130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
Bekanntmachung
der Neufassung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 18. Januar 2001
Auf Grund des Artikels 66 des 4. Euro-Einführungs- 15. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel
gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) 39 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I
wird nachstehend der Wortlaut des Zehnten Buches S. 1250),
Sozialgesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2001 gelten-
16. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 3
den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I
sichtigt:
S. 1824),
1. das nach seinem Artikel II § 40 am 1. Januar 1981 in 17. den am 21. Mai 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 des
Kraft getretene Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656),
S. 1469, 2218),
18. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 8
2. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 7
des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I
S. 1390), 19. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 4
Nr. 1, im Übrigen am 7. Mai 1997 in Kraft getretenen
3. die nach seinem Artikel II § 25 Abs. 1 am 1. Juli 1983 in
Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I
Kraft getretenen Artikel I und II § 17 des Gesetzes vom
S. 968),
4. November 1982 (BGBl. I S. 1450),
4. den am 15. Januar 1988 in Kraft getretenen § 10 des 20. den am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 des
Gesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130),
5. den am 27. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 4 des 21. den am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 30 des
Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S.1046), Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430),
6. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 10 22. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 7
Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2330), S. 2970),
7. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 23. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 5
Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I Nr. 1, im Übrigen am 15. April 1998 in Kraft getretenen
S. 2477), Artikel 5 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. April 1998
(BGBl. I S. 688),
8. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 5
Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 24. den am 24. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des
S. 2261; 1990 I S. 1337), Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300),
9. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 25. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des
des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1626),
10. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 8 26. den am 12. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005),
11. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 27. den am 14. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1a
§ 45 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2022),
S. 2002),
28. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 § 2
12. den am 30. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
kel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954), 29. den am 1. November 2000 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253),
13. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 des
Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038), 30. den am 1. September 2000 in Kraft getretenen Arti-
kel 1a des Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I
14. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6, im
S. 1302),
Übrigen hinsichtlich § 79 Abs. 4 Satz 3 am 1. Juli 1997
in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 31. die am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 10
13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229), und 67 Nr. 3 und 4 des eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 18. Januar 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
(SGB X)
Inhaltsübersicht § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
§ 34 Zusicherung
Erstes Kapitel
§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes
Verwaltungsverfahren
§ 36 Rechtsbehelfsbelehrung
Erster Abschnitt § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Anwendungsbereich, § 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Zuständigkeit, Amtshilfe
§ 1 Anwendungsbereich Zweiter Titel
§ 2 Örtliche Zuständigkeit Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 3 Amtshilfepflicht
§ 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
§ 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
§ 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
§ 5 Auswahl der Behörde
§ 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
§ 6 Durchführung der Amtshilfe
§ 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
§ 7 Kosten der Amtshilfe
§ 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Zweiter Abschnitt § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden
Allgemeine Vorschriften Verwaltungsaktes
über das Verwaltungsverfahren § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Ver-
Erster Titel waltungsaktes
Verfahrensgrundsätze § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Ver-
waltungsaktes
§ 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens
§ 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwal-
§ 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens tungsaktes
§ 10 Beteiligungsfähigkeit § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
§ 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen bei Änderung der Verhältnisse
§ 12 Beteiligte § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
§ 13 Bevollmächtigte und Beistände § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
§ 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten § 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen
§ 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
§ 16 Ausgeschlossene Personen Dritter Titel
§ 17 Besorgnis der Befangenheit Verjährungsrechtliche
§ 18 Beginn des Verfahrens Wirkungen des Verwaltungsaktes
§ 19 Amtssprache § 52 Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt
§ 20 Untersuchungsgrundsatz
§ 21 Beweismittel Vierter Abschnitt
§ 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
§ 24 Anhörung Beteiligter § 54 Vergleichsvertrag
§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte § 55 Austauschvertrag
Zweiter Titel § 56 Schriftform
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung § 57 Zustimmung von Dritten und Behörden
§ 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
§ 26 Fristen und Termine
§ 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
§ 28 Wiederholte Antragstellung § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
§ 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Dritter Titel
Amtliche Beglaubigung Fünfter Abschnitt
§ 29 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfäl- Rechtsbehelfsverfahren
tigungen, Negativen und Ausdrucken
§ 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
§ 30 Beglaubigung von Unterschriften
§ 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
Dritter Abschnitt
Verwaltungsakt Sechster Abschnitt
Erster Titel Kosten, Zustellung und Vollstreckung
Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 64 Kostenfreiheit
§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes § 65 Zustellung
§ 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 66 Vollstreckung
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Zweites Kapitel Zweiter Titel
Schutz der Sozialdaten Zusammenarbeit der
Leistungsträger untereinander
Erster Abschnitt
§ 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit
Begriffsbestimmungen
§ 88 Auftrag
§ 67 Begriffsbestimmungen
§ 89 Ausführung des Auftrags
Zweiter Abschnitt § 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
§ 91 Erstattung von Aufwendungen
§ 67a Datenerhebung
§ 92 Kündigung des Auftrags
§ 67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
§ 93 Gesetzlicher Auftrag
§ 67c Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§ 94 Arbeitsgemeinschaften
§ 67d Übermittlungsgrundsätze
§ 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leis- § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
tungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung § 96 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungs-
§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der untersuchungen
Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der
Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich- Dritter Titel
rechtlicher Ansprüche Zusammenarbeit
§ 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben der Leistungsträger mit Dritten
§ 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes § 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte
§ 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher § 98 Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Pflichten und Mitteilungsbefugnisse
§ 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen
§ 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren oder sonstigen Personen
Sicherheit
§ 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines
§ 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens
anderen Heilberufs
§ 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und
beim Versorgungsausgleich § 101 Auskunftspflicht der Leistungsträger
§ 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und § 101a Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden
Planung
§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei beson- Zweiter Abschnitt
ders schutzwürdigen Sozialdaten Erstattungsansprüche
§ 77 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ins Ausland der Leistungsträger untereinander
sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
§ 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht des Emp-
fängers § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsver-
pflichtung nachträglich entfallen ist
Dritter Abschnitt
§ 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungs-
Organisatorische Vorkehrungen trägers
zum Schutz der Sozialdaten,
besondere Datenverarbeitungsarten § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
§ 78a Technische und organisatorische Maßnahmen § 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
§ 79 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren § 107 Erfüllung
§ 80 Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung
Vierter Abschnitt § 109 Verwaltungskosten und Auslagen
Rechte des Betroffenen, § 110 Pauschalierung
Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften § 111 Ausschlussfrist
§ 81 Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte § 112 Rückerstattung
§ 82 Schadenersatz § 113 Verjährung
§ 83 Auskunft an den Betroffenen
§ 114 Rechtsweg
§ 84 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 84a Unabdingbare Rechte des Betroffenen Dritter Abschnitt
§ 85 Strafvorschriften Erstattungs- und Ersatz-
§ 85a Bußgeldvorschriften ansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
§ 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber
Drittes Kapitel
§ 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
Zusammenarbeit der Leistungs-
träger und ihre Beziehungen zu Dritten § 117 Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger
§ 118 Bindung der Gerichte
Erster Abschnitt
§ 119 Übergang von Beitragsansprüchen
Zusammenarbeit der Leistungs-
träger untereinander und mit Dritten
Erster Titel Viertes Kapitel
Allgemeine Vorschriften Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 86 Zusammenarbeit § 120 Übergangsregelung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 133
Erstes Kapitel (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
Verwaltungsverfahren 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Wei-
sungsverhältnisses Hilfe leisten,
Erster Abschnitt 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der er-
Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe suchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
§1 §4
Anwendungsbereich Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, dann ersuchen, wenn sie
die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die
1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
selbst vornehmen kann,
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden 2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur
juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Aus- Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienst-
führung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, kräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung
die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels nicht selbst vornehmen kann,
Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, 3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von
soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bun- Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und
desrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar die sie selbst nicht ermitteln kann,
erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung
4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede ersuchten Behörde befinden,
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-
5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Auf-
nimmt.
wand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
§2 (2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
Örtliche Zuständigkeit 1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist,
(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entschei- 2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder
det die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von
bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu
Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften
entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet
nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz
ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere
oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder
wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten,
ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die wenn
Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam. 1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher
(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,
die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die 2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Auf-
bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren wand leisten könnte,
fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der 3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchen-
Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durch- den Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer
führung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
Behörde zustimmt.
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb
(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in
bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der
erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweck-
fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen mäßig hält.
Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch er-
brachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für
Abs. 2 gilt entsprechend. verpflichtet, teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auf-
fassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, entscheidet
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maß- über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame Auf-
nahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die
der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde.
den besonderen Teilen dieses Gesetzbuches örtlich
zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten. §5
Auswahl der Behörde
§3
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Be-
Amtshilfepflicht tracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Er- Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht wer-
suchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). den, dem die ersuchende Behörde angehört.
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
§6 § 10
Durchführung der Amtshilfe Beteiligungsfähigkeit
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amts- Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
hilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die
1. natürliche und juristische Personen,
ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe
nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der er- 3. Behörden.
suchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßig-
keit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde § 11
ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
Vornahme von Verfahrenshandlungen
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
§ 7*) sind
Kosten der Amtshilfe 1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde geschäftsfähig sind,
für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. 2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in
Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für
zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften
Mark, bei Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern ein- des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch
hundertfünfzig Deutsche Mark übersteigen. Abweichende Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungs-
Vereinbarungen werden dadurch nicht berührt. Leisten fähig anerkannt sind,
Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe,
werden die Auslagen nicht erstattet. 3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 10 Nr. 2)
durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch beson-
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der ders Beauftragte,
Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, stehen
ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Ver- 4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder
waltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) Beauftragte.
zu. (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des
Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Ver-
fahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit
Zweiter Abschnitt zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne
Allgemeine Vorschriften Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch
über das Verwaltungsverfahren Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig
anerkannt ist.
Erster Titel (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten
Verfahrensgrundsätze entsprechend.
§8 § 12
Begriff des Verwaltungsverfahrens Beteiligte
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetz- (1) Beteiligte sind
buches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behör- 1. Antragsteller und Antragsgegner,
den, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbe-
2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt
reitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf
richten will oder gerichtet hat,
den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes 3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-
oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen
ein. hat,
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem
§9 Verfahren hinzugezogen worden sind.
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Aus-
nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechts- gang des Verfahrens berührt werden können, als Be-
vorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist teiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens
einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf
Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen;
soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der
Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
*) Gemäß Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 7 Abs. 1 Satz 2 die Wörter (3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Vorausset-
„fünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „35 Euro“ und die Wörter
„einhundertfünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ zungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht
ersetzt. Beteiligter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 135
§ 13 § 15
Bevollmächtigte und Beistände Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtig- (1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Vor-
ten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das mundschaftsgericht auf Ersuchen der Behörde einen
Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlun- geeigneten Vertreter zu bestellen
gen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,
ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Voll-
macht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Voll- 2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt
macht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner An-
ihr zugeht. gelegenheiten verhindert ist,
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Voll- 3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er
machtgebers noch durch eine Veränderung in seiner der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu
Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht
aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für nachgekommen ist,
den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, 4. für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen
dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen. Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungs-
muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an verfahren selbst tätig zu werden.
den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung (2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen
verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteilig- des Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zustän-
ten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vor- dig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen
schriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Vormundschaftsgericht
unberührt. zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Be- Sitz hat.
sprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von (3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Be-
dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten hörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch
vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich wider- auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung
spricht. seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertre-
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzu- tenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt
weisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangele- die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen
genheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt im fest.
Sinne des Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs. 6 Satz 3 des (4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt
Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Personen, sofern des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vor-
sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Ver- schriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die
waltungsverfahren ermächtigt sind. Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom schrift-
lichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu § 16
ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie
Ausgeschlossene Personen
zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen
Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Be-
können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung hörde nicht tätig werden,
fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind. 1. wer selbst Beteiligter ist,
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist,
ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder
Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht
Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevoll- allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt
mächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurück- oder als Beistand zugezogen ist,
weisung vornimmt, sind unwirksam. 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten
in diesem Verfahren vertritt,
§ 14 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Auf-
sichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist;
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft
enthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebs-
Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen krankenkassen,
Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzbuches zu benennen. Unterlässt er 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der An-
dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten gelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst
Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei tätig geworden ist.
denn, dass feststeht, dass das Schriftstück den Emp- Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit
fänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil
hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der
Beteiligte hinzuweisen. Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren (2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt
gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt § 16 Abs. 4 entsprechend.
werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehren- § 18
amtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehren-
Beginn des Verfahrens
amtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für
das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermes-
zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen. sen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durch-
führt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei
Rechtsvorschriften
Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder
Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht
Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies vorliegt.
dem Ausschuss oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss
oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Be- § 19
troffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das
Amtssprache
ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung
und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (1) Die Amtssprache ist deutsch.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache
sind Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder
sonstige Schriftstücke vorgelegt, soll die Behörde unver-
1. der Verlobte,
züglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von
2. der Ehegatte, ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Schriftstücke zu
verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer
4. Geschwister, beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder
5. Kinder der Geschwister, beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehe- Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Überset-
gatten, zung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann
die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür
7. Geschwister der Eltern, Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Über-
Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie setzer herangezogen hat, werden sie auf Antrag in ent-
Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege- sprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschä-
eltern und Pflegekinder). digung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt;
mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch
eine Entschädigung vereinbaren.
dann, wenn
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Be-
Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt
ziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer frem-
oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind er- den Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem
loschen ist, Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht (4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine
mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zu-
und Kind miteinander verbunden sind. gunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde
gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend ge-
macht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die
§ 17
Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum
Besorgnis der Befangenheit Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben,
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag
gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn inner-
oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines sol- halb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird.
chen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungs- Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Über-
verfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der setzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der
Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrich- Fristsetzung hinzuweisen.
ten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu ent-
halten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter § 20
der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde,
sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mit- Untersuchungsgrundsatz
wirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versiche- (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts
rungsträger und bei dem Präsidenten der Bundesanstalt wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an
für Arbeit tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten
Vorstand. ist sie nicht gebunden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 137
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen
auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu be- Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort
rücksichtigen. des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklä- Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung
rungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Auf-
fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung enthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht
oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder un- am Sitz eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder einer
begründet hält. Zweigstelle eines Sozialgerichts oder einer besonders
errichteten Kammer eines Verwaltungsgerichts, kann
auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung
§ 21
ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den
Beweismittel Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das
nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sach- Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu
verhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere benachrichtigen.
1. Auskünfte jeder Art einholen, (2) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung
der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige ver- Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahr-
nehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, heitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann
Sachverständigen und Zeugen einholen, sie das nach Absatz 1 zuständige Gericht um die eidliche
3. Urkunden und Akten beiziehen, Vernehmung ersuchen.
4. den Augenschein einnehmen. (3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit
einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sach-
der Eidesleistung.
verhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen be-
kannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weiter- (4) Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht
gehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Ver-
mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen treter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt
durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des
Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine
Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten,
wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine § 23
solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder
Glaubhaftmachung,
die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der
Versicherung an Eides statt
Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Ent-
stehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Ent- (1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Fest-
ziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren stellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaft-
Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozess- machung genügt, kann auch die Versicherung an Eides
ordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als
zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem
sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffent- Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreich-
lichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten baren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahr-
entsprechend. Falls die Behörde Zeugen und Sach- scheinlich ist.
verständige herangezogen hat, werden sie auf Antrag (2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachver-
in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die halts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ent- abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den
schädigt; mit Sachverständigen kann die Behörde eine betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Ver-
Entschädigung vereinbaren. fahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig
nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur
die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögens- gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der
verhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis
Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unter- geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand
haltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des
Familienmitglieder zu erteilen. § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche
Versicherung nicht verlangt werden.
§ 22 (3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer
Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Auf-
Vernehmung nahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Ver-
durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht treter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt,
(1) Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den welche die Befähigung zum Richteramt haben oder
Fällen des § 21 Abs. 3 ohne Vorliegen eines der in den die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
§§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öffent-
bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des lichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein all-
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
gemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe
schriftlich ermächtigen. zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittel-
(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Ver- baren Vorbereitung.
sichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den (2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche
betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: „Ich ver- Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde
sichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.“ einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten
Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten
Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen. ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unver-
(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt hältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesund-
ist der Versichernde über die Bedeutung der eides- heit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten,
stattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des
einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1
Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Nieder- und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der
schrift zu vermerken. Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermit-
telt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens-
(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der an- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das
wesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Nie- Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
derschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen,
der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Geneh- (3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht
migung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berech-
vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken tigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen
und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Nie- geheim gehalten werden müssen.
derschrift ist sodann von demjenigen, der die Versiche- (4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die
rung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer
Schriftführer zu unterschreiben. anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik
§ 24*) Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen
kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Anhörung Beteiligter
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in
die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen
Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit
oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen.
zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen
Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in ange-
Tatsachen zu äußern.
messenem Umfang verlangen.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug
oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, Zweiter Titel
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Ent- Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
scheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die § 26
dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht Fristen und Termine
hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestim-
soll, mung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürger-
4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungs- lichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch
akte in größerer Zahl erlassen werden sollen, die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt
Verhältnissen angepasst werden sollen, wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der
6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes
werden sollen oder mitgeteilt wird.
7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen
als 100 Deutsche Mark aufgerechnet oder verrechnet gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die
werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt. Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf
§ 25 diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mit-
geteilt worden ist.
Akteneinsicht durch Beteiligte
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimm-
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das ten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch
Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser
Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen
rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch
*) Gemäß Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) wird am 1. Januar 2002 in § 24 Abs. 2 Nr. 7 die Angabe dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetz-
„100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „70 Euro“ ersetzt. lichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 139
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonn- hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechts-
tage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerech- verordnung bestimmten Behörden des Bundes, der
net. bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können tungen des öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht
verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubi-
können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere gen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist
wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetre- oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt
tenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung
die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Neben- beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und
bestimmung verbinden. Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten
ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
des Bundesrates.
§ 27
(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ur-
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine ge- sprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift
setzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiederein- beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesonde-
setzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschul- re wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen,
den eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zah-
Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur len und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang
Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes
oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. aufgehoben ist.
Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglau-
nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung bigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der
auch ohne Antrag gewährt werden. Vermerk muss enthalten
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten 1. die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen
Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt Abschrift beglaubigt wird,
oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt
2. die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit
werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge
dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
höherer Gewalt unmöglich war.
3. den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet
Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird,
die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befin-
wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt
den hat.
worden ist,
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unter-
einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
schrift des für die Beglaubigung zuständigen Be-
diensteten und das Dienstsiegel.
§ 28
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Wiederholte Antragstellung Beglaubigung von
Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines 1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in techni-
Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein schen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,
Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht
worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu 2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken herge-
erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu stellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt
einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten werden,
nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung 3. mit Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Schnell-
oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden druckern, hergestellten Ausdrucken von auf Daten-
ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf trägern gespeicherten Daten.
eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren An-
Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen
spruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite
stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Ab-
Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese
schriften gleich.
erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.
§ 30
Dritter Titel Beglaubigung von Unterschriften
Amtliche Beglaubigung (1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverord-
nung bestimmten Behörden des Bundes, der bundesun-
§ 29 mittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht zustän-
Beglaubigung von digen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubi-
Abschriften, Ablichtungen, gen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei
Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf
(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schrift-
die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber stück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
1. Unterschriften ohne zugehörigen Text, 2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Weg-
2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung fall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem
(§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen. ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ab-
hängt (Bedingung),
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn
3. einem Vorbehalt des Widerrufs
sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten voll-
zogen oder anerkannt wird. oder verbunden werden mit
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der 4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein
Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird
muss enthalten (Auflage),
1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist, 5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände-
rung oder Ergänzung einer Auflage.
2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unter-
schrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des
für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewiss- Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
heit über diese Person verschafft hat und ob die Unter-
schrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt § 33
worden ist, Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend
bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt bestimmt sein.
ist,
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unter- in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Ver-
schrift des für die Beglaubigung zuständigen Be- waltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein
diensteten und das Dienstsiegel. berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von unverzüglich verlangt.
Handzeichen entsprechend. (3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlas-
(5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 sende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder
und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Ver-
treters oder seines Beauftragten enthalten.
(4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe
Dritter Abschnitt automatischer Einrichtungen erlassen wird, können ab-
Verwaltungsakt weichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswieder-
gabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen
Erster Titel verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwal-
tungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf
Zustandekommen des Verwaltungsaktes Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des
Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
§ 31
Begriff des Verwaltungsaktes § 34
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder Zusicherung
andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur (1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage,
Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffent- einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder
lichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechts- zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit
wirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicher-
ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen ten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die
Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personen- Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschus-
kreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft ses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die
einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder
betrifft. nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses
§ 32 gegeben werden.
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt (2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden,
unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwir-
darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, kung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3
wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf
sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzun- den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47
gen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. entsprechende Anwendung.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungs- (3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach-
akt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis
1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung
Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht
endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Be- hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung
fristung), nicht mehr gebunden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 141
§ 35 (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Ver-
Begründung des Verwaltungsaktes waltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügen-
der Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder
(1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwal- ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichun-
tungsakt ist schriftlich zu begründen. In der Begründung gen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der
sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grün- Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt
de mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung und seine Begründung eingesehen werden können. Der
bewogen haben. Die Begründung von Ermessensent- Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntma-
scheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen chung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung
lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens
Ermessens ausgegangen ist. der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt wer-
(2) Einer Begründung bedarf es nicht, den.
1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwal-
Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte tungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
eines anderen eingreift,
2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt § 38
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auf- Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
fassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähn-
bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begrün- liche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt
dung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des
3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt,
größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe auto- die Vorlage des Schriftstückes zu verlangen, das berich-
matischer Einrichtungen erlässt und die Begründung tigt werden soll.
nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten
ist,
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt, Zweiter Titel
5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt ge- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
geben wird.
§ 39
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Ver-
waltungsakt schriftlich zu begründen, wenn der Beteiligte, Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es inner- (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für
halb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt. den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in
dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben
wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit
§ 36 dem er bekannt gegeben wird.
Rechtsbehelfsbelehrung (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und
Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig
oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise
durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf erledigt ist.
und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechts- (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
behelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist
und die Form schriftlich zu belehren.
§ 40
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
§ 37
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten be- verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
kannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm Umstände offensichtlich ist.
betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Vorausset-
Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. zungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post 1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende
im Inland übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach Behörde aber nicht erkennen lässt,
der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er 2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aus-
nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; händigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber
im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungs- dieser Form nicht genügt,
aktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben kann,
werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich 4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt,
bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
Beteiligten untunlich ist. 5. der gegen die guten Sitten verstößt.
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, § 43
weil Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht ein-
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen ande-
gehalten worden sind,
ren Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das
2. eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlos- gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in
sene Person mitgewirkt hat, der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener hätte erlassen werden können und wenn die Vorausset-
Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes zungen für dessen Erlass erfüllt sind.
vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den
nicht beschlussfähig war, der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwir- erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde wider-
kung einer anderen Behörde unterblieben ist. spräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwal- ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungs-
tungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige aktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der
Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungs- fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen wer-
akt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. den dürfte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts (3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich ge-
wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn bundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine
der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.
§ 41
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 44
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- Rücknahme eines rechtswidrigen
schriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
macht, ist unbeachtlich, wenn (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines
1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder
Antrag nachträglich gestellt wird, von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich
2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen
wird, zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht er-
hoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nach-
3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachge- dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
holt wird, Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der
4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene
für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
nachträglich gefasst wird, unvollständig gemacht hat.
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde (2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigen-
nachgeholt wird, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ge-
6. die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nach- worden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
geholt wird. zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit
zurückgenommen werden.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis
zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwal- (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfecht-
tungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. barkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde;
dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwal-
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Be-
tungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
gründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Betei-
ligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergan-
ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungs- genheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistun-
aktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechts- gen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses
behelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiederein- Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier
setzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeit-
Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein. punkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerech-
net, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird.
§ 42 Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berech-
nung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach
§ 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht § 45
werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das
Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu- Rücknahme eines rechtswidrigen
stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass begünstigenden Verwaltungsaktes
die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht be- (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen
einflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist. (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 143
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter rufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen
den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen
teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Ver- Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
gangenheit zurückgenommen werden.
(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungs-
akt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der
Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes ver- § 47
traut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem Widerruf eines rechtmäßigen
öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig begünstigenden Verwaltungsaktes
ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der
Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine (1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt
Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz
oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen
machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte werden, soweit
nicht berufen, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Be- und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb
günstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesent- einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
licher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt,
hat, oder der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Vorausset-
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe zung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergan-
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße genheit widerrufen werden, wenn
verletzt hat.
1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt
mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf bestimmten Zweck verwendet wird,
von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenom-
2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist
men werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahme-
und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb
gründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung
einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner
Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangen-
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurück- heit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf
genommen werden, wenn den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse
oder 3 gegeben sind oder an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in
der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
des Widerrufs erlassen wurde. getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumut-
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über baren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen
eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die
zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geld- Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
leistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsver- kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt
fahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt (3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit
Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
§ 48
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Ver-
tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen be-
hältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit
günstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit
Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Ände-
rechtfertigen.
rung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend. Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung
vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben
§ 46 werden, soweit
Widerruf eines rechtmäßigen 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
nicht begünstigenden Verwaltungsaktes 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorge-
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwal- schriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
tungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich
ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft wider- oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes-
Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum bank jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung
Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen
haben würde, oder werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur
Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die
Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der
verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt
Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung
ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen
nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten
gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweck-
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, entsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt
in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurück- werden; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
liegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile die-
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen
ses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des An-
Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern
rechnungszeitraumes.
die Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes ver-
die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige bunden werden.
oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Recht-
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren
sprechung nachträglich das Recht anders auslegt als
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungs-
die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich
akt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die
dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt
Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Ver-
unberührt.
jährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwal- buches sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
tungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach
ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des § 38 entsprechend.
Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende
Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich § 51
der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft
ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßi- Rückgabe von Urkunden und Sachen
gen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder
begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem
§ 45 nicht zurückgenommen werden kann. anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, kann die
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten
Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus
gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1. dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt
sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der
Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder
§ 49 Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber
Rücknahme und oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die
Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden,
nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeich-
§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein net sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche
begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen
angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Wider-
spruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.
Dritter Titel
Verjährungsrechtliche Wirkungen
§ 50*) des Verwaltungsaktes
Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
§ 52
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist,
sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Unterbrechung der
Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. Verjährung durch Verwaltungsakt
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des
erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers er-
gelten entsprechend. lassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs.
Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfah-
Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen ren, das zu seinem Erlass geführt hat, anderweitig erledigt
Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähn- ist. Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches
liche Leistungen erbracht worden sind, mit 3 vom Hundert gelten entsprechend.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1
*) Gemäß Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) wird am 1. Januar 2002 in § 50 Abs. 2a Satz 1 das Wort „Dis- unanfechtbar geworden, gilt § 218 des Bürgerlichen
kontsatz“ durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt. Gesetzbuches entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 145
Vierter Abschnitt (2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen
Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die
Öffentlich-rechtlicher Vertrag Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen
Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird
§ 53 dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffent-
lichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert § 58
oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Ins-
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn
besondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungs-
sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung
akt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit
von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungs-
akt richten würde. (2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner
nichtig, wenn
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistun-
gen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung 1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig
der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht. wäre,
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht
nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im
§ 54
Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertrag-
Vergleichsvertrag schließenden bekannt war,
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichs-
Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung vertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit
des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Unge- entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfah-
wissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird rens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig
(Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde wäre,
den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Unge-
4. sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegen-
wissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig
leistung versprechen lässt.
hält.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages,
(2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.
so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist,
dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden
§ 55 wäre.
Austauschvertrag § 59
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Anpassung und
Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behör- Kündigung in besonderen Fällen
de zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen
werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten (1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des
Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleis- Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass
tung muss den gesamten Umständen nach angemessen einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen
sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertrag- vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese
lichen Leistung der Behörde stehen. Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die
geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine An-
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, passung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht
kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann
die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Neben- den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das
bestimmung nach § 32 sein könnte. Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht
nicht. durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben
ist. Sie soll begründet werden.
§ 56
Schriftform § 60
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine an-
(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen
dere Form vorgeschrieben ist.
Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im
Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde
§ 57 muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemei-
nen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen
Zustimmung von Dritten und Behörden Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Rich-
eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte tergesetzes erfüllt, vertreten werden. Die Unterwerfung
schriftlich zustimmt. der Behörde unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirk-
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
sam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde der vertrag- Sechster Abschnitt
schließenden Behörde genehmigt worden ist. Die Geneh-
migung ist nicht erforderlich, wenn die Unterwerfung von Kosten, Zustellung und Vollstreckung
einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erklärt wird.
§ 64
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 ist § 66 entsprechend anzuwenden. Will Kostenfreiheit
eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts (1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem
oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erho-
wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 ben.
bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der
anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der
Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozial-
Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
leistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für
gegen eine Behörde, ist § 172 der Verwaltungsgerichts-
die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten.
ordnung entsprechend anzuwenden.
Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind be-
freit Urkunden, die
§ 61
1. in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträ-
Ergänzende Anwendung von Vorschriften gern und Versicherungsbehörden erforderlich werden,
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versiche-
ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetz- rungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Ver-
buches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürger- sicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits
lichen Gesetzbuches entsprechend. abzuwickeln,
2. im Sozial- und im Kinder- und Jugendhilferecht sowie
im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der
Fünfter Abschnitt Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach
Rechtsbehelfsverfahren dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten Buch
oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen
§ 62 Leistung benötigt werden,
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte 3. im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen
Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozial-
gerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben 4. im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheits-
ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Aus- schäden für erforderlich gehalten werden,
führung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht 5. im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren,
gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.
auf die das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach
§ 63 der Zivilprozessordnung sowie im Verfahren vor Gerichten
Erstattung von Kosten im Vorverfahren der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der
Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der
von den Gerichtskosten befreit.
Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Ver-
waltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch
erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsver- § 65
folgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwen- Zustellung
dungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch
nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer (1) Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes,
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind,
Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgeset-
selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem zes. Diese Vorschriften gelten auch, soweit Zustellungen
Vertretenen zuzurechnen. durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
vorgeschrieben sind.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren (2) Für die übrigen Behörden gelten die jeweiligen
sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevoll- landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungs-
mächtigten notwendig war. verfahren.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen § 66
hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden
Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Vollstreckung
Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfest- (1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden
setzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften,
gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das
die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten
Bevollmächtigten notwendig war. des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 147
der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die 2. jede sonstige Sammlung von Sozialdaten, die gleich-
oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die artig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen
Aufsichtsbehörde nach Anhören der in Satz 1 genannten geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann
Behörden die geschäftsleitenden Bediensteten als Voll- (nicht-automatisierte Datei).
streckungsbeamte und sonstige Bedienstete dieser
Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es
Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf.
sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren
(2) Absatz 1 gilt auch für die Vollstreckung durch Ver- umgeordnet und ausgewertet werden können.
waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land
(4) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienst-
bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
lichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch
(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behör- Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe
den gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorganges wer-
über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Absatz 1 den sollen.
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den
(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangs- Betroffenen.
vollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilpro-
zessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner (6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermit-
soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist teln, Sperren und Löschen von Sozialdaten. Im Einzelnen
von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren,
Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewah-
Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträ- ren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum
gers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern
und der Bundesanstalt für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter
der Aufsichtsbehörden der Vorstand. Sozialdaten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder
durch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an
Zweites Kapitel einen Dritten (Empfänger) in der Weise, dass
Schutz der Sozialdaten a) die Daten durch die speichernde Stelle an den
Empfänger weitergegeben werden oder
Erster Abschnitt b) der Empfänger von der speichernden Stelle zur Ein-
Begriffsbestimmungen sicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht
oder abruft;
§ 67
Übermitteln im Sinne dieses Gesetzbuches ist auch
Begriffsbestimmungen das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten,
(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche 4. Sperren das vollständige oder teilweise Untersagen
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder der weiteren Verarbeitung oder Nutzung von Sozial-
bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von daten durch entsprechende Kennzeichnung,
einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hin-
blick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erho- 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozial-
ben, verarbeitet oder genutzt werden. Betriebs- und daten.
Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäfts- (7) Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten, so-
bezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die weit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die
Geheimnischarakter haben. Weitergabe innerhalb der speichernden Stelle.
(2) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit (8) Anonymisieren ist das Verändern von Sozialdaten
dieses Kapitel angewandt wird, auch derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder
1. Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermäch- sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem
tigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet, unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und
Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natür-
2. Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaat-
lichen Person zugeordnet werden können.
lichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3. Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das (9) Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle, die
Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches für Sozialdaten für sich selbst speichert oder durch andere im
entsprechend anwendbar erklären, und Auftrag speichern lässt. Werden Sozialdaten bei einem
Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches
4. Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes gespeichert, ist speichernde Stelle der Leistungsträger. Ist
und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind
Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen eine speichernde Stelle die Organisationseinheiten, die
sind. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses
bleibt unberührt. Gesetzbuches funktional durchführen.
(3) Eine Datei ist (10) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der
1. eine Sammlung von Sozialdaten, die durch auto- speichernden Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie
matisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen diejenigen Personen und Stellen, die im Inland Sozial-
ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder daten im Auftrag verarbeiten oder nutzen.
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
(11) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und (2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt,
juristische Personen, Gesellschaften und andere Per- ist er auf den Zweck der Speicherung und einer vorgese-
sonenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie henen Übermittlung sowie auf die Folgen der Verweige-
nicht unter § 81 Abs. 3 fallen. rung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung und
der Hinweis bedürfen der Schriftform, soweit nicht wegen
besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.
Zweiter Abschnitt Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen
schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.
§ 67a (3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt
ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2
Datenerhebung auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte
(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In die-
Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre sem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 und die
Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung
Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. des bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich
festzuhalten.
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben.
Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden § 67c
1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Abs. 2 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
genannten Stellen, wenn
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozial-
a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende daten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten
Stelle befugt sind, Stellen ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis- Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden gesetz-
mäßigen Aufwand erfordern würde und lichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist
c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwie- und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben
gende schutzwürdige Interessen des Betroffenen worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen
beeinträchtigt werden, die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt wer-
den, für die sie gespeichert worden sind.
2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen von
a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zu-
derselben Stelle für andere Zwecke nur gespeichert, ver-
lässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle
ändert oder genutzt werden, wenn
ausdrücklich vorschreibt oder
b) aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer 1. die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen
Art nach eine Erhebung bei anderen Personen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches als diejeni-
oder Stellen erforderlich machen oder gen, für die sie erhoben wurden, erforderlich sind,
bb) die Erhebung beim Betroffenen einen unver- 2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder
hältnismäßigen Aufwand erfordern würde 3. es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozial-
überwiegende schutzwürdige Interessen des Be- leistungsbereich erforderlich ist und die Voraussetzun-
troffenen beeinträchtigt werden. gen des § 75 Abs. 1 vorliegen.
(3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen mit seiner (3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung für
Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie für die Wahr-
gegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen auf nehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefug-
Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft nissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung
verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Vorausset- von Organisationsuntersuchungen für die speichernde
zung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Stelle erforderlich ist. Das gilt auch für die Veränderung
Betroffene hierauf sowie auf die Rechtsvorschrift, die zur oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken
Auskunft verpflichtet und die Folgen der Verweigerung durch die speichernde Stelle, soweit nicht überwiegende
von Angaben, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegen-
hinzuweisen. stehen.
(4) Werden Sozialdaten statt beim Betroffenen bei einer (4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der
nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer
die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen
nur für diese Zwecke verwendet werden.
§ 67b (5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder
Planung im Sozialleistungsbereich erhobene oder ge-
Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung speicherte Sozialdaten dürfen von den in § 35 des Ersten
(1) Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung Buches genannten Stellen nur für ein bestimmtes Vor-
sind nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften haben der wissenschaftlichen Forschung im Sozial-
oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch leistungsbereich oder der Planung im Sozialleistungs-
es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene bereich verändert oder genutzt werden. Die Sozialdaten
eingewilligt hat. sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem For-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 149
schungs- oder Planungszweck möglich ist. Bis dahin sind § 68*)
die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzel-
Übermittlung für Aufgaben der Polizei-
angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
behörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte,
einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet
der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur
werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur
Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder
Planungszweck dies erfordert. (1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden,
der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der
Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten oder zur
§ 67d
Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in
Übermittlungsgrundsätze Höhe von mindestens eintausend Deutsche Mark ist es
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig, zulässig, im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname,
soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des
§§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufent-
diesem Gesetzbuch vorliegt. halt sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen
Arbeitgeber zu übermitteln, soweit kein Grund zur An-
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt- nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen
lung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermitt- des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das
lung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Ver- Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die
antwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung
Ersuchen. auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende
(3) Sind mit Sozialdaten, die nach Absatz 1 übermittelt Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann.
werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfe-
Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, ersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66
dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem erforderlich ist.
Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser (2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der
Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen des Leiter der ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertreter
Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung oder ein besonders bevollmächtigter Bediensteter.
nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser
Daten ist unzulässig.
(4) Die Übermittlung von Sozialdaten auf maschinell § 69
verwertbaren Datenträgern oder im Wege der Datenüber- Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
tragung ist auch über Vermittlungsstellen zulässig. Für die
Auftragserteilung an die Vermittlungsstelle gilt § 80 Abs. 2 (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so-
Satz 1, für deren Anzeigepflicht § 80 Abs. 3 und für die weit sie erforderlich ist
Verarbeitung und Nutzung durch die Vermittlungsstelle 1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben wor-
§ 80 Abs. 4 entsprechend. den sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Auf-
gabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetz-
§ 67e buch oder einer solchen Aufgabe des Empfängers,
wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle
Erhebung und Übermittlung
ist,
zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
und illegaler Ausländerbeschäftigung 2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Auf-
gabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtli-
Bei der Prüfung nach § 304 des Dritten Buches oder
chen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens
nach § 28p oder § 107 des Vierten Buches darf bei der
oder
überprüften Person zusätzlich erfragt werden,
1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem 3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptun-
Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerber- gen des Betroffenen im Zusammenhang mit einem
leistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen;
diese Leistungen bezieht, die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung
durch die zuständige oberste Bundes- oder Landes-
2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als behörde.
Selbständige tätig ist,
(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus
3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetz- einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35
buch sie abführt und des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt
4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit 1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichs-
einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung gesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Gesetz
und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnah-
vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt. men, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamten-
Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach versorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das
Satz 1 Nr. 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Solda-
und nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zuständige Ein-
zugsstelle und die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt
*) Gemäß Artikel 11 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
werden. Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 68 Abs. 1 Satz 1 die Wörter
durchzuführen. „eintausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
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tenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwart- 4. zur Wehrüberwachung nach § 24 Abs. 8 des Wehr-
schaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der pflichtgesetzes,
Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflege- 5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Ein-
geldleistungen zu erbringen haben, ziehung der Ausgleichszahlungen im Sinne des § 37b
2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags- Satz 1 des Wohngeldgesetzes,
parteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertrags-
6. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
gesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen
Zusatzversorgungseinrichtungen, 7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutra-
gender Tatsachen an die Registerbehörde,
3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie
kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, 8. zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der
Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von Länder und des Statistischen Bundesamtes gemäß § 3
personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen Abs. 1 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und
haben. zur Führung des Statistikregisters oder
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundes- 9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97
anstalt für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit Abs. 5 des Agrarstatistikgesetzes.
sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Voll-
der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der streckungsrecht vorsieht, werden durch Bestimmungen
Arbeitgeberaufwendungen nach dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine Übermittlung von
des Lohnfortzahlungsgesetzes teilnehmen. Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für
(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung
mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder und Nutzung von Archivgut nach den §§ 2 und 5 des
eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzlichen
derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagno- Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses
sedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Gesetzes nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von
Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist,
(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Meldebehörden nach § 4a Abs. 3 des Melderechts-
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe rahmengesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die
und der anderen Stellen, auf die § 67c Abs. 3 Satz 1 Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von diesen auf Grund
Anwendung findet. Melderechts übermittelter Daten zu unterrichten.
§ 70 (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers
ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist
Übermittlung
für die Durchführung des Arbeitsschutzes 1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des
Ausländergesetzes betrauten Behörden nach § 76
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit Abs. 1 des Ausländergesetzes mit der Maßgabe, dass
sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der für den über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt wer-
Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden oder der den können
Bergbehörden bei der Durchführung des Arbeitsschutzes
erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betrof- a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des Aus-
fenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche länders oder eines Familienangehörigen des Aus-
Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes das länders Daten über die Gewährung oder Nicht-
Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich über- gewährung von Leistungen, Daten über frühere
wiegt. und bestehende Versicherungen und das Nicht-
bestehen einer Versicherung,
§ 71 b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über
Übermittlung für die Erfüllung besonderer die ausländerrechtliche Zulassung oder Beschrän-
gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse kung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten
über die Arbeitserlaubnis, die Arbeitsberechtigung
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
oder eine sonstige Berufsausübungserlaubnis,
soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen
Mitteilungspflichten c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Aus-
länders Angaben darüber, ob die in § 46 Nr. 4 des
1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des
Ausländergesetzes bezeichneten Voraussetzungen
Strafgesetzbuches,
vorliegen, und
2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des
d) durch die Jugendämter für die Entscheidung über
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung des
S. 1045),
Aufenthaltes eines Ausländers, bei dem ein Auswei-
3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den §§ 93, sungsgrund nach den §§ 45 bis 48 des Ausländer-
97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116 der Abgabenord- gesetzes vorliegt, Angaben über das zu erwartende
nung, soweit diese Vorschriften unmittelbar anwend- soziale Verhalten,
bar sind, und zur Mitteilung von Daten der aus-
ländischen Unternehmen, die auf Grund bilateraler 2. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 2 des Ausländer-
Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung gesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder
von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen 3. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des
tätig werden, nach § 93a der Abgabenordnung, Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 151
wenn die Mitteilung die Erteilung, den Wegfall oder Be- Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über
schränkungen der Arbeitserlaubnis oder der Arbeits- erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen
berechtigung, einer sonstigen Berufsausübungs- beschränkt ist.
erlaubnis oder eines Versicherungsschutzes oder die (3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet
Gewährung von Arbeitslosenhilfe betrifft. der Richter an.
Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur
übermittelt werden, § 74
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit ge- Übermittlung bei Verletzung der
fährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Aus- Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
schluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von
dem Ausländer nicht eingehalten werden oder Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit
sie erforderlich ist
2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob
die Voraussetzungen des § 46 Nr. 4 des Ausländer- 1. für die Durchführung
gesetzes vorliegen. a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Voll-
(2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten streckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen
eines Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbewerber- oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines
leistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die Durch- an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder
führung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich
ist. nach § 53b des Gesetzes über die Angelegenheiten
(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zu- der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder nach § 11
lässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen eines Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im
Leistungsträgers erforderlich ist, dem Vormundschafts- Versorgungsausgleich oder
gericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere 2. für die Geltendmachung
Maßnahme in Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des
a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhalts-
Betreuungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
anspruchs außerhalb eines Verfahrens nach Num-
mer 1 Buchstabe a, soweit der Betroffene nach den
§ 72 Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbeson-
Übermittlung für den dere nach § 1605 oder nach § 1361 Abs. 4 Satz 4,
Schutz der inneren und äußeren Sicherheit § 1580 Satz 2, § 1615a oder § 1615l Abs. 3 Satz 1
in Verbindung mit § 1605 des Bürgerlichen Gesetz-
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so- buches, zur Auskunft verpflichtet ist, oder
weit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in
der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz, b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versor-
des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Ab- gungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens nach
schirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene nach
Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung ist auf An- § 1587e Abs. 1 oder § 1587k Abs. 1 in Verbindung
gaben über Name und Vorname sowie früher geführte mit § 1580 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder
Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere nach § 3a Abs. 8 oder § 10a Abs. 11 des Gesetzes
Anschriften des Betroffenen sowie Namen und Anschrif- zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
ten seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber be- zur Auskunft verpflichtet ist,
schränkt. und diese Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die in
(2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungser- diesem Gesetzbuch enthaltene Übermittlungsbefugnis
suchens entscheidet ein vom Leiter der ersuchenden der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt
Stelle bestimmter Beauftragter, der die Befähigung zum wurde, innerhalb angemessener Frist, nicht oder nicht
Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 vollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift
des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn eine des Auskunftspflichtigen zum Zwecke der Mahnung über-
oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht mitteln.
über die ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die
gestellten Übermittlungsersuchen zu unterrichten. Bei § 75
der ersuchten Stelle entscheidet über das Übermittlungs- Übermittlung von
ersuchen der Behördenleiter oder sein allgemeiner Stell- Sozialdaten für die Forschung und Planung
vertreter.
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so-
§ 73 weit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vorhaben
Übermittlung für 1. der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungs-
die Durchführung eines Strafverfahrens bereich oder
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so- 2. der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine
weit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben
eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung der Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinteres-
eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist se des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermitt-
zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Abs. 1 lung ohne Einwilligung des Betroffenen ist nicht zulässig,
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soweit es zumutbar ist, die Einwilligung des Betroffenen § 77
nach § 67b einzuholen oder den Zweck der Forschung Einschränkung der
oder Planung auf andere Weise zu erreichen. Übermittlungsbefugnis ins Ausland sowie
(2) Die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmi- an über- und zwischenstaatliche Stellen
gung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde, die (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen
für den Bereich, aus dem die Daten herrühren, zuständig oder Stellen im Ausland oder an überstaatliche und
ist. Die Genehmigung darf im Hinblick auf die Wahrung zwischenstaatliche Stellen ist zulässig, soweit dies für die
des Sozialgeheimnisses nur versagt werden, wenn die Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Stelle nach
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Sie diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Sie ist darüber hinaus
muss zulässig, wenn die Datenübermittlung für die Erfüllung der
1. den Empfänger, Aufgaben der ausländischen Stelle erforderlich ist und
2. die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und den 1. diese Aufgaben der ausländischen Stelle denen der
Kreis der Betroffenen, in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ent-
sprechen oder
3. die wissenschaftliche Forschung oder die Planung, zu
der die übermittelten Sozialdaten verwendet werden 2. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3, der
dürfen, und §§ 70, 73 oder einer Übermittlungsvorschrift nach dem
Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüberlassungs-
4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten auf-
gesetz vorliegen und die Aufgaben der ausländischen
bewahrt werden dürfen,
Stelle denen in diesen Vorschriften Genannten ent-
genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen Hin- sprechen.
weis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme,
Die Übermittlung unterbleibt, wenn dadurch schutzwür-
Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
dige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Wird die Übermittlung von Daten an nicht-öffentli-
(2) Eine Übermittlung ist unzulässig, soweit Grund zu
che Stellen genehmigt, hat die genehmigende Stelle durch
der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck
Auflagen sicherzustellen, dass die der Genehmigung
eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
durch Absatz 1 gesetzten Grenzen beachtet und die Daten
nur für den Übermittlungszweck gespeichert, verändert (3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die
oder genutzt werden. übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder
genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm über-
(4) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, kon-
mittelt werden.
trolliert die Einhaltung der Zweckbindung nach diesem
Gesetzbuch durch den Empfänger und der sonstigen für
den Empfänger geltenden Rechtsvorschriften die nach § 78
Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde. Die Kontrolle Zweckbindung
kann auch erfolgen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vor- und Geheimhaltungspflicht des Empfängers
liegen, dass eine der in Satz 1 genannten Vorschriften
(1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des Ersten
durch die nicht-öffentliche Stelle verletzt ist.
Buches genannt und denen Sozialdaten übermittelt wor-
den sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten oder
§ 76 nutzen, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind.
Die Empfänger haben die Daten in demselben Umfang
Einschränkung der Übermittlungsbefugnis geheim zu halten wie die in § 35 des Ersten Buches
bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten genannten Stellen. Sind Sozialdaten an Gerichte oder
(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 Staatsanwaltschaften übermittelt worden, dürfen diese
des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder gerichtliche Entscheidungen, die Sozialdaten enthalten,
einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetz- weiter übermitteln, wenn eine in § 35 des Ersten Buches
buches genannten Person zugänglich gemacht worden genannte Stelle zur Übermittlung an den weiteren Emp-
sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter fänger befugt wäre. Abweichend von Satz 3 ist eine Über-
denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre. mittlung nach § 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes
und nach Vorschriften, die auf diese Vorschrift verweisen,
(2) Absatz 1 gilt nicht zulässig. Sind Sozialdaten an Polizeibehörden, Staatsan-
1. im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Sozialdaten, waltschaften, Gerichte oder Behörden der Gefahrenab-
die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen wehr übermittelt worden, dürfen diese die Daten unabhän-
der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der gig vom Zweck der Übermittlung sowohl für Zwecke der
Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Strafverfolgung
sind, es sei denn, dass der Betroffene der Übermittlung und der Strafvollstreckung verarbeiten und nutzen.
widerspricht; der Betroffene ist von der speichernden (2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle über-
Stelle zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allge- mittelt, so sind die dort beschäftigten Personen, welche
meiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hin- diese Daten verarbeiten oder nutzen, von dieser Stelle vor,
zuweisen, spätestens bei der Übermittlung auf die Einhaltung der
2. im Rahmen des § 69 Abs. 4 und 5 und des § 71 Abs. 1 Pflichten nach Absatz 1 hinzuweisen.
Satz 3. (3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungsverfah-
(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen rens nach § 66 die Notwendigkeit, dass eine Strafanzeige
des § 279 Abs. 5 in Verbindung mit § 275 Abs. 1 bis 3 des zum Schutz des Vollstreckungsbeamten erforderlich ist,
Fünften Buches. so dürfen die zum Zwecke der Vollstreckung übermittelten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 153
Sozialdaten auch zum Zweck der Strafverfolgung ver- steht. Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den
arbeitet oder genutzt werden, soweit dies erforderlich Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur
ist. Das Gleiche gilt auch für die Klärung von Fragen im Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verant-
Rahmen eines Disziplinarverfahrens. wortlichen Personen zu protokollieren; die protokollierten
(4) Sind Sozialdaten für die Durchführung eines Straf- Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen.
verfahrens befugt übermittelt worden, so dürfen sie nach Wird ein Gesamtbestand von Sozialdaten abgerufen oder
Maßgabe einer auf Grund der §§ 476, 487 Abs. 4 der übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Ge-
Strafprozessordnung erteilten Erlaubnis für Zwecke der währleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf
wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des
werden. Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus
Datenbeständen, die mit Einwilligung der Betroffenen
Dritter Abschnitt angelegt werden und die jedermann, sei es ohne oder
Organisatorische Vorkehrungen nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offen stehen.
zum Schutz der Sozialdaten,
besondere Datenverarbeitungsarten § 80
Verarbeitung oder
§ 78a
Nutzung von Sozialdaten im Auftrag
Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Werden Sozialdaten im Auftrag durch andere
Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die Stellen verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für
selbst oder im Auftrag Sozialdaten verarbeiten, haben die die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und
technischen und organisatorischen Maßnahmen ein- anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwort-
schließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforder- lich. Die in den §§ 82 bis 84 genannten Rechte sind ihm
lich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses gegenüber geltend zu machen.
Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage zu dieser
Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten. (2) Eine Auftragserteilung für die Verarbeitung und
Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in Nutzung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der Daten-
keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten schutz beim Auftragnehmer nach der Art der zu verarbei-
Schutzzweck steht. tenden Daten den Anforderungen genügt, die für den Auf-
traggeber gelten. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen,
wobei die Datenverarbeitung oder -nutzung, die tech-
§ 79 nischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Der Auftrag-
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, geber ist verpflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur
das die Übermittlung von Sozialdaten durch Abruf ermög- Ergänzung der beim Auftragnehmer vorhandenen tech-
licht, ist zwischen den in § 35 des Ersten Buches ge- nischen und organisatorischen Maßnahmen zu erteilen.
nannten Stellen zulässig, soweit dieses Verfahren unter Die Auftragserteilung an eine nicht-öffentliche Stelle setzt
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Be- außerdem voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftrag-
troffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder geber schriftlich das Recht eingeräumt hat,
wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist 1. Auskünfte bei ihm einzuholen,
und wenn die jeweiligen Aufsichtsbehörden die Teilnahme
2. während der Betriebs- oder Geschäftszeiten seine
der unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen genehmigt
Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und
haben. Das Gleiche gilt gegenüber den in § 69 Abs. 2
dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und
und 3 genannten Stellen.
3. geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicherten
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass
Sozialdaten und Datenverarbeitungsprogramme ein-
die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden
zusehen,
kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
soweit es im Rahmen des Auftrags für die Überwachung
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
des Datenschutzes erforderlich ist.
2. Datenempfänger,
(3) Der Auftraggeber hat seiner Aufsichtsbehörde recht-
3. Art der zu übermittelnden Daten, zeitig vor der Auftragserteilung
4. nach § 78a erforderliche technische und organisato- 1. den Auftragnehmer, die bei diesem vorhandenen
rische Maßnahmen. technischen und organisatorischen Maßnahmen und
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fäl- ergänzenden Weisungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3,
len, in denen die in § 35 des Ersten Buches genannten 2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden
Stellen beteiligt sind, die der Kontrolle des Bundesbeauf- sollen, und den Kreis der Betroffenen,
tragten für den Datenschutz unterliegen, dieser, sonst die
3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der
nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes
Daten im Auftrag erfolgen soll sowie
zuständige Stelle rechtzeitig vorher unter Mitteilung der
Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. 4. den Abschluss von etwaigen Unterauftragsverhältnissen
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen schriftlich anzuzeigen. Wenn der Auftragnehmer eine
Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft öffentliche Stelle ist, hat er auch schriftliche Anzeige an
die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass be- seine Aufsichtsbehörde zu richten.
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
(4) Der Auftragnehmer darf die zur Datenverarbeitung beauftragten für den Datenschutz die Landesbeauftrag-
überlassenen Sozialdaten nicht für andere Zwecke ver- ten für den Datenschutz. Ihre Aufgaben und Befugnisse
arbeiten oder nutzen und nicht länger speichern, als der richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Auftraggeber schriftlich bestimmt. (3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in § 35
(5) Die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände
Auftrag durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
wenn wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt
1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Betriebsablauf sind, unbeschadet ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen
auftreten können oder des Bundes, wenn sie über den Bereich eines Landes hin-
aus tätig werden, anderenfalls als öffentliche Stellen der
2. die übertragenen Arbeiten beim Auftragnehmer erheb- Länder. Sonstige Einrichtungen der in § 35 des Ersten
lich kostengünstiger besorgt werden können und der Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als
Auftrag nicht die Speicherung des gesamten Datenbe- öffentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute Mehr-
standes des Auftraggebers umfasst. Der überwiegen- heit der Anteile oder der Stimmen einer oder mehrerer
de Teil der Speicherung des gesamten Datenbestan- öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls als
des muss beim Auftraggeber oder beim Auftragneh- öffentliche Stellen der Länder. Die Datenstelle der Renten-
mer, der eine öffentliche Stelle ist, und die Daten zur versicherungsträger nach § 146 Abs. 2 des Sechsten
weiteren Datenverarbeitung im Auftrag an nicht-öffent- Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes.
liche Auftragnehmer weitergibt, verbleiben.
(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen
(6) Ist der Auftragnehmer eine in § 35 des Ersten und die Vermittlungsstellen nach § 67d Abs. 4 sind § 18
Buches genannte Stelle, gelten neben den §§ 85 und 85a Abs. 2 und 3 sowie die §§ 36 und 37 Abs. 1 des Bundes-
nur § 18 Abs. 2 und 3 und die §§ 24, 25, 26 Abs. 1 bis 4 des datenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. In räum-
Bundesdatenschutzgesetzes. Bei den in § 35 des Ersten lich getrennten Organisationseinheiten ist sicherzustellen,
Buches genannten Stellen, die nicht solche des Bundes dass der Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfül-
sind, treten anstelle des Bundesbeauftragten für den lung seiner Aufgaben unterstützt wird. In das Verzeichnis
Datenschutz insoweit die Landesbeauftragten für den nach § 18 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind
Datenschutz. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich automatisierte Dateien, die ausschließlich aus verarbei-
nach dem jeweiligen Landesrecht. Ist der Auftragnehmer tungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und
eine nicht-öffentliche Stelle, kontrolliert die Einhaltung der nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automa-
Absätze 1 bis 5 die nach Landesrecht zuständige Auf- tisch gelöscht werden, und nicht-automatisierte Dateien,
sichtsbehörde. Bei öffentlichen Stellen der Länder, die deren Sozialdaten nicht zur Übermittlung an Dritte
nicht Sozialversicherungsträger oder deren Verbände bestimmt sind, nicht aufzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gel-
sind, gelten die landesrechtlichen Vorschriften über Ver- ten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme
zeichnisse der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände; im
und Dateien. Übrigen bleiben landesrechtliche Vorschriften über Ver-
zeichnisse der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen
und Dateien sowie über behördliche Datenschutzbeauf-
Vierter Abschnitt tragte unberührt.
Rechte des Betroffenen,
Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften § 82
Schadenersatz
§ 81 Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle
Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte des Bundes dem Betroffenen durch eine nach den Vor-
schriften dieses Gesetzbuches oder nach anderen Vor-
(1) Ist jemand der Ansicht, bei der Erhebung, Verarbei- schriften über den Datenschutz unzulässige oder un-
tung oder Nutzung seiner personenbezogenen Sozial- richtige automatisierte Verarbeitung seiner personen-
daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann er bezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des
sich Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
1. an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wen-
den, wenn er eine Verletzung seiner Rechte durch eine
in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle des Bun- § 83
des bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Auskunft an den Betroffenen
Gesetzbuch behauptet,
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Daten- über
schutzes zuständigen Stellen wenden, wenn er die
Verletzung seiner Rechte durch eine andere in § 35 des 1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch
Ersten Buches genannte Stelle bei der Wahrnehmung soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser
von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet. Daten beziehen, und
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem 2. den Zweck der Speicherung.
Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten Buches In dem Antrag soll die Art der Sozialdaten, über die Aus-
genannten Stellen § 24 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 bis 6 kunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind
sowie die §§ 25 und 26 des Bundesdatenschutzgesetzes. die Sozialdaten in Akten gespeichert, wird die Auskunft
Bei öffentlichen Stellen der Länder, die unter § 35 des nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das
Ersten Buches fallen, treten an die Stelle des Bundes- Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 155
der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informa- Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hier-
tionsinteresse steht. Die speichernde Stelle bestimmt das auf genutzt und übermittelt werden.
Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, (2) Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung
nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Abs. 2 gilt ent- unzulässig ist. Sie sind auch zu löschen, wenn ihre Kennt-
sprechend. nis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung
(2) Absatz 1 gilt nicht für Sozialdaten, die nur deshalb der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr
gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungs- erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,
mäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des
nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Betroffenen beeinträchtigt werden.
Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkon- (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
trolle dienen. Absatz 1 gilt auch nicht für Sozialdaten aus soweit
automatisierten Dateien, die ausschließlich aus verarbei-
tungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und 1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder ver-
nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automa- tragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
tisch gelöscht werden. 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Über- Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
mittlung von Sozialdaten an Staatsanwaltschaften und beeinträchtigt würden, oder
Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehör- 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-
den, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrich- cherung nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand
tendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur möglich ist.
mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Gesperrte Sozialdaten dürfen ohne Einwilligung des
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung
Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Auf- einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im
gaben gefährden würde, überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und
sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes 2. die Sozialdaten hierfür übermittelt oder genutzt werden
Nachteile bereiten würde oder dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach (5) Von der Tatsache, dass Sozialdaten bestritten oder
einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbe- nicht mehr bestritten sind, von der Berichtigung unrich-
sondere wegen der überwiegenden berechtigten Inter- tiger Sozialdaten sowie der Löschung oder Sperrung
essen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Aus- verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen
kunftserteilung zurücktreten muss. Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weiter-
gegeben werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsäch-
lichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung (6) § 71 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung ver-
folgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der § 84a
Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich, wenn die in
Unabdingbare Rechte des Betroffenen
§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, (1) Die Rechte des Betroffenen nach diesem Kapitel
an diesen, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann. beschränkt werden.
(6) Wird einem Auskunftsberechtigten keine Auskunft (2) Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei ge-
erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten speichert, bei der mehrere Stellen speicherungsberech-
Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des tigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, die
Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede
dieser, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vor-
des Datenschutzes zuständige Stelle auf Verlangen der bringen des Betroffenen an die speichernde Stelle weiter-
Auskunftsberechtigten prüfen, ob die Ablehnung der zuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und die
Auskunftserteilung rechtmäßig war. speichernde Stelle zu unterrichten.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
§ 85
§ 84 Strafvorschriften
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Wer von diesem Gesetzbuch geschützte Sozialda-
ten, die nicht offenkundig sind, unbefugt
(1) Sozialdaten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig
sind. Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betrof- 1. speichert, verändert oder übermittelt,
fenen bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch 2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereit-
die Unrichtigkeit feststellen, so ist dies in der Datei oder hält oder
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien Zweiter Titel
verschafft, Zusammenarbeit der Leistungsträger
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- untereinander
strafe bestraft.
§ 87
(2) Ebenso wird bestraft, wer
Beschleunigung der Zusammenarbeit
1. die Übermittlung von durch dieses Gesetzbuch ge-
schützten Sozialdaten, die nicht offenkundig sind, (1) Ersucht ein Leistungsträger einen anderen Leistungs-
durch unrichtige Angaben erschleicht oder träger um Verrechnung mit einer Nachzahlung und kann er
die Höhe des zu verrechnenden Anspruchs noch nicht
2. entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1 Satz 1 bestimmen, ist der ersuchte Leistungsträger dagegen
Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem er sie bereits in der Lage, die Nachzahlung zu erbringen, ist die
übermittelt. Nachzahlung spätestens innerhalb von zwei Monaten
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, nach Zugang des Verrechnungsersuchens zu leisten. So-
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen weit die Nachzahlung nach Auffassung der beteiligten
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Leistungsträger die Ansprüche der ersuchenden Leistungs-
Jahren oder Geldstrafe. träger übersteigt, ist sie unverzüglich auszuzahlen.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (2) Ist ein Anspruch auf eine Geldleistung auf einen
anderen Leistungsträger übergegangen und ist der
§ 85a*) Anspruchsübergang sowohl diesem als auch dem ver-
pflichteten Leistungsträger bekannt, hat der verpflichtete
Bußgeldvorschriften Leistungsträger die Geldleistung nach Ablauf von zwei
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die Auszahlung
lässig frühestens möglich ist, an den Berechtigten auszuzahlen,
soweit ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist, in
1. entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten verarbeitet
welcher Höhe der Anspruch dem anderen Leistungsträger
oder nutzt, wenn die Tat nicht in § 85 Abs. 2 Nr. 2 mit
zusteht. Die Auszahlung hat gegenüber dem anderen
Strafe bedroht ist,
Leistungsträger befreiende Wirkung. Absatz 1 Satz 2 gilt
2. entgegen § 80 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 67d entsprechend.
Abs. 4 Satz 2, Sozialdaten anderweitig verarbeitet, § 88
nutzt oder länger speichert oder
Auftrag
3. entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 36
Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes einen Beauf- (1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm ob-
tragten für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig liegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger
bestellt. oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustim-
mung wahrnehmen lassen, wenn dies
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. 1. wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben
vom Auftraggeber und Beauftragten,
2. zur Durchführung der Aufgaben und
3. im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen
Drittes Kapitel
zweckmäßig ist. Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbil-
Zusammenarbeit der Leistungsträger dungsförderung, der Kriegsopferfürsorge, des Kinder-
und ihre Beziehungen zu Dritten gelds, der Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsausfall-
leistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der
Jugendhilfe und der Sozialhilfe.
Erster Abschnitt
(2) Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleich-
Zusammenarbeit der Leistungsträger artige Fälle erteilt werden. Ein wesentlicher Teil des gesam-
untereinander und mit Dritten ten Aufgabenbereichs muss beim Auftraggeber verbleiben.
(3) Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen, so-
Erster Titel weit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines Ge-
Allgemeine Vorschriften setzes berechtigt sind. Darf der Verband Verwaltungsakte
erlassen, ist die Berechtigung in der für die amtlichen
Veröffentlichungen des Verbands sowie der Mitglieder
§ 86
vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.
Zusammenarbeit
(4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleichartige
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vor-
Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigun- geschriebenen Weise bekannt zu machen.
gen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten. § 89
Ausführung des Auftrags
*) Gemäß Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. (1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Aus-
1983) werden am 1. Januar 2002 in § 85a Abs. 2 die Wörter „fünfzigtau-
send Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ führung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des
ersetzt. Auftraggebers.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 157
(2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von (2) Die Arbeitsgemeinschaften unterliegen staatlicher
seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen ent- Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und
bunden. sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemein-
(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforder- schaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maß-
lichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die gebend ist; die §§ 88, 90 und 90a des Vierten Buches
Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach gelten entsprechend. Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im
der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht die
für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des tungsbehörden oder die von der Landesregierung durch
Auftrags jederzeit zu prüfen. Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes, in
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die
an seine Auffassung zu binden. Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden wei-
§ 90 ter übertragen.
(3) Soweit erforderlich, stellt eine Arbeitsgemeinschaft
Anträge und Widerspruch beim Auftrag
unter entsprechender Anwendung von § 67 des Vierten
Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge Buches einen Haushaltsplan auf.
stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung
(4) § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.
des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte
diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die (5) Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der
für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle. Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversiche-
rung im Lande Nordrhein-Westfalen, die Rheinische
§ 91 Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die
Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation
Erstattung von Aufwendungen Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation
(1) Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für einen Suchtkranker im Lande Hessen sowie die Arbeitsgemein-
Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung verpflichtet. Sach- schaft für Heimdialyse im Lande Hessen sind berechtigt,
und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. Eine Verwaltungsakte zu erlassen zur Erfüllung der Aufgaben,
Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen die ihnen am 1. Juli 1981 übertragen waren.
zu Unrecht erbracht worden sind und den Beauftragten
hierfür ein Verschulden trifft. § 95
(2) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehen- Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
den Kosten sind zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-
(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen
sprechend.
1. Planungen, die auch für die Willensbildung und Durch-
(3) Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen führung von Aufgaben der anderen von Bedeutung
Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie
auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
2. gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem
(4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrich-
pauschalierte Erstattungen, sind zulässig. tungen, insbesondere deren Bereitstellung und In-
anspruchnahme, anstreben.
§ 92 Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemein-
Kündigung des Auftrags nützigen und freien Einrichtungen und Organisationen
sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung
Der Auftraggeber oder der Beauftragte kann den Auf-
beteiligt werden.
trag kündigen. Die Kündigung darf nur zu einem Zeitpunkt
erfolgen, der es ermöglicht, dass der Auftraggeber für die (2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvor-
Erledigung der Aufgabe auf andere Weise rechtzeitig haben über den gleichen Gegenstand aufeinander
Vorsorge treffen und der Beauftragte sich auf den Wegfall abstimmen.
des Auftrags in angemessener Zeit einstellen kann. Liegt § 96
ein wichtiger Grund vor, kann mit sofortiger Wirkung
gekündigt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Ärztliche Untersuchungen,
psychologische Eignungsuntersuchungen
§ 93 (1) Veranlasst ein Leistungsträger eine ärztliche Unter-
suchungsmaßnahme oder eine psychologische Eignungs-
Gesetzlicher Auftrag untersuchungsmaßnahme, um festzustellen, ob die Vor-
Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen aussetzungen für eine Sozialleistung vorliegen, sollen die
Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie Untersuchungen in der Art und Weise vorgenommen und
§ 91 Abs. 1 und 3 entsprechend. deren Ergebnisse so festgehalten werden, dass sie auch
bei der Prüfung der Voraussetzungen anderer Sozial-
§ 94 leistungen verwendet werden können. Der Umfang der
Untersuchungsmaßnahme richtet sich nach der Aufgabe,
Arbeitsgemeinschaften die der Leistungsträger, der die Untersuchung veranlasst
(1) Die Leistungsträger und ihre Verbände können zur hat, zu erfüllen hat. Die Untersuchungsbefunde sollen bei
gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Einglie- der Feststellung, ob die Voraussetzungen einer anderen
derung Behinderter Arbeitsgemeinschaften bilden. Sozialleistung vorliegen, verwertet werden.
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
(2) Durch Vereinbarungen haben die Leistungsträger (1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach
sicherzustellen, dass Untersuchungen unterbleiben, so- § 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, bestehen
weit bereits verwertbare Untersuchungsergebnisse vor- die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 gegenüber
liegen. Für den Einzelfall sowie nach Möglichkeit für eine den Einzugsstellen wegen der Entrichtung des Gesamt-
Vielzahl von Fällen haben die Leistungsträger zu verein- sozialversicherungsbeitrags nicht; die Verpflichtung nach
baren, dass bei der Begutachtung der Voraussetzungen Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber den Einzugsstellen nur
von Sozialleistungen die Untersuchungen nach einheit- im Einzelfall.
lichen und vergleichbaren Grundlagen, Maßstäben und (2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von Sozial-
Verfahren vorgenommen und die Ergebnisse der Unter- leistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten Buches
suchungen festgehalten werden. Sie können darüber entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung
hinaus vereinbaren, dass sich der Umfang der Unter- dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm nahe stehenden
suchungsmaßnahme nach den Aufgaben der beteiligten Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung)
Leistungsträger richtet; soweit die Untersuchungsmaß- die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder
nahme hierdurch erweitert ist, ist die Zustimmung des einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können ver-
Betroffenen erforderlich. weigert werden; dem Arbeitgeber stehen die in Absatz 1
(3) Die Bildung einer Zentraldatei mehrerer Leistungs- Satz 6 genannten Stellen gleich.
träger für Daten der ärztlich untersuchten Leistungsemp- (3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie des
fänger ist nicht zulässig. Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Personen gleich,
die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes
versicherte Person zu entrichten haben.
Dritter Titel (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
Zusammenarbeit der Leistungsträger nung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
mit Dritten Bundesrates das Nähere über die Durchführung der in
Absatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen.
§ 97 (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig
Durchführung von Aufgaben durch Dritte
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder
(1) Kann ein Leistungsträger oder eine Arbeitsgemein-
schaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen, 2. entgegen Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in
muss sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für Verbindung mit Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3,
eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Be- eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
troffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet. nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht
(2) § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie § 92 gelten richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
entsprechend. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger, wenn
§ 98*)
sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes
Auskunftspflicht des Arbeitgebers versicherte Person zu entrichten haben.
(1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich
der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbrin- § 99
gung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeit-
Auskunftspflicht von Angehörigen,
geber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der
Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und
Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließ-
Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung von lich der Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen Ent-
Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tat- schädigungsrecht
sachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der 1. das Einkommen oder das Vermögen von Angehörigen
Beiträge notwendig sind. Der Arbeitgeber hat auf Verlan- des Leistungsempfängers oder sonstiger Personen bei
gen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, einer Sozialleistung oder ihrer Erstattung zu berück-
aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervor- sichtigen oder
gehen, während der Betriebszeit nach seiner Wahl den
in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in 2. die Sozialleistung oder ihre Erstattung von der
seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen. Höhe eines Unterhaltsanspruchs abhängig, der dem
Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere Leistungsempfänger gegen einen Unterhaltspflichti-
Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeit- gen zusteht,
gebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht gelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie
gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. Die § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gleiche
Sätze 2 bis 5 gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungsbereich in
Abs. 6 des Vierten Buches. den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige, Angehörige, der
frühere Ehegatte oder Erben zum Ersatz der Aufwendun-
gen des Leistungsträgers herangezogen werden. Aus-
*) Gemäß Artikel 11 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I künfte auf Fragen, deren Beantwortung einem nach Satz 1
S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 98 Abs. 5 Satz 2 die Wörter
„zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ oder Satz 2 Auskunftspflichtigen oder einer ihm nahe
ersetzt. stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 159
prozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer 2. im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG
können verweigert werden. mit den Leistungsträgern oder den in § 69 Abs. 2
genannten Stellen.
§ 100
Auskunftspflicht des Arztes Zweiter Abschnitt
oder Angehörigen eines anderen Heilberufs Erstattungsansprüche
(1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs der Leistungsträger untereinander
ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Ver-
langen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durch- § 102
führung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
Anspruch des
erforderlich und
vorläufig leistenden Leistungsträgers
1. es gesetzlich zugelassen ist oder
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher
2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungs-
wegen besonderer Umstände eine andere Form ange- pflichtig.
messen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich
Krankenhäuser sowie für Vorsorge- oder Rehabilitations- nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden
einrichtungen. Rechtsvorschriften.
(2) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem
Arzt, dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder § 103
ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Anspruch des
der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, Leistungsträgers, dessen Leistungs-
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verpflichtung nachträglich entfallen ist
verfolgt zu werden, können verweigert werden. (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht
und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teil-
§ 101 weise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung
Auskunftspflicht der Leistungsträger zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit
dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der
Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines be- Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt
handelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die hat.
Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen,
sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung ein- (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich
gewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden
Rechtsvorschriften.
§ 101a (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern
der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugend-
Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden
hilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt
(1) Die Meldebehörden haben die von ihnen erfassten war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht
Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mitzutei- vorlagen.
len (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbefallmitteilungen
sind Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburts- § 104
ort, Geschlecht, letzte Anschrift und Sterbetag der Ver-
Anspruch des
storbenen anzugeben.
nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
(2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der Deutschen
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger
Post AG
Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzun-
1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistun- gen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger
gen der Leistungsträger oder der in § 69 Abs. 2 erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig
genannten Stellen einzustellen oder deren Einstellung einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger
zu veranlassen, und darüber hinaus nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung
2. nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
Rentenversicherung und Unfallversicherung, den Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit die-
landwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69 ser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung
Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung
eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch
Mitgliederbestände zu ermöglichen. besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger
seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig ver-
(3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen pflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen.
erfolgt Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der An- Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe
gestellten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kosten-
Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des beitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen
Sechsten Buches, nicht.
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nach- (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere
rangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehö- Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der
rigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die
anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüg-
Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders lich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mit-
bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig zuteilen.
verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich § 108
nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger Erstattung in Geld, Verzinsung
geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu er-
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, statten.
kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht
hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe,
den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von ande-
hat. ren Leistungsträgern
§ 105 1. für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers 2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozial- nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstat-
leistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von tungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim
§ 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf
gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit des Kalendermonats vor der Zahlung
dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der auf Antrag mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung
Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermona-
hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend. ten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungs-
nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden träger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines
Rechtsvorschriften. Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung
über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.
der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugend-
hilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt
war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht § 109*)
vorlagen.
Verwaltungskosten und Auslagen
§ 106
Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen
Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall
(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern 200 Deutsche Mark übersteigen. Die Bundesregierung
zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgen- kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
der Rangfolge zu befriedigen: desrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend
1. (weggefallen) der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße
2. der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträ- nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn
gers nach § 102, Deutsche Mark nach unten oder oben runden.
3. der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungs-
verpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103, § 110**)
4. der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungs- Pauschalierung
trägers nach § 104, Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche
5. der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. Beträgt
nach § 105. im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich
(2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträ- weniger als 50 Deutsche Mark, erfolgt keine Erstattung.
gern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. Die Leistungsträger können abweichend von Satz 2 höhe-
Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 re Beträge vereinbaren. Die Bundesregierung kann durch
geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhält- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
nis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen
Erstattungsanspruch nach § 104 hätte. Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Deutsche
(3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht
Mark nach unten oder oben runden.
mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Er-
stattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.
*) Gemäß Artikel 11 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
§ 107 S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 109 Satz 2 die Angabe
„200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „200 Euro“ und in Satz 3
Erfüllung die Wörter „zehn Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der **) Gemäß Artikel 11 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 110 Satz 2 die Angabe
Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung ver- „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ und in Satz 4 die
pflichteten Leistungsträger als erfüllt. Wörter „zehn Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 161
§ 111 § 116
Ausschlussfrist Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhen-
der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf der Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Ver-
Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die sicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit
Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistun-
beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstat- gen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens
tungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum
des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz be-
Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. ziehen. Dazu gehören auch
1. die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind,
§ 112 und
Rückerstattung 2. die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet
gezahlten Beträge zurückzuerstatten. des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch
§ 113 Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versiche-
rungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit er
Verjährung
nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten
(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberech-
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch
tigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstat-
ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Ver-
tungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungs-
antwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den
pflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche
Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe von dem
verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden
dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.
Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhun-
(2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wir- dertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig
kung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerli- ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz
chen Gesetzbuches sinngemäß. der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang
ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine
§ 114 Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vor-
schriften des Bundessozialhilfegesetzes werden.
Rechtsweg
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz
Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg
eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat
wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben.
die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und
Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen
seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen
den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103
Ansprüchen nach Absatz 1.
bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen
Leistungsträger. (5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Sozial-
hilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädig-
ten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleis-
Dritter Abschnitt tungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den
Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzan-
Erstattungs- und Ersatz- spruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadener-
ansprüche der Leistungsträger gegen Dritte satz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des
Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
§ 115 (6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätz-
Ansprüche gegen den Arbeitgeber lichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im
Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädig-
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeit- ten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemein-
nehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein schaft leben, ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach
Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Absatz 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn
Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hin-
den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozial- terbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die
leistungen über. Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, (7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen
dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen
gepfändet werden kann. übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der
Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem
Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Abs. 1 Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe die
Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten der erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen
Sachbezüge. gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenver-
Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder sicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend,
dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen
Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner. dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeits-
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der entgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von
Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehalt- Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.
lich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht statio- (2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des An-
näre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- spruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung
und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestell-
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen. ten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatz- einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den
ansprüche ist zulässig. Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren
bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungs-
(10) Die Bundesanstalt für Arbeit gilt als Versicherungs- träger.
träger im Sinne dieser Vorschrift.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile
gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge.
§ 117 Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von
Schadenersatz- Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt
ansprüche mehrerer Leistungsträger werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch ge-
standen hätte.
Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozial-
leistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 (4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen
Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit
Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamt- einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im
gläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich ver- gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die
pflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches
einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatz- entsprechend.
anspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungs-
träger können ein anderes Ausgleichsverhältnis verein-
baren.
Viertes Kapitel
§ 118
Übergangs- und Schlussvorschriften
Bindung der Gerichte
Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen § 120
Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare
Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang Übergangsregelung
der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist. (1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereig-
nisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere
§ 119 Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende
Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni
Übergang von Beitragsansprüchen 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Ver- Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fas-
sicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur sung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn
Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Ver- der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden
sicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeit- hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist.
punkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitrags- (2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom
zeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungs-
dies gilt nicht, soweit verfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht
1. der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder abschließend entschieden waren.
sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen (3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001
erbringt oder bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlos-
2. der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 sen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab
übergegangen ist. 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 163
Anlage*)
Werden Sozialdaten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je
nach der Art der zu schützenden Sozialdaten geeignet sind,
1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen Sozial-
daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),
2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder
entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme,
Veränderung oder Löschung gespeicherter Sozialdaten zu verhindern (Spei-
cherkontrolle),
4. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen
zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzer-
kontrolle),
5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems
Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegen-
den Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),
6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche
Stellen Sozialdaten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt
werden können (Übermittlungskontrolle),
7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann,
welche Sozialdaten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme
eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
8. zu gewährleisten, dass Sozialdaten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur
entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können
(Auftragskontrolle),
9. zu verhindern, dass bei der Übertragung von Sozialdaten sowie beim Trans-
port von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder
gelöscht werden können (Transportkontrolle),
10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten,
dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird
(Organisationskontrolle).
_______________
*) Hinweis der Schriftleitung: (zu § 78a).
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur fleischhygiene-
rechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE
Vom 25. Januar 2001
Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit § 22e Abs. 1 des Fleisch-
hygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1189), auch in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von
geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659) wird
die Angabe „30 Monaten“ durch die Angabe „24 Monaten“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. Januar 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus
und der Tiefseebergbau-Kostenverordnung
Vom 17. Januar 2001
Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 des Meeresbodenbergbaugesetzes (MBergG) vom
6. Juni 1995 (BGBl. I S. 782) wird bekannt gemacht, dass
1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16. August
1980 (BGBl. I S. 1457), geändert durch das Gesetz vom 12. Februar 1982
(BGBl. I S. 136),
2. die Tiefseebergbau-Kostenverordnung vom 31. Oktober 1985 (BAnz. S. 13 565)
am 16. November 1998 außer Kraft getreten sind.
Berlin, den 17. Januar 2001
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Hahn
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur fleischhygiene-
rechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE
Vom 25. Januar 2001
Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit § 22e Abs. 1 des Fleisch-
hygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1189), auch in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von
geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659) wird
die Angabe „30 Monaten“ durch die Angabe „24 Monaten“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. Januar 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus
und der Tiefseebergbau-Kostenverordnung
Vom 17. Januar 2001
Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 des Meeresbodenbergbaugesetzes (MBergG) vom
6. Juni 1995 (BGBl. I S. 782) wird bekannt gemacht, dass
1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16. August
1980 (BGBl. I S. 1457), geändert durch das Gesetz vom 12. Februar 1982
(BGBl. I S. 136),
2. die Tiefseebergbau-Kostenverordnung vom 31. Oktober 1985 (BAnz. S. 13 565)
am 16. November 1998 außer Kraft getreten sind.
Berlin, den 17. Januar 2001
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Hahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001 165
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
von Vorschriften über die Anforderungen in
der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft
Vom 23. Januar 2001
Artikel 10 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Anforde-
rungen in der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft vom 20. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 2020) ist wie folgt zu berichtigen:
Nach dem Wort „Tage“ wird das Wort „nach“ eingefügt.
Bonn, den 23. Januar 2001
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
B. R o g g e n d o r f
–––––––––––––––
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
20. 12. 2000 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 521 (9 13. 1. 2001) 25. 1. 2001
96-1-2-134
20. 12. 2000 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hamburg) 521 (9 13. 1. 2001) 25. 1. 2001
96-1-2-170
20. 12. 2000 Vierunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luft-
raum) 522 (9 13. 1. 2001) 25. 1. 2001
96-1-2-171
13. 12. 2000 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Berlin-Tegel) 609 (11 17. 1. 2001) 25. 1. 2001
96-1-2-125