2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
Gesetz
zur Umstellung von Gesetzen und anderen
Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auf Euro
(Achtes Euro-Einführungsgesetz)
Vom 23. Oktober 2001
Der Bundestag hat das nachstehende Gesetz be- Artikel 31 Änderung der Kostenverordnung für die Registrierung
schlossen: homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinsti-
tut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bun-
desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin
I nhaltsübersicht
Artikel 32 Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 33 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 34 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 3 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 35 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens Artikel 36 Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen Artikel 37 Änderung der Abgrenzungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharma- Artikel 38 Änderung der Bundesärzteordnung
zeutisch-technischen Assistenten Artikel 39 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags-
Artikel 7 Änderung des Transfusionsgesetzes ärzte
Artikel 8 Änderung des HIV-Hilfegesetzes Artikel 40 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags-
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Krankenversiche- zahnärzte
rung der Landwirte Artikel 41 Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 10 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken- Artikel 42 Änderung der Bundeskostenverordnung zum Gen-
versicherung der Landwirte technikgesetz
Artikel 11 Änderung des Mutterschutzgesetzes Artikel 43 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 12 Änderung des Diätassistentengesetzes Artikel 44 Inkrafttreten
Artikel 13 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 14 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 15 Änderung des Heilpraktikergesetzes Artikel 1
Artikel 16 Änderung des Krankenpflegegesetzes Änderung
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logo- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
päden
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
Artikel 18 Änderung des Masseur- und Physiotherapeuten- kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
gesetzes
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
Artikel 19 Änderung des MTA-Gesetzes durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I
Artikel 20 Änderung des Orthoptistengesetzes S. 2144), wird wie folgt geändert:
Artikel 21 Änderung des Rettungsassistentengesetzes
Artikel 22 Änderung des Embryonenschutzgesetzes 1. In § 15 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „10 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
Artikel 23 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Gentechnikgesetzes 2. § 20 wird wie folgt geändert:
Artikel 25 Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
degesetzes a) In Absatz 3 werden die Wörter „fünf Deutschen
Mark“ durch die Angabe „2,56 Euro“ ersetzt.
Artikel 26 Änderung des Vorläufigen Biergesetzes
Artikel 27 Änderung des Gesetzes über Zulassungsverfahren b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „einer
bei natürlichen Mineralwässern Deutschen Mark“ durch die Angabe „0,51 Euro“
Artikel 28 Änderung des Fleischhygienegesetzes
ersetzt.
Artikel 29 Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
3. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 30 Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der
Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der ver- a) In Satz 2 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“
tragsärztlichen Versorgung durch die Angabe „8 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2703
b) In Satz 3 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“ cc) In Nummer 3 wird die Angabe „2 800 Deut-
durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt. sche Mark“ durch die Angabe „1 432 Euro“
ersetzt.
4. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 wird die Angabe „3 750 Deutsche
a) In Satz 1 werden die Angabe „8 Deutsche Mark“ Mark“ durch die Angabe „1 918 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „4 Euro“, die Angabe „9 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „4,50 Euro“ und 3. § 37 wird wie folgt geändert:
die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die An- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gabe „5 Euro“ ersetzt.
aa) In Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „400 Deutsche
b) In Satz 3 wird die Angabe „8 Deutsche Mark“ Mark“ durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „4 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „800 Deutsche
5. In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „17 Deutsche Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „9 Euro“ ersetzt. cc) In Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „1 300 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „665 Euro“
6. In § 40 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „17 Deutsche ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „9 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Angabe „30 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „16 Euro“ und die
7. In § 59 werden die Angabe „2 100 Deutsche Mark“
Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe
durch die Angabe „1 050 Euro“ und die Angabe „1 050
„26 Euro“ ersetzt.
Deutsche Mark“ durch die Angabe „525 Euro“ ersetzt.
4. In § 39 Satz 3 wird die Angabe „2 800 Deutsche Mark“
8. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „1 432 Euro“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt. 5. § 40 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“ a) In Absatz 2 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“
durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt. durch die Angabe „31 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „50 Deutsche
9. In § 65b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zehn Millio-
Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
nen Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 113 000 Eu-
ro“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „5 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2 557 Euro“ ersetzt.
10. In § 81 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „Zwanzig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „Zehn- 6. In § 41 Abs. 2 werden in Nummer 1 die Angabe
tausend Euro“ ersetzt. „750 Deutsche Mark“ durch die Angabe „384 Euro“, in
Nummer 2 die Angabe „1 800 Deutsche Mark“ durch
11. In § 249 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „630 Deutsche die Angabe „921 Euro“ und in Nummer 3 die Angabe
Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt. „2 800 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 432 Euro“
ersetzt.
12. In § 307 Abs. 2 werden die Wörter „Fünftausend Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „Zweitausendfünfhun- 7. In § 42 Abs. 2 wird die Angabe „2 800 Deutsche Mark“
dert Euro“ ersetzt. durch die Angabe „1 432 Euro“ ersetzt.
8. § 43 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) In Absatz 2 werden die Angabe „2 800 Deutsche
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Mark“ durch die Angabe „1 432 Euro“ und die
Angabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die An-
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
gabe „15 339 Euro“ ersetzt.
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch das Gesetz b) In Absatz 3 wird die Angabe „3 300 Deutsche
vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320), wird wie folgt Mark“ durch die Angabe „1 688 Euro“ ersetzt.
geändert: c) In Absatz 5 Satz 1 werden in Nummer 1 die An-
gabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „630 Deut- „1 023 Euro“, in Nummer 2 die Angabe „2 500
sche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt. Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 279 Euro“, in
Nummer 3 die Angabe „2 800 Deutsche Mark“
2. § 36 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „1 432 Euro“, in Nummer 4 die
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Angabe „3 300 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„1 688 Euro“ sowie in Satz 2 und 3 jeweils die
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „750 Deutsche Angabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die An-
Mark“ durch die Angabe „384 Euro“ ersetzt. gabe „15 339 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 800 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „921 Euro“ 9. In § 43a wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch
ersetzt. die Angabe „256 Euro“ ersetzt.
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
10. In § 112 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ sche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend
durch die Wörter „Zweitausendfünfhundert Euro“ Euro“ und die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die
ersetzt. Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.
Artikel 3 Artikel 8
Änderung des Arzneimittelgesetzes Änderung des HIV-Hilfegesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- In § 16 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I
machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), S. 972, 979), das durch § 14 des Gesetzes vom 2. August
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom 2000 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, werden die
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) , wird wie folgt geändert: Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „511,29
Euro“, die Angabe „1 500 Deutsche Mark“ durch die An-
1. In § 40 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „eine Million gabe „766,94 Euro“ und die Angabe „3 000 Deutsche
Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ Mark“ durch die Angabe „1 533,88 Euro“ ersetzt.
ersetzt.
2. In § 97 Abs. 3 werden die Wörter „fünfzigtausend Deut- Artikel 9
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt. Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 4 Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433 ), zuletzt geän-
Änderung des dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I
Gesetzes über die Werbung S. 907), dieser wiederum geändert durch Artikel 2 Buch-
auf dem Gebiete des Heilwesens stabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
In § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Werbung auf dem S. 3853), wird wie folgt geändert:
Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das 1. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 a) In Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
(BGBl. I S. 1661) geändert worden ist, werden die Wörter durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
„fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-
undzwanzigtausend Euro“ und die Wörter „fünfund- b) In Satz 5 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwölf- durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
tausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
2. In § 31 wird die Angabe „150 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „77 Euro“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Artikel 10
Gesetzes über das Apothekenwesen Änderung des Zweiten Gesetzes
In § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen über die Krankenversicherung der Landwirte
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) ge- 2557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
ändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600), wird wie folgt geändert:
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtau-
send Euro“ und die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ 1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt. Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
2. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
Artikel 6 durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
Änderung des
Gesetzes über den Beruf 3. In § 59 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
des pharmazeutisch-technischen Assistenten Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
In § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des phar-
mazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Artikel 11
Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I Änderung des Mutterschutzgesetzes
S. 2349), das durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Sep-
tember 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wer- Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
den die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die machung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293), geän-
Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt. dert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. November
2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert:
Artikel 7 1. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vierhundert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „210 Euro“ ersetzt.
Änderung des Transfusionsgesetzes
In § 32 Abs. 3 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche
1998 (BGBl. I S. 1752) werden die Angabe „50 000 Deut- Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2705
3. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „dreißigtausend Deut- Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhun-
sche Mark“ durch die Wörter „fünfzehntausend Euro“ dert Euro“ ersetzt.
und die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des
Artikel 12
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
Änderung des Diätassistentengesetzes
In § 15 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeuten-
In § 10 Abs. 2 des Diätassistentengesetzes vom 8. März gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das durch
1994 (BGBl. I S. 446), das durch Artikel 11 der Verordnung Artikel 12 der Verordnung vom 21. September 1997
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird die Angabe
worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche „5 000 Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausend-
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ fünfhundert Euro“ ersetzt.
ersetzt.
Artikel 19
Artikel 13
Änderung des MTA-Gesetzes
Änderung des Ergotherapeutengesetzes
In § 12 Abs. 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993
In § 7 Abs. 2 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai (BGBl. I S. 1402), das durch Artikel 10 der Verordnung vom
1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,
Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) geändert werden die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch
worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“
ersetzt.
Artikel 20
Artikel 14 Änderung des Orthoptistengesetzes
Änderung des Hebammengesetzes In § 10 Abs. 2 des Orthoptistengesetzes vom 28. Novem-
In § 25 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 4. Juni ber 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 9 der
1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 6 der Ver- Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)
ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geän- geändert worden ist, werden die Wörter „fünftausend
dert worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhun-
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ dert Euro“ ersetzt.
ersetzt.
Artikel 21
Artikel 15 Änderung
Änderung des Heilpraktikergesetzes des Rettungsassistentengesetzes
In § 5a Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes in der im Bun- In § 12 Satz 2 des Rettungsassistentengesetzes vom
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröf- 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 8
fentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 53 des der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert geändert worden ist, werden die Wörter „fünftausend
worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhun-
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ dert Euro“ ersetzt.
ersetzt.
Artikel 22
Artikel 16 Änderung des Embryonenschutzgesetzes
Änderung des Krankenpflegegesetzes In § 12 Abs. 2 des Embryonenschutzgesetzes vom
In § 25 Satz 2 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746) werden die Wörter
1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 2 des „fünftausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwei-
Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) geän- tausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
dert worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“
Artikel 23
ersetzt.
Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 17 In § 20 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes vom
5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), das durch Artikel 3
Änderung des Gesetzes § 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
über den Beruf des Logopäden geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend
In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopä- Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
den vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch tausend Euro“ und die Wörter „fünftausend Deutsche
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“
geändert worden ist, werden die Wörter „fünftausend ersetzt.
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
Artikel 24 Artikel 29
Änderung Änderung des
des Gentechnikgesetzes Geflügelfleischhygienegesetzes
In § 38 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes in der Fassung In § 30 Abs. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das durch Artikel 2 § 26
S. 2066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)
2. November 2000 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist, geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend
werden die Wörter „einhunderttausend Deutsche Mark“ Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtau-
durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt. send Euro“ und die Wörter „zwanzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Lebensmittel- Artikel 30
und Bedarfsgegenständegesetzes Änderung der Verordnung
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in über die Zuzahlung bei der
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln
1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2 in der vertragsärztlichen Versorgung
§ 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), In § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Zuzahlung bei der
wird wie folgt geändert: Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertrags-
ärztlichen Versorgung vom 9. September 1993 (BGBl. I
1. In § 53 Abs. 3 und in § 58 Abs. 3 werden jeweils die S. 1557), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. April
Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die 2000 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, wird Satz 1 wie
Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt. folgt gefasst:
„Bei der Abgabe von Teilmengen aus Packungen von
2. In § 54 Abs. 3 und in § 59 Abs. 2 werden jeweils die
Fertigarzneimitteln (§ 129 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch
Wörter „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die
Sozialgesetzbuch) ist eine Zuzahlung entsprechend dem
Wörter „fünfzehntausend Euro“ und jeweils die Wörter
Anteil der Teilmenge an der in der Packung enthaltenen
„zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-
Gesamtmenge, abgerundet auf einen durch 0,25 Euro
tausend Euro“ ersetzt.
teilbaren Betrag, mindestens jedoch einen halben Euro, zu
leisten, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.“
Artikel 26
Änderung Artikel 31
des Vorläufigen Biergesetzes
Änderung der Kostenverordnung
In § 18 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes in der für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und
S. 1399), das durch Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung vom Medizinprodukte und das Bundesinstitut für
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist, gesundheitlichen Verbraucherschutz
werden die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“ und Veterinärmedizin
durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.
Die Kostenverordnung für die Registrierung homö-
opathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für
Artikel 27 Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
Änderung
medizin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April
des Gesetzes über Zulassungs-
1997 (BGBl. I S. 779) wird wie folgt geändert:
verfahren bei natürlichen Mineralwässern
In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Zulassungsverfahren 1. § 2 wird wie folgt geändert:
bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
S. 1016), das durch Artikel 24 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 100 DM“
die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt. durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „3 400 DM“
Artikel 28 durch die Angabe „1 740 Euro“ ersetzt.
Änderung des Fleischhygienegesetzes ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „4 600 DM“
In § 29 Abs. 4 des Fleischhygienegesetzes in der durch die Angabe „2 350 Euro“ ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I bb) In Satz 2 werden die Angabe „235 DM“ durch die
S. 1189), das zuletzt durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes Angabe „120 Euro“ und die Angabe „2 350 DM“
vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
und die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 100 DM“
die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt. durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2707
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2 700 DM“ lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
durch die Angabe „1 380 Euro“ ersetzt. kel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „3 600 DM“ S. 2626), wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „1 840 Euro“ ersetzt.
1. § 200 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
dd) In Satz 4 werden die Angabe „120 DM“ durch die
Angabe „60 Euro“ und die Angabe „1 200 DM“ a) In Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
durch die Angabe „610 Euro“ ersetzt. durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: b) In Satz 5 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „1 300 DM“
durch die Angabe „670 Euro“ ersetzt.
2. In § 200b wird die Angabe „150 Deutsche Mark“ durch
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „650 DM“ die Angabe „77 Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „330 Euro“ ersetzt.
2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe „150 bis 750 DM“ durch Artikel 34
die Angabe „80 bis 400 Euro“ ersetzt.
Änderung der
3. § 4 wird wie folgt geändert: Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: In § 14 Abs. 2 Satz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsver-
ordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „100 DM“ durch durch Artikel 51 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
die Angabe „50 Euro“ ersetzt. S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe „500 000
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „500 DM“ durch Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.
die Angabe „260 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 35
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 000 DM“
durch die Angabe „510 Euro“ ersetzt. Änderung
der Bundespflegesatzverordnung
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „300 DM“ durch
die Angabe „150 Euro“ ersetzt. Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 2
4. § 6 wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 772), wird wie
folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „200 bis 1 000 DM“
durch die Angabe „100 bis 510 Euro“ ersetzt.
1. In § 14 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „260 Deutsche
b) In Nummer 2 wird die Angabe „500 DM“ durch die Mark“ durch die Angabe „133 Euro“ ersetzt.
Angabe „260 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „100 bis 200 DM“ 2. Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „50 bis 100 Euro“ ersetzt. a) In Abschnitt L 2 wird in Spalte 5 das Wort „DM“
d) In Nummer 4 wird die Angabe „25 bis 300 DM“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
durch die Angabe „10 bis 150 Euro“ ersetzt. b) In den Abschnitten K 1, K 2 und K 3 wird jeweils in
e) Nummer 5 wird wie folgt geändert: Spalte 6 das Wort „DM“ durch das Wort „Euro“
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „30 DM“ durch ersetzt.
die Angabe „15 Euro“ ersetzt. c) In Abschnitt K 4 wird in Spalte 3 das Wort „DM“
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „1 DM“ durch durch das Wort „Euro“ ersetzt.
die Angabe „0,50 Euro“ ersetzt. d) Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstel-
lung wird wie folgt geändert:
Artikel 32 aa) Die Fußnote 1) wird wie folgt gefasst:
Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung „ ) Die Euro-Beträge in den Abschnitten V 1
1
In § 9 Abs. 1 Satz 3 der Pflege-Buchführungsverord- laufende Nr. 2 und 4, V 4 und K 1 – K 4 sind
nung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die durch in „1 000 Euro“ anzugeben; die Beträge V 2,
Artikel 4 § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I V 3, L 2 und K 5 – K 7 in „Euro“.
S. 1242) geändert worden ist, werden die Wörter „eine bb) In der Fußnote 22) wird das Wort „DM“ durch
Million Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ das Wort „Euro“ ersetzt.
und die Angabe „500 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „250 000 Euro“ ersetzt. cc) In Fußnote 29) Satz 3 wird das Wort „DM“ durch
das Wort „Euro“ ersetzt.
Artikel 33 3. Anlage 2 zu § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Änderung der Reichsversicherungsordnung a) In Abschnitt Z 1 wird in der Anmerkung *) die An-
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- gabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 226 Euro“
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent- ersetzt.
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
b) In Abschnitt Z 2 wird in Zeile Z 2 das Wort „DM“ c) In Buchstabe d wird die Angabe „100 DM“ durch
durch das Wort „Euro“ ersetzt. die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
c) In Abschnitt Z 3 wird in Spalte 2 das Wort „DM“
durch das Wort „Euro“ ersetzt. 2. In Absatz 2 Buchstabe a und b wird jeweils die An-
gabe „200 DM“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
Artikel 36
Artikel 40
Änderung der
Krankenhaus-Buchführungsverordnung Änderung der Zulassungs-
verordnung für Vertragszahnärzte
Die Anlage 4 der Krankenhaus-Buchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März § 46 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 4 § 3 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Konto 0761 wird die Angabe „100 bis 800 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „51 bis 410 Euro“ ersetzt.
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In Konto 0762 wird die Angabe „800 Deutsche Mark“ a) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe
durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt. „50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
b) In Buchstabe c wird die Angabe „60 DM“ durch die
Angabe „30 Euro“ ersetzt.
Artikel 37
c) In Buchstabe d wird die Angabe „100 DM“ durch
Änderung
die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
der Abgrenzungsverordnung
Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 2. In Absatz 2 Buchstabe a und b wird jeweils die An-
(BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver- gabe „200 DM“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
ordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874), wird wie
folgt geändert:
Artikel 41
1. In § 2 Nr. 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ Änderung der Schiedsamtsverordnung
durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.
In § 20 der Schiedsamtsverordnung in der im Bundes-
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „800 gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt. lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verord-
nung vom 7. April 1998 (BGBl. I S. 719) geändert worden
ist, wird die Angabe „400 bis 1 200 Deutsche Mark“ durch
Artikel 38 die Angabe „200 bis 600 Euro“ ersetzt.
Änderung der Bundesärzteordnung
Artikel 42
In § 13a Abs. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), Änderung der Bundeskosten-
die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Sep- verordnung zum Gentechnikgesetz
tember 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436) geändert worden ist,
Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz
werden die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch
vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), geändert durch
die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1416), wird wie folgt geändert:
Artikel 39
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der Zulassungs-
verordnung für Vertragsärzte a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 46 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 000 bis 30 000
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer DM“ durch die Angabe „2 500 bis 15 000 Euro“
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt ersetzt.
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 bb) In Nummer 2 wird die Angabe „10 000 bis
(BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt ge- 60 000 DM“ durch die Angabe „5 000 bis 30 000
ändert: Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „150 000 DM“
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „75 000 Euro“ und die Angabe
a) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „300 000 DM“ durch die Angabe „150 000 Euro“
„50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt. ersetzt.
b) In Buchstabe c wird die Angabe „60 DM“ durch die c) In Absatz 3 wird die Angabe „100 DM“ durch die
Angabe „30 Euro“ ersetzt. Angabe „50 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2709
2. § 3 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 wird die Angabe „25 bis 300 DM“
a) In Absatz 2 wird die Angabe „100 DM“ durch die durch die Angabe „12,50 bis 150 Euro“ ersetzt.
Angabe „50 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Artikel 43
aa) In Satz 1 wird die Angabe „100 DM“ durch die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Angabe „50 Euro“ ersetzt.
Die auf den Artikeln 30 bis 32 und 34 bis 42 beruhenden
bb) In Satz 2 wird die Angabe „50 DM“ durch die Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
Angabe „25 Euro“ ersetzt. auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
cc) In Satz 3 wird die Angabe „100 DM“ durch die Rechtsverordnung geändert werden.
Angabe „50 Euro“ ersetzt.
Artikel 44
3. § 5 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) In Nummer 1 wird die Angabe „100 bis 200 DM“
durch die Angabe „50 bis 100 Euro“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Oktober 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
Gesetz
zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze
Vom 26. Oktober 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf
Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend
machen kann.
Artikel 1
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt
Änderung der Insolvenzordnung besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt ge- § 4b
ändert:
Rückzahlung und Anpassung
der gestundeten Beträge
1. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4d eingefügt:
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Rest-
„§ 4a schuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten
Stundung der Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermö-
Kosten des Insolvenzverfahrens gen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung
verlängern und die zu zahlenden Monatsraten fest-
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und
setzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der
hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt,
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenz-
verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung (2) Das Gericht kann die Entscheidung über die
gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern,
nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen
Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ge-
des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan ändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem
und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhält-
Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizu- nisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1
fügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt ein solcher Grund Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist
vor, ist eine Stundung ausgeschlossen. ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung § 4c
bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet,
wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz Aufhebung der Stundung
der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung
1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig
gilt entsprechend.
unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat,
(3) Die Stundung bewirkt, dass die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1. die Bundes- oder Landeskasse oder die Stundung maßgebend sind, oder eine
vom Gericht verlangte Erklärung über seine Ver-
a) die rückständigen und die entstehenden Ge- hältnisse nicht abgegeben hat;
richtskosten,
2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraus-
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des setzungen für die Stundung nicht vorgelegen
beigeordneten Rechtsanwalts haben; in diesem Fall ist die Aufhebung aus-
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht geschlossen, wenn seit der Beendigung des
trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2711
3. der Schuldner länger als drei Monate mit der 5. § 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung „Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender
eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rück- Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten
stand ist; nach § 4a gestundet werden.“
4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätig-
keit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, 6. § 30 wird wie folgt geändert:
sich nicht um eine solche bemüht oder eine
a) In der Überschrift werden die Wörter „Hinweis
zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2
auf Restschuldbefreiung“ gestrichen.
und 3 gilt entsprechend;
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen
wird.
6a. § 36 wird wie folgt geändert:
§ 4d
Rechtsmittel a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1,
(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder
§§ 850g bis 850i der Zivilprozessordnung gelten
deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der
entsprechend.“
Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuld-
ner die sofortige Beschwerde zu. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der „(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand
Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vor-
kann nur darauf gestützt werden, dass nach den schriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist
persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines
Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsbe-
müssen.“ rechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.“
2. § 9 wird wie folgt geändert: 7. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Blatt“ „(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche
die Wörter „oder in einem für das Gericht auf Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches
bestimmten elektronischen Informations- und Sozialgesetzbuch auf die Bundesanstalt für Arbeit
Kommunikationssystem“ eingefügt. über, so kann die Bundesanstalt diese nur als Insol-
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: venzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entspre-
chend für die in § 208 Abs. 1 des Dritten Buches
„Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.“
des Bundesrates die Einzelheiten der Veröffent-
lichung in einem elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem zu regeln. Dabei 8. In § 57 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen „Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in
sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit
Veröffentlichungen der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat.“
1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet 9. § 63 wird wie folgt geändert:
werden können, a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
3. nach dem Stand der Technik durch Dritte b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
nicht kopiert werden können.“ „(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a
gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine
3. § 20 wird wie folgt geändert: Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch
gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenz-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: masse dafür nicht ausreicht.“
„Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren.
Hinweis auf Restschuldbefreiung“. 10. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. „(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten
entsprechend.“
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, 11. § 109 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
so soll er darauf hingewiesen werden, dass er
nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuld- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
befreiung erlangen kann.“ „Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Woh-
nung des Schuldners, so tritt an die Stelle der
Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu
4. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in
„Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insol-
Schuldner die sofortige Beschwerde zu.“ venzverfahren geltend gemacht werden können.“
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: d) Folgender Satz wird angefügt:
„Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er „Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrens-
die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere kosten noch nicht berichtigt, werden Gelder
Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Ver- an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein
tragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1
Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag
verlangen.“ übersteigt.“
11a. In § 114 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das 17. § 293 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Wort „zwei“ ersetzt.
„(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten
entsprechend.“
12. In § 174 Abs. 2 werden nach dem Wort „anzugeben“
die Wörter „sowie die Tatsachen, aus denen sich
nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr 18. § 298 wird wie folgt geändert:
eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
des Schuldners zugrunde liegt“ angefügt.
„Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenz-
verfahrens nach § 4a gestundet wurden.“
12a. § 175 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende
gestrichen und werden die Wörter „oder ihm die-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ser entsprechend § 4a gestundet wird.“ angefügt.
„(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung 19. § 300 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den
Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf
die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.“ 20. § 302 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Handlung“
13. In § 196 Abs. 1 werden nach dem Wort „Insolvenz- ein Komma und die Wörter „sofern der Gläubiger
masse“ die Wörter „mit Ausnahme eines laufenden die entsprechende Forderung unter Angabe die-
Einkommens“ eingefügt. ses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemel-
det hatte“ eingefügt.
14. § 207 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) In Nummer 2 wird der Punkt durch einen Strich-
„Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender punkt ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten „3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die
nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt ent- dem Schuldner zur Begleichung der Kosten
sprechend.“ des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.“
15. § 287 wird wie folgt geändert: 21. § 304 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 304
„(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag
des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Grundsatz
Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die
werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt
so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren
Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen.“ die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „sieben“ nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine
durch das Wort „sechs“ und die Wörter „nach der selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so
Aufhebung“ durch die Wörter „nach der Eröff- findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögens-
nung“ ersetzt. verhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine
Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
16. § 292 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse
a) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuld-
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröff-
„sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrens- nung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger
kosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung als 20 Gläubiger hat.“
eines Rechtsanwalts berichtigt sind.“
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: 22. § 305 wird wie folgt geändert:
„§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „ver-
„zehn vom Hundert“ das Wort „und“ eingefügt; sucht worden ist,“ der Halbsatz „der Plan
die Wörter „und nach Ablauf von sechs Jahren ist beizufügen und die wesentlichen Gründe
seit Aufhebung zwanzig vom Hundert“ werden für sein Scheitern sind darzulegen;“ ein-
gestrichen. gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2713
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 26. § 308 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermö- „Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben
gens und des Einkommens (Vermögens- über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht
verzeichnis), eine Zusammenfassung zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis
des wesentlichen Inhalts dieses Ver- nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat,
zeichnisses (Vermögensübersicht), ein obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan über-
Verzeichnis der Gläubiger und ein Ver- sandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der
zeichnis der gegen ihn gerichteten For- Frist entstanden war ; insoweit erlischt die Forde-
derungen; den Verzeichnissen und der rung.“
Vermögensübersicht ist die Erklärung
beizufügen, dass die enthaltenen An- 27. Dem § 309 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
gaben richtig und vollständig sind;“.
„§ 4a Abs. 2 gilt entsprechend.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist
28. § 312 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
drei Monate.“
„(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen aus-
23. Nach § 305 wird folgender § 305a eingefügt: zugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend
„§ 305a von § 29 nur der Prüfungstermin bestimmt. Wird das
Scheitern der Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so
außergerichtlichen Schuldenbereinigung beträgt die in § 88 genannte Frist drei Monate.“
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit
den Gläubigern über die Schuldenbereinigung her- 29. § 313 wird wie folgt geändert:
beizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Verhandlungen über die außergerichtliche Schulden-
bereinigung aufgenommen wurden.“ „Die Gläubigerversammlung kann den Treu-
händer oder einen Gläubiger mit der Anfech-
24. § 306 wird wie folgt geändert: tung beauftragen.“
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
„Hat die Gläubigerversammlung den Gläu-
„Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuld-
biger“ durch die Wörter „Hat die Gläubiger-
ners die Fortsetzung des Verfahrens über den
versammlung einen Gläubiger“ ersetzt.
Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien
Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
voraussichtlich nicht angenommen wird.“ „§ 173 Abs. 2 gilt entsprechend.“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der Artikel 2
für die Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften
des Schuldenbereinigungsplans und der Vermö- Änderung der Justizbeitreibungsordnung
gensübersicht innerhalb von zwei Wochen nach In § 1 Abs. 1 Nr. 4a der Justizbeitreibungsordnung in der
Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,
§ 305 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“ veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
„In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine S. 1206) geändert worden ist, werden nach dem Wort
außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 „Prozesskostenhilfe“ die Wörter „oder nach § 4b der Insol-
Nr. 1 zu versuchen.“ venzordnung“ eingefügt.
25. § 307 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung des Gerichtskostengesetzes
„Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner
genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungs- 1. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
plan sowie die Vermögensübersicht zu und for- kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I
dert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt
Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem geändert:
Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen;
die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die a) In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch einen
Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Wörter
niedergelegt sind.“ angefügt:
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „seine Forde- „bezüglich der Auslagen nach Nummer 9017 des
rungen in dem“ die Wörter „beim Insolvenzgericht Kostenverzeichnisses jedoch nur der Schuldner
zur Einsicht niedergelegten“ eingefügt. des Insolvenzverfahrens.“
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
b) § 68 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. In § 121 werden nach dem Wort „Prozesskostenhilfe“
„Dies gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen ein Komma und die Angabe „nach § 4a Abs. 2 der
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid- Insolvenzordnung“ eingefügt.
rigkeiten sowie in Verfahren über einen Schulden-
bereinigungsplan (§ 306 Abs. 1 der Insolvenzord- 2. § 124 wird wie folgt geändert:
nung).“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in § 122 Abs. 1
2. Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird wie folgt
Nr. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten
geändert:
Kosten und Ansprüche“ durch die Wörter
a) Nach Nummer 4300 werden folgende Num- „Gerichtskosten, der Gerichtsvollzieherkosten
mern 4301 und 4302 eingefügt: und der Ansprüche nach § 130 Abs. 1“ ersetzt.
Gebühren- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zahlungen
betrag nach § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu
oder Satz leisten“ durch die Wörter „Beträge nach Satz 1
Nr. Gebührentatbestand
der Gebühr zu zahlen“ ersetzt.
nach § 11
Abs. 2 GKG b) In Absatz 2 werden die Wörter „zu den Prozess-
akten“ durch die Wörter „dem Gericht“ ersetzt.
„4301 Verfahren über die Be-
schwerde gegen die Ent- 3. § 132 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
scheidung über den An-
trag auf Versagung oder „(4) Für die Tätigkeit zur Herbeiführung einer außer-
Widerruf der Restschuld- gerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die
befreiung . . . . . . . . . . . . . . . 100 DM Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans
(§ 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung) erhält der
„4302 Verfahren über die Be-
Rechtsanwalt im Falle
schwerde nach § 4d InsO:
Die Beschwerde wird ver- 1. des Absatzes 1 eine Gebühr in Höhe von 90 Deut-
worfen oder zurückge- sche Mark;
wiesen . . . . . . . . . . . . . . . . 50 DM“. 2. des Absatzes 2 eine Gebühr in Höhe von 440 Deut-
Wird die Beschwerde nur sche Mark; bei mehr als fünf, mehr als zehn und
teilweise verworfen oder zu- mehr als fünfzehn Gläubigern erhöht sich die
rückgewiesen, kann das Ge- Gebühr um jeweils 220 Deutsche Mark.
richt die Gebühr nach billi-
gem Ermessen auf die Hälfte Absatz 3 bleibt unberührt.“
ermäßigen oder bestimmen,
dass eine Gebühr nicht zu
erheben ist.
Artikel 5
b) Die bisherige Nummer 4301 wird Nummer 4305. Änderung der
c) Nach Nummer 9016 wird folgende Nummer 9017 Bundesrechtsanwaltsordnung
angefügt: In § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Nr. Auslagentatbestand Höhe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
„9017 An den vorläufigen Insol- zuletzt durch Artikel 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juli
venzverwalter, die Mit- 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird nach der
glieder des Gläubigeraus- Angabe „§ 121 der Zivilprozessordnung,“ die Angabe „des
schusses oder die Treu- § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung,“ eingefügt.
händer auf der Grundlage
der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung
aufgrund einer Stundung Artikel 6
nach § 4a InsO zu zah- in voller Änderung kostenrechtlicher
lende Beträge . . . . . . . . . . . Höhe“. Vorschriften zum 1. Januar 2002
(1) Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975
Artikel 4 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Ge-
Änderung der Bundes- setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der 1. In Nummer 4301 wird die Angabe „100 DM“ durch die
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, Angabe „50,00 EUR“ ersetzt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2001 2. In Nummer 4302 wird die Angabe „50 DM“ durch die
(BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geändert: Angabe „25,00 EUR“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2715
(2) In § 132 Abs. 4 Satz 1 der Bundesgebührenordnung durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 1981
für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, (BGBl. I S. 537);
Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten 2. die Löschungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt
Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes Teil III, Gliederungsnummer 7812-2-1, veröffentlichten
geändert worden ist, wird die Angabe „90 Deutsche Mark“ bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung
durch die Angabe „46 Euro“, die Angabe „440 Deutsche vom 22. Juli 1968 (BGBl. I S. 865).
Mark“ durch die Angabe „224 Euro“ und die Angabe
„220 Deutsche Mark“ durch die Angabe „112 Euro“
ersetzt. Artikel 9
Änderung des Einführungs-
Artikel 7 gesetzes zur Insolvenzordnung
Änderung der Grundbuchordnung In das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
Dem § 84 Abs. 1 der Grundbuchordnung in der Fassung 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch
der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I
die zuletzt durch Artikel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom S. 2384), wird nach Artikel 103 folgender Artikel 103a
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird eingefügt:
folgender Satz angefügt: „Artikel 103a
„Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 Überleitungsvorschrift
zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001
eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 ent- eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetz-
sprechend.“ lichen Vorschriften weiter anzuwenden.“
Artikel 8
Artikel 10
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Inkrafttreten
Es werden aufgehoben:
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten
1. das Entschuldungsabwicklungsgesetz in der im Bun- Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalen-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2, dermonats in Kraft. Artikel 6 dieses Gesetzes tritt am
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert 1. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Oktober 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
Gesetz
zur Bereinigung offener Fragen
des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern
(Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz – GrundRBerG)
Vom 26. Oktober 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Bereinigung
das folgende Gesetz beschlossen: der Rechtsverhältnisse an dem Grundstück ein ande-
rer Vertrag abgeschlossen oder ein rechtskräftiges
Urteil oder ein bestandskräftiger Verwaltungsakt er-
Artikel 1 gangen ist.
Gesetz Eine nur vorübergehende Nutzung im Sinne der Nummer 2
zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse liegt nicht vor, wenn nach dem Inhalt des Vertrages oder
an Verkehrsflächen und anderen den Umständen seines Abschlusses die vertragliche Nut-
öffentlich genutzten privaten Grundstücken zung nur bis zu einer dem öffentlichen Zweck entspre-
chenden Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem
(Verkehrsflächenbereinigungsgesetz –
Grundstück fortdauern sollte.
VerkFlBerG)
§2
§1
Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 ist auch
(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Eini- eine Aufgabe, die bis zum 3. Oktober 1990 die Deutsche
gungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke Post oder deren Teilunternehmen oder die Deutsche
privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai Reichsbahn wahrzunehmen hatten. Die den Körperschaf-
1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer ten des öffentlichen Rechts obliegende Abwasserbeseiti-
Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen gungspflicht bleibt Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1
wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und Abs. 1 auch, wenn sie im Sinne des § 18a Abs. 2a des
Wasserhaushaltsgesetzes auf Dritte übertragen ist.
1. Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind oder
(2) Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind
2. vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer sons-
tigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder 1. dem öffentlichen Verkehr gewidmete oder kraft Geset-
einer sonstigen baulichen Anlage bebaut worden sind. zes als öffentlich oder gewidmet geltende Straßen,
Wege und Plätze einschließlich Zubehör und Neben-
Der Bebauung mit einem Gebäude steht es gleich, wenn anlagen;
das Grundstück oder Gebäude mit erheblichem baulichen
Aufwand für die öffentliche Nutzung verändert worden ist. 2. die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 und 4
Der Begriff der baulichen Anlage bestimmt sich nach § 12 des Bundeswasserstraßengesetzes, Betten sonstiger
Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Als bau- oberirdischer Gewässer, Stauanlagen, Anlagen des
liche Anlage gelten auch Absetzteiche und vergleichbare Hochwasserschutzes und des Küstenschutzes sowie
Anlagen der Abwasserentsorgung sowie Deponien. Dient Hafenanlagen;
das Gebäude oder die bauliche Anlage auch anderen als 3. Flächen mit Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2
öffentlichen Zwecken, findet dieses Gesetz nur im Fall Abs. 3 Satz 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahn-
überwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung. Bebau- gesetzes oder mit Bahnanlagen im Sinne des § 4
ten Grundstücken nach Satz 1 Nr. 2 gleichgestellt sind Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, be-
unbebaute Grundstücke innerhalb militärischer Liegen- festigte Haltestellen des Kraftomnibusverkehrs sowie
schaften. die Betriebsanlagen nach § 1 Abs. 7 der Verordnung
(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen für
Straßenbahnen und Obusse im Sinne von § 4 Abs. 1
1. der Fortbestand der öffentlichen Nutzung auf Grund bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes;
eines nach dem 3. Oktober 1990 begründeten ding-
lichen Rechts gesichert ist, 4. militärische und zivile Flugplätze;
2. das Grundstück nach einem der öffentlichen Nutzung 5. öffentliche Parkflächen und Grünanlagen.
zugrunde liegenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nut- (3) Öffentlicher Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist die
zungsvertrag dem öffentlichen Zweck nur vorüber- juristische Person des öffentlichen Rechts, die für die Ver-
gehend, insbesondere für eine im Vertrag bestimmte kehrsfläche unterhaltungspflichtig ist oder das Gebäude
Zeit dienen soll, oder oder die bauliche Anlage für die Erfüllung der Verwal-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2717
tungsaufgabe nutzt. Bei Gewässerbetten und Hochwas- (6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger
serschutzanlagen ist öffentlicher Nutzer im Sinne dieses berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.
