1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Gesetz
zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus
(Zensusvorbereitungsgesetz)
Vom 27. Juli 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Aus den Melderegistern werden für die in Absatz 1
das folgende Gesetz beschlossen: bezeichneten Einwohner folgende Merkmale erhoben:
1. als Erhebungsmerkmale:
Artikel 1 a) Geburtsmonat und -jahr,
Gesetz b) Geschlecht,
zur Erprobung eines registergestützten Zensus c) Staatsangehörigkeiten,
(Zensustestgesetz – ZensTeG)
d) bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
§1 e) Familienstand,
Anordnung f) Wohnort,
von Testerhebungen und -verfahren
g) Status der Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt-
(1) Zur Erprobung eines registergestützten Zensus- oder Nebenwohnung);
verfahrens werden Testerhebungen, Untersuchungen von 2. als Hilfsmerkmale:
Registern und statistisch-methodische Untersuchungen
als Bundesstatistik durchgeführt. a) Namen, Vornamen,
(2) Die Testerhebungen umfassen b) gegenwärtige Anschriften,
1. eine Stichprobenerhebung bei allen Meldebehörden, c) Tag der Geburt,
2. Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden in ausge- d) Geburtsort,
wählten Gemeinden und bei Personen in ausgewählten e) Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
Gebäuden,
f) Anschrift und Status der künftigen Wohnung oder
3. eine postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe der Wohnung, in die der Einwohner laut Rück-
in ausgewählten Gemeinden, meldung verzogen ist,
4. eine Stichprobenerhebung bei der Bundesanstalt für g) Anschrift und Status der Wohnung in der Gemein-
Arbeit. de, aus der der Einwohner zugezogen ist,
(3) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte, h) Zuzug aus dem Ausland,
Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen.
i) Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der
Gemeinde,
§2
j) Datum des Beziehens der Wohnung,
Testerhebung zur Prüfung
von Mehrfachmeldungen in Melderegistern k) Datum des Auszugs aus der Wohnung,
(1) Bei allen Meldebehörden wird zur Prüfung von l) Datum des Fortzugs ins Ausland,
Mehrfachmeldungen eine Stichprobenerhebung durch- m) Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,
geführt, die sich auf
n) Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde,
1. Einwohner aller Geburtsjahrgänge, die am 1. Januar,
o) Datum des Wohnungsstatuswechsels.
15. Mai und 1. September geboren sind, und
(3) Von den Meldebehörden werden folgende Hilfs-
2. alle Einwohner mit unvollständig eingetragenem Ge-
merkmale erhoben:
burtsdatum
erstreckt, die zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 1. Bezeichnung und Anschrift der Meldebehörde,
31. März 2002 in der Gemeinde mit alleiniger Wohnung, 2. Name und Telekommunikationsnummer der Person,
Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind. die für Rückfragen zur Verfügung steht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1883
3. Bezeichnung und Anschrift der mit der Datenverarbei- 1. als Erhebungsmerkmale:
tung beauftragten Stelle, a) Geburtsmonat und –jahr,
4. technische Gegebenheiten der Führung des Melde- b) Geschlecht,
registers (Betriebssystem, Software, Möglichkeiten
c) Staatsangehörigkeiten,
des Datentransfers).
d) Familienstand,
(4) Die Meldebehörden übermitteln den zuständigen
statistischen Ämtern der Länder gemeindeweise die e) Wohnort,
Zahl der gemeldeten Einwohner nach Deutschen und f) Status der Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt-
Ausländern sowie Status der Wohnung zum Stichtag oder Nebenwohnung);
5. Dezember 2001. 2. als Hilfsmerkmale:
a) Namen, Vornamen,
§3
b) Tag der Geburt,
Mehrfachfalluntersuchung
c) gegenwärtige Anschriften,
durch die statistischen Ämter
d) Datum des Beziehens der Wohnung,
(1) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln die
Angaben zu § 2 Abs. 2 nach Abschluss der Vollzählig- e) Datum des Auszugs aus der Wohnung,
keits- und Vollständigkeitsprüfung unverzüglich an das f) Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,
Statistische Bundesamt. g) Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde,
(2) Das Statistische Bundesamt prüft, ob ein Einwohner h) Datum des Wohnungsstatuswechsels,
für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung i) Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die ge-
oder nur für Nebenwohnungen gemeldet worden ist. Es meldete Person.
teilt diese Fälle den zuständigen statistischen Ämtern der
Länder mit. (4) Bei den in den ausgewählten Gebäuden wohnenden
Personen werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 die in
(3) Die zuständigen statistischen Ämter der Länder Absatz 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis c bestimmten Merk-
befragen die betroffenen Einwohner gemäß Absatz 2, in male sowie die Telekommunikationsnummer der Person,
welcher Gemeinde sie am Stichtag tatsächlich gewohnt die für Rückfragen zur Verfügung steht, erhoben.
haben; dabei werden folgende Merkmale erhoben:
(5) Die von den Meldebehörden übermittelten Daten
1. als Erhebungsmerkmale: nach Absatz 3 und die Angaben der befragten Personen
a) Geburtsmonat und -jahr, nach Absatz 4 werden mittels der Hilfsmerkmale ver-
b) Geschlecht, glichen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die
Melderegister Unter- oder Übererfassungen aufweisen.
c) Wohnort am 5. Dezember 2001;
2. als Hilfsmerkmale:
§5
a) Namen, Vornamen,
Unterstichprobe für Verfahrenstests
b) Tag der Geburt, und methodische Untersuchungen
c) Geburtsort,
Für Verfahrenstests, statistisch-methodische Unter-
d) Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung am suchungen sowie weitere Qualitätsprüfungen werden
5. Dezember 2001. Stichprobenerhebungen (Zusatzerhebungen bei Melde-
behörden und Personen, §§ 6 und 9, eine Gebäude- und
§4 Wohnungsstichprobe, § 7, und eine Erhebung bei der
Testerhebung zur Bundesanstalt für Arbeit, § 8) durchgeführt, die sich auf
Untersuchung von Über- und Untererfassungen höchstens 230 Gemeinden und höchstens 16 000 Ge-
in Melderegistern bei Meldebehörden und Personen bäude erstrecken. Die Gemeinden und Gebäude werden
in ausgewählten Gemeinden und Gebäuden aus der Stichprobe nach § 4 Abs. 1 durch mathematische
Zufallsverfahren ausgewählt.
(1) Zur Untersuchung von Über- und Untererfassun-
gen in Melderegistern werden in ausgewählten Gemein-
den und Gebäuden Stichprobenerhebungen bei Melde- §6
behörden und bei Personen durchgeführt. Der Umfang Zusatzerhebung bei
der Stichprobe beträgt höchstens 570 Gemeinden und Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden
höchstens 38 000 Gebäude. Sie werden nach mathema-
tischen Zufallsverfahren ausgewählt. Bei den Meldebehörden der nach § 5 ausgewählten
Gemeinden werden für die in den nach § 5 ausgewählten
(2) Zur Auswahl der Gebäude teilen die ausgewählten Gebäuden zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und
Gemeinden den zuständigen statistischen Ämtern der 31. März 2002 gemeldeten Personen zusätzlich zu den
Länder die Anschriften aller Gebäude mit Wohnraum und Merkmalen nach § 4 Abs. 3 folgende Hilfsmerkmale er-
je Gebäude die Zahl der gemeldeten Personen sowie die hoben:
Anschriften aller Anstaltsgebäude mit.
1. Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Ehegatten,
(3) Bei den Meldebehörden der ausgewählten Gemein-
den werden für die in den ausgewählten Gebäuden zu 2. Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder,
den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 3. bei Kindern: Namen, Vornamen und Geburtsdatum
gemeldeten Personen folgende Merkmale erhoben: des gesetzlichen Vertreters,
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
4. Ordnungsmerkmale der Meldebehörde für Ehegatten, §8
Kinder und deren gesetzliche Vertreter, Testerhebung
5. Datum der letzten Eheschließung, bei der Bundesanstalt für Arbeit
6. Datum der Beendigung der letzten Ehe, Bei der Bundesanstalt für Arbeit werden aus der Datei
7. Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, der Arbeits-
aus der der Einwohner zugezogen ist, losendatei und der Datei für Teilnehmer an Maßnahmen
zur beruflichen Weiterbildung für die bei ihr in den nach
8. Datum des Zuzugs in die Gemeinde, § 5 ausgewählten Gebäuden geführten Personen zum
9. Zuzug aus dem Ausland, Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale erhoben:
10. Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der 1. als Erhebungsmerkmale:
Gemeinde, a) Geburtsmonat und -jahr,
11. Name und Anschrift des Wohnungsgebers. b) Geschlecht,
c) Wohnort,
§7 d) Arbeitsort,
Postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe e) Stellung im Beruf;
2. als Hilfsmerkmale:
Bei der postalischen Gebäude- und Wohnungsstich-
probe in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden werden a) Namen, Vornamen,
zum Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale er- b) Tag der Geburt,
hoben: c) Straße und Hausnummer.
1. als Erhebungsmerkmale:
§9
a) für das Gebäude:
Zusatzerhebung bei
aa) Gemeinde, Personen in ausgewählten Gemeinden
bb) Art des Gebäudes (Wohngebäude, Wohnheim,
bewohnte Unterkunft, sonstiges Gebäude mit Bei den in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden woh-
Wohnraum), nenden Personen werden zum Stichtag 5. Dezember 2001
zusätzlich zu den in § 4 Abs. 4 genannten Merkmalen fol-
cc) Zahl der Wohnungen im Gebäude, gende Merkmale erhoben:
dd) Zahl der leerstehenden Wohnungen; 1. als Erhebungsmerkmale:
b) für jede Wohnung des Gebäudes: a) Nutzung der Wohnung durch Angehörige auslän-
aa) leerstehende Wohnung, discher Streitkräfte, diplomatischer oder berufs-
konsularischer Vertretungen,
bb) gewerbliche Nutzung, Nutzung als Ferien- oder
Freizeitwohnung, b) gewerbliche Nutzung, Nutzung als Freizeit- oder
Ferienwohnung,
cc) Nutzung durch Angehörige ausländischer
Streitkräfte, diplomatischer oder berufskon- c) Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der
sularischer Vertretungen, Personen im Haushalt,
dd) Wohnverhältnis (Eigentümer, Hauptmieter, Un- d) Wohnverhältnis je Haushalt (Eigentümer, Haupt-
termieter), mieter, Untermieter),
ee) Zahl der Personen in der Wohnung, e) Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit sowie
Familienzusammenhang,
ff) Fläche der Wohnung,
f) Wohn- und Lebensgemeinschaft,
gg) Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadrat-
metern, g) Fläche der Wohnung,
hh) Höhe der monatlichen Miete, h) Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadrat-
metern,
ii) Ausstattung der Wohnung mit Küche, Koch-
nische, Bad, WC, Heizungsart; i) Höhe der monatlichen Miete,
j) Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische,
2. als Hilfsmerkmale:
Bad, WC, Heizungsart,
a) Anschrift des Gebäudes, k) Beteiligung am Erwerbsleben,
b) Lage der Wohnung im Gebäude, l) Art des überwiegenden Lebensunterhalts,
c) Namen, Vornamen und Anschrift des Auskunfts- m) Stellung im Beruf,
pflichtigen, n) Arbeitsort;
d) Telekommunikationsnummer der Person, die für 2. als Hilfsmerkmale:
Rückfragen zur Verfügung steht, a) Namen und Vornamen der Wohnungsinhaber,
e) Namen und Vornamen der Wohnungsinhaber, b) Einzugsdatum der Wohnungsinhaber oder Beginn
f) bei vom Eigentümer selbst genutzten Wohnungen: des Mietvertrags,
Datum des Einzugs, c) Lage der Wohnung im Gebäude,
g) bei vermieteten Wohnungen: Beginn des Mietver- d) Telekommunikationsnummer der Person, die für
trags. Rückfragen zur Verfügung steht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1885
§ 10 (3) Die Erhebungsbeauftragten erhalten für die ehren-
Zusammenführung von amtliche Tätigkeit eine Entschädigung, die als steuerfreie
Datensätzen aus den verschiedenen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2
Erhebungen der Unterstichprobe des Einkommensteuergesetzes gilt.
durch die statistischen Ämter der Länder
(1) Die aus den Melderegistern übermittelten Daten- § 13
sätze nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Personen, die in den nach Auskunftspflicht
§ 5 ausgewählten Gebäuden gemeldet sind, sowie die
Angaben aus der Gebäude- und Wohnungsstichprobe (1) Für die Testerhebungen besteht Auskunftspflicht,
nach § 7 Nr. 1 werden mittels der Anschrift der ausge- soweit in Absatz 8 nichts anderes bestimmt ist.
wählten Gebäude gebäudeweise zusammengeführt. Sie (2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach § 2
werden sodann mittels der übrigen Hilfsmerkmale nach Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 und § 6 sind die zuständigen
§ 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Nr. 2 Meldebehörden. Sie erteilen die die Einwohner betreffen-
Buchstabe b und e bis g personenweise den Wohnungs- den Angaben aus dem Melderegister und übermitteln sie
angaben zugeordnet und zu Haushalten generiert. einschließlich der Angaben nach § 2 Abs. 3 spätestens
(2) Die aus den Dateien der Bundesanstalt für Arbeit vier Wochen nach den Stichtagen an die zuständigen
gewonnenen Datensätze zur Erwerbstätigkeit werden mit statistischen Ämter der Länder.
den Datensätzen nach Absatz 1 zusammengeführt. (3) Auskunftspflichtig für die Befragung nach § 3 Abs. 3
(3) Zur Überprüfung der Qualität und Vollständigkeit zur Klärung des Wohnsitzes am Stichtag 5. Dezember
der nach Absatz 2 erstellten Datensätze werden diese mit 2001 sind die betroffenen Einwohner.
den Angaben aus der Erhebung nach § 9 in Verbindung (4) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach § 4
mit § 4 Abs. 4 verglichen. Abs. 4 und nach § 9 zu den Merkmalen nach Nummer 1
Buchstabe e, f, k bis n sind alle Volljährigen oder einen
§ 11 eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, auch für min-
Anschriftenübermittlung derjährige Haushaltsmitglieder, die in den ausgewählten
Gebäuden wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder,
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Er- die wegen einer Behinderung selbst nicht Auskunft geben
hebungen nach § 4 Abs. 4 und § 9 übermitteln die können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushalts-
Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf mitglied auskunftspflichtig.
Anforderung für die in den ausgewählten Gebäuden
(5) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 zu den
gemeldeten Einwohner Namen, Vornamen, Geburtsjahr
und Anschrift. Merkmalen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d, g bis j,
Nummer 2 Buchstabe a bis c sind die Wohnungsinhaber
(2) Für die Durchführung der Gebäude- und Woh- in den ausgewählten Gebäuden, ersatzweise die in der-
nungsstichprobe nach § 7 übermitteln die Gemeinden, selben Wohnung lebenden nach Absatz 4 auskunftspflich-
die für die Führung der Grundbücher zuständigen Stellen, tigen Personen.
die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständi-
gen Stellen, die Finanzbehörden, die für die Gebäude- (6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 7 sind
brandschutzversicherung zuständigen juristischen Per- die Eigentümer und Verwalter oder Erbbauberechtigten
sonen des öffentlichen Rechts oder die Versorgungs- oder die sonstigen Verfügungsberechtigten der aus-
und Entsorgungsbetriebe den zuständigen statistischen gewählten Gebäude.
Ämtern der Länder auf Anforderung Namen und Vor- (7) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 ist die
namen oder Bezeichnung und Anschrift der Eigen- Bundesanstalt für Arbeit. Sie erteilt die Angaben innerhalb
tümer, Erbbauberechtigten, Verwalter oder sonstigen Ver- von sechs Monaten nach dem Stichtag dem Statistischen
fügungsberechtigten der in die Erhebung einbezogenen Bundesamt, das sie an die zuständigen statistischen
Gebäude. Ämter der Länder weiterleitet.
§ 12 (8) Die Auskünfte zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 3
Nr. 2, § 7 Nr. 2 Buchstabe d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d sowie
Erhebungsbeauftragte zur Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4 sind
(1) Für die Erhebungen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4 freiwillig.
und § 9 können ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte
eingesetzt werden. Sie dürfen nicht in der unmittelbaren § 14
Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden (Nachbarschaft). Art der Auskunftserteilung
(2) Die Erhebungsbeauftragten sind für die Erhebungen beim Einsatz von Erhebungsbeauftragten
nach § 4 Abs. 4 und § 9 berechtigt, in die Erhebungs- (1) Soweit Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden,
vordrucke die Angaben Namen und Vornamen der in der können die Angaben zu den Erhebungen nach § 3 Abs. 3,
Wohnung lebenden Personen, Anschrift, Nutzung durch § 4 Abs. 4 und § 9 mündlich gegenüber den Erhebungs-
Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer beauftragten oder schriftlich beantwortet werden. Die
oder berufskonsularischer Vertretungen, gewerbliche Angaben Namen und Vornamen der in der Wohnung
Nutzung, Nutzung als Ferien- oder Freizeitwohnung, Leer- lebenden Personen (§ 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 4
stehen der Wohnung selbst einzutragen; für die Erhebung Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) und die Zahl der Haushalte in
nach § 9 außerdem die Lage der Wohnung im Gebäude, der Wohnung sowie die Zahl der Personen im Haushalt
Zahl der Haushalte in der Wohnung, Namen und Vor- (§ 9 Nr. 1 Buchstabe c) sind auf Verlangen der Erhebungs-
namen des Wohnungsinhabers. beauftragten mündlich mitzuteilen.
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
(2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausge- § 16
füllten Erhebungsvordrucke unverzüglich den Erhebungs- Zuständigkeiten
beauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem
Umschlag zu übergeben oder innerhalb einer Woche bei (1) Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3
dem zuständigen statistischen Landesamt abzugeben und 4, §§ 6, 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern
oder dorthin zu übersenden. Bei Abgabe in verschlos- der Länder durchgeführt.
senem Umschlag sind Namen und Vornamen, Wohnort, (2) Die Erhebung nach § 8 wird vom Statistischen
Straße und Hausnummer auf dem Umschlag anzugeben. Bundesamt durchgeführt.
§ 15
§ 17
Löschung
Aufbau einer Organisationsdatei
(1) Die Erhebungsunterlagen sowie die Angaben nach
§ 4 Abs. 2 und § 11 werden zum frühestmöglichen Zeit- Die von den Meldebehörden erhobenen Hilfsmerkmale
punkt, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März nach § 2 Abs. 3 dürfen für den Aufbau einer Organisations-
2002, vernichtet. datei zur Vorbereitung und Durchführung eines register-
gestützten Zensus verwendet und aktualisiert werden.
(2) Die Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4
und die Hilfsmerkmale nach § 7 Nr. 2 Buchstabe c und d,
§ 9 Nr. 2 Buchstabe d werden nach Abschluss der Voll-
Artikel 2
zähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung aller Erhebungen
gelöscht. Änderung
(3) Die Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 sowie nach des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 werden nach Feststellung des tatsäch- § 282a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
lichen Wohnorts der betroffenen Personen, spätestens förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht. BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des
(4) Die Hilfsmerkmale Namen, Vornamen und Anschrift Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert
nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, Abs. 4 in Ver- worden ist, wird wie folgt geändert:
bindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, § 6 Nr. 1
bis 3 und 11, § 7 Nr. 2 Buchstabe e, § 9 Nr. 2 Buchstabe a 1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
und alle Hilfsmerkmale nach § 8 Nr. 2 werden nach der
„(1) Die Bundesanstalt für Arbeit ist berechtigt,
Zusammenführung nach § 10, spätestens zwei Jahre nach
dem Statistischen Bundesamt und den statistischen
dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht. Entsprechendes
Ämtern der Länder Sozialdaten zu übermitteln, soweit
gilt für das Hilfsmerkmal Tag der Geburt nach § 4 Abs. 3
dies für Zwecke eines Zensus erforderlich ist.“
Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe b, soweit es sich um Personen handelt,
die nicht in die Erhebungen nach §§ 6 und 9 einbezogen 2. Die bisherigen Absätze 1 bis 5 werden Absätze 2
sind. bis 6.
(5) Die übrigen Hilfsmerkmale, mit Ausnahme der Hilfs-
merkmale nach § 2 Abs. 3, dürfen gemeinsam mit den Artikel 3
Erhebungsmerkmalen für methodische Untersuchungen
Inkrafttreten
und die Fortentwicklung eines registergestützten Zensus-
konzeptes verwendet werden. Sie sind spätestens fünf Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002 zu löschen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
J. F i s c h e r
Für den Bundesminister des Innern
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1887
Gesetz
zur Reform des Zivilprozesses
(Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG)
Vom 27. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) in denen das Amtsgericht ausländisches Recht
angewendet und dies in den Entscheidungs-
gründen ausdrücklich festgestellt hat;
Artikel 1 2. der Berufung und der Beschwerde gegen Ent-
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes scheidungen der Landgerichte.
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der (2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), (3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom dass die Oberlandesgerichte über Absatz 1 hinaus für
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert: alle Berufungen und Beschwerden gegen amtsgericht-
liche Entscheidungen zuständig sind. Das Nähere
1. In § 23 Nr. 1 werden die Wörter „zehntausend Deut- regelt das Landesrecht; es kann von der Befugnis nach
sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ Satz 1 in beschränktem Umfang Gebrauch machen,
ersetzt. insbesondere die Bestimmung auf die Entscheidungen
einzelner Amtsgerichte oder bestimmter Sachen
beschränken.
2. § 72 wird wie folgt gefasst:
(4) Soweit eine Bestimmung nach Absatz 3 Satz 1
„§ 72
getroffen wird, hat das Landesgesetz zugleich Re-
Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für gelungen zu treffen, die eine Belehrung über das
Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerde- zuständige Rechtsmittelgericht in der angefochtenen
gerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten Entscheidung sicherstellen.
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die
(5) Bestimmungen nach Absatz 3 gelten nur für
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist.“
Berufungen und Beschwerden, die vor dem 1. Januar
2008 eingelegt werden.
3. (entfällt)
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen
Bundestag zum 1. Januar 2004 und zum 1. Januar
4. (entfällt) 2006 über Erfahrungen und wissenschaftliche Erkennt-
nisse, welche die Länder, die von der Ermächtigung
5. § 105 Abs. 3 wird aufgehoben. nach Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, gewonnen
haben. Die Unterrichtung dient dem Zweck, dem
Deutschen Bundestag die Prüfung und Entscheidung
6. § 119 wird wie folgt gefasst:
zu ermöglichen, welche bundeseinheitliche Gerichts-
„§ 119 struktur die insgesamt sachgerechteste ist, weil sie
(1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen den Bedürfnissen und Anforderungen des Rechts-
Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und verkehrs am besten entspricht.“
Entscheidung über die Rechtsmittel:
1. der Berufung und der Beschwerde gegen Ent- 7. § 133 wird wie folgt gefasst:
scheidungen der Amtsgerichte „§ 133
a) in den von den Familiengerichten entschie- In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Bundes-
denen Sachen; gerichtshof zuständig für die Verhandlung und Ent-
b) in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer scheidung über die Rechtsmittel der Revision, der
oder gegen eine Partei erhoben werden, die Sprungrevision und der Rechtsbeschwerde.“
ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt
der Rechtshängigkeit in erster Instanz außer- 8. In § 178 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zweitausend
halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“
hatte; ersetzt.
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Artikel 2 b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze
Änderung der Zivilprozessordnung ersetzt:
„Gegen die Entscheidung findet die sofortige
(1) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz- Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten Streitwert der Hauptsache den in § 511 ge-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 nannten Betrag nicht übersteigt.“
des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie
folgt geändert:
10. § 92 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gericht kann der einen Partei die ge-
1. § 10 wird aufgehoben.
samten Prozesskosten auferlegen, wenn
1. die Zuvielforderung der anderen Partei ver-
2. In § 37 Abs. 1 werden die Wörter „kann ohne hältnismäßig geringfügig war und keine oder
mündliche Verhandlung ergehen“ durch die Wörter nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat
„ergeht durch Beschluss“ ersetzt. oder
2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von
3. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: der Festsetzung durch richterliches Ermessen,
„Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn von der Ermittlung durch Sachverständige oder
von einer gegenseitigen Berechnung abhängig
1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche An- war.“
sprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
11. In § 93d wird die Angabe „269 Abs. 3“ durch die
zugewiesen sind, oder
Angabe „269 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand
begründet ist.“ 12. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Entscheidung
4. § 45 wird wie folgt gefasst: über den Kostenpunkt“ ersetzt durch das Wort
„§ 45 „Kostenentscheidung“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
ersetzt:
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet „Ist die Hauptsache durch eine aufgrund eines
das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung
dessen Mitwirkung. erledigt, so findet gegen die Kostenentschei-
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, dung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt
so entscheidet ein anderer Richter des Amts- nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den
gerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt.“
bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das
Ablehnungsgesuch für begründet hält. 13. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „vier vom
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht Hundert“ durch die Wörter „fünf Prozentpunkten
durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechts- Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
zug zunächst höhere Gericht.“ S. 1242)“ ersetzt.
14. § 108 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
5. In § 46 Abs. 1 werden die Wörter „kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen“ durch die Wörter „Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht ge-
„ergeht durch Beschluss“ ersetzt. troffen hat und die Parteien ein anderes nicht
vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch
die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und
6. In § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden jeweils unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum
die Wörter „weitere Beschwerde“ durch die Wör- Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder
ter „Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungs- durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wert-
beschwerde“ ersetzt. papieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheits-
7. In § 78b Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort leistung geeignet sind.“
„Antrag“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt
und der Satz 2 aufgehoben. 15. § 109 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.“
8. In § 78b Abs. 2 und § 78c Abs. 3 Satz 1 und 2 wird
jeweils das Wort „Beschwerde“ durch die Wörter 16. § 115 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„sofortige Beschwerde“ ersetzt.
a) In Satz 3 Nr. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „gilt;“
folgender Halbsatz eingefügt:
9. § 91a wird wie folgt geändert: „die Beträge sind entsprechend § 82 des
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Bundessozialhilfegesetzes zu runden;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1889
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: 18a. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:
„Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf „§ 128a
volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen
Verhandlung im Wege
Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind
der Bild- und Tonübertragung
unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchs-
tens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen, (1) Im Einverständnis mit den Parteien kann das
und zwar bei einem Gericht den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten
und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während
einzusetzenden eine Monats- einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhal-
Einkommen rate von ten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
(Euro) (Euro) Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an
den Ort, an dem sich die Parteien, Bevollmächtigten
bis 15 0 und Beistände aufhalten, und in das Sitzungs-
zimmer übertragen.
50 15
100 30 (2) Im Einverständnis mit den Parteien kann
150 45 das Gericht gestatten, dass sich ein Zeuge, ein
Sachverständiger oder eine Partei während der
200 60
Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die
250 75 Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton in das
300 95 Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevoll-
350 115 mächtigten und Beiständen nach Absatz 1 gestattet
400 135 worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten,
so wird die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton
450 155
auch an diesen Ort übertragen.
500 175
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
550 200 Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
600 225 nicht anfechtbar.“
650 250
700 275 19. § 136 wird wie folgt geändert:
750 300 a) In Absatz 1 wird das Wort „mündliche“ ge-
strichen.
über 750 300 zuzüglich des
750 übersteigenden b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Teils des einzusetzen- „Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Ver-
den Einkommens. langen zu gestatten, Fragen zu stellen.“
20. § 139 wird wie folgt gefasst:
17. § 127 wird wie folgt geändert:
„§ 139
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt: Materielle Prozessleitung
„Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhält-
statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der nis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der
Hauptsache den in § 511 genannten Betrag tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und
nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass
hat ausschließlich die persönlichen oder wirt- die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
schaftlichen Voraussetzungen für die Prozess- alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere
kostenhilfe verneint. Die Notfrist des § 569 ungenügende Angaben zu den geltend gemachten
Abs. 1 Satz 1 beträgt einen Monat.“ Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen
und die sachdienlichen Anträge stellen.
b) In Absatz 3 werden
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei
aa) in Satz 1 das Wort „Beschwerde“ durch die erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten
Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt und hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Neben-
bb) nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: forderung betroffen ist, seine Entscheidung nur
stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegen-
„Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt
heit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt
einen Monat und beginnt mit der Bekannt-
für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders
gabe des Beschlusses.“
beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerk-
18. § 128 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
sam zu machen, die hinsichtlich der von Amts
„(3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
kann die Entscheidung ohne mündliche Verhand- (4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so
lung ergehen. früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urtei- machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt
le sind, können ohne mündliche Verhandlung erge- der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der
hen, soweit nichts anderes bestimmt ist.“ Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu (2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag
einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung
auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn
in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nach- gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der
bringen kann.“ Aussetzung sprechen.“
21. § 142 wird wie folgt gefasst: 22b. § 150 wird wie folgt gefasst:
„§ 150
„§ 142
Aufhebung von Trennung,
Anordnung der Urkundenvorlegung
Verbindung oder Aussetzung
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine
oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz
Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffen-
befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen,
den Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2
auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das
bleibt unberührt.“
Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie an-
ordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während
einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der 23. § 156 wird wie folgt gefasst:
Geschäftsstelle verbleiben. „§ 156
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, Wiedereröffnung der Verhandlung
soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur
Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 (1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer
berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten ent- Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
sprechend. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung ins-
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in besondere anzuordnen, wenn
fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Über- 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen
setzung beigebracht werde, die ein nach den Richt- und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), ins-
linien der Landesjustizverwaltung hierzu ermäch- besondere eine Verletzung der Hinweis- und
tigter Übersetzer angefertigt hat. Die Anordnung Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung
kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.“ des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaub-
22. § 144 wird wie folgt gefasst: haft gemacht werden, die einen Wiederauf-
nahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
„§ 144
3. zwischen dem Schluss der mündlichen Ver-
Augenschein; Sachverständige handlung und dem Schluss der Beratung und
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augen- Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsver-
scheins sowie die Begutachtung durch Sach- fassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden
verständige anordnen. Es kann zu diesem Zweck ist.“
einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines
in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegen- 24. In § 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
standes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es „mündlichen“ gestrichen.
kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1
aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist. 25. In § 159 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „mündliche“
(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht gestrichen.
verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist
oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den 26. § 160 wird wie folgt geändert:
§§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Sach-
gelten entsprechend. verständigen“ die Wörter „und im Falle des
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vor- § 128a der Ort, von dem aus sie an der Ver-
schriften, die eine auf Antrag angeordnete Ein- handlung teilnehmen“ eingefügt.
nahme des Augenscheins oder Begutachtung b) In Absatz 3 werden in Nummer 9 der Punkt
durch Sachverständige zum Gegenstand haben.“ am Satzende durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer eingefügt:
22a. § 149 wird wie folgt gefasst: „10. das Ergebnis der Güteverhandlung.“
„§ 149
27. In § 165 Satz 1 wird das Wort „mündliche“ ge-
Aussetzung
strichen.
bei Verdacht einer Straftat
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines 28. In § 174 Abs. 1 werden
Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt,
deren Ermittlung auf die Entscheidung von Ein- a) in Satz 1 nach dem Wort „Antrag“ die Wörter
fluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur „durch Beschluss“ eingefügt und
Erledigung des Strafverfahrens anordnen. b) der Satz 2 aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1891
29. In § 177 werden 35. In § 270 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder eine
a) in Absatz 1 nach dem Wort „Antrag“ die Wörter Zurücknahme der Klage“ gestrichen.
„durch Beschluss“ eingefügt und
b) in Absatz 2 der Satz 1 aufgehoben. 36. § 272 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Ver-
30. In § 233 werden nach dem Wort „Revision“ die handlung sollen so früh wie möglich stattfinden.“
Wörter „ , der Nichtzulassungsbeschwerde, der
Rechtsbeschwerde“ eingefügt. 37. (entfällt)
31. § 251 wird wie folgt geändert: 38. § 273 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen „(1)“ ge- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
strichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie die
32. In § 252 werden die Wörter „Beschwerde, im Falle Vorlegung von Urkunden und von anderen
der Ablehnung“ durch das Wort „die“ ersetzt. zur Niederlegung bei Gericht geeigneten
Gegenständen“ gestrichen.
33. In § 253 Abs. 3 werden die Wörter „Übertragung der bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semi-
Sache auf“ durch die Wörter „Entscheidung der kolon ersetzt.
Sache durch“ ersetzt. cc) Es wird folgende Nummer angefügt:
„5. Anordnungen nach den §§ 142, 144
34. § 269 wird wie folgt geändert:
treffen.“
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen,
wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der „(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und,
Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Wider- soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer
spricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn
nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen der Beklagte dem Klageanspruch bereits wider-
seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt sprochen hat. Für die Anordnungen nach Ab-
seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte satz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.“
zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.“
39. Dem § 275 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende
Absätze ersetzt: „Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der
„(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist Vorsitzende die Frist setzen.“
der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden
anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht 40. In § 277 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Über-
rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne tragung der Sache auf“ durch die Wörter „Ent-
dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung scheidung der Sache durch“ ersetzt.
bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits 41. Die §§ 278, 279 werden wie folgt gefasst:
rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem
„§ 278
Beklagten aus einem anderen Grund aufzu-
erlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Gütliche Streitbeilegung,
Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und Güteverhandlung, Vergleich
wird die Klage daraufhin unverzüglich zurück- (1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens
genommen, so bestimmt sich die Kosten- auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder
tragungspflicht unter Berücksichtigung des bis- einzelner Streitpunkte bedacht sein.
herigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum
Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat
die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen bereits ein Einigungsversuch vor einer außer-
durch Beschluss. gerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos.
Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach-
Hauptsache den in § 511 genannten Betrag und Streitstand mit den Parteien unter freier Wür-
übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn digung aller Umstände zu erörtern und, soweit
gegen die Entscheidung über den Festset- erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen
zungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
zulässig ist. (3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der
kann der Beklagte die Einlassung verweigern, Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2,
bis die Kosten erstattet sind.“ Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güte- 47. § 313a wird wie folgt gefasst:
verhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens
„§ 313a
anzuordnen.
Weglassen von Tatbestand
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güte-
und Entscheidungsgründen
verhandlung vor einen beauftragten oder ersuch-
ten Richter verweisen. In geeigneten Fällen kann (1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein
das Gericht den Parteien eine außergerichtliche Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht
Streitschlichtung vorschlagen. Entscheiden sich die zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner
Parteien hierzu, gilt § 251 entsprechend. Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch da- verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das
durch geschlossen werden, dass die Parteien einen Protokoll aufgenommen worden ist.
schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts (2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die
durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an- mündliche Verhandlung geschlossen worden ist,
nehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der
und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien
Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt ent- auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das
sprechend. Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es,
wenn diese verzichtet.
§ 279
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann
Mündliche Verhandlung
bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er
(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung muss spätestens binnen einer Woche nach dem
nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber
soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster dem Gericht erklärt sein.
Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung:
Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen
Verhandlung zu bestimmen. 1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Schei-
dung aussprechenden Entscheidungen;
(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhand-
lung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen. 2. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat Abs. 1 Nr. 2 und 3;
das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, 3. in Kindschaftssachen;
soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweis-
4. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werden-
aufnahme mit den Parteien zu erörtern.“
den wiederkehrenden Leistungen;
5. wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland
42. § 281 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungs-
43. In § 296 Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 273 gründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend
Abs. 2 Nr. 1“ die Wörter „und, soweit die Frist- gemacht werden, so gelten die Vorschriften über
setzung gegenüber einer Partei ergeht, 5“ ein- die Vervollständigung von Versäumnis- und An-
gefügt. erkenntnisurteilen entsprechend.“
48. § 319 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.
44. § 296a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.“
49. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt:
„§ 321a
45. § 307 wird wie folgt geändert:
Abhilfe bei Verletzung des
a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf Antrag“ Anspruchs auf rechtliches Gehör
gestrichen.
(1) Auf die Rüge der durch das Urteil beschwer-
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „auf ten Partei ist der Prozess vor dem Gericht des
Antrag des Klägers“ gestrichen und Satz 2 ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn
aufgehoben.
1. eine Berufung nach § 511 Abs. 2 nicht zulässig
ist und
46. § 311 wird wie folgt geändert: 2. das Gericht des ersten Rechtszuges den
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz Anspruch auf rechtliches Gehör in entschei-
eingefügt: dungserheblicher Weise verletzt hat.
„Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine (2) Die Rüge ist durch Einreichung eines Schrift-
Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt wer- satzes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten
den, wenn bei der Verkündung von den Parteien muss:
niemand erschienen ist.“ 1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fort-
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. führung begehrt wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1893
2. die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäf-
rechtliches Gehör und der Entscheidungserheb- ten;
lichkeit der Verletzung. c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenver-
Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zwei trägen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit
Wochen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges sie im Zusammenhang mit Bauleistungen
einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung stehen;
des in vollständiger Form abgefassten Urteils, im d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der
Falle des § 313a Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare,
wenn auch das Protokoll zugestellt ist. Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirt-
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegen- schaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
heit zur Stellungnahme zu geben. e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbe-
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, handlungen;
ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne
gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als
unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-,
weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidungen Speditions- und Lagergeschäften;
ergehen durch kurz zu begründenden Beschluss, h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsver-
der nicht anfechtbar ist. hältnissen;
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Ur-
ab, indem es den Prozess fortführt. Der Prozess heber- und Verlagsrechts;
wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor
j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kom-
dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.
munikations- und Informationstechnologie;
§ 343 gilt entsprechend.
k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne
(6) § 707 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ist entsprechend
Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen
anzuwenden.“
sind.
50. In § 329 Abs. 3 werden die Wörter „befristeten (2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraus-
Erinnerung nach § 577 Abs. 4“ durch die Wörter setzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer
„Erinnerung nach § 573 Abs. 1“ ersetzt. durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der
51. In § 339 Abs. 2 wird der Satzteil „ , der ohne Zivilkammer zur Entscheidung über eine Über-
mündliche Verhandlung erlassen werden kann,“ nahme vor, wenn
gestrichen. 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsäch-
licher oder rechtlicher Art aufweist,
52. § 341 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
„(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung oder
ergehen.“
3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
53. In § 341a werden die Wörter „durch Beschluss“ Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die
gestrichen. Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vor-
liegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss.
54. § 348 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist
ausgeschlossen.
„§ 348
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage
Originärer Einzelrichter oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines gestützt werden.
ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, § 348a
wenn
Obligatorischer Einzelrichter
1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht
über einen Zeitraum von einem Jahr geschäfts- (1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit
verteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzuneh- Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer
men hatte oder Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nach- 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-
folgenden Sachgebieten begründet ist: tung hat und
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffent- 3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer
lichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei
Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil-
Rundfunk, Film und Fernsehen; oder Zwischenurteil ergangen ist.
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der 61. § 381 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Zivilkammer zur Entscheidung über eine Über- „(1) Die Auferlegung der Kosten und die Fest-
nahme vor, wenn setzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn
1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Pro- das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend
zesslage besondere tatsächliche oder rechtliche entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach
Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätz- Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auf-
liche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder erlegung der Kosten und die Festsetzung eines
Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft ge-
2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
macht wird, dass den Zeugen an der Verspätung
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Sie die genügende Entschuldigung oder die Glaub-
entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien haftmachung nachträglich, so werden die ge-
durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den troffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen
Einzelrichter ist ausgeschlossen. des Satzes 2 aufgehoben.“
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Über-
tragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechts- 62. In § 390 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch
mittel nicht gestützt werden.“ die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.
55. § 349 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: 63. In § 406 Abs. 4 wird der Satzteil „ ; eine mündliche
„(4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.“ Verhandlung der Beteiligten ist nicht erforderlich“
durch die Wörter „durch Beschluss“ ersetzt.
56. In § 350 wird die Angabe „(§ 348)“ durch die Angabe
64. In § 409 Abs. 2 wird das Wort „Beschwerde“ durch
„(§§ 348, 348a)“ ersetzt.
die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.
57. In § 356 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die
65. § 428 wird wie folgt gefasst:
Wörter „durch Beschluss“ eingefügt und der Satz 2
aufgehoben. „§ 428
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
58. § 371 wird wie folgt gefasst: Befindet sich die Urkunde nach der Behaup-
tung des Beweisführers im Besitz eines Dritten,
„§ 371
so wird der Beweis durch den Antrag angetreten,
Beweis durch Augenschein zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu
(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu
die Bezeichnung des Gegenstandes des Augen- erlassen.“
scheins und durch die Angabe der zu beweisenden
Tatsachen angetreten. 66. Dem § 429 wird folgender Satz angefügt:
(2) Befindet sich der Gegenstand nach der „§ 142 bleibt unberührt.“
Behauptung des Beweisführers im Besitz eines
Dritten, so wird der Beweis außerdem durch
den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des 67. In § 431 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort
Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine An- „Gericht“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt
ordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 429 bis 432 und der Satz 2 aufgehoben.
gelten entsprechend.
(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Ein- 68. § 450 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nahme des Augenscheins, so können die Behaup- a) In Satz 2 werden die Wörter „persönlich durch
tungen des Gegners über die Beschaffenheit des Zustellung“ gestrichen.
Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.“
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen,
58a. In § 375 Abs. 1 werden in der Nummer 2 nach dem auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten
Wort „erscheinen“ und in der Nummer 3 nach dem bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung
Wort „kann“ jeweils die Wörter „und eine Zeugen- nicht.“
vernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet“
eingefügt.
68a. In § 479 Abs. 1 werden nach dem Wort „aufhält“ die
Wörter „und die Leistung des Eides nach § 128a
59. § 378 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Abs. 2 nicht stattfindet“ eingefügt.
„Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.“
69. § 490 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
60. In § 380 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch „(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht
die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt. durch Beschluss.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1895
70. In § 494a Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch § 514
folgenden Satz ersetzt: Versäumnisurteile
„Die Entscheidung unterliegt der sofortigen
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei,
Beschwerde.“
gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder
Anschlussberufung nicht angefochten werden.
71. § 495a wird wie folgt gefasst:
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Ein-
„§ 495a spruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der
Verfahren nach billigem Ermessen Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie
darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem
Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist
Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert sechs-
nicht anzuwenden.
hundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss
mündlich verhandelt werden.“ § 515
Verzicht auf Berufung
72. Das dritte Buch wird wie folgt gefasst: Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht
„Buch 3 der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der
Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
Rechtsmittel
§ 516
Abschnitt 1
Zurücknahme der Berufung
Berufung
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung
§ 511 bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurück-
Statthaftigkeit der Berufung nehmen.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber
Rechtszug erlassenen Endurteile statt. zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Ein-
reichung eines Schriftsatzes.
1. der Wert des Beschwerdegegenstandes sechs-
hundert Euro übersteigt oder (3) Die Zurücknahme hat den Verlust des ein-
gelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur
2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Be- Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen
rufung im Urteil zugelassen hat. Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Ab- Beschluss auszusprechen.
satz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung
§ 517
an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufungsfrist
Berufung zu, wenn Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in
oder vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung Verkündung.
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- § 518
scheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung ge-
bunden. Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch
§ 512 eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321),
so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unter- die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil
liegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem von neuem. Wird gegen beide Urteile von der-
Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht selben Partei Berufung eingelegt, so sind beide
nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfecht- Berufungen miteinander zu verbinden.
bar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar
sind. § 519
§ 513 Berufungsschrift
Berufungsgründe
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht ein-
werden, dass die Entscheidung auf einer Rechts- gelegt.
verletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen. 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt wer- Berufung gerichtet wird;
den, dass das Gericht des ersten Rechtszuges 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung
seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. eingelegt werde.
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfer- (2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht
tigung oder beglaubigte Abschrift des angefoch- kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen
tenen Urteils vorgelegt werden. Berufungserwiderung und dem Berufungskläger
eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbe-
die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt ent-
reitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungs-
sprechend.
schrift anzuwenden.
§ 522
§ 520
Zulässigkeitsprüfung;
Berufungsbegründung Zurückweisungsbeschluss
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung be- (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu
gründen. prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung be- in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und
trägt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfor-
des in vollständiger Form abgefassten Urteils, dernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu ver-
spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach werfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss
der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechts-
Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner beschwerde statt.
einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu (2) Das Berufungsgericht weist die Berufung
einem Monat verlängert werden, wenn nach freier durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück,
Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit wenn es davon überzeugt ist, dass
durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe dar-
legt. 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-
tung hat und
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie
nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, 3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
einzureichen. Die Berufungsbegründung muss ent- scheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
halten: Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurück-
wird und welche Abänderungen des Urteils weisung der Berufung und die Gründe hierfür hin-
beantragt werden (Berufungsanträge); zuweisen und dem Berufungsführer binnen einer
zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellung-
2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich
nahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu
die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit
begründen, soweit die Gründe für die Zurück-
für die angefochtene Entscheidung ergibt;
weisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2
3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die enthalten sind.
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit
(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht
der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen
anfechtbar.
Urteil begründen und deshalb eine erneute Fest-
§ 523
stellung gebieten;
Terminsbestimmung
4. die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Ver-
teidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund (1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch
derer die neuen Angriffs- und Verteidigungs- Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so
mittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind. entscheidet das Berufungsgericht über die Über-
tragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner ent-
Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen
halten:
Verhandlung zu bestimmen.
1. die Angabe des Wertes des nicht in einer be-
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt
stimmten Geldsumme bestehenden Beschwerde-
der Bekanntmachung des Termins und der münd-
gegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit
lichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3
der Berufung abhängt;
entsprechend anzuwenden.
2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung
der Sache durch den Einzelrichter Gründe ent- § 524
gegenstehen. Anschlussberufung
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vor- (1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Beru-
bereitenden Schriftsätze sind auch auf die Be- fung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch
rufungsbegründung anzuwenden. Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem
Berufungsgericht.
§ 521
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn
Zustellung der der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet
Berufungsschrift und -begründung hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungs- zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der
begründung sind der Gegenpartei zuzustellen. Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1897
(3) Die Anschlussberufung muss in der An- lichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung
schlussschrift begründet werden. Die Vorschriften nicht.
des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des
(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu
§ 521 gelten entsprechend.
fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er
die Berufung zurückgenommen, verworfen oder kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben,
durch Beschluss zurückgewiesen wird. soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor
dem Berufungsgericht wünschenswert und von
§ 525 vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungs-
Allgemeine Verfahrensgrundsätze gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelba-
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten ren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme
Rechtszuge für das Verfahren vor den Land- sachgemäß zu würdigen vermag.
gerichten geltenden Vorschriften entsprechend (3) Der Einzelrichter entscheidet
anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus
1. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung,
den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer
Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch
Güteverhandlung bedarf es nicht.
oder Anerkenntnis des Anspruchs;
§ 526 2. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
Entscheidender Richter 3. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu
(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss tragen, sofern nicht das Berufungsgericht
den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzel- gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber ent-
richter zur Entscheidung übertragen, wenn scheidet;
1. die angefochtene Entscheidung von einem Ein- 4. über den Wert des Streitgegenstandes;
zelrichter erlassen wurde, 5. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten (4) Im Einverständnis der Parteien kann der
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.
3. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-
tung hat und § 528
4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache Bindung an die Berufungsanträge
verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwi- Der Prüfung und Entscheidung des Berufungs-
schen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil gerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das
ergangen ist. Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt
Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Über- ist.
nahme vor, wenn § 529
1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Pro- Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
zesslage besondere tatsächliche oder rechtliche (1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung
Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätz- und Entscheidung zugrunde zu legen:
liche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges fest-
2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. gestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechts- Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder
streit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Feststellungen begründen und deshalb eine
Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Feststellung gebieten;
erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist aus- 2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung
geschlossen. zulässig ist.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertra- (2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht
gung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechts- von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird
mittel nicht gestützt werden. das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser
(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im
kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein. Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend
gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
§ 527
§ 530
Vorbereitender Einzelrichter
(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Verspätet vorgebrachte
Einzelrichter übertragen, kann das Berufungs- Angriffs- und Verteidigungsmittel
gericht die Sache einem seiner Mitglieder als Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel ent-
Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung gegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht recht-
zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist zeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 ent-
Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der münd- sprechend.
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
§ 531 oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen,
Zurückgewiesene und neue wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei
Angriffs- und Verteidigungsmittel zu der Ablehnung oder Weigerung genügende
Gründe hatte und diese Gründe seitdem weg-
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im
gefallen sind.
ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen
worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) War eine Partei im ersten Rechtszuge ver-
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf
nur zuzulassen, wenn sie das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung
des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung
1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht
oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig
des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen
war.
oder für unerheblich gehalten worden ist,
§ 537
2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten
Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder Vorläufige Vollstreckbarkeit
3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht (1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig
worden sind, ohne dass dies auf einer Nach- vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechts-
lässigkeit der Partei beruht. zuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Be-
der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zuläs- rufungsgericht durch Beschluss für vorläufig voll-
sigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel streckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst
ergibt. nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu-
§ 532 lässig.
Rügen der Unzulässigkeit der Klage (2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet
Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der nicht statt.
Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 § 538
und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht
werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Zurückverweisung
Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt (1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen
für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu
der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten entscheiden.
Rechtszug hätte vorbringen können. Der Ent-
schuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit
glaubhaft zu machen. ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter
Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das
§ 533 Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückver-
Klageänderung; weisen,
Aufrechnungserklärung; Widerklage
1. soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund
Widerklage sind nur zulässig, wenn dieses Mangels eine umfangreiche oder auf-
1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für wändige Beweisaufnahme notwendig ist,
sachdienlich hält und 2. wenn durch das angefochtene Urteil ein Ein-
2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, spruch als unzulässig verworfen ist,
die das Berufungsgericht seiner Verhandlung
und Entscheidung über die Berufung ohnehin 3. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die
nach § 529 zugrunde zu legen hat. Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag
§ 534
streitigen Anspruchs durch das angefochtene
Verlust des Rügerechts Urteil über den Grund des Anspruchs vorab ent-
Die Verletzung einer das Verfahren des ersten schieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei
Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der denn, dass der Streit über den Betrag des
Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechts- 5. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden-
zuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat. oder Wechselprozess unter Vorbehalt der
§ 535 Rechte erlassen ist,
Gerichtliches Geständnis 6. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnis-
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche urteil ist oder
Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die 7. wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den
Berufungsinstanz. Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil
§ 536 ist
Parteivernehmung und eine Partei die Zurückverweisung beantragt.
(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht
oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechts- sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Num-
zuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage mer 7 bedarf es eines Antrags nicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1899
§ 539 § 543
Versäumnisverfahren Zulassungsrevision
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin (1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine
1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zu-
rückzuweisen. 2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die
Nichtzulassung
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und
beantragt der Berufungskläger gegen ihn das zugelassen hat.
Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden
anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; oder
soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
zurückzuweisen. einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das scheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinn- Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch
gemäß. das Berufungsgericht gebunden.
§ 540
§ 544
Inhalt des Berufungsurteils
Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungs-
gründen enthält das Urteil (1) Die Nichtzulassung der Revision durch das
Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nicht-
1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststel-
zulassungsbeschwerde). Die Beschwerde ist inner-
lungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung
halb einer Notfrist von einem Monat nach Zu-
etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
stellung des in vollständiger Form abgefassten
2. eine kurze Begründung für die Abänderung, Auf- Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs
hebung oder Bestätigung der angefochtenen Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem
Entscheidung. Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerde-
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche schrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so Abschrift des Urteils, gegen das die Revision ein-
können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen gelegt werden soll, vorgelegt werden.
auch in das Protokoll aufgenommen werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei
(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend. Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ab-
§ 541 lauf von sieben Monaten nach der Verkündung des
Prozessakten Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6
gilt entsprechend. In der Begründung müssen die
(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist,
unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts (3) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des
des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzu- Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
fordern. (4) Das Revisionsgericht entscheidet über die
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll
der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten kurz begründet werden; von einer Begründung
Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet
der in der Berufungsinstanz ergangenen Entschei- wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
dung zurückzusenden. tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist,
oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die
Abschnitt 2 Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien
Revision zuzustellen.
§ 542 (5) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist
Statthaftigkeit der Revision entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der
(1) Die Revision findet gegen die in der Beru- Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das
fungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe Urteil rechtskräftig.
der folgenden Vorschriften statt. (6) Wird der Beschwerde gegen die Nicht-
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, zulassung der Revision stattgegeben, so wird
Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren
einer einstweiligen Verfügung entschieden worden fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristge-
ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt rechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der
im Enteignungsverfahren oder im Umlegungs- Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungs-
verfahren. frist.
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
§ 545 (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vor-
Revisionsgründe bereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revi-
sionsschrift anzuwenden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-
den, dass die Entscheidung auf der Verletzung des § 550
Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren
Zustellung der Revisionsschrift
Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Ober-
landesgerichts hinaus erstreckt. (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung
(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt wer- oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen
den, dass das Gericht des ersten Rechtszuges Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits
seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder nach § 544 Abs. 1 Satz 4 geschehen ist.
verneint hat. (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei
§ 546 zuzustellen.
Begriff der Rechtsverletzung § 551
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm Revisionsbegründung
nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision be-
§ 547 gründen.
Absolute Revisionsgründe (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Ver- bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem
letzung des Rechts beruhend anzusehen, Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen.
Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifts- zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in
mäßig besetzt war; vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit- aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Ver-
gewirkt hat, der von der Ausübung des Rich- kündung. § 544 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt. Die
teramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden ver-
sofern nicht dieses Hindernis mittels eines längert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne
Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend ge- Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate
macht ist; verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit- des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Ver-
gewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der längerung nicht verzögert wird oder wenn der
Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungs- Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt.
gesuch für begründet erklärt war; (3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern und dessen Aufhebung beantragt werde (Revi-
sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder sionsanträge);
stillschweigend genehmigt hat;
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
5. wenn die Entscheidung aufgrund einer münd-
lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vor- a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände,
schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
verletzt sind; b) soweit die Revision darauf gestützt wird,
6. wenn die Entscheidung entgegen den Be- dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren
stimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen,
versehen ist. die den Mangel ergeben.
§ 548
Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungs-
Revisionsfrist beschwerde zugelassen worden, kann zur Be-
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revi- gründung der Revision auf die Begründung der
sionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen
und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger werden.
Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens (4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
Verkündung.
§ 549 § 552
Revisionseinlegung
Zulässigkeitsprüfung
(1) Die Revision wird durch Einreichung der
(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen
Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht ein-
zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und
gelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:
ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die und begründet ist. Mangelt es an einem dieser
Revision gerichtet wird; Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision verwerfen.
eingelegt werde. (2) Die Entscheidung kann durch Beschluss er-
§ 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt. gehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1901
§ 553 berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil
Terminsbestimmung; Einlassungsfrist nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den
§§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.
(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als
unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen § 558
Verhandlung zu bestimmen und den Parteien Vorläufige Vollstreckbarkeit
bekannt zu machen.
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts
der Bekanntmachung des Termins und der münd- ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht
lichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 angefochten wird, auf Antrag von dem Revisions-
entsprechend anzuwenden. gericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar
zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf
§ 554 der Revisionsbegründungsfrist zulässig.
Anschlussrevision
§ 559
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision
Beschränkte Nachprüfung
anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Ein-
tatsächlicher Feststellungen
reichung der Revisionsanschlussschrift bei dem
Revisionsgericht. (1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unter-
liegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem
Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können
die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nur die im § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähn-
nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist ten Tatsachen berücksichtigt werden.
bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung
der Revisionsbegründung zu erklären. (2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass
eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr
(3) Die Anschlussrevision muss in der An- sei, so ist diese Feststellung für das Revisions-
schlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 gericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf
Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 die Feststellung ein zulässiger und begründeter
gelten entsprechend. Revisionsangriff erhoben ist.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
§ 560
die Revision zurückgenommen oder als unzulässig
verworfen wird. Nicht revisible Gesetze
§ 555 Die Entscheidung des Berufungsgerichts über
Allgemeine Verfahrensgrundsätze das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf
deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht
(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich
gestützt werden kann, ist für die auf die Revision
nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses
ergehende Entscheidung maßgebend.
Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge
für das Verfahren vor den Landgerichten gelten- § 561
den Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Revisionszurückweisung
Güteverhandlung bedarf es nicht.
Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine
(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst
anzuwenden. aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist
§ 556 die Revision zurückzuweisen.
Verlust des Rügerechts
§ 562
Die Verletzung einer das Verfahren der Beru- Aufhebung des angefochtenen Urteils
fungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der
Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn (1) Insoweit die Revision für begründet erachtet
die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungs- wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
instanz nach der Vorschrift des § 295 verloren (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des
hat. Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Ver-
§ 557 fahren insoweit aufzuheben, als es durch den
Umfang der Revisionsprüfung Mangel betroffen wird.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unter- § 563
liegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unter- (1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die
liegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die
nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfecht- Zurückverweisung kann an einen anderen Spruch-
bar sind. körper des Berufungsgerichts erfolgen.
(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend ge- (2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche
machten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,
Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der
selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechts-
Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung zuges die Prozessakten einzufordern.
des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis (4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn
erfolgt und nach letzterem die Sache zur End-
entscheidung reif ist. 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in
der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
die Revision nach § 545 nicht gestützt werden scheidung des Revisionsgerichts erfordert.
kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- Verfahrens gestützt werden.
verwiesen werden.
(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den
§ 564 Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch
Keine Begründung der Entscheidung Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzu-
bei Rügen von Verfahrensmängeln stellen.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu (6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision
werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.
Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend er-
(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das
achtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In
§ 565 diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag
auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der
Anzuwendende Vorschriften
Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisions-
des Berufungsverfahrens
begründungsfrist.
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über (8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach
die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die den für die Revision geltenden Bestimmungen.
Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht
der Klage und über die Einforderung und Zurück- erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung
sendung der Prozessakten sind auf die Revision des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt,
entsprechend anzuwenden. so hat das Berufungsgericht die rechtliche Be-
§ 566 urteilung, die der Aufhebung durch das Revisions-
gericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entschei-
Sprungrevision dung zugrunde zu legen.
(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen
Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unter- Abschnitt 3
liegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerde
Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprung-
revision) statt, wenn Titel 1
1. der Gegner in die Übergehung der Berufungs- Sofortige Beschwerde
instanz einwilligt und § 567
2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt. Sofortige Beschwerde;
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie Anschlussbeschwerde
die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht (1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen
auf das Rechtsmittel der Berufung. die im ersten Rechtszug ergangenen Entschei-
(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines dungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revi- 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
sionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550
gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die 2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung
Voraussetzungen für die Zulassung der Sprung- nicht erfordernde Entscheidungen handelt,
revision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schrift- durch die ein das Verfahren betreffendes
liche Erklärung der Einwilligung des Antrags- Gesuch zurückgewiesen worden ist.
gegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie (2) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung,
kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des die Prozesskosten zu tragen, ist die Beschwerde
ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-
im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu gegenstandes einhundert Euro übersteigt. Gegen
führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle andere Entscheidungen über Kosten ist die Be-
abgegeben werden. schwerde nur zulässig, wenn der Wert des Be-
(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision schwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.
hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 (3) Der Beschwerdegegner kann sich der Be-
und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Ge- schwerde anschließen, selbst wenn er auf die
schäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1903
frist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre § 571
Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen Begründung, Präklusion,
oder als unzulässig verworfen wird. Ausnahmen vom Anwaltszwang
§ 568 (1) Die Beschwerde soll begründet werden.
Originärer Einzelrichter (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht
seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die ange- darauf gestützt werden, dass das Gericht des
fochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht
einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzel- angenommen hat.
richter überträgt das Verfahren dem Beschwerde- (3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht
gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfas- kann für das Vorbringen von Angriffs- und Vertei-
sungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn digungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs-
und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsäch-
vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach
licher oder rechtlicher Art aufweist oder
der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulas-
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. sung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung würde oder wenn die Partei die Verspätung ge-
kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. nügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist
auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
§ 569
(4) Die Beteiligten können sich im Beschwerde-
Frist und Form verfahren auch durch einen bei einem Amts- oder
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von lassen. Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklä-
zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entschei- rung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäfts-
dung angefochten wird, oder bei dem Beschwerde- stelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu
gericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf
nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der (§ 569 Abs. 3).
Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf § 572
Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Gang des Beschwerdeverfahrens
Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der (1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende,
Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde dessen Entscheidung angefochten wird, die Be-
auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese schwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhel-
Klagen geltenden Notfristen erhoben werden. fen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt
Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerde- unberührt.
schrift muss die Bezeichnung der angefochtenen (2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und
Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
werde. ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, (3) Erachtet das Beschwerdegericht die Be-
wenn schwerde für begründet, so kann es dem Gericht
1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende
Anwaltsprozess zu führen ist oder war, Entscheidung erlassen war, die erforderliche An-
ordnung übertragen.
2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft
oder (4) Die Entscheidung über die Beschwerde er-
3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder geht durch Beschluss.
Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird. § 573
Erinnerung
§ 570
(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten
Aufschiebende Wirkung;
oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten
einstweilige Anordnungen
der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts
Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ord- beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist
nungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und
Entscheidung angefochten wird, kann die Voll- die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
ziehung der Entscheidung aussetzen. (2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Ent- Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung fin-
scheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; det die sofortige Beschwerde statt.
es kann insbesondere die Vollziehung der ange- (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die
fochtenen Entscheidung aussetzen. Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Titel 2 (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde
Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Be-
§ 574 schwerdegerichts oder des Berufungsgerichts
Rechtsbeschwerde; angefochten und deren Aufhebung beantragt
Anschlussrechtsbeschwerde werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechts- 2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Dar-
beschwerde statthaft, wenn legung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen
des § 574 Abs. 2,
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und
2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht zwar
oder das Oberlandesgericht im ersten Rechts-
zug sie in dem Beschluss zugelassen hat. a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände,
aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf ge-
Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
stützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der
oder Tatsachen, die den Mangel ergeben.
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vor-
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- bereitenden Schriftsätze sind auch auf die Be-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er- schwerde- und die Begründungsschrift anzuwen-
fordert. den. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift
sind der Gegenpartei zuzustellen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die
Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraus- (5) Die §§ 541 und 570 Abs.1, 3 gelten ent-
setzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechts- sprechend.
beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. § 576
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis Gründe der Rechtsbeschwerde
zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf ge-
Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbe- stützt werden, dass die Entscheidung auf der Ver-
schwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerde- letzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift
anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht an- beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk
schließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf ge-
oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wor- stützt werden, dass das Gericht des ersten Rechts-
den ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der An- zuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenom-
schlussschrift zu begründen. Die Anschließung ver- men oder verneint hat.
liert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen (3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten ent-
wird. sprechend.
§ 577
§ 575
Prüfung und
Frist, Form und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Begründung der Rechtsbeschwerde
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich
Notfrist von einem Monat nach Zustellung des statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und
Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerde- Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es
schrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzu- an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechts-
legen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss ent- beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
halten:
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts
1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die unterliegen nur die von den Parteien gestellten
die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an
2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe
Rechtsbeschwerde eingelegt werde. nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht
von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausferti- angefochtene Entscheidung nur geprüft werden,
gung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574
Entscheidung vorgelegt werden. Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt ent-
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Be- sprechend.
schwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen (3) Ergibt die Begründung der angefochtenen
einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die
Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen
Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt ent- sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde
sprechend. zurückzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1905
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzu- „Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs. 1, 2 und 3
heben und die Sache zur erneuten Entscheidung Satz 1, Abs. 4, §§ 521, 522 Abs. 1, §§ 526,
zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. 527, 548 und 551 Abs. 1, 2 und 4 gelten ent-
Die Zurückverweisung kann an einen anderen sprechend.“
Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die ange-
fochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die recht- „(4) Die Beschwerde kann nicht darauf ge-
liche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, stützt werden, dass das Gericht des ersten
auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der angenommen hat. Die Rechtsbeschwerde kann
Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht
der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu
bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Unrecht angenommen oder verneint hat.“
Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die
Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 77. § 626 wird wie folgt geändert:
gilt entsprechend.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 269
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde Abs. 3“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 3 bis 5“
ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend.“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
73. § 615 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Übrigen sind die Angriffs- und Vertei- 78. § 629a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
digungsmittel abweichend von den allgemeinen a) In Satz 1 werden die Wörter „weitere Be-
Vorschriften zuzulassen.“ schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“
ersetzt.
74. § 620a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.“ „Die §§ 517, 548 und 621e Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit den §§ 517 und 548 bleiben
unberührt.“
75. § 621d wird wie folgt gefasst:
„§ 621d 79. In § 629b Abs. 2 werden nach dem Wort „Revision“
Zurückweisung von die Wörter „oder Beschwerde gegen die Nicht-
Angriffs- und Verteidigungsmitteln zulassung der Revision“ eingefügt.
In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8
und 11 können Angriffs- und Verteidigungsmittel, 80. § 629c wird wie folgt gefasst:
die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurück-
„§ 629c
gewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der
freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung Erweiterte Aufhebung
des Rechtsstreits verzögern würde und die Ver- Wird eine Entscheidung auf Revision oder
spätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, so kann
Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel das Gericht auf Antrag einer Partei die Entschei-
abweichend von den allgemeinen Vorschriften zu- dung auch insoweit aufheben und die Sache zur
zulassen.“ anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungs- oder Beschwerdegericht zurück-
verweisen, als dies wegen des Zusammenhangs
76. § 621e wird wie folgt geändert:
mit der aufgehobenen Entscheidung geboten er-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: scheint. Eine Aufhebung des Scheidungsaus-
„(2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 spruchs kann nur innerhalb eines Monats nach
Nr. 1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1600e Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Beschlusses über die Zulassung der Revision oder
Nr. 12 findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen
sie bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten
Zustellung beantragt werden.“
1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss
oder
81. In § 641d Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Be-
2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung schwerde“ durch die Wörter „sofortige Beschwerde“
durch das Beschwerdegericht das Rechts- ersetzt.
beschwerdegericht
zugelassen hat; § 543 Abs. 2 und § 544 gelten 82. § 649 wird wie folgt geändert:
entsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nur
darauf gestützt werden, dass die Entscheidung a) Absatz 2 wird aufgehoben.
auf einer Verletzung des Rechts beruht.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
83. § 688 wird wie folgt geändert: 90c. In § 712 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Deutscher Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 709 Satz 2 gilt
Mark“ gestrichen. in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend.“
angefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank“ durch das Wort
„Basiszinssatz“ ersetzt. 90d. In § 714 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 710, 711 Satz 2,
§ 712“ durch die Angabe „§§ 710, 711 Satz 3,
§ 712“ ersetzt.
84. In § 691 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Beschwerde“
durch die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.
91. § 719 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
85. Dem § 697 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“
„§ 270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
92. § 721 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
86. In § 700 werden in Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 „Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“
Halbsatz 1 jeweils die Wörter „durch Beschluss“
gestrichen.
93. § 732 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
87. § 705 wird wie folgt neu gefasst: „Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“
„§ 705
94. § 764 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Formelle Rechtskraft
„(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungs-
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für gerichts ergehen durch Beschluss.“
die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels, des
zulässigen Einspruchs oder der zulässigen Rüge
nach § 321a bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt 95. § 769 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung „(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht
des Rechtsmittels, des Einspruchs oder der Rüge durch Beschluss.“
nach § 321a gehemmt.“
96. § 793 wird wie folgt geändert:
88. § 706 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen „(1)“ ge-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
strichen.
„In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Par-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
teien von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis
auf einer weiteren Ausfertigung in der Form des
§ 317 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erteilt.“ 97. In § 794 Abs. 1 Nr. 3 und 3a wird nach den Angaben
„§ 620“ jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eine Revi-
sionsschrift nach § 566a“ durch die Wörter „ein
Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566“ 98. § 794a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“
89. § 707 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
99. § 796b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“
„Vor der Entscheidung über den Antrag auf Voll-
streckbarerklärung ist der Gegner zu hören.“
90. In § 708 Nr. 11 werden die Wörter „zweitausend-
fünfhundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „ein-
tausendzweihundertfünfzig Euro“ und die Wörter 100. § 891 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„dreitausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Ent-
„eintausendfünfhundert Euro“ ersetzt. scheidungen ergehen durch Beschluss.“
90a. In § 709 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: 101. § 921 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Ab-
„Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken satz 2 wird einziger Absatz der Vorschrift.
ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheits-
leistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe 102. § 934 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
des jeweils zu vollstreckenden Betrages angege-
ben wird.“ „(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent-
scheidungen ergehen durch Beschluss.“
90b. In § 711 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner 103. § 942 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem „(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent-
bestimmten Verhältnis zur Höhe des aufgrund des scheidungen des Amtsgerichts ergehen durch
Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist.“ Beschluss.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1907
104. In § 1063 Abs. 1 Satz 1 wird der Satzteil „ , der ohne 3. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:
mündliche Verhandlung ergehen kann“ gestrichen.
„§ 26
105. § 1065 wird wie folgt gefasst: Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses
„§ 1065 vom 27. Juli 2001 gelten folgende Übergangsvor-
schriften:
Rechtsmittel
1. § 78 der Zivilprozessordnung ist in Berufungen
(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genann-
und Beschwerden gegen Entscheidungen der
ten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde
Amtsgerichte, die vor dem 1. Januar 2008 ein-
statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in
gelegt werden und nicht familiengerichtliche
§ 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
Entscheidungen zum Gegenstand haben, mit
(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf der Maßgabe anzuwenden, dass ein bei einem
gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Landgericht zugelassener Rechtsanwalt bei dem
Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die Oberlandesgericht als zugelassen gilt.
§§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.“
2. Für am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren finden
(2) Der Zivilprozessordnung, zuletzt geändert durch die §§ 23, 105 Abs. 3 des Gerichtsverfassungs-
Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift gesetzes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3,
ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Unter- §§ 278, 313a, 495a der Zivilprozessordnung sowie
gliederungen der Zivilprozessordnung erhalten die Be- die Vorschriften über das Verfahren im ersten
zeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhalts- Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am
übersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter
Vorschriften der Zivilprozessordnung erhalten die Über- Anwendung. Für das Ordnungsgeld gilt § 178 des
schriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Gerichtsverfassungsgesetzes in der am 31. De-
Anlage zu dieser Vorschrift ergeben. zember 2001 geltenden Fassung, wenn der Be-
schluss, der es festsetzt, vor dem 1. Januar 2002
verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht
Artikel 3 stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben
Änderung des Gesetzes betreffend worden ist.
die Einführung der Zivilprozessordnung 3. Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach
§ 115 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 vom Einkommen abzu-
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-
setzenden Beträge für die Zeit vom 1. Januar 2002
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
bis zum 30. Juni 2002 neu bekannt. Die Prozess-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
kostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit
letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom
nicht mehr anzuwenden.
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:
4. Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 2002
1. § 7 wird wie folgt gefasst: bewilligt worden, gilt § 115 Abs. 1 Satz 4 der Zivil-
„§ 7 prozessordnung für den Rechtszug in der im Zeit-
(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Ein- punkt der Bewilligung geltenden Fassung weiter.
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für 5. Für die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landes- geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche
gericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungs- Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil
gericht, wenn es die Revision zulässt, oder das Gericht, ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wor-
das die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über den ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle
die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entschei- des Schlusses der mündlichen Verhandlung der
dung über das Rechtsmittel. Die Entscheidung ist für Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht
das oberste Landesgericht und den Bundesgerichts- werden können.
hof bindend.
6. § 541 der Zivilprozessordnung in der am 31. De-
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf zember 2001 geltenden Fassung ist nur noch
Zulassung der Sprungrevision oder die Rechts- anzuwenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über
beschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivil- die Berufung nach den bisherigen Vorschriften zu
prozessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof ein- entscheiden ist, am 1. Januar 2002 Rechtsfragen
zureichen. Betreffen die Gründe für die Zulassung der zur Vorabentscheidung dem übergeordneten Ober-
Revision oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen landesgericht oder dem Bundesgerichtshof vorlie-
Rechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthalten
gen oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen
sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch
sind.
Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde
oder den Antrag für unzuständig und übersendet dem 7. Für die Revision gelten die am 31. Dezember 2001
obersten Landesgericht die Prozessakten. Das oberste geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche
Landesgericht ist an die Entscheidung des Bundes- Verhandlung auf die das anzufechtende Urteil er-
gerichtshofes über die Zuständigkeit gebunden. Es geht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden
gibt Gelegenheit zu einer Änderung oder Ergänzung ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des
der Begründung der Beschwerde oder des Antrags.“ Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeit-
punkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden
2. § 8 wird aufgehoben. können.
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
8. § 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des b) folgender Satz angefügt:
Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom „Für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschließlich und die Frist zur Begründung der Rechtsbe-
31. Dezember 2006 mit der Maßgabe anzu- schwerde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
wenden, dass die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision durch das Berufungs-
gericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwerde Artikel 5
zwanzigtausend Euro übersteigt. Änderung des Einführungs-
9. In Familiensachen finden die Bestimmungen über gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 In § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
Nr. 2, §§ 544, 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivil- verfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
prozessordnung in der Fassung des Gesetzes Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten
zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
BGBl. I S. 1887) keine Anwendung, soweit die 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist,
anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar werden nach dem Wort „Revisionen“ die Wörter „und
2007 verkündet oder einem Beteiligten zugestellt Rechtsbeschwerden“ eingefügt.
oder sonst bekannt gemacht worden ist.
10. Für Beschwerden und für die Erinnerung finden die
am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften Artikel 6
weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Ent- Änderung der
scheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet Verordnung zur Einführung von
oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden Vordrucken für das Mahnverfahren
hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
11. Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der
Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), zuletzt
vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Vor-
geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 25. Juni
schriften weiter anzuwenden sind, die auf Geld-
2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:
beträge in Deutscher Mark Bezug nehmen, sind
diese Vorschriften vom 1. Januar 2002 an mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Beträge nach 1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
dem Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 Deut- „§ 2b
sche Mark und den Rundungsregeln der Verord-
nung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni Überleitungsvorschrift
1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammen- Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum
hang mit der Einführung des Euro (ABl. EG 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden. Berich-
Nr. L 162 S. 1) in die Euro-Einheit umgerechnet tigungen auf der Vorderseite von Blatt 3, 4 und 5 in der
werden.“ mit „Hinzu kommen folgende weitere Kostenbeträge“
überschriebenen Zeile in dem für die Verzinsung der
Kosten vorgesehenen Feld sind zulässig.“
Artikel 4
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes 2. In der Anlage 1 wird jeweils auf der Vorderseite von
Blatt 3, 4 und 5 in der mit „Hinzu kommen folgende
Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundes- weitere Kostenbeträge“ überschriebenen Zeile in dem
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffent- für die Verzinsung der Kosten vorgesehenen Feld
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Angabe „4 %“ durch die Angabe „5 % über dem
Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I jeweiligen Basiszinssatz“ ersetzt.
S. 1206), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 218 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Artikel 7
„Die Frist für die Begründung der Berufung beginnt mit Änderung der Verordnung
dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung.“ zur Einführung von Vordrucken
für das Mahnverfahren bei Gerichten,
2. § 219 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: die das Verfahren maschinell bearbeiten
„(4) Für die Einlegung und die Begründung der Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.“ Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschi-
nell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt
geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 9. Juni
3. In § 221 Abs. 2 wird die Angabe „§ 566a“ durch die 1998 (BGBl. I S. 1242) , wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 566“ ersetzt.
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
4. In § 223 werden „(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 werden
a) in Satz 1 die Angabe „§ 577 Abs. 2“ durch die Anga- für Mahnverfahren, die die Zahlung einer bestimmten
be „§ 569 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt und Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben, die in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1909
Absatz 1 bezeichneten Vordrucke in einer Fassung Artikel 10
eingeführt, in der alle Felder für die Angabe eines Geld- Änderung des Ausführungsgesetzes
betrages mit der Bezeichnung „Euro“ oder „EUR“ zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
überschrieben sind und in dem Hinweisblatt zu An-
lage 1 die Wertgrenze für die Zuständigkeit des Amts- Das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen
gerichts allein in Euro bezeichnet ist. Der Vordruck für Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780),
den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in der in zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom
Absatz 1 eingeführten Form kann bis zum 31. Dezem- 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:
ber 2002 weiterverwendet werden.“
1. In § 17 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „§§ 572, 573
2. In dem in Anlage 4 bestimmten Vordruck für den Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 570, 572 Abs. 4“ ersetzt.
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird
in Zeile 8 die Angabe „4 %“ durch die Angabe „5 % 2. In § 19 werden die Wörter „geändert durch Artikel 7
über dem jeweiligen Basiszinssatz“ ersetzt. Nr. 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3281)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
Artikel 8 S. 1887)“ ersetzt.
Änderung
des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Artikel 11
Änderung der
In § 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Ver- Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
fahren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffent- Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999
des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898) geändert (BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149), zuletzt geändert durch
worden ist, wird die Angabe „§ 128 Abs. 3“ durch die Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898),
Angabe „§ 495a“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „weitere
Artikel 9 Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“
ersetzt.
Änderung des
Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung 2. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 3. In § 8 Abs. 4 werden in Satz 3 Halbsatz 1 nach den
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Wörtern „auf Antrag“ die Wörter „durch Beschluss“
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des eingefügt und der Satz 5 aufgehoben.
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie
folgt geändert:
Artikel 12
1. § 30b Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
2. In § 74a Abs. 5 Satz 3 werden das Semikolon und der S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 20 des
zweite Halbsatz gestrichen. Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie
folgt geändert:
3. In § 95 wird das Wort „Beschwerde“ durch die Wörter
„sofortige Beschwerde“ ersetzt. 1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
4. In § 96 wird das Wort „sofortige“ gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird
5. In § 101 Abs. 2 werden die Wörter „weitere Be- erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerde-
schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der
ersetzt. Entscheidung anordnen.“
6. In § 102 werden die Wörter „weitere Beschwerde“ 2. § 7 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Rechtsbeschwerde, wenn das
Beschwerdegericht sie zugelassen hat,“ ersetzt. „§ 7
Rechtsbeschwerde
7. In § 149 Abs. 3 Satz 3 werden das Semikolon und der Gegen die Entscheidung über die sofortige Be-
zweite Halbsatz gestrichen. schwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.“
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Artikel 13 Artikel 15
Änderung des Gesetzes Änderung des
über die Angelegenheiten Gesetzes über das gerichtliche
der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfahren in Landwirtschaftssachen
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli- Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes
vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt ge- vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt ge-
ändert: ändert:
1. In § 27 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort „Gesetzes“ durch 1. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Vor-
das Wort „Rechts“ ersetzt, in Satz 2 die Angabe schriften“ die Angabe „des § 139 und“ eingefügt.
„§§ 550, 551, 561, 563“ durch die Angabe „§§ 546,
547, 559, 561“. 2. In § 15 Abs. 4 wird die Angabe „§ 278 Abs. 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 279 Abs. 2“ ersetzt.
2. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer 3. In § 27 wird in Absatz 1 das Wort „Gesetzes“ durch das
des Landgerichts, findet § 526 der Zivilprozessord- Wort „Rechts“ ersetzt, in Absatz 2 Satz 1 die Angabe
nung entsprechende Anwendung.“ „§§ 550, 551, § 554a Abs. 1, §§ 561, 563“ durch die
Angabe „§§ 546, 547, 552 Abs. 1, §§ 559, 561“.
3. In § 53g Abs. 2 werden die Wörter „weitere Be-
schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ 4. In § 48 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „23 Abs. 2 und §“
ersetzt. gestrichen.
4. § 64 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 5. § 52 wird wie folgt geändert:
„In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Revi-
gehören, gelten die Vorschriften im Buch 6 Abschnitt 2 sionen“ die Wörter „und Rechtsbeschwerden“ ein-
und 3 der Zivilprozessordnung; über die Beschwerde gefügt.
entscheidet das Oberlandesgericht, über die Rechts- b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
beschwerde der Bundesgerichtshof.“
„§ 26 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Entschei-
dung des obersten Landesgerichts ist auch für den
5. In § 64a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 281 Abs. 2 Bundesgerichtshof bindend. Erklärt es sich für
Satz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 281 Abs. 2 Satz 1 unzuständig, weil der Bundesgerichtshof zuständig
bis 3“ ersetzt. sei, so sind diesem die Akten zu übersenden. Wird
der Beschluss des obersten Landesgerichts, durch
Artikel 14 den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt
Änderung der Grundbuchordnung wird, dem Beschwerdeführer erst nach Beginn der
und der Schiffsregisterordnung Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde
zugestellt, so beginnt mit der Zustellung des
(1) § 78 der Grundbuchordnung in der Fassung der Beschlusses der Lauf dieser Frist von neuem.“
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 13. Juli 2001
(BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird wie folgt „(4) In streitigen Landwirtschaftssachen gilt § 7
geändert: des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivil-
prozessordnung. Der Bundesgerichtshof kann
1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort über die Zuständigkeit für die Entscheidung über
„Rechts“ ersetzt. die Nichtzulassungsbeschwerde, den Antrag auf
Zulassung der Sprungrevision oder die Rechts-
beschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der
2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“
Zivilprozessordnung ohne Zuziehung der ehren-
durch die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.
amtlichen Richter entscheiden.“
(2) Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),
Artikel 16
zuletzt geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom
13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: Änderung der Verordnung zur
Ausführung des deutsch-britischen
1. In § 83 werden in Absatz 1 das Wort „Gesetzes“ durch Abkommens über den Rechtsverkehr
das Wort „Rechts“ und in Absatz 2 das Wort „Gesetz“ Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung
durch das Wort „Recht“ ersetzt. des deutsch-britischen Abkommens über den Rechts-
verkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
2. In § 86 wird das Wort „Gesetzesverletzung“ durch nummer 319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das Wort „Rechtsverletzung“ ersetzt. die durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1911
(BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt Artikel 19
gefasst: Änderung
der Verordnung zur Ausführung
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den des deutsch-italienischen Abkommens über
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“ die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Artikel 17 Artikel 2 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-
Änderung der Verordnung zur italienischen Abkommens über die Anerkennung und
Ausführung des deutsch-türkischen Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Abkommens über den Rechtsverkehr Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
in Zivil- und Handelssachen Gliederungsnummer 319-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom
Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-türki- 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist,
schen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und wird wie folgt geändert:
Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 6) in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert „(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
durch Artikel 9 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert: §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind
entsprechend anzuwenden.“
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. Absatz 5 wird aufgehoben.
„Beschlüsse, durch die der Antrag auf Voll-
streckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegen Artikel 20
der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Änderung
Zivilprozessordnung.“ der Verordnung zur Ausführung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: des deutsch-griechischen Abkommens über
„(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegen-
Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht heiten des bürgerlichen und Handels-Rechts
dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“ griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechts-
hilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-
2. Artikel 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
„(2) Die Entscheidung unterliegt der Beschwerde nummer 319-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. geändert durch Artikel 9 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni
2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu
Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne
1. § 6 wird wie folgt geändert:
Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschlüsse, durch die der Antrag auf Voll-
Artikel 18
streckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegen
Änderung der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der
der Verordnung zur Ausführung Zivilprozessordnung.“
des deutsch-schweizerischen Abkommens
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen und „(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag
Schiedssprüchen vom 2. November 1929 auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht
dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den
Artikel 2 der Verordnung zur Ausführung des deutsch- §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“
schweizerischen Abkommens über die gegenseitige An-
erkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent- 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
scheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November „(2) Die Entscheidungen unterliegen der Beschwerde
1929 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
nummer 319-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu
die durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne
1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird wie folgt Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.“
geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Artikel 21
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach Änderung des Gesetzes
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die zur Ausführung des Haager Übereinkommens
§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind vom 1. März 1954 über den Zivilprozess
entsprechend anzuwenden.“ Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkom-
mens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess in der im
2. Absatz 5 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9,
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Artikel 23
durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 Änderung des Gesetzes
(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert: zur Ausführung des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
1. § 6 wird wie folgt geändert: und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959
über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: streckung von gerichtlichen Entscheidungen,
„(1) Gegen den Beschluss, durch den die Vergleichen und öffentlichen Urkunden
Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt wird, in Zivil- und Handelssachen
steht dem Kostenschuldner die Beschwerde nach Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“ Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 568 bis 571, vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung
573 bis 575“ durch die Angabe „den §§ 567 bis und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Ver-
577“ ersetzt. gleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-
sachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom
„(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt
Gerichtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Be- geändert:
schwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozess-
ordnung. Die sofortige Beschwerde kann durch Er- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
klärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schrift- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
lich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt
werden.“ „(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
Die §§ 707, 717, 1065 gelten entsprechend.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung des Gesetzes 2. In § 3 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4
zur Ausführung des Abkommens und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 und 4“ ersetzt.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 3. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen, „Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“
in Zivil- und Handelssachen
Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Artikel 24
Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige An- Änderung des
erkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei- Gesetzes zur Ausführung des Abkommens
dungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik
Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Deutschland und dem Vereinigten Königreich
Teil III, Gliederungsnummer 319-11, veröffentlichten be- Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 des Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
wie folgt geändert:
Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom
14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
1. § 2 wird wie folgt geändert: und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Gliederungsnummer 319-14, veröffentlichten bereinigten
Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 des Geset-
gelten entsprechend.“ zes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie
b) Absatz 5 wird aufgehoben. folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. In § 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 5“ durch
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“
3. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den „Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“ §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1913
Artikel 25 Artikel 27
Änderung Änderung des Gesetzes zur
des Gesetzes zur Ausführung Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962
des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
über die Anerkennung und Vollstreckung und dem Königreich der Niederlande über die
von Entscheidungen auf dem Gebiet der gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gerichtlicher Entscheidungen und anderer
Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
Das Gesetz zur Ausführung des Haager Überein-
kommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. Au-
Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der gust 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundes- dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15, ver- Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch dungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handels-
Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 sachen vom 15. Januar 1965 (BGBl. I S. 17, 1040),
(BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: geändert durch Artikel 7 Nr. 16 des Gesetzes vom 3. De-
zember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gel-
ten entsprechend.“ 2. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 5 wird aufgehoben. „Der Beschluss, durch den über den Widerspruch
entschieden wird, unterliegt der Beschwerde nach den
2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“
3. § 15 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“
Artikel 26
Änderung des Gesetzes zur
Artikel 28
Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Änderung
dem Königreich Griechenland über die gegenseitige des Gesetzes zur Ausführung
Anerkennung und Vollstreckung von gericht- des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der
lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent- Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen
lichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. No- Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vember 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit
und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent- Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli
scheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechts-
Teil III, Gliederungsnummer 319-16, veröffentlichten be- hilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 9 des Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969
wie folgt geändert: (BGBl. I S. 333, 1970 I S. 307), zuletzt geändert durch
Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
S. 897), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 1. § 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde „Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist für
Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen
gelten entsprechend.“ Monat.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 9 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
2. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist für
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“ Monat.“
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 7. § 50 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der „Bei der Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt die
Gerichtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Verweisung auf § 574 Abs. 4 und § 577 Abs. 2 Satz 1
Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozes- bis 3 sowie die Verweisung auf § 556 in § 576 Abs. 3
sordnung; die sofortige Beschwerde ist binnen einer der Zivilprozessordnung außer Betracht.“
Notfrist von einem Monat einzulegen und kann auch
schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden.“
Artikel 30
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 29
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Änderung des Anerkennungs- machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
und Vollstreckungsausführungsgesetzes geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom 13. Juli 2001
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs- (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:
gesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), geän-
dert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 25. Juni 1. In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
1. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 2. § 40 Abs. 1a wird aufgehoben.
„(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 3. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.“ a) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
2. § 16 wird wie folgt geändert: b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 554“ durch „§ 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet
die Angabe „§ 575 Abs. 2 bis 4“ ersetzt. mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige
Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten un-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. abhängig von dem Streitwert zulässig ist.“
3. § 17 wird wie folgt geändert: 4. § 54 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) (entfällt) a) In Satz 3 werden das Semikolon und der zweite
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Halbsatz gestrichen.
Absatz ersetzt: b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“ durch
„(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechts- die Angabe „§ 269 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
beschwerde ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden. Auf das Verfahren über die Rechts- 5. In § 55 Abs. 1 wird
beschwerde sind § 574 Abs. 4, § 576 Abs. 3 und
a) in Nummer 8 der Punkt am Satzende durch ein
§ 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzu-
Semikolon ersetzt und
wenden.“
b) folgende Nummer angefügt:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
„9. im Fall des § 321a Abs. 4 der Zivilprozess-
4. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ordnung, sofern die Rüge als unzulässig ver-
worfen wird oder sich gegen ein Urteil richtet,
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach das vom Vorsitzenden allein erlassen worden
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Not- ist.“
frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde
beträgt einen Monat.“
6. In § 64 Abs. 2 wird
5. Die §§ 43 und 48 werden wie folgt geändert: a) in Buchstabe b das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt,
a) In § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie in § 48 Abs. 1
und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 17 Abs. 3“ b) in Buchstabe c der Punkt durch das Wort „oder“
durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt. ersetzt und
b) In § 43 Abs. 2 Satz 1 und in § 48 Abs. 2 Satz 1 wird c) folgender Buchstabe angefügt:
jeweils die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 3“ durch „d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil han-
die Angabe „§ 17 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt. delt, gegen das der Einspruch an sich nicht
statthaft ist, wenn die Berufung oder An-
6. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: schlussberufung darauf gestützt wird, dass
„Die §§ 3, 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 Satz 2 der Fall der schuldhaften Versäumung nicht
und Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 vorgelegen habe.“
und 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, §§ 18 bis 24 und 33 sowie
die Verweisung auf § 575 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 1 7. In § 65 werden die Worte „ , ob das Gericht des
Satz 1 der Zivilprozessordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2 ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht
finden keine Anwendung.“ angenommen hat“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1915
8. § 66 wird wie folgt geändert: Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maß-
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: gabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4
Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Ab-
„Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt
satzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungs-
einen Monat, die Frist für die Begründung der
gründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu
Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen
unterschreiben sind.
mit der Zustellung des in vollständiger Form ab-
gefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von (2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tat-
fünf Monaten nach der Verkündung.“ bestandes und, soweit das Berufungsgericht den
Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstel-
„(2) Die Bestimmung des Termins zur münd- lung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
lichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen.
§ 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt (3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so
unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des
mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der
der Kammer. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozess- mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine
ordnung findet keine Anwendung.“ Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie
auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen
9. § 67 wird wie folgt gefasst: ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des
Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht
„§ 67
wesentlich erschwert wird.
Zulassung neuer
Angriffs- und Verteidigungsmittel (4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet
keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilpro-
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten zessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende
Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe
bleiben ausgeschlossen. bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben;
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivil-
ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 prozessordnung entsprechend anwendbar.“
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetz-
ten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur 10. § 70 wird aufgehoben.
zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des
Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung 11. In § 72 Abs. 5 wird die Angabe „§ 566a“ durch die
des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn Angabe „§ 566“ ersetzt.
die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
12. § 74 wird wie folgt geändert:
Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivil- ersetzt:
prozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder „Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt
entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht einen Monat, die Frist für die Begründung der
rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzu- Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen
lassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Über- mit der Zustellung des in vollständiger Form
zeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf
des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn von fünf Monaten nach der Verkündung.“
die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 554a
aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 552 Abs. 1“ ersetzt.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und
Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 13. § 76 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der
Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in „(6) Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sache
der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem
wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Ermessen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht
Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen
verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren vor
des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des dem Landesarbeitsgericht die gleichen Grundsätze,
Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig
Verschulden der Partei beruht.“ eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht an-
hängig geworden wäre. Das Arbeitsgericht und das
9a. § 69 wird wie folgt gefasst: Landesarbeitsgericht haben die rechtliche Beur-
teilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,
„§ 69
auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Von
Urteil der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entschei- Geschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts der Ge-
dungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der schäftsstelle des Arbeitsgerichts unverzüglich Nach-
Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und richt zu geben.“
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
14. § 77 wird wie folgt gefasst: gerichts die Erledigung des Rechtsstreits ver-
zögern würde und auf dem Verschulden des
„§ 77
Beteiligten beruht.“
Revisionsbeschwerde
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts,
der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die
Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Landes- 18. § 89 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
arbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. „§ 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 anwendbar.“
Abs. 2 entsprechend. Über die Rechtsbeschwerde
entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zu-
19. In § 96 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 564
ziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften
und 565“ durch die Angabe „§§ 562, 563“ ersetzt.
der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde
gelten entsprechend.“
20. In Nummer 9300 der Anlage 1 wird die Angabe
15. § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 269 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 5“
ersetzt.
„§ 78
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entschei-
dungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden Artikel 31
gelten die für die Beschwerde gegen Entschei-
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
dungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschrif-
ten der Zivilprozessordnung entsprechend. Für In § 170 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Be- (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
schwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist,
ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über wird die Angabe „§ 551“ durch die Angabe „§ 547“ ersetzt.
die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.“
16. § 83 Abs. 1a wird wie folgt gefasst: Artikel 32
„(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Änderung des Gerichtskostengesetzes
Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer
nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Über- machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledi- zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
gung des Beschlussverfahrens verzögern würde und 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend ent-
schuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der 1. § 5 wird wie folgt geändert:
Versäumung einer nach Satz 1 gesetzten Frist zu
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
belehren.“
„Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof
des Bundes findet nicht statt.“
17. § 87 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
„Die Erinnerung und die Beschwerde sind nicht
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz ein-
an eine Frist gebunden.“
gefügt:
„(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewie-
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
senes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues
Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen a) Nummer 1211 wird wie folgt gefasst:
einer hierfür nach § 83a Abs. 1a gesetzten Frist
nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen Gebührenbetrag
oder Satz
werden, wenn seine Zulassung nach der freien Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Er- nach § 11
ledigung des Beschlussverfahrens verzögern Abs. 2 GKG
würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht
genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbrin- „1211 Beendigung des gesamten Ver-
gen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Be- fahrens durch
schwerdeführer in der Beschwerdebegründung, a) Zurücknahme der Klage
der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeant- – vor dem Schluss der
wortung vortragen. Wird es später vorgebracht, mündlichen Verhandlung,
kann es zurückgewiesen werden, wenn die Mög- – in den Fällen des § 128
lichkeit es vorzutragen vor der Beschwerde- Abs. 2 ZPO vor dem Zeit-
begründung oder der Beschwerdebeantwortung punkt, der dem Schluss
entstanden ist und das verspätete Vorbringen der mündlichen Verhand-
lung entspricht,
nach der freien Überzeugung des Landesarbeits-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1917
Gebührenbetrag
weisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) sowie
oder Satz Beschluss in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG ge-
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nannten Familiensachen und in den Verfahren über
nach § 11 Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB, der
Abs. 2 GKG die Instanz abschließt:“ ersetzt.
– im Verfahren nach § 495a
ZPO, in dem eine münd- d) In der Überschrift des Abschnitts II 3 des Teils 1
liche Verhandlung nicht werden vor dem Wort „Revisionsverfahren“ die
stattfindet, vor Ablauf des Wörter „Verfahren über den Antrag auf Zulassung
Tages, an dem die La- der Sprungrevision,“ eingefügt.
dung zum Termin zur Ver-
kündung des Urteils zuge-
stellt oder das schriftliche e) Die Nummern 1230 und 1231 werden durch fol-
Urteil der Geschäftsstelle gende Nummern ersetzt:
übergeben wird,
– im Falle des § 331 Abs. 3 Gebührenbetrag
oder Satz
ZPO vor Ablauf des Ta-
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
ges, an dem das Urteil
nach § 11
der Geschäftsstelle über- Abs. 2 GKG
geben wird,
b) Anerkenntnis- und Verzichts- „1230 Verfahren über die Zulassung
urteil, Urteil, das nach § 313a der Sprungrevision:
Abs. 2 ZPO keinen Tat-
Soweit der Antrag abgelehnt
bestand und keine Ent-
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
scheidungsgründe enthal-
ten muss,
1231 Verfahren im Allgemeinen . . . . . 2,0
c) Abschluss eines Vergleichs
vor Gericht, 1232 Zurücknahme der Revision oder
wenn nicht bereits ein sonstiges Klage, bevor die Schrift zur Be-
Urteil vorausgegangen ist: gründung der Revision bei Ge-
richt eingegangen ist; Erledi-
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich gungserklärungen nach § 91a
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0“ ZPO stehen der Zurücknahme
nicht gleich:
Die Zurücknahme des Antrags Die Gebühr 1231 ermäßigt sich
auf Durchführung des streitigen auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „0,5“
Verfahrens, des Widerspruchs
gegen den Mahnbescheid oder
des Einspruchs gegen den Voll- f) In der Vorbemerkung vor den Nummern 1321
streckungsbescheid stehen der und 1322 werden der Doppelpunkt durch ein Semi-
Zurücknahme der Klage gleich.
kolon ersetzt und die Wörter „Beschluss über die
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO stehen der Zurück- Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO):“
nahme nicht gleich. Die Ver- angefügt.
vollständigung eines ohne Tat-
bestand und Entscheidungs- g) In Nummer 1321 werden im Gebührentatbestand
gründe hergestellten Urteils
ein Komma und das Wort „Beschluss“ angefügt.
(§ 313a Abs. 4 ZPO) steht der
Ermäßigung nicht entgegen.
Die Ermäßigung tritt auch ein, h) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1526
wenn mehrere Ermäßigungstat- und 1527 werden die Wörter „Beschluss in den in
bestände erfüllt sind. § 1 Abs. 2 GKG genannten Folgesachen, der die
Instanz abschließt:“ durch die Wörter „Beschluss
über die Zurückweisung der Berufung (§ 522
b) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1224 und Abs. 2 ZPO) sowie Beschluss in den in § 1 Abs. 2
1225 werden die Wörter „Beschluss, der die Instanz GKG genannten Folgesachen, der die Instanz
abschließt, in den Verfahren über Beschwerden abschließt:“ ersetzt.
nach § 116 GWB, wenn die Gebühr 1222 ent-
standen ist:“ durch die Wörter „Beschluss in den
Verfahren über Beschwerden nach § 116 GWB, i) In der Überschrift des Abschnitts V 3 des Teils 1
der die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1222 wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort
entstanden ist:“ ersetzt. „Rechtsbeschwerden“ ersetzt.
c) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226 j) In Nummer 1531 werden jeweils die Wörter „wei-
und 1227 werden die Wörter „Beschluss, der die teren Beschwerde“ durch das Wort „Rechts-
Instanz abschließt, in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG beschwerde“ ersetzt.
genannten Familiensachen und in den Verfahren
über Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB:“ k) In Nummer 1951 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“
durch die Wörter „Beschluss über die Zurück- durch die Angabe „§ 269 Abs. 5“ ersetzt.
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
l) Nach Nummer 1951 werden folgende Nummern n) Nach Nummer 2502 wird folgende Nummer 2503
eingefügt: eingefügt:
Gebührenbetrag Gebührenbetrag
oder Satz oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
nach § 11 nach § 11
Abs. 2 GKG Abs. 2 GKG
„1952 Verfahren über Rechtsbeschwer-
„2503 Verfahren über die Beschwerde
den gegen Beschlüsse in den
gegen die Nichtzulassung der
Fällen des § 91a Abs. 1, § 99
Revision:
Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516
Abs. 3 ZPO sowie über Rechts- Soweit die Beschwerde ver-
beschwerden gegen die Zu- worfen oder zurückgewiesen
rückweisung eines Antrags auf wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0“
Anordnung eines Arrestes oder
einer einstweiligen Verfügung . . 2,0
o) Die bisherige Nummer 2503 wird Nummer 2504.
1953 Verfahren über nicht besonders p) Nach Nummer 3401 wird folgende Nummer 3402
aufgeführte Rechtsbeschwer- eingefügt:
den, wenn für die angefochtene
Entscheidung oder für das die- Gebührenbetrag
ser Entscheidung vorangegan- oder Satz
gene Verfahren eine Festgebühr Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
bestimmt ist, und über die nach § 11
Rechtsbeschwerde gegen eine Abs. 2 GKG
Entscheidung im Verfahren über
die Prozesskostenhilfe: „3402 Verfahren über die Beschwerde
Die Rechtsbeschwerde wird ver- 50,00 gegen die Nichtzulassung der
worfen oder zurückgewiesen . . EUR Revision:
Wird die Rechtsbeschwerde nur Soweit die Beschwerde ver-
teilweise verworfen oder zu- worfen oder zurückgewiesen
rückgewiesen, kann das Gericht wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0“
die Gebühr nach billigem Er-
messen auf die Hälfte ermäßi-
q) Die bisherige Nummer 3402 wird Nummer 3403.
gen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist. r) In Hauptabschnitt III des Teils 4 wird folgende
Nummer 4303 eingefügt:
1954 Verfahren über nicht besonders
aufgeführte Rechtsbeschwer-
Gebührenbetrag
den, die nicht nach anderen oder Satz
Vorschriften gebührenfrei sind: Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
Soweit die Rechtsbeschwerde nach § 11
verworfen oder zurückgewiesen Abs. 2 GKG
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
„4303 Verfahren über Rechtsbeschwer-
1955 Verfahren über die Beschwerde den:
gegen die Nichtzulassung der Soweit die Rechtsbeschwerde
Revision: verworfen oder zurückgewie-
Soweit die Beschwerde ver- sen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0“
worfen oder zurückgewiesen
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „2,0“
m) Die bisherigen Nummern 1952 und 1953 werden Artikel 33
Nummern 1956 und 1957.
Änderung der Kostenordnung
m1) Nach Nummer 1957 wird folgender Abschnitt IX.6
eingefügt: Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Gebührenbetrag Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
oder Satz vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr geändert:
nach § 11
Abs. 2 GKG
1. § 14 wird wie folgt geändert:
„6. Rügen wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Ab-
1960 Verfahren über die Rüge wegen sätze ersetzt:
Verletzung des Anspruchs auf „(3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung
rechtliches Gehör (§ 321a ZPO):
können der Kostenschuldner und die Staatskasse
Die Rüge wird in vollem Umfang 50,00
Beschwerde einlegen, wenn der Wert des
verworfen oder zurückgewiesen EUR“
Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1919
Gegen die Entscheidung, die ein Landgericht als tend zu machen. Das Gericht soll vor der Entscheidung
Beschwerdegericht trifft, ist die weitere Beschwer- die Beteiligten und die vorgesetzte Dienstbehörde des
de statthaft, wenn sie das Landgericht wegen der Notars hören. Beanstandet der Zahlungspflichtige dem
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung Notar gegenüber die Kostenberechnung, so kann der
stehenden Frage zulässt und wenn der Wert Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragen.
des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. (2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts
Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt findet binnen der Notfrist von einem Monat seit der
werden, dass die Entscheidung auf einer Ver- Zustellung die weitere Beschwerde statt. Sie ist nur
letzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Eine grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des stehenden Frage zulässt. Die weitere Beschwerde
Bundes findet nicht statt. kann nur darauf gestützt werden, dass die Ent-
(4) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich scheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem (3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das
Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der
die Erinnerung zuständig ist; § 21 Abs. 2 des Ge- Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Be-
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen schwerden (Absatz 1) nicht mehr erhoben werden.
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die Erinnerung Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch
und die Beschwerde sind nicht an eine Frist gebun- auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der voll-
den. streckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie
(5) Das Gericht, das über die Erinnerung ent- auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
schieden hat, kann der Beschwerde abhelfen. Über
(4) Die Beschwerden können in allen Fällen zu
die Beschwerde entscheidet das nach den für die
Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne
Hauptsache geltenden Vorschriften zuständige, im
Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Sie
Rechtszug nächsthöhere Gericht. Erinnerung und
haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende
Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
des Beschwerdegerichts kann auf Antrag oder von
Das Gericht oder der Vorsitzende des Beschwerde-
Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder
gerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die
teilweise anordnen. Im Übrigen sind die für die Be-
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anord-
schwerde geltenden Vorschriften des Gesetzes über
nen. Im Übrigen sind die für die Beschwerde in der
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden;
anzuwenden.
Vorschriften über eine Vorlage an den Bundes-
gerichtshof finden keine Anwendung. (5) Das Verfahren vor dem Landgericht ist ge-
bührenfrei. Die Kosten für die weitere Beschwerde
(6) In dem Verfahren über die Erinnerung und
bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die
über die Beschwerde bedarf es nicht der Mitwir-
gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen
kung eines Rechtsanwalts.“
Beschwerde können ganz oder teilweise dem Gegner
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen des Beschwerdeführers auferlegt werden.
Absätze 7 und 8.
(6) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann
den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung
2. § 31 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt: des Landgerichts herbeizuführen (Absatz 1) und gegen
„(3) Gegen den Beschluss findet die Beschwerde die Entscheidung des Landgerichts die weitere Be-
statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands schwerde zu erheben (Absatz 2). Die hierauf ergehende
50 Euro übersteigt; § 14 Abs. 3 Satz 2 bis 4, Abs. 4 gerichtliche Entscheidung kann auch auf eine Er-
Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 und Abs. 6 ist ent- höhung der Kostenberechnung lauten. Gebühren und
sprechend anzuwenden. Sie ist nur zulässig, wenn Auslagen werden in diesem Verfahren von dem Notar
sie innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Frist nicht erhoben.“
eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen
Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, Artikel 34
so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs- (entfällt)
beschlusses eingelegt werden.
(4) Das Verfahren über die Beschwerde ist ge- Artikel 35
bührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.“ Änderung der Verordnung über
Kosten im Bereich der Justizverwaltung
3. § 156 wird wie folgt gefasst:
§ 13 Satz 2 der Verordnung über Kosten im Bereich
„§ 156 der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Einwendungen Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten
gegen die Kostenberechnung Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
(1) Einwendungen gegen die Kostenberechnung 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird
(§ 154), einschließlich solcher gegen die Zahlungs- durch folgende Sätze ersetzt:
pflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungs- „§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4, 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 6
klausel, sind bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der bis 8 der Kostenordnung gilt entsprechend. Im Übrigen
Notar den Amtssitz hat, im Wege der Beschwerde gel- sind die für die Beschwerde geltenden Vorschriften des
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen b) In Nummer 7 werden die Angabe „§ 566a Abs. 2
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§ 566
anzuwenden. Über die Beschwerde entscheidet das Abs. 1 der Zivilprozessordnung“, die Angabe „269
nächsthöhere Gericht.“ Abs. 3 Satz 2, § 515 Abs. 3 Satz 1, § 566 der Zivil-
prozessordnung“ durch die Angabe „269 Abs. 3
Satz 2 und 3, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 der Zivil-
Artikel 36 prozessordnung“ und die Angabe „§§ 534, 560 der
Änderung der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 537,
Bundesrechtsanwaltsordnung und der 558 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
6. (entfällt)
(1) § 172 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, 7. In § 49 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 534, 560 der
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 537, 558
Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
8. (entfällt)
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
9. (entfällt)
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
10. (entfällt)
(2) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 11. (entfällt)
mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 12. § 55 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:
„§ 55
1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Erinnerung und Gehörsrüge
a) In Satz 5 werden die Wörter „Die weitere Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein
Beschwerde ist statthaft“ durch die Wörter Verfahren über eine Erinnerung (§ 573 der Zivilpro-
„Gegen Entscheidungen des Landgerichts über zessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes)
die Beschwerde ist die weitere Beschwerde an oder eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
das Oberlandesgericht statthaft“ ersetzt. rechtliches Gehör (§ 321a der Zivilprozessordnung)
beschränkt, erhält, soweit nichts anderes bestimmt
b) In Satz 6 wird die Angabe 㤤 550 und 551 der
ist, drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. Die
Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 546
Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten
und 547 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
nicht.“
2. § 19 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
13. § 61a wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung
über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Vor- „§ 61a
schriften der Zivilprozessordnung über die Zwangs- Beschwerde in Folgesachen, Beschwerde
vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen über die Nichtzulassung der Revision
gelten sinngemäß.“ (1) Die in § 31 bestimmten Gebühren erhält der
Rechtsanwalt
3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
1. in Scheidungsfolgesachen im Verfahren über die
„§ 31a Beschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2
Sprungrevision der Zivilprozessordnung sowie über die Rechts-
beschwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2
Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der
der Zivilprozessordnung,
Sprungrevision erhält der Rechtsanwalt die für das
Revisionsverfahren bestimmten Gebühren.“ 2. im Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision (§ 544 der Zivil-
4. In § 35 wird die Angabe „§ 128 Abs. 3,“ gestrichen. prozessordnung).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei Folgesachen eines
5. § 37 wird wie folgt geändert: Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartner-
a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst: schaft.
„4. das Verfahren vor dem beauftragten oder (3) Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 4
ersuchten Richter; und 5.
5. das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der (4) Die Prozessgebühr im Verfahren über die
Zivilprozessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechts- Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
pflegergesetzes) und die Rüge wegen Verlet- wird auf die Prozessgebühr angerechnet, die der
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Rechtsanwalt in einem nachfolgenden Revisions-
(§ 321a der Zivilprozessordnung);“. verfahren erhält.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1921
14. (entfällt) Artikel 41
Änderung des Aktiengesetzes
15. (entfällt)
§ 99 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes vom 6. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 27
16. (entfällt)
des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
17. (entfällt)
„Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt
18. (entfällt) werden; die §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozess-
ordnung gelten sinngemäß.“
Artikel 37
Änderung des
Artikel 42
Artikels XI des Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften Änderung des Patentgesetzes
In Artikel XI § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ände- Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
rung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt ge-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1, ändert durch Artikel 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 25. Juni
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:
1980 (BGBl. I S. 1503) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 1. § 101 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
bis 7“ ersetzt. „(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des
Artikel 38 Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozess-
Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes ordnung gelten entsprechend.“
§ 56 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 2. In § 136 Satz 1 werden nach dem Wort „anzuwenden“
21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch die Wörter „ , § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit
Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) der Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von
geändert worden ist, wird aufgehoben. dem Verfahrenswert stattfindet“ eingefügt.
Artikel 39
Artikel 43
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Änderung des Markengesetzes
§ 46a Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, § 84 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt
Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 25. Juni 2001
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
„Die §§ 339, 340 Abs. 1, 2 und § 341 Abs. 1 der Zivil- „Rechts“ ersetzt.
prozessordnung sind anzuwenden.“
2. In Satz 2 wird die Angabe 㤤 550 und 551 Nr. 1 bis 3
2. Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: und 5 bis 7“ durch die Angabe „§§ 546 und 547“
„Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent- ersetzt.
scheidet über die Zulässigkeit des Einspruchs und in
der Sache durch Beschluss, gegen den die sofortige Artikel 44
Beschwerde nach § 45 Abs. 1 stattfindet.“
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
Artikel 40 S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 21
Änderung des Bodensonderungsgesetzes des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird
wie folgt geändert:
§ 19 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das durch
Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 1. § 284 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „(9) Der Beschluss des Amtsgerichts, der das
Ersuchen der Vollstreckungsbehörde um Anordnung
1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort der Haft ablehnt, unterliegt der Beschwerde nach den
„Rechts“ ersetzt. §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“
2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“ 2. In § 326 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 921 Abs. 1“
durch die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt. durch die Angabe „§ 128 Abs. 4“ ersetzt.
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
3. In § 334 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch b) Absatz 5 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 6
folgenden Satz ersetzt: wird Absatz 5.
„Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der
Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozess-
Artikel 47
ordnung.“
Änderung
des Gesetzes zu den drei Abkommen
vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
Artikel 45 Deutschland und der Portugiesischen Republik
Änderung des Gesetzes über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf
gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
und über die Liquidation des früheren deutsch-
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der portugiesischen Verrechnungsverkehrs
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 33 Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu den drei Ab-
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird kommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
wie folgt geändert: Deutschland und der Portugiesischen Republik über
deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liquida-
1. § 76 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: tion des früheren deutsch-portugiesischen Verrechnungs-
„Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt verkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung nummer 7411-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozess- aufgehoben.
ordnung gelten entsprechend.“
Artikel 48
2. § 94 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Gesetzes zu dem
„3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Abkommen vom 22. Dezember 1959 zwischen
diesem Gesetz oder aus Vereinbarungen und der Bundesrepublik Deutschland und dem
Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art Kaiserreich Iran über die Liquidation des früheren
ergeben, deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs
a) über die Revision einschließlich der Nicht- Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen
zulassungsbeschwerde gegen Endurteile der vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik
Oberlandesgerichte, Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liqui-
b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der dation des früheren deutsch-iranischen Verrechnungs-
Landgerichte, verkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7411-9, veröffentlichten bereinigten Fassung
c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse wird aufgehoben.
der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574
Abs. 1 der Zivilprozessordnung.“
Artikel 49
Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes
Artikel 46 § 24 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes in der
Änderung des Gesetzes zur im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1,
Ausführung des Abkommens vom veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
(BGBl. I S. 1857, 1983 I S. 311) geändert worden ist, wird
Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom wie folgt geändert:
27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert 1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 „Rechts“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:
2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“
durch die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.
1. § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 werden
aufgehoben.
Artikel 50
2. § 17 wird wie folgt geändert: Änderung der Verordnung
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: zur Durchführung des Gesetzes zur
Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des
Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauf-
entsprechend anzuwenden.“ lösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1923
nummer 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
wird die Angabe „§ 576“ durch die Angabe „§ 573“ er- bekannt machen.
setzt.
Artikel 51
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 53
Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort Inkrafttreten
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Es treten in Kraft:
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden. 1. Artikel 2 Nr. 13 und Artikel 6 und 7 am ersten Tag des
zweiten auf die Verkündung folgenden Kalender-
Artikel 52 monats;
Neufassung der Zivilprozessordnung 2. Artikel 32 Nr. 2 Buchstabe l, m und m1 am 2. Januar
2002;
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
der Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten dieses 3. das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2002.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
J. F i s c h e r
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Anlage
(zu Artikel 2 Abs. 2)
Inhaltsübersicht
Buch 1 § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
Allgemeine Vorschriften § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
§ 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Abschnitt 1
§ 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen
Gerichte
§ 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen
Titel 1 § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
und Wertvorschriften
Titel 3
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Vereinbarung über
§ 2 Bedeutung des Wertes
die Zuständigkeit der Gerichte
§ 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
§ 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
§ 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
§ 5 Mehrere Ansprüche
§ 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsverein-
§ 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht barung
§ 7 Grunddienstbarkeit
Titel 4
§ 8 Pacht- oder Mietverhältnis
Ausschließung und Ablehnung
§ 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen der Gerichtspersonen
§ 10 (aufgehoben)
§ 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
§ 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
§ 42 Ablehnung eines Richters
Titel 2 § 43 Verlust des Ablehnungsrechts
Gerichtsstand § 44 Ablehnungsgesuch
§ 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§ 46 Entscheidung und Rechtsmittel
§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
§ 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen
§ 14 (weggefallen)
§ 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
§ 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
§ 49 Urkundsbeamte
§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
Abschnitt 2
§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Parteien
§ 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
§ 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters Titel 1
§ 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 50 Parteifähigkeit
§ 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozess-
§ 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des führung
Gegenstands § 52 Umfang der Prozessfähigkeit
§ 23a Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen § 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
§ 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 53a Vertretung eines Kindes durch Beistand
§ 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
§ 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
§ 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 56 Prüfung von Amts wegen
§ 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 57 Prozesspfleger
§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
§ 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pacht-
räumen Titel 2
§ 29b Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum Streitgenossenschaft
§ 30 (aufgehoben) § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder
§ 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung Identität des Grundes
§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1925
§ 61 Wirkung der Streitgenossenschaft § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
§ 62 Notwendige Streitgenossenschaft § 97 Rechtsmittelkosten
§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen § 98 Vergleichskosten
§ 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen
Titel 3
§ 100 Kosten bei Streitgenossen
Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 101 Kosten einer Nebenintervention
§ 64 Hauptintervention
§ 102 (aufgehoben)
§ 65 Aussetzung des Hauptprozesses
§ 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsan-
§ 66 Nebenintervention trag
§ 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten § 104 Kostenfestsetzungsverfahren
§ 68 Wirkung der Nebenintervention § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
§ 69 Streitgenössische Nebenintervention § 106 Verteilung nach Quoten
§ 70 Beitritt des Nebenintervenienten § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung
§ 71 Zwischenstreit über Nebenintervention
§ 72 Zulässigkeit der Streitverkündung Titel 6
§ 73 Form der Streitverkündung Sicherheitsleistung
§ 74 Wirkung der Streitverkündung § 108 Art und Höhe der Sicherheit
§ 75 Gläubigerstreit § 109 Rückgabe der Sicherheit
§ 76 Urheberbenennung bei Besitz § 110 Prozesskostensicherheit
§ 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung § 111 Nachträgliche Prozesskostensicherheit
§ 112 Höhe der Prozesskostensicherheit
Titel 4
§ 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 78 Anwaltsprozess Titel 7
§ 78a (aufgehoben) Prozesskostenhilfe
§ 78b Notanwalt und Prozesskostenvorschuss
§ 78c Auswahl des Rechtsanwalts § 114 Voraussetzungen
§ 79 Parteiprozess § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
§ 80 Prozessvollmacht § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige
Vereinigung
§ 81 Umfang der Prozessvollmacht
§ 117 Antrag
§ 82 Geltung für Nebenverfahren
§ 118 Bewilligungsverfahren
§ 83 Beschränkung der Prozessvollmacht
§ 119 Bewilligung
§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
§ 120 Festsetzung von Zahlungen
§ 85 Wirkung der Prozessvollmacht
§ 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 86 Fortbestand der Prozessvollmacht
§ 87 Erlöschen der Vollmacht § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe
§ 88 Mangel der Vollmacht § 123 Kostenerstattung
§ 89 Vollmachtloser Vertreter § 124 Aufhebung der Bewilligung
§ 90 Beistand § 125 Einziehung der Kosten
§ 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
Titel 5
§ 127 Entscheidungen
Prozesskosten
§ 127a Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache
§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
§ 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
Abschnitt 3
§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
Verfahren
§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
§ 93a Kosten in Ehesachen Titel 1
§ 93b Kosten bei Räumungsklagen Mündliche Verhandlung
§ 93c Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
§ 93d Kosten bei Unterhaltsklagen § 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch § 129 Vorbereitende Schriftsätze
§ 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
§ 130 Inhalt der Schriftsätze § 171 Zustellung an Prozessunfähige
§ 130a Elektronisches Dokument § 172 (weggefallen)
§ 131 Beifügung von Urkunden § 173 Zustellung an Bevollmächtigte
§ 132 Fristen für Schriftsätze § 174 Notwendigkeit eines Zustellungsbevollmächtigten
§ 133 Abschriften § 175 Benennung des Zustellungsbevollmächtigten; Zustel-
lung durch Aufgabe zur Post
§ 134 Einsicht von Urkunden
§ 176 Zustellung an Prozessbevollmächtigten
§ 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
§ 177 Unbekannter Aufenthalt des Prozessbevollmächtigten
§ 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden
§ 178 Umfang des Rechtszugs
§ 137 Gang der mündlichen Verhandlung § 179 (weggefallen)
§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht § 180 Ort der Zustellung
§ 139 Materielle Prozessleitung § 181 Ersatzzustellung in Wohnung und Haus
§ 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen § 182 Ersatzzustellung durch Niederlegung
§ 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens § 183 Ersatzzustellung im Geschäftslokal
§ 142 Anordnung der Urkundenvorlegung § 184 Ersatzzustellung bei juristischen Personen
§ 143 Anordnung der Aktenvorlegung § 185 Verbotene Ersatzzustellung
§ 144 Augenschein; Sachverständige § 186 Zustellung bei verweigerter Annahme
§ 145 Prozesstrennung § 187 Heilung von Zustellungsmängeln
§ 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungs- § 188 Zustellung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
mittel § 189 Anzahl der Ausfertigungen oder Abschriften
§ 147 Prozessverbindung § 190 Zustellungsurkunde
§ 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit § 191 Inhalt der Zustellungsurkunde
§ 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat § 192 Zustellungsurkunde bei Aufgabe zur Post
§ 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung § 193 Zustellung durch die Post
§ 151 (aufgehoben) § 194 Zustellungsersuchen des Gerichtsvollziehers
§ 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag § 195 Ausführung der Zustellung durch die Post
§ 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage § 195a Niederlegung bei fehlendem Postbestelldienst
§ 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit § 196 Zustellungsersuchen der Geschäftsstelle
§ 197 Mehrkosten durch Gerichtsvollzieher
§ 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
§ 198 Zustellung von Anwalt zu Anwalt
§ 156 Wiedereröffnung der Verhandlung
§ 199 Zustellung im Ausland
§ 157 Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten
§ 200 Zustellung an exterritoriale Deutsche
§ 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
§ 201 (weggefallen)
§ 159 Protokollaufnahme
§ 202 Ersuchungsschreiben; Nachweis der Auslandszustel-
§ 160 Inhalt des Protokolls lung
§ 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung § 203 Öffentliche Zustellung; Zulässigkeit
§ 161 Entbehrliche Feststellungen § 204 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
§ 162 Genehmigung des Protokolls § 205 Inhalt des Auszugs für den Bundesanzeiger
§ 163 Unterschreiben des Protokolls § 206 Wirkungszeitpunkt der öffentlichen Zustellung
§ 164 Protokollberichtigung § 207 Rückwirkung der Zustellung
§ 165 Beweiskraft des Protokolls Untertitel 2
Zustellungen von Amts wegen
Titel 2 § 208 Verweisung auf Vorschriften über Parteizustellung
Verfahren bei Zustellungen § 209 Aufgabe der Geschäftsstelle
§ 210 Beglaubigung der Abschrift
Untertitel 1
§ 210a Zustellung einer Rechtsmittelschrift
Zustellung auf Betreiben der Parteien
§ 211 Ausführung der Zustellung
§ 166 Zustellung durch Gerichtsvollzieher § 212 Beurkundung der Zustellung
§ 167 Zustellungsauftrag der Partei § 212a Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
§ 168 Vermittlung der Zustellung durch Geschäftsstelle § 212b Aushändigung an der Amtsstelle
§ 169 Schriftstücke zum Zustellungsauftrag § 213 Aktenvermerk bei Zustellung durch Aufgabe zur Post
§ 170 Zustellung durch Übergabe; Beglaubigung § 213a Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1927
Titel 3 Buch 2
Ladungen, Termine und Fristen Verfahren im ersten Rechtszug
§ 214 Ladung zum Termin
Abschnitt 1
§ 215 Ladung im Anwaltsprozess
Verfahren vor den Landgerichten
§ 216 Terminsbestimmung
§ 217 Ladungsfrist Titel 1
§ 218 Entbehrlichkeit der Ladung Verfahren bis zum Urteil
§ 219 Terminsort § 253 Klageschrift
§ 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin § 254 Stufenklage
§ 221 Fristbeginn § 255 Fristbestimmung im Urteil
§ 222 Fristberechnung § 256 Feststellungsklage
§ 223 (aufgehoben) § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
§ 224 Fristkürzung; Fristverlängerung § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen
§ 225 Verfahren bei Friständerung § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
§ 226 Abkürzung von Zwischenfristen § 260 Anspruchshäufung
§ 227 Terminsänderung § 261 Rechtshängigkeit
§ 228 (weggefallen) § 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
§ 229 Beauftragter oder ersuchter Richter § 263 Klageänderung
§ 264 Keine Klageänderung
Titel 4
§ 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
Folgen der Versäumung;
§ 266 Veräußerung eines Grundstücks
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
§ 230 Allgemeine Versäumungsfolge
§ 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung
§ 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
§ 269 Klagerücknahme
§ 232 (aufgehoben)
§ 270 Zustellung; formlose Mitteilung
§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 271 Zustellung der Klageschrift
§ 234 Wiedereinsetzungsfrist
§ 272 Bestimmung der Verfahrensweise
§ 235 (weggefallen)
§ 273 Vorbereitung des Termins
§ 236 Wiedereinsetzungsantrag
§ 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
§ 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
§ 275 Früher erster Termin
§ 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung
§ 276 Schriftliches Vorverfahren
§ 277 Klageerwiderung; Replik
Titel 5
§ 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
Unterbrechung und
Aussetzung des Verfahrens § 279 Mündliche Verhandlung
§ 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
§ 239 Unterbrechung durch Tod der Partei
§ 281 Verweisung bei Unzuständigkeit
§ 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
§ 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens
§ 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
§ 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des
§ 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge
Gegners
§ 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvoll-
§ 284 Beweisaufnahme
streckung
§ 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme
§ 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust
§ 286 Freie Beweiswürdigung
§ 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
§ 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
§ 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmäch-
tigten § 288 Gerichtliches Geständnis
§ 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr § 289 Zusätze beim Geständnis
§ 248 Verfahren bei Aussetzung § 290 Widerruf des Geständnisses
§ 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung § 291 Offenkundige Tatsachen
§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige § 292 Gesetzliche Vermutungen
§ 251 Ruhen des Verfahrens § 292a Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer
Signatur
§ 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der
Akten § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
§ 252 Rechtsmittel bei Aussetzung § 294 Glaubhaftmachung
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
§ 295 Verfahrensrügen § 332 Begriff des Verhandlungstermins
§ 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei
§ 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung § 334 Unvollständiges Verhandeln
§ 297 Form der Antragstellung § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
§ 298 (aufgehoben) § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung
§ 299 Akteneinsicht; Abschriften § 337 Vertagung von Amts wegen
§ 299a Datenträgerarchiv § 338 Einspruch
§ 339 Einspruchsfrist
Titel 2
§ 340 Einspruchsschrift
Urteil
§ 300 Endurteil § 340a Zustellung der Einspruchsschrift
§ 301 Teilurteil § 341 Einspruchsprüfung
§ 302 Vorbehaltsurteil § 341a Einspruchstermin
§ 303 Zwischenurteil § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs
§ 304 Zwischenurteil über den Grund § 343 Entscheidung nach Einspruch
§ 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung § 344 Versäumniskosten
§ 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haf- § 345 Zweites Versäumnisurteil
tung § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
§ 306 Verzicht § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
§ 307 Anerkenntnis
§ 308 Bindung an die Parteianträge Titel 4
§ 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen Verfahren vor dem Einzelrichter
§ 309 Erkennende Richter § 348 Originärer Einzelrichter
§ 310 Termin der Urteilsverkündung § 348a Obligatorischer Einzelrichter
§ 311 Form der Urteilsverkündung § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
§ 312 Anwesenheit der Parteien § 350 Rechtsmittel
§ 313 Form und Inhalt des Urteils § 351 (weggefallen)
§ 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen § 352 (weggefallen)
§ 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil § 353 (weggefallen)
§ 314 Beweiskraft des Tatbestandes § 354 (weggefallen)
§ 315 Unterschrift der Richter
Titel 5
§ 316 (weggefallen)
Allgemeine Vorschriften
§ 317 Urteilszustellung und –ausfertigung
über die Beweisaufnahme
§ 318 Bindung des Gerichts
§ 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
§ 319 Berichtigung des Urteils
§ 356 Beibringungsfrist
§ 320 Berichtigung des Tatbestandes
§ 357 Parteiöffentlichkeit
§ 321 Ergänzung des Urteils
§ 357a (aufgehoben)
§ 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör § 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
§ 322 Materielle Rechtskraft § 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher
Verhandlung
§ 323 Abänderungsklage
§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
§ 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
§ 360 Änderung des Beweisbeschlusses
§ 325 Subjektive Rechtskraftwirkung
§ 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
§ 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge
§ 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
§ 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
§ 363 Beweisaufnahme im Ausland
§ 328 Anerkennung ausländischer Urteile
§ 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
§ 329 Beschlüsse und Verfügungen
§ 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
Titel 3 § 366 Zwischenstreit
Versäumnisurteil § 367 Ausbleiben der Partei
§ 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger § 368 Neuer Beweistermin
§ 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten § 369 Ausländische Beweisaufnahme
§ 331a Entscheidung nach Aktenlage § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1929
Titel 6 § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweige-
rung
Beweis durch Augenschein
§ 410 Sachverständigenbeeidigung
§ 371 Beweis durch Augenschein
§ 411 Schriftliches Gutachten
§ 372 Beweisaufnahme
§ 412 Neues Gutachten
§ 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
§ 413 Sachverständigenentschädigung
Titel 7 § 414 Sachverständige Zeugen
Zeugenbeweis
Titel 9
§ 373 Beweisantritt
Beweis durch Urkunden
§ 374 (weggefallen)
§ 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
Richter § 416 Beweiskraft von Privaturkunden
§ 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit § 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anord-
§ 377 Zeugenladung nung, Verfügung oder Entscheidung
§ 378 Aussageerleichternde Unterlagen § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
§ 379 Auslagenvorschuss § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
§ 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen § 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
§ 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens § 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
§ 382 Vernehmung an bestimmten Orten § 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem
Recht
§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
§ 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
§ 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner
§ 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
§ 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner
§ 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung
§ 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib
§ 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
§ 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
§ 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
§ 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
§ 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem
Richter § 429 Vorlegungspflicht Dritter
§ 390 Folgen der Zeugnisverweigerung § 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte
§ 391 Zeugenbeeidigung § 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
§ 392 Nacheid; Eidesnorm § 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
§ 393 Uneidliche Vernehmung § 433 (weggefallen)
§ 394 Einzelvernehmung § 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder be-
§ 396 Vernehmung zur Sache glaubigter Abschrift
§ 397 Fragerecht der Parteien § 436 Verzicht nach Vorlegung
§ 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
§ 399 Verzicht auf Zeugen § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
§ 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
Richters § 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden
§ 401 Zeugenentschädigung § 441 Schriftvergleichung
§ 442 Würdigung der Schriftvergleichung
Titel 8
§ 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden
Beweis durch Sachverständige
§ 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde
§ 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
§ 403 Beweisantritt
Titel 10
§ 404 Sachverständigenauswahl
Beweis durch Parteivernehmung
§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
§ 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
§ 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten
Richter § 446 Weigerung des Gegners
§ 406 Ablehnung eines Sachverständigen § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
§ 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens § 448 Vernehmung von Amts wegen
§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen § 449 Vernehmung von Streitgenossen
§ 408 Gutachtenverweigerungsrecht § 450 Beweisbeschluss
2
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
§ 451 Ausführung der Vernehmung Abschnitt 2
§ 452 Beeidigung der Partei Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung § 495 Anzuwendende Vorschriften
§ 454 Ausbleiben der Partei § 495a Verfahren nach billigem Ermessen
§ 455 Prozessunfähige § 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
§ 456 (weggefallen) § 497 Ladungen
§ 457 (weggefallen) § 498 Zustellung des Protokolls über die Klage
§ 458 (weggefallen) § 499 Belehrung über schriftliches Anerkenntnis
§ 459 (weggefallen) § 500 (aufgehoben)
§ 460 (weggefallen) § 501 (weggefallen)
§ 461 (weggefallen) § 502 (weggefallen)
§ 462 (weggefallen) § 503 (weggefallen)
§ 463 (weggefallen) § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
§ 464 (weggefallen) § 505 (weggefallen)
§ 465 (weggefallen) § 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
§ 466 (weggefallen) § 507 (aufgehoben)
§ 467 (weggefallen) § 508 (aufgehoben)
§ 468 (weggefallen) § 509 (weggefallen)
§ 469 (weggefallen) § 510 Erklärung über Urkunden
§ 470 (weggefallen) § 510a Inhalt des Protokolls
§ 471 (weggefallen) § 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung
§ 472 (weggefallen)
§ 473 (weggefallen)
Buch 3
§ 474 (weggefallen)
Rechtsmittel
§ 475 (weggefallen)
§ 476 (weggefallen) Abschnitt 1
§ 477 (weggefallen) Berufung
§ 511 Statthaftigkeit der Berufung
Titel 11
§ 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 513 Berufungsgründe
§ 478 Eidesleistung in Person
§ 514 Versäumnisurteile
§ 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 515 Verzicht auf Berufung
§ 480 Eidesbelehrung
§ 516 Zurücknahme der Berufung
§ 481 Eidesleistung; Eidesformel
§ 517 Berufungsfrist
§ 482 (weggefallen)
§ 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
§ 483 Eidesleistung Stummer
§ 519 Berufungsschrift
§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung
§ 520 Berufungsbegründung
Titel 12 § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
Selbständiges Beweisverfahren § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
§ 523 Terminsbestimmung
§ 485 Zulässigkeit
§ 524 Anschlussberufung
§ 486 Zuständiges Gericht
§ 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 487 Inhalt des Antrages
§ 526 Entscheidender Richter
§ 488 (weggefallen)
§ 527 Vorbereitender Einzelrichter
§ 489 (weggefallen)
§ 528 Bindung an die Berufungsanträge
§ 490 Entscheidung über den Antrag
§ 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
§ 491 Ladung des Gegners
§ 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungs-
§ 492 Beweisaufnahme
mittel
§ 493 Benutzung im Prozess
§ 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidi-
§ 494 Unbekannter Gegner gungsmittel
§ 494a Frist zur Klageerhebung § 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1931
§ 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage Titel 2
§ 534 Verlust des Rügerechts Rechtsbeschwerde
§ 535 Gerichtliches Geständnis § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
§ 536 Parteivernehmung § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde
§ 538 Zurückverweisung § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
§ 539 Versäumnisverfahren
§ 540 Inhalt des Berufungsurteils Buch 4
§ 541 Prozessakten Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 578 Arten der Wiederaufnahme
Abschnitt 2
§ 579 Nichtigkeitsklage
Revision
§ 580 Restitutionsklage
§ 542 Statthaftigkeit der Revision § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
§ 543 Zulassungsrevision § 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage
§ 544 Nichtzulassungsbeschwerde § 583 Vorentscheidungen
§ 545 Revisionsgründe § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und
§ 546 Begriff der Rechtsverletzung Restitutionsklagen
§ 547 Absolute Revisionsgründe § 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 548 Revisionsfrist § 586 Klagefrist
§ 549 Revisionseinlegung § 587 Klageschrift
§ 550 Zustellung der Revisionsschrift § 588 Inhalt der Klageschrift
§ 551 Revisionsbegründung § 589 Zulässigkeitsprüfung
§ 552 Zulässigkeitsprüfung § 590 Neue Verhandlung
§ 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist § 591 Rechtsmittel
§ 554 Anschlussrevision
§ 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze Buch 5
§ 556 Verlust des Rügerechts Urkunden- und Wechselprozess
§ 557 Umfang der Revisionsprüfung § 592 Zulässigkeit
§ 558 Vorläufige Vollstreckbarkeit § 593 Klageinhalt; Urkunden
§ 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen § 594 (weggefallen)
§ 560 Nicht revisible Gesetze § 595 Keine Widerklage; Beweismittel
§ 561 Revisionszurückweisung § 596 Abstehen vom Urkundenprozess
§ 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils § 597 Klageabweisung
§ 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung § 598 Zurückweisung von Einwendungen
§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von § 599 Vorbehaltsurteil
Verfahrensmängeln § 600 Nachverfahren
§ 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens § 601 (weggefallen)
§ 566 Sprungrevision § 602 Wechselprozess
§ 603 Gerichtsstand
Abschnitt 3 § 604 Klageinhalt; Ladungsfrist
Beschwerde § 605 Beweisvorschriften
§ 605a Scheckprozess
Titel 1
Sofortige Beschwerde
Buch 6
§ 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Verfahren in Familiensachen
§ 568 Originärer Einzelrichter
§ 569 Frist und Form Abschnitt 1
§ 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen Allgemeine Vorschriften für
Verfahren in Ehesachen
§ 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwalts-
zwang § 606 Zuständigkeit
§ 572 Gang des Beschwerdeverfahrens § 606a Internationale Zuständigkeit
§ 573 Erinnerung § 607 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
§ 608 Anzuwendende Vorschriften Abschnitt 4
§ 609 Besondere Prozessvollmacht Verfahren
auf Aufhebung und auf Feststellung
§ 610 Verbindung von Verfahren; Widerklage
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
§ 611 Neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vor-
verfahrens § 631 Aufhebung einer Ehe
§ 612 Termine; Ladungen; Versäumnisurteil § 632 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer
Ehe
§ 613 Persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteiverneh-
mung § 633 (weggefallen)
§ 614 Aussetzung des Verfahrens § 634 (weggefallen)
§ 615 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln § 635 (weggefallen)
§ 616 Untersuchungsgrundsatz § 636 (weggefallen)
§ 617 Einschränkung der Parteiherrschaft § 637 (weggefallen)
§ 618 Zustellung von Urteilen § 638 (weggefallen)
§ 619 Tod eines Ehegatten § 639 (weggefallen)
§ 620 Einstweilige Anordnungen
Abschnitt 5
§ 620a Verfahren bei einstweiliger Anordnung
Verfahren in Kindschaftssachen
§ 620b Aufhebung und Änderung des Beschlusses
§ 640 Kindschaftssachen
§ 620c Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit
§ 640a Zuständigkeit
§ 620d Begründung der Anträge und Entscheidungen
§ 640b Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen
§ 620e Aussetzung der Vollziehung
§ 640c Klagenverbindung; Widerklage
§ 620f Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung
§ 640d Einschränkung des Untersuchungsgrundsatz
§ 620g Kosten einstweiliger Anordnungen
§ 640e Beiladung; Streitverkündung
§ 640f Aussetzung des Verfahrens
Abschnitt 2
§ 640g Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess
Allgemeine Vorschriften
für Verfahren in anderen Familiensachen § 640h Wirkung des Urteils
§ 641 (aufgehoben)
§ 621 Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder
Abgabe an Gericht der Ehesache § 641a (aufgehoben)
§ 621a Anzuwendende Verfahrensvorschriften § 641b (aufgehoben)
§ 621b Güterrechtliche Streitigkeiten § 641c Beurkundung
§ 621c Zustellung von Endentscheidungen § 641d Einstweilige Anordnung
§ 621d Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln § 641e Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligen
Anordnung
§ 621e Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde
§ 641f Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klageab-
§ 621f Kostenvorschuss weisung
§ 641g Schadensersatzpflicht des Klägers
Abschnitt 3 § 641h Inhalt der Urteilsformel
Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen § 641i Restitutionsklage
§ 622 Scheidungsantrag
§ 623 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen Abschnitt 6
Verfahren über den Unterhalt
§ 624 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 625 Beiordnung eines Rechtsanwalts
Titel 1
§ 626 Zurücknahme des Scheidungsantrags
Allgemeine Vorschriften
§ 627 Vorwegentscheidung über elterliche Sorge
§ 642 Zuständigkeit
§ 628 Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung
§ 643 Auskunftsrecht des Gerichts
§ 629 Einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei abgewie-
§ 644 Einstweilige Anordnung
senem Scheidungsantrag
§ 629a Rechtsmittel Titel 2
§ 629b Zurückverweisung Vereinfachte Verfahren
§ 629c Erweiterte Aufhebung über den Unterhalt Minderjähriger
§ 629d Wirksamwerden der Entscheidungen in Folgesachen § 645 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
§ 630 Einverständliche Scheidung § 646 Antrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1933
§ 647 Maßnahmen des Gerichts § 693 Zustellung des Mahnbescheids
§ 648 Einwendungen des Antragsgegners § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
§ 649 Feststellungsbeschluss § 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
§ 650 Mitteilung über Einwendungen § 696 Verfahren nach Widerspruch
§ 651 Streitiges Verfahren § 697 Einleitung des Streitverfahrens
§ 652 Sofortige Beschwerde § 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
§ 653 Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung
§ 699 Vollstreckungsbescheid
§ 654 Abänderungsklage
§ 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
§ 655 Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Unterhalts-
leistungen § 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
§ 656 Klage gegen Abänderungsbeschluss § 702 Form von Anträgen und Erklärungen
§ 657 Besondere Verfahrensvorschriften § 703 Kein Nachweis der Vollmacht
§ 658 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
§ 659 Vordrucke § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
§ 660 Bestimmung des Amtsgerichts § 703c Vordrucke; Einführung der maschinellen Bearbeitung
§ 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Ge-
Abschnitt 7 richtsstand
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
§ 661 Lebenspartnerschaftssachen Buch 8
§ 662 (weggefallen) Zwangsvollstreckung
§ 663 (weggefallen)
§ 664 (weggefallen) Abschnitt 1
§ 665 (weggefallen) Allgemeine Vorschriften
§ 666 (weggefallen) § 704 Vollstreckbare Endurteile
§ 667 (weggefallen) § 705 Formelle Rechtskraft
§ 668 (weggefallen) § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis
§ 669 (weggefallen) § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 670 (weggefallen)
§ 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
§ 671 (weggefallen)
§ 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
§ 672 (weggefallen)
§ 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
§ 673 (weggefallen)
§ 711 Abwendungsbefugnis
§ 674 (weggefallen)
§ 712 Schutzantrag des Schuldners
§ 675 (weggefallen)
§ 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
§ 676 (weggefallen)
§ 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
§ 677 (weggefallen)
§ 715 Rückgabe der Sicherheit
§ 678 (weggefallen)
§ 679 (weggefallen) § 716 Ergänzung des Urteils
§ 680 (weggefallen) § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden
Urteils
§ 681 (weggefallen)
§ 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 682 (weggefallen)
§ 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
§ 683 (weggefallen)
§ 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
§ 684 (weggefallen)
§ 685 (weggefallen) § 720a Sicherungsvollstreckung
§ 686 (weggefallen) § 721 Räumungsfrist
§ 687 (weggefallen) § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile
§ 723 Vollstreckungsurteil
Buch 7
§ 724 Vollstreckbare Ausfertigung
Mahnverfahren
§ 725 Vollstreckungsklausel
§ 688 Zulässigkeit
§ 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
§ 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
§ 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnach-
§ 690 Mahnantrag folger
§ 691 Zurückweisung des Mahnantrags § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testa-
§ 692 Mahnbescheid mentsvollstrecker
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
§ 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel
Firmenübernehmer
§ 769 Einstweilige Anordnungen
§ 730 Anhörung des Schuldners
§ 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil
§ 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
§ 771 Drittwiderspruchsklage
§ 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
§ 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
§ 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung
§ 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben
§ 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteils-
urschrift § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten
§ 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvoll-
streckung
§ 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft
§ 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
§ 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschafts-
nießbrauch § 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
§ 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
§ 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung ge- § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod
gen Ehegatten und Lebenspartner des Schuldners
§ 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbs- § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
geschäft § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
§ 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft § 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
während des Rechtsstreits
§ 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und
§ 743 Beendete Gütergemeinschaft -insolvenzverfahren
§ 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Güter- § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
gemeinschaft
§ 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
§ 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögens-
gemeinschaft § 786a See- und Binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbe-
schränkung
§ 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemein-
schaft § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder
Schiff
§ 746 (aufgehoben)
§ 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
§ 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
§ 789 Einschreiten von Behörden
§ 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
§ 790 (weggefallen)
§ 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testaments-
vollstrecker § 791 Zwangsvollstreckung im Ausland
§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
§ 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn § 793 Sofortige Beschwerde
§ 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung § 794 Weitere Vollstreckungstitel
§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
§ 754 Vollstreckungsauftrag § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weite-
§ 755 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers ren Vollstreckungstitel
§ 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
§ 757 Übergabe des Titels und Quittung § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
§ 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des
Anwaltsvergleichs
§ 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung
zur Unzeit § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
§ 759 Zuziehung von Zeugen § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
§ 761 (aufgehoben) § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen
§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen § 798 Wartefrist
§ 763 Aufforderungen und Mitteilungen § 798a Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weg-
gefallener Minderjährigkeit
§ 764 Vollstreckungsgericht
§ 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
§ 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung
Zug um Zug § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grund-
stückseigentümer
§ 765a Vollstreckungsschutz
§ 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
§ 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvoll-
streckung § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
§ 767 Vollstreckungsabwehrklage § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1935
Abschnitt 2 § 830 Pfändung einer Hypothekenforderung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
§ 831 Pfändung indossabler Papiere
Titel 1
§ 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
Zwangsvollstreckung
§ 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
in das bewegliche Vermögen
§ 834 Keine Anhörung des Schuldners
Untertitel 1 § 835 Überweisung einer Geldforderung
Allgemeine Vorschriften § 836 Wirkung der Überweisung
§ 803 Pfändung § 837 Überweisung einer Hypothekenforderung
§ 804 Pfändungspfandrecht § 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
§ 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung § 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand
§ 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung § 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis
§ 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvoll- § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners
zieher
§ 841 Pflicht zur Streitverkündung
§ 806b Gütliche und zügige Erledigung
§ 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
§ 807 Eidesstattliche Versicherung
§ 843 Verzicht des Pfandgläubigers
§ 844 Andere Verwertungsart
Untertitel 2 § 845 Vorpfändung
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
§ 808 Pfändung beim Schuldner § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
§ 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten § 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff
§ 810 Pfändung ungetrennter Früchte § 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
§ 811 Unpfändbare Sachen § 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt
§ 811a Austauschpfändung § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
§ 811b Vorläufige Austauschpfändung § 850a Unpfändbare Bezüge
§ 811c Unpfändbarkeit von Haustieren § 850b Bedingt pfändbare Bezüge
§ 811d Vorwegpfändung § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
§ 812 Pfändung von Hausrat § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
§ 813 Schätzung § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
§ 813a Aufschub der Verwertung § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
§ 813b Aussetzung der Verwertung § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
§ 814 Öffentliche Versteigerung § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
§ 815 Gepfändetes Geld § 850i Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen
§ 816 Zeit und Ort der Versteigerung § 850k Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitsein-
kommen
§ 817 Zuschlag und Ablieferung
§ 851 Nicht übertragbare Forderungen
§ 817a Mindestgebot
§ 851a Pfändungsschutz für Landwirte
§ 818 Einstellung der Versteigerung
§ 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
§ 819 Wirkung des Erlösempfanges
§ 852 Beschränkt pfändbare Forderungen
§ 820 (aufgehoben)
§ 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
§ 821 Verwertung von Wertpapieren
§ 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche
§ 822 Umschreibung von Namenspapieren Sachen
§ 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere § 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine un-
§ 824 Verwertung ungetrennter Früchte bewegliche Sache
§ 825 Andere Verwertungsart § 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
§ 826 Anschlusspfändung § 856 Klage bei mehrfacher Pfändung
§ 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
§ 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart
Untertitel 3 § 859 Pfändung von Gesamthandanteilen
Zwangsvollstreckung in § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen
Forderungen und andere Vermögensrechte § 861 (aufgehoben)
§ 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts § 862 (aufgehoben)
§ 829 Pfändung einer Geldforderung § 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Titel 2 § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig voll-
streckbarem Urteil
Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
§ 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
§ 898 Gutgläubiger Erwerb
§ 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
§ 866 Arten der Vollstreckung
Abschnitt 4
§ 867 Zwangshypothek
Eidesstattliche Versicherung und Haft
§ 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
§ 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung § 899 Zuständigkeit
§ 870 Grundstücksgleiche Rechte § 900 Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versiche-
rung
§ 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
§ 901 Erlass eines Haftbefehls
§ 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
§ 902 Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten
Titel 3 § 903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung
§ 904 Unzulässigkeit der Haft
Verteilungsverfahren
§ 905 Haftunterbrechung
§ 872 Voraussetzungen
§ 906 Haftaufschub
§ 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts
§ 907 (aufgehoben)
§ 874 Teilungsplan
§ 908 (aufgehoben)
§ 875 Terminsbestimmung
§ 909 Verhaftung
§ 876 Termin zur Erklärung und Ausführung
§ 910 Anzeige vor der Verhaftung
§ 877 Säumnisfolgen
§ 911 Erneuerung der Haft nach Entlassung
§ 878 Widerspruchsklage
§ 912 (weggefallen)
§ 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage § 913 Haftdauer
§ 880 Inhalt des Urteils § 914 Wiederholte Verhaftung
§ 881 Versäumnisurteil § 915 Schuldnerverzeichnis
§ 882 Verfahren nach dem Urteil § 915a Löschung
§ 915b Auskunft; Löschungsfiktion
Titel 4
§ 915c Ausschluss der Beschwerde
Zwangsvollstreckung gegen juristische
Personen des öffentlichen Rechts § 915d Erteilung von Abdrucken
§ 915e Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken;
§ 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Listen; Datenschutz
§ 915f Überlassung von Listen; Datenschutz
Abschnitt 3 § 915g Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der § 915h Verordnungsermächtigungen
Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von
Handlungen oder Unterlassungen
Abschnitt 5
§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Arrest und einstweilige Verfügung
§ 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
§ 916 Arrestanspruch
§ 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
§ 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest
§ 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
§ 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest
§ 887 Vertretbare Handlungen
§ 919 Arrestgericht
§ 888 Nicht vertretbare Handlungen
§ 920 Arrestgesuch
§ 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungs-
pflicht § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch
§ 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss
§ 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen § 923 Abwendungsbefugnis
§ 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentschei- § 924 Widerspruch
dung § 925 Entscheidung nach Widerspruch
§ 892 Widerstand des Schuldners § 926 Anordnung der Klageerhebung
§ 893 Klage auf Leistung des Interesses § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände
§ 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung § 928 Vollziehung des Arrestes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1937
§ 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist § 973 (weggefallen)
§ 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 974 (weggefallen)
§ 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbau- § 975 (weggefallen)
werk § 976 (weggefallen)
§ 932 Arresthypothek § 977 Aufgebot des Grundstückseigentümers
§ 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes § 978 Zuständigkeit
§ 934 Aufhebung der Arrestvollziehung § 979 Antragsberechtigter
§ 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 980 Glaubhaftmachung
§ 936 Anwendung der Arrestvorschriften § 981 Inhalt des Aufgebots
§ 937 Zuständiges Gericht § 981a Aufgebot des Schiffseigentümers
§ 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung § 982 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers
§ 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 983 Zuständigkeit
§ 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen § 984 Antragsberechtigter
Zustandes § 985 Glaubhaftmachung
§ 940a Räumung von Wohnraum § 986 Besonderheiten im Fall des § 1170 des Bürgerlichen
§ 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. Gesetzbuchs
§ 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 987 Besonderheiten im Fall des § 1171 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
§ 943 Gericht der Hauptsache
§ 987a Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers
§ 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
§ 988 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufs-
§ 945 Schadensersatzpflicht recht, Reallast
§ 989 Aufgebot von Nachlassgläubigern
Buch 9 § 990 Zuständigkeit
Aufgebotsverfahren § 991 Antragsberechtigter
§ 946 Statthaftigkeit; Zuständigkeit § 992 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
§ 947 Antrag; Inhalt des Aufgebots § 993 Nachlassinsolvenzverfahren
§ 948 Öffentliche Bekanntmachung § 994 Aufgebotsfrist
§ 949 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung § 995 Inhalt des Aufgebots
§ 950 Aufgebotsfrist § 996 Forderungsanmeldung
§ 997 Mehrheit von Erben
§ 951 Anmeldung nach Aufgebotstermin
§ 998 Nacherbfolge
§ 952 Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags
§ 999 Gütergemeinschaft
§ 953 Wirkung einer Anmeldung
§ 1000 Erbschaftskäufer
§ 954 Fehlender Antrag
§ 1001 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
§ 955 Neuer Termin
§ 1002 Aufgebot der Schiffsgläubiger
§ 956 Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils
§ 1003 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 957 Anfechtungsklage
§ 1004 Antragsberechtigter
§ 958 Klagefrist
§ 1005 Gerichtsstand
§ 959 Verbindung mehrerer Aufgebote
§ 1006 Bestelltes Aufgebotsgericht
§ 960 (weggefallen)
§ 1007 Antragsbegründung
§ 961 (weggefallen)
§ 1008 Inhalt des Aufgebots
§ 962 (weggefallen)
§ 1009 Öffentliche Bekanntmachung
§ 963 (weggefallen) § 1010 Wertpapiere mit Zinsscheinen
§ 964 (weggefallen) § 1011 Zinsscheine für mehr als 4 Jahre
§ 965 (weggefallen) § 1012 Vorlegung der Zinsscheine
§ 966 (weggefallen) § 1013 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
§ 967 (weggefallen) § 1014 Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit
§ 968 (weggefallen) § 1015 Aufgebotsfrist
§ 969 (weggefallen) § 1016 Anmeldung der Rechte
§ 970 (weggefallen) § 1017 Ausschlussurteil
§ 971 (weggefallen) § 1018 Wirkung des Ausschlussurteils
§ 972 (weggefallen) § 1019 Zahlungssperre
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
§ 1020 Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens § 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1021 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2 § 1045 Verfahrenssprache
§ 1022 Aufhebung der Zahlungssperre § 1046 Klage und Klagebeantwortung
§ 1023 Hinkende Inhaberpapiere § 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
§ 1024 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung § 1048 Säumnis einer Partei
§ 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
Buch 10
§ 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme
Schiedsrichterliches Verfahren und sonstige richterliche Handlungen
Abschnitt 1
Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften
Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 1025 Anwendungsbereich
§ 1051 Anwendbares Recht
§ 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
§ 1027 Verlust des Rügerechts § 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
§ 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem § 1053 Vergleich
Aufenthalt § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
Abschnitt 2 § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs
Schiedsvereinbarung § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1029 Begriffsbestimmung § 1057 Entscheidung über die Kosten
§ 1030 Schiedsfähigkeit § 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schieds-
spruchs
§ 1031 Form der Schiedsvereinbarung
§ 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht Abschnitt 7
§ 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maß- Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
nahmen
§ 1059 Aufhebungsantrag
Abschnitt 3
Bildung des Schiedsgerichts Abschnitt 8
§ 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts Voraussetzungen der Anerkennung
§ 1035 Bestellung der Schiedsrichter und Vollstreckung von Schiedssprüchen
§ 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters § 1060 Inländische Schiedssprüche
§ 1037 Ablehnungsverfahren § 1061 Ausländische Schiedssprüche
§ 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
§ 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters Abschnitt 9
Gerichtliches Verfahren
Abschnitt 4
§ 1062 Zuständigkeit
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
§ 1063 Allgemeine Vorschriften
§ 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über
die eigene Zuständigkeit § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von
Schiedssprüchen
§ 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
§ 1065 Rechtsmittel
Abschnitt 5
Durchführung Abschnitt 10
des schiedsrichterlichen Verfahrens Außervertragliche Schiedsgerichte
§ 1042 Allgemeine Verfahrensregeln
§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des
§ 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Zehnten Buches
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1939
Zweites Gesetz
zur Änderung und Ergänzung
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG)
Vom 27. Juli 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 7 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 1 wird die Textstelle „30. Juni“ durch die
Textstelle „17. März“ ersetzt.
Artikel 1 b) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.
Änderung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes 4. § 8 wird wie folgt geändert:
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz a) In Absatz 2 werden das Wort „sowie“ durch das
vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert Wort „oder“ und die Angabe „§§ 6 und 7“ durch die
durch Artikel 46 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I Angabe „§§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7“ ersetzt.
S. 1046), wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „26“ durch die
Angabe „27 und“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1993“
durch das Datum „30. Juni 1995“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach der Zahl „2“ das
Komma durch einen Punkt ersetzt und Num-
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: mer 3 gestrichen.
„Mindestens ist der anzupassende Betrag zu
leisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines 5. § 10 wird wie folgt geändert:
jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert.
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
Hierfür werden aus dem nach Satz 1 und 2 für
den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag
durch den aktuellen Rentenwert und den für die „Abweichend von Absatz 1 gilt für Leistungen,
Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch die nach dem Sonderversorgungssystem des
maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Unter- ehemaligen Ministeriums für Staatssicher-
schreitet der Monatsbetrag des angepassten heit/Amtes für Nationale Sicherheit zugestan-
Betrags den Monatsbetrag der nach den Sätzen 1 den haben, § 2 des Gesetzes über die Aufhe-
und 2 festgestellten Leistung, wird dieser so lange bung der Versorgungsordnung des ehemali-
gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag gen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes
erreicht.“ für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990
(GBl. I Nr. 38 S. 501) weiter.“
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 7 und wird wie folgt
gefasst: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 6 sind auch bei Beginn einer Rente „§ 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Ver-
wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten sorgungsordnung des ehemaligen Ministeri-
Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli ums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale
1995 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38
wenn der verstorbene Versicherte eine Rente S. 501) findet auch Anwendung bei gleicharti-
bezogen hat, die unter Anwendung der Sätze 1 gen Renten der Rentenversicherung oder der
bis 6 oder des § 307b Abs. 6 des Sechsten Buches Versorgungssysteme oder bei mehrfachem
Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist.“ Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht
abgeleiteten Ansprüchen für die Summe der
2. In § 6 werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „zu dem Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige
jeweiligen Betrag“ durch die Wörter „zur jeweiligen Angehörige des Ministeriums für Staats-
Beitragsbemessungsgrenze nach“ ersetzt. sicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
gezahlt werden, die nach dem 30. September Kalenderjahr Betrag in Deutsche Mark
1989 in den Bereich der Rentenversicherung 1963 5 689,00
oder anderer Versorgungssysteme gewech-
selt sind.“ 1964 5 812,00
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1965 5 969,00
„Wurde die Leistung in den Fällen des Absatzes 2 1966 6 176,00
im Dezember 1991 von einem Träger der Renten- 1967 6 416,00
versicherung gezahlt, hat er die Begrenzung vor-
1968 6 609,00
zunehmen; der Versorgungsträger teilt ihm auf
Anforderung die erforderlichen Daten mit.“ 1969 6 835,00
1970 7 069,00
6. In § 11 Abs. 5a wird folgender Satz angefügt:
1971 7 287,00
„§ 2 Abs. 1a des Gesetzes über einen Ausgleich
1972 7 526,00
für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom
11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das durch 1973 7 740,00
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1974 8 008,00
S. 1939) geändert worden ist, gilt für die Bewertung
des Körper- oder Gesundheitsschadens bei Fest- 1975 8 301,00
setzungen von Dienstbeschädigungsteilrenten aus 1976 8 534,00
einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 1977 8 801,00
entsprechend.“
1978 9 073,00
7. § 12 wird aufgehoben. 1979 9 311,00
1980 9 448,00
8. § 13 wird wie folgt geändert:
1981 9 768,00
a) In § 13 Abs. 1 wird das Komma am Ende der Num-
mer 3 durch einen Punkt ersetzt. 1982 10 016,00
b) Die Nummer 4 wird gestrichen. 1983 10 204,00
c) Die Nummer 5 wird gestrichen. 1984 10 428,00
1985 10 651,00
9. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
1986 11 110,00
„(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
1987 11 591,00
die überführte Leistung, ist eine neue Rentenberech-
nung nach den §§ 307b und 307c des Sechsten 1988 12 012,00
Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.“ 1989 12 392,00
1. Januar bis
10. In § 15 wird Absatz 2a aufgehoben.
17. März 1990 13 660,00“.
11. In § 16 wird Absatz 1 aufgehoben.
Artikel 2
12. Anlage 6 wird wie folgt gefasst: Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
„Anlage 6
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Jahreshöchstverdienst nach § 7 Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Kalenderjahr Betrag in Deutsche Mark 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
1950 3 183,00
17. Juli 2001(BGBl. I S. 1598), wird wie folgt geändert:
1951 3 408,00
1952 3 628,00 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 310 folgende Angaben eingefügt:
1953 3 883,00
a) „§ 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der
1954 4 157,00 Beschäftigung bei der Deutschen Reichs-
1955 4 268,00 bahn oder bei der Deutschen Post“;
1956 4 392,00 b) „§ 310b Neufeststellung von Renten mit überführ-
1957 4 551,00 ten Zeiten nach dem Anspruchs- und An-
wartschaftsüberführungsgesetz“.
1958 4 849,00
1959 5 169,00 2. § 256a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
1960 5 328,00 „(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte
Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünf-
1961 5 433,00 te, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind,
1962 5 570,00 sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1941
Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist
Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere
oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhal- der beiden Renten ist zu leisten. Eine Nachzahlung
tung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit
Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zei- der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den
ten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich
oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung über-
gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet gelten- steigt.
den Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen (2) Die neue Rentenberechnung nach den Vorschrif-
Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzren- ten dieses Buches erfolgt für Zeiten des Bezugs der als
tenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäfti- Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab
gung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Renten-
Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 werts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezem-
gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet gelten- ber 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit
den Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 der Wert
Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monat- 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991
lich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversiche- bis 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark.
rung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei Änderung
bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen des Bescheides über die Neuberechnung. § 44 Abs. 4
Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununter- Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist
brochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren
der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der
Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach
1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für Absatz 1 begonnen hat.
freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die
freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozial- (3) Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind
versicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vor-
gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst.“ handenen Daten des bereits geklärten oder noch zu
klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:
3. In § 291c wird vor der Verweisung „315a“, die Verwei- 1. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich,
sung „256a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 307a Abs. 2 Satz 2 indem die Anzahl der bei der Rentenneuberech-
und 3,“ eingefügt. nung berücksichtigten Kalendermonate mit renten-
rechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen
4. § 307a Abs. 2 wird wie folgt geändert: Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit
a) Nach Satz 1 wird eingefügt: dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Grundlage der zu
berücksichtigenden Kalendermonate einer Rente
„Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zu- für Bergleute sind nur die Monate, die auf die
satzrentenversicherung gelten auch Beschäfti- knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
gungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder
bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974; für 2. Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermo-
den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen nate mit rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalender-
Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen monate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung
Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Als Zeiten eines Kindes sind, außer Betracht.
der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenver- 3. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat
sicherung gelten auch Beschäftigungszeiten bei der ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten
Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versi-
Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990, wenn cherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitsein-
Reichsbahn oder der Deutschen Post am 1. Januar kommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die
1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate
hat; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiese- mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
nen Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilli- gung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurch-
gen Zusatzrentenversicherung höchstens bis zu schnittseinkommen aus Anlage 12 und durch zwölf
650 Mark monatlich als gezahlt.“ geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen
b) In dem bisherigen Satz 3 wird die Verweisung sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchs-
„Satz 2“ durch die Verweisung „Satz 4“ ersetzt. tens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat
zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden
5. § 307b wird wie folgt gefasst: Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die
Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte
„§ 307b pro Monat nicht berücksichtigt.
Bestandsrenten aus 4. Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen
überführten Renten des Beitrittsgebiets Zeiten einschließlich Zeiten der Erziehung von Kin-
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf dern vorhanden und ergeben sich durchschnittliche
eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüber- Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625,
führungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber
ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu auf 0,0625 erhöht.
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
5. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) 7. Nach § 310 wird eingefügt:
erhöht sich für jedes Kind, für das Beitragszeiten „§ 310a
wegen Kindererziehung anzuerkennen sind, für die
Zeit bis zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom Neufeststellung von Renten
1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 um 0,85, für die Zeit mit Zeiten der Beschäftigung bei der
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und für Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
die Zeit ab 1. Juli 2000 um 1,0. (1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches
6. Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei berechnete Rente mit Zeiten der Beschäftigung bei der
Waisenrenten ist der bei der Rentenneuberechnung Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
ermittelte Zuschlag. und Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet
geltenden Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag
7. Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter neu festzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001
Tage sind die bei der Rentenneuberechnung ermit- begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei
telten zusätzlichen Entgeltpunkte. der Neufeststellung der Rente § 256a Abs. 2 und
§ 307a Abs. 2 in der am 1. Dezember 1998 geltenden
(4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist
Fassung anzuwenden.
mit dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag
der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung ein- (2) Die Neufeststellung erfolgt für die Zeit ab Renten-
schließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversiche- beginn, frühestens für die Zeit ab 1. Dezember 1998.“
rung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem
Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der 8. Nach § 310a wird eingefügt:
sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des
„§ 310b
im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den
maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des Neufeststellung von Renten mit
jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu überführten Zeiten nach dem Anspruchs-
vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der und Anwartschaftsüberführungsgesetz
Ermittlung des Betrages der überführten Leistung Eine nach den Vorschriften dieses Buches berech-
einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversiche- nete Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
rung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und An-
1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzu- wartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die
wenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 des
lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
bisherigen Betrag übersteigt. in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom
(5) Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) begrenzt worden sind,
eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert oder die Zeiten enthält, die nach § 22a des Fremdren-
anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem tengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustel-
besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgelt- len. Bei der Neufeststellung der Rente sind § 6 Abs. 2
punkte ermittelt werden. Hierzu wird der besitzge- oder 3 und § 7 des Anspruchs- und Anwartschafts-
schützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in überführungsgesetzes, § 22a des Fremdrentengeset-
Höhe von 41,44 Deutsche Mark und den für diese zes und § 307b in der am 1. Mai 1999 geltenden Fas-
Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt. sung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag
entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 4 des An-
(6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitz- spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.“
geschützte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis
der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 9. Die Anlage 17 wird aufgehoben.
erreicht. Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen
Bescheide ist nicht erforderlich.
(7) Für die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nach-
Artikel 3
zahlung nur, soweit die nach Absatz 4 maßgebende
Leistung höher ist als die bereits bezogene Leistung. Änderung des Fremdrentengesetzes
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, § 22a des Fremdrentengesetzes in der im Bundesge-
wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlich-
den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des
Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert
Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksich- worden ist, wird wie folgt geändert:
tigt worden sind.“
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
6. In § 309 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt: 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches „(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter
berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an neu in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren
festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Per-
oder wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Reha- sonenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird
bilitierungsgesetzes anzuwenden ist.“ als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1943
höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Erwerbsfähigkeit, darf der neu festzusetzende Grad nicht
Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei
zugrunde gelegt.“ Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesver-
sorgungsgesetzes ergeben hätte.“
3. In Absatz 3 werden die Textstellen „Absätze 1 und 2
gelten“ durch die Textstelle „Absatz 2 gilt“ und die
Textstelle „Zeiten nach Absätzen 1 und 2“ durch die Artikel 7
Textstelle „Zeiten nach Absatz 2“ ersetzt. Änderung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung
Artikel 4 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625),
Änderung des Fremdrenten- und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes 1999 (BGBl. I S. 2662), wird wie folgt geändert:
Artikel 6 § 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 1. In § 3 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten „Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrech-
Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom nungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.“
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: 2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„(1a) Für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit
2. Absatz 2 wird aufgehoben. wird der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunk-
ten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer
versicherten Beschäftigung oder selbständigen
Artikel 5 Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten
Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den
Änderung des Zusatzversorgungs- letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfol-
system-Gleichstellungsgesetzes gung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche
In § 6 Abs. 3 Satz 1 des Zusatzversorgungssystem- Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt.
Gleichstellungsgesetzes vom 24. Juli 1993 (BGBl. I S. 1038, Im Fall der Anwendung von Absatz 2 sind jedoch
1047), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1994 höchstens die sich daraus ergebenden Entgelt-
(BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, werden die Wörter punkte zu berücksichtigen.“
„Abs. 1 Satz 2 oder“ und „jeweils“ gestrichen und fol- b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ermittel-
gender Halbsatz angefügt: ,, ,wenn die dort genannten ten“ die Wörter „oder sich aus Absatz 1a ergeben-
Voraussetzungen erfüllt sind.“ den“ eingefügt.
3. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 6 „(3) § 309 Abs. 1a des Sechsten Buches Sozial-
Änderung gesetzbuch findet entsprechend Anwendung.“
des Gesetzes über einen Ausgleich für
Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Artikel 8
In § 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbe-
schädigungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996 Änderung der
(BGBl. I S. 1674, 1676) wird folgender Absatz 1a einge- AAÜG-Erstattungsverordnung
fügt: Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992
„(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- (BGBl. I S. 999), zuletzt geändert durch die Verordnung
oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzu- vom 28. Juli 1995 (BGBl. I S. 999), wird wie folgt geändert:
stellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 des Bundes- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
versorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich a) Nummer 6 wird gestrichen.
einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 fest- b) In Nummer 7 wird die Angabe „307b Abs. 3“ durch
gestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die Angabe „307b Abs. 4 bis 7“ ersetzt.
wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des
Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Ergibt sich infolge a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des Beitrags
einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhält- zur Krankenversicherung“ durch die Wörter „der
nissen ein niedrigerer Grad der Minderung der Erwerbs- Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und
fähigkeit, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Pflegeversicherung“ ersetzt.
Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, der sich
ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen „(1a) Führt die Vergleichsberechnung nach § 307b
Verhältnissen ein höherer Grad der Minderung der Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Sechsten Bu-
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
ches Sozialgesetzbuch zu einem höheren Renten- Artikel 9
betrag, ist für die anteilige Erstattung dieses Erhö- Änderung der Verordnung über
hungsbetrages das Verhältnis maßgeblich, in dem die Erstattung einigungsbedingter Leistungen
bisher die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz- an die Träger der Rentenversicherung
buch berechnete Rente aufgeteilt worden war. Für der Arbeiter und der Angestellten
die anteilige Erstattung der auf den Erhöhungs-
betrag nach Satz 1 entfallenden Zusatzleistungen Die Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter
sowie den darauf entfallenden von der Bundesver- Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der
sicherungsanstalt für Angestellte zu tragenden Teil Arbeiter und der Angestellten vom 17. März 2000 (BGBl. I
des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung S. 233) wird wie folgt geändert:
gilt Satz 1 entsprechend.“
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung wird nach dem Wort
c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Beitrags zur „Beitrittsgebiet“ der Punkt durch ein Komma ersetzt
Krankenversicherung“ durch die Wörter „der Betei- und eingefügt:
ligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflege-
versicherung“ ersetzt. „7. Leistungen, die sich aus Arbeitsverdiensten nach
§ 256a Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 307a Abs. 2
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 307b Abs. 3“ buch ergeben.“
durch die Angabe „§ 307b Abs. 4 bis 7“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erstattungsbetrag ist bei den nachgewiesenen Auf-
„Als zusätzlich gezahlter Betrag gilt der Betrag, wendungen nach § 1 Nr. 1, 3, 5 und 7 der Betrag der
um den der nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des jeweiligen Leistung.“
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebli-
che Zahlbetrag die nach § 307b Abs. 1 Satz 3
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermit- Artikel 10
telte Rente übersteigt; hierbei sind auch Auf- Auflösung des Sondervermögens
wendungen zu erstatten, die sich aus einer der Bundesrepublik Deutschland
Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetra-
ges nach § 307b Abs. 5 des Sechsten Buches Das als Sondervermögen der Bundesrepublik Deutsch-
Sozialgesetzbuch ergeben.“ land geführte Guthaben des Rentenfonds der Partei des
Demokratischen Sozialismus wird aufgelöst und in den
cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Beitrags Haushalt des Bundes überführt.
zur Krankenversicherung“ durch die Wörter
„der Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken-
und Pflegeversicherung“ und die Wörter Artikel 11
„besitzgeschützten Betrag“ durch die Wörter
Übergangsregelung
„nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Be- Überführungsbescheide nach § 8 des Anspruchs- und
trag“ ersetzt. Anwartschaftsüberführungsgesetzes, Rentenbescheide
nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
3. § 3 wird wie folgt geändert: Bescheide des Versorgungsträgers oder des Trägers der
Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversiche-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: rung nach den §§ 4, 10 und 11 des Anspruchs- und
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Jahren Anwartschaftsüberführungsgesetzes, die am 28. April
1998 bis 2001 je 30 Millionen DM“ durch die 1999 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer
Wörter „im Jahr 1998 50 Millionen DM“ ersetzt. Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser
Bescheide für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: nichtig erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach
„Dies gilt nicht für den für das Jahr 1998 ausge- dem 30. April 1999 nach § 44 des Zehnten Buches Sozial-
wiesenen Betrag.“ gesetzbuch zurückgenommen werden.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ab dem Jahr 1999 werden der Bundesver- Artikel 12
sicherungsanstalt für Angestellte die Verwaltungs- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
kosten, die zur Durchführung des Anspruchs- und
Die auf Artikel 8 und 9 beruhenden Teile der dort geän-
Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderlich
derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
sind, im Rahmen einer Abrechnung erstattet. Die
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weist
geändert werden.
dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum
28. Februar nach Ablauf des Jahres, für das die
Erstattung geltend gemacht wird, die für die Durch- Artikel 13
führung erforderlichen Verwaltungskosten nach.
Die Nachweise für die Jahre 1999 und 2000 können Inkrafttreten
bis zum 31. Juli 2001 erbracht werden. Für die (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in
Ermittlung der Personalkosten gelten die Personal- Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
kostensätze des Bundes entsprechend.“ chendes bestimmt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1945
(2) Artikel 1 Nr. 2, 4 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe c, bei denen § 22a des Fremdrentengesetzes anzuwenden
Nr. 6, 7, 11, Artikel 2 Nr. 6, Artikel 6 und 8 bis 12 treten am ist, tritt anstelle des Überführungsbescheides eines Ver-
Tag nach der Verkündung in Kraft. sorgungsträgers der Bescheid des Trägers der Renten-
(3) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom versicherung.
25. Oktober 1998 in Kraft. (9) Mit Wirkung vom 1. August 1991 tritt Artikel 1 Nr. 5
(4) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 10 treten am Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa für Personen in
ersten Tag des zwölften auf den Monat der Verkündung Kraft, für die am 28. April 1999 ein Bescheid des Versor-
folgenden Kalendermonats in Kraft. gungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/
Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach § 10 Abs. 5
(5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
und Artikel 2 Nr. 5 und 9 für Personen in Kraft, für die am noch nicht bindend war.
28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend
war. (10) Mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 tritt Artikel 1
(6) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 tritt Artikel 1 Nr. 9 für Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nr. 8 Buch-
Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Renten- stabe b für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein
bescheid noch nicht bindend war. Bescheid des Versorgungsträgers oder des Trägers der
Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversiche-
(7) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 treten § 6 Abs. 2 und 3 rung nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und Anwart-
sowie Anlage 4 und 5 des Anspruchs- und Anwartschafts- schaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend war.
überführungsgesetzes in der Fassung des AAÜG-Ände-
rungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) (11) Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 treten Artikel 5 für
für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Über- Personen, die am 28. April 1999 einen Bescheid des Ver-
führungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht sorgungsträgers nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und
bindend war; Absatz 8 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend
Personen, die in den Geltungsbereich der Anlage 7 zu § 6 war, und Artikel 7 in Kraft.
Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs- (12) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4 und 7 tritt
gesetzes in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergän- mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 in Kraft; soweit am
zungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) fallen. 10. November 1998 ein Rentenbescheid mit Beschäfti-
(8) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 3, gungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der
12 und Artikel 3 und 4 für Personen in Kraft, für die am Deutschen Post noch nicht bindend bewilligt war, tritt
28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Ver- Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4 und 7 mit Wirkung
sorgungsträgers noch nicht bindend war. Für Personen, vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
J. F i s c h e r
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Für den Bundesminister des Innern
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Gesetz
zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte
Vom 27. Juli 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens
das folgende Gesetz beschlossen: zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungs-
pflicht vorgelegt,“ ersetzt.
Artikel 1 cc) In Satz 3 werden die Wörter „das Wahlrecht
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgeübt“ durch
– Gesetzliche Krankenversicherung – die Wörter „eine Mitgliedsbescheinigung nach
(860-5) Satz 1 nicht vorgelegt“ ersetzt.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom „(4) Versicherungspflichtige und Versicherungs-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt berechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das
(BGBl. I S. 1948), wird wie folgt geändert: Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine
Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des
1. § 175 wird wie folgt geändert: übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unver-
züglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei
„Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündi-
Beginn der Versicherungspflicht oder Ver- gungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung
sicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kün-
bei einer anderen Krankenkasse bestanden, digungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen
kann die Mitgliedsbescheinigung nur aus- Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung
gestellt werden, wenn die Kündigungsbestä-
nachweist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse
tigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird.“
ihren Beitragssatz erhöht. Die Sätze 1 und 4 gelten
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungs-
„Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck berechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen
der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder weil
Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungs- keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse
pflicht unverzüglich auszustellen.“ begründet werden soll. Die Krankenkassen kön-
nen in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: bei einer anderen Krankenkasse der gleichen
„Versicherungspflichtige haben der zur Mel- Kassenart begründet werden soll.“
dung verpflichteten Stelle unverzüglich eine
Mitgliedsbescheinigung vorzulegen.“ 2. § 191 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wird das Wahl- „4. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175
recht nicht ausgeübt“ durch die Wörter „Wird Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1947
punkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraus- in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
setzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.“ gilt als unwirksam.
Artikel 2 Artikel 3
Übergangsregelung zur Inkrafttreten
Ausübung des Krankenkassenwahlrechts (1) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Eine nach dem 9. Mai 2001 erklärte Kündigung nach (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002
§ 175 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
J. F i s c h e r
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Gesetz
zur Anpassung der Regelungen über die Festsetzung von
Festbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Festbetrags-Anpassungsgesetz – FBAG)
Vom 27. Juli 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und
das folgende Gesetz beschlossen: haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen Ver-
sorgungsmöglichkeiten auszurichten. Dabei müssen
mindestens ein Drittel aller Verordnungen und min-
Artikel 1 destens ein Viertel aller Packungen einer Gruppe zum
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Festbetrag verfügbar sein; zugleich darf die Summe
– Gesetzliche Krankenversicherung – der jeweiligen Vomhundertsätze der Verordnungen
und Packungen, die nicht zum Festbetrag erhältlich
(860-5)
sind, den Wert von 100 nicht überschreiten. Bei der
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran- Anpassung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen die
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- Festbeträge höchstens um 27,5 vom Hundert ab-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert gesenkt werden. Berechnungsstichtag für die An-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I passung der Festbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
S. 1946), wird wie folgt geändert: ist der 1. Juli 2000. Es sind die Verordnungsdaten des
Arzneimittelindex der gesetzlichen Krankenversiche-
1. In § 31 Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 35“ die An- rung des Jahres 1999 zugrunde zu legen; sie sind im
gabe „oder § 35a“ eingefügt. Rahmen der Anhörung zu der Rechtsverordnung zur
Verfügung zu stellen.
2. § 35 wird wie folgt geändert: (3) Sofern Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
a) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen. gebildet werden, sollen Arzneimittel mit
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: 1. denselben Wirkstoffen,
„(8) Bis zum 31. Dezember 2003 finden die Ab- 2. pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren
sätze 1 bis 7 mit Ausnahme der Verweisung in § 36 Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwand-
Abs. 3 keine Anwendung.“ ten Stoffen,
3. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: 3. therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbeson-
dere Arzneimittelkombinationen,
„§ 35a
zusammengefasst werden; unterschiedliche Biover-
Rechtsverordnung fügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel sind zu be-
zu Festbeträgen für Arzneimittel rücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeut-
(1) Abweichend von § 35 wird das Bundesministe- sam sind. Dabei sind auch die notwendigen rech-
rium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2003 nerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis- andere geeignete Vergleichsgrößen festzulegen. Die
terium für Wirtschaft und Technologie durch Rechts- nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gebildeten Gruppen müssen
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates gewährleisten, dass Therapiemöglichkeiten nicht
1. einmalig die Festbeträge für Arzneimittel anzu- eingeschränkt werden und medizinisch notwendige
passen, Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. Für
Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die
2. im Ausnahmefall bei sachlich gebotenem Ände- nach dem 31. Dezember 1995 zugelassen worden
rungsbedarf, insbesondere bei neuem wissen- sind, werden Festbeträge der Gruppen nach Satz 1
schaftlichem Erkenntnisstand oder infolge gericht- Nr. 2 und 3 nicht gebildet. Ausgenommen von der
licher Entscheidungen, Gruppen von Arzneimitteln Gruppenbildung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind ferner
neu zu bestimmen und für diese Festbeträge fest- Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen,
zusetzen. deren Wirkungsweise neuartig ist und die eine
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer
übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit Nebenwirkungen, bedeuten. Als neuartig gilt ein
auf dessen Verlangen Stellungnahmen zu Fragen der Wirkstoff, solange derjenige Wirkstoff, der als erster
Gruppenbildung nach Satz 1 Nr. 2. dieser Wirkstoffklasse in Verkehr gebracht worden
ist, unter Patentschutz steht.
(2) Die Festbeträge sind so anzupassen und festzu-
setzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, (4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der
zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qua- Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, die
lität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie haben pharmazeutischen Unternehmer und die für die Wahr-
Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen nehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1949
maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker sind 4. In § 36 Abs. 3 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit Angabe „Satz 3“ ersetzt.
die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 1
Satz 1 erforderlichen Informationen zu übermitteln 5. In § 73 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 35“ die
und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. Angabe „oder § 35a“ eingefügt.
(5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen erstel-
len und veröffentlichen Übersichten über sämtliche 6. In § 92 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 35“ die
Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel und Angabe „oder § 35a“ eingefügt.
übermitteln diese im Wege der Datenübertragung
dem Deutschen Institut für medizinische Dokumen- 7. In § 94 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen.
tation und Information zur abruffähigen Veröffent-
lichung im Internet. Die Übersichten sind vierteljähr- 8. In § 129 Abs. 6 Satz 1 werden nach der Angabe
lich zu aktualisieren. „§ 35 Abs. 1 und 2“ die Wörter „oder zur Erfüllung
(6) Die bisher festgesetzten Festbeträge und gebil- der Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5“
deten Gruppen gelten bis zu ihrer Änderung durch eingefügt.
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 fort.
9. In § 130 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 35“ die
(7) Über die Gültigkeit einer Verordnung nach
Angabe „oder § 35a“ eingefügt.
Absatz 1 Satz 1 entscheidet auf Antrag das Landes-
sozialgericht Berlin. Den Antrag kann jede natürliche
10. In § 131 Abs. 4 werden nach der Angabe „§ 35 Abs. 1
oder juristische Person, die geltend macht, durch die
und 2“ die Wörter „oder zur Erfüllung der Aufgaben
Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren
nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5“ eingefügt.
Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit ver-
letzt zu werden, innerhalb von zwei Jahren nach
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist 11. In § 213 Abs. 3 Satz 1 wird das Semikolon durch einen
gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil ge-
durch das Bundesministerium für Gesundheit, zu strichen.
richten. Das Gericht entscheidet durch Urteil. Kommt
das Gericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvor- Artikel 2
schrift ganz oder teilweise ungültig ist, so erklärt es sie
in entsprechendem Umfang für nichtig; in diesem Fall Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die – Gesetzliche Unfallversicherung –
Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu (860-7)
veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-
gemacht wurde. Das Gericht kann auf Antrag eine
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 1
Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichti-
des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600), wird
gen Gründen dringend geboten ist. Die Klage hat
wie folgt geändert:
keine aufschiebende Wirkung. § 160 des Sozial-
gerichtsgesetzes findet Anwendung. In § 29 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 35“ die
Angabe „oder § 35a“ eingefügt.
(8) Die durch Rechtsverordnung bestimmten Grup-
pen und angepassten oder festgesetzten Festbeträge
werden gegenstandslos, wenn nach dem 31. Dezem- Artikel 3
ber 2003 eine Neubestimmung, Anpassung oder
Festsetzung von Gruppen oder Festbeträgen nach Inkrafttreten
dem dann geltenden Verfahren erfolgt.“ Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
J. Fischer
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Gesetz
zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie,
der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz*)
Vom 27. Juli 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates habens im Rahmen mehrerer Verfahren entschie-
das folgende Gesetz beschlossen: den, werden die in diesen Verfahren durchgeführ-
ten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller
Umweltauswirkungen zusammengefasst.“
Artikel 1 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Gesetzes
„(2) Ein Vorhaben ist
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
1. nach Maßgabe der Anlage 1
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert a) die Errichtung und der Betrieb einer tech-
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 nischen Anlage,
(BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert: b) der Bau einer sonstigen Anlage,
1. Vor § 1 werden folgende Überschriften eingefügt: c) die Durchführung einer sonstigen in Natur
und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
„Teil 1 2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
Umweltverträglichkeitsprüfung
a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Be-
in verwaltungsbehördlichen Verfahren
triebs einer technischen Anlage,
Abschnitt 1 b) der Lage oder der Beschaffenheit einer
Allgemeine Vorschriften“. sonstigen Anlage,
c) der Durchführung einer sonstigen in Natur
2. In § 1 werden die Wörter „den in der Anlage zu § 3 auf- und Landschaft eingreifenden Maßnahme.“
geführten“ durch die Wörter „bestimmten öffentlichen
und privaten“ ersetzt. c) In Absatz 3 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „An-
lage zu § 3“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt *) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates
gefasst: vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über
die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
„Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 73 S. 5, Richtlinie 96/61/EG des
Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der un- Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. EG Nr. L 257 S. 26,
mittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall-
Vorhabens auf deponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1, Richtlinie 75/442/EWG des Rates
vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. EG Nr. L 194 S. 194, maßgeblich
1. Menschen, Tiere und Pflanzen, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März
1991, ABl. EG Nr. L 78 S. 32, zuletzt geändert durch die Entscheidung
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 96/350/EWG der Kommission vom 24. Mai 1996, ABl. EG Nr. L 135
S. 32, Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie gefährliche Abfälle, ABl. EG Nr. L 377 S. 20, geändert durch die
Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994, ABl. EG Nr. L 168
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenann- S. 28, Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den
ten Schutzgütern. freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, ABl. EG Nr. L 158
S. 56, Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über
Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vor- privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 175 S. 40.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1951
4. § 3 wird wie folgt geändert: 1. als technische oder sonstige Anlagen auf dem-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: selben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit
gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Ein-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: richtungen verbunden sind oder
„Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 auf-
2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende
geführten Vorhaben.“
Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusam-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die menhang stehen
Angabe „Anlage 1“ ersetzt und vor dem Wort
„erhebliche“ werden die Wörter „aufgrund und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen.
ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes“ Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für
eingefügt. sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vor-
prüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach
„Soweit von der Ermächtigung Gebrauch Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten.
gemacht wird, ist die Bundesregierung auch
(3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungs-
ermächtigt, notwendige Folgeänderungen in
wert durch die Änderung oder Erweiterung eines
Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses
bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vor-
Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der
habens erstmals erreicht oder überschritten, ist für
Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen.“
die Änderung oder Erweiterung eine Umweltver-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „schädlichen träglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Um-
Umweltauswirkungen“ durch die Wörter „erheb- weltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht
lichen nachteiligen Umweltauswirkungen“ ersetzt. UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Beste-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. hende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Der in den jeweiligen
5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3f eingefügt: Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG
und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jewei-
„§ 3a ligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt
Feststellung der UVP-Pflicht hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens
der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt.
Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des
Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in der Anlage 1
Ersuchens nach § 5, andernfalls nach Beginn des Ver- Nr. 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen
fahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit und Städtebauprojekte. Satz 1 gilt für die in der An-
des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter lage 1 Nr. 14.4 und 14.5 aufgeführten Vorhaben mit
Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen der Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen
unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammen-
Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer hang besteht.
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Fest- § 3c
stellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls UVP-Pflicht im Einzelfall
nach § 3c vorgenommen worden ist, der Öffent-
lichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinfor- (1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine
mationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen
Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selb- führen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der
ständig anfechtbar. zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prü-
§ 3b fung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 auf-
geführten Kriterien erhebliche nachteilige Umwelt-
UVP-Pflicht aufgrund Art,
auswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berück-
Größe und Leistung der Vorhaben
sichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer
(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Um- Größe oder Leistung eine standortbezogene Vor-
weltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der prüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches,
Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Be- wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vor-
stimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. habens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegeben-
Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben heiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten
sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu- Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswir-
führen, wenn die Werte erreicht oder überschritten kungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist
werden. zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen
(2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehe-
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn nen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der all-
von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht gemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen,
werden sollen und in einem engen Zusammenhang inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die
stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für
maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte er- das Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte für
reichen oder überschreiten. Ein enger Zusammen- Größe oder Leistung gilt § 3b Abs. 2 und 3 ent-
hang ist gegeben, wenn diese Vorhaben sprechend.
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
(2) a) Die in der Anlage 2 (Kriterien für die Vor- (2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes
prüfung des Einzelfalls) aufgeführten Kriterien sollen Vorhaben, das ein Entwicklungs- und Erprobungs-
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit vorhaben ist, gilt die allgemeine Regelung des § 3c
Zustimmung des Bundesrates umgehend näher Abs. 1.“
bestimmt werden.
(2) b) Grundsätze und Verfahren zur Einzelfallprü- 6. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:
fung sollen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift „Abschnitt 2
zur Ausführung des Gesetzes über die Umwelt-
Verfahrensschritte
verträglichkeitsprüfung näher bestimmt werden.
der Umweltverträglichkeitsprüfung“.
§ 3d
UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts 7. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Die Länder regeln durch Größen- oder Leistungs-
werte, durch eine allgemeine oder standortbezogene Unterrichtung über
Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombi- voraussichtlich beizubringende Unterlagen
nation dieser Verfahren, unter welchen Vorausset- Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige
zungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch- Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Ent-
zuführen ist, soweit in der Anlage 1 für bestimmte scheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient,
Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer darum ersucht oder sofern die zuständige Behörde es
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält,
Landesrechts vorgesehen ist. unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungs-
stand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigne-
§ 3e
ter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und
Änderungen und Umfang der voraussichtlich nach § 6 beizubringenden
Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vor-
(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Um- habens. Vor der Unterrichtung gibt die zuständige
weltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach
Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das § 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer
als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn Besprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen.
Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand,
1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 ange- Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeits-
gebene Größen- oder Leistungswerte durch die prüfung sowie sonstige für die Durchführung der
Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen er-
überschritten werden oder strecken. Sachverständige und Dritte können hinzu-
2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c gezogen werden. Verfügen die zuständige Behörde
Abs. 1 Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder oder die zu beteiligenden Behörden über Informa-
Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswir- tionen, die für die Beibringung der Unterlagen nach
kungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch § 6 zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen
frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP- dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.“
pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach
der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes 8. § 6 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt „(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zu-
worden ist. mindest folgende Angaben enthalten:
(2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Nr. 18.1 1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über
bis 18.8 sowie für eine Änderung der in der Anlage 1 Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund
Nr. 18.8 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 1 Nr. 2 mit und Boden,
der Maßgabe, dass der dort jeweils für den Bau des
entsprechenden Vorhabens einschlägige Prüfwert 2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen er-
erreicht oder überschritten wird. hebliche nachteilige Umweltauswirkungen des
Vorhabens vermieden, vermindert oder, soweit
§ 3f möglich, ausgeglichen werden, sowie der Ersatz-
UVP-pflichtige Entwicklungs- maßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vor-
und Erprobungsvorhaben rangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,
(1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführ- 3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen
tes Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens
Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnis-
Erzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungs- standes und der allgemein anerkannten Prüfungs-
vorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durch- methoden,
geführt wird, kann von einer Umweltverträglichkeits- 4. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile
prüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Be-
des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 unter besonde- rücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes
rer Berücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt, und der allgemein anerkannten Prüfungsmetho-
dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des den sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem
Vorhabens nicht zu besorgen sind. Bereich, soweit die Beschreibung und die An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1953
gaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher anderen Staates sowie weiteren von dieser an-
nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens gegebenen Behörden des anderen Staates zum
erforderlich sind und ihre Beibringung für den gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie den
Träger des Vorhabens zumutbar ist, nach § 7 zu beteiligenden Behörden aufgrund der
5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Unterlagen nach § 6 Gelegenheit zur Stellungnahme.
Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmög- § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
lichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahl- findet entsprechende Anwendung.
gründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen (2) Soweit erforderlich oder soweit der andere
des Vorhabens. Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten
Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusam- Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines verein-
menfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen. barten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen
Die Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurtei- Staat Konsultationen insbesondere über die grenz-
lung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von überschreitenden Umweltauswirkungen des Vorha-
den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen bens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung
werden können. oder Verminderung durch.
(4) Die Unterlagen müssen auch die folgenden An- (3) Die zuständige Behörde übermittelt den be-
gaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglich- teiligten Behörden des anderen Staates die Zuläs-
keitsprüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich sigkeitsentscheidung für das Vorhaben oder den
sind: ablehnenden Bescheid, jeweils einschließlich der Be-
gründung. Sofern die Voraussetzungen der Grund-
1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der ver- sätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt
wendeten technischen Verfahren, sind, kann sie eine Übersetzung der Zulässigkeits-
2. Beschreibung von Art und Umfang der zu er- entscheidung beifügen.
wartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls
(4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung
von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von
völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Län-
Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie
dern bleiben unberührt.“
Angaben zu sonstigen Folgen des Vorhabens, die
zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
führen können, 10. § 9 wird wie folgt geändert:
3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusam- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
menstellung der Angaben aufgetreten sind, zum
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kennt- aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 3 bis 7“
nisse. durch die Angabe „§ 73 Abs. 3, 4 bis 7“
ersetzt.
Die Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss
sich auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten bb) In Satz 3 werden die Wörter „Auswirkungen
Angaben erstrecken.“ auf die Umwelt“ durch das Wort „Umweltaus-
wirkungen“ ersetzt.
9. §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 „(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechen-
der Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des
Beteiligung anderer Behörden
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulässigkeits-
Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, entscheidung oder die Ablehnung des Vorha-
deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das bens öffentlich bekannt zu machen sowie in ent-
Vorhaben berührt wird, über das Vorhaben, über- sprechender Anwendung des § 74 Abs. 4 Satz 2
mittelt ihnen die Unterlagen nach § 6 und holt ihre des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid
Stellungnahmen ein. § 73 Abs. 3a des Verwaltungs- mit Begründung zur Einsicht auszulegen.“
verfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
§8 „unterrichtet“ die Wörter „und der Inhalt der
Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung Entscheidung mit Begründung der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht“ eingefügt.
(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen
auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in
einem anderen Staat haben kann oder ein solcher 11. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:
anderer Staat darum ersucht, unterrichtet die zu-
ständige Behörde frühzeitig die vom anderen Staat „§ 9a
benannte zuständige Behörde anhand von geeig- Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung
neten Unterlagen über das Vorhaben und bittet inner-
(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswir-
halb einer angemessenen Frist um Mitteilung, ob eine
kungen in einem anderen Staat haben kann, können
Beteiligung erwünscht wird. Wenn der andere Staat
sich dort ansässige Personen am Anhörungsverfah-
keine Behörde benannt hat, ist die oberste für
ren nach § 9 Abs. 1 und 3 beteiligen. Die zuständige
Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des
Behörde hat darauf hinzuwirken, dass
anderen Staates zu unterrichten. Wird eine Betei-
ligung für erforderlich gehalten, gibt die zuständige 1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete
Behörde der benannten zuständigen Behörde des Weise bekannt gemacht wird,
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im 12. § 11 wird wie folgt geändert:
Verfahren nach § 9 Abs. 1 Einwendungen erhoben a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe
oder im Verfahren nach § 9 Abs. 3 Gegenäuße- „den §§ 9 und 9a“ ersetzt und der Satzteil nach
rungen vorgebracht werden können, und dem Wort „Darstellung“ wie folgt gefasst:
3. dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren „der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie
nach § 9 Abs. 1 mit Ablauf der Einwendungsfrist der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige
alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatz-
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass maßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vor-
ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung rangigen Eingriffen in Natur und Landschaft.“
der Zusammenfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 so- b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
wie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüber-
„Die Begründung enthält erforderlichenfalls die
schreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Darstellung der Vermeidungs-, Verminderungs-,
Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüber- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.“
schreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung
stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die
Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitig- 13. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
keit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. „Diesem Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung
(3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung ist bei der Unterrichtung über voraussichtlich bei-
völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Län- zubringende Unterlagen nach § 5 und bei den Unter-
dern bleiben unberührt. lagen nach § 6 Rechnung zu tragen.“
§ 9b
14. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffent-
lichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben a) In Satz 1 wird das Wort „Behörden“ durch „Lan-
desbehörden“ ersetzt, ferner wird die Angabe
(1) Wenn ein in einem anderen Staat geplantes „§§ 5 und 11“ durch die Angabe „§§ 3a, 5 und 8
Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in der Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11“ ersetzt.
Bundesrepublik Deutschland haben kann, ersucht die
deutsche Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 6 bis 9“ durch die
in Deutschland zuständig wäre, die zuständige Be- Angabe „§§ 6, 7 und 9“ ersetzt.
hörde des anderen Staates um Unterlagen über das c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
Vorhaben, insbesondere um eine Beschreibung des
„Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach
Vorhabens und um Angaben über dessen grenz- dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch
überschreitende Umweltauswirkungen. Hält sie eine eine oder mehrere weitere Behörden und ist eine
Beteiligung am Zulassungsverfahren für erforderlich, der zuständigen Behörden eine Bundesbehörde,
teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde
Staates mit und ersucht, soweit erforderlich, um federführende Behörde. Sie ist für die Aufgaben
weitere Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4, unter- nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den
richtet die Behörden im Sinne des § 7 über die §§ 9, 9a und 11 zuständig.“
Angaben und weist darauf hin, welcher Behörde des
anderen Staates gegebenenfalls innerhalb welcher
Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden kann, 15. Nach § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:
sofern sie nicht die Abgabe einer einheitlichen
„Abschnitt 3
Stellungnahme für angezeigt hält. Die zuständige
deutsche Behörde soll die zuständige Behörde des Besondere Verfahrensvorschriften“.
anderen Staates um eine Übersetzung geeigneter
Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenz- 16. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage zu § 3“
überschreitenden Umweltauswirkungen, ersuchen. durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
(2) Auf der Grundlage der von dem anderen
Staat übermittelten Unterlagen macht die zuständige
17. § 16 wird wie folgt geändert:
deutsche Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise
in den voraussichtlich betroffenen Gebieten der a) In Absatz 1 werden die Wörter „Auswirkungen
Öffentlichkeit bekannt, soweit eine Öffentlichkeits- eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2
beteiligung nach den Vorschriften des übermittelnden genannten Schutzgüter“ durch die Wörter „Um-
Staates erfolgt oder nach diesem Gesetz durch- weltauswirkungen eines Vorhabens“ ersetzt.
zuführen wäre. Sie weist dabei darauf hin, welcher b) In Absatz 2 werden die Wörter „Auswirkungen
Behörde des anderen Staates gegebenenfalls inner- des Vorhabens auf die Umwelt“ durch die
halb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet Wörter „Umweltauswirkungen des Vorhabens“
werden kann, und gibt Gelegenheit, innerhalb an- ersetzt.
gemessener Frist die Unterlagen einzusehen.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe
(3) § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 9a Abs. 3 gelten „§ 9 Abs. 1 und“ die Angabe „§ 9a sowie“ ein-
entsprechend.“ gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1955
18. § 17 wird wie folgt gefasst: b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der
„§ 17 Schutzgüter, insbesondere durch bauliche,
betriebliche oder organisatorische Maßnahmen
Aufstellung von Bebauungsplänen
entsprechend dem Stand der Technik getroffen
Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 wird,
Nr. 3 aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die
2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffent-
Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vor-
lich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht
prüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3
entgegenstehen,
sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren nach
den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. 3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze
Bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.8 der und sonstige Erfordernisse der Raumordnung
Anlage 1 wird die Umweltverträglichkeitsprüfung ein- berücksichtigt sind,
schließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nur im 4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.
Aufstellungsverfahren durchgeführt. Wird die Um-
weltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungs- (2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Be-
verfahren und in einem nachfolgenden Zulassungs- dingungen versehen, mit Auflagen verbunden und
verfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglich- befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls
keitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffent-
auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltaus- lich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben ent-
wirkungen des Vorhabens beschränkt werden.“ gegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung von Auflagen über An-
19. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „Anlage zu § 3“ durch forderungen an das Vorhaben ist auch nach dem
die Angabe „Anlage 1“ ersetzt. Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangeneh-
20. In § 19 wird Satz 2 aufgehoben. migung entsprechend.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
21. Nach § 19 werden folgende Überschrift und folgende
hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverord-
Vorschriften eingefügt:
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
„Teil 2 zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1
Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen Nr. 1 zu erlassen über
und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19) 1. die dem Stand der Technik entsprechenden bau-
§ 20 lichen, betrieblichen oder organisatorischen Maß-
nahmen zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung
Planfeststellung, Plangenehmigung
der Schutzgüter,
(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Num-
2. Informationspflichten des Trägers eines Vorha-
mern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Ände-
bens gegenüber Behörden und Öffentlichkeit,
rung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung
durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den 3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sach-
§§ 3b bis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einer verständige, Sachverständigenorganisationen und
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. zugelassene Überwachungsstellen sowie über
(2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung die Anforderungen, die diese Sachverständigen,
einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf Sachverständigenorganisationen und zugelasse-
das Vorhaben der Plangenehmigung. Die Plangeneh- ne Überwachungsstellen erfüllen müssen,
migung entfällt in Fällen von unwesentlicher Be- 4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die An-
deutung. Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach forderungen der geltenden Vorschriften.
§ 3c Abs. 1 für Größe und Leistung, die die Vorprüfung
eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraus- § 22
setzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungs- Verfahren
verfahrensgesetzes erfüllt sind; § 3b Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Für die Durchführung des Planfeststellungsver-
Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungs- fahrens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten
anlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Änderungen von unwesentlicher Bedeutung. verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, ins-
§ 21 besondere zu Art und Umfang der Antragsunterlagen,
Entscheidung, Nebenbestimmungen zu regeln.
§ 23
(1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur er-
gehen, wenn Bußgeldvorschriften
1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
nicht beeinträchtigt wird, insbesondere fahrlässig
a) Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten 1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1
Schutzgüter nicht hervorgerufen werden kön- oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2
nen und Satz 1 ein Vorhaben durchführt oder
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 gehende Vorschriften über die Voraussetzungen
zuwiderhandelt. für eine wirksame Antragstellung bleiben un-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- berührt; oder
buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet 2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1
werden.“ Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich
eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorge-
22. Nach dem neuen § 23 wird folgende Überschrift ein- schriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens
gefügt: noch nicht begonnen worden, können diese auch
„Teil 3 nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchge-
Gemeinsame Vorschriften“. führt werden.
Satz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der
23. Der bisherige § 20 wird § 24 und Nummer 2 wie folgt Anlage zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1
gefasst: bezeichneten Fassung, aber in dem Anhang II der
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985
„2. Grundsätze für die Unterrichtung über voraus-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimm-
sichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5,“.
ten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG
Nr. L 175 S. 40) aufgelistet ist, wenn sich aufgrund
24. Der bisherige § 21 wird aufgehoben. überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde
ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund
25. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt gefasst: seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben
„§ 25 kann. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Übergangsvorschrift (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, dieses Gesetz sowie seine bis zum 3. August 2001
die der Entscheidung über die Zulässigkeit von geltende Fassung nicht auf Verfahren nach § 2 Abs. 1
Vorhaben dienen und die vor dem 3. August 2001 Satz 1 und Abs. 3 anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988
begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften begonnen worden sind.
dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein (4) Besteht nach den Absätzen 1 und 2 eine
Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltver-
ist, die Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung träglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 17 im
der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des
weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 245c
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) die Einrichtung von des Baugesetzbuchs.
solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln,
sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in (5) Die Länder haben unverzüglich, spätestens
diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
durchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahren das Gesetzes die dem § 3d entsprechenden Vorschriften
Vorhaben vor dem 3. August 2001 bereits öffentlich zu erlassen oder bestehende Vorschriften anzupas-
bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 An- sen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 3d in den Ländern
wendung. mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen in der
Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung
(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschrif- zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
ten dieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001 fung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen
geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Vor-
1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf prüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Soweit
Zulassung des Vorhabens, der mindestens die die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorha- Regelungen hinsichtlich der in § 3d genannten Ver-
bens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei fahren erlassen, tritt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der
der zuständigen Behörde eingereicht hat; weiter- jeweiligen landesrechtlichen Regelung außer Kraft.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1957
26. Anlage und Anhang werden durch folgende Anlage 1 und Anlage 2 ersetzt:
„Anlage 1
Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder
eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies
Bezug auf die Regelungen des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf
eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die
Regelung des § 3d.
Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b
Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Abs. 1
Satz 5
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 1
S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 2
L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:
1.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Ver-
brennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungs-
motoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampf-
kessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.1.1 mehr als 200 MW, X
1.1.2 50 MW bis 200 MW, A
1.1.3 20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelasse- S
nen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbrennungs-
motoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
1.1.4 10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere S
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten Gase,
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
1.1.5 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, S
Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen,
Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-
anlagen und Notstromaggregate,
1.1.6 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 A
genannter fester oder flüssiger Brennstoffe,
1.1.7 100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 S
genannter fester oder flüssiger Brennstoffe;
1.2 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen
mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.2.1 mehr als 200 MW, X
1.2.2 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, A
naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen
(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),
1.2.3 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe, S
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen;
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1.3 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf,
Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotor-
anlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.3.1 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, S
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,
1.3.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere S
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1 genannten Gase;
1.4 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit
einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.1 mehr als 200 MW, X
1.4.2 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, A
naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen
(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),
1.4.3 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe, S
ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf;
1.5 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem
Kreislauf, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.5.1 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, S
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,
1.5.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere S
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1 genannten Gase;
1.6 Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als
35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie mit
1.6.1 20 oder mehr Windkraftanlagen, X
1.6.2 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen, A
1.6.3 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen; S
1.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; X
1.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle
(z.B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von
1.8.1 500 t oder mehr je Tag, X
1.8.2 weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; A
1.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder
bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von
1.9.1 500 t oder mehr je Tag, X
1.9.2 weniger als 500 t je Tag; A
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:
2.1 Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von
2.1.1 25 ha oder mehr, X
2.1.2 10 ha bis weniger als 25 ha, A
2.1.3 weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden; S
2.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen
mit einer Produktionskapazität von
2.2.1 1 000 t oder mehr je Tag, X
2.2.2 weniger als 1 000 t je Tag; A
2.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest; X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1959
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
2.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder
Asbesterzeugnissen mit
2.4.1 einer Jahresproduktion von
2.4.1.1 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen, X
2.4.1.2 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, X
2.4.2 einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken, X
2.4.3 einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden A
Nummern angegeben;
2.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas
hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelz-
leistung von
2.5.1 200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren X
betrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr,
2.5.2 20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, A
2.5.3 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, S
die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;
2.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage
2.6.1 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der A
Brennanlage beträgt,
2.6.2 4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubikmeter S
Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die
diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;
2.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich A
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern;
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:
3.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung X
in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;
3.2 Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von X
Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiter-
verarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander
verbunden sind);
3.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich
Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit
einer Schmelzleistung von
3.3.1 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, A
3.3.2 weniger als 2,5 t Stahl je Stunde; S
3.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, X
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro-
lytische Verfahren;
3.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von
3.5.1 100 000 t oder mehr je Jahr, X
3.5.2 4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen A
Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr,
3.5.3 0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag S
bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
– Vakuum-Schmelzanlagen,
– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und
Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die
ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen
gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus
Edelmetallen und Kupfer bestehen,
– Schwalllötbäder und
– Heißluftverzinnungsanlagen;
3.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl; A
3.7 Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktions-
leistung von
3.7.1 200 000 t Gusseisen oder mehr je Jahr, X
3.7.2 20 t Gussteilen oder mehr je Tag, A
3.7.3 2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag; S
3.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf
Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung
von
3.8.1 100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr, X
3.8.2 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr, A
3.8.3 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen S
Verzinken nach dem Sendzimirverfahren;
3.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein
elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von
3.9.1 30 m3 oder mehr, A
3.9.2 1 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von S
Fluss- oder Salpetersäure;
3.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetrie-
benen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder
Fallwerkes
3.10.1 20 Kilojoule oder mehr beträgt, A
3.10.2 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; S
3.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Spreng- A
stoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;
3.12 Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft
3.12.1 zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen, X
3.12.2 zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit A
einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt;
3.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produk- A
tionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeug-
einheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf,
1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);
3.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder A
einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von 100 000 Stück
oder mehr je Jahr;
3.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, A
soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeuge
repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten;
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:
4.1 Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von X
Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem
sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander
verbunden sind und
– zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
– zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
– zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff
oder Mehrnährstoff),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1961
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
– zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,
– zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder bio-
logischen Verfahrens oder
– zur Herstellung von Explosivstoffen
dienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder
zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;
4.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch A
chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische
Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach
Nummer 11.1;
4.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen X
Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;
4.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs- A
stoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von
25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von
293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;
5. Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:
5.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch A
ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von
30 m3 oder mehr;
6. Holz, Zellstoff:
6.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder X
ähnlichen Faserstoffen;
6.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer
Produktionsleistung von
6.2.1 200 t oder mehr je Tag, X
6.2.2 20 t bis weniger als 200 t je Tag; A
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:
7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit
7.1.1 42 000 oder mehr Plätzen, X
7.1.2 15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit
7.2.1 84 000 oder mehr Plätzen, X
7.2.2 30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit
7.3.1 84 000 oder mehr Plätzen, X
7.3.2 30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit
7.4.1 42 000 oder mehr Plätzen, X
7.4.2 15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit
7.5.1 350 oder mehr Plätzen, X
7.5.2 250 bis weniger als 350 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit
7.6.1 1 000 oder mehr Plätzen, X
7.6.2 300 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen
(Schweinen von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit
7.7.1 2 000 oder mehr Plätzen, X
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.7.2 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen
einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.8.1 750 oder mehr Plätzen, X
7.8.2 560 bis weniger als 750 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel
von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.9.1 6 000 oder mehr Plätzen, X
7.9.2 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit
7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen, X
7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Nutztieren in
gemischten Beständen, wenn
7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 X
und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht
oder überschreitet,
7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 S
und 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht
oder überschreitet;
7.12 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten A
oder mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage
regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte
Fläche, soweit diese Anlagen nicht unter die Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1,
7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 oder 7.10.1 fallen. Eine Großvieheinheit entspricht einem Lebendgewicht
von 500 kg je Haltungsperiode;
7.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von
7.13.1 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag, A
7.13.2 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t S
Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;
7.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen
Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von
7.14.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.14.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von S
Speisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung
von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;
7.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer
Produktionsleistung von
7.15.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.15.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von S
selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung
von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;
7.16 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer
Produktionsleistung von
7.16.1 75 t Konserven oder mehr je Tag, A
7.16.2 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag; S
7.17 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer
Produktionsleistung von
7.17.1 300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1963
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.17.2 10 t bis weniger als 300 t Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, aus- S
genommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in
geschlossenen Behältnissen;
7.18 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch A
Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft;
7.19 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder
tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von
7.19.1 10 t oder mehr je Tag, A
7.19.2 weniger als 10 t je Tag; S
7.20 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten
oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von
7.20.1 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.20.2 weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger S
Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen
Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen;
7.21 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; X
7.22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer
Produktionsleistung von
7.22.1 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.22.2 weniger als 300 t Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S
7.23 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Pro-
duktionsleistung von
7.23.1 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.23.2 1 t bis weniger als 300 t Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S
7.24 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von
7.24.1 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.24.2 weniger als 300 t Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert mit Hilfe S
von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr
je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert beträgt;
7.25 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter A
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker;
7.26 Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von
7.26.1 3 000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.26.2 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S
7.27 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen
Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von
7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, A
7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz; S
7.28 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus
pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von
7.28.1 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.28.2 50 kg bis weniger als 300 t Süßwaren je Tag bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao S
oder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;
7.29 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem
Einsatz von
7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert, A
7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert bei Sprühtrocknern zum S
Trocknen von Milch, von Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen;
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:
8.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von festen, flüssigen
oder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit brennbaren
Bestandteilen durch
8.1.1 thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, X
Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, ausgenommen Fälle der Nummern
8.1.2 und 8.1.4,
8.1.2 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feue- A
rungswärmeleistung von 1 MW oder mehr,
8.1.3 Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, S
8.1.4 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feue- S
rungswärmeleistung von weniger als 1 MW;
8.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder
beschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem
Holz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen
oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogen-
organischen Verbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen
Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.2.1 50 MW oder mehr, X
8.2.2 1 MW bis weniger als 50 MW; S
8.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.3.1 10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, X
8.3.2 1 t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag; S
8.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.4.1 50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, A
8.4.2 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; S
8.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur X
chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden;
8.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur
chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.6.1 100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, X
8.6.2 50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag, A
8.6.3 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; S
8.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nicht-
eisenschrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung
bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach
Nummer 8.8, mit
8.7.1 einer Gesamtlagerfläche von 15 000 m2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von A
1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr,
8.7.2 einer Gesamtlagerfläche von 1 000 m2 bis weniger als 15 000 m2 oder einer Gesamtlager- S
kapazität von 100 t bis weniger als 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1965
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
8.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von besonders über- A
wachungsbedürftigen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag
oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr;
8.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen
Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei
8.9.1 besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit
8.9.1.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von X
150 t oder mehr,
8.9.1.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, A
8.9.2 nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit
8.9.2.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von A
150 t oder mehr,
8.9.2.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben; S
9. Lagerung von Stoffen und Zubereitungen:
9.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern
oder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern
enthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.1.1 200 000 t oder mehr, X
9.1.2 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volumen A
von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,
9.1.3 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von S
jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,
9.1.4 3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils mehr S
als 1 000 cm3 handelt;
9.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in
Behältern dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.2.1 200 000 t oder mehr, X
9.2.2 50 000 t bis weniger als 200 000 t, A
9.2.3 5 000 t bis weniger als 50 000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt S
unter 21 ºC haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (1.013 mbar) über 20 ºC
liegt,
9.2.4 10 000 t bis weniger als 50 000 t bei sonstigen brennbaren Flüssigkeiten; S
9.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Chlor dient, mit einem Fassungs-
vermögen von
9.3.1 200 000 t oder mehr, X
9.3.2 75 t bis weniger als 200 000 t, A
9.3.3 10 t bis weniger als 75 t; S
9.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Schwefeldioxid dient, mit einem
Fassungsvermögen von
9.4.1 200 000 t oder mehr, X
9.4.2 250 t bis weniger als 200 000 t, A
9.4.3 20 t bis weniger als 250 t; S
9.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniumnitrat oder ammonium-
nitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung
dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.5.1 200 000 t oder mehr, X
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
9.5.2 500 t bis weniger als 200 000 t, A
9.5.3 25 t bis weniger als 500 t; S
9.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Zu-
bereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem
Fassungsvermögen von
9.6.1 200 000 t oder mehr, X
9.6.2 2 500 t bis weniger als 200 000 t, A
9.6.3 100 t bis weniger als 2 500 t; S
9.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniak dient, mit einem
Fassungsvermögen von
9.7.1 200 000 t oder mehr, X
9.7.2 30 t bis weniger als 200 000 t, A
9.7.3 3 t bis weniger als 30 t; S
9.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den
Nummern 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen dient, mit einem Fassungs-
vermögen von
9.8.1 200 000 t oder mehr, X
9.8.2 25 000 t bis weniger als 200 000 t; A
10. Sonstige Industrieanlagen:
10.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von X
explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung
als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung
dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder
Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im
handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche
Mischladegeräte;
10.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosi- X
onsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;
10.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk
unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.3.1 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde, A
10.3.2 weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg S
Kautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk
eingesetzt wird;
10.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren)
oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit
10.4.1 einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, A
10.4.2 einer Färbeleistung von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen S
zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern
einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck
betrieben werden,
10.4.3 einer Bleichleistung von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum S
Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;
10.5 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer
Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.5.1 10 MW oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände, A
10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen S
Räumen betrieben werden, und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter
ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1967
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
10.6 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit
einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.6.1 mehr als 200 MW, X
10.6.2 100 MW bis 200 MW, A
10.6.3 weniger als 100 MW; S
10.7 Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge; A
11. Kernenergie:
11.1 Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder X
Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die
insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau
der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet;
einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in
Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne
von § 3e Abs. 1 Nr. 2;
11.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver X
Abfälle;
11.3 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb X
einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrenn-
stoffe oder hoch radioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als
zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an
einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;
11.4 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht A
Nummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur
Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte
erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang
nach einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vor-
bereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen
Betrieb bedarf;
12. Abfalldeponien:
12.1 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von besonders überwachungs- X
bedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
12.2 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht besonders überwachungs-
bedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme
der Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von
12.2.1 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr, X
12.2.2 weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t; S
12.3 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des A
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
13. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:
13.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die
13.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoff- X
bedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder
mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,
13.1.2 für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoff- L
bedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als
4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;
13.2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer L
oder Küstengewässer;
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
13.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Ober-
flächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen
Volumen von
13.3.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X
13.3.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser; L
13.4 Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung; L
13.5 wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung L
oder Bodenentwässerung;
13.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften
Speicherung von Wasser, wobei
13.6.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden, X
13.6.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; L
13.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen
Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von
13.7.1 – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel X
verhindert werden soll, oder
– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasser-
durchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3
übersteigt,
13.7.2 weniger als den in der vorstehenden Nummer angegebenen Werten; L
13.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; L
13.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit
13.9.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist, X
13.9.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist; L
13.10 Bau eines Binnenhafens für die Seeschifffahrt; X
13.11 Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges
zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der
13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann, X
13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann; L
13.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer L
infrastrukturellen Hafenanlage;
13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; L
13.14 Bau einer Wasserkraftanlage; L
13.15 Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; L
13.16 sonstige Ausbaumaßnahmen; L
14. Verkehrsvorhaben:
14.1 Bau einer Bundeswasserstraße durch
14.1.1 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1 X
14.1.2 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von A
einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses);
14.2 Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit
14.2.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist, X
14.2.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist; A
14.3 Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnell- X
straße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die
Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist;
14.4 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine X
durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1969
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
14.5 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau X
einer bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine
durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;
14.6 Bau einer sonstigen Bundesstraße; A
14.7 Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen X
einschließlich Bahnstromfernleitungen;
14.8 Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen A
Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des
Baues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist;
14.9 Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; X
14.10 Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazu- A
gehörenden Betriebsanlagen;
14.11 Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrund- A
bahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den
dazugehörenden Betriebsanlagen;
14.12 Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago
von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer
Start- und Landebahngrundlänge von
14.12.1 1 500 m oder mehr, X
14.12.2 weniger als 1 500 m; A
15. Bergbau:
15.1 Bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebs-
planpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der auf Grund des § 57c Nr. 1
des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung;
16. Flurbereinigung:
16.1 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungs- A
gesetzes;
17. Forstliche Vorhaben:
17.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit
17.1.1 50 ha oder mehr Wald, X
17.1.2 weniger als 50 ha Wald; L
17.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine
andere Nutzungsart mit
17.2.1 10 ha oder mehr Wald, X
17.2.2 weniger als 10 ha Wald; L
18. Bauplanungsrechtliche Vorhaben:
18.1 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung
für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne
des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungs-
verfahren, mit
18.1.1 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von X
jeweils insgesamt 200 oder mehr,
18.1.2 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmer- A
zahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;
18.2 Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich
im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im
Aufstellungsverfahren, mit einer Stellplatzzahl von
18.2.1 200 oder mehr, X
18.2.2 50 bis weniger als 200; A
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
18.3 Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des
Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit
einer Größe des Plangebiets von
18.3.1 10 ha oder mehr, X
18.3.2 4 ha bis weniger als 10 ha; A
18.4 Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des
Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit
einer Größe von
18.4.1 1 ha oder mehr X
18.4.2 0,5 ha bis weniger als 1 ha; A
18.5 Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne
des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungs-
verfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungs-
verordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
18.5.1 100 000 m2 oder mehr, X
18.5.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; A
18.6 Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines
sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungs-
verordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs
ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen
Geschossfläche von
18.6.1 5 000 m2 oder mehr, X
18.6.2 1 200 m2 bis weniger als 5 000 m2; A
18.7 Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen
Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird,
nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2
der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von ins-
gesamt
18.7.1 100 000 m2 oder mehr, X
18.7.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; A
18.8 Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige A
Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen
Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird, nur im Aufstellungs-
verfahren;
18.9 Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des
Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des
Rates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird
oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;
19. Leitungsanlagen und andere Anlagen:
19.1 Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschafts-
gesetzes mit
19.1.1 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr, X
19.1.2 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV, A
19.1.3 einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, A
19.1.4 einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr; S
19.2 Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschafts-
gesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht über-
schreiten, mit
19.2.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, X
19.2.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1971
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
19.2.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, A
19.2.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm; S
19.3 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe
im Sinne von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den
Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern
solcher Stoffe sind, mit
19.3.1 einer Länge von mehr als 40 km, X
19.3.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr A
als 150 mm,
19.3.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr S
als 150 mm;
19.4 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt,
zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.4.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr X
als 800 mm,
19.4.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm A
bis zu 800 mm,
19.4.3 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr A
als 150 mm,
19.4.4 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr S
als 150 mm;
19.5 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder
als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum
Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.5.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr X
als 800 mm,
19.5.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm A
bis zu 800 mm,
19.5.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr A
als 300 mm,
19.5.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr S
als 300 mm;
19.6 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von
§ 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5
fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe
sind, mit
19.6.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr X
als 800 mm,
19.6.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm A
bis zu 800 mm,
19.6.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr A
als 300 mm,
19.6.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr S
als 300 mm;
19.7 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warm-
wasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes
überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit
19.7.1 einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes, A
19.7.2 einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich; S
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
19.8 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt,
zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasser-
fernleitung), mit
19.8.1 einer Länge von 10 km oder mehr, A
19.8.2 einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km; S
19.9 Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit
19.9.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X
19.9.2 2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, A
19.9.3 5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser. S
Anlage 2
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f,
auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
1. Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1 Größe des Vorhabens,
1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
1.3 Abfallerzeugung,
1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
2. Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt
wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der
Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und
Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes
(Qualitätskriterien),
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang
des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 19a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,
2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buch-
staben a erfasst,
2.3.3 Nationalparke gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a
erfasst,
2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 14a und 15 des Bundesnaturschutz-
gesetzes,
2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte
Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über-
schritten sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1973
2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in ver-
dichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,
2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder
Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
Landschaften eingestuft worden sind.
3. Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2
aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.“
Artikel 2 3. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasser-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes rechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder
zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), anderes ergibt.“
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli
2001 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert: 4. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes
ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die prak-
a) Nach der Angabe „§ 58d Verbot der Benach- tische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung
teiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungs- von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur
schutz“ wird die Angabe „§ 58e Erleichterungen Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewähr-
für auditierte Unternehmensstandorte“ eingefügt. leistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung
oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von
b) Nach der Angabe „§ 74 Inkrafttreten“ wird die Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines
Angabe „Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt ins-
Bestimmung des Standes der Technik“ angefügt. gesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-
mung des Standes der Technik sind insbesondere
die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berück-
2. § 1 wird wie folgt gefasst: sichtigen.“
„§ 1
5. § 5 wird wie folgt geändert:
Zweck des Gesetzes
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen,
aa) Vor der Nummer 1 werden folgende Wörter
Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die
eingefügt:
Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen „zur Gewährleistung eines hohen Schutz-
und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen niveaus für die Umwelt insgesamt“.
vorzubeugen. bb) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige „1. schädliche Umwelteinwirkungen und
Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile
und erhebliche Belästigungen für die
– der integrierten Vermeidung und Verminderung Allgemeinheit und die Nachbarschaft
schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissio- nicht hervorgerufen werden können;
nen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung
der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für „2. Vorsorge gegen schädliche Umweltein-
die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie wirkungen und sonstige Gefahren, er-
hebliche Nachteile und erhebliche Be-
– dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, lästigungen getroffen wird, insbesondere
erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigun- durch die dem Stand der Technik ent-
gen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.“ sprechenden Maßnahmen;
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
„3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende trieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben,
Abfälle verwertet und nicht zu verwerten- die Auswirkungen auf die Umwelt haben können
de Abfälle ohne Beeinträchtigung des und die für die Genehmigung Bedeutung haben,
Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; eine Zulassung nach anderen Gesetzen vor-
Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit geschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde
die Vermeidung technisch nicht möglich eine vollständige Koordinierung der Zulassungs-
oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung verfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestim-
ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren mungen sicherzustellen.“
Umweltauswirkungen führt als die Ver- b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1
wertung; die Verwertung und Beseitigung der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umwelt-
von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften verträglichkeitsprüfung“ durch die Angabe „dem
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“
setzes und den sonstigen für die Abfälle ersetzt.
geltenden Vorschriften;
„4. Energie sparsam und effizient verwendet
8. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2“
wird.“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 9. § 13 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende „§ 13
von Nummer 1 durch ein Komma ersetzt.
Genehmigung und
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende von andere behördliche Entscheidungen
Nummer 2 durch das Wort „und“ ersetzt.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage be-
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: treffende behördliche Entscheidungen ein, insbe-
„3. die Wiederherstellung eines ordnungs- sondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulas-
gemäßen Zustandes des Betriebsgelän- sungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen
des gewährleistet ist.“ mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen
bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Ent-
6. § 7 wird wie folgt geändert: scheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften
und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilli-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushalts-
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a gesetzes.“
angefügt:
„2a. der Einsatz von Energie bestimmten 10. § 15 wird wie folgt geändert:
Anforderungen entsprechen muss,“.
a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach der Angabe „§ 67
bb) Folgender Satz wird angefügt: Abs. 2“ die Wörter „oder § 67a Abs. 1“ eingefügt.
„Bei der Festlegung der Anforderungen sind b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“ durch
insbesondere mögliche Verlagerungen von die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
nachteiligen Auswirkungen von einem Schutz-
gut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt 11. In § 17 Abs. 4a Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“
ist zu gewährleisten.“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 sind nach der Angabe „§ 67
Abs. 2“ die Wörter „oder § 67a Abs. 1“ einzufügen. 12. § 27 wird wie folgt geändert:
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 letzter Teilsatz werden die
Wörter „alle vier Jahre“ durch die Wörter „nach
„Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4“
Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG ersetzt.
des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien
(ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit aa) Folgender Satz wird vorangestellt:
Zustimmung des Bundesrates dieselben Anfor-
derungen festlegen wie für Deponien im Sinne „Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten
des § 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und auf Antrag bekannt zu geben.“
Abfallgesetzes, insbesondere Anforderungen an bb) Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort „ver-
die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die öffentlicht“ die Wörter „oder Dritten bekannt
Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des gegeben“ eingefügt.
Betreibers.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
7. § 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Ver-
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: fahren“ werden die Wörter „und den Zeitraum,
„Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere innerhalb dessen die Emissionserklärung zu
damit unmittelbar in einem räumlichen oder be- ergänzen ist,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1975
bb) Folgender Satz wird angefügt: des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige
„Darüber hinaus kann zur Erfüllung der Pflich- Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-
ten aus bindenden Beschlüssen der Euro- schaftssystem für das Umweltmanagement und die
päischen Gemeinschaften in der Rechts- Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S.1) ein-
verordnung vorgeschrieben werden, dass die getragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
zuständigen Behörden über die nach Landes- mung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt
recht zuständige Behörde dem Bundes- der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren
ministerium für Umwelt, Naturschutz und sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vor-
Reaktorsicherheit zu einem festgelegten Zeit- zusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen
punkt Emissionsdaten zur Verfügung stellen, der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit
die den Emissionserklärungen zu entnehmen den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu
sind.“ den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleich-
13. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt: wertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser
„Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch
die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffent- weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
lichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinfor- und die Rücknahme von Erleichterungen oder die
mationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterun-
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur gen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung
Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU- nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungs-
Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umwelt- rechtliche Erleichterungen können gewährt werden,
schutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Aus- wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der
nahme des § 10 zugänglich.“ Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen
festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung
bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichte-
14. Dem § 48 wird folgender Satz angefügt: rungen zu
„Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbe- 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und
sondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Messungen,
Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes
zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die 2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und
Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.“ Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfall-
15. Dem § 52 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: beauftragten,
„Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich 5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung
durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den
neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im vorgesehen werden.“
Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen,
wenn 16a. § 61 wird aufgehoben.
1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz
der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht 17. § 62 wird wie folgt geändert:
ausreichend ist und deshalb die in der Genehmi-
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1,“
gung festgelegten Begrenzungen der Emissionen
durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
jeweils“ ersetzt.
2. wesentliche Veränderungen des Standes der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Technik eine erhebliche Verminderung der Emis-
sionen ermöglichen, aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erfor- „2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
derlich ist, insbesondere durch die Anwendung dung mit einer Rechtsverordnung nach
anderer Techniken, oder Abs. 4 Satz 1 eine Emissionserklärung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
4. neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.“
nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
16. Nach § 58d wird folgender § 58e eingefügt: zeitig ergänzt,“.
„§ 58e bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 31“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Erleichterungen
für auditierte Unternehmensstandorte
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur För- 18. § 67 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
derung der privaten Eigenverantwortung für Unter- „(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung
nehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und
Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom
(EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) in § 5 neue Anfor-
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
derungen festgelegt worden sind, sind diese von Artikel 3
Anlagen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderung der
genannten Gesetzes in Betrieb befanden oder mit Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt begonnen
wurde, bis zum 30. Oktober 2007 zu erfüllen. Für Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der
Anlagen, für die bei Inkrafttreten des in Satz 1 ge- Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997
nannten Gesetzes ein vollständiger Genehmigungs- (BGBl. I S. 490), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
antrag nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:
Vorschriften vorlag, gelten Satz 1 sowie die bis
zum Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes
geltenden Vorschriften für Antragsunterlagen.“ 1. In der Überschrift wird in der Klammer das Wort
„Kleinfeuerungsanlagen“ durch die Wörter „kleine
und mittlere Feuerungsanlagen“ ersetzt.
19. Es wird folgender Anhang angefügt:
2. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „zuzuberei-
„Anhang (zu § 3 Abs. 6)
ten,“ die Wörter „soweit sie nicht dem Anwendungs-
Kriterien zur bereich des § 11a unterliegen,“ eingefügt.
Bestimmung des Standes der Technik
Bei der Bestimmung des Standes der Technik 3. § 3 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit
„9. Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe März
zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maß-
1998, sowie Methanol, Äthanol, naturbelassene
nahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und
Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,“.
der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer
bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu
berücksichtigen: 4. Nach § 11 wird folgender neuer § 11a eingefügt:
1. Einsatz abfallarmer Technologie, „§ 11a
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, Öl- und Gasfeuerungen
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederver- mit einer Feuerungswärmeleistung
wertung der bei den einzelnen Verfahren erzeug- von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
ten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls (1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brenn-
der Abfälle, stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Be-
20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 7 bis 11
triebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt
nur errichtet und betrieben werden, wenn
wurden,
1. die Emissionen von Kohlenmonoxid den Emissi-
5. Fortschritte in der Technologie und in den wis- onsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter
senschaftlichen Erkenntnissen, Abgas,
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen 2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben
Emissionen, als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
der bestehenden Anlagen, seln mit einer Betriebstemperatur unter 110 ºC,
8. für die Einführung einer besseren verfügbaren b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
Technik erforderliche Zeit, seln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis
210 ºC,
9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den
einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (ein- c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
schließlich Wasser) sowie Energieeffizienz, seln mit einer Betriebstemperatur von mehr als
210 ºC,
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissio-
nen und die Gefahren für den Menschen und die bei Heizöl EL jeweils berechnet auf einen Stick-
Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu stoffgehalt im Heizöl EL von 140 Milligramm je
verringern, Kilogramm, und
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren 3. die Abgastrübung die Rußzahl 1,
Folgen für den Menschen und die Umwelt zu bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen Sauer-
verringern, stoffgehalt von 3 vom Hundert, als Halbstunden-
mittelwert nicht überschreiten.
12. Informationen, die von der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 (2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffent-
Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom lichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder
24. September 1996 über die integrierte Vermei- Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von
dung und Verminderung der Umweltverschmut- 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen
zung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internatio- abweichend von den §§ 7 bis 11 nur errichtet und
nalen Organisationen veröffentlicht werden.“ betrieben werden, wenn die Emissionen von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1977
1. Kohlenmonoxid den Emissionsgrenzwert von Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen.
80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und Der Betreiber muss die Aufzeichnungen fünf Jahre
2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, aufbewahren.
den Emissionsgrenzwert von (4) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser
Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat
a) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der
seln mit einer Betriebstemperatur unter 110 ºC
Anforderungen nach § 11a für Kohlenmonoxid und
bei Erdgas,
Stickstoffoxide frühestens drei Monate und spä-
b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes- testens sechs Monate nach der Inbetriebnahme
seln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis von einer nach § 26 Abs. 1 des Bundes-Immissions-
210 ºC bei Erdgas, schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle prüfen zu
c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes- lassen. Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1
seln mit einer Betriebstemperatur von mehr als nach einer wesentlichen Änderung und im Übrigen im
210 ºC bei Erdgas und Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen.
d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Ein- (4a) Es sind drei Einzelmessungen erforderlich.
satz der anderen Gase, Diese sind, sofern technisch möglich, bei unter-
schiedlichen Laststufen (Schwach-, Mittel- und Voll-
bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 vom Hun- last) durchzuführen. Das Ergebnis einer jeden Einzel-
dert, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. messung ist als Halbstundenmittelwert anzugeben.
(3) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit (5) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser
Stoffen nach Absatz 2 und während höchstens Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat
300 Stunden im Jahr mit Stoffen nach Absatz 1 be- über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen Mess-
trieben werden, gilt während des Betriebs mit einem bericht zu erstellen und der zuständigen Behörde
Brennstoff nach Absatz 1 für alle Betriebstempera- innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der
turen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von Messung vorzulegen. Der Messbericht muss An-
250 Milligramm je Kubikmeter Abgas.“ gaben über die Messplanung, das Ergebnis, die ver-
wendeten Messverfahren und die Betriebsbedingun-
5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: gen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von
Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muss die
„§ 17a Berichte fünf Jahre ab der Vorlage bei der Behörde
Überwachung von Öl- und aufbewahren.
Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung (6) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehal-
von 10 Megawatt bis 20 Megawatt ten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung den
(1) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage für jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 11a über-
den Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3 schreitet.“
Abs. 1 Nr. 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von
10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt hat 6. § 18 wird wie folgt geändert:
abweichend von den §§ 12 bis 17 diese vor Inbe-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
triebnahme mit Messeinrichtungen auszurüsten, die
die Abgastrübung, zum Beispiel über die optische b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
Transmission im Abgas fortlaufend messen und angefügt:
registrieren. Die Messeinrichtung muss die Einhaltung „(2) Die Abgase von Feuerungsanlagen nach
der Rußzahl 1 sicher erkennen lassen. § 11a sind über einen oder mehrere Schornsteine
(2) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser abzuleiten, deren Höhe nach den Vorschriften der
Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage nach TA Luft zu berechnen ist.“
Absatz 1 hat durch eine von der zuständigen obersten
Landesbehörde oder der nach Landesrecht zustän- 7. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
digen Behörde für Kalibrierungen bekannt gegebene
Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Mess- „§ 18a
einrichtungen nach Absatz 1 bescheinigen zu lassen Anzeige
sowie die Messeinrichtungen vor Inbetriebnahme Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11a
kalibrieren und jeweils spätestens nach Ablauf eines hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen
Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.“
Betreiber hat die Kalibrierung spätestens drei Jahre
nach der letzten Kalibrierung wiederholen zu lassen.
8. In § 20 wird die Angabe „der §§ 3 bis 11 und des § 18“
Der Betreiber hat die Bescheinigung über den ord-
durch die Angabe „der §§ 3 bis 11a und des § 18“
nungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergeb-
ersetzt.
nis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktions-
fähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb
von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen. 9. § 22 wird wie folgt geändert:
(3) Über die Auswertung der kontinuierlichen a) Nach Nummer 4a wird folgende neue Nummer 4b
Messungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen eingefügt:
Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und „4b. entgegen § 11a Abs. 1 oder 2 eine Einzel-
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden feuerungsanlage errichtet oder betreibt,“.
3
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
b) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ durch Artikel 4
ein Komma ersetzt. Änderung der
c) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch ein Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Komma ersetzt.
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
d) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997
bis 13 angefügt: (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
„7. entgegen § 17a Abs. 1 eine Einzelfeuerungs- Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1550), wird wie
anlage nicht, nicht richtig oder nicht recht- folgt geändert:
zeitig ausrüstet,
1. § 1 wird wie folgt geändert:
8. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 eine Messein-
richtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrie- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
ren oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen „Für die in den Nummern 2.9, 2.10 Spalte 2, 7.4, 7.5,
lässt, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 bis 9.8 und 9.11 bis 9.35 des
9. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 2 die Kalibrierung Anhangs genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit
nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt, sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden.“
10. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 eine Bescheini-
gung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. § 2 wird wie folgt geändert:
11. entgegen § 17a Abs. 4 die Einhaltung der
Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe b
prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht folgender Buchstabe c eingefügt:
rechtzeitig wiederholen lässt, „c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt
12. entgegen § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 einen sind und für die
Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig aa) aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls
vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf nach § 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über
Jahre aufbewahrt oder die Umweltverträglichkeitsprüfung,
13. entgegen § 18a eine Anzeige nicht, nicht bb) als Teil kumulierender Vorhaben nach
richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.“ § 3b Abs. 2 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung oder
10. Nach § 23 wird folgender neuer § 23a eingefügt: cc) als Erweiterung eines Vorhabens nach
§ 3b Abs. 3 des Gesetzes über die Umwelt-
„§ 23a verträglichkeitsprüfung
Übergangsregelung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
für bestimmte Öl- und Gasfeuerungen führen ist,“.
Anlagen, die dem Anwendungsbereich des § 11a b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
unterliegen und mit deren Errichtung am 3. August
2001 bereits begonnen worden war, müssen die „Satz 1 findet auf Anlagen der Anlage 1 (Liste
maßgeblichen Anforderungen dieser Verordnung „UVP-pflichtige Vorhaben“) zum Gesetz über die
spätestens am 30. Oktober 2007 einhalten. Bis zum Umweltverträglichkeitsprüfung nur Anwendung,
30. Oktober 2007 gelten für die in Satz 1 genannten soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine
Anlagen die Anforderungen der bis zum 3. August Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen
2001 maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen ist.“
Genehmigungen hinsichtlich der Emissionsbegren-
zungen und deren Überwachung weiter.“ 3. § 5 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1979
4. Der Anhang erhält folgende Fassung:
„Anhang
Nr. Spalte 1 Spalte 2
1. Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
1.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm- —
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbren-
nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-
anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich
zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
1.2 — Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von
a) Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohle-
briketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelasse-
nem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen,
ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als
50 Megawatt,
b) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koks-
ofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,
Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung
von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen
naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen
der öffentlichen Gasversorgung oder Wasser-
stoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von
10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt oder
c) Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen
Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, na-
turbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff
mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Mega-
watt bis weniger als 50 Megawatt
in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Ver-
brennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsan-
lage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, aus-
genommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-
anlagen und Notstromaggregate
1.3 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm- Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter
fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbren- fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbren-
nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor- Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-
anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich
zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs- zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr wärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als
1 Megawatt
1.4 Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Ar- a) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von
beitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl
Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelas- EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbe-
senen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder lassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern
gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koks- oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
ofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffinerie-
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Spalte 1 Spalte 2
Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung gas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärför-
von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erd- derung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelas-
gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasver- senem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffent-
sorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärme- lichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer
leistung von 50 Megawatt oder mehr Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis
weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Ver-
brennungsmotoranlagen für Bohranlagen
b) Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von
Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas für den Einsatz von
aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi-
neriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio-
gas), ausgenommen naturbelassenem Erd-
gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
bis weniger als 10 Megawatt oder
bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Etha-
nol, naturbelassenen Pflanzenölen oder
Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
bis weniger als 20 Megawatt,
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für
Bohranlagen und Notstromaggregate
1.5 Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsma- a) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeits-
schinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraft- maschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Diesel-
stoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflan- kraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen
zenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gas-
Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Gruben- förmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofen-
gas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas gas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-
aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio- thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von
gas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erd-
der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gas-
einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt versorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungs-
oder mehr wärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als
50 Megawatt, ausgenommen Anlagen mit ge-
schlossenem Kreislauf
b) Gasturbinenanlagen zur Erzeugung von Strom,
Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder
erhitztem Abgas für den Einsatz von
aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi-
neriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio-
gas) mit einer Feuerungswärmeleistung von
1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt,
bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Etha-
nol, naturbelassenen Pflanzenölen oder
Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
bis weniger als 20 Megawatt,
ausgenommen Anlagen mit geschlossenem
Kreislauf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1981
Nr. Spalte 1 Spalte 2
1.6 Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraft-
anlagen
1.7 (aufgehoben) —
1.8 — Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung
von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der
Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektro-
umspannanlagen
1.9 — Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit
einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde
1.10 Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Stein- —
kohle
1.11 Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere —
von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech
(z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien),
ausgenommen Holzkohlemeiler
1.12 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung —
von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer-
oder Gaswasser
1.13 — Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder
Wassergas aus festen Brennstoffen
1.14 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von —
Kohle oder bituminösem Schiefer
1.15 — Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas
aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
1.16 — Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus
Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden
sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterver-
arbeitung solcher Öle
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
2.1 Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als
oder mehr 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden
2.2 — Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von
natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenom-
men Klassieranlagen für Sand oder Kies
2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder —
Zementen
2.4 Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer a) Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer
Produktionsleistung von 50 Tonnen Branntkalk Produktionsleistung von weniger als 50 Tonnen
oder mehr je Tag Branntkalk je Tag
b) Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit,
Gips, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Ton
zu Schamotte
2.5 — Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magne-
sit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton,
Tuff (Trass) oder Zementklinker
2.6 Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Ver- —
arbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Spalte 1 Spalte 2
2.7 — Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
2.8 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit
aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich An-
zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelz- lagen zur Herstellung von Glasfasern, die nicht
leistung von 20 Tonnen oder mehr je Tag für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke
bestimmt sind, mit einer Schmelzleistung von
100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag
2.9 — Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von
Glas oder Glaswaren unter Verwendung von
Flusssäure mit einem Volumen der Wirkbäder von
0,05 Kubikmeter oder mehr
2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,
soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubik- soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubik-
meter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilo- meter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als
gramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der 100 Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je
Brennanlage beträgt Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt,
ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die
diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben
werden
2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe ein- —
schließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral-
fasern
2.13 — Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder
Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement
mit einer Leistung von 100 Kubikmetern je Stunde
oder mehr, auch soweit die Einsatzstoffe lediglich
trocken gemischt werden
2.14 — Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter
Verwendung von Zement oder anderen Binde-
mitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder
Vibrieren mit einer Produktionsleistung von einer
Tonne oder mehr je Stunde
2.15 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen
von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mine- von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mine-
ralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für ralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für
bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittan-
mit einer Produktionsleistung von 200 Tonnen oder lagen mit einer Produktionsleistung von weniger als
mehr je Stunde 200 Tonnen je Stunde
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich
Verarbeitung
3.1 Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur —
Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern
(Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch
Erhitzen) von Erzen
3.2 a) Integrierte Hüttenwerke Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer
(Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur Schmelzleistung von weniger als 2,5 Tonnen je
Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Stunde
Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten
nebeneinander befinden und in funktioneller
Hinsicht miteinander verbunden sind)
b) Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen
von Roheisen oder Stahl einschließlich Strang-
gießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre
Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelz-
leistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1983
Nr. Spalte 1 Spalte 2
3.3 Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen —
aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Roh-
stoffen durch metallurgische, chemische oder
elektrolytische Verfahren
3.4 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder
zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer
Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als
bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von
mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei
sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
– Vakuum-Schmelzanlagen,
– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn
und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in
Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck-
oder Kokillengießmaschinen sind oder die aus-
schließlich im Zusammenhang mit einzelnen
Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige
Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen
niederschmelzen,
– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Le-
gierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus
Edelmetallen und Kupfer bestehen,
– Schwalllötbäder und
– Heißluftverzinnungsanlagen
3.5 — Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl,
insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln,
Platinen oder Blechen, durch Flämmen
3.6 Anlagen zum Warmwalzen von Stahl Anlagen zum Walzen von Metallen
a) von Kaltband mit einer Bandbreite ab 650 Milli-
meter
b) mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je
Stunde bei Schwermetallen oder
c) mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr
je Stunde bei Leichtmetallen
3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer
Produktionsleistung von 20 Tonnen Gussteile oder Produktionsleistung von 2 Tonnen bis weniger als
mehr je Tag 20 Tonnen Gussteile je Tag
3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 4 Tonnen Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen
oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder bis weniger als 4 Tonnen oder mehr je Tag bei
20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nicht- Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als
eisenmetallen abgegossen werden 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nicht-
eisenmetallen abgegossen werden, ausgenommen
– Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,
– Gießereien, in denen in metallische Formen ab-
gegossen wird, und
– Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweg-
lichen Tiegeln niedergeschmolzen wird
3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz- Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-
schichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schichten
schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungs- a) auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelz-
leistung von 2 Tonnen Rohgut oder mehr je Stunde flüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung
von 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Spalte 1 Spalte 2
Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum
kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimir-
verfahren, oder
b) auf Metall- oder Kunststoffoberflächen durch
Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen mit
einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel,
Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm
oder mehr je Stunde
3.10 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen
oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von
chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirk- Fluss- oder Salpetersäure mit einem Volumen der
bäder von 30 Kubikmeter oder mehr Wirkbäder von 1 Kubikmeter bis weniger als 30
Kubikmeter
3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell
angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die
Schlagenergie eines Hammers 20 Kilojoule oder Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule bis
mehr beträgt; den Hämmern stehen Fallwerke weniger als 20 Kilojoule beträgt; den Hämmern
gleich stehen Fallwerke gleich
3.13 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren —
mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilo-
gramm Sprengstoff oder mehr je Schuss
3.15 — Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von
a) Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von
5 Kubikmetern oder mehr oder
b) Containern von 7 Quadratmetern Grundfläche
oder mehr
3.16 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten naht- —
losen oder geschweißten Rohren aus Stahl
3.18 Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von —
Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer
Länge von 20 Metern oder mehr
3.19 Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit —
einer Produktionsleistung von 600 Schienenfahr-
zeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahr-
zeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßen-
bahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Per-
sonenwagen, 3 Güterwagen
3.20 — Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegen-
ständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen
Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume
betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare
Handstrahlkabinen sowie Anlagen mit einem Luft-
durchsatz von weniger als 300 m3/h
3.21 — Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren
3.22 — Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch
Stampfen
3.23 — Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen-
oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei-
oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von
sonstigen Metallpulvern oder -pasten nach einem
anderen als dem in Nummer 3.22 genannten Ver-
fahren, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von
Edelmetallpulver
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1985
Nr. Spalte 1 Spalte 2
3.24 Anlagen für den Bau und die Montage von Kraft- —
fahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahr-
zeugmotoren mit einer Leistung von 100 000 Stück
oder mehr je Jahr
3.25 Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von —
Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luft-
fahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luft-
fahrzeuge repariert werden können, ausgenommen
Wartungsarbeiten
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralöl-
raffination und Weiterverarbeitung
4.1 Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoff- —
gruppen durch chemische Umwandlung in in-
dustriellem Umfang, insbesondere
a) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare
oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte,
aliphatische oder aromatische),
b) zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlen-
wasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone,
Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide,
Epoxide,
c) zur Herstellung von schwefelhaltigen Kohlen-
wasserstoffen,
d) zur Herstellung von stickstoffhaltigen Kohlen-
wasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-,
Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate,
Isocyanate,
e) zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlen-
wasserstoffen,
f) zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlen-
wasserstoffen,
g) zur Herstellung von metallorganischen Verbin-
dungen,
h) zur Herstellung von Basiskunststoffen (Kunst-
harzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf
Zellstoffbasis),
i) zur Herstellung von synthetischen Kautschuken,
j) zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
sowie von Ausgangsstoffen für Farben und An-
strichmittel,
k) zur Herstellung von Tensiden,
l) zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor
und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasser-
stoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen,
Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid,
Phosgen,
m) zur Herstellung von Säuren wie Chromsäure,
Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salz-
säure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige
Säuren,
n) zur Herstellung von Basen wie Ammonium-
hydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid,
o) zur Herstellung von Salzen wie Ammoniumchlo-
rid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkar-
bonat, Perborat, Silbernitrat,
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Spalte 1 Spalte 2
p) zur Herstellung von Nichtmetallen, Metalloxiden
oder sonstigen anorganischen Verbindungen
wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, an-
organische Peroxide, Schwefel,
q) zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder
kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder
Mehrnährstoffdünger),
r) zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflan-
zenschutzmittel und von Bioziden,
s) zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirk-
stoffen für Arzneimittel),
t) zur Herstellung von Explosivstoffen;
hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Auf-
arbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
4.2 — Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schäd-
lingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe ge-
mahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder
umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer
Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt
werden
4.3 Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arz-
(Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung neimittelzwischenprodukten im industriellen
eines biologischen Verfahrens im industriellen Umfang, soweit
Umfang a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestand-
teile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise
behandelt werden, ausgenommen Extraktions-
anlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, oder
b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körper-
teile, Körperbestandteile und Stoffwechsel-
produkte von Tieren eingesetzt werden nach
einem anderen als dem in Nummer 4.3 Spalte 1
genannten Verfahren,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der
Herstellung der Darreichungsform dienen
4.4 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder —
sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl-
erzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmier-
stoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei
der Gewinnung von Paraffin sowie Gasraffinerien
4.5 — Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie
Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle
4.6 Anlagen zur Herstellung von Ruß —
4.7 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hart- —
brandkohle) oder Elektrographit durch Brennen
oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden,
Stromabnehmer oder Apparateteile
4.8 — Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organi-
schen Verbindungen, die bei einer Temperatur
von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von min-
destens 0,01 Kilopascal haben, mit einer Durch-
satzleistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1987
Nr. Spalte 1 Spalte 2
4.9 — Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder
Kunstharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder
mehr je Tag
4.10 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Be- —
schichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Disper-
sionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von
25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen orga-
nischen Verbindungen, die bei einer Temperatur
von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von min-
destens 0,01 Kilopascal haben
5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen,
Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus
Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen
und Kunststoffen
5.1 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von
Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein- Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-
schließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen schließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen
unter Verwendung von organischen Lösungsmit- unter Verwendung von organischen Lösungs-
teln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, mitteln, insbesondere zum Appretieren, Be-
Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, schichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren,
Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit
einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln einem Verbrauch an organischen Lösungsmit-
von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von teln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilo-
200 Tonnen oder mehr je Jahr gramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger
als 200 Tonnen je Jahr
b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder
tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruck-
maschinen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder
Lacke
– organische Lösungsmittel mit einem Anteil
von mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten
und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm
bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde
oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen
je Jahr an organischen Lösungsmitteln ein-
gesetzt werden oder
– sonstige organische Lösungsmittel enthalten
und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm
bis weniger als 150 Kilogramm organische
Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis
weniger als 200 Tonnen je Jahr an organi-
schen Lösungsmitteln eingesetzt werden,
ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder
Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem
Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei
einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische
Lösungsmittel enthalten
5.2 Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschie- Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschie-
ren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, ren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen,
Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder
tafelförmigen Materialien einschließlich der zu- tafelförmigen Materialien einschließlich der zu-
gehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, gehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen,
die unter weitgehender Selbstvernetzung aus- die unter weitgehender Selbstvernetzung aus-
reagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn- reagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn-
stoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- stoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin-
oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser
Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulver- je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den
beschichtungsstoffen Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Spalte 1 Spalte 2
5.4 — Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen
oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem
Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasser-
stoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Über-
ziehen von Kabeln mit heißem Bitumen
5.5 — Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Ver-
wendung von phenol- oder kresolhaltigen Draht-
lacken
5.6 — Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Mate-
rialien auf Streichmaschinen einschließlich der zu-
gehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung
von Gemischen aus Kunststoffen und Weich-
machern oder von Gemischen aus sonstigen
Stoffen und oxidiertem Leinöl
5.7 — Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen unge-
sättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder
flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu
a) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder
Faserformmassen) oder
b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit
keine geschlossenen Werkzeuge (Formen)
verwendet werden,
für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder
mehr je Woche
5.8 — Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter
Verwendung von Amino- oder Phenoplasten,
wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder
Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder
mehr je Stunde beträgt
5.9 — Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Ver-
wendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde
an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbinde-
mitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird
5.10 — Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleif-
scheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter
Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmit-
tel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1
erfasst werden
5.11 — Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen,
Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan,
Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum
Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan,
soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe
200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermo-
plastischem Polyurethangranulat
6. Holz, Zellstoff
6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, —
Stroh oder ähnlichen Faserstoffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1989
Nr. Spalte 1 Spalte 2
6.2 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder
Pappe mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen Pappe mit einer Produktionsleistung von weniger
oder mehr je Tag als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die
aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung
von Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit
die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der
Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter
beträgt
6.3 Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder
Holzfasermatten
6.4 — (aufgehoben)
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirt-
schaftliche Erzeugnisse
7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel
oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrenn-
ten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit
a) 20 000 Hennenplätzen, a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
b) 40 000 Junghennenplätzen, Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder
zur getrennten Aufzucht von Rindern oder
c) 40 000 Mastgeflügelplätzen, Schweinen mit
d) 20 000 Truthühnermastplätzen, aa) 15 000 bis weniger als 20 000 Hennen-
e) 350 Rinderplätzen, plätzen,
f) 1 000 Kälberplätzen, bb) 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennen-
plätzen,
g) 2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von
cc) 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügel-
30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht),
plätzen,
h) 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehören-
dd) 15 000 bis weniger als 20 000 Truthühner-
der Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als
mastplätzen,
30 Kilogramm Lebendgewicht),
ee) 250 bis weniger als 350 Rinderplätzen,
i) 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm ff) 300 bis weniger als 1 000 Kälberplätzen,
Lebendgewicht) oder gg) 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweine-
plätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder
j) 1 000 Pelztierplätzen oder mehr;
mehr Lebendgewicht),
bei gemischten Beständen werden die Vom- hh) 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen ein-
Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten schließlich dazugehörender Ferkelaufzucht-
Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; plätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm
erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile Lebendgewicht),
einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren
durchzuführen ii) 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen für
die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis
weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)
oder
jj) 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen;
bei gemischten Beständen werden die Vom-
Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenann-
ten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden,
addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-
Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmi-
gungsverfahren durchzuführen; oder
b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutz-
tieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder
mehr sowie mehr als 2 Großvieheinheiten je
Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig
landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne
landwirtschaftlich genutzte Fläche. Eine Groß-
vieheinheit entspricht einem Lebendgewicht von
500 Kilogramm je Haltungsperiode.
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Spalte 1 Spalte 2
7.2 Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer
Leistung von 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr Leistung von
je Tag a) 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebend-
gewicht Geflügel je Tag oder
b) 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebend-
gewicht sonstige Tiere je Tag
7.3 a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus
tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,
mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen mit einer Produktionsleistung von weniger als
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, ausgenom-
b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten men Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten
mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilo-
gramm Speisefett je Woche
b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten
mit einer Produktionsleistung von weniger als
75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausge-
nommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst
gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten
in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200
Kilogramm Speisefett je Woche
7.4 a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Ge- a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Ge-
müsekonserven aus müsekonserven aus
aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions- aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 75 Tonnen Konserven oder leistung von 1 Tonne bis weniger als 75 Ton-
mehr je Tag oder nen Konserven je Tag oder
bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produk- bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produk-
tionsleistung von 300 Tonnen Konserven tionsleistung von 10 Tonnen bis weniger
oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch- als 300 Tonnen Konserven je Tag als Viertel-
schnittswert jahresdurchschnittswert,
b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder
Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in ge-
tierischer Herkunft schlossenen Behältnissen
7.5 Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fisch- Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fisch-
waren mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen waren mit einer Produktionsleistung von weniger
geräucherten Waren oder mehr je Tag als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, aus-
genommen
– Anlagen in Gaststätten,
– Räuchereien mit einer Räucherleistung von we-
niger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je
Woche und
– Anlagen, bei denen mindestens 90 vom Hundert
der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage
wieder zugeführt werden
7.6 — Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von
tierischen Därmen oder Mägen, ausgenommen
Anlagen, in denen weniger Därme oder Mägen
je Tag behandelt werden als beim Schlachten
von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach
Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen
7.7 — Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von
Kälbermägen zur Labgewinnung, ausgenommen
Anlagen, in denen weniger Kälbermägen je Tag
eingesetzt werden als beim Schlachten von weniger
als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2
Spalte 2 Buchstabe b anfallen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1991
Nr. Spalte 1 Spalte 2
7.8 Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, —
Lederleim oder Knochenleim
7.9 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Dünge- —
mitteln oder technischen Fetten aus den
Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare,
Federn, Hörner, Klauen oder Blut
7.10 — Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehan-
delter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausge-
nommen Anlagen für selbst gewonnene Tierhaare
in Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst
werden
7.11 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, aus- —
genommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen
in
– Fleischereien, in denen je Woche weniger als
4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und
– Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst
werden
7.12 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tier- —
körpern oder tierischen Abfällen sowie Anlagen,
in denen Tierkörper, Tierkörperteile oder Abfälle
tierischer Herkunft zum Einsatz in diesen Anlagen
gesammelt oder gelagert werden
7.13 — Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern
ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenom-
men Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tier-
felle je Tag behandelt werden als beim Schlachten
von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach
Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen
7.14 Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben
von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbei- von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbei-
tungsleistung von 12 Tonnen Fertigerzeugnissen tungsleistung von weniger als 12 Tonnen Fertig-
oder mehr je Tag erzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in
denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt
werden als beim Schlachten von weniger als 4 Ton-
nen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2
Buchstabe b anfallen
7.15 Kottrocknungsanlagen —
7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl —
7.17 Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lage- Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung
rung von Fischmehl von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen
oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden
können
7.18 — Garnelendarren (Krabbendarren) oder Kochereien
für Futterkrabben
7.19 Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen Sauerkraut Produktionsleistung von 10 Tonnen bis weniger
oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag als Vierteljahres-
durchschnittswert
7.20 Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren)
mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen mit einer Produktionsleistung von weniger als
Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch- 300 Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert schnittswert
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Spalte 1 Spalte 2
7.21 Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer —
Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeug-
nissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert
7.22 Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärke- Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärke-
mehlen mit einer Produktionsleistung von 300 Ton- mehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne
nen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärke-
Vierteljahresdurchschnittswert mehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
7.23 Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus
pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions- pflanzlichen Rohstoffen mit Hilfe von Extraktions-
leistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extrak-
mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert tionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt und weniger
als 300 Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag als Viertel-
jahresdurchschnittswert gewonnen werden
7.24 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von —
Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder
Rohzucker
7.25 — Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, aus-
genommen Anlagen zur Trocknung von selbst
gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen
Betrieb
7.26 — Hopfen-Schwefeldarren
7.27 Brauereien mit einem Ausstoß von 3 000 Hekto- Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger
liter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch- als
schnittswert a) 3 000 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahres-
durchschnittswert
b) Anlagen zur Trocknung von Biertreber
c) Melassebrennereien
7.28 Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
a) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions- a) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 75 Tonnen Speisewürzen oder leistung von weniger als 75 Tonnen Speise-
mehr je Tag oder würzen je Tag oder
b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions- b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 300 Tonnen Speisewürzen oder leistung von weniger als 300 Tonnen Speise-
mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert würzen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
und unter Verwendung von Säuren
7.29 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee
oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen geröstetem Produktionsleistung von 0,5 Tonnen bis weniger
Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch- als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag als Viertel-
schnittswert jahresdurchschnittswert
7.30 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,
Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen gerösteten Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als
Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahres- 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag als
durchschnittswert Vierteljahresdurchschnittswert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1993
Nr. Spalte 1 Spalte 2
7.31 Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup Anlagen zur
aus
a) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, a) Herstellung von Lakritz mit einer Produktions-
mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen leistung von 50 Kilogramm bis weniger als
oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag oder 75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer
Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je
Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe
als Vierteljahresdurchschnittswert oder
b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions- b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao
leistung von 300 Tonnen oder mehr Süßwaren oder thermischen Veredelung von Kakao oder
oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnitts- Schokoladenmasse mit einer Produktions-
wert leistung von 50 Kilogramm bis weniger als
75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer
Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je
Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe
als Vierteljahresdurchschnittswert
7.32 Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von
Milch mit einem Einsatz von 200 Tonnen Milch oder Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milch-
mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert bestandteilen, soweit 5 Tonnen bis weniger als
200 Tonnen Milch je Tag als Jahresdurchschnitts-
wert eingesetzt werden
7.33 — Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zu-
führung von Wärme oder Aromatisieren oder zum
Trocknen von fermentiertem Tabak
7.34 Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- —
mittelerzeugnissen aus
a) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,
mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder
b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen
oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnitts-
wert
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und
sonstigen Stoffen
8.1 a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, a) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder
flüssiger oder in Behältern gefasster gasför- anderen gasförmigen Stoffen
miger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren
Bestandteilen durch thermische Verfahren, ins-
besondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyro-
lyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kom-
bination dieser Verfahren
b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungs- Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr wärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt
8.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm- Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von den Einsatz von
a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem
Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit
keine Holzschutzmittel aufgetragen oder in- keine Holzschutzmittel aufgetragen oder in-
folge einer Behandlung enthalten sind oder folge einer Behandlung enthalten sind oder
Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Beschichtungen nicht aus halogenorganischen
Verbindungen bestehen, mit einer Feuerungs- Verbindungen bestehen, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, wärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als
oder 50 Megawatt, oder
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Spalte 1 Spalte 2
b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst
verleimtem Holz sowie daraus anfallenden verleimtem Holz sowie daraus anfallenden
Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufge- Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufge-
tragen oder infolge einer Behandlung enthalten tragen oder infolge einer Behandlung enthalten
sind oder Beschichtungen nicht aus halogen- sind oder Beschichtungen nicht aus halogen-
organischen Verbindungen bestehen, mit einer organischen Verbindungen bestehen, mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis
mehr weniger als 50 Megawatt
in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungs- Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungs-
anlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel anlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel
8.3 Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahl- Anlagen zur Behandlung
werksstäuben für die Gewinnung von Metallen a) edelmetallhaltiger Abfälle einschließlich der Prä-
oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer paration, soweit die Menge der Einsatzstoffe
Wirbelschicht 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, oder
b) von mit organischen Verbindungen verunreinig-
ten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder
zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder
Metallverbindungen durch thermische Verfahren,
insbesondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine
Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle
nicht besonders überwachungsbedürftig sind, auf
die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden
8.4 — Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen
anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch Sor-
tieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen
werden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen
Einsatzstoffen oder mehr je Tag
8.5 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi- Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi-
schen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis- schen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Durchsatzleistung von 30 000 Ton- finden, mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Ton-
nen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompost- nen bis weniger als 30 000 Tonnen Einsatzstoffen
werke) je Jahr
8.6 Anlagen zur biologischen Behandlung von Anlagen zur biologischen Behandlung von
a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als
mehr je Tag oder 10 Tonnen Abfällen je Tag oder
b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab- b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
fällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf- fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung fin- schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
den, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis
Abfällen oder mehr je Tag, weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5
oder 8.7 erfasst werden oder 8.7 erfasst werden
8.7 Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem
Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirt- Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen
oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne bis
verunreinigtem Boden oder mehr je Tag weniger als 10 Tonnen verunreinigtem Boden je Tag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1995
Nr. Spalte 1 Spalte 2
8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung, insbeson- Anlagen zur chemischen Behandlung, insbeson-
dere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, dere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung,
Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, oder schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit
einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger
b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab- als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag
fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Ein-
satzstoffen oder mehr je Tag
8.9 a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch
Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotor- Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotor-
antriebes von 500 Kilowatt oder mehr antriebes von 100 Kilowatt bis weniger als
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- 500 Kilowatt
oder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto- b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen-
wracks, mit einer Gesamtlagerfläche von oder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto-
15 000 Quadratmeter oder mehr oder einer wracks, mit einer Gesamtlagerfläche von
Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen Eisen- 1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000 Qua-
oder Nichteisenschrotten oder mehr, aus- dratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von
genommen die zeitweilige Lagerung bis zum 100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen Eisen-
Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die
der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.13 zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf
erfasst werden dem Gelände der Entstehung der Abfälle und
Anlagen, die durch Nummer 8.13 erfasst
werden
c) Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer
Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je
Woche
8.10 Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung,
insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trock- insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trock-
nen oder Verdampfen, von nen oder Verdampfen, von
a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als
oder mehr je Tag oder 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag oder
b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab- b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
fällen, auf die die Vorschriften der Kreislaufwirt- fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Ein- mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis
satzstoffen oder mehr je Tag weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag
8.11 Anlagen zur Behandlung von besonders über- a) Anlagen zur Behandlung von besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor- wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die
schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
gesetzes Anwendung finden, fallgesetzes Anwendung finden,
aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie aa) durch Vermengung oder Vermischung so-
durch Konditionierung, wie durch Konditionierung,
bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brenn- bb) zum Zweck der Hauptverwendung als
stoff oder der Energieerzeugung durch andere Brennstoff oder der Energieerzeugung
Mittel, durch andere Mittel,
cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer
Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl, Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,
dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen
Säuren, oder Säuren,
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Spalte 1 Spalte 2
ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regene- ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Rege-
rierung von organischen Lösungsmitteln oder nerierung von organischen Lösungsmitteln
oder
ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Be- ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von
standteilen, die der Bekämpfung von Verun- Bestandteilen, die der Bekämpfung von
reinigungen dienen Verunreinigungen dienen
mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatz- mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis
stoffen oder mehr je Tag, weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1
und 8.8 erfasst werden und 8.8 erfasst werden
b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von
aa) besonders überwachungsbedürftigen Ab-
fällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen-
dung finden, mit einer Durchsatzleistung
von 1 Tonne oder mehr je Tag oder
bb) nicht besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen-
dung finden, mit einer Durchsatzleistung
von 10 Tonnen oder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1
bis 8.10 erfasst werden
8.12 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders a) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von beson-
überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die ders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
gesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahme- Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
kapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als
einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapa-
mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen,
zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum
der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung
erfasst werden der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14
erfasst werden
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr
je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von
100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die
zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf
dem Gelände der Entstehung der Abfälle
8.13 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen —
mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder
mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von
150 Tonnen oder mehr, ausgenommen Anlagen,
die durch Nummer 8.14 erfasst werden
8.14 a) Anlagen zum Lagern von besonders über- Anlagen zum Lagern von nicht besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor- wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-
schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes Anwendung finden und soweit in gesetzes Anwendung finden und soweit in diesen
diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Ver-
oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum wertung jeweils über einen Zeitraum von mehr
von mehr als einem Jahr gelagert werden als einem Jahr gelagert werden, mit einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1997
Nr. Spalte 1 Spalte 2
b) Anlagen zum Lagern von nicht besonders über- Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor- Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger
schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- als 150 Tonnen
gesetzes Anwendung finden und soweit in
diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung
oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit
einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder
mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität
von 150 Tonnen oder mehr
8.15 Anlagen zum Umschlagen von besonders über- Anlagen zum Umschlagen von
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor- a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit
von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als
Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von 10 Tonnen je Tag
Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung
b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-
von Bodenschätzen anfällt
fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr
je Tag,
ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erd-
aushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung
oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und
Zubereitungen
9.1 Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen
in Behältern mit einem Fassungsvermögen von oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B.
30 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen An- als Treibmittel oder Brenngas enthalten, so-
lagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder weit es sich um Einzelbehältnisse mit einem
Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treib- Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubik-
mittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um zentimeter handelt, mit einer Lagermenge von
Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils insgesamt 30 Tonnen brennbarer Gase oder
nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt mehr
b) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren
Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermö-
gen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen
9.2 Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Flüssig- Anlagen, die der Lagerung von
keiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen a) 5 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen
von 50 000 Tonnen oder mehr dienen brennbarer Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt
unter 21 °C haben und deren Siedepunkt bei
Normaldruck (1 013 mbar) über 20 °C liegt oder
b) 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen
sonstiger brennbarer Flüssigkeiten
in Behältern dienen
9.3 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
mehr Acrylnitril dienen weniger als 200 Tonnen Acrylnitril dienen
9.4 Anlagen, die der Lagerung von 75 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis
mehr Chlor dienen weniger als 75 Tonnen Chlor dienen
9.5 Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
mehr Schwefeldioxid dienen weniger als 250 Tonnen Schwefeldioxid dienen
9.6 Anlagen, die der Lagerung von 2 000 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen bis
mehr Sauerstoffs dienen weniger als 2 000 Tonnen Sauerstoffs dienen
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Spalte 1 Spalte 2
9.7 Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis we-
mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathalti- niger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder am-
ger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V moniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A
Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung
dienen
9.8 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
mehr Alkalichlorat dienen niger als 100 Tonnen Alkalichlorat dienen
9.9 — Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen oder
mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämp-
fungsmittel oder ihrer Wirkstoffe dienen
9.11 — Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen
zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im
trockenen Zustand stauben können, durch Kippen
von Wagen oder Behältern oder unter Verwen-
dung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern,
Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden können, ausgenommen Anlagen zum Be-
oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von
Bodenschätzen anfällt
9.12 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bis
mehr Schwefeltrioxid dienen weniger als 100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen
9.13 Anlagen, die der Lagerung von 2 500 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bis
mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der weniger als 2 500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger
Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoff- Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2
verordnung dienen der Gefahrstoffverordnung dienen
9.14 Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis we-
mehr Ammoniak dienen niger als 30 Tonnen Ammoniak dienen
9.15 Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bis
mehr Tonnen Phosgen dienen weniger als 0,75 Tonnen Phosgen dienen
9.16 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
mehr Schwefelwasserstoff dienen niger als 50 Tonnen Schwefelwasserstoff dienen
9.17 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
mehr Fluorwasserstoff dienen niger als 50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen
9.18 Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
mehr Cyanwasserstoff dienen niger als 20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen
9.19 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
mehr Schwefelkohlenstoff dienen niger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen
9.20 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
mehr Brom dienen niger als 200 Tonnen Brom dienen
9.21 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
mehr Acetylen (Ethin) dienen niger als 50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen
9.22 Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis we-
mehr Wasserstoff dienen niger als 30 Tonnen Wasserstoff dienen
9.23 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
mehr Ethylenoxid dienen niger als 50 Tonnen Ethylenoxid dienen
9.24 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
mehr Propylenoxid dienen niger als 50 Tonnen Propylenoxid dienen
9.25 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
mehr Acrolein dienen niger als 200 Tonnen Acrolein dienen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1999
Nr. Spalte 1 Spalte 2
9.26 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
mehr Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzen- niger als 50 Tonnen Formaldehyd oder Paraform-
tration ≥ 90 %) dienen aldehyd (Konzentration ≥ 90 %) dienen
9.27 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
mehr Brommethan dienen niger als 200 Tonnen Brommethan dienen
9.28 Anlagen, die der Lagerung von 0,15 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bis
mehr Methylisocyanat dienen weniger als 0,15 Tonnen Methylisocyanat dienen
9.29 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
mehr Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen niger als 50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethyl-
blei dienen
9.30 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
mehr 1,2-Dibromethan dienen niger als 50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen
9.31 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
mehr Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen niger als 200 Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssig-
tes Gas) dienen
9.32 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
mehr Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen niger als 200 Tonnen Diphenylmethandiisocyanat
(MDI) dienen
9.33 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we-
mehr Toluylendiisocyanat (TDI) dienen niger als 100 Tonnen Toluylendiisocyanat (TDI)
dienen
9.34 Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis we-
mehr sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen niger als 20 Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zu-
bereitungen dienen
9.35 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we-
mehr von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden niger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen,
oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zube- brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stof-
reitungen dienen fen oder Zubereitungen dienen
9.36 — Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fas-
sungsvermögen von 2 500 Kubikmetern oder mehr
9.37 Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeug- —
nissen von 25 000 Tonnen oder mehr dienen
10. Sonstiges
10.1 a) Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Ver- Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung
arbeitung von explosionsgefährlichen oder ex- von explosionsgefährlichen oder explosionsfähi-
plosionsfähigen Stoffen im Sinne des Spreng- gen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit
stoffgesetzes, die zur Verwendung als Spreng- einer Leistung von weniger als 10 Tonnen Einsatz-
stoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische materialien je Jahr
Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe be-
stimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen
zum Laden, Entladen oder Delaborieren von
Munition oder sonstigen Sprengkörpern, aus-
genommen Anlagen im handwerklichen Umfang
und zur Herstellung von Zündhölzern sowie
ortsbewegliche Mischladegeräte
b) Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung
von explosionsgefährlichen oder explosions-
fähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgeset-
zes mit einer Leistung von 10 Tonnen Einsatz-
materialien oder mehr je Jahr
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Nr. Spalte 1 Spalte 2
10.2 — Anlagen zur Herstellung von Zellhorn
10.3 — Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu
Lacken oder Druckfarben auf der Basis von Cellu-
losenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vom
Hundert beträgt
10.4 — Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von
Naturasphalt
10.5 — Pechsiedereien
10.6 — Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten von
Sulfatterpentinöl oder Tallöl
10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn- Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn-
thesekautschuk unter Verwendung von Schwefel thesekautschuk unter Verwendung von Schwefel
oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
25 Tonnen Kautschuk oder mehr je Stunde weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, aus-
genommen Anlagen, in denen
– weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde
verarbeitet werden oder
– ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk ein-
gesetzt wird
10.8 — Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reini-
gungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Pro-
dukte organische Lösungsmittel enthalten und von
diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt
werden; Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln
mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel
ausschließlich unter Verwendung von Wasser als
Verdünnungsmittel hergestellt werden
10.9 — Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln
unter Verwendung von halogenierten aromatischen
Kohlenwasserstoffen
10.10 Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, a) Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien
Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbin-
Textilien mit einer Verarbeitungsleistung von dungen mit einer Bleichleistung von weniger als
10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag
b) Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien
unter Verwendung von Färbebeschleunigern
einschließlich der Spannrahmenanlagen mit
einer Färbeleistung von 2 Tonnen bis weniger
als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag, aus-
genommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck
betrieben werden
10.11 (aufgehoben)
10.15 Prüfstände für oder mit Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungs- a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von insgesamt 10 Megawatt wärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt bis
oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände, weniger als 10 Megawatt, ausgenommen
oder – Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räu-
men betrieben werden, und
– Anlagen, in denen mit Katalysator oder Diesel-
rußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft
werden
b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feue- b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feue-
rungswärmeleistung von insgesamt 100 Mega- rungswärmeleistung von insgesamt weniger als
watt oder mehr 100 Megawatt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 2001
Nr. Spalte 1 Spalte 2
10.16 — Prüfstände für oder mit Luftschrauben
10.17 Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahr- Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der
zeuge Übung oder Ausübung des Motorsports dienen,
ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahr-
zeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie
Modellsportanlagen
10.18 — Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen
solche in geschlossenen Räumen, und Schießplätze
10.19 — (aufgehoben)
10.20 — Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrich-
tungen oder sonstigen metallischen Gegenständen
durch thermische Verfahren
10.21 — Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkessel-
wagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder
Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen
Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger
Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von
organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenom-
men Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von
Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt
werden
10.22 — Begasungs- und Sterilisationsanlagen, soweit der
Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisations-
kammer 1 Kubikmeter oder mehr beträgt und sehr
giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen ein-
gesetzt werden
10.23 — Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen,
Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten,
Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der
zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen
Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter
Textilien je Stunde behandelt werden
10.25 — Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel
von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr“.
Artikel 5 b) Die Angabe zu § 4d wird wie folgt gefasst:
Änderung der „Angaben zur Energieeffizienz“.
Verordnung über das Genehmigungsverfahren c) Die Angabe zu § 11a wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in „Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlich-
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 keitsbeteiligung“.
(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603), wird wie 2. § 1 wird wie folgt geändert:
folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist für die Errichtung und den Betrieb einer An-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: lage die Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung erforderlich (UVP-pflichtige Anlage),
a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:
so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils
„Unterrichtung über voraussichtlich beizubrin- unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten
gende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben“. Verfahren.“
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
b) In Absatz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt ge- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
fasst: „4. die in der Anlage verwendete und anfal-
„Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungs- lende Energie,“.
genehmigung einer Anlage nach Anlage 1 des
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
gefügt:
ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Ab-
satz 2 durchzuführen, wenn die für eine UVP- „(2) Soweit schädliche Umwelteinwirkungen
pflichtige Anlage in der Anlage 1 des Gesetzes hervorgerufen werden können, müssen die Unter-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung angege- lagen auch enthalten:
benen Größen- oder Leistungswerte durch eine 1. eine Prognose der zu erwartenden Immis-
Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder sionen, soweit Immissionswerte in Rechts-
überschritten werden oder wenn die Änderung oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind
oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswir- und nach dem Inhalt dieser Vorschriften eine
kungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben Prognose zum Vergleich mit diesen Werten
kann;“. erforderlich ist;
3. § 1a wird nach den Wörtern „einer UVP-pflichtigen 2. im Übrigen Angaben über Art, Ausmaß und
Anlage auf“ wie folgt gefasst: Dauer von Immissionen sowie ihre Eignung,
schädliche Umwelteinwirkungen herbeizufüh-
„Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, ren, soweit nach Rechts- oder Verwaltungsvor-
Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sach- schriften eine Sonderfallprüfung durchzuführen
güter, sowie die Wechselwirkung zwischen den ist.“
vorgenannten Schutzgütern.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „den voraus- 6. In § 4b Abs. 1 werden in der Nummer 3 das Wort
sichtlichen Untersuchungsrahmen“ durch die „und“ durch ein Komma und in der Nummer 4
Wörter „voraussichtlich beizubringende Unterla- der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende
gen“ ersetzt. Nummer 5 wird angefügt:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „5. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung
„(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen der Emissionen in die Umwelt.“
Vorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn
des Genehmigungsverfahrens darum ersucht oder 7. § 4d wird wie folgt gefasst:
sofern die Genehmigungsbehörde es nach Beginn
des Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält, „§ 4d
hat diese ihn über die Beratung nach § 2 Abs. 2 Angaben zur Energieeffizienz
hinaus entsprechend dem Planungsstand des Die Unterlagen müssen Angaben über vorge-
Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter sehene Maßnahmen zur sparsamen und effizienten
Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Energieverwendung enthalten, insbesondere An-
Umfang der voraussichtlich nach den §§ 3 bis 4e gaben über Möglichkeiten zur Erreichung hoher
beizubringenden Unterlagen zu unterrichten. Vor energetischer Wirkungs- und Nutzungsgrade, zur
der Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde Einschränkung von Energieverlusten sowie zur
dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 11 Nutzung der anfallenden Energie.“
zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer
Besprechung über Art und Umfang der Unter-
lagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegen- 8. § 4e wird wie folgt geändert:
stand, Umfang und Methoden der Umweltverträg- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
lichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durch-
führung der Umweltverträglichkeitsprüfung er- b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1 bis 3“ durch
hebliche Fragen erstrecken. Sachverständige die Angabe „1 und 3“ ersetzt.
und Dritte, insbesondere Standort- und Nachbar-
gemeinden, können hinzugezogen werden. Ver- 9. Dem § 10a wird folgender Satz 2 angefügt:
fügen die Genehmigungsbehörde oder die zu
beteiligenden Behörden über Informationen, die „Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften er-
für die Beibringung der in den §§ 3 bis 4e ge- gebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben
nannten Unterlagen zweckdienlich sind, sollen sie unberührt.“
den Träger des Vorhabens darauf hinweisen und
ihm diese Informationen zur Verfügung stellen, 10. In § 11 wird folgender Satz angefügt:
soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.“
„Die Genehmigungsbehörde hat sich über den Stand
5. § 4a wird wie folgt geändert: der anderweitigen das Vorhaben betreffenden Zu-
lassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese
aa) In Nummer 2 werden vor dem Komma die Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von
Wörter „und den Zustand des Anlagen- ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbeschei-
geländes“ eingefügt. des zu erörtern und abzustimmen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 2003
11. § 11a wird wie folgt geändert: (6) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den
beteiligten Behörden des anderen Staates die Ent-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
scheidung über den Antrag einschließlich der
„§ 11a Begründung. Sofern die Voraussetzungen der
Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertig-
Grenzüberschreitende Behörden-
keit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des
und Öffentlichkeitsbeteiligung“. Genehmigungsbescheids beifügen.“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 11a. In § 18 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-
gende Sätze ersetzt:
„Kann ein Vorhaben erhebliche in den
„Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall
Antragsunterlagen zu beschreibende Aus-
kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit
wirkungen in einem anderen Staat haben oder
ausgeschlossen werden.“
ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise
von den Auswirkungen erheblich berührt
wird, darum, so werden die von dem anderen 12. In § 20 Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter „Schutz-
Staat benannten Behörden zum gleichen Zeit- güter einschließlich der Wechselwirkungen; die“
durch die Wörter „Schutzgüter, einschließlich der
punkt und im gleichen Umfang über das Vor-
Wechselwirkung, sowie der Maßnahmen, mit denen
haben wie die nach § 11 beteiligten Behörden
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutz-
unterrichtet; dabei ist eine angemessene
güter vermieden, vermindert oder ausgeglichen
Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine
werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei
Teilnahme an dem Verfahren gewünscht
nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in
wird.“
Natur und Landschaft. Die“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung „Mitgliedstaat“
jeweils durch die Bezeichnung „Staat“ ersetzt. 13. In § 21 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende
c) Absatz 2 wird aufgehoben. Nummer 3a eingefügt:
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auch in „3a. die Festlegung der erforderlichen Emissions-
Verbindung mit Absatz 2“ und die Wörter „für die begrenzungen,“.
Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen“
gestrichen. 14. § 21a wird wie folgt geändert:
e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Die Genehmigungsbehörde gibt den zu betei- „§ 21a
ligenden Behörden des anderen Staates auf der Öffentliche Bekanntmachung“.
Grundlage der übersandten Unterlagen nach den
§§ 4 bis 4e Gelegenheit, innerhalb angemessener b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre „Unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1
Stellungnahmen abzugeben.“ des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die
Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt
f) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6
zu machen, wenn das Verfahren mit Öffentlich-
angefügt:
keitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der
„(4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzu- Träger des Vorhabens dies beantragt.“
wirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat
auf geeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei 14a. In § 23a Abs. 1 wird die Angabe „§ 6a Abs. 2
angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendun- Satz 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.
gen erhoben werden können und dabei darauf hin-
gewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungs- 15. In § 24 Satz 1 wird nach der Angabe „10a,“ die
frist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, Angabe „§ 11a Abs. 4 ,“ eingefügt.
die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhen. Die in dem anderen Staat ansässigen
Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Be- Artikel 6
teiligung am Genehmigungsverfahren Inländern Änderung der
gleichgestellt. Verordnung über Verbrennungsanlagen
für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
(5) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen,
dass ihr der Träger des Vorhabens eine Über- Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
setzung der Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990
Satz 1 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die (BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 8
grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie
bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbeson- folgt geändert:
dere zu grenzüberschreitenden Umweltauswir-
kungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der wird jeweils die Bezeichnung „Nummer 1.2“ durch
Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertig- die Wörter „den Nummern 1.2 und 8.2 Buchstabe a
keit erfüllt sind. und b“ ersetzt.
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
2. In § 5 Abs. 3 Satz 6 wird die Bezeichnung „Nummern 5. § 18c wird wie folgt gefasst:
1.1 bis 1.3 und 8.1“ durch die Bezeichnung „Nummern
„§ 18c
1.1 bis 1.3, 8.1 und 8.2“ ersetzt.
Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung
Artikel 7 einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg-
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be- lichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer behördlichen
kanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Ver-
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes fahren erteilt werden, das den Anforderungen des
vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), wird wie folgt Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
geändert: entspricht.“
1. Dem § 1a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 6. § 19a wird wie folgt geändert:
„Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutz-
„(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesent-
gut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu liche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum
gewährleisten.“ Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die
wesentliche Änderung ihres Betriebs bedürfen der
Genehmigung der für das Wasser zuständigen
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Behörde, wenn der Genehmigungsantrag vor dem
3. August 2001 gestellt wurde. Die Genehmigung
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes“
kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des
durch die Wörter „dem Gesetz“ ersetzt.
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fas-
„Die Länder erlassen für Vorhaben, die der Richt- sung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter-
linie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 liegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das
über die integrierte Vermeidung und Verminderung den Anforderungen des genannten Gesetzes in
der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 der genannten Fassung entspricht. Falls der
S. 26) unterliegen, Vorschriften über die in wasser- Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001
rechtlichen Erlaubnisverfahren zu beachtenden gestellt wird, gelten für die in Satz 1 genannten
Anforderungen, insbesondere über die Antragstel- Rohrleitungsanlagen die §§ 20 bis 23 des Geset-
lung, die vollständige Koordinierung der durchzu- zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit
führenden Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer
und Nebenbestimmungen, die Überwachung und ergänzend die §§ 19b und 19c entsprechende
Überprüfung der Erlaubnis, Änderungen des An- Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
lagenbetriebs, die Erklärung von Gewässerbenut- für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines
zern über ihre Emissionen in Gewässer sowie die Werksgeländes nicht überschreiten oder die
inländische und grenzüberschreitende Behörden- Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe
und Öffentlichkeitsbeteiligung.“ sind.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 7a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 7. § 19b Abs. 3 wird aufgehoben.
ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die prak-
tische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von 8. Nach § 21g wird folgender § 21h eingefügt:
Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewähr-
leistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung „§ 21h
einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte
sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Aus-
Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung
wirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines
können die Länder für Unternehmen, die in ein Ver-
allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt ins-
gesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim- zeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7
mung des Standes der Technik sind insbesondere Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berück- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
sichtigen.“ 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von
Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für
das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs-
4. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes prüfung (ABl. EG Nr. L 114 S.1) eingetragen sind,
über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ durch die Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im
Wörter „dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits- Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrecht-
prüfung“ ersetzt. liche Erleichterungen für Unternehmen regeln, soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 2005
die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung nahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und
(EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderun- der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer
gen sind, die zur Überwachung und zu den Antrags- bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu
unterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften berücksichtigen:
des Bundes und der Länder vorgesehen sind oder 1. Einsatz abfallarmer Technologie,
soweit die Gleichwertigkeit durch die Regelungen
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
der Länder sichergestellt wird. Dabei können auch
weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme 3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederver-
und die Rücknahme von Erleichterungen oder die wertung der bei den einzelnen Verfahren erzeug-
ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterun- ten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls
gen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung der Abfälle,
nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungs- 4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Be-
rechtliche Erleichterungen können gewährt werden, triebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt
wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Um- werden,
weltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen
5. Fortschritte in der Technologie und in den wis-
festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung
senschaftlichen Erkenntnissen,
bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichte-
rungen zu 6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen
Emissionen,
1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und
Messungen, 7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder
der bestehenden Anlagen,
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und
Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, 8. für die Einführung einer besseren verfügbaren
Technik erforderliche Zeit,
3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei
4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe
5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
vorgesehen werden.“ 10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emis-
sionen und die Gefahren für den Menschen und
9. § 31 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden
„(2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche oder zu verringern,
Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer 11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren
(Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung durch Folgen für den Menschen und die Umwelt zu
die zuständige Behörde. Deich- und Dammbauten, verringern,
die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen 12. Informationen, die von der Kommission der Euro-
dem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn päischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2
ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Sep-
entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige tember 1996 über die integrierte Vermeidung
Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird. und Verminderung der Umweltverschmutzung
Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässer- (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen
ausbau, für den nach dem Gesetz über die Umwelt- Organisationen veröffentlicht werden.“
verträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht
(UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anfor-
Artikel 8
derungen des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung entsprechen. Änderung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
(3) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässer-
ausbau kann an Stelle eines Planfeststellungs- Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. Sep-
beschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.“ tember 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),
10. § 41 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: wird wie folgt geändert:
„3. ohne Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 eine
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Rohrleitungsanlage errichtet oder wesentlich
ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
§ 19b Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,“. „§ 34 Planfeststellungsverfahren und weitere
Verwaltungsverfahren“.
11. Es wird folgender Anhang angefügt: b) Nach der Angabe „§ 36 Stilllegung“ werden fol-
„Anhang gende Angaben eingefügt:
(zu § 7a Abs. 5) „§ 36a Emissionserklärung
Kriterien zur
Bestimmung des Standes der Technik „§ 36b Zugang zu Informationen
Bei der Bestimmung des Standes der Technik „§ 36c Rechtsverordnungen über Anforderungen
sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit an Deponien
zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maß- „§ 36d Kosten der Ablagerung von Abfällen“.
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
c) Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt 3a. In § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „die
gefasst: Belange der Raumordnung und der Landesplanung“
durch die Wörter „die Ziele der Raumordnung nicht
„Betriebsorganisation, Beauftragter
beachtet, die Grundsätze und sonstigen Erforder-
für Abfall und Erleichterungen für
nisse der Raumordnung nicht berücksichtigt und die
auditierte Unternehmensstandorte“.
Belange“ ersetzt.
d) Nach der Angabe „§ 55 Aufgaben“ wird folgende
Angabe eingefügt:
4. § 12 Abs. 3 wird aufgehoben.
„§ 55a Erleichterungen für auditierte Unterneh-
mensstandorte“. 4a. § 29 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
e) Nach der Angabe „§ 64 Übergangsvorschriften“ „(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele
werden folgende Angaben angefügt: der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und
„Anhang I Abfallgruppen sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu be-
rücksichtigen. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 des
„Anhang II A Beseitigungsverfahren Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.“
„Anhang II B Verwertungsverfahren 5. § 31 wird wie folgt geändert:
„Anhang III Kriterien zur Bestimmung des Stan- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des der Technik“.
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „soll“ das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
2. Dem § 3 werden folgende Absätze 10 bis 12 an- nachfolgende Satzteil gestrichen.
gefügt: bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„(10) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Be- „Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1
seitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen ober- kann des Weiteren nicht erteilt werden für
halb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder Deponien zur Ablagerung von nicht besonders
unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer
Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfall- Aufnahmekapazität von zehn Tonnen oder
beseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität
in denen ein Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht
Erzeugungsort vornimmt. für Deponien für Inertabfälle.“
(11) Inertabfälle sind mineralische Abfälle, die b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
keinen wesentlichen physikalischen, chemischen angefügt:
oder biologischen Veränderungen unterliegen, sich
nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer „(4) § 15 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissions-
Weise physikalisch oder chemisch reagieren, sich schutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet
nicht biologisch abbauen und andere Materialien, mit auch auf die in § 35 genannten Deponien An-
denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise wendung.
beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen (5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Än-
auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit derungen kann der Träger des Vorhabens eine
führen könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Planfeststellung oder eine Plangenehmigung be-
Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des antragen.“
Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen
insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen-
6. § 32 wird wie folgt geändert:
oder Grundwasser gefährden. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Bundesrates Inertabfälle zu bestimmen.
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „und“
(12) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes durch ein Komma ersetzt.
ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische bbb) In Buchstabe b wird das Komma durch
Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emis- das Wort „und“ ersetzt.
sionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewähr- ccc) Der folgende Buchstabe c wird angefügt:
leistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung „c) Energie sparsam und effizient ver-
einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder wendet wird,“.
sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Aus-
wirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines all- bb) In der Nummer 2 werden nach dem Wort
gemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt ins- „Betriebes“ die Wörter „oder der Nachsorge“
gesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim- eingefügt.
mung des Standes der Technik sind insbesondere cc) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3
die in Anhang III aufgeführten Kriterien zu berück- eingefügt:
sichtigen.“
„3. diese Personen und das sonstige Per-
sonal die erforderliche Fach- und Sach-
3. In § 9 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. kunde besitzen,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 2007
dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden 2. auf seine Kosten alle sonstigen erforder-
Nummern 4 und 5. lichen Vorkehrungen, einschließlich der Über-
wachungs- und Kontrollmaßnahmen während
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „leistet“ die
der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 32
Wörter „oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel
Abs. 1 bis 3 genannten Anforderungen auch
erbringt“ eingefügt.
nach der Stilllegung zu erfüllen, und
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3. der zuständigen Behörde alle Überwachungs-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ergebnisse zu melden, aus denen sich Anhalts-
„Die zuständige Behörde überprüft regel- punkte für erhebliche nachteilige Umweltaus-
mäßig sowie aus besonderem Anlass, ob wirkungen ergeben.“
der Planfeststellungsbeschluss und die Ge- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
nehmigung nach Absatz 1 dem neuesten „(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss
Stand der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 der Stilllegung festzustellen (endgültige Still-
genannten Anforderungen entsprechen.“ legung).“
bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
angefügt:
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch „(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.“
desrates zu bestimmen, wann die zuständige
Behörde Überprüfungen vorzunehmen und 10. Nach § 36 werden folgende §§ 36a, 36b, 36c und 36d
die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen eingefügt:
hat.“ „§ 36a
Emissionserklärung
7. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: (1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der
zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu set-
Die Wörter „und dem Betrieb des Vorhabens“ werden zenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung
durch die Wörter „einschließlich der Maßnahmen, nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu
die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche
erforderlich sind,“ ersetzt. Verteilung der Emissionen, die von der Anlage in
einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind,
8. § 34 wird wie folgt geändert: sowie über die Austrittsbedingungen (Emissions-
erklärung); er hat die Emissionserklärung nach
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ent-
„§ 34 sprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. Dies
gilt nicht für Betreiber von Deponien, von denen nur
Planfeststellungsverfahren in geringem Umfang Emissionen ausgehen können.
und weitere Verwaltungsverfahren“.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch zu bestimmen, für welche Deponien die Verpflichtung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- zur Emissionserklärung gilt, sowie Inhalt, Umfang,
rates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs- Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissions-
und Plangenehmigungsverfahrens, insbesondere erklärung und das bei der Ermittlung der Emissionen
Art und Umfang der Antragsunterlagen, die einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Rechts-
näheren Einzelheiten für das Anzeigeverfahren verordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber
nach § 31 Abs. 4 und das Verfahren zur Fest- nach Absatz 1 Satz 2 von der Pflicht zur Abgabe einer
stellung der Stilllegung nach § 36 Abs. 3 und zur Emissionserklärung befreit sind.
Feststellung des Abschlusses der Nachsorge- (3) § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Bundes-
phase nach § 36 Abs. 5 zu regeln.“ Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung zur Abgabe der Emissions-
9. § 36 wird wie folgt geändert: erklärung nach Absatz 1 entsteht mit Inkrafttreten der
Rechtsverordnung nach Absatz 2.
a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in § 36b
dem Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2, Zugang zu Informationen
der Genehmigung nach § 31 Abs. 3, in Bedin-
Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2,
gungen und Auflagen nach § 35 oder den für die
Genehmigungen nach § 31 Abs. 3, Anordnungen
Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschrif-
nach § 35 und alle Ablehnungen und Änderungen
ten enthalten sind, hat die zuständige Behörde den
dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen
Inhaber der Deponie zu verpflichten,
Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung
1. auf seine Kosten das Gelände, das für eine der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind
Deponie nach Absatz 1 verwandt worden ist, zu nach den Bestimmungen des Umweltinformations-
rekultivieren, gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), zuletzt
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Um- und der zuständigen Behörde regelmäßig einen
setzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richt- Bericht über die Ergebnisse der in der Rechts-
linie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz verordnung vorgeschriebenen Mess- und Über-
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Ausnahme wachungsmaßnahmen vorzulegen haben.
des § 10 der Öffentlichkeit zugänglich.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbeson-
§ 36c dere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Aus-
wirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu
Rechtsverordnungen
berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die
über Anforderungen an Deponien
Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsver- (2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- den, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen
schreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, Beeinträchtigungen der in § 10 Abs. 4 genannten
der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die Schutzgüter festgelegten Anforderungen nach Ablauf
betreibereigene Überwachung von Deponien zur bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen,
Erfüllung des § 32 Abs. 1, der §§ 35 und 36 sowie soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechts-
zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der Euro- verordnung in einem Planfeststellungsbeschluss,
päischen Gemeinschaften zu dem in § 1 genannten einer Genehmigung oder einer landesrechtlichen Vor-
Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, schrift geringere Anforderungen gestellt worden sind.
insbesondere, dass Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen
und der einzuhaltenden Anforderungen sind ins-
1. die Standorte bestimmten Anforderungen ent-
besondere Art, Beschaffenheit und Menge der ab-
sprechen müssen,
gelagerten Abfälle, die Standortbedingungen, Art,
2. die Deponien bestimmten betrieblichen, organi- Menge und Gefährlichkeit der von den Deponien
satorischen und technischen Anforderungen ent- ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer
sprechen müssen, und technische Besonderheiten der Deponien zu
3. die in Deponien zur Ablagerung gelangenden berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in
Abfälle bestimmten Anforderungen entsprechen § 35 Abs. 1 und 2 genannten Deponien entsprechend.
müssen, (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
4. die von Deponien ausgehenden Emissionen Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverord-
bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen, nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-
ben, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit
5. die Betreiber während des Betriebs und in der
und Fachkunde der für die Errichtung, Leitung oder
Nachsorgephase bestimmte Mess- und Über-
Beaufsichtigung des Betriebs der Deponie ver-
wachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder
antwortlichen Personen und die Sachkunde des
vornehmen lassen müssen,
sonstigen Personals, einschließlich der laufenden
6. die Betreiber durch einen Sachverständigen be- Fortbildung dieser Personen, zur Erfüllung des § 32
stimmte Prüfungen Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie zur Umsetzung von binden-
a) während der Errichtung oder sonst vor der In- den Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
betriebnahme der Deponie, zu stellen sind.
b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Ände- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
rung im Sinne des § 31 Abs. 2 oder 5, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, dass die Inhaber bestimmter De-
c) in regelmäßigen Abständen oder
ponien eine Sicherheit leisten oder ein anderes gleich-
d) bei oder nach der Stilllegung wertiges Sicherungsmittel erbringen müssen sowie
vornehmen lassen müssen, Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach
§ 32 Abs. 3 zu leistenden Sicherheit oder einem an-
7. die Betreiber erst nach einer Abnahme durch die deren gleichwertigen Sicherungsmittel zu erlassen
zuständige Behörde und zu bestimmen, wie lange die Sicherheit geleistet
a) die Deponie in Betrieb nehmen, oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel
b) eine wesentliche Änderung in Betrieb nehmen erbracht werden muss.
oder (5) Für die Rechtsverordnungen nach den Ab-
c) die Stilllegung abschließen sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
dürfen, (6) Soweit die Länder bis zum 3. August 2001
Vorschriften über die betreibereigene Überwachung
8. welche Maßnahmen getroffen werden müssen,
erlassen haben, gelten diese bis zum Inkrafttreten
um Unfälle zu verhindern und deren Auswirkungen
einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 fort.
zu begrenzen,
9. die Betreiber der zuständigen Behörde während § 36d
des Betriebs und in der Nachsorgephase unver-
Kosten der Ablagerung von Abfällen
züglich alle Überwachungsergebnisse, aus denen
sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige (1) Die vom Betreiber für die Ablagerung von
Umweltauswirkungen ergeben, sowie Unfälle, die Abfällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen
solche Auswirkungen haben können, zu melden Entgelte müssen alle Kosten für die Errichtung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 2009
den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruch-
einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder nahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder
einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungs- die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichte-
mittel, sowie die geschätzten Kosten für die Still- rungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung
legung und die Nachsorge für einen Zeitraum von nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungs-
mindestens 30 Jahren abdecken. Soweit das nach rechtliche Erleichterungen können gewährt werden,
Satz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3 des wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der
Umweltrahmengesetzes gewährleistet ist, entfällt Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen
eine entsprechende Veranlagung der Kosten für die festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung
Stilllegung und Nachsorge sowie der Sicherheits- bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichte-
leistung bei der Berechnung der Entgelte. rungen zu
(2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestim- 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-
mungen des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG sungen,
des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, 2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und
ABl. EG Nr. L 182 S. 1 (Deponierichtlinie), in den Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
landesrechtlichen Abgabevorschriften umgesetzt
werden. 3. Aufgaben des Abfallbeauftragten,
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Be- 4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
treiber und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung
haben die in Absatz 1 genannten Kosten zu erfassen
vorgesehen werden.“
und der zuständigen Behörde innerhalb einer von der
Behörde zu setzenden Frist Übersichten über die
Kosten und die erhobenen Entgelte, öffentlichen 13. § 61 wird wie folgt geändert:
Abgaben und Auslagen zur Verfügung zu stellen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die aa) Nach der Nummer 2 werden folgende Num-
Abdeckung der Kosten genehmigungsbedürftiger mern 2a bis 2c eingefügt:
Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-
„2a. ohne Planfeststellungsbeschluss nach
gesetzes, die vom Anwendungsbereich der Richt-
§ 31 Abs. 2 Satz 1 oder ohne Plan-
linie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 für
genehmigung nach § 31 Abs. 3 Satz 1
Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst
eine Deponie errichtet oder wesentlich
werden.“
ändert,
11. Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt gefasst: „2b. einer vollziehbaren Auflage nach § 32
Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder § 35 Abs. 1
„Achter Teil Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwider-
Betriebsorganisation, Beauftragter handelt,
für Abfall und Erleichterungen „2c. einer mit einer Zulassung nach § 33
für auditierte Unternehmensstandorte“. Abs. 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt,“.
12. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
bb) Die Nummer 5 wird wie folgt geändert:
„§ 55a aaa) Nach der Angabe „§ 7,“ wird die Angabe
Erleichterungen für „§ 7 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 36c
auditierte Unternehmensstandorte Abs. 5,“ eingefügt.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur För- bbb) Nach der Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1 und
derung der privaten Eigenverantwortung für Unter- 2,“ wird die Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1
nehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Ver- Nr. 1 bis 5, 7, 8 oder 9,“ eingefügt.
bindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung
ccc) Die Wörter „zuwiderhandelt, soweit sie“
(EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und
werden durch die Wörter „oder einer voll-
des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige
ziehbaren Anordnung auf Grund einer
Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-
solchen Rechtsverordnung zuwider-
schaftssystem für das Umweltmanagement und die
handelt, soweit die Rechtsverordnung“
Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) ein-
ersetzt.
getragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren aa) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num-
sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vor- mern 2a und 2b eingefügt:
zusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit „2a. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige
den Anforderungen sind, die zur Überwachung und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder erstattet,
den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- „2b. entgegen § 36a Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
verordnungen vorgesehen sind oder soweit die dung mit einer Rechtsverordnung nach
Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung
dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können nicht, nicht richtig, nicht vollständig
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, Artikel 9
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Änderung des Atomgesetzes
rechtzeitig ergänzt,“.
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
bb) In Nummer 10 werden die Wörter „nach § 48 vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S 1565), zuletzt geändert durch
zuwiderhandelt, soweit sie“ durch die Wörter das Gesetz vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 326), wird wie
„nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48 folgt geändert:
oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung“
ersetzt. „§ 2a
Umweltverträglichkeitsprüfung
14. In § 62 wird nach der Bezeichnung „§ 61 Abs. 1 Nr. 2,“
(1) Besteht nach dem Gesetz über die Umwelt-
die Bezeichnung „2a, 2b, 2c,“ eingefügt.
verträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Vor-
15. Nach Anhang II B wird folgender Anhang III an- haben, die einer Genehmigung oder Planfeststellung
gefügt: nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses
„Anhang III
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen
Kriterien zur Bestimmung (UVP-pflichtige Vorhaben), ist die Umweltverträglich-
des Standes der Technik keitsprüfung unselbständiger Teil der Verfahren zur
Bei der Bestimmung des Standes der Technik Erteilung der nach diesem Gesetz oder der nach einer
sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maß- ordnung erforderlichen Genehmigung oder Planfest-
nahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der stellung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach
Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer den Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 und der
bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 über den
berücksichtigen: Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die
Antragsunterlagen, die Bekanntmachung des Vor-
1. Einsatz abfallarmer Technologie,
habens und des Erörterungstermins und die Auslegung
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendun-
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederver- gen, die Beteiligung von Behörden, die Durchführung
wertung der bei den einzelnen Verfahren erzeug- des Erörterungstermins, den Inhalt des Genehmi-
ten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls gungsbescheids und die Zustellung und öffentliche
der Abfälle, Bekanntmachung der Entscheidung durchzuführen;
bei UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in An-
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Be-
lage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
triebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt
prüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b
wurden,
findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn das
5. Fortschritte in der Technologie und in den wis- Vorhaben einer Genehmigung nach den für sonstige
senschaftlichen Erkenntnissen, radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften bedarf. § 2
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Abs. 1 Satz 4 und § 14 des Gesetzes über die Umwelt-
Emissionen, verträglichkeitsprüfung sowie § 9b Abs. 2 und 5 Nr. 1
bleiben unberührt.
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder
der bestehenden Anlagen, (2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
Klage, die einen nach Durchführung einer Umwelt-
8. für die Einführung einer besseren verfügbaren
verträglichkeitsprüfung erlassenen Verwaltungsakt
Technik erforderliche Zeit,
zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung
9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den in einem Vorverfahren.“
einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (ein-
schließlich Wasser) sowie Energieeffizienz, 2. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben.
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emis-
sionen und die Gefahren für den Menschen und 3. In § 7 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort „geregelt“
die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden folgender Halbsatz angefügt:
oder zu verringern, „ ; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur
Folgen für den Menschen und die Umwelt zu Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau
verringern, von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder
12. Informationen, die von der Kommission der von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem
Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Erörterungstermin abgesehen werden kann.“
Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
24. September 1996 über die integrierte Ver- 4. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
meidung und Verminderung der Umweltver-
schmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder 5. In § 57 wird die Angabe „die §§ 1 bis 4 des Gesetzes
von internationalen Organisationen veröffentlicht gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen
werden.“ Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 2011
S. 61) in der Fassung der Verordnung vom 8. August sofern die Genehmigungsbehörde es nach Be-
1941 (RGBl. S. 531)“ durch die Angabe „das Spreng- ginn des Genehmigungsverfahrens für erforderlich
stoffgesetz“ ersetzt. hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem
Planungsstand des Vorhabens und auf der Grund-
6. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt: lage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig
über Art und Umfang der voraussichtlich nach den
„§ 58a §§ 2 und 3 beizubringenden Unterlagen. Vor der
Übergangsvorschrift für die Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde
Umweltverträglichkeitsprüfung dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7
§ 2a ist nur auf Vorhaben anwendbar, auf die das Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über
am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung An- Art und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung
wendung findet.“ soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und
Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung so-
wie sonstige für die Durchführung der Umweltver-
träglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken.
Artikel 10
Sachverständige und Dritte können hinzugezogen
Änderung werden. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder
der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung die zu beteiligenden Behörden über Informationen,
Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fas- die für die Beibringung der in § 3 genannten Unter-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I lagen zweckdienlich sind, sollen sie diese Informa-
S. 180), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom tionen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung
20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert: stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegen-
stehen.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 1a Prüfung der Umweltverträglich- 4. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f wird die Angabe
keit“ wird durch die Angabe „§ 1a Gegenstand der „Abs. 2“ gestrichen.
Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
b) Die Angabe „§ 1b Unterrichtung über den voraus- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
sichtlichen Untersuchungsrahmen“ wird durch die a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“
Angabe „§ 1b Unterrichtung über voraussichtlich gestrichen.
beizubringende Unterlagen“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
c) Die Angabe „§ 7a Grenzüberschreitende Be-
hördenbeteiligung“ wird durch die Angabe „§ 7a „(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Ver-
Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltaus- änderung einer Anlage oder ihres Betriebes im
wirkungen“ ersetzt. Sinne von § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes oder eine
Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
d) Nach der Angabe „§ 19a Raumordnungsverfahren beantragt, kann die Genehmigungsbehörde von der
und Genehmigungsverfahren“ wird die Angabe Bekanntmachung und Auslegung unter den in
„§ 19b Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atom- Absatz 2 genannten Voraussetzungen absehen. Ein
gesetzes“ eingefügt. Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung
ist nicht zulässig, wenn nach dem Gesetz über
2. § 1a wird wie folgt gefasst: die Umweltverträglichkeitsprüfung die Verpflichtung
„§ 1a zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-
prüfung besteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Er-
mittlung, Beschreibung und Bewertung der für die
Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeut- 6. § 7a wird wie folgt neu gefasst:
samen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vor-
„§ 7a
habens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden,
Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter Verfahren bei
und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
zwischen den vorgenannten Schutzgütern.“ (1) Wenn ein UVP-pflichtiges Vorhaben erhebliche
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende Aus-
3. § 1b wird wie folgt geändert: wirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter in einem
a) In der Überschrift werden die Wörter „den voraus- anderen Staat haben kann oder ein anderer Staat, der
sichtlichen Untersuchungsrahmen“ durch die möglicherweise von den Auswirkungen erheblich
Wörter „voraussichtlich beizubringende Unter- berührt wird, darum ersucht, so werden die von dem
lagen“ ersetzt. anderen Staat benannten Behörden im Hinblick auf
die Prüfung nach § 1a zum gleichen Zeitpunkt und im
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gleichen Umfang wie die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des
„(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen Atomgesetzes zu beteiligenden Behörden über das
Vorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn Vorhaben unterrichtet; dabei ist der zuständigen
des Genehmigungsverfahrens darum ersucht oder Behörde des anderen Staates eine angemessene
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Beteili- 8. § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
gung an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der „5. die Begründung, aus der die wesentlichen tat-
andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht sächlichen und rechtlichen Gründe, die die
benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegen- Behörde auch im Hinblick auf die Beachtung
heiten zuständige Behörde des anderen Staates zu von § 4 zu ihrer Entscheidung bewogen haben,
unterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat darauf und die Behandlung der Einwendungen hervor-
hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem Staat auf gehen sollen; die Begründung enthält auch eine
geeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei an- Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit
gegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen denen erhebliche nachteilige Auswirkungen ver-
erhoben werden können, und dabei darauf hinge- mieden oder vermindert werden.“
wiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist
alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf
9. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Rechts-
vorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „Abs. 2“
Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, gestrichen.
bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter b) In Satz 3 werden die Wörter „den voraussicht-
sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die lichen Untersuchungsrahmen“ durch die Wörter
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und „voraussichtlich beizubringende Unterlagen“ er-
der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermitt- setzt.
lung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes. Die Genehmigungsbehörde gibt den
10. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:
zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf
der Grundlage der übersandten Unterlagen nach den „§ 19b
§§ 2 und 3 Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist Genehmigungen
vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellung- nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
nahmen abzugeben; dort ansässige Personen sind
(1) Die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag
im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Geneh-
auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3
migungsverfahren Inländern gleichgestellt.
des Atomgesetzes beizufügen sind, müssen auch
(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen
dass ihr der Antragsteller eine Übersetzung der zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum
Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4 sowie, soweit Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten,
erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende die insbesondere die Beurteilung ermöglichen, ob die
Beteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht
insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltaus- erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle
wirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist.
zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der In den Unterlagen ist darzulegen, wie die geplanten
Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Maßnahmen verfahrensmäßig umgesetzt werden
erfüllt sind. sollen und welche Auswirkungen die Maßnahmen
nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich
(3) Soweit erforderlich oder soweit der andere
auf in § 1a genannte Schutzgüter haben werden.
Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten
Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines verein- (2) Wird für eine ortsfeste Anlage zur Spaltung
barten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung ein Kilo-
Staat Konsultationen insbesondere über die grenz- watt thermische Dauerleistung überschreitet, erst-
überschreitenden Umweltauswirkungen des Vorha- mals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atom-
bens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung gesetzes beantragt, kann abweichend von § 4 Abs. 4
oder Verminderung durch. von einer Bekanntmachung und Auslegung des
Vorhabens nicht abgesehen werden. Wäre nach § 4
(4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den be- Abs. 4 eine Beteiligung Dritter nicht erforderlich, kann
teiligten Behörden des anderen Staates die Entschei- die Genehmigungsbehörde davon absehen, Einwen-
dung über den Antrag einschließlich der Begründung. dungen mündlich zu erörtern; hat die Genehmigungs-
Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von behörde entschieden, dass ein Erörterungstermin
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann nicht stattfindet oder hat sie sich die Entscheidung
sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids noch vorbehalten, ist in der Bekanntmachung des
beifügen. Vorhabens abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 hierauf
(5) Weiter gehende Regelungen zur Umsetzung hinzuweisen.
völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und (3) In den Fällen des Absatzes 2 erstreckt sich
Ländern bleiben unberührt.“ die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die insgesamt
geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren
Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von
7. § 14a wird wie folgt geändert: Anlagenteilen. Zu diesem Zweck sind nach § 6 auch
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ die Angaben nach Absatz 1 auszulegen.“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ 11. § 20 wird wie folgt geändert:
gestrichen. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 2013
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmi- „§ 2a
gungsverfahren für Vorhaben, auf die das Gesetz Umweltbericht
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung (1) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die nach
keine Anwendung findet, nach den bis zum vorge- dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
nannten Datum geltenden Vorschriften zu Ende eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
zu führen.“ ist, hat die Gemeinde bereits für das Aufstellungs-
verfahren in die Begründung einen Umweltbericht
aufzunehmen, der zumindest folgende Angaben ent-
Artikel 11
hält:
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
1. Beschreibung der Festsetzungen für das Vorha-
In § 8 Abs. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes in der ben mit Angaben über Standort, Art und Umfang
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 sowie Bedarf an Grund und Boden,
(BGBl. I S. 2994) wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes“
2. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile
durch die Wörter „dem Gesetz“ ersetzt. im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Be-
rücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes
Artikel 11a und der allgemein anerkannten Prüfungsmetho-
den sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem
Änderung des Bundesberggesetzes Bereich, soweit die Beschreibung und die Anga-
In § 52 Abs. 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom ben zur Feststellung und Bewertung erheblicher
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens
Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 erforderlich sind und ihre Erarbeitung zumutbar ist,
(BGBl. I S. 164) geändert worden ist, werden nach dem 3. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erheb-
Wort „Bundesnaturschutzgesetz“ die Wörter „und ent- liche nachteilige Umweltauswirkungen der Fest-
sprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung setzungen für das Vorhaben vermieden, vermin-
der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechts- dert oder so weit möglich ausgeglichen werden
vorschriften“ eingefügt. sollen,
4. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen
Artikel 12 nachteiligen Umweltauswirkungen der Festset-
Änderung des Baugesetzbuchs zungen für das Vorhaben unter Berücksichtigung
des allgemeinen Kenntnisstandes und der all-
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt- gemein anerkannten Prüfungsmethoden,
machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I
5. Übersicht über die wichtigsten geprüften ander-
S. 137), geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom
weitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die
Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Vorhaben.
a) Nach der Angabe „§ 2 Aufstellung der Bau-
(2) Der Umweltbericht muss auch die folgenden
leitpläne, Verordnungsermächtigung“ wird die
Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträg-
Angabe „§ 2a Umweltbericht“ eingefügt.
lichkeitsprüfung nach der Art der Festsetzungen für
b) Die Angabe „§ 4a Grenzüberschreitende Unter- das Vorhaben und entsprechend dem Planungsstand
richtung der Gemeinden und Träger öffentlicher erforderlich sind:
Belange“ wird durch die Angabe „§ 4a Grenzüber-
schreitende Beteiligung“ ersetzt. 1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der ver-
wendeten technischen Verfahren,
c) Nach der Angabe „§ 245b Überleitungsvor-
schriften für Vorhaben im Außenbereich“ wird die 2. Beschreibung von Art und Umfang der zu er-
Angabe „§ 245c Überleitungsvorschrift für UVP- wartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls
pflichtige Vorhaben“ eingefügt. von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von
Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie
2. § 1a Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: Angaben zu sonstigen Folgen der Festsetzungen
für das Vorhaben, die zu erheblichen nachteiligen
„3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Umweltauswirkungen führen können,
Auswirkungen eines Vorhabens entsprechend
dem Planungsstand auf Menschen, Tiere und 3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zu-
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land- sammenstellung der Angaben aufgetreten sind,
schaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende
sowie die Wechselwirkung zwischen den vor- Kenntnisse.
genannten Schutzgütern (Umweltverträglichkeits- (3) Der Umweltbericht muss auch eine allgemein
prüfung), soweit im Bebauungsplanverfahren die verständliche Zusammenfassung der nach den Ab-
planungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben enthalten.
Vorhaben begründet werden soll, für die nach Der Umweltbericht muss Dritten die Beurteilung
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü- ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von
fung eine Verpflichtung zur Durchführung einer den Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, und“. Vorhaben betroffen werden können.“
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
4. § 3 wird wie folgt geändert: die in der Regel einen Monat nicht überschreiten
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sollte, ihre Stellungnahmen abzugeben. Auf die
Stellungnahmen der zuständigen Stellen des anderen
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „können“ fol- Staates findet § 4 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
gender Halbsatz angefügt: Die Gemeinde soll den von dem anderen Staat
„ ; bei Bebauungsplänen ist auch anzugeben, bestimmten Behörden oder Gemeinden eine Über-
ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch- setzung der Angaben nach § 2a zur Verfügung stellen,
geführt oder nicht durchgeführt werden soll.“ sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Vor-
aussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“ durch
und Gleichwertigkeit erfüllt sind. Darüber hinaus steht
die Angabe „§ 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 2“
der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates
ersetzt.
das Verfahren der Bürgerbeteiligung nach diesem
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Gesetzbuch offen.
„Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der (3) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat
Auslegung geändert oder ergänzt oder ändert die darum ersucht, werden innerhalb eines vereinbarten,
Gemeinde die nach § 2a erforderlichen Angaben angemessenen Zeitrahmens Konsultationen über die
wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer grenzüberschreitenden erheblichen Auswirkungen
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, ist und im Falle von Bebauungsplänen für Vorhaben, für
er erneut nach Absatz 2 auszulegen; bei der er- die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-
neuten Auslegung kann bestimmt werden, dass ren ist, insbesondere über die grenzüberschreitenden
Anregungen nur zu den geänderten oder er- Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die
gänzten Teilen vorgebracht werden können.“ Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminde-
rung durchgeführt.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
7. In § 4b wird die Angabe „§§ 3 bis 4a“ durch die
a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Angabe „§§ 2a bis 4a“ ersetzt.
„Verfügen die Träger öffentlicher Belange über
Informationen, die für die Beibringung oder Ver- 8. In § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
vollständigung der für den Umweltbericht nach „(4) Die Gemeinde übermittelt den nach § 4a be-
§ 2a erforderlichen Angaben zweckdienlich sind, teiligten Stellen des anderen Staates den Bebauungs-
haben sie diese Informationen der Gemeinde zur plan mit Begründung; unter den in § 4a Abs. 2
Verfügung zu stellen.“ Satz 4 genannten Voraussetzungen soll die Gemeinde
b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: eine Übersetzung des Bebauungsplans einschließlich
„Ändert die Gemeinde im Laufe des Verfahrens die seiner Begründung beifügen.“
nach § 2a erforderlichen Angaben wegen der
Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher 9. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort
nachteiliger Umweltauswirkungen, ist den hiervon „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegen- „Planungen“ die Wörter „sowie erforderlichenfalls des
heit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu Umweltberichts“ eingefügt.
geben.“
10. § 12 wird wie folgt geändert:
6. § 4a wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„§ 4a
„Die Begründung des Plans hat bei Vorhaben,
Grenzüberschreitende Beteiligung
für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-
(1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen zuführen ist, die nach § 2a erforderlichen Angaben
auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemein- zu enthalten. Soweit nach § 4a notwendig, ist eine
den und Träger öffentlicher Belange des Nachbar- Übersetzung der Angaben vorzulegen.“
staates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
und Gleichwertigkeit zu unterrichten.
„Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine
(2) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat
hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers
die Gemeinde die von einem anderen Staat benann-
unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange,
ten Behörden oder Gemeinden entsprechend § 4 zu
deren Aufgabenbereich hiervon berührt wird, mit-
beteiligen und darauf hinzuwirken, dass der Entwurf
zuteilen, welche Angaben nach § 2a voraussicht-
des Bebauungsplans mit der Begründung in geeigne-
lich erforderlich sind.“
ter Weise nach den in dem anderen Staat geltenden
Vorschriften der betroffenen Öffentlichkeit zur Ver-
fügung gestellt wird, wenn der andere Staat darum 11. § 33 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
ersucht oder wenn das Vorhaben zu erheblichen „1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3)
Umweltauswirkungen in dem anderen Staat führen durchgeführt worden ist, die Träger öffentlicher
kann. Die Gemeinde gibt im Rahmen der Beteiligung Belange (§ 4) beteiligt worden sind und erforder-
nach Satz 1 den zuständigen Stellen des anderen lichenfalls eine grenzüberschreitende Beteiligung
Staates Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist, durchgeführt worden ist (§ 4a),“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 2015
12. § 214 wird wie folgt geändert: vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: noch nicht begonnen worden, können diese auch
nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durch-
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz wie
geführt werden.
folgt gefasst:
„dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
der Vorschriften einzelne berührte Träger das Baugesetzbuch sowie seine bis zum 3. August
öffentlicher Belange nicht beteiligt worden 2001 geltende Fassung nicht auf Bebauungsplanver-
sind, oder bei Anwendung des § 3 Abs. 2 fahren anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen
Satz 2 die Angabe darüber, ob eine Umwelt- worden sind.
verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden
soll, unterlassen wurde, oder bei Anwendung Artikel 13
des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13 die
Voraussetzungen für die Durchführung der Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung
worden sind;“. der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854),
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: das durch das Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452)
„2. die Vorschriften über den Erläuterungs- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bericht und die Begründung des Flächen-
nutzungsplans und der Satzungen sowie 1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ihrer Entwürfe nach § 2a, § 3 Abs. 2, § 5 „An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden
sind; dabei ist unbeachtlich, wenn der 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
Erläuterungsbericht des Flächennutzungs- handelt, für das nach dem Gesetz über die
plans oder sein Entwurf, die Begründung Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-
oder der Umweltbericht als Teil der träglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
Begründung der Satzung oder ihr Entwurf 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
unvollständig ist;“. gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: gestellt worden ist und
„(1a) Für die Rechtswirksamkeit der Bebauungs- 3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich be-
pläne ist eine Verletzung der Vorschriften über die einträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit
Umweltverträglichkeitsprüfung auch unbeachtlich, der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines
wenn anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt
haben.“
1. eine vorgeschriebene Vorprüfung des Einzel-
falls (§§ 3c und 3e des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung) nicht durch- 1a. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
geführt wurde und erhebliche nachteilige Um- „(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 kann
weltauswirkungen nicht zu besorgen gewesen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
wären oder Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
2. bei der Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3c und 3e für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträg-
prüfung) die Voraussetzung für die Pflicht lichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem
zur Durchführung der Umweltverträglichkeits- 31. Dezember 2006 beantragt wird, an Stelle eines
prüfung, dass das Vorhaben erhebliche nach- Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung
teilige Umweltauswirkungen haben kann, nicht erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 ist die Öffentlich-
richtig beurteilt wurde.“ keit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen.“
13. Nach § 245b wird folgender § 245c eingefügt:
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 245c „(2) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-
Überleitungsvorschrift für UVP-pflichtige Vorhaben fallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle
(1) Bebauungsplanverfahren für Vorhaben, für die unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits- 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
prüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer handelt, für das nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und die vor Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-
dem 3. August 2001 förmlich eingeleitet worden sind, träglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
sind nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
Ende zu führen. die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschrif- vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
ten des Baugesetzbuchs in der vor dem 3. August und
2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn 3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder
das Bebauungsplanverfahren vor dem 14. März 1999 mit den vom Plan Betroffenen entsprechende
förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich Vereinbarungen getroffen werden.“
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Artikel 14 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
Änderung handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchzuführen ist,
§ 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439),
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom
gestellt worden ist und
26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: 3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich be-
einträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit
der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt
„Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der haben.“
Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder ge-
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt
worden ist.“ „(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen
bei Änderungen und Erweiterungen von unwesent-
licher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
liegen vor, wenn
„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt- prüfung durchzuführen ist,
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
prüfung durchzuführen ist,
die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf- vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her- und
gestellt worden ist und
3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres barungen getroffen werden.“
Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
einverstanden erklärt haben.“
Artikel 16
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
„(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung
bei Änderungen und Erweiterungen von unwesen- der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I
tlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung S. 3294), das durch § 2 der Verordnung vom 28. Novem-
liegen vor, wenn ber 2000 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung folgt geändert:
handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits- 1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
prüfung durchzuführen ist,
„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
und
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit prüfung durchzuführen ist,
den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
barungen getroffen werden.“
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
gestellt worden ist und
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
Artikel 15
die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
§ 28 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung einverstanden erklärt haben.“
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2. Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
2001 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt „(1b) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-
geändert: fallen, wenn
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst: handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn prüfung durchzuführen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 2017
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder Artikel 18
die erforderlichen behördlichen Entscheidungen Änderung des
vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
und
§ 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom
3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit
23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das durch § 14
den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019)
barungen getroffen werden.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 17 1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Luftverkehrsgesetzes „An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
§ 8 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
das durch Artikel 3 § 58 des Gesetzes vom 16. Februar handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
geändert: prüfung durchzuführen ist,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf-
1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gabenbereich berührt wird, das Benehmen her-
gestellt worden ist und
„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich
handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt- einverstanden erklärt haben.“
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchzuführen ist,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Auf- 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
gabenbereich berührt wird, das Benehmen her- „(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen
gestellt worden ist und bei Änderungen und Erweiterungen von unwesent-
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder licher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung
die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres liegen vor, wenn
Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich 1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung
einverstanden erklärt haben.“ handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: prüfung durchzuführen ist,
„(3) Planfeststellung und Plangenehmigung können 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesent- die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
licher Bedeutung unterbleiben. Fälle unwesentlicher vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen
Bedeutung liegen vor, wenn und
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung 3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit
handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt- den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits- barungen getroffen werden.“
prüfung durchzuführen ist,
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
die erforderlichen behördlichen Entscheidungen
vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen Artikel 19
und Änderung des Gesetzes
3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit über den Bau und den Betrieb
den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein- von Versuchsanlagen zur Erprobung
barungen getroffen werden.“ von Techniken für den spurgeführten Verkehr
In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bau und
3. In Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort „statt“ fol- den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von
gender Halbsatz eingefügt: Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar
1976 (BGBl. I S. 241), das durch Artikel 11 des Gesetzes
„ , jedoch muss das Genehmigungsverfahren den
vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) geändert worden
Anforderungen des Gesetzes über die Umweltver-
ist, wird nach dem Wort „zustimmen“ folgender Halbsatz
träglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile
eingefügt:
Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderun-
gen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach „und es sich bei der Änderung nicht um ein Vorhaben
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltver-
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
ist.“ durchzuführen ist.“
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Artikel 20 Vorhabenträger eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die zu-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 ständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers
(BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 des oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor
Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), wird der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.“
wie folgt geändert: 2. In § 12 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von
1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigen-
„§ 11a tum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie
Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen zur Durchführung
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Än- 1. eines Vorhabens, für das nach § 11a der Plan fest-
derung folgender Energieanlagen gestellt oder genehmigt ist,
1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahn- 2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Ener-
stromfernleitungen, mit einer Nennspannung von gieversorgung
110 kV oder mehr, erforderlich ist.
2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser (2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in
von mehr als 300 mm den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungs-
bedürfen der Planfeststellung, soweit dafür nach beschluss oder in der Plangenehmigung entschieden;
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die
ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Enteignungsbehörde bindend. Die Zulässigkeit der
Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesent- Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt
licher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn die Vor- die zuständige Behörde fest.“
aussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind. Bei der Plan-
feststellung und der Plangenehmigung sind die von Artikel 21
dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Belange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbeson-
dere den Zielen des § 1 dieses Gesetzes entsprechen. Das Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I
(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des S. 1490) wird wie folgt geändert:
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,
dass die Anhörungsbehörde die Erörterung nach § 73 1. § 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist
abzuschließen hat. „Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des
Informationszugangs, so darf die Behörde diesen
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest- nur dann durch ein anderes geeignetes Infor-
stellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat mationsmittel gewähren, wenn hierfür gewichtige
keine aufschiebende Wirkung.“ von ihr darzulegende Gründe bestehen.“
1a. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungs-
„§ 11b
grund nach den §§ 7 oder 8 vor, sind die hiervon
Vorarbeiten nicht betroffenen Informationen zu übermitteln,
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen
haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens auszusondern.“
oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Ver- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchun-
gen einschließlich der vorübergehenden Anbringung
von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten 2. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauf- „Bei Bestehen eines Anspruchs ist die Information
tragte zu dulden. innerhalb einer Frist von zwei Monaten zugänglich zu
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist machen; bei fehlendem Anspruch ist innerhalb dieser
dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberech- Frist ein Ablehnungsbescheid zu erteilen.“
tigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgese-
henen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche 3. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die „2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens,
Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines
des Vorhabens bekannt zu geben. Disziplinarverfahrens oder eines ordnungswidrig-
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 keitenrechtlichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen
einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberech- Daten, die Gegenstand des jeweiligen Verfahrens
tigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der sind, oder“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 2019
4. § 10 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für Amtshandlungen der Behörden des Bun-
„(1) Für die Übermittlung von Informationen auf- des auf Grund des Umweltinformationsgesetzes
grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben;
und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind auch die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der
unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kosten-
so zu bemessen, dass der Informationszugang verzeichnis.“
nach § 4 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
werden kann. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskosten- gefügt:
gesetzes findet keine Anwendung.“
„(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere
b) In Absatz 2 wird das Wort „Gebühren“ durch das kostenpflichtige Tatbestände entstanden sind,
Wort „Kosten“ ersetzt. dürfen die Gebühren insgesamt 1 000 Deutsche
Mark nicht übersteigen. Ab dem 1. Januar 2002
beträgt diese Höchstgrenze 500 Euro.“
Artikel 22
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Änderung der
Umweltinformationsgebührenverordnung
3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Die Umweltinformationsgebührenverordnung vom 7. De-
zember 1994 (BGBl. I S. 3732) wird wie folgt geändert: „§ 2
Befreiung und Ermäßigung
1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:
Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teil-
„Verordnung weise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus
über Kosten für Amtshandlungen Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit
der Behörden des Bundes beim geboten ist.
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes §3
(Umweltinformationskostenverordnung – UIGKostV)“. Rücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung
2. § 1 wird wie folgt geändert: zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder
a) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühren wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder wider-
und Auslagen“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt. rufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
4. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
A. Gebühren
Gebührenbetrag Gebührenbetrag
in Deutscher Mark in Euro
Nr. Gebührentatbestand bis zum ab dem
31. Dezember 1. Januar
2001 2002
1. Auskünfte
1.1 – mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe gebührenfrei gebührenfrei
von wenigen Duplikaten
1.2 – Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Heraus- 0– 500 0 – 250
gabe von Duplikaten
1.3 – Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, 0 – 1 000 0 – 500
wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur
Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffent-
licher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert
werden müssen
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
2. Einsichtnahme
2.1 – Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft 0– 500 0 – 250
2.2 – Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft 0– 250 0 – 125
2.3 – Einsichtnahme im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maß- 0 – 1 000 0 – 500
nahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn
zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen
Daten ausgesondert werden müssen
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
3. Herausgabe
3.1 – Herausgabe von Duplikaten ohne vorherige Einsichtnahme 0– 250 0 – 125
3.2 – Herausgabe von Duplikaten nach vorheriger Einsichtnahme 0– 150 0 – 75
3.3 – Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich auf- 0 – 1 000 0 – 500
wendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, ins-
besondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in
zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
B. Auslagen
Auslagenbetrag Auslagenbetrag
in Deutscher Mark in Euro
Nr. Auslagentatbestand bis zum ab dem
31. Dezember 1. Januar
2001 2002
1. Herstellung von Duplikaten
1.1 – je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,20 0,10
1.2 – je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,30 0,15
1.3 – Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,50 0,25
2. Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe in voller Höhe“.
3. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe in voller Höhe“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 2021
Artikel 22a nungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
Änderung der Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
Raumordnungsverordnung werden.
Die Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), wird Artikel 24
wie folgt geändert: Neufassung von Gesetzen und Verordnungen
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
gefasst: Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes
„Raumordnungsverordnung (RoV)“. über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, der Ersten, Vierten und Neun-
2. § 1 wird wie folgt geändert: ten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „im Anhang zu sionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des
Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes“ durch Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Umwelt-
die Wörter „in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 informationsgesetzes und der Umweltinformationskosten-
zum Gesetz“ ersetzt. verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
b) Nummer 13 wird aufgehoben. an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
Wohnungswesen kann den Wortlaut des Baugesetzbuchs
„14. Errichtung von Hochspannungsfreileitungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
mit einer Nennspannung von 110 kV oder Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
mehr und von Gasleitungen mit einem Durch-
messer von mehr als 300 mm;“.
Artikel 23 Artikel 25
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten
Die auf den Artikeln 3, 4, 5, 10, 22 und 22a be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
ruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverord- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
J. F i s c h e r
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
Verordnung
zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung,
Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(EG-TSE-Bußgeldverordnung)
Vom 27. Juli 2001
Auf Grund des § 76 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§1
Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle
und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG
Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kom-
mission vom 29. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 177 S. 60), verstößt, indem er vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder
Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 zuwiderhandelt,
2. ohne Genehmigung nach Artikel 13 Abs. 2 ein TSE-empfängliches Tier oder
ein daraus hergestelltes tierisches Erzeugnis verbringt,
3. entgegen Artikel 15 Abs. 2 ein Tier der ersten Nachkommensgeneration eines
TSE-verdächtigen oder TSE-infizierten Tieres oder Sperma, einen Embryo
oder eine Eizelle eines solchen Tieres in den Verkehr bringt,
4. entgegen Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Satz 1 spezifiziertes Risikomaterial ein-
führt,
5. entgegen Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Satz 2 Spiegelstrich 1 bis 3, 8 oder 11,
jeweils in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a, ein tieri-
sches Erzeugnis einführt,
6. entgegen Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Satz 2 Spiegelstrich 4 bis 7, 9 oder 10,
jeweils in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a, ein tieri-
sches Erzeugnis einführt,
7. entgegen Anhang XI Kapitel D Nr. 2 ein Rind einführt oder
8. entgegen Anhang XI Kapitel D Nr. 3 einen Rinderembryo oder eine Rinder-
eizelle einführt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. § 1 Nr. 6 bis 8 tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast