2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
Bekanntmachung
der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom 25. September 2001
Auf Grund des Artikels 13 des Gesetzes zur Reform des 8. den am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 5
Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I
S. 1852) wird nachstehend der Wortlaut des Betriebsver- S. 1476),
fassungsgesetzes in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich- 9. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 52
tigt: des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 10. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9
23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3843),
2. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 34 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), 11. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2a
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
3. den am 1. September 1994 in Kraft getretenen Arti- S. 1966),
kel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406),
12. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 28
4. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
Abs. 68 des Gesetzes vom 14. September 1994 S. 1983),
(BGBl. I S. 2325),
13. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3
5. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 13 § 40 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), S. 266),
6. den am 21. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 14. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 39 des
des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),
7. den am 21. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 17 15. den am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des
des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 25. September 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
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Betriebsverfassungsgesetz
Inhaltsübersicht
§§
Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 bis 6
Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung,
Gesamt- und Konzernbetriebsrat 7 bis 59a
Erster Abschnitt Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats 7 bis 20
Zweiter Abschnitt Amtszeit des Betriebsrats 21 bis 25
Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Betriebsrats 26 bis 41
Vierter Abschnitt Betriebsversammlung 42 bis 46
Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat 47 bis 53
Sechster Abschnitt Konzernbetriebsrat 54 bis 59a
Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung 60 bis 73b
Erster Abschnitt Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung 60 bis 71
Zweiter Abschnitt Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung 72 bis 73
Dritter Abschnitt Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung 73a bis 73b
Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer 74 bis 113
Erster Abschnitt Allgemeines 74 bis 80
Zweiter Abschnitt Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers 81 bis 86a
Dritter Abschnitt Soziale Angelegenheiten 87 bis 89
Vierter Abschnitt Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf
und Arbeitsumgebung 90 bis 91
Fünfter Abschnitt Personelle Angelegenheiten 92 bis 105
Erster Unterabschnitt Allgemeine personelle Angelegenheiten 92 bis 95
Zweiter Unterabschnitt Berufsbildung 96 bis 98
Dritter Unterabschnitt Personelle Einzelmaßnahmen 99 bis 105
Sechster Abschnitt Wirtschaftliche Angelegenheiten 106 bis 113
Erster Unterabschnitt Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 106 bis 110
Zweiter Unterabschnitt Betriebsänderungen 111 bis 113
Fünfter Teil Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten 114 bis 118
Erster Abschnitt Seeschifffahrt 114 bis 116
Zweiter Abschnitt Luftfahrt 117
Dritter Abschnitt Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften 118
Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften 119 bis 121
Siebenter Teil Änderung von Gesetzen 122 bis 124
Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften 125 bis 132
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Erster Teil 3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies
insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens-
Allgemeine Vorschriften oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer For-
men der Zusammenarbeit von Unternehmen einer
§1 wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung
Errichtung von Betriebsräten der Arbeitnehmer dient;
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf stän- 4. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien
digen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensüber-
wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch greifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertre-
für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. tungen dienen;
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen 5. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretun-
wird vermutet, wenn gen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwi-
schen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Be-
triebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unter- (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4
nehmen gemeinsam eingesetzt werden oder oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer
Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinba-
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass
rung getroffen werden.
von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile
einem an der Spaltung beteiligten anderen Unterneh- (3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a
men zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unterneh-
Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich men kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stim-
ändert. menmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen
Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von
§2 mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des
Stellung der Gewerkschaften Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen
und Vereinigungen der Arbeitgeber Gewerkschaft veranlasst werden.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beach- (4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinba-
tung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im rung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach
Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerk- Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßi-
schaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der gen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es be-
Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. steht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen
eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen
Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender
Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrich- Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1
tung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnis-
Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche ses.
Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicher-
heitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnis- (5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Be-
sen entgegenstehen. triebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten
betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gel-
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereini- ten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen
gungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vor-
der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses schriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats
Gesetz nicht berührt. und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
§3 §4
Abweichende Regelungen Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn
1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Be- 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
triebsrats oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig
b) die Zusammenfassung von Betrieben, sind.
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener
oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interes- Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos
sen der Arbeitnehmer dient; beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbe-
2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach pro- trieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
dukt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Haupt-
(Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte betriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem
auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Ange- Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen
legenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf
Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachge- des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
rechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
dient; Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
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§5 3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für
leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist,
Arbeitnehmer
oder,
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch
mer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und An-
Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
gestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18
Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als
Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftig-
ten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. §6
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten (weggefallen)
nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder Zweiter Teil
des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristi-
Betriebsrat, Betriebsversammlung,
schen Person berufen ist;
Gesamt- und Konzernbetriebsrat
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, Erster Abschnitt
soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-
vertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie §7
ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Be- Wahlberechtigung
weggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die
4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitneh-
ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Hei- mer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung über-
lung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder lassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als
Erziehung beschäftigt werden; drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Ver-
schwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemein- §8
schaft mit dem Arbeitgeber leben. Wählbarkeit
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrück- (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs
lich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit
leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet
Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit
Betrieb werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben
Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktien-
Arbeitnehmern berechtigt ist oder gesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge
strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend
ist oder (2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so
sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeit-
Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder nehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsrats-
eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung wahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraus-
besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, setzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
wenn er dabei entweder die Entscheidungen im
Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maß- § 9 1)
geblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben ins-
besondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen Zahl der Betriebsratsmitglieder
oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit ande- Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
ren leitenden Angestellten gegeben sein.
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Person,
Zweifel, wer
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mit-
1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des gliedern,
Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitglie- 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
dern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten
zugeordnet worden ist oder 1) Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfas-
2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unter- sungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im
nehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren
sind, oder Neuwahl.
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101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, (3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsrats-
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, wahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl
stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebs-
701 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, ratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebs-
rats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswah-
1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, len festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen,
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der
regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
§ 14
3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
Wahlvorschriften
3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer
4 001 bis 4 500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, Wahl gewählt.
4 501 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhält-
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, niswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheits-
wahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren
7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. nach § 14a zu wählen ist.
In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern erhöht sich (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberech-
die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene tigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen
weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von
§ 10 mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten
Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberech-
(weggefallen)
tigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis
zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die
§ 11 Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall
Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte
Arbeitnehmer.
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wähl-
baren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmit- (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von
glieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
legen.
§ 14a
§ 12
Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
(weggefallen)
(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlbe-
rechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem
§ 13
zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlver-
Zeitpunkt der Betriebsratswahlen sammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der
Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der
des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten. Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, (2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlver-
wenn sammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3
gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschlä-
gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten ge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht wer-
Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünf- den, keine Schriftform erforderlich ist.
zig, gestiegen oder gesunken ist,
(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintre- fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach
ten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschrie- § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat,
bene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach
3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebs-
seinen Rücktritt beschlossen hat, rat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer
Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl
4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der
ist, Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht
5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung werden; §14 Abs. 4 gilt unverändert.
aufgelöst ist oder (4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahl-
6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. versammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2523
können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu § 17
geben. Bestellung des Wahlvorstands
(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberech- in Betrieben ohne Betriebsrat
tigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der (1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen
Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlver- des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt
fahrens vereinbaren. der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht be-
steht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16
§ 152) Abs. 1 gilt entsprechend.
Zusammensetzung nach (2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Kon-
Beschäftigungsarten und Geschlechter zernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von
der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahl-
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitneh- vorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches
mern der einzelnen Organisationsbereiche und der ver- gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat
schiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unter-
Arbeitnehmer zusammensetzen. lässt.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Min- (3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlbe-
derheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zah- rechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb
lenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die
dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung
§ 16 statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahl-
vorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von
Bestellung des Wahlvorstands mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt
bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten entsprechend.
bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vor-
sitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvor- § 17a
standsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungs- Bestellung des Wahlvorstands
gemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der im vereinfachten Wahlverfahren
Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden
Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender
Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung Maßgabe Anwendung:
ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weib- 1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen
lichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahl- und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei
vorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb Wochen verkürzt.
vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem
2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmbe-
rechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, 3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in
sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmit- einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwe-
glied angehört. senden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu
der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des
Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das 4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung
Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlbe- keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahl-
rechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerk- versammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.
schaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können
Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands § 18
gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit
in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeit- Vorbereitung und Durchführung der Wahl
nehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzu-
Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, leiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzu-
zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies stellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung
zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforder- nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag
lich ist. des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten
Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerk-
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des
schaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamt-
betriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Kon- (2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisa-
zernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt tionseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder
entsprechend. beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder
eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entschei-
2)
dung des Arbeitsgerichts beantragen.
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfas-
sungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I (3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der
S. 1852) gilt § 15 (Artikel 1 Nr. 13 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im
Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor,
Neuwahl. stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeit- worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei
geber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei
§ 18a Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen
Zuordnung der
einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe
leitenden Angestellten bei Wahlen
des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1
des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so § 20
haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstel-
lung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Wahlschutz und Wahlkosten
Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrich- (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern.
ten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des
zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich ein-
geleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zu-
kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie fügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Ge-
in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. währung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestell- (3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäum-
ten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wähler- nis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur
liste einzutragen. Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermitt-
(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein ler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht
Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der Wah- zur Minderung des Arbeitsentgelts.
len erneut eine Verständigung der Wahlvorstände über
die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat den Ver-
mittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, insbeson- Zweiter Abschnitt
dere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Amtszeit des Betriebsrats
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt
der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der
§ 21
Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend. Amtszeit
(3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier
Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des
Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch
des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.
bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in
schlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswah-
vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig len stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die
wird. Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der
Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2
(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeit- Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des
gleich eine Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecheraus-
schuss entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu
unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuord- § 21a3)
nung besteht, hat der Sprecherausschuss Mitglieder zu Übergangsmandat
benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuord-
nungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl nach § 5 (1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Be-
Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschussgesetzes nicht zeit- triebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bis-
gleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gel- lang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Vor-
ten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend. aussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in
einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat
(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht aus- besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbe-
geschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder sondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das
der Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist ausge- Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein
schlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuordnung neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt
sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuord- gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirk-
nung offensichtlich fehlerhaft ist. samwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Be-
triebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um wei-
§ 19 tere sechs Monate verlängert werden.
Wahlanfechtung 3) Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten wer- 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der
den, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl- Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
recht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S.16).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2525
(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb § 24
zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Erlöschen der Mitgliedschaft
Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs
oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
gilt entsprechend. 1. Ablauf der Amtszeit,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spal- 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
tung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebs-
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
teilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung
oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz 4. Verlust der Wählbarkeit,
erfolgt. 5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des
Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entschei-
§ 21b
dung,
Restmandat 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der
Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 be-
Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so zeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht
lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im mehr vor.
Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestim-
mungsrechte erforderlich ist. § 25
Ersatzmitglieder
§ 22 (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt
Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die
Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrats.
Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat
gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist. (2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung
des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten
Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen,
§ 23 denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine
Verletzung gesetzlicher Pflichten Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derje-
nigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeit- Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen
nehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied
Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Aus- nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so
schluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auf- bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter
lösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der
gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines erreichten Stimmenzahlen.
Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeits-
gericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl Dritter Abschnitt
ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Geschäftsführung des Betriebsrats
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Ge-
werkschaft können bei groben Verstößen des Arbeit- § 26
gebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz Vorsitzender
beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzu-
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzen-
geben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer
den und dessen Stellvertreter.
Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.
Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner
gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwi- Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im
der, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entge-
einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom gennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegen-
Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach über abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats
vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurtei- oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter be-
len. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräf- rechtigt.
tige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht
§ 27
durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen,
dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld Betriebsausschuss
anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat (1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bil-
oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das det er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss
Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes be- besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen
trägt 20 000 Deutsche Mark.4) Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
4) Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur
9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmit-
Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung gliedern,
anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird am
1. Januar 2002 in § 23 Abs. 3 Satz 5 die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmit-
durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt. gliedern,
2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmit- § 29
gliedern, Einberufung der Sitzungen
37 oder mehr Mitglieder aus 9 weiteren Ausschussmit- (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der
gliedern. Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebs- § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der
rat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des
Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Aus- Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet
schussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältnis- die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des
wahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung
des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwer-
wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der behindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszu-
Mitglieder des Betriebsrats bedarf. bildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an
der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Ge-
Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertre-
schäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem
tung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter
Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mit-
Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung über-
teilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebs-
tragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsver-
ratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und
einbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die
Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der
Übertragung von Aufgaben. (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und
den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern kön- Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglie-
nen die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des der des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder über-
tragen. (4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein
Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu
denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen
§ 28 Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört,
Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse hinzuziehen.
(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100
§ 30
Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte
Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Betriebsratssitzungen
Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entspre- Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel
chend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der
Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieb-
Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt ent- lichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeit-
sprechend. geber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständi-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von gen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.
Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder
des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom § 31
Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden. Teilnahme der Gewerkschaften
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des
§ 28a Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat
vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teil-
Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen nehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und
(1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzu-
der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mit- teilen.
glieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertra-
gen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber § 32
abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgrup-
pe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten
bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des
gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Betriebsrats beratend teilnehmen.
(2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertra- § 33
genen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen
schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Beschlüsse des Betriebsrats
Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in
Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehr-
Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das heit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Beteiligungsrecht wahr. Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2527
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn min- (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus
destens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit
Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatz- durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch
mitglieder ist zulässig. auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch
an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unter-
Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung schiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder
der Stimmenmehrheit mitgezählt. nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.
Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu
gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht
§ 34
möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu
Sitzungsniederschrift vergüten.
(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine (4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats
Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach
der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen wer-
gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vor- den als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer
sitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt
Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendig-
(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer
keiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats
Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der
einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Be-
entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich aus-
endigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt
zuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind
werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten
unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Nieder-
Arbeitnehmer gleichwertig sind.
schrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die (6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teil-
Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jeder- nahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
zeit einzusehen. soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des
Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe
§ 35 im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen
Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung
Aussetzung von Beschlüssen
die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubilden- Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des
denvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeits-
einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche befreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf
Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie ver- die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
tretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage
Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltun-
der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser gen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichti-
Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im gen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeit-
Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden liche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
kann. rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend be-
zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so rücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der
kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich Arbeitgeber und Betriebsrat.
geändert wird. (7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes
§ 36 Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen
Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt
Geschäftsordnung drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungs-
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung veranstaltungen, die von der zuständigen obersten
sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spit-
werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen zenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeit-
seiner Mitglieder beschließt. geberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch
nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals
§ 37 das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und
auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter
Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unent- Anwendung.
geltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen § 38
Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien,
Freistellungen
wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur
ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforder- (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens frei-
lich ist. zustellen in Betrieben mit in der Regel
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, § 39
501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, Sprechstunden
901 bis 1 500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, (1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit
Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht
2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeit-
3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, geber und Betriebsrat.
4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, (2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den
Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend-
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60
7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen.
8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, (3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der
Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des
9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber
In Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für je nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
angefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein weiteres
§ 40
Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können
auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dür- Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
fen zusammengenommen nicht den Umfang der Frei- (1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen-
stellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch den Kosten trägt der Arbeitgeber.
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können ander-
weitige Regelungen über die Freistellung vereinbart wer- (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufen-
den. de Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforder-
lichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations-
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur
nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus Verfügung zu stellen.
seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag § 41
gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Umlageverbot
Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustel-
len, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeit-
gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellen- nehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.
den dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeit-
geber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so
Vierter Abschnitt
kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der
Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Betriebsversammlung
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Beden- § 42
ken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung
Zusammensetzung,
eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch
Teilversammlung, Abteilungsversammlung
den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beach-
ten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so (1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeit-
gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf nehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des
der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen
§ 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend. der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeit-
nehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Teilversammlungen durchzuführen.
Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die
Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder (2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abge-
des Betriebsrats, die drei volle aufeinander folgende grenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungs-
Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf versammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die
der Amtszeit. Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer
erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst
inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufs- einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört.
bildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebs-
ratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten § 43
des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der
Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Ent- Regelmäßige
wicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, Betriebs- und Abteilungsversammlungen
die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freige- (1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalenderviertel-
stellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf jahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr
zwei Jahre. einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2529
setzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebs- sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher
rat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von
Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie
durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb
möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln,
jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversamm- die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar
lung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwen-
Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlun- dung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen kön-
gen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen nen dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen
zweckmäßig erscheint. Beschlüssen Stellung nehmen.
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungs-
versammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzu- § 46
laden. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu spre- Beauftragte der Verbände
chen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens
(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen
einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversamm-
können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerk-
lung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich
schaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an
des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern
Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er
im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftig-
ten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der
Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den er angehört, hinzuziehen.
betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs-
nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat
werden. vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzu-
(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des teilen.
Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahl-
berechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsver- Fünfter Abschnitt
sammlung einzuberufen und den beantragten Beratungs-
gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeit- Gesamtbetriebsrat
punkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeit-
gebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen. § 475)
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerk- Voraussetzungen der Errichtung,
schaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen Mitgliederzahl, Stimmengewicht
nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebs-
nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegan- räte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
genen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und
keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden (2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebs-
sind. rat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder
Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei
§ 44 seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen
Zeitpunkt und Verdienstausfall berücksichtigt werden.
(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten (3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamt-
und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Ver- betriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen
sammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann
zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Ver- die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend
sammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies (5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebs-
gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der rat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarif-
Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfin- liche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamt-
den; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teil- betriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung
nahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzu-
Arbeitgeber zu erstatten. schließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehre-
(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen rer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch
finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, ge-
Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; meinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht
Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunterneh-
den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitneh- men zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Eini-
mer zu mindern. gungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
§ 45 und Gesamtbetriebsrat.
Themen der 5) Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfas-
Betriebs- und Abteilungsversammlungen sungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1852) gilt § 47 Abs. 2 (Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a des BetrVerf-
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende
Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele 9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschuss-
Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, mitgliedern,
wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetra- 17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschuss-
gen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, mitgliedern,
so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschuss-
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere mitgliedern,
Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie
in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschuss-
Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mitgliedern
mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 besteht.
entsprechend. (2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der
(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder,
einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ent- soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebs-
sandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder rat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer
Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abwei- größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des
chende Regelungen getroffen werden. stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats
einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats
hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus
§ 48 seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4
gilt entsprechend.
Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden,
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeit- soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stim-
nehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamt- men der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmen-
betriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerk- gleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat
schaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Ver- Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die
letzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen ver-
treten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
§ 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 49
(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsaus-
Erlöschen der Mitgliedschaft schusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebs-
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem rats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amts- (5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des
niederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbe- Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbe-
triebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder triebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vor-
Abberufung durch den Betriebsrat. schriften enthält.
§ 52
§ 50
Teilnahme der
Zuständigkeit Gesamtschwerbehindertenvertretung
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behand- Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1
lung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen
oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die ein- Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
zelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt wer-
den können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit § 53
auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen
Betriebsräten nicht übergeordnet. Betriebsräteversammlung
(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen
Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertre-
seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen,
tenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren
eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat
Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung
kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.
einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebs-
§ 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
rat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglie-
der entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich
§ 51 für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht über-
schritten wird.
Geschäftsführung
(2) In der Betriebsräteversammlung hat
(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die
§§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, 1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,
die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und
und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstel-
der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus lung von Frauen und Männern im Unternehmen, der
dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stell- Integration der im Unternehmen beschäftigten auslän-
vertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit dischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2531
und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fra- Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzern-
gen des Umweltschutzes im Unternehmen, soweit betriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung
dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.
gefährdet werden,
zu erstatten. § 58
(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsrätever- Zuständigkeit
sammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. (1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behand-
Im Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und lung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere
Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die ein-
entsprechend. zelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen
geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt
sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamt-
Sechster Abschnitt betriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der
Konzernbetriebsrat Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzel-
nen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
§ 54 (2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der
Errichtung des Konzernbetriebsrats Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauf-
tragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der
(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungs-
kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte befugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt ent-
ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung sprechend.
erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der
Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 § 59
vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen
beschäftigt sind. Geschäftsführung
(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein (1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die
Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamt- §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2,
betriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40,
wahr. 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der
§ 55 Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens
oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht,
Zusammensetzung des
der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberech-
Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
tigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu
(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamt- der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden
betriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der
angemessen berücksichtigt werden. Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die
(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner
Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt
bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzu- entsprechend.
legen.
§ 59a
(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die
Teilnahme der
Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbe-
Konzernschwerbehindertenvertretung
triebsrats je zur Hälfte zu.
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen
die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend
Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt
entsprechend.
§ 56
Dritter Teil
Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern Jugend- und Auszubildendenvertretung
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitneh-
Erster Abschnitt
mer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Kon-
zernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerk- Betriebliche
schaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Jugend- und Auszubildendenvertretung
Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. § 60
Errichtung und Aufgabe
§ 57
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeit-
Erlöschen der Mitgliedschaft nehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufs-
Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch ausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubilden- (3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder
denvertretungen gewählt. nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs.1
Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr. Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2,
Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der
Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen
§ 61
Arbeitnehmern gestellt werden.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a ent-
Arbeitnehmer des Betriebs. sprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60
können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entspre-
gewählt werden. chend.
§ 62
§ 64
Zahl der Jugend- und
Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
der Jugend- und Auszubildendenvertretung (1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszu-
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht bildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom
in Betrieben mit in der Regel 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der
Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
aus einer Person,
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszu-
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
bildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit
aus 3 Mitgliedern,
beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder,
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszu-
aus 5 Mitgliedern, bildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amts-
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zeit. Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des
aus 7 Mitgliedern, Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen
Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jah-
aus 9 Mitgliedern, res, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer neu zu wählen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet
aus 11 Mitgliedern, die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
701 bis 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertre-
aus 13 Mitgliedern, tung.
mehr als 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer (3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenver-
aus 15 Mitgliedern. tretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr
vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäfti-
gungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen
in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen. § 65
(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 Geschäftsführung
genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss min- (1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gel-
destens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis ten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2,
in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40
sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht. und 41 entsprechend.
§ 63 (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann
nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten;
Wahlvorschriften § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebs-
geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. ratsmitglied teilnehmen.
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit
der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der § 66
Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden.
Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter
gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubilden-
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entspre- denvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine
chend. erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2533
§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren 1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen
Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, nehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim
gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Betriebsrat zu beantragen;
Gewerkschaften, versucht werden kann.
2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60
(2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze,
Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarif-
auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert verträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt
wird. werden;
3. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-
§ 67 mern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, ent-
Teilnahme an Betriebsratssitzungen gegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen,
beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die be-
allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. troffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über
Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu
§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu informieren;
diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und
Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht. 4. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genann-
ter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entspre-
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben chende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.
Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des
Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und
Arbeitnehmer betreffen. Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat recht-
zeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der
beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die be- Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforder-
sonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betref- lichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
fen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tages-
ordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten,
die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer § 71
betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Jugend- und Auszubildendenversammlung
Beratung zuleiten.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor
oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen
§ 68 mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Aus-
Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen zubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen
mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildenden-
Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem
vertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und
anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1
Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behan-
und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten ent-
delt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten
sprechend.
Arbeitnehmer betreffen.
§ 69 Zweiter Abschnitt
Sprechstunden
Gesamt-Jugend-
In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 und Auszubildendenvertretung
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die
Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden § 72
während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch
Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39 Abs. 1 Voraussetzungen der Errichtung,
Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprech- Mitgliederzahl, Stimmengewicht
stunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend-
der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Be- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-
triebsratsmitglied beratend teilnehmen. Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.
(2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertre-
§ 70
tung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertre-
Allgemeine Aufgaben tung ein Mitglied.
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für
folgende allgemeine Aufgaben: das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildenden-
vertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und
1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
nehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufs-
bildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsaus- (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann
bildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubilden-
Betriebsrat zu beantragen; denvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und 75 vom Hundert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-
Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an mer beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunterneh-
und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so men nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, so
ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt-Jugend- und
Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt- Auszubildendenvertretung nach den Vorschriften dieses
Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in Abschnitts wahr.
der bestimmt wird, dass Jugend- und Auszubildendenver-
(2) In die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertre-
tretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die
tung entsendet jede Gesamt-Jugend- und Auszubilden-
regional oder durch gleichartige Interessen miteinander
denvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie hat für jedes
verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-
Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und
Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden.
die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht (3) Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und Auszubil-
zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunterneh- dendenvertretung hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder
men zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Eini- der entsendenden Gesamt-Jugend- und Auszubildenden-
gungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber vertretung insgesamt Stimmen haben.
und Gesamtbetriebsrat.
(4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.
(7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubil-
dendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem
Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte § 73b
Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein Geschäftsführung
Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertre- und Geltung sonstiger Vorschriften
tung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so
(1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertre-
viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt
tung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats
ist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wähler-
Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzen-
listen eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der
de oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats
Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden,
teilnehmen.
so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenver-
(8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszu-
tretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die
bildendenvertretung, die aus einem gemeinsamen Betrieb
§§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3
mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können
bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 ent-
durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von Ab-
sprechend.
satz 7 abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 73
Vierter Teil
Geschäftsführung
und Geltung sonstiger Vorschriften Mitwirkung und
Mitbestimmung der Arbeitnehmer
(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzun-
gen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Erster Abschnitt
Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Allgemeines
Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenver- § 74
tretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die Grundsätze für die Zusammenarbeit
§§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49,
50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend. (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens ein-
mal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie
haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur
Dritter Abschnitt Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
Konzern-Jugend-
und Auszubildendenvertretung (2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeit-
geber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe
tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
§ 73a
Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unter-
Voraussetzung der Errichtung, lassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des
Mitgliederzahl, Stimmengewicht Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipoli-
tische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behand-
(1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktien-
lung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpoliti-
gesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubilden-
scher, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den
denvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen
Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen,
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine
wird hierdurch nicht berührt.
Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet
werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der (3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Auf-
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen der gaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung
Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2535
§ 75 (6) Im Übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn
beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden
Grundsätze für
einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die
die Behandlung der Betriebsangehörigen
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder
wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den ihn nachträglich angenommen haben.
Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden,
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg
insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung
gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle
von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Natio-
nicht ausgeschlossen.
nalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen
Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Ge- (8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an
schlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle
haben darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt
werden.
§ 76a
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Ent-
Kosten der Einigungsstelle
faltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die (1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und
(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb
Arbeitsgruppen zu fördern.
angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung;
§ 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle
§ 76 zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
Einigungsstelle Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbe-
triebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwi- Unternehmens oder eines Konzernunternehmens ange-
schen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat hörenden Beisitzer entsprechend.
oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungs-
stelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine (3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungs-
ständige Einigungsstelle errichtet werden. stelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen
zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet
von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden,
auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Ab-
nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses satz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze
entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche
der Beisitzer erzielt wird. Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein
Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der
(3) Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzen-
mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Be- den. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berech-
schlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der tigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und
Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Be-
ratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Be- (5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach
schlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebs-
vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und vereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine
Betriebsrat zuzuleiten. tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzel-
heiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt § 77
werden.
Durchführung gemeinsamer
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungs- Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
stelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeit-
ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite
geber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungs-
tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die
stelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn,
von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger
dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der
Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzen-
Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die
de und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des
Leitung des Betriebs eingreifen.
Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse
unter angemessener Berücksichtigung der Belange des (2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und
Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich
Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermes- niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeich-
sens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur nen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf
binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zulei- einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeit-
tung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle
geltend gemacht werden. im Betrieb auszulegen.
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, tretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des
die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise Seebetriebsrats endet.
geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Be- (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von
triebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifver- zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungs-
trag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen verhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
ausdrücklich zulässt.
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und oder 3 nicht begründet wird, oder
zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsver-
einbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie 2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeits-
nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwir- verhältnis aufzulösen,
kung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeit-
für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als geber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiter-
sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung beschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Ver-
vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der fahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die
Verjährungsfristen. Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts ande- Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Betei-
res vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekün- ligte.
digt werden. (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht
Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der nach Absatz 1 nachgekommen ist.
Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine an- § 79
dere Abmachung ersetzt werden. Geheimhaltungspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats
§ 78 sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,
Schutzbestimmungen die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat
bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebs-
geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht
rats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszu-
zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach
bildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszu-
dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung
bildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszu-
gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt
bildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der
ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Kon-
Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1
zernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat
genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungs-
und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im
stelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und
Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlich-
einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Aus-
tungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Be-
kunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Aus-
schwerdestelle (§ 86).
übung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.
Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Er-
begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Ent- satzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzern-
wicklung. betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
§ 78a Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des
Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des See-
Schutz Auszubildender in besonderen Fällen betriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretun-
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, gen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen
der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen
des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebe- Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Ge-
triebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungs- werkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.
verhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimm-
te Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor § 80
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Allgemeine Aufgaben
Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender
innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeit-
Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeit- nehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallver-
geber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubil- hütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsver-
dendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsaus- einbarungen durchgeführt werden;
bildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte 2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft
Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbe- dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
sondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufs- von Frauen und Männern, insbesondere bei der Ein-
ausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Been- stellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbil-
digung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenver- dung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2537
2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des
fördern; Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesund-
Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, heitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausge-
falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen setzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen
mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2
er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu
und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; belehren.
4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger (2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist
besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt
entsprechend.
5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser (3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat
zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genann- der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu
ten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit
von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vor- der Arbeitnehmer haben können.
schläge und Stellungnahmen anfordern; (4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die auf-
grund einer Planung von technischen Anlagen, von
6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeits-
fördern;
plätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen
7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf
und das Verständnis zwischen ihnen und den deut- Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald fest-
schen Arbeitnehmern zu fördern sowie Maßnahmen steht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern
zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeind- wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur
lichkeit im Betrieb zu beantragen; Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeit-
8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu geber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen
sichern; berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieb- angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der
lichen Umweltschutzes zu fördern. Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem
Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom § 82
Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt
Anhörungs- und
sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in
Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem
Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durch- (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen
führung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den
Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebs- nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des
ausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden.
berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn
Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die
Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu
hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als machen.
Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei (2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die
die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsent-
soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenste- gelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner
hen. Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mit-
Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeit- glied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des
geber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ord- Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen
nungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer
im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftsperso-
wird.
nen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
§ 83
Zweiter Abschnitt Einsicht in die Personalakten
Mitwirkungs- und (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn
Beschwerderecht des Arbeitnehmers geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann
hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mit-
glied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personal-
§ 81 akte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeit-
Unterrichtungs- und nehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung ent-
Erörterungspflicht des Arbeitgebers bunden wird.
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen (2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Per-
Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner sonalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
§ 84 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließ-
Beschwerderecht lich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf
die einzelnen Wochentage;
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den
zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der
sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Be- betriebsüblichen Arbeitszeit;
triebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in 4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des
des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hin-
Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen
zuziehen.
Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeit-
Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit nehmern kein Einverständnis erzielt wird;
er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrich-
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem tungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder
Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen
§ 85
und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheits-
Behandlung von schutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder
Beschwerden durch den Betriebsrat der Unfallverhütungsvorschriften;
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern 8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialein-
entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erach- richtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb,
tet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Mei- 9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den
nungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Be- Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines
schwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die all-
anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Eini- gemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
gung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt
nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechts- 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbeson-
anspruch ist. dere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen
und die Einführung und Anwendung von neuen Ent-
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Be- lohnungsmethoden sowie deren Änderung;
handlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2
bleibt unberührt. 11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und ver-
gleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließ-
§ 86 lich der Geldfaktoren;
Ergänzende Vereinbarungen 12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können 13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppen-
die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt wer- arbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt
den. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeits-
des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine ablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr über-
betriebliche Beschwerdestelle tritt. tragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenver-
antwortlich erledigt.
§ 86a (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach
Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungs-
stelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag
von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des
§ 88
Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb
von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebs- Freiwillige Betriebsvereinbarungen
ratssitzung zu setzen. Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere
geregelt werden
Dritter Abschnitt 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-
unfällen und Gesundheitsschädigungen;
Soziale Angelegenheiten
1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
§ 87 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wir-
Mitbestimmungsrechte kungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder
den Konzern beschränkt ist;
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder
tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegen- 3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
heiten mitzubestimmen: 4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitneh-
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens mer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Frem-
der Arbeitnehmer im Betrieb; denfeindlichkeit im Betrieb.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2539
§ 89 nehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die
Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitneh-
mer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und
(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt
Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhü- werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei
tung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umwelt- auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkennt-
schutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung nisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit
von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeits- berücksichtigen.
schutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kom-
§ 91
menden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft
zu unterstützen. Mitbestimmungsrecht
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genann- Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der
ten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumge-
ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im bung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Er-
Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfall- kenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der
verhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise
Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maß-
den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem nahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich
betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zu-
und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den stande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch
Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeit-
Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen geber und Betriebsrat.
der zuständigen Stellen mitzuteilen.
(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses
Fünfter Abschnitt
Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen
Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, Personelle Angelegenheiten
technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und
Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die Erster Unterabschnitt
dem Umweltschutz dienen.
Allgemeine personelle Angelegenheiten
(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicher-
heitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat be- § 92
auftragte Betriebsratsmitglieder teil. Personalplanung
(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Nieder- (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Perso-
schriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Be- nalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und
sprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus erge-
hinzuzuziehen ist. benden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der
(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durch- Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und um-
schrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozial- fassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über
gesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfall- Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über
anzeige auszuhändigen. die Vermeidung von Härten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für
die Einführung einer Personalplanung und ihre Durch-
Vierter Abschnitt führung machen.
Gestaltung von Arbeitsplatz, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maß-
Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung nahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbeson-
dere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnah-
§ 90 men zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und
Unterrichtungs- und Beratungsrechte Männern.
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
§ 92a
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrika-
Beschäftigungssicherung
tions-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räu-
men, (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge
zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen.
2. von technischen Anlagen,
Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteil-
4. der Arbeitsplätze zeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen
der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizie-
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu rung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung
unterrichten. von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgese- sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum
henen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeit- Gegenstand haben.
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Be- mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung
triebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung
des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf
in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu
Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeit-
Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter des nehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Be-
Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes hinzuziehen. triebsrat Vorschläge machen.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten,
§ 93 dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwen-
Ausschreibung von Arbeitsplätzen digkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieb-
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die lichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbil-
besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten dung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange
von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeit-
ausgeschrieben werden. nehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.
§ 94 § 97
Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des (1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die
Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufs-
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeit- bildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieb-
geber und Betriebsrat. lichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben (2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder
in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der
Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstel- betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen
lung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Ein-
§ 95 führung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung
mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so
Auswahlrichtlinien
entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Eini-
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstel- gungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
lungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigun- und Betriebsrat.
gen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt
eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht § 98
zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maß-
(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann nahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei (2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der
Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fach- Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftrag-
lichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen ten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlan-
Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die gen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbeson-
Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet dere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im
die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Aufgaben vernachlässigt.
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuwei- (3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der
sung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche
die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder
einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an
unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teil-
nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicher- weise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teil-
weise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz nahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitneh-
beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen mern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen
Arbeitsplatzes nicht als Versetzung. Bildung machen.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach
Zweiter Unterabschnitt Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer
eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Eini-
Berufsbildung
gungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
§ 96
(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht
Förderung der Berufsbildung zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung
betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2541
der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen ge- 2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach
richtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf § 95 verstoßen würde,
Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,
Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ord-
dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb
nungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungs-
beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder
geldes beträgt 20 000 Deutsche Mark.6) Führt der Arbeit-
sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus
geber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen
betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfer-
Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des
tigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung
Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der
auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigne-
Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhal-
ten befristet Beschäftigten,
ten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für
jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark.7) Die 4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle
Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ord- Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus
nung der Berufsbildung bleiben unberührt. betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers
liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der
Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb 5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb
durchführt. unterblieben ist oder
6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,
dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht
Dritter Unterabschnitt genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Be-
Personelle Einzelmaßnahmen triebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder
durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen
Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder
§ 99 fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
Mitbestimmung (3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat
bei personellen Einzelmaßnahmen er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schrift-
wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den lich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die
Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Um- Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist
gruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so
Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die
dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unter- Zustimmung zu ersetzen.
lagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten
Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebs-
rats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Ein- § 100
stellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbe- Vorläufige personelle Maßnahmen
sondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und
die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglie- (1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen
der des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maß-
Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 nahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durch-
und 2 bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und führen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn
Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat
oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzu-
bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 klären.
bis 4 gilt entsprechend. (2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten.
wenn Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sach-
lichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Ver- dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall
ordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme
eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen
Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des
Entscheidung oder eine behördliche Anordnung ver- Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die
stoßen würde, Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich
war.
6) Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur (3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung
Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder
anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird am
1. Januar 2002 in § 98 Abs. 5 Satz 2 die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maß-
durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt. nahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforder-
7) Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur lich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit
Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entschei-
anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird am
1. Januar 2002 in § 98 Abs. 5 Satz 3 die Angabe „500 Deutsche Mark“ dung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maß-
durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt. nahme nicht aufrechterhalten werden.
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
§ 101 (5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung
Zwangsgeld frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der
Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis
Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der
Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen
Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 auf- nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen
recht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht bean- Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeits-
tragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maß- bedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeit-
nahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer gebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfü-
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle gung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach
Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats Satz 1 entbinden, wenn
vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur
1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aus-
Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten
sicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden
Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark.8) 2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer
unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeit-
gebers führen würde oder
§ 102
3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbe-
Mitbestimmung bei Kündigungen
gründet war.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren,
Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzu-
dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats
teilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgespro-
bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über
chene Kündigung ist unwirksam.
die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündi- Einigungsstelle entscheidet.
gung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebs-
dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche
rats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unbe-
schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist
rührt.
nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat
der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung
Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem § 103
Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb Außerordentliche Kündigung
von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat und Versetzung in besonderen Fällen
soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellung- (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des
nahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
Satz 3 gilt entsprechend. der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahl-
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absat- vorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustim-
zes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, mung des Betriebsrats.
wenn (2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so
1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers
Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter
ausreichend berücksichtigt hat, Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem
Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeit-
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 ver-
nehmer Beteiligter.
stößt,
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen,
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen
die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit
Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen
führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats;
Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden
dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der
kann,
Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustim-
zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnah- mung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch
men möglich ist oder unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrecht-
5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter lichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus drin-
geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der genden betrieblichen Gründen notwendig ist.
Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
§ 104
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat
nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten
Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten. oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthalte-
nen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder
8) Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wie-
Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung derholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom
anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird am
1. Januar 2002 in § 101 Satz 3 die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen.
die Angabe „250 Euro“ ersetzt. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2543
statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder 9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des
Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Betriebszwecks sowie
Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gericht-
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Inte-
lichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf An-
ressen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesent-
trag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen,
lich berühren können.
dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung
durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des
Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung § 107
500 Deutsche Mark.9) Bestellung und
Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
§ 105
(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens
Leitende Angestellte drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unterneh-
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Ver- men angehören müssen, darunter mindestens einem
änderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Ange- Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsaus-
stellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen. schusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Ange-
stellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und per-
Sechster Abschnitt sönliche Eignung besitzen.
Wirtschaftliche Angelegenheiten (2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden
vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt.
Erster Unterabschnitt Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die
Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der
Unterrichtung
Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem
in wirtschaftlichen Angelegenheiten
die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbe-
triebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt
§ 106 waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsaus-
Wirtschaftsausschuss schusses können jederzeit abberufen werden; auf die
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als ein- Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzu-
hundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirt- wenden.
schaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss (3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen
hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirt-
Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unter- schaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats
richten. zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses
rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen nicht überschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere
Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der Arbeitnehmer einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten
erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit da- leitenden Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Aus-
durch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des schuss Mitglieder hat, in den Ausschuss berufen; für die
Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus Beschlussfassung gilt Satz 1. Für die Verschwiegenheits-
ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung dar- pflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer
zustellen. gilt § 79 entsprechend. Für die Abänderung und den
Widerruf der Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne gleichen Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die
dieser Vorschrift gehören insbesondere Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3. Ist in einem Unter-
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unter- nehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so beschließt
nehmens; dieser über die anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben
des Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten ent-
2. die Produktions- und Absatzlage;
sprechend.
3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
4. Rationalisierungsvorhaben; § 108
5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere Sitzungen
die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal
5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes; zusammentreten.
6. die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben (2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat
oder von Betriebsteilen; der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens
einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten
8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unter-
hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegen-
nehmen oder Betrieben;
heitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4
9)
entsprechend.
Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur
Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung (3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind be-
anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird am
1. Januar 2002 in § 104 Satz 3 die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch rechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unter-
die Angabe „250 Euro“ ersetzt. lagen Einsicht zu nehmen.
2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
(4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem 1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs
Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten. oder von wesentlichen Betriebsteilen,
(5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen
unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern. Betriebsteilen,
(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine 3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die
anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirt- Spaltung von Betrieben,
schaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1
bis 5 entsprechend. 4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation,
des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
§ 109 5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und
Fertigungsverfahren.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenhei-
ten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem § 112
Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht recht- Interessenausgleich
zeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber über die Betriebsänderung, Sozialplan
zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung
nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der (1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung
Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom
wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachver- Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das
ständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die
Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeit-
Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschus- nehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entste-
ses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend. hen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer
Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan
nicht anzuwenden.
§ 110
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante
Unterrichtung der Arbeitnehmer Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1 000 stän- nicht zustande, so können der Unternehmer oder der
dig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer Betriebsrat den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vor- Vermittlung ersuchen. Geschieht dies nicht oder bleibt der
heriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unter-
den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebs- nehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.
rat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt
Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. der Präsident des Landesarbeitsamtes an der Verhand-
lung teil.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig (3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungs-
wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt stelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschie-
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der denheiten über den Interessenausgleich und den Sozial-
Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unter- plan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der
nehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so
erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und
dem Betriebsrat. vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Auf-
Zweiter Unterabschnitt
stellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle
Betriebsänderungen ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebs-
rat.
§ 111 (5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach
Betriebsänderungen Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen
Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirt-
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahl-
schaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das
berechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den
Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle
Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die
sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von
wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche
folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig
und umfassend zu unterrichten und die geplanten Be- 1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirt-
triebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der schaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkom-
Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeit- mensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder
nehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzu- Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersver-
ziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt sorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten,
§ 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderung im Sinne des Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegeben-
Satzes 1 gelten heiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2545
2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutz-
auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll gesetzes gilt entsprechend.
Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in (2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung
einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Be- nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der
trieb oder in einem anderen Betrieb des Unterneh- Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von
mens oder eines zum Konzern gehörenden Unter- zwölf Monaten auszugleichen.
nehmens weiterbeschäftigt werden können und die
Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiter- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der
beschäftigung an einem anderen Ort begründet für Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111
sich allein nicht die Unzumutbarkeit. durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit
dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der
2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozial- Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere
gesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkei- wirtschaftliche Nachteile erleiden.
ten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksich-
tigen.
3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Fünfter Teil
Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der
Fortbestand des Unternehmens oder die nach Besondere Vorschriften
Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden für einzelne Betriebsarten
Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
Erster Abschnitt
§ 112a
Seeschifffahrt
Erzwingbarer Sozialplan
bei Personalabbau, Neugründungen § 114
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne Grundsätze
des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeit-
nehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, (1) Auf Seeschifffahrtsunternehmen und ihre Betriebe
wenn ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den
Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
1. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitneh-
mern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten (2) Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Geset-
Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer, zes ist ein Unternehmen, das Handelsschifffahrt betreibt
und seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weni- Ein Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Ab-
ger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regel- schnitts betreibt auch, wer als Korrespondenzreeder, Ver-
mäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens tragsreeder, Ausrüster oder aufgrund eines ähnlichen
37 Arbeitnehmer, Rechtsverhältnisses Schiffe zum Erwerb durch die See-
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weni- schifffahrt verwendet, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns
ger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regel- und der Besatzungsmitglieder ist oder überwiegend die
mäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens Befugnisse des Arbeitgebers ausübt.
60 Arbeitnehmer, (3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die
4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeit- Gesamtheit der Schiffe eines Seeschifffahrtsunterneh-
nehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftig- mens einschließlich der in Absatz 2 Satz 2 genannten
ten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer Schiffe.
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. (4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrtei-
Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Grün- schiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundes-
den der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von flagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 24 Stunden
Arbeitnehmern aufgrund von Aufhebungsverträgen. nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs
zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs des
(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Seeschifffahrtsunternehmens.
Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren
nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen (5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden
im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung nur für die Landbetriebe von Seeschifffahrtsunternehmen
von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den gebildet.
Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbs- (6) Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des Seemanns-
tätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem gesetzes genannten Personen. Leitende Angestellte im
Finanzamt mitzuteilen ist. Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur die Kapi-
täne.
§ 113
Nachteilsausgleich § 115
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenaus- Bordvertretung
gleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingen- (1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf
den Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind,
Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung
erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von gewählt. Auf die Bordvertretung finden, soweit sich aus
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschrif- (3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21,
ten nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die 22 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass
Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstel-
1. die Amtszeit ein Jahr beträgt,
lung seiner Mitglieder Anwendung.
