2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2002
(Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft 2002 – AELV 2002)
Vom 28. September 2001
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem
S. 1890, 1891) verordnet das Bundesministerium für a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun- dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und durch den Wert 1 000 dividiert,
Landwirtschaft:
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem
§1
Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für und
das Jahr 2002 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land-
c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedri-
und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Bezie-
geren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.
hungswerten ermittelt, die sich aus
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirt-
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen schaftswert von mehr als 169 000 Deutsche Mark ergibt
Testbetriebe und sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
schaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1
Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
Nr. L 359 S. 1) wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
ergeben.
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt- Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrun- ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
de zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschafts-
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 wert über 169 000 Deutsche Mark und unter 500 000
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land- Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, ermittelt, indem
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert
Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land- und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der An-
wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 lage durch den Differenzbetrag zwischen dem
ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedri-
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 geren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermit- b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
telte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
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nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkom-
und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, men 2) ergeben würden,
das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der An-
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb-
lage entspricht, vervielfältigt wird und
lichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des
c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein- Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße
kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist,
der Anlage entspricht, addiert wird. durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres divi-
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert diert wird,
über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkom- c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeits-
men das 0,1092fache des Wirtschaftswerts. Für Unter- einkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfäl-
nehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über tigt wird und
500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen
d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
das 0,0730fache des Wirtschaftswerts.
wird.
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirt-
Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen schaft wird auf volle Euro abgerundet.
ermittelt, indem
§2
a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2
und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. September 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschaftswert Beziehungs- Wirtschaftswert Beziehungs- Wirtschaftswert Beziehungs-
in DM wert in DM wert in DM wert
bis 25 000 0,8589 bis 84 000 0,4151 bis 143 000 0,2849
26 000 0,8426 85 000 0,4117 144 000 0,2835
27 000 0,8268 86 000 0,4085 145 000 0,2821
28 000 0,8116 87 000 0,4052 146 000 0,2807
29 000 0,7970 88 000 0,4021 147 000 0,2793
30 000 0,7829 89 000 0,3990 148 000 0,2779
31 000 0,7694 90 000 0,3959 149 000 0,2766
32 000 0,7563 91 000 0,3929 150 000 0,2752
33 000 0,7437 92 000 0,3900 151 000 0,2738
34 000 0,7315 93 000 0,3870 152 000 0,2725
35 000 0,7198 94 000 0,3842 153 000 0,2712
36 000 0,7084 95 000 0,3814 154 000 0,2699
37 000 0,6975 96 000 0,3786 155 000 0,2686
38 000 0,6869 97 000 0,3759 156 000 0,2674
39 000 0,6766 98 000 0,3732 157 000 0,2661
40 000 0,6667 99 000 0,3706 158 000 0,2649
41 000 0,6571 100 000 0,3680 159 000 0,2637
42 000 0,6478 101 000 0,3654 160 000 0,2624
43 000 0,6388 102 000 0,3629 161 000 0,2613
44 000 0,6300 103 000 0,3604 162 000 0,2600
45 000 0,6216 104 000 0,3580 163 000 0,2589
46 000 0,6133 105 000 0,3556 164 000 0,2577
47 000 0,6053 106 000 0,3532 165 000 0,2566
48 000 0,5975 107 000 0,3509 166 000 0,2554
49 000 0,5900 108 000 0,3486 167 000 0,2543
50 000 0,5827 109 000 0,3463 168 000 0,2531
51 000 0,5756 110 000 0,3441 169 000 0,2521
52 000 0,5686 111 000 0,3419
53 000 0,5619 112 000 0,3397
54 000 0,5553 113 000 0,3376
55 000 0,5489 114 000 0,3355
56 000 0,5426 115 000 0,3334
57 000 0,5365 116 000 0,3314
58 000 0,5306 117 000 0,3293
59 000 0,5248 118 000 0,3273
60 000 0,5192 119 000 0,3254
61 000 0,5136 120 000 0,3234
62 000 0,5083 121 000 0,3215
63 000 0,5030 122 000 0,3196
64 000 0,4978 123 000 0,3178
65 000 0,4928 124 000 0,3159
66 000 0,4879 125 000 0,3141
67 000 0,4831 126 000 0,3123
68 000 0,4784 127 000 0,3106
69 000 0,4738 128 000 0,3088
70 000 0,4694 129 000 0,3071
71 000 0,4649 130 000 0,3053
72 000 0,4606 131 000 0,3037
73 000 0,4564 132 000 0,3020
74 000 0,4523 133 000 0,3004
75 000 0,4482 134 000 0,2987
76 000 0,4443 135 000 0,2972
77 000 0,4404 136 000 0,2956
78 000 0,4365 137 000 0,2940
79 000 0,4328 138 000 0,2925
80 000 0,4291 139 000 0,2909
81 000 0,4255 140 000 0,2894
82 000 0,4220 141 000 0,2879
83 000 0,4185 142 000 0,2864
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2585
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungs- Wirtschaftswert Beziehungs- Wirtschaftswert Beziehungs-
in DM wert in DM wert in DM wert
bis 25 000 0,4076 bis 84 000 0,2479 bis 143 000 0,1783
26 000 0,4051 85 000 0,2462 144 000 0,1775
27 000 0,4024 86 000 0,2446 145 000 0,1767
28 000 0,3994 87 000 0,2429 146 000 0,1759
29 000 0,3963 88 000 0,2413 147 000 0,1751
30 000 0,3930 89 000 0,2397 148 000 0,1743
31 000 0,3896 90 000 0,2381 149 000 0,1735
32 000 0,3861 91 000 0,2366 150 000 0,1728
33 000 0,3826 92 000 0,2350 151 000 0,1720
34 000 0,3791 93 000 0,2335 152 000 0,1712
35 000 0,3755 94 000 0,2320 153 000 0,1705
36 000 0,3719 95 000 0,2306 154 000 0,1697
37 000 0,3684 96 000 0,2291 155 000 0,1690
38 000 0,3649 97 000 0,2277 156 000 0,1683
39 000 0,3613 98 000 0,2263 157 000 0,1676
40 000 0,3579 99 000 0,2249 158 000 0,1669
41 000 0,3544 100 000 0,2235 159 000 0,1662
42 000 0,3510 101 000 0,2222 160 000 0,1655
43 000 0,3476 102 000 0,2209 161 000 0,1648
44 000 0,3444 103 000 0,2195 162 000 0,1641
45 000 0,3411 104 000 0,2183 163 000 0,1635
46 000 0,3379 105 000 0,2170 164 000 0,1628
47 000 0,3347 106 000 0,2157 165 000 0,1621
48 000 0,3316 107 000 0,2145 166 000 0,1615
49 000 0,3285 108 000 0,2133 167 000 0,1608
50 000 0,3254 109 000 0,2120 168 000 0,1602
51 000 0,3225 110 000 0,2109 169 000 0,1595
52 000 0,3196 111 000 0,2096
53 000 0,3167 112 000 0,2085
54 000 0,3138 113 000 0,2073
55 000 0,3111 114 000 0,2062
56 000 0,3084 115 000 0,2051
57 000 0,3057 116 000 0,2040
58 000 0,3030 117 000 0,2028
59 000 0,3004 118 000 0,2018
60 000 0,2979 119 000 0,2007
61 000 0,2954 120 000 0,1996
62 000 0,2929 121 000 0,1986
63 000 0,2905 122 000 0,1976
64 000 0,2881 123 000 0,1965
65 000 0,2858 124 000 0,1955
66 000 0,2835 125 000 0,1945
67 000 0,2812 126 000 0,1935
68 000 0,2790 127 000 0,1926
69 000 0,2768 128 000 0,1916
70 000 0,2747 129 000 0,1906
71 000 0,2725 130 000 0,1897
72 000 0,2705 131 000 0,1887
73 000 0,2684 132 000 0,1878
74 000 0,2664 133 000 0,1869
75 000 0,2644 134 000 0,1860
76 000 0,2624 135 000 0,1851
77 000 0,2606 136 000 0,1842
78 000 0,2587 137 000 0,1833
79 000 0,2568 138 000 0,1825
80 000 0,2550 139 000 0,1816
81 000 0,2531 140 000 0,1808
82 000 0,2514 141 000 0,1799
83 000 0,2497 142 000 0,1791
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
Anlage 3 Anlage 4
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungs- Wirtschaftswert Beziehungs-
in DM wert in DM wert
bis 169 000 0,2521 bis 169 000 0,1595
200 000 0,2223 200 000 0,1422
250 000 0,1877 250 000 0,1216
300 000 0,1632 300 000 0,1067
350 000 0,1447 350 000 0,0953
400 000 0,1303 400 000 0,0863
450 000 0,1187 450 000 0,0790
500 000 0,1092 500 000 0,0730
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2002
Vom 28. September 2001
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2002 3,8 vom
Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. September 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2587
Verordnung
über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Vom 1. Oktober 2001
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September
1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§1
Aufhebung der
Anerkennung von Ausbildungsberufen
Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
1. Bohrer,
2. Handschuhmacher,
3. Hobler,
4. Lichtdruckretuscheur,
5. Schriftgießer,
6. Stahlstichpräger,
7. Wärmestellengehilfe,
8. Zahnlagerist.
§2
Besitzstandswahrung
Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten
Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß
§ 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungs-
status unberührt.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Oktober 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
Zehnte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
Vom 1. Oktober 2001
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1, des § 5 Abs. 1 Nr. 1 1. In § 2 wird nach Nummer 6 der Punkt durch ein
Buchstabe a und b und Nr. 6, des § 9 Abs. 1 und des Semikolon ersetzt und folgende Nummer an-
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 des Saatgutverkehrs- gefügt:
gesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die
„7. Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung
zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom
erzeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten,
25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden
das aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit
sind, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
einem Gametozid behandelt worden sind.“
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001
(BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für 2. Dem § 7 werden folgende Absätze angefügt:
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
„(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten
Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der Feld-
Artikel 1 bestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeu-
Änderung der Verordnung über das gung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futter-
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz pflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen
beauftragen, wenn sichergestellt ist, dass
In der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis
zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBl. I 1. der Feldbestandsprüfer über die für die Durch-
S. 1762), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom führung der Feldbestandsprüfung erforderlichen
18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
wird Nummer 1.2.3.1 wie folgt gefasst: 2. der Feldbestandsprüfer kein wirtschaftliches
„1.2.3.1 Brassica napus L. Kohlrübe Interesse am Ergebnis der Feldbestandsprüfung
hat.
var. napobrassica
(L.) Rchb. (partim) außer Steckrübe“. Die Anerkennungsstelle hat den privaten Feldbe-
standsprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen
Durchführung der Feldbestandsprüfung unter Beach-
Artikel 2 tung der Vorschriften dieser Verordnung besonders
Änderung der Saatgutverordnung zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu
machen.
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946) wird wie (8) Die Anerkennungsstelle hat die Beauftragung
folgt geändert: des privaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn
dieser die Prüfungen wiederholt oder in nicht un-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: erheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen
1. Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämp- bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsver-
fung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1), fahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen
2. Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung
von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235
Vorschriften unberührt.
S. 1), (9) Die Anerkennungsstelle hat bei
3. Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung
unter anderem hinsichtlich der nichtamtlichen Feldbesichtigung 1. 10 vom Hundert der Vermehrungsflächen selbst-
nach den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, bestäubender Arten und
66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über
den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreide- 2. 20 vom Hundert der Vermehrungsflächen fremd-
saatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und
Gemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für bestäubender Arten,
landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. EG Nr. L 25 S. 27),
die durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft
4. Richtlinie 1999/54/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Ände-
rung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung
Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. L 142 S. 30). durchzuführen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2589
3. § 9 wird wie folgt gefasst: der Feldbestandsprüfung beauftragt werden
„§ 9 soll, anhand der dafür entnommenen Probe
daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs
Mitteilung des sortenecht ist und erkennen lässt, dass die
Ergebnisses der Feldbestandsprüfung Anforderungen an den Gesundheitszustand
Die Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und erfüllt waren.“
dem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprü- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Roggen“ die
fung sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes Worte „sowie Basissaatgut von Sorten nach
von Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich mit; im Falle § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes“
mehrfacher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung eingefügt.
jedoch erst nach der letzten Besichtigung.“
b) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze ein-
gefügt:
4. § 12 wird wie folgt geändert: „(3b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von Organen von Getreide außer Roggen führt das Bundes-
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die sortenamt an mindestens 10 vom Hundert der
Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt. entnommenen Proben eine Nachprüfung durch.
b) Folgender Absatz wird angefügt: Die Sortenechtheit gilt nur als gegeben, wenn im
Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hin-
„(4) Die Anerkennungsstelle kann bis zum reichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht
30. Juni 2002 ein privates Laboratorium mit übersteigt.
der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung
sowie der erneuten Beschaffenheitsprüfung nach (3c) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut
§ 15 Abs. 1 beauftragen, wenn sichergestellt ist, und Zertifiziertem Saatgut zur Erzeugung von Zer-
dass tifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein
privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung
1. das beauftragte Laboratorium die Anforderun- der Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll,
gen nach Artikel 3 Abs. 2 bis 4 der Entschei- vor der Anerkennung des daraus erzeugten Zertifi-
dung 98/320/EG der Kommission vom 27. April zierten Saatgutes abgeschlossen sein.“
1998 über die Durchführung eines zeitlich be-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „von Or-
fristeten Versuchs betreffend die Probenahme
ganen der Europäischen Gemeinschaften“ durch
und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richt-
die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ er-
linien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG
setzt.
und 69/208/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 140
S. 14) erfüllt und
2. die Tätigkeit des beauftragten Laboratoriums 8. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von Organen
von der Anerkennungsstelle entsprechend den der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
Bestimmungen des Artikels 3 Abs. 5 und 6 der „der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt.
Entscheidung 98/320/EG der Kommission
überwacht wird.“ 9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
5. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Packungen oder Behältnisse mit an-
„Die Anerkennungsstelle teilt das Ergebnis der Be- erkanntem Saatgut müssen auf dem Etikett, im
schaffenheitsprüfung dem Antragsteller, dem Ver- Falle der Nummer 2 auf dem Etikett oder einem
mehrer und demjenigen, in dessen Betrieb die Probe Zusatzetikett, jeweils zusätzlich folgende Angaben
entnommen worden ist, schriftlich oder auf elektro- tragen:
nischem Wege mit.“
1. „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt“
bei Saatgut von Gräsersorten, dessen Auf-
6. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: wuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze
bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saat-
„Im Falle der Durchführung der Beschaffenheits-
gutverkehrsgesetzes);
prüfung durch Beauftragte nach § 12 Abs. 4 ist der
Anerkennungsnummer der Buchstabe „A“ hinzuzu- 2. „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten“
fügen.“ bei Saatgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgut-
verkehrsgesetzes anerkannt worden oder das
nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat
7. § 16 wird wie folgt geändert: bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saat-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gutverkehrsgesetzes).“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „von Or-
ganen der Europäischen Gemeinschaften“ durch
„Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es
die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ er-
für erforderlich hält, anerkanntes Saatgut und
setzt.
in jedem Falle Basissaatgut und Zertifiziertes
Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem
Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater 10. In § 42 Abs. 3 Satz 1 wird das Datum „30. Juni 2000“
Feldbestandsprüfer mit der Durchführung durch das Datum „31. August 2001“ ersetzt.
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
11. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1.1.1.2 wird wie folgt gefasst:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen) (Pflanzen) (Pflanzen)
1 2 3 4
„1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten hin-
sichtlich ihrer Erbkomponenten
den bei der Zulassung der Sorte
festgestellten Ausprägungen der
wichtigen Merkmale nicht hin-
reichend entsprechen oder einer
anderen Sorte, Hybridsorte oder
Erbkomponente zugehören;
wird Zertifiziertes Saatgut einer
Hybridsorte von Roggen in einer
Mischung der mütterlichen und
väterlichen Erbkomponente
erzeugt, so gilt der Anteil der
Pflanzen der väterlichen Erb-
komponente nicht als Fremdbesatz 5 15“.
b) Nummer 1.3.1.3 wird durch folgende Nummern ersetzt:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
1 2 3
„1.3.1.3 bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen
und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten
oder Erbkomponenten derselben Art 100 50
1.3.1.3a bei Hybridsorten von Weizen 25 25
1.3.1.3b bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen
a) anderer Sorten oder Erbkomponenten
von Roggen,
b) derselben Erbkomponente, die einen über der
Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend
sortenechten Pflanzen aufweisen, und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremd-
befruchtung führen können,
im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen
Erbkomponente 1 000 500
bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente 600“.
c) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
„1.4 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
1.4.1 Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides
erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v.H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgut-
untersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
1.4.2 Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.2.1 muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der
männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,
1.4.2.2 darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erb-
komponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen
Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.“
d) Nummer 3.2.1.3 wird gestrichen.
e) Nach Nummer 3.2.2 wird folgende Nummer angefügt:
„3.2.3 Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2591
f) In Nummer 7.1.1.3 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Sellerie, Paprika, Cardy, Tomate, Aubergine“.
g) In Nummer 7.1.1.4 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Mangold, Rote Rübe“.
h) In Nummer 7.1.1.6 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Kerbel, Winterendivie, Blattzichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat“.
i) In Nummer 7.1.1.7 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini“.
12. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „§ 12 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3“ ersetzt.
b) In Nummer 1.1.5 wird in der das Basissaatgut betreffenden Zeile in Spalte 3 der Angabe „92“ der Fußnoten-
hinweis „7)“ angefügt.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Tabellenkopf zu Spalte 2 werden die Wörter „H = Handelssaatgut“ gestrichen.
bb) Fußnote 5 wird gestrichen.
d) In Nummer 4 werden im Tabellenkopf zu Spalte 2 die Wörter „H = Handelssaatgut“ gestrichen.
e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5.1.2 und 5.1.4 werden jeweils in Spalte 15 die Fußnotenhinweise „5)“ und „6)“ gestrichen.
bb) In Nummer 5.2.3 werden die Wörter „Alternaria spp.“ durch die Wörter „Alternaria linicola,“ ersetzt.
cc) Die Fußnoten 5 und 6 werden gestrichen.
f) Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.23 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Höchstbesatz
Höchst- Technische mit anderen Sonstige
Mindest-
Art gehalt an Mindest- Pflanzenarten An-
keimfähigkeit )
1
Feuchtigkeit2) reinheit bezogen auf forderungen
das Gewicht3)
(v.H. der
reinen Körner (v.H.
oder Knäuel) (v.H.) des Gewichts) (v.H.)
1 2 3 4 5 6
„7.1.1 Zwiebel 70 13 97 0,5
7.1.2 Porree 65 13 97 0,5
7.1.3 Kerbel 70 96 1
7.1.4 Sellerie 70 13 97 1
7.1.5 Spargel 70 15 96 0,5
7.1.6 Mangold 70 97 0,5
7.1.7 Rote Rübe 70 15 97 0,5 4)
7.1.8 Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl 75 10 97 1
7.1.9 Blumenkohl 70 10 97 1
7.1.10 Herbstrübe, Mairübe 80 10 97 1
7.1.11 Paprika 65 13 97 0,5
7.1.12 Winterendivie 65 13 95 1
7.1.13 Blattzichorie 65 95 1,5
7.1.14 Wassermelone, Melone 75 98 0,1
7.1.15 Gurke 80 13 98 0,1
7.1.16 Riesenkürbis 80 98 0,1
7.1.17 Gartenkürbis, Zucchini 75 13 98 0,1
7.1.18 Cardy 65 96 0,5
7.1.19 Möhre 65 13 95 1 5)
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
Höchstbesatz
Höchst- Technische mit anderen Sonstige
Mindest-
Art gehalt an Mindest- Pflanzenarten An-
keimfähigkeit1)
Feuchtigkeit2) reinheit bezogen auf forderungen
das Gewicht3)
(v.H. der
reinen Körner (v.H.
oder Knäuel) (v.H.) des Gewichts) (v.H.)
1 2 3 4 5 6
7.1.20 Fenchel 70 96 1
7.1.21 Salat 75 13 95 0,5
7.1.22 Tomate 75 13 97 0,5
7.1.23 Petersilie 65 13 97 1
7.1.24 Prunkbohne 80 15 98 0,1
7.1.25 Buschbohne, Stangenbohne 75 15 98 0,1
7.1.26 Erbse (außer Futtererbse) 80 15 98 0,1 6)
7.1.27 Rettich, Radieschen 70 10 97 1
7.1.28 Schwarzwurzel 70 13 95 1
7.1.29 Aubergine 65 96 0,5
7.1.30 Spinat 75 13 97 1
7.1.31 Feldsalat 65 13 95 1
7.1.32 Dicke Bohne 80 15 98 0,1“.
13. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6.1 wird nach dem Wort „Gurke“ das Wort „ , Fenchel“ angefügt.
b) In Nummer 6.2 wird nach dem Wort „Porree,“ das Wort „Kerbel,“ und nach dem Wort „Tomate,“ das Wort
„Aubergine,“ eingefügt.
c) In Nummer 6.4 wird nach dem Wort „Spargel,“ das Wort „Mangold,“ eingefügt und nach dem Wort „Rote Rübe“
das Wort „ , Melone“ angefügt.
d) In Nummer 6.6 wird nach dem Wort „Winterendivie“ das Wort „ , Blattzichorie“ angefügt.
e) Nach Nummer 6.6 wird folgende Nummer eingefügt:
Höchstgewicht Mindestgewicht
einer Partie einer Probe
(t) (g)
1 2 3
„6.6a Wassermelone, Riesenkürbis 20 250 (125)“.
f) In Nummer 6.12 wird dem Wort „Rettich“ das Wort „Cardy,“ vorangestellt.
g) In Nummer 7.1 wird in Spalte 2 die Angabe „20“ durch die Angabe „251)“ ersetzt.
h) Nach dem der Tabelle nachfolgenden Satz wird folgende Fußnote angefügt:
„1) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das
Höchstgewicht einer Partie 30 t.“
14. In Anlage 6 werden die Nummern 2.1.1 und 2.1.2 wie folgt gefasst:
Nettogewicht der reinen
Art Körner oder Knäuel
(kg)
1 2
„2.1.1 Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe,
Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich,
Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat 0,5
2.1.2 Porree, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl,
Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Winterendivie, Blatt-
zichorie, Melone, Gurke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Aubergine 0,1“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2593
Artikel 3 2. für Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
aus Anlage 3 Nr. 1a.“
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach Absatz 1
Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986
Nr. 2“ durch die Wörter „dem Pflanzgut nach
(BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 1a Nr. 2“ ersetzt.
Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1906), wird
wie folgt geändert: e) Folgender Absatz wird angefügt:
„(7) Wurde in einem Gebiet Befall mit Bakterieller
1. § 5 wird wie folgt geändert: Ringfäule oder Schleimkrankheit festgestellt oder
bestehen Anhaltspunkte für eine Gefahr der Aus-
a) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort
breitung dieser Krankheiten, kann die zuständige
„Bakterienringfäule“ durch die Wörter „Bakterielle
Behörde einen über den in Anlage 3 Nr. 1b fest-
Ringfäule“ ersetzt.
gelegten Probenumfang hinausgehenden Proben-
b) Absatz 7 wird aufgehoben. umfang festlegen.“
2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2“ durch 5. § 15 wird wie folgt geändert:
die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3“ ersetzt. a) Der Überschrift werden die Wörter „ , Bakterielle
Ringfäule und Schleimkrankheit“ angefügt.
3. § 13 wird wie folgt gefasst: b) Folgender Absatz wird angefügt:
„§ 13 „(3) Die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule
Beschaffenheitsprüfung ist nach dem Verfahren des Anhangs I der Richt-
Die Beschaffenheitsprüfung besteht aus der Prü- linie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993
fung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der
Schleimkrankheit sowie der Prüfung auf weitere Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die Labor-
Knollenkrankheiten und äußere Mängel.“ prüfung auf Schleimkrankheit ist nach dem Ver-
fahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG
des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von
4. § 14 wird wie folgt geändert: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (ABl. EG Nr. L 235 S. 1) durchzuführen.“
„§ 14
6. § 16 wird wie folgt geändert:
Probenahme für die
Prüfung auf Viruskrankheiten, a) Der Überschrift werden die Wörter „ , Bakterielle
Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit“. Ringfäule und Schleimkrankheit“ angefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: b) Im Wortlaut der Vorschrift werden nach dem Wort
„Viruskrankheiten“ die Wörter „ , Bakterielle Ring-
„(1a) Der Probenehmer entnimmt die Probe für fäule und Schleimkrankheit“ eingefügt.
die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule und
Schleimkrankheit
7. § 18 wird wie folgt geändert:
1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „auf“ das
2. dem Pflanzgut während der Einlagerung oder Wort „weitere“ eingefügt.
dem eingelagerten Pflanzgut.“
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „auf“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: das Wort „weitere“ und nach dem Wort „Probe-
„(2) Die Größe der Fläche oder das Höchst- nehmer“ die Worte „durch Inaugenscheinnahme“
gewicht der Partie, von der jeweils eine Probe zu eingefügt.
entnehmen ist, und die Mindestmenge der Probe
ergeben sich 8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. für Viruskrankheiten aus Anlage 3 Nr. 1, a) Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
Basispflanzgut Zertifiziertes
Vorstufen- Klasse Pflanzgut
pflanzgut
EWG 1 EWG 2 EWG 3 S SE E
„3.1.1 Schwarzbeinigkeit;
als schwarzbeinige
Pflanze gilt auch
jede Stelle, an der
Knollen oder Kraut
von schwarz-
beinigen Pflanzen
liegen geblieben
sind 0/0,21) 0 0,5 1 0,2 0,4 0,6 1,2“.
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
b) In Nummer 3.2 wird das Wort „Bakterienringfäule“ durch die Wörter „Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit“
ersetzt.
9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren
Probe nach § 15 Abs. 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von 100 Knollen aus der ersten Probe und 200
Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.“
b) Nach Nummer 1.4 werden folgende Nummern eingefügt:
„1a Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
1a.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzu-
ziehen.
1a.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen
sind.“
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Bezeichnung zu Nummer 2 wird dem Wort „Knollenkrankheiten“ das Wort „Weitere“ vorangestellt.
bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs,
Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.“
10. Die Tabelle in Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
Höchstfläche Höchstgewicht Mindestmenge
für die Entnahme
„Nr. Probe nach einer Partie einer Probe
einer Probe
ha dt
1 2 3 4 5
1 § 14 Abs. 2 Nr. 1 3 500 105 Knollen
1a § 14 Abs. 2 Nr. 2 3 500 210 Knollen
2 § 15 Abs. 1 — 500 210 Knollen
3 § 17 Abs. 1 — 500 25 kg
4 § 20 Abs. 3 — 500 105 Knollen“.
Artikel 4 Artikel 5
Änderung Neufassung der Saatgutverordnung
der Rebenpflanzgutverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Rebenpflanzgutverordnung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Saat-
Artikel 4 der Verordnung vom 17. August 1992 (BGBl. I gutverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung in der
S. 1532) geändert worden ist, wird folgender Satz ein- vom Inkrafttreten dieser Verordnung an jeweils geltenden
gefügt: Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
„Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutz- Artikel 6
dienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bei Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf
der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über besondere
worden sind, die keine gemeinsamen Wirte für virus- Anforderungen an Feldbestände von Lupinen im Rah-
übertragende Nematoden und für diesen Nematoden men der Saatgutanerkennung vom 6. Juni 2001 (BAnz.
jeweils entsprechende Viren sind.“ S. 11 653) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Oktober 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2595
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst
und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
Vom 1. Oktober 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- § 25 Mündliche Prüfung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 26 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 § 27 Täuschung, Ordnungsverstoß
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der § 28 Bewertung von Prüfungsleistungen
durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom § 29 Gesamtergebnis
15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, § 30 Zeugnis
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und § 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern: § 32 Wiederholung
Kapitel 3
Inhaltsübersicht Sonstige Vorschriften
Kapitel 1 § 33 Übergangsregelung
Laufbahn und Ausbildung § 34 Inkrafttreten
§ 1 Laufbahnämter
§ 2 Ziel der Ausbildung Kapitel 1
§ 3 Einstellungsbehörde Laufbahn und Ausbildung
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung §1
§ 6 Auswahlverfahren Laufbahnämter
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Die Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bun-
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes des im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikali-
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- schen Beratungsdienst der Bundeswehr umfasst den Vor-
dienstes bereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser
Laufbahn.
§ 10 Erholungsurlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes – im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäran-
wärterin/Regierungssekretär-
§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während
der praktischen Ausbildung
anwärter
§ 15 Ausbildungsstellen, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungs- – in der Probezeit
pläne bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur
§ 16 Leistungsnachweise Anstellung (z. A.)/Regierungs-
sekretär zur Anstellung (z. A.)
§ 17 Bewertungen
– im Eingangsamt
Kapitel 2 (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/
Prüfungen
Regierungssekretär
– in den Beförderungs-
§ 18 Prüfungsamt ämtern der
§ 19 Prüfungskommission Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/
§ 20 Prüfung Regierungsobersekretär
§ 21 Prüfungsort, Prüfungstermin Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/
§ 22 Schriftliche Prüfung Regierungshauptsekretär
§ 23 Praktische Prüfung Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amts-
§ 24 Zulassung zur mündlichen Prüfung inspektor.
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(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- meinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten
laufen. Bildungsstand nachweist,
4. gesundheitlich den Anforderungen des Wechsel-
§2 schichtdienstes entspricht, ein ausreichendes Seh-,
Ziel der Ausbildung Hör- und Sprechvermögen und ein hinreichendes
Farberkennungs- und -unterscheidungsvermögen be-
(1) Die Ausbildung führt zur Erlangung der Berufsbefähi-
sitzt.
gung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die
berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in
ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten §5
sollen insbesondere in die Lage versetzt werden, Dienst- Ausschreibung, Bewerbung
geschäfte mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig zu (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch
erledigen und schwierige Aufgaben nach Anleitung zu Stellenausschreibung ermittelt.
erfüllen. Sie werden auf ihre Verantwortung im demokra-
tischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die (2) Bewerbungen sind an den Deutschen Wetterdienst
Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie- 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
sen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen
Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beam- 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
tinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kennt- 3. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der
nisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen 4. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der ge-
Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen setzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz,
sind zu fördern. 5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-
tenausweises oder des Bescheides über die Gleichstel-
(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang lung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter,
der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während
der praktischen Ausbildung zu übertragen sind. 6. gegebenenfalls der Zulassungs- oder Eingliederungs-
schein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Sol-
(3) Die Beamtinnen und Beamten werden auch befähigt,
datenversorgungsgesetzes.
sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst-
studium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
§6
§3 Auswahlverfahren
Einstellungsbehörde (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
(1) Einstellungsbehörde ist der Deutsche Wetterdienst.
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
Ihr obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der
schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen
der Laufbahn geeignet sind.
über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
dienstes. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamten- (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
rechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
(2) Bei allen Maßnahmen des Absatzes 1, die Anwärte-
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
rinnen und Anwärter betreffen, die nach Beendigung der
Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-
Ausbildung ihren Dienst im Bereich des Bundesministeri-
wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der
ums der Verteidigung aufnehmen sollen, ist Einvernehmen
Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei
mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-
werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelas-
wehr herzustellen.
sen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere
bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Aus-
§4 bildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am
Einstellungsvoraussetzungen besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie
ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ein-
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, gliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie
wer die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen
2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Verhältnis berücksichtigt.
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht (3) Wer nicht zugelassen wird, erhält vom Deutschen
hat, Wetterdienst die Bewerbungsunterlagen mit einer schrift-
3. mindestens den Abschluss einer Realschule, den erfolg- lichen Ablehnung zurück.
reichen Besuch einer Hauptschule und eine förder- (4) Das Auswahlverfahren wird beim Deutschen Wetter-
liche abgeschlossene Berufsausbildung, eine für die dienst von einer unabhängigen Auswahlkommission
Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich- durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und
rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen im allge- einem mündlichen Teil.
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(5) Die Auswahlkommission besteht aus Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Diens- stellungsbehörde.
tes des Deutschen Wetterdienstes als Vorsitzender
oder Vorsitzendem bei Bewerberinnen und Bewerbern §8
für den Deutschen Wetterdienst, bei Bewerberinnen Rechtsstellung
und Bewerbern für den Geophysikalischen Beratungs- während des Vorbereitungsdienstes
dienst der Bundeswehr als Beisitzerin oder Beisitzer,
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen
Dienstes des Geophysikalischen Beratungsdienstes zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu
der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem Regierungssekretäranwärtern ernannt.
bei Bewerbern für den Geophysikalischen Beratungs-
dienst der Bundeswehr, bei Bewerberinnen und (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
Bewerbern für den Deutschen Wetterdienst als Bei- Dienstaufsicht des Deutschen Wetterdienstes. Dienst-
sitzerin oder Beisitzer, vorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen
und Anwärter ist der Vorstand des Deutschen Wetter-
3. je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen dienstes. Weitere Vorgesetzte sind die Leiterin oder der
und des mittleren Dienstes des Deutschen Wetter- Leiter des Referates Personalentwicklung, die Aus-
dienstes und des Geophysikalischen Beratungs- bildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die Leiterinnen
dienstes der Bundeswehr als Beisitzende. oder Leiter der Schulen sowie die Leiterinnen oder Leiter
Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht und Ausbilderinnen oder Ausbilder der jeweiligen Aus-
gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit bildungsstellen.
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf §9
können mehrere Kommissionen eingerichtet werden;
gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatz- Dauer, Verkürzung und
mitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 20 Monate.
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der (2) Der Vorbereitungsdienst kann bis auf zwölf Monate
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind verkürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufs-
mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge praktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung
aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen wer-
gilt entsprechend. den. Der Vorbereitungsdienst kann bis auf drei Monate
(7) Der Deutsche Wetterdienst bestellt die Mitglieder verkürzt werden, soweit eine mit einer Facharbeiter-
und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die prüfung abgeschlossene Lehre zum Technischen Assis-
Dauer von vier Jahren; Wiederbestellung ist zulässig. tenten für Meteorologie des Meteorologischen Dienstes in
der Deutschen Demokratischen Republik nachgewiesen
§7 wird.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
(1) Der Deutsche Wetterdienst entscheidet nach dem Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab-
Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von weichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,
Bewerberinnen und Bewerbern. um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und dienstes zu ermöglichen.
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein längern, wenn die Ausbildung
Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin 1. wegen längerer Krankheit,
oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-
nalärztin oder eines Personalarztes oder einer Bahn- 2. wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den
ärztin oder eines Bahnarztes aus neuester Zeit, in dem §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer
sowohl zur Beamtendiensttauglichkeit als auch zu Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,
den Anforderungen nach § 4 Nr. 4 Stellung genommen 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
wird, Ersatzdienstes oder
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen 4. aus anderen zwingenden Gründen
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral- (5) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr
Einstellungsbehörde und als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. In begrün-
5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers deten Ausnahmefällen können zwölf Monate überschrit-
darüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaft- ten werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimmt.
lichen Verhältnissen lebt und nicht in einem Ermitt- Die Verlängerung ist so zu bemessen, dass die Laufbahn-
lungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird. prüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwär-
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tern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden (2) Die Ausbildung wird in der Regel in folgenden
sind, abgelegt werden kann. Abschnitten durchgeführt:
(6) Erzielt eine Anwärterin oder ein Anwärter in den Aus- 1. Allgemeine Grundlagen des Wetterfach-
bildungsabschnitten 1, 2 und 3 (§ 13 Abs. 2) jeweils nicht dienstes (davon fachtheoretische Aus-
mindestens ein mit der Note „ausreichend“ bewertetes bildung 4 Monate) 5 Monate
Ergebnis, so hat sie oder er den jeweiligen Ausbildungs- 2. Spezielle Grundlagen des Wetterfach-
abschnitt zu wiederholen; der Vorbereitungsdienst ist dienstes (davon fachtheoretische Aus-
entsprechend zu verlängern. Erzielt die Beamtin oder bildung 2 Monate) 3 Monate
der Beamte bei der Wiederholung des jeweiligen Aus-
bildungsabschnitts wiederum nicht mindestens ein mit 3. Daten- und Betriebsdienst 4 Monate
der Note „ausreichend“ bewertetes Ergebnis, so ist sie 4. Geophysikalischer Fachdienst/Wetterfach-
oder er zu entlassen. dienst im Deutschen Wetterdienst 2 Monate
(7) Über eine Verkürzung nach den Absätzen 2 und 3 5. Verwaltung und Recht (fachtheoretische
sowie über eine Verlängerung der Ausbildung nach den Ausbildung) 2 Monate
Absätzen 4 bis 6 entscheidet der Deutsche Wetterdienst.
Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. 6. Prüfungsvorbereitung und Laufbahn-
prüfung, Erholungsurlaub 4 Monate
(8) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 32 20 Monate.
Abs. 2. (3) Die Ausbildungsabschnitte können in Teilabschnitte
untergliedert werden. Einzelheiten sind im jeweiligen Aus-
§ 10 bildungsplan nach § 15 Abs. 3 festzulegen.
Erholungsurlaub (4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-
während des Vorbereitungsdienstes prüfung.
Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst an-
gerechnet. § 14
Ausbildungsleitung,
§ 11 Ausbilderinnen und Ausbilder
Ausbildungsakte während der praktischen Ausbildung
Für die Beamtinnen und Beamten sind Personalteil- (1) Jede Dienststelle, der Anwärterinnen und Anwärter
akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan, zur Ausbildung zugewiesen werden, bestimmt eine Beam-
alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen tin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die
sind. ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser
Dienststelle verantwortlich ist; außerdem bestellt die
§ 12 Dienststelle Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt
Regelungen für Schwerbehinderte die Vertretung der Ausbildungsleitung.
(1) Schwerbehinderten werden in Auswahlverfahren (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die
sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine
für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig
angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern
sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät
gewährenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehin- sie in Fragen der Ausbildung.
derten und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht
sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichte- mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,
rungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,
herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die
sonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz
nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetz- unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-
buch fallen, angewandt. bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten- über den erreichten Ausbildungsstand.
vertretung nicht beteiligt, wenn die oder der Schwerbehin-
derte eine Beteiligung ablehnt. § 15
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft Ausbildungsstellen,
das Prüfungsamt. Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungspläne
(1) Die Ausbildung findet an den Ausbildungsstellen im
§ 13
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr,
Gliederung des Vorbereitungsdienstes Bau- und Wohnungswesen und des Bundesministeriums
der Verteidigung statt. Die Ausbildung in der englischen
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus fachtheoreti-
Sprache ist fachbezogen durchzuführen.
scher Ausbildung von acht Monaten Dauer und prakti-
scher Ausbildung von zwölf Monaten Dauer. Fachtheore- (2) Der Deutsche Wetterdienst erstellt im Einvernehmen
tische und berufspraktische Ausbildungszeiten bilden mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-
eine Einheit und bauen aufeinander auf. wehr einen Ausbildungsrahmenplan; dieser bestimmt die
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Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie Kapitel 2
die Lernziele, Lerninhalte und die lntensitätsstufen.
Prüfungen
(3) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans
erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und für
§ 18
jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die
Einzelheiten der Ausbildung ergeben. Er führt die Stellen Prüfungsamt
auf, denen die Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen
werden, und bestimmt die Zeiträume der Zuweisung. Die Dem beim Deutschen Wetterdienst eingerichteten
Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprü-
fung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige
Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die
§ 16 sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission.
Leistungsnachweise
(1) Während der Ausbildungsabschnitte 1 bis 5 (§ 13 § 19
Abs. 2) haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungs- Prüfungskommission
nachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können
sein: (1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission
abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung kön-
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten und nen gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet wer-
2. Leistungstests in schriftlicher oder praktischer Form. den. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungs-
kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu
(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine
prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-
zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fach-
nachweis wird nach § 28 bewertet und schriftlich be-
liche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der
stätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises,
schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleich-
Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärte-
mäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss
rinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Be-
gewährleistet sein. Die Vorsitzenden und sonstigen Mit-
stätigung.
glieder der Prüfungskommissionen und die Ersatzmitglie-
(3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen der bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen
und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nach- der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen
holen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Das Bundes-
einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist gremienbesetzungsgesetz ist zu beachten.
der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
schriftlichen Prüfung (§ 21) erbracht worden, gilt er als mit
„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet. 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes
des Deutschen Wetterdienstes als Vorsitzende oder
(4) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
Vorsitzender oder, wenn ausschließlich Anwärterinnen
handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 26
oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere
und 27 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-
Verwendung beim Geophysikalischen Beratungs-
scheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-
dienst der Bundeswehr vorgesehen sind, eine Beamtin
weises bestimmt hat.
oder ein Beamter des höheren Dienstes des Geo-
physikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als
§ 17 Vorsitzende oder Vorsitzender,
Bewertungen 2. je eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des Geo-
Anwärterinnen und Anwärter wird für jedes Ausbildungs- physikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als
gebiet, dem Anwärterinnen oder Anwärter nach dem Beisitzerin oder Beisitzer,
Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen 3. a) je eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren
werden, eine schriftliche Bewertung nach § 28 abgege- Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des
ben. Sie ist von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundes-
von der Leitung der Ausbildungsstelle zu unterschreiben. wehr oder
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage b) zwei Beamtinnen oder Beamte des mittleren Diens-
eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern tes des Deutschen Wetterdienstes, wenn aus-
besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu schließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft
eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen werden, die für eine spätere Verwendung beim
und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung. Deutschen Wetterdienst vorgesehen sind, oder
(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt
c) zwei Beamtinnen oder Beamte des mittleren Diens-
der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassendes
tes des Geophysikalischen Beratungsdienstes der
Zeugnis. Die Bewertung erfolgt nach § 28. Das Abschluss-
Bundeswehr, wenn ausschließlich Anwärterinnen
zeugnis ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen
oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere
und mit ihnen zu besprechen; sie erhalten eine Ausferti-
Verwendung beim Geophysikalischen Beratungs-
gung. Eine Ausfertigung ist zu der Personalakte, eine zu
dienst der Bundeswehr vorgesehen sind,
der Ausbildungsakte der Anwärterin oder des Anwärters
zu nehmen. jeweils als Beisitzende.