Gesetzes die Körperschaft des öffentlichen Rechts, der
die Unterhaltungspflicht obliegt. Wird die Unterhaltungs- §4
pflicht durch einen Wasser- und Bodenverband wahr-
genommen, so ist öffentlicher Nutzer die Gemeinde. Erfasste Flächen
Öffentlicher Nutzer ist auch eine juristische Person des
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz erstrecken sich
Privatrechts, wenn die Mehrheit der Kapitalanteile oder
der Stimmrechte juristischen Personen des öffentlichen 1. bei der Nutzung von Gebäuden auf die Fläche, die für
Rechts unmittelbar oder mittelbar zusteht. Für juristische die zweckentsprechende Nutzung eines Gebäudes der
Personen des Privatrechts, die eine Verwaltungsaufgabe entsprechenden Art ortsüblich ist und
nach Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen, kommt es auf die
2. bei der Nutzung baulicher Anlagen und Verkehrs-
Beteiligungsverhältnisse oder die Verteilung der Stimm-
flächen auf die zur bestimmungsgemäßen Nutzung
rechte nicht an.
erforderliche Fläche (Funktionsfläche).
§3 (2) Grundstücksteile, auf die sich der Anspruch des Nut-
zers nicht erstreckt, sind mitzuerwerben, wenn sie nicht in
Rechte bei öffentlicher Nutzung
angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich nutz-
(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstücks- bar sind (Restflächen).
eigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlan-
gen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe
§5
eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss
eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Ankaufspreis
Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots und Bodenwertermittlung bei
verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestim- Verkehrsflächen; Entgelt für Dienstbarkeit
mungen dieses Gesetzes entspricht.
(1) Bei Verkehrsflächen beträgt der Kaufpreis 20 Prozent
(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Bodenwertes eines in gleicher Lage belegenen un-
des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der bebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des
Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens
rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grund- jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter und höchstens 5 Euro je
stücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Quadratmeter in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern,
Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Been- höchstens 10 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit
digung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, mehr als 10 000 bis zu 100 000 Einwohnern und höchs-
so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle tens 15 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als
zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor 100 000 Einwohnern. Maßgebend ist die Zahl der Einwoh-
Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. ner am 31. Dezember des Jahres, das der Ausübung des
Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Rechts aus § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 vorausgeht. Bei der
Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsver- Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks
hältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück (§ 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung) zugrunde zu
nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grund- legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme
stückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig als Verkehrsfläche hatte.
wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum (2) Soweit Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetz-
Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts buches vorliegen, soll der Wert des Grundstücks hiernach
zum Besitz berechtigt. bestimmt werden. Für Ackerflächen und Grünflächen soll
der Wert nach den regionalen Wertansätzen im Sinne des
(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an § 5 Abs. 1 Satz 2 der Flächenerwerbsverordnung vom
Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch
persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grund- Artikel 3 § 61 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
stück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehun- S. 266) geändert worden ist, bestimmt werden, wenn
gen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Bodenrichtwerte nicht ermittelt worden sind. Die Verwen-
Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser dung der regionalen Wertansätze für Ackerland und Grün-
Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums land hat in der Weise zu erfolgen, dass die um 10 Prozent
am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des geminderten Werte zu ihrem vollen Betrag in Ansatz zu
Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzun- bringen sind. Jeder Beteiligte kann eine von Satz 1 oder 2
gen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den abweichende Bestimmung verlangen, wenn Anhalts-
Abschluss eines Kaufvertrages verweigern. punkte dafür vorliegen, dass die Bodenrichtwerte oder
(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 die regionalen Wertansätze auf Grund untypischer Lage
und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend oder Beschaffenheit des Grundstücks als Ermittlungs-
gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundlage ungeeignet sind.
findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereini- (3) Im Fall der Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3
gungsgesetzes gilt entsprechend. Abs. 3 kann der Eigentümer ein einmaliges Entgelt, wie es
(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, verlan-
und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht gen. Dabei ist als Wert der belasteten Fläche der sich aus
oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, den Absätzen 1 und 2 ergebende Kaufpreis zugrunde zu
der die Nutzung dient. legen.
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
§6 Grund der vorgenannten Vollmacht erst beurkunden,
wenn ihm die Zahlung eines Betrages in Höhe des Kauf-
Ankaufspreis und Bodenwert-
preises nachgewiesen ist. Der Vollzug des Kaufvertrages
ermittlung anderer Flächen
obliegt dem das Angebot beurkundenden Notar.
(1) Der Kaufpreis für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
(4) Jeder Beteiligte ist gegenüber dem anderen Teil ver-
Satz 6 genutzte Grundstücke beträgt die Hälfte des
pflichtet, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn der
Bodenwertes im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts
Kaufpreis nach der Quadratmeterzahl des Grundstücks
nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch
bemessen wird und die Größe des Grundstücks von der
0,10 Euro je Quadratmeter. Der Restwert eines Gebäudes
im Vertrag zugrunde gelegten nach dem Ergebnis einer
und der Grundstückseinrichtungen, die im Zeitpunkt der
Vermessung mehr als geringfügig abweicht. § 72 Abs. 1
Begründung der öffentlichen Nutzung auf dem Grund-
Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 des Sachenrechtsbereinigungs-
stück bereits vorhanden waren, ist anzurechnen. § 74
gesetzes gilt entsprechend.
Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt ent-
sprechend. (5) Wegen Verzuges kann weder der Rücktritt vom
Vertrag erklärt noch Schadenersatz wegen Nichterfüllung
(2) Der Bodenwert für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verlangt werden.
genutzte Grundstücke ist in der Weise zu bestimmen,
dass von dem nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Sachenrechts-
bereinigungsgesetzes ermittelten Wert des baureifen §8
Grundstücks ein Betrag von einem Drittel abzuziehen ist. Abschlussfrist
§ 19 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist (1) Die Rechte des öffentlichen Nutzers nach § 3 Abs. 1
anzuwenden. Für unbebaute Grundstücke nach § 1 Abs. 1 und 3 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des
Satz 6 ist der Bodenwert in der Weise zu bestimmen, dass 30. Juni 2007 ausgeübt sind.
von dem Wert eines in gleicher Lage belegenen Grund-
stücks ein Betrag von einem Drittel abzuziehen ist. Bei der (2) Sind die Rechte des öffentlichen Nutzers aus § 3
Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks Abs. 1 und 3 nach Absatz 1 erloschen, so kann der Grund-
(§ 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung) zugrunde zu stückseigentümer verlangen, dass der öffentliche Nutzer
legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme das Grundstück nach den Vorschriften dieses Gesetzes
zum Zwecke der Nutzung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 hatte; ankauft oder dass unter den Voraussetzungen des § 3
§ 5 Abs. 2 ist anzuwenden. Abs. 3 Satz 1 eine entgeltliche Dienstbarkeit nach diesem
Gesetz bestellt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und
Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§7
Weiterer Inhalt §9
des Kaufvertrages; dingliche Rechte
Vorläufiges Nutzungsentgelt,
(1) Die §§ 62 bis 64 sowie 75 und 76 des Sachenrechts- vorläufiges Besitzrecht;
bereinigungsgesetzes gelten entsprechend. § 64 Abs. 3 Aufgabe der öffentlichen Nutzung
Satz 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist nicht
(1) Bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach die-
anzuwenden. Der öffentliche Nutzer kann von den In-
sem Gesetz kann der Grundstückseigentümer von dem
habern dinglicher Rechte, die einen Anspruch auf Zahlung
öffentlichen Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgeltes
oder Befriedigung aus dem Grundstück gewähren, ver-
in Höhe von 8 Prozent des Betrages jährlich verlangen,
langen, auf ihre Rechte zu verzichten, soweit sie aus dem
der im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs als
nach § 5 oder § 6 zu zahlenden Kaufpreis nicht befriedigt
Kaufpreis nach § 5 oder § 6 zu zahlen wäre, sowie die Frei-
werden können. Mit Annahme des Angebots geht der
stellung von den öffentlichen Lasten des Grundstücks.
Besitz an dem Grundstück auf den öffentlichen Nutzer
Der Anspruch entsteht von dem Zeitpunkt an, in dem der
über. Die Pflicht zur Zahlung des Nutzungsentgeltes nach
Grundstückseigentümer ihn gegenüber dem öffentlichen
§ 9 Abs. 1 erlischt mit der Zahlung des Kaufpreises.
Nutzer schriftlich geltend macht; einer erneuten schrift-
(2) Der Grundstückseigentümer hat zu Gunsten des lichen Geltendmachung bedarf es nicht, wenn der Grund-
öffentlichen Nutzers die Eintragung einer Eigentumsvor- stückseigentümer nach Artikel 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 des
merkung zu bewilligen. Der Kaufpreis ist fällig innerhalb Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ver-
eines Monats, nachdem der Notar dem öffentlichen fahren ist. § 44 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungs-
Nutzer mitgeteilt hat, dass die Eigentumsvormerkung im gesetzes gilt entsprechend. Der öffentliche Nutzer ist
Grundbuch eingetragen ist, die vertragsgemäße Lasten- gegenüber dem Grundstückseigentümer zum Besitz
freistellung sichergestellt ist und die für die Eigentums- berechtigt; andere Bestimmungen, aus denen sich ein
umschreibung erforderlichen behördlichen Genehmigun- Besitzrecht des öffentlichen Nutzers ergibt, bleiben
gen oder Erklärungen vorliegen. Die Vorlage der Unbe- unberührt.
denklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und bei
(2) Bei Aufgabe der öffentlichen Nutzung kann der
Teilflächenkaufverträgen der Vermessungsunterlagen ist
öffentliche Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Ent-
nicht Fälligkeitsvoraussetzung.
schädigung für das von ihm errichtete Gebäude oder die
(3) In dem Kaufvertrag hat der Grundstückseigentümer bauliche Anlage verlangen, soweit der Verkehrswert des
dem öffentlichen Nutzer Vollmacht zu erteilen, für ihn die Grundstücks im Zeitpunkt der Aufgabe der öffentlichen
Auflassung vor dem das Angebot beurkundenden Notar Nutzung dadurch erhöht ist. Ist zur ordnungsgemäßen
zu erklären. Das Angebot des öffentlichen Nutzers hat Bewirtschaftung des Grundstücks die Beseitigung des
eine entsprechende Vollmachtserklärung des Grund- Gebäudes oder der baulichen Anlagen oder der in Folge
stückseigentümers zu enthalten. Der für den Vollzug des der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommenen sonsti-
Kaufvertrages zuständige Notar darf eine Auflassung auf gen Veränderung des Grundstücks erforderlich, kann der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2719
Grundstückseigentümer vom Nutzer den Erwerb der bestimmen sich in diesem Fall die dinglichen Rechtsver-
Fläche gegen Zahlung des Entschädigungswertes verlan- hältnisse und der festzusetzende Ausgleich nach den
gen, der sich aus der Höhe der Entschädigung nach dem Regelungen dieses Gesetzes.
Entschädigungsgesetz bestimmt, höchstens jedoch bis
zur Höhe der Ankaufspreise nach den §§ 5 und 6. Hin- § 12
sichtlich der Form und des Inhalts des Vertragsangebotes
gelten § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 7 entsprechend. Der Kosten
Grundstückseigentümer hat dem öffentlichen Nutzer Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt
zuvor Gelegenheit zu geben, das Gebäude oder die bau- der öffentliche Nutzer. Gerichtskosten nach der Kosten-
liche Anlage oder die in Folge der Nutzung als Verkehrs- ordnung werden nicht erhoben.
fläche vorgenommene sonstige Veränderung des Grund-
stücks innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. § 13
Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 verjähren in drei
Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Abweichende Vereinbarungen;
Nutzung an. Schadenersatzansprüche des Grundstücks- Verhältnis zu anderen Vorschriften
eigentümers wegen Verschlechterung des Grundstücks (1) Die Beteiligten können von den Bestimmungen
bleiben unberührt. dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen.
Vergleiche sind zulässig.
§ 10 (2) Den Vorschriften dieses Gesetzes gehen das
Sicherung der Zweckbindung Sachenrechtsbereinigungsgesetz, das Bodensonde-
rungsgesetz, das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, das
(1) Dem Grundstückseigentümer steht das Recht des Meliorationsanlagengesetz und § 9 des Grundbuchberei-
Wiederkaufs für den Fall zu, dass das Grundstück nicht nigungsgesetzes sowie die Sachenrechts-Durchfüh-
oder überwiegend nicht mehr für die Erfüllung einer Ver- rungsverordnung vor.
waltungsaufgabe genutzt wird. Das Wiederkaufsrecht
erlischt innerhalb eines Jahres, nachdem der Grund- § 14
stückseigentümer von den Umständen Kenntnis erlangt
hat, die nach Satz 1 zu seiner Entstehung führen, spätes- Rechtsweg; Gerichtliches Verfahren;
tens jedoch bei Verkehrsflächen 30 Jahre, im Übrigen Notarielles Vermittlungsverfahren
zehn Jahre, nachdem der Inhaber des Erwerbsrechts in (1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordent-
das Grundbuch eingetragen worden ist. liche Rechtsweg gegeben. Ausschließlich zuständig ist
(2) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz
dem Inhaber des Erwerbsrechts bestimmt sich nach den oder überwiegend liegt. Die Vorschriften des Sachen-
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den rechtsbereinigungsgesetzes über das gerichtliche Verfah-
Wiederkauf. ren gelten entsprechend, soweit sich aus den nachfolgen-
den Absätzen nichts anderes ergibt.
§ 11 (2) Die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungs-
gesetzes über das notarielle Vermittlungsverfahren gelten
Anwendung des Bodensonderungsgesetzes entsprechend. Die §§ 104 und 105 des Sachenrechts-
und des Flurbereinigungsgesetzes bereinigungsgesetzes finden nur Anwendung, wenn ein
(1) Der Erwerb von Grundstücken nach diesem Gesetz notarielles Vermittlungsverfahren stattgefunden hat. Mit
kann auch im Wege eines Verfahrens nach dem Boden- dem Antrag auf Durchführung eines notariellen Vermitt-
sonderungsgesetz erfolgen, wenn dies insbesondere lungsverfahrens gilt das Erwerbsrecht im Sinne des § 8
wegen der Notwendigkeit umfangreicher Vermessungen Abs. 1 als ausgeübt.
sachdienlich ist. In diesem Fall bestimmen sich die ding- (3) Für den Geschäftswert ist maßgebend der Kaufpreis,
lichen Rechtsverhältnisse und der festzusetzende Aus- in jedem Fall jedoch bei Verkehrsflächen mindestens der
gleich abweichend vom Bodensonderungsgesetz nach nach § 5 geschuldete Kaufpreis, bei Grundstücken nach
den §§ 1 bis 7. Der Sonderungsbescheid ist auf Ersuchen § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Hälfte des nach § 6 Abs. 2 ermittelten
oder Antrag des öffentlichen Nutzers, im Fall des § 8 Wertes. Endet das Verfahren ohne eine Vermittlung, ist für
Abs. 2 des Grundstückseigentümers zu erteilen. Sonde- den Geschäftswert der in Satz 1 genannte Mindestwert
rungsbehörde ist die für die Führung des Liegenschafts- maßgebend. Die Kosten des notariellen Vermittlungsver-
katasters zuständige Behörde; § 10 Satz 2 und 3 des fahrens trägt abweichend von § 101 Abs. 1 des Sachen-
Bodensonderungsgesetzes ist anzuwenden. Auf Ersu- rechtsbereinigungsgesetzes der öffentliche Nutzer; dies
chen oder Antrag des öffentlichen Nutzers darf ein Boden- gilt auch im Fall des § 101 Abs. 2 Nr. 1 des Sachenrechts-
sonderungsverfahren nicht mehr eingeleitet werden, wenn bereinigungsgesetzes.
das Erwerbsrecht nach § 8 erloschen ist.
(2) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht gel-
tend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Artikel 2
Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststel- Änderung des Einführungs-
lung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgeset-
zes angeordnet ist und darin auch die Rechtsverhältnisse Artikel 233 § 2a Abs. 9 des Einführungsgesetzes zum
an öffentlich genutzten Grundstücken geregelt werden. Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
Abweichend von den Regelungen des Flurbereinigungs- machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
gesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) geändert worden ist, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des überlas-
wird wie folgt gefasst: senen Gebäudes und überlassener Nebengebäude
„(9) Für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 30. September ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen
2001 kann der Grundstückseigentümer von der öffent- des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Auf-
lichen Körperschaft, die das Grundstück zur Erfüllung wendungen überstiegen,
ihrer öffentlichen Aufgaben nutzt oder im Falle der baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1
Widmung zum Gemeingebrauch für das Gebäude oder gleichzustellen; räumlich und zeitlich zusammenhän-
die Anlage unterhaltungspflichtig ist, nur ein Entgelt in gende bauliche Investitionen des Nutzers gelten als
Höhe von jährlich 0,8 vom Hundert des Bodenwerts eines einheitliche Investition, sofern sie sich über einen Zeit-
in gleicher Lage belegenen Grundstücks sowie die Frei- raum von höchstens drei Jahren erstreckt haben. Für
stellung von den Lasten des Grundstücks verlangen. Der die Zeit vom Abschluss des Überlassungsvertrages bis
Bodenwert ist nach den Bodenrichtwerten zu bestimmen; zum Ablauf des 2. Oktober 1990 sind unabhängig vom
§ 19 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt Zeitpunkt der durch den Nutzer erbrachten nachweis-
entsprechend. Für die Zeit vom 1. Januar 1995 entsteht baren Investitionen jährlich
der Anspruch nach Satz 1 von dem Zeitpunkt an, in dem
a) für die ersten fünf Jahre nach dem Vertragsab-
der Grundstückseigentümer ihn gegenüber der Körper-
schluss zwei vom Hundert des jeweiligen Gebäude-
schaft schriftlich geltend macht; für die Zeit vom 22. Juli
restwertes,
1992 bis zum 31. Dezember 1994 kann er nur bis zum
31. März 2002 geltend gemacht werden. Abweichende b) für die folgenden Jahre einhalb vom Hundert des
vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.“ jeweiligen Gebäuderestwertes
für nicht nachweisbare bauliche Investitionen des
Artikel 3 Nutzers zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwen-
dungen in Ansatz zu bringen.“
Änderung des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes 2. Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Satz 4“ durch
§ 12 Abs. 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 3. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
S. 1542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Wertermittlungen
sind gemäß den §§ 21 bis 25 in Verbindung mit § 7 der
1. Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988
„Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Überlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist,
erhalten, sind vorzunehmen.“
1. Aus- und Umbauten, durch die die Wohnfläche
oder bei gewerblicher Nutzung die Nutzfläche um Artikel 4
mehr als 50 vom Hundert vergrößert wurden, oder
Inkrafttreten
2. Aufwendungen für bauliche Investitionen an
Gebäuden und massiven Nebengebäuden, insbe- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001
sondere Garagen, Werkstätten oder Lagerräume, in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Oktober 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2721
Sechste Verordnung
zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte,
der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Sechste Gebührenanpassungsverordnung – 6. GebAV)
Vom 18. Oktober 2001
Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Gebietes vom 1. Januar 2002 an erbracht werden, beträgt
Abschnitt III Nummer 10 in Verbindung mit den Num- 90 vom Hundert der im Gebührenverzeichnis (Anlage
mern 4, 7 und 8 des Einigungsvertrages vom 31. August zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung)
1990, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom für die Leistungsabrechnung ab 1. Juli 1999 genannten
23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1056), in Beträge.
Verbindung mit dem Organisationserlass des Bundes-
kanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) sowie in §4
Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2 des Gesetzes vom Gebührenordnung für
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) und auf Grund des Psychologische Psychotherapeuten und
§ 9 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(BGBl. I S. 1311) verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit: Für Leistungen nach § 1 der Gebührenordnung für
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
§1 Jugendlichenpsychotherapeuten, die in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbracht
Gebührenordnung für Ärzte werden, gilt § 1 entsprechend.
