2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
Gesetz
zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“
Vom 16. August 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Stiftungsvermögen
§1 (1) Auf die Stiftung gehen mit Inkrafttreten dieses
Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Gesetzes in vollem Umfang Eigentum, Besitz, Forde-
rungen und Rechte der bisherigen landesunmittelbaren
Unter dem Namen „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“ „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“ über, wenn und
wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige bundesunmittel- sobald ein Gesetz des Landes Berlin die Auflösung der
bare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Landesstiftung und diesen Vermögensanfall feststellt.
Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung
einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des
§2 jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
Zweck der Stiftung (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter
(1) Zweck der Stiftung ist es, jüdisches Leben in Berlin Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn
und in Deutschland, die von hier ausgehenden Einflüsse damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung
auf das europäische und das außereuropäische Ausland des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
sowie die Wechselbeziehungen zwischen jüdischer und (4) Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe
nichtjüdischer Kultur zu erforschen und darzustellen erbracht werden, dass aus diesen Mitteln unselbständige
sowie einen Ort der Begegnung zu schaffen. Stiftungen oder Sonderfonds gebildet werden, die einen
(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere: von dem Spender oder der Spenderin festzulegenden
Namen tragen und im Rahmen der allgemeinen Aufgaben-
1. Einrichtung und Unterhaltung des Gebäudeensembles stellung der Stiftung zweckgebunden sind; hierzu bedarf
des „Jüdischen Museums Berlin“ in Berlin, Linden- es der Zustimmung des Stiftungsrates.
str. 9–14, 10969 Berlin;
(5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige
2. Übernahme und Unterhaltung der bestehenden Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu
Museumssammlung sowie deren Ausbau durch verwenden.
Erwerb weiterer Realien zur jüdischen Kultur und
Geschichte (insbesondere Kunstwerke, Dokumente, §4
Archivalien, Bücher und Gegenstände der Alltagskultur Satzung
und der jüdischen Religionsausübung);
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat
3. Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
ständigen Ausstellung; beschlossen wird und der Genehmigung der auf Bun-
4. Durchführung von wechselnden Sonderausstellungen, desebene für die Kultur zuständigen obersten Bundes-
Vorträgen, Filmvorführungen, Diskussionsforen und behörde bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der
weiteren Veranstaltungen mit deutscher und inter- Satzung.
nationaler Beteiligung im Sinne des Stiftungszwecks;
§5
5. Einrichtung und Unterhaltung eines Informations-
Organe der Stiftung
zentrums, einer Bibliothek, eines Archivs, eines inter-
nationalen Bildungs- und Forschungsinstituts sowie Organe der Stiftung sind
sonstiger Einrichtungen im Sinne des Stiftungszwecks; 1. der Stiftungsrat
6. Veröffentlichung von Werken über das Museum, 2. der Direktor oder die Direktorin
seine Sammlungen und zur jüdischen Kultur und 3. der Beirat.
Geschichte;
7. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen §6
Einrichtungen und Museen. Stiftungsrat
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar (1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben, vom Bundes-
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer- präsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren berufenen
begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mitgliedern:
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1. zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Bundes, die angelegenheiten dürfen nicht gegen die Stimmen der
von der Bundesregierung benannt werden; Vertreter und Vertreterinnen des Bundes entschieden
2. einem Mitglied, das der Bundespräsident auswählt; werden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn min-
destens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten
3. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Landes ist. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder fern-
Berlin, der oder die vom Berliner Senat benannt wird; schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Stif-
4. einem Mitglied, das vom Zentralrat der Juden in tungsratsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich
Deutschland benannt wird; oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben und sich
mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Abstimmung
5. zwei von der Bundesregierung nach vorheriger beteiligen.
Anhörung des Direktors oder der Direktorin benannten
sachverständigen Persönlichkeiten, deren Engage-
ment geeignet ist, die Angelegenheiten der Stiftung §8
in besonderer Weise zu fördern. Direktor/Direktorin
(2) Die Zahl der Stiftungsratsmitglieder kann durch (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Stiftungs-
die Satzung bis auf zwölf erhöht werden, wobei das rat nach Anhörung des Beirates berufen. Die Berufung ist
Benennungsrecht für diese weiteren Mitglieder bei der nur mit den Stimmen der Vertreter und der Vertreterinnen
Bundesregierung liegen muss. des Bundes im Stiftungsrat möglich. Die Vertretung des
(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise eine Stell- Direktors oder der Direktorin regelt die Satzung.
vertretung zu berufen. Dem Stiftungsrat dürfen Mitglieder (2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Geschäfte
des Beirates nicht angehören; dies gilt nicht für den Vor- der Stiftung. Er oder sie entscheidet in allen Angelegen-
sitz des Beirates. heiten der Stiftung, soweit dafür nicht der Stiftungsrat
(4) Wiederholte Berufung ist zulässig. zuständig ist. Er oder sie vertritt die Stiftung gerichtlich
und außergerichtlich.
(5) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied, das als
Inhaber eines öffentlichen Amtes berufen ist, scheidet mit
Beendigung dieses Amtes aus dem Stiftungsrat aus. §9
Scheidet jemand vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit aus, Beirat
ist für den Rest der Amtszeit unverzüglich ein Nachfolger
oder eine Nachfolgerin zu berufen. (1) Der Beirat hat mindestens fünf und höchstens
15 Mitglieder. Sie werden vom Stiftungsrat für fünf
(6) Der Stiftungsrat wählt eines der von der Bundes- Jahre berufen, nachdem dieser Vorschläge des Direktors
regierung entsandten Mitglieder in den Vorsitz und eines oder der Direktorin eingeholt hat. Erneute Berufung ist
der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 berufenen Mitglieder in den zulässig. Nach Maßgabe der Satzung können stell-
stellvertretenden Vorsitz. Wiederwahl ist zulässig. vertretende Mitglieder berufen werden. § 6 Abs. 5 gilt
(7) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegen- entsprechend.
heiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von (2) Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Direktor
grundsätzlicher und besonderer Bedeutung sind. Dazu oder die Direktorin in fachlichen Fragen.
gehören insbesondere die Grundzüge der Programm-
und Ausstellungsgestaltung, die Satzung, der Haushalts- (3) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte
plan sowie bedeutsame Personalentscheidungen. Der jeweils eine Person in den Vorsitz und in den stell-
Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Direktors oder vertretenden Vorsitz. Der oder die Vorsitzende beruft die
der Direktorin; der Direktor oder die Direktorin hat hierzu Beiratssitzungen ein und leitet sie.
im Stiftungsrat zu berichten. (4) Das Nähere regelt die Satzung.
(8) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 10
§7
Ehrenamtliche Tätigkeit
Verfahren des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzun- Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Beirates üben
gen, die der oder die Vorsitzende nach Bedarf, jedoch ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Die Erstattung von Reise-
mindestens zweimal im Jahr einberuft. Auf Antrag von kosten und sonstigen Auslagen richten sich nach den
mindestens der Hälfte der Mitglieder muss der oder die Bestimmungen, die für die unmittelbare Bundesverwal-
Vorsitzende eine Sitzung einberufen. tung gelten.
(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen der
§ 11
Direktor oder die Direktorin und der oder die Vorsitzende
des Beirates mit Rederecht teil, soweit der Stiftungsrat im Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
Einzelfall nichts anderes beschließt. Der Direktor oder die Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der auf Bun-
Direktorin ist jederzeit berechtigt, Anträge zu stellen. desebene für die Kultur zuständigen obersten Bundes-
(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit ein- behörde. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
facher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer wesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung
schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit werden die Bestimmungen entsprechend angewandt,
nicht in diesem Gesetz oder der Satzung etwas anderes die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten. Die
vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unter-
des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Haushalts- liegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
§ 12 § 15
Beschäftigte Dienstsiegel
(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Angestellte
und Arbeiter) wahrgenommen. Auf diese sind die für
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils § 16
geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Übernahme von Rechten und Pflichten
anzuwenden.
(1) Mit ihrem Entstehen übernimmt die „Stiftung
(2) Die Stiftung übernimmt zum Zeitpunkt des Inkraft- Jüdisches Museum Berlin“ die Rechte und Pflichten,
tretens dieses Gesetzes alle Rechte und Pflichten aus welche für die zum selben Zeitpunkt aufgelöste landes-
den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen unmittelbare Stiftung gleichen Namens begründet worden
der bisherigen landesunmittelbaren „Stiftung Jüdisches sind.
Museum Berlin“.
(2) Erster Direktor der Stiftung wird der Direktor der
(3) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne aufgelösten Stiftung. Bis zur unverzüglichen Konsti-
des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Der oder tuierung des Stiftungsrates führt der Stiftungsrat der
die Vorsitzende des Stiftungsrates ist oberste Dienst- aufgelösten Stiftung kommissarisch dessen Geschäfte.
behörde und ernennt die Beamten und Beamtinnen der
(3) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 4 vor-
Stiftung, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch
gesehenen Satzung findet die Verordnung des Landes
die Satzung dem Direktor oder der Direktorin übertragen
Berlin über die Satzung der „Stiftung Jüdisches Museum
ist.
Berlin“ vom 23. Juni 1999 (GVBl. S. 359) entsprechende
§ 13 Anwendung.
Berichterstattung
§ 17
Die Stiftung legt regelmäßig einen öffentlich zugäng-
lichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Inkrafttreten
Vorhaben vor. Dieses Gesetz tritt am gleichen Tage in Kraft wie das-
§ 14 jenige des Landes Berlin, das die bestehende „Stiftung
Jüdisches Museum Berlin“ auflöst und den Vermögens-
Gebühren anfall an die durch dieses Gesetz errichtete „Stiftung
Die Stiftung kann nach näherer Bestimmung der Sat- Jüdisches Museum Berlin“ bestimmt. Der Beauftragte der
zung Gebühren und sonstige Entgelte für die Benutzung Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und
von Stiftungseinrichtungen und für Veranstaltungen er- der Medien gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes-
heben. gesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. August 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2141
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission
vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen
zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen
(Transparenzrichtlinie-Gesetz –– TranspRLG)
Vom 16. August 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §2
Begriffsbestimmungen
§1 Im Sinne dieses Gesetzes sind
Anwendungsbereich 1. ausschließliche Rechte:
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Unter- Rechte zur Ausübung einer Dienstleistung oder
nehmen, sonstigen Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet, die
1. denen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten be- aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
sondere oder ausschließliche Rechte im Sinne des einem einzigen Unternehmen vorbehalten sind;
Artikels 86 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der 2. besondere Rechte:
Europäischen Gemeinschaft gewährt werden, oder a) Rechte zur Ausübung einer Dienstleistung oder
2. die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaft- sonstigen Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet,
lichem Interesse im Sinne des Artikels 86 Abs. 2 des die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvor-
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein- schriften einer auf zwei oder mehr begrenzten
schaft betraut sind und hierfür staatliche Beihilfen in Anzahl von Unternehmen vorbehalten sind, ohne
jedweder Form (einschließlich Ausgleichszahlungen) dass die zahlenmäßige Begrenzung oder die
erhalten, die nicht für einen angemessenen Zeitraum Auswahl der berechtigten Unternehmen auf objek-
im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht tiven, angemessenen und nicht diskriminierenden
diskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurden. Kriterien beruht.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für b) Vorteile, die einem oder mehreren Unternehmen
Unternehmen, nach anderen als solchen Kriterien durch Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften eingeräumt werden
1. die neben den Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1
und die Fähigkeit anderer Unternehmen, die gleiche
keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausüben,
Tätigkeit in demselben Gebiet unter im Wesent-
2. deren Tätigkeit nach Art und Umfang nicht geeignet lichen gleichen Bedingungen zu leisten, wesentlich
ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der beeinträchtigen.
Europäischen Union merklich zu beeinträchtigen, oder
3. die in den letzten beiden abgeschlossenen Geschäfts- §3
jahren Umsatzerlöse von jeweils weniger als 40 Mil-
Rechnungsmäßige
lionen Euro erzielt haben. Für die Ermittlung der
Trennung nach Geschäftsbereichen
Umsatzerlöse gilt § 277 Abs. 1 des Handelsgesetz-
buchs. Bei Kreditinstituten tritt an die Stelle des (1) Die Unternehmen sind verpflichtet, intern getrennte
Merkmals der Umsatzerlöse eine Bilanzsumme von Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse einerseits
800 Millionen Euro. für alle Geschäftsbereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 und
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andererseits für jeden weiteren Geschäftsbereich zu Personen einzustehen, die als Mitglieder des vertre-
führen. Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen tungsberechtigten Organs einer juristischen Person, als
Bereichen nach objektiv gerechtfertigten und einheitlich vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personen-
angewandten Kostenrechnungsgrundsätzen zuzuordnen. gesellschaft oder in sonstiger Weise unmittelbar oder
Die zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätze mittelbar zur gesetzlichen oder organschaftlichen Ver-
müssen eindeutig bestimmt sein. Über die Zuordnung der tretung des Rechtsträgers des Unternehmens berufen
Kosten und Erlöse zu den jeweiligen Bereichen und über sind.
die dabei angewandten Kostenrechnungsgrundsätze, (2) Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 5 zur Aus-
insbesondere über die Maßstäbe für die Schlüsselung kunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen
solcher Kosten und Erlöse, die auf zwei oder mehr Be- verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder An-
reiche entfallen, haben die Unternehmen Aufzeichnungen gehörigen, die in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-
zu führen. Die §§ 145 und 146 Abs. 1 bis 5 der Abgaben- ordnung bezeichnet sind, die Gefahr zuziehen würde,
ordnung gelten entsprechend. wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ver-
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht folgt zu werden.
für Geschäftsbereiche, für deren gesonderte rechnungs-
mäßige Erfassung das von den Organen der Europäischen §7
Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht beson-
Verhältnis zu anderen Vorschriften
dere Regelungen vorsieht.
Rechnungs-, Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Aufbe-
wahrungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten nach an-
§4
deren Vorschriften bleiben unberührt.
Aufbewahrungspflichten
Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen §8
Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 fünf Jahre
Bußgeldvorschriften
geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt
mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Angaben beziehen. Soweit die nach Satz 1 aufzubewah-
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Konto nicht oder nicht in
renden Aufzeichnungen nicht zu den in § 147 Abs. 1 der
der vorgeschriebenen Weise führt,
Abgabenordnung genannten Unterlagen gehören, findet
§ 147 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechende 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht,
Anwendung. nicht richtig oder nicht vollständig führt,
3. entgegen § 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht
§5 mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
Vorlage- und Auskunftspflichten 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 zu-
(1) Soweit es zur Beantwortung eines Auskunftsverlan- widerhandelt.
gens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 80/723/EWG der Kom- bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
mission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finan-
ziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und
§9
den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle
Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EG Zeitlicher Anwendungsbereich
Nr. L 195 S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie
Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 sind
2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (ABl. EG
vom 1. Januar 2002 an zu erfüllen. Unternehmen, deren
Nr. L 193 S. 75), erforderlich ist, kann die nach Landes-
erstes nach dem 31. Dezember 2001 endendes Ge-
recht zuständige Behörde von den Unternehmen Angaben
schäftsjahr vor dem 23. August 2001 begonnen hat,
zu den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 aufzuzeichnenden
haben die Verpflichtungen vom Beginn des darauf folgen-
Kosten und Erlösen und den zugrunde gelegten Kosten-
den Geschäftsjahres an zu erfüllen.
rechnungsgrundsätzen, die Herausgabe diesbezüglicher
Aufzeichnungen und ergänzende Auskünfte zur Be-
urteilung dieser Aufzeichnungen verlangen. § 147 Abs. 5 § 10
der Abgabenordnung gilt entsprechend. Geschäftsweg
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Der Verkehr mit der Kommission der Europäischen
zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu
Gemeinschaften obliegt der Bundesregierung. § 50 des
bestimmen. Sie können die Ermächtigung durch Rechts-
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt
verordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
unberührt.
§6 § 11
Persönliche Verantwortlichkeit Inkrafttreten
(1) Für die Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1, §§ 4 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
und 5 haben der Rechtsträger des Unternehmens und die in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2143
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. August 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Für den Bundeskanzler
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(6. SGGÄndG)
Vom 17. August 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Zweiter Abschnitt Rechtsmittel
Erster Berufung 143 bis 159
Artikel 1 Unterabschnitt
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Zweiter Revision 160 bis 171
(330-1) Unterabschnitt
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- Dritter Beschwerde 172 bis 178
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), Unterabschnitt
zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom
Dritter Abschnitt Wiederaufnahme
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:
des Verfahrens und
besondere Verfah-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: rensvorschriften 179 bis 182a
„Inhaltsübersicht Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung
Erster Teil Erster Kosten 183 bis 197a
Gerichtsverfassung Unterabschnitt
§§ Zweiter Vollstreckung 198 bis 201
Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Unterabschnitt
Richteramt 1 bis 6 Dritter Teil
Zweiter Abschnitt Sozialgerichte 7 bis 27 Übergangs- und
Schlussvorschriften 202 bis 219“.
Dritter Abschnitt Landessozialgerichte 28 bis 35
Vierter Abschnitt Bundessozialgericht 38 bis 50
Fünfter Abschnitt Rechtsweg und 2. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesminister“
Zuständigkeit 51 bis 59 durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.
Zweiter Teil
Verfahren 3. § 9 Abs. 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
Erster Abschnitt Gemeinsame „(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die
Verfahrensvorschriften sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zu-
ständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.“
Erster Allgemeine
Unterabschnitt Vorschriften 60 bis 75
Zweiter Beweissicherungs- 4. § 10 wird wie folgt geändert:
Unterabschnitt verfahren 76
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Dritter Vorverfahren und
Unterabschnitt einstweiliger „Bei den Sozialgerichten werden Kammern für An-
Rechtsschutz 77 bis 86b gelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeits-
förderung einschließlich der übrigen Aufgaben
Vierter Verfahren im ersten der Bundesanstalt für Arbeit sowie des sozialen
Unterabschnitt Rechtszug 87 bis 122 Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Ent-
Fünfter Urteile und schädigung bei Gesundheitsschäden) und des
Unterabschnitt Beschlüsse 123 bis 142 Schwerbehindertenrechts gebildet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2145
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf
„(2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehun- ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen
gen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei vorüber-
Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertrags- gehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zu-
arztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und ständige Stelle weitere ehrenamtliche Richter nur für
Verbände sind eigene Kammern zu bilden.“ ein Jahr berufen.
(4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die
5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Kammern für Angelegenheiten der Sozialversiche-
rung, der Arbeitsförderung, des sozialen Entschä-
a) In Satz 1 werden die Wörter „zuständigen obersten digungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu
Landesbehörde“ durch die Wörter „nach Landes- berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; die
recht zuständigen Stelle“ ersetzt. Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer- für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung
versorgung“ durch die Wörter „dem sozialen Ent- und für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist je
schädigungsrecht“ ersetzt. besonders festzusetzen.
(5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter
6. § 12 wird wie folgt geändert: für die Kammern für Angelegenheiten der Sozial-
versicherung und der Arbeitsförderung ist auf ein
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für
angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichts-
Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung“
bezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Ver-
durch die Wörter „der Arbeitsförderung“ ersetzt.
sicherungszweige, auf die hauptsächlichen Erwerbs-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: zweige, insbesondere auch auf die Gruppe der
„(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rücksicht
Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher zu nehmen.
Richter aus den Kreisen der Krankenkassen (6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern
und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-
Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der rechts und des Schwerbehindertenrechts sind in
Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psycho- angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den
therapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vorschlagsberechtigten vertretenen Versorgungs-
Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psycho- berechtigten, behinderten Menschen im Sinne des
therapeuten mit.“ Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Versicherten
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: zu berufen.“
„(4) In den Kammern für Angelegenheiten des
sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer- 8. § 14 wird wie folgt gefasst:
behindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher „§ 14
Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen
Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teil- (1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen
habe behinderter Menschen vertrauten Personen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der
und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung mit-
behinderten Menschen im Sinne des Neunten wirken, werden aus dem Kreis der Versicherten
Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten von den Gewerkschaften, von selbständigen Vereini-
mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versor- gungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-
gungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt politischer Zwecksetzung und von den in Absatz 3
werden.“ Satz 2 genannten Vereinigungen sowie aus dem Kreis
der Arbeitgeber von Vereinigungen von Arbeitgebern
und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten
7. § 13 wird wie folgt gefasst: Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.
„§ 13 (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des
nach Landesrecht zuständigen Stelle aufgrund von Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken
Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen
in angemessenem Verhältnis unter billiger Berück- Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der
sichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten Krankenkassen aufgestellt.
zu entnehmen. Die zuständige Stelle kann eine Er- (3) Für die Kammern für Angelegenheiten des
gänzung der Vorschlagslisten verlangen. sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, behindertenrechts werden die Vorschlagslisten für
durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amts- die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder
periode festzulegen; sie können diese Ermächtigung dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen
durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige vertrauten Personen von den Landesversorgungs-
oberste Landesbehörde übertragen. Wird eine ein- ämtern aufgestellt. Die Vorschlagslisten für die
heitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen
der ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den und die Versicherten werden aufgestellt von den
Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren
Amtsperiode. satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung (2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für
der Leistungsempfänger nach dem sozialen Ent- jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer.
schädigungsrecht oder der behinderten Menschen Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu
wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer
ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkun- kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis
dige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlags- zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder
berechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die An-
und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern ordnung ist unanfechtbar.“
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.“
13. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
9. § 16 wird wie folgt geändert:
„(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die
a) In Absatz 2 werden die Wörter „für Angelegen- sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zu-
heiten der Arbeitslosenversicherung“ durch die ständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.“
Wörter „der Arbeitsförderung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: 14. § 31 wird wie folgt geändert:
„Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeit- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
geber kann auch sein, wer vorübergehend oder zu
gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer „Bei den Landessozialgerichten werden Senate
beschäftigt.“ für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der
Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Auf-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: gaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie des
aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge- sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-
fasst: behindertenrechts gebildet.“
„3. Beamte und Angestellte des Bundes, der b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“
Länder, der Gemeinden und Gemeinde- durch das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.
verbände sowie bei anderen Körperschaf-
ten, Anstalten und Stiftungen des öffent- 15. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
lichen Rechts nach näherer Anordnung Wort „fünf“ ersetzt.
der zuständigen obersten Bundes- oder
Landesbehörde; 16. § 38 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„4. Personen, denen Prokura oder General- „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
vollmacht erteilt ist sowie leitende An- ordnung führt die allgemeine Dienstaufsicht und
gestellte;“. die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. Es
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen
Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsiden-
„5. Mitglieder und Angestellte von Vereini-
ten des Bundessozialgerichts übertragen.“
gungen von Arbeitgebern sowie Vor-
standsmitglieder und Angestellte von
Zusammenschlüssen solcher Vereinigun- 17. In § 40 Satz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“ durch
gen, wenn diese Personen kraft Satzung das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.
oder Vollmacht zur Vertretung befugt
sind.“ 18. § 41 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
10. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Kassenarztrechts“ versorgung“ durch die Wörter „dem sozialen Ent-
durch das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt. schädigungsrecht“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“ durch
11. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „acht“ durch das das Wort „Vertragsarztrechts“ und die Wörter
Wort „zehn“ ersetzt. „Kassenärzte (Kassenzahnärzte)“ durch die Wör-
ter „Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psycho-
12. § 22 wird wie folgt gefasst: therapeuten“ ersetzt.
„§ 22
(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem 19. § 45 wird wie folgt geändert:
Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesmi-
fehlerhaft war oder das Fehlen einer Voraussetzung nister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
für seine Berufung oder der Eintritt eines Aus- ersetzt.
schließungsgrundes bekannt wird. Er ist seines Amtes
zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob ver- b) In Absatz 2 werden das Wort „Bundesminister“
letzt. Er kann von seinem Amt entbunden werden, durch das Wort „Bundesministerium“ sowie das
wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und
seiner Amtszeit wegfällt. Soweit die Voraussetzungen folgende Sätze angefügt:
für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer „Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder nung kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten
Revision begründender Verfahrensmangel. verlangen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2147
Maßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit 8. die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes ent-
und Sozialordnung durch Rechtsverordnung eine stehen,
einheitliche Amtsperiode festlegen kann.“ 9. die im Zusammenhang mit den im Dritten und
Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Arbeit-
20. § 46 wird wie folgt geändert: nehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996
a) In Absatz 1 werden das Wort „Arbeitslosenver- (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 40
sicherung“ durch das Wort „Arbeitsförderung“ und des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14 S. 1983), geregelten Aufgaben der Hauptzoll-
Abs. 1“ ersetzt. ämter entstehen,
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“ 10. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen
durch das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt. Gerichten eröffnet wird.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-
scheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in
„(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für
Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversiche-
Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-
rung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte
rechts und des Schwerbehindertenrechts werden
betroffen werden. Die §§ 87 und 96 des Gesetzes
auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden
gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine
der Länder sowie der in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3
Anwendung. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversiche-
genannten Vereinigungen, die sich über das Bun-
rung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch
desgebiet erstrecken, berufen.“
Sozialgesetzbuch) entsprechend.“
21. In § 47 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
„fünf“ ersetzt. 23. § 53 wird aufgehoben.
22. § 51 wird wie folgt gefasst: 24. § 57 wird wie folgt geändert:
„§ 51 a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegs-
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent- opferversorgung“ durch die Wörter „des sozialen
scheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten Entschädigungsrechts oder des Schwerbehinder-
tenrechts“ ersetzt.
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenver-
sicherung einschließlich der Alterssicherung der b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
Landwirte, „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch das
Wort „Inland“ ersetzt.
2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-
versicherung, der sozialen Pflegeversicherung c) In Absatz 3 werden die Wörter „außerhalb des
und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ durch die
Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Wörter „im Ausland“ ersetzt.
Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt d) In Absatz 4 werden die Angabe „§ 51 Abs. 2
nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Satz 1“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2“
§ 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf- ersetzt und die Wörter „und in Angelegenheiten
grund einer Kündigung von Versorgungsver- nach § 122 des Fünften Buches Sozialgesetz-
trägen, die für Hochschulkliniken oder Plan- buch“ gestrichen.
krankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
25. § 57a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallver-
sicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten auf- a) In Satz 1 werden die Angabe „des § 51 Abs. 2
grund der Überwachung der Maßnahmen zur Satz 1“ durch die Wörter „der gesetzlichen
Prävention durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung“, die Wörter „Kassenarzt-
Unfallversicherung, zulassung (Kassenzahnarztzulassung)“ durch die
Wörter „Zulassungen nach Vertragsarztrecht“, die
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung ein- Wörter „Kassenarztstelle (Kassenzahnarztstelle)“
schließlich der übrigen Aufgaben der Bundes- durch die Wörter „der Vertragsarztsitz, der Ver-
anstalt für Arbeit, tragszahnarztsitz oder der Psychotherapeuten-
5. in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversiche- sitz“ und das Wort „Kassenarztrechts“ durch das
rung, Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.
6. in Angelegenheiten des sozialen Entschädi- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten
„In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenver-
aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesver-
sicherung, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde
sorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch
betreffen, gilt § 57 Abs. 1.“
soweit andere Gesetze die entsprechende
Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem 26. In § 63 Abs. 1 werden die Wörter „sowie Termin-
Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, bestimmungen und Ladungen“ gestrichen und fol-
ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichti- gender Satz angefügt:
gung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 „Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, zu geben.“
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
27. § 70 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 32. In § 78 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Versicherungs-
„4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungs-
träger“ werden die Wörter „oder einer seiner Ver-
erbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.“
bände“ eingefügt.
28. § 71 wird wie folgt geändert: 33. Dem § 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei
„(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von Monate.“
§ 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.“
34. § 86 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
„(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädi- strichen.
gungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
wird das Land durch das Landesversorgungsamt b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben über-
tragen worden sind, vertreten.“ 35. Nach § 86 werden folgende §§ 86a und 86b eingefügt:
„§ 86a
29. § 73 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben
„§ 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt nicht für aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechts-
Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von gestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten
Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern,
von berufsständischen Vereinigungen der Landwirt- 1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Bei-
schaft und von den in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten trags- und Umlagepflichten sowie der Anfor-
Vereinigungen sind, sofern sie kraft Satzung oder derung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen
Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.“ öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf
entfallenden Nebenkosten,
2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-
30. § 75 wird wie folgt geändert: rechts und der Bundesanstalt für Arbeit bei Ver-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegs- waltungsakten, die eine laufende Leistung ent-
opferversorgung“ durch die Wörter „des sozialen ziehen oder herabsetzen,
Entschädigungsrechts“ ersetzt. 3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer- Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine
versorgung“ durch die Wörter „des sozialen Ent- laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
schädigungsrechts“ ersetzt. 4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: Fällen,
„(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die 5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im
Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, öffentlichen Interesse oder im überwiegenden
kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die
nur solche Personen beigeladen werden, die dies den Verwaltungsakt erlassen oder über den Wider-
innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der spruch zu entscheiden hat, die sofortige Voll-
Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundes- ziehung mit schriftlicher Begründung des be-
anzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem sonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung
in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tages- anordnet.
zeitungen veröffentlicht werden. Die Frist muss (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die
mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe den Verwaltungsakt erlassen oder die über den
betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Voll-
Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wieder- ziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen
einsetzung in den vorigen Stand wegen Frist- des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Voll-
versäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht ziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
soll Personen, die von der Entscheidung erkenn- Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
bar in besonderem Maße betroffen werden, auch bestehen oder wenn die Vollziehung für den Ab-
ohne Antrag beiladen.“ gaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht
d) In Absatz 5 werden die Wörter „der Kriegsopfer- durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
versorgung“ durch die Wörter „des sozialen Ent- Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2
schädigungsrechts“ ersetzt. Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschä-
digungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig,
es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine
31. Die Überschrift vor § 77 wird wie folgt gefasst: oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit
„Dritter Unterabschnitt. Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle
kann die Entscheidung jederzeit ändern oder auf-
Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz“. heben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2149
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn 40. In § 109 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmer- „des Versicherten,“ die Wörter „des Behinderten,“
überlassungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- eingefügt.
machung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 41. Dem § 120 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
(BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben
oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend. „Für die Versendung von Akten werden Kosten nicht
erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichts-
§ 86b kostengesetz gilt.“
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder An- 42. § 130 wird wie folgt geändert:
fechtungsklage aufschiebende Wirkung haben,
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise
anordnen, b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder An- „(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über
fechtungsklage keine aufschiebende Wirkung eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechts-
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder frage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich
teilweise anordnen, ist.“
3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Voll-
ziehung ganz oder teilweise wiederherstellen. 43. § 134 wird wie folgt gefasst:
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung
„§ 134
schon vollzogen oder befolgt worden, kann das
Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die (1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unter-
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder schreiben.
die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit (2) Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom
Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig ab-
der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen gefasst der Geschäftsstelle übergeben werden. Im
jederzeit ändern oder aufheben. Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.
kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegen- auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zu-
stand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch stellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unter-
eine Veränderung des bestehenden Zustands die Ver- schreiben.“
wirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Einst-
44. § 135 wird wie folgt gefasst:
weilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges „§ 135
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Re- Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzu-
gelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig stellen.“
erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht
des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache
im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungs- 45. In § 136 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Stand oder
gericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, Gewerbe,“ gestrichen.
938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten ent-
sprechend. 46. In § 137 werden die Wörter „in der Form des Präge-
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind siegels“ gestrichen.
schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.“ 47. § 141 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den
36. § 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Streitgegenstand entschieden worden ist,
„(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Be- 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
kanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist
2. im Falle des § 75 Abs. 2a die Personen, die einen
beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“
Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß
gestellt haben.“
37. In § 88 Abs. 2 werden die Wörter „in Angelegenheiten
der Krankenversicherung und der Bundesanstalt
für Arbeit eine Frist von einem Monat, im übrigen“ 48. § 142 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
gestrichen. „(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch
Rechtsmittel angefochten werden können oder über
38. § 97 wird aufgehoben. einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
39. § 102 Satz 1 erhält folgende Fassung: und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie
„Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der
Urteils zurücknehmen.“ Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner 55. § 166 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
weiteren Begründung, soweit das Gericht das „Als Prozessbevollmächtigte sind die Mitglieder und
Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen
Entscheidung als unbegründet zurückweist.“ Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
49. In § 144 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „Bundes- von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigun-
sozialgerichts“ das Wort „oder“ durch ein Komma gen der Landwirtschaft und von den in § 14 Abs. 3
ersetzt; nach dem Wort „Bundes“ werden die Wörter Satz 2 genannten Vereinigungen zugelassen, sofern
„oder des Bundesverfassungsgerichts“ eingefügt. sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessver-
tretung befugt sind.“
50. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 56. In § 168 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegs-
opferversorgung“ durch die Wörter „des sozialen Ent-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
schädigungsrechts“ ersetzt.
„Die Beschwerde ist bei dem Landessozial-
gericht innerhalb eines Monats nach Zu- 57. In § 173 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
stellung des vollständigen Urteils schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten „Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die
einzulegen.“ Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landes-
sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des
bb) Satz 3 wird aufgehoben. Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Sozialgericht kann der Beschwerde 58. § 180 wird wie folgt geändert:
nicht abhelfen. Das Landessozialgericht entschei- a) In Absatz 2 wird das Wort „Kriegsopferver-
det durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung sorgung“ durch die Wörter „nach dem sozialen
bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Entschädigungsrecht“ ersetzt.
Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt
werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird b) Absatz 6 wird gestrichen.
das Urteil rechtskräftig.“
59. In § 181 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 bis 6“ durch
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Wird der
die Angabe „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
Beschwerde abgeholfen oder“ gestrichen.
60. In § 182 Abs. 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
51. § 154 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
versorgung“ durch die Wörter „nach dem sozialen
„(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Entschädigungsrecht“ ersetzt.
Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die
Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.“ 61. § 183 wird wie folgt gefasst:
„§ 183
52. § 155 wird wie folgt geändert:
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozial-
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
gerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsemp-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: fänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsemp-
„In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende fänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnach-
auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.“ folger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft
53. § 156 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein
sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt
„(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des
das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in
Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2
Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im
ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden.
Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören
Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen
würde. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 2
Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungs-
Satz 1 und § 192 bleiben unberührt.“
beklagten voraus.“
62. § 184 wird wie folgt gefasst:
54. § 160a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt hinter dem Wort „§184
„Beschluss“ durch einen Strichpunkt ersetzt und (1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183
folgender Halbsatz angefügt: genannten Personen gehören, haben für jede Streit-
„§ 169 gilt entsprechend.“ sache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ent-
steht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit
„(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren
Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für
in dem Beschluss das angefochtene Urteil auf- das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines
heben und die Sache zur erneuten Verhandlung Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz an-
und Entscheidung zurückverweisen.“ gerechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2151
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren sonen, werden Kosten nach den Vorschriften des
vor den Sozialgerichten auf 150 Euro, Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195
finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Ver-
vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,
waltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzu-
vor dem Bundessozialgericht auf 300 Euro wenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet
festgesetzt. § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine
Anwendung.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt ent-
sprechend.“ (2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in
den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichts-
ordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75
63. In § 187 werden die Wörter „Körperschaften oder Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen
Anstalten des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter beigeladen, können dieser Kosten nur unter den
„nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige“ ersetzt. Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Auf-
wendungen des Beigeladenen werden unter den
64. In § 189 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Körper- Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören
schaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts“ nicht zu den Gerichtskosten.“
durch die Wörter „nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflich-
tigen“ ersetzt.
69. In § 198 Abs. 2 werden das Komma und die
Wörter „den Arrest und die einstweilige Verfügung“
65. § 192 wird wie folgt gefasst: gestrichen.
„§ 192
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Ver- 70. § 199 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
fahren anders beendet wird, durch Beschluss einem
Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, a) Nach Nummer 1 wird eingefügt:
die dadurch verursacht werden, dass „2. aus einstweiligen Anordnungen,“.
1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, die bis-
einer mündlichen Verhandlung oder die An- herige Nummer 3 wird Nummer 4 und die bisherige
beraumung eines neuen Termins zur mündlichen Nummer 4 wird Nummer 5.
Verhandlung nötig geworden ist oder
2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl
71. Nach § 205 wird folgender § 206 eingefügt:
ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Miss-
bräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -ver- „§ 206
teidigung dargelegt worden und er auf die Mög- Soweit dieses Gesetz besondere Vorschriften für
lichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch
Rechtsstreites hingewiesen worden ist. für die in § 51 Abs. 4 genannten Streitigkeiten.“
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder
Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt
dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für 72. In § 219 werden die Wörter „Berlin, Bremen, Hamburg
die jeweilige Instanz. und Schleswig-Holstein“ gestrichen.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem
Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage
berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende
Artikel 2
Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren auf-
gehoben werden.“ Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
66. § 193 Abs. 4 wird wie folgt geändert: machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
a) In Satz 1 werden die Wörter „Körperschaften 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:
und Anstalten des öffentlichen Rechts“ durch
die Wörter „in § 184 Abs. 1 genannten Gebühren-
pflichtigen“ ersetzt. 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird aufgehoben. a) Nach Buchstabe c wird eingefügt:
„d) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
67. In § 197 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2“ nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach
durch die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2“ diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz an-
ersetzt. zuwenden ist,“.
b) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
68. Nach § 197 wird folgender § 197a eingefügt:
„§ 197a 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger das Wort „Finanzgerichtsbarkeit“ durch die Wörter
noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Per- „Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit“ ersetzt.
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
3. Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie folgt b) Folgender Satz wird angefügt:
gefasst: „Ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwal-
„Rechtsstreitigkeiten tungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des
vor den ordentlichen Gerichten Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers
und den Gerichten der Verwaltungs-, bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertret-
Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit“. barem Aufwand bestimmbar, so ist der Streitwert
nach § 13 Abs. 1 zu bestimmen.“
6. In § 49 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs-“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
ein Komma und das Wort „Sozial-“ eingefügt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „Verwaltungs-
gerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit“ durch 7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Verwaltungs-, Finanz- und Sozial- a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
gerichtsbarkeit“ ersetzt. aa) Nach der Gliederung zu Teil 3 wird folgender
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungs- Gliederungsteil eingefügt:
gerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit“ „Teil 4
durch die Wörter „Verwaltungs-, Finanz- und Verfahren vor den
Sozialgerichtsbarkeit“ ersetzt. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „500 000 III. Prozessverfahren
Euro“ die Wörter „und bei Rechtsstreitigkeiten nach III. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über § 86b SGG
2,5 Millionen Euro“ eingefügt. III. Verfahren zur Sicherung des Beweises,
Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
IV. Beschwerdeverfahren“.
„(7) In Verfahren vor den Gerichten der Sozial-
bb) Die Gliederung zu den bisherigen Teilen 4 und 5
gerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über
wird durch folgenden Gliederungsteil ersetzt:
2,5 Millionen Euro angenommen werden.“
„Teil 5
Besondere Verfahren
5. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert: zur Befriedigung der Gläubiger
a) Das Wort „sowie“ wird gestrichen und nach den III. Insolvenzverfahren, schifffahrtsrechtliche
Wörtern „von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Verteilungsverfahren
Leistungen“ werden die Wörter „sowie in Verfahren III. Verfahren nach dem Gesetz über die
vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Zwangsversteigerung und die Zwangs-
Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem verwaltung; Zwangsliquidation einer
Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder Bahneinheit“.
abgewehrt werden,“ eingefügt. b) Nach Teil 3 wird folgender Teil 4 eingefügt:
Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand
der Gebühr nach
§ 11 Abs. 2 GKG
„Teil 4
Verfahren vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
I. Prozessverfahren
1. Prozessverfahren erster Instanz
4110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein
Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichts-
bescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der
für die mündliche Verhandlung vorgesehen war.
4113 Gerichtsbescheid (§ 105 SGG), Grundurteil als Zwischenurteil (§ 202 SGG
i.V.m. § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG i.V.m. § 302 ZPO) . . . . . . . 1,0
4114 Endurteil, soweit die Gebühr 4113 entstanden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
4115 Endurteil, soweit die Gebühr 4113 nicht entstanden ist . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
4118 Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO,
soweit nicht bereits die Gebühr 4114 oder 4115 entstanden ist . . . . . . . . . 1,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2153
Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand
der Gebühr nach
§ 11 Abs. 2 GKG
2. Berufungsverfahren
4120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
4121 Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem
ein Beweisbeschluss oder die Anordnung einer Beweiserhebung unter-
schrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich
bestimmt ist:
Die Gebühr 4120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
4123 Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG, Grundurteil als Zwischenurteil
(§ 202 SGG i.V.m. § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG i.V.m.
§ 302 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
4124 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 entstanden ist 1,5
4125 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 nicht entstan-
den ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
4128 Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO,
soweit nicht bereits die Gebühr 4124 oder 4125 entstanden ist . . . . . . . . . 1,5
3. Revisionsverfahren
4130 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
4131 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-
gründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 4130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
4133 Urteil, das die Instanz abschließt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
4138 Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO . . . 1,5
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 86b SGG
4210 Verfahren über den Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
In Verfahren über den Antrag auf Erlass und über den Antrag auf Aufhebung einer
einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
Mehrere Verfahren nach § 86b SGG gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein
Verfahren.
III. Verfahren zur Sicherung des Beweises, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits
4300 Verfahren zur Sicherung des Beweises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
4310 Abschluss eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegen-
standes übersteigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
4320 Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des wie vom Gericht
Rechtsstreits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestimmt
IV. Beschwerdeverfahren
4400 Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen über die in
Abschnitt II genannten Anträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
4410 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, wenn für
die angefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vor-
angegangene Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die
Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozess-
kostenhilfe:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das
Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestim-
men, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
4420 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht
nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . 1,0“.
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
c) Die bisherigen Teile 4 und 5 werden durch folgenden Teil 5 ersetzt:
Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand
der Gebühr nach
§ 11 Abs. 2 GKG
„Teil 5
Besondere Verfahren
zur Befriedigung der Gläubiger
I. Insolvenzverfahren; schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren
1. Insolvenzverfahren
a) Eröffnungsverfahren
5110 Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
5111 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenz- 0,5
verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – mindestens
100,00 EUR
b) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, auch wenn das Verfahren gleichzeitig
auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde
5112 Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben
wird.
5113 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach
§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
5114 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach
§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
c) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
5115 Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben
wird.
5116 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach
§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
5117 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach
§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
d) Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
5118 Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 EUR
e) Restschuldbefreiung
5119 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Rest-
schuld befreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 EUR
2. Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
5120 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens . . . . 1,0
5123 Durchführung des Verteilungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
5125 Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11
SVertO) je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2155
Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand
der Gebühr nach
§ 11 Abs. 2 GKG
3. Beschwerdeverfahren
5130 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
5133 Verfahren über Rechtsbeschwerden:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . 2,0
5135 Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . 1,0
II. Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Die Gebühren 5210, 5220 und 5230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben; Gesamtgläubiger, die den Antrag
gemeinsam stellen, gelten als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erho-
ben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das
Beschwerdeverfahren die Gebühr 5240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a
ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.
1. Zwangsversteigerung
5210 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung
oder über den Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,00 EUR
5212 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
5213 Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung
mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben
ist: Die Gebühr 5212 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
5215 Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur
Abgabe von Geboten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder § 85a ZVG, § 13
oder § 13a des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt ver-
sagt bleibt.
5217 Erteilung des Zuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
5218 Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
5219 Fall der §§ 143, 144 ZVG:
Die Gebühr 5218 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
2. Zwangsverwaltung
5220 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung
oder über den Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,00 EUR
5221 Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, beginnend
mit dem Tag der Beschlagnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
3. Zwangsliquidation einer Bahneinheit
5230 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation . . . . 51,00 EUR
5232 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
5233 Verfahren wird eingestellt:
Die Gebühr 5232 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
4. Beschwerdeverfahren
5240 Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung
eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . 51,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das
Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestim-
men, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
5241 Verfahren über sonstige Beschwerden, die nicht nach anderen Vor-
schriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . 0,25“.
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
Artikel 3 2. Dem § 89 Abs. 1 und 1a wird jeweils folgender Satz
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch angefügt:
– Arbeitsförderung – „Die Klage gegen die Festsetzung des Schiedsamts
hat keine aufschiebende Wirkung.“
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 3. Dem § 106 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1882), wird
„Die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss
wie folgt geändert:
festgesetzte Honorarkürzung hat keine aufschiebende
Wirkung.“
1. § 139 wird wie folgt gefasst:
„§ 139 4. Dem § 266 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
Berechnung und Leistung „Klagen gegen Zahlungsbescheide im Risikostruk-
Das Arbeitslosengeld wird für die Woche berechnet turausgleich einschließlich der hierauf entfallenden
und für Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalendertag Nebenkosten haben keine aufschiebende Wirkung.“
entfällt ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosen-
geldes.“
Artikel 5
2. § 149 wird gestrichen. Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
3. § 330 Abs. 5 wird gestrichen. kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 618), wird wie folgt geändert:
4. Nach § 336 wird folgender § 336a eingefügt:
Die Besoldungsordnung B (Anlage I) wird wie folgt
„§ 336a
geändert:
Wirkung von Widerspruch und Klage
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und 1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden
Klage entfällt
a) nach den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirektor,
1. bei Entscheidungen auf Erstattung von Arbeitslosen- Abteilungspräsident“ die Amtsbezeichnung „Direk-
geld durch Arbeitgeber nach den §§ 147a, 147b, 148, tor bei der Bahnversicherungsanstalt“ eingefügt,
2. bei Entscheidungen, die Arbeitserlaubnisse nach
b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Bundes-
§ 285 oder Arbeitsberechtigungen nach § 286
ausführungsbehörde für Unfallversicherung“ die
aufheben oder ändern,
Amtsbezeichnung „Direktor der Eisenbahn-Unfall-
3. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach kasse – als Geschäftsführer –“ eingefügt.
§ 288a untersagen,
4. in Angelegenheiten der privaten Ausbildungs- und
2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amts-
Arbeitsvermittlung einschließlich der Aufhebung
bezeichnung „Direktor und Professor des Wehrwissen-
der Erlaubnis zur Ausbildungs- oder Arbeitsver-
schaftlichen Instituts für Materialuntersuchungen“ die
mittlung nach § 295,
Amtsbezeichnung „Erster Direktor der Bahnversiche-
5. bei Aufforderungen nach § 309, sich beim Arbeits- rungsanstalt“ eingefügt.
amt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundes-
anstalt persönlich zu melden.
Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Ent- Artikel 6
ziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften Änderung des Häftlingshilfegesetzes
des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).“
In § 10 Abs. 3 Satz 3 des Häftlingshilfegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
Artikel 4 S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) geändert worden ist,
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe
– Gesetzliche Krankenversicherung –
„§ 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Artikel 7
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948), wird Änderung des
wie folgt geändert: Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
In § 25 Abs. 5 Satz 3 des Strafrechtlichen Rehabilitie-
1. Dem § 85 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
„Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) wird die Angabe
sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine „§ 51 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 6
aufschiebende Wirkung.“ zweiter Halbsatz“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2157
Artikel 8 1. Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung des Verwaltungs-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes 2. Satz 3 wird Satz 2.
In § 16 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Reha-
bilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das durch Artikel 3
Artikel 14
des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 2“ Änderung des Versorgungsruhensgesetzes
durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz“ In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Versorgungsruhensgesetzes
ersetzt. vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684) wird die Angabe
„§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 86b“
Artikel 9 ersetzt.
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 15
§ 48 des Gesetzes über die Alterssicherung der Änderung der
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2001
(BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, wird aufgehoben. § 116 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 368-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, die
Artikel 10 zuletzt durch Artikel 36 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juli
Änderung des Hüttenknapp- 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird wie
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes folgt geändert:
§ 15 Satz 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatz-
versicherungsgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I 1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Im
S. 2104), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit“ ein
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert Komma und die Wörter „in denen das Gerichtskosten-
worden ist, wird gestrichen. gesetz nicht anzuwenden ist,“ eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 11
„(2) In sonstigen Verfahren vor Gerichten der Sozial-
Änderung des Gesetzes
gerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten
zur Förderung der Einstellung der
Abschnitts sinngemäß, wenn der Auftraggeber nicht
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten
§ 18 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Personen gehört. In Verfahren nach § 105 Abs. 1 oder
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes erhält der
vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr.“
Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) geändert worden ist, wird gestrichen.
3. Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) In den Verfahren nach Absatz 1 und 2 gilt § 114
Artikel 12 Abs. 6 entsprechend.“
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes 4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
In § 16 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027) Artikel 16
geändert worden ist, wird in Absatz 2 nach Satz 3 Aufhebung der Verordnung
folgender Satz eingefügt: über die Höhe der von Körperschaften
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhens- und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß
bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“ § 184 des Sozialgerichtsgesetzes
zu entrichtenden Gebühr
(360-2)
Artikel 13
Die Verordnung über die Höhe der von Körperschaften
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des
§ 13 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr in der
der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-2,
S. 1645), das durch Artikel 3 § 47 des Gesetzes vom veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1983), wird aufgehoben.
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
Artikel 17 Artikel 18
Übergangsregelungen Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes
(1) Für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden kann den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der
ist oder Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
auferlegt worden sind, gelten die §§ 184 bis 187 und 192 im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
des Sozialgerichtsgesetzes und die Rechtsverordnung
nach § 184 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
bisherigen Fassung. Für Verfahren nach § 197a des
Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Artikel 19
Gesetzes rechtshängig waren, gilt § 183 des Sozial- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung.
Artikel 1 Nr. 71 (§ 206) tritt mit Wirkung vom 1. Juli
(2) Artikel 1 Nr. 50 und 54 gilt nicht für Verfahren, in 2001 in Kraft und am 2. Januar 2002 außer Kraft. Artikel 3
denen die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten Nr. 1 (§ 139) tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft.
der Änderung verkündet, zugestellt oder bekannt gege- Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Januar 2002 in
ben wurde. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. August 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Die Bundesministerin für Gesundheit
i. V. U l l a S c h m i d t
Für die Bundesministerin der Justiz
Der Bundesminister der Verteidigung
i. V. S c h a r p i n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2159
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Vom 7. August 2001
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 23. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1871) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchsetzung des
gemeinschaftlichen Weinrechts in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 18. Mai 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I
S. 630, 666),
2. die am 23. August 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 19. August 1996
(BAnz. S. 9577),
3. die am 21. März 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 486),
4. die am 1. September 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 23. August
2000 (BGBl. I S. 1334),
5. die am 9. März 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Februar 2001
(BGBl. I S. 334, 436),
6. den nach seinem Artikel 3 am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 der
eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund:
zu 1. bis 4. des § 51 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),
zu 5. des § 51 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) in Ver-
bindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass
vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
zu 6. des § 51 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001
(BGBl. I S. 127).
Bonn, den 7. August 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
Alexander Müller
2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
§1 2. einer Vorschrift des Artikels 42 Abs. 2 oder 3, jeweils
Durchsetzung bestimmter in Verbindung mit Anhang IV, der Verordnung (EG)
Herstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingungen Nr. 1493/1999 oder der Artikel 6 bis 8, 10, 11, 12
Unterabs. 1 Satz 4 oder Unterabs. 2 Satz 1, des
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird Artikels 13 Unterabs. 1, des Artikels 14 Unterabs. 1
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig oder des Artikels 16 oder 17 der Verordnung (EG)
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 über önologische Verfahren oder
Nr. 1493/1999 Trauben zur Herstellung von Wein Behandlungen zuwiderhandelt,
verwendet, der zur Vermarktung bestimmt ist, 3. entgegen Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG)
2. entgegen Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 andere als die dort genannten Trauben
Nr. 1493/1999 andere als die dort genannten Er- oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse in der
zeugnisse in der Gemeinschaft zum unmittelbaren Gemeinschaft zur Herstellung der dort genannten
menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt, Erzeugnisse verwendet,
3. entgegen Artikel 44 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 13 Satz 1 4. entgegen Anhang V Buchstabe A Nr. 1, Buchstabe H
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei den dort Nr. 11 Buchstabe d oder Buchstabe J Nr. 7 oder
genannten Erzeugnissen eine alkoholische Gärung im Anhang VI Buchstabe K Nr. 7 Satz 1, auch in Ver-
Gebiet der Gemeinschaft einleitet, bindung mit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegel-
4. entgegen Artikel 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) strich 2, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort
Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis zum unmittelbaren genanntes Erzeugnis zum unmittelbaren mensch-
menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt, lichen Verbrauch in den Verkehr bringt, dessen
Gesamtschwefeldioxidgehalt die dort genannten
5. entgegen Artikel 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Werte übersteigt,
Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis einführt,
das die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, 5. entgegen Anhang V Buchstabe B Nr. 2 Spiegelstrich 1
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genann-
6. entgegen Anhang V Buchstabe H Nr. 11 Buchstabe c, tes Erzeugnis aus in der Gemeinschaft geernteten
Buchstabe I Nr. 3 Buchstabe d oder Anhang VI Weintrauben verarbeitet oder in den Verkehr bringt,
Buchstabe K Nr. 4, auch in Verbindung mit Anhang V
dessen Gehalt an flüchtiger Säure die dort angege-
Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2, oder Nr. 10 Buch-
benen Werte übersteigt,
stabe d der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaum-
wein, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitäts- 6. entgegen Anhang V Buchstabe B Nr. 2 Spiegelstrich 2
schaumwein, Qualitätsschaumwein b.A. oder aromati- der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genann-
schen Qualitätsschaumwein b.A. herstellt, der den dort tes Erzeugnis einführt,
genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweist, 7. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe C Nr. 2
oder oder 3, jeweils in Verbindung mit Buchstabe D Nr. 1
7. entgegen Artikel 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) bis 3 oder 9, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über
Nr. 1622/2000 ein dort genanntes Erzeugnis auf- die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der dort
bewahrt. genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt,
§2 8. entgegen Anhang V Buchstabe E Nr. 2, 3 oder 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Säuerung oder
Durchsetzung bestimmter Entsäuerung eines dort genannten Erzeugnisses über
Herstellungs- und Verkehrsbedingungen die dort genannte Höchstmenge hinaus durchführt,
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird 9. entgegen Anhang V Buchstabe E Nr. 7 erster Halbsatz
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Säuerung
1. einer Vorschrift des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 oder und Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses
Artikels 44 Abs. 2, 4 oder 5 Satz 1 oder Abs. 7 oder eine Säuerung und Entsäuerung ein und des-
bis 12, 13 Satz 1 oder Abs. 14 der Verordnung (EG) selben Erzeugnisses durchführt,
Nr. 1493/1999 oder des Artikels 2 Abs. 4 Buchstabe b
10. entgegen Anhang V Buchstabe F Nr. 2 der Ver-
Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 oder des Artikels 3 Abs. 4
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder Artikel 30 der Ver-
Unterabs. 3 Buchstabe b Satz 3 der Verordnung (EG)
ordnung (EG) Nr. 1622/2000 einen dort genannten
Nr. 1227/2000 über die Erzeugung, das Inverkehr-
Wein süßt,
bringen, die Herstellung, das Verwenden oder das
Verschneiden der dort genannten Erzeugnisse oder 11. entgegen Anhang V Buchstabe G Nr. 1 der Ver-
über das Zusetzen, das Einleiten einer alkoholischen ordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine dort genannte
Gärung oder die Anreicherung bei den dort genannten Behandlung in einer anderen als dort genannten
Erzeugnissen zuwiderhandelt, Weinbauzone durchführt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2161
12. entgegen Anhang V Buchstabe G Nr. 7 der Ver- 23. entgegen Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a bis d der
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Behandlung nach Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, auch in Verbin-
einem dort genannten Zeitpunkt oder für ein anderes dung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
als ein dort genanntes Erzeugnis durchführt, Nr. 3201/90, ein Erzeugnis in einem Behältnis lagert
oder transportiert, das nicht den dort genannten
13. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H Nr. 2, 5
Anforderungen entspricht,
Satz 2, Nr. 6 oder 10 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegel- 24. einer Vorschrift des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a
strich 1, des Anhangs V Buchstabe H Nr. 11 Buch- Satz 2, Buchstabe b Satz 2 oder Buchstabe c Satz 2
stabe a oder b oder Buchstabe I Nr. 1, 2 oder 3 Buch- oder des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
stabe a, c oder e oder des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 1601/91 oder des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 der
Nr. 1, 5 oder 10 Buchstabe a, c oder e der Verordnung Verordnung (EG) Nr. 122/94 über die Herstellung von
(EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder die aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen
Gewinnung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails
Qualitätsschaumwein b.A., aromatisiertem Qualitäts- zuwiderhandelt oder
schaumwein oder aromatisiertem Qualitätsschaum- 25. entgegen Artikel 35 Abs. 5 der Verordnung (EG)
wein b.A. zuwiderhandelt, Nr. 1622/2000 ein dort genanntes Erzeugnis ver-
14. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H Nr. 3, schneidet.
7 oder 8 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung
mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, der Verord- §3
nung (EG) Nr. 1493/1999 über die Anreicherung, die
Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Durchsetzung bestimmter
Cuvée, ihrer Bestandteile oder eines Qualitäts- Bezeichnungs- und Aufmachungsvorschriften
schaumweins zuwiderhandelt, (1) Nach § 49 Nr. 6 des Weingesetzes wird bestraft,
15. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 3 der Ver- wer
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis zur Her- 1. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung
stellung von Likörwein oder Qualitätslikörwein b.A. (EWG) Nr. 2392/89 Tafelwein mit Ursprung in der
verwendet, das nicht Gegenstand eines dort ge- Gemeinschaft, Qualitätswein bestimmter Anbau-
nannten önologischen Verfahrens oder einer dort gebiete, ein Erzeugnis, das weder Tafelwein noch
genannten Behandlung gewesen ist, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete ist, oder ein
16. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 4 Buchstabe a Erzeugnis mit Ursprung in einem Drittland, dessen
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den natürlichen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften
Alkoholgehalt durch die Verwendung anderer als dort des Artikels 40 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2 Unter-
genannter Erzeugnisse erhöht, abs. 1 Buchstabe a, soweit sie sich auf irreführende
Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung be-
17. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 9 der Ver-
ziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis bei der
vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt,
Herstellung eines dort genannten Likörweins ver-
wendet, dessen natürlicher Alkoholgehalt weniger 2. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-
als 12 % vol. beträgt, nung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Schaumwein
mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein,
18. einer Vorschrift des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 1
aromatischen Qualitätsschaumwein oder Qualitäts-
oder Buchstabe L Nr. 1 Unterabs. 1 oder Nr. 2 Unter-
schaumwein bestimmter Anbaugebiete, dessen Be-
abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die
zeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften
Herstellung oder das Gewinnen der dort genannten
des Artikels 48 oder des Anhangs VIII Buchstabe H
Erzeugnisse innerhalb des bestimmten Anbau-
Nr. 1 Buchstabe a, soweit sie sich auf irreführende
gebietes zuwiderhandelt,
Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung be-
19. entgegen Anhang VI Buchstabe F Nr. 2 Satz 2 der ziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den natürlichen vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt.
Alkoholgehalt erhöht,
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-
20. entgegen Anhang VI Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 in lässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes
Verbindung mit Anhang V Buchstabe D Nr. 1 bis 3 ordnungswidrig.
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den natürlichen
Alkoholgehalt erhöht,
§4
21. entgegen Anhang VI Buchstabe H Nr. 1 in Verbindung
Durchsetzung bestimmter
mit Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 oder Buchstabe G Nr. 1,
Anreicherungs- und Süßungsvorschriften
dieser in Verbindung mit Anhang V Buchstabe E Nr. 2,
sowie bestimmter Vorschriften
3 oder 4, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine
über das Verarbeiten und die Produktion
Anreicherung, Säuerung oder Entsäuerung nicht nach
Maßgabe des Anhangs V Buchstabe G Nr. 1 oder 7 (1) Nach § 49 Nr. 7 des Weingesetzes wird bestraft, wer
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 durchführt,
1. entgegen Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
22. entgegen Anhang VI Buchstabe L Nr. 3 Buchstabe a 1493/1999 eingemaischte oder nicht eingemaischte
Satz 1, Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Weintrauben vollständig auspresst, Weintrub aus-
Nr. 1493/1999 über die Herstellung von Qualitäts- presst oder Traubentrester für destillationsfremde
likörwein b.A. zuwiderhandelt, Zwecke erneut vergärt,
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
2. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe D Nr. 4, 6 3. entgegen Artikel 25 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Artikel 26
oder 7 oder Buchstabe F Nr. 1 oder des Anhangs VI Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, jeweils in
Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Verbindung mit einer in Anwendung von Artikel 70 der
Buchstabe D Nr. 4 oder 6 der Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erlassenen Bestim-
Nr. 1493/1999 über das Erhöhen des natürlichen mung, über die dort genannten Angaben nicht oder
Alkoholgehalts oder die Süßung der dort genannten nicht richtig Buch führt,
Erzeugnisse zuwiderhandelt oder 4. entgegen Artikel 31 Abs. 4 der Verordnung (EG)
3. entgegen Anhang VI Buchstabe C Nr. 2 Satz 1 der Ver- Nr. 1622/2000 über die Zugänge oder die Abgänge
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einer Weinbauzone an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost
ohne Zustimmung bewässert. nicht oder nicht richtig Buch führt,
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr- 5. einer Vorschrift des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
lässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 oder des
ordnungswidrig. Artikels 10 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1607/2000 über Angaben in der Buchführung oder
§5 in den Geschäftspapieren bei den dort genannten
Durchsetzung Erzeugnissen zuwiderhandelt,
bestimmter Anzeige- und Meldepflichten 6. einer Vorschrift des Artikels 11 Abs. 1 Unterabs. 1 oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Abs. 3 Satz 1, Artikels 12 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Unterabs. 1 oder 3 oder Abs. 3, Artikels 13, 14 Abs. 1
Unterabs. 1 oder Abs. 2 bis 4, Artikels 15 Abs. 1 Unter-
1. entgegen Artikel 31 Abs. 1 in Verbindung mit abs. 1 oder Abs. 2, Artikels 16 Abs. 1 Unterabs. 1 oder
Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 über
Nr. 1622/2000 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht die Führung von Ein- oder Ausgangsbüchern oder
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder die Aufbewahrungsfristen von Begleitpapieren, vor-
nicht rechtzeitig sendet oder geschriebenen Kopien, Ein- und Ausgangsbüchern
2. entgegen Artikel 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder Belegen zuwiderhandelt oder
der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 oder entgegen 7. entgegen Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 3, Nr. 122/94 eine Angabe in dem dort genannten Re-
mit Artikel 9 Unterabs. 1 Satz 1 oder mit Artikel 11 gister nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
Abs. 1 Satz 1, Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit
Artikel 9 Unterabs. 1 oder 4 oder mit Artikel 11 Abs. 1 §8
Satz 1 oder Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 3, mit Artikel 9 Unterabs. 1 Satz 1 Durchsetzung
oder mit Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) bestimmter Begleitpapiervorschriften
Nr. 1282/2001 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
nicht rechtzeitig macht.
1. entgegen Artikel 70 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis ohne ein
§6
dort bezeichnetes Begleitdokument in den Verkehr
Durchsetzung bringt,
bestimmter Pflanzungsbestimmungen 2. einer Vorschrift des Artikels 8, 17 oder 22 der Verord-
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des nung (EWG) Nr. 2392/89 oder des Artikels 8 Abs. 1
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92
entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/ über Angaben in einem amtlichen Dokument bei den
1999 eine Rebfläche mit einer dort genannten Sorte dort genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt,
bepflanzt oder einen Rebstock mit einer anderen Rebsorte 3. einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 1, Artikels 5 Abs. 1
als einer Keltertraubensorte auf eine Keltertraubensorte Unterabs. 2 Satz 1, Abs. 2 oder 3, Artikels 6 Abs. 1 Satz
umveredelt. 2 oder 3, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4
§7 Unterabs. 1 oder Abs. 7 Unterabs. 1 erster Halbsatz,
Artikels 8 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder
Durchsetzung Artikels 10 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1 der Verordnung
von Buchführungsbestimmungen (EG) Nr. 884/2001 über Begleitpapiere für die Beförde-
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des rung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt oder
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 4. entgegen Artikel 22 Abs. 2 Unterabs. 4 Satz 2 der
1. entgegen Artikel 70 Abs. 2 der Verordnung (EG) Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 eine dort genannte
Nr. 1493/1999 über die Ein- und Ausgänge der dort Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
genannten Erzeugnisse nicht Buch führt, rechzeitig vorlegt.
2. einer Vorschrift des Artikels 9, 10 Abs. 1 oder 2, Artikels §9
18, 19 Abs. 1 oder 2, Artikels 23, 24 Abs. 1 bis 5,
Durchsetzung bestimmter Bezeichnungs-,
Artikels 33 oder 35 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG)
Aufmachungs- und Herstellungsvorschriften
Nr. 2392/89 über die Buchführung oder die Geschäfts-
papiere bei den dort genannten Erzeugnissen zuwider- Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des
handelt, Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2163
1. entgegen Artikel 72 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver- dieser auf irreführende Bezeichnungen, Aufmachun-
ordnung (EWG) Nr. 822/87 den Namen Tafelwein gen oder Werbung bezieht, oder des Artikels 48
verwendet, der genannten Verordnung, soweit sich dieser auf
2. entgegen Artikel 15 Abs. 7 Unterabs. 1 in Verbin- andere als irreführende Bezeichnungen, Aufmachun-
dung mit Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 gen oder Werbung bezieht, oder der Verordnung (EG)
Qualitätswein b.A. in den Verkehr bringt, Nr. 554/95 entspricht, in der Gemeinschaft vorrätig
hält, in den Verkehr bringt oder ausführt,
3. einer Vorschrift des Artikels 37 Abs. 1 Buchstabe e
8. entgegen Artikel 52 Abs. 2 Spiegelstrich 1 der Verord-
der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, auch in Ver-
nung (EG) Nr. 1493/1999 den Namen einer Rebsorte
bindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
für die Bezeichnung oder Aufmachung eines anderen
Nr. 3201/90, des Anhangs VIII Buchstabe G Nr. 1
Getränks als Wein oder Traubenmost verwendet,
Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, des
Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 oder des 9. entgegen Artikel 52 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
Artikels 8 Abs. 4a Satz 1 der Verordnung (EWG) Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
Nr. 1601/91 über die Aufmachung der dort genannten den Namen einer Rebsorte oder die Bezeichnung
Erzeugnisse zuwiderhandelt, „Hock“, „Claret“, „Liebfrauenmilch“ oder „Liebfrau-
milch“ für die Bezeichnung oder Aufmachung einer
4. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver-
dort genannten Ware verwendet,
ordnung (EWG) Nr. 2392/89 Tafelwein mit Ursprung
in der Gemeinschaft, Qualitätswein bestimmter 10. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H Nr. 10
Anbaugebiete, ein Erzeugnis, das weder Tafelwein Unterabs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Buchstabe I
noch Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete ist, Nr. 5 Spiegelstrich 1, des Anhangs V Buchstabe I Nr. 3
oder ein Erzeugnis mit Ursprung in einem Drittland, Buchstabe g, des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 8
dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den oder 9, jeweils auch in Verbindung mit Anhang V
Vorschriften der genannten Verordnung, ausge- Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2, oder des An-
nommen Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 und 2, hangs VI Buchstabe K Nr. 10 Buchstabe g der Ver-
Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19 Abs. 1 und 2, Arti- ordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung
kel 22, Artikel 23, Artikel 24 Abs. 1 bis 5, Artikel 33, von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitäts-
Artikel 35 Abs. 1 bis 3, Artikel 37 Abs. 1 und Artikel 40 schaumwein b.A., aromatischem Qualitätsschaum-
Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Buch- wein oder aromatischem Qualitätsschaumwein b.A.
stabe a, soweit sich Artikel 40 Abs. 1 Unterabs. 1 und zuwiderhandelt,
Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe a auf irreführende 11. einer Vorschrift des Anhangs VI Buchstabe L Nr. 5, 7
Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung be- Satz 1, Nr. 8 Unterabs. 1, Nr. 9 Satz 1, Nr. 10, 11
zieht, oder den Vorschriften der Verordnung (EWG) oder 12 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
Nr. 3201/90, ausgenommen Artikel 22 Abs. 3, ent- über die Bezeichnung der dort genannten Erzeug-
spricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig nisse zuwiderhandelt oder
hält, in den Verkehr bringt oder ausführt,
12. entgegen Anhang VIII Buchstabe G Nr. 2 der Verord-
5. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1 oder 3, Artikels 7 nung (EG) Nr. 1493/1999 ein anderes Erzeugnis,
Abs. 1 oder 2 oder Artikels 8 Abs. 2, 4 Unterabs. 2, Getränk oder Produkt in eine dort genannte Flasche
Abs. 5 oder 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 über abfüllt.
die Bezeichnung oder Aufmachung von aromatisier-
ten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken,
§ 10
aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder von den
der Verordnung nicht entsprechenden aromatisierten Verweisungen auf
Getränken zuwiderhandelt, Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
6. einer Vorschrift des Artikels 1 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 3 (1) Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften
der Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 über die Angabe der Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die in
des vorhandenen Alkoholgehalts bei Likörwein, Perl- der Anlage angegebenen Fassungen.
wein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure zu- (2) Soweit in dieser Verordnung genannte Vorschriften
widerhandelt, der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben und durch
7. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord- neue Vorschriften ersetzt werden, beziehen sich die am
nung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Schaumwein 9. März 2001 geltenden Verweisungen in dieser Ver-
mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein, ordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft
aromatischen Qualitätsschaumwein oder Qualitäts- insoweit auf die neuen Vorschriften der Europäischen
schaumwein bestimmter Anbaugebiete, dessen Be- Gemeinschaft, als die von diesen neuen Vorschriften
zeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften erfassten Sachverhalte auch von den abgelösten Vor-
des Anhangs VIII der genannten Verordnung, aus- schriften der Europäischen Gemeinschaft erfasst worden
genommen Buchstabe G Nr. 1 Unterabs. 2 und Nr. 2 sind. Satz 1 gilt auch für Sachverhalte, die vor dem 9. März
und Buchstabe H Nr. 1 Buchstabe a, soweit sich 2001 entstanden sind.
2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
Anlage
(zu § 10)
Fundstellenverzeichnis
der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft
1. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
(ABl. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1592/96 des Rates vom 30. Juli 1996 (ABl. EG
Nr. L 206 S. 31)1)
2. Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitäts-
weine bestimmter Anbaugebiete (ABl. EG Nr. L 84 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1426/96 des
Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 184 S. 1)2)
3. Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung
und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 232 S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 1427/96 des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 184 S. 3)3)
4. Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1), zuletzt geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 1056/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 140 S. 15)
5. Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffs-
bestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und
aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. EG Nr. L 149 S. 1, Nr. L 349 S. 47), zuletzt geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 277 S. 1)
6. Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Aufstellung bestimmter Regeln für die
Bezeichnung und Aufmachung von Spezialweinen (ABl. EG Nr. L 368 S. 1)4)
7. Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur
Bezeichnung und Aufmachung von besonderem Wein (ABl. EG Nr. L 368 S. 15)
8. Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung
und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. EG Nr. L 231 S. 9), zuletzt
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1429/96 des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 184 S. 9)5)
9. Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1601/91 hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein
sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails (ABl. EG Nr. L 21 S. 7)
10. Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission vom 13. März 1995 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. EG Nr. L 56
S. 3), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1915/96 vom 3. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 252 S. 10)
11. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
(ABl. EG Nr. L 179 S. 1)
12. Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des
Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1)
13. Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine
bestimmter Anbaugebiete (ABl. EG Nr. L 185 S. 17)
14. Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemein-
schaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. L 194 S. 1)
15. Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im
Weinsektor (ABl. EG Nr. L 128 S. 32)
16. Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission vom 28. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Sammlung von Informationen zur Identifizierung der Weinbau-
erzeugnisse und zur Überwachung des Weinmarktes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000
(ABl. EG Nr. L 176 S. 14).
1) Abweichend von Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt Artikel 72 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gemäß Artikel 1 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1608/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 185 S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1099/2001 der Kommission vom 5. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 150 S. 38), bis zum 30. September 2001 weiter.
2) Abweichend von Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt Artikel 15 Abs. 2 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 gemäß Artikel 1 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 bis zum 30. September 2001 weiter.
3) Abweichend von Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 gemäß Artikel 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1608/2000 bis zum 30. September 2001 weiter.
4) Abweichend von Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 gemäß Artikel 1 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1608/2000 bis zum 30. September 2001 weiter.
5) Abweichend von Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelten die Artikel 8, 9 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 gemäß Artikel 1 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 bis zum 30. September 2001 weiter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2165
Verordnung
zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung
Vom 13. August 2001
Auf Grund – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
– des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozial- (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial- S. 3845) und Artikel 65 des Gesetzes vom 21. Dezember
versicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezem- 2000 (BGBl. I S. 1983), § 28n Satz 1 Nr. 5 geändert und
ber 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 4 Nr. 6 des Satz 2 angefügt durch Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert und c des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I
worden ist, S. 1824),
verordnet die Bundesregierung und verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
auf Grund Gesundheit:
– des § 28c Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
Artikel 1
rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt In § 2 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsentgeltverordnung in der
und zuletzt durch Artikel 25 Nr. 7 des Gesetzes vom Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) geändert worden (BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch Artikel 28 des
ist, in Verbindung mit Artikel 65 des Gesetzes vom Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), worden ist, wird die Angabe „26 Deutsche Mark“ durch
– des § 28n Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 des Vierten Buches die Angabe „13,30 Euro“ ersetzt.
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. De-
zember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) Änderung der Beitragszahlungsverordnung
eingefügt und zuletzt durch Artikel 4 Nr. 17 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert Die Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der
worden ist, in Verbindung mit Artikel 65 des Gesetzes Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927) wird
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wie folgt geändert:
– des § 106 Nr. 4 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetz-
1. In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „5 000 Deutsche
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822) eingefügt und 2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „100 Deutsche
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 24. März Mark,“ durch die Angabe „0,25 Promille von zehn
1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, Durchschnittsentgelten, wobei das Ergebnis auf fünf
Euro nach unten zu runden ist,“ ersetzt.
– des § 195 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I Artikel 3
S. 2261, 1990 I S. 1337),
Weitere
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- Änderung der Beitragszahlungsverordnung
ordnung sowie
Die Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der
auf Grund Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927),
– des § 28n Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 in Verbindung mit zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung, wird
§ 28l Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wie folgt geändert:
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
1. In der Überschrift vor § 1 werden die Wörter „Erster zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom
Abschnitt“ durch die Wörter „Zweiter Abschnitt“ 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt ge-
ersetzt und vor der Überschrift folgender Abschnitt ein- ändert:
gefügt:
„Erster Abschnitt 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „200 Stunden“
durch die Angabe „250 Stunden“ ersetzt.
Berechnung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrages
und der Beitragsbemessungsgrenzen 2. In der Anlage werden in der Nummer 6.5 die Wörter
„Erwerbsunfähigkeit oder eine Rente wegen Alters“
§1 durch die Wörter „voller Erwerbsminderung, Erwerbs-
Berechnungsgrundsätze unfähigkeit oder eine Altersrente“ ersetzt.
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die
Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalender-
monat für die Kalendertage berechnet, an denen eine Artikel 5
versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozial- Änderung der Daten-
versicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit erfassungs- und -übermittlungsverordnung
30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Berechnungs-
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
basis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsent-
vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert
gelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
(2) Die Rechengänge werden ohne Rundung der ein- S. 1310), wird wie folgt geändert:
zelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. Das Ge-
samtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; 1. § 11a wird wie folgt geändert:
die letzte Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in
der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 a) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „nach dem
ergeben würde. Wechsel“ das Wort „taggenau“ eingefügt.
§2 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Berechnungsvorgang „(3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben
aufgelöst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wert-
Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte
guthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob
je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des
es im Beitritts- oder im übrigen Bundesgebiet erzielt
halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und
worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen
anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergeb-
im Beitrittsgebiet oder zusammen im übrigen Bun-
nisses berechnet. Trägt der Arbeitgeber den Beitrag
desgebiet erzielt worden sind.“
allein, kann Satz 1 entsprechend angewandt werden.
Werden die Beiträge von dem Arbeitgeber und dem
Beschäftigten nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich 2. Dem § 16 werden folgende Sätze angefügt:
der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten „Es sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von
gerundeten Anteile. Wird in den Fällen des § 163 Abs. 8 Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Mindest- Stand der Technik vorzusehen. Bei der Nutzung allge-
beitragsbemessungsgrundlage nicht überschritten, mein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfah-
werden der Beitragssatz auf die Mindestbeitragsbe- ren anzuwenden.“
messungsgrundlage angewandt sowie der vom Arbeit-
geber zu tragende Beitragsanteil berechnet und gerun-
3. § 17 Abs. 3 wird aufgehoben.
det; der Abzug des Arbeitgeberanteils vom Beitrag
ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten.“
4. § 32 wird wie folgt geändert:
2. Der bisherige Zweite bis Vierte Abschnitt wird Dritter a) Absatz 3 wird aufgehoben.
bis Fünfter Abschnitt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
3. Die bisherigen §§ 1 bis 7 werden die §§ 3 bis 9. „(4) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gelten ent-
sprechend.“
4. Dem neuen § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
5. In § 33 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „ , die durch
„(3) Die Abrechnung kann mit Hilfe automatischer Ein- Datenübertragung melden“ gestrichen.
richtungen übermittelt werden.“
5. Der bisherige § 9 wird § 10.
Artikel 6
Änderung der Beitragseinzugs-
Artikel 4 und Meldevergütungsverordnung
Änderung Die Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
der Beitragsüberwachungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch
Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung Artikel 59 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), S. 1983), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2167
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 3. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon „§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 3 Abs. 1 gelten ent-
ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt: sprechend.“
„die Bezugsgröße für das Jahr 1998 beträgt
26 628,08117 Euro.“ Artikel 7
Inkrafttreten
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
„Die Summe geteilt durch 1,95583 ergibt den Ge-
und 3 am 1. Januar 2002 in Kraft.
samtbetrag in Euro.“
(2) Artikel 4 und 5 Nr. 1 treten mit Wirkung vom
2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 der 1. Januar 2001 in Kraft.
Beitragszahlungsverordnung“ durch die Angabe „§ 6 (3) Artikel 3 und 6 Nr. 2 treten am 1. Januar 2003
Abs. 1 der Beitragszahlungsverordnung“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. August 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
Kostenverordnung
für Amtshandlungen im entgeltlichen
oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
(PBefGKostV)
Vom 15. August 2001
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 10 des Personenbeförde- gesetzes haben, von der Kostenpflicht befreit, soweit die
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Gegenseitigkeit verbürgt ist.
8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), der durch Artikel 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379) geändert §4
worden ist, und auf Grund des § 56 des Personenbeför-
derungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes Widerspruch
vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) geändert worden Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), dem angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erho-
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset- ben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb
zes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi- keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-
sationserlass des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 oder Formvorschrift nach den landesrechtlichen Vor-
(BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für schriften, die dem § 45 des Verwaltungsverfahrensgeset-
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: zes entsprechen, unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen
Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kos-
§1 tenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens
Kosten (Gebühren und Auslagen) werden für die im 10 vom Hundert des streitigen Betrags. Wird ein Wider-
anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amts- spruch nach Beginn seiner Bearbeitung, jedoch vor deren
handlungen erhoben. Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr
höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
§2
Gebührenfrei sind: §5
1. Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit einer Widerruf, Rücknahme,
nach § 21 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
angeordneten Erweiterung oder Änderung eines Ver- Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-
kehrs erforderlich sind, lung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
2. Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Aus- Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
gleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Linienver- Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Ge-
kehr mit Kraftfahrzeugen nach § 45a des Personen- bühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskosten-
beförderungsgesetzes und der Verordnung über den gesetzes erhoben.
Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I §6
S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 14 des
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118).
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgelt-
§3 lichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraft-
Im grenzüberschreitenden Verkehr sowie im Transit- fahrzeugen vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 297),
verkehr sind Unternehmen, die ihren Betriebssitz außer- geändert durch Artikel 6 Abs. 124 des Gesetzes vom
halb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungs- 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. August 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2169
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. DM
I. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
1. Genehmigung für die Einrichtung und den § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit 200 bis 4 880
Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahr- § 42 PBefG oder Artikel 4 Abs. 4 der Ver-
zeugen einschließlich der Genehmigung ordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
von Beförderungsentgelten, Beförde- 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) in der
rungsbedingungen und Fahrplänen Fassung der Verordnung (EG) des Rates
vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 4
S. 1)
2. Genehmigung für die Einrichtung und den § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit 200 bis 4 880
Betrieb einer Sonderform des Linienver- § 43 PBefG oder Artikel 4 Abs. 4 der Ver-
kehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich ordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
der Genehmigung von Beförderungsent- 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) in der
gelten, Beförderungsbedingungen und Fassung der Verordnung (EG) des Rates
Fahrplänen vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 4
S. 1)
3. Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis § 20 PBefG 50 bis 500
einschließlich der Genehmigung von
Beförderungsentgelten, Beförderungs-
bedingungen und Fahrplänen
4. Genehmigung zur Einstellung des Be- § 21 Abs. 4 PBefG oder Artikel 9 Abs. 1 der 50 bis 500
triebs – Mitteilung an die Genehmigungs- Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates
behörde vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1)
in der Fassung der Verordnung (EG) des
Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG
Nr. L 4 S. 1)
5. Zustimmung zu Änderungen der Beförde- § 39 Abs. 1 PBefG oder Artikel 8 Abs. 3 der 100 bis 3 000
rungsentgelte Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates
vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1)
in der Fassung der Verordnung (EG) des
Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG
Nr. L 4 S. 1)
6. Zustimmung zu Änderungen der Beförde- § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG oder 50 bis 300
rungsbedingungen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992
(ABl. EG Nr. L 74 S. 1) in der Fassung der
Verordnung (EG) des Rates vom 11. De-
zember 1997 (ABl. EG Nr. L 4 S. 1)
7. Zustimmung zu Änderungen des Fahr- § 40 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 3 der 50 bis 300
plans Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates
vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1)
in der Fassung der Verordnung (EG) des
Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG
Nr. L 4 S. 1)
II. Gelegenheitsverkehr
1. Genehmigung für die Ausführung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
Ausflugsfahrten mit § 48 Abs. 1 PBefG
a) Kraftomnibussen 200 bis 2 930
b) Personenkraftwagen 100 bis 1 000
2. Genehmigung für die Ausführung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
Ferienziel-Reisen mit § 48 Abs. 2 PBefG
a) Kraftomnibussen 200 bis 2 930
b) Personenkraftwagen 100 bis 1 000
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
Lfd. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. DM
3. Genehmigung für die Ausführung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
Verkehr mit § 49 Abs. 1 oder Abs. 4 PBefG
a) Mietomnibussen 200 bis 2 930
b) Mietwagen 100 bis 1 000
4. Genehmigung für die Ausführung eines § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit 200 bis 2 930
Verkehrs mit Taxen § 47 PBefG
5. Genehmigung für die Ausführung eines § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit 200 bis 2 930
Verkehrs mit Taxen und eines Verkehrs den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG
mit Mietwagen
6. Genehmigung für die Ausführung grenz- § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit 200 bis 2 930
überschreitender Gelegenheitsverkehre den §§ 52 Abs. 3 und 53 Abs. 3 PBefG
und von Transit-Gelegenheitsverkehren
mit Kraftfahrzeugen von Unternehmern
mit Betriebssitz im Ausland (Drittländer)
7. Ergänzung der Genehmigungsurkunde § 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG 50
beim Austausch von Kraftfahrzeugen
(Gebühr je Kraftfahrzeug)
III. Sonstige Gebühren
1. Erteilung einer Gemeinschaftslizenz Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/ 100 bis 350
92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG
Nr. L 74 S. 1) in der Fassung der Verord-
nung EG des Rates vom 11. Dezember
1997 (ABl. EG Nr. L 4 S. 1)
2. Genehmigung einer Erweiterung oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG 100 bis 2 000
einer wesentlichen Änderung des Unter-
nehmens
3. Genehmigung einer Übertragung der § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG 100 bis 2 000
Rechte und Pflichten aus einer Genehmi-
gung
4. Genehmigung einer Übertragung der § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG 100 bis 2 000
Betriebsführung auf einen anderen
5. Entscheidung in Zweifelsfällen § 10 PBefG 100 bis 2 000
6. Berichtigung einer Genehmigungs- § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 PBefG oder 50 bis 100
urkunde, soweit nicht von II.7 oder III.2 Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
bis 4 erfasst Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992
(ABl. EG Nr. L 74 S. 1) in der Fassung der
Verordnung (EG) des Rates vom 11. De-
zember 1997 (ABl. EG Nr. L 4 S. 1)
7. Genehmigung von Ausnahmen § 43 BOKraft 50 bis 1 000
8. Bestätigung des Betriebsleiters oder des- §§ 4 und 5 BOKraft 100 bis 1 000
sen Stellvertreters oder Bestätigung des
Vertreters des auswärtigen Unternehmers
9. Ausstellung einer Bescheinigung über den § 7 Berufszugangs-Verordnung PBefG 50 bis 300
Nachweis der fachlichen Eignung
10. Beaufsichtigung und Überprüfung des §§ 54, 54a PBefG
Unternehmens, sofern dieses hierzu
begründeten Anlass gegeben hat
Bei Unternehmen des Linienverkehrs 50 bis 2 000
Bei Unternehmen des Gelegenheits- 50 bis 1 300
verkehrs
11. Prüfung der Berufszugangsvoraus- § 9 Berufszugangs-Verordnung PBefG 50 bis 2 000
setzungen
IV. Für Amtshandlungen, die unter I. bis III. nicht
aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden 50 bis 300.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2171
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“
Vom 16. August 2001
Nach § 17 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum
Berlin“ vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2138) wird – unter Bezugnahme auf
Artikel III des Gesetzes des Landes Berlin über die Aufhebung der Stiftung
„Jüdisches Museum Berlin“ und zur Änderung des Museumsstiftungsgesetzes
vom 23. Juli 2001 (GVBl. S. 287) – bekannt gegeben, dass das Gesetz am
1. September 2001 in Kraft tritt.
Berlin, den 16. August 2001
Beauftragter der Bundesregierung
für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
Im Auftrag
Winands
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 16. August 2001
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des
Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird
bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „DU UND DEINE WELT – Die große Verbraucherausstellung“
vom 31. August bis 9. September 2001 in Hamburg
2. „Follow Up“
vom 9. bis 12. September 2001 in Düsseldorf
3. „INTERGEO – Kongress und Fachmesse für Geodäsie, Geoinformation und
Landmanagement“
vom 19. bis 21. September 2001 in Köln
4. „Lifetime – Gesundheit – Wellness – Fitness – Harmonie“
vom 25. bis 28. Oktober 2001 in Frankfurt am Main
5. „hanseboot 2001 – 42. Internationale Bootsausstellung Hamburg“
vom 27. Oktober bis 4. November 2001 in Hamburg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2171
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“
Vom 16. August 2001
Nach § 17 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum
Berlin“ vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2138) wird – unter Bezugnahme auf
Artikel III des Gesetzes des Landes Berlin über die Aufhebung der Stiftung
„Jüdisches Museum Berlin“ und zur Änderung des Museumsstiftungsgesetzes
vom 23. Juli 2001 (GVBl. S. 287) – bekannt gegeben, dass das Gesetz am
1. September 2001 in Kraft tritt.
Berlin, den 16. August 2001
Beauftragter der Bundesregierung
für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
Im Auftrag
Winands
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 16. August 2001
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des
Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird
bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „DU UND DEINE WELT – Die große Verbraucherausstellung“
vom 31. August bis 9. September 2001 in Hamburg
2. „Follow Up“
vom 9. bis 12. September 2001 in Düsseldorf
3. „INTERGEO – Kongress und Fachmesse für Geodäsie, Geoinformation und
Landmanagement“
vom 19. bis 21. September 2001 in Köln
4. „Lifetime – Gesundheit – Wellness – Fitness – Harmonie“
vom 25. bis 28. Oktober 2001 in Frankfurt am Main
5. „hanseboot 2001 – 42. Internationale Bootsausstellung Hamburg“
vom 27. Oktober bis 4. November 2001 in Hamburg
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001
6. „IENA 2001 – Internationale Ausstellung „Ideen – Erfindungen – Neuheiten“ “
vom 1. bis 4. November 2001 in Nürnberg
7. „ComPaMED 2001 – Komponenten, Vorprodukte und Rohstoffe für die
medizinische Fertigung – 10. Internationale Fachmesse“
vom 21. bis 24. November 2001 in Düsseldorf
8. „MEDICA 2001 – Weltforum für Arztpraxis und Krankenhaus – 33. Inter-
nationale Fachmesse und Kongress“
vom 21. bis 24. November 2001 in Düsseldorf
9. „SPS/IPC/DRIVES 2001 – Elektrische Automatisierung – Systeme und Kom-
ponenten“
vom 27. bis 29. November 2001 in Nürnberg
10. „40. PSI Messe“
vom 9. bis 11. Januar 2002 in Düsseldorf
11. „boot 2002 – 33. Internationale Bootsausstellung Düsseldorf“
vom 19. bis 27. Januar 2002 in Düsseldorf
12. „53. Spielwarenmesse International Toy Fair Nürnberg 2002“
vom 31. Januar bis 5. Februar 2002 in Nürnberg
13. „ISPO–Winter – 56. Internationale Fachmesse für Sportartikel und Sport-
mode“
vom 2. bis 5. Februar 2002 in München
14. „BioFach 2002 – Weltfachmesse für Naturkost und Naturwaren“
vom 14. bis 17. Februar 2002 in Nürnberg
15. „C-B-R 2002 – 33. Ausstellung Caravan – Boot – Internationaler Reisemarkt“
vom 16. bis 24. Februar 2002 in München
16. „INHORGENTA MÜNCHEN – 29. Internationale Fachmesse für Uhren,
Schmuck, Edelsteine, Perlen und Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs-
und Betriebseinrichtungen“
vom 22. bis 25. Februar 2002 in München
17. „EuroShop 2002 – The Global Retail Trade Fair“
vom 23. bis 27. Februar 2002 in Düsseldorf
18. „IWA 2002 – 29. Internationale Fachmesse für Jagd- und Sportwaffen,
Outdoor und Zubehör“
vom 8. bis 11. März 2002 in Nürnberg
19. „SHK ESSEN 2002 – 19. Fachmesse Sanitär – Heizung – Klima“
vom 12. bis 16. März 2002 in Essen
20. „fensterbau/frontale 2002 – Internationale Fachmesse Fenster und Fassade
– Technologien/Komponenten/Bauelemente“
vom 20. bis 23. März 2002 in Nürnberg
21. „HOLZ-HANDWERK 2002 – 10. Fachmesse für Maschinen und Fertigungs-
bedarf“
vom 20. bis 23. März 2002 in Nürnberg
22. „BEAUTY International 2002 – Internationale Fachmesse für professionelle
Kosmetik Düsseldorf“
vom 22. bis 24. März 2002 in Düsseldorf
23. „ANALYTICA – Instrumentelle Analytik, Labortechnik und BioTechno-
logies – 18. Internationale Fachmesse und Analytica Conference“
vom 23. bis 26. April 2002 in München
24. „e_procure 2002 – Fachmesse mit Kongress für elektronische Beschaf-
fungsprozesse“
vom 6. bis 8. Mai 2002 in Nürnberg
25. „IFAT 2002 – 13. Internationale Fachmesse für Umwelt und Entsorgung:
Wasser, Abwasser, Abfall, Recycling“
vom 7. bis 11. Mai 2002 in München
26. „DACH + WAND – Internationale Messe und Kongress für Dach-, Wand- und
Abdichtungstechnik“
vom 8. bis 10. Mai 2002 in Frankfurt am Main
27. „Interzoo 2002 – 27. Internationale Fachmesse für den Heimtier-Bedarf“
vom 9. bis 12. Mai 2002 in Nürnberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2001 2173
28. „ENKON 2002 – 14. Fachausstellung Dezentrale Energie und Kongress“
vom 5. bis 7. Juni 2002 in Nürnberg
29. „INTERFORST 2002 – 9. Internationale Messe für Forstwirtschaft und Forst-
technik mit wissenschaftlichen Fachveranstaltungen und Sonderschauen“
vom 3. bis 7. Juli 2002 in München
30. „ISPO–Sommer – 57. Internationale Fachmesse für Sportartikel und
Sportmode“
vom 20. bis 23. Juli 2002 in München
31. „GaLaBau 2002 – 15. Internationale Fachmesse Urbanes Grün und
Freiräume“
vom 18. bis 21. September 2002 in Nürnberg
32. „INTERMOT MÜNCHEN 2002 – 3. Internationale Motorrad- und Roller-
messe“
vom 18. bis 22. September 2002 in München
33. „GOLF EUROPE 2002 – München – 10. Internationale Fachmesse für den
Golfsport“
vom 29. September bis 1. Oktober 2002 in München
34. „MATERIALICA 2002 – 5. Internationale Fachmesse für Werkstoff-
anwendungen, Oberflächen und Product Engineering“ mit Kongress
„MATERIALS WEEK“
vom 30. September bis 3. Oktober 2002 in München
35. „ExploRisk 2002 – Internationale Fachmesse für Explosionsschutz und
Anlagensicherheit“
vom 8. bis 10. Oktober 2002 in Nürnberg
36. „POWTECH 2002 – 23. Internationale Fachmesse für Mechanische Ver-
fahrenstechnik und Analytik“
vom 8. bis 10. Oktober 2002 in Nürnberg
37. „TechnoPharm 2002 – 3. Internationale Fachmesse für Entwicklung, Her-
stellung und Analytik pharmazeutischer, kosmetischer, diätetischer und
Health Food Produkte“
vom 8. bis 10. Oktober 2002 in Nürnberg
38. „SYSTEMS 2002 – 21. Internationale Fachmesse für Informationstechnik,
Telekommunikation und Neue Medien“
vom 14. bis 18. Oktober 2002 in München
39. „INTERGEO – Kongress und Fachmesse für Geodäsie, Geoinformation und
Landmanagement“
vom 16. bis 18. Oktober 2002 in Frankfurt am Main
40. „IKK 2002 – 23. Internationale Fachmesse Kälte, Klima, Lüftung“
vom 16. bis 18. Oktober 2002 in Nürnberg
41. „ELECTRONICA – 20. Internationale Fachmesse für Bauelemente und
Baugruppen der Elektronik“
vom 12. bis 15. November 2002 in München
42. „Brau 2002 – 43. Europäische Fachmesse für die Brau- und Getränke-
wirtschaft“
vom 13. bis 15. November 2002 in Nürnberg.
Berlin, den 16. August 2001
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmid-Dwertmann