2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
Vom 1. Oktober 2001
Auf Grund der §§ 31c und 31d Abs. 2 Satz 3 des Luft- 2. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Luftfahrtpersonals,
vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 550) in Verbindung mit 3. Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der geneh-
18. März 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Organisations- migten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- 4. Aufsicht über den Betrieb dieser Luftsportgeräte
wesen: auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide aus-
schließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten die-
Artikel 1 nen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die
Aufsicht führt, und
Die Verordnung zur Beauftragung von Luftsportver-
bänden vom 16. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2111) wird 5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverord-
wie folgt geändert: nung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen
Fassung.“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „aerodynamisch
gesteuerten“ gestrichen. a) In Satz 1 wird das Wort „Luftsportgeräte“ durch die
Wörter „Sprungfallschirme (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-
b) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
Zulassungs-Ordnung)“ ersetzt.
ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
b) Nummer 1 wird aufgehoben.
„6. die Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend
der Nummern 2 bis 5 für ein- oder zweisitzige c) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.
Luftsportgeräte mit einem nicht fest mit dem
Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer 6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilo-
„§ 4a
gramm einschließlich Gurtzeug und Rettungs-
gerät.“ Der in § 1 genannte Verein und der im Vereinsre-
gister des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 4321
2. § 2 wird wie folgt geändert: eingetragene Deutsche Modellflieger Verband e.V.
a) In Nummer 1 wird das Wort „schwerkraftgesteuer- werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Auf-
ten“ gestrichen. gaben im Zusammenhang mit der Benutzung des
Luftraums durch Flugmodelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Luft-
b) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma verkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen:
ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
1. Erteilung der Musterzulassung von Flugmodellen
„6. die Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr
der Nummern 2 bis 5 für ein- oder zweisitzige als 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm,
Luftsportgeräte mit einem nicht fest mit dem
Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer 2. Erteilung der Erlaubnisse für Steuerer dieser Flug-
höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilo- modelle,
gramm einschließlich Gurtzeug und Rettungs- 3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung der
gerät.“ Steuerer dieser Modelle,
4. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung
3. § 3 wird wie folgt geändert: der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fas-
a) In Satz 1 wird das Wort „Luftsportgeräte“ durch sung.“
die Wörter „Hängegleiter und Gleitsegel (§ 1 Abs. 4
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)“ ersetzt. 7. § 5 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 1 wird aufgehoben. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
c) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5. „(2) Der Beauftragte ist nicht berechtigt, einen
Antragsteller an einen anderen Beauftragten zu
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: verweisen oder einen von einem anderen Beauf-
„§ 3a tragten erlassenen Verwaltungsakt zu verlängern,
zu ergänzen, nachträglich mit Nebenbestimmungen
Die in den §§ 1 und 3 genannten Vereine werden zu versehen, zurückzunehmen oder zu widerrufen.
beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Derselbe Einzelfall, der bereits Gegenstand eines
Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums Verwaltungsverfahrens bei einem Beauftragten
durch Gleitflugzeuge (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulas- gewesen ist, darf ohne dessen Einwilligung weder
sungs-Ordnung) wahrzunehmen: gleichzeitig noch nacheinander zum Gegenstand
1. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für eines Verwaltungsverfahrens bei einem anderen
das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte, Beauftragten gemacht werden.“
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b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Bundesminis-
„(3) Die mit der Durchführung derselben Auf- terium für Verkehr“ ein Komma gesetzt und die
gabe beauftragten Verbände sind verpflichtet, zur Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ angefügt.
Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheits-
standards und Anforderungsprofils ihre Verwal- 9. § 7 wird wie folgt geändert:
tungsverfahren und -grundsätze aufeinander ab-
zustimmen und in einer Vereinbarung festzulegen. a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Sie treffen sich mindestens zweimal im Jahr zu b) Absatz 3 wird Absatz 2.
Koordinierungssitzungen.“
8. § 6 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 4“ durch die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Angabe „§§ 1 bis 4a“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 1. Oktober 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
(LAP-gDVerfSchV)
Vom 11. Oktober 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- § 21 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Praktika
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der § 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),
§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studien-
der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zeiten
vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium des Innern: Kapitel 2
Aufstieg
§ 25 Regelaufstieg
Inhaltsübersicht
§ 26 Verwendungsaufstieg
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung Kapitel 3
Prüfungen
§ 1 Laufbahnämter
§ 27 Zwischenprüfung
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 28 Prüfungsamt
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 29 Prüfungskommission
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 30 Laufbahnprüfung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 31 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 6 Auswahlverfahren
§ 32 Diplomarbeit
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 33 Schriftliche Prüfung
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
dienstes § 35 Mündliche Prüfung
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 11 Ausbildungsakte § 37 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 12 Schwerbehinderte Menschen § 38 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 39 Gesamtergebnis
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung § 40 Zeugnis
§ 15 Grundsätze der Fachstudien § 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 16 Grundstudium § 42 Wiederholung
§ 17 Hauptstudium Kapitel 4
§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten Sonstige Vorschriften
§ 19 Praktika § 43 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 20 Durchführung der Praktika § 44 Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2641
Kapitel 1 Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und
Laufbahn und Ausbildung Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung
und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der
§1 Aufstiegsausbildung. Das Bundesamt für Verfassungs-
schutz ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen
Laufbahnämter zuständige Dienstbehörde.
(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Ver-
fassungsschutz des Bundes umfasst den Vorbereitungs- §4
dienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
Einstellungsvoraussetzungen
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
wer
1. im Vorbereitungs- Regierungsinspektor-
dienst anwärterin/Regierungs- 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
inspektoranwärter, das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
2. in der Probezeit Regierungsinspektorin 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14
bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/ Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht
Regierungsinspektor hat und
zur Anstellung (z. A.), 3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem
3. im Eingangsamt Regierungsinspektorin/ Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung
(Besoldungs- Regierungsinspektor, oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig an-
gruppe A 9) erkannten Bildungsstand besitzt.
4. in den Beförderungs-
ämtern der §5
a) Besoldungs- Regierungsoberinspektorin/ Ausschreibung, Bewerbung
gruppe A 10 Regierungsoberinspektor,
b) Besoldungs- Regierungsamtfrau/ (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch
gruppe A 11 Regierungsamtmann, Stellenausschreibung ermittelt.
c) Besoldungs- Regierungsamtsrätin/ (2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Verfas-
gruppe A 12 Regierungsamtsrat, sungsschutz zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
d) Besoldungs- Regierungsoberamtsrätin/ 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
gruppe A 13 Regierungsoberamtsrat. 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- 3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der
laufen. Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
§2 4. gegebenenfalls
Ziel der Ausbildung a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver- treterin oder des gesetzlichen Vertreters,
mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grund- b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
bildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, oder des Bescheides über die Gleichstellung als
berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes schwerbehinderter Mensch und
Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in
ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Einglie-
werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und derungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die frei-
heitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Be- §6
deutung und Auswirkungen des europäischen Einigungs- Auswahlverfahren
prozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und
Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. All- (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
gemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kom- Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
munikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Über- gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund
prüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
zu fördern. der Laufbahn geeignet sind.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
§3 Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am
Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache
Einstellungsbehörde der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei
Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Verfassungs- wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,
schutz. Ihm obliegen die Bedarfsermittlung, die Aus- insbesondere unter Berücksichtigung der in den aus-
schreibung, die Durchführung der Auswahlverfahren, die bildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am
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besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundes-
sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit amt für Verfassungsschutz. Anstelle der Kostenüber-
Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie nahme kann das Bundesamt für Verfassungsschutz die
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.
erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver-
hältnis berücksichtigt. §8
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, Rechtsstellung
erhält vom Bundesamt für Verfassungsschutz die Bewer- während des Vorbereitungsdienstes
bungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen
Verfassungsschutz von einer unabhängigen Auswahl- zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu
kommission durchgeführt und besteht aus einem schrift- Regierungsinspektoranwärtern ernannt.
lichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beam- Dienstaufsicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
tinnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin oder Während der Ausbildung an der Fachhochschule des
einem Beamten des gehobenen Dienstes im Verfassungs- Bundes für öffentliche Verwaltung und bei Landesbehör-
schutz des Bundes. Die Mitglieder sind unabhängig und den für Verfassungsschutz unterstehen sie auch deren
an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission Dienstaufsicht.
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist
nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen
§9
eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind
sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Dauer, Verkürzung und
Anzahl zu bestellen. Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind
§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur
mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge
zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3
gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten
gilt entsprechend.
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl- Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
kommission werden vom Bundesamt für Verfassungs- zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter
schutz für die Dauer von drei Jahren bestellt; Wieder- sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammen-
bestellung ist zulässig. hängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und
Praktika entzogen werden.
§7 (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
Einstellung in den Vorbereitungsdienst aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz entscheidet Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: längern, wenn die Ausbildung
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge- 1. wegen einer Erkrankung,
sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Per- 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
sonalärztin oder eines Personalarztes oder des amts- und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
ärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur zeit nach der Elternzeitverordnung,
Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen Ersatzdienstes oder
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 4. aus anderen zwingenden Gründen
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde unterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral- Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der (5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung
Einstellungsbehörde und der Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des
5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr
darüber, ob sie oder er als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge-
rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die
beschuldigt wird und zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind,
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. abgelegt werden kann.
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(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet § 14
sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach Fachhochschule
§ 42 Abs. 2. des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 10
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule)
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. durchgeführt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz
weist die Anwärterinnen und Anwärter für das Grund-
studium dem Zentralbereich und für das Hauptstudium
§ 11
dem Fachbereich Öffentliche Sicherheit – Abteilung Ver-
Ausbildungsakte fassungsschutz – zu.
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personal-
teilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungs- § 15
plan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen Grundsätze der Fachstudien
aufzunehmen sind.
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-
§ 12 lichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und
Schwerbehinderte Menschen anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl- der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.
verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach- (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens
weisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer 1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstu-
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. dium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens
Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang 560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2
der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer- Nr. 1 bis 5.
behinderten Menschen und der Schwerbehinderten- (3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-
vertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu abschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen
erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte,
dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.
bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrver-
unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anstaltungspläne erstellt.
fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten- § 16
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte
Grundstudium
Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen
das Prüfungsamt. des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil-
dungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und An-
§ 13 wärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen
Gliederung des Vorbereitungsdienstes Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden
Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten
für eine freiheitliche demokratische Staats- und Ge-
dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen
sellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaft-
aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen
lichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie
aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam- Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen
men mindestens 2 200 Lehrstunden. und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grund-
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten studium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Ver-
durchgeführt: halten fördern und bereitet auch auf das nachfolgende
Praktikum vor.
1. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausge-
2. Praktikum I Bundesamt für richtet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:
Verfassungsschutz 6 Monate,
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-
3. Studienabschnitt II Hauptstudium I 6 Monate, waltungshandelns,
4. Praktikum II a Bundesamt für 2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver-
Verfassungsschutz 9 Monate, waltungshandelns,
5. Praktikum II b Landesbehörde für 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-
Verfassungsschutz 3 Monate, waltungshandelns,
6. Studienabschnitt III Hauptstudium II 6 Monate. 4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
Während der Praktika werden praxisbezogene Lehr- handelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
veranstaltungen nach Maßgabe des § 22 durchgeführt. 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischen- handelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und
prüfung. 6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
§ 17 mit den wesentlichen Aufgaben der Behörden für Ver-
Hauptstudium fassungsschutz vertraut gemacht. Anhand praktischer
Fälle werden sie besonders in der Anwendung von
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeits-
und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähig- techniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand
keit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die An-
Grundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des wärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge,
Grundstudiums und der Praktika auf und ergänzt und die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig
vertieft diese. bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen
(2) In den Hauptstudien I und II werden die bisher Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förder-
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studien- lich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im
gebieten Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
1. Rechtslehre: (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-
a) Staats-, Verfassungs- und Europarecht, sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht
übertragen werden.
b) Strafrecht,
c) Verwaltungsrecht/Polizeirecht,
§ 20
d) Recht des öffentlichen Dienstes,
Durchführung der Praktika
e) Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht,
2. politische Ideengeschichte, (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist ver-
antwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Über-
3. extremistische Bestrebungen in der Bundesrepublik wachung der Praktika. Es trifft Regelungen mit den
Deutschland: Landesbehörden für Verfassungsschutz über die Bereit-
a) Rechtsextremismus/-terrorismus, stellung der für die Praktika notwendigen Ausbildungs-
plätze.
b) Linksextremismus/-terrorismus,
c) sicherheitsgefährdende und extremistische Be- (2) Das Praktikum I findet beim Bundesamt für Ver-
strebungen von Ausländern (einschließlich Aus- fassungsschutz statt. Ziel des Praktikums I ist es, die
länderrecht), Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem
Verhalten und den Aufgaben des Verfassungsschutzes,
4. Abwehr sicherheitsgefährdender Aktivitäten: insbesondere im Bereich des politischen Extremismus,
a) Spionageabwehr/Proliferation, sowie den Aufgaben der inneren Verwaltung vertraut zu
machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und An-
b) Geheimschutz,
wärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und
c) internationale Sicherheitspolitik, lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
5. nachrichtendienstliche Arbeitstechniken:
(3) Das Praktikum II a wird beim Bundesamt für Ver-
a) Auswertung einschließlich Informationserfassung, fassungsschutz durchgeführt. Es knüpft an die Aus-
b) Beschaffung, bildungsergebnisse des Praktikums I an und bietet den
Anwärterinnen und Anwärtern die Möglichkeit,
c) Berichtswesen,
1. sich mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes in
6. Fremdsprachen, einem im Praktikum I noch nicht berührten Bereich des
7. neue Steuerungselemente/öffentliches Finanzwesen politischen Extremismus vertraut zu machen,
und 2. Kenntnisse im Bereich der Spionageabwehr und des
8. aktuelle Problemfelder Geheimschutzes zu erwerben und
ergänzt, erweitert und vertieft. 3. Einblicke in die Tätigkeiten der Grundsatzabteilung zu
erhalten.
§ 18 Die Anwärterinnen und Anwärter werden an alle Auf-
gaben des Verfassungsschutzes herangeführt und zur
Ziel der berufspraktischen Studienzeiten selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit ange-
Während der berufspraktischen Studienzeiten erwer- leitet. Sie erhalten hierbei in verstärktem Maße Gelegen-
ben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kennt- heit, die in den Studienabschnitten I und II erworbenen
nisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Anwendung
vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissen- zu vertiefen. Nach dem Praktikum II a sollen die An-
schaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis wärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den im Grund-
anzuwenden. studium und im Hauptstudium I gelehrten Studienfächern
weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu ar-
beiten.