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 2002 §5
an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der nach § 5
der Gebührenordnung für Ärzte bemessenen Gebühr. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. § 3
§2 findet bei Geburten und Fehlgeburten vom Zeitpunkt
seines Inkrafttretens an für die Vergütung sämtlicher
Gebührenordnung für Zahnärzte Hilfeleistungen Anwendung. Mit dem Inkrafttreten dieser
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Verordnung treten die §§ 1 und 2 der Fünften Verordnung
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 2002 zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der
an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der nach Gebührenordnung für Ärzte sowie nach der Hebammen-
§ 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte bemessenen hilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des
Gebühr. Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 18. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3829), Artikel 22 Abs. 1 des Gesetzes zur
§3 Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
durch Artikel 50 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des S. 1046) geändert worden ist, und § 2 der Gebühren-
Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme des ordnung für Psychologische Psychotherapeuten und
in § 3 Satz 2 der Dritten Gebührenanpassungsverordnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8. Juni
vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3888) genannten 2000 (BGBl. I S. 818) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Oktober 2001
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
Bekanntmachung
der Neufassung der Wohngeldverordnung
Vom 19. Oktober 2001
Auf Grund des Artikels 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Wohn-
geldverordnung vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2662) wird nachstehend der
Wortlaut der Wohngeldverordnung in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 6. Februar 2001
(BGBl. I S. 192),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 18 des Gesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 3. wurden erlassen auf Grund des § 36 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2).
Berlin, den 19. Oktober 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2723
Wohngeldverordnung
(WoGV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Vierter Teil
§ 1 Anwendungsbereich Wohngeld-Lastenberechnung
§ 1a Bezugsfertigkeit des Wohnraums § 9 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung
§ 10 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung
§ 11 Fremdmittel
Zweiter Teil
§ 12 Ausweisung der Fremdmittel
Ermittlung der Miete
§ 13 Belastung aus dem Kapitaldienst
§ 2 Miete
§ 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen § 14 Belastung aus der Bewirtschaftung
§ 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters § 15 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten
§ 5 Nicht feststehende Betriebskosten § 16 Außer Betracht bleibende Belastung
§ 6 Außer Betracht bleibende Kosten, Zuschläge und Vergü-
tungen Fünfter Teil
§ 7 Mietwert Überleitungsvorschrift
§ 17 Überleitungsvorschrift
§ 18 (weggefallen)
Dritter Teil
Wohnraumnutzung in Heimen Anlage
(zu § 1 Abs. 4)
§ 8 Als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnende
Leistungen bei Wohnraumnutzung in Heimen nach § 10 Mietenstufen der Gemeinden (§ 8 des Wohngeldgesetzes) nach
Abs. 2 Nr. 7 des Wohngeldgesetzes Ländern ab 1. Januar 2002
Erster Teil § 1a
Bezugsfertigkeit des Wohnraums
§1
(1) Die Bezugsfertigkeit (§ 8 Abs. 1 des Wohngeldgeset-
Anwendungsbereich zes) ist für den Wohnraum festzustellen, für den Wohngeld
(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeld- beantragt ist. Wohnraum wird durch Wohnungsbau im
gesetzes sind nach den Vorschriften des Zweiten Teils Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Wohnraumförderungsge-
dieser Verordnung zu ermitteln. setzes geschaffen; maßgebend ist der Wohnraumbegriff
(2) Die Ermittlung der nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 des Wohn- des § 4a des Wohngeldgesetzes.
geldgesetzes zum Jahreseinkommen gehörenden Leis- (2) Wohnraum gilt in dem Zeitpunkt als bezugsfertig, in
tungen ist in den Fällen der Wohnraumnutzung in Heimen dem er nach den tatsächlichen Gegebenheiten bewohn-
nach dem Dritten Teil dieser Verordnung vorzunehmen. bar ist. Die Genehmigung der Bauaufsicht zum Beziehen
(3) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist ist nicht entscheidend.
nach dem Vierten Teil dieser Verordnung zu berechnen, (3) Enthält der Wohnraum Teile, die zu verschiedenen
soweit nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgeset- Zeitpunkten bezugsfertig geworden sind, so ist für den
zes von einer Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen gesamten Wohnraum der Zeitpunkt maßgebend, zu dem
wird. der erste Teil bezugsfertig geworden ist. Überwiegt die
(4) Die Mietenstufen für Gemeinden (§ 8 des Wohn- Wohnfläche des später bezugsfertig gewordenen Teils, so
geldgesetzes) ergeben sich aus der dieser Verordnung ist der Zeitpunkt seiner Bezugsfertigkeit maßgebend.
beigefügten Anlage. Ohne Einfluss auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
es, wenn Räume, deren Grundfläche nach § 42 Abs. 4 der 2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Zweiten Berechnungsverordnung nicht zur Wohnfläche Wärme und Warmwasser im Sinne der Nummer 4
rechnet, neu geschaffen werden. Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b der Anlage 3
(zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverordnung.
In den Kosten der Lieferung enthaltene Beträge für
Zweiter Teil Kapitalkosten, Abschreibungen sowie für Verwal-
Ermittlung der Miete tungs- und Instandhaltungskosten, werden der Miete
zugerechnet.
§2 (2) Sind in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeich-
Miete nete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete
enthalten, ohne dass ein besonderer Betrag hierfür ange-
(1) Zur Miete im Sinne von § 5 Abs. 1 des Wohngeld- geben ist, oder können in § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des
gesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten im Ein-
mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis zelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen
auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind von der Miete
Dritten an einen Dritten zu zahlen sind. zunächst folgende Pauschbeträge abzusetzen:
(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistungen, 1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,
die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betreffen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder der
namentlich Vergütungen für die Überlassung einer Ga- eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme
rage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens. 0,80 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
§3 2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasserversor-
gungsanlagen oder der eigenständig gewerblichen
Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen Lieferung von Warmwasser 0,15 Euro monatlich je
(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im Voraus bezahlt Quadratmeter Wohnfläche;
worden (Mietvorauszahlung), sind die im Voraus bezahlten 3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 2,55
Beträge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem Zeit- Euro monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum
raum bezahlt worden wären, für den sie bestimmt sind. von einer Person benutzt wird, oder 5,10 Euro monat-
(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen lich, wenn der untervermietete Wohnraum von zwei
gegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem oder mehr Personen benutzt wird;
Mieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete verrech- 4. für Vergütungen für die Überlassung von
net, so gehören zur Miete auch die Beträge, um die sich
die Miete hierdurch tatsächlich vermindert. a) Kühlschränken 4,05 Euro monatlich,
b) Waschmaschinen 6,10 Euro monatlich.
§4
Von der sich danach ergebenden Miete sind abzusetzen
Sach- und Dienstleistungen des Mieters
1. für Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, aus-
(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für genommen übliche Einbaumöbel,
den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, so ist
a) bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf den teil-
die ermäßigte Miete zu Grunde zu legen.
möbliert gemieteten Wohnraum entfallenden Miete,
(2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für
den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine be- b) bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den voll-
stimmte Vergütung, so ist diese Vergütung ohne Einfluss möbliert gemieteten Wohnraum entfallenden Miete;
auf die Miete. 2. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu
anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerb-
§5 lichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom Hundert der
Nicht feststehende Betriebskosten auf diesen Raum entfallenden Miete.
Stehen bei der Entscheidung über den Antrag auf Miet- (3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach § 7 und der
zuschuss die Umlagen für Betriebskosten ganz oder teil- Untermiete sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzu-
weise nicht fest, so sind Erfahrungswerte als Pausch- wenden.
beträge anzusetzen.
§7
§6 Mietwert
Außer Betracht bleibende (1) Als Mietwert des Wohnraums (§ 5 Abs. 3 Satz 1
Kosten, Zuschläge und Vergütungen des Wohngeldgesetzes) soll der Betrag zu Grunde gelegt
(1) Kosten, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wohn- werden, der der Miete für vergleichbaren Wohnraum ent-
geldgesetzes außer Betracht bleiben, sind spricht. Dabei sind Unterschiede des Wohnwertes, ins-
besondere in der Größe, Lage und Ausstattung des
1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Brenn-
Wohnraums, durch angemessene Zu- oder Abschläge zu
stoffversorgungsanlagen sowie zentraler Warmwas-
berücksichtigen.
serversorgungsanlagen im Sinne der Nummer 4 Buch-
stabe a, b und d sowie der Nummer 5 Buchstabe a (2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der Miete für
und c der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berech- vergleichbaren Wohnraum entsprechender Betrag nicht
nungsverordnung; zu Grunde gelegt werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2725
Dritter Teil § 11
Wohnraumnutzung in Heimen Fremdmittel
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
§8 1. Darlehen,
Als laufende Hilfe zum 2. gestundete Restkaufgelder,
Lebensunterhalt anzurechnende 3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
Leistungen bei Wohnraumnutzung in Heimen
nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 des Wohngeldgesetzes ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder
nicht.
Für die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens als
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnende, in der § 12
Einrichtung mitgewährte Leistung an Bewohner eines Ausweisung der Fremdmittel
Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist ein Betrag von 562
Euro monatlich anzusetzen, höchstens jedoch der (1) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind Fremdmit-
tatsächlich gewährte Sozialhilfebetrag. tel mit dem Nennbetrag auszuweisen, wenn sie der Finan-
zierung folgender Zwecke gedient haben:
1. des Wohnungsbaus im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2
Vierter Teil des Wohnraumförderungsgesetzes; maßgebend ist
der Wohnraumbegriff des § 4a des Wohngeldgesetzes;
Wohngeld-Lastenberechnung
2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohngeld-
Lastenberechnung durch Modernisierung im Sinne des
§9
§ 16 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes; maß-
Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung gebend ist der Wohnraumbegriff des § 4a des Wohn-
geldgesetzes;
Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung
ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Be- 3. der nachträglichen Errichtung oder des nachträglichen
lastung auszugehen. Ist die Belastung für das dem Bewilli- Ausbaus einer dem öffentlichen Verkehr dienenden
gungszeitraum vorangegangene Kalenderjahr feststellbar Verkehrsfläche oder des nachträglichen Anschlusses
und ist eine Änderung im Bewilligungszeitraum nicht zu an Versorgungs- und Entwässerungsanlagen;
erwarten, so ist von dieser Belastung auszugehen. 4. des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den
Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung.
§ 10 Zu den mit dem Nennbetrag auszuweisenden Fremd-
Gegenstand und Inhalt der mitteln gehören auch Darlehen zur Deckung der laufen-
Wohngeld-Lastenberechnung den Aufwendungen sowie Annuitätsdarlehen aus Mitteln
öffentlicher Haushalte.
(1) Als Belastung ist die Belastung zu berücksichtigen,
die auf den eigengenutzten Wohnraum entfällt. Eigen- (2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel durch
genutzter Wohnraum ist der Wohnraum, der vom Antrag- andere Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohn-
berechtigten und den zu seinem Haushalt rechnenden geld-Lastenberechnung die anderen Mittel an Stelle der
Familienmitgliedern zu Wohnzwecken benutzt wird. ersetzten Mittel höchstens mit dem Betrag auszuweisen,
der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war, im Fall der
(2) Als Belastung ist Ablösung im Sinne der Ablösungsverordnung jedoch nur
1. bei einer Eigentumswohnung die Belastung für den im mit dem Ablösungsbetrag. Eine Ersetzung liegt nicht vor,
Sondereigentum stehenden Wohnraum und den damit wenn Dauerfinanzierungsmittel an die Stelle von Zwi-
verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemein- schenfinanzierungsmitteln treten.
schaftlichen Eigentum, (3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
2. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums- Fremdmittel Kapitaldienst nicht, noch nicht oder nicht
ähnlichen Dauerwohnrechts die Belastung für den mehr zu leisten, sind sie in der Wohngeld-Lastenberech-
Wohnraum und den Teil des Grundstücks, auf den sich nung nicht auszuweisen.
das Dauerwohnrecht erstreckt,
§ 13
3. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb die Belastung
für den Wohnraum Belastung aus dem Kapitaldienst
(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuwei-
zu berücksichtigen.
sen
(3) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den Fäl-
1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbeson-
len des § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Wohngeldgesetzes auch
dere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen
zugehörige Nebengebäude, Anlagen und bauliche Ein- Fremdmittel,
richtungen sowie das Grundstück einzubeziehen; im Fall
des § 3 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies jedoch nicht bei einem land- 2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
wirtschaftlichen Betrieb mit Wohnteil. Das Grundstück 3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen
besteht aus den überbauten und den dazugehörigen Fremdmittel,
Flächen.
4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkeh-
(4) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die Fremd- renden Leistungen zur Finanzierung der in § 12 ge-
mittel und die Belastung auszuweisen. nannten Zwecke.
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
Als Tilgungen sind auch die sie auf die in § 10 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung bezeich-
a) Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung neten Räume oder Flächen entfällt, die von dem Antragbe-
von Festgeldhypotheken und rechtigten oder einem zu seinem Haushalt rechnenden
Familienmitglied ausschließlich gewerblich oder beruflich
b) Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für die benutzt werden. Soweit die Belastung auf Räume oder
Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist, Flächen entfällt, die zum Wirtschaftsteil einer Kleinsied-
in Höhe von 2 vom Hundert dieser Fremdmittel auszu- lung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
weisen. gehören, wird sie jedoch berücksichtigt, soweit sie nicht
nach § 7 Abs. 2 und 3 des Wohngeldgesetzes außer
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung
aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jah- Betracht bleiben.
resleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leis- (2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Wohngeld-
tung geringer, so ist die geringere Leistung anzusetzen. gesetzes sind von dem Entgelt für die Gebrauchsüberlas-
sung von Räumen oder Flächen an einen anderen die
§ 14 darin enthaltenen Beträge
Belastung aus der Bewirtschaftung 1. zur Deckung der Kosten des Betriebs zentraler Hei-
(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instand- zungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie
haltungskosten, Betriebskosten und Verwaltungskosten zentraler Brennstoffversorgungsanlagen,
auszuweisen. 2. zur Deckung der Kosten der eigenständig gewerblichen
(2) Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den
Jahr 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und je Quadrat- in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen, und
meter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie die für den 3. für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und
Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung entrichte- Waschmaschinen
te Grundsteuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten sind
die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung abzusetzen. § 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist ent-
an einen Dritten für die Verwaltung geleisteten Beträge sprechend anzuwenden.
anzusetzen. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten (3) Für eine Garage, die Gegenstand der Wohngeld-
Beträge hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten nicht an- Lastenberechnung ist, soll ein Betrag von 245 Euro im
gesetzt werden. Jahr von der Belastung abgesetzt werden. Wenn für die
Überlassung einer Garage an einen anderen ein geringe-
§ 15 res Entgelt ortsüblich ist, kann ein Betrag von weniger als
Nutzungsentgelte 245, aber mindestens von 184 Euro im Jahr abgesetzt
und Wärmelieferungskosten werden. Ist die Garage einem anderen gegen ein höheres
Entgelt als den in Satz 1 genannten Betrag überlassen, so
(1) Leistet der Antragberechtigte an Stelle des Kapital-
ist das Entgelt in voller Höhe abzusetzen.
dienstes, der Instandhaltungskosten, der Betriebskosten
und der Verwaltungskosten ein Nutzungsentgelt an einen (4) Leistungen Dritter zur Aufbringung der Belastung im
Dritten, so ist das Nutzungsentgelt in der Wohngeld- Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes sind
Lastenberechnung in Höhe der nach den §§ 13 und 14 insbesondere Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der
ansetzbaren Beträge anzusetzen. Soweit die nach den laufenden Aufwendungen, Zinszuschüsse oder Annuitäts-
§§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge im Nutzungsentgelt darlehen. Als Dritter gilt auch der Miteigentümer, der nicht
nicht enthalten sind und vom Antragberechtigten unmit- zum Haushalt des Antragberechtigten rechnet.
telbar an den Gläubiger entrichtet werden, sind diese
Beträge dem Nutzungsentgelt hinzuzurechnen. Soweit
eine Aufgliederung des Nutzungsentgelts nicht möglich
ist, ist in der Wohngeld-Lastenberechnung das gesamte Fünfter Teil
Nutzungsentgelt anzusetzen. Überleitungsvorschrift
(2) Bezahlt der Antragberechtigte Beträge zur Deckung
der Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von § 17
Wärme und Warmwasser, so sind diese Beträge mit Aus-
nahme der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Kosten Überleitungsvorschrift
in der Wohngeld-Lastenberechnung anzusetzen. § 6 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Vorschriften die-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. ser Verordnung über einen Antrag auf Wohngeld noch
nicht entschieden, so ist für den Zeitraum bis zum Inkraft-
§ 16 treten der Änderung das bis dahin geltende Recht anzu-
Außer Betracht bleibende Belastung wenden.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeld- § 18
gesetzes bleibt die Belastung insoweit außer Betracht, als (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2727
Anlage
(zu § 1 Abs. 4)
Mietenstufen der Gemeinden
(§ 8 des Wohngeldgesetzes) nach Ländern ab 1. Januar 2002*)
Nachstehend werden bezeichnet als
Gemeinden: einzelne Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG) – Stand 30. Juni 1999 –,
Kreise: nach Kreisen zusammengefasste Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und gemeindefreie Gebiete
(§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WoGG) – Stand 30. Juni 1999 –.
Baden-Württemberg
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Aalen 2 Bretzfeld 2
Achern 2 Bruchsal 3
Albstadt 2 Brühl 4
Altensteig 2 Buchen (Odenwald) 2
Ammerbuch 5 Bühl 2
Asperg 4 Burladingen 1
Backnang 4 Calw 3
Bad Dürrheim 3 Crailsheim 2
Bad Friedrichshall 4 Denkendorf 4
Bad Krozingen 4 Denzlingen 4
Bad Mergentheim 2 Ditzingen 5
Bad Rappenau 3 Donaueschingen 2
Bad Säckingen 2 Donzdorf 3
Bad Schönborn 3 Dossenheim 4
Bad Urach 3 Durmersheim 2
Bad Waldsee 3 Eberbach 3
Bad Wildbad im Schwarzwald 2 Ebersbach an der Fils 3
Bad Wurzach 2 Edingen-Neckarhausen 3
Baden-Baden 3 Eggenstein-Leopoldshafen 3
Baiersbronn 2 Ehingen (Donau) 2
Balingen 2 Eislingen/Fils 3
Besigheim 4 Ellwangen (Jagst) 2
Biberach an der Riß 2 Emmendingen 4
Bietigheim-Bissingen 4 Eningen unter Achalm 3
Birkenfeld 2 Eppelheim 5
Blaubeuren 2 Eppingen 2
Blaustein 3 Erbach 3
Blumberg 2 Esslingen am Neckar 5
Böblingen 5 Ettenheim 2
Bopfingen 2 Ettlingen 3
Brackenheim 2 Fellbach 5
Breisach am Rhein 3 Filderstadt 5
Bretten 2 Freiberg am Neckar 4
*) Zu Grunde liegen Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 1999 einschließlich der bis zum 31. März 2000 erfolgten rückwirkenden
Bewilligungen.
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Freiburg im Breisgau 5 Laichingen 2
Freudenstadt 3 Langenau 2
Friedrichshafen 3 Lauda-Königshofen 1
Friesenheim 2 Lauffen am Neckar 3
Gärtringen 5 Laupheim 2
Gaggenau 3 Leimen 5
Gaildorf 1 Leinfelden-Echterdingen 4
Geislingen an der Steige 3 Leonberg 4
Gengenbach 2 Leutenbach 4
Gerlingen 4 Leutkirch im Allgäu 2
Gernsbach 3 Linkenheim-Hochstetten 3
Gerstetten 3 Lörrach 4
Giengen an der Brenz 3 Lorch 1
Göppingen 3
Ludwigsburg 4
Graben-Neudorf 2
Malsch 2
Grenzach-Wyhlen 3
Mannheim 4
Gundelfingen 5
Marbach am Neckar 4
Haigerloch 1
Markdorf 3
Hechingen 3
Markgröningen 4
Heddesheim 4
Meckenbeuren 3
Heidelberg 5
Meßstetten 2
Heidenheim an der Brenz 3
Metzingen 3
Heilbronn 3
Möglingen 4
Hemsbach 3
Mössingen 4
Herbrechtingen 3
Mosbach 2
Herrenberg 5
Mühlacker 4
Heubach 2
Müllheim 3
Hockenheim 4
Münsingen 2
Holzgerlingen 5
Murrhardt 2
Horb am Neckar 2
Nagold 3
Isny im Allgäu 3
Karlsbad 3 Neckargemünd 4
Karlsruhe 3 Neckarsulm 3
Kehl 3 Neuenburg am Rhein 3
Kernen im Remstal 4 Neuhausen auf den Fildern 4
Ketsch 3 Niefern-Öschelbronn 3
Kirchheim unter Teck 5 Nürtingen 4
Konstanz 5 Nußloch 4
Korb 3 Oberderdingen 1
Korntal-Münchingen 4 Oberkirch 2
Kornwestheim 4 Oberndorf am Neckar 2
Kraichtal 1 Obersulm 2
Künzelsau 2 Öhringen 3
Ladenburg 4 Östringen 2
Lahr/Schwarzwald 2 Offenburg 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2729
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Oftersheim 3 Steinheim an der Murr 3
Ostfildern 4 Stockach 2
Pfinztal 2 Straubenhardt 3
Pforzheim 3 Stutensee 3
Pfullendorf 2 Stuttgart 5
Pfullingen 4 Süßen 3
Philippsburg 3 Sulz am Neckar 2
Plochingen 5 Tamm 5
Radolfzell am Bodensee 3 Tauberbischofsheim 2
Rastatt 3 Teningen 3
Ravensburg 3 Tettnang 3
Remchingen 2 Titisee-Neustadt 2
Remseck am Neckar 3 Trossingen 3
Remshalden 4 Tübingen 5
Renningen 5 Tuttlingen 2
Reutlingen 3 Ubstadt-Weiher 2
Rheinau 2 Überlingen 3
Rheinfelden (Baden) 3 Uhingen 3
Rheinstetten 3 Ulm 3
Rielasingen-Worblingen 3 Vaihingen an der Enz 4
Rottenburg am Neckar 4 Villingen-Schwenningen 3
Rottweil 2 Waghäusel 2
Rudersberg 3 Waiblingen 4
Sachsenheim 4 Waldbronn 3
Salem 2 Waldkirch 3
Sandhausen 4 Waldshut-Tiengen 2
Sankt Georgen im Schwarzwald 2 Walldorf 3
Sankt Leon-Rot 2 Walldürn 2
Saulgau 2 Wangen im Allgäu 3
Schopfheim 3 Wehr 3
Schorndorf 3 Weil am Rhein 3
Schramberg 2 Weil der Stadt 5
Schriesheim 4 Weingarten 4
Schwäbisch Gmünd 3 Weinheim 3
Schwäbisch Hall 2 Weinsberg 3
Schwaigern 2 Weinstadt 4
Schwetzingen 4 Welzheim 3
Sigmaringen 2 Wendlingen am Neckar 5
Sindelfingen 4 Wernau (Neckar) 4
Singen (Hohentwiel) 3 Wertheim 2
Sinsheim 3 Wiesloch 4
Sinzheim 1 Wildberg 2
Spaichingen 2 Winnenden 4
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Alb-Donau-Kreis 1 Blaubeuren, Blaustein, Ehingen (Donau), Erbach,
Laichingen, Langenau
Biberach 1 Biberach an der Riß, Laupheim
Bodenseekreis 3 Friedrichshafen, Markdorf, Meckenbeuren, Salem,
Tettnang, Überlingen
Böblingen 4 Böblingen, Gärtringen, Herrenberg, Holzgerlingen,
Leonberg, Renningen, Sindelfingen, Weil der Stadt
Breisgau-Hochschwarzwald 3 Bad Krozingen, Breisach am Rhein, Gundelfingen,
Müllheim, Neuenburg am Rhein, Titisee-Neustadt
Calw 3 Altensteig, Bad Wildbad im Schwarzwald, Calw,
Nagold, Wildberg
Emmendingen 3 Denzlingen, Emmendingen, Teningen, Waldkirch
Enzkreis 2 Birkenfeld, Mühlacker, Niefern-Öschelbronn,
Remchingen, Straubenhardt
Esslingen 4 Denkendorf, Esslingen am Neckar, Filderstadt,
Kirchheim unter Teck, Neuhausen auf den Fildern,
Leinfelden-Echterdingen, Nürtingen, Plochingen,
Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar), Ostfildern
Freudenstadt 2 Baiersbronn, Freudenstadt, Horb am Neckar
Göppingen 2 Donzdorf, Ebersbach an der Fils, Eislingen/Fils,
Geislingen an der Steige, Göppingen, Süßen, Uhingen
Heidenheim 2 Gerstetten, Giengen an der Brenz, Heidenheim an der
Brenz, Herbrechtingen
Heilbronn 2 Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Brackenheim,
Eppingen, Lauffen am Neckar, Neckarsulm, Obersulm,
Schwaigern, Weinsberg
Hohenlohekreis 1 Bretzfeld, Künzelsau, Öhringen
Karlsruhe 2 Bad Schönborn, Bretten, Bruchsal, Eggenstein-
Leopoldshafen, Ettlingen, Graben-Neudorf, Karlsbad,
Kraichtal, Linkenheim-Hochstetten, Malsch,
Oberderdingen, Östringen, Pfinztal, Philippsburg,
Rheinstetten, Stutensee, Waghäusel, Waldbronn,
Ubstadt-Weiher
Konstanz 3 Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rielasingen-
Worblingen, Singen (Hohentwiel), Stockach
Lörrach 3 Grenzach-Wyhlen, Lörrach, Rheinfelden (Baden),
Schopfheim, Weil am Rhein
Ludwigsburg 3 Asperg, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Ditzingen,
Freiberg am Neckar, Gerlingen, Korntal-Münchingen,
Kornwestheim, Ludwigsburg, Marbach am Neckar,
Markgröningen, Möglingen, Remseck am Neckar,
Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Vaihingen
an der Enz
Main-Tauber-Kreis 1 Bad Mergentheim, Lauda-Königshofen, Tauber-
bischofsheim, Wertheim
Neckar-Odenwald-Kreis 1 Buchen (Odenwald), Mosbach, Walldürn
Ortenaukreis 2 Achern, Ettenheim, Friesenheim, Gengenbach, Kehl,
Lahr/Schwarzwald, Oberkirch, Offenburg, Rheinau
Ostalbkreis 1 Aalen, Bopfingen, Ellwangen (Jagst), Heubach, Lorch,
Schwäbisch Gmünd
Rastatt 2 Bühl, Durmersheim, Gaggenau, Gernsbach, Rastatt,
Sinzheim
Ravensburg 2 Bad Waldsee, Bad Wurzach, Isny im Allgäu, Leutkirch
im Allgäu, Ravensburg, Wangen im Allgäu, Weingarten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2731
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Rems-Murr-Kreis 3 Backnang, Fellbach, Kernen im Remstal, Korb,
Leutenbach, Murrhardt, Remshalden, Rudersberg,
Schorndorf, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim,
Winnenden
Reutlingen 2 Bad Urach, Eningen unter Achalm, Metzingen,
Münsingen, Pfullingen, Reutlingen
Rhein-Neckar-Kreis 2 Brühl, Dossenheim, Eberbach, Edingen-Neckarhausen,
Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hockenheim,
Ketsch, Ladenburg, Leimen, Neckargemünd,
Nußloch, Oftersheim, Sandhausen, Sankt Leon-Rot,
Schriesheim, Schwetzingen, Sinsheim, Walldorf,
Weinheim, Wiesloch
Rottweil 1 Oberndorf am Neckar, Rottweil, Schramberg,
Sulz am Neckar
Schwäbisch Hall 1 Crailsheim, Gaildorf, Schwäbisch Hall
Schwarzwald-Baar-Kreis 2 Bad Dürrheim, Blumberg, Donaueschingen, Sankt
Georgen im Schwarzwald, Villingen-Schwenningen
Sigmaringen 1 Pfullendorf, Saulgau, Sigmaringen
Tübingen 4 Ammerbuch, Mössingen, Rottenburg am Neckar,
Tübingen
Tuttlingen 1 Spaichingen, Trossingen, Tuttlingen
Waldshut 2 Bad Säckingen, Waldshut-Tiengen, Wehr
Zollernalbkreis 1 Albstadt, Balingen, Burladingen, Haigerloch,
Hechingen, Meßstetten
Bayern
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Abensberg 1 Bogen 2
Aichach 3 Bruckmühl 4
Altdorf 3 Buchloe 3
Altdorf b. Nürnberg 3 Burghausen 2
Altötting 2 Burgkirchen a. d. Alz 2
Alzenau i. UFr. 2 Burglengenfeld 1
Amberg 2 Burgthann 2
Ansbach 1 Cham 1
Aschaffenburg 3 Coburg 2
Augsburg 3 Dachau 5
Bad Aibling 4 Deggendorf 2
Bad Kissingen 2 Dillingen a. d. Donau 2
Bad Neustadt a. d. Saale 2 Dingolfing 2
Bad Reichenhall 4 Dinkelsbühl 1
Bad Tölz 5 Donauwörth 1
Bad Windsheim 1 Dorfen 3
Bad Wörishofen 2 Ebersberg 5
Bamberg 2 Eching 6
Bayreuth 3 Eckental 3
Bobingen 3 Eggenfelden 1
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
(Fortsetzung Bayern)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Eichenau 6 Illertissen 2
Eichstätt 2 Immenstadt i. Allgäu 3
Erding 5 Ingolstadt 3
Ergolding 2 Ismaning 6
Erlangen 3 Karlsfeld 6
Essenbach 1 Karlstadt 1
Feucht 3 Kaufbeuren 3
Feuchtwangen 2 Kelheim 2
Forchheim 2 Kempten (Allgäu) 3
Freilassing 3 Kirchheim b. München 6
Freising 5 Kissing 3
Friedberg 3 Kitzingen 2
Fürstenfeldbruck 5 Königsbrunn 4
Fürth 3 Kolbermoor 5
Füssen 4 Kronach 1
Garching b. München 4 Krumbach (Schwaben) 2
Garmisch-Partenkirchen 6 Kümmersbruck 1
Gauting 6 Kulmbach 1
Gemünden a. Main 2 Landau a. d. Isar 1
Geretsried 4 Landsberg a. Lech 4
Germering 6 Landshut 3
Gersthofen 3 Langenzenn 3
Gilching 6 Lappersdorf 2
Goldbach 2 Lauf a. d. Pegnitz 3
Gräfelfing 5 Lauingen (Donau) 1
Grafing b. München 6 Lichtenfels 1
Gröbenzell 6 Lindau (Bodensee) 4
Großostheim 2 Lindenberg i. Allgäu 3
Grünwald 5 Lohr a. Main 1
Günzburg 2 Mainburg 2
Gunzenhausen 1 Maisach 5
Haar 6 Manching 3
Hammelburg 1 Markt Schwaben 6
Haßfurt 1 Marktheidenfeld 1
Hauzenberg 1 Marktoberdorf 2
Helmbrechts 1 Marktredwitz 1
Hersbruck 3 Maxhütte-Haidhof 1
Herzogenaurach 3 Meitingen 2
Hilpoltstein 1 Memmingen 2
Hirschaid 1 Mering 3
Höchstadt a. d. Aisch 2 Miesbach 5
Hösbach 2 Mindelheim 3
Hof 1 Mömbris 2
Holzkirchen 5 Moosburg a. d. Isar 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2733
(Fortsetzung Bayern)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Mühldorf a. Inn 2 Rosenheim 5
Münchberg 1 Roth 2
München 6 Rothenburg ob der Tauber 2
Murnau a. Staffelsee 6 Schongau 3
Neu-Ulm 3 Schrobenhausen 2
Neubiberg 5 Schwabach 3
Neuburg a. d. Donau 2 Schwabmünchen 3
Neufahrn b. Freising 6 Schwandorf 1
Neumarkt i. d. OPf. 2 Schweinfurt 2
Neusäß 4 Selb 1
Neustadt a. d. Aisch 2 Senden 4
Neustadt a. d. Donau 2 Sonthofen 4
Neustadt b. Coburg 1 Stadtbergen 3
Neutraubling 3 Staffelstein 1
Nördlingen 2 Starnberg 6
Nürnberg 4 Stein 4
Oberasbach 2 Straubing 2
Oberhaching 6 Sulzbach-Rosenberg 1
Oberschleißheim 6 Taufkirchen 3
Oberstdorf 4 Traunreut 3
Ochsenfurt 2 Traunstein 3
Olching 6 Treuchtlingen 2
Osterhofen 1 Trostberg 2
Ottobrunn 6 Unterhaching 6
Passau 2 Unterschleißheim 6
Pegnitz 2 Vaterstetten 6
Peißenberg 3 Vilsbiburg 1
Peiting 3 Vilshofen 1
Penzberg 4 Vöhringen 2
Pfaffenhofen a. d. Ilm 4 Waldkirchen 1
Pfarrkirchen 1 Waldkraiburg 1
Planegg 6 Wasserburg a. Inn 3
Plattling 2 Weiden i. d. OPf. 2
Pocking 2 Weilheim i. OB 4
Poing 6 Weißenburg i. Bay. 2
Puchheim 6 Weißenhorn 2
Raubling 3 Wendelstein 3
Regen 1 Werneck 1
Regensburg 4 Wolfratshausen 5
Regenstauf 2 Wolnzach 2
Rehau 1 Würzburg 3
Roding 1 Wunsiedel 1
Rödental 1 Zirndorf 2
Röthenbach a. d. Pegnitz 2 Zwiesel 1
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
(Fortsetzung Bayern)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Aichach-Friedberg 2 Aichach, Friedberg, Kissing, Mering
Altötting 2 Altötting, Burghausen, Burgkirchen a. d. Alz
Amberg-Sulzbach 1 Kümmersbruck, Sulzbach-Rosenberg
Ansbach 1 Dinkelsbühl, Feuchtwangen, Rothenburg ob der Tauber
Aschaffenburg 2 Alzenau i. UFr., Goldbach, Großostheim, Hösbach,
Mömbris
Augsburg 2 Bobingen, Gersthofen, Königsbrunn, Meitingen,
Neusäß, Schwabmünchen, Stadtbergen
Bad Kissingen 1 Bad Kissingen, Hammelburg
Bad Tölz-Wolfratshausen 4 Bad Tölz, Geretsried, Wolfratshausen
Bamberg 1 Hirschaid
Bayreuth 1 Pegnitz
Berchtesgadener Land 3 Bad Reichenhall, Freilassing
Cham 1 Cham, Roding
Coburg 1 Neustadt b. Coburg, Rödental
Dachau 5 Dachau, Karlsfeld
Deggendorf 1 Deggendorf, Osterhofen, Plattling
Dillingen a. d. Donau 1 Dillingen a. d. Donau, Lauingen (Donau)
Dingolfing-Landau 1 Dingolfing, Landau a. d. Isar
Donau-Ries 1 Donauwörth, Nördlingen
Ebersberg 5 Ebersberg, Grafing b. München, Markt Schwaben,
Poing, Vaterstetten
Eichstätt 2 Eichstätt
Erding 3 Dorfen, Erding
Erlangen-Höchstadt 2 Eckental, Herzogenaurach, Höchstadt a. d. Aisch
Forchheim 1 Forchheim
Freising 4 Eching, Freising, Moosburg a. d. Isar, Neufahrn
b. Freising
Freyung-Grafenau 1 Waldkirchen
Fürstenfeldbruck 5 Eichenau, Fürstenfeldbruck, Germering, Gröbenzell,
Maisach, Olching, Puchheim
Fürth 2 Langenzenn, Oberasbach, Stein, Zirndorf
Garmisch-Partenkirchen 5 Garmisch-Partenkirchen, Murnau a. Staffelsee
Günzburg 2 Günzburg, Krumbach (Schwaben)
Haßberge 1 Haßfurt
Hof 1 Helmbrechts, Münchberg, Rehau
Kelheim 1 Abensberg, Kelheim, Mainburg, Neustadt a. d. Donau
Kitzingen 1 Kitzingen
Kronach 1 Kronach
Kulmbach 1 Kulmbach
Landsberg a. Lech 3 Landsberg a. Lech
Landshut 1 Altdorf, Ergolding, Essenbach, Vilsbiburg
Lichtenfels 1 Lichtenfels, Staffelstein
Lindau (Bodensee) 2 Lindau (Bodensee), Lindenberg i. Allgäu
Main-Spessart 1 Gemünden a. Main, Karlstadt, Lohr a. Main,
Marktheidenfeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2735
(Fortsetzung Bayern)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Miesbach 4 Holzkirchen, Miesbach
Miltenberg 2 —
Mühldorf a. Inn 2 Mühldorf a. Inn, Waldkraiburg
München 6 Garching b. München, Gräfelfing, Grünwald, Haar,
Ismaning, Kirchheim b. München, Neubiberg,
Oberhaching, Oberschleißheim, Ottobrunn, Planegg,
Taufkirchen, Unterhaching, Unterschleißheim
Neuburg-Schrobenhausen 1 Neuburg a. d. Donau, Schrobenhausen
Neumarkt i. d. OPf. 1 Neumarkt i. d. OPf.
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim 1 Bad Windsheim, Neustadt a. d. Aisch
Neustadt a. d. Waldnaab 1 —
Neu-Ulm 1 Illertissen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen, Weißenhorn
Nürnberger Land 2 Altdorf b. Nürnberg, Burgthann, Feucht, Hersbruck,
Lauf a. d. Pegnitz, Röthenbach a. d. Pegnitz
Oberallgäu 2 Immenstadt i. Allgäu, Oberstdorf, Sonthofen
Ostallgäu 2 Buchloe, Füssen, Marktoberdorf
Passau 1 Hauzenberg, Pocking, Vilshofen
Pfaffenhofen a. d. Ilm 2 Manching, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Wolnzach
Regen 1 Regen, Zwiesel
Regensburg 1 Lappersdorf, Neutraubling, Regenstauf
Rhön-Grabfeld 1 Bad Neustadt a. d. Saale
Rosenheim 3 Bad Aibling, Bruckmühl, Kolbermoor, Raubling,
Wasserburg a. Inn
Roth 1 Hilpoltstein, Roth, Wendelstein
Rottal-Inn 1 Eggenfelden, Pfarrkirchen
Schwandorf 1 Burglengenfeld, Maxhütte-Haidhof, Schwandorf
Schweinfurt 1 Werneck
Starnberg 5 Gauting, Gilching, Starnberg
Straubing-Bogen 1 Bogen
Tirschenreuth 1 —
Traunstein 2 Traunreut, Traunstein, Trostberg
Unterallgäu 1 Bad Wörishofen, Mindelheim
Weilheim-Schongau 3 Peißenberg, Peiting, Penzberg, Schongau,
Weilheim i. OB
Weißenburg-Gunzenhausen 1 Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg i. Bay.
Würzburg 2 Ochsenfurt
Wunsiedel i. Fichtelgebirge 1 Marktredwitz, Selb, Wunsiedel
Berlin
Mieten-
Gemeinde
stufe
Berlin 4
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
Brandenburg
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Angermünde 3 Lübben/Spreewald 3
Bad Freienwalde (Oder) 2 Lübbenau/Spreewald 2
Bad Liebenwerda 1 Nauen 3
Bernau bei Berlin 3 Neuenhagen bei Berlin 3
Brandenburg an der Havel 3 Neuruppin 2
Cottbus 2 Oranienburg 3
Eberswalde 2 Perleberg 1
Eisenhüttenstadt 2 Petershagen/Eggersdorf 4
Elsterwerda 1
Potsdam 3
Erkner 2
Prenzlau 3
Falkensee 4
Pritzwalk 2
Finsterwalde 3
Rathenow 3
Forst (Lausitz) 2
Rüdersdorf b. Bln. 2
Frankfurt (Oder) 2
Schöneiche b. Berlin 3
Fredersdorf-Vogelsdorf 2
Schwedt/Oder 2
Fürstenwalde/Spree 3
Senftenberg 2
Großräschen 1
Spremberg 2
Guben 3
Hennigsdorf 3 Strausberg 2
Hohen Neuendorf 4 Teltow 3
Jüterbog 1 Templin 2
Kleinmachnow 3 Velten 3
Königs Wusterhausen 3 Werder (Havel) 4
Kolkwitz 1 Wittenberge 3
Lauchhammer 3 Wittstock/Dosse 2
Luckenwalde 3 Zehdenick 2
Ludwigsfelde 3 Zepernick 3
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Barnim 2 Bernau bei Berlin, Eberswalde, Zepernick
Dahme-Spreewald 3 Königs Wusterhausen, Lübben/Spreewald
Elbe-Elster 2 Bad Liebenwerda, Elsterwerda, Finsterwalde
Havelland 2 Falkensee, Nauen, Rathenow
Märkisch-Oderland 2 Bad Freienwalde (Oder), Fredersdorf-Vogelsdorf,
Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf,
Rüdersdorf b. Bln., Strausberg
Oberhavel 2 Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Oranienburg, Velten,
Zehdenick
Oberspreewald-Lausitz 2 Großräschen, Lauchhammer, Lübbenau/Spreewald,
Senftenberg
Oder-Spree 2 Eisenhüttenstadt, Erkner, Fürstenwalde/Spree,
Schöneiche b. Berlin
Ostprignitz-Ruppin 1 Neuruppin, Wittstock/Dosse
Potsdam-Mittelmark 2 Kleinmachnow, Teltow, Werder (Havel)
Prignitz 1 Perleberg, Pritzwalk, Wittenberge
Spree-Neiße 1 Forst (Lausitz), Guben, Kolkwitz, Spremberg
Teltow-Fläming 2 Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde
Uckermark 1 Angermünde, Prenzlau, Schwedt/Oder, Templin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2737
Bremen
Mieten-
Gemeinde
stufe
Bremen 4
Bremerhaven 3
Hamburg
Mieten-
Gemeinde
stufe
Hamburg 5
Hessen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Alsfeld 2 Dieburg 4
Altenstadt 4 Dietzenbach 6
Aßlar 3 Dillenburg 2
Babenhausen 4 Dreieich 5
Bad Arolsen 1 Eichenzell 1
Bad Camberg 3 Eltville am Rhein 5
Bad Hersfeld 2 Eppstein 5
Bad Homburg v. d. Höhe 6 Erbach 4
Bad Nauheim 5 Erlensee 5
Bad Schwalbach 4 Eschborn 5
Bad Soden am Taunus 4 Eschenburg 2
Bad Soden-Salmünster 3 Eschwege 1
Bad Vilbel 5 Felsberg 1
Bad Wildungen 2 Flörsheim am Main 5
Baunatal 3 Frankenberg (Eder) 2
Bebra 2 Frankfurt am Main 6
Bensheim 4 Freigericht 3
Biebertal 3 Friedberg (Hessen) 4
Biedenkopf 2 Friedrichsdorf 5
Birkenau 2 Fritzlar 2
Bischofsheim 3 Fürth 3
Borken (Hessen) 2 Fulda 2
Braunfels 3 Fuldatal 2
Bruchköbel 4 Geisenheim 4
Büdingen 3 Gelnhausen 3
Bürstadt 3 Gießen 3
Büttelborn 4 Ginsheim-Gustavsburg 4
Buseck 3 Gladenbach 2
Butzbach 3 Griesheim 4
Darmstadt 5 Groß-Gerau 6
Dautphetal 1 Groß-Umstadt 3
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
(Fortsetzung Hessen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Groß-Zimmern 5 Melsungen 2
Grünberg 3 Michelstadt 4
Gründau 4 Mörfelden-Walldorf 5
Hadamar 3 Mörlenbach 2
Haiger 2 Mücke 1
Hainburg 4 Mühlheim am Main 5
Hanau 5 Mühltal 4
Hattersheim am Main 5 Münster 4
Heppenheim (Bergstraße) 4 Nauheim 5
Herborn 3 Neu-Anspach 5
Hessisch Lichtenau 2 Neu-Isenburg 5
Heusenstamm 6 Neuhof 1
Hochheim am Main 5 Nidda 3
Hofgeismar 2 Nidderau 3
Hofheim am Taunus 4 Niedernhausen 5
Homberg (Efze) 2 Niestetal 3
Hünfeld 1 Ober-Ramstadt 5
Hünfelden 3 Obertshausen 5
Hüttenberg 3 Oberursel (Taunus) 4
Hungen 3 Oestrich-Winkel 4
Idstein 4 Offenbach am Main 6
Karben 5 Petersberg 2
Kassel 3 Pfungstadt 4
Kaufungen 2 Pohlheim 3
Kelkheim (Taunus) 5 Raunheim 6
Kelsterbach 4 Reinheim 3
Kirchhain 2 Reiskirchen 3
Königstein im Taunus 5 Riedstadt 5
Korbach 2 Rodenbach 5
Kriftel 6 Rodgau 5
Kronberg im Taunus 6 Rödermark 5
Künzell 2 Rosbach v. d. Höhe 4
Lampertheim 3 Roßdorf 5
Langen (Hessen) 5 Rotenburg a. d. Fulda 2
Langenselbold 3 Rüdesheim am Rhein 4
Langgöns 3 Rüsselsheim 5
Laubach 3 Schauenburg 2
Lauterbach (Hessen) 2 Schlitz 1
Lich 3 Schlüchtern 3
Limburg a. d. Lahn 3 Schöneck 4
Linden 4 Schotten 3
Lohfelden 3 Schwalbach am Taunus 5
Lorsch 3 Schwalmstadt 2
Maintal 5 Seeheim-Jugenheim 5
Marburg 4 Seligenstadt 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2739
(Fortsetzung Hessen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Solms 2 Wächtersbach 3
Stadtallendorf 2 Wald-Michelbach 2
Steinau an der Straße 3 Weilburg 2
Steinbach (Taunus) 5 Weiterstadt 5
Taunusstein 4 Wettenberg 3
Trebur 5 Wetzlar 2
Usingen 4 Wiesbaden 5
Vellmar 3 Witzenhausen 2
Viernheim 3 Wolfhagen 2
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Bergstraße 2 Bensheim, Birkenau, Bürstadt, Fürth, Heppenheim
(Bergstraße), Lampertheim, Lorsch, Mörlenbach,
Viernheim, Wald-Michelbach
Darmstadt-Dieburg 4 Babenhausen, Dieburg, Griesheim, Groß-Umstadt,
Groß-Zimmern, Mühltal, Münster, Ober-Ramstadt,
Pfungstadt, Reinheim, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim,
Weiterstadt
Fulda 1 Eichenzell, Fulda, Hünfeld, Künzell, Neuhof, Petersberg
Gießen 3 Biebertal, Buseck, Gießen, Grünberg, Hungen, Lang-
göns, Laubach, Lich, Linden, Pohlheim, Reiskirchen,
Wettenberg
Groß-Gerau 4 Bischofsheim, Büttelborn, Ginsheim-Gustavsburg,
Groß-Gerau, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Nau-
heim, Raunheim, Riedstadt, Rüsselsheim, Trebur
Hersfeld-Rotenburg 1 Bad Hersfeld, Bebra, Rotenburg a. d. Fulda
Hochtaunuskreis 4 Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Königstein
im Taunus, Kronberg im Taunus, Neu-Anspach,
Oberursel (Taunus), Steinbach (Taunus), Usingen
Kassel 1 Baunatal, Fuldatal, Hofgeismar, Kaufungen, Lohfelden,
Niestetal, Schauenburg, Vellmar, Wolfhagen
Lahn-Dill-Kreis 2 Aßlar, Braunfels, Dillenburg, Eschenburg, Haiger,
Herborn, Hüttenberg, Solms, Wetzlar
Limburg-Weilburg 2 Bad Camberg, Hadamar, Hünfelden, Limburg
a. d. Lahn, Weilburg
Main-Kinzig-Kreis 3 Bad Soden-Salmünster, Bruchköbel, Erlensee,
Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Hanau, Langen-
selbold, Maintal, Nidderau, Rodenbach, Schlüchtern,
Schöneck, Steinau an der Straße, Wächtersbach
Main-Taunus-Kreis 6 Bad Soden am Taunus, Eppstein, Eschborn,
Flörsheim am Main, Hattersheim am Main, Hochheim
am Main, Hofheim am Taunus, Kelkheim (Taunus),
Kriftel, Schwalbach am Taunus
Marburg-Biedenkopf 2 Biedenkopf, Dautphetal, Gladenbach, Kirchhain,
Marburg, Stadtallendorf
Odenwaldkreis 3 Erbach, Michelstadt
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
(Fortsetzung Hessen)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Offenbach 4 Dietzenbach, Dreieich, Hainburg, Heusenstamm,
Langen (Hessen), Mühlheim am Main, Neu-Isenburg,
Obertshausen, Rodgau, Rödermark, Seligenstadt
Rheingau-Taunus-Kreis 3 Bad Schwalbach, Eltville am Rhein, Geisenheim,
Idstein, Niedernhausen, Oestrich-Winkel, Rüdesheim
am Rhein, Taunusstein
Schwalm-Eder-Kreis 1 Borken (Hessen), Felsberg, Fritzlar, Homberg (Efze),
Melsungen, Schwalmstadt
Vogelsbergkreis 1 Alsfeld, Lauterbach (Hessen), Mücke, Schlitz, Schotten
Waldeck-Frankenberg 1 Bad Arolsen, Bad Wildungen, Frankenberg (Eder),
Korbach
Werra-Meißner-Kreis 1 Eschwege, Hessisch Lichtenau, Witzenhausen
Wetteraukreis 3 Altenstadt, Bad Nauheim, Bad Vilbel, Büdingen,
Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Nidda,
Rosbach v. d. Höhe
Mecklenburg-Vorpommern
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Anklam 2 Parchim 3
Bad Doberan 4 Pasewalk 2
Barth 3 Ribnitz-Damgarten 1
Bergen auf Rügen 2 Rostock 4
Boizenburg/Elbe 3
Sassnitz 3
Demmin 2
Schwerin 3
Greifswald 3
Stralsund 3
Grevesmühlen 3
Teterow 3
Grimmen 3
Torgelow 3
Güstrow 3
Hagenow 3 Ueckermünde 3
Ludwigslust 2 Waren (Müritz) 3
Neubrandenburg 2 Wismar 3
Neustrelitz 3 Wolgast 3
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Bad Doberan 3 Bad Doberan
Demmin 2 Demmin
Güstrow 2 Güstrow, Teterow
Ludwigslust 2 Boizenburg/Elbe, Hagenow, Ludwigslust
Mecklenburg-Strelitz 2 Neustrelitz
Müritz 2 Waren (Müritz)
Nordvorpommern 2 Barth, Grimmen, Ribnitz-Damgarten
Nordwestmecklenburg 3 Grevesmühlen
Ostvorpommern 2 Anklam, Wolgast
Parchim 2 Parchim
Rügen 2 Bergen auf Rügen, Sassnitz
Uecker-Randow 2 Pasewalk, Torgelow, Ueckermünde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2741
Niedersachsen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Achim 4 Drochtersen 2
Aerzen 1 Duderstadt 2
Alfeld (Leine) 2 Edemissen 2
Apen 2 Edewecht 2
Aurich 2 Einbeck 3
Bad Bentheim 1 Emden 3
Bad Essen 2 Emmerthal 1
Bad Gandersheim 2 Emstek 1
Bad Harzburg 2 Fallingbostel 3
Bad Iburg 2 Friedeburg 1
Bad Lauterberg im Harz 2 Friesoythe 1
Bad Münder am Deister 2 Ganderkesee 3
Bad Nenndorf 3 Garbsen 4
Bad Pyrmont 2 Garrel 1
Bad Salzdetfurth 2 Geeste 1
Bad Zwischenahn 2 Gehrden 4
Barsinghausen 3 Georgsmarienhütte 2
Barßel 1 Gifhorn 3
Bassum 2 Göttingen 4
Belm 3 Goslar 3
Bergen 2 Großefehn 1
Bissendorf 2 Großenkneten 2
Bockenem 2 Hagen am Teutoburger Wald 2
Bohmte 1 Hameln 3
Bovenden 3 Hann. Münden 2
Brake (Unterweser) 3 Hannover 5
Bramsche 2 Haren (Ems) 1
Braunschweig 4 Harsefeld 4
Bremervörde 3 Harsum 3
Buchholz in der Nordheide 6 Hasbergen 3
Bückeburg 3 Haselünne 1
Burgdorf 4 Hatten 3
Burgwedel 3 Helmstedt 3
Buxtehude 5 Hemmingen 4
Celle 4 Herzberg am Harz 2
Clausthal-Zellerfeld 2 Hessisch Oldendorf 2
Cloppenburg 2 Hildesheim 4
Cremlingen 3 Holzminden 2
Cuxhaven 3 Hude (Oldenburg) 2
Damme 1 Ihlow 1
Dassel 1 Ilsede 2
Delmenhorst 3 Isernhagen 4
Diepholz 2 Jever 2
Dinklage 1 Jork 4
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
(Fortsetzung Niedersachsen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Kirchlinteln 2 Rastede 3
Königslutter am Elm 3 Rehburg-Loccum 2
Krummhörn 1 Rhauderfehn 1
Laatzen 5 Rinteln 2
Lahstedt 3 Ritterhude 4
Langelsheim 2 Ronnenberg 5
Langen 3 Rosdorf 4
Langenhagen 5 Rosengarten 6
Langwedel 3 Rotenburg (Wümme) 3
Leer (Ostfriesland) 2 Salzgitter 4
Lehre 3 Salzhemmendorf 2
Lehrte 4 Sarstedt 4
Lengede 2 Saterland 1
Lilienthal 3 Scheeßel 2
Lingen (Ems) 2 Schiffdorf 3
Löningen 1 Schneverdingen 3
Lohne (Oldenburg) 2 Schöningen 2
Loxstedt 3 Schortens 2
Lüneburg 5 Schüttorf 2
Melle 2 Schwanewede 3
Meppen 2 Seelze 4
Moormerland 1 Seesen 2
Munster 3 Seevetal 6
Neu Wulmstorf 6 Sehnde 3
Neustadt am Rübenberge 3 Soltau 3
Nienburg (Weser) 3 Springe 3
Norden 3 Stade 4
Nordenham 2 Stadthagen 3
Nordhorn 2 Stelle 5
Nordstemmen 2 Stuhr 4
Northeim 3 Südbrookmerland 1
Obernkirchen 3 Sulingen 3
Oldenburg (Oldenburg) 4 Syke 4
Osnabrück 3 Tostedt 5
Osterholz-Scharmbeck 3 Twistringen 2
Osterode am Harz 2 Uelzen 2
Ostrhauderfehn 1 Uetze 3
Ottersberg 3 Uplengen 1
Oyten 4 Uslar 1
Papenburg 2 Varel 2
Pattensen 4 Vechelde 3
Peine 3 Vechta 2
Quakenbrück 2 Verden (Aller) 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2743
(Fortsetzung Niedersachsen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Vienenburg 2 Wiesmoor 2
Visselhövede 2 Wietmarschen 1
Wallenhorst 2 Wildeshausen 3
Walsrode 4 Wilhelmshaven 2
Wangerland 1 Winsen (Aller) 2
Wardenburg 2 Winsen (Luhe) 6
Wedemark 3 Wittingen 2
Weener 1 Wittmund 2
Wennigsen (Deister) 5 Wolfenbüttel 3
Westerstede 2 Wolfsburg 4
Westoverledingen 1 Wunstorf 3
Weyhe 4 Zetel 2
Wiefelstede 3 Zeven 3
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Aurich 1 Aurich, Großefehn, Ihlow, Krummhörn, Norden,
Südbrookmerland, Wiesmoor
Celle 2 Bergen, Celle, Winsen (Aller)
Cloppenburg 1 Barßel, Cloppenburg, Emstek, Friesoythe, Garrel,
Löningen, Saterland
Cuxhaven 2 Cuxhaven, Langen, Loxstedt, Schiffdorf
Diepholz 1 Bassum, Diepholz, Stuhr, Sulingen, Syke, Twistringen,
Weyhe
Emsland 1 Geeste, Haren (Ems), Haselünne, Lingen (Ems),
Meppen, Papenburg
Friesland 2 Jever, Schortens, Varel, Wangerland, Zetel
Gifhorn 3 Gifhorn, Wittingen
Göttingen 1 Bovenden, Duderstadt, Göttingen, Hann. Münden,
Rosdorf
Goslar 2 Bad Harzburg, Clausthal-Zellerfeld, Goslar,
Langelsheim, Seesen, Vienenburg
Grafschaft Bentheim 1 Bad Bentheim, Nordhorn, Schüttorf, Wietmarschen
Hameln-Pyrmont 1 Aerzen, Bad Münder am Deister, Bad Pyrmont,
Emmerthal, Hameln, Hessisch Oldendorf,
Salzhemmendorf
Harburg 5 Buchholz in der Nordheide, Neu Wulmstorf,
Rosengarten, Seevetal, Stelle, Tostedt, Winsen (Luhe)
Helmstedt 1 Helmstedt, Königslutter am Elm, Lehre, Schöningen
Hildesheim 2 Alfeld (Leine), Bad Salzdetfurth, Bockenem, Harsum,
Hildesheim, Nordstemmen, Sarstedt
Holzminden 1 Holzminden
Leer 1 Leer (Ostfriesland), Moormerland, Ostrhauderfehn,
Rhauderfehn, Uplengen, Weener, Westoverledingen
Lüchow-Dannenberg 1 —
Lüneburg 4 Lüneburg
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
(Fortsetzung Niedersachsen)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Nienburg (Weser) 2 Nienburg (Weser), Rehburg-Loccum
Northeim 1 Bad Gandersheim, Dassel, Einbeck, Northeim, Uslar
Oldenburg 2 Ganderkesee, Großenkneten, Hatten, Hude (Olden-
burg), Wardenburg, Wildeshausen
Osnabrück 1 Bad Essen, Bad Iburg, Belm, Bissendorf, Bohmte,
Bramsche, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger
Wald, Hasbergen, Melle, Quakenbrück, Wallenhorst
Osterholz 2 Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude,
Schwanewede
Osterode am Harz 2 Bad Lauterberg im Harz, Herzberg am Harz, Osterode
am Harz
Peine 3 Edemissen, Ilsede, Lahstedt, Lengede, Peine, Vechelde
Rotenburg (Wümme) 2 Bremervörde, Rotenburg (Wümme), Scheeßel,
Visselhövede, Zeven
Schaumburg 2 Bad Nenndorf, Bückeburg, Obernkirchen, Rinteln,
Stadthagen
Soltau-Fallingbostel 2 Fallingbostel, Munster, Schneverdingen, Soltau,
Walsrode
Stade 3 Buxtehude, Drochtersen, Harsefeld, Jork, Stade
Uelzen 2 Uelzen
Vechta 1 Damme, Dinklage, Lohne (Oldenburg), Vechta
Verden 3 Achim, Kirchlinteln, Langwedel, Ottersberg, Oyten,
Verden (Aller)
Wesermarsch 2 Brake (Unterweser), Nordenham
Wittmund 1 Friedeburg, Wittmund
Wolfenbüttel 2 Cremlingen, Wolfenbüttel
Nordrhein-Westfalen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Aachen 4 Bad Lippspringe 3
Ahaus 2 Bad Münstereifel 3
Ahlen 3 Bad Oeynhausen 3
Aldenhoven 3 Bad Salzuflen 3
Alfter 5 Bad Sassendorf 2
Alpen 3 Baesweiler 3
Alsdorf 3 Balve 2
Altena 3 Beckum 3
Anröchte 2 Bedburg 3
Arnsberg 3 Bedburg-Hau 2
Ascheberg 4 Bergheim 3
Attendorn 2 Bergisch Gladbach 5
Augustdorf 2 Bergkamen 3
Bad Berleburg 2 Bergneustadt 3
Bad Driburg 2 Bestwig 2
Bad Honnef 4 Beverungen 1
Bad Laasphe 2 Bielefeld 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2745
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Billerbeck 3 Erkelenz 3
Blomberg 2 Erkrath 4
Bocholt 3 Erwitte 2
Bochum 3 Eschweiler 3
Bönen 3 Espelkamp 2
Bonn 5 Essen 4
Borchen 2 Euskirchen 4
Borken 3 Extertal 1
Bornheim 4 Finnentrop 1
Bottrop 3 Frechen 5
Brakel 1 Freudenberg 3
Brilon 2 Fröndenberg 4
Brüggen 3 Gangelt 2
Brühl 4 Geilenkirchen 3
Bünde 3 Geldern 4
Büren 2 Gelsenkirchen 3
Burbach 2 Gescher 2
Burscheid 4 Geseke 2
Castrop-Rauxel 3 Gevelsberg 3
Coesfeld 3 Gladbeck 3
Datteln 3 Goch 2
Delbrück 2 Grefrath 3
Detmold 3 Greven 3
Dinslaken 4 Grevenbroich 4
Dormagen 5 Gronau (Westf.) 2
Dorsten 3 Gütersloh 3
Dortmund 3 Gummersbach 4
Drensteinfurt 2 Haan 4
Drolshagen 2 Hagen 3
Dülmen 3 Halle (Westf.) 2
Düren 3 Haltern 4
Düsseldorf 6 Halver 4
Duisburg 3 Hamm 3
Eitorf 3 Hamminkeln 3
Elsdorf 4 Harsewinkel 3
Emmerich 2 Hattingen 3
Emsdetten 2 Havixbeck 3
Engelskirchen 4 Heiligenhaus 5
Enger 3 Heinsberg 3
Ennepetal 3 Hemer 3
Ennigerloh 2 Hennef (Sieg) 4
Ense 3 Herdecke 4
Erftstadt 4 Herford 3
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Herne 3 Kreuztal 3
Herten 4 Kürten 4
Herzebrock-Clarholz 3 Lage 2
Herzogenrath 3 Langenfeld (Rheinland) 4
Hiddenhausen 2 Langerwehe 3
Hilchenbach 3 Leichlingen (Rheinland) 4
Hilden 4 Lemgo 3
Hille 3 Lengerich 3
Hörstel 2 Lennestadt 2
Hövelhof 2 Leopoldshöhe 2
Höxter 2 Leverkusen 4
Holzwickede 3 Lichtenau 3
Horn-Bad Meinberg 2 Lindlar 3
Hückelhoven 2 Linnich 2
Hückeswagen 4 Lippetal 2
Hüllhorst 2 Lippstadt 3
Hünxe 3 Löhne 3
Hürth 4 Lohmar 5
Ibbenbüren 3 Lotte 3
Iserlohn 3 Lübbecke 2
Isselburg 2 Lüdenscheid 4
Issum 2 Lüdinghausen 3
Jüchen 3 Lügde 1
Jülich 3 Lünen 3
Kaarst 5 Marienheide 3
Kalkar 2 Marl 3
Kall 3 Marsberg 2
Kalletal 2 Mechernich 3
Kamen 3 Meckenheim 5
Kamp-Lintfort 4 Meerbusch 4
Kempen 4 Meinerzhagen 3
Kerken 3 Menden (Sauerland) 3
Kerpen 4 Meschede 2
Kevelaer 3 Mettingen 2
Kierspe 4 Mettmann 4
Kirchhundem 1 Minden 3
Kirchlengern 2 Möhnesee 2
Kleve 2 Mönchengladbach 4
Köln 5 Moers 3
Königswinter 5 Monheim am Rhein 5
Korschenbroich 3 Monschau 2
Krefeld 4 Morsbach 2
Kreuzau 3 Much 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2747
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Mülheim an der Ruhr 3 Rheda-Wiedenbrück 3
Münster 4 Rhede 3
Netphen 3 Rheinbach 4
Nettetal 3 Rheinberg 4
Neuenkirchen 2 Rheine 3
Neuenrade 3 Rietberg 3
Neukirchen-Vluyn 4 Rösrath 5
Neunkirchen 2 Rommerskirchen 3
Neunkirchen-Seelscheid 4 Rosendahl 3
Neuss 5 Rüthen 1
Nideggen 2 Ruppichteroth 4
Niederkassel 5 Salzkotten 2
Niederkrüchten 3 Sankt Augustin 5
Niederzier 3 Sassenberg 3
Nörvenich 3 Schalksmühle 4
Nottuln 4 Schermbeck 3
Nümbrecht 3 Schleiden 3
Oberhausen 3 Schloß Holte-Stukenbrock 3
Ochtrup 2 Schmallenberg 2
Odenthal 4 Schwalmtal 3
Oelde 3 Schwelm 4
Oer-Erkenschwick 3 Schwerte 3
Oerlinghausen 3 Selm 4
Olfen 2 Senden 3
Olpe 2 Sendenhorst 3
Olsberg 2 Siegburg 5
Overath 4 Siegen 3
Paderborn 3 Simmerath 2
Petershagen 2 Soest 3
Plettenberg 3 Solingen 4
Porta Westfalica 2 Spenge 3
Preußisch Oldendorf 2 Sprockhövel 4
Pulheim 5 Stadtlohn 2
Radevormwald 3 Steinfurt 2
Raesfeld 3 Steinhagen 3
Rahden 2 Steinheim 1
Ratingen 4 Stemwede 2
Recke 2 Stolberg (Rhld.) 3
Recklinghausen 3 Straelen 3
Rees 2 Sundern (Sauerland) 3
Reichshof 3 Swisttal 3
Reken 2 Telgte 3
Remscheid 4 Tönisvorst 4
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Troisdorf 4 Werdohl 3
Übach-Palenberg 3 Werl 3
Unna 3 Wermelskirchen 4
Velbert 4 Werne 3
Velen 3 Werther (Westf.) 3
Verl 3 Wesel 4
Versmold 2 Wesseling 4
Viersen 3 Westerkappeln 3
Vlotho 2 Wetter (Ruhr) 3
Voerde (Niederrhein) 4 Wickede (Ruhr) 2
Vreden 2 Wiehl 3
Wachtberg 4 Willich 4
Wadersloh 2 Wilnsdorf 3
Waldbröl 3 Windeck 3
Waltrop 3 Winterberg 2
Warburg 1 Wipperfürth 4
Warendorf 3 Witten 3
Warstein 2 Wülfrath 3
Wassenberg 3 Wünnenberg 1
Wegberg 3 Würselen 4
Weilerswist 4 Wuppertal 5
Welver 2 Xanten 3
Wenden 2 Zülpich 3
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Aachen 4 Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath,
Monschau, Simmerath, Stolberg (Rhld.), Würselen
Borken 2 Ahaus, Bocholt, Borken, Gescher, Gronau (Westf.),
Isselburg, Raesfeld, Reken, Rhede, Stadtlohn, Velen,
Vreden
Coesfeld 3 Ascheberg, Billerbeck, Coesfeld, Dülmen, Havixbeck,
Lüdinghausen, Nottuln, Olfen, Rosendahl, Senden
Düren 3 Aldenhoven, Düren, Jülich, Kreuzau, Langerwehe,
Linnich, Nideggen, Niederzier, Nörvenich
Ennepe-Ruhr-Kreis 4 Ennepetal, Gevelsberg, Hattingen, Herdecke, Schwelm,
Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten
Euskirchen 2 Bad Münstereifel, Euskirchen, Kall, Mechernich,
Schleiden, Weilerswist, Zülpich
Gütersloh 3 Gütersloh, Halle (Westf.), Harsewinkel, Herzebrock-
Clarholz, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß
Holte-Stukenbrock, Steinhagen, Verl, Versmold,
Werther (Westf.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2749
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Heinsberg 2 Erkelenz, Gangelt, Geilenkirchen, Heinsberg,
Hückelhoven, Übach-Palenberg, Wassenberg,
Wegberg
Herford 1 Bünde, Enger, Herford, Hiddenhausen, Kirchlengern,
Löhne, Spenge, Vlotho
Hochsauerlandkreis 1 Arnsberg, Bestwig, Brilon, Marsberg, Meschede,
Olsberg, Schmallenberg, Sundern (Sauerland),
Winterberg
Höxter 1 Bad Driburg, Beverungen, Brakel, Höxter, Steinheim,
Warburg
Kleve 3 Bedburg-Hau, Emmerich, Geldern, Goch, Issum, Kalkar,
Kerken, Kevelaer, Kleve, Rees, Straelen
Lippe 2 Augustdorf, Bad Salzuflen, Blomberg, Detmold,
Extertal, Horn-Bad Meinberg, Kalletal, Lage, Lemgo,
Leopoldshöhe, Lügde, Oerlinghausen
Märkischer Kreis 3 Altena, Balve, Halver, Hemer, Iserlohn, Kierspe,
Lüdenscheid, Meinerzhagen, Menden (Sauerland),
Neuenrade, Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl
Paderborn 2 Bad Lippspringe, Borchen, Büren, Delbrück, Hövelhof,
Lichtenau, Paderborn, Salzkotten, Wünnenberg
Siegen-Wittgenstein 2 Bad Berleburg, Bad Laasphe, Burbach, Freudenberg,
Hilchenbach, Kreuztal, Netphen, Neunkirchen, Siegen,
Wilnsdorf
Steinfurt 2 Emsdetten, Greven, Hörstel, Ibbenbüren, Lengerich,
Lotte, Mettingen, Neuenkirchen, Ochtrup, Recke,
Rheine, Steinfurt, Westerkappeln
Warendorf 3 Ahlen, Beckum, Drensteinfurt, Ennigerloh, Oelde,
Sassenberg, Sendenhorst, Telgte, Wadersloh,
Warendorf
Wesel 3 Alpen, Dinslaken, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort,
Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Schermbeck,
Voerde (Niederrhein), Wesel, Xanten
Rheinland-Pfalz
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Alzey 3 Diez 3
Andernach 2 Frankenthal (Pfalz) 3
Bad Dürkheim 3 Germersheim 4
Bad Kreuznach 3 Grafschaft 3
Bad Neuenahr-Ahrweiler 4 Grünstadt 3
Bendorf 3 Haßloch 3
Betzdorf 2 Höhr-Grenzhausen 3
Bingen am Rhein 3 Idar-Oberstein 2
Bitburg 2 Ingelheim am Rhein 4
Bobenheim-Roxheim 3 Kaiserslautern 3
Böhl-Iggelheim 3 Koblenz 3
Boppard 3 Konz 2
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
(Fortsetzung Rheinland-Pfalz)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Lahnstein 3 Neuwied 3
Landau in der Pfalz 3 Pirmasens 2
Limburgerhof 3 Remagen 4
Ludwigshafen am Rhein 4 Schifferstadt 4
Mainz 5 Sinzig 3
Mayen 3 Speyer 3
Montabaur 3 Trier 3
Morbach 1 Wittlich 3
Mülheim-Kärlich 2 Wörth am Rhein 3
Mutterstadt 3 Worms 3
Neustadt an der Weinstraße 3 Zweibrücken 2
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Ahrweiler 2 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Grafschaft, Remagen,
Sinzig
Altenkirchen (Westerwald) 2 Betzdorf
Alzey-Worms 3 Alzey
Bad Dürkheim 3 Bad Dürkheim, Grünstadt, Haßloch
Bad Kreuznach 2 Bad Kreuznach
Bernkastel-Wittlich 1 Morbach, Wittlich
Birkenfeld 1 Idar-Oberstein
Bitburg-Prüm 1 Bitburg
Cochem-Zell 1 —
Daun 1 —
Donnersbergkreis 2 —
Germersheim 3 Germersheim, Wörth am Rhein
Kaiserslautern 2 —
Kusel 2 —
Ludwigshafen 3 Bobenheim-Roxheim, Böhl-Iggelheim, Limburgerhof,
Mutterstadt, Schifferstadt
Mainz-Bingen 3 Bingen am Rhein, Ingelheim am Rhein
Mayen-Koblenz 2 Andernach, Bendorf, Mayen, Mülheim-Kärlich
Neuwied 2 Neuwied
Rhein-Hunsrück-Kreis 1 Boppard
Rhein-Lahn-Kreis 2 Diez, Lahnstein
Südliche Weinstraße 2 —
Südwestpfalz 1 —
Trier-Saarburg 1 Konz
Westerwaldkreis 2 Höhr-Grenzhausen, Montabaur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2751
Saarland
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Beckingen 1 Ottweiler 3
Bexbach 3 Püttlingen 3
Blieskastel 2 Quierschied 2
Dillingen/Saar 3 Rehlingen-Siersburg 2
Eppelborn 2 Riegelsberg 3
Friedrichsthal 3 Saarbrücken 4
Heusweiler 2 Saarlouis 3
Homburg 4 Saarwellingen 2
Illingen 3 Sankt Ingbert 3
Kirkel 3 Sankt Wendel 2
Kleinblittersdorf 2 Schiffweiler 2
Lebach 2 Schmelz 2
Losheim am See 2 Schwalbach 2
Mandelbachtal 2 Spiesen-Elversberg 2
Marpingen 2 Sulzbach/Saar 3
Merchweiler 2 Tholey 3
Merzig 2 Überherrn 2
Mettlach 2 Völklingen 3
Neunkirchen 3 Wadern 1
Nohfelden 1 Wadgassen 2
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Merzig-Wadern 2 Beckingen, Losheim am See, Merzig, Mettlach,
Wadern
Saarlouis 2 Dillingen/Saar, Lebach, Rehlingen-Siersburg,
Saarlouis, Saarwellingen, Schmelz, Schwalbach,
Überherrn, Wadgassen
Saarpfalz-Kreis 2 Bexbach, Blieskastel, Homburg, Kirkel, Mandelbachtal,
Sankt Ingbert
Sankt Wendel 1 Marpingen, Nohfelden, Sankt Wendel, Tholey
Stadtverband Saarbrücken 2 Friedrichsthal, Heusweiler, Kleinblittersdorf, Püttlingen,
Quierschied, Riegelsberg, Saarbrücken, Sulzbach/Saar,
Völklingen
Sachsen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Annaberg-Buchholz 2 Burgstädt 3
Aue 2 Chemnitz 3
Auerbach/Vogtl. 2 Coswig 4
Bautzen 2 Crimmitschau 2
Bischofswerda 3 Delitzsch 3
Borna 4 Döbeln 3
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
(Fortsetzung Sachsen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Dresden 3 Neustadt i. Sa. 3
Ebersbach/Sa. 1 Niesky 3
Eilenburg 3 Oelsnitz 2
Flöha 3 Oelsnitz/Erzgeb. 2
Frankenberg/Sa. 3 Olbernhau 3
Freiberg 3 Oschatz 2
Freital 3 Ottendorf-Okrilla 2
Glauchau 3 Pirna 4
Görlitz 2 Plauen 2
Grimma 2
Radeberg 3
Großenhain 2
Radebeul 4
Hainichen 2
Reichenbach/Vogtl. 2
Heidenau 3
Riesa 3
Hohenstein-Ernstthal 3
Schkeuditz 3
Hoyerswerda 2
Schneeberg 3
Kamenz 3
Schwarzenberg/Erzgeb. 2
Kirchberg 2
Sebnitz 3
Klingenthal/Sa. 1
Stollberg/Erzgeb. 2
Leipzig 3
Taucha 3
Lichtenstein/Sa. 2
Torgau 2
Limbach-Oberfrohna 3
Löbau 2 Weinböhla 4
Lößnitz 1 Weißwasser/O.L. 2
Marienberg 2 Werdau 2
Markkleeberg 4 Wilkau-Haßlau 3
Markranstädt 4 Wurzen 2
Meerane 3 Zittau 2
Meißen 3 Zschopau 2
Mittweida 3 Zwickau 2
Mülsen 2 Zwönitz 2
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Annaberg 1 Annaberg-Buchholz
Aue-Schwarzenberg 2 Aue, Lößnitz, Schneeberg, Schwarzenberg/Erzgeb.
Bautzen 1 Bautzen, Bischofswerda
Chemnitzer Land 2 Glauchau, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein/Sa.,
Limbach-Oberfrohna, Meerane
Delitzsch 2 Delitzsch, Eilenburg, Schkeuditz, Taucha
Döbeln 2 Döbeln
Freiberg 2 Flöha, Freiberg
Kamenz 2 Kamenz, Ottendorf-Okrilla, Radeberg
Leipziger Land 3 Borna, Markkleeberg, Markranstädt
Löbau-Zittau 1 Ebersbach/Sa., Löbau, Zittau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2753
(Fortsetzung Sachsen)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Meißen 2 Coswig, Meißen, Radebeul, Weinböhla
Mittlerer Erzgebirgskreis 1 Marienberg, Olbernhau, Zschopau
Mittweida 2 Burgstädt, Frankenberg/Sa., Hainichen, Mittweida
Muldentalkreis 2 Grimma, Wurzen
Niederschlesischer Oberlausitzkreis 1 Niesky, Weißwasser/O.L.
Riesa-Großenhain 2 Großenhain, Riesa
Sächsische Schweiz 2 Heidenau, Neustadt i. Sa., Pirna, Sebnitz
Stollberg 2 Oelsnitz/Erzgeb., Stollberg/Erzgeb., Zwönitz
Torgau-Oschatz 1 Oschatz, Torgau
Vogtlandkreis 2 Auerbach/Vogtl., Klingenthal/Sa., Oelsnitz,
Reichenbach/Vogtl.
Weißeritzkreis 2 Freital
Zwickauer Land 2 Crimmitschau, Kirchberg, Mülsen, Werdau,
Wilkau-Haßlau
Sachsen-Anhalt
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Aken (Elbe) 1 Merseburg 3
Aschersleben 2 Naumburg (Saale) 3
Bad Dürrenberg 3 Oschersleben (Bode) 3
Bernburg (Saale) 2 Quedlinburg 2
Bitterfeld 3 Roßlau (Elbe) 2
Blankenburg (Harz) 2 Salzwedel 2
Burg 2 Sangerhausen 2
Calbe (Saale) 2 Schönebeck (Elbe) 2
Dessau 2 Staßfurt 2
Eisleben 2 Stendal 2
Gardelegen 2 Tangermünde 1
Genthin 1 Thale 2
Halberstadt 3 Weißenfels 3
Haldensleben 3 Wernigerode 2
Halle (Saale) 3 Wittenberg 3
Hettstedt 2 Wolfen 2
Jessen (Elster) 2 Wolmirstedt 2
Köthen (Anhalt) 3 Zeitz 2
Magdeburg 2 Zerbst 2
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
(Fortsetzung Sachsen-Anhalt)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Aschersleben-Staßfurt 1 Aschersleben, Staßfurt
Altmarkkreis Salzwedel 1 Gardelegen, Salzwedel
Anhalt-Zerbst 1 Roßlau (Elbe), Zerbst
Bernburg 2 Bernburg (Saale)
Bitterfeld 2 Bitterfeld, Wolfen
Bördekreis 1 Oschersleben (Bode)
Burgenlandkreis 2 Naumburg (Saale), Zeitz
Halberstadt 1 Halberstadt
Jerichower Land 1 Burg, Genthin
Köthen 2 Aken (Elbe), Köthen (Anhalt)
Mansfelder Land 1 Eisleben, Hettstedt
Merseburg-Querfurt 2 Bad Dürrenberg, Merseburg
Ohrekreis 2 Haldensleben, Wolmirstedt
Quedlinburg 1 Quedlinburg, Thale
Saalkreis 2 —
Sangerhausen 1 Sangerhausen
Schönebeck 1 Calbe (Saale), Schönebeck (Elbe)
Stendal 1 Stendal, Tangermünde
Weißenfels 2 Weißenfels
Wernigerode 2 Blankenburg (Harz), Wernigerode
Wittenberg 2 Jessen (Elster), Wittenberg
Schleswig-Holstein
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Ahrensburg 6 Geesthacht 5
Altenholz 5 Glinde 6
Bad Bramstedt 5 Glückstadt 4
Bad Oldesloe 5 Halstenbek 6
Bad Schwartau 5 Harrislee 4
Bad Segeberg 5 Heide 3
Bargteheide 6 Henstedt-Ulzburg 5
Barsbüttel 5 Husum 4
Brunsbüttel 3 Itzehoe 4
Büdelsdorf 3 Kaltenkirchen 4
Eckernförde 4 Kappeln 3
Elmshorn 5 Kiel 5
Eutin 4 Kronshagen 5
Flensburg 3 Lauenburg/Elbe 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2755
(Fortsetzung Schleswig-Holstein)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Lübeck 4 Ratzeburg 3
Malente 4 Reinbek 5
Mölln 4 Rellingen 5
Neumünster 4 Rendsburg 4
Neustadt in Holstein 4 Scharbeutz 5
Norderstedt 6 Schenefeld 6
Oldenburg in Holstein 4 Schleswig 4
Pinneberg 6 Schwarzenbek 4
Plön 4 Stockelsdorf 4
Preetz 5 Tornesch 5
Quickborn 6 Uetersen 5
Ratekau 4 Wedel 6
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Dithmarschen 2 Brunsbüttel, Heide
Herzogtum Lauenburg 4 Geesthacht, Lauenburg/Elbe, Mölln, Ratzeburg,
Schwarzenbek
Nordfriesland 3 Husum
Ostholstein 4 Bad Schwartau, Eutin, Malente, Neustadt in Holstein,
Oldenburg in Holstein, Ratekau, Scharbeutz,
Stockelsdorf
Pinneberg 5 Elmshorn, Halstenbek, Pinneberg, Quickborn,
Rellingen, Schenefeld, Tornesch, Uetersen, Wedel
Plön 4 Plön, Preetz
Rendsburg-Eckernförde 3 Altenholz, Büdelsdorf, Eckernförde, Kronshagen,
Rendsburg
Schleswig-Flensburg 2 Harrislee, Kappeln, Schleswig
Segeberg 4 Bad Bramstedt, Bad Segeberg, Henstedt-Ulzburg,
Kaltenkirchen, Norderstedt
Steinburg 3 Glückstadt, Itzehoe
Stormarn 5 Ahrensburg, Bad Oldesloe, Bargteheide, Barsbüttel,
Glinde, Reinbek
Thüringen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Altenburg 3 Gotha 2
Apolda 2 Greiz 2
Arnstadt 2 Heilbad Heiligenstadt 2
Bad Langensalza 2 Hildburghausen 2
Bad Salzungen 2 Ilmenau 2
Eisenach 3 Jena 3
Eisenberg 3 Leinefelde 1
Erfurt 3 Meiningen 2
Gera 2 Meuselwitz 2
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
(Fortsetzung Thüringen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Mühlhausen/Thüringen 2 Sondershausen 2
Nordhausen 2 Sonneberg 2
Pößneck 2
Suhl 2
Rudolstadt 2
Waltershausen 1
Saalfeld/Saale 2
Weimar 2
Schmalkalden 1
Schmölln 2 Zella-Mehlis 2
Sömmerda 2 Zeulenroda 2
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Altenburger Land 2 Altenburg, Meuselwitz, Schmölln
Eichsfeld 1 Heilbad Heiligenstadt, Leinefelde
Gotha 2 Gotha, Waltershausen
Greiz 2 Greiz, Zeulenroda
Hildburghausen 1 Hildburghausen
Ilm-Kreis 2 Arnstadt, Ilmenau
Kyffhäuserkreis 1 Sondershausen
Nordhausen 1 Nordhausen
Saale-Holzland-Kreis 2 Eisenberg
Saale-Orla-Kreis 2 Pößneck
Saalfeld-Rudolstadt 2 Rudolstadt, Saalfeld/Saale
Schmalkalden-Meiningen 1 Meiningen, Schmalkalden, Zella-Mehlis
Sömmerda 2 Sömmerda
Sonneberg 1 Sonneberg
Unstrut-Hainich-Kreis 1 Bad Langensalza, Mühlhausen/Thüringen
Wartburgkreis 1 Bad Salzungen
Weimarer Land 2 Apoldah n u n g s w e s e n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2757
Achte Verordnung
zur Änderung der Trennungsgeldverordnung
Vom 20. Oktober 2001
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 22
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), der durch Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a
des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2688) neu gefasst
worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Tren-
nungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch gewährt, solange
nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen
Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere
Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwen-
digen, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungs-
vereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach
§ 1 Abs. 2 bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet.“
2. § 10 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats in Kraft.
Berlin, den 20. Oktober 2001
Der Bundesminister des Innern
Schily
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
Verordnung
zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer
zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
(Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV)*)
Vom 25. Oktober 2001
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- § 8 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im
nährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbin- Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen
dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- § 9 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Alter von über acht Wochen in Ställen
Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127)
auf Grund § 10 Platzbedarf bei Gruppenhaltung
– des § 2a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 und des § 16 Abs. 5 § 11 Überwachung, Fütterung und Pflege
Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 16b
Abs. 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Abschnitt 3
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
S. 1105, 1818) nach Anhörung der Tierschutzkommission
sowie § 12 Ordnungswidrigkeiten
– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Über- § 13 Übergangsregelungen
einkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar
1978 (BGBl. 1978 II S. 113):
Abschnitt 1
Inhaltsübersicht Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 §1
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren
§ 2 Begriffsbestimmungen zu Erwerbszwecken.
§ 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu-
wenden
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung
und Pflege
1. auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren
während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveran-
staltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
Abschnitt 2
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach
Anforderungen an das Halten von Kälbern
dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforde-
§ 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern rungen an das Halten zu stellen sind;
§ 6 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in 3. während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Abs. 1
Ställen des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten
Zweck andere Anforderungen an das Halten unerläss-
§ 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im lich sind.
Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen
§2
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Begriffsbestimmungen
*) 1. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz
landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23); Im Sinne dieser Verordnung sind
*) 2. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über
Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 1. Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere
S. 28), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von
97/182/EG vom 24. Februar 1997 (ABl. EG Nr. L 76 S. 30). Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften werden;
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG 2. Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe),
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Käfige, andere Behältnisse, Ausläufe sowie sonstige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2759
Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von 1. für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend
Tieren; viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kennt-
nissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
3. Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Monaten.
2. das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich
§3 durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für
die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person
Allgemeine Anforderungen überprüft wird;
an Haltungseinrichtungen
(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften des 3. soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die
Abschnitts 2 nur in Haltungseinrichtungen gehalten Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungs-
werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 einrichtungen mit trockener und weicher Einstreu
entsprechen. oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletz-
ter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzu-
(2) Haltungseinrichtungen müssen gezogen wird;
1. nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und
4. alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Fut-
ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verlet-
ter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität
zung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der
versorgt sind;
Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach
dem Stand der Technik möglich ist; 5. vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Ver-
2. mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich,
sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch
jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit
Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreini- überprüft werden;
gungen des Futters und des Wassers sowie Auseinan- 6. bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige
dersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unver-
begrenzt werden; züglich abgestellt werden oder andere Vorkehrungen
3. so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den zum Schutz der Gesundheit der Tiere getroffen
Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz werden;
vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und
7. Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere
die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt
mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall
werden.
einer Betriebsstörung getroffen ist;
(3) Ställe müssen
8. der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie
1. mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher
zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Lärm vermieden wird;
Beleuchtung ermöglichen;
9. die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuch-
2. erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und
tungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht
so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt,
sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden
Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration
Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichen-
der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die
dem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend
Tiere unschädlich ist.
künstlich beleuchtet wird;
(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen,
Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen 10. die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbe-
verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art sondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt
ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Gerä-
im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß be- te, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in ange-
grenzt ist. messenen Abständen gereinigt und erforderlichen-
falls desinfiziert werden.
(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromaus-
fall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise
Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggre- gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den
gat bereitstehen. Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind
(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden
betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvor- vermieden werden.
richtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden (2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen
Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur über alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und
Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein. über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen
verendeten Tiere zu führen. Diese Aufzeichnungen sind
§4 entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf
Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die
Allgemeine Anforderungen
Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der
an Überwachung, Fütterung und Pflege
jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzu-
(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
des Abschnitts 2 sicherzustellen, dass vorzulegen.
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
Abschnitt 2 der Kälber eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux
Anforderungen an das Halten von Kälbern erreicht wird.
(3) Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berührung
§5 kommen können, müssen ausreichend wärmegedämmt
sein.
Allgemeine Anforderungen
an das Halten von Kälbern (4) Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durch-
brochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berührungs-
Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, kontakt zu anderen Kälbern haben können.
nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der
§§ 6 bis 10 gehalten werden: (5) Im Aufenthaltsbereich der Kälber sollen je Kubik-
meter Luft folgende Werte nicht überschritten sein:
1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn
oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall Gas Kubikzentimeter
ein trockener, weicher Liegebereich zur Verfügung Ammoniak 20
stehen.
Kohlendioxid 3 000
2. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
Schwefelwasserstoff 5.
3. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt
werden. (6) Im Liegebereich der Kälber soll die Lufttemperatur
25 Grad Celsius nicht überschreiten sowie während der
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehal-
ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von
ten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im
10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad
Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauscher-
Celsius nicht unterschreiten. Die relative Luftfeuchte soll
tränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum
zwischen 60 und 80 Prozent liegen.
sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder
vermeidbare Schäden bereiten. (7) Die Absätze 3, 5 und 6 gelten nicht für Ställe, die als
Kaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem Schutz der
§6 Kälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen.
Allgemeine Anforderungen §7
an das Halten von Kälbern in Ställen
Besondere Anforderungen
(1) Kälber dürfen in Ställen nur gehalten werden, wenn an das Halten von Kälbern im
diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 ent- Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen
sprechen.
Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in
(2) Ställe müssen Ställen gehalten werden, wenn
1. so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert liegen, 1. ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material einge-
aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung streute Liegefläche und
einnehmen, sich putzen sowie ungehindert Futter und
2. bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens
Wasser aufnehmen können;
120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zenti-
2. mit einem Boden ausgestattet sein, meter hoch ist,
a) der im ganzen Aufenthaltsbereich der Kälber und in zur Verfügung stehen.
den Treibgängen rutschfest und trittsicher ist,
§8
b) der, sofern er Löcher, Spalten oder sonstige Aus-
sparungen aufweist, so beschaffen ist, dass von Besondere Anforderungen
diesen keine Gefahr der Verletzung von Klauen oder an das Halten von Kälbern im
Gelenken ausgeht und der Boden der Größe und Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen
dem Gewicht der Kälber entspricht, (1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen
dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn
c) bei dem, sofern es sich um einen Spaltenboden
handelt, die Spaltenweite höchstens 2,5 Zenti- 1. die Box
meter, bei elastisch ummantelten Balken oder a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 Zenti-
bei Balken mit elastischen Auflagen höchstens drei meter,
Zentimeter beträgt, wobei diese Maße infolge von
Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 Zenti-
um höchstens 0,3 Zentimeter überschritten werden meter
dürfen, und die Auftrittsbreite der Balken mindes- lang ist und
tens acht Zentimeter beträgt,
2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum
d) der im ganzen Liegebereich so beschaffen ist, dass Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge
er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, insbe- reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 100 Zen-
sondere dass eine nachteilige Beeinflussung der timeter, bei anderen Boxen mindestens 90 Zentimeter
Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung beträgt.
vermieden wird; (2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen
3. mit Lichtöffnungen und mit einer Kunstlichtanlage aus- dürfen vorbehaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten
gestattet sein, die sicherstellen, dass bei einer mög- werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der
lichst gleichmäßigen Verteilung im Aufenthaltsbereich Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2761
nicht bei Abruffütterung und technischen Einrichtungen 1. von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen
mit vergleichbarer Funktion. 4,5 Quadratmeter,
2. von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadratmeter
§9
Mindestbodenfläche hat.
Besondere Anforderungen
an das Halten von Kälbern im
§ 11
Alter von über acht Wochen in Ställen
Überwachung, Fütterung und Pflege
(1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur in
Gruppen gehalten werden. Dies gilt nicht, wenn Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen
des § 4, sicherzustellen, dass
1. in dem Betrieb jeweils nicht mehr als drei nach ihrem
Alter oder ihrem Körpergewicht für das Halten in einer 1. eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche
Gruppe geeignete Kälber vorhanden sind, Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung min-
2. mittels tierärztlicher Bescheinigung nachgewiesen destens zweimal täglich überprüft;
wird, dass ein Kalb aus gesundheitlichen oder ver- 2. Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt
haltensbedingten Gründen einzeln gehalten werden Biestmilch angeboten wird;
muss, oder 3. für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der
3. andere Haltungsanforderungen für die Dauer einer Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens
Quarantäne zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen
notwendig sind. Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und
(2) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen vorbe- bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine
haltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten werden, wenn ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch
bei rationierter Fütterung alle Kälber der Gruppe gleich- bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener
zeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt nicht bei Abruf- durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens
fütterung oder technischen Einrichtungen mit vergleich- 6 mmol/l Blut erreicht wird;
barer Funktion. 4. jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu
(3) Kälber, die nach Absatz 1 nicht in Gruppen gehalten Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;
werden müssen, dürfen einzeln in Boxen nur gehalten 5. jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird,
werden, wenn dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürf-
1. die Box nis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird;
a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 200 Zenti- 6. Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Rau-
meter, futter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes
Futter zur freien Aufnahme angeboten wird;
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 180 Zenti-
meter 7. bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich
erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich ent-
lang ist und fernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut
2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum wird;
Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge 8. Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf
reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 120 Zen- beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichen-
timeter, bei anderen Boxen mindestens 100 Zentimeter falls angepasst werden;
beträgt.
9. die Beleuchtung
§ 10 a) täglich für mindestens zehn Stunden im Aufent-
Platzbedarf bei Gruppenhaltung haltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von 80 Lux
erreicht und
(1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in
Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine b) dem Tagesrhythmus angeglichen ist und möglichst
uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung gleichmäßig verteilt
steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so wird.
bemessen ist, dass es sich ohne Behinderung umdrehen
kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht muss hierbei
jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Abschnitt 3
Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung Ordnungswidrigkeiten
stehen: und Schlussbestimmungen
Lebendgewicht Bodenfläche je
in Kilogramm Tier in Quadratmeter § 12
bis 150 1,5 Ordnungswidrigkeiten
von 150 bis 220 1,7 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
über 220 1,8. oder fahrlässig
(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in 1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicher-
einer Bucht gehalten werden, die im Falle stellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird,
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001
2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine 16. entgegen § 11 Nr. 9 Buchstabe a nicht sicherstellt,
Maßnahme ergriffen oder ein Tierarzt hinzugezogen dass die dort genannte Beleuchtungsdauer und Licht-
wird, stärke gewährleistet ist.
3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass alle (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
Tiere versorgt sind, stabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Auf-
4. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine
zeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
dort genannte Einrichtung, ein Notstromaggregat
rechtzeitig macht, nicht oder nicht mindestens drei Jahre
oder eine Alarmanlage überprüft wird,
aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein
Mangel abgestellt oder eine Vorkehrung getroffen § 13
wird,
Übergangsregelungen
6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass Vor-
sorge getroffen ist, (1) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 3, soweit die Ausstat-
tung mit Lichtöffnungen betroffen ist, dürfen Kälber noch
7. entgegen § 5 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet, bis zum 1. Januar 2008 in Ställen gehalten werden, die vor
8. entgegen § 5 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder sonst fest- dem 1. Januar 1994 in Benutzung genommen worden
legt, sind.
9. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 (2) Abweichend von § 6 Abs. 4 dürfen Kälber noch bis
oder 2 Buchstabe a oder c, §§ 7, 8 Abs. 1 oder § 9 zum 31. Dezember 2003 in Ställen gehalten werden, die
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb hält, bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genommen
worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
10. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Vorschriften der Kälberhaltungsverordnung entsprechen.
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Kälber in Gruppen hält,
11. entgegen § 11 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der Eisen- § 14
gehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Mil-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ligramm je Kilogramm beträgt oder eine ausreichende
Eisenversorgung erfolgt, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung
12. entgegen § 11 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass ein Kalb
treten außer Kraft:
jederzeit Zugang zu Wasser hat,
1. die Kälberhaltungsverordnung in der Fassung der
13. entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass ein Kalb
Bekanntmachung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
gefüttert wird,
S. 3328) und
14. entgegen § 11 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass das dort 2. die Schweinehaltungsverordnung in der Fassung der
genannte Futter angeboten wird, Bekanntmachung vom 18. Februar 1994 (BGBl. I
15. entgegen § 11 Nr. 8 nicht sicherstellt, dass Anbinde- S. 311), geändert durch die Verordnung vom 2. August
vorrichtungen überprüft und angepasst werden, 1995 (BGBl. I S. 1016).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast