2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
Bekanntmachung
der Neufassung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Vom 5. Juli 2001
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistiken der
Schifffahrt und des Güterkraftverkehrs vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452)
wird nachstehend der Wortlaut des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 4. August 1986 (BGBl. I
S. 1270),
2. den am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen § 4 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes
vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106, 2153),
3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
26. August 1992 (BGBl. I S. 1564),
4. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 66 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),
5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
13. August 1993 (BGBl. I S. 1489),
6. das am 18. März 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I
S. 494),
7. den am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli
1997 (BGBl. I S. 1832),
8. den am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2860),
9. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 5. Juli 2001
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
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Gesetz
über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
(Binnenschifffahrtsaufgabengesetz – BinSchAufgG)
§1 2. einer natürlichen Person gehört, die nicht Deutscher im
Aufgaben des Bundes; Zuständigkeiten Sinne des Grundgesetzes ist oder ihren Wohnsitz nicht
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder
(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnen-
3. einer juristischen Person oder Personenvereinigung
schifffahrt
gehört, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses
1. die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffs- Gesetzes hat. Das Gleiche gilt trotz eines Sitzes im
verkehrs im allgemeinen deutschen Interesse, Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn Personen, die
2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leich- unmittelbar oder mittelbar über die willensbestim-
tigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der mende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der
Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) Stimmrechte verfügen, entweder
und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des a) natürliche Personen, die nicht Deutsche im Sinne
Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundes- des Grundgesetzes sind, oder
wasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugs-
aufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu b) natürliche Personen ohne Wohnsitz im Geltungs-
schließenden Vereinbarung, bereich dieses Gesetzes oder
3. die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bun- c) juristische Personen oder Personenvereinigungen
deswasserstraßen, ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
4. die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von sind.
Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Aus- Das Gleiche gilt, wenn an Stelle des Eigentümers ein Aus-
rüstungsgegenstände einschließlich Funkanlagen, Be- rüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder 3 erfüllt
mannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimm- ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasserfahrzeug eine
körper und schwimmenden Anlagen auf den Bundes- Eintragung nach Nummer 1 vorliegt.
wasserstraßen,
(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich
5. die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit
sowie die Sicherung einer angemessenen Unter- 1. für Sportfahrzeuge,
bringung der auf den Bundeswasserstraßen an Bord 2. für Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Abs. 3 der Schiffs-
befindlichen Personen, registerordnung keiner Eintragung in das Schiffs-
6. die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundes- register bedürfen,
wasserstraßen für Wasserfahrzeuge. 3. soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarun-
(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben sind die gen, insbesondere aus der Revidierten Rheinschiff-
Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des fahrtsakte und dem Vertrag zur Gründung der Euro-
Bundes. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2 päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus Rechts-
und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen vorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen der Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheits-
Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störun- rechte übertragen hat, ergibt.
gen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechts-
verordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 für die funktechnische (3) Über die Erlaubnis entscheidet auf schriftlichen An-
Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte trag des Eigentümers oder des Ausrüsters das Bundes-
Behörde bedient sich der Hilfe der Regulierungsbehörde ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die
für Telekommunikation und Post. Erlaubnis kann auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten,
Gütermengen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise
beschränkt werden. Sie kann insbesondere versagt
§2 werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist
Erlaubnis zur Fahrt oder das Befahren Belange der Bundesrepublik Deutsch-
land beeinträchtigt. Das Bundesministerium für Verkehr,
(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist er- Bau- und Wohnungswesen kann die Befugnis zur Ertei-
laubnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug lung der Erlaubnis auf die Behörden der Wasser- und
1. nicht in einem Schiffsregister eingetragen ist, oder Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.
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(4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsgeschäftliche, 2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt
firmenrechtliche oder andere Gestaltungen oder Schein- archivmäßig gesichert niederzulegen und in der
tatbestände, die zur Umgehung geeignet sind, nicht Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
berührt.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-
§3 ordnung das technische Verfahren der Schiffseichung
Rechtsverordnungen (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen
Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden
Wohnungswesen wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Anlagen zu regeln.
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Rechtsverordnungen zu erlassen über
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
1. das Verhalten im Verkehr, einschließlich des Verhaltens werden von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-
der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das gebo- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium des
ten ist, um Innern*) gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur
a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-
b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher An-
schutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Ab-
sprüche die Art der Beteiligung festzustellen und
satz 1 Nr. 2, 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem
c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Rechts-
2. die Anforderungen an verordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bedürfen, soweit sie
den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesund-
a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Frei- heitsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) berühren, auch des Einver-
bord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und nehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
schwimmenden Anlagen,
(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
b) die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und
und 4 kann auch
schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu
verwendenden Anlagen, Instrumente und Geräte 1. geregelt werden,
und sonstige Ausrüstungsgegenstände, a) wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraus-
3. die Anforderungen an die Kennzeichnung der Was- setzungen nachzuweisen ist,
serfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden b) auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungs-
Anlagen, ergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine
4. die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließ- Urkunde hierüber ausgestellt werden,
lich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord c) auf welche Weise und unter welchen Vorausset-
von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwim- zungen wegen
menden Anlagen und an Land,
aa) mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zu-
5. die Anforderungen an die Besetzung der Wasser- verlässigkeit des Inhabers,
fahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und
Befähigung der Besatzungsmitglieder, bb) technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs,
einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerä-
6. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der tes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegen-
Besatzungsmitglieder, standes
7. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der eine Erlaubnis entzogen und eine Urkunde hierüber
Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit, vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann,
8. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungs- 2. die Befugnis zur Übermittlung von personenbezoge-
mitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von nen Daten durch die Dienststellen der Wasser- und
Berufsausbildung und Arbeitsschutz. Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasser-
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 schutzpolizeien der Länder oder durch andere mit
können auch erlassen werden Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 betraute Stellen
eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist
1. zur Abwehr von Gefahren für das Wasser,
a) zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
2. zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schäd- bis 6,
licher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissions- b) für die ordnungsgemäße Durchführung von Prü-
grenzwerte unter Berücksichtigung der technischen fungen und Untersuchungen,
Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkraft- c) für Entscheidungen über die Entziehung oder die
treten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis,
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 d) für die Durchsetzung der Entziehung oder der An-
kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen ordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.
sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt- *) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 5. Juni
1986 (BGBl. I S. 864) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 und 2 des
machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
bezeichnen, in „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“.
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(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bestimmen, welche über den Bereich eines Landes
erstrecken sich nicht auf hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiff-
a) Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende fahrt von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wahr-
Anlagen der Bundeswehr, genommen werden.
b) überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 § 3e
Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes; die Ermäch-
tigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druck- Übertragungsermächtigung
behältern und Druckgasbehältern, für die eine Ver- (1) Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 und § 3b Abs. 1
ordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist. können durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen übertragen werden. Hierzu werden
§ 3a ermächtigt
Beleihung von juristischen Personen 1. im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Verkehr,
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministe-
nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung rium des Innern*) gemeinsam,
juristische Personen des privaten Rechts mit der Unter-
2. in den übrigen Fällen das Bundesministerium für
suchung von Wasserfahrzeugen, die für Sport- oder
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das des Ein-
Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge),
vernehmens mit anderen Bundesministerien insoweit
ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung
bedarf, als es für das Gebrauchmachen von der zu
von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Re-
übertragenden Ermächtigung erforderlich wäre.
gistrierung sowie mit der Abnahme von Prüfungen und der
Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Die Befugnisse können einer Wasser- und Schifffahrts-
Sportfahrzeugen zu beauftragen. Die juristischen Perso- direktion für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schiff-
nen müssen einwilligen und nach Satzung und Verhalten fahrtsdirektionen übertragen werden.
hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. (2) Beteiligungspflichten in Form des Benehmens oder
Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juristischen der Anhörung, die in einer übertragbaren Ermächtigung
Personen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes- vorgesehen sind, gehen mit deren Übertragung auf die
ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Wasser- und Schifffahrtsdirektionen über, soweit die
übertragene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.
§ 3b
Binnenlotsen §4
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Kosten
nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 und den
im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4, §§ 3a und 3d erlassenen
Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und
sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen die Entgelte Auslagen) erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung
für die Leistungen der Binnenlotsen in angemessener umfasst neben den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungs-
Höhe festzusetzen. kostengesetzes zu erhebenden Auslagen auch auf die
(2) Soweit und solange eine Festsetzung der Lotsen- Kosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.
entgelte nach Absatz 1 in Kraft ist, dürfen andere als (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
die festgesetzten Entgelte weder versprochen, noch nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
gefordert, noch angenommen werden. Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im
§ 3c Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind
Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die Bun- so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen ver-
desregierung darauf hinzuwirken, dass die Wettbewerbs- bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei
bedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden und begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die
dass durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrs- Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
träger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berück-
ermöglicht wird. sichtigt werden.
§ 3d §5
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Hamburger Hafen
nungswesen kann zur Umsetzung der Richtlinie 87/540/
EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang Auf den im Bereich des Hamburger Hafens liegenden
zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und Teilen der Bundeswasserstraße Elbe ist der Bund im Rah-
grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und men des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht für Maßnahmen
über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü- zuständig, die das Verhalten im Verkehr betreffen. Seine
fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
für diesen Beruf (ABl. EG 1987 Nr. L 322 S. 20) durch *) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 5. Juni
1986 (BGBl. I S. 864) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 und 2 des
Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die er- Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
forderlichen Vorschriften erlassen. Hierbei kann es auch in „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“.
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
Maßnahmen erstrecken sich im Übrigen nicht auf Wasser- Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und
fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, Gewissen zu erteilen; der zur Erteilung einer Auskunft
die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver-
bestimmt sind, auf die Führung und Besetzung solcher weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
Fahrzeuge sowie auf Hafenlotsen. in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
§6 licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;
Überwachungsbefugnis
3. Grundstücke und Räume der in Nummer 1 genannten
(1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Beteiligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der
können die damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge, üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlungen
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen und deren durchzuführen; die in Nummer 2 genannten Personen
Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung haben ihnen jede Auskunft und Nachweisung zu
von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffs- erteilen, deren sie bedürfen; das Grundrecht der Un-
betrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume be- verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
treten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die
zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse 4. auch außerhalb der Geschäftsräume der Beteiligten,
nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche insbesondere auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen,
Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden; insoweit auf Lade- und Löschplätzen Ladung und Begleit-
wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung papiere prüfen.
(Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 genannten und die in deren
(2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasser- Geschäftsbereich tätigen Personen haben den Wasser-
fahrzeugs, Schwimmkörpers oder einer schwimmenden und Schifffahrtsdirektionen oder ihren Beauftragten bei
Anlage und der sonst für die Sicherheit Verantwortliche der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die
sowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfs-
für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Über- dienste zu leisten.
wachung betrauten Personen die Maßnahmen nach (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Absatz 1 zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten nungswesen kann zur Durchführung der den Wasser-
Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die und Schifffahrtsdirektionen nach Absatz 1 übertragenen
Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die Überwachungsaufgabe die erforderlichen allgemeinen
zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind. Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn § 6b
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr Verwaltungszwang
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen können die
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsauf-
gaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen
nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnah-
§ 6a
men allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.
Überwachungsbefugnis im
Rahmen von Binnenschifffahrtsabkommen
§7
(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen überwachen
die Einhaltung der auf Grund der Einführungsgesetze zu Bußgeldvorschriften
den bilateralen Binnenschifffahrtsabkommen durch Rechts- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
verordnung festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten und lässig einer Rechtsverordnung nach den §§ 3 und 3d
der Nebenbedingungen für den Wechselverkehr. Das oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- ergangenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechts-
wesen kann die den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
obliegenden Aufgaben durch Rechtsverordnung einer Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.
Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zuweisen.
fahrlässig
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 1. entgegen § 2 Abs. 1 als Schiffsführer eine Bundeswas-
können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder ihre serstraße ohne Erlaubnis befährt oder als Eigentümer
Beauftragten oder Ausrüster das unerlaubte Befahren einer Bundes-
1. die erforderlichen Ermittlungen anstellen, auch Ein- wasserstraße veranlasst,
sicht in die Bücher und Geschäftspapiere aller am 2. entgegen § 6 Abs. 2 den mit der Überwachung betrau-
Zustandekommen eines Vertrages über eine Verkehrs- ten Personen das Betreten des Wasserfahrzeugs, des
leistung und seiner Durchführung Beteiligten nehmen; Schwimmkörpers, der schwimmenden Anlage oder
2. von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den der Betriebs- oder Geschäftsräume oder die Vornahme
in deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft einer Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfs-
über alle Tatsachen verlangen, die für die Durch- mittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt oder
führung der Überwachung von Bedeutung sind; die Unterlagen nicht vorlegt oder
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3. entgegen § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit einer (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können
Rechtsverordnung nach Abs. 4, eine Mitteilung nicht, folgende Daten gespeichert werden:
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 1. Eigentümerdaten,
macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig führt. a) bei natürlichen Personen:
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Binnenlotse Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage
entgegen § 3b Abs. 2 andere als die festgesetzten und Orte der Geburt, Anschriften, Telefon- und
Entgelte fordert oder annimmt. Telefaxnummern,
b) bei juristischen Personen und Behörden:
(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2
Nr. 2 und 3 und Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des
zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit
nach Absatz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig- Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag
tausend Deutsche Mark geahndet werden. Bei Zuwider- und Ort der Geburt, Telefon- und Telefaxnummer
handlungen gegen die von den Rheinuferstaaten oder den und
Moseluferstaaten gleich lautend erlassenen schifffahrts- c) bei Vereinigungen:
polizeilichen Vorschriften und die auf Grund solcher
ein benannter Vertreter mit den Angaben nach
Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen gilt
Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Ver-
für die Höhe der Geldbuße der Rahmen des Artikels 32
einigung, und, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht,
der Revidierten Rheinschifffahrtsakte.
des Ausrüsters oder des bestellten Vertreters mit
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 den Angaben nach Buchstabe a,
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- 2. Heimatort, Art, Name und Identifikationsnummer des
und Schifffahrtsdirektion. Wasserfahrzeugs,
(6) Örtlich zuständig ist nur die Wasser- und Schiff- 3. Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu er-
fahrtsdirektion, in deren Bezirk die Tat begangen ist. Das forderlichen Eintragungen aus den Schiffspapieren,
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- insbesondere den Fahrtauglichkeits- und Eichbeschei-
wesen kann die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechts- nigungen sowie aus den Schiffsregistern einschließlich
verordnung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für der Angaben über Eigentumsverhältnisse.
den Bereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirek-
tionen übertragen, soweit dies für eine sachdienliche För- (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis
derung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweck- besteht, der Ausrüster oder der bestellte Vertreter hat der
mäßig ist. Ist die Tat auf einem Gewässer zwischen zwei nach Absatz 1 zuständigen Stelle die nach Absatz 2 zu
deutschen Ufern begangen, die zum Bezirk verschiedener speichernden Daten sowie jede Änderung dieser Daten
Verwaltungsbehörden gehören, so sind die Verwaltungs- auch ohne Aufforderung unverzüglich, vollständig und
behörden beider Ufer zuständig. wahrheitsgemäß mitzuteilen und auf Verlangen nachzu-
weisen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
§8
nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Länderfachausschuss das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden
Zur Verständigung des Bundes mit den Ländern bei Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.
der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der (5) Die Datei führende Stelle nach Absatz 1 übermittelt
Abstimmung der Interessen vor verkehrspolitischen Maß- in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei
nahmen, wird beim Bundesministerium für Verkehr, Monate, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten an den
Bau- und Wohnungswesen ein Ausschuss aus Vertretern Germanischen Lloyd zur Durchführung der ihm durch
der Länder gebildet. Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben.
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-
§9
genen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum
Binnenschiffsbestandsdatei Zwecke der
(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und 1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben
Wohnungswesen zu bestimmende zuständige Stelle
führt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei über a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung
Wasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper und Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I
schwimmender Anlagen sowie über deren Eigentümer S. 3971), zuletzt geändert durch die Verordnung
und Ausrüster vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4049) oder der
Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über
1. zur Feststellung des Bestandes der Binnenflotte und die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
deren Zustandes, und der Verordnung über die Beförderung gefähr-
2. für die Erteilung von Auskünften, um licher Güter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994
(BGBl. 1994 II S. 3830), zuletzt geändert durch die
a) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. 1998 II
Ausrüster von Wasserfahrzeugen oder S. 3000) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder
b) Daten eines Wasserfahrzeugs b) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgaben-
festzustellen oder zu bestimmen. gesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder
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c) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf 1. nach den §§ 12 und 17 Abs. 1 und 4 der Schiffs-
Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverord- registerordnung zum Binnenschiffsregister angemel-
nungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden det werden,
Fassung oder 2. nach § 4 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung angegeben
an die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrts- werden,
verwaltung des Bundes oder der Wasserschutz-
der Datei führenden Stelle nach § 9 Abs. 1 mit.
polizeien der Länder, an die obersten Dienststellen der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, an
die Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft, an die
See-Berufsgenossenschaft und an den Germanischen § 11
Lloyd, Ordnungswidrigkeitendatei
2. Überprüfung von Angaben, die im Zusammenhang (1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt eine
mit der Beantragung und Ausstellung der in Artikel 2 Datei über die in ihrer Zuständigkeit verfolgten Ordnungs-
Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genann- widrigkeiten in der Schifffahrt zur
ten Urkunde gemacht werden an die vom Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu 1. Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren,
bestimmende Stelle, 2. Vorgangsverwaltung.
3. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können
dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit folgende Daten gespeichert werden:
Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff,
seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder 1. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und
Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt Orte der Geburt, Anschriften der Betroffenen und
an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundes- gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen
kriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Dienst- Vertreters, Name und Anschrift des Unternehmens
stellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des sowie des Zustellungsbevollmächtigten,
Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder 2. die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen,
übermittelt werden. 3. die Tatzeiten und Tatorte sowie Identitätsmerkmale
(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo- von beteiligten Wasserfahrzeugen,
genen Daten dürfen übermittelt werden an die hierfür 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vor-
zuständigen Stellen anderer Staaten, soweit dies schriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungs-
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der widrigkeiten,
Schifffahrt, 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrens-
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vor- erledigungen durch die Bußgeldstelle, die Staats-
schriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder anwaltschaft und das Gericht unter Angabe der
gesetzlichen Vorschriften,
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang
mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasserfahr- 6. die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung
zeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine erforderlichen Daten.
Ladung oder Besatzung betreffen, stehen,
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt
1. das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden
werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die
Daten nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6,
Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch
dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Daten- 2. Verfahren von besonderer Bedeutung nach Absatz 7
schutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit und die dabei einzuhaltenden Löschungsfristen
sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicher- zu bestimmen.
heit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht
für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-
dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungs- genen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum
mittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter Zwecke der
einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist.
1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben
(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezoge-
a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung
nen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben
Binnenschifffahrt oder der Verordnung zur Inkraft-
nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens
setzung der Verordnung über die Beförderung
jedoch fünf Jahre, nachdem das Schiff entweder unter-
gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Ver-
gegangen und als endgültig verloren anzusehen oder
ordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
nachdem es ausbesserungsunfähig geworden ist.
auf der Mosel oder
b) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgaben-
§ 10 gesetzes erlassener Rechtsvorschriften
Amtliche Mitteilung an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsver-
Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister waltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien
geführt wird, teilen Tatsachen, die der Länder sowie an die Bundeskasse,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2033
2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene kein
dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Aus-
Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, schluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf
seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbei-
von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schiff- tet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt
fahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen worden sind.
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
und Wasserschutzpolizeien der Länder, (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezoge-
nen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben
3. Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens
Anordnungen des Verfalls im Sinne des § 29 des jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung,
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an Gerichte, soweit nicht bei Verfahren von besonderer Bedeutung
Staatsanwaltschaften und Hauptzollämter oder eine längere Frist erforderlich ist.
4. Auswertung von Schiffsunfällen an Dienststellen der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
§ 12
übermittelt werden.
Verzeichnis über Kleinfahrzeuge
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-
genen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen (1) Jedes Wasser- und Schifffahrtsamt führt ein Ver-
anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies zeichnis über Wasserfahrzeuge mit einer Länge von
weniger als 20 Meter (Kleinfahrzeuge), für die von ihm ein
1. zur Erfüllung des Artikels 1 Abs. 5 des Zusatzprotokolls
Kennzeichen zugeteilt wurde, zur
zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte,
1. Zuteilung von Kennzeichen,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vor-
schriften auf dem Gebiet der Schifffahrt, 2. Erteilung von Auskünften, um
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schiff- a) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von
fahrt oder Kleinfahrzeugen oder
4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang b) Identitätsmerkmale von Kleinfahrzeugen
mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang festzustellen oder zu bestimmen.
mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das
Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können
folgende Daten gespeichert werden:
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,
dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt 1. das zugeteilte Kennzeichen,
werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die 2. Eigentümerdaten,
Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch
dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Daten- a) bei natürlichen Personen:
schutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage
sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicher- und Orte der Geburt, Anschriften,
heit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht b) bei juristischen Personen und Behörden:
für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach
dem Kriegswaffenkontrollgesetz in der Fassung der Be- Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des
kanntmachung vom 22. November 1980 (BGBl. I S. 2506), Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), in der jeweils gel- und Ort der Geburt und
tenden Fassung, oder dem Betäubungsmittelgesetz, die c) bei Vereinigungen:
jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht
sind oder für die Entscheidung über die Entziehung einer ein benannter Vertreter mit den Angaben nach
Erlaubnis nach diesem Gesetz erforderlich ist. Buchstabe a und Name der Vereinigung,
3. Beschaffenheit und Identitätsmerkmale des Klein-
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-
fahrzeugs (Fahrzeugdaten) und bei vermieteten Klein-
genen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der
fahrzeugen, soweit erforderlich, zusätzliche Merkmale.
Empfänger unter Angabe der Personalien des Betroffenen
schriftlich glaubhaft darlegt, dass (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden
Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teil- Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.
nahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer
(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-
Privatklage wegen im Schiffsverkehr begangener Ord-
genen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum
nungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt,
Zwecke der
2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung,
1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem
Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des See-
oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung
aufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an
der Privatklage nicht möglich ist und
Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit des Bundes oder an andere mit Aufgaben der Kenn-
unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann. zeichnung betraute Stellen,
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens
dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung oder jedoch zwei Jahre, nachdem das Kleinfahrzeug ab-
des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11 gemeldet worden ist.
Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches an Gerichte,
Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als § 13
Strafverfolgungsbehörde, oder Register über Befähigungszeugnisse
3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet (1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt ein
der Schifffahrt an Gerichte und Staatsanwaltschaften regionales Register über
übermittelt werden.
1. die von ihr oder ihren nachgeordneten Behörden
(5) Die Wasser- und Schifffahrtsämter übermitteln in erteilten Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden
regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt,
Monate, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten an das
beim Präsidium der Wasserschutzpolizei Nordrhein- 2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von
Westfalen zu führende Verzeichnis zur Durchführung Fahrerlaubnissen und sonstige Berechtigungen, ein
schifffahrts- oder hafenpolizeilicher Vollzugsaufgaben. Wasserfahrzeug zu führen, betreffen.
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo- (2) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
genen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen Wohnungswesen zu bestimmende zuständige Stelle führt
anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies ein Zentrales Register über die von den Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen und deren nachgeordneten Be-
1. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vor- hörden erteilten Fahrerlaubnisse.
schriften auf dem Gebiet der Schifffahrt,
(3) Die Register werden zur Feststellung geführt, welche
2. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Fahrerlaubnisse und welche Befähigungszeugnisse eine
Schifffahrt oder Person besitzt. Die regionalen Register werden außerdem
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang zur Beurteilung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und
mit dem Schiffsverkehr stehen, Befähigung von Personen zum Führen von Wasserfahr-
zeugen geführt.
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,
dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt (4) Zu den in Absatz 3 genannten Zwecken können in
werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die den Registern folgende Daten gespeichert werden:
Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort
dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Daten- der Geburt, Anschrift,
schutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit
2. Erteilung und Registrierung (einschließlich des Um-
sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicher-
tauschs), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer,
heit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht
Verlängerung, Änderung und Erweiterung der Fahr-
für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach
erlaubnis, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis,
dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkon-
trollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils 3. Befähigungszeugnisse und deren Geltung sowie
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, sonstige Berechtigungen, ein Wasserfahrzeug zu
erforderlich ist. führen.
(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo- In den regionalen Registern können außerdem ge-
genen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der speichert werden:
Empfänger unter Angabe der Personalien des Betroffenen 1. Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis,
schriftlich glaubhaft darlegt, dass
2. bestandskräftige Entscheidungen über Entziehung,
1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Widerruf, Rücknahme und Anordnungen über das
Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr Ruhen der Fahrerlaubnis,
von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der
3. Sicherstellung und Verwahrung von Befähigungs-
Teilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer
zeugnissen,
Privatklage wegen im Schiffsverkehr begangener Ord-
nungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt, 4. Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahrzeug
zu führen.
2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung,
Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung (5) Die nachgeordneten Stellen einer Wasser- und
oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung Schifffahrtsdirektion teilen ihr die Daten nach Absatz 4
der Privatklage nicht möglich ist und über von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich
mit. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen teilen der
3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit
das Zentrale Register führenden Stelle die Daten nach
unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann.
Absatz 4 Satz 1 über von ihnen oder ihren nachgeord-
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene neten Behörden erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich mit.
kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem
(6) Bei einer zentralen Herstellung der Befähigungs-
Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist
zeugnisse übermittelt die Wasser- und Schifffahrtsdirek-
darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck
tion dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. Der
verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie über-
Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs
mittelt worden sind.
der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern der her-
(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo- gestellten Befähigungszeugnisse speichern. Die Speiche-
genen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben rung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2035
Angaben ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicher-
und vorübergehend der Herstellung des Befähigungs- heit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht
zeugnisses dient; die Angaben sind anschließend zu für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach
löschen. dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffenkon-
trollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils
(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind,
nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Fahr-
das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden
erlaubnis erforderlich ist.
Daten nach Absatz 4 zu bestimmen.
(10) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezo-
(8) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezo-
genen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben
genen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum
nach Absatz 3 nicht mehr erforderlich sind, spätestens
Zwecke der
jedoch, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis nicht
1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben mehr besteht.
a) nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Ge-
setzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener § 14
Rechtsvorschriften oder
Register über Schifferdienstbücher
b) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf
(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverord-
Wohnungswesen zu bestimmende zuständige Stelle führt
nungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden
ein Zentrales Register über die von den Wasser- und
Fassung
Schifffahrtsämtern befristet ausgestellten Schifferdienst-
(einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit, Zu- bücher zur Erteilung von Auskünften für die Prüfung, ob
verlässigkeit und Befähigung einer Person) an Dienst- Besatzungsmitgliedern von Binnenschiffen ein Schiffer-
stellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des dienstbuch befristet ausgestellt wurde und über welche
Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder Befähigung sie verfügen.
und an die obersten Dienststellen der Wasser- und
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können fol-
Schifffahrtsverwaltungen der Länder,
gende Daten gespeichert werden:
2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit
1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort
dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsan-
der Geburt,
waltschaften und das Bundeskriminalamt als Straf-
verfolgungsbehörde, 2. Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellendes
Wasser- und Schifffahrtsamt, Ausstellungsdatum und
3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet
Nummer des Schifferdienstbuches, Beginn und Ende
der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften,
der Befristung, Befähigung des Inhabers.
Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Län- (3) Die Wasser- und Schifffahrtsämter übermitteln mo-
der oder natlich die Daten nach Absatz 2 an das nach Absatz 1
geführte Zentrale Register.
4. Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen der
Fahrerlaubnis, deren Entziehung, Rücknahme oder (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-
Widerruf an Dienststellen der Wasser- und Schiff- genen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der Durch-
fahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutz- führung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz
polizeien der Länder oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechts-
vorschriften erforderlich ist, an Dienststellen der Was-
übermittelt werden.
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt
(9) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezo- werden.
genen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-
anderer Staaten oder an über- oder zwischenstaatliche
genen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben
Stellen übermittelt werden, soweit dies
nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens
1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schiff- aber zwei Jahre, nachdem die letzte Befristung ab-
fahrt (einschließlich der ordnungsgemäßen Durch- gelaufen ist.
führung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von
Fahrerlaubnissen),
§ 15
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechts-
Übergangsregelung
vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder
Die §§ 5 bis 9 des Preußischen Gesetzes vom 17. März
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang
1870, betreffend die Ausführung der Revidierten Rhein-
mit der Schifffahrt oder sonst mit Wasserfahrzeugen,
schifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Preußische
Schiffspapieren, Fahrerlaubnissen oder Befähigungs-
Gesetzsammlung S. 187) und die §§ 10 bis 20 des
zeugnissen stehen,
Preußischen Regulativs vom 23. März 1870, betreffend
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, die Ausführung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom
dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt 17. Oktober 1868 (Amtsblatt der Regierung Wiesbaden
werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die S. 169) treten mit dem Tage außer Kraft, an dem sie
Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch durch Rechtsverordnungen aufgehoben werden, die das
dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Daten- Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
schutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit wesen auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 7 erlässt.
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur
Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Vom 4. August 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
zur Errichtung einer Stiftung
„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft“ vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Dies gilt auch für die Leistungsberechtigung von Rechtsnachfolgern.“
2. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Antrags- und Ausschlussfristen
(1) Eine Leistungsberechtigung nach Maßgabe von § 11 kann nicht mehr
festgestellt werden, wenn bei Ablauf des 31. Dezember 2001 kein Antrag bei
einer Partnerorganisation eingegangen ist. Dies gilt auch, wenn bei Abschluss
der Bearbeitung im Sinne des § 9 Abs. 9 Satz 2 bei der jeweiligen Partner-
organisation die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Antrags-
formulare, Unterlagen und Beweismittel nicht eingegangen sind.
(2) Anträge, die unmittelbar bei der Stiftung oder bei einer unzuständigen
Partnerorganisation eingehen, werden an die jeweils zuständige Partner-
organisation weitergeleitet. Sonderregelungen im Rahmen der International
Commission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt.
(3) Wurde ein fristwahrender Antrag gemäß Absatz 1 gestellt und hat inner-
halb von sechs Monaten nach dem Tod des Leistungsberechtigten keiner
der als Sonderrechtsnachfolger nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 berechtigten
Personen die Rechtsnachfolge bei der Partnerorganisation angezeigt, erlischt
die Leistungsberechtigung. Absatz 2 gilt für die Anzeige der Rechtsnachfolge
entsprechend.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 14 in der Fassung
des Gesetzes vom 4. August 2001 tritt spätestens mit Wirkung vom 11. August
2001 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2037
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 4. August 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Für d en B und esm inist er d es Ausw ärt ig en
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Rud o lf Sc harp ing
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
Dritte Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*)
Vom 27. Juli 2001
Auf Grund des § 7 Abs. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 6, des 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 24 a) Nach der § 7 betreffenden Zeile wird folgende Zeile
Abs. 2 Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2, des § 31 Abs. 4 Nr. 3 eingefügt:
und des § 33 Abs. 1 Nr. 6, davon § 7 Abs. 3 in Verbindung
mit § 54 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 „§ 7a Anbaueignungsprüfung von Rebsorten“.
Nr. 6 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des b) Nach der § 10 betreffenden Zeile wird folgende
Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von Zeile eingefügt:
denen § 33 Abs. 1 Nr. 6 durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a
„§ 10a Destillation“.
des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) geändert
worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom „§ 7a
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), verordnet das Bundes-
Anbaueignungsprüfung von Rebsorten
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
(zu § 7 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
wirtschaft:
Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung zur Sicherung der Qualität die Vorausset-
Artikel 1 zungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbau-
Änderung der Weinverordnung eignung von Rebsorten regeln.“
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
machung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609, 2001 I
S. 983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. De- „§ 10a
zember 2000 (BGBl. I S. 1661), wird wie folgt geändert: Destillation
(zu § 12 Abs. 1 Nr. 6
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeug-
und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
nisse des Weinsektors: (1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Abs. 1
– 2000/42/EG der Kommission vom 22. Juni 2000 zur Änderung
der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur
90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten in einer nach den §§ 52 und 134 des Gesetzes über
an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in das Branntweinmonopol zugelassenen Verschluss-
Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
brennerei durchgeführt werden.
Gemüse (ABl. EG Nr. L 158 S. 51); (2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu
– 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung der destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn
Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates
über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von der Destillation der nach den Vorschriften des Geset-
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten zes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils gel-
Gemüse (ABl. EG Nr. L 197 S. 26);
tenden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich
– 2000/57/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung
der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG und 90/642/EWG des zu melden. Er hat ferner jede Unterbrechung sowie die
Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Beendigung der Destillation zu melden.
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse und
bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich (3) Die Überwachung bei der Destillation von in
Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 76); Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den
– 2000/58/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung Vorschriften des fünften Abschnitts des Gesetzes
der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/
EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rück- über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Aus-
ständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, führung erlassenen Vorschriften in der jeweils gelten-
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen den Fassung.
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG
Nr. L 244 S. 78); (4) Der aus der Destillation nach Absatz 1 gewonne-
– 2000/81/EG der Kommission vom 18. Dezember 2000 zur Änderung ne Alkohol muss einen Alkoholgehalt von mindestens
der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/
EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rück-
80 Volumenprozent aufweisen.
ständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, (5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Abs. 1 Satz 3 des Weingesetzes kann die Bundes-
Nr. L 326 S. 56); finanzverwaltung Muster in der „Vorschriftensamm-
– 2000/82/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 zur Ände- lung Bundesfinanzverwaltung“ bekannt machen. So-
rung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/ weit Muster bekannt gegeben werden, sind diese zu
EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchst-
gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in verwenden.
und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen
Ursprungs bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, (6) Auf dem bei der Beförderung von in Absatz 1
einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG 2001 Nr. L 3 S. 18). genanntem Wein zur Brennerei auszustellenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2039
Begleitpapier sind deutlich sichtbar und gut lesbar die e) Nach Nummer 48 wird folgende Nummer 48a
Worte „Wein – nur zur Destillation nach § 11 Abs. 1 eingefügt:
Satz 1 des Weingesetzes“ anzubringen.“
„48a. DNOC*)“.
f) Nach Nummer 51 wird folgende Nummer 51a
4. Dem § 18 wird folgender Absatz 15 angefügt: eingefügt:
„(15) Abweichend von Artikel 28 Satz 1 der Verord- „51a. Ethephon“.
nung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli
2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord- g) Die Nummer 58 wird wie folgt gefasst:
nung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Markt- „58. Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR-
organisation für Wein und zur Einführung eines und SS- sowie der RS- und SR-Isomeren)“.
Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und
h) Nach Nummer 64 wird folgende Nummer 64a
Behandlungen (ABl. EG Nr. 194 S. 1) in der jeweils gel-
eingefügt:
tenden Fassung darf
1. die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes „64a. Kresoxim-methyl“.
erlaubte Zugabe von Saccharose oder rektifizier- i) Nach Nummer 78 wird folgende Nummer 78a
tem Traubenmostkonzentrat, eingefügt:
2. die Entsäuerung von frischen Weintrauben, Trau- „78a. Monolinuron*)“.
benmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder
j) Nach Nummer 86 wird folgende Nummer 86a
Jungwein
eingefügt:
in mehreren Arbeitsgängen erfolgen.“
„86a. Pirimiphosmethyl“.
k) Nach Nummer 87 wird folgende Nummer 87a
5. § 32d wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 32a und § 32c „87a. Propham“.
Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§§ 32a bis 32c
Abs. 1“ ersetzt. l) Nach Nummer 90 wird folgende Nummer 90a
eingefügt:
b) In Absatz 2 wird die Angabe „2001, 2002 oder
2003“ durch die Angabe „2000, 2001 oder 2002“ „90a. Pyrazophos*)“.
ersetzt. m) Nach Nummer 91 werden folgende Nummern 91a,
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 91b und 91c eingefügt:
„(4) Für Qualitätswein, der nach Absatz 1 Nr. 4 als „91a. Quinalphos
„Selection“ bezeichnet werden darf, ist § 32c Abs. 5 „91b. Spiroxamin
nicht anzuwenden.“
„91c. Tecnazen**)“.
n) Nach Nummer 92 wird folgende Nummer 92a
6. In der Anlage 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
eingefügt:
„Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein,
„92a. Thiabendazol“.
Schaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte
weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige o) Nach Nummer 95 wird folgende Nummer 95a
Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten eingefügt:
Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten „95a. Triforin“.
stammen.“
**) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist erst ab 1. Juli 2002
7. Anlage 7a wird wie folgt geändert: anwendbar.
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein- **) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist erst ab 1. Januar 2003
anwendbar.
gefügt:
„3a. Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die
die 2,4-Dimethylanilingruppe enthalten (ins-
gesamt berechnet als Amitraz)“.
Artikel 2
b) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
eingefügt:
„30a. Chlozolinat**)“. Die Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995
(BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 2
c) Nach Nummer 46 wird folgende Nummer 46a der Verordnung vom 20. Juni 2000 (BGBl. I S. 961),
eingefügt: wird wie folgt geändert:
„46a. Dinoterb“.
d) Nach Nummer 47 wird folgende Nummer 47a 1. Die § 30 betreffende Zeile der Inhaltsübersicht wird
eingefügt: wie folgt gefasst:
„47a. Diphenylamin“. „§ 30 Meldungen über önologische Verfahren“.
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
2. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt: und die angemessenen Kontrollbedingungen nach
Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
„§ 30
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Be-
Meldungen über önologische Verfahren dingungen im Sinne des Artikels 25 Abs. 4 Satz 1 der
(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6, Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 zu regeln.
jeweils i.V.m. § 53 Abs. 1 sowie
(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
§ 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
verordnung zulassen, dass
(1) Zuständige Behörde für die Meldung über
1. eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimm-
1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Trauben- ten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung
most oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat des Alkoholgehaltes nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 1
nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000,
vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Markt-
2. eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen
organisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der
bestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maß-
jeweils geltenden Fassung,
gabe des Artikels 31 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der
2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung Verordnung (EG) Nr. 1622/2000
oder die Säuerung nach der Verordnung (EG)
im Voraus erstattet wird.“
Nr. 1493/1999 in Verbindung mit der Verordnung
(EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli
2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord- 3. In § 38 Abs. 2 werden die Wörter „ des Rates vom
nung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation
Marktorganisation für Wein und zur Einführung für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils gelten-
eines Gemeinschaftskodex der önologischen Ver- den Fassung“ gestrichen.
fahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. L 194 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung,
3. die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 Artikel 3
ist jeweils die nach Landesrecht zuständige Stelle. Inkrafttreten
(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
verordnung die Frist zur Erstattung der Meldung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 2001
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2041
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
Vom 27. Juli 2001
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 3. Nach § 5 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
rung und Landwirtschaft verordnet „Abschnitt 2
– auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 Vorschriften für Verarbeitungserzeugnisse
und 6 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der aus Obst und Gemüse gemäß der Verordnung
Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I (EG) Nr. 2201/96 vom 28. Oktober 1996
S. 2201), von denen § 1 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 20 über die gemeinsame Marktorganisation für
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Gesundheit und für Wirtschaft und Tech- § 5a
nologie,
Kontrollvorschriften
– auf Grund des § 5 Abs. 6 des Handelsklassengesetzes
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt- (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
schaft und Technologie und der Finanzen und rung (Bundesanstalt) kontrolliert vor der Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr stichprobenweise die
– auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassen- Erzeugnisse, für die EG-Normen im Sinne des Arti-
gesetzes, kels 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorgani-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) sation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 29) in der jeweils gelten-
(BGBl. I S. 3288) und 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), den Fassung bestehen, auf ihre Konformität mit den
sowie EG-Normen. Die EG-Normen im Sinne des Satzes 1
sind in der Anlage 2 aufgeführt. Bei festgestellter Kon-
– auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
formität der Erzeugnisse stellt die Bundesanstalt eine
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
Kontrollbescheinigung, bei festgestellter Nichtkonfor-
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Arti-
mität einen Feststellungsbericht aus. Hat die Bundes-
kel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I
anstalt keine Kontrolle durchgeführt, stellt sie eine Ver-
S. 156) geändert worden ist:
zichtserklärung zur Vorlage bei den Zollbehörden
zwecks Einfuhrabfertigung aus.
Artikel 1 (2) Vor dem Antrag auf Überführung der in Absatz 1
Änderung der Verordnung genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Ver-
über EG-Normen für Obst und Gemüse kehr ist der Bundesanstalt eine Meldung abzugeben.
Die Meldung muss werktäglich spätestens 24 Stunden
Die Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vor der Abfertigung eingegangen sein und folgende
vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1637), zuletzt geändert Angaben umfassen:
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1215), wird wie folgt geändert: 1. Art der Erzeugnisse entsprechend der Bezeichnung
nach der Kombinierten Nomenklatur,
1. Vor § 1 wird folgende Gliederungsbezeichnung ein- 2. Menge der zur Abfertigung angemeldeten Erzeug-
gefügt: nisse,
„Abschnitt 1 3. Termin und Ort der Abfertigung zum zollrechtlich
freien Verkehr,
Vorschriften für Obst und Gemüse gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates 4. Transportmittel und Identifizierungsnummer,
vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame 5. Absender und
Marktorganisation für Obst und Gemüse“.
6. Ursprungsland.
2. In § 1 Satz 2 und § 2 Satz 2 werden jeweils nach dem (3) Ohne die Meldung nach Absatz 2 besteht keine
Wort „EG-Normen“ die Wörter „im Sinne des Satzes 1“ Verpflichtung der Bundesanstalt, die Erzeugnisse zu
eingefügt und das Wort „Anlage“ durch die Angabe kontrollieren oder eine Verzichtserklärung auszustel-
„Anlage 1“ ersetzt. len.“
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
4. Vor § 6 wird folgende Gliederungsbezeichnung ein- führungsbestimmungen zur Festlegung der bei
gefügt: der Vermarktung von getrockneten Weintrau-
„Abschnitt 3 ben bestimmter Sorten zu stellenden Mindest-
Gemeinsame Vorschriften“. anforderungen gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 2001/96 des Rates (ABl. EG Nr. L 197 S. 32)
dort genannte getrocknete Weintrauben in den
5. § 6 wird wie folgt geändert:
freien Warenverkehr überführt.“
Nach den Wörtern „Obst und Gemüse“ werden die
Wörter „sowie Verarbeitungserzeugnissen aus Obst 7. § 8 wird wie folgt geändert:
und Gemüse“ eingefügt.
a) Unter der Angabe „§ 8“ wird die Überschrift
6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Verwaltungsbehörde“
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein eingefügt.
Komma ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
„2. nach § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7, soweit die dort
Wort „oder“ ersetzt.
bezeichneten Erzeugnisse in den oder aus dem
c) Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 7 an- Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht
gefügt: werden.“
„7. entgegen Artikel 1 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der 8. In § 9 wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „An-
Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durch- lage 1“ ersetzt.
9. Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„ Anlage 1
(zu §§ 1, 2, 9)
Verzeichnis
der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die die EG-Normen festlegen
1. Verordnung Nr. 58 der Kommission vom 15. Juni 1962 zur Festlegung gemeinsamer Qualitätsnormen für einige
Erzeugnisse in Anhang I B der Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Markt-
organisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. 56 S. 1606) (Anmerkung: Grüne Bohnen – Anhang I/4)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über
Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
➯ ab 1. August 2001 wird ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 912/2001 der Kommission vom 10. Mai 2001 zur
Festlegung der Vermarktungsnorm für Bohnen/Fisolen (ABl. EG Nr. L 129 S. 4)
2. Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 der Kommission vom 12. Mai 1981 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Auberginen und Zucchini (ABl. EG Nr. L 129 S. 38)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 1135/2001 der Kommission vom 8. Juni 2001 zur Änderung der in den Vermarktungs-
normen für bestimmte Arten von frischem Gemüse enthaltenen Bestimmungen betreffend die Größensortierung,
die Aufmachung und die Kennzeichnung sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/97 (ABl. EG Nr. L 154
S. 9)
3. Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 der Kommission vom 28. Juli 1983 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Zwiebeln und Chicorée (ABl. EG Nr. L 213 S. 13)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2390/97 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 zur Festsetzung
der Qualitätsnormen für Zwiebeln und Chicorée (ABl. EG Nr. L 330 S. 12)
4. Verordnung (EWG) Nr. 899/87 der Kommission vom 30. März 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Kirschen und Erdbeeren (ABl. EG Nr. L 88 S. 17)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über
Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
5. Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Kopfkohl, Rosenkohl, Bleichsellerie und Spinat (ABl. EG Nr. L 146 S. 36)
zuletzt geändert durch:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2043
Verordnung (EG) Nr. 1135/2001 der Kommission vom 8. Juni 2001 zur Änderung der in den Vermarktungs-
normen für bestimmte Arten von frischem Gemüse enthaltenen Bestimmungen betreffend die Größensortierung,
die Aufmachung und die Kennzeichnung sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/97 (ABl. EG Nr. L 154
S. 9)
6. Verordnung (EWG) Nr. 79/88 der Kommission vom 13. Januar 1988 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Kopfsalat, krause Endivie und Eskariol (ABl. EG Nr. L 10 S. 8)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 1455/1999 der Kommission vom 1. Juli 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für
Gemüsepaprika (ABl. EG Nr. L 167 S. 22)
7. Verordnung (EWG) Nr. 1677/88 der Kommission vom 15. Juni 1988 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Gurken (ABl. EG Nr. L 150 S. 21)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über
Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
8. Verordnung (EWG) Nr. 920/89 der Kommission vom 10. April 1989 zur Festsetzung der Qualitätsnorm für Zitrus-
früchte sowie Tafeläpfel und -birnen und zur Änderung der Verordnung Nr. 58 (ABl. EG Nr. L 97 S. 19)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 730/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für
Möhren/Karotten (ABl. EG Nr. L 93 S. 14)
9. Verordnung (EWG) Nr. 1076/89 der Kommission vom 26. April 1989 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Lauch und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Lauch,
Auberginen und Zucchini (ABl. EG Nr. L 114 S. 14)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 1135/2001 der Kommission vom 8. Juni 2001 zur Änderung der in den Vermarktungs-
normen für bestimmte Arten von frischem Gemüse enthaltenen Bestimmungen betreffend die Größensortierung,
die Aufmachung und die Kennzeichnung sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/97 (ABl. EG Nr. L 154
S. 9)
10. Verordnung (EWG) Nr. 410/90 der Kommission vom 16. Februar 1990 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Kiwis (ABl. EG Nr. L 43 S. 22)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über
Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
11. Verordnung (EG) Nr. 831/97 der Kommission vom 7. Mai 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für
Avocados (ABl. EG Nr. L 119 S. 13)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 1167/1999 der Kommission vom 3. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/97
zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Avocados (ABl. EG Nr. L 141 S. 4)
12. Verordnung (EG) Nr. 1093/97 der Kommission vom 16. Juni 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für
Melonen und Wassermelonen (ABl. EG Nr. L 158 S. 21)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 850/2000 der Kommission vom 27. April 2000 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1093/97 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Melonen und Wassermelonen (ABl. EG Nr. L 103
S. 21)
13. Verordnung (EG) Nr. 2288/97 der Kommission vom 18. November 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm
für Knoblauch (ABl. EG Nr. L 315 S. 3)
14. Verordnung (EG) Nr. 963/98 der Kommission vom 7. Mai 1998 zur Festlegung der Vermarktungsnormen für
Blumenkohl/Karfiol und Artischocken (ABl. EG Nr. L 135 S. 18)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 1135/2001 der Kommission vom 8. Juni 2001 zur Änderung der in den Vermarktungs-
normen für bestimmte Arten von frischem Gemüse enthaltenen Bestimmungen betreffend die Größensortierung,
die Aufmachung und die Kennzeichnung sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/97 (ABl. EG Nr. L 154
S. 9)
15. Verordnung (EG) Nr. 730/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Möhren/Karotten (ABl. EG Nr. L 93 S. 14)
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
16. Verordnung (EG) Nr. 1168/1999 der Kommission vom 3. Juni 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Pflaumen (ABl. EG Nr. L 141 S. 5)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 848/2000 der Kommission vom 27. April 2000 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1168/1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Pflaumen (ABl. EG Nr. L 103 S. 9)
17. Verordnung (EG) Nr. 1455/1999 der Kommission vom 1. Juli 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Gemüsepaprika (ABl. EG Nr. L 167 S. 22)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2706/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1455/1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika (ABl. EG Nr. L 311 S. 35)
18. Verordnung (EG) Nr. 2335/1999 der Kommission vom 3. November 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm
für Pfirsiche und Nektarinen (ABl. EG Nr. L 281 S. 11)
19. Verordnung (EG) Nr. 2377/1999 der Kommission vom 9. November 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm
für Spargel (ABl. EG Nr. L 287 S. 6)
20. Verordnung (EG) Nr. 2561/1999 der Kommission vom 3. Dezember 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm
für Erbsen (ABl. EG Nr. L 310 S. 7)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 532/2001 der Kommission vom 16. März 2001 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2561/1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Erbsen (ABl. EG Nr. L 79 S. 21)
21. Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Festlegung der Vermarktungs-
norm für Tafeltrauben (ABl. EG Nr. L 336 S. 13)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 716/2001 der Kommission vom 10. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2789/1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Tafeltrauben (ABl. EG Nr. L 100 S. 9)
22. Verordnung (EG) Nr. 790/2000 der Kommission vom 14. April 2000 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Tomaten/Paradeiser (ABl. EG Nr. L 95 S. 24)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 717/2001 der Kommission vom 10. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 790/2000 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Tomaten/Paradeiser (ABl. EG Nr. L 100 S. 11)
23. Verordnung (EG) Nr. 851/2000 der Kommission vom 27. April 2000 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Aprikosen/Marillen (ABl. EG Nr. L 103 S. 22)
24. Verordnung (EG) Nr. 175/2001 der Kommission vom 26. Januar 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Walnüsse in der Schale (ABl. EG Nr. L 26 S. 24)
➯ Norm gilt erst ab 1. September 2001
Anlage 2
(zu § 5a)
Verzeichnis
der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die EG-Normen
für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festlegen
Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung
der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. EG Nr. L 197 S. 32).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2045
Artikel 2
Aufhebung einer Rechtsvorschrift
Die Verordnung über die Abweichung von Qualitätsnormen für bestimmte
Sorten von Äpfeln der Ernte 1989 vom 1. August 1989 (BAnz. S. 3753) wird auf-
gehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
kann den Wortlaut der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 2001
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
Verordnung
zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der
Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Vom 30. Juli 2001
Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§1
Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungs-
bedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt
durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), bestimmen
sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhängen I bis VI dieser Verordnung.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. Juli 2001
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2047
Anha ng I
Gebühren
für die Prüfung von Dampfkesselanlagen
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung (DampfkV)
1.1 Bemessungsgrund lage
1.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe IV ist die Jahresgebühr,
abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 4.
Die Jahresgebühr besteht aus
a) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,
b) dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,
c) dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,
d) dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,
e) dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6.
1.1.2 Die Grundgebühr wird berechnet
a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m2 (Nummer 1.1.7) und beträgt
je Dampfkessel in DM
bis 100 m2 Heizfläche 3,04 · H + 110,–,
über 100 m2 bis 500 m2 Heizfläche 1,24 · H + 283,–,
über 500 m2 bis 3 000 m2 Heizfläche 1,04 · H + 377,–,
über 3 000 m2 Heizfläche 0,94 · H + 629,–,
b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der
elektrischen Leistung N in kW und beträgt in DM 0,14 · N + 110,–.
1.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung,
je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form 46,– DM.
1.1.4 Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar
sind, beträgt der Zuschlag 152,– DM.
1.1.5 Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb
a) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter
Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden 82,– DM
b) oder ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden 152,– DM.
1.1.6 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der
Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt
bis 50 Liter 90,– DM,
über 50 Liter bis 400 Liter 105,– DM,
über 400 Liter bis 2 000 Liter 142,– DM,
über 2 000 Liter bis 5 000 Liter 189,– DM,
über 5 000 Liter bis 10 000 Liter 225,– DM,
über 10 000 Liter 225,– DM
und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter 21,– DM.
Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen
Auffangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den
Auffangbehälter nur einmal zu berechnen.
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
1.1.7 Berechnung der Heizfläche
1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgasberührte Oberfläche
des Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers. Als feuer-
oder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmauerung
geschützt sind.
1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m2 die Fläche
H = n · l · d a · π.
Es bedeuten:
n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf:
nmax = b
2 · da
l mittlere beheizte Länge der Rohre in m,
d a Rohraußendurchmesser in m,
b Breite der Rohrwand in m.
Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen,
Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.
1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z.B. Bailey-Platten, Zündgürtel,
Zyklone) gilt als Heizfläche in m2 die Fläche
da
H = n·l· · π,
2
wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.
1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in m2 die Fläche
π · da
H = n · l · [( ) + (t – d a)],
2
wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche
– bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache,
– bei Abhitzekesseln das 0,2fache
der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischenliegende Rohr-
oberfläche).
1.2 V o r p r ü f u n g (F e s t i g k e i t u n d K o n s t r u k t i o n)
1.2.1 Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels werden erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 1,9fache
der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 419,– DM,
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 360 m2 das 1,9fache der der Heizfläche
von 100 m2 entsprechenden Grundgebühr,
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 360 m2 das 1,1fache der der Heizfläche entsprechenden
Grundgebühr.
1.2.2 Werden die Unterlagen für mehrere Dampfkessel gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird
die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
1.2.3 Für die Vorprüfung eines Dampfkesselteiles werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.
1.3 Prüfung vor Inb et rieb nahme und nac h w esent lic her Änd erung
1.3.1 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
a) Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung das 1,1fache
einer Grundgebühr erhoben.
b) Für die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung von Dampfkesselteilen (auch vorgezogene Teilbau-
prüfungen) werden Gebühren nach Nummer 4 erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2049
1.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen
1.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache
der der Heizfläche entsprechenden Jahresgebühr, jedoch mindestens 419,– DM,
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 560 m2 das 2,0fache der einer Heizfläche
von 100 m2 entsprechenden Jahresgebühr,
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 m2 das 1,0fache der der Heizfläche entsprechenden
Jahresgebühr.
1.3.2.2 Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und
Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen
gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.3.2.1 nur für einen
Dampfkessel erhoben.
1.3.2.3 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine
Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt werden soll, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.2.4 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, für die eine
wesentliche Änderung nach § 13 DampfkV erlaubt werden soll, kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach
Nummer 1.3.2.1 erhoben werden.
1.3.3 Abnahmeprüfung
1.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird das 1,1fache einer Jahresgebühr erhoben.
1.3.3.2 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand werden je Dampfkessel und
je Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,– DM erhoben.
1.3.3.3 Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt ist, kann
bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.3.4 Für eine Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer
Jahresgebühr erhoben werden.
1.4 Wied erkehrend e Prüfungen
1.4.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn
jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wiederkehrenden
Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies
der zuständigen Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen
Jahres angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im Laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten
Dampfkessel.
1.4.2 In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung keine
Jahresgebühr erhoben.
1.4.3 Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen
ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird dafür bis zum
0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,– DM erhoben.
1.4.4 Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkessel-
anlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben:
– äußere Prüfung 0,95fache
– innere Prüfung 0,95fache einer Jahresgebühr
– Wasserdruckprüfung 0,70fache
1.5 Prüfung vor Wied erinb et rieb nahme
1.5.1 Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampfkessel
Prüfungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens
jedoch 110,– DM erhoben.
1.5.2 War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für jede Prüfung vor
Wiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) das 0,7fache einer Jahresgebühr, mindestens
jedoch 110,– DM erhoben.
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
1.6 Angeord net e Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird bis zu dem 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 110,– DM
erhoben.
1.7 Prüfung von Anlagent eilen
Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 4 berechnet.
2 Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung
2.1 Bemessungsgrund lage
2.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe II sind die Grundgebühr
nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungs-
gefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.
2.1.2 Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei Heißwassererzeugern
nach der Wärmeleistung Q in MW berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit einer Dampfleistung
bzw. Wärmeleistung in DM
bis 4,00 t/h 44,8 · D + 80,–
oder bis 2,75 MW 63,9 · Q + 80,–,
über 4,00 t/h 22,4 · D + 168,–
oder über 2,75 MW 31,9 · Q + 168,–.
2.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie
für jede weitere Brennstoffart und -form 49,– DM.
2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag
nach Nummer 1.1.6 berechnet.
2.2 V o r p r ü f u n g (F e s t i g k e i t u n d K o n s t r u k t i o n)
Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen eines Dampfkessels wird das 1,3fache
der Grundgebühr nach Nummer 2.1.2, mindestens jedoch 210,– DM erhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3
finden entsprechende Anwendung.
2.3 Prüfung vor Inb et rieb nahme und nac h w esent lic her Änd erung
2.3.1 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung eine Gebühr nach
Nummer 2.1.2 erhoben.
2.3.2 Prüfung der Antragsunterlagen
2.3.2.1 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel wird das 1,5fache der
Gebühr nach Nummer 2.1, mindestens jedoch 314,– DM erhoben. Die Nummer 1.3.2.2 findet entsprechende
Anwendung.
2.3.2.2 Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer wesentlichen Änderung kann das 0,7fache einer Gebühr nach
Nummer 2.3.2 erhoben werden.
2.3.3 Abnahmeprüfung
2.3.3.1 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.3.3.2 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine Gebühr nach
Nummer 2.1 erhoben.
2.4 W i e d e r k e h r e n d e ä u ße r e P r ü f u n g
Für die äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.5 Angeord net e Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2051
3 Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs.1 und 3 der Dampfkesselverordnung
Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
Für die Vorprüfung, Prüfung der Antragsunterlagen, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung
von Dampfkesseln der Gruppe III sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung und
je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 147,– DM erhoben.
Für die Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.3.2.2 entsprechende Anwendung.
4 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind (z.B. die Prüfung von Stromlaufplänen etc.),
werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben,
werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der
Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden
Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM. Der Stundensatz kann bis zu 50 v.H. überschrit-
ten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer speziali-
sierter Sachverständiger erfordern (z.B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.).
5 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt werden
5.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei wiederkehrenden
Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4, bei allen
übrigen Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre Nachholung
oder Fortsetzung je eine Gebühr bei Dampfkesseln der Gruppe IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei
Dampfkesseln der Gruppe II nach Nummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach Nummer 3
erhoben werden.
5.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 5.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht
beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben
unberücksichtigt.
5.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der DampfkV vorgeschriebenen
Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4
erhoben werden.
6 Terminzuschläge und Reisezeiten
6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu
100 v.H. erhoben.
6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, und zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,– DM
für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig
mit 37,– DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
37,– DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu
berechnen.
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
A n h a n g II
Gebühren
für die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen
1 Prüfung von Druckbehältern
1.1 Bemessungsgrund lage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach
Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchst-
gebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.
1.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
bis 400 Liter 105,– DM,
über 400 Liter bis 2 000 Liter 142,– DM,
über 2 000 Liter bis 5 000 Liter 189,– DM,
über 5 000 Liter bis 10 000 Liter 225,– DM,
über 10 000 Liter 225,– DM
und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter 21,–- DM.
1.1.2 Zuschlag
1.1.2.1 Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-,
Gas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt
je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprüfung, Abnahmeprüfung und äußeren Prüfung 76,– DM.
1.1.2.2 Der Zuschlag für die Vorprüfung zur Berücksichtigung von Zusatzkräften beträgt
je Krafteinleitungsstelle 86,– DM.
1.1.3 Prüfungsfaktor
1.1.3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung ohne die Prüfung des Standsicherheitsnachweises 1,58,
für die Bauprüfung 1,15,
für die Druckprüfung 0,92,
für die Abnahmeprüfung 1,45,
für die Prüfung der Aufstellung 0,55.
Bei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben.
1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,50,
für die Druckprüfung 1,15,
für die äußere Prüfung 0,95.
1.1.4 Höchstgebühr
1.1.4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 1100,– DM.
1.1.4.2 Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen
beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 1487,– DM.
1.1.4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 503,– DM.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2053
1.2 Sond erregelungen
1.2.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in un-
mittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder
unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet:
1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme
für die 2. Prüfung 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 3. bis 10. Prüfung 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 11. bis 20. Prüfung 50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 21. und jede weitere Prüfung 25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1;
1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen
für die 2. Prüfung 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 3. und jede weitere Prüfung 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1.
Die Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten
Umfanges.
1.2.2 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungs-
zuständen
1.2.2.1 Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für jeden Auslegungs-
zustand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.
1.2.2.2 Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Nummer 1.1.3.2)
werden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt
erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem
tatsächlichen Aufwand zu mindern.
1.2.3 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase
Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,0,
für die wiederkehrende Druckprüfung 0,9.
2 Prüfung von Druckgasbehältern
Für die Prüfung von Druckgasbehältern aller Bauarten, Flaschenbündeln und Ausrüstungsteilen werden
folgende Gebühren erhoben:
2.1 Bauart zulassung
2.1.1 Für die Ordnungsprüfung der Antragsunterlagen wird eine Grundgebühr von 691,– DM erhoben.
2.1.2 Baumuster
Für die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens notwendigen auf das Baumuster bezogenen erstmaligen
Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 2.2 und 4.1 erhoben.
2.2 Er s t m a l i g e P r ü f u n g
2.2.1 Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei
Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern 168,– DM,
Fässern 246,– DM,
Flaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks 330,– DM,
Fahrzeugbehältern und Containern (im Werksverkehr)
– für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase 566,– DM,
– für flüssige tiefkalte Druckgase 733,– DM.
Bei Behälterbaugruppen mit gleichem Durchmesser wird nur ein Behälter berechnet.
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
2.2.2 Werkstoffprüfung
2.2.2.1 Für die Beurteilung und Auswertung der erforderlichen Prüfungen werden je Probesatz, bestehend aus
1 Zugprobe, 1 Satz Kerbschlagbiegeproben und 1 Faltprobe 40,– DM erhoben.
2.2.2.2 Für die Beurteilung und Auswertung jeder zusätzlichen Prüfung, z.B. Kerbschlagbiegeversuch, Härteprüfung,
Bodenbruchversuch, oder eines zu wiederholenden Teiles nach Nummer 2.2.2.1 werden erhoben je 27,– DM.
2.2.3 Berstversuch, Fallversuch und Lastwechselversuch
Für die nachstehenden Prüfungen werden erhoben
Berstversuch mit Wasser 46,– DM,
Berstversuch mit Wasser/Luft 225,– DM,
Fallversuch 35,– DM,
Beurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuchs 340,– DM.
2.2.4 Technische Prüfung der Druckgasbehälter
2.2.4.1 Für die Prüfung von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird insgesamt eine
Gebühr nach dem Gesamtinhalt der geprüften Behälter erhoben.
Für die
– Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen oder den vorgeprüften Zeichnungen,
– Bauprüfung und Wasserdruckprüfung,
– Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts
beträgt die Litergebühr
bis 1 000 Liter je Liter 0,115 DM,
ab 1 001 Liter bis 5 000 Liter je Liter 0,063 DM,
ab 5 001 Liter je Liter 0,037 DM.
Die Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 189,– DM zuzüglich 1,20 DM je Behälter.
2.2.4.2 Für die Prüfung von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren
nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.
2.2.4.3 Gebührenermittlung in besonderen Fällen
Die Gebühren nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.2 werden für jeden Sachverständigen getrennt berechnet.
Die Ermittlung der Gebühr erfolgt bei Wechsel des Prüftermins oder des Prüfortes von neuem.
2.2.5 Prüfung der Betriebsfertigkeit
Für die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
2.2.5.1 Flaschenbündel, Treibgastanks 97,– DM,
2.2.5.2 Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr) für alle Druckgase 288,– DM.
2.2.5.3 Acetylen-Flaschen
Für die Prüfung der mit poröser Masse und Lösungsmitteln fertig hergerichteten Acetylen-Flaschen wird eine
Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
2.3 Wied erkehrend e und angeord net e Prüfungen
2.3.1 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen
und Feuerlöschern wird das 1,35fache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.5 erhoben. Die
Mindestgebühr beträgt 189,– DM zuzüglich 1,36 DM je Behälter. Sind Flaschen älter als 50 Jahre, so beträgt
der Zuschlag 2,– DM je Flasche.
2.3.2 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und
Containern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1,
1.2.2 und 1.2.3, erhoben.
2.3.3 Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen der Acetylen-Flaschen wird das 1,0fache der Gebühr
nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2055
3 Prüfung von Füllanlagen
3.1 Bemessungsgrund lage
Bemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer 3.1.1
und Zuschläge nach Nummer 3.1.2.
3.1.1 Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 372,– DM.
3.1.2 Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen
für den ersten Füllstand 314,– DM,
für den zweiten Füllstand 157,– DM,
für den dritten und jeden weiteren Füllstand 89,– DM.
3.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache
der Gebühr nach Nummer 3.1.1 erhoben.
3.2 P r ü f u n g d e r A n t r a g s u n t e r l a g e n j e Er l a u b n i s a n t r a g
Für die Prüfung der Antragsunterlagen wird das 1,15fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.3 Prüfung d er Anlage vor Inb et rieb nahme
Für die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,25fache einer Gebühr nach
Nummer 3.1 erhoben.
3.4 Wied erkehrend e und angeord net e Prüfung
Für die wiederkehrende und angeordnete Prüfung der Anlage wird das 0,88fache der Gebühr nach Nummer 3.1
erhoben.
3.5 Prüfung nac h w esent lic hen Änd erungen
Für die Prüfung nach wesentlichen Änderungen werden Gebühren nach Nummer 3.2 und Nummer 3.3 erhoben.
4 Sonstiges
4.1 Sonst ige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen
berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand
berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges (z.B. auf Grund
eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden.
Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM.
4.2 Geb ühren für Prüfungen, d ie zu d em vorgesehenen Zeit p unkt nic ht b egonnen
o d e r n i c h t z u En d e g e f ü h r t w u r d e n
4.2.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene
oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den
Nummern 1 bis 3 berechnet werden.
4.2.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere Prüfungen bleiben unberück-
sichtigt.
4.2.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Druckbehälterverordnung
vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren
nach Nummer 4.1 erhoben werden.
4.3 G e b ü h r e n e r m ä ßi g u n g
Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus
Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der
Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
4.4 Term inzusc hläg e und Reisezeit en
4.4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
4.4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,– DM für
jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde
hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,– DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
4.4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
37,– DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden,
ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
4.4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil
Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.4.2
und 4.4.3 zu berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2057
A n h a n g III
Gebühren
für die Prüfung von Aufzugsanlagen
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:
1 Aufzugsanlagen
1.1 Die für eine bestimmte Prüfung – abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 – zu erhebende Gebühr
besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht mit
dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Num-
mer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.
1.2 Grund geb ühr
Art der Aufzugsanlagen Grundgebühr G
in DM
Gruppe I: 210,–
a) Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug
b) Personen-Umlaufaufzug
c) Mühlenaufzug
d) Bauaufzug mit Personenbeförderung
e) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)
f) Behindertenaufzug
Gruppe II: 162,–
a) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Lagerhausaufzug
d) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung
e) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
Gruppe III: 105,–
a) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung
d) Ablassvorrichtung
e) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
f) Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung
Gruppe IV: 230,–
Fassadenaufzug
Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter
die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten
Aufzüge fallen unter die Gruppe II, und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter
die Gruppe III.
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
1.3 Prüfungsfakt oren
Art der Prüfung Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe
I II III IV
Abnahmeprüfung
Prüfung der Anzeigeunterlagen
1.3.1 für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage 1,20 1,20 1,20 1,20
1.3.2 für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren
Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes 0,60 0,60 0,60 0,60
Prüfung der Aufzugsanlage
1.3.3 für die erste Aufzugsanlage 1,55 1,55 1,55 1,55
1.3.4 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage
desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag
zu Ende geführt ist 1,40 1,40 1,40 1,40
1.3.5 Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung 1,30
Wiederkehrende Prüfungen
Hauptprüfung
1.3.6 für die erste Aufzugsanlage 1,00 1,00 1,00 1,00
1.3.7 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage
desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag
zu Ende geführt ist 0,90 0,90 0,90 0,90
1.3.8 Zwischenprüfung 0,50 0,50 0,75 0,90
1.4 Zusc hläge
1.4.1 Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle 21,– DM.
1.4.2 Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 42,– DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach
Nummer 1.4.1 berechnet werden.
1.4.3 Bei Aufzügen – ausgenommen Fassadenaufzüge – mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit
beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1 000 kg 21,– DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.
1.4.4 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag
für jede weiteren und angefangenen 100 kg 20,– DM.
1.4.5 Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich
durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag 79,– DM.
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten
Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte
oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.
1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden
Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb
bzw. Fahrkorbzugang 21,– DM.
1.4.7 Bei Aufzügen
– mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht-
oder Fahrkorbtür oder
– mit Rampenfahrt oder
– mit Umgehungsschaltung oder
– mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung
beträgt der Zuschlag 40,– DM.
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
1.4.8 Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag 79,– DM.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2059
1.4.9 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn
beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 38,– DM.
1.4.10 Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag 40,– DM.
1.4.11 Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug nach Zeitaufwand.
1.5 Prüfung d er st at isc hen Berec hnung
Für die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung und Fassadenauf-
zügen wird – unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 – die Gebühr nach dem
Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM.
1.6 Angeord net e Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.
2 Aufzugswärterprüfung
2.1 Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben 52,– DM.
2.2 Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v.H.
der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem
Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges
kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand
beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt wurden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene
oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1
ohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht
beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben
unberücksichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vor-
geschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach
Nummer 3 erhoben werden.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den
Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H.
erhoben.
5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,– DM für
jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde
hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,– DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
37,– DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die
Reisezeit anteilig zu berechnen.
5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2
zu berechnen.
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
A n h a n g IV
Gebühren
für die Prüfung von Acetylenanlagen
Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Erstmalige Prüfung
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen Acetylenanlage und für
die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung
für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM.
2 Wiederkehrende Prüfungen
Für die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
3 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
4 Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeit-
aufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
5.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
37,– DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2061
Anha ng V
Gebühren
für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung,
Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
1 Prüfung der Gesamtanlage
1.1 Bemessungsgrund lage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag
nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der
Gesamtanlage werden – soweit zutreffend – zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den
Nummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden
nur die dort genannten Gebühren erhoben.
1.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt
für Läger für ortsbewegliche Gefäße 162,– DM,
für Läger mit ortsfesten Tanks 22,– DM,
für Füllstellen 131,– DM,
für Tankstellen 44,– DM.
1.1.2 Zuschläge
Die Zuschläge betragen
für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank 10,– DM,
für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung 16,– DM,
für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil 10,– DM.
1.1.3 Prüfungsfaktor
Der Prüfungsfaktor beträgt
für die Prüfung vor Inbetriebnahme 1,1,
für die wiederkehrende Prüfung 1,0,
für die Prüfung nach wesentlicher Änderung 1,0,
für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme 1,0.
1.1.4 Höchstgebühr
Die Höchstgebühr beträgt
für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks 1 624,– DM,
für die Prüfung von Füllstellen 346,– DM,
für die Prüfung von Tankstellen 178,– DM.
2 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
2.1 Bemessungsgrund lage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem
Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.
2.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt
bis 10 000 Liter 136,– DM,
über 10 000 Liter bis 50 000 Liter 147,– DM,
über 50 000 Liter 168,– DM.
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
2.1.2 Prüfungsfaktor
2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen
beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung 1,6,
für die Bauprüfung 1,6,
für die Druckprüfung 1,1,
für die Prüfung der Außenisolierung 1,6,
für die äußere Prüfung 1,0,
für die innere Prüfung 1,0,
für die Prüfung der Innenbeschichtung 2,1,
für die Dichtheitsprüfung 1,4,
für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,2,
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,3.
2.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen
vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor
für die äußere Prüfung 0,9,
für die innere Prüfung 1,6,
für die Prüfung der Innenbeschichtung 1,4,
für die Dichtheitsprüfung 1,3,
für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,1,
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,2.
3 Flachbodentanks
3.1 Bemessungsgrund lage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.3.1, die mit dem
Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.
3.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt
bis 5 000 m3 236,– DM,
über 5 000 m3 bis 10 000 m3 403,– DM,
über 10 000 m3 bis 20 000 m3 550,– DM,
über 20 000 m3 550,– DM
und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10 000 m3 90,– DM.
3.1.2 Prüfungsfaktor
3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen
beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen 1,3,
für die Bauprüfung 2,7,
für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 2,7,
für die Standdruckprobe 1,0,
für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v.H.) 1,0,
für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes 0,8,
für die äußere Prüfung 1,1,
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2063
3.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen
vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,5,
für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 1,4,
für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes 0,8,
für die äußere Prüfung 0,9,
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,3.
3.2 Flac hb o d ent ank s in So nd erb auw eise
Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z.B. unterirdische Flachbodentanks) werden
Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden
Aufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4 Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen
4.1 Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohr-
leitungen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4.2 Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit
Einrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach
dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
5 Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im Werksverkehr
Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der
Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
6 Tanks von Eisenbahnkesselwagen im Werksverkehr
Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der
Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
7 Sonderregelungen
7.1 Geb ührenb erec hnung b ei Durc hführung mehrerer Prüfungen nac h d en Nummern 2
und 3
Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so
werden für die zweite Prüfung 85 v.H. und für jede weitere Prüfung 75 v.H. einer Gebühr nach den Nummern 2
und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind,
so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
7.2 Prüf ung unt ert eilt er Tank s
Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile
gleichzeitig erfolgt.
8 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
8.1 El e k t r i s c h e Ei n r i c h t u n g e n
8.1.1 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene
Anlage eine Grundgebühr von 73,– DM und folgende Zuschläge erhoben:
explosions-
normale
geschützte
Bauart
Bauart
in DM in DM
für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)
– bis zu einer Leistung von je 15 kW 25,– 14,–,
– bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW 47,– 24,–,
für jede Leuchte 8,– 6,–.
Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die
Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001
8.1.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren
erhoben
8.1.2.1 für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen
– für jede Förder- und Abgabeeinheit 72,– DM,
– für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Mess-, Rechen- oder Anzeigeeinheit
mit Fernübertragung) 36,– DM;
8.1.2.2 für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder zusätzlichen
Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet, 14,– DM,
für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage 36,– DM.
Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren
nach Nummer 11 erhoben.
8.2 Ei n r i c h t u n g e n f ü r d e n B l i t z s c h u t z
8.2.1 Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage
eine Grundgebühr von 67,– DM
und ein Zuschlag für jede Trennstelle von 14,– DM
erhoben.
8.3 Ei n r i c h t u n g e n f ü r d e n k a t h o d i s c h e n K o r r o s i o n s s c h u t z
8.3.1 Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben
Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung 9,– DM,
Funktionsprüfung für den ersten Tank 128,– DM,
für jeden weiteren Tank ein Zuschlag von 42,– DM,
für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von 21,– DM,
für jede Anode ein Zuschlag von 21,– DM.
8.3.2 Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen
werden erhoben
Messung des spezifischen Bodenwiderstandes 128,– DM,
Messung des Tank-/Bodenpotentials je Tank 71,– DM,
Ermittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank 37,– DM.
8.3.3 Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden
Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
8.4 Angeord net e Prüfungen
Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben.
9 Fernleitungen
9.1 Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten
– Vorprüfung,
– Bauprüfung,
– Festigkeits- und Dichtheitsprüfung,
– Abnahmeprüfung,
– wiederkehrende Prüfung,
werden Gebühren erhoben, die im Einzelnen nach der Formel
K = d · (l · A + B) + Z · C
errechnet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2001 2065
Hierin bedeuten:
K = Gebühr in DM,
d = durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2,
l = Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu
berücksichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem
größten Durchmesser mit 100 v.H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v.H. der Länge in Ansatz
gebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen,
die gleichartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km
überwiegend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung
einbezogene Doppelleitungen, z.B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden
Prüfungen nicht angerechnet.
A = prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM/km nach Nummer 9.3,
B = stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.4,
C = prüfabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten,
Z = Anzahl der DMS-Messgitter oder SDM-Messlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweig-
leitungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten.
Wird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor
Inbetriebnahme oder wiederkehrender Prüfung durchgeführt, so kann eine Gebühr bis zum 1,0fachen der
sich nach der Formel errechneten Gebühr erhoben werden.
Ergeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist eine Gebühr
entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei
der Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v.H. vermindert.
Für die über 150 km hinausgehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v.H., für die
über 225 km hinausgehende Leitungslänge 65 v.H.
9.2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:
Außendurchmesser Vor- Bau- Festigkeits- Abnahme- Wiederkehrende
der Fernleitung in mm prüfung prüfung und prüfung Prüfung (bei Medium)
Dichtheits-
prüfung Rohöl Produkt
1 2 3 4 5 6 7
≤ 273,1 0,7 0,7 0,7 0,7 0,75 0,80
> 273,1 ≤ 304,8 0,8 0,7 0,8 0,8 0,75 0,80
> 304,8 ≤ 406,4 0,8 0,7 0,8 0,8 1,0 1,08
> 406,4 ≤ 711,2 1,1 1,1 1,0 1,0 1,0 1,08
> 711,2 1,4 1,7 1,4 1,4 1,0 1,08
Ergeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273,1 mm Durchmesser
unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
9.3 Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge l betragen:
Vorprüfung Bauprüfung Festigkeits- Abnahme- Wieder- Wieder-
und Dichtheits- prüfung kehrende kehrende
prüfung Prüfungen Prüfungen
außer des KKS3)
Prüfungen
des KKS2) 3)
1 2 3 4 5 6 7
Mindest-
länge l 5 1 51) 5 5 5
Faktor A 1 498 3 876 1 351 1 121 73 42
1) Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge l = 1 km.
2) Für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 16.
3) KKS = Kathodischer Korrosionsschutz.
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9.4 Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Er errechnet sich aus der
Summe der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5.
Station Hilfs- Vor- Bau- Festig- Abnahme- Wieder- Wieder- Wieder-
werte prüfung prüfung keits- prüfung kehrende kehrende kehrende
und Dicht- Prüfung Prüfung Prüfung
heits- außer Prüfung der elektro- der Dicht-
prüfung der elektro- technischen heit an
technischen Einrich- Slop-
Einrichtungen tungen systemen
und der
Dichtheit an
Slopsystemen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Pump- und B1 18 583 18 583 7 427 14 864 3 383 754 629
Druckerhö-
hungsstation
Übergabe- B2 6 683 6 683 2 598 5 206 1 718 299 314
station
Abzweigstation B3 4 462 4 462 1 739 3 719 1 116 299 189
Schieberstation B 4 1 739 1 739 744 1 487 649 115 ––
Sicherheits- B5 8 914 8 914 3 719 7 427 2 095 299 314
bzw. Ent-
lastungsstation
Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden
für die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v.H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station
mehreren Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die
weiteren Funktionen werden mit 50 v.H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.
9.5 Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:
Durchführung Auswertung und Stellungnahme Ermittlung
von Dehnungs- grafische Darstellung zu den Dehnungs- neuer Nullwerte
messungen von Dehnungs- messungen für Dehnungs-
messungen messungen
Faktor C
DMS-Messgitter 8,5 6,0 1,3 107,9
SDM-Messlängen 16,8 11,9 13,6 26,9
Die Gebühren
je Prüfung betragen
jedoch in DM
mindestens
DMS-Messgitter 414 608 414 340/
Rohrmessebene
SDM-Messlängen 414 215 414 340/
Rohrmessebene
Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden
beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 943,– DM.
9.6 Werden Prüfungen durchgeführt, die
1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung, Bau-
prüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten)
hinausgehen oder
2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,
so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
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10 Verbindungsleitungen
Für Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
11 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem
Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges
kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand
beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM.
12 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt wurden
12.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene
oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den
Nummern 1 bis 10 berechnet werden.
12.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben
unberücksichtigt.
12.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können
hierfür Gebühren nach Nummer 11 erhoben werden.
13 Terminzuschläge und Reisezeiten
13.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
13.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,– DM für
jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde
hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,– DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
13.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reise-
zeit 37,– DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden,
ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
13.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3
zu berechnen.
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A n h a n g VI
Gebühren
für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
1 Gebühr
Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird die Gebühr nach dem Zeitauf-
wand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,– DM.
2 Terminzuschläge und Reisezeiten
2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die
Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
37,– DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.