel 327
Vordringliche
Warenbewirtschaftungs-Verordnung
Artikel 324
(705-1-6)
Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung
In § 3 Abs. 2 der Vordringlichen Warenbewirtschaf-
(705-1-2) tungs-Verordnung vom 6. August 1976 (BGBl. I S. 2099)
Die Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli werden die Wörter „der Bundesminister für Wirtschaft“
1976 (BGBl. I S. 1833), geändert durch die Verordnung durch die Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft
vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 535), wird wie folgt ge- und Technologie“ ersetzt.
ändert:
Artikel 328
1. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Bundesminister für
Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium Allgemeine Werkleistungs-Verordnung
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. (705-1-7)
In § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Allgemeinen Werk-
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Beim Bun- leistungs-Verordnung vom 21. Oktober 1982 (BGBl. I
desminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Beim S. 1418) werden jeweils die Wörter „der Bundesminister
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministerium
ersetzt. für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „den Bundes-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundes- Artikel 329
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
(705-1-8)
4. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister
für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministe- Die Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April
rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. 1988 (BGBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 37
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956),
wird wie folgt geändert:
Artikel 325
Gaslastverteilungs-Verordnung 1. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 9
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und § 11 Abs. 2 werden jeweils
(705-1-3) die Wörter „der Bundesminister für Wirtschaft“ durch
Die Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 die Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und
(BGBl. I S. 1849), geändert durch die Verordnung vom Technologie“ ersetzt.
19. April 1988 (BGBl. I S. 549), wird wie folgt geändert:
2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 2 und 3 werden jeweils
1. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Bundesminister für die Wörter „Der Bundesminister für Wirtschaft“ durch
Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Technologie“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Beim Bun- 3. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „vom Bun-
desminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Beim desminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
ersetzt. ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „den Bundes- 4. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter „den
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundes- Bundesminister der Verteidigung“ durch die Wörter
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. „das Bundesministerium der Verteidigung“, die Wörter
2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
„den Bundesminister des Innern“ durch die Wörter S. 1914) geändert worden ist, werden die Wörter „das
„das Bundesministerium des Innern“, die Wörter „den Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das
Bundesminister für Post und Telekommunikation“ Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
durch die Wörter „das Bundesministerium für Wirt- wesen“ ersetzt.
schaft und Technologie“ und die Wörter „den Bundes-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ Artikel 334
ersetzt.
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
(7102-43)
Artikel 330
Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der
Dampfkesselverordnung
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996
(7102-38) (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Abs. 2 der Dampfkesselver-
ordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), die zuletzt 1. In § 16 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „vom Bundes-
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 minister für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundes-
(BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, werden jeweils die ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Wörter „das Bundesministerium für Verkehr“ durch die ersetzt.
Wörter „das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt.
2. In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
Artikel 331 Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung“ ersetzt.
Druckbehälterverordnung
(7102-39)
Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Artikel 335
Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), Getränkeschankanlagenverordnung
zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom (7102-45)
23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Getränkeschankanlagenverord-
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „das Bundes- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das Bun- 1998 (BGBl. I S. 1421) werden die Wörter „das Bundesmi-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- nisterium für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesminis-
wesen“ ersetzt. terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
2. In § 31 Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter „vom Bundes-
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bun- Artikel 336
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt. Fünfte Verordnung zum Waffengesetz
(7133-3-2-6)
3. In § 36 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „das Bundes- § 1 der Fünften Verordnung zum Waffengesetz vom
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „das 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Arti-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ kel 40 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
ersetzt. S. 1956) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 332 1. In Nummer 1 werden die Wörter „dem Bundesminister
Aufzugsverordnung des Innern, Bundesminister der Justiz, Bundesminister
der Finanzen, Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
(7102-40) schaft und Forsten, Bundesminister der Verteidigung“
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 18 Abs. 2 der Aufzugsverord- durch die Wörter „dem Bundesministerium des Innern,
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni Bundesministerium der Justiz, Bundesministerium der
1998 (BGBl. I S. 1410) werden jeweils die Wörter „das Finanzen, Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das Ernährung und Landwirtschaft, Bundesministerium der
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Verteidigung“ ersetzt und die Wörter „Bundesminister
wesen“ ersetzt. für das Post- und Fernmeldewesen“ gestrichen.
Artikel 333 2. In Nummer 3 werden die Wörter „des Bundesministers
für Wirtschaft“ durch die Wörter „des Bundesministe-
Acetylenverordnung riums für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
(7102-42)
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Acetylenverordnung vom 3. In Nummer 4 werden die Wörter „des Bundesministers
27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 220), die zuletzt durch für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundesministe-
Artikel 7 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I riums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2857
Artikel 337 1. In § 7g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 werden jeweils
Dritte Verordnung zum Waffengesetz die Wörter „Der Bundesminister für Wirtschaft“ durch
die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
(7133-3-2-9) Technologie“ ersetzt.
§ 30 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 2. In § 76 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
(BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- der Verteidigung“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
nung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wor- terium der Verteidigung“ ersetzt.
den ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 340
1. In Absatz 1 werden die Wörter „Beim Bundesminister
des Innern“ durch die Wörter „Beim Bundesministe- Verordnung PR Nr. 30/53
rium des Innern“ ersetzt. über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
(722-2-1)
2. In Absatz 2 werden die Wörter „des Bundesministers Die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffent-
des Innern“ durch die Wörter „des Bundesministe- lichen Aufträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
riums des Innern“ ersetzt. derungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
3. In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils die vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094), wird wie folgt ge-
Wörter „Der Bundesminister des Innern“ durch die ändert:
Wörter „Das Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminister
für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
4. In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „des Bundes- rium für Wirtschaft und Technologie“ und die Wörter
ministers für Wirtschaft“ durch die Wörter „des Bun- „dem fachlich zuständigen Bundesminister“ durch die
desministeriums für Wirtschaft und Technologie“ Wörter „dem fachlich zuständigen Bundesministe-
ersetzt. rium“ ersetzt.
Artikel 338 2. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „der Bundesminister für Wirtschaft“
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz durch die Wörter „das Bundesministerium für Wirt-
(7134-2-1) schaft und Technologie“ ersetzt.
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
3. In Nummer 43 Abs. 2 der Anlage werden die Wörter
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
„der Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter
(BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
„das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530), wird wie
gie“ und die Wörter „dem Bundesminister der Finan-
folgt geändert:
zen“ durch die Wörter „dem Bundesministerium der
Finanzen“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „vom Bun-
desministerium für Verkehr“ durch die Wörter „vom 4. In Nummer 52 Abs. 1 Satz 2 der Anlage werden die
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Wörter „Der Bundesminister für Wirtschaft“ durch die
wesen“ ersetzt. Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie“ ersetzt.
2. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Artikel 341
Bundesministeriums für Wirtschaft und des Bun-
Verordnung
desministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des
zur Regelung von
Bundesministeriums für Wirtschaft und Techno-
Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
logie und des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. (7400-1-5)
b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „des Bundes- Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im
ministeriums für Wirtschaft“ durch die Wörter „des Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo- S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes
gie“ ersetzt. vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt
geändert:
Artikel 339 1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Der Bundesminister
Eichordnung für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
(7141-6-12)
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), 2. In § 2 werden die Wörter „des Bundesministers für Ver-
zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom kehr“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für
20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert: Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 342 Artikel 345
Außenwirtschaftsverordnung Bundestarifordnung Elektrizität
(7400-1-6) (752-1-11)
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der In § 12 Abs. 3 Satz 4 der Bundestarifordnung Elektrizität
Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255) werden die Wör-
S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung ter „Der Bundesminister für Wirtschaft“ durch die Wörter
vom 2. Juli 2001 (BAnz. S. 14 621), wird wie folgt geändert: „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
ersetzt.
1. In § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Abs. 2 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft“ Artikel 346
durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft Eigenverbrauchsverordnung
und Technologie“ ersetzt.
(754-2-1)
In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Eigenverbrauchsverordnung
2. In § 32 Abs. 1 Nr. 35 werden die Wörter „der Bundes-
vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt
minister der Verteidigung“ durch die Wörter „das Bun-
durch Artikel 45 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
desministerium der Verteidigung“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, werden die Wörter
„das Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter
3. In § 56b Abs. 1 Satz 2 und § 58b Abs. 1 Satz 2 werden „das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“
jeweils die Wörter „dem Bundesminister für Wirtschaft“ ersetzt.
durch die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie“ ersetzt. Artikel 347
Verordnung über die
Artikel 343 Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
Verordnung über
das Ausscheiden von Mitgliedern aus dem (754-2-8)
Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus In § 3 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die Ermittlung
(750-9-1) und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten
Verstromungsgesetz vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I
Die Verordnung über das Ausscheiden von Mitgliedern
S. 3923), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom
aus dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenberg-
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1556) geändert worden ist,
baus vom 19. Januar 1971 (BGBl. I S. 58), geändert durch
werden die Wörter „vom Bundesministerium für Wirt-
§ 1 der Verordnung vom 25. September 1990 (BGBl. I
schaft“ durch die Wörter „vom Bundesministerium für
S. 2143), wird wie folgt geändert:
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministe- Artikel 348
rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
(754-3-2)
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
desminister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Die Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), zuletzt geändert durch Arti-
ersetzt. kel 12 Abs. 63 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert:
Artikel 344
1. § 14 wird wie folgt geändert:
Festlandsockel-Bergverordnung
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundes-
(750-15-8) minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „vom Bun-
Die Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März desministerium für Wirtschaft und Technologie“
1989 (BGBl. I S. 554), zuletzt geändert durch Artikel 2 der ersetzt.
Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093), wird b) In Absatz 4 werden die Wörter „vom Bundes-
wie folgt geändert: minister für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
1. In § 10 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „beim Bundes- wesen“ ersetzt.
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „beim c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundes-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ ministerium für Post und Telekommunikation“
ersetzt. durch die Wörter „vom Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie“ ersetzt.
2. In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „beim Bundes-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „beim Bundes- 2. In § 16 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ minister der Verteidigung“ durch die Wörter „Das Bun-
ersetzt. desministerium der Verteidigung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2859
Artikel 349 5. In § 20 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Bundes-
Heizungsanlagen-Verordnung minister und dem Bundesminister der Verteidigung“
durch die Wörter „dem Bundesministerium und dem
(754-4-7) Bundesministerium der Verteidigung“ ersetzt.
In § 10 Abs. 1 der Heizungsanlagen-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I
Artikel 353
S. 851) werden die Wörter „Das Bundesministerium für
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“ durch die Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und (780-3-4)
Wohnungswesen“ ersetzt.
Die Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung vom
26. April 1983 (BGBl. I S. 491) wird wie folgt geändert:
Artikel 350
1. In § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 werden jeweils
Wärmeschutzverordnung die Wörter „Der Bundesminister für Ernährung, Land-
(754-4-8) wirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Das
In § 10 Abs. 2 der Wärmeschutzverordnung vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) werden die Wörter „Das und Landwirtschaft“ ersetzt.
Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für 2. In § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 3 und § 15 werden
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. jeweils die Wörter „der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
Artikel 351 und Landwirtschaft“ ersetzt.
Energieverbrauchshöchstwerteverordnung
(754-14-2) Artikel 354
In § 5 Abs. 2 Satz 4 der Energieverbrauchshöchstwerte- Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
verordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1234) werden die (780-6-1)
Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft“ durch die
In § 6 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom
Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674) werden die Wörter
nologie“ ersetzt.
„das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten“ durch die Wörter „das Bundesministerium
Artikel 352 für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
ersetzt.
Ernährungsbewirtschaftungsverordnung
(780-3-2) Artikel 355
Die Ernährungsbewirtschaftungsverordnung vom 10. Ja- Verordnung über die Errichtung
nuar 1979 (BGBl. I S. 52), geändert durch Artikel 29 des eines wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie
(7820-5)
folgt geändert:
Die Verordnung über die Errichtung eines wissenschaft-
1. In § 1 Abs. 4 werden die Wörter „Der Bundesminister lichen Beirats für Düngungsfragen vom 19. Dezember
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes- 1977 (BGBl. I S. 2885), zuletzt geändert durch Artikel 8
minister)“ durch die Wörter „Das Bundesministerium § 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416),
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
(Bundesministerium)“ ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1, § 27 a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Bundesminis-
Abs. 3, §§ 28, 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 werden jeweils ter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bun-
die Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter desminister)“ durch die Wörter „dem Bundes-
„Das Bundesministerium“ ersetzt. ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft (Bundesministerium)“ ersetzt.
3. In § 6 Satz 3, § 30 Abs. 2 Satz 3 und § 39 werden b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Bundesminis-
jeweils die Wörter „der Bundesminister“ durch die ter“ durch die Wörter „das Bundesministerium“ er-
Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt. setzt.
4. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 erster und zweiter Halbsatz werden jeweils a) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Bundes-
die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter minister“ durch die Wörter „vom Bundesministe-
„das Bundesministerium“ ersetzt. rium“ ersetzt und die Wörter „ , das Mitglied nach
b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister“ Absatz 1 Nr. 3 auf Vorschlag des Bundesministers
durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt. für Gesundheit“ gestrichen.
2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2001 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, werden die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis- Wörter „vom Bundesministerium für Ernährung, Land-
ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ wirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „vom Bundes-
ersetzt. ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminister“ durch
das Wort „Bundesministerium“ ersetzt. Artikel 359
3. § 3 wird wie folgt geändert: Verordnung über Zuchtorganisationen
a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter (7824-4-8)
„dem Bundesminister“ durch die Wörter „dem In § 9 Satz 2 der Verordnung über Zuchtorganisationen
Bundesministerium“ ersetzt. in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2000
b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Bundesminis- (BGBl. I S. 811, 1031) werden die Wörter „das Bundes-
ters“ durch die Wörter „des Bundesministeriums“ ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
ersetzt. durch die Wörter „das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 356
Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung Artikel 360
(7820-8) Verordnung
über die Leistungsprüfungen
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Klärschlamm-Entschädigungs- und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden
fondsverordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048) wer-
den die Wörter „des Bundesministeriums für Ernährung, (7824-5-4)
Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „des Bun- In § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Leistungsprüfun-
desministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und gen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der Fas-
Landwirtschaft“ ersetzt. sung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2001 (BGBl. I
S. 189) werden die Wörter „dem Bundesministerium für
Artikel 357 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter
„dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
Pflanzenschutzmittelverordnung rung und Landwirtschaft“ ersetzt.
(7823-5-2)
§ 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung Artikel 361
der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I Tierzucht-Einfuhrverordnung
S. 2161) wird wie folgt geändert:
(7824-5-6)
1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundes- In § 5 der Tierzucht-Einfuhrverordnung vom 1. Juni
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fors- 1999 (BGBl. I S. 1245) werden die Wörter „das Bundes-
ten“ durch die Wörter „vom Bundesministerium für ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesministerium für Verbrau-
ersetzt. cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter „Die Bundesministerien Artikel 362
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Ge-
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
sundheit“ durch die Wörter „Die Bundesministerien für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ (7831-1-40-7)
ersetzt. In § 2 Satz 1 der Verordnung über meldepflichtige Tier-
krankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „des Bundes- 11. April 2001 (BGBl. I S. 540) werden die Wörter „dem
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Fors- Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
ten, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den Forsten“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
Bundesministerien für Gesundheit und für Umwelt, Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ er-
Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter setzt.
„des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft, das seine Entscheidung Artikel 363
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für BHV1-Verordnung
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
(7831-1-40-8)
In § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 3 Abs. 2 Satz 1 und
Artikel 358 Abs. 3 Satz 1 der BHV1-Verordnung vom 25. November
Pflanzenbeschauverordnung 1997 (BGBl. I S. 2758), die durch Artikel 3 der Verordnung
vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist,
(7823-5-6) werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für
In § 7 Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung in der Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter
Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
S. 337), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. August und Landwirtschaft“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2861
Artikel 364 Artikel 369
Viehverkehrsverordnung Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
(7831-1-41-17) (7831-1-45-2)
In § 15d Abs. 2 und 3 der Viehverkehrsverordnung in der In § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Tier-
Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I seuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung der
S. 576, 1016) werden jeweils die Wörter „Bundesministe- Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch S. 1728), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 1549) geändert wor-
Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. den ist, werden jeweils die Wörter „Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
Artikel 365 und Landwirtschaft“ ersetzt.
Schweinepest-Verordnung
(7831-1-41-20) Artikel 370
In § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14f der Schweinepest- Brucellose-Verordnung
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1044), die zuletzt durch Artikel 4 (7831-1-46-2)
der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879) § 3 Abs. 2 der Brucellose-Verordnung in der Fassung
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „dem der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und S. 1821), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
Forsten“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für 24. November 1995 (BGBl. I S. 1549) geändert worden ist,
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ er- wird wie folgt geändert:
setzt.
1. In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister für
Artikel 366 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminis-
ter)“ durch die Wörter „das Bundesministerium für Ver-
Futtermittelherstellungs-Verordnung braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bun-
(7831-1-41-24) desministerium)“ ersetzt.
In § 3 Abs. 3 und § 4 Satz 1 der Futtermittelherstellungs-
Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737), die zuletzt 2. In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister“
durch Artikel 6b der Verordnung vom 18. April 2000 durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.
(BGBl. I S. 531) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ er- Artikel 371
setzt. Tierimpfstoff-Verordnung
(7831-1-47-3)
Artikel 367 In § 13a Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fas-
Fischseuchen-Verordnung sung der Bekanntmachung vom 12. November 1993
(BGBl. I S. 1885), die durch Artikel 7 § 7 des Gesetzes vom
(7831-1-41-26) 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wer-
In § 3 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4, § 12a Abs. 2, § 16 Satz 1 den die Wörter „Das Bundesministerium für Ernährung,
und 2 und § 17 Abs. 2a Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Das Bun-
Abs. 6 Satz 1 der Fischseuchen-Verordnung in der Fas- desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
sung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I Landwirtschaft“ ersetzt.
S. 937) werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung Artikel 372
und Landwirtschaft“ ersetzt.
Verordnung zum
Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Artikel 368 (7831-1-49-1)
Hühner-Salmonellen-Verordnung In § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen
die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekannt-
(7831-1-43-63) machung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701, 1998 I
In § 10 Abs. 2 der Hühner-Salmonellen-Verordnung in S. 90), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. April
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 2000 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist, werden die
(BGBl. I S. 543) werden die Wörter „dem Bundesministe- Wörter „vom Bundesministerium für Ernährung, Land-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die wirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „vom Bun-
Wörter „dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. Landwirtschaft“ ersetzt.
2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 373 ter)“ durch die Wörter „das Bundesministerium für
TSE-Überwachungsverordnung Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(Bundesministerium)“ und die Wörter „des Bundes-
(7831-1-49-4) ministers“ durch die Wörter „des Bundesministeriums“
In § 5 der TSE-Überwachungsverordnung in der Fas- ersetzt.
sung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
S. 549) werden die Wörter „dem Bundesministerium für 3. In § 3 werden die Wörter „vom Bundesminister“ durch
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter die Wörter „vom Bundesministerium“ ersetzt.
„dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft“ ersetzt.
4. In § 5 werden die Wörter „Der Bundesminister“ durch
die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.
Artikel 374
5. In § 6 werden die Wörter „Der Bundesminister“ durch
Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung die Wörter „Das Bundesministerium“ und die Wörter
(7831-8-1) „der Bundesminister für Wirtschaft, für Gesundheit, für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie“
In § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Tierkörper-
durch die Wörter „der Bundesministerien für Wirtschaft
beseitigungsanstalten-Verordnung vom 1. September
und Technologie, für Bildung und Forschung“ ersetzt.
1976 (BGBl. I S. 2587), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ Artikel 377
durch die Wörter „dem Bundesministerium für Verbrau- Tierschutztransportverordnung
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
(7833-3-12)
In § 24 Abs. 2 Satz 2, § 33a Abs. 1 und den §§ 36a
Artikel 375 und 40 Satz 1 der Tierschutztransportverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
S. 1337) werden jeweils die Wörter „Bundesministerium
(7831-10) für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
In § 2 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 und 2, § 11 Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3, § 16 Satz 1, § 22 Abs. 1 nährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Abs. 2, § 25 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4, §§ 26, 27 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Abs. 5 Artikel 378
Nr. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 37a Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 3
Versuchstiermeldeverordnung
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 3a Buchstabe b
und Nr. 4 und 4a Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, § 39a (7833-3-13)
und Anlage 8 Nr. I.3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz- In § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. No-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom vember 1999 (BGBl. I S. 2156) werden die Wörter „dem
10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), die zuletzt durch Arti- Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
kel 3 der Verordnung vom 30. April 2001 (BAnz. S. 8385) Forsten“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Bundes- Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ er-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ setzt.
durch die Wörter „Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 379
Verordnung
Artikel 376 über Preisnotierungen
Tierschutzkommissions-Verordnung für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
(7833-3-3) (7842-1-9)
Die Tierschutzkommissions-Verordnung vom 23. Juni Die Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse
1987 (BGBl. I S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 50 und andere Milcherzeugnisse vom 27. November 1997
der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des Bundes-
1. In der Überschrift werden die Wörter „beim Bundes- ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ ten, des Bundesministeriums für Wirtschaft“ durch die
durch die Wörter „beim Bundesministerium für Ver- Wörter „des Bundesministeriums für Verbraucher-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ er- schutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundes-
setzt. ministeriums für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter „den Bundesminister für 2. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Satz 3 werden jeweils die
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminis- Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2863
schaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministe- Artikel 383
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- Verordnung über die Zusammen-
schaft“ ersetzt. stellung von Informationen hinsichtlich der
durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
Artikel 380 (7847-11-2-1)
Schlachtvieh-Handelsklassen- Die Verordnung über die Zusammenstellung von Infor-
und Notierungsverordnung mationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeuger-
(7843-1-2) preise für Tafelwein vom 25. Januar 1973 (BGBl. I S. 35),
zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom
Die Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsver- 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie folgt geändert:
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7843-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. August 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1979 (BAnz. Nr. 157 vom 23. August 1979), wird wie folgt a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesminister
geändert: für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bun-
desminister)“ durch die Wörter „vom Bundesminis-
1. In § 3 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes- terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wirtschaft (Bundesministerium)“ ersetzt.
(Bundesminister)“ durch die Wörter „des Bundesminis- b) In Satz 4 werden die Wörter „Der Bundesminister“
teriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.
wirtschaft (Bundesministerium)“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „dem Bundes-
2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes- minister“ durch die Wörter „dem Bundesministerium“
ministers“ durch die Wörter „des Bundesministeriums“ ersetzt.
ersetzt.
Artikel 384
3. In § 5 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- Kartoffelstärkeprämienverordnung
minister“ durch die Wörter „das Bundesministerium“
(7847-11-4-21)
ersetzt.
In § 11 Satz 1 der Kartoffelstärkeprämienverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997
4. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „den Bundesminister“ (BGBl. I S. 1815, 2032) werden die Wörter „dem Bundes-
durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt. ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
durch die Wörter „dem Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 381
Vierte Vieh- und Artikel 385
Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung
(7843-1-4)
über die Gewährung einer Prämie
In § 3 Abs. 5 Satz 3 der Vierten Vieh- und Fleisch- für die Nichtvermarktung von Milch und
gesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung der Milcherzeugnissen und die Umstellung
Bekanntmachung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1302), die von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. November
(7847-11-4-25)
2000 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, werden die
Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung einer
und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milch-
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ er- erzeugnissen und die Umstellung von Milchkuhbeständen
setzt. zur Fleischerzeugung vom 22. Juni 1977 (BGBl. I S. 1006)
werden die Wörter „der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „das Bun-
Artikel 382 desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Siebente Vieh- und Landwirtschaft“ ersetzt.
Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
(7843-1-7) Artikel 386
In § 1 Abs. 1 der Siebenten Vieh- und Fleischgesetz- EG-Obst- und
Durchführungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBl. I Gemüse-Durchführungsverordnung
S. 1317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1300) geändert worden ist, wer- (7847-11-4-87)
den die Wörter „Bundesminister für Ernährung, Landwirt- In § 3 Abs. 2 Satz 2 der EG-Obst- und Gemüse-Durch-
schaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium führungsverordnung vom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687), die
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
ersetzt. S. 1306) geändert worden ist, werden die Wörter „dem
2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und 2. In § 24 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesminister
Forsten“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für der Finanzen“ durch die Wörter „vom Bundesministe-
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ er- rium der Finanzen“ ersetzt.
setzt.
Artikel 391
Artikel 387
Zucker-Quoten-Verordnung
Obstbaumrodungsverordnung
(7847-11-11)
(7847-11-4-90)
Die Zucker-Quoten-Verordnung vom 22. Oktober 1981
In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Obstbaumrodungsverordnung (BGBl. I S. 1161) wird wie folgt geändert:
vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 101), die durch die Ver-
ordnung vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1773) geändert wor-
1. In § 2 werden die Wörter „der Bundesminister für
den ist, werden die Wörter „das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter
Wörter „das Bundesministerium für Verbraucher-
„das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
rung und Landwirtschaft“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 388 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch
Rinder- und Schafprämien-Verordnung die Wörter „Das Bundesministerium für Verbrau-
(7847-11-4-95) cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
In § 14 Abs. 5 Satz 1 und 3 und Abs. 6 Satz 1, §§ 20, b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminis-
23, 29 Abs. 2 und § 34 der Rinder- und Schafprämien-Ver- ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
ordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588), die ersetzt.
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November
2000 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, werden jeweils Artikel 392
die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Milchaufgabevergütungsverordnung
schaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ (7847-13-1)
ersetzt. In § 2 Abs. 3 der Milchaufgabevergütungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1987
Artikel 389 (BGBl. I S. 1699), die zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes
Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist,
werden die Wörter „des Bundesministers für Ernährung,
(7847-11-5-3) Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „des Bun-
Die Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung in der desministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und
Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1987 Landwirtschaft“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2247, 2362), geändert durch die Verordnung
vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2176), wird wie folgt
Artikel 393
geändert:
Verordnung über
1. In § 4a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „vom Bundes- EG-Normen für Obst und Gemüse
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (7849-2-2-1)
(Bundesminister)“ durch die Wörter „vom Bundes-
In § 5 der Verordnung über EG-Normen für Obst und
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt
Landwirtschaft (Bundesministerium)“ ersetzt.
durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2041) geändert worden ist, werden die Wörter „dem
2. In § 4a Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Bundes- Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
minister“ durch die Wörter „vom Bundesministerium“ Forsten“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
ersetzt. Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ er-
setzt.
Artikel 390
Zusatzabgabenverordnung Artikel 394
(7847-11-5-11) Seefischereiverordnung
Die Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (793-12-3)
(BGBl. I S. 27), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom In § 5 Abs. 2 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli
19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226), wird wie folgt geändert: 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch die Verordnung
vom 18. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1533) geändert worden
1. In § 9 Abs. 3 werden die Wörter „Der Bundesminister ist, werden die Wörter „das Bundesministerium für Er-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die nährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter
Wörter „Das Bundesministerium für Verbraucher- „das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. rung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2865
Artikel 395 Bundesministeriums für Post und Telekommunikation“
Lastenhandhabungsverordnung durch die Wörter „des Bundesministeriums der Finanzen“
ersetzt.
(805-3-2)
In § 1 Abs. 4 Satz 1 der Lastenhandhabungsverordnung Artikel 401
vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842) werden die
Wörter „das Bundesministerium für Verkehr“ durch die Postlaufbahnverordnung
Wörter „das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und (900-10-4-7)
Wohnungswesen“ ersetzt.
Die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I
S. 868) wird wie folgt geändert:
Artikel 396
Bildschirmarbeitsverordnung 1. In den §§ 2 und 15 werden jeweils die Wörter „dem
(805-3-3) Bundesministerium für Post und Telekommunikation“
durch die Wörter „dem Bundesministerium der Finan-
In § 1 Abs. 4 Satz 1 der Bildschirmarbeitsverordnung zen“ ersetzt.
vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843) werden die
Wörter „das Bundesministerium für Verkehr“ durch die
Wörter „das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und 2. In § 4 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 3 Satz 3 und
Wohnungswesen“ ersetzt. § 13 Abs. 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation“
durch die Wörter „Das Bundesministerium der Finan-
Artikel 397 zen“ ersetzt.
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
(805-3-4) 3. In § 12 Abs. 1 und § 14 Satz 1 werden jeweils die Wör-
ter „vom Bundesministerium für Post und Telekommu-
In § 1 Abs. 3 Satz 1 der Arbeitsmittelbenutzungsverord- nikation“ durch die Wörter „vom Bundesministerium
nung vom 11. März 1997 (BGBl. I S. 450) werden die Wör- der Finanzen“ ersetzt.
ter „das Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter
„das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ ersetzt. 4. In § 14 Satz 3 werden die Wörter „das Bundesministe-
rium für Post und Telekommunikation“ durch die Wör-
ter „das Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
Artikel 398
FCKW-Halon-Verbots-Verordnung 5. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesministe-
(8053-6-17) riums für Post und Telekommunikation“ durch die Wör-
In § 1 Abs. 4 Nr. 1 der FCKW-Halon-Verbots-Verord- ter „des Bundesministeriums der Finanzen“ ersetzt.
nung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), die durch Artikel 8
§ 19 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416)
geändert worden ist, werden die Wörter „der Bundes- Artikel 402
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesminis- Postauskunftsverordnung
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
(900-10-6-2)
Artikel 399 Die Postauskunftsverordnung vom 23. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1537) wird wie folgt geändert:
Postrentendienstverordnung
(8232-50) 1. In § 3 werden die Wörter „des Bundesministeriums für
Die Postrentendienstverordnung vom 28. Juli 1994 Post und Telekommunikation“ durch die Wörter „des
(BGBl. I S. 1867) wird wie folgt geändert: Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“
ersetzt.
1. In § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 36 Abs. 1 Satz 4 werden
jeweils die Wörter „dem Bundesministerium für Post 2. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesminis-
und Telekommunikation“ durch die Wörter „dem Bun- terium für Post und Telekommunikation“ durch die
desministerium der Finanzen“ ersetzt. Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die
Wörter „des Bundesministeriums für Post und Tele-
kommunikation“ durch die Wörter „des Bundesminis- Artikel 403
teriums der Finanzen“ ersetzt.
Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung
Artikel 400 (900-10-6-5)
Postunfallkassenverordnung In § 8 Satz 3 der Telekommunikations-Sicherstellungs-
Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751)
(900-10-2-1) werden die Wörter „das Bundesministerium für Post und
In § 7 Abs. 2 der Postunfallkassenverordnung vom Telekommunikation“ durch die Wörter „das Bundesminis-
11. Januar 1995 (BGBl. I S. 20) werden die Wörter „des terium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 404 2. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundesminister
Fahrerlaubnis-Verordnung für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
(9231-1-11)
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Artikel 407
Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), wird wie
folgt geändert: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(9232-1)
1. In § 74 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „das Bundes-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das Bun-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung
wesen“ ersetzt.
vom 3. August 2000 (BGBl. I S. 1273), wird wie folgt ge-
ändert:
2. In Anlage 7 Nr. 1.1 und 1.2.2 werden jeweils die Wörter
„vom Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter
„vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und 1. In § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a werden die Wörter
Wohnungswesen“ ersetzt. „vom Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter
„vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ ersetzt.
Artikel 405
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz 2. § 19 wird wie folgt geändert:
(9231-7-5) a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 4 Satz 1 Nr. 5 und § 11 Satz 1 Nr. 5 und 7 der aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesminis-
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom ters für Verkehr“ durch die Wörter „des Bun-
18. August 1998 (BGBl. I S. 2307) werden jeweils die desministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr“ durch die nungswesen“ ersetzt.
Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „vom Bundes-
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ ersetzt.
Artikel 406
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „vom
Verordnung über die Kontrollen
Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter
gemäß der Richtlinie 88/599/EWG
„vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
des Rates vom 23. November 1988
Wohnungswesen“ ersetzt.
über einheitliche Verfahren zur Anwendung
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates
über die Harmonisierung bestimmter 3. In § 22a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
Sozialvorschriften im Straßenverkehr und desministerium für Verkehr“ durch die Wörter „das
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr wesen“ ersetzt.
(9231-8-1)
Die Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richt- 4. In § 30 Abs. 4 Satz 2, Anlage VIII Nr. 3.2.5, Anlage VIIIa
linie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 2, Anlage VIII b Nr. 2.5
einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung und 3.5 und Anlage VIII c Nr. 1.2 und 7.2 werden jeweils
(EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr“ durch
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr, Bau-
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kon- und Wohnungswesen“ ersetzt.
trollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBl. I
S. 1003), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung
vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1733), wird wie folgt ge-
ändert: Artikel 408
Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO
1. § 4 wird wie folgt geändert: (9232-1-6)
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Bundesminister In § 2 der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO in
für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesminis- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ 9232-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
ersetzt. letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. November
b) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden 1984 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, werden die
jeweils die Wörter „Bundesminister für Verkehr“ Wörter „vom Bundesminister für Verkehr“ durch die Wör-
durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, ter „vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. nungswesen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2867
Artikel 409 Artikel 414
Verordnung Verordnung über
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher
Leistungen im Straßenpersonenverkehr
(9232-4)
(9240-1-4)
In § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über internationalen
Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, In § 3 Abs. 6 der Verordnung über den Ausgleich
Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonen-
Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom verkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wer- durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember
den die Wörter „vom Bundesminister für Verkehr“ durch 1993 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, werden die
die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wörter „vom Bundesminister für Verkehr“ durch die
Wohnungswesen“ ersetzt. Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt.
Artikel 410 Artikel 415
Fahrzeugregisterverordnung Verordnung über
(9232-9) die Bildung eines Beirats für Tariffragen
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In § 18 Abs. 7 Satz 1 der Fahrzeugregisterverordnung
(925-1-2)
vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I Die Verordnung über die Bildung eines Beirats für Tarif-
S. 1090) geändert worden ist, werden die Wörter „dem fragen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom
Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bun- 10. März 1966 (BAnz. Nr. 57 vom 23. März 1966), geändert
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Verordnung vom 17. September 1976 (BAnz.
ersetzt. Nr. 181 vom 24. September 1976), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 411
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Beim Bundesminis-
Straßenverkehrs-Ordnung ter für Wirtschaft“ durch die Wörter „Beim Bundes-
(9233-1) ministerium für Wirtschaft und Technologie“ er-
setzt.
In § 46 Abs. 2 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Bundesminister
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bundesminis-
2000 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, werden die terium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Wörter „der Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter
2. § 3 wird wie folgt geändert:
„das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie“
Artikel 412 ersetzt.
Ferienreiseverordnung b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Bundes-
minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bun-
(9233-1-2-6)
desministerium für Wirtschaft und Technologie“
In § 4 Abs. 3 Satz 2 der Ferienreiseverordnung vom ersetzt.
13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) 3. § 5 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, werden die Wörter „der Bundes- a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes- „des Bundesministers für Wirtschaft“ durch die
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und
ersetzt. Technologie“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „beim Bundes-
Artikel 413 minister für Wirtschaft“ durch die Wörter „beim
Verordnung Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
über den Betrieb von gie“ ersetzt.
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Artikel 416
(9240-1-2)
Verordnung
In § 43 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von über den Ausgleich gemein-
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni wirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr
1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 2 § 24 des
Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert (930-1-1)
worden ist, werden die Wörter „der Bundesminister für In § 3 Abs. 6 der Verordnung über den Ausgleich ge-
Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium für meinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), die zuletzt durch
2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 Artikel 421
(BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, werden die Wörter Verordnung
„vom Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „vom zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt. (930-6-7)
Die Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffs-
Artikel 417 verkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101) wird wie
folgt geändert:
Verordnung
über Verkehrsleistungen
1. In § 3 werden die Wörter „Der Bundesminister für Ver-
der Eisenbahnen für die Streitkräfte
kehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
(930-6-2) Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
In § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über Verkehrsleistun-
gen der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 2. In § 11 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „der
1976 (BGBl. I S. 2128), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver- Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „das
ordnung vom 1. September 1999 (BGBl. I S. 1909) geän- Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
dert worden ist, werden die Wörter „des Bundesministers wesen“ ersetzt.
für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Artikel 422
Eisenbahn-Laufbahnverordnung
Artikel 418 (931-4-1)
Verordnung In den §§ 2, 4 Satz 2, § 13 Abs. 3 Satz 3, § 14 Abs. 5
zur Sicherstellung des Seeverkehrs Satz 1 und § 15 Satz 3 der Eisenbahn-Laufbahnverord-
(930-6-4) nung vom 2. Februar 1994 (BGBl. I S. 193), die durch die
Verordnung vom 27. September 1996 (BGBl. I S. 1489)
In § 11 Satz 1 und 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 2 der Verord-
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „dem
nung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 3. August
Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter „dem
1978 (BGBl. I S. 1210) werden jeweils die Wörter „der
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bun-
wesen“ ersetzt.
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt.
Artikel 423
Artikel 419 DBAG-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung (931-5-1)
zur Sicherstellung des Luftverkehrs
In § 1 Nr. 38 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom
(930-6-5) 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die durch Artikel 27
Die Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638)
vom 28. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389) wird wie folgt geändert worden ist, werden die Wörter „des Bundes-
geändert: ministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundes-
ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt.
1. In § 2 Abs. 2, §§ 3 und 5 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „Der Bundesminister für Verkehr“ durch die
Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Artikel 424
Wohnungswesen“ ersetzt. Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
(940-9-13)
2. In § 7 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister
für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium In § 6a Satz 2 der Naturschutzgebietsbefahrensver-
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. ordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die
durch die Verordnung vom 9. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2009) geändert worden ist, werden die Wörter „des
Artikel 420 Bundesministers für Verkehr“ durch die Wörter „des Bun-
desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Verordnung ersetzt.
zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
(930-6-6) Artikel 425
In § 11 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung Binnenschifferpatentverordnung
des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I
S. 1795), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. No- (9500-1-2)
vember 1996 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wer- Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember
den die Wörter „der Bundesminister für Verkehr“ durch die 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 11
Wörter „das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335),
Wohnungswesen“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2869
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes- Artikel 430
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bun- Verordnung
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- über die Beförderungsleistungen
wesen“ ersetzt. durch Seeschiffe in wirtschaftlichen Krisenlagen
(9510-1-4)
2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Bundes-
ministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des Bun- § 5 der Verordnung über die Beförderungsleistungen
desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs- durch Seeschiffe in wirtschaftlichen Krisenlagen vom
wesen“ ersetzt. 29. Mai 1974 (BGBl. I S. 1257) wird wie folgt geändert:
3. In § 21 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „vom Bundes- 1. In Buchstabe a werden die Wörter „der Bundesminister
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bun- für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
wesen“ ersetzt.
2. In Buchstabe b werden die Wörter „der Bundesminis-
ter für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministe-
Artikel 426 rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die
Wasserskiverordnung Wörter „dem Bundesminister für Wirtschaft“ durch die
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und
(9501-43) Technologie“ ersetzt.
In § 1 Abs. 3 der Wasserskiverordnung vom 17. Januar
1990 (BGBl. I S. 107), die durch die Verordnung vom
12. August 1998 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, Artikel 431
werden die Wörter „des Bundesministers für Verkehr“ Sportseeschifferscheinverordnung
durch die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr,
(9510-1-10)
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
Artikel 427
18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), wird wie folgt
Wassermotorräder-Verordnung geändert:
(9501-49)
In § 4 Abs. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesminister
31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769) werden die Wörter „Bundes- für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundesministerium
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Bundesminis- für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
2. In § 2 Satz 2, § 12 Abs. 6 Satz 1, § 15 Abs. 2 und An-
lage 3 (Innenseiten) werden jeweils die Wörter „des
Bundesministeriums für Verkehr“ durch die Wörter
Artikel 428
„des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt nungswesen“ ersetzt.
(9502-13-5)
In der Tabelle zu § 2 Abs. 4 Randnummer 311 223 (1), 3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 12 Abs. 3 und 5 werden
321 223 (5) und 331 223 (5) der Gefahrgutverordnung Bin- jeweils die Wörter „vom Bundesministerium für Ver-
nenschifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), kehr“ durch die Wörter „vom Bundesministerium für
die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998 Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
(BGBl. I S. 4049) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter 4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
„Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bun-
wesen“ ersetzt. desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt.
Artikel 429
Artikel 432
Verordnung
über die Übermittlung schifffahrts- Seeanlagenverordnung
geschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen (9510-1-17)
(9510-1-2) Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Übermitt- S. 57) wird wie folgt geändert:
lung schifffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländi-
sche Stellen vom 14. Dezember 1966 (BGBl. 1966 II 1. In § 10 Satz 4 werden die Wörter „des Bundesministe-
S. 1542) werden die Wörter „des Bundesministers für riums für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundes-
Verkehr“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. ersetzt.
2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
2. In § 16 Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesministe- Artikel 436
rium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesminis- Verordnung
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und über die Unterbringung der Besatzungs-
die Wörter „das Bundesministerium für Ernährung, mitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung (9513-1-3)
und Landwirtschaft“ ersetzt. § 7 der Verordnung über die Unterbringung der Besat-
zungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom
8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66), die durch Artikel 1 in Ver-
Artikel 433 bindung mit Artikel 2 der Verordnung vom 23. August
1976 (BGBl. I S. 2443) geändert worden ist, wird wie folgt
Verordnung zur geändert:
Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
(9510-17-1) 1. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör-
In § 4 der Verordnung zur Durchführung des Seeunfall-
ter „Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
untersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860),
ordnung“ und die Wörter „dem Bundesminister für
die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. Dezem-
Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundesministerium
ber 1994 (BGBl. I S. 3744) geändert worden ist, werden die
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Wörter „der Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter
„das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Bundes-
ministers für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör-
ter „des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-
ordnung“, das Wort „der“ durch das Wort „das“ und
Artikel 434 die Wörter „dem Bundesminister für Verkehr“ durch die
Sportbootführerscheinverordnung-See Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt.
(9511-19)
Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De- 3. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
zember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Arti- minister für Arbeit und Sozialordnung, der Bundes-
kel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I minister für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes-
S. 1735), wird wie folgt geändert: ministerium für Arbeit und Sozialordnung, das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt.
1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 4 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „vom Bundesminister für Verkehr“ durch die
Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Artikel 437
Wohnungswesen“ ersetzt.
Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
(9513-1-12)
2. In § 4 Satz 2, § 10 Abs. 2 und der Anlage (Innen-
seiten) werden jeweils die Wörter „des Bundes- Die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom
ministers für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundes- 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), geändert durch Artikel 3 der
ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ Verordnung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 872), wird wie
ersetzt. folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „vom Bundes-
3. In § 4 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und 4 werden jeweils ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bun-
die Wörter „der Bundesminister für Verkehr“ durch die desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Wörter „das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und wesen“ ersetzt.
Wohnungswesen“ ersetzt.
2. In § 16 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „des Bundes-
ministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des Bun-
Artikel 435 desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Gefahrgutverordnung See wesen“ ersetzt.
(9512-18)
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2, Artikel 438
§ 9 Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 19 Verordnung über
Abs. 3 und § 20 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), die durch Artikel 4
der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) (9513-21)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Bun- Die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauf-
desministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Bundes- fahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), zu-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ er- letzt geändert durch die Verordnung vom 22. April 1996
setzt. (BGBl. I S. 631), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2871
1. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter „vom Bundesministe- Artikel 442
rium für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundes- Flaggenrechtsverordnung
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt. (9514-1-5)
Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I
2. In § 13 Abs. 3 werden die Wörter „der Bundesminister S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 17 Abs. 2 der
für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013),
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
1. In § 5b Abs. 3 werden die Wörter „des Bundesminis-
Artikel 439
teriums für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundes-
Verordnung über die ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge ersetzt.
(9513-26)
In § 5 Nr. 4 der Verordnung über die Besatzung von 2. In § 12 Nr. 1 werden die Wörter „vom Bundesminister
Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober 1981 der Verteidigung“ durch die Wörter „vom Bundes-
(BGBl. I S. 1163), die zuletzt durch Anlage I Kapitel XI ministerium der Verteidigung“ ersetzt.
Sachgebiet D Abschnitt II des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes 3. In § 29 werden die Wörter „Der Bundesminister für Ver-
vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1107) kehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
geändert worden ist, werden die Wörter „den Bundes- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ er-
setzt. Artikel 443
Artikel 440 Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (9515-3)
(9513-30) Die Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas- 9515-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
sung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I geändert durch die Verordnung vom 31. Oktober 1978
S. 22, 227), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (BGBl. I S. 1719), wird wie folgt geändert:
28. Juli 1998 (BGBl. I S. 1938), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 und § 12 Satz 3 werden jeweils die Wörter
1. In § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 und 2, § 21a „des Bundesministers für Verkehr“ durch die Wörter
Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Buchstabe c werden jeweils die „des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr“ durch die nungswesen“ ersetzt.
Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt.
2. In § 7 werden die Wörter „Der Bundesminister für Ver-
kehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
2. In § 24 Satz 4 werden die Wörter „das Bundesminis- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
terium für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt.
Artikel 444
3. In § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 werden jeweils die Verordnung über
Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr“ durch die das Seelotswesen außerhalb der Reviere
Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
(9515-12)
Wohnungswesen“ ersetzt.
In § 5 Satz 1 der Verordnung über das Seelotswesen
4. In § 29 Satz 2 werden die Wörter „des Bundesminis- außerhalb der Reviere vom 25. August 1978 (BGBl. I
teriums für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundes- S. 1515) werden die Wörter „des Bundesministers für
ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ Verkehr“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für
ersetzt. Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
Artikel 441
Schiffsbesetzungsverordnung Artikel 445
(9513-34) Luftverkehrs-Ordnung
In § 4 Abs. 4 der Schiffsbesetzungsverordnung vom (96-1-2)
26. August 1998 (BGBl. I S. 2577) werden die Wörter „Das Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober
wesen“ ersetzt. 2000 (BGBl. I S. 1494), wird wie folgt geändert:
2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
1. In § 5 Abs. 6 Satz 1, § 11b Abs. 1 und § 22a Abs. 2 9. § 28 wird wie folgt geändert:
werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für a) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium
Verkehr“ durch die Wörter „Bundesministerium für für Verkehr“ durch die Wörter „Bundesministerium
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesminis- b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Bundes-
terium für Post und Telekommunikation“ durch die ministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des
Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
Technologie“ ersetzt. nungswesen“ ersetzt.
3. In § 9a Abs. 1 Satz 3, § 26a Abs. 3, § 26b Abs. 2, § 26d
Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 3 und § 37 Abs. 4 werden Artikel 446
jeweils die Wörter „des Bundesministeriums für Ver-
Zweite
kehr“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für
Durchführungsverordnung zur Verordnung
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
über die elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge
4. § 10 wird wie folgt geändert: (96-1-7-2)
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministerium In § 14 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 der Zweiten Durch-
für Verkehr“ durch die Wörter „Bundesministerium führungsverordnung zur Verordnung über die elektroni-
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ und die sche Ausrüstung der Luftfahrzeuge vom 1. April 1968
Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr“ (BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968), die durch Artikel 12
durch die Wörter „des Bundesministeriums für Abs. 87 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. S. 2325) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„des Bundesministeriums für Post und Telekommuni-
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter kation“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für
„Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
„Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert: Artikel 447
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „Bundes- Dritte
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Bundes- Durchführungsverordnung zur Verordnung
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- über die elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge
wesen“ und in Satz 2 die Wörter „des Bundes- (96-1-7-3)
ministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des
In § 11 Abs. 2 der Dritten Durchführungsverordnung zur
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
Verordnung über die elektronische Ausrüstung der Luft-
nungswesen“ ersetzt.
fahrzeuge vom 1. April 1968 (BAnz. Nr. 82 vom 30. April
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium 1968), die durch Artikel 12 Abs. 88 des Gesetzes vom
für Verkehr“ durch die Wörter „Bundesministerium 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. ist, werden die Wörter „des Bundesministeriums für Post
und Telekommunikation“ durch die Wörter „des Bundes-
6. In § 21 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundes- ministeriums für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
und die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr“
Artikel 448
durch die Wörter „des Bundesministeriums für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(96-1-8)
7. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Bundes-
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610),
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
und die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr“
13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1221), wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „des Bundesministeriums für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 11, § 7 Satz 2, § 24a Abs. 1 Satz 4, § 63
8. § 25 wird wie folgt geändert: Abs. 1 und § 63a Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wör-
ter „vom Bundesministerium für Verkehr“ durch die
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes- Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Bundes- Wohnungswesen“ ersetzt.
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt. 2. In § 20 Abs. 4 Satz 2, § 28 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 3
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Bundesministe- Satz 1 und § 99 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Das
riums für Verkehr“ durch die Wörter „des Bundes- Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das
ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt. wesen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2873
3. In § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3, § 63a Abs. 1 Artikel 451
Satz 1 Nr. 2, § 63b Satz 1, §§ 90, 94 und 97 Abs. 1 Fünfte Durchführungsverordnung
Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem Bundesminis- zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
terium für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ (96-1-14-5)
ersetzt. In § 1 Abs. 2 der Fünften Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 5. Oktober 1998
(BAnz. S. 14 993, 16 350), die zuletzt durch Artikel 1 der
4. In § 63c Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „beim Bun-
Verordnung vom 7. August 2001 (BAnz. S. 18 173) ge-
desministerium für Verkehr“ durch die Wörter „beim
ändert worden ist, werden die Wörter „vom Bundesminis-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
terium für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundesminis-
wesen“ ersetzt.
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
5. In § 63c Abs. 2, § 65 Abs. 2 und § 101 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „das Bundesministerium für Ver- Artikel 452
kehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. Sechste Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(96-1-14-6)
6. In § 81 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des Bun-
desministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des In § 1 Abs. 2 der Sechsten Durchführungsverordnung
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs- zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 5. Oktober
wesen“ ersetzt. 1998 (BAnz. S. 14 994, 16 350) werden die Wörter „vom
Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter „vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
7. In der Anlage 2 Abschnitt I Nr. 3.3 werden in Satz 2 die wesen“ ersetzt.
Wörter „des Bundesministers für Verkehr“ durch die
Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ ersetzt. Artikel 453
Verordnung über Luftfahrtpersonal
(96-1-18)
Artikel 449 Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I
S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
(96-1-14) vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4058), wird wie folgt
Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März geändert:
1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1221), wird wie
1. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „vom Bundesminister
folgt geändert:
der Verteidigung“ durch die Wörter „vom Bundes-
ministerium der Verteidigung“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„vom Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter 2. In § 15 Abs. 3, § 40 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 3 und
„vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Abs. 2 Satz 3, § 70 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 und
nungswesen“ ersetzt. Abs. 3 Satz 2, § 71 Abs. 6 Nr. 2, § 73 Satz 3 und § 74
Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Der Bundes-
2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „vom Bundesminister minister für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes-
für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundesministerium ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. ersetzt.
3. In § 69 Abs. 3 und § 131 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „vom Bundesminister für Verkehr“ durch die
Artikel 450 Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Erste Durchführungsverordnung Wohnungswesen“ ersetzt.
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(96-1-14-1) 4. In § 76 Abs. 1 Satz 3 und § 99 Abs. 7 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „der Bundesminister für Verkehr“
In § 44 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Durchführungsverord-
durch die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr,
nung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 15. Juli
Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
1970 (BAnz. Nr. 131 vom 22. Juli 1970), die zuletzt durch
die Verordnung vom 5. Oktober 1998 (BAnz. S. 14 961)
geändert worden ist, werden die Wörter „Das Bundes- 5. In § 133 Abs. 1 werden die Wörter „des Bundes-
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes- ministers für Post und Telekommunikation“ durch die
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ er- Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und
setzt. Technologie“ ersetzt.
2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001
Artikel 454 1. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesminis-
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung terium für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
(96-1-21) ersetzt.
In § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwal-
tung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt 2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „vom Bundesminis-
durch die Verordnung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I terium für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundes-
S. 1470) geändert worden ist, werden die Wörter „vom ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter „vom ersetzt.
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt.
Artikel 459
Verordnung über Flugfunkzeugnisse
Artikel 455
(96-1-34)
Luftsicherheitsverordnung
Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 1. März
(96-1-23) 1994 (BGBl. I S. 346) wird wie folgt geändert:
In § 3 der Luftsicherheitsverordnung vom 17. Mai 1985
(BGBl. I S. 788) werden die Wörter „Der Bundesminister 1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Das Bundes-
für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für ministerium für Post und Telekommunikation“ durch
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie“ ersetzt.
Artikel 456 2. In § 14 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „vom Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation“ durch
Verordnung zur die Wörter „vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens Technologie“ ersetzt.
(96-1-27)
In § 2 der Verordnung zur Beauftragung eines Flug-
sicherungsunternehmens vom 11. November 1992 Artikel 460
(BGBl. I S. 1928) werden die Wörter „dem Bundesminister Verordnung über
für Verkehr“ durch die Wörter „dem Bundesministerium die Durchführung der Flugplankoordinierung
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
(96-1-35)
Die Verordnung über die Durchführung der Flugplan-
koordinierung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1262) wird
Artikel 457
wie folgt geändert:
Verordnung über
die Betriebsdienste der Flugsicherung 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 und § 2 Abs. 3 Satz 1
(96-1-28) werden jeweils die Wörter „das Bundesministerium für
Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium für
Die Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsiche-
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
rung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2068) wird wie
folgt geändert:
2. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bun-
1. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundes- desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundes- wesen“ ersetzt.
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ersetzt. 3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
ministeriums für Verkehr“ durch die Wörter „des Bun-
2. In § 11 Nr. 5 und § 20 werden jeweils die Wörter „des desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Bundesministers für Verkehr“ durch die Wörter „des wesen“ ersetzt.
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ ersetzt.
Artikel 461
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Artikel 458
(96-1-38)
Verordnung zur
Beauftragung von Luftsportverbänden Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 2885) wird wie folgt geändert:
(96-1-33)
Die Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbän- 1. In § 3 Abs. 9 Satz 2 und § 12 Abs. 1 werden jeweils die
den vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), geändert Wörter „das Bundesministerium für Verkehr“ durch die
durch die Verordnung vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I Wörter „das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
S. 2638), wird wie folgt geändert: Wohnungswesen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001 2875
2. In § 3 Abs. 9 Satz 3 und § 13 Abs. 1 und 2 werden Artikel 464
jeweils die Wörter „dem Bundesministerium für Ver- Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung
kehr“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. (IV-0-2)
In § 1 Abs. 1 der Treuhandliegenschaftsübertragungs-
verordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3908), die
3. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „Das Bundesminis-
durch die Verordnung vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 888)
terium für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundes-
geändert worden ist, werden die Wörter „dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bun-
ersetzt.
desministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
4. In der Überschrift zu Anlage 2 werden die Wörter „des
Bundesministeriums für Verkehr“ durch die Wörter Artikel 465
„des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh- Treuhandunternehmensübertragungsverordnung
nungswesen“ ersetzt. (IV-0-3-1)
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Treuhandunternehmensüber-
tragungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I
Artikel 462 S. 3910) werden die Wörter „dem Bundesministerium für
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät Wirtschaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
(96-1-40)
In § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrt-
gerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010), die durch Arti- Artikel 466
kel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1221) Zweite
geändert worden ist, werden die Wörter „vom Bundes- Treuhandunternehmensübertragungsverordnung
ministerium für Verkehr“ durch die Wörter „vom Bundes-
(IV-0-3-2)
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ er-
setzt. In § 1 Satz 2 der Zweiten Treuhandunternehmensüber-
tragungsverordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1115)
werden die Wörter „dem Bundesministerium für Wirt-
Artikel 463 schaft“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Flächenerwerbsverordnung
(III-19-6-3-1)
In § 15 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a und b der Flächen- Abschnitt 3
erwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I Schlussbestimmung
S. 2072), die zuletzt durch Artikel 3 § 61 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, Artikel 467
werden jeweils die Wörter „dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter Inkrafttreten
„dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
rung und Landwirtschaft“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 29. Oktober 2001
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin