2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
Gesetz
zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus
(Spätaussiedlerstatusgesetz – SpStatG)
Vom 30. August 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches
Gespräch auf Deutsch führen kann. Ihre Feststellung
entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Ver-
Artikel 1 hältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes möglich oder nicht zumutbar war. Ein Bekenntnis zum
deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unter-
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
blieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),
schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Ge-
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt ge-
samtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deut-
ändert:
schen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.“
1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:
„(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren wor-
den ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von „§ 100a
einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Übergangsregelung
Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlas-
sen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechen- Auch Anträge nach § 15 Abs. 1 sind nach dem Recht
de Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare zu bescheiden, das nach dem 7. September 2001 gilt.“
Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach
dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Natio-
nalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Artikel 2
Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen
Inkrafttreten
Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre
Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur fest- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. August 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2267
Gesetz
zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe
Vom 30. August 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche
folgendes Gesetz beschlossen: Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungs-
bereich des Gesetzes übertragen.“
Inhaltsübersicht Artikel
2. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der Abgabenordnung 1
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes 2
Änderung der Verordnung über die örtliche „Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland Sicherstellung der Besteuerung durch Rechts-
ansässiger Unternehmer 3 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für
Änderung des Einkommensteuergesetzes 4 Unternehmer und Unternehmen, die weder einen
Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder gewöhnlichen
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes 5
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die haben, die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt
Einkommensteuer von im Ausland ansässigen für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.“
Arbeitnehmern des Baugewerbes (Arbeitnehmer-
Zuständigkeitsverordnung-Bau) 6 b) Satz 3 wird aufgehoben.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 7
Inkrafttreten 8 3. § 380 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird das Wort „zehntausend“ durch das
Wort „fünfzigtausend“ ersetzt.
Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 44
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird Artikel 23 Nr. 18 des Steuer-Euroglättungsgesetzes
wie folgt geändert: vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
1. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: S. 1918) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 20a „18. In § 380 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-
Steuern vom tausend Euro“ ersetzt.“
Einkommen bei Bauleistungen
(1) Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die
Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Artikel 3
Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuer- Änderung der
gesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das Verordnung über die örtliche
für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze Zuständigkeit für die Umsatzsteuer
nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unter- im Ausland ansässiger Unternehmer
nehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die
seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des
Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom
Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch
abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommen-
Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
steuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.
S. 2601), wird wie folgt geändert:
(2) Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen
der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Ver- 1. Im Titel wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
leiher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommen-
„(Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustVO)“.
steuergesetzes ist das Finanzamt zuständig, das für
die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach
§ 21 Abs. 1 zuständig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die über- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
lassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist. a) Der Einleitungssatz in Absatz 1 wird wie folgt ge-
(3) Für die Besteuerung von Personen, die von fasst:
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland „(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im
beschäftigt werden, kann abweichend von § 19 das Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord- sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:“.
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum
„(2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im selbst zu berechnen hat. Der Abzugsbetrag ist am
Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig
die nicht von Absatz 1 erfasst werden, ist das und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt
Finanzamt Berlin Neukölln-Nord zuständig.“ für Rechnung des Leistenden abzuführen. Die Anmel-
dung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. gleich.
(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden
Artikel 4 unter Angabe
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1. des Namens und der Anschrift des Leistenden,
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der 2. des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), des Zahlungstags,
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. der Höhe des Steuerabzugs und
16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:
4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag ange-
1. Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VII ein- meldet worden ist,
gefügt: über den Steuerabzug abzurechnen.
„VII. Steuerabzug bei Bauleistungen (3) Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht
§ 48 oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leis-
tungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt
Steuerabzug der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung
(1) Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er
(Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 vertrauen konnte. Er darf insbesondere dann nicht auf
des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese
Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben
ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge
Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 vom grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Den Haf-
Hundert für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. tungsbescheid erlässt das für den Leistenden zustän-
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstel- dige Finanzamt.
lung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
(4) § 50b gilt entsprechend.
Beseitigung von Bauwerken dienen. Als Leistender gilt
auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne
sie erbracht zu haben. § 48b
(2) Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen Freistellungsbescheinigung
werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger (1) Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zustän-
eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistel- dige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueran-
lungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 vorlegt spruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer
oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheini-
folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird: gung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger aus- erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht
schließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 zum Steuerabzug befreit. Eine Gefährdung kommt ins-
Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt, besondere dann in Betracht, wenn der Leistende
2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen. 1. Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung
nicht erfüllt,
Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben
Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich 2. seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90
zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. der Abgabenordnung nicht nachkommt,
(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das 3. den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch
Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Bescheinigung der zuständigen ausländischen
Steuerbehörde nicht erbringt.
(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerab-
zugsbetrag angemeldet und abgeführt hat, (2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der
Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden
1. ist § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht
Steueransprüche bestehen.
anzuwenden,
(3) In der Bescheinigung sind anzugeben:
2. sind § 42d Abs. 6 und 8 und § 50a Abs. 7 nicht
anzuwenden. 1. Name, Anschrift und Steuernummer des Leisten-
den,
§ 48a
2. Geltungsdauer der Bescheinigung,
Verfahren
3. Umfang der Freistellung sowie der Leistungsemp-
(1) Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag
fänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen
nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im
gilt,
Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der 4. das ausstellende Finanzamt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2269
(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufge- eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehör-
hoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist de des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort
dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzu- ansässig ist. § 48b gilt entsprechend. Der Leistungs-
teilen. empfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht auf
(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen be-
gilt § 48 Abs. 4 entsprechend. rufen.
(2) Unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanz-
§ 48c verwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für Entlas-
tungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a
Anrechnung der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.“
(1) Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und an-
gemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu 2. § 51 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
entrichtende Steuern nacheinander wie folgt ange-
rechnet: a) Die folgenden Buchstaben f und g werden ein-
gefügt:
1. die nach § 41a Abs. 1 einbehaltene und angemel-
dete Lohnsteuer, „f) die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),
2. die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder g) die Erteilung der Freistellungsbescheinigung
Körperschaftsteuer, (§ 48b),“.
3. die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Be- b) Die bisherigen Buchstaben f und g werden die
steuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem Buchstaben h und i.
die Leistung erbracht worden ist, und
3. § 52 Abs. 56 wird wie folgt gefasst:
4. die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzu-
meldenden und abzuführenden Abzugsbeträge. „(56) § 48 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2267) ist erstmals auf Gegen-
Die Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2 kann nur für Voraus-
leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
zahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder
2001 erbracht werden.“
Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leistung
erbracht worden ist. Die Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2
darf nicht zu einer Erstattung führen. Artikel 5
(2) Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach Änderung des
§ 20a Abs. 1 der Abgabenordnung zuständige Finanz- Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
amt den Abzugsbetrag. Die Erstattung setzt voraus,
dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteuer- § 3 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
anmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch
Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im S. 1983) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steuer- „Den Landesarbeitsämtern obliegt die Unterrichtung der
ansprüche entstehen werden. Der Antrag ist nach amt- zuständigen Finanzämter.“
lich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf des
zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr
folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden Artikel 6
ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unbe- Verordnung
rührt. über die örtliche Zuständigkeit
für die Einkommensteuer von im Ausland
(3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes
soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt (Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau)
worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass
ein Missbrauch vorliegt. Auf Grund des § 20a Abs. 3 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I
§ 48d
S. 2267) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-
Besonderheiten im Fall von ministerium der Finanzen:
Doppelbesteuerungsabkommen
(1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach §1
§ 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Ver- Für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, der von
meidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert einem Unternehmer im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2
werden, so sind die Vorschriften über die Einbehal- der Abgabenordnung im Inland beschäftigt ist und der
tung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist das in § 1 Abs. 1
den Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des oder 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für
Abkommens anzuwenden. Unberührt bleibt der An- seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt zuständig.
spruch des Gläubigers der Gegenleistung auf Erstat-
tung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. Der
§2
Anspruch ist durch Antrag nach § 48c Abs. 2 geltend
zu machen. Der Gläubiger der Gegenleistung hat durch Diese Verordnung tritt am 7. September 2001 in Kraft.
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
Artikel 7 Artikel 8
Rückkehr zum Inkrafttreten
einheitlichen Verordnungsrang (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
Die auf Artikel 3 und 6 beruhenden Teile der dort in Kraft.
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der (2) Artikel 3 ist erstmals auf Bauleistungen anzuwenden,
einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts- die nach dem Tag der Verkündung vertraglich vereinbart
verordnung geändert oder aufgehoben werden. worden sind.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. August 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2271
Erstes Gesetz
zur Änderung des Postgesetzes
Vom 2. September 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Postgesetzes
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), geändert durch
Artikel 8b des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt
geändert:
In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bis zum 31. Dezember 2002“ durch die
Wörter „Bis zum 31. Dezember 2007“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 2. September 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
Gesetz
zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr
(GüKBillBG)
Vom 2. September 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates weder die vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung im
das folgende Gesetz beschlossen: Original mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung
in deutscher Sprache oder eine auf das jeweilige
Fahrpersonal persönlich lautende amtliche Beschei-
Artikel 1 nigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes deutscher Sprache mitführt, die bestätigt, dass eine
Arbeitsgenehmigung für das jeweils eingesetzte Fahr-
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I
personal nach dem Recht des Staates, in dem das
S. 1485) wird wie folgt geändert:
befördernde Unternehmen seinen Sitz hat, nicht erfor-
derlich ist.
1. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
(2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach
„Ausländisches Fahrpersonal muss Kontrollberech- Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mit-
tigten auf Verlangen auch den Pass oder ein sonstiges führen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur
zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument aus- Prüfung aushändigen.
händigen.“
§ 7c
2. Nach § 7a werden folgende §§ 7b, 7c und 7d ein- Verantwortung des Auftraggebers
gefügt: Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen
„§ 7b oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen
ist, einen Frachtvertrag oder Speditionsvertrag mit
Einsatz von
einem Unternehmer abgeschlossen hat, darf Leis-
ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal
tungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen,
(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Unternehmer
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer
über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf im
Berechtigung nach § 6 ist,
Geltungsbereich dieses Gesetzes bei Beförderungen
im gewerblichen Güterkraftverkehr einen Angehöri- 2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das
gen eines Staates, der weder Mitglied der Europäi- a) eine Arbeitsgenehmigung nach § 7b Abs. 1
schen Union noch anderer Vertragsstaaten des Ab- Satz 1 oder
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn der An- b) eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich
gehörige im Besitz einer im Staat des Unternehmens- beglaubigten Übersetzung in deutscher Spra-
sitzes vorgeschriebenen Arbeitsgenehmigung ist. Er che nach § 7b Abs. 1 Satz 2
hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal ent- nicht besitzt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2273
3. einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder für Arbeit, die Hauptzollämter, die Einzugsstellen
zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beför- und die Träger der Rentenversicherung sowie
derung unter den Voraussetzungen von die Ausländerbehörden, soweit dies zur Vorbe-
a) Nummer 1, reitung und Durchführung weiterer Ermittlungen,
insbesondere von Betriebskontrollen, erforder-
b) Nummer 2 Buchstabe a oder lich ist,“.
c) Nummer 2 Buchstabe b
durchführt. 6. § 19 wird wie folgt geändert:
Die Wirksamkeit eines zu diesem Zecke geschlosse- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nen Vertrags wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
nicht berührt. „4. entgegen § 7 Abs. 2 die Berechtigung
§ 7d oder einen Nachweis nicht mitführt oder
die Berechtigung, einen Nachweis, den
Befugnisse von Kontrollberechtigten Pass oder ein Dokument nicht oder nicht
Werden die nach § 7b Abs. 1 vorgeschriebene rechtzeitig aushändigt,“.
Arbeitsgenehmigung oder amtliche Bescheinigung, bb) Nach Nummer 6c werden folgende neue
dass eine Arbeitsgenehmigung nicht erforderlich ist, Nummern 6d, 6e und 6f eingefügt:
nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht
zur Prüfung ausgehändigt, so sollen die Kontroll- „6d. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen An-
berechtigten dem betroffenen Fahrpersonal die Fort- gehörigen eines dort genannten Staates
setzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese als Fahrpersonal einsetzt,
Unterlagen vorgelegt werden. Die Kontrollberechtig- 6e. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür
ten können die Fortsetzung der Fahrt untersagen, Sorge trägt, dass das Fahrpersonal eine
wenn Arbeitsgenehmigung mit einer dort ge-
1. die in § 7b vorgeschriebene amtlich beglaubigte nannten Übersetzung oder eine dort
Übersetzung nicht mitgeführt oder nicht zur Prü- genannte Bescheinigung mit einer dort
fung ausgehändigt wird, genannten Übersetzung mitführt,
2. eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung 6f. entgegen § 7b Abs. 2 eine Unterlage
nach § 6 nicht mitgeführt oder nicht zur Prüfung nicht mitführt oder nicht oder nicht
ausgehändigt wird, rechtzeitig aushändigt,“.
3. eine nach § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeiten- b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein-
gesetzes in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 2 der gefügt:
Strafprozessordnung angeordnete Sicherheits- „(1a) Ordnungswidrig handelt, wer
leistung nicht oder nicht vollständig erbracht
1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a,
wird.“
2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder
3. § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: Nr. 3 Buchstabe b oder
„a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahr- 3. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b oder
personals auf Kraftfahrzeugen einschließlich der Nr. 3 Buchstabe c
aufenthalts-, arbeitsgenehmigungs- und sozial- eine Leistung ausführen lässt.“
versicherungsrechtlichen Vorschriften,“.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
3a. § 12 Abs. 6 wird wie folgt geändert: „Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 6d und des Absatzes 1a Nr. 2 mit
a) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Num- einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deut-
mer 2a eingefügt: sche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 12
„2a. § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozial- und 13 und des Absatzes 1a Nr. 1 mit einer Geld-
gesetzbuch;“. buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehn-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
tausend Deutsche Mark geahndet werden.“
„Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
anzuzeigen, bleibt unberührt.“ 7. Dem § 21 werden folgende neue Absätze 3 und 4
angefügt:
4. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt
„In den Fällen des § 7d Satz 1 soll es dem betroffenen Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt untersagen.“ des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwi-
derhandlungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung
5. Nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 wird folgende neue Nummer 1a mit § 7 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 6d, 6e und 6f
eingefügt: sowie Abs. 1a, die in einem Unternehmen, das seinen
„1a. bei Verstößen gegen Vorschriften zur Verhin- Sitz im Inland hat, begangen wurden.
derung illegaler Beschäftigung und Vorschriften (4) § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Sozialversicherung an die Bundesanstalt bleibt unberührt.“
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
Artikel 2 desamt für Güterverkehr, soweit es Aufgaben nach § 107
Weitere Änderungen Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches durchführt,“ eingefügt.
des Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I
Artikel 4
S. 1485), geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird
wie folgt geändert: Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „fünfhunderttausend Nach Satz 1 des § 107 Abs. 1 des Vierten Buches So-
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzig- zialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
tausend Euro“, die Wörter „fünfzigtausend Deutsche versicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember
Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 4 des
und die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) geändert
Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt. worden ist, wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der
Artikel 3 Mitwirkungspflicht nach § 99 Abs. 2.“
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetz- Artikel 5
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Inkrafttreten
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „nach nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar
diesem Gesetzbuch wahrnehmen,“ die Wörter „das Bun- 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. September 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2275
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung
Vom 23. August 2001
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 31 Abs. 2
Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
sationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I
S. 1146), in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und dem Organisationserlass vom 22. Januar
2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-
Verordnung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 473) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. August 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
Dritte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung1) 2)
Vom 24. August 2001
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- – des § 142 Abs. 3 des Seemannsgesetzes in der im
nungswesen verordnet auf Grund Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1,
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep- veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), durch Artikel 4 des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) geändert
– des § 7 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 Satz 2, worden ist, auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie des § 9c des des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- (BGBl. I S. 821),
machung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986),
hinsichtlich des § 7 Abs. 3 mit Beteiligung der Regu- jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
lierungsbehörde für Telekommunikation und Post und anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
hinsichtlich des § 9 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
Bundesministerium der Justiz, (BGBl. I S. 3288):
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- Artikel 1
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG Änderung der
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2) Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richt- Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-
linien: tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 8
1. Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheits- des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898) geändert
vorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1)
worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System
verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb
von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeits-
fahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1)
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
3. Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur a) In Textziffer I. werden die Wörter von „zuletzt ge-
Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung inter-
nationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Ver- ändert“ bis zu der Angabe „(BGBl. 1998 II S. 1042)“
schmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von aufgehoben und nach der Angabe „BGBl. 1998 II
Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern S. 2579“ die Angabe „ ; 2001 II S. 58“ eingefügt.
der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG Nr. L 331
S. 67)
b) Nach Textziffer I.0.2 wird folgende Textziffer I.0.3
4. Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffs-
eingefügt:
abfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 18)
„I.0.3 Änderung vom Mai 1999 (MSC.87(71))
5. Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Angenommen am 27. Mai 1999
Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136 S. 17). (BGBl. 2000 II S. 1556)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2277
c) In Textziffer I.2/2 werden nach der Angabe „(VkBl. b) Textziffer IV. wird wie folgt geändert:
1998 S. 387, Anlagenband B 8058)“ die folgenden aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach der
Wörter eingefügt: Angabe „(ABl. EG Nr. L 320 S. 14)“ die Wörter
„Z u R e g e l 18.8: „ , geändert durch:
Standards für Hubschraubereinrichtungen an Bord Verordnung (EG) Nr. 179/98 der Kommission
(Entschließung der 20. Versammlung der IMO – Ent- vom 23. Januar 1998 (ABl. EG Nr. L 19 S. 35)“
schl. – A.855(20)) eingefügt.
Angenommen am 27. November 1997
(VkBl. 2000 S. 610, 613)“. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den in Abschnitt D Nr. 1 bis 4.4, 5, 6 bis 7.1,
d) In Textziffer I.7 wird am Ende nach dem Wortlaut
8 bis 8.3, 9, 10, 10.1, 11, 12 und 13 ge-
zu Regel 11 nach der Angabe „(BAnz. Nr. 89a vom
nannten Richtlinien“.
14. Mai 1998)“ der folgende Wortlaut eingefügt:
c) Textziffer V. wird aufgehoben. Die Textziffern VI.
„Z u R e g e l 14: bis VIII. werden Textziffern V. bis VII.
Internationaler Code für die sichere Beförderung
von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plu- d) Nach der neuen Textziffer VII. wird die folgende
tonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschif- neue Textziffer VIII. angefügt:
fen (INF-Code) (MSC.88(71)) „VIII. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1
Angenommen am 27. Mai 1999 und 2 (nach Kapitel 1 im Anhang der in Ab-
(BAnz. 2000 S. 23 322, 2001 S. 3318)“. schnitt D unter Nummer 1 genannten Richt-
linie):
e) Es wird folgende Textziffer I.12 eingefügt: Artikel 4 und 5 in Verbindung mit den
„I.12 Z u K a p i t e l X I I d e r A n l a g e z u Anhängen 2 und 3 sowie mit Artikel 1 der
SOLAS (Zusätzliche Sicherheits- Regionalen Vereinbarung über den Bin-
maßnahmen für Massengutschiffe): nenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000
(BGBl. 2000 II S. 1213)“.
Z u d e n R e g e l n 3, 4.1, 4.2, 5 u n d 8.3 :
Auslegung zu den Bestimmungen des Kapi-
3. Abschnitt C wird wie folgt geändert:
tels XII SOLAS (MSC.89(71))
Angenommen am 28. Mai 1999 a) Textziffer I/1 wird Textziffer I/1.1.
(VkBl. 2000 S. 30)“. b) Nach Textziffer I/1.1 wird folgende Textziffer I/1.2
eingefügt:
f) Nach Textziffer II.0.3 wird folgende Textziffer II.0.4
eingefügt: „I/1.2 Z u R e g e l II-1/3-4:
Richtlinien für Notschleppvorrichtungen auf Tank-
„II.0.4 Änderungen von 1999 (MEPC.78(43)) schiffen (MSC.35(63))
Angenommen am 1. Juli 1999 Angenommen am 20. Mai 1994
(BGBl. 2001 II S. 18; VkBl. 2001 S. 328)“. (VkBl. 2000 S. 610, 615)“.
g) In Textziffer II.1 wird der Wortlaut zu Regel 15 Abs. 3 c) Nach Textziffer I.2.2 wird folgende neue Text-
Buchstabe a wie folgt gefasst: ziffer I.3 eingefügt:
„Neufassung der Richtlinien für und Anforderungen „I.3 Z u R e g e l III/28.2:
an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Empfehlungen für Hubschrauberlandeflächen auf
Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschl. A.586 Ro-Ro-Fahrgastschiffen (MSC./Rundschreiben 895)
(14)) Angenommen am 4. Februar 1999
Angenommen am 20. November 1985 (VkBl. 2000 S. 610)“.
(VkBl. 1999 S. 40)“. d) Die Textziffer I.3 wird Textziffer I.4 und wie folgt
h) Nach Textziffer VI. wird die folgende Textziffer VII. gefasst:
angefügt: „I.4 Z u R e g e l V/17:
Lotsenversetzeinrichtungen (Entschl. A.889(21))
„VII. Artikel 40, 45 Abs. 1 und Artikel 46 der
Angenommen am 25. November 1999
Konstitution der Internationalen Fernmelde-
(VkBl. 2000 S. 409)“.
union vom 22. Dezember 1992
(BGBl. 1996 II S. 1306; 2001 II S. 365, 390)“. e) Die bisherige Textziffer I.4 wird Textziffer I.5.
f) Textziffer II.1 wird wie folgt geändert:
2. Abschnitt B wird wie folgt geändert: aa) Der erste Anstrich wird wie folgt gefasst:
a) Textziffer III. wird wie folgt gefasst: „– Z u R e g e l 13 B A b s . 2 :
Neugefasste Anforderungen an den Entwurf,
„Regeln 4 und 5 Abschnitte A bis D sowie F bis G den Betrieb und die Überwachung von Syste-
in Verbindung mit Regel 3 der Anlage IV in Ver- men für Tankwaschen mit Rohöl (Entschl.
bindung mit Artikel 8 Abs. 1 und Regeln 5 und 6 A.446(XI) in der mit Entschl. A.497(XII) geänder-
der Anlage VII in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 5 ten Fassung sowie Entschl. A.897(21))
des Übereinkommens vom 9. April 1992 über Angenommen am 15. November 1979, 19. No-
den Schutz der Meeresumwelt des Ostsee- vember 1981 und 25. November 1999
gebietes (Helsinki-Übereinkommen) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119 sowie
(BGBl. 1994 II S. 1355,1397)“. VkBl. 2000 S. 526)“.
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
bb) Im zweiten Anstrich wird der bisherige Wortlaut cc) Nach Nummer 8.2 wird folgende neue Num-
nach den Wörtern „Zu Regel 26:“ Buchstabe a mer 8.3 angefügt:
und danach wird folgender Buchstabe b ein- „8.3 Artikel 1 der Richtlinie 1999/97/EG der
gefügt: Kommission vom 13. Dezember 1999
„b) Richtlinien für den Aufbau eines integrier- (ABl. EG Nr. L 331 S. 67)“.
ten Systems der Eingreifplanung für Not- dd) Nach dem Wort „(Hafenstaatkontrolle)“ wird
fälle auf Schiffen (Entschl. A.852(20)) folgende Fußnote 3a) eingefügt:
Angenommen am 26. November 1997
„3a) Die Anhänge IV und V dieser Richtlinie verweisen zusätz-
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)“. lich auf Entschl. A.481(XII), A.744(18) und A.787(19) der
g) Nach Textziffer II.4 wird folgende Textziffer III. an- IMO“.
gefügt: g) Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst:
„III. Zu STCW: „10.1 Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2001/53/EG
der Kommission vom 10. Juli 2001 (ABl. EG
III.1 Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die
Nr. L 204 S. 1)“.
Erteilung von Befähigungszeugnissen und
den Wachdienst von Seeleuten (STCW- h) In Fußnote 4 zu Nummer 11 wird am Ende die An-
Code), Teil B (Anlagenband zum Bundes- gabe „(VkBl. 1999 S. 142, Anlagenband B 8139)“
gesetzblatt Teil II Nr. 26 vom 25. Juni 1997, angefügt.
S. 139 (deutsch)) i) In Fußnote 5 zu Nummer 12 werden in Nummer 9
III.1.1 Änderung von 1998 (STCW.6/Circ. 3) am Ende die Wörter „ ; hierzu auch Entschl.
Angenommen am 22. Mai 1998 MSC.83(70) vom 10. Dezember 1998“ angefügt.
(BGBl. 1999 II S. 154, 170)“. j) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „in Verbindung mit Artikel 1 bis 3“
4. Abschnitt D wird wie folgt geändert: werden durch die Wörter „in Verbindung mit
a) Die Überschrift des Abschnitts D wird wie folgt den Anhängen I bis V sowie Artikel 1 bis 3
geändert: Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 2“ ersetzt.
aa) Nach den Wörtern „Europäische Gemeinschaf- bb) Der Nummer 14 wird folgende Fußnote 6) ange-
ten“ wird die Angabe „2)“ angefügt. fügt:
bb) Die Fußnote 2) wird wie folgt gefasst: „6) Die Richtlinie verweist zusätzlich zu den Bestimmungen
dieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender Instru-
„2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- mente der IMO:
nungswesen hat den Wortlaut der in diesem Abschnitt
1. Entschl. A.746(18) vom 4. November 1993 (vgl. Arti-
aufgeführten Regelungen, soweit sie vor dem 1. Januar
kel 4 Abs. 1 der Richtlinie) (vgl. VkBl. 1998 S. 829)
2001 in Kraft getreten sind, im Verkehrsblatt 2001
S. 313, Anlagenband B 8126 zusammenfassend ver- 2. Entschl. A.852(20) vom 27. November 1997 (vgl. Arti-
öffentlicht.“ kel 13 Abs. 4) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
3. Entschl. A.861(20) vom 27. November 1997 (vgl. Arti-
b) Nach Satz 1 wird die Angabe „2)“ aufgehoben. kel 4 Abs.1); hierzu auch Entschl. MSC.83(70) vom
c) In den Nummern 1.1 und 3.1 wird die Angabe 10. Dezember 1998.“
„Anhang VI D“ durch die Angabe „Anhang I Ab- k) Nach Nummer 14 wird die folgende neue Num-
schnitt VI Buchstabe C“ ersetzt. mer 15 angefügt:
d) In Nummer 5 werden nach der Angabe „Artikel 1“ „15. Artikel 6, 7, 9 Abs. 1, Artikel 10 und 11 in Ver-
die Wörter „und den Anhängen II bis IV“ eingefügt bindung mit Anhang II und den Artikeln 1 bis 4
und nach der Angabe „ABl. EG Nr. L 164 S. 15“ die und 16 der Richtlinie 2000/59/EG des Euro-
Angabe „ ; ABl. EG 2000 Nr. L 41 S. 20“ eingefügt. päischen Parlaments und des Rates vom
27. November 2000 über Hafenauffangein-
e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
richtungen für Schiffsabfälle und Ladungs-
„6. Bezogen auf die Überwachung nach § 1 Nr. 6 rückstände
des Seeaufgabengesetzes sowie auf die Rege- (ABl. EG Nr. L 332 S. 81)“.
lungen über den Wachdienst nach Abschnitt A
Nr. VI und VI.1:
Artikel 3, 4, 5 Abs. 10, Artikel 10 Abs. 2 und 3, 5. Abschnitt E wird wie folgt geändert:
Artikel 11 Abs. 1 und 2, Artikel 12 bis 15, 17 a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
bis 21 und 24 in Verbindung mit den Anhängen I
aa) Nach der Angabe „BAnz. 1996 S. 12 621“ wird
und II sowie Artikel 1 und 2 der Richt-
die Angabe „ ; VkBl. 1997 S. 116“ eingefügt.
linie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. April 2001 über Mindest- bb) Es wird folgender Absatz angefügt:
anforderungen für die Ausbildung von See- „- Änderungen von 1999 und 2000 (MSC./
leuten Rundschreiben 921 vom 4. Juni 1999 und
(ABl. EG Nr. L 136 S. 17)“. MSC./Rundschreiben 962 vom 1. Juni 2000)
f) Nummer 8 wird wie folgt geändert: (BAnz. 2001 Nr. 61a; VkBl. 2001 S. 16)“.
aa) Die Angabe „VII“ wird durch die Angabe „VIII“ b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
ersetzt. „16. – vorbehaltlich Abschnitt D Nr. 12 (Fußnote 5)
bb) Vor den Wörtern „geändert durch“ werden die für Schiffe, die am 1. April 2001 oder später
Wörter „eingeführt oder“ eingefügt. auf Kiel gelegt werden –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2279
Code über die Intaktstabilität aller in IMO- b) Nummer 3 wird aufgehoben.
Regelwerken behandelten Schiffstypen (Ent-
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
schl. A.749(18) in der Fassung MSC.75(69))
Angenommen am 4. November 1993 und
14. Mai 1998 5. § 8 wird wie folgt geändert:
(VkBl. 1999 S. 164, Anlagenband B 8142)“.
a) In der Überschrift wird das Wort „Kennzeichnung“
durch das Wort „Funktionsfähigkeit“ ersetzt.
Artikel 2 b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung „(1) Vorbehaltlich der internationalen Schiffs-
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September sicherheitsregelungen und § 6 Abs. 4 bedürfen
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), geändert durch Artikel 2 der Funkanlagen zur Teilnahme am mobilen Seefunk-
Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), wird wie dienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelli-
folgt geändert: ten an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge
führen, einer Zulassung durch das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie. Sie wird erteilt,
1. In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2
wenn
angefügt:
1. eine fehlerfreie Funktion der Funkanlage auf
„Soweit solche Absprachen oder Modelle die zur Ver-
See sichergestellt ist,
besserung der Schiffssicherheit erforderlichen beruf-
lichen Fortbildungsmaßnahmen, Unterweisungen 2. bei Anlagen, die für die Teilnahme an dem in
oder Schulungen für Seeleute betreffen, können auch Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens be-
Einrichtungen einbezogen werden, die hierfür geeig- schriebenen Weltweiten Seenot- und Sicher-
nete Maßnahmen anbieten.“ heitsfunksystem (GMDSS) vorgesehen sind,
unter den in einem Notfall herrschenden Bedin-
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ , in der jeweils gungen alle betrieblichen Anforderungen des
geltenden Fassung,“ aufgehoben. GMDSS-Systems erfüllt sind,
3. eine klare und stabile Kommunikation mit hoher
3. § 6 wird wie folgt geändert: Güte der analogen oder digitalen Nachrich-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tenübertragung möglich ist.“
aa) Die Nummer 4 wird durch folgende Num- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
mern 4 und 5 ersetzt: „(3) Fest an Bord solcher Schiffe aufgestellte
„4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Sport- Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkom-
oder Freizeitzwecke gebaut worden sind passe müssen vor Inbetriebnahme sowie danach
(Sportfahrzeuge) und auf denen jeweils mindestens alle zwei Jahre durch eine vom Bun-
nicht mehr als zwölf Personen im Rahmen desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf
einer gewerblichen Nutzung für Sport- Grund eines Sachkundenachweises oder von
oder Freizeitzwecke, auch Tauchen oder einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschiff-
Angeln, geschult oder befördert werden, fahrts-Organisation anerkannte Person reguliert
werden; der Nachweis der Regulierung ist an Bord
5. andere Sportfahrzeuge, auf denen ein mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die
Bootsführer oder ein oder mehrere Besat- Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über
zungsmitglieder gegen Entgelt beschäf- die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf
tigt werden,“. Monate mitzuführen.“
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden Num-
mern 6 bis 10. 6. Dem § 12 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(6) Absatz 4 gilt für die Erfüllung der Aufgaben nach
„(4) Auf die in Absatz 1 genannten Schiffe sind der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April
in Bezug auf funktechnische Rettungsmittel und 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen
-vorrichtungen, den Funkverkehr sowie die Funk- im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahr-
ausrüstung die Anforderungen der Kapitel III gastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeits-
und IV der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen fahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1),
und der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom die die Richtlinie 95/21/EG des Rates ergänzt, in der
20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung jeweils geltenden Fassung entsprechend. Gezielte
(ABl. EG Nr. L 46 S. 25) in Verbindung mit Ab- Besichtigungen nach Artikel 8 Abs.1 zweiter Anstrich
schnitt A.I. der Anlage 1 in der jeweils geltenden der Richtlinie 1999/35/EG werden nach Absprache
Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht mit dem Betreiber des Schiffes während der Reise
eine Richtlinie nach Absatz 1 aus wichtigem Grund durchgeführt.“
Ausnahmen vorsieht.“
7. § 13 wird wie folgt geändert:
4. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter
a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „in Anwen- „das gilt nicht für Sportboote im Sinne der Sport-
dung des“ die Angabe „§ 8 Abs. 1 oder“ eingefügt. bootführerscheinverordnung-See“ ersetzt durch die
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
Wörter „bei Sportbooten im Sinne der Sportboot- des § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsge-
führerscheinverordnung-See genügt es, wenn an setzes die Regeln guter Seemannschaft.
Bord nichtamtliche Ausgaben mitgeführt werden.“ Von den vorstehenden Bestimmungen die-
ses Abschnitts gelten nur die Nummern 3.1,
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a ein-
3.3 und 4 bis 6, und zwar mit folgenden
gefügt:
Maßgaben:
„(4a) Bei einer Seefunkstelle auf einem Schiff, das
die Bundesflagge führt, darf mobilen Seefunk- 8.1 Ein auf den Namen des Schiffes ausgestell-
dienst oder mobilen Seefunkdienst über Satelliten ter Aufzeichnungsträger gilt als Schiffstage-
nur ausüben, wer einen für die Funkstelle aus- buch, wenn der Schiffsführer ihn mit dem
reichenden gültigen Befähigungsnachweis nach Wort „Logbuch-Aufzeichnungen“ oder einer
Anlage 3 besitzt. Ein Befähigungsnachweis ist entsprechenden Benennung gekennzeich-
gültig und ausreichend, wenn er im Sinne der net hat.
Verordnung über Seefunkzeugnisse oder dieser 8.2 Vorbehaltlich anderer besonderer Vorschrif-
Verordnung als ausreichend ausgestellt oder ten genügt es, wenn Dritte den erforder-
anerkannt worden ist und fortbesteht. Bis zum lichen Inhalt zusammenhängend ohne wei-
31. Dezember 2002 gilt die Verordnung über teres dem an Bord mitgeführten Schiffstage-
Seefunkzeugnisse entsprechend für Funkstellen buch entnehmen können.“
auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht
Kauffahrteischiffe sind. Der Deutsche Motor- b) In Abschnitt C.I.4. werden die Wörter „eines hydro-
yachtverband und der Deutsche Segler-Verband graphischen Dienstes eines anderen Staates“
werden beauftragt, vom 1. Januar 2003 an nach durch die Wörter „eine entsprechende Ausgabe
Maßgabe dieser Verordnung über Anträge auf eines hydrographischen Dienstes eines anderen
Zulassung zur Prüfung zum Erwerb von Funk- Staates oder der Internationalen Seeschifffahrts-
betriebszeugnissen für Seefunkstellen auf Sport- Organisation“ ersetzt.
fahrzeugen zu entscheiden, die Prüfungen abzu-
c) Dem Abschnitt C.I.6. wird folgende neue Num-
nehmen, bei Bestehen der Prüfung die genannten
mer 4 angefügt:
Zeugnisse zu erteilen sowie die Kosten zu
erheben.“ „4. B e s o n d e r e A n f o r d e r u n g e n a n U n t e r -
nehmen, die Ro-Ro-Fahrgastschiffe
8. § 14 wird wie folgt geändert: oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeits-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fahrzeuge betreiben:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Die Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage
zu SOLAS umfassen auch die Anforderungen,
aaa) In Buchstabe i wird das Komma am denen die Unternehmen im Anwendungs-
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. bereich der Richtlinie 1999/35/EG des Rates
bbb) In Buchstabe j wird das Wort „oder“ vom 29. April 1999 über ein System verbind-
durch einen Punkt ersetzt. licher Überprüfungen im Hinblick auf den
sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen
ccc) Buchstabe k wird aufgehoben.
und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeu-
bb) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein gen im Linienverkehr im Rahmen der Über-
Komma ersetzt. prüfungen und Besichtigungen seitens des
cc) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt: Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu
genügen haben.“
„5. entgegen § 13 Abs. 4a Satz 1 bei einer
Seefunkstelle ohne ausreichenden gülti-
gen Befähigungsnachweis mobilen See- 11. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
funkdienst oder mobilen Seefunkdienst
über Satellit betreibt oder“. a) Dem Abschnitt A.1. Textziffer (VII) wird nach der
Nummer (26.) die folgende Nummer (27.) einge-
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. fügt:
b) In Absatz 2 und in Absatz 3 Nr. 2 wird die An- „(27.) Vorläufige Bescheinigung über die Verhü-
gabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 6“ ersetzt. tung der Verschmutzung durch Abgase
nach MARPOL Anlage VI Regel 13 (IAPP-
9. § 16 Abs. 4 wird aufgehoben. Zeugnis) SeeBG“.
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
10. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.2 wird das Wort „zulassungs-
a) Dem Abschnitt B.II. wird folgende neue Nummer 8 pflichtiger“ durch die Wörter „zulassungs-
angefügt: oder genehmigungspflichtiger“ ersetzt.
„8. Sondervorschriften für nicht ein-
bb) In Nummer 3.4 wird nach dem Wort „Dampf-
tragungspflichtige Schiffe
kesselverordnung“ die Angabe „vom 27. Fe-
Auch auf Schiffen unter der Bundesflagge, bruar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert
die nicht im Schiffsregister eingetragen durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. De-
werden müssen, gelten für die Anwendung zember 1996 (BGBl. I S. 1914),“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2281
12. Folgende neue Anlage 3 wird angefügt:
„Anlage 3
(zu § 13 Abs. 4a)
Befähigungsnachweise für den mobilen
Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten
A. Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch
1. Arten der Befähigungsnachweise
1.1 Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits- und Anerkennungs-
vermerke (Befähigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:
a) für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und
Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System [GMDSS]) teilnehmen,
aa) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator’s Certificate [GOC]),
bb) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator’s Certificate [ROC]),
cc) UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ);
b) für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des
SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global
Maritime Distress and Safety System [GMDSS]) teilnehmen,
aa) Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]),
bb) Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC]);
c) Anerkennungsvermerk für Inhaber von Funkzeugnissen ausländischer Verwaltungen;
d) Gültigkeitsvermerk zu Seefunkzeugnissen gemäß dem STCW-Übereinkommen.
1.2 Einem von der Bundesverkehrsverwaltung ausgestellten Befähigungsnachweis im Sinne von Nr. 1.1 steht im
deutschen Hoheitsgebiet ein entsprechender Befähigungsnachweis eines Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung ab-
schließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder der diese Richtlinie ergänzenden Richtlinien des Rates gleich,
der in einem solchen Staat für Tätigkeiten des Seefunkdienstes erforderlich ist und dort erworben wurde.
2. Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes
2.1 Nach der Art der zu bedienenden Seefunkstelle richtet sich, welcher der in Nummer 1 aufgeführten Befähi-
gungsnachweise für die Ausübung des Seefunkdienstes bei dieser Seefunkstelle ausreicht.
2.2 Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunk-
dienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS.
2.3 Das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei
Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.
2.4 Das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-
Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW in den deutschen Seegebieten.
2.5 Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunk-
dienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS auf
Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von
§ 6 vorgesehen ist.
2.6 Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei
Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.
2.7 Für das Bedienen von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB), Radartranspondern für Suche und Rettung,
Satelliten-Funkanlagen, die ausschließlich der allgemeinen Kommunikation dienen, sowie Funkempfangs-
einrichtungen für den ausschließlichen Empfang seefahrtsbezogener Informationen ist der Besitz eines
Seefunkzeugnisses nicht erforderlich.
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
3. Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses
3.1 Der Bewerber erhält ein Seefunkzeugnis, wenn er hierfür das erforderliche Alter erreicht hat und die Anforde-
rungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung erfüllt. Das Alterserfordernis ist erfüllt
a) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, wenn er das 15. Lebensjahr
vollendet hat,
b) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3.2 Der Bewerber um ein Seefunkzeugnis erfüllt die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungs-
bewertung
a) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforde-
rungen nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung und nach dieser Anlage erfüllt sind,
b) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforde-
rungen nach dieser Anlage erfüllt sind.
4. Gültigkeitsdauer der Befähigungsnachweise
4.1 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe a werden unbefristet erteilt. Mit Erteilung des Seefunk-
zeugnisses wird die Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes durch einen Gültigkeitsvermerk zum
Seefunkzeugnis für die Dauer von fünf Jahren bestätigt.
4.2 Der Gültigkeitsvermerk nach Nummer 1.1 Buchstabe d wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie für jeweils fünf Jahre verlängert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) der Zeugnisinhaber hat den Seefunkdienst auf einem funkausrüstungspflichtigen Seeschiff mindestens
ein Jahr während der letzten fünf Jahre wahrgenommen,
b) der Zeugnisinhaber hat Tätigkeiten ausgeübt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen oder der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fort-
bestand der Befähigung zu erhalten,
c) der Zeugnisinhaber hat eine vereinfachte Prüfung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
oder einer von diesem benannten Stelle erfolgreich abgelegt,
d) der Zeugnisinhaber hat innerhalb von 24 Monaten vor der Antragstellung auf Verlängerung der Gültigkeits-
dauer erfolgreich an einem Wiederholungslehrgang bei einer zuständigen Ausbildungsstätte der Länder,
der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes im Sinne des Abschnitts C Nr. 5.1 dieser Anlage teil-
genommen.
Der Verlängerung des Gültigkeitsvermerks steht die Eintragung eines Funktionsvermerks im Zusammenhang
mit einem Gültigkeitsvermerk (Endorsement) gleich, aus der hervorgeht, dass eine der Voraussetzungen nach
Buchstabe a bis d erfüllt ist.
4.3 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe b sind unbefristet gültig.
4.4 Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ausgestellt und nicht widerrufen wurden,
sind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig.
5. Umtausch
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag folgende gültige Seefunkzeugnisse
umtauschen:
a) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ) in Allgemeines Betriebszeugnis für Funker
(General Operator’s Certificate [GOC]),
b) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I in Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für
(BZ I) Funker (Restricted Operator’s Certificate
[ROC]),
c) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II in UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ).
(BZ II)
6. Zeugnismuster
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen,
soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2283
B. Prüfungsordnung, Durchführung der Prüfung
1. Erwerb von Funkzeugnissen SRC und LRC
1.1 Prüfungszuständigkeiten
1.1.1 Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certi-
ficate [LRC]) und des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate [SRC]) richten die
nach § 13 Abs. 4a beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle ein, welche die Zulassungsvoraus-
setzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Beste-
hen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Funkzeugnisse ausstellt. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Sportsee-
schifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), findet entsprechende
Anwendung.
1.1.2 Die Zentrale Verwaltungsstelle bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der
Erteilung der Funkzeugnisse einschließlich der Erhebung und Einziehung der Kosten der Prüfungsausschüsse
nach Nummer 1.1.3.
1.1.3 Für die in Nummer 1.1.2 genannten Zwecke werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse
eingerichtet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Leiter und seinem Stellvertreter. § 4a Abs. 1 der
Sportseeschifferscheinverordnung in der in Nummer 1.1.1 genannten Fassung findet entsprechende
Anwendung.
1.1.4 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt im Einvernehmen mit den beauf-
tragten Verbänden den Sitz der Prüfungsausschüsse.
1.1.5 Die Prüfungen zum Funkzeugnis werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Leiter des
Prüfungsausschusses eingesetzt werden und aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die
Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf
Vorschlag der beauftragten Verbände bestellt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen
widerrufen oder zurücknehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens Inhaber des
Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) sein.
1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen Prüfungsausschuss zu richten. Der Anmeldung sind
beizufügen:
a) eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und
b) ein Passbild aus neuerer Zeit.
Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen.
1.1.7 Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die nach diesem Abschnitt erforderlichen Unterlagen vor-
liegen und der Eingang der Prüfungsgebühren nachgewiesen ist. Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens
drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach Abschnitt A Nr. 3.1 Buchstabe a erfolgen.
1.2 Durchführung der Prüfung
1.2.1 Der Leiter des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin sowie den
Prüfungsort. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
1.2.2 Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalaus-
weises oder Reisepasses ausweisen.
1.2.3 Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so
gilt die Prüfung als nicht bestanden.
1.2.4 Unerlaubte Hilfsmittel, wie z.B. Bücher, Taschenrechner u.a., oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht
benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits
erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die
Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.
1.2.5 Die Prüfungskommission entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der
Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die im Falle der Funkzeug-
nisse nach Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a und b nach Maßgabe der im Verkehrsblatt des Bundesministe-
riums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlichten Prüfungsrichtlinien ausreichend sind. Zum
Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.
1.3 Wiederholungsprüfung
1.3.1 Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Nochmals zu prüfen sind
die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens
sieben Tage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.
1.3.2 Für die Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen nach Nummer 2 entsprechend.
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
2. Ergänzungsprüfungen
2.1 Inhaber eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) oder eines Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses
für Funker II (UKW-Betriebszeugnis II) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige
Betriebszeugnis für Funker (ROC) oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.
2.2 Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) können durch eine Ergän-
zungsprüfung das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.
2.3 Die Ergänzungsprüfungen können in Verbindung mit einer Prüfung nach Nummer 1.2 abgelegt werden. Hat
der Bewerber die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so kann er sie erneut ablegen. Nummer 1.3 gilt ent-
sprechend.
3. Vereinfachte Prüfung
Inhaber von Seefunkzeugnissen, deren Gültigkeitsvermerk abgelaufen ist, können sich einer vereinfachten
Prüfung unterziehen. Die Nummern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.
C. Erteilung, Anerkennung und Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen
1. Erteilungsstellen
1.1 Für die Erteilung von Befähigungsnachweisen ist, soweit in Nummer 1.2 nichts anderes vorgesehen ist, das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zuständig. Die Zuständigkeit der Behörden, die für die Über-
prüfung im Sinne des § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind, zur Eintragung von Vermerken über
die Funktion als Funker bleibt unberührt.
1.2 Für die Erteilung von Seefunkzeugnissen nach Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe b für Funkstellen sind die
Prüfungsstellen nach Abschnitt B Nr. 1.1 zuständig. Die in diesem Abschnitt genannten Verbände werden
beauftragt, festzustellen, ob der Bewerber für ein Seefunkzeugnis die Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt
hat, das Seefunkzeugnis auszustellen und dem Bewerber auszuhändigen.
2. Anerkennung von Seefunkzeugnissen ausländischer Verwaltungen
2.1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erkennt im Original vorgelegte gültige Befähigungs-
nachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens an, wenn diesem Staat vom Schiffs-
sicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung
des STCW-Übereinkommens bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen
vorgeschriebenen Form entspricht.
2.2 Für die Ausübung von Seefunkdienst auf Schiffen, die nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegen, bedarf
es bei Befähigungsnachweisen ausländischer Verwaltungen keiner Anerkennung.
3. Ersatzausfertigung
Für einen verlorenen gültigen Befähigungsnachweis fertigt die Stelle, die die Urschrift ausgestellt hat, auf
Antrag eine Zweitschrift. Gleiches gilt, wenn das Dokument unbrauchbar geworden ist. In diesem Fall ist
die Urschrift vor der Ausfertigung der Zweitschrift zurückzugeben. Dem Antrag für die Ausfertigung einer
Zweitschrift ist ein Passbild aus neuerer Zeit beizufügen.
4. Anerkennung von Prüfungen an Ausbildungsstätten der Bundesländer, der Bun-
deswehr und des Bundesgrenzschutzes
4.1 Die Verwaltungsvereinbarungen über die Anerkennung von Prüfungen
a) an Ausbildungsstätten der Bundesländer und
b) an Ausbildungsstätten der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes
bleiben unberührt.
5. Anerkennung von Prüfungen im Fach Gerätekunde
Für eine Prüfung im Fach Gerätekunde, die der Bewerber vor dem Inkrafttreten dieser Regelung abgelegt hat,
bleibt die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, die nicht Ausbildungsstätte der Länder ist, unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2285
Artikel 3
3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der
Verordnung über Seefunkzeugnisse a) In Nummer 3 wird die Angabe „oder 2“ aufgehoben.
Die Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
1992 (BGBl. I S. 1086), geändert durch die Verordnung „5. Für das Bearbeiten eines Antrags
vom 24. August 1992 (BGBl. I S. 1610), wird wie folgt auf Ausstellen oder Verlängerung
geändert: der Geltungsdauer eines Gültig-
keitsvermerks oder eines Antrags
1. Folgende neue §§ 4a und 4b werden eingefügt: auf Ausstellen eines Anerkennungs-
„§ 4a vermerks 100,– DM“.
Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Artikel 4
stellt auf Antrag Aufhebung von Rechtsverordnungen
a) Gültigkeitsvermerke gemäß dem STCW-Überein- Es werden aufgehoben:
kommen aus und verlängert ihre Geltungsdauer,
1. die Schiffsbetriebsmeister-Verordnung vom 18. April
b) Anerkennungsvermerke aus. 1978 (BGBl. I S. 514), geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 872);
§ 4b
2. die Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni
Juristische Personen des privaten Rechts
1992 (BGBl. I S. 1086), zuletzt geändert durch Artikel 3
Die Prüfungsbehörde (§ 4) bedient sich bei Sport- der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276).
fahrzeugen im Sinne der Sportbootführerscheinverord-
nung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom Artikel 5
18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), sowie bei Traditi-
onsschiffen im Sinne der vom Bund für diese Schiffe Inkrafttreten
erlassenen Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
der juristischen Personen des privaten Rechts, die auf bis 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe k tritt am 1. Dezember 2002
beauftragt sind.“ in Kraft.
2. In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort „erwerben“ (3) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe g tritt am 17. Februar 2002
die Wörter „ , sofern sie zu dieser Prüfung bis zum in Kraft.
30. April 2001 im Sinne des § 6 zugelassen worden (4) Artikel 2 Nr. 12 und Artikel 4 Nr. 2 treten am 1. Januar
sind“ eingefügt. 2003 in Kraft.
Berlin, den 24. August 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
In Vertretung
R. N a g e l
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken
Vom 27. August 2001
Auf Grund des § 12a des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni
1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und
Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 13. März 2001 (BGBl. I S. 433), wird wie folgt geändert:
In § 3 Satz 1 werden die Angabe „30,0 Millimetern“ durch die Angabe „28,5 Milli-
metern“ und die Angabe „10 %“ durch die Angabe „12 %“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 27. August 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2287
Bekanntmachung
der Neufassung der Elternzeitverordnung für Soldaten
Vom 27. August 2001
Auf Grund des Artikels 7 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung
mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1664) wird nachstehend der Wortlaut der Elternzeitverordnung für Soldaten
in der vom 1. August 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 25. April 1995 (BGBl. I
S. 584, 1000),
2. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),
3. den mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 3. wurden erlassen auf Grund des § 28 Abs. 7 Satz 2
in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478).
Bonn, den 27. August 2001
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
Verordnung
über die Elternzeit für Soldaten
(Elternzeitverordnung für Soldaten – EltZSoldV)
§1 (2) Hat der Soldat eine Elternzeit aus einem von ihm
Beginn und Ende des Anspruchs nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig beantragt,
kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des
(1) Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Grundes nachholen.
Bundeserziehungsgeldgesetzes Anspruch auf Elternzeit
(3) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat
unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme
der Soldat seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten
der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und
unverzüglich mitzuteilen.
ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll- §3
endung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem Verfahren
angenommenen oder in Adoptivpflege genommenen Kind
bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis (1) Die Elternzeit erteilt das Bundesministerium der
zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle.
Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem (2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann
späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 das Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung der
Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. beantragten Elternzeit ablehnen oder bereits gewährte
Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeit- Elternzeit widerrufen.
abschnitte verteilt werden.
(3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Ver-
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können teidigung oder einer von ihm beauftragten Stelle kann auf
sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. bereits bewilligte Elternzeit verzichtet werden.
Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der
Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ist auf die
§4
Elternzeit anzurechnen, soweit nicht die Anrechnung
wegen eines besonderen Härtefalles nach § 1 Abs. 5 Nicht volle Erwerbstätigkeit
des Bundeserziehungsgeldgesetzes unbillig ist. Satz 1 Während der Elternzeit darf der Soldat mit Zustimmung
gilt auch für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern. des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer
(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbeschäftigung
Rahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die als Arbeitnehmer aufnehmen, wenn die Teilzeitbeschäf-
nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige tigung den Umfang von 30 Stunden in der Woche nicht
Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes überschreitet.
oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5
des Bundeserziehungsgeldgesetzes) kann nur innerhalb §5
von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden (weggefallen)
dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige
Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruch- §6
nahme der Beschäftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1
der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ist nicht (weggefallen)
zulässig. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn
ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung §7
aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den
(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten
diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. dieser Verordnung geboren wird.
(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet
§ 7a
ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder
für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in
§2 Obhut genommenen Kinder ist diese Verordnung in der
Antrag bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der
Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutz- §8
frist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für
(Aufhebung anderer Vorschriften)
Soldatinnen) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls
acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden.
Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von §9
zwei Jahren Elternzeit beantragt wird. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2289
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Bildung
von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen
Vom 28. August 2001
Auf Grund des § 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766) verordnet das Bundes-
ministerium der Verteidigung:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militäri-
schen Dienststellen vom 8. Februar 1991 (BGBl. I S. 424), die zuletzt durch die
Verordnung vom 15. März 1994 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die bisherigen Nummern
„1. Territorialkommando Nord,
2. Territorialkommando Süd,
3. Territorialkommando Schleswig-Holstein“
werden durch die neuen Nummern
„1. Streitkräfteunterstützungskommando,
2. Streitkräfteamt,
3. Sanitätsführungskommando“
ersetzt.
2. Die Nummer 10 wird gestrichen.
3. Die bisherigen Nummern 11, 12 und 13 werden zu den neuen Nummern 10,
11 und 12.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. August 2001
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
Vierte Verordnung
zur Änderung der Auslandskostenverordnung
Vom 29. August 2001
Auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301) verordnet das Auswärtige Amt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Auslandskostenverordnung vom 7. Januar 1980 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
23. Februar 1996 (BGBl. I S. 373), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird aufgehoben; der bisherige § 6 wird neuer § 5.
2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Gebührenverzeichnis
A Gebühren des Auswärtigen Dienstes
100 Ausfertigung
(§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Konsulargesetz) Gebühr nach
Nr. 124 – 126
110 Auskunft
(§ 1 Konsulargesetz)
schriftlich, nicht einfach 50 – 600 DM
Beglaubigung, öffentliche (Vermerk)
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz)
121 Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder
Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vor-
schriften 40 DM
122 Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten 1
⁄4 Wertgebühr,
höchstens 500 DM
123 Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk
beglaubigt Gebühr nach
Nr. 120 – 122
nur einmal
124 Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremd-
sprache mit lateinischen Schriftzeichen je angefangene Seite
1 DM,
mindestens
10 DM
125 Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateini-
schen Schriftzeichen je angefangene Seite
2 DM,
mindestens
20 DM
126 Jede weitere gleiche Abschrift – unabhängig von der Sprache und
Seitenzahl –, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienst-
stelle angefertigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender
befunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann
Beschaffung
(§ 1 Konsulargesetz)
130 Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen
Schriftstücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen
Amtshandlung ist 30 – 200 DM
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130.1
Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schrift-
stücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so
ist die Gebühr nur einmal zu erheben.
131 Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen 30 – 200 DM
140 Bescheinigung, konsularische (Vermerk)
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz) 40 – 200 DM
Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
(§ 14 Konsulargesetz)
150 Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeits-
zeugnis 40 DM
151 Sonstige inländische öffentliche Urkunde 60 DM
Beurkundung, öffentliche (Niederschrift)
(§§ 10 bis 12 Konsulargesetz)
160 Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben);
Ergänzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder
Vorgang Einfache Wertgebühr
160.1
Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil
einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der
jeweiligen Gebühr abgegolten.
160.2
Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung
eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines
Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selb-
ständiger Gebührentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen
Anträge wird mit der Gebühr abgegolten.
161 Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben,
gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden
Sprache erfolgt Zusätzlich eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 100 DM
162 Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines
sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung
oder Stiftung Doppelte Wertgebühr,
höchstens 20 000 DM
162.1
Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die
für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung
des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der
Satzung mit dieser Gebühr abgegolten.
165 Vertrag; gemeinschaftliches Testament Doppelte Wertgebühr
166 Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache
abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in
einer fremden Sprache erfolgt Zusätzlich je
Fremdsprache eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 200 DM
167 Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaft-
lichen Testaments Einfache Wertgebühr
168 Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet Gebühr nach
Nr. 165 – 166
nur einmal nach
dem Vertrag mit
dem höheren Wert
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 – 168
170 Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der
Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von
einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig
eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet
wird
171 Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgege-
benen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder
ändernder Erklärungen Gebühr wie für
die Beurkundung
der Erklärung
172 Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausferti-
gung oder beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten
180 Entwurf einer Urkunde Gebühr wie für
die Beurkundung
180.1
Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr
(z.B. 161, 166, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung an-
gerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten,
seinem Vertreter oder Nachfolger im Amt gefertigt wurde.
200 Dolmetschen
(§ 1 Konsulargesetz)
sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls
erfolgt, für jede angefangene halbe Stunde 60 DM
Forderungsangelegenheit
(§ 1 Konsulargesetz)
210 Erstes Mahnschreiben 20 – 100 DM
211 Jedes weitere Mahnschreiben 10 DM
212 Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläu-
bigers, für jede angefangene halbe Stunde 50 DM
Hilfeleistung
(§ 5 Konsulargesetz)
220 Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im
Rahmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermög-
lichung der Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an
einen anderen Ort 30 – 100 DM
220.1
Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsular-
beamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst
in Anspruch genommene Stelle die Gebühr.
225 Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des
Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mit-
nahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März 1974, BGBI. I
S. 469) 20 – 40 DM
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
I. Legalisation nach § 13 Abs. 2 Konsulargesetz
230 Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeits-
zeugnis gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch 40 DM
231 Sonstige ausländische öffentliche Urkunde 80 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2293
II. Legalisation nach § 13 Abs. 4 Konsulargesetz
235 Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeits-
zeugnis gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch 80 DM
236 Sonstige ausländische öffentliche Urkunde 160 DM
Schifffahrtssachen
(§§ 2, 17 Konsulargesetz)
300 Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und ande-
ren Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prü-
fungsbescheinigung (§ 4 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenfür-
sorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972, BGBI. I S. 734) 60 DM
301 Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur
Musterrolle 40 DM
310 Verklarung
einschließlich Beweisaufnahme nach dem Vierten Buch des Handels-
gesetzbuchs Doppelte Wertgebühr
311 Nachträgliche Ergänzung der Verklarung Einfache Wertgebühr
Todesfälle
(§ 9 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz)
400 Leichenpass
(§ 9 Abs. 1 Konsulargesetz)
einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen 40 DM
400.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb
der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
401 Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person 30 – 100 DM
410 Nachlassfürsorge
(§ 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) 30 – 1 000 DM
410.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb
der Diensträume nicht erhoben.
410.2
Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben
unberührt.
411 Nachlassverzeichnis
(§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebühr
411.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde
in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene
Stunde um 100 Deutsche Mark.
411.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb
der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
500 Übersendung
(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deut-
sche Behörden oder Gerichte bestimmt sind 20 – 50 DM
500.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb
der Diensträume nicht erhoben.
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
510 Überweisung
(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Überweisungen, die in sachlichem Zusammenhang mit
einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder auf amt-
lichem Wege vorgenommen werden 20 DM
510.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb
der Diensträume nicht erhoben.
520 Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden
(§ 1 Konsulargesetz)
für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Roh-
übersetzung (nicht überprüfte Übersetzung)
520.1 Sprachengruppe A 3 DM
520.2 Sprachengruppe B 4 DM
520.3 Sprachengruppe C 5 DM
520.4 Sprachengruppe D 6 DM
mindestens 30 DM
520.5
Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl
und -gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache.
520.6
Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich
die Zeilenzahl nach dem längeren Text.
520.7
Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusam-
mengerechnet.
521 Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe Die Hälfte der
Gebühr nach
Nr. 520,
mindestens 20 DM
522 Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Über-
setzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder
einer Inhaltsangabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den
Honorarkonsularbeamten angefertigt worden ist Die Hälfte der
Gebühr nach
Nr. 520,
mindestens 20 DM
530 Veräußerung
(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) Einfache Wertgebühr
530.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb
der Diensträume nicht erhoben.
535 Vermögensverzeichnis
(§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebühr
535.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde
in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene
Stunde um 40 Deutsche Mark.
535.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb
der Diensträume nicht erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2295
Verwahrung
(§ 1 Konsulargesetz)
550 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Dienst-
räumen einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder
Rückgabe
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an Einfache Wertgebühr
551 Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen – ausgenommen Zei-
tungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wert-
angabe versehen sind und Postkarten sowie Urkunden oder Schrift-
stücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts – in den Dienst-
räumen einschließlich Aushändigung oder Rückgabe
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an 20 – 100 DM
Zusatzgebühr
700 Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der
Zusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist,
für jede angefangene halbe Stunde 50 DM
für einen Kalendertag,
höchstens 400 DM
700.1
Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage
ab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im
Sinne dieser Verordnung.
B Gebühren nur des Auswärtigen Amts
900 Bestätigung der Echtheit
der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen
Urkunde 30 DM
910 Endbeglaubigung
als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen
Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten 20 DM“.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert: das Handelsregister einzutragende Geldbe-
trag, bei Änderung bereits eingetragener Geld-
a) In Nummer 2 wird dem Absatz 2 folgender Satz
beträge der Unterschiedsbetrag:
angefügt:
1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft;
„Wird ein Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist ein in der Satzung einer Aktiengesellschaft
das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Ein- oder einer Kommanditgesellschaft auf Ak-
heitswertes zu ersuchen.“ tien bestimmtes genehmigtes Kapital ist
b) In Nummer 6 wird im Absatz 3 Satz 3 die Angabe dem Grundkapital hinzuzurechnen;
„§ 1179“ durch die Angabe „§ 1179a“ ersetzt. 2. erste Anmeldung eines Versicherungsver-
c) Nummer 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: eins auf Gegenseitigkeit;
„(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche 3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stamm-
nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen kapitals einer Gesellschaft mit beschränkter
Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des Haftung;
einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der 4. Beschluss der Hauptversammlung einer
Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regel- Aktiengesellschaft oder einer Kommandit-
betrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die gesellschaft auf Aktien über
im Zeitpunkt der Beurkundung maßgebend sind.“
a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
d) Die Nummern 9, 10 und 11 werden wie folgt ge- (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes);
fasst: dem Beschluss über die genehmigte
Kapitalerhöhung steht der Beschluss
„9. Anmeldungen zum Handelsregister
über die Verlängerung der Frist, inner-
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum halb derer der Vorstand das Kapital
Handelsregister ist der Geschäftswert der in erhöhen kann, gleich;
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung gen zu ermitteln; bei der ersten Eintragung von
(§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes); Zweigniederlassungen sind diese mitzurech-
nen. Der Wert nach den vorstehenden Sätzen
5. erste Anmeldung einer Kommanditgesell-
beträgt mindestens 25 000 Deutsche Mark und
schaft; maßgebend ist die Summe der Kom-
höchstens 5 Millionen Deutsche Mark. Die
manditeinlagen; hinzuzurechnen sind 50 000
Sätze 2 und 3 sind für Prokuren nicht anzuwen-
Deutsche Mark für den ersten und 25 000
den.
Deutsche Mark für jeden weiteren Gesell-
schafter; (6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforder-
6. Eintritt eines Kommanditisten in eine beste- lich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder
hende Personenhandelsgesellschaft oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung,
Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein die für das Unternehmen keine wirtschaftliche
Kommanditist als Nachfolger eines ande- Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert
ren, ein bisher persönlich haftender Gesell- 5 000 Deutsche Mark.
schafter als Kommanditist oder ein bisheri- (7) Bei der Beurkundung von Anmeldungen
ger Kommanditist als persönlich haftender beträgt der Wert, auch wenn mehrere Anmel-
Gesellschafter einzutragen, ist die einfache dungen in derselben Verhandlung beurkundet
Kommanditeinlage, höchstens ein Betrag werden, in keinem Fall mehr als eine Million
von einer Million Deutsche Mark maßge- Deutsche Mark.
bend.
10. Beschlüsse von Organen bestimmter Gesell-
(2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt
schaften
sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3
bis 7. (1) Nummer 9 Abs. 4 gilt entsprechend für
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Beschlüsse von Organen von Kapital- oder
Anmeldung Personenhandelsgesellschaften, Versiche-
rungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder juristi-
1. eines Einzelkaufmanns 50 000 Deutsche schen Personen (§ 33 des Handelsgesetz-
Mark; buchs), deren Gegenstand keinen bestimmten
2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Geldwert hat.
Gesellschaftern 75 000 Deutsche Mark; hat
(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsge-
die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschaf-
setz sind mit dem Wert des Aktivvermögens
ter, erhöht sich der Wert für den dritten und
des übertragenden oder formwechselnden
jeden weiteren Gesellschafter um jeweils
Rechtsträgers anzusetzen. Bei Abspaltungen
25 000 Deutsche Mark;
oder Ausgliederungen ist der Wert des über-
3. einer juristischen Person (§ 33 des Handels- gehenden Aktivvermögens maßgebend.
gesetzbuchs) 100 000 Deutsche Mark.
(3) Werden in einer Verhandlung mehrere Be-
(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der schlüsse beurkundet, so gilt Nummer 16 ent-
Geschäftswert, wenn die Anmeldung sprechend. Dies gilt auch, wenn Beschlüsse,
1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 vom Hun- deren Gegenstand keinen bestimmten Geld-
dert des eingetragenen Grund- oder Stamm- wert hat, und andere Beschlüsse zusammen-
kapitals, mindestens 50 000 Deutsche Mark treffen. Mehrere Wahlen oder Wahlen zusam-
und höchstens eine Million Deutsche Mark; men mit Beschlüssen über die Entlastung der
Verwaltungsträger gelten als ein Beschluss.
2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitig-
keit betrifft, 100 000 Deutsche Mark; (4) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1
bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer
3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft,
Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet
50 000 Deutsche Mark; bei Eintritt oder Aus-
werden, in keinem Falle mehr als eine Million
scheiden von mehr als zwei persönlich haf-
Deutsche Mark.
tenden Gesellschaftern sind als Wert 25 000
Deutsche Mark für jeden eintretenden und 11. Anmeldung zu einem Register, Beurkundung
ausscheidenden Gesellschafter anzuneh- von Beschlüssen
men;
Für sonstige Anmeldungen zu einem Regis-
4. einen Einzelkaufmann oder eine juristische ter und bei der Beurkundung von Beschlüssen
Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) be- bestimmt sich der Geschäftswert, wenn der
trifft, 50 000 Deutsche Mark. Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat,
(5) Betrifft die Anmeldung eine Zweignieder- nach Nummer 22 Abs. 2.“
lassung, so beträgt der Geschäftswert die e) Nummer 13 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Hälfte des nach den vorstehenden Absätzen
bestimmten Wertes. Hat das Unternehmen „(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträ-
mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert gen, Satzungen und Statuten sowie von Plänen und
für jede Zweigniederlassung durch Teilung des Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz ist der
nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Wert höchstens auf 10 Millionen Deutsche Mark
Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassun- anzunehmen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2297
4. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
Wertgebührentabelle
bis zu 1 000 DM einschließlich 30,– DM von dem Mehrbetrag bis 50 Mio DM
bis zu 5 000 DM einschließlich 60,– DM für je angefangene 40 000,– DM 20,– DM
bis zu 10 000 DM einschließlich 90,– DM von dem Mehrbetrag bis 60 Mio DM
bis zu 20 000 DM einschließlich 110,– DM für je angefangene 50 000,– DM 20,– DM
bis zu 30 000 DM einschließlich 130,– DM von dem Mehrbetrag bis 70 Mio DM
für je angefangene 80 000,– DM 20,– DM
bis zu 40 000 DM einschließlich 150,– DM
bis zu 50 000 DM einschließlich 170,– DM von dem Mehrbetrag bis 80 Mio DM
für je angefangene 100 000,– DM 20,– DM
bis zu 60 000 DM einschließlich 190,– DM
bis zu 70 000 DM einschließlich 210,– DM von dem Mehrbetrag bis 100 Mio DM
für je angefangene 200 000,– DM 20,– DM
bis zu 80 000 DM einschließlich 230,– DM
bis zu 90 000 DM einschließlich 250,– DM von dem Mehrbetrag bis 200 Mio DM
für je angefangene 400 000,– DM 20,– DM
bis zu 100 000 DM einschließlich 270,– DM
von dem Mehrbetrag bis 5 Mio DM von dem Mehrbetrag bis 500 Mio DM
für je angefangene 10 000,– DM 20,– DM für je angefangene 1 Mio DM 20,– DM
von dem Mehrbetrag bis 30 Mio DM von dem Mehrbetrag über 500 Mio DM
für je angefangene 20 000,– DM 20,– DM für je angefangene 2 Mio DM 20,– DM“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. August 2001
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung von
Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Vom 3. September 2001
Das Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In Artikel 1 § 4 Abs. 2 Satz 2 ist die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe
„Absatz 4“ zu ersetzen.
2. In Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 ist die Angabe „§ 4 Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes“
durch die Angabe „§ 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes“ zu ersetzen.
3. In Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ist die Angabe „§ 4 Abs. 1 und 3 des Arti-
kel 10-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 und 4 des Artikel 10-Geset-
zes“ zu ersetzen.
Berlin, den 3. September 2001
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. K a y s e r s
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der
Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fett-
druck hervorgehoben sind.
ABl. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
13. 8. 2001 Verordnung (EG) Nr. 1646/2001 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Gewährung der Anpassungsbeihilfe an die Prä-
ferenzrohzucker raffinierende Industrie sowie zur Angleichung der
Anpassungsbeihilfe und der zusätzlichen Beihilfe für die Raffination
von Zucker L 219/14 14. 8. 2001
13. 8. 2001 Verordnung (EG) Nr. 1647/2001 der Kommission zur Eröffnung der
Ausschreibung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den
Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-
Kontingente für das Jahr 2002 L 219/16 14. 8. 2001
14. 8. 2001 Verordnung (EG) Nr. 1650/2001 der Kommission zur Festsetzung der
im vierten Quartal 2001 im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für
die Einfuhr in die Gemeinschaft verfügbaren Bananenmengen L 220/3 15. 8. 2001
14. 8. 2001 Verordnung (EG) Nr. 1651/2001 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die
Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Ver-
marktungsnormen für Eier L 220/5 15. 8. 2001