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Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für praktische Prüfung sollen spätestens zwei Wochen vor
die schriftliche, die praktische und die mündliche Lauf- Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
bahnprüfung sowie bei der Bildung mehrerer Prüfungs-
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und
kommissionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder
Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen, der praktischen
einen Beamten des höheren Dienstes als Leiterin oder Lei-
und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.
ter der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung
bestellen.
§ 22
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungs-
kommissionen werden für die Dauer von höchstens drei Schriftliche Prüfung
Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(1) Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Arbeiten.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Sie
Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
gebunden.
1. Wetterdienst, Geophysikalischer Fachdienst,
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
2. Betriebsdienst, Datendienst und
mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entschei-
det mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die 3. Verwaltung und Recht.
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,
die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel
§ 20 werden zur Verfügung gestellt. Bis zu zwei Aufsichtsar-
Prüfung beiten können in programmierter Form gestellt werden;
für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
werden.
Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des mitt-
leren Wetterdienstes befähigt sind. (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in
folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-
ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
tagen wird ein freier Tag vorgesehen.
dass sie gründliche Fachkenntnisse und Fertigkeiten
erworben haben. Insoweit ist die Prüfung auch auf die (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu
Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. halten.
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Aus- (5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
bildung mit Erfolg durchlaufen hat. gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift
(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse,
praktischen und einem mündlichen Teil. die Zeitpunkte des Beginns und der Abgabe der Arbeit,
Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene
(5) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Angehörige des Prü- Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und unter-
fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann schreiben die Niederschrift.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bundesministe- (6) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
riums der Verteidigung, des Deutschen Wetterdienstes, hängig voneinander nach § 28 bewertet. Die oder der
des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundes- Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
wehr und in Ausnahmefällen auch anderen mit der Aus- des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen
bildung befassten Personen die Anwesenheit in der voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission
mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat- mit Stimmenmehrheit. § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 ist entspre-
ten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen chend anzuwenden. Die Bewertungen der Aufsichts-
und Anwärtern kann während des sie betreffenden münd- arbeiten sind für jede Anwärterin und für jeden Anwärter in
lichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern
anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Hat eine
Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prü- Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungs-
fenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer münd- arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als
lichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen (7) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet
der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 26 ver-
anwesend sein. fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
§ 21 § 23
Prüfungsort, Prüfungstermin Praktische Prüfung
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen,
(1) Die Prüfung besteht aus vier praktischen Arbeiten.
der praktischen und der mündlichen Prüfung fest. Die
Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Sie
schriftliche und die praktische Prüfung gehen der münd-
sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
lichen voraus.
1. Wetterdienst, Geophysikalischer Fachdienst,
(2) Die mündliche Prüfung ist bis zum Ende des Vor-
bereitungsdienstes abzuschließen. Die schriftliche und die 2. Betriebsdienst, Datendienst.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2601
(2) Bei jeder Aufsichtsarbeit sind die Zeit, in der sie zu Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt,
fertigen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile
anzugeben. Die Bearbeitungszeit der praktischen Prüfung nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit
soll sechs Stunden nicht überschreiten. Es können Teil- die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten
aufgaben gebildet werden. gewertet werden.
(3) § 22 Abs. 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-
liche, praktische oder mündliche Prüfung ganz oder teil-
§ 24 weise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet
das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleis-
Zulassung zur mündlichen Prüfung tung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter punkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht
zur mündlichen Prüfung zu, wenn fünf oder mehr schrift- bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer
liche oder praktische Aufsichtsarbeiten mindestens mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Andern-
falls ist die Prüfung nicht bestanden. § 27
(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung teilt das Prü- Täuschung, Ordnungsverstoß
fungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig
vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zu- (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-
gelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von lichen Prüfungsarbeit, der praktischen Prüfung oder in der
ihnen in den einzelnen schriftlichen und praktischen Auf- mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu
sichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll
beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet
sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der
weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung
ausgeschlossen werden.
§ 25
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
Mündliche Prüfung
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied- eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 19
Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift- Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen
lichen Prüfung (§ 22 Abs. 1) entsprechend aus. und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen während der schriftlichen oder praktischen Prüfungs-
und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. arbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der
Prüfungsarbeiten festgestellt wird, entscheidet das Prü-
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 20 Minuten je fungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der
Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das
30 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung
als drei Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungs-
werden. leistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenü-
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen gend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung
nach § 28; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt für nicht bestanden erklären.
jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-
Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu-
lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss
drücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt
der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
amt nach Anhörung des Bundesministeriums für Verkehr,
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift Bau- und Wohnungswesen die Prüfung innerhalb einer
gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen
unterschreiben. Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 26 (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis Absätzen 2 und 3 zu hören.
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige von
ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der § 28
Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies Bewertung von Prüfungsleistungen
unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine
Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
nachzuweisen. Rangpunkten bewertet:
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderun-
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der 15 bis 14 Punkte gen in besonderem Maße ent-
Prüfung zurücktreten. spricht,
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 gut (2) eine Leistung, die den Anforderun-
und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der 13 bis 11 Punkte gen voll entspricht,
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder
10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht, Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf- Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung
7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde- entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewer-
rungen noch entspricht, tung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze
sinngemäß.
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderun-
4 bis 2 Punkte gen nicht entspricht, jedoch erken-
nen lässt, dass die notwendigen § 29
Grundkenntnisse vorhanden sind Gesamtergebnis
und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten, (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderun- werden berücksichtigt:
1 bis 0 Punkte gen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so 1. die Durchschnittspunktzahl des Abschlusszeugnisses
lückenhaft sind, dass die Mängel in des Vorbereitungsdienstes mit 25 vom Hundert,
absehbarer Zeit nicht behoben wer- 2. die Rangpunkte der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten
den könnten. mit jeweils 10 vom Hundert, insgesamt 30 vom Hundert,
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten 3. die Rangpunkte der vier praktischen Aufsichtsarbeiten
errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem mit jeweils 5 vom Hundert, insgesamt 20 vom Hundert,
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
4. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
mit 25 vom Hundert.
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre- Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde- zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk- 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit Noten unberücksichtigt.
der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
angemessen berücksichtigt.
nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
der erreichten Leistungspunkte mindestens 50 vom Hun-
dert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-
mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren erläutert.
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil § 30
der Leistungspunkte Rangpunkte
Zeugnis
100 bis 93,7 15 (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
unter 93,7 bis 87,5 14 Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
unter 87,5 bis 83,4 13 fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-
unter 83,4 bis 79,2 12 punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt
unter 79,2 bis 75,0 11 das Prüfungsamt dies der Anwärterin oder dem Anwärter
unter 75,0 bis 70,9 10 schriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung
nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
unter 70,9 bis 66,7 9 versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungs-
unter 66,7 bis 62,5 8 zeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das
unter 62,5 bis 58,4 7 Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf
des Tages der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergeb-
unter 58,4 bis 54,2 6 nisses.
unter 54,2 bis 50,0 5
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
unter 50,0 bis 41,7 4 erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das die
unter 41,7 bis 33,4 3 Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte um-
fasst.
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1 (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei
der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse
unter 12,5 bis 0 0. werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen
der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht des § 27 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurück-
durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 zugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2603
§ 31 wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu
Prüfungsakten, Einsichtnahme wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-
gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei
(1) Jeweils eine Ausfertigung des Zeugnisses über den Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei
Vorbereitungsdienst, der Niederschrift über die Laufbahn- der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
prüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis
den schriftlichen und praktischen Aufsichtsarbeiten zu zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden
beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Der
Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Tag nach der
mündlichen Prüfung. In den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 1 Kapitel 3
endet die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre nach Eintritt der Sonstige Vorschriften
Bestandskraft des Bescheides.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach § 33
Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-
Übergangsregelung
fenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeit-
§ 32 punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im
Vorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen
Wiederholung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes vom
nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht 22. Dezember 1997 (VkBl. 1998 S. 88) weiter.
bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
§ 34
wesen kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederho-
lung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Inkrafttreten
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001
fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung in Kraft.
Berlin, den 1. Oktober 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Filmförderungsgesetz
Vom 2. Oktober 2001
Auf Grund des § 43 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2053) in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
nach Anhörung des Verwaltungsrates der Bundeskanzler:
Artikel 1
Die Anlagen 1 und 2 zu § 1 der Verordnung zum Filmförderungsgesetz vom
21. April 1993 (BGBl. I S. 562), die durch Artikel 49 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, erhalten die aus der
Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. Oktober 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2605
Anlage zu Artikel 1
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)
Internationales Trickfilmfestival Annecy
Internationale Filmfestspiele Berlin
Internationales Dokumentar- und Kurzfilmfestival Bilbao
Internationales Film Festival Brüssel
Internationales Fantasy und Science Fiction Film Festival Brüssel
Internationales Filmfestival Cannes
Murphy’s Film-Festival Cork
Internationales Kinder- und Jugendfilm Festival Frankfurt
Internationales Kurzfilmfestival Hamburg
Certamen Internacional de Cortometrajes Ciudad de Huesca
Internationales Filmfestival Karlovy Vary
Internationales Kurzfilmfestival Krakau
Internationales Filmfestival Locarno
Welt-Film-Festival Montreal
Internationale Kurzfilmtage Oberhausen
Internationales Dokumentar- und Kurzfilmfestival St. Petersburg
Mostra Internacional de Cinema Sao Paulo
Festival Internacional de Curta Sao Paulo
Internationales Trickfilmfestival Stuttgart
Filmfestival Sydney
Kurzfilmfestival Tampere
International Shortfilm-Festival Toronto
Internationales Filmfestival Turin (Filme über die Jugend)
International Short Film Festival Uppsala
Internationales Filmfestival Venedig
Festival Internacional de Curtas+Metragens Vila do Conde (Portugal)
World Festival of Animated Films Zagreb
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2)
Der Beauftragte der Bundesregierung Spitzenauszeichnungen und Nomi-
für Angelegenheiten der Kultur und nierungen im Rahmen des Deutschen
der Medien: Filmpreises und des Deutschen Kurz-
filmpreises
Bundesministerium für Familie, Deutscher Jugend-Video-Preis
Senioren, Frauen und Jugend:
Academy of Motion Pictures, Oscar für Kurzfilme und Kurztrickfilme
Arts and Sciences, Hollywood:
Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung: Kurzfilmpreis
Deutsches Kinderfilm- und Fernseh- Auszeichnung „Goldener Spatz“
Festival, Gera: (Kurzfilm)
Die Katholische Filmarbeit in Deutsch- Preis im Rahmen der Westdeutschen
land: Kurzfilmtage Oberhausen und der
Internationalen Filmwoche Mann-
heim/Heidelberg
Das Internationale Evangelische Film- Preis im Rahmen der Westdeutschen
zentrum: Kurzfilmtage Oberhausen und der
Internationalen Filmwoche Mann-
heim/Heidelberg
Fédération Internationale de la Presse Preis der Internationalen Filmkritik
Cinématographique (Fipresci): im Rahmen der Westdeutschen Kurz-
filmtage Oberhausen und der Inter-
nationalen Filmwoche Mannheim/
Heidelberg
Arbeitsgemeinschaft der Filmjourna- Preis der Deutschen Filmkritik
listen e.V.: (Kurzfilm)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2607
Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen
für die Verarbeitung von Flachs und Hanf zur Faserherstellung
(Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung)
Vom 5. Oktober 2001
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und der §§ 15 und 16, gehenden Wirtschaftsjahres die in der Verordnung (EG)
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des § 8 Abs. 1 Nr. 245/2001 genannten Unterlagen vor. Jedoch sind an
Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 Stelle der in Artikel 6 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen (EG) Nr. 245/2001 genannten Liste Kopien aller betreffen-
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung den Unterlagen vorzulegen.
vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung (2) Der zugelassene Erstverarbeiter ist verpflichtet, zur
mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs- Feststellung des Gewichts des Strohs und der Fasern eine
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den geeichte Waage zu verwenden.
Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) ver-
§5
ordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Gehalt an Unreinheiten und Schäben
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und (1) Die Beihilfe wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002
Technologie: bis 2003/2004 auch für kurze Flachsfasern mit einem
Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5
§1 bis 15 vom Hundert und für Hanffasern mit einem Gehalt
Anwendungsbereich an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 25 vom
Hundert gewährt.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission (2) Mit der Einreichung des Antrags auf Gewährung
der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Ge- der Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr teilt der
währung von Beihilfen für die Verarbeitung von Flachs und zugelassene Erstverarbeiter oder der gleichgestellte Ver-
Hanf zur Faserherstellung im Rahmen der gemeinsamen arbeiter, der von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch
Marktorganisation für Faserflachs und -hanf. machen will, der Bundesanstalt den Gehalt an Unrein-
heiten und Schäben mit, auf dessen Basis die Beihilfe für
das betreffende Wirtschaftsjahr gewährt werden soll.
§2
(3) Zum Zwecke der Kontrolle des Gehalts an Unrein-
Zuständige Stelle
heiten und Schäben sind Referenzproben nach Maßgabe
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der Anlage erforderlich.
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). §6
Einheitsmenge
§3
Die Einheitsmenge je Hektar beträgt für
Reinigung kurzer Flachsfasern in Lohnarbeit
1. lange Flachsfasern 2,0 Tonnen,
Auf Antrag eines zugelassenen Erstverarbeiters kann
2. kurze Flachsfasern 3,0 Tonnen und
die Bundesanstalt nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 3. Hanffasern 3,0 Tonnen.
mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Eine Änderung der Einheitsmenge ist für ein laufendes
(EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Wirtschaftsjahr im Rahmen der in § 1 genannten Rechts-
Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. EG L akte möglich.
Nr. 35 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung eine
Reinigung der kurzen Flachsfasern in Lohnarbeit zulassen. §7
Verarbeitung in anderen Mitgliedsstaaten
§4
Wenn Fasern aus Stroh, das im Inland geerntet worden
Allgemeine Bestimmungen ist, in einem anderen Mitgliedstaat gewonnen werden, so
(1) Die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleich- übermittelt die Bundesanstalt dem Mitgliedstaat des
gestellten Verarbeiter legen der Bundesanstalt ab dem zugelassenen Erstverarbeiters eine Kopie des Beihilfe-
Wirtschaftsjahr 2002/2003 bis zum 15. Juni des vorher- antrags.
