2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
Postdienstleistungsverordnung
(PDLV)*)
Vom 21. August 2001
Auf Grund des § 18 des Postgesetzes vom 22. Dezem- dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der
ber 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bundesregierung: Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf
Erbringung der entsprechenden Leistungen.
Inhaltsübersicht
§4
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Nichtdiskriminierung Veröffentlichung
von Kundeninformationen
§ 3 Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen
§ 4 Veröffentlichung von Kundeninformationen (1) Anbieter von Postdienstleistungen, die Universal-
dienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 des
§ 5 Abholung
Postgesetzes erlassenen Verordnung erbringen, haben
§ 6 Rücksendung Informationen für Kunden zu veröffentlichen und in einer
§ 7 Nachsendung und Lagerung für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereit-
§ 8 Nachforschung zustellen. Hierzu zählen Informationen über Zugang,
§ 9 Verjährung
Nutzungsbedingungen, Entgelte und Angaben über die
Qualität der Leistungen. Die Voraussetzungen des Sat-
§ 10 Schlichtung
zes 1 sind erfüllt, wenn diese Angaben in den Allgemeinen
§ 11 Inkrafttreten Geschäftsbedingungen der Anbieter enthalten sind.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anbieter haben
§1 die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
gemäß Artikel 20 der Richtlinie 97/67/EG des Euro-
Anwendungsbereich
päischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember
(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung
Pflichten der Anbieter von Postdienstleistungen und der- des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft
jenigen, die diese Leistungen als Endkunden, mit denen und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998
keine Sondervereinbarungen bestehen, vertraglich in An- Nr. L 15 S. 14) veröffentlichten Normen anzuwenden und
spruch nehmen oder begehren (Kunden). die Ergebnisse gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen. Die
(2) Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von Regulierungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.
dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.
§5
§2 Abholung
Nichtdiskriminierung (1) Ein Anbieter von Postdienstleistungen kann mit
Marktbeherrschende Anbieter von Postdienstleistun- dem Empfänger die Abholung von Postsendungen ver-
gen haben die Leistungen auf diesem Markt jedermann einbaren. Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistun-
zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es gen gemäß § 33 des Postgesetzes erbringt, darf mit dem
sei denn, dass unterschiedliche Bedingungen sachlich Empfänger die Abholung von Briefsendungen nur dann
gerechtfertigt sind. vereinbaren, wenn dieser für die Fälle einer förmlichen
Zustellung nach Abschnitt 7 des Postgesetzes eine zu-
§3 stellfähige Anschrift nachgewiesen hat.
Kontrahierungszwang (2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen
bei Universaldienstleistungen Postdienstleistungen haben auf diesem Markt beförder-
Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen auf- te Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten,
grund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur
oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach Abholung bereitzuhalten. Beim Empfänger ist eine
§ 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen Benachrichtigung zu hinterlassen.
(3) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG des Postdienstleistungen haben auf diesem Markt beförderte
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über Briefsendungen mit der Abholangabe „Postlagernd“ für
gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der
Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienste- einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur
qualität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14). Abholung bereitzuhalten.
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§6 §9
Rücksendung Verjährung
Nicht auslieferbare Briefsendungen, die marktbeherr- Ansprüche aus der Inanspruchnahme von Postdienst-
schende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistun- leistungen verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder einem
gen auf diesem Markt befördern, sind – mit Ausnahme diesem nach § 435 des Handelsgesetzbuches gleich-
von inhaltsgleichen Sendungen, die eine Mindestein- stehenden Verschulden in drei Jahren.
lieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang
voraussetzen – an den Absender zurückzusenden, es sei § 10
denn, der Absender oder der Empfänger hat mit dem
Anbieter solcher Postdienstleistungen etwas anderes Schlichtung
schriftlich vereinbart. (1) Macht der Kunde eines Anbieters von Postdienst-
leistungen die Verletzung eigener Rechte geltend, die
§7 ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, insbeson-
Nachsendung und Lagerung dere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von
Postsendungen, kann er die Regulierungsbehörde zum
(1) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen
Zwecke der Streitbeilegung anrufen. Voraussetzung hier-
Postdienstleistungen müssen auf diesem Markt beför-
für ist, dass eine Streitbeilegung unmittelbar mit dem
derte Briefsendungen auf schriftlichen Antrag des Emp-
Anbieter zuvor erfolglos versucht worden ist.
fängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten
nachsenden. (2) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass mittels
dieses Verfahrens Streitfälle angemessen und zügig gere-
(2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen
gelt werden können.
Postdienstleistungen müssen auf diesem Markt beförder-
te Briefsendungen, ausgenommen Nachnahmesendun- (3) Die Regulierungsbehörde hört die Beteiligten mit
gen, auf schriftlichen Antrag des Empfängers für einen dem Ziel einer gütlichen Einigung an. Das Verfahren endet
Zeitraum von bis zu vier Wochen lagern. mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung
der Regulierungsbehörde, dass eine Einigung der Parteien
§8 nicht zustande gekommen ist. Dieses Ergebnis ist den
Parteien schriftlich mitzuteilen.
Nachforschung
(4) Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am
Der Absender kann Nachforschungen nach dem Ver- Verfahren entstandenen Kosten.
bleib eingelieferter Briefsendungen, die marktbeherr-
schende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistun- (5) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal
gen auf diesem Markt befördern, verlangen. Der Anbieter jährlich in geeigneter Form eine Statistik über die Anzahl
solcher Postdienstleistungen hat Nachforschungsauf- der Beschwerden und die Art und Weise ihrer Erledigung.
träge unverzüglich zu bearbeiten und den Absender über
das Ergebnis der Nachforschung zu unterrichten. Stellt § 11
sich heraus, dass ein Verschulden des Anbieters aus-
Inkrafttreten
geschlossen werden kann, kann auf der Grundlage der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Nachforschung erhoben werden. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. August 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
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Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die
Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen*)
Vom 21. August 2001
Auf Grund Zweiter Teil
– des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 23 Abs. 1 des Bundes- Begrenzung der Emissionen
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- § 3 Allgemeine Anforderungen
machung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), § 7 Abs. 1 § 4 Spezielle Anforderungen
und 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Geset-
zes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), § 23 Abs. 1 Dritter Teil
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Messungen und Überwachung
19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), nach Anhörung § 5 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
der beteiligten Kreise, sowie
§ 6 Genehmigungsbedürftige Anlagen
– des § 7 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- Vierter Teil
machung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), § 7 Abs. 4 Gemeinsame Vorschriften
zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom § 7 Ableitbedingungen für Abgase
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), § 48a Abs. 3 eingefügt
§ 8 Berichterstattung an die Europäische Kommission
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3178), § 9 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 10 Andere oder weitergehende Anforderungen
verordnet die Bundesregierung:
§ 11 Zulassung von Ausnahmen
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 1 Fünfter Teil
31. Verordnung Schlussvorschriften
zur Durchführung des Bundes- § 13 Übergangsregelung
Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Anhang I: Liste der Anlagen
Emissionen flüchtiger organischer Anhang II: Liste der Tätigkeiten
Verbindungen bei der Verwendung Anhang III: Spezielle Anforderungen
organischer Lösemittel in bestimmten Anhang IV: Reduzierungsplan
Anlagen – 31. BImSchV) Anhang V: Lösemittelbilanz
Anhang VI: Anforderungen an die Durchführung der Überwa-
Inhaltsübersicht chung
Erster Teil
Erster Teil
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich,
§ 1 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§1
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG des
Anwendungsbereich
Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüch- (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den
tiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in
bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter
entstehen (ABl. EG Nr. L 85 S. 1), in deutsches Recht. Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach
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Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelver- 4. An- und Abfahren:
brauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I
Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereit-
genannten Schwellenwerte überschreitet. Bei Anlagen, in
schaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils
denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen,
hergestellt oder beendet wird. Regelmäßig wieder-
Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt
kehrende Phasen der in der Anlage durchgeführten
wird, ist für den Lösemittelverbrauch nach Satz 1 die
Tätigkeiten gelten nicht als An- oder Abfahren;
Summe der jeweiligen Teillösemittelverbräuche maß-
gebend. 5. Beschichtungsstoff:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen nach der eine Zubereitung, einschließlich aller organischen
Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Lösemittel oder Zubereitungen, denen für ihre Ge-
Immissionsschutzgesetzes, in denen organische Löse- brauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt
mittel, die flüchtige halogenierte organische Verbindun- werden, die dazu verwendet wird, auf einer Ober-
gen mit einem Siedepunkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin fläche eine dekorative, schützende oder auf sonstige
[150 °C] (leichtflüchtige halogenierte organische Verbin- Art und Weise funktionale Wirkung zu erzielen;
dungen) enthalten, verwendet werden.