2. die Mitgliedschaft in der Bordvertretung auch endet,
(2) Die Vorschriften über die Wahl und Zusammenset- wenn das Besatzungsmitglied den Dienst an Bord
zung des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe An- beendet, es sei denn, dass es den Dienst an Bord vor
wendung: Ablauf der Amtszeit nach Nummer 1 wieder antritt.
1. Wahlberechtigt sind alle Besatzungsmitglieder des (4) Für die Geschäftsführung der Bordvertretung gelten
Schiffes. die §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 39 bis 41
2. Wählbar sind die Besatzungsmitglieder des Schiffes, entsprechend. § 40 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-
die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben den, dass die Bordvertretung in dem für ihre Tätigkeit
und ein Jahr Besatzungsmitglied eines Schiffes waren, erforderlichen Umfang auch die für die Verbindung des
das nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge Schiffes zur Reederei eingerichteten Mittel zur beschleu-
führt. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. nigten Übermittlung von Nachrichten in Anspruch nehmen
kann.
3. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der
Regel (5) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung fin-
den für die Versammlung der Besatzungsmitglieder eines
5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern Schiffes (Bordversammlung) entsprechende Anwendung.
aus einer Person, Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän der
21 bis 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern Bordversammlung einen Bericht über die Schiffsreise und
aus drei Mitgliedern, die damit zusammenhängenden Angelegenheiten zu er-
statten. Er hat Fragen, die den Schiffsbetrieb, die Schiffs-
über 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern reise und die Schiffssicherheit betreffen, zu beantworten.
aus fünf Mitgliedern.
(6) Die §§ 47 bis 59 über den Gesamtbetriebsrat und
4. (weggefallen) den Konzernbetriebsrat finden für die Bordvertretung
5. § 13 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die Bord- keine Anwendung.
vertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unter den in § 13 (7) Die §§ 74 bis 105 über die Mitwirkung und Mitbestim-
Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen neu zu mung der Arbeitnehmer finden auf die Bordvertretung mit
wählen. folgender Maßgabe Anwendung:
6. Die wahlberechtigten Besatzungsmitglieder können 1. Die Bordvertretung ist zuständig für die Behandlung
mit der Mehrheit aller Stimmen beschließen, die Wahl derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung und
der Bordvertretung binnen 24 Stunden durchzuführen. Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden An-
7. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf zwei gelegenheiten, die den Bordbetrieb oder die Besat-
Wochen, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist wird zungsmitglieder des Schiffes betreffen und deren
auf eine Woche verkürzt. Regelung dem Kapitän aufgrund gesetzlicher Vor-
schriften oder der ihm von der Reederei übertragenen
8. Bestellt die im Amt befindliche Bordvertretung nicht Befugnisse obliegt.
rechtzeitig einen Wahlvorstand oder besteht keine
Bordvertretung, wird der Wahlvorstand in einer Bord- 2. Kommt es zwischen Kapitän und Bordvertretung in
versammlung von der Mehrheit der anwesenden einer der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bord-
Besatzungsmitglieder gewählt; § 17 Abs. 3 gilt ent- vertretung unterliegenden Angelegenheit nicht zu einer
sprechend. Kann aus Gründen der Aufrechterhaltung Einigung, so kann die Angelegenheit von der Bordver-
des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs eine Bordver- tretung an den Seebetriebsrat abgegeben werden. Der
sammlung nicht stattfinden, so kann der Kapitän auf Seebetriebsrat hat die Bordvertretung über die weitere
Antrag von drei Wahlberechtigten den Wahlvorstand Behandlung der Angelegenheit zu unterrichten. Bord-
bestellen. Bestellt der Kapitän den Wahlvorstand nicht, vertretung und Kapitän dürfen die Einigungsstelle oder
so ist der Seebetriebsrat berechtigt, den Wahlvorstand das Arbeitsgericht nur anrufen, wenn ein Seebetriebs-
zu bestellen. Die Vorschriften über die Bestellung des rat nicht gewählt ist.
Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht bleiben unbe- 3. Bordvertretung und Kapitän können im Rahmen ihrer
rührt. Zuständigkeiten Bordvereinbarungen abschließen. Die
Vorschriften über Betriebsvereinbarungen gelten für
9. Die Frist für die Wahlanfechtung beginnt für Besat-
Bordvereinbarungen entsprechend. Bordvereinbarun-
zungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach
gen sind unzulässig, soweit eine Angelegenheit durch
Bekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen
eine Betriebsvereinbarung zwischen Seebetriebsrat
Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen
und Arbeitgeber geregelt ist.
Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat,
anläuft. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll 4. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Bord-
des Seemannsamtes erklärt werden. Wird die Wahl zur vertretung unterliegen, kann der Kapitän, auch wenn
Bordvertretung angefochten, zieht das Seemannsamt eine Einigung mit der Bordvertretung noch nicht erzielt
die an Bord befindlichen Wahlunterlagen ein. Die ist, vorläufige Regelungen treffen, wenn dies zur Auf-
Anfechtungserklärung und die eingezogenen Wahl- rechterhaltung des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs
unterlagen sind vom Seemannsamt unverzüglich an dringend erforderlich ist. Den von der Anordnung
das für die Anfechtung zuständige Arbeitsgericht betroffenen Besatzungsmitgliedern ist die Vorläufigkeit
weiterzuleiten. der Regelung bekannt zu geben. Soweit die vorläufige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2547
Regelung der endgültigen Regelung nicht entspricht, 401 bis 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
hat das Schifffahrtsunternehmen Nachteile auszuglei- aus drei Mitgliedern,
chen, die den Besatzungsmitgliedern durch die vor-
über 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
läufige Regelung entstanden sind.
aus fünf Mitgliedern.
5. Die Bordvertretung hat das Recht auf regelmäßige und
4. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Fall des § 14
umfassende Unterrichtung über den Schiffsbetrieb.
Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 mindestens
Die erforderlichen Unterlagen sind der Bordvertretung
von drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
vorzulegen. Zum Schiffsbetrieb gehören insbesondere
unterschrieben ist.
die Schiffssicherheit, die Reiserouten, die voraussicht-
lichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie die zu 5. § 14a findet keine Anwendung.
befördernde Ladung. 6. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf drei
6. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän ihr Monate, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist auf
Einsicht in die an Bord befindlichen Schiffstagebücher zwei Monate verlängert.
zu gewähren. In den Fällen, in denen der Kapitän eine 7. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands können auch im
Eintragung über Angelegenheiten macht, die der Mit- Landbetrieb des Seeschifffahrtsunternehmens be-
wirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung schäftigte Arbeitnehmer bestellt werden. § 17 Abs. 2
unterliegen, kann diese eine Abschrift der Eintragung bis 4 findet keine Anwendung. Besteht kein Seebe-
verlangen und Erklärungen zum Schiffstagebuch ab- triebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls
geben. In den Fällen, in denen über eine der Mitwirkung ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den
oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen- Wahlvorstand. Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat
den Angelegenheit eine Einigung zwischen Kapitän noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand
und Bordvertretung nicht erzielt wird, kann die Bord- gemeinsam vom Arbeitgeber und den im Seebetrieb
vertretung dies zum Schiffstagebuch erklären und eine vertretenen Gewerkschaften bestellt; Gleiches gilt,
Abschrift dieser Eintragung verlangen. wenn der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbe-
7. Die Zuständigkeit der Bordvertretung im Rahmen des triebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Satz 3
Arbeitsschutzes bezieht sich auch auf die Schiffs- unterlässt. Einigen sich Arbeitgeber und Gewerkschaf-
sicherheit und die Zusammenarbeit mit den insoweit ten nicht, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag
zuständigen Behörden und sonstigen in Betracht kom- des Arbeitgebers, einer im Seebetrieb vertretenen
menden Stellen. Gewerkschaft oder von mindestens drei wahlberech-
tigten Besatzungsmitgliedern. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3
§ 116 gilt entsprechend.
Seebetriebsrat 8. Die Frist für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2
beginnt für Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das
(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erst-
Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem malig einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz
etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte hat, anläuft. Nach Ablauf von drei Monaten seit Be-
und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung kanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Wahlanfech-
seiner Mitglieder Anwendung. tung unzulässig. Die Wahlanfechtung kann auch zu
(2) Die Vorschriften über die Wahl, Zusammensetzung Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden. Die
und Amtszeit des Betriebsrats finden mit folgender Maß- Anfechtungserklärung ist vom Seemannsamt unver-
gabe Anwendung: züglich an das für die Anfechtung zuständige Arbeits-
gericht weiterzuleiten.
1. Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum See-
schifffahrtsunternehmen gehörenden Besatzungsmit- 9. Die Mitgliedschaft im Seebetriebsrat endet, wenn der
glieder. Seebetriebsrat aus Besatzungsmitgliedern besteht,
auch, wenn das Mitglied des Seebetriebsrats nicht
2. Für die Wählbarkeit zum Seebetriebsrat gilt § 8 mit der mehr Besatzungsmitglied ist. Die Eigenschaft als
Maßgabe, dass Besatzungsmitglied wird durch die Tätigkeit im See-
a) in Seeschifffahrtsunternehmen, zu denen mehr als betriebsrat oder durch eine Beschäftigung gemäß Ab-
acht Schiffe gehören oder in denen in der Regel satz 3 Nr. 2 nicht berührt.
mehr als 250 Besatzungsmitglieder beschäftigt (3) Die §§ 26 bis 41 über die Geschäftsführung des
sind, nur nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 wählbare Besat- Betriebsrats finden auf den Seebetriebsrat mit folgender
zungsmitglieder wählbar sind; Maßgabe Anwendung:
b) in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des
1. In Angelegenheiten, in denen der Seebetriebsrat nach
Buchstabens a nicht vorliegen, nur Arbeitnehmer
diesem Gesetz innerhalb einer bestimmten Frist Stel-
wählbar sind, die nach § 8 die Wählbarkeit im Land-
lung zu nehmen hat, kann er, abweichend von § 33
betrieb des Seeschifffahrtsunternehmens besitzen,
Abs. 2, ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Sitzung
es sei denn, dass der Arbeitgeber mit der Wahl von
erschienenen Mitglieder einen Beschluss fassen, wenn
Besatzungsmitgliedern einverstanden ist.
die Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind.
3. Der Seebetriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der
2. Soweit die Mitglieder des Seebetriebsrats nicht freizu-
Regel
stellen sind, sind sie so zu beschäftigen, dass sie durch
5 bis 400 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern ihre Tätigkeit nicht gehindert sind, die Aufgaben des
aus einer Person, Seebetriebsrats wahrzunehmen. Der Arbeitsplatz soll
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
den Fähigkeiten und Kenntnissen des Mitglieds des b) die nach § 115 Abs. 7 Nr. 2 von der Bordvertretung
Seebetriebsrats und seiner bisherigen beruflichen Stel- abgegeben worden sind oder
lung entsprechen. Der Arbeitsplatz ist im Einverneh- c) für die nicht die Zuständigkeit der Bordvertretung
men mit dem Seebetriebsrat zu bestimmen. Kommt nach § 115 Abs. 7 Nr. 1 gegeben ist.
eine Einigung über die Bestimmung des Arbeitsplatzes
nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der 2. Der Seebetriebsrat ist regelmäßig und umfassend über
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwi- den Schiffsbetrieb des Seeschifffahrtsunternehmens
schen Arbeitgeber und Seebetriebsrat. zu unterrichten. Die erforderlichen Unterlagen sind ihm
vorzulegen.
3. Den Mitgliedern des Seebetriebsrats, die Besatzungs-
mitglieder sind, ist die Heuer auch dann fortzuzahlen,
wenn sie im Landbetrieb beschäftigt werden. Sach- Zweiter Abschnitt
bezüge sind angemessen abzugelten. Ist der neue
Arbeitsplatz höherwertig, so ist das diesem Arbeits- Luftfahrt
platz entsprechende Arbeitsentgelt zu zahlen.
§ 117
4. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ist
über die Unterkunft der in den Seebetriebsrat gewähl- Geltung für die Luftfahrt
ten Besatzungsmitglieder eine Regelung zwischen (1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist die-
dem Seebetriebsrat und dem Arbeitgeber zu treffen, ses Gesetz anzuwenden.
wenn der Arbeitsplatz sich nicht am Wohnort befindet.
(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet
Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertre-
die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
tung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und See-
Vertretung mit der nach diesem Gesetz zu errichtenden
betriebsrat.
Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des
5. Der Seebetriebsrat hat das Recht, jedes zum See- Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem
betrieb gehörende Schiff zu betreten, dort im Rahmen Gesetz abweichende Regelungen vorsehen.
seiner Aufgaben tätig zu werden sowie an den Sitzun-
gen der Bordvertretung teilzunehmen. § 115 Abs. 7
Nr. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Dritter Abschnitt
6. Liegt ein Schiff in einem Hafen innerhalb des Geltungs- Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
bereichs dieses Gesetzes, so kann der Seebetriebsrat
nach Unterrichtung des Kapitäns Sprechstunden an § 118
Bord abhalten und Bordversammlungen der Besat- Geltung für Tendenz-
zungsmitglieder durchführen. betriebe und Religionsgemeinschaften
7. Läuft ein Schiff innerhalb eines Kalenderjahres keinen (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und
Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes an, so gel- überwiegend
ten die Nummern 5 und 6 für europäische Häfen. Die
Schleusen des Nordostseekanals gelten nicht als 1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, kari-
Häfen. tativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künst-
lerischen Bestimmungen oder
8. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können
2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäuße-
Sprechstunden und Bordversammlungen, abwei-
rung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes
chend von den Nummern 6 und 7, auch in anderen
Anwendung findet,
Liegehäfen des Schiffes durchgeführt werden, wenn
ein dringendes Bedürfnis hierfür besteht. Kommt eine dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine
Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungs- Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder
stelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Eini- des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind
gung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat. nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie
den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nach-
(4) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung teile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen
finden auf den Seebetrieb keine Anwendung. regeln.
(5) Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat die in (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Reli-
den §§ 47 bis 59 dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben, gionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieheri-
Befugnisse und Pflichten wahr. schen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
(6) Die §§ 74 bis 113 über die Mitwirkung und Mitbestim-
mung der Arbeitnehmer finden auf den Seebetriebsrat mit
folgender Maßgabe Anwendung: Sechster Teil
1. Der Seebetriebsrat ist zuständig für die Behandlung
Straf- und Bußgeldvorschriften
derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung oder
Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden An- § 119
gelegenheiten, Straftaten gegen Betriebs-
a) die alle oder mehrere Schiffe des Seebetriebs verfassungsorgane und ihre Mitglieder
oder die Besatzungsmitglieder aller oder mehrerer (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
Schiffe des Seebetriebs betreffen, strafe wird bestraft, wer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2549
1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszu- (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes
bildendenvertretung, der Bordvertretung, des See- Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu des-
betriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 sen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheim-
bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behin- nis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied
dert oder durch Zufügung oder Androhung von Nach- oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79
teilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Abs. 2 bezeichneten Stellen bekannt geworden ist und
Vorteilen beeinflusst, über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Still-
schweigen zu bewahren ist.