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
§8 § 1 Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken,
soweit die Bundesanstalt dies verlangt.
Zugelassene Erstverarbeiter und gleichgestellte Ver-
arbeiter sind verpflichtet,
§ 10
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
Muster, Vordrucke
2. die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen
(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten
Verträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke
oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Anträge und
und Belege sowie die sonstigen nach dieser Verord-
Meldungen kann die Bundesanstalt Muster im Bundes-
nung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese-
anzeiger bekannt geben oder Vordrucke bereithalten.
henen Unterlagen sechs Jahre ab dem Beginn des
Wirtschaftsjahres, auf das sich die Antragstellung (2) Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke
bezieht, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe- bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
wahrungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften
bestehen. § 11
Aufheben von Vorschriften
§9
Die Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung in der Fas-
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
sung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I
Zum Zwecke der Überwachung und Prüfung haben die S. 1506), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
zugelassenen Erstverarbeiter, die gleichgestellten Verar- 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1668), wird aufgehoben. Sie ist auf
beiter und Betriebe, die eine Reinigung gemäß § 3 durch- Anträge, die bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr
führen, der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-, 2000/2001 (Ernte 2000) gestellt wurden, weiter anzu-
Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen wenden.
während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Auf- § 12
zeichnungen, Unterlagen, Belege, Schriftstücke und
sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft Inkrafttreten
zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die nach Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Oktober 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2609
Anlage
(zu § 5 Abs. 3)
Referenzproben
Der zugelassene Erstverarbeiter sendet zu Beginn des Zeitraums der Verar-
beitung des Strohs zu Fasern im Wirtschaftsjahr 2001/2002 oder in dem Wirt-
schaftsjahr (Kampagne der Faserproduktion), in dem er an der Beihilfemaß-
nahme erstmals teilnimmt, eine repräsentative Faserprobe mit einem Gewicht
von mindestens 700 Gramm an die Bundesanstalt zur Durchführung der Analyse
und der Anfertigung von vier verschlossenen und gekennzeichneten Referenz-
proben.
Drei Referenzproben verbleiben in der Bundesanstalt. Eine verschlossene Refe-
renzprobe wird dem betreffenden zugelassenen Erstverarbeiter zum Verbleib
zugesandt.
Wird bei einer Kontrolle im Betrieb des zugelassenen Erstverarbeiters oder im
Betrieb des gleichgestellten Verarbeiters durch die Bundesanstalt im Verhältnis
zu der verschlossenen Referenzprobe ein erhöhter Gehalt an Unreinheiten und
Schäben bei den produzierten oder eingelagerten Fasern vermutet, ist eine
repräsentative Probe durch die Bundesanstalt zu entnehmen, unbeschadet der
Möglichkeit der Probennahme aus anderen Gründen.
Der zugelassene Erstverarbeiter ist verpflichtet, eine erneute Faserprobe zur
Analyse und zur Anfertigung neuer verschlossener und gekennzeichneter
Referenzproben an die Bundesanstalt einzusenden, wenn diese ihm mitteilt,
dass die Qualität der bereits vorhandenen Referenzproben nachgelassen hat und
für weitere Kontrollen ungeeignet sei, oder wenn der zugelassene Erstverarbeiter
den Gehalt an Unreinheiten und Schäben seiner Faserproduktion gemäß § 5 Abs. 2
geändert hat oder er den Gehalt an Unreinheiten und Schäben nach Auslaufen
der Regelung gemäß § 5 Abs. 1 geändert hat.
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
Vierte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 5. Oktober 2001
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes bestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 292 S. 5), geändert durch die Verord-
(BGBl. I S. 1791) in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän- nung (EG) Nr. 1456/2001 des Rates vom 16. Juli
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I 2001 (ABl. EG Nr. L 194 S. 1), ein dort genanntes
S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 Schleppnetzgeschirr in dem dort genannten Gebiet
(BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für verwendet.“
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Ver-
der Seefischerei-Bußgeldverordnung ordnung (EG) Nr. 2742/1999“ durch die Anga-
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 be „Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates
(BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung
vom 18. Oktober 2000 (BAnz. S. 20 849), wird wie folgt der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen
geändert: für bestimmte Fischbestände und Bestands-
gruppen in den Gemeinschaftsgewässern so-
wie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Fangbeschränkungen (2001) (ABl. EG Nr. L 334
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: S. 1)“ ersetzt.
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Ver- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 18 Abs. 1
ordnung (EG) Nr. 1298/2000 des Rates vom Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2742/
8. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 148 S. 1)“ durch die 1999“ durch die Angabe „Artikel 18 Nr. 1 Abs. 1
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 724/2001 des der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000“ ersetzt.
Rates vom 4. April 2001 (ABl. EG Nr. L 102
S. 16)“ ersetzt. cc) In Nummer 4 Buchstabe a, b und c und in den
Nummern 6, 7 und 8 wird jeweils die Angabe
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung
„5. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Fänge anlandet,“. (EG) Nr. 2742/1999“ durch die Angabe „Arti-
kel 18 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2848/
cc) Nach Nummer 9 wird folgende neue Num-
2000“ ersetzt.
mer 9a eingefügt:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„9a. entgegen Artikel 10 Satz 2 Meerestiere
umlädt, an Bord behält oder anlandet,“. „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5
des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän
dd) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3
„19. entgegen Artikel 25 Abs. 1 Fänge von in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4.2.2 Satz 2 der
Sandgarnelen oder Rosa Garnelen an Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission
Bord behält,“. vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzel-
ee) In Nummer 22 wird das Wort „Seehecht“ ge- heiten der Aufzeichnung von Informationen über
strichen. den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. EG
Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-
ff) Nach Nummer 24 wird folgende neue Num- ordnung (EG) Nr. 2737/1999 der Kommission vom
mer 24a eingefügt: 21. Dezember 1999 (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 36),
„24a. entgegen Artikel 29a Abs. 1 Sandaal das Original der Anlandeerklärung der zuständigen
anlandet oder an Bord behält,“. Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zuschickt.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „wer“ die Wörter
„vorsätzlich oder fahrlässig“ eingefügt. 3. § 7 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5
des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Ver-
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der ordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom
Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Fang-
17. November 2000 mit zusätzlichen technischen möglichkeiten und Fangbedingungen für be-
Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljau- stimmte Fischbestände und Bestandsgruppen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2611
in den Gemeinschaftsgewässern sowie für d) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort
Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fang- „oder“ ersetzt.
beschränkungen (2000) und zur Änderung der e) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch einen
Verordnung (EG) Nr. 66/98 (ABl. EG Nr. L 341 Punkt ersetzt.
S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 2848/2000“ ersetzt. f) Nummer 6 wird gestrichen.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 18
5. In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort „wer“ die Wörter
Abs. 2“ durch die Angabe „Artikel 18 Nr. 2“
„vorsätzlich oder fahrlässig“ eingefügt.
ersetzt.
cc) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils die An- 6. Nach § 15a wird folgender neuer § 15b eingefügt:
gabe „Artikel 18 Abs. 3 Unterabs.“ durch die
„§ 15b
Angabe „Artikel 18 Nr. 3 Abs.“ ersetzt.
Durchsetzung
dd) In den Nummern 9 und 10 wird jeweils die
bestimmter Kontrollmaßnahmen
Angabe „Artikel 18 Abs.“ durch die Angabe
bei Einfuhr von Dissostichus spp.
„Artikel 18 Nr.“ ersetzt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 lässig entgegen Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1035/
des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän 2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 der Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.
Verordnung (EG) Nr. 1262/2000 des Rates vom (ABl. EG Nr. L 145 S. 1) Dissostichus spp. einführt.“
8. Juni 2000 mit Kontrollmaßnahmen für Schiffe
unter der Flagge von Nichtvertragsparteien der
Artikel 2
Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
(NAFO) (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) eine Umladung Neubekanntmachung
eines Schiffes einer Nichtvertragspartei entgegen- der Seefischerei-Bußgeldverordnung
nimmt.“ Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der See-
4. § 11 wird wie folgt geändert: fischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten die-
a) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung (EG) ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Nr. 2742/1999“ durch die Angabe „Verordnung (EG) blatt bekannt machen.
Nr. 2848/2000“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Unterabs.“ Artikel 3
durch die Angabe „Nr. 1 Abs.“ ersetzt. Inkrafttreten
c) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
„Abs.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt. Kraft.
Bonn, den 5. Oktober 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
(LAP-mntDAIVV)
Vom 8. Oktober 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- § 21 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Praktika
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der § 23 Leistungsnachweise
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),
der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung § 24 Bewertungen während der Praktika
vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium des Innern: Kapitel 2
Aufstieg
§ 25 Regelaufstieg
Inhaltsübersicht § 26 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung
Kapitel 1 § 27 Verwendungsaufstieg
Laufbahn und Ausbildung
Kapitel 3
§ 1 Laufbahnämter
Prüfungen
§ 2 Ziel der Ausbildung § 28 Zwischenprüfung
§ 3 Einstellungsbehörde § 29 Prüfungsamt
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen § 30 Prüfungskommission
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung § 31 Laufbahnprüfung
§ 6 Auswahlverfahren § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 33 Schriftliche Prüfung
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- § 35 Mündliche Prüfung
dienstes
§ 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 37 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11 Ausbildungsakte
§ 38 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 39 Gesamtergebnis
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 40 Zeugnis
§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung
§ 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 15 Ausbildungsbehörde
§ 42 Wiederholung
§ 16 Einführungslehrgang
§ 17 Abschlusslehrgang Kapitel 4
§ 18 Ziel der Praktika Sonstige Vorschriften
§ 19 Zuständigkeit für die Praktika § 43 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 20 Durchführung und Inhalt der Praktika § 44 Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2613
Kapitel 1 §3
Laufbahn und Ausbildung Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.
§1 Ihm obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung,
die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung
Laufbahnämter
und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter;
(1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen es trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und
Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Auf-
Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit stiegsausbildung. Das Bundesverwaltungsamt ist die
und alle Ämter dieser Laufbahn. für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige
Dienstbehörde.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: §4
1. im Vorbereitungs- Regierungssekretäranwärterin/ Einstellungsvoraussetzungen
dienst Regierungssekretäranwärter,
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
2. in der Probezeit Regierungssekretärin zur wer
bis zur Anstellung Anstellung (z. A.)/Regierungs-
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
sekretär zur Anstellung (z. A.),
das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
3. im Eingangsamt Regierungssekretärin/
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14
(Besoldungs- Regierungssekretär,
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht
gruppe A 6)
hat und
4. in den Beförderungs-
3. mindestens
ämtern der
a) den Abschluss einer Realschule oder
a) Besoldungs- Regierungsobersekretärin/
gruppe A 7 Regierungsobersekretär, b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung
b) Besoldungs- Regierungshauptsekretärin/
oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als
gruppe A 8 Regierungshauptsekretär,
gleichwertig anerkannten Bildungsstand nach-
c) Besoldungs- Amtsinspektorin/Amtsinspektor. weist.
gruppe A 9
§5
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
Ausschreibung, Bewerbung
laufen.
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-
ausschreibung ermittelt.
§2
(2) Bewerbungen sind an das Bundesverwaltungsamt
Ziel der Ausbildung zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
vermittelt den Beamtinnen und Beamten das zur Wahr- 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
nehmung von Aufgaben der Laufbahn des mittleren
nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren 3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der
Verwaltung des Bundes erforderliche fachtheoretische Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
Wissen sowie die hierfür notwendigen praktischen Kennt- 4. gegebenenfalls
nisse und Fertigkeiten. Sie versetzt sie insbesondere in a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-
die Lage, Dienstgeschäfte mittleren Schwierigkeitsgrades treterin oder des gesetzlichen Vertreters,
selbständig zu erledigen und schwierigere Aufgaben nach
Anleitung zu erfüllen. Die Beamtinnen und Beamten b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und oder des Bescheides über die Gleichstellung als
sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung schwerbehinderter Mensch und
einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die frei- c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-
heitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Eini- Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
gungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen
und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse.
Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur §6
Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Auswahlverfahren
Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen
und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
sind zu fördern. Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren
festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen
eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. dienst der Laufbahn geeignet sind.
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl Bundesverwaltungsamt und
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus- darüber, ob sie oder er
wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der
Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren
wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, beschuldigt wird und
insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und In- b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
halt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnis-
noten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundes-
Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf verwaltungsamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das
Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, Bundesverwaltungsamt die Einstellungsuntersuchung
wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraus- selbst vornehmen.
setzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren
zugelassen. Frauen und Männer werden in einem aus- §8
gewogenen Verhältnis berücksichtigt.
Rechtsstellung
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, während des Vorbereitungsdienstes
erhält vom Bundesverwaltungsamt die Bewerbungsunter-
lagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesverwal-
zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu
tungsamt von einer unabhängigen Auswahlkommission
Regierungssekretäranwärtern ernannt.
durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
Dienstaufsicht des Bundesverwaltungsamtes. Während
(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beam-
der Ausbildung bei anderen Bundes- oder bei Landes-
tinnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin
und Kommunalbehörden unterstehen sie auch deren
oder einem Beamten des gehobenen oder des mittleren
Dienstaufsicht.
Dienstes; ihre Mitglieder sind unabhängig und an Weisun-
gen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. §9
Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet
Dauer, Verkürzung und
werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur
mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten
gilt entsprechend. Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende
(7) Das Bundesverwaltungsamt bestellt die Mitglieder Abweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsplan zu-
und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die gelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen
Dauer von drei Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängen-
der Teilabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung und
Praktika entzogen werden.
§7 (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
Einstellung in den Vorbereitungsdienst aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
(1) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet nach dem Abweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zu-
Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von gelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Bewerberinnen und Bewerbern. Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: längern, wenn die Ausbildung
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein 1. wegen einer Erkrankung,
Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Per- 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
sonalärztin oder eines Personalarztes oder des amts- und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
ärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zeit nach der Elternzeitverordnung,
zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
wird, Ersatzdienstes oder
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen 4. aus anderen zwingenden Gründen
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, unterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2615
(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der (2) Begleitend zum Praktikum I werden praxisbezogene
Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Absat- Lehrveranstaltungen durchgeführt.
zes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als (3) Das Praktikum I schließt mit der Zwischenprüfung,
insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlänge- deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des
rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung Vorbereitungsdienstes ist.
zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die
zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, (4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-
abgelegt werden kann. prüfung.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet
sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 14
§ 42 Abs. 2. Grundsätze
der fachtheoretischen Ausbildung
§ 10 (1) Die fachtheoretische Ausbildung (Einführungs- und
Urlaub Abschlusslehrgang) ist praxisbezogen und anwendungs-
während des Vorbereitungsdienstes orientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mit-
gestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. dient der Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren
nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren
Verwaltung des Bundes erforderlichen Wissens und der
§ 11 Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische
Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das
Ausbildungsakte
Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personal- bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert werden.
teilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungs- (2) Der Einführungslehrgang umfasst 216, der Ab-
plan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen schlusslehrgang 540 Lehrstunden.
aufzunehmen sind.
(3) Die Ausbildungsbehörde erstellt Lehrpläne, die die
Lernziele der Lehrfächer, die Stundenzahl und die Art der
§ 12 Leistungsnachweise festlegen. Die Lerninhalte sind nach
Schwerbehinderte Menschen Intensitätsstufen zu beschreiben.
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-
verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach- § 15
weisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Ausbildungsbehörde
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.
Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang Ausbildungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt. Es
der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer- trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aus-
behinderten Menschen und der Schwerbehinderten- bildung nach Maßgabe dieser Verordnung.
vertretung im Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, sofern
dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen § 16
dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herab-
gesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei Einführungslehrgang
aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des (1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwär-
Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt. terinnen und Anwärtern Grundkenntnisse in folgenden
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten- Bereichen:
vertretung im Bundesverwaltungsamt nicht beteiligt, 1. staatliche Ordnung und Zusammenhänge des öffent-
wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung lichen Lebens,
ablehnt.
2. Verwaltungsrecht,
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft
das Prüfungsamt. 3. Bürgerliches Recht,
4. Öffentliches Dienstrecht, insbesondere
§ 13 a) Besoldungsrecht,
Gliederung des Vorbereitungsdienstes b) Beihilferecht,
(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt: c) Reisekostenrecht,
1. Einführungs- d) Personalvertretungsrecht,
lehrgang Ausbildungsbehörde 2 Monate, e) Beamtenrecht,
2. Praktikum I Bundesbehörde 8 Monate, 5. Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere
3. Praktikum II a) Kommunalbehörde 3 Monate, a) Haushalts- und Rechnungswesen,
b) Bundesbehörde 6 Monate und b) Kassenrecht und
4. Abschluss- 6. Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsver-
lehrgang Ausbildungsbehörde 5 Monate. arbeitung.
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen § 19
und Anwärtern in den Praktika das Verständnis für Zuständigkeit für die Praktika
Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln
ermöglichen. (1) Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich für
die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der
Praktika.
§ 17
(2) Es trifft Regelungen mit den Bundes- und Kommu-
Abschlusslehrgang
nalbehörden über die Bereitstellung der für die Praktika
(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten notwendigen Ausbildungsplätze.
des Einführungslehrgangs sowie auf den in den Praktika
vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und ergänzt
und vertieft diese. § 20
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit Durchführung und Inhalt der Praktika
erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf
einfache praktische Fälle selbständig und auf schwie- (1) Das Praktikum I findet beim Bundesverwaltungsamt
rigere Fälle nach weiterer Anleitung anzuwenden. statt. In begründeten Fällen kommen auch andere Bun-
desbehörden in Betracht. Das Praktikum dauert acht
(3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bilden die Monate.
Fachgebiete
(2) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und
1. Staats- und Verfassungsrecht, Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und mit
2. Verwaltungsrecht, den Aufgaben der inneren Verwaltung des Bundes, ins-
besondere mit
3. Öffentliches Dienstrecht, insbesondere allgemeines
Beamtenrecht, Personalvertretungsrecht, Besoldungs- 1. Registraturwesen,
recht, Beihilferecht, Reise- und Umzugskostenrecht, 2. Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsver-
tarifliche Vergütung und Entlohnung, arbeitung,
4. Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere Kassen- 3. Öffentlichem Dienstrecht und
und Rechnungswesen, Bezüge zum Bundeshaushalts-
recht, 4. Öffentlicher Finanzwirtschaft, insbesondere Haus-
halts-, Kassen- und Rechnungswesen,
5. Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsver-
arbeitung, vertraut zu machen.
6. Beschaffung und Materialverwaltung und (3) Das Praktikum II wird
7. Kommunikation und Kooperation. 1. bei Kommunalbehörden (drei Monate) und
(4) Das Fachgebiet Bürgerliches Recht wird vertiefend 2. bei Bundesbehörden (sechs Monate)
behandelt. durchgeführt.
(4) Bei den Kommunalbehörden erhalten die Anwärte-
§ 18 rinnen und Anwärter einen Überblick über die dort
Ziel der Praktika anfallenden Verwaltungsaufgaben und werden mit den
Besonderheiten bürgernaher Verwaltung vertraut ge-
(1) In den Praktika sollen die Anwärterinnen und macht.
Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als
(5) Bei den Bundesbehörden werden die Anwärte-
Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben
rinnen und der Anwärter mit den besonderen Belangen
sowie die in der fachtheoretischen Ausbildung erwor-
der Bundesverwaltung vertraut gemacht. Ihnen wird ein
benen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis
Überblick über Aufgaben und Arbeitsweise der Bundes-
anzuwenden.
behörden sowie über ihr Zusammenwirken mit anderen
(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Behörden vermittelt.
Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des
(6) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine bestimmte
mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen
Verwendung in der Bundesverwaltung vorgesehen sind,
und inneren Verwaltung des Bundes mit den wesentlichen
können während des Praktikums II fachbezogen aus-
Aufgaben der Bundes- und Kommunalbehörden vertraut
gebildet werden.
gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders
in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je
§ 21
nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen
Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen
einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben und Ausbilder während der Praktika
ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten sowie an (1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur
dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungs- Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin
veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die
teilnehmen. § 14 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser
(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent- Behörde verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde
sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Ver-
übertragen werden. tretung der Ausbildungsleitung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2617
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die § 23
Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt Leistungsnachweise
eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig
Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben
und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu
sie in Fragen der Ausbildung. erbringen. Leistungsnachweise können sein:
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, 2. andere schriftliche Ausarbeitungen,
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die 3. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form
Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz und
unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus- 4. Referate und Vorträge.
bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig
(2) Bis zur Zwischenprüfung sind fünf schriftliche Auf-
über den erreichten Ausbildungsstand.
sichtsarbeiten, davon zwei während des Einführungs-
(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs- lehrgangs und drei im Zuge der praxisbezogenen Lehrver-
leitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen anstaltungen, zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte
Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, jeweils den in § 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 genannten
in denen sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird Fächern zugeordnet sind.
dem Bundesverwaltungsamt vorgelegt; die Anwärte- (3) Während des Abschlusslehrgangs, spätestens zwei
rinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. Wochen vor der Laufbahnprüfung, sind fünf schriftliche
Aufsichtsarbeiten aus den in § 17 Abs. 3 genannten
Fächern zu fertigen sowie zwei weitere Leistungsnach-
§ 22 weise in schriftlicher oder mündlicher Form zu erbringen,
deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den in § 17 Abs. 3
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
und 4 genannten Fächern zugeordnet sind.
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen (4) Die Abnahme eines Leistungsnachweises wird min-
334 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fach- destens eine Woche vorher angekündigt. Der Leistungs-
theoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonne- nachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich be-
nen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. stätigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine
Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Ausfertigung der Bestätigung.
Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen
(2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstal- kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu
tungen sind: einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
1. staatliche Ordnung und Zusammenhänge des öffent- Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag
lichen Lebens, der schriftlichen Prüfung (§ 33) erbracht, gilt er als mit
„ungenügend“ (Rangpunktzahl 0) bewertet.
2. Verwaltungsrecht,
(6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung
3. Bürgerliches Recht, stellt das Bundesverwaltungsamt ein Zeugnis aus, in
4. Organisation der Bundesverwaltung, Innere Organisa- dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im
tion und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung, Einführungslehrgang und im Abschlusslehrgang mit
Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis
5. Registraturwesen, schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 er-
6. Öffentliches Dienstrecht, insbesondere mittelten Durchschnittspunktzahl. Die Anwärterinnen und
Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
a) Besoldungsrecht,
(7) Die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden.
b) Beihilferecht, Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe
c) Reise- und Umzugskostenrecht, des Leistungsnachweises bestimmt hat.
d) tarifliche Vergütung und Entlohnung,
e) allgemeines Beamtenrecht, § 24
7. Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere Bewertungen während der Praktika
a) Haushalts- und Rechnungswesen, (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der
Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird
b) Kassenrecht,
für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und
8. Verwaltungsrechnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für
einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Be-
9. Kommunikation und Kooperation.
wertung nach § 38 abgegeben.
Ein gesonderter Lehrplan bestimmt die Lernziele und
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-
Lerninhalte der Lehrfächer und die Stundenzahlen.
lage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern
(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu
während des Praktikums I beim Bundesverwaltungsamt eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung
durchgeführt. und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
(3) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt das nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand
Bundesverwaltungsamt ein zusammenfassendes Zeug- erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung
nis, das die Bewertungen in den Praktika, unter Berück- erwarten lässt.
sichtigung der im Zuge der praxisbezogenen Lehr-
(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen
veranstaltungen angefertigten Leistungsnachweise ohne
aus. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
das Ergebnis der Zwischenprüfung, aufführt. Die Durch-
deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den Fachgebieten
schnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe
nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 6 Buchstabe a bis c und Nr. 7
der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Aus-
zugeordnet sind. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten
bildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt
stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Arbeiten
wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine
sind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu
Ausfertigung des Zeugnisses.
fertigen.
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt das
Kapitel 2 Bundesverwaltungsamt eine Prüfungskommission ein.
Aufstieg Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungs-
kommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu
§ 25 prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeit-
Regelaufstieg planung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es
erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-
(1) Das Bundesministerium des Innern benennt die Be- maßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskom-
amtinnen und Beamten des einfachen nichttechnischen mission besteht aus der Leiterin oder dem Leiter des Aus-
Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des bildungsreferats des Bundesverwaltungsamtes als Vor-
Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg gemäß sitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder
den §§ 16 und 22 der Bundeslaufbahnverordnung teil- Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes in
nehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes als
§ 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Beisitzenden. Für jedes Mitglied werden zwei Ersatz-
Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern mitglieder bestellt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit
nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens. unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
(4) Das Bundesverwaltungsamt setzt den Zeitpunkt
nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und An-
der Zwischenprüfung fest. Der Zeitpunkt ist den An-
wärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie
wärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitzuteilen. Dem
die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 gelten entsprechend.
Bundesverwaltungsamt obliegt die Durchführung der
(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Zwischenprüfung.
Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-
gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden un-
Rechtsstellung. abhängig voneinander nach § 38 bewertet. Die oder der
Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der
§ 26 oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen
voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit
Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 22 Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht recht-
Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (Rang-
zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht punkt 0) bewertet.
gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt ent-
(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für zwei
sprechend.
Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und
§ 27 insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.
Verwendungsaufstieg (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat,
kann sie frühestens zwei Monate nach Abschluss des
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des einfachen Praktikums I wiederholen; in begründeten Fällen kann das
nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung
Verwaltung des Bundes können bei Erfüllung der Voraus- zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wieder-
setzungen der §§ 16 und 23 der Bundeslaufbahnver- holen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte
ordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird
die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.
in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
zugelassen werden. (8) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten
§ 31 Abs. 5 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und
die §§ 36 bis 38, 40 und 41 entsprechend.
Kapitel 3
Prüfungen § 29
§ 28 Prüfungsamt
Zwischenprüfung
Dem beim Bundesverwaltungsamt eingerichteten Prü-
(1) Zum Abschluss des Praktikums I haben die An- fungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung;
wärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2619
Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prü-
Entscheidungen der Prüfungskommission. fungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend
sein.
§ 30
§ 32
Prüfungskommission
Prüfungsort, Prüfungstermin
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-
mission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommis- (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen
sionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfen- und der mündlichen Prüfung fest.
den Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-
fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern; die bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche
gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der
muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden und sonstigen mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
Mitglieder der Prüfungskommissionen sowie die Ersatz-
mitglieder bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisa- (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und An-
tionen der Gewerkschaften und Berufsverbände des wärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen
öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Mit- Prüfung rechtzeitig mit.
glieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von
höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist
zulässig. § 33
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind Schriftliche Prüfung
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.
als Vorsitzende oder Vorsitzender und Jeweils eine Aufgabe der fünf schriftlichen Arbeiten ist aus
folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen
Dienstes als Beisitzende. 1. Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht,
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei 2. Öffentliches Dienstrecht,
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen 3. Öffentliche Finanzwirtschaft,
nicht gebunden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4. Organisation und Geschäftsverkehr und
5. Beschaffung und Materialverwaltung.
§ 31
Bei der Aufgabe nach Nummer 4 kann das Fach Infor-
Laufbahnprüfung mationsverarbeitung berücksichtigt werden.
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die An- (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden
wärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,
befähigt sind. die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in werden nicht zur Verfügung gestellt.
ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander
fähig sind, Dienstgeschäfte mittleren Schwierigkeits- folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-
grades selbständig und schwierigere Aufgaben nach tagen wird ein freier Tag vorgesehen.
Anleitung zu erledigen. Insoweit ist die Prüfung auch auf
(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu
die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
halten.
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer
die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-
für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die
laufen hat.
Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung
(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über
einem mündlichen Teil. die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü- darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung
fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
des Innern und des Bundesverwaltungsamtes, in Aus- gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift
nahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten sowie in
allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne
schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann des § 12 und etwaige besondere Vorkommnisse und
während des sie betreffenden mündlichen Teils der unterschreiben die Niederschrift.
Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend
(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevor-
steht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gele- (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet
genheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 ver-
zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
§ 34 (7) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift
gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission
Zulassung zur mündlichen Prüfung
unterschreiben.
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und An-
wärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr
schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note § 36
„ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
Prüfung nicht bestanden.
(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu
Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder
vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zu- Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in
gelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch
in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen.
Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nicht- (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder
zulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab-
sätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende
§ 35 Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt
Mündliche Prüfung bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden
Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied- wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs-
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. arbeiten gewertet werden.
(2) In der Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwär- (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die
ter gründliche Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teil-
nachweisen: weise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet
1. Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsver- das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung
arbeitung, nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-
punkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht
2. Registraturwesen, bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer
3. Beschaffung und Materialverwaltung, Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
4. Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere Kassen-
und Rechnungswesen und
§ 37
5. Berechnung von Besoldung, Vergütung, Lohn, Bei-
hilfen, Umzugskosten und Reisekosten. Täuschung, Ordnungsverstoß
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ferner (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-
zeigen, dass sie über Grundkenntnisse folgender Fach- lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine
gebiete verfügen: Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst
1. Staats- und Verfassungsrecht, gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des
2. Verwaltungsrecht, Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach
3. Bürgerliches Recht, Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung
gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können
4. Öffentliches Dienstrecht, insbesondere Beamtenrecht, sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil
und der Prüfung ausgeschlossen werden.
5. Bundeshaushaltsrecht. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Über das Vorliegen
(5) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten
und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags
je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie
zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungs-
soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen mindestens
verstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten
zwei und nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter
oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen
gleichzeitig geprüft werden.
Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prü-
(6) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun- fungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der
gen nach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das
schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung
mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunkt- die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungs-
zahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rang- leistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „un-
punkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, genügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte
ergibt. Prüfung für nicht bestanden erklären.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2621
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Vom-Hundert-Anteil
mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Rangpunkte
der Leistungspunkte
Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das
Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf 100 bis 93,7 15
Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht unter 93,7 bis 87,5 14
bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts- unter 87,5 bis 83,4 13
behelfsbelehrung zu versehen.
unter 83,4 bis 79,2 12
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den unter 79,2 bis 75,0 11
Absätzen 2 und 3 zu hören. unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
§ 38 unter 62,5 bis 58,4 7
Bewertung von Prüfungsleistungen unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und unter 50,0 bis 41,7 4
Rangpunkten bewertet:
unter 41,7 bis 33,4 3
sehr gut (1) eine Leistung, die den unter 33,4 bis 25,0 2
15 bis 14 Punkte Anforderungen in besonderem unter 25,0 bis 12,5 1
Maße entspricht, unter 12,5 bis 0 0.
gut (2) eine Leistung, die den
13 bis 11 Punkte Anforderungen voll entspricht, (5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch-
10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht, führbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4
entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde-
7 bis 5 Punkte aufweist, aber im Ganzen den rungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-
Anforderungen noch entspricht, chenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung
mangelhaft (5) eine Leistung, die den mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-
4 bis 2 Punkte Anforderungen nicht entspricht, gemäß.
die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grund- § 39
kenntnisse vorhanden sind
Gesamtergebnis
und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden könnten, (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
ungenügend (6) eine Leistung, die den Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei
1 bis 0 Punkte Anforderungen nicht entspricht werden berücksichtigt:
und bei der selbst die Grund- 1. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen
kenntnisse so lückenhaft sind, Ausbildung mit 10 vom Hundert,
dass die Mängel in absehbarer
2. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbil-
Zeit nicht behoben werden
dung mit 10 vom Hundert,
könnten.
3. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten 5 vom Hundert,
errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem
4. die Rangpunkte der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
mit jeweils 10 vom Hundert (insgesamt 50 vom Hun-
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden dert) und
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen 5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent- mit 25 vom Hundert.
sprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine An-
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
forderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von
zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von
Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung
50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;
werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung
im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von
und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Noten unberücksichtigt.
Ausdrucks angemessen berücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb-
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der nis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindes-
Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert tens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungs-
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: erläutert.
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
§ 40 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Ab-
Zeugnis schluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffen-
den Teile der Prüfungsakten nehmen.
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und An-
wärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungs-
zeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die § 42
nach § 38 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts- Wiederholung
punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung
das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern
nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht
schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die
bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;
Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-
das Bundesministerium des Innern kann in begründeten
behelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift
Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind
des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten
vollständig zu wiederholen.
genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der
des Prüfungsergebnisses. Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung end-
zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu
gültig nicht bestanden haben, erhalten vom Bundes-
erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
verwaltungsamt ein Zeugnis, das auch die Dauer der
drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige
Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen
des § 37 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurück- Kapitel 4
zugeben.
Sonstige Vorschriften
§ 41 § 43
Prüfungsakten, Einsichtnahme Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter
Zwischenprüfung, der fachtheoretischen und praktischen sowie Aufstiegsbeamtinnen und -beamte, die nach dem
Ausbildung, der Niederschriften über den Ablauf der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre Aus-
Zwischenprüfung sowie der schriftlichen und mündlichen bildung beginnen.
Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeug-
nisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der § 44
Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den
Inkrafttreten
Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden
beim Bundesverwaltungsamt mindestens fünf Jahre auf- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Juli 2001
bewahrt. in Kraft.
Berlin, den 8. Oktober 2001
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2623
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 1999
Vom 8. Oktober 2001
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom für Berlin (West) 163 834 971 DM
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), der durch Artikel 7 Nr. 3 für Bremen 13 494 885 DM
des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Hamburg 178 098 142 DM
der Finanzen: für Hessen 561 283 488 DM
§1 für Niedersachsen 162 466 830 DM
Feststellung der Länderanteile für Nordrhein-Westfalen 1 647 860 213 DM
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1999 für Rheinland-Pfalz 260 194 804 DM
Für das Ausgleichsjahr 1999 werden als Länderanteile für das Saarland 18 378 622 DM
an der Umsatzsteuer festgestellt:
für Schleswig-Holstein 104 205 892 DM.
für Baden-Württemberg 13 124 696 000 DM
für Bayern 15 216 918 000 DM
für Berlin 4 260 967 000 DM §3
für Brandenburg 6 509 329 000 DM Abrechnung des Finanzausgleichs
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1999
für Bremen 836 523 000 DM
Für das Ausgleichsjahr 1999 wird der Finanzausgleich
für Hamburg 2 137 156 000 DM unter den Ländern wie folgt festgestellt:
für Hessen 7 588 876 000 DM 1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
für Mecklenburg-Vorpommern 4 688 505 000 DM von Baden-Württemberg 3 441 581 000 DM
für Niedersachsen 10 298 646 000 DM von Bayern 3 198 448 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 22 583 806 000 DM
von Hamburg 674 495 000 DM
für Rheinland-Pfalz 5 058 780 000 DM
von Hessen 4 757 823 000 DM
für das Saarland 1 761 938 000 DM
von Nordrhein-Westfalen 2 576 827 000 DM,
für Sachsen 11 393 706 000 DM
2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für Sachsen-Anhalt 7 141 479 000 DM
an Berlin 5 330 166 000 DM
für Schleswig-Holstein 3 478 695 000 DM
an Brandenburg 1 149 032 000 DM
für Thüringen 6 472 591 000 DM.
an Bremen 665 106 000 DM
§2 an Mecklenburg-Vorpommern 907 347 000 DM
Länderanteile am Länderbeitrag zum an Niedersachsen 1 040 093 000 DM
Fonds „Deutsche Einheit“ im Ausgleichsjahr 1999 an Rheinland-Pfalz 380 970 000 DM
Für das Ausgleichsjahr 1999 werden als Länderanteile an das Saarland 298 322 000 DM
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“ nach
an Sachsen 2 193 922 000 DM
§ 1 Abs. 2, 2a und 3 des Finanzausgleichsgesetzes
festgestellt: an Sachsen-Anhalt 1 314 185 000 DM
für Baden-Württemberg 959 584 506 DM an Schleswig-Holstein 173 580 000 DM
für Bayern 1 108 597 647 DM an Thüringen 1 196 451 000 DM.
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
§4 von Schleswig-Holstein 139 144 DM
Abschlusszahlungen für 1999 von Thüringen 21 473 000 DM,
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor- 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länder-
an Berlin 13 948 000 DM
anteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig ge-
zahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an Brandenburg 1 826 000 DM
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“ nach § 2 an Niedersachsen 2 834 644 DM
und den vorläufig gezahlten und den endgültig fest-
gestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuwei- an Nordrhein-Westfalen 1 154 917 DM
sungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichs- an Rheinland-Pfalz 2 179 367 DM
gesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
an das Saarland 3 833 914 DM
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
an Sachsen 44 985 000 DM
von Baden-Württemberg 15 149 349 DM
an Sachsen-Anhalt 13 992 000 DM.
von Bayern 10 880 326 DM
von Bremen 81 520 DM §5
von Hamburg 9 386 050 DM Inkrafttreten
von Hessen 13 564 453 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
von Mecklenburg-Vorpommern 14 080 000 DM Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Oktober 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2625
Verordnung
zur Regelung des Verfahrens der
Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs
(Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung – LuftVZÜV)
Vom 8. Oktober 2001
Auf Grund des § 32 Abs. 2b in Verbindung mit § 29d überprüfenden Person vier Wochen vor der geplanten
Abs. 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung Aufnahme ihrer Tätigkeit übermitteln. Die Luftfahrtbehör-
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) de soll die Zuverlässigkeitsüberprüfung innerhalb dieser
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- Frist durchführen.
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und (3) In dem Antrag sind vom Betroffenen anzugeben:
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, 1. Name, einschließlich frühere Namen,
Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem 2. Geburtsname,
Bundesministerium des Innern:
3. sämtliche Vornamen,
§1 4. Geburtsdatum,
(1) Vor der Ausstellung eines Ausweises zum Betreten 5. Geburtsort und -land,
von nicht allgemein zugänglichen oder sicherheits- 6. Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Über-
empfindlichen Bereichen und Anlagen nach § 19b Abs. 1 prüfung, hilfsweise der gewöhnliche Aufenthaltsort,
Satz 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luft- 7. Staatsangehörigkeit,
verkehrsgesetzes oder vor Aufnahme einer Tätigkeit nach
§ 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Luftverkehrsgesetzes 8. Personalausweis- oder Passnummer,
ist die Zuverlässigkeit des jeweils Betroffenen nach Maß- 9. Arbeitgeber,
gabe dieser Verordnung zu überprüfen.
10. vorgesehene Tätigkeit,
(2) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit darf ausschließ-
11. für die Tätigkeit zu betretende Flugplätze,
lich für die in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Luft-
verkehrsgesetzes genannten Personen durchgeführt 12. sonstige für die Beurteilung der Zuverlässigkeit be-
werden. Das Vorliegen der in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 deutsame Sachverhalte im Sinne des § 5.
oder 3 des Luftverkehrsgesetzes beschriebenen Voraus-
setzungen ist im Antrag schlüssig darzulegen. §4
(1) Die Luftfahrtbehörde ersucht zum Zwecke der Zuver-
§2 lässigkeitsüberprüfung die Polizei- und die Verfassungs-
(1) Die Zuverlässigkeit der in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 schutzbehörden, vorhandene bedeutsame Informationen
des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen wird von im Sinne des § 5 zu übermitteln. Das Ersuchen ist an die
der Luftfahrtbehörde überprüft, die für die Entscheidung nach Landesrecht zuständige Polizeibehörde zu richten.
nach § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist. Hat der Betroffene seinen Hauptwohnsitz und seinen
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeits-
(2) Hat ein Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen Berei- bereiches der nach Satz 2 zuständigen Polizeibehörde, ist
che und Anlagen gemäß § 29d Abs. 1 des Luftverkehrs- die insoweit zuständige Polizeibehörde zu beteiligen. Die
gesetzes im Zuständigkeitsbereich verschiedener Luft- Abfrage erstreckt sich auf
fahrtbehörden, bestimmt sich die Zuständigkeit für die
Überprüfung der in Absatz 1 genannten Personen nach 1. die Personenfahndungsdateien,
dem Unternehmenssitz. Dies gilt auch dann, wenn der 2. die Kriminalaktennachweise,
Zugang nur zu einem dieser Bereiche gewährt werden
3. die polizeilichen Staatsschutzdateien.
soll. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ertei-
lung einer Zugangsberechtigung nach § 29d Abs. 1 des Die Polizeibehörden teilen sämtliche vorhandenen Er-
Luftverkehrsgesetzes bleibt hiervon unberührt. kenntnisse mit. Bei der für den Sitz der Luftfahrtbe-
hörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz
erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Infor-
§3
mationssystems. Die Luftfahrtbehörde ersucht darüber
(1) Personen gemäß § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luft- hinaus den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
verkehrsgesetzes beantragen die Durchführung der Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Zuverlässigkeitsüberprüfung über ihren Arbeitgeber und Demokratischen Republik um Auskunft über bei ihm
das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen, zu dessen in vorhandene Unterlagen.
§ 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Berei-
(2) Hatte der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor
chen und Anlagen ihnen der Zugang gewährt werden soll.
der Überprüfung weitere Wohnsitze auch in anderen
(2) Die Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sollen der Bundesländern, so sind auch die für diese Wohnsitze
nach § 2 Abs. 1 oder 2 zuständigen Luftfahrtbehörde zur zuständigen Polizeibehörden um Übermittlung dort vor-
Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung die nach handener bedeutsamer Informationen im Sinne des § 5 zu
Absatz 3 erforderlichen Daten und Sachverhalte der zu ersuchen.
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
(3) Hat der Betroffene im Geltungsbereich des Luft- 5. Betäubungsmittel- und gegebenenfalls Alkoholab-
verkehrsgesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen hängigkeit.
Aufenthaltsort, so ist die für den Unternehmenssitz seines (4) § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes ist zu
Arbeitgebers zuständige Polizeibehörde um Übermittlung beachten.
der Informationen nach Absatz 1 zu ersuchen. Hat auch
der Arbeitgeber keinen Unternehmenssitz im Geltungs-
§6
bereich des Luftverkehrsgesetzes, so ist die für den Sitz
der Luftfahrtbehörde zuständige Polizeibehörde um Über- (1) Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen Gelegen-
mittlung der Informationen nach Absatz 1 zu ersuchen. heit, sich zu Erkenntnissen, die Zweifel an seiner Zuver-
lässigkeit begründen können, zu äußern. Die Anhörung
(4) Bestehen auf Grund der nach Absatz 1 übermittelten
hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse
Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverläs-
zu gewährleisten. Stammen die Erkenntnisse von der Poli-
sigkeit des Betroffenen, kann die zuständige Behörde
zei- oder Verfassungsschutzbehörde (§ 4), ist diese vorher
zusätzlich insbesondere bei den Strafverfolgungsbehör-
zu hören. Die dem § 28 des Verwaltungsverfahrensge-
den anfragen und Strafakten oder staatsanwaltschaft-
setzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
liche Ermittlungsakten beiziehen. Darüber hinaus darf
finden Anwendung. Können bestehende Zweifel an der
die Behörde den Militärischen Abschirmdienst und den
Zuverlässigkeit der Person nicht ausgeräumt werden, ist
Bundesnachrichtendienst um die zur Erfüllung ihrer Auf-
die Zuverlässigkeit zu verneinen.
gaben erforderlichen Informationen einschließlich perso-
nenbezogener Daten ersuchen. Sie kann vom Betroffenen (2) Die Luftfahrtbehörde gibt das Ergebnis der Zuver-
selbst weitere Informationen einholen oder gegebenen- lässigkeitsüberprüfung dem Betroffenen und dem Flug-
falls deren Vorlage verlangen. In den Fällen des Absat- platz- oder Luftfahrtunternehmen bekannt.
zes 3 kann die Luftfahrtbehörde vom Betroffenen zusätz- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 werden dem
liche Zeugnisse seines Aufenthaltsstaates verlangen, aus Betroffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch
denen sich seine Zuverlässigkeit ergibt. schriftlichen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Be-
(5) Die bei der Luftfahrtbehörde vorhandenen Informa- scheid mitgeteilt. Die Begründung hat den Schutz
tionen über die Zuverlässigkeitsüberprüfung sind nach geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen
Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des letzten zu gewährleisten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Das
Überprüfungsergebnisses zu löschen, soweit nicht eine Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen ist von der Feststel-
neue Überprüfung gemäß § 9 Abs. 3 beantragt wird. lung ebenfalls in Kenntnis zu setzen. Die maßgeblichen
Gründe dürfen dem Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen
nur übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung
§5 eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Die dem
(1) Die Luftfahrtbehörde bewertet die Zuverlässigkeit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden
des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des landesrechtlichen Vorschriften finden Anwendung.
Einzelfalles. (4) Die Verneinung der Zuverlässigkeit ist allen anderen
Luftfahrtbehörden mitzuteilen.
(2) In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverläs-
sigkeit,
§7
1. wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre
vor der Überprüfung wegen versuchter oder vollende- Für die Überprüfung des in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und
ter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, oder Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personals
gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend. Zu diesem Personal
2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die
Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 Bereiche nach § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder betreten zu müssen, im Fluggastabfertigungs-, im Fracht-
unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre ver- sowie im Versorgungsgüterbereich Zugriff auf Gegen-
folgt oder unterstützt hat. stände haben, die in das Luftfahrzeug verbracht werden
(3) Bei Verurteilungen und Bestrebungen nach Absatz 2, sollen.
die länger als zehn Jahre zurückliegen, oder bei Vorliegen
sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu §8
prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der in § 29d
des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes genannten
überprüfenden Person ergeben. Als sonstige Erkennt- Personen gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend.
nisse kommen insbesondere in Betracht:
1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Straf- §9
verfahren,
(1) Werden der zuständigen Luftfahrtbehörde Tatsachen
2. der Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichten- bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit einer der in
dienste, § 29d Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Per-
sonen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit begründen, hat sie
3. tatsächliche Anhaltspunkte für das Unterhalten von
deren Zuverlässigkeit von Amts wegen neu zu überprüfen.
Kontakten zu Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 1
Dies gilt insbesondere, wenn gegen die Person ein Ermitt-
Nr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
lungs- oder Strafverfahren wegen des Verdachts einer der
4. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit in § 5 Abs. 2 genannten Straftaten eingeleitet ist oder bei
durch Dritte ergibt, Bekanntwerden von sonstigen in § 5 Abs. 3 angeführten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2627
Umständen. Die Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen gilt nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe
oder der jeweilige Arbeitgeber haben die zuständige Luft- für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.
fahrtbehörde unverzüglich zu unterrichten, falls sie von (2) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt ferner
solchen Tatsachen Kenntnis erlangen oder sich mitge- bei Personen im Sinne des § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
teilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen. Luftverkehrsgesetzes, die nur gelegentlich, in der Regel
(2) Die Rücknahme oder der Widerruf ist allen anderen bis zu einem Tag im Monat, Zutritt zu den in § 29d Abs. 1
Luftfahrtbehörden mitzuteilen. Im Falle der Rücknahme des Luftverkehrsgesetzes genannten Bereichen und
oder des Widerrufes gilt § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend. Anlagen eines Flughafens erhalten sollen.
Für die Rücknahme oder den Widerruf gelten die den (3) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung wird nicht durch-
§§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent- geführt für Polizeivollzugs- und Zollbeamte.
sprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Unabhängig von Absatz 1 ist die Zuverlässigkeits- § 11
überprüfung von den in § 29d Abs. 2 des Luftverkehrs- (1) Bei Personen, die bereits Tätigkeiten im Sinne von
gesetzes genannten Personen im Abstand von einem § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Luftverkehrs-
Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten gesetzes ausüben, ohne vorher auf ihre Zuverlässigkeit
Überprüfung neu zu beantragen. überprüft worden zu sein, ist die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser
§ 10 Verordnung nachzuholen.
(1) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt, wenn (2) Die §§ 1 bis 8 und 10 Abs. 1 gelten entsprechend.
der Betroffene innerhalb des letzten Jahres bereits
einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d Abs. 2 des § 12
Luftverkehrsgesetzes oder einer anderen zumindest
Hat der Bund dem Antrag eines Landes nach § 31
gleichwertigen Überprüfung im Geltungsbereich des
Abs. 2 Nr. 19 des Luftverkehrsgesetzes auch hinsichtlich
Luftverkehrsgesetzes unterzogen und seine Zuverlässig-
der in § 29d des Luftverkehrsgesetzes genannten Auf-
keit festgestellt und nicht widerrufen wurde. An das
gaben entsprochen, gelten die §§ 1 bis 11 entsprechend.
Ergebnis sind die Luftfahrtbehörden gebunden. Bei einer
Verneinung der Zuverlässigkeit kann ein erneuter Antrag
auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung § 13
frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Mitteilung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden. Dies Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Oktober 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
Verordnung
über die Erstattung von Aufwendungen der Träger
der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs
(Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung – VAErstV)
Vom 9. Oktober 2001
Auf Grund des § 226 Abs. 1 des Sechsten Buches tenanwartschaft zu den gesamten persönlichen Entgelt-
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – punkten der erstattungsfähigen Rentenanwartschaft im
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. I Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Leistung entspricht.
S. 2261, 1990 I S. 1337), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 43 Soweit Aufwendungen durch Leistungen entstehen, die
des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) neu nur durch die auf Grund des Versorgungsausgleichs be-
gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: gründeten Rentenanwartschaften zu erbringen waren und
deren Höhe durch den Versorgungsausgleich nicht be-
§1 rührt wird, sind sie vom Träger der Versorgungslast in
voller Höhe zu erstatten (zu erstattende Aufwendungen).
Berechnung
Ändern sich nach dem Beginn einer Rente die durch den
der zu erstattenden Aufwendungen
Versorgungsausgleich begründeten persönlichen Entgelt-
im Rahmen des Versorgungsausgleichs
punkte der Rentenanwartschaft oder die gesamten per-
(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversiche- sönlichen Entgeltpunkte der Rentenanwartschaft, so sind
rung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Ent- die zu erstattenden Aufwendungen aus den vom Zeit-
scheidung des Familiengerichts im Rahmen des Ver- punkt der Änderung an erbrachten Leistungen nach dem
sorgungsausgleichs begründet worden und nach § 225 neuen Verhältnis der persönlichen Entgeltpunkte zu
Abs. 1 Satz 1 oder § 290 Satz 1 des Sechsten Buches berechnen.
Sozialgesetzbuch von dem zuständigen Träger der Ver-
(4) Die Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers
sorgungslast zu erstatten sind, werden nach Maßgabe der
bei Leistungen nach § 210 des Sechsten Buches Sozial-
folgenden Absätze berechnet.
gesetzbuch sind in Höhe des sich aus der Anwendung des
(2) Erstattungsfähig sind vorbehaltlich von Satz 2 alle § 210 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Aufwendungen, die dem Träger der Rentenversicherung ergebenden Erhöhungsbetrages zu erstatten.
aus Leistungen aus der Versicherung des Ausgleichs-
(5) Liegen der Versicherung des Ausgleichsberechtigten
berechtigten erwachsen sind (erstattungsfähige Aufwen-
sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu
dungen). Aufwendungen, die
Grunde, ist bei Ermittlung der erstattungsfähigen Renten-
1. durch Leistungen entstehen, die auch ohne Durch- leistungen Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
führung des Versorgungsausgleichs zu erbringen ge- die Berechnung jeweils getrennt nach Entgeltpunkten und
wesen wären und deren Höhe durch den Versorgungs- Entgeltpunkten (Ost) erfolgt; bei erstattungsfähigen sons-
ausgleich nicht berührt wird, tigen Leistungen stehen Entgeltpunkte (Ost) Entgeltpunk-
2. auf Leistungen oder Leistungsbestandteilen beruhen, ten gleich.
die sich durch die begründeten Rentenanwartschaften (6) Die §§ 121 und 123 Abs. 1 und 3 des Sechsten
nicht erhöht haben, Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung.
3. von Dritten zu erstatten sind und
4. auf Rentenleistungen entfallen, denen persönliche Ent- §2
geltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversiche- Durchführung der Erstattung
rung zu Grunde liegen,
(1) Der Träger der Rentenversicherung soll die zu er-
gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. stattenden Aufwendungen innerhalb von vier Kalender-
(3) Von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auf-
erstatten ist der Teil der erstattungsfähigen Aufwendun- wendungen entstanden sind, feststellen und von dem
gen, der dem Verhältnis der durch den Versorgungsaus- zuständigen Träger der Versorgungslast anfordern (Er-
gleich begründeten persönlichen Entgeltpunkte der Ren- stattungsanforderung).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2629
(2) Die Erstattungsanforderung ist mit den erforder- §3
lichen Angaben über den Verpflichtungsgrund und die Zeitlicher Anwendungsbereich
Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen zu ver-
sehen. Diese Verordnung findet erstmals auf die Erstattung der
im Jahre 2001 entstehenden Aufwendungen der Träger
(3) Der Erstattungsanspruch wird sechs Monate nach der Rentenversicherung Anwendung.
Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen
Träger der Versorgungslast fällig. §4
(4) Der Erstattungsanspruch des Trägers der Renten- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
versicherung verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Kalenderjahres, in dem er fällig geworden ist. Für die Hem- Gleichzeitig tritt die Versorgungsausgleichs-Erstattungs-
mung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung verordnung vom 11. März 1980 (BGBI. I S. 280), zuletzt
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1985
sinngemäß. (BGBl. I S. 2553), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Oktober 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001
Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für die Bundesfinanzverwaltung
Vom 2. Oktober 2001
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2, des § 42 gesetzes auf die in Abschnitt I. Nr. 1 bis 10 genannten
Abs. 1 sowie des § 84 des Bundesdisziplinargesetzes Dienstvorgesetzten übertragen.
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:
III.
I. Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar- § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes
gesetzes sind außer dem Bundesminister der Finanzen gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 1
1. die Präsidentin/der Präsident der Bundesschulden- bis A 13 g wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bun-
verwaltung, desdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I. Nr. 1 bis 10
genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im
2. die Präsidentin/der Präsident des Bundesamtes für Übrigen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/
Finanzen, der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g in
3. die Präsidentin/der Präsident des Bundesamtes zur disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden,
Regelung offener Vermögensfragen, für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig.
4. die Präsidentin/der Präsident des Bundesaufsichts-
amtes für das Kreditwesen, IV.
5. die Präsidentin/der Präsident des Bundesaufsichts- Hinsichtlich der Zuständigkeit zum Erlass von Wider-
amtes für das Versicherungswesen, spruchsbescheiden im Sinne von § 42 Abs. 1 des Bun-
desdisziplinargesetzes gelten die Sätze 1 und 3 des
6. die Präsidentin/der Präsident des Bundesaufsichts-
I. Abschnitts der Anordnung zur Übertragung von Zu-
amtes für den Wertpapierhandel,
ständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
7. die Oberfinanzpräsidentinnen/die Oberfinanzpräsi- und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
denten, Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundes-
8. die Präsidentin/der Präsident der Bundesmonopol- ministeriums der Finanzen vom 14. September 1999
verwaltung für Branntwein, (BGBl. I S. 2032).
9. die Präsidentin/der Präsident des Zollkriminalamtes, V.
10. die Leiterin/der Leiter des Bildungszentrums der Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde
Bundesfinanzverwaltung, bei Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 1 des Bundes-
11. die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Hauptzollämter, disziplinargesetzes werden auf die Oberfinanzpräsiden-
tin/den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion
12. die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Zollfahndungs- übertragen, in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der
ämter, Ruhestandsbeamte ihren/seinen Wohnsitz hat. Befindet
13. die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Bundesvermö- sich der Wohnsitz der Ruhestandsbeamtin/des Ruhe-
gensämter, standsbeamten außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes, übt die Oberfinanzpräsidentin/der Ober-
14. die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Bundesforst-
finanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk
ämter,
die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/
15. die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Bundesbau- seinen letzten dienstlichen Wohnsitz hatte, die Disziplinar-
ämter, befugnisse aus.
16. die Leiterin/der Leiter des Beschaffungsamtes der
VI.
Bundeszollverwaltung.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung der
II. Bundesdisziplinarordnung für die Bundesfinanzverwal-
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienst- tung vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 403), zuletzt
bezügen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinar- geändert durch die Anordnung vom 28. Oktober 1994
gesetzes wird gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesdisziplinar- (BGBl. I S. 3447), außer Kraft.
Berlin, den 2. Oktober 2001
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Zitzelsberger