2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 5. September 2001
Auf Grund des Artikels 24 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungs-
richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in der seit dem 3. August 2001 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das teils am 21. Februar 1990, teils am 1. August 1990 in Kraft getretene
Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205),
2. den am 1. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
11. Mai 1990 (BGBl. I S. 870),
3. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080),
4. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April
1993 (BGBl. I S. 466),
5. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123),
6. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 28 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),
7. den 6. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2705),
8. den am 30. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes
vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486),
9. den am 15. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498),
10. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
18. August 1997 (BGBl. I S. 2081),
11. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 5. September 2001
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2351
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG)*)
Teil 1 b) der Bau einer sonstigen Anlage,
Umweltverträglichkeitsprüfung c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und
in verwaltungsbehördlichen Verfahren Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
Abschnitt 1
a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
Allgemeine Vorschriften einer technischen Anlage,
b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen
§1 Anlage,
Zweck des Gesetzes c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei Landschaft eingreifenden Maßnahme.
bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirk-
(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
samen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststel-
1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und um-
lungsbeschluss und sonstige behördliche Entschei-
fassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
dungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in
2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit
früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidun- Ausnahme von Anzeigeverfahren,
gen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.
2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorge-
lagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren
§2 beachtlich sind,
Begriffsbestimmungen
3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselb- Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebau-
ständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der ungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimm-
Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. ten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden
Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermitt- soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs
lung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse
mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
1. Menschen, Tiere und Pflanzen,
§3
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
Anwendungsbereich
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten (1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführ-
Schutzgütern. ten Vorhaben. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durch- rates
geführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im
Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in 1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund
diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche
Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusam- Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
mengefasst. 2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates
(2) Ein Vorhaben ist oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den
1. nach Maßgabe der Anlage 1 vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Aus-
a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen wirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.
Anlage, Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige Folge-
3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umwelt- änderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften die-
verträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Pro- ses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der An-
jekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) und der Richtlinie 85/337/EWG des Rates
vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimm- lage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen. Rechtsverord-
ten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40). nungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen der
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Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die
erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils
Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundes- die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder,
regierung die Zustimmung verweigert hat. soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die
(2) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen
Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfor- oder überschreiten.
dern, kann der Bundesminister der Verteidigung nach
Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister (3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzule- durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden
gen sind, für Vorhaben, die der Landesverteidigung die- bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht
nen, die Anwendung dieses Gesetzes ausschließen oder oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung
Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichti-
zulassen. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteili- gung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher
gen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Beste-
Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betref- hende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im
fen, bleiben unberührt. Der Bundesminister der Vertei- Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Der in den jeweiligen Anwen-
digung unterrichtet den Bundesminister für Umwelt, dungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG
Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen
Anwendung dieses Absatzes. erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder
Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unbe-
rücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in der
§ 3a
Anlage 1 Nr. 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industrie-
Feststellung der UVP-Pflicht zonen und Städtebauprojekte. Satz 1 gilt für die in der
Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers Anlage 1 Nr. 14.4 und 14.5 aufgeführten Vorhaben mit der
eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen Zusam-
§ 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Ent- menhang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang be-
scheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf steht.
der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie
eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den
§§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur § 3c
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung be-
steht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des UVP-Pflicht im Einzelfall
Einzelfalls nach § 3c vorgenommen worden ist, der
Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinfor- (1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allge-
mationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine Um- meine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine
weltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das
zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfecht- Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde
bar. aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung
der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nach-
§ 3b teilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu
UVP-Pflicht aufgrund Art, berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit gerin-
Größe und Leistung der Vorhaben ger Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprü-
fung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn
(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt- trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur
verträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 auf- aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den
geführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erheb-
Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder liche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträg- Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit
lichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vor-
oder überschritten werden. habens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungs-
(2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt- maßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei
verträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vor- der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen,
haben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vor-
mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem prüfung eröffnen, überschritten werden. Für das Erreichen
engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), oder Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung
zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungs- gilt § 3b Abs. 2 und 3 entsprechend.
werte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusam-
menhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben (2) a) Die in der Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung
des Einzelfalls) aufgeführten Kriterien sollen durch
1. als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung
Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemein- des Bundesrates umgehend näher bestimmt werden.
samen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen
verbunden sind oder b) Grundsätze und Verfahren zur Einzelfallprüfung
2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende sollen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Aus-
Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammen- führung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
hang stehen prüfung näher bestimmt werden.
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§ 3d Abschnitt 2
UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts Verfahrensschritte
Die Länder regeln durch Größen- oder Leistungswerte, der Umweltverträglichkeitsprüfung
durch eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung
des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser Verfah- §5
ren, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträg-
lichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit in der Anlage 1 Unterrichtung über
für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durch- voraussichtlich beizubringende Unterlagen
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maß-
Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige
gabe des Landesrechts vorgesehen ist.
Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Entschei-
dung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, darum
§ 3e
ersucht oder sofern die zuständige Behörde es nach
Änderungen und Beginn des Verfahrens für erforderlich hält, unterrichtet
Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vor-
(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltver- habens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum
träglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraus-
Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits sichtlich nach § 6 beizubringenden Unterlagen über die
eine UVP-Pflicht besteht, wenn UmweItauswirkungen des Vorhabens. Vor der Unterrich-
tung gibt die zuständige Behörde dem Träger des Vor-
1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene habens sowie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden
Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Gelegenheit zu einer Besprechung über Inhalt und
Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch
oder auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltver-
2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c träglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung
Abs. 1 Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen
Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkun- erstrecken. Sachverständige und Dritte können hinzuge-
gen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere zogen werden. Verfügen die zuständige Behörde oder die
Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die
Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils Beibringung der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind,
geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umwelt- sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens
verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. zur Verfügung stellen.
(2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Nr. 18.1
bis 18.8 sowie für eine Änderung der in der Anlage 1 §6
Nr. 18.8 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 1 Nr. 2 mit der
Maßgabe, dass der dort jeweils für den Bau des entspre- Unterlagen des Trägers des Vorhabens
chenden Vorhabens einschlägige Prüfwert erreicht oder (1) Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungs-
überschritten wird. erheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen
§ 3f des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des
Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit
UVP-pflichtige Entwicklungs- geprüft wird. Setzt der Beginn des Verfahrens einen
und Erprobungsvorhaben schriftlichen Antrag, die Einreichung eines Plans oder eine
(1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführtes Vor- sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens voraus,
haben ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen so recht-
und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient zeitig vorzulegen, dass sie mit den übrigen Unterlagen
(Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht län- ausgelegt werden können.
ger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann von einer (2) lnhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die
eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maß-
unter besonderer Berücksichtigung der Durchführungs- gebend sind. Die Absätze 3 und 4 sind anzuwenden,
dauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltaus- soweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen
wirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind. durch Rechtsvorschrift nicht im Einzelnen festgelegt sind.
(2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes Vor-
haben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben (3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest
ist, gilt die allgemeine Regelung des § 3c Abs. 1. folgende Angaben enthalten:
1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über
§4 Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und
Vorrang anderer Rechtsvorschriften Boden,
Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvor- 2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche
schriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens ver-
Umweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in mieden, vermindert oder, soweit möglich, ausgegli-
ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. chen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht
Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur
bleiben unberührt. und Landschaft,
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3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nach- hörde anhand von geeigneten Unterlagen über das Vor-
teiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens unter haben und bittet innerhalb einer angemessenen Frist um
Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes Mitteilung, ob eine Beteiligung erwünscht wird. Wenn der
und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, andere Staat keine Behörde benannt hat, ist die oberste
4. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des
Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksich- anderen Staates zu unterrichten. Wird eine Beteiligung für
tigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der all- erforderlich gehalten, gibt die zuständige Behörde der
gemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Anga- benannten zuständigen Behörde des anderen Staates
ben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die sowie weiteren von dieser angegebenen Behörden des
Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und anderen Staates zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen
Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- Umfang wie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden auf-
gen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibrin- grund der Unterlagen nach § 6 Gelegenheit zur Stellung-
gung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist, nahme. § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet entsprechende Anwendung.
5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vor-
habens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkei- (2) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat
ten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bundes-
Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens. und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten, ange-
messenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsul-
Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusam- tationen insbesondere über die grenzüberschreitenden
menfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen. Die Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maß-
Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurteilung nahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durch.
ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den
Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden (3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten
können. Behörden des anderen Staates die Zulässigkeitsentschei-
dung für das Vorhaben oder den ablehnenden Bescheid,
(4) Die Unterlagen müssen auch die folgenden Angaben jeweils einschließlich der Begründung. Sofern die Voraus-
enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprü- setzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und
fung nach der Art des Vorhabens erforderlich sind: Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung
1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwen- der Zulässigkeitsentscheidung beifügen.
deten technischen Verfahren,
(4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völker-
2. Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden rechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben
Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der unberührt.
Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur
und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen §9
des Vorhabens, die zu erheblichen nachteiligen Um-
weltauswirkungen führen können, Einbeziehung der Öffentlichkeit
3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammen- (1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den
stellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage
technische Lücken oder fehlende Kenntnisse. der ausgelegten Unterlagen nach § 6 anzuhören. Das
Anhörungsverfahren muss den Anforderungen des § 73
Die Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss sich
Abs. 3, 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-
auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben
sprechen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6
erstrecken.
erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwen- kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit
dung, wenn die zuständige Behörde für diejenige öffent- abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder ande-
lich-rechtliche Körperschaft tätig wird, die Träger des ren erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Vorhabens ist.
(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechender
Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungs-
§7 verfahrensgesetzes die Zulässigkeitsentscheidung oder
Beteiligung anderer Behörden die Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu
Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74
deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vor- Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den
haben berührt wird, über das Vorhaben, übermittelt ihnen Bescheid mit Begründung zur Einsicht auszulegen.
die Unterlagen nach § 6 und holt ihre Stellungnahmen ein. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die
§ 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch ein-
entsprechende Anwendung. bezogen, dass
1. das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht wird,
§8
2. die nach § 6 erforderlichen Unterlagen während eines
Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
angemessenen Zeitraums eingesehen werden können,
(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die
3. Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,
in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem ande-
ren Staat haben kann oder ein solcher anderer Staat 4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet
darum ersucht, unterrichtet die zuständige Behörde früh- und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung der
zeitig die vom anderen Staat benannte zuständige Be- Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
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Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der sichtlich betroffenen Gebieten der Öffentlichkeit bekannt,
Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rech- soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorschrif-
ten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unbe- ten des übermittelnden Staates erfolgt oder nach diesem
rührt. Gesetz durchzuführen wäre. Sie weist dabei darauf hin,
welcher Behörde des anderen Staates gegebenenfalls
§ 9a innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet
werden kann, und gibt Gelegenheit, innerhalb angemes-
Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung sener Frist die Unterlagen einzusehen.
(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen (3) § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 9a Abs. 3 gelten entspre-
in einem anderen Staat haben kann, können sich dort chend.
ansässige Personen am Anhörungsverfahren nach § 9
Abs. 1 und 3 beteiligen. Die zuständige Behörde hat
darauf hinzuwirken, dass § 10
1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Geheimhaltung und Datenschutz
Weise bekannt gemacht wird, Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Daten-
2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im Verfah- schutz bleiben unberührt.
ren nach § 9 Abs. 1 Einwendungen erhoben oder im
Verfahren nach § 9 Abs. 3 Gegenäußerungen vorge- § 11
bracht werden können, und Zusammenfassende Darstellung
3. dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren der Umweltauswirkungen
nach § 9 Abs. 1 mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Die zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage
Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnah-
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. men nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a eine zusammen-
Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusammen- fassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vor-
fassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 sowie, soweit erforderlich, habens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche
weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeits- nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert
beteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbe- oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaß-
sondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, nahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Ein-
zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen griffen in Natur und Landschaft. Die Ergebnisse eigener
Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegen- Ermittlungen sind einzubeziehen. Die zusammenfassende
seitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Erörterung im Anhörungsverfahren nach
(3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völker- § 9 Abs. 1 Satz 2 zu erarbeiten. Die zusammenfassende
rechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben Darstellung kann in der Begründung der Entscheidung
unberührt. über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Die Begrün-
dung enthält erforderlichenfalls die Darstellung der Ver-
§ 9b meidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaß-
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffent- nahmen.
lichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
§ 12
(1) Wenn ein in einem anderen Staat geplantes Vor-
haben erhebliche Umweltauswirkungen in der Bundes- Bewertung der Umwelt-
republik Deutschland haben kann, ersucht die deutsche auswirkungen und Berücksichtigung
Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben in Deutsch- des Ergebnisses bei der Entscheidung
land zuständig wäre, die zuständige Behörde des anderen Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswir-
Staates um Unterlagen über das Vorhaben, insbesondere kungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammen-
um eine Beschreibung des Vorhabens und um Angaben fassenden Darstellung nach § 11 und berücksichtigt diese
über dessen grenzüberschreitende Umweltauswirkungen. Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des
Hält sie eine Beteiligung am Zulassungsverfahren für Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge
erforderlich, teilt sie dies der zuständigen Behörde des im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 nach Maßgabe der
anderen Staates mit und ersucht, soweit erforderlich, um geltenden Gesetze.
weitere Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4, unterrich-
tet die Behörden im Sinne des § 7 über die Angaben und
weist darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates § 13
gegebenenfalls innerhalb welcher Frist eine Stellung- Vorbescheid und Teilzulassungen
nahme zugeleitet werden kann, sofern sie nicht die An- (1) Vorbescheid und erste Teilgenehmigung oder ent-
gabe einer einheitlichen Stellungnahme für angezeigt hält. sprechende erste Teilzulassungen dürfen nur nach Durch-
Die zuständige deutsche Behörde soll die zuständige führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wer-
Behörde des anderen Staates um eine Übersetzung den. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich in diesen
geeigneter Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu Fällen vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungs-
grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, ersuchen. stand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvor-
(2) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat über- habens und abschließend auf die Umweltauswirkungen zu
mittelten Unterlagen macht die zuständige deutsche erstrecken, die Gegenstand von Vorbescheid oder Teilzu-
Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise in den voraus- lassung sind. Diesem Umfang der Umweltverträglichkeits-
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prüfung ist bei der Unterrichtung über voraussichtlich bei- durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. § 9
zubringende Unterlagen nach § 5 und bei den Unterlagen Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
nach § 6 Rechnung zu tragen. (3) Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit im vorgelagerten
(2) Bei weiteren Teilgenehmigungen oder entsprechen- Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist
den Teilzulassungen soll die Prüfung der Umweltver- Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im
träglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Um- Übrigen bleibt § 9 Abs. 3 unberührt.
weltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. (4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die
Absatz 1 gilt entsprechend. Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder
andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens
§ 14 beschränkt werden.
Zulassung eines Vorhabens
durch mehrere Behörden § 16
(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Raumordnungsverfahren und Zulassungsverfahren
Landesbehörden, so bestimmen die Länder eine feder- (1) Im Raumordnungsverfahren oder in einem anderen
führende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach raumordnerischen Verfahren können die raumbedeut-
den §§ 3a, 5 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11 samen Umweltauswirkungen eines Vorhabens entspre-
zuständig ist. Die Länder können der federführenden chend dem Planungsstand des Vorhabens ermittelt, be-
Behörde weitere Zuständigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9 schrieben und bewertet werden.
übertragen. Die federführende Behörde hat ihre Aufgaben
im Zusammenwirken zumindest mit den Zulassungs- (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren hat die zu-
behörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, ständige Behörde die im Verfahren nach Absatz 1 ermittel-
deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. ten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen
Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach dem Atom- des Vorhabens nach Maßgabe des § 12 bei der Entschei-
gesetz sowie einer Zulassung durch eine oder mehrere dung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksich-
weitere Behörden und ist eine der zuständigen Behörden tigen.
eine Bundesbehörde, ist die atomrechtliche Genehmi- (3) lm nachfolgenden Zulassungsverfahren soll hinsicht-
gungsbehörde federführende Behörde. Sie ist für die Auf- lich der im Verfahren nach Absatz 1 ermittelten und be-
gaben nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den schriebenen Umweltauswirkungen von den Anforderun-
§§ 9, 9a und 11 zuständig. gen der §§ 5 bis 8 und 11 insoweit abgesehen werden,
(2) Die Zulassungsbehörden haben auf der Grundlage als diese Verfahrensschritte bereits im Verfahren nach
der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 eine Absatz 1 erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit
Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vor- nach § 9 Abs. 1 und § 9a sowie die Bewertung der Um-
habens vorzunehmen und diese nach § 12 bei den Ent- weltauswirkungen nach § 12 sollen auf zusätzliche oder
scheidungen zu berücksichtigen. Die federführende andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt wer-
Behörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbehör- den, sofern die Öffentlichkeit im Verfahren nach Absatz 1
den sicherzustellen. entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 einbe-
zogen wurde.
Abschnitt 3 § 17
Besondere Verfahrensvorschriften Aufstellung von Bebauungsplänen
Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3
§ 15 aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Umweltver-
Linienbestimmung und träglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des
Genehmigung von Flugplätzen Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3
bis 3f im Aufstellungsverfahren nach den Vorschriften des
(1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs durchgeführt. Bei Vorhaben nach den
Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs. 1 des
Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 wird die Umweltver-
Bundeswasserstraßengesetzes sowie im vorgelagerten
träglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des
Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bei
Einzelfalls nur im Aufstellungsverfahren durchgeführt.
in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben wird die Umwelt-
Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstel-
verträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des
lungsverfahren und in einem nachfolgenden Zulassungs-
Vorhabens geprüft. Diese Regelung gilt nicht, wenn in
verfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeits-
einem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltver-
prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zu-
träglichkeit geprüft wurde und dabei zur Einbeziehung der
sätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen
Öffentlichkeit die Anforderungen der Absätze 2 und 3
des Vorhabens beschränkt werden.
erfüllt sind.
(2) Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Linien- § 18
bestimmung sind die Unterlagen nach § 6 auf Veranlas-
sung der zuständigen Behörde in den Gemeinden, in Bergrechtliche Verfahren
denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufge-
Monat zur Einsicht auszulegen; die Gemeinden haben die führt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu geben. Jeder § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren nach
kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungs- dem Bundesberggesetz durchgeführt. Die §§ 5 bis 14
frist äußern. Die Öffentlichkeit ist über die Entscheidung finden keine Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2357
§ 19 erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
Flurbereinigungsverfahren von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist
auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlus-
Im Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und ses zulässig.
Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ist die Öffentlich- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmigung
keit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 ein- entsprechend.
zubeziehen. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfüllung
Teil 2 der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erlassen
Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen über
und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19) 1. die dem Stand der Technik entsprechenden baulichen,
betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen zur
§ 20 Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter,
Planfeststellung, Plangenehmigung 2. Informationspflichten des Trägers eines Vorhabens
gegenüber Behörden und Öffentlichkeit,
(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Num-
mern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung 3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sachverstän-
solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch die dige, Sachverständigenorganisationen und zugelasse-
zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 3b bis 3f ne Überwachungsstellen sowie über die Anforderun-
eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg- gen, die diese Sachverständigen, Sachverständigen-
lichkeitsprüfung besteht. organisationen und zugelassene Überwachungsstellen
erfüllen müssen,
(2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vor- 4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die Anforde-
haben der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung ent- rungen der geltenden Vorschriften.
fällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen
vor, wenn die Prüfwerte nach § 3c Abs. 1 für Größe und § 22
Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht wer- Verfahren
den oder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; § 3b Abs. 2 Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für und des Plangenehmigungsverfahrens gelten die §§ 72
Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanla- bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundes-
gen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des
von unwesentlicher Bedeutung. Planfeststellungsverfahrens, insbesondere zu Art und
Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln.
§ 21
§ 23
Entscheidung, Nebenbestimmungen
Bußgeldvorschriften
(1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen,
wenn (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit
nicht beeinträchtigt wird, insbesondere 1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1
oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1
a) Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten ein Vorhaben durchführt oder
Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können
und 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 zuwider-
handelt.
b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutz-
güter, insbesondere durch bauliche, betriebliche (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
oder organisatorische Maßnahmen entsprechend zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
dem Stand der Technik getroffen wird,
2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich- Teil 3
rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegen-
stehen, Gemeinsame Vorschriften
3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze und
sonstige Erfordernisse der Raumordnung berücksich- § 24
tigt sind, Verwaltungsvorschriften
4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bun-
(2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedin- desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
gungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet 1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1 und 12
werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allge- genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung
meinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vor- und Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1
schriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, Satz 2) zugrunde zu legen sind,
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
2. Grundsätze für die Unterrichtung über voraussichtlich nen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen
beizubringende Unterlagen nach § 5, worden, können diese auch nach den Vorschriften
dieses Gesetzes durchgeführt werden.
3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung
der Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Bewer- Satz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der Anlage
tung nach § 12. zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1 bezeichneten Fas-
sung, aber in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG
§ 25 des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglich-
keitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Übergangsvorschrift Projekten (ABI. EG Nr. L 175 S. 40) aufgelistet ist, wenn
(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen
Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere auf-
und die vor dem 3. August 2001 begonnen worden sind, grund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes
sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen des Gesetzes (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind dieses
zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der lVU- Gesetz sowie seine bis zum 3. August 2001 geltende Fas-
Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz sung nicht auf Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) die Einrichtung von sol- anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind.
chen Verfahren neu oder anders als bislang regeln, sind
diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem Rah- (4) Besteht nach den Absätzen 1 und 2 eine Verpflichtung
men die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem und ist diese gemäß § 17 im Bebauungsplanverfahren
3. August 2001 bereits öffentlich bekannt gemacht wor- nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzu-
den ist, findet nur Satz 1 Anwendung. führen, gilt insoweit § 245c des Baugesetzbuchs.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften (5) Die Länder haben unverzüglich, spätestens innerhalb
dieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001 geltenden von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Fassung weiterhin Anwendung, wenn dem § 3d entsprechenden Vorschriften zu erlassen oder
bestehende Vorschriften anzupassen. Bis zu diesem Zeit-
1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulas-
punkt gilt § 3d in den Ländern mit der Maßgabe, dass in
sung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu
den Fällen, in denen in der Anlage 1 für bestimmte Vor-
Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten
haben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-
muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen
verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts
Behörde eingereicht hat; weitergehende Vorschriften
vorgesehen ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach
über die Voraussetzungen für eine wirksame Antrag-
Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Soweit die
stellung bleiben unberührt; oder
Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelun-
2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gen hinsichtlich der in § 3d genannten Verfahren erlassen,
und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet tritt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der jeweiligen landes-
worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzel- rechtlichen Regelung außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2359
Anlage 1
Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder
eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies
Bezug auf die Regelungen des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf
eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die
Regelung des § 3d.
Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b
Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Abs. 1
Satz 5
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 1
S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 2
L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:
1.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Ver-
brennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungs-
motoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampf-
kessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.1.1 mehr als 200 MW, X
1.1.2 50 MW bis 200 MW, A
1.1.3 20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelasse- S
nen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbrennungs-
motoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
1.1.4 10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere S
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten Gase,
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
1.1.5 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, S
Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen,
Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-
anlagen und Notstromaggregate,
1.1.6 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 A
genannter fester oder flüssiger Brennstoffe,
1.1.7 100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 S
genannter fester oder flüssiger Brennstoffe;
1.2 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen
mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.2.1 mehr als 200 MW, X
1.2.2 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, A
naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen
(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),
1.2.3 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe, S
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen;
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1.3 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf,
Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotor-
anlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.3.1 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, S
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,
1.3.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere S
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1 genannten Gase;
1.4 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit
einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.1 mehr als 200 MW, X
1.4.2 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, A
naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen
(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),
1.4.3 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe, S
ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf;
1.5 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem
Kreislauf, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.5.1 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, S
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,
1.5.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere S
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1 genannten Gase;
1.6 Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als
35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie mit
1.6.1 20 oder mehr Windkraftanlagen, X
1.6.2 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen, A
1.6.3 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen; S
1.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; X
1.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle
(z.B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von
1.8.1 500 t oder mehr je Tag, X
1.8.2 weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; A
1.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder
bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von
1.9.1 500 t oder mehr je Tag, X
1.9.2 weniger als 500 t je Tag; A
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:
2.1 Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von
2.1.1 25 ha oder mehr, X
2.1.2 10 ha bis weniger als 25 ha, A
2.1.3 weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden; S
2.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen
mit einer Produktionskapazität von
2.2.1 1 000 t oder mehr je Tag, X
2.2.2 weniger als 1 000 t je Tag; A
2.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest; X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2361
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
2.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder
Asbesterzeugnissen mit
2.4.1 einer Jahresproduktion von
2.4.1.1 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen, X
2.4.1.2 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, X
2.4.2 einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken, X
2.4.3 einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden A
Nummern angegeben;
2.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas
hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelz-
leistung von
2.5.1 200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren X
betrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr,
2.5.2 20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, A
2.5.3 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, S
die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;
2.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage
2.6.1 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der A
Brennanlage beträgt,
2.6.2 4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubikmeter S
Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die
diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;
2.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich A
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern;
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:
3.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung X
in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;
3.2 Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von X
Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiter-
verarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander
verbunden sind);
3.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich
Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit
einer Schmelzleistung von
3.3.1 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, A
3.3.2 weniger als 2,5 t Stahl je Stunde; S
3.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, X
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro-
lytische Verfahren;
3.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von
3.5.1 100 000 t oder mehr je Jahr, X
3.5.2 4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen A
Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr,
3.5.3 0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag S
bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
– Vakuum-Schmelzanlagen,
– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und
Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die
ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen
gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus
Edelmetallen und Kupfer bestehen,
– Schwalllötbäder und
– Heißluftverzinnungsanlagen;
3.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl; A
3.7 Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktions-
leistung von
3.7.1 200 000 t Gusseisen oder mehr je Jahr, X
3.7.2 20 t Gussteilen oder mehr je Tag, A
3.7.3 2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag; S
3.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf
Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung
von
3.8.1 100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr, X
3.8.2 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr, A
3.8.3 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen S
Verzinken nach dem Sendzimirverfahren;
3.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein
elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von
3.9.1 30 m3 oder mehr, A
3.9.2 1 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von S
Fluss- oder Salpetersäure;
3.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetrie-
benen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder
Fallwerkes
3.10.1 20 Kilojoule oder mehr beträgt, A
3.10.2 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; S
3.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Spreng- A
stoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;
3.12 Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft
3.12.1 zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen, X
3.12.2 zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit A
einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt;
3.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produk- A
tionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeug-
einheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf,
1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);
3.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder A
einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von 100 000 Stück
oder mehr je Jahr;
3.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, A
soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeuge
repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten;
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:
4.1 Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von X
Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem
sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander
verbunden sind und
– zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
– zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
– zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff
oder Mehrnährstoff),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2363
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
– zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,
– zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder bio-
logischen Verfahrens oder
– zur Herstellung von Explosivstoffen
dienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder
zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;
4.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch A
chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische
Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach
Nummer 11.1;
4.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen X
Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;
4.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs- A
stoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von
25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von
293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;
5. Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:
5.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch A
ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von
30 m3 oder mehr;
6. Holz, Zellstoff:
6.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder X
ähnlichen Faserstoffen;
6.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer
Produktionsleistung von
6.2.1 200 t oder mehr je Tag, X
6.2.2 20 t bis weniger als 200 t je Tag; A
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:
7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit
7.1.1 42 000 oder mehr Plätzen, X
7.1.2 15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit
7.2.1 84 000 oder mehr Plätzen, X
7.2.2 30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit
7.3.1 84 000 oder mehr Plätzen, X
7.3.2 30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit
7.4.1 42 000 oder mehr Plätzen, X
7.4.2 15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit
7.5.1 350 oder mehr Plätzen, X
7.5.2 250 bis weniger als 350 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit
7.6.1 1 000 oder mehr Plätzen, X
7.6.2 300 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen
(Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit
7.7.1 2 000 oder mehr Plätzen, X
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.7.2 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen
einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.8.1 750 oder mehr Plätzen, X
7.8.2 560 bis weniger als 750 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel
von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.9.1 6 000 oder mehr Plätzen, X
7.9.2 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit
7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen, X
7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in
gemischten Beständen, wenn
7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 X
und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht
oder überschreitet,
7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 S
und 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht
oder überschreitet;
7.12 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten A
oder mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage
regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte
Fläche, soweit diese Anlagen nicht unter die Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1,
7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 oder 7.10.1 fallen. Eine Großvieheinheit entspricht einem Lebendgewicht
von 500 kg je Haltungsperiode;
7.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von
7.13.1 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag, A
7.13.2 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t S
Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;
7.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen
Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von
7.14.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.14.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von S
Speisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung
von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;
7.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer
Produktionsleistung von
7.15.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.15.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von S
selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung
von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;
7.16 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer
Produktionsleistung von
7.16.1 75 t Konserven oder mehr je Tag, A
7.16.2 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag; S
7.17 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer
Produktionsleistung von
7.17.1 300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2365
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.17.2 10 t bis weniger als 300 t Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, aus- S
genommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in
geschlossenen Behältnissen;
7.18 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch A
Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft;
7.19 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder
tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von
7.19.1 10 t oder mehr je Tag, A
7.19.2 weniger als 10 t je Tag; S
7.20 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten
oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von
7.20.1 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.20.2 weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger S
Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen
Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen;
7.21 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; X
7.22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer
Produktionsleistung von
7.22.1 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.22.2 weniger als 300 t Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S
7.23 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Pro-
duktionsleistung von
7.23.1 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.23.2 1 t bis weniger als 300 t Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S
7.24 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von
7.24.1 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.24.2 weniger als 300 t Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert mit Hilfe S
von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr
je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert beträgt;
7.25 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter A
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker;
7.26 Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von
7.26.1 3 000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.26.2 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S
7.27 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen
Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von
7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, A
7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz; S
7.28 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus
pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von
7.28.1 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.28.2 50 kg bis weniger als 300 t Süßwaren je Tag bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao S
oder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;
7.29 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem
Einsatz von
7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert, A
7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert bei Sprühtrocknern zum S
Trocknen von Milch, von Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen;
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:
8.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von festen, flüssigen
oder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit brennbaren
Bestandteilen durch
8.1.1 thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, X
Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, ausgenommen Fälle der Nummern
8.1.2 und 8.1.4,
8.1.2 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feue- A
rungswärmeleistung von 1 MW oder mehr,
8.1.3 Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, S
8.1.4 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feue- S
rungswärmeleistung von weniger als 1 MW;
8.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder
beschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem
Holz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen
oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogen-
organischen Verbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen
Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.2.1 50 MW oder mehr, X
8.2.2 1 MW bis weniger als 50 MW; S
8.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.3.1 10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, X
8.3.2 1 t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag; S
8.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.4.1 50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, A
8.4.2 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; S
8.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur X
chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden;
8.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur
chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.6.1 100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, X
8.6.2 50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag, A
8.6.3 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; S
8.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nicht-
eisenschrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung
bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach
Nummer 8.8, mit
8.7.1 einer Gesamtlagerfläche von 15 000 m2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von A
1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr,
8.7.2 einer Gesamtlagerfläche von 1 000 m2 bis weniger als 15 000 m2 oder einer Gesamtlager- S
kapazität von 100 t bis weniger als 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2367
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
8.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von besonders über- A
wachungsbedürftigen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag
oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr;
8.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen
Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei
8.9.1 besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit
8.9.1.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von X
150 t oder mehr,
8.9.1.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, A
8.9.2 nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit
8.9.2.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von A
150 t oder mehr,
8.9.2.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben; S
9. Lagerung von Stoffen und Zubereitungen:
9.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern
oder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern
enthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.1.1 200 000 t oder mehr, X
9.1.2 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volumen A
von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,
9.1.3 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von S
jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,
9.1.4 3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils mehr S
als 1 000 cm3 handelt;
9.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in
Behältern dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.2.1 200 000 t oder mehr, X
9.2.2 50 000 t bis weniger als 200 000 t, A
9.2.3 5 000 t bis weniger als 50 000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt S
unter 21 ºC haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (1.013 mbar) über 20 ºC
liegt,
9.2.4 10 000 t bis weniger als 50 000 t bei sonstigen brennbaren Flüssigkeiten; S
9.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Chlor dient, mit einem Fassungs-
vermögen von
9.3.1 200 000 t oder mehr, X
9.3.2 75 t bis weniger als 200 000 t, A
9.3.3 10 t bis weniger als 75 t; S
9.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Schwefeldioxid dient, mit einem
Fassungsvermögen von
9.4.1 200 000 t oder mehr, X
9.4.2 250 t bis weniger als 200 000 t, A
9.4.3 20 t bis weniger als 250 t; S
9.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniumnitrat oder ammonium-
nitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung
dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.5.1 200 000 t oder mehr, X
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
9.5.2 500 t bis weniger als 200 000 t, A
9.5.3 25 t bis weniger als 500 t; S
9.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Zu-
bereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem
Fassungsvermögen von
9.6.1 200 000 t oder mehr, X
9.6.2 2 500 t bis weniger als 200 000 t, A
9.6.3 100 t bis weniger als 2 500 t; S
9.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniak dient, mit einem
Fassungsvermögen von
9.7.1 200 000 t oder mehr, X
9.7.2 30 t bis weniger als 200 000 t, A
9.7.3 3 t bis weniger als 30 t; S
9.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den
Nummern 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen dient, mit einem Fassungs-
vermögen von
9.8.1 200 000 t oder mehr, X
9.8.2 25 000 t bis weniger als 200 000 t; A
10. Sonstige Industrieanlagen:
10.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von X
explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung
als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung
dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder
Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im
handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche
Mischladegeräte;
10.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosi- X
onsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;
10.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk
unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.3.1 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde, A
10.3.2 weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg S
Kautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk
eingesetzt wird;
10.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren)
oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit
10.4.1 einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, A
10.4.2 einer Färbeleistung von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen S
zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern
einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck
betrieben werden,
10.4.3 einer Bleichleistung von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum S
Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;
10.5 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer
Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.5.1 10 MW oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände, A
10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen S
Räumen betrieben werden, und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter
ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2369
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
10.6 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit
einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.6.1 mehr als 200 MW, X
10.6.2 100 MW bis 200 MW, A
10.6.3 weniger als 100 MW; S
10.7 Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge; A
11. Kernenergie:
11.1 Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder X
Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die
insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau
der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet;
einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in
Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne
von § 3e Abs. 1 Nr. 2;
11.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver X
Abfälle;
11.3 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb X
einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrenn-
stoffe oder hoch radioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als
zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an
einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;
11.4 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht A
Nummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur
Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte
erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang
nach einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vor-
bereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen
Betrieb bedarf;
12. Abfalldeponien:
12.1 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von besonders überwachungs- X
bedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
12.2 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht besonders überwachungs-
bedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme
der Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von
12.2.1 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr, X
12.2.2 weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t; S
12.3 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des A
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
13. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:
13.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die
13.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoff- X
bedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder
mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,
13.1.2 für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoff- L
bedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als
4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;
13.2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer L
oder Küstengewässer;
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Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
13.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Ober-
flächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen
Volumen von
13.3.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X
13.3.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser; L
13.4 Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung; L
13.5 wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung L
oder Bodenentwässerung;
13.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften
Speicherung von Wasser, wobei
13.6.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden, X
13.6.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; L
13.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen
Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von
13.7.1 – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel X
verhindert werden soll, oder
– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasser-
durchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3
übersteigt,
13.7.2 weniger als den in der vorstehenden Nummer angegebenen Werten; L
13.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; L
13.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit
13.9.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist, X
13.9.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist; L
13.10 Bau eines Binnenhafens für die Seeschifffahrt; X
13.11 Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges
zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der
13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann, X
13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann; L
13.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer L
infrastrukturellen Hafenanlage;
13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; L
13.14 Bau einer Wasserkraftanlage; L
13.15 Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; L
13.16 sonstige Ausbaumaßnahmen; L
14. Verkehrsvorhaben:
14.1 Bau einer Bundeswasserstraße durch
14.1.1 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1 X
14.1.2 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von A
einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses);
14.2 Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit
14.2.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist, X
14.2.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist; A
14.3 Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnell- X
straße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die
Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist;
14.4 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine X
durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2371
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
14.5 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau X
einer bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine
durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;
14.6 Bau einer sonstigen Bundesstraße; A
14.7 Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen X
einschließlich Bahnstromfernleitungen;
14.8 Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen A
Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des
Baues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist;
14.9 Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; X
14.10 Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazu- A
gehörenden Betriebsanlagen;
14.11 Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrund- A
bahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den
dazugehörenden Betriebsanlagen;
14.12 Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago
von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer
Start- und Landebahngrundlänge von
14.12.1 1 500 m oder mehr, X
14.12.2 weniger als 1 500 m; A
15. Bergbau:
15.1 Bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebs-
planpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der auf Grund des § 57c Nr. 1
des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung;
16. Flurbereinigung:
16.1 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungs- A
gesetzes;
17. Forstliche Vorhaben:
17.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit
17.1.1 50 ha oder mehr Wald, X
17.1.2 weniger als 50 ha Wald; L
17.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine
andere Nutzungsart mit
17.2.1 10 ha oder mehr Wald, X
17.2.2 weniger als 10 ha Wald; L
18. Bauplanungsrechtliche Vorhaben:
18.1 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung
für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne
des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungs-
verfahren, mit
18.1.1 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von X
jeweils insgesamt 200 oder mehr,
18.1.2 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmer- A
zahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;
18.2 Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich
im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im
Aufstellungsverfahren, mit einer Stellplatzzahl von
18.2.1 200 oder mehr, X
18.2.2 50 bis weniger als 200; A
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
18.3 Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des
Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit
einer Größe des Plangebiets von
18.3.1 10 ha oder mehr, X
18.3.2 4 ha bis weniger als 10 ha; A
18.4 Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des
Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit
einer Größe von
18.4.1 1 ha oder mehr X
18.4.2 0,5 ha bis weniger als 1 ha; A
18.5 Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne
des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungs-
verfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungs-
verordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
18.5.1 100 000 m2 oder mehr, X
18.5.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; A
18.6 Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines
sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungs-
verordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs
ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen
Geschossfläche von
18.6.1 5 000 m2 oder mehr, X
18.6.2 1 200 m2 bis weniger als 5 000 m2; A
18.7 Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen
Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird,
nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2
der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von ins-
gesamt
18.7.1 100 000 m2 oder mehr, X
18.7.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; A
18.8 Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige A
Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen
Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird, nur im Aufstellungs-
verfahren;
18.9 Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des
Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des
Rates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird
oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;
19. Leitungsanlagen und andere Anlagen:
19.1 Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschafts-
gesetzes mit
19.1.1 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr, X
19.1.2 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV, A
19.1.3 einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, A
19.1.4 einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr; S
19.2 Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschafts-
gesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht über-
schreiten, mit
19.2.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, X
19.2.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2373
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
19.2.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, A
19.2.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm; S
19.3 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe
im Sinne von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den
Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern
solcher Stoffe sind, mit
19.3.1 einer Länge von mehr als 40 km, X
19.3.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr A
als 150 mm,
19.3.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr S
als 150 mm;
19.4 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt,
zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.4.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr X
als 800 mm,
19.4.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm A
bis zu 800 mm,
19.4.3 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr A
als 150 mm,
19.4.4 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr S
als 150 mm;
19.5 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder
als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum
Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.5.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr X
als 800 mm,
19.5.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm A
bis zu 800 mm,
19.5.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr A
als 300 mm,
19.5.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr S
als 300 mm;
19.6 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von
§ 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5
fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe
sind, mit
19.6.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr X
als 800 mm,
19.6.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm A
bis zu 800 mm,
19.6.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr A
als 300 mm,
19.6.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr S
als 300 mm;
19.7 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warm-
wasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes
überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit
19.7.1 einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes, A
19.7.2 einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich; S
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
19.8 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt,
zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasser-
fernleitung), mit
19.8.1 einer Länge von 10 km oder mehr, A
19.8.2 einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km; S
19.9 Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit
19.9.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X
19.9.2 2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, A
19.9.3 5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser. S
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2375
Anlage 2
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f,
auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
1. Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1 Größe des Vorhabens,
1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
1.3 Abfallerzeugung,
1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
2. Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt
wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der
Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und
Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes
(Qualitätskriterien),
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang
des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 19a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,
2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buch-
staben a erfasst,
2.3.3 Nationalparke gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a
erfasst,
2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 14a und 15 des Bundesnaturschutz-
gesetzes,
2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte
Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über-
schritten sind,
2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in ver-
dichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,
2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder
Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
Landschaften eingestuft worden sind.
3. Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2
aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
Gesetz
zur Reform des Wohnungsbaurechts
Vom 13. September 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 1
das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(Wohnraumförderungsgesetz – WoFG)
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Wohnraumförderungsgesetz Inhaltsübersicht
Artikel 2 Aufhebung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Teil 1
Artikel 3 Aufhebung des Wohnungsbaugesetzes für das Saar- Allgemeines zur Förderung
land
Artikel 4 Aufhebung des Modernisierungs- und Energieein- Abschnitt 1
sparungsgesetzes Zweck und Maßnahmen der Förderung
Artikel 5 Aufhebung der Ablösungsverordnung § 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe
Artikel 6 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes § 2 Fördergegenstände und Fördermittel
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehl- § 3 Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten
subventionierung im Wohnungswesen
§ 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen
Artikel 8 Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung
Abschnitt 2
Artikel 9 Änderung der Neubaumietenverordnung
Grundsätze,
Artikel 10 Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes Voraussetzungen und Förderzusage
Artikel 11 Änderung des Baugesetzbuchs
§ 5 Anforderungen an die Förderung
Artikel 12 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
§ 6 Allgemeine Fördergrundsätze
Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Überführung der
§ 7 Besondere Grundsätze zur Förderung von Mietwohnraum
Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen
Wohnungsmarkt § 8 Besondere Grundsätze zur Förderung der Bildung selbst
genutzten Wohneigentums
Artikel 14 Änderung des Bundeskleingartengesetzes
§ 9 Einkommensgrenzen
Artikel 15 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 10 Wohnungsgrößen
Artikel 15a Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des
Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs § 11 Förderempfänger
sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architekten- § 12 Bevorzugung von Maßnahmen, zusätzliche Förderung
leistungen
§ 13 Förderzusage
Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Woh-
Abschnitt 3
nungsvermittlung
Kooperationsvertrag
Artikel 17 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 17a Änderung des Gesetzes zur Änderung des Wohn- § 14 Zweck, Beteiligte
geldgesetzes und anderer Gesetze § 15 Gegenstände des Kooperationsvertrags
Artikel 18 Änderung der Wohngeldverordnung
Teil 2
Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit Begriffsbestimmungen,
Durchführung der sozialen Wohnraumförderung
Artikel 20 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Einkommensteuergesetzes Abschnitt 1
Artikel 22 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Begriffsbestimmungen
Artikel 23 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 16 Wohnungsbau, Modernisierung
– Arbeitsförderung – § 17 Wohnraum
Artikel 24 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch § 18 Haushaltsangehörige
– Gesetzliche Unfallversicherung –
§ 19 Wohnfläche, Betriebskosten
Artikel 25 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-
verordnung Abschnitt 2
Artikel 26 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Einkommensermittlung
Artikel 27 Neubekanntmachung § 20 Gesamteinkommen
Artikel 28 Inkrafttreten § 21 Begriff des Jahreseinkommens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2377
§ 22 Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens Teil 1
§ 23 Pauschaler Abzug
Allgemeines zur Förderung
§ 24 Frei- und Abzugsbeträge
Abschnitt 3
Abschnitt 1
Begründung und Sicherung Zweck und Maßnahmen der Förderung
von Belegungs- und Mietbindungen
sowie von Bindungen für
selbst genutztes Wohneigentum §1
§ 25 Anwendungsbereich Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe
§ 26 Gegenstände und Arten der Belegungsrechte (1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungs-
§ 27 Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungs- baus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von
rechte Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum,
§ 28 Bestimmung und Sicherung der höchstzulässigen Miete
einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums,
und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum
§ 29 Dauer der Belegungs- und Mietbindungen (soziale Wohnraumförderung).
§ 30 Freistellung von Belegungsbindungen
(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind
§ 31 Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen
Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit
§ 32 Sonstige Vorschriften der Sicherung Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung
§ 33 Geldleistung bei Gesetzesverstößen angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unter-
stützt
Abschnitt 4 1. die Förderung von Mietwohnraum insbesondere
Ausgleich von Fehlförderungen Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien
und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende,
§ 34 Grundlagen der Ausgleichszahlung
Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen,
§ 35 Einkommensermittlung und Einkommensnachweis Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen,
§ 36 Höhe der Ausgleichszahlung und Leistungszeitraum
2. die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohn-
§ 37 Wegfall und Minderung der Ausgleichszahlung eigentums insbesondere Familien und andere Haus-
halte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die
unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der
Teil 3
Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder
Bundesmittel Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraum-
§ 38 Bereitstellung und Verteilung von Finanzhilfen förderung nicht tragen können.
§ 39 Verzinsung und Tilgung
§ 40 Rückflüsse an den Bund
§2
Teil 4 Fördergegenstände und Fördermittel
Ergänzungsvorschriften (1) Fördergegenstände sind:
§ 41 Berichterstattung 1. Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs
§ 42 Förderstatistik des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach
Fertigstellung (Ersterwerb),
§ 43 Maßnahmen zur Baukostensenkung
§ 44 Sonderregelungen für einzelne Länder
2. Modernisierung von Wohnraum,
§ 45 Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln 3. Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohn-
raum und
4. Erwerb bestehenden Wohnraums,
Teil 5
Überleitungs- und Schlussvorschriften
wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der
Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von
§ 46 Zeitlicher Anwendungsbereich Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von
§ 47 Darlehen des Bundes und Förderung auf Grund früheren selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.
Rechts
(2) Die Förderung erfolgt durch
§ 48 Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
§ 49 Anwendung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
1. Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen
Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu
§ 50 Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neu- Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finan-
baumietenverordnung und der Zweiten Berechnungs-
zierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,
verordnung
§ 51 Anwendung des Gesetzes über den Abbau der Fehl- 2. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonsti-
subventionierung im Wohnungswesen gen Gewährleistungen sowie
§ 52 Bußgeldvorschriften 3. Bereitstellung von verbilligtem Bauland.
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
§3 (2) Die Länder treffen soweit erforderlich auf der Grund-
Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten lage dieses Gesetzes Bestimmungen, insbesondere über
Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung.
(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
(3) Die in den §§ 6 bis 8 und 10 bezeichneten Grund-
wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der sozialen sätze sind bei den Bestimmungen nach Absatz 2 und,
Wohnraumförderung zusammen. soweit solche Bestimmungen nicht getroffen sind, bei
(2) Die Länder führen die soziale Wohnraumförderung Entscheidungen, die zur Förderung ergehen, in der Ab-
als eigene Aufgabe durch. Sie legen das Verwaltungs- wägung und bei der Ermessensausübung zu berücksich-
verfahren fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen tigen. Die Länder können weitere Grundsätze aufstellen.
trifft. Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die
Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der
Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt wird. §6
Allgemeine Fördergrundsätze
(3) Die Länder sollen bei der sozialen Wohnraum-
förderung die wohnungswirtschaftlichen Belange der Die soziale Wohnraumförderung ist der Nachhaltigkeit
Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen; einer Wohnraumversorgung verpflichtet, die die wirt-
dies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde oder schaftlichen und sozialen Erfordernisse mit der Erhaltung
ein Gemeindeverband an der Förderung beteiligt. Die Län- der Umwelt in Einklang bringt. Bei der Förderung sind zu
der können bei ihrer Förderung ein von einer Gemeinde berücksichtigen:
oder einem Gemeindeverband beschlossenes Konzept 1. die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen
zur sozialen Wohnraumversorgung (kommunales Wohn- Verhältnisse und Zielsetzungen, die erkennbaren unter-
raumversorgungskonzept) zu Grunde legen. schiedlichen Investitionsbedingungen des Bauherrn so-
wie die besonderen Anforderungen des zu versorgen-
(4) Gemeinden und Gemeindeverbände können mit
den Personenkreises;
eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz und
den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften 2. der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur
durchführen, soweit nicht im Übrigen Landesrecht ent- Erreichung der Ziele und Zwecke der sozialen Wohn-
gegensteht. raumförderung;
3. die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner-
§4 strukturen;
Bauland, sonstige Rahmenbedingungen 4. die Schaffung und Erhaltung ausgewogener Sied-
lungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher,
(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, sozialer und kultureller Verhältnisse, die funktional sinn-
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des volle Zuordnung der Wohnbereiche zu den Arbeits-
öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich plätzen und der Infrastruktur (Nutzungsmischung) so-
abhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem wie die ausreichende Anbindung des zu fördernden
Umfang geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnraums an den öffentlichen Personennahverkehr;
Wohnungsbau unter Berücksichtigung der Anforderungen 5. die Nutzung des Wohnungs- und Gebäudebestandes
des Kosten und Flächen sparenden Bauens zu Eigentum für die Wohnraumversorgung;
oder in Erbbaurecht überlassen.
6. die Erhaltung preisgünstigen Wohnraums im Fall der
(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür Förderung der Modernisierung;
Sorge tragen, dass für den Wohnungsbau erforderliche
7. die Anforderungen des Kosten sparenden Bauens,
Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungs-
insbesondere durch
maßnahmen durchgeführt werden können. Dabei soll auf
die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden a) die Begrenzung der Förderung auf einen bestimm-
Bauens geachtet werden. ten Betrag (Förderpauschale),
b) die Festlegung von Kostenobergrenzen, deren
(3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrund-
Überschreitung eine Förderung ausschließt, oder
stück erwerben wollen, beraten und unterstützen.
c) die Vergabe von Fördermitteln im Rahmen von
(4) Aus den Absätzen 1 bis 3 können Ansprüche nicht Wettbewerbsverfahren;
hergeleitet werden.
8. die Anforderungen des barrierefreien Bauens für die
Nutzung von Wohnraum und seines Umfelds durch
Personen, die infolge von Alter, Behinderung oder
Abschnitt 2 Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer
Grundsätze, Mobilität eingeschränkt sind;
Voraussetzungen und Förderzusage 9. der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die
ökologischen Anforderungen an den Bau und die
§5 Modernisierung von Wohnraum sowie Ressourcen
schonende Bauweisen.
Anforderungen an die Förderung
Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung, die im
(1) Die soziale Wohnraumförderung wird nach diesem Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- und
Gesetz und hierzu erlassenen Vorschriften des Landes Entwicklungsmaßnahmen stehen, sind bevorzugt zu
durchgeführt. berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2379
§7 §9
Besondere Grundsätze Einkommensgrenzen
zur Förderung von Mietwohnraum
(1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen,
Bei der Förderung von Mietwohnraum sind folgende deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkom-
Grundsätze zu berücksichtigen: men, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern
1. Um tragbare Wohnkosten für Haushalte im Sinne des nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht über-
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu erreichen, können Wohn- schreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die
kostenentlastungen durch Bestimmung höchstzuläs- §§ 20 bis 24 anzuwenden.
siger Mieten unterhalb von ortsüblichen Vergleichs- (2) Die Einkommensgrenze beträgt:
mieten oder durch sonstige Maßnahmen vorgesehen für einen Einpersonenhaushalt 12 000 Euro,
werden. Dabei sind insbesondere die Leistungen nach
dem Wohngeldgesetz sowie das örtliche Mietenniveau für einen Zweipersonenhaushalt 18 000 Euro,
und das Haushaltseinkommen des Mieters sowie zuzüglich für jede weitere
deren Entwicklungen zu berücksichtigen. zum Haushalt rechnende Person 4 100 Euro.
2. Wohnkostenentlastungen, die nach Förderzweck und Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne
Zielgruppe sowie Förderintensität unangemessen sind des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes,
(Fehlförderungen), sind zu vermeiden oder auszu- erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes
gleichen. Maßnahmen zur Vermeidung von Fehl- Kind um weitere 500 Euro.
förderungen sind Vorkehrungen bei der Förderung, (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
durch die die Wohnkostenentlastung Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten
a) auf Grund von Bestimmungen in der Förderzusage Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen
oder wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere
b) auf Grund eines Vorbehalts in der Förderzusage 1. zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierig-
durch Entscheidung der zuständigen Stelle keiten bei der Wohnraumversorgung,
vermindert wird. Eine Maßnahme zum Ausgleich ent- 2. im Rahmen der Förderung von selbst genutztem
standener Fehlförderungen in Fällen der Festlegung Wohneigentum oder
von höchstzulässigen Mieten ist die Erhebung von
3. zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohner-
Ausgleichszahlungen nach den §§ 34 bis 37.
strukturen
3. Bei der Vermeidung und dem Ausgleich von Fehl-
Abweichungen festzulegen.
förderungen sind soweit erforderlich Veränderungen
der für die Wohnkostenentlastung maßgeblichen Ein-
kommensverhältnisse und der Haushaltsgröße durch § 10
Überprüfungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen Wohnungsgrößen
zu berücksichtigen.
(1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für
Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berück-
§8 sichtigen:
Besondere Grundsätze zur Förderung 1. Die Größe der zu fördernden Wohnung muss ent-
der Bildung selbst genutzten Wohneigentums sprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
Bei der Förderung der Bildung selbst genutzten Wohn- 2. Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand
eigentums nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sind folgende und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie be-
Grundsätze zu berücksichtigen: sonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen
1. Die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohn- von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebens-
eigentums erfolgt bevorzugt für Familien und andere erfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätz-
Haushalte mit zwei und mehr Kindern im Sinne des lichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.
§ 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1
sowie für Haushalte, bei denen wegen einer Behinde- anzuwenden.
rung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen
Gründen ein besonderer baulicher Bedarf besteht. § 11
2. Um eine angemessene Belastung des Bauherrn oder Förderempfänger
des Erwerbers des selbst genutzten Wohneigentums
zu erreichen, sind bei der Festlegung der Förderung (1) Empfänger der Förderung ist
insbesondere die Einkommensentwicklung und die 1. bei Maßnahmen des Wohnungsbaus und der Moder-
Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz nisierung derjenige, der das Bauvorhaben für eigene
zu berücksichtigen. Fehlförderungen sind zu ver- oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführt
meiden. Soweit dies durch eine Förderung erfolgt, die oder durch Dritte durchführen lässt (Bauherr),
auf die Entwicklung des Haushaltseinkommens ab-
stellt, sind Veränderungen der maßgeblichen Ein- 2. beim Ersterwerb vom Bauherrn zur Selbstnutzung der
kommensverhältnisse und der Haushaltsgröße durch Erwerber des Wohnraums,
Überprüfungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen 3. beim Erwerb aus dem Bestand zur Selbstnutzung der
zu berücksichtigen. Erwerber des Wohnraums,
2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
4. beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer 3. einer organisierten Gruppenselbsthilfe für den bei der
oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrech- Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen ent-
ten an dem Wohnraum Berechtigte. stehenden Aufwand,
(2) Soweit Fördermittel an einen Bauträger vergeben 4. besonderen experimentellen Ansätzen zur Weiterent-
werden, ist die Vergabe mit der Auflage zu verbinden, wicklung des Wohnungsbaus.
dass der Bauträger den geförderten Wohnraum zu an-
gemessenen Bedingungen dem Erwerber alsbald zur
§ 13
Selbstnutzung überträgt.
Förderzusage
(3) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus,
dass (1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förder-
1. der Bauherr Eigentümer eines geeigneten Baugrund- zusage der zuständigen Stelle gewährt.
stücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines (2) In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen
derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die
1. über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der
Gewährung der Fördermittel gesichert wird,
Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und
2. die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaft- Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommens-
liche Durchführung des Bauvorhabens und für eine grenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines
ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht, Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand
3. der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit und sowie
Zuverlässigkeit besitzt, 2. bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich unter
4. bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigen- Anwendung des Abschnitts 3 des Teils 2 über Gegen-
tum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint und stand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie
5. der Bauherr eine angemessene Eigenleistung erbringt, Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.
für die eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen
Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder Selbst- Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen
hilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 in Betracht werden.
kommen. (3) Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt
Fördermittel können auch einem Bauherrn oder einem oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; sie bedarf der
sonstigen Förderempfänger gewährt werden, für den an Schriftform. Die sich aus der Förderzusage ergebenden
einem geeigneten Grundstück ein Erbbaurecht von an- Berechtigungen und Verpflichtungen gehen nach den in
gemessener Dauer bestellt ist oder der nachweist, dass der Förderzusage für den Fall des Eigentumswechsels ent-
der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist. haltenen Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger über.
(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 12
Bevorzugung von
Maßnahmen, zusätzliche Förderung Abschnitt 3
(1) Maßnahmen, bei denen Bauherren in Selbsthilfe Kooperationsvertrag
tätig werden oder bei denen Mieter von Wohnraum
Leistungen erbringen, durch die sie im Rahmen des § 14
Mietverhältnisses Vergünstigungen erlangen, können bei
der Förderung bevorzugt werden. Selbsthilfe sind die Zweck, Beteiligte
Arbeitsleistungen, die zur Durchführung der geförderten (1) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffent-
Maßnahmen vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen liche Stellen können mit Eigentümern oder sonstigen
oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit Verfügungsberechtigten von Wohnraum Vereinbarungen
oder von Mitgliedern von Genossenschaften erbracht über Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung
werden. Leistungen von Mietern sind die von treffen (Kooperationsverträge), insbesondere zur Unter-
1. Mietern für die geförderten Maßnahmen erbrachten stützung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumversor-
Finanzierungsanteile, Arbeitsleistungen oder Sach- gung einschließlich der Verbesserung der Wohnverhält-
leistungen und nisse sowie der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler
2. Genossenschaftsmitgliedern übernommenen weiteren Bewohnerstrukturen.
Geschäftsanteile, soweit sie für die geförderten (2) In die Vereinbarungen können Dritte, insbesondere
Maßnahmen über die Pflichtanteile hinaus erbracht öffentliche und private Träger sozialer Aufgaben und
werden. andere mit der Durchführung des Kooperationsvertrags
(2) Eine zusätzliche Förderung für notwendigen Mehr- Beauftragte, einbezogen werden. Soweit durch Verein-
aufwand kann insbesondere gewährt werden bei barungen die Aufgaben der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zu-
ständigen Stellen berührt werden, sind diese Stellen zu
1. Ressourcen schonenden Bauweisen, die besonders beteiligen.
wirksam zur Entlastung der Umwelt, zum Schutz der
Gesundheit und zur rationellen Energieverwendung § 15
beitragen,
Gegenstände des Kooperationsvertrags
2. besonderen baulichen Maßnahmen, mit denen Be-
langen behinderter oder älterer Menschen Rechnung (1) Gegenstände des Kooperationsvertrags können ins-
getragen wird, besondere sein:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2381
1. die Begründung oder Verlängerung von Belegungs- seiner Nutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist
und Mietbindungen an Wohnraum des Eigentümers oder wenn sich der Raum oder der Gebäudeteil in einem
oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu Gunsten Zustand befindet, der aus bauordnungsrechtlichen Grün-
der Gemeinde, einer zuständigen Stelle oder eines den eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende
Trägers sozialer Aufgaben; die entsprechende An- Nutzung nicht gestattet; dabei ist es unerheblich, ob der
wendung von Bestimmungen der §§ 26 bis 32 kann Raum oder der Gebäudeteil tatsächlich genutzt wird.
vereinbart werden; (3) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die
2. im Zusammenhang mit Vereinbarungen nach Nummer 1 1. den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohn-
die Übernahme von Bewirtschaftungsrisiken sowie gebäudes nachhaltig erhöhen,
die Übernahme von Bürgschaften für die Erbringung
einmaliger oder sonstiger Nebenleistungen der Mieter; 2. die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbes-
sern oder
3. die Aufhebung oder Änderung von Belegungs- und
Mietbindungen an Wohnraum, soweit dies nach den 3. nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser
§§ 30 und 31 zulässig ist und Bestimmungen der bewirken.
Förderzusage nicht entgegenstehen; Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisie-
rung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.
4. die Übernahme von wohnungswirtschaftlichen, bau-
lichen und sozialen Maßnahmen, insbesondere von
solchen der Verbesserung des Wohnumfelds, der § 17
Behebung sozialer Missstände und der Quartiers-
Wohnraum
verwaltung;
5. die Überlassung von Grundstücken und Räumen für (1) Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und
die mit dem Kooperationsvertrag verfolgten Zwecke. rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom
Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum
(2) Die vereinbarten Leistungen eines Kooperationsver- können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein.
trags müssen den gesamten Umständen nach ange-
messen sein und in sachlichem Zusammenhang mit den (2) Selbst genutztes Wohneigentum ist Wohnraum im
jeweils beabsichtigten Maßnahmen der Wohnraumver- eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung,
sorgung stehen. Die Vereinbarung einer vom Eigentümer der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder von einem (3) Mietwohnraum ist Wohnraum, der den Bewohnern
in den Vertrag einbezogenen Dritten zu erbringenden auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines genossen-
Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen schaftlichen oder sonstigen ähnlichen Nutzungsverhält-
Anspruch auf die Gegenleistung hätte. nisses zum Gebrauch überlassen wird.
(3) Ein Kooperationsvertrag bedarf der Schriftform,
soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form § 18
vorgeschrieben ist.
Haushaltsangehörige
(4) Die Zulässigkeit anderer Verträge bleibt unberührt.
(1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten
Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschafts-
gemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haus-
Teil 2 halt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2,
die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.
Begriffsbestimmungen,
Durchführung der sozialen Wohnraumförderung (2) Haushaltsangehörige sind:
1. der Antragsteller,
Abschnitt 1 2. der Ehegatte,
Begriffsbestimmungen 3. der Lebenspartner und
§ 16 4. der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft
Wohnungsbau, Modernisierung
sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten
(1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie
1. Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne
selbstständigen Gebäude geschaffen wird, Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
2. Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesent-
lichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer § 19
wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, Wohnfläche, Betriebskosten
3. Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von
Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand (1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe
Wohnraum geschaffen wird, oder der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur
Wohnung gehörenden Räume. Die Bundesregierung
4. Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauauf- wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
wand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. mung des Bundesrates Vorschriften zur Berechnung der
(2) Wohnraum oder anderer Raum ist in Fällen des Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche
Absatzes 1 Nr. 2 nicht auf Dauer nutzbar, wenn ein zu zu erlassen.
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
(2) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigen- mit Ausnahme der nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d des
tümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Einkommensteuergesetzes steuerfreien Mutterschutz-
das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den be- leistungen,
stimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Neben- 1.7 die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuer-
gebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks gesetzes steuerfreien
laufend entstehen. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des
rates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der
zu erlassen. Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenaus-
gleichsgesetzes,
b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301
Abschnitt 2 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
Einkommensermittlung c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe
nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
§ 20
d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10
Gesamteinkommen bis 15 des Flüchtlingsgesetzes, mit Ausnahme der
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenaus-
des Haushalts. Gesamteinkommen des Haushalts im gleichsgesetzes,
Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkom- 2.1 die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuer-
men der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und freien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder
Abzugsbeträge nach § 24. Maßgebend sind die Ver- Nachtarbeit,
hältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
2.2 der nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreie Arbeitslohn,
§ 21
2.3 der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes vom
Begriff des Jahreseinkommens Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,
(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, 3.1 der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),
die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 3.2 die Rücklagen nach § 7g Abs. 3 bis 8 des Einkom-
Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes mensteuergesetzes; das Jahreseinkommen vermin-
Haushaltsangehörigen. Ein Ausgleich mit negativen Ein- dert sich um den Betrag, um den die Rücklagen
künften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen gewinnerhöhend aufgelöst werden, und um den
Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 des Einkommen-
zulässig. steuergesetzes,
(2) Zum Jahreseinkommen gehören: 3.3 die auf Sonderabschreibungen und erhöhte Abset-
zungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchst-
1.1 der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-
möglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des
stabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie
Einkommensteuergesetzes übersteigen,
Betrag von Versorgungsbezügen,
4.1 der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes
1.2 die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer
dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Ge- vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich aus-
setzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz ver- gesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,
weisen,
4.2 der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes
1.3 die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch- steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgabe-
stabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigen- rente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur
den Teile von Leibrenten, Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
1.4 die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes Erwerbstätigkeit,
steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der ge- 4.3 die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes
setzlichen Rentenversicherung und auf Grund der steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an
Beamten-(Pensions-)Gesetze, Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erz-
1.5 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommen- bergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen-
steuergesetzes steuerfreien und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Ein-
schränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungs-
a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit maßnahmen,
nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch, 5.1 die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden
b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den Bezüge, die ihm von nicht zum Familienhaushalt
§§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetz- rechnenden Personen gewährt werden, und die
buch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten 5.2 die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes
Buches Sozialgesetzbuch, steuerfreien
1.6 die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhalts-
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, sicherungsgesetzes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2383
b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sani- (2) Kann die Höhe des zu erwartenden Einkommens
tätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungs- nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so ist grundsätzlich
gesetzes, das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antrag-
5.3 die Hälfte der einer Tagespflegeperson ersetzten Auf- stellung zu Grunde zu legen.
wendungen für die Kosten der Erziehung in Fällen der (3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
Tagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozial- werden, kann bei Anwendung des Absatzes 1 von den
gesetzbuch, Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten
5.4 die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimm- Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbeschei-
ten Anteils an Leistungen zum Unterhalt den oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben;
a) des Kindes oder Jugendlichen in Fällen die sich hieraus ergebenden Einkünfte sind bei Anwen-
dung des Absatzes 2 zu Grunde zu legen.
aa) der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit
§ 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten (4) Einmaliges Einkommen, das in einem nach Ab-
Buches Sozialgesetzbuch oder satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitraum anfällt, aber einem
bb) einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21 anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln,
des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als wäre es während des anderen Zeitraums angefallen.
b) des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege Einmaliges Einkommen, das einem nach Absatz 1 oder 2
nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder maßgebenden Zeitraum zuzurechnen, aber in einem
mit den §§ 39 und 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten früheren Zeitraum angefallen ist, ist so zu behandeln, als
Buches Sozialgesetzbuch, wäre es während des nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden
Zeitraums angefallen. Satz 2 gilt nur für Einkommen, das
5.5 die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des Elften innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung angefallen
Buches Sozialgesetzbuch für Pflegehilfen, die keine ist.
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflege-
bedürftigen führen, § 23
6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Pauschaler Abzug
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, von dem nach den §§ 21 und 22 ermittelten Betrag ein
pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 Prozent für die
b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit
Leistung von
sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind,
1. Steuern vom Einkommen,
c) Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch, 2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflege-
versicherung und
d) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach
dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, 3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
vorgenommen.
6.2 die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung,
(2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2
7. die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunter-
oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge zu öffent-
halt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfe-
lichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Ein-
gesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und
richtungen in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens
des Bundesversorgungsgesetzes, soweit diese die
bis zu jeweils 10 Prozent des sich nach den §§ 21 und 22
bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den
ergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der
Wohnraum übersteigen,
Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2
8. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 entsprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu
und 3 des Einkommensteuergesetzes. Gunsten eines zum Haushalt rechnenden Angehörigen
geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur
eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine
Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach Absatz 2 mit
Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet
Ausnahme der Nummern 5.3 und 5.4 dürfen in der im
werden, besteht.
Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nach-
gewiesenen Höhe abgezogen werden. § 24
Frei- und Abzugsbeträge
§ 22
(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden
Zeitraum für
folgende Freibeträge abgesetzt:
die Ermittlung des Jahreseinkommens
1. 4 500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das einem Grad der Behinderung
Einkommen zu Grunde zu legen, das in den zwölf Monaten
a) von 100 oder
ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Hierzu
kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden, b) von wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte
das innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14
erzielt worden ist. Änderungen sind zu berücksichtigen, des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von 2. 2 100 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit
zwölf Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind; Ände- einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der
rungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im
können, bleiben außer Betracht. Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
3. 4 000 Euro bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf 2. an diesen und an anderen Wohnungen (verbundene
des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Ehe- Belegung),
schließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen 3. nur an anderen Wohnungen (mittelbare Belegung)
keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat;
begründet werden.
4. 600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kin-
dergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem (2) Belegungsrechte können in der Förderzusage als
Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne allgemeine Belegungsrechte, Benennungsrechte und
des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder Besetzungsrechte begründet werden. Ein allgemeines
des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von
wird, wenn die antragsberechtigte Person allein mit dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten
Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu
oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung
abwesend ist; einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen
Wohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach
5. bis zu 600 Euro, soweit ein zum Haushalt rechnendes
§ 27 ergibt. Ein Benennungsrecht ist das Recht der
Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch
zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die
nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen
(2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter- Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Aus-
haltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell wahl zu benennen. Ein Besetzungsrecht ist das Recht
beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder der zuständigen Stelle, einen Wohnungssuchenden zu
in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid fest- bestimmen, dem der Verfügungsberechtigte eine be-
gestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beur- stimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen
kundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder hat.
ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen
zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie (3) In der Förderzusage kann bestimmt werden, dass
folgt abgesetzt werden: die zuständige Stelle unter in der Förderzusage festgeleg-
ten Voraussetzungen befristet oder unbefristet statt eines
1. bis zu 3 000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der allgemeinen Belegungsrechts ein Benennungsrecht oder
auswärts untergebracht ist und sich in der Berufs- ein Besetzungsrecht im Sinne des Absatzes 2 ausüben
ausbildung befindet; kann.
2. bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haushalt
rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden § 27
Ehegatten oder Lebenspartner; Wohnberechtigungsschein,
3. bis zu 3 000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt Sicherung der Belegungsrechte
rechnende Person.
(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur
einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen,
wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch
Abschnitt 3 Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist.
Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der
Begründung und Sicherung Absätze 2 bis 5 erteilt.
von Belegungs- und Mietbindungen
sowie von Bindungen für selbst (2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag
genutztes Wohneigentum des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für
die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind
§ 25 Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die recht-
Anwendungsbereich lich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre
(1) Mietwohnraum unterliegt den in der Förderzusage Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen
nach § 13 Abs. 2 bestimmten Bindungen, insbesondere Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu
Belegungs- und Mietbindungen. Auf diese Bestimmungen begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu
sind die §§ 26 bis 33 und 52 anzuwenden. führen.
(2) Selbst genutztes Wohneigentum unterliegt den in (3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen,
der Förderzusage nach § 13 Abs. 2 bestimmten Bin- wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushalts-
dungen. Auf diese Bestimmungen sind § 27 Abs. 7 Satz 1 angehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 ein-
Nr. 2 und 3 und Satz 3 bis 5 sowie Abs. 8, § 32 Abs. 1, 2 gehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Ab-
und 4 sowie die §§ 33 und 52 entsprechend anzuwenden. weichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der
Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser
abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem
§ 26 Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maß-
Gegenstände gebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der
und Arten der Belegungsrechte Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der
Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für
(1) Belegungsrechte können das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn
1. an den geförderten Wohnungen (unmittelbare Bele- 1. die Versagung für den Wohnungssuchenden eine be-
gung), sondere Härte bedeuten würde oder
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2. der Wohnungssuchende durch den Bezug der Woh- unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in an-
nung eine andere geförderte Wohnung freimacht, gemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung
deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohn- eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene
fläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich
maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt. aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwider-
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu ver- handelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die
sagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1 Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wieder-
oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich herzustellen.
nicht gerechtfertigt wäre. (8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung
bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte
(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den
dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzu-
Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen
zeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugs-
nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche
fertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.
Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der
Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze
kann im Einzelfall § 28
1. zur Berücksichtigung Bestimmung und
a) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürf- Sicherung der höchstzulässigen Miete
nisse eines Haushaltsangehörigen oder
(1) In der Förderzusage ist eine höchstzulässige Miete
b) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu bestimmen; sie ist die Miete ohne den Betrag für
zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder Betriebskosten. In der Förderzusage können Änderungen
2. zur Vermeidung besonderer Härten der höchstzulässigen Miete während der Dauer der För-
derung, auch für Mieterhöhungen nach durchgeführten
abgewichen werden. Modernisierungen, vorgesehen oder vorbehalten werden.
(5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage be- Bestimmungen über die höchstzulässige Miete dürfen
stimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungs- nicht zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen miet-
suchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen rechtlichen Vorschriften abweichen.
Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein (2) Der Vermieter darf eine Wohnung nicht gegen eine
Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzu- höhere als die höchstzulässige Miete zum Gebrauch
nehmen. überlassen. Er hat die in der Förderzusage enthaltenen
(6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 über- Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das
lassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Ver- Bindungsende im Mietvertrag anzugeben.
langen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündi- (3) Der Vermieter kann die Miete nach Maßgabe der
gen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen, jedoch
Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungs- nicht höher als bis zur höchstzulässigen Miete und unter
berechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Einhaltung sonstiger Bestimmungen der Förderzusage zur
Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Mietbindung.
Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte
die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, (4) Der Vermieter darf
die Räumung der Wohnung verlangen. 1. eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nur
(7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur nach Maßgabe der §§ 556, 556a und 560 des Bürger-
mit Genehmigung der zuständigen Stelle lichen Gesetzbuchs und
1. selbst nutzen, 2. eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur in-
soweit, als sie nach Vorschriften des Landes oder nach
2. nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer den Bestimmungen der Förderzusage zugelassen ist,
stehen lassen oder
fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
3. anderen als Wohnzwecken zuführen oder entspre-
chend baulich ändern. (5) Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter
auf die Bestimmung der Förderzusage über die höchst-
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, zulässige Miete und auf die sonstigen Bestimmungen der
wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushalts- Förderzusage zur Mietbindung berufen. Hierzu hat ihm der
angehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Vermieter die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Erteilt
Wohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5 der Vermieter die Auskünfte nicht oder nur unzureichend,
erfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung hat dies auf Verlangen des Mieters durch die zuständige
nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung Stelle zu erfolgen.
nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere
Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungs- (6) Von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Verein-
bindungen nach § 30 oder durch Übertragung von barungen im Mietvertrag sind unwirksam.
Belegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht
werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die § 29
Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein über-
Dauer der Belegungs- und Mietbindungen
wiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes
berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder (1) Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen ist
eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen in der Förderzusage durch Festlegung einer Frist zu
Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann bestimmen; bei der Gewährung von Darlehen sind
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
Bestimmungen über die Dauer der Bindungen bei vor- § 31
zeitiger vollständiger Rückzahlung der Darlehen zu treffen, Übertragung
die dem mit dem Einsatz der Fördermittel verfolgten von Belegungs- und Mietbindungen
Förderzweck Rechnung tragen. Die Bindungen bleiben
bestehen (1) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungs-
berechtigten vereinbaren, dass die Belegungs- und Miet-
1. bei Rückzahlung der Darlehen auf Grund einer Kün-
bindungen von geförderten Wohnungen (Förderwohnun-
digung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der
gen) auf Ersatzwohnungen des Verfügungsberechtigten
Förderzusage bis zu dem in der Förderzusage
übergehen, wenn
bestimmten Ende der Bindungen, längstens jedoch bis
zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem 1. dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler
Jahr der Rückzahlung, Bewohnerstrukturen dient oder aus anderen Gründen
der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse
2. bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks bis
geboten ist und
zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der
Bindungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Förderwohnungen und Ersatzwohnungen unter Be-
dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem rücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sind
der Zuschlag erteilt worden ist und die auf Grund der und
Darlehensförderung begründeten Grundpfandrechte 3. sichergestellt ist, dass zum Zeitpunkt des Übergangs
mit dem Zuschlag erloschen sind. die Wohnungen bezugsfertig oder frei sind.
Bei der Gewährung von Zuschüssen bleiben die Bindun- (2) Gegenstand der Vereinbarung können ohne Vor-
gen im Fall der Rückforderung der Zuschüsse wegen liegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 auch
Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage Änderungen der Belegungs- und Mietbindungen, ins-
längstens zwölf Kalenderjahre nach dem Jahr der Rück- besondere deren Anzahl, Dauer, Art oder Höhe sein,
zahlung, im Fall der Zwangsversteigerung des Grund- wenn die Änderungen unter Berücksichtigung der
stücks bis zum Zuschlag bestehen. maßgeblichen Umstände, insbesondere des Wohnwerts
(2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag dem Ver- der Wohnungen, nicht zu einem mehr als nur unerheb-
fügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch lichen wirtschaftlichen Vorteil des Verfügungsberechtig-
einem Wohnungssuchenden und dem Mieter schriftlich zu ten führen.
bestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen
(3) In der Vereinbarung sind weitere zum Übergang und
dauern. Die Bestätigung ist gegenüber dem Verfügungs-
zur Änderung der Belegungs- und Mietbindungen sowie
berechtigten und dem Mieter in tatsächlicher und recht-
zu sonstigen in der Förderzusage festgelegten Berechti-
licher Hinsicht verbindlich.
gungen und Verpflichtungen erforderliche Bestimmungen
zu treffen, namentlich zum Zeitpunkt des Übergangs.
§ 30 Mit dem Zeitpunkt des Übergangs gelten die Ersatz-
wohnungen als geförderte Wohnungen im Sinne der
Freistellung von Belegungsbindungen Förderzusage; auf die Ersatzwohnungen sind die Vor-
(1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberech- schriften dieses und des vierten Abschnitts anzuwenden.
tigten von den Verpflichtungen nach § 27 Abs. 1 und 7 (4) Sind gewährte Fördermittel durch dingliche Rechte
Satz 1 freistellen, wenn und soweit am Grundstück der Förderwohnungen gesichert, können
1. nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhält- die zuständige Stelle, der Verfügungsberechtigte und der
nissen ein überwiegendes öffentliches Interesse an Gläubiger vereinbaren, dass die dinglichen Rechte auf-
den Bindungen nicht mehr besteht oder gehoben und am Grundstück der Ersatzwohnungen neu
bestellt werden.
2. an der Freistellung ein überwiegendes öffentliches
Interesse besteht oder
3. die Freistellung der Schaffung oder Erhaltung sozial § 32
stabiler Bewohnerstrukturen dient oder
Sonstige Vorschriften der Sicherung
4. an der Freistellung ein überwiegendes berechtigtes
Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines (1) Die zuständige Stelle kann Bestimmungen der
Dritten besteht Förderzusage nach den allgemeinen Vorschriften im
Wege des Verwaltungszwangs vollziehen. Soweit die
und für die Freistellung ein Ausgleich dadurch erfolgt, Bestimmungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag
dass der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle getroffen werden, hat sich der Förderempfänger der
das Belegungsrecht für Ersatzwohnungen, die bezugs- sofortigen Vollstreckung nach § 61 des Verwaltungs-
fertig oder frei sind, für die Dauer der Freistellung vertrag- verfahrensgesetzes oder nach entsprechenden landes-
lich einräumt oder einen Geldausgleich in angemessener rechtlichen Vorschriften zu unterwerfen.
Höhe oder einen sonstigen Ausgleich in angemessener Art
und Weise leistet. (2) Die zuständige Stelle hat über die Wohnungen, ihre
Nutzung, die jeweiligen Mieter und Vermieter sowie über
(2) Freistellungen können für bestimmte Wohnungen, die Belegungsrechte und die höchstzulässigen Mieten im
für Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in Sinne des § 3 Abs. 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgeset-
bestimmten Gebieten erteilt werden. zes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften
(3) Bei einer Freistellung kann von einem Ausgleich Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit
abgesehen werden, wenn und soweit die Freistellung im dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnun-
überwiegenden öffentlichen Interesse erteilt wird. gen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage
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erforderlich ist. Der Vermieter und der Mieter sind ver- Abschnitt 4
pflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu Ausgleich von Fehlförderungen
erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
ihr die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und § 34
Wohnungen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der
Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Grundlagen der Ausgleichszahlung
Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Durch (1) Die Länder können, um eine Fehlförderung im Sinne
Satz 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der des § 7 Nr. 2 Satz 1 und 3 auszugleichen, landesrechtliche
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Vorschriften über die Erhebung einer Ausgleichszahlung
von Mietern geförderter Wohnungen erlassen; sie treffen
(3) Der Vermieter hat der zuständigen Stelle die Ver-
dazu nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, des § 35 Abs. 1
äußerung von belegungs- oder mietgebundenen Woh-
Satz 2, des § 36 Abs. 1 und 3 sowie des § 37 Abs. 2 Satz 1
nungen und die Begründung von Wohnungseigentum an
und 4 die erforderlichen Bestimmungen. Auf die Erhebung
solchen Wohnungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
von Ausgleichszahlungen sind die Absätze 5 bis 7 sowie
Der Vermieter, der eine Wohnung erworben hat, an der
§ 35 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2 bis 4, § 36 Abs. 2
nach der Überlassung an einen Mieter Wohnungseigen-
sowie § 37 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.
tum begründet worden ist, darf sich dem Mieter gegen-
§ 32 Abs. 6 gilt entsprechend für die Vorschriften dieses
über auf berechtigte Interessen an der Beendigung des
Abschnitts.
Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berufen, solange die (2) Die Länder legen fest, in welchen Gemeinden und
Wohnung Belegungs- oder Mietbindungen unterliegt; im für welche Arten von geförderten Wohnungen eine Aus-
Übrigen bleibt § 577a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen gleichszahlung erhoben werden soll. Dabei kann von
Gesetzbuchs unberührt, soweit in dieser Bestimmung der Festlegung einer Gemeinde auch abgesehen werden,
auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenn in der Gemeinde
verwiesen wird. 1. die für die Wohnungen bestimmten höchstzulässigen
(4) Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zu- Mieten nur geringfügige Wohnkostenentlastungen be-
ständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhält- inhalten oder
nisse der Wohnungssuchenden zu erteilen, soweit dies 2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung einer Aus-
zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen gleichszahlung in einem unangemessenen Verhältnis
und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erfor- zu den erwarteten Einnahmen stehen würde.
derlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der
(3) Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichs-
Angaben und der hierzu vorgelegten Nachweise be-
zahlung darf für Mieter nur vorgesehen werden, wenn
stehen. Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber
das Gesamteinkommen der Haushaltsangehörigen und
soll dem Wohnungssuchenden Gelegenheit zur Stellung-
der die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden
nahme gegeben werden.
sonstigen Personen die entsprechend § 9 maßgebliche
(5) Fördermittel, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Einkommensgrenze mehr als unerheblich übersteigt.
Haushaltseinkommen des Mieters gewährt werden, kön-
(4) Eine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichs-
nen auch dann an den Vermieter ausgezahlt werden, wenn
zahlung darf nicht vorgesehen werden
dieser aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf
das Einkommen des Mieterhaushalts ziehen kann. 1. für Mieter, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
erhalten,
(6) Die für Wohnungen geltenden Vorschriften dieses
Abschnitts gelten entsprechend für einzelne Wohnräume 2. für Mieter, die Leistungen der laufenden Hilfe zum
mit Ausnahme solcher in Wohnheimen. Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
oder Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 bis 195 des
(7) Für die Zwecke der Sicherung der höchstzulässi- Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen der
gen Miete nach § 28 Abs. 2 bis 6 und für die übrigen ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a
Sicherungsvorschriften der Absätze 2, 3, 5 und 6 ist der des Bundesversorgungsgesetzes erhalten und da-
sonstige Verfügungsberechtigte dem Vermieter gleich- neben keine weiteren Einkünfte erzielen, bei deren
gestellt. Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung zu leisten
wäre, oder
§ 33 3. wenn eine Freistellung nach § 30 Abs. 1 und 2 für das
Geldleistung bei Gesetzesverstößen Gebiet, in dem die Wohnung liegt, erfolgt ist.
Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte Die Tatsachen für die Ausnahme von der Leistungspflicht
oder ein von ihm Beauftragter schuldhaft gegen die nach Satz 1 hat der Mieter nachzuweisen.
Vorschriften des § 27 Abs. 1 oder 6 Satz 1 oder Abs. 7 (5) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann für
Satz 1 oder Abs. 8 oder des § 28 Abs. 2 bis 4 oder des bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art,
§ 32 Abs. 3 Satz 1 verstößt, kann die zuständige Stelle für für Wohnungen in bestimmten Gebieten von Gemeinden
die Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von dem oder für Wohnungen in bestimmten Teilen von Gemein-
Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich den ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn nach
5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die dem Förderzweck unter Berücksichtigung der örtlichen
sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse das Absehen
Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohner-
Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. strukturen dient. Satz 1 gilt entsprechend für bestimmte
Die eingezogenen Geldleistungen sind für Maßnahmen Wohnungen oder für Wohnungen bestimmter Art, wenn
der sozialen Wohnraumförderung einzusetzen. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vermiet-
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
barkeit dieser Wohnungen während des Leistungszeit- § 36
raums sonst nicht gesichert wäre, oder für eine Wohnung, Höhe der Ausgleichs-
die vom Verfügungsberechtigten, der mindestens vier ge- zahlung und Leistungszeitraum
förderte Wohnungen geschaffen hat, selbst genutzt wird.
(1) Die Länder bestimmen
(6) Die zuständige Stelle hat die eingezogenen Aus-
gleichszahlungen an das Land abzuführen, soweit nichts 1. den monatlichen Höchstbetrag je Quadratmeter Wohn-
anderes bestimmt ist. Das Aufkommen aus der Erhebung fläche, auf den die Ausgleichszahlung festgesetzt
der Ausgleichszahlungen ist laufend für die soziale Wohn- werden kann,
raumförderung zu verwenden. 2. die Höhe der nach dem Gesamteinkommen des Haus-
(7) Für die Zwecke des Ausgleichs von Fehlförde- halts zu staffelnden monatlichen Ausgleichszahlung
rungen nach diesem Abschnitt sind sonstige Wohnungs- je Quadratmeter Wohnfläche sowie
inhaber den Mietern gleichgestellt. 3. den Leistungszeitraum, für den die Ausgleichszahlung
erhoben wird, und den Beginn der Leistungspflicht.
§ 35 (2) Der Gesamtbetrag aus höchstzulässiger Miete und
Einkommensermittlung Ausgleichszahlung darf die ortsübliche Vergleichsmiete
und Einkommensnachweis im Sinne des § 558 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht überschreiten.
(1) Auf die Ermittlung des Gesamteinkommens sind die
§§ 20 bis 24 unter Einbeziehung der die Wohnung nicht (3) Die Länder können zum Zwecke der Begrenzung
nur vorübergehend nutzenden Personen anzuwenden. der Ausgleichszahlung durch ortsübliche Vergleichsmie-
Die Länder können bestimmen, dass abweichend von ten nach Absatz 2 Höchstbeträge bestimmen. Sie können
Satz 1 zur weitergehenden Berücksichtigung sozialer hierfür
Gründe, die der Vermeidung nicht vertretbarer Belastun- 1. Beträge bis zum Mittelwert der in einem Mietspiegel
gen dient, zusätzliche Freibeträge vom Gesamteinkom- enthaltenen Mietspanne oder bis zu den in einem
men abgesetzt werden können. Maßgebend für die Ein- Mietspiegel enthaltenen Festbeträgen für Wohnungen
kommensermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit
Verhältnisse neun Monate vor Beginn des durch landes- und Lage oder,
rechtliche Vorschriften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 bestimmten
Leistungszeitraums. Abweichend hiervon ist in den Fällen 2. wenn ein Mietspiegel nicht besteht oder keine ent-
des § 37 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung maß- sprechenden Angaben enthält, die nach statistischen
gebend. Erhebungen und deren Fortschreibung oder sonstigen
Erkenntnismitteln erfahrungsgemäß zu erzielenden
(2) Der Mieter hat auf Anforderung der zuständigen Entgelte für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe,
Stelle sein Einkommen nachzuweisen und die weiteren Ausstattung, Beschaffenheit und Lage nach Gemein-
Haushaltsangehörigen sowie die die Wohnung nicht nur den unterschiedlich
vorübergehend nutzenden sonstigen Personen zu benen-
nen sowie deren Einkommen nachzuweisen. Dem Mieter festlegen. Sie können auch bestimmen, dass bei der
ist hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Verwei- Festsetzung der Ausgleichszahlung bestimmte eigene
gert eine für die Einkommensermittlung heranzuziehende Leistungen des Mieters und der sich hieraus ergebende
Person gegenüber dem Mieter Angaben über ihr Ein- Mietvorteil zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
kommen, ist sie verpflichtet, die erforderlichen Angaben
gegenüber der zuständigen Stelle zu machen und nach- § 37
zuweisen; Satz 2 gilt entsprechend. Der Mieter hat die
zur Angabe des Einkommens verpflichtete Person vorab Wegfall und
darauf hinzuweisen, dass sie ihre Angabe gegenüber der Minderung der Ausgleichszahlung
zuständigen Stelle machen und nachweisen kann. (1) Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichs-
(3) Versäumt der Mieter oder die zur Angabe des zahlung erlischt, sobald die Wohnung nicht mehr der
Einkommens verpflichtete Person die Frist nach Absatz 2 Mietbindung unterliegt oder von keinem der Mieter mehr
Satz 2 und 3, wird vermutet, dass eine Überschreitung der genutzt wird.
Einkommensgrenze in dem Umfang vorliegt, der den (2) Die Zahlungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom
Mieter zu der nach § 36 festgelegten höchstmöglichen ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats
Ausgleichszahlung verpflichtet. Wird die Verpflichtung an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhältnissen
nach Absatz 2 Satz 1 nachträglich erfüllt, ist vom ersten im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag
Tag des nächsten Kalendermonats an nur der Betrag zu niedriger ist, weil
entrichten, der sich nach Überprüfung der Einkommens-
1. das Gesamteinkommen die nach Absatz 2 oder auf
verhältnisse ergibt.
Grund des Absatzes 3 des § 9 maßgebliche Ein-
(4) Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zu- kommensgrenze unterschreitet,
ständigen Stelle Auskunft über die Einkommensver- 2. sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent
hältnisse zu erteilen, soweit dies für die Festsetzung der verringert hat,
Ausgleichszahlung erforderlich ist und begründete Zweifel
an der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten 3. sich die Zahl der Haushaltsangehörigen und der
Nachweise bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen an die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden
den Arbeitgeber soll dem Mieter oder der zur Angabe sonstigen Personen erhöht hat oder
des Einkommens verpflichteten Person Gelegenheit zur 4. sich die Miete nach § 28 Abs. 1 Satz 1 um mehr als
Stellungnahme gegeben werden. 15 Prozent erhöht hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2389
Die Herabsetzung nach Satz 1 soll rückwirkend erfolgen, Bundesmittel und Finanzhilfen muss mindestens 1 Pro-
wenn das die Herabsetzung begründende Ereignis zent betragen. Die Verpflichtung des Landes zur vollstän-
durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird digen Tilgung der als Darlehen gewährten Bundesmittel
und diese Bescheinigung erst zu einem späteren Zeit- und Finanzhilfen bleibt im Übrigen unberührt. Näheres
punkt beigebracht werden kann. Der Antrag kann in den wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Fällen des Satzes 1 nur bis sechs Monate vor Ablauf des (2) Im Fall vorzeitiger Rückzahlung von Darlehen hat
Leistungszeitraums, im Fall des Satzes 2 nur bis zum das Land den auf den Bund entfallenden Anteil am Ende
Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden. Die Län- des Rechnungsjahres, in dem die Rückzahlung erfolgt ist,
der können zur Vermeidung eines unvertretbaren Verwal- an den Bund abzuführen. Dies gilt nicht für Baudarlehen,
tungsaufwands von Satz 1 abweichende Bestimmungen wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, dass die
erlassen.
Rückflüsse aus den Darlehen, die das Land zur Förderung
des Wohnungsbaus gewährt hat und für die soziale Wohn-
Teil 3 raumförderung künftig gewährt, laufend zur Förderung
Bundesmittel von Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung zu
verwenden sind.
§ 38
§ 40
Bereitstellung
und Verteilung von Finanzhilfen Rückflüsse an den Bund
(1) Der Bund gewährt den Ländern zur Förderung des (1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme
Wohnungsbaus und der Modernisierung von Wohnraum im Ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge)
nach den Vorschriften der Teile 1 und 2 Finanzhilfen auf aus den Darlehen, die der Bund zur Förderung des
der Grundlage des Artikels 104a Abs. 4 des Grund- Wohnungsbaus den Ländern oder sonstigen Darlehens-
gesetzes. Ab dem Haushaltsjahr 2002 werden Finanz- nehmern gewährt hat und künftig gewährt, sind zur Förde-
hilfen in Höhe von 230 Millionen Euro jährlich, darüber rung des Wohnungsbaus und der Modernisierung nach
hinaus nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts- den Vorschriften der Teile 1 und 2 einzusetzen. Sie können
gesetzes gewährt. Der Bund kann auch Bürgschaften, auch im Rahmen der Städtebauförderung für Maßnahmen
Garantien oder sonstige Gewährleistungen übernehmen. eingesetzt werden, die der Verbesserung der Wohnver-
Das Nähere regeln die Verwaltungsvereinbarungen mit hältnisse dienen.
den Ländern. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die dem Bund zu-
(2) Die Verwaltungsvereinbarungen treffen insbeson- fließenden Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus Kapi-
dere Bestimmungen über talbeteiligungen des Bundes an Wohnungsunternehmen
und anderen Unternehmen, die nach ihrer Satzung die
1. die Arten der zu fördernden Investitionen,
Aufgabe haben, den Wohnungsbau zu fördern.
2. die Art, Höhe und Dauer der Finanzhilfen,
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Rückflüsse aus den Dar-
3. die Bereitstellung angemessener eigener Mittel der lehen, die aus dem Ausgleichsfonds und den Soforthilfe-
Länder,
fonds auf Grundlage des Lastenausgleichsgesetzes sowie
4. die Verteilung der Finanzhilfen auf die betroffenen aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungs-
Länder sowie grundschulden für den Wohnungsbau gewährt worden
5. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen sind.
sowie die Zins- und Tilgungsbedingungen der als
Darlehen gewährten Finanzhilfen. Teil 4
Über die Arten der zu fördernden Investitionen nach Satz 1 Ergänzungsvorschriften
Nr. 1 können in der Verwaltungsvereinbarung Bestimmun-
gen in einem Umfang getroffen werden, in dem dies zur § 41
Erreichung des Förderziels geboten ist. Dies gilt insbeson- Berichterstattung
dere für regionale wohnungswirtschaftliche Schwerpunkt-
setzungen. Bei Bestimmungen nach Satz 1 Nr. 3 können Die Länder unterrichten das Bundesministerium für
Landesmittel, die für die Begründung oder Verlängerung Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über
von Belegungsrechten im Wohnungsbestand oder für 1. die Zahl der geförderten Wohnungen nach Förder-
die Förderung des Erwerbs von Wohneigentum aus gegenstand, beim Wohnungsbau zusätzlich nach
dem Bestand zum Zwecke der Selbstnutzung eingesetzt Rechtsform der Nutzung und Größe des Gebäudes
werden, in begrenztem Umfang angerechnet werden. und die Zahl der geförderten sonstigen Wohneinheiten
und Wohnheimplätze für jedes Quartal sowie
§ 39
2. die Zahl der Mietwohnungen, für die im zurückliegen-
Verzinsung und Tilgung den Kalenderjahr die Belegungsrechte beendet worden
(1) Die als Darlehen bereitgestellten Bundesmittel und sind, jeweils nach Jahresende.
Finanzhilfen sind vom Rechnungsjahr 1965 an mindestens
so zu verzinsen und zu tilgen, dass die Zins- und Tilgungs- § 42
beträge demjenigen Anteil der im Land aufgekommenen
Förderstatistik
Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich außerplanmäßi-
ger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils nach dem (1) Zur Darstellung des Umfangs, der Struktur und der
Verhältnis der am Ende des Kalenderjahres insgesamt Entwicklung der sozialen Wohnraumförderung wird jähr-
als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen zu lich eine Statistik der Förderzusagen als Bundesstatistik
den übrigen Mitteln des Landes errechnet; die Tilgung der durchgeführt.
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
(2) Erhebungseinheiten sind die Fördergegenstände die Schaffung von Grundlagen für die Vorbereitung und
der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1. Überprüfung von technischen Bau- und Planungsnormen
(3) Erhebungsmerkmale des Wohnungsbaus sind: im Wohnungsbau.
1. Lage des Förderobjekts nach Gemeinde; § 44
2. Förderempfänger nach privaten Haushalten, Woh- Sonderregelungen für einzelne Länder
nungsunternehmen und Sonstigen;
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten
3. Gebäude nach Zahl der Wohnungen, Wohnheim; Gebiet gelten:
4. geförderte Wohnungen, Dauer der Belegungsrechte 1. Fördergegenstand ist bis zum 31. Dezember 2008 in
von Mietwohnungen, Wohnfläche, Eigentumswoh- Ergänzung des § 2 Abs. 1 auch die Instandsetzung vor-
nungen, Rechtsform der Nutzung sowie geförderte handener Wohnungen.
Wohnheimplätze; barrierefreie Wohnungen, soweit 2. Bei der Förderung der Modernisierung und, soweit
sie auf spezifische Behinderungen ausgerichtete und sie nach Nummer 1 Fördergegenstand ist, der Instand-
geförderte bauliche Maßnahmen enthalten; setzung von Mietwohnungen kann von der Begrün-
5. Gesamtkosten des Förderobjekts und ihre Zusammen- dung von Belegungsbindungen abgesehen werden,
setzung nach Kosten des Baugrundstücks und der soweit in dem Gebiet auf Grund von nach § 12 Abs. 2
Erschließung (ohne Erbbaurechtsgrundstücke), Kosten Satz 1 und 2 und § 13 des Altschuldenhilfe-Gesetzes
des Bauwerks und sonstige Kosten (nur im voll erlassenen landesrechtlichen Vorschriften genügend
geförderten reinen Wohnungsbau), für Eigentums- Wohnungen belegungsgebunden sind.
wohnungen und für den Erwerb vom Bauträger nur
Gesamtkosten; § 45
6. Art und Umfang der Finanzierung nach Mitteln aus Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln
öffentlichen Haushalten, Kapitalmarktmitteln und
sonstigen Mitteln nach Herkunft; objektbezogene (1) Bei der Vergabe von Fördermitteln für Wohnungen,
Aufwendungshilfen aus öffentlichen Haushalten nach die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähn-
Arten; licher Personengruppen aus öffentlichen Haushalten und
Zweckvermögen unter Vereinbarung eines Wohnungs-
7. monatliche durchschnittliche Miete nach § 28 Abs. 1 besetzungsrechts unmittelbar oder mittelbar zur Ver-
Satz 1 je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen fügung gestellt werden (Wohnungsfürsorgemittel), findet
in Mehrfamilienhäusern (ohne Wohnheime). § 28 entsprechende Anwendung.
(4) Erhebungsmerkmale der Modernisierung, der Be- (2) Auf die nach Absatz 1 geförderten Wohnungen sind
gründung von Belegungsrechten aus dem Wohnungs- die §§ 34 bis 37 und die hierzu ergangenen landesrecht-
bestand und des Erwerbs bestehenden Wohnraums sind lichen Vorschriften über die Erhebung von Ausgleichs-
jeweils: zahlungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Förderempfänger nach privaten Haushalten, Woh- 1. Für diese Wohnungen sind die landesrechtlichen Vor-
nungsunternehmen und Sonstigen, schriften des Landes, in dem die geförderten Wohnun-
2. geförderte Wohnungen, Wohnfläche, gen liegen, maßgeblich.
3. Gesamtkosten der geförderten Maßnahme, 2. Die eingezogenen Ausgleichszahlungen stehen den
öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zu, aus
4. Umfang der Fördermittel,
denen die Fördermittel verausgabt wurden; sie sind zur
5. für Mietwohnungen die Dauer der Belegungsrechte Förderung von Wohnungen nach Absatz 1 zu verwen-
sowie die monatliche durchschnittliche Miete nach den, soweit hierfür ein Bedarf besteht, im Übrigen für
§ 28 Abs. 1 Satz 1 je Quadratmeter Wohnfläche die soziale Wohnraumförderung. Sind für die Wohnun-
für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (ohne Wohn- gen auch Mittel der sozialen Wohnraumförderung ein-
heime). gesetzt worden, stehen die Einnahmen aus den Aus-
(5) Hilfsmerkmale der Erhebung sind: gleichszahlungen dem jeweiligen öffentlichen Haushalt
oder Zweckvermögen, aus dem die Wohnungsfür-
1. Bezeichnung und Anschrift der für die Förderung sorgemittel verausgabt worden sind, nur zu, wenn im
zuständigen Stelle sowie Zeitpunkt der Bewilligung oder Förderzusage die För-
2. Datum und Aktenzeichen der Förderzusage. derung mit Wohnungsfürsorgemitteln dem Betrage
nach überwogen hat.
(6) Für die Statistik der Förderzusagen in der sozialen
Wohnraumförderung besteht Auskunftspflicht. Auskunfts-
pflichtig sind die für die Förderzusagen zuständigen
Stellen. Die Angaben sind für das vergangene Kalender- Teil 5
jahr bis zum 10. März des folgenden Jahres mitzuteilen. Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 43 § 46
Maßnahmen zur Baukostensenkung Zeitlicher Anwendungsbereich
Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und Rationa- (1) Die §§ 1 bis 45 dieses Gesetzes finden auf Maß-
lisierung der Bauvorgänge unter Berücksichtigung des nahmen der sozialen Wohnraumförderung Anwendung,
ökologisch orientierten Bauens und des gesunden für die die Förderzusage nach dem 31. Dezember 2001
Wohnens fördert der Bund die Bauforschung sowie erteilt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2391
(2) Fördermittel können abweichend von Absatz 1 bis grenze ohne Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 des Zweiten
zum 31. Dezember 2002 auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt worden, bleibt diese
Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnungsbaugesetzes Bestimmung unberührt.
für das Saarland in der jeweils bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung bewilligt werden. Dabei können an (4) Für die Sicherung der Zweckbestimmung von
Stelle des § 8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und Wohnungen, die nach den §§ 87a, 87b, 88, 88d und 88e
des § 6 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland § 18 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden
und an Stelle des § 25 Abs. 2 und 3 und der §§ 25a sind, findet an Stelle des § 88f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sowie des des Zweiten Wohnungsbaugesetzes § 32 Abs. 2 und 3
§ 14 Abs. 2 und 3 und der §§ 14a bis 14d des Wohnungs- Satz 1 sowie Abs. 4 und 5 Anwendung.
baugesetzes für das Saarland § 9 Abs. 2 und die §§ 20 (5) Erfolgt zur Bestätigung der Wohnberechtigung
bis 24 angewendet werden. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 2001 und
(3) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 19 in den Fällen des § 46 Abs. 2 bis zum 31. Dezember
Abs. 1 Satz 2 sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berech- 2002 nach den Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes
nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung für das Saarland gefördert wurden, eine Einkommens-
vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch berechnung, sind § 9 Abs. 2 und die §§ 20 bis 24
Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I anzuwenden. Zum Haushalt des Wohnungssuchenden
S. 1149) geändert worden ist, anzuwenden. Bis zum rechnen die in § 18 bezeichneten Angehörigen.
Erlass der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ist (6) Für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 2001
hinsichtlich der Betriebskosten § 27 der Zweiten Berech- und in den Fällen des § 46 Abs. 2 bis zum 31. Dezember
nungsverordnung mit ihrer Anlage 3 anzuwenden. 2002 nach den Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland gefördert wurden, gilt:
§ 47 1. auf die Erhebung von Daten ist § 32 Abs. 2 Satz 1 anzu-
wenden;
Darlehen des Bundes und
Förderung auf Grund früheren Rechts 2. auf die Erteilung von Auskünften über die Ein-
kommensverhältnisse ist § 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 und
(1) Für die Tilgung und Verzinsung von Darlehen, die Abs. 4 anzuwenden.
der Bund den Ländern oder sonstigen Darlehensnehmern
bis zum 31. Dezember 2001 gewährt hat oder nach § 46 § 48
Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2002 gewährt, findet an
Stelle des § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und des § 70 Abs. 4 Anwendung des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes
bis 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I (1) Folgende Vorschriften des Zweiten Wohnungsbau-
S. 2137), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, Fassung sind weiter anzuwenden:
§ 39 Anwendung. Für die Verwendung von Rückflüssen
1. Auf vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des § 46
aus Darlehen im Sinne des Satzes 1 findet an Stelle
Abs. 2 vor dem 1. Januar 2003
des § 20 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des
§ 12 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in a) nach den §§ 42 bis 45 des Zweiten Wohnungsbau-
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November gesetzes bewilligte Darlehen für die Bilanzierung
1990 (ABl. des Saarlandes vom 12. März 1991 S. 273), das von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 § 42 Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 des
(BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, § 40 Anwendung. Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Zinserhöhun-
gen und erstmalige Verzinsungen § 44 Abs. 2 und 3
(2) Für die Einkommensermittlung nach § 88d Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Tilgungs-
Nr. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51e erhöhungen § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Zweiten
Abs. 2 Nr. 4 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland Wohnungsbaugesetzes, für Kündigungen § 44
bei Wohnungen, die nach § 88d des Zweiten Wohnungs- Abs. 5 Satz 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbau-
baugesetzes oder nach § 51e des Wohnungsbaugesetzes gesetzes, für die Bewilligung eines Zusatzdar-
für das Saarland gefördert worden sind, finden an Stelle lehens bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlun-
des § 25 Abs. 1 und 3 und der §§ 25a bis 25d des Zweiten gen und Kaufeigentumswohnungen § 45 Abs. 3
Wohnungsbaugesetzes sowie des § 14 Abs. 1 und 3 und Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des
der §§ 14a bis 14d des Wohnungsbaugesetzes für das Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für die Rück-
Saarland die §§ 20 bis 24 Anwendung. Satz 1 gilt ent- zahlung eines Familienzusatzdarlehens § 45 Abs. 8
sprechend bei Wohnungen, die nach den §§ 88 bis 88c des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden b) nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
sind. bewilligte Wohnungsfürsorgemittel § 87a des
(3) Ist in einer Bewilligung oder Förderzusage nach Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
§ 88 oder § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bei c) nach den §§ 87a und 87b des Zweiten Wohnungs-
der Bestimmung der Einkommensgrenze auf § 25 Abs. 2 baugesetzes geförderten Wohnungen § 88f Abs. 1
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Bezug genommen Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit der
worden, findet an Stelle dieser Bestimmung § 9 Abs. 2 Maßgabe, dass sich die Aufgaben der zuständigen
Anwendung. Ist bei einer Förderzusage nach § 88d Stelle auf den nach § 47 Abs. 3 anzuwendenden
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eine Einkommens- § 32 Abs. 2 und 4 beziehen;
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
d) nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder einer eigen genutzten Eigentumswohnung, für
bewilligte Aufwendungsdarlehen und -zuschüsse die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969
§ 88b Abs. 2 bis 4 und § 88c des Zweiten Woh- bewilligt worden sind, bis zum 28. Februar 2002 § 34
nungsbaugesetzes und für die Ausweisung eines des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland;
Aufwendungsdarlehens in der Bilanz § 88 Abs. 3
3. auf den sich ergebenden Ausfall an Rückflüssen durch
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
die Ablösung nach § 34 des Wohnungsbaugesetzes für
e) nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes das Saarland § 35 des Wohnungsbaugesetzes für das
bewilligte einkommensorientierte Förderung § 88e Saarland;
Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 und § 88f Abs. 2 des Zweiten
4. für die Anpassung von Förderungsbestimmungen,
Wohnungsbaugesetzes;
deren Gegenstand die Errechnung und Anpassung
2. für die Ablösung von öffentlichen Baudarlehen durch der Kostenmiete für Wohnungen ist, die nach § 24
Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland vor dem
oder einer eigen genutzten Eigentumswohnung, für 1. Januar 2002 und in Fällen des § 46 Abs. 2 vor dem
die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969 1. Januar 2003 gefördert wurden, § 57 Abs. 2 des
bewilligt worden sind, bis zum 28. Februar 2002 § 69 Wohnungsbaugesetzes für das Saarland.
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
(2) Auf der Grundlage des Wohnungsbaugesetzes für
3. auf den sich ergebenden Ausfall an Rückflüssen durch das Saarland wirksame Entscheidungen, die auf seiner
die Ablösung nach § 69 des Zweiten Wohnungsbau- Grundlage erlassenen Bestimmungen und sonstige Maß-
gesetzes § 70 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau- nahmen gelten weiter.
gesetzes.
(2) Auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbau- § 50
gesetzes wirksame Entscheidungen und sonstige Maß-
nahmen gelten weiter. Anwendung des Wohnungsbindungs-
gesetzes, der Neubaumietenverordnung
und der Zweiten Berechnungsverordnung
§ 49
(1) Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung
Anwendung des
der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
S. 2166, 2319), geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des
(1) Folgende Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), die Neu-
für das Saarland in der bis zum 31. Dezember 2001 baumietenverordnung in der Fassung der Bekannt-
geltenden Fassung sind weiter anzuwenden: machung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203),
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 1992
1. Auf vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des § 46
(BGBl. I S. 1250), und die Zweite Berechnungsverordnung
Abs. 2 vor dem 1. Januar 2003
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober
a) nach den §§ 24 bis 27 des Wohnungsbaugesetzes 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 8
für das Saarland bewilligte Darlehen für Zins- Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
erhöhungen und erstmalige Verzinsungen § 26 sind in der jeweils ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung
Abs. 2 und 3 des Wohnungsbaugesetzes für das auf Wohnraum,
Saarland, für Tilgungserhöhungen § 26 Abs. 4 1. für den öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des
Satz 2 und 3 des Wohnungsbaugesetzes für das Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezem-
Saarland, für Kündigungen § 26 Abs. 5 Satz 2 ber 2001 bewilligt worden sind,
und 3 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
land, für die Bewilligung eines Zusatzdarlehens bei 2. für den öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten
Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kauf- Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden sind,
eigentumswohnungen § 27 Abs. 3 Satz 2 Halb- 3. für dessen Bau ein Darlehen oder ein Zuschuss aus
satz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des Wohnungs- Wohnungsfürsorgemitteln nach § 87a Abs. 1 Satz 1
baugesetzes für das Saarland, für die Rückzahlung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. De-
eines Familienzusatzdarlehens § 27 Abs. 8 des zember 2001 bewilligt worden ist,
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, für die 4. für den Aufwendungszuschüsse und Aufwendungs-
höchstzulässige Miete § 29a des Wohnungsbau- darlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes für das Saarland; gesetzes bis zum 31. Dezember 2001 bewilligt worden
b) nach § 38 des Wohnungsbaugesetzes für das sind,
Saarland bewilligte Wohnungsfürsorgemittel § 38 5. der nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiter-
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland; wohnungsbaus im Kohlenbergbau gefördert worden
c) nach § 51a des Wohnungsbaugesetzes für das ist,
Saarland bewilligte Aufwendungsdarlehen und vorbehaltlich des Absatzes 2 anzuwenden, soweit das
-zuschüsse § 51c Abs. 2 und 3 und § 51d des Wohnungsbindungsgesetz, die Neubaumietenverordnung
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, für die und die Zweite Berechnungsverordnung hierfür am
Ausweisung eines Aufwendungsdarlehens in der 31. Dezember 2001 Anwendung finden. Satz 1 gilt auch,
Bilanz § 51a Abs. 3 des Wohnungsbaugesetzes wenn Fördermittel nach § 46 Abs. 2 bewilligt werden.
für das Saarland; (2) Verfahren nach dem Wohnungsbindungsgesetz, der
2. für die Ablösung von öffentlichen Baudarlehen durch Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungs-
Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung verordnung, die vor dem 1. Januar 2002 und im Fall des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2393
§ 46 Abs. 2 vor dem 1. Januar 2003 förmlich eingeleitet Artikel 2
worden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Vorschriften abgeschlossen. Auf der
Aufhebung des
Grundlage der jeweils bis zum 31. Dezember 2001 gel- Zweiten Wohnungsbaugesetzes
tenden Fassung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der
Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungs- Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137),
verordnung wirksame Entscheidungen und sonstige zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes
Maßnahmen gelten weiter. Verfahren, die nach dem vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben;
1. Januar 2002 nach § 46 Abs. 2 förmlich eingeleitet § 48 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt unberührt.
worden sind, können nach dem Wohnungsbindungs-
gesetz, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten
Berechnungsverordnung in der jeweils ab dem 1. Januar
Artikel 3
2002 geltenden Fassung durchgeführt werden.
Aufhebung des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
§ 51
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
Anwendung Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1990
des Gesetzes über den Abbau der (ABl. des Saarlandes vom 12. März 1991 S. 273), zuletzt
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(1) Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventio- (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben; § 49 des Wohnraum-
nierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekannt- förderungsgesetzes bleibt unberührt.
machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt
geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), ist in der ab 1. Januar 2002 Artikel 4
geltenden Fassung für den in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
und 5 und Satz 2 bezeichneten Wohnraum anzuwenden,
Aufhebung des Modernisierungs-
bis das Land für die Erhebung von Ausgleichszahlungen und Energieeinsparungsgesetzes
nach Maßgabe des § 15 des Gesetzes über den Abbau Das Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vor- in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1978
schriften erlassen hat. (BGBl. I S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 12
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird
(2) § 50 Abs. 2 gilt für Verfahren sowie für wirksame
aufgehoben.
Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach dem
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen entsprechend. Artikel 5
Aufhebung der Ablösungsverordnung
§ 52 Die Ablösungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
Bußgeldvorschriften machung vom 1. Februar 1966 (BGBl. I S. 107), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Mai 1988
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (BGBl. I S. 643), wird aufgehoben.
1. entgegen § 27 Abs. 1 eine Wohnung zum Gebrauch
überlässt,
2. ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Artikel 6
oder 2 eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen
lässt, Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166,
3. ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 eine 2319), geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom
Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
entsprechend baulich ändert,
4. entgegen § 28 Abs. 2 eine Wohnung zum Gebrauch 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
überlässt,
„§ 1
5. entgegen § 28 Abs. 4 eine dort genannte Leistung
Anwendungsbereich
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt oder
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des
6. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Absatz 1 genannten Wohnraum, der öffentlich ge-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des fördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.
Satzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend- §2
fünfhundert Euro, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Sicherung der Zweckbestimmung
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Euro geahndet werden. Daten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung
2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
von Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von 7. § 7 wird wie folgt gefasst:
Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, die Er- „§ 7
teilung von Auskünften durch Finanzbehörden und
Arbeitgeber sowie die Mitteilungspflichten und die Freistellung von Belegungsbindungen,
Einschränkung der Rechte zur Beendigung von Miet- Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen,
verhältnissen bei der Veräußerung und Umwandlung Erhaltung der Mietwohnnutzung,
Kooperationsverträge
von öffentlich geförderten Wohnungen ist § 32
Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes ent- (1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsbe-
sprechend anzuwenden.“ rechtigten von Belegungsbindungen in entsprechen-
der Anwendung des § 30 des Wohnraumförderungs-
gesetzes freistellen.
2. Die §§ 2a und 2b werden aufgehoben. (2) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfü-
gungsberechtigten die Übertragung und Änderung
von Belegungs- und Mietbindungen sowie sonstigen
3. § 4 wird wie folgt geändert:
Berechtigungen und Verpflichtungen in entsprechen-
a) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 werden der Anwendung des § 31 des Wohnraumförderungs-
aufgehoben. gesetzes vereinbaren.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: (3) In Fällen der Selbstnutzung, Nichtvermietung,
Zweckentfremdung und baulichen Änderung der
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „verstorben
Wohnung gilt § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungs-
oder“ gestrichen sowie nach dem Wort
gesetzes entsprechend. Hat der Verfügungsberech-
„Haushaltsangehörigen“ die Angabe „im
tigte mindestens vier geförderte Wohnungen ge-
Sinne des § 18 des Wohnraumförderungs-
schaffen, von denen er eine selbst nutzen will, so ist
gesetzes“ eingefügt. die Genehmigung auch zu erteilen, wenn das
bb) In Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 563 Abs. 2 Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommens-
und 3“ durch die Angabe „dem Tod des grenze übersteigt.
Inhabers des Wohnberechtigungsscheins ge- (4) Kooperationsverträge können in entsprechen-
mäß § 563 Abs. 1 bis 3“ ersetzt und werden der Anwendung der §§ 14 und 15 des Wohnraumför-
die Wörter „und dem Ehegatten“ gestrichen. derungsgesetzes abgeschlossen werden.“
4. § 5 wird wie folgt gefasst: 8. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt:
„§ 5 „(3) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, dass
eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt wird. Ist eine
Ausstellung der Bescheinigung
Wirtschaftseinheit nach Satz 1 aufgeteilt worden, ist
über die Wohnberechtigung
insbesondere Wohneigentum an öffentlich geför-
Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung derten Wohnungen einer Wirtschaftseinheit oder
(Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender eines Gebäudes begründet worden, sind Wirt-
Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraum- schaftlichkeitsberechnungen jeweils für die neuen
förderungsgesetzes erteilt.“ Wirtschaftseinheiten, für die Gebäude oder für die
einzelnen Wohnungen aufzustellen. Absatz 2 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend.“
5. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: 9. § 12 wird aufgehoben.
„Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 5
insbesondere schwangere Frauen, Familien und 10. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „einen Umbau
andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Woh-
allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere nungsbaugesetzes“ durch die Wörter „eine Änderung
Menschen und schwerbehinderte Menschen vor- von nicht mehr Wohnzwecken dienenden Räumen
rangig zu berücksichtigen;“. unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: geänderte Wohnbedürfnisse“ ersetzt.
„Als junge Ehepaare sind diejenigen zu berück-
sichtigen, bei denen keiner der Ehegatten das 11. In § 16 Abs. 2 wird die Angabe „3 000 Deutsche Mark“
40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Menschen durch die Angabe „1 550 Euro“ ersetzt.
sind diejenigen zu berücksichtigen, die das
60. Lebensjahr vollendet haben.“ 12. § 18 wird wie folgt geändert:
c) Im bisherigen Satz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Verfü-
„gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 2 gungsberechtigten“ die Wörter „und bei berech-
und Abs. 3“ durch die Angabe „gilt § 4 Abs. 3“ tigtem Interesse auch dem Mieter“ eingefügt.
ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 1 gilt bei berechtigtem Interesse für
6. § 6 wird aufgehoben. den Wohnungssuchenden entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2395
13. In § 18d Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „120 Deutsche tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Mark“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt. macht,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
14. § 18e wird wie folgt geändert:
„3. entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit
a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminister für § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Wohn-
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“ durch raumförderungsgesetzes eine Wohnung
die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- selbst nutzt oder nicht nur vorüber-
und Wohnungswesen“ ersetzt. gehend, mindestens drei Monate, leer
b) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister stehen lässt,“.
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“ cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt. „5. entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraum-
förderungsgesetzes eine Wohnung an-
15. § 21 wird wie folgt geändert: deren als Wohnzwecken zuführt oder
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „6“ durch die entsprechend baulich ändert.“
Angabe „7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 b) In Absatz 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche
Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsge- Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert
setzes“ ersetzt. Euro“, die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch
b) In Absatz 2 Halbsatz 2 wird die Zahl „6“ durch die die Angabe „zehntausend Euro“, die Angabe
Angabe „7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 „30 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungs- zehntausend Euro“ und die Angabe „100 000
gesetzes“ ersetzt. Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. tausend Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche
16. § 22 wird wie folgt geändert: Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“
ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohn- 19. Die §§ 30 bis 33a und 34 werden aufgehoben; der
raumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnun- bisherige § 33b wird § 30.
gen sind die Vorschriften dieses Gesetzes nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 und 3
Satz 1 und 2 dieses Gesetzes“ durch die Angabe Artikel 7
„§ 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Änderung des
und 3 des Wohnraumförderungsgesetzes“ ersetzt. Gesetzes über den Abbau der Fehl-
c) In Absatz 3 Buchstabe b wird die Angabe „ ; die subventionierung im Wohnungswesen
Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 ist insoweit nicht
anzuwenden“ gestrichen. Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung
d) Absatz 5 wird aufgehoben. vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert
durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
17. § 25 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „6“ wird durch die Angabe „7 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 3, des §“ ersetzt. a) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Die Angabe „ , 12“ wird gestrichen. „die Benutzer des untervermieteten Teils gelten
cc) Die Angabe „10 Deutsche Mark“ wird durch nicht als Wohnungsinhaber, es sei denn, es handelt
die Angabe „5 Euro“ ersetzt. sich um Haushaltsangehörige im Sinne des § 18
des Wohnraumförderungsgesetzes.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Zahl „12“
durch die Angabe „7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 b) In Absatz 3 werden die Angabe „0,50 Deutsche
Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungs- Mark“ durch die Angabe „0,25 Euro“, die An-
gesetzes“ ersetzt. gabe „1,25 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„0,60 Euro“ und die Angabe „2,00 Deutsche Mark“
c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.
18. § 26 wird wie folgt geändert: 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. es sich um selbst genutztes Wohneigentum im
„1. entgegen § 2 in Verbindung mit § 32 Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförde-
Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungs- rungsgesetzes handelt; § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt
gesetzes eine Mitteilung nicht, nicht rich- unberührt;“.
2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen
Buchstabe b des Wohnungsbindungsgesetzes“ weiterhin für die Förderung solcher Wohnun-
durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2001 gen verwendet werden.“
geltenden § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b des b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wohnungsbindungsgesetzes und des ab dem
„Sie sind zur Förderung von Wohnungen im Sinne
1. Januar 2002 geltenden § 5 des Wohnungs-
des § 45 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes
bindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3
zu verwenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht.“
Satz 4 Nr. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes“
ersetzt.
6. § 14 wird aufgehoben.
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird die Angabe „nach § 7“ durch die 7. § 16 wird wie folgt geändert:
Angabe „nach dem bis zum 31. Dezember
a) Der Paragraph wird § 14.
2001 geltenden § 7“ ersetzt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
bb) Der Punkt in Buchstabe b wird gestrichen.
„Landesrechtliche Vorschriften, die auf Grund der
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Satzteil an-
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
gefügt:
dieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben
„oder nach dem ab dem 1. Januar 2002 gel- von den ab 1. Januar 2002 geltenden Änderungen
tenden § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungs- dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2004
gesetzes in Verbindung mit § 30 des Wohn- unberührt.“
raumförderungsgesetzes eine Freistellung für
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
das Gebiet ausgesprochen worden ist, in dem
die Wohnung liegt.“ „(2) Soweit vor dem 1. Januar 2002 nach landes-
rechtlichen Vorschriften die §§ 8 und 25 bis 25d des
3. § 3 wird wie folgt geändert: Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweiligen
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Fassung durch Verweisung auf diese Vorschriften
oder auf § 3 oder auf Grund sonstiger Regelungen
„Das Einkommen und die Einkommensgrenze anzuwenden sind, gelten für Leistungsbescheide,
bestimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1 soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume
des Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf vor dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die
Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungs-
§§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
sich die Einkommensgrenze nach dieser Ab-
den Fassung. Soweit in landesrechtlichen Vor-
weichung.“
schriften auf die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 5 Wohnungsbaugesetzes in einer vor dem 1. Januar
Abs. 1 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes“ 2002 geltenden Fassung verwiesen wird, gelten
durch die Wörter „der Beantragung des Wohn- für Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder
berechtigungsscheins oder bei nicht zu vertreten- teilweise Leistungszeiträume ab dem 1. Januar
der nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt des 2005 betreffen, insoweit die §§ 9, 18 und 20
Bezugs der Wohnung“ ersetzt. bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes. Ist ein
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Leistungsbescheid erteilt worden, der sich auch auf
einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2004
4. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert: bezieht, und ergibt sich bei Zugrundelegung der
a) In Satz 1 werden die Wörter „volle Deutsche Mark“ Verhältnisse am 1. Januar 2005 keine oder nur
durch die Wörter „einen vollen Euro“ ersetzt. eine geringere Ausgleichszahlung, ist in den Fällen
der Sätze 1 und 2 für den Zeitraum vom 1. Januar
b) In Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
2005 an ein neuer Bescheid zu erteilen. Von den
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
Sätzen 1 bis 3 unberührt bleibt der Erlass landes-
rechtlicher Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) Für am 1. September 2001 noch nicht abge-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
schlossene Verwaltungsverfahren eines Leistungs-
„Das Aufkommen aus den Ausgleichszah- zeitraums, zu dessen Stichtag nach § 3 Abs. 2 ein
lungen ist laufend zur sozialen Wohnraumför- Mietspiegel im Sinne des § 2 des Gesetzes zur
derung nach dem Wohnraumförderungsgesetz Regelung der Miethöhe bestand, ist dieser Miet-
sowie zur Finanzierung der auf der Grundlage spiegel weiterhin anzuwenden.“
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland be- 8. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:
willigten Förderungen zu verwenden.“
„§ 15
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
Überleitungsvorschriften
„Wurde das Aufkommen aus den Ausgleichs-
zum Wohnraumförderungsgesetz
zahlungen vor dem 1. Januar 2002 für die
Förderung von Sozialwohnungen verwendet, (1) Durch landesrechtliche Vorschriften kann be-
deren Förderung mit Ablauf des 31. Dezember stimmt werden, dass Wohnungsinhaber des in § 50
2001 noch nicht beendet worden ist, kann das Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Satz 2 des Wohn-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2397
raumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnraums f) In Nummer 6 wird die Angabe „3 500 000 Deutsche
an Stelle einer Ausgleichszahlung nach diesem Gesetz Mark“ durch die Angabe „1 789 521,58 Euro“ er-
und den dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschrif- setzt.
ten eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 34 g) In Nummer 7 wird die Angabe „5 000 000 Deutsche
bis 37 und des § 45 Abs. 2 des Wohnraumförderungs- Mark“ durch die Angabe „2 556 459,41 Euro“ er-
gesetzes und der hierzu ergehenden landesrechtlichen setzt.
Vorschriften zu leisten haben.
h) In den Nummern 8 und 9 wird jeweils die Angabe
(2) Mit dem Wirksamwerden der Verpflichtung zur „7 000 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Leistung einer Ausgleichszahlung nach Absatz 1 „3 579 043,17 Euro“ ersetzt.
erlischt die Verpflichtung zur Leistung einer Aus-
gleichszahlung nach diesem Gesetz.
2. § 26 wird wie folgt geändert:
(3) Bei dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des
Wohnraumförderungsgesetzes bezeichneten Wohn- a) In Absatz 2 wird die Angabe „420 Deutsche Mark“
raum können die Ausgleichszahlungen auf Wohnungs- durch die Angabe „230 Euro“ ersetzt.
inhaber beschränkt werden, die nicht wohnberechtigt b) In Absatz 3 wird die Angabe „55 Deutsche Mark“
im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
baus im Kohlenbergbau sind. Bei dem in § 50 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes „(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Be-
bezeichneten Wohnraum ist für die Zweckbestimmung träge verändern sich am 1. Januar 2005 und am
der Ausgleichszahlungen an Stelle des § 34 Abs. 6 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten
des Wohnraumförderungsgesetzes § 10 Abs. 2 bis 4 Jahres um den Prozentsatz, um den sich seit der
weiterhin anzuwenden. letzten Veränderung der vom Statistischen Bundes-
amt festgestellte Preisindex für die Lebenshal-
(4) Die Länder können durch landesrechtliche Vor- tungskosten aller privaten Haushalte in Deutsch-
schriften bestimmen, dass auch Wohnungsinhaber land insgesamt verändert hat. Für die Veränderung
des in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wohnraumförde- am 1. Januar 2005 ist die Veränderung seit dem
rungsgesetzes bezeichneten Wohnraums und der 1. Januar 2002 maßgeblich.“
Wohnungen, die nach § 87b Satz 1 und § 88d des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezem-
3. § 28 wird wie folgt geändert:
ber 2001 gefördert worden sind, eine Ausgleichs-
zahlung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und der aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zu
„Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-
leisten haben.
meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:
(5) § 51 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt
1. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit
unberührt.“ am Ende des Kalenderjahres weniger als
22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro,
2. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit
Artikel 8 am Ende des Kalenderjahres mindestens
22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro,
Änderung
der Zweiten Berechnungsverordnung 3. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit
am Ende des Kalenderjahres mindestens
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro.“
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt „Diese Sätze verringern sich bei eigenständig
geändert: gewerblicher Leistung von Wärme im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Heiz-
kostenabrechnung in der Fassung der Be-
1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: kanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I
a) In Nummer 1 wird die Angabe „250 000 Deutsche S. 115) um 0,20 Euro.“
Mark“ durch die Angabe „127 822,97 Euro“ ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „1,85 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „500 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „255 645,94 Euro“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1,90 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1,05 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 000 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „511 291,88 Euro“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
d) In Nummer 4 wird die Angabe „1 600 000 Deutsche aa) In Satz 2 wird die Angabe „15,50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „818 067,01 Euro“ ersetzt. Mark“ durch die Angabe „8,50 Euro“ ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe „2 500 000 Deutsche bb) Satz 3 wird aufgehoben.
Mark“ durch die Angabe „1 278 229,70 Euro“ er- d) In Absatz 5 wird die Angabe „125 Deutsche Mark“
setzt. durch die Angabe „68 Euro“ ersetzt.
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: „§ 13
„(5a) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Überleitungsvorschrift
Beträge verändern sich entsprechend § 26 Abs. 4.“ zum Wohnraumförderungsgesetz
Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12
Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften
4. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des
a) Die Angabe „500 Deutsche Mark“ wird durch die Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen.“
Angabe „275 Euro“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der in Satz 1 bezeichnete Betrag verändert sich Artikel 11
entsprechend § 26 Abs. 4.“ Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
5. In der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 werden in der Nummer 2 machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I
nach den Wörtern „Kosten der Berechnung und S.137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
Aufteilung,“ die Wörter „die Kosten der Wartung von vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt ge-
Wassermengenreglern,“ eingefügt. ändert:
1. In § 9 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „des sozialen
Wohnungsbaus“ durch die Wörter „der sozialen
Artikel 9 Wohnraumförderung“ ersetzt.
Änderung der Neubaumietenverordnung
2. In § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „für
Die Neubaumietenverordnung in der Fassung der sozialen Wohnungsbau“ durch die Wörter „für Zwecke
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), der sozialen Wohnraumförderung“ ersetzt.
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 1992
(BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert:
Artikel 12
1. Dem § 1 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
angefügt:
§ 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes
„(4) Soweit und solange diese Verordnung auf
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
Wohnungen nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden
(BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des
ist, sind die im Rahmen der Verordnung maßgeblichen
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) geändert
Vorschriften
worden ist, wird aufgehoben.
1. des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zweiten
Wohnungsbaugesetzes weiter anzuwenden sowie
2. a) des Wohnungsbindungsgesetzes in der ab Artikel 13
1. Januar 2002 geltenden Fassung,
Änderung
b) der Zweiten Berechnungsverordnung in der ab des Gesetzes zur Überführung
1. Januar 2002 geltenden Fassung und der Wohnungsgemeinnützigkeit
c) der Verordnung über Heizkostenabrechnung in in den allgemeinen Wohnungsmarkt
der jeweils geltenden Fassung § 4 des Gesetzes zur Überführung der Wohnungs-
anzuwenden.“ gemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt
vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1136), das durch
Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
2. In § 26 Abs. 3 werden die Angabe „5 Deutschen S. 1149) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“ und die Angabe
„10 Deutschen Mark“ durch die Angabe „5 Euro“
ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Bundeskleingartengesetzes
3. § 33 wird aufgehoben.
Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983
(BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie
Artikel 10 folgt geändert:
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Familienangehöri-
Nach § 12 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni gen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-
1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 7 baugesetzes“ durch die Angabe „Haushaltsangehö-
Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) rigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungs-
geändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt: gesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2399
2. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „Familienangehöri- des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ge-
gen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs- ändert worden ist, werden nach den Wörtern „Zweiten
baugesetzes“ durch die Angabe „Haushaltsangehö- Wohnungsbaugesetzes“ die Wörter „oder nach dem
rigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungs- Wohnraumförderungsgesetz“ eingefügt.
gesetzes“ ersetzt.
Artikel 17
Artikel 15
Änderung des Wohngeldgesetzes
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- machung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2), geändert
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des S. 1310), wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658), wird wie
folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 2 wird nach Satz 1 Nr. 3 folgender Satz
angefügt:
1. § 556 wird wie folgt geändert:
„Leistungen Dritter sind auch Leistungen zur Wohn-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 27 der kostenentlastung nach dem Wohnraumförderungs-
Zweiten Berechnungsverordnung“ durch die An- gesetz an den Mieter oder den selbst nutzenden
gabe „§ 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungs- Eigentümer.“
gesetzes“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 2. § 10 wird wie folgt geändert:
„Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist und 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch die
hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Angabe „§ 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommen-
Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.“ steuergesetzes“ ersetzt.
2. In § 558 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
angefügt: „(2) Zum Jahreseinkommen gehören
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des 1.1 der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4
Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
§§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,
den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften
1.2 die einkommensabhängigen Rentenleistungen
wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.“
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach
den Gesetzen, die auf das Bundesversor-
gungsgesetz verweisen,
Artikel 15a
1.3 die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Änderung Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
des Gesetzes zur Verbesserung übersteigenden Teile von Leibrenten,
des Mietrechts und zur Begrenzung
1.4 die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuer-
des Mietanstiegs sowie zur Regelung
gesetzes steuerfreien Kapitalabfindungen auf
von Ingenieur- und Architektenleistungen Grund der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des und auf Grund der Beamten-(Pensions-)
Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie Gesetze,
zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen 1.5 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkom-
vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geän- mensteuergesetzes steuerfreien
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 1993
(BGBl. I S. 1525), wird wie folgt gefasst: a) Renten wegen Minderung der Erwerbs-
„§ 3 fähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch,
§ 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes und
§ 7 Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbin- b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene
dung mit § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches
sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Belegungs- Sozialgesetzbuch,
bindungen bleiben unberührt.“ c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
1.6 die Lohn- und Einkommensersatzleistungen
Artikel 16 nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-
Änderung des Gesetzes gesetzes; § 8 des Bundeserziehungsgeld-
zur Regelung der Wohnungsvermittlung gesetzes bleibt unberührt,
In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der 1.7 das Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichs-
Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I versicherungsordnung; § 8 des Bundeserzie-
S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 11 hungsgeldgesetzes bleibt unberührt,
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
1.8 die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommen- 5.2 die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuer-
steuergesetzes steuerfreien gesetzes steuerfreien
a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des
des Lastenausgleichsgesetzes, mit Aus- Unterhaltssicherungsgesetzes,
nahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2
b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende
des Lastenausgleichsgesetzes,
Sanitätsoffiziere nach § 12a des Unter-
b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den haltssicherungsgesetzes,
§§ 301 bis 301b des Lastenausgleichs-
5.3 die Hälfte der einer Tagespflegeperson er-
gesetzes,
setzten Aufwendungen für die Kosten der
c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhalts- Erziehung in Fällen der Tagespflege nach § 23
beihilfe nach § 45 des Reparationsschäden- des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
gesetzes,
5.4 die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung
d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den bestimmten Anteils an Leistungen zum Unter-
§§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, halt
mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269
Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, a) des Kindes oder Jugendlichen in Fällen
2.1 die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes aa) der Vollzeitpflege nach § 39 in Ver-
steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feier- bindung mit § 33 oder mit § 35a
tags- oder Nachtarbeit, Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch,
2.2 der nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreie Arbeitslohn, bb) einer vergleichbaren Unterbringung
nach § 21 des Achten Buches Sozial-
2.3 der nach § 40a des Einkommensteuer-
gesetzbuch,
gesetzes vom Arbeitgeber pauschal besteuer-
te Arbeitslohn, b) des jungen Volljährigen in Fällen der Voll-
3.1 der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuer- zeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den
gesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Frei- §§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35a
betrag), Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch,
3.2 die Rücklagen nach § 7g Abs. 3 bis 8 des
Einkommensteuergesetzes; das Jahresein- 5.5 die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des
kommen vermindert sich um den Betrag, um Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflege-
den die Rücklagen gewinnerhöhend aufgelöst hilfen, die keine Wohn- und Wirtschafts-
werden, und um den Gewinnzuschlag nach gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen
§ 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, führen,
3.3 die auf Sonderabschreibungen und erhöhte 6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung
die höchstmöglichen Absetzungen für Abnut- nach dem Bundesausbildungsförderungs-
zung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes gesetz,
übersteigen,
b) Leistungen der Begabtenförderungswerke,
4.1 der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuer- soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst
gesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen sind,
wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten
oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung c) Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Drit-
des Dienstverhältnisses, ten Buch Sozialgesetzbuch,
4.2 der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuer- d) Beiträge zur Deckung des Unterhalts-
gesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produk- bedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungs-
tionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld förderungsgesetz,
nach dem Gesetz zur Förderung der Ein- 6.2 die als Zuschuss gewährte Graduiertenförde-
stellung der landwirtschaftlichen Erwerbs- rung,
tätigkeit,
7. die Leistungen der laufenden Hilfe zum
4.3 die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuerge-
Lebensunterhalt nach den Vorschriften des
setzes steuerfreien Leistungen aus öffent-
Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewer-
lichen Mitteln an Arbeitnehmer des Stein-
berleistungsgesetzes und des Bundesversor-
kohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des
gungsgesetzes, soweit diese die bei ihrer
Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und
Berechnung berücksichtigten Kosten für den
Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-,
Wohnraum oder im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5
Einschränkungs-, Umstellungs- oder Ratio-
den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebenden
nalisierungsmaßnahmen,
Betrag übersteigen,
5.1 die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes dem Empfänger nicht zu- 8. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1
zurechnenden Bezüge, die ihm von nicht Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes,
zum Familienhaushalt rechnenden Personen 9. der Mietwert des von den in § 3 Abs. 2 Nr. 4
gewährt werden, und die Leistungen nach genannten Personen eigen genutzten Wohn-
dem Unterhaltsvorschussgesetz, raums.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2401
(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung ff) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe
und zur Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach „1 200 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 und 5.4 „600 Euro“ ersetzt.
dürfen in der im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe ab-
gezogen werden.“ aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 „2. bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haus-
Nr. 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge halt rechnenden früheren oder dauernd
zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder getrennt lebenden Ehegatten;“.
ähnlichen Einrichtungen in der tatsächlich geleisteten cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6 000 Deutsche
Höhe, höchstens bis zu jeweils 10 vom Hundert des Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrages
abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung
der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 ent- 5. In § 18 Nr. 1 werden die Wörter „öffentliche Leistun-
sprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten gen“ durch die Wörter „Leistungen aus öffentlichen
eines zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds Haushalten“ ersetzt.
geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine 6. In § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f werden nach den
Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet Wörtern „öffentlicher Förderung der Wohnung“ die
werden, besteht.“ Wörter „oder Förderung nach dem Wohnraum-
förderungsgesetz,“ eingefügt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 7. § 38 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 werden „Auf laufende Leistungen aus öffentlichen Haushalten
oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder
aaa) vor Buchstabe a die Angabe „3 000 Deut-
Belastung sind die bezeichneten Vorschriften gleich-
sche Mark“ durch die Angabe „1 500
falls nicht anzuwenden.“
Euro“ und das Wort „Schwerbehinderten“
durch die Wörter „schwerbehinderten
Menschen“,
bbb) in Buchstabe b das Wort „Schwerbehin- Artikel 17a
derte“ durch die Wörter „schwerbehin- Änderung des Gesetzes zur Änderung
derte Mensch“
des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze
ersetzt.
In Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeld-
bb) In Nummer 2 werden gesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999
aaa) die Angabe „2 400 Deutsche Mark“ durch (BGBl. I S. 2671), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
die Angabe „1 200 Euro“, 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist,
wird die Nummer 3 aufgehoben.
bbb) das Wort „Schwerbehinderten“ durch
die Wörter „schwerbehinderten Men-
schen“ und
ccc) das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Artikel 18
Wörter „schwerbehinderte Mensch“ Änderung der Wohngeldverordnung
ersetzt. Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „1 500 Deutsche machung vom 6. Februar 2001 (BGBl. I S. 192) wird wie
Mark“ durch die Angabe „750 Euro“ ersetzt. folgt geändert:
dd) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt: 1. In § 1a Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
den Satz ersetzt:
„4. 600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren,
für das Kindergeld nach dem Einkommen- „Wohnraum wird durch Wohnungsbau im Sinne des
steuergesetz oder dem Bundeskindergeld- § 16 Abs. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
gesetz oder eine Leistung im Sinne des geschaffen; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des
§ 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes § 4a des Wohngeldgesetzes.“
oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeld-
gesetzes gewährt wird, wenn der Antrag- 2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie
berechtigte allein mit Kindern zusammen- folgt gefasst:
wohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder „1. des Wohnungsbaus im Sinne des § 16 Abs. 1
Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haus- und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes; maß-
halt abwesend ist.“ gebend ist der Wohnraumbegriff des § 4a des
ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. Wohngeldgesetzes;
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohn- förderungsgesetz erhält, soweit die Einkünfte
geld-Lastenberechnung durch Modernisierung im dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile
Sinne des § 16 Abs. 3 des Wohnraumförderungs- aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im
gesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so-
des § 4a des Wohngeldgesetzes;“. weit sie die Vorteile aus einer entsprechenden
Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbau-
gesetz oder nach dem Wohnraumförderungs-
3. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „36 Deutsche gesetz nicht überschreiten;“.
Mark“ durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.
Artikel 22
Artikel 19
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Änderung des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni
Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung 2001 (BGBl. I S. 1344), wird wie folgt geändert:
vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) geändert worden ist, werden nach den Wörtern 1. In § 25f Abs. 3 werden die Wörter „Familienheim im
„Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Sinne des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes“
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt- durch die Wörter „selbst genutztes Wohneigentum
machung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085)“ die Wörter im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungs-
„oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des gesetzes“ ersetzt.
Wohnraumförderungsgesetzes“ eingefügt.
2. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „eines Kauf-
eigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kauf-
eigentumswohnung (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12
Artikel 20 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes)“ durch die
Änderung des Bewertungsgesetzes Wörter „von selbst genutztem Wohneigentum im Sinne
des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes“
§ 29 Abs. 3 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in der ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991
(BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst: Artikel 23
„Den Behörden stehen die Stellen gleich, die für die Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen zu- – Arbeitsförderung –
ständig sind, die auf der Grundlage des Zweiten
§ 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraum-
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
förderungsgesetzes gefördert worden sind.“
Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird das Komma nach dem Wort „wird“
Artikel 21 gestrichen und es wird folgender Halbsatz angefügt:
Änderung des Einkommensteuergesetzes „und die Mittel zur Förderung des selbst genutzten Wohn-
eigentums auf Grund des Wohnraumförderungsgesetzes
§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung und der hierzu erlassenen Vorschriften des Landes, soweit
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), die Mittel nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. August des selbst genutzten Wohneigentums verwendet werden,“.
2001 (BGBl. I S. 2267) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 58 werden nach den Wörtern „nach dem Artikel 24
Zweiten Wohnungsbaugesetz“ die Wörter „oder dem Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Wohnraumförderungsgesetz“ eingefügt. – Gesetzliche Unfallversicherung –
Im Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
2. Nummer 59 wird wie folgt gefasst: fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
„59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2
Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948), wird
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und § 2 Abs. 1 Nr. 16 wie folgt gefasst:
Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der „16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförder-
Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraum- ten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2403
baugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohn- nungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
raumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Artikel durch
Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraum- Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
förderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig
sind,“.
Artikel 27
Artikel 25 Neubekanntmachung
Änderung der Schwerbehinderten- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Ausgleichsabgabeverordnung nungswesen kann den Wortlaut des Wohnungsbindungs-
gesetzes und des Gesetzes über den Abbau der Fehl-
In § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichs- subventionierung im Wohnungswesen in der ab dem
abgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
die zuletzt durch Artikel 66 Nr. 9 des Gesetzes vom bekannt machen.
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des Wohnraum- Artikel 28
förderungsgesetzes“ ersetzt. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Artikel 26 und 3 am 1. Januar 2002 in Kraft.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang (2) Artikel 1 § 9 Abs. 3 tritt am Tag nach der Verkündung
Die auf den Artikeln 8, 9, 18 und 25 dieses Gesetzes in Kraft.
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverord- (3) Artikel 5 tritt am 1. März 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. September 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohnungsbindungsgesetzes
Vom 13. September 2001
Auf Grund des Artikels 27 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) wird nachstehend der Wortlaut des
Wohnungsbindungsgesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166,
2319),
2. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 6 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 13. September 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2405
Gesetz
zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG)
Erster Abschnitt wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung
über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten
Allgemeine Vorschriften sozialen Wohnungsbau (§ 5) übergibt und wenn die in der
Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht über-
§1 schritten wird. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten
Anwendungsbereich kann die zuständige Stelle die Überlassung einer Woh-
nung, die die angegebene Wohnungsgröße geringfügig
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohn-
überschreitet, genehmigen, wenn dies nach den woh-
raumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1
nungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar erscheint.
genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als
öffentlich gefördert gilt. (3) Ist die Wohnung bei der Bewilligung der öffentlichen
Mittel für Angehörige eines bestimmten Personenkreises
§2 vorbehalten worden, so darf der Verfügungsberechtigte
sie für die Dauer des Vorbehalts einem Wohnberechtigten
Sicherung der Zweckbestimmung nur zum Gebrauch überlassen, wenn sich aus der Be-
Auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von scheinigung außerdem ergibt, dass er diesem Personen-
Daten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von kreis angehört.
Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von Grund- (4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer Gemeinde
stücken, Gebäuden und Wohnungen, die Erteilung von oder eines Gemeindeverbandes mit der Auflage gewährt,
Auskünften durch Finanzbehörden und Arbeitgeber sowie dass die Wohnung einem von der zuständigen Stelle
die Mitteilungspflichten und die Einschränkung der Rech- benannten Wohnungssuchenden zu überlassen ist, so hat
te zur Beendigung von Mietverhältnissen bei der Veräuße- die zuständige Stelle dem Verfügungsberechtigten bis zur
rung und Umwandlung von öffentlich geförderten Woh- Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung
nungen ist § 32 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungs- mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu
gesetzes entsprechend anzuwenden. benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die
zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich
§§ 2a und 2b wären. Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur
(weggefallen) einem der benannten Wohnungssuchenden überlassen;
der Vorlage einer Bescheinigung nach § 5 bedarf es inso-
§3 weit nicht. Bei der Benennung sind die Maßstäbe des § 5a
Satz 3 zu beachten. Dies gilt entsprechend, wenn zuguns-
Zuständige Stelle ten der zuständigen Stelle ein vertragliches Besetzungs-
Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die recht besteht.
Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder (5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer Stelle,
die nach Landesrecht zuständig ist. die für den Bau der Wohnung Wohnungsfürsorgemittel für
Angehörige des öffentlichen Dienstes gewährt hat, so
bedarf es der Vorlage einer Bescheinigung nach § 5 nicht,
Zweiter Abschnitt wenn diese Stelle das Besetzungsrecht ausübt. Die in
Bindungen des Verfügungsberechtigten Satz 1 bezeichnete Stelle darf das Besetzungsrecht
zugunsten eines Wohnungssuchenden nur ausüben,
§4 wenn bei ihm die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur
Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich
Überlassung an Wohnberechtigte wären. Bei der Ausübung des Besetzungsrechts sind die
(1) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung Maßstäbe des § 5a Satz 3 zu beachten.
bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte (6) Der Verfügungsberechtigte hat binnen zwei Wochen,
dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzu- nachdem er die Wohnung einem Wohnungssuchenden
zeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugs- überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des
fertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen. Wohnungssuchenden mitzuteilen und ihr in den Fällen der
(2) Der Verfügungberechtigte darf die Wohnung einem Absätze 2 und 3 den ihm übergebenen Wohnberech-
Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch überlassen, tigungsschein vorzulegen.
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
(7) Wenn der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins §7
oder der entsprechend Berechtigte aus der Wohnung aus- Freistellung von Belegungsbindungen,
gezogen ist, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen,
dessen Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Erhaltung der Mietwohnnutzung, Kooperationsverträge
Wohnraumförderungsgesetzes nur nach Maßgabe der
Absätze 1 bis 6 zum Gebrauch überlassen; Personen, die (1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberech-
nach dem Tod des Inhabers des Wohnberechtigungs- tigten von Belegungsbindungen in entsprechender An-
scheins nach § 563 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetz- wendung des § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes
buchs in das Mietverhältnis eingetreten sind, darf die freistellen.
Wohnung auch ohne Übergabe eines Wohnberech- (2) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsbe-
tigungsscheins zum Gebrauch überlassen werden. rechtigten die Übertragung und Änderung von Belegungs-
(8) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung ent- und Mietbindungen sowie von sonstigen Berechtigungen
gegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, hat auf und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung des
Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu § 31 des Wohnraumförderungsgesetzes vereinbaren.
kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden (3) In Fällen der Selbstnutzung, Nichtvermietung, Zweck-
nach den Absätzen 1 bis 7 zu überlassen. Kann der Verfü- entfremdung und baulichen Änderung der Wohnung gilt
gungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes entspre-
durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die chend. Hat der Verfügungsberechtigte mindestens vier
zuständige Stelle von dem Inhaber der Wohnung, dem der geförderte Wohnungen geschaffen, von denen er eine
Verfügungsberechtigte sie entgegen den Absätzen 2 bis 5 selbst nutzen will, so ist die Genehmigung auch zu er-
und 7 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlan- teilen, wenn das Gesamteinkommen die maßgebliche Ein-
gen; dies gilt nicht, wenn der Inhaber der Wohnung vor kommensgrenze übersteigt.
dem Bezug eine Bestätigung nach § 18 Abs. 2 erhalten
hat, dass die Wohnung nicht eine öffentlich geförderte (4) Kooperationsverträge können in entsprechender
Wohnung sei. Anwendung der §§ 14 und 15 des Wohnraumförderungs-
gesetzes abgeschlossen werden.
§5
Ausstellung der Bescheinigung §8
über die Wohnberechtigung Kostenmiete
Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohn- (1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nicht
berechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als
des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist
erteilt. (Kostenmiete). Die Kostenmiete ist nach den §§ 8a und 8b
zu ermitteln.
§ 5a
(2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete
Sondervorschriften für Gebiete übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam. Soweit die
mit erhöhtem Wohnungsbedarf Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuer-
Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gebiete statten und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch
mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverordnungen zu auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren
erlassen, die befristet oder unbefristet bestimmen, dass nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach
der Verfügungsberechtigte eine frei oder bezugsfertig Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverhält-
werdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle nisses an.
benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlas- (3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim oder
sen darf. Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsbe- einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige Wohnung die
rechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungs- öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits-
suchende zur Auswahl zu benennen. Bei der Benennung berechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt-
sind ungeachtet des Satzes 5 insbesondere schwangere schaftlichkeitsberechnung bewilligt worden, so darf der
Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Verfügungsberechtigte die Wohnung höchstens gegen ein
Ehepaare, allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Entgelt bis zur Höhe der Kostenmiete für vergleichbare
Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu öffentlich geförderte Wohnungen (Vergleichsmiete) über-
berücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnberech- lassen. Die zuständige Stelle kann genehmigen, dass der
tigte Wohnungssuchende, haben sie Vorrang vor den Verfügungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur
anderen Personengruppen. Als junge Ehepaare sind dieje- Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist entsprechend anzu-
nigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehegatten wenden.
das 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Menschen sind
diejenigen zu berücksichtigen, die das 60. Lebensjahr (4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft
vollendet haben. Für die Benennung gilt § 4 Abs. 3 sinn- über die Ermittlung und Zusammensetzung der Miete zu
gemäß; im Übrigen können in der Rechtsverordnung geben und, soweit der Miete eine Genehmigung der
nähere Bestimmungen darüber getroffen werden, nach Bewilligungsstelle zugrunde liegt, die zuletzt erteilte Ge-
welchen weiteren Gesichtspunkten die Benennung erfol- nehmigung vorzulegen. Wird eine Genehmigung nicht vor-
gen soll. gelegt oder ist die Auskunft über die Ermittlung und
Zusammensetzung der Miete unzureichend, so hat die
zuständige Stelle dem Mieter auf Verlangen die Höhe der
§6 nach Absatz 1 oder 3 zulässigen Miete mitzuteilen, soweit
(weggefallen) diese sich aus ihren Unterlagen ergibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2407
(5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnungen sind (7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende Ein-
preisgebundener Wohnraum. zelmiete oder Vergleichsmiete zuzüglich zulässiger Umla-
gen, Zuschläge und Vergütungen ist das zulässige Entgelt
§ 8a im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 3.
Ermittlung der Kostenmiete (8) Das Nähere über die Ermittlung des zulässigen Ent-
und der Vergleichsmiete gelts bestimmt die Rechtsverordnung nach § 28.
(1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von dem Miet-
betrag auszugehen, der sich für die öffentlich geförderten § 8b
Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Qua-
dratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt (Durch- (1) Wird die Kostenmiete nach Ablauf von sechs Jahren
schnittsmiete). In der Wirtschaftlichkeitsberechnung darf seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen ermittelt, dürfen bei
für den Wert der Eigenleistung, soweit er 15 vom Hundert der Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung lau-
der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht übersteigt, fende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für die Eigen-
eine Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt werden; für leistungen, auch dann angesetzt werden, wenn sie in einer
den darüber hinausgehenden Betrag darf angesetzt wer- früheren Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht oder nur in
den geringerer Höhe in Anspruch genommen oder anerkannt
worden sind oder wenn auf ihren Ansatz ganz oder teil-
a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes
weise verzichtet worden ist.
für erststellige Hypotheken, sofern die öffentlichen Mit-
tel vor dem 1. Januar 1974 bewilligt worden sind, (2) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, dass dem-
selben Eigentümer gehörende Gebäude mit öffentlich
b) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von
geförderten Wohnungen, die bisher selbständige Wirt-
6,5 vom Hundert.
schaftseinheiten bildeten, oder mehrere bisherige Wirt-
(2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des Zwei- schaftseinheiten zu einer Wirtschaftseinheit zusammen-
ten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, ist bei gefasst werden, sofern die Gebäude oder Wirtschaftsein-
der Ermittlung der Kostenmiete von der Durchschnitts- heiten in örtlichem Zusammenhang stehen und die Woh-
miete auszugehen, die von der Bewilligungsstelle nach nungen keine wesentlichen Unterschiede in ihrem Wohn-
§ 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genehmigt wor- wert aufweisen. In die neue Wirtschaftlichkeitsberech-
den ist. nung sind die bisherigen Gesamtkosten, Finanzierungs-
(3) Ändern sich nach der erstmaligen Berechnung der mittel und laufenden Aufwendungen zu übernehmen. Die
Durchschnittsmiete oder nach der Genehmigung der sich hieraus ergebende neue Durchschnittsmiete bedarf
Durchschnittsmiete nach § 72 des Zweiten Wohnungs- der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Die öffentlichen
baugesetzes die laufenden Aufwendungen (Kapital- Mittel gelten als für sämtliche Wohnungen der neuen Wirt-
kosten, Bewirtschaftungskosten), so tritt jeweils eine ent- schaftseinheit bewilligt.
sprechend geänderte Durchschnittsmiete an die Stelle der (3) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, dass eine
bisherigen Durchschnittsmiete. Bei einer Erhöhung der Wirtschaftseinheit aufgeteilt wird. Ist eine Wirtschaftsein-
laufenden Aufwendungen gilt Satz 1 nur, soweit sie auf heit nach Satz 1 aufgeteilt worden, ist insbesondere
Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten Wohneigentum an öffentlich geförderten Wohnungen
hat; als Erhöhung der Aufwendungen gilt auch eine durch einer Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes begründet
Gesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Erhöhung worden, sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen jeweils für
eines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsberechnung. die neuen Wirtschaftseinheiten, für die Gebäude oder für
(4) Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen, die einzelnen Wohnungen aufzustellen. Absatz 2 Satz 2
die bis zur Anerkennung der Schlussabrechnung, spätes- bis 4 gilt entsprechend.
tens jedoch bis zu zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit
eintritt, bedarf die Erhöhung der Durchschnittsmiete nach §9
Absatz 3 der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Die
Einmalige Leistungen
Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erhöhung der
laufenden Aufwendungen, längstens jedoch drei Monate (1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn
vor Stellung eines Antrags mit prüffähigen Unterlagen ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Woh-
zurück; der Vermieter kann jedoch eine rückwirkende Miet- nung eine einmalige Leistung zu erbringen hat, ist, vorbe-
erhöhung nur verlangen, wenn dies bei der Vereinbarung haltlich der Absätze 2 bis 6, unwirksam. Satz 1 gilt nicht für
der Miete vorbehalten worden ist. Einzahlungen auf Geschäftsanteile bei Wohnungsunter-
nehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder ähn-
(5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der
liche Mitgliedsbeiträge.
Vermieter die Miete für die einzelnen Wohnungen unter
angemessener Berücksichtigung ihres unterschiedlichen (2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder
Wohnwertes, insbesondere von Lage, Ausstattung und eines Mieterdarlehens als Finanzierungsbeitrag zum
Zuschnitt zu berechnen (Einzelmiete). Der Durchschnitt Bau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam, als die
der Einzelmieten muss der Durchschnittsmiete entspre- Annahme des Finanzierungsbeitrags nach § 28 des
chen. Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 50 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausgeschlossen oder
(6) Ändern sich in den Fällen der Vergleichsmiete (§ 8
nicht zugelassen ist.
Abs. 3) nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel die
laufenden Aufwendungen, so ändert sich die Vergleichs- (3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder
miete um den Betrag, der anteilig auf die Wohnung ent- eines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten für eine
fällt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Modernisierung, der die zuständige Stelle zugestimmt hat,
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
ist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vierfache des erkennen lässt, beizufügen. An Stelle einer Wirtschaftlich-
nach § 8 zulässigen jährlichen Entgelts überschreitet. keitsberechnung kann auch eine Zusatzberechnung zu
der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder, wenn das
(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten nach § 28
zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle auf Grund
des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 50 des Zweiten
einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt worden
Wohnungsbaugesetzes zulässigerweise geleisteter
ist, eine Abschrift der Genehmigung beigefügt werden.
Finanzierungsbeitrag oder eine nach Absatz 3 zulässige
Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer
Leistung wegen einer vorzeitigen Beendigung des Miet-
Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigen-
verhältnisses dem Leistenden ganz oder teilweise
händigen Unterschrift.
zurückerstattet worden, so ist eine Vereinbarung, wonach
der Mietnachfolger oder für ihn ein Dritter die Leistung (2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, dass
unter den gleichen Bedingungen bis zur Höhe des von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats
zurückerstatteten Betrags zu erbringen hat, zulässig. an das erhöhte Entgelt an die Stelle des bisher zu entrich-
tenden Entgelts tritt; wird die Erklärung erst nach dem
(5) Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mie-
Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wir-
ters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche
kung von dem Ersten des übernächsten Monats an ein.
des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der
Wird die Erklärung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben,
Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu
von dem an das erhöhte Entgelt nach den dafür maßge-
sichern. Im Übrigen gilt § 551 des Bürgerlichen Gesetz-
benden Vorschriften zulässig ist, so wird sie frühestens
buchs.
von diesem Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung
(6) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend
ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Woh- erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung
nung Waren zu beziehen oder andere Leistungen in der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des
Anspruch zu nehmen oder zu erbringen hat, ist unwirk- der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres zurück,
sam. Satz 1 gilt nicht für die Überlassung einer Garage, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei
eines Stellplatzes oder eines Hausgartens und für die Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
Übernahme von Sach- oder Arbeitsleistungen, die zu einer
(3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirtschaftlich-
Verringerung von Bewirtschaftungskosten führen. Die
keitsberechnung oder die Genehmigung der Bewilli-
zuständige Stelle kann eine Vereinbarung zwischen dem
gungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter dem Mieter
Verfügungsberechtigten und dem Mieter über die Mitver-
auf Verlangen Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberech-
mietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstän-
nung zu gewähren.
den und über laufende Leistungen zur persönlichen
Betreuung und Versorgung genehmigen; sie hat die (4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen Miet-
Genehmigung zu versagen, wenn die vereinbarte Vergü- erhöhung nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung der
tung offensichtlich unangemessen hoch ist. Miete durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Mieter
oder einem Dritten ausgeschlossen ist oder der Aus-
(7) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 6
schluss sich aus den Umständen ergibt.
unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und vom
Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstat-
tung verjährt nach Ablauf eines Jahres von der Beendi- § 11
gung des Mietverhältnisses an. Kündigungsrecht des Mieters
(8) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. August 1968 in (1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermieters
denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen oder Ge- nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am
meinden eines Landkreises, in denen zu diesem Zeitpunkt dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die
die Mietpreisfreigabe noch nicht erfolgt war, getroffen Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten
worden sind, gelten die Vorschriften des Absatzes 7 ent- Kalendermonats zu kündigen.
sprechend, soweit die Vereinbarungen nach den bis zu
(2) Kündigt der Mieter nach Absatz 1, so tritt die Miet-
diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften unzulässig
erhöhung nach § 10 nicht ein.
waren. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen, die vor dem
1. September 1965 in denjenigen kreisfreien Städten, (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-
Landkreisen oder Gemeinden eines Landkreises getroffen barung ist unwirksam.
worden sind, in denen zu diesem Zeitpunkt die Mietpreis-
freigabe bereits erfolgt war. § 12
(weggefallen)
§ 10
Einseitige Mieterhöhung
Dritter Abschnitt
(1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren
als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts verpflich- Beginn und Ende
tet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schrift- der Eigenschaft „öffentlich gefördert“
lich erklären, dass das Entgelt um einen bestimmten
Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis § 13
zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. Die
Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung Beginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert“
berechnet und erläutert ist. Der Berechnung der Kosten- (1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel vor der
miete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Aus- Bezugsfertigkeit bewilligt worden sind, gilt von dem Zeit-
zug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendungen punkt an als öffentlich gefördert, in dem der Bescheid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2409
über die Bewilligung der öffentlichen Mittel (Bewilligungs- des Bewilligungsbescheids oder des Darlehensver-
bescheid) dem Bauherrn zugegangen ist. Sind die öffentli- trags bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
chen Mittel erstmalig nach der Bezugsfertigkeit der Woh- Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen
nung bewilligt worden, so gilt die Wohnung, wenn der vollständig zurückgezahlt worden wären, längstens
Bauherr die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor der jedoch bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres
Bezugsfertigkeit beantragt hat, von der Bezugsfertigkeit nach dem Jahr der Rückzahlung.
an als öffentlich gefördert, im Übrigen von dem Zugang
Sind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der
des Bewilligungsbescheids an.
laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus öffent-
(2) Wird die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor der lichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die Wohnung min-
Bezugsfertigkeit der Wohnung widerrufen, so gilt die destens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öffentlich
Wohnung als von Anfang an nicht öffentlich gefördert. Das gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den sich die
Gleiche gilt, wenn die Bewilligung nach der Bezugsfertig- laufenden Aufwendungen durch die Gewährung der Zu-
keit der Wohnung, jedoch vor der erstmaligen Auszahlung schüsse vermindern (Förderungszeitraum).
der öffentlichen Mittel widerrufen wird.
(2) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel lediglich
(3) Für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 als Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen
und 2 ist es unerheblich, in welcher Höhe, zu welchen oder als Zinszuschüsse bewilligt worden sind, gilt als
Bedingungen, für welche Zeitdauer und für welchen öffentlich gefördert bis zum Ablauf des dritten Kalender-
Finanzierungszeitraum die öffentlichen Mittel bewilligt jahres nach dem Ende des Förderungszeitraums. Endet
worden sind. der Förderungszeitraum durch planmäßige Einstellung
(4) Eine Wohnung gilt als bezugsfertig, wenn sie so weit oder durch Verzicht auf weitere Auszahlungen der
fertig gestellt ist, dass den zukünftigen Bewohnern zu- Zuschüsse, so gilt für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung
gemutet werden kann, sie zu beziehen; die Genehmigung oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung § 16 Abs. 5
der Bauaufsichtsbehörde zum Beziehen ist nicht ent- und 7 sinngemäß. § 17 bleibt unberührt.
scheidend. Im Falle des Wiederaufbaus ist für die Bezugs- (3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung ledig-
fertigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem die durch den lich als Zuschuss zur Deckung der für den Bau der Woh-
Wiederaufbau geschaffene Wohnung bezugsfertig gewor- nung entstandenen Gesamtkosten bewilligt worden, so
den ist; Entsprechendes gilt im Falle der Wiederherstel- gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf
lung, des Ausbaus oder der Erweiterung. des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Bezugs-
fertigkeit.
§ 14
(4) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnungen
Einbeziehung von Zubehörräumen, eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen mehrerer
Wohnungsvergrößerung, Umbau Gebäude bewilligt worden, so gelten die Absätze 1 und 2
(1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich geförder- nur, wenn die für sämtliche Wohnungen eines Gebäudes
ten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt
zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut, so gelten werden und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentli-
auch diese als öffentlich gefördert. chen Mittel nicht mehr gezahlt werden. Der Anteil der auf
ein einzelnes Gebäude entfallenden öffentlichen Mittel
(2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um weitere errechnet sich nach dem Verhältnis der Wohnfläche der
Wohnräume vergrößert, so gelten auch diese als öffentlich Wohnungen des Gebäudes zur Wohnfläche der Wohnun-
gefördert. gen aller Gebäude. Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht
(3) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung durch eine anzuwenden, als öffentliche Mittel ab 29. August 1990 für
Änderung von nicht mehr Wohnzwecken dienenden Räu- neue Wohnungen bewilligt sind, die durch Ausbau oder
men unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an Erweiterung in einem Gebäude oder einer Wirtschaftsein-
geänderte Wohnbedürfnisse ohne Inanspruchnahme von heit mit öffentlich geförderten Wohnungen geschaffen
öffentlichen Mitteln ausgebaut, so gilt die neu geschaffene werden.
Wohnung weiterhin als öffentlich gefördert. Dies gilt nicht,
wenn vor dem Umbau die für die Wohnung als Darlehen § 16
bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt und die für sie
als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel letztmalig Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“
gezahlt worden sind. bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung
(1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewillig-
§ 15 ten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vor-
Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ zeitig vollständig zurückgezahlt, so gilt die Wohnung vor-
behaltlich der Absätze 2 und 5 als öffentlich gefördert bis
(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel als zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr
Darlehen bewilligt worden sind, gilt, soweit sich aus dem der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
§ 16 oder dem § 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der
gefördert Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären
a) im Falle einer Rückzahlung der Darlehen nach Maß- (Nachwirkungsfrist). Sind neben den Darlehen Zuschüsse
gabe der Tilgungsbedingungen bis zum Ablauf des zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zins-
Kalenderjahres, in dem die Darlehen vollständig zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so
zurückgezahlt worden sind, gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
b) im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung auf Grund einer (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine Wohnung,
Kündigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen für deren Bau ein Darlehen aus öffentlichen Mitteln von
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
nicht mehr als 1 550 Euro bewilligt worden ist, als öffent- Soweit nach den Vorschriften des § 15 oder des § 16 die
lich gefördert bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung; dabei Wohnungen nur bis zu einem früheren Zeitpunkt als
ist von dem durchschnittlichen Förderungsbetrag je Woh- öffentlich gefördert gelten, ist dieser Zeitpunkt maß-
nung des Gebäudes auszugehen. gebend.
(3) (weggefallen) (2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel begründeten
Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht erloschen, so
(4) (weggefallen)
gelten die Wohnungen bis zu dem sich aus § 15 oder § 16
(5) Sind die für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder ergebenden Zeitpunkt als öffentlich gefördert.
eine eigengenutzte Eigentumswohnung als Darlehen
bewilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflich- § 18
tung vorzeitig vollständig zurückgezahlt oder nach § 69
Bestätigung
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ganz abgelöst wor-
den, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum (1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtig-
Zeitpunkt der Rückzahlung oder Ablösung; bei Rückzah- ten und bei berechtigtem Interesse auch dem Mieter
lung oder Ablösung vor dem 17. Juli 1985 gilt die Woh- schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die
nung längstens bis zum 16. Juli 1985 als öffentlich geför- Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Die
dert. § 15 Abs.1 Satz 2 bleibt unberührt. Eine Eigentums- Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
wohnung, die durch Umwandlung einer öffentlich geför- verbindlich.
derten Mietwohnung entstanden ist, gilt als eigengenutzt, (2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungssuchen-
wenn sie vom Eigentümer oder seinen Angehörigen als den auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob die
Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes selbst genutzt wird; Wohnung, die er benutzen will, eine neu geschaffene
erfolgt in dem Falle die Eigennutzung nach Rückzahlung öffentlich geförderte Wohnung ist. Absatz 1 Satz 1 gilt bei
oder Ablösung, so gilt die Wohnung vom Beginn der berechtigtem Interesse für den Wohnungssuchenden ent-
Eigennutzung an nicht mehr als öffentlich gefördert. sprechend.
(6) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnungen
eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen mehrerer Vierter Abschnitt
Gebäude bewilligt worden, so gilt vorbehaltlich des Absat-
zes 7 der Absatz 1 nur, wenn die für sämtliche Wohnungen Einschränkung von Zinsvergünstigungen
eines Gebäudes als Darlehen bewilligten öffentlichen Mit- bei öffentlich geförderten Wohnungen
tel zurückgezahlt werden und die für sie als Zuschüsse
bewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr gezahlt werden; § 18a
§ 15 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen
(7) Sind die öffentlichen Mittel für zwei Wohnungen (1) Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Woh-
eines Eigenheims, eines Kaufeigenheims oder einer Klein- nungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Wohnungs-
siedlung bewilligt worden, so gelten die Absätze 1 bis 5 baugesetzes, die vor dem 1. Januar 1960 als öffentliche
auch für die einzelne Wohnung, wenn der auf sie entfallen- Baudarlehen bewilligt worden sind, können mit einem
de Anteil der als Darlehen gewährten Mittel zurückgezahlt Zinssatz bis höchstens 8 vom Hundert jährlich verzinst
oder abgelöst und der anteilige Zuschussbetrag nicht werden, wenn dies durch landesrechtliche Regelung in
mehr gezahlt wird; der Anteil errechnet sich nach dem Ver- einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung
hältnis der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen zuein- bestimmt ist; § 18b Abs. 2 ist anzuwenden. Dies gilt auch,
ander, sofern nicht der Bewilligung ein anderer Berech- wenn vertraglich eine Höherverzinsung ausdrücklich aus-
nungsmaßstab zugrunde gelegen hat. Satz 1 gilt entspre- geschlossen ist. Eine Vereinbarung, nach der eine höhere
chend für Rückzahlungen und Ablösungen bei Eigentums- Verzinsung des öffentlichen Baudarlehens verlangt wer-
wohnungen, wenn die öffentlichen Mittel für mehrere den kann, bleibt unberührt.
Wohnungen eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnun-
(2) Öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember 1959,
gen mehrerer Gebäude bewilligt worden sind.
jedoch vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche Baudar-
lehen bewilligt worden sind, können mit einem Zinssatz
§ 17 bis höchstens 6 vom Hundert jährlich verzinst werden;
Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.
bei Zwangsversteigerung (3) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverord-
(1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks nung sicher, dass die aus der höheren Verzinsung nach
gelten die Wohnungen, für die öffentliche Mittel als Darle- den Absätzen 1 und 2 folgenden Durchschnittsmieten
hen bewilligt worden sind, bis zum Ablauf des dritten bestimmte Beträge, die für die öffentlich geförderten Woh-
Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zu- nungen nach Gemeindegrößenklassen und unter Berück-
schlag erteilt worden ist, als öffentlich gefördert, sofern die sichtigung von Alter und Ausstattung der Wohnungen
wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfand- festgelegt werden, nicht übersteigen. Sie haben dabei
rechte mit dem Zuschlag erlöschen; abweichend hiervon die sich aus der höheren Verzinsung ergebende Miet-
gilt ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eine eigenge- erhöhung angemessen zu begrenzen. Einwendungen
nutzte Eigentumswohnung im Sinne des § 16 Abs. 5 nur gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung sind dabei nur
bis zum Zuschlag als öffentlich gefördert, sofern die innerhalb einer festzusetzenden Ausschlussfrist von
wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfand- höchstens sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über
rechte mit dem Zuschlag erlöschen. Sind die öffentlichen die Zinserhöhung zuzulassen.
Mittel lediglich als Zuschüsse bewilligt worden, so gelten (4) Soweit bei Wohnungen, für die die öffentlichen Bau-
die Wohnungen bis zum Zuschlag als öffentlich gefördert. darlehen vom 1. Januar 1960 an bewilligt worden sind,
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die Durchschnittsmiete auf Grund einer nach der Zins- Abs. 3 zulässige Erhöhungsbetrag nicht überschritten
erhöhung durchgeführten Modernisierung die nach Ab- wird; die Herabsetzung darf frühestens von dem Zeitpunkt
satz 3 bestimmten Beträge nicht nur unerheblich über- an verlangt werden, von dem an die spätere Zinserhöhung
schreitet, ist der nach Absatz 2 festgesetzte Zinssatz auf wirksam werden soll.
Antrag des Verfügungsberechtigten oder des Mieters ent- (2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
sprechend herabzusetzen. digen obersten Landesbehörden treffen die näheren Be-
(5) Eine Zinserhöhung nach den Absätzen 1 und 2 ist bei stimmungen über die Festsetzung der Zinssätze nach
Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigen- Absatz 1. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 18b
heimen und Kleinsiedlungen sowie bei solchen Eigen- sinngemäß.
tumswohnungen, die vom Eigentümer oder seinen
Angehörigen genutzt werden, nur unter den Vorausset- § 18d
zungen des § 44 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
Zins- und Tilgungshilfen
zes zulässig. Dabei ist die aus der höheren Verzinsung
sowie Zuschüsse und Darlehen
folgende Mehrbelastung angemessen zu begrenzen. Ab-
zur Deckung der laufenden Aufwendungen
satz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder an Stelle
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Annuitätsdarlehen ent-
eines öffentlichen Baudarlehens Zins- und Tilgungshilfen
sprechend.
aus öffentlichen Mitteln für ein zur Deckung der Gesamt-
§ 18b kosten aufgenommenes Darlehen bewilligt worden, so
Berechnung der neuen Jahresleistung kann die Zins- und Tilgungshilfe so weit herabgesetzt wer-
den, dass der Darlehnsschuldner für das Darlehen eine
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän- Verzinsung bis höchstens 8 vom Hundert jährlich auf den
digen obersten Landesbehörden treffen nähere Bestim- ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst zu erbringen hat,
mungen über die Durchführung der höheren Verzinsung. wenn dies durch landesrechtliche Regelung in einem
(2) Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Erhöhung Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung
des Zinssatzes die neue Jahresleistung für das öffentliche bestimmt ist. Erfolgte die Bewilligung nach dem
Baudarlehen in der Weise zu berechnen, dass der erhöhte 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970, so
Zinssatz und der Tilgungssatz auf den ursprünglichen kann unter den gleichen Voraussetzungen die Zins- und
Darlehnsbetrag bezogen werden; ein Verwaltungskosten- Tilgungshilfe so weit herabgesetzt werden, dass der
beitrag bis zu 0,5 vom Hundert ist auf den Zinssatz nicht Darlehnsschuldner für das Darlehen eine Verzinsung bis
anzurechnen. Die Zinsleistungen sind nach der Darlehns- höchstens 6 vom Hundert jährlich auf den ursprünglichen
restschuld zu berechnen und die durch die fortschreitende Darlehnsbetrag selbst zu erbringen hat. Die Sätze 1 und 2
Darlehnstilgung ersparten Zinsen zur erhöhten Tilgung zu gelten auch, wenn eine Einstellung oder Herabsetzung
verwenden. vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Vor-
schriften des § 18a Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. Ver-
(3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Darlehns- bleibt nach der Herabsetzung eine Zins- und Tilgungshilfe
schuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der von weniger als insgesamt 60 Euro je Wohnung jährlich,
neuen Jahresleistung sowie den Zahlungsabschnitt, für so entfällt diese.
den die höhere Leistung erstmalig entrichtet werden soll,
schriftlich mitzuteilen. (2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten die Vor-
schriften des § 18b sinngemäß.
(4) Die höhere Leistung ist erstmalig für denjenigen nach
dem Darlehnsvertrag maßgeblichen Zahlungsabschnitt zu (3) Sind von verschiedenen Gläubigern aus öffentlichen
entrichten, der frühestens nach Ablauf von zwei Monaten Mitteln Zins- und Tilgungshilfen nebeneinander oder Zins-
nach dem Zugang der in Absatz 3 bezeichneten Mitteilung und Tilgungshilfen neben öffentlichen Baudarlehen ge-
beginnt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt sich nach währt worden, so ist auch § 18c sinngemäß anzuwenden.
dem Darlehnsvertrag. (4) Sind vor dem 1. Januar 1970 neben oder an Stelle
eines öffentlichen Baudarlehens oder einer Zins- und Til-
§ 18c gungshilfe Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung der lau-
fenden Aufwendungen bewilligt worden, so können die
Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger
Zuschüsse herabgesetzt oder für Darlehen die Zinsen
(1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder der nach Maßgabe des § 18a Abs. 1 und 2 erhöht werden,
Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von verschie- wenn dies durch landesrechtliche Regelung in einem
denen Gläubigern gewährt worden und wird für diese Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung
Baudarlehen eine höhere Verzinsung nach § 18a verlangt, bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn nach dem Bewilligungs-
so haben die Gläubiger möglichst einheitliche Zinssätze bescheid eine Herabsetzung oder Höherverzinsung zu
festzusetzen und diese so zu bemessen, dass sich die diesem Zeitpunkt oder in diesem Umfang nicht vorgese-
zulässige Durchschnittsmiete nicht um mehr, als nach hen oder vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die
§ 18a Abs. 3 zulässig ist, erhöht. Werden die Zinssätze für Vorschriften des § 18a Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
diese öffentlichen Baudarlehen nacheinander erhöht und
würde durch die spätere Erhöhung des Zinssatzes für § 18e
eines dieser Darlehen die Durchschnittsmiete über den
nach § 18a Abs. 3 zulässigen Umfang hinaus erhöht wer- Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel
den, so ist auf Verlangen des Gläubigers dieses Darlehens im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus
der vorher erhöhte Zinssatz für die anderen Darlehen so Die Vorschriften der §§ 18a bis 18d gelten entspre-
weit herabzusetzen, dass bei möglichst einheitlichem chend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungs-
Zinssatz der öffentlichen Baudarlehen der nach § 18a hilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbei-
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terwohnungsbaus im Kohlenbergbau aus Mitteln des § 21
Treuhandvermögens des Bundes bewilligt worden sind.
Untermietverhältnisse
Die in § 18b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe- (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß
sen im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Sied- für den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung,
lungswesen zuständigen obersten Landesbehörden. Das wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der Hälf-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe- te der Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein Teil der
sen wird ermächtigt, die Bestimmungen nach § 18a Abs. 1 Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vorschriften
bis 3 und 5 sowie nach § 18d durch Rechtsverordnung mit des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5a und 7 Abs. 3 in Ver-
Zustimmung des Bundesrates zu treffen. bindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraum-
förderungsgesetzes keine Anwendung.
§ 18f (2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil der
Mieterhöhung von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften dieses
(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf Grund Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der
der höheren Verzinsung oder der Herabsetzung der Zins- Wohnfläche vermietet wird; die Vorschriften des § 4
und Tilgungshilfen oder der Zuschüsse zur Deckung der Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5a und 7 Abs. 3 in Verbindung
laufenden Aufwendungen nach den §§ 18a bis 18e finden mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförde-
die Vorschriften des § 10 Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. rungsgesetzes finden jedoch keine Anwendung.
Soweit sich eine Mieterhöhung nur auf Grund der §§ 18a
bis 18e ergibt, braucht der Vermieter jedoch abweichend
von § 10 Abs. 1 der Erklärung eine Wirtschaftlichkeits- § 22
berechnung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatz- Bergarbeiterwohnungen
berechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf Ver-
langen Einsicht in die Mitteilung der darlehnsverwaltenden (1) Für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohnraum-
Stelle nach § 18b Abs. 3 und, soweit eine Wirtschaftlich- förderungsgesetzes bezeichneten Wohnungen sind die
keitsberechnung aufzustellen ist, auch in diese zu ge- Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der Ab-
währen. sätze 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18a bis 18e ist (2) An die Stelle der Wohnberechtigung im öffentlich
eine vertragliche Vereinbarung, wonach eine höhere Miete geförderten sozialen Wohnungsbau im Sinne des § 5 die-
für eine zurückliegende Zeit verlangt werden kann, unwirk- ses Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 und 3 des
sam. Wohnraumförderungsgesetzes tritt die Wohnberechti-
gung nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des Gesetzes
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Koh-
Fünfter Abschnitt lenbergbau.
Schlussvorschriften (3) Der Verfügungsberechtigte darf eine Bergarbeiter-
wohnung einem Wohnungsberechtigten im Sinne des
§ 19 § 4 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Förderung
Gleichstellungen des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau oder
einem Nichtwohnungsberechtigten vermieten oder über-
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen lassen,
gelten für einzelne öffentlich geförderte Wohnräume ent-
sprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck der a) wenn die zuständige Stelle diesem eine Bescheinigung
Vorschriften etwas anderes ergibt. über die Wohnberechtigung im Kohlenbergbau unter
den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur
(2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung
Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlen-
steht derjenige gleich, der die Wohnung einem Woh-
bergbau erteilt hat oder
nungssuchenden auf Grund eines anderen Schuldverhält-
nisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nut- b) wenn die zuständige Stelle eine Freistellung von der
zungsverhältnisses, zum Gebrauch überlässt. Dem Mieter Zweckbindung der Bergarbeiterwohnung unter den
einer öffentlich geförderten Wohnung steht derjenige Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes
gleich, der die Wohnung auf Grund eines anderen Schuld- zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im
verhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Kohlenbergbau zugunsten von Wohnberechtigten im
Nutzungsverhältnisses, bewohnt. Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ausgespro-
(3) Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm Be- chen hat.
auftragter gleich. (4) Ist bei den in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung
(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheims oder einer des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau be-
Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich, wenn zeichneten Wohnungen die Zweckbindung zugunsten von
diesem die öffentlichen Mittel nach den Vorschriften des Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau beendet, so
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden sind. sind hinsichtlich der Zweckbindung die Vorschriften der
§§ 4 bis 7 dieses Gesetzes anzuwenden; der Verfügungs-
§ 20 berechtigte darf die Wohnung jedoch auch einem
Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buch-
Wohnheime stabe a bis c des Gesetzes zur Förderung des Bergarbei-
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öffent- terwohnungsbaus im Kohlenbergbau vermieten oder
lich geförderte Wohnheime. überlassen.
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§ 23 4. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt
Erweiterter Anwendungsbereich fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach
den §§ 8 bis 9 zulässig ist, oder
Die Vorschriften der §§ 13 bis 18 über den Beginn und
das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ gelten 5. entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7
auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außer- Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine
halb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvor- Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder ent-
schriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. sprechend baulich ändert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
§ 24 Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend-
Verwaltungszwang fünfhundert Euro je Wohnung, in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geld-
Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden. buße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
§ 25 Euro geahndet werden.
Maßnahmen bei Gesetzesverstößen (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann mit
(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wer-
schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 7 Abs. 3, des den, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein wesent-
§ 8 Abs. 1 und 3, des § 8a, 8b, 9 oder des § 21 oder gegen lich höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder
die nach § 5a erlassenen Vorschriften verstößt, kann die annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist.
zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Ver-
fügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 5 Euro je Qua- § 27
dratmeter Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die Weitergehende Verpflichtungen
sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der
Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in die-
Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. sem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang mit
der Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich begründet
(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfügungsbe- worden sind oder begründet werden, bleiben wirksam,
rechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschrif- soweit sie über die Verpflichtungen aus diesem Gesetz
ten kann der Gläubiger die als Darlehen bewilligten öffent- hinausgehen; andersartige vertragliche Verpflichtungen
lichen Mittel fristlos kündigen; er soll sie bei einem Verstoß bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen
gegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines Ver-
des Wohnraumförderungsgesetzes kündigen. Zuschüsse stoßes gegen die in § 25 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften,
zur Deckung der laufenden Aufwendungen und Zins- sofern Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 entrichtet worden
zuschüsse können für die in Absatz 1 bezeichnete Zeit sind.
zurückgefordert werden. Soweit Darlehen oder Zuschüs-
se bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die § 28
Bewilligung widerrufen werden.
Ermächtigungen
(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-
nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendma-
führung der §§ 8 bis 9 und des § 18f durch Rechtsverord-
chung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Ein-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu
zelfalls, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unbillig
erlassen über
sein würde.
(4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 einge- a) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, namentlich
zogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, welche auch über die Ermittlung und Anerkennung der
die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der laufenden
oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind für den öffent- Aufwendungen (Kapitalkosten und Bewirtschaftungs-
lich geförderten sozialen Wohnungsbau einzusetzen. kosten) und der Erträge, die Ermittlung und Anerken-
nung von Änderungen der Kosten und Finanzierungs-
mittel, die Begrenzung der Ansätze und Ausweise
§ 26
sowie die Bewertung der Eigenleistung,
Ordnungswidrigkeiten
b) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen, Ver-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gütungen und Zuschlägen,
1. entgegen § 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 des c) die Berechnung von Wohnflächen,
Wohnraumförderungsgesetzes eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig d) die Genehmigung zum Übergang von der Vergleichs-
macht, miete zur Kostenmiete,
2. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder entgegen e) die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung.
den nach § 5a erlassenen Vorschriften zum Gebrauch In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass
überlässt oder belässt, a) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffent-
3. entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 lichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und
Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Wohnraumförderungsgesetzes durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden sind,
eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur vorüber- für die neuen Finanzierungsmittel keine höhere Verzin-
gehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt, sung angesetzt werden darf, als im Zeitpunkt der
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
Rückzahlung für das öffentliche Baudarlehen zu ent- § 29
richten war, solange die Bindung nach § 8 besteht; Einschränkung des Grundrechts
b) in Fällen, in denen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 der Unverletzlichkeit der Wohnung
Abs. 2 oder 7 nur noch einzelne Wohnungen eines Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unver-
Gebäudes als öffentlich gefördert gelten, für die Ermitt- letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
lung der Kostenmiete dieser Wohnungen die bisherige eingeschränkt.
Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung und die im
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zulässi-
gen Ansätze für Gesamtkosten, Finanzierungsmittel § 30
und laufende Aufwendungen weiterhin in der Weise
maßgebend bleiben, wie sie für alle bisherigen öffent- Geltung im Saarland
lich geförderten Wohnungen des Gebäudes maßge- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
bend gewesen wären.
(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 kann
die Zweite Berechnungsverordnung entsprechend geän- §§ 31 bis 33a und 34
dert und ergänzt werden. (weggefallen)
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Vom 13. September 2001
Auf Grund des Artikels 27 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) wird nachstehend der Wortlaut des
Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der
ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180),
2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
3. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),
4. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
5. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 7 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 13. September 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
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Gesetz
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(AFWoG)
§1 2. ein Wohnungsinhaber Wohngeld erhält;
Ausgleichszahlung 3. ein Wohnungsinhaber
der Inhaber von Mietwohnungen a) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach
(1) Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im dem Bundessozialhilfegesetz oder
Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes haben vorbehalt- b) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a
lich des § 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn des Bundesversorgungsgesetzes oder
1. ihre Wohnung in einer Gemeinde liegt, die durch lan- c) Arbeitslosenhilfe nach § 190 des Dritten Buches
desrechtliche Vorschriften nach Absatz 4 bestimmt ist, Sozialgesetzbuch
und
erhält und daneben keine Einkünfte erzielt werden, bei
2. ihr Einkommen die Einkommensgrenze (§ 3) um mehr deren Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung zu
als 20 vom Hundert übersteigt. leisten wäre;
Mehrere Inhaber derselben Wohnung sind Gesamtschuld- 4. ein Wohnungsinhaber die Wohnung auf Grund einer
ner. Bescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 5 des
(2) Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Woh- Wohnungsbindungsgesetzes) nutzt, die innerhalb der
nung untervermietet, so gilt auch der untervermietete Teil letzten zwei Jahre, in den Fällen des bis zum
als selbständige Wohnung. Ist die Hälfte oder weniger als 31. Dezember 2001 geltenden § 5 Abs. 1 Satz 2 Buch-
die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung untervermietet, stabe b des Wohnungsbindungsgesetzes und des ab
so bilden der untervermietete und der nicht untervermiete- dem 1. Januar 2002 geltenden § 5 des Wohnungs-
te Teil zusammen eine Wohnung; die Benutzer des unter- bindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 4
vermieteten Teils gelten nicht als Wohnungsinhaber, es Nr. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes innerhalb der
sei denn, es handelt sich um Haushaltsangehörige im letzten drei Jahre vor Beginn des Leistungszeitraums
Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes. Ver- (§ 4) erteilt worden ist, oder
mietet der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberech- 5. nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 7
tigte einen Teil der von ihm selbst genutzten Wohnung, so des Wohnungsbindungsgesetzes eine Freistellung
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. ausgesprochen worden ist
(3) Die Ausgleichszahlung beträgt monatlich je Quadrat- a) für das Gebiet, in dem die Wohnung liegt, oder
meter Wohnfläche
b) für eine Wohnung unter der Auflage einer höheren
1. 0,25 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als Verzinsung oder einer sonstigen laufenden Zahlung
20 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 35 vom Hundert
oder nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden § 7
überschritten wird,
Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung
2. 0,60 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als mit § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Frei-
35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert stellung für das Gebiet ausgesprochen worden ist, in
überschritten wird, dem die Wohnung liegt.
3. 1 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als (2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann für
50 vom Hundert überschritten wird. einzelne Wohnungen oder für Wohnungen bestimmter Art
(4) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können nur solche ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Tatsachen
Gemeinden bestimmt werden, in denen die Kostenmieten die Annahme rechtfertigen, dass die Vermietbarkeit dieser
(§§ 8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes) öffentlich Wohnungen sonst während des Leistungszeitraums nicht
geförderter Mietwohnungen die ortsüblichen Mieten ver- gesichert wäre.
gleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen (3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich geförderte
erheblich unterschreiten. Liegt bei einer Gemeinde diese Wohnheime.
Voraussetzung vor, kann von der Bestimmung abgesehen
werden, wenn der Verwaltungsaufwand für die Erhebung §3
der Ausgleichszahlung in einem unangemessenen Ver- Einkommen, Einkommensgrenze
hältnis zu den erwarteten Einnahmen stehen würde.
(1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze be-
stimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1 des
§2 Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf Grund des § 9
Ausnahmen Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Abwei-
chung festgelegt ist, bestimmt sich die Einkommens-
(1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn grenze nach dieser Abweichung. Alle Personen, die die
1. es sich um selbst genutztes Wohneigentum im Sinne Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, sind zu be-
des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes rücksichtigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas
handelt; § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt; anderes ergibt.
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
(2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des der die Aufforderung nach Satz 1 erhalten hat, ist jeder
dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres. andere Wohnungsinhaber verpflichtet, die erforderlichen
Abweichend hiervon ist Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen
1. in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Beantra- auszuhändigen.
gung des Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu (2) Versäumt der Wohnungsinhaber die Frist nach
vertretender nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt Absatz 1, so wird vermutet, dass die Voraussetzungen
des Bezugs der Wohnung, nach § 2 Abs. 1 nicht vorliegen und die Einkommensgren-
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der ze um mehr als 50 vom Hundert überschritten wird. Wird
Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich erfüllt,
so ist vom ersten Tag des drittnächsten Kalendermonats
3. in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antrag- an nur der Betrag zu entrichten, der sich nach Überprü-
stellung fung der Einkommensverhältnisse ergibt; in den Fällen des
maßgebend. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 entfällt die Leistungspflicht ab
Beginn des Leistungszeitraums.
§4 (3) Alle Behörden, insbesondere die Finanzbehörden,
Beginn der sowie die Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle Aus-
Ausgleichszahlungen, Leistungszeitraum kunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit
die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
(1) Die Leistungspflicht beginnt
1. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel §6
vor dem 1. Januar 1955 bewilligt worden sind, am
1. Januar 1983, Beschränkung der Ausgleichszahlungen
2. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel (1) Die Ausgleichszahlung ist auf Antrag zu beschränken
nach dem 31. Dezember 1954, jedoch vor dem auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Woh-
1. Januar 1963 bewilligt worden sind, am 1. Januar nung zulässigen Entgelt und dem für sie nach Absatz 2
1984, geltenden Höchstbetrag. Der Antrag kann außer in den
Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum Ablauf von sechs
3. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel
Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheids gestellt
nach dem 31. Dezember 1962 bewilligt worden sind,
werden.
am 1. Januar 1985.
(2) Als Höchstbetrag ist in Gemeinden, für die ein Miet-
(2) Wird ein Leistungsbescheid erst zu einem späteren
spiegel im Sinne des § 558c oder des § 558d des Bürger-
als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt erteilt, beginnt
lichen Gesetzbuchs besteht, die Obergrenze der in dem
die Leistungspflicht am ersten Tag des auf die Erteilung
Mietspiegel enthaltenen Mietspanne für Wohnraum ver-
des Bescheids folgenden zweiten Kalendermonats.
gleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit in
(3) Liegen im Land Berlin die Voraussetzungen für die durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. In den übrigen
Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Erteilung der Gemeinden werden die Höchstbeträge für die Wohnun-
Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach dem gen der einzelnen Jahrgangsgruppen (§ 4 Abs. 1) nach
Wohnungsbindungsgesetz vor, so ist die Ausgleichszah- Gemeindegrößenklassen jeweils zu Beginn der Leistungs-
lung vom Bezug der Wohnung an zu leisten. zeiträume von den Landesregierungen durch Rechtsver-
(4) Die monatlichen Ausgleichszahlungen werden je- ordnung bestimmt. Dabei sind für die jeweiligen Gemein-
weils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt (Leistungs- degrößenklassen die bei Neuvermietung erzielbaren Ent-
zeitraum). In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Leis- gelte für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichba-
tungszeitraum so festgesetzt, dass er mit dem Zeitpunkt rer Art, Größe und Ausstattung in durchschnittlicher Lage
endet, zu dem er auch bei anderen Wohnungen der in zugrunde zu legen. Gemeinden mit einem wesentlich von
Absatz 1 bezeichneten Jahrgangsgruppen endet. Eine der maßgebenden Gemeindegrößenklasse abweichen-
erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse ist bis den Mietniveau können der ihrem Mietniveau entspre-
zum Beginn des letzten Jahres eines Leistungszeitraums chenden Gemeindegrößenklasse zugeordnet werden. Die
zulässig, wenn sich die zuständige Stelle die Überprüfung Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
vorbehalten hat. bestimmen, dass die Rechtsverordnungen nach Satz 2
von anderen Stellen zu erlassen sind.
(5) Die Ausgleichszahlung ist auf einen vollen Euro abzu-
runden. Beträge bis zu 10 Euro monatlich sind vierteljähr- (3) Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach
lich, höhere Beträge monatlich im Voraus zu entrichten. Absatz 1 sind in den Fällen, in denen das zulässige Entgelt
für die Wohnung und der Höchstbetrag nach Absatz 2
voneinander abweichend Kostenanteile für Betriebs-
§5
kosten enthalten, ohne dass diese gesondert ausgewie-
Einkommensnachweis, Auskünfte sen sind, hierfür Pauschbeträge anzusetzen. Die Bundes-
regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
(1) Jeder Wohnungsinhaber hat auf Aufforderung
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Fest-
die Personen zu benennen, die die Wohnung nicht nur
setzung dieser Pauschbeträge zu erlassen.
vorübergehend nutzen, und deren Einkommen oder das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 nachzuwei- (4) Als zulässiges Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist
sen, soweit diese Angaben bei der Ermittlung des Einkom- das tatsächlich gezahlte Entgelt anzusehen, es sei denn,
mens und der Einkommensgrenze zu berücksichtigen dass dieses nicht nur unwesentlich von dem preisrechtlich
sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Ihm ist hierzu eine angemessene zulässigen Entgelt abweicht. Nutzt der Eigentümer oder
Frist einzuräumen. Gegenüber dem Wohnungsinhaber, sonstige Verfügungsberechtigte die Wohnung selbst, so
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2417
ist als zulässiges Entgelt das preisrechtlich zulässige Ent- Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, entspre-
gelt anzusehen. chend anzuwenden, solange das Besetzungsrecht
(5) Hat ein Mieter einen nach § 50 des Zweiten Woh- besteht. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden.
nungsbaugesetzes zugelassenen Finanzierungsbeitrag (2) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung einer
geleistet, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses Bei- Ausgleichszahlung bereits bei Ausübung des Besetzungs-
trags dem jährlichen Entgelt hinzuzurechnen, soweit der rechts vor, so ist die Ausgleichszahlung ab Bezug der
Beitrag noch nicht zurückgezahlt worden ist. Dem Finan- Wohnung zu leisten.
zierungsbeitrag stehen gleich die nach dem Lastenaus- (3) Steht die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem
gleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen bestimmten Zusammenhang mit der Einstellung in den öffentlichen
Mittel des Ausgleichsfonds oder mit einer ähnlichen Dienst oder der Versetzung an den Dienstort, so wird der
Zweckbestimmung in öffentlichen Haushalten ausgewie- Wohnungsinhaber von der Ausgleichszahlung für die
sene Mittel. Dauer von drei Jahren seit dem Bezug der Wohnung frei-
(6) Hat ein Mieter seine Wohnung mit Zustimmung des gestellt.
Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind abweichend
eigene Kosten modernisiert oder dem Eigentümer oder von § 3 Abs. 2 Satz 1 die Verhältnisse sechs Monate vor
sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten für eine sol- Beginn der Leistungspflicht maßgebend.
che Maßnahme erstattet, und würde für die Wohnung
ohne die Modernisierung ein niedrigerer Höchstbetrag
§ 10
gelten, so ist dieser zugrunde zu legen.
Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen
§7 (1) Die zuständige Stelle hat die eingezogenen Aus-
Wegfall und Minderung der Leistungspflicht gleichszahlungen an das Land abzuführen. Das Aufkom-
men aus den Ausgleichszahlungen ist laufend zur sozialen
(1) Die Leistungspflicht erlischt, sobald Wohnraumförderung nach dem Wohnraumförderungsge-
1. die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert im setz sowie zur Finanzierung der auf der Grundlage des
Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt oder Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbau-
gesetzes für das Saarland bewilligten Förderungen zu ver-
2. keiner der Inhaber einer Wohnung diese mehr benutzt.
wenden. Wurde das Aufkommen aus den Ausgleichszah-
(2) Die Leistungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom lungen vor dem 1. Januar 2002 für die Förderung von
ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats Sozialwohnungen verwendet, deren Förderung mit Ablauf
an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhältnissen des 31. Dezember 2001 noch nicht beendet worden ist,
im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag kann das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen wei-
niedriger ist, weil terhin für die Förderung solcher Wohnungen verwendet
1. das Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr werden.
überschreitet oder (2) Ausgleichszahlungen für Bergarbeiterwohnungen,
2. das Einkommen sich um mehr als 15 vom Hundert ver- die mit Treuhandmitteln gefördert worden sind, sind an
ringert hat oder die Treuhandstelle (§ 12 des Gesetzes zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau) abzu-
3. die Zahl der Personen, die nicht nur vorübergehend führen. Das Aufkommen ist Treuhandvermögen.
zum Haushalt gehören, sich erhöht hat oder
(3) In den Fällen des § 9 stehen die eingezogenen Aus-
4. das für die Wohnung zulässige Entgelt ohne Betriebs- gleichszahlungen dem Darlehens- oder Zuschussgeber
kosten, Zuschläge und Vergütungen sich um mehr als zu. Sie sind zur Förderung von Wohnungen im Sinne des
20 vom Hundert erhöht hat; § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt sinn- § 45 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes zu ver-
gemäß. wenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht.
Der Antrag kann nur bis spätestens sechs Monate vor (3a) Bei Wohnungen, die mit Mitteln aus öffentlich-
Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden. rechtlichen Sondervermögen der Bundesrepublik
Deutschland gefördert worden sind, ist Darlehens- oder
§8 Zuschussgeber das jeweilige Sondervermögen. Wird
Geltung für Bergarbeiterwohnungen eines dieser Sondervermögen in eine privatrechtliche
Form überführt und zieht der Rechtsnachfolger dieses
Dieses Gesetz ist auf Inhaber von Wohnungen, die Sondervermögens nach Maßgabe landesrechtlicher Vor-
nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh- schriften Ausgleichszahlungen ein, so gilt hinsichtlich der
nungsbaus im Kohlenbergbau gefördert worden sind, ent- Vereinnahmung der Ausgleichszahlungen der Bund als
sprechend anzuwenden, wenn der Wohnungsinhaber Darlehens- und Zuschussgeber im Sinne des Absatzes 3.
nicht wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buch- Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die Einnahmen aus
stabe a, b oder c des genannten Gesetzes ist. den Ausgleichszahlungen jährlich an den Bundeshaushalt
abzuführen. Ihm steht eine Kostenerstattung durch den
§9 Bund für den Verwaltungsaufwand bei der Erhebung der
Ausgleichszahlungen und für den Modernisierungsauf-
Geltung für Wohnungen, die mit
wand bei den geförderten Wohnungen in Höhe von
Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind
25 vom Hundert der jährlichen Einnahmen aus den Aus-
(1) Dieses Gesetz ist auf Inhaber von steuerbegünstig- gleichszahlungen zu; dabei sind 15 vom Hundert der jähr-
ten oder freifinanzierten Wohnungen, die mit Wohnungs- lichen Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen für
fürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Modernisierungsmaßnahmen zu verwenden.
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
(4) Auf Ausgleichszahlungen für Wohnungen, die außer gleichszahlungen insgesamt nicht unterschreitet. § 4
mit öffentlichen Mitteln mit Wohnungsfürsorgemitteln im Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der in Nummer 2 aufge-
Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbauge- führte Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 1958 endet
setzes gefördert worden sind, findet Absatz 3 entspre- und dass der in Nummer 3 aufgeführte Bewilligungszeit-
chende Anwendung, wenn von den für die Wohnung raum am 1. Januar 1959 beginnt.
gewährten Baudarlehen oder den mit Zins- und Tilgungs-
hilfe geförderten Darlehen dem Betrage nach das Dar- § 14
lehen aus Wohnungsfürsorgemitteln überwiegt.
Landesrechtliche Vorschriften
§ 11 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht mehr
Zuständige Stelle anzuwenden, soweit landesrechtliche Vorschriften an
deren Stelle erlassen werden. Dies gilt nicht für § 1 Abs. 4
Zuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landesregie- und § 10 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes. Landesrechtliche
rung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig Vorschriften, die auf Grund der bis zum 31. Dezember
ist. In den Fällen des § 9 obliegen die Aufgaben der 2001 geltenden Fassung dieses Gesetzes erlassen wor-
zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungs- den sind, bleiben von den ab 1. Januar 2002 geltenden
recht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschuss- Änderungen dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2004
geber eine andere Stelle bestimmt. Soweit das Beset- unberührt.
zungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffentlichen
(2) Soweit vor dem 1. Januar 2002 nach landesrecht-
Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der Durch-
lichen Vorschriften die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten
führung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben wahr.
Wohnungsbaugesetzes in der jeweiligen Fassung durch
Verweisung auf diese Vorschriften oder auf § 3 oder auf
§ 12 Grund sonstiger Regelungen anzuwenden sind, gelten
Geltung im Saarland für Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise
Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 betreffen,
(1) Dieses Gesetz gilt im Saarland nur mit folgenden insoweit die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungs-
Maßgaben: baugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
1. Die §§ 1 bis 7 gelten entsprechend für Inhaber öffent- Fassung. Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf die
lich geförderter Wohnungen im Sinne des Wohnungs- §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
baugesetzes für das Saarland in der Fassung der in einer vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ver-
Bekanntmachung vom 20. November 1990 (ABl. des wiesen wird, gelten für Leistungsbescheide, soweit sie
Saarlandes 1991 S. 273); ganz oder teilweise Leistungszeiträume ab dem 1. Januar
2005 betreffen, insoweit die §§ 9, 18 und 20 bis 24 des
2. § 8 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die
Wohnraumförderungsgesetzes. Ist ein Leistungsbescheid
mit Mitteln aus dem Treuhandvermögen des Bundes
erteilt worden, der sich auch auf einen Zeitraum nach dem
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im
31. Dezember 2004 bezieht, und ergibt sich bei Zugrunde-
Kohlenbergbau gefördert worden sind; dies gilt auch
legung der Verhältnisse am 1. Januar 2005 keine oder
für Inhaber von Wohnungen, die mit öffentlichen Mit-
nur eine geringere Ausgleichszahlung, ist in den Fällen
teln im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wohnungsbaugeset-
der Sätze 1 und 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005
zes für das Saarland neben oder an Stelle der Förde-
an ein neuer Bescheid zu erteilen. Von den Sätzen 1 bis 3
rung mit Mitteln aus dem Bundestreuhandvermögen,
unberührt bleibt der Erlass landesrechtlicher Vorschriften
mit Mitteln aus dem Vermögen der Stiftung für den
nach Absatz 1 Satz 1.
Wohnungsbau der Bergarbeiter im Saarland oder mit
Arbeitgeberdarlehen gefördert worden sind; (3) Für am 1. September 2001 noch nicht abgeschlosse-
ne Verwaltungsverfahren eines Leistungszeitraums, zu
3. § 9 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die
dessen Stichtag nach § 3 Abs. 2 ein Mietspiegel im Sinne
unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts
des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bestand,
mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haus-
ist dieser Mietspiegel weiterhin anzuwenden.
halten für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
oder ähnliche Personengruppen gefördert worden
sind, solange das Besetzungsrecht besteht. Für die § 15
Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen gilt in Überleitungsvorschriften
diesen Fällen § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend. zum Wohnraumförderungsgesetz
(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung (1) Durch landesrechtliche Vorschriften kann bestimmt
die näheren Einzelheiten zur Durchführung dieses Geset- werden, dass Wohnungsinhaber des in § 50 Abs. 1 Satz 1
zes im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten im Nr. 1 bis 3 und 5 und Satz 2 des Wohnraumförderungsge-
Saarland. setzes bezeichneten Wohnraums an Stelle einer Aus-
gleichszahlung nach diesem Gesetz und den dazu ergan-
§ 13
genen landesrechtlichen Vorschriften eine Ausgleichszah-
Sonderregelung für das Land Bremen lung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45 Abs. 2
Im Land Bremen sind Ausgleichszahlungen nicht zu des Wohnraumförderungsgesetzes und der hierzu erge-
erheben, wenn bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel henden landesrechtlichen Vorschriften zu leisten haben.
sicher gestellt worden ist, dass die gewährte Subvention (2) Mit dem Wirksamwerden der Verpflichtung zur Leis-
entsprechend der Höhe der Einkommensüberschreitung tung einer Ausgleichszahlung nach Absatz 1 erlischt die
des Wohnungsinhabers in einem Umfang abgebaut wor- Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach
den ist, der die nach diesem Gesetz zu leistenden Aus- diesem Gesetz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2419
(3) Bei dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohn- (4) Die Länder können durch landesrechtliche Vorschrif-
raumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnraum kön- ten bestimmen, dass auch Wohnungsinhaber des in § 50
nen die Ausgleichszahlungen auf Wohnungsinhaber Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes
beschränkt werden, die nicht wohnberechtigt im Sinne bezeichneten Wohnraums und der Wohnungen, die nach
des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des Geset- § 87b Satz 1 und § 88d des Zweiten Wohnungsbaugeset-
zes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im zes bis zum 31. Dezember 2001 gefördert worden sind,
Kohlenbergbau sind. Bei dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37
und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes bezeichne- und des § 45 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
ten Wohnraum ist für die Zweckbestimmung der Aus- und der hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften
gleichszahlungen an Stelle des § 34 Abs. 6 des Wohn- zu leisten haben.
raumförderungsgesetzes § 10 Abs. 2 bis 4 weiterhin (5) § 51 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt unbe-
anzuwenden. rührt.
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Farbe und
Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung
von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel
Vom 6. September 2001
Auf Grund sein muss und ein gleichmäßiges, ununterbro-
– des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 6 des chenes Licht wirft, und zwar 67°30' von hinten
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung nach jeder Seite.
der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) 6. Als von allen Seiten sichtbares Licht gilt ein
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Licht, das über einen Horizontbogen von 360°
Wohnungswesen, sichtbar sein muss und ein gleichmäßiges, un-
– des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben- unterbrochenes Licht wirft.
gesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr, 7. a) Als Funkellicht gilt ein Licht mit einer Takt-
Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem kennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Minute.
b) Als schnelles Funkellicht gilt ein Licht mit
Artikel 1 einer Taktkennung von 100 bis 120 Licht-
Die Anlage zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung erscheinungen je Minute.
über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Die Hell- und Dunkelzeit von Funkellichtern
Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf sollte annähernd gleich lang sein.
Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531, An-
lageband), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. Die Signallichter werden nach ihrer Lichtstärke
19. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 2260) geändert worden eingeteilt in:
ist, wird wie folgt geändert: – gewöhnliches Licht,
1. Die „Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der – helles Licht,
Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in – starkes Licht.“
der Rheinschifffahrt“ werden wie folgt geändert:
b) Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
a) Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 7
„Artikel 2
Farbe der Signallichter
Signallichter
1. Für die Signallichter wird ein Signalsystem mit
1. Signallichter sind Lichterscheinungen, die von fünf Farben verwendet, das die Farben
Signalleuchten ausgestrahlt werden.
– weiß,
2. Als Topplicht gilt ein weißes Licht, das über
einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein – rot,
muss und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes – grün,
Licht wirft, und zwar 112°30' nach jeder Seite,
d.h. von vorn bis beiderseits 22°30' hinter die – gelb und
Querlinie. – blau
3. Als Seitenlichter gelten an Steuerbord ein grü- enthält.
nes Licht und an Backbord ein rotes Licht, von
denen jedes über einen Horizontbogen von Dieses System entspricht den Empfehlungen
112°30' sichtbar sein muss und ein gleichmäßi- der Internationalen Beleuchtungskommission
ges, ununterbrochenes Licht wirft, d.h. von vorn Publikation CIE n° 2.2 (TC-1.6) 1975 2 „Farben
bis 22°30' hinter die Querlinie. für Signallichter“.
4. Als Hecklicht gilt ein weißes Licht, das über Die Farben gelten für das von der Signalleuchte
einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein ausgestrahlte Licht.
muss und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes 2. Die Farbgrenzlinien der Farbbereiche werden
Licht wirft, und zwar 67°30' von hinten nach durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte
jeder Seite. der Bereiche der Farbtafel nach Publikation CIE
5. Als gelbes Hecklicht gilt ein gelbes Licht, das n° 2.2 (TC-1.6) 1975 (siehe Farbtafel) wie folgt
über einen Horizontbogen von 135° sichtbar bestimmt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2421
Farbe Koordinaten der Eckpunkte
des Signallichtes
weiß x 0,310 0,443 0,500 0,500 0,453 0,310
y 0,283 0,382 0,382 0,440 0,440 0,348
rot x 0,690 0,710 0,680 0,660
y 0,290 0,290 0,320 0,320
grün x 0,009 0,284 0,207 0,013
y 0,720 0,520 0,397 0,494
gelb x 0,612 0,618 0,575 0,575
y 0,382 0,382 0,425 0,406
blau x 0,136 0,218 0,185 0,102
y 0,040 0,142 0,175 0,105
x
Farbtafel nach CIE
Es entspricht 2 360 K dem Licht einer luftleeren Glühlampe,
2 856 K dem Licht einer gasgefüllten Glühlampe.“
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
c) Artikel 8 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 8
Stärke und Tragweite der Signallichter
Folgende Tabelle enthält die zugelassenen Grenzwerte von IO, IB und t für die verschiedenen Signallichter,
wobei die genannten Werte für das von den Signalleuchten ausgestrahlte Licht gelten.
IO und IB werden in cd und t in km angegeben.
Grenzwerte
Farbe des Signallichtes
Arten der
Signallichter weiß grün/rot gelb blau
min. max. min. max. min. max. min. max.
IO 2,7 10,0 1,2 4,7 1,1 3,2 0,9 2,7
Gewöhnlich IB 2,0 7,5 0,9 3,5 0,8 2,4 0,7 2,0
t 2,3 3,7 1,7 2,8 1,6 2,5 1,5 2,3
IO 12,0 33,0 6,7 27,0 4,8 20,0 6,7 27,0
Hell IB 9,0 25,0 5,0 20,0 3,6 15,0 5,0 20,0
t 3,9 5,3 3,2 5,0 2,9 4,6 3,2 5,0
IO 47,0 133,0 – – 47,0 133,0 – –
Stark IB 35,0 100,0 – – 35,0 100,0 – –
t 5,9 8,0 – – 5,9 8,0 – –
“
2. Die Anlage 2 zu Artikel 11 der „Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von
Signalleuchten in der Rheinschifffahrt“ wird wie folgt geändert:
a) § 1.01 wird wie folgt gefasst:
„§ 1.01
Nennspannungen
Nennspannungen für Signalleuchten in der Rheinschifffahrt sind die Spannungen 230 V, 110 V, 24 V und 12 V.
Vorrangig sollen Geräte für 24 V verwendet werden.“
b) § 3.03 wird wie folgt gefasst:
„§ 3.03
Elektrische Lichtquellen
1. In den Signalleuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden. Sie
müssen in den Nennspannungen verfügbar sein. In Sonderfällen kann hiervon abgewichen werden.
2. Die Glühlampe darf in der Signalleuchte nur in der vorgesehenen Lage befestigt werden können. Es sind
höchstens zwei eindeutige Stellungen in der Signalleuchte zulässig. Unbeabsichtigte Verdrehungen und
Zwischenstellungen müssen ausgeschlossen sein. Zur Prüfung wird die ungünstigste Stellung gewählt.
3. Die Glühlampen dürfen keine Eigenschaften aufweisen, die ihre Wirksamkeit ungünstig beeinflussen, z.B.
Streifen oder Flecken am Kolben bzw. mangelhafte Anordnung der Wendel im Kolben.
4. Die Betriebsfarbtemperatur der Glühlampe darf 2 360 K nicht unterschreiten.
5. Es müssen Fassungen und Sockel verwendet werden, die den besonderen Anforderungen an das optische
System und an die mechanische Beanspruchung im Bordbetrieb genügen.
6. Der Sockel der Glühlampe muss so fest mit dem Kolben verbunden sein, dass die Glühlampe nach 100-stün-
digem Einbrennen bei 10 % Überspannung einem gleichmäßigen Drehen mit einem Drehmoment von 25 kgcm
ohne Veränderungen und Schäden widersteht.
7. Auf dem Kolben oder dem Sockel der Glühlampen müssen das Ursprungszeichen, die Nennspannung und die
Nennleistung und/oder die Nennlichtstärke sowie das Zulassungszeichen gut lesbar und dauerhaft ange-
bracht sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2423
8. Glühlampen müssen die folgenden Toleranzen einhalten:
a) Glühlampen für die Nennspannungen 230 V, 110 V und 24 V
zulässige Abweichung
der Leuchtkörperachse
von der Sockelachse
im Lichtschwerpunkt-
abstand 1,5 mm
45 ± 2 mm 1)
Lichtschwerpunkt
klar
Kennzeichnung
Sockelstellung: L 2)
Lampensockel z.B. P 28s
Prüfwerte 3)
Nenn- Nenn- max. Nenn- Horizon- Farb- Leuchtkörper
spannung leistung Leistungs- lebens- tale Licht- temperatur mm
aufnahme 3) dauer stärke 4)
V W W h cd K b l
24 40 43 0,72 + 0,1 13,5 + 1,35
45 2 360 0 0
110 60 69 1 000 bis bis
65 2 856
230 65 69 15 + 2,5 11,5 + 1,5
0 0
Anmerkungen:
1) Toleranz für den Lichtschwerpunktabstand der 24 V/40 W-Lampe: ± 1,5 mm.
2) L: Breiter Lappen des Sockels P 28s steht links bei stehender Lampe gegen die Ausstrahlungsrichtung gesehen.
3) Vor dem Messen für Anfangswerte müssen die Glühlampen in Gebrauchslage 60 Minuten lang an der Nennspannung
gealtert werden.
4) Im Ausstrahlungsbereich ± 10° bezogen auf eine horizontale Linie durch den Leuchtkörpermittelpunkt dürfen beim
Drehen der Lampe um 360° um ihre Achse diese Werte nicht über- bzw. unterschritten werden.
b) Glühlampen für die Nennspannungen 24 V und 12 V
zulässige Abweichung
der Leuchtkörperachse
von der Sockelachse
im Lichtschwerpunkt-
abstand 1 mm
Lichtschwerpunkt
35 ± 1 mm
klar
Lampensockel z.B. BAY 15d
Bezugsstift
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
Prüfwerte 1)
Nenn- Nenn- max. Nenn- Horizontale Farb- Leuchtkörper
spannung leistung Leistungs- lebensdauer Lichtstärke 2) temperatur
aufnahme 1)
V W W h cd K l mm
12 12 9 bis 13
10 18 bis
24 20 2 360 9 bis 17
1 000 bis
12 30 2 856
25 26,5 bis 9 bis 13
24 48
Anmerkungen:
1) Vor dem Messen der Anfangswerte müssen die Glühlampen in Gebrauchslage 60 Minuten lang an der Nennspannung
gealtert werden.
2) Im Ausstrahlungsbereich ± 30° bezogen auf eine horizontale Linie durch den Leuchtkörpermittelpunkt dürfen beim
Drehen der Lampe um 360° um ihre Achse diese Werte nicht über- bzw. unterschritten werden.
c) Die Glühlampen werden am Lampensockel mit den in die Bezeichnung eingehenden Größen gekennzeich-
net. Wenn diese Kennzeichnung auf dem Kolben erfolgt, darf hierdurch die Wirkung der Glühlampen nicht
beeinträchtigt werden.
d) Werden statt der Glühlampen in Signalleuchten Entladungslampen verwendet, so gelten für diese die
Anforderungen an die Glühlampen entsprechend.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
Berlin, den 6. September 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2425
Vierte Verordnung
zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 10. September 2001
Auf Grund 4. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
– des § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung „§ 47a
mit § 31 Abs. 2 Nr. 13 des Mineralölsteuergesetzes
Vergütung für
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
S. 169, 2000 I S. 147), von denen § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buch-
stabe a Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a (1) Zuständig für Anträge nach § 25b Abs. 1 des
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980) Gesetzes ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der
geändert und § 31 Abs. 2 Nr. 13 durch Artikel 1 Nr. 4 Betrieb des Antragstellers liegt. Hat der Inhaber eines
Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 Betriebes nach § 25c des Gesetzes seinen Wohnsitz
(BGBl. I S. 1980) angefügt worden ist, nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet
– des § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Arbeiten im Sinne des § 25b des Gesetzes aus, so ist
des Mineralölsteuergesetzes, der durch Artikel 7 Nr. 12 das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchsta- Arbeiten überwiegend ausgeführt werden.
be bbb des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I (2) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung
S. 2353) geändert worden ist, sowie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die inner-
– des § 31 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung halb eines Kalenderjahres (Vergütungsabschnitt) zu
mit § 31 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 des Mineralölsteuerge- begünstigten Zwecken nach § 25b Abs. 1 des Geset-
setzes, von denen § 31 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a zes verwendeten Gasöle (begünstigter Verbrauch) zu
zuletzt durch Artikel 5 Nr. 24 Buchstabe b Doppel- beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
buchstabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen
S. 962) geändert und § 31 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 durch Arti- Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu
kel 7 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifach- berechnen. Die Vergütung wird nur gewährt, wenn der
buchstabe bbb des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 Antrag bis zum Ende des Jahres, das dem Kalender-
(BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, jahr folgt, in dem das Gasöl verwendet worden ist,
beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Dem
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-
Vergütungsantrag sind beizufügen:
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft: 1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Ab-
satz 4 über im Vergütungsabschnitt insgesamt
Artikel 1 bezogene Gasöle und Kraftstoffe aus nach-
wachsenden Rohstoffen (Biodiesel),
Änderung der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung 2. das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle
zugelassenen Aufzeichnungen, soweit der Antrag-
Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom
steller zu deren Führung nach Absatz 5 verpflichtet
15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert
ist, und
durch die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2500), wird wie folgt geändert: 3. von Betrieben der Imkerei die Völkermeldung zur
„Versicherung der Deutschen Berufsimker“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebes
a) Die Zwischenüberschrift nach § 46 und vor § 47 im Sinne des § 25c des Gesetzes (Begünstigter).
wird wie folgt gefasst: Wechselt innerhalb eines Vergütungsabschnitts der
„Zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Inhaber eines Betriebes, so bleibt der bisherige Inhaber
4a und 5 und zu den §§ 25b bis 25d des Gesetzes“. für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter.
b) Nach der Angabe „§ 47 Erlass, Erstattung oder (4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Liefer-
Vergütung für Schweröle und Gase“ wird die An- bescheinigungen über das im Vergütungsabschnitt
gabe „§ 47a Vergütung für Betriebe der Land- und insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte
Forstwirtschaft“ eingefügt. Zwecke bezogene Gasöl sowie Kraftstoffe aus nach-
wachsenden Rohstoffen ausstellen zu lassen, welche
2. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 wird im einleitenden Satzteil das die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das
Wort „Kraftstoffen“ durch das Wort „Waren“ ersetzt. Datum der Lieferung, die gelieferte Gasölmenge und
den zu zahlenden Betrag enthalten. Nach Rückgabe
3. Die Zwischenüberschrift nach § 46 und vor § 47 wird durch das Hauptzollamt hat er diese Belege nach § 147
wie folgt gefasst: Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.
„Zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, (5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 25c Nr. 3
4a und 5 und zu den §§ 25b bis 25d des Gesetzes“. des Gesetzes haben für jedes oder jede der in § 25b
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
Abs. 1 des Gesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte insbesondere die Fläche des Betriebes oder die
und Maschinen ein Verwendungsbuch für Gasöl nach Bewirtschaftungsweise, gegenüber dem Vorjahr im
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen, in dem Wesentlichen nicht anspruchsmindernd geändert
die Raummenge des beim Betrieb verbrauchten haben. Anspruchsmindernde Änderungen der für die
Gasöls anzuschreiben ist. An Stelle des Verwendungs- Vergütung maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem
buches kann das Hauptzollamt andere Aufzeich- Vorjahr sind mitzuteilen und durch geeignete Angaben,
nungen zulassen, soweit der Verwendungsnachweis Unterlagen oder Erklärungen glaubhaft zu machen. Für
dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Verwendungs- die Teilvergütung des Jahres 2001 ist die aufgrund
buch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeich- des Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes vom
nungen sind am Schluss des Kalenderjahres abzu- 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert
schließen. Die Bücher und Aufzeichnungen sind nach durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
Rückgabe durch das Hauptzollamt nach § 147 Abs. 1 (BGBl. I S. 2671), begünstigte Verbrauchsmenge des
und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren. Jahres 1999 maßgeblich. Die Teilvergütung ist mit
einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
(6) Auf Antrag wird Betrieben, deren begünstigter druck zu beantragen und selbst zu berechnen. Sie wird
Verbrauch innerhalb eines Kalenderjahres voraussicht- nur gewährt, wenn die Anmeldung bis zum 31. August
lich mehr als 12 000 Liter beträgt, unbeschadet des des Kalenderjahres, für das die Teilvergütung bean-
Absatzes 2 nach Ablauf des ersten Halbjahres dieses tragt wird, beim zuständigen Hauptzollamt eingegan-
Kalenderjahres ein Teil der Steuer vergütet (Teilver- gen ist.
gütung). Die Teilvergütung wird bis zu einer Menge, die
35 vom Hundert des begünstigten Verbrauchs des (7) Wurde eine Teilvergütung nach Absatz 6 gewährt,
dem Vergütungsabschnitt vorausgegangenen Kalen- hat der Vergütungsempfänger bis zum 15. Februar des
derjahres nicht übersteigt, aufgrund eines vereinfach- Jahres, das dem Jahr folgt, für das er die Teilvergütung
ten Nachweisverfahrens für die innerhalb des ersten erhalten hat, einen Vergütungsantrag nach Absatz 2
Kalenderhalbjahres zu begünstigten Zwecken ver- zu stellen. Kommt der Vergütungsempfänger dieser
wendete Menge Gasöl gewährt, soweit sich die für die Verpflichtung nicht nach, ist die geleistete Teilver-
Vergütung maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse, gütung durch das Hauptzollamt zurückzufordern.“
5. In der Anlage 1 (zu § 21 Abs. 1) wird Nummer 1.1 wie folgt gefasst:
Nr. a) Art des Mineralöls Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
1.1 a) Erdgas und an- Verteilung und Jeder Lieferer hat
dere gasförmige Verwendung zur die in die Hand des
Kohlenwasser- Eichung von Empfängers über-
stoffe Heizkesseln oder zu gehenden Rechnun-
b) Verteiler, Labor- und gen, Lieferscheine
Verwender ähnlichen Zwecken oder Lieferverträge
mit folgendem Hin-
weis zu versehen:
„Steuerbegünstigtes
Mineralöl! Darf nicht
als Kraft- oder Heiz-
stoff oder zur Her-
stellung solcher
Stoffe verwendet
werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Berlin, den 10. September 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001 2427
Erste Verordnung
zur Änderung der UAG-Beleihungsverordnung
Vom 13. September 2001
Auf Grund des § 28 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 1591) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit:
Artikel 1
Änderung
des § 1 UAG-Beleihungsverordnung
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2013) werden die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates
vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen
an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umwelt-
betriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001
über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschafts-
system für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
(ABl. EG Nr. L 114 S. 1)“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. September 2001
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt 7%.
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Berichtigung
der Dritten Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Vom 4. September 2001
Die Dritte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2038) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Schlussformel ist das Datum „21. Juli 2001“ durch das Datum „27. Juli
2001“ zu ersetzen.
Berlin, den 4. September 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. K o r t e