2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebs-
rats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbe-
Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertre- fugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder
tungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach
§ 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.
der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerde-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der
stelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder
Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffe-
stört, oder
nen unbefugt offenbart oder verwertet.
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebs- (5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.
rats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebs- Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77
rats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über,
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich
Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die
Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem
bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Eini- Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß.
gungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlich-
tungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen
Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses § 121
um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson Bußgeldvorschriften
nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer Tätigkeit willen
benachteiligt oder begünstigt. (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90
Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Abs. 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder
Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bord- § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten
vertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet er-
bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahl- füllt.
vorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb ver-
tretenen Gewerkschaft verfolgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 20 000 Deutsche Mark10) geahndet werden.
§ 120
Verletzung von Geheimnissen
Siebenter Teil
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Änderung von Gesetzen
1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder
einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen, § 122
2. Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereini- (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
gung, (gegenstandslos)
3. Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80
Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle § 123
nach § 109 Satz 3 angehört worden ist,
(Änderung des Kündigungsschutzgesetzes)
3a. Berater, der vom Betriebsrat nach § 111 Satz 2 hinzu-
gezogen worden ist, (gegenstandslos)
3b. Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach § 80
Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung gestellt worden ist, oder § 124
4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuss nach § 108 (gegenstandslos)
Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
bekannt geworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich 10) Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur
als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung
anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird am
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe 1. Januar 2002 in § 121 Abs. 2 die Angabe „20 000 Deutsche Mark“
bestraft. durch die Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
Achter Teil 3. Die Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 verkürzt sich auf drei
Tage.
Übergangs- und Schlussvorschriften
4. Die §§ 6 bis 8 und § 10 Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, dass die Wahl aufgrund
§ 125 von Wahlvorschlägen erfolgt. Im Fall des § 14a Abs. 1
Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz des Gesetzes sind die Wahlvorschläge bis zum
Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahl-
(1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 vorstands bei diesem einzureichen; im Fall des § 14a
finden im Jahre 1972 statt. Abs. 3 des Gesetzes sind die Wahlvorschläge spätes-
(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubil- tens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl
dendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre des Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes)
1988 statt. Die Amtszeit der Jugendvertretung endet mit beim Wahlvorstand einzureichen.
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewähl- 5. § 9 findet keine Anwendung.
ten Jugend- und Auszubildendenvertretung, spätestens
am 30. November 1988. 6. Auf das Wahlverfahren finden die §§ 21 ff. entspre-
chende Anwendung. Auf den Stimmzetteln sind die
(3) Auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertretung, Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe
des Seebetriebsrats und der Jugend- und Auszubilden- von Familienname, Vorname und Art der Beschäfti-
denvertretung, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet gung im Betrieb aufzuführen.
werden, finden die Erste Verordnung zur Durchführung
des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 7. § 25 Abs. 5 bis 8 findet keine Anwendung.
(BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. § 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
16. Januar 1995 (BGBl. I S. 43), die Zweite Verordnung zur der Wahlberechtigte sein Verlangen auf schriftliche
Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom Stimmabgabe spätestens drei Tage vor dem Tag der
24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2029), zuletzt geändert durch Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem
die Verordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1795) Wahlvorstand mitgeteilt haben muss.
und die Verordnung zur Durchführung der Betriebsrats- 9. § 31 findet entsprechende Anwendung mit der Maß-
wahlen bei den Postunternehmen vom 26. Juni 1995 gabe, dass die Wahl der Jugend- und Auszubildenden-
(BGBl. I S. 871) bis zu deren Änderung entsprechende vertretung aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt.
Anwendung.
(4) Ergänzend findet für das vereinfachte Wahlverfahren § 126
nach § 14a die Erste Verordnung zur Durchführung des
Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
Betriebsverfassungsgesetzes bis zu deren Änderung mit
folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechts-
1. Die Frist für die Einladung zur Wahlversammlung zur verordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7
Wahl des Wahlvorstands nach § 14a Abs. 1 des Geset- bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
zes beträgt mindestens sieben Tage. Die Einladung
muss Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung sowie 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Auf-
den Hinweis enthalten, dass bis zum Ende dieser stellung der Wählerlisten und die Errechnung der
Wahlversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Vertreterzahl;
Betriebsrats gemacht werden können (§ 14a Abs. 2 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und
des Gesetzes). die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
2. § 3 findet wie folgt Anwendung: 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
a) Im Fall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes erlässt der 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine
Wahlvorstand auf der Wahlversammlung das Wahl- Bekanntmachung;
ausschreiben. Die Einspruchsfrist nach § 3 Abs. 2 5. die Stimmabgabe;
Nr. 3 verkürzt sich auf drei Tage. Die Angabe nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 muss die Zahl der Mindestsitze des 5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordver-
Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des tretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und
Gesetzes) enthalten. Die Wahlvorschläge sind Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch
abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 bis zum Abschluss soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62
der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands Abs. 3 besetzt werden können;
bei diesem einzureichen. Ergänzend zu § 3 Abs. 2 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen
Nr. 10 gibt der Wahlvorstand den Ort, Tag und Zeit für seine Bekanntmachung;
der nachträglichen Stimmabgabe an (§ 14a Abs. 4
7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
des Gesetzes).
b) Im Fall des § 14a Abs. 3 des Gesetzes erlässt der § 127
Wahlvorstand unverzüglich das Wahlausschreiben
mit den unter Buchstabe a genannten Maßgaben Verweisungen
zu § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 10. Abweichend von § 3 Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwie-
Abs. 2 Nr. 7 sind die Wahlvorschläge spätestens sen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die
eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,
des Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder
beim Wahlvorstand einzureichen. Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2551
§ 128 11. Oktober 1952 erhält die Bezeichnung „Betriebsverfas-
sungsgesetz 1952“.
Bestehende abweichende Tarifverträge
(2) Soweit in den nicht aufgehobenen Vorschriften des
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Betriebsverfassungsgesetzes 1952 auf Vorschriften ver-
nach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom
wiesen wird, die nach Absatz 1 aufgehoben sind, treten an
11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über die Errich-
ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Geset-
tung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für
zes.
Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung
von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegen- § 130
stehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Öffentlicher Dienst
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltun-
§ 129 gen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden
Außerkrafttreten von Vorschriften und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Be-
triebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I
S. 681), zuletzt geändert durch das Erste Arbeitsrechtsbe- § 131
reinigungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106), (Berlin-Klausel)
mit Ausnahme der §§ 76 bis 77a, 81, 85 und 87 außer
(gegenstandslos)
Kraft. In § 81 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§§ 67
bis 77“ durch die Worte „§§ 76 und 77“ ersetzt; Satz 2
wird gestrichen. In § 87 werden die Worte „6 bis 20, 46 § 132
und 47,“ gestrichen. Das Betriebsverfassungsgesetz vom (Inkrafttreten)
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 19. September 2001
Auf Grund des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1
Nr. 11 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundes-
kanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) sowie dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert
durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090), wird wie folgt geändert:
1. Der Unterabschnitt A des 1. Abschnitts der Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
111 Erteilung
111.1 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung
für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen
nach Einzelrichtlinien 1 045 bis 1 435
111.1.1 einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen gemäß Artikel 3 Abs. 2
der Richtlinie 70/156/EWG 5 500 bis 9 500
111.2 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauart-
genehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder
Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hin-
sichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung)
sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungs-
sachverhalt 790 bis 1 050
111.2.1 von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nr. 90 für unterschiedliche Gebühr nach
Bremsbelag-Einheiten mit gleichem Reibmaterial Gebühren-Nr. 111.2
(einmalig) zzgl. 43,00 DM
für jede weitere
Folgegenehmigung
111.3 Gebührennachlass bei Anlieferung vorgefertigter Genehmigungsbögen Der Gebührenrahmen
im Typgenehmigungsverfahren in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt darf entsprechend
vorgegebenen Form der tatsächlichen Ein-
sparung um bis zu 10 %
unterschritten werden.
112 Erteilung eines Nachtrags
112.1 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmi-
gung für Fahrzeugtypen
112.1.1 ohne Gutachten 330 bis 350
112.1.2 mit Gutachten 665 bis 705
112.1.3 zu einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 3
Abs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG 330 bis 4 750
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2553
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
112.2 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauart-
genehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis
oder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen
hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmi-
gung) sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmi-
gungssachverhalt
112.2.1 ohne Gutachten 245 bis 265
112.2.2 mit Gutachten 490 bis 520
112.3 Gebührennachlass bei Anlieferung vorgefertigter Genehmigungsbögen Der Gebührenrahmen
im Typgenehmigungsverfahren in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt darf entsprechend
vorgegebenen Form der tatsächlichen Ein-
sparung um bis zu 10 %
unterschritten werden.
112.4 Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Gebühr nach
Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts Gebühren-Nr. 112.1
bzw. 112.2 (einmalig)
zzgl. 43,00 DM für jeden
weiteren Folgenachtrag
113 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Ände- die Hälfte der jeweiligen
rungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen Gebühr nach den
Gebühren-Nummern
112.1.1 bis 112.2.2
114 Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer
durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmi-
gung, wenn
114.1 ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird 276
114.2 eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis
oder Genehmigung festgestellt wird 707“.
b) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung,
Inspektion und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeug-
teilen,
Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitäts-
managements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahr-
zeugteilen,
behördliche Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen,
Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der
Produktion,
Zertifizierung von Qualitäts- und Sicherheitsmanagement
-Systemen
115 Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
115.1 Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 10 000 bis 46 200
115.2 Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 5 000 bis 22 400
115.3 Begehung 4 000 bis 14 000
115.4 Überwachung (mit Begehung) 4 000 bis 21 000
115.5 Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 3 000 bis 15 000
116 Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
116.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 15 000 bis 81 200
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
116.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 8 000 bis 40 600
116.3 Begutachtung 5 000 bis 30 800
116.4 Überwachung (mit Begutachtung) 8 000 bis 42 000
116.5 Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 5 000 bis 19 000
117 Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei
der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
117.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 14 000 bis 40 000
117.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 7 000 bis 15 000
117.3 Begutachtung 5 000 bis 17 000
117.4 Überwachung (mit Begutachtung) 4 000 bis 17 000
117.5 Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 8 000 bis 20 000
118 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebühren-
Nummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden 190
119 Anfangsbewertung von Fertigungsstätten im Rahmen des Verfahrens
für Typgenehmigungen, Bewertung von qualitätssichernden Maß-
nahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien
119.1 Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte 1 400
119.2 Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte 1 100
119.3 Erstmalige Verifizierung (ohne Audit und Reisezeit) 2 500 bis 16 000
119.4 Verifizierung im Wiederholungsfall/Überwachung (ohne Audit und
Reisezeit) 1 200 bis 5 800
119.5 Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Fahrzeugscheinen,
EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder
anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reise-
zeit) 5 200 bis 6 800
119.6 Bewertung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und
Reisezeit) 9 900 bis 12 600
119.7 Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Fahrzeugschei-
nen, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken
oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und
Reisezeit) 2 900 bis 3 700
119.8 Überwachung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und
Reisezeit) 3 700 bis 5 700
119.9 Stundensatz für Audit für Maßnahmen nach den Gebühren-Num-
mern 119.3 bis 119.8 165
120 Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen im Rahmen des
Verfahrens für Typgenehmigungen und qualitätssichernden Maß-
nahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien
120.1 Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) 3 500 bis 21 100
120.2 Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Überwachung mit
Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit) 1 600 bis 11 600
120.3 Re-Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Re-Zertifizierung mit
Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit) 2 500 bis 14 100
120.4 Stundensatz für Audit nach den Gebühren-Nummern 120.1 bis 120.3 165
121 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebühren-
Nummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden 165
122 Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den Gebühren-
Nummern 115 bis 120 120“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2555
c) Die Gebührennummer 152 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„152 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in
anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug 20 bis 1 000
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl
betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berück-
sichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte
Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des
Gebührenrahmens von 20 DM je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand
nicht unterschritten werden“.
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahr-
eignung, Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und
Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
160 Akkreditierung (§ 72 FeV)
160.1 Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahr-
eignung (ohne Begutachtung vor Ort) 15 000 bis 35 000
160.2 Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 13 000 bis 35 000
160.3 Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrer-
laubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) 17 000 bis 37 000
160.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Akkreditierung (ohne Reisezeit) 2 000 bis 5 000
161 Re-Akkreditierung
161.1 Re-Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahr-
eignung (ohne Begutachtung vor Ort) 8 000 bis 25 000
161.2 Re-Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 8 000 bis 25 000
161.3 Re-Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der
Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) 8 000 bis 25 000
161.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Re-Akkreditierung (ohne
Reisezeit) 2 000 bis 5 000
162 Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm 9 000 bis 25 000
163 Überwachung
163.1 Überwachung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung
(ohne Begutachtung vor Ort) 4 000 bis 12 500
163.2 Überwachung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 4 000 bis 12 500
163.3 Überwachung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahr-
erlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) 4 000 bis 12 500
163.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Überwachung (ohne Reisezeit) 2 000 bis 5 000
164 Gutachtenüberprüfung
164.1 Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (regel-
mäßig) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
(ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten) 3 000
164.2 Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (regelmäßig) einer Begut-
achtungsstelle für Fahreignung 120 bis 400
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
164.3 Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (aus
besonderem Anlass) für einen Träger von Begutachtungsstellen für
Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten), wenn die
Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst
worden ist 3 000
164.4 Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (aus besonderem Anlass)
einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom
betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist 240 bis 600
165 Zusätzliche Leistungen
165.1 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebühren-Num-
mern 160 bis 164 erbracht werden 180
165.2 Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebühren-
Nummern 160 bis 163 120“.
e) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„7. Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für
Fahreignung
170 Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nr. 7 der Anlage 14
zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (pro
Kalenderjahr) 3 000“.
2. Der 1. Abschnitt der Anlage (zu § 1) wird wie folgt gefasst:
„1. Abschnitt – Gebühren des Bundes
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung,
Straßenverkehrs-Ordnung, Verordnung über die EG-Typgenehmigung
für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, Fahrzeugteileverordnung und Inter-
nationale Vereinbarungen
1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
111 Erteilung
111.1 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für
Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach
Einzelrichtlinien 534,00 bis 734,00
111.1.1 einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der
Richtlinie 70/156/EWG 2 812,00 bis 4 857,00
111.2 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauart-
genehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder
Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich
eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung) sowie nach
Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt 404,00 bis 537,00
111.2.1 von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nr. 90 für unterschiedliche Gebühr nach Gebüh-
Bremsbelag-Einheiten mit gleichem Reibmaterial ren-Nr. 111.2 (einmalig)
zzgl. 22,00 Euro
für jede weitere
Folgegenehmigung
111.3 Gebührennachlass bei Anlieferung vorgefertigter Genehmigungsbögen Der Gebührenrahmen
im Typgenehmigungsverfahren in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt vor- darf entsprechend
gegebenen Form der tatsächlichen Ein-
sparung um bis zu 10 %
unterschritten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2557
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
112 Erteilung eines Nachtrags
112.1 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung
für Fahrzeugtypen
112.1.1 ohne Gutachten 169,00 bis 179,00
112.1.2 mit Gutachten 340,00 bis 360,00
112.1.3 zu einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 3
Abs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG 169,00 bis 2 429,00
112.2 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauart-
genehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder
Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich
eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung) sowie nach
Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt
112.2.1 ohne Gutachten 125,00 bis 135,00
112.2.2 mit Gutachten 251,00 bis 266,00
112.3 Gebührennachlass bei Anlieferung vorgefertigter Genehmigungsbögen Der Gebührenrahmen
im Typgenehmigungsverfahren in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt vor- darf entsprechend
gegebenen Form der tatsächlichen Ein-
sparung um bis zu 10 %
unterschritten werden.
