2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
Zweites Gesetz
zur Familienförderung
Vom 16. August 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 6. § 31 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen: „Die steuerliche Freistellung eines Einkommens-
betrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes
Inhaltsübersicht Artikel einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Er-
ziehung oder Ausbildung wird durch die Freibeträge
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach dem
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 2 X. Abschnitt bewirkt.“
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes 3
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 4 7. § 32 wird wie folgt geändert:
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 5 a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 6 „(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet
Neufassung der betroffenen Gesetze 7 hat, wird berücksichtigt, wenn es
Inkrafttreten 8 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat
und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch ist oder
Artikel 1
2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat
Änderung des Einkommensteuergesetzes
und
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom b) sich in einer Übergangszeit von höchstens
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: vier Monaten befindet, die zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten oder zwischen
einem Ausbildungsabschnitt und der Ab-
1. In § 1a Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Angabe
leistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivil-
„§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 7“
dienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst
durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1
befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer
Satz 1, § 32 Abs. 7 und § 33c“ ersetzt.
oder als Dienstleistender im Ausland nach
§ 14b des Zivildienstgesetzes oder der
2. In § 10 Abs. 1 wird die Nummer 8 aufgehoben. Ableistung eines freiwilligen Dienstes im
Sinne des Buchstaben d liegt, oder
3. In § 10c Abs. 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a,
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-
4, 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4,
platzes nicht beginnen oder fortsetzen kann
6, 7 und 9“ ersetzt.
oder
4. Im Einleitungssatz des § 12 wird die Angabe „§ 10 d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 9, § 10b und §§ 33 bis 33b“ Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 9, sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologi-
§ 10b und §§ 33 bis 33c“ ersetzt. sches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres oder einen Freiwilligendienst im
5. § 26a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG
„Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c) des Europäischen Parlaments und des
werden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung Rates vom 13. April 2000 zur Einführung
in Betracht kommenden Betrags bei beiden Ver- des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms
anlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die „Jugend“ (ABI. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen
Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung anderen Dienst im Ausland im Sinne von
beantragen.“ § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder
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3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraus-
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu setzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1
unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Be- bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort
hinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres genannten Beträge um ein Zwölftel. Abweichend
eingetreten ist. von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt ein-
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berück- kommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die
sichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor-
Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsaus- liegen, auf Antrag eines Elternteils der dem an-
bildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht deren Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf
mehr als 7 188 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere
Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhält- Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem
nissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nach-
und angemessen ist. Zu den Bezügen gehören kommt; bei minderjährigen Kindern wird der
auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind
Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den
Abs. 2 und § 20 Abs. 4 steuerfrei bleibenden Ein- Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-
künfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte bedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf
Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen diesen übertragen. Die den Eltern nach den Sät-
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. zen 1 bis 6 zustehenden Freibeträge können auf
Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Groß-
bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; elternteil übertragen werden, wenn dieser das
Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies
solche Zwecke verwendet werden. Liegen die kann auch mit Zustimmung des berechtigten
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in Elternteils geschehen, die nur für künftige Ka-
einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte lenderjahre widerrufen werden kann.“
und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in
aa) In Satz 1 wird die Zahl „2 916“ durch die Zahl
dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2
„2 340“ ersetzt.
an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag
nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate „Die Sätze 1 bis 5 gelten nur für Steuer-
entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf pflichtige, bei denen die Voraussetzungen für
Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge den Abzug eines Haushaltsfreibetrags bereits
steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht im Veranlagungszeitraum 2001 vorgelegen
entgegen. Nicht auf Euro lautende Beträge sind haben.“
entsprechend dem für Ende September des
Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der
Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen 8. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
Referenzkurs umzurechnen.“ Nr. 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9“
ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
wird für jedes zu berücksichtigende Kind des 9. § 33a wird wie folgt geändert:
Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1 824 Euro für a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
das sächliche Existenzminimum des Kindes
„Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte
(Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 080
oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2
Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
und 4, so vermindert sich der Betrag von
Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen
7 188 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte
abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26,
und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalender-
26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
jahr übersteigen, sowie um die von der unter-
werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1,
haltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffent-
wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kind-
lichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen,
schaftsverhältnis steht. Die Beträge nach Satz 2
die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen
stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
Zuschüsse.“
1. der andere Elternteil verstorben oder nicht
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist
oder „(2) Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines
sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig
2. der Steuerpflichtige allein das Kind ange-
untergebrachten, volljährigen Kindes, für das
nommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem
Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6
Pflegekindschaftsverhältnis steht.
oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige
Für ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalender-
einkommensteuerpflichtiges Kind können die jahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.
Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen
werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4
Wohnsitzstaates notwendig und angemessen Satz 2 und 4 des Kindes, soweit diese 1 848 Euro
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1
dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen bis 5 oder 6 Satz 8“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1
Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die bis 5 oder 6 Satz 7“ ersetzt.
hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1
Zuschüsse. Für ein nicht unbeschränkt ein-
bis 5 oder 6 Satz 8“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1
kommensteuerpflichtiges Kind mindern sich die
bis 5 oder 6 Satz 7“ ersetzt.
vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Ab-
satzes 1 Satz 5. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige
für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach 12. In § 37 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9, der §§ 10b und 33“ durch
einmal abgezogen werden. Jedem Elternteil steht die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der
grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach §§ 10b, 33 und 33c“ ersetzt.
den Sätzen 1 bis 3 zu. Auf gemeinsamen Antrag
der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.“ 13. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
10. Nach § 33b wird folgender § 33c eingefügt:
„b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der
„§ 33c
Kinderfreibetrag zusteht, weil
Kinderbetreuungskosten
aa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6
(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Be- Satz 2 vorliegen,
treuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen
gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder Kalenderjahrs verstorben ist (§ 32 Abs. 6
wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres Satz 3 Nr. 1) oder
eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen cc) der Arbeitnehmer allein das Kind an-
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unter- genommen hat (§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2).“
halten, können als außergewöhnliche Belastungen
b) In Absatz 3a Satz 3 wird die Angabe „Satz 7“ durch
abgezogen werden, soweit sie je Kind 1 548 Euro
die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
übersteigen, wenn der Steuerpflichtige entweder
erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körper-
lich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. 14. § 39a wird wie folgt geändert:
Bei zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Vor-
aussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Bei nicht zu- aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
sammenlebenden Elternteilen kann jeder Elternteil Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9 und des § 10b“ durch die
entsprechende Aufwendungen abziehen, soweit sie Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9
je Kind 774 Euro übersteigen; in den Fällen des § 32 und des § 10b“ ersetzt.
Abs. 6 Satz 3 und 6 zweiter Halbsatz gilt abweichend bb) In Nummer 3 wird die Angabe 㤤 33, 33a
davon Satz 1. Erwachsen die Aufwendungen wegen und 33b Abs. 6“ durch die Angabe „§§ 33,
Krankheit im Sinne des Satzes 1, muss die Krankheit 33a, 33b Abs. 6 und § 33c“ ersetzt.
innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
von mindestens drei Monaten bestanden haben,
Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9, der §§ 10b und 33“ durch die
es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im
Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der
Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung
§§ 10b, 33 und 33c“ ersetzt.
ein. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung
besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Frei- c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 10b
zeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt. und 33“ durch die Angabe „§§ 10b, 33 und 33c“
(2) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf ersetzt.
je Kind in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 2, 3 und 6
zweiter Halbsatz 1 500 Euro und ansonsten 750 Euro 15. In § 50 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 33, 33a
nicht übersteigen. und 33b“ durch die Angabe „§§ 33, 33a, 33b
(3) Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 und 33c“ ersetzt.
oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sind
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge zu 16. § 51a wird wie folgt gefasst:
kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohn-
a) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
sitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraus- b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
setzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, „Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-
ermäßigen sich die in den Absätzen 1 und 2 genann- sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuer-
ten Beträge sowie der jeweilige Betrag nach Satz 1 abzug vom laufenden Arbeitslohn und beim
um ein Zwölftel.“ Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend,
die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6
11. § 34f wird wie folgt geändert: zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuer-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 32 klassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von
Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6“ durch die Angabe 3 648 Euro sowie den Freibetrag für den Be-
„§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 7“ ersetzt. treuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2077
bedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV 21. In § 70 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
um den Kinderfreibetrag von 1 824 Euro sowie den angefügt:
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- „(4) Eine Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben oder
oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die
Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag
Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nach § 32 Abs. 4 über- oder unterschreiten.“
nicht in Betracht kommt.“
22. § 72 wird wie folgt geändert:
17. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird aufgehoben.
a) Absatz 40 wird wie folgt gefasst: b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die neuen
„(40) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d ist für Absätze 7 und 8.
den Veranlagungszeitraum 2000 in der folgenden
Fassung anzuwenden: 23. § 74 wird wie folgt geändert:
„d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen Satz 1“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 1“ ersetzt.
sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres oder c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
einen Freiwilligendienst im Sinne des Be-
schlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen 24. § 76 wird wie folgt gefasst:
Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 „§ 76
zur Einführung des gemeinschaftlichen Ak-
Pfändung
tionsprogramms „Europäischer Freiwilligen-
dienst für junge Menschen“ (ABl. EG Nr. L 214 Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen
S. 1) oder des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das
des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt
vom 13. April 2000 zur Einführung des ge- wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfänd-
meinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ baren Betrags gilt:
(ABI. EG Nr. L 117 S. 1) leistet oder“. 1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten
Fassung des Gesetzes vom 16. August 2001 Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis
(BGBl. I S. 2074) ist erstmals für den Veranla- zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Ver-
gungszeitraum 2001 anzuwenden. § 32 Abs. 4 teilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder
Satz 2 ist anzuwenden entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksich-
tigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer
1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung
Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 428
für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag
Euro tritt, und
bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags des
2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 2. Der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist
7 188 Euro der Betrag von 7 680 Euro tritt.“ zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kinder-
b) Nach Absatz 40 wird eingefügt: geldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten
Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei
„(40a) § 32 Abs. 7 ist letztmals für den Ver-
gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei
anlagungszeitraum 2004 anzuwenden. Für die
der Festsetzung des Kindergeldes zu Gunsten
Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 ist § 32
des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden,
Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
ergibt.“
Stelle des Betrags von 2 340 Euro der Betrag von
1 188 Euro tritt.“
Artikel 2
18. Dem § 63 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
„Kinder im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 des Bundes- Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
kindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.“ Bekanntmachung vom 4. Januar 2000 (BGBl. I S. 4),
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Ok-
tober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:
19. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und 1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für
„2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im
das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-
monatlich.“
Gesetzes erhält oder als Missionar der Missions-
werke und -gesellschaften, die Mitglieder oder
20. In § 67 Satz 1 wird das Wort „örtlich“ gestrichen. Vereinbarungspartner des Evangelischen Missions-
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
werkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evan- gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke ver-
gelikaler Missionen e.V., des Deutschen katho- wendet werden. Liegen die Voraussetzungen nach
lischen Missionsrates oder der Arbeitsgemein- Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalender-
schaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, monats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit
tätig ist oder“. anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für
jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen
2. § 2 wird wie folgt geändert: nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen,
ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder Satz 3
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes,
„(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben
hat, wird berücksichtigt, wenn es außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehen-
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung
arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozial- der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht auf
gesetzbuch ist oder Euro lautende Beträge sind entsprechend dem
2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für Ende September des Jahres vor dem Veran-
lagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.“
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens b) Dem Absatz 4 wird angefügt:
vier Monaten befindet, die zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten oder zwischen „Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des
einem Ausbildungsabschnitt und der Ab- Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen
leistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivil- sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente
dienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in
befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer den Haushalt eines nach § 62 des Einkommen-
oder als Dienstleistender im Ausland nach steuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenom-
§ 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ab- men sind.“
leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne
des Buchstaben d liegt, oder 3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „10 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-
platzes nicht beginnen oder fortsetzen kann
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
oder
„§ 6
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen Höhe des Kindergeldes
sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches (1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte
Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte
eines freiwilligen ökologischen Jahres oder und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.
einen Freiwilligendienst im Sinne des Be- (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kinder-
schlusses Nr. 1031/2000/EG des Euro- geld 154 Euro monatlich.“
päischen Parlaments und des Rates vom
13. April 2000 zur Einführung des gemein- 5. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“
schaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ durch die Angabe „Euro“ und die Angabe „Deutsche
(ABI. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Pfennige“ durch die Angabe „Cent“ ersetzt.
Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des
Zivildienstgesetzes leistet oder 6. In § 20 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer „14 040 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu „7 188 Euro“, die Angabe „14 520 Deutsche Mark“
unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Be- durch die Angabe „7 428 Euro“ und in Nummer 2
hinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres die Angabe „14 040 Deutsche Mark“ durch die
eingetreten ist. Angabe „7 188 Euro“ und die Angabe „15 000 Deut-
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berück- sche Mark“ durch die Angabe „7 680 Euro“ ersetzt.
sichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur
Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbil- Artikel 3
dung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
als 7 188 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag
ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen In § 76 Abs. 2 Nr. 5 des Bundessozialhilfegesetzes in
im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und an- der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
gemessen ist. Zu den Bezügen gehören auch (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 11 des
steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert
§ 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuer- worden ist, wird die Angabe „30. Juni 2002“ durch die
gesetzes, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 des Angabe „30. Juni 2003“ ersetzt.
Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden
Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und er- Artikel 4
höhte Absetzungen, soweit sie die höchstmög- Änderung des
lichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Einkommensteuergesetzes übersteigen. Bezüge,
die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt Das Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vom 23. Juni
sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes 1993 (BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2079
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978), 2. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „nicht vorgelegen“
wird wie folgt geändert: durch die Wörter „nicht oder nicht durchgehend vor-
gelegen“ ersetzt.
1. § 1 Abs. 2a wird gestrichen.
3. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „volle Deutsche Mark“
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „volle Euro“ ersetzt.
„2. Soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer b) In Satz 3 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch
oder Körperschaftsteuer zu leisten sind: die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für
Veranlagungszeiträume ab 2002;“. Artikel 6
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
„(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Be- Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I
messungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuer- S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
abzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahres- vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1917), wird wie folgt
ausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich geändert:
ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des
Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jah- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
resbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne
a) Nach Satz 7 werden folgende Sätze eingefügt:
des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den
Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den Frei- „Zum Ausgleich der Belastungen aus dem Zweiten
betrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001
Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und für die (BGBl. I S. 2074) verringert sich ab 1. Januar 2002
Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkom- der Anteil des Bundes nach Satz 3 um weitere
mensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 0,6 vom Hundert-Punkte und erhöht sich der Anteil
1 824 Euro sowie den Freibetrag für den Be- der Länder nach Satz 3 um weitere 0,6 vom Hun-
treuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf dert-Punkte. Der in Satz 4 genannte Anteil wird ab
von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für 1. Januar 2002 um weitere 0,6 vom Hundert-Punkte
das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach erhöht.“
§ 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes b) Der bisherige Satz 8 wird Satz 10. In diesem wird
nicht in Betracht kommt.“ die Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „6 bis 9“
ersetzt.
3. In § 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
„(7) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes 2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3
zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zu- und 6“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3, 6 und 8“
schlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I ersetzt.
S. 1978,1979) ist letztmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2001 anzuwenden. Artikel 7
Neufassung der betroffenen Gesetze
(8) § 3 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur
Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlag- (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
steuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978,1979) Wortlaut der durch die Artikel 1, 4 und 6 dieses Gesetzes
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 an- geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechts-
zuwenden.“ vorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 5 (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Frauen und Jugend kann den Wortlaut der durch die
Artikel 2 und 5 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden
Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165), Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671), wird wie folgt (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
geändert: ordnung kann den Wortlaut des durch Artikel 3 dieses
Gesetzes geänderten Bundessozialhilfegesetzes in der
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
„(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als
dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebens- Artikel 8
partner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Inkrafttreten
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein
Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung am 1. Januar 2002 in Kraft.
für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer (2) Artikel 5 Nr. 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Anstalt untergebracht ist.“ 2000 in Kraft.
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. August 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2081
Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des Finanzverwaltungsgesetzes
sowie zur Umrechnung zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Euro-Beträge
(Zwölftes Euro-Einführungsgesetz –– 12. EuroEG)
Vom 16. August 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. für Rauchtabak:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Feinschnitt 15,40 Euro je Kilogramm und
18,12 vom Hundert des Kleinverkaufs-
preises, mindestens 28 Euro je Kilogramm,
Inhaltsübersicht Artikel
b) Pfeifentabak 10,70 Euro je Kilogramm und
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1 13,5 vom Hundert des Kleinverkaufspreises.“
Änderung des Biersteuergesetzes 1993 2
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol 3
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 entspricht
Änderung des Gesetzes zur Besteuerung
die Steuer für Zigaretten je Stück mindestens
von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen 4
dem Betrag (Mindeststeuer), der sich aus 90 vom
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 5 Hundert der Gesamtbelastung durch die Tabak-
Änderung des Kaffeesteuergesetzes 6 steuer und Umsatzsteuer für die Zigaretten der
Änderung des Stromsteuergesetzes 7 gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatz-
steuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuern-
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 8
den Zigaretten errechnet. Das Bundesministerium
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes 9 der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils
Inkrafttreten 10 im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung zum
15. Februar des gleichen Jahres die aus der
Geschäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte
Artikel 1 gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung
der Mindeststeuer bekannt. Dabei sind für die
Änderung des Tabaksteuergesetzes
Ermittlung der Steuerbelastungen nach Satz 1 die
Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 am 1. Januar gültigen Steuersätze maßgebend. Im
(BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch die Verordnung Rahmen des Satzes 1 ist jeweils mit drei Stellen
vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1273), wird wie folgt nach dem Komma zu rechnen, die Mindeststeuer
geändert: wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
„Die so errechneten Steueranteile werden an-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: schließend auf zwei Stellen nach dem Komma
„(1) Die Steuer beträgt gerundet.“
1. für Zigaretten 5,1 Cent je Stück und 21,61 vom d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Hundert des Kleinverkaufspreises; „(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
2. für Zigarren und Zigarillos 1,3 Cent je Stück und ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Umset-
1 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; zung der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
27. November 1995 (ABl. EG Nr. L 291 S. 40) über Steuer zu vergüten und die notwendigen
die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Fassung b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie
bei einer Änderung der Mindeststeuerregelung einem zivilen Gefolge (ausländische
in Artikel 16 Abs. 5 der genannten Richtlinie die Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer
Mindeststeuer für Zigaretten nach Absatz 1a Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie
entsprechend anzupassen und diese auf 95 vom den Angehörigen dieser Personen (Mit-
Hundert des nach der Richtlinie höchstzulässigen glieder der ausländischen Streitkräfte)
Belastungsrahmens festzulegen.“ nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den
2. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „Deutsche Mark und Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens
Pfennig“ durch die Wörter „Euro und Cent“ ersetzt. (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten
Steuerentlastungen Bestimmungen, ins-
3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: besondere zum Verfahren, zu erlassen,
„2. Tabakwaren, die aus selbst angebautem Roh- c) Steuerbefreiungen, die durch internatio-
tabak hergestellt und für den eigenen Bedarf ver- nale Übereinkommen für internationale
wendet werden;“. Einrichtungen und deren Mitglieder vor-
gesehen sind, näher zu regeln und ins-
4. § 20 wird wie folgt geändert: besondere das Steuerverfahren zu be-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: stimmen,
„(1) Tabakwaren, die sich in einem anderen Mit- d) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für
gliedstaat im freien Verkehr befinden und für Tabakwaren, soweit dadurch nicht un-
private Zwecke in das Steuergebiet verbracht angemessene Steuervorteile entstehen,
werden, sind steuerfrei.“ unter den Voraussetzungen anzuordnen,
unter denen sie nach der Verordnung
b) Absatz 3 wird aufgehoben. (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
1983 über das gemeinschaftliche System
5. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt: der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105
„Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben- S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung
ordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli
Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeits- 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der
gründen unberührt.“ jeweils geltenden Fassung und anderen
von den Europäischen Gemeinschaften
6. In § 23 Abs. 2 wird das Wort „Pfennigs“ durch das erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll
Wort „Cents“ ersetzt. befreit werden können und die notwen-
digen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
7. In § 25 Satz 2 wird das Wort „Bundesministers“ durch
das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt. e) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
8. § 30a wird wie folgt geändert: 25. Februar 1992 über das allgemeine
System, den Besitz, die Beförderung und
a) In Absatz 1 wird das Wort „Verbrauch“ durch das die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
Wort „Bedarf“ ersetzt. Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995
b) In Absatz 3 wird das Wort „Tabakwaren“ durch Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die
das Wort „Zigaretten“ ersetzt. Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom
20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in
9. § 31 wird wie folgt geändert: der jeweils geltenden Fassung Tabak-
waren, die zum unmittelbaren Verbrauch
a) In Nummer 11 werden die Wörter „die Privat- an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf
personen aus anderen Mitgliedstaaten selbst in an die Besatzung und an Reisende ab-
das Steuergebiet verbringen“ durch die Wörter gegeben werden, von der Steuer zu be-
„die für private Zwecke aus dem freien Verkehr freien und die notwendigen Verfahrens-
anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet vorschriften zu erlassen,
verbracht werden“ ersetzt.
f) zur Sicherung des Steueraufkommens
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: anzuordnen, dass bei einem Missbrauch
„15. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs der nach den Buchstaben a bis e ge-
oder zur Durchführung zwischenstaatlicher währten Steuerbefreiungen für alle daran
Verträge Beteiligten die Steuer entsteht und für den
a) Tabakwaren, die zur Verwendung durch unversteuerten Versand an den Berech-
diplomatische und konsularische Ver- tigten die §§ 15, 16 und 18 sinngemäß
tretungen, durch deren Mitglieder ein- angewendet werden,
schließlich der im Haushalt lebenden g) zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a
Familienmitglieder sowie durch sonstige der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils
Begünstigte bestimmt sind, von der geltenden Fassung das Verfahren zum
Steuer zu befreien oder eine entrichtete Bezug von Tabakwaren unter Steueraus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2083
setzung mit Begleitdokument und Frei- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
stellungsbescheinigung für die unter den minister“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
Buchstaben a bis c genannten Begünstig- rium“ ersetzt.
ten näher zu regeln,“.
6. In § 15 Abs. 6 werden die Wörter „Der Bundes-
10. Dem § 32 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt: minister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
„(6) Die Steuer für Zigaretten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt.
beträgt vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember
2001 9,97 Pfennig je Stück und 21,6 vom Hundert des 7. § 16 wird wie folgt geändert:
Kleinverkaufspreises. a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
(7) Die Mindeststeuer für Feinschnitt nach § 4 „Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a beträgt vom 1. November auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die
2001 bis zum 31. Dezember 2001 55 DM je Kilogramm. Bier nicht nur gelegentlich beziehen, die für
(8) Für die Berechnung der Mindeststeuer für berechtigte Empfänger geltenden Fristen für die
Zigaretten nach § 4 Abs. 1a ist für den Zeitraum Abgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung
vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 der Steuer (§ 12 Abs. 5 Satz 3) unter den in § 12
von einer gängigsten Preisklasse von 28,947 Pfennig Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen
je Zigarette und dem Steuersatz nach Absatz 6, für angewendet werden und die fristgemäße Abgabe
den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Februar der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3
2002 von einer gängigsten Preisklasse von 14,8 Cent gleichsteht.“
je Zigarette und dem Steuersatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Bundes-
auszugehen.“ minister“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
rium“ und die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
Artikel 2 8. § 17 wird wie folgt geändert:
Änderung des Biersteuergesetzes 1993 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Biersteuergesetz 1993 vom 21. Dezember 1992 „(1) Bier, das sich in einem anderen Mitgliedstaat
(BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), geändert durch im freien Verkehr befindet und für private Zwecke
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.“
wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
9. § 21 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1,54 Deutsche Mark“
durch die Angabe „0,787 Euro“ ersetzt. „§ 21
b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „abzüglich Ermächtigungen zu Steuervergünstigungen
der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Brauerei zurückgelangt sind,“ an das Satzende mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
gesetzt. Der Punkt am bisherigen Satzende wird des Bundesrates in Ausübung zwischenstaatlichen
durch ein Komma, und das Komma nach der Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher
Einfügung durch einen Punkt ersetzt. Verträge
1. Bier, das zur Verwendung durch diplomatische
2. § 6 wird wie folgt geändert: und konsularische Vertretungen, durch deren
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Branntwein Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden
oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen“ durch Familienmitglieder sowie durch sonstige Be-
die Wörter „nicht der Biersteuer unterliegenden“ günstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien
ersetzt. oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die
notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Das Bundesministe- 2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem
rium“ ersetzt. zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder
den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen
3. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen
(Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach
Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II
4. In § 10 Abs. 2 letzter Satz wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“
S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des
durch die Angabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.
Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218)
gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen,
5. § 13 wird wie folgt geändert: insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 3. Steuerbefreiungen, die durch internationale Über-
„Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben- einkommen für internationale Einrichtungen und
ordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu
der Person des Steuerschuldners liegenden Billig- regeln und insbesondere das Steuerverfahren
keitsgründen unberührt.“ zu bestimmen,
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
4. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit 3. § 58a wird wie folgt geändert:
dadurch nicht unangemessene Steuervorteile ent- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
stehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,
unter denen sie nach der Verordnung (EWG) aa) In Nummer 1 werden die Angabe „80 Deut-
Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das sche Mark“ durch die Angabe „41 Euro“, die
gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Angabe „70 Deutsche Mark“ durch die An-
(ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert durch gabe „36 Euro“, die Angabe „60 Deutsche
Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom Mark“ durch die Angabe „31 Euro“, die An-
20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der gabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe
jeweils geltenden Fassung und anderen von den „26 Euro“ und die Angabe „40 Deutsche
Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechts- Mark“ durch die Angabe „20,50 Euro“ ersetzt.
vorschriften vom Zoll befreit werden können und bb) In Nummer 2 werden die Angabe „40 Deut-
die notwendigen Verfahrensvorschriften zu er- sche Mark“ durch die Angabe „20,50 Euro“,
lassen, die Angabe „35 Deutsche Mark“ durch die
5. nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der Richt- Angabe „18 Euro“, die Angabe „30 Deutsche
linie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 Mark“ durch die Angabe „15,50 Euro“, die
über das allgemeine System, den Besitz, die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die An-
Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuer- gabe „13 Euro“ und die Angabe „20 Deutsche
pflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Mark“ durch die Angabe „10,50 Euro“ ersetzt.
Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richt- b) In Absatz 4 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
linie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 durch die Angabe „51,50 Euro“ ersetzt.
(ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden
Fassung Bier, das zum unmittelbaren Verbrauch
4. Die §§ 87 und 99 werden aufgehoben.
an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die
Besatzung und an Reisende abgegeben wird,
von der Steuer zu befreien und die notwendigen 5. In § 99b Satz 1 wird die Zahl „38“ durch die Zahl „32“
Verfahrensvorschriften zu erlassen, und wird das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch
das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt.
6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzu-
ordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den
Nummern 1 bis 5 gewährten Steuerbefreiungen für 6. In § 126 Abs. 3 werden die Wörter „zehntausend
alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
den unversteuerten Versand an den Berechtigten ersetzt.
die §§ 11, 12 und 15 sinngemäß angewendet
werden, 7. In § 128 Abs. 3 wird die Angabe „§ 126 Abs. 2 Nr. 1“
7. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der durch die Angabe „§ 126 Abs. 2“ ersetzt.
Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden
Fassung das Verfahren zum Bezug von Bier unter 8. In § 130 Abs. 2 wird das Wort „Flüssigkeiten“ durch
Steueraussetzung mit Begleitdokument und Frei- das Wort „Waren“ ersetzt.
stellungsbescheinigung für die unter den Num-
mern 1 bis 3 genannten Begünstigten näher zu 9. § 131 wird wie folgt geändert:
regeln.“
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 550 Deutsche
10. In § 25 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe d werden die Wörter Mark“ durch die Angabe „1 303 Euro“ ersetzt.
„das Privatpersonen aus anderen Mitgliedstaaten b) In Absatz 2 werden die Angabe „2 000 Deutsche
selbst in das Steuergebiet verbringen“ durch die Wör- Mark“ durch die Angabe „1 022 Euro“ und die
ter „das für private Zwecke aus dem freien Verkehr Angabe „1 428 Deutsche Mark“ durch die Angabe
anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht „730 Euro“ ersetzt.
wird“ ersetzt.
10. § 132 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 a) Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
Änderung des Gesetzes
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „branntwein-
über das Branntweinmonopol
haltige Waren“ durch das Wort „Waren“ ersetzt.
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, 11. In § 135 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „alkoholhaltigen“
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gestrichen.
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert:
12. Dem § 144 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
1. In § 47 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „Finanzamt“ durch „Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung
das Wort „Hauptzollamt“ ersetzt. auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die
Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die für
2. In § 51a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „tausend berechtigte Empfänger geltenden Fristen für die
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“ Abgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung
ersetzt. der Steuer (§ 141 Abs. 6) unter den in § 141 Abs. 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2085
Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen an- unter denen sie nach der Verordnung
gewendet werden und die fristgemäße Abgabe (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 1983 über das gemeinschaftliche System
gleichsteht.“ der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105
S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung
13. § 145 wird wie folgt geändert: (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli
2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: jeweils geltenden Fassung und anderen
„(1) Erzeugnisse, die sich in einem anderen von den Europäischen Gemeinschaften
Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden und für erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll
private Zwecke in das Steuergebiet verbracht befreit werden können und die notwen-
werden, sind steuerfrei.“ digen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
b) Absatz 3 wird aufgehoben. e) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5
c) In Absatz 4 werden die Wörter „die Privatpersonen der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
aus anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuer- 25. Februar 1992 über das allgemeine
gebiet verbringen“ durch die Wörter „die für System, den Besitz, die Beförderung und
private Zwecke aus dem freien Verkehr anderer die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17
werden“ ersetzt. S. 20), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli
2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der
14. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: jeweils geltenden Fassung Erzeugnisse,
„Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben- die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord
ordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die
Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeits- Besatzung und an Reisende abgegeben
gründen unberührt.“ werden, von der Steuer zu befreien und die
notwendigen Verfahrensvorschriften zu
erlassen,
15. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: f) zur Sicherung des Steueraufkommens
anzuordnen, dass bei einem Missbrauch
„1. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs der nach den Buchstaben a bis e gewähr-
oder zur Durchführung zwischenstaatlicher ten Steuerbefreiungen für alle daran Betei-
Verträge ligten die Steuer entsteht und für den
a) Erzeugnisse, die zur Verwendung durch unversteuerten Versand an den Berechtig-
diplomatische und konsularische Vertre- ten die §§ 140, 141 und 143 sinngemäß
tungen, durch deren Mitglieder einschließ- angewendet werden,
lich der im Haushalt lebenden Familienmit- g) zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a
glieder sowie durch sonstige Begünstigte der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils
bestimmt sind, von der Steuer zu befreien geltenden Fassung das Verfahren zum
oder eine entrichtete Steuer zu vergüten Bezug von Erzeugnissen unter Steueraus-
und die notwendigen Verfahrensvorschrif- setzung mit Begleitdokument und Frei-
ten zu erlassen, stellungsbescheinigung für die unter den
b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie Buchstaben a bis c genannten Begünstig-
einem zivilen Gefolge (ausländische Streit- ten näher zu regeln,“.
kräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
oder eines zivilen Gefolges sowie den An-
gehörigen dieser Personen (Mitglieder der „2. in einer Freizone abweichend von § 135
ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI Abs. 2 und § 141 Abs. 3 für die Erteilung der
des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraus-
S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 setzung oder der Zulassung zum Bezug unter
des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II Steueraussetzung geringere Anforderungen
S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastun- zu stellen und für die Lagerung und Beför-
gen Bestimmungen, insbesondere zum derung unter Steueraussetzung Erleichte-
Verfahren, zu erlassen, rungen zuzulassen, wenn dies wegen der
c) Steuerbefreiungen, die durch internatio- besonderen Verhältnisse in der Freizone
nale Übereinkommen für internationale erforderlich erscheint und die Steuerbelange
Einrichtungen und deren Mitglieder vor- nicht gefährdet sind,“.
gesehen sind, näher zu regeln und ins- c) Die Nummern 3, 5 bis 7 und 11 werden auf-
besondere das Steuerverfahren zu be- gehoben.
stimmen,
d) Die bisherigen Nummern 8, 9 und 10 werden die
d) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für
Nummern 3, 4 und 5.
Erzeugnisse, soweit dadurch nicht un-
angemessene Steuervorteile entstehen, e) In der neuen Nummer 5 wird das Komma am Ende
unter den Voraussetzungen anzuordnen, durch einen Punkt ersetzt.
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
Artikel 4 6. § 20 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
zur Besteuerung von Schaumwein
und Zwischenerzeugnissen „1. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs
oder zur Durchführung zwischenstaatlicher
Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Verträge
Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
a) Schaumwein, der zur Verwendung durch
S. 2150, 2176), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
diplomatische und konsularische Vertre-
Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121), wird wie
tungen, durch deren Mitglieder einschließ-
folgt geändert:
lich der im Haushalt lebenden Familienmit-
glieder sowie durch sonstige Begünstigte
1. § 2 wird wie folgt geändert: bestimmt ist, von der Steuer zu befreien
oder eine entrichtete Steuer zu vergüten
a) In Absatz 1 wird die Angabe „266 DM/hl“ durch die
und die notwendigen Verfahrensvorschrif-
Angabe „136 Euro/hl“ ersetzt.
ten zu erlassen,
b) In Absatz 2 wird die Angabe „100 DM/hl“ durch die
b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie
Angabe „51 Euro/hl“ ersetzt.
einem zivilen Gefolge (ausländische Streit-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: kräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird oder eines zivilen Gefolges sowie den
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim- Angehörigen dieser Personen (Mitglieder
men, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige der ausländischen Streitkräfte) nach Arti-
Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit kel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl.
der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65
würden, unter Angabe des Herstellers den zu- bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961
ständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mit- II S. 1183, 1218) gewährten Steuerent-
geteilt werden.“ lastungen Bestimmungen, insbesondere
zum Verfahren, zu erlassen,
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Branntwein und
Übereinkommen für internationale Einrich-
anderen verbrauchsteuerpflichtigen“ durch die Wörter
tungen und deren Mitglieder vorgesehen
„nicht der Schaumweinsteuer unterliegenden“ ersetzt.
sind, näher zu regeln und insbesondere das
Steuerverfahren zu bestimmen,
3. Dem § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: d) im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Schaum-
„Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung wein, soweit dadurch nicht unangemessene
auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Steuervorteile entstehen, unter den Voraus-
Schaumwein nicht nur gelegentlich beziehen, die für setzungen anzuordnen, unter denen sie
berechtigte Empfänger geltenden Fristen für die nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des
Abgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung der Rates vom 28. März 1983 über das ge-
Steuer (§ 11 Abs. 6) unter den in § 11 Abs. 3 Satz 1 meinschaftliche System der Zollbefreiungen
und 2 genannten Voraussetzungen angewendet wer- (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert
den und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des
der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht.“ Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193
S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und
anderen von den Europäischen Gemein-
4. § 15 wird wie folgt geändert: schaften erlassenen Rechtsvorschriften
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: vom Zoll befreit werden können und die not-
wendigen Verfahrensvorschriften zu erlas-
„(1) Schaumwein, der sich in einem anderen Mit-
sen,
gliedstaat im freien Verkehr befindet und für private
Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist e) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der
steuerfrei.“ Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
25. Februar 1992 über das allgemeine
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
System, den Besitz, die Beförderung und
c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Privatpersonen die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
aus anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuer- Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17
gebiet verbringen“ durch die Wörter „der für private S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie
Zwecke aus dem freien Verkehr anderer Mitglied- 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000
staaten in das Steuergebiet verbracht wird“ ersetzt. (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils
geltenden Fassung Schaumwein, der zum
unmittelbaren Verbrauch an Bord als
5. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Be-
„Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben- satzung und an Reisende abgegeben wird,
ordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der von der Steuer zu befreien und die not-
Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeits- wendigen Verfahrensvorschriften zu er-
gründen unberührt.“ lassen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2087
f) zur Sicherung des Steueraufkommens an- dd) In Nummer 4 wird die Angabe „68,00 Deutsche
zuordnen, dass bei einem Missbrauch der Mark“ durch die Angabe „34,76 Euro“ ersetzt.
nach den Buchstaben a bis e gewährten b) In Absatz 6 wird die Angabe „40,00 Deutsche Mark“
Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten durch die Angabe „20,00 Euro“ ersetzt.
die Steuer entsteht und für den unversteuer-
ten Versand an den Berechtigten die §§ 10,
11 und 13 sinngemäß angewendet werden, 2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „100 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „60 Millionen Euro“
g) zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a ersetzt.
der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils
geltenden Fassung das Verfahren zum
Bezug von Schaumwein unter Steueraus- 3. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
setzung mit Begleitdokument und Frei- „Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben-
stellungsbescheinigung für die unter den ordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der
Buchstaben a bis c genannten Begünstig- Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeits-
ten näher zu regeln,“. gründen unberührt.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2 4. § 25 wird wie folgt geändert:
und § 11 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis a) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
zur Lagerung unter Steueraussetzung oder der
aa) In Nummer 1.1 wird die Angabe „120,00 DM“
Zulassung zum Bezug unter Steueraussetzung
durch die Angabe „61,35 EUR“ ersetzt.
geringere Anforderungen zu stellen und für
die Lagerung und Beförderung unter Steuer- bb) In Nummer 1.2 wird die Angabe „32,00 DM“
aussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn durch die Angabe „16,36 EUR“ ersetzt.
dies wegen der besonderen Verhältnisse in der cc) In Nummer 1.3 wird die Angabe „40,00 DM“
Freizone erforderlich erscheint und die Steuer- durch die Angabe „20,45 EUR“ ersetzt.
belange nicht gefährdet sind,“.
dd) In Nummer 2 wird die Angabe „35,00 DM“
c) Die Nummern 3 bis 7 werden aufgehoben. durch die Angabe „17,89 EUR“ ersetzt.
d) Die bisherigen Nummern 8, 9 und 10 werden die ee) In Nummer 3.1 wird die Angabe „6,80 DM“
Nummern 3, 4 und 5. durch die Angabe „3,476 EUR“ ersetzt.
ff) In Nummer 3.2 wird die Angabe „2,56 DM“
7. § 24 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „1,308 EUR“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „300 DM/hl“ durch
gg) In Nummer 3.3 wird die Angabe „3,20 DM“
die Angabe „153 Euro/hl“ ersetzt.
durch die Angabe „1,636 EUR“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „200 DM/hl“ durch
hh) In Nummer 4.1 wird die Angabe „75,00 DM“
die Angabe „102 Euro/hl“ ersetzt.
durch die Angabe „38,34 EUR“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „266 DM/hl“ durch
ii) In Nummer 4.2 wird die Angabe „20,00 DM“
die Angabe „136 Euro/hl“ ersetzt.
durch die Angabe „10,22 EUR“ ersetzt.
jj) In Nummer 4.3 wird die Angabe „25,00 DM“
Artikel 5 durch die Angabe „12,78 EUR“ ersetzt.
Änderung des Mineralölsteuergesetzes b) In Absatz 4 wird die Angabe „800,00 Deutsche
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 Mark“ durch die Angabe „409 Euro“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. In § 25a Abs. 3 und 4 wird jeweils die Angabe „1 000
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980), wird wie folgt Deutsche Mark“ durch die Angabe „511 Euro“ ersetzt.
geändert:
6. In § 31 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe
1. § 3 wird wie folgt geändert: „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Euro“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „120,00 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „61,35 Euro“
ersetzt. Artikel 6
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „35,00 Deutsche Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Mark“ durch die Angabe „17,89 Euro“ ersetzt.
Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2150, 2199), geändert durch Artikel 7 des
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie
„6,80 Deutsche Mark“ durch die Angabe folgt geändert:
„3,476 Euro“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe 1. In § 2 Nr. 6 wird nach dem Wort „Rechtsvorschriften“
„75,00 Deutsche Mark“ durch die Angabe der den Satz abschließende Punkt durch ein Semi-
„38,34 Euro“ ersetzt. kolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
„7. unter Mitgliedstaat ist das Verbrauchsteuergebiet Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung
gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des folgenden Monats zu entrichten. Wird das Ver-
Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine fahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die
System, den Besitz, die Beförderung und die Steuer sofort zu entrichten.“
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. b) In Absatz 5 wird in Satz 2 das Wort „Anmeldung“
EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt durch das Wort „Anzeige“ ersetzt.
geändert durch Richtlinie 2000/47/EG des Rates
vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der c) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
jeweils geltenden Fassung zu verstehen.“
7. § 13 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „4,30 Deutsche a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
Mark“ durch die Angabe „2,19 Euro“ und die gestrichen und folgender Satz angefügt:
Angabe „9,35 Deutsche Mark“ durch die Angabe „Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben-
„4,78 Euro“ ersetzt. ordnung für den Erlass oder die Erstattung aus
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: in der Person des Steuerschuldners liegenden
Billigkeitsgründen unberührt.“
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „0,30 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,15 Euro“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „0,85 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,43 Euro“ ersetzt. 8. § 14 wird wie folgt gefasst:
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „1,70 Deutsche „§ 14
Mark“ durch die Angabe „0,86 Euro“ ersetzt. Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „2,60 Deutsche (1) Kaffee kann unter Steueraussetzung
Mark“ durch die Angabe „1,32 Euro“ ersetzt.
1. aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „3,45 Deutsche im Steuergebiet verbracht oder
Mark“ durch die Angabe „1,76 Euro“ ersetzt.
2. in den Fällen des § 13 im Anschluss an die Über-
ff) In Nummer 6 wird die Angabe „0,70 Deutsche führung in den zollrechtlich freien Verkehr
Mark“ durch die Angabe „0,35 Euro“ ersetzt.
a) in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht
gg) In Nummer 7 wird die Angabe „1,85 Deutsche oder
Mark“ durch die Angabe „0,94 Euro“ ersetzt.
b) von einem Steuerlagerinhaber unter Verbrin-
hh) In Nummer 8 wird die Angabe „3,75 Deutsche gung aus dem Steuergebiet an einen Empfän-
Mark“ durch die Angabe „1,91 Euro“ ersetzt. ger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert
ii) In Nummer 9 wird die Angabe „5,60 Deutsche oder
Mark“ durch die Angabe „2,86 Euro“ ersetzt. 3. aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im
jj) In Nummer 10 wird die Angabe „7,50 Deut- Steuergebiet verbracht oder
sche Mark“ durch die Angabe „3,83 Euro“ 4. aus einem Steuerlager unmittelbar oder über
ersetzt. andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet aus-
geführt oder
3. In § 4 werden die Angabe „§ 13 Abs. 1“ durch die 5. aus einem Steuerlager unter Verbringung aus
Angabe „§ 13“ und die Angabe „§ 15 Nr. 6“ durch die dem Steuergebiet an einen Empfänger in einem
Angabe „§ 15 Abs. 2“ ersetzt. anderen Mitgliedstaat geliefert oder
6. aus einem Steuerlager in ein Zollverfahren – aus-
4. In § 5 Abs. 1 werden die Angabe „§ 13 Abs. 2“ und das genommen das Verfahren der Überführung in den
anschließende Wort „oder“ gestrichen. zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrver-
fahren – übergeführt werden.
5. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Der Kaffee ist unverzüglich
„Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt nur 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 vom
Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Inhaber des Steuerlagers in sein Steuerlager auf-
Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse auf- zunehmen oder aus dem Steuerlager auszuführen
stellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit oder an den Empfänger in einem anderen Mitglied-
keine Bedenken bestehen und Kaffee zur Belieferung staat zu liefern oder
des Groß- und Einzelhandels lagern oder im grenz-
überschreitenden Verkehr handeln.“ 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 vom Inhaber des
Zollverfahrens in das Zollverfahren zu überführen.
6. § 11 wird wie folgt geändert: (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buch-
stabe b und Nr. 4 bis 6 hat der Inhaber des abgeben-
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: den Steuerlagers, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
„(4) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für Buchstabe a der nach den Zollvorschriften zur An-
den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine meldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2089
sender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn 11. § 18 wird wie folgt gefasst:
Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzoll- „§ 18
amts gefährdet erscheinen.
Ordnungswidrigkeiten
(4) Wird Kaffee während der Beförderung nach
Absatz 1 im Steuergebiet dem Steueraussetzungs- Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1
verfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
denn, dass er nachweislich untergegangen ist oder an leichtfertig entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindung
Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die mit § 4, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig
zum Bezug von Kaffee unter Steueraussetzung erstattet.“
berechtigt sind. Kaffee gilt als im Steuergebiet aus
dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, wenn er 12. § 19 wird wie folgt geändert:
in den Fällen des Absatzes 1
a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister“
1. nicht in das Steuerlager im Steuergebiet auf- durch die Wörter „Das Bundesministerium“ er-
genommen wird, setzt.
2. nicht aus dem Steuergebiet ausgeführt wird, b) In Nummer 3 werden die Wörter „den die Privat-
3. nicht an einen Empfänger in einem anderen Mit- personen aus anderen Mitgliedstaaten selbst in
gliedstaat geliefert wird, das Steuergebiet verbringen“ durch die Wörter
„der zu privaten Zwecken aus dem freien Verkehr
4. nicht in ein Zollverfahren übergeführt wird. anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ver-
(5) Steuerschuldner ist bracht wird“ ersetzt.
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
Versender, „10. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 der Steuerlager- oder zur Durchführung zwischenstaatlicher
inhaber, Verträge
3. daneben a) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zur
Verwendung durch diplomatische und
a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor
konsularische Vertretungen, durch deren
Entstehung der Steuer im Steuergebiet an dem
Mitglieder einschließlich der im Haushalt
Kaffee Besitz erlangt hat;
lebenden Familienmitglieder sowie durch
b) derjenige, der im Steuergebiet den Kaffee dem sonstige Begünstigte bestimmt sind, von
Steueraussetzungsverfahren entzogen hat. der Steuer zu befreien oder eine entrich-
Der Steuerschuldner hat für den Kaffee, für den die tete Steuer zu vergüten und die notwen-
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuer- digen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
anmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu ent- b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie
richten.“ einem zivilen Gefolge (ausländische
Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer
9. § 15 wird wie folgt gefasst: Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie
den Angehörigen dieser Personen (Mit-
„§ 15
glieder der ausländischen Streitkräfte)
Steuerbefreiung nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts
(1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den
Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens
1. unter Steueraufsicht vernichtet wird, (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten
2. als Probe zu betrieblich erforderlichen Unter- Steuerentlastungen Bestimmungen, ins-
suchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der besondere zum Verfahren, zu erlassen,
Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird, c) Steuerbefreiungen, die durch internatio-
3. bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen nale Übereinkommen für internationale
von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Einrichtungen und deren Mitglieder vor-
Dritte abgegeben wird, gesehen sind, näher zu regeln und ins-
4. von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt besondere das Steuerverfahren zu be-
wird, um Qualität und Eigenschaften von Roh- stimmen,
kaffee festzustellen und zu überprüfen, d) im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für
5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch her- Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit
gestellt wird. dadurch nicht unangemessene Steuer-
vorteile entstehen, unter den Vorausset-
(2) Kaffee, der sich in einem anderen Mitgliedstaat im zungen anzuordnen, unter denen sie nach
freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des
Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.“ Rates vom 28. März 1983 über das
gemeinschaftliche System der Steuer-
10. § 17 wird wie folgt geändert: befreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1),
zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
jeweils geltenden Fassung und anderen „Abweichend von der Wertangabe in Satz 1 gilt bis
von den Europäischen Gemeinschaften zum 31. Dezember 2001 ein Wert von 30 000 Deutsche
erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll Mark.“
befreit werden können und die notwen-
digen Verfahrensvorschriften zu erlassen, 2. In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ein-
e) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zum gefügt:
unmittelbaren Verbrauch an Bord als „Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine
Schiffs- und Flugzeugbedarf an die formlose Mitteilung.“
Besatzung und an Reisende abgegeben
werden, von der Steuer zu befreien und
die notwendigen Verfahrensvorschriften 3. In Absatz 5 wird die Angabe „und 3 Satz 1“ durch die
zu erlassen, Angabe „, 3 Satz 1 und Absatz 4“ ersetzt.
f) zur Sicherung des Steueraufkommens
anzuordnen, dass bei einem Missbrauch Artikel 9
der nach den Buchstaben a bis e gewähr-
ten Steuerbefreiungen für alle daran Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Beteiligten die Steuer entsteht und für den
In § 32 Abs. 1 und 3 des Zollverwaltungsgesetzes
unversteuerten Versand an den Berech-
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2125, 1993 I S. 2493),
tigten der § 14 sinngemäß angewendet
das zuletzt durch Artikel 8g des Gesetzes vom 18. Mai
wird.“
2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, wird jeweils
die Angabe „250 Deutsche Mark“ durch die Angabe
Artikel 7 „130 Euro“ ersetzt.
Änderung des Stromsteuergesetzes
In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes vom Artikel 10
24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das
Inkrafttreten
zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
„1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „511 Euro“ am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ersetzt.
(2) Im Übrigen treten in Kraft:
1. am 1. Januar 2002:
Artikel 8
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a,
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a,
§ 12a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I Artikel 3 Nr. 2, 3, 6 und 9,
S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 7,
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 bis 6,
wird wie folgt geändert: Artikel 6 Nr. 2,
Artikel 7 und 9;
1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt und 2. am 1. November 2001:
nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und d.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. August 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2091
Gesetz
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 16. August 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) In der Nummer 4.3 wird nach der Angabe
„25,00 DM“ der Punkt durch ein Komma ersetzt
und die folgende Nummer 4.4 angefügt:
Artikel 1
„4.4 von Unternehmen der Land- und
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 Forstwirtschaft zum Beheizen von
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), Gewächshäusern oder geschlos-
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom senen Kulturräumen zur Pflanzen-
16. August 2001 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt produktion verwendet worden
geändert: sind, ausgenommen in Anlagen,
die nach Nummer 4.1 begünstigt
1. § 25 Abs. 3a wird wie folgt geändert: sind, 50,00 DM.“
a) Nach der Nummer 1.3 wird die folgende Num- d) Nach der neuen Nummer 4.4 wird folgender Satz
mer 1.4 eingefügt: angefügt:
„1.4 von Unternehmen der Land- und „Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung
Forstwirtschaft zum Beheizen von nach den Nummern 1.4, 3.4 und 4.4 wird für
Gewächshäusern oder geschlos- Mineralöle gewährt, die bis zum 31. Dezember
senen Kulturräumen zur Pflanzen- 2002 verwendet worden sind; sie werden neben
produktion verwendet worden dem Erlass, der Erstattung oder Vergütung nach
sind, ausgenommen in Anlagen, den Nummern 1.2, 1.3, 3.2, 3.3, 4.2 und 4.3
die nach Nummer 1.1 begünstigt gewährt.“
sind, 80,00 DM,“.
b) Nach der Nummer 3.3 wird die folgende Num-
mer 3.4 eingefügt: 2. § 25d Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„3.4 von Unternehmen der Land- und a) In Satz 1 wird die Angabe „570“ durch die Angabe
Forstwirtschaft zum Beheizen von „500“ und die Angabe „291,40“ durch die Angabe
Gewächshäusern oder geschlos- „255,60“ ersetzt.
senen Kulturräumen zur Pflanzen-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
produktion verwendet worden
sind, ausgenommen in Anlagen, „Dabei gilt der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
die nach Nummer 3.1 begünstigt stabe b oder d geltende Steuersatz als entrichtete
sind, 3,60 DM,“. Mineralölsteuer.“
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
vom 1. Januar 2000
„Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 bis zum 31. Dezember 2000 7,40 DM,“
Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erho-
vom 1. Januar 2001 bis zum
ben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werk-
31. Dezember 2001 14,80 DM,“
tag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei
der Sonnabend nicht als Werktag gilt.“ vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 11,40 EUR,“
b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies gilt“ durch vom 1. Januar 2003 bis zum
die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten“ ersetzt. 31. Dezember 2009 15,20 EUR,“
3. für 1 MWh Erdgas und andere
4. § 25 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
„(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 0,55 DM,“
1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 vom 1. Januar 2001 bis zum
Satz 1 Nr. 1 oder 1 000 l Gasöle nach 31. Dezember 2001 1,10 DM,“
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
vom 1. Januar 2002 bis zum
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 0,85 EUR,“
31. Dezember 2000 30,00 DM,“ vom 1. Januar 2003 bis zum
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2009 1,15 EUR.“
31. Dezember 2001 60,00 DM,“
vom 1. Januar 2002 bis zum Artikel 2
31. Dezember 2002 46,05 EUR,“ Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001
ab 1. Januar 2003 61,40 EUR,“ in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. August 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Für die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2093
Zweites Gesetz
zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts
und zur Änderung anderer Vorschriften
(2. WehrDiszNOG)
Vom 16. August 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Zweiter Teil
Ahndung von Dienstvergehen
durch Disziplinarmaßnahmen
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Artikel 1 Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Wehr-
disziplinarrechts § 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz
Artikel 3 Änderung des Zivildienstgesetzes § 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und
Ordnungsmaßnahmen
Artikel 4 Änderung des Soldatengesetzes
§ 17 Zeitablauf
Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung
Artikel 6 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
§ 19 Gnadenrecht
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die einmalige Unfall-
entschädigung gemäß § 63 des Soldatenversor- § 20 Durchsuchung und Beschlagnahme
gungsgesetzes § 21 Vorläufige Festnahme
Artikel 7a Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Artikel 8 Änderung des Wehrstrafgesetzes Zweiter Abschnitt
Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die Disziplinarbefugnis der
Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung
Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis
1. E i n f a c h e D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n
Artikel 11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
§ 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen
§ 23 Verweis, strenger Verweis
Artikel 1
§ 24 Disziplinarbuße
Wehrdisziplinarordnung (WDO) § 25 Ausgangsbeschränkung
Inhaltsübersicht § 26 Disziplinararrest
2. D i s z i p l i n a r b e f u g n i s
Einleitende Bestimmungen
§ 27 Disziplinarvorgesetzte
§ 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
§ 28 Stufen der Disziplinarbefugnis
§ 2 Früher begangene Dienstvergehen
§ 29 Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten
§ 3 Akteneinsicht durch den Soldaten
§ 30 Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
§ 4 Beteiligung der Vertrauensperson
§ 31 Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad
§ 5 Zustellungen
§ 6 Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe 3. A u s ü b u n g d e r D i s z i p l i n a r b e f u g n i s
§ 7 Disziplinarbuch § 32 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten
§ 8 Tilgung § 33 Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten
§ 9 Auskünfte § 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Ent-
§ 10 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen scheidungen
§ 35 Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten
Erster Teil § 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme
Würdigung besonderer Leistungen § 37 Verhängen der Disziplinarmaßnahme
durch förmliche Anerkennungen
§ 38 Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme
§ 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerken- § 39 Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinar-
nungen maßnahme
§ 12 Zuständigkeit zum Erteilen von förmlichen Anerken- § 40 Mitwirkung des Richters bei der Verhängung von Diszi-
nungen plinararrest
§ 13 Erteilen von förmlichen Anerkennungen § 41 Disziplinarvorgesetzter und gerichtliches Disziplinar-
§ 14 Rücknahme von förmlichen Anerkennungen verfahren
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
4. B e s c h w e r d e g e g e n M a ß n a h m e n u n d E n t s c h e i - § 77 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
dungen des Disziplinarvorgesetzten § 78 Säumige ehrenamtliche Richter
§ 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung § 79 Ruhen und Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher
Richter
5. N o c h m a l i g e P r ü f u n g
b) Bundesverwaltungsgericht
§ 43 Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträg-
lichem Straf- oder Bußgeldverfahren § 80 Wehrdienstsenate, Errichtung, Zusammensetzung, Zu-
ständigkeit
§ 44 Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
aus anderen Gründen
3. W e h r d i s z i p l i n a r a n w ä l t e
§ 45 Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinar-
maßnahme § 81 Organisation und Aufgaben
§ 46 Dienstaufsicht 4. A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n f ü r d a s g e r i c h t l i c h e
Disziplinarverfahren
6. V o l l s t r e c k u n g
§ 82 Verfahren gegen frühere Soldaten
§ 47 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen
§ 83 Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 48 Vollstreckender Vorgesetzter
§ 84 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Ent-
§ 49 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Voll- scheidungen
streckung
§ 85 Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten
§ 50 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis
§ 86 Zeugen und Sachverständige
§ 51 Vollstreckung von Disziplinarbußen § 87 Unzulässigkeit der Verhaftung
§ 52 Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung § 88 Gutachten über den psychischen Zustand
§ 53 Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest § 89 Ladungen
§ 54 Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreck- § 90 Verteidigung
ten Disziplinarmaßnahme
§ 91 Ergänzende Vorschriften
§ 55 Behelfsvollzug bei Disziplinararrest
§ 56 Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest 5. E i n l e i t u n g d e s V e r f a h r e n s
im Zusammenhang mit dem Entlassungstag
§ 92 Vorermittlungen
§ 57 Verjährung der Vollstreckung
§ 93 Einleitungsverfügung
§ 94 Einleitungsbehörden
Dritter Abschnitt
§ 95 Antrag des Soldaten auf Einleitung des Verfahrens
Das gerichtliche Disziplinarverfahren
§ 96 Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren
1. G e r i c h t l i c h e D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n
6. E r m i t t l u n g e n d e s W e h r d i s z i p l i n a r a n w a l t s
§ 58 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen
§ 97 Ermittlungsgrundsätze
§ 59 Kürzung der Dienstbezüge
§ 60 Beförderungsverbot 7. V e r f a h r e n b i s z u r H a u p t v e r h a n d l u n g
§ 61 Herabsetzung in der Besoldungsgruppe § 98 Einstellung
§ 62 Dienstgradherabsetzung § 99 Anschuldigung
§ 63 Entfernung aus dem Dienstverhältnis § 100 Zustellung der Anschuldigungsschrift
§ 64 Kürzung des Ruhegehalts § 101 Anrufung des Truppendienstgerichts
§ 65 Aberkennung des Ruhegehalts § 102 Disziplinargerichtsbescheid
§ 66 Aberkennung des Dienstgrades § 103 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist
§ 67 Disziplinarmaßnahmen gegen frühere Soldaten, die als
Soldaten im Ruhestand gelten 8. H a u p t v e r h a n d l u n g
§ 104 Teilnahme des Soldaten an der Hauptverhandlung
2. W e h r d i e n s t g e r i c h t e
§ 105 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
§ 68 Bestimmung der Wehrdienstgerichte
§ 106 Beweisaufnahme
a) Truppendienstgerichte § 107 Gegenstand der Urteilsfindung
§ 69 Errichtung § 108 Entscheidung des Truppendienstgerichts
§ 70 Zuständigkeit § 109 Zahlung des Unterhaltsbeitrags
§ 71 Zusammensetzung § 110 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straf-
taten
§ 72 Präsidialverfassung
§ 111 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung
§ 73 Dienstaufsicht
§ 74 Ehrenamtliche Richter 9. G e r i c h t l i c h e s A n t r a g s v e r f a h r e n
§ 75 Besetzung § 112 Antragstellung
§ 76 Große Besetzung § 113 Verfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2095
10. R e c h t s m i t t e l Einleitende Bestimmungen
a) Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
§1
§ 114 Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren
Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
b) Berufung
(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonde-
§ 115 Zulässigkeit und Frist der Berufung rer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die
§ 116 Einlegung und Begründung der Berufung Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaß-
§ 117 Unzulässige Berufung nahmen.
§ 118 Zustellung der Berufung (2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Es gilt ferner für die-
§ 119 Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht jenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden
§ 120 Beschluss des Berufungsgerichts haben (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz
nichts anderes ergibt.
§ 121 Urteil des Berufungsgerichts
§ 122 Bindung des Truppendienstgerichts
§ 123 Verfahrensgrundsätze §2
§ 124 Ausbleiben des Soldaten Früher begangene Dienstvergehen
c) Rechtskraft (1) Ein Soldat, der nach Beendigung eines früheren
Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehrdienstver-
§ 125 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen hältnis steht, kann auch wegen solcher Dienstvergehen
oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt
11. V o r l ä u f i g e D i e n s t e n t h e b u n g , E i n b e h a l t u n g v o n
Dienstbezügen
werden, die er in dem früheren Wehrdienstverhältnis oder
danach begangen hat.
§ 126 Zulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel
(2) Bei Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, die früher
§ 127 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
in einem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter ge-
standen haben, findet dieses Gesetz auch wegen solcher
12. A n t r a g s v e r f a h r e n v o r d e m W e h r d i e n s t g e r i c h t
bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung Dienstvergehen Anwendung, die sie in ihrem früheren
Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus
§ 128 Voraussetzungen und Zuständigkeit einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch
bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Aus-
13. W i e d e r a u f n a h m e d e s g e r i c h t l i c h e n D i s z i p l i n a r -
geschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 77 Abs. 2
verfahrens
des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen
§ 129 Wiederaufnahmegründe als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht
§ 130 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. Als ein-
fache Disziplinarmaßnahmen darf das Wehrdienstgericht
§ 131 Antrag, Frist, Verfahren
nur Verweis oder Disziplinarbuße verhängen.
§ 132 Entscheidung durch Beschluss
§ 133 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
§ 134 Rechtswirkungen, Entschädigung §3
Akteneinsicht durch den Soldaten
14. V o l l s t r e c k u n g v o n D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n
§ 135 Durchführung der Vollstreckung
(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzu-
sehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungs-
15. K o s t e n d e s V e r f a h r e n s zwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Abs. 1
Satz 3, nach § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach Zustellung der
§ 136 Allgemeines Anschuldigungsschrift ist ihm die Einsicht ohne diese
§ 137 Umfang der Kostenpflicht Einschränkung zu gestatten. Soweit der Soldat die Akten
§ 138 Kostenpflicht des Soldaten und des Bundes einsehen kann, darf er sich daraus Abschriften fertigen
oder auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.
§ 139 Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
§ 140 Notwendige Auslagen (2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat nicht ein-
§ 141 Entscheidung über die Kosten
sehen darf, dürfen weder beigezogen noch verwertet
werden.
§ 142 Kostenfestsetzung
Schlussvorschriften §4
§ 143 Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit Beteiligung der Vertrauensperson
§ 144 Besondere Entlassung eines Soldaten Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entschei-
§ 145 Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen dungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 27 und 28 des
Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der An-
§ 146 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
hörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen
§ 147 Überleitungsvorschriften Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 5 Satz 1 oder
§ 148 Einschränkung von Grundrechten nach § 93 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu geben.
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
§5 (3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie
Zustellungen zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungs-
fristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.
(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustel-
(4) Strafen sind zu tilgen
lungen werden ausgeführt
1. nach fünf Jahren, wenn der Soldat zu Freiheitsstrafe
1. durch Übergabe an den Empfänger gegen Emp-
von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist,
fangsbekenntnis oder, wenn er die Annahme oder die
Ausstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert, 2. nach drei Jahren in allen übrigen Fällen.
durch Anfertigung einer Niederschrift hierüber, Die Frist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils,
2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch
den Richter.
3. nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über
die Zustellung von Amts wegen, (5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf
Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert
4. an Behörden und Dienststellen auch durch Vorlage der
sich die Frist bis zum Ende der Vollstreckung.
Akten mit den Urschriften der zuzustellenden Schrift-
stücke; der Empfänger hat den Tag der Vorlage in den (6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer
Akten zu vermerken. Kürzung der Dienstbezüge oder nach einem Beförde-
rungsverbot verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die
(2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch durch
Kürzung der Dienstbezüge oder das Beförderungsverbot
einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffentliche Zu-
getilgt werden darf.
stellung wird auf Antrag des Wehrdisziplinaranwalts von
dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt. (7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen
Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden,
des Truppendienstgerichts anzuheften; enthält das wenn sie zu tilgen sind; sie sind aus dem Disziplinarbuch
Schriftstück eine Ladung, ist außerdem ein Auszug ein- und aus den Personalakten zu entfernen.
malig in ein vom Bundesministerium der Verteidigung (8) Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf der
bestimmtes Blatt einzurücken. Soldat oder der frühere Soldat jede Auskunft über die
(3) Hat der Empfangsberechtigte ein Schriftstück nach- Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegen-
weislich erhalten, gilt es spätestens zu diesem Zeitpunkt den Sachverhalt verweigern. Er darf erklären, dass er nicht
als zugestellt. gemaßregelt worden ist.
(9) Unterlagen über die Feststellung eines Dienstver-
§6 gehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu
entfernen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8
Belehrung über gelten entsprechend.
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entschei- §9
dungen ist der Soldat oder der frühere Soldat über die Auskünfte
Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen, bei denen
das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, (1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über
und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu Disziplinarmaßnahmen und im Disziplinarbuch eingetra-
belehren. gene gerichtliche Strafen, Mitteilungen über Ermittlungen
des Disziplinarvorgesetzten, über Vorermittlungen des
§7 Wehrdisziplinaranwalts und über gerichtliche Disziplinar-
verfahren sowie über Tatsachen aus solchen Verfahren
Disziplinarbuch werden ohne Zustimmung des Soldaten oder des früheren
Förmliche Anerkennungen, unanfechtbare Disziplinar- Soldaten nur erteilt
maßnahmen und Strafen sind in das Disziplinarbuch ein- 1. an Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundes-
zutragen. ministeriums der Verteidigung, an Gerichte und Staats-
anwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der
§8 Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben
erforderlich ist, sowie
Tilgung
2. an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre
Rücknahme unanfechtbar geworden ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung
von Unterlagen zulässig.
(2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei
Jahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren (2) Der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte
und ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren zu tilgen. Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaß- (3) Andere Rechtsvorschriften, die eine Auskunfts-
nahme verhängt wird oder mit der Verkündung des ersten erteilung zulassen, bleiben unberührt. Auskünfte über
Urteils. Wird der Soldat während der Frist wegen einer förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen
anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen ihn und über im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche
eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, be- Strafen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden nur mit
ginnt die Frist von neuem. Für den Beginn der Frist gilt Zustimmung des Soldaten oder des früheren Soldaten
Satz 2. erteilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2097
§ 10 dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. Die förmliche
Entschädigung Anerkennung soll auch seinen Kameraden gegenüber
von Zeugen und Sachverständigen gerechtfertigt erscheinen.
(2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt der für
Zeugen und Sachverständige, die nicht dienstlich
die Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige Vor-
gestellt werden, werden in entsprechender Anwendung
gesetzte.
des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen entschädigt. (3) Wird die förmliche Anerkennung von einem höheren
Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist der nächste Disziplinar-
vorgesetzte des Soldaten zu hören.
Erster Teil
Würdigung besonderer Leistungen § 14
durch förmliche Anerkennungen
Rücknahme förmlicher Anerkennungen
§ 11 (1) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen,
Voraussetzungen und wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Vorausset-
Arten der förmlichen Anerkennungen zungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die
Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist
(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende der Soldat zu hören.
Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen
gewürdigt werden. (2) Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungs-
behörde. Hat ein höherer Disziplinarvorgesetzter die förm-
(2) Förmliche Anerkennungen sind liche Anerkennung erteilt, steht ihm die Entscheidung zu.
1. Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl, Bei Wegfall der Dienststelle des höheren Disziplinarvorge-
2. Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministe- setzten wird die Zuständigkeit durch den Bundesminister
riums der Verteidigung. der Verteidigung bestimmt.
(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonder- (3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen,
urlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden. ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch
genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den
(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnun- Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrechnung des
gen anderer Art gewürdigt werden. in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Er-
holungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere
§ 12 Härte bedeuten würde.
Zuständigkeit zum (4) Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzustellen.
Erteilen von förmlichen Anerkennungen
(1) Es können erteilen
Zweiter Teil
1. der Kompaniechef oder ein anderer Disziplinarvor-
gesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompanie- Ahndung von Dienstvergehen
chefs oder einer höheren Disziplinarbefugnis durch Disziplinarmaßnahmen
Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
Erster Abschnitt
2. der Bundesminister der Verteidigung
Allgemeine Bestimmungen
Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministe-
riums der Verteidigung.
§ 15
(2) Es können gewähren
Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz
1. der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetzter mit
der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs (1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) kön-
nen durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder
Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,
durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet
2. der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinarvor- werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinar-
gesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Bataillons- maßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vorbehalten.
kommandeurs
(2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt
Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen, nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie wegen eines
3. der Regimentskommandeur oder ein Disziplinarvor- Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist;
gesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Regiments- er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außer-
kommandeurs dienstliche Verhalten zu berücksichtigen.
Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.
§ 16
§ 13 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen
Erteilen von förmlichen Anerkennungen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
(1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche An- (1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfecht-
erkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab bar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt wor-
anzulegen. Der Soldat soll seiner Persönlichkeit nach den oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von (2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder
Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg auf-
werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts gehoben, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.
1. einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des
Disziplinararrests nicht verhängt werden, § 20
2. Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kür- Durchsuchung und Beschlagnahme
zung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies
(1) Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf der
zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung
Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlag-
aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten
nahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf
das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt
Anordnung des Richters des zuständigen, notfalls des
wurde.
nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehmen.
(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine Durchsucht werden darf nur ein Soldat, gegen den sich
andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des der Verdacht eines Dienstvergehens richtet. Die Durch-
Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Frei- suchung erstreckt sich auf die Person und die Sachen des
heitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen. Soldaten. Der Beschlagnahme unterliegen alle Gegen-
(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeld- stände, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens
verfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Sie darf gegenüber jedem
nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarver- Soldaten angeordnet werden.
fahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der (2) Bei Gefahr im Verzug darf der Disziplinarvorgesetzte
Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tat- Maßnahmen nach Absatz 1 auch ohne richterliche An-
bestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift ordnung treffen. Die richterliche Genehmigung ist un-
zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen verzüglich zu beantragen. Der Antrag auf richterliche
ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm Zustimmung oder Genehmigung ist zu begründen. Die
weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird. entstandenen Akten sind beizufügen. Die Entscheidung,
mit welcher der Richter seine Zustimmung oder Bestä-
§ 17 tigung ganz oder teilweise versagt, ist zu begründen. Der
Disziplinarvorgesetzte kann dagegen innerhalb von drei
Zeitablauf Tagen das Truppendienstgericht anrufen. Hierfür gelten
(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln. die Sätze 3 und 4 entsprechend. Das Truppendienstge-
richt entscheidet endgültig durch Beschluss. Der Soldat
(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate ver-
ist vor allen Entscheidungen, welche die Bestätigung von
strichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht
Maßnahmen nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zu
mehr verhängt werden.
hören. Die Entscheidungen sind ihm zuzustellen.
(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre ver-
(3) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Ab-
strichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung
satz 1 gilt § 32 Abs. 2 entsprechend. Die Durchsuchung
des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.
eines Soldaten darf nur von Personen gleichen Ge-
(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre ver- schlechts oder von einem Arzt, der nicht der Truppenarzt
strichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt des Soldaten sein soll, vorgenommen werden; dies gilt
werden. nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz vor
(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sach- einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die
verhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein Durchsicht privater Papiere des Soldaten steht nur dem
gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten Disziplinarvorgesetzten zu.
eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand (4) Dem Soldaten, gegen den sich eine Maßnahme
einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder nach Absatz 1 richtet, sind die Gründe für die Maßnahme
Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht
ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. gefährdet wird. Ihm ist die Anwesenheit bei ihrer Durch-
führung zu gestatten. Ist der Soldat nicht unverzüglich
§ 18 erreichbar, ist ein Zeuge beizuziehen. Über die Durch-
suchung und ihr wesentliches Ergebnis sowie über die
Verbot mehrfacher, Beschlagnahme ist unverzüglich eine Niederschrift anzu-
Gebot einheitlicher Ahndung fertigen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung
(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben müssen, die
geahndet werden. § 96 bleibt unberührt. zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Dem
Soldaten ist auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.
(2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten oder
eines früheren Soldaten, über die gleichzeitig entschieden (5) Im Übrigen gelten § 94 Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 1,
werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden. §§ 97, 109 und 111k der Strafprozessordnung ent-
sprechend.
§ 19 § 21
Gnadenrecht Vorläufige Festnahme
(1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht (1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann Soldaten, die
hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Diszipli- seiner Disziplinarbefugnis unterstehen, wegen eines
narmaßnahmen zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn es die
Ausübung anderen Stellen. Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2099
(2) Die gleiche Befugnis hat (2) Nebeneinander können verhängt werden:
1. jeder Angehörige des militärischen Ordnungsdienstes 1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
einschließlich der militärischen Wachen gegenüber 2. bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr
jedem Soldaten, dessen Disziplinarvorgesetzte nicht als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Diszi-
auf der Stelle erreichbar sind; plinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.
2. a) jeder Vorgesetzte gegenüber jedem Soldaten, dem Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine
er Befehle erteilen kann, Disziplinarmaßnahme zulässig.
b) jeder Offizier und Unteroffizier gegenüber jedem (3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Be-
Soldaten, der im Dienstgrad unter ihm steht, förderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht
entgegen.
wenn der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte oder
ein Angehöriger des militärischen Ordnungsdienstes ein- § 23
schließlich der militärischen Wachen nicht auf der Stelle Verweis, strenger Verweis
erreichbar ist. In den Fällen des Buchstaben b wird der
festnehmende Offizier oder Unteroffizier durch die Erklä- (1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimm-
rung der Festnahme Vorgesetzter des Festgenommenen. ten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten.
(3) Angehörige einer militärischen Wache dürfen nur (2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der
von ihren Wachvorgesetzten festgenommen werden. Truppe bekannt gemacht wird.
(4) Der Festgenommene ist auf freien Fuß zu setzen, (3) Missbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorge-
sobald die Aufrechterhaltung der Disziplin die Festhaltung setzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger
nicht mehr erforderlich macht, spätestens jedoch am Verweis bezeichnet werden (Belehrungen, Warnungen,
Ende des Tages nach der vorläufigen Festnahme, wenn Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen), sind keine
nicht zuvor wegen Verdachts einer Straftat ein Haftbefehl Disziplinarmaßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit
des Richters ergeht. An Bord von Schiffen außerhalb der einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher der
Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein
der Festgenommene nach seiner Anhörung durch den Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer
Kommandanten und auf dessen Anordnung auch ohne Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gericht-
richterlichen Haftbefehl über die in Satz 1 bezeichnete lichen Disziplinarverfahrens aber absieht.
Frist hinaus festgehalten werden, wenn und solange er
eine unmittelbare Gefahr für Menschen oder Schiff § 24
darstellt, die auf andere Weise nicht abgewendet werden Disziplinarbuße
kann. Bei der Anhörung ist der Festgenommene auf
die Umstände hinzuweisen, welche die Annahme eines (1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag
Dienstvergehens und einer Gefahr für Menschen oder der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschrei-
Schiff rechtfertigen. Die Anhörung soll ihm Gelegenheit ten. Bei einem Soldaten, dessen Wehrdienstverhältnis
geben, die Verdachtsgründe zu beseitigen und die weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße
Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten den Betrag nicht übersteigen, der ihm für die Dauer des
sprechen. Wehrdienstverhältnisses zusteht.
(2) Beim Bemessen der Disziplinarbuße sind auch die
(5) Der Grund der Festnahme und ihr genauer Zeitpunkt
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Sol-
sowie der Zeitpunkt der Freilassung sind schriftlich zu
daten zu berücksichtigen.
vermerken. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die
vorläufige Festnahme unverzüglich der Dienststelle des
§ 25
Festgenommenen zu melden.
Ausgangsbeschränkung
(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot,
Zweiter Abschnitt die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen.
Die Disziplinarbefugnis der Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft
Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen
Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu emp-
1. E i n f a c h e D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n fangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). Die Ver-
schärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet
§ 22 werden.
Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen (2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens
einen Tag und höchstens drei Wochen. Sie darf nur gegen
(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinar- Soldaten verhängt werden, die aufgrund dienstlicher
vorgesetzten verhängt werden können (einfache Diszi- Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes verpflichtet
plinarmaßnahmen), sind: sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
1. Verweis,
§ 26
2. strenger Verweis,
Disziplinararrest
3. Disziplinarbuße,
Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsent-
4. Ausgangsbeschränkung, ziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens
5. Disziplinararrest. drei Wochen.
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
2. D i s z i p l i n a r b e f u g n i s § 29
Zuständigkeit
§ 27 des nächsten Disziplinarvorgesetzten
Disziplinarvorgesetzte
(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der
(1) Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis
und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vor-
Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinar- gesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittel-
befugnis), haben die Offiziere, denen sie nach diesem bar unterstellt ist. Die Zuständigkeit für die disziplinare
Gesetz zusteht, und deren truppendienstliche Vorgesetzte Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt
sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellun- § 14 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.
gen, denen sie durch den Bundesminister der Verteidi- (2) Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unter-
gung zur Erfüllung besonderer Aufgaben verliehen wird. stellungsverhältnis, wird der neue Disziplinarvorgesetzte
Oberster Disziplinarvorgesetzter ist der Bundesminister zuständig. Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder
der Verteidigung. zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem
(2) Die Disziplinarbefugnis ist an die Dienststellung Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die
gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie geht Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas
von selbst auf den Stellvertreter im Kommando über. Hat anderes bestimmt.
der Inhaber der Dienststelle oder der Stellvertreter im (3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung
Kommando keinen Offiziersrang, geht sie auf den kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und
nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über. Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden.
(3) Verstöße der Sanitätsoffiziere gegen ihre ärztlichen
Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitätsoffiziere
geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Verstoß § 30
gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß gegen sonstige Zuständigkeit
Pflichten zusammentrifft. des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
§ 28 (1) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zu-
ständig, wenn die Tat von dem nächsten Disziplinar-
Stufen der Disziplinarbefugnis vorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil
(1) Die Disziplinarbefugnis ist nach der Dienststellung 1. dieser selbst an der Tat beteiligt ist,
der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es können verhän-
2. die Tat im Fall des § 29 Abs. 3 von einem Dienstgrad-
gen
gleichen oder einem Dienstgradhöheren begangen ist,
1. der Kompaniechef oder ein Offizier in entsprechender
3. die Tat von einer Vertrauensperson begangen worden
Dienststellung
ist, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 14
a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften Abs. 2 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vor-
Verweis, strengen Verweis, Disziplinarbuße und liegen,
Ausgangsbeschränkung sowie Disziplinararrest bis
4. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist
zu sieben Tagen,
und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschrei-
b) gegen Offiziere ten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst
Verweis; zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
2. der Bataillonskommandeur oder ein Offizier in ent- (2) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist weiter-
sprechender Dienststellung hin zur Ahndung der Tat zuständig, wenn der nächste
a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften Disziplinarvorgesetzte meldet, dass
alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, 1. seine Disziplinarbefugnis nicht ausreicht (§ 28 Abs. 1
b) gegen Offiziere Nr. 1 und 2),
alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenom- 2. er persönlich durch die Tat verletzt ist,
men Disziplinararrest;
3. er sich für befangen hält.
3. der Bundesminister der Verteidigung sowie die Offi-
(3) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den Fällen
ziere vom Regiments- und Brigadekommandeur an
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 2 das Dienst-
aufwärts und die Offiziere in entsprechenden Dienst-
vergehen dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu
stellungen
melden.
alle einfachen Disziplinarmaßnahmen.
Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welche
§ 31
Vorgesetzten im Sinne der Nummern 1 bis 3 sich in ent-
sprechenden Dienststellungen befinden. Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad
(2) Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Disziplinarbefug- (1) Die örtlichen Befehlshaber, die Führer von beson-
nis der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst zuständige ders zusammengestellten Abteilungen und die Offiziere
Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die mili- in ähnlichen Dienststellungen haben im Rahmen ihrer
tärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach ihrer sonstigen
Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Dienststellung keine höhere Disziplinarbefugnis zusteht, je
Disziplinarvorgesetzten zu melden. nach dem Dienstgrad folgende Disziplinarbefugnis:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2101
1. ein Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann oder Stabs- § 33
hauptmann oder ein Offizier in entsprechendem Dienst- Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten
grad die Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs,
(1) Hat der Soldat ein Dienstvergehen begangen,
2. ein Major, Oberstleutnant oder ein Offizier in ent-
prüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei einer er-
sprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis eines
zieherischen Maßnahme bewenden lassen oder ob er eine
Bataillonskommandeurs,
Disziplinarmaßnahme verhängen will. Er prüft ferner, ob
3. ein Oberst oder ein Offizier in entsprechendem oder er das Dienstvergehen zur Verhängung einer Disziplinar-
höherem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis der maßnahme weiterzumelden oder die Entscheidung der
höchsten Stufe (§ 28 Abs. 1 Nr. 3). Einleitungsbehörde herbeizuführen hat.
Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welchen (2) Der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann disziplinar
Offizieren nach dieser Vorschrift Disziplinarbefugnis zu- einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblie-
steht. ben sind. Will der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinar-
maßnahme verhängen, muss er die Schuld des Soldaten
(2) Für die Disziplinarbefugnis des Stellvertreters im für erwiesen halten.
Kommando ist der Dienstgrad des Stellvertreters maß-
gebend. (3) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, gibt der Diszi-
plinarvorgesetzte die Sache unabhängig von der Prüfung
(3) Die Disziplinarbefugnis dieser Vorgesetzten besteht nach Absatz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde
nur dann, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges ab, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der mili-
Einschreiten erfordert und der an sich zuständige Diszi- tärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der
plinarvorgesetzte hierzu nicht erreichbar ist. Solche Fälle Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist. Er
sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinar- kann die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des
vorgesetzten mitzuteilen. auf die Abgabe eingeleiteten oder eines sonstigen wegen
(4) Der Chefarzt eines Bundeswehrkrankenhauses derselben Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen.
kann die Disziplinarbefugnis ausüben, wenn die mili- Das gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder
tärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt
Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des
Soldaten liegen.
§ 34
3. A u s ü b u n g d e r D i s z i p l i n a r b e f u g n i s Bindung an tatsächliche
Feststellungen anderer Entscheidungen
§ 32
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräf-
Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten
tigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinar-
Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvor- vorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen den-
gesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermitt- selben Sachverhalt zum Gegenstand hat.
lungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen (2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entschei-
ist aktenkundig zu machen. dungen nach § 40 Abs. 4, § 42 Nr. 3 und 6 sowie nach
(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklärung des § 45 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu
Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stim-
geringerer Bedeutung kann der Disziplinarvorgesetzte menmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppen-
auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in dienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, be-
entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von zweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum
Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften Ausdruck zu bringen.
oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt. § 35
(3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten
belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe
(1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet
der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu
allein verantwortlich; ihm kann nicht befohlen werden, ob
ermitteln.
und wie er ahnden soll.
(4) Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, (2) Verhängt der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinar-
sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks maßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entschei-
möglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu dung, abgesehen von den Fällen des § 45 und der
eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen des § 46
werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es Abs. 2 aufheben.
ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht aus-
(3) Hält der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstvergehen
zusagen. Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegen-
zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht
heiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Sätzen 2 und 3
für angebracht, darf kein höherer Vorgesetzter diese
vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig
Entscheidung ändern. § 92 Abs. 3 und § 96 bleiben
erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu unberührt.
seinem Nachteil verwertet werden.
§ 36
(5) Vor der Entscheidung ist der Soldat stets zu fragen,
Absehen von einer Disziplinarmaßnahme
ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen will. Hierüber
ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von (1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen
dem Soldaten unterschrieben sein soll. nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, § 40
hat er seine Entscheidung dem Soldaten bekannt zu Mitwirkung des Richters
geben, wenn er ihn zuvor gehört hat.
bei der Verhängung von Disziplinararrest
(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann
erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder (1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nach-
Beweismittel bekannt werden. dem der Richter des zuständigen, notfalls des nächst
erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat.
Der Richter stimmt dem beabsichtigten Disziplinararrest
§ 37
zu, wenn er diese Disziplinarmaßnahme für zulässig
Verhängen der Disziplinarmaßnahme und angebracht hält. Die Entscheidung bedarf keiner
(1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf Begründung. Der Richter kann zugleich die sofortige Voll-
einer Nacht verhängt werden, nachdem der Soldat gemäß streckbarkeit anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung
§ 32 Abs. 5 abschließend gehört wurde. Von dem Tag der militärischen Ordnung geboten ist; diese Entschei-
an, an dem ein Soldat zum Entlassungsort in Marsch dung ist zu begründen. Hat der Richter die sofortige
gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme sofort ver- Vollstreckbarkeit angeordnet, gelten § 37 Abs. 1 Satz 1
hängt werden. und § 47 Abs. 1 nicht.
(2) Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienstliche (2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt dem Richter in sei-
Bekanntgabe der Disziplinarverfügung an den Soldaten nem Antrag auf Zustimmung die beabsichtigte Dauer des
verhängt. Sein Ehrgefühl ist zu schonen. Disziplinararrests mit. Will er zugleich Ausgangsbeschrän-
kung oder Disziplinarbuße verhängen, teilt er auch die
(3) Die Disziplinarverfügung muss bei der Bekanntgabe Dauer der Ausgangsbeschränkung oder den Betrag der
schriftlich festgelegt sein. Sie muss Zeit, Ort und Sach- Disziplinarbuße mit. Einen Antrag auf sofortige Vollstreck-
verhalt des Dienstvergehens sowie Art und Höhe der barkeit hat er zu begründen. Der Soldat ist auch zu diesem
Disziplinarmaßnahme, bei der verschärften Ausgangs- Antrag zu hören. Der Disziplinarvorgesetzte fügt dem
beschränkung auch die Verschärfung enthalten. Eine Antrag die nach § 32 entstandenen Vorgänge bei. Bei-
Abschrift der Disziplinarverfügung ist dem Soldaten zufügen sind ferner ein Auszug über Anerkennungen,
bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme auszuhän- Disziplinarmaßnahmen und Bestrafungen aus dem Diszi-
digen. Ist die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt plinarbuch oder den Personalunterlagen und, soweit
worden, ist ihm dies bekannt zu geben. erforderlich, eine Darstellung des Sachverhalts.
(4) Sind mehrere Disziplinarmaßnahmen nebenein- (3) Lehnt der Richter es ab, dem Disziplinararrest zu-
ander zulässig (§ 22 Abs. 2), dürfen sie nur gleichzeitig zustimmen oder stimmt er nur einem kürzeren Disziplinar-
verhängt werden. arrest zu, hat er diese Entscheidung zu begründen. Ist
(5) Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihm ver- er der Auffassung, dass eine gerichtliche Disziplinar-
hängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufheben, maßnahme angebracht ist, übersendet er die Akten der
ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 39, 49 Abs. 3 und Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.
§ 56 Abs. 3 bleiben unberührt. (4) Der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen des
Absatzes 3 Satz 1 binnen einer Woche nach Bekanntgabe
§ 38 der richterlichen Entscheidung das Truppendienstgericht
Richtlinien für anrufen. Hält das Truppendienstgericht den beabsichtig-
das Bemessen der Disziplinarmaßnahme ten oder einen kürzeren Disziplinararrest für zulässig und
angebracht, verhängt es diesen selbst. Diese Entschei-
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind dung ist endgültig. Der Soldat ist vor der Entscheidung zu
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine hören; die Anhörung kann außerhalb der Verhandlung
Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, auch durch den Vorsitzenden stattfinden. Dem Soldaten
die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten darf nur die Begründung für den verhängten Disziplinar-
zu berücksichtigen. arrest mitgeteilt werden. Hält das Truppendienstgericht
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnah- Disziplinararrest für nicht angebracht, entscheidet der
men zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu Disziplinarvorgesetzte, ob er eine andere Disziplinar-
schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen. maßnahme gegen den Soldaten verhängen will. Hält
das Truppendienstgericht eine gerichtliche Disziplinar-
(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden,
maßnahme für geboten, übersendet es die Akten der
wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und
Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.
Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben
oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine (5) An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsge-
disziplinare Freiheitsentziehung gebietet. wässer der Bundesrepublik Deutschland darf Disziplinar-
arrest verhängt werden, bevor der Richter zugestimmt hat,
§ 39 wenn der Richter nicht erreichbar ist und die militärische
Disziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden
Anrechnung von Freiheits-
kann. § 42 Nr. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 gelten nicht. Hat
entziehung auf die Disziplinarmaßnahme
das Schiff einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland
Auf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheitsentzie- erreicht, sind die Vorgänge unverzüglich dem Richter vor-
hung, die der Soldat aus Anlass seiner Tat durch vorläufi- zulegen. Stimmt er der verhängten Disziplinarmaßnahme
ge Festnahme oder Untersuchungshaft erlitten hat, nach nicht zu, hebt er sie zugleich auf. Die Absätze 1 bis 4
pflichtmäßigem Ermessen in der Weise angerechnet wer- gelten sinngemäß. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend mit der
den, dass die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise Maßgabe, dass die Frist nach § 17 Abs. 2 mit der Auf-
für vollstreckt erklärt wird. hebung der Disziplinarmaßnahme beginnt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2103
(6) Der Richter und das Truppendienstgericht können 6. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Trup-
dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen von grund- pendienstgericht. Hat der Bundesminister der Vertei-
sätzlicher Bedeutung vorlegen. § 18 Abs. 4 der Wehr- digung oder einer der in § 22 der Wehrbeschwerde-
beschwerdeordnung gilt entsprechend. Von der Vorlage ordnung genannten Disziplinarvorgesetzten über die
bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde entschieden, ist für die weitere Be-
läuft die Frist nach § 17 Abs. 2 nicht. schwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Nummer 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
wenden.
§ 41
7. Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaß-
Disziplinarvorgesetzter nahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder
und gerichtliches Disziplinarverfahren nicht erwiesen ist oder weil es ein Dienstvergehen
Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfah- zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber
rens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht für angebracht hält, kann der Disziplinarvor-
die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei. gesetzte den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn
erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel be-
kannt werden.
4. B e s c h w e r d e g e g e n M a ß n a h m e n u n d 8. Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ohne
Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten dass eine andere Disziplinarmaßnahme an ihre Stelle
tritt, ist die Aufhebung in derselben Weise bekannt zu
machen, in der die Verhängung bekannt gemacht
§ 42
worden ist.
Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung
9. Wird über die Beschwerden eines Soldaten gegen
Auf Beschwerden der Soldaten und der früheren Solda- mehrere Disziplinarmaßnahmen gleichzeitig entschie-
ten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige den, so sind die Pflichtverletzungen, die jeder Diszi-
Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvor- plinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von
gesetzten nach diesem Gesetz finden die Vorschriften § 18 Abs. 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden.
der Wehrbeschwerdeordnung mit folgender Maßgabe 10. Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann herab-
Anwendung: gesetzt oder statt ihrer eine andere, mildere Diszi-
1. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Diszi- plinarmaßnahme verhängt werden, wenn der Soldat
plinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor Beginn der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwer-
Vollstreckung eingelegt hat. Dieser Zeitpunkt ist dem de bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden
Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Ver- ist.
hängung der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung 11. Missbilligende Äußerungen, die mit der Feststellung
wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Diszi- eines Dienstvergehens verbunden werden (§ 23
plinararrest, sofern der Richter die sofortige Voll- Abs. 3 Satz 2), können nur zusammen mit dieser
streckbarkeit nach § 40 Abs. 1 angeordnet hat, und Feststellung angefochten werden.
bei weiteren Beschwerden. Im Übrigen hat die Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung.
2. Über die Beschwerde entscheidet der nächste Diszi-
5. N o c h m a l i g e P r ü f u n g
plinarvorgesetzte des verhängenden Disziplinar-
vorgesetzten. In den Fällen des § 27 Abs. 3 gilt dies
sinngemäß. § 43
3. Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerken- Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei
nung, gegen Maßnahmen nach § 20 und gegen Diszi- nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren
plinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppen- (1) Ist eine einfache Disziplinarmaßnahme unanfecht-
dienstgericht zulässig. Über die Beschwerde gegen bar verhängt worden und wird wegen desselben Sachver-
eine Maßnahme oder Entscheidung des Bundes- halts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde
ministers der Verteidigung oder der in § 22 der eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann
Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvor- ein Sachverhalt nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2
gesetzten entscheidet das Bundesverwaltungs- Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auf-
gericht. Die angefochtene Entscheidung unterliegt lagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt
der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem werden, so ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag des
Umfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache Soldaten oder des früheren Soldaten aufzuheben, wenn
erforderliche Entscheidung. § 40 Abs. 4 Satz 7 gilt ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens
entsprechend. oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Abs. 1 verstoßen
4. Die Entscheidung über die Beschwerde darf die würde. Die Aufhebung eines Disziplinararrests unter-
Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen. bleibt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche
disziplinare Ahndung zum Zeitpunkt seiner Verhängung
5. Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer
vorgelegen haben.
Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist
gleichzeitig nach § 54 über die Anrechnung der (2) Disziplinararrest ist aufzuheben, soweit er zu-
Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu sammen mit einer wegen desselben Sachverhalts nach-
Unrecht vollstreckte Disziplinarmaßnahme zu ent- träglich verhängten Freiheitsentziehung drei Wochen
scheiden. übersteigt.
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die 1. sie von einem unzuständigen Disziplinarvorgesetzten
Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeld- verhängt worden sind,
verfahren ausdrücklich angerechnet worden ist. 2. sie nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen
sind,
§ 44 3. gegen den Soldaten wegen des Dienstvergehens
Aufhebung oder Änderung einer bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist
Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen (§ 18 Abs. 1),
(1) Jeder Disziplinarvorgesetzte muss beantragen, die 4. der Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis
Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn er der Auf- überschritten hat (§ 28),
fassung ist, dass gegen einen seiner Untergebenen eine 5. der Disziplinarvorgesetzte dem Soldaten seine Ent-
Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, obwohl er scheidung bekannt gegeben hatte, dass er gegen ihn
unschuldig oder nicht nachweisbar schuldig war; er kann wegen eines Dienstvergehens keine Disziplinarmaß-
dies beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass eine nahme verhängen will, und keine erheblichen neuen
Disziplinarmaßnahme nicht angebracht oder nach § 16 Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt
Abs. 1 nicht zulässig war. Das Gleiche gilt für einen Antrag geworden sind (§ 36),
auf Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme, wenn bei 6. das Dienstvergehen wegen Zeitablaufs nicht mehr
mehreren Pflichtverletzungen, die als ein Dienstvergehen geahndet werden durfte (§ 17 Abs. 2),
geahndet worden sind, bei einer die Voraussetzungen des
Satzes 1 vorliegen. 7. der Soldat nicht zuvor gehört worden ist (§ 32 Abs. 5
Satz 1),
(2) Der Disziplinarvorgesetzte, der die Disziplinarmaß-
nahme verhängt hat, oder bei einem Wechsel sein Nach- 8. die Disziplinarverfügung bei der Bekanntgabe nicht
folger, ist zur Stellung eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich festgelegt war oder nicht den vorgeschrie-
Halbsatz 2 verpflichtet. Dieser Vorgesetzte kann auch benen Inhalt hatte (§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 2),
beantragen, eine von ihm verhängte Disziplinarmaßnahme 9. der Disziplinararrest ohne Zustimmung des Richters
herabzusetzen, wenn sie ihm nachträglich zu hart er- verhängt worden ist (§ 40 Abs. 1).
scheint.
(3) Für das Aufheben der Disziplinarmaßnahmen sind
(3) Der Soldat oder der frühere Soldat kann die Auf- die höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig. § 42 Nr. 8
hebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaß- findet Anwendung.
nahme beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweis-
mittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinar- (4) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, ob
maßnahme führen können. Als neue Tatsachen gelten anstelle einer aufgehobenen Disziplinarmaßnahme eine
auch die tatsächlichen Feststellungen eines wegen des- neue Disziplinarmaßnahme zulässig und angebracht ist.
selben Sachverhalts ergangenen rechtskräftigen Urteils § 42 Nr. 5 gilt entsprechend.
im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, soweit sie von (5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhebungs-
denen der Disziplinarverfügung abweichen. gründe, die ihnen bekannt werden, der für das Aufheben
zuständigen Stelle zu melden.
§ 45
Verfahren bei Aufhebung oder
6. V o l l s t r e c k u n g
Änderung einer Disziplinarmaßnahme
(1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung § 47
einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienst-
Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen
gericht endgültig durch Beschluss.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die (1) Eine Disziplinarmaßnahme, die ein Disziplinarvorge-
Beschwerde sinngemäß. § 20 der Wehrbeschwerde- setzter verhängt hat, ist erst dann zu vollstrecken, wenn
ordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge der Soldat an dem auf die Verhängung folgenden Tag
eines Disziplinarvorgesetzten nach § 44 Abs. 1 oder 2 ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte
handelt. und davon keinen Gebrauch gemacht hat. Vorher kann
der Soldat auf Beschwerde nicht verzichten.
(3) Von der Entscheidung über den Antrag sind die-
jenigen Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung (2) Disziplinarmaßnahmen, die durch Entscheidung
der Disziplinarmaßnahme nach § 40 Abs. 4 oder in einem eines Wehrdienstgerichts verhängt sind, werden mit der
Beschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme Rechtskraft der Entscheidung (§ 125) wirksam und voll-
mitgewirkt haben. streckbar.
§ 48
§ 46
Vollstreckender Vorgesetzter
Dienstaufsicht
(1) Einfache Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der
(1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten überwachen nächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Disziplinarmaß-
die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der nahme von einer anderen Stelle verhängt, ersucht diese
Ausübung der Disziplinarbefugnis. den nächsten Disziplinarvorgesetzten um die Voll-
(2) Disziplinarmaßnahmen, die von Disziplinarvorge- streckung. Andere Dienststellen sollen um die Voll-
setzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn streckung nur dann ersucht werden, wenn der Soldat
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sich nicht innerhalb des Befehlsbereichs des nächsten zu belassen, die zum Unterhalt für ihn und seine Familie
Disziplinarvorgesetzten befindet und die Vollstreckung sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Unterhalts-
keinen Aufschub duldet. pflichten notwendig sind.
(2) Der nächste Disziplinarvorgesetzte oder andere
Dienststellen (Absatz 1) haben auch einfache Disziplinar- § 52
maßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung
verhängt sind, auf Ersuchen des Wehrdisziplinaranwalts
zu vollstrecken. (1) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinander fol-
genden Tagen zu vollstrecken. Dieser Zeitraum ist zu
§ 49 befehlen. Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung
sind Art und Dauer der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3
Aussetzung, Aufschub angeordneten Verschärfungen zusätzlich zu befehlen.
und Unterbrechung der Vollstreckung
(2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Beginn des
(1) Beim Verhängen einer einfachen Disziplinarmaß- ersten Tages bis zum Ablauf des letzten Tages des be-
nahme kann die Vollstreckung fünf Monate ausgesetzt fohlenen Zeitraumes zu vollstrecken.
werden, um dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu (3) Dem Soldaten kann zur Überwachung befohlen
bewähren. Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung werden, sich in angemessenen Zeitabständen bei Vor-
soll nur einmal und nur dann gewährt werden, wenn gegen gesetzten zu melden.
den Soldaten bisher keine oder nur geringfügige Strafen
oder Disziplinarmaßnahmen verhängt worden waren und (4) Der Soldat kann aus dringenden Gründen an einem
von der Aussetzung ein günstiger erzieherischer Erfolg zu Tag oder an mehreren Tagen für bestimmte Zeit von den
erwarten ist. Die Aussetzung der Vollstreckung kann mit befohlenen Beschränkungen befreit werden. Die Zeit der
einer erzieherischen Maßnahme verbunden werden. Befreiung ist auf die Vollstreckung anzurechnen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Diszi-
plinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Wird gegen § 53
den Soldaten bis zum Ablauf der Bewährungsfrist wegen Vollstreckung
einer während der Bewährungsfrist begangenen Tat keine und Vollzug von Disziplinararrest
Strafe oder Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt,
ist die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme erlassen. (1) Die Vollstreckung des Disziplinararrests beginnt mit
Anderenfalls ist die Disziplinarmaßnahme zu vollstrecken. der Freiheitsentziehung.
(3) Im Übrigen darf die Vollstreckung nur aus dringen- (2) Der Soldat soll während des Vollzugs in seiner Aus-
den Gründen aufgeschoben oder unterbrochen werden. bildung gefördert werden. In der Regel soll er am Dienst
teilnehmen; die Teilnahme kann auf bestimmte Arten des
Dienstes oder auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden.
§ 50 Ist die Teilnahme am Dienst wegen der Persönlichkeit des
Vollstreckung Soldaten, der Art des Dienstes, der Kürze des Disziplinar-
von Verweis und strengem Verweis arrests oder aus anderen Gründen nicht tunlich, soll der
Soldat nach Möglichkeit in anderer Weise beschäftigt
(1) Der Verweis ist mit dem Verhängen vollstreckt. werden, die seine Ausbildung fördert. Soweit der Soldat
(2) Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekannt- nicht am Dienst teilnimmt oder in anderer Weise be-
machung vor den Soldaten der Einheit oder des Truppen- schäftigt ist, kann er innerhalb dienstlicher Unterkünfte
teils vom Dienstgrad des Soldaten an aufwärts. Die und Anlagen zu Arbeiten herangezogen werden, die dem
Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen Erziehungszweck und seinen Fähigkeiten angemessen
den Soldaten ein strenger Verweis verhängt worden ist. sind.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 2 trifft der Vollzugs-
§ 51 leiter.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung wird
Vollstreckung von Disziplinarbußen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über
(1) Die Disziplinarbuße kann von den Dienstbezügen den Vollzug des Disziplinararrests zu erlassen, die sich auf
oder dem Wehrsold oder, wenn das Dienstverhältnis die Berechnung der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art
endet, von dem Entlassungsgeld oder dem Ruhegehalt der Unterbringung, die Behandlung, die Beschäftigung,
abgezogen werden. Die Vollstreckung beginnt mit dem für die Gewährung und den Entzug von Vergünstigungen, den
den Abzug oder die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt. Verkehr mit der Außenwelt und die Ordnung und Sicher-
heit im Vollzug beziehen.
(2) Der vollstreckende Vorgesetzte kann Teilzahlungen
bewilligen.
§ 54
(3) Disziplinarbußen, die nicht fristgemäß entrichtet
sind, werden nach den Vorschriften des Verwaltungs- Ausgleich bei nachträglicher Auf-
Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. hebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme
(4) Bei dem Abzug und der Beitreibung einer Diszi- (1) Wird ein Disziplinararrest nachträglich ganz oder
plinarbuße unterliegen die Dienstbezüge, der Wehrsold, teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder der frühere
das Entlassungsgeld und das Ruhegehalt nicht den Soldat einen Ausgleich. Der Ausgleich beträgt für jeden
Beschränkungen, die für die Pfändung gelten. Dem Sol- angefangenen Tag, der zu Unrecht vollzogen worden ist,
daten oder dem früheren Soldaten sind jedoch die Mittel einen Tag Urlaub oder, soweit Urlaub wegen des Endes
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des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden (3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Voll-
kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung streckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die
nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Disziplin zu besorgen ist.
Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I
S. 157) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. § 57
(2) Wird eine Ausgangsbeschränkung nachträglich Verjährung der Vollstreckung
ganz oder teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder
der frühere Soldat als Ausgleich für jeden dienstfreien Tag Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von
während des Vollzugs, im Übrigen für je zwei Tage, die sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist
vollzogen worden sind, einen Tag Urlaub und, soweit beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme
Urlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses unanfechtbar geworden ist. Die Frist ist gewahrt, wenn vor
nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.
in Geld, die der Entschädigung des Absatzes 1 Satz 2
entspricht.
(3) Wird anstelle eines Disziplinararrests oder einer Dritter Abschnitt
Ausgangsbeschränkung eine Disziplinarbuße verhängt, Das gerichtliche Disziplinarverfahren
so ist sie insoweit für vollstreckt zu erklären, als dem
Soldaten ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zusteht. 1. G e r i c h t l i c h e D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n
(4) Wird eine Disziplinarbuße nachträglich aufgehoben,
ist sie zu erstatten; wird sie herabgesetzt, ist der Unter- § 58
schiedsbetrag zu erstatten. Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen
(5) Im Fall der Aufhebung eines strengen Verweises (1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufs-
gilt § 42 Nr. 8 entsprechend. soldaten und Soldaten auf Zeit sind:
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen des 1. Kürzung der Dienstbezüge,
§ 22 Abs. 2.
2. Beförderungsverbot,
(7) Das Wehrdienstgericht, das die Disziplinarmaß-
nahme ganz oder teilweise aufgehoben hat, entscheidet 3. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
über den Ausgleich endgültig durch Beschluss. Im 4. Dienstgradherabsetzung und
Übrigen entscheidet über den Ausgleich der Disziplinar-
5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
vorgesetzte, der die Disziplinarmaßnahme ganz oder
teilweise aufgehoben hat; § 42 gilt entsprechend. (2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten
im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als
§ 55 Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 2), sind:
Behelfsvollzug bei Disziplinararrest 1. Kürzung des Ruhegehalts,
2. Dienstgradherabsetzung und
(1) Bei Disziplinararrest ist der Behelfsvollzug zulässig,
wenn infolge der Art der Verwendung der Truppe oder 3. Aberkennung des Ruhegehalts.
aus anderen Gründen kein Disziplinararrestraum zur Sind die in Satz 1 bezeichneten früheren Soldaten gleich-
Verfügung steht und die Vollstreckung aus dienstlichen zeitig Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige
Gründen nicht aufgeschoben werden kann. frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen heran-
(2) Der Behelfsvollzug ist in den ordentlichen Vollzug gezogen werden können, dürfen nur die dort genannten
zu überführen, wenn die besonderen Gründe hierfür fort- gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.
fallen. (3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Angehö-
(3) Als Behelfsvollzug wird dem Soldaten während rige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere
seiner dienstfreien Zeit der Aufenthalt auf der Wache oder Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen
an Bord in einem geeigneten Raum angewiesen. Der voll- werden können, sind:
streckende Vorgesetzte bestimmt, inwieweit der Soldat 1. Dienstgradherabsetzung und
auch in dieser Zeit zu Dienstleistungen heranzuziehen ist.
2. Aberkennung des Dienstgrades.
§ 56 (4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen Kürzung
der Dienstbezüge und Beförderungsverbot auch dann
Vollstreckung von
zusammen verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass
Disziplinarbußen und Disziplinararrest
ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den
im Zusammenhang mit dem Entlassungstag
weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben
(1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlas- wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder an-
sungstag vollstreckt werden. stelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des
(2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Ent- Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes)
lassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienst-
§ 42 Nr. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht, sofern der Richter vergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme
die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. Diese Ent- verhängt werden.
scheidung ist zu begründen. Der Entlassungstag ver- (5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23
schiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Diszi- Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als
plinararrests. Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand
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sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhe- dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er
stand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur zurücktritt.
Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhe- (3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechts-
gehalts verhängt werden. kraft des Urteils wieder befördert werden. § 60 Abs. 1
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Diszi- Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann
plinarmaßnahmen verhängen. das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.
(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Diszi- (4) Wird ein früherer Offizier auf Zeit, der anstelle der
plinarverfahren. Berufsförderung die erhöhte Übergangsbeihilfe gewählt
hat, nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zur
§ 59 Dienstgradherabsetzung in einen Unteroffizier- oder
Kürzung der Dienstbezüge Mannschaftsdienstgrad verurteilt, entsteht kein Anspruch
auf Berufsförderung.
Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruch-
teilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge § 63
um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel
Entfernung aus dem Dienstverhältnis
für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Hat der Soldat aus einem früheren öffentlich-rechtlichen (1) Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird
Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, das Dienstverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem
bleibt bei dessen Regelung die Kürzung der Dienstbezüge Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs
unberücksichtigt. auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitver-
sorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich
§ 60 daraus ergebenden Befugnisse. Die Verpflichtung, auf-
Beförderungsverbot grund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, wird durch
die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht berührt.
(1) Während des Beförderungsverbots darf dem Sol-
(2) Der aus dem Dienstverhältnis entfernte Soldat erhält
daten kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Er darf
für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag
während der Dauer des Beförderungsverbots auch nicht
in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihm
in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe ein-
bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu-
gewiesen werden.
stehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 126
(2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt min- Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Würden dem Soldaten Ver-
destens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach sorgungsbezüge nur für eine bestimmte Zeit zustehen,
vollen Monaten zu bemessen. darf der Unterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit be-
willigt werden. Bei einem Soldaten auf Zeit dienen als
§ 61 Bemessungsgrundlage die Übergangsgebührnisse oder
der Unterhaltsbeitrag nach dem Soldatenversorgungs-
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe
gesetz.
Bei einem Soldaten, dessen Dienstgrad in zwei Be- (3) Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in dem
soldungsgruppen aufgeführt ist, ist die Herabsetzung in Urteil ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit
die niedrigere Besoldungsgruppe seines Dienstgrades der Verurteilte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren
zulässig. Durch die Herabsetzung in der Besoldungs- Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in dem Urteil
gruppe verliert der Soldat alle Rechte aus seiner bis- über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert
herigen Besoldungsgruppe. Der Anspruch auf Dienst- werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte
bezüge und Dienstzeitversorgung richtet sich nach der notwendig ist; der Verurteilte hat die Voraussetzungen der
Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt. § 62 Abs. 3 gilt unbilligen Härte glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des
entsprechend. Unterhaltsbeitrags gilt § 109.
§ 62 (4) In minder schweren Fällen kann das Gericht den
Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch den
Dienstgradherabsetzung Dienstgrad herabsetzen, ohne an die in § 62 Abs. 1 Satz 1
(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder meh- bis 3 bezeichneten Beschränkungen gebunden zu sein.
rere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten
Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Be- § 64
schränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinar-
Kürzung des Ruhegehalts
maßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden
dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruch-
bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizier- teilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts.
dienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 59 entsprechend.
zum Feldwebel zulässig. Im Übrigen ist sie unbeschränkt Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.
zulässig.
(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Sol- § 65
dat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt
Aberkennung des Ruhegehalts
in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungs-
gruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, (1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der
die das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf Verlust der Rechte als Soldat im Ruhestand ein. Sie setzt
Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis
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gerechtfertigt wäre, falls sich der Soldat im Ruhestand a) Truppendienstgerichte
noch im Dienst befände. Die Aberkennung des Ruhe-
§ 69
gehalts bewirkt auch den Verlust eines noch nicht gezahl-
ten Ausgleichs und des Anspruchs auf Hinterbliebenen- Errichtung
versorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung errichtet
sich daraus ergebenden Befugnisse. § 63 Abs. 4 gilt
durch Rechtsverordnung die Truppendienstgerichte und
entsprechend.
bestimmt deren Sitz und Dienstbereich nach den sach-
(2) Der Soldat, dessen Ruhegehalt aberkannt wird, lichen Bedürfnissen der Rechtspflege in der Bundeswehr
erhält bis zur Gewährung einer Rente aufgrund der durch- und in Anlehnung an ihre Gliederung.
geführten Nachversicherung, längstens jedoch für die
(2) Bei den Truppendienstgerichten werden Kammern
Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in
gebildet (Truppendienstkammern). Das Bundesministe-
Höhe von 70 vom Hundert des Ruhegehalts, das ihm bei
rium der Verteidigung kann durch Rechtsverordnung
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht;
Truppendienstkammern bilden, die ihren Sitz außerhalb
eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 126 Abs. 4
des Sitzes des Truppendienstgerichts haben, wenn dies
bleibt unberücksichtigt. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.
den sachlichen Bedürfnissen der Rechtspflege in der Bun-
deswehr entspricht und wegen der räumlichen Entfernung
§ 66 der Truppenteile oder Dienststellen zum Sitz des Gerichts
Aberkennung des Dienstgrades zweckmäßig ist; es kann dabei auch den Dienstbereich
der auswärtigen Truppendienstkammern bestimmen.
Die Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust
des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Be- (3) Wird infolge einer Veränderung in der Gliederung
fugnisse. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem der Bundeswehr oder im Interesse einer geordneten
Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich der An- Rechtspflege die Gerichtsorganisation geändert, kann
gehörige der Reserve oder der nicht wehrpflichtige frühere das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechts-
Soldat, der noch zu Dienstleistungen herangezogen wer- verordnung bestimmen, dass schwebende Verfahren
den kann, noch im Dienst befände. § 63 Abs. 1 Satz 3 gilt auf ein anderes Truppendienstgericht oder eine andere
entsprechend. Truppendienstkammer übergehen, wenn dies zur sach-
dienlichen Förderung der Verfahren zweckmäßig ist.
§ 67
(4) Die Truppendienstgerichte gehören zum Geschäfts-
Disziplinarmaßnahmen gegen frühere bereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten
(5) Bei jedem Truppendienstgericht wird eine Haupt-
(1) Bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhe- geschäftsstelle, bei jeder Truppendienstkammer eine
stand gelten (§ 1 Abs. 2), besteht die Kürzung des Geschäftsstelle eingerichtet. Die Hauptgeschäftsstelle
Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der des Truppendienstgerichts nimmt zugleich die Aufgaben
Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge oder des der Geschäftsstelle einer Truppendienstkammer am Sitz
Unterhaltsbeitrags. Neben oder anstelle der Kürzung der des Gerichts wahr.
Übergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbezüge kann
auf Kürzung der Übergangsbeihilfe erkannt werden. § 70
(2) Für die Kürzung der Übergangsgebührnisse, der Zuständigkeit
Ausgleichsbezüge oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 59
(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den
entsprechend. Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte
Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder
gekürzt werden.
die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtli-
(3) Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen die chen Disziplinarverfahrens gehört.
Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungs-
(2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht
schein, sofern der frühere Soldat noch nicht in den öffent-
zuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem
lichen Dienst eingestellt worden ist. Im Übrigen bleibt ein
sich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der
Anspruch auf Berufsförderung unberührt.
frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unter-
(4) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der liegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat
frühere Soldat den Anspruch auf eine noch nicht gezahlte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist
Übergangsbeihilfe sowie Ansprüche auf Übergangs- das für den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung
gebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag und zuständige Truppendienstgericht zuständig.
Berufsförderung. Er verliert ferner seinen Dienstgrad und
(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder
die sich daraus ergebenden Befugnisse. § 63 Abs. 4 gilt
streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienst-
entsprechend.
vergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichts-
stände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts
2. W e h r d i e n s t g e r i c h t e oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde
§ 68 oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch
Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.
Bestimmung der Wehrdienstgerichte
Dienstgerichte für gerichtliche Disziplinarverfahren § 71
gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von
Zusammensetzung
Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienst-
gerichte (§§ 69 bis 79) und das Bundesverwaltungsgericht (1) Das Truppendienstgericht besteht aus dem Präsi-
(§ 80). denten und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
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(2) Bei dem Truppendienstgericht wirken ehrenamt- Richtern der einzelnen Dienstgradgruppen sowie der
liche Richter mit. Laufbahn des Sanitätsdienstes nach einzelnen Dienst-
(3) Bei dem Truppendienstgericht können Richter kraft gradgruppen aus und trägt sie getrennt in der Reihenfolge
Auftrags verwendet werden. Sie dürfen bei der großen der Auslosung in die Liste der ehrenamtlichen Richter der
Besetzung (§ 76) nicht den Vorsitz führen. Truppendienstkammer ein. Über die Auslosung wird vom
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift
(4) Dem Richter eines Truppendienstgerichts kann ein aufgenommen.
weiteres Richteramt bei einem anderen Truppendienst-
(4) Soldaten oder frühere Soldaten, die entgegen
gericht übertragen werden.
Absatz 2 Satz 5 oder 6 benannt worden sind oder bei
denen zwischen ihrer Benennung und Auslosung einer der
§ 72 in Absatz 2 Satz 5 oder 6 bezeichneten Hinderungsgründe
Präsidialverfassung eingetreten ist, sind bei der Auslosung nicht zu be-
rücksichtigen oder vom Vorsitzenden der Truppendienst-
(1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Präsidium
kammer von der Liste der ehrenamtlichen Richter zu
gebildet.
streichen. Die Nichtberücksichtigung oder Streichung ist
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten als unanfechtbar.
Vorsitzenden und aus vier gewählten Richtern.
(5) Nach der Reihenfolge der Liste der ehrenamtlichen
(3) Der Präsident übernimmt am Sitz des Truppen- Richter werden die ehrenamtlichen Richter zu den einzel-
dienstgerichts den Vorsitz einer Kammer. nen Sitzungen herangezogen. Von der Reihenfolge darf
(4) Die vom Präsidium getroffenen Anordnungen kön- nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung
nen im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, des Vorsitzenden der Truppendienstkammer abgewichen
wenn dies infolge einer Veränderung in der Gliederung der werden; militärischer Dienst bildet nur dann einen zwin-
Bundeswehr erforderlich wird. genden Grund, wenn die Ausübung gerade durch den in
Frage kommenden ehrenamtlichen Richter besonders
(5) Die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichts- wichtig ist. Der Grund für die Abweichung und die Zu-
verfassungsgesetzes gelten entsprechend, soweit sich stimmung des Vorsitzenden sind aktenkundig zu machen.
aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Wird von der Liste der ehrenamtlichen Richter ab-
gewichen, ist der übergangene ehrenamtliche Richter zu
§ 73 der nächsten Sitzung heranzuziehen.
Dienstaufsicht (6) Wird die Berufung neuer ehrenamtlicher Richter
erforderlich, werden sie nur für den Rest des Kalenderjah-
Der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Richter,
res berufen.
Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(7) Als ehrenamtlicher Richter soll nur herangezogen
§ 74 werden, wer mindestens sechs Monate Wehrdienst ge-
leistet hat.
Ehrenamtliche Richter
(8) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorher-
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden für ein Kalender- gesehener Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters
jahr berufen. oder bei kurzfristiger Anberaumung einer Hauptverhand-
(2) Die Kommandeure der Truppenteile und die Leiter lung wegen bevorstehender Entlassung des Soldaten
der Dienststellen, für die das Truppendienstgericht zu- kann eine Liste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt
ständig ist, benennen dem Truppendienstgericht mög- werden, die Truppenteilen oder Dienststellen angehören,
lichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamt- die ihren Standort am Sitz der Truppendienstkammer oder
lichen Richter. Sie benennen außerdem möglichst die in ihrer Nähe haben. Die Absätze 1 bis 7 gelten ent-
dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Rich- sprechend.
ter aus der Laufbahn des Sanitätsdienstes, die Ärzte § 75
oder Zahnärzte sind. Außerdem benennen die Kreiswehr-
Besetzung
ersatzämter die erforderliche Anzahl von Angehörigen der
Reserve. Die ehrenamtlichen Richter sind getrennt nach (1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der
Dienstgradgruppen zu benennen. Soldaten oder frühere Hauptverhandlung mit einem Richter als Vorsitzenden
Soldaten, die im laufenden oder vorhergegangenen und zwei ehrenamtlichen Richtern. Außerhalb der Haupt-
Kalenderjahr in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsent- verhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit
ziehung oder in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht zu
zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme rechtskräftig entscheiden hat.
verurteilt worden sind oder gegen die im laufenden oder (2) Ein ehrenamtlicher Richter muss der Dienstgrad-
vorhergegangenen Kalenderjahr unanfechtbar Disziplinar- gruppe des Soldaten angehören. Bei Verfahren gegen
arrest verhängt worden ist, sind nicht zu benennen. Nicht Sanitätsoffiziere, die Ärzte oder Zahnärzte sind, soll er
zu benennen sind ferner Soldaten oder frühere Soldaten, nach Möglichkeit außerdem Arzt oder Zahnarzt sein, wenn
über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstver- das Verfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten zum
weigerer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Gegenstand hat. Der andere ehrenamtliche Richter muss
(3) Zwei vom Präsidenten bestimmte Richter teilen Stabsoffizier sein und im Dienstgrad über dem Soldaten
die Benannten, die das Bundesverwaltungsgericht nicht stehen. In Verfahren gegen Offiziere vom Obersten oder
ausgelost hat (§ 80), auf die Truppendienstkammern auf. einem entsprechenden Dienstgrad an aufwärts muss der
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer lost in öffent- andere ehrenamtliche Richter der Dienstgradgruppe der
licher Sitzung die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Generale angehören.
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen der Teilstreitkraft Weise entziehen, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt
des Soldaten, jedoch nicht beide demselben Bataillon werden. Zugleich können ihnen die dadurch verursachten
oder dem entsprechenden Truppenteil oder derselben Kosten auferlegt werden.
Dienststelle angehören. Ein ehrenamtlicher Richter darf (2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Gegen die
nicht Disziplinarvorgesetzter des anderen ehrenamtlichen Festsetzung und die Kostenauferlegung kann der ehren-
Richters sein. In Verfahren gegen frühere Soldaten wegen amtliche Richter die Entscheidung des Truppendienst-
eines Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, soll ein gerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei
ehrenamtlicher Richter Angehöriger der Reserve sein; er Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das
muss der Dienstgradgruppe des früheren Soldaten Truppendienstgericht entscheidet endgültig.
angehören.
(4) Soweit bei einer Truppendienstkammer ehrenamt- § 79
liche Richter nach den Absätzen 2 und 3 nicht zur Ver-
Ruhen und Erlöschen
fügung stehen, sind Soldaten als ehrenamtliche Richter
des Amtes als ehrenamtlicher Richter
zu berufen, die bereits als ehrenamtliche Richter einer
anderen Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost (1) Ein ehrenamtlicher Richter, gegen den ein gericht-
sind. Insoweit findet eine besondere Auslosung statt; § 74 liches Disziplinarverfahren eingeleitet ist oder wegen einer
Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Das Amt als ehrenamt- vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage
licher Richter bei einer anderen Truppendienstkammer erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder
bleibt unberührt. dem die Ausübung des Dienstes nach § 22 des Soldaten-
gesetzes verboten ist, ist während dieser Verfahren oder
§ 76
der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht
Große Besetzung heranzuziehen. Ein ehrenamtlicher Richter, der einen
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann der Vor-
gestellt hat, kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des
sitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss zwei
Anerkennungsverfahrens und, wenn er anerkannt ist, bis
weitere Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder
zur Entlassung sein Amt nicht ausüben.
Bedeutung der Sache geboten ist.
(2) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt,
§ 77 wenn
Ausschluss von 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-
der Ausübung des Richteramtes strafe verurteilt worden ist,
(1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter ist 2. er im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer
von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes gerichtlichen Disziplinarmaßnahme verurteilt oder
ausgeschlossen, wenn gegen ihn unanfechtbar Disziplinararrest ver-
hängt wird,
1. in Fällen, in denen ein Richter im Strafverfahren von
der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, 3. er nicht mehr einem Truppenteil oder einer Dienststelle
angehört, für die das Truppendienstgericht zuständig
2. wenn er ist,
a) selbst an der Tat beteiligt ist, 4. er den Dienstgrad einer anderen Dienstgradgruppe
b) in einem sachgleichen Strafverfahren oder Buß- erhält oder
geldverfahren gegen den Soldaten beteiligt war, 5. das Wehrdienstverhältnis oder die Wehrpflicht endet.
c) in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden (3) Ist der ehrenamtliche Richter in den Fällen des
Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung Absatzes 2 Nr. 3 aus dem Zuständigkeitsbereich des
oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaß- Truppendienstgerichts durch Versetzung ausgeschieden,
nahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden erlischt sein Amt mit Ende des Monats nach Mitteilung der
Verfahren nach § 40 Abs. 4 mitgewirkt hat. Versetzung an ihn, es sei denn, dass er dem Erlöschen des
(2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, Amtes als ehrenamtlicher Richter widersprochen hat.
wenn er
1. in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzter Diszipli- b) Bundesverwaltungsgericht
narbefugnis ausgeübt, bei disziplinaren Ermittlungen
§ 80
oder als Vertrauensperson mitgewirkt hat oder in dem
gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen den Soldaten Wehrdienstsenate,
tätig gewesen ist, Errichtung, Zusammensetzung, Zuständigkeit
2. Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist, (1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwerde-
3. dem Bataillon oder entsprechenden Truppenteil oder sachen werden beim Bundesverwaltungsgericht Wehr-
der Dienststelle des Soldaten angehört. dienstsenate gebildet. Für die Gerichtsverfassung gelten
die §§ 4 und 11 Abs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichts-
ordnung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
§ 78
ergibt.
Säumige ehrenamtliche Richter
(2) Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richter
(1) Gegen ehrenamtliche Richter, die sich ohne ge- mitwirken, die vom Bundesministerium der Justiz hierfür
nügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht recht- bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der Übertragung
zeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere des Richteramtes beim Bundesverwaltungsgericht ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2111
troffen. Sie kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Beurteilung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein
Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch später können, sowie die Personalakten vorzulegen. Absatz 3
ergehen oder aufgehoben werden. Durch Beschluss Satz 2 und § 98 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
des Präsidiums können Richter anderer Senate auch zu
zeitweiligen Mitgliedern eines Wehrdienstsenats bestellt
werden, wenn dieser infolge Verhinderung seiner Mit- 4. A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
glieder oder regelmäßigen Vertreter beschlussunfähig ist. für das gerichtliche Disziplinarverfahren
(3) Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Beset-
zung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, § 82
bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in Verfahren gegen frühere Soldaten
der Besetzung von drei Richtern. § 75 Abs. 2 und 3 ist
anzuwenden. (1) Schwebt gegen einen Soldaten, der in den Ruhe-
stand versetzt wird oder sonst ohne Verlust des Dienst-
(4) Die ehrenamtlichen Richter werden vor Aufteilung grades aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet, ein
der benannten Soldaten oder früheren Soldaten auf die gerichtliches Disziplinarverfahren, wird dessen Fortset-
Truppendienstkammern von einem Richter eines Wehr- zung durch die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht
dienstsenats aus den Soldaten oder früheren Soldaten berührt.
ausgelost, die den Truppendienstgerichten als ehrenamt-
liche Richter benannt sind. Soldaten, die aufgrund der (2) Ein Ausgleich oder eine Übergangsbeihilfe darf vor
Wehrpflicht Wehrdienst leisten, werden für die Zeit ihres rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gezahlt
Grundwehrdienstes zum ehrenamtlichen Richter berufen, werden. Auf Antrag des Soldaten kann der Wehrdiszi-
andere Soldaten oder frühere Soldaten für zwei Jahre. plinaranwalt es für zulässig erklären, dass der Ausgleich
§ 74 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 sowie die §§ 77 oder die Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise zu einem
bis 79 gelten sinngemäß. früheren Zeitpunkt gezahlt wird. Die Entscheidung des
Wehrdisziplinaranwalts ist dem Soldaten zuzustellen.
Lehnt der Wehrdisziplinaranwalt den Antrag ab, kann der
Soldat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Ent-
3. W e h r d i s z i p l i n a r a n w ä l t e scheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses
entscheidet endgültig. Ist das Verfahren beim Bundes-
§ 81 verwaltungsgericht anhängig, treten an die Stelle des
Organisation und Aufgaben Wehrdisziplinaranwalts der Bundeswehrdisziplinaranwalt
und an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundes-
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt verwaltungsgericht.
bei den Truppendienstgerichten Beamte für die Dauer
ihres Hauptamtes als Wehrdisziplinaranwälte. Sie müssen (3) Gegen einen früheren Soldaten kann ein gericht-
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen liches Disziplinarverfahren nur wegen eines vor Beendi-
Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 gung des Dienstverhältnisses begangenen Dienstver-
Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. gehens oder wegen einer Handlung eingeleitet werden,
die nach § 23 Abs. 2 des Soldatengesetzes als Dienst-
(2) Die Wehrdisziplinaranwälte vertreten die dem vergehen gilt.
Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten Ein-
leitungsbehörden im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
Sie vertreten auch den Bundesminister der Verteidigung, § 83
wenn er selbst Einleitungsbehörde ist. Sie haben den Aussetzung
Ersuchen der Einleitungsbehörde zu entsprechen. Ihnen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
obliegt die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die
im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt worden (1) Ist gegen den Soldaten wegen des Sachverhalts,
sind. der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde
liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben
(3) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Bun- worden, so wird das gerichtliche Disziplinarverfahren
deswehrdisziplinaranwalt bestellt; er vertritt die oberste zunächst ausgesetzt. Das Verfahren ist fortzusetzen,
Dienstbehörde und die anderen Einleitungsbehörden in wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im
jeder Lage des Verfahrens vor diesem Gericht. Der Bun- Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden
deswehrdisziplinaranwalt untersteht dem Bundesminister kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Sol-
der Verteidigung und ist nur an dessen Weisungen ge- daten liegen.
bunden. Für ihn und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des
höheren Dienstes gilt Absatz 1 Satz 2. Dem Bundeswehr- (2) Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist spätestens
disziplinaranwalt unterstehen die Wehrdisziplinaranwälte. nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung
geführt hat, fortzusetzen.
(4) Die Einleitungsbehörde hat auf Verlangen des Bun-
deswehrdisziplinaranwalts ein gerichtliches Disziplinar- (3) Das gerichtliche Disziplinarverfahren kann ausge-
verfahren einzuleiten, wenn im Verfahren voraussichtlich setzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geord-
auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis, auf Aberken- neten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren
nung des Ruhegehalts, auf Aberkennung des Dienst- Beurteilung für die Entscheidung im gerichtlichen Diszi-
grades oder auf Dienstgradherabsetzung erkannt werden plinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1
wird und die Einleitungsbehörde die Einleitung des Ver- Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
fahrens zuvor entgegen einem Vorschlag des Wehr- (4) Der Soldat kann gegen eine Aussetzung durch die
disziplinaranwalts abgelehnt hat. Auf sein Ersuchen sind Einleitungsbehörde die Entscheidung des Truppendienst-
dem Bundeswehrdisziplinaranwalt die Akten, die für die gerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig.
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
§ 84 oder in ein Bundeswehrkrankenhaus zur Beobachtung
Bindung an tatsächliche einweisen. Dem Soldaten, der keinen Verteidiger hat, ist
Feststellungen anderer Entscheidungen ein Verteidiger zu bestellen. Der Aufenthalt in dem öffent-
lichen psychiatrischen Krankenhaus oder dem Bundes-
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräf- wehrkrankenhaus darf die Dauer von sechs Wochen nicht
tigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, überschreiten.
auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen
§ 89
Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum
Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehr- Ladungen
disziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu
Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch wenn
Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren sie Zeugen oder Sachverständige sind. Bei der Bekannt-
Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei gabe des Termins ist dem Soldaten die Ladung auszu-
einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der händigen. Frühere Soldaten und andere Personen werden
Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den unmittelbar geladen.
Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Ver- § 90
fahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht Verteidigung
bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen
(1) Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens
Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde
des Beistands eines Verteidigers bedienen. Der Vorsit-
gelegt werden.
zende der Truppendienstkammer bestellt dem Soldaten,
§ 85 der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder
Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung
eines Verteidigers geboten erscheint. Ist der Soldat
(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen verhandlungsunfähig, durch Abwesenheit an der Wahr-
Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Sol- nehmung seiner Rechte gehindert oder minderjährig, ist
dat verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der ihm in jedem Fall ein Verteidiger zu bestellen.
Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.
(2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können
(2) Auf Antrag bestellt das Vormundschaftsgericht die bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grund-
1. im Fall der Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte und andere Perso-
einen Betreuer, nen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem
2. wenn der Soldat durch Abwesenheit an der Wahrneh- Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzun-
mung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger gen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
erfüllen, sowie Soldaten sein. Als Verteidiger vor dem
als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte
Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen,
des Soldaten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger
welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deut-
muss Soldat sein. § 16 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens-
schen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen
gesetzes gilt entsprechend.
des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
§ 86 (3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die
Zeugen und Sachverständige Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem
Soldaten.
(1) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen
§ 91
ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises
oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage Ergänzende Vorschriften
oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes
erforderlich ist.
über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vor-
(2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den Trup- schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere
pendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Ab-
eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen stimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung
ersucht werden. Ein an das Truppendienstgericht ge- anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen
richtetes Ersuchen wird durch einen Richter ausgeführt. Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in
diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt
§ 87 jeweils eine Frist von zwei Wochen.
Unzulässigkeit der Verhaftung (2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Der Soldat kann im gerichtlichen Disziplinarverfahren
nicht verhaftet werden.
5. E i n l e i t u n g d e s V e r f a h r e n s
§ 88
Gutachten über den psychischen Zustand § 92
Vorermittlungen
Das Truppendienstgericht kann den Soldaten nach An-
hörung eines Sachverständigen und des Verteidigers zur (1) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die
Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann
Zustand in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus die Einleitungsbehörde den Wehrdisziplinaranwalt um die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2113
Vornahme von Vorermittlungen ersuchen. Werden dem 2. für andere Soldaten der Kommandeur der Division,
Wehrdisziplinaranwalt Tatsachen bekannt, welche die ein höherer Vorgesetzter oder Vorgesetzte in ent-
Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme sprechender oder vergleichbarer Dienststellung;
erwarten lassen, so nimmt er unbeschadet des Satzes 1 3. für Soldaten, für die keine der in Nummer 1 oder 2
Vorermittlungen auf und führt die Entscheidung der Ein- genannten Einleitungsbehörden zuständig ist, sowie
leitungsbehörde herbei. für frühere Soldaten der Bundesminister der Verteidi-
(2) Für die Vorermittlungen gilt § 97 entsprechend. gung oder die von ihm bestimmte Dienststelle.
(3) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der § 93 Abs. 3 bleibt unberührt.
Vorermittlungen von der Einleitung eines gerichtlichen
(2) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt,
Disziplinarverfahrens ab, hat sie diese Entscheidung dem
welche Vorgesetzten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
Soldaten bekannt zu geben, wenn er zuvor gehört wurde.
sich in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung
Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Dienstvergehen vorliegt
befinden.
und ein Disziplinarvorgesetzter wegen dieses Verhaltens
bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Darf im (3) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Soldat
Fall eines Dienstvergehens eine einfache Disziplinarmaß- im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit
nahme nicht mehr verhängt werden, weil der Verhängung der Einleitungsbehörde wird durch eine Kommandierung
ein Verbot nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 2 entgegen- oder Beurlaubung des Soldaten nicht berührt.
steht oder weil es sich um einen früheren Soldaten han- (4) Ist zweifelhaft oder streitig, welche Einleitungs-
delt, so stellt die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen behörde zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der
fest. Dies gilt auch dann, wenn der Disziplinarvorgesetzte Verteidigung die zuständige Einleitungsbehörde.
zuvor ein Dienstvergehen verneint und seine Entschei-
dung dem Soldaten bekannt gegeben hat. Die Entschei- (5) Besteht zwischen den Dienstvergehen mehrerer
dung ist zu begründen und dem Soldaten zuzustellen. In Soldaten, die verschiedenen Einleitungsbehörden unter-
allen übrigen Fällen bleibt der Disziplinarvorgesetzte für stehen, ein Zusammenhang, so kann die gemeinsame
die disziplinare Erledigung zuständig. höhere Einleitungsbehörde die zuständige Einleitungs-
behörde bestimmen.
(4) Der Soldat kann gegen die Feststellung eines
Dienstvergehens die Entscheidung des Truppendienst- § 95
gerichts beantragen. § 42 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 11 gilt ent-
sprechend. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen Antrag des
nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das Trup- Soldaten auf Einleitung des Verfahrens
pendienstgericht entscheidet endgültig, ob ein Dienstver- (1) Jeder, gegen den eine gerichtliche Disziplinar-
gehen vorliegt und, wenn dies zutrifft, ob missbilligende maßnahme verhängt werden kann, kann die Einleitung
Äußerungen angebracht waren. Die Entscheidung ist dem eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sich bean-
Soldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde bekannt tragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens
zu geben. zu reinigen. Die Einleitungsbehörde hat den Sachverhalt
aufzuklären und festzustellen, ob der Soldat ein Dienst-
§ 93
vergehen begangen hat. Lehnt die Einleitungsbehörde die
Einleitungsverfügung Einleitung ab, hat sie diese Entscheidung zu begründen
und dem Soldaten zuzustellen. Sie ist in diesem Fall für die
(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch
disziplinare Erledigung zuständig.
schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet.
Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der (2) Hat die Einleitungsbehörde eine einfache Diszi-
Zustellung an den Soldaten wirksam. plinarmaßnahme verhängt oder ein Dienstvergehen fest-
gestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt,
(2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung
gilt § 92 Abs. 4 entsprechend.
durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit
zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungs- (3) Diese Vorschriften gelten nicht für Verfahren nach
behörde zuständig, soweit diese sie nicht dem sonst § 144 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 61 des
zuständigen Disziplinarvorgesetzten überlässt. Soldatengesetzes.
(3) Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist für die
§ 96
disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden
Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, die im Nachträgliches
Havarieverfahren die Entscheidung trifft. Sie kann auch gerichtliches Disziplinarverfahren
ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleiten, sofern
(1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Diszi-
nicht ein höherer Vorgesetzter Einleitungsbehörde ist.
plinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche
Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn ein Disziplinar-
§ 94 vorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaß-
nahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme nicht
Einleitungsbehörden
für zulässig oder angebracht gehalten und seine Ent-
(1) Einleitungsbehörde ist scheidung dem Soldaten bekannt gegeben hat. Dies gilt
1. für Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines nicht, wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder
entsprechenden Dienstgrades an aufwärts der Bun- im Fall des § 40 Abs. 4 entschieden hat.
desminister der Verteidigung; er kann seine Befugnisse (2) Führt das gerichtliche Disziplinarverfahren zur Ver-
auf nachgeordnete Einleitungsbehörden übertragen, hängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme oder
sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen; wird der Soldat freigesprochen, so hebt das Wehrdienst-
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
gericht in seinem Urteil die Disziplinarmaßnahme auf; fest und sieht von der Verhängung einer Disziplinarmaß-
ansonsten wird das Verfahren eingestellt. § 54 gilt ent- nahme ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit
sprechend, es sei denn, ein vollstreckter Disziplinararrest, der Einstellungsverfügung zuzustellen; § 92 Abs. 4 gilt
der aufgehoben wird, ist in einem sachgleichen Straf- entsprechend.
verfahren oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet
worden. § 99
Anschuldigung
6. E r m i t t l u n g e n d e s W e h r d i s z i p l i n a r a n w a l t s
(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Diszi-
§ 97 plinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt
eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppen-
Ermittlungsgrundsätze dienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die
(1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belastenden, Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und
entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinar- die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tat-
maßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. sachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwer-
ten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu
(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungs- äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist
zwecks möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit zu das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig.
geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Vernehmung
ist ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur (2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue
Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung
dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der
auszusagen. In geeigneten Fällen soll der Soldat auch Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehr-
darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich disziplinaranwalt nach Ergänzung der Ermittlungen oder
äußern kann. In der ersten Ladung ist der Soldat darüber der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungs-
zu belehren, dass er jederzeit, auch schon vor der ersten schrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens be-
Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Über die antragt.
Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der (3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu
dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhän- denen sich der Soldat vorher nicht hat äußern können
digen ist. oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren
(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Soldaten an anderen Verfahrensmängeln, kann der Vorsitzende
das wesentliche Ergebnis bekannt zu geben; er ist ab- der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt
schließend zu hören. Der Soldat kann weitere Ermittlun- zur Beseitigung der Mängel auffordern. Absatz 2 gilt
gen beantragen. Der Wehrdisziplinaranwalt entscheidet, sinngemäß.
ob dem Antrag stattzugeben ist. Bei der abschließenden
Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren Verneh- § 100
mungen des Soldaten ist dem Verteidiger die Anwesenheit Zustellung der Anschuldigungsschrift
zu gestatten.
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt dem
Soldaten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift
7. V e r f a h r e n b i s z u r H a u p t v e r h a n d l u n g und der Nachträge (§ 99 Abs. 2) zu und bestimmt eine
Frist, innerhalb der der Soldat sich schriftlich äußern kann.
§ 98
Hierbei ist der Soldat auf sein Recht, gemäß § 90 Abs. 1
Einstellung Satz 2 die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen,
hinzuweisen.
(1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Diszipli-
narverfahren einzustellen, wenn
§ 101
1. ein Verfahrenshindernis besteht,
Anrufung des Truppendienstgerichts
2. eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig
ist, (1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Soldaten inner-
halb von sechs Monaten nach der Zustellung der Einlei-
3. nur Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des tungsverfügung nicht zugestellt, kann er die Entscheidung
Ruhegehalts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaß- des Truppendienstgerichts beantragen. Das Truppen-
nahmen aber nach § 16 nicht verhängt werden dürfen dienstgericht hat dem Wehrdisziplinaranwalt Gelegenheit
oder zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag
4. ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen zu äußern. Es kann verlangen, dass ihm alle bisher ent-
ist. standenen Vorgänge vorgelegt werden.
(2) Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche (2) Stellt das Gericht eine unangemessene Verzö-
Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem gerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder die
Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren
angebracht hält. Sie ist in diesem Fall für die disziplinare einzustellen ist. Andernfalls weist es den Antrag zurück.
Erledigung zuständig; das gilt nicht im Fall des § 96. Der Beschluss ist dem Soldaten und dem Wehrdisziplinar-
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und anwalt zuzustellen. Die Entscheidung ist endgültig.
dem Soldaten zuzustellen. Verhängt die Einleitungs- (3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist
behörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 83 ausgesetzt
Disziplinarmaßnahme oder stellt sie ein Dienstvergehen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2115
§ 102 4. wenn der Soldat nach § 85 durch einen Betreuer oder
Disziplinargerichtsbescheid Pfleger vertreten wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich der Soldat
(1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichts-
durch einen Verteidiger vertreten lassen.
bescheid
1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, (3) Bei einem früheren Soldaten kann der Vorsitzende
wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als ein das persönliche Erscheinen anordnen. Ist der frühere
Beförderungsverbot oder ein Beförderungsverbot mit Soldat vorübergehend verhandlungsunfähig oder aus
Kürzung der Dienstbezüge verwirkt ist, zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, findet
keine Hauptverhandlung statt, solange diese Hinderungs-
2. auf Freispruch erkennen oder gründe bestehen.
3. das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen
des § 98 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geboten ist. § 105
Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch-
licher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Wehr- (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Diszi-
disziplinaranwalt mit Zustimmung der Einleitungsbehörde plinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die An-
sowie der Soldat der Verhängung einer bestimmten Diszi- wesenheit zu gestatten. Der Vorsitzende der Truppen-
plinarmaßnahme, dem Freispruch oder der Einstellung dienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein
ohne Hauptverhandlung nicht widersprechen. berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an
dem Gegenstand der Verhandlung haben.
(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Be-
schluss und ist zu begründen. Er steht einem rechtskräf- (2) Auf Antrag des Soldaten ist die Öffentlichkeit her-
tigen Urteil gleich. Für die Zustellung und die Kosten- zustellen. Die §§ 171a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des
entscheidung gelten § 111 Abs. 2 und §§ 138 und 140 Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Das
entsprechend. Gericht kann für die Hauptverhandlung oder einen Teil
davon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn
§ 103
dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen
Ladung zur zwingend geboten ist.
Hauptverhandlung, Ladungsfrist
(1) Nach Ablauf der Frist des § 100 setzt der Vor- § 106
sitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt Beweisaufnahme
hierzu den Wehrdisziplinaranwalt, den Soldaten und sei-
(1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die
nen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sach-
Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und
verständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält;
Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von
ihre Namen sind in den Ladungen des Wehrdisziplinar-
Bedeutung sind.
anwalts, des Soldaten und seines Verteidigers anzu-
geben. Er lässt andere Beweismittel herbeischaffen, die (2) In der Hauptverhandlung können Niederschriften
er für notwendig hält. über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfah-
(2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe der ren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhand-
Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von lung gemacht werden. Einer nochmaligen Vernehmung
mindestens einer Woche liegen, wenn der Soldat nicht auf von Personen, deren Aussage in einer richterlichen Nie-
die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht, derschrift enthalten ist, bedarf es nicht. Für Niederschrif-
wenn der Soldat sich auf die Hauptverhandlung ein- ten aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die
gelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht ein- Sätze 1 und 2 nur, wenn die Hauptverhandlung ohne
gehalten sei. Anwesenheit des Soldaten stattfindet. In diesem Fall
können alle Niederschriften aus dem gerichtlichen Diszi-
plinarverfahren, den Vorermittlungen und den Ermittlun-
8. H a u p t v e r h a n d l u n g
gen des Disziplinarvorgesetzten verlesen werden. § 251
§ 104 der Strafprozessordnung bleibt im Übrigen unberührt.
Soweit die Personalunterlagen des Soldaten Tatsachen
Teilnahme des
enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein
Soldaten an der Hauptverhandlung
können, sind sie vorzutragen.
(1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne Anwesen- (3) Wird ohne Anwesenheit des Soldaten verhandelt,
heit des Soldaten statt, trägt der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung
1. wenn der Soldat auf seinen Antrag von der Ver- in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen
pflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung Verfahrens vor. Er kann im Fall der großen Beset-
entbunden worden ist; zung einen weiteren Richter mit der Berichterstattung
2. wenn die Gestellung des Soldaten nicht ausführbar beauftragen.
oder nicht angemessen ist, weil sein Aufenthalt un- (4) Zeugen und Sachverständige werden vernommen,
bekannt ist oder weil er sich außerhalb des Geltungs- soweit nicht der Soldat und der Wehrdisziplinaranwalt
bereichs dieses Gesetzes aufhält; auf die Vernehmung verzichten oder das Truppendienst-
3. wenn der frühere Soldat zu dem Termin ordnungs- gericht sie für unerheblich erklärt. Der wesentliche Inhalt
gemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen ist
ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden in die Niederschrift über die Hauptverhandlung aufzu-
kann; nehmen.
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
§ 107 versorgungsgesetzes gelten sinngemäß. Der Verurteilte
Gegenstand der Urteilsfindung ist verpflichtet, dem Bundesministerium der Verteidigung
alle Änderungen in seinen Verhältnissen anzuzeigen, die
(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein
die Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der An- können. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach,
schuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Soldaten kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit
als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Ent-
(2) Nach Anhörung des Wehrdisziplinaranwalts kann scheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
das Truppendienstgericht solche Pflichtverletzungen aus (5) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn
dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausklammern, die der Verurteilte wieder zum Soldaten ernannt oder sonst
für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaß- in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis
nahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. berufen wird.
Die ausgeklammerten Pflichtverletzungen können nicht
§ 110
wieder in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogen
werden, es sei denn, die Beschränkungsvoraussetzungen Unterhaltsleistung bei
entfallen nachträglich. Eine Verfolgung der ausgeklam- Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
merten Pflichtverletzungen ist nach dem unanfechtbaren (1) Im Fall der Entfernung aus dem Dienstverhältnis
Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht kann das Bundesministerium der Verteidigung dem frühe-
mehr zulässig. ren Berufssoldaten, der gegen das Verbot der Annahme
(3) Der Urteilsfindung können auch die Beweise zu von Belohnungen oder Geschenken (§ 19 des Soldaten-
Grunde gelegt werden, die nach § 106 Abs. 2 Gegenstand gesetzes) verstoßen hat, die Gewährung einer monat-
der Hauptverhandlung waren. lichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen
über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu bei-
§ 108 getragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331
bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über
Entscheidung des Truppendienstgerichts
seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nach-
(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, versicherung ist durchzuführen.
auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten. (2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der
(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienst- sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft
vergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist. auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung
aus der berufsständischen Alterssicherung mit den fol-
(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrens-
genden Maßgaben festzusetzen:
hindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zu-
lässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das 1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenan-
Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehr- wartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,
disziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen 2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der
zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht
für angebracht hält. übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 26 Abs. 1
(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsit- des Soldatenversorgungsgesetzes ergäbe.
zende der Truppendienstkammer das Verfahren außer- Sie wird gezahlt, wenn der frühere Berufssoldat das
halb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen. 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen
§ 109 Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung
Zahlung des Unterhaltsbeitrags aus der berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchst-
grenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs
(1) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 63 der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwart-
Abs. 2 oder § 65 Abs. 2 beginnt, soweit in dem Urteil schaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlustes
(3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei
der Dienst- oder Versorgungsbezüge.
erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 65 Fällen, die bei einem Berufssoldaten im Ruhestand das
Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 53 des Solda-
wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der tengesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte
Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum
Rückforderungsanspruchs hat der Verurteilte eine ent- Zeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst die Ehe bereits
sprechende Abtretungserklärung abzugeben. bestanden hatte.
(3) Das Gericht kann in dem Urteil bestimmen, dass § 111
der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen ge-
Unterzeichnung des Urteils, Zustellung
zahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich
verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies das (1) Das mit Gründen versehene Urteil der Truppen-
Bundesministerium der Verteidigung bestimmen. dienstkammer ist vom Vorsitzenden, im Fall der großen
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Besetzung auch von den beiden weiteren Richtern zu
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 und unterzeichnen.
Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (2) Dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt
angerechnet. Die §§ 55c bis 56 und 60 des Soldaten- ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2117
9. G e r i c h t l i c h e s A n t r a g s v e r f a h r e n Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im
Ausland, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer
§ 112 die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit
Antragstellung dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.
Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes vor- (2) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil
gesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, kann die Entschei-
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des dung zu seinem Nachteil nur geändert werden, wenn der
Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können den Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der
Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten Hauptverhandlung beantragt.
Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2
und des § 11 Buchstabe b der Wehrbeschwerdeordnung § 116
bei den dort bezeichneten Vorgesetzten stellen; wird er Einlegung und Begründung der Berufung
mündlich gestellt, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht
der Vorgesetzte unterschreiben muss und der Soldat
einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn
unterschreiben soll. Von dem Protokoll oder der Nie-
während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwal-
derschrift ist dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift
tungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend.
auszuhändigen.
(2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil
§ 113
zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten
Verfahren wird und welche Änderungen beantragt werden. Die
In gerichtlichen Antragsverfahren kann das Wehrdienst- Anträge sind zu begründen.
gericht Beweise erheben und mündliche Verhandlung
anordnen. Es entscheidet durch Beschluss. § 117
Unzulässige Berufung
10. R e c h t s m i t t e l Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft
die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie
a) Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder
§ 114 Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.
Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren
§ 118
(1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und Zustellung der Berufung
gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entschei- eine Abschrift der Berufungsschrift dem Wehrdisziplinar-
dungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen anwalt oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem
der Beschwerde nur, soweit sie die Einweisung in eine Soldaten zuzustellen.
öffentliche psychiatrische Krankenanstalt oder in ein Bun-
deswehrkrankenhaus, eine Beschlagnahme oder Durch- § 119
suchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person Aktenübersendung
betreffen. an das Bundesverwaltungsgericht
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach
Ist die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden,
der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Truppen-
sind die Akten nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 1 dem
dienstgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch
Wehrdisziplinaranwalt zu übersenden. Dieser legt die
gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde
Akten unverzüglich dem Bundeswehrdisziplinaranwalt
beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt
vor, der sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.
entsprechend. Die Beschwerde gegen die Einweisung in
eine öffentliche psychiatrische Krankenanstalt oder in ein
Bundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende Wirkung. § 120
(3) Hält der Vorsitzende der Truppendienstkammer Beschluss des Berufungsgerichts
eine Abhilfe für angebracht, kann das Truppendienst- (1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
gericht der Beschwerde abhelfen. Anderenfalls entschei- 1. die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzu-
det das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. lässig verwerfen,
(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie 2. das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die
der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Be- Sache an eine andere Kammer desselben oder eines
schluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen. anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Ver-
handlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn
b) Berufung es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn
schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
§ 115
(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Ab-
Zulässigkeit und Frist der Berufung
satzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem
(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung ein-
bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die gelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu
Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. geben.
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten (3) Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts
sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen. werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Ver-
kündung rechtskräftig.
§ 121
11. V o r l ä u f i g e D i e n s t e n t h e b u n g ,
Urteil des Berufungsgerichts Einbehaltung von Dienstbezügen
(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung
§ 126
für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des
Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache Zulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel
selbst zu entscheiden. (1) Die Einleitungsbehörde kann einen Soldaten vor-
(2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Auf- läufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Diszi-
klärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel plinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet
des Verfahrens vor, kann es das Urteil des Truppendienst- worden ist. Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das
gerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden.
desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts (2) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der
zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurück- vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass
verweisen. dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen
Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im gerichtlichen
§ 122 Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus
Bindung des Truppendienstgerichts dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt werden wird. Tritt der Soldat während des gericht-
Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zurück- lichen Disziplinarverfahrens in den Ruhestand, hebt die
verwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden, Einleitungsbehörde ihre Anordnung über die Einbehaltung
die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Dienstbezüge auf; gleichzeitig kann sie anordnen,
Grunde liegt. dass ein Teil des Ruhegehalts einbehalten wird.
(3) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis
§ 123
lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unter-
Verfahrensgrundsätze haltsbeitrag bewilligt worden, ist dem Soldaten min-
destens ein dem Betrage des Unterhaltsbeitrags ent-
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
sprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen.
dürfen Niederschriften über die Aussagen der in der
Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs vernom- (4) Die Einleitungsbehörde kann bei einem früheren
menen Zeugen und Sachverständigen bei der Bericht- Soldaten gleichzeitig mit der Einleitung des gerichtlichen
erstattung und der Beweisaufnahme verlesen werden. Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil,
Wiederholte Vorladungen und Vernehmungen dieser höchstens ein Drittel des Ruhegehalts einbehalten wird.
Zeugen und Sachverständigen können unterbleiben, Absatz 3 gilt sinngemäß.
wenn sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich (5) Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die
sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Verfah- getroffenen Anordnungen ist dem Soldaten zuzustellen.
ren vor dem Truppendienstgericht sinngemäß. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit
der Zustellung an den Soldaten, die Anordnung der Ein-
§ 124 behaltung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts mit
dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag
Ausbleiben des Soldaten wirksam.
Außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 findet die Beru- (6) Die Einleitungsbehörde kann eine nach den Ab-
fungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten sätzen 1 bis 4 getroffene Anordnung jederzeit auf Antrag
statt, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung oder von Amts wegen aufheben. Die Entscheidung ist
darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesen- dem Soldaten zuzustellen. Lehnt die Einleitungsbehörde
heit verhandelt werden kann. einen Antrag auf Aufhebung ab, kann der Soldat innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung des
Truppendienstgerichts beantragen. Ist das Verfahren
c) Rechtskraft beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses
§ 125 Gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts.
Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen (7) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
enden die Anordnungen kraft Gesetzes.
(1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts
werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, § 127
wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechts-
Verfall und
mittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen,
Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des
Verzichts oder der Zurücknahme dem Wehrdienstgericht (1) Die nach § 126 einbehaltenen Beträge verfallen,
zugeht. wenn
(2) Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die mit 1. im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung
Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, werden mit aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des
ihrer Bekanntgabe rechtskräftig. Ruhegehalts oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2119
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16
Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der Abs. 1 verstoßen würde. Die Aufhebung einer der in § 16
Rechte als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder den Abs. 1 Nr. 2 genannten Disziplinarmaßnahmen unter-
Verlust der Ansprüche auf Versorgung zur Folge hat, bleibt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche
erkannt oder disziplinare Ahndung zum Zeitpunkt ihrer Verhängung vor-
3. das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt worden gelegen haben.
ist, weil der Soldat auf andere Weise seinen Dienstgrad (2) Ein unanfechtbar verhängter Disziplinararrest ist
und seine sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis aufzuheben, wenn und soweit er zusammen mit einer
verloren hat und die Einleitungsbehörde oder nach Freiheitsentziehung, die wegen desselben Sachverhalts
Rechtshängigkeit das Wehrdienstgericht festgestellt nachträglich verhängt wurde, drei Wochen übersteigt.
hat, dass Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder (3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Diszi-
Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen plinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfah-
wäre, oder ren erkennbar angerechnet worden ist.
4. das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen eines Ver- (4) Über den Antrag auf Aufhebung entscheidet das
fahrensmangels eingestellt worden ist und ein inner- Gericht, das die Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Im
halb von drei Monaten nach der Einstellung wegen Fall des Absatzes 1 gilt § 45 Abs. 3 entsprechend.
desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Ver-
fahren zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder
zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder 13. W i e d e r a u f n a h m e d e s
gerichtlichen Disziplinarverfahrens
5. in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren unter den
Voraussetzungen des § 66 auf Aberkennung des § 129
Dienstgrades erkannt wird.
Wiederaufnahmegründe
(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn
das gerichtliche Disziplinarverfahren auf andere Weise (1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Ur-
rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungs- teil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens
behörde oder nach Rechtshängigkeit vom Wehrdienst- ist zulässig, wenn
gericht im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ohne die dort be- 1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme verhängt
zeichnete Feststellung eingestellt wird. Die Kosten des worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht
gerichtlichen Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte vorgesehen ist,
sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Disziplinarbuße
können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen 2. Tatsachen oder Beweismittel erbracht werden, die
werden. erheblich und neu sind,
(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge 3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder ver-
sind Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienst- fälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder
enthebung ausgeübten genehmigungspflichtigen Tätig- fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gut-
keit (§ 20 des Soldatengesetzes) anzurechnen, wenn ein achten beruht,
Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende 4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das
Handlung erwiesen ist. Der Soldat ist verpflichtet, über die Urteil im gerichtlichen Disziplinarverfahren beruht,
Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben
(4) Die Feststellung der Einleitungsbehörde nach worden ist,
Absatz 1 Nr. 3 und die Entscheidung der Einleitungs- 5. bei dem Urteil ein Richter oder ehrenamtlicher Richter
behörde nach Absatz 3 sind dem Soldaten zuzustellen. mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren
Er kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. 6. bei dem Urteil ein Richter oder ehrenamtlicher Richter
Dieses entscheidet endgültig. mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass
12. A n t r a g s v e r f a h r e n v o r die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits
dem Wehrdienstgericht bei nach- erfolglos geltend gemacht worden waren, oder
träglicher strafgerichtlicher Ahndung 7. der Verurteilte nachträglich glaubhaft ein Dienst-
vergehen eingestanden hat, das in dem durch das
§ 128
rechtskräftige Urteil abgeschlossenen gerichtlichen
Voraussetzungen und Zuständigkeit Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.
(1) Ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine ein- (2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tat-
fache Disziplinarmaßnahme, Kürzung der Dienstbezüge sachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbin-
oder Kürzung des Ruhegehalts rechtskräftig verhängt dung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet
worden und wird wegen desselben Sachverhalts sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der
nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann ein sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tat-
Sachverhalt nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 sachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner
der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach
Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so Eintritt der Rechtskraft des Urteils im gerichtlichen Diszi-
ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag des Soldaten plinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts
aufzuheben, wenn ihre Verhängung nach Abschluss des eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräf-
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
tiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, (3) Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften
die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des über das gerichtliche Disziplinarverfahren vor dem
Urteils im gerichtlichen Disziplinarverfahren, auf denen es Truppendienstgericht und dem Bundesverwaltungs-
beruht, abweichen, gelten die abweichenden Feststellun- gericht entsprechend.
gen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue
Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
§ 132
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens Entscheidung durch Beschluss
nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine (1) Das Wehrdienstgericht kann den Antrag, auch nach
rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein straf- Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss
gerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen
Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durch- für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offen-
geführt werden kann. sichtlich unbegründet hält.
§ 130 (2) Das Wehrdienstgericht kann vor Eröffnung der münd-
lichen Verhandlung mit Zustimmung des Wehrdisziplinar-
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme anwalts oder des Bundeswehrdisziplinaranwalts durch
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Ur- Beschluss das angefochtene Urteil aufheben oder das
teil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen. Der Beschluss
ist unzulässig, wenn nach Eintritt der Rechtskraft ist unanfechtbar.
1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen (3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie
ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräf-
diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht tigen Urteil gleich.
rechtskräftig aufgehoben ist, oder
2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der § 133
Verurteilte seine Rechtsstellung als Berufssoldat oder Mündliche Verhandlung,
Soldat auf Zeit oder seinen Anspruch auf Versorgung Entscheidung durch Urteil
verloren hat oder verloren hätte, wenn er noch im
Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte. (1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das
Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise ab-
(2) Die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinar-
geschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung
verfahrens zu Ungunsten des Verurteilten ist außerdem
durch Urteil.
unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des
Urteils drei Jahre vergangen sind. (2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist
Berufung zulässig.
§ 131
Antrag, Frist, Verfahren § 134
(1) Zur Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinar- Rechtswirkungen, Entschädigung
verfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt (1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das an-
sind gefochtene Urteil zu Gunsten des Verurteilten aufgeho-
1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach ben, erhält der Verurteilte von dem Eintritt der Rechtskraft
seinem Tod sein Ehegatte oder der Lebenspartner, des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er
seine Verwandten auf- und absteigender Linie und erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Ent-
seine Geschwister, scheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahme-
verfahren ergangenen ist. Wurde in dem aufgehobenen
2. der Wehrdisziplinaranwalt auf Ersuchen der Einlei- Urteil auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf
tungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde nicht Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 52 des
mehr, bestimmt der Bundesminister der Verteidigung Soldatengesetzes entsprechend.
die Dienststelle, die ihre Befugnisse ausübt,
(2) Der Verurteilte und die Personen, denen er kraft
3. der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf Anordnung des Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Fall des
Bundesministers der Verteidigung, wenn eine Ent- Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu ge-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts angefoch- währenden Bezügen in entsprechender Anwendung des
ten wird. Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungs-
(2) Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei maßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der
dem Wehrdienstgericht, dessen Entscheidung angefoch- jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Scha-
ten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds- dens vom Bund verlangen. Der Anspruch ist innerhalb
beamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. § 112 von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss
gilt entsprechend. Die Frist beginnt mit dem Tag, an des Wiederaufnahmeverfahrens bei der nach § 131
dem der Antragsberechtigte von dem Grund für die Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Einleitungsbehörde geltend zu
Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist machen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu-
das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, stellen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Anspruch ab,
inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über
beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung den Rechtsweg für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis
der Beweismittel zu begründen. entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2121
14. V o l l s t r e c k u n g v o n D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n (2) Als Auslagen werden erhoben
§ 135 1. Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichts-
kostengesetzes erhoben werden,
Durchführung der Vollstreckung
2. Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des
(1) Um die Vollstreckung von einfachen Disziplinarmaß- Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sach-
nahmen ersucht der Wehrdisziplinaranwalt den nächsten verständigen (§ 89) entstanden sind, mit Ausnahme
Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, im Fall des § 48 der Postgebühren,
Abs. 1 Satz 3 eine andere Dienststelle. 3. die während der Ermittlungen des Wehrdisziplinar-
(2) Die Vollstreckung der Kürzung der Dienstbezüge anwalts entstandenen Reisekosten des Wehrdiszi-
beginnt in der Regel mit dem auf den Eintritt der Rechts- plinaranwalts, eines ersuchten Richters und ihrer
kraft des Urteils folgenden Monat. Endet das Dienst- Schriftführer,
verhältnis vor oder nach Rechtskraft des Urteils und steht 4. die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung
dem Soldaten ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung zu, des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen
werden die aus den ungekürzten Dienstbezügen errech- Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,
neten laufenden Versorgungsbezüge während der Dauer
5. die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie
der Kürzung der Dienstbezüge in demselben Verhältnis
die baren Auslagen eines sonst bestellten Verteidigers,
gekürzt wie die Dienstbezüge. Hat der Soldat keinen
Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge, aber einen 6. die Auslagen des nach § 85 Abs. 2 bestellten Betreuers
Anspruch auf Übergangsbeihilfe, wird diese um den oder Pflegers.
Betrag gekürzt, um den die Übergangsgebührnisse zu § 138
kürzen gewesen wären, wenn der Soldat während der
Kostenpflicht des Soldaten und des Bundes
im Urteil für die Kürzung der Dienstbezüge festgesetzten
Dauer Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 vom (1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Soldaten auf-
Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats erhalten zuerlegen, wenn er verurteilt wird; sie sind jedoch dem
hätte. Endet der Anspruch auf Übergangsgebührnisse vor Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig
Ablauf der Vollstreckung, wird die Übergangsbeihilfe um wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2
den Betrag gekürzt, um den die Übergangsgebührnisse gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung
noch zu kürzen gewesen wären, wenn der Soldat sie wei- bestimmter belastender oder entlastender Umstände
terhin erhalten hätte. In beiden Fällen muss dem Soldaten besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen
mindestens die Hälfte der Übergangsbeihilfe bleiben. zu Gunsten des Soldaten ausgegangen sind.
Sterbegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld (2) Entsprechendes gilt, wenn das Wehrdienstgericht
werden nicht gekürzt. das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt, weil der
(3) Die Frist für das Beförderungsverbot beginnt mit der Soldat auf andere Weise als durch eine Verurteilung in
Rechtskraft des Urteils, jedoch nicht vor Beendigung der einem gerichtlichen Disziplinarverfahren seinen Dienst-
Vollstreckung eines früher verhängten Beförderungsverbots. grad und seine sonstigen Rechte aus dem Dienstverhält-
(4) Die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe und die nis verloren hat und nach dem Ergebnis der Ermittlungen
Dienstgradherabsetzung werden mit der Rechtskraft des ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende
Urteils wirksam. Die laufenden Dienst- oder Versorgungs- Handlung erwiesen ist.
bezüge nach der neuen Besoldungsgruppe oder dem (3) Wird der Soldat freigesprochen oder stellt das
neuen Dienstgrad werden vom Ersten des Monats an Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren in
gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt. anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Fällen ein, sind
(5) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird mit ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuld-
der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der hafte Säumnis verursacht hat.
Dienstbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt, (4) In Verfahren gegen Soldaten, die aufgrund der
in dem das Urteil rechtskräftig wird. Ein auf Entfernung Wehrpflicht in einem Wehrdienstverhältnis stehen, kann
aus dem Dienstverhältnis lautendes Urteil gilt, wenn der von der Auferlegung von Kosten nach den Absätzen 1
Soldat vor Eintritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, bis 3 abgesehen werden.
als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts. (5) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1
(6) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 oder 3 dem Soldaten zur Last fallen, sind
Satz 1 und 6, für die Aberkennung des Ruhegehalts dem Bund aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder
Absatz 5 Satz 1 und 2 und für die Aberkennung des teilweise von einem Dritten zu tragen sind.
Dienstgrades Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
§ 139
15. K o s t e n d e s V e r f a h r e n s Kosten
bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
§ 136
Allgemeines (1) Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels des
Soldaten oder des Wehrdisziplinaranwalts, soweit dieser
Kosten werden nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren es zu Gunsten des Soldaten eingelegt hat, sind dem
erhoben. Bund aufzuerlegen. Die Kosten eines zu Ungunsten des
§ 137 Soldaten eingelegten und erfolgreichen Rechtsmittels des
Wehrdisziplinaranwalts trägt der Soldat; sie sind jedoch
Umfang der Kostenpflicht
dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es
(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
(2) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolg- (7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten werden
los eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt dem Bund nicht auferlegt, wenn der Soldat die Einleitung
hat. des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dadurch veran-
(3) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Wehr- lasst hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last
dienstgericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann
aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des
zu belasten. Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn
(4) Hat das Wehrdienstgericht das gerichtliche Diszi- 1. der Soldat das gerichtliche Disziplinarverfahren
plinarverfahren eingestellt, weil gegen den Soldaten, der dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesent-
nach Einlegung der Berufung in den Ruhestand getreten lichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch
ist, ein verwirktes Beförderungsverbot nicht verhängt zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesent-
werden darf, so hat dieser die Kosten des Verfahrens zu liche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl
tragen. Soweit es unbillig wäre, den Soldaten mit den er sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf geäußert
Kosten des Verfahrens zu belasten, sind sie dem Bund hat,
ganz oder teilweise aufzuerlegen. 2. gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Kosten eine Disziplinarmaßnahme im gerichtlichen Disziplinar-
des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche verfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein
Entscheidung in den Fällen des § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, Verfahrenshindernis besteht,
§ 98 Abs. 3 Satz 2, § 127 Abs. 4 und § 128 oder 3. das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 108
durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Abs. 3 Satz 2 einstellt,
entstanden sind. 4. die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinar-
§ 140 verfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaß-
Notwendige Auslagen nahme verhängt.
(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
(1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Aus-
lagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Soldat frei- 1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis
gesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von
anderen als den in § 138 Abs. 2 bezeichneten Gründen Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder
eingestellt wird. Versorgungsbezüge besteht,
(2) Die dem verurteilten Soldaten erwachsenen not- 2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts,
wendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Bund soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu
aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen
zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung Verteidigers.
gestellten Pflichtverletzungen nur zum Teil die Grundlage (9) Für die Vorermittlungen nach § 92, die Antrags-
der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur verfahren nach § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2,
Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender § 127 Abs. 4 und § 128 sowie im Wiederaufnahmever-
Umstände dem Soldaten besondere Auslagen erwachsen fahren gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.
und diese Untersuchungen zu Gunsten des Soldaten aus-
gegangen sind.
§ 141
(3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdisziplinaranwalt zu
Entscheidung über die Kosten
Ungunsten des Soldaten eingelegt und wird es zurück-
genommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Soldaten (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss be-
im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Aus- stimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
lagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen
vom Wehrdisziplinaranwalt zu Gunsten des Soldaten ein- Auslagen trägt, trifft das Wehrdienstgericht in dem Urteil
gelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. Hat ein zu Ungunsten oder dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.
des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel des Wehrdiszi-
plinaranwalts Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen, (3) Die Kosten können von den Dienst- oder Versor-
die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen gungsbezügen oder von einem nach § 109 bewilligten
sind, teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Soweit erforderlich,
es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten. werden Geldbeträge nach den Vorschriften des Verwal-
tungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
(4) Hat der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat
es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen des Soldaten (4) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der
dem Bund aufzuerlegen. Vorermittlungen gemäß § 92 von der Einleitung eines
gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab oder stellt sie das
(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 139 gerichtliche Disziplinarverfahren ein, entscheidet auf ihren
Abs. 3 entsprechend. Bei einem in vollem Umfang er- Antrag oder auf Antrag des Soldaten der zuständige Rich-
folglosen Rechtsmittel des Soldaten ist es unzulässig, ter des Truppendienstgerichts, das zur Entscheidung über
die notwendigen Auslagen, die diesem im Rechtsmittel- die Hauptsache zuständig gewesen wäre, wer die not-
verfahren erwachsen sind, ganz oder teilweise dem Bund wendigen Auslagen trägt. Der Antrag auf Erstattung der
aufzuerlegen. notwendigen Auslagen ist innerhalb eines Monats nach
(6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten durch Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht
schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund einzureichen. Beabsichtigt der Richter, die notwendigen
nicht auferlegt. Auslagen nicht in vollem Umfang dem Bund aufzuerlegen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2123
ist dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 146
Der Beschluss ist dem Soldaten zuzustellen und der Ermächtigung
Einleitungsbehörde bekannt zu geben. zum Erlass einer Rechtsverordnung
(5) Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermäch-
oder des Richters des Truppendienstgerichts über die
tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Kosten und die notwendigen Auslagen ist die Beschwerde
Bundesministerium des Innern zu bestimmen, welche Be-
zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Truppen-
züge einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und
dienstgericht.
Wehrsold im Sinne der §§ 24, 126 und des 1. Unter-
§ 142 abschnittes des Dritten Abschnitts anzusehen sind.
Kostenfestsetzung
§ 147
Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung
Überleitungsvorschriften
zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. Auf (1) Die Tilgung einer einfachen Disziplinarmaßnahme,
Erinnerung gegen die Festsetzung entscheidet der Vor- die vor dem … verhängt wurde, richtet sich nach den
sitzende der Truppendienstkammer endgültig. § 112 gilt bisher geltenden Vorschriften. Ein Beförderungsverbot,
entsprechend. das vor dem … verhängt wurde, ist nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zu tilgen.
Schlussvorschriften (2) Für Beschwerden gegen vor dem … verhängte
Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maß-
§ 143 nahmen und Entscheidungen von Disziplinarvorgesetzten
vor dem … gelten die bisherigen Vorschriften.
Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit
(1) Wird einem Soldaten auf Zeit während der ersten § 148
vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung nach § 55
Einschränkung von Grundrechten
Abs. 5 des Soldatengesetzes zugestellt, kann gegen ihn
wegen derselben Tat ein gerichtliches Disziplinarverfahren Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf
erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn unanfecht- körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
bar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Grundgesetzes) und das Grundrecht der Freiheit der
Beendigung des Dienstverhältnisses führt. Hebt das Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) ein-
Verwaltungsgericht die Entlassungsverfügung auf, darf geschränkt.
wegen derselben Tat nicht auf Entfernung aus dem
Dienstverhältnis erkannt werden. § 84 Abs. 2 gilt ent-
sprechend. Artikel 2
(2) Wird gegen einen Soldaten auf Zeit ein gerichtliches Änderung des Gesetzes
Disziplinarverfahren anhängig, kann er wegen derselben zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts
Tat nicht mehr nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes Artikel VIII des Gesetzes zur Neuordnung des Wehr-
entlassen werden. disziplinarrechts vom 21. August 1972 (BGBl. I S. 1481),
geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 18. Dezem-
§ 144
ber 1989 (BGBl. I S. 2261), wird aufgehoben.
Besondere Entlassung eines Soldaten
Auf das Verfahren der Wehrdienstgerichte in den Fällen
des § 61 des Soldatengesetzes finden die Vorschriften Artikel 3
über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechende Änderung des Zivildienstgesetzes
Anwendung. Das Urteil stellt fest, dass der Soldat auf-
grund seines Verhaltens vor der Ernennung der Berufung Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
in sein Dienstverhältnis unwürdig ist, oder es weist den machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811),
Antrag auf eine solche Feststellung ab. zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli
2001 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert:
§ 145
1. § 58b wird wie folgt geändert:
Bindung der
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Gerichte an Disziplinarentscheidungen
„Wird der Dienstleistende in einem Straf- oder
(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinar- Bußgeldverfahren freigesprochen oder kann eine
verfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entschei- Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der
dungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen
diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidun- und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt
gen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig. werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts
(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Ent- Disziplinarmaßnahmen nur verhängt werden, wenn
scheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehr- dies erforderlich ist, um die Ordnung im Zivildienst
dienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehl-
Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstver- verhalten das Ansehen des Zivildienstes ernsthaft
hältnis bindend. beeinträchtigt wurde.“
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ord- 8. § 67 wird wie folgt geändert:
nungsmaßnahmen verhängt“ die Wörter „oder kann
a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2
gefügt:
Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von
Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen „(4) Der Dienstleistende oder der frühere Dienst-
verfolgt werden,“ und nach dem Wort „Dienst- leistende kann die Aufhebung einer nicht mehr an-
leistenden“ die Wörter „oder des früheren Dienst- fechtbaren Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn
leistenden“ eingefügt. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht
sind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme
2. Folgender neuer § 58c wird eingefügt: führen können.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
„§ 58c
Förmliche Anerkennungen
9. § 69 wird wie folgt gefasst:
(1) Vorbildliche Pflichterfüllung und hervorragende
Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen „§ 69
gewürdigt werden. Auskünfte
(2) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzuneh- (1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen und
men, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die über Disziplinarmaßnahmen werden ohne Zustimmung
Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht des Dienstleistenden oder früheren Dienstleistenden
vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der nur erteilt
Entscheidung ist der Dienstleistende zu hören.
1. an Stellen innerhalb des Zivildienstes, an Gerichte
(3) Wird die förmliche Anerkennung zurückge-
und Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung
nommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein
der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden
in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder
Aufgaben erforderlich ist, sowie
teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist.
Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen 2. an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Über-
soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde. mittlung von Unterlagen zulässig. Über förmliche An-
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für frühere Dienst- erkennungen und Disziplinarmaßnahmen, die getilgt
leistende.“ oder tilgungsreif sind, werden Auskünfte nur mit
Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren
3. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver- Dienstleistenden erteilt.
tretern“ die Wörter „und den Regionalbetreuern des (2) Der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte
Bundesamtes“ eingefügt. nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.“
4. Dem § 62 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Dienstleistende ist über die Ermittlungen zu 10. § 69a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Er-
mittlungszweckes möglich ist. Ihm ist Akteneinsicht „(3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben,
zu gewähren, soweit dies ohne Gefährdung des Er- ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von
mittlungszweckes möglich ist.“ Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu be-
rechnen. Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen,
5. Dem § 62a wird folgender Satz angefügt: wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.“
„Dies gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert
ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht
verhandelt werden kann, die in der Person oder im
Verhalten des Dienstleistenden liegen.“ Artikel 4
Änderung des Soldatengesetzes
6. § 63 wird wie folgt gefasst:
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
„§ 63 machung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478),
Einstellung des Verfahrens geändert durch Artikel 8c des Gesetzes vom 18. Mai
Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:
festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine
Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder an- 1. § 53 wird wie folgt geändert:
gebracht, so stellt er das Verfahren ein und teilt dies
dem Dienstleistenden mit.“ a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 52 gilt entsprechend.“
7. Dem § 64 wird folgender Absatz 3 angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ungeachtet der Einstellung durch einen ande-
„(2) § 30 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes findet
ren Disziplinarvorgesetzten kann der Präsident des
keine Anwendung.“
Bundesamtes wegen desselben Sachverhalts eine
Disziplinarmaßnahme verhängen.“ c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2125
2. § 57 wird wie folgt gefasst: 1. Nach § 14 wird folgender neuer § 15 eingefügt:
„§ 57 „§ 15
Wiederaufnahme des Angehörige des Kommandos Spezialkräfte
Verfahrens, Verurteilungen
nach Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Soldaten, die im Rahmen des Kommandos
Spezialkräfte in besonderen militärischen Einsätzen
(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für verwendet oder hierfür ausgebildet werden, sind
die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Angehörige des Kommandos Spezialkräfte. Ent-
Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 sprechendes gilt für andere Soldaten, die gemeinsam
und 53 entsprechend. mit den in Satz 1 genannten Soldaten in besonderen
(2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Fällen eingesetzt oder ausgebildet werden.
Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine
(2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung,
Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so ver-
die bei einem besonderen militärischen Einsatz oder in
liert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten
der Ausbildung dazu vorgenommen wird und die nach
Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 54 Abs. 5
der Art des Einsatzes oder der Ausbildung über die im
Satz 1 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat
Militärdienst übliche Gefährdung hinausgeht.“
und gegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten
Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.“
2. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden §§ 16 und 17.
Artikel 5
3. Im neuen § 16 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „15“
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ersetzt.
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli Artikel 7a
2001 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert: Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Be-
1. In § 56 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 57“ die Angabe kanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I S. 1737,
„Abs. 1“ eingefügt. 1906), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt
2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert: geändert:
a) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt. 1. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
b) Der Nummer 12 wird das Wort „oder“ angefügt. „(4) § 137 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3, § 140 Abs. 8
c) Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer 13 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten ent-
eingefügt: sprechend.“
„13. als Angehöriger des Kommandos Spezial-
kräfte bei einer besonders gefährlichen 2. § 21 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Diensthandlung im Einsatz oder in der Aus- „§ 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdiszi-
bildung dazu“. plinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
d) Die Angabe „Nummern 1 bis 12“ wird durch die an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundes-
Angabe „Nummern 1 bis 13“ ersetzt. verwaltungsgericht tritt.“
Artikel 6 3. § 22 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes „§ 22
In § 28 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in Entscheidungen der Inspekteure
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 Für die Entscheidungen der Inspekteure der Teil-
(BGBl. I S. 766) werden die Wörter „dem Widerruf“ durch streitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren
die Wörter „der Rücknahme“ ersetzt. Dienststellungen über weitere Beschwerden gilt § 21
Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.“
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über die einmalige Unfallentschädigung Artikel 8
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes Änderung des Wehrstrafgesetzes
Die Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung In § 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213),
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 1178), geändert durch die Verordnung vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist,
25. September 1983 (BGBl. I S. 1244), wird wie folgt wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“
geändert: ersetzt.
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
Artikel 9 Artikel 11
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3
Rechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung am ersten Tag des fünften auf die Verkündung folgenden
des Soldatenversorgungsgesetzes durch Rechtsverord- Kalendermonats in Kraft.
nung geändert werden.
(2) Gleichzeitig tritt die Wehrdisziplinarordnung in der
Artikel 10 Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972
Bekanntmachungserlaubnis (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1850), außer
Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Kraft.
Wehrdisziplinarordnung in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt (3) Artikel 5 Nr. 2 und Artikel 7 treten mit Wirkung vom
bekannt machen. 1. Januar 2000 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. August 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
In Vertretung für die Bundesministerin der Justiz
der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2127
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 30. Juli 2001
Auf Grund des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Wehrdisziplinar-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I
S. 1665) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten vom 6. Juni
2001 (BGBl. I S. 1039) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für
1. die 10. Panzerdivision,
2. die 13. Panzergrenadierdivision,
3. die 1. Luftwaffendivision,
4. die 2. Luftwaffendivision
sowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren Standort im Wehr-
bereich II mit Ausnahme der Verteidigungsbezirke 31, 34 und 35, im Wehr-
bereich III mit Ausnahme des räumlichen Bereichs des Standortkommandos
Berlin, der Verteidigungsbezirke 81, 82, 84 und 85, im Wehrbereich IV und
im Ausland haben, die sich im Ausland befinden und für die nach Absatz 1
eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist.“
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Truppendienstgericht Süd ist bis zum 30. September 2001 für das
Wehrbereichskommando VII/13. Panzergrenadierdivision mit Ausnahme des
Standortkommandos Berlin und der übrigen dem Wehrbereichskommando
VII/13. Panzergrenadierdivision unterstellten Truppenteile und Dienststellen
zuständig, die ihren Standort im räumlichen Bereich des Standortkomman-
dos Berlin und in den Verteidigungsbezirken 81, 82, 84 und 85 haben.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 2001
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Biederbick
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
Verordnung
nach § 6 des Mauergrundstücksgesetzes
(Mauergrundstücksverordnung –– MauerV)
Vom 2. August 2001
Auf Grund des § 6 des Mauergrundstücksgesetzes §2
vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) verordnet das Bundes- Zweckbestimmung und Verteilung der Mittel
ministerium der Finanzen:
(1) Die Mittel des Fonds werden für Projekte verwendet,
die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken
§1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet (Beitrittsgebiet) dienen. Die Mittel dürfen nicht für
Mittel des Fonds die Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt
nach § 5 des Mauergrundstücksgesetzes werden.
(1) Dem Fonds stehen die Einnahmen aus der Ver- (2) Die in Artikel 1 des Eingungsvertrages genannten
äußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich Länder und das Land Berlin erstellen jeweils eine Priori-
der Leistungen an Berechtigte nach § 3 Abs. 1 und 2 des tätenliste der länderübergreifenden oder auf das jeweilige
Mauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach Land bezogenen Projekte, die aus Mitteln des Fonds
§ 2 Abs. 2 des Mauergrundstücksgesetzes zu. gefördert werden sollen und übersenden diese dem
Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium
(2) Die Einnahmen werden im Bundeshaushalt ver-
der Finanzen schlägt im Einvernehmen mit den Finanz-
einnahmt. Sie sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
ministerien der in Artikel 1 des Einigungsvertrages ge-
1. vom Bund zu tragende Nebenkosten der Veräußerung nannten Länder sowie der Senatsverwaltung für Finanzen
wie zum Beispiel Kosten einer Vermessung, einer des Landes Berlin dem Haushaltsausschuss des Deut-
Abschätzung des Kaufpreises oder einer Herrichtung schen Bundestages die Förderung der prioritären Projekte
des Grundstücks nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Mauer- im Beitrittsgebiet vor.
grundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980),
(3) Für die Verteilung der Mittel auf einzelne Projekte
2. Erstattungen von zu viel gezahlten Beträgen nach § 2 gilt, sofern kein länderübergreifendes Projekt festgelegt
Abs. 2 Satz 2 des Mauergrundstücksgesetzes, wird, der nachfolgende Schlüssel:
3. Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 vom a) Land Berlin 8,11 vom Hundert;
Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks zum b) Land Brandenburg 16,10 vom Hundert;
Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides
wegen der Verwendung des Grundstücks für dringen- c) Land Mecklenburg-
de eigene öffentliche Zwecke des Bundes oder wegen Vorpommern 11,98 vom Hundert;
der Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte d) Freistaat Sachsen 29,63 vom Hundert;
nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Mauergrundstücksgesetzes, e) Land Sachsen-Anhalt 17,88 vom Hundert;
4. Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 vom f) Freistaat Thüringen 16,30 vom Hundert.
Hundert der für das Grundstück erhaltenen Gegen-
leistung, wenn das Grundstück nach dem 15. Februar (4) Das Bundesministerium der Finanzen unterbreitet
1992 und vor dem 19. Juli 1996 im Sinne des § 3 Abs. 1 dem Haushaltsausschuss seinen Vorschlag über die
Satz 4 des Mauergrundstücksgesetzes an Dritte ver- Verteilung der Mittel, sobald ein Betrag von mindestens
äußert worden oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Mauer- 20 Millionen Deutsche Mark erreicht ist, jedoch min-
grundstücksgesetzes auf Dritte übergegangen ist und destens alle zwei Jahre. In geeigneten Ausnahmefällen
kann das Bundesministerium der Finanzen von diesen
5. Ansprüche von Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Vorgaben abweichen.
des Mauergrundstücksgesetzes.
(5) Die Finanzministerien der in Artikel 1 des Einigungs-
Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten nach § 3 des vertrages genannten Länder und die Senatsverwaltung
Mauergrundstücksgesetzes ist im Einzelnen weiterhin für Finanzen des Landes Berlin weisen dem Bundes-
nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finan- ministerium der Finanzen bis spätestens zum 31. Dezem-
zen vom 31. Juli 1996 (BAnz. S. 9205) zu verfahren. ber des dem Abschluss eines Haushaltsjahres folgenden
(3) Von den Einnahmen ist ein Rückbehalt für Ausgaben Jahres listenförmig die zweckentsprechende Verwendung
nach Absatz 2 Satz 2 abzuziehen, bevor dem Fonds der Fondsmittel nach.
Mittel zugewiesen werden. Das Bundesministerium der (6) Ergänzungen zu den Verfahrensbestimmungen die-
Finanzen setzt den Rückbehalt nach dem absehbaren ser Rechtsverordnung können durch Verwaltungsverein-
Bedarf fest. barung geregelt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2129
§3 (2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am
Status, Verwaltung und Vertretung des Fonds Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrech-
nung (Haushalts- und Vermögensrechnung) für den Fonds
(1) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den auf. Eine Übersicht ist der Jahresrechnung des Bundes
Fonds und vertritt ihn nach außen. Der Fonds ist nicht beizufügen.
rechtsfähig, kann aber unter seinem Namen im rechts-
geschäftlichen Verkehr handeln und klagen oder verklagt
werden. §5
(2) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Schlussabrechnung
Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt
Mit der vollständigen Verteilung der Mittel endet der
zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten
Fonds. Die Auflösung des Fonds wird im Bundesgesetz-
des Fonds.
blatt bekannt gegeben.
§4
Wirtschaftsplan und Jahresrechnung §6
Inkrafttreten
(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt jährlich
einen Wirtschaftsplan auf. Eine Übersicht wird dem Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Bundeshaushalt als Anlage beigefügt. in Kraft.
Berlin, den 2. August 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
Sechste Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 7. August 2001
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I
S. 1050, 1054) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der
Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der
Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts-
abbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2001 neu festgesetzt:
1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 1 707 Deutsche Mark
(872,78 Euro).
2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 421 Deutsche Mark
(215,25 Euro).
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 455 Deutsche Mark
(232,64 Euro) übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 535 Deutsche
Mark (273,54 Euro) berücksichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfte
Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur
Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom
14. August 2000 (BGBl. I S. 1289) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. August 2001
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2131
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, und zur Änderung
der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken*)
Vom 10. August 2001
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 4. Art der Verabreichung und verabreichte Menge
rung und Landwirtschaft verordnet des Arzneimittels,
– auf Grund des § 54 Abs. 1 und 2 Nr. 12, auch in 5. Datum der Anwendung und Nachbehandlungen,
Verbindung mit Abs. 3, des Arzneimittelgesetzes in der 6. Wartezeit in Tagen,
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 7. Name der das Arzneimittel anwendenden Person.
(BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März Soweit die Anwendung von Arzneimitteln durch
1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen andere Personen als dem Halter der behandelten
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom Tiere erfolgt, ist die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt,
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit wenn die dem Halter von dem Anwender der Tier-
dem Bundesministerium für Gesundheit und dem arzneimittel dazu mitgeteilten oder vorgelegten
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und Informationen in das Bestandsbuch übertragen
worden sind. Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2
– auf Grund des § 57 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes
erfordern eine so genaue Erfassung der behan-
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
delten Tiere, dass eine Bestimmung der Einzeltiere
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
oder der Tiergruppe und deren Standort, bis hin
S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar
zur kleinsten gemeinsam behandelten Einheit, un-
2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit dem
mittelbar möglich ist. Standortveränderungen sind
Bundesministerium für Gesundheit:
während der Behandlungs- und Wartezeit ebenfalls
zu dokumentieren. Der Halter von Tieren hat für
Artikel 1
jeden Bestand ein Bestandsbuch zu führen. Dieses
Änderung der Verordnung kann auch als elektronisches Dokument geführt
über Nachweispflichten für Arzneimittel, werden und als Wiedergabe auf einem Bildträger
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden.
Die Verordnung über Nachweispflichten für Arznei- Bei der Aufbewahrung des Bestandsbuches auf
mittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, Datenträgern muss insbesondere sichergestellt
vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 26), zuletzt geändert werden, dass die Daten während der Dauer der
durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I Aufbewahrung verfügbar sind, jederzeit lesbar
S. 1807), wird wie folgt geändert: gemacht werden können, unveränderlich sind und
mindestens einmal im Monat ausgedruckt werden.
1. § 4 wird wie folgt geändert: Der Halter von Tieren hat das Bestandsbuch
zusammen mit den entsprechenden Arzneimittel-
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „mindestens
Anwendungs- und Abgabebelegen gemäß § 13
drei Jahre“ durch die Wörter „mindestens fünf
Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über tierärztliche
Jahre“ ersetzt.
Hausapotheken fünf Jahre, beginnend mit dem
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: Zeitpunkt der letzten Eintragung, aufzubewahren.
„(3) Weiterhin hat der Halter von Tieren, die der Es ist der zuständigen Behörde und dem bestands-
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, jede durch- betreuenden Tierarzt auf Verlangen vorzulegen.“
geführte Anwendung von Arzneimitteln, die zum
Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben 2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „mindestens
sind, unverzüglich in ein im Betrieb zu führendes drei Jahre“ durch die Wörter „mindestens fünf Jahre“
Bestandsbuch gemäß dem Muster der Anlage ein- ersetzt.
zutragen. Das Bestandsbuch hat folgende Angaben
zu enthalten: 3. § 6 wird wie folgt geändert:
1. Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere, a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende der
2. Standort der behandelten Tiere zum Zeitpunkt Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
der Behandlung und in der Wartezeit,
b) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 5
3. Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, ersetzt:
Nummer des tierärztlichen Arzneimittel-Anwen-
„3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Abs. 1
dungs- und Abgabebeleges gemäß § 13 Abs. 1
Satz 3 Nachweise nicht oder nicht mindestens
Satz 2 der Verordnung über tierärztliche Haus-
fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht
apotheken,
rechtzeitig vorlegt,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anwendung
1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll- nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein-
maßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in
lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der trägt oder
Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 9 oder 10 ein
89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG L Nr. 125 S. 10),
Bestandsbuch nicht oder nicht mindestens fünf
2. Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Ände-
rung der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschrif- Jahre aufbewahrt oder es nicht oder nicht
ten der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 373 S. 15). rechtzeitig vorlegt.“
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
4. Der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, wird folgende
Anlage zu § 4 Abs. 3 angefügt:
„Anlage
(zu § 4 Abs. 3)
Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln
Arzneimittel-
Standort bezeichnung, Datum der Anwendung
Anzahl, Name
der/s Tiere/s Nr. des Warte-
Art und der an-
zum Zeitpunkt tierärztlichen zeit
Identität wendenden
der Behandlung/ Anwendungs- in Tagen
der Tiere Art der Verabreichung Person
in der Wartezeit und Abgabe-
und verabreichte Menge des Arzneimittels
beleges
“
Artikel 2 Anlage 2 in doppelter Ausfertigung auszufüllen.
Änderung der Verordnung über Auf dem Arzneimittel-Anwendungs- und Abga-
tierärztliche Hausapotheken bebeleg ist vom Tierarzt zu vermerken, ob die
Abgabe auf den Behandlungsfall bezogen
Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in erstmalig oder zum wiederholten Mal erfolgt.“
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1996
bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender neuer
(BGBl. I S. 554), geändert durch Artikel 3 der Verord-
Satz 4 eingefügt:
nung vom 10. Juni 1997 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgt
geändert: „Der Tierarzt hat das für den Tierhalter be-
stimmte Original diesem unverzüglich aus-
1. § 12a wird wie folgt geändert: zuhändigen.“
a) In der Überschrift werden die Wörter „Hinweis auf cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und wie folgt
die Wartezeit“ durch das Wort „Informationspflich- gefasst:
ten“ ersetzt. „Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Tierarzt
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: und ist von diesem mindestens fünf Jahre auf-
zubewahren.“
„(3) Wendet der Tierarzt Arzneimittel selbst an, hat
er dem Tierhalter die für die Eintragung in das dd) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
Bestandsbuch nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über b) In Absatz 2 Nr. 4 werden jeweils nach dem Wort
Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwen- „Abgabe“ die Wörter „und Anwendung“ eingefügt.
dung bei Tieren bestimmt sind, erforderlichen
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“
Angaben unverzüglich mitzuteilen.“
durch die Wörter „mindestens fünf Jahre“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert: 3. In § 13a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „mindestens fünf
aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 Jahre“ ersetzt.
ersetzt:
4. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Bei der Anwendung von Arzneimitteln bei
Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln a) In Nummer 13a wird das Wort „oder“ durch ein
dienen, sowie bei der Abgabe von Arznei- Komma ersetzt.
mitteln, die zur Anwendung bei diesen Tieren b) In Nummer 13b wird das Wort „oder“ am Satzende
bestimmt sind, ist der Vordruck gemäß durch ein Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2133
c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: d) Nach Nummer 14 wird folgende neue Nummer 15
angefügt:
„14. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3
Satz 1 oder § 13a Abs. 2 Satz 2 einen Nach- „15. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 eine Angabe
weis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushän- rechtzeitig einträgt.“
digt oder nicht oder nicht mindestens fünf
Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht recht-
zeitig vorlegt oder“. 5. Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
Wartezeit
(zu § 13 Abs. 1) Nr. …………………
Fortlaufende Belegnummer
Dauer
der
Unterschrift des Tierarztes oder seines Beauftragten
Anwendung
Angewendete/Abgegebene Arzneimittel/Behandlungsanweisung
des Tierarztes im jeweiligen Jahr
Dosierung
pro Tier
und Tag
Tierärztlicher Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg
Abgabemenge
Original Tierhalter“
Name und Anschrift des Tierhalters
Anwendungs-
menge;
Art der
Verabreichung
Chargen-
bezeichnung
Arzneimittel-
bezeichnung
Dieser Beleg ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Diagnose
Name und Anschrift des Tierarztes
Anwendungs-/Abgabedatum
Anzahl, Art
und Identität
der Tiere
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
Artikel 3 Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Ver- Artikel 4
ordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die
Inkrafttreten
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, und der
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der vom Diese Verordnung tritt am 24. September 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. August 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
Alexander Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001 2135
Erste Verordnung
zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
Vom 13. August 2001
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Krankenhausfinanzie- gemeinde, in den Stadtstaaten Stadtteil, Zu-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom und Abgangsdatum, ferner nach im Zeitpunkt
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), der durch Artikel 11 Nr. 14 der Entlassung bekannter Hauptdiagnose
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) und nach Fachabteilung mit der längsten
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Verweildauer, bei Krankenhäusern zusätzlich
der Angabe, ob im Zusammenhang mit der
Hauptdiagnose operiert worden ist,“.
Artikel 1
h) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
Die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990
(BGBl. I S. 730) wird wie folgt geändert: „15. vorstationär, nachstationär und teilstationär be-
handelte Patienten und teilstationäre Berech-
nungstage, gegliedert nach Fachabteilung,
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Einrichtungen der Geriatrie und besonderen
a) In Nummer 1 werden Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der
aa) das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt Bundespflegesatzverordnung; Zahl ambulan-
und ter Operationen und der Angabe, ob ambu-
lante Operationen im Rahmen einer Ermäch-
bb) nach dem Wort „Trägerschaft“ ein Komma tigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
und die Wörter „einschließlich bei öffentlicher Versorgung erbracht wurden,“.
Trägerschaft die Rechtsform,“ eingefügt.
i) In Nummer 17 wird das Wort „Pflegetage“ durch die
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Wörter „Berechnungs- und Belegungstage nach
„3. Betten, gegliedert nach Art der Förderung und der Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt und
Fachabteilung sowie nach Art der Nutzung und nach dem Wort „-abgang“ die Wörter „einschließ-
Vertragsbestimmung,“. lich der Einrichtung, in die entlassen wird“ ein-
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: gefügt.
„4. Einrichtungen der Intensivmedizin, der Geriatrie j) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
und besondere Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 „18. auf der Grundlage der Krankenhaus-Buch-
Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung mit führungsverordnung die Aufwendungen des
Ausnahme von Einrichtungen für Dialysepatien- Krankenhauses nach den Kontenuntergrup-
ten, gegliedert nach Art und Zahl der Betten, pen 600 bis 720, 730 bis 742, 781 und 782
nach Berechnungs- und Belegungstagen nach sowie die Höhe der Aufwendungen, die in
der Bundespflegesatzverordnung sowie der diesen Kontenuntergruppen auf Leistungen
Zahl der behandelten Fälle,“. entfallen, die nicht zu den allgemeinen voll-
d) In Nummer 5 wird die Angabe „nach § 10 des und teilstationären Krankenhausleistungen
Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ gestrichen. gehören (Abzüge), gegliedert nach einzelnen
Personal- und Sachkostenarten; soweit die
e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: Ermittlung der Abzüge mit unverhältnismäßig
„7. Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung hohem Aufwand verbunden ist, sind sie wirk-
während des Tages und der Nacht, gegliedert lichkeitsnah zu schätzen.“
nach Fachabteilung, Einrichtungen der Geria- k) Folgender Satz wird angefügt:
trie und besonderen Einrichtungen nach § 13
Abs. 2 Satz 3 der Bundespflegesatzverord- „In Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
nung,“. werden anstelle der Berechnungs- und Belegungs-
tage nach der Bundespflegesatzverordnung die
f) In Nummer 11 werden die Wörter „sowie in Weiter- Pflegetage erhoben.“
bildung“ gestrichen.
g) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: 2. In § 4 Nr. 3 wird das Wort „Telefonnummer“ durch das
„14. aus dem Krankenhaus oder der Vorsorge- Wort „Telekommunikationsnummer“ ersetzt.
oder Rehabilitationseinrichtung mit mehr als
100 Betten entlassene vollstationär behandel- 3. In § 5 Satz 3 werden die Angabe „nach § 3 Nr. 1 bis 13
te Patienten und Sterbefälle, gegliedert nach und 15 bis 17“ durch die Angabe „nach § 3 Nr. 1 bis 17“
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohn- ersetzt und die Angabe „14 und“ gestrichen.
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.
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4. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Die Angabe „6, 8, 9,“ wird gestrichen. Inkrafttreten
b) Nach der Angabe „13“ wird ein Komma und die (1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g tritt am 1. Januar 2003
Angabe „14“ eingefügt. in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 2002
5. § 8 wird aufgehoben. Der bisherige § 9 wird § 8. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. August 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt