2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
Gesetz
über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe
für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich
unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen
(Maßstäbegesetz – MaßstG)
Vom 9. September 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §3
das folgende Gesetz beschlossen: Sicherung des Eigenbehalts
Von Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den länder-
Abschnitt 1 durchschnittlichen Einnahmen sowie von überdurch-
schnittlichen Mehreinnahmen oder unterdurchschnitt-
Allgemeine Bestimmungen lichen Mindereinnahmen je Einwohner gegenüber dem
Vorjahr muss dem betreffenden Land ein Eigenbehalt
§1 verbleiben.
Grundsätze der Maßstabsbildung
(1) Dieses Gesetz benennt Maßstäbe für die Fest- Abschnitt 2
setzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatz- Vertikale Umsatzsteuerverteilung
steuer (vertikale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 106 (Artikel 106 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 GG)
Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes,
für die Vergabe von Ergänzungsanteilen der Länder an §4
der Umsatzsteuer (horizontale Umsatzsteuerverteilung)
Vertikale Umsatzsteuerverteilung
nach Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz des
Grundgesetzes, für die Voraussetzungen und die Höhe (1) Die vertikale Umsatzsteuerverteilung zwischen
der Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverbindlich- Bund und Ländern wird auf der Grundlage des Deckungs-
keiten (Länderfinanzausgleich) nach Artikel 107 Abs. 2 quotenprinzips festgesetzt.
Satz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie für die Gewährung (2) Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile
von Bundesergänzungszuweisungen nach Artikel 107 von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuer-
Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes. mindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab
(2) Die Maßstäbe konkretisieren die in Absatz 1 ge- 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im
nannten Normen des Grundgesetzes. Die Anwendung Einkommensteuerrecht entstehen.
der Maßstäbe stellt sicher, dass Bund und Länder die ver- (3) Bei der Abstimmung der Deckungsbedürfnisse von
fassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände Bund und Ländern sowie der Gestaltung der öffentlichen
in gleicher Weise interpretieren und ihnen dieselben Haushalte ist über die Bestimmungen des Artikels 106
Indikatoren zugrunde legen. Sie gewährleistet auch haus- Abs. 3 Satz 4 und 5 des Grundgesetzes hinaus sicher-
haltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der zustellen, dass durch eine gemeinsame Ausgabenlinie
finanzwirtschaftlichen Grundlagen sowie Transparenz der die Bestimmungen des Maastricht-Vertrages und des
Mittelverteilung im Gesamtstaat. europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur
Begrenzung des gesamtstaatlichen Defizits umgesetzt
§2 werden.
Bindungswirkung der Maßstäbe
(1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der
Abschnitt 3
konkreten jährlichen Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen im Horizontale Umsatzsteuerverteilung
Regelungsbereich des § 1 Abs. 1. (Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 GG)
(2) Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaft-
lichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Möglichkeiten §5
der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen Ergänzungsanteile
sind sicherzustellen.
(1) Aus dem Länderanteil am Aufkommen der Umsatz-
(3) Die Regelungen müssen den Erfordernissen der steuer sollen in Höhe von bis zu einem Viertel Ergänzungs-
Normenklarheit und Normenverständlichkeit genügen. anteile den Ländern gewährt werden, deren Einnahmen je
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Einwohner aus den Landessteuern sowie aus der Einkom- eines abstrakten Mehrbedarfs ist anhand objektivierbarer
mensteuer und der Körperschaftsteuer den Durchschnitt Indikatoren zu bestimmen.
aller Länder unterschreiten. (3) Um die Finanzkraft der Stadtstaaten einerseits
(2) Die Vergabe von Ergänzungsanteilen dient der und die der Flächenländer andererseits vergleichen zu
Verminderung besonders großer Unterschiede der Ein- können, ist den abstrakten Mehrbedarfen der Stadt-
nahmen im Sinne von Absatz 1. staaten durch eine Modifizierung der Einwohnerzahl
Rechnung zu tragen. Ferner kann die Berücksichtigung
abstrakter Mehrbedarfe besonders dünn besiedelter
Flächenländer notwendig werden.
Abschnitt 4
(4) Sofern eine umfassende Abbildung des kommu-
Länderfinanzausgleich nalen Finanzbedarfs nach Maßgabe der vorstehenden
(Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) Absätze nicht möglich ist, muss dem insoweit nicht
berücksichtigten abstrakten Mehrbedarf durch einen
§6 Abschlag von den nach § 7 ausgleichserheblichen Ein-
Ausgleichsansprüche nahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände Rech-
und Ausgleichsverbindlichkeiten nung getragen werden.
Der Finanzausgleich unter den Ländern dient der
Annäherung ihrer Finanzkraft. Dabei sind die Eigen- §9
staatlichkeit der Länder einerseits und ihre Einbindung Ausgleichshöhe
in die bundesstaatliche Solidargemeinschaft andererseits
zu berücksichtigen. Es bestehen Ausgleichsansprüche Der angemessene Ausgleich erfordert eine den länder-
der Länder mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft (aus- eigenen Aufgaben entsprechende hinreichende An-
gleichsberechtigte Länder) und Ausgleichsverbindlich- näherung der Finanzkraft der Länder. Diese ist erreicht,
keiten der Länder mit überdurchschnittlicher Finanzkraft wenn die Eigenstaatlichkeit der Länder und ihre Ein-
(ausgleichspflichtige Länder). bindung in die bundesstaatliche Solidargemeinschaft
zugleich berücksichtigt sind. Auszuschließen sind sowohl
eine entscheidende Schwächung der Leistungsfähigkeit
§7 der ausgleichspflichtigen Länder als auch eine Nivel-
Finanzkraft lierung der Finanzkraft der Länder. Der Länderfinanz-
ausgleich darf weder die Finanzkraftabstände zwischen
(1) Die Finanzkraft bemisst sich nach den ausgleichs-
einzelnen Ländern aufheben, noch zu einer Verkehrung
erheblichen Einnahmen. Grundsätzlich sind alle Ein-
der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen.
nahmen von Ländern und Gemeinden sowie Gemeinde-
verbänden zu berücksichtigen. Nicht ausgleichserheblich
sind solche Einnahmen, deren Volumen unerheblich ist,
die in allen Ländern verhältnismäßig je Einwohner gleich Abschnitt 5
anfallen, die als Entgelte oder entgeltähnliche Abgaben
lediglich Leistungen des Landes oder seiner Gemeinden Bundesergänzungszuweisungen
und Gemeindeverbände ausgleichen oder bei denen (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG)
der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden
Einnahmen zur möglichen Ausgleichswirkung außer § 10
Verhältnis steht.
Funktion der
(2) Die ausgleichserheblichen Einnahmen nach Ab- Bundesergänzungszuweisungen
satz 1 sind vorbehaltlich § 8 Abs. 4 in voller Höhe zu
(1) Bundesergänzungszuweisungen dienen dem er-
berücksichtigen.
gänzenden Ausgleich im Anschluss an den Länderfinanz-
ausgleich. Die Vergabe von Bundesergänzungszuweisun-
§8 gen setzt eine Leistungsschwäche des Empfängerlandes
Vergleichbarkeit voraus. Leistungsschwach sind grundsätzlich nur aus-
der Finanzkraft und Berücksichtigung gleichsberechtigte Länder. Die Leistungsschwäche ist
des kommunalen Finanzbedarfs anhand des Verhältnisses von Finanzaufkommen und
(1) Um die Finanzkraft der Länder vergleichbar zu Ausgabenlasten zu bestimmen.
machen, ist als abstraktes Bedarfskriterium die jeweilige (2) Der Bund kann die Finanzkraft leistungsschwacher
Einwohnerzahl eines Landes zugrunde zu legen. Die Länder allgemein anheben (allgemeine Bundesergänzungs-
Einwohnerzahl nach Satz 1 ist zu modifizieren, wenn zuweisungen) und Sonderlasten leistungsschwacher
strukturelle Eigenarten der Länder und ihrer Gemeinden Länder mitfinanzieren (Sonderbedarfs-Bundesergänzungs-
abstrakte Mehrbedarfe begründen. Im Ansatz der zuweisungen).
abstrakten Mehrbedarfe findet auch der Finanzbedarf (3) Bundesergänzungszuweisungen stellen eine nach-
der Gemeinden und Gemeindeverbände Berücksichti- rangige und ergänzende Korrektur des Finanzausgleichs
gung. unter den Ländern dar. Dem ist bei der Bemessung
(2) Die Berücksichtigung eines abstrakten Mehr- des Gesamtumfangs der Bundesergänzungszuweisungen
bedarfs eines Landes und seiner Gemeinden und Rechnung zu tragen. Dieser darf daher im Verhältnis zum
Gemeindeverbände setzt die Einbeziehung vergleichbarer Gesamtvolumen des Finanzausgleichs unter den Ländern
abstrakter Mehrbedarfe anderer Länder und deren nicht beträchtlich sein. Abweichungen von Satz 3 sind aus
Gemeinden und Gemeindeverbände voraus. Die Höhe besonderen Gründen und vorübergehend zulässig.
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§ 11 unternommen hat, um eine drohende Haushaltsnotlage
Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen abzuwenden oder sich aus ihr zu befreien. Es dürfen keine
ausgabenseitigen Sonderbedarfe als Ursache für eine
(1) Bei der Gewährung von allgemeinen Bundes- Haushaltsnotsituation geltend gemacht werden, die
ergänzungszuweisungen bestimmt sich die Leistungs- bereits im Wege anderer Hilfen abgegolten worden sind.
schwäche eines Landes danach, ob dessen Finanzkraft Hilfen zur Haushaltssanierung sind mit strengen Auflagen
im Anschluss an den Länderfinanzausgleich nach dem und einem verbindlichen Sanierungsprogramm zu ver-
bundesstaatlichen Prinzip des solidarischen Einstehens knüpfen.
füreinander noch unangemessen im Verhältnis zur länder-
durchschnittlichen Finanzkraft ist. Die Finanzkraft eines (5) Die besondere Situation der Länder Berlin,
Landes ist unangemessen im Sinne des Satzes 1, wenn Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
sie erkennbar unterhalb der länderdurchschnittlichen Sachsen-Anhalt und Thüringen nach der Herstellung der
Finanzkraft liegt. Deutschen Einheit begründet Sonderbedarfs-Bundes-
ergänzungszuweisungen zur Deckung von Sonderlasten
(2) Eine Nivellierung der Finanzkraft der Länder durch aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nach-
allgemeine Bundesergänzungszuweisungen ist auszu- holbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kom-
schließen. § 9 Satz 4 gilt entsprechend. munaler Finanzkraft. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fest-
stellung eines solchen Nachholbedarfs und die Regelung
§ 12 seiner Finanzierung ist das Inkrafttreten des Finanz-
ausgleichsgesetzes im Sinne von § 2 Abs. 1.
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen
(6) Kosten politischer Führung können Sonderbedarfs-
(1) Die Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergän- Bundesergänzungszuweisungen begründen, sofern ein
zungszuweisungen setzt voraus, dass die Sonderlasten Land im Hinblick auf seine Einwohnerzahl mit solchen
benannt und begründet werden. Nur aus besonderen Kosten überproportional belastet ist. Absatz 3 Satz 1 gilt
Gründen können Sonderlasten berücksichtigt werden. nicht.
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen dienen
nicht dazu, aktuelle Vorhaben zu finanzieren oder finan-
ziellen Schwächen abzuhelfen, die eine unmittelbare und Abschnitt 6
voraussehbare Folge von politischen Entscheidungen
eines Landes bilden. Auch kurzfristige Finanzschwächen Schlussbestimmungen
können Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen
nicht rechtfertigen. Die benannten und begründeten § 13
Sonderlasten müssen bei allen Ländern berücksichtigt
Übergangsbestimmung
werden, bei denen sie vorliegen.
Bis zum Inkrafttreten eines Finanzausgleichsgesetzes,
(2) Ausnahmsweise kann die Gewährung von Sonder-
das den Anforderungen der vorstehenden Vorschriften
bedarfs-Bundesergänzungszuweisungen dazu führen,
genügt, ist das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993
dass die Finanzkraft des Empfängerlandes die länder-
(BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
durchschnittliche Finanzkraft übersteigt.
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), weiter
(3) Die Vergabe von Sonderbedarfs-Bundesergänzungs- anzuwenden, längstens bis zum 31. Dezember 2004.
zuweisungen ist zu befristen. Auch sollen Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen im Regelfall degressiv
§ 14
ausgestaltet werden. Die Voraussetzungen für die Ver-
gabe von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen Inkrafttreten
sind in angemessenem Zeitabstand zu überprüfen. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
(4) Soweit Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisun- in Kraft.
gen als ein Instrument zur Sanierung des Haushaltes eines
Landes aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage in § 15
Betracht kommen, setzt ihre Gewährung angesichts der
Geltungsdauer
nur in Ausnahmefällen gegebenen Hilfeleistungspflicht der
bundesstaatlichen Gemeinschaft zusätzlich voraus, dass Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019
das betreffende Land ausreichende Eigenanstrengungen außer Kraft.
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Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. September 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
Gesetz
zur Umstellung auf Euro-Beträge im Lastenausgleich
und zur Anpassung der LAG-Vorschriften
(LAG-Euro-Umstellungs- und Anpassungsgesetz –– LAG-EUAnpG)
Vom 9. September 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes
das folgende Gesetz beschlossen: vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt
geändert:
Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 1 1. § 10 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Reparationsschädengesetzes 2 „§10
Änderung des Feststellungsgesetzes 3 Deutsche Mark und Euro
Änderung des Altsparergesetzes 4 (1) Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die
Änderung der Zweiten Verordnung über Ausgleichs- Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank.
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz 5
(2) Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach
Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs- Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz 6
vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der
Änderung der Neunten Verordnung über Ausgleichs- Bundesrepublik Deutschland eingeführte Währung.“
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz 7
Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichs-
2. Dem Zweiten Teil des Gesetzes wird folgender Achter
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz 8
Abschnitt angefügt:
Änderung der Sechzehnten Verordnung über
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz 9 „Achter Abschnitt
Aufhebung von Rechtsvorschriften 10 § 227a
Neufassung von Rechtsvorschriften 11 Anwendung des Zweiten Teils
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 12 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001
Änderung des Dreiunddreißigsten Gesetzes Für die Berechnung der Ausgleichsabgaben nach
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 13 diesem Gesetz gilt die Deutsche Mark nach dem
Inkrafttreten 14 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort. Das
Ergebnis ist bei der Neufestsetzung von Ausgleichs-
Artikel 1 abgaben mit dem unwiderruflich festgelegten Um-
rechnungskurs in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des
Änderung des
Rates vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1)
Lastenausgleichsgesetzes
über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be- den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, in Euro
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I anzusetzen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2307
3. § 246 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt:
darin
Schadens- Schadensbetrag Grundbetrag
enthaltener
gruppe in Reichsmark in Euro
Erhöhungsbetrag
RM EUR EUR
1 2 3 4
1 bis 5 000 der Schadensbetrag, 2 454,20 —
2 bis 5 500 angesetzt mit dem 2 633,15 —
Divisor 1,95583
3 bis 6 200 2 837,67 —
in Euro, höchstens
4 bis 7 200 3 118,88 —
5 bis 8 500 3 630,17 153,39
6 bis 10 000 4 115,90 230,08
7 bis 12 000 4 652,76 281,21
8 bis 14 000 5 240,74 357,90
9 bis 16 000 5 752,03 460,16
10 bis 18 000 6 212,20 562,42
11 bis 20 000 6 672,36 664,68
12 bis 23 000 7 055,83 690,24
13 bis 26 000 7 490,43 715,81
14 bis 29 000 7 873,89 715,81
15 bis 32 000 8 257,36 766,94
16 bis 36 000 8 666,40 818,07
17 bis 40 000 9 024,30 818,07
18 bis 44 000 9 331,08 818,07
19 bis 48 000 9 637,85 869,20
20 bis 53 000 9 919,06 920,33
21 bis 58 000 10 225,84 971,45
22 bis 63 000 10 532,61 1 022,58
23 bis 68 000 10 839,39 1 073,71
24 bis 74 000 11 171,73 1 124,84
25 bis 80 000 11 529,63 1 175,97
26 bis 86 000 11 887,54 1 227,10
27 bis 93 000 12 271,01 1 278,23
28 bis 100 000 12 680,04 1 329,36
29 bis 110 000 13 165,77 1 380,49
30 bis 2 000 000 13 165,77 1 431,62
+ 10 v.H. des 110 000 RM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
in Euro
31 über 2 000 000 109 799,93 1 431,62
+ 6,5 v.H. des 2 000 000 RM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
in Euro“.
4. Dem § 249 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags
1. nach Maßgabe von Absatz 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der Schadens-
betrag,
2. nach Maßgabe von Absatz 2 die bei der Kürzung zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und
3. nach Maßgabe von Absatz 3 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge
jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
5. Dem § 249a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 ist der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende
Sparerzuschlag für den Verlust von Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes mit dem Divisor 1,95583 in Euro
anzusetzen.“
6. § 250 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „volle 10 Deutsche Mark“ durch die Wörter „auf den nächsten durch
5 teilbaren vollen Eurobetrag“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in
Absatz 6a aufgeführten Schadensgruppen und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungs-
betrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zins-
zuschlag für den übersteigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht
der Zinszuschlag nach Absatz 4 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist.“
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Der Berechnung nach Absatz 6 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt:
Schadens- Schadensbetrag Grundbetrag
gruppe in Reichsmark in Euro
RM EUR
1 2 3
1 bis 5 000 der Schadensbetrag, 2 454,20
2 bis 5 500 angesetzt mit dem 2 633,15
Divisor 1,95583
3 bis 6 200 in Euro, höchstens 2 837,67
4 bis 7 200 3 118,88
5 bis 8 500 3 476,78
6 bis 10 000 3 885,82
7 bis 12 000 4 371,55
8 bis 14 000 4 882,84
9 bis 16 000 5 291,87
10 bis 18 000 5 649,78
11 bis 20 000 6 007,68
12 bis 23 000 6 365,58
13 bis 26 000 6 774,62
14 bis 29 000 7 158,09
15 bis 32 000 7 490,43
16 bis 36 000 7 848,33
17 bis 40 000 8 206,23
18 bis 44 000 8 513,01
19 bis 48 000 8 768,66
20 bis 53 000 8 998,74
21 bis 58 000 9 254,38
22 bis 63 000 9 510,03
23 bis 68 000 9 765,67
24 bis 74 000 10 046,89
25 bis 80 000 10 353,66
26 bis 86 000 10 660,44
27 bis 93 000 10 992,78
28 bis 100 000 11 350,68
29 bis 110 000 11 785,28
30 bis 120 000 12 271,01
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2309
Schadens- Schadensbetrag Grundbetrag
gruppe in Reichsmark in Euro
RM EUR
1 2 3
31 bis 130 000 12 756,73
32 bis 140 000 13 216,90
33 bis 150 000 13 677,06
34 bis 160 000 14 111,66
35 bis 170 000 14 546,25
36 bis 180 000 14 955,29
37 bis 190 000 15 364,32
38 bis 200 000 15 747,79
39 bis 1 000 000 15 747,79
+ 7 v.H. des 200 000 RM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
in Euro
40 über 1 000 000 44 380,14
+ 6,5 v.H. des 1 000 000 RM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
in Euro“.
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die Abzugs- und Anrechnungsbeträge nach
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“
7. § 267 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3, 6 und 7 werden die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „26 Euro“ und die
Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe a und c wird jeweils die Angabe „75 Deutsche Mark“ durch die Angabe „39 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Angabe „87 Deutsche Mark“ durch die Angabe „45 Euro“, die
Angabe „93 Deutsche Mark“ durch die Angabe „48 Euro“ und die Angabe „103 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „53 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden die Angabe „87 Deutsche Mark“ durch die Angabe „45 Euro“, die Angabe
„64 Deutsche Mark“ durch die Angabe „33 Euro“ und die Angabe „31 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„16 Euro“ ersetzt.
dd) In Nummer 7 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.
ee) In Nummer 8 wird die Angabe „40 Deutsche Mark“ durch die Angabe „21 Euro“ ersetzt.
8. § 269a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Angabe „4 600 DM“ durch die Angabe „2 351,94 EUR“, die Angabe „5 600 DM“ durch
die Angabe „2 863,23 EUR“, die Angabe „7 600 DM“ durch die Angabe „3 885,82 EUR“ und jeweils die
Angabe „9 600 DM“ durch die Angabe „4 908,40 EUR“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die Angabe „31 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „44 Deutsche Mark“ durch die Angabe „23 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „21 Deutsche Mark“ durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.
dd) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Angabe „27 Deutsche Mark“ durch die Angabe „14 Euro“, die
Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ sowie die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
9. § 270 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.
10. In § 272 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „5 600 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 863,23 Euro“ ersetzt.
11. § 273 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 3 und 5 wird die Angabe „3 600 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „1 840,65 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 7 wird die Angabe „5 600 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 863,23 Euro“ ersetzt.
12. In § 274 Abs. 2 Satz 5 werden die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe „Euro“ und die Angabe „2 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.
13. In § 276 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „206 Deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
14. § 277 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „520 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Angabe „2 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 Euro“ und die Angabe „1 Deutsche Mark“
durch die Angabe „0,50 Euro“ ersetzt.
15. In § 277a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
16. § 278 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
in folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbetrag):
monatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe
Vollendetes Lebensjahr in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt
in dem nach Absatz 2
maßgebenden Zeitpunkt bis bis bis bis über
7,67 EUR 15,34 EUR 25,56 EUR 51,13 EUR 51,13 EUR
80 306,78 613,55 1 022,58 1 687,26 1 994,04
75 409,03 869,20 1 431,62 1 994,04 2 300,81
70 562,42 1 175,97 1 994,04 2 300,81 2 607,59
65 766,94 1 533,88 2 300,81 2 607,59 2 812,11
60 971,45 1 994,04 2 812,11 2 812,11 2 812,11
55 1 227,10 2 454,20 2 812,11 2 812,11 2 812,11
50 1 891,78 2 812,11 2 812,11 2 812,11 2 812,11
unter 50 2 812,11 2 812,11 2 812,11 2 812,11 2 812,11“.
17. § 278a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die nach den Nummern 1 bis 8 anzurechnenden
DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.
b) Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf
Hauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen
– von 1 020 bis 1 534 Euro in Höhe von 154 Euro,
– von 1 535 bis 2 044 Euro in Höhe von 205 Euro,
– von 2 045 bis 2 554 Euro in Höhe von 281 Euro,
– von 2 555 bis 2 864 Euro in Höhe von 358 Euro,
– von 2 865 bis 3 339 Euro in Höhe des 2 505 Euro übersteigenden Teils des Grundbetrags,
– von mehr als 3 339 Euro in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrags
erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag);“.
18. In § 280 Abs. 5 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2311
19. § 281 wird wie folgt geändert: die Angabe „1 600 Deutsche Mark“ durch
a) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“ die Angabe „820 Euro“ und die Angabe
durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt. „1 800 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„930 Euro“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
20. § 282 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „Führte ein unverheirateter Geschädigter kei-
„(3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparer- nen Haushalt mit überwiegend eigener Ein-
schäden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein richtung, war er aber im Zeitpunkt der Schädi-
nur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden gung Eigentümer von Möbeln für mindestens
Mindestbeträge erreicht: einen Wohnraum, so treten an die Stelle der
Entschädigungsbeträge nach Satz 1 die Ent-
Vollendetes Lebensalter schädigungsbeträge von 210 Euro, 310 Euro
des Berechtigten in dem
Mindestgrundbetrag und 360 Euro.“
Zeitpunkt, von dem ab erstmalig
Entschädigungsrente gewährt wird b) In Absatz 3 werden in Nummer 1 die Angabe
„200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „110 Euro“
80 1 533 EUR und in Nummer 2 und 3 die Angaben „150 Deut-
75 1 891 EUR sche Mark“ jeweils durch die Angaben „80 Euro“
70 2 249 EUR ersetzt.
65 2 607 EUR
26. Dem § 296 wird folgender Absatz 3 angefügt:
unter 65 2 965 EUR“.
„(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember
21. § 284 wird wie folgt geändert: 2001 sind die sich nach den Absätzen 1 und 2
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ergebenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583
in Euro anzusetzen.“
„(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen
oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und
wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als 27. In § 308 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
Entschädigungsrente gewährt: waltung“ die Wörter „oder einer anderen bestehenden
Behörde“ eingefügt.
bei Durchschnitts- monatliche
einkünften nach § 239 Entschädigungsrente
28. § 323 wird wie folgt geändert:
von 2 000 bis 4 000 RM 16 EUR a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
von 4 001 bis 6 500 RM 26 EUR
In Satz 1 werden die Wörter „einer Milliarde Deut-
von 6 501 bis 9 000 RM 36 EUR sche Mark“ durch die Angabe „100 Millionen Euro“
von 9 001 bis 12 000 RM 44 EUR und die Angabe „35 Millionen Deutsche Mark“
über 12 000 RM 52 EUR“. durch die Angabe „10 Millionen Euro“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“
durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt. „(7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes
werden aus dem Ausgleichsfonds die zur Ver-
22. In § 287 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „10 Deutsche zinsung der auf Grund des Altsparergesetzes ent-
Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt. standenen Deckungsforderungen erforderlichen
Beträge so lange bereitgestellt, bis das Altsparer-
23. § 290 wird wie folgt geändert: gesetz abgeschlossen ist.“
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „100 Deutsche c) In Absatz 8 Satz 2 werden nach der Angabe
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt. „80 Millionen Deutsche Mark“ ein Komma und die
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „100 Deutsche Wörter „ab dem 1. Januar 2002 20 Millionen Euro“
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt. eingefügt.
24. § 292 Abs. 4 wird wie folgt geändert: 29. In § 324 Abs. 4 wird die Angabe „100 Millionen Deut-
a) In Nummer 2 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“ sche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen Euro“
durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt. ersetzt.
b) Im letzten Satz werden die Angabe „5 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 Euro“, die Angabe 30. § 327 Abs. 4 wird gestrichen.
„7,50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 Euro“
und die Angabe „2 Deutsche Mark“ durch die 31. In § 330a Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung „§ 349
Angabe „2 Euro“ ersetzt. Abs. 5 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 349 Abs. 5
Satz 3“ ersetzt.
25. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 32. In § 342 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung auf „§ 349
aa) In Satz 1 werden die Angabe „1 200 Deut- Abs. 5 Satz 3 und 4“ durch die Verweisung „§ 349
sche Mark“ durch die Angabe „620 Euro“, Abs. 5 Satz 4 und 5“ ersetzt.
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
33. § 349 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Änderung des Reparationsschädengesetzes
aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „in Das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969
Deutscher Mark“ ein Komma und die Wörter (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 3e des
„in Euro“ eingefügt. Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), wird wie
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „in folgt geändert:
Deutscher Mark“ ein Komma und die Wörter
„nach dem 31. Dezember 2001 in Euro,“ ein- 1. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
gefügt. „(1a) Die in Deutscher Mark genannten Beträge in
b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Nr. 4 und 5 gelten nach dem 31. Dezember
„Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der 2001 als Berechnungsgröße fort.“
Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung
2. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:
geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist
die Rückforderung auf den Wert der Schadens- „Für die Schadensberechnung gilt nach dem
ausgleichsleistung zu begrenzen; Schadens- 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berech-
ausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in nungsgröße fort.“
Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in
Euro anzusetzen.“ 3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Verweisung „Satz 2“ „(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet
durch die Verweisung „Satz 3“ ersetzt. und folgende Grundbeträge festgesetzt:
Schadensbetrag darin
Schadens- Grundbetrag
in Reichsmark (RM)/ enthaltener
gruppe in Euro
Deutscher Mark (DM) Erhöhungsbetrag
EUR EUR
1 2 3 4
1 bis 5 000 der Schadensbetrag, 2 454,20 —
2 bis 5 500 angesetzt mit dem 2 633,15 —
Divisor 1,95583
3 bis 6 200 in Euro, höchstens 2 837,67 —
4 bis 7 200 3 118,88 —
5 bis 8 500 3 630,17 153,39
6 bis 10 000 4 115,90 230,08
7 bis 12 000 4 652,76 281,21
8 bis 14 000 5 240,74 357,90
9 bis 16 000 5 752,03 460,16
10 bis 18 000 6 212,20 562,42
11 bis 20 000 6 672,36 664,68
12 bis 23 000 7 055,83 690,24
13 bis 26 000 7 490,43 715,81
14 bis 29 000 7 873,89 715,81
15 bis 32 000 8 257,36 766,94
16 bis 36 000 8 666,40 818,07
17 bis 40 000 9 024,30 818,07
18 bis 44 000 9 331,08 818,07
19 bis 48 000 9 637,85 869,20
20 bis 53 000 9 919,06 920,33
21 bis 58 000 10 225,84 971,45
22 bis 63 000 10 532,61 1 022,58
23 bis 68 000 10 839,39 1 073,71
24 bis 74 000 11 171,73 1 124,84
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2313
Schadensbetrag darin
Schadens- Grundbetrag
in Reichsmark (RM)/ enthaltener
gruppe in Euro
Deutscher Mark (DM) Erhöhungsbetrag
EUR EUR
1 2 3 4
25 bis 80 000 11 529,63 1 175,97
26 bis 86 000 11 887,54 1 227,10
27 bis 93 000 12 271,01 1 278,23
28 bis 100 000 12 680,04 1 329,36
29 bis 110 000 13 165,77 1 380,49
30 bis 2 000 000 13 165,77 1 431,62
+ 10 v.H. des 110 000 RM/DM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
in Euro
31 über 2 000 000 109 799,93 1 431,62
+ 6,5 v.H. des 2 000 000 RM/DM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
in Euro“.
4. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags
1. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der
Schadensbetrag,
2. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 3 die zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und
3. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 4 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge
jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“
5. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „volle 10 Deutsche Mark“ durch die Wörter „den nächsten durch 5 teilbaren
vollen Eurobetrag“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Abzugsbeträge
mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Berechnung nach Absatz 4 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde
gelegt:
Schadensbetrag
Schadens- Grundbetrag
in Reichsmark (RM)/
gruppe in Euro
Deutscher Mark (DM)
EUR
1 2 3
1 bis 5 000 der Schadensbetrag, 2 454,20
angesetzt mit dem
2 bis 5 500 2 633,15
Divisor 1,95583
3 bis 6 200 in Euro, höchstens 2 837,67
4 bis 7 200 3 118,88
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
Schadensbetrag
Schadens- Grundbetrag
in Reichsmark (RM)/
gruppe in Euro
Deutscher Mark (DM)
EUR
1 2 3
5 bis 8 500 3 476,78
6 bis 10 000 3 885,82
7 bis 12 000 4 371,55
8 bis 14 000 4 882,84
9 bis 16 000 5 291,87
10 bis 18 000 5 649,78
11 bis 20 000 6 007,68
12 bis 23 000 6 365,58
13 bis 26 000 6 774,62
14 bis 29 000 7 158,09
15 bis 32 000 7 490,43
16 bis 36 000 7 848,33
17 bis 40 000 8 206,23
18 bis 44 000 8 513,01
19 bis 48 000 8 768,66
20 bis 53 000 8 998,74
21 bis 58 000 9 254,38
22 bis 63 000 9 510,03
23 bis 68 000 9 765,67
24 bis 74 000 10 046,89
25 bis 80 000 10 353,66
26 bis 86 000 10 660,44
27 bis 93 000 10 992,78
28 bis 100 000 11 350,68
29 bis 110 000 11 785,28
30 bis 120 000 12 271,01
31 bis 130 000 12 756,73
32 bis 140 000 13 216,90
33 bis 150 000 13 677,06
34 bis 160 000 14 111,66
35 bis 170 000 14 546,25
36 bis 180 000 14 955,29
37 bis 190 000 15 364,32
38 bis 200 000 15 747,79
39 bis 1 000 000 15 747,79
+ 7 v.H. des 200 000 RM/DM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
in Euro
40 über 1 000 000 44 380,74
+ 6,5 v.H. des 1 000 000 RM/DM
übersteigenden Schadensbetrags,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583
in Euro“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2315
6. In § 49 Satz 1 und 2 werden nach der Verweisung b) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe
auf „§ 350b“ jeweils ein Komma und die Verweisung „3 600 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„350c“ eingefügt. „1 840,65 Euro“ ersetzt.
7. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: 2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „750 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „385 Euro“, die Angabe
„§ 17 Satz 2 gilt entsprechend.“
„180 Deutsche Mark“ durch die Angabe „95 Euro“ und
die Angabe „90 Deutsche Mark“ durch die Angabe
8. In § 58 Nr. 4 Satz 1 werden nach der Verweisung „50 Euro“ ersetzt.
„§§ 80 bis 83“ die Wörter „sowie des § 227a“ eingefügt.
Artikel 6
Artikel 3 Änderung der
Änderung des Feststellungsgesetzes Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
Das Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885), zuletzt Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
geändert durch Artikel 3c des Gesetzes vom 24. Juli 1992 dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt-
(BGBl. I S. 1389), wird wie folgt geändert: machung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), zuletzt
geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juni
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
„§ 22a
Schadensberechnung 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
nach dem 31. Dezember 2001
„§ 1
Für die Schadensberechnung nach diesem Abschnitt Ermittlungsgrundlage
gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als
Berechnungsgröße fort.“ Einkünfte im Sinne des § 267 des Gesetzes sind,
soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes
ergibt, die in § 2 Abs. 2 des Einkommensteuer-
Artikel 4 gesetzes bezeichneten Einkünfte aus den in § 2 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes genannten Einkunfts-
Änderung des Altsparergesetzes arten; das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine
Das Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Besteuerung der Einkünfte stattfindet. Die Vorschrif-
Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten ten des Einkommensteuergesetzes zur Ermittlung der
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes Summe der Einkünfte finden keine Anwendung.“
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt
geändert: 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 2
„§ 27a Betriebsausgaben
Berechnung der Entschädigung Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die
und der Verwaltungskosten durch den Betrieb veranlasst sind.“
nach dem 31. Dezember 2001
Für die Berechnung der Entschädigung und der Ver- 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
waltungskosten gilt nach dem 31. Dezember 2001 die
„§ 3
Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis
ist mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“ Werbungskosten
Werbungskosten sind, soweit in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist, die in § 9 des Einkom-
Artikel 5 mensteuergesetzes bezeichneten Aufwendungen.“
Änderung der
4. § 4 wird wie folgt geändert:
Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach „(1) Bei der Bewertung von Sachbezügen im
dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des § 1 der Sinne des § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-
Verordnung vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1395, zes ist davon auszugehen, dass bei Gewährung
1398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom voller freier Station, die auch Leistungen zur
26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1142), wird wie folgt geändert: Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse um-
fasst, der Einkommenshöchstbetrag nach § 267
Abs. 1 des Gesetzes mit Ausnahme des Selb-
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ständigenzuschlags, des Sozialzuschlags und der
a) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe Pflegezulage erreicht ist. Der Wert der vollen freien
„5 600 Deutsche Mark“ durch die Angabe Station nach Satz 1 mindert sich, wenn Leistungen
„2 863,23 Euro“ ersetzt. zur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
nicht gewährt werden, um die Sätze des Taschen- e) In Absatz 9 werden jeweils die Wörter „Deutsche
geldes nach § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Gesetzes. Bei einem Anspruch auf Gewährung f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
voller freier Station für die Übergabe eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs wird vermutet, „(11) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer
dass auch Leistungen zur Deckung der sonstigen veranlagt, so sind die hierbei festgestellten Ein-
Lebensbedürfnisse gewährt werden.“ künfte zugrunde zu legen, es sei denn, dass der
Gewinn auf Grund von Durchschnittssätzen er-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: mittelt worden ist. Steuerbefreite Einkünfte nach
„(2) Bei teilweiser Gewährung der freien Station dem Einkommensteuergesetz sind auch zu be-
sind anzusetzen: rücksichtigen. Eine Verlustverrechnung ist nicht
zulässig.“
1. Wohnung (ohne Heizung
und Beleuchtung) mit 3/20
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
2. Heizung und Beleuchtung mit 1/20
„§ 9
3. Erstes und zweites Frühstück mit je 1/10
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
4. Mittagessen mit 3/10
Bei der Errechnung von Einkünften aus selb-
5. Nachmittagskaffee mit 1/10 ständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 des Ein-
6. Abendessen mit 2/10 kommensteuergesetzes gilt § 8 entsprechend.“
der für die volle freie Station maßgebenden Sätze,
die für diese Berechnung stets um die Sätze des 8. § 10 wird wie folgt geändert:
Taschengeldes nach § 292 Abs. 4 vorletzter Satz a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „30 Deutsche
des Gesetzes zu kürzen sind. Werden Leistungen Mark“ durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.
zur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse
gewährt, sind die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
Sätze maßgebend.“
9. In § 11 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“ durch
5. § 6 wird wie folgt gefasst: die Angabe „8 Euro“ ersetzt.
