122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2001
Gesetz
zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG)
Vom 16. Januar 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem § 54 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert
worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Die technische Aufsicht kann von der Landesregierung anderen Stellen
durch Rechtsverordnung übertragen werden. Ausgenommen hiervon sind
die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 der Straßenbahn-Bau- und -Betriebsordnung
vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) sowie nach § 8 Abs. 1 und § 9
Abs. 1 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988
(BGBl. I S. 1554). Soweit die technische Aufsicht auf eine andere Stelle
übertragen wird, darf diese nicht sich selbst nach § 5 Abs. 2 der Straßenbahn-
Bau- und -Betriebsordnung beauftragen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 16. Januar 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2001 123
Gesetz
zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung
(Namensaktiengesetz –– NaStraG)
Vom 18. Januar 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär
nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist.
(3) Geht die Namensaktie auf einen anderen über,
Artikel 1 so erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktien-
Änderung des Aktiengesetzes register auf Mitteilung und Nachweis.
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I (4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Namensaktien mitwirkenden Kreditinstitute sind
vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung
geändert: des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen
Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln.
§ 125 Abs. 5 gilt entsprechend.
1. In § 25 Satz 2 werden nach dem Wort „Blätter“
die Wörter „oder elektronische Informationsmedien“ (5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu
eingefügt. Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen
worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung
nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der
2. § 37 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen
„Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines
auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter
durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unter-
zu führen.“ bleiben.
(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Aus-
kunft über die zu seiner Person in das Aktienregister
3. § 52 wird wie folgt geändert:
eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsen-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern notierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres
„Verträge der Gesellschaft“ die Wörter „mit bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten
Gründern oder mit mehr als 10 vom Hundert für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären
des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf
Aktionären“ eingefügt. sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemesse-
ner Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.
„(9) Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn
der Erwerb der Vermögensgegenstände im Rah- (7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für
men der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, Zwischenscheine.“
in der Zwangsvollstreckung oder an der Börse
erfolgt.“ 6. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Umschreibung
4. In § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils im Aktienbuch“ durch das Wort „Vinkulierung“
das Wort „Aktienbuch“ durch das Wort „Aktien- ersetzt.
register“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „können“
das Wort „auch“ eingefügt.
5. § 67 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 3 wird aufgehoben.
„§ 67 d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt
Eintragung im Aktienregister gefasst:
(1) Namensaktien sind unter Angabe des Namens, „(3) Bei Übertragung durch Indossament ist die
Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie Gesellschaft verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit
der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nenn- der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unter-
betragsaktien des Betrags in das Aktienregister der schriften zu prüfen.“
Gesellschaft einzutragen. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
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7. § 108 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: Erteilung von Weisungen für die Ausübung des
„(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere ver- Stimmrechts zu bitten und darauf hinzuweisen,
gleichbare Formen der Beschlussfassung des Auf- dass es, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig
sichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich eine andere Weisung erteilt, das Stimmrecht ent-
einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine sprechend den eigenen Vorschlägen ausüben
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, werde. Die Erteilung von Weisungen zu den ein-
wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.“ zelnen Gegenständen der Tagesordnung ist dem
Aktionär zu erleichtern, etwa durch ein Formblatt
oder Bildschirmformular. Gehört ein Vorstands-
8. § 123 wird wie folgt geändert: mitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstituts
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zehnten“ dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vor-
durch die Angabe „siebten“ ersetzt. standsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesell-
b) In Absatz 4 wird die Angabe „dritten“ durch die schaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so
Angabe „siebten“ ersetzt. hat das Kreditinstitut auch dies mitzuteilen. Hält
das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Betei-
ligung, die nach § 21 des Wertpapierhandels-
9. § 125 wird wie folgt geändert: gesetzes meldepflichtig ist, oder gehörte es einem
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Konsortium an, das die innerhalb von fünf Jahren
zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der
aa) Die Wörter „zu übersenden“ werden durch die
Gesellschaft übernommen hat, so ist auch dies
Wörter „zu machen“ ersetzt.
mitzuteilen. Hat das Kreditinstitut seine Vorschläge
bb) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst: nach Satz 2 nur zugänglich zu machen, obliegen
„3. spätestens zwei Wochen vor dem Tage die Mitteilungspflichten nach den Sätzen 6 und 7
der Hauptversammlung als Aktionär im der Gesellschaft.“
Aktienregister der Gesellschaft eingetra- b) In Absatz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
gen sind.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(5) Gehören einer Vereinigung von Aktionären
„(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Inhaberaktionäre der Gesellschaft als Mitglieder
Aktionär sind auf Verlangen die in der Haupt- an oder ist sie für Namensaktien, die ihr nicht
versammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.“ gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat
die Vereinigung die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1
10. § 128 wird wie folgt geändert: an diese Mitglieder auf deren Verlangen unver-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: züglich weiterzugeben. Im Übrigen gelten die
Absätze 2 bis 4 für Vereinigungen von Aktionären
„(1) Nimmt ein Kreditinstitut spätestens zwei entsprechend. Der Aktionär kann auf die Mitteilun-
Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung gen nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 verzichten,
für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in wenn ihm diese anderweitig zugänglich gemacht
Verwahrung oder wird es für Namensaktien, die werden.“
ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen,
so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
unverzüglich an die Aktionäre weiterzugeben. „(6) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
(2) Beabsichtigt das Kreditinstitut, in der Haupt- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
versammlung das Stimmrecht für Aktionäre ministerium für Wirtschaft und dem Bundes-
auszuüben, so hat es im Fall des Absatzes 1 dem ministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
Aktionär außerdem eigene Vorschläge für die Aus- nung vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den
übung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegen- Kreditinstituten und den Vereinigungen von
ständen der Tagesordnung mitzuteilen. Verwahrt Aktionären die Aufwendungen für
ein Kreditinstitut für Aktionäre Namensaktien der 1. die Übermittlung der Angaben gemäß § 67
Gesellschaft, für die es nicht im Aktienregister Abs. 4 und
eingetragen ist, hat es die Vorschläge zugänglich
2. die Vervielfältigung der Mitteilungen und für
zu machen und nur dann mitzuteilen, wenn es von
ihre Übersendung an die Aktionäre oder an ihre
den nach § 124 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemachten
Mitglieder
Vorschlägen des Vorstandes oder des Aufsichts-
rates abweichen möchte; die Aktionäre sind über zu ersetzen hat. Es können Pauschbeträge fest-
dieses Verfahren jährlich zu informieren. Bei den gesetzt werden. Die Rechtsverordnung bedarf
Vorschlägen hat sich das Kreditinstitut vom Inter- nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
esse des Aktionärs leiten zu lassen und organi-
satorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass 11. § 129 wird wie folgt geändert:
Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen
nicht einfließen; es hat ein Mitglied der Geschäfts- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
leitung zu benennen, das die Einhaltung dieser trags“ durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien
Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Betrags, bei Stückaktien der Zahl“ ersetzt.
des Stimmrechts und deren Dokumentation zu b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Betrag“
überwachen hat. Zusammen mit seinen Vor- durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien der Be-
schlägen hat das Kreditinstitut den Aktionär um trag, bei Stückaktien die Zahl“ ersetzt.
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c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Betrag“
durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien den „Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Namens-
Betrag, bei Stückaktien die Zahl“ ersetzt. aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es
aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf
bb) In Satz 2 wird das Wort „Aktienbuch“ durch
Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Er-
das Wort „Aktienregister“ ersetzt.
mächtigung sind Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Absätze 2, 3 und 5 anzuwenden.“
„(4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstim- e) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort
mung allen Teilnehmern zugänglich zu machen. „verwahrt“ die Wörter „oder es an seiner Stelle im
Jedem Aktionär ist auf Verlangen bis zu zwei Aktienregister eingetragen ist“ eingefügt.
Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in
das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.“ 15. In § 405 Abs. 4 wird die Angabe „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ ersetzt.
12. § 130 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Belege über die Einberufung der Versamm- 16. In § 407 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „zehntausend
lung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der ersetzt.
Niederschrift aufgeführt sind.“
Artikel 2
13. § 134 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
„Für die Vollmacht gilt die schriftliche Form, wenn Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-
die Satzung keine Erleichterung bestimmt.“ tember 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch
Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2000
b) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
(BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:
„Werden von der Gesellschaft benannte Stimm-
rechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Voll- 1. § 9 wird aufgehoben.
machtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre
nachprüfbar festzuhalten; § 135 Abs. 4 Satz 1 bis 3 2. § 11 wird wie folgt gefasst:
gilt entsprechend.“
„§ 11
Nachgründungsgeschäfte
14. § 135 wird wie folgt geändert:
Die Unwirksamkeit gemäß § 52 Aktiengesetz eines
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Nachgründungs-
„Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, geschäfts kann nach dem 1. Januar 2002 nur noch auf
die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es Grund der zum 1. Januar 2000 geänderten Fassung
nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur aus- der Vorschrift geltend gemacht werden.“
üben, wenn es bevollmächtigt ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 3
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nur für Änderung
längstens fünfzehn Monate“ gestrichen. des Gesetzes betreffend die
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: Gesellschaften mit beschränkter Haftung
„Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich In § 79 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die
und deutlich hervorgehoben auf die jeder- Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im
zeitige Möglichkeit des Widerrufs und auf Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1,
andere Vertretungsmöglichkeiten (§ 125 Abs. 1 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Satz 2) hinzuweisen. Die Vollmachtserklärung Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
muss vollständig sein und darf nur mit der (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird die Angabe
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärun- „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
gen enthalten. Sie ist vom Kreditinstitut nach- tausend Euro“ ersetzt.
prüfbar festzuhalten.“
cc) Satz 5 wird gestrichen.
Artikel 4
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Änderung des Handelsgesetzbuches
aa) Satz 3 wird gestrichen.
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Übt es Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
das Stimmrecht im Namen dessen, den es reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24
angeht, aus,“ ersetzt durch die Wörter „In des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
beiden Fällen“. wird wie folgt geändert:
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2001
1. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt: 8. § 162 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Bekanntmachung von Eintragungen im „(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung der
Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung Gesellschaft sind keine Angaben zu den Komman-
beschränkt sich auf ditisten zu machen; die Vorschriften des § 15 sind
1. die Errichtung und Aufhebung der Zweignieder- insoweit nicht anzuwenden.“
lassung,
2. die Firma, 9. § 175 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. den Zusatz, wenn der Firma für die Zweignieder- „§ 162 Abs. 2 gilt entsprechend.“
lassung ein Zusatz beigefügt ist,
4. den Ort der Zweigniederlassung,
5. den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz und Artikel 5
6. die Tatsachen, die nur die Verhältnisse der Zweig- Änderung des Umwandlungsgesetzes
niederlassung betreffen.“
In § 316 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das
2. § 13a wird wie folgt geändert:
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998
a) Absatz 4 wird aufgehoben. (BGBl. I S. 1878) geändert worden ist, wird die Angabe
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. „zehntausend Deutschen Mark“ durch die Angabe „fünf-
tausend Euro“ ersetzt.
3. § 13b Abs. 4 wird aufgehoben.
4. § 13c Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 6
„Eintragungen im Register der Zweigniederlassungen Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
werden von den Gerichten der Zweigniederlassungen
nur bekannt gemacht, soweit sie die in § 13 Abs. 6 In § 12 Satz 2 des EWIV-Ausführungsgesetzes vom
angeführten Tatsachen betreffen.“ 14. April 1988 (BGBl. I S. 514), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474)
5. In § 14 Satz 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche geändert worden ist, wird die Angabe „zehntausend
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt. Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
ersetzt.
6. Dem § 15 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz Artikel 7
im Inland gilt dies nur für die in § 13 Abs. 6 angeführten
Tatsachen.“ Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000
7. In § 103 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 25. Januar 2001
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Januar 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2001 127
Organisationserlass
des Bundeskanzlers
Vom 22. Januar 2001
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-
tiger Wirkung an:
I. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird zu
einem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft umgebildet.
II. Dazu werden ihm übertragen
– aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
die Zuständigkeiten für Verbraucherschutz (Abteilung 4) mit der Unter-
abteilung 41 (Lebensmittel und Bedarfsgegenstände) und der Unterabtei-
lung 42 (Veterinärmedizin);
ausgenommen sind die Zuständigkeiten
– für Chemikaliensicherheit (Referat 417),
– für die Zulassung von Tierarzneimitteln und das Berufsrecht der Vete-
rinäre und sonstigen veterinärmedizinischen Berufe (Referat 425);
– aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie die Zuständigkeit für Verbraucherpolitik einschließlich
Stiftung Warentest (Referat I B 4).
III. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin (BgVV) wird in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verlagert.
IV. Die weiteren Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten
Bundesministerien in Abstimmung mit dem Chef des Bundeskanzleramtes
geregelt.
Berlin, den 22. Januar 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
15. 12. 2000 Zweihundertzweite Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrslandesplatz Donaueschingen-Villingen) 353 (6 10. 1. 2001) 25. 1. 2001
neu: 96-1-2-202
20. 12. 2000 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 521 (9 13. 1. 2001) 14. 1. 2001
96-1-2-133