6. diffuse Emissionen:
alle nicht in gefassten Abgasen einer Anlage enthalte-
§2 nen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
Begriffsbestimmungen einschließlich der Emissionen, die durch Fenster,
Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe in die Umwelt gelangen sowie die flüchtigen organi-
1. Abgase: schen Verbindungen, die in einem von der Anlage her-
die Trägergase mit den Emissionen; gestellten Produkt enthalten sind, soweit im An-
hang III nichts anderes festgelegt ist;
2. Abgasreinigungseinrichtung:
7. Druckfarbe:
eine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen orga-
nischen Verbindungen aus den Abgasen einer An- eine Zubereitung, einschließlich aller organischen
lage; Lösemittel oder Zubereitungen, denen für ihre Ge-
brauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt
3. Altanlage: werden, die in einem Druckverfahren für das Be-
a) eine genehmigungsbedürftige Anlage, für die am drucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern ver-
25. August 2001 wendet wird;
aa) eine Genehmigung zur Errichtung und zum 8. eingesetzte Lösemittel:
Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes oder eine Zulassung die Menge der organischen Lösemittel und ihre
vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes- Menge in Zubereitungen, die bei der Durchführung
Immissionsschutzgesetzes erteilt ist und in einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der
dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 innerhalb und außerhalb der Anlage zurückgewonne-
Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutz- nen Lösemittel, die zu berücksichtigen sind, wenn sie
gesetzes festgelegt sind, zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;
bb) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes- 9. Emissionen:
Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbe- die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-
scheid nach § 9 des Bundes-Immissions- gen an flüchtigen organischen Verbindungen ;
schutzgesetzes erteilt ist, soweit darin Anfor-
derungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes- 10. Emissionsgrenzwert:
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, einen Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezi-
oder fischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissio-
cc) ein vollständiger Genehmigungsantrag zur nen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und/
Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Norm-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge- bedingungen, der in einem oder mehreren Zeiträumen
stellt ist und die spätestens bis zum 31. März nicht überschritten werden darf;
2002 in Betrieb genommen wird, 11. flüchtige organische Verbindung:
b) eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes- eine organische Verbindung, die bei 293,15 Kelvin
Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder die einen Dampfdruck von 0,01 Kilopascal oder mehr
entweder nach § 67a Abs. 1 des Bundes-Immis- hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingun-
sionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des gen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist. Der
Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Kreosotanteil, der bei 293,15 Kelvin diesen Dampf-
Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war oder druck übersteigt, gilt als flüchtige organische Verbin-
c) eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, deren dung;
Errichtung und Betrieb vor dem 25. August 2001
12. gefasste Abgase:
nach sonstigen Vorschriften des öffentlichen
Rechts zugelassen worden ist, oder – soweit eine a) Abgase, die aus einer Abgasreinigungseinrichtung
solche Zulassung nicht erforderlich war – mit der endgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasste
Errichtung begonnen worden ist; behandelte Abgase), oder
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b) Abgase, die ohne Behandlung in einer Abgasreini- anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte, oder Abfall-
gungseinrichtung über einen Schornstein oder stoffe auflöst oder als Reinigungsmittel, Dispersions-
sonstige Abgasleitungen endgültig in die Luft frei- mittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder als
gesetzt werden (gefasste unbehandelte Abgase); Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Ober-
13. genehmigungsbedürftige Anlage: flächenspannung verwendet wird;
eine Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissions- 26. organische Verbindung:
schutzgesetzes einer Genehmigung bedarf; eine Verbindung, die mindestens Kohlenstoff und
14. Gesamtemissionen: eines der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauer-
stoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff
die Summe der diffusen Emissionen an flüchtigen oder mehrere davon enthält, ausgenommen Kohlen-
organischen Verbindungen und der Emissionen an stoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikar-
flüchtigen organischen Verbindungen in gefassten bonate;
Abgasen;
27. Stoffe:
15. Grenzwert für diffuse Emissionen:
chemische Elemente und ihre Verbindungen, wie sie
die Menge der diffusen Emissionen als Vomhundert- natürlich vorkommen oder hergestellt werden, unab-
satz der eingesetzten organischen Lösemittel; hängig davon, ob sie fest, flüssig oder gasförmig vor-
16. halogeniertes organisches Lösemittel: liegen;
ein organisches Lösemittel, das mindestens ein 28. wesentliche Änderung:
Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül ent-
a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Ände-
hält;
rung im Sinne von § 16 Abs.1 des Bundes-Immis-
17. Klarlack: sionsschutzgesetzes;
einen durchsichtigen Beschichtungsstoff; b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
18. Klebstoff: aa) eine Änderung, die nach der Beurteilung durch
eine Zubereitung, einschließlich aller organischen die zuständige Behörde erhebliche negative
Lösemittel oder Zubereitungen, denen für ihre Ge- Auswirkungen auf die menschliche Gesund-
brauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt heit oder auf die Umwelt haben kann,
werden, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines bb) eine Änderung der Nennkapazität, die bei An-
Produkts zusammenzukleben; lagen
19. Lösemittelverbrauch: – der Nummern 1.1, 1.3, 9.2 oder 11.1 des
die Gesamtmenge an organischen Lösemitteln, die in Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch
einer Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines von 25 t/a oder weniger,
beliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird, – der Nummern 4.1 bis 4.5, 8.1, 9.1, 10.1,
abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, 10.2, 12.1 oder 14.1 des Anhangs I mit
die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden; einem Lösemittelverbrauch von 15 t/a oder
20. Massenstrom: weniger,
die auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten – der Nummern 2.1, 5.1, 7.2, 13.1 oder 15.1
flüchtigen organischen Verbindungen; des Anhangs I mit einem Lösemittelver-
brauch von 10 t/a oder weniger,
21. Nennkapazität:
– der Nummer 16.1 bis 16.4 des Anhangs I
die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten
mit einem Lösemittelverbrauch von 500 t/a
organischen Lösemittel, gemittelt über einen Tag,
oder weniger
sofern die Anlage unter Bedingungen des Normal-
betriebs entsprechend ihrer Auslegung betrieben zu einer Erhöhung der Emissionen flüchti-
wird; ger organischer Verbindungen um mehr als
22. nicht genehmigungsbedürftige Anlage: 25 vom Hundert führt, oder
eine Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bun- cc) eine Änderung der Nennkapazität, die bei
des-Immissionsschutzgesetz bedarf; anderen als den in Doppelbuchstabe bb ge-
nannten nicht genehmigungsbedürftigen An-
23. Normalbetrieb: lagen zu einer Erhöhung der Emissionen flüch-
Betrieb einer Anlage zur Durchführung einer Tätig- tiger organischer Verbindungen um mehr als
keit während aller Zeiträume mit Ausnahme der Zeit- 10 vom Hundert führt;
räume, in denen das An- und Abfahren und die War- 29. Wiederverwendung organischer Lösemittel:
tung erfolgen;
die stoffliche Verwendung von organischen Lösemit-
24. Normbedingungen: teln, die für technische oder kommerzielle Zwecke
eine Temperatur von 273,15 Kelvin und einen Druck zurückgewonnen worden sind, oder deren betriebs-
von 101,3 Kilopascal; interne energetische Nutzung als Brennstoff;
25. organisches Lösemittel: 30. Zubereitungen:
eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Ge-
chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit menge, Gemische oder Lösungen.
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Zweiter Teil 1. Bei den in Absatz 2 oder 3 genannten Stoffen sind
die dort festgelegten Anforderungen für die jeweilige
Begrenzung der Emissionen
Tätigkeit einzeln einzuhalten.
2. Bei allen anderen Stoffen
§3
a) sind entweder die Anforderungen nach Anhang III
Allgemeine Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten oder
(1) Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass b) es dürfen die Gesamtemissionen nicht die Werte
die Anforderungen nach überschreiten, die bei Anwendung von Buch-
1. Absatz 2 bis 4 und stabe a erreicht worden wären.
2. Absatz 5 und 6 (5) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maß-
nahmen zu treffen, um die Emissionen während des An-
eingehalten werden, soweit durch § 4 in Verbindung mit und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.
Anhang III nichts anderes bestimmt ist.
(6) Beim Umfüllen von organischen Lösemitteln mit
(2) Der Betreiber einer Anlage hat einem Siedepunkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin
[150 °C] sind besondere technische Maßnahmen zur
1. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, denen auf
Emissionsminderung zu treffen, wenn davon jährlich
Grund ihres Gehalts an nach der Gefahrstoffverord-
100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden.
nung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fort-
pflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organi-
schen Verbindungen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 §4
oder R 61 nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates
Spezielle Anforderungen
vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver- Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu
packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. betreiben, dass
EG Nr. L 196 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1. die im Anhang III für die Anlage festgelegten
1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57), a) Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,
zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2000/33/EG der b) Grenzwerte für diffuse Emissionen und
Kommission vom 25. April 2000 (ABl. EG Nr. L 136
c) Grenzwerte für die Gesamtemissionen und
S. 90), in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet
sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind 2. die im Anhang III für die Anlage festgelegten besonde-
oder ren Anforderungen
2. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüchtige eingehalten werden. An Stelle der Einhaltung der Anforde-
organische Verbindungen enthalten, die nach § 52 rungen nach Satz 1 Nr. 1 kann ein Reduzierungsplan nach
Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber
krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fort- verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der
pflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben gleichen Höhe wie bei Einhaltung der in Satz 1 Nr. 1 fest-
worden sind, gelegten Anforderungen sicherzustellen. Bei genehmi-
gungsbedürftigen Anlagen muss der Reduzierungsplan
in kürzest möglicher Frist so weit wie möglich und unter die Anforderungen des Satzes 1 unter Berücksichtigung
Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwen- des Standes der Technik nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bun-
dung und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und des-Immissionsschutzgesetzes erfüllen. Dieser Plan muss
Nutzen durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitun- von realistischen technischen Voraussetzungen ausge-
gen zu ersetzen. Die Emissionen an flüchtigen organi- hen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatz-
schen Verbindungen nach Satz 1 dürfen, auch beim Vor- stoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.
handensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Mas-
senstrom von 2,5 Gramm je Stunde oder im gefassten
Abgas eine Massenkonzentration von 1 Milligramm je
Kubikmeter nicht überschreiten. Dritter Teil
(3) Die Emissionen einer Anlage an flüchtigen organi- Messungen und Überwachung
schen Verbindungen, denen der R-Satz R 40 zugeordnet
ist, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Ver- §5
bindungen, einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde
oder in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
20 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten. Satz 1 (1) Die Anforderungen nach Absatz 4 bis 9 gelten,
ist auch bei anderen als den dort genannten Stoffen einzu- soweit in Anhang III für die jeweilige nicht genehmigungs-
halten, soweit diese Stoffe der Nummer 3.1.7 Klasse I der bedürftige Anlage nichts anderes bestimmt ist.
Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
(2) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Rein-
Anlage, bei der für die jeweilige Tätigkeit der in Anhang I
haltung der Luft – TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl
genannte Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch
S. 95) zuzuordnen sind.
überschritten wird, hat diese der zuständigen Behörde vor
(4) Bei Anlagen, bei denen zwei oder mehr Tätigkeiten der Inbetriebnahme anzuzeigen. Nicht genehmigungs-
jeweils die Schwellenwerte nach Anhang I überschreiten, bedürftige Altanlagen sind der zuständigen Behörde
gilt Folgendes: spätestens bis zum 25. August 2003 anzuzeigen. Nicht
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genehmigungsbedürftige Anlagen, die zum Zeitpunkt des stellen zu lassen. Zur Ermittlung der Ein- und Austrags-
Inkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genannten mengen einer Anlage an flüchtigen organischen Verbin-
Schwellenwerte nicht überschreiten, sind bei erstmaliger dungen kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zum
Überschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechs Lösemittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleich-
Monaten anzuzeigen. Der Betreiber hat ferner eine we- wertige Informationsquellen zurückgegriffen werden.
sentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Abweichend von Satz 1 ist bei Anlagen des Anhangs I
Anlage der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Die Nr. 9.1 die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen
Anzeige hat die für die Anlage maßgebenden Daten zu mindestens alle drei Jahre vorzunehmen.
enthalten. (7) Entscheidet sich der Betreiber für einen Reduzie-
(3) Soweit zur Kontrolle von Anforderungen nach den rungsplan im Sinne des § 4 Satz 2, so muss er diesen der
§§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber zuständigen Behörde rechtzeitig vor Inbetriebnahme der
geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten. Anlage vorlegen. Die Aufstellung des Reduzierungsplans
(4) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen bei Altanlagen hat der Betreiber der zuständigen Behörde
Anlage, für die in § 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 oder in § 4 spätestens bis zum 31. Oktober 2004 mitzuteilen. Die ver-
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Anforderungen festgelegt sind, bindliche Erklärung bedarf der Annahme der zuständigen
hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen Behörde. Eine Ausfertigung des Reduzierungsplans hat
der Betreiber am Betriebsort der Anlage aufzubewahren,
1. erstmalig solange der Reduzierungsplan angewendet wird.
a) bei Altanlagen bis zum Ende des auf das Jahr, in (8) Der Betreiber einer Anlage hat über die Ergebnisse
dem die Anforderungen erstmals einzuhalten der Messungen nach Absatz 4 oder 5 sowie über die
waren, folgenden zweiten Kalenderjahres, Ergebnisse der Lösemittelbilanz für die maßgeblichen
b) bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anla- Anforderungen nach Absatz 6 Satz 1 jeweils unverzüglich
gen frühestens drei Monate und spätestens sechs einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. Der
Monate nach der Inbetriebnahme Betreiber hat den Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der
Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde
und sodann
auf Verlangen vorzulegen.
2. wiederkehrend in jedem dritten Kalenderjahr
(9) Wird bei einer nicht genehmigungsbedürftigen An-
von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgeset- lage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 3 oder
zes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen nach § 4 Satz 1 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies
Anhang VI Nr. 1 feststellen zu lassen. Satz 1 gilt nicht, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der
wenn die Überwachung der Emissionen durch eine konti- Betreiber hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen
nuierlich aufzeichnende Messeinrichtung nach Absatz 5 zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage
Satz 1 erfolgt. Luftmengen, die einer Anlage zugeführt sicherzustellen.
werden, um die gefassten Abgase zu verdünnen oder zu
kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzen- §6
tration im gefassten Abgas unberücksichtigt. Messungen
nach Satz 1 oder 2 zur Feststellung der Einhaltung der Genehmigungsbedürftige Anlagen
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase können entfal- Für die Messung und Überwachung der Emissionen von
len, soweit nach dem Stand der Technik zur Einhaltung genehmigungsbedürftigen Anlagen finden die Anforde-
dieser Grenzwerte eine Abgasreinigungseinrichtung nicht rungen der TA Luft Anwendung. Dabei gelten mindestens
erforderlich ist. die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 bis 5. § 5 Abs. 6 bis 9
(5) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen gilt entsprechend.
der Massenstrom an flüchtigen organischen Verbindun-
gen im gefassten Abgas 10 Kilogramm Gesamtkohlenstoff Vierter Teil
je Stunde überschreitet, hat der Betreiber vor der Inbe-
triebnahme oder spätestens bis zum Ablauf der in § 13 Gemeinsame Vorschriften
Abs. 1 genannten Frist mit einer geeigneten Messeinrich-
tung auszustatten, die nach Anhang VI Nr. 2 den Gesamt- §7
kohlenstoffgehalt und die zur Auswertung und Beurteilung Ableitbedingungen für Abgase
der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter
kontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche Messung nach (1) Die gefassten Abgase von nicht genehmigungs-
Satz 1 kann entfallen, wenn durch eine andere kontinuier- bedürftigen Anlagen hat der Betreiber so abzuleiten, dass
liche Überwachung sichergestellt werden kann, dass die ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase eingehalten Stand der Technik gewährleistet ist.
werden. (2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürfti-
(6) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen gen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen
Anlage hat die Einhaltung der für die Anlage maßgeblichen der Nummer 2.4 der TA Luft abzuleiten.
Anforderungen nach
§8
1. § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,
Berichterstattung
2. § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c oder an die Europäische Kommission
3. § 4 Satz 2 (1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die Bericht-
mindestens einmal in einem Kalenderjahr durch eine erstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2
Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V fest- benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2185
teilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz 2. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Satz 1
und Reaktorsicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Ver- oder 3 die Einhaltung der dort genannten Anforderun-
pflichtung anzuwendenden Verfahren bekannt, sobald der gen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen
Fragebogen und das Schema gemäß Artikel 11 der Richt- lässt,
linie 1999/13/EG von der Kommission ausgearbeitet sind. 3. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1
Die Informationen schließen die Erfahrungen aus der einen Reduzierungsplan nicht, nicht richtig, nicht voll-
Anwendung von Reduzierungsplänen ein. ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz 4. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 2
und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle oder Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig
übermitteln auf der Grundlage der Stellungnahmen der oder nicht rechtzeitig macht,
Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 11
der Richtlinie 1999/13/EG einen Bericht über die Durch- 5. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 4
führung dieser Verordnung. oder Abs. 8 Satz 2 eine Ausfertigung des Reduzie-
rungsplans oder einen Bericht nicht oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
§9
6. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Satz 1
Unterrichtung der Öffentlichkeit einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Die zuständige Behörde hat nicht rechtzeitig erstellt und nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen lässt,
1. die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen
7. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Satz 2
Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und
eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht recht-
genehmigten Tätigkeiten sowie
zeitig trifft,
2. die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 8. entgegen § 7 Abs. 2 Abgase nicht oder nicht richtig
durchzuführenden Überwachung der Emissionen ableitet oder
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 gilt nicht 9. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder
für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf nicht rechtzeitig zuleitet.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden
können. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig als Betreiber einer nicht genehmi-
§ 10 gungsbedürftigen Anlage
Andere oder weitergehende Anforderungen 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlage
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter- 2. entgegen § 5 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig
gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit oder nicht rechtzeitig erstattet,
die Anforderungen aus der Richtlinie 1999/13/EG nicht
entgegenstehen. 3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3
die Einhaltung der dort genannten Anforderungen
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen
§ 11 lässt,
Zulassung von Ausnahmen 4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine Anlage nicht oder
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers nicht rechtzeitig ausstattet,
Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung 5. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 1 einen Reduzierungsplan
zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Umstände des Einzelfalls zeitig vorlegt,
1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur 6. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 eine
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
können, macht,
2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten 7. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 eine
sind und Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen Be-
richt nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
3. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie aufbewahrt,
1999/13/EG nicht entgegenstehen.
8. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt
§ 12 und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Ordnungswidrigkeiten rechtzeitig erstellen lässt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des 9. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht,
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz- nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,
lich oder fahrlässig als Betreiber einer genehmigungs- 10. entgegen § 7 Abs. 1 Abgase nicht oder nicht richtig
bedürftigen Anlage ableitet oder
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlage 11. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder
nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, nicht rechtzeitig zuleitet.
2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
Fünfter Teil flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten be-
Schlussvorschriften handelten Abgas von
1. 50 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei
§ 13 Abgasreinigungseinrichtungen mit einer Nachverbren-
Übergangsregelung nung,
(1) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 5 Satz 1 und 2. 150 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei
§ 7 Abs. 1 sind bei Altanlagen spätestens bis zum Abgasreinigungseinrichtungen von nicht genehmi-
31. Oktober 2007 einzuhalten, sofern im Anhang III nichts gungsbedürftigen Anlagen ohne eine Nachverbren-
anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind die nung oder
Anforderungen der §§ 3, 4 und 7 Abs. 1 bei Altanlagen,
3. 100 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei
1. an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen
Abgasreinigungseinrichtungen von genehmigungsbe-
wird oder
dürftigen Anlagen ohne eine Nachverbrennung
2. die infolge einer wesentlichen Änderung erstmals unter
diese Verordnung fallen, eingehalten wird, sind bis zum 31. Dezember 2013 von
der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für gefasste
ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der wesentlich behandelte Abgase nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a ent-
geänderten Anlage einzuhalten. § 3 Abs. 2 Satz 1 bleibt bunden, sofern die Gesamtemissionen der Anlage die
von Satz 1 und 2 unberührt. Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Anfor-
(2) Altanlagen, die mit einer Abgasreinigungseinrichtung derungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b erzielt
betrieben werden, mit der eine Massenkonzentration an worden wären.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2187
Anhang I
(zu § 1)
Liste der Anlagen
Bezeichnung der Anlage Schwellenwert Nummer der
für den Lösemittel- zugeordneten
verbrauch (t/a) Tätigkeit im Anhang II
1. Reproduktion von Text oder von Bildern
1.1 Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren 15 1.1
1.2 Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren 25 1.2
1.3 Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten 15 1.3
2. Reinigung der Oberflächen von Materialien
oder Produkten
2.1 Anlagen zur Oberflächenreinigung 1 2
3. Textilreinigung
3.1 Anlagen zur Textilreinigung
(Chemischreinigungsanlagen) 0 3
4. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen,
Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen
oder Schienenfahrzeugen
4.1 Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen 0 4.1
4.2 Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern 0 4.2
4.3 Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen 0 4.3
4.4 Anlagen zum Beschichten von Bussen 0 4.4
4.5 Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen 5 4.5
5. Fahrzeugreparaturlackierung
5.1 Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen 0 5
6. Beschichten von Bandblech
6.1 Anlagen zum Beschichten von Bandblech 10 6
7. Beschichten von Wickeldraht
7.1 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht
mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen
Beschichtungsstoffen 0 7
7.2 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht
mit sonstigen Beschichtungsstoffen 5 7
8. Beschichten von sonstigen Metall-
oder Kunststoffoberflächen
8.1 Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall-
oder Kunststoffoberflächen 5 8
9. Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
9.1 Anlagen zum Beschichten von Holz oder
Holzwerkstoffen mit einem jährlichen
Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen 5 9
9.2 Anlagen zum Beschichten von Holz oder
Holzwerkstoffen mit einem jährlichen
Lösemittelverbrauch vom mehr als 15 Tonnen 15 9
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
Bezeichnung der Anlage Schwellenwert Nummer der
für den Lösemittel- zugeordneten
verbrauch (t/a) Tätigkeit im Anhang II
10. Beschichten von Textil-, Gewebe-,
Folien- oder Papieroberflächen
10.1 Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken
von Textilien und Geweben 5 10.1
10.2 Anlagen zum Beschichten von Folien-
oder Papieroberflächen 5 10.2
11. Beschichten von Leder
11.1 Anlagen zum Beschichten von Leder 10 11
12. Holzimprägnierung
12.1 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter
Verwendung von lösemittelhaltigen
Holzschutzmitteln 10 12
12.2 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter
Verwendung von Teerölen (Kreosote) 0 12
13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1 Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen 5 13
14. Klebebeschichtung
14.1 Anlagen zur Klebebeschichtung 5 14
15. Herstellung von Schuhen
15.1 Anlagen zur Herstellung von Schuhen 5 15
16. Herstellung von Anstrich- oder
Beschichtungsstoffen sowie Herstellung
von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln,
Klebstoffen oder Druckfarben
16.1 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder
Beschichtungsstoffen 100 16
16.2 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder
Holzschutzmitteln 100 16
16.3 Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen 100 16
16.4 Anlagen zur Herstellung von Druckfarben 100 16
17. Umwandlung von Kautschuk
17.1 Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk 10 17
18. Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett
sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1 Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder
tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl 10 18
19. Herstellung von Arzneimitteln
19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln 50 19
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2189
Anhang II
(zu § 1)
Liste der Tätigkeiten
0. Allgemeines
0.1 In der Liste sind die Kategorien der von § 1 erfassten Tätigkeiten aufgeführt. Zu der jeweiligen Tätigkeit gehört
auch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräte und Aggregate, jedoch nicht die Reinigung des Produkts,
sowie die Instandhaltung der Anlage des Anhangs I, der die Tätigkeit zugeordnet ist, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
0.2 Beschichten ist jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine oder mehrere Schichten
eines Beschichtungsstoffes auf eine Oberfläche aufgebracht werden. Hierzu zählt nicht die Beschichtung von
Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Verfahren.
1. Reproduktion von Text oder von Bildern
Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Ober-
flächen aufgebracht wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen inner-
halb einer Druckmaschine sowie die Laminierung.
1.1 Heatset – Rollenoffset
Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene
liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in ein-
zelnen Bogen zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend,
während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche
abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet.
1.2 Illustrationstiefdruck
Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei dem
Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden.
1.3 Sonstige Drucktätigkeiten
1.3.1 Rotationstiefdruck
Eine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind, und
bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. Die Vertiefun-
gen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus
den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abge-
strichen.
1.3.2 Rotationssiebdruck
Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die
druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Ober-
fläche übertragen wird. Hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Löse-
mittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und
nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird.
1.3.3 Flexodruck
Ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile
erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen.
1.3.4 Klarlackauftrag
Eine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Ver-
schließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.
1.3.5 Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit
Das Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten.
2. Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
Jede Tätigkeit, mit Ausnahme der Textilreinigung, bei der mit Hilfe von organischen Lösemitteln Oberflächenver-
schmutzungen von Materialien entfernt werden einschließlich durch Entfetten oder Entlacken. Hierzu zählt auch
die Reinigung von Fässern und Behältern. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer
anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf die
Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
3. Textilreinigung
Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der organische Lösemittel in einer Anlage zur Reinigung von
Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Ent-
fernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie.
4. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen,
Bussen oder Schienenfahrzeugen
4.1 Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen
Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrzeugen der Klasse M1 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. EG
Nr. L 42 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/27/EG (ABl. EG Nr. L 233 S.1), sowie der Klasse N1, sofern
sie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge der Klasse M1 lackiert werden.
4.2 Serienbeschichtung von Fahrerhäusern
Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrerhäusern sowie alle integrierten Abdeckungen für die technische
Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.
4.3 Beschichten von Nutzfahrzeugen
Eine Tätigkeit zum Beschichten von Nutzfahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/
EWG, jedoch ohne Fahrerhäuser.
4.4 Beschichten von Bussen
Eine Tätigkeit zum Beschichten von Bussen der Klassen M2 und M3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.
4.5 Beschichten von Schienenfahrzeugen
Jede Tätigkeit zum Beschichten von Schienenfahrzeugen.
5. Fahrzeugreparaturlackierung
Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit einschließlich der damit verbundenen Reinigungs- und Entfettungs-
tätigkeiten
a) zur Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge
im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen,
b) zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser
Kraftfahrzeuge mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen
Fertigungsstraße geschieht, oder
c) zur Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) der Klasse O nach der Richtlinie 70/156/EWG.
6. Beschichten von Bandblech
Jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder
in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.
7. Beschichten von Wickeldraht
Jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen verwendet werden.
8. Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
Jede Tätigkeit, bei der Metall- oder Kunststoffoberflächen, auch von sperrigen Gütern wie Schiffe oder Flug-
zeuge, beschichtet werden, einschließlich der Aufbringung von Trennmitteln oder von Gummierungen.
9. Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
Jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine Schicht auf Oberflächen von Holz oder
Holzwerkstoffen aufgebracht wird.
10. Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen
10.1 Jede Tätigkeit zur Veredlung von Textilien und Geweben durch Beschichten oder Bedrucken.
10.2 Jede Tätigkeit zur Veredelung von Folien- oder Papieroberflächen durch Beschichten sowie durch Imprägnieren
oder Appretieren.
11. Beschichten von Leder
Jede Tätigkeit zur Beschichtung von Leder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2191
12. Holzimprägnierung
Jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird.
13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen
Jede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten.
14. Klebebeschichtung
Jede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird, mit Ausnahme der Aufbringung von
Klebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren oder der unter Nummer 13 genannten
Tätigkeiten.
15. Herstellung von Schuhen
Jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.
16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von
Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben
Die Herstellung der oben genannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Anlage hergestellt
werden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösemitteln oder anderen
Trägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der
Tönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.
17. Umwandlung von Kautschuk
Jede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen oder
synthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk in
ein Endprodukt.
18. Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflan-
zenöl
Jede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von
trockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen,
pflanzlichem und/oder tierischem Material gewonnen wurden.
19. Herstellung von Arzneimitteln
Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arznei-
mitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
Anhang III
(zu den §§ 3 und 4)
Spezielle Anforderungen
1. Reproduktion von Text oder von Bildern
1.1 Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren
1.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m 3)
Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen
> 15 – 25 > 25
50 20 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
201) Nachverbrennung.
1.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 30 vom Hundert. Flüchtige organische Verbindungen, die in
gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. Der Lösemittelrückstand
im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.
1.1.3 Besondere Anforderungen
Der im Feuchtmittel enthaltene Massengehalt an Isopropanol darf 8 vom Hundert nicht überschreiten. Die Mög-
lichkeiten, den Isopropanolgehalt unter den in Satz 1 genannten Wert nach dem Stand der Technik weiter zu
senken, sind auszuschöpfen.
1.2 Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren
1.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert
Bemerkungen
(mg C/m 3)
501),2) 1) Gilt nicht bei vollständigem Umluftbetrieb.
2) Bei Altanlagen darf der Mittelwert über 2 Stunden maximal 110 mg C/m3
betragen, sofern der Tagesmittelwert eingehalten wird.
1.2.2 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Der Grenzwert für die Gesamtemissionen beträgt 5 vom Hundert, bei Altanlagen 10 vom Hundert der eingesetz-
ten Lösemittel.
1.3 Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten
1.3.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert
Bemerkungen
(mg C/m 3)
50 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
201) Nachverbrennung.
902) 2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis
biologischer Prozesse arbeiten.
1.3.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/a)
> 15 – 25 > 25
25 20 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten
Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
2. Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
2.1 Anlagen zur Oberflächenreinigung
2.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert
Bemerkungen
(mg C/m 3)
751) 1) Gilt nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemit-
teln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine
flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2193
2.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert
(% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/a)
> 1 – 10 > 10
201),2) 151),2) 1) Abweichend gilt für flüchtige organische Verbindungen nach § 3 Abs. 2
und 3 ein Grenzwert von 10 vom Hundert, für Verbindungen nach § 3
Abs. 2 nur, solange diese Verbindungen nicht durch weniger schädliche
Stoffe oder Zubereitungen ersetzt werden können.
2) Die Grenzwerte gelten nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an
organischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die
Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3
Abs. 2 oder 3 enthalten.
2.1.3 Besondere Anforderungen
Die Oberflächenreinigung ist nach dem Stand der Technik in weitestgehend geschlossenen Anlagen durchzu-
führen.
3. Textilreinigung
3.1 Chemischreinigungsanlagen
3.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert
Bemerkungen
(g/kg)1)
20 1) Angegeben als Verhältnis der Masse der emittierten flüchtigen organi-
schen Verbindungen in Gramm zu der Masse der gereinigten und
getrockneten Ware in Kilogramm.
3.1.2 Besondere Anforderungen
Anlagen, die mit Kohlenwasserstofflösemitteln (KWL) betrieben werden, sind so zu errichten und zu betreiben,
dass
a) die Reinigung und Trocknung des Reinigungsgutes im geschlossenen System nach dem Stand der Technik
erfolgt,
b) eine selbsttätige Verriegelung sicherstellt, dass die Beladetür erst nach Abschluss des Trocknungsvorgangs
geöffnet werden kann, wenn die Massenkonzentration an KWL in der Trommel nach dem Ergebnis einer
laufenden messtechnischen Überprüfung einen Wert von 5 Gramm je Kubikmeter nicht mehr überschreitet,
c) nur KWL eingesetzt werden,
– deren Gesamtaromatengehalt 1 Gewichtsprozent nicht überschreitet,
– deren Gehalt an Benzol und polycyclischen Aromaten höchstens 0,01 Gewichtsprozent beträgt,
– deren Halogengehalt 0,01 Gewichtsprozent nicht überschreitet,
– deren Flammpunkt über 55 °C liegt,
– die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil sind,
– deren Siedebereiche bei 1 013 mbar zwischen 180 °C und 210 °C liegen,
d) nur halogenfreie Hilfs- und Zusatzstoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C eingesetzt werden, die unter
Betriebsbedingungen thermisch stabil und frei von Stoffen nach § 3 Abs. 2 oder 3 sind,
e) die Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im abgesaugten, unverdünnten Abgas ab
einem Massenstrom von mehr als 0,2 kg/h, gemittelt über die Trocknungs- oder Ausblasphase, 0,15 g/m3
nicht überschreitet.
4. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen,
Bussen oder Schienenfahrzeugen
4.0 Allgemeines
Der Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage
durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich
der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschicht
sowie Lösemittel für die Reinigung der Geräte einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung
sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist als
Gesamtmasse der flüchtigen organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Pro-
dukts angegeben.
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
4.1 Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen
4.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert
Bemerkungen
(g/m2)
35
4.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert
Bemerkungen
(mg C/m 3)
50
4.1.3 Besondere Anforderungen
Abweichend von den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-
nen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.2 Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern
4.2.1 Grenzwert für Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert
Bemerkungen
(g/m2)
45
4.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert
Bemerkungen
(mg C/m 3)
50
4.2.3 Besondere Anforderungen
Abweichend von den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-
nen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.3 Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen
4.3.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert
Bemerkungen
(g/m2)
70
4.3.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert
Bemerkungen
(mg C/m 3)
50
4.3.3 Besondere Anforderungen
Abweichend von den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-
nen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.4 Anlagen zum Beschichten von Bussen
4.4.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert
Bemerkungen
(g/m2)
150
4.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert
Bemerkungen
(mg C/m 3)
50
4.4.3 Besondere Anforderungen
Abweichend von den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-
nen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2195
4.5 Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen
4.5.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert
Bemerkungen
(g/m2)
110 1) Für genehmigungsbedürftige Altanlagen bis zum 31. Dezember 2005.
1301)
4.5.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert
Bemerkungen
(mg C/m 3)
50
4.5.3 Sonstige Bestimmungen
Der Grenzwert der Nummer 4.5.1 darf bei Schienenfahrzeugen überschritten werden, deren Beschichtung zur
Erfüllung von Vorgaben aus
a) Verträgen, die vor dem 25. August 2001 abgeschlossen worden sind, den Einsatz von Beschichtungsstoffen
erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann oder aus
b) Verträgen mit Kunden aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Deck- und Füllerbereich
den Einsatz von Beschichtungsstoffen erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann,
jedoch nur, soweit die Überschreitung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 1999/13/EG steht.
Der Betreiber hat die Vorgaben aus den Verträgen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Mög-
lichkeiten, den Grenzwert der Nummer 4.5.1 durch Anwendung des Standes der Technik zu erfüllen, sind auszu-
schöpfen.
5. Fahrzeugreparaturlackierung
5.1 Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen
5.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert
Bemerkungen
(mg C/m 3)
501) 1) Nachweis durch 15-minütige Durchschnittsmessungen.
5.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organische
Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
6. Beschichten von Bandblech
6.1 Anlagen zum Beschichten von Bandblech
6.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert
Bemerkungen
(mg C/m 3)
50 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
201) Nachverbrennung.
752) 2) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.
6.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Der Grenzwert für diffuse Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen beträgt 3 vom Hundert der ein-
gesetzten Lösemittel, für Altanlagen 6 vom Hundert bis zum 31. Dezember 2013. Flüchtige organische Verbin-
dungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
7. Beschichten von Wickeldraht
7.1 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungs-
stoffen
7.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert
Bemerkungen
(g/kg Draht)
5 1) Mittlerer Drahtdurchmesser ≤ 0,1 mm.
101)
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
7.2 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen
7.2.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert
Bemerkungen
(g/kg Draht)
5 1) Mittlerer Drahtdurchmesser ≤ 0,1 mm.
101)
8. Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
8.1 Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
8.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m 3)
Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen
> 5 – 15 > 15
1001) 501) 1) Gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren.
202) 2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
Nachverbrennung.
8.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/a)
> 5 – 15 > 15
152) 102) 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten
25 20 Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
2) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.
8.1.3 Besondere Anforderungen
Bei der Beschichtung von Flugzeugen, Schiffen oder anderen sperrigen Gütern, bei denen die Anforderungen
nach den Nummern 8.1.1 und 8.1.2 nicht eingehalten werden können, ist ein Reduzierungsplan nach Anhang IV
anzuwenden, es sei denn, die Anwendung eines Reduzierungsplans ist nicht verhältnismäßig. In diesem Fall ist
der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme der Anlage, bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober
2005, nachzuweisen, dass die Anwendung eines Reduzierungsplans nicht verhältnismäßig ist und dass statt-
dessen die Emissionen nach dem Stand der Technik vermindert werden. Der angewandte Stand der Technik ist
alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentie-
ren, am Betriebsort bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
9. Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
9.1 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis
zu 15 Tonnen
Der Betreiber einer Anlage mit einem Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen hat
a) die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen durch die Verwendung lösemittelarmer Einsatz-
stoffe nach dem Stand der Technik zu vermindern,
b) ab dem 1. November 2007 die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen mindestens einmal jähr-
lich durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V zu ermitteln,
c) ab dem 1. Januar 2013 einen Reduzierungsplan nach Anhang IV anzuwenden.
Buchstabe a gilt bis zum 31. Dezember 2012 nicht für Altanlagen.
9.2 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von
mehr als 15 Tonnen
9.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m 3)
Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen
> 15 – 25 > 25
1001) 501) 1) Für Beschichten und Trocknen.
202) 2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
Nachverbrennung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2197
9.2.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/a)
> 15 – 25 > 25
25 20 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten
Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
10. Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen
10.1 Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben
10.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m 3)
Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen
> 5 – 15 > 15
1001) 501) 1) Für Beschichten und Trocknen.
201),2) 2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
753) Nachverbrennung.
3) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.
10.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert
(% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/a)
> 5 – 15 > 15
15 10
10.2 Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen
10.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m 3)
Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen
> 5 – 15 > 15
1001) 501) 1) Für Beschichten und Trocknen.
201),2) 2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
Nachverbrennung.
10.2.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/a)
> 5 – 15 > 15
15 10 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten
Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
11. Beschichten von Leder
11.1 Anlagen zum Beschichten von Leder
11.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m 2)
Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen
> 10 – 25 > 25
85 75 1) Für die Beschichtung von besonderen Lederwaren, die als kleinere
1501) 1501) Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen
und ähnliche Lederwaren sowie für die Beschichtung von hochwertigen
Polsterledern. Sofern dem Stand der Technik ein strengerer Wert ent-
spricht, ist dieser einzuhalten.
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
12. Holzimprägnierung
12.1 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln
12.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert
Bemerkungen
(kg/m3) 1)
11 1) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindun-
gen je Kubikmeter imprägniertem Holz.
12.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert
Bemerkungen
(mg C/m3)
100
12.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 35 vom Hundert, für Altanlagen 45 vom Hundert der eingesetzten
Lösemittel.
12.1.4 Besondere Anforderungen
Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 12.1.1 gilt
alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und dem Grenzwert für diffuse
Emissionen nach Nummer 12.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der
Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach 12.1.2 bei gefassten
behandelten Abgasen einzuhalten ist.
12.2 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)
12.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (kg/m 3) 1)
Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen
≤ 25 > 25
11 5 1) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindun-
112) gen je Kubikmeter imprägniertem Holz.
2) Für Heiß-Kalt-Einstelltränkanlagen.
12.2.2 Sonstige Bestimmungen
Der Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.2.1 gilt als eingehalten, soweit ausschließlich Teeröle ein-
gesetzt werden, deren Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen maximal 2 vom Hundert beträgt.
13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1 Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert
Bemerkungen
(g/m2)
5
13.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemitteleinsatz Bemerkungen
≥ 25 kg/h
50 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
201) Nachverbrennung.
14. Klebebeschichtung
14.1 Anlagen zur Klebebeschichtung
14.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen
> 5 – 15 > 15
50 50 1) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung.
1001) 202) 2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
Nachverbrennung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2199
14.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/a)
> 5 – 15 > 15
152) 102) 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten
25 20 Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
2) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.
15. Herstellung von Schuhen
15.1 Anlagen zur Herstellung von Schuhen
15.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert
Bemerkungen
(g)1)
25 1) Angegeben in Gramm emittierter Lösemittel je vollständiges Paar
Schuhe.
16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von
Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben
16.1 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen
16.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert1)
Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen
≤ 1 000 > 1 000
2,5 1 1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.
32) 2) Für genehmigungsbedürftige Anlagen bis zum 31. Oktober 2007.
Altanlagen:
3 1
52) 1,52)
16.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen
≤ 1 000 > 1 000
20 1 ) 201) 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
100 50 Nachverbrennung.
2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-
1002)
densation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach
Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.
16.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/a)
≤ 1 000 > 1 000
3 1 1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungs-
stoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht
als diffuse Emissionen.
16.1.4 Besondere Anforderungen
Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 16.1.1 gilt
alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und dem Grenzwert für diffuse
Emissionen nach Nummer 16.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der
Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.2 bei
gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
16.2 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln
16.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert1)
Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen
≤ 1 000 > 1 000
3 1 1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.
16.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m 3)
Lösemittelverbrauch (t/d) Bemerkungen
≤1 >1
201) 201) 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
100 50 Nachverbrennung.
2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-
1002)
densation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach
Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.
16.2.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/d)
≤1 >1
3 1 1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungs-
stoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht
als diffuse Emissionen.
16.2.4 Besondere Anforderungen
Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.
16.3 Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen
16.3.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert1)
Lösemittelverbrauch (t/d) Bemerkungen
≤5 >5
3 1 1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.
16.3.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m 3)
Lösemittelverbrauch (t/d) Bemerkungen
≤5 >5
201) 201) 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
100 50 Nachverbrennung.
2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-
1002)
densation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach
Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.
16.3.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/d)
≤5 >5
3 1 1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungs-
stoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht
als diffuse Emissionen.
16.3.4 Besondere Anforderungen
Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.
16.4 Anlagen zur Herstellung von Druckfarben
16.4.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert1)
Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen
≤ 1 000 > 1 000
3 1 1) Angegeben in vom Hundert der eingesetzten organischen Lösemittel.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2201
16.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m 3)
Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen
≤ 1 000 > 1 000
201) 201) 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
100 50 Nachverbrennung.
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis
902)
1003) biologischer Prozesse arbeiten.
3) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-
densation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach
Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.
16.4.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/a)
≤ 1 000 > 1 000
3 1 1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil der Druckfarben in
einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse
Emissionen.
16.4.4 Besondere Anforderungen
Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.
17. Umwandlung von Kautschuk
17.1 Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk
17.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert1) Bemerkungen
25 1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.
17.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert
Bemerkungen
(mg C/m 3)
20 1) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung zurückgewonnener organischer
751) Lösemittel.
17.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert. Organische Lösemittel, die als Teil von Erzeug-
nissen oder Zubereitungen in geschlossenen Behältern verkauft werden, zählen nicht zu den diffusen Emis-
sionen.
17.1.4 Besondere Anforderungen
Der Grenzwert für die Gesamtemissionen nach Nummer 17.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste
Abgase nach Nummer 17.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3, bei genehmi-
gungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamt-
emissionen der Emissionsgrenzwert nach 17.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.
18. Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflan-
zenöl
18.1 Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert1) Bemerkungen
Tierisches Fett: 1,5 1) In Kilogramm je Tonne tierischem oder pflanzlichem Material.
Rizinus: 3,0 2) Bei Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanz-
Rapssamen: 1,0 liches Material verarbeiten, sind die Gesamtemissionen nach dem
Sonnenblumensamen: 1,0 Stand der Technik zu vermindern.
Sojabohnen (normal gemahlen): 0,8 3) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschlei-
Sojabohnen (weiße Flocken): 1,2 mung (Reinigung von Ölen).
Sonstige Samen und sonstiges 4) Gilt für die Entschleimung.
pflanzliches Material: 32)
1,53)
44)
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
19. Herstellung von Arzneimitteln
19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln
19.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Die Gesamtemissionen dürfen 5 vom Hundert, bei Altanlagen 15 vom Hundert der Masse der eingesetzten orga-
nischen Lösemittel nicht überschreiten.
19.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert
Bemerkungen
(mg C/m 3)
20 1) Gilt für Anlagen mit Einrichtungen, die die Wiederverwendung zurück-
751) gewonnener organischer Lösemittel ermöglichen.
19.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 vom Hundert, für Altanlagen 15 vom Hundert. Der Grenzwert für
diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Zubereitungen in einem
geschlossenen Behälter verkauft werden.
19.1.4 Besondere Anforderungen
Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 19.1.1 gilt
alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und dem Grenzwert für diffuse
Emissionen nach Nummer 19.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der
Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.2 bei
gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2203
Anhang IV
(zu § 4)
Reduzierungsplan
A Grundsätzliche Anforderungen
Bei Anwendung eines Reduzierungsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie
dies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 der Fall wäre. Bei Einhaltung der Vor-
aussetzungen von Satz 1 darf der Betreiber einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage
aufgestellt sein kann. Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans gemäß § 4 Satz 2 getroffenen und
begründeten Annahmen lösemittelarme oder lösemittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung und ist ein absehbares
Ende der Entwicklung gegeben, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlän-
gerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen.
B Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben
Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abschnitt A Satz 1 nicht
erforderlich:
1. Der Betreiber legt der zuständigen Behörde einen Reduzierungsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt
an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungs-
mittel, zu verringern oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organi-
schen Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die soge-
nannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:
Zeitpunkte Maximal zulässige
für die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemissionen Gesamtemissionen pro Jahr
Neue Anlagen Altanlagen
ab dem 25. August 2001 ab dem 1. November 2005 Zielemission u 1,5
ab dem 1. November 2004 ab dem 1. November 2007 Zielemission
2. Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:
Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a u Multiplikationsfaktor.
Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druck-
farbe, Lack, Farbe, Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben,
Klarlacken, Lacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbin-
dungen verdunstet sind (wie z.B. Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).
Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor
aus der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen. Die zuständige Behörde
kann eine Anpassung der genannten Multiplikationsfaktoren bei einzelnen Anlagen vornehmen, um bei der Anwen-
dung von Applikationsverfahren nach dem Stand der Technik dem nachgewiesenen erhöhten Feststoffnutzungsgrad
Rechnung zu tragen.
Nummer Tätigkeit Lösemittel- Multiplikationsfaktor Prozentsatz
der An- verbrauch zur Ermittlung zur Ermittlung
lage nach t/a der jährlichen der Zielemission
Anhang I Bezugsemission
1.1 Heatset-Rollenoffset > 15 1,0 (30 + 5) %
1.2 Illustrationstiefdruck > 25 4 (10 + 5) %
1.3 Sonstige Druckverfahren > 15 – 25 2,5 (25 + 5) %
außer Rotationssiebdruck > 25 2,5 (20 + 5) %
• Rotationssiebdruck > 15 – 25 1,5 (25 + 5) %
> 25 1,5 (20 + 5) %
4.1 – 4.4 Fahrzeugserienlackierung < 15 2,5 (25 + 15) %
4.5 Beschichtung von > 5 – 15 1,5 (25 + 15) %
Schienenfahrzeugen > 15 (20 + 5) %
5.1 Fahrzeugreparaturlackierung < 15 2,5 (25 + 15) %
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
Nummer Tätigkeit Lösemittel- Multiplikationsfaktor Prozentsatz
der An- verbrauch zur Ermittlung zur Ermittlung
lage nach t/a der jährlichen der Zielemission
Anhang I Bezugsemission
6.1 Bandbeschichtung > 10 2,5 (3 + 5) %
8.1 Sonstige Metall- oder
Kunststoffbeschichtung
• sonstige Beschichtung > 5 – 15 1,5 (25 + 15) %
> 15 (20 + 5) %
• Beschichtung bahnenförmiger > 5 – 15 (15 + 15) %
Materialien > 15 (10 + 5) %
9.1 > 5 – 15 4 (25 + 15) %
9.2 Holzbeschichtung > 15 – 25 31) (25 + 15) %
> 25 31) (20 + 5) %
10.1/ Textil-, Gewebe-, Folien- > 5 – 15 (15 + 15) %
4
10.2 oder Papieroberflächen > 15 (10 + 5) %
12.1 Holzimprägnierung > 10 1,5 (45 + 5) %
14.1 Klebebeschichtung
• sonstiger Betrieb > 5 – 15 (25 + 5) %
> 15 3 (20 + 5) %
• Beschichtung bahnenförmiger > 5 – 15 (15 + 5) %
Materialien > 15 (10 + 5) %
8.1, Beschichtungen, die mit Lebens- entsprechende entsprechende
10.1, mitteln in Berührung kommen; Werte für die Werte aus den
2,33
10.2, Beschichgungen für die Luft- Nummern 8.1, Nummern 8.1,
14.1 und Raumfahrt 10.1, 10.2, 14.1 10.1, 10.2, 14.1
1) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad von > 85 % (beispielsweise Walzen) kann der Multiplikationsfaktor 4
zugrunde gelegt werden.
3. Die Zielemission berechnet sich wie folgt:
Zielemission = Bezugsemission u Prozentsatz
Die Höhe des Prozentsatzes ist gleich der Summe aus
a) dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 15
bei den in Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen
– der Nummer 5.1,
– der Nummern 8.1, 10.1 und 10.2 mit einem Lösemittelverbrauch von jeweils 5 bis 15 t/a und
– der Nummern 9.1 und 9.2 mit einem Lösemittelverbrauch von jeweils 5 bis 25 t/a;
b) dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 5
bei allen sonstigen in der Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen.
Die für die einzelnen Anlagenarten maßgeblichen Prozentsätze sind in der vierten Spalte der Tabelle in Nummer 2
angegeben. Die Anforderungen des Reduzierungsplans gelten als eingehalten, wenn die nach dem Verfahren der
Lösemittelbilanz des Anhangs V bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen
die Zielemission nicht überschreitet.
4. Hat die Anwendung eines Reduzierungsplans zur Folge, dass die Zielemission auch ohne den Weiterbetrieb einer
bereits vorhandenen Abgasreinigungseinrichtung möglich ist und soll diese deshalb außer Betrieb genommen
werden, ist dafür eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.
C Vereinfachter Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen
1. Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für Anlagen der Nummer 1.3 des Anhangs I auch als
eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem
Lösemittelgehalt von weniger als 10 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber
der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2205
2. Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Num-
mern 4.1 bis 4.5, 5.1 oder 8.1 des Anhangs I auch als eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Beschich-
tungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen
organischen Verbindungen von weniger als 20 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies
gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich
erklärt.
3. Für Anlagen der Nummer 9.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als
eingehalten, soweit
a) zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert
von höchstens 250 g/l,
b) zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens
450 g/l und
c) ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC- Wert von höchstens 300 g/l
eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember
2012 verbindlich erklärt.
4. Für Anlagen der Nummer 5.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als
eingehalten, soweit die im Folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und
der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach
Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt:
Einsatzstoff VOC-Wert
[g/l]
Werkzeugreiniger 850
Vorreinigungsmittel 200
Spachtel 250
Waschprimer 780
Haftgrundierung 5401)
Grundierfüller 5401)
Schleiffüller 5401)
Nass-in-Nassfüller 5402)
Einschicht-Uni-Decklack 420
Basislack 420
Klarlack 4203)
Spezialprodukte 8403),4)
1) Ab 1. Januar 2010 gelten < 250.
2) Ab 1. Januar 2010 gelten < 420.
3) Ab 1. Januar 2010 Anpassung an den Stand der Technik.
4) Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10 vom
Hundert nicht überschreiten.
5. Für Anlagen der Nummer 10.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die
Emissionsfaktoren
a) für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 gC je Kilogramm Textilien und
b) aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 gC je Kilogramm Textilien
nicht überschreiten und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit
den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr.1 verbindlich erklärt.
6. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 13.1 und 14.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach
Abschnitt B auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organi-
schen Lösemitteln von weniger als 5 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber
der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt.
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
Anhang V
(zu den §§ 5 und 6)
Lösemittelbilanz
1. Definitionen
Die folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer Lösemittelbilanz für eine Anlage, bezogen auf den Zeitraum
eines Kalenderjahres oder eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums:
1.1 Eintrag organischer Lösemittel in eine Anlage (I)
I1: Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in gekauften Zubereitungen, die in einer Anlage in der
Zeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Lösemittelbilanz zugrunde liegt.
I2: Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Zubereitungen, die in der Anlage
als Lösemittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurückgewonnene Lösemittel wird jedes Mal dann
erfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.
1.2 Austrag organischer Lösemittel aus einer Anlage (O)
O1: Emissionen in gefassten Abgasen
O1 = O1.1 + O1.2
O1.1: Emissionen in den gefassten behandelten Abgasen
O1.2: Emissionen in den gefassten unbehandelten Abgasen
O2: Menge organischer Lösemittel im Abwasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abwasseraufberei-
tung bei der Berechnung von O5
O3: Die Menge organischer Lösemittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt
O4: Diffuse Emissionen nach § 2 Nr.6 in die Luft
O5: Die Menge organischer Lösemittel und/oder organischer Verbindungen, die aufgrund chemischer oder physi-
kalischer Reaktionen, beispielsweise durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser
vernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O6, O7 oder O8 fallen
O6: Die Menge organischer Lösemittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten ist
O7: Organische Lösemittel oder in Zubereitungen enthaltene organische Lösemittel, die als Produkt verkauft
werden oder verkauft werden sollen, beispielsweise Lacke, Farben oder Klebstoffe als Verkaufsprodukte der
Herstellungsprozesse
O8: Die Menge organischer Lösemittel, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen wurden oder in für die
Wiederverwendung zurückgewonnenen Zubereitungen enthalten sind, jedoch nicht als Einsatz gelten, sofern
sie nicht unter O7 fallen
O9: Organische Lösemittel, die auf sonstigem Wege freigesetzt werden
2. Leitlinien für die Verwendung einer Lösemittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen
Die Art und Weise wie die Lösemittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforde-
rung ab. Neben den nachfolgenden Überprüfungen dient die Lösemittelbilanz ebenfalls zur Bestimmung des
Lösemittelverbrauchs, um feststellen zu können, ob eine Anlage in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt und
welche Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert erfüllt werden müssen.
2.1 Ermittlung des Lösemittelverbrauchs und der Emissionen
2.1.1 Ermittlung des Lösemittelverbrauchs
Der Lösemittelverbrauch LV ist nach folgender Beziehung zu berechnen:
LV = I1 – O8
2.1.2 Ermittlung der Emissionen
Um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwertes oder die Einhaltung der Zielemission des Reduzierungs-
plans nach Anhang IV Abschnitt B zu überprüfen, ist die Lösemittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen zu erstel-
len. Die Emissionen E lassen sich anhand der folgenden Beziehung aus den diffusen Emissionen F und den Emis-
sionen in gefassten Abgasen berechnen:
a) E = F + O1 bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2.1a oder der Nummer 2.2.2a,
b) E = F + O1.1 bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2.1b oder der Nummer 2.2.2b.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2207
Die berechnete Emission E ist dann anschließend mit der Zielemission oder, nachdem sie gegebenenfalls durch
die jeweiligen Produktparameter dividiert worden ist, mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu ver-
gleichen.
2.1.3 Um die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b zu beurteilen, ist die Lösemittelbilanz
aufzustellen, um die Gesamtemissionen aller relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis ist dann an-
schließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede
einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.
2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen
Die diffusen Emissionen lassen sich entweder mit einer mittelbaren oder mit einer direkten Methode bestimmen:
2.2.1 Mittelbare Methode
a) ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
F = I1 – O1 – O5 – O6 – O7 – O8 für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2,
10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1,
b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
F = I1 – O1.1 – O5 – O6 – O7 – O8 für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2,
14.1.
2.2.2 Direkte Methode
a) ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
F = O2 + O3 + O4 + O9 für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2,
10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1,
b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
F = O1.2 + O2 + O3 + O4 + O9 für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2,
14.1.
Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge können durch Messungen bestimmt werden. Alternative gleich-
wertige Berechnungen können durchgeführt werden. Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am
Lösemitteleinsatz ausgedrückt, der sich nach der folgenden Beziehung berechnet:
I = I1 + I2.
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
Anhang VI
(zu den §§ 5 und 6)
Anforderungen an die Durchführung der Überwachung
1. Einzelmessungen
1.1 Bei jedem Überwachungsvorgang sind drei Einzelmessungen mit jeweils einer Dauer von einer Stunde im bestim-
mungsgemäßen Betrieb durchzuführen. Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert jeder Einzel-
messung den festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
1.2 Der Bericht über das Ergebnis der Messungen muss insbesondere Angaben über die Messplanung, die verwende-
ten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind,
enthalten.
2. Kontinuierliche Überwachung
2.1 Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Ein-
bau der Messeinrichtung und deren Kalibrierung vor Inbetriebnahme feststellen zu lassen. Spätestens nach Ablauf
eines Jahres hat der Betreiber die Messeinrichtung auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und die Kalibrierung
spätestens fünf Jahre nach der letzten Kalibrierung oder nach wesentlicher Änderung der Anlage wiederholen zu
lassen. Die Unterlagen über den ordnungsgemäßen Einbau, der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähig-
keit sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde jeweils auf Verlangen vorzu-
legen.
2.2 Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn
a) kein Tagesmittelwert, gebildet aus den Stundenmittelwerten, die Emissionsgrenzwerte überschreitet,
b) keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.
3. Ermittlung der flächenbezogenen Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen bei Anlagen
der Fahrzeugbeschichtung
Die Fläche eines zu beschichtenden Produkts wird definiert als
a) die Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die
Fläche der Teile, die in aufeinander folgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die
gleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder als
b) die Gesamtfläche des in der Anlage beschichteten Produkts.
Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Beziehung:
2 u Gesamtgewicht
durchschnittliche Dicke des Metallblechs u Dichte des Metallblechs
Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung. Die Fläche der hinzukommenden
Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen
gleichwertigen Verfahren zu berechnen.
4. Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen im Beschichtungsstoff (VOC-Wert)
4.1 Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Wert) im Beschichtungsstoff ist gleich der Masse der
flüchtigen Anteile abzüglich der Masse des Wassers, ins Verhältnis gesetzt zum Volumen des Beschichtungsstoffes
abzüglich des Volumens des darin enthaltenen Wassers in g/l:
Masse der flüchtigen Anteile – Masse Wasser
VOC-Wert = in g/l
Volumen Beschichtungsstoffe – Volumen Wasser
Der VOC-Wert bezieht sich auf den anwendungsfertigen Beschichtungsstoff einschließlich der vom Hersteller vor-
gegebenen oder empfohlenen Verdünnungen.
4.2 Abweichend von Nummer 4.1 wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen bei Beschichtungsstoffen
für Holzoberflächen als Masse, bezogen auf einen Liter Beschichtungsstoff, wie folgt definiert:
VOC-Wert (g/l) = (100 – nfa – mw) u ps u 10
Es bedeuten:
ps : Dichte des Beschichtungsstoffs
nfa : nichtflüchtige Anteile
mw : Massenanteil des Wassers in Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2209
Artikel 2 Sechster Abschnitt
Änderung der Schlussvorschriften
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von § 19 Übergangsregelung“.
leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
3. § 1 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht-
flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen vom 10. Dezem- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ber 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2 aa) Nach dem Klammerausdruck „(leichtflüchtige
des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie Halogenkohlenwasserstoffe)“ werden die
folgt geändert: Wörter „oder andere flüchtige halogenierte
organische Verbindungen mit einem Siede-
1. In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung die punkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]
Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstof- (leichtflüchtige halogenierte organische Ver-
fen“ durch die Wörter „leichtflüchtigen halogenierten bindungen)“ eingefügt.
organischen Verbindungen“ ersetzt. bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „extra-
hiert“ die Wörter „oder raffiniert“ eingefügt
2. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber- und das Komma nach dem Klammerausdruck
sicht eingefügt: „(Extraktionsanlagen)“ durch einen Punkt er-
setzt.
„Inhaltsübersicht
cc) Die Wörter „soweit sie einer Genehmigung
Erster Abschnitt nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes nicht bedürfen.“ werden gestrichen.
Allgemeine Vorschriften
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 1 Anwendungsbereich
„(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei
§ 2 Einsatzstoffe
denen Lösemittel mit einem Massegehalt an
Zweiter Abschnitt leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbin-
dungen bis zu 1 vom Hundert eingesetzt werden.“
Errichtung und Betrieb
§ 3 Oberflächenbehandlungsanlagen 4. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 4 Chemischreinigungs- und Textilausrüstungs- „§ 2
anlagen Einsatzstoffe
§ 5 Extraktionsanlagen (1) Der Betreiber einer Anlage hat
Dritter Abschnitt 1. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, denen auf
Grund ihres Gehalts an nach der Gefahrstoffver-
Anforderungen an Altanlagen ordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd
§ 6 (weggefallen) oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüch-
tigen organischen Verbindungen die R-Sätze R 45,
§ 7 (weggefallen)
R 46, R 49, R 60 oder R 61 nach der Richtlinie
§ 8 (weggefallen) 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur An-
§ 9 (weggefallen) gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten für die Einstufung, Verpackung und Kenn-
Vierter Abschnitt zeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196
S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/
Eigenkontrolle und Überwachung 33/EG des Europäischen Parlaments und des
§ 10 Messöffnungen Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57),
§ 11 Eigenkontrolle zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2000/33/
EG der Kommission vom 25. April 2000 (ABl. EG
§ 12 Überwachung Nr. L 136 S. 90), in der jeweils geltenden Fassung
zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu
Fünfter Abschnitt kennzeichnen sind oder
Gemeinsame Vorschriften 2. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüch-
§ 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten tige organische Verbindungen enthalten, die nach
organischen Verbindungen § 52 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe
mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden
§ 14 Ableitung der Abgase
oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung be-
§ 15 Allgemeine Anforderungen kannt gegeben worden sind,
§ 15a Berichterstattung an die Europäische Kommis- in kürzest möglicher Frist so weit wie möglich und
sion, Unterrichtung der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit,
§ 16 Weitergehende Anforderungen der Verwendung und der Verhältnismäßigkeit zwi-
schen Aufwand und Nutzen durch weniger schädliche
§ 17 Zulassung von Ausnahmen Stoffe oder Zubereitungen zu ersetzen. Satz 1 gilt
§ 18 Ordnungswidrigkeiten nicht für die Verwendung solcher Stoffe oder Zube-
2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
reitungen in Anlagen nach § 3 Abs. 1 und 2, in denen auch als erfüllt, soweit die Emissionen an Hydro-
die lösemittelführenden Behälter und Leitungen gas- fluorether einen durchschnittlichen Massenstrom
dicht ausgeführt sind oder während des Betriebs von 30 Gramm je Stunde nicht überschreiten.“
unter vermindertem Druck gehalten werden, sofern
der Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch von
1 t/a unterschritten wird. 6. § 4 wird wie folgt geändert:
(2) Beim Betrieb von Anlagen dürfen als leichtflüch- a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
tige Halogenkohlenwasserstoffe nur Tetrachlorethen, gefügt:
Trichlorethen oder Dichlormethan in technisch reiner „Bei der Verwendung von Stoffen oder Zubereitun-
Form eingesetzt werden. Absatz 1 bleibt von Satz 1 gen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch weniger
unberührt. Den Halogenkohlenwasserstoffen dürfen schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt wer-
keine Stoffe zugesetzt sein oder zugesetzt werden, den können, hat der Betreiber sicherzustellen,
die nach Absatz 1 krebserzeugend sind. Abweichend dass die Emissionen an den dort genannten flüch-
von Satz 1 gilt: tigen organischen Verbindungen, auch beim Vor-
handensein mehrerer dieser Verbindungen, einen
1. Trichlorethen darf nicht beim Betrieb von Che-
mischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen Massenstrom von 5 Gramm je Stunde oder im
sowie Extraktionsanlagen eingesetzt werden, unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration
von 2 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das
2. Dichlormethan darf nicht beim Betrieb von Che- Abgasvolumen im Normzustand, nicht überschrei-
mischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen ten.“
eingesetzt werden.
b) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 6 sowie
Die Einschränkung für Dichlormethan nach Satz 4 in Absatz 4 werden die Wörter „leichtflüchtigen
Nr. 2 gilt nicht für Anlagen, in denen unter Verwendung Halogenkohlenwasserstoffen“, in Absatz 2 Satz 2
dieses Stoffes ausschließlich Felle entfettet werden. sowie in Absatz 5 die Wörter „leichtflüchtigen
Werden Zusatzstoffe ab dem 25. August 2001 als Halogenkohlenwasserstoffe“ jeweils durch die
krebserzeugend eingestuft oder bekannt gegeben, Wörter „leichtflüchtigen halogenierten organi-
dürfen sie abweichend von Satz 3 noch bis zum schen Verbindungen“ ersetzt.
Ablauf von einem Jahr nach der Einstufung oder
Bekanntgabe eingesetzt werden.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und 4 werden die Wörter „leichtflüchtigen
Halogenkohlenwasserstoffen“, in Satz 2 die Wör-
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „leichtflüch- ter „leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe“
tigen Halogenkohlenwasserstoffen“ durch die jeweils durch die Wörter „leichtflüchtigen haloge-
Wörter „leichtflüchtigen halogenierten organi- nierten organischen Verbindungen“ ersetzt.
schen Verbindungen“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Bei der Verwendung von Stoffen oder Zubereitun-
aa) In Satz 1 und 4 werden die Wörter „leichtflüch- gen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch weniger
tigen Halogenkohlenwasserstoffen“, in Satz 2 schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt wer-
die Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlen- den können, hat der Betreiber sicherzustellen,
wasserstoffe“ durch die Wörter „leichtflüchti- dass die Emissionen an den dort genannten flüch-
gen halogenierten organischen Verbindun- tigen organischen Verbindungen, auch beim Vor-
gen“ ersetzt. handensein mehrerer dieser Verbindungen, einen
Massenstrom von 5 Gramm je Stunde oder im
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration
„Bei der Verwendung von Stoffen oder Zube- von 2 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf
reitungen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch das Abgasvolumen im Normzustand, nicht über-
weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen schreiten.“
ersetzt werden können, hat der Betreiber
sicherzustellen, dass die Emissionen an den 8. Die §§ 6 bis 9 werden aufgehoben.
dort genannten flüchtigen organischen Ver-
bindungen, auch beim Vorhandensein mehre-
rer dieser Verbindungen, einen Massenstrom 9. In § 10 Satz 1 werden die Angaben „§ 3 Abs. 1 Nr. 2
von 5 Gramm je Stunde oder im unverdünnten und 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 5,
Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milli- § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 Abs. 1“ durch
gramm je Kubikmeter, bezogen auf das die Angaben „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2,
Abgasvolumen im Normzustand, nicht über- § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5“ ersetzt.
schreiten.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: 10. § 11 wird wie folgt geändert:
„(5) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt bei Oberflächen- a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „leichtflüch-
behandlungsanlagen, in denen keine anderen tigen Halogenkohlenwasserstoffen“ durch die
leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbin- Wörter „leichtflüchtigen halogenierten organi-
dungen als Hydrofluorether eingesetzt werden, schen Verbindungen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2211
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 2“ 12. § 13 wird wie folgt geändert:
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 werden die
Angaben „,§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1“ Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-
gestrichen. stoffen“ jeweils durch die Wörter „leichtflüchtigen
halogenierten organischen Verbindungen“ er-
setzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „leichtflüchtige
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Halogenkohlenwasserstoffe“ durch die Wörter
„(1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 4 des „leichtflüchtige halogenierte organische Verbin-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes keiner Geneh- dungen“ ersetzt.
migung bedarf, hat diese der zuständigen Behörde c) In Absatz 3 werden das Wort „Halogenkohlenwas-
vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Vor dem serstoffe“ durch die Wörter „halogenierte organi-
25. August 2001 errichtete nicht genehmigungs- sche Verbindungen“ und das Wort „Stoffe“ durch
bedürftige Anlagen, in denen andere leicht- das Wort „Verbindungen“ ersetzt.
flüchtige halogenierte organische Verbindungen
als die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten leicht-
flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt 13. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „leichflüchtige Halo-
werden, sind der zuständigen Behörde vor dem genkohlenwasserstoffe“ durch die Wörter „leicht-
25. August 2003 anzuzeigen.“ flüchtige halogenierte organische Verbindungen“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1“ durch
die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
14. In § 15 wird Absatz 3 aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1“
durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt; die Anga- 15. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
ben „oder § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 oder § 9 „§ 15a
Abs. 1“ werden gestrichen.
Berichterstattung
bb) In Satz 2 werden die Angaben „ , § 7 Abs. 2, an die Europäische Kommission,
§ 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1“ gestrichen. Unterrichtung der Öffentlichkeit
d) In Absatz 5 und 7 werden die Wörter „leichtflüch- (1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die
tigen Halogenkohlenwasserstoffen“ jeweils durch Berichterstattung an die Europäische Kommission
die Wörter „leichtflüchtigen halogenierten organi- nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständi-
schen Verbindungen“ ersetzt. gen Behörde auf Verlangen nach dem festgelegten
Verfahren und in der festgelegten Form zuzuleiten.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
(2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre ent-
aa) Die Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlen- sprechend den Anforderungen des Artikels 11 der
wasserstoffen“ werden durch die Wörter Richtlinie 1999/13/EG innerhalb von sechs Monaten
„leichtflüchtigen halogenierten organischen nach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums dem
Verbindungen“ ersetzt. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
bb) Die Wörter „95 vom Hundert aller Halbstun- Reaktorsicherheit oder der von ihm benannten Stelle
denmittelwerte den festgelegten Grenzwert einen Bericht über die Durchführung dieser Verord-
nicht überschreiten und bei sämtlichen Halb- nung zu übermitteln. Das Bundesministerium für
stundenmittelwerten keine höheren Über- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit legt der
schreitungen als bis zum Dreifachen des Kommission der Europäischen Gemeinschaften ent-
Grenzwertes aufgetreten sind“ werden durch sprechend den Anforderungen des Artikels 11 der
die Wörter „bei sämtlichen Stundenmittelwer- Richtlinie 1999/13/EG einen Bericht vor.
ten keine höheren Überschreitungen als bis (3) Die zuständige Behörde hat
zum Eineinhalbfachen des Grenzwertes auf- 1. die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen
getreten sind und im Tagesmittel der Grenz- Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und
wert eingehalten wird“ ersetzt. genehmigten Tätigkeiten sowie
f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: 2. die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach den
„(9) Wird bei einer Anlage festgestellt, dass die §§ 10 bis 12 durchzuführenden Eigenkontrolle und
Anforderungen nach § 2 Abs. 1 oder den §§ 3, 4 Überwachung
oder § 5 nicht eingehalten werden, hat der Betrei- der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 gilt
ber dies der zuständigen Behörde unverzüglich nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse
mitzuteilen. Der Betreiber hat unverzüglich die auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ord- werden können.“
nungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustel-
len. Die zuständige Behörde trägt durch entspre-
chende Maßnahmen dafür Sorge, dass der Betrei- 16. § 17 wird wie folgt geändert:
ber seinen Pflichten nachkommt oder die Anlage a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
außer Betrieb nimmt.“ sätze 2 und 3.
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 1 voran- ee) Die Wörter „errichtet oder betreibt“ werden
gestellt: durch die Wörter „nicht richtig errichtet oder
„(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des nicht richtig betreibt“ ersetzt.
Betreibers abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 für c) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:
hochwertige Anwendungen in Oberflächenbe- aa) Die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder 3“ wird
handlungsanlagen, insbesondere in der Reinigung durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
von elektronischen Bauteilen, der Herstellung von
Präzisionswerkstücken oder bei der Fertigung in bb) Die Wörter „oder die zulässige Massenkon-
der Mess- und Regeltechnik auch den Einsatz von zentration an leichtflüchtigen Halogenkohlen-
leichtflüchtigen teilfluorierten Kohlenwasserstof- wasserstoffen im Abgas nicht einhält“ werden
fen in technisch reiner Form oder im Gemisch mit gestrichen.
trans-1,2-Dichlorethen zulassen, soweit im Einzel- d) Nach der Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a
fall schädliche Umwelteinwirkungen und Auswir- eingefügt:
kungen auf das Klima nicht zu erwarten sind und
wenn nach dem Stand der Technik für diese „4a. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3
Anwendungen keine anderen nicht teilfluorierten oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die
Lösemittel eingesetzt werden können.“ Emissionen die vorgeschriebenen Werte für
den Massenstrom oder die Massenkonzen-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: tration nicht überschreiten,“.
aa) Die Angaben „der Frist des § 2 Abs. 2 sowie e) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, Angabe „Satz 4“ ersetzt.
§§ 3 bis 5, § 6 Abs. 2 und 3 sowie §§ 10 bis 15“
werden durch die Angaben „den Anforderun- f) Die Nummer 9 wird aufgehoben.
gen des § 2 Abs. 2 Satz 4, der §§ 3 bis 5 sowie g) Nach der Nummer 16 werden die folgenden Num-
der §§ 10 bis 15“ ersetzt. mern 16a und 16b eingefügt:
bb) Nach den Wörtern „Vorsorge gegen schäd- „16a. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung
liche Umwelteinwirkungen“ werden die Wörter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
„sowie der Richtlinie 1999/13/EG“ eingefügt. macht,
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 16b. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 2 eine Maß-
aa) Nach den Wörtern „Betreibers ferner“ werden nahme nicht, nicht richtig oder nicht recht-
die Wörter „in Übereinstimmung mit der Richt- zeitig trifft,“.
linie 1999/13/EG“ eingefügt. h) In Nummer 20 wird das Wort „oder“ durch ein
bb) Die Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlen- Komma ersetzt.
wasserstoffen“ werden durch die Wörter i) In Nummer 21 wird am Ende der Punkt durch das
„leichtflüchtigen halogenierten organischen Wort „oder“ ersetzt und es wird folgende Num-
Verbindungen“ ersetzt. mer 22 angefügt:
„22. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 eine Informa-
17. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: tion nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.“
a) Die Nummer 1 wird durch folgende neue Num-
mern 1 bis 1b ersetzt: 18. § 19 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder eine „§ 19
Zubereitung nicht oder nicht rechtzeitig
Übergangsregelung
ersetzt,
(1) Werden in vor dem 25. August 2001 errichteten
1a. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff
Anlagen Lösemittel eingesetzt, die leichtflüchtige
einsetzt,
Halogenkohlenwasserstoffe mit einem Anteil an Di-
1b. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff chlormethan von mehr als 50 vom Hundert enthalten,
zusetzt,“. dürfen die Emissionen an leichtflüchtigen Halogen-
b) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert: kohlenwasserstoffen abweichend von § 3 Abs. 2
Satz 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Oktober
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 2007 eine Massenkonzentration von 50 Milligramm je
Satz 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 oder 4 oder § 7 Kubikmeter nicht überschreiten.
Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 oder 4“ ersetzt. (2) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4
Abs. 2 Satz 3 und § 5 Satz 3 sind bei Anlagen, die
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „oder Abs. 2 vor dem 25. August 2001 errichtet worden sind,
Satz 5“ gestrichen. spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten.
cc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 (3) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5, 13 und 14 sind
oder § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, bei vor dem 25. August 2001 errichteten Anlagen, in
oder Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 6“ denen andere leichflüchtige halogenierte organische
ersetzt. Verbindungen als die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten
dd) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 5 Satz 1, 3 leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt
oder 4 oder § 9 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 werden, spätestens bis zum 31. Oktober 2007 ein-
Satz 1“ ersetzt. zuhalten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2213
Artikel 3 UN 1863 Düsenkraftstoff (nur als Vorladung) erfolgt.
Die Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zulässig,
Änderung der wenn sie während der Fahrt vorgenommen wird; da-
Verordnung zur Begrenzung der bei sind die Anlagen A, B1 und B2, insbesondere
Emissionen flüchtiger organischer Rn 210307 (Entgasen leerer Ladetanks), der Anlage 1
Verbindungen beim Umfüllen zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher
und Lagern von Ottokraftstoffen Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 21. Dezember 1994
(BGBl. II 1994 S. 3830) in ihrer jeweils gültigen Fassung
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchti- zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zulässig
ger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern
von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) 1. innerhalb geschlossener Ortschaften und im Be-
wird wie folgt geändert: reich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen,
2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Unter-
1. In § 5 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. suchungsgebieten gemäß § 44 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes,
2. In § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 3. wenn der Schwellenwert für die Ozonkonzentration
angefügt: in der Luft von 180 µg/m3 überschritten ist und die
Unterrichtung der Bevölkerung durch Rundfunk,
„Abweichend von § 5 Abs. 2 dürfen Binnentankschiffe Fernsehen, Presse oder sonstige geeignete Ver-
bis zum 31. Dezember 2005, ohne im Einzelfall eine lautbarungen erfolgt ist (§ 6a der Verordnung über
Ausnahme beantragen zu müssen, ventilieren, wenn Immissionswerte).“
sie nach ihrer Entleerung von Ottokraftstoff anschlie-
ßend für andere Erzeugnisse als Ottokraftstoff benutzt
werden, eine Dämpferückgewinnung ohne eine Zwi- Artikel 4
schenspeicherung von Kraftstoffdämpfen nicht mög-
lich und die Ventilierung aus Gründen der Sicherheit Neufassung von Verordnungen
oder der einzuhaltenden Produktanforderungen not-
wendig ist und keine wechselweise Beladung zwi- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
schen UN 1203 Ottokraftstoff und UN 1202 Diesel- Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Zweiten Verord-
kraftstoff, UN 1202 Gasöl, UN 1202 Heizöl, leicht, UN nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-
1203 Benzin oder Ottokraftstoff (unverbleit), UN 1223 gesetzes in der ab dem 25. August 2001 geltenden
Kerosin (nur als Vorladung), UN 1268 Erdöldestillate, Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
n.a.g. (Crackbenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g.
(LDF), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Naphta nur bei
Vorladung ohne sauerstoffhaltige Komponente), UN Artikel 5
1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Platformat), UN 1268 Inkrafttreten
Erdöldestillate, n.a.g. (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdöl-
destillate, n.a.g. (Testbenzin), UN 1294 Toluol (nur als Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Vorladung), UN 1307 Xylole (nur als Vorladung) oder in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. August 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 17. August 2001
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) werden folgende
Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekannt gemacht:
1. „International Horticultural Exhibition Floriade 2002“
vom 6. April bis 20. Oktober 2002
in Haarlemmermeer, Niederlande
2. „Internationale Gartenbauausstellung Rostock 2003“
vom 25. April bis 12. Oktober 2003
in Rostock, Deutschland
3. „International Exhibition Seine-Saint-Denis 2004“
vom 7. Mai bis 7. August 2004
in Saint-Denis, Frankreich
Thema: IMAGES (Bilder).
Berlin, den 17. August 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmid-Dwertmann
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 17. August 2001
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt
gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Ausstel-
lungen gewährt:
1. „International Horticultural Exhibition Floriade 2002“
vom 6. April bis 20. Oktober 2002
in Haarlemmermeer, Niederlande
2. „Internationale Gartenbauausstellung Rostock 2003“
vom 25. April bis 12. Oktober 2003
in Rostock, Deutschland
3. „International Exhibition Seine-Saint-Denis 2004“
vom 7. Mai bis 7. August 2004
in Saint-Denis, Frankreich
Thema: IMAGES (Bilder).
Berlin, den 17. August 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmid-Dwertmann
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 17. August 2001
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) werden folgende
Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekannt gemacht:
1. „International Horticultural Exhibition Floriade 2002“
vom 6. April bis 20. Oktober 2002
in Haarlemmermeer, Niederlande
2. „Internationale Gartenbauausstellung Rostock 2003“
vom 25. April bis 12. Oktober 2003
in Rostock, Deutschland
3. „International Exhibition Seine-Saint-Denis 2004“
vom 7. Mai bis 7. August 2004
in Saint-Denis, Frankreich
Thema: IMAGES (Bilder).
Berlin, den 17. August 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmid-Dwertmann
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 17. August 2001
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt
gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Ausstel-
lungen gewährt:
1. „International Horticultural Exhibition Floriade 2002“
vom 6. April bis 20. Oktober 2002
in Haarlemmermeer, Niederlande
2. „Internationale Gartenbauausstellung Rostock 2003“
vom 25. April bis 12. Oktober 2003
in Rostock, Deutschland
3. „International Exhibition Seine-Saint-Denis 2004“
vom 7. Mai bis 7. August 2004
in Saint-Denis, Frankreich
Thema: IMAGES (Bilder).
Berlin, den 17. August 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmid-Dwertmann