2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Verordnung
zur Änderung der Branntweinmonopolverordnung
Vom 13. September 2001
Auf Grund
– des § 178 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes und
– des § 65 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol, der durch
Artikel 12 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2534) angefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Branntweinmonopolverordnung
In § 8a Abs. 1 Satz 1 der Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar
1998 (BGBl. I S. 383), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September
2000 (BGBl. S. 1408) geändert worden ist, wird die Jahresangabe „2000/01“
durch die Jahresangabe „2001/02“ und die Zahl „90“ jeweils durch die Zahl „80“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
Berlin, den 13. September 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2431
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
Vom 14. September 2001
Auf Grund des § 43 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1 des Fest- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
stellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung aa) Nach dem Doppelpunkt werden die Wörter
vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885) verordnet die Bun-
desregierung: „die Heimatauskunftstelle für den Regierungs-
bezirk Troppau
die Heimatauskunftstelle Ungarn
§1
und zwar für Ungarn nach dem Gebietsstand
Änderung der des zwischen den Alliierten und Ungarn ge-
Ersten Verordnung zur Durchführung schlossenen Friedensvertrages vom 4. Juni
des Gesetzes über die Feststellung von 1920
Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden
die Heimatauskunftstelle Slowakei einschließ-
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes lich Karpatho-Ukraine
über die Feststellung von Vertreibungsschäden und und zwar für die Slowakei einschließlich
Kriegssachschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Karpatho-Ukraine nach dem Gebietsstand
Gliederungsnummer 622-1-DV1, veröffentlichten bereinig- des zwischen den Alliierten und Ungarn ge-
ten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 16. No- schlossenen Friedensvertrages vom 4. Juni
vember 1981 (BGBl. I S. 1185), wird wie folgt geändert: 1920
die Heimatauskunftstelle Jugoslawien
1. § 1 wird wie folgt geändert:
nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember
a) In Nummer 1 werden nach dem Doppelpunkt die 1937“
Wörter
gestrichen.
„die Heimatauskunftstelle für den Regierungsbezirk
bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Semikolon
Aussig
durch einen Punkt ersetzt.
die Heimatauskunftstelle Böhmen und Mähren
c) Die Nummern 3 bis 8 werden gestrichen.
und zwar für die durch Gesetz über die Glie-
derung der sudetendeutschen Gebiete vom
25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 745) an 2. § 3 wird gestrichen.
Bayern und die österreichischen Länder Ober-
österreich und Niederösterreich angegliederten
§2
Gebietsteile Südböhmens und Südmährens so-
wie für das Gebiet des ehemaligen Protektorats Inkrafttreten
Böhmen und Mähren“ Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gestrichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. September 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den
Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk
(Metallbildnermeisterverordnung –– MetallbildMstrV)*)
Vom 17. September 2001
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Be-
sung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 triebsführung, der Betriebsorganisation, der Personal-
(BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 planung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitäts-
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das managements, der Haftung sowie des Arbeits-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im schutzes, der Arbeitssicherheit und des Umwelt-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung schutzes, einschließlich der Verwendung löse-
und Forschung: mittelarmer oder wasserbasierender lösemittelfreier
Produkte; Informationssysteme nutzen,
§1 3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von
Fertigungstechniken, Instandsetzungsalternativen,
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Normen, Vorschriften, Richtlinien sowie des Personal-
Die Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk umfasst bedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung
folgende selbständige Prüfungsteile: und Auftragsabwicklung organisieren, planen und
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge- überwachen,
bräuchlichen Arbeiten (Teil I), 4. technische Arbeitspläne und -prozesse sowie tech-
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen nische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von
Kenntnisse (Teil II), rechnergestützten Systemen erstellen,
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- 5. Skizzen, Entwürfe sowie Modelle unter Berücksich-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse tigung kreativer Gestaltungsaspekte, insbesondere
(Teil III) und von Freihandzeichnen und Schriftgestaltung, er-
stellen und umsetzen,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). 6. Metallbildner-Erzeugnisse planen, entwerfen, her-
stellen, installieren, montieren und restaurieren,
dabei insbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der
§2 Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der histo-
Meisterprüfungsberufsbild rischen und zeitgemäßen Formensprache berück-
sichtigen,
(1) Durch die Meisterprüfung im Metallbildner-Hand-
werk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, 7. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-
einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungs- stoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächen-
aufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, behandlung bei der Planung und Fertigung berück-
Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die sichtigen,
Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Hand- 8. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte
lungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und
Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. Umformverfahren beherrschen,
(2) Dem Metallbildner-Handwerk werden zum Zwecke 9. Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen beherr-
der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse schen, Guss- und Formteile gestaltend bearbeiten,
und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zu-
gerechnet: 10. Oberflächen unter Berücksichtigung kreativer Gestal-
tungsaspekte bearbeiten und veredeln,
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-
tragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest- 11. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen
legen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-
schen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
*) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Metallbildner-Hand- 12. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalku-
werk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. lation durchführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2433
§3 Die Aufgabe nach den Nummern 1 und 2 umfasst zu-
Gliederung, Prüfungs- sätzlich einen Entwurf, eine Werkstattzeichnung mit
dauer und Bestehen des Teils I dazugehörigen Plänen, eine Kalkulation, einen Arbeitsplan
und eine Dokumentation. Die Aufgabe nach Nummer 3
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende umfasst zusätzlich Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs-
Prüfungsbereiche: und Kalkulationsunterlagen sowie einen Arbeitsplan und
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes eine Dokumentation.
Fachgespräch, (3) Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 1
2. eine Situationsaufgabe. und 2 erbrachten Prüfungsleistungen des Entwurfs, der
Werkstattzeichnung mit den dazugehörigen Plänen, der
(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll Kalkulation und des Arbeitsplans werden mit 30 vom
nicht länger als zehn Arbeitstage, das Fachgespräch Hundert, das angefertigte Produkt mit 60 vom Hundert
nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet.
Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten. Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 3
(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa- erbrachten Prüfungsleistungen der Entwurfs-, Planungs-,
tionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs- Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen sowie des
leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fach- Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte
gespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus Produkt mit 60 vom Hundert und die Dokumentation mit
wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamt- 10 vom Hundert gewichtet.
bewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situations-
aufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I §5
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Fachgespräch
Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-
prüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-
Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll
worden sein darf. der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen-
hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt
zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-
§4 projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren
Meisterprüfungsprojekt Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch- Entwicklungen zu berücksichtigen.
zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei hat
er zwischen den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3
zu wählen. Der Prüfling erarbeitet einen Vorschlag für §6
das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des
Situationsaufgabe
Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf,
einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungs- (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifi-
ausschuss zur Genehmigung vorzulegen. kationsnachweis für das Metallbildner-Handwerk.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgen- (2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Aufgabe
den Aufgaben durchzuführen: auszuführen: Fehler oder Störungen an Metallbildnerpro-
1. Es ist als Gürtler- oder Metalldrückerarbeit ein dukten, unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Mate-
Produkt aus Metall, unter Berücksichtigung kreativer rialeinsatz und Arbeitsorganisation feststellen, eingrenzen
Gestaltungsaspekte, mit mindestens drei verschiede- und beheben.
nen Fügeverfahren anzufertigen. Bei der Anfertigung
des Produkts, bestehend aus einem Werkstück oder
Hohlkörper, sollen Verfahren des Spanens, des Um- §7
formens und der Oberflächenbehandlung, insbeson- Gliederung, Prüfungs-
dere Mattieren, Schleifen und Polieren, nachgewiesen dauer und Bestehen des Teils II
werden;
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch
2. es ist als Ziselierarbeit ein Produkt aus Metall, unter Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrens-
Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, mit technischer, werkstofftechnischer und mathematischer
mindestens zwei verschiedenen Fügeverfahren anzu- Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren
fertigen. Bei der Anfertigung des Produkts als Werk- und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen
stück soll die Oberflächenbehandlung durch Schleifen, und dokumentieren kann.
Schaben, Polieren, Mattieren, Strukturieren, Schroten,
Setzen und Ziselieren nachgewiesen werden; (2) Prüfungsfächer sind:
3. es ist als Goldschlagarbeit ein Produkt aus Blattgold 1. Technik und Gestaltung,
anzufertigen. Das Gold ist, unter Berücksichtigung 2. Auftragsabwicklung,
kreativer Gestaltungsaspekte, zu legieren; die Gold-
schlagarbeit umfasst außerdem Gießen, Schmieden, 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
Walzen, Einlegen, Schlagen, Auslegen und Reißen (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine
sowie das Beurteilen des Produkts. Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
1. Technik und Gestaltung: d) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Gewinnung neuer Kunden beschreiben,
gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben und e) Informations- und Kommunikationssysteme in Be-
Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und öko- zug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten
logischer Aspekte in einem Metallbildnerbetrieb zu beschreiben und beurteilen,
bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen f) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und
und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen Vorschriften anwenden,
jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Quali-
fikationen verknüpft werden: g) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung,
der Restaurierung und bei Dienstleistungen beur-
a) Informationen für den Fertigungsprozess beur- teilen,
teilen, Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen den
entsprechenden Fertigungsverfahren zuordnen, h) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-
heitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen;
b) Probleme der Füge- und Montageverfahren, ins- Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahren-
besondere Löten und Schweißen, beschreiben, abwehr festlegen,
Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
i) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik
c) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Ober- planen und darstellen.
flächengestaltung für die Fertigung und Gestaltung
beschreiben und bewerten, (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen.
d) die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern.
der Kunstgeschichte sowie der historischen und Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht
zeitgemäßen Formensprache für die Restaurierung überschritten werden.
und Rekonstruktion von Bauteilen und Erzeug- (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
nissen auch unter Beachtung des Denkmal- genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder
schutzes beschreiben, nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine
e) Freihandzeichnen, Schriftgestaltung und Modell- mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),
herstellung beherrschen; wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung
ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht
2. Auftragsabwicklung:
länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß- Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
nahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen
Erfolg eines Metallbildnerbetriebs notwendig sind, (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende
der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach
nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft auch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als
werden: 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des
Teils II nicht bestanden.
a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
b) unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der
Montage sowie des Einsatzes von Material, Ge- §8
räten und Personal Methoden und Verfahren der Weitere Anforderungen
Arbeitsplanung und -organisation bewerten, dabei
qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie die Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
Vor- und Nachkalkulation durchführen, sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
c) technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen,
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
Zeichnungen und Abwicklungen erarbeiten, be-
Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der
werten und korrigieren, auch unter Anwendung von
jeweils geltenden Fassung.
elektronischen Datenverarbeitungssystemen,
d) Daten erfassen und bewerten sowie Prüfungs-
ergebnisse dokumentieren; §9
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation: Übergangsvorschrift
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, (1) Die bis zum 31. Dezember 2001 begonnenen
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani- Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach
sation in einem Metallbildnerbetrieb wahrzunehmen. den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der
Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2002
nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften
werden: anzuwenden.
a) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammen-
fassen und Preise kalkulieren, (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften nicht be-
b) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgege- standen haben und sich bis zum 31. Dezember 2003
benen Kostenstruktur berechnen, zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
c) betriebliches Qualitätsmanagement planen und Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
darstellen, 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften ablegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2435
§ 10 außer Kraft. Die Erlasse über das Berufsbild für das
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Gold-, Silber- und Aluminiumschläger-Handwerk vom
18. Juni 1963 (Erl. BMWi – II A 1 – 46 68 14) und über das
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Berufsbild für das Ziseleur-Handwerk vom 16. Januar
Gleichzeitig tritt die Gürtler- und Metalldrückermeister- 1957 (Erl. BMWi – II B 1 – 163/57) sind nicht mehr
verordnung vom 9. September 1994 (BGBl. I S. 2316) anzuwenden.
Berlin, den 17. September 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Verordnung
über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen
im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
(Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung –– HfAbGV 2001)
Vom 19. September 2001
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgaben- 2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein aus-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit 3. bei nicht vermessenen oder nicht geeichten Fahr-
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom zeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern die
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- nach der Formel Länge zdL 쎹 Breite 쎹 Tiefgang
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet berechnete Bruttoraumzahl;
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 4. bei Kriegsschiffen, für die keine Schiffsmessbriefe aus-
der Finanzen: gestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmeter;
5. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der
§1 nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraum-
Anwendungsbereich zahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;
(1) Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen 6. a) bei Fischereifahrzeugen,
Schutzhäfen Borkum, Helgoland, Seezeichenhafen b) bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie
Wittdün, Hörnum, Kiel-Holtenau und Brunsbüttel. Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasser-
(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen die fahrzeugen, für die kein Schiffsmessbrief oder
Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen in den Eichschein ausgestellt ist,
Grenzen der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung die Länge über alles.
vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13013, 13541), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 5. März 1998 Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Ein-
(BAnz. S. 4289), sowie das Hafenbecken und die dazu- heiten aufzurunden.
gehörigen Anlagen im Schutz-, Sicherheits- und Bauhafen
Borkum in den Grenzen der Hafenordnung Borkum vom §4
7. März 1991 (BAnz. S. 2713). Abgabenerhebung und Fälligkeit
(1) Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige
§2 Wasser- und Schifffahrtsamt erhoben. Es ist auf volle zehn
Abgaben Pfennig aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der
Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner fällig, wenn
(1) Für die Benutzung des Hafens ist Hafengeld nach nicht das Wasser- und Schifffahrtsamt einen späteren
der Anlage zu entrichten. Zeitpunkt bestimmt. Das Hafengeld ist ab dem 15. Tag
(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag nach Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz
oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so ist nach § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
zusätzlich ein privatrechtliches Entgelt zu entrichten; vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen.
das Entgelt bemisst sich nach dem von den zuständigen (2) Für Hafengeld, das für Wasserfahrzeuge, schwim-
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen festgesetzten Tarif mendes Arbeitsgerät oder Schwimmkörper zu zahlen ist,
für Liegen, Umschlag und Lagerung in bundeseigenen sind Eigentümer und Benutzer Gesamtschuldner.
Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtstraßen-
Ordnung.
§5
§3 Befreiungen und Ermäßigungen
Berechnungsgrundlagen (1) Hafengeld wird nicht erhoben
Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist 1. für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät
bei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung gegen und Schwimmkörper des Bundes oder der Länder,
Entgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. die zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-,
Bei anderen Wasserfahrzeugen sind zugrunde zu legen: Kanal- oder Hafenanlagen eingesetzt sind, sowie für
1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Interna- Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und
tionalen Schiffsmessbrief (1969), (Anlage II zum Inter- Schwimmkörper privater Unternehmer, die im Auftrag
nationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
23. Juni 1969, BGBl. 1975 II S. 65); Unterhaltungs- und Bauarbeiten durchführen und dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2437
Wasser- und Schifffahrtsamt darüber eine Bescheini- §6
gung des Auftraggebers vorlegen, Pauschalen
2. für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Auf Antrag kann, außer für Häfen am Nord-Ostsee-
Schiffbrüchiger, Kanal und für Fahrgastschiffe im Hafen Borkum, für ein
3. für Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenz- bestimmtes Wasserfahrzeug eine Pauschale laut Anlage
schutzes, für Zoll-, Lotsen-, Feuerlösch-, Rettungs- festgesetzt werden. Wird ein solches Wasserfahrzeug
sowie Fischereiaufsichtsfahrzeuge, veräußert, geht es verloren oder fällt es wegen Instand-
4. für Beiboote der im Hafen liegenden Wasserfahrzeuge, setzung aus, so ist die Pauschale auf Antrag für ein Er-
wenn für sie keine Sonderleistungen in Anspruch satzfahrzeug desjenigen, dem das erste Wasserfahrzeug
genommen werden und wenn sie nicht zur gewerbs- gehört oder gehört hat, anzurechnen. In diesem Fall wird
mäßigen Personen- oder Güterbeförderung verwendet die Pauschale nach dem größeren Fahrzeug berechnet.
werden,
5. für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt in einem §7
Hafen am Nord-Ostsee-Kanal, sofern die Wasser- und
Uferfläche ausschließlich zur Übernahme von Treib- Anmeldung
stoff oder Proviant, zur Abgabe von Slop oder zur Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem
Durchführung von Reparaturen benutzt wird und diese Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind
Benutzung nicht länger als zwölf Stunden dauert. die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erfor-
derlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Für Wasserfahrzeuge, die den Hafen als Nothafen
benutzen, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 vom
Hundert, solange die Notlage besteht. Bei einer Liegezeit §9
von weniger als zwölf Stunden ermäßigt sich das Hafen- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
geld für Wasserfahrzeuge nach § 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
Nr. 6 Buchstabe a auf 25 vom Hundert. Gleichzeitig tritt die Bundes-Seehäfen-Abgabenver-
(3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die ordnung vom 13. September 1983 (BGBl. I S. 1176),
zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion im Einzelfall zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. März 1997
zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. (BGBl. I S. 445), außer Kraft.
Berlin, den 19. September 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Anlage
(zu den §§ 2 und 6)
Hafengeld
(1) Das Hafengeld beträgt 4. für Tankschiffe nach § 3 Nr. 1, die nicht über die
gesamte Länge des Ladetanks, Seitentanks oder
1. für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die -räume sowie Doppelbodentanks oder -räume auf-
Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, weisen, je Bruttoraumzahl
unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden,
– in den Häfen am Nord-Ostsee-
a) je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu Kanal 0,30 DM,
drei Kalendertagen 0,15 €,
im Hafen Helgoland – in den übrigen Häfen 0,60 DM,
0,31 €.
– in der Zeit vom 15. April
bis zum 15. Oktober (2) Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit
nach Ablauf einer hafengeld- von drei Kalendertagen für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1
freien Zeit von 24 Stunden 0,35 DM, je Bruttoraumzahl oder je zugelassenen Fahrgast und je
0,18 €, Kalendertag
– in der übrigen Zeit 0,35 DM, in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal
0,18 €,
– für Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 2
mindestens
und 3 0,20 DM,
25,00 DM
0,10 €,
12,80 €
pro Benutzung, – für Tankschiffe nach Absatz 1 Nr. 4 0,30 DM,
0,15 €,
im Hafen Borkum 0,65 DM,
in den übrigen Häfen
0,33 €,
– für Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 2
in den übrigen Häfen 0,35 DM, und 3 0,20 DM,
0,18 €, 0,10 €,
b) je zugelassenen Fahrgast und Benutzung pro an- – für Tankschiffe nach Absatz 1 Nr. 4 0,40 DM,
gefangene 24 Stunden 0,20 €.
im Hafen Holtenau 0,35 DM, (3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Hafengeld ohne
0,18 €, Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je
mindestens angefangene 24 Stunden
40,00 DM,
20,50 € bei einer Länge von
pro Benutzung; bis zu 7 m 2,00 DM,
1,00 €,
2. für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personen- über 7 m bis zu 10 m 3,00 DM,
fähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden, 1,50 €,
je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei über 10 m bis zu 12 m 4,00 DM,
Kalendertagen 2,00 €,
im Hafen Borkum 0,65 DM, über 12 m bis zu 14 m 5,00 DM,
0,33 €, 2,60 €,
über 14 m bis zu 16 m 6,00 DM,
in den übrigen Häfen 0,35 DM,
2,60 €,
0,18 €;
über 16 m bis zu 18 m 7,00 DM,
3. für Frachtschiffe (einschließlich Wagen- und Güter- 3,10 €,
fähren) und sonstige Wasserfahrzeuge – mit Ausnahme über 18 m bis zu 20 m 9,00 DM,
der in § 3 Satz 2 Nr. 5 genannten – je Bruttoraumzahl 4,60 €,
– in den Häfen am Nord-Ostsee- über 20 m bis zu 26 m 12,00 DM,
Kanal bei Benutzung für 6,10 €,
je angefangene 24 Stunden 0,20 DM, über 26 m bis zu 30 m 18,00 DM,
0,10 €, 9,20 €,
– in den übrigen Häfen bei Benut- für jeden weiteren angefangenen
zung bis zu drei Kalendertagen 0,60 DM, Meter Länge zusätzlich 1,50 DM,
0,31 €; 0,80 €.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2439
(4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Satz 2 Nr. 5 Buch- über 14 m bis zu 17 m 17,00 DM,
stabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die 8,70 €,
Anzahl der täglichen Benutzungen
über 17 m bis zu 20 m 21,00 DM,
je angefangene 24 Stunden 10,70 €,
– im Hafen Helgoland bei einer Länge für jeden weiteren angefangenen
bis zu 8m 10,00 DM, Meter Länge zusätzlich 1,50 DM,
5,10 €, 0,80 €.
über 8 m bis zu 10 m 15,00 DM, Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils
7,70 €, um die Hälfte.
über 10 m bis zu 14 m 20,00 DM,
10,20 €, (5) Die Pauschale nach § 6 beträgt
über 14 m bis zu 17 m 23,00 DM,
11,80 €, 1. für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalender-
jahr bis zu jährlich
über 17 m bis zu 20 m 28,00 DM,
14,30 €, 20 Benutzungen das 15fache,
für jeden weiteren angefangenen 40 Benutzungen das 30fache,
Meter Länge zusätzlich 1,50 DM,
80 Benutzungen das 45fache,
0,80 €,
– in den übrigen Häfen bei einer Länge 250 Benutzungen das 90fache,
bis zu 8m 8,00 DM, über 250 Benutzungen das 100fache
4,10 €, des Hafengeldes nach Absatz 1,
über 8 m bis zu 10 m 12,00 DM,
6,10 €, 2. für Fischereifahrzeuge
über 10 m bis zu 14 m 15,00 DM, für jeweils drei aufeinander folgende Monate 20 und
7,70 €, für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3.
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Bekanntmachung
der Neufassung der Abwasserverordnung
Vom 20. September 2001
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Abwasser-
verordnung vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1572) wird nachstehend der Wortlaut
der Abwasserverordnung in der seit dem 1. August 2001 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86),
2. die am 1. Juni 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 29. Mai 2000 (BGBl. I
S. 751),
3. den am 1. März 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) und
4. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. und 4. des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996
(BGBl. I S. 1695),
zu 3. des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I
S. 1695).
Bonn, den 20. September 2001
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2441
Verordnung
über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserverordnung – AbwV)*)
§1 3. qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus min-
Anwendungsbereich destens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von
höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;
bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von
Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen be- 4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert
stimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen (z.B. m3/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrecht-
sind. lichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapa-
zität bezieht;
(2) Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die
Erlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die 5. Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Ver-
im Abwasser zu erwarten sind. mischung mit anderem Abwasser behandelt worden
ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;
(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 6. Vermischung die Zusammenführung von Abwasser-
strömen unterschiedlicher Herkunft;
§2 7. Parameter eine chemische, physikalische oder biologi-
Begriffsbestimmungen sche Messgröße, die in der Anlage aufgeführt ist;
Im Sinne dieser Verordnung ist: 8. Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen
Fracht oder Konzentration, die sich aus den die ein-
1. Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem zelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen
Abwasserstrom; dieser Verordnung ergibt.
2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeit-
raum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe §3
aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeit-
raum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen Allgemeine Anforderungen
und gemischt werden; (1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist,
darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in
*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht
des Rates nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering
– 82/176/EWG vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Quali- gehalten wird, wie dies durch Einsatz Wasser sparender
tätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkali-
chloridelektrolyse (ABl. EG Nr. L 81 S. 29),
Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirekt-
– 83/513/EWG vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und
kühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs-
Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. EG Nr. L 291 S. 1), und Hilfsstoffen möglich ist.
– 84/156/EWG vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-
ziele für Quecksilbereinleitungen mit Ausnahme des Industriezweiges
(2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht
Alkalichloridelektrolyse (ABl. EG Nr. L 74 S. 49 und Nr. L 99 S. 38), durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelas-
– 84/491/EWG vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und tungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden ent-
Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. EG gegen dem Stand der Technik verlagert werden.
Nr. L 274 S. 11 und Nr. L 296 S. 11),
– 86/280/EWG vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitäts- (3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen
ziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Ver-
Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (Tetrachlorkohlenstoff,
DDT, Pentachlorphenol) (ABl. EG Nr. L 181 S. 16),
dünnung erreicht werden.
– 87/217/EWG vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der (4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt,
Umweltverschmutzung durch Asbest (ABl. EG Nr. L 855 S. 40),
darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen
– 88/347/EWG vom 16. Juni 1988 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-
ziele für Ableitungen von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin, Hexachlor- Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt min-
benzol, Hexachlorbutadien und Chloroform (ABl. EG Nr. L 158 S. 35), destens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je
– 90/415/EWG vom 27. Juli 1990 betreffend Grenzwerte und Qualitäts- Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen
ziele für Ableitungen von 1,2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlor- Anforderungen erreicht wird.
ethen und Trichlorbenzol (ABl. EG Nr. L 219 S. 49),
– 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommuna- (5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von
lem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig,
– 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten wenn diese Anforderungen eingehalten werden.
zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren
Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid- (6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche
Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11) und
Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für
– 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der
Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung
Anhang I festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29). durch Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den anzu-
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
wendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent
Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre
bleiben die Absätze 4 und 5 unberührt. zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Für die Einhaltung eines in der wasserrechtlichen
§4 Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Ver-
Analysen- und Messverfahren fahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des
zugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Bestim-
(1) Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich mung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage zu § 4
auf die Analysen- und Messverfahren gemäß der Anlage. (Analysen- und Messverfahren) maßgebend.
Die in der Anlage und den Anhängen genannten Deut-
schen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und (3) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter
Schlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN EN ISO-Nor- Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt
men und technischen Regeln der Fachgruppe Wasser- unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn
chemie werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, und von der vierfache Wert des gesamten organisch gebundenen
der Fachgruppe Wasserchemie in der Gesellschaft Deut- Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, die-
scher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Berg- sen Wert nicht überschreitet.
straße), herausgegeben. Die genannten Verfahrensvor- (4) Die Länder können zulassen, dass den Ergebnissen
schriften sind beim Deutschen Patentamt in München der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt
archivmäßig gesichert niedergelegt. werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich aner-
(2) In der Erlaubnis können andere, gleichwertige Ver- kannten Überwachungsverfahrens ermittelt.
fahren festgesetzt werden.
§7
§5 Weitergeltung bisheriger Anforderungen
Bezugspunkt der Anforderungen Die in der
Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der 1. Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der Bekannt-
das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, machung vom 31. Juli 1996 (GMBl S. 729) mit den
soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, Anhängen 19 Teil B, 24 Teil A, 30, 31 und 47,
auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort
2. 4. AbwasserVwV (Ölsaatenaufbereitung, Speisefett-
vor seiner Vermischung. Der Einleitungsstelle steht der
und Speiseölraffination) vom 17. März 1981 (GMBl
Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letzt-
S. 139),
malig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist
auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasser- 3. 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom 13. Sep-
anlage. tember 1983 (GMBl S. 398),
4. 44. AbwasserVwV (Herstellung von mineralischen
§6
Düngemitteln außer Kali) vom 5. September 1984
Einhaltung der Anforderungen (GMBl S. 361)
(1) Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von
nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das Abwasser
staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er den- Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind. § 4
noch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der und die Anlage sind auch auf Abwassereinleitungen anzu-
vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier wenden, für die nach Satz 1 noch Verwaltungsvorschriften
Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten fortgelten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2443
Anlage
(zu § 4)
Analysen- und Messverfahren
Nr. Parameter Verfahren
I Allgemeine Verfahren
1 Anleitungen zur Probenahmetechnik DIN EN 25667-2 (Ausgabe Juli 1993)
2 Probenahme von Abwasser DIN 38402-A 11 (Ausgabe Dezember 1995)
3 Abwasservolumenstrom entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)
4 Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998)
heterogener Wasserproben
II Analysenverfahren
1 Anionen/Elemente
101 Bor in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
102 Chlorid DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
103 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)
104 Cyanid in der Originalprobe DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)
105 Fluorid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-D 4-2 (Ausgabe Juli 1985)
106 Nitrat-Stickstoff (NO3-N) DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
107 Nitrit-Stickstoff (NO2-N) DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993)
108 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe DIN EN 1189 (Ausgabe Dezember 1996) mit folgender
Maßgabe:
Aufschluss nach Abschnitt 6.4
109 Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, in DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Originalprobe der Nummer 506 dieser Anlage
110 Sulfat DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
111 Sulfid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)
112 Sulfit DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)
2 Kationen/Elemente
201 Aluminium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
202 Ammonium-Stickstoff (NH4-N) DIN EN ISO 11732 (Ausgabe September 1997)
203 Antimon in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
204 Arsen in der Originalprobe DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit fol-
gender Maßgabe:
Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1
205 Barium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
206 Blei in der Originalprobe DIN 38406-E 6-2 (Ausgabe Juli 1998)
207 Cadmium in der Originalprobe DIN EN ISO 5961, Abschnitt 3 (Ausgabe Mai 1995)
208 Calcium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
209 Chrom in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
210 Chrom (VI) DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Nr. Parameter Verfahren
211 Kobalt in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
212 Eisen in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
213 Kupfer in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
214 Nickel in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
215 Quecksilber in der Originalprobe DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)
216 Silber in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
217 Thallium in der Originalprobe DIN 38406-E 26 (Ausgabe Juli 1997)
218 Vanadium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
219 Zink in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
220 Zinn in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 507 dieser Anlage
221 Titan in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 508 dieser Anlage
222 Selen in der Originalprobe DIN 38405-D 23-2 (Ausgabe Oktober 1994)
223 Gallium in der Originalprobe entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
224 Indium in der Originalprobe entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
225 Mangan in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe
der Nummer 506 dieser Anlage
3 Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter
301 Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe) in DIN EN 872 (Ausgabe März 1996)
der Originalprobe
302 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit folgender
(AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid Maßgabe:
Adsorption nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501
dieser Anlage
303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Origi- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
nalprobe
304 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Origi- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980) mit folgender
nalprobe ohne H2O2 Maßgabe:
Abzug des durch H2O2 (siehe Nummer 307) verursachten
CSB-Anteils
305 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) nach Maßgabe der
(TOC), in der Originalprobe Nummer 502 dieser Anlage
306 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der Ori- DIN V ENV 12260 (Ausgabe Juni 1996) mit folgender Maß-
ginalprobe gabe:
Verbrennungstemperatur über 700 °C ist zur vollständigen
Mineralisierung einzuhalten.
307 Wasserstoffperoxid (H2O2) DIN 38409-H 15 (Ausgabe Juni 1987)
308 Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in DIN 38409-H 17 (Ausgabe Mai 1981) mit folgender Maß-
der Originalprobe gabe:
Einsatz von Petrolether
Siedebereich 40–60 °C als Extraktionsmittel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2445
Nr. Parameter Verfahren
309 Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Originalprobe DEV V H 53 (42. Lieferung 1998) mit folgender Maßgabe:
Einsatz von Petrolether
Siedebereich 40–60 °C als Extraktionsmittel
310 Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der DIN 38409-H 19 (Ausgabe Februar 1986) mit folgender
Originalprobe Maßgabe:
Mittel aus 2 Proben
311 Phenolindex nach Destillation und Farbstoffex- DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)
traktion in der Originalprobe
312 Chlor, gesamt DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
313 Chlor, freies DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
314 Hexachlorbenzol in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
315 Trichlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
316 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
317 Tetrachlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
318 Trichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
319 Tetrachlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
320 Dichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
321 Hydrazin DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)
322 Tenside, anionische DIN EN 903 (Ausgabe Januar 1994)
323 Tenside, nichtionische DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980)
324 Tenside, kationische DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989)
325 Bismut-Komplexierungsindex (IBiK) DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989)
326 Anilin in der Originalprobe entsprechend DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe
August 1997) mit folgender Maßgabe:
Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12, GC-Trennung an
z.B. DB 17 und OV 101, Detektor: N-P-Detektor
327 Hexachlorcyclohexan als Summe aller Isomere DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage
328 Hexachlorbutadien (HCBD) in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Nr. Parameter Verfahren
329 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
ginalprobe der Nummer 504 dieser Anlage
330 Flüchtige (ausblasbare) organisch gebundene DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung) mit folgender Maß-
Halogene in der Originalprobe, angegeben als gabe:
Chlorid Abweichend von Abschnitt 9.1 bei Zimmertemperatur 10
Minuten ausblasen.
331 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
332 Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
ginalprobe der Nummer 504 dieser Anlage
333 Endosulfan als Summe aller Isomere in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
ginalprobe der Nummer 504 dieser Anlage
334 Benzol und Derivate in der Originalprobe DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung der
Nummer 504 dieser Anlage und mit folgender Maßgabe:
Statt Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat pro 5 ml
Probe zu verwenden.
In Abschnitt 3.8.3 gilt nach dem 5. Anstrich anstelle des
Wertes „8,78 µg/l“ der Wert „878 µg/l“.
335 Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Original- nach Maßgabe der Nummer 503 dieser Anlage
probe
336 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe in DIN 38407-F 8 (Ausgabe Mai 1999) nach Maßgabe der
der Originalprobe (PAK) (Fluoranthen, Benzo(a)- Nummer 504 dieser Anlage
pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen,
Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren)
337 Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben entsprechend DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990) mit
als Chlor folgender Maßgabe:
Die nach Abschnitt 4 vorgesehenen Maßnahmen zur
Störungsbehebung sind nicht durchzuführen.
338 Färbung DIN EN ISO 7887, Abschnitt 3 (Ausgabe Dezember 1994)
4 Biologische Testverfahren
Für die Verfahren der Nummern 401, 402, 403 und 404 ist Nummer 505 dieser Anlage zu beachten (Salzkorrektur).
400 Richtlinie zur Probenahme und Durchführung bio- DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999)
logischer Testverfahren
401 Fischgiftigkeit GF in der Originalprobe DIN 38412-L 31 (Ausgabe März 1989) mit folgender Maß-
gabe:
Der in Abschnitt 9.1 genannte Korpulenzindex und die
Körperlänge haben keine Gültigkeit.
Die Fische sollen einjährig, jedoch nicht älter als 15 Monate
sein und eine Körperlänge von 5 bis12 cm besitzen.
402 Daphniengiftigkeit GD in der Originalprobe DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)
403 Algengiftigkeit GA in der Originalprobe DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender Maß-
gabe:
In Abschnitt 3.5 gilt nicht der Satzteil „sofern bei höheren
Verdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als 20 Pro-
zent festgestellt wird“ und in Abschnitt 11.1 nicht die
Anmerkung.
404 Bakterienleuchthemmung GL in der Originalprobe DIN 38412-L 34 (Ausgabe Juli 1997) in Verbindung mit der
Ergänzung DIN 38412-L 341 (Ausgabe Oktober 1993) und
mit folgender Maßgabe:
Eine salzbedingte Verdünnung ist nicht mit der vorgege-
benen Kochsalz-Lösung, sondern mit destilliertem Was-
ser durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2447
Nr. Parameter Verfahren
405 Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992 zur
Stoffen 17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG Nr.
L 383 S.187)
406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993) mit folgender Maß-
gabe:
Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über 28 Tage
bestimmt.
Belebtschlamm-Inokulum 1 g/l Trockenmasse je Test.
Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l
betragen. Ausgeblasene und adsorbierte Stoffanteile wer-
den im Ergebnis nicht berücksichtigt.
Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben.
Voradaptierte Inokula sind nicht zugelassen.
407 Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologischen DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993) mit folgender Maß-
Behandlungsanlagen (Eliminierbarkeit) von der fil- gabe:
trierten Probe Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad
(Eliminationsgrad) bestimmt.
Es wird das Inokulum der realen Behandlungsanlagen
mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet (Ab-
schnitt 8.3).
Die Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die
erforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamt-
abwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in der
Testsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen.
Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100
und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagen-
zulaufs weitestgehend entsprechen. Die Wasserhärte des
Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen
Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile
werden im Ergebnis nicht berücksichtigt.
Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration
zu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile bezo-
gen.
Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbar- DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993) mit folgender Maß-
keit) in biologischen Behandlungsanlagen von der gabe:
filtrierten Probe Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad
über maximal 7 Tage (Eliminationsgrad) bestimmt.
Es wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungs-
anlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet
(Abschnitt 8.3).
Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100
und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagen-
zulaufs weitgehend entsprechen.
Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte
des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen.
Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht be-
rücksichtigt.
Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration
zu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile bezo-
gen.
Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998)
Originalprobe
410 Erbgutveränderndes Potential (umu-test) DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
III Hinweise und Erläuterungen
501 Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. Perjodatgehalte
In Gegenwart von Perjodaten muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens
24 Stunden reduzierend einwirken.
2. Chloridgehalte
Bei Chloridgehalten über 1 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger als 1 g/l
in der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multipli-
ziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von 1 g/l Chlorid. Bei Chlorid-
gehalten unter 1 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
3. Nitratwaschlösung
Bei Proben mit Chloridgehalten unter 1 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analysenproben, deren
Chloridkonzentration durch Verdünnung auf weniger als 1 g/l eingestellt wird, wird abweichend von der Norm
portionsweise mit insgesamt 50 ml Nitratlösung gewaschen.
4. Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren.
502 Hinweise zum TOC-Verfahren (Nummer 305)
Es ist ein TOC-Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden. Die
Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 „Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung hete-
rogener Wasserproben“ (Juli 1998), insbesondere Abschnitt 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten.
Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der DIN
EN 1484 (August 1997) durchzuführen.
503 Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)
1. Allgemeine Angaben
Sulfid-Schwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S), in
Form von Hydrogensulfid-Ionen (HS–) oder in Form von Sulfid-Ionen (S2–) vor. Merkaptane (RSH) finden sich
entsprechend als RSH oder als Merkaptid-Ionen (RS–). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl Sulfide
als auch Merkaptane rasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.
2. Grundlage
Sulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche
Silberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer
Messkette angezeigt.
Hinweise
Die stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, dass grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht
aber Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher ist es angebracht, das Analysenergebnis als
Sulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder als
Ethylmerkaptan ausgedrückt werden.
Bei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse an Schwefel-
wasserstoff, Hydrogensulfid oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden andererseits errechnen.
Inwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab.
3. Anwendungsbereich
Es wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht
0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und in
Abhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z.B. 100 Mikroliter) können
absolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/l Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden
(entsprechend 0,64128 mg/l Merkaptan-Schwefel).
4. Geräte
Massivsilberelektrode mit Sulfidüberzug, Bezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitrat-
lösung als Zwischenelektrolyt und Schliffdiaphragma,
Titrationsvorrichtung,
Magnetrührer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2449
5. Chemikalien
Stickstoff
Destilliertes Wasser, N2-gesättigt
Natronlauge 4 Mol/l: 160 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Messkolben mit 600 ml destilliertem Wasser
gelöst; anschließend wird auf 1 000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer 1-l-Poly-
ethylenflasche aufbewahrt.
Ammoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25-prozentigen Ammoniaklösung werden in einem 1-l-Messkolben mit
destilliertem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-l-Polyethylenflasche.
Silbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNO3
6. Probenahme und Konservierung
Die Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben analy-
sengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge (gemäß Num-
mer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml oder mit der mit destilliertem Wasser auf 100 ml verdünnten
Probe zu versetzen.
7. Durchführung
25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen, sofern
die Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniaklösung
(gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vorbehandelt, wird die
Ammoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen können auch geringere
Mengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) auf 100 ml verdünnt werden, zu-
dosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein kräftiger Stickstoffstrom zu leiten. Wäh-
rend der Titration muss mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden. Die eintauchende Elektrode soll nicht im Rühr-
kegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode entfernt sein und ca. 0,5 cm tiefer als diese liegen.
Es kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die Umschlags-
potentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch Aufstockung bekannter
Konzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln.
8. Auswertung
Die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:
V1 ҂ F ҂ 320,64
c(S2–) = [mg/l]
ml Probe
Die Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:
(V2 – V1) ҂ F ҂ 641,28
c(S – RSH) = [mg/l]
ml Probe
F: Faktor der 0,02 Mol/l AgNO3-Lösung
V1: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 1. Äquivalenzpunkt
V2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Äquivalenzpunkt
9. Angabe der Ergebnisse
Für die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2–) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf 0,1 mg/l
gerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben.
Beispiel:
Sulfid-Schwefel 3,4 mg/l
Merkaptan-Schwefel 0,6 mg/l
504 Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334, 336)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie gleich oder größer der Bestimmungs-
grenze des jeweiligen Analyseverfahrens sind.
505 Hinweise für die Bestimmung der Biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)
Ist das Abwasser durch Chlorid und/oder Sulfat belastet, kann bei der Durchführung der biologischen Testver-
fahren ein höherer Verdünnungsfaktor (G) zugelassen werden. Der zulässige Verdünnungsfaktor ergibt sich aus
der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt
durch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im
Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. Beim
Fischtest ist für x der Zahlenwert 6, beim Daphnientest der Wert 2, beim Algentest der Wert 0,7 und beim Leucht-
bakterientest der Wert 15 einzusetzen.
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
506 Hinweise für die Bestimmung von Elementen (Nummern 101, 109, 201, 203, 205, 208, 209, 211, 212, 213, 214,
216, 218, 219, 223 und 224)
Die Angabe zum Aufschlussverfahren im ersten Satz von Abschnitt 8.2.3 wird ersetzt durch:
100 ml Probe (7.4) mit 1 ml Salpetersäure (5.2) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen.
507 Hinweise für die Bestimmung von Zinn (Nummer 220)
Bei der Bestimmung von Zinn wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:
100 ml Probe mit 1 ml Schwefelsäure (5.4) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen. Bei unvollständigem Auf-
schluss den Rückstand nach Abkühlen mit wenig Wasser versetzen, erneut Wasserstoffperoxid (5.3) zugeben
und die Behandlung wiederholen. Rückstand mit verdünnter Salzsäure (5.5) auf 100 ml auffüllen.
508 Hinweise für die Bestimmung von Titan (Nummer 221)
Bei der Bestimmung von Titan wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:
100 ml Probe mit 2 g Ammoniumsulfat (5.6) und 3 ml Schwefelsäure (5.4) versetzen. Unter ständigem Rühren
bis zum Auftreten von SO3-Nebeln erhitzen. Bei unvollständigem Aufschluss Behandlung mit geringerer Probe-
menge wiederholen. Rückstand mit Wasser auf 100 ml auffüllen.
Anhang 1
Häusliches und kommunales Abwasser
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser,
1. das im Wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels,
Gaststätten, Campingplätzen, Krankenhäusern, Bürogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen
stammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,
2. das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und
Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schäd-
lichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert
werden kann (kommunales Abwasser), oder
3. das in einer Flusskläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft den Nummern 1 oder 2 entspricht.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasser-
abgabengesetzes.
B Allgemeine Anforderungen
§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:
Chemischer Biochemischer Ammonium- Stickstoff, gesamt, Phosphor,
Sauerstoffbedarf Sauerstoffbedarf stickstoff als Summe von gesamt
(CSB) in 5 Tagen (NH4-N) Ammonium-, (Pges)
Proben (BSB5) Nitrit- und Nitrat-
nach Größenklassen stickstoff
der Abwasserbehandlungsanlagen (Nges)
mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Größenklasse 1
kleiner als 60 kg/d BSB5 (roh) 150 40 – – –
Größenklasse 2
60 bis 300 kg/d BSB5 (roh) 110 25 – – –
Größenklasse 3
größer als 300 bis 600 kg/d BSB5 90 20 10 – –
(roh)
Größenklasse 4
größer als 600 bis 6 000 kg/d BSB5 90 20 10 18 2
(roh)
Größenklasse 5
größer als 6 000 kg/d BSB5 (roh) 75 15 10 18 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2451
Die Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und
größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch die
zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt,
eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht min-
destens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjeni-
gen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht im Zulauf ist die
Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.
(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemes-
sungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB5
(roh) – zugrunde gelegt wird. In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein
der BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung maß-
gebend:
Größenklasse 1 kleiner als 40 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 2 40 bis 200 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 3 größer als 200 kg/d bis 400 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 4 größer als 400 bis 4 000 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 5 größer als 4 000 kg/d BSB5 (sed.).
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen
deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die
in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Anhang 2
Braunkohle-Brikettfabrikation
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Braunkohle-Brikettfabrikation
stammt oder im Zusammenhang mit der Fabrikation anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
der Rauchgaswäsche.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Konzentration Fracht
(mg/l) (g/t)
Abfiltrierbare Stoffe 50 18
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50 30
(2) Die Werte für die produktionsspezifische Fracht (g/t) beziehen sich auf die installierte maximale Trocknerleistung,
ausgedrückt in Menge Trockenkohle in 2 Stunden mit einem Massenanteil an Wasser von 16 bis 18 Prozent. Sind
Produktionskapazitäten auf Trockenkohle mit anderen Massenanteilen an Wasser als 16 bis 18 Prozent bezogen,
sind bei der Berechnung der Trocknerleistung 17 Prozent zugrunde zu legen. Die Schadstofffracht wird aus den
Konzentrationswerten der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und dem Abwasservolumenstrom
bei Trockenwetter (Trockenwetterabfluss) in 2 Stunden bestimmt.
Anhang 3
Milchverarbeitung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Anlieferung, Umfüllung oder Ver-
arbeitung von Milch und Milchprodukten stammt und das in Milchwerken, Molkereien, Käsereien und anderen Betrieben
dieser Art anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Milch verarbeitenden Betrieben mit einer Schadstofffracht im Roh-
abwasser von weniger als 3 kg BSB5 je Tag, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der
Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschrei-
ten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
E Anforderungen für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit
deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für Phosphor, gesamt, ein
Wert von 5 mg/l, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr
als 20 kg und weniger als 100 kg je Tag beträgt.
Anhang 5
Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Obst- und
Gemüseprodukten sowie von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Obst und Gemüse stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Babynahrung, Tees und Heilkräutererzeugnissen
sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2453
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Anhang 6
Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Erfrischungs-
getränken und Tafelwasser, der Gewinnung und Abfüllung von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heil-
wasser sowie der Abfüllung von Getränken aller Art stammt, sofern das Abwasser aus der Abfüllung nicht gemeinsam
mit Abwasser aus der Herstellung der Getränkegrundstoffe sowie der Essenzen für Erfrischungsgetränke behandelt
wird.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Anhang 7
Fischverarbeitung
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Fischverarbeitung, sowie für Abwas-
ser, dessen Schadstofffracht sowohl aus der Fischverarbeitung als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne des
Anhangs 1 Teil A Abs. 1 stammt, wenn im Rohabwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Fischverarbeitung in
der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag beträgt.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 25
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 40 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende BSB5-
Fracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage 600 kg je Tag übersteigt. Für Abwasser, dessen BSB5 (roh)-Fracht
6 000 kg je Tag oder mehr beträgt, gilt für Phosphor, gesamt, ein Wert von 1 mg/l.
Anhang 8
Kartoffelverarbeitung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Kartoffeln für
die menschliche Ernährung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung in Brennereien, Stärkefabriken, Betrieben zur
Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung und Betrieben zur Herstellung von Obst- und Gemüse-
produkten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2455
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Anhang 9
Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von wässrigen
Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen, Lackharzen sowie
von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten und von anorganischen
Pigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Ver-
fahren gering zu halten.
(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem Ein-
satz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder organi-
sche Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern
Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz- und Hilfs-
stoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.
(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der
Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 120
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 20
Fischgiftigkeit (GF) 2
(2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf mindes-
tens 500 mg/l zu vermindern.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforde-
rungen gestellt:
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Wässrige Dispersionsfarben, Behälterreinigung mit Lauge
kunstharzgebundene Putze (Laugenreinigung)
und aus der Herstellung von Beschichtungs-
wasserverdünnbare Beschichtungs- stoffen auf Lösemittelbasis
stoffe mit Nebenbetrieben
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Barium 2 2
Blei 0,5 0,5
Cadmium 0,1 0,1
Chrom, gesamt 0,5 0,5
Kobalt 1 1
Kupfer 0,5 0,5
Nickel 0,5 0,5
Zink 2 2
Zinn – 1
Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) 1 1
Leichtflüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe (LHKW) 0,1 –
(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlor-
methan – gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten,
wenn nachgewiesen ist, dass leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungs-
zwecke nicht eingesetzt werden.
A n h a n g 10
Fleischwirtschaft
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung, der Bearbeitung
und Verarbeitung von Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung sowie der Herstellung von Fertiggerichten auf über-
wiegender Basis von Fleisch stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kleineinleitungen im Sinne des § 8 des Abwasserabgabengesetzes mit
einer Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg BSB5 je Woche sowie aus indirekten Kühlsystemen und
aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2457
derung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
A n h a n g 11
Brauereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Brauen von Bier stammt. Er gilt
auch für das Abwasser aus einer integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
A n h a n g 12
Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung, Verarbeitung und
Abfüllung von Alkohol aus gesetzlich zugelassenem Brenngut sowie aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfüllung
von alkoholischen Getränken stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Abfindungsbrennereien im Sinne von § 57 des Branntweinmonopolgeset-
zes, der Bereitung von Wein und Obstwein, dem Brauen von Bier, der Alkoholherstellung aus Melasse, aus indirekten
Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
(5) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der
Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.
A n h a n g 13
Holzfaserplatten
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzfaserplatten
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) kg/t 0,2
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 1
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion g/t 0,3
Fischgiftigkeit (GF) 2
(2) Für harte Faserplatten (Dichte größer als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte
von mehr als 20 Prozent im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt ein Wert für den CSB von 2 kg/t.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2459
(3) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich auf die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder
2 Stunden. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-
Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser wird vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene Halogene
(AOX) eine Anforderung von 0,3 g/t gestellt. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung
zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht
wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasser-
volumenstrom bestimmt.
A n h a n g 14
Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der direkten und indirekten Trock-
nung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung als
Nebenproduktion sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(3 Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
(4) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der
Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.
A n h a n g 15
Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von tierischen
Schlachtnebenprodukten und Reststoffen der Lederherstellung zu Hautleim, Knochenleim, Gelatine oder Naturin
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 30
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Gesamtstickstofffracht mindestens 85 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht
überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht
an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
A n h a n g 16
Steinkohlenaufbereitung
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100 mg/l Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Abfiltrierbare Stoffe 80 mg/l Stichprobe
A n h a n g 17
Herstellung keramischer Erzeugnisse
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen Herstellung kera-
mischer Erzeugnisse stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für
sanitäres Abwasser.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Spaltplatten, Fliesen und Ziegeln
darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für die Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie
für die Wäsche von Rohstoffen.
(2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von
1. Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent,
2. Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und
3. Sanitärkeramik mindestens zu 30 Prozent
wiederverwendet worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2461
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 50
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80
Phosphor, gesamt 1,5
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,1
Blei 0,3
Cadmium 0,07
Chrom, gesamt 0,1
Kobalt 0,1
Kupfer 0,1
Nickel 0,1
Zink 2
Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn insgesamt nicht mehr als 4 m3 je Tag Abwasser anfällt und kein
Abwasser aus dem Glasierbereich stammt.
(3) Bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m3 je Tag gelten die Anforderungen des Teils D Abs.1 sowie für die abfiltrierbaren
Stoffe aus Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach
Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulas-
sung gewartet sowie vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach
Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
E Anforderungen für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit
deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile B, C und D nur,
soweit in den Absätzen 1 bis 4 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.
(1) Abwasser aus der Spaltplatten- und Fliesenherstellung darf abweichend von Teil B Abs.1 eingeleitet werden, wenn es
im Herstellungsprozess mindestens zu 50 Prozent wiederverwendet worden ist.
(2) Abwasser aus der Herstellung von Piezo-Keramik darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 1 eingeleitet werden, wenn
es mindestens zu 30 Prozent wiederverwendet worden ist.
(3) Abwasser aus dem Bereich der Sanitärkeramik und der Geschirrherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 2
und 3 ohne Wiederverwendung eingeleitet werden.
(4) Wird mehr Wasser wiederverwendet, als in den Absätzen 1, 2 und 3 gefordert, dürfen für den AOX und den CSB
höhere Konzentrationen als die in Teil C und D vorgegebenen Konzentrationen zugelassen werden, wenn die sich aus
den Absätzen 1, 2 und 3 jeweils ergebende Fracht eingehalten wird.
A n h a n g 18
Zuckerherstellung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Gewinnung von festen und flüs-
sigen Zuckern sowie Sirupen aus Zuckerrüben und Zuckerrohr stammt.
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung und aus der
Wäsche von Rauchgasen.
B Allgemeine Anforderungen
Im Abwasser dürfen organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz von Chlor oder Chlor abspaltenden Ver-
bindungen, ausgenommen Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf stammen, nicht enthalten sein. Der Nachweis, dass
die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe
in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Stoffe oder
Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 200
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 30
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. In der wasserrechtlichen Zulassung
kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-
Mischprobe zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt.
Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem
repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene
Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der
Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Sperr- und Kondensationswasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, zum Zwecke der
gemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche nur vermischt werden, wenn die Konzentrationen
an den in Teil C Abs. 1 festgelegten Parametern die dort festgelegten Werte im Rohabwasser überschreiten.
A n h a n g 19 T e i l I
Zellstofferzeugung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von gebleichtem Zell-
stoff nach dem Sulfit- oder dem Sulfatverfahren stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus Einjahrespflanzen sowie für Abwasser aus
indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. weitgehend abwasserfreie Entrindung,
2. optimierter Holzaufschluss (weitergehende Kochung, Sauerstoff-Delignifizierung),
3. geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes,
4. Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent durch
Einsatz Wasser sparender Waschverfahren,
5. Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche (z.B. Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren),
6. Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung,
7. Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2463
8. Strippung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate und Wiederverwendung,
9. Bleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien mit Ausnahme von Chlordioxid bei
der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff),
10. Minimierung des Einsatzes und Rückhaltung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach
28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht
erreichen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
24-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 25
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 30
Phosphor, gesamt mg/l 2
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 10
Fischgiftigkeit (GF) 2
Die Anforderung an die Fischgiftigkeit bezieht sich auf die Stichprobe.
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebundener Stick-
stoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.
(3) Der produktionsspezifische Frachtwert für den CSB (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag.
Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Das Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser Chlor und chlorhaltige Bleichmittel sowie adsorbier-
bare organisch gebundene Halogene (AOX) aus der Bleiche nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 darf Abwasser aus
der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff) in der 24-Stunden-Mischprobe bis zu 0,25 kg
AOX je Tonne Zellstoff enthalten.
(2) Der produktionsspezifische Frachtwert für den AOX (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag.
Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2001 rechtmäßig in Betrieb waren
oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für den CSB
ein Wert von 40 kg/t und abweichend von Teil D Abs.1 Satz 2 für den AOX ein Wert von 0,35 kg/t.
A n h a n g 20
Fleischmehlindustrie
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Lagern und Verarbeiten
von Tierkörpern, Tierkörperteilen sowie tierischen Erzeugnissen in Sammelstellen, Tierkörperbeseitigungsanstalten
sowie Spezial- und Ausnahmebetrieben im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I
S. 2313, 2610) entsteht.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Kühlhalten des Rohmaterials bei der Verwahrung und Gewährleisten einer schnellen Verarbeitung,
2. Einsatz von unvergälltem Salz bei der Häute- und Fellkonservierung,
3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Rück-
führung in die Produktion.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 50
(2) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biolo-
gischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen
deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die
in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Das Abwasser darf vor Vermischung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche einen Wert von 0,1 mg/l für adsorbierbare
organisch gebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht überschreiten. Die Anforderung gilt auch als eingehalten,
wenn die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe keine organisch
gebundenen Halogenverbindungen oder Halogen abspaltenden Stoffe enthalten. Der Nachweis kann dadurch erbracht
werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben
des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
A n h a n g 21
Mälzereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Malz aus Getreide
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der in einer Brauerei integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der
jeweiligen Brauerei abdeckt, sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
(2) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern
sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2465
A n h a n g 22
Chemische Industrie
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemi-
sche oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 je Tag.
(3) Für Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder
Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs
fällt, eingeleitet wird, gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
– Einsatz Wasser sparender Verfahren, wie Gegenstromwäsche,
– Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z.B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
– Indirektkühlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkühlern zur Kühlung von
Dampfphasen,
– Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
– Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,
– Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe.
Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Für Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers beträgt:
a) mehr als 50 000 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von 2 500 mg/l,
b) mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 Prozent entspricht,
c) 750 mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l,
d) weniger als 75 mg/l, gilt die tatsächliche CSB-Konzentration am Entstehungsort.
Die Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine CSB-Konzentration von
75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird.
2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges):
50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn eine
Verminderung der Stickstofffracht um 75 Prozent eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten,
wenn er, bestimmt als „gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“, eingehalten wird.
3. Phosphor, gesamt:
2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Wert, bestimmt als Phosphorverbindungen als Phosphor,
gesamt, eingehalten wird.
4. Giftigkeit
Fischgiftigkeit GF = 2
Daphniengiftigkeit GD = 8
Algengiftigkeit GA = 16
Bakterienleuchthemmung GL = 32
Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) GM = 1,5
Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.
(2) Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte Maß-
nahmen angewandt, so ist die vor Durchführung der Maßnahme maßgebende Fracht zugrunde zu legen.
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
(3) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 0,5 oder
2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwas-
serströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder
der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder
2 Stunden.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
a) Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3 mg/l
b) Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd: 80 g/t
c) Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t
d) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen
Zwischenprodukten, soweit diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen: 8 mg/l
e) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8 mg/l
f) Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolver-
esterung sowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t
g) Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbei-
tung zu Vinylchlorid (VC): 2 g/t
Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität
ist unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktions-
einheit gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den
Produktionskreis zurückgeführt wird.
h) Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5 g/t
i) Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1 mg/l überschritten und von 1 mg/l
ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,3 mg/l
j) Nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der
Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l überschritten oder durch
gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1 mg/l oder
20 g/t
Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die
Anwendung von Stoffen.
2. Sonstige Stoffe
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
I II
Quecksilber 0,05 0,001
Cadmium 0,2 0,005
Kupfer 0,5 0,1
Nickel 0,5 0,05
Blei 0,5 0,05
Chrom, gesamt 0,5 0,05
Zink 2 0,2
Zinn 2 0,2
Die Anforderungen der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung
dieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterver-
arbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrations-
werte der Spalte I belastet sind.
(2) Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforde-
rungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.
(3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung
von Röntgenkontrastmitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2467
(4) Für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1 Nr. 2 begrenzten Stoffe ist in der
wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige Gesamt-
fracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht
bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Pro-
benahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.
(5) Ein Abwasserstrom darf mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Ort
des Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem Kohlenstoff, gesamt (TOC), dieses Abwasserstromes ins-
gesamt um 80 Prozent vermindert wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in
das Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag oder 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des
organischen Zielproduktes nicht überschreitet. Für den Nachweis der Frachtverringerung ist für physikalisch-chemische
Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und für biologische Abwasserbehandlungs-
anlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage zu § 4 zugrunde zu legen.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Für flüchtige organisch gebundene Halogene (FlOX) ist eine Konzentration von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne dass vorher ein
Austrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdünnt worden ist.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren
oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C
und D nur, soweit in den Absätzen 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.
(2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem Abwasserkataster
nur für 90 Prozent der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren
zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine
zusätzliche Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden.
(3) Die Anforderungen des Teils C an den CSB gelten nicht für das Abwasser aus der Herstellung von Polyacrylnitril.
(4) An folgende Abwasserströme werden abweichend von Teil D vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen an den AOX gestellt:
1. Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschließlich Weiterverarbeitung zu VC: 5 g/t
(Produktionskapazität
von gereinigtem EDC)
2. Abwasser aus der Herstellung von PVC: 1 mg/l oder 20 g/t
(5) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1 und den TOC nach Teil D
Abs. 5 gelten nicht.
A n h a n g 23
Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für
1. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Siedlungs-
abfällen und anderen wie Siedlungsabfälle zu behandelnden Abfällen stammt, und
2. das im Bereich dieser Anlagen betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen zur Behandlung von getrennt gesammelten Bioabfällen, aus
Anlagen zur Herstellung von Kompost, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Abwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so gering zu halten,
wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Weitgehende Kreislaufführung und Mehrfachnutzung von Prozesswasser,
2. Vermeidung des Eintrags von Niederschlagswasser in die Abfalllager- und Abfallbehandlungsflächen durch Ein-
hausung, Überdachung oder Abdeckung.
(2) Das Abwasser darf nur in Gewässer eingeleitet werden, soweit Prozesswasser aus der Prozess- und Abluftbehand-
lung mechanisch-aerobbiologischer Behandlungsanlagen nicht prozessintern vollständig genutzt werden kann. Für
diesen Fall gelten die Anforderungen nach Teil C und D.
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 200
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 20
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 70
Phosphor, gesamt mg/l 3
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l 10
Fischgiftigkeit (GF) 2
Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe.
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebundener Stick-
stoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5
Quecksilber 0,05
Cadmium 0,1
Chrom 0,5
Chrom VI 0,1
Nickel 1
Blei 0,5
Kupfer 0,5
Zink 2
Arsen 0,1
Cyanid, leicht freisetzbar 0,2
Sulfid 1
Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus der oberirdischen Ablagerung von
Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist,
dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
1. Bei der Fisch-, Leuchtbakterien- und Daphnientoxizität einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durch-
führung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend
DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
Fischgiftigkeit GF = 2,
Daphniengiftigkeit GD = 4 und
Leuchtbakteriengiftigkeit GL = 4.
Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-
zustellen, dass eine Überschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf
zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe
zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Mess-
verfahren“ erreicht.
3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Kon-
zentration von weniger als 400 mg/l auf.
Bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser Voraussetzungen
zu führen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2469
A n h a n g 24 T e i l II
Eisen-, Stahl- und Tempergießerei
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der
Herstellung von Eisen, Stahl- und Temperguss stammt:
1. Schmelzbetrieb,
2. Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich,
3. Putzerei,
4. Formherstellung und Sandaufbereitung,
5. Kernmacherei und
6. Systemreinigung.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.
Der Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass alle eingesetzten Löse- und
Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese
Löse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten.
(2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden.
(3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des Anhangs 1
Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer
folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) g/t 100
Eisen g/t 5
Kohlenwasserstoffe, gesamt g/t 5
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion g/t 2,5
Cyanid, leicht freisetzbar g/t 0,5
Fischgiftigkeit (GF) 2
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden
Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Die Fischgiftigkeit bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom von 0,5 m3 je Tonne
erzeugten guten Gusses. Entspricht der für den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom errechnete
Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der
nächsthöhere Verdünnungsfaktor.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit Abwasser aus ande-
ren Herkunftsbereichen folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
g/t
Arsen 0,05
Cadmium 0,05
Blei 0,25
Chrom, gesamt 0,25
Kupfer 0,25
Nickel 0,25
Zink 1
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegenden Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, für AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
A n h a n g 25
Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelz-
veredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Häute- und Fellkonservierung ist die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Kühlhalten der Häute und Felle,
2. Einsatz von unvergälltem Salz,
3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Wieder-
verwendung .
(2) Die AOX-Belastung des Abwasser ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reini-
gungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 250
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 25
Ammoniumstickstoff (NH4-N) mg/l 10
Phosphor, gesamt mg/l 2
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) mg/l 0,5
Fischgiftigkeit (GF) 2
(2) Die Anforderung für Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des bio-
logischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(3) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf
der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2 500 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB
ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um
mindestens 90 Prozent entspricht.
(4) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Biochemischem Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB5) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 1 000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für
den BSB5 ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des
BSB5 um mindestens 97,5 Prozent entspricht.
(5) Die Verminderung des CSB und des BSB5 bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf der biologi-
schen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht
des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Biologie maßgebend. Der Umfang der Verminde-
rung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.
(6) Für das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert für die Fischgiftigkeit von GF = 4.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen darf einen Wert von 2 mg/l Sulfid in
der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2471
2. Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Nasszurichtung (Neutralisieren, Nachgerben,
Färben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung darf einen Wert von 1 mg/l
Chrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) ein-
gesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zuge-
lassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlor-
ethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Abwasser aus der Beize der Pelzfärbung einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,05 mg/l Chrom VI in der Stich-
probe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
A n h a n g 26
Steine und Erden
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser,
dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:
1. Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und
Dolomit,
2. Herstellung von Kalksandstein,
3. Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und
4. Herstellung von Faserzement.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für
1. Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet
wird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen
Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen,
2. Sanitärabwasser,
3. Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
4. Abwasser aus der Rauchgaswäsche.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs.1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer
folgende Anforderungen gestellt:
Bereich 1 Bereich 2
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 100 100
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150
(2) Bei der Herstellung von Beton- und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.
(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.
(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird.
In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80
Abfiltrierbare Stoffe 30
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Ver-
mischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe Stichprobe
mg/l mg/l
AOX – 0,1
Chrom, gesamt 0,4 –
Chrom VI – 0,1
A n h a n g 36
Herstellung von Kohlenwasserstoffen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung
von Kohlenwasserstoffen stammt:
1. Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im Wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4 Kohlenstoff-
atomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralölprodukten durch Kracken unter Zuhilfenahme von Dampf
(Steamcracking),
2. Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus Mineralölproduk-
ten mittels physikalischer Trennmethoden,
3. Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der Hydrie-
rung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder Disproportionierung.
Hierzu zählt auch das im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommende
Niederschlagswasser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erdöl-
verarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 120
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 25
Phosphor, gesamt 1,5
Kohlenwasserstoffe, gesamt 2
(2) Für den CSB kann eine Konzentration bis zu 190 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent
vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf
des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem
repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage
die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf
das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen
Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die
Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2473
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) – 0,1
Phenolindex nach Destillation und
Farbstoffextraktion 0,15 –
Benzol und Derivate 0,05 –
Sulfid- und Mercaptan-Schwefel 0,6 –
Umfasst die Kohlenwasserstoffherstellung auch die Herstellung von Ethylbenzol und Cumol, gilt für den AOX ein Wert
von 0,15 mg/l.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Im Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung ist für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ein
Wert von 1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
A n h a n g 37
Herstellung anorganischer Pigmente
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer
Pigmente folgender Bereiche stammt:
1. Blei- und Zinkpigmente,
2. Cadmiumpigmente,
3. Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,
4. Silikatische Füllstoffe,
5. Eisenoxidpigmente,
6. Chromoxidpigmente,
7. Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten sowie
aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer
folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1 2 3 4 5 6 7
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 100 150 100 – – 70 100
kg/t – – – 0,6 4 – –
Ammoniumstickstoff (NH4-N) mg/l – – – – 10 – –
Sulfat kg/t – – – 600 1 600 1 200 –
Sulfit mg/l – – 20 – – 20 –
Eisen kg/t – – – – 0,5 – –
Fischgiftigkeit (GF) 2 2 2 2 2 2 2
(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-
probe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem Fäll-
und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die
Anforderung für Eisen gilt nur für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisen-
oxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem
Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1 2 3 5 6 7
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Anilin kg/t – – – 0,2 – –
Barium mg/l – – 2 – – –
Blei kg/t 0,04 – – – – –
Cadmium mg/l – – 0,01 – – –
kg/t – 0,15 – – – –
Chrom, gesamt mg/l – – – – – 0,5
kg/t 0,03 – – – 0,02 –
Cobalt mg/l – – – – – 1
Kupfer mg/l – – – – – 0,5
Nickel mg/l – – – – – 0,5
Sulfid mg/l – – 1 – – –
Zink mg/l 2 2 2 – – 0,5
(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung
nach dem Anilinverfahren.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die
eingesetzte Cadmiummenge.
(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-
probe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
A n h a n g 38
Textilherstellung, Textilveredlung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen
Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser
1. aus der Wäsche von Rohwolle,
2. aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),
3. aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen
gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990
(BGBl. I. S. 2694),
4. aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen.
(3) Für das Einleiten von weniger als 5 m3 Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB nach
Teil C dieses Anhangs.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenwäsche sowie
beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt,
2. Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend
der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2475
3. Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend
der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung von
Phosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,
4. Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408
der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit
waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von
20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,
5. Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,
6. Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxilaten (APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächen-
gebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben,
7. Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von:
7.1 synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,
7.2 Rest-Farbklotzflotten,
7.3 Rest-Ausrüstungsklotzflotten,
7.4 Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,
7.5 Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden,
7.6 Restdruckpasten,
8. Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich ist, durch
Verfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei Rest-Farbklotzflotten
und Rest-Druckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gewährleistet ist.
Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 160
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 25
Phosphor, gesamt mg/l 2
Ammoniumstickstoff (NH4-N) mg/l 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 20
Sulfit mg/l 1
Fischgiftigkeit (GF) 2
Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei
436 nm (Gelbbereich) m–1 7
525 nm (Rotbereich) m–1 5
620 nm (Blaubereich) m–1 3
Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und
größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphorver-
bindungen zur Flammfestausrüstung.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5
Sulfid 1
Chrom, gesamt 0,5
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Zink 2
Zinn 2
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich
aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:
Chrom, gesamt Kupfer Nickel
mg/l mg/l mg/l
Restfarbklotzflotten 0,5 0,5 0,5
Färbeflotten von mehr als 3%igen Auszieh-
färbungen und weniger als 70 % Fixierrate 0,5 0,5 0,5
Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar 0,5 0,5 0,5
Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.
(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit über-
wiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l ein-
zuhalten.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten
1. chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),
2. Chlor abspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,
3. freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,
4. Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungs-
mittel,
5. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,
6. Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,
7. EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter in Brauchwasser,
8. nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und
9. Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.
(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen ein-
gesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene
Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.
(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten.
§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-
gesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine
der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit
deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:
1. Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und weniger
als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.
2. Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.
3. Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs.1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.
A n h a n g 39
Nichteisenmetallherstellung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und dem Gießen der
Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der dabei anfallenden Nebenprodukte sowie aus der Halbzeug-
herstellung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, der Herstellung und dem Gießen
anderer als der in Absatz 1 genannten Nichteisenmetalle sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebs-
wasseraufbereitung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2477
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Weitgehende Kreislaufführung von Wasch- und Kühlwasser und Reihenschaltung, z.B. von Kühlwasser,
2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatz-
möglichkeiten,
3. Trennung behandlungsbedürftiger von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,
4. Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien sowie
5. Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer
folgende Anforderungen gestellt:
Herstellung und Aluminiumoxid- Aluminium- Gießen von Aluminium
Gießen der Nichteisen- herstellung verhüttung sowie Aluminum-
metalle Blei, Kupfer, halbzeugherstellung
Zink und Neben-
produkte sowie
Halbzeugherstellung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoff-
bedarf (CSB) kg/t 1,5 0,5 0,3 0,5
Eisen kg/t 0,1 – – –
Kohlenwasserstoffe,
gesamt kg/t – – 0,02 0,05
Aluminium kg/t – 0,009 0,02 –
Fluorid kg/t – – 0,3 0,3
Fischgiftigkeit (GF) 4 – – –
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegenden Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus
den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte
sowie Halbzeugherstellung werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Cadmium 0,2
Quecksilber 0,05
Zink 1
Blei 0,5
Kupfer 0,5
Arsen 0,1
Nickel 0,5
Thallium 1
Chrom, gesamt 0,5
Kobalt 1
Silber 0,1
Zinn 2
Sulfid, gelöst 1
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Für Sulfid, gelöst, und AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und
Nebenprodukten mehr als 10 Tonnen je Tag beträgt, gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Schadstoffkonzen-
tration nach Absatz 1 diejenigen Frachtwerte, die sich aus der Anwendung der Maßnahmen zur Reduzierung der Schad-
stofffrachten aus Teil B ergeben. Hierbei dürfen folgende produktionsspezifische Frachtwerte nicht überschritten
werden:
Produktionsspezifische Fracht
g/t
Cadmium 3
Quecksilber 1
Zink 30
Blei 15
Kupfer 10
Arsen 2
Nickel 15
Chrom, gesamt 10
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der Zulassung zugrunde liegende Produk-
tionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden
Abwasservolumenstrom bestimmt.
(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 Prozent.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie
Halbzeugherstellung darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe einen Wert von 0,1 mg/l für Chrom VI und für Cyanid,
leicht freisetzbar, einen Wert von 0,1 mg/l nicht überschreiten. § 6 Abs.1 findet keine Anwendung.
(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der Ein-
satz von Chlor und Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird. Hierbei
sind folgende Anforderungen einzuhalten:
Freies Chlor Stichprobe 0,5 mg/l
Hexachlorbenzol (HCB) Qualifizierte Stichprobe oder 0,003 mg/l
2-Stunden-Mischprobe
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Stichprobe 1 mg/l
Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes Alumi-
nium (Legierung) einzuhalten.
A n h a n g 40
Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen
einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1. Galvanik,
2. Beizerei,
3. Anodisierbetrieb,
4. Brüniererei,
5. Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,
6. Härterei,
7. Leiterplattenherstellung,
8. Batterieherstellung,
9. Emaillierbetrieb,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2479
10. Mechanische Werkstätte,
11. Gleitschleiferei,
12. Lackierbetrieb.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Nieder-
schlagswasser.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse,
thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessbäder zu erreichen,
2. Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritz-
schutz, optimierte Badzusammensetzung,
3. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels
Ionenaustauscher,
4. Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
5. Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren
Spülbädern.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in das
Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Aluminium
mg/l 3 3 3 – – – – – 2 3 3 3
Stickstoff aus
Ammonium-
verbindungen
mg/l 100 30 – 30 30 50 50 50 20 30 – –
Chemischer
Sauerstoffbedarf (CSB)
mg/l 400 100 100 200 200 400 600 200 100 400 400 300
Eisen
mg/l 3 3 – 3 3 – 3 3 3 3 3 3
Fluorid
mg/l 50 20 50 – 50 – 50 – 50 30 – –
Stickstoff aus Nitrit
mg/l – 5 5 5 – 5 – – 5 5 – –
Kohlenwasserstoffe
mg/l 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10
Phosphor
mg/l 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Fischgiftigkeit (GF)
6 4 2 6 6 6 6 6 4 6 6 6
(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Fischgiftigkeit mit dem Verdünnungsfaktor GF = 2.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit
anderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
AOX
mg/l 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Arsen
mg/l 0,1 – – – – – 0,1 0,1 – – – –
Barium
mg/l – – – – – 2 – – – – – –
Blei
mg/l 0,5 – – – 0,5 – 0,5 0,5 0,5 0,5 – 0,5
Cadmium
mg/l 0,2 – – – 0,1 – – 0,2 0,2 0,1 – 0,2
kg/t 0,3 – – – – – – 1,5 – – – –
Freies Chlor
mg/l 0,5 0,5 – 0,5 – 0,5 – – – 0,5 – –
Chrom
mg/l 0,5 0,5 0,5 0,5 – – 0,5 – 0,5 0,5 0,5 0,5
Chrom VI
mg/l 0,1 0,1 0,1 0,1 – – 0,1 – 0,1 0,1 – 0,1
Cyanid, leicht freisetzbar
mg/l 0,2 – – – – 1 0,2 – – 0,2 – –
Kobalt
mg/l – – 1 – – – – – 1 – – –
Kupfer
mg/l 0,5 0,5 – – – – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Nickel
mg/l 0,5 0,5 – 0,5 – – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Quecksilber
mg/l – – – – – – – 0,05 – – – –
kg/t – – – – – – – 0,03 – – – –
Selen
mg/l – – – – – – – – 1 – – –
Silber
mg/l 0,1 – – – – – 0,1 0,1 – – – –
Sulfid
mg/l 1 1 – 1 – – 1 1 1 – – –
Zinn
mg/l 2 – 2 – 2 – 2 – – – – –
Zink
mg/l 2 2 2 – 2 – – 2 2 2 2 2
(2) Die Anforderungen an AOX und Freies Chlor sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die
Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.
(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0,1 mg/l.
(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten, wenn
1. die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogen-
verbindungen enthalten,
2. die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch
organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN 19610 (Ausgabe November 1975) für Salzsäure
zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2481
3. die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen
Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den ein-
gesetzten Behandlungsmitteln,
4. nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall
a) cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,
b) Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und
c) nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.
(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und
Spalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Cadmium oder Queck-
silber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil B und nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die jeweiligen
Konzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht überschritten
werden.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) eingesetzt werden dürfen.
Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte
Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan,
Dichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Für quecksilberhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder der
2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(3) Das Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern darf kein EDTA enthalten.
(4) Für das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium in der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.
A n h a n g 41
Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung von
Glas und künstlichen Mineralfasern einschließlich Bearbeitung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
dem Galvanisieren von Glas und der mechanischen Bearbeitung von optischen Gläsern in Verkaufsstellen zum Zwecke
der Anpassung an Brillengestelle.
B Allgemeine Anforderungen
Das Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kühlschmier-
stoffen stammen. Der Nachweis, dass Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch
erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe
keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 30 –
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) – 130
Sulfat – 3 000
Fluorid – 30
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas, Flachglas
werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
1. Abwasser ist im Kreislauf zu führen, soweit es nicht beim Betrieb von Handschleifgeräten anfällt. Abwasser darf nur
eingeleitet werden, soweit es bei geschlossener Kreislaufführung durch Verschleppung und Verspritzung oder bei
der vollständigen Erneuerung des Kreislaufes anlässlich von längeren Betriebsstillständen (z.B. Betriebsurlaub),
Wartung, Reinigung und Produktionsumstellungen unabdingbar ist oder bei Abspreng- und Schleifmaschinen eine
Kreislaufführung wegen schädlicher Auswirkungen auf die Maschinen nicht möglich ist. Wird Abwasser eingeleitet,
gelten folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Arsen 0,3
Antimon 0,3
Barium 3
Blei 0,5
2. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle ent-
halten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Cadmium 0,1
3. Bei Einleitungen von weniger als 8 Kubikmeter Abwasser je Tag gelten die Konzentrationswerte in Nummer 1 für
Arsen, Antimon, Barium und Blei sowie die in Nummer 2 genannten Schwermetalle und die abfiltrierbaren Stoffe
nach Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder nach Landes-
recht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung
gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
(2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas
werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Für Blei und Arsen gilt jeweils ein Frachtwert von 50 g/t, bezogen auf den Flusssäureeinsatz (HF).
2. Für Betriebe mit einem Säureverbrauch von weniger als 1 t HF (100 %) in 4 Wochen gilt für Blei und Arsen jeweils ein
Frachtwert von 250 g/t eingesetzte HF.
3. Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 beziehen sich auf die Schadstoffkonzentration in der qualifizierten
Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe (C) in Gramm je Kubikmeter, einen Abwasseranfall in den 4 Wochen vor
der Probenahme (Q) in Kubikmeter, einen Flusssäureeinsatz in 4 Wochen vor der Probenahme (HF) in Tonnen, einer
Konzentration der Säure in % (P). Die spezifische Schadstofffracht (F) errechnet sich nach der Formel:
F = (C ҂ Q ҂ 100) / (HF ҂ P)
4. Für Barium gilt ein Konzentrationswert von 3 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
5. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle ent-
halten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Cadmium 0,1
(3) Für das Abwasser aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) gilt ein Wert von 6 mg/m2
Kupfer, 3 mg/m2 Silber und 30 mg/m2 Zink, jeweils bezogen auf die Produktionskapazität an Glasfläche je Stunde.
Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Produktionskapazität. Die Schadstofffracht je Stunde wird aus der Schadstoffkonzentration (qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe) und dem Abwasservolumenstrom je Stunde bestimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2483
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas und
Flachglas sowie Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas
und optisches Glas,
2. Silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.
(2) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas darf aus der
Abgaswäsche kein Abwasser anfallen.
A n h a n g 42
Alkalichloridelektrolyse
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus
Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den
Produktionsprozess zurückzuführen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 50
Fischgiftigkeit (GF) 2
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser
nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit „Alkalichloridelektro-
lyse“ Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.
(2) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l AOX und 0,2 mg/l Freies Chlor enthalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
I. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren
(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle
in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 50
Quecksilber, gesamt mg/l 0,05
g/t 0,3
Sulfid mg/l 1
Fischgiftigkeit (GF) 2
(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amal-
gamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Quecksilber, gesamt 0,04 g/t Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
AOX 3,5 mg/l Stichprobe
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
(3) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktions-
kapazität in 24 Stunden.
(4) Teil E findet keine Anwendung.
II. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren
(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungs-
stelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 130
Fischgiftigkeit (GF) 2
(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Dia-
phragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
AOX 3 mg/l Stichprobe
(3) Teil E findet keine Anwendung.
A n h a n g 43 T e i l I
Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch
nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden
Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:
1. Viskosefilamentgarn,
2. Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,
3. Zellglas,
4. Celluloseacetatfaser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z.B. Spulenwäsche, Kabelwäsche,
Filtertuchwäsche) wie Gegenstromwäsche und Kreislaufführung,
2. Kondensation von Brüden (z.B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf,
3. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung,
4. Verminderung von Spinnbadverlusten (z.B. bei der Rinnenspülung),
5. Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge,
6. Rückgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsäure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern,
7. Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß
DIN 38414, Teil 18 [Ausgabe November 1989]) von 150 g je Tonne Zellstoff enthält,
8. Einsatz von Bleichbädern, die Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten,
9. Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der
Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrennte
Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus der
Ansetzstation und aus den Zuleitungen.
(2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die einge-
setzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Hersteller-
angaben vorliegen, dass in den Bleichbädern Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2485
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer
folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1 2 3 4
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 20 20 50 2
Biochemischer Sauerstoffbedarf
in 5 Tagen (BSB5) mg/l 25 25 25 25
Stickstoff, gesamt, als Summe
von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 10 50 10 10
Phosphor, gesamt mg/l 2 2 2 2
Sulfid mg/l 0,3 0,3 0,3 –
Fischgiftigkeit (GF) 2 2 2 2
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB ( kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung
zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentra-
tionswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespon-
dierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem
Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche 1 2 3 4
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Zink mg/l 1 – – –
Kupfer g/t – – – 7
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) g/t 40 30 30 8
(2) Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(3) Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung von
Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder der
2-Stunden-Mischprobe.
(4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten
der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad
nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analyse und Messverfahren“ erreichen.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung
für die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrierter
Fadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten Stich-
probe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
A n h a n g 43 T e i l II
Verarbeitung von Kautschuk und Latizes,
Herstellung und Verarbeitung von Gummi
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden
Bereiche stammt:
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
1. Verarbeitung von Festkautschuk
1.1 Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen,
1.2 Artikel aus der Extrusion,
1.3 Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,
1.4 Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger,
1.5 Reifen;
2. Verarbeitung von Latex.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der Bindung mit Gummi, aus indirek-
ten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m3 Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort
des Anfalls des Abwassers.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit
verbundenen wässrigen Trennmittelauftrages,
2. Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),
3. Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,
4. Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbad-
vulkanisation,
5. Mehrfachnutzung von Spülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,
6. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuklösun-
gen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,
7. abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,
8. Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad
nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht errei-
chen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 150
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) mg/l 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 20
Phosphor, gesamt mg/l 2
Fischgiftigkeit (GF) 2
(2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO2-N) von
3 mg/l.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Zink 2
Blei 0,5
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2487
Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert
von 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Bakterienleuchthemmung ein
Verdünnungsfaktor von GL=12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
A n h a n g 45
Erdölverarbeitung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Erdöl (Rohöl)
oder seinen Produkten in Raffinerien stammt. Hierzu zählen auch Raffinerien mit teilweiser oder ausschließlicher
Schmierölproduktion.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen, aus indirekten Kühlsystemen
und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 40
Phosphor, gesamt 1,5
Kohlenwasserstoffe, gesamt 2
(2) Für den CSB kann eine Konzentration von 100 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent
vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des
Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsen-
tativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage
die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf
das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen
Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die
Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(4) Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus
den dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt
ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu
legen.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion 0,15
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,1
Sulfid- und Mercaptan-Schwefel 0,6
Cyanid, leicht freisetzbar 0,1
Die Anforderungen für AOX und Cyanid gelten für die Stichprobe.
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort fest-
gelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt ergeben. Für die
Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Für Abwasser aus der Entparaffinierung ist für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) ein Wert
von 0,5 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
A n h a n g 46
Steinkohleverkokung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohleverkokung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Verarbeitung von Kohlewertstoffen wie Teer, Phenolatlauge, Roh-
phenolöl und Rohbenzol, der Kokslöschung sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufberei-
tung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
g/t mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 9 –
Stickstoff als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und
Nitratstickstoff (Nges) 9 –
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 12 –
Phosphor, gesamt – 2
(2) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-
Mischprobe festzusetzen, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 Prozent entspricht. Die Verminderung
bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in
einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent
in 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen
Wassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder
der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Benzol und Derivate g/t 0,03
Sulfid g/t 0,03
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) g/t 0,015
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion g/t 0,15
Cyanid, leicht freisetzbar g/t 0,03
Fischgiftigkeit (GF) 2
(2) Die Anforderungen an die Parameter Phenolindex, Cyanid, leicht freisetzbar, und Fischgiftigkeit entfallen, wenn das
Abwasser vor dem Einleiten in ein Gewässer zusätzlich gemeinsam mit anderem Abwasser in einer biologischen Kläran-
lage behandelt wird und nach Behandlung den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2489
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent
in 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen
Wassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder
der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
A n h a n g 48
Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
Teil 1 Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/
EWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG, 88/347/EWG, 90/415/EWG und 92/112/EWG sowie der Verpflichtungen der Ver-
tragsstaaten aufgrund der Ergänzung des Anhangs IV vom 10. Juli 1990 des Übereinkommens zum Schutze des Rheins
gegen Verunreinigungen. Er gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verwendung von
Stoffen stammt, die in diesem Anhang aufgeführt sind.
(2) Als Verwendung gilt jedes industrielle Verfahren, bei dem die in diesem Anhang genannten Stoffe oder Verbindungen
hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.
(3) Dieser Anhang gilt nicht, soweit seine Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ein anderer Anhang anzu-
wenden ist und die dort gestellten Anforderungen gleich streng oder strenger als diejenigen dieses Anhangs sind.
Teil 2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Produktionsbereiche, bei denen eine Stofffracht in 24 Stunden festgelegt ist, kann eine Stofffracht auch bezogen
auf die 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierte Stichprobe und den der Probeentnahme vorausgehenden Abwasser-
volumenstrom in 24 Stunden festgelegt werden. In diesem Falle gilt der zweifache Frachtwert sowie die Stoffkonzen-
tration für die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe, die sich aus dem zweifachen Frachtwert in
24 Stunden und dem produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.
(2) Für nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen
anfällt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die
Konzentration und die Fracht zu stellen. Sind die Verhältnisse dieser Bereiche mit denen der genannten Bereiche ver-
gleichbar, sind entsprechende Anforderungen festzulegen.
(3) Die Anforderungen beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der Betriebseinheit, in der die
Stoffe oder deren Verbindungen verwendet werden, vor der Vermischung mit anderem Abwasser. Wird das Abwasser
außerhalb des Betriebes oder der Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die für die Behand-
lung von mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen belastetem Abwasser bestimmt ist, beziehen sich die
Werte auf das Abwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.
Teil 3 Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse
(1) Für Quecksilber (Hg) gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 eine Anforderung von 0,05 mg/l in der 2-Stunden-Misch-
probe oder qualifizierten Stichprobe.
(2) Bei der Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren gilt für die Vinylchloridproduktion eine Anforderung von 0,1 g/t
Produktionskapazität Vinylchlorid, für andere Produktionszweige von 5 g/kg verwendetem Quecksilber.
(3) Bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Katalysatoren zur Verwendung für die Vinylchloridproduktion gilt eine
Anforderung von 0,7 g/kg verwendetem Quecksilber.
(4) Bei der Herstellung von Quecksilberverbindungen mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse gilt eine
Anforderung von 0,05 g/kg verwendetem Quecksilber.
(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Kapazität für die Verwendung von Quecksilber in 24 Stunden.
Teil 4 Anforderungen für Cadmium
(1) Für Cadmium (Cd) gilt eine Anforderung von 0,2 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.
Satz 1 gilt nicht für die Herstellung von Phosphorsäure und von Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralien.
(2) Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
Cadmium
kg/t
Herstellung von Cadmiumverbindungen 0,5
Pigmentherstellung 0,15
Herstellung von Stabilisatoren 0,5
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Verwen-
dung von Cadmium in 24 Stunden.
Teil 5 Anforderungen für Hexachlorcyclohexan
(1) Für Hexachlorcyclohexan (HCH) gelten folgende Anforderungen:
HCH
g/t
Herstellung von HCH 2
Extraktion von Lindan 4
Herstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam 5
Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Verwen-
dung von HCH in 24 Stunden. Die Anforderungen gelten auch, wenn unmittelbar mit der Herstellung von HCH oder der
Extraktion von Lindan eine Lindan-Formulierung durchgeführt wird. Wird nur Lindan formuliert, darf kein Abwasser
anfallen.
(2) HCH umfasst die Isomere des 1, 2, 3, 4, 5, 6-Hexachlorcyclohexans.
Teil 6 Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol
(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschließlich Dicofol), Pentachlorphenol und seiner
Salze anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden.
(2) Als „DDT“ gelten folgende Verbindungen:
1. die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethan,
2. die chemische Verbindung 1,1,1-Trichlor -2- (o-Chlorphenyl) -2- (p-Chlorphenyl) -ethan,
3. die chemische Verbindung 1,1-Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethen und 1,1-Dichlor -2,2 bis (p-Chlorphenyl)
-ethan.
(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1,1- bis (4-Chlorphenyl) -ethanol.
(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor -1- Hydroxybenzol und ihre Salze.
Teil 7 Anforderungen für Endosulfan
(1) Für Endosulfan gelten folgende Anforderungen:
Endosulfan
g/t µg/l
in der Stichprobe
Herstellung und Formulierung von Endosulfan im gleichen Betrieb 0,23 15
Formulierung von Endosulfan 0,03 30
Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Produktionskapazität für die Verwendung von Endosulfan in 0,5 oder 2 Stunden bezogen auf die Stichprobe und den mit
der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden.
(2) Endosulfan ist die chemische Verbindung (C9H6Cl6O3S9) 6, 7, 8, 9, 10, 10-Hexachlor-1, 5, 5a, 6, 9, 9a-hexahydro-6,
9-methano-2, 3, 4-benzo- (e)- Dioxathiepin - 3 - oxid.
Teil 8 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
(1) Für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschließlich der Formulierung dieser Stoffe gilt ein produktions-
spezifischer Frachtwert von 3 g/t für die Summe dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Gesamtkapazität für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden. Ent-
hält das Abwasser auch Isodrin, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.
(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1, 4-endo-5,
8-exo-dimethanonaphthalin.
(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7 -epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8,
8a-octahydro-1, 4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.
(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8,
8a-octahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethanonaphthalin.
(5) Isodrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1,
4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2491
Teil 9 Anforderungen für Asbest
(1) Bei der Herstellung von Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf Abwasser nicht in ein Gewässer
eingeleitet werden. Anhang IV Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I 1782, 2049 ), zuletzt
geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), bleibt unberührt.
(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:
1. Krokydolith (blauer Asbest),
2. Aktinolith,
3. Anthophyllit,
4. Chrysotil (weißer Asbest),
5. Amosit (Grünerit-Asbest),
6. Tremolit.
Teil 10 Anforderungen für halogenorganische Verbindungen
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für folgende Stoffe:
1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) (CCl4),
2. Hexachlorbenzol (HCB),
3. Hexachlorbutadien (HCBD),
4. Trichlormethan (Chloroform) (CHCl3),
5. Trichlorethen (TRI),
6. Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER),
7. 1,2-Dichlorethan (EDC),
8. Trichlorbenzol (TCB).
(2) An das Abwasser werden für die Stoffe nach Absatz 1 folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereich CHCl3 CCl4 HCB HCBD TRI PER EDC TCB
g/t g/t g/t g/t g/t g/t g/t g/t
Herstellung von Chlormethan
durch Methanchlorierung
(einschließlich Hochdruckchlorolyse-
Verfahren) und Methanolveresterung 7,5 10 – – – – – –
Herstellung von Tetrachlorethen
(Perchlorethen) (PER) und
Tetrachlormethan (CCl4) durch
Perchlorierung – 2,5 1,5 1,5 – 2,5 – –
Herstellung von Hexachlorbenzol und
Weiterverarbeitung von Hexachlorbenzol – – 10 – – – – –
Herstellung von Tetrachlorethen
(Perchlorethen) (PER) und
Trichlorethen (TRI) – – – – 2,5 2,5 – –
Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC) – – – – – – 2,5 –
Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC)
sowie Weiterverarbeitung und Verwendung,
ausschließlich der Herstellung
von Ionenaustauschern – – – – – – 5 –
Verarbeitung von 1,2-Dichlorethan (EDC)
zu anderen Stoffen als Vinylchlorid (VC) – – – – – – 2,5 –
Herstellung von Trichlorbenzol (TCB)
durch Dehydrochlorierung von HCH
und/oder Verarbeitung von TCB – – – – – – – 10
Herstellung und/oder Verarbeitung
von Chlorbenzolen durch Chlorierung
von Benzol – – – – – – – 0,5
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
(3) Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die qualifizierte Stichprobe und bezogen auf
den der Probenahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgesetzt, ist bei der Herstellung von
Chlormethan durch Methanchlorierung und Methanolveresterung der Frachtwert von 10 an Stelle von 7,5 g/t CHCl3
zugrunde zu legen. Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Produktionskapazität für die in Absatz 1 genannten Stoffe in 24 Stunden.
Teil 11 Anforderungen für Titandioxid
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von
Titandioxidpigmenten stammt. Sie gelten nicht für Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen sowie aus
indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(2) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und
Vanadium durchgeführt worden ist.
(3) Das Abwasser darf feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie
92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Ver-
ringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409
S. 11) nicht enthalten.
(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Sulfatverfahren
Chlorid-
verfahren Stufenkeim- Kombikeim-
verfahren verfahren
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 8 8 8
Chlorid bei Verwendung von
– natürlichem Rutil kg/t 130
– synthetischem Rutil kg/t 228
– Schlacke kg/t 450 70 165
Sulfat kg/t – 500 500
Fischgiftigkeit (GF) 2 2 2
Die Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten nur für das Chloridverfahren im Sinne von Arti-
kel 6 Buchstabe b der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Werden als Nebenprodukte Metallchlorid oder Salzsäure her-
gestellt, vermindern sich die zulässigen Chloridwerte um die entsprechende Chloridfracht dieser Herstellung. Wird
mehr als ein Einsatzstoff eingesetzt, gelten die Chloridfrachtwerte proportional zu der Menge der verwendeten Einsatz-
stoffe.
(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Chloridverfahren Sulfatverfahren
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Blei kg/t 0,005 0,03
Cadmium g/t 0,2 2
Chrom, gesamt kg/t 0,01 0,05
Kupfer kg/t 0,01 0,02
Nickel kg/t 0,005 0,015
Quecksilber g/t 0,1 1,5
In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Sulfatverfahren für Chrom, gesamt, auch eine Konzentration von 0,5 mg/l
zugelassen werden.
(6) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 4 und 5 beziehen sich auf die der wasser-
rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrations-
werten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondie-
renden Abwasservolumenstrom ermittelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2493
A n h a n g 49
Mineralölhaltiges Abwasser
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei
der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeug-
teilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
1. der Schiffsentsorgung,
2. der Metallbe- und -verarbeitung sowie der Lackiererei,
3. der Innenreinigung von Transportbehältern.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers in Anlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung,
2. Vermeidung zusätzlicher Abwasserbelastung bei Maßnahmen zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganis-
men in Kreislaufanlagen.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist die Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen gering zu halten:
1. abwasserfreier Betrieb der Werkstatt,
2. Kreislaufführung des Waschwassers aus der Reinigung von Fahrzeugteilen und Entkonservierung,
3. Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser,
4. Abwassereinleitungen aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen nur aus der Betriebswasservor-
lage.
(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entspre-
chend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,
2. organisch gebundene Halogene, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen
stammen.
Der Nachweis, dass die Anforderungen eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass alle jeweils eingesetzten
Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und
nach Angaben des Herstellers keine der genannten Wasch- und Reinigungsmittel sowie Stoffe und Stoffgruppen ent-
halten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 40
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Im Abwasser ist für Kohlenwasserstoffe, gesamt, ein Wert von 20 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Die Anforde-
rung gilt nicht für einen Abwasseranfall von weniger als 1 m3 je Tag.
(2) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulas-
sung für Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigem Abwasser oder sonst nach Landes-
recht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig
gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
(3) In Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen darf nur Abwasser abgeleitet werden, das abscheidefreundliche Wasch- und
Reinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, die die Reinigungsleistung der Anlage nicht beeinträchtigen.
Abscheidefreundlich im Sinne dieses Anhangs sind Reinigungsmittel, die in Verbindung mit Leichtflüssigkeiten tem-
porärstabile oder instabile Emulsionen bilden, d.h. die nach dem Reinigungsprozess deemulgieren.
(4) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung auch als einge-
halten, wenn das Überschusswasser aus der Betriebswasservorlage der Kreislaufanlage abgeleitet wird.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für das kohlenwasserstoffhaltige Abwasser.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit
deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:
1. Die Anforderung an die Schadstofffracht nach Teil B Abs. 1 Nr. 1 gilt nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall.
2. Für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung gilt der Wert für Kohlenwasserstoffe, gesamt, nach Teil E
Abs. 1 als eingehalten.
3. Bei der Berechnung des Abwasseranfalls nach Teil E Abs. 1 Satz 2 bleibt Abwasser aus der maschinellen Fahrzeug-
reinigung außer Betracht.
A n h a n g 50
Zahnbehandlung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarzt-
praxen und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfällt, stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Filmentwicklung sowie für sanitäres Abwasser.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen ist am Ort des Abwasseranfalls um 95 Prozent
zu verringern.
(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn
1. in den Abwasserablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitärabwasser ein durch eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassener Amalgamabscheider eingebaut
und betrieben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 Prozent aufweist,
2. Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, über den Amalgamabscheider geleitet wird,
3. für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von
Wasser so gering halten, dass der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann,
4. der Amalgamabscheider regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hierüber schrift-
liche Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) geführt werden und
5. der Amalgamabscheider vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf
seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Das abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und über die Anforderungen des Teils
E hinaus gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und, soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfälle im Sinne
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzu-
führen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2495
A n h a n g 51
Oberirdische Ablagerung von Abfällen
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von
Abfällen stammt.
B Allgemeine Anforderungen
Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Sickerwassers sind durch geeignete Maßnahmen bei der Errichtung
und dem Betrieb von Deponien so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 200
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 20
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 70
Phosphor, gesamt mg/l 3
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l 10
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) mg/l 2
Fischgiftigkeit (GF) 2
(2) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) vor der
Behandlung mehr als 4 000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten
Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 95 Prozent entspricht. Die
Verminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der
Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu
legende Belastung der Anlage maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und
Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.
(3) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe. Sie gilt nicht für Abwasser aus der
Ablagerung von Siedlungsabfällen.
(4) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biolo-
gischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als ein-
gehalten, wenn er, bestimmt als „gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“, eingehalten wird. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 100 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-
derung der Stickstofffracht mindestens 75 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der
Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-
schreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5
Quecksilber 0,05
Cadmium 0,1
Chrom 0,5
Chrom VI 0,1
Nickel 1
Blei 0,5
Kupfer 0,5
Zink 2
Arsen 0,1
Cyanid, leicht freisetzbar 0,2
Sulfid 1
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus Anlagen zur biologischen Behandlung von
Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist,
dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
1. Bei der Fisch-, Leuchtbakterien- oder Daphnientoxizität einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durch-
führung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend
DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
Fischgiftigkeit GF = 2,
Daphniengiftigkeit GD = 4 und
Leuchtbakteriengiftigkeit GL = 4.
Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-
zustellen, dass eine Überschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf
zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe
zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und
Messverfahren“ erreicht.
3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-
Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.
A n h a n g 52
Chemischreinigung
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung von Textilien
und Teppichen sowie von Waren aus Pelzen und Leder unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasser-
stoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2694) stammt.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Das Abwasser darf vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Werte für adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) nicht überschreiten:
Füllmengenkapazität der 1-Stunden-Fracht
Chemischreinigungsmaschine Konzentration bezogen auf die Füllmengenkapazität
in der Stichprobe an Behandlungsgut aus der Stichprobe
und der 1-Stunden-Wassermenge
mg/l mg/kg
bis zu 50 kg Behandlungsgut 0,5 –
mehr als 50 kg Behandlungsgut 0,5 0,25
(2) Werden mehrere Chemischreinigungsmaschinen im selben Betrieb betrieben, ist die Größenklasse maßgebend, die
sich aus der Summe der Füllmengenkapazität an Behandlungsgut der Einzelanlagen ergibt.
(3) Ein in Absatz 1 für den AOX bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt an Halogenkohlenwasser-
stoffen im Abwasser über die eingesetzten Einzelstoffe bestimmt wird und in der Summe, gerechnet als Chlor, die Werte
nach Absatz 1 nicht übersteigt.
(4) Ein in Absatz 1 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine durch baurechtliche Zulassung oder sonst nach
Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und gewar-
tet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S.2694) in Chemischreinigungen ein-
gesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene
Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2497
A n h a n g 53
F o t o g r a f i s c h e P r o z e s s e (S i l b e r h a l o g e n i d - F o t o g r a f i e)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus fotografischen Prozessen der Silber-
halogenid-Fotografie oder der Behandlung von flüssigen Rückständen aus diesen Prozessen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
1. indirekten Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung,
2. anderen fotochemischen Prozessen, die nicht Absatz 1 zuzuordnen sind,
3. Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von nicht mehr als 200 m2 je Jahr, wenn kein Abwasser aus der
Behandlung von Bädern anfällt.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Getrennte Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Badüberläufe zur Bad-
behandlung,
2. Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie Spritzschutz, verschleppungsarmer Film-
und Papiertransport,
3. Einsparung von Spülwasser durch geeignete Verfahren wie Kaskadenspülung, Wassersparschaltung und Kreislauf-
führung,
4. Rückführung von Fixierbädern mit Ausnahme des Röntgen- und Mikrofilmbereichs in einen Recyclingprozess bei
einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 3 000 m2 je Jahr.
5. Rückführung von Fixierbädern, Bleichfixierbädern, Bleichbädern und Farbentwicklern in einen Recyclingprozess bei
einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 30 000 m2 je Jahr.
(2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten,
die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und
Messverfahren“ erreichen.
(3) Bei der Behandlung von Bädern darf Chlor oder Hypochlorit nicht angewendet werden.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden,
dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung
belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe , die im Abwasser nicht enthalten sein dürfen,
in den eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen nicht vorkommen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Abwasser aus der Behandlung von Bädern
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe Stichprobe
mg/l mg/l
Silber 0,7 –
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) – 0,5
Chrom, gesamt 0,5 –
Chrom VI – 0,1
Zinn 0,5 –
Quecksilber 0,05 –
Cadmium 0,05 –
Cyanid, gesamt 2 –
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
2. Spülwasser
In Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von über 3 000 m2 je Jahr dürfen bei der Einleitung von Spülwasser
in Abhängigkeit von der Betriebsgröße folgende Frachtwerte für Silber nicht überschritten werden:
Film- und Papierdurchsatz in m2 je Jahr Silber-Fracht
mg/m2
mehr als 3 000 bis 30 000
– Schwarz/Weiß- und Röntgenfotografie 50
– Farbfotografie 70
mehr als 30 000 30
(2) Eine in Absatz 1 für einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis 30 000 m2 je Jahr bestimmte Anforderung
für Silber gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landes-
recht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere gleichwertige Einrichtung zur Minderung der Silber-
fracht eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in
regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand über-
prüft wird.
A n h a n g 54
Herstellung von Halbleiterbauelementen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Halbleiterbau-
elementen und Solarzellen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung ein-
schließlich Retentaten aus der Reinstwasseraufbereitung durch Membranverfahren.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Einsatz Wasser sparender Spültechnik (z.B. getaktete Spülung, Tauchspritzspültechnik, Leitfähigkeitsweiche),
2. Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer nach Aufbereitung mittels Verfahren wie Kreislaufführung über lonenaus-
tauscher, Membrantechnik,
3. Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer durch Weiterverwendung auch in anderen Bereichen, z.B. als Kühl- oder
Brauchwasser zur Dampferzeugung, in Rückkühlwerken, in Galvaniken, Leiterplattenfertigung,
4. Kreislaufführung von Abluftwaschwasser,
5. Weiterverwenden oder Abgabe von Prozessbädern (z.B. Säuren, organische Lösungsmittel) zur Verwertung.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser wird für die Einleitungsstelle in das Gewässer eine Anforderung für die Fischgiftigkeit von GF = 2
gestellt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) – 0,5
Arsen 0,2 –
Benzol und Derivate 0,05 –
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser aus Reinigungsprozessen darf am Ort des Anfalls nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten,
die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2694) eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht
wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlor-
ethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stich-
probe einzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2499
(2) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 sind im Abwasser aus galvanischen Prozessen folgende Werte ein-
zuhalten:
Stichprobe
mg/l
Blei 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Chrom VI 0,1
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Silber 0,1
Zinn 2
Sulfid 1
Cyanid, leicht freisetzbar 0,2
freies Chlor 0,5
Für Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, dürfen die Werte nicht überschritten werden; § 6 Abs. 1 findet keine Anwen-
dung. Ethylendiammintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze dürfen im Abwasser nicht enthalten sein.
(3) Für arsenhaltiges Abwasser aus der Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen ist ein Wert von 0,3 mg/l
Arsen aus der Stichprobe einzuhalten.
(4) Für cadmium- und selenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/l Selen aus der Stichprobe
einzuhalten.
A n h a n g 55
Wäschereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen von verunreinigten
Textilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:
1. Wollwäschereien,
2. der Textilreinigung in nichtwässrigen Flotten,
3. der Textilherstellung und -veredlung,
4. der Aufbereitung und Verarbeitung von textilen Fasern und Naturhaar,
5. dem Waschen von Filtertextilien und -vliesen,
6. der Wäsche von Haushaltstextilien in Münz-Waschsalons mit Selbstbedienungs-Waschautomaten,
7. der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- und Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien, wenn
keine chlororganischen oder Chlor abspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor eingesetzt
werden,
8. indirekten Kühlsystemen.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von
weniger als 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen,
2. Rückstände von Filtern und Siebeinrichtungen sowie bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden und Vorlage-
behältern anfallende Reste von Wasch-, Waschhilfsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen,
3. Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern,
4. organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz als Lösemittel aus der Vorreinigung des Waschgutes stammen,
5. chlororganische sowie Chlor abspaltende Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz von Wasch- und Waschhilfs-
mitteln, soweit sie nicht in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad bei der Wäsche von Krankenhaus- und Heim-
wäsche sowie Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes eingesetzt werden.
(2) Werden zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorungschemikalien eingesetzt, sind diese so zu dosieren, dass im
Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-
gesetzten Wasch- und Hilfsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und diese nach Angaben des Herstellers
keine der in Absatz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 20
Phosphor, gesamt 2
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforde-
rungen gestellt:
Bereich AOX
g/t
Krankenhaus- und Heimwäsche 18
Berufskleidung des Fleisch und Fisch
verarbeitenden Gewerbes 40
Die Anforderungen gelten nicht, wenn der Anteil dieses Waschgutes 10 Prozent und weniger der Waschkapazität des
Betriebes beträgt.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch als eingehalten, wenn der Einleiter nachweist, dass durch Verwendung
geeigneter Waschverfahren die Einhaltung der AOX-Fracht im Abwasserstrom zu erwarten ist.
(3) Die spezifischen Frachtwerte in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Waschkapazität (Trockengewicht des Waschgutes). Die Schadstofffracht wird bestimmt
– bei kontinuierlich arbeitenden Waschstraßen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe und dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom,
– bei diskontinuierlich arbeitenden Waschschleudermaschinen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe des
zusammengefassten Abwassers des Waschvorganges und des hierbei anfallenden Abwasservolumenstroms.
(4) Die Anforderung nach Absatz 1 an AOX für das Abwasser aus Krankenhaus- und Heimwäsche gilt nicht im Seuchen-
fall bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten.
(5) An das Abwasser aus dem Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung*), Teppichen und Matten werden folgende
Anforderungen vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kohlenwasserstoffe, gesamt 20
AOX 2
Kupfer 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Nickel 0,5
Blei 0,5
Cadmium 0,1
Quecksilber 0,05
Zink 2
Arsen 0,1
Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, und AOX beziehen sich auf die Stichprobe.
____________
*) Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeug-Betriebe und chemische Betriebe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2501
A n h a n g 56
Herstellung von Druckformen,
Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Bereichen einschließ-
lich der Druckformenherstellung und der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1. Satz- und Reproherstellung,
2. Hochdruck,
3. Flachdruck (Offsetdruck),
4. Durchdruck (Siebdruck) und
5. Tiefdruck.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Textildruckereien mit Ausnahme der Druckformenherstellung (z.B. Druck-
schablonen und Druckzylinder), aus der Silberhalogenid-Fotografie sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der
Betriebswasseraufbereitung.
(3) Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser aus Betrieben der Bereiche Satz- und Reproherstellung, Hochdruck,
Flachdruck sowie Durchdruck, wenn der für die Produktion notwendige Frischwassereinsatz weniger als 250 m3 im Jahr
beträgt, das Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und folgende Abwasserströme nicht eingeleitet
werden:
1. Bereich Satz- und Reproherstellung
Chrom- oder zinkhaltiges Abwasser aus der Verarbeitung von Kartografiefolien oder Farbfolien;
2. Bereich Hochdruck
a) Abwasser aus Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftungen
oder Abwasser aus Reinigungsvorgängen bei Einsatz von Kohlenwasserstoffen,
b) Abwasser aus der Herstellung von Metallklischees;
3. Bereich Flachdruck
a) Abwasser aus der Ätzung von Mehrmetallplatten,
b) Abwasser aus maschinellen Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarben-
anhaftungen bei gleichzeitigem Einsatz von Reinigungschemikalien,
c) kupferhaltige Negativplattenentwickler,
d) Feuchtwasser;
4. Bereich Durchdruck
a) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei Verwendung schwermetallhaltiger Einsatzstoffe
(Ausnahme Kupfer aus Phthalocyaninpigmenten),
b) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei gleichzeitigem Einsatz von Kohlenwasserstoffen,
Halogenkohlenwasserstoffen oder Aktivchlor,
c) Abwasser aus der Herstellung von Metallsieben.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Verlängerung der Standzeit von Prozesslösungen durch Mehrfachnutzung oder Kreislaufführung über Regenera-
tions- oder Reinigungsstufen,
2. Trennung und Behandlung wässriger und lösemittelhaltiger Teilströme im Tiefdruck,
3. Vermeidung von Spülwasser durch Rückführung in die Arbeitsbäder im Tiefdruck,
4. getrennte Erfassung und Verwertung von Anwärmwasser im Tiefdruck,
5. Einsparung von Spülwasser bei der Bearbeitung von Druckformen im Flach- und Durchdruck mittels geeigneter
Verfahren wie Kaskadenspülung und Kreislaufspültechnik.
(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend der
Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen,
2. Betriebs- und Hilfsstoffe, die Chlor oder Chlor abspaltende Stoffe enthalten sowie organisch gebundene Halogene
aus Löse-, Wasch- und Reinigungsmitteln,
3. Arsen, Quecksilber, Cadmium und deren Verbindungen sowie blei- oder chromhaltige Farbpigmente mit Ausnahme
von Blei, Cadmium und deren Verbindungen aus Farbpigmenten bei keramischem Siebdruck,
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
4. organische Lösemittel aus der Textilfeuchtwalzenreinigung im Flachdruck sowie
5. bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden, Vorlagebehältern anfallende Reste an Einsatzchemikalien, Farben
oder Hilfsmitteln.
Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 gelten als eingehalten, wenn die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe
sowie Einsatzchemikalien in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind, ihre Verwendung belegt ist und sie nach Angaben
des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 160
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 25
Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt mg/l 2
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 50
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l 10
Eisen mg/l 3
Aluminium mg/l 3
Fischgiftigkeit (GF) 4
Die Anforderung für Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser
folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1 2 3 4 5
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) – 1 1 1 1
Blei – – – 1 –
Cadmium – – – 0,1 –
Chrom, gesamt 1 1 1 1 1
Kobalt – – 1 1 –
Kupfer 1 1 1 1 1
Nickel – – – – 2
Silber – – – 0,5 0,5
Zink 2 2 2 2 2
Die Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe.
(2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente im keramischen Siebdruck im Bereich 4 gilt für abfiltrierbare Stoffe ein
Wert von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Im Abwasser, das Benzol und Derivate enthält, ist für Benzol und Derivate ein Wert von 10 mg/l in der Stichprobe
einzuhalten.
(2) Im chromhaltigen Abwasser ist für Chrom VI ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(3) Im cyanidhaltigen Abwasser aus dem Tiefdruck ist für Cyanid, leicht freisetzbar, ein Wert von 0,2 mg/l in der Stich-
probe einzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2503
A n h a n g 57
Wollwäschereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen und der Karboni-
sierung von Rohwolle sowie der Filzfreiausrüstung von Kammzug stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Betriebswasseraufbereitung, aus indirekten Kühlsystemen sowie für
Niederschlagswasser.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus dem Waschen von Rohwolle darf mit Ausnahme von Spülwasser nicht in Gewässer eingeleitet werden.
(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden,
2. Verwendung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent ent-
sprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen.
(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,
2. Tenside oder andere grenzflächenaktive Stoffe, die die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit nach § 3 des
Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in Verbindung mit der Tensidverordnung vom 30. Januar 1977 (BGBl. I
S. 244), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851), nicht erfüllen.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-
gesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine
der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l kg/t
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150 1,5
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 10 0,1
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 30 0,3
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 40 0,4
Phosphor, gesamt 2 0,02
Fischgiftigkeit (GF) 2
Daphniengiftigkeit (GD) 2
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung
zugrunde liegende Verarbeitungskapazität von Rohwolle.
(3) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) gelten bei einer Abwasser-
temperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Im Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser in der Giftigkeit gegenüber Daphnien ein Verdünnungs-
faktor von GD = 2 nicht überschritten werden. Die Anforderung entfällt, wenn zu erwarten ist, dass in einer repräsenta-
tiven Abwasserprobe – original oder nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-
Durchlaufkläranlage (z.B. entsprechend DIN 38412-L26) – für die Daphniengiftigkeit ein Wert von GD = 2 nicht über-
schritten wird.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser aus der Filzfreiausrüstung von Wollkammzug darf Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen aus der
Vorbehandlung des Kammzuges nicht enthalten. Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht
wird, dass Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen nicht eingesetzt werden.
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
Zweite Verordnung
zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
Vom 21. September 2001
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom
25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
den Organisationserlassen vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68) und vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der
Justiz:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997
(BGBl. I S. 1226), die durch die Verordnung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3194) geändert worden ist, wird nach lfd. Nr. A.3 folgende lfd. Nr. A.4 ein-
gefügt:
„A.4 Frequenzzuteilung an den Gesamtrechtsnachfolger 30 bis 1 000“.
eines Zuteilungsinhabers zur Umsetzung der Gesamt-
rechtsnachfolge oder an den Einzelrechtsnachfolger
eines Zuteilungsinhabers, der Geschäftsbereiche, die
steuerlich als Teilbetrieb anzusehen sind, außerhalb
der Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes ge-
mäß den §§ 20, 24 des Umwandlungssteuergesetzes
einbringt
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. September 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2505
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
(LAP-gKrimDV)
Vom 24. September 2001
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizei- § 28 Prüfungskommission
beamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der § 29 Laufbahnprüfung
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I
§ 30 Prüfungsort, Prüfungstermin
S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium des Innern: § 31 Schriftliche Prüfung
§ 32 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Inhaltsübersicht § 33 Mündliche Prüfung
§ 34 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
Kapitel 1 § 35 Täuschung, Ordnungsverstoß
Laufbahn und Ausbildung § 36 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 1 Laufbahnämter § 37 Gesamtergebnis
§ 2 Ziel der Ausbildung § 38 Zeugnis
§ 3 Einstellungsbehörde § 39 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen § 40 Wiederholung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren Kapitel 4
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst Sonstige Vorschriften
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 41 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- § 42 Inkrafttreten
dienstes
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Kapitel 1
§ 11 Ausbildungsakte
Laufbahn und Ausbildung
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung §1
§ 14 Grundsätze der Fachstudien Laufbahnämter
§ 15 Grundstudium (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen
§ 16 Hauptstudium Dienstes des Bundes in der Laufbahn des gehobenen
§ 17 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten Kriminaldienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die
Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
§ 18 Praktika
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn
§ 19 Durchführung der Praktika
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
§ 20 Ausbildungskoordination, Ausbilderinnen und Ausbilder
während der Praktika 1. im Vorbereitungsdienst Kriminalkommissar-
anwärterin/Kriminal-
§ 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
kommissaranwärter;
§ 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien
2. in der Probezeit Kriminalkommissarin
§ 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/
Kriminalkommissar
Kapitel 2 zur Anstellung (z. A.);
Laufbahnwechsel 3. im Eingangsamt Kriminalkommissarin/
§ 24 Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im (Besoldungsgruppe A 9) Kriminalkommissar;
Vorbereitungsdienst
4. in den Beförderungsämtern der
§ 25 Verkürzung der Einführung in die neue Laufbahn
a) Besoldungsgruppe A 10 Kriminaloberkommis-
sarin/Kriminalober-
Kapitel 3
kommissar,
Prüfungen
b) Besoldungsgruppe A 11 Kriminalhauptkom-
§ 26 Zwischenprüfung missarin/Kriminal-
§ 27 Prüfungsamt hauptkommissar,
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
c) Besoldungsgruppe A 12 Kriminalhauptkom- §5
missarin/Kriminal- Ausschreibung, Bewerbung
hauptkommissar,
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-
d) Besoldungsgruppe A 13 Erste Kriminalhaupt- ausschreibung ermittelt.
kommissarin/Erster
Kriminalhauptkom- (2) Bewerbungen sind an das Bundeskriminalamt in
missar. Wiesbaden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
laufen. 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
3. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der ge-
§2 setzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
Ziel der Ausbildung 4. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung
vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche und
Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Me- 5. eine Ablichtung des Führerscheins der Klasse B.
thoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorien-
tiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfül- §6
lung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und
Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokra- Auswahlverfahren
tischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie- gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
sen. Bedeutung und Auswirkung des europäischen Eini- ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
gungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. der Laufbahn geeignet sind.
Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
sind zu fördern. Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der
eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,
insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbil-
dungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am
§3 besten geeignet erscheint. Frauen und Männer werden in
Einstellungsbehörde einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,
obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Aus- erhält vom Bundeskriminalamt die Bewerbungsunterlagen
wahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen (4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt
über die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- von einer unabhängigen Auswahlkommission durchge-
dienstes und der Einführung in die neue Laufbahn. Das führt und besteht aus einem schriftlichen und einem
Bundeskriminalamt ist die für die beamtenrechtlichen Ent- mündlichen Teil sowie einer körperlichen Tauglichkeits-
scheidungen zuständige Dienstbehörde. prüfung.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin
§4 oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-
Einstellungsvoraussetzungen der oder Vorsitzendem und je einer Beamtin oder einem
Beamten des höheren Dienstes und des gehobenen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, Dienstes als Beisitzenden, wobei mindestens zwei Mit-
wer glieder die Befähigung für den Kriminaldienst besitzen
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in sollen. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen
das Bundesbeamtenverhältnis als Polizeivollzugs- nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit
beamtin oder Polizeivollzugsbeamter erfüllt, Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei
Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet wer-
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 11
den; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung nicht erreicht
Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
hat,
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-
einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten
rere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller
Bildungsstand besitzt und
Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt
4. den Führerschein mindestens der Klasse B besitzt. entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2507
(7) Das Bundeskriminalamt bestellt die Mitglieder und len der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhän-
Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer gender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika
von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig. entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
§7 aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Einstellung in den Vorbereitungsdienst Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
(1) Das Bundeskriminalamt entscheidet nach dem
zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von
Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
Bewerberinnen und Bewerbern.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
gern, wenn die Ausbildung
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1. wegen einer Erkrankung,
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-
sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso- und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
nalärztin oder eines Personalarztes oder einer Poli- zeit nach der Elternzeitverordnung oder
zeiärztin oder eines Polizeiarztes aus neuester Zeit, in 3. aus anderen zwingenden Gründen
dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit als Polizei-
vollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter Stellung unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
genommen wird, dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, (5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der
Anwärterinnen und Anwärter in den Fällen des Absatzes 4
3. gegebenenfalls Ausfertigungen der Heiratsurkunde
Nr. 1 und 3 höchstens zweimal um nicht mehr als insge-
und der Geburtsurkunden der Kinder,
samt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral- so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusam-
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Bun- men mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem
deskriminalamt und späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt wer-
5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers den kann.
darüber, ob sie oder er (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 40
beschuldigt wird und Abs. 2.
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
§ 10
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bun-
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
deskriminalamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das
Bundeskriminalamt die Einstellungsuntersuchung selbst Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
vornehmen.
§ 11
§8
Rechtsstellung Ausbildungsakte
während des Vorbereitungsdienstes Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan
Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Kri- sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzu-
minalkommissaranwärterinnen und Bewerber zu Kriminal- nehmen sind.
kommissaranwärtern ernannt.
§ 12
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
Dienstaufsicht des Bundeskriminalamtes. Während der Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffent- (1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten
liche Verwaltung und bei Bundes- und Landesbehörden dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen
unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht. aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen
aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
§9
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die
Dauer, Verkürzung und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam-
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes men mindestens 2 200 Lehrstunden.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durch-
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach geführt:
§ 15 Abs. 5 der Kriminal-Laufbahnverordnung ist nur 1. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,
zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten 2. Studienabschnitt II Hauptstudium I 3 Monate,
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende 3. Praktikum I Kriminalpolizei-
Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan dienststellen
zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sol- der Bundesländer 12 Monate,
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
4. Studienabschnitt III Hauptstudium II 3 Monate, 4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
5. Praktikum II Bundeskriminalamt 6 Monate handelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
und 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
6. Studienabschnitt IV Hauptstudium III 6 Monate. handelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und
Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrver- 6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
anstaltungen durchgeführt.
§ 16
(4) Zum Ende des Grundstudiums ist eine Zwischen-
prüfung abzulegen. Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen
§ 13 und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähig-
Fachhochschule des keit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher
Bundes für öffentliche Verwaltung Grundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des
Grundstudiums und der Praktika auf und ergänzt und ver-
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des tieft diese.
Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule)
durchgeführt. Das Bundeskriminalamt weist die Anwärte- (2) In den Abschnitten I bis III des Hauptstudiums wer-
rinnen und Anwärter dem Zentralbereich zum Grundstu- den die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in
dium und für das Hauptstudium dem Fachbereich Öffent- den Studiengebieten
liche Sicherheit – Abteilung Kriminalpolizei – zu. 1. Kriminal- und Polizeiwissenschaften
mit den Pflichtfächern
§ 14 a) Kriminologie,
Grundsätze der Fachstudien b) Kriminalistik/Kriminaltechnik,
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft- c) Führungs- und Einsatzlehre,
lichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und
anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung d) Soziologie einschließlich Sozialpsychologie,
der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt. 2. Rechtswissenschaften
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920 mit den Pflichtfächern
Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium min- a) Strafrecht,
destens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stun-
b) Strafverfahrensrecht,
den für die Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.
c) Polizeirecht,
(3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-
abschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen d) Staats- und Verfassungsrecht/Politiklehre,
und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, e) Beamtenrecht,
die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.
3. Sonstige Lehrfächer
§ 15 a) Waffen- und Schießausbildung,
Grundstudium b) Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung,
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen c) Bürokommunikation,
des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil- d) Dienstkunde,
dungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und An-
wärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen e) Polizeilicher Sprechfunkverkehr und
Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden f) Berechtigung zum Führen von Dienst-Kfz
Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes
ergänzt, erweitert und vertieft. In den Hauptstudien sollen
für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesell-
auch Schwerpunktbildungen und studiengebietübergrei-
schaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen,
fende Lehrveranstaltungen ermöglicht werden.
wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kennt-
nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von
Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von § 17
Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grundstu-
dium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten Während der berufspraktischen Studienzeiten erwer-
fördern. ben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kennt-
nisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien,
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich- vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissen-
tet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes: schaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu-
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver- wenden.
waltungshandelns,
2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver- § 18
waltungshandelns, Praktika
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver- (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und
waltungshandelns, Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des
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gehobenen Kriminaldienstes des Bundes mit den wesent- 1. ausgewählte Themenfelder aus dem Bereich der Zen-
lichen Aufgaben der Kriminalpolizeidienststellen der Bun- tralstellenfunktion,
desländer und des Bundeskriminalamtes vertraut ge-
2. Arbeit in Ermittlungskommissionen,
macht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in
der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften 3. internationale kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit,
und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem zwischenstaatlicher Rechtshilfeverkehr,
Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglich- 4. Schutz- und Begleitdienst und
keiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch
für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, 5. Lerninhalte des Praktikums I mit den Besonderheiten,
an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbil- die sich aus den Aufgaben des Bundeskriminalamtes
dungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich ergeben.
sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag Die Anwärterinnen und Anwärter sollen möglichst alle
und in der Verhandlungsführung zu üben. Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes kennen
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent- lernen, in denen sie später eingesetzt werden können.
sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht (6) Die Anwärterinnen und Anwärter haben Praktikums-
übertragen werden. berichte zu erstellen; diese können der Fachhochschule
zur Auswertung zur Verfügung gestellt werden.
§ 19
§ 20
Durchführung der Praktika
Ausbildungskoordination, Ausbilderinnen
(1) Das Bundeskriminalamt ist verantwortlich für die
und Ausbilder während der Praktika
Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Prak-
tika. Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit – Abteilung (1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur
Kriminalpolizei – der Fachhochschule wird beteiligt. Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin
oder einen Beamten als Ausbildungskoordinatorin oder
(2) Das Bundeskriminalamt trifft Regelungen mit den Ausbildungskoordinator, die oder der für die ordnungs-
Bundesländern über die Bereitstellung der für die Praktika gemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde
notwendigen Ausbildungsplätze. verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde Ausbil-
(3) Das Praktikum I findet bei einer Kriminalpolizei- derinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der
dienststelle eines Bundeslandes statt. Ausbildungskoordinatorin oder des Ausbildungskoordina-
tors.
(4) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und
Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den (2) Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungs-
Aufgaben einer kriminalpolizeilichen Sachbearbeiterin koordinator lenkt und überwacht die Ausbildung der
oder eines kriminalpolizeilichen Sachbearbeiters, insbe- Anwärterinnen und Anwärter. Sie oder er stellt eine sorg-
sondere mit fältige Ausbildung sicher, führt regelmäßig Besprechun-
gen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Aus-
1. Organisation und Zuständigkeit der Kriminalpolizei- bilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen
dienststellen, der Ausbildung.
2. Zusammenarbeit mit Schutzpolizei, Staatsanwalt- (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht
schaft und Ordnungsbehörden und mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,
3. kriminalpolizeilicher Verbrechensbekämpfung, insbe-
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die
sondere Anzeigenaufnahme, Tatortarbeit/Spuren-
Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz
suche und -sicherung, Fahndung, Observation, Ver-
unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-
nehmung, Durchsuchung, Beschlagnahme/Sicher-
bilder unterrichten die Ausbildungskoordinatorin oder den
stellung, Festnahme/Verhaftung, erkennungsdienst-
Ausbildungskoordinator regelmäßig über den erreichten
licher Behandlung, Anlegen kriminalpolizeilicher Er-
Ausbildungsstand.
mittlungsakten, kriminalpolizeilichem Schriftverkehr,
kriminalpolizeilichem Meldedienst, Anwendung krimi- (4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs-
nalpolizeilicher Informationssysteme koordinatorin oder der Ausbildungskoordinator für jede
Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan,
vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder
und Anwärter die im Grundstudium und im Hauptstudium I er ausgebildet wird. Dieser Plan wird dem Bundeskrimi-
erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu- nalamt vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhal-
wenden. ten eine Ausfertigung.
(5) Das Praktikum II wird beim Bundeskriminalamt
durchgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden § 21
in diesem Ausbildungsabschnitt mit den Aufgaben des
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
Bundeskriminalamtes und den Arbeitsabläufen innerhalb
der Organisationseinheiten vertraut gemacht werden. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in
Dabei lernen sie insbesondere die Aufgabenerfüllung der Regel 280 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den
in Zentralstellenangelegenheiten, in besonderen Ermitt- Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse
lungszuständigkeiten bei ermittlungsunterstützenden Tä- in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (Praxissimula-
tigkeiten sowie im Schutz- und Begleitdienst kennen. Die tionen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Ein-
Lerninhalte sind insbesondere satz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
§ 22 der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistun-
Leistungsnachweise während der Fachstudien gen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit
ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das
(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 36 Abs. 1
und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leis- Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer
tungsnachweise können sein: belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die
Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung
2. Hausarbeiten, des Zeugnisses.
3. andere schriftliche Ausarbeitungen, (8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-
4. Referate, handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 34
und 35 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen
5. Projektarbeit,
entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungs-
6. mündliche Beiträge (z.B. zu Fachgesprächen, Kollo- nachweises bestimmt hat.
quien) und
7. schriftliche oder mündliche Leistungstests. § 23
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Bewertungen während
Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer- der berufspraktischen Studienzeiten
punkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studien- (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der
gebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II
Sachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen
werden. und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für
(3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewer-
Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen tung nach § 36 abgegeben.
Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und elf weitere (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage
Leistungsnachweise zu erbringen. eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern
(4) Zusätzlich ist eine Hausarbeit zu fertigen. Die Anwär- besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu
terinnen und Anwärter können das Thema aus folgenden eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung
Fächern des Hauptstudiums wählen: und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
1. Kriminologie, (3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten
erstellt das Bundeskriminalamt ein zusammenfassendes
2. Kriminalistik/Kriminaltechnik, Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt.
3. Führungs- und Einsatzlehre, Die Durchschnittspunktzahl der Praktika wird festgestellt,
indem die Summe der Rangpunkte zur Ermittlung der
4. Strafrecht,
Durchschnittspunktzahl des jeweiligen Praktikums durch
5. Strafverfahrensrecht, die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte geteilt
6. Polizeirecht, wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine
Ausfertigung des Zeugnisses.
7. Staats- und Verfassungsrecht/Politiklehre.
Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt vier
Kapitel 2
Wochen. Während der Dauer der Bearbeitung der Haus-
arbeit sollen andere Leistungsnachweise nicht gefordert Laufbahnwechsel
werden.
(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine § 24
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs- Einführung in die neue Laufbahn
nachweis wird nach § 36 bewertet und schriftlich mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,
(1) Beamtinnen oder Beamte, die die Befähigung für
Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterin-
eine Laufbahn des mittleren polizeilichen oder kriminal-
nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestäti-
polizeilichen Vollzugsdienstes besitzen, können die Be-
gung.
fähigung für die Laufbahn des gehobenen kriminalpolizei-
(6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium sollen vor lichen Vollzugsdienstes gemäß § 7 Abs. 3 der Kriminal-
dem Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Haupt- Laufbahnverordnung erwerben. Über die Zulassung zur
studium III einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Einführung in die neue Laufbahn entscheidet das Bundes-
Prüfung (§ 31) erbracht sein. Wer an einem Leistungs- ministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnisses
nachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des eines Auswahlverfahrens. Das Bundeskriminalamt be-
jeweiligen Studienabschnitts nachholen kann, erhält Ge- nennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahl-
legenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren verfahren teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahl-
Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leis- verfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.
tungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen (2) Zur Einführung in die neue Laufbahn nehmen die
Prüfung erbracht, gilt er als mit „ungenügend“ (Rang- Beamtinnen und Beamten gemeinsam mit den Anwär-
punkt 0) bewertet. terinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2
(7) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbe- und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 40 sind ent-
reich Öffentliche Sicherheit – Abteilung Kriminalpolizei – sprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2511
(3) Nach bestandener Prüfung bleiben die Beamtinnen ander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stim-
und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird die
neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig
abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0)
bewertet.
§ 25
Verkürzung der (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei
Einführung in die neue Laufbahn Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“
erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5
(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer erreicht hat.
bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse er-
worben haben, die für die neue Laufbahn gefordert (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann
werden, können nach Anhörung der Beamtinnen und sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-
Beamten die Fachstudien und die berufspraktischen Stu- studiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe
dienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate verkürzt des Ergebnisses wiederholen; in begründeten Ausnahme-
werden. Verkürzungen sind nur zulässig, wenn das Errei- fällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite
chen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollstän-
dig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten
(2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der ziel- Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die weite-
gerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes ent- re Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung
sprechende Abweichungen vom Studienplan oder Aus- nicht ausgesetzt.
bildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und
Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusam- (8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen
menhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen
Praktika entzogen werden. Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die
Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die
Prüfung nicht bestanden, teilt die Fachhochschule dies
Kapitel 3 der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mit. Das
Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2
Prüfungen werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(9) § 39 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 26
Zwischenprüfung
§ 27
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die
Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung Prüfungsamt
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand Dem beim Bundeskriminalamt eingerichteten Prüfungs-
erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung amt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung. Es
erwarten lässt. trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwen-
(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen dung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Ent-
aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, scheidungen der Prüfungskommission.
deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht-
fächer aus den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 § 28
bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6
können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Auf- Prüfungskommission
sichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die Fach- mission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü-
hochschule eine Prüfungskommission ein. Für eine fung können gesonderte Prüfungskommissionen einge-
Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissio- richtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische
nen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die
Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die
fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen
gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewer-
muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission be- tung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die
steht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehrauf- gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe
gaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule; die muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden und sonstigen
Fachhochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz Mitglieder der Prüfungskommissionen sowie deren
führt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig Ersatzmitglieder werden durch das Prüfungsamt bestellt;
und an Weisungen nicht gebunden. die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und
Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mit-
(4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die glieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhoch- werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt.
schule; die §§ 34 und 35 sind entsprechend anzuwenden. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
hängig voneinander nach § 36 bewertet. Die oder der
Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung des 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes
Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen vonein- als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes polizei – der Fachhochschule Ort und Zeit der schriftlichen
als Beisitzende und und der mündlichen Prüfung fest.
3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Diens- (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-
tes als Beisitzende. bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche
Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
die schriftliche und die mündliche Laufbahnprüfung sowie
bei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und An-
das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des wärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen
höheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen Prüfung rechtzeitig mit.
und mündlichen Prüfung bestellen.
§ 31
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach
Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens zwei dem kriminal- Schriftliche Prüfung
polizeilichen Vollzugsdienst des Bundes angehören; zwei (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt
Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehrauf- auf Vorschlag des Fachbereichs Öffentliche Sicherheit
gaben betraute Mitglieder der Fachhochschule sein. – Abteilung Kriminalpolizei – der Fachhochschule. Jeweils
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer eine Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus
Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
gebunden. 1. Kriminologie,
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn 2. Kriminalistik/Kriminaltechnik,
mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entschei- 3. Strafrecht,
det mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4. Strafverfahrensrecht,
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 5. Polizeirecht und
6. Staats- und Verfassungsrecht/Politiklehre.
§ 29 (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden
Laufbahnprüfung zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,
die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die werden zur Verfügung gestellt.
Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
bahn befähigt sind. (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-
ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, tagen wird ein freier Tag vorgesehen.
dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft- (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu
licher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch halten.
auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer
Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg
der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermit-
die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-
telt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die
laufen hat.
geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht
(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten
einem mündlichen Teil. bekannt gegeben werden.
(5) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Angehörige des Prü- (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
des Innern und des Bundeskriminalamtes, der Präsidentin Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten, in Anspruch
oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 27
Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschrei-
Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der ben die Niederschrift.
mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat- (7) § 26 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
ten; Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevor-
steht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegen- (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet
heit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 34 verfah-
zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Auf- ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
zeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungs-
kommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein. § 32
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 30 (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter
zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schrift-
Prüfungsort, Prüfungstermin
liche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „aus-
(1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem reichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prü-
Fachbereich Öffentliche Sicherheit – Abteilung Kriminal- fung nicht bestanden.
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(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und § 35
Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig
Täuschung, Ordnungsverstoß
vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-
lassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von (1) Anwärterinnen oder Anwärter, die bei einer schrift-
ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine
erzielten Rangpunkte mit. Die Nichtzulassung bedarf der Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst
Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
versehen. Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des
Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach
Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestat-
§ 33
tet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von
Mündliche Prüfung der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied- Prüfung ausgeschlossen werden.
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift- schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
lichen Prüfung (§ 31 Abs. 1) und den Studiengebieten eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
Führungs- und Einsatzlehre, Psychologie und Soziologie lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 28
entsprechend aus. Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes
und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer
Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten arbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach
je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom-
50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als mission. Das Prüfungsamt kann nach der Schwere der
fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer
werden. Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte
nach § 36; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit
jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu- (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-
drücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift amt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach
gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden
unterschreiben. erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
rung zu versehen.
§ 34 (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
Absätzen 2 und 3 zu hören.
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu
vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder § 36
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in Bewertung von Prüfungsleistungen
geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
Rangpunkten bewertet:
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderun-
Prüfung zurücktreten. 15 bis 14 Punkte gen in besonderem Maße ent-
spricht,
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1
und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der gut (2) eine Leistung, die den Anforderun-
Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, 13 bis 11 Punkte gen voll entspricht,
zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen
nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die 10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht,
bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten ge-
wertet werden. ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde-
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-
rungen noch entspricht,
liche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne
ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs- mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderun-
amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt 4 bis 2 Punkte gen nicht entspricht, jedoch erken-
werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet nen lässt, dass die notwendigen
oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Grundkenntnisse vorhanden sind
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu und die Mängel in absehbarer Zeit
versehen. behoben werden könnten,
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ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderun- 1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit
1 bis 0 Punkte gen nicht entspricht und bei der 5 vom Hundert,
selbst die Grundkenntnisse so 2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit
lückenhaft sind, dass die Mängel in 9 vom Hundert,
absehbarer Zeit nicht behoben wer-
den könnten. 3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen
Studienzeiten mit 9 vom Hundert,
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten
errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem 4. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichts-
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. arbeiten mit jeweils 9 vom Hundert (insgesamt 54 vom
Hundert),
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer 5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre- mit 23 vom Hundert.
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde- Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk- zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten
der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks unberücksichtigt.
angemessen berücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der An- nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens
teil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: erläutert.
Vom-Hundert-Anteil § 38
der Leistungspunkte Rangpunkte
Zeugnis
100 bis 93,7 15
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
unter 93,7 bis 87,5 14 Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
unter 87,5 bis 83,4 13 fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-
unter 83,4 bis 79,2 12
punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt
unter 79,2 bis 75,0 11 das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern
unter 75,0 bis 70,9 10 schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die
Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbe-
unter 70,9 bis 66,7 9
helfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des
unter 66,7 bis 62,5 8 Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genom-
unter 62,5 bis 58,4 7 men. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem
Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des
unter 58,4 bis 54,2 6
Prüfungsergebnisses.
unter 54,2 bis 50,0 5
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
unter 50,0 bis 41,7 4 erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das die
unter 41,7 bis 33,4 3 Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte um-
fasst.
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1 (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-
unter 12,5 bis 0 0. den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des
der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht § 35 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-
durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 geben.
und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note
typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde- § 39
rungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre- Prüfungsakten, Einsichtnahme
chenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die
mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn- Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen
gemäß. Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischen-
§ 37 prüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahn-
prüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichts-
Gesamtergebnis arbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer- werden beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre
den berücksichtigt: aufbewahrt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001 2515
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Ab- zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-
schluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffen- holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen
den Teile der Prüfungsakten nehmen. und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt
werden.
§ 40
Wiederholung Kapitel 4
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung Sonstige Vorschriften
nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht
bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;
§ 41
das Bundesministerium des Innern kann in begründeten
Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind Zeitlicher Geltungsbereich
vollständig zu wiederholen. Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü- und Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 24, die nach
fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu Ausbildung beginnen.
wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-
gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei § 42
Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die
Inkrafttreten
bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis Diese Verordnung tritt am 30. September 2001 in Kraft.
Berlin, den 24. September 2001
Der Bundesminister des Innern
Schily