112.4 Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Gebühr nach Gebüh-
Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts ren-Nr. 112.1 bzw. 112.2
(einmalig) zzgl.
22,00 Euro für jeden
weiteren Folgenachtrag
113 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Ände- die Hälfte der jeweiligen
rungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen Gebühr nach den
Gebühren-Nummern
112.1.1 bis 112.2.2
114 Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch
das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn
114.1 ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird 141,00
114.2 eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis
oder Genehmigung festgestellt wird 361,00
1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung, Inspektion
und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements
bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
behördliche Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen,
Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der
Produktion,
Zertifizierung von Qualitäts- und Sicherheitsmanagement-Systemen
115 Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
115.1 Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 5 113,00 bis 23 622,00
115.2 Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 2 556,00 bis 11 453,00
115.3 Begehung 2 045,00 bis 7 158,00
115.4 Überwachung (mit Begehung) 2 045,00 bis 10 737,00
115.5 Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 1 534,00 bis 7 669,00
116 Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
116.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 7 669,00 bis 41 517,00
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
116.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 4 090,00 bis 20 758,00
116.3 Begutachtung 2 556,00 bis 15 748,00
116.4 Überwachung (mit Begutachtung) 4 090,00 bis 21 474,00
116.5 Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 2 556,00 bis 9 715,00
117 Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei
der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
117.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 7 158,00 bis 20 452,00
117.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 3 579,00 bis 7 669,00
117.3 Begutachtung 2 556,00 bis 8 692,00
117.4 Überwachung (mit Begutachtung) 2 045,00 bis 8 692,00
117.5 Re-Akkreditierung (ohne Begehung und Reisezeit) 4 090,00 bis 10 226,00
118 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebühren-Num-
mern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden 97,10
119 Anfangsbewertung von Fertigungsstätten im Rahmen des Verfahrens für
Typgenehmigungen, Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen bei
der Umsetzung von speziellen Richtlinien
119.1 Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte 716,00
119.2 Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte 562,00
119.3 Erstmalige Verifizierung (ohne Audit und Reisezeit) 1 278,00 bis 8 181,00
119.4 Verifizierung im Wiederholungsfall/Überwachung (ohne Audit und
Reisezeit) 614,00 bis 2 965,00
119.5 Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Fahrzeugscheinen, EG-
Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen
Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit) 2 659,00 bis 3 477,00
119.6 Bewertung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und Reisezeit) 5 062,00 bis 6 442,00
119.7 Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Fahrzeugscheinen,
EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder
anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit) 1 483,00 bis 1 892,00
119.8 Überwachung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und
Reisezeit) 1 892,00 bis 2 914,00
119.9 Stundensatz für Audit für Maßnahmen nach den Gebühren-Num-
mern 119.3 bis 119.8 84,40
120 Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen im Rahmen des Ver-
fahrens für Typgenehmigungen und qualitätssichernden Maßnahmen bei
der Umsetzung von speziellen Richtlinien
120.1 Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) 1 790,00 bis 10 788,00
120.2 Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Überwachung mit
Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit) 818,00 bis 5 931,00
120.3 Re-Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Re-Zertifizierung mit
Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit) 1 278,00 bis 7 209,00
120.4 Stundensatz für Audit nach den Gebühren-Nummern 120.1 bis 120.3 84,40
121 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebühren-Num-
mern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden 84,40
122 Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den Gebühren-Num-
mern 115 bis 120 61,40
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2559
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen
123 Zuteilung eines Fahrzeugbriefes (einschließlich der Aufstellung der
Erfassungsunterlagen) 3,60
124 Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale
Fahrzeugregister (ZFZR)
– bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief
– bei der Ausgabe der roten Kennzeichen
– bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel 2,60
125 Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen
sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversicherer über die
Zuteilung eines Versicherungskennzeichens 0,50
126 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnis-
register (ZFER)
126.1 bei Fahrerlaubnissen auf Probe 1,80
126.2 in den übrigen Fällen 1,00
3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden
131 Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes, einschließlich der Kosten der
öffentlichen Bekanntmachung 5,10
4. Schriftliche Auskünfte
141 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger 10,20
143 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahr-
erlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
und 4 StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen
Antragsteller veranlasst werden 3,30
144 Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs 6,10
Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teil-
weise für den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben.
5. Ausnahmegenehmigungen
151 Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer All-
gemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Allgemei-
nen Bauartgenehmigung 132,00
152 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in
anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug 10,20 bis 511,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl
betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berück-
sichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte
Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des
Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahme-
tatbestand nicht unterschritten werden.
6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung,
Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und Stellen zur
Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
160 Akkreditierung (§ 72 FeV)
160.1 Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung
(ohne Begutachtung vor Ort) 7 669,00 bis 17 895,00
160.2 Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraft-
fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 6 647,00 bis 17 895,00
160.3 Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahr-
erlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) 8 692,00 bis 18 918,00
160.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Akkreditierung (ohne Reisezeit) 1 023,00 bis 2 556,00
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
161 Re-Akkreditierung
161.1 Re-Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreig-
nung (ohne Begutachtung vor Ort) 4 090,00 bis 12 782,00
161.2 Re-Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 4 090,00 bis 12 782,00
161.3 Re-Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrer-
laubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) 4 090,00 bis 12 782,00
161.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Re-Akkreditierung (ohne Reisezeit) 1 023,00 bis 2 556,00
162 Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm 4 602,00 bis 12 782,00
163 Überwachung
163.1 Überwachung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung
(ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00
163.2 Überwachung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraft-
fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00
163.3 Überwachung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahr-
erlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00
163.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Überwachung (ohne Reisezeit) 1 023,00 bis 2 556,00
164 Gutachtenüberprüfung
164.1 Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (regel-
mäßig) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne
Überprüfung der einzelnen Gutachten) 1 534,00
164.2 Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (regelmäßig) einer Begutach-
tungsstelle für Fahreignung 61,40 bis 205,00
164.3 Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (aus beson-
derem Anlass) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
(ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten), wenn die Überprüfung vom
betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist 1 534,00
164.4 Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (aus besonderem Anlass)
einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom
betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist 123,00 bis 307,00
165 Zusätzliche Leistungen
165.1 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebühren-Nummern 160
bis 164 erbracht werden 92,00
165.2 Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebühren-Num-
mern 160 bis 163 61,40
7. Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für
Fahreignung
170 Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nr. 7 der Anlage 14
zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (pro
Kalenderjahr) 1 534,00
B. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
198 Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson 102,00 bis 3 068,00
199 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach
Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 15,30 bis 61,40“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2561
Artikel 2
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 15. Tage nach der
Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 19. September 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Bundesnachrichtendienst
Vom 25. September 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge- Kapitel 3
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März Prüfungen
1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und § 27
Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der § 28 Zwischenprüfung
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),
§ 29 Prüfungsamt
von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b
der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu § 30 Prüfungskommission
gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 der Verord- § 31 Laufbahnprüfung
nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geändert worden § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin
sind, verordnet das Bundeskanzleramt im Einvernehmen
§ 33 Diplomarbeit
mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 34 Schriftliche Prüfung
§ 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Inhaltsübersicht
§ 36 Mündliche Prüfung
Kapitel 1 § 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
Laufbahn und Ausbildung § 38 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 39 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 1 Laufbahnämter
§ 40 Gesamtergebnis
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 41 Zeugnis
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 43 Wiederholung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
Kapitel 4
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Sonstige Vorschriften
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- § 44 Gleichwertige Befähigung
dienstes
§ 45 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 10 Erholungsurlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 46 Inkrafttreten
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Kapitel 1
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Laufbahn und Ausbildung
§ 15 Grundsätze der Fachstudien
§ 16 Grundstudium §1
§ 17 Hauptstudium Laufbahnämter
§ 18 Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen
§ 19 Praktika Dienstes des Bundes im Bundesnachrichtendienst um-
§ 20 Durchführung der Praktika fasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle
Ämter dieser Laufbahn.
§ 21 Ausbildungsrahmenplan
§ 22 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
der Praktika bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
§ 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen 1. im Vorbereitungsdienst Regierungsinspektor-
§ 24 Leistungsnachweise während der Fachstudien anwärterin/Regierungsin-
§ 25 Bewertungen während der berufspraktischen Studien-
spektoranwärter,
zeiten 2. in der Probezeit Regierungsinspektorin
bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/
Kapitel 2 Regierungsinspektor
Aufstieg zur Anstellung (z. A.),
§ 26 Regelaufstieg 3. im Eingangsamt Regierungsinspektorin/
§ 27 Verwendungsaufstieg (Besoldungsgruppe A 9) Regierungsinspektor,
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4. in den Beförderungs- §5
ämtern der Ausschreibung, Bewerbung
Besoldungsgruppe A 10 Regierungsoberinspektorin/
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch
Regierungsoberinspektor,
Stellenausschreibung ermittelt.
Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/
(2) Bewerbungen sind an den Bundesnachrichtendienst
Regierungsamtmann,
zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
Besoldungsgruppe A 12 Regierungsamtsrätin/ 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
Regierungsamtsrat,
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
Besoldungsgruppe A 13 Regierungsoberamtsrätin/
Regierungsoberamtsrat. 3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der
Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
laufen. 4. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der
gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertre-
§2 ters,
Ziel der Ausbildung 5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver- tenausweises oder des Bescheides über die Gleich-
mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche stellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinder-
Grundbildung, wissenschaftliche Erkenntnisse und ter und
Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problem- 6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder
orientiertes Denken und Handeln, die sie zur Aufgaben- Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
erfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokrati-
schen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die §6
Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für
die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie- Auswahlverfahren
sen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtin- Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
nen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnis- gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
se. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen der Laufbahn geeignet sind.
und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
sind zu fördern. den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilnehme-
rinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der
§3 Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zuge-
lassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbeson-
Einstellungsbehörde
dere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des
Einstellungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am
Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte sowie ehe-
Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der malige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliede-
Anwärterinnen und Anwärter; er trifft die Entscheidungen rungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der
über die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen,
dienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungs- grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen
behörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidun- und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis
gen zuständige Dienstbehörde. berücksichtigt.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird,
§4
erhält vom Bundesnachrichtendienst die Bewerbungs-
Einstellungsvoraussetzungen unterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, (4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesnachrich-
wer tendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und
das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, einem mündlichen Teil. Die Richtlinien des Bundesnach-
richtendienstes für das Auswahlverfahren für die Laufbahn
2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht im Bundesnachrichtendienst in der jeweils geltenden
hat, Fassung sind anzuwenden. Auf Wunsch von schwer-
3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem behinderten Bewerberinnen und Bewerbern kann die
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffen-
einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten den mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend
Bildungsstand besitzt. sein.
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
(5) Die Auswahlkommission besteht aus vier Beamtin- Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-
nen oder Beamten des höheren und gehobenen Dienstes: lungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann der
Bundesnachrichtendienst die Einstellungsuntersuchung
1. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter
selbst vornehmen.
(§ 22) als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. einer Beamtin oder einem Beamten, die Lehrerin oder
§8
der Lehrer an der Schule des Bundesnachrichten-
dienstes ist, Rechtsstellung
während des Vorbereitungsdienstes
3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nach- (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in
richtendienstlichen Fachrichtung und das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen
4. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu
Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nach- Regierungsinspektoranwärtern ernannt.
richtendienstlichen Fachrichtung. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
Bei Bedarf können durch die Vorsitzende oder den Vorsit- Dienstaufsicht des Bundesnachrichtendienstes. Während
zenden weitere Sachverständige, ohne Stimmrecht, hin- des Grundstudiums überträgt der Bundesnachrichten-
zugezogen werden. Ersatzmitglieder sind in hinreichender dienst die Dienstaufsicht auf die Fachhochschule des
Zahl zu bestellen. Die Mitglieder sind unabhängig und an Bundes für öffentliche Verwaltung.
Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission ent-
scheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit §9
gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden
den Ausschlag. Dauer, Verkürzung und
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh- (2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten Zei-
rere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller ten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind einzelne
Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend
entsprechend. zu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden,
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl- wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.
kommission werden vom Bundesnachrichtendienst für die (3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines
Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zuläs- förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet,
sig. sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der
(8) Nähere Bestimmungen über die Durchführung des berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu verkür-
Auswahlverfahrens erlässt das Bundeskanzleramt. zen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus
§7 anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
(1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach dem zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
Bewerberinnen und Bewerbern.
(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und gern, wenn die Ausbildung
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1. wegen längerer Krankheit,
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-
sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso- und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
nalärztin oder eines Personalarztes oder des perso- zeit nach der Elternzeitverordnung,
nalärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen Ersatzdienstes oder
wird,
4. aus anderen zwingenden Gründen
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
(6) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
Anwärterinnen und Anwärter in den Fällen des Absatzes 5
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der
Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insge-
Einstellungsbehörde und
samt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll
5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusam-
über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren und men mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem
darüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaft- späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt wer-
lichen Verhältnissen lebt. den kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2565
(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich 5. Studienabschnitt III Hauptstudium II 6 Monate,
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43 6. Praktikum III Laufbahnprüfung 1 Monat.
Abs. 2.
Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveran-
§ 10 staltungen durchgeführt.
Erholungsurlaub (4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischen-
während des Vorbereitungsdienstes prüfung.
Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst
§ 14
angerechnet.
Fachhochschule
§ 11 des Bundes für öffentliche Verwaltung
Ausbildungsakte Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durch-
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil- geführt. Der Bundesnachrichtendienst weist die Anwärte-
akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan, rinnen und Anwärter zum Grundstudium der Fachhoch-
alle Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren und schule und für das Hauptstudium dem Fachbereich
Bewertungen aufzunehmen sind. Öffentliche Sicherheit, Abteilung Bundesnachrichten-
dienst, zu.
§ 12
Schwerbehinderte § 15
(1) Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren Grundsätze der Fachstudien
sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-
für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung lichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und
angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie anwendungsorientiert durchgeführt.
rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu
gewährenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehin- (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920
derten und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium min-
sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern, es sei denn, destens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stun-
dass Schwerbehinderte damit nicht einverstanden sind. den für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für
Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 sind mindestens
Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 100 Stunden vorzusehen.
werden auch bei sonstigen Behinderungen, die nicht unter (3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-
den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, abschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die den
angewandt. jeweiligen Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte,
(2) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.
das Prüfungsamt. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveran-
staltungspläne erstellt.
§ 13
§ 16
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Grundstudium
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten
(Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dau- (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen
ern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen auf- des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil-
einander auf. Inhalte, Aufbau und Gliederung der Fachstu- dungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwär-
dien, praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und der prak- tern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen
tischen Ausbildung in ihrer Abstimmung aufeinander Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden
sowie die zeitliche Aufteilung der Studienfächer regelt der Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für
Studienplan gemäß § 15 Abs. 3 und der Ausbildungsrah- eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesell-
menplan gemäß § 21. schaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen,
wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnis-
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die se, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeits-
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam- aufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeits-
men mindestens 2 200 Lehrstunden. methoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durch- fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit
geführt: zu adressatengerechtem Verhalten fördern.
1. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate, (2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich-
2. Praktikum I Einstellungsbehörde 6 Monate, tet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes:
3. Studienabschnitt II Hauptstudium I 6 Monate, 1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-
(einschließlich waltungshandelns,
Sprachausbildung) 2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver-
4. Praktikum II Einstellungsbehörde 11 Monate, waltungshandelns,
(einschließlich 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-
Sprachausbildung) waltungshandelns,
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4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs- vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissen-
handelns, Organisation und Informationsverarbeitung, schaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu-
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs- wenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten ist der
handelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und Ausbildungsrahmenplan (§ 21) zu berücksichtigen.
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
§ 19
(3) Besondere Pflichtfächer sind: Praktika
1. Sicherheitsunterweisung, (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und
2. ND-relevante Strafrechtsvorschriften, Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des
gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst mit den
3. ND-relevante Strafverfahrensvorschriften,
wesentlichen Aufgaben der jeweiligen Dienststelle, den
4. Aufträge, Organisation und Arbeitsweise der Nachrich- Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb der
tendienste der Bundesrepublik Deutschland, Dienststelle und mit anderen Dienststellen und Behörden
5. Grundlagen und ND-relevante Themen der Psycholo- vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie
gie und besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebil-
6. Grundlagen und ND-relevante Themen der Soziologie. det. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisato-
(4) In den Studienplan sind neben Pflichtfächern auch rischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und
Wahlpflichtfächer aufzunehmen. Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Auf-
gaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an
§ 17 dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungs-
veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teil-
Hauptstudium nehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und der Verhandlungsführung zu üben.
Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-
methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht
Grundlage zu arbeiten. übertragen werden.
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten in den unter § 16 Abs. 2 auf- § 20
geführten Studiengebieten ergänzt, erweitert und vertieft.
Durchführung der Praktika
Darüber hinaus richtet sich das Hauptstudium an den
besonderen fachlichen Anforderungen des gehobenen (1) Der Bundesnachrichtendienst ist verantwortlich für
nichttechnischen Dienstes im Bundesnachrichtendienst die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der
aus. Folgende Pflichtfächer sind Bestandteil des Haupt- Praktika.
studiums: (2) Das Praktikum I findet beim Bundesnachrichten-
1. Operative Aufklärung, dienst statt.
2. Observation und ND-Verhalten, (3) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und
Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den
3. ND-Technik, Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes, insbesondere
4. Auswertung, mit Aufgaben der
5. Kommunikation und Führung, 1. Verwaltung,
6. Sicherheit, 2. Operativen Aufklärung,
7. Internationale Politik, 3. Auswertung und
8. Wirtschaft, 4. Sicherheit
9. Grundlagen und ND-relevante Themen der Psycholo- vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen
gie und Soziologie und und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnis-
se und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
10. Technologie.
(4) Das Praktikum II wird beim Bundesnachrichtendienst
(3) Im Hauptstudium II werden die bisher behandelten oder einer anderen Bundesbehörde durchgeführt. Die
Lerninhalte ergänzt, erweitert und im Hinblick auf die Lauf- Anwärterinnen und Anwärter erhalten hier einen vertieften
bahnprüfung vertieft. Einblick in die Arbeitsweise des Bundesnachrichten-
(4) Die Lehrstunden verteilen sich nach Maßgabe des dienstes. Sie erhalten dabei die Gelegenheit, die in den
§ 15 Abs. 2 auf das Hauptstudium I und II mit jeweils min- Studienabschnitten I und II erworbenen Kenntnisse und
destens 700 Stunden. Fertigkeiten anzuwenden und selbständige Arbeitsleis-
tungen zu erbringen. Nach Maßgabe des Ausbildungs-
§ 18 plans werden sie in der Regel verschiedenen Organisa-
tionseinheiten des Bundesnachrichtendienstes oder einer
Grundsätze anderen Bundesbehörde zugeteilt. Gleichzeitig sind die im
der berufspraktischen Studienzeiten Hauptstudium I erworbenen Sprachkenntnisse bedarfs-
Während der berufspraktischen Studienzeiten erwer- orientiert zu vertiefen und nachzuweisen. Die Anwärte-
ben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnis- rinnen und Anwärter sollen möglichst je eine Verwendung
se und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, in den Abteilungen „Operative Aufklärung“ und „Auswer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2567
tung“ ableisten. Nach entsprechender Aufforderung (3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden
haben sie Praktikumsberichte zu erstellen. während der berufspraktischen Studienzeiten auf Anord-
nung der Ausbildungsleitung an der Schule des Bundes-
nachrichtendienstes durchgeführt.
§ 21
Ausbildungsrahmenplan § 24
(1) Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Reihen- Leistungsnachweise während der Fachstudien
folge und Dauer der Teilabschnitte der Praktika sowie
die Lernziele und die den jeweiligen Intensitätsstufen ent- (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen
sprechenden Lerninhalte. Der Bundesnachrichtendienst und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungs-
erlässt den Ausbildungsrahmenplan unter Beteiligung der nachweise können sein:
Fachbereichsleitung Öffentliche Sicherheit und der Präsi- 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
dentin oder des Präsidenten der Fachhochschule.
2. andere schriftliche Ausarbeitungen,
(2) Die Einzelheiten der Ausbildung für die Anwärterin-
nen und Anwärter legt der Ausbildungsplan dem Rahmen- 3. Referate,
plan entsprechend fest. Er führt die Organisationsein- 4. mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen oder in
heiten des Bundesnachrichtendienstes auf, denen die Kolloquien),
Anwärterinnen und Anwärter für die Praktika zugewiesen
werden und bestimmt die Zeiträume der Zuweisung. Den 5. schriftliche oder mündliche Leistungstests und
Ausbildungsplan erstellt die Ausbildungsleitung im 6. Projektarbeit.
Benehmen mit der Leitung der Schule des Bundesnach-
richtendienstes. Eine Ausfertigung ist den Anwärterinnen (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche
und Anwärtern auszuhändigen. Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-
punkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studienge-
bieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sach-
§ 22 verhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt wer-
den.
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen
und Ausbilder während der Praktika (3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche
Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen
(1) Der Bundesnachrichtendienst bestellt die Leiterin
Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und mindestens
oder den Leiter des Statusreferates der Beamtinnen und
acht weitere Leistungsnachweise zu erbringen. Näheres
Beamten zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungs-
regelt der Studienplan.
leiter. Darüber hinaus bestellt er deren Vertretung sowie
die Ausbilderinnen und Ausbilder und die an der Ausbil- (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine
dung Mitwirkenden. Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-
nachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Aus- bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,
bildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine Rangpunkte und Note werden angegeben. Die Anwärte-
sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig rinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der
Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern Bestätigung.
und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät
sie in Fragen der Ausbildung. Die Leitung der Schule des (5) Die Leistungsnachweise sollen im Hauptstudium II
Bundesnachrichtendienstes wird beteiligt. einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung
erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teil-
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht nehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnach-
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, weis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum
Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 31) erbracht, gilt er
unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus- als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig
über den erreichten Ausbildungsstand. (6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Bundes-
nachrichtendienst ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen
der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit
§ 23 Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen schließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermit-
telten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in
regelmäßig 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterin-
den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt- nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnis-
nisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehr- ses.
veranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeits-
platz werden aufeinander abgestimmt. (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38
(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstal- entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet
tungen sind neben dem Fach Recht insbesondere die die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises
Fächer gemäß § 17 Abs. 2. bestimmt hat.
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
§ 25 nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der
Bewertungen während Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.
der berufspraktischen Studienzeiten
§ 27
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der
Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II Verwendungsaufstieg
wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren
und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für nichttechnischen Dienstes im Bundesnachrichtendienst
einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewer- können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 17 und 31
tung nach § 39 abgegeben. Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für
(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobe-
sind mindestens fünf Leistungstests entsprechend § 24 nen nichttechnischen Dienstes im Bundesnachrichten-
Abs. 1 zu erbringen, die nach § 39 bewertet werden. dienst zugelassen werden.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage
eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern
besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern Kapitel 3
zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewer- Prüfungen
tung.
(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten § 28
I und II erstellt die Ausbildungsleitung im Bundesnach- Zwischenprüfung
richtendienst ein zusammenfassendes Zeugnis, das
die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die (1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die
Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung
Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand
Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise ge- erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung
teilt wird. Die Rangpunkte schriftlicher Aufsichtsarbeiten erwarten lässt.
erhalten den Multiplikator 2. Die Anwärterinnen und (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen
Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht-
fächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1
Kapitel 2 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6
können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Auf-
Aufstieg
sichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung.
§ 26 (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prü-
fungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung
Regelaufstieg können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet
(1) Der Bundesnachrichtendienst benennt die Beam- werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen
tinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten
Aufstieg nach den §§ 16 und 28 Abs. 1 der Bundeslauf- Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige
bahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewähr-
Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. leistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus drei
Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten
Bundesnachrichtendienst unter Berücksichtigung des Mitgliedern der Fachhochschule, von denen eine oder
Ergebnisses des Auswahlverfahrens. einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prü-
(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten fungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht
nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär- gebunden.
tern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-
die §§ 9 bis 25 und 28 bis 43 sind entsprechend anzu- fungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprü-
wenden. fung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der
(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Fachhochschule; die §§ 37 und 38 sind entsprechend
Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein- anzuwenden.
gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
Rechtsstellung. hängig voneinander nach § 39 bewertet. Die Zweitprüferin
(4) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung
bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die
erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-
werden, können nach ihrer Anhörung die Fachstudien und kommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 2
die berufspraktischen Studienzeiten um jeweils höchstens bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte
sechs Monate verkürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt
das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Auf-
Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen sichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“
vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen wer- bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnitts-
den. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung punktzahl 5 erreicht worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2569
(7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für
spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudi- die schriftliche und die mündliche Laufbahnprüfung sowie
ums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des bei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann
Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründeten das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des
Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine höheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen
zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist und mündlichen Prüfung bestellen. Für die Bewertung der
vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte
wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende
bestellt werden. Für die Bewertung der Diplomarbeit kön-
(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen
nen auch dem gehobenen oder höheren Dienst ver-
und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen
gleichbare Angestellte bestellt werden, sofern sie über
Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die
ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügen.
Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die
Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies (3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach
den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nichttechni-
Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 schen Dienst des Bundesnachrichtendienstes angehören;
werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Ist zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehr-
die Prüfung endgültig nicht bestanden, endet das aufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule sein.
Beamtenverhältnis mit Ablauf der Fristen gemäß § 31 (4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden
Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder
Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb- bestellt. Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder werden
nisses. für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die
(9) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend. Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer
§ 29 Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden.
Prüfungsamt
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
(1) Dem beim Bundeskanzleramt eingerichteten Prü- mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entschei-
fungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; det mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Entscheidungen der Prüfungskommission.
(2) Die Aufgaben des Prüfungsamts können ganz oder § 31
teilweise auf den Bundesnachrichtendienst übertragen Laufbahnprüfung
werden.
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
§ 30 bahn befähigt sind.
Prüfungskommission (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in
ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung kön- fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-
nen gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet wer- licher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch
den. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungs- auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu
prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg
zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachli- die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-
che Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der laufen hat.
schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleich- (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplomarbeit,
mäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommis-
sionen und deren Vorsitzende werden unter Beteiligung (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-
des Bundesnachrichtendienstes durch das Prüfungsamt fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann
bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums
und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können des Innern und des Bundesnachrichtendienstes, der Prä-
Mitglieder vorschlagen. sidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichslei-
tungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind: anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die
Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes,
Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten
möglichst der Abteilung Operative Aufklärung des
Anwärterinnen und Anwärtern kann die Schwerbehinder-
Bundesnachrichtendienstes, als Vorsitzende oder Vor-
tenvertretung während des sie betreffenden mündlichen
sitzender und
Teils der Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen und
2. mindestens vier Beamtinnen oder Beamte als Beisit- Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einver-
zende, von denen mindestens eine oder einer der Lauf- ständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden,
bahn des gehobenen Dienstes angehört. bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen
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während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der
Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt
deren Mitglieder anwesend sein. Die Protokollführerin das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die beiden Prüfen-
oder der Protokollführer darf anwesend sein; sie oder er den zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach
darf sich nicht an der Beratung beteiligen. erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rang-
punkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren
§ 32 Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprü-
ferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rang-
Prüfungsort, Prüfungstermin punktzahl wird durch das Prüfungsamt durch Bildung der
(1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen festge-
Bundesnachrichtendienst den Zeitpunkt der Ausgabe der setzt. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht
Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der überschreiten.
mündlichen Prüfung fest.
(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbe- § 34
reitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prü- Schriftliche Prüfung
fung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der münd-
lichen Prüfung abgeschlossen sein. (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt
auf Vorschlag des Bundesnachrichtendienstes; der Fach-
(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie
bereich der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung
Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung
beteiligt. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten
werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit-
sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
geteilt.
1. Operative Aufklärung mit Observation und ND-Verhal-
§ 33 ten,
Diplomarbeit 2. Auswertung,
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die 3. Recht,
Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems
4. Internationale Politik,
aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen
Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen 5. Grundlagen und ND-relevante Themen der Psycholo-
lassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils gie und Soziologie und
erbrachten Leistungen beziehungsweise Anteile an der
Diplomarbeit kenntlich gemacht werden. 6. Wirtschaft.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag (2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier
einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhoch- Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die
schule unter Beteiligung der Ausbildungsbehörde vom Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die
Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Bis zu zwei Auf-
der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit gaben können in der Form einer programmierten Prüfung
hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Ver- gestellt werden; für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit
fügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können festgesetzt werden.
gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten The- (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
menwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander
Themas und der Abgabe der Arbeit beim Prüfungsamt folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitsta-
sind aktenkundig zu machen. gen wird ein freier Tag vorgesehen.
(3) Für die Bearbeitung stehen im Rahmen der Ausbil- (4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben
dung sechs Monate zur Verfügung. Die Diplomarbeit ist sind geheim zu halten.
mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie
ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer
Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu ver- Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden jeweils vor
sehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip
wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt,
Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht
Arbeit soll in der Regel 30 DIN A4-Seiten nicht unter- und vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten
70 DIN A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich bekannt gegeben werden.
kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffent- (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
lichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift
die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, und vermerken darin den Zeitpunkt des Beginns der Bear-
dass sie ihre Diplomarbeit selbständig verfasst und keine beitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in
anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben. Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne
(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig des § 12 und etwaige besondere Vorkommnisse.
voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist,
(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das
Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweit- (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet
prüfer. Für die Bewertung ist § 39 entsprechend anzuwen- zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfah-
den. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
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§ 35 nen oder Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind
Zulassung zur mündlichen Prüfung Anwärterinnen oder Anwärter länger als die Hälfte der
Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter begonnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der
zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schrift- Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht
liche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausrei- begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeit-
chend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung punkt die schriftliche oder mündliche Prüfung oder
nicht bestanden. der betreffende Teil dieser Prüfungen oder die Diplom-
(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwär- arbeit nachgeholt werden. Das Prüfungsamt entscheidet,
terinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als
Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen zugelassenen Prüfungsarbeiten gewertet werden.
Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in der (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-
Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen Aufsichts- liche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne
arbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplom-
dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schrift- arbeit nicht termingerecht ab, entscheidet das Prüfungs-
form; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt
werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet
§ 36 oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
Mündliche Prüfung Mitteilungen nach Satz 1 sind mit einer Rechtsbehelfsbe-
lehrung zu versehen.
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die § 38
Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-
lichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) entsprechend aus. Die münd- Täuschung, Ordnungsverstoß
liche Prüfung erstreckt sich darüber hinaus auf die Ausbil- (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-
dungsgebiete gemäß § 17 Abs. 2. lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheb-
lichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen wer-
Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll den.
50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als
fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
werden. schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 30
nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen
jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags
Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu- zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-
drücken; die Summe der Rangpunkte, geteilt durch die stoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder
Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt die Durchschnitts- einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder
punktzahl. der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, ent-
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift scheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des
gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungs-
unterschreiben. kommission oder das Prüfungsamt können nach der
Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder
§ 37 mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungs-
leistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(1) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertre-
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-
tende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung
lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss
der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder
der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in
amt nach Anhörung des Bundesnachrichtendienstes die
geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch
Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen.
Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prü- rung zu versehen.
fungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
mündlichen Prüfung zurücktreten.
Absätzen 2 und 3 zu hören.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1
und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder § 39
der betreffende Teil dieser Prüfungen als nicht begonnen.
Soweit die Zeit der Verhinderung die Bearbeitungszeit der Bewertung von Prüfungsleistungen
Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, hat das Prü- (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
fungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterin- Rangpunkten bewertet:
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sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderun- (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder
15 bis 14 Punkte gen in besonderem Maße entspricht, der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht
gut (2) eine Leistung, die den Anforderun- durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3
13 bis 11 Punkte gen voll entspricht, und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder
Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung
10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht, entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewer-
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf- tung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze
7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde- sinngemäß.
rungen noch entspricht,
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderun- § 40
4 bis 2 Punkte gen nicht entspricht, jedoch erken- Gesamtergebnis
nen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
und die Mängel in absehbarer Zeit Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-
behoben werden könnten, den berücksichtigt:
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderun- 1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit
1 bis 0 Punkte gen nicht entspricht und bei der 5 vom Hundert,
selbst die Grundkenntnisse so
2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit
lückenhaft sind, dass die Mängel in
6 vom Hundert,
absehbarer Zeit nicht behoben wer-
den könnten. 3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten Studienzeiten mit 9 vom Hundert,
errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem 4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichts-
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden arbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Hundert) und
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde- 6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk- mit 23 vom Hundert.
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit
zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von
der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks
50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;
angemessen berücksichtigt.
im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil Noten unberücksichtigt.
der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie ist.
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-
sion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehme-
Vom-Hundert-Anteil rinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunk-
der Leistungspunkte Rangpunkte
te mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14 § 41
unter 87,5 bis 83,4 13
Zeugnis
unter 83,4 bis 79,2 12
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
unter 79,2 bis 75,0 11
Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
unter 75,0 bis 70,9 10 fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
unter 70,9 bis 66,7 9 die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-
unter 66,7 bis 62,5 8 punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt
das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern
unter 62,5 bis 58,4 7 schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die
unter 58,4 bis 54,2 6 Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-
unter 54,2 bis 50,0 5 behelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift
des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten
unter 50,0 bis 41,7 4
genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
unter 41,7 bis 33,4 3 mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe
unter 33,4 bis 25,0 2 des Prüfungsergebnisses.
unter 25,0 bis 12,5 1 (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
unter 12,5 bis 0 0. erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2573
die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte, Kapitel 4
unter Beachtung von Sicherheitsbelangen, umfasst. Sonstige Vorschriften
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden § 44
durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs- Gleichwertige Befähigung
zeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 38
Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. (1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen
Dienstes im Bundesnachrichtendienst besitzt, wer die
Befähigung für den
§ 42
a) gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen
Prüfungsakten, Einsichtnahme und inneren Verwaltung,
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die b) gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der
Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprakti- Bundeswehrverwaltung,
schen Studienzeiten, der Niederschriften über die
c) gehobenen nichttechnischen Dienst in der Steuerver-
Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des
waltung,
Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,
den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung d) gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der
und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu neh- Bundesvermögensverwaltung,
men. Die Prüfungsakten werden beim Bundesnachrich- e) gehobenen Dienst im Verfassungsschutz oder
tendienst mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
f) gehobenen Auswärtigen Dienst
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref- erworben hat.
fenden Teile der Prüfungsakten nehmen. (2) Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes,
die die Befähigung für eine in Absatz 1 nicht genannte, der
§ 43 Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrich-
tendienst gleichwertige Laufbahn besitzen, kann der Bun-
Wiederholung desnachrichtendienst die Befähigung für die Laufbahn
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst auf
diese einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde Grund ihrer bisherigen Befähigung und Tätigkeit zuerken-
kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der nen, wenn sie in den Aufgaben der neuen Laufbahn erfolg-
mündlichen und schriftlichen Prüfung zulassen. Prüfun- reich unterwiesen worden sind. Der Bundesnachrichten-
gen sind vollständig zu wiederholen. dienst stellt fest, ob die Unterweisung erfolgreich abge-
schlossen worden ist.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-
fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung (3) In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt die Unterwei-
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu sung in der Form eines Einweisungslehrganges oder einer
wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin- praktischen Einführung auf den Gebieten der Nachrich-
gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei tengewinnung und -bearbeitung. Die Unterweisung dauert
Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei mindestens sechs Wochen und höchstens sechs Monate.
der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis § 45
zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder- Zeitlicher Geltungsbereich
holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen
Die Ausbildung der vor dem 1. Januar 2001 in den Vor-
und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt
bereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwär-
werden.
ter richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
(3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Lauf-
bahnprüfung endgültig nicht bestanden, so endet ihr oder § 46
sein Beamtenverhältnis mit Ablauf der Fristen gemäß
§ 31 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom Inkrafttreten
Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ergebnisses. in Kraft.
Berlin, den 25. September 2001
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Steinmeier
2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das
erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
Vom 26. September 2001
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 3 tige Nachuntersuchung veranlasst werden. Auch beim
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Vorliegen besonderer Gründe, die Zweifel an dem Fort-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Ver- bestehen der körperlichen Tauglichkeit aufkommen
bindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- lassen, ist eine vorzeitige Nachuntersuchung auf Ver-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem anlassung des Luftfahrt-Bundesamtes durchzu-
Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I führen.“
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem 2. § 11 wird wie folgt geändert:
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zum Erwerb einer Berechtigung in den Flugsi-
Artikel 1 cherungsbetriebsdiensten und zur Inbetriebhaltung
Änderung der Verordnung flugsicherungstechnischer Einrichtungen ist nach
über das erlaubnispflichtige Personal Erbringung der erforderlichen Leistungsnachweise
der Flugsicherung und seine Ausbildung eine Prüfung abzulegen. In ihr sind die erforderli-
chen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur
Die Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal selbstverantwortlichen Tätigkeit in der der Berechti-
der Flugsicherung und seine Ausbildung vom 30. Juni gung zugeordneten Zuständigkeit nachzuweisen.“
1999 (BGBl. I S. 1506) wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. In § 4 werden die Absätze 4 und 5 durch die Absätze 4 „Bei Bestehen der Prüfung erteilt das Luftfahrt-
bis 6 ersetzt: Bundesamt dem Bewerber die Berechtigung zur
selbstverantwortlichen Tätigkeit.“
„(4) Für das Personal in den Verwendungsbereichen
Flugdatenbearbeitung, Fluginformationsdienst, Flug-
3. Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) wird wie folgt geändert:
beratung oder für die Inbetriebhaltung flugsicherungs-
technischer Einrichtungen ist die körperliche Tauglich- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
keit vor der Einstellung in einer Erstuntersuchung nach aa) In Satz 1 Buchstabe d wird der Punkt durch ein
der entsprechenden Tauglichkeitsrichtlinie des Bun- Komma ersetzt und folgender Buchstabe e
desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs- angefügt:
wesen nachzuweisen. Das Tauglichkeitszeugnis muss
den formalen Anforderungen des Luftfahrt-Bundes- „e) im Verwendungsbereich Flugberatung:
amtes entsprechen. – Flugsicherungsgrundkurs
(5) Für das in Absatz 4 genannte Personal ist die – Erlaubniskurs für Flugberatung.“
körperliche Tauglichkeit nach der Einstellungsunter- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
suchung in regelmäßig wiederkehrenden Nachunter-
suchungen (Wiederholungsuntersuchungen) nach der b) In Nummer 2.1 Buchstabe a werden die Wörter:
in Absatz 4 genannten Richtlinie in folgenden Zeit- „– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,
räumen festzustellen:
– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,
1. bei Personal in den Verwendungsbereichen Flug-
– Flugverkehrskontrollkurs.“
datenbearbeitung und Fluginformationsdienst min-
destens alle fünf Jahre ab dem vollendeten durch folgende Wörter ersetzt:
30. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollende- „– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,
ten 45. Lebensjahr,
– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,
2. bei Personal im Verwendungsbereich Flugberatung
einmal nach dem vollendeten 35. Lebensjahr und – Erlaubniskurs für Flugberatung,
alle fünf Jahre ab dem vollendeten 45. Lebenjahr, – Flugverkehrskontrollkurs.“
3. bei Personal im Verwendungsbereich Inbetrieb- c) Nach Nummer 2.6 wird folgende Nummer 2.7 ange-
haltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen fügt:
mindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten „2.7 Erlaubniskurs für Flugberatung
35. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollende-
ten 45. Lebensjahr. a) Ausbildungsziele
(6) Falls vom gemäß der in Absatz 4 genannten Nach dem Erlaubniskurs für Flugberatung
Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- – verfügen die Teilnehmer über die Fertig-
und Wohnungswesen untersuchenden Arzt eine kürze- keiten zum Umgang mit den im Flug-
re Frist für erforderlich gehalten wird, kann eine vorzei- sicherungsunternehmen verwendeten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2575
Flugplanverarbeitungs- und NOTAM Da- Kommunikationssysteme
tenbanksystemen und können Flugplan- Flugplandatenverarbeitungssysteme natio-
und NOTAM Daten im Rahmen ihrer Auf-
nal und international, insbesondere:
gaben richtig bearbeiten und aktualisie-
ren; Kenntnisse im Meldungsdialog mit der
Central Flow Management Unit (CFMU)
– verstehen sie die deutsche und engli-
und dem Initial Flightplan Processing
sche Luftfahrtterminologie und besitzen
System (IFPS)
die notwendigen Fähigkeiten zur Aus-
übung funktionsbezogener Kommunika- Flugplanbearbeitung, insbesondere:
tion; Kenntnisse und Anwendung nationaler und
– können die Teilnehmer mit betrieblicher internationaler Erfordernisse an Flugpläne
Ausbildung im Verwendungsbereich NOTAM-Bearbeitung, insbesondere:
Flugberatung beginnen.
Kenntnisse über internationale Anforde-
b) Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und we-
rungen an NOTAM
sentliche Themengebiete)
Nationale Anforderungen für die Heraus-
Einführung in den Erlaubniskurs Flugbera-
gabe deutscher NOTAM
tung, insbesondere:
Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Kursmanagement und -verwaltung
Kursinhalte Luftfahrtspezifisches Vokabular
Leistungsbeurteilungen Praktische Anwendungen
Einführung in das Flugsicherungsunter- Praktische Flugberatung, insbesondere:
nehmen DFS, insbesondere: Fertigkeiten in der Flugberatung
Aufgaben und Organisation des Flugbera- Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der
tungs- und Flugfernmeldedienstes Flugberatung
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen c) Dauer
Lizenzierung Die Dauer des Erlaubniskurses für Flugbe-
Psychologische und soziale Aspekte der ratung beträgt mindestens 10, höchstens
Tätigkeit, insbesondere: 16 Wochen
Soziale und organisatorische Faktoren d) Anzahl der Leistungsnachweise
Stress und menschliches Versagen Die Kursteilnehmer haben während des
Erlaubniskurses für Flugberatung mindes-
Betriebsverfahren in der Flugberatung, ins-
tens 3, höchstens 5 Leistungsnachweise
besondere:
in den unter Buchstabe b aufgeführten
Regelungen zur Flugberatung Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.“
Betriebsanweisung für Arbeitsplätze der
Flugberatung
Flugverkehrsmanagement Artikel 2
Grundsätze der Automatisierung Inkrafttreten
Technische Komponenten und Funktiona- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
litäten Kraft.
Berlin, den 26. September 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Vom 18. September 2001
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, der
durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120) eingefügt
worden ist, wird bekannt gegeben, dass das Protokoll vom 23. Februar 1968 zur
Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Kroatien am 28. Januar 1999,
nach Artikel VI Abs. 2 in Verbindung mit Artikel VIII Abs. 2 des Protokolls vom
21. Dezember 1979 zur Änderung des Internationalen Abkommens vom
25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente in der
Fassung des Protokolls vom 23. Februar 1968 für
Japan am 1. Juni 1993
und nach Artikel VII Abs. 2 in Verbindung mit Artikel VIII Abs. 2 des Protokolls
vom 21. Dezember 1979 zur Änderung des Internationalen Abkommens vom
25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente in der
Fassung des Protokolls vom 23. Februar 1968 für
Griechenland am 23. März 1993
Neuseeland am 20. März 1995
in Kraft getreten ist.
In Bezug auf Hongkong, auf das das Vereinigte Königreich den Geltungs-
bereich des Protokolls vom 23. Februar 1968 zur Änderung des Internationalen
Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Kon-
nossemente erstreckt hat (vgl. die Bekanntmachung vom 25. Juli 1986, BGBl. I
S. 1162), haben das Vereinigte Königreich und China dem Verwahrer notifiziert,
dass die Regierung des Vereinigten Königreichs am 1. Juli 1997 Hongkong an
die Regierung der Volksrepublik China zurückgeben und von diesem Tage an
nicht mehr die internationale Verantwortung für Hongkong übernehmen wird,
und dass die Volksrepublik China von diesem Tage an die Souveränität über
Hongkong ausüben wird. In die Liste der Vertragsstaaten des Protokolls vom
23. Februar 1968 zur Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August
1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente ist mithin mit
Wirkung vom 1. Juli 1997 aufzunehmen:
China (nur für die Sonderverwaltungsregion Hongkong).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. November 1999 (BGBl. I S. 2395).
Berlin, den 18. September 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmid-Dwertmann