2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
Bekanntmachung
der Neufassung des Umweltinformationsgesetzes
Vom 23. August 2001
Auf Grund des Artikels 24 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungs-
richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) wird nachstehend der Wortlaut des Umweltinfor-
mationsgesetzes in der seit dem 3. August 2001 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 16. Juli 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1490),
2. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 21 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 23. August 2001
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2219
Umweltinformationsgesetz (UIG)*)
§1 §4
Zweck des Gesetzes Anspruch auf Informationen über die Umwelt
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den (1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu Informatio-
bei den Behörden vorhandenen Informationen über die nen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Per-
Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu son des Privatrechts im Sinne des § 2 Nr. 2 vorhanden
gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen sind. Die Behörde kann auf Antrag Auskunft erteilen,
festzulegen, unter denen derartige Informationen zugäng- Akteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonsti-
lich gemacht werden sollen. ger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller
eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf die
§2 Behörde diesen nur dann durch ein anderes geeignetes
Informationsmittel gewähren, wenn hierfür gewichtige von
Anwendungsbereich
ihr darzulegende Gründe bestehen.
Dieses Gesetz gilt für die Informationen über die Um- (2) Liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund
welt, nach § 7 oder § 8 vor, sind die hiervon nicht betroffenen
1. die bei den in § 3 Abs. 1 bestimmten Behörden des Informationen zu übermitteln, soweit es möglich ist, die
Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeinde- betroffenen Informationen auszusondern.
verbände sowie der sonstigen juristischen Personen (3) Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu
des öffentlichen Rechts vorhanden sind oder Informationen unberührt.
2. die bei natürlichen oder juristischen Personen des pri-
vaten Rechts vorhanden sind, die öffentlich-rechtliche §5
Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrneh-
Antragstellung, Bescheidung von Anträgen
men und die der Aufsicht von Behörden unterstellt
sind. (1) Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und ins-
besondere erkennen lassen, auf welche Informationen im
§3 Sinne des § 3 Abs. 2 er gerichtet ist.
Begriffsbestimmungen (2) Bei Bestehen eines Anspruchs ist die Information
(1) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. 4 des innerhalb einer Frist von zwei Monaten zugänglich zu
Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Aufgaben des Um- machen; bei fehlendem Anspruch ist innerhalb dieser Frist
weltschutzes wahrzunehmen hat. Hierzu gehören nicht ein Ablehnungsbescheid zu erteilen. Bei einer Auskunft
oder der Zurverfügungstellung von Informationsträgern ist
1. die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie die Behörde nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit
im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von der Daten zu überprüfen.
Rechtsverordnungen tätig werden,
2. Behörden, soweit sie Umweltbelange lediglich nach §6
den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten
Vertreter bei gleichförmigen Anträgen
haben,
3. Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden. Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unter-
schriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter
(2) Informationen über die Umwelt sind alle in Schrift, gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichför-
Bild oder auf sonstigen Informationsträgern vorliegenden mige Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungs-
Daten über verfahrensgesetzes entsprechend. Sind mehr als 50 Per-
1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der sonen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu
Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebens- bestellen, kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich
räume, bekannt machen.
2. Tätigkeiten, einschließlich solcher, von denen Belästi-
gungen wie beispielsweise Lärm ausgehen, oder Maß- §7
nahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder be- Ausschluss und Beschränkungen
einträchtigen können, und des Anspruchs zum Schutz öffentlicher Belange
3. Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Um- (1) Der Anspruch besteht nicht,
weltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer
Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz. 1. soweit das Bekanntwerden der Informationen die inter-
nationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder
die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates
vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Umwelt (ABl. EG Nr. L 158 S. 56). Sicherheit verursachen kann oder
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2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines dies verlangt, hat der Dritte im Einzelnen darzulegen, dass
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Diszipli- ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Satz 2 ist
narverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitenrecht- nicht auf Informationen anzuwenden, die der Behörde vor
lichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen Daten, die dem 1. Januar 1993 zugegangen und nicht als Betriebs-
Gegenstand des jeweiligen Verfahrens sind, oder oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind.
3. wenn zu besorgen ist, dass durch das Bekanntwerden (3) Der Anspruch ist bei Betriebs- und Geschäftsverhält-
der Informationen Umweltgüter im Sinne des § 3 Abs. 2 nissen im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung nicht
Nr. 1 erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt oder ausgeschlossen, soweit Informationen nach Absatz 1
der Erfolg behördlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Satz 2 zugänglich gemacht werden dürfen.
Abs. 2 Nr. 3 gefährdet werden.
(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn er sich auf §9
die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schrift-
stücke oder noch nicht aufbereiteter Daten oder verwal- Zuständigkeit
tungsinterner Mitteilungen bezieht. (1) Zur Ausführung dieses Gesetzes sind diejenigen
(3) Offensichtlich missbräuchlich gestellte Anträge sind Behörden zuständig, bei denen die begehrten Informa-
abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der tionen vorhanden sind. In den Fällen des § 2 Nr. 2 sind die-
Antragsteller über die begehrten Daten bereits verfügt. jenigen Behörden zuständig, die die Aufsicht über die dort
genannten Personen ausüben.
(4) Informationen über die Umwelt, die ein privater Drit-
ter der Behörde ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt (2) Die Länder können für ihren Bereich abweichende
hat, dürfen ohne Einwilligung des Dritten nicht zugänglich Regelungen über die Zuständigkeit treffen. Die Bundes-
gemacht werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 8 nicht für regierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Behör-
Informationen, die der Dritte der Behörde als Unterlage für den des Bundes durch Rechtsverordnung, die nicht der
einen Antrag oder eine Anzeige übermitteln musste. Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend zu
regeln.
§8
§ 10
Ausschluss und Beschränkungen
Kosten
des Anspruchs zum Schutz privater Belange
(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund
(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit
dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
1. durch das Bekanntwerden der Informationen perso- erhoben. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung
nenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwür- des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der
dige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden, Informationszugang nach § 4 Abs. 1 wirksam in Anspruch
2. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheber- genommen werden kann. § 15 Abs. 2 des Verwaltungs-
rechte der Auskunftserteilung oder der Zurverfügung- kostengesetzes findet keine Anwendung.
stellung von Informationsträgern entgegenstehen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshand-
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unbe- lungen der Behörden des Bundes die Höhe der Kosten
fugt zugänglich gemacht werden. Der Anspruch besteht durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
nach den Sätzen 1 und 2 insbesondere dann nicht, wenn Bundesrates bedarf, zu bestimmen.
die begehrten Informationen dem Steuergeheimnis oder
dem Statistikgeheimnis unterliegen. § 11
(2) Vor der Entscheidung über die Offenbarung der
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umwelt
durch Absatz 1 geschützten Informationen sind die Be-
troffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von der Die Bundesregierung veröffentlicht in vierjährigen Ab-
Betroffenheit eines Dritten auszugehen, soweit dieser ständen einen Bericht über den Zustand der Umwelt im
übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäfts- Bundesgebiet. Der erste Bericht ist spätestens am
geheimnisse gekennzeichnet hat. Soweit die Behörde 31. Dezember 1994 zu veröffentlichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2221
Zehnte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
(10. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 7. August 2001
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 15 in Verbindung mit Abs. 2a sowie mit Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 15 einge-
fügt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom
6. April 1980 (BGBl. I S. 413), § 6 Abs. 2a neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 10
Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) und § 6 Abs. 3 ein-
gefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721)
und geändert durch Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBl. I S. 2089), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden:
§1
Abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 11. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist,
dürfen Fahrzeuge, die im Auftrag der Kreditinstitute oder der Deutschen Bundes-
bank Geldtransporte durchführen, Fußgängerbereiche (Zeichen 242), in denen
durch Zusatzschild zu Zeichen 242 Fahrzeugverkehr zugelassen ist, auch außer-
halb der durch das Zusatzschild angeordneten Zeiten befahren, soweit dies
zur Versorgung dort ansässiger Kreditinstitute mit Euro-Bargeld oder zum
Abtransport von DM-Bargeld erforderlich ist. Angeordnete Beschränkungen der
zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeuge sind einzuhalten. Es darf nur mit
Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Der Fahrzeugführer darf Fußgänger
weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss er warten.
§2
Diese Verordnung tritt am 19. November 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
28. Februar 2002 außer Kraft.
Berlin, den 7. August 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit
(LAP-gehD-BA V)
Vom 7. August 2001
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- Teil 1
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Fachstudien
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, § 15 Grundsätze
863), der durch Artiktel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verord- § 16 Grundstudium
nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst wor- § 17 Hauptstudium
den ist, verordnet der Präsident der Bundesanstalt für
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Teil 2
Innern:
Berufspraktische Studienzeiten
Inhaltsübersicht § 18 Grundsätze
§ 19 Praktika
Abschnitt 1 § 20 Durchführung der Praktika
Laufbahn § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung
§1 Laufbahn § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Fachseminare)
§2 Erwerb der Befähigung
Teil 3
§3 Ziel der Ausbildung
Leistungsnachweise, Bewertungen
§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien
Abschnitt 2
§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studien-
Ausbildungsordnung zeiten
Kapitel 1
Abschnitt 3
Allgemeines
Prüfungsordnung
§4 Einstellungsbehörde
§5 Einstellungsvoraussetzungen Kapitel 1
§6 Ausschreibung, Bewerbung Zwischenprüfung
§7 Auswahlverfahren § 25 Zwischenprüfung
§8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Kapitel 2
§9 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
Laufbahnprüfung
§ 10 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
§ 26 Prüfungsamt
dienstes
§ 27 Prüfungskommission
§ 11 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 28 Prüfung
§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte
§ 29 Prüfungsort, Prüfungstermin
Kapitel 2 § 30 Diplomarbeit
Ausbildung § 31 Schriftliche Prüfung
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 32 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2223
§ 33 Mündliche Prüfung Besoldungsgruppe A 12
§ 34 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis Verwaltungsamtsrätin oder
§ 35 Täuschung, Ordnungsverstoß Verwaltungsamtsrat,
§ 36 Bewertung von Prüfungsleistungen Besoldungsgruppe A 13
§ 37 Gesamtergebnis Verwaltungsoberamtsrätin oder
§ 38 Zeugnis Verwaltungsoberamtsrat.
§ 39 Prüfungsakten, Einsichtnahme (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
§ 40 Wiederholung laufen. Dies gilt nicht, wenn das Eingangsamt der
nächsthöheren Laufbahn im Wege des Aufstiegs nach
§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung verliehen werden
Abschnitt 4 soll.
Aufstieg §2
§ 41 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungs- Erwerb der Befähigung
dienst
(1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen
§ 42 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung
nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit
§ 43 Zulassung zum Verwendungsaufstieg wird erworben durch:
1. den Vorbereitungsdienst und das Bestehen der vorge-
Abschnitt 5 schriebenen Laufbahnprüfung (§§ 10 und 28),
Teilnahme von Angestellten an der Laufbahnausbildung 2. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der
§ 44 Voraussetzungen, Verfahren Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
tung und Bestehen der abschließenden Prüfung nach
Maßgabe des § 44 (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit
Abschnitt 6 § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung),
Sonstige Vorschriften 3. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der
§ 45 Übergangsregelungen Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
tung und Bestehen der vorgeschriebenen Abschluss-
§ 46 Inkrafttreten
prüfung nach Maßgabe der Ausbildungs-, Studien-
und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der
Bundesanstalt für Arbeit (ASPO) in der Fassung vom
Abschnitt 1 11. Dezember 1992 (ANBA 1993, S. 90) (§ 5 Abs. 1
Laufbahn Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der Bundeslauf-
bahnverordnung),
§1 4. eine Einführung in die Aufgaben der Laufbahn durch
Laufbahn Ausbildung in dem für diese Laufbahn eingerichteten
Fachhochschulstudiengang und Bestehen der Auf-
(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen
stiegsprüfung (§§ 41 bis 43) oder
Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit umfasst den Vor-
bereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser 5. die Anerkennung der Laufbahnbefähigung bei einem
Laufbahn. Laufbahnwechsel (§ 6 der Bundeslaufbahnverord-
nung).
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: (2) Die übrigen Vorschriften der Bundeslaufbahnverord-
nung bleiben hinsichtlich des Erwerbs der Befähigung für
1. im Vorbereitungsdienst
die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes
Verwaltungsinspektoranwärterin oder in der Bundesanstalt für Arbeit unberührt.
Verwaltungsinspektoranwärter,
2. in der Probezeit bis zur Anstellung §3
Verwaltungsinspektorin zur Anstellung (z. A.) oder Ziel der Ausbildung
Verwaltungsinspektor zur Anstellung (z. A.), (1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-
3. im Eingangsamt antwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei
(Besoldungsgruppe A 9) der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; sie werden auch
auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwal-
Verwaltungsinspektorin oder
tung für die freiheitliche demokratische Grundordnung
Verwaltungsinspektor,
hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähi-
4. in den Beförderungsämtern der gung. Sie vermittelt ihnen die berufliche Grundbildung, die
Besoldungsgruppe A 10 wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie
Verwaltungsoberinspektorin oder berufspraktischen Fähigkeiten und problemorientiertes
Verwaltungsoberinspektor, Denken und Handeln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in
ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen
Besoldungsgruppe A 11 des europäischen Einigungsprozesses werden berück-
Verwaltungsamtfrau, Verwaltungsamtmännin oder sichtigt; die Beamtinnen und Beamten sollen europarele-
Verwaltungsamtmann, vante Kenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen beruf-
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
lichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und 4. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der
Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertre-
Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen ters Minderjähriger,
Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.
5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-
(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art tenausweises oder des Bescheides über die Gleich-
und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beam- stellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinder-
ten während der praktischen Ausbildung zu übertragen ter und
sind.
6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder
(3) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu för-
dern.
§7
Auswahlverfahren
Abschnitt 2
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
Ausbildungsordnung Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-
gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund
Kapitel 1 ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
Allgemeines der Laufbahn geeignet sind.
§4 (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
Einstellungsbehörde genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
Einstellungsbehörden sind Arbeitsämter, das Zentral- dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
amt der Bundesanstalt für Arbeit und die Zentralstelle für Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der Teilneh-
Arbeitsvermittlung. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die merinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl
Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden
fachliche Begleitung sowie die Unterstützung der Anwär- diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die
terinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei
über Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdiens- Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbil-
tes und der Aufstiegsausbildung im Einvernehmen mit dungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am
dem Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie
des Bundes für öffentliche Verwaltung. Die Einstellungs- ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Einglie-
behörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidun- derungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in
gen zuständige Dienstbehörde. der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen,
grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Ein aus-
§5 gewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzu-
streben.
Einstellungsvoraussetzungen
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
erhält von der in § 4 genannten Einstellungsbehörde die
wer
Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in zurück.
das Beamtenverhältnis erfüllt,
(4) Das Auswahlverfahren wird bei den in § 4 genannten
2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Einstellungsbehörden von einer unabhängigen Auswahl-
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht über- kommission durchgeführt und besteht aus einem schriftli-
schritten hat und chen und einem mündlichen Teil. Nähere Einzelheiten des
3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Auswahlverfahrens regelt die Hauptstelle der Bundesan-
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder stalt für Arbeit. Auf Wunsch von schwerbehinderten
einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwerbehinder-
Bildungsstand besitzt. tenvertretung während des sie betreffenden mündlichen
Teils des Auswahlverfahrens anwesend sein.
§6
(5) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus
Ausschreibung, Bewerbung zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen- oder Angestellten in vergleichbaren Vergütungsgruppen
ausschreibung ermittelt. und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
Dienstes oder Angestellten in vergleichbarer Vergütungs-
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden gruppe; die oder der Vorsitzende soll dem höheren Dienst
nach § 4 zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: angehören. Die Mitglieder sind unabhängig und an
1. ein tabellarischer Lebenslauf, Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission ent-
scheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen
3. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind
Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung, sicherzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2225
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse sprechend zu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.
geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber fest. Wenn (3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines
mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet,
Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der
Absatz 3 gilt entsprechend. berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu verkür-
zen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§8
(4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus
Einstellung in den Vorbereitungsdienst anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
(1) Die in § 4 genannten Einstellungsbehörden entschei- Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und
den unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Aus- Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
wahlverfahrens nach § 7 Abs. 6 über die Einstellung von zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung
Bewerberinnen und Bewerbern. des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und (5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: gern, wenn die Ausbildung
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein 1. wegen längerer Krankheit,
Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester zeit nach der Elternzeitverordnung,
Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
Stellung genommen wird, Ersatzdienstes oder
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen 4. aus anderen zwingenden Gründen
auch ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Bei Wieder-
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral- holung eines Studienabschnittes ersetzen die neuen
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein- Leistungsnachweise die bisherigen Ergebnisse.
stellungsbehörde und (6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des
5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr
darüber, dass sie oder er nicht in einem Ermittlungs- als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwär-
oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in terinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlän-
geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. gerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Lauf-
bahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-
Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt
lungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die
worden sind, abgelegt werden kann.
in § 4 genannte Einstellungsbehörde die Einstellungs-
untersuchung selbst vornehmen. (7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 40 Abs. 2.
§9
§ 11
Rechtsstellung
während des Vorbereitungsdienstes Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das Erholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika
Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Ver- gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
waltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Ver-
waltungsinspektoranwärtern ernannt. § 12
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Regelungen für Schwerbehinderte
Dienstaufsicht der in § 4 genannten Einstellungsbehörde. Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie
Während der Ausbildung am Fachbereich Arbeitsverwal- für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die
tung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver- Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemesse-
waltung unterstehen sie auch der Dienstaufsicht dieser nen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig
besonderen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit. hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleich-
terungen sind mit den Schwerbehinderten und der Schwer-
§ 10 behindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich noch
Dauer, Verkürzung und möglich ist, zu erörtern, es sei denn, dass Schwerbehinder-
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes te damit nicht einverstanden sind. Die Erleichterungen
dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabge-
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und setzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen
gliedert sich in Grundstudium, Hauptstudium und berufs- vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter
praktische Studienzeiten. den Schutz des Schwerbehindertengesetzes fallen, ange-
(2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten wandt. Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule
einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand ent- des Bundes für öffentliche Verwaltung.
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
Kapitel 2 § 16
Ausbildung Grundstudium
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen
§ 13 des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Aus-
Gliederung des Vorbereitungsdienstes bildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und
Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruf-
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten lichen Grundbildung das Verständnis für die grund-
(Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dau- legenden Wert- und Strukturentscheidungen des
ern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufspraktische Grundgesetzes, für eine freiheitliche demokratische
Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen,
auf. gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durch- züge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur
geführt: Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwen-
dung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur inner-
1. Einführungspraktikum 0,5 Monate, behördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit.
2. Grundstudium 6 Monate, Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten
fördern.
3. Praktikum A 1 Monat,
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich-
4. Hauptstudium I 2,75 Monate, tet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes,
5. Praktikum B 2,5 Monate, 1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-
6. Hauptstudium II 3 Monate, waltungshandelns,
7. Praktikum C 4 Monate, 2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver-
waltungsrecht, Zivilrecht),
8. Hauptstudium III 2,75 Monate,
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-
9. Praktikum D 6 Monate,
waltungshandelns,
10. Hauptstudium IV 3,5 Monate,
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
11. Praktikum E 4 Monate. handelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
(3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
ab. handelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
Te i l 1
§ 17
Fachstudien
Hauptstudium
§ 14 (1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und
Fachhochschule Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit
des Bundes für öffentliche Verwaltung erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaft-
licher Grundlage zu arbeiten.
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Arbeits- (2) In den Hauptstudienabschnitten I bis IV werden
verwaltung, durchgeführt. Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Studienfächern
erworben:
§ 15 Studienfach 1 Arbeitsmarkt und Ausbildungsmarkt:
Grundsätze Theorie, Statistik, Politik,
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft- Studienfach 2 Betriebswirtschaftslehre für die Arbeits-
lichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und verwaltung,
anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung Studienfach 3 Sozial-, Arbeits- und Organisations-
der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt. psychologie in der Arbeitsverwaltung,
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920 Studienfach 4 ausgewählte Rechtsgebiete für die
Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium min- Arbeitsverwaltung,
destens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stun-
den für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Studienfach 5 angewandte Berufswissenschaften,
Wahlpflichtfächer werden mindestens 320 Stunden vor- Studienfach 6 Selbstverwaltung und Verwaltung der
gesehen. Bundesanstalt für Arbeit,
(3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-
Studienfach 7 Beratung und Vermittlung,
abschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen
und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, Studienfach 8 berufliche Eingliederung Behinderter,
die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.
Studienfach 9 Leistungsrecht,
Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveran-
staltungspläne erstellt. Studienfach 10 Wahlbereich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2227
Teil 2 § 21
Berufspraktische Studienzeiten Leitung und Durchführung der Ausbildung
(1) Ausbildende Stellen sind die Arbeitsämter, das Zen-
§ 18 tralamt der Bundesanstalt für Arbeit und die Zentralstelle
für Arbeitsvermittlung. In jeder ausbildenden Stelle wer-
Grundsätze den eine Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt,
Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die für die ordnungsgemäße Durchführung des Prakti-
die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse kums in dieser Behörde verantwortlich sind.
und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwer- (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Aus-
ben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissen- bildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine
schaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig
Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studien- Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern
zeiten erlässt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit sowie den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät
einen Ausbildungsrahmenplan. sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht
§ 19 mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,
Praktika als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz
Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-
gehobenen nichttechnischen Dienstes der Bundesan- bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig
stalt für Arbeit mit den wesentlichen Aufgaben der über den erreichten Ausbildungsstand.
Arbeitsämter vertraut gemacht. Anhand praktischer
Fälle werden sie besonders in der Anwendung von (4) Die Ausbildungsleitung stellt aufgrund des Ausbil-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den dungsrahmenplans (§ 18) für jeden Abschnitt der prakti-
Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbil- schen Ausbildung einen Ausbildungsplan (Zeitplan) auf.
dungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten
sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne § 22
Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Lauf- Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
bahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Ver- (Fachseminare)
anstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltun-
gen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen
und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der mindestens 280 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in
Verhandlungsführung zu üben. den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt-
nisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehr-
(2) Den Anwärterinnen und Anwärtern kann Gelegenheit veranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeits-
gegeben werden, in begrenztem Umfang Auslandsprakti- platz werden aufeinander abgestimmt. Die Themen der
ka bei staatlichen Stellen oder vergleichbaren Institutio- Seminare gemäß den Studienfächern, die Lernziele, die
nen in Mitgliedsländern der Europäischen Union und in ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lernin-
Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland durch- halte und Zeitrichtwerte legt die Hauptstelle der Bundes-
zuführen. Einzelheiten regelt die Hauptstelle der Bundes- anstalt für Arbeit nach Anhörung des Fachbereichsrates
anstalt für Arbeit. des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschu-
(3) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung le des Bundes für öffentliche Verwaltung in einem Rah-
entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern menplan fest.
nicht übertragen werden. (2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden
während der berufspraktischen Studienzeiten bei den für
die Ausbildungsabschnitte zuständigen Behörden in
§ 20 Unterrichtsformen durchgeführt, welche die Mitarbeit und
Durchführung der Praktika Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordern.
(1) Die in § 4 genannten Einstellungsbehörden sind
verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Teil 3
Überwachung der Praktika.
Leistungsnachweise, Bewertungen
(2) Die Praktika (Einführungspraktikum, Praktika A, B, C,
D, E) finden in den Arbeitsämtern, dem Zentralamt der § 23
Bundesanstalt für Arbeit oder der Zentralstelle für Arbeits-
vermittlung statt. Leistungsnachweise während der Fachstudien
(3) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die Anwär- (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterin-
terinnen und Anwärter mit kundenorientiertem Verhalten nen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.
und den Aufgaben der Arbeitsverwaltung vertraut zu Leistungsnachweise können sein:
machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
die im Grund- und Hauptstudium erworbenen Kenntnisse
2. Hausarbeiten,
und Fertigkeiten vertiefen und lernen, sie in der Praxis
anzuwenden. 3. andere schriftliche Ausarbeitungen,
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
4. Referate, (3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten
5. Projektarbeiten, erstellt die ausbildende Dienststelle nach § 4 ein zusam-
menfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen
6. mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beiträge zu nach Absatz 1 aufgeführt. Die Anwärterinnen und Anwär-
Fachgesprächen, Kolloquien), ter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
7. IT-Anwendungen,
8. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form. Abschnitt 3
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche
Prüfungsordnung
Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-
punkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Kapitel 1
Nr. 6 können berücksichtigt werden. Zwischenprüfung
(3) Während des Hauptstudiums sind sieben schriftliche
Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen § 25
Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und sieben weitere
Zwischenprüfung
flexible Leistungsnachweise zu erbringen.
(1) Bei Beendigung des Grundstudiums haben die
(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine
Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand
nachweis wird nach § 36 bewertet und schriftlich
erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung
bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,
erwarten lässt.
Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterin-
nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestäti- (2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen ausge-
gung. richtet. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbei-
ten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der
(5) Die Leistungsnachweise sollen in der letzten Woche
Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2
des Studienabschnitts erbracht sein. Wer an einem
Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2
Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht inner-
Nr. 6 können berücksichtigt werden. Die Bearbeitungszeit
halb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält nach
Möglichkeit Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu für die Aufsichtsarbeiten beträgt je drei Zeitstunden.
einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prü-
der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der fungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung
schriftlichen Prüfung (§ 29) erbracht worden, gilt er als mit können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet wer-
„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet. den, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und
(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbe- Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten
reich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige
für öffentliche Verwaltung ein Zeugnis aus, in dem die Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewähr-
Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Haupt- leistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus vier
studium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten
werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach Mitgliedern des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der
§ 36 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnach- von denen eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder
weise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Wei-
bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten sungen nicht gebunden.
eine Ausfertigung des Zeugnisses. (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-
(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs- fungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprü-
handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 34 fung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen dem
und 35 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent- Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des
scheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach- Bundes für öffentliche Verwaltung; die §§ 34 und 35 sind
weises bestimmt hat. entsprechend anzuwenden.
(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
§ 24 hängig voneinander nach § 36 bewertet. Die Zweitprüferin
Bewertungen während oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung
der berufspraktischen Studienzeiten der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-
Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika kommission mit Stimmenmehrheit. § 27 Abs. 6 Satz 2
für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte
Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt
einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewer- sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
tung nach § 36 abgegeben. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Auf-
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage sichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“
des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnitts-
besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu punktzahl 5 erreicht worden ist.
eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie
und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung. spätestens sechs Monate nach Abschluss des Grund-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2229
studiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des nichttechnischen Dienstes der Bundesanstalt für
des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründe- Arbeit sein; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige
ten Ausnahmefällen kann die Hauptstelle der Bundesan- mit Lehraufgaben betraute Mitglieder des Fachbereiches
stalt für Arbeit eine zweite Wiederholung zulassen. Die Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für
Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die öffentliche Verwaltung sein.
weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der
Prüfung nicht ausgesetzt. (4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden
nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder
(8) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhoch- bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung erteilt den Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wieder-
Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestellung ist zulässig.
bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die
Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer
enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt der Fachbe- Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht
reich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes gebunden.
für öffentliche Verwaltung dies der Anwärterin oder dem
Anwärter schriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbe- mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entschei-
lehrung versehen. det mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) § 39 Abs. 2 gilt entsprechend. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere
Kapitel 2 Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen
Dienstes oder Angestellte in vergleichbaren Vergütungs-
Laufbahnprüfung gruppen als Prüfende bestellt werden.
§ 26
§ 28
Prüfungsamt
Prüfung
(1) Dem bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe. bahn befähigt sind.
(2) Einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit der (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in
Durchführung der Laufbahnprüfung sind nach Maßgabe ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
dieser Verordnung dem Fachbereich Arbeitsverwaltung dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver- fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-
waltung übertragen. licher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung
auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen ge-
§ 27 richtet.
Prüfungskommission (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg
(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission ab- die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-
gelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen ein- laufen hat.
gerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärte-
(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplomarbeit,
rinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen
einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Abschluss der Prüfungen es erfordern. Die Mitglieder der
Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-
durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann
der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Beauftragten des Bundesministeriums des Innern,
Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Beauftragten der in § 4 genannten Einstellungsbehör-
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind den, der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie den
Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnah-
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes mefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten
oder eine Angestellte oder ein Angestellter in vergleich- Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung
baren Vergütungsgruppen als Vorsitzende oder Vorsit- allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von
zender, schwerbehinderten Anwärterinnen oder Anwärtern kann
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes die Schwerbehindertenvertretung während des sie
oder Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen betreffenden mündlichen Teils der Prüfung anwesend
als Beisitzende, sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung
bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden
3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Diens-
Gelegenheit gegeben werden, bei der mündlichen Prü-
tes oder Angestellte in vergleichbaren Vergütungs-
fung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keiner-
gruppen als Beisitzende.
lei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwe-
Absatz 2 sollen mindestens drei Beamtinnen oder Beamte send sein.
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
§ 29 Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich
zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig
Prüfungsort, Prüfungstermin
verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmit-
(1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem tel benutzt haben.
Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des
(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig
Bundes für öffentliche Verwaltung Ort und Zeit der schrift-
voneinander zu bewerten. § 25 Abs. 5 Satz 2 findet Anwen-
lichen und der mündlichen Prüfung fest. Der Termin für die
dung. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der
Ausgabe der Diplomarbeit wird vom Fachbereich Arbeits-
Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Der Fachbereich Arbeits-
verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffent-
verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
liche Verwaltung festgelegt.
Verwaltung bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprü-
(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor- fer. Nähere Einzelheiten zur Person der Zweitprüferin oder
bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche des Zweitprüfers regelt die Hauptstelle der Bundesanstalt
Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der für Arbeit. Für die Bewertung ist § 36 entsprechend anzu-
mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. wenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um
nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so wird der
(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie
Durchschnitt gebildet. Ergeben sich beim Durchschnitts-
Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung
wert Bruchteile von Punkten, ist die erste Stelle nach dem
werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit-
Komma ab fünf nach oben zu runden. Die Rundung ist erst
geteilt.
vorzunehmen, wenn in der Diplomarbeit mindestens fünf
§ 30 Rangpunkte erreicht worden sind. Bei größeren Abwei-
chungen gibt die Fachhochschule die Diplomarbeit an die
Diplomarbeit Erst- und die Zweitprüferin oder den Erst- und den Zweit-
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die prüfer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach
Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunk-
aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen te, so wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abwei-
Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen chungen bestimmt der Fachbereich Arbeitsverwaltung der
lassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende
eindeutig zugeordnet werden können und kenntlich Rangpunktzahl wird durch den Fachbereich Arbeitsverwal-
gemacht werden. tung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
waltung durch Bildung der Durchschnittsrangpunktzahl der
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag
drei Bewertungen festgesetzt. Das Bewertungsverfahren
einer oder eines hauptamtlichen Lehrenden vom Fachbe-
soll acht Wochen nicht überschreiten.
reich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes
für öffentliche Verwaltung bestimmt und ausgegeben. Die
für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten § 31
zuständigen Ausbildungsbehörden können beteiligt wer- Schriftliche Prüfung
den. Lehrbeauftragte des Fachbereiches Arbeitsverwal-
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt;
tung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule
waltung sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich
des Bundes für öffentliche Verwaltung wird bei der Erar-
Lehrende des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fach-
beitung beteiligt. Die Aufgaben der fünf schriftlichen
hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung nicht
Arbeiten sind aus folgenden Studienfächern (Kernberei-
zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter
chen) auszuwählen:
können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten
Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des 1. Arbeits- und Ausbildungsmarkt: Theorie, Statistik,
Themas und der Abgabe der Arbeit beim Fachbereich Politik, Angewandte Berufswissenschaften,
Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für 2. Sozial-, Arbeits- und Organisationspsychologie in der
öffentliche Verwaltung sind aktenkundig zu machen. Arbeitsverwaltung, Beratung,
(3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von 3. Selbstverwaltung und Verwaltung der Bundesanstalt
sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung für Arbeit, Betriebswirtschaftslehre für die Arbeitsver-
höchstens drei Monate zur Verfügung. Sofern keine Frei- waltung,
stellung erfolgt, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens
sechs Monate ausgedehnt werden. Weitere Einzelheiten 4. Vermittlung (mit Förderung), Berufliche Eingliederung
zur Bearbeitungszeit regelt die Hauptstelle der Bundesan- Behinderter,
stalt für Arbeit. Die Diplomarbeit ist mit Maschine oder PC 5. Leistungsrecht, Ausgewählte Rechtsgebiete für die
geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seiten- Arbeitsverwaltung.
zahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis
(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier
der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die
Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die
Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder
Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die
sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der
Hilfsmittel werden in der Regel nicht zur Verfügung
Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll
gestellt.
in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-
Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich Arbeitsver- (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
waltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander
Verwaltung kann weitere Einzelheiten zur Form und zur folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-
Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der tagen wird ein freier Tag vorgesehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2231
(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben tungen ergibt die Durchschnittspunktzahl. Bei der Bewer-
sind geheim zu halten. tung der Leistungen in der mündlichen Prüfung sind Kom-
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer munikation, Teamfähigkeit und soziale Kompetenz ange-
für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die messen zu berücksichtigen.
Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift
nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission
die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste unterschreiben.
darf den Prüferinnen oder Prüfern nicht vor der endgül-
tigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt ge- § 34
geben werden.
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
(1) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertre-
gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift
tende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung
und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse,
der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder
den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in
Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch ge-
geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch
nommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und
Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
unterschreiben die Niederschrift.
Privatärztliche Zeugnisse können anerkannt werden.
(7) § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet Anwärter mit Genehmigung des Fachbereiches Arbeits-
zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 34 verfah- verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentli-
ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. che Verwaltung von der Diplomarbeit, der schriftlichen
oder mündlichen Prüfung zurücktreten.
§ 32
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1
Zulassung zur mündlichen Prüfung und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder
(1) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhoch- der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung lässt Anwär- Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplom-
terinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn arbeit nicht um die Hälfte übersteigt, hat der Fachbereich
drei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für
mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. öffentliche Verwaltung die Bearbeitungszeit auf Antrag
Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. der Anwärterinnen oder Anwärter entsprechend zu ver-
längern. Sind Anwärterinnen oder Anwärter länger als die
(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwär- Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplom-
terinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen arbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Beim
Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die
Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in der Diplomarbeit als nicht begonnen. Der Fachbereich
Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen Aufsichts- Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für
arbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie öffentliche Verwaltung bestimmt, zu welchem Zeitpunkt
dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schrift- die Prüfung oder Teile der Prüfung nachgeholt werden
form; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. und entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten
Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
§ 33
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-
Mündliche Prüfung liche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied- ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplom-
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die arbeit nicht termingemäß ab, entscheidet der Fachbereich
Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift- Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für
lichen Prüfung (§ 31 Abs. 1) entsprechend aus. Zusätzlich öffentliche Verwaltung, ob die nicht erbrachte Prüfungs-
können Lerninhalte, die Anwärterinnen und Anwärter im leistung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“
Wahlbereich der Studienfächer des Hauptstudiums belegt (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für
haben, als Gegenstand der mündlichen Prüfung herange- nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit
zogen werden. einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Anwär-
terin oder der Anwärter ist vorher anzuhören.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen
und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. § 35
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Täuschung, Ordnungsverstoß
Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-
50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine
drei Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst
werden. gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheb-
nach § 36. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in lichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an
einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken; die Summe dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen
der Rangpunkte geteilt durch die Anzahl der Einzelbewer- werden.
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu- Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem
eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd- Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 27 (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-
zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver- chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-
stoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-
einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden
der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, ent- neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit
scheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks
Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskom- angemessen berücksichtigt.
mission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere
der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil
Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der
„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd- folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-
Vom-Hundert-Anteil
amt nach Anhörung des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Leistungspunkte Rangpunkte
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
tung die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach 100 bis 93,7 15
dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden unter 93,7 bis 87,5 14
erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
rung zu versehen. unter 87,5 bis 83,4 13
(4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung unter 83,4 bis 79,2 12
nach den Absätzen 2 und 3 gehört. unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
§ 36
unter 70,9 bis 66,7 9
Bewertung von Prüfungsleistungen
unter 66,7 bis 62,5 8
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
Rangpunkten bewertet: unter 62,5 bis 58,4 7
sehr gut (1) unter 58,4 bis 54,2 6
15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in unter 54,2 bis 50,0 5
besonderem Maße entspricht, unter 50,0 bis 41,7 4
gut (2) unter 41,7 bis 33,4 3
13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen unter 33,4 bis 25,0 2
voll entspricht,
unter 25,0 bis 12,5 1
befriedigend (3)
unter 12,5 bis 0 0
10 bis 8 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht, (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder
ausreichend (4) der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht
durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3
7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel auf-
und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note
weist, aber im Ganzen den Anforderun-
typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anfor-
gen noch entspricht,
derungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-
mangelhaft (5) chenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung
4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, gemäß.
dass die notwendigen Grundkenntnisse § 37
vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könn- Gesamtergebnis
ten, (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
ungenügend (6) Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei
werden berücksichtigt:
1 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die 1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, 3 vom Hundert,
dass die Mängel in absehbarer Zeit 2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit
nicht behoben werden könnten. 14 vom Hundert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2233
3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Stu- und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu neh-
dienzeiten mit 6 vom Hundert, men. Die Prüfungsakten werden beim Fachbereich
4. die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für
17 vom Hundert, öffentliche Verwaltung mindestens fünf Jahre aufbe-
wahrt.
5. die Rangpunkte der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten
mit jeweils 8 vom Hundert (insgesamt 40 vom Hundert) (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
und Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie be-
treffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
mit 20 vom Hundert. § 40
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt- Wiederholung
zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von
50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung
im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht
Noten unberücksichtigt. bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;
die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit kann in
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung
nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen der mündlichen und schriftlichen Prüfung zulassen. Prü-
Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht fungen sind vollständig zu wiederholen.
ist.
(2) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhoch-
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis- schule des Bundes für öffentliche Verwaltung bestimmt,
sion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehme- innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden
rinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunk- kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und
te mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert. welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wie-
derholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und
§ 38 ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung
Zeugnis erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisheri-
gen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der
(1) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhoch- Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung erteilt den soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der
Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Ab-
schlussnote sowie die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 errechnete
Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht Abschnitt 4
bestanden, teilt der Fachbereich Arbeitsverwaltung der
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Aufstieg
dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich unter
Angabe der Durchschnittspunktzahl mit. Das Zeugnis § 41
nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit Regelaufstieg mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
Abschrift des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung
über das Nichtbestehen der Prüfung wird zu den Personal- (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren
akten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit
endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Mit- können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16
teilung des Prüfungsergebnisses. und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Auf-
stieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit zugelassen wer-
erhält von der in § 4 genannten Einstellungsbehörde ein den. Sie können sich auch selbst um die Zulassung zum
Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Aus- Aufstieg bewerben.
bildungsinhalte umfasst.
(2) Die zuständige Dienststelle (§ 4) benennt die Beam-
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der tinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilneh-
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer- men. Für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7
den durch den Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fach- entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Auf-
hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung berich- stieg entscheidet die vorgenannte Dienststelle unter
tigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlver-
den Fällen des § 35 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis fahrens.
zurückzugeben.
(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
§ 39 nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-
Prüfungsakten, Einsichtnahme tern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie
die §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die
Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprak- (4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegsprüfung
tischen Studienzeiten, der Niederschriften über die endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegsausbildung
Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des beendet.
Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, (5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die
den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen liche Leistungen erbracht und insgesamt mindestens
Rechtsstellung. sechs Monate bereits Tätigkeiten ausgeübt haben, die
den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr VI MTA oder
§ 42 höher entsprechen,
Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung 4. die Abschlussprüfung für Auszubildende in der Bun-
(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer desanstalt für Arbeit, die 1. Fachprüfung für Angestellte
bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse der Bundesanstalt für Arbeit, die Abschlussprüfung
erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert nach der Fortbildungsordnung zur Vorbereitung von
werden, können nach Anhörung der Beamtinnen und Angestellten in der Bundesanstalt für Arbeit auf die
Beamten die Fachstudien und die berufspraktischen Teilnahme an der Abschlussprüfung für Auszubildende
Studienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate ver- oder eine gleichartige Prüfung bei Bundes-, Landes-,
kürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen Kommunalverwaltungen oder Sozialversicherungsträ-
des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. gern abgelegt haben, wobei eine andere geeignete
abgeschlossene Berufsausbildung anerkannt werden
(2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der kann, und
zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder 5. neben der in Nummer 2 geforderten Bewährungszeit
Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen weitere berufliche Tätigkeiten – einschließlich Ausbil-
und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb dungszeiten – von drei Jahren nachweisen.
zusammenhängender Teilabschnitte der Studienab- Bei bewährten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit
schnitte und Praktika entzogen werden. dem Bildungsabschluss der Fachhochschulreife können
Ausnahmen von den Nummern 4 und 5 zugelassen wer-
§ 43 den; nach Nummer 5 ist jedoch mindestens ein Jahr
berufliche Tätigkeit – einschließlich Ausbildungszeiten –
Zulassung zum Verwendungsaufstieg nachzuweisen.
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren (2) Für das Auswahlverfahren und die Entscheidung
nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit über die Zulassung gilt § 41 Abs. 2 und 3 entsprechend.
können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16
und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Auf- (3) Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
stieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des – mit Ausnahme von Arbeitspflicht und Beschäftigungs-
gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundes- anspruch – gelten für die zur Ausbildung zugelassenen
anstalt für Arbeit zugelassen werden. Angestellten weiter.
(4) Für Angestellte, die die Zwischenprüfung oder die
abschließende Prüfung endgültig nicht bestanden haben,
Abschnitt 5 wird die Beendigung der Ausbildung schriftlich angeord-
Teilnahme von Angestellten net.
an der Laufbahnausbildung (5) Mit Bestehen der abschließenden Prüfung, die mit
der Laufbahnprüfung identisch ist, wird die Befähigung für
§ 44 die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes
in der Bundesanstalt für Arbeit anerkannt.
Voraussetzungen, Verfahren
(1) Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit können
ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses zur Ausbil- Abschnitt 6
dung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen
Dienstes und zu der sie abschließenden Prüfung zugelas- Sonstige Vorschriften
sen werden (§ 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung),
wenn sie § 45
1. für die Ausbildung geeignet erscheinen, Übergangsregelungen
2. sich in einer Tätigkeit auf dem mittleren Dienst ver- (1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem
gleichbaren Dienstposten bei der Bundesanstalt für 1. September 1999 die Ausbildung begonnen haben, gilt
Arbeit von mindestens fünfeinhalb Jahren bewährt weiterhin die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsord-
haben, wobei Beschäftigte mit Abschlussprüfung nach nung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen
der Fortbildungsordnung zur Vorbereitung von An- Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit vom 18. April
gestellten in der Bundesanstalt für Arbeit auf die Teil- 1995 (ANBA S. 968) in der Fassung der letzten Änderung
nahme an der Abschlussprüfung für Auszubildende vom 29. Mai 1996 (RdErl 47/96-2620). Dies gilt nicht,
(FO-Ang-BA) frühestens zwei Jahre nach Ablegung soweit der Vorbereitungsdienst im Einzelfall wegen einer
dieser Prüfung zugelassen werden können, Unterbrechung aus zwingenden Gründen (§ 10 Abs. 4,
5 und 6) verlängert wurde (Wiedereinstieg).
3. mindestens in der VergGr VI MTA eingruppiert sind (die
VergGr VI MTA darf jedoch nicht im Wege eines (2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbil-
Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreicht dung zwischen dem 1. September 1999 und dem
worden sein), wobei auch Angestellte der VergGr VII 31. August 2000 begonnen haben, gelten ab dem
MTA zugelassen werden können, wenn sie auf dem 1. September 2000 die Vorschriften dieser Verordnung
ihnen übertragenen Dienstposten überdurchschnitt- mit Ausnahme des § 25; für die von diesen Anwärterinnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2235
und Anwärtern abzulegende Zwischenprüfung gilt § 24 § 46
der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
Inkrafttreten
Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in
der Bundesanstalt für Arbeit vom 18. April 1995 (ANBA (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Septem-
S. 968) in der Fassung der letzten Änderung vom 29. Mai ber 2000 in Kraft.
1996 (RdErl 47/96-2620).
(2) Die Regelungen des § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und des
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auf- § 37 Abs. 1 werden erprobt und gelten in dieser Fassung
stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Sinne der zunächst für die Dauer von vier Jahren nach Inkrafttreten
§§ 41 bis 43 und für die Angestellten im Sinne des § 44. dieser Verordnung.
Nürnberg, den 7. August 2001
Der Präsident
der Bundesanstalt für Arbeit
Bernhard Jagoda
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
Verordnung
über die fachlichen Anforderungen gemäß
§ 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure
(Lebensmittelkontrolleur-Verordnung – LKonV)
Vom 17. August 2001
Auf Grund des § 41 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- f) Schadstoffe,
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der g) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- h) betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen,
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) i) neuartige Lebensmittel;
und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I
S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbrau- 2. Beobachtungen über mögliche nachteilige Beein-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: flussung von Lebensmitteln durch die Umwelt;
3. Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im
§1 Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestim-
Anforderungen
mungen über
(1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen dür-
a) Kennzeichnung,
fen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des
Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs b) Kenntlichmachung,
mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Be- c) Verbote zum Schutz vor Täuschung,
darfsgegenständegesetzes nur beauftragt werden, wenn
sie befähigt sind, d) Werbung;
4. sensorische Prüfung der Erzeugnisse im Sinne des
1. die nach § 41 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes hin-
Bedarfsgegenständegesetzes vorgeschriebenen Über-
sichtlich einer Abweichung von der Norm;
prüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit
diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von 5. orientierende physikalische und chemische Prüfun-
wissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden gen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmungen
müssen, und Temperaturmessungen;
2. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechts- 6. Prüfung technologischer Vorgänge;
verletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts
zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und 7. Probenahme;
Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, 8. a) Sicherstellung und Überwachung der aus dem
Verkehr genommenen Erzeugnisse im Sinne des
3. Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
lebensmittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,
b) Erlass von Ordnungsverfügungen,
4. Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittel-
rechts und über seinen Vollzug aufzuklären. c) im Rahmen der Gefahrenabwehr Veranlassung
notwendiger Maßnahmen;
(2) Sie müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten
9. Prüfung der Schrift- und Datenträger;
befähigt sein:
10. Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchfüh-
1. Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im rung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwal-
Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- tungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
gesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestim- Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten;
mungen über
11. Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und
a) Schutz der Gesundheit,
Beurteilung betriebseigener Maßnahmen und Kon-
b) Hygiene, trollen;
c) Zusatzstoffe, 12. Dokumentation der Außendiensttätigkeiten;
d) Behandlung mit ionisierenden Strahlen,
13. Erstellen von Statistiken und Erstatten von Mel-
e) Rückstände und Umweltkontaminanten, dungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2237
14. Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde 6. Warenkunde einschließlich der Technologie und des
oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik;
im Rahmen der Überwachung.
7. Warenkunde einschließlich der Technologie und
des Umgangs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen
§2
Mitteln und Bedarfsgegenständen;
Anforderungsnachweis
8. Lebensmittel- und Betriebshygiene;
(1) Die Anforderungen nach § 1 erfüllt, wer in einem
Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet 9. Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung;
des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vermittelt, 10. Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen
Grundlagen;
1. eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufs-
bildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder 11. Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und
als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfek-
einem Lebensmittelberuf bestanden hat und tion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung;
2. einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach 12. Betriebliche Eigenkontrollsysteme;
§ 3 nachweist.
13. Einführung in die psychologischen Grundlagen der
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommuni-
kations- und Konfliktlösungstechniken.
1. Bedienstete im Polizeivollzugsdienst,
2. Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst (3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die
der allgemeinen Verwaltung, die jeweils mindestens festzustellen ist, ob Kenntnisse und Fertigkeiten zur Über-
drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung wachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des
beschäftigt waren oder Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vorlie-
gen. Die Prüfung kann in Teilabschnitten, die auch lehr-
3. Personen, die eine Ausbildung an einer Fachhoch- gangsbegleitend durchgeführt werden können, abgelegt
schule, in deren Verlauf Kenntnisse und Fertigkeiten werden.
auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im
Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- §4
gesetzes vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen
Fortbildung
haben,
Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle
den Personen nach Absatz 1 Nr. 1 gleichstellen. Absatz 1
zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt
Nr. 2 bleibt unberührt.
mindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen die erwor-
benen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und
§3 Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten
Lehrgang vermittelt werden. Die Aufteilung in eintägige oder halb-
(1) Der Lehrgang dauert mindestens 24 Monate. Er tägige Fortbildungsveranstaltungen ist zulässig.
gliedert sich in
§5
1. tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von
mindestens sechs Monaten und Vorschriften der Länder
2. geregelte praktische Unterweisung einschließlich Die zuständigen obersten Landesbehörden können im
Praktika in den mit der Untersuchung und Beurteilung Rahmen dieser Verordnung nähere Vorschriften über den
von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung erlassen,
Bedarfsgegenständegesetzes betrauten Ämtern. insbesondere können sie
Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehr- 1. eine Eignungsprüfung zur Ergänzung des Anforde-
gangsdauer um bis zu sechs Monate verkürzt werden. rungsnachweises nach § 2,
(2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und 2. das Anrechnen einer erfolgreich abgeschlossenen
Fertigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln: Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bis zu sechs
1. Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungs- Monaten auf die Dauer des Lehrgangs
recht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Ver- vorschreiben. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1
waltungstechnik einschließlich der automatisierten Nr. 2 nicht.
Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik;
§6
2. Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Ausnahmen und Übergangsvorschriften
3. Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeug- (1) Diese Verordnung gilt nicht für
nissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstän-
1. Weinsachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31
den einschließlich Weinrecht;
Abs. 1 des Weingesetzes;
4. Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht;
2. Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung
5. Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht; über Geflügelfleischkontrolleure;
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
3. Fleischkontrolleure im Sinne der Fleischkontrolleur- können abweichend davon den Beginn der Ausbildung
Verordnung. auf höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung festsetzen.
(2) Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als erfüllt
bei Personen, die (3) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2
Nr. 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch
1. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Stand gesetzt
Lebensmittelkontrolleure im Sinne der Lebensmittel- werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. § 4
kontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I bleibt unberührt.
S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des
Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sind oder §7
2. vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
eine Ausbildung gemäß der in Nummer 1 genannten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Lebensmittelkontrolleur-Verordnung auf Grund ent- Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensmittelkontrolleur-Verord-
sprechender landesrechtlicher Vorschriften begonnen nung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert
haben und sie danach nach diesen Vorschriften ab- durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994
schließen; die zuständigen obersten Landesbehörden (BGBl. I S. 1467), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. August 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2239
Bekanntmachung
der Neufassung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung
Vom 23. August 2001
Auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
anpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) wird nachstehend
der Wortlaut der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der seit dem 1. Juli 2000
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. September 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3191),
2. den teils am 1. September 1998, teils am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3434).
Berlin, den 23. August 2001
Der Bundesminister des Innern
Schily
Verordnung
über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit
(Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV)
§1 (2) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absat-
Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags zes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-
zulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für
Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Professoren an Hochschulen und die bei der Deutschen
genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhe- Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen
gehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt. und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der
Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie die jähr-
§2 liche Sonderzuwendung und das jährliche Urlaubsgeld.
Höhe und Berechnung (3) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Ver-
gütungen werden entsprechend dem Umfang der tat-
(1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unter-
sächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.
schiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich
aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und
83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bis- § 2a
herigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Ausgleich bei
Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit
worden ist, bei Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit
Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung
(§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen-
der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die ins-
des Landesrecht) unter Berücksichtigung des § 72a des
gesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als
Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur Er-
die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung
mittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die
ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in
Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der
Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei blei-
individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkom-
ben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, so-
mensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1
weit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unbe-
des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen
rücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.
Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu
vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuer-
gesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben §3
unberücksichtigt. (Inkrafttreten)
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
Achte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung*)
Vom 23. August 2001
Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) und in Verbindung mit
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-
erlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft:
Artikel 1
Anlage 6 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die
Pflanzenbeschauverordnung geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1420), wird wie
folgt geändert:
1. Teil I wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Bemisa tabaci Genn. (europäische Populationen) (Tabakmottenschildlaus)“ wird in Spalte 2
die Angabe „DK“ gestrichen.
bb) In der Position „Leptinotarsa decemlineata Say (Kartoffelkäfer)“ wird in Spalte 2 die Angabe „S (Malmöhus,
Kristianstads, Blekinge, Kalmar, Gotlands Län, Halland)“ durch die Angabe „S (die Provinzen Blekinge,
Gotlands, Halland, Kalmar, Skåne)“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird in der Position „Tomato spotted wilt virus (Bronzefleckenkrankheit)“ in Spalte 2 die Angabe
„DK“ gestrichen.
2. Teil II wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 wird in Spalte 3 die Angabe der Schutzgebiete wie folgt gefasst:
„A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Osttirol, Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, GB (Nordirland,
Isle of Man, Kanalinseln), I (Abruzzen; Basilicata; Calabria, Campania; Emilia-Romagna: die Provinzen
Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia Giulia; Lazio; Liguria; Lombardia; Marche; Molise;
Piemonte; Puglia; Sardegna; Sicilia; Toscana; Trentino-Alto Adige: die autonomen Provinzen Bolzano und
Trento; Umbria; Valle d’Aosta; Veneto), IRL, P4)“.
bb) In Nummer 1.4 werden in Spalte 3 nach der Angabe „P“ folgende Angaben eingefügt:
„(Azoren; im Bezirk Beja alle Gemeinden; im Bezirk Castelo Branco die Gemeinden Castelo Branco, Fundao
und Penamacor, Indanha-a-Nova; Bezirk Évora, ausgenommen die Gemeinden Montemor-o-Novo, Mora
und Vendas Novas; im Bezirk Faro alle Gemeinden; im Bezirk Portalegre die Gemeinden Arronches, Campo
Maior, Elvas, Fronteira, Monforte und Sousel)“.
cc) In den Nummern 1.8, 1.9, 1.10 und 1.11 wird jeweils in Spalte 2 die Angabe „Pissodes spp., europäische
Arten (Rüsselkäfer)“ und in Spalte 3 die Angabe „GB (Nordirland, Isle of Man und Jersey), IRL“ gestrichen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 2001/32/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzen-
gesundheitlichen Risiken und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG (ABl. EG Nr. L 127 S. 38),
– Richtlinie 2001/33/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über
Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. EG Nr. L 127 S. 42).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2241
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 wird in Spalte 3 die Angabe der Schutzgebiete wie folgt gefasst:
„A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Osttirol, Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, GB (Nordirland,
Isle of Man, Kanalinseln, I (Abruzzen; Basilicata; Calabria; Campania; Emilia-Romagna: die Provinzen
Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia Giulia; Lazio; Liguria; Lombardia; Marche; Molise;
Piemonte; Puglia; Sardegna; Sicilia; Toscana; Trentino-Alto Adige: die autonomen Provinzen Bolzano und
Trento; Umbria; Valle d’Aosta; Veneto), IRL, P4)“.
bb) In Nummer 1.4 werden in Spalte 3 nach der Angabe „P“ folgende Angaben eingefügt:
„(Azoren; im Bezirk Beja alle Gemeinden; im Bezirk Castelo Branco die Gemeinden Castelo Branco, Fundao
und Penamacor, Indanha-a-Nova; Bezirk Évora, ausgenommen die Gemeinden Montemor-o-Novo, Mora
und Vendas Novas; im Bezirk Faro alle Gemeinden; im Bezirk Portalegre die Gemeinden Arronches, Campo
Maior, Elvas, Fronteira, Monforte und Sousel)“.
cc) Die Nummern 1.8 bis 1.11 werden wie folgt gefasst:
Schadorganismen
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung Schutzgebiete1)
(deutsche Bezeichnung)
1 2 3
„1.8 Fichte (Picea A. Dietr.) Die Pflanzen müssen frei sein von:
über 3 m Höhe Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
Ips amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
Ips cembrae Heer GB (Nordirland,
(Großer Lärchenborkenkäfer) Isle of Man), GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
Ips sexdendatus Boerner GB (Nordirland,
(Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer) Isle of Man), IRL
Ips typographus Heer GB, IRL
(Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
1.9 Kiefer (Pinus L.) Die Pflanzen müssen frei sein von:
über 3 m Höhe Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
Ips amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
Ips cembrae Heer GB (Nordirland,
(Großer Lärchenborkenkäfer) Isle of Man), GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
Ips sexdendatus Boerner GB (Nordirland,
(Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer) Isle of Man), IRL
Ips typographus Heer GB, IRL
(Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
1.10 Lärche (Larix Mill.) Die Pflanzen müssen frei sein von:
über 3 m Höhe Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
Ips amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
1.11 Tanne (Abies Mill.) Die Pflanzen müssen frei sein von:
über 3 m Höhe Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
Ips amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
Ips cembrae Heer GB (Nordirland,
(Großer Lärchenborkenkäfer) Isle of Man), GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
Ips sexdendatus Boerner GB (Nordirland,
(Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer) Isle of Man), IRL
Ips typographus Heer GB, IRL“.
(Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer)
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
dd) Nummer 3.1.1 wird gestrichen.
ee) Nummer 3.1.2 wird zu 3.1.1.
ff) In Nummer 4 wird in der Position „Nadelbäume (Coniferales)“ in Spalte 2 die Angabe „Pissodes spp.,
europäische Arten (Rüsselkäfer)“ und in Spalte 3 die Angabe der Schutzgebiete „GB (Nordirland, Isle of Man
und Jersey), IRL“ gestrichen.
3. In Teil III wird in Abschnitt A und in Abschnitt B jeweils in Nummer 1.1 Spalte 2 die Angabe der Schutzgebiete wie
folgt gefasst:
„A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Osttirol, Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, GB (Nordirland, Isle of Man,
Kanalinseln, I (Abruzzen; Basilicata; Calabria; Campania; Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma,
Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia Giulia; Lazio; Liguria; Lombardia; Marche; Molise; Piemonte; Puglia; Sardegna;
Sicilia; Toscana; Trentino-Alto Adige: die autonomen Provinzen Bolzano und Trento; Umbria; Valle d’Aosta; Veneto),
IRL, P4)“.
4. Teil IV wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1.1 wird in Spalte 3 die Angabe „DK“ gestrichen.
bb) In Nummer 1.1.2 werden in Spalte 3 nach der Angabe „P“ folgende Angaben eingefügt:
„(Azoren; im Bezirk Beja alle Gemeinden; im Bezirk Castelo Branco die Gemeinden Castelo Branco, Fundao
und Penamacor, Indanha-a-Nova; Bezirk Évora, ausgenommen die Gemeinden Montemor-o-Novo, Mora
und Vendas Novas; im Bezirk Faro alle Gemeinden; im Bezirk Portalegre die Gemeinden Arronches, Campo
Maior, Elvas, Fronteira, Monforte und Sousel)“.
cc) In Nummer 2.1.1 werden in Spalte 3 nach der Angabe „P“ folgende Angaben eingefügt:
„(Azoren; im Bezirk Beja alle Gemeinden; im Bezirk Castelo Branco die Gemeinden Castelo Branco, Fundao
und Penamacor, Indanha-a-Nova; Bezirk Évora, ausgenommen die Gemeinden Montemor-o-Novo, Mora
und Vendas Novas; im Bezirk Faro alle Gemeinden; im Bezirk Portalegre die Gemeinden Arronches, Campo
Maior, Elvas, Fronteira, Monforte und Sousel)“.
b) Abschnitt C wird wie folgt geändert:
In Nummer 1.1.1 und 2.1.1 wird jeweils in Spalte 2 Buchstabe a und in Spalte 3 die Angabe der Schutzgebiete wie
folgt gefasst:
„A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Osttirol, Steiermark, Wien), E, F (Korsika), FI, GB (Nordirland,
Isle of Man, Kanalinseln, I (Abruzzen; Basilicata; Calabria; Campania; Emilia-Romagna: die Provinzen
Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia Giulia; Lazio; Liguria; Lombardia; Marche; Molise;
Piemonte; Puglia; Sardegna; Sicilia; Toscana; Trentino-Alto Adige: die autonomen Provinzen Bolzano und Trento;
Umbria; Valle d’Aosta; Veneto), IRL, P4)“.
c) Abschnitt D wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4 wird jeweils in Spalte 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und in
Spalte 3 die entsprechende Angabe der Schutzgebiete gestrichen.
bb) In Nummer 1.1.5 wird in Spalte 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und in Spalte 3 die entsprechende
Angabe der Schutzgebiete gestrichen.
cc) Die Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 werden wie folgt gefasst:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete1)
und sonstige Gegenstände
1 2 3
„2.1.2 Fichte Die Pflanzen müssen in einer Baumschule
(Picea A. Dietr.) erzeugt worden sein, die frei von folgenden
über 3 m Höhe Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland,
(Ips cembrae Heer) Isle of Man), GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer GB, IRL
(Ips typographus Heer)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2243
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
Besondere Anforderungen Schutzgebiete1)
und sonstige Gegenstände
1 2 3
c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer GB (Nordirland,
(Ips sexdendatus Boerner) Isle of Man), IRL
d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer F (Korsika), GB, GR, IRL
(Ips amitinus Eichhof)
e) Nordischer Fichtenborkenkäfer GB, GR, IRL
(Ips duplicatus Sahlberg)
f) Riesenbastkäfer GB5), GR, IRL
(Dendroctonus micans Kugelan)
2.1.3 Kiefer Die Pflanzen müssen in einer Baumschule
(Pinus L.) erzeugt worden sein, die frei von folgenden
über 3 m Höhe Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland,
(Ips cembrae Heer) Isle of Man), GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer GB, IRL
(Ips typographus Heer)
c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer GB (Nordirland,
(Ips sexdendatus Boerner) Isle of Man), IRL
d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer F (Korsika), GB, GR, IRL
(Ips amitinus Eichhof)
e) Nordischer Fichtenborkenkäfer GB, GR, IRL
(Ips duplicatus Sahlberg)
f) Riesenbastkäfer GB5), GR, IRL
(Dendroctonus micans Kugelan)
2.1.4 Lärche Die Pflanzen müssen in einer Baumschule
(Larix Mill.) erzeugt worden sein, die frei von folgenden
über 3 m Höhe Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland,
(Ips cembrae Heer) Isle of Man), GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer GB, IRL
(Ips typographus Heer)
c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer GB (Nordirland,
(Ips sexdendatus Boerner) Isle of Man), IRL
d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer F (Korsika), GB, GR, IRL
(Ips amitinus Eichhof)
e) Nordischer Fichtenborkenkäfer GB, GR, IRL
(Ips duplicatus Sahlberg)
f) Riesenbastkäfer GB5), GR, IRL
(Dendroctonus micans Kugelan)
2.1.5 Tanne Die Pflanzen müssen in einer Baumschule
(Abies Mill.) erzeugt worden sein, die frei von folgenden
über 3 m Höhe Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland,
(Ips cembrae Heer) Isle of Man), GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichtenborkenkäfer GB, IRL
(Ips typographus Heer)
c) Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer GB (Nordirland,
(Ips sexdendatus Boerner) Isle of Man), IRL
d) Kleiner 8-zähniger Fichtenborkenkäfer F (Korsika), GB, GR, IRL
(Ips amitinus Eichhof)
e) Nordischer Fichtenborkenkäfer GB, GR, IRL
(Ips duplicatus Sahlberg)
f) Riesenbastkäfer GB5), GR, IRL“.
(Dendroctonus micans Kugelan)
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
dd) In Nummer 2.2.1.1 wird in Spalte 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg und in Spalte 3 die entsprechende
Angabe der Schutzgebiete gestrichen.
ee) In Nummer 2.3.1 wird in Spalte 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg und in Spalte 3 die entsprechende
Angabe der Schutzgebiete gestrichen.
5. Teil V wird wie folgt gefasst:
„T e i l V
Schadorganismen,
für die in der Europäischen Gemeinschaft Schutzgebiete bestehen
Schadorganismen Schutzgebiete Angabe
1 2 3
1. I n s e k t e n , M i l b e n , N e m a t o d e n i n a l l e n S t a d i e n
Anthonomus grandis (Boh.) Griechenland, Spanien (Andalusien, Katalonien, Extremadura, a1
(Mexikanischer Murcia, Valencia)
Baumwollkapselkäfer)
Bemisia tabaci Genn. Finnland, Irland, Portugal (Douro e Minho, Traz-oz-Montes, a2
(Tabakmottenschildlaus), Beira Litroal, Beira Interior, Ribatejo e Oeste, Alentejo, Madeira
europäische Populationen und Azoren), Schweden, Vereinigtes Königreich
Cephalcia lariciphila (Klug.) Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und a3
(Lärchengespinstblattwespe) Jersey)
Dendroctonus micans Kugelan Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Schottland, Nord- a4
(Riesenbastkäfer) irland, Jersey, England: die folgenden Grafschaften, Bezirke
und Gebietskörperschaften: Barnsley, Bath und North
East Somerset, Bedfordshire, Bournemouth, Bracknell Forest,
Bradford, Bristol, Brighton und Hove, Buckinghamshire,
Calderdale, Cambridgeshire, Cornwall, Cumbria, Darlington,
Devon, Doncaster, Dorset, Durham, East Riding of Yorkshire,
East Sussex, Essex, Gateshead, Greater London, Hampshire,
Hartlepool, Hertfordshire, Kent, Kingston Upon Hull, Kirklees,
Leeds, Leicester City, Lincolnshire, Luton, Medway Council,
Middlesbrough, Milton Keynes, Newbury, Newcastle Upon
Tyne, Norfolk, Northamptonshire, Northumberland, North
Lincolnshire, North East Lincolnshire, North Tyneside, North
West Somerset, Nottingham City, Nottinghamshire, Oxford-
shire, Peterborough, Plymouth, Poole, Portsmouth, Reading,
Redcar und Cleveland, Rochdale, Rotherham, Rutland,
Sheffield, Slough, Somerset, Southend, Southampton, South
Tyneside, Stockton-on-Tees, Suffolk, Sunderland, Surrey,
Swindon, Thurrock, Torbay, Wakefield, West Sussex, Windsor
und Maidenhead, Wokingham, York, Isle of Man, Isle of Wight,
Isles of Scilly sowie die folgenden Teile von Grafschaften,
Bezirken und Gebietskörperschaften: Derby City – der Teil
der Gebietskörperschaft nördlich der Nordgrenze der A52(T)
zusammen mit dem Teil der Gebietskörperschaft nördlich der
A6(T); Derbyshire – der Teil der Gebietskörperschaft nördlich
der Nordgrenze der A52(T) und der Grafschaftsteil nördlich
der Nordgrenze der A6(T); Gloucestershire: der Grafschaftsteil
östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Leicester-
shire – der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse
Way Roman Road zusammen mit dem Grafschaftsteil östlich
der Ostgrenze der B4114 und der Grafschaftsteil östlich der
Ostgrenze der Autobahn M1; North Yorkshire – die ganze Graf-
schaft, ausgenommen der Bezirk Craven; South Gloucester-
shire – der Teil der Gebietskörperschaft südlich der Südgrenze
der Autobahn M4; Warwickshire – der Grafschaftsteil östlich
der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Wiltshire – der
Grafschaftsteil südlich der Südgrenze der Autobahn M4
bis zur Kreuzung mit der Fosse Way Roman Road sowie der
Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman
Road
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2245
Schadorganismen Schutzgebiete Angabe
1 2 3
Gilpinia hercyniae (Hartig) Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle a5
(Fichtenbuschhornblattwespe) of Man und Jersey)
Globodera pallida (Stone) Finnland a6
Behrens (Weißer Kartoffel-
nematode)
Gonipterus scutellatus Gyll. Griechenland, Portugal (Azoren; im Bezirk Beja alle Gemein- a7
(Eukalyptusrüssler) den; im Bezirk Castelo Branco die Gemeinden Castelo Branco,
Fundao und Penamacor, Indanha-a-Nova; Bezirk Évora, aus-
genommen die Gemeinden Montemor-o-Novo, Mora und
Vendas Novas; im Bezirk Faro alle Gemeinden; im Bezirk
Portalegre die Gemeinden Arronches, Campo Maior, Elvas,
Fronteira, Monforte und Sousel)
Ips amitinus Eichhof Frankreich (Korsika), Griechenland, Irland, Vereinigtes König- a8
(Kleiner 8-zähniger Fichten- reich
borkenkäfer)
Ips cembrae Heer Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle a9
(Großer Lärchenborkenkäfer) of Man)
Ips duplicatus Sahlberg Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich a10
(Nordischer Fichtenborkenkäfer)
Ips sexdentatus Boerner Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man) a11
(Großer 12-zähniger Kiefern-
borkenkäfer)
Ips typographus Heer Irland, Vereinigtes Königreich a12
(Großer 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
Leptinotarsa decemlineata Say Finnland (die Distrikte Åland, Turku, Uusimaa, Kymi, Häme, a13
(Kartoffelkäfer) Pirkanmaa, Satakunta), Irland, Portugal (Azoren und Madeira),
Schweden (Blekinge, Gotlands, Halland, Kalmar, Skåne),
Spanien (Menorca, Ibiza), Vereinigtes Königreich
Matsuccocus feytaudi Duc. Frankreich (Korsika) a14
(Schildlaus)
Sternochetus mangiferae Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira), Spanien (Granada a15
Fabricius (Mangokernrüssler) und Malaga)
Thaumetopoea pityocampa Spanien (Ibiza) a16
(Den. et Schiff.)
(Pinienprozessionsspinner)
2. P i l z e
Glomerella gossypii Edgerton Griechenland c1
(Anthraknose)
Gremmeniella abietina (Lag.) Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) c2
Morelet (Kieferntriebsterben)
Hypoxylon mammatum (Wahl.) Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) c3
J. Miller (Rindenbrand)
3. B a k t e r i e n
Curtobacterium flaccumfaciens Griechenland, Portugal, Spanien b1
pv. flaccumfaciens (Hedges)
Col. (Bakterielle Welke)
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
Schadorganismen Schutzgebiete Angabe
1 2 3
Erwinia amylovora (Burr.) Finnland, Frankreich (Korsika), Irland, Italien (Abruzzen; Ba- b2
Winsl. et al. silicata; Calabria; Campania; Emilia-Romagna: die Provinzen
(Feuerbrand) Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia
Giulia; Lazio; Liguria; Lombardia; Marche; Molise; Piemonte;
Puglia; Sardegna; Sicilia; Toscana; Trentino-Alto Adige: die
autonomen Provinzen Bolzano und Trento; Umbria; Valle
d’Aosta; Veneto), Österreich (Burgenland, Kärnten, Nieder-
österreich, Osttirol, Steiermark, Wien), Portugal, Spanien,
Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Kanal-
inseln)4)
4. V i r e n u n d v i r u s ä h n l i c h e O r g a n i s m e n
Beet necrotic yellow vein virus Dänemark, Finnland, Frankreich (Bretagne), Irland, Portugal d1
(Aderngelbfleckigkeitsvirus (Azoren), Schweden, Vereinigtes Königreich3)
der Rübe)
Tomato spotted wilt virus Finnland, Schweden d2
(Bronzefleckenkrankheit)
Citrus tristeza virus Frankreich (Korsika), Griechenland, Italien, Portugal d3“.
(Tristeza-Krankheit),
europäische Isolate,
an Früchten von Kumquat
(Fortunella Swingle),
Poncirus Raf. und Zitrus
(Citrus L.) und deren Hybriden
mit Blättern und Stielen
6. In der Fußnote 3 wird die Angabe „1. November 2001“ durch die Angabe „31. März 2002“ ersetzt.
7. Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
„Schutzgebiet gültig für Irland, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Osttirol, Steiermark und Wien in Österreich und die Regionen
Abruzzen; Basilicata; Calabria; Campania; Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friuli-Venezia Giulia; Lazio;
Liguria; Lombardia; Marche; Molise; Piemonte; Puglia; Sardegna; Sicilia; Toscana; Trentino-Alto Adige: die autonomen Provinzen Bolzano und
Trento; Umbria; Valle d’Aosta; Veneto) in Italien bis 31. März 2002.“
8. Fußnote 5 wird wie folgt gefasst:
„Schottland, Nordirland, Jersey und in England die folgenden Grafschaften, Bezirke und Gebietskörperschaften: Barnsley, Bath und North East
Somerset, Bedfordshire, Bournemouth, Bracknell Forest, Bradford, Bristol, Brighton und Hove, Buckinghamshire, Calderdale, Cambridgeshire,
Cornwall, Cumbria, Darlington, Devon, Doncaster, Dorset, Durham, East Riding of Yorkshire, East Sussex, Essex, Gateshead, Greater London,
Hampshire, Hartlepool, Hertfordshire, Kent, Kingston Upon Hull, Kirklees, Leeds, Leicester City, Lincolnshire, Luton, Medway Council,
Middlesbrough, Milton Keynes, Newbury, Newcastle Upon Tyne, Norfolk, Northamptonshire, Northumberland, North Lincolnshire, North East
Lincolnshire, North Tyneside, North West Somerset, Nottingham City, Nottinghamshire, Oxfordshire, Peterborough, Plymouth, Poole, Portsmouth,
Reading, Redcar und Cleveland, Rochdale, Rotherham, Rutland, Sheffield, Slough, Somerset, Southend, Southampton, South Tyneside, Stockton-
on-Tees, Suffolk, Sunderland, Surrey, Swindon, Thurrock, Torbay, Wakefield, West Sussex, Windsor und Maidenhead, Wokingham, York, the Isle of
Man, the Isle of Wight, the Isles of Scilly sowie die folgenden Teile der Grafschaften, Bezirke und Gebietskörperschaften: Derby City – der Teil der
Gebietskörperschaft nördlich der Nordgrenze der A52(T) zusammen mit dem Teil der Gebietskörperschaft nördlich der A6(T); Derbyshire – der Teil der
Gebietskörperschaft nördlich der Nordgrenze der A52(T) und der Grafschaftsteil nördlich der Nordgrenze der A6(T); Gloucestershire: der Grafschafts-
teil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Leicestershire – der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road zusam-
men mit dem Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der B4114 und der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Autobahn M1; North Yorkshire – die
ganze Grafschaft, ausgenommen der Bezirk Craven; South Gloucestershire – der Teil der Gebietskörperschaft südlich der Südgrenze der Autobahn
M4; Warwickshire – der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road; Wiltshire – der Grafschaftsteil südlich der Südgrenze der
Autobahn M4 bis zur Kreuzung mit der Fosse Way Roman Road sowie der Grafschaftsteil östlich der Ostgrenze der Fosse Way Roman Road“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2247
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 28. Februar 2002 an wieder in
ihrer am 31. August 2001 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung
des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 23. August 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der Neufassung der Umweltinformationskostenverordnung
Vom 23. August 2001
Auf Grund des Artikels 24 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungs-
richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) wird nachstehend der Wortlaut der Umweltinfor-
mationsgebührenverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem
3. August 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die am 14. Dezember 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3732),
2. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 22 des eingangs genannten
Gesetzes.
Die Rechtsvorschriften zu 1. wurden erlassen auf Grund des § 10 Abs. 2 des
Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490) in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821).
Bonn, den 23. August 2001
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
Verordnung
über Kosten für Amtshandlungen der Behörden
des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
(Umweltinformationskostenverordnung – UIGKostV)*)
§1
Kosten
(1) Für Amtshandlungen der Behörden des Bundes auf Grund des Umwelt-
informationsgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; die
kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem
anliegenden Kostenverzeichnis.
(2) Soweit im Fall einer Amtshandlung mehrere kostenpflichtige Tatbestände
entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 1 000 Deutsche Mark nicht
übersteigen. Ab dem 1. Januar 2002 beträgt diese Höchstgrenze 500 Euro.
(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben,
wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Erreichen die Auslagen nicht die
Höhe von 5 Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben.
§2
Befreiung und Ermäßigung
Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden,
wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billig-
keit geboten ist.
§3
Rücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird
ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder
widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
§4
(Inkrafttreten)
____________
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über
den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. EG Nr. L 158 S. 56).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2249
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
A. Gebühren
Gebührenbetrag Gebührenbetrag
in Deutscher Mark in Euro
Nr. Gebührentatbestand bis zum ab dem
31. Dezember 1. Januar
2001 2002
1. Auskünfte
1.1 – mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe gebührenfrei gebührenfrei
von wenigen Duplikaten
1.2 – Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Heraus- 0– 500 0 – 250
gabe von Duplikaten
1.3 – Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, 0 – 1 000 0 – 500
wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur
Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffent-
licher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert
werden müssen
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
2. Einsichtnahme
2.1 – Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft 0– 500 0 – 250
2.2 – Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft 0– 250 0 – 125
2.3 – Einsichtnahme im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maß- 0 – 1 000 0 – 500
nahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn
zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen
Daten ausgesondert werden müssen
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
3. Herausgabe
3.1 – Herausgabe von Duplikaten ohne vorherige Einsichtnahme 0– 250 0 – 125
3.2 – Herausgabe von Duplikaten nach vorheriger Einsichtnahme 0– 150 0 – 75
3.3 – Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich auf- 0 – 1 000 0 – 500
wendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, ins-
besondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in
zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
B. Auslagen
Auslagenbetrag Auslagenbetrag
in Deutscher Mark in Euro
Nr. Auslagentatbestand bis zum ab dem
31. Dezember 1. Januar
2001 2002
1. Herstellung von Duplikaten
1.1 – je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,20 0,10
1.2 – je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,30 0,15
1.3 – Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,50 0,25
2. Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe in voller Höhe
3. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe in voller Höhe
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
Vom 23. August 2001
Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des angestellter/Notarfachangestellte oder Patentanwalts-
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I fachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte bestan-
S. 1112), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom den hat und danach eine mindestens zweijährige
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden Berufspraxis oder
sind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- 2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muss inhaltlich
(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Auf-
Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen gaben im Rechtsanwaltsbüro haben.
Ausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung und (2) Zur mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 ist
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss des schrift-
lichen Prüfungsteils gemäß § 3 Abs. 2, der nicht länger als
fünf Jahre zurückliegt, nachweist.
§1
(3) Abweichend von § 1 kann zur schriftlichen Prüfung
Ziel der Prüfung
gemäß § 3 Abs. 2 auch zugelassen werden, wer durch
und Bezeichnung des Abschlusses
Vorlage von Zeugnissen und anderer Weise glaubhaft
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Geprüften Rechtsfachwirt/zur Geprüften Rechtsfachwirtin
erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen §3
nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
Gliederung und Durchführung der Prüfung
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
teilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, die (1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:
ihn zur Verwaltung, Organisation und Leitung der Kanzlei a) Büroorganisation und -verwaltung,
eines Rechtsanwaltsbüros befähigen. Dabei soll er das b) Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung,
nichtanwaltliche Aufgabenfeld eines Rechtsanwaltsbüros
beherrschen und qualifizierte Sachbearbeitung im anwalt- c) Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Pro-
lichen Aufgabenfeld leisten können. Insbesondere kann zessrecht,
er folgende Aufgaben wahrnehmen: d) Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im
1. Organisation des Büroablaufs, Überwachung der Kom- materiellen Recht.
munikationssysteme; (2) Die schriftliche Prüfung wird in den Handlungs-
2. betriebswirtschaftliche Problemanalysen, Leitung des bereichen gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 aus unter Aufsicht zu
Rechnungswesens; bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt
und soll je Handlungsbereich mindestens zwei, höchstens
3. eigenverantwortlicher Personaleinsatz sowie Perso- vier Zeitstunden, jedoch insgesamt nicht länger als
nalführung, Berufsausbildung, dienstleistungsorien- zwölf Stunden dauern. Sind in der schriftlichen Prüfung
tierter Umgang mit Mandanten und Dritten; die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Handlungsbereichen
4. Betreuung des gesamten Kostenwesens der Kanzlei, mit mangelhaft und die übrigen Handlungsbereiche mit
Vorbereitung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen; mindestens ausreichend bewertet worden, so ist dem
Prüfungsteilnehmer in den mit mangelhaft bewerteten
5. eigenverantwortliche Bearbeitung sämtlicher Voll-
Handlungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprü-
streckungsangelegenheiten unter Berücksichtigung
fung anzubieten. Deren Dauer soll je Handlungsbereich
des jeweiligen materiellen Rechts.
20 Minuten nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- Note sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der
erkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu ge-
Rechtsfachwirtin“. wichten.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxis-
§2
orientierten Situationsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer
Zulassungsvoraussetzungen soll dabei auf der Grundlage eines von zwei ihm zur Wahl
(1) Zur schriftlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 ist gestellten übergreifenden praxisbezogenen Fällen nach-
zuzulassen, wer weisen, dass er in der Lage ist,
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Rechts- – Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert
anwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte zu bearbeiten und darzustellen sowie
oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechts- – Gespräche situationsbezogen vorzubereiten und durch-
anwalts- und Notarfachangestellte oder Notarfach- zuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2251
Der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe 1. Kosten und Gebührenrecht
schließt sich ein Fachgespräch an. Die Gesamtdauer Das Recht
der mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten. Dem
Prüfungsteilnehmer sind 20 Minuten Vorbereitungszeit a) der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte,
zu gewähren. b) des Gerichtskostengesetzes sowie
c) die einschlägigen Regelungen des Gesetzes über
§4
die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
Prüfungsinhalte richtsbarkeit (Kostenordnung),
(1) Im Handlungsbereich „Büroorganisation und Ver- d) der Verfahrensgesetze zur Berechnung der Ver-
waltung“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er gütung, der Gebühren und der Auslagen sowie der
in der Lage ist, ein Anwaltsbüro im nichtanwaltlichen Gegenstandswerte, für Anträge auf Festsetzung,
Bereich eigenverantwortlich, systematisch und betriebs- Erstattung und Ausgleich, für die Leistung von
wirtschaftlich orientiert zu führen. In diesem Rahmen Prozesskostensicherheiten und -vorschüssen, Be-
können geprüft werden: ratungs- und Prozesskostenhilfe.
1. Organisationsmittel, Büroablauforganisation, 2. Prozessrecht
2. Bearbeitung und Kontrolle der Fristen und Termine, a) Das gesamte gerichtliche Mahnverfahren und seine
3. Post- und Dokumentenmanagement, Überleitung in das Streitverfahren;
4. Planung, Organisation und Einsatz der Datenverarbei- b) in praxisbezogenen Schwerpunkten die Regelungen
tungs- und Telekommunikationssysteme, aa) der Zivilprozessordnung über die Zuständigkeit
5. Rechtsdatenbanken, Datenschutz, und die Vorbereitung der Klage, über Verfah-
rensanträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe,
6. betriebliches Rechnungswesen einschließlich Auf- über besondere Verfahrensarten und den vor-
zeichnungspflichten, betriebliche Steuerung, Kosten- läufigen Rechtsschutz und der entsprechenden
Nutzen-Analyse, Landesgesetze bezüglich der außergericht-
7. Materialverwaltung, lichen Streitbeilegung, Mediation,
8. Verkehr mit Gerichten, Behörden und Dritten. bb) des Gerichtsverfassungsgesetzes;
(2) Im Handlungsbereich „Personalwirtschaft und Man- c) Grundzüge des Gesetzes über die Angelegenheiten
dantenbetreuung“ soll der Prüfungsteilnehmer nach- der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Nachlass-, Kind-
weisen, dass er Vorgänge auf der Basis betriebswirt- schaftssachen;
schaftlicher und arbeitsrechtlicher Grundlagen interpre- d) Grundzüge des Gesetzes über das Wohnungs-
tieren, analysieren und bearbeiten kann. Er soll in der Lage eigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungs-
sein, Praxisziele, Organisations- und Kooperationsformen eigentumsgesetz);
im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Mandanten und
anderer Beteiligter einzuschätzen und zu berücksichtigen. e) Grundzüge des Betreuungsrechts;
In diesem Zusammenhang können geprüft werden: f) Besonderheiten der fachgerichtlichen Verfahren;
1. Personalwirtschaft g) praxisbezogene Schwerpunkte der Regelungen
a) Arbeitsvertragsgestaltung und versicherungstech- der Strafprozessordnung und des Gesetzes über
nische Absicherung von Risiken unter Berücksich- Ordnungswidrigkeiten über Verfahrensanträge,
tigung internationaler Vorschriften, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, insbesondere
über das Strafbefehlsverfahren.
b) Berufsbildungs- und Jugendschutzrecht,
(4) Im Handlungsbereich „Mandatsbetreuung in der
c) Arbeitsschutzvorschriften, Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht“ soll der
d) praxisbezogene Schwerpunkte des Sozialversiche- Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist,
rungsrechts, titulierte Forderungen in jeglicher Hinsicht durchzusetzen,
e) Arbeitsrecht, die entsprechenden Anträge zu stellen sowie die zu-
grunde liegenden Rechtsverhältnisse einzuordnen und
f) Personalführung und -entwicklung. dazugehörige einfache Rechtsfragen richtig beurteilen
2. Mandantenbetreuung zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a) Sachstandsaufnahme, Kollisionskontrolle, 1. Zwangsvollstreckung
b) mündliche und schriftliche Terminsberichte, a) Das Recht der Zwangsvollstreckung wegen Geld-
forderungen in das bewegliche Vermögen, zur
c) Verkehr mit dem anwaltlich nicht vertretenen Betei-
Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur
ligten, insbesondere Schuldnern, Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen,
d) Schwerpunkte des Berufsrechts der Rechtsanwälte. einschließlich der Grundsätze und von Strategien
(3) Im Handlungsbereich „Mandatsbetreuung im Kosten-, sowie des Vollstreckungsschutzes und der Voll-
Gebühren- und Prozessrecht“ soll der Prüfungsteilnehmer streckungsabwehr aus der Sicht des Gläubigers,
nachweisen, dass er Vorgänge des Gebührenrechts, der Schuldners, des Drittschuldners und Dritter zur
Festsetzung und Erstattung der Gebühren bearbeiten Vorbereitung von Anträgen und Aufträgen;
kann sowie die dazugehörigen Regelungen des Prozess- b) das Recht der Sicherungsvollstreckung und der
rechts interpretieren und anwenden kann. Dabei können eidesstattlichen Versicherung und der Haft; die Vor-
geprüft werden: bereitung von Anträgen, Aufträgen und Gesuchen;
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
c) das Recht der Zwangsvollstreckung in das unbe- dem Zeugnis Ort und Datum der anderweitig abgelegten
wegliche Vermögen, insbesondere Zwangsverstei- Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums
gerung, praxisbezogene Schwerpunkte des Insol- anzugeben.
venzverfahrens.
2. Materielles Recht §7
Wiederholung der Prüfung
a) Umfassender Überblick über die Systematik des
öffentlichen und des privaten Rechts, über seine (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
Fundstellen und deren Erreichbarkeit sowie über wiederholt werden.
die Fundstellen von Rechtsprechung; (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
b) umfassende Kenntnisse des bürgerlichen Rechts wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungs-
über die Personen, die Rechtsgeschäfte, die Ver- leistungen befreit, wenn er darin mindestens aus-
jährung, die Schuldverhältnisse, insbesondere über reichende Leistungen erzielte und er sich innerhalb von
Leistungsstörungen, über Besitz und Eigentum und zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
über unerlaubte Handlungen; nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-
fung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann
c) praxisbezogene Schwerpunktkenntnisse des
beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu
Sachen-, Familien- und Erbrechts, des Handels-
wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das
und Gesellschaftsrechts, des Rechts an Grund-
Bestehen zu berücksichtigen.
stücken und grundstücksgleichen Rechten, des
Strafrechts, des Straßenverkehrsrechts sowie der
Verkehrsunfallregulierung. §8
Übergangsvorschriften
§5
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-
Von der Prüfung in den Handlungsbereichen gemäß § 3 schriften zu Ende geführt werden.
Abs. 1 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zu- (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-
ständigen Stelle in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsleis- teilnehmers eine Wiederholungsprüfung gemäß dieser
tungen freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet insoweit keine
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- Anwendung.
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
ausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor §9
Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-
rungen dieser Prüfungsleistungen entspricht. Ausbildereignung
Wer die Prüfung zum Geprüften Rechtsfachwirt/zur
§6 Geprüften Rechtsfachwirtin nach dieser Verordnung be-
Bestehen der Prüfung standen hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach
der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 3 sind
Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
gesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn
der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen ein
mindestens ausreichendes Ergebnis erzielt hat. § 10
(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis Inkrafttreten
gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind in in Kraft.
Bonn, den 23. August 2001
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2253
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 2)
Muster
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfach-
wirtin“ vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250)
bestanden.
Datum ..................................................................................
Unterschrift(en) ....................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 2)
Muster
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................... in ........................................................................................
hat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfach-
wirtin“ vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note
Büroorganisation und -verwaltung ........
Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung ........
Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Prozessrecht ........
Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht ........
Praxisorientiertes Situationsgespräch ........
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am …………………………… in ……………………………
vor …………………………… abgelegte Prüfung von der Prüfungsleistung …………………………… freigestellt.“)
Datum ..................................................................................
Unterschrift(en) ....................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2255
Verordnung
über die Anforderungen
in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin
Vom 27. August 2001
Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes Mitarbeiter; Übertragen der Aufgaben auf die Mitarbei-
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch ter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation
Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 und Eignung; kooperatives Führen von Mitarbeitern.
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom kannten Abschluss Winzermeister/Winzermeisterin.
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-
erlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das
§2
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft nach Anhörung des Ständigen Aus- Gliederung der Meisterprüfung
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein- (1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung: 1. Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung,
2. Betriebs- und Unternehmensführung,
§1 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
Ziel der Meisterprüfung (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5
und Bezeichnung des Abschlusses durchzuführen.
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der
Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und §3
Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Winzer- Prüfungsanforderungen im Teil „Produktion,
meisters/einer Winzermeisterin als Fach- und Führungs- Verfahrenstechnik und Vermarktung“
kraft wahrzunehmen:
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er die
1. Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung: weinbauliche Produktion, die Kellerwirtschaft und damit
Erstellen von Planungen und Kalkulationen für Produk- verbundene Dienstleistungen, einschließlich des jeweils
tion und Vermarktung unter Beachtung der Betriebs- damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschi-
und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeit- nen, Gebäuden und Betriebsmitteln, sowie die Vermark-
punkt der Maßnahmen in Produktion und Vermark- tung planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll
tung; Durchführen der Arbeiten in diesen Bereichen er zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qua-
unter Beachtung der Anforderungen an die Produkt- litätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung
qualität, des Marktes und der Belange des Umwelt- des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und berufs-
schutzes; Kontrollieren und Beurteilen von Rebanlagen bezogener Rechtsvorschriften durchführen kann.
sowie der weinbaulichen und kellerwirtschaftlichen (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Erzeugnisse; Vermarkten von Erzeugnissen; Durch-
1. Planung der Traubenproduktion, der Erstellung von
führen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-
Rebanlagen unter Einbeziehung der Rebsortenaus-
schutzes und der Unfallverhütung in Zusammenarbeit
wahl sowie der Kellerwirtschaft unter Berücksichtigung
mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;
betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglich-
2. Betriebs- und Unternehmensführung: keiten,
Kaufmännische Disposition beim Beschaffen von 2. Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren in der Trau-
Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschi- benproduktion sowie der önologischen Verfahren in
neneinsatz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; öko- der Kellerwirtschaft,
nomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamt- 3. Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qua-
betriebes; Analysieren und Planen der betrieblichen litätssicherung,
Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaft-
lichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, 4. sensorische Prüfung und Beschreibung von Wein,
ökologischer und rechtlicher Erfordernisse; Planen, 5. Präsentation und Kundenberatung; Vermarktung; Ver-
Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen; Zusam- sand weinbaulicher und kellerwirtschaftlicher Erzeug-
menarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrie- nisse,
ben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und
6. Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und
Beratung;
Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicher-
3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung: heit,
Auswählen und Anwenden geeigneter Methoden beim 7. Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurtei-
Vermitteln der Ausbildungsinhalte; Hinführen der Aus- lung der Produktionsverfahren in Traubenproduktion,
zubildenden zu selbstständigem Handeln; Anleiten der Kellerwirtschaft und Vermarktung,
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
8. Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen 5. ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produk-
Betrieb und Umwelt; Anwendung umweltschonender tion und Vermarktung; Erfassen und Bewerten des
Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermark- Betriebserfolgs; Betriebsvergleich,
tung und Entsorgung; Bodenschutz,
6. Betriebsentwicklungsplanung; Programmplanung, In-
9. rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umwelt- vestition und Finanzierung,
schutz und Vermarktung.
7. Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nach-
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach frage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungs-
Maßgabe des Absatzes 4 und einer Weinbeschreibung formen,
nach Maßgabe des Absatzes 5.
8. berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere
(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer Weinrecht, Vertragsrecht, Umweltrecht, Arbeitsrecht,
nachweisen, dass er, ausgehend von konkreten betrieb-
9. Sozialversicherungen, Privatversicherungen und be-
lichen Situationen, Zusammenhänge der Bereiche Trau-
triebliche Versicherungen,
benproduktion, Kellerwirtschaft und Vermarktung in
einem komplexen Sinne erfassen, analysieren und ent- 10. Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten,
sprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellen Steuerverfahren,
kann. Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die
laufende Bewirtschaftung eines weinbaulichen Betriebes 11. Information, Beratung, Kommunikation; elektronische
beziehen. Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen. Der Datenverarbeitung.
Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu doku- (3) Die Prüfung besteht aus einer Projektarbeit nach
mentieren und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebsbeurteilung
Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prü- nach Maßgabe des Absatzes 5.
fungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prü-
fungsausschuss fest, dass das Arbeitsprojekt in dem (4) Gegenstand der Projektarbeit soll eine komplexe
Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem weinbaulichen
gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb sein, die für die weitere Entwicklung des Gesamt-
Betrieb zu stellen. Die Dauer der Durchführung richtet sich betriebes oder eines wesentlichen Bereichs des Betriebes
nach der zu Grunde liegenden Aufgabenstellung; sie darf in betriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist. Bei
ein Jahr nicht überschreiten. Das Prüfungsgespräch der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungs-
erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des teilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungs-
Arbeitsprojekts und die dafür relevanten Inhalte des ausschuss fest, dass die komplexe Aufgabe in dem
Absatzes 2. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in
60 Minuten dauern. Absprache mit dem Prüfungsteilnehmer eine gleichwer-
tige Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die Pro-
(5) Der Prüfungsteilnehmer soll auf der Basis der senso- jektarbeit soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnun-
rischen Bewertung verschiedene Weine beschreiben und gen eines Betriebes aufbauen. Diese Unterlagen sind
beurteilen; eventuell vorhandene Mängel, Fehler, Krank- nicht Bestandteil der Arbeit. Für die Anfertigung steht ein
heiten feststellen, mögliche Ursachen dafür nennen und Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung. Der
geeignete kellerwirtschaftliche Maßnahmen zu deren Verlauf und die Ergebnisse der Projektarbeit sind zu doku-
Beseitigung vorschlagen. Die Ergebnisse sind in einem mentieren und in einem Prüfungsgespräch zu präsentie-
Prüfungsgespräch zu erläutern. Im Rahmen des Prüfungs- ren und zu erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prü-
gesprächs soll er außerdem eine Auswahl der Weine fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
kundengerecht vorstellen. Für diese Prüfungsleistung,
einschließlich der Vorstellung der Weine, stehen bis zu (5) Bei der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteil-
120 Minuten zur Verfügung. nehmer einen fremden Betrieb erfassen, analysieren und
beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen.
Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem
§4 Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch
erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für
Prüfungsanforderungen im Teil
die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer
„Betriebs- und Unternehmensführung“
die erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er zu stellen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu
wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Nach
im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie dem Kennenlernen des Betriebes soll die Vorbereitung auf
Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger
als 120 Minuten und das Prüfungsgespräch selbst nicht
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
länger als 60 Minuten dauern.
1. nationale und internationale Rahmenbedingungen
weinbaulicher Produktion und Vermarktung; Wirt-
§5
schafts- und Agrarpolitik,
Prüfungsanforderungen im Teil
2. betriebliche Bedingungen der Produktion und Ver-
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
marktung,
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er
3. Struktur und Funktion des Betriebes; Unternehmens-
Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterfüh-
formen; Kooperation,
rung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
4. Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung, führen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2257
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum c) Erstellen von Zeugnissen,
selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
1. Allgemeine Grundlagen:
f) Mitwirkung an Prüfungen;
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbei-
tern,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,
2. Planung der Ausbildung:
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mit-
a) Ausbildungsberufe, arbeitern,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
c) Organisation der Ausbildung,
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach
d) Abstimmung mit der Berufsschule, Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen Teil
e) Ausbildungsplan, nach Maßgabe des Absatzes 5.
f) Beurteilungssystem; (4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung
einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit
a) Auswahlkriterien, und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Aus-
wahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prü-
c) Eintragungen und Anmeldungen, fungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das
d) Planen der Einführung, Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8.
Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt
4. Ausbildung am Arbeitsplatz: werden. Die praktische Durchführung der Ausbildungsein-
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der heit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten
Aufgabenstellung, und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten
dauern.
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in
c) Praktische Anleitung, höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus meh-
d) Fördern aktiven Lernens, reren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie
e) Fördern von Handlungskompetenz, mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des
Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche
f) Lernerfolgskontrollen, Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der
g) Beurteilungsgespräche; Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungs-
leistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je
5. Förderung des Lernprozesses:
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen, §6
c) Auswerten der Zwischenprüfungen, Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens- (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem
auffälligkeiten, anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im
Ausbildung, Teil „Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung“
und im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ teil-
f) Kooperation mit externen Stellen; weise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte
6. Ausbildung in der Gruppe: Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.
a) Kurzvorträge, (2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-
b) Lehrgespräche, arbeiterführung“ ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
c) Moderation, dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
d) Auswahl und Einsatz von Medien, dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eig-
e) Lernen in der Gruppe,
nungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157,
f) Ausbildung in Teams; 700) genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt
7. Abschluss der Ausbildung: für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeits-
pädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamten-
a) Vorbereitung auf Prüfungen, gesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staat-
b) Anmelden zur Prüfung, liche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-recht-
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
lichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet wor-
hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eig- den ist.
nungsverordnung genannten Anforderungen entspricht,
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prü- §8
fung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ Wiederholung der Meisterprüfung
befreit werden. (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann
zweimal wiederholt werden.
§7 (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
Bestehen der Meisterprüfung nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
teilen und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-
Für den Teil „Produktion, Verfahrenstechnik und Vermark- gangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-
tung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den chend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb von
Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden. Für nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
den Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine anmeldet.
Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der
Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der §9
Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufs-
ausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arith- Übergangsvorschrift
metisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5 fungsverfahren können nach den bis dahin geltenden
Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß Vorschriften zu Ende geführt werden.
§ 5 Abs. 4 das doppelte Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note § 10
zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforde-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus- rungen in der Meisterprüfung im Weinbau vom 7. Septem-
reichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der ber 1976 (BGBl. I S. 2715), zuletzt geändert durch Artikel 2
gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020,
Prüfungen gemäß Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr 2001 I S. 165), außer Kraft.
Bonn, den 27. August 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2259
Achte Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
Vom 29. August 2001
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 3 des
Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 985), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), verordnet das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Dem § 13 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1998 (BGBl. I S. 2609, 2001 I S. 983), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 4 angefügt:
„(4) Die in Anhang V Abschnitt A Nr. 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 genannten Grenzwerte des Gesamtgehalts an Schwefeldioxid
dürfen bei inländischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten Trauben um jeweils
höchstens 40 mg/l überschritten werden.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Weinverordnung gilt vom 28. Februar 2002 an wieder in ihrer am
31. August 2001 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 29. August 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk
Vom 29. August 2001
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, der durch
Artikel 10 Nr. 1d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden
Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach
§ 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des
Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk
– Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland vom 26. März 2001 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen
dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln,
sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-
Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, finden auf alle nicht an ihn
gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am
1. August 2001 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend
Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit
Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten
Arbeitnehmer.
§2
In- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft und am 31. August 2002
außer Kraft.
Berlin, den 29. August 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2261
Anlage
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk
– Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik –
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(TV Mindestlohn) vom 26. März 2001
§1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im
Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(Der betriebliche Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages lautet wie folgt:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.)
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden
jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie das Reinigungspersonal.
§2
Lohn der Lohngruppe IV c/Mindestlohn
(1) Der Tarifstundenlohn beträgt:
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen 17,50 DM
b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen 16,50 DM.
(2) Der Tarifstundenlohn der Lohngruppe IV c (Die Definition der Lohngruppe IV c im Rahmentarifvertrag lautet wie folgt:
Dachdecker-Helfer. Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk einfache Arbeiten
ausführen: c) nach vollendetem 18. Lebensjahr bis 3monatiger Berufszugehörigkeit.) ist zugleich Mindestlohn im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhe-
re Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zur Mitte des
Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
§3
Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den
Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch
auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
von Vorschriften über die Anforderungen in
der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft
Vom 24. August 2001
Artikel 8 Nr. 4 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Anforde-
rungen in der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft vom 20. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165) ist wie folgt zu berichtigen:
Im letzten Halbsatz ist „§ 5 Abs. 4“ durch „§ 6 Abs. 4“ zu ersetzen.
Bonn, den 24. August 2001
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Heym
–––––––––––––––
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Finanzgerichtsordnung
Vom 28. August 2001
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März
2001 (BGBl. I S. 442) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 63 Abs. 2 Nr. 2 sind die Wörter „einen den“ durch das Wort „einen“ zu
ersetzen.
2. In § 79 Abs 1 Nr. 2 ist das Wort „Verlegung“ durch das Wort „Vorlegung“ zu
ersetzen.
3. § 79b Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:
„(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf
einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurück-
weisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung
des Rechtsstreits verzögern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu
machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringerem Aufwand möglich ist, den
Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.“
Berlin, den 28. August 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmieszek
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
von Vorschriften über die Anforderungen in
der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft
Vom 24. August 2001
Artikel 8 Nr. 4 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Anforde-
rungen in der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft vom 20. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165) ist wie folgt zu berichtigen:
Im letzten Halbsatz ist „§ 5 Abs. 4“ durch „§ 6 Abs. 4“ zu ersetzen.
Bonn, den 24. August 2001
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Heym
–––––––––––––––
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Finanzgerichtsordnung
Vom 28. August 2001
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März
2001 (BGBl. I S. 442) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 63 Abs. 2 Nr. 2 sind die Wörter „einen den“ durch das Wort „einen“ zu
ersetzen.
2. In § 79 Abs 1 Nr. 2 ist das Wort „Verlegung“ durch das Wort „Vorlegung“ zu
ersetzen.
3. § 79b Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:
„(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf
einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurück-
weisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung
des Rechtsstreits verzögern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu
machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringerem Aufwand möglich ist, den
Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.“
Berlin, den 28. August 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmieszek