1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
Gesetz
zur Umstellung soldatenversorgungsrechtlicher und anderer Vorschriften auf Euro
(Elftes Euro-Einführungsgesetz)
Vom 20. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfundsieb-
Artikel 1 zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„38 350 Euro“ ersetzt.
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „siebenund-
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der dreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark“
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), durch die Angabe „19 175 Euro“ ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Juni
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „achtzehn-
2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
tausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark“
durch die Angabe „9 587 Euro“ ersetzt.
1. In § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe
„630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“
ersetzt. 10. § 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „dreitausend Deutsche
2. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „viertausendachthun- Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“ ersetzt.
dert Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 455 Euro“
ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „dreihundert Deutsche
Mark“ durch die Angabe „153,40 Euro“ ersetzt.
3. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „achttausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 091 Euro“ er-
setzt. Artikel 2
4. In § 41 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „fünftausend Änderung der
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 557 Euro“ er- Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
setzt. In § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. In § 46 Abs. 6 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark“ 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 1
durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt. der Verordnung vom 15. Februar 2000 (BGBl. I S. 127)
geändert worden ist, wird die Angabe „eintausend Deut-
6. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „fünf Deutsche
sche Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
7. In § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „630 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt. Artikel 3
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
8. § 63 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „ einhundertfünf- In § 50 Abs. 1 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung in der
zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972
„ 76 700 Euro“ ersetzt. (BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch Artikel 3 § 33 des
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert
b) In Nummer 2 wird die Angabe „ fünfundsiebzig- worden ist, wird die Angabe „zehn Deutsche Mark“ durch
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe die Angabe „6 Euro“ ersetzt.
„ 38 350 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „siebenunddreißig-
tausendfünfhundert Deutsche Mark“ durch die
Artikel 4
Angabe „19 175 Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „achtzehntausend- Änderung des Zivildienstgesetzes
siebenhundertfünfzig Deutsche Mark“ durch die In § 35 Abs. 8 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in der
Angabe „9 587 Euro“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994
(BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 16 des
9. § 63a wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert
a) In Absatz 1 wird die Angabe „ einhundertfünf- worden ist, werden die Wörter „in Höhe von 5 000 Deut-
zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe sche Mark“ durch die Wörter „ , dessen Höhe den Vor-
„ 76 700 Euro“ ersetzt. schriften für wehrpflichtige Soldaten entspricht“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 1851
Artikel 5 Artikel 6
Änderung der Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
Die auf den Artikeln 2 und 5 beruhenden Teile der dort
§ 6a der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997 jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
(BGBl. I S. 2453), die zuletzt durch Artikel 6 der Ver- verordnung geändert werden.
ordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „13 Euro“ ersetzt. Artikel 7
Inkrafttreten
2. In Satz 2 wird die Angabe „400 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „210 Euro“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Juli 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Sc harp ing
Die Bund esminist erin
f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Christ ine Bergmann
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
Gesetz
zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)
Vom 23. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Artikel 1 Abweichende Regelungen
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der 1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen
S. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Ge- Betriebsrats oder
setzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie
folgt geändert: b) die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleich-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: tert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der
Interessen der Arbeitnehmer dient;
a) Die Angabe „§§ 54 bis 59“ wird durch die Anga-
be „§§ 54 bis 59a“ ersetzt. 2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach
produkt- oder projektbezogenen Geschäftsberei-
b) Die Angabe „§§ 60 bis 73“ wird durch die Anga-
chen (Sparten) organisiert sind und die Leitung
be „§§ 60 bis 73b“ ersetzt.
der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungs-
c) Nach der Angabe „Zweiter Abschnitt Gesamt-, pflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von
Jugend- und Auszubildendenvertretung §§ 72 Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebs-
bis 73“ wird folgende Angabe eingefügt: räte), wenn dies der sachgerechten Wahrneh-
„Dritter Abschnitt Konzern-Jugend- und Auszu- mung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
bildendenvertretung §§ 73a bis 73b“. 3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, so-
d) Die Angabe „§§ 81 bis 86“ wird durch die Angabe weit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-,
„§§ 81 bis 86a“ ersetzt. Unternehmens- oder Konzernorganisation oder
aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit
von Unternehmen einer wirksamen und zweck-
2. § 1 wird wie folgt geändert: mäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. dient;
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 4. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gre-
mien (Arbeitsgemeinschaften), die der unterneh-
„Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehre-
mensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeit-
rer Unternehmen.“
nehmervertretungen dienen;
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
5. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Ver-
„(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unter- tretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammen-
nehmen wird vermutet, wenn arbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke erleichtern.
die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2,
von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein
werden oder anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge Betriebsvereinbarung getroffen werden.
hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere (3) Besteht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
Betriebsteile einem an der Spaltung betei- stabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem
ligten anderen Unternehmen zugeordnet wer- Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeit-
den, ohne dass sich dabei die Organisation nehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unter-
des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.“ nehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die
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Abstimmung kann von mindestens drei wahlberech- „Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers
tigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahl-
im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veran- berechtigt, wenn sie länger als drei Monate im
lasst werden. Betrieb eingesetzt werden.“
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsverein-
barung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen 8. § 9 wird wie folgt gefasst:
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten „§ 9
regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei
Zahl der Betriebsratsmitglieder
denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus
anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der
erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebs- Regel
vereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer
endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die Person,
durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ent-
fallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mit-
gliedern,
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer
Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organi- bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
sationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmer- 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
vertretungen finden die Vorschriften über die Rechte
und Pflichten des Betriebsrats und die Rechts- 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
stellung seiner Mitglieder Anwendung.“ 701 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
„§ 4
2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
Betriebsteile, Kleinstbetriebe
2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe,
wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
erfüllen und 3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 4 001 bis 4 500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigen- 4 501 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
ständig sind. 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein 6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmen-
mehrheit formlos beschließen, an der Wahl des 7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern er-
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung höht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für
kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs ver- je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2
anlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat Mitglieder.“
des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor
Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf 9. § 10 wird aufgehoben.
des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 ent-
sprechend. 10. § 12 wird aufgehoben.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb 11. § 14 wird wie folgt gefasst:
zuzuordnen.“ „§ 14
5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Wahlvorschriften
„(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeit- (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittel-
nehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und barer Wahl gewählt.
Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsaus- (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der
bildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen
Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäf- der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag ein-
tigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in gereicht wird oder wenn der Betriebsrat im verein-
Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für fachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
den Betrieb arbeiten.“ (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlbe-
rechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertrete-
6. § 6 wird aufgehoben.
nen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
7. In § 7 werden hinter dem Wort „Arbeitnehmer“ die (4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss
Wörter „des Betriebs“ eingefügt und folgender Satz von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberech-
angefügt: tigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben 14. § 16 wird wie folgt geändert:
mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten a) In Absatz 1 wird Satz 5 aufgehoben.
Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch
zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte „(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amts-
Arbeitnehmer. zeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein sol-
von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.“ cher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den
Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entspre-
12. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: chend.“
„§ 14a
Vereinfachtes 15. § 17 wird wie folgt geändert:
Wahlverfahren für Kleinbetriebe a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig „§ 17
wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebs-
rat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf Bestellung des Wahlvorstands
einer ersten Wahlversammlung wird der Wahl- in Betrieben ohne Betriebsrat“.
vorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer
„(1) Besteht in einem Betrieb, der die Vorausset-
und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahl-
zungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein
versammlung findet eine Woche nach der Wahlver-
Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat
sammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzern-
(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der betriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt
Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands entsprechend.“
nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschlä-
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
ge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maß-
gabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser „(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch
Wahlversammlung gemacht werden, keine Schrift- ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebs-
form erforderlich ist. versammlung von der Mehrheit der anwesenden
Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16
(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der
Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der
Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitneh-
Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die
mern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom
Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1
Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbe-
unterlässt.“
triebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht
bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Ab- d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
satz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung und 4.
in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahl-
vorschläge können bis eine Woche vor der Wahl- 16. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
versammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht
„§ 17a
werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.
Bestellung des Wahlvorstands
(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der
im vereinfachten Wahlverfahren
Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht
teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit fol-
Stimmabgabe zu geben. gender Maßgabe Anwendung:
(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlbe- 1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier
rechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfach- Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
ten Wahlverfahrens vereinbaren.“ 2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
13. § 15 wird wie folgt gefasst: 3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvor-
stand in einer Wahlversammlung von der Mehr-
„§ 15 heit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für
Zusammensetzung nach die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17
Beschäftigungsarten und Geschlechter Abs. 3 entsprechend.
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeit- 4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einla-
nehmern der einzelnen Organisationsbereiche und dung keine Wahlversammlung stattfindet oder
der verschiedenen Beschäftigungsarten der im auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand
Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. gewählt wird.“
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der
Minderheit ist, muss mindestens entsprechend sei- 17. § 18 wird wie folgt geändert:
nem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertre- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
ten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitglie- „Antrag“ die Wörter „des Betriebsrats,“ einge-
dern besteht.“ fügt.
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b) In Absatz 2 werden die Wörter „ein Nebenbetrieb b) Absatz 3 wird aufgehoben.
oder ein Betriebsteil selbständig oder dem
Hauptbetrieb zuzuordnen ist“ durch die Wörter 22. § 26 wird wie folgt geändert:
„eine betriebsratsfähige Organisationseinheit
vorliegt“ ersetzt und die Wörter „vor der Wahl“ a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
18. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: c) Absatz 3 wird Absatz 2.
„§ 21a1)
23. § 27 wird wie folgt geändert:
Übergangsmandat
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen
Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die In Satz 2 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „17“
ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, und die Zahl „27“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 b) Absatz 2 wird aufgehoben.
erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert wer-
den, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsman- c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
dat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich und 3.
Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat
endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer 24. § 28 wird wie folgt geändert:
Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt
gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach a) In der Überschrift wird das Wort „weitere“ ge-
Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag strichen.
oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangs- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mandat um weitere sechs Monate verlängert
werden. „(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr
als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und
(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die
Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder
des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitneh- gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein
mer größten Betriebs oder Betriebsteils das Über- Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat
gangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend. den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4
Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und gilt entsprechend.“
Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebs- c) Absatz 2 wird aufgehoben.
veräußerung oder einer Umwandlung nach dem
Umwandlungsgesetz erfolgt.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:
19. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt: Die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ werden
„§ 21b durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt.
Restmandat
25. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder
Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebs- „§ 28a
rat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der Übertragung von
damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- Aufgaben auf Arbeitsgruppen
und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.“
(1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern
kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen
20. § 24 wird wie folgt geändert: seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeits-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. gruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe
einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rah-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
menvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusam-
menhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledi-
21. § 25 wird wie folgt geändert: genden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung
„werden“ die Wörter „unter Berücksichtigung des gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entspre-
§ 15 Abs. 2“ eingefügt und in Satz 3 wird die chend.
Angabe „der §§ 10 und 12“ durch die Angabe (2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr
„des § 15 Abs. 2“ ersetzt. übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Verein-
barungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der
1) Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77
2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechts- gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen,
Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16). nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.“
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
26. § 29 wird wie folgt geändert: 501 bis 900 Arbeitnehmern
2 Betriebsratsmitglieder,
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 und 2“
durch die Angabe „§ 26 Abs. 1“ ersetzt. 901 bis 1 500 Arbeitnehmern
3 Betriebsratsmitglieder,
b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern
27. In § 31 werden die Wörter „oder der Mehrheit einer 4 Betriebsratsmitglieder,
Gruppe“ gestrichen. 2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern
5 Betriebsratsmitglieder,
27a. In § 32 wird die Angabe „(§ 24 des Schwerbehinder- 3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern
tengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 94 des Neunten 6 Betriebsratsmitglieder,
Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern
28. § 35 wird wie folgt geändert: 7 Betriebsratsmitglieder,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern
8 Betriebsratsmitglieder,
„(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Aus-
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern
zubildendenvertretung oder die Schwerbehinder-
9 Betriebsratsmitglieder,
tenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats
als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger 7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern
Interessen der durch sie vertretenen Arbeitneh- 10 Betriebsratsmitglieder,
mer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf 8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern
die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der 11 Betriebsratsmitglieder,
Beschlussfassung an auszusetzen, damit in die-
ser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit 9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern
Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, 12 Betriebsratsmitglieder.
versucht werden kann.“ In Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für
je angefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Frei-
stellungen können auch in Form von Teilfreistel-
29. § 37 wird wie folgt geändert:
lungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenom-
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- men nicht den Umfang der Freistellungen nach
gefügt: den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarif-
„Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn vertrag oder Betriebsvereinbarung können an-
die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschied- derweitige Regelungen über die Freistellung
vereinbart werden.“
lichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder
nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfol- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gen kann.“ „(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom
Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ Absatz 2 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gilt“ durch die Wörter „Die Absätze 2 und 3 gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so
gelten“ ersetzt. erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehr-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: heitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizu-
stellen, so wird dieses mit einfacher Stimmen-
„ Betriebsbedingte Gründe im Sinne des
mehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen
Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen
der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu
Besonderheiten der betrieblichen Arbeits-
geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für
zeitgestaltung die Schulung des Betriebs-
sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb
ratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit
einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntga-
erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des
be die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der
Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Eini-
Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit gungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so
eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.“ hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizu-
c) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6 Satz stellenden Betriebsratsmitglieds auch den Min-
2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 2 bis 6“ derheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beach-
ersetzt. ten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht
an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellun-
30. § 38 wird wie folgt geändert: gen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als
erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
entsprechend.“
„(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind min-
31. In § 40 Abs. 2 werden nach den Wörtern „sachliche
destens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
Mittel“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
200 bis 500 Arbeitnehmern die Wörter „Informations- und Kommunikationstech-
ein Betriebsratsmitglied, nik sowie“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 1857
32. In § 43 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst: Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen
„Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens getroffen werden.“
einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsver-
sammlung über das Personal- und Sozialwesen 36. § 50 wird wie folgt geändert:
einschließlich des Stands der Gleichstellung von a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integrati- kolon ersetzt und werden die Wörter „seine
on der im Betrieb beschäftigten ausländischen Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf
Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Ent- Betriebe ohne Betriebsrat.“ angefügt.
wicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen
Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 2
werden.“ Satz 3 und 4“ ersetzt.
33. In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 17“ durch 37. § 51 wird wie folgt geändert:
die Angabe „§§ 14a, 17“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
34. In § 45 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25
„Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen kön-
Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1
nen Angelegenheiten einschließlich solcher tarif-
Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35,
politischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und
36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41
wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der
entsprechend.“
Gleichstellung von Frauen und Männern und der Ver-
einbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 1
der Integration der im Betrieb beschäftigten aus- und 2“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 1“
ländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb ersetzt.
oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung.“
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2
35. § 47 wird wie folgt geändert: bis 5.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
37a. In § 52 wird die Angabe „(§ 27 Abs. 1 des Schwer-
„(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder behindertengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 97
Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)“
Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei ersetzt.
Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die
Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt 38. In § 53 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
werden.“
„2. der Unternehmer einen Bericht über das Perso-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: nal- und Sozialwesen einschließlich des Stands
aa) In Satz 1 wird der zweite Halbsatz aufgeho- der Gleichstellung von Frauen und Männern im
ben und das Semikolon durch einen Punkt Unternehmen, der Integration der im Unterneh-
ersetzt. men beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer,
bb) Satz 2 wird aufgehoben. über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung
des Unternehmens sowie über Fragen des Um-
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: weltschutzes im Unternehmen, soweit dadurch
„(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ge-
so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es fährdet werden,“.
gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in
der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der 39. § 54 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen
„(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengeset-
die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.“
zes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet wer-
„(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für den. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der
mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in
viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der
entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt
den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere sind.“
Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2
entsprechend.“ 40. § 55 wird wie folgt geändert:
e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die „(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder
aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unter- Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die
nehmen entsandt worden sind, können durch Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den werden.“
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben. mäßigen Verhältnis in der Jugend– und Auszubil-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: dendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus
mindestens drei Mitgliedern besteht.“
„(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats
stehen die Stimmen der Mitglieder des entsen-
44. § 63 wird wie folgt geändert:
denden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.“
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „geheimer“ das
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl
Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die
„9“ ersetzt.
Worte „und gemeinsamer“ gestrichen.
41. § 58 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 5, 6
Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 7 und 8“ durch die
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi- Angabe „§ 14 Abs. 2 bis 5“ und die Angabe „§ 16
kolon ersetzt und werden die Wörter „seine Abs. 1 Satz 6 und 7“ durch die Angabe „§ 16
Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Abs. 1 Satz 4 bis 6“ ersetzt.
Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht
gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzern- c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 16 Abs. 2
unternehmen ohne Betriebsrat.“ angefügt. Satz 1 und 2“ ein Komma und die Angabe „Abs. 3
Satz 1“ eingefügt, die Wörter „mit der Maßgabe,
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch daß“ werden durch ein Semikolon ersetzt und
die Angabe „Abs. 2“ ersetzt. nach dem Wort „Arbeitsgericht“ wird das Wort
„kann“ eingefügt sowie das Wort „kann“ am Ende
42. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: des Satzes gestrichen.
„(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3,
Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie „(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig
die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt
entsprechend.“ auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung
des Wahlvorstands wird im Falle des Absatzes 2
Satz 1 auf vier Wochen und im Falle des Absat-
42a. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
zes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.“
„§ 59a
e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-
Teilnahme der satz 5 angefügt:
Konzernschwerbehindertenvertretung
„(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann Abs. 5 entsprechend.“
an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats bera-
tend teilnehmen.“
45. § 65 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
43. § 62 wird wie folgt geändert: „(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung
gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34,
„(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung 36, 37, 40 und 41 entsprechend.“
besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh- 46. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
mer aus einer Person, a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „Berufsbil-
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh- dung“ die Wörter „und der Übernahme der zu
mer aus 3 Mitgliedern, ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein
Arbeitsverhältnis“ eingefügt.
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
nehmer aus 5 Mitgliedern, b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
nehmer aus 7 Mitgliedern, „1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsäch-
lichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80
nehmer aus 9 Mitgliedern,
Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit- beantragen;“.
nehmer aus 11 Mitgliedern,
c) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semi-
701 bis 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit- kolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
nehmer aus 13 Mitgliedern,
„4. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1
mehr als 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu för-
Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.“ dern und entsprechende Maßnahmen beim
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Betriebsrat zu beantragen.“
„(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, 47. § 72 wird wie folgt geändert:
muss mindestens entsprechend seinem zahlen- a) In Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 1859
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2
und die §§ 66 bis 68 entsprechend.“
„(8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, die aus einem ge-
meinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ent- 50. In § 74 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „sozial-
sandt worden sind, können durch Tarifvertrag politischer“ ein Komma und das Wort „umweltpoliti-
oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abwei- scher“ eingefügt.
chende Regelungen getroffen werden.“
51. § 75 wird wie folgt geändert 2):
48. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Geschlechts“ die Wörter „oder ihrer sexuellen
„(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildenden- Identität“ eingefügt.
vertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1
Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
§§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 „Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative
bis 68 entsprechend.“ der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu för-
dern.“
49. Nach § 73 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
52. § 78 wird wie folgt geändert:
„Dritter Abschnitt
Konzern-Jugend- und a) Nach den Wörtern „der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung Auszubildendenvertretung,“ werden die Wörter
„der Konzern-Jugend- und Auszubildendenver-
§ 73a tretung,“ eingefügt.
Voraussetzung der Errichtung, b) Die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ wird durch
Mitgliederzahl, Stimmengewicht die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
(1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des c) Nach der Angabe „(§ 86)“ werden die Wörter
Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Aus- „sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3)“
zubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse eingefügt.
der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubilden-
denvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszu-
53. In § 79 Abs. 2 werden nach den Wörtern „der
bildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung,“
erfordert die Zustimmung der Gesamt-Jugend- und
die Wörter „der Konzern-Jugend- und Auszubilden-
Auszubildendenvertretungen der Konzernunterneh-
denvertretung,“ eingefügt und wird die Angabe „§ 3
men, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hun-
Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“
dert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
ersetzt.
beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunterneh-
men nur eine Jugend- und Auszubildendenvertre-
54. § 80 wird wie folgt geändert:
tung, so nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt-
Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Vorschriften dieses Abschnitts wahr. aa) In Nummer 2a wird das Wort „Gleichberech-
(2) In die Konzern-Jugend- und Auszubildenden- tigung“ durch das Wort „Gleichstellung“
vertretung entsendet jede Gesamt-Jugend- und ersetzt.
Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b
hat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied eingefügt:
zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens
festzulegen. „2b. die Vereinbarkeit von Familie und Er-
werbstätigkeit zu fördern;“.
(3) Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und
Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie cc) In Nummer 7 werden das Wort „Eingliede-
die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend- rung“ durch das Wort „Integration“ und der
und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wör-
haben. ter „sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im
(4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.
Betrieb zu beantragen;“ angefügt.
§ 73b
dd) Nach Nummer 7 werden folgende Num-
Geschäftsführung und mern 8 und 9 angefügt:
Geltung sonstiger Vorschriften
„8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern
(1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenver- und zu sichern;
tretung kann nach Verständigung des Konzernbe-
„9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und
triebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen
des betrieblichen Umweltschutzes zu
kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied
fördern.“
des Konzernbetriebsrats teilnehmen.
2) Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe a dient teilweise der Umsetzung der
(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildenden-
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Fest-
vertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 legung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich-
Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die behandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 58. § 89 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „§ 89
„die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz“.
Beschäftigung von Personen, die nicht in
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber
stehen.“ „(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen,
dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ihm“ durch die die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den
Wörter „Dem Betriebsrat“ ersetzt. betrieblichen Umweltschutz durchgeführt wer-
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: den. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und
Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz
„Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung zuständigen Behörden, die Träger der gesetz-
der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich lichen Unfallversicherung und die sonstigen in
ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Betracht kommenden Stellen durch Anregung,
Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Beratung und Auskunft zu unterstützen.“
Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vor-
schläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
entgegenstehen.“ die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch
bei allen im Zusammenhang mit dem betrieb-
„(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Aus- lichen Umweltschutz stehenden Besichti-
kunftspersonen und der Sachverständigen gilt gungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm
§ 79 entsprechend.“ unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Un-
fallverhütung und den betrieblichen Umwelt-
55. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt: schutz betreffenden Auflagen und Anordnun-
gen der zuständigen Stellen mitzuteilen.“
„§ 86a
d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer gefügt:
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebs- „(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne
rat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein dieses Gesetzes sind alle personellen und organi-
Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der satorischen Maßnahmen sowie alle die betrieb-
Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der lichen Bauten, Räume, technische Anlagen,
Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeits-
auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu plätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen,
setzen.“ die dem Umweltschutz dienen.“
e) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
56. In § 87 Abs. 1 wird nach Nummer 12 der Punkt durch sätze 4 bis 6.
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 13
f) In dem neuen Absatz 5 werden nach dem Wort
angefügt:
„erhält“ die Wörter „vom Arbeitgeber“ eingefügt
„13. Grundsätze über die Durchführung von Grup- und die Angabe „Absätzen 2 und 3“ durch die
penarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vor- Angabe „Absätzen 2 und 4“ ersetzt.
schrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieb-
lichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeit- 59. § 92 wird wie folgt geändert:
nehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe
a) In Absatz 2 werden die Wörter „einschließlich
im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.“
Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a“
gestrichen.
57. § 88 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge- „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
fügt: Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und
„1a. Maßnahmen des betrieblichen Umwelt- 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durch-
schutzes;“. führung von Maßnahmen zur Förderung der
Gleichstellung von Frauen und Männern.“
b) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und die folgende Nummer 4 60. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:
angefügt:
„§ 92a
„4. Maßnahmen zur Integration ausländischer
Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Beschäftigungssicherung
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vor-
Betrieb.“ schläge zur Sicherung und Förderung der Beschäfti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 1861
gung machen. Diese können insbesondere eine fle- der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustim-
xible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von mung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der
Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung ein-
Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfah- verstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der
ren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeit- Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustim-
nehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit mung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn
oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie diese auch unter Berücksichtigung der betriebs-
zum Produktions- und Investitionsprogramm zum verfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen
Gegenstand haben. Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen
(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Gründen notwendig ist.“
Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vor-
schläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies 66. In § 104 Satz 1 werden nach dem Wort „Grundsätze“
zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeit- ein Komma und die Wörter „insbesondere durch
nehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen,“
Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebs- eingefügt.
rat einen Vertreter des Arbeitsamtes oder des
Landesarbeitsamtes hinzuziehen.“ 67. In § 106 Abs. 3 wird nach der Nummer 5 folgende
Nummer 5a eingefügt:
61. In § 95 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „1 000“ durch die „5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;“.
Zahl „500“ ersetzt.
68. In § 108 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 80 Abs. 3“
62. In § 96 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „mit diesem“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
durch die Wörter „den Berufsbildungsbedarf zu
ermitteln und mit ihm“ ersetzt. 69. In § 109 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe
„§ 80 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 4“
63. § 97 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: 70. § 111 wird wie folgt geändert:
„(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Unternehmer
oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die hat in Betrieben“ durch die Wörter „In Unterneh-
Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert men“ ersetzt und nach dem Wort „Arbeitneh-
und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mern“ die Wörter „hat der Unternehmer“ einge-
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausrei- fügt.
chen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung „Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr
mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt ent-
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung sprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“ unberührt.“
64. § 99 wird wie folgt geändert: 71. In § 112 Abs. 5 wird nach Nummer 2 folgende Num-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Betrieben“ mer 2a eingefügt:
durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt. „2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungs-
aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist“ das möglichkeiten zur Vermeidung von Arbeits-
Komma durch ein Semikolon ersetzt und losigkeit berücksichtigen.“
werden die Wörter „als Nachteil gilt bei unbe-
fristeter Einstellung auch die Nichtberück- 72. § 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
sichtigung eines gleich geeigneten befristet a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 111 Satz 2 Nr. 1“
Beschäftigten,“ angefügt. durch die Angabe „§ 111 Satz 3 Nr. 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort b) In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als 20
„Grundsätze“ ein Komma und die Wörter und“ gestrichen.
„insbesondere durch rassistische oder frem-
denfeindliche Betätigung,“ eingefügt. 73. In § 114 Abs. 6 wird Satz 3 aufgehoben.
65. § 103 wird wie folgt geändert: 74. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kündi- a) In Absatz 2 wird Nummer 4 aufgehoben.
gung“ die Wörter „und Versetzung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 8 Satz 1 werden die Wörter „findet
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: § 17 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung“
„(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten durch die Wörter „wird der Wahlvorstand in einer
Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder Bordversammlung von der Mehrheit der an-
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
wesenden Besatzungsmitglieder gewählt; § 17 b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Seebetriebs-
Abs. 3 gilt entsprechend“ ersetzt. rats,“ die Wörter „einer der in § 3 Abs. 1 bezeich-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 21 bis 25“ durch neten Vertretungen der Arbeitnehmer,“ eingefügt.
die Angabe „§§ 21, 22 bis 25“ ersetzt.
78. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
75. § 116 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach dem Komma das Wort
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „oder“ gestrichen.
„3. Der Seebetriebsrat besteht in Seebetrieben b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a
mit in der Regel und 3b eingefügt:
5 bis 400 wahlberechtigten Besatzungs- „3a. Berater, der vom Betriebsrat nach § 111
mitgliedern aus einer Person, Satz 2 hinzugezogen worden ist;
401 bis 800 wahlberechtigten Besatzungs- „3b. Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach
mitgliedern aus drei Mitgliedern, § 80 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung gestellt
worden ist, oder“.
über 800 wahlberechtigten Besatzungs-
mitgliedern aus fünf Mitgliedern.“
79. In § 121 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 92 Abs. 1
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Satz 1“ die Angabe „auch in Verbindung mit Ab-
„4. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Falle satz 3,“ eingefügt.
des § 14 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und
Satz 2 mindestens von drei wahlberechtigten 80. § 125 Abs. 3 wird wie folgt gefasst und folgender
Besatzungsmitgliedern unterschrieben ist.“ Absatz 4 angefügt:
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „(3) Auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertre-
„5. § 14a findet keine Anwendung.“ tung, des Seebetriebsrats und der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, die nach dem 28. Juli
d) In Nummer 7 werden die Sätze 2 und 3 durch
2001 eingeleitet werden, finden die Erste Verord-
folgende Sätze ersetzt:
nung zur Durchführung des Betriebsverfassungs-
„§ 17 Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung. gesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBl. I S. 49), zuletzt
Besteht kein Seebetriebsrat, so bestellt der geändert durch die Verordnung vom 16. Januar
Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht 1995 (BGBl. I S. 43), die Zweite Verordnung zur
besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvor- Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
stand. Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2029), zuletzt
noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvor- geändert durch die Verordnung vom 28. September
stand gemeinsam vom Arbeitgeber und den im 1989 (BGBl. I S. 1795) und die Verordnung zur
Seebetrieb vertretenen Gewerkschaften bestellt; Durchführung der Betriebsratswahlen bei den
Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Postunternehmen vom 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 871)
der Konzernbetriebsrat die Bestellung des bis zu deren Änderung entsprechende Anwendung.
Wahlvorstands nach Satz 3 unterlässt.“
(4) Ergänzend findet für das vereinfachte Wahl-
verfahren nach § 14a die Erste Verordnung zur
76. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz auf- Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes bis
gehoben und das Semikolon durch einen Punkt zu deren Änderung mit folgenden Maßgaben ent-
ersetzt. sprechende Anwendung:
77. § 119 wird wie folgt geändert: 1. Die Frist für die Einladung zur Wahlversammlung
zur Wahl des Wahlvorstands nach § 14a Abs. 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Gesetzes beträgt mindestens sieben Tage.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Die Einladung muss Ort, Tag und Zeit der Wahl-
Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 versammlung sowie den Hinweis enthalten, dass
Nr. 1 bis 3 oder 5“ ersetzt. bis zum Ende dieser Wahlversammlung Wahl-
vorschläge zur Wahl des Betriebsrats gemacht
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der
werden können (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes).
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenver-
tretung,“ die Wörter „der Konzern-Jugend- 2. § 3 findet wie folgt Anwendung:
und Auszubildendenvertretung,“ eingefügt a) Im Fall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes erlässt
und wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2“ der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung
durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt. das Wahlausschreiben. Die Einspruchsfrist
cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „der nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 verkürzt sich auf drei
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertre- Tage. Die Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 muss
tung,“ die Wörter „der Konzern-Jugend- und die Zahl der Mindestsitze des Geschlechts in
Auszubildendenvertretung,“ eingefügt, die der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) ent-
Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2“ durch die halten. Die Wahlvorschläge sind abweichend
Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt und werden nach von § 3 Abs. 2 Nr. 7 bis zum Abschluss
dem Wort „willen“ die Wörter „oder eine Aus- der Wahlversammlung zur Wahl des Wahl-
kunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um vorstands bei diesem einzureichen. Ergän-
ihrer Tätigkeit willen“ eingefügt. zend zu § 3 Abs. 2 Nr. 10 gibt der Wahlvor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 1863
stand den Ort, Tag und Zeit der nachträg- Artikel 3
lichen Stimmabgabe an (§ 14a Abs. 4 des Änderung des Umwandlungsgesetzes
Gesetzes).
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
b) Im Fall des § 14a Abs. 3 des Gesetzes erlässt S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 26
der Wahlvorstand unverzüglich das Wahlaus- des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird
schreiben mit den unter Buchstabe a genann- wie folgt geändert:
ten Maßgaben zu § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 10.
Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 sind die
1. § 321 wird aufgehoben.
Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor
der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebs-
rats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) beim 2. § 322 wird wie folgt geändert:
Wahlvorstand einzureichen. a) Absatz 1 wird aufgehoben.
3. Die Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 verkürzt sich b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
auf drei Tage.
4. Die §§ 6 bis 8 und § 10 Abs. 2 finden entspre- Artikel 4
chende Anwendung mit der Maßgabe, dass die
Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt. Im Änderung des
Fall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes sind die Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahl- In § 256 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
versammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
diesem einzureichen; im Fall des § 14a Abs. 3 des 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 21
Gesetzes sind die Wahlvorschläge spätestens des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert
eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl worden ist, werden nach dem Wort „Unternehmers“ die
des Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Geset- Wörter „oder der Einigungsstelle nach § 112 des Betriebs-
zes) beim Wahlvorstand einzureichen. verfassungsgesetzes“ eingefügt.
5. § 9 findet keine Anwendung.
6. Auf das Wahlverfahren finden die §§ 21 ff. ent- Artikel 5
sprechende Anwendung. Auf den Stimmzetteln
Änderung des
sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
unter Angabe von Familienname, Vorname und
Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Das Deutsche Bahn Gründungsgesetz vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439) wird wie
7. § 25 Abs. 5 bis 8 findet keine Anwendung.
folgt geändert:
8. § 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass der Wahlberechtigte sein Verlangen auf 1. § 19 wird wie folgt geändert:
schriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage
a) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des
Betriebsrats dem Wahlvorstand mitgeteilt haben b) Absatz 5 wird Absatz 2.
muss.
2. § 20 wird aufgehoben.
9. § 31 findet entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, dass die Wahl der Jugend- und Auszu-
bildendenvertretung aufgrund von Wahlvorschlä- Artikel 6
gen erfolgt.“
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
81. In § 126 wird nach der Nummer 5 folgende Num- Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
mer 5a eingefügt: 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch
„5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),
Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der wird wie folgt geändert:
Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die
Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht 1. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt „§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt
werden können.“ unberührt.“
2. § 26 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„§ 26
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Wahlen, Ersatzmitglieder
In § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungs- Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Arti- sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender
kel 41 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I Maßgabe Anwendung:
S. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter „weder 1. Die in den Betrieben der Aktiengesellschaften
wahlberechtigt noch“ durch das Wort „nicht“ ersetzt. beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass 2. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3“ durch
die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in ge- die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.
heimer Abstimmung hierauf verzichtet.
2. Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend
ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat Artikel 8
vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Änderung des
Mitgliedern besteht. Gesetzes über die
3. Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertre- Mitbestimmung der Arbeitnehmer
ter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass in den Aufsichtsräten und Vorständen
die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen der Unternehmen des Bergbaus und
vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstim- der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
mungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfah- des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
ren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
zu wählen ist. nummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
4. Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zuletzt geändert durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom
zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert:
den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
5. Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur 1. § 6 wird wie folgt geändert:
Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nur die wahlberechtigten Angehörigen der jewei-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Arbeiter und
ligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des
ein Angestellter“ durch die Wörter „zwei Arbeit-
Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt.
nehmer“ ersetzt.
6. In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand
ein Beamter angehören. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die
Wörter „dem Wahlorgan“ gestrichen und nach
7. Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, den Wörtern „der Betriebe des Unternehmens“
bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitglie- die Wörter „in geheimer Wahl gewählt und dem
dern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes Wahlorgan“ eingefügt.
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Num-
mer 2.“ cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3. § 27 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „wählen“
das Wort „gemeinsam“ gestrichen.
Artikel 7 2. § 9 wird wie folgt geändert:
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Arbeiter
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der zwei, die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertre-
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), ter der Arbeitnehmer drei beträgt“ durch die Wörter
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom „Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3
30. März 2000 (BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert: bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je drei
beträgt“ ersetzt.
1. In § 15 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
gefügt: b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Arbeiter drei
und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter
„(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu der Arbeitnehmer vier beträgt“ durch die Wörter
einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach „Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3
§ 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je vier
des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die beträgt“ ersetzt.
Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2
Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115
Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Artikel 9
Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeit-
punkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Änderung des
Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei Betriebsverfassungsgesetzes 1952
denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundes-
zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffent-
einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungs- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
schutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder kel 2 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1961),
Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein wird wie folgt geändert:
Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat
1. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach
Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antrag- a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe
stellung an drei Monate.“ „§ 7 des Betriebsverfassungsgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 1865
b) In Satz 3 werden die Wörter „ , darunter ein Arbeiter e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2
und ein Angestellter,“ und die Angabe „ ; § 10 Abs. 3 aufgehoben.
gilt entsprechend“ gestrichen.
c) In Satz 5 wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe 3. § 9 wird wie folgt geändert:
„§ 78 des Betriebsverfassungsgesetzes“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
2. Nach § 87 wird folgender § 87a angefügt: „Betrieb“ die Wörter „für eine Gruppe“ gestrichen.
„§ 87a b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Auf die in den §§ 76 und 77 bezeichneten Wahlen, c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, findet gefasst:
die Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des „(2) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, gel-
Betriebsverfassungsgesetzes in der im Bundes- ten die Arbeitnehmer dieses Betriebs für die Wahl
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1-1, der Delegierten als Arbeitnehmer des Betriebs der
veröffentlichten bereinigten Fassung entsprechende Hauptniederlassung des betreffenden Konzern-
Anwendung.“ unternehmens. Soweit auf die Arbeitnehmer des
Betriebs der Hauptniederlassung kein Delegierter
Artikel 10 entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten
als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahl-
Änderung des berechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs des
Gesetzes zur Ergänzung des betreffenden Konzernunternehmens.“
Gesetzes über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 4. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit- „Jeder Wahlvorschlag für Delegierte muss von einem
bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Zehntel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der des Betriebs unterzeichnet sein.“
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffent- 5. § 10c wird wie folgt geändert:
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 3 § 9 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird Absatz 2.
1. § 5 wird wie folgt geändert: c) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt ge-
fasst:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeiter und oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des
Angestellte“ durch die Wörter „die in § 5 Konzerns unterzeichnet sein.“
Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes be-
zeichneten Personen“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt
gefasst:
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
„(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheits-
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: wahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht
„(6) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind sol- wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag min-
che des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 destens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie
des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwen- Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer ent-
den.“ fallen.“
2. § 8 wird wie folgt geändert: 6. In § 10d Abs.1 werden die Wörter „gemeinsamer
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wahl, geheim“ durch die Wörter „geheimer Wahl“
ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeiter und die
Angestellten in getrennter Wahl, geheim“
durch die Wörter „Arbeitnehmer in geheimer 7. § 10e Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Wahl“ ersetzt.
8. § 10g wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und folgen-
entsprechend.“
der Satz 2 wird angefügt:
b) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter
„§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt
entsprechend.“ „1. Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten
Arbeiter,
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2 2. Delegierten der Angestellten die wahlberech-
Satz 1“ ersetzt. tigten Angestellten“
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
durch die Wörter „Delegierten die wahlberechtigten 14. § 22 wird wie folgt gefasst:
Arbeitnehmer“ ersetzt. „§ 22
9. § 10h wird wie folgt geändert: Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli
a) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert: 2001 eingeleitet werden, findet die Wahlordnung zum
aa) Die Wörter „an Abstimmungen über die Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 23. Januar
gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 1989 (BGBl. I S. 147) entsprechende Anwendung.“
der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht
teilnehmen und“ werden gestrichen.
bb) Die Wörter „der Arbeiter und Delegierten der Artikel 11
Angestellten“ werden gestrichen. Änderung des Saarländischen
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Gesetzes Nr. 560 über die Einführung der
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
aa) Die Wörter „nehmen diese Arbeitnehmer an Aufsichtsräten und Vorständen der Unter-
einer Abstimmung über die gemeinsame Wahl nehmen des Bergbaus und der Eisen
der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und Stahl erzeugenden Industrie
nicht teil und bleiben“ werden durch die
Wörter „bleiben diese Arbeitnehmer“ ersetzt. § 2 des Saarländischen Gesetzes Nr. 560 über die
Einführung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
bb) Die Wörter „Zahlen von Arbeitern und An- Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
gestellten“ werden durch die Wörter „Zahl von Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Arbeitnehmern“ ersetzt. vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes 1956
S. 1703), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
10. § 10m wird wie folgt geändert: 21. Mai 1981 (BGBl. I S. 441, 443), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. Nummer 2 wird aufgehoben.
„Antragsberechtigt für die Abberufung eines Auf- 2. Die bisherige Nummernbezeichnung „3.“ wird Num-
sichtsratsmitglieds, das nach mernbezeichnung „2.“.
1. § 6 Abs.1 Arbeitnehmer eines Konzernunter-
nehmens ist, sind drei Viertel der wahlberech-
tigten Arbeitnehmer, Artikel 12
2. § 6 Abs. 1 Vertreter einer Gewerkschaft ist, ist Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschla-
Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I
gen hat.“
S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: vom 28. Oktober 1994 (BGBl. l S. 3210), wird wie folgt
„(2) Ein durch Delegierte gewähltes Aufsichts- geändert:
ratsmitglied wird durch Beschluss der Delegierten
abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Abstimmung gefasst und bedarf einer Mehrheit a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.“
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geän-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: dert durch das Einführungsgesetz zum Aktien-
„(3) Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar gesetz vom 6. September 1965 (Bundes-
gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch gesetzbl. I S. 1185),“ gestrichen.
Beschluss der wahlberechtigten Arbeitnehmer bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zuletzt geän-
abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer, dert durch das Gesetz zur Änderung des
unmittelbarer Abstimmung gefasst und bedarf Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Stimmen.“ Aufsichtsräten und Vorständen der Unterneh-
men des Bergbaus und der Eisen und Stahl
11. § 10n Abs. 2 wird aufgehoben. erzeugenden Industrie vom 27. April 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 505),“ gestrichen.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „zuletzt geändert
a) In Nummer 2 werden die Wörter „ , und darüber, durch das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Ja-
ob gemeinsame Wahl stattfinden soll“ gestrichen. nuar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13)“ gestrichen.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „die Arbeiter, die
Angestellten“ durch die Wörter „diejenigen, die 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein „§ 3
müssen,“ ersetzt.
Arbeitnehmer und Betrieb
c) In Nummer 5 werden die Wörter „sowie ihre Vertei-
lung auf die Arbeiter und Angestellten“ gestrichen. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
13. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben. bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 1867
Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeich- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
neten leitenden Angestellten,
„(5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Dele-
2. die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gierter der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder
bezeichneten leitenden Angestellten. § 3 Abs. 1 Nr. 2 bleibt bei einem Wechsel der
Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Eigenschaft als Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 erhalten.“
bezeichneten Personen.
(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche 5. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des „Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zehntel oder
Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.“ 100 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1
bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Ange-
3. § 10 wird wie folgt geändert: stellten des Betriebs unterzeichnet sein.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. § 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeiter (§ 3
Abs. 2) und die Angestellten (§ 3 Abs. 3) in a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
getrennter Wahl, geheim“ durch die Wörter
„Dem Aufsichtsrat muss ein leitender Angestellter
„Arbeitnehmer in geheimer Wahl“ ersetzt.
angehören.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und folgen-
der Satz 2 angefügt: d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt ge-
ändert:
„§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt
entsprechend.“ aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die „1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 muss von einem
Satz 1“ ersetzt. Fünftel oder 100 der wahlberechtigten
Arbeitnehmer des Unternehmens unter-
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. zeichnet sein;“.
4. § 11 wird wie folgt geändert: bb) Nummer 2 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für eine cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
Gruppe“ gestrichen. die Wörter „Aufsichtsratsmitglieder der Ange-
stellten, die auf die leitenden Angestellten ent-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: fallen,“ werden durch die Wörter „das Auf-
aa) Satz 1 wird aufgehoben. sichtsratsmitglied der leitenden Angestellten“
und die Angaben „Absatz 5 Satz 3“ jeweils
bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
„der Angestellten müssen“ durch die Wörter
„müssen in jedem Betrieb“ und die Wörter e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt
„§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten“ gefasst:
durch die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichne-
„(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheits-
ten Arbeitnehmer“ ersetzt.
wahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht
cc) In dem bisherigen Satz 3 werden nach den wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag
Wörtern „entfällt auf die“ die Wörter „Arbeiter, doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Auf-
die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestell- sichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer nach
ten“ durch die Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und auf die leitenden Angestellten
bezeichneten Arbeitnehmer“ und nach dem entfallen.“
Wort „fünf“ die Wörter „Arbeiter, die in § 3
Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Angestellte“ durch
7. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „gemeinsamer“ durch
die Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete
das Wort „geheimer“ ersetzt und das Wort „ , geheim“
Arbeitnehmer“ ersetzt.
gestrichen.
dd) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter
„Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten
8. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
Angestellten“ durch die Wörter „in § 3 Abs. 1
„Bewerber, der“ die Wörter „Arbeiter ist, kann nur ein
Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer“ und die
Arbeiter, für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten
Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“
Angestellten nur ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter
ersetzt.
Angestellter und für einen leitenden Angestellten“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeiter, die in § 3 durch die Wörter „Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten“ jeweils ist, kann nur ein Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
durch die Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten und für einen leitenden Angestellten nach § 3 Abs. 1
Arbeitnehmer“ ersetzt. Nr. 2“ ersetzt.
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
9. § 18 wird wie folgt geändert: b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: aa) Die Angabe „1.“ wird gestrichen und nach
„§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt dem Wort „anzuwenden“ das Semikolon
entsprechend.“ durch einen Punkt ersetzt.
b) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter bb) Nummer 2 wird gestrichen.
„1. Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten c) Absatz 6 wird aufgehoben.
Arbeiter,
13. § 35 wird aufgehoben.
2. Delegierten der Angestellten die wahlberech-
tigten Angestellten“
14. In § 36 Abs. 2 werden die Wörter „ , zuletzt geändert
durch die Wörter „Delegierten die wahlberechtig- durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
ten Arbeitnehmer“ ersetzt. 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185),“ gestrichen.
10. § 23 wird wie folgt geändert: 15. § 38 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeiter“ jeweils 16. § 39 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Arbeitnehmer nach § 3 a) In Nummer 2 werden die Wörter „ , und darüber, ob
Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt. gemeinsame Wahl stattfinden soll“ gestrichen.
bb) Nummer 2 wird gestrichen. b) In Nummer 4 werden die Wörter „Arbeiter, die in
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten“ durch
die Wörter „Angestellten, das auf die leitenden die Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeit-
Angestellten entfällt,“ werden durch die nehmer“ ersetzt.
Wörter „leitenden Angestellten“ ersetzt. c) In Nummer 5 werden die Wörter „sowie ihre Ver-
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. teilung auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1
bezeichneten Angestellten und die leitenden
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Angestellten“ gestrichen.
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „in 17. § 40 wird wie folgt gefasst:
gemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 3 Satz 2)“ „§ 40
gestrichen.
Übergangsregelung
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsrats-
„Dieser Beschluss wird in geheimer Abstim- mitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli
mung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von 2001 eingeleitet werden, finden die Erste Wahl-
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.“ ordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1977 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487),
aa) Satz 1 wird aufgehoben. die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungs-
bb) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort gesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 893), zuletzt
„Arbeitnehmern“ die Wörter „in gemeinsamer geändert durch die Verordnung vom 9. November
Wahl“ gestrichen. 1990 (BGBl. I S. 2487) und die Dritte Wahlordnung
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977
(BGBl. I S. 934), zuletzt geändert durch die Ver-
„Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittel- ordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487)
barer Abstimmung gefasst; er bedarf einer entsprechende Anwendung.“
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.“
Artikel 13
11. § 24 wird wie folgt geändert:
Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes
a) In der Überschrift werden die Wörter „Wechsel der
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Gruppenzugehörigkeit“ durch die Wörter „Ände-
kann den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in
rung der Zuordnung“ ersetzt.
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
„(2) Die Änderung der Zuordnung eines Auf-
sichtsratsmitglieds zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arbeitnehmern führt Artikel 14
nicht zum Erlöschen seines Amtes.“ Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
12. § 34 wird wie folgt geändert: Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Nr. 2“ Betriebsräte gilt Artikel 1 Nr. 8, 13 und 35 Buchstabe a erst
durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt. bei deren Neuwahl.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 1869
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juli 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der St ellvert ret er d es Bund eskanzlers
J. F i s c h e r
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 23. Juli 2001
Auf Grund des § 70 Nr. 1 und 11 des Personenstandsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung und des § 70b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch
Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt worden
ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im
Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 12. November 1999 (BGBl. I S. 2203), wird wie folgt
geändert:
1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Eintragung in ein Personenstandsbuch ist bei Personen,
die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen und
deren Geburtsname nicht dieser Name ist, der Geburtsname mit dem Zu-
satz „geborene(r)“ dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen
beizufügen.“
2. In § 43 Abs. 1 wird nach der Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes noch eine Lebenspartner-
schaft führte, an die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet
worden ist, soweit die Behörde auch die Auflösung der Lebenspartner-
schaft zu dokumentieren hat.“
3. In § 64 Abs. 4 und § 70 Abs. 4 werden jeweils nach dem Wort „Ehenamen“ die
Wörter „oder einen Lebenspartnerschaftsnamen“ eingefügt.
4. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe des Betrages der zu erhebenden Gebühr
geändert, und zwar:
a) in Nummer 1 von „60,–“ in „65,–“,
b) in Nummer 2 und 7 jeweils von „30,–“ in „34,–“,
c) in Nummer 3, 5 und 6 jeweils von „60,–“ in „65,–“,
d) in Nummer 8, 11 und 12 jeweils von „12,–“ in „14,–“,
e) in Nummer 9 von „13,–“ in „16,–“,
f) in Nummer 10, 14 und 16 jeweils von „9,–“ in „10,–“,
g) in Nummer 15 von „30,– bis 100,–“ in „34,– bis 100,–“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Juli 2001
Der Bund esminist er d es Innern
In Vertretung
Sc hap p er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 1871
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Vom 23. Juli 2001
Auf Grund des § 51 des Weingesetzes in der Fassung 5. entgegen Anhang V Buchstabe B Nr. 2 Spiegel-
der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) in strich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- dort genanntes Erzeugnis aus in der Gemeinschaft
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem geernteten Weintrauben verarbeitet oder in den
Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) Verkehr bringt, dessen Gehalt an flüchtiger Säure
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, die dort angegebenen Werte übersteigt,
Ernährung und Landwirtschaft:
6. entgegen Anhang V Buchstabe B Nr. 2 Spiegel-
strich 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein
Artikel 1 dort genanntes Erzeugnis einführt,
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- 7. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe C Nr. 2
lichen Weinrechts vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 666), oder 3, jeweils in Verbindung mit Buchstabe D
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Februar Nr. 1 bis 3 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/
2001 (BGBl. I S. 334, 436), wird wie folgt geändert: 1999 über die Erhöhung des natürlichen Alkohol-
gehalts der dort genannten Erzeugnisse zuwider-
1. § 2 wird wie folgt gefasst: handelt,
„§ 2 8. entgegen Anhang V Buchstabe E Nr. 2, 3 oder 4
Durchsetzung bestimmter der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Säuerung
Herstellungs- und Verkehrsbedingungen oder Entsäuerung eines dort genannten Erzeug-
nisses über die dort genannte Höchstmenge
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 3 des Weingesetzes
hinaus durchführt,
wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
9. entgegen Anhang V Buchstabe E Nr. 7 erster
1. einer Vorschrift des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 oder
Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine
des Artikels 44 Abs. 2, 4 oder 5 Satz 1 oder Abs. 7
Säuerung und Anreicherung ein und desselben
bis 12, 13 Satz 1 oder Abs. 14 der Verordnung (EG)
Erzeugnisses oder eine Säuerung und Entsäue-
Nr. 1493/1999 oder des Artikels 2 Abs. 4 Buch-
rung ein und desselben Erzeugnisses durchführt,
stabe b Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 oder des Arti-
kels 3 Abs. 4 Unterabs. 3 Buchstabe b Satz 3 der 10. entgegen Anhang V Buchstabe F Nr. 2 der Verord-
Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 über die Erzeu- nung (EG) Nr. 1493/1999 oder Artikel 30 der Ver-
gung, das Inverkehrbringen, die Herstellung, das ordnung (EG) Nr. 1622/2000 einen dort genannten
Verwenden oder das Verschneiden der dort Wein süßt,
genannten Erzeugnisse oder über das Zusetzen,
das Einleiten einer alkoholischen Gärung oder 11. entgegen Anhang V Buchstabe G Nr. 1 der Verord-
die Anreicherung bei den dort genannten Erzeug- nung (EG) Nr. 1493/1999 eine dort genannte
nissen zuwiderhandelt, Behandlung in einer anderen als dort genannten
Weinbauzone durchführt,
2. einer Vorschrift des Artikels 42 Abs. 2 oder 3,
jeweils in Verbindung mit Anhang IV, der Verord- 12. entgegen Anhang V Buchstabe G Nr. 7 der Verord-
nung (EG) Nr. 1493/1999 oder der Artikel 6 bis 8, nung (EG) Nr. 1493/1999 eine Behandlung nach
10, 11, 12 Unterabs. 1 Satz 4 oder Unterabs. 2 einem dort genannten Zeitpunkt oder für ein ande-
Satz 1, des Artikels 13 Unterabs. 1, des Artikels 14 res als ein dort genanntes Erzeugnis durchführt,
Unterabs. 1 oder des Artikels 16 oder 17 der
13. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H
Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 über önologische
Nr. 2, 5 Satz 2, Nr. 6 oder 10 Unterabs. 1 oder 2
Verfahren oder Behandlungen zuwiderhandelt,
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Buch-
3. entgegen Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) stabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, des Anhangs V Buch-
Nr. 1493/1999 andere als die dort genannten stabe H Nr. 11 Buchstabe a oder b oder Buch-
Trauben oder die daraus gewonnenen Erzeug- stabe I Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, c oder e
nisse in der Gemeinschaft zur Herstellung der dort oder des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 1, 5 oder 10
genannten Erzeugnisse verwendet, Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder die Ge-
4. entgegen Anhang V Buchstabe A Nr. 1, Buch- winnung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein,
stabe H Nr. 11 Buchstabe d oder Buchstabe J Qualitätsschaumwein b.A., aromatisiertem Quali-
Nr. 7 oder Anhang VI Buchstabe K Nr. 7 Satz 1, tätsschaumwein oder aromatisiertem Qualitäts-
auch in Verbindung mit Anhang V Buchstabe I schaumwein b.A. zuwiderhandelt,
Nr. 5 Spiegelstrich 2, der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis zum 14. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H Nr. 3,
unmittelbaren menschlichen Verbrauch in den 7 oder 8 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung
Verkehr bringt, dessen Gesamtschwefeldioxid- mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, der Verord-
gehalt die dort genannten Werte übersteigt, nung (EG) Nr. 1493/1999 über die Anreicherung,
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung 2. § 5 wird wie folgt gefasst:
einer Cuvée, ihrer Bestandteile oder eines Quali-
„§ 5
tätsschaumweins zuwiderhandelt,
Durchsetzung bestimmter
15. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 3 der Ver- Anzeige- und Meldepflichten
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis zur
Herstellung von Likörwein oder Qualitätslikör- Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des
wein b.A. verwendet, das nicht Gegenstand eines Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
dort genannten önologischen Verfahrens oder 1. entgegen Artikel 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
einer dort genannten Behandlung gewesen ist, Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG)
16. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 4 Buchsta- Nr. 1622/2000 eine Meldung nicht, nicht richtig,
be a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
natürlichen Alkoholgehalt durch die Verwendung Weise oder nicht rechtzeitig sendet oder
anderer als dort genannter Erzeugnisse erhöht, 2. entgegen Artikel 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
17. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 9 der Verord- der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 oder entgegen
nung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis bei der Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit
Herstellung eines dort genannten Likörweins ver- Artikel 3, mit Artikel 9 Unterabs. 1 Satz 1 oder mit
wendet, dessen natürlicher Alkoholgehalt weniger Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel 4 Abs. 1 in Ver-
als 12 % vol. beträgt, bindung mit Artikel 9 Unterabs. 1 oder 4 oder mit
Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 6 Abs. 1 Unter-
18. einer Vorschrift des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 1 abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, mit Artikel 9
oder Buchstabe L Nr. 1 Unterabs. 1 oder Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 2 Satz 1
Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 eine Meldung
über die Herstellung oder das Gewinnen der dort nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
genannten Erzeugnisse innerhalb des bestimmten vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Anbaugebietes zuwiderhandelt, macht.“
19. entgegen Anhang VI Buchstabe F Nr. 2 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den natürlichen 3. § 7 wird wie folgt geändert:
Alkoholgehalt erhöht, a) In der Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 71 Abs. 2
20. entgegen Anhang VI Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87“ durch die
Verbindung mit Anhang V Buchstabe D Nr. 1 bis 3 Angabe „Artikel 70 Abs. 2 der Verordnung (EG)
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den natür- Nr. 1493/1999“ ersetzt.
lichen Alkoholgehalt erhöht, b) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die neuen
Nummern 3 bis 6.
21. entgegen Anhang VI Buchstabe H Nr. 1 in Ver-
bindung mit Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 oder Buch- c) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe „Ver-
stabe G Nr. 1, dieser in Verbindung mit Anhang V ordnung (EWG) Nr. 2238/93“ durch die Angabe
Buchstabe E Nr. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) „Verordnung (EG) Nr. 884/2001“ ersetzt.
Nr. 1493/1999 eine Anreicherung, Säuerung oder d) Die bisherige Nummer 10 wird die neue Nummer 7.
Entsäuerung nicht nach Maßgabe des Anhangs V
Buchstabe G Nr. 1 oder 7 der Verordnung (EG)
4. § 8 wird wie folgt geändert:
Nr. 1493/1999 durchführt,
a) In der Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 71 Abs. 1
22. entgegen Anhang VI Buchstabe L Nr. 3 Buch- der Verordnung (EWG) Nr. 822/87“ durch die
stabe a Satz 1, Buchstabe b oder c der Verord- Angabe „Artikel 70 Abs. 1 der Verordnung (EG)
nung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung von Nr. 1493/1999“ ersetzt.
Qualitätslikörwein b.A. zuwiderhandelt,
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die neuen
23. entgegen Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Nummern 3 und 4.
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, auch in Verbin-
dung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EWG) c) In der neuen Nummer 3 werden
Nr. 3201/90, ein Erzeugnis in einem Behältnis aa) die Angabe „ Artikels 6 Abs. 1 Unterabs. 1
lagert oder transportiert, das nicht den dort Satz 2 oder Unterabs. 2, Abs. 2 Unterabs. 1,
genannten Anforderungen entspricht, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Unterabs. 1 oder
24. einer Vorschrift des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1“ durch die Angabe
Satz 2, Buchstabe b Satz 2 oder Buchstabe c „ Artikels 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3, Abs. 2
Satz 2 oder des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4
(EG) Nr. 1601/91 oder des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 Unterabs. 1 oder Abs. 7 Unterabs. 1 erster
der Verordnung (EG) Nr. 122/94 über die Herstel- Halbsatz“ ersetzt,
lung von aromatisierten Weinen, aromatisierten bb) die Angabe „Artikels 10 Unterabs. 1, 2 oder 3
weinhaltigen Getränken oder aromatisierten wein- Satz 1“ durch die Angabe „Artikels 10 Unter-
haltigen Cocktails zuwiderhandelt oder abs. 1 oder 2 Satz 1“ ersetzt,
25. entgegen Artikel 35 Abs. 5 der Verordnung (EG) cc) die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2238/93“
Nr. 1622/2000 ein dort genanntes Erzeugnis durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 884/
verschneidet.“ 2001“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 1873
5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 10)
Fundstellenverzeichnis
der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft
1. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
(ABl. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1592/96 des Rates vom 30. Juli 1996
(ABl. EG Nr. L 206 S. 31)1)
2. Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. EG Nr. L 84 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 1426/96 des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 184 S. 1) 2)
3. Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeich-
nung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 232 S. 13), zuletzt geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 1427/96 des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 184 S. 3) 3)
4. Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für
die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1), zuletzt geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 1056/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 140 S. 15)
5. Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für
die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger
Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. EG Nr. L 149 S. 1, Nr. L 349 S. 47), zuletzt geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996
(ABl. EG Nr. L 277 S. 1)
6. Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Aufstellung bestimmter Regeln für die
Bezeichnung und Aufmachung von Spezialweinen (ABl. EG Nr. L 368 S. 1)4)
7. Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur
Bezeichnung und Aufmachung von besonderem Wein (ABl. EG Nr. L 368 S. 15)
8. Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung
und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. EG Nr. L 231 S. 9),
zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1429/96 des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 184 S. 9) 5)
9. Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1601/91 hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem
Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails (ABl. EG Nr. L 21 S. 7)
10. Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission vom 13. März 1995 über Durchführungsbestimmungen für
die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. EG
Nr. L 56 S. 3), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1915/96 vom 3. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 252 S. 10)
11. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
(ABl. EG Nr. L 179 S. 1)
12. Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des
Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1)
1) Abweichend von Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt Artikel 72 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gemäß Artikel 1 Satz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1608/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 185 S. 24), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1099/2001 der Kommission vom 5. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 150 S. 38), bis zum 30. September 2001 weiter.
2) Abweichend von Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt Artikel 15 Abs. 2 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 gemäß Artikel 1 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 bis zum 30. September 2001 weiter.
3) Abweichend von Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 gemäß Artikel 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1608/2000 bis zum 30. September 2001 weiter.
4) Abweichend von Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 gemäß Artikel 1 Satz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1608/2000 bis zum 30. September 2001 weiter.
5) Abweichend von Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelten die Artikel 8, 9 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 gemäß Artikel 1
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 bis zum 30. September 2001 weiter.
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
13. Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine
bestimmter Anbaugebiete (ABl. EG Nr. L 185 S. 17)
14. Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemein-
schaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. L 194 S. 1)
15. Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im
Weinsektor (ABl. EG Nr. L 128 S. 32)
16. Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission vom 28. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Sammlung von Informationen zur Identifizierung der Weinbauer-
zeugnisse und zur Überwachung des Weinmarktes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (ABl.
EG Nr. L 176 S. 14)“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
kann die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts in
der vom 28. Juli 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 2001
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 1875
Zweite Verordnung
zur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Vom 23. Juli 2001
Auf Grund des § 357 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
In § 1 Satz 2 Nr. 2 der Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I
S. 1201), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juli 2000 (BGBl. I S. 1130)
geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:
„3. der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente im
Sinne des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-
sorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, nicht
berücksichtigt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2001 in Kraft.
Berlin, den 23. Juli 2001
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Vom 24. Juli 2001
Auf Grund des § 285 Abs. 4 und des § 288 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zur Beendi-
gung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspart-
nerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) verordnet das Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
§ 3 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I
S. 2899), die zuletzt durch Artikel 3 § 51 des Gesetzes vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Wartezeit
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung wird für
Ausländer, die
1. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,
2. als Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder eines Ausländers eine befristete
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen,
davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der Bean-
tragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat (Wartezeit). Die
Wartezeit gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder eines Ausländers,
der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
besitzt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 2. August 2001 in Kraft.
Berlin, den 24. Juli 2001
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 1877
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für die
Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen
in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV)
Vom 12. Juli 2001
I.
Auf Grund des § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevor-
schriften – BhV) in der Fassung vom 10. Juli 1995 (GMBl S. 470) übertrage ich
dem Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), des
Bundesamtes für Naturschutz (BfN), des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS)
sowie des Umweltbundesamtes (UBA) sowie das Geltendmachen von Schaden-
ersatzansprüchen nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes.
II.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundes-
amt für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines
Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten
nach den Beihilfevorschriften zu entscheiden, soweit es zum Erlass des
Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
III.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem
Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung
zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
IV.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2001 in Kraft. Sie findet keine
Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf
Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 12. Juli 2001
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
In Vertretung
Rainer B aak e
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen
Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft
Vom 23. Juli 2001
Die Anlage 2 zu § 11 der Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in
den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft
sowie Veranstaltungswirtschaft vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1262) ist wie folgt
zu berichtigen:
Der Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und Fitness-
kaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau – Zeitliche Gliederung – wird wie folgt
geändert:
a) Abschnitt „2. Ausbildungsjahr“, Absatz 3 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
„Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele b bis d und f,“.
b) Abschnitt „3. Ausbildungsjahr“, Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwer-
punktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
10. Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a bis c, e und f,
11. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a, e und g,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
3.3 Teamarbeit und Kooperation,
6. Personalwirtschaft,
10. Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziel d,
11. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele b bis d und f,
fortzuführen.“
Bonn, den 23. Juli 2001
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
Im Auftrag
Fehling
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001 1879
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001
– 1 BvL 4/96 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 240 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der
Fassung des Artikels 1 Nummer 137 Buchstabe c des Gesetzes zur Sicherung
und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesund-
heitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 2266)
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 13. Juli 2001
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
21. 6. 2001 Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen Braunschweig) 13 945 (125 10. 7. 2001) 12. 7. 2001
96-1-2-136
21. 6. 2001 Sechsunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Änderung der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 13 945 (125 10. 7. 2001) 11. 7. 2001
96-1-2-172
22. 6. 2001 Achtunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luft-
raum) 14 113 (126 11. 7. 2001) s. Artikel 2
96-1-2-171