§ 19
(4) Das Praktikum II b findet bei einer Landesbehörde
Praktika
für Verfassungsschutz statt. Dort lernen die Anwärte-
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und rinnen und Anwärter die besonderen Belange des Ver-
Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des fassungsschutzes der Länder und die Zusammenarbeit
gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz kennen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2645
§ 21 4. Referate,
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen 5. Projektarbeit,
und Ausbilder während der Praktika 6. mündliche Beiträge (z.B. zu Fachgesprächen, Kol-
(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur loquien),
Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin 7. Anwendungen in der Informationstechnik und
oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die
8. schriftliche oder mündliche Leistungstests.
ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser
Behörde verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche
Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Ver- Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-
tretung der Ausbildungsleitung. punkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studien-
gebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die
Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt
Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt
werden.
eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig
Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern (3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche
und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen
sie in Fragen der Ausbildung. Teils der Laufbahnprüfung (§ 33 Abs. 1 Satz 2) zu fertigen
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht und sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die nachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich
Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,
unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwär-
Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig terinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der
über den erreichten Ausbildungsstand. Bestätigung.
(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs- (5) Die Leistungsnachweise sollen im Hauptstudium II
leitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung
Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht
in denen sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts
dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorgelegt. Die nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungs-
Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. nachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung
zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum
§ 22 ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen (6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach-
in der Regel 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die bereich Öffentliche Sicherheit der Fachhochschule ein
in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen
Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten
(Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit
praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durch-
abgestimmt. schnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt hat, in denen
keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem
(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstal- Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen
tungen sind insbesondere: und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
1. Einführungsseminar, (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
2. Informationsverarbeitung, handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36 und 37
3. Gesprächsführung, entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet
die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises
4. Observation, bestimmt hat.
5. nachrichtendienstliche Einsatztechnik,
6. Kommunikation/Kooperation und § 24
7. Textbearbeitung und -analyse. Bewertungen während
der berufspraktischen Studienzeiten
§ 23
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand
Leistungsnachweise während der Fachstudien der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika
wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen
(1) Während der Fachstudien haben die Anwärte-
und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens
rinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.
für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche
Leistungsnachweise können sein:
Bewertung nach § 38 abgegeben.
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
2. Hausarbeiten, sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 38
3. andere schriftliche Ausarbeitungen, bewertet werden.
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund- erreicht haben, der eine erfolgreiche Ausbildung erwarten
lage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern lässt.
besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen
eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen. deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht-
(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studien- fächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sach-
zeiten erstellt das Bundesamt für Verfassungsschutz ein verhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt
zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen
den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnittspunkt- je drei Zeitstunden zur Verfügung.
zahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die
durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte Fachhochschule eine Prüfungskommission ein. Für eine
und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwärte- Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommis-
rinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. sionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfen-
den Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung
Kapitel 2 zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern;
Aufstieg die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe
muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission be-
§ 25 steht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehrauf-
Regelaufstieg gaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule; die
Fachhochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
führt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig
amtes für Verfassungsschutz benennt die Beamtinnen
und an Weisungen nicht gebunden.
und Beamten des mittleren Dienstes im Verfassungs-
schutz des Bundes, die am Auswahlverfahren für den (4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die
Aufstieg in den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhoch-
des Bundes gemäß den §§ 16 und 28 der Bundes- schule; die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden.
laufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden un-
des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. abhängig voneinander nach § 38 bewertet. Die oder
Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Prä- der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der
sidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Ver- oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen
fassungsschutz nach Maßgabe des Ergebnisses des voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit
Auswahlverfahrens. Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht recht-
nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und An- zeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (Rang-
wärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 punkt 0) bewertet.
sowie die §§ 9 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei
anzuwenden. Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und
(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.
Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann
Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-
Rechtsstellung. studiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe
(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach des Ergebnisses wiederholen; in begründeten Fällen kann
§ 28 Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist das Bundesministerium des Innern eine zweite Wieder-
nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels holung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu
nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rang-
entsprechend anzuwenden. punkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere
Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung
§ 26 nicht ausgesetzt.
Verwendungsaufstieg (8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen
Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes können bei Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die
Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 29 der Bun- Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die
deslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Ver- Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies
wendungen in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt.
Verfassungsschutz des Bundes zugelassen werden. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach
Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung ver-
sehen.
Kapitel 3
(9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.
Prüfungen
§ 27 § 28
Zwischenprüfung Prüfungsamt
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die (1) Dem beim Bundesamt für Verfassungsschutz ein-
Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung gerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2647
und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaß- (4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem
stäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungs- schriftlichen und einem mündlichen Teil.
kommission. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-
(2) Das Prüfungsamt kann Aufgaben auf den Fach- fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann
bereich Öffentliche Sicherheit der Fachhochschule über- Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums
tragen. des Innern und des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fach-
§ 29
bereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahme-
Prüfungskommission fällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Per-
sonen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung all-
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-
gemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von
mission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommis-
schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann
sionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfen-
während des sie betreffenden mündlichen Teils der
den Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung
Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend
zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern;
sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevor-
die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe
steht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegen-
muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mit-
heit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung
glieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen
zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei
bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der
Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prü-
Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen
fungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend
Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder
sein.
und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens
drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. § 31
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind Prüfungsort, Prüfungstermin
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem
als Vorsitzende oder Vorsitzender, Fachbereich Öffentliche Sicherheit der Fachhochschule
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort
als Beisitzende, und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung
fest.
3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen
Dienstes als Beisitzende. (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-
bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche
Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere
Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen
mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
Dienstes als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach
Anwärtern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit
Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei der Laufbahn-
sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen
fachrichtung Verfassungsschutz des Bundes angehören;
Prüfung rechtzeitig mit.
zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehr-
aufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule sein.
§ 32
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
Diplomarbeit
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden. (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems
mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vor- aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen
sitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen- Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder lassen.
des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist (2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag
nicht zulässig. einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhoch-
schule unter Beteiligung der für die Durchführung der be-
§ 30 rufspraktischen Studienzeiten zuständigen Ausbildungs-
Laufbahnprüfung behörde vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben.
Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlags-
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die An- berechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhoch-
wärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn schule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und
befähigt sind. Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlags-
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; berechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der
in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim
dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.
fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft- (3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von
licher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung
auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. acht Wochen während des Praktikums II zur Verfügung.
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und
die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch- gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem
laufen hat. Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung
Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß ent- der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
nommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekenn- (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
zeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift
DIN A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN A4-Seiten nicht und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
überschreiten. Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch
Fachhochschule kann weitere Einzelheiten zur Form und genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12
zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschrei-
Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich ben die Niederschrift.
zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig
verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfs- (7) § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
mittel benutzt haben. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet
(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhän- zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 ver-
gig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat.
Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den § 34
Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 38 entsprechend an- Zulassung zur mündlichen Prüfung
zuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit
um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter
wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichun- zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schrift-
gen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die beiden liche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „aus-
Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung reichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die
nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Prüfung nicht bestanden.
Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und
Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Dritt- Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig
prüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rang- vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei gibt es den zu-
punktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der gelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen
Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen fest. Die in der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen
Dauer des Bewertungsverfahrens soll vier Wochen nicht Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte bekannt, wenn sie
überschreiten. dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schrift-
form; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
§ 33
Schriftliche Prüfung § 35
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; Mündliche Prüfung
der Fachbereich Öffentliche Sicherheit der Fachhoch-
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-
schule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine Auf-
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die
gabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden
Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-
Prüfungsfächern auszuwählen:
lichen Prüfung (§ 33 Abs. 1 Satz 2) und den sonstigen
1. Staats- und Verfassungsrecht, Studiengebieten der fachtheoretischen Ausbildung ent-
2. Verwaltungs- und Polizeirecht, sprechend aus.
3. Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht, (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen
4. Strafrecht,
und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
5. politischer Extremismus,
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten
6. Spionageabwehr/Geheimschutz, je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll
7. Beschaffung und 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr
als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft
8. Auswertung. werden.
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen
zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, nach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt
die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der münd-
werden zur Verfügung gestellt. lichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl aus-
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die zudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte,
schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits- (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift
tagen wird ein freier Tag vorgesehen. gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission
(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim unterschreiben.
zu halten.
§ 36
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die
Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht
nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der
die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2649
Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies fungsleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) be-
unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine werten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden
Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erklären.
zu belegen.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Ab-
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der schluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden,
Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist
zurücktreten. von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab- für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer
sätzen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Prüfung oder der betreffende Teil dieser Prüfungen als (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
nicht begonnen. Soweit die Verhinderung nicht länger Absätzen 2 und 3 zu hören.
als die Hälfte der Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
andauert, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungs-
zeit auf Antrag der Anwärterinnen oder Anwärter ent-
sprechend. Sind Anwärterinnen oder Anwärter länger § 38
als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Bewertung von Prüfungsleistungen
Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt.
Beim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
die Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Prüfungs- Rangpunkten bewertet:
amt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betref- sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen
fenden Prüfungsteile oder die Diplomarbeit nachgeholt 15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht,
werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits
abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen
werden. 13 bis 11 Punkte voll entspricht,
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den
schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise 10 bis 8 Punkte Anforderungen entspricht,
ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das
7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde-
Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung
rungen noch entspricht,
nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0)
bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen
erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfs- 4 bis 2 Punkte nicht entspricht, jedoch erkennen
belehrung zu versehen. lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben
§ 37 werden könnten,
Täuschung, Ordnungsverstoß ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift- 1 bis 0 Punkte nicht entspricht und bei der selbst die
lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst dass die Mängel in absehbarer Zeit
gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung nicht behoben werden könnten.
der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten
des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem
Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung ge- Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
stattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie
von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
Prüfung ausgeschlossen werden. den für die Leistung maßgebenden Anforderungen
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu- ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder sprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine An-
eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd- forderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von
lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 29 Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung
Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und
und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Aus-
zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungs- drucks angemessen berücksichtigt.
verstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der An-
oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit teil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der
oder der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder
des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prü- (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen
fungskommission oder das Prüfungsamt können nach Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prü- Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
Vom-Hundert-Anteil teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten
Rangpunkte Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich
der Leistungspunkte
erläutert.
unte 100,0 bis 93,7 15
§ 40
unter 93,7 bis 87,5 14
Zeugnis
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12 (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
unter 79,2 bis 75,0 11
fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
unter 75,0 bis 70,9 10 die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-
unter 70,9 bis 66,7 9 punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt
unter 66,7 bis 62,5 8 das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern
schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die
unter 62,5 bis 58,4 7
Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-
unter 58,4 bis 54,2 6 behelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift
unter 54,2 bis 50,0 5 des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten
unter 50,0 bis 41,7 4 genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe
unter 41,7 bis 33,4 3
des Prüfungsergebnisses.
unter 33,4 bis 25,0 2
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
unter 25,0 bis 12,5 1 erhält vom Bundesamt für Verfassungsschutz ein Zeugnis,
unter 12,5 bis 0,0 . 0. das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungs-
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder inhalte umfasst.
der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Er-
durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 mittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden
und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-
typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anfor- zeugnisse sind zurückzugeben. Im Fall des § 37 Abs. 3
derungen aus wird die Erteilung des der Leistung ent- Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
sprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung
mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-
gemäß. § 41
Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 39 (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die
Gesamtergebnis Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprak-
tischen Studienzeiten, der Niederschriften über die
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer- Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,
den berücksichtigt: den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung
1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu
5 vom Hundert, nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundesamt
für Verfassungsschutz mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit
6 vom Hundert, (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie
3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen
betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
Studienzeiten mit 9 vom Hundert,
4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,
§ 42
5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichts-
arbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom Wiederholung
Hundert) und (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung
6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht
mit 23 vom Hundert. bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;
das Bundesministerium des Innern kann in begründeten
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind
zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50
vollständig zu wiederholen.
bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im
Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-
unberücksichtigt. fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt-
zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu
ergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der
erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunkt-
drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
zahl 5 erreicht ist.
Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom- Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst
mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungs- wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2651
Kapitel 4 nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
ihre Ausbildung beginnen.
Sonstige Vorschriften
§ 43 § 44
Zeitlicher Geltungsbereich Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September
sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die 2001 in Kraft.
Berlin, den 11. Oktober 2001
Der Bundesminister des Innern
Schily
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
(LAP-mDVerfSchV)
Vom 15. Oktober 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- § 22 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Praktika
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 § 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der § 24 Leistungsnachweise
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),
§ 25 Bewertungen während der Praktika
der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung
vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium des Innern: Kapitel 2
Aufstieg
Inhaltsübersicht § 26 Regelaufstieg
§ 27 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung
Kapitel 1
§ 28 Verwendungsaufstieg
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter Kapitel 3
§ 2 Ziel der Ausbildung Prüfungen
§ 3 Einstellungsbehörde § 29 Zwischenprüfung
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen § 30 Prüfungsamt
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung § 31 Prüfungskommission
§ 6 Auswahlverfahren § 32 Laufbahnprüfung
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 33 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 34 Schriftliche Prüfung
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- § 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung
dienstes
§ 36 Mündliche Prüfung
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 11 Ausbildungsakte
§ 38 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 39 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 40 Gesamtergebnis
§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung
§ 41 Zeugnis
§ 15 Ausbildungsbehörde
§ 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 16 Einführungslehrgang
§ 43 Wiederholung
§ 17 Aufbaulehrgang
§ 18 Abschlusslehrgang Kapitel 4
§ 19 Ziel der Praktika Sonstige Vorschriften
§ 20 Zuständigkeit für die Praktika § 44 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 21 Durchführung und Inhalt der Praktika § 45 Inkrafttreten
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Kapitel 1 Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und
Laufbahn und Ausbildung Anwärter; es trifft die Entscheidungen über die Verkürzung
und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der
§1 Aufstiegsausbildung. Das Bundesamt für Verfassungs-
Laufbahnämter schutz ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen
zuständige Dienstbehörde.
(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungs-
schutz des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die
Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. §4
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf- Einstellungsvoraussetzungen
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
1. im Vorbereitungs- Regierungssekretäranwärterin/ wer
dienst Regierungssekretäranwärter, 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
2. in der Probezeit Regierungssekretärin das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14
Regierungssekretär
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht
zur Anstellung (z. A.),
hat und
3. im Eingangsamt Regierungssekretärin/
3. mindestens
(Besoldungs- Regierungssekretär,
gruppe A 6) a) den Abschluss einer Realschule oder
4. in den Beförderungs- b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und
ämtern der eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung
a) Besoldungs- Regierungsobersekretärin/ oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als
gruppe A 7 Regierungsobersekretär, gleichwertig anerkannten Bildungsstand
b) Besoldungs- Regierungshauptsekretärin/ nachweist.
gruppe A 8 Regierungshauptsekretär,
§5
c) Besoldungs-
gruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor. Ausschreibung, Bewerbung
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch
laufen. Stellenausschreibung ermittelt.
§2 (2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Verfas-
Ziel der Ausbildung sungsschutz zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
vermittelt den Beamtinnen und Beamten das zur 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn des mittleren
Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes erforderliche 3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der
fachtheoretische Wissen sowie die hierfür notwendigen Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie versetzt 4. gegebenenfalls
sie insbesondere in die Lage, Dienstgeschäfte mittle-
a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-
ren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und
treterin oder des gesetzlichen Vertreters,
schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Die
Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet oder des Bescheides über die Gleichstellung als
und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Ver- schwerbehinderter Mensch,
waltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-
hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des euro- rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
päischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifi-
sche Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, ins-
besondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum §6
kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum Auswahlverfahren
selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale
Kompetenz sind zu fördern. (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
der Laufbahn geeignet sind.
§3
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
Einstellungsbehörde
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Verfassungs- genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
schutz. Ihm obliegen die Bedarfsermittlung, die Aus- dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
schreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-
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wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei darüber, ob sie oder er
wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren
insbesondere unter Berücksichtigung der in den aus- beschuldigt wird und
bildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen
sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundes-
Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie amt für Verfassungsschutz. Anstelle der Kostenüber-
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen nahme kann das Bundesamt für Verfassungsschutz die
erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.
Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver-
hältnis berücksichtigt. §8
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, Rechtsstellung
erhält vom Bundesamt für Verfassungsschutz die Bewer- während des Vorbereitungsdienstes
bungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen
Verfassungsschutz von einer unabhängigen Auswahl- zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu
kommission durchgeführt und besteht aus einem schrift- Regierungssekretäranwärtern ernannt.
lichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beam- Dienstaufsicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
tinnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin oder
einem Beamten des gehobenen oder des mittleren Diens- §9
tes im Verfassungsschutz des Bundes. Die Mitglieder sind
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Aus- Dauer, Verkürzung
wahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche
Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
sind in hinreichender Zahl zu bestellen. § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zu-
lässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind Abweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsplan zu-
mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge gelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen
aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhän-
gilt entsprechend. gender Teilabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung
(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz bestellt die und Praktika entzogen werden.
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
für die Dauer von drei Jahren; die Wiederbestellung ist aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
zulässig. Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab-
weichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen
§7 werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorberei-
tungsdienstes zu ermöglichen.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz entscheidet längern, wenn die Ausbildung
nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die
1. wegen einer Erkrankung,
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: zeit nach der Elternzeitverordnung,
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge- 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin Ersatzdienstes oder
oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Per-
4. aus anderen zwingenden Gründen
sonalärztin oder eines Personalarztes oder des amts-
ärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch unterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-
zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des
wird, Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen (5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, der Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des
Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral- Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Bun- Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt
desamt für Verfassungsschutz und worden sind, abgelegt werden kann.
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(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet § 14
sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung
§ 43 Abs. 2.
(1) Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in
§ 10
1. Einführungslehrgang,
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
2. Aufbaulehrgang,
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
3. Abschlusslehrgang.
§ 11 Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so
durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung
Ausbildungsakte der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie dient der
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personal- Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren Dienstes
teilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungs- im Verfassungsschutz des Bundes erforderlichen Wissens
plan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die
aufzunehmen sind. praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertig-
keiten. Das Erkennen von Zusammenhängen und die
§ 12 Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert
werden.
Schwerbehinderte Menschen
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl- 600 Lehrstunden; davon entfallen 250 Lehrstunden auf
verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach- den Einführungslehrgang, 100 Lehrstunden auf den
weisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Aufbaulehrgang und 250 Lehrstunden auf den Abschluss-
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. lehrgang.
Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang
der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer- (3) Die Schule für Verfassungsschutz erstellt Lehrpläne.
behinderten Menschen und mit der Schwerbehinderten- Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrfächer
vertretung im Bundesamt für Verfassungsschutz recht- und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnach-
zeitig, soweit dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die weise fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu
Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die An- beschreiben.
forderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4
werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter § 15
den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, Ausbildungsbehörde
angewandt.
Ausbildungsbehörde ist das Bundesamt für Verfassungs-
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
schutz. Es trägt die Verantwortung für die ordnungs-
vertretung im Bundesamt für Verfassungsschutz nicht
gemäße Ausbildung nach Maßgabe dieser Verordnung.
beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Be-
teiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft § 16
das Prüfungsamt. Einführungslehrgang
§ 13 (1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärte-
rinnen und Anwärtern Grundkenntnisse über
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
1. Strukturprinzipien der deutschen Staats- und Ver-
(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt: fassungsordnung,
1. Einführungslehrgang
2. Recht der Nachrichtendienste,
Schule für Verfassungsschutz 2 1/2 Monate,
3. Verwaltungsrecht,
2. Praktikum I
Bundesamt für Verfassungsschutz 6 Monate, 4. Straf- und Strafprozessrecht, Recht der Ordnungs-
widrigkeiten,
3. Aufbaulehrgang
Schule für Verfassungsschutz 1 Monat, 5. extremistische Bestrebungen in der Bundesrepublik
Deutschland (Rechts-, Links- und Ausländerextremis-
4. Praktikum II
mus und -terrorismus),
Bundesamt für Verfassungsschutz 12 Monate,
6. Spionageabwehr, Geheim- und Sabotageschutz,
5. Abschlusslehrgang
Schule für Verfassungsschutz 2 1/2 Monate. 7. nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung und
-auswertung,
Während der Praktika werden zusätzliche praxisbezogene
Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 23 durch- 8. Recht des öffentlichen Dienstes und
geführt. 9. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
(2) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischen- (2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen
prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fort- und Anwärtern in den Praktika das Verständnis für Ver-
setzung des Vorbereitungsdienstes ist. waltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln, ins-
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn- besondere auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes,
prüfung. ermöglichen.
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
§ 17 mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben
Aufbaulehrgang der allgemeinen Verwaltung des Bundes, insbesondere
mit
Der Aufbaulehrgang vertieft und ergänzt die im Ein- 1. Registraturwesen,
führungslehrgang und im Praktikum I erworbenen Kennt-
nisse und Fertigkeiten der Anwärterinnen und Anwärter. 2. Personalverwaltung, Organisationsverwaltung, Haus-
halt und
3. Haussicherungsdienst
§ 18
vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen
Abschlusslehrgang und Anwärter die im Einführungslehrgang erworbenen
Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten
des Einführungs- und des Aufbaulehrgangs sowie auf den (2) Während des Praktikums II werden die Anwärte-
in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten rinnen und Anwärter in wenigstens drei verschiedenen
auf und vertieft und ergänzt diese. Fachabteilungen des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz ausgebildet. Sie werden während dieser Zeit
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit
mindestens fünf Monate einer Observationsgruppe zu-
erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf
gewiesen. Hierin kann eine höchstens zweimonatige Aus-
einfache praktische Fälle selbständig und bei schwieri-
bildung bei einer Landesbehörde für Verfassungsschutz
geren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden.
enthalten sein.
§ 19 § 22
Ziel der Praktika Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen
und Ausbilder während der Praktika
(1) In den Praktika sollen die Anwärterinnen und An-
wärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grund- (1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur
lage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben sowie Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin
die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die
Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzu- ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser
wenden. Behörde verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde
Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Ver-
(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und tretung der Ausbildungsleitung.
Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die
mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes
Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt
mit den wesentlichen Aufgaben der Verfassungsschutz-
eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig
behörden vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungs-
Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern
stand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen
und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät
die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäfts-
sie in Fragen der Ausbildung.
vorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn
sind, selbständig bearbeiten sowie an dienstlichen Ver- (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht
anstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,
die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen. § 14 als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,
Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die
Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz
(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung
unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und
entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern
Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig
nicht übertragen werden.
über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs-
§ 20 leitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen
Zuständigkeit für die Praktika Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben,
in denen sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist ver- dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorgelegt; die
antwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Über- Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
wachung der Praktika.
(2) Soweit die Durchführung von Praktikumsabschnit- § 23
ten bei Landesbehörden für Verfassungsschutz möglich
ist, trifft das Bundesamt für Verfassungsschutz mit diesen Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
Behörden Regelungen über die Bereitstellung der not- (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen
wendigen Ausbildungsplätze. in der Regel 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in
der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika
gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis
§ 21
zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische
Durchführung und Inhalt der Praktika Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
(1) Das Praktikum I findet beim Bundesamt für Ver- (2) Zu Beginn des Praktikums I wird an der Schule
fassungsschutz statt und dauert sechs Monate. Ziel für Verfassungsschutz ein dreiwöchiger Fachlehrgang
dieses Praktikums ist es, die Anwärterinnen und Anwärter „Registraturwesen/Informationsverarbeitung“ durchge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2657
führt. Während des Praktikums II findet an der Schule (9) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
für Verfassungsschutz ein dreiwöchiger Fachlehrgang handlungen und Ordnungswidrigkeiten sind die §§ 37
„Observation“ statt. und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen
(3) Im Übrigen wird während der Praktika im Bundes- entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungs-
amt für Verfassungsschutz einmal wöchentlich eine nachweises bestimmt hat.
praxisbezogene Lehrveranstaltung in den folgenden
Fachgebieten durchgeführt: § 25
1. Personal-/Organisationsverwaltung, Bewertungen während der Praktika
2. Auswertung einschließlich Informationserfassung, (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der
3. Beschaffung, Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II
wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen
4. politischer Extremismus und
und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens
5. Spionageabwehr, Geheimschutz. für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche
Bewertung nach § 39 abgegeben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-
§ 24
lage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern
Leistungsnachweise besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu
eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung und
und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben die
Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu (3) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt das
erbringen. Leistungsnachweise können sein: Bundesamt für Verfassungsschutz ein zusammenfassen-
des Zeugnis, das die Bewertungen in den Praktika, unter
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
Berücksichtigung der während den praxisbezogenen
2. andere schriftliche Ausarbeitungen und Lehrveranstaltungen angefertigten Leistungsnachweise,
3. schriftliche oder mündliche Leistungstests. aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgetellt. Die
Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung
(2) Während des Einführungslehrgangs, spätestens des Zeugnisses.
zwei Wochen vor der Zwischenprüfung, sind zwei
schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests
(schriftlich oder mündlich) mit Aufgaben aus den in § 16
Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen. Kapitel 2
(3) Während des Aufbaulehrganges sind drei schrift- Aufstieg
liche Aufsichtsarbeiten mit Aufgaben aus den in § 16
Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen. § 26
(4) Während des Abschlusslehrganges, spätestens Regelaufstieg
zwei Wochen vor der schriftlichen Laufbahnprüfung, sind
zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungs- (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
tests in schriftlicher oder mündlicher Form aus den in § 16 amtes für Verfassungsschutz benennt die Beamtinnen
Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu erbringen. und Beamten des einfachen Dienstes im Verfassungs-
schutz des Bundes, die am Auswahlverfahren für den
(5) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen Aufstieg gemäß den §§ 16 und 22 der Bundeslaufbahn-
sind zwei Leistungstests in schriftlicher Form zu er- verordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Aus-
bringen. wahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über
(6) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Präsidentin
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs- oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungs-
nachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich schutz nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens.
bestätigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine (2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
Ausfertigung der Bestätigung. nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und An-
(7) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen wärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie
kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu die §§ 9 bis 25 und 29 bis 43 gelten entsprechend.
einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die
Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-
der schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht, gilt er als mit gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen
„ungenügend“ (Rangpunktzahl 0) bewertet. Rechtsstellung.
(8) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung
stellt die Schule für Verfassungsschutz ein zusammen- § 27
fassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der An-
Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung
wärterinnen und Anwärter im Einführungs-, im Aufbau-
und im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 22
aufgeführt werden; das Zeugnis schließt mit der Angabe Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur
der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnitts- zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungszieles
punktzahl. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt
Ausfertigung des Zeugnisses. entsprechend.
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
§ 28 (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann
Verwendungsaufstieg sie frühestens zwei Monate nach Abschluss des Ein-
führungslehrganges wiederholen; in begründeten Fällen
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des einfachen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wie-
Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes können bei derholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig
Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 23 der zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten
Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Rangpunkte ersetzen die bisherigen. Die weitere Aus-
Verwendungen in die Laufbahn des mittleren Dienstes bildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht
im Verfassungsschutz des Bundes zugelassen werden. ausgesetzt.
(8) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten
§ 32 Abs. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und
die §§ 37 bis 39, 41 und 42 entsprechend.
Kapitel 3
Prüfungen § 30
Prüfungsamt
§ 29
(1) Dem beim Bundesamt für Verfassungsschutz ein-
Zwischenprüfung gerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der
Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und
(1) Zum Abschluss des Einführungslehrganges haben
gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und
die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung
vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand
erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung (2) Das Prüfungsamt kann Aufgaben auf die Schule für
erwarten lässt. Verfassungsschutz übertragen.
(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen
aus. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, § 31
deren Aufgabenschwerpunkte den Fachgebieten nach
Prüfungskommission
§ 16 Abs. 1 zu entnehmen sind. Zur Bearbeitung der Auf-
sichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungs-
Die Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeits- kommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungs-
tagen zu fertigen. kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt das zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeit-
Bundesamt für Verfassungsschutz eine Prüfungskom- planung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es
mission ein. Für eine Zwischenprüfung können mehrere erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-
Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl maßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden
der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die und sonstigen Mitglieder der Prüfungskommissionen
Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es sowie die Ersatzmitglieder bestellt das Prüfungsamt; die
erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs- Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufs-
maßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskom- verbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder
mission besteht aus der Direktorin oder dem Direktor vorschlagen. Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für
der Schule für Verfassungsschutz als Vorsitzender oder die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wieder-
Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten der bestellung ist zulässig.
Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
des Bundes als Beisitzenden. Für jedes Mitglied werden
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes
zwei Ersatzmitglieder bestellt. Die Prüfenden sind bei
als Vorsitzende oder Vorsitzender und
ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht ge-
bunden. 2. zwei Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn des
gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bun-
(4) Die Schule für Verfassungsschutz setzt den Zeit-
des als Beisitzende.
punkt der Zwischenprüfung fest. Der Zeitpunkt ist den
Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitzuteilen. Der (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
Schule für Verfassungsschutz obliegt die Durchführung ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen
der Zwischenprüfung. nicht gebunden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden un-
abhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die oder der § 32
Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
Laufbahnprüfung
des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen
voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die An-
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. wärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn
Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht recht- befähigt sind.
zeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (Rang- (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet;
punkt 0) bewertet. in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für zwei dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben
Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und und fähig sind, Dienstgeschäfte mittleren Schwierig-
insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat. keitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere
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Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift
gerichtet. und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten, in Anspruch
die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch- genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12
laufen hat. sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unter-
schreiben die Niederschrift.
(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil. (7) § 29 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des (8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet
Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 ver-
kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe- fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
riums des Innern und des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Aus- § 35
bildung befassten Personen, die Anwesenheit in der
mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat- Zulassung zur mündlichen Prüfung
ten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und An-
und Anwärtern kann während des sie betreffenden münd- wärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr
lichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note
anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren „ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die
Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfung nicht bestanden.
Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer münd-
lichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und
keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig
der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei gibt es den zu-
anwesend sein. gelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen
in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten
Rangpunkte bekannt, wenn sie dies beantragen. Die
§ 33
Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer
Prüfungsort, Prüfungstermin Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung fest. § 36
(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor- Mündliche Prüfung
bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche
Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der (1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-
mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die
Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und lichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) und den sonstigen Gebieten
Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der münd- der fachtheoretischen Ausbildung sowie der praxis-
lichen Prüfung rechtzeitig mit. bezogenen Lehrveranstaltungen aus.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
§ 34 leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen
Schriftliche Prüfung und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.
je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie
Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 16 Abs. 1
soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen mindestens
Nr. 1 bis 7 genannten Fachgebieten auszuwählen.
zwei und nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden gleichzeitig geprüft werden.
zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen
die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel
nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt
werden zur Verfügung gestellt.
jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu-
schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander drücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt
folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits- durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
tagen wird ein freier Tag vorgesehen.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift
(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission
zu halten. unterschreiben.
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer
für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die § 37
Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über
die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht
darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prü-
der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. fung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine § 39
Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Bewertung von Prüfungsleistungen
zu belegen.
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Rangpunkten bewertet:
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der
Prüfung zurücktreten. sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen
15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht,
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen
und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der 13 bis 11 Punkte voll entspricht,
Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt,
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den
zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile
10 bis 8 Punkte Anforderungen entspricht,
nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit
die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
gewertet werden. 7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht,
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-
liche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen
ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs- 4 bis 2 Punkte nicht entspricht, jedoch erkennen
amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die
werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet
Mängel in absehbarer Zeit behoben
oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
werden könnten,
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen
1 bis 0 Punkte nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
§ 38 dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden könnten.
Täuschung, Ordnungsverstoß
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift- errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem
lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung den für die Leistung maßgebenden Anforderungen
der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-
des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach sprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine An-
Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung ge- forderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von
stattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung
von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung
Prüfung ausgeschlossen werden. und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen berücksichtigt.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil
eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd- der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der
lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Über das Vorliegen (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen
und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungs- folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
verstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Vom-Hundert-Anteil
Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prü- Rangpunkte
der Leistungspunkte
fungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden
unte 100,0 bis 93,7 15
der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder
unter 93,7 bis 87,5 14
das Prüfungsamt können nach der Schwere der Ver-
fehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer unter 87,5 bis 83,4 13
Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit unter 83,4 bis 79,2 12
„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte unter 79,2 bis 75,0 11
Prüfung für nicht bestanden erklären. unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der unter 66,7 bis 62,5 8
mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach unter 62,5 bis 58,4 7
Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen unter 58,4 bis 54,2 6
werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb unter 54,2 bis 50,0 5
einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen unter 50,0 bis 41,7 4
Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist
unter 41,7 bis 33,4 3
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
unter 33,4 bis 25,0 2
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den unter 25,0 bis 12,5 1
Absätzen 2 und 3 zu hören. unter 12,5 bis 0,0 0.
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(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte um-
Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch- fasst.
führbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse
typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anfor- werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige
derungen aus wird die Erteilung des der Leistung ent- Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. Im Fall des § 38
sprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-
gemäß. § 42
§ 40
Prüfungsakten, Einsichtnahme
Gesamtergebnis
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Zwischenprüfung, der fachtheoretischen und praktischen
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei Ausbildung, der Niederschriften über den Ablauf der
werden berücksichtigt: Zwischenprüfung sowie der schriftlichen und mündlichen
1. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Aus- Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeug-
bildung mit 10 vom Hundert, nisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der
Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prü-
2. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbil-
fungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim
dung mit 10 vom Hundert,
Bundesamt für Verfassungsschutz mindestens fünf Jahre
3. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit aufbewahrt.
5 vom Hundert, (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
4. die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie
der Laufbahnprüfung mit jeweils 13 vom Hundert, betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
insgesamt 52 vom Hundert,
5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung § 43
mit 23 vom Hundert. Wiederholung
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt- (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung
zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht
bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;
Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten das Bundesministerium des Innern kann in begründeten
unberücksichtigt. Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt- vollständig zu wiederholen.
ergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der
mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist. Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom- wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung
mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungs- zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu
teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
erläutert. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und
§ 41 Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst
wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
Zeugnis
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und An- Kapitel 4
wärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungs-
zeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die Sonstige Vorschriften
nach § 40 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunkt-
zahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das § 44
Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern Zeitlicher Geltungsbereich
schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die
Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts- Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter
behelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die
des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet ihre Ausbildung beginnen.
mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe
§ 45
des Prüfungsergebnisses.
Inkrafttreten
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung end-
gültig nicht bestanden haben, erhalten vom Bundes- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September
amt für Verfassungsschutz ein Zeugnis, das auch die 2001 in Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2001
Der Bundesminister des Innern
Schily
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
Neunte Verordnung
zur Änderung der Wohngeldverordnung
Vom 15. Oktober 2001
Auf Grund des § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 3 des bbb) die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die
Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Angabe „5,10 Euro“
vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2) verordnet die Bundes- ersetzt.
regierung:
dd) In Nummer 4 werden
Artikel 1 aaa) in Buchstabe a die Angabe „8 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „4,05 Euro“ und
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Februar 2001 (BGBl. I S. 192), geändert bbb) in Buchstabe b die Angabe „12 Deutsche
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. September 2001 Mark“ durch die Angabe „6,10 Euro“
(BGBl. I S. 2376), wird wie folgt geändert: ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 7“ ersetzt.
a) Bei § 8 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 16“ durch
die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 7“ ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Bei der Anlage wird die Angabe wie folgt gefasst: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 10 Abs. 2
„Anlage Nr. 16“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 7“ ersetzt.
(zu § 1 Abs. 4) b) Die Angabe „1 100 Deutsche Mark“ wird durch die
Mietenstufen der Gemeinden (§ 8 des Wohngeldgesetzes) Wörter „562 Euro monatlich“ ersetzt.
nach Ländern ab 1. Januar 2002“. c) Nach dem Wort „gewährte“ ist das Wort „Betrag“
durch das Wort „Sozialhilfebetrag“ zu ersetzen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 16“ 5. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 7“ ersetzt.
„In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den Fällen
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: des § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Wohngeldgesetzes auch
„(4) Die Mietenstufen für Gemeinden (§ 8 des zugehörige Nebengebäude, Anlagen und bauliche
Wohngeldgesetzes) ergeben sich aus der dieser Einrichtungen sowie das Grundstück einzubeziehen;
Verordnung beigefügten Anlage.“ im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies jedoch nicht bei
einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnteil.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
6. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „480 Deutsche Mark“
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1,60 Deutsche
durch die Angabe „245 Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „0,80 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „0,30 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,15 Euro“ ersetzt. aa) die Angabe „480“ durch die Angabe „245“ und
cc) In Nummer 3 werden bb) die Angabe „360 Deutsche Mark“ durch die
aaa) die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „184 Euro“
Angabe „2,55 Euro“ und ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2663
7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 4)
Mietenstufen der Gemeinden
(§ 8 des Wohngeldgesetzes) nach Ländern ab 1. Januar 2002*)
Nachstehend werden bezeichnet als
Gemeinden: einzelne Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG) – Stand 30. Juni 1999 –,
Kreise: nach Kreisen zusammengefasste Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und gemeindefreie Gebiete
(§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WoGG) – Stand 30. Juni 1999 –.
Baden-Württemberg
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Aalen 2 Bretzfeld 2
Achern 2 Bruchsal 3
Albstadt 2 Brühl 4
Altensteig 2 Buchen (Odenwald) 2
Ammerbuch 5 Bühl 2
Asperg 4 Burladingen 1
Backnang 4 Calw 3