„§ 6
10. § 12 wird wie folgt geändert:
Abrundung
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Bei Errechnung von Einkünften aus den Einkunfts-
arten im Sinne des § 1 Satz 1 sind diese vor Abzug aa) In Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
von Freibeträgen und Vergünstigungen nach § 267 durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Gesetzes bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
auf volle Euro nach unten abzurunden. Vor An-
„Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle der Unter-
wendung des § 267 Abs. 2 Nr. 6 und des § 269a
verpachtung entsprechend.“
Abs. 4 des Gesetzes sind die einzelnen Renten und
Versorgungsbezüge auf volle Euro nach unten ab- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
zurunden. Vor der Berechnung nach den Sätzen 1 „(5) Als Erhaltungsaufwand sind ohne besonde-
und 2 sind von den Einkünften Krankenversiche- ren Nachweis 10 vom Hundert der Jahresrohmiete
rungsbeiträge nach Maßgabe des § 15b sowie die in abzusetzen; ein darüber hinausgehender Erhal-
den Einkünften enthaltenen Zulagen für Kinder ab- tungsaufwand ist nachzuweisen.“
zuziehen; die Summe dieser Zulagen für jedes Kind ist
vor Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
auf volle Euro nach unten abzurunden.“ „Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001
sind in Deutscher Mark festgestellte Einheitswerte
sowie in Deutscher Mark bewertete Anschaffungs-
6. § 7 wird wie folgt geändert:
oder Herstellungskosten mit dem Divisor 1,95583
a) In Absatz 1 werden die Verweisung „Absätzen 2 in Euro anzusetzen.“
bis 8“ durch die Verweisung „Absätzen 2 bis 7“ d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
und die Verweisung „Absatz 9“ durch die Ver-
weisung „Absatz 8“ ersetzt. „(7) § 7 Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden;
für die selbstgenutzte Wohnung im eigenen Haus,
b) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung „(Absatz 8)“ die Eigentumswohnung und das eigentums-
durch die Verweisung „(Absatz 7)“ ersetzt. ähnliche Dauerwohnrecht, für die Errechnung
c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Angabe „70 Deut- der Einkünfte aus Untervermietung oder Unter-
sche Mark“ durch die Angabe „40 Euro“, die verpachtung sowie für die Absetzung für Abnut-
Angabe „90 Deutsche Mark“ durch die Angabe zung gelten jedoch die vorstehenden Absätze 2,
„50 Euro“ und die Angabe „130 Deutsche Mark“ 3, 4 und 6.“
durch die Angabe „70 Euro“ ersetzt.
d) In Absatz 6 wird die Verweisung „(Absatz 8 Satz 2)“ 11. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird der letzte Halbsatz
durch die Verweisung „(Absatz 7 Satz 2)“ ersetzt. gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2317
12. § 16 wird wie folgt gefasst: gleichbare Leistungen beeinflusst wird, und
„§ 16 Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch,
Leistungen
der Sozialhilfe, der Kinder- und 6. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und ver-
Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge gleichbare Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1
Nr. 1 dieses Gesetzes.
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz,
dem Unterhaltsvorschussgesetz, Leistungen der (2) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen
Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch im Sinne des Absatzes 1 gehören auch gleichartige
Sozialgesetzbuch und dem Gesetz über die Kinder- vertragliche Leistungen.
und Jugendhilfe sowie Leistungen der Kriegsopfer- (3) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen
fürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz ge- gehören nicht
hören nicht zu den Einkünften im Sinne dieser Ver-
1. das Krankengeld aus der gesetzlichen Kranken-
ordnung.“
versicherung nach dem Fünften Buch Sozial-
gesetzbuch, einschließlich der Krankenversiche-
13. § 19 wird wie folgt gefasst: rung der Landwirte, sowie das Verletztengeld nach
„§ 19 den §§ 45 bis 48 und das Übergangsgeld nach den
§§ 49 bis 51 des Siebten Buches Sozialgesetz-
Zweckgebundene Sonderleistungen
buch,
(1) Zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne
2. das Mutterschaftsgeld nach den §§ 200 und 200b
des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes sind,
der Reichsversicherungsordnung, den §§ 13
vorbehaltlich des Absatzes 3, insbesondere
und 14 des Mutterschutzgesetzes sowie dem § 29
1. Leistungen der Krankenbehandlung und der des Gesetzes über die Krankenversicherung der
Familienversicherung sowie das Sterbegeld nach Landwirte,
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem
3. das Übergangsgeld nach § 20 des Sechsten
Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der
Buches Sozialgesetzbuch,
Landwirte, Leistungen bei Schwangerschaft und
Mutterschaft nach den Vorschriften des Zweiten 4. das Mutterschaftsgeld nach § 10 Abs. 6 des
Buches der Reichsversicherungsordnung und des Bundesversorgungsgesetzes, das Versorgungs-
Gesetzes über die Krankenversicherung der Land- krankengeld nach den §§ 16 bis 16f und 18
wirte, Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie
die Entschädigung für entgangenen Arbeitsver-
2. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
dienst nach § 24 Abs. 2 des Bundesversorgungs-
nach dem Mutterschutzgesetz,
gesetzes, auch soweit diese Leistungen auf Grund
3. Leistungen der Heilbehandlung, berufsfördernde anderer Gesetze in entsprechender Anwendung
Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur dieser Vorschriften gewährt werden.“
sozialen Rehabilitation und ergänzende Leistun-
gen sowie besondere Unterstützungen durch die
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach 14. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
den Vorschriften des Siebten Buches Sozial- „(2) Die Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 3
gesetzbuch, die Übergangsleistung nach § 3 des Gesetzes werden nicht gewährt bei
Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Berufskrankheiten-
1. Barleistungen der Kranken- und Unfallversiche-
Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721), die
rung (Krankengeld aus der gesetzlichen Kranken-
laufende Übergangsleistung jedoch nur, soweit
versicherung einschließlich der Krankenversiche-
sie nicht zum Ausgleich der Minderung eines Ver-
rung der Landwirte sowie Verletzten- und Über-
dienstes gewährt wird; Leistungen der Träger der
gangsgeld nach den §§ 45 bis 48 und 49 bis 51 des
gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 15
Siebten Buches Sozialgesetzbuch),
bis 17 und 28 bis 31 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch; Leistungen der Träger der Alters- 2. Zahlung des Übergangsgeldes nach § 20 des
sicherung der Landwirte nach den §§ 10, 36 bis 39 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
des Gesetzes über die Alterssicherung der Land- 3. Zahlung des Versorgungskrankengeldes nach
wirte, den §§ 16 bis 16f und 18 Abs. 5 des Bundes-
4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den §§ 10 bis versorgungsgesetzes sowie der Beihilfe nach § 17
13, 17 Satz 1, § 18 Abs. 3, 4, 6 bis 9, § 22 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes, auch so-
sowie § 24 Abs. 1, 2 Buchstabe b und Abs. 3 weit diese Leistungen auf Grund anderer Gesetze
des Bundesversorgungsgesetzes, auch soweit sie in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften
auf Grund anderer Gesetze in entsprechender gewährt werden,
Anwendung dieser Vorschriften gewährt werden, 4. Entgeltersatzleistungen und Winterausfallgeld
5. Leistungen nach dem Bundesausbildungsför- nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.“
derungsgesetz sowie Stipendien, die für den
gleichen Zweck sonst aus öffentlichen Mitteln oder
15. § 26 wird aufgehoben.
aus Stiftungen oder anderen Förderungseinrich-
tungen gewährt werden, wenn deren Gewährung
oder Höhe durch die Unterhaltshilfe und ver- 16. § 27 wird aufgehoben.
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
Artikel 7 3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „durch-
Neunten Verordnung über Ausgleichsleistungen schnittliche“ das Komma und die Wörter „auf
nach dem Lastenausgleichsgesetz volle Deutsche Mark nach unten abgerundete“
Die Neunte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach gestrichen.
dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt- b) In Nummer 3 wird der letzte Satz gestrichen.
machung vom 1. Juni 1966 (BGBl. I S. 349), zuletzt ge-
ändert durch Artikel II der Verordnung vom 23. November
4. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch
1979 (BGBl. I S. 1982), wird wie folgt geändert:
die Angabe „Euro“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 6 wird die Verweisung „Absätzen 1 bis 4“
durch die Verweisung „Absätzen 1 bis 5“ ersetzt. 5. In § 25 Abs. 3 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch
die Angabe „Euro“ ersetzt.
2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b
Artikel 10
Anwendung
der Verordnung für den Zeitraum Aufhebung von Rechtsvorschriften
nach dem 31. Dezember 2001
1. Das Gesetz zur Abgeltung von Kriegssachschäden
Für die Ermittlung des Vermögens nach den §§ 1 deutscher Staatsangehöriger in Italien vom 19. Juni
und 1a und der Kürzungsbeträge nach den §§ 2, 3 1980 (BGBl. I S. 697) wird aufgehoben.
und 3a gilt die Deutsche Mark nach dem 31. Dezem-
ber 2001 als Berechnungsgröße fort.“ 2. Das Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I
S. 2059), zuletzt geändert durch Artikel 3d des
Artikel 8 Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), wird
Änderung der aufgehoben.
Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen 3. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
nach dem Lastenausgleichsgesetz Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher Staats-
Die Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach angehöriger in Italien vom 9. September 1985 (BGBl. I
dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt S. 1915) wird aufgehoben.
Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV11, veröffentlich- 4. Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Ver-
Verordnung vom 4. Juni 1970 (BGBl. I S. 681, 1221), triebener in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
wird wie folgt geändert: rungsnummer 621-3-DV3, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.
Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
5. Die Verordnung über die Vertretung vor den Aus-
„Kürzungsbeträge nach den Sätzen 1 und 2 in Deutscher gleichsbehörden und Feststellungsbehörden in der
Mark sind nach dem 31. Dezember 2001 mit dem Divisor im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
1,95583 in Euro anzusetzen.“ 621-1-LDV4, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird aufgehoben.
Artikel 9 6. Die Verordnung über die haushalts-, kassen- und
Änderung der rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds
Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nach dem Lastenausgleichsgesetz nummer 621-1-LDV8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch die Verordnung vom 19. Fe-
Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen
bruar 1964 (BGBl. I S. 83), wird aufgehoben.
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des
§ 1 der Verordnung vom 7. August 1969 (BGBl. I S. 1089, 7. Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Ge-
1091), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes setzes über einen Währungsausgleich für Spargut-
vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422), wird wie folgt haben Vertriebener in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
geändert: Gliederungsnummer 621-3-DV6, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, geändert durch § 3 der Verordnung
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert: vom 14. April 1973 (BGBl. I S. 311), wird aufgehoben.
a) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort 8. Die Siebente Verordnung zur Durchführung des Ge-
„durchschnittliche“ das Komma und die Wörter setzes über einen Währungsausgleich für Spargut-
„auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundete“ haben Vertriebener in der im Bundesgesetzblatt III,
gestrichen. Gliederungsnummer 621-3-DV7, veröffentlichten be-
b) In Nummer 3 wird der letzte Satz gestrichen. reinigten Fassung wird aufgehoben.
9. Die Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
2. In § 3a Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „durch- über einen Währungsausgleich für Sparguthaben
schnittliche“ das Komma und die Wörter „auf volle Vertriebener vom 17. Februar 1971 (BGBl. I S. 121)
Deutsche Mark nach unten abgerundete“ gestrichen. wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2319
Artikel 11 Artikel 13
Neufassung von Rechtsvorschriften Änderung des
Dreiunddreißigsten Gesetzes zur
Der Bundesminister des Innern und der Bundes- Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
minister der Finanzen werden ermächtigt, das Lasten-
ausgleichsgesetz und die Dritte Verordnung über Aus- Das Dreiunddreißigste Gesetz zur Änderung des
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in Lastenausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 1999
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden (BGBl. I S. 2422) wird wie folgt geändert:
Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
den Rechtsvorschriften eine Inhaltsübersicht voranzu-
stellen. „Der Bundesminister des Innern und der Bundesminister
der Finanzen werden ermächtigt, die Sechzehnte und
Vierundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistun-
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der vom Inkraft-
Artikel 12 treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem
Datum bekannt zu machen und der Verordnung eine
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inhaltsübersicht voranzustellen.“
Die auf Artikel 5 bis 9 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Artikel 14
jeweils einschlägigen Ermächtigung des Lastenaus-
Inkrafttreten
gleichsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert
werden. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. September 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Innern
Schily
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
Gesetz
zur Qualitätssicherung und zur
Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege
(Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG)
Vom 9. September 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates g) Nach „§ 111 Risikoausgleich“ werden die Angabe
das folgende Gesetz beschlossen: „Elftes Kapitel
Bußgeldvorschrift
Artikel 1 § 112 Bußgeldvorschrift“
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch gestrichen und folgende Kapitel angefügt:
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever- „Elftes Kapitel
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 7 zum Schutz der Pflegebedürftigen
Abs. 40 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
§ 112 Grundsätze
wird wie folgt geändert:
§ 113 Leistungs- und Qualitätsnachweise
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 114 Örtliche Prüfung
a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst: § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen
„§ 80 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und § 116 Kostenregelungen
Weiterentwicklung der Pflegequalität“. § 117 Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht
b) Nach „§ 80 Maßstäbe und Grundsätze zur Siche- § 118 Rechtsverordnung zur Beratung und Prüfung
rung und Weiterentwicklung der Pflegequalität“ von Pflegeeinrichtungen
wird eingefügt: § 119 Heimverträge mit Pflegeheimen außerhalb des
„§ 80a Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit Pfle- Anwendungsbereichs des Heimgesetzes
geheimen“. § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
c) Nach „§ 87 Unterkunft und Verpflegung“ wird ein- Zwölftes Kapitel
gefügt:
Bußgeldvorschrift
„§ 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts“.
§ 121 Bußgeldvorschrift“.
d) Nach „§ 90 Gebührenordnung für ambulante
Pflegeleistungen“ wird die Angabe „Vierter 2. Dem § 7 werden folgende Absätze angefügt:
Abschnitt Kostenerstattung, Landespflegeaus-
schüsse“ wie folgt gefasst: „(3) Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen bei
der Ausübung seines Wahlrechts nach § 2 Abs. 2
„Vierter Abschnitt
sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der
Kostenerstattung, Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat
Landespflegeausschüsse, Pflegeheimvergleich“. die zuständige Pflegekasse dem Pflegebedürftigen
e) Nach „§ 92 Landespflegeausschüsse“ wird ein- spätestens mit dem Bescheid über die Bewilligung
gefügt: seines Antrags auf Gewährung häuslicher, teil- oder
„§ 92a Pflegeheimvergleich“.
vollstationärer Pflege eine Vergleichsliste über die
Leistungen und Vergütungen der zugelassenen
f) Nach „§ 97 Personenbezogene Daten beim Medi- Pflegeeinrichtungen zu übermitteln, in deren Einzugs-
zinischen Dienst“ wird eingefügt: bereich die pflegerische Versorgung gewährleistet
„§ 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige und werden soll (Leistungs- und Preisvergleichsliste). Die
Prüfstellen Leistungs- und Preisvergleichsliste hat zumindest
§ 97b Personenbezogene Daten bei den Heimauf- die für die Pflegeeinrichtung jeweils geltenden Fest-
sichtsbehörden und den Trägern der Sozial- legungen der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
hilfe“. nach § 80a sowie der Vergütungsvereinbarung nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2321
dem Achten Kapitel zu enthalten. Zugleich ist dem Zeiten, in denen eine in diesen Vorschriften benannte
Pflegebedürftigen eine Beratung darüber anzubie- Fachkraft
ten, welche Pflegeleistungen für ihn in seiner persön-
1. wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kin-
lichen Situation in Betracht kommen.
des nicht erwerbstätig war,
(4) Die Pflegekassen können sich zur Wahrneh-
2. als Pflegeperson nach § 19 eine pflegebedürftige
mung ihrer Beratungsaufgaben nach diesem Buch
Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich ge-
aus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung
pflegt hat oder
und arbeitsteiligen Organisation von Beratungsan-
geboten anderer Träger beteiligen; die Neutralität 3. an einem betriebswirtschaftlichen oder pflege-
und Unabhängigkeit der Beratung ist zu gewähr- wissenschaftlichen Studium oder einem sons-
leisten.“ tigen Weiterbildungslehrgang in der Kranken-,
Alten- oder Heilerziehungspflege teilgenommen
hat, soweit der Studien- oder Lehrgang mit einem
2a. § 18 wird wie folgt geändert:
nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abschluss beendet worden ist.
aa) Satz 2 wird aufgehoben. Die Rahmenfrist darf in keinem Fall acht Jahre über-
bb) Der bisherige Satz 3 wird durch folgende schreiten.“
Sätze ersetzt:
„Im Rahmen dieser Prüfungen hat der 6. § 72 wird wie folgt geändert:
Medizinische Dienst durch eine Untersu- a) In Absatz 3 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie
chung des Antragstellers die Einschränkun- folgt gefasst:
gen bei den Verrichtungen im Sinne des § 14
„Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeein-
Abs. 4 festzustellen sowie Art, Umfang und
richtungen abgeschlossen werden, die
voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit
zu ermitteln. Darüber hinaus sind auch Fest- 1. den Anforderungen des § 71 genügen,
stellungen darüber zu treffen, ob und in wel-
2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirt-
chem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung,
schaftliche pflegerische Versorgung bieten,
Minderung oder Verhütung einer Verschlim-
merung der Pflegebedürftigkeit einschließ- 3. sich verpflichten, nach Maßgabe der Verein-
lich der Leistungen zur medizinischen Reha- barungen nach § 80 einrichtungsintern ein
bilitation geeignet, notwendig und zumutbar Qualitätsmanagement einzuführen und wei-
sind; insoweit haben Versicherte einen An- terzuentwickeln;“.
spruch gegen den zuständigen Träger auf b) Absatz 5 wird gestrichen.
Leistungen zur ambulanten medizinischen
Rehabilitation mit Ausnahme von Kuren.“
7. § 75 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „eine Begutach-
tung im Krankenhaus“ durch die Wörter „eine a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-
Begutachtung in der Einrichtung“ ersetzt sowie kenversicherung“ die Wörter „sowie des Verban-
nach den Wörtern „ist die Begutachtung“ das des der privaten Krankenversicherung e.V. im
Wort „dort“ und nach dem Wort „Woche“ die Land“ eingefügt.
Wörter „nach Eingang des Antrags bei der b) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Wörter „ein-
zuständigen Pflegekasse“ eingefügt. schließlich der Verteilung der Prüfungskosten“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: gestrichen.
„Mit Einverständnis des Versicherten sollen auch c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
pflegende Angehörige oder sonstige Personen „(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3
oder Dienste, die an der Pflege des Versicherten sind entweder
beteiligt sind, befragt werden.“
1. landesweite Verfahren zur Ermittlung des Per-
sonalbedarfs oder zur Bemessung der Pflege-
3. In § 45 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „kann“ durch das zeiten oder
Wort „soll“ ersetzt.
2. landesweite Personalrichtwerte
4. In § 69 Satz 2 werden die Wörter „Versorgungs- zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere
verträge und Vergütungsvereinbarungen“ durch die Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger
Wörter „Versorgungsverträge, Leistungs- und Qua- mit geistigen Behinderungen, psychischen Er-
litätsvereinbarungen sowie Vergütungsvereinbarun- krankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörun-
gen“ ersetzt. gen und anderen Leiden des Nervensystems zu
beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren
nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland
5. Dem § 71 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: erprobte und bewährte internationale Erfahrun-
„Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt fünf gen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte
Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pfle- nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten ver-
gefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt einbart werden und umfassen bei teil- oder voll-
werden soll. Diese Rahmenfrist verlängert sich um stationärer Pflege wenigstens
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
1. das Verhältnis zwischen der Zahl der Heim- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bewohner und der Zahl der Pflege- und „Sie arbeiten dabei mit dem Verband der
Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerech- privaten Krankenversicherung e.V., den Ver-
net), unterteilt nach Pflegestufen (Personal- bänden der Pflegeberufe sowie den Verbän-
anhaltszahlen), sowie den der Behinderten und der Pflegebedürf-
2. im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung tigen eng zusammen.“
und der medizinischen Behandlungspflege c) Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Ab-
zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fach- sätze ersetzt:
kräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
„(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können
Die Heimpersonalverordnung bleibt in allen Fällen von jeder Partei mit einer Frist von einem Jahr
unberührt.“ ganz oder teilweise gekündigt werden. Nach
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie Ablauf des Vereinbarungszeitraums oder der
folgt gefasst: Kündigungsfrist gilt die Vereinbarung bis zum
Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter.
„(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1
von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht
innerhalb von zwölf Monaten ganz oder teilweise
zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich
nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei
zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird
schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat,
sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch
kann ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Bun-
die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates
gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rah-
festgelegt werden.“
menverträge geändert oder durch neue Verträge
abgelöst werden sollen.“
9. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in Satz 2
„§ 80a
wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe
„Absatz 4“ ersetzt. Leistungs- und Qualitäts-
vereinbarung mit Pflegeheimen
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
folgt gefasst: (1) Bei teil- oder vollstationärer Pflege setzt der
Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung nach dem
„(6) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und Achten Kapitel ab dem 1. Januar 2004 den Nachweis
die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich- einer wirksamen Leistungs- und Qualitätsvereinba-
tungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung rung durch den Träger des zugelassenen Pflege-
des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände heims voraus; für Pflegeeinrichtungen, die erstmals
der Krankenkassen, des Verbandes der privaten ab dem 1. Januar 2001 zur teil- oder vollstationären
Krankenversicherung e.V. sowie unabhängiger Pflege nach § 72 zugelassen werden, gilt dies bereits
Sachverständiger gemeinsam mit der Bundes- für den Abschluss der ersten und jeder weiteren Pfle-
vereinigung der kommunalen Spitzenverbände gesatzvereinbarung vor dem 1. Januar 2004. Par-
und der Bundesarbeitsgemeinschaft der über- teien der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung sind
örtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2.
zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abge-
ben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der (2) In der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behin- sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerk-
derten und der Pflegebedürftigen eng zusam- male festzulegen. Dazu gehören insbesondere:
men.“ 1. die Struktur und die voraussichtliche Entwicklung
des zu betreuenden Personenkreises, gegliedert
nach Pflegestufen, besonderem Bedarf an
8. § 80 wird wie folgt geändert:
Grundpflege, medizinischer Behandlungspflege
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: oder sozialer Betreuung,
„Maßstäbe und Grundsätze 2. Art und Inhalt der Leistungen, die von dem Pfle-
zur Sicherung und Weiterentwicklung geheim während des nächsten Pflegesatzzeit-
der Pflegequalität“. raums oder der nächsten Pflegesatzzeiträume
(§ 85 Abs. 3) erwartet werden, sowie
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. die personelle und sächliche Ausstattung des
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „einheitlich“ Pflegeheims einschließlich der Qualifikation der
die Wörter „unter Beteiligung des Medizi- Mitarbeiter.
nischen Dienstes der Spitzenverbände der
Krankenkassen sowie unabhängiger Sach- Die Festlegungen nach Satz 2 sind für die Vertrags-
verständiger“ eingefügt sowie die Wörter parteien nach § 85 Abs. 2 und für die Schiedsstelle
„das Verfahren zur Durchführung von Qua- als Bemessungsgrundlage für die Pflegesätze und
litätsprüfungen“ durch die Wörter „die Ent- die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach
wicklung eines einrichtungsinternen Qua- dem Achten Kapitel unmittelbar verbindlich.
litätsmanagements, das auf eine stetige (3) Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung ist
Sicherung und Weiterentwicklung der Pfle- in der Regel zusammen mit der Pflegesatzverein-
gequalität ausgerichtet ist“ ersetzt. barung nach § 85 abzuschließen; sie kann auf Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2323
langen einer Pflegesatzpartei auch zeitlich unabhän- 11. § 83 wird wie folgt geändert:
gig von der Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
werden. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1
innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise „3. die Rechnungs- und Buchführungsvorschrif-
nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schrift- ten der Pflegeeinrichtungen einschließlich
lich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, einer Kosten- und Leistungsrechnung; bei zu-
entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag gelassenen Pflegeeinrichtungen, die neben
einer Vertragspartei über die Punkte, über die keine den Leistungen nach diesem Buch auch
Einigung erzielt werden konnte. § 73 Abs. 2 sowie andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten
§ 85 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Buches (gemischte Einrichtung) erbringen,
kann der Anwendungsbereich der Verord-
(4) Der Träger des Pflegeheims ist verpflichtet, mit nung auf den Gesamtbetrieb erstreckt wer-
dem in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung als den,“.
notwendig anerkannten Personal die Versorgung der
Heimbewohner jederzeit sicherzustellen. Er hat bei b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete „(2) Nach Erlass der Rechtsverordnung sind
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung Rahmenverträge und Schiedsstellenregelungen
der Heimbewohner nicht beeinträchtigt wird. Bei nach § 75 zu den von der Verordnung erfassten
unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen in Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.“
den Belegungs- oder Leistungsstrukturen des Pfle-
geheims kann jede Vereinbarungspartei eine Neu-
12. In § 85 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen
verhandlung der Leistungs- und Qualitätsvereinba-
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
rung verlangen. § 85 Abs. 7 gilt entsprechend.
fügt:
(5) Auf Verlangen einer Vertragspartei nach Ab-
„es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme des
satz 1 Satz 2 hat der Träger einer Einrichtung in
Heimbeirats oder des Heimfürsprechers nach § 7
einem Personalabgleich nachzuweisen, dass seine
Abs. 4 des Heimgesetzes beizufügen.“
Einrichtung das nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 als not-
wendig anerkannte und vereinbarte Personal auch
tatsächlich bereitstellt und bestimmungsgemäß ein- 13. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:
setzt.“ „§ 87a
Berechnung und
10. § 81 wird wie folgt geändert: Zahlung des Heimentgelts
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. (1) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren
Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für
„(2) Bei Entscheidungen, die von den Landes- den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das
verbänden der Pflegekassen mit den Arbeitsge- Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heim-
meinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger oder aufenthalts berechnet (Berechnungstag). Die Zah-
den überörtlichen Sozialhilfeträgern gemeinsam lungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträ-
zu treffen sind, werden die Arbeitsgemeinschaf- ger endet mit dem Tag, an dem der Heimbewohner
ten oder die überörtlichen Träger mit zwei Vertre- aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Zieht
tern an der Beschlussfassung nach Absatz 1 in ein Pflegebedürftiger in ein anderes Heim um, darf
Verbindung mit § 213 Abs. 2 des Fünften Buches nur das aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheim-
beteiligt. Kommt bei zwei Beschlussfassungen entgelt für den Verlegungstag berechnen. Von
nacheinander eine Einigung mit den Vertretern den Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen
der Sozialhilfeträger nicht zustande, kann jeder zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner
Beteiligte nach Satz 1 die Entscheidung des Vor- oder dessen Kostenträger sind nichtig.
sitzenden und der weiteren unparteiischen Mit-
glieder der Schiedsstelle nach § 76 verlangen. Sie (2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pfle-
entscheiden für alle Beteiligten verbindlich über gebedürftige Heimbewohner auf Grund der Entwick-
die streitbefangenen Punkte unter Ausschluss lung seines Zustands einer höheren Pflegestufe
des Rechtswegs. Die Kosten des Verfahrens zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung
nach Satz 2 und das Honorar des Vorsitzenden des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse
sind von allen Beteiligten anteilig zu tragen. die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu
beantragen. Die Aufforderung ist zu begründen und
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die den Spit- auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfän-
zenverbänden der Pflegekassen (§ 53) nach dem gern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuzuleiten.
Siebten Kapitel zugewiesenen Aufgaben entspre- Weigert sich der Heimbewohner, den Antrag zu stel-
chend mit der Maßgabe, dass bei Nichteinigung len, kann der Heimträger ihm oder seinem Kosten-
ein Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung träger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach
von den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der
ist.“ nächsthöheren Pflegeklasse berechnen. Werden die
Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom
10a. In § 82 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 werden die Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die
Wörter „Miet- und Pachtverhältnisse über,“ jeweils Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat
durch die Wörter „Miete, Pacht,“ ersetzt. das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen den über-
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
zahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der gen sowie den Pflegesatz- und Entgeltvereinbarun-
Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in gen über
Satz 3 genannten Zeitpunkt mit wenigstens 5 vom
1. die Versorgungsstrukturen einschließlich der per-
Hundert zu verzinsen.
sonellen und sächlichen Ausstattung,
(3) Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner
2. die Leistungen, Pflegesätze und sonstigen Ent-
nach den §§ 41 bis 43a zustehenden Leistungsbe-
gelte der Pflegeheime
träge sind von seiner Pflegekasse mit befreiender
Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen. und auf die Daten aus den Vereinbarungen über
Maßgebend für die Höhe des zu zahlenden Leis- Zusatzleistungen zurückzugreifen. Soweit dies für
tungsbetrags ist der Leistungsbescheid der Pflege- die Zwecke des Pflegeheimvergleichs erforderlich
kasse, unabhängig davon, ob der Bescheid be- ist, haben die Pflegeheime der mit der Durchführung
standskräftig ist oder nicht. Die von den Pflege- des Pflegeheimvergleichs beauftragten Stelle auf
kassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden zum Verlangen zusätzliche Unterlagen vorzulegen und
15. eines jeden Monats fällig.“ Auskünfte zu erteilen, insbesondere auch über die
von ihnen gesondert berechneten Investitionskosten
14. Nach § 90 werden in der Überschrift des Vierten Ab- (§ 82 Abs. 3 und 4).
schnitts nach dem Wort „Landespflegeausschüsse“ (4) Durch die Verordnung nach Absatz 1 ist sicher-
ein Komma und danach das Wort „Pflegeheimver- zustellen, dass die Vergleichsdaten
gleich“ angefügt.
1. den zuständigen Landesbehörden,
15. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt: 2. den Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land,
„§ 92a 3. den Landesverbänden der Pflegekassen,
Pflegeheimvergleich 4. dem Medizinischen Dienst der Krankenversiche-
rung,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- 5. dem Verband der privaten Krankenversicherung
rates einen Pflegeheimvergleich anzuordnen, insbe- e.V. im Land sowie
sondere mit dem Ziel, 6. den nach Landesrecht zuständigen Trägern der
1. die Vertragsparteien nach § 80a Abs. 1 bei der Sozialhilfe
Ermittlung von Vergleichsmaßstäben für den Ab- zugänglich gemacht werden. Die Beteiligten nach
schluss von Leistungs- und Qualitätsvereinba- Satz 1 sind befugt, die Vergleichsdaten ihren Ver-
rungen, bänden oder Vereinigungen auf Bundesebene zu
2. die unabhängigen Sachverständigen und Prüf- übermitteln; die Landesverbände der Pflegekassen
stellen im Verfahren zur Erteilung der Leistungs- sind verpflichtet, die für Prüfzwecke erforderlichen
und Qualitätsnachweise nach § 113, Vergleichsdaten den von ihnen zur Durchführung
von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen be-
3. die Landesverbände der Pflegekassen bei der
stellten Sachverständigen (§ 79 Abs. 1, § 112 Abs. 3)
Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qua-
sowie auf Verlangen den unabhängigen Sachver-
litätsprüfungen (§ 79, Elftes Kapitel),
ständigen und Prüfstellen nach § 113 zugänglich zu
4. die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 bei der machen.
Bemessung der Vergütungen und Entgelte sowie
(5) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Ab-
5. die Pflegekassen bei der Erstellung der Leis- satz 1 sind die Spitzenverbände der Pflegekassen,
tungs- und Preisvergleichslisten (§ 7 Abs. 3) der Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,
zu unterstützen. Die Pflegeheime sind länderbezo- die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
gen, Einrichtung für Einrichtung, insbesondere hin- Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der
sichtlich ihrer Leistungs- und Belegungsstrukturen, kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigun-
ihrer Pflegesätze und Entgelte sowie ihrer gesondert gen der Träger der Pflegeheime auf Bundesebene
berechenbaren Investitionskosten miteinander zu anzuhören. Im Rahmen der Anhörung können diese
vergleichen. auch Vorschläge für eine Rechtsverordnung nach
Absatz 1 oder für einzelne Regelungen einer solchen
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind insbe- Rechtsverordnung vorlegen.
sondere zu regeln:
(6) Die Spitzen- oder Landesverbände der Pflege-
1. die Organisation und Durchführung des Pflege- kassen sind berechtigt, jährlich Verzeichnisse der
heimvergleichs durch eine oder mehrere von den Pflegeheime mit den im Pflegeheimvergleich ermit-
Spitzen- oder Landesverbänden der Pflegekas- telten Leistungs-, Belegungs- und Vergütungsdaten
sen gemeinsam beauftragte Stellen, zu veröffentlichen.
2. die Finanzierung des Pflegeheimvergleichs aus (7) Personenbezogene Daten sind vor der Daten-
Verwaltungsmitteln der Pflegekassen, übermittlung oder der Erteilung von Auskünften zu
3. die Erhebung der vergleichsnotwendigen Daten anonymisieren.
einschließlich ihrer Verarbeitung. (8) Die Ergebnisse des ersten länderbezogenen
(3) Zur Ermittlung der Vergleichsdaten ist vorran- Pflegeheimvergleichs sind den Beteiligten nach
gig auf die verfügbaren Daten aus den Versorgungs- Absatz 4 spätestens zum 31. Dezember 2003 vor-
verträgen, den Leistungs- und Qualitätsvereinbarun- zulegen. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2325
frühestens zum 1. Januar 2006 durch Rechtsver- und 118 zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen;
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen sie dürfen die Daten an die Pflegekassen und deren
länderbezogenen Vergleich über die zugelassenen Verbände sowie an die in den §§ 80, 112 bis 115, 117
Pflegedienste (Pflegedienstvergleich) in entspre- und 118 genannten Stellen übermitteln, soweit dies
chender Anwendung der vorstehenden Absätze zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf dem
anzuordnen.“ Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung
dieser Stellen erforderlich ist. Die Daten sind vertrau-
16. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert: lich zu behandeln.
a) In Nummer 6 wird die Klammerangabe wie folgt (2) § 107 gilt entsprechend.
gefasst:
§ 97b
„(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)“.
Personenbezogene Daten
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer einge- bei den Heimaufsichtsbehörden
fügt: und den Trägern der Sozialhilfe
„6a. den Abschluss und die Durchführung von Die zuständigen Heimaufsichtsbehörden und die
Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Ver- zuständigen Träger der Sozialhilfe sind berechtigt,
gütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Leis- die für Zwecke der Pflegeversicherung nach den
tungs- und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a),“. §§ 80, 112 bis 115, 117 und 118 erhobenen perso-
nenbezogenen Daten zu verarbeiten und zu nutzen,
17. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert: soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
a) In Nummer 1 wird die Klammerangabe wie folgt erforderlich ist; § 107 findet entsprechende Anwen-
gefasst: dung.“
„(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)“.
21. § 104 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
„2. den Abschluss und die Durchführung von geändert:
Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflege-
satzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungs- aa) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 79 und 80)“
vereinbarungen (§ 89) sowie Leistungs- und durch die Angabe „(§§ 79, 80, 112 bis 115,
Qualitätsvereinbarungen (§ 80a),“. 117 und 118)“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer ein-
18. § 96 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „2a. im Falle des Abschlusses und der
„(1) Die Pflegekassen und die Krankenkassen Durchführung von Versorgungsverträ-
dürfen personenbezogene Daten, die zur Erfül- gen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinba-
lung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforder- rungen (§§ 85, 86), Vergütungsverein-
lich sind, gemeinsam verarbeiten und nutzen. barungen (§ 89) und Leistungs- und
Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Ver- Qualitätsvereinbarungen (§ 80a),“.
hältnis zwischen der Pflegekasse und der Kran- cc) Nach den Wörtern „erforderlichen Angaben“
kenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine werden die Wörter „über Versicherungsleis-
Anwendung.“ tungen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Folgende Absätze werden angefügt:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; Satz 2 wird „(2) Soweit dies für die in Absatz 1 Nr. 2 und 2a
gestrichen. genannten Zwecke erforderlich ist, sind die Leis-
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Angabe tungserbringer berechtigt, die personenbezoge-
„Absätze 1 bis 3“ wird durch die Angabe „Ab- nen Daten auch an die Medizinischen Dienste
sätze 1 und 2“ ersetzt. und die in den §§ 112 bis 115, 117 und 118
genannten Stellen zu übermitteln.
19. In § 97 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 18, 40 und 80“ (3) Trägervereinigungen dürfen personenbezo-
durch die Angabe 㤤 18, 40, 80, 112 bis 115, 117 gene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies
und 118“ ersetzt. für ihre Beteiligung an Qualitätsprüfungen oder
Maßnahmen der Qualitätssicherung nach diesem
20. Nach § 97 werden folgende §§ 97a und 97b ein- Buch erforderlich ist.“
gefügt:
„§ 97a 22. § 107 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Qualitätssicherung durch „2. sonstige Daten aus der Abrechnung pflege-
Sachverständige und Prüfstellen rischer Leistungen (§ 105), aus Wirtschaft-
(1) Von den Landesverbänden der Pflegekassen lichkeitsprüfungen (§ 79), aus Prüfungen zur
bestellte Sachverständige sowie unabhängige Sach- Qualitätssicherung (§§ 80, 112 bis 115, 117
verständige und Prüfstellen nach § 113 Abs. 2 sind und 118) und aus dem Abschluss oder der
berechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und Durchführung von Verträgen (§§ 72 bis 74, 80a,
-prüfung Daten nach den §§ 80, 112 bis 115, 117 85, 86 oder 89) spätestens nach zwei Jahren“.
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
23. Nach dem Zehnten Kapitel wird folgendes Kapitel wahrgenommen werden. Die Anerkennung setzt
eingefügt: voraus, dass der Sachverständige oder die Prüf-
stelle die Anforderungen der Rechtsverordnung
„Elftes Kapitel
nach § 118 erfüllt; sie gilt bundesweit, soweit in dem
Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen Anerkennungsbescheid nichts anderes bestimmt ist.
zum Schutz der Pflegebedürftigen Die Rechtsaufsicht über Sachverständige oder Prüf-
stellen, deren Anerkennung sich über das Gebiet
§ 112 eines Landes hinaus erstreckt, führt das Bundesver-
Grundsätze sicherungsamt; die Rechtsaufsicht über Sachver-
ständige oder Prüfstellen, deren Anerkennung sich
(1) Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt,
unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflege- führt die nach Landesrecht zuständige Behörde.
kassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer
Einrichtungen einschließlich der Sicherung und (3) Inhalt des Leistungs- und Qualitätsnachweises
Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. kann nur die Feststellung sein, dass die geprüfte
Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit Pflegeeinrichtung zum Zeitpunkt der Prüfung wenigs-
einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leis- tens die Qualitätsanforderungen nach diesem Buch
tungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen erfüllt. Erfüllt die Einrichtung diese Anforderungen,
in den Vereinbarungen nach § 80 sowie in den Leis- hat ihr Träger Anspruch auf Erteilung eines Leis-
tungs- und Qualitätsvereinbarungen nach § 80a. tungs- und Qualitätsnachweises gegenüber den
nach Absatz 2 für die Prüfung verantwortlichen
(2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind Sachverständigen oder Prüfstellen. Diese haben den
verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssiche- Landesverbänden der Pflegekassen, den zuständi-
rung zu beteiligen und in regelmäßigen Abständen gen Trägern der Sozialhilfe, dem Verband der priva-
die erbrachten Leistungen und deren Qualität nach- ten Krankenversicherung e.V. sowie, bei vollsta-
zuweisen; bei stationärer Pflege erstreckt sich die tionärer Pflege, auch der nach Landesrecht für die
Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflege- Durchführung des Heimgesetzes bestimmten Be-
leistungen auch auf die medizinische Behandlungs- hörde (Heimaufsichtsbehörde) eine Kopie des Leis-
pflege, die soziale Betreuung, die Leistungen bei tungs- und Qualitätsnachweises zuzuleiten.
Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die
Zusatzleistungen (§ 88). (4) Qualitätsprüfungen nach § 114 können durch
Leistungs- und Qualitätsnachweise nach dieser Vor-
(3) Die Pflegeeinrichtungen haben auf Verlangen schrift nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt
der Landesverbände der Pflegekassen dem Medizi- werden. Maßnahmen und Prüfungen nach dem
nischen Dienst der Krankenversicherung oder den Heimgesetz bleiben unberührt.
von den Landesverbänden bestellten Sachverstän-
digen die Prüfung der erbrachten Leistungen und (5) Ab dem 1. Januar 2004 hat eine Pflegeeinrich-
deren Qualität durch Einzelprüfungen, Stichproben tung nur dann Anspruch auf Abschluss einer Vergü-
und vergleichende Prüfungen zu ermöglichen. Die tungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel, wenn
Prüfungen sind auf die Qualität, die Versorgungs- sie einen Leistungs- und Qualitätsnachweis vorlegt,
abläufe und die Ergebnisse der in Absatz 2 genann- dessen Erteilung nicht länger als zwei Jahre zurück-
ten Leistungen sowie auf deren Abrechnung zu liegt.
erstrecken. Soweit ein zugelassener Pflegedienst (6) Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Vorschrift
auch Leistungen nach § 37 des Fünften Buches gilt § 73 Abs. 2 entsprechend.
erbringt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Der Medizinische Dienst der Krankenversiche- § 114
rung soll im Rahmen seiner Möglichkeiten die Pfle-
Örtliche Prüfung
geeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung
beraten, mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig (1) Der Medizinische Dienst der Krankenversiche-
vorzubeugen und die Eigenverantwortung der Pfle- rung oder die von den Landesverbänden der Pflege-
geeinrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung kassen bestellten Sachverständigen sind in Wahr-
und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken. nehmung ihres Prüfauftrags nach § 112 Abs. 3
Ein Anspruch auf Beratung besteht nicht. berechtigt und verpflichtet, an Ort und Stelle zu über-
prüfen, ob die ambulanten oder stationären zugelas-
§ 113 senen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- und Qua-
litätsanforderungen nach diesem Buch weiterhin
Leistungs- und Qualitätsnachweise erfüllen. Soweit eine Pflegeeinrichtung einen Leis-
(1) Die Träger zugelassener Pflegeeinrichtungen tungs- und Qualitätsnachweis nach § 113 vorlegt,
sind verpflichtet, den Landesverbänden der Pflege- dessen Erteilung nicht länger als ein Jahr zurückliegt,
kassen in regelmäßigen Abständen die von ihnen ist dies bei der Bestimmung von Zeitpunkt und
erbrachten Leistungen und deren Qualität nachzu- Umfang der Prüfungen nach Satz 1 angemessen zu
weisen (Leistungs- und Qualitätsnachweise). berücksichtigen.
(2) Die Erteilung von Leistungs- und Qualitäts- (2) Bei teil- oder vollstationärer Pflege sind der
nachweisen nach Absatz 1 ist eine öffentliche Auf- Medizinische Dienst der Krankenversicherung und
gabe. Sie kann wirksam nur durch von den Landes- die von den Landesverbänden der Pflegekassen
oder Bundesverbänden der Pflegekassen anerkann- bestellten Sachverständigen berechtigt, zum
te unabhängige Sachverständige oder Prüfstellen Zwecke der Qualitätssicherung die für das Pflege-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2327
heim benutzten Grundstücke und Räume jederzeit § 115
angemeldet oder unangemeldet zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich Ergebnisse von Qualitätsprüfungen
mit den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen oder (1) Die Medizinischen Dienste der Krankenver-
Betreuern in Verbindung zu setzen sowie die sicherung sowie die von den Landesverbänden
Beschäftigten und den Heimbeirat oder den Heim- der Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten
fürsprecher zu befragen. Prüfungen und Besichti- Sachverständigen haben das Ergebnis einer jeden
gungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und Qualitätsprüfung sowie die dabei gewonnenen
soweit das Ziel der Qualitätssicherung zu anderen Daten und Informationen den Landesverbänden der
Zeiten nicht erreicht werden kann. Soweit Räume Pflegekassen und den zuständigen Sozialhilfeträ-
einem Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen, gern sowie bei stationärer Pflege zusätzlich den
dürfen sie ohne deren Zustimmung nur betreten wer- zuständigen Heimaufsichtsbehörden und bei häus-
den, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren licher Pflege den zuständigen Pflegekassen zum
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforder- Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
lich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der sowie der zuständigen Pflegeeinrichtung mitzuteilen.
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird Das Gleiche gilt für die Ergebnisse von Qualitäts-
insoweit eingeschränkt. Der Medizinische Dienst prüfungen, die durch sonstige Qualitätsprüfer nach
der Krankenversicherung soll die zuständige Heim- diesem Buch durchgeführt werden. Die Landesver-
aufsichtsbehörde an unangemeldeten Prüfungen bände der Pflegekassen sind befugt und auf Anfor-
beteiligen, soweit dadurch die Prüfung nicht ver- derung verpflichtet, die ihnen nach Satz 1 oder 2
zögert wird. bekannt gewordenen Daten und Informationen mit
(3) Bei der ambulanten Pflege sind der Medizini- Zustimmung des Trägers der Pflegeeinrichtung auch
sche Dienst der Krankenversicherung und die von seiner Trägervereinigung zu übermitteln, soweit
den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten deren Kenntnis für die Anhörung oder eine Stellung-
Sachverständigen berechtigt, die Qualität der Leis- nahme der Pflegeeinrichtung zu einem Bescheid
tungen des Pflegedienstes mit Zustimmung des nach Absatz 2 erforderlich ist. Gegenüber Dritten
Pflegebedürftigen auch in dessen Wohnung zu über- sind die Prüfer und die Empfänger der Daten zur Ver-
prüfen. Soweit der Pflegedienst auch Leistungen der schwiegenheit verpflichtet.
häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften (2) Soweit bei einer Prüfung nach diesem Buch
Buches erbringt, sind diese in die Prüfung nach Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden
Satz 1 einzubeziehen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Landesverbände der Pflegekassen nach An-
die Versorgung des Pflegebedürftigen den Anforde- hörung des Trägers der Pflegeeinrichtung und der
rungen des § 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 beteiligten Trägervereinigung unter Beteiligung des
des Infektionsschutzgesetzes entspricht. Im Übrigen zuständigen Sozialhilfeträgers, welche Maßnahmen
gilt Absatz 2 entsprechend. zu treffen sind, erteilen dem Träger der Einrichtung
(4) Unabhängig von ihren eigenen Prüfungsbefug- hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin
nissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Medizi- zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der
nische Dienst der Krankenversicherung oder die festgestellten Mängel. Werden nach Satz 1 festge-
von den Landesverbänden der Pflegekassen be- stellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt, können die
stellten Sachverständigen befugt, sich sowohl an Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam den
angemeldeten als auch an unangemeldeten Über- Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 1, in schwer-
prüfungen von zugelassenen Pflegeheimen zu be- wiegenden Fällen nach § 74 Abs. 2, kündigen. § 73
teiligen, soweit sie von der zuständigen Heimauf- Abs. 2 gilt entsprechend.
sichtsbehörde nach Maßgabe des Heimgesetzes (3) Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen
durchgeführt werden. Sie haben in diesem Fall ihre oder vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere
Mitwirkung an der Überprüfung des Heims auf den ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten
Bereich der Qualitätssicherung nach diesem Buch Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag
zu beschränken. (§ 72) oder aus der Leistungs- und Qualitätsverein-
(5) Soweit ein Pflegebedürftiger in den Fällen der barung (§ 80a) ganz oder teilweise nicht ein, sind
Absätze 2 und 3 die Zustimmung nicht selbst erteilen die nach dem Achten Kapitel vereinbarten Pflegever-
kann, darf sie nur durch eine vertretungsberechtigte gütungen für die Dauer der Pflichtverletzung ent-
Person oder einen bestellten Betreuer ersetzt wer- sprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungs-
den. betrags ist zwischen den Vertragsparteien nach § 85
Abs. 2 Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Eini-
(6) Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenen gung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer
Pflegekassen oder ihrer Verbände, des zuständigen Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 76 in der
Sozialhilfeträgers sowie des Verbandes der privaten Besetzung des Vorsitzenden und der beiden weite-
Krankenversicherung e.V. an den Prüfungen nach ren unparteiischen Mitglieder. Gegen die Entschei-
den Absätzen 1 bis 3 zu beteiligen. Der Träger der dung nach Satz 3 ist der Rechtsweg zu den Sozial-
Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass eine Vereini- gerichten gegeben; ein Vorverfahren findet nicht
gung, deren Mitglied er ist (Trägervereinigung), an statt, die Klage hat aufschiebende Wirkung. Der ver-
der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 3 beteiligt einbarte oder festgesetzte Kürzungsbetrag ist von
wird. Ausgenommen ist eine Beteiligung nach der Pflegeeinrichtung bis zur Höhe ihres Eigenanteils
Satz 1 oder 2, soweit dadurch die Durchführung an die betroffenen Pflegebedürftigen und im Weite-
einer Prüfung voraussichtlich verzögert wird. ren an die Pflegekassen zurückzuzahlen; soweit die
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
Pflegevergütung als nachrangige Sachleistung von 2. für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprü-
einem anderen Leistungsträger übernommen wurde, fungen
ist der Kürzungsbetrag an diesen zurückzuzahlen. zu regeln. In der Rechtsverordnung können auch
Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütun- Mindest- und Höchstsätze festgelegt werden; dabei
gen oder Entgelte nach dem Achten Kapitel refinan- ist den berechtigten Interessen der mit der Erteilung
ziert werden. Schadensersatzansprüche der betrof- von Leistungs- und Qualitätsnachweisen beauftrag-
fenen Pflegebedürftigen nach anderen Vorschriften ten unabhängigen Sachverständigen oder Prüfstel-
bleiben unberührt; § 66 des Fünften Buches gilt ent- len (§ 113) und der Wirtschaftlichkeitsprüfer (§ 79)
sprechend. sowie der zur Zahlung der Entgelte verpflichteten
(4) Bei Feststellung schwerwiegender, kurzfristig Pflegeeinrichtungen Rechnung zu tragen.
nicht behebbarer Mängel in der stationären Pflege
sind die Pflegekassen verpflichtet, den betroffenen § 117
Heimbewohnern auf deren Antrag eine andere Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht
geeignete Pflegeeinrichtung zu vermitteln, welche
die Pflege, Versorgung und Betreuung nahtlos über- (1) Die Landesverbände der Pflegekassen und der
nimmt. Bei Sozialhilfeempfängern ist der zuständige Medizinische Dienst der Krankenversicherung arbei-
Träger der Sozialhilfe zu beteiligen. ten mit den Heimaufsichtsbehörden bei der Zulas-
sung und der Überprüfung der Pflegeheime eng
(5) Stellt der Medizinische Dienst schwerwiegende zusammen, um ihre wechselseitigen Aufgaben nach
Mängel in der ambulanten Pflege fest, kann die diesem Buch und nach dem Heimgesetz insbeson-
zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Emp- dere durch
fehlung des Medizinischen Dienstes die weitere
Betreuung des Pflegebedürftigen vorläufig untersa- 1. gegenseitige Information und Beratung,
gen; § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Pflegekasse 2. Terminabsprachen für eine gemeinsame oder
hat dem Pflegebedürftigen in diesem Fall einen arbeitsteilige Überprüfung von Heimen oder
anderen geeigneten Pflegedienst zu vermitteln, der
3. Verständigung über die im Einzelfall notwendigen
die Pflege nahtlos übernimmt; dabei ist so weit wie
Maßnahmen
möglich das Wahlrecht des Pflegebedürftigen nach
§ 2 Abs. 2 zu beachten. Absatz 4 Satz 2 gilt ent- wirksam aufeinander abzustimmen. Dabei ist sicher-
sprechend. zustellen, dass Doppelprüfungen nach Möglichkeit
vermieden werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 haftet der
sind die Landesverbände der Pflegekassen und der
Träger der Pflegeeinrichtung gegenüber den betrof-
Medizinische Dienst verpflichtet, in den Arbeits-
fenen Pflegebedürftigen und deren Kostenträgern
gemeinschaften nach § 20 Abs. 5 des Heimgesetzes
für die Kosten der Vermittlung einer anderen ambu-
mitzuwirken.
lanten oder stationären Pflegeeinrichtung, soweit er
die Mängel in entsprechender Anwendung des § 276 (2) Die Verantwortung der Pflegekassen und ihrer
des Bürgerlichen Gesetzbuches zu vertreten hat. Verbände für die inhaltliche Bestimmung, Sicherung
Absatz 3 Satz 7 bleibt unberührt. und Prüfung der Pflege-, Versorgungs- und Betreu-
ungsqualität nach diesem Buch kann durch eine
§ 116 Zusammenarbeit mit den Heimaufsichtsbehörden
Kostenregelungen weder eingeschränkt noch erweitert werden.
(1) Die notwendigen Kosten von Leistungs- und (3) Zur Verwirklichung der engen Zusammenarbeit
Qualitätsnachweisen nach § 113 sind von dem Trä- sind die Landesverbände der Pflegekassen und der
ger der geprüften Pflegeeinrichtung zu tragen. Sie Medizinische Dienst der Krankenversicherung be-
sind als Aufwand in der nächstmöglichen Vergü- rechtigt und auf Anforderung verpflichtet, der
tungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel zu zuständigen Heimaufsichtsbehörde die ihnen nach
berücksichtigen; sie können auch auf mehrere Ver- diesem Buch zugänglichen Daten über die Pflege-
gütungszeiträume verteilt werden. heime, insbesondere über die Zahl und Art der Pfle-
geplätze und der betreuten Personen (Belegung),
(2) Für die Prüfkosten bei Wirtschaftlichkeitsprü- über die personelle und sächliche Ausstattung sowie
fungen nach § 79 gilt Absatz 1 entsprechend. über die Leistungen und Vergütungen der Pflege-
(3) Die Kosten der Schiedsstellenentscheidung heime, mitzuteilen. Personenbezogene Daten sind
nach § 115 Abs. 3 Satz 3 trägt der Träger der Pflege- vor der Datenübermittlung zu anonymisieren.
einrichtung, soweit die Schiedsstelle eine Vergü- (4) Erkenntnisse aus der Prüfung von Pflegehei-
tungskürzung anordnet; andernfalls sind sie von den men sind vom Medizinischen Dienst der Krankenver-
als Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien ge- sicherung oder von den sonstigen Sachverständigen
meinsam zu tragen. Setzt die Schiedsstelle einen oder Stellen, die Qualitätsprüfungen nach diesem
niedrigeren Kürzungsbetrag fest als von den Kosten- Buch durchführen, unverzüglich der zuständigen
trägern gefordert, haben die Beteiligten die Verfah- Heimaufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur
renskosten anteilig zu zahlen. Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrecht-
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch lichen Maßnahmen nach dem Heimgesetz erforder-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- lich sind. § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 bleibt hiervon
rates die Entgelte unberührt.
1. für die Erteilung von Leistungs- und Qualitäts- (5) Die Pflegekassen und ihre Verbände sowie der
nachweisen sowie Medizinische Dienst der Krankenversicherung tra-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2329
gen die ihnen durch die Zusammenarbeit mit der sozialen Betreuung nur durch Pflegefachkräfte oder
Heimaufsicht entstehenden Kosten. Eine Beteiligung Ärzte durchgeführt werden dürfen, die in der Anwen-
an den Kosten der Heimaufsichtsbehörden oder dung der Beratungs- und Prüfvorschriften nach
anderer von der Heimaufsichtsbehörde beteiligter Absatz 1 geschult sind.
Stellen oder Gremien ist unzulässig. (3) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Ab-
(6) Durch Anordnungen der Heimaufsichtsbehörde satz 1 sind die Spitzenverbände der Pflegekassen,
bedingte Mehr- oder Minderkosten sind, soweit sie der Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,
dem Grunde nach vergütungsfähig im Sinne des § 82 die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Abs. 1 sind, in der nächstmöglichen Pflegesatzver- Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der
einbarung zu berücksichtigen. Der Widerspruch oder kommunalen Spitzenverbände, der Medizinische
die Klage einer Vertragspartei oder eines Beteiligten Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen,
nach § 85 Abs. 2 gegen die Anordnung hat keine auf- unabhängige Sachverständige sowie die Vereinigun-
schiebende Wirkung. gen der Träger von Pflegeeinrichtungen auf Bundes-
ebene anzuhören. Im Rahmen der Anhörung können
§ 118 diese auch Vorschläge für eine Rechtsverordnung
Rechtsverordnung zur Beratung nach Absatz 1 oder für einzelne Regelungen einer
und Prüfung von Pflegeeinrichtungen solchen Rechtsverordnung vorlegen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (4) Die Medizinischen Dienste der Krankenver-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- sicherung berichten dem Medizinischen Dienst der
rates Beratungs- und Prüfvorschriften zur Qualitäts- Spitzenverbände der Krankenkassen erstmals zum
sicherung in der ambulanten, teil- und vollsta- 31. Dezember 2003, danach in Abständen von drei
tionären Pflege zu erlassen. Die Rechtsverordnung Jahren, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung
gilt für alle Personen und Stellen, die Qualitätsbera- der Beratungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1,
tungen oder -prüfungen nach diesem Buch durch- über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen sowie
führen, sowie für alle Behörden, Leistungsträger und über ihre Erkenntnisse zum Stand und zur Entwick-
Einrichtungsträger oder deren Verbände, die an der lung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung.
Qualitätssicherung nach diesem Buch beteiligt sind. Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der
Krankenkassen führt die Berichte der Medizinischen
(2) Die Rechtsverordnung regelt insbesondere: Dienste der Krankenversicherung und seine eigenen
1. Maßstäbe und Grundsätze für die Beratung und Erkenntnisse und Erfahrungen zur Entwicklung der
Prüfung von Pflegeeinrichtungen einschließlich Pflegequalität und der Qualitätssicherung zu einem
der ihren Trägern obliegenden Leistungs- und Bericht zusammen und legt diesen den Spitzenver-
Qualitätsnachweise, bänden der Pflegekassen, dem Bundesministerium
2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit von für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit
Leistungs- und Qualitätsnachweisen sowie Qua- und Sozialordnung und den zuständigen Länder-
litätsprüfungen ministerien vor.
a) im Bereich der allgemeinen Pflegeleistungen, § 119
b) bei teil- oder vollstationärer Pflege zusätzlich Heimverträge mit Pflegeheimen
in den Bereichen der medizinischen Behand- außerhalb des Anwendungsbereichs
lungspflege, der sozialen Betreuung, der Leis- des Heimgesetzes
tungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie Für den Heimvertrag zwischen dem Träger einer
der Zusatzleistungen, zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die
jeweils unterteilt nach Struktur-, Prozess- und das Heimgesetz keine Anwendung findet, und dem
Ergebnisqualität, pflegebedürftigen Bewohner gelten die Vorschriften
3. die Prüfverfahren einschließlich der Erteilung von über die Heimverträge nach dem Heimgesetz ent-
Leistungs- und Qualitätsnachweisen, sprechend.
4. die Qualifikation der mit Qualitätsprüfungen be- § 120
auftragten Sachverständigen oder Prüfstellen, Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die (1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelas-
Anerkennung von Sachverständigen und Prüf- sene Pflegedienst spätestens mit Beginn des ersten
stellen durch die Landes- oder Bundesverbände Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürf-
der Pflegekassen nach § 113 Abs. 2 einschließ- tigen die Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere
lich der fachlichen Beteiligung des Medizinischen seiner Pflegebedürftigkeit, entsprechend den von
Dienstes der Krankenversicherung und des Medi- ihm in Anspruch genommenen Leistungen, zu pfle-
zinischen Dienstes der Spitzenverbände der gen und hauswirtschaftlich zu versorgen (Pflegever-
Krankenkassen sowie trag). Bei jeder wesentlichen Veränderung des Zu-
6. die Anforderungen für die Einholung der Zustim- standes des Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst
mung Pflegebedürftiger oder deren Ersetzung dies der zuständigen Pflegekasse unverzüglich mit-
nach § 114 Abs. 2, 3 oder 5. zuteilen.
Dabei ist zu beachten, dass Beratungen und Prüfun- (2) Der Pflegedienst hat dem Pflegebedürftigen
gen in den Bereichen der allgemeinen Pflegeleistun- und der zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine
gen, der medizinischen Behandlungspflege und der Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen.
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflege- bedürftigen abgerufenen Leistungen nach Satz 1
einsatz kann der Pflegebedürftige den Pflegevertrag den von der Pflegekasse mit Bescheid festgelegten
ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung und von ihr zu zahlenden leistungsrechtlichen
einer Frist kündigen. Wird der Pflegevertrag erst Höchstbetrag überschreiten, darf der Pflegedienst
nach dem ersten Pflegeeinsatz ausgehändigt, be- dem Pflegebedürftigen für die zusätzlich abgerufe-
ginnt der Lauf der Frist nach Satz 2 erst mit Aus- nen Leistungen keine höhere als die nach § 89 ver-
händigung des Vertrages. einbarte Vergütung berechnen.“
(3) In dem Pflegevertrag sind wenigstens Art,
Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der 24. Das bisherige Elfte Kapitel wird Zwölftes Kapitel.
dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten
Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungs- 25. Der bisherige § 112 wird § 121.
komplex gesondert zu beschreiben.
(4) Der Anspruch des Pflegedienstes auf Vergü- Artikel 2
tung seiner pflegerischen und hauswirtschaftlichen
Leistungen ist unmittelbar gegen die zuständige Inkrafttreten
Pflegekasse zu richten. Soweit die von dem Pflege- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. September 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2331
Gesetz
zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro
(Siebtes Euro-Einführungsgesetz)
Vom 9. September 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 29 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 30 Änderung des Gesetzes zu den Pariser und Brüsseler
Atomhaftungs-Übereinkommen
Inhaltsübersicht Artikel 31 Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Artikel 32 Änderung des Umweltauditgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- Artikel 32a Gesetz zur Anwendung des Umweltauditgesetzes
und Störfallbeauftragte und seiner Rechtsverordnungen auf die Verordnung
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen bei (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und
Typprüfungen von Verbrennungsmotoren des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige
Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-
Artikel 4 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset- schaftssystem für das Umweltmanagement und die
zes Umweltbetriebsprüfung
Artikel 5 Änderung der Transportgenehmigungsverordnung Artikel 33 Änderung der UAG-Gebührenverordnung
Artikel 6 Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 7 Änderung der Batterieverordnung Artikel 35 Inkrafttreten
Artikel 8 Änderung der Verpackungsverordnung Anlage 1 Neufassung von Anhang 1 der Kostenverordnung
Artikel 9 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes zum Atomgesetz
Artikel 10 Änderung der Abfallverbringungs-Verordnung Anlage 2 Neufassung von Anhang 2 der Kostenverordnung
zum Atomgesetz
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidar-
fonds Abfallrückführung
Artikel 12 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes Artikel 1
Artikel 13 Änderung des Chemikaliengesetzes Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 14 Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung In § 62 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 15 Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
(BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Artikel 16 Änderung des Benzinbleigesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,
Artikel 17 Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch
Artikel 18 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „zwan-
Artikel 19 Änderung des Abwasserabgabengesetzes
zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntau-
send Euro“ ersetzt.
Artikel 20 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 21 Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnatur-
schutzgesetz Artikel 2
Artikel 22 Änderung der Bundesartenschutzverordnung Änderung der Verordnung
Artikel 23 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen
über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
vom 19. September 1979 über die Erhaltung der In § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über Immissions-
europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und schutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I
ihrer natürlichen Lebensräume S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, wird die
vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden Angabe „tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
wild lebenden Tierarten „fünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 25 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen
Robben Artikel 3
Artikel 26 Änderung des Gesetzes zum Übereinkommen vom Änderung der Gebühren-
16. Juli 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasi- ordnung für Maßnahmen bei
schen wandernden Wasservögel Typprüfungen von Verbrennungsmotoren
Artikel 27 Änderung des Atomgesetzes Die Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfun-
Artikel 28 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge- gen von Verbrennungsmotoren vom 22. Mai 2000 (BGBl. I
Verordnung S. 735) wird wie folgt geändert:
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch Artikel 7
die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt. Änderung der Batterieverordnung
2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: Die Batterieverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486) wird wie folgt
a) In der Überschrift wird die Angabe „Gebühr DM“ geändert:
durch die Angabe „Gebühr Euro“ ersetzt.
b) In Gebührennummer 1 wird die Angabe „1 310“ 1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „15 Deutsche
durch die Angabe „655“ ersetzt. Mark“ durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.
c) In Gebührennummer 2.1 wird die Angabe „331“
durch die Angabe „165“ ersetzt. 2. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 wird folgender neuer Satz 4
angefügt:
d) In Gebührennummer 2.2 wird die Angabe „655“
durch die Angabe „327“ ersetzt. „Bei einer Pfanderstattung nach den Sätzen 2 und 3
ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002 aus-
e) In Gebührennummer 2.3 wird die Angabe „39,– gegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1
DM“ durch die Angabe „19,– Euro“ ersetzt. der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABl. EG Nr. L 359
f) In Gebührennummer 3 wird die Angabe „259“ durch S. 1) zu Grunde zu legen.“
die Angabe „129“ ersetzt.
g) In Gebührennummer 4.1 wird die Angabe „276“ Artikel 8
durch die Angabe „138“ ersetzt.
Änderung der Verpackungsverordnung
h) In Gebührennummer 4.2 wird die Angabe „707“
§ 8 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998
durch die Angabe „353“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch die Verordnung vom
i) In Gebührennummer 5.1 wird die Angabe „1 400“ 28. August 2000 (BGBl. I S. 1344) geändert worden ist,
durch die Angabe „700“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
j) In Gebührennummer 5.2 wird die Angabe „1 100“
durch die Angabe „550“ ersetzt. 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,25 Euro“ sowie die Angabe
„eine Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,50 Euro“
Artikel 4 ersetzt.
Änderung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 2. In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „zwei Deutsche
Mark“ durch die Angabe „ein Euro“ ersetzt.
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), Artikel 9
wird wie folgt geändert:
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
1. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „1.“ gestri- Das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994
chen, nach dem Wort „Transportgenehmigung“ das (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Komma durch einen Punkt ersetzt und die nachfol- Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird
gende Nummer 2 gestrichen. wie folgt geändert:
2. In § 61 Abs. 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche 1. § 4 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die „(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
„zehntausend Euro“ ersetzt.
1. mit Zustimmung des Bundesrates über die Notifi-
zierungsunterlagen, die Form der Notifizierung und
Artikel 5 der Entscheidung,
Änderung der 2. mit Zustimmung des Bundesrates über die Beför-
Transportgenehmigungsverordnung derungsmittel, besondere Anforderungen an die
Verpackung und über die Beförderungswege von
§ 11 der Transportgenehmigungsverordnung vom Abfällen, soweit sie nicht bereits von Regelungen
10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861) wird nach § 1 Abs. 2 erfasst sind,
aufgehoben.
3. ohne Zustimmung des Bundesrates über die Be-
stimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände im
Artikel 6 Einzelnen der nach § 5 mitwirkenden Behörden,
über die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tat-
Änderung der bestände im Einzelnen im Zusammenhang mit noti-
Entsorgungsfachbetriebeverordnung fizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen
In § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverord- durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes, über
nung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) wird die die Gebührensätze sowie über die Auslagenerstat-
Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe tung; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro; sie
„fünftausend Euro“ ersetzt. darf im Einzelfall 5 000 Euro nicht übersteigen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2333
2. In § 8 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „75 Millionen Deut- Artikel 14
sche Mark“ durch die Angabe „37,5 Millionen Euro“
Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
ersetzt.
Die Chemikalien-Kostenverordnung vom 16. August
3. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe „hunderttausend Deut- 1994 (BGBl. I S. 2118), geändert durch die Verordnung
sche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ vom 21. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2492), wird wie folgt
ersetzt. geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die
Artikel 10 Angabe „500 Euro“ ersetzt.
Änderung der
Abfallverbringungs-Verordnung 2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
Die Abfallverbringungs-Verordnung vom 18. November durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
1988 (BGBl. I S. 2126, 2418), geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), wird 3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aufgehoben. a) In Gebührennummer 1.1 wird die Angabe „DM
10 000“ durch die Angabe „Euro 5 000“ ersetzt.
Artikel 11 b) In Gebührennummer 1.2 wird die Angabe „DM
6 000“ durch die Angabe „Euro 3 000“ ersetzt.
Änderung der Verordnung
über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung c) In Gebührennummer 1.3 wird die Angabe „DM
Die Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfall- 2 500“ durch die Angabe „Euro 1 250“ ersetzt.
rückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), zuletzt d) In Gebührennummer 1.4 wird die Angabe „DM
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 8 000 bis 12 000“ durch die Angabe „Euro 4 000
2000 (BGBl. I S. 1009), wird wie folgt geändert: bis 6 000“ ersetzt.
e) In Gebührennummer 1.5 wird die Angabe „DM
1. In § 16 wird die Angabe „16 Millionen Deutsche Mark“ 15 000 bis 25 000“ durch die Angabe „Euro 7 500
durch die Angabe „8 Millionen Euro“ ersetzt. bis 12 500“ ersetzt.
f) In Gebührennummer 2.1 wird die Angabe „DM
2. § 18 wird wie folgt geändert:
1 500“ durch die Angabe „Euro 750“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „0,30 Deutsche
g) In Gebührennummer 2.2 wird die Angabe „DM
Mark“ durch die Angabe „0,15 Euro“ ersetzt.
4 000“ durch die Angabe „Euro 2 000“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „3,00 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1,50 Euro“ ersetzt. h) In Gebührennummer 2.3 wird die Angabe „DM 750“
durch die Angabe „Euro 375“ ersetzt.
c) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „10,00 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5,00 Euro“ ersetzt. i) In Gebührennummer 3.1 wird die Angabe „DM 120“
durch die Angabe „Euro 60“ sowie die Angabe „DM
d) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe „15,00 Deutsche 50 000“ durch die Angabe „Euro 25 000“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.
j) In Gebührennummer 3.2 wird die Angabe „DM 200“
durch die Angabe „Euro 100“ ersetzt.
3. Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrück- k) In Gebührennummer 3.3 wird die Angabe „DM 100“
führung vom 30. Juni 2000 (BGBl. I S. 1009) wird auf- durch die Angabe „Euro 50“ ersetzt.
gehoben. l) In Gebührennummer 3.4 wird die Angabe „DM
1 500“ durch die Angabe „Euro 750“ ersetzt.
Artikel 12 m) In Gebührennummer 3.5 wird die Angabe „DM 100“
Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes durch die Angabe „Euro 50“ ersetzt.
In § 10 Abs. 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes n) In Gebührennummer 3.6 wird die Angabe „DM 200“
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) wird die Angabe durch die Angabe „Euro 100“ ersetzt.
„hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
zigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Artikel 13 Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
Änderung des Chemikaliengesetzes In § 11 Abs. 2 des Wasch- und Reinigungsmittelgeset-
In § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), 1987 (BGBl. I S. 875), das zuletzt durch Artikel 21 des
das zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai 2001 (BGBl. I Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert wor-
S. 843) geändert worden ist, wird die Angabe „hundert- den ist, wird die Angabe „einhunderttausend Deutsche
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig- Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die
tausend Euro“ und die Angabe „zehntausend Deutsche Angabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt. Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
Artikel 16 Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „zwanzig-
Änderung des Benzinbleigesetzes tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntausend
Euro“ ersetzt.
Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I
S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt Artikel 21
geändert:
Änderung der Kosten-
verordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
1. In § 3a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „einem Deut-
schen Pfennig“ durch die Angabe „0,5 Cent“ sowie Die Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
die Angabe „zwei Deutschen Pfennigen“ durch die vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), geändert durch die
Angabe „einem Cent“ ersetzt. Verordnung vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1982), wird wie
folgt geändert:
2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzigtau- 1. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark“
send Euro“ ersetzt. durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 17 a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „zehn Deutsche
Änderung Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
des Bundes-Bodenschutzgesetzes b) In Absatz 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
In § 26 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
17. März 1998 (BGBl. I S. 502) wird die Angabe „hundert-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtau- 3. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
send Euro“ sowie die Angabe „zwanzigtausend Deutsche a) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühr in
Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt. DM“ durch die Wörter „Gebühr in Euro“ ersetzt.
b) In der Gebührennummer 1.1 wird die Angabe „79,–“
Artikel 18 durch die Angabe „39,–“ ersetzt.
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes c) In der Gebührennummer 1.2 wird die Angabe „41,–“
durch die Angabe „20,–“ ersetzt.
In § 41 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 d) In der Gebührennummer 1.3 wird die Angabe „48,–“
(BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes durch die Angabe „24,–“ ersetzt.
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, e) In der Gebührennummer 1.4 wird die Angabe „57,–“
wird die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch durch die Angabe „28,–“ ersetzt.
die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „zwan- f) In der Gebührennummer 2.1 wird die Angabe „30,–“
zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntau- durch die Angabe „15,–“ ersetzt.
send Euro“ ersetzt.
g) In der Gebührennummer 2.2 wird die Angabe „22,–“
durch die Angabe „11,–“ ersetzt.
Artikel 19 h) In der Gebührennummer 2.3 wird die Angabe „22,–“
Änderung des Abwasserabgabengesetzes durch die Angabe „11,–“ ersetzt.
Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Be- i) In der Gebührennummer 2.4 wird die Angabe „39,–“
kanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), durch die Angabe „19,–“ ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Au- j) In der Gebührennummer 3. wird die Angabe „24,–“
gust 1998 (BGBl. I S. 2455), wird wie folgt geändert: durch die Angabe „12,–“ ersetzt.
k) In der Gebührennummer 4. wird die Angabe „24,–“
1. In § 9 Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe „ab 1. Januar durch die Angabe „12,–“ ersetzt.
1997 70 DM“ ein Komma gesetzt und die Angabe
„ab 1. Januar 2002 35,79 Euro“ eingefügt. l) In der Gebührennummer 5. wird die Angabe „25,–“
durch die Angabe „12,–“ ersetzt.
2. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „fünftausend Deutsche m) In der Gebührennummer 6. wird die Angabe „10,–“
Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert durch die Angabe „5,–“ ersetzt.
Euro“ ersetzt.
Artikel 22
Artikel 20 Änderung
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes der Bundesartenschutzverordnung
In § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Bundesartenschutzverordnung
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), die durch
(BGBl. I S. 2994), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2843)
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird geändert worden ist, wird die Angabe „500 Deutsche
die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2335
Artikel 23 „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
Änderung des Gesetzes „fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „tausend Deutsche
zu dem Übereinkommen vom Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.
19. September 1979 über die Erhaltung der
europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume Artikel 28
In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom- Änderung der
men vom 19. September 1979 über die Erhaltung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom
natürlichen Lebensräume vom 17. Juli 1984 (BGBl. 1984 II 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), geändert durch Artikel 3
S. 618), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird
6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, wie folgt geändert:
wird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
1. In § 6 Nr. 4 wird die Angabe „1 Million Deutsche Mark“
durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 24
2. § 8 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Gesetzes zu dem Übereinkommen a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10 Millionen
vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 Millionen
der wandernden wild lebenden Tierarten Euro“ ersetzt.
In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom- b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „100 Millionen
men vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen
wild lebenden Tierarten vom 29. Juni 1984 (BGBl. 1984 II Euro“ ersetzt.
S. 569), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „50 Millionen
6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, wird Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Millionen
die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Euro“ ersetzt.
Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
3. In § 10 Satz 1 wird die Angabe „1 Million Deutsche
Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ und die An-
Artikel 25
gabe „400 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe
Änderung des Gesetzes „200 Millionen Euro“ ersetzt.
zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972
zur Erhaltung der antarktischen Robben 4. § 11 wird wie folgt geändert:
In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „200 Millionen
men vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 Millionen
Robben vom 27. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 90), das
Euro“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 21. Septem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird die b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „100 Millionen
Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die An- Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen
gabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt. Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „300 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Millionen
Artikel 26 Euro“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „500 Millionen
zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Millionen
zur Erhaltung der afrikanisch- Euro“ ersetzt.
eurasischen wandernden Wasservögel
In Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen 5. § 13 wird wie folgt geändert:
vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eura-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „50 Millionen Deutsche
sischen wandernden Wasservögel vom 18. September
Mark“ durch die Angabe „25 Millionen Euro“
1998 (BGBl. 1998 II S. 2498) wird die Angabe „zehn-
ersetzt.
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend
Euro“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „10 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 Millionen
Euro“ ersetzt.
Artikel 27 c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „3 Millionen
Änderung des Atomgesetzes Deutsche Mark“ durch die Angabe „1,5 Millionen
Euro“ ersetzt.
In § 46 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „1 Million
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die Angabe ersetzt.
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
6. In § 15 wird die Angabe „1 Million Deutsche Mark“ b) In Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen Mark“
durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt. durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.
7. § 19 wird wie folgt geändert: 2. In Artikel 2 Nr. 2 wird die Angabe „eine Milliarde DM“
a) In Absatz 1 wird die Angabe „100 000 Deutsche durch die Angabe „500 Millionen Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „50 000 Deutsche Artikel 31
Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
Änderung des
8. Die Anlage 1 wird durch die diesem Gesetz als An- Strahlenschutzvorsorgegesetzes
lage 1 beigefügte Fassung ersetzt. In § 14 Abs. 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt
9. Die Anlage 2 wird durch die diesem Gesetz als An- durch Artikel 8 § 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
lage 2 beigefügte Fassung ersetzt. (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird die Angabe
„fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
undzwanzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung der
Kostenverordnung zum Atomgesetz Artikel 32
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De- Änderung des Umweltauditgesetzes
zember 1981 (BGBl. I S. 1457, 1982 I S. 562), zuletzt geän- Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I
dert durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 2001 S. 1591), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert: 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Angaben „1 000 bis eine 1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter die Wörter „tausend Deut-
Million Deutsche Mark“ durch die Angaben „500 bis sche Mark“ die Wörter „oder fünfhundert Euro“ einge-
500 000 Euro“ ersetzt. fügt.
b) In Nummer 3 werden die Angaben „100 bis 100 000
Deutsche Mark“ durch die Angaben „50 bis 50 000 2. In § 37 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-
Euro“ ersetzt. sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzigtau-
send Euro“ sowie die Angabe „zehntausend Deutsche
c) In Nummer 4 werden die Angaben „50 bis 10 000 Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Deutsche Mark“ durch die Angaben „25 bis 5 000
Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 6 werden die Angaben „100 bis 2 Millio- Artikel 32a
nen Deutsche Mark“ durch die Angaben „50 bis
Gesetz zur Anwendung
eine Million Euro“ ersetzt.
des Umweltauditgesetzes und seiner
Rechtsverordnungen auf die Verordnung
2. In § 5 Abs. 2 werden die Angaben „50 bis 500 000 (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments
Deutsche Mark“ durch die Angaben „25 bis 250 000 und des Rates vom 19. März 2001 über
Euro“ und die Angaben „50 bis 500 Deutsche Mark“ die freiwillige Beteiligung von Organisationen
durch die Angaben „25 bis 250 Euro“ ersetzt. an einem Gemeinschaftssystem für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
3. In § 5a Abs. 1 werden die Angaben „200 bis 15 000
Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
Deutsche Mark“ durch die Angaben „100 bis 7 500
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März
Euro“ und die Angaben „200 bis 6 000 Deutsche Mark“
2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen
durch die Angaben „100 bis 3 000 Euro“ ersetzt.
an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanage-
ment und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114
Artikel 30 S. 1) finden die Vorschriften
Änderung 1. des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995
des Gesetzes zu dem Pariser und (BGBl. I S. 1591), geändert durch Artikel 4 des Geset-
Brüsseler Atomhaftungs-Übereinkommen zes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),
Das Gesetz zu dem Pariser und Brüsseler Atomhaf- 2. der UAG-Erweiterungsverordnung vom 3. Februar
tungs-Übereinkommen vom 8. Juli 1975 (BGBl. 1975 II 1998 (BGBl. I S. 338),
S. 957), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 3. der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 18. De-
1980 (BGBl. 1980 II S. 721), wird wie folgt geändert: zember 1995 (BGBl. I S. 1841), geändert durch die Ver-
ordnung vom 14. August 1998 (BGBl. I S. 2200), und
1. Artikel 1a wird wie folgt geändert: 4. der UAG-Gebührenverordnung vom 18. Dezember
a) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch 1995 (BGBl. I S. 2014), zuletzt geändert durch die Ver-
das Wort „Euro“ ersetzt. ordnung vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 857),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2337
mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an die 18. In Nummer 12 wird die Angabe „400 DM“ durch die
Stelle der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 Angabe „200 Euro“ ersetzt.
des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Betei- 19. In Nummer 13 wird die Angabe „500 DM“ durch die
ligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemein- Angabe „250 Euro“ ersetzt.
schaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) die 20. In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe „3 000
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 treten. DM“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.
21. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „150 Euro“
Artikel 33
ersetzt.
Änderung der UAG-Gebührenverordnung
22. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung die Angabe „600 DM“ durch die Angabe „300 Euro“
vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2014), die zuletzt ersetzt.
durch die Verordnung vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 857)
23. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die Angabe „1 400 DM“ durch die Angabe „700 Euro“
ersetzt.
1. In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „1 400
DM“ durch die Angabe „700 Euro“ ersetzt. 24. In Nummer 14 Buchstabe c wird die Angabe „170
DM“ durch die Angabe „85 Euro“ ersetzt.
2. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
die Angabe „480 DM“ durch die Angabe „240 Euro“ 25. In Nummer 14 Buchstabe d wird die Angabe „1 520
sowie die Angabe „240 DM“ durch die Angabe DM“ durch die Angabe „760 Euro“ ersetzt.
„120 Euro“ ersetzt. 26. In Nummer 15 Buchstabe a wird die Angabe „200
3. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird DM“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
die Angabe „640 DM“ durch die Angabe „320 Euro“ 27. In Nummer 15 Buchstabe b wird die Angabe „1 000
sowie die Angabe „320 DM“ durch die Angabe DM“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
„160 Euro“ ersetzt.
28. In Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird
4. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 000
die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „400 Euro“ Euro“ ersetzt.
sowie die Angabe „400 DM“ durch die Angabe
29. In Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird
„200 Euro“ ersetzt.
die Angabe „1 320 DM“ durch die Angabe „660 Euro“
5. In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „7 000 ersetzt.
DM“ durch die Angabe „3 500 Euro“ ersetzt.
30. In Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird
6. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „3 000 DM“ durch die Angabe „1 500
die Angabe „1 200 DM“ durch die Angabe „600 Euro“ Euro“ ersetzt.
ersetzt.
31. In Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird
7. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „1 320 DM“ durch die Angabe „660 Euro“
die Angabe „1 600 DM“ durch die Angabe „800 Euro“ ersetzt.
ersetzt.
32. In Nummer 16 wird die Angabe „15 000 DM“ durch die
8. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird Angabe „7 500 Euro“ ersetzt.
die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 000
Euro“ ersetzt. 33. In Nummer 16 Buchstabe a wird die Angabe „1 000
DM“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
9. In Nummer 3 wird die Angabe „7 000 DM“ durch die
Angabe „3 500 Euro“ ersetzt. 34. In Nummer 16 Buchstabe b wird die Angabe „50 DM“
durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
10. Nummer 4 wird aufgehoben.
11. In Nummer 5 wird die Angabe „400 DM“ durch die
Angabe „200 Euro“ ersetzt. Artikel 34
12. In Nummer 6 wird die Angabe „1 400 DM“ durch die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Angabe „700 Euro“ ersetzt. Die auf den Artikeln 2, 3, 5 bis 8, 11, 14, 21, 22, 28, 29
13. In Nummer 7 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die und 33 beruhenden Teile der geänderten Rechtsverord-
Angabe „1 000 Euro“ ersetzt. nungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
14. In Nummer 8 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
15. In Nummer 9 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Artikel 35
Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
Inkrafttreten
16. In Nummer 10 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die
Angabe „1 000 Euro“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 32a am
1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 32a tritt am Tage nach der
17. In Nummer 11 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Verkündung in Kraft.
Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. September 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
A n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 28 N r. 8 )
„Anlage 1
Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro
Masse der Plutonium Uran 233 über 20 % mit bis einschließlich Natürliches Uran,
Kernbrennstoffe*) Uran 235 20 % mit Uran 235 das Kernbrenn-
angereichertes Uran angereichertes Uran stoff ist
1 2 3 4 5 6
bis 10 g 0,5 0,25 –– ––
Für eine über die
über 10 g 1,0 0,5 –– –– Freigrenzen hin-
bis 100 g ausgehende
Masse
über 100 g 1,5 1,0 –– ––
bis 200 g 1. bis zu 10 Ton-
nen 0,5 je an-
über 200 g 5,0 5,0 2,5 0,5 gefangene
bis 1 kg Tonne,
2. über 10 bis zu
über 1 kg 0,5 0,5 0,15 0,05
100 Tonnen
bis 100 kg
0,125 je ange-
für jedes weitere
fangene wei-
angefangene
tere Tonne,
Kilogramm
3. über 100 Ton-
über 100 kg 1,0 1,0 0,3 0,15 nen 0,0125 je
bis 1 000 kg angefangene
für jede weiteren weitere Tonne
angefangenen
bis zu einem
10 Kilogramm
Höchstbetrag
über 1 000 kg 5,0 5,0 0,75 0,15 von 50, im Falle
für jede weiteren der Beförderung
angefangenen von 25.
100 Kilogramm
*) Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berück-
sichtigen. Bei natürlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die Gesamtmasse des Urans maßgeblich.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2339
A n l a g e 2 ( z u A r t i k e l 28 N r. 9 )
„Anlage 2
Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro
Aktivitäten, angegeben in Umschlossene Offene
Vielfachen der Freigrenzen nach radioaktive Stoffe radioaktive Stoffe
Anlage IV Tabelle IV 1 StrlSchV*)
1 2 3
vom 105fachen bis zum 106fachen 0,05 0,25 bis 0,5
vom 106fachen bis zum 107fachen 0,05 bis 0,25 0,5 bis 1
vom 107fachen bis zum 108fachen 0,25 bis 0,5 1 bis 2
vom 108fachen bis zum 109fachen 0,5 bis 1 2 bis 4
vom 109fachen bis zum 1010fachen 1 bis 2 4 bis 6
vom 1010fachen bis zum 1011fachen 2 bis 4 6 bis 8
vom 1011fachen bis zum 1012fachen 4 bis 6 8 bis 10
vom 1012fachen bis zum 1013fachen 6 bis 8
vom 1013fachen bis zum 1014fachen 8 bis 10 über dem 1012fachen
10 bis 15
vom 1014fachen bis zum 1015fachen 10 bis 12
über dem 1015fachen 12 bis 14
*) Die Regeldeckungssumme bei natürlichem Uran, das kein Kernbrennstoff ist, und bei abgereichertem Uran bestimmt sich nach Anlage 1 Spalte 6.“
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für
Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Vom 27. August 2001
Auf Grund des § 44 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986
(BGBl. I S. 577), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist,
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils
auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. Dezember
1970 (BGBl. I S. 1748), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3286), wird
wie folgt geändert:
1. § 16 wird aufgehoben.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Fachgruppen) der BAM werden die nachstehend aufgeführten
Stundensätze berechnet:
Organisations- Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz
einheit (OE) ab 1. 1. 2002
Euro
I.1 Anorganisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien 74
I.2 Organisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien 75
I.3 Strukturanalytik 85
I.4 Nuklearanalytik 89
II.1 Gase, Gasanlagen 89
II.2 Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme 88
II.3 Explosivstoffe 73
III.1 Gefahrgutverpackungen 80
III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik 85
III.3 Sicherheit von Transport- und Lagerbehältern 79
IV.1 Biologie im Umwelt- und Materialschutz 77
IV.2 Umweltrelevante Material- und Produkteigenschaften 85
IV.3 Abfallbehandlung und Altlastensanierung 85
IV.4 Zerstörungsfreie Schadensdiagnose und Umweltmessverfahren 80
V.1 Struktur und Gefüge von Konstruktionswerkstoffen 84
V.2 Werkstoffmechanik 117
V.3 Betriebsfestigkeit und Bauteilsicherheit 111
V.4 Werkstofftechnik der Hochleistungskeramik und Verbundwerkstoffe 91
V.5 Sicherheit in der Fügetechnik 87
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2341
Organisations- Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz
einheit (OE) ab 1. 1. 2002
Euro
VI.1 Beständigkeit von Polymerwerkstoffen 80
VI.2 Mechanik der Polymere und Faserverbundwerkstoffe 84
VI.3 Analyse und Struktur von Polymeren 88
VII.1 Baustoffe 91
VII.2 Ingenieurbau 107
VII.3 Korrosion und Korrosionsschutz 77
VIII.1 Tribologie und Verschleißschutz 86
VIII.2 Oberflächentechnologien 97
VIII.3 Zerstörungsfreie Prüfung und Charakterisierung; radiologische Verfahren 101
VIII.4 Zerstörungsfreie Prüfung; akustische und elektrische Verfahren 78
S.1 Mess- und Prüftechnik; Sensorik 87
S.4 Qualität im Prüfwesen 62“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 27. August 2001
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Tacke
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
(LAP-hKrimDV)
Vom 3. September 2001
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 § 14 Leitung und Durchführung der Ausbildung
Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fas- § 15 Bewertungen während der fachpraktischen Studien-
sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1976 (BGBl. I zeit
S. 1357), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni
1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet Abschnitt 3
das Bundesministerium des Innern:
Aufstieg
§ 16 Zulassung zur Aufstiegsausbildung
Inhaltsübersicht
§ 17 Auswahlverfahren
Abschnitt 1 § 18 Einführungszeit
Laufbahn
Abschnitt 4
§ 1 Laufbahn
Prüfungen
§ 2 Ziel der Ausbildung
Kapitel 1
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
Ausbildungsordnung
§ 19 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Kapitel 1 § 20 Prüfungsausschuss
Allgemeines § 21 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden § 22 Schriftliche Zwischenprüfung
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen § 23 Mündliche Zwischenprüfung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung § 24 Ergebnis der Zwischenprüfung
§ 6 Auswahlverfahren § 25 Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 26 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
Kapitel 2
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
dienstes Laufbahnprüfung
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 27 Inhalte und Durchführung der Prüfung
§ 28 Wiederholung
Kapitel 2 § 29 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung
Ausbildung
§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Abschnitt 5
§ 12 Theoretische Ausbildung Sonstige Vorschriften
§ 13 Fachpraktische Ausbildung § 30 Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2343
Abschnitt 1 Abschnitt 2
Laufbahn Ausbildungsordnung
§1 Kapitel 1
Laufbahn Allgemeines
(1) Die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes des
Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit §3
und alle Ämter dieser Laufbahn. Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn (1) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-
1. im Vorbereitungsdienst Kriminalratanwärterin/ wahlverfahrens, die Einstellung sowie die Betreuung der
Kriminalratanwärter, Anwärterinnen und Anwärter. Es trifft die Entscheidungen
über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorberei-
2. in der Probezeit bis Kriminalrätin zur
tungsdienstes und der Aufstiegsausbildung und ist die
zur Anstellung Anstellung (z. A.)/
für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige
Kriminalrat zur Anstellung
Dienstbehörde.
(z.A.),
(2) Ausbildungsbehörden sind das Bundeskriminalamt
3. im Eingangsamt Kriminalrätin/
und die Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup. Die
(Besoldungsgruppe A 13) Kriminalrat,
Laufbahnprüfung wird an der Polizeiführungsakademie
4. in den Beförderungsämtern der Münster-Hiltrup abgelegt.
Besoldungsgruppe A 14 Kriminaloberrätin/ (3) Die Ausbildung wird beim Bundeskriminalamt, bei
Kriminaloberrat, Polizeidienststellen der Länder und Gemeinden und an
Besoldungsgruppe A 15 Kriminaldirektorin/ der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup durchge-
Kriminaldirektor, führt.
Besoldungsgruppe A 16 Leitende Kriminal-
§4
direktorin/Leitender
Kriminaldirektor. Einstellungsvoraussetzungen
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
laufen. wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
§2 das Bundesbeamtenverhältnis als Polizeivollzugs-
Ziel der Ausbildung beamtin oder als Polizeivollzugsbeamter erfüllt,
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver- 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 11
antwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung nicht über-
der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet. Ihre Ausbildung schritten hat,
wird darauf ausgerichtet, dass sie sich durch ihr gesamtes 3. ein Studium kriminologisch-kriminalistischer Ausrich-
Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grund- tung oder ein für den kriminalpolizeilichen Vollzugs-
ordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und dienst förderliches Studium an einer Universität, einer
für deren Erhaltung einzutreten haben. Sie werden auf die technischen Hochschule oder einer anderen gleichste-
Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für henden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung
die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie- oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abge-
sen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie schlossen hat und
vermittelt ihnen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und
4. den Führerschein der Klasse B besitzt.
Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und
Fähigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer
Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des §5
europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; Ausschreibung, Bewerbung
die Beamtinnen und Beamten sollen europaspezifische
Kenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-
Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zu- ausschreibung ermittelt.
sammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen (2) Bewerbungen sind an das Bundeskriminalamt in
Handelns sowie zum selbständigen und wirtschaftlichen Wiesbaden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
Handeln und die soziale Kompetenz sind zu fördern.
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang
2. ein Lichtbild , das nicht älter als sechs Monate sein soll,
der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während
sowie
der fachpraktischen Studienzeit zu übertragen sind.
3. Ablichtungen
(3) Die Beamtinnen und Beamten sollen befähigt wer-
den, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum a) des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife
Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu oder des Nachweises eines entsprechenden Bil-
fördern. dungsstandes,
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b) des Zeugnisses über die Staatsprüfung oder die §7
gleichwertige Prüfung,
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
c) der Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen (1) Das Bundeskriminalamt entscheidet auf der Grund-
und lage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
d) des Führerscheins der Klasse B.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
§6
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein
Auswahlverfahren Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den nalärztin oder eines Personalarztes oder einer Poli-
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest- zeiärztin oder eines Polizeiarztes aus neuester Zeit, in
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit als Polizei-
ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen- vollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter Stellung
schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst genommen wird,
der Laufbahn geeignet sind.
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus- 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Bun-
Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei deskriminalamt,
werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelas-
5. eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der
sen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere
Bewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen
bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Aus-
Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten
bildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am
wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; etwaige Schulden
besten geeignet erscheinen. Ein ausgewogenes Verhält-
sind anzugeben.
nis von Frauen und Männern ist anzustreben.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bun-
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, deskriminalamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das
erhält vom Bundeskriminalamt die Bewerbungsunterlagen Bundeskriminalamt die Einstellungsuntersuchung selbst
mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. vornehmen.
(4) Das Auswahlverfahren wird nach Maßgabe der Aus-
wahlverfahrensrichtlinien des Bundeskriminalamtes beim §8
Bundeskriminalamt von einer unabhängigen Auswahl-
Rechtsstellung
kommission durchgeführt und besteht aus einem schrift-
während des Vorbereitungsdienstes
lichen und einem mündlichen Teil sowie einer körperlichen
Tauglichkeitsprüfung. (1) Mit ihrer Einstellung unter Berufung in das Beamten-
verhältnis auf Widerruf werden Bewerberinnen zu Krimi-
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin nalratanwärterinnen und Bewerber zu Kriminalratanwär-
oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen- tern ernannt.
der oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beam-
ten des höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
mindestens zwei die Befähigung für den Kriminaldienst Dienstaufsicht des Bundeskriminalamtes. Während der
besitzen müssen. Die Mitglieder sind unabhängig und an Ausbildung bei einer Landesbehörde und an der Polizei-
Weisungen nicht gebunden. Bei Bedarf können mehrere Führungsakademie Münster-Hiltrup unterstehen sie zu-
Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahl- sätzlich auch deren Dienstaufsicht.
maßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in
hinreichender Zahl zu bestellen. §9
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse Dauer, Verkürzung und
nach Maßgabe der Auswahlverfahrensrichtlinien des Bun- Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
deskriminalamtes; für jedes Auswahlverfahren wird eine (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber
festgelegt. Wenn mehrere Kommissionen eingerichtet (2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung
sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Be- sind für die Ablegung der ersten Staats- und Hochschul-
werber festgelegt. Wer nicht eingestellt wird, erhält die prüfung, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach
Bewerbungsunterlagen vom Bundeskriminalamt mit einer Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt und für die
schriftlichen Ablehnung zurück. Ausbildung im höheren Kriminaldienst förderlich sind,
können bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl- angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen
kommission werden vom Bundeskriminalamt für die werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.
Dauer von drei Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zu- Verkürzungen können auf Anregung von Anwärterinnen
lässig. oder Anwärtern oder von Amts wegen erfolgen.
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(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus schenprüfung sowie auf die fachtheoretische Studienzeit
anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup vorbe-
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und reiten. Die Ausbildung im Abschlusslehrgang an der Poli-
Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zei-Führungsakademie Münster-Hiltrup dient der Erwei-
zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des terung und Vertiefung der in den fachpraktischen und
Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. fachtheoretischen Studienzeiten erworbenen Kenntnisse
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän- sowie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.
gern, wenn die Ausbildung (2) Die theoretische Ausbildung soll durch Ausbildung in
Arbeitsgemeinschaften ergänzt werden. Sie soll neben
1. wegen längerer Krankheit,
der Erweiterung des sozialen, wirtschaftlichen und rechts-
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 politischen Verständnisses vor allem die kriminalpolizei-
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern- lichen Kenntnisse der Anwärterinnen und Anwärter ver-
zeit nach der Elternzeitverordnung oder tiefen und Anregungen für das Selbststudium geben. Sie
3. aus anderen zwingenden Gründen soll auch dazu dienen, die in der Praxis gewonnenen
Erfahrungen kritisch zu verarbeiten.
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor- (3) Grundlage der fachtheoretischen Studienzeiten ist
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. der Studienplan für die einheitliche Ausbildung der An-
wärterinnen und Anwärter des höheren Polizeivollzugs-
(5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich dienstes von Bund und Ländern. Die Ausbildung erstreckt
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 28. sich nach Maßgabe der Lehrpläne vor allem auf die
Prüfungsfächer der Polizei-Führungsakademie Münster-
§ 10 Hiltrup.
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 13
Der im Rahmen der geltenden Bestimmungen gewährte
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Fachpraktische Ausbildung
(1) Zu Beginn der fachpraktischen Studienzeit ist für
jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan
Kapitel 2 zu erstellen, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in
Ausbildung denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet wer-
den. Der Ausbildungsplan wird dem Bundeskriminalamt
§ 11 vorgelegt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine
Ausfertigung.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(2) In den einzelnen Abschnitten sollen die Anwärterin-
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende nen und Anwärter die polizeilichen Aufgaben der Ausbil-
Ausbildungsabschnitte: dungsstelle kennenlernen. Dabei sollen sie vor allem an
1. Einführungslehrgang Aufgaben mitarbeiten, die sie zu selbständigem Denken
beim Bundeskriminalamt anregen, sie in ihren praktisch-methodischen Fähigkeiten
(fachtheoretische Studienzeit Teil 1) 10 Monate, fördern und sie auf ihre künftige Verwendung im höheren
Kriminaldienst vorbereiten.
2. fachpraktische Studienzeit
bei einer Kriminalpolizeidienststelle (3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben an der Ein-
eines Bundeslandes 4 Monate, satzausbildung/Praktische Eigensicherung und an der
Waffen- und Schießausbildung teilzunehmen.
3. Abschlusslehrgang an der Polizei-
Führungsakademie
Münster-Hiltrup § 14
(fachtheoretische Studienzeit Teil 2) Leitung und Durchführung der Ausbildung
einschließlich Prüfungszeit 10 Monate. In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur
(2) Der Einführungslehrgang kann auch an einer anderen Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin
Ausbildungseinrichtung der Polizei durchgeführt werden. oder ein Beamter als Ausbildungskoordinatorin oder Aus-
bildungskoordinator sowie je eine Beamtin oder ein
(3) Die Dauer der fachtheoretischen Studienzeit (Ein-
Beamter als Ausbilderin oder Ausbilder der zugeordneten
führungslehrgang) sowie der fachpraktischen Studienzeit
Sachgebiete bestimmt, die für die ordnungsgemäße
kann aus zwingenden Gründen von Absatz 1 abweichen.
Durchführung der Ausbildung in dieser Behörde verant-
(4) Während der fachpraktischen Studienzeit soll den wortlich sind.
Anwärterinnen und Anwärtern auch ein Einblick in die
Arbeit der Schutzpolizei, einer Staatsanwaltschaft und § 15
von Ordnungsbehörden gegeben werden.
Bewertungen während
der fachpraktischen Studienzeit
§ 12
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind am Ende jedes
Theoretische Ausbildung Abschnitts der fachpraktischen Ausbildung zu bewerten.
(1) Die Ausbildung im Einführungslehrgang beim Bun- Auf Eignung für eine spätere Verwendung im höheren
deskriminalamt soll die Anwärterinnen und Anwärter auf Kriminaldienst soll die schriftliche Schlussbewertung ein-
die fachpraktische Studienzeit, das Ablegen der Zwi- gehen.
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 ist den Anwärterinnen § 20
und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen.
Prüfungsausschuss
Sie können schriftlich Stellung nehmen. Das Bundeskrimi-
nalamt und die Anwärterinnen und Anwärter erhalten (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin
jeweils eine Ausfertigung der Bewertung. oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-
der oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beam-
ten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Mindestens
Abschnitt 3 zwei Beamtinnen oder Beamte sollen dem höheren Krimi-
naldienst angehören, zwei Beisitzende sollen Lehrende im
Aufstieg Hauptamt sein.
§ 16 (2) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Beisit-
zenden sowie ihre jeweiligen Vertretungen bestellt das
Zulassung zur Aufstiegsausbildung Bundeskriminalamt.
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobe-
nen Kriminaldienstes können zur Laufbahn des höheren § 21
Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn
Bewertung von Prüfungsleistungen
1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies
rechtfertigen und (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
Rangpunkten bewertet:
2. sie nicht älter als 35 Jahre sind.
sehr gut (1)
(2) Das Bundesministerium des Innern kann im Einzelfall
15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in
eine Ausnahme von Absatz 1 Nr. 2 zulassen.
besonderem Maße entspricht,
(3) Über die Zulassung entscheidet das Bundesministe-
gut (2)
rium des Innern auf Vorschlag des Bundeskriminalamtes.
13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht,
§ 17
befriedigend (3)
Auswahlverfahren 10 bis 8 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen den
Die Eignung zur Aufstiegsausbildung wird durch die Anforderungen entspricht,
Auswahlkommission (§ 6) in einem Auswahlverfahren fest- ausreichend (4)
gestellt. Dabei soll eine Rangfolge festgelegt werden. 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforderun-
§ 18 gen noch entspricht,
Einführungszeit mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen
(1) Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Sie kann mit
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
Ausnahme des Abschlusslehrganges verkürzt werden,
dass die notwendigen Grundkenntnisse
wenn die Beamtin oder der Beamte schon hinreichende
vorhanden sind und die Mängel in
Kenntnisse, wie sie für den höheren Kriminaldienst gefor-
absehbarer Zeit behoben werden kön-
dert werden, erworben hat.
nen,
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung
mit Ausnahme der §§ 4, 5 und 13 Abs. 3 entsprechend. ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
Abschnitt 4
dass die Mängel in absehbarer Zeit
Prüfungen nicht behoben werden können.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten
Kapitel 1 errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem
Zwischenprüfung Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
§ 19 den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-
Zeitpunkt der Zwischenprüfung chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-
(1) Vor Beginn des Abschlusslehrgangs an der Polizei- rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-
Führungsakademie Münster-Hiltrup legen die Anwärterin- ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden
nen und Anwärter eine Zwischenprüfung ab. neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit
der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen
angemessen berücksichtigt.
und Anwärter nachweisen, dass sie für die Teilnahme an
dem Abschlusslehrgang ausreichend vorbereitet sind und (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil
erwartet werden kann, dass sie das Ausbildungsziel errei- der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der
chen werden. erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2347
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen § 24
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
Ergebnis der Zwischenprüfung
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: (1) Der Prüfungsausschuss setzt aufgrund des Ergeb-
nisses der schriftlichen Arbeiten und, soweit die Voraus-
Vom-Hundert-Anteil
setzungen des § 23 Abs. 1 vorliegen, der mündlichen Prü-
der Leistungspunkte Rangpunkte fung die Note der Zwischenprüfung fest.
100 bis 93,7 15 (2) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn eine
unter 93,7 bis 87,5 14 Anwärterin oder ein Anwärter als Gesamtergebnis der
Prüfung die Note „ausreichend“ nicht erreicht hat.
unter 87,5 bis 83,4 13
(3) Das Ergebnis der Zwischenprüfung wird den Anwär-
unter 83,4 bis 79,2 12 terinnen und Anwärtern von der oder dem Vorsitzenden
unter 79,2 bis 75,0 11 des Prüfungsausschusses mündlich bekannt gegeben
und schriftlich ausgehändigt.
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
§ 25
unter 66,7 bis 62,5 8
Wiederholung der Zwischenprüfung
unter 62,5 bis 58,4 7
(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, setzt
unter 58,4 bis 54,2 6 den Vorbereitungsdienst fort. Dies gilt entsprechend für
unter 54,2 bis 50,0 5 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte. Sie können
unter 50,0 bis 41,7 4 die Prüfung frühestens nach Ablauf von drei Monaten
wiederholen. Der Prüfungsausschuss setzt die Wieder-
unter 41,7 bis 33,4 3 holungsfrist fest und bestimmt, welche Ausbildungs-
unter 33,4 bis 25,0 2 abschnitte zu wiederholen sind. Der Vorbereitungsdienst
ist in dem erforderlichen Umfang zu verlängern.
unter 25,0 bis 12,5 1
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
unter 12,5 bis 0 0
(3) Wer die Zwischenprüfung bei Wiederholung nicht
§ 22 bestanden hat, ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlas-
sen. Über ihre oder seine weitere Verwendung entscheidet
Schriftliche Zwischenprüfung das Bundeskriminalamt.
(1) In der schriftlichen Prüfung sind jeweils Arbeiten
unter Aufsicht aus den Gebieten
§ 26
1. Kriminalistik,
Prüfungsakten, Einsichtnahme
2. Kriminologie,
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die
3. Strafrecht/Strafverfahrensrecht und Zwischenprüfung, die berufspraktischen Studienzeiten
4. Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizeirecht und der Niederschriften über die Zwischenprüfung ist mit
den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung
zu fertigen. Die Präsidentin oder der Präsident des Bun-
zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten wer-
deskriminalamtes oder Vertretung bestimmt die Prüfungs-
den beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre auf-
aufgaben.
bewahrt. Die Vorschriften der in § 27 genannten Verord-
(2) Für die Bearbeitung jeder Prüfungsaufgabe sind vier nung bleiben unberührt.
Zeitstunden anzusetzen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Ab-
(3) Jede Prüfungsarbeit ist von einem Mitglied des Prü- schluss der Zwischenprüfung Einsicht in die sie betreffen-
fungsausschusses sowie der jeweils zuständigen Fach- den Teile der Prüfungsakten nehmen.
dozentin oder dem jeweils zuständigen Fachdozenten zu
bewerten. Bei voneinander abweichender Bewertung ent-
scheidet der Prüfungsausschuss.
Kapitel 2
(4) Die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist den Anwär-
terinnen und Anwärtern im Rahmen der Eröffnung des Laufbahnprüfung
Ergebnisses der Zwischenprüfung schriftlich bekannt zu
geben.
§ 27
§ 23 Inhalte und Durchführung der Prüfung
Mündliche Zwischenprüfung Die Laufbahnprüfung wird an der Polizei-Führungs-
akademie Münster-Hiltrup abgelegt. Die Inhalte und die
(1) Im Falle nicht ausreichender schriftlicher Prüfungs- Durchführung der Prüfung richten sich nach der Ver-
arbeiten in mehr als einem Fach sind die Anwärterinnen ordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren
und Anwärter mündlich zu prüfen. Polizeivollzugsdienstes (Prüfungsverordnung Polizei
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich vor allem auf höherer Dienst PVPOL-hD) vom 11. Juli 1996 (GV.NRW.
die Gebiete der schriftlichen Zwischenprüfung. S. 263).
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
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ISSN 0341-1095
§ 28 § 29
Wiederholung Rechtsstellung nach bestandener Prüfung
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht (1) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes und bestan-
bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden dener Prüfung werden Anwärterinnen zu Kriminalrätinnen
gilt, können sie einmal wiederholen. Der Vorbereitungs- zur Anstellung und Anwärter zu Kriminalräten zur Anstel-
dienst oder die Einführungszeit wird bis zum Ablauf der lung im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt.
Wiederholungsfrist verlängert. Das Bundeskriminalamt (2) Ein Amt der Laufbahn des höheren Kriminaldienstes
setzt die Wiederholungsfrist fest und bestimmt, welche darf den Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamten
Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind. erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften
des höheren Kriminaldienstes bewährt haben. Sie verblei-
(2) Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt
ben bis dahin in ihrer Rechtsstellung.
werden darf, soll nicht mehr als zwölf Monate betragen.
(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Abschnitt 5
(4) Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungs- Sonstige Vorschriften
dienst, die die Prüfung auch bei Wiederholung nicht
bestanden haben, sind entlassen. Ihr Beamtenverhältnis § 30
endet mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prü-
fungsergebnisses. Über die weitere Verwendung der Auf- Inkrafttreten
stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten entscheidet das Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2001
Bundeskriminalamt. in Kraft.
Berlin, den 3. September 2001
Der Bundesminister des Innern
Schily