Bad Dürrheim 3 Crailsheim 2
Bad Friedrichshall 4 Denkendorf 4
Bad Krozingen 4 Denzlingen 4
Bad Mergentheim 2 Ditzingen 5
Bad Rappenau 3 Donaueschingen 2
Bad Säckingen 2 Donzdorf 3
Bad Schönborn 3 Dossenheim 4
Bad Urach 3 Durmersheim 2
Bad Waldsee 3 Eberbach 3
Bad Wildbad im Schwarzwald 2 Ebersbach an der Fils 3
Bad Wurzach 2 Edingen-Neckarhausen 3
Baden-Baden 3 Eggenstein-Leopoldshafen 3
Baiersbronn 2 Ehingen (Donau) 2
Balingen 2 Eislingen/Fils 3
Besigheim 4 Ellwangen (Jagst) 2
Biberach an der Riß 2 Emmendingen 4
Bietigheim-Bissingen 4 Eningen unter Achalm 3
Birkenfeld 2 Eppelheim 5
Blaubeuren 2 Eppingen 2
Blaustein 3 Erbach 3
Blumberg 2 Esslingen am Neckar 5
Böblingen 5 Ettenheim 2
Bopfingen 2 Ettlingen 3
Brackenheim 2 Fellbach 5
Breisach am Rhein 3 Filderstadt 5
Bretten 2 Freiberg am Neckar 4
*) Zu Grunde liegen Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 1999 einschließlich der bis zum 31. März 2000 erfolgten rückwirkenden
Bewilligungen.
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Freiburg im Breisgau 5 Laichingen 2
Freudenstadt 3 Langenau 2
Friedrichshafen 3 Lauda-Königshofen 1
Friesenheim 2 Lauffen am Neckar 3
Gärtringen 5 Laupheim 2
Gaggenau 3 Leimen 5
Gaildorf 1 Leinfelden-Echterdingen 4
Geislingen an der Steige 3 Leonberg 4
Gengenbach 2 Leutenbach 4
Gerlingen 4 Leutkirch im Allgäu 2
Gernsbach 3 Linkenheim-Hochstetten 3
Gerstetten 3 Lörrach 4
Giengen an der Brenz 3 Lorch 1
Göppingen 3
Ludwigsburg 4
Graben-Neudorf 2
Malsch 2
Grenzach-Wyhlen 3
Mannheim 4
Gundelfingen 5
Marbach am Neckar 4
Haigerloch 1
Markdorf 3
Hechingen 3
Markgröningen 4
Heddesheim 4
Meckenbeuren 3
Heidelberg 5
Meßstetten 2
Heidenheim an der Brenz 3
Metzingen 3
Heilbronn 3
Möglingen 4
Hemsbach 3
Mössingen 4
Herbrechtingen 3
Mosbach 2
Herrenberg 5
Mühlacker 4
Heubach 2
Müllheim 3
Hockenheim 4
Münsingen 2
Holzgerlingen 5
Murrhardt 2
Horb am Neckar 2
Nagold 3
Isny im Allgäu 3
Karlsbad 3 Neckargemünd 4
Karlsruhe 3 Neckarsulm 3
Kehl 3 Neuenburg am Rhein 3
Kernen im Remstal 4 Neuhausen auf den Fildern 4
Ketsch 3 Niefern-Öschelbronn 3
Kirchheim unter Teck 5 Nürtingen 4
Konstanz 5 Nußloch 4
Korb 3 Oberderdingen 1
Korntal-Münchingen 4 Oberkirch 2
Kornwestheim 4 Oberndorf am Neckar 2
Kraichtal 1 Obersulm 2
Künzelsau 2 Öhringen 3
Ladenburg 4 Östringen 2
Lahr/Schwarzwald 2 Offenburg 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2665
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Oftersheim 3 Steinheim an der Murr 3
Ostfildern 4 Stockach 2
Pfinztal 2 Straubenhardt 3
Pforzheim 3 Stutensee 3
Pfullendorf 2 Stuttgart 5
Pfullingen 4 Süßen 3
Philippsburg 3 Sulz am Neckar 2
Plochingen 5 Tamm 5
Radolfzell am Bodensee 3 Tauberbischofsheim 2
Rastatt 3 Teningen 3
Ravensburg 3 Tettnang 3
Remchingen 2 Titisee-Neustadt 2
Remseck am Neckar 3 Trossingen 3
Remshalden 4 Tübingen 5
Renningen 5 Tuttlingen 2
Reutlingen 3 Ubstadt-Weiher 2
Rheinau 2 Überlingen 3
Rheinfelden (Baden) 3 Uhingen 3
Rheinstetten 3 Ulm 3
Rielasingen-Worblingen 3 Vaihingen an der Enz 4
Rottenburg am Neckar 4 Villingen-Schwenningen 3
Rottweil 2 Waghäusel 2
Rudersberg 3 Waiblingen 4
Sachsenheim 4 Waldbronn 3
Salem 2 Waldkirch 3
Sandhausen 4 Waldshut-Tiengen 2
Sankt Georgen im Schwarzwald 2 Walldorf 3
Sankt Leon-Rot 2 Walldürn 2
Saulgau 2 Wangen im Allgäu 3
Schopfheim 3 Wehr 3
Schorndorf 3 Weil am Rhein 3
Schramberg 2 Weil der Stadt 5
Schriesheim 4 Weingarten 4
Schwäbisch Gmünd 3 Weinheim 3
Schwäbisch Hall 2 Weinsberg 3
Schwaigern 2 Weinstadt 4
Schwetzingen 4 Welzheim 3
Sigmaringen 2 Wendlingen am Neckar 5
Sindelfingen 4 Wernau (Neckar) 4
Singen (Hohentwiel) 3 Wertheim 2
Sinsheim 3 Wiesloch 4
Sinzheim 1 Wildberg 2
Spaichingen 2 Winnenden 4
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Alb-Donau-Kreis 1 Blaubeuren, Blaustein, Ehingen (Donau), Erbach,
Laichingen, Langenau
Biberach 1 Biberach an der Riß, Laupheim
Bodenseekreis 3 Friedrichshafen, Markdorf, Meckenbeuren, Salem,
Tettnang, Überlingen
Böblingen 4 Böblingen, Gärtringen, Herrenberg, Holzgerlingen,
Leonberg, Renningen, Sindelfingen, Weil der Stadt
Breisgau-Hochschwarzwald 3 Bad Krozingen, Breisach am Rhein, Gundelfingen,
Müllheim, Neuenburg am Rhein, Titisee-Neustadt
Calw 3 Altensteig, Bad Wildbad im Schwarzwald, Calw,
Nagold, Wildberg
Emmendingen 3 Denzlingen, Emmendingen, Teningen, Waldkirch
Enzkreis 2 Birkenfeld, Mühlacker, Niefern-Öschelbronn,
Remchingen, Straubenhardt
Esslingen 4 Denkendorf, Esslingen am Neckar, Filderstadt,
Kirchheim unter Teck, Neuhausen auf den Fildern,
Leinfelden-Echterdingen, Nürtingen, Plochingen,
Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar), Ostfildern
Freudenstadt 2 Baiersbronn, Freudenstadt, Horb am Neckar
Göppingen 2 Donzdorf, Ebersbach an der Fils, Eislingen/Fils,
Geislingen an der Steige, Göppingen, Süßen, Uhingen
Heidenheim 2 Gerstetten, Giengen an der Brenz, Heidenheim an der
Brenz, Herbrechtingen
Heilbronn 2 Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Brackenheim,
Eppingen, Lauffen am Neckar, Neckarsulm, Obersulm,
Schwaigern, Weinsberg
Hohenlohekreis 1 Bretzfeld, Künzelsau, Öhringen
Karlsruhe 2 Bad Schönborn, Bretten, Bruchsal, Eggenstein-
Leopoldshafen, Ettlingen, Graben-Neudorf, Karlsbad,
Kraichtal, Linkenheim-Hochstetten, Malsch,
Oberderdingen, Östringen, Pfinztal, Philippsburg,
Rheinstetten, Stutensee, Waghäusel, Waldbronn,
Ubstadt-Weiher
Konstanz 3 Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rielasingen-
Worblingen, Singen (Hohentwiel), Stockach
Lörrach 3 Grenzach-Wyhlen, Lörrach, Rheinfelden (Baden),
Schopfheim, Weil am Rhein
Ludwigsburg 3 Asperg, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Ditzingen,
Freiberg am Neckar, Gerlingen, Korntal-Münchingen,
Kornwestheim, Ludwigsburg, Marbach am Neckar,
Markgröningen, Möglingen, Remseck am Neckar,
Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Vaihingen
an der Enz
Main-Tauber-Kreis 1 Bad Mergentheim, Lauda-Königshofen, Tauber-
bischofsheim, Wertheim
Neckar-Odenwald-Kreis 1 Buchen (Odenwald), Mosbach, Walldürn
Ortenaukreis 2 Achern, Ettenheim, Friesenheim, Gengenbach, Kehl,
Lahr/Schwarzwald, Oberkirch, Offenburg, Rheinau
Ostalbkreis 1 Aalen, Bopfingen, Ellwangen (Jagst), Heubach, Lorch,
Schwäbisch Gmünd
Rastatt 2 Bühl, Durmersheim, Gaggenau, Gernsbach, Rastatt,
Sinzheim
Ravensburg 2 Bad Waldsee, Bad Wurzach, Isny im Allgäu, Leutkirch
im Allgäu, Ravensburg, Wangen im Allgäu, Weingarten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2667
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Rems-Murr-Kreis 3 Backnang, Fellbach, Kernen im Remstal, Korb,
Leutenbach, Murrhardt, Remshalden, Rudersberg,
Schorndorf, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim,
Winnenden
Reutlingen 2 Bad Urach, Eningen unter Achalm, Metzingen,
Münsingen, Pfullingen, Reutlingen
Rhein-Neckar-Kreis 2 Brühl, Dossenheim, Eberbach, Edingen-Neckarhausen,
Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hockenheim,
Ketsch, Ladenburg, Leimen, Neckargemünd,
Nußloch, Oftersheim, Sandhausen, Sankt Leon-Rot,
Schriesheim, Schwetzingen, Sinsheim, Walldorf,
Weinheim, Wiesloch
Rottweil 1 Oberndorf am Neckar, Rottweil, Schramberg,
Sulz am Neckar
Schwäbisch Hall 1 Crailsheim, Gaildorf, Schwäbisch Hall
Schwarzwald-Baar-Kreis 2 Bad Dürrheim, Blumberg, Donaueschingen, Sankt
Georgen im Schwarzwald, Villingen-Schwenningen
Sigmaringen 1 Pfullendorf, Saulgau, Sigmaringen
Tübingen 4 Ammerbuch, Mössingen, Rottenburg am Neckar,
Tübingen
Tuttlingen 1 Spaichingen, Trossingen, Tuttlingen
Waldshut 2 Bad Säckingen, Waldshut-Tiengen, Wehr
Zollernalbkreis 1 Albstadt, Balingen, Burladingen, Haigerloch,
Hechingen, Meßstetten
Bayern
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Abensberg 1 Bogen 2
Aichach 3 Bruckmühl 4
Altdorf 3 Buchloe 3
Altdorf b. Nürnberg 3 Burghausen 2
Altötting 2 Burgkirchen a. d. Alz 2
Alzenau i. UFr. 2 Burglengenfeld 1
Amberg 2 Burgthann 2
Ansbach 1 Cham 1
Aschaffenburg 3 Coburg 2
Augsburg 3 Dachau 5
Bad Aibling 4 Deggendorf 2
Bad Kissingen 2 Dillingen a. d. Donau 2
Bad Neustadt a. d. Saale 2 Dingolfing 2
Bad Reichenhall 4 Dinkelsbühl 1
Bad Tölz 5 Donauwörth 1
Bad Windsheim 1 Dorfen 3
Bad Wörishofen 2 Ebersberg 5
Bamberg 2 Eching 6
Bayreuth 3 Eckental 3
Bobingen 3 Eggenfelden 1
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
(Fortsetzung Bayern)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Eichenau 6 Illertissen 2
Eichstätt 2 Immenstadt i. Allgäu 3
Erding 5 Ingolstadt 3
Ergolding 2 Ismaning 6
Erlangen 3 Karlsfeld 6
Essenbach 1 Karlstadt 1
Feucht 3 Kaufbeuren 3
Feuchtwangen 2 Kelheim 2
Forchheim 2 Kempten (Allgäu) 3
Freilassing 3 Kirchheim b. München 6
Freising 5 Kissing 3
Friedberg 3 Kitzingen 2
Fürstenfeldbruck 5 Königsbrunn 4
Fürth 3 Kolbermoor 5
Füssen 4 Kronach 1
Garching b. München 4 Krumbach (Schwaben) 2
Garmisch-Partenkirchen 6 Kümmersbruck 1
Gauting 6 Kulmbach 1
Gemünden a. Main 2 Landau a. d. Isar 1
Geretsried 4 Landsberg a. Lech 4
Germering 6 Landshut 3
Gersthofen 3 Langenzenn 3
Gilching 6 Lappersdorf 2
Goldbach 2 Lauf a. d. Pegnitz 3
Gräfelfing 5 Lauingen (Donau) 1
Grafing b. München 6 Lichtenfels 1
Gröbenzell 6 Lindau (Bodensee) 4
Großostheim 2 Lindenberg i. Allgäu 3
Grünwald 5 Lohr a. Main 1
Günzburg 2 Mainburg 2
Gunzenhausen 1 Maisach 5
Haar 6 Manching 3
Hammelburg 1 Markt Schwaben 6
Haßfurt 1 Marktheidenfeld 1
Hauzenberg 1 Marktoberdorf 2
Helmbrechts 1 Marktredwitz 1
Hersbruck 3 Maxhütte-Haidhof 1
Herzogenaurach 3 Meitingen 2
Hilpoltstein 1 Memmingen 2
Hirschaid 1 Mering 3
Höchstadt a. d. Aisch 2 Miesbach 5
Hösbach 2 Mindelheim 3
Hof 1 Mömbris 2
Holzkirchen 5 Moosburg a. d. Isar 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2669
(Fortsetzung Bayern)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Mühldorf a. Inn 2 Rosenheim 5
Münchberg 1 Roth 2
München 6 Rothenburg ob der Tauber 2
Murnau a. Staffelsee 6 Schongau 3
Neu-Ulm 3 Schrobenhausen 2
Neubiberg 5 Schwabach 3
Neuburg a. d. Donau 2 Schwabmünchen 3
Neufahrn b. Freising 6 Schwandorf 1
Neumarkt i. d. OPf. 2 Schweinfurt 2
Neusäß 4 Selb 1
Neustadt a. d. Aisch 2 Senden 4
Neustadt a. d. Donau 2 Sonthofen 4
Neustadt b. Coburg 1 Stadtbergen 3
Neutraubling 3 Staffelstein 1
Nördlingen 2 Starnberg 6
Nürnberg 4 Stein 4
Oberasbach 2 Straubing 2
Oberhaching 6 Sulzbach-Rosenberg 1
Oberschleißheim 6 Taufkirchen 3
Oberstdorf 4 Traunreut 3
Ochsenfurt 2 Traunstein 3
Olching 6 Treuchtlingen 2
Osterhofen 1 Trostberg 2
Ottobrunn 6 Unterhaching 6
Passau 2 Unterschleißheim 6
Pegnitz 2 Vaterstetten 6
Peißenberg 3 Vilsbiburg 1
Peiting 3 Vilshofen 1
Penzberg 4 Vöhringen 2
Pfaffenhofen a. d. Ilm 4 Waldkirchen 1
Pfarrkirchen 1 Waldkraiburg 1
Planegg 6 Wasserburg a. Inn 3
Plattling 2 Weiden i. d. OPf. 2
Pocking 2 Weilheim i. OB 4
Poing 6 Weißenburg i. Bay. 2
Puchheim 6 Weißenhorn 2
Raubling 3 Wendelstein 3
Regen 1 Werneck 1
Regensburg 4 Wolfratshausen 5
Regenstauf 2 Wolnzach 2
Rehau 1 Würzburg 3
Roding 1 Wunsiedel 1
Rödental 1 Zirndorf 2
Röthenbach a. d. Pegnitz 2 Zwiesel 1
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
(Fortsetzung Bayern)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Aichach-Friedberg 2 Aichach, Friedberg, Kissing, Mering
Altötting 2 Altötting, Burghausen, Burgkirchen a. d. Alz
Amberg-Sulzbach 1 Kümmersbruck, Sulzbach-Rosenberg
Ansbach 1 Dinkelsbühl, Feuchtwangen, Rothenburg ob der Tauber
Aschaffenburg 2 Alzenau i. UFr., Goldbach, Großostheim, Hösbach,
Mömbris
Augsburg 2 Bobingen, Gersthofen, Königsbrunn, Meitingen,
Neusäß, Schwabmünchen, Stadtbergen
Bad Kissingen 1 Bad Kissingen, Hammelburg
Bad Tölz-Wolfratshausen 4 Bad Tölz, Geretsried, Wolfratshausen
Bamberg 1 Hirschaid
Bayreuth 1 Pegnitz
Berchtesgadener Land 3 Bad Reichenhall, Freilassing
Cham 1 Cham, Roding
Coburg 1 Neustadt b. Coburg, Rödental
Dachau 5 Dachau, Karlsfeld
Deggendorf 1 Deggendorf, Osterhofen, Plattling
Dillingen a. d. Donau 1 Dillingen a. d. Donau, Lauingen (Donau)
Dingolfing-Landau 1 Dingolfing, Landau a. d. Isar
Donau-Ries 1 Donauwörth, Nördlingen
Ebersberg 5 Ebersberg, Grafing b. München, Markt Schwaben,
Poing, Vaterstetten
Eichstätt 2 Eichstätt
Erding 3 Dorfen, Erding
Erlangen-Höchstadt 2 Eckental, Herzogenaurach, Höchstadt a. d. Aisch
Forchheim 1 Forchheim
Freising 4 Eching, Freising, Moosburg a. d. Isar, Neufahrn
b. Freising
Freyung-Grafenau 1 Waldkirchen
Fürstenfeldbruck 5 Eichenau, Fürstenfeldbruck, Germering, Gröbenzell,
Maisach, Olching, Puchheim
Fürth 2 Langenzenn, Oberasbach, Stein, Zirndorf
Garmisch-Partenkirchen 5 Garmisch-Partenkirchen, Murnau a. Staffelsee
Günzburg 2 Günzburg, Krumbach (Schwaben)
Haßberge 1 Haßfurt
Hof 1 Helmbrechts, Münchberg, Rehau
Kelheim 1 Abensberg, Kelheim, Mainburg, Neustadt a. d. Donau
Kitzingen 1 Kitzingen
Kronach 1 Kronach
Kulmbach 1 Kulmbach
Landsberg a. Lech 3 Landsberg a. Lech
Landshut 1 Altdorf, Ergolding, Essenbach, Vilsbiburg
Lichtenfels 1 Lichtenfels, Staffelstein
Lindau (Bodensee) 2 Lindau (Bodensee), Lindenberg i. Allgäu
Main-Spessart 1 Gemünden a. Main, Karlstadt, Lohr a. Main,
Marktheidenfeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2671
(Fortsetzung Bayern)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Miesbach 4 Holzkirchen, Miesbach
Miltenberg 2 —
Mühldorf a. Inn 2 Mühldorf a. Inn, Waldkraiburg
München 6 Garching b. München, Gräfelfing, Grünwald, Haar,
Ismaning, Kirchheim b. München, Neubiberg,
Oberhaching, Oberschleißheim, Ottobrunn, Planegg,
Taufkirchen, Unterhaching, Unterschleißheim
Neuburg-Schrobenhausen 1 Neuburg a. d. Donau, Schrobenhausen
Neumarkt i. d. OPf. 1 Neumarkt i. d. OPf.
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim 1 Bad Windsheim, Neustadt a. d. Aisch
Neustadt a. d. Waldnaab 1 —
Neu-Ulm 1 Illertissen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen, Weißenhorn
Nürnberger Land 2 Altdorf b. Nürnberg, Burgthann, Feucht, Hersbruck,
Lauf a. d. Pegnitz, Röthenbach a. d. Pegnitz
Oberallgäu 2 Immenstadt i. Allgäu, Oberstdorf, Sonthofen
Ostallgäu 2 Buchloe, Füssen, Marktoberdorf
Passau 1 Hauzenberg, Pocking, Vilshofen
Pfaffenhofen a. d. Ilm 2 Manching, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Wolnzach
Regen 1 Regen, Zwiesel
Regensburg 1 Lappersdorf, Neutraubling, Regenstauf
Rhön-Grabfeld 1 Bad Neustadt a. d. Saale
Rosenheim 3 Bad Aibling, Bruckmühl, Kolbermoor, Raubling,
Wasserburg a. Inn
Roth 1 Hilpoltstein, Roth, Wendelstein
Rottal-Inn 1 Eggenfelden, Pfarrkirchen
Schwandorf 1 Burglengenfeld, Maxhütte-Haidhof, Schwandorf
Schweinfurt 1 Werneck
Starnberg 5 Gauting, Gilching, Starnberg
Straubing-Bogen 1 Bogen
Tirschenreuth 1 —
Traunstein 2 Traunreut, Traunstein, Trostberg
Unterallgäu 1 Bad Wörishofen, Mindelheim
Weilheim-Schongau 3 Peißenberg, Peiting, Penzberg, Schongau,
Weilheim i. OB
Weißenburg-Gunzenhausen 1 Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg i. Bay.
Würzburg 2 Ochsenfurt
Wunsiedel i. Fichtelgebirge 1 Marktredwitz, Selb, Wunsiedel
Berlin
Mieten-
Gemeinde
stufe
Berlin 4
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
Brandenburg
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Angermünde 3 Lübben/Spreewald 3
Bad Freienwalde (Oder) 2 Lübbenau/Spreewald 2
Bad Liebenwerda 1 Nauen 3
Bernau bei Berlin 3 Neuenhagen bei Berlin 3
Brandenburg an der Havel 3 Neuruppin 2
Cottbus 2 Oranienburg 3
Eberswalde 2 Perleberg 1
Eisenhüttenstadt 2 Petershagen/Eggersdorf 4
Elsterwerda 1
Potsdam 3
Erkner 2
Prenzlau 3
Falkensee 4
Pritzwalk 2
Finsterwalde 3
Rathenow 3
Forst (Lausitz) 2
Rüdersdorf b. Bln. 2
Frankfurt (Oder) 2
Schöneiche b. Berlin 3
Fredersdorf-Vogelsdorf 2
Schwedt/Oder 2
Fürstenwalde/Spree 3
Senftenberg 2
Großräschen 1
Spremberg 2
Guben 3
Hennigsdorf 3 Strausberg 2
Hohen Neuendorf 4 Teltow 3
Jüterbog 1 Templin 2
Kleinmachnow 3 Velten 3
Königs Wusterhausen 3 Werder (Havel) 4
Kolkwitz 1 Wittenberge 3
Lauchhammer 3 Wittstock/Dosse 2
Luckenwalde 3 Zehdenick 2
Ludwigsfelde 3 Zepernick 3
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Barnim 2 Bernau bei Berlin, Eberswalde, Zepernick
Dahme-Spreewald 3 Königs Wusterhausen, Lübben/Spreewald
Elbe-Elster 2 Bad Liebenwerda, Elsterwerda, Finsterwalde
Havelland 2 Falkensee, Nauen, Rathenow
Märkisch-Oderland 2 Bad Freienwalde (Oder), Fredersdorf-Vogelsdorf,
Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf,
Rüdersdorf b. Bln., Strausberg
Oberhavel 2 Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Oranienburg, Velten,
Zehdenick
Oberspreewald-Lausitz 2 Großräschen, Lauchhammer, Lübbenau/Spreewald,
Senftenberg
Oder-Spree 2 Eisenhüttenstadt, Erkner, Fürstenwalde/Spree,
Schöneiche b. Berlin
Ostprignitz-Ruppin 1 Neuruppin, Wittstock/Dosse
Potsdam-Mittelmark 2 Kleinmachnow, Teltow, Werder (Havel)
Prignitz 1 Perleberg, Pritzwalk, Wittenberge
Spree-Neiße 1 Forst (Lausitz), Guben, Kolkwitz, Spremberg
Teltow-Fläming 2 Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde
Uckermark 1 Angermünde, Prenzlau, Schwedt/Oder, Templin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2673
Bremen
Mieten-
Gemeinde
stufe
Bremen 4
Bremerhaven 3
Hamburg
Mieten-
Gemeinde
stufe
Hamburg 5
Hessen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Alsfeld 2 Dieburg 4
Altenstadt 4 Dietzenbach 6
Aßlar 3 Dillenburg 2
Babenhausen 4 Dreieich 5
Bad Arolsen 1 Eichenzell 1
Bad Camberg 3 Eltville am Rhein 5
Bad Hersfeld 2 Eppstein 5
Bad Homburg v. d. Höhe 6 Erbach 4
Bad Nauheim 5 Erlensee 5
Bad Schwalbach 4 Eschborn 5
Bad Soden am Taunus 4 Eschenburg 2
Bad Soden-Salmünster 3 Eschwege 1
Bad Vilbel 5 Felsberg 1
Bad Wildungen 2 Flörsheim am Main 5
Baunatal 3 Frankenberg (Eder) 2
Bebra 2 Frankfurt am Main 6
Bensheim 4 Freigericht 3
Biebertal 3 Friedberg (Hessen) 4
Biedenkopf 2 Friedrichsdorf 5
Birkenau 2 Fritzlar 2
Bischofsheim 3 Fürth 3
Borken (Hessen) 2 Fulda 2
Braunfels 3 Fuldatal 2
Bruchköbel 4 Geisenheim 4
Büdingen 3 Gelnhausen 3
Bürstadt 3 Gießen 3
Büttelborn 4 Ginsheim-Gustavsburg 4
Buseck 3 Gladenbach 2
Butzbach 3 Griesheim 4
Darmstadt 5 Groß-Gerau 6
Dautphetal 1 Groß-Umstadt 3
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
(Fortsetzung Hessen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Groß-Zimmern 5 Melsungen 2
Grünberg 3 Michelstadt 4
Gründau 4 Mörfelden-Walldorf 5
Hadamar 3 Mörlenbach 2
Haiger 2 Mücke 1
Hainburg 4 Mühlheim am Main 5
Hanau 5 Mühltal 4
Hattersheim am Main 5 Münster 4
Heppenheim (Bergstraße) 4 Nauheim 5
Herborn 3 Neu-Anspach 5
Hessisch Lichtenau 2 Neu-Isenburg 5
Heusenstamm 6 Neuhof 1
Hochheim am Main 5 Nidda 3
Hofgeismar 2 Nidderau 3
Hofheim am Taunus 4 Niedernhausen 5
Homberg (Efze) 2 Niestetal 3
Hünfeld 1 Ober-Ramstadt 5
Hünfelden 3 Obertshausen 5
Hüttenberg 3 Oberursel (Taunus) 4
Hungen 3 Oestrich-Winkel 4
Idstein 4 Offenbach am Main 6
Karben 5 Petersberg 2
Kassel 3 Pfungstadt 4
Kaufungen 2 Pohlheim 3
Kelkheim (Taunus) 5 Raunheim 6
Kelsterbach 4 Reinheim 3
Kirchhain 2 Reiskirchen 3
Königstein im Taunus 5 Riedstadt 5
Korbach 2 Rodenbach 5
Kriftel 6 Rodgau 5
Kronberg im Taunus 6 Rödermark 5
Künzell 2 Rosbach v. d. Höhe 4
Lampertheim 3 Roßdorf 5
Langen (Hessen) 5 Rotenburg a. d. Fulda 2
Langenselbold 3 Rüdesheim am Rhein 4
Langgöns 3 Rüsselsheim 5
Laubach 3 Schauenburg 2
Lauterbach (Hessen) 2 Schlitz 1
Lich 3 Schlüchtern 3
Limburg a. d. Lahn 3 Schöneck 4
Linden 4 Schotten 3
Lohfelden 3 Schwalbach am Taunus 5
Lorsch 3 Schwalmstadt 2
Maintal 5 Seeheim-Jugenheim 5
Marburg 4 Seligenstadt 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2675
(Fortsetzung Hessen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Solms 2 Wächtersbach 3
Stadtallendorf 2 Wald-Michelbach 2
Steinau an der Straße 3 Weilburg 2
Steinbach (Taunus) 5 Weiterstadt 5
Taunusstein 4 Wettenberg 3
Trebur 5 Wetzlar 2
Usingen 4 Wiesbaden 5
Vellmar 3 Witzenhausen 2
Viernheim 3 Wolfhagen 2
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Bergstraße 2 Bensheim, Birkenau, Bürstadt, Fürth, Heppenheim
(Bergstraße), Lampertheim, Lorsch, Mörlenbach,
Viernheim, Wald-Michelbach
Darmstadt-Dieburg 4 Babenhausen, Dieburg, Griesheim, Groß-Umstadt,
Groß-Zimmern, Mühltal, Münster, Ober-Ramstadt,
Pfungstadt, Reinheim, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim,
Weiterstadt
Fulda 1 Eichenzell, Fulda, Hünfeld, Künzell, Neuhof, Petersberg
Gießen 3 Biebertal, Buseck, Gießen, Grünberg, Hungen, Lang-
göns, Laubach, Lich, Linden, Pohlheim, Reiskirchen,
Wettenberg
Groß-Gerau 4 Bischofsheim, Büttelborn, Ginsheim-Gustavsburg,
Groß-Gerau, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Nau-
heim, Raunheim, Riedstadt, Rüsselsheim, Trebur
Hersfeld-Rotenburg 1 Bad Hersfeld, Bebra, Rotenburg a. d. Fulda
Hochtaunuskreis 4 Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Königstein
im Taunus, Kronberg im Taunus, Neu-Anspach,
Oberursel (Taunus), Steinbach (Taunus), Usingen
Kassel 1 Baunatal, Fuldatal, Hofgeismar, Kaufungen, Lohfelden,
Niestetal, Schauenburg, Vellmar, Wolfhagen
Lahn-Dill-Kreis 2 Aßlar, Braunfels, Dillenburg, Eschenburg, Haiger,
Herborn, Hüttenberg, Solms, Wetzlar
Limburg-Weilburg 2 Bad Camberg, Hadamar, Hünfelden, Limburg
a. d. Lahn, Weilburg
Main-Kinzig-Kreis 3 Bad Soden-Salmünster, Bruchköbel, Erlensee,
Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Hanau, Langen-
selbold, Maintal, Nidderau, Rodenbach, Schlüchtern,
Schöneck, Steinau an der Straße, Wächtersbach
Main-Taunus-Kreis 6 Bad Soden am Taunus, Eppstein, Eschborn,
Flörsheim am Main, Hattersheim am Main, Hochheim
am Main, Hofheim am Taunus, Kelkheim (Taunus),
Kriftel, Schwalbach am Taunus
Marburg-Biedenkopf 2 Biedenkopf, Dautphetal, Gladenbach, Kirchhain,
Marburg, Stadtallendorf
Odenwaldkreis 3 Erbach, Michelstadt
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
(Fortsetzung Hessen)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Offenbach 4 Dietzenbach, Dreieich, Hainburg, Heusenstamm,
Langen (Hessen), Mühlheim am Main, Neu-Isenburg,
Obertshausen, Rodgau, Rödermark, Seligenstadt
Rheingau-Taunus-Kreis 3 Bad Schwalbach, Eltville am Rhein, Geisenheim,
Idstein, Niedernhausen, Oestrich-Winkel, Rüdesheim
am Rhein, Taunusstein
Schwalm-Eder-Kreis 1 Borken (Hessen), Felsberg, Fritzlar, Homberg (Efze),
Melsungen, Schwalmstadt
Vogelsbergkreis 1 Alsfeld, Lauterbach (Hessen), Mücke, Schlitz, Schotten
Waldeck-Frankenberg 1 Bad Arolsen, Bad Wildungen, Frankenberg (Eder),
Korbach
Werra-Meißner-Kreis 1 Eschwege, Hessisch Lichtenau, Witzenhausen
Wetteraukreis 3 Altenstadt, Bad Nauheim, Bad Vilbel, Büdingen,
Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Nidda,
Rosbach v. d. Höhe
Mecklenburg-Vorpommern
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Anklam 2 Parchim 3
Bad Doberan 4 Pasewalk 2
Barth 3 Ribnitz-Damgarten 1
Bergen auf Rügen 2 Rostock 4
Boizenburg/Elbe 3
Sassnitz 3
Demmin 2
Schwerin 3
Greifswald 3
Stralsund 3
Grevesmühlen 3
Teterow 3
Grimmen 3
Torgelow 3
Güstrow 3
Hagenow 3 Ueckermünde 3
Ludwigslust 2 Waren (Müritz) 3
Neubrandenburg 2 Wismar 3
Neustrelitz 3 Wolgast 3
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Bad Doberan 3 Bad Doberan
Demmin 2 Demmin
Güstrow 2 Güstrow, Teterow
Ludwigslust 2 Boizenburg/Elbe, Hagenow, Ludwigslust
Mecklenburg-Strelitz 2 Neustrelitz
Müritz 2 Waren (Müritz)
Nordvorpommern 2 Barth, Grimmen, Ribnitz-Damgarten
Nordwestmecklenburg 3 Grevesmühlen
Ostvorpommern 2 Anklam, Wolgast
Parchim 2 Parchim
Rügen 2 Bergen auf Rügen, Sassnitz
Uecker-Randow 2 Pasewalk, Torgelow, Ueckermünde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2677
Niedersachsen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Achim 4 Drochtersen 2
Aerzen 1 Duderstadt 2
Alfeld (Leine) 2 Edemissen 2
Apen 2 Edewecht 2
Aurich 2 Einbeck 3
Bad Bentheim 1 Emden 3
Bad Essen 2 Emmerthal 1
Bad Gandersheim 2 Emstek 1
Bad Harzburg 2 Fallingbostel 3
Bad Iburg 2 Friedeburg 1
Bad Lauterberg im Harz 2 Friesoythe 1
Bad Münder am Deister 2 Ganderkesee 3
Bad Nenndorf 3 Garbsen 4
Bad Pyrmont 2 Garrel 1
Bad Salzdetfurth 2 Geeste 1
Bad Zwischenahn 2 Gehrden 4
Barsinghausen 3 Georgsmarienhütte 2
Barßel 1 Gifhorn 3
Bassum 2 Göttingen 4
Belm 3 Goslar 3
Bergen 2 Großefehn 1
Bissendorf 2 Großenkneten 2
Bockenem 2 Hagen am Teutoburger Wald 2
Bohmte 1 Hameln 3
Bovenden 3 Hann. Münden 2
Brake (Unterweser) 3 Hannover 5
Bramsche 2 Haren (Ems) 1
Braunschweig 4 Harsefeld 4
Bremervörde 3 Harsum 3
Buchholz in der Nordheide 6 Hasbergen 3
Bückeburg 3 Haselünne 1
Burgdorf 4 Hatten 3
Burgwedel 3 Helmstedt 3
Buxtehude 5 Hemmingen 4
Celle 4 Herzberg am Harz 2
Clausthal-Zellerfeld 2 Hessisch Oldendorf 2
Cloppenburg 2 Hildesheim 4
Cremlingen 3 Holzminden 2
Cuxhaven 3 Hude (Oldenburg) 2
Damme 1 Ihlow 1
Dassel 1 Ilsede 2
Delmenhorst 3 Isernhagen 4
Diepholz 2 Jever 2
Dinklage 1 Jork 4
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
(Fortsetzung Niedersachsen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Kirchlinteln 2 Rastede 3
Königslutter am Elm 3 Rehburg-Loccum 2
Krummhörn 1 Rhauderfehn 1
Laatzen 5 Rinteln 2
Lahstedt 3 Ritterhude 4
Langelsheim 2 Ronnenberg 5
Langen 3 Rosdorf 4
Langenhagen 5 Rosengarten 6
Langwedel 3 Rotenburg (Wümme) 3
Leer (Ostfriesland) 2 Salzgitter 4
Lehre 3 Salzhemmendorf 2
Lehrte 4 Sarstedt 4
Lengede 2 Saterland 1
Lilienthal 3 Scheeßel 2
Lingen (Ems) 2 Schiffdorf 3
Löningen 1 Schneverdingen 3
Lohne (Oldenburg) 2 Schöningen 2
Loxstedt 3 Schortens 2
Lüneburg 5 Schüttorf 2
Melle 2 Schwanewede 3
Meppen 2 Seelze 4
Moormerland 1 Seesen 2
Munster 3 Seevetal 6
Neu Wulmstorf 6 Sehnde 3
Neustadt am Rübenberge 3 Soltau 3
Nienburg (Weser) 3 Springe 3
Norden 3 Stade 4
Nordenham 2 Stadthagen 3
Nordhorn 2 Stelle 5
Nordstemmen 2 Stuhr 4
Northeim 3 Südbrookmerland 1
Obernkirchen 3 Sulingen 3
Oldenburg (Oldenburg) 4 Syke 4
Osnabrück 3 Tostedt 5
Osterholz-Scharmbeck 3 Twistringen 2
Osterode am Harz 2 Uelzen 2
Ostrhauderfehn 1 Uetze 3
Ottersberg 3 Uplengen 1
Oyten 4 Uslar 1
Papenburg 2 Varel 2
Pattensen 4 Vechelde 3
Peine 3 Vechta 2
Quakenbrück 2 Verden (Aller) 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2679
(Fortsetzung Niedersachsen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Vienenburg 2 Wiesmoor 2
Visselhövede 2 Wietmarschen 1
Wallenhorst 2 Wildeshausen 3
Walsrode 4 Wilhelmshaven 2
Wangerland 1 Winsen (Aller) 2
Wardenburg 2 Winsen (Luhe) 6
Wedemark 3 Wittingen 2
Weener 1 Wittmund 2
Wennigsen (Deister) 5 Wolfenbüttel 3
Westerstede 2 Wolfsburg 4
Westoverledingen 1 Wunstorf 3
Weyhe 4 Zetel 2
Wiefelstede 3 Zeven 3
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Aurich 1 Aurich, Großefehn, Ihlow, Krummhörn, Norden,
Südbrookmerland, Wiesmoor
Celle 2 Bergen, Celle, Winsen (Aller)
Cloppenburg 1 Barßel, Cloppenburg, Emstek, Friesoythe, Garrel,
Löningen, Saterland
Cuxhaven 2 Cuxhaven, Langen, Loxstedt, Schiffdorf
Diepholz 1 Bassum, Diepholz, Stuhr, Sulingen, Syke, Twistringen,
Weyhe
Emsland 1 Geeste, Haren (Ems), Haselünne, Lingen (Ems),
Meppen, Papenburg
Friesland 2 Jever, Schortens, Varel, Wangerland, Zetel
Gifhorn 3 Gifhorn, Wittingen
Göttingen 1 Bovenden, Duderstadt, Göttingen, Hann. Münden,
Rosdorf
Goslar 2 Bad Harzburg, Clausthal-Zellerfeld, Goslar,
Langelsheim, Seesen, Vienenburg
Grafschaft Bentheim 1 Bad Bentheim, Nordhorn, Schüttorf, Wietmarschen
Hameln-Pyrmont 1 Aerzen, Bad Münder am Deister, Bad Pyrmont,
Emmerthal, Hameln, Hessisch Oldendorf,
Salzhemmendorf
Harburg 5 Buchholz in der Nordheide, Neu Wulmstorf,
Rosengarten, Seevetal, Stelle, Tostedt, Winsen (Luhe)
Helmstedt 1 Helmstedt, Königslutter am Elm, Lehre, Schöningen
Hildesheim 2 Alfeld (Leine), Bad Salzdetfurth, Bockenem, Harsum,
Hildesheim, Nordstemmen, Sarstedt
Holzminden 1 Holzminden
Leer 1 Leer (Ostfriesland), Moormerland, Ostrhauderfehn,
Rhauderfehn, Uplengen, Weener, Westoverledingen
Lüchow-Dannenberg 1 —
Lüneburg 4 Lüneburg
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
(Fortsetzung Niedersachsen)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Nienburg (Weser) 2 Nienburg (Weser), Rehburg-Loccum
Northeim 1 Bad Gandersheim, Dassel, Einbeck, Northeim, Uslar
Oldenburg 2 Ganderkesee, Großenkneten, Hatten, Hude (Olden-
burg), Wardenburg, Wildeshausen
Osnabrück 1 Bad Essen, Bad Iburg, Belm, Bissendorf, Bohmte,
Bramsche, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger
Wald, Hasbergen, Melle, Quakenbrück, Wallenhorst
Osterholz 2 Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude,
Schwanewede
Osterode am Harz 2 Bad Lauterberg im Harz, Herzberg am Harz, Osterode
am Harz
Peine 3 Edemissen, Ilsede, Lahstedt, Lengede, Peine, Vechelde
Rotenburg (Wümme) 2 Bremervörde, Rotenburg (Wümme), Scheeßel,
Visselhövede, Zeven
Schaumburg 2 Bad Nenndorf, Bückeburg, Obernkirchen, Rinteln,
Stadthagen
Soltau-Fallingbostel 2 Fallingbostel, Munster, Schneverdingen, Soltau,
Walsrode
Stade 3 Buxtehude, Drochtersen, Harsefeld, Jork, Stade
Uelzen 2 Uelzen
Vechta 1 Damme, Dinklage, Lohne (Oldenburg), Vechta
Verden 3 Achim, Kirchlinteln, Langwedel, Ottersberg, Oyten,
Verden (Aller)
Wesermarsch 2 Brake (Unterweser), Nordenham
Wittmund 1 Friedeburg, Wittmund
Wolfenbüttel 2 Cremlingen, Wolfenbüttel
Nordrhein-Westfalen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Aachen 4 Bad Lippspringe 3
Ahaus 2 Bad Münstereifel 3
Ahlen 3 Bad Oeynhausen 3
Aldenhoven 3 Bad Salzuflen 3
Alfter 5 Bad Sassendorf 2
Alpen 3 Baesweiler 3
Alsdorf 3 Balve 2
Altena 3 Beckum 3
Anröchte 2 Bedburg 3
Arnsberg 3 Bedburg-Hau 2
Ascheberg 4 Bergheim 3
Attendorn 2 Bergisch Gladbach 5
Augustdorf 2 Bergkamen 3
Bad Berleburg 2 Bergneustadt 3
Bad Driburg 2 Bestwig 2
Bad Honnef 4 Beverungen 1
Bad Laasphe 2 Bielefeld 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2681
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Billerbeck 3 Erkelenz 3
Blomberg 2 Erkrath 4
Bocholt 3 Erwitte 2
Bochum 3 Eschweiler 3
Bönen 3 Espelkamp 2
Bonn 5 Essen 4
Borchen 2 Euskirchen 4
Borken 3 Extertal 1
Bornheim 4 Finnentrop 1
Bottrop 3 Frechen 5
Brakel 1 Freudenberg 3
Brilon 2 Fröndenberg 4
Brüggen 3 Gangelt 2
Brühl 4 Geilenkirchen 3
Bünde 3 Geldern 4
Büren 2 Gelsenkirchen 3
Burbach 2 Gescher 2
Burscheid 4 Geseke 2
Castrop-Rauxel 3 Gevelsberg 3
Coesfeld 3 Gladbeck 3
Datteln 3 Goch 2
Delbrück 2 Grefrath 3
Detmold 3 Greven 3
Dinslaken 4 Grevenbroich 4
Dormagen 5 Gronau (Westf.) 2
Dorsten 3 Gütersloh 3
Dortmund 3 Gummersbach 4
Drensteinfurt 2 Haan 4
Drolshagen 2 Hagen 3
Dülmen 3 Halle (Westf.) 2
Düren 3 Haltern 4
Düsseldorf 6 Halver 4
Duisburg 3 Hamm 3
Eitorf 3 Hamminkeln 3
Elsdorf 4 Harsewinkel 3
Emmerich 2 Hattingen 3
Emsdetten 2 Havixbeck 3
Engelskirchen 4 Heiligenhaus 5
Enger 3 Heinsberg 3
Ennepetal 3 Hemer 3
Ennigerloh 2 Hennef (Sieg) 4
Ense 3 Herdecke 4
Erftstadt 4 Herford 3
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Herne 3 Kreuztal 3
Herten 4 Kürten 4
Herzebrock-Clarholz 3 Lage 2
Herzogenrath 3 Langenfeld (Rheinland) 4
Hiddenhausen 2 Langerwehe 3
Hilchenbach 3 Leichlingen (Rheinland) 4
Hilden 4 Lemgo 3
Hille 3 Lengerich 3
Hörstel 2 Lennestadt 2
Hövelhof 2 Leopoldshöhe 2
Höxter 2 Leverkusen 4
Holzwickede 3 Lichtenau 3
Horn-Bad Meinberg 2 Lindlar 3
Hückelhoven 2 Linnich 2
Hückeswagen 4 Lippetal 2
Hüllhorst 2 Lippstadt 3
Hünxe 3 Löhne 3
Hürth 4 Lohmar 5
Ibbenbüren 3 Lotte 3
Iserlohn 3 Lübbecke 2
Isselburg 2 Lüdenscheid 4
Issum 2 Lüdinghausen 3
Jüchen 3 Lügde 1
Jülich 3 Lünen 3
Kaarst 5 Marienheide 3
Kalkar 2 Marl 3
Kall 3 Marsberg 2
Kalletal 2 Mechernich 3
Kamen 3 Meckenheim 5
Kamp-Lintfort 4 Meerbusch 4
Kempen 4 Meinerzhagen 3
Kerken 3 Menden (Sauerland) 3
Kerpen 4 Meschede 2
Kevelaer 3 Mettingen 2
Kierspe 4 Mettmann 4
Kirchhundem 1 Minden 3
Kirchlengern 2 Möhnesee 2
Kleve 2 Mönchengladbach 4
Köln 5 Moers 3
Königswinter 5 Monheim am Rhein 5
Korschenbroich 3 Monschau 2
Krefeld 4 Morsbach 2
Kreuzau 3 Much 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2683
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Mülheim an der Ruhr 3 Rheda-Wiedenbrück 3
Münster 4 Rhede 3
Netphen 3 Rheinbach 4
Nettetal 3 Rheinberg 4
Neuenkirchen 2 Rheine 3
Neuenrade 3 Rietberg 3
Neukirchen-Vluyn 4 Rösrath 5
Neunkirchen 2 Rommerskirchen 3
Neunkirchen-Seelscheid 4 Rosendahl 3
Neuss 5 Rüthen 1
Nideggen 2 Ruppichteroth 4
Niederkassel 5 Salzkotten 2
Niederkrüchten 3 Sankt Augustin 5
Niederzier 3 Sassenberg 3
Nörvenich 3 Schalksmühle 4
Nottuln 4 Schermbeck 3
Nümbrecht 3 Schleiden 3
Oberhausen 3 Schloß Holte-Stukenbrock 3
Ochtrup 2 Schmallenberg 2
Odenthal 4 Schwalmtal 3
Oelde 3 Schwelm 4
Oer-Erkenschwick 3 Schwerte 3
Oerlinghausen 3 Selm 4
Olfen 2 Senden 3
Olpe 2 Sendenhorst 3
Olsberg 2 Siegburg 5
Overath 4 Siegen 3
Paderborn 3 Simmerath 2
Petershagen 2 Soest 3
Plettenberg 3 Solingen 4
Porta Westfalica 2 Spenge 3
Preußisch Oldendorf 2 Sprockhövel 4
Pulheim 5 Stadtlohn 2
Radevormwald 3 Steinfurt 2
Raesfeld 3 Steinhagen 3
Rahden 2 Steinheim 1
Ratingen 4 Stemwede 2
Recke 2 Stolberg (Rhld.) 3
Recklinghausen 3 Straelen 3
Rees 2 Sundern (Sauerland) 3
Reichshof 3 Swisttal 3
Reken 2 Telgte 3
Remscheid 4 Tönisvorst 4
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Troisdorf 4 Werdohl 3
Übach-Palenberg 3 Werl 3
Unna 3 Wermelskirchen 4
Velbert 4 Werne 3
Velen 3 Werther (Westf.) 3
Verl 3 Wesel 4
Versmold 2 Wesseling 4
Viersen 3 Westerkappeln 3
Vlotho 2 Wetter (Ruhr) 3
Voerde (Niederrhein) 4 Wickede (Ruhr) 2
Vreden 2 Wiehl 3
Wachtberg 4 Willich 4
Wadersloh 2 Wilnsdorf 3
Waldbröl 3 Windeck 3
Waltrop 3 Winterberg 2
Warburg 1 Wipperfürth 4
Warendorf 3 Witten 3
Warstein 2 Wülfrath 3
Wassenberg 3 Wünnenberg 1
Wegberg 3 Würselen 4
Weilerswist 4 Wuppertal 5
Welver 2 Xanten 3
Wenden 2 Zülpich 3
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Aachen 4 Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath,
Monschau, Simmerath, Stolberg (Rhld.), Würselen
Borken 2 Ahaus, Bocholt, Borken, Gescher, Gronau (Westf.),
Isselburg, Raesfeld, Reken, Rhede, Stadtlohn, Velen,
Vreden
Coesfeld 3 Ascheberg, Billerbeck, Coesfeld, Dülmen, Havixbeck,
Lüdinghausen, Nottuln, Olfen, Rosendahl, Senden
Düren 3 Aldenhoven, Düren, Jülich, Kreuzau, Langerwehe,
Linnich, Nideggen, Niederzier, Nörvenich
Ennepe-Ruhr-Kreis 4 Ennepetal, Gevelsberg, Hattingen, Herdecke, Schwelm,
Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten
Euskirchen 2 Bad Münstereifel, Euskirchen, Kall, Mechernich,
Schleiden, Weilerswist, Zülpich
Gütersloh 3 Gütersloh, Halle (Westf.), Harsewinkel, Herzebrock-
Clarholz, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß
Holte-Stukenbrock, Steinhagen, Verl, Versmold,
Werther (Westf.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2685
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Heinsberg 2 Erkelenz, Gangelt, Geilenkirchen, Heinsberg,
Hückelhoven, Übach-Palenberg, Wassenberg,
Wegberg
Herford 1 Bünde, Enger, Herford, Hiddenhausen, Kirchlengern,
Löhne, Spenge, Vlotho
Hochsauerlandkreis 1 Arnsberg, Bestwig, Brilon, Marsberg, Meschede,
Olsberg, Schmallenberg, Sundern (Sauerland),
Winterberg
Höxter 1 Bad Driburg, Beverungen, Brakel, Höxter, Steinheim,
Warburg
Kleve 3 Bedburg-Hau, Emmerich, Geldern, Goch, Issum, Kalkar,
Kerken, Kevelaer, Kleve, Rees, Straelen
Lippe 2 Augustdorf, Bad Salzuflen, Blomberg, Detmold,
Extertal, Horn-Bad Meinberg, Kalletal, Lage, Lemgo,
Leopoldshöhe, Lügde, Oerlinghausen
Märkischer Kreis 3 Altena, Balve, Halver, Hemer, Iserlohn, Kierspe,
Lüdenscheid, Meinerzhagen, Menden (Sauerland),
Neuenrade, Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl
Paderborn 2 Bad Lippspringe, Borchen, Büren, Delbrück, Hövelhof,
Lichtenau, Paderborn, Salzkotten, Wünnenberg
Siegen-Wittgenstein 2 Bad Berleburg, Bad Laasphe, Burbach, Freudenberg,
Hilchenbach, Kreuztal, Netphen, Neunkirchen, Siegen,
Wilnsdorf
Steinfurt 2 Emsdetten, Greven, Hörstel, Ibbenbüren, Lengerich,
Lotte, Mettingen, Neuenkirchen, Ochtrup, Recke,
Rheine, Steinfurt, Westerkappeln
Warendorf 3 Ahlen, Beckum, Drensteinfurt, Ennigerloh, Oelde,
Sassenberg, Sendenhorst, Telgte, Wadersloh,
Warendorf
Wesel 3 Alpen, Dinslaken, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort,
Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Schermbeck,
Voerde (Niederrhein), Wesel, Xanten
Rheinland-Pfalz
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Alzey 3 Diez 3
Andernach 2 Frankenthal (Pfalz) 3
Bad Dürkheim 3 Germersheim 4
Bad Kreuznach 3 Grafschaft 3
Bad Neuenahr-Ahrweiler 4 Grünstadt 3
Bendorf 3 Haßloch 3
Betzdorf 2 Höhr-Grenzhausen 3
Bingen am Rhein 3 Idar-Oberstein 2
Bitburg 2 Ingelheim am Rhein 4
Bobenheim-Roxheim 3 Kaiserslautern 3
Böhl-Iggelheim 3 Koblenz 3
Boppard 3 Konz 2
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
(Fortsetzung Rheinland-Pfalz)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Lahnstein 3 Neuwied 3
Landau in der Pfalz 3 Pirmasens 2
Limburgerhof 3 Remagen 4
Ludwigshafen am Rhein 4 Schifferstadt 4
Mainz 5 Sinzig 3
Mayen 3 Speyer 3
Montabaur 3 Trier 3
Morbach 1 Wittlich 3
Mülheim-Kärlich 2 Wörth am Rhein 3
Mutterstadt 3 Worms 3
Neustadt an der Weinstraße 3 Zweibrücken 2
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Ahrweiler 2 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Grafschaft, Remagen,
Sinzig
Altenkirchen (Westerwald) 2 Betzdorf
Alzey-Worms 3 Alzey
Bad Dürkheim 3 Bad Dürkheim, Grünstadt, Haßloch
Bad Kreuznach 2 Bad Kreuznach
Bernkastel-Wittlich 1 Morbach, Wittlich
Birkenfeld 1 Idar-Oberstein
Bitburg-Prüm 1 Bitburg
Cochem-Zell 1 —
Daun 1 —
Donnersbergkreis 2 —
Germersheim 3 Germersheim, Wörth am Rhein
Kaiserslautern 2 —
Kusel 2 —
Ludwigshafen 3 Bobenheim-Roxheim, Böhl-Iggelheim, Limburgerhof,
Mutterstadt, Schifferstadt
Mainz-Bingen 3 Bingen am Rhein, Ingelheim am Rhein
Mayen-Koblenz 2 Andernach, Bendorf, Mayen, Mülheim-Kärlich
Neuwied 2 Neuwied
Rhein-Hunsrück-Kreis 1 Boppard
Rhein-Lahn-Kreis 2 Diez, Lahnstein
Südliche Weinstraße 2 —
Südwestpfalz 1 —
Trier-Saarburg 1 Konz
Westerwaldkreis 2 Höhr-Grenzhausen, Montabaur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2687
Saarland
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Beckingen 1 Ottweiler 3
Bexbach 3 Püttlingen 3
Blieskastel 2 Quierschied 2
Dillingen/Saar 3 Rehlingen-Siersburg 2
Eppelborn 2 Riegelsberg 3
Friedrichsthal 3 Saarbrücken 4
Heusweiler 2 Saarlouis 3
Homburg 4 Saarwellingen 2
Illingen 3 Sankt Ingbert 3
Kirkel 3 Sankt Wendel 2
Kleinblittersdorf 2 Schiffweiler 2
Lebach 2 Schmelz 2
Losheim am See 2 Schwalbach 2
Mandelbachtal 2 Spiesen-Elversberg 2
Marpingen 2 Sulzbach/Saar 3
Merchweiler 2 Tholey 3
Merzig 2 Überherrn 2
Mettlach 2 Völklingen 3
Neunkirchen 3 Wadern 1
Nohfelden 1 Wadgassen 2
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Merzig-Wadern 2 Beckingen, Losheim am See, Merzig, Mettlach,
Wadern
Saarlouis 2 Dillingen/Saar, Lebach, Rehlingen-Siersburg,
Saarlouis, Saarwellingen, Schmelz, Schwalbach,
Überherrn, Wadgassen
Saarpfalz-Kreis 2 Bexbach, Blieskastel, Homburg, Kirkel, Mandelbachtal,
Sankt Ingbert
Sankt Wendel 1 Marpingen, Nohfelden, Sankt Wendel, Tholey
Stadtverband Saarbrücken 2 Friedrichsthal, Heusweiler, Kleinblittersdorf, Püttlingen,
Quierschied, Riegelsberg, Saarbrücken, Sulzbach/Saar,
Völklingen
Sachsen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Annaberg-Buchholz 2 Burgstädt 3
Aue 2 Chemnitz 3
Auerbach/Vogtl. 2 Coswig 4
Bautzen 2 Crimmitschau 2
Bischofswerda 3 Delitzsch 3
Borna 4 Döbeln 3
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
(Fortsetzung Sachsen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Dresden 3 Neustadt i. Sa. 3
Ebersbach/Sa. 1 Niesky 3
Eilenburg 3 Oelsnitz 2
Flöha 3 Oelsnitz/Erzgeb. 2
Frankenberg/Sa. 3 Olbernhau 3
Freiberg 3 Oschatz 2
Freital 3 Ottendorf-Okrilla 2
Glauchau 3 Pirna 4
Görlitz 2 Plauen 2
Grimma 2
Radeberg 3
Großenhain 2
Radebeul 4
Hainichen 2
Reichenbach/Vogtl. 2
Heidenau 3
Riesa 3
Hohenstein-Ernstthal 3
Schkeuditz 3
Hoyerswerda 2
Schneeberg 3
Kamenz 3
Schwarzenberg/Erzgeb. 2
Kirchberg 2
Sebnitz 3
Klingenthal/Sa. 1
Stollberg/Erzgeb. 2
Leipzig 3
Taucha 3
Lichtenstein/Sa. 2
Torgau 2
Limbach-Oberfrohna 3
Löbau 2 Weinböhla 4
Lößnitz 1 Weißwasser/O.L. 2
Marienberg 2 Werdau 2
Markkleeberg 4 Wilkau-Haßlau 3
Markranstädt 4 Wurzen 2
Meerane 3 Zittau 2
Meißen 3 Zschopau 2
Mittweida 3 Zwickau 2
Mülsen 2 Zwönitz 2
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Annaberg 1 Annaberg-Buchholz
Aue-Schwarzenberg 2 Aue, Lößnitz, Schneeberg, Schwarzenberg/Erzgeb.
Bautzen 1 Bautzen, Bischofswerda
Chemnitzer Land 2 Glauchau, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein/Sa.,
Limbach-Oberfrohna, Meerane
Delitzsch 2 Delitzsch, Eilenburg, Schkeuditz, Taucha
Döbeln 2 Döbeln
Freiberg 2 Flöha, Freiberg
Kamenz 2 Kamenz, Ottendorf-Okrilla, Radeberg
Leipziger Land 3 Borna, Markkleeberg, Markranstädt
Löbau-Zittau 1 Ebersbach/Sa., Löbau, Zittau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2689
(Fortsetzung Sachsen)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Meißen 2 Coswig, Meißen, Radebeul, Weinböhla
Mittlerer Erzgebirgskreis 1 Marienberg, Olbernhau, Zschopau
Mittweida 2 Burgstädt, Frankenberg/Sa., Hainichen, Mittweida
Muldentalkreis 2 Grimma, Wurzen
Niederschlesischer Oberlausitzkreis 1 Niesky, Weißwasser/O.L.
Riesa-Großenhain 2 Großenhain, Riesa
Sächsische Schweiz 2 Heidenau, Neustadt i. Sa., Pirna, Sebnitz
Stollberg 2 Oelsnitz/Erzgeb., Stollberg/Erzgeb., Zwönitz
Torgau-Oschatz 1 Oschatz, Torgau
Vogtlandkreis 2 Auerbach/Vogtl., Klingenthal/Sa., Oelsnitz,
Reichenbach/Vogtl.
Weißeritzkreis 2 Freital
Zwickauer Land 2 Crimmitschau, Kirchberg, Mülsen, Werdau,
Wilkau-Haßlau
Sachsen-Anhalt
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Aken (Elbe) 1 Merseburg 3
Aschersleben 2 Naumburg (Saale) 3
Bad Dürrenberg 3 Oschersleben (Bode) 3
Bernburg (Saale) 2 Quedlinburg 2
Bitterfeld 3 Roßlau (Elbe) 2
Blankenburg (Harz) 2 Salzwedel 2
Burg 2 Sangerhausen 2
Calbe (Saale) 2 Schönebeck (Elbe) 2
Dessau 2 Staßfurt 2
Eisleben 2 Stendal 2
Gardelegen 2 Tangermünde 1
Genthin 1 Thale 2
Halberstadt 3 Weißenfels 3
Haldensleben 3 Wernigerode 2
Halle (Saale) 3 Wittenberg 3
Hettstedt 2 Wolfen 2
Jessen (Elster) 2 Wolmirstedt 2
Köthen (Anhalt) 3 Zeitz 2
Magdeburg 2 Zerbst 2
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
(Fortsetzung Sachsen-Anhalt)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Aschersleben-Staßfurt 1 Aschersleben, Staßfurt
Altmarkkreis Salzwedel 1 Gardelegen, Salzwedel
Anhalt-Zerbst 1 Roßlau (Elbe), Zerbst
Bernburg 2 Bernburg (Saale)
Bitterfeld 2 Bitterfeld, Wolfen
Bördekreis 1 Oschersleben (Bode)
Burgenlandkreis 2 Naumburg (Saale), Zeitz
Halberstadt 1 Halberstadt
Jerichower Land 1 Burg, Genthin
Köthen 2 Aken (Elbe), Köthen (Anhalt)
Mansfelder Land 1 Eisleben, Hettstedt
Merseburg-Querfurt 2 Bad Dürrenberg, Merseburg
Ohrekreis 2 Haldensleben, Wolmirstedt
Quedlinburg 1 Quedlinburg, Thale
Saalkreis 2 —
Sangerhausen 1 Sangerhausen
Schönebeck 1 Calbe (Saale), Schönebeck (Elbe)
Stendal 1 Stendal, Tangermünde
Weißenfels 2 Weißenfels
Wernigerode 2 Blankenburg (Harz), Wernigerode
Wittenberg 2 Jessen (Elster), Wittenberg
Schleswig-Holstein
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Ahrensburg 6 Geesthacht 5
Altenholz 5 Glinde 6
Bad Bramstedt 5 Glückstadt 4
Bad Oldesloe 5 Halstenbek 6
Bad Schwartau 5 Harrislee 4
Bad Segeberg 5 Heide 3
Bargteheide 6 Henstedt-Ulzburg 5
Barsbüttel 5 Husum 4
Brunsbüttel 3 Itzehoe 4
Büdelsdorf 3 Kaltenkirchen 4
Eckernförde 4 Kappeln 3
Elmshorn 5 Kiel 5
Eutin 4 Kronshagen 5
Flensburg 3 Lauenburg/Elbe 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001 2691
(Fortsetzung Schleswig-Holstein)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Lübeck 4 Ratzeburg 3
Malente 4 Reinbek 5
Mölln 4 Rellingen 5
Neumünster 4 Rendsburg 4
Neustadt in Holstein 4 Scharbeutz 5
Norderstedt 6 Schenefeld 6
Oldenburg in Holstein 4 Schleswig 4
Pinneberg 6 Schwarzenbek 4
Plön 4 Stockelsdorf 4
Preetz 5 Tornesch 5
Quickborn 6 Uetersen 5
Ratekau 4 Wedel 6
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Dithmarschen 2 Brunsbüttel, Heide
Herzogtum Lauenburg 4 Geesthacht, Lauenburg/Elbe, Mölln, Ratzeburg,
Schwarzenbek
Nordfriesland 3 Husum
Ostholstein 4 Bad Schwartau, Eutin, Malente, Neustadt in Holstein,
Oldenburg in Holstein, Ratekau, Scharbeutz,
Stockelsdorf
Pinneberg 5 Elmshorn, Halstenbek, Pinneberg, Quickborn,
Rellingen, Schenefeld, Tornesch, Uetersen, Wedel
Plön 4 Plön, Preetz
Rendsburg-Eckernförde 3 Altenholz, Büdelsdorf, Eckernförde, Kronshagen,
Rendsburg
Schleswig-Flensburg 2 Harrislee, Kappeln, Schleswig
Segeberg 4 Bad Bramstedt, Bad Segeberg, Henstedt-Ulzburg,
Kaltenkirchen, Norderstedt
Steinburg 3 Glückstadt, Itzehoe
Stormarn 5 Ahrensburg, Bad Oldesloe, Bargteheide, Barsbüttel,
Glinde, Reinbek
Thüringen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Altenburg 3 Gotha 2
Apolda 2 Greiz 2
Arnstadt 2 Heilbad Heiligenstadt 2
Bad Langensalza 2 Hildburghausen 2
Bad Salzungen 2 Ilmenau 2
Eisenach 3 Jena 3
Eisenberg 3 Leinefelde 1
Erfurt 3 Meiningen 2
Gera 2 Meuselwitz 2
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001
(Fortsetzung Thüringen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Mühlhausen/Thüringen 2 Sondershausen 2
Nordhausen 2 Sonneberg 2
Pößneck 2
Suhl 2
Rudolstadt 2
Waltershausen 1
Saalfeld/Saale 2
Weimar 2
Schmalkalden 1
Schmölln 2 Zella-Mehlis 2
Sömmerda 2 Zeulenroda 2
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Altenburger Land 2 Altenburg, Meuselwitz, Schmölln
Eichsfeld 1 Heilbad Heiligenstadt, Leinefelde
Gotha 2 Gotha, Waltershausen
Greiz 2 Greiz, Zeulenroda
Hildburghausen 1 Hildburghausen
Ilm-Kreis 2 Arnstadt, Ilmenau
Kyffhäuserkreis 1 Sondershausen
Nordhausen 1 Nordhausen
Saale-Holzland-Kreis 2 Eisenberg
Saale-Orla-Kreis 2 Pößneck
Saalfeld-Rudolstadt 2 Rudolstadt, Saalfeld/Saale
Schmalkalden-Meiningen 1 Meiningen, Schmalkalden, Zella-Mehlis
Sömmerda 2 Sömmerda
Sonneberg 1 Sonneberg
Unstrut-Hainich-Kreis 1 Bad Langensalza, Mühlhausen/Thüringen
Wartburgkreis 1 Bad Salzungen
Weimarer Land 2 Apolda“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die
Wohngeldverordnung in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Oktober 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig